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2.6.5 DIAKONIE DURCH TRÖSTUNG VON TRAUERNDEN: FRIEDHÖFE

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<2_6_5> Richtlinien für die Tätigkeit kirchlicher Friedhofspfleger

Vom 23. November 1984 (ABl. 1984 A 103)

3407/49
Auf Grund von § 32 Absatz 3 I. Nr. 1 der Kirchenverfassung sowie Ziffer 69 der Richtlinien für die Gestaltung kirchlicher Friedhöfe vom 27. April 1972 (Amtsblatt Seite A 33) legt das Landeskirchenamt zur Tätigkeit kirchlicher Friedhofspfleger Folgendes fest:
I.
Grundsätze
(1) Das Amt des kirchlichen Friedhofspflegers - nachstehend Friedhofspfleger genannt - ist ein Ehrenamt. Es verpflichtet zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit allen kirchlichen Dienststellen, insbesondere den Kirchenvorständen bzw. örtlichen Friedhofsverwaltungen, dem Bezirkskirchenamt und dem Landeskirchenamt, dessen Friedhofsgestalter zur Beratung zur Verfügung steht. Soweit erforderlich, hat der Friedhofspfleger auch mit dem Kirchlichen Kunstdienst und der zuständigen Arbeitsstelle des Instituts für Denkmalpflege Kontakt aufzunehmen.
(2). Als Friedhofspfleger können Verwalter kirchlicher Friedhöfe eingesetzt werden, die über eine abgeschlossene gärtnerische Ausbildung verfügen bzw. die kirchliche Leistungsprüfung abgelegt haben. Voraussetzung ist ferner eine mehrjährige Bewährung in diesem Beruf. Sie sollen über gute Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Friedhofs- und Grabstellengestaltung verfügen, mit den für das Bestattungs- und Friedhofswesen geltenden Rechtsvorschriften vertraut sein und auch Erfahrungen im Bereich der Organisation und Verwaltung besitzen.
(3) Für jeden Kirchenbezirk sollte ein Friedhofspfleger eingesetzt werden. Wenn es die Verhältnisse erfordern, können einem Friedhofspfleger auch mehrere Kirchenbezirke zugewiesen werden. Dies gilt insbesondere für Kirchenbezirke mit überwiegend kleinen Friedhöfen. Bei Verhinderung des zuständigen Friedhofspflegers kann das Bezirkskirchenamt auch einen anderen Friedhofspfleger mit einer bestimmten Aufgabe betrauen.
(4) Die Berufung als Friedhofspfleger erfolgt nach vorheriger Rücksprache mit dem Landeskirchenamt und der anstellenden Dienststelle durch das zuständige Bezirkskirchenamt. Dem Friedhofspfleger ist eine Berufungsurkunde auszuhändigen. Wenn es sich als notwendig erweist, kann die Ausstellung eines Dienstausweises erfolgen.

II.
Dienstaufsicht und Weiterbildung
(1) Das Bezirkskirchenamt übt die unmittelbare Dienstaufsicht über den Friedhofspfleger aus. Die fachliche Beaufsichtigung und Beratung nimmt der im Landeskirchenamt tätige Friedhofsgestalter wahr.
(2) Die fachliche Weiterbildung der Friedhofspfleger hat die zuständige Kirchenamtsratsstelle im Zusammenwirken mit dem im Landeskirchenamt tätigen Friedhofsgestalter zu gewährleisten. Den Friedhofspflegern sind die einschlägigen Rechtsvorschriften und die notwendige Fachliteratur unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Mit ihnen sind in regelmäßigen Abständen Beratungen durchzuführen, die mit der Begehung ausgewählter Friedhöfe verbunden sein sollen.

III.
Aufgaben
(1) Der Friedhofspfleger hat den Auftrag, die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden kirchlichen Friedhöfe zu betreuen, ihre Verwaltungen zu beraten und dafür Sorge zu tragen, dass die Gestaltung und Verwaltung der Friedhöfe gemäß den landeskirchlichen Richtlinien und den für das Bestattungs- und Friedhofswesen geltenden Rechtsvorschriften erfolgt.
(2) Im Einzelnen ergeben sich daraus für den Friedhofspfleger insbesondere folgende Aufgaben:
a) Unterbreitung von Vorschlägen zur Verbesserung bestehender Friedhöfe in Zusammenarbeit mit dem im Landeskirchenamt tätigen Friedhofsgestalter oder einem Landschaftsarchitekten,
b) fachliche Anleitung und Betreuung von Kirchgemeinden und Friedhofsverbänden bei Neuanlage, Erweiterung oder Umgestaltung von Friedhöfen und Friedhofsteilen sowie der Neubelegung von Grabfeldern in Zusammenarbeit mit dem im Landeskirchenamt tätigen Friedhofsgestalter oder einem Landschaftsarchitekten; dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass ein guter Gestaltungsentwurf vorgelegt und den landeskirchlichen Richtlinien für die Gestaltung kirchlicher Friedhöfe entsprochen wird,
c) Beratung von Kirchenvorständen und Friedhofsverwaltern in Fragen der Grabstellen- und Grabmalgestaltung, der Bepflanzung, der Pflege und des Wirtschaftsablaufes sowie Unterstützung bei erforderlichen Verhandlungen mit den auf den Friedhöfen tätigen Bildhauern und Steinmetzen zwecks besserer Grabmalgestaltung und Durchsetzung der landeskirchlichen Richtlinien,
d) gutachtliche Mitwirkung bei der Bereinigung von Beschwerdefällen,
e) Besichtigung von kirchlichen Friedhöfen im Rahmen Großer Visitationen in Anwesenheit des zuständigen Friedhofsverwalters, des Pfarramtsleiters und ggf. weiterer Vertreter des Kirchenvorstands; über das Ergebnis ist ein Bericht in dreifacher Ausfertigung zu verfassen, der insbesondere Angaben über die Gesamtanlage und die Gestaltung der einzelnen Grabfelder, den Pflegezustand des Friedhofs, die Führung der Friedhofsunterlagen (Friedhofspläne, Grabstellenverzeichnisse, Verzeichnis über künstlerisch oder historisch wertvolle Grabfelder, Grabstellen und Grabmäler), das Vorhandensein einer gültigen Friedhofs- und Gebührenordnung, die Einhaltung der landeskirchlichen Richtlinien sowie Vorschläge zur Verbesserung des Friedhofs, seiner Verwaltung und Wirtschaftsführung enthält,
f) nach Möglichkeit Anleitung und Beratung von Dienstanfängern im Zuständigkeitsbereich, insbesondere solcher, die aus fremden Berufen kommen.

IV.
Einsatz
(1) Die Friedhofspfleger erhalten Arbeitsaufträge vom zuständigen Bezirkskirchenamt oder der Kirchenamtsratsstelle, werden aber auch auf Bitten von Kirchgemeinden und Friedhofsverwaltungen bzw. einzelner Friedhofsverwalter sowie von Amts wegen tätig.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Friedhofspfleger von ihren anstellenden Dienststellen jeweils für die erforderliche Zeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge von der Arbeit freizustellen.

V.
Unterstützung und Auskunftspflicht
(1) Die Kirchenvorstände, Friedhofsverwaltungen und anderen kirchlichen Dienststellen haben den Friedhofspfleger bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, ihm die nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm auf Anforderung Friedhofspläne, Grabstellenverzeichnisse und andere Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(2) Friedhofsbesichtigungen sollte der Friedhofspfleger in Anwesenheit des zuständigen Friedhofsverwalters, des Pfarramtsleiters und ggf. weiterer Vertreter des Kirchenvorstands durchführen. Über das Ergebnis ist ein Bericht anzufertigen. Ziffer III Absatz 2 Buchstabe e gilt entsprechend.

VI.
Aktenführung
(1) Der Friedhofspfleger hat den im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden Schriftwechsel in einer Handakte zusammenzufassen, die in seiner Obhut verbleibt und bei Ausscheiden aus dem Amt an das Bezirkskirchenamt zu übergeben ist.
(2) Ergehen auf Grund von Berichten und Gutachten des Friedhofspflegers durch das Bezirkskirchenamt Auflagen an Kirchgemeinden und Friedhofsverbände, so ist dem Friedhofspfleger jeweils ein Durchschlag zu übermitteln, damit er bei nachfolgenden Besichtigungen die Realisierung überprüfen kann.

VII.
Finanzielle Entschädigung
(1) Der Friedhofspfleger hat Anspruch auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten und auf Gewährung eines Tagegeldes von 10,- M. Ferner ist dem Friedhofspfleger für jeden Bericht und jedes Gutachten ein Entgelt zu gewähren, das mindestens 20,- M und höchstens 40,- M beträgt. Die Höhe des Entgeltes wird unter Berücksichtigung des Arbeitsumfanges und der Schwierigkeit der Materie jeweils vom Bezirkskirchenamt festgelegt.
(2) Die Fahrtkosten, Tagegelder, und Entgelte sind beim Bezirkskirchenamt anzufordern und von diesem aus landeskirchlichen Mitteln zu zahlen. Eine Rückforderung dieser Kosten von den betreffenden Kirchgemeinden und Friedhofsverbänden erfolgt nicht.

VIII.
Ausscheiden aus dem Amt
(1) Der Friedhofspfleger ist auf seinen Antrag hin vom Bezirkskirchenamt abzuberufen.
(2) Das Bezirkskirchenamt kann einen Friedhofspfleger auch von Amts wegen abberufen, wenn er den mit dem Ehrenamt übernommenen Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nachkommt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

IX.
In-Kraft-Treten
(1) Diese Richtlinien treten am 1. Februar 1985 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihnen entgegenstehenden Bestimmungen und Festlegungen außer Kraft.
(3) Die an die Kirchenamtsratsstelle Dresden ergangene Verordnung des Landeskirchenamtes vom 28. Juli 1958 (Reg.-Nr. 3407/3) wird aufgehoben.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
i. V. Schlichter

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<2_6_5> <staatliches> Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen [Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG]

Vom 08. Juli 1994 (SächsGVBl. 1994, S. 1321)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: zwei Sätze wurden an § 5 Abs. 5 angefügt und § 20 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts vom 18.03.1999 (SächsGVBl. 1999 S. 85); § 23 Abs. 3 geändert durch Art. 19 2. des Gesetzes zur Euro-bedingten Änderung des sächs. Landesrechts vom 28.06.2001 (SächsGVBl. S. 426); § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 aufgehoben durch Gesetz zur Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen vom 06.06.2002 (SächsGVBl. 2002 S. 168).>

Der Sächsische Landtag hat am 23. Juni 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Friedhofswesen
§ 1 Bestattungsplätze
§ 2 Gemeindefriedhöfe
§ 3 Andere Friedhöfe und Bestattungsplätze
§ 4 Friedhöfe nichtgemeindlicher Träger
§ 5 Standort- und Abstandsregeln
§ 6 Ruhezeit
§ 7 Benutzungsordnung der Gemeindefriedhöfe
§ 8 Schließung und Aufhebung von Bestattungsplätzen

Zweiter Abschnitt
Leichenwesen
§ 9 Begriffsbestimmungen
§ 10 Verantwortlichkeit
§ 11 Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau; Benachrichtigungspflichten
§ 12 Ärztliche Leichenschaupflicht
§ 13 Durchführung der äußeren Leichenschau
§ 14 Todesbescheinigung
§ 15 Innere Leichenschau
§ 16 Einsargung und Überführung
§ 17 Beförderung von Leichen

Dritter Abschnitt
Bestattungswesen
§ 18 Bestattungspflicht
§ 19 Wartefristen für die Bestattung
§ 20 Einäscherung und Einäscherungsanlagen
§ 21 Bestatter, Totengräber
§ 22 Ausgrabung, Umbettung

Vierter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Ermächtigungen und Schlussbestimmungen
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Ermächtigungen
§ 25 Sonderbestimmungen
§ 26 In-Kraft-Treten

Erster Abschnitt
Friedhofswesen

§ 1
Bestattungsplätze
(1) Bestattungsplätze sind
1. Gemeindefriedhöfe,
2. Friedhöfe der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Grabstätten in Kirchen,
3. Anstaltsfriedhöfe und sonstige private Bestattungsplätze.
(2) Bestattungsplätze müssen der Würde des Menschen, den allgemeinen sittlichen Vorstellungen und den anerkannten gesellschaftlichen Ordnungen entsprechen. Sie müssen so beschaffen sein, dass die Totenruhe gewährleistet und das Grundwasser sowie die Oberflächengewässer, die öffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Die Anforderungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sowie die Belange der Landschafts- und Denkmalpflege sind zu berücksichtigen.
(3) Die Neuanlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines vorher geschlossenen Bestattungsplatzes bedürfen einer schriftlichen Genehmigung. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen. Zuständige Genehmigungsbehörde ist
1. in kreisangehörigen Gemeinden das Landratsamt,
2. in Kreisfreien Städten für Gemeindefriedhöfe das Regierungspräsidium und für andere Bestattungsplätze das Bürgermeisteramt.
(4) Vor der Erteilung der Genehmigung hat die Genehmigungsbehörde eine gutachtliche Stellungnahme des Staatlichen Umweltfachamts zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten einzuholen und sich mit dem zuständigen Gesundheitsamt ins Benehmen zu setzen.

§ 2
Gemeindefriedhöfe
(1) Den Gemeinden obliegt es als Pflichtaufgabe, Friedhöfe anzulegen und zu erweitern sowie Leichenhallen zu errichten, soweit hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht, und diese Einrichtungen zu unterhalten. Diese Pflicht umfasst auch die Sorge dafür, dass die notwendigen Bestattungseinrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner sowie auf Antrag eines Gemeindeeinwohners bei dessen besonderem berechtigten Interesse auch die Bestattung einer sonstigen verstorbenen Person zuzulassen. Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist außerdem zuzulassen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, der letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern.
(3) Auf Gemeindefriedhöfen sind in ausreichendem Umfang Reihengräber als Einzelgräber bereitzustellen. In der Benutzungsordnung der Friedhofsträger (§ 7 Abs. 1) ist zu regeln, in welchem Umfang andere Arten von Grabstätten, insbesondere Wahlgräber und Gemeinschaftsgrabanlagen, bereitgestellt werden.

§ 3
Andere Friedhöfe und Bestattungsplätze
(1) Kirchen, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe nach Maßgabe der Gesetze anlegen, erweitern und wiederbelegen (kirchliche Friedhöfe) sowie Leichenhallen errichten.
(2) Grabstätten in Kirchen der in Absatz 1 genannten Körperschaften sind als Bestattungsplätze zu genehmigen, sofern nicht durch die Bestattung im Einzelfall gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.
(3) Anstaltsfriedhöfe und sonstige private Bestattungsplätze dürfen nur angelegt, erweitert oder wiederbelegt werden, wenn
1. ein besonderes Bedürfnis oder ein berechtigtes Interesse besteht,
2. eine würdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert sind und
3. öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstehen.
(4) Jede Bestattung auf sonstigen privaten Bestattungsplätzen, die nicht Anstaltsfriedhöfe sind, bedarf einer besonderen Genehmigung durch die nach § 1 Abs. 3 zuständige Behörde. Die Genehmigung darf nur für die Beisetzung von Aschen erteilt werden. Sie ist insbesondere zu versagen, wenn die Bestattung mit der jeweils geltenden Bebauungsplanung nicht vereinbar ist.
(5) Die Veräußerung von Grundstücken, auf denen sich Anstaltsfriedhöfe oder sonstige private Bestattungsplätze befinden, ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen

§ 4
Friedhöfe nichtgemeindlicher Träger
(1) Auf nichtgemeindlichen Friedhöfen, außer jüdischen, sind die in § 2 Abs. 2 genannten Verstorbenen aufzunehmen, soweit in zumutbarer Entfernung keine gemeindlichen Friedhöfe bestehen. Dies gilt auch, wenn es sich um andersgläubige oder konfessionslose Verstorbene handelt. Diese sind nach Möglichkeit ohne räumliche Absonderung von anderen Grabstellen zu bestatten; die Nutzung der Leichenhalle ist für sie zuzulassen. In die Art und Weise der Bestattungs- und Totengedenkfeiern sowie in die Gestaltung der Grabstätten darf nur unter den Voraussetzungen des § 7 eingegriffen werden.
(2) Die Gemeinden haben sich an dem Kostenaufwand anderer Träger, die in ihrem Einzugsbereich einen Friedhof im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unterhalten, angemessen zu beteiligen, soweit die Kosten nicht durch Einnahmen aus den für die Nutzer zumutbaren Gebühren gedeckt werden können. Das Gleiche gilt, wenn die gemeindlichen Bestattungsplätze nicht ausreichen und soweit der andere Friedhofsträger im Einverständnis mit der Gemeinde Bestattungsplätze für die Allgemeinheit zur Verfügung stellt. Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem anderen Friedhofsträger geregelt.

§ 5
Standort- und Abstandsregeln
(1) Friedhöfe sollen in ruhiger Lage, insbesondere nicht in unmittelbarer Nähe von verkehrsreichen Straßen, Eisenbahnen, Flug,- Sport- und Vergnügungsstätten, Industrie- und Gewerbebetrieben sowie von Anlagen, die der militärischen Verteidigung dienen, angelegt werden.
(2) Friedhöfe sollen verkehrsgünstig gelegen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Für den ruhenden Verkehr sollen ausreichende und geeignete Parkflächen bereitgestellt werden.
(3) Friedhöfe können als Mittelpunktanlagen für mehrere Gemeinden oder Gemeindeteile angelegt werden.
(4) Friedhöfe sind nach außen durch Bäume, Sträucher, Zäune, Mauern, Erdwälle oder auf ähnliche Weise hinreichend abzuschirmen.
(5) Der Grenzabstand von Friedhöfen zu Wohngebäuden muss mindestens 35 m betragen. Zu Gewerbe- und Industriegebieten ist ein Grenzabstand von mindestens 75 m einzuhalten. Das Regierungspräsidium kann geringere Grenzabstände zulassen, wenn dies mit den nachbarlichen Belangen vereinbar ist und Ruhe und Würde des Friedhofs nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung geringerer Grenzabstände kann im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium auch die für die Entscheidung über den Bauantrag zuständige Behörde treffen. Der Antrag ist bei der für den Bauantrag zuständigen Behörde zu stellen.
(6) Die vorgeschriebenen Grenzabstände gelten nicht für die Abstände von bestehenden Friedhöfen zu Wohngebäuden oder gewerblichen Einrichtungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes errichtet worden sind.

§ 6
Ruhezeit
(1) Für einen Bestattungsplatz oder für Teile eines Bestattungsplatzes wird in der Genehmigung nach § 1 Abs. 3 im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt, wie lange Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Mindestruhezeit).
(2) Die Mindestruhezeit beträgt bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, zehn Jahre, bei Leichen von Kindern bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres 15 Jahre und bei älteren Verstorbenen 20 Jahre. Bei Aschen beträgt die Regelruhezeit 20 Jahre. Mit Ausnahme der Ruhezeit für Aschen dürfen diese Ruhezeiten bei abweichender Festlegung durch Rechtsverordnung (§ 24 Abs. 1 Nr. 2) nicht unterschritten werden.
(3) Der Träger des Bestattungsplatzes kann in der Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1) längere als die durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Ruhezeiten vorsehen.
(4) Sofern die Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1) den Angehörigen des Verstorbenen ein Nutzungsrecht an der Grabstätte für die Dauer der Mindestruhezeit oder länger einräumt, handelt es sich um ein Nutzungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art.
(5) Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Leichen oder Aschen Verstorbener nur beigesetzt werden, wenn die Grabstätte dazu geeignet und bestimmt ist; das Nähere regelt die Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1).
(6) Die Ruhezeiten nach Absatz 2 gelten nicht für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits belegten Grabstätten.

§ 7
Benutzungsordnung der Gemeindefriedhöfe
(1) Die Gemeinden regeln die Benutzung von Gemeindefriedhöfen, Leichenhallen und Einäscherungsanlagen sowie die Gestaltung von Grabstätten durch Satzung. Ist einem Zweckverband eine Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb einer Einäscherungsanlage nach § 20 Abs. 4 erteilt worden, erlässt der Inhaber dieser Genehmigung die Satzung.
(2) Den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften steht es frei, bei Bestattungen und Totengedenkfeiern nach ihren Ordnungen und Bräuchen zu verfahren. Andere Feiern bedürfen einer Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Art der Bestattungs- oder Totengedenkfeiern das sittliche Empfinden der Allgemeinheit oder das religiöse Empfinden der Kirchen oder der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder ihrer Mitglieder verletzt werden könnte.

§ 8
Schließung und Aufhebung von Bestattungsplätzen
(1) Bestattungsplätze können ganz oder teilweise vom Träger für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Asche Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Schließung und Aufhebung von Gemeindefriedhöfen sind öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Schließung ist der für die Genehmigung nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Träger von Friedhöfen im Sinne des § 3 Abs. 1 und von Anstaltsfriedhöfen haben die Gemeinden von der beabsichtigten Schließung zu unterrichten.
(3) Bestattungsplätze dürfen nach ihrer Schließung frühestens mit Ablauf sämtlicher Ruhezeiten aufgehoben werden, sofern nicht im Einzelfall die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen. Die Aufhebung bedarf der Genehmigung der nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörde.
(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Schließung oder Aufhebung eines Bestattungsplatzes auch vor Ablauf der Ruhezeiten nach Anhörung des Trägers, der Gemeinde und des örtlichen Gesundheitsamtes anordnen, wenn an der Nutzung des Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken ein zwingendes öffentliches Interesse besteht oder wenn diese Maßnahme aus Gründen der Abwehr gesundheitlicher Gefahren unumgänglich ist.
(5) Bei der Aufhebung hat der Träger des Bestattungsplatzes die Leichen und die Asche Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt umzubetten und die Grabeinrichtungen zu verlegen. Ein Nutzungsberechtigter, dessen Nutzungsrecht an der Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung fortbesteht, kann die Umbettung auch nach Ablauf der Ruhezeit verlangen.
(6) Wer die Umbettung verlangen kann, hat auch Anspruch auf Erstattung der Umbettungskosten; nach Wahl des bisherigen Nutzungsberechtigten gehören hierzu auch die Wiederherstellungskosten für die neue oder die Entschädigung für die alte Grabeinrichtung. Betrifft die Aufhebung eine Wahlgrabstätte, in der weitere Bestattungen oder Beisetzungen zulässig gewesen wären, sind auch die Kosten für einen entsprechenden Wiedererwerb zu erstatten. Die Ansprüche sind öffentlich-rechtlich; sie richten sich gegen die Stelle, zu deren Gunsten die Aufhebung erfolgt.

Zweiter Abschnitt
Leichenwesen

§ 9
Begriffsbestimmungen
(1) Menschliche Leiche im Sinne des Gesetzes ist der Körper eines Menschen, der keinerlei Lebenszeichen aufweist und bei dem der körperliche Zusammenhang noch nicht durch den Verwesungsprozess völlig aufgehoben ist. Als menschliche Leiche gilt auch ein Körperteil, ohne den ein Lebender nicht weiterleben könnte. Als menschliche Leiche gilt ferner der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes, unabhängig vom Durchtrennen der Nabelschnur oder von der Ausstoßung der Plazenta,
1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeborenes) und das danach verstorben ist oder
2. keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 g betrug (Totgeborenes).
(2) Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keines der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt nicht als menschliche Leiche.

§ 10
Verantwortlichkeit
(1) Für die Erfüllung der auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der nächste geschäftsfähige Angehörige verantwortlich. Als nächste Angehörige gelten in der Reihenfolge der Aufzählung
1. der Ehegatte,
2. die Kinder,
3. die Eltern,
4. die Geschwister,
5. der sonstige Sorgeberechtigte,
6. die Großeltern,
7. die Enkelkinder,
8. sonstige Verwandte.
Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar (Nummern 3 und 6) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2, 4, 7 und 8) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor.
(2) Hat ein Bestattungsunternehmer oder ein Dritter durch Vertrag mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz bestehen, übernommen, so gilt der Bestattungsunternehmer oder der Dritte hinsichtlich dieser Verpflichtungen als verantwortlich.
(3) Die Verantwortlichkeiten nach dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 929), bleiben unberührt.

§ 11
Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau; Benachrichtungspflichten
(1) Der nach § 10 Abs. 1 Verantwortliche hat nach dem Sterbefall unverzüglich die Leichenschau zu veranlassen. Bei Sterbefällen
1. in Krankenhäusern, Altenheimen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen oder
2. in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln oder während einer Veranstaltung
obliegt die Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau vorrangig dem Leiter der Einrichtung oder des Betriebes, dem Fahrzeugführer oder dem Veranstalter.
(2) Wer eine menschliche Leiche auffindet oder wer beim Eintritt des Todes eines Menschen anwesend ist; hat unverzüglich eine der in § 10 Abs. 1 genannten Personen oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen. Wer eine tote Leibesfrucht im Sinne des § 9 Abs. 2 auffindet, hat unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu unterrichten.
(3) Ist nur eine Polizeidienststelle benachrichtigt oder kommt keiner der in Absatz 1 bezeichneten Verantwortlichen seiner Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau nach, wird die Leichenschau von der Polizeidienststelle veranlasst.
(4) Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung sind von demjenigen zu tragen, der für die Kosten der Bestattung aufzukommen hat. Dessen Recht, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrift oder auf Grund besonderer vertraglicher Vereinbarung die Erstattung der Kosten von Dritten zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 12
Ärztliche Leichenschaupflicht
(1) Jede menschliche Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau).
(2) Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet:
1. jeder erreichbare niedergelassene Arzt,
2. die während des ärztlichen Notfallbereitschaftsdienstes tätigen Ärzte,
3. bei Sterbefällen in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen jeder dort tätige Arzt, der von der Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung dazu bestimmt ist,
4. bei Sterbefällen in einem Fahrzeug des Rettungsdienstes oder eines sonstigen organisierten Krankentransportwesens der in dem jeweils nächstgelegenen Krankenhaus Dienst habende Arzt.
Der nach § 10 Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, den Arzt, der den Verstorbenen wegen der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, als Leichenschauarzt abzulehnen. Macht der Angehörige von diesem Recht Gebrauch, hat er unverzüglich selbst zu veranlassen, dass ein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt.
(3) Von der Pflicht nach Absatz 2 Satz 1 kann die Landesärztekammer mit Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Staatsministeriums für eine oder mehrere Gruppen von Fachärzten Ausnahmen zulassen, solange die übrigen Ärzte zahlenmäßig für eine ordnungsmäßige Durchführung der anfallenden Leichenschauen ausreichen.
(4) Ärzte, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, können sich auf die Feststellung des Todes und auf seine Dokumentation in einer amtlichen vorläufigen Todesbescheinigung nach dem diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügten Muster beschränken. Zu einer umfassenden Leichenschau sind diese Ärzte nicht verpflichtet. Beschränkt sich ein im Rettungsdiensteinsatz befindlicher Arzt auf die vorläufige Todesbescheinigung und sorgt er nicht selbst dafür, dass ein anderer Arzt die vollständige Leichenschau durchführt, hat dies der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 oder der nach § 10 Verantwortliche zu veranlassen.
(5) Ist ein zur Leichenschau verpflichteter Arzt im Einzelfall aus wichtigem Grund an der Durchführung der Leichenschau verhindert, hat er unverzüglich eine Vertretung zu bestellen.

§ 13
Durchführung der äußeren Leichenschau
(1) Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, unverzüglich vorgenommen werden. Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen Sachverständigen und Gehilfen sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat ihnen Grundstücke, Räume und, soweit erforderlich, auch bewegliche Sachen zugänglich zu machen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird eingeschränkt. Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gründen eine vollständige Leichenschau nicht möglich oder nicht zweckmäßig, kann der Arzt zunächst entsprechend § 12 Abs. 4 Satz 1 verfahren; er hat alsdann die Leichenschau an einem hierfür besser geeigneten Ort fortzusetzen und die vollständige Todesbescheinigung auszustellen.
(2) Angehörige, Hausbewohner und Nachbarn sowie Personen, die den Verstorbenen während einer dem Tode vorausgegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, dem Arzt auf Verlangen Auskunft über die Krankheit oder andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen oder über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Die Leiche ist zu entkleiden und durch den Arzt unter Einbeziehung aller Körperregionen, insbesondere auch des Rückens, der Hals- und Nackenregion und der Kopfhaut, gründlich zu untersuchen. Der Arzt hat hierbei vor allem auf Merkmale und Zeichen zu achten, die auf einen nichtnatürlichen Tod hindeuten.
Als nichtnatürlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbsttötung, durch einen Unfall oder durch eine äußere Einwirkung, bei der ein Verhalten eines Dritten ursächlich gewesen sein könnte (Tod durch fremde Hand), eingetreten ist. Stellt der Arzt bereits vor einer Leichenschau oder vor einer näheren Untersuchung der Leiche Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod fest oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, hat er von einer Entkleidung der Leiche abzusehen und unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen. Der Arzt hat dafür zu sorgen, dass bis zum Eintreffen der Polizeibeamten an der Leiche und deren Umgebung keine Veränderungen vorgenommen werden. Er hat in gleicher Weise zu verfahren, wenn sich Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod erst nach der Entkleidung der Leiche oder im Verlauf ihrer näheren Untersuchung ergeben.
(4) Ergibt die Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod, legen aber die Gesamtumstände Zweifel an einem natürlichen Tod nahe, muss die Todesart als unaufgeklärt angenommen und dies in der Todesbescheinigung vermerkt werden.
(5) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und ist zu befürchten, dass die Erreger dieser Krankheit durch den Umgang mit der Leiche verbreitet werden (Ansteckungsgefahr), hat der Arzt unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.
(6) Ist die verstorbene Person Träger eines Herzschrittmachers oder eines anderen elektrisch betriebenen implantierten Gerätes, so hat der Arzt dies auf der Todesbescheinigung zu vermerken. Das Gleiche gilt, wenn an der Leiche Zeichen für das Vorhandensein radioaktiver Stoffe festgestellt werden oder eine vorherige radioaktive Behandlung die Vermutung für ihr Vorhandensein nahe legt.

§ 14
Todesbescheinigung
(1) Nach Beendigung der Leichenschau ist unverzüglich eine Todesbescheinigung nach dem diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Muster sorgfältig auszustellen. Die Todesbescheinigung enthält einen nichtvertraulichen und einen aus vier Exemplaren bestehenden vertraulichen Teil.
(2) Die Todesbescheinigung darf über die verstorbene Person nur die folgenden Angaben enthalten:
1. Name, Geschlecht,
2. letzte Wohnung,
3. Zeitpunkt und Ort der Geburt und des Todes oder der Auffindung, bei Totgeborenen außerdem das Geburtsgewicht,
4. Name, Anschrift und Telefonnummer des Arztes, der die verstorbene Person zuletzt behandelt hat, oder Angabe des Krankenhauses, in dem die verstorbene Person zuletzt behandelt wurde,
5. Angaben über übertragbare Krankheiten,
6. Art des Todes (natürlicher, nichtnatürlicher oder unaufgeklärter Tod),
7. Angaben zur Krankheitsanamnese,
8. unmittelbare oder mittelbare Todesursachen sowie weitere wesentliche Krankheiten oder Veränderungen zur Zeit des Todes,
9. Angaben über durchgeführte Reanimationsbehandlungen,
10. Angaben zu implantierten Geräten und zu radioaktiven Strahlen,
11. bei Verdacht eines nichtnatürlichen Todes: Angaben über die Art des nichtnatürlichen Todes (§ 13 Abs. 3 Satz 3),
12. bei Frauen: Angaben darüber, ob Anzeichen dafür vorliegen, dass in den letzten drei Monaten eine Schwangerschaft bestand,
13. bei Totgeborenen und bei Kindern unter einem Jahr: Angaben über die Stätte der Geburt, über Körpergewicht und -länge bei der Geburt, über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt und über Erkrankungen der Mutter während der Schwangerschaft; bei Kindern, die innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Geburt gestorben sind, Angabe der Anzahl der Lebensstunden.
Die in den Nummern 7 bis 13 bezeichneten Angaben dürfen nur in dem verschließbaren, von außen nicht lesbaren vertraulichen Teil der Todesbescheinigung enthalten sein.
(3) Ein Exemplar des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung ist für den Leichenschauarzt bestimmt und kann von ihm entnommen werden. Ein weiteres Exemplar des vertraulichen Teils, das entsprechend zu kennzeichnen und das zu verschließen ist, verbleibt bei der Leiche. Die beiden übrigen Exemplare des vertraulichen Teils sind von dem Leichenschauarzt zu verschließen und zusammen mit dem nichtvertraulichen Teil derjenigen Person auszuhändigen, die nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes beim Standesamt verpflichtet ist. Diese oder der von ihr beauftragte Bestattungsunternehmer hat diese Exemplare der Todesbescheinigung spätestens am nächsten Werktag dem Standesamt vorzulegen; der Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne dieser Regelung. Das Standesamt öffnet die beiden Exemplare des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung, registriert den Sterbefall im Sterbebuch, vermerkt die Unbedenklichkeit der Bestattung in der Todesbescheinigung, behält den nichtvertraulichen Teil der Todesbescheinigung in seinen Unterlagen und leitet ein Exemplar des vertraulichen Teils an das Statistische Landesamt und das zweite Exemplar des vertraulichen Teils an das Gesundheitsamt des Sterbeortes weiter.
(4) Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Gefahrenabwehr und zu statistischen Zwecken überprüft die jeweils zuständige Behörde den Inhalt des nichtvertraulichen und des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung und gegebenenfalls des Obduktionsscheins auf Vollständigkeit und Richtigkeit der von dem Arzt nach der Leichenschau oder der Obduktion vorgenommenen Eintragungen. Ärzte, die die äußere oder die innere Leichenschau durchgeführt haben, sind verpflichtet, die zur Überprüfung und Vervollständigung der Todesbescheinigung oder des Obduktionsscheins erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Ärzte und sonstige Personen, die den Verstorbenen zuletzt behandelt oder gepflegt haben, sind auf Aufforderung der jeweils zuständigen Behörde zu näherer Auskunft verpflichtet. Soweit sie über Krankenunterlagen verfügen, sind sie auf Verlangen auch zu deren Vorlage verpflichtet. Eine Verweigerung der Auskunft nach Satz 2 und 3 oder eine Verweigerung der Vorlage der Krankenunterlagen ist nur zulässig, wenn sich der Arzt selbst oder einen seiner in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Das Gesundheitsamt des Sterbeortes bewahrt die Todesbescheinigung und die ihm von auswärtigen Stellen zugesandten gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre lang auf. Es kann eine Kopie der Todesbescheinigung dem Gesundheitsamt des letzten Hauptwohnortes übermitteln. Auf Antrag können die Gesundheitsämter Einsicht in die Todesbescheinigung gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn
1. der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Todesumstände einer namentlich bezeichneten verstorbenen Person glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beeinträchtigt werden oder
2. Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung befasste Stellen die Angaben für ein wissenschaftliches Vorhaben benötigen und wenn dem wissenschaftlichen Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens größeres Gewicht als den Belangen des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beizumessen ist. § 30 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401) ist entsprechend anzuwenden.
(6) Absatz 5 ist auch auf die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstellten Totenscheine anzuwenden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt in diesen Fällen mit dem Zugang der Totenscheine bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt.

§ 15
Innere Leichenschau
(1) Eine innere Leichenschau (Obduktion) ist zulässig, wenn sie
1. von einem Richter oder Staatsanwalt oder der nach § 32 Abs. 3 des Bundes-Seuchengesetzes zuständigen Behörde angeordnet ist,
2. zur Durchsetzung berechtigter Interessen der Hinterbliebenen, insbesondere zur Feststellung versicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, erforderlich ist,
3. der Klärung des Verdachts dient, dass der Tod durch einen medizinischen Behandlungsfehler verursacht sein könnte, und sofern der nach § 10 Abs. 1 verantwortliche Angehörige sie wünscht oder
4. durch ein beachtliches Interesse an der Überprüfung der vorherigen Diagnose oder durch ein gewichtiges medizinisches Forschungsinteresse gerechtfertigt ist, sofern ihr entweder der Verstorbene zu Lebzeiten zugestimmt hat, oder, sofern von ihm eine Erklärung hierzu nicht vorliegt, der nach § 10 Abs. 1 verantwortliche Angehörige zustimmt.
(2) Mit der inneren Leichenschau sollen nur Fachärzte für Pathologie oder für Rechtsmedizin betraut werden. Dem Arzt sind die Krankenunterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Obduktion ist unter Wahrung der Ehrfurcht vor dem toten Menschen durchzuführen und auf das zur Erreichung ihres Zwecks notwendige Maß, in der Regel auf die Öffnung der drei Körperhöhlen, zu beschränken. Gewebeproben dürfen entnommen werden, soweit der Zweck der Obduktion dies erfordert. Für die Durchführung der von einem Staatsanwalt oder einem Richter angeordneten Leichenöffnung bleiben die Vorschriften der §§ 87 bis 91 der Strafprozessordnung unberührt.
(3) Teilsektionen, die der Entfernung nicht verweslicher oder nicht brennbarer Implantate, insbesondere von Herzschrittmachern oder von Metallendoprothesen, dienen, sind auch zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Auf sie ist Absatz 2 Satz 1 nicht anzuwenden
(4) Ergeben sich erst während der Leichenöffnung Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod, ist § 13 Abs. 3 Satz 4 und entsprechend anzuwenden. Die Leichenöffnung darf in diesem Fall nur mit Zustimmung der zuständigen Polizeidienststelle fortgesetzt werden.
(5) Über die Obduktion hat der Arzt, der sie durchführt, unverzüglich einen Obduktionsschein nach dem diesem Gesetz als Anlage 3 beigefügten Muster sorgfältig auszustellen.
(6) Kann durch die Obduktion die Todesursache nicht eindeutig geklärt werden und sind Zusatzuntersuchungen erforderlich, ist dies im Obduktionsschein zu vermerken. Nach dem Vorliegen aller Untersuchungsergebnisse ist der vervollständigte Obduktionsschein dem Gesundheitsamt zu übersenden
(7) Soweit die Kostenpflicht nicht in anderen Gesetzen besonders geregelt ist, sind die Kosten der inneren Leichenschau von demjenigen zu tragen, der ihre Vornahme veranlasst hat oder in dessen Interesse sie erfolgt. Dessen Recht, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrift oder auf Grund besonderer vertragliche Vereinbarung die Erstattung der Kosten von Dritten zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 16
Einsargung und Überführung
(1) Leichen sind nach Abschluss der Leichenschau unverzüglich einzusargen und, sofern die zuständige Behörde im Einzelfall nicht eine Ausnahme zulässt, unverzüglich in eine Leichenhalle oder in einen Raum zu überführen, der ausschließlich der Aufbewahrung von Leichen dient. Dies gilt nicht, wenn die Leiche zur Durchführung einer inneren Leichenschau oder im Zusammenhang mit anderen ärztlichen Maßnahmen oder wissenschaftlichen Untersuchungen in eine andere Einrichtung überführt werden soll. Vor der Überführung und während der Bestattungsfeier kann der Tote offen aufgebahrt werden. Außer im Falle des Satzes 2 muss die Überführung spätestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes beginnen.
(2) Ist der Todesfall in einem Krankenhaus, einem Alten- oder Pflegeheim eingetreten, soll den Angehörigen vor der Überführung die Möglichkeit gegeben werden, in würdiger Weise Abschied zu nehmen.
(3) Die Leiche muss in einen festen, gut abgedichteten und aus verrottbarem und umweltverträglichem Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist.
(4) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 3 des Bundes-Seuchengesetzes gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, hat der behandelnde oder sonst hinzugezogene Arzt unverzüglich das Gesundheitsamt zu unterrichten, sofern dies nicht gemäß § 13 Abs. 5 bereits der Leichenschauarzt getan hat. Den Anweisungen des Gesundheitsamtes ist Folge zu leisten. Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist die Leiche unverzüglich einzusargen. Der Sarg ist sofort zu schließen und entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Leichenhallen und sonstige zur Aufbewahrung von Leichen dienende Räume müssen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen sowie gegen das Betreten Unbefugter und das Eindringen von Tieren geschützt sein. Leichenhallen müssen darüber hinaus über einen Wasseranschluss und einen Wasserauslauf verfügen. Die Räumlichkeiten unterliegen in hygienischer Hinsicht der Aufsicht des Gesundheitsamtes.

§ 17
Beförderung von Leichen
(1) Zur Beförderung von Leichen im Straßenverkehr dürfen nur Fahrzeuge benutzt werden, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und die den Mindestanforderungen genügen, die nach den anerkannten Regeln der Technik an sie zu stellen sind (Leichenwagen). Die Beförderung von Leichen in Kraftfahrzeuganhängern, die nicht als Leichenwagen anzusehen sind, ist nicht zulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere nicht für die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.
(2) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 zulassen.
(3) Für die Beförderung von Leichen, die ins Ausland oder in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, das durch Gesetz oder Verordnung einen Leichenpass vorschreibt, überführt werden sollen, stellt das Gesundheitsamt des Sterbeortes einen Leichenpass aus. Für den Leichenpass ist das diesem Gesetz als Anlage 4 beigefügte Muster zu verwenden.
(4) Bei der Beförderung von Leichen aus dem Ausland hat der Beförderer einen Leichenpass oder ein vergleichbares Dokument mitzuführen, das nach den für den Herkunftsort geltenden Vorschriften ausgestellt ist. Bei Beförderungen von Leichen aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland genügt eine nach den Vorschriften dieses Landes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Beförderung ergibt. Ist eine Leiche ohne den Pass oder ein vergleichbares Dokument nach Satz 1 oder ohne die Bescheinigung nach Satz 2 in den Freistaat Sachsen befördert worden, ist die weitere Beförderung zu dem bestimmungsgemäßen Bestattungsort gleichwohl zuzulassen; in diesem Fall darf das Gesundheitsamt des Bestattungsortes die nach § 18 Abs. 5 erforderliche Einwilligung nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft erklären.
(5) Bei der Beförderung einer Leiche über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland muss der Sarg entweder aus einem äußeren Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 20 mm und einem sorgfältig verlöteten inneren Sarg aus Zink oder aus einem anderen nicht selbstzersetzenden Stoff oder aus einem einzigen sorgfältig abgedichteten Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 30 mm, der mit einer Schicht aus Zink oder aus einem anderen nicht selbstzersetzenden Stoff ausgekleidet ist, bestehen.
(6) Bei der Beförderung einer Leiche auf dem Luftweg ist der Sarg mit einer geeigneten Druckausgleichsvorrichtung zu versehen.
(7) Bei der Beförderung oder dem Versand einer Urne mit der Asche eines Toten genügt es anstelle der in den Absätzen 1 bis 6 geregelten Anforderungen, wenn die Urne versiegelt mit den Identitätsdaten des Toten gekennzeichnet und ihr der Einäscherungsschein, die Sterbeurkunde sowie der Urnenaufnahmeschein des Friedhofs, der zur Aufnahme der Asche bestimmt ist, beigefügt sind.

