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2.8 SIEGELFÜHRUNG UND
URKUNDENWESEN
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! ( 25.08.1998, AKL)
Vom 09. April 1991 (ABl. 1991 A 33)
3323/17
A) Verwendung des Kirchensiegels im kirchlichen
Bereich
Kirchliche Körperschaften und ihre Organe führen zur
Ausübung ihrer Rechte nach Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit
Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung ein Siegel. Das Kirchensiegel dient als
Beglaubigungszeichen und ist vorwiegend zur Verwendung im innerkirchlichen
Bereich bestimmt.
Gemäß den landeskirchlichen Bestimmungen
<Fußnote 1> wird das Kirchensiegel insbesondere verwendet
bei
1. der Ausstellung von Urkunden, durch die Rechte oder
Pflichten begründet, anerkannt, aufgehoben oder verändert werden
sollen,
2. dem Abschluss und der Genehmigung von
Verträgen,
3. der Erteilung von Vollmachten (Aktorien),
4. der Erteilung von amtlichen Auszügen aus
Kirchenbüchern und Protokollbüchern,
5. der Beglaubigung von Abschriften von Urkunden und
sonstigen Schriftstücken,
6. der Unterzeichnung von Schriftstücken von besonderer
Wichtigkeit und
7. in anderen Fällen, wenn es durch kirchliche oder
staatliche Vorschriften angeordnet <Fußnote 2> oder anerkannt
ist oder der herkömmlichen Übung entspricht.
<Fußnote 1:> vgl. Ordnung für das
kirchliche Siegelwesen (Siegelordnung) vom 6. 1. 1976 (ABl. S. A 9)
<Fußnote 2:> vgl. dazu § 21 Abs. 2 der
Kirchengemeindeordnung und § 17 Satz 7 des Kirchenbezirksgesetzes vom 11.
4. 1989 (ABl. S. A 43).
B) Verwendung des Kirchensiegels im staatlichen und privaten
Bereich
In der Rechtsordnung wird zwischen der öffentlichen
Beglaubigung (§ 129 BGB) und der amtlichen Beglaubigung unterschieden. Die
öffentliche Beglaubigung darf nur von Gerichten und Notaren und lediglich
in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen auch von Behörden
vorgenommen werden. Durch eine öffentliche Beglaubigung bezeugt eine eigens
dazu ermächtigte Urkundsperson die Echtheit einer Unterschrift oder eines
Handzeichens oder die Richtigkeit einer Abschrift in der dafür
vorgeschriebenen Form urkundlich.
Demgegenüber dient die amtliche Beglaubigung der
Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Abschriften,
Ablichtungen und Vervielfältigungen von Urkunden und anderen
Schriftstücken sowie der Bestätigung der Echtheit von Unterschriften -
stets allein zum Zwecke der Vorlage des jeweiligen Schriftstückes bei einer
Behörde.
Die amtliche Beglaubigung ist in den §§ 33 und 34
des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I
S: 1253/1749) geregelt. Darin wird die Vornahme amtlicher Beglaubigungen von
Abschriften und Unterschriften durch kirchliche Körperschaften nicht
vorgesehen, doch ist eine solche Befugnis der Kirche durch Herkommen
begründet und durch die genannten Regelungen nicht außer Kraft
gesetzt worden. In der Regel werden mit Kirchensiegeln versehene Beglaubigungen
außerkirchlich anerkannt, doch besteht hierfür keine Verpflichtung.
Bei der Vornahme von Beglaubigungen im nichtkirchlichen Bereich ist stets
Zurückhaltung geboten, weil
- dies in der Regel nicht zum pfarramtlichen Auftrag
gehört,
- eine Gewähr für die Anerkennung als amtliche
Beglaubigung nicht übernommen werden kann und
- bei unrichtigen Beglaubigungen Haftungsrückgriffe
gegenüber den Ausstellern der Beglaubigung möglich sind.
C) Vorgehen bei Beglaubigungen
1. Beglaubigungen im kirchlichen Bereich
Sollen Beglaubigungen im kirchlichen Bereich vorgenommen
werden, ist zuvor zu prüfen, ob
- es sich um eine kirchliche Angelegenheit handelt,
- zur Regelung der Angelegenheit eine Beschlussfassung durch
den Kirchenvorstand erforderlich ist
- die nötige Beschlussfassung im Kirchenvorstand
ordnungsgemäß erfolgt ist.
