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<2.1> ORDNUNG DES KIRCHLICHEN
LEBENS
Ordnung des kirchlichen Lebens der
VELKD <stückweise beschlossen in den Jahren 1951 bis 1954 und den
Gliedkirchen als Richtlinien zugeleitet:>
Abschnitt I = "Von der Taufe"
<Neufassung 1976>,
Abschnitt II = "Vom Dienst der Gemeinde
an ihrer Jugend",
Abschnitt III = "Vom Leben der Jugend
in der Gemeinde",
Abschnitt IV = "Vom Gottesdienst",
Abschnitt V = "Von der Beichte und
Lossprechung (Absolution)",
Abschnitt VI = "Vom heiligen
Abendmahl",
Abschnitt VII = "Von christlicher Ehe
und kirchlicher Trauung",
Abschnitt VIII = "Vom Sterben des
Christen und vom christlichen Begräbnis" <Neufassung 1977>,
Abschnitt IX = "Vom Amt",
Abschnitt X = "Vom Dienst der Glieder
der Gemeinde",
Abschnitt XI = "Vom Übertritt, von
den Folgen des Austritts und von der Wiederaufnahme in die Kirche",
Abschnitt XII = "Von der Zucht in der
Gemeinde".
Querverweis: Abschnitt I wurde nicht
gesondert in der ursprünglich durch die VELKD beschlossenen Fassung im ABl.
der EvLKS bekannt gemacht, sondern gleich in einer bei vielen Punkten
ergänzten Fassung, als KirchenG der EvLKS: "Taufordnung" vom 20.03.1951,
aufgelistet im Abschnitt 2.1.2 "TAUFE". Im Jahre 1976 wurde dieser Abschnitt I
allerdings durch die VELKD neu gefasst. Der neue Text war Richtlinie, nicht
Gesetz. Also band er die EvLKS nicht direkt. Aber die "Taufordnung" der EvLKS
war mit Blick auf diese Richtlinie der VELKD von 1976 zu lesen und
auszulegen.
*VOLLTEXT
Beschluss der Generalsynode und Bischofskonferenz <der VELKD> zur
Neufassung von Abschnitt I "Von der heiligen Taufe" ... vom 29.10.1976 (ABl.
VELKD Bd. V S. 6); Beschluss der Generalsynode und Bischofskonferenz der
VELKD über die Annahme der Abschnitte II und III der Lebensordnung vom
28.05.1951 (ABl. 1951 A 69); Beschluss der Generalsynode der VELKD
über die Annahme der Abschnitte IV, V, VI, VIII vom 12.06.1952 (ABl. 1952
A 41 und B 41); Beschluss der Bischofskonferenz <dazu> vom
24.02.1953 (ABl. 1953 A 73, A 77, A 83, A 87); Beschluss der Generalsynode
und Bischofskonferenz <der VELKD> zur Neufassung von Abschnitt VIII ...
der Ordnung des kirchlichen Lebens vom 28.10.1977 (ABl. VELKD Bd. V S.
86); Beschluss von Generalsynode und Bischofskonferenz über die
Annahme des Abschnittes VII vom 30.09.1953 (ABl. 1954 A 3);
<dazu> Gutachten des Theologischen Ausschusses der VELKD über
Ehe und kirchliche Trauung (ABl. 1953 B 21); Beschluss von Generalsynode
und Bischofskonferenz über die Annahme der Abschnitte IX bis XII vom
08.12.1954 [ABl. VELKD Bd. I S. 10] (ABl. 1955 A 13, A 27, A 31);
Mitteilung, <ein Entwurf einer Überarbeitung der Ordnung kirchlichen
Lebens wurde 1986 in der VELK-DDR diskutiert, aber nicht verabschiedet>
(ABl. 1986 B 40-50; B 73-83)
<2.1.2>
TAUFE
Zur Taufordnung und der
Ausführungsverordnung wurde eine Handreichung veröffentlicht, in
welcher allgemeine Grundsätze und theologische Konturen der Taufordnung
erläutert werden und einzelne Bestimmungen darin kommentiert werden. Zudem
sind praktisch-liturgische Anregungen zur Feier eines Taufgedächtnisses
enthalten: Handreichung zur Taufordnung, im ABl. (ABl. 2005 B
25–36)
Querverweis: Zwischenzeitlich hatte
die VELKD den betroffenen Abschnitt I ihrer Richtlinien neu gefasst - siehe
die Erläuterung im Abschnitt 2.1 "ORDNUNG DES KIRCHLICHEN LEBENS". Die
Taufordnung der EvLKS vom 20.03.1951 war somit im Blick auf diesen neuen
Hintergrund auszulegen.
<VO über> Neue Fassung des Taufzeugnisses
("Taufurkunde") (ABl. 1954 A 100)
Jede Taufe mit Wasser unter Anrufung des
dreieinigen Gottes wird als christliche anerkannt. Verwerfungen falscher Lehren:
*VOLLTEXT Erklärung <der Bischofskonferenz
der VELKD> zur Lehre vom Sakrament der heiligen Taufe vom 25.07.1950 (ABl.
1951 A 21)
<VO über> Nichtanerkennung der Taufe der
Mormonen, veröffentlicht und erläutert im ABl. vom 26.02.1993 und
15.02.1993 (ABl. 1993 A 26 und B 13)
Einschärfung der Agende III, wonach die
Taufe durch Begießen mit Wasser zu vollziehen ist, und nicht etwa nur mit
benetztem Finger - damit die Katholische Kirche aufhöre, Taufen in der
EvLKS in Zweifel zu ziehen und bei Übertretenden eine Konditionaltaufe
durchzuführen: *VOLLTEXT <VO über>
Konditionaltaufen, vom 01.07.1966 (ABl. 1966 A 42)
Sofern nicht geklärt werden kann, ob jemand
gültig christlich getauft ist, soll er / sie nach vollem, normalem Ritus
getauft werden, also OHNE die bei der katholischen Kirche in solchen Fällen
vorgeschriebenen Worte "falls du noch nicht getauft bist" (= Konditionaltaufe) -
trotz des Risikos, dass dann vielleicht irgendwann hinterher festgestellt wird,
dass dies eine [prinzipiell verbotene] Wiedertaufe war. Es soll aber in der
Ansprache vor der Taufe klargestellt werden, dass dieses Risiko besteht und dass
man es nicht leichtfertig, sondern unter einem unentrinnbaren Notstand eingeht,
im Gehorsam gegen den Taufbefehl: Stellungnahme des Theologischen
Ausschusses der VELKD zur Konditionaltaufe vom 20.-22.03.1957 [ABl. VELKD Bd.
II S. 110] (ABl. 1957 A 89)
<2.1.5>
TRAUUNG
Der örtlich zuständige Geistliche muss
die Voraussetzungen für die kirchliche Trauung prüfen, bevor er ein
Dimissoriale erteilt: *VOLLTEXT <VO über>
Prüfung der Voraussetzungen für die Trauung und Traugespräch bei
Überweisung zur Trauung an einen an sich nicht zuständigen Geistlichen
im ABl. vom 14.09.1954 (ABl. 1954 A 69)
*VOLLTEXT <VO
über> Erfordernis einer Bescheinigung über die Zugehörigkeit
zur Kirche für die Trauung vom 17.03.1951 (ABl. 1951 A
26)
{2.1.3.1}
Wer nicht konfirmiert ist, wird nur in besonderen
Ausnahmefällen kirchlich getraut: *VOLLTEXT
<VO über> Trauung Nichtkonfirmierter vom 07.08.1950 (ABl. 1950
A 69)
{2.1.3.2}
Querverweis: Bei Eheschließung eines
Kirchengliedes der EvLKS mit einem nichtchristlichen Partner bietet die
Landeskirche statt der üblichen christlichen Trauung eine besondere Form
an - siehe Abschnitt 2.2.3 "DRITTER BAND DER AGENDE"
Homosexuelle
Lebenspartnerschaften:
Am 01.08.2001 trat ein staatliches
LebenspartnerschaftsG in Kraft. Es ermöglicht homosexuellen Paaren, ihre
Partnerschaft juristisch einer Ehe gleichzustellen. In Anlehnung an Beratungen
und Beschlüsse der Kirchenleitung von 1986 und 1987 hat sich die
Kirchenleitung auf folgende Feststellungen verständigt: <VO
über homosexuelle Partnerschaften> vom 29.08.2001 (ABl. 2001 B
53)
"1. Die Segnung homosexueller Partnerschaften kommt
in unserer Landeskirche mit Blick auf das biblische Zeugnis nicht in Betracht.
