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2.6.5 DIAKONIE DURCH TRÖSTUNG VON
TRAUERNDEN: FRIEDHÖFE
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 23. November 1984 (ABl. 1984 A 103)
3407/49
Auf Grund von § 32 Absatz 3 I. Nr. 1 der
Kirchenverfassung sowie Ziffer 69 der Richtlinien für die Gestaltung
kirchlicher Friedhöfe vom 27. April 1972 (Amtsblatt Seite A 33) legt das
Landeskirchenamt zur Tätigkeit kirchlicher Friedhofspfleger Folgendes
fest:
I.
Grundsätze
(1) Das Amt des kirchlichen Friedhofspflegers - nachstehend
Friedhofspfleger genannt - ist ein Ehrenamt. Es verpflichtet zur
vertrauensvollen Zusammenarbeit mit allen kirchlichen Dienststellen,
insbesondere den Kirchenvorständen bzw. örtlichen
Friedhofsverwaltungen, dem Bezirkskirchenamt und dem Landeskirchenamt, dessen
Friedhofsgestalter zur Beratung zur Verfügung steht. Soweit erforderlich,
hat der Friedhofspfleger auch mit dem Kirchlichen Kunstdienst und der
zuständigen Arbeitsstelle des Instituts für Denkmalpflege Kontakt
aufzunehmen.
(2). Als Friedhofspfleger können Verwalter kirchlicher
Friedhöfe eingesetzt werden, die über eine abgeschlossene
gärtnerische Ausbildung verfügen bzw. die kirchliche
Leistungsprüfung abgelegt haben. Voraussetzung ist ferner eine
mehrjährige Bewährung in diesem Beruf. Sie sollen über gute
Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Friedhofs- und
Grabstellengestaltung verfügen, mit den für das Bestattungs- und
Friedhofswesen geltenden Rechtsvorschriften vertraut sein und auch Erfahrungen
im Bereich der Organisation und Verwaltung besitzen.
(3) Für jeden Kirchenbezirk sollte ein Friedhofspfleger
eingesetzt werden. Wenn es die Verhältnisse erfordern, können einem
Friedhofspfleger auch mehrere Kirchenbezirke zugewiesen werden. Dies gilt
insbesondere für Kirchenbezirke mit überwiegend kleinen
Friedhöfen. Bei Verhinderung des zuständigen Friedhofspflegers kann
das Bezirkskirchenamt auch einen anderen Friedhofspfleger mit einer bestimmten
Aufgabe betrauen.
(4) Die Berufung als Friedhofspfleger erfolgt nach vorheriger
Rücksprache mit dem Landeskirchenamt und der anstellenden Dienststelle
durch das zuständige Bezirkskirchenamt. Dem Friedhofspfleger ist eine
Berufungsurkunde auszuhändigen. Wenn es sich als notwendig erweist, kann
die Ausstellung eines Dienstausweises erfolgen.
II.
Dienstaufsicht und Weiterbildung
(1) Das Bezirkskirchenamt übt die unmittelbare
Dienstaufsicht über den Friedhofspfleger aus. Die fachliche Beaufsichtigung
und Beratung nimmt der im Landeskirchenamt tätige Friedhofsgestalter
wahr.
(2) Die fachliche Weiterbildung der Friedhofspfleger hat die
zuständige Kirchenamtsratsstelle im Zusammenwirken mit dem im
Landeskirchenamt tätigen Friedhofsgestalter zu gewährleisten. Den
Friedhofspflegern sind die einschlägigen Rechtsvorschriften und die
notwendige Fachliteratur unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Mit ihnen
sind in regelmäßigen Abständen Beratungen durchzuführen,
die mit der Begehung ausgewählter Friedhöfe verbunden sein
sollen.
III.
Aufgaben
(1) Der Friedhofspfleger hat den Auftrag, die in seinem
Zuständigkeitsbereich liegenden kirchlichen Friedhöfe zu betreuen,
ihre Verwaltungen zu beraten und dafür Sorge zu tragen, dass die Gestaltung
und Verwaltung der Friedhöfe gemäß den landeskirchlichen
Richtlinien und den für das Bestattungs- und Friedhofswesen geltenden
Rechtsvorschriften erfolgt.
(2) Im Einzelnen ergeben sich daraus für den
Friedhofspfleger insbesondere folgende Aufgaben:
a) Unterbreitung von Vorschlägen zur Verbesserung
bestehender Friedhöfe in Zusammenarbeit mit dem im Landeskirchenamt
tätigen Friedhofsgestalter oder einem Landschaftsarchitekten,
b) fachliche Anleitung und Betreuung von Kirchgemeinden und
Friedhofsverbänden bei Neuanlage, Erweiterung oder Umgestaltung von
Friedhöfen und Friedhofsteilen sowie der Neubelegung von Grabfeldern in
Zusammenarbeit mit dem im Landeskirchenamt tätigen Friedhofsgestalter oder
einem Landschaftsarchitekten; dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass ein
guter Gestaltungsentwurf vorgelegt und den landeskirchlichen Richtlinien
für die Gestaltung kirchlicher Friedhöfe entsprochen wird,
c) Beratung von Kirchenvorständen und Friedhofsverwaltern
in Fragen der Grabstellen- und Grabmalgestaltung, der Bepflanzung, der Pflege
und des Wirtschaftsablaufes sowie Unterstützung bei erforderlichen
Verhandlungen mit den auf den Friedhöfen tätigen Bildhauern und
Steinmetzen zwecks besserer Grabmalgestaltung und Durchsetzung der
landeskirchlichen Richtlinien,
d) gutachtliche Mitwirkung bei der Bereinigung von
Beschwerdefällen,
e) Besichtigung von kirchlichen Friedhöfen im Rahmen
Großer Visitationen in Anwesenheit des zuständigen
Friedhofsverwalters, des Pfarramtsleiters und ggf. weiterer Vertreter des
Kirchenvorstands; über das Ergebnis ist ein Bericht in dreifacher
Ausfertigung zu verfassen, der insbesondere Angaben über die Gesamtanlage
und die Gestaltung der einzelnen Grabfelder, den Pflegezustand des Friedhofs,
die Führung der Friedhofsunterlagen (Friedhofspläne,
Grabstellenverzeichnisse, Verzeichnis über künstlerisch oder
historisch wertvolle Grabfelder, Grabstellen und Grabmäler), das
Vorhandensein einer gültigen Friedhofs- und Gebührenordnung, die
Einhaltung der landeskirchlichen Richtlinien sowie Vorschläge zur
Verbesserung des Friedhofs, seiner Verwaltung und Wirtschaftsführung
enthält,
f) nach Möglichkeit Anleitung und Beratung von
Dienstanfängern im Zuständigkeitsbereich, insbesondere solcher, die
aus fremden Berufen kommen.
IV.
Einsatz
(1) Die Friedhofspfleger erhalten Arbeitsaufträge
vom zuständigen Bezirkskirchenamt oder der Kirchenamtsratsstelle, werden
aber auch auf Bitten von Kirchgemeinden und Friedhofsverwaltungen bzw. einzelner
Friedhofsverwalter sowie von Amts wegen tätig.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die
Friedhofspfleger von ihren anstellenden Dienststellen jeweils für die
erforderliche Zeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge von der Arbeit
freizustellen.
V.
Unterstützung und Auskunftspflicht
(1) Die Kirchenvorstände, Friedhofsverwaltungen
und anderen kirchlichen Dienststellen haben den Friedhofspfleger bei der
Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, ihm
die nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm auf Anforderung
Friedhofspläne, Grabstellenverzeichnisse und andere Unterlagen zur
Einsichtnahme vorzulegen.
(2) Friedhofsbesichtigungen sollte der Friedhofspfleger in
Anwesenheit des zuständigen Friedhofsverwalters, des Pfarramtsleiters und
ggf. weiterer Vertreter des Kirchenvorstands durchführen. Über das
Ergebnis ist ein Bericht anzufertigen. Ziffer III Absatz 2 Buchstabe e gilt
entsprechend.
VI.
Aktenführung
(1) Der Friedhofspfleger hat den im Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit anfallenden Schriftwechsel in einer Handakte
zusammenzufassen, die in seiner Obhut verbleibt und bei Ausscheiden aus dem Amt
an das Bezirkskirchenamt zu übergeben ist.
(2) Ergehen auf Grund von Berichten und Gutachten des
Friedhofspflegers durch das Bezirkskirchenamt Auflagen an Kirchgemeinden und
Friedhofsverbände, so ist dem Friedhofspfleger jeweils ein Durchschlag zu
übermitteln, damit er bei nachfolgenden Besichtigungen die Realisierung
überprüfen kann.
VII.
Finanzielle Entschädigung
(1) Der Friedhofspfleger hat Anspruch auf Erstattung
der notwendigen Fahrtkosten und auf Gewährung eines Tagegeldes von 10,- M.
Ferner ist dem Friedhofspfleger für jeden Bericht und jedes Gutachten ein
Entgelt zu gewähren, das mindestens 20,- M und höchstens 40,- M
beträgt. Die Höhe des Entgeltes wird unter Berücksichtigung des
Arbeitsumfanges und der Schwierigkeit der Materie jeweils vom Bezirkskirchenamt
festgelegt.
(2) Die Fahrtkosten, Tagegelder, und Entgelte sind beim
Bezirkskirchenamt anzufordern und von diesem aus landeskirchlichen Mitteln zu
zahlen. Eine Rückforderung dieser Kosten von den betreffenden
Kirchgemeinden und Friedhofsverbänden erfolgt nicht.
VIII.
Ausscheiden aus dem Amt
(1) Der Friedhofspfleger ist auf seinen Antrag hin vom
Bezirkskirchenamt abzuberufen.
(2) Das Bezirkskirchenamt kann einen Friedhofspfleger auch von
Amts wegen abberufen, wenn er den mit dem Ehrenamt übernommenen
Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nachkommt oder ein anderer
wichtiger Grund vorliegt.
IX.
In-Kraft-Treten
(1) Diese Richtlinien treten am 1. Februar 1985 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihnen entgegenstehenden
Bestimmungen und Festlegungen außer Kraft.
(3) Die an die Kirchenamtsratsstelle Dresden ergangene
Verordnung des Landeskirchenamtes vom 28. Juli 1958 (Reg.-Nr. 3407/3) wird
aufgehoben.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
i. V. Schlichter
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 08. Juli 1994 (SächsGVBl. 1994, S.
1321)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: zwei Sätze wurden an § 5 Abs. 5 angefügt und
§ 20 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes zur Vereinfachung des
Baurechts vom 18.03.1999 (SächsGVBl. 1999 S. 85); § 23 Abs. 3
geändert durch Art. 19 2. des Gesetzes zur Euro-bedingten Änderung des
sächs. Landesrechts vom 28.06.2001 (SächsGVBl. S. 426); § 26 Abs.
1 Satz 2 und 3 aufgehoben durch Gesetz zur Aufhebung und Änderung von
Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen vom 06.06.2002 (SächsGVBl. 2002 S.
168).>
Der Sächsische Landtag hat am 23. Juni 1994 das folgende
Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Friedhofswesen
§ 1 Bestattungsplätze
§ 2 Gemeindefriedhöfe
§ 3 Andere Friedhöfe und
Bestattungsplätze
§ 4 Friedhöfe nichtgemeindlicher
Träger
§ 5 Standort- und Abstandsregeln
§ 6 Ruhezeit
§ 7 Benutzungsordnung der
Gemeindefriedhöfe
§ 8 Schließung und Aufhebung von
Bestattungsplätzen
Zweiter Abschnitt
Leichenwesen
§ 9 Begriffsbestimmungen
§ 10 Verantwortlichkeit
§ 11 Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau;
Benachrichtigungspflichten
§ 12 Ärztliche Leichenschaupflicht
§ 13 Durchführung der äußeren
Leichenschau
§ 14 Todesbescheinigung
§ 15 Innere Leichenschau
§ 16 Einsargung und Überführung
§ 17 Beförderung von Leichen
Dritter Abschnitt
Bestattungswesen
§ 18 Bestattungspflicht
§ 19 Wartefristen für die Bestattung
§ 20 Einäscherung und
Einäscherungsanlagen
§ 21 Bestatter, Totengräber
§ 22 Ausgrabung, Umbettung
Vierter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Ermächtigungen und
Schlussbestimmungen
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Ermächtigungen
§ 25 Sonderbestimmungen
§ 26 In-Kraft-Treten
Erster Abschnitt
Friedhofswesen
§ 1
Bestattungsplätze
(1) Bestattungsplätze sind
1. Gemeindefriedhöfe,
2. Friedhöfe der Kirchen und Religionsgemeinschaften
sowie Grabstätten in Kirchen,
3. Anstaltsfriedhöfe und sonstige private
Bestattungsplätze.
(2) Bestattungsplätze müssen der Würde des
Menschen, den allgemeinen sittlichen Vorstellungen und den anerkannten
gesellschaftlichen Ordnungen entsprechen. Sie müssen so beschaffen sein,
dass die Totenruhe gewährleistet und das Grundwasser sowie die
Oberflächengewässer, die öffentliche Sicherheit sowie die
Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Die
Anforderungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sowie die
Belange der Landschafts- und Denkmalpflege sind zu
berücksichtigen.
(3) Die Neuanlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes
sowie die Wiederbelegung eines vorher geschlossenen Bestattungsplatzes
bedürfen einer schriftlichen Genehmigung. Sie ist zu erteilen, wenn die
Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind und sonstige Vorschriften des
öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen. Zuständige
Genehmigungsbehörde ist
1. in kreisangehörigen Gemeinden das
Landratsamt,
2. in Kreisfreien Städten für Gemeindefriedhöfe
das Regierungspräsidium und für andere Bestattungsplätze das
Bürgermeisteramt.
(4) Vor der Erteilung der Genehmigung hat die
Genehmigungsbehörde eine gutachtliche Stellungnahme des Staatlichen
Umweltfachamts zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten
einzuholen und sich mit dem zuständigen Gesundheitsamt ins Benehmen zu
setzen.
§ 2
Gemeindefriedhöfe
(1) Den Gemeinden obliegt es als Pflichtaufgabe,
Friedhöfe anzulegen und zu erweitern sowie Leichenhallen zu errichten,
soweit hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht, und diese
Einrichtungen zu unterhalten. Diese Pflicht umfasst auch die Sorge dafür,
dass die notwendigen Bestattungseinrichtungen zur Verfügung
stehen.
(2) Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung
verstorbener Gemeindeeinwohner sowie auf Antrag eines Gemeindeeinwohners bei
dessen besonderem berechtigten Interesse auch die Bestattung einer sonstigen
verstorbenen Person zuzulassen. Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde
verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist außerdem zuzulassen, wenn
diese keinen festen Wohnsitz hatte, der letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre
Überführung an den früheren Wohnsitz
unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung in der
Gemeinde erfordern.
(3) Auf Gemeindefriedhöfen sind in ausreichendem Umfang
Reihengräber als Einzelgräber bereitzustellen. In der
Benutzungsordnung der Friedhofsträger (§ 7 Abs. 1) ist zu regeln, in
welchem Umfang andere Arten von Grabstätten, insbesondere Wahlgräber
und Gemeinschaftsgrabanlagen, bereitgestellt werden.
§ 3
Andere Friedhöfe und
Bestattungsplätze
(1) Kirchen, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände
sowie andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene
Friedhöfe nach Maßgabe der Gesetze anlegen, erweitern und
wiederbelegen (kirchliche Friedhöfe) sowie Leichenhallen
errichten.
(2) Grabstätten in Kirchen der in Absatz 1 genannten
Körperschaften sind als Bestattungsplätze zu genehmigen, sofern nicht
durch die Bestattung im Einzelfall gesundheitliche Gefahren zu befürchten
sind.
(3) Anstaltsfriedhöfe und sonstige private
Bestattungsplätze dürfen nur angelegt, erweitert oder wiederbelegt
werden, wenn
1. ein besonderes Bedürfnis oder ein berechtigtes
Interesse besteht,
2. eine würdige Gestaltung und Unterhaltung des
Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert sind und
3. öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange
Dritter nicht entgegenstehen.
(4) Jede Bestattung auf sonstigen privaten
Bestattungsplätzen, die nicht Anstaltsfriedhöfe sind, bedarf einer
besonderen Genehmigung durch die nach § 1 Abs. 3 zuständige
Behörde. Die Genehmigung darf nur für die Beisetzung von Aschen
erteilt werden. Sie ist insbesondere zu versagen, wenn die Bestattung mit der
jeweils geltenden Bebauungsplanung nicht vereinbar ist.
(5) Die Veräußerung von Grundstücken, auf
denen sich Anstaltsfriedhöfe oder sonstige private Bestattungsplätze
befinden, ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen
§ 4
Friedhöfe nichtgemeindlicher
Träger
(1) Auf nichtgemeindlichen Friedhöfen, außer
jüdischen, sind die in § 2 Abs. 2 genannten Verstorbenen aufzunehmen,
soweit in zumutbarer Entfernung keine gemeindlichen Friedhöfe bestehen.
Dies gilt auch, wenn es sich um andersgläubige oder konfessionslose
Verstorbene handelt. Diese sind nach Möglichkeit ohne räumliche
Absonderung von anderen Grabstellen zu bestatten; die Nutzung der Leichenhalle
ist für sie zuzulassen. In die Art und Weise der Bestattungs- und
Totengedenkfeiern sowie in die Gestaltung der Grabstätten darf nur unter
den Voraussetzungen des § 7 eingegriffen werden.
(2) Die Gemeinden haben sich an dem Kostenaufwand anderer
Träger, die in ihrem Einzugsbereich einen Friedhof im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 unterhalten, angemessen zu beteiligen, soweit die Kosten nicht durch
Einnahmen aus den für die Nutzer zumutbaren Gebühren gedeckt werden
können. Das Gleiche gilt, wenn die gemeindlichen Bestattungsplätze
nicht ausreichen und soweit der andere Friedhofsträger im
Einverständnis mit der Gemeinde Bestattungsplätze für die
Allgemeinheit zur Verfügung stellt. Das Nähere wird durch Vereinbarung
zwischen der Gemeinde und dem anderen Friedhofsträger geregelt.
§ 5
Standort- und Abstandsregeln
(1) Friedhöfe sollen in ruhiger Lage, insbesondere nicht
in unmittelbarer Nähe von verkehrsreichen Straßen, Eisenbahnen,
Flug,- Sport- und Vergnügungsstätten, Industrie- und Gewerbebetrieben
sowie von Anlagen, die der militärischen Verteidigung dienen, angelegt
werden.
(2) Friedhöfe sollen verkehrsgünstig gelegen und mit
öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Für den ruhenden Verkehr
sollen ausreichende und geeignete Parkflächen bereitgestellt
werden.
(3) Friedhöfe können als Mittelpunktanlagen für
mehrere Gemeinden oder Gemeindeteile angelegt werden.
(4) Friedhöfe sind nach außen durch Bäume,
Sträucher, Zäune, Mauern, Erdwälle oder auf ähnliche Weise
hinreichend abzuschirmen.
(5) Der Grenzabstand von Friedhöfen zu Wohngebäuden
muss mindestens 35 m betragen. Zu Gewerbe- und Industriegebieten ist ein
Grenzabstand von mindestens 75 m einzuhalten. Das Regierungspräsidium kann
geringere Grenzabstände zulassen, wenn dies mit den nachbarlichen Belangen
vereinbar ist und Ruhe und Würde des Friedhofs nicht wesentlich
beeinträchtigt werden. Die Entscheidung über einen Antrag auf
Zulassung geringerer Grenzabstände kann im Einvernehmen mit dem
Regierungspräsidium auch die für die Entscheidung über den
Bauantrag zuständige Behörde treffen. Der Antrag ist bei der für
den Bauantrag zuständigen Behörde zu stellen.
(6) Die vorgeschriebenen Grenzabstände gelten nicht
für die Abstände von bestehenden Friedhöfen zu Wohngebäuden
oder gewerblichen Einrichtungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
errichtet worden sind.
§ 6
Ruhezeit
(1) Für einen Bestattungsplatz oder für Teile eines
Bestattungsplatzes wird in der Genehmigung nach § 1 Abs. 3 im Benehmen mit
dem Gesundheitsamt festgelegt, wie lange Grabstätten nicht erneut belegt
werden dürfen (Mindestruhezeit).
(2) Die Mindestruhezeit beträgt bei Leichen von Kindern,
die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind,
zehn Jahre, bei Leichen von Kindern bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres 15
Jahre und bei älteren Verstorbenen 20 Jahre. Bei Aschen beträgt die
Regelruhezeit 20 Jahre. Mit Ausnahme der Ruhezeit für Aschen dürfen
diese Ruhezeiten bei abweichender Festlegung durch Rechtsverordnung (§ 24
Abs. 1 Nr. 2) nicht unterschritten werden.
(3) Der Träger des Bestattungsplatzes kann in der
Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1) längere als die durch Gesetz oder
Verordnung vorgeschriebenen Ruhezeiten vorsehen.
(4) Sofern die Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1) den
Angehörigen des Verstorbenen ein Nutzungsrecht an der Grabstätte
für die Dauer der Mindestruhezeit oder länger einräumt, handelt
es sich um ein Nutzungsverhältnis öffentlich-rechtlicher
Art.
(5) Während der Ruhezeit dürfen in einer
Grabstätte weitere Leichen oder Aschen Verstorbener nur beigesetzt werden,
wenn die Grabstätte dazu geeignet und bestimmt ist; das Nähere regelt
die Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1).
(6) Die Ruhezeiten nach Absatz 2 gelten nicht für die bei
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits belegten Grabstätten.
§ 7
Benutzungsordnung der
Gemeindefriedhöfe
(1) Die Gemeinden regeln die Benutzung von
Gemeindefriedhöfen, Leichenhallen und Einäscherungsanlagen sowie die
Gestaltung von Grabstätten durch Satzung. Ist einem Zweckverband eine
Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb einer Einäscherungsanlage nach
§ 20 Abs. 4 erteilt worden, erlässt der Inhaber dieser Genehmigung die
Satzung.
(2) Den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
steht es frei, bei Bestattungen und Totengedenkfeiern nach ihren Ordnungen und
Bräuchen zu verfahren. Andere Feiern bedürfen einer Genehmigung des
Friedhofsträgers. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu
der Annahme besteht, dass durch die Art der Bestattungs- oder Totengedenkfeiern
das sittliche Empfinden der Allgemeinheit oder das religiöse Empfinden der
Kirchen oder der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder ihrer
Mitglieder verletzt werden könnte.
§ 8
Schließung und Aufhebung von
Bestattungsplätzen
(1) Bestattungsplätze können ganz oder teilweise vom
Träger für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Asche
Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden
(Aufhebung). Schließung und Aufhebung von Gemeindefriedhöfen sind
öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Schließung ist der für die Genehmigung nach
§ 1 Abs. 3 zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Träger von
Friedhöfen im Sinne des § 3 Abs. 1 und von Anstaltsfriedhöfen
haben die Gemeinden von der beabsichtigten Schließung zu
unterrichten.
(3) Bestattungsplätze dürfen nach ihrer
Schließung frühestens mit Ablauf sämtlicher Ruhezeiten
aufgehoben werden, sofern nicht im Einzelfall die Voraussetzungen des Absatzes 4
vorliegen. Die Aufhebung bedarf der Genehmigung der nach § 1 Abs. 3
zuständigen Behörde.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Schließung
oder Aufhebung eines Bestattungsplatzes auch vor Ablauf der Ruhezeiten nach
Anhörung des Trägers, der Gemeinde und des örtlichen
Gesundheitsamtes anordnen, wenn an der Nutzung des Bestattungsplatzes zu anderen
Zwecken ein zwingendes öffentliches Interesse besteht oder wenn diese
Maßnahme aus Gründen der Abwehr gesundheitlicher Gefahren
unumgänglich ist.
(5) Bei der Aufhebung hat der Träger des
Bestattungsplatzes die Leichen und die Asche Verstorbener, deren Ruhezeit noch
nicht abgelaufen ist, unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt umzubetten und
die Grabeinrichtungen zu verlegen. Ein Nutzungsberechtigter, dessen
Nutzungsrecht an der Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung fortbesteht,
kann die Umbettung auch nach Ablauf der Ruhezeit verlangen.
(6) Wer die Umbettung verlangen kann, hat auch Anspruch auf
Erstattung der Umbettungskosten; nach Wahl des bisherigen Nutzungsberechtigten
gehören hierzu auch die Wiederherstellungskosten für die neue oder die
Entschädigung für die alte Grabeinrichtung. Betrifft die Aufhebung
eine Wahlgrabstätte, in der weitere Bestattungen oder Beisetzungen
zulässig gewesen wären, sind auch die Kosten für einen
entsprechenden Wiedererwerb zu erstatten. Die Ansprüche sind
öffentlich-rechtlich; sie richten sich gegen die Stelle, zu deren Gunsten
die Aufhebung erfolgt.
Zweiter Abschnitt
Leichenwesen
§ 9
Begriffsbestimmungen
(1) Menschliche Leiche im Sinne des Gesetzes ist der
Körper eines Menschen, der keinerlei Lebenszeichen aufweist und bei dem der
körperliche Zusammenhang noch nicht durch den Verwesungsprozess völlig
aufgehoben ist. Als menschliche Leiche gilt auch ein Körperteil, ohne den
ein Lebender nicht weiterleben könnte. Als menschliche Leiche gilt ferner
der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen
des Mutterleibes, unabhängig vom Durchtrennen der Nabelschnur oder von der
Ausstoßung der Plazenta,
1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert
oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeborenes) und das
danach verstorben ist oder
2. keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen
festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 g betrug
(Totgeborenes).
(2) Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der
nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keines der in Absatz 1 Nr. 1
genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt nicht als
menschliche Leiche.
§ 10
Verantwortlichkeit
(1) Für die Erfüllung der auf Grund dieses Gesetzes
bestehenden Verpflichtungen ist der nächste geschäftsfähige
Angehörige verantwortlich. Als nächste Angehörige gelten in der
Reihenfolge der Aufzählung
1. der Ehegatte,
2. die Kinder,
3. die Eltern,
4. die Geschwister,
5. der sonstige Sorgeberechtigte,
6. die Großeltern,
7. die Enkelkinder,
8. sonstige Verwandte.
Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar (Nummern 3 und
6) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2, 4, 7 und 8) in Betracht, so geht
jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit
vor.
(2) Hat ein Bestattungsunternehmer oder ein Dritter durch
Vertrag mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten Verpflichtungen, die nach
diesem Gesetz bestehen, übernommen, so gilt der Bestattungsunternehmer oder
der Dritte hinsichtlich dieser Verpflichtungen als verantwortlich.
(3) Die Verantwortlichkeiten nach dem Polizeigesetz des
Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 291),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 929),
bleiben unberührt.
§ 11
Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau;
Benachrichtungspflichten
(1) Der nach § 10 Abs. 1 Verantwortliche hat nach dem
Sterbefall unverzüglich die Leichenschau zu veranlassen. Bei
Sterbefällen
1. in Krankenhäusern, Altenheimen oder anderen
Gemeinschaftseinrichtungen oder
2. in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen,
Verkehrsmitteln oder während einer Veranstaltung
obliegt die Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau
vorrangig dem Leiter der Einrichtung oder des Betriebes, dem Fahrzeugführer
oder dem Veranstalter.
(2) Wer eine menschliche Leiche auffindet oder wer beim
Eintritt des Todes eines Menschen anwesend ist; hat unverzüglich eine der
in § 10 Abs. 1 genannten Personen oder eine Polizeidienststelle zu
benachrichtigen. Wer eine tote Leibesfrucht im Sinne des § 9 Abs. 2
auffindet, hat unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu
unterrichten.
(3) Ist nur eine Polizeidienststelle benachrichtigt oder kommt
keiner der in Absatz 1 bezeichneten Verantwortlichen seiner Pflicht zur
Veranlassung der Leichenschau nach, wird die Leichenschau von der
Polizeidienststelle veranlasst.
(4) Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der
Todesbescheinigung sind von demjenigen zu tragen, der für die Kosten der
Bestattung aufzukommen hat. Dessen Recht, auf Grund anderer gesetzlicher
Vorschrift oder auf Grund besonderer vertraglicher Vereinbarung die Erstattung
der Kosten von Dritten zu verlangen, bleibt unberührt.
§ 12
Ärztliche Leichenschaupflicht
(1) Jede menschliche Leiche ist zur Feststellung des Todes,
des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu
untersuchen (Leichenschau).
(2) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:
1. jeder erreichbare niedergelassene Arzt,
2. die während des ärztlichen
Notfallbereitschaftsdienstes tätigen Ärzte,
3. bei Sterbefällen in Krankenhäusern oder
vergleichbaren Einrichtungen jeder dort tätige Arzt, der von der Leitung
des Krankenhauses oder der Einrichtung dazu bestimmt ist,
4. bei Sterbefällen in einem Fahrzeug des
Rettungsdienstes oder eines sonstigen organisierten Krankentransportwesens der
in dem jeweils nächstgelegenen Krankenhaus Dienst habende Arzt.
Der nach § 10 Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, den
Arzt, der den Verstorbenen wegen der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen
Krankheit behandelt hat, als Leichenschauarzt abzulehnen. Macht der
Angehörige von diesem Recht Gebrauch, hat er unverzüglich selbst zu
veranlassen, dass ein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt.
(3) Von der Pflicht nach Absatz 2 Satz 1 kann die
Landesärztekammer mit Zustimmung des für das Gesundheitswesen
zuständigen Staatsministeriums für eine oder mehrere Gruppen von
Fachärzten Ausnahmen zulassen, solange die übrigen Ärzte
zahlenmäßig für eine ordnungsmäßige Durchführung
der anfallenden Leichenschauen ausreichen.
(4) Ärzte, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden,
können sich auf die Feststellung des Todes und auf seine Dokumentation in
einer amtlichen vorläufigen Todesbescheinigung nach dem diesem Gesetz als
Anlage 2 beigefügten Muster beschränken. Zu einer umfassenden
Leichenschau sind diese Ärzte nicht verpflichtet. Beschränkt sich ein
im Rettungsdiensteinsatz befindlicher Arzt auf die vorläufige
Todesbescheinigung und sorgt er nicht selbst dafür, dass ein anderer Arzt
die vollständige Leichenschau durchführt, hat dies der nach § 11
Abs. 1 Satz 2 oder der nach § 10 Verantwortliche zu veranlassen.
(5) Ist ein zur Leichenschau verpflichteter Arzt im Einzelfall
aus wichtigem Grund an der Durchführung der Leichenschau verhindert, hat er
unverzüglich eine Vertretung zu bestellen.
§ 13
Durchführung der äußeren
Leichenschau
(1) Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod
eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, unverzüglich
vorgenommen werden. Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen
Sachverständigen und Gehilfen sind berechtigt, jederzeit den Ort zu
betreten, an dem sich die Leiche befindet. Der Inhaber der tatsächlichen
Gewalt hat ihnen Grundstücke, Räume und, soweit erforderlich, auch
bewegliche Sachen zugänglich zu machen. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 30
Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird eingeschränkt. Befindet
sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen
Gründen eine vollständige Leichenschau nicht möglich oder nicht
zweckmäßig, kann der Arzt zunächst entsprechend § 12 Abs. 4
Satz 1 verfahren; er hat alsdann die Leichenschau an einem hierfür besser
geeigneten Ort fortzusetzen und die vollständige Todesbescheinigung
auszustellen.
(2) Angehörige, Hausbewohner und Nachbarn sowie Personen,
die den Verstorbenen während einer dem Tode vorausgegangenen Krankheit
behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, dem Arzt auf Verlangen
Auskunft über die Krankheit oder andere Gesundheitsschädigungen des
Verstorbenen oder über sonstige für seinen Tod möglicherweise
ursächliche Ereignisse zu erteilen. Sie können die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 52
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Die Leiche ist zu entkleiden und durch den Arzt unter
Einbeziehung aller Körperregionen, insbesondere auch des Rückens, der
Hals- und Nackenregion und der Kopfhaut, gründlich zu untersuchen. Der Arzt
hat hierbei vor allem auf Merkmale und Zeichen zu achten, die auf einen
nichtnatürlichen Tod hindeuten.
Als nichtnatürlich ist ein Tod anzunehmen, der durch
Selbsttötung, durch einen Unfall oder durch eine äußere
Einwirkung, bei der ein Verhalten eines Dritten ursächlich gewesen sein
könnte (Tod durch fremde Hand), eingetreten ist. Stellt der Arzt bereits
vor einer Leichenschau oder vor einer näheren Untersuchung der Leiche
Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod fest oder handelt es sich
um die Leiche eines Unbekannten, hat er von einer Entkleidung der Leiche
abzusehen und unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu
verständigen. Der Arzt hat dafür zu sorgen, dass bis zum Eintreffen
der Polizeibeamten an der Leiche und deren Umgebung keine Veränderungen
vorgenommen werden. Er hat in gleicher Weise zu verfahren, wenn sich
Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod erst nach der Entkleidung
der Leiche oder im Verlauf ihrer näheren Untersuchung ergeben.
(4) Ergibt die Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte
für einen nichtnatürlichen Tod, legen aber die Gesamtumstände
Zweifel an einem natürlichen Tod nahe, muss die Todesart als
unaufgeklärt angenommen und dies in der Todesbescheinigung vermerkt
werden.
(5) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit
im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), gelitten
oder besteht ein solcher Verdacht und ist zu befürchten, dass die Erreger
dieser Krankheit durch den Umgang mit der Leiche verbreitet werden
(Ansteckungsgefahr), hat der Arzt unverzüglich das Gesundheitsamt zu
benachrichtigen und dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend
gekennzeichnet wird.
(6) Ist die verstorbene Person Träger eines
Herzschrittmachers oder eines anderen elektrisch betriebenen implantierten
Gerätes, so hat der Arzt dies auf der Todesbescheinigung zu vermerken. Das
Gleiche gilt, wenn an der Leiche Zeichen für das Vorhandensein radioaktiver
Stoffe festgestellt werden oder eine vorherige radioaktive Behandlung die
Vermutung für ihr Vorhandensein nahe legt.
§ 14
Todesbescheinigung
(1) Nach Beendigung der Leichenschau ist unverzüglich
eine Todesbescheinigung nach dem diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügten
Muster sorgfältig auszustellen. Die Todesbescheinigung enthält einen
nichtvertraulichen und einen aus vier Exemplaren bestehenden vertraulichen
Teil.
(2) Die Todesbescheinigung darf über die verstorbene
Person nur die folgenden Angaben enthalten:
1. Name, Geschlecht,
2. letzte Wohnung,
3. Zeitpunkt und Ort der Geburt und des Todes oder der
Auffindung, bei Totgeborenen außerdem das Geburtsgewicht,
4. Name, Anschrift und Telefonnummer des Arztes, der die
verstorbene Person zuletzt behandelt hat, oder Angabe des Krankenhauses, in dem
die verstorbene Person zuletzt behandelt wurde,
5. Angaben über übertragbare Krankheiten,
6. Art des Todes (natürlicher, nichtnatürlicher oder
unaufgeklärter Tod),
7. Angaben zur Krankheitsanamnese,
8. unmittelbare oder mittelbare Todesursachen sowie weitere
wesentliche Krankheiten oder Veränderungen zur Zeit des Todes,
9. Angaben über durchgeführte
Reanimationsbehandlungen,
10. Angaben zu implantierten Geräten und zu radioaktiven
Strahlen,
11. bei Verdacht eines nichtnatürlichen Todes: Angaben
über die Art des nichtnatürlichen Todes (§ 13 Abs. 3 Satz
3),
12. bei Frauen: Angaben darüber, ob Anzeichen dafür
vorliegen, dass in den letzten drei Monaten eine Schwangerschaft
bestand,
13. bei Totgeborenen und bei Kindern unter einem Jahr: Angaben
über die Stätte der Geburt, über Körpergewicht und
-länge bei der Geburt, über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt und
über Erkrankungen der Mutter während der Schwangerschaft; bei Kindern,
die innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Geburt gestorben sind, Angabe der
Anzahl der Lebensstunden.
Die in den Nummern 7 bis 13 bezeichneten Angaben dürfen
nur in dem verschließbaren, von außen nicht lesbaren vertraulichen
Teil der Todesbescheinigung enthalten sein.
(3) Ein Exemplar des vertraulichen Teils der
Todesbescheinigung ist für den Leichenschauarzt bestimmt und kann von ihm
entnommen werden. Ein weiteres Exemplar des vertraulichen Teils, das
entsprechend zu kennzeichnen und das zu verschließen ist, verbleibt bei
der Leiche. Die beiden übrigen Exemplare des vertraulichen Teils sind von
dem Leichenschauarzt zu verschließen und zusammen mit dem
nichtvertraulichen Teil derjenigen Person auszuhändigen, die nach dem
Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes beim Standesamt verpflichtet ist.
Diese oder der von ihr beauftragte Bestattungsunternehmer hat diese Exemplare
der Todesbescheinigung spätestens am nächsten Werktag dem Standesamt
vorzulegen; der Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne dieser Regelung. Das
Standesamt öffnet die beiden Exemplare des vertraulichen Teils der
Todesbescheinigung, registriert den Sterbefall im Sterbebuch, vermerkt die
Unbedenklichkeit der Bestattung in der Todesbescheinigung, behält den
nichtvertraulichen Teil der Todesbescheinigung in seinen Unterlagen und leitet
ein Exemplar des vertraulichen Teils an das Statistische Landesamt und das
zweite Exemplar des vertraulichen Teils an das Gesundheitsamt des Sterbeortes
weiter.
(4) Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Gefahrenabwehr
und zu statistischen Zwecken überprüft die jeweils zuständige
Behörde den Inhalt des nichtvertraulichen und des vertraulichen Teils der
Todesbescheinigung und gegebenenfalls des Obduktionsscheins auf
Vollständigkeit und Richtigkeit der von dem Arzt nach der Leichenschau oder
der Obduktion vorgenommenen Eintragungen. Ärzte, die die äußere
oder die innere Leichenschau durchgeführt haben, sind verpflichtet, die zur
Überprüfung und Vervollständigung der Todesbescheinigung oder des
Obduktionsscheins erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Ärzte und sonstige Personen, die den Verstorbenen zuletzt
behandelt oder gepflegt haben, sind auf Aufforderung der jeweils
zuständigen Behörde zu näherer Auskunft verpflichtet. Soweit sie
über Krankenunterlagen verfügen, sind sie auf Verlangen auch zu deren
Vorlage verpflichtet. Eine Verweigerung der Auskunft nach Satz 2 und 3 oder eine
Verweigerung der Vorlage der Krankenunterlagen ist nur zulässig, wenn sich
der Arzt selbst oder einen seiner in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(5) Das Gesundheitsamt des Sterbeortes bewahrt die
Todesbescheinigung und die ihm von auswärtigen Stellen zugesandten
gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre lang auf. Es kann eine Kopie der
Todesbescheinigung dem Gesundheitsamt des letzten Hauptwohnortes
übermitteln. Auf Antrag können die Gesundheitsämter Einsicht in
die Todesbescheinigung gewähren oder Auskünfte daraus erteilen,
wenn
1. der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der
Kenntnis der Todesumstände einer namentlich bezeichneten verstorbenen
Person glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die
Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder seiner
Hinterbliebenen beeinträchtigt werden oder
2. Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung
befasste Stellen die Angaben für ein wissenschaftliches Vorhaben
benötigen und wenn dem wissenschaftlichen Interesse an der
Durchführung des Forschungsvorhabens größeres Gewicht als den
Belangen des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beizumessen ist. § 30
Abs. 2 bis 5 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im
Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 11.
Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401) ist entsprechend anzuwenden.
(6) Absatz 5 ist auch auf die vor In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes erstellten Totenscheine anzuwenden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt in
diesen Fällen mit dem Zugang der Totenscheine bei dem örtlich
zuständigen Gesundheitsamt.
§ 15
Innere Leichenschau
(1) Eine innere Leichenschau (Obduktion) ist zulässig,
wenn sie
1. von einem Richter oder Staatsanwalt oder der nach § 32
Abs. 3 des Bundes-Seuchengesetzes zuständigen Behörde angeordnet
ist,
2. zur Durchsetzung berechtigter Interessen der
Hinterbliebenen, insbesondere zur Feststellung versicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche, erforderlich ist,
3. der Klärung des Verdachts dient, dass der Tod durch
einen medizinischen Behandlungsfehler verursacht sein könnte, und sofern
der nach § 10 Abs. 1 verantwortliche Angehörige sie wünscht
oder
4. durch ein beachtliches Interesse an der
Überprüfung der vorherigen Diagnose oder durch ein gewichtiges
medizinisches Forschungsinteresse gerechtfertigt ist, sofern ihr entweder der
Verstorbene zu Lebzeiten zugestimmt hat, oder, sofern von ihm eine
Erklärung hierzu nicht vorliegt, der nach § 10 Abs. 1 verantwortliche
Angehörige zustimmt.
(2) Mit der inneren Leichenschau sollen nur Fachärzte
für Pathologie oder für Rechtsmedizin betraut werden. Dem Arzt sind
die Krankenunterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Obduktion ist unter
Wahrung der Ehrfurcht vor dem toten Menschen durchzuführen und auf das zur
Erreichung ihres Zwecks notwendige Maß, in der Regel auf die Öffnung
der drei Körperhöhlen, zu beschränken. Gewebeproben dürfen
entnommen werden, soweit der Zweck der Obduktion dies erfordert. Für die
Durchführung der von einem Staatsanwalt oder einem Richter angeordneten
Leichenöffnung bleiben die Vorschriften der §§ 87 bis 91 der
Strafprozessordnung unberührt.
(3) Teilsektionen, die der Entfernung nicht verweslicher oder
nicht brennbarer Implantate, insbesondere von Herzschrittmachern oder von
Metallendoprothesen, dienen, sind auch zulässig, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 nicht vorliegen. Auf sie ist Absatz 2 Satz 1 nicht
anzuwenden
(4) Ergeben sich erst während der Leichenöffnung
Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod, ist § 13 Abs. 3
Satz 4 und entsprechend anzuwenden. Die Leichenöffnung darf in diesem Fall
nur mit Zustimmung der zuständigen Polizeidienststelle fortgesetzt
werden.
(5) Über die Obduktion hat der Arzt, der sie
durchführt, unverzüglich einen Obduktionsschein nach dem diesem Gesetz
als Anlage 3 beigefügten Muster sorgfältig auszustellen.
(6) Kann durch die Obduktion die Todesursache nicht eindeutig
geklärt werden und sind Zusatzuntersuchungen erforderlich, ist dies im
Obduktionsschein zu vermerken. Nach dem Vorliegen aller Untersuchungsergebnisse
ist der vervollständigte Obduktionsschein dem Gesundheitsamt zu
übersenden
(7) Soweit die Kostenpflicht nicht in anderen Gesetzen
besonders geregelt ist, sind die Kosten der inneren Leichenschau von demjenigen
zu tragen, der ihre Vornahme veranlasst hat oder in dessen Interesse sie
erfolgt. Dessen Recht, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrift oder auf Grund
besonderer vertragliche Vereinbarung die Erstattung der Kosten von Dritten zu
verlangen, bleibt unberührt.
§ 16
Einsargung und Überführung
(1) Leichen sind nach Abschluss der Leichenschau
unverzüglich einzusargen und, sofern die zuständige Behörde im
Einzelfall nicht eine Ausnahme zulässt, unverzüglich in eine
Leichenhalle oder in einen Raum zu überführen, der
ausschließlich der Aufbewahrung von Leichen dient. Dies gilt nicht, wenn
die Leiche zur Durchführung einer inneren Leichenschau oder im Zusammenhang
mit anderen ärztlichen Maßnahmen oder wissenschaftlichen
Untersuchungen in eine andere Einrichtung überführt werden soll. Vor
der Überführung und während der Bestattungsfeier kann der Tote
offen aufgebahrt werden. Außer im Falle des Satzes 2 muss die
Überführung spätestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes
beginnen.
(2) Ist der Todesfall in einem Krankenhaus, einem Alten- oder
Pflegeheim eingetreten, soll den Angehörigen vor der Überführung
die Möglichkeit gegeben werden, in würdiger Weise Abschied zu
nehmen.
(3) Die Leiche muss in einen festen, gut abgedichteten und aus
verrottbarem und umweltverträglichem Material bestehenden Sarg gelegt
werden, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl,
Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen
bedeckt ist.
(4) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit
im Sinne des § 3 des Bundes-Seuchengesetzes gelitten oder besteht ein
solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, hat der
behandelnde oder sonst hinzugezogene Arzt unverzüglich das Gesundheitsamt
zu unterrichten, sofern dies nicht gemäß § 13 Abs. 5 bereits der
Leichenschauarzt getan hat. Den Anweisungen des Gesundheitsamtes ist Folge zu
leisten. Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt,
ist die Leiche unverzüglich einzusargen. Der Sarg ist sofort zu
schließen und entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Leichenhallen und sonstige zur Aufbewahrung von Leichen
dienende Räume müssen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen
sowie gegen das Betreten Unbefugter und das Eindringen von Tieren geschützt
sein. Leichenhallen müssen darüber hinaus über einen
Wasseranschluss und einen Wasserauslauf verfügen. Die Räumlichkeiten
unterliegen in hygienischer Hinsicht der Aufsicht des
Gesundheitsamtes.
§ 17
Beförderung von Leichen
(1) Zur Beförderung von Leichen im Straßenverkehr
dürfen nur Fahrzeuge benutzt werden, die zur Leichenbeförderung
eingerichtet sind und die den Mindestanforderungen genügen, die nach den
anerkannten Regeln der Technik an sie zu stellen sind (Leichenwagen). Die
Beförderung von Leichen in Kraftfahrzeuganhängern, die nicht als
Leichenwagen anzusehen sind, ist nicht zulässig. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere nicht für die
Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.
(2) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und
2 zulassen.
(3) Für die Beförderung von Leichen, die ins Ausland
oder in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, das durch Gesetz oder
Verordnung einen Leichenpass vorschreibt, überführt werden sollen,
stellt das Gesundheitsamt des Sterbeortes einen Leichenpass aus. Für den
Leichenpass ist das diesem Gesetz als Anlage 4 beigefügte Muster zu
verwenden.
(4) Bei der Beförderung von Leichen aus dem Ausland hat
der Beförderer einen Leichenpass oder ein vergleichbares Dokument
mitzuführen, das nach den für den Herkunftsort geltenden Vorschriften
ausgestellt ist. Bei Beförderungen von Leichen aus einem anderen Land der
Bundesrepublik Deutschland genügt eine nach den Vorschriften dieses Landes
ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der
Beförderung ergibt. Ist eine Leiche ohne den Pass oder ein vergleichbares
Dokument nach Satz 1 oder ohne die Bescheinigung nach Satz 2 in den Freistaat
Sachsen befördert worden, ist die weitere Beförderung zu dem
bestimmungsgemäßen Bestattungsort gleichwohl zuzulassen; in diesem
Fall darf das Gesundheitsamt des Bestattungsortes die nach § 18 Abs. 5
erforderliche Einwilligung nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft
erklären.
(5) Bei der Beförderung einer Leiche über die Grenze
der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland muss der Sarg entweder aus einem
äußeren Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 20 mm und
einem sorgfältig verlöteten inneren Sarg aus Zink oder aus einem
anderen nicht selbstzersetzenden Stoff oder aus einem einzigen sorgfältig
abgedichteten Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 30 mm, der mit
einer Schicht aus Zink oder aus einem anderen nicht selbstzersetzenden Stoff
ausgekleidet ist, bestehen.
(6) Bei der Beförderung einer Leiche auf dem Luftweg ist
der Sarg mit einer geeigneten Druckausgleichsvorrichtung zu versehen.
(7) Bei der Beförderung oder dem Versand einer Urne mit
der Asche eines Toten genügt es anstelle der in den Absätzen 1 bis 6
geregelten Anforderungen, wenn die Urne versiegelt mit den Identitätsdaten
des Toten gekennzeichnet und ihr der Einäscherungsschein, die Sterbeurkunde
sowie der Urnenaufnahmeschein des Friedhofs, der zur Aufnahme der Asche bestimmt
ist, beigefügt sind.
Dritter Abschnitt
Bestattungswesen
§ 18
Bestattungspflicht
(1) Jede menschliche Leiche muss bestattet werden. Die
Bestattung ist nur auf einem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Bestattungsplatz
zulässig.
(2) Auf Wunsch eines Elternteils sind auch Fehlgeborene
(§ 9 Abs. 2) zur Bestattung zuzulassen, sofern die Fehlgeburt später
als zwölf Wochen nach der Empfängnis stattgefunden hat. Zum Nachweis
einer solchen Fehlgeburt ist dem Friedhofsträger eine formlose
ärztliche Bestätigung vorzulegen.
(3) Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist
der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder
zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren
Wille nicht bekannt ist, und bei Verstorbenen, die das 14. Lebensjahr nicht
vollendet hatten oder die geschäftsunfähig waren, ist der Wille des
nach § 10 Abs. 1 Verantwortlichen maßgebend. Für Verstorbene
ohne Hinterbliebene ist die ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Bei
der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung sind die Würde des
Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu achten.
(4) Die Bestattung kann als Erd- oder als Feuerbestattung
vorgenommen werden. Feuerbestattung ist die Einäscherung der Leiche und die
Beisetzung ihrer Asche in einer Grabstätte. Implantate sind vor der Erd-
oder Feuerbestattung zu entfernen, wenn sonst Schäden für die Umwelt
oder an der Verbrennungsanlage zu befürchten wären. Soll die Asche in
einem Behältnis beigesetzt werden, muss dieses aus verrottbarem Material
bestehen.
