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2.2.3 DRITTER BAND DER AGENDE DER VELKD: AMTSHANDLUNGEN

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<2_2_3> Kirchengesetz über die Einführung von Ordnungen des Dritten Bandes der Agende ... ("Die Amtshandlungen") ... 1967

Vom 21. November 1967 (ABl. 1967 A 83)

20101/36
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Als landeskirchliche Agenden werden in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens die folgenden von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands im Dritten Band der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden ("Die Amtshandlungen") erlassenen Ordnungen nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen eingeführt:
a) die Ordnung über "Die heilige Taufe" einschließlich der Ordnung über "Die Muttersegnung" und
b) die Ordnung über "Das Begräbnis".

§ 2
Die nachgenannten Ordnungen des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden ("Die Amtshandlungen") werden zur Erprobung freigegeben:
a) "Die Beichte",
b) "Das heilige Abendmahl bei Kranken, Sterbenden und in Krankenhäusern und Anstalten",
c) "Der Übertritt zur evangelisch-lutherischen Kirche",
d) "Die Wiederaufnahme in die Kirche",
e) "Das Gedächtnis der Konfirmation",
f) "Das Gedächtnis der Trauung" und
g) "Das Gedächtnis der Ordination".

§ 3
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.

§ 4
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.

§ 5
Mit dem gleichen Tage treten außer Kraft:
a) die Vorschriften in §§ 1, 2 und 5 des Kirchengesetzes über die Einführung einer neuen Agende für die Taufe vom 18. April 1956 (Amtsblatt Seite A 23 unter II Nr.10),
b) die Ordnung des Begräbnisses auf den Seiten 75 bis 129 des Zweiten Teiles der Agende für die evangelisch-lutherische Landeskirche in der Fassung nach der Verordnung vom 18. November 1905 (Verordnungsblatt des Landeskonsistoriums Seite 85) und
c) die Verordnung des Landeskirchenamtes betr. Erprobung von Teilen des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden ("Die kirchlichen Handlungen") vom 16. Februar 1960 (Amtsblatt Seite A 11 unter II Nr. 7).

§ 6
Unberührt bleiben:
a) Das Kirchengesetz über die Einführung einer neuen Agende für die Konfirmation vom 13. Januar 1953 (Amtsblatt Seite A 2 unter II Nr. 1) und
b) die Verordnung des Landeskirchenamtes betr. Erprobung der Trauagende der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 27. Juli 1959 (Amtsblatt Seite A 37 unter II Nr. 25).

Dresden, am 21. November 1967

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
D. Noth

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<2_2_3> Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Einführung von Ordnungen des Dritten Bandes der Agende ... ("Die Amtshandlungen") ... 1967

Vom 29. Dezember 1967 (ABl. 1967 A 84)

20101/63
Gemäß § 3 des Kirchengesetzes über die Einführung von Ordnungen des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden ("Die Amtshandlungen") vom 21. November 1967 (Amtsblatt Seite A 83 unter II Nr. 29) wird Folgendes verordnet:

I.
§ 1
Im Taufgottesdienste sind die Formulare "Die Taufe eines Kindes" auf Seite 17 ff. der Agende (Seitenzahlen der Ausgabe 1965) und "Die Taufe mehrerer Kinder" auf Seite 30 ff. in der Weise zu verwenden, dass alles liturgische Handeln im Altarraum und am Taufstein vollzogen wird. Von Handlungen in der Vorhalle des Gotteshauses oder an der Tür zum Kircheninnern ist Abstand zu nehmen.

§ 2
Von den auf den Seiten 23 bis 27 und 35 bis 39 der Agende gegebenen Ordnungen ist in der Regel die Ordnung A zu verwenden.

§ 3
Die Fußnoten auf den Seiten 28, 40, 54 und 63 der Agende gelten nur für solche Gemeinden, in denen das Westerhemd (Taufschleier) bzw. die Taufkerze in Gebrauch sind.

§ 4
Die auf den Seiten 22, 34, 52 und 61 der Agende fakultativ vorgesehene Handauflegung durch Täufer und Paten beim Vaterunser kann vorgenommen werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass im vorausgegangenen Tauf- bzw. Patengespräch die Bedeutung dieser Handlung erläutert worden ist.

II.
§ 5
Findet die in Ziffer 4 (2b) der Taufordnung vom 20. März 1951 (Amtsblatt Seite A 23 unter II Nr. 14) vorgesehene Einsegnung der Mütter getaufter Kinder im Taufgottesdienst statt, so soll sie nach dem auf Seite 29 bzw. 41 der Agende vorgesehenen Gebet ("Allmächtiger, barmherziger Gott und Vater ...") erfolgen.

§ 6
Findet die Taufe eines unehelichen Kindes zusammen mit der Taufe ehelicher Kinder statt, so ist das Formular "Die Segnung mehrerer Mütter" (Seiten 82 bis 85 der Agende) in der Weise zu verwenden, dass das in der rechten Spalte auf den Seiten 84 und 85 vorgesehene Gebet ("Allmächtiger, barmherziger Gott, wir sagen dir Lob und Dank ...") gebetet wird.

§ 7
Wird die Taufe eines unehelichen Kindes als Einzeltaufe gehalten, so ist für die Segnung der Mutter das Formular auf Seiten 87 ff. der Agende zu verwenden. Jedoch ist die auf Seite 88 vorgesehene Verlesung des 25. Psalms auf die Verse 4 bis 6 ("Herr, zeige mir deine Wege ... bis ... deine Güte, die von der Welt her gewesen ist") zu beschränken. Außerdem ist im Gebet auf Seite 89 die nur fakultativ vorgesehene Vergebungsbitte ("Vergib in Gnaden alle Sünde und Schuld ...") wegzulassen.

§ 8
Die in § 7 vorgesehene Lesung der Verse 4 bis 6 des 25. Psalms und das Gebet auf Seite 89 der Agende unter Weglassung der fakultativ vorgesehenen Vergebungsbitte können auch für die Segnung der Mütter ehelicher Kinder Verwendung finden.

III.
§ 9
(1) Die Erprobung der in § 2 des Kirchengesetzes vom 21. November 1967 (Amtsblatt Seite A 83 unter II Nr. 29) genannten Ordnungen nach den Formularen Seiten 113 ff., 223 ff., 255 ff., 261 ff., 268 ff. und 279 ff. de Agende wird empfohlen.
(2) Die Entscheidung über die Erprobung steht dem Kirchenvorstande zu. In Kirchgemeinden mit mehreren Pfarrern sind außerdem ein übereinstimmender Beschluss und ein einheitliches Handeln dieser Pfarrer nötig.

§ 10
Ist die Erprobung beschlossen, so hat sie die ganze agendarische Ordnung der Amtshandlung zu umfassen. Es ist nicht statthaft, Teile der neuen Ordnung mit Teilen der alten zu verbinden.

IV.
§ 11
Diese Ausführungsverordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
D. Noth Dr. Johannes

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<2_2_3> Beschluss der Generalsynode der VELKD zu Band III der Agende ...

Vom 22. Oktober 1986 (ABl. VELKD Bd. VI S. 40)

1. Die Abschnitte Taufe und Trauung der Agende III erhalten die aus der Anlage ersichtliche neu bearbeitete Fassung.
2. Die Kirchenleitung wird gebeten, unter ihrer Verantwortung die Anlage redaktionell überarbeiten und als Teilbände 1 und 2 der neu bearbeiteten Agende III veröffentlichen zu lassen.
3. Die Kirchenleitung wird gebeten, die Erläuterungen, die vom Liturgischen Ausschuss der Kirchenleitung erarbeitet und von der Kirchenleitung der Generalsynode vorgelegt worden sind, unter ihrer Verantwortung überarbeiten zu lassen und den Teilbänden 1 und 2 jeweils voranzustellen.
4. Teilband 2 sollen zusätzlich beigegeben werden:
a) Ordnung der Gemeinsamen kirchlichen Trauung,
b) Ordnung des Gottesdienstes anlässlich der Eheschließung zwischen einem evangelischen Christen und einem Nichtchristen.
5. Die Einführung der neu bearbeiteten Abschnitte gemäß Ziffer 1 in den Gliedkirchen erfolgt für ihren Bereich durch ihre zuständigen Organe.
6. Nummer 6 Buchst. a des Beschlusses der Generalsynode vom 14. April 1961 über Band III der Agende für ev.-luth. Kirchen und Gemeinden (Die Amtshandlungen) bleibt im Rahmen von Artikel 5 Abs. 3 der Verfassung der Vereinigten Kirche unberührt.
7. Die Kirchenleitung wird gebeten, eine Handreichung für die Einfügung einer Taufe in den Kindergottesdienst im Zusammenwirken mit Fachleuten für die Kindergottesdienst-Arbeit erarbeiten zu lassen.

Bad Harzburg, den 22. Oktober 1986

Der Präsident der Generalsynode
Veldtrup

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<2_2_3> Kirchengesetz über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe von Teil 1 "Die Taufe" des Dritten Bandes der Agende ...

Vom 20. November 1997 (ABl. 1997 A 239)

200130(11)817
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 27 Abs. 2 der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Die von der Generalsynode und der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands beschlossene neu bearbeitete Ausgabe von 1988 des Teiles 1 "Die Taufe" des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden wird in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens eingeführt. Sie ersetzt die Ordnungen über "Die heilige Taufe", die durch das Kirchengesetz über die Einführung von Ordnungen des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden ("Die Amtshandlungen") vom 21. November 1967 (ABl. S. A 83) in Kraft gesetzt worden waren.

§ 2
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt.

§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 12. April 1998 (Ostersonntag) in Kraft.