2. Beglaubigungen im außerkirchlichen
Bereich
a) Beglaubigungen von Unterschriften
Eine Beglaubigung von Unterschriften darf nur erfolgen, wenn
hierfür ein dringendes Erfordernis vorliegt, die Beglaubigung durch eine
andere Stelle nicht möglich ist und keinerlei Zweifel an der Identität
des Unterzeichnenden besteht. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Die zu beglaubigende Unterschrift muss in Gegenwart des
Pfarrers oder Siegelführungsberechtigten vorgenommen werden.
- Der Unterzeichnende muss sich durch Vorlage eines
gültigen Personalausweises oder Reisepasses legitimieren oder
persönlich hinreichend bekannt sein.
- Die Beglaubigung von Blankounterschriften ist nicht
zulässig.
- Besteht das unterzeichnete Schriftstück aus mehreren
Blättern, so sind diese fest miteinander zu verbinden, so dass ihre
Trennung nicht ohne merkbare Beschädigung möglich ist. Sie sind an der
Verbindungsstelle zu siegeln.
Im Beglaubigungsvermerk ist die Anzahl der Blätter
anzugeben. Der Beglaubigungsvermerk muss die Behörde oder Dienststelle
benennen, bei der das beglaubigte Schriftstück vorgelegt werden
soll.
- Die Beglaubigung von Unterschriften, die der
öffentlichen Beglaubigung bedürfen (§ 129 BGB), ist nicht
zulässig.
- Der Empfänger der Beglaubigung ist ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass für eine Anerkennung der Beglaubigung durch die
außerkirchliche Stelle keinerlei Gewähr übernommen
wird.
- Eine Abschrift/ Kopie des vollständigen
Schriftstückes einschließlich Beglaubigungsvermerk ist in eine
hierfür besonders geführte Akte aufzunehmen.
- Für den Beglaubigungsvermerk soll folgender Text
verwendet werden:
"Die vorstehende Unterschrift ist von
___________________________________________________
(Vorname, Familienname ggf. Geburtsname)
wohnhaft in
__________________________________________
persönlich bekannt / ausgewiesen durch
______________________________________________________________________
(Personalausweis oder Reisepass, Ausstellungsdatum,
Aussteller, Ausweis-/Passnummer)
von mir vollzogen worden. Dies wird hiermit
beglaubigt.
Die Blattzahl des Schriftstückes beträgt:
_______
Die Bescheinigung wird nur zur Vorlage bei
__________________________________________________________
erteilt.
(Behörde oder Stelle)
____________________, den _________________________
(Siegel)
______________________________________
(Siegelführende Dienststelle und
Unterschrift)"
b) Beglaubigungen von Abschriften oder Kopien
Bei der Beglaubigung von Abschriften oder Kopien ist Folgendes
zu beachten:
- Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn das
Original nicht vorliegt, sondern lediglich eine Kopie oder Abschrift des
Originales.
- Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn
Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des
Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert
worden ist., Dies gilt insbesondere, wenn das Schriftstück Lücken,
Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Worte, Spuren
der Beseitigung von Wörtern, Zahlen oder Zeichen enthält, oder wenn
der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden
Schriftstückes aufgehoben ist (§ 33 Abs. 2
Verwaltungsverfahrensgesetz).
- Besteht die Abschrift aus mehreren Blättern, so sind
diese so fest miteinander zu verbinden, dass ihre Trennung ohne merkbare
Beschädigung nicht möglich ist. Die Blätter sind an der
Verbindungsstelle zu siegeln. Im Beglaubigungsvermerk ist die Anzahl der
Blätter anzugeben.
- Die Bestimmungen über die Beglaubigung
öffentlicher Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland der Legalisation
bedürfen, bleiben unberührt.
- Der Empfänger der Beglaubigung ist ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass keine Gewähr dafür übernommen wird, dass
die Beglaubigung von staatlichen oder sonstigen außerkirchlichen Stellen
anerkannt wird.
- Eine Abschrift oder Kopie des vollständigen
beglaubigten Schriftstückes einschließlich Beglaubigungsvermerk ist
in eine hierfür besonders geführte Akte aufzunehmen.