Dritter Abschnitt
Bestattungswesen

§ 18
Bestattungspflicht
(1) Jede menschliche Leiche muss bestattet werden. Die Bestattung ist nur auf einem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Bestattungsplatz zulässig.
(2) Auf Wunsch eines Elternteils sind auch Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) zur Bestattung zuzulassen, sofern die Fehlgeburt später als zwölf Wochen nach der Empfängnis stattgefunden hat. Zum Nachweis einer solchen Fehlgeburt ist dem Friedhofsträger eine formlose ärztliche Bestätigung vorzulegen.
(3) Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist, und bei Verstorbenen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder die geschäftsunfähig waren, ist der Wille des nach § 10 Abs. 1 Verantwortlichen maßgebend. Für Verstorbene ohne Hinterbliebene ist die ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung sind die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu achten.
(4) Die Bestattung kann als Erd- oder als Feuerbestattung vorgenommen werden. Feuerbestattung ist die Einäscherung der Leiche und die Beisetzung ihrer Asche in einer Grabstätte. Implantate sind vor der Erd- oder Feuerbestattung zu entfernen, wenn sonst Schäden für die Umwelt oder an der Verbrennungsanlage zu befürchten wären. Soll die Asche in einem Behältnis beigesetzt werden, muss dieses aus verrottbarem Material bestehen.
(5) Die Leiche ist zur Erdbestattung freigegeben, sobald der Standesbeamte des Sterbeortes auf der Todesbescheinigung vermerkt hat, dass der Sterbefall in das Sterbebuch eingetragen ist (Unbedenklichkeitsvermerk). Im Falle einer Feuerbestattung ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes des Sterbeortes erforderlich. Ist für den Einäscherungsort ein anderes Gesundheitsamt zuständig, hat sich das Gesundheitsamt des Sterbeortes mit ihm ins Benehmen zu setzen. Darüber hinaus ist vor einer beabsichtigten Feuerbestattung durch eine besondere amtliche Leichenschau, die auf Veranlassung des Gesundheitsamtes des Sterbeortes von einem Facharzt für Pathologie oder für Rechtsmedizin durchgeführt wird, festzustellen, dass gegen eine Einäscherung keine Bedenken bestehen. Deuten Anhaltspunkte auf einen nichtnatürlichen Tod oder ergeben sich derartige Anhaltspunkte bei der besonderen amtlichen Leichenschau oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, darf das Gesundheitsamt des Sterbeortes die Unbedenklichkeitserklärung erst abgeben, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts schriftlich das Einverständnis mit der Feuerbestattung erklärt haben.
(6) Sofern Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) nicht gemäß Absatz 2 bestattet werden, sind sie von dem nach § 10 Abs. 1 Verantwortlichen oder durch den Inhaber des Gewahrsams unverzüglich hygienisch einwandfrei und unter Rücksicht auf das sittliche Empfinden zu beseitigen, solange sie nicht zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken aufbewahrt oder verwendet oder solange sie nicht als Beweismittel asserviert werden.
(7) Absatz 6 gilt für abgetrennte Körperteile von Lebenden und für Teile von Leichen einschließlich der Teile von Leichen von unmittelbar vor oder nach der Geburt verstorbenen Kindern sowie für Teile von fehlgeborenen Leibesfrüchten (§ 9 Abs. 2) entsprechend, sofern diese Teile nicht zum Zwecke der Übertragung auf Menschen entnommen worden sind und für diesen Zweck verwendet werden (Transplantate).

§ 19
Wartefristen für die Bestattung
(1) Die Bestattung (Erdbestattung oder Einäscherung) darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes (regelmäßige Mindestwartefrist) und muss bei Erdbestattungen innerhalb von fünf Tagen, bei Feuerbestattungen innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todes (längste regelmäßige Wartefrist) durchgeführt werden.
(2) Das Gesundheitsamt des Bestattungsortes kann die 48-Stunden-Frist verkürzen, wenn andernfalls gesundheitliche oder hygienische Gefahren zu befürchten wären; sie kann die Fünf- oder Siebentagefrist verlängern, wenn gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen.
(3) § 18 Abs. 5 dieses Gesetzes sowie § 39 des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125) und § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

§ 20
Einäscherung und Einäscherungsanlagen
(1) Leichen dürfen nur in Einäscherungsanlagen eingeäschert werden, deren Betrieb nach Absatz 2 genehmigt ist. Eine Einäscherungsanlage muss mit einer Leichenhalle und mit einem Raum zur Durchführung der äußeren Leichenschau verbunden sein. Einäscherungen dürfen nur in einem hierfür geeigneten umweltverträglichen Sarg erfolgen.
(2) Einäscherungsanlagen sind so einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass für die Bewohner benachbarter Grundstücke und für die Allgemeinheit keine Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen eintreten. Sie dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums errichtet und betrieben oder wesentlich verändert werden. Eine Genehmigung, die auf Grund immissionsschutzrechtlicher Vorschriften erteilt wurde, schließt die Genehmigung nach Satz 2 ein.
(3) Der Träger der Einäscherungsanlage hat ein Einäscherungsverzeichnis zu führen, in das neben den Identitätsdaten des Verstorbenen der Tag der Einäscherung und der vorgesehene Bestattungsplatz einzutragen sind.
(4) aufgehoben 1999

§ 21
Bestatter, Totengräber
(1) Wer gewerbs- oder berufsmäßig die Reinigung, Ankleidung oder Einsargung von Leichen vornimmt (Bestatter, Leichenbesorger, Heimbürgin), oder wer die Tätigkeit eines Totengräbers ausübt, darf nicht im Nahrungs-, Genussmittel- oder Gaststättengewerbe, als Hebamme oder Entbindungspfleger oder als Kosmetiker oder Frisör tätig sein oder dem Personenkreis im Sinne der §§ 47 und 48 des Bundes-Seuchengesetzes angehören oder in diesen Bereichen von anderen beschäftigt werden. Das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Tätigkeit der Bestatter und Totengräber unterliegt der Aufsicht des Gesundheitsamtes.

§ 22
Ausgrabung, Umbettung
(1) Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen bedarf einer schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
(2) Für Ausgrabungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften angeordnet oder zugelassen werden, gilt Absatz 1 nicht.
(3) Ausgrabungen oder Umbettungen dürfen in dem Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tode nicht zugelassen werden, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.

Vierter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Ermächtigungen und Schlussbestimmungen

§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 3 einen Bestattungsplatz ohne Genehmigung anlegt, erweitert oder wiederbelegt,
2. entgegen § 3 Abs. 4 eine Leiche ohne Genehmigung auf einem privaten Bestattungsplatz bestattet oder bestatten lässt,
3. entgegen § 11 die Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich veranlasst (§ 11 Abs. 1) oder die vorgeschriebene Benachrichtigung unterlässt (§ 11 Abs. 2),
4. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 als Arzt die Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich vornimmt,
5. entgegen § 13 Abs. 1 als Inhaber der tatsächlichen Gewalt dem Arzt oder von ihm hinzugezogenen Sachverständigen oder Gehilfen den Zugang verwehrt,
6. entgegen § 13 Abs. 2 oder § 14 Abs. 4 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt,
7. entgegen den §§ 12 und 14 als Arzt die Todesbescheinigung (§ 14 Abs. 1) oder die vorläufige Todesbescheinigung (§ 12 Abs. 4) nicht, nicht unverzüglich oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausstellt,
8. entgegen § 15 Abs. 1 eine nicht zulässige innere Leichenschau veranlasst oder durchführt,
9. entgegen § 15 Abs. 5 als obduzierender Arzt den Obduktionsschein nicht, nicht unverzüglich oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausstellt,
10. entgegen § 18 Abs. 1 als verantwortliche Person (§ 10) eine Leiche nicht bestatten lässt oder wer eine Leiche beiseiteschafft, um sie der Bestattung zu entziehen,
11. entgegen § 18 Abs. 5 eine Leiche ohne den Unbedenklichkeitsvermerk des Standesamtes oder ohne die Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes bestattet oder bestatten lässt,
12. entgegen § 18 Abs. 6 oder 7 der Beseitigungspflicht nicht, nicht unverzüglich oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
13. entgegen § 21 Abs. 1 als Bestatter oder Totengräber in einem nicht zugelassenen Beruf oder Gewerbe tätig ist oder wer einen Bestatter oder Totengräber in einem derartigen Beruf oder Gewerbe beschäftigt,
14. entgegen § 22 eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen ausgräbt oder umbettet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund von § 24 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bis zu 5000 Euro, geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Genehmigungsbehörde,
2. im Übrigen das jeweils zuständige Gesundheitsamt.

§ 24
Ermächtigungen
(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, bei Regelungen nach Nummer 3 auch im Benehmen mit dem Staatsministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung
1. Anforderungen an Bestattungsplätze (§ 1 Abs. 2), Leichenhallen (§ 2 Abs. 1) sowie an sonstige zur Aufbewahrung von Leichen dienende Räume (§ 16 Abs. 1) und an Bestattungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2) festzulegen.
2. die Mindestruhezeit unter Berücksichtigung der sich aus den örtlichen Boden- und Grundwasserverhältnissen ergebenden Erfordernisse und der Art der Bestattungsplätze abweichend von § 6 Abs. 2 festzulegen,
3. die Bestimmungen über Inhalt, Form und Aufbewahrung der Todesbescheinigung (§ 14) und des Obduktionsscheines (§ 15 Abs. 5) zur Anpassung an neue Bedürfnisse der Praxis oder zur Vereinheitlichung der Verfahren im Bundesgebiet zu ändern und zu ergänzen, die Muster dieser Bescheinigungen entsprechend zu ändern sowie zu regeln, welchen sonstigen Stellen Todesbescheinigungen, Obduktionsscheine oder Kopien davon zu übermitteln sind oder übermittelt werden dürfen,
4. nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit von Särgen und das Verfahren bei der Einsargung (§ 16 Abs. 3 und 4 sowie § 17 Abs. 5) zu treffen,
5. ergänzende Bestimmungen über die Beschaffenheit von Leichenfahrzeugen (§ 17 Abs. 1) zu treffen sowie zu bestimmen, welche Unterlagen bei der Beförderung von Leichen nach § 17 mitzuführen sind,
6. die Bestimmungen über Inhalt, Form und Aufbewahrung des Leichenpasses (§ 17 Abs. 3) zur Anpassung an neue Bedürfnisse der Praxis zu ändern und ergänzen, das Muster des Leichenpasses entsprechend zu ändern sowie zu bestimmen, welche Nachweise dem Antrag auf Ausstellung beizufügen sind,
7. das Verfahren für Bestattungen (§ 18 Abs. 5) näher zu regeln,
8. besondere Anforderungen an die Einäscherung (§ 20), insbesondere an die Beschaffenheit der Särge und der Urnen, festzulegen,
9. zu bestimmen, welche Angaben in den Einäscherungsverzeichnissen von den Trägern der Einäscherungsanlagen im Einzelnen zu machen (§ 20 Abs. 3) und wie lange die Verzeichnisse aufzubewahren sind,
10. die Vorschriften der §§ 14 und 17 zur Anpassung an die für grenzüberschreitende Leichenbeförderungen im Raum der Europäischen Union und für die Beförderung aus dritten Ländern künftig geltenden rechtlichen Regelungen der Europäischen Union zu ändern und zu ergänzen.
(2) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 6 ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte anzuhören.
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium.

§ 25
Sonderbestimmungen
Unberührt bleiben
1. internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,
2. Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem See- und auf dem Luftwege,
3. Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen.

§ 26
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. das Gesetz über die Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 (RGBl. I S. 380),
2. die Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10. August 1938 (RGBl. I S. 1000),
3. die Dritte Durchührungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327),
4. die Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR I S. 159),
5. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. DDR I S. 162),
6. die Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 2. Juni 1980 (GBl. DDR I S. 164),
7. die Anordnung über die ärztliche Leichenschau vom 4. Dezember 1978 (GBl. DDR I 1979 S. 4),
8. die Anordnung über die Überführung von Leichen vom 20. Oktober 1971 (GBl. DDR II S. 626).

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 8. Juli 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern

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<2_6_5> Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens

(Friedhofsverordnung - FriedhVO -)
Vom 09. Mai 1995 (ABl. 1995 A 81)
Reg.-Nr.: 30064/736

Übersicht:
§ 1 Aufgabe des Friedhofs
§ 2 Bestimmung des Friedhofs
§ 3 Rechtsstellung des Friedhofs
§ 4 Rechtsverhältnisse am Friedhof
§ 5 Kassen- und Rechnungsführung, Friedhofshaushalt
§ 6 Leitung und Verwaltung des Friedhofs, Aufsicht
§ 7 Beratung
§ 8 Anlegung und Erweiterung des Friedhofs
§ 9 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
§ 10 Gemeinschaftsanlagen
§ 11 Friedhofsordnung
§ 12 Friedhofsgebührenordnung
§ 13 Bestattungswesen
§ 14 Grabbeigaben
§ 15 Gewerbliche Arbeiten
§ 16 Grabpflegeverträge
§ 17 Werkvertrag
§ 18 Friedhofsbauten und deren Umgebung
§ 19 Verkehrssicherung
§ 20 Schließung und Entwidmung des Friedhofs
§ 21 Rechtsbehelfsverfahren
§ 22 Schlussbestimmungen

Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Friedhofsverordnung - FriedhVO -)
Vom 9. Mai 1995

Reg.-Nr.: 30064/736
Aufgrund von § 32 Absatz 3 I Nr. 1 und 2 der Kirchenverfassung erlässt das Landeskirchenamt folgende Rechtsverordnung:

§ 1
Aufgabe des Friedhofs
Der kirchliche Friedhof ist die Stätte der Toten, die zur letzten Ruhe bestattet sind. An seiner Gestalt wird sichtbar, inwieweit ihrer in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis christlicher Glaube lebendig ist. Deshalb ist der kirchliche Friedhof immer auch Glaubenszeugnis. Gestaltung und Pflege des Friedhofs erfordern besondere Sorgfalt, da der Friedhof ein wichtiger Bereich kirchlicher Arbeit in der Gemeinde ist.

§ 2
Bestimmung des Friedhofs
(1) Der kirchliche Friedhof dient in der Regel der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Kirchgemeindeglieder im Einzugsbereich des Friedhofsträger waren, ein Recht auf Bestattung in einer bestehenden Grabstätte besaßen oder durch sonstige rechtliche Regelungen diesen gleichzustellen sind.
(2) Ferner werden auf ihm bestattet
a) Glieder anderer evangelischer Kirchgemeinden und anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen.
b) Angehörige anderen Glaubens und Personen, die keiner Glaubensgemeinschaft angehören, wenn ein kommunaler Friedhof am Ort nicht vorhanden ist, wenn der Friedhofsträger den kirchlichen Friedhof der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt hat oder wenn er ihre Bestattung im Einzelfall genehmigt.

§ 3
Rechtsstellung des Friedhofs
(1) Der kirchliche Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts. Für die Rechtsstellung des kirchlichen Friedhofs gelten die Bestimmungen der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens [Fußnote, verweist auf §§ 2, 3, 13, 19, 40, 41, 43-46 KGO].
(2) Für den kirchlichen Friedhof besteht Bestattungszwang, wenn am gleichen Ort ein zur Aufnahme verpflichteter kommunaler Friedhof nicht vorhanden ist [Fußnote: Der kirchliche Friedhof hat dann den Charakter eines "Monopolfriedhofes"]. In diesem Fall ist der Friedhofsträger in der Gestaltung der Benutzungsbedingungen Beschränkungen unterworfen.
(3) Friedhöfe genießen besonderen strafrechtlichen Schutz [Fußnote: siehe § 167a und § 168 des Strafgesetzbuches in der aktuellen Fassung].

§ 4
Rechtsverhältnisse am Friedhof
Das Grundstück, auf dem sich der Friedhof befindet, ist in der Regel Eigentum des Kirchenlehns oder der Kirchgemeinde. Die Eigentumsrechte werden durch die Verwaltung des Friedhofs durch den Friedhofsträger nicht berührt.

§ 5
Kassen- und Rechnungsführung, Friedhofshaushalt
(1) Die Kassen- und Rechnungsführung einschließlich der Verwaltung zweckbestimmter Mittel erfolgt nach den dafür geltenden landeskirchlichen Rechtsvorschriften [Fußnote: Zurzeit gilt die Kassen- und Rechnungsordnung vom 19.6.1979 (ABl. S. A 49) - zuletzt geändert durch die Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz - AVOZuwG - vom 20.4.1993 (ABl. S. A 63).
(2) Für den Friedhof ist ein gesonderter Haushaltplan aufzustellen und auszuführen. Haushaltplanmäßige Rücklagen sind für die Erhaltung des Friedhofs und seiner Anlagen, für die Beschaffung von Grundmitteln und für andere friedhofsspezifische Zweckbestimmung zu bilden.
Als Einrichtung der Kirchgemeinde ist der Friedhof kein eigenständiger Vermögensträger.
(3) Die durch die Einrichtung und Unterhaltung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen entstehenden Aufwendungen sind durch Gebühren und andere Einnahmen zu decken. Bei der Gebührenfestsetzung sind Abschreibungen und angemessene Zinsen für das kirchliche Anlagekapital zu berücksichtigen.
(4) Haushaltmittel und zweckbestimmte Mittel der Kirchgemeinde und ihrer Einrichtungen und Vermögen des Friedhofsträgers oder Lehnsvermögen dürfen für die Anlage und Unterhaltung eines Friedhofes nicht in Anspruch genommen werden. Ausnahmen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(5) Vorausgezahlte Grabpflegegelder (Legate und Grabpflegeverträge) sind getrennt vom sonstigen Friedhofsvermögen zu verwalten. Sie sind in einem besonderen Verzeichnis des Friedhofsträgers nachzuweisen. Darüber hinaus ist für jedes Legat und jeden Grabpflegevertrag ein Einzelnachweis zu führen.
(6) Bei gewerblicher Betätigung des Friedhofsträgers (siehe § 15 Absatz 5) ist für diesen gewerblichen Bereich eine gesonderte Haushaltsführung erforderlich (Wirtschaftsplan).
(7) Die Kommunalgemeinde hat sich an den Kosten für die laufende Unterhaltung des Friedhofs sowie an der Finanzierung besonderer Vorhaben auf dem Friedhof angemessen zu beteiligen. Hierüber sind schriftliche Vereinbarungen zwischen Friedhofsträger und Kommunalgemeinde abzuschließen. Das Nähere regelt das staatliche Recht [Fußnote: Zurzeit gilt § 4 Abs. 2 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (- SächsBestG -) vom 8.7.1994 (ABl. S. A 202).
(8) Für die Errichtung und bauliche Unterhaltung von Leichenhallen und Aufbahrungsräumen ist die Kommunalgemeinde zuständig.

§ 6
Leitung und Verwaltung des Friedhofs, Aufsicht
(1) Der Friedhofsträger leitet und verwaltet den Friedhof im Rahmen der jeweils gültigen kirchlichen und staatlichen Bestimmungen.
(2) Der Friedhofsträger hat für eine würdige Gestaltung des Friedhofs, seiner Einrichtungen und Gebäude zu sorgen und dabei friedhofskulturelle und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
(3) Der Friedhofsträger hat außer den in anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Verzeichnissen und Dokumenten folgende Unterlagen zu führen:
- einen maßstabsgerechten Friedhofsplan,
- Pläne für die Gräberfelder, aus denen die Lage der einzelnen Gräber ersichtlich ist,
- ein Grabstättenverzeichnis mit voller Anschrift der Nutzungsberechtigten,
- ein alphabetisches Namensverzeichnis der Bestatteten mit Hinweisen, die es rasch ermöglichen, die entsprechenden Eintragungen im vorstehend genannten Grabstättenverzeichnis aufzufinden,
- eine Liste der denkmalgeschützten und der kulturhistorisch bedeutenden Objekte (Denkmalliste),
- Nachweise (Durchschriften) für sämtliche Grabmahlgenehmigungsvorgänge.
(4) Zur verantwortlichen Mitwirkung bei der Verwaltung des Friedhofs kann der Friedhofsträger einen Friedhofsausschuss berufen. Die Amtszeit des Friedhofsausschusses entspricht der Amtszeit des jeweiligen Kirchenvorstandes oder Verbandsvorstandes.
(5) Erscheint es zweckmäßig, können einzelne Aufgaben, aber auch die gesamte Verwaltung und die Trägerschaft mehrerer Friedhöfe einer gemeinsamen Stelle übertragen werden. Dazu ist vorher die kirchenaufsichtliche Genehmigung einzuholen.
(6) Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft dürfen nicht ohne zwingende Gründe in andere (kommunale) Trägerschaft überprüft werden. Eine solche Entscheidung bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Landeskirchenamt [Fußnote: wie bei § 3 Abs. 1].

§ 7
Beratung
(1) Der Friedhofsträger ist verpflichtet, jeden Grabstellennutzer über alle sich aus der Friedhofsordnung ergebenden Pflichten und Rechte zu informieren sowie über Möglichkeiten der Grabstätten- und Grabmahlsgestaltung zu beraten.
(2) Der Friedhofsträger kann zur Beratung der Grabstellenutzer eine fachkompetente Person oder eine Grabstättenkommission berufen. In die Grabstättenkommission sollen Vertreter des Steinmetz- und Bildhauerhandwerks, Vertreter der Friedhofsgärtner sowie Friedhofsverwalter berufen werden. Die Berufung einer Grabstättenkommission erübrigt sich, wenn ein Friedhofsausschuss mit entsprechender fachlicher Besetzung diese Beratung übernehmen kann.
(3) Die Beratung des Friedhofsträgers in Friedhofsfragen erfolgt durch das Bezirkskirchenamt. In allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist der Friedhofsträger zur vorherigen Inanspruchnahme der Beratung verpflichtet. Das Bezirkskirchenamt hat diese Vorgänge dem Landeskirchenamt vorzulegen.
(4) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Absatz 3 sind insbesondere:
a) die Einleitung von Landschaftsbaumaßnahmen (einschließlich Gehölzanpflanzungen), die den Friedhof betreffen (Umgestaltungen, Neuanlagen, Sanierungen, Rekonstruktionen, Erweiterungen),
b) die geplante Einrichtung einer Gemeinschaftsanlage sowie eine Rekonstruktion von Kriegsgräbern und dazugehörigen Anlagen,
c) Baumaßnahmen auf dem Friedhof oder auf benachbarten Grundstücken mit erheblichen funktionellen oder gestalterischen Einfluss auf den Friedhof,
d) Fragen des Umganges mit kulturhistorisch wertvoller Friedhofssubstanz,
e) spezielle Vorhaben zur Gewährleistung und Förderung des Natur- und Umweltschutzes auf dem Friedhof,
f) grundlegende Entscheidungen zur Grabstätten- und Grabmalgestaltung.

§ 8
Anlegung und Erweiterung des Friedhofs
(1) Die Anlegung und Erweiterung eines Friedhofs soll nur erfolgen, wenn
a) dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder aus Tradition angebracht ist,
b) ein sachliches Bedürfnis vorliegt und
c) andere Verpflichtete dazu nicht in der Lage sind.
(2) Vor jeder Anlegung und jeder Erweiterung eines Friedhofs ist die Genehmigung des Bezirkskirchenamtes [Fußnote: zitiert die inzwischen überholte alte ÜVO 1994] einzuholen. Dem Antrag sind die erforderlichen Stellungnahmen und Genehmigungen der zuständigen staatlichen Behörden beizufügen.
(3) An den Kosten zur Anlage und Erweiterung des Friedhofs ist die Kommunalgemeinde angemessen zu beteiligen. Bei Maßnahmen zur Gewährleistung und zur Förderung des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes sind die zuständigen staatlichen Fachbehörden um finanzielle Beteiligung zu ersuchen.

§ 9
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Für die Erhaltung der Gräber von Krieg und Gewaltherrschaft, an denen ein dauerndes Ruherecht besteht, gelten die Bestimmungen des Gräbergesetzes [Fußnote: Siehe Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.1.1993 (ABl. S. A 87) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz (GräberGVwV) in der Fassung vom 25.7.1979 (ABl. 1994 S. A 90)].

§ 10
Gemeinschaftsanlagen
(1) Gemeinschaftsanlagen sollen auf kirchlichen Friedhöfen nur im Ausnahmefalle und nur auf Friedhöfen mit Bestattungspflicht (§3 Absatz 2) eingerichtet werden. Ihre Einrichtung bedarf der Genehmigung durch das Bezirkskirchenamt und der vorherigen fachlichen Beratung durch das Landeskirchenamt.
(2) Gemeinschaftsanlagen ohne Namensnennung sind nicht gestattet.
(3) Das Nähere über Gemeinschaftsanlagen auf kirchlichen Friedhöfen regelt eine Rechtsverordnung des Landeskirchenamtes [Fußnote: Siehe Rechtsverordnung über einheitlich gestaltete Reihengräber für Urnen- und Sargbestattungen sowie Urnengemeinschaftsgräber vom 9. Mai 1995 (ABl. S. A 92)].

§ 11
Friedhofsordnung
(1) Der Friedhofsträger hat eine Friedhofsordnung als Ortsgesetz [Fußnote, wie bei § 3 Abs. 1] zu erlassen, die die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Friedhofsträger und dem Friedhofsbenutzer regelt. Dabei ist die vom Landeskirchenamt erlassene Musterfriedhofsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. Für die Gestaltung des Friedhofs, der Grabstätten und Grabmale sind darüber hinaus die vom Landeskirchenamt erarbeiteten und dieser Rechtsverordnung angefügten Hinweise zum Natur- und Umweltschutz auf Friedhöfen und anderen kirchlichen Grundstücken (Anlage 1) und zum Umgang mit kulturhistorisch wertvoller Friedhofssubstanz (Anlage 2) maßgebend.
(2) Die Friedhofsordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit
a) der Bestätigung durch das Bezirkskirchenamt,
b) der öffentlichen Bekanntmachung, die rechtsstaatlichen Anforderungen genügen muss.
(3) Der Friedhofsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften der Friedhofsordnung eingehalten werden.
(4) Auf Friedhöfen mit Bestattungspflicht sind Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften neben Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften einzurichten (Zweifelderordnung).
(5) Bei Friedhöfen ohne Bestattungspflicht können für den gesamten kirchlichen Friedhof zusätzliche Gestaltungsvorschriften erlassen werden.
(6) Auf die in der Friedhofsordnung enthaltenen Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof sowie auf zusätzliche Regelungen hat der Friedhofsträger an geeigneter Stelle auf dem Friedhof hinzuweisen.

§ 12
Friedhofsgebühren
(1) Der Friedhofsträger hat eine Friedhofsgebührenordnung für die Benutzung des Friedhofs, seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung als Ortsgesetz zu erlassen 1). Dabei ist die vom Landeskirchenamt erlassene Musterfriedhofsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.
(2) Die Friedhofsgebührenordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit
a) der Bestätigung durch das Bezirkskirchenamt,
b) der öffentlichen Bekanntmachung, die rechtsstaatlichen Anforderungen genügen muss.
(3) Die Friedhofsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den geltenden staatlichen Bestimmungen [Fußnote: Siehe Artikel 22 Abs. 3 und Schlussprotokoll des Evangelischen Kirchenvertrages Sachsen vom 24.3.1994 (ABl. S. A 94) und Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vom 17.7.1992 (SächsGVBl. S. 327)].
(4) Die Höhe der Friedhofsgebühren ist regelmäßig den veränderten Kosten anzupassen. Die Friedhofsgebühren sind durch Kostenkalkulationen nachzuweisen. Bei jeder Gebührenänderung ist ein Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung aufzustellen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Ergeben die kalkulierten Gebühren infolge des Kostendeckungsprinzips für die Nutzungsberechtigten eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung, so hat der Friedhofsträger bei der Kommunalgemeinde angemessene Zuschüsse zu beantragen [Fußnote, wie bei § 5 Abs. 7].
(6) Zahlungen für Leistungen im hoheitlichen Bereich des Friedhofs (z.B. Grabmachertätigkeit, Friedhofsunterhaltungsarbeiten, Verwaltungsarbeiten) dürfen von Nutzungsberechtigten nicht an Privatpersonen, Bestattungsinstitute oder andere Unternehmen geleistet werden.

§ 13
Bestattungswesen
Für das Bestattungswesen sind die geltenden landesrechtlichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften verbindlich. Weitere Einzelheiten sind in der Friedhofsordnung zu regeln.

§ 14
Grabbeigaben
Werden bei Arbeiten auf dem Friedhof Wertgegenstände gefunden, die von früheren Bestattungen herrühren, wie z.B. Schmuckgegenstände, Zahngold etc., sind diese unverzüglich dem Friedhofsträger auszuhändigen. Sind solche Wertgegenstände noch mit Gebeinresten verbunden, dürfen sie nicht entfernt werden, sondern sind mit unterzugraben.

§ 15
Gewerbliche Arbeiten
(1) Gewerbetreibende bedürfen zur Ausführung von gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof der Zulassung durch den Friedhofsträger.
(2) Einzelheiten sind in der Friedhofsordnung zu regeln.
(3) Die Zulassung kann unbefristet oder befristet erfolgen. Wird sie befristet erteilt, ist der Zeitraum auf 3 bis 5 Jahre festzulegen.
(4) Vermittlungstätigkeiten für Gewerbetreibende sind den Friedhofsmitarbeitern nicht gestattet. Sie sind bei der Einstellung auf das Verbot der Vermittlungstätigkeit hinzuweisen.
(5) Der Friedhofsträger kann bei Bedarf auch selbst gewerbliche Arbeiten auf gärtnerischem Gebiet (Grabpflege, -bepflanzung) durchzuführen. Dabei ist der gewerbliche Bereich vom sonstigen hoheitlichen Bereich des Friedhofs zu trennen.
(6) Mitarbeiter des Friedhofsträgers dürfen keine gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof auf eigene Rechnung auszuführen.

§ 16
Grabpflegeverträge
Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines vertraglich festzulegenden Entgelts die Verpflichtung übernehmen, für die Grabpflege längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechts in bestimmtem Umfang zu sorgen. Dabei sind die vom Landeskirchenamt empfohlenen Vertagsmuster zu verwenden. Sollen Verträge mit davon abweichendem Inhalt abgeschlossen werden, so ist zuvor das Bezirkskirchenamt zu konsultieren.

§ 17
Werkvertrag
Mit der Ausführung von Unterhaltungs-, Bestattungs- und Dekorationsarbeiten auf dem Friedhof können private Gewerbetreibende mittels Werkvertrag beauftragt werden. Dabei soll der vom Landeskirchenamt empfohlene Muster-Werkvertrag verwendet werden. Jeder Werkvertrag bedarf der Bestätigung durch das Bezirkskirchenamt.

§ 18
Friedhofsbauten und deren Umgebung
(1) Baumaßnahmen und alle sonstigen in der Kirchlichen Bauordnung [Fußnote: Zurzeit gilt die Bauordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Kirchliche Bauordnung - KBO -) vom 14.10.1980 (ABl. S. A 97)] geregelten Maßnahmen auf dem Friedhof bedürfen der Genehmigung des Landes- oder Bezirkskirchenamtes sowie ggf. der kommunalen Aufsichtsorgane.
(2) Vor Einleitung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen hat sich der Friedhofsträger der Beratung durch den zuständigen Baupfleger zu bedienen.
(3) Bei Baumaßnahmen innerhalb des Friedhofs sowie auf Nachbargrundstücken mit Auswirkung auf die Anlage des Friedhofs ist auch das Landeskirchenamt einzubeziehen.

§ 19
Verkehrssicherung
Die Verkehrssicherheitspflicht auf dem Friedhof obliegt dem Friedhofsträger. Er hat für die gefahrlose Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen Sorge zu tragen. Dazu gehört die jährliche Überprüfung der Standfestigkeit von Grabmalen, der Stand- und Verkehrssicherheit von Bäumen im belaubten und unbelaubten Zustand [Fußnote: Siehe DIN-Vorschrift 18920 (Vegetationstechnik im Landschaftsbau)] sowie der Verkehrssicherheit der baulichen Anlagen. Über die Kontrollen ist jeweils ein Prüfprotokoll anzufertigen.

§ 20
Schließung und Entwidmung des Friedhofs
(1) Sollten auf einem Friedhof Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden, kann seine Schließung [Fußnote: Schließung bedeutet Einstellung sämtlicher Bestattungen auf Beschluss des Friedhofsträgers. Sie ist auch für Teile des Friedhofs oder einzelne Bestattungsarten möglich.] erfolgen. Die Schließung kann sich auch auf einzelne Teile des Friedhofs bzw. einzelne Grabfelder beschränken.
(2) Die Schließung eines Friedhofs erfolgt nur, wenn zwingende Gründe eine solche Maßnahme erfordern. Die Schließung einzelner Friedhofsteile oder einzelner Grabfelder ist auch aus funktionell-gestalterischen Gründen zulässig.
(3) Nach vollzogener Schließung ist vom Friedhofsträger die Verkehrssicherheit auf dem Friedhof weiterhin zu gewährleisten.
(4) Die Entwidmung [Fußnote: Entwidmung bedeutet Wiederherstellung der völligen Verkehrsfreiheit. Sie ist auch für Teile des Friedhofs zulässig und ermöglicht die anderweitige Nutzung des entwidmeten Grundstücks oder Teilgrundstücks. Die Außerdienststellung muss vorausgehen. eines Friedhofs oder Friedhofsteiles ist erst nach Schließung und nach Ablauf der Ruhefrist nach der letzten Bestattung bzw. Beisetzung möglich.
(5) Beschlüsse des Friedhofsträgers über die Schließung und Entwidmung eines Friedhofs oder Friedhofsteiles bedürfen zu ihrer Gültigkeit
a) der Genehmigung durch das Bezirkskirchenamt [Fußnote, zitiert die veraltete ÜVO 1994] und die zuständige staatliche Stelle,
b) der öffentlichen Bekanntmachung.

§ 21
Rechtsbehelfsverfahren
(1) Zur Regelung von Einzelfällen getroffene Entscheidungen des Friedhofsträgers, wie z.B. Annahme oder Ablehnung von Anträgen, Aufforderung zur Gebührenzahlung, Auferlegung einer Pflicht zu einem bestimmten Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen), sind Verwaltungsakte im Sinne des staatlichen Rechts. Verwaltungsakte sind den Betroffenen bekannt zu geben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Gegen Verwaltungsakte des Friedhofsträgers ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Betroffenen bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger einzulegen.
(3) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht oder nicht vollständig ab, so entscheidet das Bezirkskirchenamt durch Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beschwerdeführer bekannt zu geben.
(4) Gegen den Widerspruchsbescheid kann das zuständige Verwaltungsgericht angerufen werden.

§ 22
Schlussbestimmungen
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli in Kraft. Gleichzeitig treten alle ihr entgegenstehenden landeskirchlichen Rechtsvorschriften außer Kraft.

Dresden, am 9. Mai 1995

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
i.V. Schlichter


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<2_6_5> Verkehrssicherungspflichten des Friedhofsträgers - jährliche Überprüfung der Standfestigkeit von Grabmalen

Vom 18. Februar 2002 (ABl. 2002 A 61)

Reg.-Nr. 3420-2(1)8
Zu den Verkehrssicherungspflichten des Friedhofsträgers gehört die jährliche Überprüfung der Standfestigkeit von Grabmalen.
Frost, starke Regenfälle, Senkungen des Bodens durch Hohlräume, Ausheben benachbarter Gräber, Einwirkungen des Wurzelwerkes umstehender Bäume u. a. können die Standfestigkeit von Grabmalen beeinträchtigen.
Der Friedhofsträger hat die Pflicht, Friedhofsbenutzer wie auch auf dem Friedhof Beschäftigte vor Gefahren zu schützen, die von schadhaften oder unsicher stehenden Grabmalen ausgehen.
Nach § 9 Nr. 1 der Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.7 ("Friedhöfe und Krematorien”) der Gartenbauberufsgenossenschaft müssen Grabmale und Fundamente nach den anerkannten Regeln der Baukunst errichtet sein. Das gültige Regelwerk ist die "Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen” des deutschen Steinmetz-, Stein- und Bildhauerhandwerkes in der 4. neu bearbeiteten Auflage vom Oktober 2000. Nach § 9 Nr. 2 der Unfallverhütungsvorschrift ist der Friedhofsträger verpflichtet, Grabmale mindestens jährlich einmal auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen. Dies hat unmittelbar nach der Frostperiode durch Fachkundige zu erfolgen. Grundlage für die Prüfung ist die oben genannte Richtlinie.
Bis 0,70 m Grabmalhöhe beträgt die kontinuierlich aufzubringende Prüflast 0,3 kN, bis 1,20 m Grabmalhöhe 0,5 kN. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar für jedes Grabmal zu dokumentieren.
Werden bei der Überprüfung schadhafte oder nicht standsichere Grabmale festgestellt, muss der Friedhofsträger umgehend die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen (z. B. Absperren des Weges oder Friedhofsteils, wo Gefahr droht) und die Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung zur Beseitigung der Gefahrenlage auffordern. In den Fällen, wo unmittelbar Gefahr im Verzug ist, wird der Friedhofsträger das Grabmal sachgemäß niederlegen unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten oder aber selbst das Erforderliche auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
Wir gehen davon aus, dass der Friedhofsträger sowohl die Unfallverhütungsvorschrift 4.7 als auch die "Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen” in seinen Unterlagen führt.
Sollte die jeweils aktuelle Fassung nicht vorhanden sein, bitten wir diese bei der Gartenbauberufsgenossenschaft (Frankfurter Straße 126, 34121 Kassel, Tel. (0561) 9 28 -0, Fax (0561) 9 28 23 04 abzufordern.
Dort, wo die geforderte Fachkundigkeit nicht gegeben ist, werden die Kirchgemeinden gebeten, eine entsprechende Fachfirma mit der Prüfung zu beauftragen.

-~-
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<2_6_5> Hinweise zum Natur- und Umweltschutz auf Friedhöfen und anderen kirchlichen Grundstücken = Anlage Nr. 1 zu § 11 Absatz 1 der Friedhofsverordnung

Vom 09. Mai 1995 (ABl. 1995 A 85)


Alle Kirchgemeinden sind dazu aufgerufen, auf ihren Grundstücken Lebensraum für bedrohte Tiere und Pflanzen zu erhalten und die Friedhöfe in ihrer zusätzlichen Funktion als "ökologische Rückzugsgebiete" umweltfreundlich zu gestalten und zu bewirtschaften.
Unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung und denkmalpflegerischer Aspekte gehört die Verwirklichung nachstehender Hinweise zum Bemühen um die Erhaltung einer lebensfähigen Umwelt.

1 Bepflanzung
1.1 Auf Friedhöfen und kirchlichen Grundstücken vorrangig landschaftstypische und standortgerechte Bäume und Sträucher pflanzen. Verzicht auf fremdländische Koniferen und deren Zuchtformen.
1.2 Den wertvollen Altbaumbestand (Baumreihen, Alleen, Solitärgehölze, Baumgruppen) erhalten. Keinen Baum ohne zwingende Notwendigkeit fällen oder kappen (Ausnahme: historisch bedingter Formschnitt).
Notwendig ist die Beachtung des verkehrssicheren Zustands der Bäume. Eine Beurteilung jedes Baumes im belaubten und unbelaubten Zustand ist jährlich notwendig. Über die erfolgte Beurteilung ist ein Protokoll zu führen mit Datum und Unterschrift.
1.3 Unter Bäumen und Sträuchern geeignete Bodendecker pflanzen, die das Laub aufnehmen können; deren Ausbreitung ermöglichen. Keine Rasenansaat.
1.4 Unter Bäumen und Sträuchern kein Laub harken! Von Wegen abgeharktes Laub kompostieren, nicht verbrennen!
1.5 Schnittmaßnahmen an freiwachsenden Gehölzen auf Auslichten und in längeren Zeitabständen notwendiges fachgerechtes Verjüngen beschränken.
1.6 Unter Bäumen und am Rande von Sträuchern, Hecken und Gebüschen sowie in lückigem Rasen, Frühjahrsblüher einbringen, deren Ausbreitung ermöglichen.
1.7 Freie Flächen begrünen. Größere Rasenflächen als Wiesen behandeln mit zwei- bis dreimaliger Mahd pro Jahr. Mähgut entfernen (verfüttern oder kompostieren).
1.8 Vorkommende Wildstauden und -kräuter schützen und in die Gestaltung einbeziehen.
1.9 Möglichkeiten der Vertikalbegrünung an Fassaden, verputzten Mauern, Betonwänden, Drahtzäunen u.a. aus ästhetischen, bautechnischen und ökologischen Gründen nutzen.