Wohl aber ist die Segnung homosexuell geprägter Menschen im Rahmen der
persönlichen Seelsorge möglich.
2. Die Kirchenleitung bestätigt die bisherigen
Regeln im Umgang mit homosexueller Prägung von Amtsträgern und
Mitarbeitern im Verkündigungsdienst.
Das heißt, dass diese Prägung keine
Auswirkungen auf das Dienstverhältnis hat, wenn die betreffende
Person
a) Homosexualität nicht
propagiert,
b) eine homosexuelle Beziehung nicht im Pfarrhaus
gelebt und nicht zum Inhalt der Verkündigung gemacht
wird,
c) den Kirchenvorstand informiert und dieser die
Zusammenarbeit für möglich hält.
Das Begründen einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft steht nicht im Einklang mit diesen
Regeln."
<2.2> AGENDE, LITURGIE,
GESANGBUCH
siehe auch den Abschnitt 3.7 "DIENSTRECHT DER
KIRCHENMUSIKER" mit Anhang 3.7.1 "ORGELN"
Die Paramentenordnung von 1949 trifft zwar immer
noch zu, verdoppelt aber mittlerweile nur noch die gesetzlich eingeführten
Paramentenvorschriften in der Agende I (jetzt ersetzt durch "Evangelisches
Gottesdienstbuch"). Advent: Altartuch und Kanzeltuch violett. Heiliger Abend bis
Epiphanias: weiß. Epiphaniassonntag und Vorfastenzeit: grün.
Passionszeit: violett. Gründonnerstag: weiß oder violett. Karfreitag
und Karsonnabend: schwarz. Ostern bis Himmelfahrt: weiß. Freitag nach
Himmelfahrt bis Sonnabend vor Pfingsten: violett. Pfingsten: rot.
Trinitatisfest: weiß. Trinitatiszeit: grün. Reformationstag: rot.
Bußtag violett: *VOLLTEXT Paramentenordnung vom
25.02.1949 (ABl. 1949 A 65)
{2.2.8}; wer kein violettes Tuch besitzt,
darf schwarz oder grün auflegen: *VOLLTEXT VO vom
09.11.1949 (ABl. 1949 A 62)
<VO über> Einführung
"Lektionar
für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden" <mit
Berichtigungen von Druckfehlern der Zweiten Auflage> (ABl. 1965 A 30,
berichtigt A 56)
Für die nachfolgend aufgelisteten
Richtlinien wurde Versendung an alle Kirchgemeinden der EvLKS angekündigt
mit dem Hinweis, dass Anmerkung I 12a auf S. 13 nicht in der EvLKS gelte:
*VOLLTEXT Richtlinien <eines Ausschusses der
Lutherischen Liturgischen Konferenz> für das Verhalten von Gemeinde und
Pfarrer im Gottesdienst, Sonderdruck im ABl. vom 28.12.1966 (ABl. 1966 A
92)
{2.2.9}
Das Fotografieren ist nur beim Einzug und Auszug
erlaubt: *VOLLTEXT <VO gegen das> Fotografieren
während der Gottesdienste und der kirchlichen Amtshandlungen vom 13.12.1948
(ABl. 1950 A 14)
{2.2.10}; Fotografierverbot eingeschärft:
*VOLLTEXT <VO über> Photographieren ..., im
ABl. vom 23.08.1952
(ABl. 1952 A 58)
Das Gesangbuch 1994 trat laut Gesetz von 1994 "an
die Stelle" <nur> des Gesangbuches von 1950 - jedoch war neben jenem, laut
EinführungsG 1950, das landeskirchliche Gesangbuch von 1883 "bis auf
weiteres" in Kraft geblieben. Die VO vom 17.10.1955 hatte zudem
vorgeschrieben, dass einige Liedtexte des neuen Gesangbuches auf Melodien des
Gesangbuches von 1883 zu singen seien, oder mit dessen Melodieabweichungen.
Zudem wurde dort, wo das neue Gesangbuch mehrere Melodien zur Auswahl anbot,
eine verbindliche Wahl (entsprechend dem alten Gesangbuch) angegeben. Daher ist
fraglich, ob diese mit dem alten Gesangbuch 1883 verbundenen Regeln
möglicherweise formell noch weitergelten. Durch Anordnung von 1951 wurde
jedoch angeregt <entgegen der Weisung im KirchenG von 1950>, behutsam die
vom landeskirchlichen Gesangbuch abweichenden Melodien dennoch einzuführen.
Vermutlich sind das alte landeskirchliche Gesangbuch und seine Melodien und
Textfassungen inzwischen gewohnheitsrechtlich außer
Kraft.
*VOLLTEXT KirchenG über
die Verwendung des Beiheftes "Neue Lieder" zum Ev. Kirchengesangbuch vom
14.04.1981 <
eingeführt> (ABl. 1981 A
29)
*VOLLTEXT KirchenG über
die Verwendung des Liedheftes "Gott erwartet euch" <der Evangelischen
Verlagsanstalt Berlin> vom 17.04.1973 <
eingeführt> (ABl.
1973 A 34)
<2.2.1> EVANGELISCHES
GOTTESDIENSTBUCH
Zum 28. November 1999 (1. Advent) wurde in der
EvLKS das "Evangelische Gottesdienstbuch" eingeführt. Es handelt sich um
eine gemeinschaftliche Agende für die VELKD und für die Evangelische
Kirche der Union. Sie ersetzt den ersten Band "Der Hauptgottesdienst mit Predigt
und heiligem Abendmahl und die sonstigen Predigt- und Abendmahlsgottesdienste"
aus der "Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden":
*VOLLTEXT KirchenG über die Einführung des
Evangelischen Gottesdienstbuches - Agende für die Evangelische Kirche der
Union und für die VELKD vom 27.04.1999 (ABl. 1999 A 181)
{2.2.1};
Beschluss der Generalsynode und Bischofskonferenz der VELKD zum Band I des
Agendenwerks für ev.-luth. Kirchen und Gemeinden: Evangelisches
Gottesdienstbuch - Agende, vom 21.10.1998 (ABl. VELKD Bd. VII Stück 8 S.