(5) Die Leiche ist zur Erdbestattung freigegeben, sobald der
Standesbeamte des Sterbeortes auf der Todesbescheinigung vermerkt hat, dass der
Sterbefall in das Sterbebuch eingetragen ist (Unbedenklichkeitsvermerk). Im
Falle einer Feuerbestattung ist eine Unbedenklichkeitserklärung des
Gesundheitsamtes des Sterbeortes erforderlich. Ist für den
Einäscherungsort ein anderes Gesundheitsamt zuständig, hat sich das
Gesundheitsamt des Sterbeortes mit ihm ins Benehmen zu setzen. Darüber
hinaus ist vor einer beabsichtigten Feuerbestattung durch eine besondere
amtliche Leichenschau, die auf Veranlassung des Gesundheitsamtes des Sterbeortes
von einem Facharzt für Pathologie oder für Rechtsmedizin
durchgeführt wird, festzustellen, dass gegen eine Einäscherung keine
Bedenken bestehen. Deuten Anhaltspunkte auf einen nichtnatürlichen Tod oder
ergeben sich derartige Anhaltspunkte bei der besonderen amtlichen Leichenschau
oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, darf das Gesundheitsamt
des Sterbeortes die Unbedenklichkeitserklärung erst abgeben, wenn die
Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts schriftlich das
Einverständnis mit der Feuerbestattung erklärt haben.
(6) Sofern Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) nicht
gemäß Absatz 2 bestattet werden, sind sie von dem nach § 10 Abs.
1 Verantwortlichen oder durch den Inhaber des Gewahrsams unverzüglich
hygienisch einwandfrei und unter Rücksicht auf das sittliche Empfinden zu
beseitigen, solange sie nicht zu medizinischen, pharmazeutischen oder
wissenschaftlichen Zwecken aufbewahrt oder verwendet oder solange sie nicht als
Beweismittel asserviert werden.
(7) Absatz 6 gilt für abgetrennte Körperteile von
Lebenden und für Teile von Leichen einschließlich der Teile von
Leichen von unmittelbar vor oder nach der Geburt verstorbenen Kindern sowie
für Teile von fehlgeborenen Leibesfrüchten (§ 9 Abs. 2)
entsprechend, sofern diese Teile nicht zum Zwecke der Übertragung auf
Menschen entnommen worden sind und für diesen Zweck verwendet werden
(Transplantate).
§ 19
Wartefristen für die Bestattung
(1) Die Bestattung (Erdbestattung oder Einäscherung) darf
frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes (regelmäßige
Mindestwartefrist) und muss bei Erdbestattungen innerhalb von fünf Tagen,
bei Feuerbestattungen innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todes
(längste regelmäßige Wartefrist) durchgeführt
werden.
(2) Das Gesundheitsamt des Bestattungsortes kann die
48-Stunden-Frist verkürzen, wenn andernfalls gesundheitliche oder
hygienische Gefahren zu befürchten wären; sie kann die Fünf- oder
Siebentagefrist verlängern, wenn gesundheitliche oder hygienische Bedenken
nicht entgegenstehen.
(3) § 18 Abs. 5 dieses Gesetzes sowie § 39 des
Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957
(BGBl. I S. 1125) und § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleiben
unberührt.
§ 20
Einäscherung und
Einäscherungsanlagen
(1) Leichen dürfen nur in Einäscherungsanlagen
eingeäschert werden, deren Betrieb nach Absatz 2 genehmigt ist. Eine
Einäscherungsanlage muss mit einer Leichenhalle und mit einem Raum zur
Durchführung der äußeren Leichenschau verbunden sein.
Einäscherungen dürfen nur in einem hierfür geeigneten
umweltverträglichen Sarg erfolgen.
(2) Einäscherungsanlagen sind so einzurichten, zu
betreiben und zu unterhalten, dass für die Bewohner benachbarter
Grundstücke und für die Allgemeinheit keine Gefahren oder erhebliche
Nachteile oder Belästigungen eintreten. Sie dürfen nur mit
schriftlicher Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums
errichtet und betrieben oder wesentlich verändert werden. Eine Genehmigung,
die auf Grund immissionsschutzrechtlicher Vorschriften erteilt wurde,
schließt die Genehmigung nach Satz 2 ein.
(3) Der Träger der Einäscherungsanlage hat ein
Einäscherungsverzeichnis zu führen, in das neben den
Identitätsdaten des Verstorbenen der Tag der Einäscherung und der
vorgesehene Bestattungsplatz einzutragen sind.
(4) aufgehoben 1999
§ 21
Bestatter, Totengräber
(1) Wer gewerbs- oder berufsmäßig die Reinigung,
Ankleidung oder Einsargung von Leichen vornimmt (Bestatter, Leichenbesorger,
Heimbürgin), oder wer die Tätigkeit eines Totengräbers
ausübt, darf nicht im Nahrungs-, Genussmittel- oder
Gaststättengewerbe, als Hebamme oder Entbindungspfleger oder als Kosmetiker
oder Frisör tätig sein oder dem Personenkreis im Sinne der
§§ 47 und 48 des Bundes-Seuchengesetzes angehören oder in diesen
Bereichen von anderen beschäftigt werden. Das Grundrecht der freien
Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 1 der
Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Tätigkeit der Bestatter und Totengräber
unterliegt der Aufsicht des Gesundheitsamtes.
§ 22
Ausgrabung, Umbettung
(1) Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der
Asche eines Verstorbenen bedarf einer schriftlichen Genehmigung des
Gesundheitsamtes. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist
der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur
Verfügung steht.
(2) Für Ausgrabungen, die auf Grund anderer
Rechtsvorschriften angeordnet oder zugelassen werden, gilt Absatz 1
nicht.
(3) Ausgrabungen oder Umbettungen dürfen in dem Zeitraum
von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tode nicht zugelassen werden,
sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung
nicht richterlich angeordnet ist.
Vierter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Ermächtigungen und
Schlussbestimmungen
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 3 einen Bestattungsplatz ohne
Genehmigung anlegt, erweitert oder wiederbelegt,
2. entgegen § 3 Abs. 4 eine Leiche ohne Genehmigung auf
einem privaten Bestattungsplatz bestattet oder bestatten lässt,
3. entgegen § 11 die Leichenschau nicht oder nicht
unverzüglich veranlasst (§ 11 Abs. 1) oder die vorgeschriebene
Benachrichtigung unterlässt (§ 11 Abs. 2),
4. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 als Arzt die Leichenschau
nicht oder nicht unverzüglich vornimmt,
5. entgegen § 13 Abs. 1 als Inhaber der
tatsächlichen Gewalt dem Arzt oder von ihm hinzugezogenen
Sachverständigen oder Gehilfen den Zugang verwehrt,
6. entgegen § 13 Abs. 2 oder § 14 Abs. 4 seiner
Auskunftspflicht nicht nachkommt,
7. entgegen den §§ 12 und 14 als Arzt die
Todesbescheinigung (§ 14 Abs. 1) oder die vorläufige
Todesbescheinigung (§ 12 Abs. 4) nicht, nicht unverzüglich oder nicht
mit der gebotenen Sorgfalt ausstellt,
8. entgegen § 15 Abs. 1 eine nicht zulässige innere
Leichenschau veranlasst oder durchführt,
9. entgegen § 15 Abs. 5 als obduzierender Arzt den
Obduktionsschein nicht, nicht unverzüglich oder nicht mit der gebotenen
Sorgfalt ausstellt,
10. entgegen § 18 Abs. 1 als verantwortliche Person
(§ 10) eine Leiche nicht bestatten lässt oder wer eine Leiche
beiseiteschafft, um sie der Bestattung zu entziehen,
11. entgegen § 18 Abs. 5 eine Leiche ohne den
Unbedenklichkeitsvermerk des Standesamtes oder ohne die
Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes bestattet oder bestatten
lässt,
12. entgegen § 18 Abs. 6 oder 7 der Beseitigungspflicht
nicht, nicht unverzüglich oder nicht ordnungsgemäß
nachkommt,
13. entgegen § 21 Abs. 1 als Bestatter oder
Totengräber in einem nicht zugelassenen Beruf oder Gewerbe tätig ist
oder wer einen Bestatter oder Totengräber in einem derartigen Beruf oder
Gewerbe beschäftigt,
14. entgegen § 22 eine Leiche oder die Asche eines
Verstorbenen ausgräbt oder umbettet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer auf Grund von § 24 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldbestimmung verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße, im
Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bis zu 5000 Euro, geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die
Genehmigungsbehörde,
2. im Übrigen das jeweils zuständige
Gesundheitsamt.
§ 24
Ermächtigungen
(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige
Staatsministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium
des Innern, bei Regelungen nach Nummer 3 auch im Benehmen mit dem
Staatsministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung
1. Anforderungen an Bestattungsplätze (§ 1 Abs. 2),
Leichenhallen (§ 2 Abs. 1) sowie an sonstige zur Aufbewahrung von Leichen
dienende Räume (§ 16 Abs. 1) und an Bestattungseinrichtungen (§ 2
Abs. 1 Satz 2) festzulegen.
2. die Mindestruhezeit unter Berücksichtigung der sich
aus den örtlichen Boden- und Grundwasserverhältnissen ergebenden
Erfordernisse und der Art der Bestattungsplätze abweichend von § 6
Abs. 2 festzulegen,
3. die Bestimmungen über Inhalt, Form und Aufbewahrung
der Todesbescheinigung (§ 14) und des Obduktionsscheines (§ 15 Abs. 5)
zur Anpassung an neue Bedürfnisse der Praxis oder zur Vereinheitlichung der
Verfahren im Bundesgebiet zu ändern und zu ergänzen, die Muster dieser
Bescheinigungen entsprechend zu ändern sowie zu regeln, welchen sonstigen
Stellen Todesbescheinigungen, Obduktionsscheine oder Kopien davon zu
übermitteln sind oder übermittelt werden dürfen,
4. nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit von
Särgen und das Verfahren bei der Einsargung (§ 16 Abs. 3 und 4 sowie
§ 17 Abs. 5) zu treffen,
5. ergänzende Bestimmungen über die Beschaffenheit
von Leichenfahrzeugen (§ 17 Abs. 1) zu treffen sowie zu bestimmen, welche
Unterlagen bei der Beförderung von Leichen nach § 17 mitzuführen
sind,
6. die Bestimmungen über Inhalt, Form und Aufbewahrung
des Leichenpasses (§ 17 Abs. 3) zur Anpassung an neue Bedürfnisse der
Praxis zu ändern und ergänzen, das Muster des Leichenpasses
entsprechend zu ändern sowie zu bestimmen, welche Nachweise dem Antrag auf
Ausstellung beizufügen sind,
7. das Verfahren für Bestattungen (§ 18 Abs. 5)
näher zu regeln,
8. besondere Anforderungen an die Einäscherung (§
20), insbesondere an die Beschaffenheit der Särge und der Urnen,
festzulegen,
9. zu bestimmen, welche Angaben in den
Einäscherungsverzeichnissen von den Trägern der
Einäscherungsanlagen im Einzelnen zu machen (§ 20 Abs. 3) und wie
lange die Verzeichnisse aufzubewahren sind,
10. die Vorschriften der §§ 14 und 17 zur Anpassung
an die für grenzüberschreitende Leichenbeförderungen im Raum der
Europäischen Union und für die Beförderung aus dritten
Ländern künftig geltenden rechtlichen Regelungen der Europäischen
Union zu ändern und zu ergänzen.
(2) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3
und 6 ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte anzuhören.
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Gesundheitswesen
zuständige Staatsministerium.
§ 25
Sonderbestimmungen
Unberührt bleiben
1. internationale Vereinbarungen, insbesondere über die
Leichenbeförderung,
2. Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf
Eisenbahnen, auf dem See- und auf dem Luftwege,
3. Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven
Leichen.
§ 26
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten
außer Kraft:
1. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934
(RGBl. I S. 380),
2. die Verordnung zur Durchführung des
Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGBl. I S. 1000),
3. die Dritte Durchührungsverordnung zum Gesetz über
die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die
Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (RMBl. S.
327),
4. die Verordnung über das Bestattungs- und
Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR I S. 159),
5. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung
über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR I S.
162),
6. die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung
über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 2. Juni 1980 (GBl. DDR I S.
164),
7. die Anordnung über die ärztliche Leichenschau vom
4. Dezember 1978 (GBl. DDR I 1979 S. 4),
8. die Anordnung über die Überführung von
Leichen vom 20. Oktober 1971 (GBl. DDR II S. 626).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden.
Dresden, den 8. Juli 1994
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
(Friedhofsverordnung - FriedhVO -)
Vom 09. Mai 1995 (ABl. 1995 A 81)
Reg.-Nr.: 30064/736
Übersicht:
§ 1 Aufgabe des Friedhofs
§ 2 Bestimmung des Friedhofs
§ 3 Rechtsstellung des Friedhofs
§ 4 Rechtsverhältnisse am Friedhof
§ 5 Kassen- und Rechnungsführung,
Friedhofshaushalt
§ 6 Leitung und Verwaltung des Friedhofs,
Aufsicht
§ 7 Beratung
§ 8 Anlegung und Erweiterung des Friedhofs
§ 9 Gräber der Opfer von Krieg und
Gewaltherrschaft
§ 10 Gemeinschaftsanlagen
§ 11 Friedhofsordnung
§ 12 Friedhofsgebührenordnung
§ 13 Bestattungswesen
§ 14 Grabbeigaben
§ 15 Gewerbliche Arbeiten
§ 16 Grabpflegeverträge
§ 17 Werkvertrag
§ 18 Friedhofsbauten und deren Umgebung
§ 19 Verkehrssicherung
§ 20 Schließung und Entwidmung des
Friedhofs
§ 21 Rechtsbehelfsverfahren
§ 22 Schlussbestimmungen
Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen
in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Friedhofsverordnung - FriedhVO -)
Vom 9. Mai 1995
Reg.-Nr.: 30064/736
Aufgrund von § 32 Absatz 3 I Nr. 1 und 2 der
Kirchenverfassung erlässt das Landeskirchenamt folgende
Rechtsverordnung:
§ 1
Aufgabe des Friedhofs
Der kirchliche Friedhof ist die Stätte der Toten, die zur
letzten Ruhe bestattet sind. An seiner Gestalt wird sichtbar, inwieweit ihrer in
Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis christlicher Glaube lebendig
ist. Deshalb ist der kirchliche Friedhof immer auch Glaubenszeugnis. Gestaltung
und Pflege des Friedhofs erfordern besondere Sorgfalt, da der Friedhof ein
wichtiger Bereich kirchlicher Arbeit in der Gemeinde ist.
§ 2
Bestimmung des Friedhofs
(1) Der kirchliche Friedhof dient in der Regel der Bestattung
aller Personen, die bei ihrem Tode Kirchgemeindeglieder im Einzugsbereich des
Friedhofsträger waren, ein Recht auf Bestattung in einer bestehenden
Grabstätte besaßen oder durch sonstige rechtliche Regelungen diesen
gleichzustellen sind.
(2) Ferner werden auf ihm bestattet
a) Glieder anderer evangelischer Kirchgemeinden und anderer
christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof
besitzen.
b) Angehörige anderen Glaubens und Personen, die keiner
Glaubensgemeinschaft angehören, wenn ein kommunaler Friedhof am Ort nicht
vorhanden ist, wenn der Friedhofsträger den kirchlichen Friedhof der
Allgemeinheit zur Verfügung gestellt hat oder wenn er ihre Bestattung im
Einzelfall genehmigt.
§ 3
Rechtsstellung des Friedhofs
(1) Der kirchliche Friedhof ist eine nicht rechtsfähige
Anstalt öffentlichen Rechts. Für die Rechtsstellung des kirchlichen
Friedhofs gelten die Bestimmungen der Kirchgemeindeordnung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens [Fußnote,
verweist auf §§ 2, 3, 13, 19, 40, 41, 43-46 KGO].
(2) Für den kirchlichen Friedhof besteht
Bestattungszwang, wenn am gleichen Ort ein zur Aufnahme verpflichteter
kommunaler Friedhof nicht vorhanden ist [Fußnote: Der
kirchliche Friedhof hat dann den Charakter eines "Monopolfriedhofes"]. In
diesem Fall ist der Friedhofsträger in der Gestaltung der
Benutzungsbedingungen Beschränkungen unterworfen.
(3) Friedhöfe genießen besonderen strafrechtlichen
Schutz [Fußnote: siehe § 167a und § 168 des
Strafgesetzbuches in der aktuellen Fassung].
§ 4
Rechtsverhältnisse am Friedhof
Das Grundstück, auf dem sich der Friedhof befindet, ist
in der Regel Eigentum des Kirchenlehns oder der Kirchgemeinde. Die
Eigentumsrechte werden durch die Verwaltung des Friedhofs durch den
Friedhofsträger nicht berührt.
§ 5
Kassen- und Rechnungsführung,
Friedhofshaushalt
(1) Die Kassen- und Rechnungsführung einschließlich
der Verwaltung zweckbestimmter Mittel erfolgt nach den dafür geltenden
landeskirchlichen Rechtsvorschriften [Fußnote: Zurzeit
gilt die Kassen- und Rechnungsordnung vom 19.6.1979 (ABl. S. A 49) - zuletzt
geändert durch die Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz -
AVOZuwG - vom 20.4.1993 (ABl. S. A 63).
(2) Für den Friedhof ist ein gesonderter Haushaltplan
aufzustellen und auszuführen. Haushaltplanmäßige Rücklagen
sind für die Erhaltung des Friedhofs und seiner Anlagen, für die
Beschaffung von Grundmitteln und für andere friedhofsspezifische
Zweckbestimmung zu bilden.
Als Einrichtung der Kirchgemeinde ist der Friedhof kein
eigenständiger Vermögensträger.
(3) Die durch die Einrichtung und Unterhaltung des Friedhofs
und der Bestattungseinrichtungen entstehenden Aufwendungen sind durch
Gebühren und andere Einnahmen zu decken. Bei der Gebührenfestsetzung
sind Abschreibungen und angemessene Zinsen für das kirchliche Anlagekapital
zu berücksichtigen.
(4) Haushaltmittel und zweckbestimmte Mittel der Kirchgemeinde
und ihrer Einrichtungen und Vermögen des Friedhofsträgers oder
Lehnsvermögen dürfen für die Anlage und Unterhaltung eines
Friedhofes nicht in Anspruch genommen werden. Ausnahmen bedürfen der
kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(5) Vorausgezahlte Grabpflegegelder (Legate und
Grabpflegeverträge) sind getrennt vom sonstigen Friedhofsvermögen zu
verwalten. Sie sind in einem besonderen Verzeichnis des Friedhofsträgers
nachzuweisen. Darüber hinaus ist für jedes Legat und jeden
Grabpflegevertrag ein Einzelnachweis zu führen.
(6) Bei gewerblicher Betätigung des Friedhofsträgers
(siehe § 15 Absatz 5) ist für diesen gewerblichen Bereich eine
gesonderte Haushaltsführung erforderlich (Wirtschaftsplan).
(7) Die Kommunalgemeinde hat sich an den Kosten für die
laufende Unterhaltung des Friedhofs sowie an der Finanzierung besonderer
Vorhaben auf dem Friedhof angemessen zu beteiligen. Hierüber sind
schriftliche Vereinbarungen zwischen Friedhofsträger und Kommunalgemeinde
abzuschließen. Das Nähere regelt das staatliche Recht
[Fußnote: Zurzeit gilt § 4 Abs. 2 des
Sächsischen Bestattungsgesetzes (- SächsBestG -) vom 8.7.1994 (ABl. S.
A 202).
(8) Für die Errichtung und bauliche Unterhaltung von
Leichenhallen und Aufbahrungsräumen ist die Kommunalgemeinde
zuständig.
§ 6
Leitung und Verwaltung des Friedhofs,
Aufsicht
(1) Der Friedhofsträger leitet und verwaltet den Friedhof
im Rahmen der jeweils gültigen kirchlichen und staatlichen
Bestimmungen.
(2) Der Friedhofsträger hat für eine würdige
Gestaltung des Friedhofs, seiner Einrichtungen und Gebäude zu sorgen und
dabei friedhofskulturelle und ökologische Gesichtspunkte zu
berücksichtigen.
(3) Der Friedhofsträger hat außer den in anderen
Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Verzeichnissen und Dokumenten folgende
Unterlagen zu führen:
- einen maßstabsgerechten Friedhofsplan,
- Pläne für die Gräberfelder, aus denen die
Lage der einzelnen Gräber ersichtlich ist,
- ein Grabstättenverzeichnis mit voller Anschrift der
Nutzungsberechtigten,
- ein alphabetisches Namensverzeichnis der Bestatteten mit
Hinweisen, die es rasch ermöglichen, die entsprechenden Eintragungen im
vorstehend genannten Grabstättenverzeichnis aufzufinden,
- eine Liste der denkmalgeschützten und der
kulturhistorisch bedeutenden Objekte (Denkmalliste),
- Nachweise (Durchschriften) für sämtliche
Grabmahlgenehmigungsvorgänge.
(4) Zur verantwortlichen Mitwirkung bei der Verwaltung des
Friedhofs kann der Friedhofsträger einen Friedhofsausschuss berufen. Die
Amtszeit des Friedhofsausschusses entspricht der Amtszeit des jeweiligen
Kirchenvorstandes oder Verbandsvorstandes.
(5) Erscheint es zweckmäßig, können einzelne
Aufgaben, aber auch die gesamte Verwaltung und die Trägerschaft mehrerer
Friedhöfe einer gemeinsamen Stelle übertragen werden. Dazu ist vorher
die kirchenaufsichtliche Genehmigung einzuholen.
(6) Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft
dürfen nicht ohne zwingende Gründe in andere (kommunale)
Trägerschaft überprüft werden. Eine solche Entscheidung bedarf
der vorherigen Genehmigung durch das Landeskirchenamt
[Fußnote: wie bei § 3 Abs. 1].
§ 7
Beratung
(1) Der Friedhofsträger ist verpflichtet, jeden
Grabstellennutzer über alle sich aus der Friedhofsordnung ergebenden
Pflichten und Rechte zu informieren sowie über Möglichkeiten der
Grabstätten- und Grabmahlsgestaltung zu beraten.
(2) Der Friedhofsträger kann zur Beratung der
Grabstellenutzer eine fachkompetente Person oder eine Grabstättenkommission
berufen. In die Grabstättenkommission sollen Vertreter des Steinmetz- und
Bildhauerhandwerks, Vertreter der Friedhofsgärtner sowie Friedhofsverwalter
berufen werden. Die Berufung einer Grabstättenkommission erübrigt
sich, wenn ein Friedhofsausschuss mit entsprechender fachlicher Besetzung diese
Beratung übernehmen kann.
(3) Die Beratung des Friedhofsträgers in Friedhofsfragen
erfolgt durch das Bezirkskirchenamt. In allen Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung ist der Friedhofsträger zur vorherigen
Inanspruchnahme der Beratung verpflichtet. Das Bezirkskirchenamt hat diese
Vorgänge dem Landeskirchenamt vorzulegen.
(4) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im
Sinne von Absatz 3 sind insbesondere:
a) die Einleitung von Landschaftsbaumaßnahmen
(einschließlich Gehölzanpflanzungen), die den Friedhof betreffen
(Umgestaltungen, Neuanlagen, Sanierungen, Rekonstruktionen,
Erweiterungen),
b) die geplante Einrichtung einer Gemeinschaftsanlage sowie
eine Rekonstruktion von Kriegsgräbern und dazugehörigen
Anlagen,
c) Baumaßnahmen auf dem Friedhof oder auf benachbarten
Grundstücken mit erheblichen funktionellen oder gestalterischen Einfluss
auf den Friedhof,
d) Fragen des Umganges mit kulturhistorisch wertvoller
Friedhofssubstanz,
e) spezielle Vorhaben zur Gewährleistung und
Förderung des Natur- und Umweltschutzes auf dem Friedhof,
f) grundlegende Entscheidungen zur Grabstätten- und
Grabmalgestaltung.
§ 8
Anlegung und Erweiterung des Friedhofs
(1) Die Anlegung und Erweiterung eines Friedhofs soll nur
erfolgen, wenn
a) dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder aus
Tradition angebracht ist,
b) ein sachliches Bedürfnis vorliegt und
c) andere Verpflichtete dazu nicht in der Lage sind.
(2) Vor jeder Anlegung und jeder Erweiterung eines Friedhofs
ist die Genehmigung des Bezirkskirchenamtes [Fußnote:
zitiert die inzwischen überholte alte ÜVO 1994] einzuholen.
Dem Antrag sind die erforderlichen Stellungnahmen und Genehmigungen der
zuständigen staatlichen Behörden beizufügen.
(3) An den Kosten zur Anlage und Erweiterung des Friedhofs ist
die Kommunalgemeinde angemessen zu beteiligen. Bei Maßnahmen zur
Gewährleistung und zur Förderung des Natur-, Landschafts- und
Denkmalschutzes sind die zuständigen staatlichen Fachbehörden um
finanzielle Beteiligung zu ersuchen.
§ 9
Gräber der Opfer von Krieg und
Gewaltherrschaft
Für die Erhaltung der Gräber von Krieg und
Gewaltherrschaft, an denen ein dauerndes Ruherecht besteht, gelten die
Bestimmungen des Gräbergesetzes [Fußnote: Siehe
Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und
Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom
29.1.1993 (ABl. S. A 87) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Gräbergesetz (GräberGVwV) in der Fassung vom 25.7.1979 (ABl. 1994 S. A
90)].
§ 10
Gemeinschaftsanlagen
(1) Gemeinschaftsanlagen sollen auf kirchlichen
Friedhöfen nur im Ausnahmefalle und nur auf Friedhöfen mit
Bestattungspflicht (§3 Absatz 2) eingerichtet werden. Ihre Einrichtung
bedarf der Genehmigung durch das Bezirkskirchenamt und der vorherigen fachlichen
Beratung durch das Landeskirchenamt.
(2) Gemeinschaftsanlagen ohne Namensnennung sind nicht
gestattet.
(3) Das Nähere über Gemeinschaftsanlagen auf
kirchlichen Friedhöfen regelt eine Rechtsverordnung des
Landeskirchenamtes [Fußnote: Siehe Rechtsverordnung
über einheitlich gestaltete Reihengräber für Urnen- und
Sargbestattungen sowie Urnengemeinschaftsgräber vom 9. Mai 1995 (ABl. S. A
92)].
§ 11
Friedhofsordnung
(1) Der Friedhofsträger hat eine Friedhofsordnung als
Ortsgesetz [Fußnote, wie bei § 3 Abs. 1]
zu erlassen, die die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Friedhofsträger
und dem Friedhofsbenutzer regelt. Dabei ist die vom Landeskirchenamt erlassene
Musterfriedhofsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.
Für die Gestaltung des Friedhofs, der Grabstätten und Grabmale sind
darüber hinaus die vom Landeskirchenamt erarbeiteten und dieser
Rechtsverordnung angefügten Hinweise zum Natur- und Umweltschutz auf
Friedhöfen und anderen kirchlichen Grundstücken (Anlage 1) und zum
Umgang mit kulturhistorisch wertvoller Friedhofssubstanz (Anlage 2)
maßgebend.
(2) Die Friedhofsordnung bedarf zu ihrer
Gültigkeit
a) der Bestätigung durch das Bezirkskirchenamt,
b) der öffentlichen Bekanntmachung, die rechtsstaatlichen
Anforderungen genügen muss.
(3) Der Friedhofsträger hat dafür Sorge zu tragen,
dass die Vorschriften der Friedhofsordnung eingehalten werden.
(4) Auf Friedhöfen mit Bestattungspflicht sind Grabfelder
mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften neben Grabfeldern mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften einzurichten (Zweifelderordnung).
(5) Bei Friedhöfen ohne Bestattungspflicht können
für den gesamten kirchlichen Friedhof zusätzliche
Gestaltungsvorschriften erlassen werden.
(6) Auf die in der Friedhofsordnung enthaltenen Bestimmungen
über das Verhalten auf dem Friedhof sowie auf zusätzliche Regelungen
hat der Friedhofsträger an geeigneter Stelle auf dem Friedhof
hinzuweisen.
§ 12
Friedhofsgebühren
(1) Der Friedhofsträger hat eine
Friedhofsgebührenordnung für die Benutzung des Friedhofs, seiner
Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung als
Ortsgesetz zu erlassen 1). Dabei ist die vom Landeskirchenamt
erlassene Musterfriedhofsgebührenordnung in der jeweils gültigen
Fassung zugrunde zu legen.
(2) Die Friedhofsgebührenordnung bedarf zu ihrer
Gültigkeit
a) der Bestätigung durch das Bezirkskirchenamt,
b) der öffentlichen Bekanntmachung, die rechtsstaatlichen
Anforderungen genügen muss.
(3) Die Friedhofsgebühren unterliegen der Beitreibung im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den geltenden staatlichen Bestimmungen
[Fußnote: Siehe Artikel 22 Abs. 3 und Schlussprotokoll
des Evangelischen Kirchenvertrages Sachsen vom 24.3.1994 (ABl. S. A 94) und
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
vom 17.7.1992 (SächsGVBl. S. 327)].
(4) Die Höhe der Friedhofsgebühren ist
regelmäßig den veränderten Kosten anzupassen. Die
Friedhofsgebühren sind durch Kostenkalkulationen nachzuweisen. Bei jeder
Gebührenänderung ist ein Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung
aufzustellen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Ergeben die kalkulierten Gebühren infolge des
Kostendeckungsprinzips für die Nutzungsberechtigten eine
unverhältnismäßige finanzielle Belastung, so hat der
Friedhofsträger bei der Kommunalgemeinde angemessene Zuschüsse zu
beantragen [Fußnote, wie bei § 5 Abs. 7].
(6) Zahlungen für Leistungen im hoheitlichen Bereich des
Friedhofs (z.B. Grabmachertätigkeit, Friedhofsunterhaltungsarbeiten,
Verwaltungsarbeiten) dürfen von Nutzungsberechtigten nicht an
Privatpersonen, Bestattungsinstitute oder andere Unternehmen geleistet
werden.
§ 13
Bestattungswesen
Für das Bestattungswesen sind die geltenden
landesrechtlichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften verbindlich. Weitere
Einzelheiten sind in der Friedhofsordnung zu regeln.
§ 14
Grabbeigaben
Werden bei Arbeiten auf dem Friedhof Wertgegenstände
gefunden, die von früheren Bestattungen herrühren, wie z.B.
Schmuckgegenstände, Zahngold etc., sind diese unverzüglich dem
Friedhofsträger auszuhändigen. Sind solche Wertgegenstände noch
mit Gebeinresten verbunden, dürfen sie nicht entfernt werden, sondern sind
mit unterzugraben.
§ 15
Gewerbliche Arbeiten
(1) Gewerbetreibende bedürfen zur Ausführung von
gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof der Zulassung durch den
Friedhofsträger.
(2) Einzelheiten sind in der Friedhofsordnung zu
regeln.
(3) Die Zulassung kann unbefristet oder befristet erfolgen.
Wird sie befristet erteilt, ist der Zeitraum auf 3 bis 5 Jahre
festzulegen.
(4) Vermittlungstätigkeiten für Gewerbetreibende
sind den Friedhofsmitarbeitern nicht gestattet. Sie sind bei der Einstellung auf
das Verbot der Vermittlungstätigkeit hinzuweisen.
(5) Der Friedhofsträger kann bei Bedarf auch selbst
gewerbliche Arbeiten auf gärtnerischem Gebiet (Grabpflege, -bepflanzung)
durchzuführen. Dabei ist der gewerbliche Bereich vom sonstigen hoheitlichen
Bereich des Friedhofs zu trennen.
(6) Mitarbeiter des Friedhofsträgers dürfen keine
gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof auf eigene Rechnung
auszuführen.
§ 16
Grabpflegeverträge
Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines vertraglich
festzulegenden Entgelts die Verpflichtung übernehmen, für die
Grabpflege längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechts in bestimmtem Umfang
zu sorgen. Dabei sind die vom Landeskirchenamt empfohlenen Vertagsmuster zu
verwenden. Sollen Verträge mit davon abweichendem Inhalt abgeschlossen
werden, so ist zuvor das Bezirkskirchenamt zu konsultieren.
§ 17
Werkvertrag
Mit der Ausführung von Unterhaltungs-, Bestattungs- und
Dekorationsarbeiten auf dem Friedhof können private Gewerbetreibende
mittels Werkvertrag beauftragt werden. Dabei soll der vom Landeskirchenamt
empfohlene Muster-Werkvertrag verwendet werden. Jeder Werkvertrag bedarf der
Bestätigung durch das Bezirkskirchenamt.
§ 18
Friedhofsbauten und deren Umgebung
(1) Baumaßnahmen und alle sonstigen in der Kirchlichen
Bauordnung [Fußnote: Zurzeit gilt die Bauordnung der
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Kirchliche Bauordnung - KBO -) vom 14.10.1980
(ABl. S. A 97)] geregelten Maßnahmen auf dem Friedhof bedürfen
der Genehmigung des Landes- oder Bezirkskirchenamtes sowie ggf. der kommunalen
Aufsichtsorgane.
(2) Vor Einleitung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen
hat sich der Friedhofsträger der Beratung durch den zuständigen
Baupfleger zu bedienen.
(3) Bei Baumaßnahmen innerhalb des Friedhofs sowie auf
Nachbargrundstücken mit Auswirkung auf die Anlage des Friedhofs ist auch
das Landeskirchenamt einzubeziehen.
§ 19
Verkehrssicherung
Die Verkehrssicherheitspflicht auf dem Friedhof obliegt dem
Friedhofsträger. Er hat für die gefahrlose Benutzung des Friedhofs und
seiner Einrichtungen Sorge zu tragen. Dazu gehört die jährliche
Überprüfung der Standfestigkeit von Grabmalen, der Stand- und
Verkehrssicherheit von Bäumen im belaubten und unbelaubten Zustand
[Fußnote: Siehe DIN-Vorschrift 18920
(Vegetationstechnik im Landschaftsbau)] sowie der Verkehrssicherheit der
baulichen Anlagen. Über die Kontrollen ist jeweils ein Prüfprotokoll
anzufertigen.
§ 20
Schließung und Entwidmung des
Friedhofs
(1) Sollten auf einem Friedhof Bestattungen nicht mehr
vorgenommen werden, kann seine Schließung
[Fußnote: Schließung bedeutet Einstellung
sämtlicher Bestattungen auf Beschluss des Friedhofsträgers. Sie ist
auch für Teile des Friedhofs oder einzelne Bestattungsarten
möglich.] erfolgen. Die Schließung kann sich auch auf einzelne
Teile des Friedhofs bzw. einzelne Grabfelder beschränken.
(2) Die Schließung eines Friedhofs erfolgt nur, wenn
zwingende Gründe eine solche Maßnahme erfordern. Die Schließung
einzelner Friedhofsteile oder einzelner Grabfelder ist auch aus
funktionell-gestalterischen Gründen zulässig.
(3) Nach vollzogener Schließung ist vom
Friedhofsträger die Verkehrssicherheit auf dem Friedhof weiterhin zu
gewährleisten.
(4) Die Entwidmung [Fußnote:
Entwidmung bedeutet Wiederherstellung der völligen Verkehrsfreiheit. Sie
ist auch für Teile des Friedhofs zulässig und ermöglicht die
anderweitige Nutzung des entwidmeten Grundstücks oder Teilgrundstücks.
Die Außerdienststellung muss vorausgehen. eines Friedhofs oder
Friedhofsteiles ist erst nach Schließung und nach Ablauf der Ruhefrist
nach der letzten Bestattung bzw. Beisetzung möglich.
(5) Beschlüsse des Friedhofsträgers über die
Schließung und Entwidmung eines Friedhofs oder Friedhofsteiles
bedürfen zu ihrer Gültigkeit
a) der Genehmigung durch das Bezirkskirchenamt
[Fußnote, zitiert die veraltete ÜVO 1994]
und die zuständige staatliche Stelle,
b) der öffentlichen Bekanntmachung.
§ 21
Rechtsbehelfsverfahren
(1) Zur Regelung von Einzelfällen getroffene
Entscheidungen des Friedhofsträgers, wie z.B. Annahme oder Ablehnung von
Anträgen, Aufforderung zur Gebührenzahlung, Auferlegung einer Pflicht
zu einem bestimmten Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen), sind
Verwaltungsakte im Sinne des staatlichen Rechts. Verwaltungsakte sind den
Betroffenen bekannt zu geben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
(2) Gegen Verwaltungsakte des Friedhofsträgers ist der
Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats, nachdem der
Verwaltungsakt dem Betroffenen bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur
Niederschrift bei dem Friedhofsträger einzulegen.
(3) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht oder
nicht vollständig ab, so entscheidet das Bezirkskirchenamt durch
Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beschwerdeführer bekannt zu
geben.
(4) Gegen den Widerspruchsbescheid kann das zuständige
Verwaltungsgericht angerufen werden.
§ 22
Schlussbestimmungen
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli in Kraft. Gleichzeitig
treten alle ihr entgegenstehenden landeskirchlichen Rechtsvorschriften
außer Kraft.
Dresden, am 9. Mai 1995
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
i.V. Schlichter
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! ( 08.01.2003, NH)
Vom 18. Februar 2002 (ABl. 2002 A 61)
Reg.-Nr. 3420-2(1)8
Zu den Verkehrssicherungspflichten des Friedhofsträgers
gehört die jährliche Überprüfung der Standfestigkeit von
Grabmalen.
Frost, starke Regenfälle, Senkungen des Bodens durch
Hohlräume, Ausheben benachbarter Gräber, Einwirkungen des Wurzelwerkes
umstehender Bäume u. a. können die Standfestigkeit von Grabmalen
beeinträchtigen.
Der Friedhofsträger hat die Pflicht, Friedhofsbenutzer
wie auch auf dem Friedhof Beschäftigte vor Gefahren zu schützen, die
von schadhaften oder unsicher stehenden Grabmalen ausgehen.
Nach § 9 Nr. 1 der Unfallverhütungsvorschrift VSG
4.7 ("Friedhöfe und Krematorien”) der Gartenbauberufsgenossenschaft
müssen Grabmale und Fundamente nach den anerkannten Regeln der Baukunst
errichtet sein. Das gültige Regelwerk ist die "Richtlinie für die
Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen” des deutschen Steinmetz-,
Stein- und Bildhauerhandwerkes in der 4. neu bearbeiteten Auflage vom Oktober
2000. Nach § 9 Nr. 2 der Unfallverhütungsvorschrift ist der
Friedhofsträger verpflichtet, Grabmale mindestens jährlich einmal auf
ihre Standfestigkeit zu überprüfen. Dies hat unmittelbar nach der
Frostperiode durch Fachkundige zu erfolgen. Grundlage für die Prüfung
ist die oben genannte Richtlinie.
Bis 0,70 m Grabmalhöhe beträgt die kontinuierlich
aufzubringende Prüflast 0,3 kN, bis 1,20 m Grabmalhöhe 0,5 kN. Der
Prüfablauf ist nachvollziehbar für jedes Grabmal zu
dokumentieren.
Werden bei der Überprüfung schadhafte oder nicht
standsichere Grabmale festgestellt, muss der Friedhofsträger umgehend die
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen (z. B. Absperren des Weges oder
Friedhofsteils, wo Gefahr droht) und die Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung
zur Beseitigung der Gefahrenlage auffordern. In den Fällen, wo unmittelbar
Gefahr im Verzug ist, wird der Friedhofsträger das Grabmal
sachgemäß niederlegen unter gleichzeitiger Benachrichtigung des
Nutzungsberechtigten oder aber selbst das Erforderliche auf Kosten des
Nutzungsberechtigten veranlassen.
Wir gehen davon aus, dass der Friedhofsträger sowohl die
Unfallverhütungsvorschrift 4.7 als auch die "Richtlinie für die
Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen” in seinen Unterlagen
führt.
Sollte die jeweils aktuelle Fassung nicht vorhanden sein,
bitten wir diese bei der Gartenbauberufsgenossenschaft (Frankfurter Straße
126, 34121 Kassel, Tel. (0561) 9 28 -0, Fax (0561) 9 28 23 04
abzufordern.
Dort, wo die geforderte Fachkundigkeit nicht gegeben ist,
werden die Kirchgemeinden gebeten, eine entsprechende Fachfirma mit der
Prüfung zu beauftragen.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (07.07.2005,CC)
Vom 09. Mai 1995 (ABl. 1995 A 85)
Alle Kirchgemeinden sind dazu aufgerufen, auf ihren
Grundstücken Lebensraum für bedrohte Tiere und Pflanzen zu erhalten
und die Friedhöfe in ihrer zusätzlichen Funktion als "ökologische
Rückzugsgebiete" umweltfreundlich zu gestalten und zu
bewirtschaften.
Unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung und
denkmalpflegerischer Aspekte gehört die Verwirklichung nachstehender
Hinweise zum Bemühen um die Erhaltung einer lebensfähigen
Umwelt.
1 Bepflanzung
1.1 Auf Friedhöfen und kirchlichen Grundstücken
vorrangig landschaftstypische und standortgerechte Bäume und Sträucher
pflanzen. Verzicht auf fremdländische Koniferen und deren
Zuchtformen.
1.2 Den wertvollen Altbaumbestand (Baumreihen, Alleen,
Solitärgehölze, Baumgruppen) erhalten. Keinen Baum ohne zwingende
Notwendigkeit fällen oder kappen (Ausnahme: historisch bedingter
Formschnitt).
Notwendig ist die Beachtung des verkehrssicheren Zustands der
Bäume. Eine Beurteilung jedes Baumes im belaubten und unbelaubten Zustand
ist jährlich notwendig. Über die erfolgte Beurteilung ist ein
Protokoll zu führen mit Datum und Unterschrift.
1.3 Unter Bäumen und Sträuchern geeignete
Bodendecker pflanzen, die das Laub aufnehmen können; deren Ausbreitung
ermöglichen. Keine Rasenansaat.
1.4 Unter Bäumen und Sträuchern kein Laub harken!
Von Wegen abgeharktes Laub kompostieren, nicht verbrennen!
1.5 Schnittmaßnahmen an freiwachsenden Gehölzen auf
Auslichten und in längeren Zeitabständen notwendiges fachgerechtes
Verjüngen beschränken.
1.6 Unter Bäumen und am Rande von Sträuchern,
Hecken und Gebüschen sowie in lückigem Rasen,
Frühjahrsblüher einbringen, deren Ausbreitung
ermöglichen.
1.7 Freie Flächen begrünen. Größere
Rasenflächen als Wiesen behandeln mit zwei- bis dreimaliger Mahd pro Jahr.
Mähgut entfernen (verfüttern oder kompostieren).
1.8 Vorkommende Wildstauden und -kräuter schützen
und in die Gestaltung einbeziehen.
1.9 Möglichkeiten der Vertikalbegrünung an Fassaden,
verputzten Mauern, Betonwänden, Drahtzäunen u.a. aus
ästhetischen, bautechnischen und ökologischen Gründen
nutzen.
2 Wege und Plätze
2.1 Wege und Plätze nur dort befestigen, wo es für
die Benutzung unerlässlich ist (Hauptwege, Eingangs- und
Wirtschaftsbereich)! Die Verschleißschicht der Wege ist dann als
wassergebundene Wegedecke (Splittauftrag) oder in Kleinpflaster auszubilden,
oder es werden Rasenschotterwege gebaut. Bituminöse oder betonierte Wege
kommen für Friedhöfe nicht in Betracht.
2.2 Wenig belastete Wege, vor allem Zwischenwege begrünen
lassen (nicht hacken oder harken!); bei Plattenbelag auf Ausbildung breiter
Rasenfugen achten. Vor allem griffige Oberflächenstruktur der Platten
achten (Verkehrssicherungspflicht).
2.3 Auf Anwendung chemischer Unkrautbekämpfungsmittel ist
bewusst zu verzichten. Auf Wegen, wenn unbedingt erforderlich, Unkraut
mechanisch beseitigen.
2.4 Keinerlei Anwendung von Streusalzen und chemisch
angereicherten Streumitteln.
2.5 Oberflächenwasser ist in die Vegetationsfläche
abzuleiten.
3 Kompostierung und Abfallbeseitigung
3.1 Verbot von Kunststoff und anderen nichtorganischen
Materialien in Friedhofsordnung aufnehmen und entsprechende Vereinbarung mit
Gewerbetreibenden treffen.
3.2 Getrennte Ablage von kompostierbaren Abfällen
(Heckenschnitt, Laub, Reisig, abgeräumter natürlicher Grabschmuck
u.a.) und nichtkompostierbaren Abfällen.
3.3 Alle verrottbaren Abfälle unbedingt kompostieren,
Kompost verwenden! Torfmull sowohl aus ökonomischem Grund als auch aus
ökologischen Wissen um die Erhaltung der Moore nicht verwenden!
3.4 Nichtverrottbare Materialien zur Mülldeponie
bringen. Kosten der Abfallbeseitigung öffentlich machen, auf
Gebührenhöhe hinweisen (Abfallbeseitigung ist Bestandteil der
Friedhofsunterhaltungsgebühr bzw. der Grabnutzungsgebühr).
4 Kleinbiotope (Lebensräume)
4.1 Wenn vorhanden, wasserführende Niederungen, Teiche,
Bäche natürlich erhalten.
4.2 Magerrasen auf trockenen Böden erhalten (keine
Düngung, jährliche Mahd und Entfernen des Mähgutes).
4.3 Trockenmauern, die charakteristischen Pflanzen- und
Tiergesellschaften Lebensraum bieten, erhalten.
4.4 An Mauern, Grabsteinen, Wegekanten oder Brunnen wachsende
Flechten und Moose sollten nicht entfernt werden. Das nachträgliche
Verputzen von Trockenmauern, das Vermörteln der Mauerfugen sowie das
Ausblasen des alten Mörtels und das anschließende Einpressen von
Spritzbeton sind zu unterlassen. Eine Sanierung der Trockenmauer nur dann
durchführen, wenn die Mauer gefährdet ist (durch Fachmann <!>
überprüfen lassen). Meist genügt in solchen Fällen das
Auskeilen des Gefüges bzw. das Abdecken der Mauerkrone. Mauerfuß frei
halten von Sträuchern, Hecken, Bäumen. Typische Mauerpflanzen (Farne
und Stauden) erhalten.
4.5 Freiwachsende Gehölz- und Heckenbiotope im naturnahen
Zustand belassen (Insekten- und Vogelschutz).
4.6 Vogel- und Bienennährgehölze
fördern.
4.7 Nistmöglichkeiten für Vögel und
Kleinsäuger anbieten; unter Berücksichtigung der Bausubstanzerhaltung
auch in Verbindung mit Bauwerken.
5 Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 12.03.1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (GBl. I S. 466)
- Sächsisches Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) vom
16.12.1992 (Sächs GVBl. Nr. 37/1992 S. 571)
- Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
(Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) vom 18.09.1989 (BGBl. I S. 1677, ber.
BGBl. I S. 2011)
- Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den
Schutz der Bäume (Baumschutzverordnung) vom 28.05.1981 (GBl. I Nr. S.
273)
- Satzungen zum Schutz von Bäumen, Baumreihen oder
Baumgruppen nach § 22 SächsNatSchG, soweit in den Kommunen
vorhanden.
Artenliste für naturnahe
Friedhofsgestaltung
1. Laubbäume (einheimische Waldbäume,
eingebürgerte Park- und Waldbäume, Wildobstbäume)
Ahorn (Berg-) - Acer pseudo-plantanus
(Spitz-) - A. platanoides
(Feld-) - A. campestre
Birke - Betula pendula
Buche (Rot-) - Fagus silvatica
(Blut-) - F.s. "Atropunicea"
Eiche - Quercus-Arten
Eberesche - Sorbus aucuparia
Elsbeere - Sorbus torminalis
Erle - Alnus glutinosa
Esche (Gemeine) - Fraxinus exelsior
(Blumen-) - F. ornus
Hainbuche - Carpinus betulus
Johannisapfel - Malus silvestris
Linde - Tilia-Arten
Mehlbeere - Sorbus aria
Platane - Planatus hybride
(Robinie - Robinia pseudoacacia)
Rosskastanie - Aesculus hippocastanum
(rotbl.) - A. x. carnea
Rotdorn - Crataegus laevigata "Paulii"
Schwedische Mehrlbeere - Sorbus intermedia
Speierling - Sorbus domestica
Stechpalme - Ilex aquifolium
Vogelkirsche - Prunus avium
Wildbirne - Pirus communis
2. Nadelbäume (gebietsweise einheimische
Bäume, traditionelle Friedhofsbäume)
Douglasie - Pseudotsuga menziessii
Eibe - Taxus baccata
Fichte - Picea abies
Ginkgo - Ginkgo biloba
Kiefer, Gemeine - Pinus sylvestris
Lärche - Larix decidua
Lebensbaum - Thuja-Arten (keine gärtnerischen
Zuchtformen)
Scheinzypresse - Chamaescyparis-Arten (keine
gärtnerischen Zuchtformen)
Schierlingstanne - Tsuga canadensis
Tanne, Weiß- - Abies alba
Weymouthskiefer - Pinus strobus
3. Sträucher (heimische Wildsträucher,
nichtheimische eingebürgerte Wildsträucher, verwildernde und
eingebürgerte Ziersträucher, traditionelle
Friedhofssträucher)
Alpenjohannisbeere - Ribes alpinum
Besenginster+ - Cytisus scoparius
Blutjohannisbeere+ - Ribes sanguineum
Buchsbaum - Buxus sempervirens
Faulbaum - Rhamnus frangula
Färbeginster - Genista tinctoria
Felsenbirne+ - Amelanchier-Arten
Fiederspiere+ - Sorbaria sorbifolia
Flieder+ - Syringa vulgaris
Goldregen+ - Laburnum anagyroides
Hartriegel(+) - Cornus alba/C.
sanguinea(+)
Haselnuss - Corylus avellana
Heckenkirsche - Lonicera xylosteum, L. tatarica
Holunder (schwarz)+ - Sambucus nigra
(Trauben) - S. racemosa
Kirschlorbeer+ - Prunus lauracerasus
Kornelkirsche+ - Cornus mas
Kreuzdorn - Rhamnus catharticus
Liguster - Ligustrum vulgare
Mahonie - Mahonia aquifolium
Pfaffenhütchen - Euonymus europaeus
Pfeifenstrauch+ - Philadelphus-Arten
Rhododendron+ (großblättrige
immergrüne, sommergrüne)
Salweide+ - Salix caprea, S. x smithiana
Sauerdorn - Berberis vulgaris
Schlehe - Prunus spinosa
Schneeball(+) - Viburnum lantana, V.
opulus
Schneebeere - Symphoricarpos-Arten
Seidelbast+ - Daphne mezereum
Sommerflieder+ - Buddleja davidii
Spiersträucher+ - Spiraea-Arten
Traubenkirsche+ - Prunus padus, P.
serotina
Wacholder - Juniperus communis
Weigelie+ - Weigela hybrida
Weißdorn+ - Crataegus laevigata,
C. monogyna
Wildrosen - Rose canina, R. multiflora,
R. tomentosa, R. rubiginosa,
R. rugosa u. a.
Wildbrombeere - Rubus fruticosa
(+ für Einzelstellung geeignet)
(+) nur für große Anlagen geeignet!