2 Wege und Plätze
2.1 Wege und Plätze nur dort befestigen, wo es für die Benutzung unerlässlich ist (Hauptwege, Eingangs- und Wirtschaftsbereich)! Die Verschleißschicht der Wege ist dann als wassergebundene Wegedecke (Splittauftrag) oder in Kleinpflaster auszubilden, oder es werden Rasenschotterwege gebaut. Bituminöse oder betonierte Wege kommen für Friedhöfe nicht in Betracht.
2.2 Wenig belastete Wege, vor allem Zwischenwege begrünen lassen (nicht hacken oder harken!); bei Plattenbelag auf Ausbildung breiter Rasenfugen achten. Vor allem griffige Oberflächenstruktur der Platten achten (Verkehrssicherungspflicht).
2.3 Auf Anwendung chemischer Unkrautbekämpfungsmittel ist bewusst zu verzichten. Auf Wegen, wenn unbedingt erforderlich, Unkraut mechanisch beseitigen.
2.4 Keinerlei Anwendung von Streusalzen und chemisch angereicherten Streumitteln.
2.5 Oberflächenwasser ist in die Vegetationsfläche abzuleiten.

3 Kompostierung und Abfallbeseitigung
3.1 Verbot von Kunststoff und anderen nichtorganischen Materialien in Friedhofsordnung aufnehmen und entsprechende Vereinbarung mit Gewerbetreibenden treffen.
3.2 Getrennte Ablage von kompostierbaren Abfällen (Heckenschnitt, Laub, Reisig, abgeräumter natürlicher Grabschmuck u.a.) und nichtkompostierbaren Abfällen.
3.3 Alle verrottbaren Abfälle unbedingt kompostieren, Kompost verwenden! Torfmull sowohl aus ökonomischem Grund als auch aus ökologischen Wissen um die Erhaltung der Moore nicht verwenden!
3.4 Nichtverrottbare Materialien zur Mülldeponie bringen. Kosten der Abfallbeseitigung öffentlich machen, auf Gebührenhöhe hinweisen (Abfallbeseitigung ist Bestandteil der Friedhofsunterhaltungsgebühr bzw. der Grabnutzungsgebühr).

4 Kleinbiotope (Lebensräume)
4.1 Wenn vorhanden, wasserführende Niederungen, Teiche, Bäche natürlich erhalten.
4.2 Magerrasen auf trockenen Böden erhalten (keine Düngung, jährliche Mahd und Entfernen des Mähgutes).
4.3 Trockenmauern, die charakteristischen Pflanzen- und Tiergesellschaften Lebensraum bieten, erhalten.
4.4 An Mauern, Grabsteinen, Wegekanten oder Brunnen wachsende Flechten und Moose sollten nicht entfernt werden. Das nachträgliche Verputzen von Trockenmauern, das Vermörteln der Mauerfugen sowie das Ausblasen des alten Mörtels und das anschließende Einpressen von Spritzbeton sind zu unterlassen. Eine Sanierung der Trockenmauer nur dann durchführen, wenn die Mauer gefährdet ist (durch Fachmann <!> überprüfen lassen). Meist genügt in solchen Fällen das Auskeilen des Gefüges bzw. das Abdecken der Mauerkrone. Mauerfuß frei halten von Sträuchern, Hecken, Bäumen. Typische Mauerpflanzen (Farne und Stauden) erhalten.
4.5 Freiwachsende Gehölz- und Heckenbiotope im naturnahen Zustand belassen (Insekten- und Vogelschutz).
4.6 Vogel- und Bienennährgehölze fördern.
4.7 Nistmöglichkeiten für Vögel und Kleinsäuger anbieten; unter Berücksichtigung der Bausubstanzerhaltung auch in Verbindung mit Bauwerken.

5 Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 12.03.1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (GBl. I S. 466)
- Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) vom 16.12.1992 (Sächs GVBl. Nr. 37/1992 S. 571)
- Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) vom 18.09.1989 (BGBl. I S. 1677, ber. BGBl. I S. 2011)
- Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz der Bäume (Baumschutzverordnung) vom 28.05.1981 (GBl. I Nr. S. 273)
- Satzungen zum Schutz von Bäumen, Baumreihen oder Baumgruppen nach § 22 SächsNatSchG, soweit in den Kommunen vorhanden.

Artenliste für naturnahe Friedhofsgestaltung

1. Laubbäume (einheimische Waldbäume, eingebürgerte Park- und Waldbäume, Wildobstbäume)
Ahorn (Berg-) - Acer pseudo-plantanus
(Spitz-) - A. platanoides
(Feld-) - A. campestre
Birke - Betula pendula
Buche (Rot-) - Fagus silvatica
(Blut-) - F.s. "Atropunicea"
Eiche - Quercus-Arten
Eberesche - Sorbus aucuparia
Elsbeere - Sorbus torminalis
Erle - Alnus glutinosa
Esche (Gemeine) - Fraxinus exelsior
(Blumen-) - F. ornus
Hainbuche - Carpinus betulus
Johannisapfel - Malus silvestris
Linde - Tilia-Arten
Mehlbeere - Sorbus aria
Platane - Planatus hybride
(Robinie - Robinia pseudoacacia)
Rosskastanie - Aesculus hippocastanum
(rotbl.) - A. x. carnea
Rotdorn - Crataegus laevigata "Paulii"
Schwedische Mehrlbeere - Sorbus intermedia
Speierling - Sorbus domestica
Stechpalme - Ilex aquifolium
Vogelkirsche - Prunus avium
Wildbirne - Pirus communis

2. Nadelbäume (gebietsweise einheimische Bäume, traditionelle Friedhofsbäume)
Douglasie - Pseudotsuga menziessii
Eibe - Taxus baccata
Fichte - Picea abies
Ginkgo - Ginkgo biloba
Kiefer, Gemeine - Pinus sylvestris
Lärche - Larix decidua
Lebensbaum - Thuja-Arten (keine gärtnerischen Zuchtformen)
Scheinzypresse - Chamaescyparis-Arten (keine gärtnerischen Zuchtformen)
Schierlingstanne - Tsuga canadensis
Tanne, Weiß- - Abies alba
Weymouthskiefer - Pinus strobus

3. Sträucher (heimische Wildsträucher, nichtheimische eingebürgerte Wildsträucher, verwildernde und eingebürgerte Ziersträucher, traditionelle Friedhofssträucher)
Alpenjohannisbeere - Ribes alpinum
Besenginster+ - Cytisus scoparius
Blutjohannisbeere+ - Ribes sanguineum
Buchsbaum - Buxus sempervirens
Faulbaum - Rhamnus frangula
Färbeginster - Genista tinctoria
Felsenbirne+ - Amelanchier-Arten
Fiederspiere+ - Sorbaria sorbifolia
Flieder+ - Syringa vulgaris
Goldregen+ - Laburnum anagyroides
Hartriegel(+) - Cornus alba/C. sanguinea(+)
Haselnuss - Corylus avellana
Heckenkirsche - Lonicera xylosteum, L. tatarica
Holunder (schwarz)+ - Sambucus nigra
(Trauben) - S. racemosa
Kirschlorbeer+ - Prunus lauracerasus
Kornelkirsche+ - Cornus mas
Kreuzdorn - Rhamnus catharticus
Liguster - Ligustrum vulgare
Mahonie - Mahonia aquifolium
Pfaffenhütchen - Euonymus europaeus
Pfeifenstrauch+ - Philadelphus-Arten
Rhododendron+ (großblättrige immergrüne, sommergrüne)
Salweide+ - Salix caprea, S. x smithiana
Sauerdorn - Berberis vulgaris
Schlehe - Prunus spinosa
Schneeball(+) - Viburnum lantana, V. opulus
Schneebeere - Symphoricarpos-Arten
Seidelbast+ - Daphne mezereum
Sommerflieder+ - Buddleja davidii
Spiersträucher+ - Spiraea-Arten
Traubenkirsche+ - Prunus padus, P. serotina
Wacholder - Juniperus communis
Weigelie+ - Weigela hybrida
Weißdorn+ - Crataegus laevigata,
C. monogyna
Wildrosen - Rose canina, R. multiflora,
R. tomentosa, R. rubiginosa,
R. rugosa u. a.
Wildbrombeere - Rubus fruticosa

(+ für Einzelstellung geeignet)
(+) nur für große Anlagen geeignet!

4. Bodendecker
Bastardschneebeere - Symphoricarpos x chenaultii "Hancock"
Elfenblume - Epimedium-Arten
Efeu - Hedera helix
Gilbweiderich, Gemeiner - Lysimachia nummularia
Goldnessel - Galeobdolon luteum
Günsel, Kriechender - Ajuga reptans
Haselwurz - Asarum europaeum
Immergrün - Vinca minor, V. major
Spindelbaum - Euonymus europaeus
Storchschnabel - Geranium macrorrhizum,
G. meeboldii,
G. platypetalum
Ysander - Pachysandra terminalis
Zwergmahonie - Mahonie aquifolium "Pamina"
Gänseblümchen - Bellis perrenis
Gedenkemein, Frühlings- - Omphalodes verna
Gemswurz, Kriechende - Doronicum paradalianches
Gundermann/Gundelrebe - Glechoma hederacea
Leberblümchen - Hepatica nobilis
Lungenkraut, Echtes - Pulmonaria officinalis
Nieswurz, Schwarze (oder Schneerose/
Christrose) - Helloborus niger
- (Tellima grandiflora)
Vergissmeinnicht - Myosotis sylvatica
Wald-Spindelstrauch, Immergrüner - Euonymus fortunei var. radicans bzw. vegetus

5. Kletterpflanzen
Baumwürger - Celastrus orbiculatus
Efeu - Hedera helix
Geißblatt - Lonicera caprifolium, L. periclymenum
Hopfen - Humulus lupulus
Kletterhortensie - Hydrangea anomala ss. petiolaris
Knöterich - Fallopia aubertii
Pfeifenwinde - Artistolochia macrophylla
Waldrebe - Clematis montana, Cl. tangutica
Wilder Wein - Pathenocissus tricuspidata "Veitchii"
(oder Jungfernrebe) - P. quinquefolia "Engelmannii"
Waldrebe, Gemeine - Clematis vitalba (wuchert!)
Winde, Pracht- - Calystegia pulchra
Winde, Zaun- - Calystegia sepium
Zaunrübe, Weiße - Bryonia alba
Zaunrübe, Rotbeerige - Bryonia dioica
Spindelstrauch, Immergrüner - Euonymus fortunei var. vegetus

6. Frühblüher
Blaustern (Sibirischer) - Scilla sibirica
(Zweiblättriger) - Scilla bifolia
Gelbstern, Gemeiner - Gagea lutea
Krokus-Arten - Crocus-Arten
Lerchensporn, Hohler - Corydalis cava
Fester - Corydalis solida
Lauch, Bären- - Allium ursinum
Seltsamer - Allium paradoxum
Maiglöckchen - Convalleria majalis
Märzbecher - Leucojum vernum
Milchstern, Doldentraubiger - Ornithogalum umbellatum
Nickender - Ornithogalum nutans
Narzisse, Gelbe - Narcissus pseudonaricissus
Weiße - Narcissus poeticus
Platterbse, Frühlings- - Lathyrus vernus
Scharbockskraut - Ranunculus ficaria
Schlüsselblume, Erd- - Primula vulgaris
Hohe - Primula elatior
Schneeglöckchen - Galanthus nivalis
Sternmiere, Echte - Stellaria holostea
Träubel, Kleines - Muscari botryoides
Tulpe - Tulpia sylvestris
Veilchen, März- - Viola odorata
Rivins- - Viola riviniana
Waldmeister - Galium odoratum
Windröschen, Busch- - Anemone nemorosa
Gelbes - Anemone ranunculoides
Winterling - Eranthis hyemalis

7. Hochstauden und hochwüchsige Kräuter
(heimische Waldpflanzen/nichtheimische, eingebürgerte und verwilderte Zierpflanzen/ein- oder mehrjährige/ausdauernde Ruderale)
sonnige und trockene Standorte:
Alant, Echter - Inula helenium
Distel, Nickende - Carduus nutans
Eseldistel - Onopordon acanthium
Königskerze, Großblütige - Verbascum densiflorum
Königskerze, Kleinblüttrige - Verbascum thapsus
Kugeldistel - Echinops sphaerocephalus
Nattenkopf, Gemeiner - Echium vulgare
Sigmarswurz - Malva alcea
Sonnenhut, Schlitzblättriger - Rudbeckia laciniata
Wegwarte - Cichorium intybus

halbschattige, feuchte und nährstoffreiche Standorte:
Frauenfarn, Gemeiner - Athyrium filix-femina
Fingerhut, Roter - Digitalis purpurea
Geißbart, Wald- - Aruncus sylvestris
Nachtviole, Gemeine - Hesperis matronalis
Osterluzei - Aristolochia clematitis
Straußenfarn - Matteucia struthiopteris
Storchschnabel, Brauner - Geranium phaeum
Telekzie - Telecia speciosa
Weidenröschen, Schmalblättriges - Epilobium angustifolium
Wurmfarn, Gemeiner - Dryopteris filix-mas

8. Mauerpflanzen
Blaukissen, Griechisches - Aubrieta deltoidea
(Blasenfarn, Zerbrechlicher - Cystopteris fragilis)
Fetthenne, Kaukasus - Sedum spurium
Gänsekresse, Garten - Arabis caucasica
Goldlack - Cheiranthus cheiri
Hauswurz, Dach- - Sempervivum tectorum
Hornkraut, Filziges - Cerastium tomentosum
Lerchensporn, Gelber - Corydalis lutea
Mauerpfeffer, Scharfer - Sedum acre
Schöllkraut - Chelidonium majus
Steinkraut, Felsen- - Alysssum saxatile
(Streifenfarn, Mauer- - Asplenum ruta-muraria)
(Streifenfarn, Braunstieliger - Asplenum trichomanes)
(Streifenfarn, Nördlicher - Asplenum septentrionale)
(Tüpfelfarn, Gemeiner Engelsüß - Polypodium vulgare)
(Zimbelkraut, Mauer- - Cymbalaria muralis)
(bei den in Klammern angegebenen Pflanzen handelt es sich um schweransiedelbare, daher sind vorhandene Bestände entsprechend zu pflegen und zu erhalten)

9. Auswahl einiger traditioneller Bauerngartenpflanzen
Akalei, Gemeine - Aquilegia vulgaris
Eisenhut, Blauer - Accnitum napellus
Gartenringelblume - Calendula officinalis
Flockenblume, Berg- - Centaurea montana
Glockenblume, Pfirsichblättrige - Campanula persicifolia
Gilbweiderich, Drüsiger - Lysimachia punctata
Kaiserkrone - Fritillaria imperialis
Lampionpflanze oder Laternenblasenkirsche - Physalis franchetii
Lavendel - Lavandula angustifolia
Lilie, Türkenbund - Lilium martagon+
Lilie, Weiße - Lilium candidum
Lichtnelke, Kronen - Lychnis coronaria
Lichtnelke, bzw. Brennende Liebe - Lychnis calcedonica
Löwenmaul - Anthirrhinum majus
Margerite, Ebensträußige - Chrysanthemum parthenium
Mariendiesel - Silybum marianum
Nelke, Bart- - Dianthus barbatus
Pfingstrose, Garten- oder Stauden- - Paconia officinalis
Raute, Wein- - Ruta graveolens
Salbei, Echte - Salvia officinalis
Schwarzkümmel, Damaszener - Nigella damascena
Schwertlilie, Deutsche - Iris germanica
Seifenkraut, Echtes - Saponaria officinalis
Stockrose - Althaea rosea
Taglilie, Gelbe - Hemerocallis lilioasphodelus
Taglilie, Rotgelbe - Hemerocallis fulva
Träubel, Kleines - Muscari botryoides
Vergissmeinnicht, Alpen- - Myosotis alpestris
(+ Wildvorkommen gesetzlich geschützt!)

10. Trockenrasen- und Saumpflanzen
11. Frischwiesenpflanzen
12. Feuchtwiesenpflanzen
13. Uferpflanzen
14. Wasserpflanzen

Im Gelände auftretende Pflanzen dieser Pflanzen-Gesellschaften (Pkt. 10-14) sind in die Gestaltung einzubeziehen, entsprechend zu pflegen und zu erhalten.

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<2_6_5> <Grundsätze für den Bau und die Sanierung von Wegen auf Friedhöfen

Vom 08. April 1998 (ABl. 1998 A 88)

Reg.-Nr. 30064/994
Immer häufiger ergibt sich für kirchliche Friedhofsträger die Notwendigkeit, Friedhofswege neu anzulegen, zu erweitern oder grundlegend zu sanieren. Da Friedhofswege das äußere Erscheinungsbild und den Charakter eines Friedhofes entscheidend mitbestimmen, können fachlich fehlerhafte oder unzureichende Lösungen bei Wegebaumaßnahmen zu dauerhaften Beeinträchtigungen der Friedhofssubstanz führen.
Um solche nachteiligen Folgen auszuschließen, bedarf es der Befähigung der Friedhofsträger, Wegebaumaßnahmen vorausschauend planen, vorbereiten und hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit, Qualität und Vereinbarkeit mit dem Erscheinungsbild des jeweiligen Friedhofes einschätzen zu können.
Diesem Zweck sollen die nachstehend unter VI. Hinweise in diesem Amtsblatt abgedruckten Grundsätze für den Bau und die Sanierung von Wegen und Friedhöfen dienen, die für Wegebaumaßnahmen auf anderen kirchlichen Grundstücken gleichermaßen gelten.
Wegebaumaßnahmen auf kirchlichen Friedhöfen sind Baumaßnahmen im Sinne von § 18 der Friedhofsverordnung - FriedhVO - vom 09. Mai 1995 (ABl. S. A 81), die der vorherigen fachlichen Beratung durch das Bezirkskirchenamt bzw. das Landeskirchenamt nach § 7 Abs. 3 und 4 FriedhVO und einer kirchlichen Baugenehmigung bedürfen. Dem jeweiligen Antrag auf Erteilung der kirchlichen Baugenehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Lageplan mit Eintragung der geplanten Maßnahmen;
- Beschreibung der geplanten Maßnahmen (Art, Umfang, Material, Aufbau etc.);
- Grobkostenschätzung;
- Finanzierungsplan.
Die Stellungnahme eines Landschaftsarchitekten zur technischen Ausstattung und ästhetischen Qualität ist erwünscht.
Jede Baugenehmigung wird mit der Auflage verbunden, ein Leistungsverzeichnis - möglichst nach Standardleistungsbuch - zu erstellen, in dem alle fachlichen und materiell-technischen Angaben einschließlich der Bemaßungsvorgaben enthalten sind. Dieses Leistungsverzeichnis ist an mindestens drei Landschaftsbaufirmen zu versenden, damit entsprechend der VOB eine preisgünstige und geordnete Vergabe der Leistungen gewährleistet wird.
Generell muss gelten: Wege und Plätze sind nur dort zu befestigen, wo es für die Benutzung unerlässlich ist (Hauptwege, Eingangs- und Wirtschaftsbereich). Wegedecken (Verschleißschicht) aus Beton oder Bitumen werden auf Friedhöfen grundsätzlich nicht genehmigt.
Die nachfolgend unter VI. Hinweise in diesem Amtsblatt abgedruckten Grundsätze für den Bau und die Sanierung von Wegen auf Friedhöfen ergänzen die Festlegungen in Ziffer 2 der "Hinweise zum Natur- und Umweltschutz auf Friedhöfen und anderen kirchlichen Grundstücken" (Anlage 1 zur FriedhVO - ABl. 1995 S. A 85 -) und in Ziffer 2.5 der "Hinweise zum Umgang mit kulturhistorisch wertvoller Friedhofssubstanz" (Anlage 2 zur FriedhVO - ABl. 1995 S. A 89 -). Gleichzeitig erledigt sich damit die an alle Kirchenamtsratsstellen ergangene Rundverordnung betr. Wegebaumaßnahmen auf Friedhöfen und anderen kirchlichen Grundstücken vom 29. August 1994 (Reg. Nr. 30064/676).

VI.
Hinweise
Grundsätze für den Bau und die Sanierung von Wegen und Friedhöfen
Vom 08. April 1998 (ABl. 1998 A 88 und A 90)
Reg.-Nr. 30064/994
Wege im Bereiche von Friedhöfen sollen grundsätzlich mit landschaftstypischen, dem Charakter eines Friedhofes entsprechendem Material gestaltet werden, wobei Aufbau und Art der Befestigung auf die jeweilige Funktion des Weges abgestimmt sein müssen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um Hauptwege, Nebenwege, Eingangsbereich oder Wirtschaftsbereich handelt. Untergeordnete Nebenwege können zu Rasenwegen umgewandelt werden. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass Wegebau im Friedhofsbereich nicht vergleichbar ist mit Straßenbau schlechthin.
Das Material in seiner Form, Oberflächenbeschaffenheit und Farbe soll Ruhe und Ausgeglichenheit ausstrahlen, auch sollten historisch entstandene Befestigungsarten erhalten und, wenn im jeweiligen Friedhof historisch belegt, auch wieder verwendet werden.
Es kommen vor allem wassergebundene Wegeaufbauten in Frage, die mit einer Steinsand- oder Kiesdeckschicht überzogen sind. Weiterhin eignen sich für Friedhöfe Flächenbefestigungen mit Naturstein-Kleinpflaster oder Naturstein-Platten, die eine trittsichere Oberfläche besitzen (sägerau, nicht geschliffen!).
Bituminöse Beläge oder Betonflächen sind nicht geeignet für Friedhöfe!
Möglichkeiten des Einsatzes von Betonpflaster bestehen grundsätzlich nur in reinen Wirtschaftsflächen (z.B. Wirtschaftshöfe, Wirtschaftswege oder Abfallplätze). Es ist jedoch nur Betonpflaster mit einem schlichten Rechteckformat und zurückhaltendem Farbton einzusetzen, farbige Formsteine und Verbundpflaster sind für Friedhöfe ungeeignet. (Tankstelle!)
Eine weitere Möglichkeit stellen die Schotterrasenwege dar, die vor allem für belastbare Wirtschaftswege in Frage kommen können. Sie verursachen weniger Pflasteraufwand als die wassergebundenen Decken, sind aber schwieriger herzustellen, da in jedem Falle Technik zum Mischen des Erdsubstrates bzw. zum Fräsen der Tragschicht benötigt wird. Ein lagenweiser Einbau ist nur bedingt geeignet. Beim Einbau ist auf ausreichende Wasserdurchlässigkeit der Trag- und Vegetationsschichten entsprechend DIN 18915 "Bodenarbeiten" zu achten.
Um Wegeaufbauten fachgerecht und damit haltbar ausführen zu können, sollten mit diesen Arbeiten nur ausreichend erfahrene Friedhofsgärtner betraut werden. Vom Berufsbild her gehören diese Arbeiten zum Garten- und Landschaftsbau, nicht zum Straßenbau. Es empfiehlt sich, vor der Beauftragung einer ausgewiesenen Fachfirma, Referenzobjekte von vergleichbarer Schwierigkeit anzusehen. Es gibt Betriebe, die sich vorwiegend mit Park- und Gartendenkmalpflege beschäftigen, diesen ist der Vorrang zu geben.
Auskünfte erteilt der Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. in Borthen (Lockwitzer Straße 8, 01809 Borthen, Tel. 0351/2854200).
Da es von Fall zu Fall Unterschiede hinsichtlich geeigneter Materialauswahl und notwendiger Ausführungsart gibt, ist es grundsätzlich ratsam, im weiteren einen Landschaftsarchitekten zu Rate zu ziehen und mit der Planung zu beauftragen. Dieser kann auch die Ausschreibung der Leistungen vornehmen, die Angebote auswerten und die fachgerechte Ausführung überwachen.
Sollen Wege neu angelegt werden, so sind neben gestalterischen Aspekten auch funktionelle Anforderungen zu berücksichtigen. Das sind insbesondere die Art der Belastung (Fußgänger, PKW, LKW) und damit verbundene Wegebreite (Fußgänger mindestens 1,20 m, PKW 2,50 m, LKW 3-3,5 m). Diese Entscheidung hat erheblichen Einfluss auf die entstehenden Kosten (Dicke des Aufbaus, Flächengröße). Die Schichtdicken sind entsprechend der Belastungskassen nach RSTO 86/89 (Richtlinie für den standardisierten Oberbau von Verkehrsflächen) zu bemessen, bei Erdarbeiten ist die DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" zu beachten.
Aber auch die Art und Weise der zur richtigen Funktion erforderlichen Entwässerung, sind in die Überlegungen einzubeziehen.
In der Regel kann die Entwässerung der Wege am einfachsten in die angrenzenden Vegetationsflächen erfolgen. Diese Variante ist anzustreben, um wertvolles Niederschlagswasser nicht über die Kanalisation abzuführen, sondern es den Pflanzen zugänglich zu machen. Das hilft, die Vorfluter zu entlasten (Hochwasserschutz!) und verhindert zusätzlich das Entstehen von Abwasserbeiträgen. Wo das nicht möglich ist, sollte das Oberflächenwasser in Sickerschächte geleitet werden, wo es allmählich dem Grundwasser zugeführt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch ein ausreichend wasserdurchlässiger Baugrund (anstehende Bodenart beachten!).
Für die Errichtung von Sickerschächten ist bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser zu beantragen.
Entwässerungsleitungen lassen sich relativ unproblematisch aus handelsüblichen Kunststoffrohren mit angegossenem Flansch sowie den dazugehörigen Formstücken (Bögen und Abzweige) herstellen. Ein Querschnitt von 100 mm (DN 100) ist in der Regel für diese Zwecke ausreichend, die Leitung sollte ein Gefälle von ca. 2 % (2 cm Höhenunterschied auf 1 m Leitungslänge) aufweisen. Wichtig ist, dass die Rohre auf einem Sandbett sauber aufliegen und nach dem Verlegen mit Sand ummantelt werden, bevor der Leitungsgraben wieder mit den Aushubmassen verfüllt wird.
Im Einzelfall sind für die Bemessung der Leitungsquerschnitte und für die jeweilige Verlegungsart die geltenden DIN-Vorschriften (DIN 18306 "Entwässerungskanalarbeiten") zu beachten, deshalb ist es immer ratsam, einen Fachmann hinzuzuziehen. Nach Möglichkeit sollten auch diese Arbeiten (Leitungsverlegung und besonders die Errichtung von Schachtbauwerken) einer FACHfirma überlassen bleiben.
Von großer Bedeutung für die Kirchgemeinden und Friedhofsträger sind die mit den Wegebaumaßnahmen verbundenen Kosten.
Wie bereits erwähnt, ist es möglich, verschiedene Arbeiten in Eigenleistung zu erbringen, wenn erfahrene Friedhofsgärtner zur Verfügung stehen. Dies hilft, Kosten zu sparen. Jedoch werden die Kosten auch in erheblichem Maße von dem gewählten Material beeinflusst.
Am kostengünstigsten in Bezug auf die Herstellungskosten sind die wassergebunden Decken (Steinsand, Kies), jedoch sind diese Beläge an bestimmte Voraussetzungen gebunden:
1. Gefällstrecken sollen nicht steiler als 5 % sein. Bei einem Längsgefälle von 5-10%
Neigung sind in bestimmten Abständen Abschläge einzuordnen (Querrinnen mit seitlicher
Wasserableitung). Da für Fußgängerrampen max. 10 % Neigung zugelassen sind, sollten
Wege mit größerem Gefälle als Treppenwege ausgebaut werden.
Für Gefällestrecken sind die geltenden DIN-Normen (bes. DIN 18024) zu beachten. Danach dürfen Rampen für behinderte Menschen im öffentlichen Bereich nicht steiler als 6 % sein.
2. Bei Starkregenfällen kann es zu Auswaschungen kommen, die manuell ausgebessert
werden müssen.
3. Wassergebundene Decken brauchen Pflege.
Die Deckschicht unterliegt bei der Benutzung einem normalen Verschleiß (Fuß- und Radspuren, Auswaschungen, Materialabtrag), welcher durch kontinuierliche Pflege ausgeglichen werden muss (Oberfläche einebnen, Deckenmaterial ergänzen).
Dieser Pflegeaufwand verursacht Kosten und ist deshalb bei der Materialauswahl zu berücksichtigen. Erfahrungsgemäß haben die Folgekosten für die Pflege innerhalb von 8 bis 10 Jahren die geringen Herstellungskosten ausgeglichen.
Am teuersten, aber dafür am qualitätvollsten und am haltbarsten sind Pflasterbeläge aus Naturstein (regional verschieden: Granit, Basalt, Porphyr oder auch Sandsteinplatten).
Pflasterungen aus Betonsteinen sind preisgünstiger, aber, wie eingangs gesagt, im Friedhofsbereich nur bedingt einsetzbar.
Generell kann man jedoch sagen, dass Pflasterbeläge auf Grund der geringen Pflege auf die Dauer gesehen preiswerter sind.
Im Zusammenhang mit der Materialauswahl sei noch auf einen anderen Aspekt hingewiesen:
Vielfach sind auf Friedhöfen Materialien vorhanden, die in früherer Zeit ausgebaut und gelagert wurden. Solche Lagerplätze sind meist eine Fundgrube von herrlichen Natursteinmaterialien, die in die Gestaltung der Wege unbedingt einbezogen werden sollten. Auch wenn die Mengen nur gering sind, können diese z. B. als Pflasterstreifen zwischen den Platten oder als "Material-Mix" mitverwendet werden und damit helfen, Kosten zu sparen. Allerdings gehört fachspezifische Erfahrung dazu, richtige Materialkombinationen auch im Hinblick auf technische Anforderungen zu finden.
Die nachfolgenden Darstellungen zeigen verschiedene Möglichkeiten von Wegebefestigungen auf, die je nach Nutzungsart und regionalen Gegebenheiten für die Verwendung auf Friedhöfen geeignet sind.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit diesen Grundsätzen stets die jeweils zutreffenden DIN-Vorschriften zu beachten sind!

10 Anlagen

<Die Anlagen (mit zahlreichen technischen Zeichnungen) sind hier nicht wiedergegeben. Man betrachte sie direkt im Amtsblatt 1998 auf den Seiten A 92 bis A 94.>

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<2_6_5> Hinweise zum Umgang mit kulturhistorisch wertvoller Friedhofssubstanz

Anlage 2 zu § 11 Absatz 1 der Friedhofsverordnung
Vom 09. Mai 1995 (ABl. 1995 A 85)

Historische Kirch- und Friedhöfe sind überaus kostbare Zeugnisse der Orts-, Kunst- und Sozialgeschichte. Daneben sind sie von städtebaulicher und landschaftspflegerischer Bedeutung. Diese besondere Wertigkeit spiegeln die Kirch- und Friedhöfe aber nur in ihrer Gesamtheit wider, das heißt in ihren gärtnerischen und baulichen Anlagen sowie in ihren Grabstätten samt deren zugehörigen Grabmalen.
Der sensible Umgang mit diesen Teilen und die Erhaltung aller historischen Details ist selbstverständliche Pflicht eines verantwortungsvoll handelnden Friedhofsträgers, zumal viele Kirch- und Friedhöfe unter Denkmalsschutz stehen.
Da es nicht immer einfach ist, die Erhaltung der historischen Substanz vor Ort mit allen anderen Sachzwängen problemlos in Einklang zu bringen, soll diese Richtlinie eine Hilfe sein.

1 Schwerpunkte der Erhaltungswürdigkeit

Entsprechend den Rechtsvorschriften sind zu erhalten:
1.1 Charakteristische Strukturen eines Kirch-/Friedhofes; dazu gehören Einfriedung, Wegesystem, Gesamtgrabfeldkonzeption und Bepflanzungskonzeption
1.2 Gartenkünstlerisch und architektonisch hervorragend gestaltete Bereiche eines Kirch-/Friedhofes; dazu gehören z.B. Eingangsbereich, einzelne Grabfelder oder deren Teile, Gemeinschaftsanlagen.
1.3 Grabstätten von kulturhistorischer Bedeutung - wie z.B.
- Grabstätten verstorbener Bürger aus dem kirchlichen und gesellschaftlichen Leben sowie aus Kunst und Wissenschaft mit personengeschichtlicher Bedeutung
- Grabstätten mit zeittypischer, künstlerisch-handwerklicher bzw. kulturgeschichtlicher Bedeutung
- Grabstätten mit ereignisbezogener Bedeutung (z.B. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft)

2 Hinweise zum unmittelbaren Umgang mit kulturhistorisch wertvoller Kirch-/Friedhofssubstanz

2.1 Einfriedungen
2.1.1 Mauern
Vorhandene Mauern sind entsprechend ihrem ursprünglichen Charakter zu pflegen bzw. instandzusetzen durch Verfugen/Putz und Abdeckung erneuern/Neusetzen ggf. in alter Form neu zu errichten.
Trockenmauern sind ihrem Charakter entsprechend offenfugig zu erhalten, zu erneuern bzw. neu aufzusetzen. Bei Neusetzen von Mauern ist die erforderliche Fundamenttiefe zu beachten, evtl. vorhandene Reste der alten Kirch-/Friedhofsmauern sind in Neueinfriedung bewusst einzubeziehen.

2.1.2 Zäune
Holzzäune sind als Lattenzaun, Eisenzäune als Stabgitterzaun auszubilden; Maschendrahtzäune sind möglichst beidseitig zu bepflanzen, Mindesthöhe des Bewuchses muss der Zaunhöhe entsprechen (Problem der Unterhaltung berücksichtigen).

2.1.3 Hecken (in geschnittener und freiwachsender Form)
Bei Erneuerung ist die ursprüngliche Artenzusammensetzung zu berücksichtigen.

2.2 Kirch-/Friedhofseingänge
Gut gestaltete, dem Charakter der Anlage entsprechende Eingänge (z.B. Tore, Torpfeiler) sind zu unterhalten bzw. wiederherzustellen.

2.3 Charakteristische Bepflanzung
Die Anlage prägende Alleen, Baumreihen, dominierende Einzelgehölze (Solitär), typische Grabfeldbepflanzungen (z.B. Heckenquartiere) und typische pflanzliche Grabeinfassungen sind zu pflegen und bei Ausfall entsprechend zu ersetzen. Die DIN-Vorschrift 18920 ist grundsätzlich zu beachten.
2.3.1 Gehölzauswahl
Bäume sind raumbildende und -gliedernde Elemente, die als Rahmenbepflanzung entlang der Grabfelder (Allee, Reihe) oder als akzentuierendes Einzelgehölz innerhalb des Grabfeldes unbedingt zu erhalten sind.
Bei Nach-, auch Neupflanzungen sind die für den jeweiligen Kirch-/Friedhof spezifisch nachzuweisenden Gehölzarten vorzusehen.
Zu kirch-/friedhofstypischen Gehölzarten allgemein gehören z.B. Bergahorn, Birke, Eiche, Robinie, Kastanie, Linde und Hängeformen von Weide, Esche, Rüster sowie Wild- und Parkrosen, Flieder, Holunder, Buchsbaum, Stechpalmen, Mahonie, Eibe, Gemeiner Wacholder und Efeu.
Auf fremdländische Koniferen und deren Zuchtformen ist bewusst zu verzichten!

2.3.2 Alleen
Besondere Hauptwegealleen sind regelmäßig zu pflegen bzw. wiederherzustellen. Vormals geschnittene Alleebäume sind wieder unter kontinuierlichen Schnitt zu bringen. Rekonstruktionsmaßnahmen müssen langfristig geplant werden (Haushaltplan, Baumschulvertrag).
- Typische großkronige Alleebäume sind u.a. Linde, Eiche, Rosskastanie, Baumhasel (Pflanzabstand 7-10 m), Pyramidenpappel, Pyramideneiche.
- Typische klein- und mittelkronige Alleebäume (Pflanzenabstand bis 6 m) sind u.a. Eberesche, Kugelahorn, Kugelrobinie, Zierapfel.

2.3.3 Baumfällungen
Bei Fällungen ist die Baumschutzverordnung zu beachten. Auf denkmalgeschützten Kirch-/Friedhofsanlagen ist die Denkmalschutzbehörde hinzuzuziehen.

2.4 Blickbeziehungen und Bodenprofilierungen
Wichtige, durch das vorhandene Gelände gegebene oder bewusst gestaltete Blickbeziehungen sind zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Dazu gehören u.a. Blickbeziehungen vom Kirch-/Friedhofseingang zur Kirche, Kapelle oder Feierhalle; vom Gelände durch Allee auf Andachtsplatz oder auf architektonische Details wie Hochkreuz, Plastik oder Brunnen, auf Solitärgehölze oder in die Umgebung.
Die Anlage prägende Bodenprofilierungen sind ebenfalls zu erhalten.

2.5 Wegesystem
Wege sind nicht nur aus historischer Sicht, sondern auch aus funktionellen Gründen in ursprünglichem Verlauf und Bauweise zu belassen bzw. zu erneuern.
Die Verschleißschicht der Wege ist als wassergebundene Wegdecke, als Splittauftrag oder in Kleinpflaster auszubilden.
Von bituminösen und betonierten Wegen auf Kirch-/Friedhöfen ist grundsätzlich abzusehen.

2.6 Grabfeldkonzeption
Zeichnet sich ein Grabfeld durch einen erkennbaren einheitlichen Gestaltungsgedanken aus, bleibt dieser weiterhin verbindlich.

2.7 Grabstätten
Es ist stets von der Grabstätte als Einheit von Grabmal, Bepflanzung und Einfassung auszugehen.
Befinden sich auf einem Grabfeld Grabstätten von kulturhistorischer Bedeutung, deren Ruhe- bzw. Nutzungszeit abgelaufen ist, dürfen diese nicht beseitigt, nicht willkürlich verändert und nur unter bestimmten Auflagen neu vergeben werden. Sie sind an Ort und Stelle zu belassen. Umsetzungen wird nur im Ausnahmefall zugestimmt. In ihrer unmittelbarer Umgebung muss sich die Gestaltung evtl. neu zu belegender Gräber unterordnen, gegebenenfalls ist von einer Neubelegung abzusehen. Grabstätten von zeittypischer und kulturhistorischer Bedeutung werden in einer Denkmalsliste geführt.

2.8 Wandstellen
Wandstellen prägen entscheidend die Kirch-/Friedhofsanlage. Deshalb dürfen sie in ihrem historischen Charakter nicht verändert werden. Das gilt sowohl für die unmittelbare Wandgestaltung als auch für Einfassung und Bepflanzung (z.B. sarkophagartige Grababdeckung, Eisengitter- und Terazzoeinfassungen).
Bei Neubelegungen von Wandstellen ist stets der historische Charakter zu wahren.

2.9 Kleinarchitekturen
2.9.1 Wasserentnahmestellen
Pumpen, gestalterisch wertvolle Brunnen und Schöpfbecken sind zu belassen, auch wenn derzeit nicht funktionstüchtig.

2.9.2 Bänke
Es sind Bänke aus Stein und Holz zu verwenden und entsprechend zu pflegen (konservieren).

2.9.3 Beleuchtungskörper, Schaukästen, Fahrräder und Gießkannenständer
Es ist unbedingt auf ihre gestalterisch-funktionell zweckmäßige Einbindung in die Kirch-/Friedhofsanlage zu achten.

3 Erfassung und Dokumentation
Um einen langfristigen, verantwortungsbewussten Umgang mit der kulturhistorisch wertvollen Friedhofssubstanz gewährleisten zu können, ist deren Erfassung erforderlich.
Der Kirchenvorstand als Friedhofsträger trägt hierfür Verantwortung.
Notwendig sind die
- Erstellung einer Denkmalliste
- Erstellung eines maßstabgerechten Lageplans
- Beschreibung der Gesamtanlage
- Kartierung der Einzelgräber sowie eine
- Fotodokumentation.

4 Fachliche Beratung
Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, bei geplanten Veränderungen an der Kirch-/Friedhofsanlage und deren baulichen Substanz, das Bezirkskirchenamt einzubeziehen. Dieses holt für seine Entscheidung, je nach Vorhaben, von den nachstehend Genannten Stellungnahmen mit verbindlichen fachlichen Vorgaben zu Art und Umfang der jeweiligen Maßnahme ein.
4.1 Die Friedhofsreferentin wird einbezogen bei geplanten Veränderungen innerhalb der Friedhofsanlage im Blick auf Grabfeldkonzeption einschließlich Grabstätte und Grabmal, Wegesystem, Einfriedung, Bepflanzungskonzeption und standortgemäße Einordnung von Bauwerken, auch gärtnerischer und wirtschaftlicher Art, sowie bei geplanten Schließungen von Kirch-/Friedhofsanlagen bzw. deren Teile.

4.2 Der Baupfleger wird bei allen Veränderungen an der baulichen Substanz einbezogen.

4.3 Die Denkmalschutzbehörde wird durch die Friedhofsreferentin bzw. den Baupfleger bei geplanten Veränderungen an Objekten, die unter Denkmalsschutz stehen oder denkmalwürdig sind, einbezogen.

5 Wichtiger Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229)

6 Zusammenfassung
Kirch und Friedhöfe spiegeln Glaubenshaltungen der Menschen und kulturelle, gesellschaftliche Entwicklungen wider. Diese Zeugnisse, d.h. die kulturhistorisch wertvolle Kirch-/Friedhofssubstanz, sind zu erfassen und grundsätzlich zu erhalten.
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<2_6_5> Kleidung von Trauerrednern

Im Amtsblatt vom 15. März 1999 (ABl. 1999 A 60)

Reg.-Nr. 20149/17
Das Kirchenamt der EKD hat mitgeteilt, dass aus einzelnen Gliedkirchen immer wieder Berichte eingehen, wonach Trauerredner bei weltlichen Trauerfeiern auf Friedhöfen einen Talar oder ein damit verwechselbares Gewand tragen oder tragen wollen.