???); *VOLLTEXT AVO zum KirchenG über die
Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches - Agende für die
Evangelische Kirche der Union und für die VELKD vom 27.04.1999 (ABl. 1999
A 182){2.2.1.1}. Die sächsische Synode hat das "Evangelische
Gottesdienstbuch" zwar eingeführt, aber dabei zwei Vorbehalte beschlossen:
Erstens, es sollen im Gottesdienst nicht mehr als drei Bibellesungen gehalten
werden. Wenn als Predigttext keiner der vorgesehenen drei Perikopen-Texte
benutzt werden soll, dann muss entweder die Perikope aus dem Alten Testament
weggelassen werden, oder die perikopische Epistel-Lesung. Zweitens, es wird an
der schon vierhundertjährigen sächsischen Tradition festgehalten, dass
der normale Gottesdienst eine Allgemeine Beichte ("Offene Schuld") enthält,
und zwar nach der Predigt, vor dem Fürbittgebet. Vgl. dazu Hinweise:
Zur Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches (Agende), im ABl.
vom 30.09.1999 (ABl. 1999 B 53-60)
Zum 28.11.1999 durch die oben
aufgelistete AVO zum KirchenG über die Einführung des
Evangelischen Gottesdienstbuches ... vom 27.04.1999 aufgehoben:
*VOLLTEXT Erste AVO zum KirchenG <vom 22.04.1959>
über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes ... vom 20.11.1959 <mit
Muster: Gottesdienst ab 1. Advent 1959> (ABl. 1959 A 65); zur
Kirchenmusik: *VOLLTEXT Zweite AVO vom 25.11.1959
(ABl. 1959 A 68); *VOLLTEXT Dritte
AVO vom 30.01.1962 (ABl. 1962 A 5, berichtigt A 20); Beichte und
Absolution: *VOLLTEXT Vierte AVO vom 30.11.1963
(ABl. 1963 A 70); *VOLLTEXT Fünfte AVO vom
30.11.1963 <Sonderdrucke, Aufteilung der liturgischen Weisen>
(ABl. 1963 A 70); Kollektengebete, Epistellesungen, Graduallieder:
*VOLLTEXT
Sechste AVO vom 27.11.1970 (ABl. 1970 A 97, ergänzt durch
Gebetstexte B 79); Hauptliedplan gemäß Kalender, laut ABl.
1978 A 53-54 und 58-59. Dadurch aufgehoben: Nr. 2 d der 1. AVO und § 3 samt
Anlage 2 der 6. AVO: *VOLLTEXT Siebte AVO vom
12.06.1979 (ABl. 1979 A 56); Wahlweise freigegebene Kollektengebete:
*VOLLTEXT Achte AVO vom 20.01.1981
(ABl. 1981 A 9 - dazu B 25, 29, 37); Wahlweise freigegebene
Präfations- und Dankgebete: *VOLLTEXT
Neunte AVO, zugleich zum Zweiten KirchenG <vom 01.11.1973> zur
Ergänzung ... vom 29.10.1981 (ABl. 1981 A 91 - dazu B 69, 71,
73)
Zur Abendmahlsverwaltung beauftragt die
EvLKS grundsätzlich nur ordinierte Geistliche. Ausnahmen werden bei
"Prädikanten" bewilligt: Anhang zum Abschnitt 3.3.1 "BESETZUNG VON
PFARRSTELLEN". Jedoch ist das Landeskirchenamt auch heute noch
grundsätzlich befugt, auch nichtordinierte Kirchenglieder zu beauftragen,
die nicht Prädikanten sind: *VOLLTEXT KirchenG
zur Ordnung der Verwaltung des heiligen Abendmahls durch nichtordinierte
Beauftragte der Landeskirche vom 30.10.1973 (ABl. 1973 A
93)
{2.2.1.3}
Beteiligung nichtordinierter Helfer an der
Austeilung des heiligen Abendmahles: *VOLLTEXT Zehnte
AVO zum KirchenG vom 22.04.1959 über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes
mit Predigt und Heiligem Abendmahl für die EvLKS vom 07.03.1983 (ABl. 1983
A 25)
; vgl. dazu: *VOLLTEXT
Richtlinien der Bischofskonferenz <der VELKD> über die
Beteiligung Nichtordinierter an der Austeilung des Heiligen Abendmahls vom
15.01.1960 (ABl. VELKD Bd. I S. 176)
Laut Vorschrift von 1952 darf bei der
Vorbereitung des Abendmahles - als Gegensatz zur römisch-katholischen
Kirche - weder eine Hostie in den Kelch getaucht werden (intinctio), noch in die
Höhe gehoben werden (elevatio). Inzwischen obsolet geworden sind aber die
Vorschriften von 1952 über die Form der Beichte. Auch ist inzwischen
geklärt (siehe oben), dass das Gebot, stets Wein zu verwenden, in
seelsorglich begründeten Ausnahmefällen nicht gilt: Ordnung des
Heiligen Abendmahls vom 6.11.1952 (ABl. 1952 A
78)
Querverweis: über getaufte, noch nicht
konfirmierte Kinder und über Ungetaufte, die am Abendmahl teilnehmen
wollen, siehe die Nachweise im Abschnitt 2.1.4 "ORDNUNG DES KIRCHLICHEN LEBENS -
ABENDMAHL"
Das Wort "Lektor" ist mehrdeutig. Es
bezeichnet in der EvLKS normalerweise ein Gemeindeglied, das im Gottesdienst die
an dem betreffenden Tag anstehenden Bibeltexte vorliest. Gelegentlich ist das
Wort aber auch auf Prädikanten bezogen worden, die statt eines Pfarrers den
Gottesdienst selbständig leiten - siehe dazu den Abschnitt 3.3.1 "BESETZUNG
VON PFARRSTELLEN"
Bei Einführung des
Evangelischen Gottesdienstbuches zum 28.11.1999 aufgehoben: *VOLLTEXT
KirchenG über die <probeweise erlaubte> Verwendung
<der Übertragung in heutiges Deutsch> des Neuen Testamentes "Die Gute
Nachricht" vom 26.03.1974 (ABl. 1974 A 35); *VOLLTEXT
KirchenG über die Einführung eines gemeinsamen
Apostolikum-Textes vom 26.05.1972 (ABl. 1972 A 46); *VOLLTEXT
KirchenG über die Einführung des deutschsprachigen
ökumenischen Textes des nicänischen Glaubensbekenntnisses vom
29.10.1982 (ABl. 1982 A 99); *VOLLTEXT
VO mit Gesetzeskraft über die Erprobung neuer Glaubenszeugnisse vom
18.05.1973 <acht Vorschläge> (ABl. 1973 A 43, berichtigt A
62); *VOLLTEXT KirchenG über die Einführung
des gemeinsamen Vaterunsers vom 13.11.1968 (ABl. 1968 A 83);
obsolet: *VOLLTEXT AVO .. Einführung des
gemeinsamen Vaterunsers vom 17.01.1969 (ABl. 1969 A 5); *VOLLTEXT
KirchenG über die <probeweise erlaubte> Verwendung
<zunächst nur der in der neuen Leseordnung enthaltenen Passagen> des
nachrevidierten Textes des Neuen Testamentes nach der Übersetzung Martin
Luthers <(NT 75/77)> vom 26.10.1979 (ABl. 1979 A 96); obsolet:
Beschluss <der Generalsynode der VELK DDR> über die Erprobung des
nachrevidierten Textes des Neuen Testaments vom 30.10.1978 (MBl. BEK DDR 1979,
S. 14)
Luther-Übersetzung: Empfehlungen des
Rates der EKD zur Stellung und zum Gebrauch der Lutherübersetzung in der
EKD, ABl. vom 30.09.2001 (ABl. 2001 B 51)
<2.2.3> DRITTER BAND DER
AGENDE DER VELKD: AMTSHANDLUNGEN
<Querverweis: für
nicht-agendarische Fragen zu Taufe, Konfirmation, Beichte und Abendmahl,
Eheschließung, Bestattung sind geregelt in der Ordnung des kirchlichen
Lebens und in der zugehörigen Taufordnung, Konfirmationsordnung,
Trauordnung usw., aufgelistet im Abschnitt 2.1 "ORDNUNG DES KIRCHLICHEN
LEBENS">
"Agende für evangelisch-lutherische
Kirchen und Gemeinden", Dritter Band: Die ursprüngliche Fassung
wurde in der EvLKS teilweise eingeführt durch *VOLLTEXT
KirchenG über die Einführung von Ordnungen des Dritten Bandes
der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden ("Die
Amtshandlungen") vom 21.11.1967 (ABl. 1967 A 83)
.