Dresden, am 20. November 1997

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

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<2_2_3> <Verordnung über die> Neue Agende für die Taufe

Vom 18. April 1956 (ABl. 1956 A 24)

<Der Text ist großenteils obsolet, aber in einigen Punkten noch zu beachten.>

20112/74
(1) Die mit dem Kirchengesetz vom 18. April 1956 (Amtsblatt Seite A 23 unter II Nr. 10) als neue Agende der Landeskirche für die Taufe eingeführten von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands beschlossenen Ordnungen der Taufe sind mit einem Begleitwort des Liturgischen Ausschusses der Vereinigten Kirche im Lutherischen Verlagshaus Berlin im Jahre 1952 als Vorabdruck aus Band III ("Kirchliche Handlungen") der Agende der Vereinigten Kirche herausgegeben worden.
(2) Jede Gemeinde hat ein Stück dieses Vorabdruckes erhalten.
(3) Dieses Stück muss sofort in Leinen oder Leder gebunden werden; nur kaschierte Bindung ist dem gottesdienstlichen Gebrauch nicht angemessen. Beim Binden sind auch die für den Gebrauch nötigen Bänder anzubringen.
(4) Das Begleitwort des Liturgischen Ausschusses auf S. 55 ff. ist auf allen Pfarrkonventen durchzuarbeiten.
(5) Die Einführung der neuen Taufagende ist die gegebene Veranlassung, dafür zu sorgen, dass sowohl die Verkündigung der Taufgottesdienste in rechter Weise mit den in der neueren Literatur erarbeiteten theologischen Erkenntnissen wie vor allem mit den biblischen Aussagen und denen der Bekenntnisschriften in Übereinstimmung gebracht wird, als auch der Taufvollzug in der richtigen Weise geordnet wird; es darf nicht mehr vorkommen, dass statt des fließenden Wassers nur eine Benetzung mit nassem Finger geschieht.
(6) Die neue Taufagende ist auch in den einzelnen Gemeindegruppen zu besprechen. Besonders hat sich jeder Kirchenvorstand eingehend damit zu beschäftigen.
(7) Zu § 2 des Kirchengesetzes wird Folgendes bemerkt:
Zu 2: Die Verlegung des ganzen liturgischen Handelns an Altar und Taufstein entspricht dem Herkommen in der Landeskirche. Besonders wäre eine Handlung in der Vorhalle oder an der Kirchentür für unsere Landeskirche neuartig.
Zu Beginn des Taufgottesdienste sollen im Blick auf die getrennt von der Taufhandlung durchzuführende significatio crucis die Kinder an die Stufen zum Altarraum herangetragen werden und dort von Anfang des Taufgottesdienstes an bis zum Ende des Teils I verbleiben.
Zu 3: Mit der Ordnung ist anerkannt, dass die Absage an den Teufel nicht nur geschichtliche Bedeutung hat.
Zu 6: Die Handauflegung entfällt, weil sie in der Landeskirche unbekannt ist, obwohl sie geschichtlich gut begründet und sinnvoll ist.
(8) Im Gottesdienst des 6. Sonntags n. Trinitatis (8. Juli) 1956, an dem die Sonntagsepistel (Predigttext) das Taufgedächtnis in die Mitte stellt, ist auf die Einführung der neuen Taufagende hinzuweisen und der Gemeinde die Bedeutung der Tatsache ins Bewusstsein zu bringen, dass die Gemeinschaft mit den anderen Gliedkirchen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Annahme der gemeinsamen Taufordnung zum Ausdruck kommt. Der Gottesdienst des 6. Sonntags nach Trinitatis ist im Übrigen ohne Abweichung von der sächsischen Ordnung zu halten.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
D. Noth D. Kotte

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<2_2_3> (Erste) Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz <1997> über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe von Teil 1 "Die Taufe" des Dritten Bandes der Agende ...

Vom 17. März 1998 (ABl. 1998 A 37)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: § 4 wurde aufgehoben durch die Zweite Ausführungsverordnung ... vom 01.12.1998 (ABl. 1998 A 217).>

Reg.-Nr. 200130 (11) 817
Gemäß § 2 des Kirchengesetzes über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe von Teil 1 "Die Taufe" des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden vom 20. November 1997 (ABl. S. A 239) wird Folgendes verordnet:

§ 1
In der Landeskirche soll bei der Taufe von Kindern in der Regel Form 1 ("Taufgottesdienst-Erste Form", Seite 21 ff.; "Taufe und Trauung", Seite 175 ff.) benutzt werden.

§ 2
Die Lesung aus dem Johannesevangelium 3,16 (Seite 23; Seite 37; Seite 93; Seite 119; Seite 176) kann in folgender Weise durch die Lesung aus dem Markusevangelium 16,16 ersetzt werden:
Und abermals spricht der Herr:
Wer da glaubt und getauft wird, der wird selig werden; wer aber nicht glaubt, der wird verdammt werden.

§ 3
Anstatt der Anrede an Eltern und Paten zur Hinführung auf das Glaubensbekenntnis kann folgender Wortlaut verwendet werden:
Seite 29 und Seite 178:
Pfarrer: Liebe Eltern und Paten!
Begehrt ihr, dass dieses Kind getauft und durch das heilige Sakrament der Gewalt des Bösen entrissen und unter die Herrschaft Christi gestellt wird, so antwortet: Ja.
Eltern und Paten: Ja.
Pfarrer: So bekennt für dieses unmündige Kind den Glauben, sagt damit ab dem Satan und all seinem Werk und Wesen und tut Zusage Gott dem Vater, dem Sohne und dem Heiligen Geiste.
Sprecht mit mir: ..........................
Seite 43:
Pfarrer: Liebe Eltern und Paten!
Begehrt ihr, dass diese Kinder getauft und durch das heilige Sakrament der Gewalt des Bösen entrissen und unter die Herrschaft Christi gestellt werden, so antwortet: Ja.
Eltern und Paten: Ja
Pfarrer: So bekennt für diese unmündigen Kinder den Glauben, sagt damit ab dem Satan und all seinem Werk und Wesen und tut Zusage Gott dem Vater, dem Sohne und dem Heiligen Geiste.
Sprecht mit mir: ..........................

§ 4 <aufgehoben durch die Zweite AVO>
Bei der Ordnung "Taufe und Trauung" (Seite 161 ff.) ist für "III. Trauung und Segnung" (Seite 169-175 bzw. 192-200) der Wortlaut der von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vorläufig beschlossenen Ordnung für die kirchliche Trauung (Agende für ev.-luth. Kirchen und Gemeinden. Band III, Ausgabe 1964) zu verwenden, die mit Verordnung vom 27. Juli 1959 "Erprobung der Trauagende der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands" von der Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens zur Erprobung freigegeben wurde.

§ 5
Diese Verordnung tritt am 12. April 1998 (Ostersonntag) in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<2_2_3> Zweite Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe von Teil 1 "Die Taufe" des Dritten Bandes der Agende ...

Vom 01. Dezember 1998 (ABl. 1998 A 217)

Reg.-Nr. 200130 (11) 830
Gemäß § 2 des Kirchengesetzes über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe von Teil 1 "Die Taufe" des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden vom 20. November 1997 (ABl. S. A 239) wird Folgendes verordnet:

§ 1
Die Ordnungen "Taufe und Trauung" (Seite 161 ff.) werden zur Verwendung freigegeben.

§ 2
(1) In die das Traubekenntnis einleitende Anrede des Pfarrers oder der Pfarrerin (Seite 171, 172, 194 und 195) sind hinter die Worte "gute Gabe" die Worte "und Ordnung" einzufügen.
(2) Für die alternative Form B des Traubekenntnisses (Erklärung) wird empfohlen, den Text der neu bearbeiteten Ausgabe von Teil 2 "Die Trauung" des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden auf Seite 56 zu verwenden.

§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird § 4 der (Ersten) Ausführungsverordnung vom 17. März 1998 (ABl. S. A 37) zum Kirchengesetz über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe von Teil 1 "Die Taufe" des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden vom 20. November 1997 aufgehoben.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (07.07.2005, CC)
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<2_2_3> Kirchengesetz über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe von Teil 6 "Die Konfirmation" des Dritten Bandes der Agende ...

Vom 03. April 2001 (ABl. 2001 A 121)

Reg.-Nr.: 200130(11) 838
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat aufgrund von § 27 Abs. 2 der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Der von der Generalsynode und der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands beschlossene Teil 6 "Die Konfirmation" des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden (neu bearbeitete Ausgabe 2000) wird in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens eingeführt. Er ersetzt die Ordnung "Die Konfirmation", die durch das Kirchengesetz über die Einführung der neuen Agende für die Konfirmation vom 13. Januar l953 (ABl. S. A 2 unter II Nr. l) als Agende für die Konfirmandenprüfung und für die Konfirmationshandlung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens eingeführt worden ist. Er ersetzt ferner die Ordnung ,,Das Gedächtnis der Konfirmation", die mit dem Kirchengesetz über die Einführung von Ordnungen des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden ("Die Amtshandlungen") vom 21. November 1967 (ABl. S. A 83) zur Erprobung freigegeben worden war.

§ 2
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt.

§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

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Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch nicht erfolgt !
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<2_2_3> Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe von Teil 6 "Die Konfirmation" des Dritten Bandes der Agende ...

Vom 10. April 2001 (ABl. 2001 A 121)

Reg.-Nr.: 200130 (11) 838
Aufgrund von § 2 des Kirchengesetzes über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe von Teil 6 "Die Konfirmation" des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden vom 3. April 2001 (ABl. S. A 121) wird Folgendes verordnet:

§ 1
Bei der Ordnung "Taufe in der Konfirmandenzeit" kann die Lesung aus dem Johannesevangelium 3, 16 (S. 50) durch die Lesung aus dem Markusevangelium 16, 16 ersetzt werden.

§ 2
Die Ordnungen "Abendmahlsgottesdienst während der Konfirmandenzeit" (S. 69 bis 102) können nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Teilnahme von Kindern am Heiligen Abendmahl vom 28. April 1983 (ABl. S. A 49) und der in der Anlage zu diesem Kirchengesetz genannten verbindlichen Grundsätze gebraucht werden.

§ 3
Bei der Ordnung "Konfirmation" wird empfohlen, die unter A angegebenen Fragen zu verwenden (S. 158).
Die Nennung der Namen und Konfirmationssprüche kann auch vor der Segnung (vgl. S. 161) erfolgen.