Die friedhofsbesitzenden Kirchgemeinden werden gebeten, ein solches Verhalten oder Ansinnen entschieden zurückzuweisen und über entsprechende Vorfälle auf dem Dienstweg dem Landeskirchenamt zu berichten. Die betreffenden Trauerredner sind darauf hinzuweisen, dass es gemäß § 132a Abs. 3 des Strafgesetzbuches rechtswidrig und strafbar ist, die Amtskleidungen einer Kirche oder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder Kleidungen, die den Amtskleidungen zum Verwechseln ähnlich sehen, unbefugt zu tragen.

Bei wiederholtem Zuwiderhandeln ist über einen Entzug der Zulassung als Gewerbetreibender auf dem Friedhof und gegebenenfalls die Erstattung einer Strafanzeige zu entscheiden.

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<2_6_5> Empfehlenswerte Vordrucke für die Arbeit kirchlicher Friedhofsverwaltungen

Im Amtsblatt vom 13. März 1992 (ABl. 1992 A 32)

Reg.-Nr. 33220/1791
Die umfangreichen rechtlichen und wirtschaftlichen Veränderungen im Bereich des kirchlichen Friedhofswesens stellen die Friedhofsverwaltungen vor eine Fülle neuer Aufgaben. Um den Anforderungen gerecht werden zu können, bedarf es u.a. auch der Herstellung und Verwendung neuer, zweckmäßiger Vordrucke, die den eingetretenen Veränderungen Rechnung tragen.
Um den friedhofsbesitzenden Kirchgemeinden und Friedhofsverbänden hierbei behilflich zu sein, veröffentlichen wir nachstehend einige Muster von Vordrucken, die sich in der praktischen Arbeit evangelischer Friedhöfe in den alten Bundesländern bewährt haben und deshalb zur Anwendung in den Friedhofsverwaltungen unserer Landeskirche empfohlen werden können.
Erneut wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass jede Entscheidung einer Friedhofsverwaltung, die Rechte und Pflichten an einer Grabstätte regelt, sowie jeder Gebührenbescheid als Verwaltungsakt im Sinne des staatlichen Verwaltungsrechts gilt und demzufolge innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang durch Einlegung des Widerspruches (Rechtsbehelf) angefochten werden kann. Das Widerspruchsschreiben ist zusammen mit der angefochtenen Entscheidung und einer Stellungnahme dem zuständigen Bezirkskirchenamt vorzulegen, das daraufhin einen Widerspruchsbescheid erlässt. Gegen diesen kann sich der Betroffene durch Einreichung einer Klage beim Verwaltungsgericht (z. Z. Kreisgericht - Kammer für Verwaltungssachen -) wenden.
Hierzu: 9 Vordruckmuster

Muster 1

An die
Ev.-Luth. Kirchgemeinde
- Friedhofsverwaltung -
Str. .........................................
Ort .........................................

Anmeldung einer Bestattung/Trauerfeier
auf dem Friedhof: ____________________________________________________________
Vor- und Zuname
des Verstorbenen: ____________________________________________________________
zuletzt wohnhaft
gewesen: ___________________________________________________________________
geb.: _________ gest.: ____________ Beerdigung am: _______________________________
Trauerfeier am: ______________Urnenbeisetzung am: _______________________________








Grabstätte: Alt/Neu
Friedhofsbezeichnung:_________________ Zahl der Lager: ____________
__Wahl- __Neuerwerb*
__Reihen- Grab __vorhanden Abt.: ____________ Nr.: ______________________
__Urnen- Reihe_____________________________________
__Kinder- Beerdigt auf dem Lager-Nr.: ___________________
(Zutreffendes ankreuzen)

Namen und Anschrift des _____________________________________________________
Angehörigen, der die
Bestattung beantragt: _________________________________________________________
Verwandtschaftliches Verhältnis zum Verstorbenen:__________________________________
Namen und Anschrift des
Nutzungsberechtigten der ______________________________________________________
Grabstätte. Namen des Angehörigen,
der das Nutzungsrecht übernimmt: _______________________________________________
Verwandtschaftliches Verhältnis zum Verstorbenen: _________________________________
Bemerkungen: _______________________________________________________________
Saalbenutzung: Ja/Nein Kühlkammerbenutzung: Ja/Nein
Pfarrer: _________________ Organist: __________________
Beerdigungsinstitut: _______________________________________

Für den Nutzungsberechtigten ergeben sich Rechte und Verpflichtungen allein aus der Friedhofsordnung und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. Ist der bisherige Nutzungsberechtigte der Grabstätte verstorben, so beantragt hiermit der Antragsteller durch seine Unterschrift das Nutzungsrecht an der Grabstätte auf Grund der Friedhofsordnung. Ist der Antragsteller nicht Nutzungsberechtigter, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift das Einverständnis zur Bestattung auf seiner Grabstätte zu erteilen. Bei der Übertragung des Nutzungsrechtes von Grabstätten mit Gestaltungsvorschriften geht auch die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Vorschriften auf den neuen Nutzungsberechtigten über.
Ort: ________________________ Datum: ________________

___________________ _____________________ _________________________
Unterschrift des Unterschrift des Friedhofswärter
Nutzungsberechtigten Antragstellers
* Bei Neuerwerb einer Grabstätte ist auch die Rückseite dieser Anmeldung auszufüllen.

Rückseite:

Antrag
auf Überlassung/Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte

auf dem Friedhof: ____________________________
Ich beantrage, mir auf Grund der Bestimmungen der z. Zt. gültigen Friedhofsordnung und Grabmal- und Bepflanzungsordnung nach Abschnitt B, deren Verbindlichkeit ich hiermit anerkenne,
a) Nutzungsrechte/Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Reihen-/Wahl-Grabstätte mit Gestaltungsvorschriften
Feld/Abt. _________________________ Nr.: ____________
Zahl der Lager ___________ für die Nutzungszeit von _____
Verlängerung von _______ Jahren einzuräumen. Die Nutzungszeit/Verlängerung beginnt am ___
Mir ist bekannt, dass die Gestaltung der Grabstätte und des Grabmals den Vorschriften der rechtsgültig erlassenen Friedhofsordnung entsprechen muss.
Ein Auszug/Merkblatt mit den wichtigsten Bestimmungen der Friedhofsordnung einschließlich der Grabmal- und Bepflanzungsvorschriften ist mir ausgehändigt worden.
Ich erkenne die Friedhofsordnung sowie die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für Grabmal und Grabstätte durch meine Unterschrift an.

..................................., den ...........................................................
...........................................................
(Unterschrift)
___________________________________________________

b) Nutzungsrechte an einer Reihen-/Wahlgrabstätte ohne Gestaltungsvorschriften
Feld/Abt. ________________________________ Nr.: _______
Zahl der Lager ____ für die Nutzungszeit von ___________
Verlängerung von __________ Jahren einzuräumen. Die Nutzungszeit/Verlängerung beginnt am _______________
Mir ist bekannt, dass auch den Angehörigen der Nachbargrabstätten das gleiche Recht der freien Gestaltung zusteht.
Ein Auszug/Merkblatt mit den wichtigsten Bestimmungen der Friedhofsordnung ist mir ausgehändigt worden. Ich erkenne die Friedhofsordnung an.

.................................., den ..........................................................
...........................................................
(Unterschrift)
Muster 2

Ev.-Luth. Kirchgemeinde
- Friedhofsverwaltung - .............................................
.............................................
......................, den ..............
Gebührennummer: ..............
Bankverbindung .................

Empfänger
.........................
.........................

Gebührenbescheid

Aufgrund der Friedhofsgebührenordnung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde ..................................
für den Friedhof .................................................................. wird folgender Gebührenbescheid erlassen:
Beerdigung: ____________________ Beerdigungsinstitut ____________
1. Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes
...-Grab Abt. ....... Reihe .... Nr. ......... für ....... Jahre = bis
...Lager à Lager DM ....... pro Jahr = DM ___________
2. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes
...-Grab2 Abt. .........Reihe .....Nr. .........für ..........Jahre = bis DM ____________
...Lager à Lager DM ....... pro Jahr =

3. Friedhofsunterhaltungsgebühren
von ..... bis ..... = Jahre DM ____________
4. Bestattungsgebühren
a) Ruhekammer DM ____________
b) Kapelle DM ____________
c) Herrichten des Grabes DM ____________
d) ................................. DM ____________
e) ................................. DM ____________
f) ................................. DM ____________
g) ................................ DM ____________
Summe 4: DM_____________ DM ____________

5. Sonstige Leistungen
a) ................................. DM ____________
b) ................................. DM ____________
c) ................................ DM ____________
d) ................................. DM ____________
e) ................................. DM ____________
f) ................................. DM ____________
g) ................................ DM ____________
Summe 5: DM_____________ DM ____________
Gesamtsumme DM ____________

Nach der Friedhofgebührensordnung sind die Gebühren sofort zu zahlen.
Belehrung über den Rechtsbehelf
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei og. Kirchgemeinde/Friedhofsverwaltung einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Muster 3

Ermächtigung zum Einzug von
Forderungen durch Lastschrift

Anschrift/Namen und Anschrift des Gebührenempfängers

An die
Friedhofsverwaltung/Pfarramt
der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
................................................
................................................

Anschrift/Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen

___________________________________________________________

Hiermit ermächtige(n) ich/wir Sie widerruflich, die von mir/uns zu leistende Zahlungen der Friedhofsunterhaltungsgebühren bei Fälligkeit zu Lasten meines/unseres nachfolgend aufgeführten Kontos durch Lastschrift einzuziehen.
Einzug zu Lasten Konto-Nr. _____________________________
Kontoführendes Kreditinstitut: ____________________________
Bankleitzahl: _________________________________________
Wenn mein/unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung
______________ _____________________________
Ort, Datum (Unterschrift d. Zahlungspflichtigen)

Muster 4

Antrag
an die Ev.-Luth. Kirchgemeinde/Pfarramt/Friedhofsverwaltung:

___________________________________________________________
auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung/Schriftnachtrag*) eines Grabmals
auf dem Friedhof/Kirchhof*) ______________________________________
nach der in zweifacher Ausfertigung beigefügten maßstäblichen Zeichnung 1:10 (Anlage). Der Antrag wird in zweifacher Ausfertigung eingereicht.
Nutzungsberechtigte(r)
der Grabstätte: (Name u. Anschrift) ______________________________
Grabbezeichnung: Wahlgrab - Reihengrab - Urnengrab - Erbbegräbnis*)
Abteilung ________ Reihe __________ Nr. ________
Name des Verstorbenen _______________________ Todestag: ________
Auftraggeber: ________________________________________________
(Name u. Anschrift)
____________________________________________________________
Grabmal
Material u. Farbe d. Werkstoffes: _______________________________
Bearbeitung des Werkstoffes: Vorderseite: ________________________ Seitenfläche: ______________________________________
Rückseite: _________________________
Schrift: Art: _________________________________________________
Ausführung: __________________________________________
Farbe: _______________________________________________
Schrifttext und Zeichen: _______________________________________
(Anordnung u. Schriftprobe ____________________________________
auf beigefügter Zeichnung, Anlage) ______________________________
______________________________
______________________________

Dem Unterzeichneten ist bekannt, dass unvollständig ausgefüllte Anträge oder Anträge ohne beigefügte maßstäbliche Zeichnung (auf Formblatt, Anlage) nicht bearbeitet werden können.
Die Ausführungsarbeiten am Grabmal werden erst nach Genehmigungserteilung begonnen.
Der Unterzeichnete erklärt hierdurch, dass die Verkehrssicherheit des Grabmals durch Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks gewährleistet wird.
Der Unterzeichnete hat/nicht* die Anerkennung als Gewerbetreibender der auf oben genanntem Friedhof.

*) Zutreffendes unterstreichen
Ort: _________________________________________ am: ___________
(Firmenstempel, Anschrift, Telefon u. Unterschrift des Ausführenden)

Sollten bei den Aufstellungsarbeiten des Grabmals die Friedhofsanlagen oder die Nachbargrabstätten beschädigt werden, so verpflichtet sich hiermit der Auftraggeber, der Friedhofsverwaltung die durch Beseitigung der Schäden entstehenden Kosten zu ersetzen.
Ohne Genehmigung aufgestellte Gedenkzeichen, Einfassungen, Bänke oder dergleichen verpflichtet sich der Auftraggeber bei Verlangen der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten zu entfernen.
Mir ist bekannt, dass ich für die Standsicherheit des Grabmals verantwortlich bin.

___________________________________________
(Eigenhändige Unterschrift des Nutzungsberechtigten)

Angaben zum Grabstein, Fundament und Dübel:
Die Angaben sind auf Grund der UVV 4. 7 nach den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-Handwerks vorzunehmen.
Grabmal: Abmessungen: Höhe: _________ Breite: ___________ Tiefe: _____
Gewicht ca.: ____________________________________________
Standfestigkeitsberechnung: ________________________________
Fundament: Material: _____________________________________________
Abmessungen: _________________________________________
Dübel: Material/Größe: ____________________________________________
Für die Richtigkeit der Angaben:
___________________________
(Unterschrift des Antragstellers)

Bemerkungen der Friedhofsverwaltung:

Genehmigt am: ________ Bei Aufstellung
nachgeprüft

am: ________________

durch:_______________ Grabmalgenehmigungsgebühr

DM: ___________________

bezahlt am: ______________
(Unterschrift und Stempel)

Anlage

Zeichnung für Grabmal (Name: ___________________________)
Grab: Abt.: ______________ Reihe: ___________________ Nr.: ______
(als Anlage in zweifacher Ausfertigung zum Grabmal-Genehmigungsantrag)
Maßstab 1:10 mit Maßangabe und genauer Anordnung von Schrift und Zeichen

Rückseite | Vorderseite | Querschnitt


| |
Grundriss: | Schriftprobe (2 Buchstaben):

|
Text und Zeichen:


Bemerkungen der Friedhofsverwaltung:

Muster 5

Ev.-Luth. Kirchgemeinde
- Friedhofsverwaltung - ...................................
...................................
................, den ...........
Bankverbindung .........

Ablehnungsbescheid
zum Grabmalantrag vom:

Sehr geehrte

Sie stellen über die Firma ...........................................
einen Antrag auf Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals/zeichen auf Ihrer Grabstätte. Die Grabstätte unterliegt den besonderen Gestaltungsbestimmungen der Friedhofsordnung, die durch Ihre Unterschrift beim Erwerb der Grabstätte rechtsverbindlich anerkannt worden ist.
Danach ist dieser Antrag nicht genehmigungsfähig.
Grund:
Bitte stellen Sie über Ihren Steinmetz einen neuen Antrag, der den besonderen Bestimmungen der Friedhofsordnung entspricht.
Für Beratungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß
i.A.

Belehrung über den Rechtsbehelf
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben genannten Kirchgemeinde/Friedhofsverwaltung einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Eine Durchschrift dieses Schreibens erhält der Steinmetz.

Muster 6

Absender: Datum:
________________________________
________________________________
________________________________

An die
Friedhofsverwaltung/Pfarramt
der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
.....................................................
.....................................................

Rückgabeantrag einer Grabstätte
Hiermit beantrage ich die Rückgabe der Grabstätte Nr.: ___________________ auf dem Friedhof: _______________________________ Zahl der Lager: ______ Computer-Nr.: _____
Friedhofsteil: __________
Ich verpflichte mich, die Grabstätte abzuräumen und einzuebnen, sowie alle baulichen Teile (Grabsteine, Einfassungen) zu entfernen.
Erst danach wird die Grabstätte vom Friedhof übernommen. Ich beauftrage die Friedhofsverwaltung, die nötigen Arbeiten zur Einebnung der Grabstätte zu veranlassen und mir hierfür einen Gebührenbescheid auszustellen.
Ja/Nein (Zutreffendes unterstreichen)
________________________
(Unterschrift)
(Nur der obere Teil ist vom Nutzungsberechtigten der Grabstätte auszufüllen)
___________________________________________________________
Oben genannte Grabstätte kann von der Verwaltung zurückgenommen werden:
_____________________ Die Ruhefristen sind abgelaufen: ___________
Sonstiges: ___________________________________________________
___________________________________________________________
________________, den ______________ ________________________
i. A. Friedhofsverwaltung

Muster 7
Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt
- Friedhofsverwaltung - .......................................
.......................................
......................., den ........
Bankverbindung .............

Widerspruchsbescheid
(Abhilfebescheid)
Gebührenbescheid der Ev.-Luth. Kirchgemeinde/Friedhofsverwaltung
...............................
Gebührenbescheid vom: ......... Nr.: .................................................
Ihr Widerspruch vom: ............

Sehr geehrte ..................
Das Bezirkskirchenamt .................................... hat über Ihren Widerspruch beraten und erlässt folgenden Widerspruchsbescheid (Abhilfebescheid).
Das Bezirkskirchenamt weist Ihren Widerspruch als unbegründet zurück.
(Entspricht Ihrem Widerspruch und erlässt folgenden Abhilfebescheid)
Begründung:
z.B.
Der ausgestellte Gebührenbescheid entspricht der Friedhofsordnung und der Friedhofsgebührenordnung der Kirchgemeinde. Die von der Verwaltung angesetzten Gebühren entsprechen den Leistungen des Friedhofes.
Gründe für eine anderweitige Gebührenerhebung liegen uns nicht vor. Der Gebührenbescheid wurde sowohl dem Grund als auch der Höhe nach richtig ausgestellt.
Mit freundlichem Gruß Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt
..............................................
Kirchenamtsrat - Zugleich für
den Superintendenten

Belehrung über den Rechtsbehelf
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Kreisgericht - Kammer für Verwaltungssachen schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten erhoben werden. Die Klage muss Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die Beweismittel und die zur Begründung dienenden Tatsachen sollen angegeben werden.

Muster 8

An die
Friedhofsverwaltung/Pfarramt
der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
................................................
................................................

Antrag auf Anerkennung als Gewerbetreibender
Gärtner*/Steinmetz*/Bestatter* auf dem Friedhof der
Kirchgemeinde : _____________________________________________________________
Antragsteller:
Bei Steinmetzen: Eintragung
in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer:

Unter der Nummer:
Beglaubigte Fotokopie der Eintragung beilegen

Hiermit beantrage ich/wir die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof:
für oben bezeichneten Gewerbezweig auszuüben. Bei der Stadt/Gemeinde ist das Gewerbe unter der Nummer ................. vom ................ eingetragen.
Die Grundlage der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen ist die gültige Friedhofsordnung . Die Ordnung kann in der Friedhofsverwaltung/im Pfarramt eingesehen werden.
Die Zulassung als Gewerbetreibender wird von der Friedhofsverwaltung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung gewerblicher Arbeiten entfallen sind. Die gewerblichen Arbeiten beschränken sich auf die eingetragenen Tätigkeiten der Handwerksrolle.
Der Antragsteller haftet für alle Schäden, die durch die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursacht werden.
Aufgrund der Friedhofsordnung ist das Errichten und Verändern von Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen genehmigungspflichtig und bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung vor Errichtung des Grabmals.
Der Genehmigungsantrag ist mit den notwendigen Angaben, der zweifachen maßstäblichen Zeichnung 1 : 10, der Berechnung der Standfestigkeit und Verdübelung sowie der Unterschrift des Nutzungsberechtigten, rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Als Gebühr zur Anerkennung als Gewerbetreibender wird nach der derzeit gültigen Friedhofsgebührenordnung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von DM ......... erhoben.
Antragsteller: Ort, Datum
______________ ______________________
Als gewerbetreibender auf dem Friedhof anerkannt.
Die Zulassung wird befristet auf ....... Jahre erteilt. Danach ist ein neuer Antrag zu stellen. Friedhofsverwaltung/Pfarramt der Ev.-Luth. Kirchgemeinde


___________________, den i. A.


* Nichtzutreffendes streichen
Muster 9

Ev.-Luth. Kirchgemeinde
- Friedhofsverwaltung -

Grabpflegevereinbarung
Zwischen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde ________________________
vertreten durch den Kirchvorstand
und
____________________________________________

____________________________________________

wird heute folgende Vereinbarung geschlossen:
1. Die Ev.-Luth. Kirchgemeinde
soll die Grabstätte auf dem Friedhof
Reihe: Abt.: Nr.:
Grabart: Zahl der Lager: für Jahre
ab: pflegen.
2. Die Pflege beginnt am 1. April jeden Jahres und endet zu Totensonntag.
3. Als Pflegesatz wird Folgendes vereinbart:
3.1. laufende Pflege der Grabstätte DM
3.2. Blumenbepflanzung Herbst/Sommer DM
3.3. Kranz zu Totensonntag DM
3.4. Friedhofsunterhaltungsgebühr DM
3.5. DM
3.6. DM
Kosten der Jahrespflege DM

Jahreskosten mal vereinbarter Laufzeit DM

Sonderkosten für :
Erneuerung/Instandsetzung/Ergänzung
der Anlage während der Vertragszeit DM
Herrichten der Grabstätte nach der letzten
Beerdigung DM
_______________________________________
Vertragssumme DM
===================================

4. Der Antragsteller hat zur Erfüllung der Vereinbarung diesen Betrag auf das Konto der Kirchgemeinde ................ Konto-Nr. ................. (BLZ ..............) bei der Sparkasse .......................... einzuzahlen, unter dem Stichwort Grabpflege:
5. Von dem eingezahlten Kapital werden zunächst die aufkommenden Zinsen und, wenn erforderlich, das Kapital selbst dazu verwendet, die von der Verwaltung übernommenen Verpflichtungen bis zum Ablauf der Unterhaltungsdauer zu erfüllen. Abbuchungen dürfen nur durch die Friedhofsverwaltung zweckgebunden für die Grabpflege, einschließlich einer Verwaltungsgebühr, erfolgen. Die Vertragssumme beruht auf den momentanen Pflegekosten. Ergeben sich außergewöhnliche Kostensteigerungen für die Grabpflege, so bleibt es der Friedhofsverwaltung überlassen, die Leistungen dem jeweiligen Geldwert des eingezahlten Kapitals anzupassen.
6. Ein nach der Unterhaltungsdauer und nach Erfüllung aller Verpflichtungen von dem eingezahlten Kapital verbleibender Betrag fließt der Friedhofsverwaltung zur freien Verfügung zu. Sie wird ihn zur Verschönerung und Pflege der Friedhöfe verwenden. Zu einer Rechnungslegung hierüber ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet
7. Diese Vereinbarung kann durch den Auftraggeber jederzeit, durch die Kirchgemeinde nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Die Kündigung ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und bedarf der Schriftform. Die Kündigung seitens des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn dieser verstorben ist.
8. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie Nachträge bedürfen der Schriftform.

Ort, Datum
___________________________________________________________

Ev.-Luth. Kirchenvorstand
______________________ ________________________________
(Vorsitzender) (Unterschrift des Auftraggebers)

Siegel
______________________
(Mitglied)

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
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<2_6_5> Kostenkalkulation zur Ermittlung der Friedhofsgebühren

Vom 01. Februar 1996 (ABl. 1996 A 107)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Geldbeträge im Erfassungsbogen durch glatte Euro-Beträge ersetzt in 2. EuroVO vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A 191).>

3403/292
Nachstehend werden bekannt gemacht:
1. ein neues Muster einer Kostenkalkulation zur Ermittlung der Friedhofsgebühren;
2. Grundsätze zur Beurteilung des Beschäftigungsumfanges von Mitarbeitern im kirchlichen Friedhofswesen;
3. Allgemeine Grundsätze zur Führung von Wirtschaftsbereichen auf kirchlichen Friedhöfen
Das unter 1. genannte Kalkulationsmuster tritt an die Stelle des 1992 (ABl. Seite A 145) veröffentlichten Musters, welches hiermit aufgehoben wird.
Die kirchlichen Friedhofsträger sind verpflichtet, für die Kostenkalkulation zur Ermittlung der Friedhofsgebühren an sofort das neue verbindliche Muster zu verwenden. Bei der Einreichung von Friedhofsgebührenordnungen oder Nachträgen zu Friedhofsgebührenordnungen bei den Bezirkskirchenämtern zwecks Bestätigung ist die auf Grund des neuen Musters vorgenommene Kostenkalkulation in einfacher Ausfertigung jeweils mit beizufügen.
Alle zwei Jahre sind die vorliegenden Kostenkalkulationen durch die Kirchlichen Friedhofsträger zu überarbeiten und der aktuellen Kostenentwicklung anzupassen. Danach ist über die Notwendigkeit einer Änderung der Friedhofsgebührenordnung zu entscheiden.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
3 Anlagen


Anlage 1

Friedhof .....................................................................
Kirchgemeinde .........................................................

Kostenkalkulation:
Abschnitt I Erfassung der Kosten
Abschnitt II Kostenkalkulation zur Ermittlung der Friedhofsgebühren

Anlagen

Erfassungsbogen
für die Kalkulation der Friedhofsgebühren

Vorbemerkung: Einige Grundsätze für die Kostenkalkulation wurden auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen mit der Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühren der Landeskirche gemäß des Landeskirchenamtes vom 20. April 1993 (Reg.-Nr. 3403/285) geändert.
Die zum Teil erheblichen Friedhofsunterhaltungsgebühren resultieren aus einem zu hohen Personalaufwand in diesem Bereich. Deshalb soll bei der Prüfung der Kostenkalkulation die Verhältnismäßigkeit von Personal und tatsächlich nötigem Aufwand für den Friedhof mehr im Vordergrund stehen. Wenn die hohen Kosten tatsächlich gerechtfertigt sind, muss ein Teil der Friedhofsunterhaltungskosten auf die Nutzungsgebühr umgelegt werden.
Diese Regelung ist rechtlich möglich, wenn der prozentuale Anteil der Friedhofsunterhaltungskosten nachgewiesen wird. Die Änderungen im Kalkulationsmuster sind durch Fettdruck zur Verdeutlichung hervorgehoben. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Kirchenamtsratsstelle.

Bezeichnung des Friedhofes: ...............................................
Größe des Friedhofes in m2: ................................................

1 Anzahl der Mitarbeiter
Kalkulatorisch sind bei einer vollbeschäftigten Arbeitskraft 1600 Netto-Jahresarbeitsstunden einzusetzen, bei Teilbeschäftigten entsprechend anteilig. Mitarbeiter- und Stundenangaben nur für den hoheitlichen Bereich machen, nicht für den wirtschaftlich-gärtnerischen Teil (Grabpflege, Dienstleistungen)!
Im Friedhofsunterhaltungsbereich kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass pro Hektar bewirtschafteter Friedhofsfläche ca. 600 Netto-Jahresarbeitsstunden eingesetzt werden können (vgl. Ziffer 6.1 der Kalkulation). Es können nur Personalkosten kalkuliert werden, die tatsächlich anfallen und auf Grund des allgemeinen Arbeitsanfalls und des Gesamtbildes der Friedhofsanlage gerechtfertigt sind.

Friedhofsarbeiter:
1.1 auf dem Friedhof: .... Vollbeschäftigte .... Nettostunden
1.2 auf dem Friedhof: .... Teilbeschäftigte (... %) .... Nettostunden
1.3 SUMME aus Ziffern 1.1 und 1.2 = .... Friedhofsarbeiter .... Nettostunden

Friedhofsverwaltung:
1.4 in der Verwaltung .... Vollbeschäftigte .... Nettostunden
1.5 in der Verwaltung .... Teilbeschäftigte ( ...%) .... Nettostunden
1.6 SUMME aus Ziffern 1.4 und 1.5 =.... Friedhofsverwaltung .... Nettostunden


2 Personalkosten
(Bruttopersonalkosten = Jahresbruttovergütung + 20 Prozent Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) Summe der Kosten der Arbeitskräfte für den Friedhofsträger der tarifmäßig zu leistenden oder vereinbarten Arbeitsstunden. Die Bruttovergütung bzw. Bruttoentlohung (monatlich oder stündlich) kann aus den Anlagen zum Landeskirchlichen Besoldungs- und Vergütungsgesetz entnommen werden und ist mit den Beschäftigungszeiten zu multiplizieren.
Bei Werkverträgen sind die vereinbarten Festpreise unter den entsprechenden Ziffern in der Kostenkalkulation einzusetzen.

2.1 Personalkosten - Friedhofsarbeiter pro Jahr
(für Arbeitsstunden nach Ziffer 1.3) ..... EUR
2.2 Personalkosten - Friedhofsverwaltung pro Jahr
(für die Arbeitsstunden nach Ziffer 1.6) ..... EUR

3 Sachkosten der Friedhofsverwaltung
(Miete/Heizung/Reinigung/Porto/EDV/
Telefon/Veröffentlichung usw.) .... EUR
Befindet sich die Friedhofsverwaltung im
Pfarramt, sind die Sachkosten anteilig
(analog zu den Personalkosten) einzusetzen.

4 Zahl der auf Zeit gelösten Grablager
(Liegestellen) auf dem Friedhof
(Reihengräber und einzelne Wahlgrabstellen
für Sargbestattungen sowie Urnengräber)
Die Zahl aller Grablager ermittelt sich:
Wahlgräber x Lagerzahl + Reihengräber
(für Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen) .....

5 Bestattungen/Beisetzungen
5.1 Zahl der Sargbestattungen pro Jahr .....
5.2 Zahl der Urnenbeisetzungen pro Jahr .....

6 Arbeitsstunden
6.1 Benötigte Arbeitsstunden pro Sargbestattung
ohne Bagger
Grab öffnen und schließen, Führen des
Trauerzuges, Beerdigungsteilnahme und
alle anfallenden Nebenarbeiten)
6.2 Benötigte Arbeitsstunden pro Sargbestattung mit Bagger
6.2.1 reine Baggerbetriebszeit .....
6.2.2 dazugehörige Arbeitsstunden des Personals
(einschließlich Baggerbediener) ......
6.3. Benötigte Arbeitsstunden pro Urnenbeisetzung (Grab
öffnen und schließen, Führen des Trauerzuges, Beerdigungs-
teilnahme und alle anfallenden Nebenarbeiten) .....
6.4. Benötigte Arbeitsstunden im Verwaltungsbereich
pro Bestattung/Beisetzung (Annahme der Bestattung,
Beratung der Hinterbliebenen bei der Wahl der Grabstätte
und hinsichtlich der Grabmalgestaltung, Organisation der
Bestattung bzw. der Trauerfeier) .....

7 Kosten der Friedhofsanlage
Die nachstehenden Kostenangaben sind als Richtwerte zu verstehen. Sie können entsprechend geändert werden, wenn nachweislich höhere oder niedrigere Werte zutreffen. Dazu ist ggf. die Stellungnahme eines Bausachverständigen oder des Baupflegers einzuholen.

7.1. Wegeflächen
befestigt .... m2 x 23 EUR = ..... EUR
(Material: .....................)
7.2. Wegeflächen
unbefestigt .... m2 x 18 EUR = ..... EUR
7.3 Zahl der Bäume ........ x 180 EUR = ..... EUR
7.4. Friedhofsmauer
(Bauart: ............................)
7.4.1 bis zu 1 m hoch .... lfd. m.x ..... EUR = ..... EUR
(max. 410 EUR)
7.4.2. bis zu 2 m hoch .... lfd. m. x .... EUR = ..... EUR
(max. 615 EUR)
7.4.3. über 2 m hoch .... lfd. x .... EUR = ..... EUR
(max. 1.534 EUR)
7.5. Friedhofszaun .... lfd. m. x 26 EUR = .... EUR
7.6. Hecke als Einfriedung .... lfd. m. x 21 EUR = .... EUR
7.7. Friedhofstore ............... x .... EUR = .... EUR
7.8. Pflanzungen auf
dem Friedhof .... m2 x 18 EUR = .... EUR
7.9. Rasenflächen .... m2 x 5 EUR = .... EUR
7.10 Wasserleitung .... lfd. m. x 31 EUR = .... EUR
7.11. Lichtleitung (Erdkabel) .... lfd. m. x 31 EUR = .... EUR
7.12. Kosten für Sonstiges (Bänke, Wasserstellen,
Abfallbehälter u. Ä.., anzusetzen nach
derzeitigem Neukaufwert) .... EUR
7.13 SUMME aus Ziffern 7.1. bis 7.12 .... EUR

8 Sachkosten der Friedhofsunterhaltung pro Jahr, geschätzt
(Wasser, Abfallbeseitigung, Öle, Fette, Betriebsstoffe,
Kraftstoffe, Materialien für Ausbesserungen und Reparaturen,
Nachpflanzungen u. Ä..) .... EUR

9 Anschaffungswert der Maschinen und Geräte .... EUR

10 Anschaffungswert des Friedhofsbaggers .... EUR

11 Wirtschaftsgebäude
(Nur hoheitlicher Bereich! (z. B. Geräteschuppen,
Garagen, Sozialräume)
11.1 ...... cbm umbauter Raum
11.2 Sachkosten pro Jahr
(Wasser, Reinigungsmittel u.a.) .... EUR
11.3 Energiekosten pro Jahr .... EUR
11.4 Versicherungen pro Jahr .... EUR
11.5 Reparaturen pro Jahr .... EUR

12 Friedhofskapelle/Ruhekammer/Kühlkammer
(getrennte bzw. anteilige Wertermittlung)
12.1 ..... cbm umbauter Raum/
..... EUR Herstellungskosten
12.2 Sachkosten pro Jahr
(Wasser, Reinigungsmittel u.a.) .... EUR
12.3 Energiekosten pro Jahr .... EUR
12.4 Versicherungen pro Jahr .... EUR
12.5 5 Reparaturen pro Jahr .... EUR
12.6 Reinigungsstunden pro Nutzung ..... h
12.7. Anzahl der Trauerfeiern (Nutzungen) pro Jahr .....

13 Ruhezeit gemäß geltender Friedhofsordnung
13.1 Urnenreihengrab .... Jahre
13.2. Erdreihengrab .... Jahre

14 Nutzungszeit gemäß geltender Friedhofsordnung
14.1 Urnenwahlgrab .... Jahre
14.2 Erdwahlgrab .... Jahre
Ort, Datum ................................. aufgestellt: .........................................

Kostenkalkulation zur Ermittlung der Friedhofsgebühren

1 Kalkulation der Personalkosten - Friedhofsarbeiter
1.1. Bruttopersonalkosten
(Ziffer 2.1 Erfassungsbogen) .... EUR
: Nettoarbeitsstunden ...........
(Ziffer 1.3 Erfassungsbogen) .... EUR
= Kosten pro Arbeitsstunde DM
+ 25% Gemeinkostenzuschlag
(Arbeitsplatzgebundene Kosten zur Bereitstellung
einer Arbeitskraft, z. B. Kosten für Sozialräume,
Personalverwaltung u. Ä..) .... EUR
1.2. = Gesamtkosten pro Arbeitsstunde .... EUR

2 Kalkulation der Personalkosten - Friedhofsverwaltung
2.1. Bruttopersonalkosten
(Ziffer 2.2 Erfassungsbogen) .... EUR
+ 25% Gemeinkostenzuschlag .... EUR
+ Sachkosten der Friedhofsverwaltung
(Ziffer 3 Erfassungsbogen) .... EUR
SUMME
: Nettoarbeitsstunden
(Ziffer 1.6 Erfassungsbogen)
2.2. = Gesamtkosten pro Arbeitsstunde .... EUR

3 Aufteilung der Arbeitsstunden - Friedhofsarbeiter
3.1 ... Sargbestattungen pro Jahr
(Ziffer 5.1 Erfassungsbogen)
x ... Stunden pro Sargbestattung
(Ziffern 6.1. oder 6.2.2 Erfassungsbogen) ..........
3.2 ... Urnenbeisetzungen pro Jahr
(Ziffer 5.2 Erfassungsbogen)
x ... Stunden pro Urnenbeisetzung
(Ziffer 6.3 Erfassungsbogen) ..........
3.3 Summe aus Ziffern 3.1 und 3.2 (Kalkulation)
Nettoarbeitsstunden im Bestattungsbereich -Friedhofsarbeiter ..........
3.4 Differenz zwischen ... Nettoarbeitsstunden
(Ziffer 1.3 Erfassungsbogen) und ... Nettoarbeitsstunden
im Bestattungsbereich (Ziffer 3.3 Kalkulation) ..........
abzüglich sonstiger Leistungen in Stunden, die ander-
weitig kalkuliert sind und den hoheitlichen Bereich betreffen -
Reinigung der Kapelle u. Ä.. sowie Grunddekoration
(Ziffern 10.4 und 13.7 Kalkulation) ..........
3.5 = Nettoarbeitsstunden im Friedhofsunterhaltungsbereich -
Friedhofsarbeiter ..........

4 Aufteilung der Arbeitsstunden - Friedhofsverwaltung
4.1. ... Urnen- und Sargbestattungen
(Ziffern 5.1 und 5.2 Erfassungsbogen)
x ... Stunden je Beisetzung/Bestattung
(Ziffer 6.4 Erfassungsbogen)
4.2 = Nettoarbeitsstunden im Bestattungsbereich -
Friedhofsverwaltung ...........

4.3. Differenz zwischen ... Nettoarbeitsstunden
(Ziffer 1.6 Erfassungsbogen) und ... Nettoarbeitsstunden
im Bestattungsbereich
(Ziffer 4.2 Kalkulation) ...........

4.4 abzüglich sonstiger Leistungen in Stunden, die ander-
weitig kalkuliert sind und den hoheitlichen Bereich
betreffen - Erteilung der Grabmalgenehmigung und
Zulassung von Gewerbetreibenden
(Ziffern 11 und 12 Kalkulation) ..........
4.5 = Nettoarbeitsstunden im Friedhofsunter-
haltungsbereich - Friedhofsverwaltung ..........

Kostenkalkulation zur Ermittlung der Nutzungsgebühr
5.1 Pachtzahlung für zur Verfügung gestelltes Grundstück
an den Grundstückseigentümern
(bei Kirchgemeinde z. B. Kirchgemeindebesitz)
0,05 EUR pro m2 x ...... m2 Friedhofsfläche ...... EUR
Bei Schenkungen, Stiftungen oder kostenlosen Übertragungen von Friedhofsflächen an die Kirchgemeinde darf keine Pachtzahlungsberechnung vorgenommen werden. Sollte die Kirchgemeinde in der Vergangenheit dem Friedhof Finanzhilfen geleistet haben und diese zurückfordern, so ist darüber ein Nachweis zu erbringen. Dazu können Verzinsungen und Tilgungszeiten in die Kalkulation aufgenommen werden. Das Bezirkskirchenamt gibt ggf. entsprechende Hinweise.