Das Gesetz 1967 führte den Teil "Das Begräbnis"
neu ein [1996 ersetzt durch Neufassung]. Es bestätigte zudem den schon 1952
vorab eingeführten Teil "Ordnung der Konfirmation" <Neufassung 2001>.
Den Teil "Die heilige Taufe" einschließlich "Muttersegnung", welcher schon
vorab 1956 mit Einschränkungen und Änderungen eingeführt wurden
war, setzte das Gesetz nunmehr ohne Einschränkungen und Änderungen in
Kraft [1998 ersetzt durch Neufassung]. Neu zur Erprobung
freigegeben wurden durch das Gesetz von 1967 die
Trauagende [1998 ersetzt durch Neufassung], "Die Beichte",
"Das heilige Abendmahl bei Kranken, Sterbenden und in
Krankenhäusern und Anstalten" [2003 ersetzt durch Neufassung],
"Der Übertritt zur evangelisch-lutherischen Kirche", "Die
Wiederaufnahme in die Kirche", "Das
Gedächtnis der Konfirmation" [2001 ersetzt durch die Neufassung von Teil 6
"Die Konfirmation"], "Das Gedächtnis der
Trauung" [1998 ersetzt durch die Neufassung von Teil 2 "Die
Trauung"], "Das Gedächtnis der Ordination";
*VOLLTEXT AVO <dazu> vom 29.12.1967 (ABl. 1967 A
84)
; aufgehoben: VO betr. Erprobung von Teilen des
Dritten Bandes der Agende <der VELKD> vom 16.02.1960 (ABl. 1960 A
11)
Aus dem TaufagendenG vom 18.04.1956 gelten nur
noch §§ 3-4, welche die betreffenden Teile der landeskirchlichen
Agende von 1905 außer Kraft setzten. Die übrigen Paragraphen, welche
die damalige Neufassung der Agende einführten, wurden durch das
EinführungsG zur Agende III vom 21.11.1967 aufgehoben:
*VOLLTEXT KirchenG über die
Einführung einer neuen Agende für die Taufe vom 18.04.1956 (ABl. 1956
A 23)
Der schon 1956 fest eingeführte Teil 1 "Die
heilige Taufe" aus Band 3 der VELKD-Agende <siehe das oben aufgelistete
KirchenG vom 18.04.1956> wurde ersetzt durch die neu bearbeitete Ausgabe der
Agende von 1988 "Die Taufe", durch
*VOLLTEXT Beschluss
der Generalsynode und der Bischofskonferenz der VELKD zur <Neufassung der>
Agende ... Band III, Teil 3 "Die Beichte" vom 18.10.1990 (ABl. VELKD Bd. VI S.
136)
Die ursprüngliche Fassung des
Teiles 2 "Die Trauung" war vorweg zur Erprobung freigegeben worden durch
*VOLLTEXT <VO über> Erprobung der
Trauagende der VELKD vom 27.07.1959 (ABl. 1959 A 37); Die 1959
und 1967 zur Erprobung eingeführten Ordnungen "Die Trauung" und "Das
Gedächtnis der Trauung" wurden ersetzt durch die von der Generalsynode
und der Bischofskonferenz der VELKD beschlossene neu bearbeitete Ausgabe.
Gleichzeitig wurde die in den Beigaben der neu bearbeiteten Ausgabe von 1988
enthaltene Ordnung "Gemeinsame Kirchliche Trauung" ersetzt durch die 1995
erschienene Ausgabe "Gemeinsame Feier der Kirchlichen Trauung" - durch
*VOLLTEXT KirchenG über die Einführung der
neu bearbeiteten Ausgabe von Teil 2 "Die Trauung" des Dritten Bandes der
Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden vom 17.11.1998
(ABl. 1998 A 215)
{2.2.4}; Traubekenntnis geändert durch Zweite
AVO ... vom 01.12.1998, oben aufgelistet.
Querverweis: Bei Taufe verbunden mit Trauung
der Eltern ist die VELKD-Agende "Taufe und Trauung" zur Verwendung
freigegeben durch Zweite AVO zum KirchenG über die Einführung der neu
bearbeiteten Ausgabe von Teil 1 "Die Taufe" des Dritten Bandes der Agende ...
vom 01.12.1998 - siehe oben in diesem Abschnitt bei
"Taufe".
Der 1967 zur Erprobung freigebene Teil der Agende
III "Das heilige Abendmahl bei Kranken ..." wurde ersetzt durch feste
Einführung der Neufassung: *VOLLTEXT KirchenG
über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe von Teil 4 "Dienst am
Kranken" des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische
Gemeinden vom 18.11.2002 (ABl. 2003 A 1)
{2.2.7}; *VOLLTEXT
Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz der VELKD
zum Band III (Teilband "Dienst am Kranken") der Agende <Neufassung> ...
vom 20.10.1993 (ABl. VELKD Bd. VI S. 214)
Querverweis: Unerwünschte Musikstücke
einerseits und befürwortete Musikstücke andererseits werden
aufgezählt in der VO über Musik bei kirchlichen Amtshandlungen vom
06.02.1950, aufgelistet im Abschnitt 3.7 "DIENSTRECHT DER
KIRCHENMUSIKER"
<2.4>
GLOCKEN
Kirchenglocken dürfen nur zu
gottesdienstlichen Handlungen geläutet werden, also zum Gebet, zu den
Gottesdiensten in der Kirche, zu Trauungen, Taufen, kirchlichen
Begräbnissen ("Ausläuten" von Leichen). Darüber hinaus
dürfen sie in Fällen gemeiner Gefahr geläutet werden
("Stürmen", zum Beispiel bei Feuer oder Hochwasser): Generalartikel vom
01.01.1580 (Seydewitz, Codex ..., 3. Aufl. S. 79)
Es gibt nicht veröffentlichte Richtlinien
der EvLKS für die durch die örtlichen Kirchenvorstände zu
beschließenden Läuteordnungen - basierend auf den oben zitierten
Richtlinien der VELKD. Alle Pfarrer wurden 1957 aufgefordert, sie sollten bei
ihrem Superintendenten oder beim Kirchenamtsrat die dorthin gesandten
Richtlinien der EvLKS studieren: *VOLLTEXT <VO
über die> Läuteordnung vom 21.12.1957 (ABl. 1958 A 2)
;
*VOLLTEXT <Erinnerung an die>
Läuteordnung (ABl. 1968 A 13, berichtigt A 32)
Wenn durch den Anschlag die Glockenwand
ausgehöhlt ist [etwa nach hundert Jahren], muss die Anschlagstelle
verändert werden - sonst entsteht ein Sprung oder Riss. Und die Sicherheit
der Aufhängung prüfen: *VOLLTEXT <VO
über> Behandlung von Kirchenglocken, im ABl.vom 20.05.1954 (ABl. 1954 A
39)
{4.8.5}
Das Anschaffen, Verändern,
Außer-Dienst-Setzen von Glocken muss vorher durch das Landeskirchenamt
genehmigt werden: siehe die Bauordnung der EvLKS, aufgelistet unten im Abschnitt
4.3.2.2 "BAUWESEN".