4. Bodendecker
Bastardschneebeere - Symphoricarpos x chenaultii
"Hancock"
Elfenblume - Epimedium-Arten
Efeu - Hedera helix
Gilbweiderich, Gemeiner - Lysimachia nummularia
Goldnessel - Galeobdolon luteum
Günsel, Kriechender - Ajuga reptans
Haselwurz - Asarum europaeum
Immergrün - Vinca minor, V. major
Spindelbaum - Euonymus europaeus
Storchschnabel - Geranium macrorrhizum,
G. meeboldii,
G. platypetalum
Ysander - Pachysandra terminalis
Zwergmahonie - Mahonie aquifolium "Pamina"
Gänseblümchen - Bellis perrenis
Gedenkemein, Frühlings- - Omphalodes verna
Gemswurz, Kriechende - Doronicum paradalianches
Gundermann/Gundelrebe - Glechoma hederacea
Leberblümchen - Hepatica nobilis
Lungenkraut, Echtes - Pulmonaria officinalis
Nieswurz, Schwarze (oder Schneerose/
Christrose) - Helloborus
niger
- (Tellima grandiflora)
Vergissmeinnicht - Myosotis sylvatica
Wald-Spindelstrauch, Immergrüner - Euonymus fortunei var.
radicans bzw. vegetus
5. Kletterpflanzen
Baumwürger - Celastrus orbiculatus
Efeu - Hedera helix
Geißblatt - Lonicera caprifolium, L.
periclymenum
Hopfen - Humulus lupulus
Kletterhortensie - Hydrangea anomala ss. petiolaris
Knöterich - Fallopia aubertii
Pfeifenwinde - Artistolochia macrophylla
Waldrebe - Clematis montana, Cl. tangutica
Wilder Wein - Pathenocissus tricuspidata "Veitchii"
(oder Jungfernrebe) - P. quinquefolia "Engelmannii"
Waldrebe, Gemeine - Clematis vitalba (wuchert!)
Winde, Pracht- - Calystegia pulchra
Winde, Zaun- - Calystegia sepium
Zaunrübe, Weiße - Bryonia alba
Zaunrübe, Rotbeerige - Bryonia dioica
Spindelstrauch, Immergrüner - Euonymus fortunei var.
vegetus
6. Frühblüher
Blaustern (Sibirischer) - Scilla sibirica
(Zweiblättriger) - Scilla
bifolia
Gelbstern, Gemeiner - Gagea lutea
Krokus-Arten - Crocus-Arten
Lerchensporn, Hohler - Corydalis cava
Fester - Corydalis solida
Lauch, Bären- - Allium ursinum
Seltsamer - Allium paradoxum
Maiglöckchen - Convalleria majalis
Märzbecher - Leucojum vernum
Milchstern, Doldentraubiger - Ornithogalum
umbellatum
Nickender - Ornithogalum nutans
Narzisse, Gelbe - Narcissus pseudonaricissus
Weiße - Narcissus poeticus
Platterbse, Frühlings- - Lathyrus vernus
Scharbockskraut - Ranunculus ficaria
Schlüsselblume, Erd- - Primula vulgaris
Hohe - Primula elatior
Schneeglöckchen - Galanthus nivalis
Sternmiere, Echte - Stellaria holostea
Träubel, Kleines - Muscari botryoides
Tulpe - Tulpia sylvestris
Veilchen, März- - Viola odorata
Rivins- - Viola riviniana
Waldmeister - Galium odoratum
Windröschen, Busch- - Anemone nemorosa
Gelbes - Anemone ranunculoides
Winterling - Eranthis hyemalis
7. Hochstauden und hochwüchsige
Kräuter
(heimische Waldpflanzen/nichtheimische, eingebürgerte und
verwilderte Zierpflanzen/ein- oder mehrjährige/ausdauernde
Ruderale)
sonnige und trockene Standorte:
Alant, Echter - Inula helenium
Distel, Nickende - Carduus nutans
Eseldistel - Onopordon acanthium
Königskerze, Großblütige - Verbascum
densiflorum
Königskerze, Kleinblüttrige - Verbascum
thapsus
Kugeldistel - Echinops sphaerocephalus
Nattenkopf, Gemeiner - Echium vulgare
Sigmarswurz - Malva alcea
Sonnenhut, Schlitzblättriger - Rudbeckia
laciniata
Wegwarte - Cichorium intybus
halbschattige, feuchte und nährstoffreiche
Standorte:
Frauenfarn, Gemeiner - Athyrium filix-femina
Fingerhut, Roter - Digitalis purpurea
Geißbart, Wald- - Aruncus sylvestris
Nachtviole, Gemeine - Hesperis matronalis
Osterluzei - Aristolochia clematitis
Straußenfarn - Matteucia struthiopteris
Storchschnabel, Brauner - Geranium phaeum
Telekzie - Telecia speciosa
Weidenröschen, Schmalblättriges - Epilobium
angustifolium
Wurmfarn, Gemeiner - Dryopteris filix-mas
8. Mauerpflanzen
Blaukissen, Griechisches - Aubrieta deltoidea
(Blasenfarn, Zerbrechlicher - Cystopteris fragilis)
Fetthenne, Kaukasus - Sedum spurium
Gänsekresse, Garten - Arabis caucasica
Goldlack - Cheiranthus cheiri
Hauswurz, Dach- - Sempervivum tectorum
Hornkraut, Filziges - Cerastium tomentosum
Lerchensporn, Gelber - Corydalis lutea
Mauerpfeffer, Scharfer - Sedum acre
Schöllkraut - Chelidonium majus
Steinkraut, Felsen- - Alysssum saxatile
(Streifenfarn, Mauer- - Asplenum ruta-muraria)
(Streifenfarn, Braunstieliger - Asplenum
trichomanes)
(Streifenfarn, Nördlicher - Asplenum
septentrionale)
(Tüpfelfarn, Gemeiner Engelsüß - Polypodium
vulgare)
(Zimbelkraut, Mauer- - Cymbalaria muralis)
(bei den in Klammern angegebenen Pflanzen handelt es sich um
schweransiedelbare, daher sind vorhandene Bestände entsprechend zu pflegen
und zu erhalten)
9. Auswahl einiger traditioneller
Bauerngartenpflanzen
Akalei, Gemeine - Aquilegia vulgaris
Eisenhut, Blauer - Accnitum napellus
Gartenringelblume - Calendula officinalis
Flockenblume, Berg- - Centaurea montana
Glockenblume, Pfirsichblättrige - Campanula
persicifolia
Gilbweiderich, Drüsiger - Lysimachia punctata
Kaiserkrone - Fritillaria imperialis
Lampionpflanze oder Laternenblasenkirsche - Physalis
franchetii
Lavendel - Lavandula angustifolia
Lilie, Türkenbund - Lilium martagon+
Lilie, Weiße - Lilium candidum
Lichtnelke, Kronen - Lychnis coronaria
Lichtnelke, bzw. Brennende Liebe - Lychnis
calcedonica
Löwenmaul - Anthirrhinum majus
Margerite, Ebensträußige - Chrysanthemum
parthenium
Mariendiesel - Silybum marianum
Nelke, Bart- - Dianthus barbatus
Pfingstrose, Garten- oder Stauden- - Paconia
officinalis
Raute, Wein- - Ruta graveolens
Salbei, Echte - Salvia officinalis
Schwarzkümmel, Damaszener - Nigella damascena
Schwertlilie, Deutsche - Iris germanica
Seifenkraut, Echtes - Saponaria officinalis
Stockrose - Althaea rosea
Taglilie, Gelbe - Hemerocallis lilioasphodelus
Taglilie, Rotgelbe - Hemerocallis fulva
Träubel, Kleines - Muscari botryoides
Vergissmeinnicht, Alpen- - Myosotis alpestris
(+ Wildvorkommen gesetzlich
geschützt!)
10. Trockenrasen- und Saumpflanzen
11. Frischwiesenpflanzen
12. Feuchtwiesenpflanzen
13. Uferpflanzen
14. Wasserpflanzen
Im Gelände auftretende Pflanzen dieser
Pflanzen-Gesellschaften (Pkt. 10-14) sind in die Gestaltung einzubeziehen,
entsprechend zu pflegen und zu erhalten.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (07.07.2005, CC)
Vom 08. April 1998 (ABl. 1998 A 88)
Reg.-Nr. 30064/994
Immer häufiger ergibt sich für kirchliche
Friedhofsträger die Notwendigkeit, Friedhofswege neu anzulegen, zu
erweitern oder grundlegend zu sanieren. Da Friedhofswege das äußere
Erscheinungsbild und den Charakter eines Friedhofes entscheidend mitbestimmen,
können fachlich fehlerhafte oder unzureichende Lösungen bei
Wegebaumaßnahmen zu dauerhaften Beeinträchtigungen der
Friedhofssubstanz führen.
Um solche nachteiligen Folgen auszuschließen, bedarf es
der Befähigung der Friedhofsträger, Wegebaumaßnahmen
vorausschauend planen, vorbereiten und hinsichtlich ihrer
Zweckmäßigkeit, Qualität und Vereinbarkeit mit dem
Erscheinungsbild des jeweiligen Friedhofes einschätzen zu
können.
Diesem Zweck sollen die nachstehend unter VI. Hinweise in
diesem Amtsblatt abgedruckten Grundsätze für den Bau und die Sanierung
von Wegen und Friedhöfen dienen, die für Wegebaumaßnahmen auf
anderen kirchlichen Grundstücken gleichermaßen gelten.
Wegebaumaßnahmen auf kirchlichen Friedhöfen sind
Baumaßnahmen im Sinne von § 18 der Friedhofsverordnung - FriedhVO -
vom 09. Mai 1995 (ABl. S. A 81), die der vorherigen fachlichen Beratung durch
das Bezirkskirchenamt bzw. das Landeskirchenamt nach § 7 Abs. 3 und 4
FriedhVO und einer kirchlichen Baugenehmigung bedürfen. Dem jeweiligen
Antrag auf Erteilung der kirchlichen Baugenehmigung sind folgende Unterlagen
beizufügen:
- Lageplan mit Eintragung der geplanten
Maßnahmen;
- Beschreibung der geplanten Maßnahmen (Art, Umfang,
Material, Aufbau etc.);
- Grobkostenschätzung;
- Finanzierungsplan.
Die Stellungnahme eines Landschaftsarchitekten zur technischen
Ausstattung und ästhetischen Qualität ist erwünscht.
Jede Baugenehmigung wird mit der Auflage verbunden, ein
Leistungsverzeichnis - möglichst nach Standardleistungsbuch - zu erstellen,
in dem alle fachlichen und materiell-technischen Angaben einschließlich
der Bemaßungsvorgaben enthalten sind. Dieses Leistungsverzeichnis ist an
mindestens drei Landschaftsbaufirmen zu versenden, damit entsprechend der VOB
eine preisgünstige und geordnete Vergabe der Leistungen gewährleistet
wird.
Generell muss gelten: Wege und Plätze sind nur dort zu
befestigen, wo es für die Benutzung unerlässlich ist (Hauptwege,
Eingangs- und Wirtschaftsbereich). Wegedecken (Verschleißschicht) aus
Beton oder Bitumen werden auf Friedhöfen grundsätzlich nicht
genehmigt.
Die nachfolgend unter VI. Hinweise in diesem Amtsblatt
abgedruckten Grundsätze für den Bau und die Sanierung von Wegen auf
Friedhöfen ergänzen die Festlegungen in Ziffer 2 der "Hinweise zum
Natur- und Umweltschutz auf Friedhöfen und anderen kirchlichen
Grundstücken" (Anlage 1 zur FriedhVO - ABl. 1995 S. A 85 -) und in Ziffer
2.5 der "Hinweise zum Umgang mit kulturhistorisch wertvoller Friedhofssubstanz"
(Anlage 2 zur FriedhVO - ABl. 1995 S. A 89 -). Gleichzeitig erledigt sich damit
die an alle Kirchenamtsratsstellen ergangene Rundverordnung betr.
Wegebaumaßnahmen auf Friedhöfen und anderen kirchlichen
Grundstücken vom 29. August 1994 (Reg. Nr. 30064/676).
VI.
Hinweise
Grundsätze für den Bau und die Sanierung von
Wegen und Friedhöfen
Vom 08. April 1998 (ABl. 1998 A 88 und A
90)
Reg.-Nr. 30064/994
Wege im Bereiche von Friedhöfen sollen grundsätzlich
mit landschaftstypischen, dem Charakter eines Friedhofes entsprechendem Material
gestaltet werden, wobei Aufbau und Art der Befestigung auf die jeweilige
Funktion des Weges abgestimmt sein müssen. Dabei ist zu unterscheiden, ob
es sich um Hauptwege, Nebenwege, Eingangsbereich oder Wirtschaftsbereich
handelt. Untergeordnete Nebenwege können zu Rasenwegen umgewandelt werden.
Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass Wegebau im Friedhofsbereich
nicht vergleichbar ist mit Straßenbau schlechthin.
Das Material in seiner Form, Oberflächenbeschaffenheit
und Farbe soll Ruhe und Ausgeglichenheit ausstrahlen, auch sollten historisch
entstandene Befestigungsarten erhalten und, wenn im jeweiligen Friedhof
historisch belegt, auch wieder verwendet werden.
Es kommen vor allem wassergebundene Wegeaufbauten in Frage,
die mit einer Steinsand- oder Kiesdeckschicht überzogen sind. Weiterhin
eignen sich für Friedhöfe Flächenbefestigungen mit
Naturstein-Kleinpflaster oder Naturstein-Platten, die eine trittsichere
Oberfläche besitzen (sägerau, nicht geschliffen!).
Bituminöse Beläge oder Betonflächen sind nicht
geeignet für Friedhöfe!
Möglichkeiten des Einsatzes von Betonpflaster bestehen
grundsätzlich nur in reinen Wirtschaftsflächen (z.B.
Wirtschaftshöfe, Wirtschaftswege oder Abfallplätze). Es ist jedoch nur
Betonpflaster mit einem schlichten Rechteckformat und zurückhaltendem
Farbton einzusetzen, farbige Formsteine und Verbundpflaster sind für
Friedhöfe ungeeignet. (Tankstelle!)
Eine weitere Möglichkeit stellen die Schotterrasenwege
dar, die vor allem für belastbare Wirtschaftswege in Frage kommen
können. Sie verursachen weniger Pflasteraufwand als die wassergebundenen
Decken, sind aber schwieriger herzustellen, da in jedem Falle Technik zum
Mischen des Erdsubstrates bzw. zum Fräsen der Tragschicht benötigt
wird. Ein lagenweiser Einbau ist nur bedingt geeignet. Beim Einbau ist auf
ausreichende Wasserdurchlässigkeit der Trag- und Vegetationsschichten
entsprechend DIN 18915 "Bodenarbeiten" zu achten.
Um Wegeaufbauten fachgerecht und damit haltbar ausführen
zu können, sollten mit diesen Arbeiten nur ausreichend erfahrene
Friedhofsgärtner betraut werden. Vom Berufsbild her gehören diese
Arbeiten zum Garten- und Landschaftsbau, nicht zum Straßenbau. Es
empfiehlt sich, vor der Beauftragung einer ausgewiesenen Fachfirma,
Referenzobjekte von vergleichbarer Schwierigkeit anzusehen. Es gibt Betriebe,
die sich vorwiegend mit Park- und Gartendenkmalpflege beschäftigen, diesen
ist der Vorrang zu geben.
Auskünfte erteilt der Verband Garten-, Landschafts- und
Sportplatzbau e.V. in Borthen (Lockwitzer Straße 8, 01809 Borthen, Tel.
0351/2854200).
Da es von Fall zu Fall Unterschiede hinsichtlich geeigneter
Materialauswahl und notwendiger Ausführungsart gibt, ist es
grundsätzlich ratsam, im weiteren einen Landschaftsarchitekten zu Rate zu
ziehen und mit der Planung zu beauftragen. Dieser kann auch die Ausschreibung
der Leistungen vornehmen, die Angebote auswerten und die fachgerechte
Ausführung überwachen.
Sollen Wege neu angelegt werden, so sind neben gestalterischen
Aspekten auch funktionelle Anforderungen zu berücksichtigen. Das sind
insbesondere die Art der Belastung (Fußgänger, PKW, LKW) und damit
verbundene Wegebreite (Fußgänger mindestens 1,20 m, PKW 2,50 m, LKW
3-3,5 m). Diese Entscheidung hat erheblichen Einfluss auf die entstehenden
Kosten (Dicke des Aufbaus, Flächengröße). Die Schichtdicken sind
entsprechend der Belastungskassen nach RSTO 86/89 (Richtlinie für den
standardisierten Oberbau von Verkehrsflächen) zu bemessen, bei Erdarbeiten
ist die DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" zu beachten.
Aber auch die Art und Weise der zur richtigen Funktion
erforderlichen Entwässerung, sind in die Überlegungen
einzubeziehen.
In der Regel kann die Entwässerung der Wege am
einfachsten in die angrenzenden Vegetationsflächen erfolgen. Diese Variante
ist anzustreben, um wertvolles Niederschlagswasser nicht über die
Kanalisation abzuführen, sondern es den Pflanzen zugänglich zu machen.
Das hilft, die Vorfluter zu entlasten (Hochwasserschutz!) und verhindert
zusätzlich das Entstehen von Abwasserbeiträgen. Wo das nicht
möglich ist, sollte das Oberflächenwasser in Sickerschächte
geleitet werden, wo es allmählich dem Grundwasser zugeführt wird.
Voraussetzung dafür ist jedoch ein ausreichend wasserdurchlässiger
Baugrund (anstehende Bodenart beachten!).
Für die Errichtung von Sickerschächten ist bei der
zuständigen Unteren Wasserbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis zur
Versickerung von Niederschlagswasser zu beantragen.
Entwässerungsleitungen lassen sich relativ
unproblematisch aus handelsüblichen Kunststoffrohren mit angegossenem
Flansch sowie den dazugehörigen Formstücken (Bögen und Abzweige)
herstellen. Ein Querschnitt von 100 mm (DN 100) ist in der Regel für diese
Zwecke ausreichend, die Leitung sollte ein Gefälle von ca. 2 % (2 cm
Höhenunterschied auf 1 m Leitungslänge) aufweisen. Wichtig ist, dass
die Rohre auf einem Sandbett sauber aufliegen und nach dem Verlegen mit Sand
ummantelt werden, bevor der Leitungsgraben wieder mit den Aushubmassen
verfüllt wird.
Im Einzelfall sind für die Bemessung der
Leitungsquerschnitte und für die jeweilige Verlegungsart die geltenden
DIN-Vorschriften (DIN 18306 "Entwässerungskanalarbeiten") zu beachten,
deshalb ist es immer ratsam, einen Fachmann hinzuzuziehen. Nach Möglichkeit
sollten auch diese Arbeiten (Leitungsverlegung und besonders die Errichtung von
Schachtbauwerken) einer FACHfirma überlassen bleiben.
Von großer Bedeutung für die Kirchgemeinden und
Friedhofsträger sind die mit den Wegebaumaßnahmen verbundenen
Kosten.
Wie bereits erwähnt, ist es möglich, verschiedene
Arbeiten in Eigenleistung zu erbringen, wenn erfahrene Friedhofsgärtner zur
Verfügung stehen. Dies hilft, Kosten zu sparen. Jedoch werden die Kosten
auch in erheblichem Maße von dem gewählten Material
beeinflusst.
Am kostengünstigsten in Bezug auf die Herstellungskosten
sind die wassergebunden Decken (Steinsand, Kies), jedoch sind diese Beläge
an bestimmte Voraussetzungen gebunden:
1. Gefällstrecken sollen nicht steiler als 5 % sein. Bei
einem Längsgefälle von 5-10%
Neigung sind in bestimmten Abständen Abschläge
einzuordnen (Querrinnen mit seitlicher
Wasserableitung). Da für Fußgängerrampen max.
10 % Neigung zugelassen sind, sollten
Wege mit größerem Gefälle als Treppenwege
ausgebaut werden.
Für Gefällestrecken sind die geltenden DIN-Normen
(bes. DIN 18024) zu beachten. Danach dürfen Rampen für behinderte
Menschen im öffentlichen Bereich nicht steiler als 6 % sein.
2. Bei Starkregenfällen kann es zu Auswaschungen kommen,
die manuell ausgebessert
werden müssen.
3. Wassergebundene Decken brauchen Pflege.
Die Deckschicht unterliegt bei der Benutzung einem normalen
Verschleiß (Fuß- und Radspuren, Auswaschungen, Materialabtrag),
welcher durch kontinuierliche Pflege ausgeglichen werden muss (Oberfläche
einebnen, Deckenmaterial ergänzen).
Dieser Pflegeaufwand verursacht Kosten und ist deshalb bei der
Materialauswahl zu berücksichtigen. Erfahrungsgemäß haben die
Folgekosten für die Pflege innerhalb von 8 bis 10 Jahren die geringen
Herstellungskosten ausgeglichen.
Am teuersten, aber dafür am qualitätvollsten und am
haltbarsten sind Pflasterbeläge aus Naturstein (regional verschieden:
Granit, Basalt, Porphyr oder auch Sandsteinplatten).
Pflasterungen aus Betonsteinen sind preisgünstiger, aber,
wie eingangs gesagt, im Friedhofsbereich nur bedingt einsetzbar.
Generell kann man jedoch sagen, dass Pflasterbeläge auf
Grund der geringen Pflege auf die Dauer gesehen preiswerter sind.
Im Zusammenhang mit der Materialauswahl sei noch auf einen
anderen Aspekt hingewiesen:
Vielfach sind auf Friedhöfen Materialien vorhanden, die
in früherer Zeit ausgebaut und gelagert wurden. Solche Lagerplätze
sind meist eine Fundgrube von herrlichen Natursteinmaterialien, die in die
Gestaltung der Wege unbedingt einbezogen werden sollten. Auch wenn die Mengen
nur gering sind, können diese z. B. als Pflasterstreifen zwischen den
Platten oder als "Material-Mix" mitverwendet werden und damit helfen, Kosten zu
sparen. Allerdings gehört fachspezifische Erfahrung dazu, richtige
Materialkombinationen auch im Hinblick auf technische Anforderungen zu
finden.
Die nachfolgenden Darstellungen zeigen verschiedene
Möglichkeiten von Wegebefestigungen auf, die je nach Nutzungsart und
regionalen Gegebenheiten für die Verwendung auf Friedhöfen geeignet
sind.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im
Zusammenhang mit diesen Grundsätzen stets die jeweils zutreffenden
DIN-Vorschriften zu beachten sind!
10 Anlagen
<Die Anlagen (mit zahlreichen technischen Zeichnungen)
sind hier nicht wiedergegeben. Man betrachte sie direkt im Amtsblatt 1998 auf
den Seiten A 92 bis A 94.>
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (07..07.2005, CC)
Anlage 2 zu § 11 Absatz 1 der
Friedhofsverordnung
Vom 09. Mai 1995 (ABl. 1995 A 85)
Historische Kirch- und Friedhöfe sind überaus
kostbare Zeugnisse der Orts-, Kunst- und Sozialgeschichte. Daneben sind sie von
städtebaulicher und landschaftspflegerischer Bedeutung. Diese besondere
Wertigkeit spiegeln die Kirch- und Friedhöfe aber nur in ihrer
Gesamtheit wider, das heißt in ihren gärtnerischen und baulichen
Anlagen sowie in ihren Grabstätten samt deren zugehörigen
Grabmalen.
Der sensible Umgang mit diesen Teilen und die Erhaltung aller
historischen Details ist selbstverständliche Pflicht eines
verantwortungsvoll handelnden Friedhofsträgers, zumal viele Kirch- und
Friedhöfe unter Denkmalsschutz stehen.
Da es nicht immer einfach ist, die Erhaltung der historischen
Substanz vor Ort mit allen anderen Sachzwängen problemlos in Einklang zu
bringen, soll diese Richtlinie eine Hilfe sein.
1 Schwerpunkte der Erhaltungswürdigkeit
Entsprechend den Rechtsvorschriften sind zu
erhalten:
1.1 Charakteristische Strukturen eines
Kirch-/Friedhofes; dazu gehören Einfriedung, Wegesystem,
Gesamtgrabfeldkonzeption und Bepflanzungskonzeption
1.2 Gartenkünstlerisch und architektonisch
hervorragend gestaltete Bereiche eines Kirch-/Friedhofes; dazu gehören
z.B. Eingangsbereich, einzelne Grabfelder oder deren Teile,
Gemeinschaftsanlagen.
1.3 Grabstätten von kulturhistorischer Bedeutung -
wie z.B.
- Grabstätten verstorbener Bürger aus dem
kirchlichen und gesellschaftlichen Leben sowie aus Kunst und Wissenschaft mit
personengeschichtlicher Bedeutung
- Grabstätten mit zeittypischer,
künstlerisch-handwerklicher bzw. kulturgeschichtlicher Bedeutung
- Grabstätten mit ereignisbezogener Bedeutung (z.B.
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft)
2 Hinweise zum unmittelbaren Umgang mit kulturhistorisch
wertvoller Kirch-/Friedhofssubstanz
2.1 Einfriedungen
2.1.1 Mauern
Vorhandene Mauern sind entsprechend ihrem ursprünglichen
Charakter zu pflegen bzw. instandzusetzen durch Verfugen/Putz und Abdeckung
erneuern/Neusetzen ggf. in alter Form neu zu errichten.
Trockenmauern sind ihrem Charakter entsprechend offenfugig zu
erhalten, zu erneuern bzw. neu aufzusetzen. Bei Neusetzen von Mauern ist die
erforderliche Fundamenttiefe zu beachten, evtl. vorhandene Reste der alten
Kirch-/Friedhofsmauern sind in Neueinfriedung bewusst einzubeziehen.
2.1.2 Zäune
Holzzäune sind als Lattenzaun, Eisenzäune als
Stabgitterzaun auszubilden; Maschendrahtzäune sind möglichst
beidseitig zu bepflanzen, Mindesthöhe des Bewuchses muss der Zaunhöhe
entsprechen (Problem der Unterhaltung berücksichtigen).
2.1.3 Hecken (in geschnittener und freiwachsender
Form)
Bei Erneuerung ist die ursprüngliche
Artenzusammensetzung zu berücksichtigen.
2.2 Kirch-/Friedhofseingänge
Gut gestaltete, dem Charakter der Anlage entsprechende
Eingänge (z.B. Tore, Torpfeiler) sind zu unterhalten bzw.
wiederherzustellen.
2.3 Charakteristische Bepflanzung
Die Anlage prägende Alleen, Baumreihen, dominierende
Einzelgehölze (Solitär), typische Grabfeldbepflanzungen (z.B.
Heckenquartiere) und typische pflanzliche Grabeinfassungen sind zu pflegen und
bei Ausfall entsprechend zu ersetzen. Die DIN-Vorschrift 18920 ist
grundsätzlich zu beachten.
2.3.1 Gehölzauswahl
Bäume sind raumbildende und -gliedernde Elemente, die
als Rahmenbepflanzung entlang der Grabfelder (Allee, Reihe) oder als
akzentuierendes Einzelgehölz innerhalb des Grabfeldes unbedingt zu erhalten
sind.
Bei Nach-, auch Neupflanzungen sind die für den
jeweiligen Kirch-/Friedhof spezifisch nachzuweisenden Gehölzarten
vorzusehen.
Zu kirch-/friedhofstypischen Gehölzarten allgemein
gehören z.B. Bergahorn, Birke, Eiche, Robinie, Kastanie, Linde und
Hängeformen von Weide, Esche, Rüster sowie Wild- und Parkrosen,
Flieder, Holunder, Buchsbaum, Stechpalmen, Mahonie, Eibe, Gemeiner Wacholder und
Efeu.
Auf fremdländische Koniferen und deren Zuchtformen ist
bewusst zu verzichten!
2.3.2 Alleen
Besondere Hauptwegealleen sind regelmäßig
zu pflegen bzw. wiederherzustellen. Vormals geschnittene Alleebäume sind
wieder unter kontinuierlichen Schnitt zu bringen. Rekonstruktionsmaßnahmen
müssen langfristig geplant werden (Haushaltplan,
Baumschulvertrag).
- Typische großkronige Alleebäume sind u.a. Linde,
Eiche, Rosskastanie, Baumhasel (Pflanzabstand 7-10 m), Pyramidenpappel,
Pyramideneiche.
- Typische klein- und mittelkronige Alleebäume
(Pflanzenabstand bis 6 m) sind u.a. Eberesche, Kugelahorn, Kugelrobinie,
Zierapfel.
2.3.3 Baumfällungen
Bei Fällungen ist die Baumschutzverordnung zu beachten.
Auf denkmalgeschützten Kirch-/Friedhofsanlagen ist die
Denkmalschutzbehörde hinzuzuziehen.
2.4 Blickbeziehungen und Bodenprofilierungen
Wichtige, durch das vorhandene Gelände gegebene oder
bewusst gestaltete Blickbeziehungen sind zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
Dazu gehören u.a. Blickbeziehungen vom Kirch-/Friedhofseingang zur Kirche,
Kapelle oder Feierhalle; vom Gelände durch Allee auf Andachtsplatz oder auf
architektonische Details wie Hochkreuz, Plastik oder Brunnen, auf
Solitärgehölze oder in die Umgebung.
Die Anlage prägende Bodenprofilierungen sind ebenfalls
zu erhalten.
2.5 Wegesystem
Wege sind nicht nur aus historischer Sicht, sondern auch aus
funktionellen Gründen in ursprünglichem Verlauf und Bauweise zu
belassen bzw. zu erneuern.
Die Verschleißschicht der Wege ist als wassergebundene
Wegdecke, als Splittauftrag oder in Kleinpflaster auszubilden.
Von bituminösen und betonierten Wegen auf
Kirch-/Friedhöfen ist grundsätzlich abzusehen.
2.6 Grabfeldkonzeption
Zeichnet sich ein Grabfeld durch einen erkennbaren
einheitlichen Gestaltungsgedanken aus, bleibt dieser weiterhin
verbindlich.
2.7 Grabstätten
Es ist stets von der Grabstätte als Einheit von Grabmal,
Bepflanzung und Einfassung auszugehen.
Befinden sich auf einem Grabfeld Grabstätten von
kulturhistorischer Bedeutung, deren Ruhe- bzw. Nutzungszeit abgelaufen ist,
dürfen diese nicht beseitigt, nicht willkürlich verändert und nur
unter bestimmten Auflagen neu vergeben werden. Sie sind an Ort und Stelle zu
belassen. Umsetzungen wird nur im Ausnahmefall zugestimmt. In ihrer
unmittelbarer Umgebung muss sich die Gestaltung evtl. neu zu belegender
Gräber unterordnen, gegebenenfalls ist von einer Neubelegung abzusehen.
Grabstätten von zeittypischer und kulturhistorischer Bedeutung werden in
einer Denkmalsliste geführt.
2.8 Wandstellen
Wandstellen prägen entscheidend die
Kirch-/Friedhofsanlage. Deshalb dürfen sie in ihrem historischen Charakter
nicht verändert werden. Das gilt sowohl für die unmittelbare
Wandgestaltung als auch für Einfassung und Bepflanzung (z.B.
sarkophagartige Grababdeckung, Eisengitter- und Terazzoeinfassungen).
Bei Neubelegungen von Wandstellen ist stets der historische
Charakter zu wahren.
2.9 Kleinarchitekturen
2.9.1 Wasserentnahmestellen
Pumpen, gestalterisch wertvolle Brunnen und Schöpfbecken
sind zu belassen, auch wenn derzeit nicht funktionstüchtig.
2.9.2 Bänke
Es sind Bänke aus Stein und Holz zu verwenden und
entsprechend zu pflegen (konservieren).
2.9.3 Beleuchtungskörper, Schaukästen,
Fahrräder und Gießkannenständer
Es ist unbedingt auf ihre gestalterisch-funktionell
zweckmäßige Einbindung in die Kirch-/Friedhofsanlage zu
achten.
3 Erfassung und Dokumentation
Um einen langfristigen, verantwortungsbewussten Umgang
mit der kulturhistorisch wertvollen Friedhofssubstanz gewährleisten zu
können, ist deren Erfassung erforderlich.
Der Kirchenvorstand als Friedhofsträger trägt
hierfür Verantwortung.
Notwendig sind die
- Erstellung einer Denkmalliste
- Erstellung eines maßstabgerechten Lageplans
- Beschreibung der Gesamtanlage
- Kartierung der Einzelgräber sowie eine
- Fotodokumentation.
4 Fachliche Beratung
Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, bei geplanten
Veränderungen an der Kirch-/Friedhofsanlage und deren baulichen Substanz,
das Bezirkskirchenamt einzubeziehen. Dieses holt für seine Entscheidung, je
nach Vorhaben, von den nachstehend Genannten Stellungnahmen mit verbindlichen
fachlichen Vorgaben zu Art und Umfang der jeweiligen Maßnahme
ein.
4.1 Die Friedhofsreferentin wird einbezogen bei geplanten
Veränderungen innerhalb der Friedhofsanlage im Blick auf Grabfeldkonzeption
einschließlich Grabstätte und Grabmal, Wegesystem, Einfriedung,
Bepflanzungskonzeption und standortgemäße Einordnung von Bauwerken,
auch gärtnerischer und wirtschaftlicher Art, sowie bei geplanten
Schließungen von Kirch-/Friedhofsanlagen bzw. deren Teile.
4.2 Der Baupfleger wird bei allen Veränderungen an der
baulichen Substanz einbezogen.
4.3 Die Denkmalschutzbehörde wird durch die
Friedhofsreferentin bzw. den Baupfleger bei geplanten Veränderungen an
Objekten, die unter Denkmalsschutz stehen oder denkmalwürdig sind,
einbezogen.
5 Wichtiger Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im
Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG) vom
3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229)
6 Zusammenfassung
Kirch und Friedhöfe spiegeln Glaubenshaltungen
der Menschen und kulturelle, gesellschaftliche Entwicklungen wider. Diese
Zeugnisse, d.h. die kulturhistorisch wertvolle Kirch-/Friedhofssubstanz, sind zu
erfassen und grundsätzlich zu erhalten.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Im Amtsblatt vom 15. März 1999 (ABl. 1999 A
60)
Reg.-Nr. 20149/17
Das Kirchenamt der EKD hat mitgeteilt, dass aus einzelnen
Gliedkirchen immer wieder Berichte eingehen, wonach Trauerredner bei weltlichen
Trauerfeiern auf Friedhöfen einen Talar oder ein damit verwechselbares
Gewand tragen oder tragen wollen.
Die friedhofsbesitzenden Kirchgemeinden werden gebeten, ein
solches Verhalten oder Ansinnen entschieden zurückzuweisen und über
entsprechende Vorfälle auf dem Dienstweg dem Landeskirchenamt zu berichten.
Die betreffenden Trauerredner sind darauf hinzuweisen, dass es gemäß
§ 132a Abs. 3 des Strafgesetzbuches rechtswidrig und strafbar ist, die
Amtskleidungen einer Kirche oder einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaft oder Kleidungen, die den Amtskleidungen zum Verwechseln
ähnlich sehen, unbefugt zu tragen.
Bei wiederholtem Zuwiderhandeln ist über einen Entzug der
Zulassung als Gewerbetreibender auf dem Friedhof und gegebenenfalls die
Erstattung einer Strafanzeige zu entscheiden.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Im Amtsblatt vom 13. März 1992 (ABl. 1992 A
32)
Reg.-Nr. 33220/1791
Die umfangreichen rechtlichen und wirtschaftlichen
Veränderungen im Bereich des kirchlichen Friedhofswesens stellen die
Friedhofsverwaltungen vor eine Fülle neuer Aufgaben. Um den Anforderungen
gerecht werden zu können, bedarf es u.a. auch der Herstellung und
Verwendung neuer, zweckmäßiger Vordrucke, die den eingetretenen
Veränderungen Rechnung tragen.
Um den friedhofsbesitzenden Kirchgemeinden und
Friedhofsverbänden hierbei behilflich zu sein, veröffentlichen wir
nachstehend einige Muster von Vordrucken, die sich in der praktischen Arbeit
evangelischer Friedhöfe in den alten Bundesländern bewährt haben
und deshalb zur Anwendung in den Friedhofsverwaltungen unserer Landeskirche
empfohlen werden können.
Erneut wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass
jede Entscheidung einer Friedhofsverwaltung, die Rechte und Pflichten an einer
Grabstätte regelt, sowie jeder Gebührenbescheid als Verwaltungsakt im
Sinne des staatlichen Verwaltungsrechts gilt und demzufolge innerhalb einer
Frist von vier Wochen nach Zugang durch Einlegung des Widerspruches
(Rechtsbehelf) angefochten werden kann. Das Widerspruchsschreiben ist zusammen
mit der angefochtenen Entscheidung und einer Stellungnahme dem zuständigen
Bezirkskirchenamt vorzulegen, das daraufhin einen Widerspruchsbescheid
erlässt. Gegen diesen kann sich der Betroffene durch Einreichung einer
Klage beim Verwaltungsgericht (z. Z. Kreisgericht - Kammer für
Verwaltungssachen -) wenden.
Hierzu: 9 Vordruckmuster
Muster 1
An die
Ev.-Luth. Kirchgemeinde
- Friedhofsverwaltung -
Str. .........................................
Ort .........................................
Anmeldung einer Bestattung/Trauerfeier
auf dem Friedhof:
____________________________________________________________
Vor- und Zuname
des Verstorbenen:
____________________________________________________________
zuletzt wohnhaft
gewesen:
___________________________________________________________________
geb.: _________ gest.: ____________ Beerdigung am:
_______________________________
Trauerfeier am: ______________Urnenbeisetzung am:
_______________________________
Grabstätte: Alt/Neu
Friedhofsbezeichnung:_________________ Zahl der Lager:
____________
__Wahl- __Neuerwerb*
__Reihen- Grab __vorhanden Abt.: ____________ Nr.:
______________________
__Urnen-
Reihe_____________________________________
__Kinder- Beerdigt auf dem Lager-Nr.:
___________________
(Zutreffendes ankreuzen)
Namen und Anschrift des
_____________________________________________________
Angehörigen, der die
Bestattung beantragt:
_________________________________________________________
Verwandtschaftliches Verhältnis zum
Verstorbenen:__________________________________
Namen und Anschrift des
Nutzungsberechtigten der
______________________________________________________
Grabstätte. Namen des Angehörigen,
der das Nutzungsrecht übernimmt:
_______________________________________________
Verwandtschaftliches Verhältnis zum Verstorbenen:
_________________________________
Bemerkungen:
_______________________________________________________________
Saalbenutzung: Ja/Nein Kühlkammerbenutzung:
Ja/Nein
Pfarrer: _________________ Organist:
__________________
Beerdigungsinstitut:
_______________________________________
Für den Nutzungsberechtigten ergeben sich Rechte und
Verpflichtungen allein aus der Friedhofsordnung und den dazu erlassenen
Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. Ist der bisherige
Nutzungsberechtigte der Grabstätte verstorben, so beantragt hiermit der
Antragsteller durch seine Unterschrift das Nutzungsrecht an der Grabstätte
auf Grund der Friedhofsordnung. Ist der Antragsteller nicht
Nutzungsberechtigter, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine
Unterschrift das Einverständnis zur Bestattung auf seiner Grabstätte
zu erteilen. Bei der Übertragung des Nutzungsrechtes von Grabstätten
mit Gestaltungsvorschriften geht auch die Verpflichtung zur Einhaltung dieser
Vorschriften auf den neuen Nutzungsberechtigten über.
Ort: ________________________ Datum:
________________
___________________ _____________________
_________________________
Unterschrift des Unterschrift des
Friedhofswärter
Nutzungsberechtigten Antragstellers
* Bei Neuerwerb einer Grabstätte ist auch die
Rückseite dieser Anmeldung auszufüllen.
Rückseite:
Antrag
auf Überlassung/Verlängerung des
Nutzungsrechtes an einer Grabstätte
auf dem Friedhof: ____________________________
Ich beantrage, mir auf Grund der Bestimmungen der z. Zt.
gültigen Friedhofsordnung und Grabmal- und Bepflanzungsordnung nach
Abschnitt B, deren Verbindlichkeit ich hiermit anerkenne,
a) Nutzungsrechte/Verlängerung des Nutzungsrechtes an der
Reihen-/Wahl-Grabstätte mit Gestaltungsvorschriften
Feld/Abt. _________________________ Nr.:
____________
Zahl der Lager ___________ für die Nutzungszeit von
_____
Verlängerung von _______ Jahren einzuräumen. Die
Nutzungszeit/Verlängerung beginnt am ___
Mir ist bekannt, dass die Gestaltung der Grabstätte und
des Grabmals den Vorschriften der rechtsgültig erlassenen Friedhofsordnung
entsprechen muss.
Ein Auszug/Merkblatt mit den wichtigsten Bestimmungen der
Friedhofsordnung einschließlich der Grabmal- und Bepflanzungsvorschriften
ist mir ausgehändigt worden.
Ich erkenne die Friedhofsordnung sowie die zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften für Grabmal und Grabstätte durch meine
Unterschrift an.
..................................., den
...........................................................
...........................................................
(Unterschrift)
___________________________________________________
b) Nutzungsrechte an einer Reihen-/Wahlgrabstätte ohne
Gestaltungsvorschriften
Feld/Abt. ________________________________ Nr.:
_______
Zahl der Lager ____ für die Nutzungszeit von
___________
Verlängerung von __________ Jahren einzuräumen. Die
Nutzungszeit/Verlängerung beginnt am _______________
Mir ist bekannt, dass auch den Angehörigen der
Nachbargrabstätten das gleiche Recht der freien Gestaltung
zusteht.
Ein Auszug/Merkblatt mit den wichtigsten Bestimmungen der
Friedhofsordnung ist mir ausgehändigt worden. Ich erkenne die
Friedhofsordnung an.
.................................., den
..........................................................
...........................................................
(Unterschrift)
Muster 2
Ev.-Luth. Kirchgemeinde
- Friedhofsverwaltung
- .............................................
.............................................
......................, den ..............
Gebührennummer: ..............
Bankverbindung .................
Empfänger
.........................
.........................
Gebührenbescheid
Aufgrund der Friedhofsgebührenordnung der Ev.-Luth.
Kirchgemeinde ..................................
für den Friedhof
.................................................................. wird
folgender Gebührenbescheid erlassen:
Beerdigung: ____________________ Beerdigungsinstitut
____________
1. Gebühren für den Erwerb des
Nutzungsrechtes
...-Grab Abt. ....... Reihe .... Nr. ......... für
....... Jahre = bis
...Lager à Lager DM ....... pro Jahr = DM
___________
2. Gebühren für die Verlängerung des
Nutzungsrechtes
...-Grab2 Abt. .........Reihe
.....Nr. .........für ..........Jahre = bis DM ____________
...Lager à Lager DM ....... pro Jahr =
3. Friedhofsunterhaltungsgebühren
von ..... bis ..... = Jahre DM ____________
4. Bestattungsgebühren
a) Ruhekammer DM ____________
b) Kapelle DM ____________
c) Herrichten des Grabes DM ____________
d) ................................. DM ____________
e) ................................. DM ____________
f) ................................. DM ____________
g) ................................ DM ____________
Summe 4: DM_____________ DM
____________
5. Sonstige Leistungen
a) ................................. DM ____________
b) ................................. DM ____________
c) ................................ DM ____________
d) ................................. DM ____________
e) ................................. DM ____________
f) ................................. DM ____________
g) ................................ DM ____________
Summe 5: DM_____________ DM
____________
Gesamtsumme DM ____________
Nach der Friedhofgebührensordnung sind die Gebühren
sofort zu zahlen.
Belehrung über den Rechtsbehelf
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur
Niederschrift bei og. Kirchgemeinde/Friedhofsverwaltung einzulegen. Falls die
Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt
wird, wird dieses Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Muster 3
Ermächtigung zum Einzug von
Forderungen durch Lastschrift
Anschrift/Namen und Anschrift des
Gebührenempfängers
An die
Friedhofsverwaltung/Pfarramt
der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
................................................
................................................
Anschrift/Namen und Anschrift des
Gebührenpflichtigen
___________________________________________________________
Hiermit ermächtige(n) ich/wir Sie widerruflich, die von
mir/uns zu leistende Zahlungen der Friedhofsunterhaltungsgebühren bei
Fälligkeit zu Lasten meines/unseres nachfolgend aufgeführten Kontos
durch Lastschrift einzuziehen.
Einzug zu Lasten Konto-Nr.
_____________________________
Kontoführendes Kreditinstitut:
____________________________
Bankleitzahl:
_________________________________________
Wenn mein/unser Konto die erforderliche Deckung nicht
aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine
Verpflichtung zur Einlösung
______________ _____________________________
Ort, Datum (Unterschrift d. Zahlungspflichtigen)
Muster 4
Antrag
an die Ev.-Luth.
Kirchgemeinde/Pfarramt/Friedhofsverwaltung:
___________________________________________________________
auf Erteilung der Genehmigung zur
Errichtung/Schriftnachtrag*) eines Grabmals
auf dem Friedhof/Kirchhof*)
______________________________________
nach der in zweifacher Ausfertigung beigefügten
maßstäblichen Zeichnung 1:10 (Anlage). Der Antrag wird in zweifacher
Ausfertigung eingereicht.
Nutzungsberechtigte(r)
der Grabstätte: (Name u. Anschrift)
______________________________
Grabbezeichnung: Wahlgrab - Reihengrab - Urnengrab -
Erbbegräbnis*)
Abteilung ________ Reihe __________ Nr.
________
Name des Verstorbenen _______________________ Todestag:
________
Auftraggeber:
________________________________________________
(Name u. Anschrift)
____________________________________________________________
Grabmal
Material u. Farbe d. Werkstoffes:
_______________________________
Bearbeitung des Werkstoffes: Vorderseite:
________________________ Seitenfläche:
______________________________________
Rückseite: _________________________
Schrift: Art:
_________________________________________________
Ausführung:
__________________________________________
Farbe:
_______________________________________________
Schrifttext und Zeichen:
_______________________________________
(Anordnung u. Schriftprobe
____________________________________
auf beigefügter Zeichnung, Anlage)
______________________________
______________________________
______________________________
Dem Unterzeichneten ist bekannt, dass unvollständig
ausgefüllte Anträge oder Anträge ohne beigefügte
maßstäbliche Zeichnung (auf Formblatt, Anlage) nicht bearbeitet
werden können.
Die Ausführungsarbeiten am Grabmal werden erst nach
Genehmigungserteilung begonnen.
Der Unterzeichnete erklärt hierdurch, dass die
Verkehrssicherheit des Grabmals durch Beachtung der allgemein anerkannten Regeln
der Baukunst und des Handwerks gewährleistet wird.
Der Unterzeichnete hat/nicht*
die Anerkennung als Gewerbetreibender der auf oben genanntem
Friedhof.
*) Zutreffendes unterstreichen
Ort: _________________________________________ am:
___________
(Firmenstempel, Anschrift, Telefon u. Unterschrift des
Ausführenden)
Sollten bei den Aufstellungsarbeiten des Grabmals die
Friedhofsanlagen oder die Nachbargrabstätten beschädigt werden, so
verpflichtet sich hiermit der Auftraggeber, der Friedhofsverwaltung die durch
Beseitigung der Schäden entstehenden Kosten zu ersetzen.
Ohne Genehmigung aufgestellte Gedenkzeichen, Einfassungen,
Bänke oder dergleichen verpflichtet sich der Auftraggeber bei Verlangen der
Friedhofsverwaltung auf seine Kosten zu entfernen.
Mir ist bekannt, dass ich für die Standsicherheit des
Grabmals verantwortlich bin.