- Bei Beglaubigungen von Abschriften oder Kopien soll
folgendes Muster als Beglaubigungsvermerk verwendet werden:
"Hiermit wird amtlich beglaubigt, dass die vorstehende
Abschrift/ Ablichtung mit der vorgelegten Urschrift/ beglaubigten Abschrift/
Ablichtung der/ des
___________________________________
übereinstimmt.
(genaue Bezeichnung des Schriftstückes)
Die Blattzahl des beglaubigten Schriftstückes
beträgt.._______
Die Beglaubigung wird nur zur Vorlage bei
_______________________________ erteilt.
(Behörde oder Stelle)
____________________, den ________________
(Siegel)
______________________________________
(Siegelführende Dienststelle und Unterschrift)"
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Im Amtsblatt vom 27. Februar 1950 (ABl. 1950 A
16)
3334/28
Nach den bisherigen Erfahrungen ist die Verwendung der so
genannten "Kugelschreiber" für das kirchliche Urkundenwesen und für
die Kirchenbuchführung nicht zulässig. Grundsätzlich muss hier
Urkundentinte oder andere gute Eisengallustinte verwendet werden, da die meisten
Farbtinten in kurzer Zeit völlig verblassen. Dagegen lassen sich die
Kugelschreiber beim Ausschreiben der Kirchensteuerbescheide, Mahnungen usw., die
zum Teil auf nicht tintenfestem Papier gedruckt werden müssen, recht gut
verwenden.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Im Amtsblatt vom 31. Dezember 1962 (ABl. 1962 A
87)
3333/53
Es besteht Anlass darauf hinzuweisen, dass die Anordnungen vom
2. Juni 1932, wonach für die Kirchenbuchführung
Eisengallusurkundentinte zu verwenden ist, und vom 2. November 1936, wonach
unzulässig ist, Tinten- oder Farbstift in den Kirchenbüchern - auch
beispielsweise für Seitenzahlen oder für Unterstreichungen - zu
verwenden, noch volle Geltung haben.
Im Übrigen wird verwiesen auf die Bekanntmachung
über Kugelschreiber im Amtsblatt 1957 auf Seite A 57 unter III Nr. 37,
wonach die Verwendung von Kugelschreibern bei der Kirchenbuchführung und
für die Anfertigung entsprechender Urkunden unzulässig ist und wonach
auch für andere Urkunden, auf deren unbedingte Lesbarkeit und Erhaltung
für unbegrenzte Zeit es ankommt, Kugelschreiber keinesfalls verwendet
werden sollten.
Die Anordnung zur Aufhebung der Anordnung über das Verbot
der Verwendung von Kugelschreibern zur Unterschriftsleistung auf Dokumenten vom
15. März 1957, auf die im Amtsblatt 1957 unter IV g Nr. 23 hingewiesen ist,
ist insoweit ohne Belang.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt !n ( 25.08.1998, AKL)
Vom 06. Januar 1976 (ABl. 1976 A 9)
3351/26
Im Jahre 1939 wurden Richtlinien für das kirchliche
Siegelwesen erlassen, mit deren Hilfe eine Reihe guter, aussagekräftiger
neuer Kirchensiegel entstanden sind. Inzwischen sind aber viele Festlegungen
dieser Richtlinien überholt. Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt
Sachsens hat deshalb auf Grund von § 32 Abs. 3 Ziff I 1 der
Kirchenverfassung die folgende Ordnung für das kirchliche Siegelwesen
(Siegelordnung) beschlossen.
A. Gebrauch der Kirchensiegel
§ 1
Kirchensiegel
(1) Kirchensiegel dienen den Kirchgemeinden sowie kirchlichen
Behörden, übergemeindlichen Dienststellen und Arbeitszweigen innerhalb
der Landeskirche in Verbindung mit einer oder mehreren Unterschriften als
Beglaubigungszeichen.
(2) Kirchensiegel sind formgebunden und bestehen aus dem
Siegelbild und der Siegelumschrift.
(3) Neben den Kirchensiegeln werden verschiedenartige Stempel
mit postalischen Angaben in Zeilenform verwendet. Ihre Gestaltung und Benutzung
wird von dieser Siegelordnung nicht berührt.