<2.6>
DIAKONIE
Diakonie ist Gottesdienst. Jeder einzelne Christ
ist zum Dienst am Nächsten verpflichtet - aber auch die kirchlichen
Gliederungen insgesamt als Organisation. Ebenso wie sie Gottesdienst für
gemeinsames Gebet, Gotteslob und Predigt organisieren müssen, so sind sie
auch verpflichtet, Gottesdienst zu gemeinsamer Krankenpflege usw. zu
organisieren. Diakonie ist daher eine Lebensäußerung der Kirche und
gehört notwendig zu ihrem Wesen. Deshalb unterfällt auch die
diakonische Tätigkeit der Kirchen dem besonderen Schutz, den das
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland den religiösen Betätigungen
zusichert (Artikel 4 und 140 Grundgesetz)
Soweit diakonische Arbeit durch eigens dafür
organisierte Rechtsträger versorgt wird und nicht etwa direkt durch
Kirchgemeinden und Kirchenbezirke, koordiniert sie der Direktor des Diakonischen
Amtes der EvLKS - im "Diakonischen Werk e.V." In diesem eingetragenen Verein
bürgerlichen Rechts sind die selbständigen Rechtsträger
diakonischer Arbeit innerhalb der EvLKS zusammengeschlossen - darunter viele
"e.V." und einige "GmbH". 'durch satzungsmäßige Verflechtung der
einzelnen Träger mit dem Dachverband und mit der verfassten Kirche ist
sichergestellt, dass die EvLKS bei allen beteiligten Rechtsträgern ihre
Sichtweisen und Ziele diakonischer Arbeit durchsetzen kann. Das ist auch
erforderlich; denn nur Einrichtungen, wo dies gewährleistet ist,
gehören eng genug zur EvLKS, um mit unter den Schutz gezogen zu werden, den
die Kirchen gemäß Art. 140 Grundgesetz genießen. Die Rechtsform
der Einrichtung (Verein, GmbH, usw.) ist gleichgültig; Mitteilung der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts = "Goch-Entscheidung" vom 21.09.1976
(ABl.: - ; BVerfGE 42,312)
Nach bürgerlichem Recht wäre
normalerweise solche Einflussnahme von Außen auf Vereine nicht
zulässig. Aber zwischen Religionsgemeinschaften und ihren diakonischen
Organisationen ist sie ausnahmsweise gestattet, mit Rücksicht auf Art. 140
Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung:
Mitteilung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts =
"Baha'i-Entscheidung" vom 05.02.1991 (ABl.: -, BVerfGE
83,341)
Querverweis: zu diakonischen Einrichtungen und
zur Moritzburger Brüderschaft von Diakonen siehe die Einträge im
Abschnitt 1.5 "BESONDERE KÖRPERSCHAFTEN, VEREINE UND GESELLSCHAFTEN IN DER
EvLKS", nämlich 1.5.1 zu Ausbildungsstätten und 1.5.2 zu sonstigen
Einrichtungen.
Dienstrecht und Vergütung der
privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiter von Einrichtungen des
Diakonischen Werkes und seiner Gliederungen werden geregelt durch eine
"Arbeitsrechtliche Kommission", welche die Beschlüsse der für ganz
Deutschland tätigen "Gemeinsamen Arbeitsrechtlichen Kommission" der
Diakonischen Werke umsetzt und ergänzt. Vgl. Abschnitt 3.4 "DIENSTRECHT DER
PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER ALLGEMEIN" und Abschnitt 3.8
"DIENSTRECHT DER MITARBEITER IN DIAKONISCHER TÄTIGKEIT".
Querverweis: Das KirchenG über das Amt des
Diakons vom 05.06.1950 ist aufgelistet im Abschnitt 3.8 "DIENSTRECHT DER
MITARBEITER IN DIAKONISCHER TÄTIGKEIT"
<2.6.2> DIAKONIE DURCH
BILDUNG: KINDERGÄRTEN, SCHULEN USW.
Querverweis: Zur Verfassung der kirchlichen
Bildungseinrichtungen siehe den Abschnitt 1.5.1 "VERFASSUNG DER
BILDUNGSEINRICHTUNGEN"
Viele kirchliche Kindertagesstätten werden
durch einzelne Kirchgemeinden getragen. Es kommt aber auch vor, dass sie durch
Einrichtungen organisiert sind, welche dem "Diakonischen Werk e.V."
angehören.
<Richtlinie:> Bildungsauftrag der Kirche und
seine Relevanz für die Arbeit mit Familien in Kindertagesstätten.
Verlautbarung der 24. Ev.-Luth. Landessynode Sachsens vom 02.04.2001 (ABl. 2001
B 77)
Kirchgemeinden werden ermutigt,
Kindertagesstätten zu betreiben. Das Landeskirchenamt muss aber zustimmen:
*VOLLTEXT Grundsätze zur Übernahme von
Kindertagesstätten in kirchliche und diakonische Trägerschaft,
mitgeteilt im ABl. vom 14.05.1999 (ABl. 1999 A
87)
{2.3.2}
Auch das staatliche sächsiche KitaG ist als
ein zusätzliches Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch, achtes Buch,
zu betrachten und demgemäß bundesverfassungsmäßig und
landesverfassungsmäßig eingeschränkt auszulegen. Das KitaG ist
sehr missverständlich formuliert. Wenn man das KitaG isoliert liest, also
ohne das Grundgesetz, das SGB VIII und die Verfassung des Landes Sachsen zu
kennen, kommt man zu dem irrigen Schluss, dass der Staat kirchliche Kitas
aushungern dürfe, nämlich indem er ihnen weniger Zuschuss zahlt, als
sie zum Überleben benötigen. Dies ist aber falsch. Die kirchlichen
Kitas haben ein verfassungsmäßig verbürgtes, bei den
Verwaltungsgerichten einklagbares Recht auf die nach dem SGB VIII erforderliche
Finanzierung durch die öffentliche Hand.
Die Abschlüsse "Erzieher/in im kirchlichen
Dienst" und "Kinderdiakon/in" an der Evangelischen Fachschule für
Sozialwesen Bad Lausick als Erzieher aus der Zeit vor 1991 sind denen der
"Staatlich anerkannten Erzieher" der DDR gleichgestellt: Beschluss der
Kultusministerkonferenz vom 27.03.1992 in Abänderung des Beschlusses der
254. Kultusministerkonferenz vom 13./14.06.1991 (ABl. 1992 A
74)
Hinweis: Ähnliche Finanzierungs-Regelungen
wie bei Kindertageseinrichtungen gelten für Förderschulen für
behinderte Kinder, welche durch Kirchen und andere freie Träger
eingerichtet sind: VO des Sächsischen Staatsministeriums für
Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 SchulG
für den Freistaat Sachsen (VOSchulG) vom 14.07.1995 (SächsGVBl. 1995,
S. 252)
Querverweis: Zum Religionsunterricht als Lehrfach
an staatlichen Schulen siehe den Abschnitt 1.8
"STAATSKIRCHENRECHT"
Im Bereich der EvLKS gab es Ende 2002 zehn
Evangelische Grundschulen, vier Evangelische Mittelschulen und
drei Evangelische Gymnasien. Sie wurden durch rund 3000 Schüler
besucht. 215 Lehrer waren angestellt. In siebzehn weiteren Initiativen
bemühten sich Eltern, Lehrer und andere Mitarbeiter um Anerkennung. weitere
Schulgründungen: Mitteilung über Schulgründungen im ABl. vom
31.07.2002 (ABl. 2002 A 138)
Die “Evangelische Schulstiftung”
fördert insbesondere evangelische Schulen in den östlichen
Bundesländern: *VOLLTEXT Satzung der
Evangelischen Schulstiftung in der EKD, Neufassung vom 19.01.1999 (ABl. EKD
1999, S. 229)
{2.5.3}
Mit Stiftungsgeschäft vom 15.11.2007 hat die
EvLKS zudem die „Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens“ mit Sitz in Moritzburg errichtet; die Anerkennung erfolgte
durch das Regierungspräsidium Dresden am 4.