___________________________________________
(Eigenhändige Unterschrift des
Nutzungsberechtigten)
Angaben zum Grabstein, Fundament und
Dübel:
Die Angaben sind auf Grund der UVV 4. 7 nach den Richtlinien
für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des
Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-Handwerks
vorzunehmen.
Grabmal: Abmessungen: Höhe: _________ Breite: ___________
Tiefe: _____
Gewicht ca.:
____________________________________________
Standfestigkeitsberechnung:
________________________________
Fundament: Material:
_____________________________________________
Abmessungen:
_________________________________________
Dübel: Material/Größe:
____________________________________________
Für die Richtigkeit der Angaben:
___________________________
(Unterschrift des Antragstellers)
Bemerkungen der Friedhofsverwaltung:
Genehmigt am: ________ Bei Aufstellung
nachgeprüft
am: ________________
durch:_______________ Grabmalgenehmigungsgebühr
DM: ___________________
bezahlt am: ______________
(Unterschrift und Stempel)
Anlage
Zeichnung für Grabmal (Name:
___________________________)
Grab: Abt.: ______________ Reihe: ___________________ Nr.:
______
(als Anlage in zweifacher Ausfertigung zum
Grabmal-Genehmigungsantrag)
Maßstab 1:10 mit Maßangabe und genauer Anordnung
von Schrift und Zeichen
Rückseite | Vorderseite | Querschnitt
| |
Grundriss: | Schriftprobe (2 Buchstaben):
|
Text und Zeichen:
Bemerkungen der Friedhofsverwaltung:
Muster 5
Ev.-Luth. Kirchgemeinde
- Friedhofsverwaltung
- ...................................
...................................
................, den ...........
Bankverbindung .........
Ablehnungsbescheid
zum Grabmalantrag vom:
Sehr geehrte
Sie stellen über die Firma
...........................................
einen Antrag auf Genehmigung zur Errichtung eines
Grabmals/zeichen auf Ihrer Grabstätte. Die Grabstätte unterliegt den
besonderen Gestaltungsbestimmungen der Friedhofsordnung, die durch Ihre
Unterschrift beim Erwerb der Grabstätte rechtsverbindlich anerkannt worden
ist.
Danach ist dieser Antrag nicht
genehmigungsfähig.
Grund:
Bitte stellen Sie über Ihren Steinmetz einen neuen
Antrag, der den besonderen Bestimmungen der Friedhofsordnung
entspricht.
Für Beratungen stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
i.A.
Belehrung über den Rechtsbehelf
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder
zur Niederschrift bei der oben genannten Kirchgemeinde/Friedhofsverwaltung
einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen
Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden Ihnen
zugerechnet werden.
Eine Durchschrift dieses Schreibens erhält der
Steinmetz.
Muster 6
Absender: Datum:
________________________________
________________________________
________________________________
An die
Friedhofsverwaltung/Pfarramt
der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
.....................................................
.....................................................
Rückgabeantrag einer Grabstätte
Hiermit beantrage ich die Rückgabe der Grabstätte
Nr.: ___________________ auf dem Friedhof: _______________________________ Zahl
der Lager: ______ Computer-Nr.: _____
Friedhofsteil: __________
Ich verpflichte mich, die Grabstätte abzuräumen und
einzuebnen, sowie alle baulichen Teile (Grabsteine, Einfassungen) zu
entfernen.
Erst danach wird die Grabstätte vom Friedhof
übernommen. Ich beauftrage die Friedhofsverwaltung, die nötigen
Arbeiten zur Einebnung der Grabstätte zu veranlassen und mir hierfür
einen Gebührenbescheid auszustellen.
Ja/Nein (Zutreffendes unterstreichen)
________________________
(Unterschrift)
(Nur der obere Teil ist vom Nutzungsberechtigten der
Grabstätte auszufüllen)
___________________________________________________________
Oben genannte Grabstätte kann von der Verwaltung
zurückgenommen werden:
_____________________ Die Ruhefristen sind abgelaufen:
___________
Sonstiges:
___________________________________________________
___________________________________________________________
________________, den ______________
________________________
i. A. Friedhofsverwaltung
Muster 7
Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt
- Friedhofsverwaltung
- .......................................
.......................................
......................., den ........
Bankverbindung .............
Widerspruchsbescheid
(Abhilfebescheid)
Gebührenbescheid der Ev.-Luth.
Kirchgemeinde/Friedhofsverwaltung
...............................
Gebührenbescheid vom: ......... Nr.:
.................................................
Ihr Widerspruch vom: ............
Sehr geehrte ..................
Das Bezirkskirchenamt .................................... hat
über Ihren Widerspruch beraten und erlässt folgenden
Widerspruchsbescheid (Abhilfebescheid).
Das Bezirkskirchenamt weist Ihren Widerspruch als
unbegründet zurück.
(Entspricht Ihrem Widerspruch und erlässt folgenden
Abhilfebescheid)
Begründung:
z.B.
Der ausgestellte Gebührenbescheid entspricht der
Friedhofsordnung und der Friedhofsgebührenordnung der Kirchgemeinde. Die
von der Verwaltung angesetzten Gebühren entsprechen den Leistungen des
Friedhofes.
Gründe für eine anderweitige Gebührenerhebung
liegen uns nicht vor. Der Gebührenbescheid wurde sowohl dem Grund als auch
der Höhe nach richtig ausgestellt.
Mit freundlichem Gruß Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt
..............................................
Kirchenamtsrat - Zugleich für
den Superintendenten
Belehrung über den Rechtsbehelf
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Kreisgericht -
Kammer für Verwaltungssachen schriftlich oder zur Niederschrift beim
Urkundsbeamten erhoben werden. Die Klage muss Kläger, den Beklagten und den
Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die
Beweismittel und die zur Begründung dienenden Tatsachen sollen angegeben
werden.
Muster 8
An die
Friedhofsverwaltung/Pfarramt
der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
................................................
................................................
Antrag auf Anerkennung als
Gewerbetreibender
Gärtner*/Steinmetz*/Bestatter* auf dem Friedhof der
Kirchgemeinde :
_____________________________________________________________
Antragsteller:
Bei Steinmetzen: Eintragung
in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer:
Unter der Nummer:
Beglaubigte Fotokopie der Eintragung beilegen
Hiermit beantrage ich/wir die Zulassung, gewerbliche Arbeiten
auf dem Friedhof:
für oben bezeichneten Gewerbezweig auszuüben. Bei
der Stadt/Gemeinde ist das Gewerbe unter der Nummer ................. vom
................ eingetragen.
Die Grundlage der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten
auf den Friedhöfen ist die gültige Friedhofsordnung . Die Ordnung kann
in der Friedhofsverwaltung/im Pfarramt eingesehen werden.
Die Zulassung als Gewerbetreibender wird von der
Friedhofsverwaltung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die
Ausübung gewerblicher Arbeiten entfallen sind. Die gewerblichen Arbeiten
beschränken sich auf die eingetragenen Tätigkeiten der
Handwerksrolle.
Der Antragsteller haftet für alle Schäden, die durch
die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft
verursacht werden.
Aufgrund der Friedhofsordnung ist das Errichten und
Verändern von Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen
Anlagen genehmigungspflichtig und bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die
Friedhofsverwaltung vor Errichtung des Grabmals.
Der Genehmigungsantrag ist mit den notwendigen Angaben, der
zweifachen maßstäblichen Zeichnung 1 : 10, der Berechnung der
Standfestigkeit und Verdübelung sowie der Unterschrift des
Nutzungsberechtigten, rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.
Als Gebühr zur Anerkennung als Gewerbetreibender wird nach der derzeit
gültigen Friedhofsgebührenordnung eine Verwaltungsgebühr in
Höhe von DM ......... erhoben.
Antragsteller: Ort, Datum
______________ ______________________
Als gewerbetreibender auf dem Friedhof anerkannt.
Die Zulassung wird befristet auf ....... Jahre erteilt. Danach
ist ein neuer Antrag zu stellen. Friedhofsverwaltung/Pfarramt der Ev.-Luth.
Kirchgemeinde
___________________, den i. A.
* Nichtzutreffendes streichen
Muster 9
Ev.-Luth. Kirchgemeinde
- Friedhofsverwaltung -
Grabpflegevereinbarung
Zwischen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
________________________
vertreten durch den Kirchvorstand
und
____________________________________________
____________________________________________
wird heute folgende Vereinbarung geschlossen:
1. Die Ev.-Luth. Kirchgemeinde
soll die Grabstätte auf dem Friedhof
Reihe: Abt.: Nr.:
Grabart: Zahl der Lager: für
Jahre
ab: pflegen.
2. Die Pflege beginnt am 1. April jeden Jahres und endet zu
Totensonntag.
3. Als Pflegesatz wird Folgendes vereinbart:
3.1. laufende Pflege der Grabstätte DM
3.2. Blumenbepflanzung Herbst/Sommer DM
3.3. Kranz zu Totensonntag DM
3.4. Friedhofsunterhaltungsgebühr DM
3.5. DM
3.6. DM
Kosten der Jahrespflege DM
Jahreskosten mal vereinbarter Laufzeit DM
Sonderkosten für :
Erneuerung/Instandsetzung/Ergänzung
der Anlage während der Vertragszeit DM
Herrichten der Grabstätte nach der letzten
Beerdigung DM
_______________________________________
Vertragssumme DM
===================================
4. Der Antragsteller hat zur Erfüllung der Vereinbarung
diesen Betrag auf das Konto der Kirchgemeinde ................ Konto-Nr.
................. (BLZ ..............) bei der Sparkasse
.......................... einzuzahlen, unter dem Stichwort
Grabpflege:
5. Von dem eingezahlten Kapital werden zunächst die
aufkommenden Zinsen und, wenn erforderlich, das Kapital selbst dazu verwendet,
die von der Verwaltung übernommenen Verpflichtungen bis zum Ablauf der
Unterhaltungsdauer zu erfüllen. Abbuchungen dürfen nur durch die
Friedhofsverwaltung zweckgebunden für die Grabpflege, einschließlich
einer Verwaltungsgebühr, erfolgen. Die Vertragssumme beruht auf den
momentanen Pflegekosten. Ergeben sich außergewöhnliche
Kostensteigerungen für die Grabpflege, so bleibt es der Friedhofsverwaltung
überlassen, die Leistungen dem jeweiligen Geldwert des eingezahlten
Kapitals anzupassen.
6. Ein nach der Unterhaltungsdauer und nach Erfüllung
aller Verpflichtungen von dem eingezahlten Kapital verbleibender Betrag
fließt der Friedhofsverwaltung zur freien Verfügung zu. Sie wird ihn
zur Verschönerung und Pflege der Friedhöfe verwenden. Zu einer
Rechnungslegung hierüber ist die Friedhofsverwaltung nicht
verpflichtet
7. Diese Vereinbarung kann durch den Auftraggeber jederzeit,
durch die Kirchgemeinde nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt
werden. Die Kündigung ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und bedarf der
Schriftform. Die Kündigung seitens des Auftraggebers ist ausgeschlossen,
wenn dieser verstorben ist.
8. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung
sowie Nachträge bedürfen der Schriftform.
Ort, Datum
___________________________________________________________
Ev.-Luth. Kirchenvorstand
______________________ ________________________________
(Vorsitzender) (Unterschrift des
Auftraggebers)
Siegel
______________________
(Mitglied)
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 01. Februar 1996 (ABl. 1996 A 107)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Geldbeträge im Erfassungsbogen durch glatte
Euro-Beträge ersetzt in 2. EuroVO vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A 191).>
3403/292
Nachstehend werden bekannt gemacht:
1. ein neues Muster einer Kostenkalkulation zur Ermittlung der
Friedhofsgebühren;
2. Grundsätze zur Beurteilung des
Beschäftigungsumfanges von Mitarbeitern im kirchlichen
Friedhofswesen;
3. Allgemeine Grundsätze zur Führung von
Wirtschaftsbereichen auf kirchlichen Friedhöfen
Das unter 1. genannte Kalkulationsmuster tritt an die Stelle
des 1992 (ABl. Seite A 145) veröffentlichten Musters, welches hiermit
aufgehoben wird.
Die kirchlichen Friedhofsträger sind verpflichtet,
für die Kostenkalkulation zur Ermittlung der Friedhofsgebühren an
sofort das neue verbindliche Muster zu verwenden. Bei der Einreichung von
Friedhofsgebührenordnungen oder Nachträgen zu
Friedhofsgebührenordnungen bei den Bezirkskirchenämtern zwecks
Bestätigung ist die auf Grund des neuen Musters vorgenommene
Kostenkalkulation in einfacher Ausfertigung jeweils mit
beizufügen.
Alle zwei Jahre sind die vorliegenden Kostenkalkulationen
durch die Kirchlichen Friedhofsträger zu überarbeiten und der
aktuellen Kostenentwicklung anzupassen. Danach ist über die Notwendigkeit
einer Änderung der Friedhofsgebührenordnung zu entscheiden.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
3 Anlagen
Anlage 1
Friedhof
.....................................................................
Kirchgemeinde
.........................................................
Kostenkalkulation:
Abschnitt I Erfassung der Kosten
Abschnitt II Kostenkalkulation zur Ermittlung der
Friedhofsgebühren
Anlagen
Erfassungsbogen
für die Kalkulation der Friedhofsgebühren
Vorbemerkung: Einige Grundsätze für die
Kostenkalkulation wurden auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen mit der
Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühren der Landeskirche
gemäß des Landeskirchenamtes vom 20. April 1993 (Reg.-Nr. 3403/285)
geändert.
Die zum Teil erheblichen Friedhofsunterhaltungsgebühren
resultieren aus einem zu hohen Personalaufwand in diesem Bereich. Deshalb soll
bei der Prüfung der Kostenkalkulation die
Verhältnismäßigkeit von Personal und tatsächlich
nötigem Aufwand für den Friedhof mehr im Vordergrund stehen. Wenn die
hohen Kosten tatsächlich gerechtfertigt sind, muss ein Teil der
Friedhofsunterhaltungskosten auf die Nutzungsgebühr umgelegt
werden.
Diese Regelung ist rechtlich möglich, wenn der
prozentuale Anteil der Friedhofsunterhaltungskosten nachgewiesen wird. Die
Änderungen im Kalkulationsmuster sind durch Fettdruck zur
Verdeutlichung hervorgehoben. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die
Kirchenamtsratsstelle.
Bezeichnung des Friedhofes:
...............................................
Größe des Friedhofes in
m2:
................................................
1 Anzahl der Mitarbeiter
Kalkulatorisch sind bei einer vollbeschäftigten
Arbeitskraft 1600 Netto-Jahresarbeitsstunden einzusetzen, bei
Teilbeschäftigten entsprechend anteilig. Mitarbeiter- und Stundenangaben
nur für den hoheitlichen Bereich machen, nicht für den
wirtschaftlich-gärtnerischen Teil (Grabpflege, Dienstleistungen)!
Im Friedhofsunterhaltungsbereich kann in der Regel davon
ausgegangen werden, dass pro Hektar bewirtschafteter Friedhofsfläche ca.
600 Netto-Jahresarbeitsstunden eingesetzt werden können (vgl. Ziffer
6.1 der Kalkulation). Es können nur Personalkosten kalkuliert werden, die
tatsächlich anfallen und auf Grund des allgemeinen Arbeitsanfalls und des
Gesamtbildes der Friedhofsanlage gerechtfertigt sind.
Friedhofsarbeiter:
1.1 auf dem Friedhof: .... Vollbeschäftigte ....
Nettostunden
1.2 auf dem Friedhof: .... Teilbeschäftigte (... %) ....
Nettostunden
1.3 SUMME aus Ziffern 1.1 und 1.2 = .... Friedhofsarbeiter
.... Nettostunden
Friedhofsverwaltung:
1.4 in der Verwaltung .... Vollbeschäftigte ....
Nettostunden
1.5 in der Verwaltung .... Teilbeschäftigte ( ...%) ....
Nettostunden
1.6 SUMME aus Ziffern 1.4 und 1.5 =.... Friedhofsverwaltung
.... Nettostunden
2 Personalkosten
(Bruttopersonalkosten = Jahresbruttovergütung + 20
Prozent Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) Summe der Kosten der
Arbeitskräfte für den Friedhofsträger der tarifmäßig
zu leistenden oder vereinbarten Arbeitsstunden. Die Bruttovergütung bzw.
Bruttoentlohung (monatlich oder stündlich) kann aus den Anlagen zum
Landeskirchlichen Besoldungs- und Vergütungsgesetz entnommen werden und ist
mit den Beschäftigungszeiten zu multiplizieren.
Bei Werkverträgen sind die vereinbarten Festpreise unter
den entsprechenden Ziffern in der Kostenkalkulation einzusetzen.
2.1 Personalkosten - Friedhofsarbeiter pro Jahr
(für Arbeitsstunden nach Ziffer 1.3) .....
EUR
2.2 Personalkosten - Friedhofsverwaltung pro Jahr
(für die Arbeitsstunden nach Ziffer 1.6) .....
EUR
3 Sachkosten der Friedhofsverwaltung
(Miete/Heizung/Reinigung/Porto/EDV/
Telefon/Veröffentlichung usw.) .... EUR
Befindet sich die Friedhofsverwaltung im
Pfarramt, sind die Sachkosten anteilig
(analog zu den Personalkosten) einzusetzen.
4 Zahl der auf Zeit gelösten Grablager
(Liegestellen) auf dem Friedhof
(Reihengräber und einzelne Wahlgrabstellen
für Sargbestattungen sowie Urnengräber)
Die Zahl aller Grablager ermittelt sich:
Wahlgräber x Lagerzahl + Reihengräber
(für Sargbestattungen und
Urnenbeisetzungen) .....
5 Bestattungen/Beisetzungen
5.1 Zahl der Sargbestattungen pro Jahr .....
5.2 Zahl der Urnenbeisetzungen pro Jahr .....
6 Arbeitsstunden
6.1 Benötigte Arbeitsstunden pro Sargbestattung
ohne Bagger
Grab öffnen und schließen, Führen
des
Trauerzuges, Beerdigungsteilnahme und
alle anfallenden Nebenarbeiten)
6.2 Benötigte Arbeitsstunden pro Sargbestattung mit
Bagger
6.2.1 reine Baggerbetriebszeit .....
6.2.2 dazugehörige Arbeitsstunden des Personals
(einschließlich Baggerbediener) ......
6.3. Benötigte Arbeitsstunden pro Urnenbeisetzung
(Grab
öffnen und schließen, Führen des Trauerzuges,
Beerdigungs-
teilnahme und alle anfallenden Nebenarbeiten) .....
6.4. Benötigte Arbeitsstunden im
Verwaltungsbereich
pro Bestattung/Beisetzung (Annahme der Bestattung,
Beratung der Hinterbliebenen bei der Wahl der
Grabstätte
und hinsichtlich der Grabmalgestaltung, Organisation
der
Bestattung bzw. der Trauerfeier) .....
7 Kosten der Friedhofsanlage
Die nachstehenden Kostenangaben sind als Richtwerte zu
verstehen. Sie können entsprechend geändert werden, wenn nachweislich
höhere oder niedrigere Werte zutreffen. Dazu ist ggf. die Stellungnahme
eines Bausachverständigen oder des Baupflegers einzuholen.
7.1. Wegeflächen
befestigt .... m2
x 23 EUR = ..... EUR
(Material: .....................)
7.2. Wegeflächen
unbefestigt .... m2
x 18 EUR = ..... EUR
7.3 Zahl der Bäume ........ x 180 EUR = .....
EUR
7.4. Friedhofsmauer
(Bauart: ............................)
7.4.1 bis zu 1 m hoch .... lfd. m.x ..... EUR = .....
EUR
(max. 410
EUR)
7.4.2. bis zu 2 m hoch .... lfd. m. x .... EUR = .....
EUR
(max. 615 EUR)
7.4.3. über 2 m hoch .... lfd. x .... EUR =
..... EUR
(max. 1.534 EUR)
7.5. Friedhofszaun .... lfd. m. x 26 EUR = ....
EUR
7.6. Hecke als Einfriedung .... lfd. m. x 21 EUR =
.... EUR
7.7. Friedhofstore ............... x .... EUR = ....
EUR
7.8. Pflanzungen auf
dem Friedhof .... m2
x 18 EUR = .... EUR
7.9. Rasenflächen ....
m2 x 5 EUR = .... EUR
7.10 Wasserleitung .... lfd. m. x 31 EUR = ....
EUR
7.11. Lichtleitung (Erdkabel) .... lfd. m. x 31 EUR =
.... EUR
7.12. Kosten für Sonstiges (Bänke,
Wasserstellen,
Abfallbehälter u. Ä.., anzusetzen nach
derzeitigem Neukaufwert) .... EUR
7.13 SUMME aus Ziffern 7.1. bis 7.12 ....
EUR
8 Sachkosten der Friedhofsunterhaltung pro Jahr,
geschätzt
(Wasser, Abfallbeseitigung, Öle, Fette,
Betriebsstoffe,
Kraftstoffe, Materialien für Ausbesserungen und
Reparaturen,
Nachpflanzungen u. Ä..) .... EUR
9 Anschaffungswert der Maschinen und Geräte ....
EUR
10 Anschaffungswert des Friedhofsbaggers ....
EUR
11 Wirtschaftsgebäude
(Nur hoheitlicher Bereich! (z. B.
Geräteschuppen,
Garagen, Sozialräume)
11.1 ...... cbm umbauter Raum
11.2 Sachkosten pro Jahr
(Wasser, Reinigungsmittel u.a.) .... EUR
11.3 Energiekosten pro Jahr .... EUR
11.4 Versicherungen pro Jahr .... EUR
11.5 Reparaturen pro Jahr .... EUR
12
Friedhofskapelle/Ruhekammer/Kühlkammer
(getrennte bzw. anteilige
Wertermittlung)
12.1 ..... cbm umbauter Raum/
..... EUR Herstellungskosten
12.2 Sachkosten pro Jahr
(Wasser, Reinigungsmittel u.a.) .... EUR
12.3 Energiekosten pro Jahr .... EUR
12.4 Versicherungen pro Jahr .... EUR
12.5 5 Reparaturen pro Jahr .... EUR
12.6 Reinigungsstunden pro Nutzung ..... h
12.7. Anzahl der Trauerfeiern (Nutzungen) pro
Jahr .....
13 Ruhezeit gemäß geltender
Friedhofsordnung
13.1 Urnenreihengrab .... Jahre
13.2. Erdreihengrab .... Jahre
14 Nutzungszeit gemäß geltender
Friedhofsordnung
14.1 Urnenwahlgrab .... Jahre
14.2 Erdwahlgrab .... Jahre
Ort, Datum ................................. aufgestellt:
.........................................
Kostenkalkulation zur Ermittlung der
Friedhofsgebühren
1 Kalkulation der Personalkosten - Friedhofsarbeiter
1.1. Bruttopersonalkosten
(Ziffer 2.1 Erfassungsbogen) .... EUR
: Nettoarbeitsstunden ...........
(Ziffer 1.3 Erfassungsbogen) .... EUR
= Kosten pro Arbeitsstunde DM
+ 25% Gemeinkostenzuschlag
(Arbeitsplatzgebundene Kosten zur
Bereitstellung
einer Arbeitskraft, z. B. Kosten für
Sozialräume,
Personalverwaltung u. Ä..) .... EUR
1.2. = Gesamtkosten pro Arbeitsstunde ....
EUR
2 Kalkulation der Personalkosten -
Friedhofsverwaltung
2.1. Bruttopersonalkosten
(Ziffer 2.2 Erfassungsbogen) .... EUR
+ 25% Gemeinkostenzuschlag .... EUR
+ Sachkosten der Friedhofsverwaltung
(Ziffer 3 Erfassungsbogen) .... EUR
SUMME
: Nettoarbeitsstunden
(Ziffer 1.6 Erfassungsbogen)
2.2. = Gesamtkosten pro Arbeitsstunde ....
EUR
3 Aufteilung der Arbeitsstunden -
Friedhofsarbeiter
3.1 ... Sargbestattungen pro Jahr
(Ziffer 5.1 Erfassungsbogen)
x ... Stunden pro Sargbestattung
(Ziffern 6.1. oder 6.2.2
Erfassungsbogen) ..........
3.2 ... Urnenbeisetzungen pro Jahr
(Ziffer 5.2 Erfassungsbogen)
x ... Stunden pro Urnenbeisetzung
(Ziffer 6.3 Erfassungsbogen) ..........
3.3 Summe aus Ziffern 3.1 und 3.2 (Kalkulation)
Nettoarbeitsstunden im Bestattungsbereich
-Friedhofsarbeiter ..........
3.4 Differenz zwischen ... Nettoarbeitsstunden
(Ziffer 1.3 Erfassungsbogen) und ...
Nettoarbeitsstunden
im Bestattungsbereich (Ziffer 3.3
Kalkulation) ..........
abzüglich sonstiger Leistungen in Stunden, die
ander-
weitig kalkuliert sind und den hoheitlichen Bereich
betreffen -
Reinigung der Kapelle u. Ä.. sowie
Grunddekoration
(Ziffern 10.4 und 13.7
Kalkulation) ..........
3.5 = Nettoarbeitsstunden im Friedhofsunterhaltungsbereich
-
Friedhofsarbeiter ..........
4 Aufteilung der Arbeitsstunden -
Friedhofsverwaltung
4.1. ... Urnen- und Sargbestattungen
(Ziffern 5.1 und 5.2 Erfassungsbogen)
x ... Stunden je Beisetzung/Bestattung
(Ziffer 6.4 Erfassungsbogen)
4.2 = Nettoarbeitsstunden im Bestattungsbereich -
Friedhofsverwaltung ...........
4.3. Differenz zwischen ... Nettoarbeitsstunden
(Ziffer 1.6 Erfassungsbogen) und ...
Nettoarbeitsstunden
im Bestattungsbereich
(Ziffer 4.2 Kalkulation) ...........
4.4 abzüglich sonstiger Leistungen in Stunden, die
ander-
weitig kalkuliert sind und den hoheitlichen
Bereich
betreffen - Erteilung der Grabmalgenehmigung
und
Zulassung von Gewerbetreibenden
(Ziffern 11 und 12
Kalkulation) ..........
4.5 = Nettoarbeitsstunden im Friedhofsunter-
haltungsbereich -
Friedhofsverwaltung ..........
Kostenkalkulation zur Ermittlung der
Nutzungsgebühr
5.1 Pachtzahlung für zur Verfügung gestelltes
Grundstück
an den Grundstückseigentümern
(bei Kirchgemeinde z. B. Kirchgemeindebesitz)
0,05 EUR pro m2 x ......
m2 Friedhofsfläche ...... EUR
Bei Schenkungen, Stiftungen oder kostenlosen
Übertragungen von Friedhofsflächen an die Kirchgemeinde darf keine
Pachtzahlungsberechnung vorgenommen werden. Sollte die Kirchgemeinde in der
Vergangenheit dem Friedhof Finanzhilfen geleistet haben und diese
zurückfordern, so ist darüber ein Nachweis zu erbringen. Dazu
können Verzinsungen und Tilgungszeiten in die Kalkulation aufgenommen
werden. Das Bezirkskirchenamt gibt ggf. entsprechende Hinweise.
5.2 Anlagekosten des Friedhofs
(Ziffer 7.13 Erfassungsbogen)
(wenn keine Berechnung möglich war, ist
ein Richtwert von 25
DM/m2 einzusetzen) ..... EUR
5.3 Verzinsung der halben Anlagekosten
(Ziffer 5.2 Kalkulation)
..... DM mit 5% ..... EUR
5.4 Abschreibung der Anlagekosten
(Ziffer 5.2 Kalkulation)
..... EUR mit 3,5% ..... EUR
5.5 anteilige Wirtschaftsgebäudekosten
(Ziffer 11 Erfassungsbogen)
Wert, geschätzt nach heutigen
Herstellungskosten,
oder Richtwert 153 EUR/m3
umbauter Raum ..... EUR
5.5.1 Verzinsung der halben
Herstellungskosten
..... EUR mit 6% ..... EUR
5.5.2 Abschreibung der Herstellungskosten
..... EUR mit 2% ..... EUR
5.5.3 Festkosten des Wirtschaftsgebäudes
(Summe aus Ziffern 5.5.1 und 5.5.2
Kalkulation) ..... EUR
5.6 Festkosten des Friedhofs
(Summe aus Ziffern 5.1, 5.3, 5.4 und 5.5.3
Kalkulation) ..... EUR
5.7 Festkosten
(Ziffer 5.6 Kalkulation)
: ........ Anzahl der Grablager
(Ziffer 4 Erfassungsbogen) ..... EUR
5.8 Nutzungsgebühr für eine
Reihengrabstätte
(Urnen- oder Erdgrab)
Festkosten pro Grablager und Jahr
(Ziffer 5.7 Kalkulation)
..... EUR x .... Jahr Ruhezeit
(Ziffer 13 Erfassungsbogen) = ..... EUR
+ 10% Sicherheitszuschlag ..... EUR
Der Sicherheitszuschlag soll allgemeine Kostensteigerungen der
Geltungsdauer der Gebührenordnung abfangen. Die Geltungsdauer sollte 2
Jahre nicht übersteigen.
= ..... EUR
+ Anteil Friedhofsunterhaltungskosten
(nur falls Ziffer 6.8 Kalkulation mehr
als 13 EUR) in Höhe von ... %
(Ziffer 6.9.1 Kalkulation) ..... EUR
= ..... EUR
5.9 Nutzungsgebühr für ein einstelliges
Wahlgrablager
(Urnen- oder Erdgrab)
Festkosten pro Grablager und Jahr
(Ziffer 5.7 Kalkulation)
..... EUR x ..... Jahre Nutzungszeit
(Ziffer 14 Erfassungsbogen) ..... EUR
+ 10% Sicherheitszuschlag ..... EUR
+ 20 bis 40% Zuschlag für Wahlgrab .....
EUR
Dieser Zuschlag wird empfohlen, da das Wahlgrab Sondergrab ist
und sich daraus Sondernutzungsrechte, wie Wahl der Lage, Verlängerbarkeit
u. a. ergeben.
= ..... EUR
+ Anteil Friedhofsunterhaltungskosten
(siehe Ziffer 5.8 Kalkulation in
Höhe
von ... % (Ziffer 6.9.2 Kalkulation) ..... EUR
= ..... EUR
6 Kostenkalkulation zur Ermittlung der
Friedhofsunterhaltungsgebühr
6.1 Nettoarbeitsstunden - Friedhofsarbeiter ....
(Ziffer 3.5 Kalkulation)
Ausschlaggebend für die Berechnung der
Friedhofsunterhaltungsgebühr ist grundsätzlich der vorhandene
Personalbestand. Bei der Berechnung des Aufwandes ist jedoch von max. 0,06 h im
Jahr pro m2 bewirtschafteter
Friedhofsfläche auszugehen.
x ..... EUR Gesamtkosten pro Arbeitsstunde
(Ziffer 1.2 Kalkulation) ..... EUR
6.2 Nettoarbeitsstunden - Verwaltung ...
(Ziffer 4.5 Kalkulation)
x ..... EUR Gesamtkosten pro Arbeitsstunde
(Ziffer 2.2 Kalkulation) ..... EUR
6.3 Sachkosten der Friedhofsunterhaltung
(Ziffer 8 Erfassungsbogen) ..... EUR
6.3.1 Sachkosten für das
Wirtschaftsgebäude
(Ziffern 11.2 bis 11.5 Erfassungsbogen) .....
EUR
6.4 Anteilige Maschinenkosten
6.4.1 Anschaffungswert der Maschinen (ohne Bagger)
(Ziffer 9 Erfassungsbogen) ..... EUR
6.4.2 10% vom Anschaffungswert werden als
Maschinenkosten
im Friedhofsunterhaltungsbereich eingesetzt .....
EUR
Die Maschinenkosten für den
Friedhofsunterhaltungsbereich
werden pauschal mit 10% vom Anschaffungswert
berechnet.
Die anteiligen Maschinenkosten für den Bestattungsbereich
werden
über den Gemeinkostenzuschlag bei den Bestattungskosten
einkalkuliert. Die Kosten decken die Festkosten wie z. B.
Zins,
Abschreibung und Versicherung ab.
6.5 Reparaturen
3,5 bis 7% vom Anschaffungswert der Maschinen .....
EUR
6.6 Anteilige Baggerkosten
Baggerkosten pro Betriebsstunde .... EUR
(Ziffer 7.7 Kalkulation)
x .... Betriebsstunden für die allgemeine
Friedhofsunterhaltung ..... EUR
Wenn keine Ermittlung möglich ist, soll von ca. 1/3
der
gesamten Betriebsstunden im
Friedhofsunterhaltungsbereich
ausgegangen werden.
6.7 Jährliche Friedhofsunterhaltungskosten
Summe aus Ziffern 6.1 bis 6.3.1, 6.4.2, 6.5
und 6.6 Kalkulation ..... EUR
6.8 Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager und
Jahr
jährliche Friedhofsunterhaltungskosten
(Ziffer 6.7 Kalkulation ) ..... EUR
: .... Anzahl der Grablager
(Ziffer 4 Erfassungsbogen) ..... EUR
+ 10% Sicherheitszuschlag ..... EUR
= ..... EUR
6.9 Umzulegender Anteil auf die Nutzungsgebühr (nur
wenn
jährliche Friedhofsunterhaltungskosten
über 25 DM kalkuliert wurden)
in Höhe von ... % von Ziffer 6.8
Kalkulation ..... EUR
6.9.1 x Ruhezeit (Reihengrab) ... Jahre
(Ziffer 13 Erfassungsbogen) ..... EUR
6.9.2 x Nutzungszeit (Wahlgrab) .... Jahre
(Ziffer 14 Erfassungsbogen) ..... EUR
Wenn die Friedhofsunterhaltungskosten teilweise auf die
Nutzungsgebühr umgelegt werden, muss der gewählte
Prozent-
schlüssel unverändert beibehalten werden.
6.10 Zu erhebende anteilige Friedhofsunterhaltungsgebühr
pro
Grablager und Jahr in Höhe von ... % von Ziffer 6.8
Kalkulation ..... EUR
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr soll wenn
verwaltungstechnisch
möglich, jährlich eingezogen werden. Dadurch ist
eine Anpassung an
die allgemeine Kostensteigerung möglich, vereinfachend
kann auch
der Einzug auf max. fünf Jahre im Voraus auf einen
Gebührenbescheid
erfolgen - siehe Muster im Amtsblatt Nr. 5/1992.
7 Kalkulation der Kosten des Baggereinsatzes
7.1 Anschaffungswert
(Ziffer 10 Erfassungsbogen) ..... EUR
7.2 Verzinsung des halben Anschaffungswertes
..... EUR mit 6 % ..... EUR
7.3 10 % Abschreibung des Anschaffungswertes
bei einer 10-jährigen Nutzungszeit
(Ziffer 7.1 Kalkulation) ..... EUR
7.4 Versicherungen ..... EUR
7.5 Reparaturleistungen, Ersatzteile, Wartung
und Pflege, Betriebsstoffe: 3,5 % von
Ziffer 7.1 Kalkulation ..... EUR
7.6 SUMME der Kosten pro Jahr
(Ziffern 7.2 bis 7.5 Kalkulation) .....
EUR
7.7. SUMME Ziffer 7.6 Kalkulation
: ... Betriebsstunden pro Jahr
= Betriebskosten des Baggers pro Stunde .....
EUR
8 Kostenkalkulation zur Ermittlung der
Bestattungsgebühr - Sarg -
8.1 ... Arbeitsstunden je Sargbestattung
(Ziffern 6.1 und 6.2 Erfassungsbogen)
x ..... EUR Gesamtkosten pro Arbeitsstunden - Arbeiter
-
(Ziffer 1.2 Kalkulation) ..... EUR
+ ..... EUR Grabmacherzuschlag ..... EUR
8.2 ... Arbeitsstunden je Sargbestattung
(Ziffer 6.4 Erfassungsbogen)
x ..... EUR Gesamtkosten pro Arbeitsstunde - Verwaltung
-
(Ziffer 2.2 Kalkulation) ..... EUR
8.3 ... Baggerstunden je Sargbestattung
(Ziffer 6.2.1 Erfassungsbogen)
x ..... EUR Betriebskosten des Baggers pro
Stunde
(Ziffer 7.7 Kalkulation) ..... EUR
8.4 SUMME aus Ziffern 8.1 bis 8.3 Kalkulation .....
EUR
8.5 + 10 bis 25 % Gemeinkostenzuschlag
auf Ziffer 8.4 Kalkulation
Gemeinkostenzuschlag für bisher nicht
berücksichtigte
Nebenkosten, beispielsweise Verbaumaterialien,
anteilige
Maschinenkosten, Schuppen, Grabausstattung u.
Ä.. ..... EUR
8.7 Bestattungsgebühr - Sarg - (SUMME
aus Ziffern 8.4 bis 8.6 Kalkulation) .....
EUR
9 Kostenkalkulation zur Ermittlung der
Beisetzungsgebühr - Urne -
9.1 ... Arbeitsstunden je Urnenbeisetzung
(Ziffer 6.3 Erfassungsbogen)
x ..... EUR Gesamtkosten pro Arbeitsstunde - Arbeiter
-
(Ziffer 1.2 Kalkulation) ..... EUR
9.2 ... Arbeitsstunden je Urnenbeisetzung
(Ziffer 6.4 Erfassungsbogen)
x ..... EUR Gesamtkosten pro Arbeitsstunde - Verwaltung
-
(Ziffer 2.2 Kalkulation) ..... EUR
9.3 SUMME aus Ziffern 9.1 und 9.2 Kalkulation .....
EUR
9.4 + 50 % Gemeinkostenzuschlag auf
Ziffer 9.3 Kalkulation ..... EUR
9.5 + 10 % Sicherheitszuschlag auf Summe
Ziffern 9.3 und 9.4 Kalkulation ..... EUR
9.6 Beisetzungsgebühr - Urne - (SUMME
aus Ziffern 9.3 bis 9.5 Kalkulation) .....
EUR
Wenn die Grabherstellung durch einen gemäß
Werkvertrag beauftragten Erfüllungsgehilfen erfolgt, ist der dadurch der
Kirchgemeinde entstehende Verwaltungsaufwand anteilig bei der Kalkulation zu
berücksichtigen. Wenn der Unternehmer sämtliche Materialien selber
stellt, kann kein Gemeinkostenzuschlag kalkuliert werden.
Erfolgt die Grabherstellung durch Aushilfskräfte, deren
Leistung pauschal entlohnt und versteuert wird, sind diese Kosten (ca. 20 %) in
der Kalkulation zu berücksichtigen.
10 Kostenkalkulation zur Ermittlung der
Benutzungsgebühr
für Kapelle oder Ruhekammer
(auch verwendbar auf die Benutzungsgebühr
für eine Kühlkammer)
10.1 Wert, geschätzt nach heutigen
Herstellungskosten
oder Richtwert 300
DM/m3 umbauter Raum ..... EUR
bei Kühlkammer: Herstellungskosten .....
EUR
10.2. Verzinsung der halben Herstellungskosten
(Ziffer 10.1 Kalkulation) ..... EUR mit 6 % .....
EUR
10.3 Abschreibung der Herstellungskosten
(Ziffer 10.1 Kalkulation) ..... EUR mit 2 % .....
EUR
10.4 Personalkosten für Reinigung
..... Benutzungen
(Ziffer 12.7 Erfassungsbogen)
x .... Reinigungsstunden = ... Stunden
x ... EUR Gesamtkosten pro Arbeitsstunde -
Arbeiter
(Ziffer 1.2 Kalkulation) ..... EUR
10.5 Sachkosten pro Jahr (Wasser, Reinigungsmittel u.
a.) ..... EUR
10.6 Energiekosten pro Jahr ..... EUR
10.7 Versicherungen pro Jahr ..... EUR
10.8 Reparaturen pro Jahr ..... EUR
10.9 SUMME der jährlichen Kosten
(Ziffern 10.2 bis 10.8 Kalkulation) .....
EUR
: .... Anzahl der Nutzungen
(Ziffer 12.7 Erfassungsbogen) ..... EUR
10.10 + 10 % Sicherheitszuschlag ..... EUR
10.11 Nutzungsgebühr für Kapelle oder
Ruhekammer ..... EUR
11. Kostenkalkulation zur Ermittlung der Gebühr
für
Grabmalgenehmigung
durchschnittlicher Zeitaufwand für
eine
Genehmigung .... Stunden
x ..... EUR Gesamtkosten pro Arbeitsstunde - Verwaltung
-
(Ziffer 2.2. Kalkulation) ..... EUR
+ 10 % Sicherheitszuschlag ..... EUR
= Gebühr für Grabmalgenehmigung .....
EUR
12 Kostenkalkulation zur Ermittlung der
Zulassungsgebühr
für einen Gewerbetreibenden auf dem
Friedhof
durchschnittlicher Zeitaufwand für eine
Genehmigung .... Stunden
x ..... EUR Gesamtkosten pro Arbeitsstunde - Verwaltung
-
(Ziffer 2.2 Kalkulation) ..... EUR
+ 10 % Sicherheitszuschlag ..... EUR
= Zulassungsgebühr ..... EUR
13 Kostenkalkulation zur Ermittlung der Gebühr
für die
Kapellen- bzw. Hallengrunddekoration
Es ist nur die Grunddekoration zu kalkulieren; davon
ausgeschlossen sind allgemeine Einrichtungsgegenstände und der übliche
Altarschmuck bei christlichen Bestattungsfeiern. Eine über das übliche
hinausgehende Dekoration gehört in den wirtschaftlichen Bereich.
13.1 Wert der Dekorationsgegenstände ...... EUR
(Dekorationsbäume, zusätzliche Leuchter,
sonstige
regelmäßig verwendete
Dekorationsgegenstände) ..... EUR
13.2 Verzinsung der halben Kostensumme
(Ziffer 13.1 Kalkulation) ..... EUR mit 6 % .....
EUR
13.3 Abschreibung der Dekorationsgegenstände
Gegenstand ...... Wert ..... mit .... %
Gegenstand ..... Wert ..... mit .... % .....
EUR
Die Abschreibungen sind verschieden und richten sich nach der
jeweiligen Lebensdauer der Gegenstände - vereinfachend z. B. bei einer
Lebensdauer von ungefähr zehn Jahren ist der Dekorationsgegenstand mit
jährlich 10 % abzuschreiben. Nach Beendigung der Nutzung muss durch die
Abschreibung und Verzinsung kalkulatorisch der Kaufpreis wieder eingenommen
worden sein und einen Neukauf ermöglichen.
13.4 Sachkosten pro Jahr
(Wasser, Düngung, Heizung, Kerzen) .....
EUR
13.5 SUMME der jährlichen Kosten
(Ziffern 13.2 bis 13.4 Kalkulation) .....
EUR
: ..... Anzahl der Nutzungen
(Ziffer 12.7 Erfassungsbogen) ..... EUR
13.6 Sonstige Kosten pro Nutzung
(z. B. Blumen) ..... EUR
13.7 Personalkosten für Pflege, Transport,
Aufstellen, Abräumen, Säubern einschl.
sämtlicher
Nebenarbeiten im Zusammenhang mit der Grunddekoration
(z. B. auch die Beschaffung von Blumen)
.... Arbeitsstunden pro Nutzung
x .....Gesamtkosten pro Arbeitsstunde - Arbeiter
-
(Ziffer 1.2 Kalkulation) ..... EUR
13.8 SUMME aus Ziffern 13.5 bis 13.7 ..... EUR
13.9 10 % Sicherheitszuschlag auf Ziffer
13.8 Kalkulation ..... EUR
13.10 Gebühr für Grunddekoration pro
Nutzung ..... EUR
Hinweis:
Bei der Kalkulation von Umbettungen ist
folgendermaßen zu verfahren:
1. Urnenumbettungen sind entsprechend der
Beisetzungsgebühr (Ziffer 9.6 Kalkulation) zuzüglich etwa entstehender
Nebenkosten zu kalkulieren.
2. Bei Umbettungen von Leichen ist der tatsächliche
Kostenaufwand für Arbeitsleistung und Material zu kalkulieren. Den
Antragstellern ist vor Ausführung der Leistung ein Kostenvoranschlag
vorzulegen. Grundsätzlich möchte in solchen Fällen mit dem
Bezirkskirchenamt rechtzeitig Rücksprache genommen werden.
Bei weiteren nötigen Kalkulationen im hoheitlichen
Bereich sind die vorgenannten Muster analog anzuwenden bzw. möchte das
zuständige Bezirkskirchenamt unterrichtet und um Beratung gebeten
werden.
Die Kostenkalkulation ist die Grundlage für die
Gebührenerhebung in der Friedhofsgebührenordnung.
Die Gebühren dürfen die kalkulierten Kosten in
keinem Fall überschreiten.
Diese Kalkulation ist mit dem Erfassungsbogen in vorliegender
Form als Anlage zur Friedhofsgebührenordnung bei Bestätigung in
einfacher Ausfertigung dem Bezirkskirchenamt vorzulegen.
Die Gebührenordnung bzw. der Nachtrag zur
Gebührenordnung ist in zweifacher Ausfertigung - mit Siegel und zwei
Unterschriften versehen - einzureichen.
Ort, Datum .........................................
aufgestellt:
...................................................................
Anlage 2
Grundsätze zur Beurteilung des
Beschäftigungsumfanges
von Mitarbeitern im kirchlichen Dienst
1. Friedhofsarbeiter
Friedhofsunterhaltungsbereich
Für die Kostenermittlung bei der Kalkulation werden
maximal 600 Nettoarbeitsstunden pro Hektar bewirtschafteter Friedhofsfläche
als Grundlage angenommen. Dabei handelt es sich um einen kalkulatorischen Wert.
Bei der Beurteilung des Beschäftigungsumfanges sind entsprechend 783
Bruttoarbeitsstunden pro Hektar bewirtschafteter Friedhofsfläche zugrunde
zu legen.
Bestattungsbereich
Bei Grabherstellung und Durchführung der Bestattungen
durch den Mitarbeiter ist die durchschnittliche Anzahl der Bestattungen pro Jahr
mit dem jeweiligen tatsächlichen Zeitaufwand für eine Urnenbestattung
(höchstens 2 bis 3 Urnen einschließlich Beisetzung der Urne) und eine
Sargbestattung zu multiplizieren (bei Sargbestattungen höchstens 12 Stunden
bei Handschachtung, bei Baggereinsatz höchstens 2 Betriebsstunden und 6
Arbeitsstunden). Bei den Stundenangaben sind die Grabherstellung und alle
anderen unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängenden Arbeitsleistungen
enthalten.
Hallenreinigung u. Ä..
Für die Hallenreinigung und andere Arbeitsleistungen zur
Vorbereitung der Bestattungsfeiern in der Halle sind die dafür jeweils
aufgewendeten Arbeitsstunden mit der durchschnittlichen Anzahl der Benutzungen
pro Jahr zu multiplizieren.
Zusammenstellung
Für die Beurteilung des erforderlichen
Beschäftigungsumfanges bei einer Einstellung bzw. bei der Prüfung der
Stellenauslastung sind die benötigten Stunden in den Teilbereichen
zusammenzufassen und der Beschäftigungsumfang zu ermitteln. Die
Unterscheidung zwischen Nettoarbeitsstunden (tatsächliche Arbeitsstunden
ohne Fehlstunden wie zum Beispiel Urlaub, Arbeitsunfähigkeit u. Ä..,
1600 Stunden/Jahr) und Bruttoarbeitsstunden (tarifliche Gesamtarbeitszeit,
zurzeit acht Stunden täglich, das sind im Jahr 2 088 Stunden), ist
lediglich aus kalkulatorischen Gründen erforderlich.
Für die Beurteilung des Beschäftigungsumfanges eines
Mitarbeiters sind immer die Bruttoarbeitsstunden maßgebend.
2. Friedhofsverwaltung
Bei der Beurteilung des Beschäftigungsumfanges von
Verwaltungsangestellten muss auf Grund der sehr unterschiedlich strukturierten
Aufgabenteilung und Arbeitsorganisation in der Regel anhand des nachgewiesenen
Bedarfs (Aufführung der Arbeitsleistung und der dafür jeweils
aufgewendeten Arbeitszeit) eine Einschätzung erfolgen.
Dabei gelten als Orientierung für die Bearbeitung einer
Bestattungsanmeldung und der damit verbundenen Aufwendungen höchstens zwei
bis drei Arbeitsstunden, für die Bearbeitung einer erforderlichen
Grabmahlgenehmigung oder Genehmigung für die Zulassung von
Gewerbetreibenden höchstens eine Stunde und für die allgemeinen
Verwaltungstätigkeiten höchstens zehn bis fünfzehn Minuten pro
verwaltetes Grablager.
Die Höchstwerte dürfen bei der Erstellung einer
Kostenkalkulation nicht überschritten werden.
Anlage 3
Allgemeine Grundsätze zur Führung von
Wirtschaftsbereichen auf kirchlichen Friedhöfen
Unmittelbare Pflichtaufgabe des Friedhofsträgers ist die
Führung des hoheitlichen Bereiches (Bestattungs- und
Friedhofsunterhaltungsbereich sowie die damit im Zusammenhang stehende
Verwaltung) unter Beachtung der für den Friedhof geltenden staatlichen und
kirchlichen Rechtsvorschriften sowie der Unfallverhütungsvorschriften des
gesetzlich zuständigen Unfallversicherungsträgers.