§ 2
Siegelberechtigung
(1) Siegelberechtigt sind Kirchgemeinden,
Kirchgemeindeverbände, Superintendenturen, Bezirkskirchenämter,
Kirchenbezirke als Selbstverwaltungskörper, das Landeskirchenamt und der
Landesbischof sowie die kirchlichen Werke.
(2) Das Landeskirchenamt kann die Siegelberechtigung weiteren
kirchlichen Dienststellen, Ämtern, Ausbildungsstätten und
Arbeitszweigen verleihen, wenn die rechtlichen Verhältnisse es erforderlich
machen.
§ 3
Siegelbenutzer
(1) Das Kirchensiegel wird von demjenigen benutzt, der nach
geltendem Kirchenrecht den Siegelberechtigten vertritt.
(2) In Kirchgemeinden wird das Siegel vom Vorsitzenden des
Kirchenvorstandes benutzt, außerdem in Angelegenheiten des Pfarramtes von
jedem Pfarrer der Kirchgemeinde. Die Benutzung eines anderen als des Siegels der
Kirchgemeinde ist nicht statthaft.
(3) Ist mehreren Personen die Benutzung eines Kirchensiegels
des Siegelberechtigten erlaubt, so verwendet jeder Siegelbenutzer ein anderes
Exemplar des gleichen Siegels des Siegelberechtigten, jedoch mit einem
zusätzlichen Beizeichen (vgl. § 6 Abs. 4). Die Anzahl der
Siegelbenutzer ist möglichst gering zu halten.
(4) Bei dem Wechsel eines Siegelbenutzers ist das Siegel
gesondert gegen Quittung zu übergeben.
§ 4
Verwendung des Kirchensiegels
(1) Das Kirchensiegel wird verwendet
a) bei Urkunden, durch die Rechte oder Pflichten
begründet, anerkannt, aufgehoben oder verändert werden,
b) bei Verträgen,
c) bei amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und
Protokollbüchern,
d) bei - kirchlicherseits zulässiger - Beglaubigung von
Abschriften,
e) bei Bescheinigungen über die Kirchenzugehörigkeit
und Überweisungen zu kirchlichen Amtshandlungen.
(2) Die Verwendung des Kirchensiegels auf allgemeinen
Schriftstücken oder als Eigentumsnachweis auf Inventar ist unzulässig.
Ebenso dürfen Kirchensiegel nicht als Briefkopf oder zur Absenderangabe
oder zu sonstigen Zwecken, die ihrer Funktion als Beglaubigungszeichen (vgl.
§ 1 Abs. 1) nicht entsprechen, verwendet werden.
(3) Das Kirchensiegel wird stets neben die eigenhändige
Unterschrift des Siegelbenutzers - allgemein links davon -
aufgedrückt.
(4) Für die ordnungsgemäße Verwendung des
Siegels ist der Siegelbenutzer verantwortlich.
(5) Das Kirchensiegel ist nach jedem Gebrauch unter Verschluss
zu nehmen.
B. Gestaltung der Kirchensiegel
§ 5
Siegelform
(1) Kirchensiegel haben eine spitzovale Form aufzuweisen. In
Ausnahmefällen kann auch die kreisrunde Form beim Landeskirchenamt
beantragt werden, wenn sie für das Siegelbild günstiger
erscheint.
(2) Die Siegelform wird durch einen Außenrand um die
Umschrift verdeutlicht.
(3) Kirchensiegel sind als Hauptsiegel in spitzovaler Form mit
einer Höhe von 38 - 40 mm herzustellen. Bei der kreisrunden Form hat der
Durchmesser 35 mm zu betragen.
(4) Für Beurkundungen auf kleinerem Format können
Sekretsiegel in spitzovaler Form mit einer Höhe von 24 mm, bei der
kreisrunden Form mit einem Durchmesser von 20 mm hergestellt werden.
§ 6
Siegelbild
(1) Für jedes Kirchensiegel ist ein Siegelbild
erforderlich, das nach Möglichkeit den Siegelberechtigten kennzeichnet und
einmalig ist.