12.2007.
*VOLLTEXT VO
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Fach
Religion in der gymnasialen Oberstufe an Schulen in kirchlicher
Trägerschaft im Freistaat Sachsen vom 29.07.1996 (SächsGVBl. 1996, S.
352)
{2.5.2.2}
*VOLLTEXT
<Staatliches> G über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen
(WeiterbildungsG - WBG) vom 29.06.1998 (SächsGVBl. 1998, S.
270)
{1.4.13.1}
Querverweis: Die EKD hat Richtlinien für
bestimmte kirchliche Ausbildungsgänge erlassen. Siehe die Sammlung durch
DAHRMANN, "Das Recht der EKD".
Die Evangelische Erwachsenenbildung Sachsen
bietet Kurse im Fernstudium an. <Mitteilung:> Fernstudium
Seniorenbildung ..., im ABl. vom 15.05.2003 (ABl. 2003 A 81)
;
*VOLLTEXT <Mitteilung:> Fernstudium
Seniorenbildung, Reg.-Nr. 2035 (8) 636, angekündigt im ABl. vom 30.10.1998
(ABl. 1998 A 171)
; Bericht durch Ernst Hofmeister:
*VOLLTEXT <Mitteilung:> Information zum
kirchlichen Fernunterricht im ABl. vom 15.04.1970 (ABl. 1970 B 19)
;
*VOLLTEXT <Mitteilung:> Kirchlicher Fernunterricht
(ABl. 1970 A 30)
; *VOLLTEXT <Mitteilung:>
Kirchlicher Fernunterricht, im ABl. vom 09.06.1978 (ABl. 1978 A
49)
<2.6.4> DIAKONIE BEI
AUSSIEDLERN, AUSLÄNDERN, ASYLBEWERBERN
Querverweis: Es gibt beim Landeskirchenamt in
Dresden einen Ausländerbeauftragten, siehe den Abschnitt 1.3.3 "VERFASSUNG
UND ORDNUNG DER EvLKS - ORGANISATION AUF LANDESKIRCHLICHER EBENE". Christliche
Ausländer, die nach Sachsen zuziehen, sind durch die Einrichtungen der
EvLKS seelsorglich zu betreuen. Evangelische Christen, also auch Ausländer,
werden durch Zuzug ins Gebiet der EvLKS automatisch Kirchenglieder der EvLKS -
vgl. die Hinweise am Ende des Abschnitts 1.1 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER
EKD, UND OEKUMENE".
*VOLLTEXT Orientierungshilfe
zum Asyl in kirchlichen Räumen 15.03.1995 <
Verweis auf
Merkblätter der EvLKS und der EKD> (ABl. 1995 A
34)
Das Zusammenleben mit Ausländern als Aufgabe
unserer Kirche <(Hinweis)>, 29.05.1992 (ABl. 1992 B
15)
<2.6.5> DIAKONIE DURCH
TRÖSTUNG VON TRAUERNDEN: FRIEDHÖFE
Die kirchlichen Friedhöfe dienen einerseits
einer spezifisch kirchlichen Aufgabe, indem sie Trauernde trösten und
allgemein auf das Leben nach dem Tode hinweisen. Andererseits erfüllen
Friedhöfe auch eine öffentlich-rechtlich geregelte Aufgabe,
nämlich die Leichenbestattung. Insofern werden die Träger der
kirchlichen Friedhöfe hoheitlich tätig. Ein Friedhof erfordert zudem
Organisation und Personal wie ein Wirtschaftsbetrieb. Ein Friedhof ist also eine
"Anstalt" des Öffentlichen Rechts. Beim Betreiben eines Friedhofs
müssen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte beachtet werden. Bei der
Haushaltsplanung ist der Hoheitsbereich strikt zu trennen vom
Wirtschaftsbereich. Zudem sind die Friedhofshaushalte zu trennen von den
übrigen Kirchgemeinde-Haushalten. Der Friedhof muss sich selbst tragen -
anderenfalls muss die Kirchgemeinde ihren Friedhofsbetrieb einstellen: siehe
Erläuterung I Nr. 7 der "Richtlinie ... Haushaltspläne 2000",
aufgelistet im Abschnitt 4.5 "HAUSHALT,
RECHNUNGSWESEN".
*VOLLTEXT Richtlinien
für die Tätigkeit kirchlicher
Friedhofspfleger vom 23.11.1984
<
Ehrenamt, pro Kirchenbezirk ein Pfleger = als Oberaufseher> (ABl.
1984 A 103)
{3.10.2}
*VOLLTEXT RechtsVO über
das kirchliche Friedhofswesen in der EvLKS (
FriedshofsVO - FriedhVO) vom
09.05.1995 <
mit zwei hiernach einzeln aufgelisteten Anlagen> (ABl.
1995 A 81)
{4.13.2}
Jedes Jahr muss geprüft werden, ob
Grabsteine umzustürzen drohen. Zu diesem Zweck muss nach Ende der
Dauerfrostperiode jedes Grabmal probeweise mit 50 Kilopond Kraft gedrückt
werden - zum Beispiel indem man eine Personenwaage dagegen drückt. Aber
niemals Grabmale hin und her rütteln ! Denn durch Rütteln wird auch
ein sehr festes Grabmal letztlich locker und stürzt dann um:
*VOLLTEXT <VO über>
Verkehrssicherungspflichten des Friedhofsträgers - jährliche
Überprüfung der Standfestigkeit von Grabmalen vom 18.02.2002 (ABl.
2002 A 61)
*VOLLTEXT Hinweise zum
Natur- und Umweltschutz auf Friedhöfen und anderen kirchlichen
Grundstücken <= Anlage 1 zur FriedshofsVO vom 09.05.1995> (ABl. 1995
A 85)
; Ziffer 2 ergänzt durch *VOLLTEXT
Grundsätze für den Bau und die Sanierung von Wegen auf
Friedhöfen vom 08.04.1998 (A 88 und A 90);
durch die
"Hinweise" 1995 obsolet: gleichbetitelte Hinweise vom 30.09.1987
(ABl. 1987 A 69-71)
Keinesfalls dürfen Kirchgemeinden dulden,
dass weltliche Redner auf Friedhöfen ein Gewand tragen, das den Talar der
Geistlichen nachahmt: *VOLLTEXT <VO
über>
Kleidung von Trauerrednern, im ABl. vom 15.03.1999 (ABl.
1999 A 60)
{4.13.8}
*VOLLTEXT <Ordnung:>
Muster-Formulare für Friedhofsverwaltung, im ABl. vom 13.03.1992 (ABl.
1992 A 32)
{4.13.3}
Querverweis: Die Kommunen müssen sich am
Kostenaufwand kirchlicher Friedhofsträger angemessen beteiligen! Siehe dazu
die entsprechende Rahmenvereinbarung vom 18.12.2000, aufgelistet im Abschnitt
1.8 STAATSKIRCHENRECHT.
Ziffer 9 zur Durchführung der
Musterfriedhofsordnung verweist auf eine staatliche VO:
Unfallverhütungsvorschrift 4.7 § 7, betreffend jährliche
Prüfung von Grabmälern auf Standfestigkeit – vom 09.08.1994
(ABl. 1994 A 193)
<Staatliches>
*VOLLTEXT
G über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und
Gewaltherrschaft (GräberG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.01.1993
[BGBl. 1993 I, S. 178] (ABl. 1994 A 87)
{4.13.6.1}; <staatliche>
*VOLLTEXT Allgemeine Verwaltungsvorschrift dazu
(GräbVwV) in der Fassung vom 25.07.1979 [Gemeinsames Ministerialblatt
1979, S. 475] (ABl. 1994 A 90)
{4.13.6.2}; *VOLLTEXT
VO über den Vollzug des staatlichen GräberG> vom 01.03.1994
(ABl. 1994 A 85)
{4.13.6}
*VOLLTEXT <VO
über>
Vorsorglich vereinfachte Beantragung einer
Ruherechtsentschädigung für Kriegsgräber vom 08.02.1995 (ABl.