Darüber hinaus kann der Friedhofsträger einen
wirtschaftlichen Bereich unterhalten und gemäß § 22 der
Musterfriedhofsordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vom 15. September
1992 Grabpflege und Bepflanzung von Gräbern im Auftrag der
Nutzungsberechtigten und gegen entsprechendes Entgelt durchführen. Bei
dieser Tätigkeit steht der Friedhofsträger in Konkurrenz zu
selbstständigen Friedhofsgärtnern. Auf kirchlichen
Monopolfriedhöfen muss der Friedhofsträger, auch wenn er selbst
wirtschaftliche Tätigkeit anbietet, selbstständige
Friedhofsgärtner zulassen, wenn diese auf dem Friedhof im Auftrag der
Nutzungsberechtigten Grabpflege- und -bepflanzungsarbeiten durchführen
wollen und die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 6
der o. g. Musterfriedhofsordnung erfüllen.
Es muss eine strikte Trennung zwischen Hoheits- und
Wirtschaftsbereich erfolgen in Form getrennter Haushaltführung
(Haushaltplan für Hoheitsbereich, Wirtschaftsplan für
Wirtschaftsbereich).
Die Arbeitskräfte bzw. Teilarbeitskräfte, die
ausschließlich im Wirtschaftsbereich arbeiten, sind auch
ausschließlich in diesem Bereich (Wirtschaftsplan) aufzuführen und
aus den Einnahmen im Wirtschaftsbereich zu entlohnen. Für Personal, welches
in beiden Bereichen eingesetzt wird, ist ein Aufteilungsschlüssel
erforderlich. Dieser ergibt sich auf Grundlage einer mindestens ein- bis
zweijährigen Führung von Tagesarbeitszetteln.
Immer wieder zeigt sich, dass ein betriebswirtschaftlich
effektives Arbeiten im Wirtschaftsbereich auf den kirchlichen Friedhöfen
unserer Landeskirche scheinbar kaum möglich ist. Friedhofsträger mit
Wirtschaftsbereich sollten unbedingt die gegenübergestellten Einnahmen und
Ausgaben im Wirtschaftsbereich (s. Wirtschaftsplan) prüfen. Insbesondere
dort, wo den Einnahmen mehr als 70 Prozent Ausgaben an Personalkosten im
Wirtschaftsbereich gegenüberstehen, sind umgehend Maßnahmen
einzuleiten, die entweder zur Erhöhung der Einnahmen, in den meisten
Fällen wohl eher zur Senkung der Ausgaben (Personaleinsparungen)
führen müssen. Hier ist eine Beratung durch das zuständige
Bezirkskirchenamt dringend erforderlich.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 06. Juli 1992 (ABl. 1992 A 150)
<Dieser noch geltende Text entstammt einer VO zur
Kalkulation von Friedhofsgebühren, deren Haupttext inzwischen obsolet ist
durch Gesetzgebung vom 01.02.1996.>
1.1 Nutzungsgebühr Erdwahlgrab
Neuvergaben Erdwahlgrablager............ x kalkulierte
Gebühr .........(Ziffer 5.8 Kalkulation) = Einnahmen ...
1.1.1 Nutzungsgebühr Urnenwahlgrab
Neuvergaben Urnen W. G. Lager........ x kalkulierte
Gebühr .........(Ziffer 5.8 Kalkulation) = Einnahmen....
1.2 Nutzungsgebühr Erdreihengrab
Neuvergaben Erdreihengrablager........... x kalkulierte
Gebühr ..........(Ziffer 5.7 Kalkulation) = Einnahmen ...
1.2.1 Nutzungsgebühr Urnenreihengrab
Neuvergaben Urnen R. G. Lager........ x kalkulierte
Gebühr ..........(Ziffer 5.7 Kalkulation) = Einnahmen....
2. Friedhofsunterhaltungsgebühren
F. U. Gebühr pro Lager ... (Ziffer 6.9 Kalkulation) x
Anzahl d. einzuziehenden Grablager/Jahr = Einnahmen ...
3. Verlängerungsgebühren Erdwahlgrab
durchschnittl. Verlängerungen/Jahr ........x
Nutzungsgebühr .............. (Ziffer 5.6 Kalkulation)
x durchschnittl. zu verlängernde Lagerzahl
........................................ = Einnahmen....
x durchschnittl. zu verlängernde
Jahre................................................
3.1 Verlängerungsgebühren Urnenwahlgrab
durchschnittl. Verlängerungen/Jahr..... x
Nutzungsgebühr ...............(Ziffer 5.6 Kalkulation)
x durchschnittl. zu verlängernde Lagerzahl
.......................................
x durchschnittl. zu verlängernde
Jahre................................................ =
Einnahmen....
4. Sonstige Erwerbsgebühren (z.B. Kindergräber,
Urnengemeinschaftsanlagen u. Ä..) .................. =
Einnahmen....
5. Bestattungsgebühren - Erdbestattungen
Zahl der Erdbestattungen/Jahr ................x
Bestattungsgebühr .............(Ziffer 8.7 Kalkulation) =
Einnahmen....
6. Beisetzungsgebühren - Urne
Zahl der Urnenbeisetzungen pro Jahr......x
Beisetzungsgebühr..............(Ziffer 9.6 Kalkulation =
Einnahmen....
7. Sonstige Bestattungs-/Beisetzungskosten
..................................................................................
= Einnahmen....
8. Kapellenbenutzungen
Zahl der Kapellenbenutzungen ...............x Gebühr
f. d. Benutzung.....(Ziffer10.11. Kalkulation) = Einnahmen...
9. Ruhekammerbenutzungen
Zahl der
Ruhekammerbenutzungen.........................................................
x Gebühr für die Benutzung der
Ruhekammer.......................................(Ziffer 10.11 Kalkulation) =
Einnahmen..
10. Kühlkammerbenutzungen
Zahl der Kühlkammerbenutzungen .....x Gebühr
f. d. Benutzung.......(Ziffer 10.11 Kalkulation) = Einnahmen..
11. Grabmalgenehmigungsgebühren
Zahl der Grabmalgenehmigungsgebühren.....
x Gebühr für die Genehmigung
..........................................................(Ziffer 11
Kalkulation) = Einnahmen..
12. Kapellengrunddekorationen
Zahl der Kapellendekorationen ............x Gebühr
f. d. Dekoration....(Ziffer 13.10. Kalkulation) = Einnahmen..
13. Grabgrunddekorationen
Zahl der Grabdekorationen...................x
Gebühr f. d. Dekoration ....(Ziffer 13.10. Kalkulation) =
Einnahmen..
14.
Sonstiges.......................................................................................................................................
= Einnahmen..
15.
Sonstiges.......................................................................................................................................
= Einnahmen..
16. Summe der Einnahmen
................................................................................................................
= DM ............
17. Summe der Ausgaben = Summe, die durch den Hauhaltplan
belegt ist ...................................... = DM.............
18. Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben +/-
...................................................................... =
DM.............
Die sich ergebenden Überschüsse sind kein Gewinn,
sondern Rücklagen, die der Friedhofsträger friedhofsgebunden verwendet
(z. B. für Neuerwerb, Investitionen, Teuerungsausgleich).
Werden keine Überschüsse erwirtschaftet, arbeitet
der Friedhofsträger nicht wirtschaftlich!
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (07.07.2005, CC)
Vom 06. Juli 1992 (ABl. 1992 A 150-151)
<Dieser noch geltende Text entstammt einer VO zur
Kalkulation von Friedhofsgebühren, deren Haupttext inzwischen obsolet ist
durch Gesetzgebung vom 01.02.1996.>
Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeinde
........................................
vom ...............
Aufgrund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13
Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) in der aktuellen
Fassung hat der Kirchenvorstand für den Friedhof der Ev.-Luth.
Kirchgemeinde in ................... am ............... die folgende
Gebührenordnung beschlossen:
Friedhofsgebührenordnung
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofes der Kirchgemeinde und
seiner Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der
Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren
erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist der
Nutzungsberechtigte oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die
Bestattungseinrichtung benutzt werden. Ist eine Personenmehrheit
Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als
Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit und Einziehung der
Gebühren
(1) Die Gebühren sind im Voraus, spätestens jedoch
bei Inanspruchnahme der Leistungen an die Friedhofskasse zu
entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender
Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Über Widersprüche gegen die
Gebührenerhebung nach dieser Ordnung entscheidet das Leitungsorgan des
Friedhofsträgers.
(4) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im
Verwaltungszwangsverfahren nach den staatlichen Bestimmungen.
§ 4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus
Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten
gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5
Gebührentarif
I. Nutzungsgebühren
1. Reihengrabstätten
1.1 für Sargbestattung
(Verstorbene bis ... Jahre,
Ruhezeit ..... Jahre) ..... EUR
1.2 für Sargbestattung
(Verstorbene über ... Jahre,
Ruhezeit ... Jahre) ..... EUR
1.3 für Urnenbeisetzung
(Ruhezeit ... Jahre) ..... EUR
2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit .....
Jahre)
2.1. für Sargbestattungen ..... EUR
2.1.1 Einzelstelle ..... EUR
2.1.2 Doppelstelle ..... EUR
2.1.3 ................. ..... EUR
2.1.4 ................ ..... EUR
2.2. für Urnenbeisetzungen ..... EUR
2.3. Gebühr für eine Verlängerung des
Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
(Verlängerungsgebühr) pro Jahr
für Grabstätten nach 2.1.1 .....
EUR
nach 2.1.2 ..... EUR
nach 2.1.3 ..... EUR
nach ...... ..... EUR
2.4 Gebühr für eine Verlängerung des
Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
(Verlängerungsgebühr) pro Jahr
für
Grabstätten nach 2.2 ..... EUR
II. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Von allen Nutzungsberechtigten wird eine
Friedhofsunterhaltungsgebühr von ..... EUR je Grablager und Jahr erhoben.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die
Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von .... Jahren im
Voraus eingezogen. Sie ist bis zum .... des jeweiligen Erhebungsjahres
fällig.
III. Bestattungs-, Beisetzungsgebühr
1. Grundgebühr
1.1. Sargbestattung (Verstorbene bis ... Jahre) .....
EUR
1.2. Sargbestattung (Verstorbene über ... Jahre) .....
EUR
1.3. Urnenbeisetzungen ..... EUR
2. Besondere Gebühren
-~-
Vorsicht! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt. (17.08.2004, C.C.)
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Vom 16. März 2004 (ABl. 2004 A 57)
Reg.-Nr. 3402
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat
aufgrund von § 13 Abs. 2 Buchstabe i der Kirchgemeindeordnung und § 11
Abs. 1 der Friedhofsordnung die nachstehende Neufassung der
Musterfriedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens sowie
die ihr angefügten beiden neuen Richtlinien zur Grabmalgestaltung und zur
Grabstättengestaltung in Grabfeldern mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften beschlossen.
Die Neufassung der Musterfriedhofsordnung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 16. März 2004 und die
neuen Richtlinien zur Grabmalgestaltung und zur Grabstättengestaltung in
Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften treten mit sofortiger
Wirkung in Kraft.
Gleichzeitig wird die Musterfriedhofsordnung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom15. September 1992 (ABl. S. A
153) samt ihren beiden Anlagen aufgehoben.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Muster
Friedhofsordnung für den
Friedhof
der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde
........................................................................................................
vom .......................
Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde
................................/
Der Evangelisch-Lutherische
Kirchgemeindeverband.......................................
erlässt folgende Friedhofsordnung:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§ 2 Benutzung des Friedhofs
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 4 Beratung
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof
§ 7 Gebühren
II. Bestattungen und
Feiern
A. Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für Feier-
und Leichenhallen
§ 8 Bestattungen
§ 9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Leichenhalle/ Leichenkammer
§ 11 Feierhalle/Friedhofskapelle
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 13 Musikalische Darbietungen
B. Bestattungsbestimmungen
§ 14 Ruhefristen
§ 15 Grabgewölbe
§ 16 Ausheben der Gräber
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 18 Umbettungen
§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde
III. Grabstätten
A. Allgemeine Grabstättenbedingungen
§ 20 Vergabebestimmungen
§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege von
Grabstätten
§ 21a Vernachlässigung der Grabstätte
§ 22 Grabpflegevereinbarungen
§ 23 Grabmale
§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und
baulichen Anlagen
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher
Anlagen
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und
Grabstätten
§ 27 Entfernen von Grabmalen
B. Reihengrabstätten
§ 28 Rechtsverhältnisse an
Reihengrabstätten
C. Wahlgrabstätten
§ 29 Rechtsverhältnisse an
Wahlgrabstätten
§ 30 Übergang von Rechten an
Wahlgrabstätten
§ 31 Alte Rechte
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
§ 32 Wahlmöglichkeit
§ 33 aufgehoben
§ 34 aufgehoben
§ 35 Grabmalgrößenfestlegung
§ 36 Material, Form und Bearbeitung
§ 37 Schrift, Inschrift und Symbol
§ 38 Stellung des Grabmals auf der
Grabstätte
§ 39 Grabstättengestaltung
IV. Schlussbestimmungen
§ 40 Zuwiderhandlungen
§ 41 Haftung
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung
§ 43 In-Kraft-Treten
Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche
Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Er ist für alle, die ihn
betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten
und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar,
wie der verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der
christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung
lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre
Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die
nicht der Landeskirche angehören. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes
erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten
wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft
erhalten bleibt.
I. Allgemeines
§ 1
Leitung und Verwaltung des Friedhofes
(1) Der Friedhof in ................................ steht im
Eigentum ................................. .
Träger ist die Evangelisch-Lutherische
.................................. Kirchgemeinde/der Evangelisch-Lutherische
Kirchenverband ........................................................
.
Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des
öffentlichen Rechts.
(2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim
Kirchenvorstand/beim Verbandsvorstand.
(3) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich nach dieser
Friedhofsordnung, den sonstigen
kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen
Vorschriften.
(4) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische
Bezirkskirchenamt ............................ .
(5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung,
Verlängerung oder Übertragung
des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung
zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung
von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten
werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben,
verarbeitet und genutzt.
§ 2
Benutzung des Friedhofes
(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der
Gemeindeglieder der Evangelisch-
Lutherischen ........................ Kirchengemeinde und
sonstiger Personen, die bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer
bestimmten Grabstätte besaßen.
(2) Ferner werden auf ihm mit Zustimmung des
Friedhofsträgers bestattet:
a) Angehörige anderer evangelischer
Kirchgemeinden,
b) ortsansässige Angehörige anderer christlicher
Religionsgemeinschaften.
(3) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des
Friedhofsträgers.
Bei Friedhöfen mit Bestattungspflicht muss § 2 wie
folgt lauten:
§ 2
Benutzung des Friedhofes
(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der
Gemeindeglieder der Ev.-Luth.
Kirchgemeinde ..............................................
sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der
politischen Gemeinde ........................................ hatten oder ein
Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte
besaßen.
(2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des
Friedhofsträgers.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne
Grabstätten können aus einem
wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und
entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung werden
Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine
Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur
Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten
stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch
Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder
sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeit abgelaufen waren.
Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der
Bestattungsberechtigten.
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht
mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als
Ruhestätte der Verstorbenen
aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine
Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine
angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
(5) Folgende Friedhofsteile
.......................................... sind im Sinne der
vorstehenden
Bestimmungen geschlossen/ beschränkt
geschlossen.*
(* Hinweis: Die entsprechenden Friedhofsteile sind genau zu
benennen.)
§ 4
Beratung
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung
und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und
Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den
Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des
Ortes entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Der Friedhof ist für Besucher
geöffnet:
a) in den Monaten März bis Oktober von ...... Uhr bis
...... Uhr,
- in den Monaten November bis Februar von ....... Uhr bis ......
Uhr.*
(* Hinweis: Die Öffnungszeiten sind an den
Eingängen zum Friedhof durch Aushang bekannt zu machen.)
(3) Kinder unter ....... Jahren dürfen den Friedhof nur
in Begleitung und Verantwortung
Erwachsener betreten.
(4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs
oder einzelner Friedhofsteile aus
besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(5) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu
befahren - Kinderwagen und Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung
sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie
gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer
Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu
filmen,
e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür
bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu
verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu
übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen
unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und
außerhalb der Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu
betätigen,
- Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu
beseitigen,
j) außerhalb von Bestattungen ohne
Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten,
- Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als
Vasen oder Schalen zu verwenden,
- Unkrautvernichtungsmittel, chemische
Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel
anzuwenden.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen
zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung
einzuholen.
§ 6
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und
sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur
Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten
auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der
den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim
Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in
fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die
Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
(3) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre
fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus
die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine
anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und
Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle
eingetragen sein.
(4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein
und sollten eine berufsspezifische
Fachprüfung abgelegt haben.
(5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer
als im Absatz 1 genannter
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem
Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten
entsprechend.
(6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen
zulassen, soweit ihnen keine
gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen
entgegenstellen.
(7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon
abhängig, dass der Antragsteller
einen für die Ausübung seiner Tätigkeit
ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und
Ausstellung einer
Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben
für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung
und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf
Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der
Gewerbetreibenden, die wiederholt oder
schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung
verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3
ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch
schriftlichen Bescheid entziehen.
(10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben
werden. Grabmale
dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden.
Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von max.
drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15
cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege
mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht
zulässig.
(11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden,
die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem
Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und
Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur
an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder
bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und
Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die
Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen
der Friedhöfe gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende
Erde ist auf dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung
vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.
(12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof
beschränkt sich auf die Dienstzeit der Friedhofsverwaltung.
§ 7
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen
werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten
Gebührenordnung erhoben.
II. Bestattungen und
Feiern
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A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und
Leichenhallen
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§ 8
Bestattungen
- Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den
Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen
und dem zuständigen Pfarrer fest.
- Die Bestattung durch einen anderen
Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die
landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines
(Dimissoriale) bleiben unberührt.
- Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen
Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den
Angehörigen fest.
- Stille Bestattungen dürfen nur in Anwesenheit
eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen
werden.
- Bestattungen finden an Werktagen
................................................. in der Zeit von.........
bis.......... statt.
§ 9
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Anmeldung der Bestattung
- Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter
Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des
Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde
anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte
erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist
zusätzlich die Einäscherungsbescheinugung vorzulegen.
- Für die
Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die
Anmeldung der Bestattung durch die antragsstellende Person zu unterzeichnen. Ist
die antragsstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so
hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein
Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer
vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte
durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung
schriftlich zu beantragen.
(3) Wird eine Bestattung nicht
rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der
Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der
erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen
Unterlagen nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt
werden.
§ 10
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Leichenhalle/Leichenkammer
- Die Leichenhalle/Leichenkammer dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis
zu deren Bestattung. Die Halle/Kammer und die Särge dürfen nur im
Einvernehmen mit dem Friedhofsträger geöffnet und geschlossen werden.
Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung
endgültig zu schließen.
- Särge, in denen an meldepflichtigen
Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des
zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
- Die Grunddekoration
der Leichenkammern besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche
Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
- Bei der
Benutzung der Leichenhalle/Leichenkammer ist zu respektieren, dass sich diese
auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
§ 11
Feierhalle/Friedhofskapelle
- Die Feierhalle/Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als
Stätte der christlichen Verkündigung.
- Bei der Benutzung der
Feierhalle/Friedhofskapelle für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche
angehörten, ist der Charakter dieser kirchlichen
Verkündungsstätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfen
nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden.
- Während der
Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der
Feierhalle/Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer
meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken
dagegenstehen.
- Die Grunddekoration der Feierhalle/Friedhofskapelle besorgt
der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem
Friedhofsträger abzustimmen.
§ 12
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Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegungen von
Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem
kirchlichen Friedhof befindet.
§ 13
LIGN="CENTER">
Musikalische Darbietungen
- Musik- und Gesangsdarbietungen in der Feierhalle/Friedhofshalle und auf dem
Friedhof bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des
Pfarrers, in andern Fällen der des
Friedhofsträgers.
- Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem
Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der Genehmigung
des Friedhofsträgers.
B. Bestattungsbestimmungen
§ 14
LIGN="CENTER">
Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt .......
Jahre. Bei Kindern, die vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres
gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn Jahre, bei Kindern, die vor
Vollendung des 13. Lebensjahres gestorben sind, mindestens 15 Jahre.
§ 15
LIGN="CENTER">
Grabgewölbe
- Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von
Grüften und Grabkammern ist nicht zulässig.
- In vorhandene baulich
intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden; Särge, sofern
keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist
verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im
Übrigen gilt § 27 entsprechend.
§ 16
LIGN="CENTER">
Ausheben der Gräber
- Die Gräber werden von dem Friedhofsträger ausgehoben oder in
dessen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen.
- Die Erdüberdeckung
der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne
Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne
mindestens 0,50 m.
- Die Gräber für Leichenbestattungen müssen
voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt
sein.
- Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung
entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente
oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen,
sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen
oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 17
LIGN="CENTER">
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
- In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch
zulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die
Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem
Jahr in einem Sarg zu bestatten.
- Die Beisetzung konservierter Leichname ist
nicht zulässig.
- Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten
Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
- Wenn beim Ausheben
eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden
werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken.
Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu
schließen und als Bestattungsstätte für Leichname für die
erforderliche Zeit zu sperren.
- Die Öffnung einer Grabstätte ist-
abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung des
Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig.
§ 18 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 18
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Umbettungen
- Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört
werden.
- Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers und des Gesundheitsamtes. Die
Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte
des gleichen Friedhofs sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen
von Amts wegen.
- Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag.
Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das
Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen
durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
- Umbettungen werden
vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt.
Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt.
Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten
Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten
nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur aufgrund einer richterlichen
Anordnung ausgeführt.
- Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu
tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an der eigenen
Grabstätte sowie an den Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine
Umbettung zwangsläufig entstehen.
- Der Ablauf der Ruhezeit wird durch
eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- Grabmale und Pflanzen
können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen
Grabfeldes entsprechen.
- Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken
wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen
Anordnung.
§ 19
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Särge, Urnen und Trauergebinde
- Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden
einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und
nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere
Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der
Anmeldung der Bestattung einzuholen.
- Die Särge, Urnen und
Überurnen müssen so beschaffen sein, das die chemische, physikalische
oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig
verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der
Ruhezeit ermöglicht wird.
- Die Särge müssen festgefügt
und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor
ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und
-beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung
müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen
hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten.
Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden,
nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder
Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und
Naturtextilien bestehen.
- Trauergebinde und Kränze müssen aus
natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und
Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden
Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als
Verpackungsmaterial nicht zulässig.
III. Grabstätten
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A. Allgemeine Bestimmungen
§ 20
Vergabebestimmungen
- Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung
aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte
Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum
des Friedhofsträgers.
- Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der
künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger
beantragen.
- Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben
an:
a) Reihengrabstätten für
Leichenbestattung,
b) Reihengrabstätten für Aschenbestattung,
c) Wahlgrabstätten für
Leichenbestattungen,
- Wahlgrabstätten für Aschenbestattungen.
(4)
Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der
schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung, insbesondere der erlassenen
Gestaltungsvorschriften (§§ 35 - 39).
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur
gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätten.
(6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem
Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus
der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist der Friedhofsträger
nicht ersatzpflichtig.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit
dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumten Zustand zu
übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf
der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiteten vom
Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person
durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen
und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.
(8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet
der Friedhofsträger.
Bei Friedhöfen mit Bestattungspflicht muss § 20 wie
folgt lauten:
§ 20
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Vergabebestimmungen
- Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung
aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte
Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum
des Friedhofsträgers.
- Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der
künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger
beantragen.
- Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben
an:
a) Reihengrabstätten für Leichen- und
Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
b) Reihengrabstätten für Leichen- und
Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
c) Wahlgrabstätten für Leichen- und
Aschenbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
- Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen mit
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(4) Die Vergabe
von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung
dieser Ordnung, bei Grabstätten mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften insbesondere der dafür erlassenen Bestimmungen
(§§ 35-39).
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur
gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte.
(6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem
Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus
der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist der Friedhofsträger
nicht ersatzpflichtig.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit
dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumten Zustand zu
übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf
der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom
Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person
durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen
und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.
(8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet
der Friedhofsträger.
§ 21
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Herrichten, Instandhalten und Pflege der Grabstätten
- Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,
dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofes
gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen,
dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht
beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand
in der Höhe 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht
überschreiten.
- Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung
bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechts unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden.
- Zur
gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet,
welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die
Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit
beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des
Nutzungsrechts.
- Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die
Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für
Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungsberechtigten
sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger
vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt
nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material
abzulegen.
- Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen
nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt
werden.
- Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der
gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt
ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen
Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich
in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
- Nicht
gestattet sind:
- Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische
Bepflanzung,
- die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen
Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der
Grabpflege,
- die Verwendung von Kunststoffen (z. B. Folien als Unterlage
für Kies etc.)
- das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen
auf und außerhalb der Grabstätte sowie
- das Aufstellen von
Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen
Einrichtungen.
§ 21a
Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß
hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher
Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer
festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der
Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger
Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung,
Instandhaltung und Pflege.
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß
der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die
Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen
lassen.
(3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des
Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und
Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung
des Friedhofszwecks erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte
Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den
dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz1
entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche
Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger
den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger
als sechs Wochen aufzubewahren.
§ 22
Grabpflegevereinbarungen
Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt
Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflegevertrages
übernehmen.
§ 23
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Grabmale
- Grabmalen müssen sich in die Art des Friedhofes bzw. die Art des
jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen
nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des
Ortes abträglich ist.
- Grabmale sollen aus Naturstein, Holz,
geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende oder liegende
Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je
Grab.
Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem
stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen.
- Das Verhältnis Höhe zu Breite des Grabmals soll gleich oder
größer als 2:1 sein.
- Aus Gründen der Standsicherheit von
Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80
m Höhe 12cm, über 0,80 m bis 1,20m Höhe 14cm und über 1,20 m
bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe
ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen.
- Auf Grabstätten, die an
der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen
Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt
der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert
vor.
- Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und
bauliche Anlagen ist nicht gestattet.
§ 24
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Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
- Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor
Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger.
Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat
sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Den Anträgen sind zweifach
beizufügen:
- der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10
mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über
Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der
Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es
der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische
Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm
Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt
werden.
- soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der
Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 mit den unter 2a)
genannten Angaben.
In besonderen Fällen kann die
Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe
in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt
werden.
(3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem
genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur
Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist
wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte
entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
(4) Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und
baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien für das
Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes
des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildbauerhandwerks zu fundamentieren
und zu versetzen.
(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen
baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls
vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch
den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten
entsprechend.
(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die
sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung
errichtet worden ist.
(7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in
unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind
unzulässig.
(8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte
Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der
Bestattung aufgestellt werden.
(9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne
Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der
Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach
Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu
lassen.
(10) Bei Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen
Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der
Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger
abzustimmen.
§ 25
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Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
- Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in
ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- Erscheint
die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon
gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich
Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen. Bei Gefahr im
Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten
notwendige Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von
Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer
festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung
berechtigt, dies an Stelle der Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das
Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung
bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der
Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung
und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs
Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden,
der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
- Der
Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im
Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf
Verkehrssicherheit.
§ 26
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Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
- Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen
und Grabstätten sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des
Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des
Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom
Friedhofsträger geführten Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur
mit Genehmigung des Bezirkskirchenamtes neu vergeben, verändert oder
an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderem Ort aufgestellt werden. Bei
denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies außerdem der
denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
- Für die Erhaltung von Grabmalen
und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge
abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden
Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen
in Absatz 1 verpflichtet.
§ 27
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Entfernen von Grabmalen
- Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen
und sonstigen bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind
die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der
Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu
verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten
trägt der Nutzungsberechtigte.
- Vor Ablauf des Nutzungsrechtes
dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt
werden.
- Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt §
26.
B. Reihengrabstätten
§ 28
Rechtsverhältnisse an
Reihengrabstätten
- Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder
Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer
der Ruhezeit vergeben werden.
- Reihengrabstätten werden eingerichtet
für:
a) Leichenbestattung,
Größe der Grabstätte: Länge ... m, Breite ... m
Größe des Grabhügels: Länge ... m, Breite ... m,
Höhe: ... m,
b) Aschenbestattung
Größe der Grabstätte: Länge ... m, Breite ... m
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht
berührt.
- In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche
bestattet werden.
- Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer
Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr ist
die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
- Für den
Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.
- Das Nutzungsrecht an
einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung
festgesetzten Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden.
- Das
Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der
Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem
betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Abs. 1 bleibt
unberührt.
C. Wahlgrabstätten
§ 29
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Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
- Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder
Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für
die Dauer von ....... Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird
und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden
kann. In besonders begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein
Nutzungsrecht vergeben werden.
- Die einzelne Wahlgrabstätte für
Leichenbestattungen ist ... m lang und ... m breit, für Aschenbestattungen
... m lang und ... m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon
nicht berührt.
- Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige
Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte
für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit
einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche
bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für
Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.
- In einer
Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen
bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare,
Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und
Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können
darüber hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere
Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der
Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet
wird.
- Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer
Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden
die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit
angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes
sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.
- Bei Ablauf der
Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte
Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht
verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf
der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten
sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine
Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der
betreffenden Grabstätte.
- Überschreitet bei einer Belegung oder
Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die
laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur
Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte
zu verlängern.
- Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder
Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten
Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus
Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht
möglich ist.
- Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von
2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch den Friedhofsträger
für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von
Bäumen zu gewährleisten.
- Ein Nutzungsrecht kann auch an unter
Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen, die zur
Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalbehörde
festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im
Nutzungsrecht.
- Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann
jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten
Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die
gesamte Grabstätte möglich.
§ 30
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Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
- Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach
§ 29 Abs. 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung
sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen
Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des
Friedhofsträgers erforderlich.
- Schon bei der Verleihung des
Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen
Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen
schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des
Übertragenden wirksam wird.
- Wurde bis zum Ableben des
Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht
in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten über:
a) auf den
überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer
früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und
Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer
Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
- auf die nicht unter a) bis g) fallenden
Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f)
bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
(4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß
Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid bekannt
zu geben.
(5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h)
vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Genehmigung des
Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine
Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere als
im § 29 Abs. 4 genannte Person ist mit Genehmigung des
Friedhofsträgers möglich.
(6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der
Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten Übergang des
Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des
Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen.
Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt
werden.
§ 31
LIGN="CENTER">
Alte Rechte
- Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei
In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die
Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen
Vorschriften.
- Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene
Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte
Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Abs. 1 der Friedhofsordnung
angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach
§ 29 Abs. 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahre nach Erwerb,
begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt
Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser
Ordnung.
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D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
-Zusätzliche Vorschriften-
§ 32
Wahlmöglichkeiten
- Der Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, zwischen einer
Grabstätte in einem Gräberfeld mit allgemeinen oder in einem
Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen.
Der Friedhofsträger weist spätestens bei Erwerb des Nutzungsrechtes
auf die Wahlmöglichkeit hin und gibt dem künftigen
Nutzungsberechtigten die entsprechenden Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis.
Vor Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte hat der
Nutzungsberechtigte die erfolgte Belehrung über die Wahlmöglichkeiten
und die von ihm getroffene Entscheidung schriftlich zu bestätigen. Wird von
der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem
Gräberfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (vgl. insbesondere
§§ 21 und 23).
- Zusätzliche Gestaltungsvorschriften regen dazu
an, gestaltete Grabmale mit individueller, auf den Verstorbenen bezogener
Aussage zu schaffen. Sie helfen, eine sowohl sinnbezogene als auch
kostengünstige und relativ pflegearme Grabbepflanzung unter Verwendung
heimischer, friedhofstypischer Pflanzenarten zu erreichen.*
- Folgende
Grabfelder unterliegen den nachfolgend aufgeführten zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften zum Grabmal (§§ 35 – 38) und zur
Bepflanzung (§ 39):
Abt.:
Abt.:
Abt.:
*Hilfen bieten dazu die Richtlinien zur Grabmalgestaltung
(Anlage 1) und zur Grabstättengestaltung (Anlage 2)
Hinweis:
Die für den jeweiligen Friedhof konkreten
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften beschließt der
Friedhofsträger nach Beratung mit dem Bezirkskirchenamt eigenverantwortlich
im Rahmen der nachstehenden Paragrafen (§§35 – 39). Werden keine
Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften angelegt, so
entfallen die §§ 32- 39.
§ 33
aufgehoben
§ 34
aufgehoben
§ 35
LIGN="CENTER">
Grabmalgrößenfestlegung
(1) Die folgenden Kernmaße sind verbindlich und gelten
mit Ausnahme der Mindeststärke auch für Holz und Metall.
Kernmaßtabelle (Angaben in cm)
|
max. Breite
|
max. Höhe
|
Mindeststärke
|
1.Steingrabmal für Reihengrab oder einstelliges Wahlgrab
für Aschebestattung (stehend)
|
35
|
100
|
15
|
2.Steingrabmal für mehrstellige Wahlgräber für
Aschebestattung (stehend)
|
40
|
100
|
15
|
3.Steingrabmal für Reihengrab und einstelliges Wahlgrab
für Leichenbestattung (stehend)
|
45
|
130
|
15 > 1m Höhe: 18
|
4.Steingrabmal für zwei- und mehrstellige Wahlgräber
für Leichenbestattung (stehend)
|
55
|
150
|
15 > 1m Höhe:18
|
(2) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales
muss gleich oder größer 2 : 1 sein. Bei liegenden Grabmalen darf
nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch das Grabmal abgedeckt sein,
die Mindeststärke muss ebenfalls 15cm betragen. Die Stärke von Holz
muss mindestens 6 cm betragen.
(3) Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal
zulässig.
§ 36
LIGN="CENTER">
Material, Form und Bearbeitung
- Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz sowie geschmiedetes
oder gegossenes Metall verwendet werden.
- Form und Gestaltung des Grabmals
müssen materialgerecht, einfach und ausgewogen sein. Die aufstrebende oder
lagernde Grundform ist eindeutig erkennbar auszubilden.
- Zufallsgeformte
asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aussage,
Breitsteine sowie Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe
sowie weiße und schwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
- Die Grabmale
müssen aus einem Stück hergestellt sein (Ausnahme Doppelstelle) und
Grabmale aus Stein sind ohne Sockel aufzustellen.
- Grabmale müssen
allseitig gleichwertig und materialgerecht bearbeitet sein. Sie dürfen
nicht gespalten, gesprengt oder bossiert
sein.
- Oberflächenbearbeitungen, die eine Spiegelung erzeugen, sind
unzulässig. Politur ist nur als gestalterisches Element für Schriften,
Symbole und Ornamente, die ihrerseits nur eine der Größe des Grabmals
angemessene Fläche einnehmen dürfen,
gestattet.
- Grabmalflächen dürfen keine Umrandungen haben.
- Sind
die Grabmale von der Rückseite her sichtbar, sollte auch diese gestaltet
sein.
- Bei Grabmalen aus Holz muss die Oberfläche spürbar
handwerklich bearbeitet sein. Zur Imprägnierung sind
umweltverträgliche Holzschutzmittel zu verwenden, keine Lacke.
- Nicht
zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten,
Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff,
Lichtbilder, Bildgravuren, Gips, Porzellan, Blech, Draht, Aluminium
etc.
§ 37
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Schrift, Inschrift und Symbol
- Inschriften und Symbole sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und dessen
Überwindung Bezug nehmen. Die Nennung des vollen Namens ist die Reihenfolge
Vorname, Familienname erforderlich.
- Es sind nur vertieft eingearbeitete
Schriften (mindestens 60-Grad bei keilförmig vertiefter oder mindestens 4
mm tief bei gestrahlter Schrift) oder plastisch erhabene Schriften sowie
Schriften im quadratischen oder rechteckigen Kasten (nicht jedoch in
Buchstabenkontur) zulässig. Im Einzelfall ist auch die Verbindung
unterschiedlicher Materialien möglich, z. B. Bleiintarsia, Bronzeauslegung,
gegossene Metallschriften (Unikate bzw. limitierte Auflagen) sowie
Steinintarsien. Nicht aus dem gleichen Material des Grabmals
serienmäßig hergestellte, nicht limitierte Schriften, Ornamente,
Symbole, Reliefs und Plastiken sind nicht zulässig.
- Farbige
Tönungen sind nur im Ausnahmefall als nicht glänzende Lasur
möglich, wobei der Farbton der Tonskala des Steines entnommen sein muss.
Schwarze und weiße Auslegfarbe, Gold- und Silberschriften, Ölfarben
und Lackanstriche (außer Metall) sind nicht
gestattet.
§ 38
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Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
- Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand von der Grabkante haben und
in der Grabfläche stehen zwecks Umpflanzung.
(2)
Für die Aufstellung des Grabmals eignet sich auf Gräbern für
Leichenbestattung in Abhängigkeit von der Grabmalform die gesamte
Grabfläche, in der Regel das "Kopfende". Auf einer quadratischen
Grabstätte für Aschebestattung soll die Aufstellung zentral
erfolgen.
§ 39
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Grabstättengestaltung
- Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden
ausdauernden und standortgemäßen Stauden und/oder Gehölzen und
Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere Grabstätten nicht
beeinträchtigen und die Grabfläche nicht wesentlich überschreiten
dürfen.
- Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für
die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen, sind der Charakter des
Friedhofs und des Grabfeldes, die vorherrschenden Lichtverhältnisse, die
Gestaltung des Grabmals und der Bezug auf den Verstorbenen.
- Bei einer
Grabbepflanzung mit Bezug auf den Verstorbenen werden statt der
Wechselbepflanzung Einzelpflanzen in die bodendeckende Grundbepflanzung
eingebracht. Diese schmücken zu bestimmten Zeiten z. B. Geburtstag,
Todestag, Hochzeitstag des Verstorbenen, das Grab in besonderer
Weise.
- Besteht hingegen der Wunsch nach Wechselbepflanzung, kann in die
Grundbepflanzung ein symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich
zur Akzentsetzung vorgesehen werden.
- Die Ablage von Schnittblumen erfolgt in
bodenbündig eingelassenen Steckvasen.
- Die Abschlusskante der
Grabstätten gegen den Weg werden - soweit funktionell erforderlich - von
dem Friedhofsträger aus einheitlichem Material bodenbündig gesetzt.
Das gilt auch für die seitliche Abgrenzung zu den
Nachbargrabstätten.
- Nicht gestattet sind auf der
Grabstätte:
a) das Abdecken der Grabstätte mit
Platten, Kies und anderen den Boden verdichtenden Materialien sowie die
Verwendung von Torf und gefärbter Erde,
b) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Holz,
Metall, Stein, Steinersatz, Kunststein, Glas, Kunststoff usw. sowie die
Unterteilung der Grabstätte mit Formstücken, Platten oder
ähnlichen Materialien.
(8) Die Grablaternen müssen in Ausführung und
Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen. Sie sollen
ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und nicht höher
als 25 cm sein.
IV. Schlussbestimmungen
§ 40
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Zuwiderhandlungen
- Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 2
bis 4 sowie 21 Abs. 4 bis 7 und 21 a Abs. 3 zuwiderhandelt, kann durch einen
Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst,
gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruch oder wegen Verstoßes gegen die
geltende Gemeindesatzung angezeigt werden.
- Bei Verstößen gegen
§§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 1 und 2, 35 und 36 wird nach § 24 Abs. 3
verfahren.
- Bei Verstößen gegen die § 21 Abs. 1, 4
(bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 sowie § 37 wird nach
§ 21 a verfahren.
§ 41
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Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden,
die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner
Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch
höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und
Überwachungspflichten.
§ 42
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Öffentliche Bekanntmachungen
- Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und
Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen
Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
- Die öffentliche Bekanntmachung
erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung durch
........................................ (Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde
............................ *) oder Abdruck im Amtsblatt des Kreises
........................... *) oder Abdruck in der Zeitung
....................................... *).
(*)
Zutreffendes einsetzen)
- Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/der
Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus beim/im
..................................... .
- Außerdem werden die
Friedhofsordnung/die Friedhofsgebührenordnung sowie alle künftigen
Änderungen zusätzlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am
Friedhofseingang und ................................................... sowie
durch Abkündigung bekannt gemacht.
§ 43
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In-Kraft-Treten
- Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth.
Bezirkskirchenamt .................... am Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.
- Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die
Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde........................... /des Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbandes ................................ vom
.................... außer Kraft.
..........................................
Ort, Datum
Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde
.....................................................................
-Der Kirchenvorstand-/
Evangelisch-Lutherischer Kirchgemeindeverband
........................................................
-Der Verbandsvorstand-
................................................. ...................................................
Vorsitzender Mitglied
Kirchensiegel
Bestätigungsvermerk des Evangelisch-Lutherischen
Bezirkskirchenamtes
zwei Anlagen
Anlage 1
Richtlinien
zur Grabmalgestaltung in Grabfeldern mit
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Vom 16. März 2004
Der Friedhof als öffentliche und gemeinschaftliche Anlage
verlangt, dass seine Einzelelemente, also auch die Grabmale, sich in ein
Gesamtkonzept einfügen. Mit dem Grabmal soll des Verstorbenen gedacht
werden. Das Grabdenkmal im Sinne eines "Denk-mal-(nach)" wird diesem Anspruch
gerecht.
- Grabmalgenehmigung
Jedes Grabmal muss vor
seiner Errichtung durch den Friedhofsträger genehmigt werden. Die
Genehmigung von Grabmalen ist keine Formsache. Sie ist vielmehr eine wichtige
Handhabe der Verwaltung in ihrer Verantwortung für ein gutes, der
Würde des Ortes entsprechendes Friedhofsbild. Ein verantwortlich
durchgeführtes Genehmigungsverfahren ist dafür Voraussetzung.
(Fußnote: Im Zweifels- oder Konfliktfall ist über das zuständige
Bezirkskirchenamt die/der landeskirchliche Friedhofssachverständige
hinzuzuziehen.
- Material
Für die Grabmale sind
Natursteine, Holz sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall zu
verwenden.
Für die Herstellung von Grabmalen eignen sich neben Holz
und Metall alle Natursteine. Zu bevorzugen ist der in der Landschaft heimische
Stein, da er mit der natürlichen Umgebung eine Einheit bildet.
Unterschieden werden die Steine in Weichgesteine (z. B. Sandstein, Porphyrtuff,
Muschelkalkstein), mittelharte Steine (z. B. Travertin, harter Sandstein,
Schiefer, Marmor) und Hartgesteine (z. B. Granit, Quarzporphyr, Syenit,
Diabas).
Natursteine, Holz sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall
sind traditionelle Bildhauermaterialien, die handwerklich und künstlerisch
gut bearbeitbar sind. Als Materialien, die direkt der Natur entnommen werden,
fügen sie sich bei entsprechender Bearbeitung harmonisch in den gestalteten
Freiraum Friedhof ein. Sie bedürfen bei der Aufstellung im
Außenbereich nur geringer Pflege und sind für die Dauer der Ruhe-
bzw. Nutzungszeit ausreichend witterungsbeständig. Grabmale sollten nicht
ständig gesäubert und poliert werden, um über viele Jahre wie
«neu» auszusehen, vielmehr sollen sie «altern» und Patina,
auch Moose und Flechten ansetzen dürfen. Die Patina ist nicht
gleichzusetzen mit Verwitterung – Patina schützt, während eine
Verwitterung die Oberfläche zerstört.
- Form
Form und Gestaltung des Grabmals
müssen materialgerecht, einfach und ausgewogen sein. Die aufstrebende oder
lagernde Grundform ist eindeutig erkennbar auszubilden.
Im Gegensatz zu Metall besitzt das Material Naturstein eine
gewisse Schwere, Härte und Gewicht. Die Gestaltung des Steins hat dem
Rechnung zu tragen. Das erfordert u. a. eine gewisse Mindeststeinstärke und
schließt aufgestellte Fliesen oder Platten aus. Für eine gute Wirkung
ist die klare, möglichst schlichte und einfache Form des Grabmales wichtig.
Es gilt, je kleiner das Grabmal ist, umso einfacher muss es der Form nach sein.
Für ein harmonisches und ausgewogenes Gesamtbild des Gräberfeldes sind
zeitlose Grabmalgrundformen erforderlich: das aufrecht stehende Zeichen wie
Stele oder Kreuze und das liegende Zeichen wie Kubus oder Liegestein.
<Abbildung siehe ABl. 2004 A 69>
Stehendes Grabmal
-Stele (ausschließlich mit symmetrischem
Kopfabschluss)
-Kreuz (monolithisch gearbeitet)
Liegendes Grabmal
<Abbildung siehe ABl. 2004 A 70>
Liegende Grabmale müssen immer etwas in die Erde
eingelassen werden. Für Gräber für Leichenbestattung sind
rechteckige Grabsteine in Längsformat mit max. 5 – 10 % Gefälle,
für Gräber für Aschebestattung vorzugsweise Steine mit
quadratischem Grundriss vorzusehen, da bei letzteren die Grabfläche in der
Regel ebenfalls quadratisch ist.
Kubisches Grabmal
<Abbildungen siehe ABl. 2004 A 70>
Kubische Grabmale eignen sich einzeln oder in kleinen Gruppen
zur Auflockerung von Grabfeldern. Sie sind vor allem für Urnengräber
geeignet.
Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische
Formen ohne besondere Aussage, Breitsteine sowie Findlinge,
findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue sowie weiße und schwarze
Grabmale sind nicht zugelassen.
<Abbildungen siehe ABl. 2004 A 71>
-Wirkung im Grabfeld
Grabfeld mit Steinen im Breitformat: Verlust der Raumwirkung,
zufallsgeformte, asymmetrische Steine erzeugen unruhigen, unharmonischen
Eindruck des Grabfeldes.
Der Breitstein wirkt wie eine Wand. Mehrere Breitsteine
ergeben eine Mauer. Wände und Mauer haben be- und abgrenzende Wirkung. Ein
Grabmal aber sollte nicht abgrenzend wirken, sondern durch seine
Körperhaftigkeit den Raum des Grabfeldes bestimmen.
Grabfeld mit Steinen im Hochformat: ausgeglichene Raumwirkung
durch Grabmale mit gut abgestimmten Grundformen (Stelen)
Unter dem Begriff Findling werden oft sogenannte Spaltfelsen
verstanden. Das sind Steine, deren Gefüge es erlaubt,
unregelmäßige Platten beliebiger Stärke vom Rohblock abzuspalten
(sog. bruchwilde Platten, geeignet für den Baubereich). Sie fügen sich
aufgrund ihrer zufälligen und stark zerklüfteten Form nicht in den
gestalteten Bereich des Grabfeldes ein. Ähnliches gilt auch für den
echten Findling.
Materialien von intensiver Farbigkeit sind auffällig, sie
wirken aufdringlich und plakativ und stören das angestrebte ruhige und
harmonische Gesamtbild des Gräberfeldes. Das Weiß des Marmors
drängt sich optisch in den Vordergrund und springt dem Betrachter sofort
ins Auge. Seine blendende Wirkung lässt das Grabmal als Fremdkörper in
seiner Umgebung erscheinen. Im Sonnenlicht sind plastische Durchformungen, z.B.
Reliefdarstellungen nicht zu erkennen. Bei schwarzen Steinen ist der optische
Effekt umgekehrt, die Wirkung eine ähnliche: das Licht absorbiert und die
dunklen Flächen grenzen sich hart von der Umgebung ab.
Grabmale sind aus einem Stück herzustellen und
Grabmale aus Stein ohne Sockel aufzustellen.
Die Bestimmungen, dass Grabmale aus einem Stück
hergestellt sein müssen, soll verhindern, dass sie aus Einzelteilen nach
dem Baukastenprinzip zusammengepuzzelt werden und damit auch eine
zusätzliche statische Gefährdung darstellen. Die Verbindung
verschiedener Materialien mit künstlerischem Ausdruck ist denkbar, bedarf
jedoch in jedem Fall einer Ausnahmegenehmigung.
Ein Grabmal aus Stein bedarf keines zusätzlichen Steines
als Sockel.
- Bearbeitung
Grabmale müssen allseitig
gleichwertig und materialgerecht bearbeitet sein. Sie dürfen nicht
gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
Grabmale wirken als freistehender Körper im Raum und
werden von allen Seiten erlebt. Das bedingt ihre allseitig gleichwertige
Bearbeitung, also die bewusste Gestaltung aller vier Seiten. Ein frei stehendes
Denkmal hat keine Rückseite, die man vernachlässigen könnte. Die
Ausdruckskraft des Grabsteines hängt wesentlich von einer guten
Oberflächenbearbeitung ab.
Oberflächenbearbeitungen, die eine Spiegelung
erzeugen, sind unzulässig, Politur ist nur als gestalterisches Element
für Schriften, Symbole und Ornamente zu verwenden.
Industriell polierte Oberflächen finden vor allem im
Baubereich Anwendung (Fußböden, Wandverkleidungen in Empfangshallen,
Küchen, Bäder usw.) Sie erzeugen durch ihre Spiegelwirkung eine
größere Räumlichkeit. Ihre hygienische Glätte, die
intensive Farbigkeit und der hohe Repräsentationswert wirken im
Friedhofsbereich jedoch aufdringlich und störend. Polierte Flächen
passen sich nicht ein. Sie spiegeln und wirken der Körperhaftigkeit eines
Steines entgegen, sie zerlegen ihn in Flächen. Wie ein Spiegel geben sie
das zurück, was ihnen gegenübersteht, sei es der davor stehende
Trauernde oder die gegenüberstehenden Grabmale. Spiegelnde Flächen
erzeugen Unruhe, lenken ab. Das Grabmal soll aber auch durch seine Gestaltung
und Bearbeitung der Meditation und Besinnung dienen.
Zur Unzulässigkeit von Fotografien auf
Grabmalen
Eine Fotografie ist immer nur die Wiedergabe einer
äußeren Erscheinung zu einem bestimmten Zeitpunkt (Momentaufnahme).