§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<2_2_3> Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Einführung einer neuen Agende für die Konfirmation vom 13. Januar 1953

Vom 14. März 1995 (ABl. 1995 A 66-68)

<Der Haupttext ist obsolet. Zu beachten bleibt aber die Anlage, betreffend Konfirmation von Erwachsenen.>

20120/504
Gemäß § 3 des Kirchengesetzes über die Einführung einer neuen Agende für die Konfirmation vom 13. Januar 1953 (Amtsblatt 1953 S. A 2) wird Folgendes verordnet:
1. Für die Konfirmation im Erwachsenenalter ist das Formular "Der Konfirmationsgottesdienst (Die Einsegnung)" der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden, Dritter Band. ("Die Amtshandlungen") sinngemäß zu verwenden. Die in der Anlage beigefügte "Handreichung zur Konfirmation von Erwachsenen" enthält einen liturgischen Gestaltungsvorschlag für die Konfirmation eines Erwachsenen bzw. einer Erwachsenen.
2. Der Konfirmation von Erwachsenen muss eine Unterweisung vorausgehen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Anlage

Handreichung zur Konfirmation von Erwachsenen

Vorüberlegung
1. Wer als Kind getauft, aber nicht konfirmiert wurde und im Erwachsenenalter konfirmiert werden möchte, kann - nach entsprechender Unterweisung - zusammen mit den Konfirmanden eines Jahrganges konfirmiert werden. Es sollte allerdings bedacht werden, ob eine gemeinsame Konfirmation dem Erwachsenen bzw. der Erwachsenen sowie den Jugendlichen gerecht wird.

2. Besonders geeignet für die Konfirmation von Erwachsenen sind Taufgottesdienste oder Gottesdienste mit Taufgedächtnis. Die Konfirmation kann aber auch in einem anderen Gemeindegottesdienst stattfinden. Die Konfirmationshandlung wird in der Regel nach der Predigt eingefügt. In einem Taufgottesdienst kann sie auch mit der Taufhandlung verbunden werden.

3. Wenn aus bestimmten Gründen die Erwachsenenkonfirmation weder im Konfirmations- noch in einem anderen Gottesdienst erfolgen kann, dann ist aus seelsorgerlichen Gründen ausnahmsweise der Erwachsene bzw. die Erwachsene vor oder nach dem Gemeindegottesdienst im Beisein von Kirchenvorstehern zu konfirmieren. Mit den Erwachsenen ist im seelsorgerlichen Gespräch zu erörtern, warum diese besondere Form ausnahmsweise gewählt wird.

4. Die Konfirmationshandlung sollte mit der Feier des Heiligen Abendmahls verbunden werden. Wo dies nicht möglich ist, soll der Konfirmierte bzw. die Konfirmierte zum nächsten Abendmahlsgottesdienst besonders eingeladen werden.

5. Für die liturgische Gestaltung der Konfirmation von Erwachsenen ist das Formular für die Konfirmation von Jugendlichen in Agende III sinngemäß zu verwenden.
Nachfolgend wird ein Gestaltungsvorschlag für die Konfirmation von Erwachsenen angeboten. Die Texte sind verbindlich, soweit es sich um das Glaubensbekenntnis, das Vaterunser, die Verpflichtungs- und Segensformel handelt. Die übrigen Texte werden als Beispiel für eigene sprachliche Gestaltung angeboten. Abweichungen in der Anredeform des zu Konfirmierenden sind sorgfältig zu bedenken. Eine Kürzung der Ordnung ist möglich. Unverzichtbare Elemente der Konfirmationshandlung sind
- die Erinnerung an die Taufe,
- das Einstimmen in das Bekenntnis der Kirche (Apostolikum),
- die Verpflichtung, in diesem Glauben zu bleiben,
- der Zuspruch des Segens Gottes.
Die Form der Verpflichtung wird in zwei verschiedenen und je nach pastoraler Situation auszuwählenden Fassungen angeboten (Frage mit Antwort, Erklärung). Die gewählte Form der Verpflichtung wird mit den zu Konfirmierenden festgelegt und besprochen.

6. Es wird empfohlen, nicht von einer "Nachkonfirmation" zu sprechen. Es könnte sonst der Eindruck entstehen, als sei eine Konfirmation zu einem späteren als dem üblichen Zeitpunkt von geringerem Wert.

Liturgische Gestaltung der Konfirmation eines Erwachsenen bzw. einer Erwachsenen
Der Gottesdienst verläuft bis zum Predigtlied nach der üblichen Ordnung. Danach tritt der zu Konfirmierende / die zu Konfirmierende zusammen mit Kirchenvorstehern vor den Altar.

Vorstellung
Liebe Gemeinde. In diesem Gottesdienst soll unser Bruder/ unsere Schwester ... konfirmiert werden.
Wenn es mit dem zu Konfirmierenden/ der zu Konfirmierenden zuvor besprochen ist, kann hier genannt werden, warum und wie es zu dieser Konfirmation gekommen ist. Es können auch die Gründe genannt werden, die bisher eine Konfirmation verhinderten.

Gebet
lasst uns beten.
Heiliger Gott, wir danken dir, dass du durch dein Wort Glauben weckst und Menschen in die Gemeinschaft deines Sohnes berufst. Wir bitten dich: Stärke jetzt unseren Bruder/ unsere Schwester, dass er/ sie sich in Wort und Tat zu dir bekennt.
Amen.
Oder
Gnädiger und barmherziger Gott. Du rufst uns zu dir und zeigst uns den Weg zum Leben. Dafür danken wir dir und bitten dich: Öffne uns die Ohren für dein Wort. Zieh in unsere Herzen ein durch deinen Heiligen Geist. Mache unseren Bruder/ unsere Schwester fest im Glauben, beständig in der Liebe und gewiss in der Hoffnung. Das bitten wir um Jesu Christi willen.
Amen.

Anrede
Lieber Bruder/ liebe Schwester, du bist auf den Namen des Dreieinigen Gottes getauft. Damit hat Gott dich in seinen Bund aufgenommen. Du willst unserem Herrn und Heiland Jesus Christus nachfolgen und in der Gemeinschaft der christlichen Kirche leben. So spricht mit uns das Bekenntnis des Glaubens, das Eltern und Paten bei deiner Taufe bekannten.
Oder
Das Glaubensbekenntnis, das wir jetzt miteinander sprechen werden, ist das gemeinsame Zeugnis der Christenheit bei der Taufe. So haben es auch Eltern und Paten bei deiner Taufe gesprochen, und du sprichst es nun mit uns als dein eigenes Bekenntnis.

Glaubensbekenntnis
Ich glaube an Gott, ...

Verpflichtungsfrage
Du hast zusammen mit der Gemeinde den christlichen Glauben bekannt. Willst du in diesem Glauben bleiben und wachsen und dem Herrn Jesus Christus nachfolgen, so antworte: Ja, mit Gottes Hilfe.

Zu Konfirmierender / zu Konfirmierende: Ja, mit Gottes Hilfe.

Der zu Konfirmierende / die zu Konfirmierende kann die Verpflichtung auch in Form einer Erklärung sprechen.

Mit der Gemeinde habe ich den christlichen Glauben bekannt. In diesem Glauben will ich bleiben und wachsen und unserem Herrn Jesus Christus nachfolgen mit Gottes Hilfe.

Daran kann sich eine mit dem zu Konfirmierenden / der zu Konfirmierenden vorbereitete Erklärung anschließen, die von ihm / ihr vorgetragen wird.

[Vaterunser und] Segensgebet
lasst uns Gott um seinen Beistand anrufen und beten: (Vater unser im Himmel ...)
Gütiger Gott und Herr, wird danken dir, dass du uns durch die Heilige Taufe in deine Gemeinde aufgenommen hast. Wir bitten dich: Stärke den Glauben unseres Bruders/ unserer Schwester durch den Segen, den er/ sie jetzt empfängt, und lass ihn/ sie deine Liebe und Treue erfahren.

Das Vaterunser wird entweder in Verbindung mit dem Segensgebet oder in der Abendmahlsliturgie gebetet.

Segnung
Knie nieder und lass dir die Hand auflegen.
Gott Vater, Sohn und Heiliger Geist gebe dir seine Gnade: Schutz und Schirm vor allem Bösen, Stärke und Hilfe zu allem Guten, dass du bewahrt werdest zum ewigen Leben. Friede + sei mit dir.
Amen.
Oder
Der Segen Gottes, des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes komme über dich und bleibe bei dir jetzt und allezeit.
Friede + sei mit dir.
Amen.

Der Pfarrer oder ein Kirchenvorsteher kann danach den Konfirmationsspruch verlesen. Pfarrer und Kirchenvorsteher können dem Konfirmierten die Hand geben.

Anrede - Einladungswort

Dieses Wort kann der Pfarrer oder ein Kirchenvorsteher sprechen. Es muss je nach Situation formuliert werden. Der folgende Text gibt ein Beispiel:
Lieber Bruder/ liebe Schwester, unsere Welt braucht Christen, die auf ihren Herrn hören und ihr Leben nach seinem Wort führen. So hilf auch du mit, dass Glaube und Liebe, Hoffnung und Gerechtigkeit unter den Menschen wachsen. Du bist dabei nicht allein. Unsere Gemeinde ist für dich da, und sie braucht dich. Sie lädt dich ein, mit ihr Gottesdienst zu feiern und in ihr mitzudenken und mitzuarbeiten. Du bist nun besonders eingeladen, mit der Gemeinde am Heiligen Abendmahl teilzunehmen. Durch die Gemeinschaft am Mahl des Herrn wird unser Glaube immer wieder gestärkt und ermutigt.

Danach treten der Konfirmierte/ die Konfirmierte und die Kirchenvorsteher an ihre Plätze zurück.

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<2_2_3> Beschluss von Generalsynode und Bischofskonferenz <der VELKD> zur Agende ..., Band III, Teil 3 "Die Beichte"

Vom 18. Oktober 1990 (ABl. VELKD Bd. VI S. 136)

1. Agende III, Teil 3 "Die Beichte" erhält die aus der Anlage ersichtliche neu bearbeitete Fassung.
2. Die Kirchenleitung wird gebeten, unter ihrer Verantwortung die Anlage redaktionell überarbeiten und als Teilband 3 der neu bearbeiteten Agende III veröffentlichen zu lassen.
3. Die Kirchenleitung wird gebeten, die Erläuterungen, die vom Liturgischen Ausschuss der Kirchenleitung erarbeitet und von der Kirchenleitung der Generalsynode vorgelegt worden sind, unter ihrer Verantwortung überarbeiten und in Teilband 3 einfügen zu lassen.
4. Die Einführung des Teilbandes 3 "Die Beichte" in den Gliedkirchen erfolgt für ihren Bereich durch ihre zuständigen Organe.
5. Nr. 6 Buchstabe a des Beschlusses der Generalsynode vom 14. April 1961 über Band III der Agende für ev.-luth. Kirchen und Gemeinden (die Amtshandlungen) bleibt im Rahmen von Artikel 5 Abs. 3 der Verfassung der Vereinigten Kirche unberührt.