5.2 Anlagekosten des Friedhofs
(Ziffer 7.13 Erfassungsbogen)
(wenn keine Berechnung möglich war, ist
ein Richtwert von 25 DM/m2 einzusetzen) ..... EUR
5.3 Verzinsung der halben Anlagekosten
(Ziffer 5.2 Kalkulation)
..... DM mit 5% ..... EUR
5.4 Abschreibung der Anlagekosten
(Ziffer 5.2 Kalkulation)
..... EUR mit 3,5% ..... EUR
5.5 anteilige Wirtschaftsgebäudekosten
(Ziffer 11 Erfassungsbogen)
Wert, geschätzt nach heutigen Herstellungskosten,
oder Richtwert 153 EUR/m3 umbauter Raum ..... EUR
5.5.1 Verzinsung der halben Herstellungskosten
..... EUR mit 6% ..... EUR
5.5.2 Abschreibung der Herstellungskosten
..... EUR mit 2% ..... EUR
5.5.3 Festkosten des Wirtschaftsgebäudes
(Summe aus Ziffern 5.5.1 und 5.5.2 Kalkulation) ..... EUR
5.6 Festkosten des Friedhofs
(Summe aus Ziffern 5.1, 5.3, 5.4 und 5.5.3 Kalkulation) ..... EUR
5.7 Festkosten
(Ziffer 5.6 Kalkulation)
: ........ Anzahl der Grablager
(Ziffer 4 Erfassungsbogen) ..... EUR
5.8 Nutzungsgebühr für eine Reihengrabstätte
(Urnen- oder Erdgrab)
Festkosten pro Grablager und Jahr
(Ziffer 5.7 Kalkulation)
..... EUR x .... Jahr Ruhezeit
(Ziffer 13 Erfassungsbogen) = ..... EUR
+ 10% Sicherheitszuschlag ..... EUR
Der Sicherheitszuschlag soll allgemeine Kostensteigerungen der Geltungsdauer der Gebührenordnung abfangen. Die Geltungsdauer sollte 2 Jahre nicht übersteigen.
= ..... EUR
+ Anteil Friedhofsunterhaltungskosten
(nur falls Ziffer 6.8 Kalkulation mehr
als 13 EUR) in Höhe von ... %
(Ziffer 6.9.1 Kalkulation) ..... EUR
= ..... EUR
5.9 Nutzungsgebühr für ein einstelliges Wahlgrablager
(Urnen- oder Erdgrab)
Festkosten pro Grablager und Jahr
(Ziffer 5.7 Kalkulation)
..... EUR x ..... Jahre Nutzungszeit
(Ziffer 14 Erfassungsbogen) ..... EUR
+ 10% Sicherheitszuschlag ..... EUR
+ 20 bis 40% Zuschlag für Wahlgrab ..... EUR
Dieser Zuschlag wird empfohlen, da das Wahlgrab Sondergrab ist und sich daraus Sondernutzungsrechte, wie Wahl der Lage, Verlängerbarkeit u. a. ergeben.
= ..... EUR
+ Anteil Friedhofsunterhaltungskosten
(siehe Ziffer 5.8 Kalkulation in Höhe
von ... % (Ziffer 6.9.2 Kalkulation) ..... EUR
= ..... EUR


6 Kostenkalkulation zur Ermittlung der Friedhofsunterhaltungsgebühr
6.1 Nettoarbeitsstunden - Friedhofsarbeiter ....
(Ziffer 3.5 Kalkulation)
Ausschlaggebend für die Berechnung der Friedhofsunterhaltungsgebühr ist grundsätzlich der vorhandene Personalbestand. Bei der Berechnung des Aufwandes ist jedoch von max. 0,06 h im Jahr pro m2 bewirtschafteter Friedhofsfläche auszugehen.

x ..... EUR Gesamtkosten pro Arbeitsstunde
(Ziffer 1.2 Kalkulation) ..... EUR
6.2 Nettoarbeitsstunden - Verwaltung ...
(Ziffer 4.5 Kalkulation)
x ..... EUR Gesamtkosten pro Arbeitsstunde
(Ziffer 2.2 Kalkulation) ..... EUR
6.3 Sachkosten der Friedhofsunterhaltung
(Ziffer 8 Erfassungsbogen) ..... EUR
6.3.1 Sachkosten für das Wirtschaftsgebäude
(Ziffern 11.2 bis 11.5 Erfassungsbogen) ..... EUR
6.4 Anteilige Maschinenkosten
6.4.1 Anschaffungswert der Maschinen (ohne Bagger)
(Ziffer 9 Erfassungsbogen) ..... EUR
6.4.2 10% vom Anschaffungswert werden als Maschinenkosten
im Friedhofsunterhaltungsbereich eingesetzt ..... EUR
Die Maschinenkosten für den Friedhofsunterhaltungsbereich
werden pauschal mit 10% vom Anschaffungswert berechnet.
Die anteiligen Maschinenkosten für den Bestattungsbereich werden
über den Gemeinkostenzuschlag bei den Bestattungskosten
einkalkuliert. Die Kosten decken die Festkosten wie z. B. Zins,
Abschreibung und Versicherung ab.
6.5 Reparaturen
3,5 bis 7% vom Anschaffungswert der Maschinen ..... EUR
6.6 Anteilige Baggerkosten
Baggerkosten pro Betriebsstunde .... EUR
(Ziffer 7.7 Kalkulation)
x .... Betriebsstunden für die allgemeine
Friedhofsunterhaltung ..... EUR
Wenn keine Ermittlung möglich ist, soll von ca. 1/3 der
gesamten Betriebsstunden im Friedhofsunterhaltungsbereich
ausgegangen werden.
6.7 Jährliche Friedhofsunterhaltungskosten
Summe aus Ziffern 6.1 bis 6.3.1, 6.4.2, 6.5
und 6.6 Kalkulation ..... EUR
6.8 Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager und Jahr
jährliche Friedhofsunterhaltungskosten
(Ziffer 6.7 Kalkulation ) ..... EUR
: .... Anzahl der Grablager
(Ziffer 4 Erfassungsbogen) ..... EUR
+ 10% Sicherheitszuschlag ..... EUR
= ..... EUR
6.9 Umzulegender Anteil auf die Nutzungsgebühr (nur wenn
jährliche Friedhofsunterhaltungskosten
über 25 DM kalkuliert wurden)
in Höhe von ... % von Ziffer 6.8 Kalkulation ..... EUR
6.9.1 x Ruhezeit (Reihengrab) ... Jahre
(Ziffer 13 Erfassungsbogen) ..... EUR
6.9.2 x Nutzungszeit (Wahlgrab) .... Jahre
(Ziffer 14 Erfassungsbogen) ..... EUR
Wenn die Friedhofsunterhaltungskosten teilweise auf die
Nutzungsgebühr umgelegt werden, muss der gewählte Prozent-
schlüssel unverändert beibehalten werden.

6.10 Zu erhebende anteilige Friedhofsunterhaltungsgebühr pro
Grablager und Jahr in Höhe von ... % von Ziffer 6.8 Kalkulation ..... EUR

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr soll wenn verwaltungstechnisch
möglich, jährlich eingezogen werden. Dadurch ist eine Anpassung an
die allgemeine Kostensteigerung möglich, vereinfachend kann auch
der Einzug auf max. fünf Jahre im Voraus auf einen Gebührenbescheid
erfolgen - siehe Muster im Amtsblatt Nr. 5/1992.

7 Kalkulation der Kosten des Baggereinsatzes
7.1 Anschaffungswert
(Ziffer 10 Erfassungsbogen) ..... EUR
7.2 Verzinsung des halben Anschaffungswertes
..... EUR mit 6 % ..... EUR
7.3 10 % Abschreibung des Anschaffungswertes
bei einer 10-jährigen Nutzungszeit
(Ziffer 7.1 Kalkulation) ..... EUR
7.4 Versicherungen ..... EUR
7.5 Reparaturleistungen, Ersatzteile, Wartung
und Pflege, Betriebsstoffe: 3,5 % von
Ziffer 7.1 Kalkulation ..... EUR
7.6 SUMME der Kosten pro Jahr
(Ziffern 7.2 bis 7.5 Kalkulation) ..... EUR
7.7. SUMME Ziffer 7.6 Kalkulation
: ... Betriebsstunden pro Jahr
= Betriebskosten des Baggers pro Stunde ..... EUR

8 Kostenkalkulation zur Ermittlung der
Bestattungsgebühr - Sarg -
8.1 ... Arbeitsstunden je Sargbestattung
(Ziffern 6.1 und 6.2 Erfassungsbogen)
x ..... EUR Gesamtkosten pro Arbeitsstunden - Arbeiter -
(Ziffer 1.2 Kalkulation) ..... EUR
+ ..... EUR Grabmacherzuschlag ..... EUR
8.2 ... Arbeitsstunden je Sargbestattung
(Ziffer 6.4 Erfassungsbogen)
x ..... EUR Gesamtkosten pro Arbeitsstunde - Verwaltung -
(Ziffer 2.2 Kalkulation) ..... EUR
8.3 ... Baggerstunden je Sargbestattung
(Ziffer 6.2.1 Erfassungsbogen)
x ..... EUR Betriebskosten des Baggers pro Stunde
(Ziffer 7.7 Kalkulation) ..... EUR
8.4 SUMME aus Ziffern 8.1 bis 8.3 Kalkulation ..... EUR
8.5 + 10 bis 25 % Gemeinkostenzuschlag
auf Ziffer 8.4 Kalkulation
Gemeinkostenzuschlag für bisher nicht berücksichtigte
Nebenkosten, beispielsweise Verbaumaterialien, anteilige
Maschinenkosten, Schuppen, Grabausstattung u. Ä.. ..... EUR
8.7 Bestattungsgebühr - Sarg - (SUMME
aus Ziffern 8.4 bis 8.6 Kalkulation) ..... EUR

9 Kostenkalkulation zur Ermittlung der Beisetzungsgebühr - Urne -
9.1 ... Arbeitsstunden je Urnenbeisetzung
(Ziffer 6.3 Erfassungsbogen)
x ..... EUR Gesamtkosten pro Arbeitsstunde - Arbeiter -
(Ziffer 1.2 Kalkulation) ..... EUR
9.2 ... Arbeitsstunden je Urnenbeisetzung
(Ziffer 6.4 Erfassungsbogen)
x ..... EUR Gesamtkosten pro Arbeitsstunde - Verwaltung -
(Ziffer 2.2 Kalkulation) ..... EUR
9.3 SUMME aus Ziffern 9.1 und 9.2 Kalkulation ..... EUR
9.4 + 50 % Gemeinkostenzuschlag auf
Ziffer 9.3 Kalkulation ..... EUR
9.5 + 10 % Sicherheitszuschlag auf Summe
Ziffern 9.3 und 9.4 Kalkulation ..... EUR
9.6 Beisetzungsgebühr - Urne - (SUMME
aus Ziffern 9.3 bis 9.5 Kalkulation) ..... EUR

Wenn die Grabherstellung durch einen gemäß Werkvertrag beauftragten Erfüllungsgehilfen erfolgt, ist der dadurch der Kirchgemeinde entstehende Verwaltungsaufwand anteilig bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Wenn der Unternehmer sämtliche Materialien selber stellt, kann kein Gemeinkostenzuschlag kalkuliert werden.
Erfolgt die Grabherstellung durch Aushilfskräfte, deren Leistung pauschal entlohnt und versteuert wird, sind diese Kosten (ca. 20 %) in der Kalkulation zu berücksichtigen.

10 Kostenkalkulation zur Ermittlung der Benutzungsgebühr
für Kapelle oder Ruhekammer
(auch verwendbar auf die Benutzungsgebühr
für eine Kühlkammer)
10.1 Wert, geschätzt nach heutigen Herstellungskosten
oder Richtwert 300 DM/m3 umbauter Raum ..... EUR
bei Kühlkammer: Herstellungskosten ..... EUR
10.2. Verzinsung der halben Herstellungskosten
(Ziffer 10.1 Kalkulation) ..... EUR mit 6 % ..... EUR
10.3 Abschreibung der Herstellungskosten
(Ziffer 10.1 Kalkulation) ..... EUR mit 2 % ..... EUR
10.4 Personalkosten für Reinigung
..... Benutzungen
(Ziffer 12.7 Erfassungsbogen)
x .... Reinigungsstunden = ... Stunden
x ... EUR Gesamtkosten pro Arbeitsstunde - Arbeiter
(Ziffer 1.2 Kalkulation) ..... EUR
10.5 Sachkosten pro Jahr (Wasser, Reinigungsmittel u. a.) ..... EUR
10.6 Energiekosten pro Jahr ..... EUR
10.7 Versicherungen pro Jahr ..... EUR
10.8 Reparaturen pro Jahr ..... EUR
10.9 SUMME der jährlichen Kosten
(Ziffern 10.2 bis 10.8 Kalkulation) ..... EUR
: .... Anzahl der Nutzungen
(Ziffer 12.7 Erfassungsbogen) ..... EUR
10.10 + 10 % Sicherheitszuschlag ..... EUR
10.11 Nutzungsgebühr für Kapelle oder Ruhekammer ..... EUR

11. Kostenkalkulation zur Ermittlung der Gebühr für
Grabmalgenehmigung
durchschnittlicher Zeitaufwand für eine
Genehmigung .... Stunden
x ..... EUR Gesamtkosten pro Arbeitsstunde - Verwaltung -
(Ziffer 2.2. Kalkulation) ..... EUR
+ 10 % Sicherheitszuschlag ..... EUR
= Gebühr für Grabmalgenehmigung ..... EUR

12 Kostenkalkulation zur Ermittlung der Zulassungsgebühr
für einen Gewerbetreibenden auf dem Friedhof
durchschnittlicher Zeitaufwand für eine Genehmigung .... Stunden
x ..... EUR Gesamtkosten pro Arbeitsstunde - Verwaltung -
(Ziffer 2.2 Kalkulation) ..... EUR
+ 10 % Sicherheitszuschlag ..... EUR
= Zulassungsgebühr ..... EUR

13 Kostenkalkulation zur Ermittlung der Gebühr für die
Kapellen- bzw. Hallengrunddekoration
Es ist nur die Grunddekoration zu kalkulieren; davon ausgeschlossen sind allgemeine Einrichtungsgegenstände und der übliche Altarschmuck bei christlichen Bestattungsfeiern. Eine über das übliche hinausgehende Dekoration gehört in den wirtschaftlichen Bereich.
13.1 Wert der Dekorationsgegenstände ...... EUR
(Dekorationsbäume, zusätzliche Leuchter, sonstige
regelmäßig verwendete Dekorationsgegenstände) ..... EUR
13.2 Verzinsung der halben Kostensumme
(Ziffer 13.1 Kalkulation) ..... EUR mit 6 % ..... EUR
13.3 Abschreibung der Dekorationsgegenstände
Gegenstand ...... Wert ..... mit .... %
Gegenstand ..... Wert ..... mit .... % ..... EUR
Die Abschreibungen sind verschieden und richten sich nach der jeweiligen Lebensdauer der Gegenstände - vereinfachend z. B. bei einer Lebensdauer von ungefähr zehn Jahren ist der Dekorationsgegenstand mit jährlich 10 % abzuschreiben. Nach Beendigung der Nutzung muss durch die Abschreibung und Verzinsung kalkulatorisch der Kaufpreis wieder eingenommen worden sein und einen Neukauf ermöglichen.

13.4 Sachkosten pro Jahr
(Wasser, Düngung, Heizung, Kerzen) ..... EUR
13.5 SUMME der jährlichen Kosten
(Ziffern 13.2 bis 13.4 Kalkulation) ..... EUR
: ..... Anzahl der Nutzungen
(Ziffer 12.7 Erfassungsbogen) ..... EUR
13.6 Sonstige Kosten pro Nutzung
(z. B. Blumen) ..... EUR
13.7 Personalkosten für Pflege, Transport,
Aufstellen, Abräumen, Säubern einschl. sämtlicher
Nebenarbeiten im Zusammenhang mit der Grunddekoration
(z. B. auch die Beschaffung von Blumen)
.... Arbeitsstunden pro Nutzung
x .....Gesamtkosten pro Arbeitsstunde - Arbeiter -
(Ziffer 1.2 Kalkulation) ..... EUR
13.8 SUMME aus Ziffern 13.5 bis 13.7 ..... EUR
13.9 10 % Sicherheitszuschlag auf Ziffer
13.8 Kalkulation ..... EUR
13.10 Gebühr für Grunddekoration pro Nutzung ..... EUR

Hinweis:
Bei der Kalkulation von Umbettungen ist folgendermaßen zu verfahren:
1. Urnenumbettungen sind entsprechend der Beisetzungsgebühr (Ziffer 9.6 Kalkulation) zuzüglich etwa entstehender Nebenkosten zu kalkulieren.
2. Bei Umbettungen von Leichen ist der tatsächliche Kostenaufwand für Arbeitsleistung und Material zu kalkulieren. Den Antragstellern ist vor Ausführung der Leistung ein Kostenvoranschlag vorzulegen. Grundsätzlich möchte in solchen Fällen mit dem Bezirkskirchenamt rechtzeitig Rücksprache genommen werden.
Bei weiteren nötigen Kalkulationen im hoheitlichen Bereich sind die vorgenannten Muster analog anzuwenden bzw. möchte das zuständige Bezirkskirchenamt unterrichtet und um Beratung gebeten werden.
Die Kostenkalkulation ist die Grundlage für die Gebührenerhebung in der Friedhofsgebührenordnung.
Die Gebühren dürfen die kalkulierten Kosten in keinem Fall überschreiten.
Diese Kalkulation ist mit dem Erfassungsbogen in vorliegender Form als Anlage zur Friedhofsgebührenordnung bei Bestätigung in einfacher Ausfertigung dem Bezirkskirchenamt vorzulegen.
Die Gebührenordnung bzw. der Nachtrag zur Gebührenordnung ist in zweifacher Ausfertigung - mit Siegel und zwei Unterschriften versehen - einzureichen.

Ort, Datum ......................................... aufgestellt: ...................................................................

Anlage 2

Grundsätze zur Beurteilung des Beschäftigungsumfanges
von Mitarbeitern im kirchlichen Dienst

1. Friedhofsarbeiter
Friedhofsunterhaltungsbereich
Für die Kostenermittlung bei der Kalkulation werden maximal 600 Nettoarbeitsstunden pro Hektar bewirtschafteter Friedhofsfläche als Grundlage angenommen. Dabei handelt es sich um einen kalkulatorischen Wert. Bei der Beurteilung des Beschäftigungsumfanges sind entsprechend 783 Bruttoarbeitsstunden pro Hektar bewirtschafteter Friedhofsfläche zugrunde zu legen.

Bestattungsbereich
Bei Grabherstellung und Durchführung der Bestattungen durch den Mitarbeiter ist die durchschnittliche Anzahl der Bestattungen pro Jahr mit dem jeweiligen tatsächlichen Zeitaufwand für eine Urnenbestattung (höchstens 2 bis 3 Urnen einschließlich Beisetzung der Urne) und eine Sargbestattung zu multiplizieren (bei Sargbestattungen höchstens 12 Stunden bei Handschachtung, bei Baggereinsatz höchstens 2 Betriebsstunden und 6 Arbeitsstunden). Bei den Stundenangaben sind die Grabherstellung und alle anderen unmittelbar mit der Bestattung zusammenhängenden Arbeitsleistungen enthalten.

Hallenreinigung u. Ä..
Für die Hallenreinigung und andere Arbeitsleistungen zur Vorbereitung der Bestattungsfeiern in der Halle sind die dafür jeweils aufgewendeten Arbeitsstunden mit der durchschnittlichen Anzahl der Benutzungen pro Jahr zu multiplizieren.

Zusammenstellung
Für die Beurteilung des erforderlichen Beschäftigungsumfanges bei einer Einstellung bzw. bei der Prüfung der Stellenauslastung sind die benötigten Stunden in den Teilbereichen zusammenzufassen und der Beschäftigungsumfang zu ermitteln. Die Unterscheidung zwischen Nettoarbeitsstunden (tatsächliche Arbeitsstunden ohne Fehlstunden wie zum Beispiel Urlaub, Arbeitsunfähigkeit u. Ä.., 1600 Stunden/Jahr) und Bruttoarbeitsstunden (tarifliche Gesamtarbeitszeit, zurzeit acht Stunden täglich, das sind im Jahr 2 088 Stunden), ist lediglich aus kalkulatorischen Gründen erforderlich.
Für die Beurteilung des Beschäftigungsumfanges eines Mitarbeiters sind immer die Bruttoarbeitsstunden maßgebend.

2. Friedhofsverwaltung
Bei der Beurteilung des Beschäftigungsumfanges von Verwaltungsangestellten muss auf Grund der sehr unterschiedlich strukturierten Aufgabenteilung und Arbeitsorganisation in der Regel anhand des nachgewiesenen Bedarfs (Aufführung der Arbeitsleistung und der dafür jeweils aufgewendeten Arbeitszeit) eine Einschätzung erfolgen.
Dabei gelten als Orientierung für die Bearbeitung einer Bestattungsanmeldung und der damit verbundenen Aufwendungen höchstens zwei bis drei Arbeitsstunden, für die Bearbeitung einer erforderlichen Grabmahlgenehmigung oder Genehmigung für die Zulassung von Gewerbetreibenden höchstens eine Stunde und für die allgemeinen Verwaltungstätigkeiten höchstens zehn bis fünfzehn Minuten pro verwaltetes Grablager.
Die Höchstwerte dürfen bei der Erstellung einer Kostenkalkulation nicht überschritten werden.

Anlage 3
Allgemeine Grundsätze zur Führung von Wirtschaftsbereichen auf kirchlichen Friedhöfen

Unmittelbare Pflichtaufgabe des Friedhofsträgers ist die Führung des hoheitlichen Bereiches (Bestattungs- und Friedhofsunterhaltungsbereich sowie die damit im Zusammenhang stehende Verwaltung) unter Beachtung der für den Friedhof geltenden staatlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften sowie der Unfallverhütungsvorschriften des gesetzlich zuständigen Unfallversicherungsträgers.
Darüber hinaus kann der Friedhofsträger einen wirtschaftlichen Bereich unterhalten und gemäß § 22 der Musterfriedhofsordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vom 15. September 1992 Grabpflege und Bepflanzung von Gräbern im Auftrag der Nutzungsberechtigten und gegen entsprechendes Entgelt durchführen. Bei dieser Tätigkeit steht der Friedhofsträger in Konkurrenz zu selbstständigen Friedhofsgärtnern. Auf kirchlichen Monopolfriedhöfen muss der Friedhofsträger, auch wenn er selbst wirtschaftliche Tätigkeit anbietet, selbstständige Friedhofsgärtner zulassen, wenn diese auf dem Friedhof im Auftrag der Nutzungsberechtigten Grabpflege- und -bepflanzungsarbeiten durchführen wollen und die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 6 der o. g. Musterfriedhofsordnung erfüllen.

Es muss eine strikte Trennung zwischen Hoheits- und Wirtschaftsbereich erfolgen in Form getrennter Haushaltführung (Haushaltplan für Hoheitsbereich, Wirtschaftsplan für Wirtschaftsbereich).
Die Arbeitskräfte bzw. Teilarbeitskräfte, die ausschließlich im Wirtschaftsbereich arbeiten, sind auch ausschließlich in diesem Bereich (Wirtschaftsplan) aufzuführen und aus den Einnahmen im Wirtschaftsbereich zu entlohnen. Für Personal, welches in beiden Bereichen eingesetzt wird, ist ein Aufteilungsschlüssel erforderlich. Dieser ergibt sich auf Grundlage einer mindestens ein- bis zweijährigen Führung von Tagesarbeitszetteln.
Immer wieder zeigt sich, dass ein betriebswirtschaftlich effektives Arbeiten im Wirtschaftsbereich auf den kirchlichen Friedhöfen unserer Landeskirche scheinbar kaum möglich ist. Friedhofsträger mit Wirtschaftsbereich sollten unbedingt die gegenübergestellten Einnahmen und Ausgaben im Wirtschaftsbereich (s. Wirtschaftsplan) prüfen. Insbesondere dort, wo den Einnahmen mehr als 70 Prozent Ausgaben an Personalkosten im Wirtschaftsbereich gegenüberstehen, sind umgehend Maßnahmen einzuleiten, die entweder zur Erhöhung der Einnahmen, in den meisten Fällen wohl eher zur Senkung der Ausgaben (Personaleinsparungen) führen müssen. Hier ist eine Beratung durch das zuständige Bezirkskirchenamt dringend erforderlich.

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
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<2_6_5> Nachkalkulation zur Überprüfung der kalkulierten Friedhofsgebühren

Vom 06. Juli 1992 (ABl. 1992 A 150)

<Dieser noch geltende Text entstammt einer VO zur Kalkulation von Friedhofsgebühren, deren Haupttext inzwischen obsolet ist durch Gesetzgebung vom 01.02.1996.>

1.1 Nutzungsgebühr Erdwahlgrab
Neuvergaben Erdwahlgrablager............ x kalkulierte Gebühr .........(Ziffer 5.8 Kalkulation) = Einnahmen ...
1.1.1 Nutzungsgebühr Urnenwahlgrab
Neuvergaben Urnen W. G. Lager........ x kalkulierte Gebühr .........(Ziffer 5.8 Kalkulation) = Einnahmen....
1.2 Nutzungsgebühr Erdreihengrab
Neuvergaben Erdreihengrablager........... x kalkulierte Gebühr ..........(Ziffer 5.7 Kalkulation) = Einnahmen ...
1.2.1 Nutzungsgebühr Urnenreihengrab
Neuvergaben Urnen R. G. Lager........ x kalkulierte Gebühr ..........(Ziffer 5.7 Kalkulation) = Einnahmen....
2. Friedhofsunterhaltungsgebühren
F. U. Gebühr pro Lager ... (Ziffer 6.9 Kalkulation) x Anzahl d. einzuziehenden Grablager/Jahr = Einnahmen ...
3. Verlängerungsgebühren Erdwahlgrab
durchschnittl. Verlängerungen/Jahr ........x Nutzungsgebühr .............. (Ziffer 5.6 Kalkulation)
x durchschnittl. zu verlängernde Lagerzahl ........................................ = Einnahmen....
x durchschnittl. zu verlängernde Jahre................................................
3.1 Verlängerungsgebühren Urnenwahlgrab
durchschnittl. Verlängerungen/Jahr..... x Nutzungsgebühr ...............(Ziffer 5.6 Kalkulation)
x durchschnittl. zu verlängernde Lagerzahl .......................................
x durchschnittl. zu verlängernde Jahre................................................ = Einnahmen....
4. Sonstige Erwerbsgebühren (z.B. Kindergräber, Urnengemeinschaftsanlagen u. Ä..) .................. = Einnahmen....
5. Bestattungsgebühren - Erdbestattungen
Zahl der Erdbestattungen/Jahr ................x Bestattungsgebühr .............(Ziffer 8.7 Kalkulation) = Einnahmen....
6. Beisetzungsgebühren - Urne
Zahl der Urnenbeisetzungen pro Jahr......x Beisetzungsgebühr..............(Ziffer 9.6 Kalkulation = Einnahmen....
7. Sonstige Bestattungs-/Beisetzungskosten .................................................................................. = Einnahmen....
8. Kapellenbenutzungen
Zahl der Kapellenbenutzungen ...............x Gebühr f. d. Benutzung.....(Ziffer10.11. Kalkulation) = Einnahmen...
9. Ruhekammerbenutzungen
Zahl der Ruhekammerbenutzungen.........................................................
x Gebühr für die Benutzung der Ruhekammer.......................................(Ziffer 10.11 Kalkulation) = Einnahmen..
10. Kühlkammerbenutzungen
Zahl der Kühlkammerbenutzungen .....x Gebühr f. d. Benutzung.......(Ziffer 10.11 Kalkulation) = Einnahmen..
11. Grabmalgenehmigungsgebühren
Zahl der Grabmalgenehmigungsgebühren.....
x Gebühr für die Genehmigung ..........................................................(Ziffer 11 Kalkulation) = Einnahmen..
12. Kapellengrunddekorationen
Zahl der Kapellendekorationen ............x Gebühr f. d. Dekoration....(Ziffer 13.10. Kalkulation) = Einnahmen..
13. Grabgrunddekorationen
Zahl der Grabdekorationen...................x Gebühr f. d. Dekoration ....(Ziffer 13.10. Kalkulation) = Einnahmen..
14. Sonstiges....................................................................................................................................... = Einnahmen..
15. Sonstiges....................................................................................................................................... = Einnahmen..
16. Summe der Einnahmen ................................................................................................................ = DM ............
17. Summe der Ausgaben = Summe, die durch den Hauhaltplan belegt ist ...................................... = DM.............
18. Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben +/- ...................................................................... = DM.............
Die sich ergebenden Überschüsse sind kein Gewinn, sondern Rücklagen, die der Friedhofsträger friedhofsgebunden verwendet (z. B. für Neuerwerb, Investitionen, Teuerungsausgleich).
Werden keine Überschüsse erwirtschaftet, arbeitet der Friedhofsträger nicht wirtschaftlich!

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (07.07.2005, CC)
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<2_6_5> Muster-Friedhofsgebührenordnung

Vom 06. Juli 1992 (ABl. 1992 A 150-151)

<Dieser noch geltende Text entstammt einer VO zur Kalkulation von Friedhofsgebühren, deren Haupttext inzwischen obsolet ist durch Gesetzgebung vom 01.02.1996.>

Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde
........................................
vom ...............

Aufgrund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) in der aktuellen Fassung hat der Kirchenvorstand für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde in ................... am ............... die folgende Gebührenordnung beschlossen:

Friedhofsgebührenordnung
§ 1
Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofes der Kirchgemeinde und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.

§ 2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist der Nutzungsberechtigte oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt werden. Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3
Fälligkeit und Einziehung der Gebühren

(1) Die Gebühren sind im Voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Leistungen an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Über Widersprüche gegen die Gebührenerhebung nach dieser Ordnung entscheidet das Leitungsorgan des Friedhofsträgers.
(4) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den staatlichen Bestimmungen.

§ 4
Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5
Gebührentarif

I. Nutzungsgebühren

1. Reihengrabstätten
1.1 für Sargbestattung
(Verstorbene bis ... Jahre,
Ruhezeit ..... Jahre) ..... EUR
1.2 für Sargbestattung
(Verstorbene über ... Jahre,
Ruhezeit ... Jahre) ..... EUR
1.3 für Urnenbeisetzung
(Ruhezeit ... Jahre) ..... EUR

2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit ..... Jahre)
2.1. für Sargbestattungen ..... EUR
2.1.1 Einzelstelle ..... EUR
2.1.2 Doppelstelle ..... EUR
2.1.3 ................. ..... EUR
2.1.4 ................ ..... EUR
2.2. für Urnenbeisetzungen ..... EUR
2.3. Gebühr für eine Verlängerung des
Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
(Verlängerungsgebühr) pro Jahr
für Grabstätten nach 2.1.1 ..... EUR
nach 2.1.2 ..... EUR
nach 2.1.3 ..... EUR
nach ...... ..... EUR
2.4 Gebühr für eine Verlängerung des
Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
(Verlängerungsgebühr) pro Jahr für
Grabstätten nach 2.2 ..... EUR

II. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Von allen Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von ..... EUR je Grablager und Jahr erhoben. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von .... Jahren im Voraus eingezogen. Sie ist bis zum .... des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

III. Bestattungs-, Beisetzungsgebühr

1. Grundgebühr
1.1. Sargbestattung (Verstorbene bis ... Jahre) ..... EUR
1.2. Sargbestattung (Verstorbene über ... Jahre) ..... EUR
1.3. Urnenbeisetzungen ..... EUR
2. Besondere Gebühren

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Vorsicht! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt. (17.08.2004, C.C.)
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<2_6_5> Musterfriedhofsordnung

der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 16. März 2004 (ABl. 2004 A 57)

Reg.-Nr. 3402
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat aufgrund von § 13 Abs. 2 Buchstabe i der Kirchgemeindeordnung und § 11 Abs. 1 der Friedhofsordnung die nachstehende Neufassung der Musterfriedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens sowie die ihr angefügten beiden neuen Richtlinien zur Grabmalgestaltung und zur Grabstättengestaltung in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften beschlossen.
Die Neufassung der Musterfriedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 16. März 2004 und die neuen Richtlinien zur Grabmalgestaltung und zur Grabstättengestaltung in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Gleichzeitig wird die Musterfriedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom15. September 1992 (ABl. S. A 153) samt ihren beiden Anlagen aufgehoben.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann


Muster

Friedhofsordnung für den Friedhof
der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde
........................................................................................................
vom .......................

Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde ................................/
Der Evangelisch-Lutherische Kirchgemeindeverband.......................................
erlässt folgende Friedhofsordnung:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§ 2 Benutzung des Friedhofs
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 4 Beratung
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof
§ 7 Gebühren

II. Bestattungen und Feiern
A. Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8 Bestattungen
§ 9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Leichenhalle/ Leichenkammer
§ 11 Feierhalle/Friedhofskapelle
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 13 Musikalische Darbietungen

B. Bestattungsbestimmungen
§ 14 Ruhefristen
§ 15 Grabgewölbe
§ 16 Ausheben der Gräber
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 18 Umbettungen
§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde

III. Grabstätten
A. Allgemeine Grabstättenbedingungen
§ 20 Vergabebestimmungen
§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege von Grabstätten
§ 21a Vernachlässigung der Grabstätte
§ 22 Grabpflegevereinbarungen
§ 23 Grabmale
§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§ 27 Entfernen von Grabmalen

B. Reihengrabstätten
§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

C. Wahlgrabstätten
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
§ 31 Alte Rechte

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
§ 32 Wahlmöglichkeit
§ 33 aufgehoben
§ 34 aufgehoben
§ 35 Grabmalgrößenfestlegung
§ 36 Material, Form und Bearbeitung
§ 37 Schrift, Inschrift und Symbol
§ 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
§ 39 Grabstättengestaltung

IV. Schlussbestimmungen
§ 40 Zuwiderhandlungen
§ 41 Haftung
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung
§ 43 In-Kraft-Treten

Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt.

I. Allgemeines

§ 1
Leitung und Verwaltung des Friedhofes
(1) Der Friedhof in ................................ steht im Eigentum ................................. .
Träger ist die Evangelisch-Lutherische .................................. Kirchgemeinde/der Evangelisch-Lutherische Kirchenverband ........................................................ .
Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand/beim Verbandsvorstand.
(3) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen
kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(4) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Bezirkskirchenamt ............................ .
(5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung
des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.

§ 2
Benutzung des Friedhofes
(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Evangelisch-
Lutherischen ........................ Kirchengemeinde und sonstiger Personen, die bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(2) Ferner werden auf ihm mit Zustimmung des Friedhofsträgers bestattet:
a) Angehörige anderer evangelischer Kirchgemeinden,
b) ortsansässige Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften.
(3) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.


Bei Friedhöfen mit Bestattungspflicht muss § 2 wie folgt lauten:

§ 2
Benutzung des Friedhofes
(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth.
Kirchgemeinde .............................................. sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde ........................................ hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem
wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine
Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeit abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen
aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
(5) Folgende Friedhofsteile .......................................... sind im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen geschlossen/ beschränkt geschlossen.*
(* Hinweis: Die entsprechenden Friedhofsteile sind genau zu benennen.)

§ 4
Beratung
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden.

§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:
a) in den Monaten März bis Oktober von ...... Uhr bis ...... Uhr,
  1. in den Monaten November bis Februar von ....... Uhr bis ...... Uhr.*
(* Hinweis: Die Öffnungszeiten sind an den Eingängen zum Friedhof durch Aushang bekannt zu machen.)
(3) Kinder unter ....... Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung
Erwachsener betreten.
(4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus
besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(5) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren - Kinderwagen und Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,
  1. Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen,
j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten,
  1. Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,
  2. Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.

§ 6
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur
Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
(3) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus
die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
(4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezifische
Fachprüfung abgelegt haben.
(5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.
(6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine
gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstellen.
(7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller
einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer
Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder
schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale
dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
(11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.
(12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit der Friedhofsverwaltung.

§ 7
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.

II. Bestattungen und Feiern
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A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
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§ 8
Bestattungen

§ 9
LIGN="CENTER"> Anmeldung der Bestattung
(3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterlagen nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 10
LIGN="CENTER"> Leichenhalle/Leichenkammer

§ 11
Feierhalle/Friedhofskapelle

§ 12
LIGN="CENTER"> Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegungen von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

§ 13
LIGN="CENTER"> Musikalische Darbietungen

B. Bestattungsbestimmungen

§ 14
LIGN="CENTER"> Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt ....... Jahre. Bei Kindern, die vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 13. Lebensjahres gestorben sind, mindestens 15 Jahre.

§ 15
LIGN="CENTER"> Grabgewölbe

§ 16
LIGN="CENTER"> Ausheben der Gräber

§ 17
LIGN="CENTER"> Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

§ 18
LIGN="CENTER"> Umbettungen

§ 19
LIGN="CENTER"> Särge, Urnen und Trauergebinde

III. Grabstätten
LIGN="CENTER"> A. Allgemeine Bestimmungen

§ 20
Vergabebestimmungen
a) Reihengrabstätten für Leichenbestattung,
b) Reihengrabstätten für Aschenbestattung,
c) Wahlgrabstätten für Leichenbestattungen,
  1. Wahlgrabstätten für Aschenbestattungen.
(4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung, insbesondere der erlassenen Gestaltungsvorschriften (§§ 35 - 39).
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätten.
(6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumten Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiteten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.
(8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.

Bei Friedhöfen mit Bestattungspflicht muss § 20 wie folgt lauten:

§ 20
LIGN="CENTER"> Vergabebestimmungen
a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
b) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
c) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
  1. Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung, bei Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften insbesondere der dafür erlassenen Bestimmungen (§§ 35-39).
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte.
(6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumten Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.
(8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.

§ 21
LIGN="CENTER"> Herrichten, Instandhalten und Pflege der Grabstätten
  1. Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,
  2. die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,
  3. die Verwendung von Kunststoffen (z. B. Folien als Unterlage für Kies etc.)
  4. das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie
  5. das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen.

§ 21a
Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.
(3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.

§ 22
Grabpflegevereinbarungen
Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflegevertrages übernehmen.

§ 23
LIGN="CENTER"> Grabmale
Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen.

§ 24
LIGN="CENTER"> Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
  1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.
  2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 mit den unter 2a) genannten Angaben.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
(4) Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildbauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen.
(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
(7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig.
(8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden.
(9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
(10) Bei Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger abzustimmen.

§ 25
LIGN="CENTER"> Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen

§ 26
LIGN="CENTER"> Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

§ 27
LIGN="CENTER"> Entfernen von Grabmalen

B. Reihengrabstätten

§ 28
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
a) Leichenbestattung,
Größe der Grabstätte: Länge ... m, Breite ... m
Größe des Grabhügels: Länge ... m, Breite ... m, Höhe: ... m,
b) Aschenbestattung
Größe der Grabstätte: Länge ... m, Breite ... m
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

C. Wahlgrabstätten

§ 29
LIGN="CENTER"> Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

§ 30
LIGN="CENTER"> Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
  1. auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
(4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben.
(5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere als im § 29 Abs. 4 genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers möglich.
(6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 31
LIGN="CENTER"> Alte Rechte

LIGN="CENTER"> D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
-Zusätzliche Vorschriften-

§ 32
Wahlmöglichkeiten

Abt.:
Abt.:
Abt.:
*Hilfen bieten dazu die Richtlinien zur Grabmalgestaltung (Anlage 1) und zur Grabstättengestaltung (Anlage 2)

Hinweis:
Die für den jeweiligen Friedhof konkreten zusätzlichen Gestaltungsvorschriften beschließt der Friedhofsträger nach Beratung mit dem Bezirkskirchenamt eigenverantwortlich im Rahmen der nachstehenden Paragrafen (§§35 – 39). Werden keine Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften angelegt, so entfallen die §§ 32- 39.

§ 33
aufgehoben

§ 34
aufgehoben

§ 35
LIGN="CENTER"> Grabmalgrößenfestlegung
(1) Die folgenden Kernmaße sind verbindlich und gelten mit Ausnahme der Mindeststärke auch für Holz und Metall.

Kernmaßtabelle (Angaben in cm)
max. Breite
max. Höhe
Mindeststärke
1.Steingrabmal für Reihengrab oder einstelliges Wahlgrab für Aschebestattung (stehend)
35
100
15
2.Steingrabmal für mehrstellige Wahlgräber für Aschebestattung (stehend)
40
100
15
3.Steingrabmal für Reihengrab und einstelliges Wahlgrab für Leichenbestattung (stehend)
45
130
15 > 1m Höhe: 18
4.Steingrabmal für zwei- und mehrstellige Wahlgräber für Leichenbestattung (stehend)
55
150
15 > 1m Höhe:18

(2) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales muss gleich oder größer 2 : 1 sein. Bei liegenden Grabmalen darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch das Grabmal abgedeckt sein, die Mindeststärke muss ebenfalls 15cm betragen. Die Stärke von Holz muss mindestens 6 cm betragen.
(3) Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig.

§ 36
LIGN="CENTER"> Material, Form und Bearbeitung

§ 37
LIGN="CENTER"> Schrift, Inschrift und Symbol

§ 38
LIGN="CENTER"> Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
(2) Für die Aufstellung des Grabmals eignet sich auf Gräbern für Leichenbestattung in Abhängigkeit von der Grabmalform die gesamte Grabfläche, in der Regel das "Kopfende". Auf einer quadratischen Grabstätte für Aschebestattung soll die Aufstellung zentral erfolgen.

§ 39
LIGN="CENTER"> Grabstättengestaltung
a) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies und anderen den Boden verdichtenden Materialien sowie die Verwendung von Torf und gefärbter Erde,
b) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Holz, Metall, Stein, Steinersatz, Kunststein, Glas, Kunststoff usw. sowie die Unterteilung der Grabstätte mit Formstücken, Platten oder ähnlichen Materialien.
(8) Die Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen. Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und nicht höher als 25 cm sein.

IV. Schlussbestimmungen

§ 40
LIGN="CENTER"> Zuwiderhandlungen

§ 41
LIGN="CENTER"> Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 42
LIGN="CENTER"> Öffentliche Bekanntmachungen
(*) Zutreffendes einsetzen)

§ 43
LIGN="CENTER"> In-Kraft-Treten

..........................................
Ort, Datum

Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde .....................................................................
-Der Kirchenvorstand-/

Evangelisch-Lutherischer Kirchgemeindeverband ........................................................
-Der Verbandsvorstand-


................................................. ...................................................
Vorsitzender Mitglied

Kirchensiegel

Bestätigungsvermerk des Evangelisch-Lutherischen Bezirkskirchenamtes

zwei Anlagen


Anlage 1

Richtlinien
zur Grabmalgestaltung in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Vom 16. März 2004

Der Friedhof als öffentliche und gemeinschaftliche Anlage verlangt, dass seine Einzelelemente, also auch die Grabmale, sich in ein Gesamtkonzept einfügen. Mit dem Grabmal soll des Verstorbenen gedacht werden. Das Grabdenkmal im Sinne eines "Denk-mal-(nach)" wird diesem Anspruch gerecht.

  1. Grabmalgenehmigung
Jedes Grabmal muss vor seiner Errichtung durch den Friedhofsträger genehmigt werden. Die Genehmigung von Grabmalen ist keine Formsache. Sie ist vielmehr eine wichtige Handhabe der Verwaltung in ihrer Verantwortung für ein gutes, der Würde des Ortes entsprechendes Friedhofsbild. Ein verantwortlich durchgeführtes Genehmigungsverfahren ist dafür Voraussetzung. (Fußnote: Im Zweifels- oder Konfliktfall ist über das zuständige Bezirkskirchenamt die/der landeskirchliche Friedhofssachverständige hinzuzuziehen.

  1. Material
Für die Grabmale sind Natursteine, Holz sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall zu verwenden.
Für die Herstellung von Grabmalen eignen sich neben Holz und Metall alle Natursteine. Zu bevorzugen ist der in der Landschaft heimische Stein, da er mit der natürlichen Umgebung eine Einheit bildet. Unterschieden werden die Steine in Weichgesteine (z. B. Sandstein, Porphyrtuff, Muschelkalkstein), mittelharte Steine (z. B. Travertin, harter Sandstein, Schiefer, Marmor) und Hartgesteine (z. B. Granit, Quarzporphyr, Syenit, Diabas).