Die bewusste Grabmalgestaltung ist das Ergebnis einer intensiven
Auseinandersetzung von Hinterbliebenen mit dem Verstorbenen und ihrer Beziehung
zu ihm. Dabei gewinnt das Wesentliche an Bedeutung. Dies sollte auf zeitlose
Weise zum Ausdruck gebracht werden.
Gegen das Aufstellen von Fotografien auf der Grabstätte
als Grabzubehör ist nichts einzuwenden.
Plastiken und sonstige Bildhauerarbeiten mit künstlerischem
Gestaltungsanspruch
Ihre Genehmigung bedarf der fachlichen Beratung über das
Bezirkskirchenamt.
5. Maße
Da Grabmale im Raum als Körper mit ihrem Volumen wirken,
sind Maßordnungen und deren Einhaltung notwendig.
<Abbildungen siehe ABl. 2004 A 72>
Das Volumen ist das Verhältnis von Höhe zu Breite zu
Stärke; aus dem Höhenmaß leiten sich Breite und Stärke ab;
je höher der Stein ist, umso schmaler müssen die Ansichtsflächen
und umso breiter die Seitenflächen sein, das Volumen bleibt
gleich!
In der Friedhofsordnung sind Kernmaße vorgegeben. Bei
stehenden Steinen ist das Verhältnis von Höhe zu Breite gleich oder
größer 2 : 1. Bei liegenden Grabmalen darf nicht mehr als ein Drittel
der Grabstelle abgedeckt sein. Auch für das liegende Grabmal gilt die
Mindeststeinstärke, damit es aus der umgebenden Bepflanzung genügend
heraussteht (bessere Lesbarkeit, geringere Verschmutzungsgefahr). Ein Grabmal
ist mehr als eine dünne Platte oder Fliese.
- Stellung des Grabmals auf der
Grabstätte
Für die Aufstellung des Grabmals
eignet sich auf Gräbern für Leichenbestattung in Abhängigkeit von
der Grabmalform die gesamte Grabfläche, in der Regel das "Kopfende". Auf
Gräbern für Aschebestattungen ist die zentrale Aufstellung auf der
quadratischen Grabfläche sinnvoll, da die Urne ihrer Zweckbestimmung nach
auf senkrechte Achse gearbeitet ist und senkrecht in den Boden versenkt
wird.
- Fundamente
Jedes Grabmal muss ein sowohl
seinen Dimensionen als auch den Bodenverhältnissen entsprechendes
tragfähiges Fundament haben und mit diesem fest verdübelt sein.
Fundamente dürfen nicht sichtbar erscheinen, der Bewuchs muss bis
unmittelbar an und um das Grabmal möglich bleiben. Damit wird es auch vor
Verschmutzung und Verwitterung geschützt.
8. Schrift
8.1. Inschrift
Inschriften sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und seine
Überwindung Bezug nehmen. Die Erinnerung an den Verstorbenen kann durch die
Nennung des vollen Namens, der Geburts- und Sterbedaten (evtl. durch Geburts-
und Sterbeort ergänzt) bewahrt werden. Darüber hinaus kann eine
sinnvolle Inschrift, z. B. Bibelwort oder Dichterwort von allgemeiner
Gültigkeit, persönlichen Bezug haben und zugleich Hilfe für den
Angehörigen sein. Das Wort auf dem Grabstein- wenn es gut gewählt ist-
gibt zu denken, kann trösten, tragen und Hoffnung geben. Gerade für
die Wahl der Worte sollten Hinterbliebene sich Zeit nehmen und sich beraten
lassen. Von überflüssigen Formulierungen wie "Ruhestätte",
"Familiengrabstätte", "Elterngrab", "Ruhe sanft", "Unvergessen", "In ewiger
Verehrung", "Auf Wiedersehen", u. Ä. auf Grabmalen ist abzusehen, ebenso
von persönlicher Anrede wie "Mein lieber ......", "Unser ......", von
Verwandtschaftsbezeichnungen und von Kosenamen, da das Grabmal im
öffentlichen Bereich steht.
8.2. Schrifttechnik
<Abbildungen siehe ABl. 2004 A 73>
- vertieft eingearbeitete Schrift
Für alle Gesteinsarten geeignet. Bei liegenden Steinen
vorzugsweise für Weichgestein anzuwenden.
(tiefkeilförmig, 60°)
- erhabene Schrift
(Buchstabe selbst bleibt stehen, die gesamte übrige
Fläche wird abgetragen.)
- Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher
Materialien möglich, z. B. Bleiintarsia, Bronzeauslegung.
8.3 Schriftgröße und Schriftfarbe
Wichtig für eine gute Lesbarkeit der Schrift ist nicht
nur ihre Größe, sondern dass sie genügend tief oder erhaben
gearbeitet wird.
Bei fachmännisch gehauener Schrift kann durch die dadurch
entstehende eigene Schattenwirkung auf farbige Tönungen verzichtet werden.
Im Sonderfall, z. B. bei hellem Lausitzer Granit, kann mit einer
nichtglänzenden Lasur nachgeholfen werden, deren Farbton der vorhandenen
Tonskala des bearbeiteten Steins entnommen sein muss, da fremde Farbtöne
stören. Schwarze und weiße Auslegfarbe sowie Gold- und
Silberschriften sind auszuschließen. Grundsätzlich ist die Schrift
unaufdringlich zu halten. Das Grabmal (Denkmal) soll nicht wie ein Plakat
wirken, da seine Aufgabe eine völlig andere als die eines Werbeträgers
ist.
9. Schriftarten
<Abbildungen siehe ABl. 2004 A 73>
Aus dem Spektrum möglicher Schriften (von der
römischen Kapitalschrift bis zur Grotesk) sind aufgrund ihrer guten
Lesbarkeit folgende Schriften vorzugsweise anzuwenden.
Antiqua – Wechselzug
Antiqua - Gleichzug
Unziale
10. Sinnzeichen und Sinnbilder (Symbolik)
Ähnlich wie Worte geben auch Symbole auf Grabsteinen zu
denken. Sie sind Sinnbilder, Erkennungszeichen einer unsichtbaren geistigen
Wirklichkeit. Sie weisen auf den eigentlichen Inhalt, den eigentlichen Sinn
einer Sache hin.
Symbole können für Trauer und Hoffnung stehen,
für Sterben und Leben, Tod und Auferstehung. Sie sind Botschafter in den
Phasen des Trauerns und weit danach, solange der Grabstein steht und Menschen
anspricht.
Bei der Verwendung von Symbolen ist dem Friedhofszweck und der
Tatsache, dass Friedhöfe öffentliche Anlagen sind, Rechnung zu
tragen.
Sinnzeichen, Sinnbilder können wie Inschriften
vertieft oder erhaben gehauen oder in Metall gestaltet werden.
Zu den bekannten Symbolen auf Grabdenkmalen gehören vor
allem die christlichen Sinnzeichen wie Kreuz, Christusmonogramm, Gottes- und
Weltzeichen; aber auch Sinnbilder aus dem Tier-, Pflanzen- und
Gegenstandsbereich sowie Berufs- und Handwerkszeichen.
<Beispiele für Sinnzeichen und Sinnbilder siehe
ABl. 2004 A 74-75>
Beispielsweise:
- Griechisches Kreuz (Grundform des christlichen Kreuzes):
Zeichen des Sieges über Sünde und Tod)
- Lateinisches Kreuz (Passionskreuz)
- Kreuz mit Öllampen: Zeichen der Wachsamkeit und
Glaubensbereitschaft (5 törichte und 5 kluge Jungfrauen, Mt. 25)
- Kreuz auf Halbkugel: Zeichen der Versöhnung zwischen
Gott und den Menschen
- Kreuz mit Herz und Anker: Hinweise auf die drei christlichen
Tugenden Glaube, Liebe, Hoffnung
- Kreuz auf der Weltkugel: Herrschaft Christi über die
Welt
- Radkreuz: Verbindung von Kreis (göttlicher
Unendlichkeit), Kreuz und Namenszeichen Christi = X
- Ankerkreuz: Symbol der festen Verankerung im Glauben,
Hoffnungszeichen
- Auge im Dreieck: Zeichen für Gott- Vater (Allwissenheit
und Allgegenwart Gottes)
- drei sich durchdringende Kreise (Ringe): Zeichen für
Trinität (Dreifaltigkeit)
- Taube mit Ölzweig: Zeichen der Versöhnung,
Friedenssymbol
- Lamm: Christuszeichen, Christus mit Kreuz und Fahne als
Zeichen des Sieges
- Fisch: Christuszeichen, Zeichen christlichen
Lebens
- Pelikan: Sinnbild sich selbst aufopfernder Liebe / Dienst am
Mitmenschen
- Öllampe: Zeichen der Wachsamkeit und
Glaubensbereitschaft (Mt. 25,1-13)
- Christusmonogramm, in Verbindung mit A und O: Christus ist
Anfang und Ende
- Christusmonogramm, Anfangsbuchstaben des griechischen Wortes
Christus x (chi) und p (rho)
- Christusmonogramm (lat.): Jesus hominum salvator (Jesus der
Menschen Heiland)
- Kreis: Zeichen für Gott-Vater, Symbol für
Unendlichkeit, Ewigkeit, schöpferische Allmacht und geistige
Harmonie
- Schmetterling, Auferstehung neuen Lebens (antikes Sinnbild
unsterblicher Seele)
- Ähre: Auferstehungszeichen, Sinnbild der
Lebensernte
- Lebensbaum: Sinnbild des Lebens (Baum der Erkenntnis, Baum
des Todes oder der Erlösung)
- Blume: Sinnbild für entfaltetes und erfülltes
Leben
- Lebensspirale: ständig sich erneuerndes Leben,
Erlösung durch Christus
- Labyrinth: Symbol der Wahrheitssuche in den Irrgängen
rätselhafter Weltzusammenhänge
- Knoten: Symbol der Verflochtenheit, irdischen Gebundenheit,
(Er)Lösung durch Christus
- Sonne: Quelle des Lichts, des neuen Lebens, der Hoffnung.
Christus als Sonne der Gerechtigkeit, Zeichen für den
Auferstandenen
- Vierstern: Himmelszeichen, Morgenstern, der den anbrechenden
Gottestag verkündet/Hoffnung
- Kerzen: Lichtsymbol: ”Das Licht vertreibt die
Finsternis” (die Sünde). Hinweis auf Leben, Gnade, Hoffnung und
Heil
- Pfau: Hinweis auf Paradiesgarten, Symbol für
Unsterblichkeit
- Stundenuhr: Symbol der Vergänglichkeit, des Verrinnens
der Zeit
- Waage: Zeichen der Gerechtigkeit und Lebensbewertung im
Gottesgericht
- Schiff: Sinnbild der Kirche und der Schicksalsgemeinschaft
der Gläubigen, Zeichen der Wanderschaft
- Stab, Brot und Krug: Zeichen irdischer
Wanderschaft
Anlage 2
Richtlinie
zur Grabstättengestaltung in Grabfeldern mit
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Vom 16. März 2004
Alle Grabstätten sind in einer der Würde des
kirchlichen Friedhofs entsprechenden Weise gärtnerisch anzulegen, zu
unterhalten und zu pflegen. Für Grabfelder mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften kann der Friedhofsträger hierzu verbindliche
Festlegungen in der Friedhofsordnung treffen.
Grabbepflanzung
”Der Mensch blüht in seinem Leben wie eine Blume
...” spricht der Psalmist. So verstanden sind Blumen auf dem Friedhof ein
Zeichen, kleine Wunder aus Farbe, Form und Duft, Zeichen der Liebe, Dankbarkeit
und Ehrerbietung.
Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für
die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen können, sind
- der Charakter des Friedhofs und seine Lage
- die vorherrschenden Lichtverhältnisse
Je besser den Pflanzen die gegebenen Standortverhältnisse
zusagen, umso geringer wird der anfallende Pflegeaufwand sein! Je mehr
Pflanzenarten sich auf der relativ kleinen Fläche der Grabstätte
befinden, umso eher springt das Auge von Motiv zu Motiv. Dem Betrachter wird so
erschwert, Ruhe zu finden zum Gedenken, Meditieren, Beten. Weniger ist mehr!
Buntheit und Vielfalt nehmen den Blick für das Einzelne und stören die
Gesamtanlage. Die Pflanzen sollen aufeinander abgestimmt werden hinsichtlich
Wuchshöhe, -form, Blatt- und Blütenfarbe, Blühzeiten
und
- die Gestaltung des Grabmals (Höhe, Form,
Bearbeitung, Schriftbild).
Hochwachsende Pflanzen zergliedern den Raum des Grabfeldes,
schaffen Unruhe. Sie verdecken das Grabmal, sie verunklaren die Form und bilden
eine unerwünschte Konkurrenz zum aufrechten Grabzeichen. Auf der Grabstelle
sind sie daher unangebracht.
- der Bezug zur Person des
Verstorbenen
Zu bestimmten Zeiten, z. B. Geburtstag, Hochzeitstag, Todestag
sollen blühende, fruchttragende oder sich durch besondere Laubfärbung
auszeichnende Einzelpflanzen aus der Grundbepflanzung hervortreten. Besteht
hingegen der Wunsch nach jahreszeitlicher Wechselbepflanzung, ist in der
Grundbepflanzung ein kleiner symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter
Bereich dafür auszusparen.
Für eine sinnvolle, ausdauernde und
standortgemäße Bepflanzung eignen sich in besonderer Weise die in den
beigefügten Listen aufgeführten Stauden und Gehölze.
Erst das Offenhalten des Bodens, das Bekiesen oder Besplitten
von Grabstätten, die Verwendung von ungeeigneten Pflanzen für
Grabbepflanzungen oder den jeweiligen Standort sowie die ausschließliche
Verwendung von Wechselbepflanzung machen die Grabpflege aufwendig.
Durch die Bepflanzung wird der Boden vor Abschwemmung,
Austrocknung und Verdichtung geschützt und das Grabmal aufgrund umgebender
Bepflanzung auch im Basisbereich sauber gehalten.
Sonstige Grabausstattungen
Grabeinfassungen symbolisieren Mauern und grenzen voneinander
ab. Im Leben wünschen wir sie meistens weg. Da auf einer sinnvoll
bepflanzten Grabstätte allein durch die Wurzeln der kriechenden Stauden und
Gehölze das Erdreich zusammengehalten wird, sind individuelle
Grabeinfassungen überflüssig.
Auf die Verwendung von Kies, Splitt, Platten o. Ä.
Material zur Abdeckung der Grabflächen ist aus funktionellen Gründen
zu verzichten. Sie führt zur Versiegelung des Bodens, verhindert dessen
Durchlüftung und kann bei Leichen den Verwesungsprozess verzögern,
sogar verhindern (Wachsleichen).
Für die Ablage von Schnittblumen eignen sich
bodenbündig ins Erdreich bzw. in die Pflanzung eingelassene Steckvasen. So
ergibt sich immer ein aufgeräumtes Bild.
Da die in unserem Klimabereich für Grabbepflanzungen
geeigneten Stauden und Gehölze genügend winterhart sind, erübrigt
sich eine Reisigabdeckung.
Auf das Schmücken des Grabes mit Kunststoffartikeln
(Plastikblumen, -kränzen und unverrottbaren Unterlagen) ist bewusst zu
verzichten. Denn wovon sprechen die serienmäßig gefertigten, einander
völlig gleichenden, leblosen Blumen? Und was geschieht mit ihnen, wenn sie
dann, von den Gräbern abgeräumt, im Abfall landen, giftig und von der
Natur zu nichts mehr zu gebrauchen sind? Was den Gedenken eines lieben Menschen
gewidmet schien, ist so zum Entsorgungsproblem geworden.
Lassen wir es besser unser Anliegen sein, durch eine bewusste
Grabgestaltung beizutragen, dass unser Friedhof ein Ort der Besinnung und
Einkehr, ein Ort des Friedens und der Erholung im Einklang mit der Natur wird
und bleibt.
Die Staude, eine Alternative zur Sommerblume als
Grabbepflanzung
(F. W. Mayer)
Bestimmte niedrige Stauden, auch einige Gehölzarten,
haben die Eigenschaft, Pflanzenteppiche zu bilden und somit die Oberfläche
des Grabes zu schützen, die Erde zusammenzuhalten und ein zu rasches
Austrocknen zu verhindern. Andere niedrige Stauden, Zwiebel- und
Knollenpflanzen, finden in einem solcherart geschützten Boden ideale
Lebensbedingungen. Die Bepflanzung ist so zusammenzustellen, dass eine
bodendeckende Pflanzenart, die teppichartig das ganze Grab überzieht, in
der Blüte abwechselt mit dauerhaften Einzelpflanzen, z. B. Stauden, die je
nach ihrer spezifischen Wuchs- und Ausbreitungsform vereinzelt, in losen Gruppen
oder auch dichteren Nestern in diesen Teppich hineingepflanzt werden. Aus der
Bodendecke, die für die meiste Zeit des Jahres ruhig und
zurückhaltend bleibt, treten so zu bestimmten Jahreszeiten, die eine
Beziehung zum Toten haben sollen, Einzelpflanzen hervor, blühen und ziehen
sich danach wieder zurück, um neue Kraft zu sammeln. Ein auf solche Art
bepflanztes Grab ändert sein Erscheinungsbild kontinuierlich nach der
Eigengesetzlichkeit der Pflanzen: Es lebt. Somit kann es auch Sinnbild sein
für das Werden und Vergehen, für den Kreislauf, dem sowohl der Mensch
als auch die Natur untergeordnet sind.
Ein so bepflanztes Grab steht damit im Gegensatz zu einem
solchen mit jährlich mehrmals auszutauschender Wechselbepflanzung aus
einjährigen, weitgehend "standardisierten" Blumen wie Stiefmütterchen,
Begonien oder Pelargonien, bei dem der Wechsel sprungartig erfolgt. Bei allem
Bezug der Bepflanzung und des Grabmals auf die Person des Verstorbenen ist zu
beachten, dass sich die Grabstätte in das Gräberfeld einfügt.
Hochwachsende, eventuell noch raumbildend angeordnete Pflanzungen machen dieses
Einfügen unmöglich. Sie zergliedern den Raum des Gräberfeldes,
können das Grabmal verdecken oder seine Form verunklaren, bilden eine
Konkurrenz zum aufrechten Grabzeichen und schaffen Unruhe. Die Rahmenbepflanzung
bildet den Raum des Gräberfeldes; auf dem einzelnen Grab ist sie aufgrund
der geringen Fläche unangebracht. Generell ist zu sagen: Weniger ist mehr,
übergroße Vielfalt nimmt den Blick für das Einzelne und
stört die Gesamtanlage.
Bepflanzungsbeispiele
<Abbildungen siehe ABl. 2004 A 77>
Zwergmispel (Cotoneaster) und kriechende Rose
Gänsekresse (Arabis) und Wildtulpen
Thymian dazu Lavendel und Schleierkraut (Gypsophila
repens)
Efeuhügel
Fetthenne (Sedum) und Wechselbepflanzung
Goldnessel (Lamium) und Farne
Stauden und Gehölze
In der folgenden Liste werden Pflanzen aufgeführt, die
für eine Grabbepflanzung geeignet sind. Die Liste erhebt keinen Anspruch
auf Vollständigkeit. Einige ohnehin vertraute Arten wurden nicht
aufgeführt, um Raum für weniger bekannte zu lassen. Die Reihenfolge
der Gruppen richtet sich danach, zu welcher Zeit die Pflanzen ihren besten
Anblick bieten.
Botanische Bezeichnung Deutsche
Bezeichnung Standort Verwendung
Blüte/Fruchstände/Pflanzenteile:
Dezember - März
Crocus tomasinianus
(Feb./März) Vorfrühlingskrokus sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Eranthis hyemalis
(Feb./März) Winterling halbschattig -
schattig Einzelpflanze
Erica carnea
(Jan./April) Schneeheide sonnig Bodendecker
Galanthus nivalis
(Feb./März) Schneeglöckchen halbschattig -
schattig Einzelpflanze
Helleborus niger
(Okt./März) Christrose halbschattig -
schattig Einzelpflanze
Leucojum vernum Knotenblume halbschattig -
schattig Einzelpflanze
Rudbeckia sullivantii "Goldsturm" Sonnenhut
(Fruchtstand) sonnig Einzelpflanze
Tulipa turkestanica Tulpe sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Blütezeit: März -
April
Anemone
blanda Anemone halbschattig Einzelpflanze
Arabis
procurrens Schaumkresse sonnig Bodendecker
Glechona hederacea Gundelrebe halbschattig -
sonnig Bodendecker
Narcissus i. S. Narzisse sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Primula acaulis Kissenprimel halbschattig -
sonnig Einzelpflanze
Scilla sibirica Blaustern sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Tulipa
kaufmanniana Tulpe sonnig Einzelpflanze
Blütezeit: April -
Mai
Anemone
nemorosa Buschwindröschen halbschattig -
schattig Einzelpflanze
Asperula odorata Waldmeister halbschattig -
schattig Bodendecker
Bergenia
cordifolia Bergenie halbschattig Einzelpflanze
Brunnera macrophylla Kaukasus -
Vergissmeinnicht halbschattig Einzelpflanze
Corydalis cava Lerchensporn halbschattig -
schattig Einzelpflanze
Doronicum
caucasicum Gemswurz halbschattig Einzelpflanze
Epimedium
pinnatum Elfenblume halbschattig Einzelpflanze
Omphalodes verna Gedenkemein halbschattig -
schattig Bodendecker
Ornithogalum umbellatum Milchstern sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Saxifraga x
arendsii Moossteinbrech halbschattig Bodendecker
Tiarella
cordifolia Schaumblüte halbschattig -
schattig Einzelpflanze
Tulipa tarda Tulpe sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Waldsteinia ternata Waldsteinie halbschattig -
schattig Bodendecker
Blütezeit: Mai -
Juni
Antennaria
dioica Katzenpfötchen sonnig Bodendecker
Aquilegia vulgaris Akelei sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Armeria
maritima Grasnelke sonnig Einzelpflanze
Cerastium
tomentosum Hornhaut sonnig Bodendecker
Chrysanthemum
leucanthemum Frühlingsmargerite sonnig Einzelpflanze
Geum x hybridum Nelkenwurz sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Luzula sylvatica Waldmarbel halbschattig -
schattig Einzelpflanze
Lysimachia
nummularia Pfennigkraut halbschattig Bodendecker
Paronychia
serpyllifolia Mauerraute sonnig Bodendecker
Primula x hortensis Gartenaurikel sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Saxifraga
aizoon Rosettensteinbrech sonnig Bodendecker
Saxifraga
umbrosa Schattensteinbrech halbschattig Bodendecker
Blütezeit: Juni -
Juli
Acaena
buchananii Stachelnüsschen sonnig Bodendecker
Campanula
glomerata Knäulglockenblume sonnig Einzelpflanze
Festuca
scoparia Bärenfellschwingel sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Gypsophila
repens Schleierkraut sonnig Einzelpflanze
Lilium
martagon Türkenbundlilie halbschattig -
schattig Einzelpflanze
Lilium
pumilum Korallenlilie sonnig Einzelpflanze
Linum
flavum Goldflachs sonnig Einzelpflanze
Nepeta x
faassenii Katzenminze sonnig Einzelpflanze
Rosa Zwerg- bzw.
Miniaturrosen sonnig Einzelpflanze
Ruta
graveolens Weinraute sonnig Einzelpflanze
Sedum
album Fetthenne sonnig Bodendecker
Blütezeit: Juli -
August
Achillea
millefolium Schafgarbe sonnig Bodendecker
Artemisia
absinthium Wermut sonnig Einzelpflanze
Cotula
squalida Fliederpolster halbschattig Bodendecker
Dianthus
carthusianorum Karthäusernelke sonnig Einzelpflanze
Gaultheria procumbens Scheinbeere halbschattig
- schattig Bodendecker
Heuchera
sanguinea Purpurglöckchen halbschattig Einzelpflanze
Lavandula
angustifolia Lavendel sonnig Einzelpflanze
Teucrium
chamaedrys Gamander sonnig Einzelpflanze
Thymus
serpyllum Thymian sonnig Bodendecker
Blütezeit: August -
September
Astilbe chinensis var.
Pumila Prachtspiere halbschattig Bodendecker
Calluna vulgaris Besenheide sonnig -
halbschattig Bodendecker
Chrysanthemum x
hortorum Winteraster sonnig Einzelpflanze
Pennisetum
compressum Federborstengras sonnig Einzelpflanze
Rudbeckia sullivantii
"Goldsturm" Sonnenhut sonnig Einzelpflanze
Blütezeit: September -
Oktober
Aster dumosus Herbstaster (niedr.
Sorten) sonnig Bodendecker
Ceratostigma
plumbaginoides Bleiwurz halbschattig - schattig Bodendecker
Chrysanthemum arcticum Herbstmargerite sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Colchicum autumnale Herbstzeitlose sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Crocus sativus Herbstkrokus sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Crocus speciosus Herbstkrokus sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Blüte/Fruchstände: Oktober -
November
Chrysanthemum x hortorum Winteraster
(Blüte) sonnig Bodendecker
Cotoneaster Felsenmispel (Frucht) sonnig -
halbschattig Bodendecker
Helleborus niger Christrose
(Blüte) halbschattig - schattig Einzelpflanze
Pennisetum compressum Federborstengras
(Fruchtst.) sonnig Einzelpflanze
Rudbeckia sullivantii "Goldsturm" Sonnenhut
(Fruchtstand) sonnig Einzelpflanze
Blütezeit unbedeutend (mehr oder
weniger)
Asarum europaeum Haselwurz halbschattig -
schattig Bodendecker
Cotoneaster dammeri i.S. Zwergmispel sonnig -
halbschattig Bodendecker
Euonymus fortunei i. S. kriechender
Spindelbaum sonnig Bodendecker
Hedera helix Efeu halbschattig -
schattig Bodendecker
Juniperus
horizontalis Kriechwacholder sonnig Bodendecker
Matteuccia
struthiopteris Trichterfarn halbschattig -
schattig Einzelpflanze
Pachysandra terminalis Dickanthere halbschattig
- schattig Bodendecker
Phyllitis
scolopendrium Hirschzungenfarn halbschattig -
schattig Einzelpflanze
Vinca minor Immergrün halbschattig -
schattig Bodendecker
Entsprechend den vorherrschenden Standortverhältnissen
sollte die Auswahl geeigneter Stauden oder Gehölze zur
Grabstättenbepflanzung erfolgen:
<Eine Tabelle von Stauden und Gehölzen mit Symbolen
zu bevorzugten Lichtverhältnissen, Bodenarten, Blütezeit,
Wuchsgröße, Bepflanzungsdichte - siehe ABl. 2004 A 79>
Blaukissen - Aubrieta deltoidea
Fette Henne - Sedum-Arten
Gänsekresse - Arabis procurrens
Bruchkraut - Herniaria glabra
Hornkraut - Cerastium tomentosum
Polsterphlox - Phlox subulata
Thymian - Thymus serpyllum
Kriechender Wacholder - Juniperus horizontalis
Schneeheide - Erica carnea
Steinsame - Buglossoides purpurocaerulea
Zwergmispel - Cotoneaster dammeri radicans
Kriechender Spindelbaum - Euonymus fortunei var.
radicans
Pfennigkraut - Lysimachia nummularia
Goldnessel - Galeobdolon luteum
Kriechastilbe -Astilbe chinensis var. pumila
Taubnessel - Lamium maculatum "Silbergroschen"
Waldmeister - Galium odoratum
Waldsteinie - Waldsteinia ternata
Ysander - Pachysandra terminalis
Efeu - Hedera helix
Kleines Immergrün - Vinca minor
Frühlingsgedenkemein - Omphalodes verna
Haselwurz - Asarum europaeum
Porzellanblümchen - Saxifraga umbrosa
(Schattensteinbrech)
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 09. Mai 1995 (ABl. 1995 A 92)
30064/736
Aufgrund von § 32 Absatz 3 I Nr. 1 und 2 der
Kirchenverfassung und von § 10 Absatz 3 der Friedhofsverordnung vom 9. Mai
1995 (Amtsblatt Seite A 83) erlässt das Landeskirchenamt folgende
Rechtsverordnung:
§ 1
(1) Grundsätzlich sind Grabstätten nach
Maßgabe der Richtlinie zur Anlage von Grabfeldern sowie zur Gestaltung von
Grabstätten vom 28. Oktober 1993 (Amtsblatt 1994 Seite A 76)
anzulegen.
(2) In besonders begründeten Fällen können
darüber hinaus auf Friedhöfen
- einheitlich gestaltete Reihengräber für Urnen- und
Sargbestattungen mit Pflege durch die Friedhofsverwaltung auf Dauer der Ruhezeit
sowie
- Urnengemeinschaftsgräber
angelegt werden.
(3) Nicht statthaft sind anonyme Bestattungen, Bestattungen in
Massengräbern sowie die Anlegung von Aschenstreuwiesen.
§ 2
(1) Die in § 1 Absatz 2 genannten Anlagen bedürfen
der vorherigen Genehmigung durch das zuständige
Bezirkskirchenamt.
(2) Der Kirchenvorstand hat rechtzeitig einen ausführlich
begründeten Antrag auf Genehmigung einzureichen. Diesem Antrag sind eine
Planskizze für die Anlage, ein Gestaltungsvorschlag, eine Kostenkalkulation
sowie Angaben zur personellen Besetzung des Friedhofes
beizufügen.
§ 3
Mit der Genehmigung verbundene Auflagen sowie weitere
Festlegungen des Friedhofssachverständigen zur Gestaltung der Anlage sind
verbindlich.
§ 4
Einzelheiten zur Anlage und Gestaltung sowie zu rechtlichen
und wirtschaftlichen Aspekten von Reihengräbern für Urnen- und
Sargbestattungen sowie Urnengemeinschaftsgräbern regelt die dieser
Rechtsverordnung angefügte Richtlinie. Andere als darin vorgesehene
Gestaltungsformen können grundsätzlich nicht genehmigt
werden.
§ 5
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 1995 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) Rundverordnung des Landeskirchenamtes Nr. 4/84 vom 6.
November 1984 (Reg.-Nr. 3400/93, 34124/13; 17313/17) über
Urnengemeinschaftsanlagen auf kirchlichen Friedhöfen;
b) Landeskirchliche Grundsätze für
Urnengemeinschaftsanlagen auf kirchlichen Friedhöfen (Anlage 3 zur
Musterfriedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens) vom
15. September 1992 (Amtsblatt Seite A 174).
Hierzu: 1 Anlage
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
I. V. Schlichter
Anlage
Richtlinie zur Anlage von Reihengräbern für
Urnen- oder Sargbestattungen, die vom Friedhofsträger einheitlich gestaltet
und gepflegt
werden, sowie von
Urnengemeinschaftsgräbern
I. Grundsätze
Gemäß § 21 Absatz 1 der Musterfriedhofsordnung
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vom 15. September 1992 (Amtsblatt Seite A
153) ist zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte der
Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst
anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen
Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem
Ablauf des Nutzungsrechtes.
Viele Menschen sorgen sich, was nach ihrem Ableben mit dem
Grab wird. Die Angehörigen, insbesondere die Kinder, wohnen anderenorts und
sollen möglichst auch nicht mit dem Pflege- und finanziellen Aufwand
belastet werden. Von daher besteht vielfach seitens älterer Menschen der
Wunsch nach Bestattung in einer so genannten Gemeinschaftsanlage.
Was kann der Friedhofsträger im Interesse dieser Menschen
tun?
- Hat er keine ausreichenden personellen
Voraussetzungen, sollte er zunächst diese Bürger
- an die auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner verweisen,
vor allem aber, da es sich in der Mehrzahl der Fälle um
Dauergrabpflegeaufträge handelt,
- an die Dauergrabpflegegesellschaft Sächsischer
Friedhofsgärtner.
Adresse: Söbrigener Straße 3a, 01326
Dresden.
Mit dieser kann der Bürger zu Lebzeiten einen so
genannten Vorsorge-Vertrag für die Grabpflege nach seinem Ableben
abschließen. Die Art und Weise der Bepflanzung und Pflege gemäß
seiner finanziellen Möglichkeiten unter Berücksichtigung geltender
Gestaltungsbestimmungen gemäß Friedhofsordnung kann er als Kunde zum
Vertragsgegenstand machen.
- Im begründeten Ausnahmefall kann der
Friedhofsträger gemäß § 22 der Musterfriedhofsordnung den
Abschluss einer Grabpflegevereinbarung bis Ablauf der Ruhefrist anbieten. Er
müsste dann den im Vertrag vereinbarten Leistungsumfang jährlich einem
auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner in Auftrag geben. Für die
ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistung trägt
der Friedhofsträger die Verantwortung. Er ist in diesem Fall Mittler
zwischen Nutzungsberechtigtem und Gärtner. Damit ist ein gewisses, nicht zu
unterschätzendes Risiko verbunden (jährliche Beauftragung, ggf. bei
Preissteigerungen Zuzahlungen etc.). Von daher raten wir von dieser
Möglichkeit ab!
- Unterhält der Friedhofsträger einen
Wirtschaftsbereich, kann er im Rahmen dessen dem Nutzungsberechtigten
gemäß § 22 der Musterfriedhofsordnung den Abschluss einer
Grabpflegevereinbarung anbieten. Die Grabpflegen können dann durch
Saisonarbeitskräfte erfolgen.
- Unterhält der Friedhofsträger keinen
Wirtschaftsbereich, sind aber im hoheitlichen Bereich ausreichend
Mitarbeiter tätig, so kann der Friedhofsträger im begründeten
Ausnahmefall und nach Genehmigung durch das zuständige Bezirkskirchenamt
auf großen Friedhöfen einheitlich gestaltete Reihengräber
für Urnen- und Sargbestattungen mit Pflege durch die Friedhofsverwaltung
bzw. ein Urnengemeinschaftsgrab anlegen. Diese Einrichtungen gehören dann
zum hoheitlichen Bereich des Friedhofs, und es müssen dafür
kostendeckende Gebühren erhoben werden.
Da diese Einrichtungen dem hoheitlichen Bereich zugeordnet
werden, ist der Friedhofsträger in besonderer Weise einem hohen
Qualitätsanspruch an Gestaltung (siehe §§ 35-39 der
Musterfriedhofsordnung) und Pflege verpflichtet. Seine Verantwortung und
Sorgepflicht erlischt unabhängig von jedweder personeller und finanzieller
Entwicklung erst nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung in einer
solchen Anlage.
II. Einheitlich gestaltete Reihengräber für
Urnen- oder Sargbestattungen mit Pflege durch die Friedhofsverwaltung auf Dauer
der Ruhezeit
Die Anlage solcher Gräber setzt voraus, dass der
Friedhofsträger über ausreichend personelle Kapazität
verfügt.
Diese Grabstätten unterliegen den zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften (siehe Musterfriedhofsordnung). Der Friedhofsträger
hat für diese Gräber die in der Musterfriedhofsordnung genannten
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Diese sind in
modifizierter Form in die Bestimmungen der örtlichen Friedhofsordnung (ggf.
durch Nachtrag) aufzunehmen.
Die einheitlich gestalteten Reihengräber sind
Reihengrabstätten einfachster Pflege mit standortgemäßer,
ausdauernder, bodendeckender, wenig pflegeaufwendiger Bepflanzung (siehe
Musterfriedhofsordnung, ABl. 22/1992, S. A 173, Tabelle
Grabstättenbepflanzung).
Das Grabfeld ist vor Inanspruchnahme durch Bestattungen
in einen ordentlichen und würdigen Zustand zu bringen.
Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte für
Urnen- oder Sargbestattungen in einem solchen Grabfeld wird nach den in der
Friedhofsordnung aufgestellten Bedingungen auf Antrag vergeben. Das
Abräumen des Reihengrabes erfolgt nach Ablauf der Ruhezeit durch die
Friedhofsverwaltung. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung
einheitlich angelegt, bepflanzt und für die Dauer der Ruhezeit
gepflegt.
Eine individuelle oder Wechselbepflanzung der einzelnen
Gräber ist nicht vorgesehen. Ebenso wenig sind individuelle Gestaltungen
und sonstige Zutaten auf der Grabstätte zulässig. Für
individuellen Blumenschmuck in Form von Sträußen (keine Kunstblumen)
ist je eine Steckvase pro Grab an der von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen
Stelle (in den Boden eingelassenes Steinzeugrohr) vorgesehen. Ein
bodenbündiger Abschluss der Gräber zum Weg kann aus funktionellen
Gründen von der Friedhofsverwaltung vorgegeben werden. Die Wege zwischen
den Grabreihen sind Rasenwege. Auch ihre Pflege obliegt ausschließlich dem
Friedhofsträger.
Die Gräber sind namentlich zu kennzeichnen. Der
Friedhofsträger sieht dafür eine einheitliche Gestaltung
gemäß §§ 35-38 der Musterfriedhofsordnung vor, die
Fertigung des Grabmals gibt er nach Anmeldung der Bestattung in diesem Grabfeld
in Auftrag, die Kosten sind Bestandteil der Gebühr. Die Aufstellung des
Grabmals erfolgt auf Gräbern für Urnenbestattungen mittig auf der
Grabfläche, auf Gräbern für Sargbestattungen mindestens 15 cm von
der oberen Grabkante entfernt in der Pflanzfläche. Die Vergabe des
Nutzungsrechtes wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung der
Friedhofsordnung.
III. Muster einer Kostenkalkulation zur Pflegegebühr
für einheitlich gestaltete Reihengräber mit Pflege durch die
Friedhofsverwaltung auf Dauer der Ruhezeit
Größe des Grabes............. m x ........... m
Gestaltung (evtl. mit Skizze)
1 Einmalige Leistungen
1.1 Vorbereitung und Erstgestaltung einschließlich
Bepflanzung
............................. Arbeitsstunden x
...................... EUR ............. EUR
1.2 Materialkosten (Pflanzen, Einfassung, sonstige
Ausstattungselemente)
.............................
......................... EUR
.............................
......................... EUR
.............................
......................... EUR ............. EUR
1.3 Kosten für Grabmal einschließlich Beschriftung
und Aufstellen ............. EUR
1.4 Zwischenerneuerung (Material und Stundenaufwand)
.............................
......................... EUR
.............................
......................... EUR ............. EUR
1.5 Summe aus Ziffern 1.1 bis 1.4 ............
EUR
2 Laufende Leistungen (jährliche
Angaben)
2.1 Pflege der Bepflanzung
............................. Arbeitsstunden x
...................... EUR ............. EUR
2.2 Gießen u. Ä..
............................. Arbeitsstunden x
...................... EUR ............. EUR
2.3 Nachpflanzung u. Ä.. .............
EUR
2.4 Summe aus Ziffern 2.1 bis 2.3
......................... EUR
x .......................... Jahre Nutzungszeit
.................. ............ EUR
3 Zusammenstellung
Summe 1.5
......................... EUR
Summe 2.4
......................... EUR
15 % Sicherheitszuschlag
......................... EUR ............ EUR
Neben dieser kalkulierten Pflegegebühr sind die
üblichen Friedhofsgebühren gemäß
Friedhofsgebührenordnung zu erheben und als Gesamtgebühr auszuweisen
in der Friedhofsgebührenordnung.
Aufgestellt:
................... , den ............... 19......
IV. Urnengemeinschaftsgräber
Die Einrichtung eines Urnengemeinschaftsgrabes bedarf
gründlicher Überlegungen. Sie setzt zunächst voraus, dass der
Friedhofsträger über angestellte Friedhofsmitarbeiter
verfügt.
Den Bedenken, dass einzelne Nutzungsberechtigte sonst den
Friedhof nicht in Anspruch nehmen, sondern auf Friedhöfe mit
Gemeinschaftsanlagen ausweichen und so dem Friedhof Gebühren entgehen, sind
folgende Bedenken gegenüberzustellen: Da die Bestattung in dem
Gemeinschaftsgrab immer die kostengünstigere ist (sowohl Nutzungs- als auch
Friedhofsunterhaltungsgebühr und Pflegekosten, können nur anteilig je
Bestattung berechnet werden), wächst mit Anbieten eines Gemeinschaftsgrabes
auch die Inanspruchnahme. Folglich werden in den übrigen Grabfeldern
weniger Gräber gelöst. Es entstehen mehr und mehr freie Stellen, die
vom Friedhofsträger gepflegt werden müssen mit der Folge, dass der
Friedhofsunterhaltungsaufwand steigt.
Alle auf und im Zusammenhang mit dem hoheitlichen Bereich des
Friedhofs entstehenden Kosten werden auf die Nutzungsberechtigten in Form von
Gebühren umgelegt. Diese Gebühren müssen kalkulatorisch
nachweisbar sein. Die Bezugsgröße bei der Berechnung der Nutzungs-
und Friedhofsunterhaltungskosten ist die Anzahl der Grablager. Von daher muss
der Friedhofsträger im Blick auf eine sozialverträgliche
Gebührenhöhe interessiert daran sein, Grablager zu vergeben und nicht
Urnengemeinschaftsgräber in Form von Massengräbern anzubieten.
Letztere führen zu finanziellen Belastungen sowohl der übrigen
Nutzungsberechtigten als auch des Friedhofsträgers und zwingen diesen
über kurz oder lang zu Personaleinsparungen und
Rücklagenverbrauch.
Entscheidet sich der Friedhofsträger im begründeten
Ausnahmefall dennoch für die Anlegung eines Urnengemeinschaftsgrabes, so
sind dafür Grabstellen von der Größe von 4 Urnenwahlgrablagern
(vergleichbar mit einer Doppelstelle Sargbestattung/ca. 6 qm) vorzusehen mit
einer Bestattungszahl von maximal 8 Urnen. Derartige Grabanlagen sind einfach zu
unterhalten, es wird der Eindruck eines Massengrabes vermieden, und die Kosten
sind besser kalkulierbar. Diese Grabstellen sind bereits vor
Inanspruchnahme, d.h. vor der ersten Bestattung einheitlich mit
bodendeckenden Pflanzen zu begrünen, je nach Lichtverhältnissen
zum Beispiel mit Sedum (Fette Henne) [Sonne] - /Erica carnea (Schneeheide)
[Sonne - Halbschatten] /Galeobdolon luetum (Goldnessel)/ Waldsteinia ternata
(Waldsteinie) [Halbschatten - Schatten] /Hedera helix (Efeu)/ Saxifraga
umbrosa (Porzellanblümchen, Schattensteinbrecht) [Schatten].
Diese Pflanzen ermöglichen ein Abstechen und erneutes
Einpflanzen bei erforderlicher Bestattung der Urne (siehe auch
Musterfriedhofsordnung, ABl. 22/1992, S. A 173, Tabelle
Grabstättenbepflanzung). Ein Gemeinschaftsmal mit einem Symbol oder
Sinnspruch und zur Nennung der Namen der hier Bestatteten ist
erforderlich, wobei der Einzelne das Recht hat, auf Anbringung seines Namens
zu verzichten, der Friedhofsträger jedoch verpflichtet ist, auf dieses
Angebot hinzuweisen. Er hat Sorge dafür zu tragen, dass spätestens 1
Jahr nach der Bestattung die Namen durch einen Steinmetz in den/die
Namensträger eingearbeitet werden. Für die Gestaltung des
Gemeinschaftsmales gelten die §§ 35-38 der Musterfriedhofsordnung. Pro
Bestattung ist eine Steckvase für Blumenschmuck vorgesehen. Dafür
versetzt der Friedhofsträger Steinzeugrohre in den Boden, in die die
Steckvasen eingesenkt werden. Soll als künftiges Gemeinschaftsgrab eine an
der Friedhofsmauer gelegene Grabstelle genutzt werden, so sind zunächst die
Mauer bzw. das evtl. dort noch vorhandene Wandgrabmal des vorherigen Nutzers
sowie Einfassung, Säulen u. Ä.. in Ordnung zu bringen, vorausgesetzt,
dass es sich dabei um ein kulturhistorisch erhaltenswertes Grabmal handelt. Der
ursprüngliche Charakter ist dann unbedingt zu erhalten. Handelt es sich um
denkmalgeschützte Grabstätten, ist von einer Nutzung als
Urnengemeinschaftsgrab zu entscheiden. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene
seinen Wohnsitz im Bereich der jeweiligen politischen Gemeinde hatte, damit
nicht die Kirchgemeinden umliegender Orte sich verpflichtet fühlen,
ebenfalls solche Anlagen einzurichten.
Die Bestimmung zum Urnengemeinschaftsgrab sind den
Angehörigen bzw. dem Antragsteller zur Kenntnis zu geben und von ihnen
schriftlich anzuerkennen.
V. Muster einer Kostenkalkulation der Gebühr für
Bestattung einer Urne in dem Urnengemeinschaftsgrab
1 Einmalige Leistung
1.1 Vorbereitung und Erstgestaltung
............................. Arbeitsstunden x
...................... EUR/Stunde ............. EUR
1.2 Materialkosten (z.B. Pflanzen, Einfassung, sonstige
Ausstattungselemente)
............................. EUR
............................. EUR
............................. EUR ............. EUR
1.3 Kosten für Gemeinschaftsmal einschl.
Namensnennung ............. EUR
1.4 Kosten für Zwischenerneuerung (Material und
Stundenaufwand)
.............................
............................. ............. EUR
1.5 Zwischensumme 1 ............ EUR
2 Laufende Leistungen
2.1 Pflegeaufwand (Gießen, Sauberhalten,
Schnittmaßnahmen)
............................. Arbeitsstunden x
...................... EUR/Stunde ............. EUR
............................. EUR jährlich
2.2 Sonstiges .......................... EUR
.......................... EUR
............................. EUR x durchschnittliche
Laufzeit der Anlage = ............. EUR
2.3 Zwischensumme 2 ............ EUR
3 Anteilige allgemeine Friedhofsgebühren
(Friedhofsgebührenordnung vom ....)
3.1 Nutzungsgebühr
für ........................Wahlgrablager
(Urnenwahlgrab; entsprechend der Größe
der geplanten Urnengemeinschaftsanlage, z.B. vier
Grablager)
für die durchschnittliche Laufzeit der Anlage
............................. EUR x
.......................... Jahre ............. EUR
3.2 Friedhofsunterhaltungsgebühr
für ........................Wahlgrablager
(Urnenwahlgrab; entsprechend der Größe
der geplanten Urnengemeinschaftsanlage, z.B. vier
Grablager)
für die durchschnittliche Laufzeit der Anlage
............................. EUR x
.......................... Jahre ............. EUR
3.3 Zwischensumme ............ EUR
4 Summe der Kosten aus Ziffern 1.5, 2.3 und 3.3 =..........
EUR
............................. EUR ..........................
(Anzahl der Bestattungen - z.B. 8)
5 Kosten im Zusammenhang mit der Bestattung
5.1 Bestattungsgebühr gemäß
Friedhofsgebührenordnung +........... EUR
5.2 Übrige Leistungen (Anlage und Bepflanzung nach der
Bestattung) +........... EUR
5.3 Summe aus Ziffern 5.1 und 5.2 =........... EUR
zuzüglich 15 % Sicherheitszuschlag auf Pos. 1.5 und
2.3 ............. EUR
6 Gebühr für Bestattung in dem
Urnengemeinschaftsgrab
einschließlich Pflegekosten ............
EUR
Aufgestellt:
................... , den .......... 19.......
Vl. Muster für eine Ergänzung der
Friedhofsordnung (Urnengemeinschaftsgrab)
Als Nachtrag zur Friedhofsordnung bzw. als Einfügung sind
folgende Bestimmungen aufzunehmen:
§...
(1) Das bestehende Urnengemeinschaftsgrab ist eine
Grabstätte mit nicht einzeln gekennzeichneten, also anonymen
Urnenbestattungsstellen. Für die Bestattung im Urnengemeinschaftsgrab
werden keine Nutzungsrechte vergeben.
(2) Für die im Urnengemeinschaftsgrab bestatteten Urnen
gelten die für Urnenreihengrabstätten gültigen
Ruhezeiten.
(3) Ein Anspruch auf Bestattung im Urnengemeinschaftsgrab
besteht nicht. Der Wunsch des Verstorbenen auf Bestattung in dieser Grabanlage
ist dem Friedhofsträger schriftlich vorzulegen. Voraussetzung ist, dass der
Verstorbene seinen Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde ... hatte. Der
Friedhofsträger entscheidet über die Aufnahme in das
Urnengemeinschaftsgrab.
(4) Die Namen der im Urnengemeinschaftsgrab Bestatteten werden
auf dem dafür vom Friedhofsträger vorzusehenden gemeinsamen
Namensträger (...) auf der Grabanlage genannt.
(5) Eine individuelle Bepflanzung oder eine andere
Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nicht möglich.
Blumenschmuck kann in den dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen
Behältern abgelegt werden.
(6) Die Herrichtung und Unterhaltung des
Urnengemeinschaftsgrabes obliegt dem Friedhofsträger.
(7) Aus- oder Umbettungen aus oder in das
Urnengemeinschaftsgrab sind nicht gestattet.
VII. Gestaltungsskizze für einheitlich gestaltete
Reihengräber und Urnengemeinschaftsgräber (siehe ABl. 1995 Seite A
96)
1 Reihengrabfeld für Urnenbestattung/Sargbestattung mit
Pflege durch die Friedhofsverwaltung auf Dauer der Ruhezeit
2 Urnengemeinschaftsgrab
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Im Amtsblatt vom 28. Februar 1980 (ABl. 1980 A
15)
3409/19
Aus gegebener Veranlassung wird auf Folgendes
hingewiesen:
1. Nach § 15 der Musterfriedhofsordnung (Amtsblatt 1972
Seite A 37 ff.) hat die Anlage neuer Grüfte zu unterbleiben
(vgl. auch § 27 daselbst). Es wird dringend empfohlen, vornehmlich aus
Gründen der Hygiene, danach zu verfahren.