Unter Bezugnahme auf die Beschlüsse der 7. Generalsynode und der Bischofskonferenz vom 16. Oktober 1990 vollzogen.

Malente , den 18. Oktober 1990

Der Leitende Bischof
Dr. Gerhard Müller

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<2_2_3> Kirchengesetz über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe von Teil 2 "Die Trauung" des Dritten Bandes der Agende ...

Vom 17. November 1998 (ABl. 1998 A 215)

Reg.-Nr. 20131
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 27 Abs. 2 der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
(1) Die von der Generalsynode und der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands beschlossene neu bearbeitete Ausgabe von 1988 des Teiles 2 "Die Trauung" des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens eingeführt.
(2) Sie ersetzt die Ordnungen "Die Trauung" und "Das Gedächtnis der Trauung", die mit Verordnung des Landeskirchenamtes vom 27. Juli 1959 (ABl. S. A 37) bzw. mit Kirchengesetz vom 21. November 1967 (ABl. S. A 83) zur Erprobung freigegeben wurden.

§ 2
(1) In die das Treuebekenntnis einleitende Anrede des Pfarrers oder der Pfarrerin (Seiten 30, 31, 55 und 56) sind hinter die Worte "gute Gabe" die Worte "und Ordnung" einzufügen.
(2) Für die alternative Form B des Treuebekenntnisses (Erklärung) wird empfohlen, den Auswahltext auf Seite 56 zu verwenden.

§ 3
Die in den Beigaben der neu bearbeiteten Ausgabe von 1988 enthaltene Ordnung "Gemeinsame Kirchliche Trauung" (Seiten 92 ff.) wird ersetzt durch die 1995 erschienene Ausgabe "Gemeinsame Feier der Kirchlichen Trauung" (Hannover 1995).

§ 4
Für das kirchliche Handeln aus Anlass der Eheschließung zwischen evangelisch-lutherischen Christen und Nichtchristen gilt weiterhin das Kirchengesetz über die Einführung eines agendarischen Formulars für einen Gottesdienst zur Eheschließung vom 27. April 1989 (ABl. S. A 63 ff.).

§ 5
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt.

§ 6
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Dresden, am 17. November 1998

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

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<2_2_3> Kirchengesetz über die Einführung eines agendarischen Formulars für einen Gottesdienst zur Eheschließung

Vom 27. April 1989 (ABl. 1989 A 63 und A 67)

20138(3)264
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 27 Absatz 2 der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:

I.
(1) Das gemeinsam von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik und der Evangelischen Kirche der Union - Bereich DDR - entwickelte agendarische Formular "Gottesdienst zur Eheschließung zwischen einem Christen und einem Nichtchristen" wird mit dem Wortlaut gemäß Anlage 1 in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens eingeführt.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung von Gottesdiensten zur Eheschließung ist die als Anlage 2 abgedruckte Handreichung maßgebend.

II.
(1) Ein Gottesdienst zur Eheschließung darf grundsätzlich nur dann durchgeführt werden, wenn bei einem der Ehepartner die Voraussetzungen für den Vollzug der kirchlichen Trauung vorliegen und der andere Ehepartner keiner christlichen Kirche angehört.
(2) In besonders begründeten Fällen kann ein Gottesdienst zur Eheschließung auch dann gehalten werden, wenn der Ehepartner des Christen, der den Anspruch auf kirchliche Trauung besitzt, zwar der Kirche angehört, jedoch nicht konfirmiert ist oder seine kirchlichen Berechtigungen entzogen wurden bzw. ruhen. Die Entscheidung trifft der Pfarrer nach Beratung durch den Kirchenvorstand.
(3) Wird die Durchführung des Gottesdienstes zur Eheschließung versagt, kann der christliche Ehepartner hiergegen Einspruch beim zuständigen Superintendenten einlegen.

III.
(1) Da der Gottesdienst zur Eheschließung keine kirchliche Trauung ist, finden die Bestimmungen der Trauordnung auf ihn keine Anwendung. Der Pfarrer hat sich vor der Durchführung des Gottesdienstes davon zu überzeugen, dass die standesamtliche Eheschließung vollzogen wurde.
(2) Die Vorschriften über den Vollzug von Amtshandlungen durch örtlich nicht zuständige Pfarrer (Dimissoriale) gelten bei der Durchführung von Gottesdiensten zur Eheschließung entsprechend.
(3) Eine Eintragung in das Traubuch findet nicht statt. Jedoch ist über durchgeführte Gottesdienste zur Eheschließung ein besonderes Verzeichnis zu führen, in das die Personalien der Ehepartner sowie die Daten der standesamtlichen Eheschließung und des Gottesdienstes zur Eheschließung aufzunehmen sind. Findet der Gottesdienst zur Eheschließung nicht in der Kirchgemeinde statt, der der christliche Ehepartner angehört, so ist diese Kirchgemeinde hiervon zwecks Aufnahme eines Vermerkes in die Kirchgemeindekartei zu unterrichten.
(4) Über den Vollzug des Gottesdienstes zur Eheschließung kann den Ehepartnern eine pfarramtliche Bescheinigung ausgestellt werden.

IV.
(1) Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.
(2) Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen von diesem Gesetz bewilligen.

V.
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. September 1989 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) Die Verordnung mit Gesetzeskraft über die Erprobung eines agendarischen Formulars "Gottesdienst zur Eheschließung" vom 18. Mai 1973 (Amtsblatt Seite A 45);
b) die Ausführungsbestimmungen vom 10. Januar 1974 (Amtsblatt Seite A 11) zur Verordnung mit Gesetzeskraft vom 18. Mai 1973 über die Erprobung eines agendarischen Formulars "Gottesdienst zur Eheschließung".

Dresden, am 27. April 1989
Hierzu: 2 Anlagen

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel


Anlage 1 (agendarisches Formular)
Gottesdienst zur Eheschließung

Glockengeläut
(Einzug)
Orgelvorspiel / Kirchenmusik

Gruß
Der Friede des Herrn sei mit euch allen.

Einleitung
Ihr seid (Sie sind)* zu Beginn Eurer (Ihrer) Ehe zur Kirche gekommen. An diesem festlichen Tag wollen wir miteinander bedenken, was christlicher Glaube für die Ehe bedeuten kann, und wir wollen für euch beten.
Gottes Geist öffne unsere Herzen und Sinne.

(Biblisches Eingangsvotum)
Danket dem Herrn,
lobet seinen Namen.
Denn der Herr ist freundlich,
und seine Gnade währet ewig
und seine Wahrheit für und für. (Ps. 100, 4b.5)

oder:
Lobe den Herrn, meine Seele,
und was in mir ist, seinen heiligen Namen!
Lobe den Herrn, meine Seele,
und vergiss nicht, was er dir Gutes getan hat. (Ps 103, 1 f)

oder:
Nun danket alle Gott,
der große Dinge tut an allen Enden,
der uns von Mutterleib an lebendig erhält
und uns alles Gute tut.
Er gebe uns ein fröhliches Herz
und verleihe uns immerdar Frieden. (Sir 50, 24 f)

oder
Fürchte dich nicht, ich bin mit dir,
(spricht der Herr,)
weiche nicht, denn ich bin dein Gott.
Ich stärke dich, ich helfe dir auch,
ich halte dich durch die rechte Hand
meiner Gerechtigkeit. (Jes 41, 10)

Gebet
lasst uns beten:
Herr, unser Gott, wir danken dir, dass du an diesem festlichen Tage bei uns bist. Mache uns bereit, auf dich zu hören und deine Hilfe anzunehmen. Amen.

oder:
Gott, Vater, wir danken dir dafür, dass wir Hochzeit feiern können. Sage uns dein gutes Wort zur Ehe; mache uns willig, darauf zu hören - jetzt und jederzeit. Durch Jesus Christus, unsern Herrn. Amen.

oder:
Allmächtiger Gott und Vater, du segnest und bewahrst mehr als Menschen verstehen. Erhöre die Bitten deiner Kirche und bewahre dieses Paar auf allen seinen Wegen. Durch Jesus Christus, unsern Herrn. Amen.

oder:
Allmächtiger Gott und Vater, unser Leben kommt von dir und geht zu dir. Du lenkst Herzen und Wege der Menschen. Erhöre unsere Bitten und geleite diese Eheleute auf ihrem gemeinsamen Lebensweg. Durch Jesus Christus, unsern Herrn. Amen.

oder:
Heiliger Gott, treuer Vater, du kennst uns und weißt, wie wir es meinen. Sei uns nahe, dass die Liebe, die uns eint, fest bleibe. Rede allezeit mit uns, dass wir deine Treue erfahren. Durch Jesus Christus, unsern Herrn. Amen.

oder
an Stelle des biblischen Eingangsvotums und Gebetes:

Psalm(gebet)
lasst uns mit Worten des (36.) Psalms beten:
Herr, deine Güte reicht, so weit der Himmel ist,
und deine Wahrheit, soweit die Wolken gehen.
Deine Gerechtigkeit steht wie die Berge Gottes
und dein Recht wie die große Tiefe.
Herr, du hilfst Menschen und Tieren.
Wie köstlich ist deine Güte, Gott,
Dass Menschenkinder unter dem Schatten deiner Flügel Zuflucht haben !
Sie werden satt von den reichen Gütern deines Hauses,
du tränkst sie mit Wonne wie mit einem Strom.
Denn bei dir ist die Quelle des Lebens,
und in deinem Licht sehen wir das Licht.
Ehre sei dem Vater und dem Sohne und dem Heiligen Geiste,
wie es war im Anfang, jetzt und immerdar
und von Ewigkeit zu Ewigkeit. Amen. (Ps 36, 6-10)

oder:
Ich will den Herrn loben allezeit;
sein Lob soll immerdar in meinem Munde sein.
Meine Seele soll sich rühmen des Herrn,
Dass es die Elenden hören und sich freuen.
Preiset mit mir den Herrn
und lasst uns miteinander seinen Namen erhöhen !
Als ich den Herrn suchte, antwortete er mir
und errettete mich aus aller meiner Furcht.
Die auf ihn sehen, werden strahlen vor Freude
und ihr Angesicht soll nicht schamrot werden.
Als einer im Elend rief, hörte der Herr
und half ihm aus allen seinen Nöten.
Der Engel des Herrn lagert sich um die her,
die ihn fürchten, und hilft ihnen aus.
Schmecket und sehet, wie freundlich der Herr ist.
Wohl dem, der auf ihn traut.
Ehre sei dem Vater ... (Ps 34, 2-9)

oder:
Das ist ein köstlich Ding, dem Herrn danken
und lobsingen deinem Namen, du Höchster,
des Morgens deine Gnade
und des Nachts deine Wahrheit verkündigen.
Denn, Herr, du lässest mich fröhlich singen von
deinen Werken,
und ich rühme die Geschäfte deiner Hände.
Herr, wie sind deine Werke so groß !
Deine Gedanken sind so sehr tief.
Ehre sei dem Vater ... (Ps 92, 2.3.5.6.)

oder:
Lobe den Herrn, meine Seele,
und was in mir ist, seinen heiligen Namen !
Lobe den Herrn, meine Seele,
und vergiss nicht, was er dir Gutes getan hat:
der dir alle deine Sünden vergibt
und heilet alle deine Gebrechen,
der dein Leben vom Verderben erlöst,
der dich krönet mit Gnade und Barmherzigkeit.
Die Gnade des Herrn währt von Ewigkeit zu Ewigkeit
über denen,
die ihn fürchten,
und seine Gerechtigkeit auf Kindeskind
bei denen, die seinen Bund halten
und gedenken an seine Gebote,
Dass sie danach tun.
Lobet den Herrn, alle seine Werke,
an allen Orten seiner Herrschaft !
Lobe den Herrn, meine Seele !
Ehre sei dem Vater ... (Ps 103, 1-4.17.18.22.)

oder:
Ich will dich erheben, mein Gott, du König,
und deinen Namen loben immer und ewiglich.
Ich will dich täglich loben
und deinen Namen rühmen immer und ewiglich.
Gnädig und barmherzig ist der Herr,
geduldig und von großer Güte.
Der Herr ist allen gütig
und erbarmt sich aller seiner Werke.
Deine Herrschaft währet für und für.
Der Herr hält alle, die da fallen,
und richtet alle auf, die niedergeschlagen sind.
Aller Augen warten auf dich
und du gibst ihnen ihre Speise zur rechten Zeit.
Du tust deine Hand auf
und sättigst alles, was lebt, nach deinem Wohlgefallen.
Ehre sei dem Vater ... (Ps 145,1.2.8.9.13b-16)

oder:
Ps 8, 2.4-10
Ps 23
Ps 33, 12.18-22
Ps 36, 6-10
Ps 86, 5.6.11.12.

Lied / Kirchenmusik

Predigt*

Lied / Kirchenmusik

Schriftlesung
Hört, was die Heilige Schrift über die Ehe sagt:
Jesus spricht:
Habt ihr nicht gelesen: Der im Anfang den Menschen geschaffen hat, schuf sie als Mann und Frau und sprach:
"Darum wird ein Mann Vater und Mutter verlassen und an seiner Frau hängen, und die zwei werden ein Fleisch sein."? So sind nun nicht mehr zwei, sondern ein Fleisch. Was nun Gott zusammengefügt hat, das soll der Mensch nicht scheiden. (Mt 19, 4-6)

oder:
Gott der Herr sprach: Es ist nicht gut, dass der Mensch allein sei; ich will ihm eine Hilfe schaffen, die ihm entspricht. (Gen 2, 18)
und Jesus Christus spricht:
Habt ihr nicht gelesen: Der im Anfang den Menschen geschaffen hat, schuf sie als Mann und Frau und sprach:
"Darum wird ein Mann Vater und Mutter verlassen und an seiner Frau hängen, und die zwei werden ein Fleisch sein."? So sind sie nun nicht mehr zwei, sondern ein Fleisch. Was nun Gott zusammengefügt hat, das soll der Mensch nicht scheiden. (Mt 19, 4-6)
Was der Apostel Paulus allen Christen schreibt, das gilt auch in der Ehe:
Einer trage des anderen Last, so werdet ihr das Gesetz Christi erfüllen. (Gal 6,2)

oder:
Nehmet einander an, wie Christus euch angenommen hat zu Gottes Lob. (Röm 15,7)

oder:
Ertragt einer den andern in Liebe und seid darauf bedacht, zu wahren die Einigkeit im Geist durch das Band des Friedens. Seid untereinander freundlich und herzlich und vergebt einer dem andern wie auch Gott euch vergeben hat in Christus. (Eph 4, 2b.32)

oder:
Seid eines Sinnes, habt gleiche Liebe, seid einmütig und einträchtig. Tut nichts aus Eigennutz oder um eitler Ehre willen, sondern in Demut achte einer den andern höher als sich selbst, und ein jeder sehe nicht auf das Seine, sondern auf das, was dem andern dient. (Phil 2,2b-4)

oder:
1. Kor 13, 1-8a
Kol 3, 13-15a
Eph 5, 1.2.
Phil 4, 4-7

Liebe N. N. geb. N, lieber N. N.!
Aus diesen Worten der Bibel habt ihr gehört, dass Gott die Ehe schützen und segnen will. Gottes Segen gilt allen Menschen, die danach verlangen, weil sie Halt und Hilfe für ihre Liebe brauchen. Gott stärke euren Willen, einander zu achten und beieinander zu bleiben euer Leben lang.

(Predigt)

Lied / Kirchenmusik

Fürbittengebet
Allmächtiger, barmherziger Gott, der du Mann und Frau füreinander bestimmt und die Ordnung der Ehe gestiftet hast, wir bitten dich, für diese beiden Menschen (für N. N. und N. N.): lass sie in Geduld und Liebe miteinander verbunden sein. Schenke ihnen gegenseitiges Vertrauen und Verstehen. Segne und fördere ihre Arbeit. Gib ihnen Frieden und Freude. Verbinde sie immer fester miteinander und bewahre sie in guten und auch in schweren Tagen durch Jesus Christus, unsern Herrn. Amen.

oder:
Herr, du willst nicht, dass wir allein sind, darum können wir einander in Liebe begegnen.
Gib N. N. und N. N. in ihrer Ehe die Gemeinschaft, in der sie sich gegenseitig helfen und ergänzen. Gib ihnen die Freiheit, in der sie sich gegenseitig achten und lieben. Gib ihnen die Erfahrung, dass sie in Gemeinschaft miteinander leben können, weil du bei uns bist. Amen.

oder:
Barmherziger Gott, siehe gnädig auf diese Eheleute (N. und N. N.). lass sie unter deinem Schutz ihr Leben führen, in der Liebe wachsen und in guten und bösen Tagen einander die Treue halten. Sei und bleibe bei ihnen auf ihrem Weg. Wir bitten dich durch Jesus Christus, unsern Herrn. Amen.

oder:
Allmächtiger Gott, du hast Mann und Frau einander anvertraut, dass sie in diesem Leben Schutz, Hilfe und Gemeinsamkeit haben. Wir bitten dich für diese Eheleute N. und N. N.: Halte sie beieinander und lass Frieden und Liebe von ihnen ausgehen. Stehe ihnen bei, wenn schwere Tage kommen, und gib ihnen Geduld und Dankbarkeit. Erhöre uns nach deiner Verheißung, du gnädiger Gott. Amen.

(Vaterunser)

(Segnung)
Der Segen Gottes, des Allmächtigen und Barmherzigen, komme über euch und bleibe bei euch jetzt und immerdar. Friede sei mit euch. Amen.

Lied

Fürbittengebet / Vaterunser
Herr, unser Gott, wir danken dir, dass du uns die Gemeinschaft der Ehe gegeben hast. Wir bitten dich für alle Verheirateten: Dein Wort gebe ihnen Kraft, in Freude und Frieden miteinander zu leben. Dein Wort schenke ihnen Vertrauen und Hoffnung, damit sie auch in Schwierigkeiten nicht mutlos werden, sondern dich bitten, dir danken und dich loben. Amen.

oder:
Herr, unser Gott, wir danken dir: Du holst uns aus der Einsamkeit und erfüllst unser Leben mit Freude. Du führst Mann und Frau zueinander und verbindest sie in der Ehe. Du segnest ihre Gemeinschaft und lässt neues Leben aus ihr erwachsen. Du schenkst uns Geborgenheit in unserer Familie. - Wir bitten dich: Gib Verheirateten und Unverheirateten, was sie brauchen und erhoffen. Bleibe uns nahe mit deinem Wort. Gib uns Mut, Geduld und Zuversicht. Bewahre uns vor Eigensucht und Undankbarkeit, vor Leichtsinn und Untreue. Tröste die Enttäuschten und Verlassenen. lass die Verwitweten nicht allein. - Herr, was du geschaffen hast, ist gut. Vergib uns, wenn wir es verderben. Hilf uns, es recht zu gebrauchen. Wir bitten dich im Vertrauen auf deinen Sohn Jesus Christus. Amen.

(Lied)
Entlassung und Segen
Musik zum Ausgang
(Auszug)

* Die Predigt kann auch nach der Schriftlesung erfolgen.

Anlage 2 (Handreichung)

In zunehmender Zahl schließen heute Christen mit Nichtchristen die Ehe. Durch die fehlende Gemeinschaft im Glauben werden manche dieser Ehen belastet und vor Probleme gestellt, die sie allein nicht lösen können. Für die christliche Gemeinde ergibt sich die Aufgabe, neue Formen seelsorgerlicher Begleitung zu entdecken.