Natursteine, Holz sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall sind traditionelle Bildhauermaterialien, die handwerklich und künstlerisch gut bearbeitbar sind. Als Materialien, die direkt der Natur entnommen werden, fügen sie sich bei entsprechender Bearbeitung harmonisch in den gestalteten Freiraum Friedhof ein. Sie bedürfen bei der Aufstellung im Außenbereich nur geringer Pflege und sind für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit ausreichend witterungsbeständig. Grabmale sollten nicht ständig gesäubert und poliert werden, um über viele Jahre wie «neu» auszusehen, vielmehr sollen sie «altern» und Patina, auch Moose und Flechten ansetzen dürfen. Die Patina ist nicht gleichzusetzen mit Verwitterung – Patina schützt, während eine Verwitterung die Oberfläche zerstört.

  1. Form
Form und Gestaltung des Grabmals müssen materialgerecht, einfach und ausgewogen sein. Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist eindeutig erkennbar auszubilden.
Im Gegensatz zu Metall besitzt das Material Naturstein eine gewisse Schwere, Härte und Gewicht. Die Gestaltung des Steins hat dem Rechnung zu tragen. Das erfordert u. a. eine gewisse Mindeststeinstärke und schließt aufgestellte Fliesen oder Platten aus. Für eine gute Wirkung ist die klare, möglichst schlichte und einfache Form des Grabmales wichtig. Es gilt, je kleiner das Grabmal ist, umso einfacher muss es der Form nach sein. Für ein harmonisches und ausgewogenes Gesamtbild des Gräberfeldes sind zeitlose Grabmalgrundformen erforderlich: das aufrecht stehende Zeichen wie Stele oder Kreuze und das liegende Zeichen wie Kubus oder Liegestein.
<Abbildung siehe ABl. 2004 A 69>

Stehendes Grabmal
-Stele (ausschließlich mit symmetrischem Kopfabschluss)
-Kreuz (monolithisch gearbeitet)

Liegendes Grabmal
<Abbildung siehe ABl. 2004 A 70>

Liegende Grabmale müssen immer etwas in die Erde eingelassen werden. Für Gräber für Leichenbestattung sind rechteckige Grabsteine in Längsformat mit max. 5 – 10 % Gefälle, für Gräber für Aschebestattung vorzugsweise Steine mit quadratischem Grundriss vorzusehen, da bei letzteren die Grabfläche in der Regel ebenfalls quadratisch ist.

Kubisches Grabmal
<Abbildungen siehe ABl. 2004 A 70>

Kubische Grabmale eignen sich einzeln oder in kleinen Gruppen zur Auflockerung von Grabfeldern. Sie sind vor allem für Urnengräber geeignet.

Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aussage, Breitsteine sowie Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue sowie weiße und schwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
<Abbildungen siehe ABl. 2004 A 71>

-Wirkung im Grabfeld

Grabfeld mit Steinen im Breitformat: Verlust der Raumwirkung, zufallsgeformte, asymmetrische Steine erzeugen unruhigen, unharmonischen Eindruck des Grabfeldes.

Der Breitstein wirkt wie eine Wand. Mehrere Breitsteine ergeben eine Mauer. Wände und Mauer haben be- und abgrenzende Wirkung. Ein Grabmal aber sollte nicht abgrenzend wirken, sondern durch seine Körperhaftigkeit den Raum des Grabfeldes bestimmen.

Grabfeld mit Steinen im Hochformat: ausgeglichene Raumwirkung durch Grabmale mit gut abgestimmten Grundformen (Stelen)

Unter dem Begriff Findling werden oft sogenannte Spaltfelsen verstanden. Das sind Steine, deren Gefüge es erlaubt, unregelmäßige Platten beliebiger Stärke vom Rohblock abzuspalten (sog. bruchwilde Platten, geeignet für den Baubereich). Sie fügen sich aufgrund ihrer zufälligen und stark zerklüfteten Form nicht in den gestalteten Bereich des Grabfeldes ein. Ähnliches gilt auch für den echten Findling.

Materialien von intensiver Farbigkeit sind auffällig, sie wirken aufdringlich und plakativ und stören das angestrebte ruhige und harmonische Gesamtbild des Gräberfeldes. Das Weiß des Marmors drängt sich optisch in den Vordergrund und springt dem Betrachter sofort ins Auge. Seine blendende Wirkung lässt das Grabmal als Fremdkörper in seiner Umgebung erscheinen. Im Sonnenlicht sind plastische Durchformungen, z.B. Reliefdarstellungen nicht zu erkennen. Bei schwarzen Steinen ist der optische Effekt umgekehrt, die Wirkung eine ähnliche: das Licht absorbiert und die dunklen Flächen grenzen sich hart von der Umgebung ab.

Grabmale sind aus einem Stück herzustellen und Grabmale aus Stein ohne Sockel aufzustellen.

Die Bestimmungen, dass Grabmale aus einem Stück hergestellt sein müssen, soll verhindern, dass sie aus Einzelteilen nach dem Baukastenprinzip zusammengepuzzelt werden und damit auch eine zusätzliche statische Gefährdung darstellen. Die Verbindung verschiedener Materialien mit künstlerischem Ausdruck ist denkbar, bedarf jedoch in jedem Fall einer Ausnahmegenehmigung.
Ein Grabmal aus Stein bedarf keines zusätzlichen Steines als Sockel.

  1. Bearbeitung
Grabmale müssen allseitig gleichwertig und materialgerecht bearbeitet sein. Sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
Grabmale wirken als freistehender Körper im Raum und werden von allen Seiten erlebt. Das bedingt ihre allseitig gleichwertige Bearbeitung, also die bewusste Gestaltung aller vier Seiten. Ein frei stehendes Denkmal hat keine Rückseite, die man vernachlässigen könnte. Die Ausdruckskraft des Grabsteines hängt wesentlich von einer guten Oberflächenbearbeitung ab.

Oberflächenbearbeitungen, die eine Spiegelung erzeugen, sind unzulässig, Politur ist nur als gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente zu verwenden.
Industriell polierte Oberflächen finden vor allem im Baubereich Anwendung (Fußböden, Wandverkleidungen in Empfangshallen, Küchen, Bäder usw.) Sie erzeugen durch ihre Spiegelwirkung eine größere Räumlichkeit. Ihre hygienische Glätte, die intensive Farbigkeit und der hohe Repräsentationswert wirken im Friedhofsbereich jedoch aufdringlich und störend. Polierte Flächen passen sich nicht ein. Sie spiegeln und wirken der Körperhaftigkeit eines Steines entgegen, sie zerlegen ihn in Flächen. Wie ein Spiegel geben sie das zurück, was ihnen gegenübersteht, sei es der davor stehende Trauernde oder die gegenüberstehenden Grabmale. Spiegelnde Flächen erzeugen Unruhe, lenken ab. Das Grabmal soll aber auch durch seine Gestaltung und Bearbeitung der Meditation und Besinnung dienen.

Zur Unzulässigkeit von Fotografien auf Grabmalen
Eine Fotografie ist immer nur die Wiedergabe einer äußeren Erscheinung zu einem bestimmten Zeitpunkt (Momentaufnahme). Die bewusste Grabmalgestaltung ist das Ergebnis einer intensiven Auseinandersetzung von Hinterbliebenen mit dem Verstorbenen und ihrer Beziehung zu ihm. Dabei gewinnt das Wesentliche an Bedeutung. Dies sollte auf zeitlose Weise zum Ausdruck gebracht werden.
Gegen das Aufstellen von Fotografien auf der Grabstätte als Grabzubehör ist nichts einzuwenden.

Plastiken und sonstige Bildhauerarbeiten mit künstlerischem Gestaltungsanspruch
Ihre Genehmigung bedarf der fachlichen Beratung über das Bezirkskirchenamt.

5. Maße
Da Grabmale im Raum als Körper mit ihrem Volumen wirken, sind Maßordnungen und deren Einhaltung notwendig.
<Abbildungen siehe ABl. 2004 A 72>

Das Volumen ist das Verhältnis von Höhe zu Breite zu Stärke; aus dem Höhenmaß leiten sich Breite und Stärke ab; je höher der Stein ist, umso schmaler müssen die Ansichtsflächen und umso breiter die Seitenflächen sein, das Volumen bleibt gleich!

In der Friedhofsordnung sind Kernmaße vorgegeben. Bei stehenden Steinen ist das Verhältnis von Höhe zu Breite gleich oder größer 2 : 1. Bei liegenden Grabmalen darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstelle abgedeckt sein. Auch für das liegende Grabmal gilt die Mindeststeinstärke, damit es aus der umgebenden Bepflanzung genügend heraussteht (bessere Lesbarkeit, geringere Verschmutzungsgefahr). Ein Grabmal ist mehr als eine dünne Platte oder Fliese.

  1. Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
Für die Aufstellung des Grabmals eignet sich auf Gräbern für Leichenbestattung in Abhängigkeit von der Grabmalform die gesamte Grabfläche, in der Regel das "Kopfende". Auf Gräbern für Aschebestattungen ist die zentrale Aufstellung auf der quadratischen Grabfläche sinnvoll, da die Urne ihrer Zweckbestimmung nach auf senkrechte Achse gearbeitet ist und senkrecht in den Boden versenkt wird.

  1. Fundamente
Jedes Grabmal muss ein sowohl seinen Dimensionen als auch den Bodenverhältnissen entsprechendes tragfähiges Fundament haben und mit diesem fest verdübelt sein. Fundamente dürfen nicht sichtbar erscheinen, der Bewuchs muss bis unmittelbar an und um das Grabmal möglich bleiben. Damit wird es auch vor Verschmutzung und Verwitterung geschützt.

8. Schrift
8.1. Inschrift
Inschriften sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und seine Überwindung Bezug nehmen. Die Erinnerung an den Verstorbenen kann durch die Nennung des vollen Namens, der Geburts- und Sterbedaten (evtl. durch Geburts- und Sterbeort ergänzt) bewahrt werden. Darüber hinaus kann eine sinnvolle Inschrift, z. B. Bibelwort oder Dichterwort von allgemeiner Gültigkeit, persönlichen Bezug haben und zugleich Hilfe für den Angehörigen sein. Das Wort auf dem Grabstein- wenn es gut gewählt ist- gibt zu denken, kann trösten, tragen und Hoffnung geben. Gerade für die Wahl der Worte sollten Hinterbliebene sich Zeit nehmen und sich beraten lassen. Von überflüssigen Formulierungen wie "Ruhestätte", "Familiengrabstätte", "Elterngrab", "Ruhe sanft", "Unvergessen", "In ewiger Verehrung", "Auf Wiedersehen", u. Ä. auf Grabmalen ist abzusehen, ebenso von persönlicher Anrede wie "Mein lieber ......", "Unser ......", von Verwandtschaftsbezeichnungen und von Kosenamen, da das Grabmal im öffentlichen Bereich steht.


8.2. Schrifttechnik
<Abbildungen siehe ABl. 2004 A 73>

- vertieft eingearbeitete Schrift
Für alle Gesteinsarten geeignet. Bei liegenden Steinen vorzugsweise für Weichgestein anzuwenden.
(tiefkeilförmig, 60°)

- erhabene Schrift
(Buchstabe selbst bleibt stehen, die gesamte übrige Fläche wird abgetragen.)

- Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z. B. Bleiintarsia, Bronzeauslegung.

8.3 Schriftgröße und Schriftfarbe
Wichtig für eine gute Lesbarkeit der Schrift ist nicht nur ihre Größe, sondern dass sie genügend tief oder erhaben gearbeitet wird.

Bei fachmännisch gehauener Schrift kann durch die dadurch entstehende eigene Schattenwirkung auf farbige Tönungen verzichtet werden. Im Sonderfall, z. B. bei hellem Lausitzer Granit, kann mit einer nichtglänzenden Lasur nachgeholfen werden, deren Farbton der vorhandenen Tonskala des bearbeiteten Steins entnommen sein muss, da fremde Farbtöne stören. Schwarze und weiße Auslegfarbe sowie Gold- und Silberschriften sind auszuschließen. Grundsätzlich ist die Schrift unaufdringlich zu halten. Das Grabmal (Denkmal) soll nicht wie ein Plakat wirken, da seine Aufgabe eine völlig andere als die eines Werbeträgers ist.

9. Schriftarten
<Abbildungen siehe ABl. 2004 A 73>

Aus dem Spektrum möglicher Schriften (von der römischen Kapitalschrift bis zur Grotesk) sind aufgrund ihrer guten Lesbarkeit folgende Schriften vorzugsweise anzuwenden.
Antiqua – Wechselzug
Antiqua - Gleichzug
Unziale

10. Sinnzeichen und Sinnbilder (Symbolik)
Ähnlich wie Worte geben auch Symbole auf Grabsteinen zu denken. Sie sind Sinnbilder, Erkennungszeichen einer unsichtbaren geistigen Wirklichkeit. Sie weisen auf den eigentlichen Inhalt, den eigentlichen Sinn einer Sache hin.

Symbole können für Trauer und Hoffnung stehen, für Sterben und Leben, Tod und Auferstehung. Sie sind Botschafter in den Phasen des Trauerns und weit danach, solange der Grabstein steht und Menschen anspricht.

Bei der Verwendung von Symbolen ist dem Friedhofszweck und der Tatsache, dass Friedhöfe öffentliche Anlagen sind, Rechnung zu tragen.

Sinnzeichen, Sinnbilder können wie Inschriften vertieft oder erhaben gehauen oder in Metall gestaltet werden.

Zu den bekannten Symbolen auf Grabdenkmalen gehören vor allem die christlichen Sinnzeichen wie Kreuz, Christusmonogramm, Gottes- und Weltzeichen; aber auch Sinnbilder aus dem Tier-, Pflanzen- und Gegenstandsbereich sowie Berufs- und Handwerkszeichen.
<Beispiele für Sinnzeichen und Sinnbilder siehe ABl. 2004 A 74-75>

Beispielsweise:
- Griechisches Kreuz (Grundform des christlichen Kreuzes): Zeichen des Sieges über Sünde und Tod)
- Lateinisches Kreuz (Passionskreuz)
- Kreuz mit Öllampen: Zeichen der Wachsamkeit und Glaubensbereitschaft (5 törichte und 5 kluge Jungfrauen, Mt. 25)
- Kreuz auf Halbkugel: Zeichen der Versöhnung zwischen Gott und den Menschen
- Kreuz mit Herz und Anker: Hinweise auf die drei christlichen Tugenden Glaube, Liebe, Hoffnung
- Kreuz auf der Weltkugel: Herrschaft Christi über die Welt
- Radkreuz: Verbindung von Kreis (göttlicher Unendlichkeit), Kreuz und Namenszeichen Christi = X
- Ankerkreuz: Symbol der festen Verankerung im Glauben, Hoffnungszeichen
- Auge im Dreieck: Zeichen für Gott- Vater (Allwissenheit und Allgegenwart Gottes)
- drei sich durchdringende Kreise (Ringe): Zeichen für Trinität (Dreifaltigkeit)
- Taube mit Ölzweig: Zeichen der Versöhnung, Friedenssymbol
- Lamm: Christuszeichen, Christus mit Kreuz und Fahne als Zeichen des Sieges
- Fisch: Christuszeichen, Zeichen christlichen Lebens
- Pelikan: Sinnbild sich selbst aufopfernder Liebe / Dienst am Mitmenschen
- Öllampe: Zeichen der Wachsamkeit und Glaubensbereitschaft (Mt. 25,1-13)
- Christusmonogramm, in Verbindung mit A und O: Christus ist Anfang und Ende
- Christusmonogramm, Anfangsbuchstaben des griechischen Wortes Christus x (chi) und p (rho)
- Christusmonogramm (lat.): Jesus hominum salvator (Jesus der Menschen Heiland)
- Kreis: Zeichen für Gott-Vater, Symbol für Unendlichkeit, Ewigkeit, schöpferische Allmacht und geistige Harmonie
- Schmetterling, Auferstehung neuen Lebens (antikes Sinnbild unsterblicher Seele)
- Ähre: Auferstehungszeichen, Sinnbild der Lebensernte
- Lebensbaum: Sinnbild des Lebens (Baum der Erkenntnis, Baum des Todes oder der Erlösung)
- Blume: Sinnbild für entfaltetes und erfülltes Leben
- Lebensspirale: ständig sich erneuerndes Leben, Erlösung durch Christus
- Labyrinth: Symbol der Wahrheitssuche in den Irrgängen rätselhafter Weltzusammenhänge
- Knoten: Symbol der Verflochtenheit, irdischen Gebundenheit, (Er)Lösung durch Christus
- Sonne: Quelle des Lichts, des neuen Lebens, der Hoffnung. Christus als Sonne der Gerechtigkeit, Zeichen für den Auferstandenen
- Vierstern: Himmelszeichen, Morgenstern, der den anbrechenden Gottestag verkündet/Hoffnung
- Kerzen: Lichtsymbol: ”Das Licht vertreibt die Finsternis” (die Sünde). Hinweis auf Leben, Gnade, Hoffnung und Heil
- Pfau: Hinweis auf Paradiesgarten, Symbol für Unsterblichkeit
- Stundenuhr: Symbol der Vergänglichkeit, des Verrinnens der Zeit
- Waage: Zeichen der Gerechtigkeit und Lebensbewertung im Gottesgericht
- Schiff: Sinnbild der Kirche und der Schicksalsgemeinschaft der Gläubigen, Zeichen der Wanderschaft
- Stab, Brot und Krug: Zeichen irdischer Wanderschaft

Anlage 2

Richtlinie
zur Grabstättengestaltung in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Vom 16. März 2004

Alle Grabstätten sind in einer der Würde des kirchlichen Friedhofs entsprechenden Weise gärtnerisch anzulegen, zu unterhalten und zu pflegen. Für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften kann der Friedhofsträger hierzu verbindliche Festlegungen in der Friedhofsordnung treffen.

Grabbepflanzung
”Der Mensch blüht in seinem Leben wie eine Blume ...” spricht der Psalmist. So verstanden sind Blumen auf dem Friedhof ein Zeichen, kleine Wunder aus Farbe, Form und Duft, Zeichen der Liebe, Dankbarkeit und Ehrerbietung.

Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen können, sind

- der Charakter des Friedhofs und seine Lage
- die vorherrschenden Lichtverhältnisse

Je besser den Pflanzen die gegebenen Standortverhältnisse zusagen, umso geringer wird der anfallende Pflegeaufwand sein! Je mehr Pflanzenarten sich auf der relativ kleinen Fläche der Grabstätte befinden, umso eher springt das Auge von Motiv zu Motiv. Dem Betrachter wird so erschwert, Ruhe zu finden zum Gedenken, Meditieren, Beten. Weniger ist mehr! Buntheit und Vielfalt nehmen den Blick für das Einzelne und stören die Gesamtanlage. Die Pflanzen sollen aufeinander abgestimmt werden hinsichtlich Wuchshöhe, -form, Blatt- und Blütenfarbe, Blühzeiten und


Hochwachsende Pflanzen zergliedern den Raum des Grabfeldes, schaffen Unruhe. Sie verdecken das Grabmal, sie verunklaren die Form und bilden eine unerwünschte Konkurrenz zum aufrechten Grabzeichen. Auf der Grabstelle sind sie daher unangebracht.


Zu bestimmten Zeiten, z. B. Geburtstag, Hochzeitstag, Todestag sollen blühende, fruchttragende oder sich durch besondere Laubfärbung auszeichnende Einzelpflanzen aus der Grundbepflanzung hervortreten. Besteht hingegen der Wunsch nach jahreszeitlicher Wechselbepflanzung, ist in der Grundbepflanzung ein kleiner symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich dafür auszusparen.

Für eine sinnvolle, ausdauernde und standortgemäße Bepflanzung eignen sich in besonderer Weise die in den beigefügten Listen aufgeführten Stauden und Gehölze.

Erst das Offenhalten des Bodens, das Bekiesen oder Besplitten von Grabstätten, die Verwendung von ungeeigneten Pflanzen für Grabbepflanzungen oder den jeweiligen Standort sowie die ausschließliche Verwendung von Wechselbepflanzung machen die Grabpflege aufwendig.

Durch die Bepflanzung wird der Boden vor Abschwemmung, Austrocknung und Verdichtung geschützt und das Grabmal aufgrund umgebender Bepflanzung auch im Basisbereich sauber gehalten.

Sonstige Grabausstattungen
Grabeinfassungen symbolisieren Mauern und grenzen voneinander ab. Im Leben wünschen wir sie meistens weg. Da auf einer sinnvoll bepflanzten Grabstätte allein durch die Wurzeln der kriechenden Stauden und Gehölze das Erdreich zusammengehalten wird, sind individuelle Grabeinfassungen überflüssig.

Auf die Verwendung von Kies, Splitt, Platten o. Ä. Material zur Abdeckung der Grabflächen ist aus funktionellen Gründen zu verzichten. Sie führt zur Versiegelung des Bodens, verhindert dessen Durchlüftung und kann bei Leichen den Verwesungsprozess verzögern, sogar verhindern (Wachsleichen).

Für die Ablage von Schnittblumen eignen sich bodenbündig ins Erdreich bzw. in die Pflanzung eingelassene Steckvasen. So ergibt sich immer ein aufgeräumtes Bild.

Da die in unserem Klimabereich für Grabbepflanzungen geeigneten Stauden und Gehölze genügend winterhart sind, erübrigt sich eine Reisigabdeckung.

Auf das Schmücken des Grabes mit Kunststoffartikeln (Plastikblumen, -kränzen und unverrottbaren Unterlagen) ist bewusst zu verzichten. Denn wovon sprechen die serienmäßig gefertigten, einander völlig gleichenden, leblosen Blumen? Und was geschieht mit ihnen, wenn sie dann, von den Gräbern abgeräumt, im Abfall landen, giftig und von der Natur zu nichts mehr zu gebrauchen sind? Was den Gedenken eines lieben Menschen gewidmet schien, ist so zum Entsorgungsproblem geworden.

Lassen wir es besser unser Anliegen sein, durch eine bewusste Grabgestaltung beizutragen, dass unser Friedhof ein Ort der Besinnung und Einkehr, ein Ort des Friedens und der Erholung im Einklang mit der Natur wird und bleibt.

Die Staude, eine Alternative zur Sommerblume als Grabbepflanzung
(F. W. Mayer)
Bestimmte niedrige Stauden, auch einige Gehölzarten, haben die Eigenschaft, Pflanzenteppiche zu bilden und somit die Oberfläche des Grabes zu schützen, die Erde zusammenzuhalten und ein zu rasches Austrocknen zu verhindern. Andere niedrige Stauden, Zwiebel- und Knollenpflanzen, finden in einem solcherart geschützten Boden ideale Lebensbedingungen. Die Bepflanzung ist so zusammenzustellen, dass eine bodendeckende Pflanzenart, die teppichartig das ganze Grab überzieht, in der Blüte abwechselt mit dauerhaften Einzelpflanzen, z. B. Stauden, die je nach ihrer spezifischen Wuchs- und Ausbreitungsform vereinzelt, in losen Gruppen oder auch dichteren Nestern in diesen Teppich hineingepflanzt werden. Aus der Bodendecke, die für die meiste Zeit des Jahres ruhig und zurückhaltend bleibt, treten so zu bestimmten Jahreszeiten, die eine Beziehung zum Toten haben sollen, Einzelpflanzen hervor, blühen und ziehen sich danach wieder zurück, um neue Kraft zu sammeln. Ein auf solche Art bepflanztes Grab ändert sein Erscheinungsbild kontinuierlich nach der Eigengesetzlichkeit der Pflanzen: Es lebt. Somit kann es auch Sinnbild sein für das Werden und Vergehen, für den Kreislauf, dem sowohl der Mensch als auch die Natur untergeordnet sind.

Ein so bepflanztes Grab steht damit im Gegensatz zu einem solchen mit jährlich mehrmals auszutauschender Wechselbepflanzung aus einjährigen, weitgehend "standardisierten" Blumen wie Stiefmütterchen, Begonien oder Pelargonien, bei dem der Wechsel sprungartig erfolgt. Bei allem Bezug der Bepflanzung und des Grabmals auf die Person des Verstorbenen ist zu beachten, dass sich die Grabstätte in das Gräberfeld einfügt. Hochwachsende, eventuell noch raumbildend angeordnete Pflanzungen machen dieses Einfügen unmöglich. Sie zergliedern den Raum des Gräberfeldes, können das Grabmal verdecken oder seine Form verunklaren, bilden eine Konkurrenz zum aufrechten Grabzeichen und schaffen Unruhe. Die Rahmenbepflanzung bildet den Raum des Gräberfeldes; auf dem einzelnen Grab ist sie aufgrund der geringen Fläche unangebracht. Generell ist zu sagen: Weniger ist mehr, übergroße Vielfalt nimmt den Blick für das Einzelne und stört die Gesamtanlage.

Bepflanzungsbeispiele
<Abbildungen siehe ABl. 2004 A 77>

Zwergmispel (Cotoneaster) und kriechende Rose
Gänsekresse (Arabis) und Wildtulpen
Thymian dazu Lavendel und Schleierkraut (Gypsophila repens)
Efeuhügel
Fetthenne (Sedum) und Wechselbepflanzung
Goldnessel (Lamium) und Farne
Stauden und Gehölze

In der folgenden Liste werden Pflanzen aufgeführt, die für eine Grabbepflanzung geeignet sind. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Einige ohnehin vertraute Arten wurden nicht aufgeführt, um Raum für weniger bekannte zu lassen. Die Reihenfolge der Gruppen richtet sich danach, zu welcher Zeit die Pflanzen ihren besten Anblick bieten.

Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Standort Verwendung

Blüte/Fruchstände/Pflanzenteile: Dezember - März

Crocus tomasinianus (Feb./März) Vorfrühlingskrokus sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Eranthis hyemalis (Feb./März) Winterling halbschattig - schattig Einzelpflanze
Erica carnea (Jan./April) Schneeheide sonnig Bodendecker
Galanthus nivalis (Feb./März) Schneeglöckchen halbschattig - schattig Einzelpflanze
Helleborus niger (Okt./März) Christrose halbschattig - schattig Einzelpflanze
Leucojum vernum Knotenblume halbschattig - schattig Einzelpflanze
Rudbeckia sullivantii "Goldsturm" Sonnenhut (Fruchtstand) sonnig Einzelpflanze
Tulipa turkestanica Tulpe sonnig - halbschattig Einzelpflanze

Blütezeit: März - April

Anemone blanda Anemone halbschattig Einzelpflanze
Arabis procurrens Schaumkresse sonnig Bodendecker
Glechona hederacea Gundelrebe halbschattig - sonnig Bodendecker
Narcissus i. S. Narzisse sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Primula acaulis Kissenprimel halbschattig - sonnig Einzelpflanze
Scilla sibirica Blaustern sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Tulipa kaufmanniana Tulpe sonnig Einzelpflanze

Blütezeit: April - Mai

Anemone nemorosa Buschwindröschen halbschattig - schattig Einzelpflanze
Asperula odorata Waldmeister halbschattig - schattig Bodendecker
Bergenia cordifolia Bergenie halbschattig Einzelpflanze
Brunnera macrophylla Kaukasus - Vergissmeinnicht halbschattig Einzelpflanze
Corydalis cava Lerchensporn halbschattig - schattig Einzelpflanze
Doronicum caucasicum Gemswurz halbschattig Einzelpflanze
Epimedium pinnatum Elfenblume halbschattig Einzelpflanze
Omphalodes verna Gedenkemein halbschattig - schattig Bodendecker
Ornithogalum umbellatum Milchstern sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Saxifraga x arendsii Moossteinbrech halbschattig Bodendecker
Tiarella cordifolia Schaumblüte halbschattig - schattig Einzelpflanze
Tulipa tarda Tulpe sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Waldsteinia ternata Waldsteinie halbschattig - schattig Bodendecker

Blütezeit: Mai - Juni

Antennaria dioica Katzenpfötchen sonnig Bodendecker
Aquilegia vulgaris Akelei sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Armeria maritima Grasnelke sonnig Einzelpflanze
Cerastium tomentosum Hornhaut sonnig Bodendecker
Chrysanthemum leucanthemum Frühlingsmargerite sonnig Einzelpflanze
Geum x hybridum Nelkenwurz sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Luzula sylvatica Waldmarbel halbschattig - schattig Einzelpflanze
Lysimachia nummularia Pfennigkraut halbschattig Bodendecker
Paronychia serpyllifolia Mauerraute sonnig Bodendecker
Primula x hortensis Gartenaurikel sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Saxifraga aizoon Rosettensteinbrech sonnig Bodendecker
Saxifraga umbrosa Schattensteinbrech halbschattig Bodendecker

Blütezeit: Juni - Juli

Acaena buchananii Stachelnüsschen sonnig Bodendecker
Campanula glomerata Knäulglockenblume sonnig Einzelpflanze
Festuca scoparia Bärenfellschwingel sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Gypsophila repens Schleierkraut sonnig Einzelpflanze
Lilium martagon Türkenbundlilie halbschattig - schattig Einzelpflanze
Lilium pumilum Korallenlilie sonnig Einzelpflanze
Linum flavum Goldflachs sonnig Einzelpflanze
Nepeta x faassenii Katzenminze sonnig Einzelpflanze
Rosa Zwerg- bzw. Miniaturrosen sonnig Einzelpflanze
Ruta graveolens Weinraute sonnig Einzelpflanze
Sedum album Fetthenne sonnig Bodendecker

Blütezeit: Juli - August

Achillea millefolium Schafgarbe sonnig Bodendecker
Artemisia absinthium Wermut sonnig Einzelpflanze
Cotula squalida Fliederpolster halbschattig Bodendecker
Dianthus carthusianorum Karthäusernelke sonnig Einzelpflanze
Gaultheria procumbens Scheinbeere halbschattig - schattig Bodendecker
Heuchera sanguinea Purpurglöckchen halbschattig Einzelpflanze
Lavandula angustifolia Lavendel sonnig Einzelpflanze
Teucrium chamaedrys Gamander sonnig Einzelpflanze
Thymus serpyllum Thymian sonnig Bodendecker

Blütezeit: August - September

Astilbe chinensis var. Pumila Prachtspiere halbschattig Bodendecker
Calluna vulgaris Besenheide sonnig - halbschattig Bodendecker
Chrysanthemum x hortorum Winteraster sonnig Einzelpflanze
Pennisetum compressum Federborstengras sonnig Einzelpflanze
Rudbeckia sullivantii "Goldsturm" Sonnenhut sonnig Einzelpflanze

Blütezeit: September - Oktober

Aster dumosus Herbstaster (niedr. Sorten) sonnig Bodendecker
Ceratostigma plumbaginoides Bleiwurz halbschattig - schattig Bodendecker
Chrysanthemum arcticum Herbstmargerite sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Colchicum autumnale Herbstzeitlose sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Crocus sativus Herbstkrokus sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Crocus speciosus Herbstkrokus sonnig - halbschattig Einzelpflanze

Blüte/Fruchstände: Oktober - November

Chrysanthemum x hortorum Winteraster (Blüte) sonnig Bodendecker
Cotoneaster Felsenmispel (Frucht) sonnig - halbschattig Bodendecker
Helleborus niger Christrose (Blüte) halbschattig - schattig Einzelpflanze
Pennisetum compressum Federborstengras (Fruchtst.) sonnig Einzelpflanze
Rudbeckia sullivantii "Goldsturm" Sonnenhut (Fruchtstand) sonnig Einzelpflanze

Blütezeit unbedeutend (mehr oder weniger)

Asarum europaeum Haselwurz halbschattig - schattig Bodendecker
Cotoneaster dammeri i.S. Zwergmispel sonnig - halbschattig Bodendecker
Euonymus fortunei i. S. kriechender Spindelbaum sonnig Bodendecker
Hedera helix Efeu halbschattig - schattig Bodendecker
Juniperus horizontalis Kriechwacholder sonnig Bodendecker
Matteuccia struthiopteris Trichterfarn halbschattig - schattig Einzelpflanze
Pachysandra terminalis Dickanthere halbschattig - schattig Bodendecker
Phyllitis scolopendrium Hirschzungenfarn halbschattig - schattig Einzelpflanze
Vinca minor Immergrün halbschattig - schattig Bodendecker

Entsprechend den vorherrschenden Standortverhältnissen sollte die Auswahl geeigneter Stauden oder Gehölze zur Grabstättenbepflanzung erfolgen:
<Eine Tabelle von Stauden und Gehölzen mit Symbolen zu bevorzugten Lichtverhältnissen, Bodenarten, Blütezeit, Wuchsgröße, Bepflanzungsdichte - siehe ABl. 2004 A 79>

Blaukissen - Aubrieta deltoidea
Fette Henne - Sedum-Arten
Gänsekresse - Arabis procurrens
Bruchkraut - Herniaria glabra
Hornkraut - Cerastium tomentosum
Polsterphlox - Phlox subulata
Thymian - Thymus serpyllum
Kriechender Wacholder - Juniperus horizontalis
Schneeheide - Erica carnea
Steinsame - Buglossoides purpurocaerulea
Zwergmispel - Cotoneaster dammeri radicans
Kriechender Spindelbaum - Euonymus fortunei var. radicans
Pfennigkraut - Lysimachia nummularia
Goldnessel - Galeobdolon luteum
Kriechastilbe -Astilbe chinensis var. pumila
Taubnessel - Lamium maculatum "Silbergroschen"
Waldmeister - Galium odoratum
Waldsteinie - Waldsteinia ternata
Ysander - Pachysandra terminalis
Efeu - Hedera helix
Kleines Immergrün - Vinca minor
Frühlingsgedenkemein - Omphalodes verna
Haselwurz - Asarum europaeum
Porzellanblümchen - Saxifraga umbrosa (Schattensteinbrech)

-~-
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<2_6_5> Rechtsverordnung über einheitlich gestaltete Reihengräber für Urnen- und Sargbestattungen sowie Urnengemeinschaftsgräber

Vom 09. Mai 1995 (ABl. 1995 A 92)

30064/736
Aufgrund von § 32 Absatz 3 I Nr. 1 und 2 der Kirchenverfassung und von § 10 Absatz 3 der Friedhofsverordnung vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt Seite A 83) erlässt das Landeskirchenamt folgende Rechtsverordnung:

§ 1
(1) Grundsätzlich sind Grabstätten nach Maßgabe der Richtlinie zur Anlage von Grabfeldern sowie zur Gestaltung von Grabstätten vom 28. Oktober 1993 (Amtsblatt 1994 Seite A 76) anzulegen.
(2) In besonders begründeten Fällen können darüber hinaus auf Friedhöfen
- einheitlich gestaltete Reihengräber für Urnen- und Sargbestattungen mit Pflege durch die Friedhofsverwaltung auf Dauer der Ruhezeit sowie
- Urnengemeinschaftsgräber
angelegt werden.
(3) Nicht statthaft sind anonyme Bestattungen, Bestattungen in Massengräbern sowie die Anlegung von Aschenstreuwiesen.

§ 2
(1) Die in § 1 Absatz 2 genannten Anlagen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das zuständige Bezirkskirchenamt.
(2) Der Kirchenvorstand hat rechtzeitig einen ausführlich begründeten Antrag auf Genehmigung einzureichen. Diesem Antrag sind eine Planskizze für die Anlage, ein Gestaltungsvorschlag, eine Kostenkalkulation sowie Angaben zur personellen Besetzung des Friedhofes beizufügen.

§ 3
Mit der Genehmigung verbundene Auflagen sowie weitere Festlegungen des Friedhofssachverständigen zur Gestaltung der Anlage sind verbindlich.

§ 4
Einzelheiten zur Anlage und Gestaltung sowie zu rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten von Reihengräbern für Urnen- und Sargbestattungen sowie Urnengemeinschaftsgräbern regelt die dieser Rechtsverordnung angefügte Richtlinie. Andere als darin vorgesehene Gestaltungsformen können grundsätzlich nicht genehmigt werden.

§ 5
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) Rundverordnung des Landeskirchenamtes Nr. 4/84 vom 6. November 1984 (Reg.-Nr. 3400/93, 34124/13; 17313/17) über Urnengemeinschaftsanlagen auf kirchlichen Friedhöfen;
b) Landeskirchliche Grundsätze für Urnengemeinschaftsanlagen auf kirchlichen Friedhöfen (Anlage 3 zur Musterfriedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens) vom 15. September 1992 (Amtsblatt Seite A 174).

Hierzu: 1 Anlage

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
I. V. Schlichter

Anlage

Richtlinie zur Anlage von Reihengräbern für Urnen- oder Sargbestattungen, die vom Friedhofsträger einheitlich gestaltet und gepflegt
werden, sowie von Urnengemeinschaftsgräbern

I. Grundsätze
Gemäß § 21 Absatz 1 der Musterfriedhofsordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vom 15. September 1992 (Amtsblatt Seite A 153) ist zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
Viele Menschen sorgen sich, was nach ihrem Ableben mit dem Grab wird. Die Angehörigen, insbesondere die Kinder, wohnen anderenorts und sollen möglichst auch nicht mit dem Pflege- und finanziellen Aufwand belastet werden. Von daher besteht vielfach seitens älterer Menschen der Wunsch nach Bestattung in einer so genannten Gemeinschaftsanlage.
Was kann der Friedhofsträger im Interesse dieser Menschen tun?
- Hat er keine ausreichenden personellen Voraussetzungen, sollte er zunächst diese Bürger
- an die auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner verweisen, vor allem aber, da es sich in der Mehrzahl der Fälle um Dauergrabpflegeaufträge handelt,
- an die Dauergrabpflegegesellschaft Sächsischer Friedhofsgärtner.
Adresse: Söbrigener Straße 3a, 01326 Dresden.
Mit dieser kann der Bürger zu Lebzeiten einen so genannten Vorsorge-Vertrag für die Grabpflege nach seinem Ableben abschließen. Die Art und Weise der Bepflanzung und Pflege gemäß seiner finanziellen Möglichkeiten unter Berücksichtigung geltender Gestaltungsbestimmungen gemäß Friedhofsordnung kann er als Kunde zum Vertragsgegenstand machen.
- Im begründeten Ausnahmefall kann der Friedhofsträger gemäß § 22 der Musterfriedhofsordnung den Abschluss einer Grabpflegevereinbarung bis Ablauf der Ruhefrist anbieten. Er müsste dann den im Vertrag vereinbarten Leistungsumfang jährlich einem auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner in Auftrag geben. Für die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistung trägt der Friedhofsträger die Verantwortung. Er ist in diesem Fall Mittler zwischen Nutzungsberechtigtem und Gärtner. Damit ist ein gewisses, nicht zu unterschätzendes Risiko verbunden (jährliche Beauftragung, ggf. bei Preissteigerungen Zuzahlungen etc.). Von daher raten wir von dieser Möglichkeit ab!
- Unterhält der Friedhofsträger einen Wirtschaftsbereich, kann er im Rahmen dessen dem Nutzungsberechtigten gemäß § 22 der Musterfriedhofsordnung den Abschluss einer Grabpflegevereinbarung anbieten. Die Grabpflegen können dann durch Saisonarbeitskräfte erfolgen.
- Unterhält der Friedhofsträger keinen Wirtschaftsbereich, sind aber im hoheitlichen Bereich ausreichend Mitarbeiter tätig, so kann der Friedhofsträger im begründeten Ausnahmefall und nach Genehmigung durch das zuständige Bezirkskirchenamt auf großen Friedhöfen einheitlich gestaltete Reihengräber für Urnen- und Sargbestattungen mit Pflege durch die Friedhofsverwaltung bzw. ein Urnengemeinschaftsgrab anlegen. Diese Einrichtungen gehören dann zum hoheitlichen Bereich des Friedhofs, und es müssen dafür kostendeckende Gebühren erhoben werden.
Da diese Einrichtungen dem hoheitlichen Bereich zugeordnet werden, ist der Friedhofsträger in besonderer Weise einem hohen Qualitätsanspruch an Gestaltung (siehe §§ 35-39 der Musterfriedhofsordnung) und Pflege verpflichtet. Seine Verantwortung und Sorgepflicht erlischt unabhängig von jedweder personeller und finanzieller Entwicklung erst nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung in einer solchen Anlage.

II. Einheitlich gestaltete Reihengräber für Urnen- oder Sargbestattungen mit Pflege durch die Friedhofsverwaltung auf Dauer der Ruhezeit
Die Anlage solcher Gräber setzt voraus, dass der Friedhofsträger über ausreichend personelle Kapazität verfügt.
Diese Grabstätten unterliegen den zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (siehe Musterfriedhofsordnung). Der Friedhofsträger hat für diese Gräber die in der Musterfriedhofsordnung genannten zusätzlichen Gestaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Diese sind in modifizierter Form in die Bestimmungen der örtlichen Friedhofsordnung (ggf. durch Nachtrag) aufzunehmen.
Die einheitlich gestalteten Reihengräber sind Reihengrabstätten einfachster Pflege mit standortgemäßer, ausdauernder, bodendeckender, wenig pflegeaufwendiger Bepflanzung (siehe Musterfriedhofsordnung, ABl. 22/1992, S. A 173, Tabelle Grabstättenbepflanzung).
Das Grabfeld ist vor Inanspruchnahme durch Bestattungen in einen ordentlichen und würdigen Zustand zu bringen.
Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte für Urnen- oder Sargbestattungen in einem solchen Grabfeld wird nach den in der Friedhofsordnung aufgestellten Bedingungen auf Antrag vergeben. Das Abräumen des Reihengrabes erfolgt nach Ablauf der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich angelegt, bepflanzt und für die Dauer der Ruhezeit gepflegt.
Eine individuelle oder Wechselbepflanzung der einzelnen Gräber ist nicht vorgesehen. Ebenso wenig sind individuelle Gestaltungen und sonstige Zutaten auf der Grabstätte zulässig. Für individuellen Blumenschmuck in Form von Sträußen (keine Kunstblumen) ist je eine Steckvase pro Grab an der von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Stelle (in den Boden eingelassenes Steinzeugrohr) vorgesehen. Ein bodenbündiger Abschluss der Gräber zum Weg kann aus funktionellen Gründen von der Friedhofsverwaltung vorgegeben werden. Die Wege zwischen den Grabreihen sind Rasenwege. Auch ihre Pflege obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
Die Gräber sind namentlich zu kennzeichnen. Der Friedhofsträger sieht dafür eine einheitliche Gestaltung gemäß §§ 35-38 der Musterfriedhofsordnung vor, die Fertigung des Grabmals gibt er nach Anmeldung der Bestattung in diesem Grabfeld in Auftrag, die Kosten sind Bestandteil der Gebühr. Die Aufstellung des Grabmals erfolgt auf Gräbern für Urnenbestattungen mittig auf der Grabfläche, auf Gräbern für Sargbestattungen mindestens 15 cm von der oberen Grabkante entfernt in der Pflanzfläche. Die Vergabe des Nutzungsrechtes wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung der Friedhofsordnung.