2. Vorhandene Grüfte sind im Rahmen der Verwaltung und
Überwachung des Friedhofs (vgl. Ziffer 67 und 68 der Richtlinien
für die Gestaltung kirchlicher Friedhöfe, Amtsblatt 1972 Seite A 33
ff.) von Zeit zu Zeit zu überprüfen, zweckmäßigerweise
unter Hinzuziehung eines Bildhauers. Wird hierbei Baufälligkeit der Gruft
festgestellt, so wird empfohlen, analog § 37 der o. a.
Musterfriedhofsordnung wie folgt zu verfahren: Der Grabstelleninhaber ist
aufzufordern, die Mängel der Gruft durch einen Bildhauer beseitigen zu
lassen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach und lässt er auch eine ihm
bei einer erneuten Aufforderung gesetzte Frist nutzlos verstreichen, so
lässt der Kirchenvorstand die Schäden auf Kosten des
Grabstelleninhabers beseitigen, ggf. die Gruft mit Erde
zuschütten.
3. Das Öffnen und Schließen von Grüften ist
grundsätzlich Bildhauern zu überlassen.
4. Für Gruftabdeckungen dürfen keinesfalls
Hohldielen verwendet werden. Es ist anzustreben, zur Gruftabdeckung steinerne
Deckplatten oder eiserne Gruftdeckel zu verwenden. Sind solche nicht zu
beschaffen, so darf die Gruftabdeckung nur mit massiven Zementdielen
erfolgen.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar
1993
[BGBl. I S.178] (ABl. 1994 A 87)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind
im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende
1. Gräber von Personen nach § 5 des Gesetzes
über die Erhaltung der Kriegergräber aus dem Weltkrieg vom 29.
Dezember 1922 (RGBl. 1923 I S. 25),
2. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 26. August
1939 bis 31. März 1952 während ihres militärischen oder
militärähnlichen Dienstes gefallen oder tödlich verunglückt
oder an den Folgen der in diesen Diensten erlittenen
Gesundheitsschädigungen gestorben sind, ferner Gräber von Personen,
die während der Kriegsgefangenschaft oder an deren Folgen bis 31. März
1952 oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft
gestorben sind,
3. Gräber von Zivilpersonen, die in der Zeit vom 1.
September 1939 bis 31. März 1952 durch unmittelbare Kriegseinwirkung zu
Tode gekommen oder an den Folgen der durch unmittelbare Kriegseinwirkungen
erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind,
4. Gräber von Personen, die als Opfer
nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seit dem 30. Januar 1933 ums Leben
gekommen sind oder an deren Folgen bis 31. März 1952 gestorben
sind,
5. Gräber von Personen, die auf Grund von
rechtsstaatswidrigen Maßnahmen als Opfer des kommunistischen Regimes ums
Leben gekommen sind oder Gesundheitsschäden erlitten haben, an deren Folgen
sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung dieser Maßnahmen gestorben
sind,
6. Gräber von Vertriebenen nach § 1 des
Bundesvertriebenengesetzes, die in der Zeit seit 1. September 1939 während
der Umsiedlung bis 8. Mai 1945 oder während der Vertreibung oder der Flucht
bis 31. März 1952 gestorben sind,
7. Gräber von Deutschen, die in der Zeit seit 1.
September 1939 verschleppt wurden und während der Verschleppung oder
innerhalb eines Jahres nach ihrer Beendigung an den Folgen der dabei erlittenen
Gesundheitsschädigungen gestorben sind,
8. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. September
1939 bis 8. Mai 1945 in Internierungslagern unter deutscher Verwaltung gestorben
sind,
9. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. September
1939 bis 8. Mai 1945 zur Leistung von Arbeiten in das Gebiet des Deutschen
Reichs verschleppt oder in diesem Gebiet gegen ihren Willen festgehalten worden
waren und während dieser Zeit gestorben sind,
10. Gräber der von einer anerkannten internationalen
Flüchtlingsorganisation in Sammellagern betreuten Ausländer, die dort
oder nach ihrer Überführung in eine Krankenanstalt in der Zeit vom 9.
Mai 1945 bis 30. Juni 1950 gestorben sind. Ist die Verwaltung des Sammellagers
nach dem 1. Juli 1950 in die Zuständigkeit deutscher Stellen
übergegangen, tritt der Tag vor der Übernahme in deutsche Verwaltung
an Stelle des 30. Juni 1950.
(2) §§ 2 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes in
ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(3) Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt § 6 Abs. 1
und 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956
(BGBl. I S. 559).
§ 2
Ruherecht
(1) Gräber nach § 1 bleiben dauernd
bestehen.
(2) Der jeweilige Eigentümer eines mit einem Ruherecht
nach Absatz 1 belasteten Grundstücks hat das Grab bestehen zu lassen, den
Zugang zu ihm sowie Maßnahmen und Einwirkungen zu seiner Erhaltung zu
dulden; insoweit besteht zugunsten des Landes, in dem das Grundstück liegt,
eine öffentliche Last.
(3) Die öffentliche Last nach Absatz 2 geht den
öffentlichen und privaten Rechten an dem Grundstück im Rang
vor.
(4) Für ein privatgepflegtes Grab entsteht die
öffentliche Last nach Absatz 2 mit der Übernahme der Erhaltung des
Grabes durch das Land nach § 9 Abs. 3.
§ 3
Ruherechtsentschädigung
(1) Entstehen dem Eigentümer eines Grundstücks oder
einem anderen Berechtigten durch die öffentliche Last nach § 2
Vermögensnachteile, ist von dem Land, in dem das Grundstück liegt,
eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung ist nach dem
Wert der durch die Belegung mit Gräbern geminderten oder entgangenen
Nutzung zu bemessen, wobei Zustand und Nutzungsart des Grundstücks zur Zeit
der Belegung maßgebend sind.
(2) Ist der Wert der geminderten oder entgangenen Nutzung
nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem
Verwaltungsaufwand zu ermitteln, kann der ortsübliche Pachtzins für
Grundstücke, die nach Lage, Bodenbeschaffenheit, Zustand und Nutzungsart
vergleichbar sind, als Bemessungsmaßstab herangezogen werden.
(3) Die Entschädigung wird dem Eigentümer des
Grundstücks oder dem anderen Berechtigten auf Antrag vom Zeitpunkt der
Antragstellung an gewährt. Sie ist in Jahresbeträgen jeweils für
ein Kalenderjahr nachträglich zu zahlen. Die ausstehenden Restbeträge
der Ruherechtsentschädigung sind mit 5 v. H. zu verzinsen.
(4) Die Entschädigung kann an Stelle der
Jahresbeträge nach Absatz 3 mit Zustimmung des Berechtigten als einmalige
Abfindung in Höhe des zwanzigfachen Jahresbetrages geleistet
werden.
(5) Die Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn
1. die Nutzung des Grundstücks durch die öffentliche
Last nach § 2 unwesentlich beeinträchtigt wird,
2. die Kosten für den Grundstückserwerb nach §
4 oder § 10 Abs. 2 Nr. 2 getragen worden sind.
Bei Gräbern nach § 1 auf Friedhöfen mit einer
Gebührenordnung gilt die Beeinträchtigung nach Nummer 1 als
unwesentlich, wenn die Nutzung des Friedhofs durch die öffentliche Last 5
v. H. der im Jahr der Belegung mit Gräbern nach § 1 oder bei einer
späteren Antragstellung der in diesem Jahr vereinnahmten Grabgebühren
nicht übersteigt.
§ 4
Übernahme eines Grundstücks
(1) Wird dem Eigentümer eines Grundstücks durch die
öffentliche Last nach § 2 die bisher zulässige Nutzung des
Grundstücks unzumutbar erschwert, kann er die Übernahme des
Grundstücks verlangen. Treffen diese Voraussetzungen nur für einen
Teil des Grundstücks zu, kann nur die Übernahme dieses Teils verlangt
werden, es sei denn, dass der übrige Teil für den Eigentümer
keinen oder einen verhältnismäßig geringen Wert
hätte.
(2) Wird die Übernahme eines Grundstücks verlangt,
gelten § 11 Abs. 1, §§ 17 bis 21, 26, 28 Abs. 1 und 2,
§§ 29, 31 bis 37, 43 bis 55, 58 bis 63, 67 und 73 des
Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet
der Landbeschaffung vom 23. Dezember 1963 (BGBl. I S. 1012), entsprechend mit
folgender Maßgabe:
1. In § 11 Abs. 1 des genannten Gesetzes tritt an Stelle
des Antrags das Verlangen des Eigentümers.
2. An Stelle des Bundes als Beteiligten am
Enteignungsverfahren tritt das Land, in dem das Grundstück liegt.
Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Zahlung der
Entschädigung.
3. Bei der Planprüfung ist das in § 32 des
genannten Gesetzes bezeichnete Verfahren anzuwenden.
4. Entschädigung in Land oder durch Naturalwertrente
wird nicht gewährt.
5. Für die Angabe der Eigentumsverhältnisse nach
der Enteignung gemäß § 47 Abs. 3 Nr. 7 des genannten Gesetzes
gelten die Sätze 1 und 2 des § 12 Abs. 2 entsprechend.
(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts
können einen Anspruch nach Absatz 1 nicht geltend machen.
§ 5
Feststellung und Erhaltung von Gräbern
(1) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden
Gräber nach § 1 festzustellen, in Listen nachzuweisen und diese Listen
auf dem Laufenden zu halten. Privatgepflegte Gräber (§ 9 Abs. 2) sind
in den Listen bis zum 31. Dezember 1969 nachzuweisen. Für die in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegenen Gräber
verlängert sich diese Frist bis zum 31. Dezember 1994.
(2) Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ist
Auskunft darüber zu erteilen, ob auf einem Grundstück ein Grab nach
§ 1 liegt.
(3) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden
Gräber nach § 1 zu erhalten. Maßnahmen zur Erhaltung sind
Anlegung, Instandsetzung und Pflege.
§ 6
Verlegung von Gräbern
(1) Gräber nach § 1 Abs.1 dürfen innerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur verlegt werden, wenn die zuständige
Landesbehörde zugestimmt hat. Die Toten sollen in einem Sammelgrab in einer
geschlossenen Begräbnisstätte wiederbestattet werden.
(2) Geschlossene Begräbnisstätten sind
Friedhöfe und Abteilungen eines Friedhofs.
§ 7
Herausgabe von Gegenständen
Wer Unterlagen zur Person oder Nachlassgegenstände der in
§ 1 genannten Personen sowie Verlustunterlagen der ehemaligen deutschen
Wehrmacht (Truppenlisten und -meldungen, Erkennungsmarkenverzeichnisse,
Soldbücher, Kranken- und Lazarettpapiere, Grablageakten) oder sonstige
Gegenstände unberechtigt in Besitz hat, die für
personenstandsrechtliche Feststellungen, Identifizierung unbekannter Toter oder
Ermittlung von Grablagen der in § 1 genannten Personen zweckdienlich sein
können, ist verpflichtet, sie der Deutschen Dienststelle für die
Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der
ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin, herauszugeben.
§ 8
Identifizierungen
Die oberste Landesbehörde kann im Benehmen mit dem
Bundesminister für Familie und Senioren eine Ausbettung und Identifizierung
namentlich unbekannter Toter anordnen. Eine solche Anordnung soll nur getroffen
werden, wenn eine Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung der
Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten
Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt),
Berlin, anders nicht durchführbar ist und eine Identitätsfeststellung
mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht. Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 1
an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere
Verwaltungsbehörde zuständig ist. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 9
Privatgepflegte Gräber
(1) Das Recht des Verstorbenen oder seiner Angehörigen,
über Bestattungsort und Bestattungsart zu bestimmen, bleibt unbeschadet des
§ 6 Abs.1 unberührt.
(2) Privatgepflegte Gräber sind Gräber nach §1,
deren Erhaltung (§ 5 Abs. 3) Angehörige des Verstorbenen
übernommen haben. Waren die Beisetzungskosten vor dem 9. Mai 1945 von einem
Dritten getragen worden, steht dies einer Aufbringung der Kosten der Anlegung
aus Mitteln der Angehörigen gleich.
(3) Das Land kann die Erhaltung eines privatgepflegten Grabes
mit Zustimmung der Angehörigen übernehmen. Einer Zustimmung bedarf es
nicht, wenn die Angehörigen nicht bekannt sind und nur mit
unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand ermittelt
werden könnten.
§ 10
Kosten
(1) Der Bund trägt die Kosten, die sich aus §§
3, 4, 5 und 8 ergeben.
(2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch
1. Kosten der Planung, soweit diese bei Errichtung einer
geschlossenen Begräbnisstätte zugrunde gelegt wird,
2. Kosten des Ankaufs eines Grundstücks, wenn der
Grundstückserwerb wirtschaftlicher ist als die Gewährung der
Entschädigung nach § 3,
3. Kosten der Errichtung eines Zugangs oder einer Zufahrt zu
einer geschlossenen Begräbnisstätte, wenn der Zugang oder die Zufahrt
ausschließlich Zwecken dieser Begräbnisstätte dient,
4. Kosten einer nach § 6 Abs. 1 zugelassenen Verlegung
von Gräbern,
5. Kosten der Wiedereinbettung in demselben Grab und der
Wiederherstellung des früheren Zustandes des Grabes und der
Begräbnisstätte bei Maßnahmen nach § 8.
(3) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören insbesondere
nicht
1. Kosten der zusätzlichen Ausgestaltung oder
Umgestaltung bereits angelegter Gräber oder
Begräbnisstätten,
2. Kosten der Errichtung oder Unterhaltung von
Denkmälern, Ehrenhallen, Ehrenhainen, Namensschreinen, Feierplätzen
und symbolischen Gräbern,
3. die Grunderwerbsteuer bei Übernahme eines
Grundstücks nach § 4 oder bei Ankauf eines Grundstücks nach
Absatz 2 Nr. 2,
4. persönliche und sachliche
Verwaltungskosten.
(4) Der Bund erstattet die auf Gräber nach § 1 Abs.
1 entfallenden Kosten der Instandsetzung und Pflege den Ländern nach
Pauschsätzen. Der Bundesminister für Familie und Senioren setzt im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Pauschsätze für je zwei aufeinander
folgende Rechnungsjahre fest.
(5) Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften zur
Tragung von Kosten bleiben unberührt.
§ 11
Befreiung von Gebühren, Auslagen und
Steuern
(1) Für Amtshandlungen, die bei Durchführung dieses
Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich werden, werden Gebühren und
Auslagen nicht erhoben. Dies gilt auch für die in der Kostenordnung vom 26.
Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 960), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.
August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), bestimmten Gerichtskosten
einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungskosten.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz gilt als
Ausübung der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2 Abs. 3 des
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S.
791), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl.
I S. 156).
§ 12
Zuständigkeit
(1) Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit nichts anderes
bestimmt ist, von den nach Landesrecht bisher zuständigen oder den von der
Landesregierung bestimmten Stellen wahrgenommen.
(2) Bei Ankauf eines Grundstücks nach § 10 Abs. 2
Nr. 2 ist das Grundstück von dem Land zu erwerben, in dem es liegt. Aus
besonderen Gründen kann das Eigentum an dem Grundstück auf Gemeinden
oder Gemeindeverbände als Friedhofsträger übertragen
werden.
§ 13
Überleitungsvorschriften
(1) Die Gewährung einer Entschädigung für
Vermögensnachteile durch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern
nach § 1 für Zeiten vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes kann nur bis
zum 31. Dezember 1965 beantragt werden. Die Anträge sind nach § 3 zu
behandeln.
(2) Entscheidungen über die Festsetzung von
Entschädigungsleistungen für Minderung des Nutzungswertes durch
Belegung eines Grundstücks mit Gräbern nach § 1, die bis zum
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen sind, gelten als Entscheidungen nach
§ 3.
§ 14
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des
Bundesverwaltungsamtes
§ 7 des Gesetzes über die Errichtung des
Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) wird wie
folgt gefasst:
"§ 7
Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für
Abrechnung und Leistung der nach dem Gesetz über die Erhaltung der
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1. Juli 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 589) vom Bund aufzubringenden Kosten."
§ 15
(Aufhebung des Kriegsgräbergesetzes vom 27. Mai
1952)
§ 16
Sondervorschriften
(1) Dieses Gesetz ist auf Gräber nach § 1 nicht
anzuwenden, wenn
1. der Tote in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl-
oder Familiengrab) bestattet worden ist oder bestattet wird, in der bereits ein
Toter beigesetzt ist oder noch beigesetzt werden kann, dessen Grab nicht unter
§ 1 fällt,
2. die Angehörigen einer vom Land nach § 9 Abs. 3
beabsichtigten Übernahme der Erhaltung eines privatgepflegten Grabes nicht
zustimmen oder sich innerhalb einer ihnen gestellten Frist dazu nicht
äußern,
3. das Land von seiner Befugnis nach § 9 Abs. 3 bis 31.
Dezember 1969 nicht Gebrauch macht,
4. bei Verlegung des Grabes aus Gebieten außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in seinen Geltungsbereich die Beisetzung
außerhalb einer geschlossenen Begräbnisstätte für
Gräber nach § 1 erfolgen soll oder die zuständige Behörde
der Beisetzung in einer solchen Begräbnisstätte nicht
zustimmt.
(2) § 10 ist nicht anzuwenden
1. auf privatgepflegte Gräber (§ 9 Abs.
2),
2. auf Gräber nach § 1, soweit ein Dritter
für diese Kosten aufkommt.
(3) § 10 ist, soweit er die Kosten der Anlegung von
Gräbern betrifft, unbeschadet seines Absatzes 2 Nr. 4, ab 30. Juni 1967 auf
Gräber nach § 1, die bis 31. Dezember 1965 festgestellt und
nachgewiesen werden, nicht anzuwenden; dies gilt nicht, wenn es sich um
privatgepflegte, noch nicht im Sinne dieses Gesetzes angelegte Gräber
handelt, deren Erhaltung bis zum 31. Dezember 1969 übernommen
wird.
(4) Die Fristen in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 werden
für die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gelegenen Gräber sowie für die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 genannten
Opfer bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.
§ 17
Anwendung des Gräbergesetzes in den neuen
Bundesländern
(1) Abweichend von Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt
III Nr. 11 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,
1096) tritt dieses Gesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet am 1. Januar 1993 in Kraft.
(2) Abweichend von Anlage II Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt
III Nr. 15 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,
1020) gilt § 12 der Verordnung über das Bestattungs- und
Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. I Nr. 18 S. 159) nur bis zum 31.
Dezember 1992.
§ 18
(In-Kraft-Treten)
... ...
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
in der Fassung vom 25. Juli 1979
[Gemeinsames Ministerialblatt 1979 Seite 475] (ABl. 1994
A 90)
§ 1
Feststellung und Nachweisung der
Gräber
(1) Für jeden Friedhof ist eine Gräberliste nach
beiliegendem Muster (Anlage) anzulegen. Gräber, die sich außerhalb
eines Friedhofes befinden, sind in eine besondere Gräberliste
einzutragen.
(2) Die Namen der in Einzelgräbern bestatteten Toten sind
in alphabetischer Reihenfolge in die Gräberliste einzutragen. Die
Einzelgräber mit unbekannten Toten sind daran anschließend
aufzuführen; in Spalte 2 ist einzutragen: "unbekannter Toter".
(3) Sammelgräber sind im Anschluss an die
Einzelgräber in die Gräberlisten einzutragen. An Stelle der Angaben in
den Spalten 2 bis 7 ist einzutragen: "Sammelgrab mit ... bekannten und ...
unbekannten Toten". Die Namen der bekannten Toten sind unter dieser Eintragung
in alphabetischer Reihenfolge in den Spalten 2 bis 7 aufzuführen.
(4) Von Absatz 2 und 3 darf abgewichen werden, wenn dadurch
die Übersichtlichkeit der Gräberliste nicht beeinträchtigt
wird.
(5) Die Gräberlisten sind in fünf Ausfertigungen
anzulegen. Die erste Ausfertigung verbleibt bei der Gemeinde, in deren Bereich
die Gräber liegen, es erhalten
a) die zweite und dritte Ausfertigung die zuständige
oberste Landesbehörde bzw. die nach Landesrecht zuständige
Stelle,
b) die vierte Ausfertigung die Deutsche Dienststelle für
die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der
ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) in Berlin,
c) die fünfte Ausfertigung der Volksbund Deutsche
Kriegsgräberfürsorge e. V. in Kassel.
Änderungen in der Zahl der Gräber, der Bezeichnung
der Grablagen nach Umbettungen, der Aufschlüsselung nach den Nummern 1-10
des § 1 des Gräbergesetzes sowie Berichtigungen und Ergänzungen
zur Person des Bestatteten sind unverzüglich diesen Stellen
mitzuteilen.
§ 2
Anlegung, Instandsetzung und Pflege der
Gräber
(1) Jedes Grab muss eine würdige Ruhestätte sein.
(2) Die Grabstätte soll sich nach Möglichkeit in
einem Friedhof befinden.
(3) Geschlossene Begräbnisstätten sind so anzulegen,
dass die Ruhe der Toten nicht gestört wird. Friedhöfe sollen sich in
die Landschaft, Abteilungen von Friedhöfen in den übrigen Friedhof
harmonisch einfügen. Sie sollen würdig, schlicht und in sich
einheitlich gestaltet, die Bepflanzung soll dem Landschaftscharakter angepasst
sein.
(4) Zu geschlossenen Begräbnisstätten gehören
eine schützende Umfriedung, Wege und eine angemessene, einfache
Ausgestaltung. Male, die den Friedensgedanken verletzen, dürfen nicht
errichtet werden.
(5) Vor der Anlegung, Ausgestaltung, Änderung und
Erweiterung geschlossener Begräbnisstätten sollen die für
Naturschutz, Landschafts- und Denkmalpflege zuständigen Stellen und der
Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. gehört werden. Die
für die Anlegung von Begräbnisstätten geltenden allgemeinen
Vorschriften sind zu beachten.
(6) Die Gräber sollen eine deckende, winterharte
Bepflanzung erhalten. Sie sind einheitlich mit einfachen, würdig
gestalteten dauerhaften Grabzeichen zu versehen. Mehrere Gräber können
ein gemeinsames Grabzeichen erhalten. Auf dem Grabzeichen sollen in gut
lesbarer, dauerhafter Schrift mindestens Vor- und Familienname, Geburts- und
Todestag des Bestatteten, bei Ausländern auch die Staatsangehörigkeit
angegeben sein. Grabzeichen für unbekannte Soldaten erhalten die Aufschrift
"Unbekannter Soldat", Grabzeichen für unbekannte Tote die Aufschrift
"Unbekannt". Eine von der einheitlichen Gesamtanlage abweichende Gestaltung
einzelner Gräber ist unzulässig.
(7) Die Gräber einschließlich der Grabzeichen und
Bepflanzung sind in einem einwandfrei gepflegten Zustand zu erhalten. Bei
geschlossenen Begräbnisstätten erstreckt sich die Pflege und Erhaltung
auf die gesamte Anlage.
(8) Die Ausschmückung von Gräbern oder geschlossenen
Begräbnisstätten an Gedenk- und Feiertagen gehört nicht zu den
Pflegemaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 3 des
Gräbergesetzes.
§ 3
Verlegung von Gräbern und Identifizierung
unbekannter Toter
(1) Vor der Verlegung eines Grabes sind die
Friedhofsträger und - wenn möglich - die nächsten
Familienangehörigen des Toten zu hören. Nächste
Familienangehörige sind der Ehegatte, die Eltern, die Kinder und die
Geschwister des Toten. Wenn die Kosten der Verlegung zu Lasten des
Bundeshaushalts (§ 10 Gräbergesetz) gehen, so ist dem
Bundesverwaltungsamt rechtzeitig vor der Verlegung eine Kostenanmeldung nach
Vordruck zu übersenden.
(2) In den Fällen des § 6 Abs. 4 Satz 2 letzter
Halbsatz des Gräbergesetzes leiten die nach Landesrecht zuständigen
Behörden vor der Durchführung jeder Maßnahme dem Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit insbesondere folgende Unterlagen
zu:
a) Lagepläne des abgebenden und aufnehmenden Friedhofs
mit Bezeichnung der zu verlegenden Gräber unter Beifügung von Fotos
(jeweils 2fach),
b) Stellungnahmen der beteiligten Friedhofsträger und
Angehörigen,
c) eine Kostenübersicht. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsamtes für die Leistung und Abrechnung der Kosten bleibt
unberührt.
Von der Vorlage der Unterlagen zu Buchstabe a kann abgesehen
werden, wenn nur einzelne Gräber verlegt werden sollen.
(3) Bei der Verlegung von Gräbern darf die Ruhe der
übrigen Toten nicht gestört werden. Lässt sich dies nicht
vermeiden, so sind, soweit möglich, die nächsten
Familienangehörigen dieser Toten über Art und Grund der Störung
zu unterrichten. Auch diese Gräber sind wiederherzustellen.
(4) Vor Identifizierung leiten die nach Landesrecht
zuständigen Behörden dem Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit insbesondere zu:
a) Eine gutachtliche Äußerung der Deutschen
Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen
von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin,
gemäß § 8 des Gräbergesetzes;
b) die Stellungnahmen des Friedhofsträgers, der Kirchen
und Religionsgesellschaften,
c) bei der Identifizierung von Toten in Sammelgräbern die
Äußerung der Angehörigen der bekannten Toten.
§ 4
Ruherechtsentschädigung für Gräber auf
Friedhöfen
Auf Friedhöfen mit einer Gebührenordnung gilt
für die Berechnung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des
Gräbergesetzes und für die Feststellung einer unwesentlichen
Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Gräbergesetzes
Folgendes:
1. Für die Berechnung des Wertes der geminderten oder
entgangenen Nutzung (§ 3 Abs. 1 Gräbergesetz) ist für die
Gräber im Sinne des Gräbergesetzes in Anspruch genommene Fläche
einschließlich der Nebenflächen zugrunde zu legen.
2. Der Wert der durch die Belegung mit Gräbern im Sinne
des Gräbergesetzes geminderten oder entgangenen Nutzung ist in folgender
Weise zu berechnen:
a) Von der nach Nummer 1 festgestellten Fläche ist zu
errechnen, für wie viel (Zivil-)Gräber der in der jeweiligen
Friedhofsgebührenordnung vorgesehenen Größe
(einschließlich der durchschnittlichen Nebenflächen) sie ausgereicht
hätte. Für diese Zahl ist die Höhe der Nutzungsminderung zu
bestimmen. Dabei ist von der im Zeitpunkt der Belegung mit Gräbern im Sinne
des Gräbergesetzes geltenden Friedhofsgebührenordnung bzw. bei einer
späteren Antragstellung (§ 3 Abs. 3 Gräbergesetz) von der zu
diesem Zeitpunkt geltenden Gebührenordnung auszugehen. Abstufungen in den
Friedhofsgebührenordnungen (z. B. Wahl- oder Reihengräber) sind
entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen der Gräber und ihrer
Lage innerhalb des Friedhofs zu berücksichtigen.
b) Sodann ist zu klären, welche Leistungen nach der
Friedhofsgebührenordnung oder üblicherweise für die der
Berechnung zugrunde gelegte Grabgebühr zum Zeitpunkt der Belegung mit
Gräbern im Sinne des Gräbergesetzes (bei einer späteren
Antragstellung - § 3 Abs. 3 des Gräbergesetzes - zu diesem Zeitpunkt)
erbracht worden sind. Im Allgemeinen sind in Betracht zu ziehen:
aa) Gestellung der Grabstelle (einschl. Nebenflächen),
bb) Vorbereitung und Anlegung des Grabes,
cc) Abräumung der Grabstelle nach Ablauf der
Ruhefrist,
dd) allgemeine Unterhaltung des Friedhofs,
einschließlich Be- und Entwässerung.
c) Es ist festzustellen, für welche der unter Buchstabe b
genannten Leistungen die Kosten auf Grund des Gräbergesetzes vom Bund
besonders getragen worden sind bzw. werden oder nicht anfallen (z.B. die
Leistungen unter Buchstabe bb, cc), die Kosten dieser Leistungen sind von der
nach Buchstabe a ermittelten Grabgebühr abzuziehen. Die Abzüge
können in einem Prozentsatz vorgenommen werden. Der verbleibende Betrag ist
der Wert der geminderten oder entgangenen Nutzung im Sinne des § 3 Abs. 1
des Gräbergesetzes.
d) Der nach Buchstabe c festgestellte Betrag ist durch die
Zahl der Jahre der Ruhefrist nach der Friedhofsgebührenordnung zu
teilen.
Dies ist der Jahresbetrag der zu zahlenden
Ruherechtsentschädigung.
e) Diesem Betrag sind je Jahr 5 vom Hundert Zinsen von dem
jeweils noch ausstehenden Restbetrag der Ruherechtsentschädigung
hinzuzurechnen.
f) Die Ruherechtsentschädigung und die Zinsen sollen
möglichst in jeweils gleichhohen Jahresbeträgen gezahlt
werden.
3. Die Nutzung eines Friedhofs ist durch die öffentliche
Last nach § 2 des Gräbergesetzes unwesentlich im Sinne des § 3
Abs. 5 Nr. 1 des Gräbergesetzes beeinträchtigt, wenn der nach
vorstehender Nr. 2 Buchstabe c festgestellte Betrag 5 vom Hundert der im Jahre
der Belegung mit Gräbern im Sinne des Gräbergesetzes oder bei einer
späteren Antragstellung der in diesem Jahr vereinnahmten Grabgebühren
nicht überschreitet. Ist eine Berechnung nach Satz 1 nicht möglich,
können die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Benehmen mit
dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit auf andere geeignete
Weise feststellen, ob die Nutzung eines Friedhofs durch die öffentliche
Last nach § 2 des Gräbergesetzes unwesentlich beeinträchtigt
ist.
4. Die Höhe der Ruherechtsentschädigung bleibt
mindestens für die Dauer der in der Friedhofsgebührenordnung
vorgesehenen Ruhefrist für die der Berechnung des Nutzungsausfalles
zugrunde gelegte Gräberart, gerechnet vom Zeitpunkt der Belegung mit
Gräbern im Sinne des Gräbergesetzes (frühestens ab 1. April
1951), unverändert. Sieht die Friedhofsgebührenordnung verschieden
lange Mindestruhefristen vor, so ist diejenige Frist maßgebend, zu der die
überwiegende Anzahl der Ruherechtsgräber gehört; andernfalls ist
eine mittlere Frist zugrunde zu legen.
§ 5
Ruherechtsentschädigung für Gräber auf
anderen Grundstücken
Zur Feststellung der Ruherechtsentschädigung für
Gräber auf Grundstücken, die vor der Belegung mit Gräbern im
Sinne des Gräbergesetzes nicht Friedhofszwecken dienten, wird der Wert der
für den Grundstückseigentümer geminderten oder entgangenen
Nutzung im Allgemeinen nach § 3 Abs. 2 des Gräbergesetzes zu ermitteln
sein. Auf Antrag des Berechtigten (§ 3 Abs. 3 Gräbergesetz) ist die
Höhe der Ruherechtsentschädigung neu festzusetzen, wenn der Wert der
entgangenen oder geminderten Nutzung (z. B. ortsüblicher Pachtzins) sich um
mehr als 5 vom Hundert erhöht hat.
§ 6
Erstattungsfähige Kosten der Anlegung und Verlegung
von Gräbern
(1) Zu den nach § 10 des Gräbergesetzes vom Bund zu
tragenden Kosten der Anlegung und Verlegung von Gräbern gehören alle
Kosten, die zur Schaffung einer würdigen Grabstätte auf einem Friedhof
notwendig sind. Hierzu zählen auch die Kosten für
Wiederherstellungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 3 letzter Satz.
(2) Zu den Kosten nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 des
Gräbergesetzes gehören auch die Kosten für
1. die Beschaffung und Errichtung eines neuen Grabzeichens,
wenn
das bisherige Grabzeichen nicht mehr verwendbar ist,
die Transportkosten höher als die eines neuen
Grabzeichens sind oder
es für eine einheitliche Gestaltung notwendig
ist;
2. eine deckende, winterharte Bepflanzung, wenn das Grab schon
vor der Verlegung angemessen gepflegt worden war;
3. eine angemessene Ausgestaltung der
Begräbnisstätte.
§ 7
Übernahme von privatgepflegten Gräbern in die
Erhaltung
durch das Land nach § 9 Abs. 3 des
Gräbergesetzes
Sind privatgepflegte Gräber bis zu dem durch das
Gräbergesetz festgelegten Zeitpunkt in die Erhaltung durch das Land
übernommen worden, so trägt der Bund die Kosten für die deckende,
winterharte Grabbepflanzung und für einfache, würdig gestaltete und
dauerhafte Grabzeichen, wenn Grabzeichen fehlen oder nicht angemessen sind. Bei
zusammenhängenden Gräbern, die unterschiedliche Grabzeichen und
Bepflanzung aufweisen, werden auch die Kosten für einheitliche Grabzeichen
und für eine einheitliche, deckende, winterharte Bepflanzung
übernommen.
§ 8
Anmeldung und Abrechnung der Kosten
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt auf Grund der von den
zuständigen Landesbehörden in zweifacher Ausfertigung einzureichenden
Ausgabennachweise nach haushaltrechtlichen Grundsätzen die nach § 10
des Gräbergesetzes vom Bund zu tragenden Kosten fest und weist den Betrag
zur Zahlung an.
(2) Die Länder erhalten die Pauschsätze für
Instandsetzung und Pflege der Gräber durch das Bundesverwaltungsamt in
Jahresbeträgen auf Grund der nach § 10 Abs. 4 des Gräbergesetzes
jeweils zu erlassenden Rechtsverordnung. Das Bundesverwaltungsamt kann hierauf
Abschlagszahlungen je Haushaltjahr leisten, wenn die Rechtsverordnung nicht im
ersten Halbjahr des Zwei-Jahres-Zeitraumes verkündet wird.
(3) Die Nachweise für die Abrechnung sind dem
Bundesverwaltungsamt nach dem Abschluss einer Maßnahme und für
Ruherechtsentschädigungen spätestens bis zum 1. April des folgendes
Jahres zu übersenden.
§ 9
Aufhebung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum
Kriegsgräbergesetz
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung
des Gesetzes über die Sorge für die Kriegsgräber vom 21. August
1953 (BAnz. Nr. 162 vom 25. August 1963) werden aufgehoben.
Anlage
-DIN A3-
Gemeinde:
..............................................................................
Landkreis:
..............................................................................
Reg.-Bez.:
..............................................................................
Land:
......................................................................................
Friedhofsträger:
.......................................................................
Friedhofsbezeichnung:
..............................................................
(Bei Gräbern außerhalb eines Friedhofes sonstige
Ortsbezeichnung, katasteramtliche Flur- und Parzellennummer)
Gräberliste für öffentlich gepflegte
Gräber
(§ 5 Abs. 1 des Gräbergesetzes vom 1. Juli 1965
- BGBl. I S. 589)
................. Ausfertigung
Aufgestellt: ......................................
Ort, Datum
(Siegel) ......................................
Lfd. Familien- Geburts-
Dienstgrad, Todes- Staats- Name Bezeich- Bei Grab Bemer-
Nr. und Vor- tag und Truppenteil, tag
und angehö- und An- nung der Sammel- nach kungen
name Geburts- Feldpostnr., -ort,
Be- rigkeit schrift der Grablage gräbern §1 Abs.1
(bei Frauen ort schriftung
der Angehö- (Block, Größe Ziff. ...
auch Ge- Erkennungs- rigen
Reihe, der rei- des
burts- marke, bei Nummer)
nen Gräber-
name) Zivilpersonen
Grab- gesetzes
Beruf
fläche
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
| | | | | | | | | |
-~-
Vom 01. März 1994 (ABl. 1994 A 85)
Reg.-Nr. 34241/543
Seit dem 1. Januar 1993 ist das Gesetz über die Erhaltung
der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in
seiner aktuellen Fassung auch in den neuen Bundesländern geltendes
Recht.
Dieses Gesetz legt für alle Gräber, in denen
Kriegsopfer und Opfer nationalsozialistischer und kommunistischer
Gewaltherrschaft beigesetzt sind (Kriegsgräber), ein dauerndes Ruherecht
fest, das als öffentliche Last anderen öffentlichen und privaten
Rechten am Bestattungsplatz im Range vorgeht. Geschützt sind
Einzelgrabstätten und Gemeinschaftsgrabanlagen (Sammelgräber)
innerhalb und außerhalb von Friedhöfen - unabhängig von der
jeweiligen Trägerschaft.
Als Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft im Sinne des
Gräbergesetzes gelten in- und ausländische Kriegsopfer der beiden
Weltkriege einschließlich der durch Kriegseinwirkung zu Tode gekommenen
Zivilpersonen, in Kriegsgefangenschaft bzw. Internierung Verstorbene, Opfer von
Flucht, Vertreibung und Verschleppung, Opfer nationalsozialistischer und
kommunistischer Unrechts- und Gewaltmaßnahmen.
Das Gräbergesetz und die dazu vom Bundesminister für
Jugend, Familie und Gesundheit erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift in der
Fassung vom 25. Juli 1979 enthalten detaillierte Regelungen über die
Feststellung und Erfassung von Kriegsgräbern, die Identifizierung darin
bestatteter, bisher unbekannter Toter, über die Instandsetzung und die
Pflege sowie die Verlegung von Kriegsgräbern. Außerdem treffen beide
Rechtsvorschriften konkrete Festlegungen über die Finanzierung der nach dem
Gräbergesetz zu treffenden Maßnahmen, die überwiegend aus
Mitteln des Bundes erfolgt.
Für die laufende Instandhaltung und Pflege der
Gräber werden jährliche Pauschalsätze gezahlt. Außerdem
kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ruherechtsentschädigung
gefordert werden. Schließlich sind auf besonderen Antrag hin die Kosten
für Erneuerungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Grabanlagen
erstattungsfähig.
Da die Bestimmungen des Gräbergesetzes und der dazu
erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift den kirchlichen
Friedhofsträgern weitgehend unbekannt sind, ist der Abdruck beider
Rechtsvorschriften im Amtsblatt der Landeskirche veranlasst worden (Nr. 7/8
/1994, Seite A 87).
Die für den Vollzug des Gräbergesetzes, also
für die Erfassung und Betreuung von Kriegsgräbern zuständige
Landesbehörde ist im Freistaat Sachsen das Sächsische Landesamt
für Familie und Soziales, Abteilung Hauptfürsorgestelle, Altchemnitzer
Straße 40, 09120 Chemnitz. Dazwischengeschaltet sind die
Landratsämter bzw. die Verwaltungen der kreisfreien Städte
(Kommunalamt oder Ordnungsamt). Diese nehmen die Unterlagen zur Erfassung von
Kriegsgräbern sowie Anträge auf Erstattung von Kosten für
Erneuerungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Kriegsgräbern entgegen
und leiten sie an das genannte Landesamt weiter. Die daraufhin vom Landesamt
für Familie und Soziales bereitgestellten finanziellen Mittel werden an die
Landratsämter bzw. die Stadtverwaltungen überwiesen und von dort an
die Friedhofsträger weitergeleitet. Wie dem Landeskirchenamt mitgeteilt
wurde, ist für die Auszahlung der jährlichen Pflegekostenpauschalen
für Kriegsgräber keine Antragstellung erforderlich. Diese werden
automatisch ausgereicht, sobald die Erfassung der Gräber erfolgt ist. Zu
beantragen sind die Mittel für Erneuerungen und außerordentliche
Instandsetzungen von Grabanlagen. Eine Ruherechtsentschädigung kann derzeit
leider noch nicht gewährt werden, weil der Freistaat Sachsen die dafür
nötige Durchführungsverordnung zum Gräbergesetz noch nicht
erlassen hat.
Soweit noch nicht geschehen, werden die friedhofsbesitzenden
Kirchgemeinden und sonstigen Träger kirchlicher Friedhöfe gebeten, die
Erfassung ihrer Kriegsgräber unter Verwendung des dafür
vorgeschriebenen Vordruckes rasch vorzunehmen und die ausgefüllten
Formulare an das zuständige Landratsamt bzw. die Stadtverwaltung zwecks
Vorlage beim Landesamt für Familie und Soziales in Chemnitz einzureichen.
Die zu verwendenden Vordrucke für die Gräbererfassung sowie für
die Beantragung von Geldern für Erneuerungen und außerordentliche
Instandsetzungen von Grabanlagen können bei den Kirchenamtsratsstellen
angefordert werden.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 08. Februar 1995 (ABl. 1995 A 33)
34241/547
In der Mitteilung des Landeskirchenamtes zum Vollzug des
Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und
Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 1. März 1994 (Amtsblatt Seite A
85) war darauf hingewiesen worden, dass die Beantragung einer
Ruherechtsentschädigung, durch welche die durch Kriegsgräber
entstehenden Vermögensnachteile ausgeglichen werden sollen, wegen Fehlens
der dafür nötigen rechtlichen Voraussetzungen zurzeit nicht
möglich sei. Diese Ruherechtsentschädigung ist in § 3 des
Gräbergesetzes und in § 4 der dazu erlassenen Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift (beide abgedruckt im Amtsblatt 1994 Seite A 87 ff.)
geregelt.
Inzwischen hat das für den Vollzug des
Gräbergesetzes in Sachsen zuständige Sächsische Landesamt
für Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle - in 09120 Chemnitz,
Altchemnitzer Straße 40, mitgeteilt, dass voraussichtlich im 2. Halbjahr
1995 mit der Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen auf
Ruherechtsentschädigung begonnen wird. Unklar sei jedoch noch, ob eine
Ruherechtsentschädigung rückwirkend zum 1.1.1993 zuerkannt werden
könne. Das Landesamt empfiehlt den betroffenen kirchlichen
Friedhofsträgern, vorsorglich und in vereinfachter Form
Ruherechtsentschädigung zu beantragen. Es hat sich bereit erklärt, in
Listenform zusammengefasste entsprechende Anträge der
Kirchenamtsratsstellen zu akzeptieren, wenn die Unwesentlichkeitsgrenze
gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 Gräbergesetz in Verbindung mit
§ 4 Absatz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz
beachtet wird.
Alle kirchlichen Friedhofsträger, auf deren
Friedhöfen sich Kriegsgräber befinden, werden deshalb gebeten, unter
Verwendung des nachfolgend abgedruckten Musters bis zum 30.6.1995 bei der
zuständigen Kirchenamtsratsstelle einen vereinfachten Antrag auf
Ruherechtsentschädigung einzureichen. Ein Antrag soll auch in den
Fällen vorgelegt werden, wo sich bei einer Gegenüberstellung des
Gesamtnutzungsausfalls mit 5 Prozent der im Jahr 1994 vereinnahmten
Nutzungsgebühren ergibt, dass die Unwesentlichkeitsgrenze nicht
überschritten wird. Die Angaben auf den Anträgen werden von der
Kirchenamtsratsstelle statistisch erfasst und sind für die mit dem
Landesamt zu führenden grundsätzlichen Verhandlungen von
Bedeutung.
Die Kirchenamtsratsstellen leiten alle Anträge, bei denen
sich wegen Überschreitung der Unwesentlichkeitsgrenze ein Anspruch auf
Ruherechtsentschädigung ergibt, gesammelt an das Landesamt weiter und
führen nach dessen grundsätzlicher Entscheidung über die
Verfahrensweise alle dann noch nötigen Verhandlungen unmittelbar mit den
anspruchsberechtigten Friedhofsträgern.
Hierzu: 1 Anlage
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage
Vorläufiger vereinfachter Antrag auf Gewährung
einer
Ruherechtsentschädigung nach § 3
Gräbergesetz
1 Allgemeines
1.1 Bezeichnung des Friedhofes
Ort: ........................... Ortsteil:
........................................................................................
Lage/Anschrift:
.................................................................................................................
1.2 Eigentümer/Friedhofsträger:
..............................................................................................
Anschrift:
..........................................................................................................................
2 Berechnungsgrundlage (Kriegsgräber)
2.1 Fläche der Einzelgräber einschließlich
berücksichtigungsfähiger Nebenflächen
.........m2
2.2 Sammelgrabfläche einschließlich
berücksichtigungsfähiger Nebenflächen
.........m2
2.3
Gesamtfläche .........m2
3 Zivilgräber, die anstelle der Kriegsgräber
gemäß Ziffer 1 hätten angelegt werden können
Anzahl Grabart Ruhefrist
(Reihengrab, Wahlgrab)
.............. .............. .. ............
.............. .............. ..............
.............. .............. ..............
Durchschnittliche Ruhefrist ..............
4 Nutzungsausfall
4.1 Nutzungsgebühr x Gräber pro Grabart
(ohne sonstige Gebühren!) (gemäß Ziffer
2)
.............. .............. .............. DM
.............. .............. .............. DM
.............. .............. .............. DM
4.2 Gesamtnutzungsausfall .......... .... DM
Prüfung der Unwesentlichkeitsgrenze gem. § 3 Abs. 5
Nr. 1 Gräbergesetz
vereinnahmte Nutzungsgebühren im Jahr
1994 .............. DM
hiervon 5 % .............. DM
Gesamtnutzungsausfall (Ziffer 4.2) .............. DM
Die Grenze von 5 % wird (nicht) überschritten.
....................... , den ............ 1995
..............................................
Vorsitzender des Kirchenvorstandes
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Im Amtsblatt vom ? (ABl. 1991 A 10)
3400/169
Das Friedhofs- und Bestattungswesen obliegt der
Landesgesetzgebung. Dem Bund ist lediglich die Sorge für die
Kriegsgräber und die Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer der
Gewaltherrschaft übertragen.
Die Rechtsprechung in Anknüpfung an das Grundgesetz
ergibt für die neuen Bundesländer rechtliche Veränderungen auch
im Friedhofswesen unabhängig davon, ob es sich um einen kommunalen oder
konfessionellen Friedhof handelt.
Grundsätzliches zur Rechtstellung des Friedhofs,
seiner Verwaltung und Unterhaltung
Träger von Friedhöfen können nur juristische
Personen des öffentlichen Rechts sein. Das trifft sowohl auf politische
Gemeinden (kommunale Friedhöfe) als auch auf Religionsgemeinschaften
(konfessionelle Friedhöfe) zu. Die Anlegung und Unterhaltung eines
Friedhofes stellt eine so wichtige, im öffentlichen Interesse liegende
Aufgaben dar, dass sie einem privaten Träger nicht überlassen werden
kann. Friedhofsträger ist, wer den Friedhof - ungeachtet des Eigentums am
Friedhofsgrundstück - in eigener Verantwortung betreibt und
verwaltet.
Die Trägerschaft und damit Aufsichtspflicht obliegt
ausschließlich der bereits genannten juristischen Person öffentlichen
Rechts, auf dem kirchlichen Friedhof also der Kirchgemeinde oder dem
Friedhofsverband. Diese(r) kann unter Wahrung ihrer (seiner) Aufsichtspflicht
Aufgaben/Leistungen (z. B. Unterhaltungs-, Bestattungs- und/oder
Dekorationsarbeiten) per Werkvertrag an private Gewerbetreibende delegieren.
Nicht möglich hingegen ist der Abschluss eines Pachtvertrages aus o.g.
Gründen. Vertragsabschlüsse mit Dritten bedürfen stets der
kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Bezirkskirchenamt, das zuvor mit dem
Landeskirchenamt Rücksprache zu nehmen hat.
Artikel 14 (2) des Grundgesetzes lautet: "Eigentum
verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."
Diese Bestimmung des GG besagt, dass der Eigentümer sein Eigentum zu
erhalten hat und das Eigentum nicht zum Schaden für die Allgemeinheit
benutzt oder vernutzt werden darf. Grundsätzlich ist davon auszugeben, dass
der Friedhofsträger auch gleichzeitig Eigentümer des Friedhofes ist.
Der Eigentümer des Friedhofs hat somit die Pflicht, den Friedhof
funktionstüchtig zu erhalten, d. h. er hat dafür zu sorgen, dass
Gebäude, Wege, Mauern, Entwässerung, Bewässerung in ordentlichem
Zustand sind. Er hat auch das Recht, für seine hoheitlichen Leistungen
(Gesetzesauftrag) ein angemessenes Entgelt in Form von Gebühren zu
erheben.
Friedhofsgebühren, Friedhofshaushalt
Die Höhe der Gebühren wird sich künftig danach
richten, wie der Friedhof ausgestattet ist und was erhalten werden muss (z. B.
Tor, Mauer, Zaun, Gehölzpflanzungen, Wege, Entwässerungs-,
Bewässerungsleitungen, Gebäude, Personalräume,
Büroräume, Leichenzellen, Feierhalle, Kapelle, Wirtschaftshof,
Abfallplatz, Beschäftigung der Arbeiter und Angestellten). Vorerst muss
dabei aber das derzeitige Preis-Lohn-Gefüge berücksichtigt
werden.
Die Gebühren dürfen nur eine Höhe erreichen,
die es ermöglicht, dass der Friedhof sich selbst trägt. Dabei ist die
Bildung von Rücklagen für sämtliche Aufgaben der
Friedhofsunterhaltung zu berücksichtigen. Ein Gewinn aus
Gebührenaufkommen darf nicht erzielt werden. Sollte dieser theoretische
Fall eintreffen, müssten die Gebühren gesenkt werden.
Friedhöfe gehören zu den so genannten
Gebührenanstalten, bei denen die notwendigen persönlichen und
sachlichen Kosten zur Unterhaltung und Verwaltung des Friedhofs
grundsätzlich aus dem Gebührenaufkommen gedeckt werden sollen -
Kostendeckungsprinzip.