1995 A 33)
>
*VOLLTEXT Hinweise zur
teilweisen veränderten Rechtslage im Friedhofswesen nach Übernahme des
Grundgesetzes vom 15.02.1991 (ABl. 1991 A 10)
Muster-Verträge zur Beschäftigung
kirchlicher Mitarbeiter oder freier Unternehmer bei den auf Friedhöfen
anfallenden Aufgaben bietet folgende Richtlinie; *VOLLTEXT
Richtlinie zur Grabherstellung und zum Einsatz von Trägern auf
kirchlichen Friedhöfen vom 25.06.199 (ABl. 1991 A
51)
{4.13.7}
Querverweis: Zum Umweltschutz und Denkmalschutz
bei Friedhöfen siehe den Abschnitt 4.2 "UMWELTSCHUTZ,
DENKMALSCHUTZ"
<2.8> SIEGELFÜHRUNG UND
URKUNDENWESEN
Kirchliche Einrichtungen führen Siegel. Zur
Unterscheidung von den staatlichen runden Siegeln sollen kirchliche Siegel
spitzoval sein, etwa 38-40 mm hoch. Damit auch Beurkundungen auf kleinerem
Format möglich sind, darf zusätzlich ein zweites Siegel geführt
werden, das nur 24 mm hoch ist (= "Sekretsiegel")
Zu offiziellen "amtlichen" Beglaubigungen sind
gemäß Landesrecht in Sachsen nur "die Behörden und Gerichte des
Freistaates Sachsen und die Gemeinden, Vewaltungsverbände und Landkreise
befugt: VO der Sächsischen Staatsregierung zur Bestimmung der zur
amtlichen Beglaubigung befugten Behörden im Freistaat Sachsen
(BeglaubigungsVO - BeglVO) vom 01.04.1998 (SächsGVBl. 1998, S.
154)
Formblätter für Urkunden usw.: Kitsch
vermeiden! Querverweis auf die VO vom 11.12.1951, aufgelistet im Abschnitt 2.10
"KUNSTDIENST".
Hinweis: Es gibt auch Richtlinien der EKD
für das Siegelwesen (Siegelordnung) vom 31.08.1965 - siehe die Sammlung von
DAHRMANN.
<VO über> Einführung neuer
Kirchensiegel des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Sachsen und des Landesbischofs
der EvLKS vom 31.01.1989 (ABl. 1989 A 27)
*VOLLTEXT <VO über
pflichtmäßige Veränderung des Siegels, wenn der Name einer
Kirchgemeinde geändert worden ist - zum Beispiel durch Vereinigung>
(ABl. 1971 A 79)
Hinweis:
Siegel aus der Zeit vor der
Siegelordnung 1976 nennen in der Umschrift nicht den Siegelberechtigten, sondern
die betreffende Kirche, denn nur sie galt als die eigentliche
Siegelführende, laut Punkt Nr. 10 des folgenden Textes, der im ABl. 1950
als noch immer geltend zitiert wird: <KirchenG> Generale, die
Anweisung für die Pfarrer und Küster in den chursächsischen
Landen zur besseren Einrichtung der Kirchenbücher betreffend vom 18.02.1799
(ABl. 1950 A 89)
<2.9> BIBLIOTHEKEN UND
ARCHIVE, KIRCHENBÜCHER, AMTSBLATT DER
EvLKS
*VOLLTEXT Richtlinie
für eine Musterordnung zur Benutzung kirchlicher Bibliotheken
(
BibliotheksO) vom 18.12.1999 (ABl. EKD 2000, S.
1)
Nachrichtenblätter von
Kirchgemeinden müssen lückenlos gesammelt werden für
das Kirchgemeindearchiv. Oder aber es muss jeweils ein Belegstück an die
Landesbibliothek Dresden gesandt werden: <VO über> Sammlung der
Nachrichtenblätter der Kirchgemeinden für das Pfarrarchiv vom
23.02.1967 (ABl. 1967 A 17)
{5.4.1.4}
Die Bibliothek des Landeskirchenamts in
Dresden erarbeitet einen online-Katalog. Im Jahr 2004 erfasste er bereits zwei
Drittel der Bestände. Er ist zugänglich über die Internetseite
der Landeskirche www.landeskirche-sachsen.de.
Die Bibliothek des Landeskirchenamts in Dresden
möchte alle Veröffentlichungen von Mitarbeitern der EvLKS
möglichst vollständig sammeln, darüber hinaus auch allgemein
regionales Schrifttum. Sie bittet daher, ihr entsprechende
Veröffentlichungen zu schenken: Mitteilung über die Bibliothek des
Landeskirchenamts im ABl. vom 01.10.2003 (ABl. 2003 A 211)
Bücher der "Pfarrbücherei" nur
nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt [neuerdings: Bezirkskirchenamt]
abgeben oder vernichten. Diese Vorschrift bezieht sich aber wohl nur auf
pfarrspezifische Büchereien - also nicht auf Sammlungen von billigen
Büchern, die lediglich zum täglichen Gebrauch als Volks- und
Jugendbücherei gehalten werden: *VOLLTEXT VO
über die Abgabe von Bestandteilen kirchlicher Büchereien und Archive
vom 09.02.1946 (ABl. 1949 A 35)
{5.4.1.1}; <VO zur Einschärfung der
Archiv-VO vom 09.02.1946> (ABl. 1965 A 36); nochmals
eingeschärft: *VOLLTEXT <VO zur> Warnung vor
unbedachter Abgabe von Büchern aus kirchlichen Bibliotheken, im ABl. vom
15.04.1982 (ABl. 1982 A 25)
Querverweis: Pflicht zur Führung eines
aussagekräftigen Bücherverzeichnisses, laut § 17 Abs. 6 Buchstabe
a der Kassen- und Rechnungsordnung 1979, siehe Abschnitt 4.5 "HAUSHALT,
RECHNUNGSWESEN"
Bücher sind in sauberen, trockenen, gut
belüfteten Räumen in Luftfeuchtigkeit um 50 Prozent (+- 5) bei 16-20
Grad Celsius am besten aufgehoben, liegend, oder seitwärts gestützt
senkrecht stehend, aber nicht schief: *VOLLTEXT
<Hinweise zur>
Aufbewahrung, Erhaltung und Pflege alter
Buchbestände. Werkbericht 155, herausgegeben von der Pressestelle der
Ev.-Luth. Kirche Thüringens, ABl. März 1983 (ABl. 1983,
Beilage)
{5.4.1.3}; Leder und Pergament brauchen bei 22 Grad Celsius
mindestens 60 Prozent Luftfeuchtigkeit, und noch höhere bei höherer
Temperatur: *VOLLTEXT <Hinweise zur> Behandlung
ledergebundener Bücher, im ABl. vom 29.02.1968 (ABl. 1968 A
16)
Bei leichtem Schimmelbefall an Einbänden
wird 75-prozentiger Alkohol empfohlen, z.B. Isopropanol, welches erheblich
billiger ist als Ethanol. Stärker befallene Objekte können mit
Ethylenoxidbegasung sterilisiert werden, oder mit Gammastrahlen (das ist
preiswerter - Angebote in Leipzig und Radebeul). Schränke und Regale
können mit Flächendesinfektionsmitteln gereinigt werden, die kein
Aldehyd enthalten. Papier wurde ab der Mitte des 19. Jahrhunderts
großenteils aus Materialen hergestellt, die säurehaltig sind und
daher zerfallen. Zwar kann man solches Papier fast hundertprozentig
entsäuern. Das kostete aber im Jahr 1999 noch rund 3 DM pro Blatt.