III. Muster einer Kostenkalkulation zur Pflegegebühr für einheitlich gestaltete Reihengräber mit Pflege durch die Friedhofsverwaltung auf Dauer der Ruhezeit

Größe des Grabes............. m x ........... m
Gestaltung (evtl. mit Skizze)

1 Einmalige Leistungen

1.1 Vorbereitung und Erstgestaltung einschließlich Bepflanzung
............................. Arbeitsstunden x ...................... EUR ............. EUR

1.2 Materialkosten (Pflanzen, Einfassung, sonstige Ausstattungselemente)
............................. ......................... EUR
............................. ......................... EUR
............................. ......................... EUR ............. EUR

1.3 Kosten für Grabmal einschließlich Beschriftung und Aufstellen ............. EUR

1.4 Zwischenerneuerung (Material und Stundenaufwand)
............................. ......................... EUR
............................. ......................... EUR ............. EUR

1.5 Summe aus Ziffern 1.1 bis 1.4 ............ EUR

2 Laufende Leistungen (jährliche Angaben)

2.1 Pflege der Bepflanzung
............................. Arbeitsstunden x ...................... EUR ............. EUR

2.2 Gießen u. Ä..
............................. Arbeitsstunden x ...................... EUR ............. EUR

2.3 Nachpflanzung u. Ä.. ............. EUR

2.4 Summe aus Ziffern 2.1 bis 2.3 ......................... EUR
x .......................... Jahre Nutzungszeit .................. ............ EUR

3 Zusammenstellung

Summe 1.5 ......................... EUR

Summe 2.4 ......................... EUR

15 % Sicherheitszuschlag ......................... EUR ............ EUR

Neben dieser kalkulierten Pflegegebühr sind die üblichen Friedhofsgebühren gemäß Friedhofsgebührenordnung zu erheben und als Gesamtgebühr auszuweisen in der Friedhofsgebührenordnung.

Aufgestellt:

................... , den ............... 19......

IV. Urnengemeinschaftsgräber
Die Einrichtung eines Urnengemeinschaftsgrabes bedarf gründlicher Überlegungen. Sie setzt zunächst voraus, dass der Friedhofsträger über angestellte Friedhofsmitarbeiter verfügt.
Den Bedenken, dass einzelne Nutzungsberechtigte sonst den Friedhof nicht in Anspruch nehmen, sondern auf Friedhöfe mit Gemeinschaftsanlagen ausweichen und so dem Friedhof Gebühren entgehen, sind folgende Bedenken gegenüberzustellen: Da die Bestattung in dem Gemeinschaftsgrab immer die kostengünstigere ist (sowohl Nutzungs- als auch Friedhofsunterhaltungsgebühr und Pflegekosten, können nur anteilig je Bestattung berechnet werden), wächst mit Anbieten eines Gemeinschaftsgrabes auch die Inanspruchnahme. Folglich werden in den übrigen Grabfeldern weniger Gräber gelöst. Es entstehen mehr und mehr freie Stellen, die vom Friedhofsträger gepflegt werden müssen mit der Folge, dass der Friedhofsunterhaltungsaufwand steigt.
Alle auf und im Zusammenhang mit dem hoheitlichen Bereich des Friedhofs entstehenden Kosten werden auf die Nutzungsberechtigten in Form von Gebühren umgelegt. Diese Gebühren müssen kalkulatorisch nachweisbar sein. Die Bezugsgröße bei der Berechnung der Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungskosten ist die Anzahl der Grablager. Von daher muss der Friedhofsträger im Blick auf eine sozialverträgliche Gebührenhöhe interessiert daran sein, Grablager zu vergeben und nicht Urnengemeinschaftsgräber in Form von Massengräbern anzubieten. Letztere führen zu finanziellen Belastungen sowohl der übrigen Nutzungsberechtigten als auch des Friedhofsträgers und zwingen diesen über kurz oder lang zu Personaleinsparungen und Rücklagenverbrauch.
Entscheidet sich der Friedhofsträger im begründeten Ausnahmefall dennoch für die Anlegung eines Urnengemeinschaftsgrabes, so sind dafür Grabstellen von der Größe von 4 Urnenwahlgrablagern (vergleichbar mit einer Doppelstelle Sargbestattung/ca. 6 qm) vorzusehen mit einer Bestattungszahl von maximal 8 Urnen. Derartige Grabanlagen sind einfach zu unterhalten, es wird der Eindruck eines Massengrabes vermieden, und die Kosten sind besser kalkulierbar. Diese Grabstellen sind bereits vor Inanspruchnahme, d.h. vor der ersten Bestattung einheitlich mit bodendeckenden Pflanzen zu begrünen, je nach Lichtverhältnissen zum Beispiel mit Sedum (Fette Henne) [Sonne] - /Erica carnea (Schneeheide) [Sonne - Halbschatten] /Galeobdolon luetum (Goldnessel)/ Waldsteinia ternata (Waldsteinie) [Halbschatten - Schatten] /Hedera helix (Efeu)/ Saxifraga umbrosa (Porzellanblümchen, Schattensteinbrecht) [Schatten].

Diese Pflanzen ermöglichen ein Abstechen und erneutes Einpflanzen bei erforderlicher Bestattung der Urne (siehe auch Musterfriedhofsordnung, ABl. 22/1992, S. A 173, Tabelle Grabstättenbepflanzung). Ein Gemeinschaftsmal mit einem Symbol oder Sinnspruch und zur Nennung der Namen der hier Bestatteten ist erforderlich, wobei der Einzelne das Recht hat, auf Anbringung seines Namens zu verzichten, der Friedhofsträger jedoch verpflichtet ist, auf dieses Angebot hinzuweisen. Er hat Sorge dafür zu tragen, dass spätestens 1 Jahr nach der Bestattung die Namen durch einen Steinmetz in den/die Namensträger eingearbeitet werden. Für die Gestaltung des Gemeinschaftsmales gelten die §§ 35-38 der Musterfriedhofsordnung. Pro Bestattung ist eine Steckvase für Blumenschmuck vorgesehen. Dafür versetzt der Friedhofsträger Steinzeugrohre in den Boden, in die die Steckvasen eingesenkt werden. Soll als künftiges Gemeinschaftsgrab eine an der Friedhofsmauer gelegene Grabstelle genutzt werden, so sind zunächst die Mauer bzw. das evtl. dort noch vorhandene Wandgrabmal des vorherigen Nutzers sowie Einfassung, Säulen u. Ä.. in Ordnung zu bringen, vorausgesetzt, dass es sich dabei um ein kulturhistorisch erhaltenswertes Grabmal handelt. Der ursprüngliche Charakter ist dann unbedingt zu erhalten. Handelt es sich um denkmalgeschützte Grabstätten, ist von einer Nutzung als Urnengemeinschaftsgrab zu entscheiden. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene seinen Wohnsitz im Bereich der jeweiligen politischen Gemeinde hatte, damit nicht die Kirchgemeinden umliegender Orte sich verpflichtet fühlen, ebenfalls solche Anlagen einzurichten.
Die Bestimmung zum Urnengemeinschaftsgrab sind den Angehörigen bzw. dem Antragsteller zur Kenntnis zu geben und von ihnen schriftlich anzuerkennen.

V. Muster einer Kostenkalkulation der Gebühr für Bestattung einer Urne in dem Urnengemeinschaftsgrab

1 Einmalige Leistung

1.1 Vorbereitung und Erstgestaltung
............................. Arbeitsstunden x ...................... EUR/Stunde ............. EUR

1.2 Materialkosten (z.B. Pflanzen, Einfassung, sonstige Ausstattungselemente)
............................. EUR
............................. EUR
............................. EUR ............. EUR

1.3 Kosten für Gemeinschaftsmal einschl. Namensnennung ............. EUR

1.4 Kosten für Zwischenerneuerung (Material und Stundenaufwand)
.............................
............................. ............. EUR

1.5 Zwischensumme 1 ............ EUR

2 Laufende Leistungen

2.1 Pflegeaufwand (Gießen, Sauberhalten, Schnittmaßnahmen)
............................. Arbeitsstunden x ...................... EUR/Stunde ............. EUR
............................. EUR jährlich

2.2 Sonstiges .......................... EUR
.......................... EUR
............................. EUR x durchschnittliche Laufzeit der Anlage = ............. EUR

2.3 Zwischensumme 2 ............ EUR

3 Anteilige allgemeine Friedhofsgebühren
(Friedhofsgebührenordnung vom ....)

3.1 Nutzungsgebühr
für ........................Wahlgrablager (Urnenwahlgrab; entsprechend der Größe
der geplanten Urnengemeinschaftsanlage, z.B. vier Grablager)
für die durchschnittliche Laufzeit der Anlage
............................. EUR x .......................... Jahre ............. EUR

3.2 Friedhofsunterhaltungsgebühr
für ........................Wahlgrablager (Urnenwahlgrab; entsprechend der Größe
der geplanten Urnengemeinschaftsanlage, z.B. vier Grablager)
für die durchschnittliche Laufzeit der Anlage
............................. EUR x .......................... Jahre ............. EUR


3.3 Zwischensumme ............ EUR

4 Summe der Kosten aus Ziffern 1.5, 2.3 und 3.3 =.......... EUR
............................. EUR .......................... (Anzahl der Bestattungen - z.B. 8)

5 Kosten im Zusammenhang mit der Bestattung

5.1 Bestattungsgebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung +........... EUR
5.2 Übrige Leistungen (Anlage und Bepflanzung nach der Bestattung) +........... EUR

5.3 Summe aus Ziffern 5.1 und 5.2 =........... EUR
zuzüglich 15 % Sicherheitszuschlag auf Pos. 1.5 und 2.3 ............. EUR

6 Gebühr für Bestattung in dem Urnengemeinschaftsgrab
einschließlich Pflegekosten ............ EUR

Aufgestellt:

................... , den .......... 19.......

Vl. Muster für eine Ergänzung der Friedhofsordnung (Urnengemeinschaftsgrab)
Als Nachtrag zur Friedhofsordnung bzw. als Einfügung sind folgende Bestimmungen aufzunehmen:

§...
(1) Das bestehende Urnengemeinschaftsgrab ist eine Grabstätte mit nicht einzeln gekennzeichneten, also anonymen Urnenbestattungsstellen. Für die Bestattung im Urnengemeinschaftsgrab werden keine Nutzungsrechte vergeben.
(2) Für die im Urnengemeinschaftsgrab bestatteten Urnen gelten die für Urnenreihengrabstätten gültigen Ruhezeiten.
(3) Ein Anspruch auf Bestattung im Urnengemeinschaftsgrab besteht nicht. Der Wunsch des Verstorbenen auf Bestattung in dieser Grabanlage ist dem Friedhofsträger schriftlich vorzulegen. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene seinen Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde ... hatte. Der Friedhofsträger entscheidet über die Aufnahme in das Urnengemeinschaftsgrab.
(4) Die Namen der im Urnengemeinschaftsgrab Bestatteten werden auf dem dafür vom Friedhofsträger vorzusehenden gemeinsamen Namensträger (...) auf der Grabanlage genannt.
(5) Eine individuelle Bepflanzung oder eine andere Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nicht möglich. Blumenschmuck kann in den dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen Behältern abgelegt werden.
(6) Die Herrichtung und Unterhaltung des Urnengemeinschaftsgrabes obliegt dem Friedhofsträger.
(7) Aus- oder Umbettungen aus oder in das Urnengemeinschaftsgrab sind nicht gestattet.

VII. Gestaltungsskizze für einheitlich gestaltete Reihengräber und Urnengemeinschaftsgräber (siehe ABl. 1995 Seite A 96)
1 Reihengrabfeld für Urnenbestattung/Sargbestattung mit Pflege durch die Friedhofsverwaltung auf Dauer der Ruhezeit
2 Urnengemeinschaftsgrab


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<2_6_5> Grüfte auf Friedhöfen

Im Amtsblatt vom 28. Februar 1980 (ABl. 1980 A 15)

3409/19
Aus gegebener Veranlassung wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Nach § 15 der Musterfriedhofsordnung (Amtsblatt 1972 Seite A 37 ff.) hat die Anlage neuer Grüfte zu unterbleiben (vgl. auch § 27 daselbst). Es wird dringend empfohlen, vornehmlich aus Gründen der Hygiene, danach zu verfahren.
2. Vorhandene Grüfte sind im Rahmen der Verwaltung und Überwachung des Friedhofs (vgl. Ziffer 67 und 68 der Richtlinien für die Gestaltung kirchlicher Friedhöfe, Amtsblatt 1972 Seite A 33 ff.) von Zeit zu Zeit zu überprüfen, zweckmäßigerweise unter Hinzuziehung eines Bildhauers. Wird hierbei Baufälligkeit der Gruft festgestellt, so wird empfohlen, analog § 37 der o. a. Musterfriedhofsordnung wie folgt zu verfahren: Der Grabstelleninhaber ist aufzufordern, die Mängel der Gruft durch einen Bildhauer beseitigen zu lassen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach und lässt er auch eine ihm bei einer erneuten Aufforderung gesetzte Frist nutzlos verstreichen, so lässt der Kirchenvorstand die Schäden auf Kosten des Grabstelleninhabers beseitigen, ggf. die Gruft mit Erde zuschütten.
3. Das Öffnen und Schließen von Grüften ist grundsätzlich Bildhauern zu überlassen.
4. Für Gruftabdeckungen dürfen keinesfalls Hohldielen verwendet werden. Es ist anzustreben, zur Gruftabdeckung steinerne Deckplatten oder eiserne Gruftdeckel zu verwenden. Sind solche nicht zu beschaffen, so darf die Gruftabdeckung nur mit massiven Zementdielen erfolgen.

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<2_6_5> <
Staatliches> Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993
[BGBl. I S.178] (ABl. 1994 A 87)

§ 1
Anwendungsbereich
(1) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende
1. Gräber von Personen nach § 5 des Gesetzes über die Erhaltung der Kriegergräber aus dem Weltkrieg vom 29. Dezember 1922 (RGBl. 1923 I S. 25),
2. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. März 1952 während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefallen oder tödlich verunglückt oder an den Folgen der in diesen Diensten erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind, ferner Gräber von Personen, die während der Kriegsgefangenschaft oder an deren Folgen bis 31. März 1952 oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft gestorben sind,
3. Gräber von Zivilpersonen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 31. März 1952 durch unmittelbare Kriegseinwirkung zu Tode gekommen oder an den Folgen der durch unmittelbare Kriegseinwirkungen erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind,
4. Gräber von Personen, die als Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seit dem 30. Januar 1933 ums Leben gekommen sind oder an deren Folgen bis 31. März 1952 gestorben sind,
5. Gräber von Personen, die auf Grund von rechtsstaatswidrigen Maßnahmen als Opfer des kommunistischen Regimes ums Leben gekommen sind oder Gesundheitsschäden erlitten haben, an deren Folgen sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung dieser Maßnahmen gestorben sind,
6. Gräber von Vertriebenen nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die in der Zeit seit 1. September 1939 während der Umsiedlung bis 8. Mai 1945 oder während der Vertreibung oder der Flucht bis 31. März 1952 gestorben sind,
7. Gräber von Deutschen, die in der Zeit seit 1. September 1939 verschleppt wurden und während der Verschleppung oder innerhalb eines Jahres nach ihrer Beendigung an den Folgen der dabei erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind,
8. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 in Internierungslagern unter deutscher Verwaltung gestorben sind,
9. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 zur Leistung von Arbeiten in das Gebiet des Deutschen Reichs verschleppt oder in diesem Gebiet gegen ihren Willen festgehalten worden waren und während dieser Zeit gestorben sind,
10. Gräber der von einer anerkannten internationalen Flüchtlingsorganisation in Sammellagern betreuten Ausländer, die dort oder nach ihrer Überführung in eine Krankenanstalt in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 30. Juni 1950 gestorben sind. Ist die Verwaltung des Sammellagers nach dem 1. Juli 1950 in die Zuständigkeit deutscher Stellen übergegangen, tritt der Tag vor der Übernahme in deutsche Verwaltung an Stelle des 30. Juni 1950.
(2) §§ 2 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(3) Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt § 6 Abs. 1 und 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559).

§ 2
Ruherecht
(1) Gräber nach § 1 bleiben dauernd bestehen.
(2) Der jeweilige Eigentümer eines mit einem Ruherecht nach Absatz 1 belasteten Grundstücks hat das Grab bestehen zu lassen, den Zugang zu ihm sowie Maßnahmen und Einwirkungen zu seiner Erhaltung zu dulden; insoweit besteht zugunsten des Landes, in dem das Grundstück liegt, eine öffentliche Last.
(3) Die öffentliche Last nach Absatz 2 geht den öffentlichen und privaten Rechten an dem Grundstück im Rang vor.
(4) Für ein privatgepflegtes Grab entsteht die öffentliche Last nach Absatz 2 mit der Übernahme der Erhaltung des Grabes durch das Land nach § 9 Abs. 3.

§ 3
Ruherechtsentschädigung
(1) Entstehen dem Eigentümer eines Grundstücks oder einem anderen Berechtigten durch die öffentliche Last nach § 2 Vermögensnachteile, ist von dem Land, in dem das Grundstück liegt, eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung ist nach dem Wert der durch die Belegung mit Gräbern geminderten oder entgangenen Nutzung zu bemessen, wobei Zustand und Nutzungsart des Grundstücks zur Zeit der Belegung maßgebend sind.
(2) Ist der Wert der geminderten oder entgangenen Nutzung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand zu ermitteln, kann der ortsübliche Pachtzins für Grundstücke, die nach Lage, Bodenbeschaffenheit, Zustand und Nutzungsart vergleichbar sind, als Bemessungsmaßstab herangezogen werden.
(3) Die Entschädigung wird dem Eigentümer des Grundstücks oder dem anderen Berechtigten auf Antrag vom Zeitpunkt der Antragstellung an gewährt. Sie ist in Jahresbeträgen jeweils für ein Kalenderjahr nachträglich zu zahlen. Die ausstehenden Restbeträge der Ruherechtsentschädigung sind mit 5 v. H. zu verzinsen.
(4) Die Entschädigung kann an Stelle der Jahresbeträge nach Absatz 3 mit Zustimmung des Berechtigten als einmalige Abfindung in Höhe des zwanzigfachen Jahresbetrages geleistet werden.
(5) Die Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn
1. die Nutzung des Grundstücks durch die öffentliche Last nach § 2 unwesentlich beeinträchtigt wird,
2. die Kosten für den Grundstückserwerb nach § 4 oder § 10 Abs. 2 Nr. 2 getragen worden sind.
Bei Gräbern nach § 1 auf Friedhöfen mit einer Gebührenordnung gilt die Beeinträchtigung nach Nummer 1 als unwesentlich, wenn die Nutzung des Friedhofs durch die öffentliche Last 5 v. H. der im Jahr der Belegung mit Gräbern nach § 1 oder bei einer späteren Antragstellung der in diesem Jahr vereinnahmten Grabgebühren nicht übersteigt.

§ 4
Übernahme eines Grundstücks
(1) Wird dem Eigentümer eines Grundstücks durch die öffentliche Last nach § 2 die bisher zulässige Nutzung des Grundstücks unzumutbar erschwert, kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen. Treffen diese Voraussetzungen nur für einen Teil des Grundstücks zu, kann nur die Übernahme dieses Teils verlangt werden, es sei denn, dass der übrige Teil für den Eigentümer keinen oder einen verhältnismäßig geringen Wert hätte.
(2) Wird die Übernahme eines Grundstücks verlangt, gelten § 11 Abs. 1, §§ 17 bis 21, 26, 28 Abs. 1 und 2, §§ 29, 31 bis 37, 43 bis 55, 58 bis 63, 67 und 73 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung vom 23. Dezember 1963 (BGBl. I S. 1012), entsprechend mit folgender Maßgabe:
1. In § 11 Abs. 1 des genannten Gesetzes tritt an Stelle des Antrags das Verlangen des Eigentümers.
2. An Stelle des Bundes als Beteiligten am Enteignungsverfahren tritt das Land, in dem das Grundstück liegt. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung.
3. Bei der Planprüfung ist das in § 32 des genannten Gesetzes bezeichnete Verfahren anzuwenden.
4. Entschädigung in Land oder durch Naturalwertrente wird nicht gewährt.
5. Für die Angabe der Eigentumsverhältnisse nach der Enteignung gemäß § 47 Abs. 3 Nr. 7 des genannten Gesetzes gelten die Sätze 1 und 2 des § 12 Abs. 2 entsprechend.
(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können einen Anspruch nach Absatz 1 nicht geltend machen.

§ 5
Feststellung und Erhaltung von Gräbern
(1) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 festzustellen, in Listen nachzuweisen und diese Listen auf dem Laufenden zu halten. Privatgepflegte Gräber (§ 9 Abs. 2) sind in den Listen bis zum 31. Dezember 1969 nachzuweisen. Für die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegenen Gräber verlängert sich diese Frist bis zum 31. Dezember 1994.
(2) Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ist Auskunft darüber zu erteilen, ob auf einem Grundstück ein Grab nach § 1 liegt.
(3) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 zu erhalten. Maßnahmen zur Erhaltung sind Anlegung, Instandsetzung und Pflege.

§ 6
Verlegung von Gräbern
(1) Gräber nach § 1 Abs.1 dürfen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur verlegt werden, wenn die zuständige Landesbehörde zugestimmt hat. Die Toten sollen in einem Sammelgrab in einer geschlossenen Begräbnisstätte wiederbestattet werden.
(2) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe und Abteilungen eines Friedhofs.

§ 7
Herausgabe von Gegenständen
Wer Unterlagen zur Person oder Nachlassgegenstände der in § 1 genannten Personen sowie Verlustunterlagen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Truppenlisten und -meldungen, Erkennungsmarkenverzeichnisse, Soldbücher, Kranken- und Lazarettpapiere, Grablageakten) oder sonstige Gegenstände unberechtigt in Besitz hat, die für personenstandsrechtliche Feststellungen, Identifizierung unbekannter Toter oder Ermittlung von Grablagen der in § 1 genannten Personen zweckdienlich sein können, ist verpflichtet, sie der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin, herauszugeben.

§ 8
Identifizierungen
Die oberste Landesbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesminister für Familie und Senioren eine Ausbettung und Identifizierung namentlich unbekannter Toter anordnen. Eine solche Anordnung soll nur getroffen werden, wenn eine Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin, anders nicht durchführbar ist und eine Identitätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 1 an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 9
Privatgepflegte Gräber
(1) Das Recht des Verstorbenen oder seiner Angehörigen, über Bestattungsort und Bestattungsart zu bestimmen, bleibt unbeschadet des § 6 Abs.1 unberührt.
(2) Privatgepflegte Gräber sind Gräber nach §1, deren Erhaltung (§ 5 Abs. 3) Angehörige des Verstorbenen übernommen haben. Waren die Beisetzungskosten vor dem 9. Mai 1945 von einem Dritten getragen worden, steht dies einer Aufbringung der Kosten der Anlegung aus Mitteln der Angehörigen gleich.
(3) Das Land kann die Erhaltung eines privatgepflegten Grabes mit Zustimmung der Angehörigen übernehmen. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Angehörigen nicht bekannt sind und nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand ermittelt werden könnten.

§ 10
Kosten
(1) Der Bund trägt die Kosten, die sich aus §§ 3, 4, 5 und 8 ergeben.
(2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch
1. Kosten der Planung, soweit diese bei Errichtung einer geschlossenen Begräbnisstätte zugrunde gelegt wird,
2. Kosten des Ankaufs eines Grundstücks, wenn der Grundstückserwerb wirtschaftlicher ist als die Gewährung der Entschädigung nach § 3,
3. Kosten der Errichtung eines Zugangs oder einer Zufahrt zu einer geschlossenen Begräbnisstätte, wenn der Zugang oder die Zufahrt ausschließlich Zwecken dieser Begräbnisstätte dient,
4. Kosten einer nach § 6 Abs. 1 zugelassenen Verlegung von Gräbern,
5. Kosten der Wiedereinbettung in demselben Grab und der Wiederherstellung des früheren Zustandes des Grabes und der Begräbnisstätte bei Maßnahmen nach § 8.
(3) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören insbesondere nicht
1. Kosten der zusätzlichen Ausgestaltung oder Umgestaltung bereits angelegter Gräber oder Begräbnisstätten,
2. Kosten der Errichtung oder Unterhaltung von Denkmälern, Ehrenhallen, Ehrenhainen, Namensschreinen, Feierplätzen und symbolischen Gräbern,
3. die Grunderwerbsteuer bei Übernahme eines Grundstücks nach § 4 oder bei Ankauf eines Grundstücks nach Absatz 2 Nr. 2,
4. persönliche und sachliche Verwaltungskosten.
(4) Der Bund erstattet die auf Gräber nach § 1 Abs. 1 entfallenden Kosten der Instandsetzung und Pflege den Ländern nach Pauschsätzen. Der Bundesminister für Familie und Senioren setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Pauschsätze für je zwei aufeinander folgende Rechnungsjahre fest.
(5) Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften zur Tragung von Kosten bleiben unberührt.

§ 11
Befreiung von Gebühren, Auslagen und Steuern
(1) Für Amtshandlungen, die bei Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich werden, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt auch für die in der Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 960), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), bestimmten Gerichtskosten einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungskosten.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz gilt als Ausübung der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 156).

§ 12
Zuständigkeit
(1) Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den nach Landesrecht bisher zuständigen oder den von der Landesregierung bestimmten Stellen wahrgenommen.
(2) Bei Ankauf eines Grundstücks nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 ist das Grundstück von dem Land zu erwerben, in dem es liegt. Aus besonderen Gründen kann das Eigentum an dem Grundstück auf Gemeinden oder Gemeindeverbände als Friedhofsträger übertragen werden.

§ 13
Überleitungsvorschriften
(1) Die Gewährung einer Entschädigung für Vermögensnachteile durch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern nach § 1 für Zeiten vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes kann nur bis zum 31. Dezember 1965 beantragt werden. Die Anträge sind nach § 3 zu behandeln.
(2) Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungsleistungen für Minderung des Nutzungswertes durch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern nach § 1, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen sind, gelten als Entscheidungen nach § 3.

§ 14
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
§ 7 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) wird wie folgt gefasst:
"§ 7
Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für Abrechnung und Leistung der nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 589) vom Bund aufzubringenden Kosten."

§ 15
(Aufhebung des Kriegsgräbergesetzes vom 27. Mai 1952)

§ 16
Sondervorschriften
(1) Dieses Gesetz ist auf Gräber nach § 1 nicht anzuwenden, wenn
1. der Tote in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder Familiengrab) bestattet worden ist oder bestattet wird, in der bereits ein Toter beigesetzt ist oder noch beigesetzt werden kann, dessen Grab nicht unter § 1 fällt,
2. die Angehörigen einer vom Land nach § 9 Abs. 3 beabsichtigten Übernahme der Erhaltung eines privatgepflegten Grabes nicht zustimmen oder sich innerhalb einer ihnen gestellten Frist dazu nicht äußern,
3. das Land von seiner Befugnis nach § 9 Abs. 3 bis 31. Dezember 1969 nicht Gebrauch macht,
4. bei Verlegung des Grabes aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in seinen Geltungsbereich die Beisetzung außerhalb einer geschlossenen Begräbnisstätte für Gräber nach § 1 erfolgen soll oder die zuständige Behörde der Beisetzung in einer solchen Begräbnisstätte nicht zustimmt.
(2) § 10 ist nicht anzuwenden
1. auf privatgepflegte Gräber (§ 9 Abs. 2),
2. auf Gräber nach § 1, soweit ein Dritter für diese Kosten aufkommt.
(3) § 10 ist, soweit er die Kosten der Anlegung von Gräbern betrifft, unbeschadet seines Absatzes 2 Nr. 4, ab 30. Juni 1967 auf Gräber nach § 1, die bis 31. Dezember 1965 festgestellt und nachgewiesen werden, nicht anzuwenden; dies gilt nicht, wenn es sich um privatgepflegte, noch nicht im Sinne dieses Gesetzes angelegte Gräber handelt, deren Erhaltung bis zum 31. Dezember 1969 übernommen wird.
(4) Die Fristen in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 werden für die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegenen Gräber sowie für die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 genannten Opfer bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.

§ 17
Anwendung des Gräbergesetzes in den neuen Bundesländern
(1) Abweichend von Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 11 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1096) tritt dieses Gesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1993 in Kraft.
(2) Abweichend von Anlage II Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 15 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1020) gilt § 12 der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. I Nr. 18 S. 159) nur bis zum 31. Dezember 1992.

§ 18
(In-Kraft-Treten)
... ...

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<2_6_5> Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz (GräbVwV)

in der Fassung vom 25. Juli 1979
[Gemeinsames Ministerialblatt 1979 Seite 475] (ABl. 1994 A 90)

§ 1
Feststellung und Nachweisung der Gräber
(1) Für jeden Friedhof ist eine Gräberliste nach beiliegendem Muster (Anlage) anzulegen. Gräber, die sich außerhalb eines Friedhofes befinden, sind in eine besondere Gräberliste einzutragen.
(2) Die Namen der in Einzelgräbern bestatteten Toten sind in alphabetischer Reihenfolge in die Gräberliste einzutragen. Die Einzelgräber mit unbekannten Toten sind daran anschließend aufzuführen; in Spalte 2 ist einzutragen: "unbekannter Toter".
(3) Sammelgräber sind im Anschluss an die Einzelgräber in die Gräberlisten einzutragen. An Stelle der Angaben in den Spalten 2 bis 7 ist einzutragen: "Sammelgrab mit ... bekannten und ... unbekannten Toten". Die Namen der bekannten Toten sind unter dieser Eintragung in alphabetischer Reihenfolge in den Spalten 2 bis 7 aufzuführen.
(4) Von Absatz 2 und 3 darf abgewichen werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit der Gräberliste nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die Gräberlisten sind in fünf Ausfertigungen anzulegen. Die erste Ausfertigung verbleibt bei der Gemeinde, in deren Bereich die Gräber liegen, es erhalten
a) die zweite und dritte Ausfertigung die zuständige oberste Landesbehörde bzw. die nach Landesrecht zuständige Stelle,
b) die vierte Ausfertigung die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt) in Berlin,
c) die fünfte Ausfertigung der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. in Kassel.
Änderungen in der Zahl der Gräber, der Bezeichnung der Grablagen nach Umbettungen, der Aufschlüsselung nach den Nummern 1-10 des § 1 des Gräbergesetzes sowie Berichtigungen und Ergänzungen zur Person des Bestatteten sind unverzüglich diesen Stellen mitzuteilen.

§ 2
Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber
(1) Jedes Grab muss eine würdige Ruhestätte sein.
(2) Die Grabstätte soll sich nach Möglichkeit in einem Friedhof befinden.
(3) Geschlossene Begräbnisstätten sind so anzulegen, dass die Ruhe der Toten nicht gestört wird. Friedhöfe sollen sich in die Landschaft, Abteilungen von Friedhöfen in den übrigen Friedhof harmonisch einfügen. Sie sollen würdig, schlicht und in sich einheitlich gestaltet, die Bepflanzung soll dem Landschaftscharakter angepasst sein.
(4) Zu geschlossenen Begräbnisstätten gehören eine schützende Umfriedung, Wege und eine angemessene, einfache Ausgestaltung. Male, die den Friedensgedanken verletzen, dürfen nicht errichtet werden.
(5) Vor der Anlegung, Ausgestaltung, Änderung und Erweiterung geschlossener Begräbnisstätten sollen die für Naturschutz, Landschafts- und Denkmalpflege zuständigen Stellen und der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. gehört werden. Die für die Anlegung von Begräbnisstätten geltenden allgemeinen Vorschriften sind zu beachten.
(6) Die Gräber sollen eine deckende, winterharte Bepflanzung erhalten. Sie sind einheitlich mit einfachen, würdig gestalteten dauerhaften Grabzeichen zu versehen. Mehrere Gräber können ein gemeinsames Grabzeichen erhalten. Auf dem Grabzeichen sollen in gut lesbarer, dauerhafter Schrift mindestens Vor- und Familienname, Geburts- und Todestag des Bestatteten, bei Ausländern auch die Staatsangehörigkeit angegeben sein. Grabzeichen für unbekannte Soldaten erhalten die Aufschrift "Unbekannter Soldat", Grabzeichen für unbekannte Tote die Aufschrift "Unbekannt". Eine von der einheitlichen Gesamtanlage abweichende Gestaltung einzelner Gräber ist unzulässig.
(7) Die Gräber einschließlich der Grabzeichen und Bepflanzung sind in einem einwandfrei gepflegten Zustand zu erhalten. Bei geschlossenen Begräbnisstätten erstreckt sich die Pflege und Erhaltung auf die gesamte Anlage.
(8) Die Ausschmückung von Gräbern oder geschlossenen Begräbnisstätten an Gedenk- und Feiertagen gehört nicht zu den Pflegemaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 3 des Gräbergesetzes.

§ 3
Verlegung von Gräbern und Identifizierung unbekannter Toter
(1) Vor der Verlegung eines Grabes sind die Friedhofsträger und - wenn möglich - die nächsten Familienangehörigen des Toten zu hören. Nächste Familienangehörige sind der Ehegatte, die Eltern, die Kinder und die Geschwister des Toten. Wenn die Kosten der Verlegung zu Lasten des Bundeshaushalts (§ 10 Gräbergesetz) gehen, so ist dem Bundesverwaltungsamt rechtzeitig vor der Verlegung eine Kostenanmeldung nach Vordruck zu übersenden.
(2) In den Fällen des § 6 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz des Gräbergesetzes leiten die nach Landesrecht zuständigen Behörden vor der Durchführung jeder Maßnahme dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit insbesondere folgende Unterlagen zu:
a) Lagepläne des abgebenden und aufnehmenden Friedhofs mit Bezeichnung der zu verlegenden Gräber unter Beifügung von Fotos (jeweils 2fach),
b) Stellungnahmen der beteiligten Friedhofsträger und Angehörigen,
c) eine Kostenübersicht. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes für die Leistung und Abrechnung der Kosten bleibt unberührt.
Von der Vorlage der Unterlagen zu Buchstabe a kann abgesehen werden, wenn nur einzelne Gräber verlegt werden sollen.
(3) Bei der Verlegung von Gräbern darf die Ruhe der übrigen Toten nicht gestört werden. Lässt sich dies nicht vermeiden, so sind, soweit möglich, die nächsten Familienangehörigen dieser Toten über Art und Grund der Störung zu unterrichten. Auch diese Gräber sind wiederherzustellen.
(4) Vor Identifizierung leiten die nach Landesrecht zuständigen Behörden dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit insbesondere zu:
a) Eine gutachtliche Äußerung der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin, gemäß § 8 des Gräbergesetzes;
b) die Stellungnahmen des Friedhofsträgers, der Kirchen und Religionsgesellschaften,
c) bei der Identifizierung von Toten in Sammelgräbern die Äußerung der Angehörigen der bekannten Toten.

§ 4
Ruherechtsentschädigung für Gräber auf Friedhöfen
Auf Friedhöfen mit einer Gebührenordnung gilt für die Berechnung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des Gräbergesetzes und für die Feststellung einer unwesentlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Gräbergesetzes Folgendes:
1. Für die Berechnung des Wertes der geminderten oder entgangenen Nutzung (§ 3 Abs. 1 Gräbergesetz) ist für die Gräber im Sinne des Gräbergesetzes in Anspruch genommene Fläche einschließlich der Nebenflächen zugrunde zu legen.
2. Der Wert der durch die Belegung mit Gräbern im Sinne des Gräbergesetzes geminderten oder entgangenen Nutzung ist in folgender Weise zu berechnen:
a) Von der nach Nummer 1 festgestellten Fläche ist zu errechnen, für wie viel (Zivil-)Gräber der in der jeweiligen Friedhofsgebührenordnung vorgesehenen Größe (einschließlich der durchschnittlichen Nebenflächen) sie ausgereicht hätte. Für diese Zahl ist die Höhe der Nutzungsminderung zu bestimmen. Dabei ist von der im Zeitpunkt der Belegung mit Gräbern im Sinne des Gräbergesetzes geltenden Friedhofsgebührenordnung bzw. bei einer späteren Antragstellung (§ 3 Abs. 3 Gräbergesetz) von der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührenordnung auszugehen. Abstufungen in den Friedhofsgebührenordnungen (z. B. Wahl- oder Reihengräber) sind entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen der Gräber und ihrer Lage innerhalb des Friedhofs zu berücksichtigen.
b) Sodann ist zu klären, welche Leistungen nach der Friedhofsgebührenordnung oder üblicherweise für die der Berechnung zugrunde gelegte Grabgebühr zum Zeitpunkt der Belegung mit Gräbern im Sinne des Gräbergesetzes (bei einer späteren Antragstellung - § 3 Abs. 3 des Gräbergesetzes - zu diesem Zeitpunkt) erbracht worden sind. Im Allgemeinen sind in Betracht zu ziehen:
aa) Gestellung der Grabstelle (einschl. Nebenflächen),
bb) Vorbereitung und Anlegung des Grabes,
cc) Abräumung der Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist,
dd) allgemeine Unterhaltung des Friedhofs, einschließlich Be- und Entwässerung.
c) Es ist festzustellen, für welche der unter Buchstabe b genannten Leistungen die Kosten auf Grund des Gräbergesetzes vom Bund besonders getragen worden sind bzw. werden oder nicht anfallen (z.B. die Leistungen unter Buchstabe bb, cc), die Kosten dieser Leistungen sind von der nach Buchstabe a ermittelten Grabgebühr abzuziehen. Die Abzüge können in einem Prozentsatz vorgenommen werden. Der verbleibende Betrag ist der Wert der geminderten oder entgangenen Nutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gräbergesetzes.
d) Der nach Buchstabe c festgestellte Betrag ist durch die Zahl der Jahre der Ruhefrist nach der Friedhofsgebührenordnung zu teilen.
Dies ist der Jahresbetrag der zu zahlenden Ruherechtsentschädigung.
e) Diesem Betrag sind je Jahr 5 vom Hundert Zinsen von dem jeweils noch ausstehenden Restbetrag der Ruherechtsentschädigung hinzuzurechnen.
f) Die Ruherechtsentschädigung und die Zinsen sollen möglichst in jeweils gleichhohen Jahresbeträgen gezahlt werden.
3. Die Nutzung eines Friedhofs ist durch die öffentliche Last nach § 2 des Gräbergesetzes unwesentlich im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Gräbergesetzes beeinträchtigt, wenn der nach vorstehender Nr. 2 Buchstabe c festgestellte Betrag 5 vom Hundert der im Jahre der Belegung mit Gräbern im Sinne des Gräbergesetzes oder bei einer späteren Antragstellung der in diesem Jahr vereinnahmten Grabgebühren nicht überschreitet. Ist eine Berechnung nach Satz 1 nicht möglich, können die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Benehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit auf andere geeignete Weise feststellen, ob die Nutzung eines Friedhofs durch die öffentliche Last nach § 2 des Gräbergesetzes unwesentlich beeinträchtigt ist.
4. Die Höhe der Ruherechtsentschädigung bleibt mindestens für die Dauer der in der Friedhofsgebührenordnung vorgesehenen Ruhefrist für die der Berechnung des Nutzungsausfalles zugrunde gelegte Gräberart, gerechnet vom Zeitpunkt der Belegung mit Gräbern im Sinne des Gräbergesetzes (frühestens ab 1. April 1951), unverändert. Sieht die Friedhofsgebührenordnung verschieden lange Mindestruhefristen vor, so ist diejenige Frist maßgebend, zu der die überwiegende Anzahl der Ruherechtsgräber gehört; andernfalls ist eine mittlere Frist zugrunde zu legen.

§ 5
Ruherechtsentschädigung für Gräber auf anderen Grundstücken
Zur Feststellung der Ruherechtsentschädigung für Gräber auf Grundstücken, die vor der Belegung mit Gräbern im Sinne des Gräbergesetzes nicht Friedhofszwecken dienten, wird der Wert der für den Grundstückseigentümer geminderten oder entgangenen Nutzung im Allgemeinen nach § 3 Abs. 2 des Gräbergesetzes zu ermitteln sein. Auf Antrag des Berechtigten (§ 3 Abs. 3 Gräbergesetz) ist die Höhe der Ruherechtsentschädigung neu festzusetzen, wenn der Wert der entgangenen oder geminderten Nutzung (z. B. ortsüblicher Pachtzins) sich um mehr als 5 vom Hundert erhöht hat.