Friedhofsgebühren sind keine statischen Gebühren,
und sie richten sich stets nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Mit
dem Ansteigen der Personal- und Sachkosten müssen sich auch die
Friedhofsgebühren erhöhen. Die Einführung einer
Friedhofsunterhaltungsgebühr wird künftig unerlässlich
sein.
Für jeden Friedhof mit hauptamtlich Beschäftigten
ist für jedes Rechnungsjahr nach Maßgabe der geltenden kirchlichen
Bestimmungen ein Haushaltplan aufzustellen, da der Friedhof eine
eigene/selbstständige Wirtschaftseinheit darstellt.
Da die Kirchgemeinde mit der Verwaltung und Unterhaltung des
Friedhofs eine öffentliche Aufgabe übernimmt, darüber hinaus der
Friedhof als Grünfläche einen ökologischen
("grünpolitischen") Wert für die Einwohner des Ortes besitzt, sollte
die politische Gemeinde grundsätzlich zur Kostenbeteiligung an der
Friedhofsunterhaltung herangezogen werden.
Bietet der Friedhofsträger als Eigentümer auch
wirtschaftliche Leistungen, wie z. B. Grabbepflanzung, Grabpflege usw., sind
diese Einnahmen keine Gebühren, denn sie sind rein wirtschaftliche Natur.
Bei wirtschaftlicher Tätigkeit darf der Friedhofsträger Gewinn
erzielen.
Zulassung von Gewerbetreibenden auf den
Friedhöfen
Mit In-Kraft-Treten des Grundgesetzes haben vor allem die
Artikel 2 und 12 Einfluss auf das Friedhofswesen.
Gemäß Artikel 2 (1) des Grundgesetzes - "Jeder hat
das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit soweit er nicht
die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder das Sittengesetz verstößt" - haben die
Nutzungsberechtigten das Recht auf Selbstbestimmung bei der Regelung von
Bestattung und Grabpflege. Dieses Recht schließt die freie Auswahl von
Gewerbetreibenden ein.
Der Friedhof ist unter Wahrung des Artikels 12 (1) - "Alle
Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei
zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes geregelt werden." - verpflichtet, Gewerbetreibende zuzulassen nach
Vorlage eines Antrages und Nachweis fachlicher Qualifikation (für
Antragsteller des Handwerks ihre Eintragung in die Handwerkerrolle, für
Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Anerkennung durch
Landwirtschaftskammer sowie die Meisterprüfung oder einen
gärtnerischen anerkannten beruflichen Abschluss, für Bestatter die
Zulassung als Gewerbetreibende).
Der Friedhofsträger ist nicht berechtigt, trotz eventuell
eigener Ausführung gewerblicher Arbeiten wie Erstherrichtung von
Grabstellen oder Grabpflege, gleichwertige gewerbliche Tätigkeiten privater
Unternehmer zu untersagen.
Die Zulassung Gewerbetreibender erfolgt durch den
Kirchenvorstand. Der Friedhofsträger stellt über die Zulassung eine
Berechtigungskarte aus. Die Zulassung kann befristet, bei wiederholten oder
schwerwiegenden Verstößen gegen die Friedhofsordnung nach einer
vorherigen schriftlichen Mahnung auch entzogen werden.
Gestaltungsvorschriften für Grabmale und
Grabstätten
Die Beziehungen zwischen Friedhofsträger,
Friedhofsbenutzer und Gewerbetreibendem wird durch die öffentlich
bekanntzugebende Friedhofsordnung als gültiges Ortsgesetz
geregelt.
Der Inhalt der Friedhofsordnung ergibt sich aus der
Zweckbestimmung des Friedhofs. Artikel 2 (1) des Grundgesetzes -
Handlungsfreiheit, Freiheit der Person - verpflichtet den Friedhofsbenutzer, die
Würde des Ortes in jeder Hinsicht zu wahren und alles fern zu halten, was
der Würde des Friedhofs abträglich oder geeignet ist, Ärgernis zu
erregen und die Benutzer in ihren Empfindungen ernsthaft stört und
verletzt.
Ist der Friedhof der einzige Friedhof im Einzugsbereich/Ort,
so verpflichtet diese Monopolstellung und der Friedhofszwang den
Friedhofsträger noch in besonderer Weise: Um Gestaltungsvorschriften
für Grabmale und Grabstätten durchzusetzen, die über die
allgemeinen Vorschriften hinsichtlich der Wahrung der Würde des Friedhofs
hinausgehen, muss der Friedhofsträger für die Nutzungsberechtigten
Wahlmöglichkeiten schaffen, d. h. Felder mit allgemeinen und Felder mit
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. Das bedeutet die Einführung
einer so genannten "Zwei-Felder-Wirtschaft". Falls für den Einzugsbereich
des kirchlichen Friedhofs auch ein kommunaler Friedhof besteht, ist der
Friedhofsträger berechtigt, für den gesamten Friedhof strengere
Gestaltungsvorschriften zu erlassen. Die Anerkennung der Gestaltungsvorschriften
muss durch schriftliche Erklärung des Nutzungsberechtigten vor der Vergabe
des Nutzungsrechtes erfolgen.
Friedhofsberatung
Der Friedhofsträger ist verpflichtet, für eine der
Würde des Friedhofs angemessene Gestaltung zu sorgen. Mit angemessenen
Gebühreneinnahmen werden die kirchlichen Friedhofsträger in Sachsen
langfristig wieder in der Lage sein, dieser Verpflichtung nachzukommen. Damit
ist die Aufgabe verbunden, die Aufsichtspflicht jederzeit verantwortlich zu
handhaben.
Um unter Wahrung der Rechtsvorschriften den kirchlichen
Friedhof künftig gestalterisch und wirtschaftlich effektiv unterhalten zu
können, bedarf es in allen wichtigen Belangen der Beratung der
Friedhofsträger durch die/den landeskirchliche(n)
Friedhofssachverständige(n).
Frau Meinel für die Kirchenamtsratsbereiche Bautzen,
Dresden, Leipzig und Herr Mehner für Chemnitz und Zwickau. Diese ist auf
dein Dienstweg über das zuständige Bezirkskirchenamt zu
beantragen.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 25. Juni 1991 (ABl. 1991 A 51)
Reg.-Nr. 3401/18; 6503/344
Da bezüglich der Grabherstellung und des Einsatzes von
Trägern auf kirchlichen Friedhöfen derzeit viele Unklarheiten bestehen
und die bisher übliche Praxis auf Grund der neuen Rechtsordnung einer
Veränderung bedarf, werden nachstehend einige wichtige Grundsätze zur
Einführung einer den Erfordernissen entsprechenden Handhabung
übermittelt:
1. Grabherstellung
Die Grabherstellung ist Bestandteil des hoheitlichen
Bereiches, für den der Friedhof in jedem Fall verantwortlich ist. Die
Grabherstellung als hoheitliche Aufgabe kann daher nur durch eigene Mitarbeiter
ausgeführt oder mittels Werkvertrag an einen Gewerbetreibenden
übertragen werden. Eine privatrechtliche Beziehung zwischen dem durch
Werkvertrag Beauftragten und dem Grabstellennutzer ist unzulässig. Die
Gebührenerhebung und -einziehung muss stets durch den Friedhofsträger
erfolgen.
Aufgrund der mit der Übernahme des Grundgesetzes in
Verbindung stehenden veränderten Rechtslage muss eine Umstellung auch auf
den Friedhöfen erfolgen, wo bislang aus Mangel an eigenen Mitarbeitern der
so genannte "freischaffende Grabmacher" in der Bezahlung von Bürger zu
Bürger tätig war.
Es ist wie folgt zu verfahren:
1.1. Verfügt der Friedhof über fest angestellte
Mitarbeiter, so ist die Grabherstellung Bestandteil des Arbeitsvertrages im
Rahmen der vereinbarten Arbeitsstundenzahl und wird gemäß den
bestehenden kirchlichen Tarifen entlohnt.
In Abänderung von Ziffer 3 der
Durchführungsbestimmungen vom 12.11.1990 (Reg.-Nr. 60201[8]379; 6503/ 337)
ist rückwirkend ab 1.1.1991 ein Grabmacherzuschlag von 50 DM pro
handgeschachtetem Erdgrab zu gewähren. Der Zuschlag ist mit dem
Bruttomonatslohn zu versteuern. Es ist eine Monatspauschale zu bilden und
auszuzahlen, die sich aus 80 % der im vergangenen Jahr ausgehobenen
Erdgräber, geteilt durch 12 Monate, ergibt. Im Dezember eines jeden Jahres
erfolgt die Restverrechnung. Etwa gewährte Ausgleichszahlungen, die den
Grabmacherzuschlag ersetzen sollten, sind mit Einführung dieser Neuregelung
zu verrechnen und abzubauen. Der Grabmacherzuschlag in Höhe von 50 DM
bleibt unberührt von Tariferhöhungen. Der Zuschlag muss in die
Gebührenkalkulation mit einfließen.
1.2. Auf kleinen Friedhöfen mit wenigen Beerdigungen/Jahr
und ohne fest angestellte Mitarbeiter kann diese Leistung nach einem pauschal zu
vereinbarenden Betrag vergütet werden, da in diesem Fall nicht von einer
durchschnittlichen, regelmäßigen Arbeitsstundenzahl ausgegangen
werden kann. Dieser Betrag darf eine Höhe von derzeit max. 110 DM nicht
überschreiten.
Der Ausführende ist für diese Tätigkeit
anzustellen; zur beiderseitigen Rechtssicherheit sollte ein Arbeitsvertrag
abgeschlossen werden. Dabei ist das gültige Arbeitsvertragsmuster für
kirchliche Arbeiter der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens zu verwenden. Die
vereinbarten Pauschalzahlungen werden in einer gesonderten Vereinbarung, die
Bestandteil des Arbeitsvertrages ist, aufgeführt (siehe Anlage 1, Muster
Vergütungsvereinbarung). In dem Fall entfällt die Angabe der
Lohngruppe und des entsprechenden Stundenlohnes im Arbeitsvertrag.
Werden neben der Grabmachertätigkeit noch einzelne
Friedhofsunterhaltungsarbeiten übertragen, die jedoch der
Grabmachertätigkeit vom Umfang her nur untergeordnet sind, können auch
diese Arbeiten mit einer Pauschale entlohnt werden. Die Höhe der Pauschale
ergibt sich aus der für die Ausführung der Arbeiten nötigen
durchschnittlichen Arbeitsstundenzahl, multipliziert mit dem Stundensatz des
gültigen kirchlichen Tarifs. Voraussetzung für eine pauschale
Versteuerung der Einkünfte geringfügig Beschäftigter ist stets,
dass die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig unter 15 Stunden
liegt und das monatliche Entgelt regelmäßig unter 250,- DM
beträgt.
In Verbindung mit dem Arbeitsvertrag ist durch den
Arbeitgeber eine Dienstanweisung zu erlassen (siehe Anlage 2, Muster
Dienstanweisung).
Der Kirchenvorstand hat im Hinblick auf Ziffer 1 der
Dienstanweisung dem Arbeiter die entsprechenden Rechtsvorschriften vor Beginn
seiner Tätigkeit vorzulegen und auf die mit der Tätigkeit verbundenen
Bestimmungen konkret hinzuweisen.
Über die Besonderheiten bei der Abführung von
Lohnsteuer und ggf. Beiträgen zur Sozialversicherung (vgl. Hinweise zu
Aushilfs- und Teilzeitbeschäftigungen ... vom 22.4.91 - Reg.-Nr. 1314[1]57
-) ist Rücksprache mit dem zuständigen Bezirkskirchenamt zu
führen, das die Einstellung und die Vergütungsregelung zu genehmigen
hat.
Die Bestattung ist den Auftraggebern gemäß der
bestätigten Friedhofsgebührenordnung zu berechnen. Bei der Aufstellung
der Friedhofsgebührenordnung ist das landeskirchliche Kalkulationsmuster
anzuwenden.
1.3. Rechtlich ist es auch möglich, die Grabherstellung
einem Gewerbetreibenden zu übertragen, der dann im Rahmen eines
Werkvertrages für den Friedhofsträger als Erfüllungsgehilfe
tätig wird. Da bei Werkverträgen einige Besonderheiten zu
berücksichtigen sind, ist es erforderlich, vor geplanten Abschlüssen
mit dem zuständigen Bezirkskirchenamt Rücksprache zu führen und
dessen Beratung einzuholen. Werkverträge bedürfen in jedem Fall vor
Abschluss der Genehmigung durch das Bezirkskirchenamt.
Das als Anlage 3 beigefügte Muster eines Werkvertrages
berücksichtigt neben Bestattungs- auch Unterhaltungsarbeiten, weil
vielerorts das Bedürfnis besteht, mehr als nur die bloße
Grabherstellung an ein Unternehmen zu delegieren. Das Muster ist daher
entsprechend den konkreten Bedingungen des Einzelfalles durch Weglassung der
unzutreffenden Punkte zu aktualisieren.
Da der Gewerbetreibende von den durch den Auftraggeber
(Friedhofsträger) gezahlten Vergütungen und Entgelten Steuern und
Versicherungsbeiträge abführen sowie betriebliche Rücklagen und
Gewinne erzielen muss, ist in der Regel die Abwicklung der hoheitlichen
Leistungen auf dem Friedhof durch Gewerbetreibende um 20-40 % teurer.
Entsprechend hoch ist dann die vom Grabstelleninhaber zu fordernde Gebühr.
Dies muss stets vor Abschluss eines entsprechenden Vertrages bedacht
werden.
Vom Abschluss von Werkverträgen mit Bestattern wird
abgeraten. Die Grabherstellung gehört zum gärtnerischen Fachteil des
hoheitlichen Friedhofsbereichs. Werkverträge sollten daher in der Regel mit
Gärtnern abgeschlossen werden.
Es ist ein fester Betrag pro Graberstellung zu vereinbaren,
der nicht höher als derzeit 200 DM (incl. Mehrwertsteuer) liegen darf (in
den alten Bundesländern z. Z. zwischen 180 DM und 500 DM je nach
Bodenklasse). Dieser Betrag und der entstehende Verwaltungsaufwand für den
Friedhofsträger ergeben die zu erhebende Bestattungsgebühr, die der
Friedhofsträger einzieht und aus der der Gewerbetreibende bezahlt wird.
Voraussetzung für seine Tätigkeit ist, dass er dem
Friedhofsträger die Anmeldung seines Gewerbes beim Gewerbeamt sowie den
Abschluss einer betrieblichen Unfall- und Haftpflichtversicherung
nachweist.
1.4. Die ehrenamtliche Grabherstellung ohne Vergütung,
aber mit Unfallversicherungsschutz, ist nach wie vor dort möglich, wo dies
in der Satzung der Kommune und als entsprechende Festlegung in der
Friedhofsordnung enthalten ist oder in diese aufgenommen wird.
2. Trägerdienste
2.1. Verfügt der Friedhof über fest angestellte
Mitarbeiter, so kann der Trägerdienst Bestandteil des Arbeitsvertrages im
Rahmen der vereinbarten Arbeitsstundenzahl sein und wird gemäß den
bestehenden kirchlichen Tarifen entlohnt.
2.2. Der Friedhofsträger hat ferner die Möglichkeit,
für diese Tätigkeit Träger anzustellen. Das Tragen wird mit einem
Pauschalbetrag vergütet. Die Besonderheiten bezüglich der
Abführung von Lohnsteuer und ggf. Beiträgen zur Sozialversicherung
sind den unter 1.2. genannten Hinweisen vorn 22.4.1991 (Reg.-Nr. 1314[1]57) zu
entnehmen. Die Vergütung und die dem Friedhofsträger entstehenden
Kosten für Versteuerung und Versicherung sind in die
Gebührenkalkulation aufzunehmen.
2.3. Die Trägertätigkeit kann auch im Rahmen eines
Werkvertrages durch einen Gewerbetreibenden ausgeführt werden. In diesem
Fall ist das Tragen meist Bestandteil eines Werkvertrages, der für
Bestattungs- und Unterhaltungsarbeiten abgeschlossen wird. Im Einzelfall kann
auch nur für die Durchführung von Trägerdiensten ein
entsprechender Werkvertrag abgeschlossen werden - siehe Anlage 3 - Muster
Werkvertrag, Pkt.: Sargtransport).
2.4. Für ehrenamtliche Trägerdienste gelten die
Ausführungen unter 1.4. entsprechend.
Hofmann
3 Anlagen
Anlage 1 - Muster
Vergütungsvereinbarung
Zum Arbeitsvertrag vom ... und der dazu ergangenen
Dienstanweisung vom ... wird folgende Vergütungsvereinbarung
getroffen:
§ 1
Vergütung
1. Bestattungsbereich-.
1.1. Für die Leistung nach Pkt. 3.1.1. DM ......
der Dienstanweisung pauschal
1.2. Für die Leistung nach Pkt. 3.1.2.
DM ......
der Dienstanweisung pauschal
1.3. Für die Leistung nach Pkt. 3.1.3.
DM ......
der Dienstanweisung pauschal
1.4. Für die Leistung nach Pkt. 3.1.4.
DM ......
der Dienstanweisung pauschal
1.5. Für die Leistung nach Pkt. 3.1.5.
DM ......
der Dienstanweisung pauschal
1.6. Einbettungen werden nach Pkt. 3.1.1.
der Dienstanweisung vergütet.
2. Pflegebereich:
2.1. Für die Leistung nach Pkt. 3.2.1.
DM ......
der Dienstanweisung pauschal
2.2. Für die Leistung nach Pkt. 3.2.2.
DM ......
der Dienstanweisung pauschal
2.3. Für die Leistung nach Pkt. 3.2.3.
DM .....
der Dienstanweisung pauschal
2.4. Für die Leistung nach Pkt. 3.2.4.
DM ......
der Dienstanweisung pauschal
2.5. Für die Leistung nach Pkt. 3.2.5. DM ......
der Dienstanweisung pauschal
2.6. Für die Leistung nach Pkt. 3.2.6.
DM ......
der Dienstanweisung pauschal
Wenn keine Einzelvergütungen für Punkt 3.2.1.-3.2.6.
ausgehandelt werden, genügt es unter 2. Pflegebereich zu
schreiben:
Für die Leistungen nach Pkt. 3.2.1.-3.2.6. DM
.....
der Dienstanweisung pauschal
§ 2
Vergütungsänderungen
Änderungen der Einzelvergütungen nach § 1
bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
§ 3
Sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden:
Zusätzlich zu den Festlegungen in den §§ 1 und
2 werden folgende Vereinbarungen und Nebenabreden getroffen:
Ort, Datum
Unterschrift Mitarbeiter Siegel die anstellende
Dienststelle
........................................
........................................
Kirchenaufsichtlich genehmigt:
Ort, Datum
(Bezirkskirchenamt)
Anlage 2 - Muster Dienstanweisung
Dienstanweisung
Zum Arbeitsvertrag vom
für Herrn
auf dem Friedhof
Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
überträgt Herrn
die Grabmachertätigkeit sowie Pflege- und
Unterhaltungsarbeiten* auf dem Friedhof nach
Maßgabe dieser Dienstanweisung.
1. Bei der Ausführung der Arbeit ist Herr ........... an
die Friedhofsordnung der Kirchgemeinde sowie an die landeskirchlichen und
staatlichen Rechtsvorschriften gebunden.
2. Weisungsberechtigt sind: Der Vorsitzende des
Kirchenvorstandes und sein Stellvertreter bzw. der vom Vorsitzenden mit der
unmittelbaren Dienstaufsicht Beauftragte:
3. Die Aufgaben umfassen:
3.1.
Bestattungsbereich*
3.1.1. Durchführungen von Erdbestattungen für
erwachsene Verstorbene in Wahl- und Reihengrabstätten.
Dabei ist der Grabaushub nach den Bestimmungen der
Gartenbauberufsgenossenschaft und der Friedhofsordnung vorzunehmen. Bei
Wahlgrabstätten ist die Grabstätte vor dem Aushub zu beräumen
(Entfernen von Pflanzen, Kanten, Trittplatten usw.). Werden beim Grabaushub
Sarg- bzw. Leichenreste oder Urnen, Urnenteile gefunden, so sind diese unter die
Sohle des neu aufgeworfenen Grabes einzuarbeiten. Der Erdaushub ist dabei so zu
lagern, dass es zu keinen Beeinträchtigungen an der Grabstätte und der
Nachbargrabstätte kommt. Das ausgeworfene Grab ist gegen Hineinstürzen
vor der Beerdigung zu sichern. Für die Beerdigung sind die Laufbohlen
(Beerdigungsbohlen) zu legen. Nach der Beerdigung ist die Sicherheitsverbauung
aus der Grabstätte zu entfernen und die Grabstätte mit dem Erdaushub
wieder zu verfüllen und aufzuhügeln. Überschüssige Erde ist
auf die dafür vorgesehenen Plätze abzufahren. Die Grabstätte ist
wieder herzurichten und evtl. Beschädigungen, auch der betroffenen
Nachbargrabstätten, sind zu beheben. Die Kränze und Blumen sind
geordnet auf den Grabhügel zu legen, Schnittblumen in Gefäße mit
Wasser zu stellen.
3.1.2. Durchführen von Erdbestattungen für Kinder in
Wahl- und Reihengrabstätten.
Arbeiten sonst wie 3.1.1.
3.1.3. Durchführen von Urnenbeisetzungen in Wahl- und
Reihengrabstätten.
Arbeiten sonst wie 3.1.1.
3.1.4. Durchführen von Ausbettungen (Erdbestattungen).
3.1.5. Durchführen von Ausbettungen
(Urnenbeisetzungen).
3.2. Pflegebereich des
Friedhofes*
Durchführen folgender Pflegearbeiten auf dem
Friedhof:
3.2.1. - Rasenschnitt
3.2.2. - Heckenschnitt
3.2.3. - Wegepflege
3.2.4. - Laubbeseitigung
3.2.5. - Leeren der Abfallbehältnisse
3.2.6. - Beräumung abgelaufener
Grabstätten
3.2.7. - ...
4. Für alle Arbeiten stellt der Friedhofsträger
(Kirchenvorstand) die notwendigen Materialien und Geräte.
5. Stellt sich bei der Herstellung eines Grabes heraus, dass
der von einer früheren Belegung stammende Sarg bzw. Leichnam nicht oder
unzureichend verwest ist, oder treten andere außergewöhnliche
Umstände ein, ist unverzüglich der Kirchenvorstand zu
verständigen, der über die weitere Verfahrensweise
entscheidet.
6. Findet Herr ........... bei seiner Arbeit
Wertgegenstände, die von früheren Bestattungen herrühren, wie z.
B. Schmuckgegenstände, Zahngold etc., ist er verpflichtet, diese
unverzüglich dem Kirchenvorstand auszuhändigen. Sind solche
Wertgegenstände noch mit Gebeinresten verbunden, dürfen sie nicht
entfernt werden, sondern sind mit unterzugraben.
7. Empfehlungen für gewerbetreibende Firmen (Steinmetze,
Gärtner etc.) dürfen nicht gegeben werden. Die Annahme von
Beteiligungen oder sonstigen Entgelten gilt als Kündigungsgrund.
8. Gartenbaudienstleistungen und der Verkauf von Blumen und
anderen Materialien auf dem Friedhof auf eigene Rechnung sind
untersagt.
Ort, Datum
Unterschrift Mitarbeiter Siegel die anstellende
Dienststelle
........................................
........................................
Kirchenaufsichtlich genehmigt:
Ort, Datum
(Bezirkskirchenamt)
* Nichtzutreffendes streichen
Anlage 3 - Muster Werkvertrag
Muster
Dieses Muster muss nach den jeweiligen örtlichen
Gegebenheiten ergänzt oder vereinfacht werden.
Zwischen der
vertreten durch den Kirchenvorstand/den Verbandsvorstand
- nachstehend Auftraggeber genannt -
und Herrn/Frau/Firma
- nachstehend Auftragnehmer genannt -
wird folgender WERKVERTRAG geschlossen:
§ 1
Gegenstand des Vertrages
Gegenstand dieses Vertrages ist die Übernahme und
Ausübung von Unterhaltungs- und Bestattungsarbeiten auf dem
Friedhof
der/des
§ 2
Unterhaltungsarbeiten
Die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten sind in
vollem Umfang im Leistungsverzeichnis beschrieben. Das Leistungsverzeichnis ist
Bestandteil des Vertrages.
1. Pflege und Unterhaltung belegter und belegungsfreier
Friedhofsflächen
2. Beräumen abgelaufener und zurückgegebener
Grabstätten und Grabfelder
3. Mähen der Rasen- und Wiesenflächen
4. Schneiden der Hecken und Pflege der Bäume
5. Pflegen der Gehölzflächen
6. Schaffung fester, geordneter Abfallplätze mit
ausreichender Anzahl von Abfallkörben; Entleeren der
Abfallkörbe
7. Reinigen der Wege, Plätze und
Bürgersteige
8. Warten der Brunnen, Wasserleitungen und
Zapfstellen
9. Kontrollieren und Ausbessern der Einfriedungen und
Tore
10. Pflege der Bänke
11. Reinigen und Instandhalten der/des
Gebäude(s)
12. Erfassen von ungepflegten Grabstätten
13. Prüfen der Standsicherheit von Grabmalen und
sonstigen baulichen Anlagen
§ 3
Bestattungsarbeiten
Die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten sind im
vollen Umfang im Leistungsverzeichnis beschrieben. Das Leistungsverzeichnis ist
Bestandteil des Vertrages.
1. Annehmen von Bestattungen, Nachweis der Grabstätte
2. Verwaltungsarbeiten
3. Räumen der Grabstätte
4. Entfernen der Hecken und Kanten
5. Annehmen, Aufbahren, Öffnen und
Schließen des Sarges
6. Annehmen der Kränze
7. Ausheben, Verbauen und Ausschmücken des
Grabes
8. Teilnehmen an der Trauerfeier und Führen des
Trauerzuges
9. Transport des Sarges
10. Ausrüsten und Verfüllen des Grabes
11. Abfahren des Bodens und Beseitigen von
Beschädigungen
12. Transportieren von Kränzen und Blumenschmuck zur
Grabstätte und Niederlegen der Kränze und des
Blumenschmuckes
13. Abräumen von Kränzen und Blumenschmuck und
Vorarbeiten zur Herrichtung/Wiederherrichtung der Grabstätte, evtl.
Aufhügelung
14. Um- und Ausbetten einer Leiche
15. Beisetzen einer Urne
16. Um- und Ausbetten einer Urne
Findet der Auftragnehmer bei seiner Arbeit
Wertgegenstände, die von früheren Bestattungen herrühren, wie z.
B. Schmuckgegenstände, Zahngold etc., ist er verpflichtet, diese
unverzüglich dem Auftraggeber auszuhändigen. Sind solche
Wertgegenstände noch mit Gebeinsresten verbunden, dürfen sie nicht
entfernt werden, sondern sind mit unterzugraben.
§ 4
Dekorationsarbeiten
Die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten sind in
vollem Umfang im Leistungsverzeichnis beschrieben. Das Leistungsverzeichnis ist
Bestandteil des Vertrages.
1. Ausschmücken der Friedhofskapelle
2. Ausschmücken der Leichenkammer
3. Kerzenbeleuchtung
4. Ausschmücken des Sarges/Bahrwagens
5. Ausschmücken der Grabstätte.
§ 5
Allgemeine Verpflichtungen
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im
Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeiten fachgerecht unter Beachtung der
folgenden Vorschriften durchzuführen:
a) Friedhofsordnung und landeskirchliche Rechtsvorschriften
zum Friedhofswesen
b) Unfallverhütungsvorschriften der
Gartenbauberufsgenossenschaft Kassel
c) Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zum Friedhofs- und
Bestattungswesen im Freistaat Sachsen
d) Abfallbeseitigungsgesetz des Bundes
e) Immissionsschutzgesetz des Bundes
f) Satzung über die Straßenreinigung der
Kommune
g) Baumschutzsatzung der Kommune
2. Der Auftragnehmer übernimmt die
Verkehrssicherungspflicht für den Friedhof. Er ist verpflichtet,
Schäden und Mängel, die auf dem Friedhof entstehen, dem Auftraggeber
unverzüglich zu melden.
3. Der Auftragnehmer hat hinsichtlich aller
Haftpflichtansprüche, die sich aus der Ausführung der
übernommenen Aufträge ergeben können, eine
Haftpflichtversicherung abzuschließen.
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen
Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Berufsgenossenschaft
zu leisten.
§ 6
Bei seiner Tätigkeit hat der Auftragnehmer alle
Handlungen zu unterlassen, die mit der Würde des Friedhofes als einer
Ruhestätte der Toten unvereinbar sind. Er hat stets auch zu
berücksichtigen, dass es sich um einen kirchlichen Friedhof handelt, der
als solcher zugleich Glaubenszeugnis sein soll.
§ 7
Ausübung des Hausrechtes
Der Auftragnehmer übt für den Auftraggeber im Rahmen
dieses Vertrages das Hausrecht auf dem Friedhof aus.
§ 8
Weisungsberechtigung
Das Weisungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer hat der
jeweilige Vorsitzende des
Kirchenvorstandes/Verbandsvorstandes/Friedhofsausschusses.
Bei der Ausübung der Unterhaltungs-, Bestattungs- und
Dekorationsarbeiten ist der Würde des Friedhofes Rechnung zu
tragen.
§ 9
Abnahme und Kontrolle
Die unter §§ 2, 3 und 4 aufgeführten Arbeiten
sind zu den vertraglich vereinbarten Terminen, im Übrigen so
frühzeitig als möglich, zu beginnen. Mehrarbeiten, die durch
verspäteten Beginn der Pflegemaßnahmen verursacht werden, hat der
Auftragnehmer zu tragen.
Witterungsbedingtes Verschieben der Durchführung von
Unterhaltungsarbeiten sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Halbjährlich ist eine Begehung von Auftraggeber und
Auftragnehmer zur Abnahme der geleisteten Arbeit durchzuführen. Dabei sind
neue Arbeiten festzulegen.
Der Auftraggeber behält sich vor, über das
Bezirkskirchenamt den/die landeskirchliche(n) Friedhofssachverständige(n)
bzw. den ephoralen Friedhofspfleger hinzuzuziehen.
§ 10
Umfang der Leistung
Der Auftragnehmer hat sich vor Abgabe des Angebotes über
den Umfang der Arbeiten an Ort und Stelle zu unterrichten und Zweifelsfragen vor
Abgabe des Angebotes mit dem Auftraggeber abzuklären.
Werden gegenüber dem Leistungsverzeichnis Abweichungen an
Art und Größe der Maßnahme festgestellt, so können sie nur
berücksichtigt werden, wenn sie mehr als 5 % des Aufmaßes betragen
und spätestens vier Wochen nach Durchführung der Arbeiten geltend
gemacht worden sind.
Soweit im Einzelfalle nicht Gegenteiliges vereinbart ist,
werden bei der Durchführung der Arbeiten benötigtes Wasser und
erforderliche Energie unentgeltlich vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellt. Es ist auf sparsamen Verbrauch zu achten.
§ 11
Vergütung
Die Vergütung ergibt sich aus den im Leistungsverzeichnis
aufgeführten Preisen. Dieses sind Festpreise, die jeweils für ein Jahr
gelten. Sie werden in monatlichen gleichen Teilbeträgen nachträglich
an den Auftragnehmer gezahlt. Am Ende eines Rechnungsjahres ist bis zum ......
eine Schlussrechnung über die tatsächlich geleisteten Arbeiten
einzureichen. Zahlungsdifferenzen sind danach auszugleichen.
Die Einheitspreise können vor einer Erhöhung der
Tarife im kirchlichen Dienst nicht gekündigt werden. Hiernach kann eine
Änderung der Vergütung erfolgen.
§ 12
Kündigung
Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil unter
Einhaltung einer vierteljährlichen Frist zum 31. des Monats ...... eines
jeden Jahres gekündigt werden.
Das Recht zur fristlosen Kündigung seitens des
Auftraggebers aus einem wichtigen Grund bleibt unberührt. Als wichtiger
Grund gilt insbesondere, wenn der Auftragnehmer trotz Aufforderung und
Fristsetzung den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt. In diesem
Falle sind nur die tatsächlich geleisteten und anerkannten Arbeiten zu
vergüten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben
unberührt.
§ 13
Änderungen/Vereinbarungen
Änderungen, Absprachen und Vereinbarungen haben nur
Gültigkeit, wenn sie schriftlich zwischen den Vertragsparteien geschlossen
werden.
§ 14
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist
§ 15
In-Kraft-Treten
Dieser Vertrag und das Leistungsverzeichnis sind doppelt
ausgefertigt. Je eine Ausfertigung erhalten der Auftraggeber und der
Auftragnehmer.
Der Vertrag tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth.
Bezirkskirchenamt
am
in Kraft.
(Ort, Datum) (Ort, Datum)
Auftraggeber Auftragnehmer
(rechtsverbindliche Unter- (Unterschrift)
schriften und Siegel)
Kirchenamtlich genehmigt:
(Ort, Datum) (Bezirkskirchenamt)
LEISTUNGSVERZEICHNIS
über die Unterhaltungs-, Bestattungs- und
Dekorationsarbeiten auf dem Friedhof
der/des
gemäß Werkvertrag vom
Die unter A - Unterhaltungsarbeiten - aufgeführten
Leistungen können entweder nach Einheitspreisen (in Klammern
aufgeführt) oder nach einer vereinbarten Pauschalsumme für alle
aufgeführten Leistungen zusammen abgerechnet werden. (Bei der Abrechnung
nach Einheitspreisen ist ein Aufmaß des Friedhofs einschließlich der
Vegetationsflächen erforderlich).
A - Unterhaltungsarbeiten (siehe § 2)
1. Pflege und Unterhaltung belegter und belegungsfreier
Friedhofsflächen
Belegte und belegungsfreie Flächen vom Wild- und
Aufwuchs befreien, Abfall beräumen und anschließend belegungsfreie
Flächen als Wiesenflächen unterhalten (s. 3.). (Abrechnung nach
Arbeitsnachweis mit vereinbartem Stundensatz in Höhe von
...... EUR)
2. Beräumen abgelaufener und zurückgegebener
Grabstätten
- Abgelaufene Grabstätten erfassen, nach Weisung des
Auftraggebers beräumen:
- Grabstätten von Pflanzbewuchs säubern, vorhandene
Gehölze, Stauden oder sonstige Gewächse ausgraben und abfahren,
Trittplatten entfernen, einschließlich aller Nebenarbeiten
- Einfassungen von Grabstätten aus Stein aufnehmen und
abfahren, einschließlich aller Nebenarbeiten
- Einfassungen von Grabstätten aus Hecken ausgraben und
abfahren, einschließlich aller Nebenarbeiten;
einebnen, insofern es sich nicht um kultur-historisch
erhaltenswerte Grabstätten handelt, anschließend mit Rasen
einsäen.
Der Umfang dieser Arbeiten ist vom zuständigen ephoralen
Friedhofspfleger zu bestimmen. (lt. Stunden-Nachweis mit dem vereinbarten
Stundensatz abgerechnet, monatlich abzugeben)
- Steinkanten und Grabsteine sind auf einem vorn Friedhof
vorgesehenen Platz im Wirtschaftstrakt abzulegen. Die Kosten für die Abfuhr
hat der/die AuftraggeberIn zu übernehmen.
(Abrechnung nach Arbeitsnachweis mit vereinbartem Stundensatz
in Höhe von ...... DM)
3. Mähen der Rasen- und Wiesenflächen
- Rasenflächen während der Vegetationszeit im
Abstand von 2-3 Wochen mähen, Mähgut und sonstige Abfälle
abfahren, einschließlich aller Nebenarbeiten.
(...... m2 -
Einheitspreis/m2 ...... DM)
- Wiesenflächen ... mal jährlich mähen,
Mähgut und sonstige Abfälle abfahren, einschließlich aller
Nebenarbeiten.
(...... m2 -
Einheitspreis/m2 ...... DM)
4. Schneiden der Hecken und Pflege der Bäume
- Hecken beidseitig, ... mal jährlich schneiden,
Schnittgut abfahren und Bodenfläche von Unkraut frei halten,
einschließlich aller Nebenarbeiten.
(...... Ifd m - Einheitspreis/Ifd m ...... EUR)
- Hecken, einseitig ... mal jährlich schneiden,
Schnittgut abfahren und Bodenflächen von Unkraut frei halten,
einschließlich aller Nebenarbeiten.
(...... Ifd m - Einheitspreis/Ifd m ...... EUR)
- Bäume ab 60 cm Umfang in 1 m Stammhöhe, 1 mal
jährlich auf ihre Standsicherheit prüfen, abgestorbene oder
abgebrochene Äste und Zweige entfernen. Austriebe am Wurzelhals und Stamm
fachgerecht abschneiden, einschließlich aller Nebenarbeiten.
(Arbeitsleistung wird nach Arbeitsnachweis mit vereinbartem
Stundensatz in Höhe von ...... EUR abgerechnet).
5. Pflege der Gehölzflächen
Gehölzflächen von Unkraut und Abfällen frei
halten. Abgestorbene oder abgebrochene Äste und Zweige entfernen und
abfahren, einschließlich aller Nebenarbeiten.
(...... m2 -
Einheitspreis/m2 ...... EUR)
6. Schaffung fester, geordneter Abfallplätze und ihre
Ausrüstung mit Abfallkörben; Entleeren der Abfallkörbe und
Sauberhalten der Abfallplätze.
- Schaffung und Eingrünung geordneter Abfallplätze
in genügender Zahl, Ausrüstung mit Abfallkörben, getrennt
für kompostier- und nichtkompostierbaren Abfall, Abfallkörbe, Bau- und
Pflanzenmaterial wird vom Auftraggeber gestellt.
(Arbeitsleistung wird nach Arbeitsnachweis mit vereinbartem
Stundensatz in Höhe von ..... EUR abgerechnet).
- Abfallkörbe nach Bedarf leeren, Abfallplätze
reinigen, Abfälle nach Weisung des Auftraggebers abfahren.
(...... Stück - Einheitspreis/Stück oder pauschal
...... EUR)
- Kompostierbare Abfälle wie Mähgut, Laub und andere
Abfallrückstände vom Abfallplatz/Abfallkörben entfernen und zum
friedhofseigenen Kompostplatz transportieren, in Mieten aufsetzen,
einschließlich aller Nebenarbeiten.
(...... m3 -
Einheitspreis/m3 ...... EUR)
- Nichtorganische Abfälle (Steine, Eisenteile, Glas,
Kunststoff etc.) nach Weisung des Auftraggebers abfahren (Container,
Mülldeponie), einschließlich aller Nebenarbeiten.
(...... m3 -
Einheitspreis/m3 ...... EUR)
7. Reinigen der Wege, Plätze und
Bürgersteige
- Wege, Plätze, Bürgersteige reinigen und sauber
halten, vorhandene Straßeneinläufe entleeren, Hauptwege und
Bürgersteige von Schnee und Eis befreien, ebenfalls Wege, die bei einer
Beisetzung in Anspruch genommen werden. Das Streumaterial wird gestellt.
Streusalze sind nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu verwenden.
(...... m2 -
Einheitspreis/m2 ...... EUR)
- Wege und Plätze mit wassergebundener Decke sind nach
Weisung des Auftraggebers auszubessern, einschließlich aller
Nebenarbeiten. Das Material wird bauseitig gestellt. Wird die Leistung mehrmals
im Jahr gefordert, so erfolgt eine Sondervergütung.
(...... m2 -
Einheitspreis/m2 ...... EUR)
8. Warten der Brunnen, Wasserleitungen und Zapfstellen
Brunnen, Pumpen und Schöpfbecken sowie Zapfstellen
sauber und funktionsfähig halten, Wasserleitungen, die nicht in Frosttiefe
verlegt sind, bei Einbruch des Winters entleeren.
(Pauschal ... EUR)
Erforderliche Installationsarbeiten werden gesondert vom
Auftraggeber übernommen.
9. Kontrollieren und Ausbessern der Einfriedungen und
Tore
Friedhofstore und Einfahrten sowie Friedhofseinfriedungen
mindestens einmal jährlich kontrollieren, kleinere Schäden ausbessern,
größere Schäden dem Auftraggeber anzeigen.
(Pauschal ... EUR)
Ausbesserungsmaterial wird vom Auftraggeber gestellt.
Friedhofstore nach der Friedhofsordnung öffnen und
schließen.
10. Pflege der Bänke
Sitzbänke aufstellen und nach Bedarf säubern und
streichen, im Winter trocken lagern, kleine Schäden ausbessern. Bänke
und Ausbesserungsmaterial wird vom Auftraggeber gestellt.
(...... Stück - Einheitspreis/Stück ......
EUR)
11. Reinigen und Instandhalten der/des Gebäude(s)
- Friedhofskapelle und Nebenräume einschließlich
Türen, Fenster und sonstigen Inventars ... mal monatlich/jährlich
reinigen. Putzmaterialien/Putzmittel werden gestellt/nicht gestellt.
(Pauschal ... EUR)
- Friedhofskapelle/Leichenhalte und sonstige bei einer
Bestattung in Anspruch genommene Räume säubern.
Putzmittel/Putzmaterialien werden gestellt/nicht
gestellt.
(Einheitspreis/Benutzung ...... EUR)
- Toiletten und sanitäre Anlagen täglich reinigen,
öffnen und schließen.
Putzmittel/Putzmaterialien werden gestellt/nicht
gestellt.
(Pauschal ... EUR)
- Friedhofskapelle unterhalten: Dachrinnen 1 mal jährlich
reinigen, Heizung nach Bedarf bedienen, Schäden an Gebäuden und
Inventar umgehend dem Auftraggeber melden.
12. Erfassen von ungepflegten Grabstätten
Ungepflegte Grabstätten erfassen und dem Auftraggeber
mitteilen.
(Pauschal ... EUR)
13. Prüfen der Standsicherheit von Grabmalen und
sonstigen baulichen Anlagen
Stehende Grabmale auf ihre Standfestigkeit nach Beendigung
der Frostperiode im Einvernehmen mit dem Auftraggeber prüfen. Niederschrift
darüber anfertigen, Mängel dem Auftraggeber unverzüglich
mitteilen.
(Pauschal ... EUR)
Diesen Punkt als Zusatzvereinbarung nach In-Kraft-Treten der
Vorschrift durch die Gartenbaugenossenschaft aufnehmen.
Für die Leistungen der unter 1-12 (13) angegebenen
Positionen wird ein Pauschalbetrag von ...... EUR/Jahr vereinbart.
B - Bestattungsarbeiten (siehe § 3)
1. Annahme einer Bestattung mit Inanspruchnahme der
Leichenkammer/Leichenhalle/Friedhofskapelle, Aufbahren des Sarges, auf Wunsch
Öffnen und Schließen des Sarges, Annahme der Kränze und des
Blumenschmuckes, Vorbereitungen der Trauerfeier, Teilnahme an der Trauerfeier,
Läuten der Trauerglocke, Führen des Trauerzuges einschließlich
der Verwaltungsarbeiten wie: Rücksprache mit der
Friedhofsverwaltung/Pfarrer, Beraten der Hinterbliebenen entsprechend den
Gestaltungsvorschriften und Einholung der notwendigen Unterschriften (Erwerb der
Grabstätte, in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen
Gestaltungsvorschriften; Beantragung der Beerdigung). Eintragung und Bestattung
in Bücher/Karteien/Bestattungspläne.
Einheitspreis je Bestattung oder pauschal in Höhe von
...... EUR
2. Transport des Sarges sowie der Kränze und des
Blumenschmuckes
a) von der Leichenhalle/dem Aufbahrungsraum in der
Feierhalle/Friedhofskapelle
b) von der Feierhalle/Friedhofskapelle im Anschluss an die
Trauerfeier zum Grab, einschließlich Herabsenken des Sarges.
Einheitspreis je Bestattung in Höhe von ......
DM
3. Ausführen einer Bestattung in einer
Wahlgrabstätte wie: Ausheben des Grabes in vorschriftsmäßigen
Abmessungen, Niederlegen von gefundenen Sargresten und Gebeinen, fachgerechter
Grabverbau, Verlegen von Beerdigungsbohlen, Ausrüsten und Verfüllen
des Grabes nach der Bestattung, Abfahren des überschüssigen Bodens,
Beseitigung von Schäden an Nachbargrabstätten und Wegen,
einschließlich aller Vor- und Nacharbeiten wie Räumen der
Grabstätte von Pflanzen und Trittplatten, evtl. Entfernen der Hecken/Kanten
und entsprechend der Friedhofsordnung Erstaufhügeln oder
profilgemäßes Einebnen des Grabes, evtl. Herrichten/Wiederherrichten
zum Bepflanzen.
Es werden bauseitig gestellt/nicht gestellt:
Grabverbau
Laufbohlen
Beerdigungsseile und
Behälter und Schaufel für Erdwurf.
Einheitspreis je Bestattung in Höhe von ......
DM
4. Ausführen einer Erdbestattung in einem Reihengrab,
sonst wie Pos. 3 - einschließlich aller Nebenarbeiten außer den
nachstehend aufgeführten Leistungen wie:
Abräumen der Grabstätte
Entfernen der Hecken/Kanten des Grabmals
Abfahren des überschüssigen Bodens.
Einheitspreis je Bestattung in Höhe von .......
EUR
5. Ausführen einer Kinderbestattung in einem Kindergrab
einschl. aller Nebenarbeiten, sonst wie Pos. 4.
Einheitspreis je Bestattung in Höhe von ......
EUR
6. Ausführen einer Urnenbestattung einschließlich
aller anfallenden Erdarbeiten wie Ausheben und Schließen des Grabes sowie
Beisetzen der Urne, Verwaltungsarbeiten wie Pos. 1 und Vor- und Nacharbeiten wie
Pos. 2
Einheitspreis je Bestattung in Höhe von ......
EUR
7. Ausführen einer Ausbettung. Hierbei fallen folgende
Arbeiten an:
Ausheben des vorhandenen Grabes, fachgerechter Grabverbau,
Ausbettung der Leiche einschließlich des Sarges in gesundheitlich
einwandfreier Weise, Ausrüsten und Wiederverfüllen des
Grabes.
Einheitspreis je Ausbettung in Höhe von ......
DM
8. Ausführen einer Umbettung, sonst wie Pos. 6 sowie
ordnungsgemäßes Ausheben eines neuen Grabes nach Pos. 2,
Transportieren der Leiche und ordnungsgemäßes Beisetzen,
Ausrüsten und Verfüllen des Grabes sowie aller sonstigen
Tätigkeiten nach Pos. 2.
Einheitspreis je Umbettung in Höhe von ......
DM
9. Ausführen einer Ausbettung/Umbettung einer Urne
einschließlich aller Erd- und Nebenarbeiten.
Einheitspreis je Ausbettung/Umbettung in Höhe von ......
EUR
C - Dekorationsarbeiten (siehe § 4)
1. Ausschmücken der Friedhofskapelle mit
Dekorationsbäumen, Blumen, angelieferten Kränzen, angeliefertem
Blumenschmuck, Aufstellen von Kerzenleuchtern. Dekorationsmaterial wird
bauseitig gestellt/nicht gestellt. Dekorationsbäume fachgerecht
pflegen.
Einheitspreis je Inanspruchnahme in Höhe von ...... EUR
2. Ausschmücken der Leichenkammer, sonst wie Pos.
1
Einheitspreis je Inanspruchnahme in Höhe von ...... EUR
3. Ausschmücken des Sarges/Bahrwagens mit Blumen und
Grün.
Einheitspreis je Inanspruchnahme in Höhe von ......
EUR
4. Ausschmücken des Grabes und Abdecken des
Erdhügels mit Matten/Tannengrün. Dekorationsmaterial wird bauseitig
gestellt/nicht gestellt.
Einheitspreis je Inanspruchnahme in Höhe von ......
EUR
Unvorhersehbar oder gesondert in Auftrag gegebene Arbeiten,
die nach Angaben dem Auftraggeber in Stundenlohn auszuführen sind, und
Vorhalten des Werkzeuges laut Nachweis:
Meister/Vorarbeiter
Gärtnergehilfe
Friedhofsarbeitern
Endbetrag
+ 14 % Mwst.
Gesamtbetrag
..............................................................................................................................
Ort, Datum
...............................................................................................................................
Der Auftragnehmer
Unterschrift und Firmenstempel
Aufgestellt:
Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Friedhofsverwaltung
Sachbearbeiter
.................................................................................................................................................
Ort, Datum
ABRECHNUNGSBOGEN-ABSCHLAGSZAHLUNGEN, GÄRTN. PFLEGE
Firma:
..................................................................
Pflegeabschnitt: ........................... Bezirk:
............
Pos.Einheits- qm Positions- I II III
IV V VI VII VIII IX
Nr. preis summe März April Mai Juni
Juli August Sept. Okt. Nov.
... ... ... ... ...
... ... ... ... ...
... ... ... ... ...
... ... ... ... ...
... ... ... ... ...
... ... ... ... ...
... ... ... ... ...
... ... ... ... ...
... ... ... ... ...
... ... ... ... ...
Summe:
+ ... % lt. Angebot .....
Teilrechnung .....
Änderungen .....
Abschlag (= rd. 90 %
der Teilrechnungen) .....
Sachlich richtig m. Datum
Summe aus allen Pos. .....
+ ... % MwSt .....
Zwischenergebnis .....
% Summe d. Abschläge.....
........... Betrag Schlussrechnung (Restbetrag)
-~-
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