(2) Das Siegelbild muss mit Worten beschreibbar und optisch
gut erfassbar sein. Die Zahl der Bildbestandteile ist so gering wie möglich
zu halten. Das Siegelbild muss, in symbolhafter Weise stilisiert, eine
gedankliche Aussage gestalten. Abbildungsgetreue Wiedergaben (etwa von Bauten,
Kunstwerken oder Menschen) sind mit dem Wesen eines Siegels und der
Zeichenhaftigkeit eines Siegelbildes nicht vereinbar.
(3) Sind Kirchensiegel neu zu gestalten, so ist zu
prüfen, ob die Bilder früherer Siegel wieder verwendet werden
können. Ferner sind in die Vorüberlegungen das Selbstverständnis
und die Funktion des Siegelberechtigten, historische Ereignisse, berufliche und
landschaftliche Eigenarten einzubeziehen. Bei Siegeln der Kirchgemeinden sind
weiterhin zu berücksichtigen Kirchennamen, Ortswappen und -siegel,
Besonderheiten in und an Gebäuden und kirchlichen Geräten sowie
künstlerischer, symbolischer und inschriftlicher Schmuck einer Kirche und
ihrer Austattungsstücke. Die bloße Benutzung traditioneller
christlicher Symbole im Siegelbild soll vermieden werden.
(4) Für mehrere Siegelbenutzer eines Siegelberechtigten
ist jeweils ein wenig auffälliges Unterscheidungszeichen festzulegen.
Dieses Beizeichen kann im Siegelbild wie auch im Scheitelpunkt der Umschrift
(als Zahl, Buchstabe, Strich, Punkt, Kreis oder als Aussparung an einer Stelle
des Siegelbildes) erscheinen.
§ 7
Siegelumschrift
(1) Die Siegelumschrift hat die amtliche Bezeichnung des
Siegelberechtigten wiederzugeben. Sie hat vom Scheitelpunkt an im Uhrzeigersinn
ungebrochen um das Siegelbild zu laufen.
(2) Die Umschrift des Siegels einer Kirchgemeinde hat ihren
Namen und den Ort zu nennen, z. B: "Siegel der Ev.-Luth. Kirchgemeinde zum Hl.
Kreuz Gahlenz" oder "Siegel der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Lützschena". Die
Worte "Siegel der" können in der Siegelumschrift auch wegbleiben.
Siegelumschriften für andere Siegelberechtigte sind sinngemäß zu
formulieren, z. B. "Siegel des Ev.-Luth. Bezirkskirchenamtes Zittau".
(3) Die Siegelumschrift soll gut lesbar und in einem
ausgewogenen Verhältnis zum Siegelbild gestaltet sein.
§ 8
Siegelabdruck
(1) Siegelabdrücke können als Halbrelief oder als
Hell-Dunkel-Zeichnung erscheinen. Kirchensiegel werden hergestellt als
1. plastische Stempel, und zwar
a) als Petschaft für Abdrücke mit
Siegellack,
b) als Prägesiegel mit einem Prägestock unter
Verwendung einer Papieroblate,
2. flächige Stempel, und zwar
a) als Metallstempel, für die eine ölhältige
Stempelfarbe zu benutzen ist,
b) als Gummistempel.
(2) Für die Abdrücke soll schwarze, rote oder
grüne Farbe benutzt werden. Bei den Stempelkissen ist auf eine
zulängliche und gleichmäßige Einfärbung zu
achten.
(3) Verschmutzte Gummistempel des Kirchensiegels sind mit
Wasser oder einer Reinigungsknetmasse vorsichtig zu reinigen, abgenutzte durch
neue zu ersetzen.
C. Neuanfertigung des Kirchensiegels
§ 9
Siegelsachverständiger
Der vom Landeskirchenamt beauftragte
Siegelsachverständige hat die Kirchengemeinden und die anderen
Siegelberechtigten zu beraten. Er hat Vorschläge für die Siegelbilder
und -umschriften zu unterbreiten und auf ihre sphragistisch und
künstlerisch einwandfreie Gestaltung zu achten. Er hat geeignete Grafiker
für Siegelentwürfe zu vermitteln und die Herstellung neuer Siegel zu
betreuen.
§ 10
Genehmigung
(1) Jedes neu einzuführende Kirchensiegel bedarf der
Genehmigung des Landeskirchenamtes. Dieses hört vor seinen Entscheidungen
den Siegelsachverständigen.