Da wiederholt von christlichen Ehepartnern der Wunsch geäußert wurde, den Beginn ihrer Ehe in einer gottesdienstlichen Handlung mit dem Zuspruch des Evangeliums und der Fürbitte der Gemeinde zu begehen, hat der Gemeinsame Liturgische Ausschuss des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR ein agendarisches Formular für einen "Gottesdienst zur Eheschließung zwischen einem Christen und einem Nichtchristen" erarbeitet.

Christlicher Glaube bekennt, dass die Ehe von Gott gewollt ist. Das gilt auch dann, wenn ein Ehepartner eine andere Einstellung zum christlichen Glauben hat. Da Verkündigung und Fürbitte nicht an die Zugehörigkeit zur Kirche gebunden sind, ist grundsätzlich ein Gottesdienst zu Beginn einer Ehe zwischen einem Christen und einem Nichtchristen möglich. Ein solcher Gottesdienst will den Glauben des christlichen Partners stärken und kann dem nichtchristlichen Partner und seinen Angehörigen christlichen Glauben und christliches Verständnis der Ehe nahe bringen.

Der Gottesdienst zur Eheschließung unterscheidet sich von der kirchlichen Trauung.
Zur Trauung gehören neben Schriftlesungen, Gebeten, Liedern und Ansprache die Traufragen und die Einsegnung. In den liturgischen Stücken wird der Zuspruch und Anspruch des Evangeliums an die Ehepartner deutlich. Auch ein Partner, der kein Christ ist, wird den Zuspruch des Evangeliums und den Anspruch Gottes anhören können, auch wenn er dies für seine Person nicht bejaht. Die agendarische Ordnung für die Trauung kann bei dem Gottesdienst zur Eheschließung nicht unverändert übernommen werden. Die Traufragen müssen im Gottesdienst zur Eheschließung entfallen. Durch ihre Antworten müssten sich beide Ehepartner zu den Verheißungen Gottes bekennen und Gottes Anspruch an ihr gemeinsames Leben bejahen. Das kann von dem nichtchristlichen Partner nicht erwartet werden.

Es sollte im Gespräch mit dem nichtchristlichen Partner geklärt werden, ob die Segnung unter Handauflegung für ihn möglich ist, andernfalls ist aus Rücksicht auf den Partner auf die individuelle Segnung zu verzichten. Der Segen über der ganzen Gemeinde am Ende des Gottesdienstes zur Eheschließung wird selbstverständlich erteilt.

Das seelsorgerliche Gespräch
Der Gottesdienst zur Eheschließung steht im Zusammenhang mit intensiven seelsorgerlichen Gesprächen mit dem Pfarrer. Er setzt die Bereitschaft dazu bei den künftigen Ehepartnern voraus. Die Achtung vor der Haltung des jeweils anderen muss das Gespräch kennzeichnen. Ein fair und taktvoll geführter Dialog ist die beste Voraussetzung dafür, dass sich das Angebot des Evangeliums auch dem Nichtchristen erschließt. Dieser Dialog wird darüber hinaus Hilfen für Glaubensgespräche bieten, die das Ehepaar später in der Ehe zu führen hat.

Für das Gespräch werden folgende Gesichtspunkte empfohlen:

a) Klärung der Situation
Bereits bei der ersten Begegnung wird das Verhältnis der zukünftigen Ehepartner zum christlichen Glauben sachlich und offen angesprochen. Dabei können Vorurteile, die aus Unkenntnis oder missverständnissen entstanden sind, ausgeräumt werden. Ein solches Gespräch klärt, ob
- die Entscheidung des nichtchristlichen Partners gegen den christlichen Glauben auf einer grundsätzlichen Entscheidung beruht,
- der Partner sich im Augenblick weder eindeutig für noch gegen den Glauben entscheiden kann,
- der Partner bereit ist, den christlichen Glauben anzunehmen.

Entschließt sich der nichtchristliche Partner zum Kircheneintritt, wird das Ehepaar getraut. Die Möglichkeit eines Erwachsenenkatechumenats sollte in jedem Fall angeboten werden.

Ein Gottesdienst zur Eheschließung verfehlt seinen Sinn, wenn
- beide Partner nicht gewillt sind, eine Ehe auf Lebenszeit zu führen,
- der nichtchristliche Partner erkennen lässt, dass er seinen Partner in der Ausübung des Glaubens behindern wird,
- Absprachen über eine nichtchristliche Kindererziehung getroffen worden sind,
- der Gemeindegottesdienst für die Lebensführung des christlichen Partners keine Bedeutung hat.

b) Gespräch über Sinn und Ziel der Ehe

Nach christlichem Verständnis gehört zum Wesen der Ehe die Bindung auf Lebenszeit. Zu einer Ehe zwischen Partnern verschiedener Überzeugung gehört die Bereitschaft zur Toleranz, auch in der christlichen Erziehung der Kinder.

Der Pfarrer sucht in diesen Fragen das Einverständnis des Nichtchristen herbeizuführen, ehe er einen Gottesdienst zur Eheschließung zusagt.

c) Vorbereitung des Gottesdienstes zur Eheschließung
Der Gottesdienst zur Eheschließung soll möglichst mit den beiden Partnern gemeinsam vorbereitet werden. Der Pfarrer erläutert, was im Gottesdienst zur Eheschließung geschieht.. Er vergewissert sich nochmals, dass der Wunsch des christlichen Partners nach einer kirchlichen Handlung vom nichtchristlichen ausdrücklich gebilligt wird. Er erklärt den Unterschied zwischen dem Gottesdienst zur Eheschließung und der kirchlichen Trauung. Der Trauung bleiben vorbehalten die Traufragen und die Möglichkeit der Verbindung von Trauung und Heiligem Abendmahl. Es ist zu klären, ob dem Ehepaar der Segen unter Handauflegung gespendet werden kann.

Der Gottesdienst zur Eheschließung wird der Gemeinde durch Abkündigung im Gemeindegottesdienst bekannt gegeben. Die Gemeinde wird zur Fürbitte für das Ehepaar aufgerufen.

Kirchenrechtliche Aspekte
Durch den Gottesdienst zur Eheschließung wird der Christ in seinen Rechten nicht eingeschränkt, der Nichtchrist erwirbt keine Rechte und Pflichten gegenüber der Kirche seines Ehepartners. Der Gottesdienst zur Eheschließung wird um des christlichen Partners willen gehalten, der die Voraussetzung zur Trauung erfüllen muss.

Wenn der Ehepartner des Christen zwar der Kirche angehört, jedoch nicht konfirmiert ist oder seine kirchlichen Berechtigungen entzogen wurden bzw. ruhen, sollte versucht werden, die Konfirmation nachzuholen oder die Voraussetzungen zum Wiederaufleben bzw. zur Zuerkennung der kirchlichen Berechtigungen zu schaffen. Gibt dieser Partner zu erkennen, dass er einerseits seine gegenwärtige Haltung zum christlichen Glauben beibehält, andererseits aber den christlichen Partner in der Ausübung des Glaubens und eine christliche Kindererziehung nicht behindern wird, kann ausnahmsweise ein Gottesdienst zur Eheschließung durchgeführt werden.


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<2_2_3> Kirchengesetz

über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe von Teil 4 "Dienst am Kranken" des Dritten Bandes der Agende ...
Vom 18. November 2002 (ABl. 2003 S. A 1)

Reg.-Nr. 200130(11)834
Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Sachsens hat aufgrund von § 27 Abs. 2 Nr. 5 der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
(1) Die von der Generalsynode und der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands beschlossene neu bearbeitete Ausgabe von 1994 des Teiles 4 "Dienst am Kranken" des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden wird in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Sachsens eingeführt.
(2) Sie tritt an die Stelle der Ordnung über "Das heilige Abendmahl bei Kranken, Sterbenden und in Krankenhäusern und Anstalten", die durch das Kirchengesetz über die Einführung von Ordnungen des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden ("Die Amtshandlungen") vom 21. November 1967 (ABl. S. A 83) zur Erprobung freigegeben worden war.

§ 2
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt.


§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit vollzogen und verkündet.

Die Kirchenleitung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß



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<2_2_3> Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zum Band III der Agende ...

Vom 20. Oktober 1993 (ABl. VELKD Bd. VI S. 214)

1. Der Teil "Dienst an Kranken" der Agende III erhält die in der Anlage ausgewiesene Fassung der Ordnungen "Das heilige Abendmahl mit Kranken", "Hausabendmahl", "Abendmahlsgottesdienst in Krankenhäusern und Heimen", "Einbeziehung Kranker in den Gottesdienst der Gemeinde, "Die Segnung der Kranken" und "Sterbende begleiten" (Seiten 13 bis 68).
2. Die Kirchenleitung wird gebeten, unter ihrer Verantwortung die agendarischen Teile nach Punkt 1 redaktionell überarbeiten und als Teilband 4 der neu bearbeiteten Agende III herausgeben zu lassen.
3. Die Kirchenleitung wird gebeten, die Erläuterungen und die Texte zur Auswahl (Seiten 3 bis 12 und 69 bis 123) unter ihrer Verantwortung unter Berücksichtigung der in der Generalsynode gemachten Hinweise und Änderungswünsche überarbeiten zu lassen.
4. Die Einführung des Teilbandes "Dienst an Kranken" in den Gliedkirchen erfolgt für ihren Bereich nach dem dort geltenden Recht durch die zuständigen Organe.
5. Nr. 6 Buchst. a des Beschlusses der Generalsynode vom 14. April 1961 über Band III der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden (Die Amtshandlungen) bleibt im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 der Verfassung der Vereinigten Kirche unberührt.

Bad Eilsen, den 20. Oktober 1993

Der Präsident der Generalsynode
Veldtrup


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<2_2_3> Kirchengesetz über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe von Teil 5 "Die Bestattung" des Dritten Bandes der Agende ...

Vom 21. November 1996 (ABl. 1996 A 244)

200130 (11) 807
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 27 Abs. 2 der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Die von der Generalsynode und der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands beschlossene neu bearbeitete Ausgabe von 1996 des Teiles 5 "Die Bestattung" des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden wird in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens eingeführt. Sie ersetzt die Ordnung über "Das Begräbnis", die durch das Kirchengesetz über die Einführung von Ordnungen des Dritten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden ("Die Amtshandlungen") vom 21. November 1967 (ABl. Seite A 83) in Kraft gesetzt worden war.