Massenentsäuerung ist wesentlich billiger: kostete damals rund 37 DM pro
Kilogramm Papier. Sie wirkt nicht hundertprozentig, aber verlängert die
Restlebenszeit des Papiers immerhin um das drei- bis fünffache;
<Mitteilung:> Bericht über die Ersten Werkstatt-Tage für
Bestandserhaltung der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und
Universitätsbibliothek Dresden. Informationen zum Archivwesen in der EvLKS,
Nr. 1/99 (ABl. 1999, Beilage zu Heft 8/9)
{5.4.2.2}
<VO über> Pflichtbezug der Zeitschrift
"Die Christenlehre" für alle Pfarrämter (ABl. 1950 A
13)
Archivräume sollten 65 Prozent
Luftfeuchtigkeit haben. Unter 50 Prozent und über 75 Prozent sind
Archivbestände gefährdet: *VOLLTEXT
<Hinweise zur> Luftfeuchtigkeit in Archiven, im ABl. vom 30.06.1968
(ABl. 1968 A 48)
Querverweis: zu den Pflichten, Belege zu
archivieren, siehe die Kassen- und Rechnungsordnung, aufgelistet im Abschnitt
4.5 "HAUSHALT, RECHNUNGSWESEN"
Niemals dürfen Belege aus früheren
Jahrhunderten abgeliefert werden zur Altpapierverwertung: <VO
über> Abgabe von Altpapier = Runderlass Nr. 144 / 27 vom 29.12.1948
(ABl. 1949 A 82)
Verfilmte Kirchenbücher:
Soweit Filmaufnahmen zur Verfügung stehen, (sie sind zu benutzen bei der
Kirchenamtsratsstelle Dresden als zentraler Lesestelle), dürfen die
betreffenden Originale nur noch mit Sondererlaubnis des Bezirkskirchenamts
benutzt werden: siehe VerwaltungsVO zu § 23 der VO über das
Archivwesen.
Das Landeskirchenarchiv in Dresden, Lukasstr. 6,
dient zugleich als Archiv des Landesbischofs, der Landessynode und des
Landeskirchenamtes. Es enthält zwar einige Altbestände, nämlich
etliche Visitationsmatrikeln des 16.-17. Jahrhunderts und vereinzelte
Superintendentur- und Pfarrstellenakten, die bis ins sechzehnte Jahrhundert
zurückreichen. Im Wesentlichen ist es aber ein junges Archiv; denn beim
Bombardement vom 13.02.1945 verbrannte der Großteil der bis dahin
gesammelten Bestände: *VOLLTEXT
Hinweise> Informationen zum Archivwesen in der EvLKS, Nr. 1/99 (ABl.
1999, Beilage zu Heft 8/9)
{5.4.2.2}
Alle Landeskirchen sollten in einheitlicher Weise
eine Kartei zum Thema ”Kirchenkampf” anlegen und zudem Dokumente
sammeln, soweit sie nicht ohnehin unter anderen Gesichtspunkten anderswo zu
archivieren sind: *VOLLTEXT Empfehlung
der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen <des BEK DDR> betreffend
Grundsätze für die Dokumentation von Quellen zur Geschichte des
Kirchenkampfes vom 12.01.1974 (MBl. BEK DDR 1974, S.
80)
<VO über Sorgfaltspflichten zur>
Verwahrung des Pfarr- und Kircheninventars (einschließlich Archiv und
Akten) vom 27.07.1939 (KGVBl. 1939, S. 144)
{4.9.2.5}
Querverweis: zum Protokoll anlässlich der
Archivübergabe bei Pfarrerwechsel siehe Abschnitt 1.3.1 "ORGANISATION AUF
UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN", hinter der AVO zur KGO
Findet sich im Archiv Schriftgut, welches einem
anderen Archiv gehört [z.B. ausgelagertes oder verschlepptes], so ist dies
dem Landeskirchenamt zu berichten: <VO über aufgefundene
Archivalien, die in andersortige Archive gehören> (ABl. 1952 A
92)
Bei Amtswechsel hat der scheidende Pfarrer alles
Schriftgut der Kirchgemeinde und der Lehen und Stiftungen an das Pfarramt zu
übergeben: <VO über>
Registraturen <(Akten)>
und Büchereien nachgeordneter Pfarrstellen (ABl. 1951 A
83)
{5.4.1.2}
*VOLLTEXT Richtlinie über
die Behandlung von Registraturen und Archiven der Kirchgemeinden bei der
Umsetzung des KirchgemeindestrukturG vom 09.03.1999 (ABl. 1999 A
70)
{5.4.2.1}
*VOLLTEXT Richtlinie
der Konferenz <der Evangelischen Kirchenleitungen des BEK DDR> über
die Behandlung von Registraturen und Archiven bei territorialen
Veränderungen der Gliedkirchen vom 13.03.1977 (MBl. BEK DDR 1977, S.
41)
*VOLLTEXT <VO über>
Sicherung von
Schriftgut in Kirchturmknöpfen, bekannt gemacht vom
24.10.1975 <
Kopie anfertigen und diese archivieren, usw.> (ABl.
1975 A 76)
{5.4.3.1}; *VOLLTEXT <VO über>
Sicherung von Beigaben in Kirchturmknöpfen und Grundsteinen (ABl. 1957 A
34)
{5.4.3.2}
Querverweis: Einträge in Kirchenbücher
dürfen nicht mit Kugelschreiber geschrieben werden: VO im ABl. vom
31.12.1962, aufgelistet im Abschnitt 2.8 "SIEGELFÜHRUNG UND URKUNDENWESEN"
Einträge in Kirchenbücher müssen
mit Tinte aus Eisengallus geschrieben werden: VO vom 02.06.1932
; und
nicht etwa mit Tintenstift oder mit Farbstift: VO vom 02.11.1936
;
Register zu Kirchenbüchern (= Karteien dazu, und so weiter) sind dauerhaft
zu archivieren: VO vom 23.01.1958 (ABl. 1957 A
6)
<Hinweise zum Lesen alter
Kirchenbücher> (ABl. 1980 A 11)
<Hinweis: Viele Kirchenbücher aus
deutschen Ostgebieten und außerdeutschen Siedlungsgebieten von Deutschen
sind teils im Original, teils verfilmt zugänglich in der Deutschen
Zentralstelle für Genealogie Leipzig, Käthe-Kollwitz-Str. 82 sowie im
Evangelischen Zentralarchiv in Berlin, Jebenstr. 3 und beim Standesamt I in
Berlin, Rückertstr. 9>; Mitteilung über das Evangelische
Zentralarchiv in Berlin (ABl. 1993 A 57)
<Hinweis: Die vor dem Krieg 1939-1945 in den
sächsichen Pfarrarchiven vorhandenen Kirchenbücher waren aufgelistet
worden durch Hermann Köhler, Sippenkundliche Quellen der Ev.-Luth.
Pfarrämter Sachsens - Verzeichnis der Kirchenbücher ..., Dresden 1938;
nachgedruckt durch den Verlag Degener, Neustadt/Aisch 1998, mit einem Anhang,
worin die seither eingetretenen Verluste aufgelistet werden. Die Verlustliste
kann man auch von http://home.t-online.de/home/06008930913-0001/koehl.htm aus
dem Internet laden. Dort ist zudem berichtet, dass zahlreiche alte
Kirchenbücher aus dem westlichen Sachsen verfilmt wurden: das
Familienarchiv Papsdorf hat Kopien von rund 65.000 Seiten aus
Kirchenbüchern.>