(2) Mit der Genehmigung könne Auflagen verbunden
werden.
(3) Die Benutzung nicht genehmigter Kirchensiegel ist
untersagt.
§ 11
Siegelentwurf
Für die Anfertigung eines neuen Kirchensiegels ist dem
Landeskirchenamt eine Entwurfsskizze im Maßstab 3:1 bis 5:1 auf dem
Dienstwege zur Genehmigung einzureichen. Ist die Genehmigung erteilt, so
veranlasst der Siegelsachverständige die Herstellung des
Kirchensiegels.
§ 12
Einführung des neuen Kirchensiegels
(1) Der Siegelberechtigte hat den Tag der Einführung des
neuen Siegels festzulegen.
(2) Der Siegelberechtigte hat dem Landeskirchenamt vier
Abdrücke des neuen Siegels mit der Angabe des Tages der Einführung
sowie eine Reproduktion des Siegelentwurfes einzureichen.
(3) Der Siegelberechtigte hat die Reinzeichnung des
Siegelentwurfes und etwa vorhandene Siegelschnitte und Ätzungen sicher
aufzubewahren und mit dem neuen Kirchensiegel zu inventarisieren.
§ 13
Kosten
Die Kosten für Neuanfertigung von Kirchensiegeln hat der
Siegelberechtigte zu tragen.
§ 14
Kassation
(1) Wird ein Kirchensiegel außer Gebrauch gesetzt, so
hat der Siegelberechtigte dafür zu sorgen, dass es nicht zu einem
späteren Zeitpunkt erneut verwendet werden kann.
(2) Zu diesem Zwecke sind bisherige Gummistempel des
Kirchensiegels an das Landeskirchenamt abzugeben. Außer Gebrauch gesetzte
Metallstempel des Kirchensiegels (Petschafte oder Flachstempel) sind dem Archiv
des Siegelberechtigten zuzuführen. An ihnen ist deutlich lesbar der Vermerk
anzubringen, seit wann dieses Siegel nicht mehr verwendet wird: "Dieses
Kirchensiegel ist außer Gebrauch gesetzt worden am... (Ort, Datum,
Unterschrift)".
§ 15
Verlust von Kirchensiegeln
(1) Der Verlust eines Kirchensiegels ist dem Landeskirchenamt
unverzüglich auf dem Dienstwege zu melden.
(2) Das Landeskirchenamt trifft die erforderlichen
Maßnahmen zur Verhinderung eines Missbrauches und ordnet gegebenenfalls
Änderungen oder Neubeschaffungen von Kirchensiegel an.
§ 16
Weiterverwendung bisheriger Kirchensiegel
Die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung verwendeten
Kirchensiegel behalten ihre Gültigkeit.
§ 17
In-Kraft-Treten dieser Siegelordnung und Erledigung
früherer Vorschriften
(1) Diese Siegelordnung tritt am 1. April 1976 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten entgegenstehende Bestimmungen
außer Kraft. Dies sind insbesondere:
- Verordnungen, die Einführung von Dienstsiegeln für
die Behörden und Organe der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
betreffend, vom 27. September 1926 (VOBl. des Ev.-Luth. Landeskonsistoriums S.
106),
- Verordnung über das Genehmigungserfordernis für
neue Kirchensiegel vom 6. Mai 1939 (KGVBl. Seite 95),
- Richtlinien für das kirchliche Siegelwesen (KGVBl. 1939
S. 181)),
- Verordnung über die Beschaffung neuer Kirchensiegel vom
15. Dezember 1961 (Amtsblatt S. A 88).
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Domsch
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Im Amtsblatt vom 29. Oktober 1971 (ABl. 1971 A
79)
3351/18
Bei Vereinigungen von Kirchgemeinden zu einer Kirchgemeinde,
die einen neuen Namen trägt, ist von vornherein darauf zu achten, dass
diese Kirchgemeinde ein Siegel erhält, das den neu geschaffenen
Verhältnissen Rechnung trägt. Verbrauchte Siegel sind in allen diesen
Fällen durch neue zu ersetzen. Die Bezirkskirchenämter werden gebeten,
bei der Durchführung von Vereinigungen auch darauf zu achten.
-~-
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