§ 2
Im Rahmen des kirchlichen Handelns bei der Bestattung kann für noch nichtgetaufte Kinder christlicher Eltern der Gottesdienst zur Bestattung gehalten werden. Dies obliegt der seelsorgerlichen Entscheidung der Pfarrerin oder des Pfarrers. In der Regel sollte dem Wunsch der Eltern und Angehörigen entsprochen werden.


§ 3
Aus der Kirche Ausgetretene werden grundsätzlich nicht kirchlich bestattet. Das Kirchengesetz über die Anwendung einer
"Handreichung zur kirchlichen Bestattung in besonderen Fällen" vom 29. März 1988 (ABl. Seite A 33) bleibt unberührt.

§ 4
Bei Selbsttötung und schwierigen Fällen beginnt die Bestattungsformel (Seite 56, Seite 79, Seite 107) mit der Formulierung:
"Nachdem [unsere Schwester/unser Bruder in Christus] Name aus diesem Leben geschieden ist.....".

§ 5
Beim Gottesdienst zur Bestattung V "Bei einer Einäscherung" Abschnitt B "Urnenbeisetzung" (Seite 110 bis 115) kann die Bestattung auch mit folgenden Worten beschlossen werden: "Wir vertrauen unsere Schwester/unseren Bruder der Liebe Gottes an" (Seite 113).

§ 6
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt.

§ 7
Dieses Kirchengesetz tritt am l. Januar 1997 in Kraft.

Dresden, am 21. November 1996


Die Kirchenleitung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (10.11.1998, PH)
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<2_2_3> Kirchengesetz über die Anwendung einer "Handreichung zur kirchlichen Bestattung in besonderen Fällen"

Vom 29. März 1988 (ABl. 1988 A 33)

20140/68
Auf der Grundlage von § 27 Absatz 2 der Kirchenverfassung hat die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens das folgende Kirchengesetz beschlossen:

I.
Die von der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik beschlossene "Handreichung zur kirchlichen Bestattung in besonderen Fällen", bestehend aus theologischen und kirchlichen Erläuterungen sowie einem liturgischen Formular, wird mit dem sich aus der Anlage ergebenden Wortlaut nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes bis auf weiteres zur Anwendung in den Kirchgemeinden der Landeskirche freigegeben.

II.
(1) Die Entscheidung über die Anwendung der Handreichung obliegt dem Kirchenvorstand der Kirchgemeinde. Die seelsorgerliche Verantwortung des Pfarrers für die Entscheidung im Einzelfall wird davon nicht berührt.
(2) In den Beschluss über die Anwendung der Handreichung ist aufzunehmen, ob beim Handeln am Grab die Bestattungsformel verwendet werden oder entfallen soll.
(3) Kirchenvorstände, die die Anwendung der Handreichung beschlossen haben, sind verpflichtet, die Glieder der Kirchgemeinde in geeigneter Weise über Inhalt und Bedeutung der kirchlichen Bestattung in besonderen Fällen sowie die dafür maßgebenden theologischen Gründen zu unterrichten.
(4) Der Beschluss gemäß den Absätzen 1 und 2 ist vor seiner Ausführung dem Superintendenten schriftlich mitzuteilen. Der Superintendent kann in besonders begründeten Fällen der Verwirklichung eines solchen Beschlusses widersprechen, wenn bestehende geistliche Gegensätze und Spannungen dies geboten erscheinen lassen. Fallen die Gründe für den Widerspruch fort, ist die Verwirklichung des Beschlusses freizugeben.

III.
(1) Vollzogene kirchlichen Bestattungen in besonderen Fällen sind gemäß den geltenden landeskirchlichen Bestimmungen1 in das Bestattungsbuch einzutragen und in der Bemerkungsspalte besonders zu kennzeichnen.
(2) Die Vorschriften über den Vollzug von Amtshandlungen durch örtlich nicht zuständige Pfarrer und über das Erfordernis einer Abmeldebescheinigung (Dimissoriale)2 gelten entsprechend auch bei Bestattungen in besonderen Fällen.


IV.
(1) Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.
(2) Das Landeskirchenamt kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von diesem Kirchengesetz bewilligen.

V.
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.

Dresden, am 29. März 1988

Hierzu: 1 Anlage

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel

1 Vgl. dazu §§ 4 Absatz 2 und 18 der Kirchenbuchordnung vom 27. Juni 1972 (Amtsblatt Seite A 65) in Verbindung mit § 6 der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 21. November 1973 (Amtsblatt Seite A 95)

2 Vgl. dazu §§ 9 Absatz 3 und 32 Absatz 6 der Kirchgemeindeordnung vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) in Verbindung mit § 10 der dazu erlassenen Ausführungsverordnung vom 21. Juni 1983 (Amtsblatt Seite A 53, A 61, A 65)

Anlage zu Ziffer I vorstehenden Kirchengesetzes

Handreichung zur kirchlichen Bestattung in besonderen Fällen

I. Die Kirche hat den Auftrag, allen Menschen das Wort Gottes zu verkündigen. Um diesen Auftrag zu erfüllen, hat sie auch die Bestattung ihrer verstorbenen Glieder und die seelsorgerliche Begleitung der Hinterbliebenen zu ihrer Sache gemacht.
Die kirchliche Bestattung, die in ihrer Geschichte unterschiedliche Akzente gehabt hat, ist bis in die Gegenwart hinein als Gottesdienst anlässlich des Todes eines Gliedes der christlichen Gemeinde verstanden worden. Das Besondere einer christlichen Bestattung liegt darin, dass sie sowohl die Gemeinde der Lebenden als auch den Verstorbenen im Blick hat. Bei der Bestattung erweist die Gemeinde dem Verstorbenen eine Dienst der Liebe und der Menschlichkeit. Die Trauernden tröstet sie mit der Botschaft, dass Gottes Macht größer ist als der Tod. Den Verstorbenen befiehlt sie der Gnade Gottes. Die Gemeinde trauert mit den Betroffenen.
In zunehmenden Maße leben Christen in einer Ehe, Familie, Verwandtschaft, Freundschaft mit Menschen zusammen, die nicht oder nicht mehr Glieder der Kirche sind, oder deren kirchliche Rechte ruhen. Das wird beim Tod eines Menschen aus diesem Kreis schmerzlich bewusst. Während einerseits Christen nicht mehr kirchlich bestattet werden, weil die Angehörigen dies ablehnen, bitten andererseits Christen nachdrücklich darum, ihren Verstorbenen, der diesen Anspruch nicht hat, kirchlich zu bestatten. Diese Bitte entspringt häufig dem Wunsch der trauernden Gemeindeglieder nach kirchlicher Begleitung, weil sich angesichts des Todes die Frage nach dem Sinn und Ziel des menschlichen Lebens verstärkt aufdrängt und menschliche Würdigung allein noch keine Hilfe verspricht.
Die Kirche nimmt solche Fragen nach Antworten aus der christlichen Botschaft sowie Trauer und Anfechtung ihrer Gemeindeglieder ernst. Sie bietet den Trauernden, wenn über den gegebenen Anlass hinaus eine Beziehung der Hinterbliebenen zur christlichen Botschaft erkennbar ist und sie im Besitz der kirchlichen Rechte sind, eine "Kirchliche Bestattung in besonderen Fällen" an. Die Glaubwürdigkeit der Verkündigung darf dabei jedoch nicht beeinträchtigt werden.
Eine kirchliche Bestattung kann nicht stattfinden, wenn Verhalten und Äußerungen des Verstorbenen darauf hindeuten, dass dieser in entschiedenem Widerspruch zur Kirche stand. In diesem Fall kann für die Angehörigen eine Andacht angeboten werden. Der seelsorgerlichen Begleitung der Trauernden kommt dann besondere Bedeutung zu.

II. Wird aus seelsorgerlicher Verantwortung heraus eine kirchliche Bestattung gehalten, so kommt dem vorbereitenden Gespräch des Pfarrers / der Pastorin mit den Angehörigen eine besondere Bedeutung zu. Das Verhältnis der Trauernden und der Verstorbenen zum christlichen Glauben wird dabei zur Sprache gebracht. Der Pfarrer / die Pastorin spricht mit den Hinterbliebenen über den Verlauf der "Kirchlichen Bestattung in besonderen Fällen". Sie sollen erfahren, dass sich durch die besondere Situation Unterschiede zur Bestattung eines Gemeindegliedes ergeben.
Aus Respekt vor dem Verstorbenen und um der Glaubwürdigkeit der Verkündigung willen wird nicht verschwiegen, dass der Verstorbene nicht der Kirche angehörte bzw. seine kirchlichen Rechte ruhten.

III. Die "Kirchliche Bestattung in besonderen Fällen" ergänzt die zurzeit gültige Ordnung des kirchlichen Lebens (VELKD: VIII, 7.2., EKU: Art. 70 und 72).
Die "Kirchliche Bestattung in besonderen Fällen" kann nur in Gemeinden abgehalten werden, die über die Gründe der Einführung, den Verlauf und die Besonderheiten einer solchen Bestattung unterrichtet sind und deren Gemeindekirchenrat / Kirchengemeinderat / Kirchenvorstand Bestattungen dieser Art grundsätzlich gebilligt hat. Dabei ist anzustreben, dass innerhalb einer Religion einheitlich gehandelt wird.
Die Entscheidung für oder gegen eine solche Bestattung trifft der Pfarrer / die Pastorin, in dessen / deren Gemeindebereich der /die Verstorbene wohnte. In schwierigen Fällen hält jener / jene mit Kirchenvorstehern / Kirchenältesten und dem zuständigen Superintendenten / Kreisoberpfarrer Verbindung.
Die "Kirchliche Bestattung in besonderen Fällen" hat keine mitgliedschaftsrechtlichen Folgen.
Es wird empfohlen, die "Kirchliche Bestattung in besonderen Fällen" im Kirchenbuch einzutragen und als solche kenntlich zu machen.

(Vorschlag für liturgisches Formular)

In der Friedhofskapelle

Eröffnung

(vgl. Bausteine)
Wir sind hier zusammenkommen, um N. N. zu bestatten. Wir trauern um ihn / sie. Sein / ihr Tod macht uns betroffen.
Sie haben als Angehörige um diesen Gottesdienst gebeten, obwohl N. N. nicht der Kirche angehörte / obwohl die kirchlichen Rechte von N. N. ruhten. Wir erbitten uns in dieser Stunde Trost und Hilfe.
Gottes Wort ruft uns zu:
"Was betrübst du dich, meine Seele, und bist so unruhig in mir? Harre auf Gott; denn ich werde ihm noch danken, dass er meines Angesichts Hilfe und mein Gott ist." (Psalm 42, 6)
(oder: siehe Bausteine)

Lied

Psalm

Wir beten mit Worten der Bibel:
"Herr lehre mich doch, dass es ein Ende mit mir haben muss und mein Leben ein Ziel hat und ich davon muss.
Siehe, meine Tage sind eine Hand breit bei dir, und mein Leben ist wie nichts vor dir.
Wie gar nichts sind alle Menschen, die doch so sicher leben!
Sie gehen daher wie ein Schatten und machen sich viel vergebliche Unruhe;
sie sammeln und wissen nicht, wer es einbringen wird.
Nun, Herr, wessen soll ich mich trösten? Ich hoffe auf dich.
Höre mein Gebet, Herr, und vernimm mein Schreien, schweige nicht zu meinen Tränen;
denn ich bin ein Gast bei dir, ein Fremdling, wie alle meine Väter."
(aus Psalm 39)
Amen.
(oder: siehe Bausteine)

Lesung
Der Apostel Paulus schreibt in seinen Brief an die Gemeinde von Rom im 8. Kapitel:
"Denn ich bin überzeugt, dass dieser Zeit Leiden nicht ins Gewicht fallen gegenüber der Herrlichkeit, die an uns offenbart werden soll. Denn das ängstliche Harren der Kreatur wartet darauf, dass die Kinder Gottes offenbar werden. Die Schöpfung ist ja unterworfen der Vergänglichkeit - ohne ihren Willen, sondern durch den, der sie unterworfen hat -, doch auf Hoffnung; denn auch die Schöpfung wird frei werden von der Knechtschaft der Vergänglichkeit zu der herrlichen Freiheit der Kinder Gottes. Denn wir wissen, dass die ganze Schöpfung bis zu diesem Augenblick mit uns seufzt und sich ängstet. Nicht allein aber sie, sondern auch wir selbst, die wir den Geist als Erstlingsgabe haben, seufzen in uns selbst und sehnen uns nach der Kindschaft, der Erlösung unseres Leibes. Denn wir sind zwar gerettet, doch auf Hoffnung. Die Hoffnung aber, die man sieht, ist nicht Hoffnung ; denn wie kann man auf das hoffen, was man sieht? Wenn wir aber auf das hoffen, was wir nicht sehen, so warten wir darauf in Geduld."
(Römer 8, 18-25)
(oder: siehe Bausteine)

Predigt

Lied

Gebet
(Wir Christen beten zu Gott. So tun wir es auch an diesem Sarge.)
Allmächtiger Gott, du hältst Leben und Tod in deiner Hand. Dir bringen wir unseren Schmerz, unseren Dank und unsere Bitte. Wir beugen uns vor dir, dem heiligen Gott. Du vergibst die Schuld. Du erhöhst uns aus dem Staub und machst vergängliche Menschen zu Werkzeugen deiner Liebe. Wir danken dir für allen Segen, den du in dieses Leben gelegt hast. Wir bitten dich: Tröste uns und alle, die den Verstorbenen / die Verstorbene lieb hatten. Schenke uns allezeit Menschen, die deine Wahrheit, deine Liebe und deinen Frieden in die Welt tragen. Du schenkst uns das Leben neu durch Christus, unseren Herrn.
(oder: siehe Bausteine)
(Bei Trauerfeiern vor der Einäscherung oder Urnenbeisetzung ist das Folgende entsprechend anzupassen)
lasst uns nun gehen und den Verstorbenen / die Verstorbene zu seinem / ihrem Grab geleiten. Der Friede Gottes sei mit uns auf dem Wege.

Am Grabe
"Der Herr ist nahe denen, die zerbrochenen Herzens sind, und hilft denen, die ein zerschlagenes Gemüt haben." (Psalm 34, 19)
lasst uns den Verstorbenen/die Verstorbene begraben.
Von Erde bist du genommen, zu Erde sollst du werden. (Hier kann der Erdwurf erfolgen.)
oder:
Erde zu Erde,
Asche zu Asche,
Staub zu Staube.
Jesus Christus spricht: "Ich bin die Auferstehung und das Leben. Wer an mich glaubt, der wird leben, auch wenn er stirbt; und wer da lebt und glaubt an mich, der wird nimmermehr sterben." (Joh. 11, 25. 26)
(vgl. hierzu Anmerkung)
Lassen Sie uns in der Stille des Verstorbenen / der Verstorbenen gedenken und an unser eigenes Sterben denken.

Stille

Vaterunser

Segen

Anmerkung:
Wenn die Bestattungsformel entfällt, dann wird dafür gesprochen: "Der Herr ist nahe denen, die zerbrochenen Herzens sind, und hilft denen, die ein zerschlagenes Gemüt haben." (Psalm 34, 19)
oder:
"Jesus Christus hat dem Tode die Macht genommen und das Leben und ein unvergängliches Wesen ans Licht gebracht durch das Evangelium." (2. Tim. 1, 10)

Bausteine

Eröffnung:
Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Wir sind hier zusammengekommen, um Abschied zu nehmen von N. N.. N. N. war nicht Glied unserer Evangelischen .....Kirche.....Dieser Tod erfüllt Sie, die Angehörigen, und auch viele von uns mit Schmerz. Wir alle möchten zum Ausdruck bringen, dass wir an Ihrer Trauer mittragen. Als Christen leben wir aus dem Glauben, dass der Tod nicht das Ende, sondern der Beginn eines neuen Lebens ist. Aus diesem Grund schöpfen wir Trost und Zuversicht.

oder:
Wir sind zusammenkommen, um Abschied zu nehmen von N. N.. Er (Sie) war nicht Glied der Evangelischen Kirche. Dieser Tod erfüllt Sie, die Angehörigen, und viele von uns mit Schmerz. Wir möchten zum Ausdruck bringen, dass wir an Ihrer, der Familie Trauer mittragen. Wir richten unsere Augen dabei auf das Kreuz Jesu Christi. Er war Mensch gleich uns; er ist gestorben, wie wir alle sterben. Aber wir glauben an ihn als den von den Toten auferstandenen und lebendigen Herrn. Im Glauben an seine Auferstehung bekennen wir, dass auch unser Tod nicht das Ende ist. Denn Gott ist nicht ein Gott der Toten, sondern der Lebenden.

oder:
Wir sind vom Tod betroffen. Wir fragen in dieser Stunde, in der wir N. N. begraben, nach dem Glauben, der uns zum Leben hilft.

oder:
Wir wissen, wie schwer diese Stunde für uns alle ist. Aber wir müssen diesen Weg miteinander gehen. Wir suchen Hilfe und Trost in unserem Glauben.

Voten:
"Alles Fleisch ist Gras, und alle seine Güte ist wie eine Blume auf dem Felde. Das Gras verdorrt, die Blume verwelkt, aber das Wort unseres Gottes bleibt ewiglich" (Jes. 40, 6b. 8)
"Denn meine Gedanken sind nicht eure Gedanken, und eure Wege sind nicht meine Wege, spricht der Herr, sondern so viel der Himmel höher ist als die Erde, so sind auch meine Wege höher als eure Wege und meine Gedanken als eure Gedanken." (Jes. 55, 8. 9)
"Gott aber hat den Herrn auferweckt und wird auch uns erwecken durch seine Kraft." (1. Kor. 6, 14)

Psalmen:
90, 1-12
Klagelieder 3, 22-26, 31-33, 39, 40

Lesungen:
Prediger 3, 1-2 (3a) 3b-11, 20
Jesaja 25, 8. 9
Jesaja 40, 27-31
Matthäus 7, 1-5
Johannes 14, 1-6
2. Korinther 5, 19-21
Offenbarung 1, 8. 17c-18

Fürbittengebete:
Ewiger Gott, Herr über Lebende und Tote, wir beugen uns deinem Willen und legen das Leben des / der Verstorbenen in deine Hände. Wir danken dir für alles, was er / sie uns gewesen ist. Was in seinem / ihrem Leben gut und was beschwerlich war, befehlen wir deiner Barmherzigkeit. Wir bitten dich: Sei ihm/ihr ein gnädiger Richter. Führe uns auf dem Weg des Glaubens. lass uns nicht ohne Freude in dieser Welt. Sei uns Trost in dunklen Stunden. Mach uns gewiss, dass deine Liebe ohne Grenzen ist. lass uns aus dem Tod ins Leben kommen.
Amen.

oder:
Herr, du willst, dass wir deiner Liebe vertrauen.
Das Grab ist nicht das Ende des Lebens.
Auch im Tode hältst du uns.
Wir befehlen den Verstorbenen / die Verstorbenen deiner Barmherzigkeit. Mach uns gewiss, dass Leiden und Sterben uns nicht von deiner Liebe trennen können.
Tröste uns mit deinem Wort.
Amen.

oder:
Herr unser Gott. Du gibst uns Menschen das Leben und dann nimmst du es wieder.
Sieh uns an und höre uns, die wir jetzt versammelt sind, weil N. N. von uns gegangen ist. Nimm du unser Erschrecken und unsere Trauer auf in deinen Frieden. Nimm alle unsere Gedanken über den / die Dahingegangene/n und über uns selbst hinein in die Erkenntnis, dass dein Wille geschehe mit ihm / ihr und uns. Lehre uns bedenken, dass auch wir sterben müssen, und gib uns die Hoffnung, die nicht zuschanden wird. Das alles bitten wir dich im Namen Jesu Christi, unseres Herrn. Amen.

Lieder:
EKD 195; 208; 282; 294; 327; 328

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