§ 6
Erstattungsfähige Kosten der Anlegung und Verlegung von Gräbern
(1) Zu den nach § 10 des Gräbergesetzes vom Bund zu tragenden Kosten der Anlegung und Verlegung von Gräbern gehören alle Kosten, die zur Schaffung einer würdigen Grabstätte auf einem Friedhof notwendig sind. Hierzu zählen auch die Kosten für Wiederherstellungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 3 letzter Satz.
(2) Zu den Kosten nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 des Gräbergesetzes gehören auch die Kosten für
1. die Beschaffung und Errichtung eines neuen Grabzeichens, wenn
das bisherige Grabzeichen nicht mehr verwendbar ist,
die Transportkosten höher als die eines neuen Grabzeichens sind oder
es für eine einheitliche Gestaltung notwendig ist;
2. eine deckende, winterharte Bepflanzung, wenn das Grab schon vor der Verlegung angemessen gepflegt worden war;
3. eine angemessene Ausgestaltung der Begräbnisstätte.

§ 7
Übernahme von privatgepflegten Gräbern in die Erhaltung
durch das Land nach § 9 Abs. 3 des Gräbergesetzes
Sind privatgepflegte Gräber bis zu dem durch das Gräbergesetz festgelegten Zeitpunkt in die Erhaltung durch das Land übernommen worden, so trägt der Bund die Kosten für die deckende, winterharte Grabbepflanzung und für einfache, würdig gestaltete und dauerhafte Grabzeichen, wenn Grabzeichen fehlen oder nicht angemessen sind. Bei zusammenhängenden Gräbern, die unterschiedliche Grabzeichen und Bepflanzung aufweisen, werden auch die Kosten für einheitliche Grabzeichen und für eine einheitliche, deckende, winterharte Bepflanzung übernommen.

§ 8
Anmeldung und Abrechnung der Kosten
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt auf Grund der von den zuständigen Landesbehörden in zweifacher Ausfertigung einzureichenden Ausgabennachweise nach haushaltrechtlichen Grundsätzen die nach § 10 des Gräbergesetzes vom Bund zu tragenden Kosten fest und weist den Betrag zur Zahlung an.
(2) Die Länder erhalten die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber durch das Bundesverwaltungsamt in Jahresbeträgen auf Grund der nach § 10 Abs. 4 des Gräbergesetzes jeweils zu erlassenden Rechtsverordnung. Das Bundesverwaltungsamt kann hierauf Abschlagszahlungen je Haushaltjahr leisten, wenn die Rechtsverordnung nicht im ersten Halbjahr des Zwei-Jahres-Zeitraumes verkündet wird.
(3) Die Nachweise für die Abrechnung sind dem Bundesverwaltungsamt nach dem Abschluss einer Maßnahme und für Ruherechtsentschädigungen spätestens bis zum 1. April des folgendes Jahres zu übersenden.

§ 9
Aufhebung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kriegsgräbergesetz
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Sorge für die Kriegsgräber vom 21. August 1953 (BAnz. Nr. 162 vom 25. August 1963) werden aufgehoben.

Anlage
-DIN A3-

Gemeinde: ..............................................................................
Landkreis: ..............................................................................
Reg.-Bez.: ..............................................................................
Land: ......................................................................................
Friedhofsträger: .......................................................................
Friedhofsbezeichnung: ..............................................................
(Bei Gräbern außerhalb eines Friedhofes sonstige Ortsbezeichnung, katasteramtliche Flur- und Parzellennummer)

Gräberliste für öffentlich gepflegte Gräber
(§ 5 Abs. 1 des Gräbergesetzes vom 1. Juli 1965 - BGBl. I S. 589)

................. Ausfertigung
Aufgestellt: ......................................
Ort, Datum
(Siegel) ......................................






Lfd. Familien- Geburts- Dienstgrad, Todes- Staats- Name Bezeich- Bei Grab Bemer-
Nr. und Vor- tag und Truppenteil, tag und angehö- und An- nung der Sammel- nach kungen
name Geburts- Feldpostnr., -ort, Be- rigkeit schrift der Grablage gräbern §1 Abs.1
(bei Frauen ort schriftung der Angehö- (Block, Größe Ziff. ...
auch Ge- Erkennungs- rigen Reihe, der rei- des
burts- marke, bei Nummer) nen Gräber-
name) Zivilpersonen Grab- gesetzes
Beruf fläche
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
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<2_6_5> Vollzug des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)

Vom 01. März 1994 (ABl. 1994 A 85)
Reg.-Nr. 34241/543
Seit dem 1. Januar 1993 ist das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in seiner aktuellen Fassung auch in den neuen Bundesländern geltendes Recht.
Dieses Gesetz legt für alle Gräber, in denen Kriegsopfer und Opfer nationalsozialistischer und kommunistischer Gewaltherrschaft beigesetzt sind (Kriegsgräber), ein dauerndes Ruherecht fest, das als öffentliche Last anderen öffentlichen und privaten Rechten am Bestattungsplatz im Range vorgeht. Geschützt sind Einzelgrabstätten und Gemeinschaftsgrabanlagen (Sammelgräber) innerhalb und außerhalb von Friedhöfen - unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft.
Als Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft im Sinne des Gräbergesetzes gelten in- und ausländische Kriegsopfer der beiden Weltkriege einschließlich der durch Kriegseinwirkung zu Tode gekommenen Zivilpersonen, in Kriegsgefangenschaft bzw. Internierung Verstorbene, Opfer von Flucht, Vertreibung und Verschleppung, Opfer nationalsozialistischer und kommunistischer Unrechts- und Gewaltmaßnahmen.
Das Gräbergesetz und die dazu vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 25. Juli 1979 enthalten detaillierte Regelungen über die Feststellung und Erfassung von Kriegsgräbern, die Identifizierung darin bestatteter, bisher unbekannter Toter, über die Instandsetzung und die Pflege sowie die Verlegung von Kriegsgräbern. Außerdem treffen beide Rechtsvorschriften konkrete Festlegungen über die Finanzierung der nach dem Gräbergesetz zu treffenden Maßnahmen, die überwiegend aus Mitteln des Bundes erfolgt.
Für die laufende Instandhaltung und Pflege der Gräber werden jährliche Pauschalsätze gezahlt. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ruherechtsentschädigung gefordert werden. Schließlich sind auf besonderen Antrag hin die Kosten für Erneuerungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Grabanlagen erstattungsfähig.
Da die Bestimmungen des Gräbergesetzes und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift den kirchlichen Friedhofsträgern weitgehend unbekannt sind, ist der Abdruck beider Rechtsvorschriften im Amtsblatt der Landeskirche veranlasst worden (Nr. 7/8 /1994, Seite A 87).
Die für den Vollzug des Gräbergesetzes, also für die Erfassung und Betreuung von Kriegsgräbern zuständige Landesbehörde ist im Freistaat Sachsen das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales, Abteilung Hauptfürsorgestelle, Altchemnitzer Straße 40, 09120 Chemnitz. Dazwischengeschaltet sind die Landratsämter bzw. die Verwaltungen der kreisfreien Städte (Kommunalamt oder Ordnungsamt). Diese nehmen die Unterlagen zur Erfassung von Kriegsgräbern sowie Anträge auf Erstattung von Kosten für Erneuerungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Kriegsgräbern entgegen und leiten sie an das genannte Landesamt weiter. Die daraufhin vom Landesamt für Familie und Soziales bereitgestellten finanziellen Mittel werden an die Landratsämter bzw. die Stadtverwaltungen überwiesen und von dort an die Friedhofsträger weitergeleitet. Wie dem Landeskirchenamt mitgeteilt wurde, ist für die Auszahlung der jährlichen Pflegekostenpauschalen für Kriegsgräber keine Antragstellung erforderlich. Diese werden automatisch ausgereicht, sobald die Erfassung der Gräber erfolgt ist. Zu beantragen sind die Mittel für Erneuerungen und außerordentliche Instandsetzungen von Grabanlagen. Eine Ruherechtsentschädigung kann derzeit leider noch nicht gewährt werden, weil der Freistaat Sachsen die dafür nötige Durchführungsverordnung zum Gräbergesetz noch nicht erlassen hat.
Soweit noch nicht geschehen, werden die friedhofsbesitzenden Kirchgemeinden und sonstigen Träger kirchlicher Friedhöfe gebeten, die Erfassung ihrer Kriegsgräber unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Vordruckes rasch vorzunehmen und die ausgefüllten Formulare an das zuständige Landratsamt bzw. die Stadtverwaltung zwecks Vorlage beim Landesamt für Familie und Soziales in Chemnitz einzureichen. Die zu verwendenden Vordrucke für die Gräbererfassung sowie für die Beantragung von Geldern für Erneuerungen und außerordentliche Instandsetzungen von Grabanlagen können bei den Kirchenamtsratsstellen angefordert werden.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<2_6_5> Vorsorgliche vereinfachte Beantragung einer Ruherechtsentschädigung für Kriegsgräber

Vom 08. Februar 1995 (ABl. 1995 A 33)

34241/547
In der Mitteilung des Landeskirchenamtes zum Vollzug des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 1. März 1994 (Amtsblatt Seite A 85) war darauf hingewiesen worden, dass die Beantragung einer Ruherechtsentschädigung, durch welche die durch Kriegsgräber entstehenden Vermögensnachteile ausgeglichen werden sollen, wegen Fehlens der dafür nötigen rechtlichen Voraussetzungen zurzeit nicht möglich sei. Diese Ruherechtsentschädigung ist in § 3 des Gräbergesetzes und in § 4 der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (beide abgedruckt im Amtsblatt 1994 Seite A 87 ff.) geregelt.
Inzwischen hat das für den Vollzug des Gräbergesetzes in Sachsen zuständige Sächsische Landesamt für Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle - in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 40, mitgeteilt, dass voraussichtlich im 2. Halbjahr 1995 mit der Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen auf Ruherechtsentschädigung begonnen wird. Unklar sei jedoch noch, ob eine Ruherechtsentschädigung rückwirkend zum 1.1.1993 zuerkannt werden könne. Das Landesamt empfiehlt den betroffenen kirchlichen Friedhofsträgern, vorsorglich und in vereinfachter Form Ruherechtsentschädigung zu beantragen. Es hat sich bereit erklärt, in Listenform zusammengefasste entsprechende Anträge der Kirchenamtsratsstellen zu akzeptieren, wenn die Unwesentlichkeitsgrenze gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 Gräbergesetz in Verbindung mit § 4 Absatz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz beachtet wird.
Alle kirchlichen Friedhofsträger, auf deren Friedhöfen sich Kriegsgräber befinden, werden deshalb gebeten, unter Verwendung des nachfolgend abgedruckten Musters bis zum 30.6.1995 bei der zuständigen Kirchenamtsratsstelle einen vereinfachten Antrag auf Ruherechtsentschädigung einzureichen. Ein Antrag soll auch in den Fällen vorgelegt werden, wo sich bei einer Gegenüberstellung des Gesamtnutzungsausfalls mit 5 Prozent der im Jahr 1994 vereinnahmten Nutzungsgebühren ergibt, dass die Unwesentlichkeitsgrenze nicht überschritten wird. Die Angaben auf den Anträgen werden von der Kirchenamtsratsstelle statistisch erfasst und sind für die mit dem Landesamt zu führenden grundsätzlichen Verhandlungen von Bedeutung.
Die Kirchenamtsratsstellen leiten alle Anträge, bei denen sich wegen Überschreitung der Unwesentlichkeitsgrenze ein Anspruch auf Ruherechtsentschädigung ergibt, gesammelt an das Landesamt weiter und führen nach dessen grundsätzlicher Entscheidung über die Verfahrensweise alle dann noch nötigen Verhandlungen unmittelbar mit den anspruchsberechtigten Friedhofsträgern.

Hierzu: 1 Anlage

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Anlage

Vorläufiger vereinfachter Antrag auf Gewährung einer
Ruherechtsentschädigung nach § 3 Gräbergesetz

1 Allgemeines
1.1 Bezeichnung des Friedhofes
Ort: ........................... Ortsteil: ........................................................................................
Lage/Anschrift: .................................................................................................................
1.2 Eigentümer/Friedhofsträger: ..............................................................................................
Anschrift: ..........................................................................................................................

2 Berechnungsgrundlage (Kriegsgräber)
2.1 Fläche der Einzelgräber einschließlich berücksichtigungsfähiger Nebenflächen .........m2
2.2 Sammelgrabfläche einschließlich berücksichtigungsfähiger Nebenflächen .........m2
2.3 Gesamtfläche .........m2

3 Zivilgräber, die anstelle der Kriegsgräber gemäß Ziffer 1 hätten angelegt werden können
Anzahl Grabart Ruhefrist
(Reihengrab, Wahlgrab)
.............. .............. .. ............
.............. .............. ..............
.............. .............. ..............

Durchschnittliche Ruhefrist ..............

4 Nutzungsausfall
4.1 Nutzungsgebühr x Gräber pro Grabart
(ohne sonstige Gebühren!) (gemäß Ziffer 2)
.............. .............. .............. DM
.............. .............. .............. DM
.............. .............. .............. DM
4.2 Gesamtnutzungsausfall .......... .... DM

Prüfung der Unwesentlichkeitsgrenze gem. § 3 Abs. 5 Nr. 1 Gräbergesetz

vereinnahmte Nutzungsgebühren im Jahr 1994 .............. DM

hiervon 5 % .............. DM

Gesamtnutzungsausfall (Ziffer 4.2) .............. DM

Die Grenze von 5 % wird (nicht) überschritten.


....................... , den ............ 1995 ..............................................
Vorsitzender des Kirchenvorstandes

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<2_6_5> Hinweise zur teilweise veränderten Rechtslage im Friedhofswesen nach Übernahme des Grundgesetzes

Im Amtsblatt vom ? (ABl. 1991 A 10)

3400/169
Das Friedhofs- und Bestattungswesen obliegt der Landesgesetzgebung. Dem Bund ist lediglich die Sorge für die Kriegsgräber und die Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer der Gewaltherrschaft übertragen.

Die Rechtsprechung in Anknüpfung an das Grundgesetz ergibt für die neuen Bundesländer rechtliche Veränderungen auch im Friedhofswesen unabhängig davon, ob es sich um einen kommunalen oder konfessionellen Friedhof handelt.

Grundsätzliches zur Rechtstellung des Friedhofs, seiner Verwaltung und Unterhaltung

Träger von Friedhöfen können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Das trifft sowohl auf politische Gemeinden (kommunale Friedhöfe) als auch auf Religionsgemeinschaften (konfessionelle Friedhöfe) zu. Die Anlegung und Unterhaltung eines Friedhofes stellt eine so wichtige, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben dar, dass sie einem privaten Träger nicht überlassen werden kann. Friedhofsträger ist, wer den Friedhof - ungeachtet des Eigentums am Friedhofsgrundstück - in eigener Verantwortung betreibt und verwaltet.

Die Trägerschaft und damit Aufsichtspflicht obliegt ausschließlich der bereits genannten juristischen Person öffentlichen Rechts, auf dem kirchlichen Friedhof also der Kirchgemeinde oder dem Friedhofsverband. Diese(r) kann unter Wahrung ihrer (seiner) Aufsichtspflicht Aufgaben/Leistungen (z. B. Unterhaltungs-, Bestattungs- und/oder Dekorationsarbeiten) per Werkvertrag an private Gewerbetreibende delegieren. Nicht möglich hingegen ist der Abschluss eines Pachtvertrages aus o.g. Gründen. Vertragsabschlüsse mit Dritten bedürfen stets der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Bezirkskirchenamt, das zuvor mit dem Landeskirchenamt Rücksprache zu nehmen hat.

Artikel 14 (2) des Grundgesetzes lautet: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." Diese Bestimmung des GG besagt, dass der Eigentümer sein Eigentum zu erhalten hat und das Eigentum nicht zum Schaden für die Allgemeinheit benutzt oder vernutzt werden darf. Grundsätzlich ist davon auszugeben, dass der Friedhofsträger auch gleichzeitig Eigentümer des Friedhofes ist. Der Eigentümer des Friedhofs hat somit die Pflicht, den Friedhof funktionstüchtig zu erhalten, d. h. er hat dafür zu sorgen, dass Gebäude, Wege, Mauern, Entwässerung, Bewässerung in ordentlichem Zustand sind. Er hat auch das Recht, für seine hoheitlichen Leistungen (Gesetzesauftrag) ein angemessenes Entgelt in Form von Gebühren zu erheben.

Friedhofsgebühren, Friedhofshaushalt

Die Höhe der Gebühren wird sich künftig danach richten, wie der Friedhof ausgestattet ist und was erhalten werden muss (z. B. Tor, Mauer, Zaun, Gehölzpflanzungen, Wege, Entwässerungs-, Bewässerungsleitungen, Gebäude, Personalräume, Büroräume, Leichenzellen, Feierhalle, Kapelle, Wirtschaftshof, Abfallplatz, Beschäftigung der Arbeiter und Angestellten). Vorerst muss dabei aber das derzeitige Preis-Lohn-Gefüge berücksichtigt werden.

Die Gebühren dürfen nur eine Höhe erreichen, die es ermöglicht, dass der Friedhof sich selbst trägt. Dabei ist die Bildung von Rücklagen für sämtliche Aufgaben der Friedhofsunterhaltung zu berücksichtigen. Ein Gewinn aus Gebührenaufkommen darf nicht erzielt werden. Sollte dieser theoretische Fall eintreffen, müssten die Gebühren gesenkt werden.

Friedhöfe gehören zu den so genannten Gebührenanstalten, bei denen die notwendigen persönlichen und sachlichen Kosten zur Unterhaltung und Verwaltung des Friedhofs grundsätzlich aus dem Gebührenaufkommen gedeckt werden sollen - Kostendeckungsprinzip.

Friedhofsgebühren sind keine statischen Gebühren, und sie richten sich stets nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Mit dem Ansteigen der Personal- und Sachkosten müssen sich auch die Friedhofsgebühren erhöhen. Die Einführung einer Friedhofsunterhaltungsgebühr wird künftig unerlässlich sein.

Für jeden Friedhof mit hauptamtlich Beschäftigten ist für jedes Rechnungsjahr nach Maßgabe der geltenden kirchlichen Bestimmungen ein Haushaltplan aufzustellen, da der Friedhof eine eigene/selbstständige Wirtschaftseinheit darstellt.

Da die Kirchgemeinde mit der Verwaltung und Unterhaltung des Friedhofs eine öffentliche Aufgabe übernimmt, darüber hinaus der Friedhof als Grünfläche einen ökologischen ("grünpolitischen") Wert für die Einwohner des Ortes besitzt, sollte die politische Gemeinde grundsätzlich zur Kostenbeteiligung an der Friedhofsunterhaltung herangezogen werden.

Bietet der Friedhofsträger als Eigentümer auch wirtschaftliche Leistungen, wie z. B. Grabbepflanzung, Grabpflege usw., sind diese Einnahmen keine Gebühren, denn sie sind rein wirtschaftliche Natur. Bei wirtschaftlicher Tätigkeit darf der Friedhofsträger Gewinn erzielen.

Zulassung von Gewerbetreibenden auf den Friedhöfen

Mit In-Kraft-Treten des Grundgesetzes haben vor allem die Artikel 2 und 12 Einfluss auf das Friedhofswesen.

Gemäß Artikel 2 (1) des Grundgesetzes - "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt" - haben die Nutzungsberechtigten das Recht auf Selbstbestimmung bei der Regelung von Bestattung und Grabpflege. Dieses Recht schließt die freie Auswahl von Gewerbetreibenden ein.

Der Friedhof ist unter Wahrung des Artikels 12 (1) - "Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden." - verpflichtet, Gewerbetreibende zuzulassen nach Vorlage eines Antrages und Nachweis fachlicher Qualifikation (für Antragsteller des Handwerks ihre Eintragung in die Handwerkerrolle, für Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Anerkennung durch Landwirtschaftskammer sowie die Meisterprüfung oder einen gärtnerischen anerkannten beruflichen Abschluss, für Bestatter die Zulassung als Gewerbetreibende).

Der Friedhofsträger ist nicht berechtigt, trotz eventuell eigener Ausführung gewerblicher Arbeiten wie Erstherrichtung von Grabstellen oder Grabpflege, gleichwertige gewerbliche Tätigkeiten privater Unternehmer zu untersagen.

Die Zulassung Gewerbetreibender erfolgt durch den Kirchenvorstand. Der Friedhofsträger stellt über die Zulassung eine Berechtigungskarte aus. Die Zulassung kann befristet, bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen die Friedhofsordnung nach einer vorherigen schriftlichen Mahnung auch entzogen werden.

Gestaltungsvorschriften für Grabmale und Grabstätten

Die Beziehungen zwischen Friedhofsträger, Friedhofsbenutzer und Gewerbetreibendem wird durch die öffentlich bekanntzugebende Friedhofsordnung als gültiges Ortsgesetz geregelt.

Der Inhalt der Friedhofsordnung ergibt sich aus der Zweckbestimmung des Friedhofs. Artikel 2 (1) des Grundgesetzes - Handlungsfreiheit, Freiheit der Person - verpflichtet den Friedhofsbenutzer, die Würde des Ortes in jeder Hinsicht zu wahren und alles fern zu halten, was der Würde des Friedhofs abträglich oder geeignet ist, Ärgernis zu erregen und die Benutzer in ihren Empfindungen ernsthaft stört und verletzt.

Ist der Friedhof der einzige Friedhof im Einzugsbereich/Ort, so verpflichtet diese Monopolstellung und der Friedhofszwang den Friedhofsträger noch in besonderer Weise: Um Gestaltungsvorschriften für Grabmale und Grabstätten durchzusetzen, die über die allgemeinen Vorschriften hinsichtlich der Wahrung der Würde des Friedhofs hinausgehen, muss der Friedhofsträger für die Nutzungsberechtigten Wahlmöglichkeiten schaffen, d. h. Felder mit allgemeinen und Felder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. Das bedeutet die Einführung einer so genannten "Zwei-Felder-Wirtschaft". Falls für den Einzugsbereich des kirchlichen Friedhofs auch ein kommunaler Friedhof besteht, ist der Friedhofsträger berechtigt, für den gesamten Friedhof strengere Gestaltungsvorschriften zu erlassen. Die Anerkennung der Gestaltungsvorschriften muss durch schriftliche Erklärung des Nutzungsberechtigten vor der Vergabe des Nutzungsrechtes erfolgen.

Friedhofsberatung
Der Friedhofsträger ist verpflichtet, für eine der Würde des Friedhofs angemessene Gestaltung zu sorgen. Mit angemessenen Gebühreneinnahmen werden die kirchlichen Friedhofsträger in Sachsen langfristig wieder in der Lage sein, dieser Verpflichtung nachzukommen. Damit ist die Aufgabe verbunden, die Aufsichtspflicht jederzeit verantwortlich zu handhaben.

Um unter Wahrung der Rechtsvorschriften den kirchlichen Friedhof künftig gestalterisch und wirtschaftlich effektiv unterhalten zu können, bedarf es in allen wichtigen Belangen der Beratung der Friedhofsträger durch die/den landeskirchliche(n) Friedhofssachverständige(n).

Frau Meinel für die Kirchenamtsratsbereiche Bautzen, Dresden, Leipzig und Herr Mehner für Chemnitz und Zwickau. Diese ist auf dein Dienstweg über das zuständige Bezirkskirchenamt zu beantragen.


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<2_6_5> Richtlinien zur Grabherstellung und zum Einsatz von Trägern auf kirchlichen Friedhöfen

Vom 25. Juni 1991 (ABl. 1991 A 51)

Reg.-Nr. 3401/18; 6503/344
Da bezüglich der Grabherstellung und des Einsatzes von Trägern auf kirchlichen Friedhöfen derzeit viele Unklarheiten bestehen und die bisher übliche Praxis auf Grund der neuen Rechtsordnung einer Veränderung bedarf, werden nachstehend einige wichtige Grundsätze zur Einführung einer den Erfordernissen entsprechenden Handhabung übermittelt:

1. Grabherstellung
Die Grabherstellung ist Bestandteil des hoheitlichen Bereiches, für den der Friedhof in jedem Fall verantwortlich ist. Die Grabherstellung als hoheitliche Aufgabe kann daher nur durch eigene Mitarbeiter ausgeführt oder mittels Werkvertrag an einen Gewerbetreibenden übertragen werden. Eine privatrechtliche Beziehung zwischen dem durch Werkvertrag Beauftragten und dem Grabstellennutzer ist unzulässig. Die Gebührenerhebung und -einziehung muss stets durch den Friedhofsträger erfolgen.
Aufgrund der mit der Übernahme des Grundgesetzes in Verbindung stehenden veränderten Rechtslage muss eine Umstellung auch auf den Friedhöfen erfolgen, wo bislang aus Mangel an eigenen Mitarbeitern der so genannte "freischaffende Grabmacher" in der Bezahlung von Bürger zu Bürger tätig war.

Es ist wie folgt zu verfahren:
1.1. Verfügt der Friedhof über fest angestellte Mitarbeiter, so ist die Grabherstellung Bestandteil des Arbeitsvertrages im Rahmen der vereinbarten Arbeitsstundenzahl und wird gemäß den bestehenden kirchlichen Tarifen entlohnt.
In Abänderung von Ziffer 3 der Durchführungsbestimmungen vom 12.11.1990 (Reg.-Nr. 60201[8]379; 6503/ 337) ist rückwirkend ab 1.1.1991 ein Grabmacherzuschlag von 50 DM pro handgeschachtetem Erdgrab zu gewähren. Der Zuschlag ist mit dem Bruttomonatslohn zu versteuern. Es ist eine Monatspauschale zu bilden und auszuzahlen, die sich aus 80 % der im vergangenen Jahr ausgehobenen Erdgräber, geteilt durch 12 Monate, ergibt. Im Dezember eines jeden Jahres erfolgt die Restverrechnung. Etwa gewährte Ausgleichszahlungen, die den Grabmacherzuschlag ersetzen sollten, sind mit Einführung dieser Neuregelung zu verrechnen und abzubauen. Der Grabmacherzuschlag in Höhe von 50 DM bleibt unberührt von Tariferhöhungen. Der Zuschlag muss in die Gebührenkalkulation mit einfließen.
1.2. Auf kleinen Friedhöfen mit wenigen Beerdigungen/Jahr und ohne fest angestellte Mitarbeiter kann diese Leistung nach einem pauschal zu vereinbarenden Betrag vergütet werden, da in diesem Fall nicht von einer durchschnittlichen, regelmäßigen Arbeitsstundenzahl ausgegangen werden kann. Dieser Betrag darf eine Höhe von derzeit max. 110 DM nicht überschreiten.
Der Ausführende ist für diese Tätigkeit anzustellen; zur beiderseitigen Rechtssicherheit sollte ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Dabei ist das gültige Arbeitsvertragsmuster für kirchliche Arbeiter der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens zu verwenden. Die vereinbarten Pauschalzahlungen werden in einer gesonderten Vereinbarung, die Bestandteil des Arbeitsvertrages ist, aufgeführt (siehe Anlage 1, Muster Vergütungsvereinbarung). In dem Fall entfällt die Angabe der Lohngruppe und des entsprechenden Stundenlohnes im Arbeitsvertrag.
Werden neben der Grabmachertätigkeit noch einzelne Friedhofsunterhaltungsarbeiten übertragen, die jedoch der Grabmachertätigkeit vom Umfang her nur untergeordnet sind, können auch diese Arbeiten mit einer Pauschale entlohnt werden. Die Höhe der Pauschale ergibt sich aus der für die Ausführung der Arbeiten nötigen durchschnittlichen Arbeitsstundenzahl, multipliziert mit dem Stundensatz des gültigen kirchlichen Tarifs. Voraussetzung für eine pauschale Versteuerung der Einkünfte geringfügig Beschäftigter ist stets, dass die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig unter 15 Stunden liegt und das monatliche Entgelt regelmäßig unter 250,- DM beträgt.
In Verbindung mit dem Arbeitsvertrag ist durch den Arbeitgeber eine Dienstanweisung zu erlassen (siehe Anlage 2, Muster Dienstanweisung).
Der Kirchenvorstand hat im Hinblick auf Ziffer 1 der Dienstanweisung dem Arbeiter die entsprechenden Rechtsvorschriften vor Beginn seiner Tätigkeit vorzulegen und auf die mit der Tätigkeit verbundenen Bestimmungen konkret hinzuweisen.
Über die Besonderheiten bei der Abführung von Lohnsteuer und ggf. Beiträgen zur Sozialversicherung (vgl. Hinweise zu Aushilfs- und Teilzeitbeschäftigungen ... vom 22.4.91 - Reg.-Nr. 1314[1]57 -) ist Rücksprache mit dem zuständigen Bezirkskirchenamt zu führen, das die Einstellung und die Vergütungsregelung zu genehmigen hat.
Die Bestattung ist den Auftraggebern gemäß der bestätigten Friedhofsgebührenordnung zu berechnen. Bei der Aufstellung der Friedhofsgebührenordnung ist das landeskirchliche Kalkulationsmuster anzuwenden.
1.3. Rechtlich ist es auch möglich, die Grabherstellung einem Gewerbetreibenden zu übertragen, der dann im Rahmen eines Werkvertrages für den Friedhofsträger als Erfüllungsgehilfe tätig wird. Da bei Werkverträgen einige Besonderheiten zu berücksichtigen sind, ist es erforderlich, vor geplanten Abschlüssen mit dem zuständigen Bezirkskirchenamt Rücksprache zu führen und dessen Beratung einzuholen. Werkverträge bedürfen in jedem Fall vor Abschluss der Genehmigung durch das Bezirkskirchenamt.
Das als Anlage 3 beigefügte Muster eines Werkvertrages berücksichtigt neben Bestattungs- auch Unterhaltungsarbeiten, weil vielerorts das Bedürfnis besteht, mehr als nur die bloße Grabherstellung an ein Unternehmen zu delegieren. Das Muster ist daher entsprechend den konkreten Bedingungen des Einzelfalles durch Weglassung der unzutreffenden Punkte zu aktualisieren.
Da der Gewerbetreibende von den durch den Auftraggeber (Friedhofsträger) gezahlten Vergütungen und Entgelten Steuern und Versicherungsbeiträge abführen sowie betriebliche Rücklagen und Gewinne erzielen muss, ist in der Regel die Abwicklung der hoheitlichen Leistungen auf dem Friedhof durch Gewerbetreibende um 20-40 % teurer. Entsprechend hoch ist dann die vom Grabstelleninhaber zu fordernde Gebühr. Dies muss stets vor Abschluss eines entsprechenden Vertrages bedacht werden.
Vom Abschluss von Werkverträgen mit Bestattern wird abgeraten. Die Grabherstellung gehört zum gärtnerischen Fachteil des hoheitlichen Friedhofsbereichs. Werkverträge sollten daher in der Regel mit Gärtnern abgeschlossen werden.
Es ist ein fester Betrag pro Graberstellung zu vereinbaren, der nicht höher als derzeit 200 DM (incl. Mehrwertsteuer) liegen darf (in den alten Bundesländern z. Z. zwischen 180 DM und 500 DM je nach Bodenklasse). Dieser Betrag und der entstehende Verwaltungsaufwand für den Friedhofsträger ergeben die zu erhebende Bestattungsgebühr, die der Friedhofsträger einzieht und aus der der Gewerbetreibende bezahlt wird. Voraussetzung für seine Tätigkeit ist, dass er dem Friedhofsträger die Anmeldung seines Gewerbes beim Gewerbeamt sowie den Abschluss einer betrieblichen Unfall- und Haftpflichtversicherung nachweist.
1.4. Die ehrenamtliche Grabherstellung ohne Vergütung, aber mit Unfallversicherungsschutz, ist nach wie vor dort möglich, wo dies in der Satzung der Kommune und als entsprechende Festlegung in der Friedhofsordnung enthalten ist oder in diese aufgenommen wird.

2. Trägerdienste
2.1. Verfügt der Friedhof über fest angestellte Mitarbeiter, so kann der Trägerdienst Bestandteil des Arbeitsvertrages im Rahmen der vereinbarten Arbeitsstundenzahl sein und wird gemäß den bestehenden kirchlichen Tarifen entlohnt.
2.2. Der Friedhofsträger hat ferner die Möglichkeit, für diese Tätigkeit Träger anzustellen. Das Tragen wird mit einem Pauschalbetrag vergütet. Die Besonderheiten bezüglich der Abführung von Lohnsteuer und ggf. Beiträgen zur Sozialversicherung sind den unter 1.2. genannten Hinweisen vorn 22.4.1991 (Reg.-Nr. 1314[1]57) zu entnehmen. Die Vergütung und die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten für Versteuerung und Versicherung sind in die Gebührenkalkulation aufzunehmen.
2.3. Die Trägertätigkeit kann auch im Rahmen eines Werkvertrages durch einen Gewerbetreibenden ausgeführt werden. In diesem Fall ist das Tragen meist Bestandteil eines Werkvertrages, der für Bestattungs- und Unterhaltungsarbeiten abgeschlossen wird. Im Einzelfall kann auch nur für die Durchführung von Trägerdiensten ein entsprechender Werkvertrag abgeschlossen werden - siehe Anlage 3 - Muster Werkvertrag, Pkt.: Sargtransport).
2.4. Für ehrenamtliche Trägerdienste gelten die Ausführungen unter 1.4. entsprechend.

Hofmann
3 Anlagen

Anlage 1 - Muster Vergütungsvereinbarung
Zum Arbeitsvertrag vom ... und der dazu ergangenen Dienstanweisung vom ... wird folgende Vergütungsvereinbarung getroffen:

§ 1
Vergütung
1. Bestattungsbereich-.
1.1. Für die Leistung nach Pkt. 3.1.1. DM ......
der Dienstanweisung pauschal
1.2. Für die Leistung nach Pkt. 3.1.2. DM ......
der Dienstanweisung pauschal
1.3. Für die Leistung nach Pkt. 3.1.3. DM ......
der Dienstanweisung pauschal
1.4. Für die Leistung nach Pkt. 3.1.4. DM ......
der Dienstanweisung pauschal
1.5. Für die Leistung nach Pkt. 3.1.5. DM ......
der Dienstanweisung pauschal
1.6. Einbettungen werden nach Pkt. 3.1.1.
der Dienstanweisung vergütet.

2. Pflegebereich:
2.1. Für die Leistung nach Pkt. 3.2.1. DM ......
der Dienstanweisung pauschal
2.2. Für die Leistung nach Pkt. 3.2.2. DM ......
der Dienstanweisung pauschal
2.3. Für die Leistung nach Pkt. 3.2.3. DM .....
der Dienstanweisung pauschal
2.4. Für die Leistung nach Pkt. 3.2.4. DM ......
der Dienstanweisung pauschal
2.5. Für die Leistung nach Pkt. 3.2.5. DM ......
der Dienstanweisung pauschal
2.6. Für die Leistung nach Pkt. 3.2.6. DM ......
der Dienstanweisung pauschal
Wenn keine Einzelvergütungen für Punkt 3.2.1.-3.2.6. ausgehandelt werden, genügt es unter 2. Pflegebereich zu schreiben:
Für die Leistungen nach Pkt. 3.2.1.-3.2.6. DM .....
der Dienstanweisung pauschal

§ 2
Vergütungsänderungen
Änderungen der Einzelvergütungen nach § 1 bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

§ 3
Sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden:
Zusätzlich zu den Festlegungen in den §§ 1 und 2 werden folgende Vereinbarungen und Nebenabreden getroffen:

Ort, Datum
Unterschrift Mitarbeiter Siegel die anstellende Dienststelle
........................................
........................................

Kirchenaufsichtlich genehmigt:
Ort, Datum (Bezirkskirchenamt)

Anlage 2 - Muster Dienstanweisung

Dienstanweisung
Zum Arbeitsvertrag vom
für Herrn
auf dem Friedhof
Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
überträgt Herrn
die Grabmachertätigkeit sowie Pflege- und Unterhaltungsarbeiten* auf dem Friedhof nach Maßgabe dieser Dienstanweisung.
1. Bei der Ausführung der Arbeit ist Herr ........... an die Friedhofsordnung der Kirchgemeinde sowie an die landeskirchlichen und staatlichen Rechtsvorschriften gebunden.
2. Weisungsberechtigt sind: Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes und sein Stellvertreter bzw. der vom Vorsitzenden mit der unmittelbaren Dienstaufsicht Beauftragte:
3. Die Aufgaben umfassen:
3.1. Bestattungsbereich*
3.1.1. Durchführungen von Erdbestattungen für erwachsene Verstorbene in Wahl- und Reihengrabstätten.
Dabei ist der Grabaushub nach den Bestimmungen der Gartenbauberufsgenossenschaft und der Friedhofsordnung vorzunehmen. Bei Wahlgrabstätten ist die Grabstätte vor dem Aushub zu beräumen (Entfernen von Pflanzen, Kanten, Trittplatten usw.). Werden beim Grabaushub Sarg- bzw. Leichenreste oder Urnen, Urnenteile gefunden, so sind diese unter die Sohle des neu aufgeworfenen Grabes einzuarbeiten. Der Erdaushub ist dabei so zu lagern, dass es zu keinen Beeinträchtigungen an der Grabstätte und der Nachbargrabstätte kommt. Das ausgeworfene Grab ist gegen Hineinstürzen vor der Beerdigung zu sichern. Für die Beerdigung sind die Laufbohlen (Beerdigungsbohlen) zu legen. Nach der Beerdigung ist die Sicherheitsverbauung aus der Grabstätte zu entfernen und die Grabstätte mit dem Erdaushub wieder zu verfüllen und aufzuhügeln. Überschüssige Erde ist auf die dafür vorgesehenen Plätze abzufahren. Die Grabstätte ist wieder herzurichten und evtl. Beschädigungen, auch der betroffenen Nachbargrabstätten, sind zu beheben. Die Kränze und Blumen sind geordnet auf den Grabhügel zu legen, Schnittblumen in Gefäße mit Wasser zu stellen.
3.1.2. Durchführen von Erdbestattungen für Kinder in Wahl- und Reihengrabstätten.
Arbeiten sonst wie 3.1.1.
3.1.3. Durchführen von Urnenbeisetzungen in Wahl- und Reihengrabstätten.
Arbeiten sonst wie 3.1.1.
3.1.4. Durchführen von Ausbettungen (Erdbestattungen).
3.1.5. Durchführen von Ausbettungen (Urnenbeisetzungen).
3.2. Pflegebereich des Friedhofes*
Durchführen folgender Pflegearbeiten auf dem Friedhof:
3.2.1. - Rasenschnitt
3.2.2. - Heckenschnitt
3.2.3. - Wegepflege
3.2.4. - Laubbeseitigung
3.2.5. - Leeren der Abfallbehältnisse
3.2.6. - Beräumung abgelaufener Grabstätten
3.2.7. - ...
4. Für alle Arbeiten stellt der Friedhofsträger (Kirchenvorstand) die notwendigen Materialien und Geräte.
5. Stellt sich bei der Herstellung eines Grabes heraus, dass der von einer früheren Belegung stammende Sarg bzw. Leichnam nicht oder unzureichend verwest ist, oder treten andere außergewöhnliche Umstände ein, ist unverzüglich der Kirchenvorstand zu verständigen, der über die weitere Verfahrensweise entscheidet.
6. Findet Herr ........... bei seiner Arbeit Wertgegenstände, die von früheren Bestattungen herrühren, wie z. B. Schmuckgegenstände, Zahngold etc., ist er verpflichtet, diese unverzüglich dem Kirchenvorstand auszuhändigen. Sind solche Wertgegenstände noch mit Gebeinresten verbunden, dürfen sie nicht entfernt werden, sondern sind mit unterzugraben.
7. Empfehlungen für gewerbetreibende Firmen (Steinmetze, Gärtner etc.) dürfen nicht gegeben werden. Die Annahme von Beteiligungen oder sonstigen Entgelten gilt als Kündigungsgrund.
8. Gartenbaudienstleistungen und der Verkauf von Blumen und anderen Materialien auf dem Friedhof auf eigene Rechnung sind untersagt.

Ort, Datum
Unterschrift Mitarbeiter Siegel die anstellende Dienststelle
........................................
........................................

Kirchenaufsichtlich genehmigt:
Ort, Datum (Bezirkskirchenamt)

* Nichtzutreffendes streichen

Anlage 3 - Muster Werkvertrag

Muster
Dieses Muster muss nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ergänzt oder vereinfacht werden.
Zwischen der
vertreten durch den Kirchenvorstand/den Verbandsvorstand
- nachstehend Auftraggeber genannt -
und Herrn/Frau/Firma
- nachstehend Auftragnehmer genannt -
wird folgender WERKVERTRAG geschlossen:

§ 1
Gegenstand des Vertrages
Gegenstand dieses Vertrages ist die Übernahme und Ausübung von Unterhaltungs- und Bestattungsarbeiten auf dem Friedhof
der/des

§ 2
Unterhaltungsarbeiten
Die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten sind in vollem Umfang im Leistungsverzeichnis beschrieben. Das Leistungsverzeichnis ist Bestandteil des Vertrages.
1. Pflege und Unterhaltung belegter und belegungsfreier Friedhofsflächen
2. Beräumen abgelaufener und zurückgegebener Grabstätten und Grabfelder
3. Mähen der Rasen- und Wiesenflächen
4. Schneiden der Hecken und Pflege der Bäume
5. Pflegen der Gehölzflächen
6. Schaffung fester, geordneter Abfallplätze mit ausreichender Anzahl von Abfallkörben; Entleeren der Abfallkörbe
7. Reinigen der Wege, Plätze und Bürgersteige
8. Warten der Brunnen, Wasserleitungen und Zapfstellen
9. Kontrollieren und Ausbessern der Einfriedungen und Tore
10. Pflege der Bänke
11. Reinigen und Instandhalten der/des Gebäude(s)
12. Erfassen von ungepflegten Grabstätten
13. Prüfen der Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

§ 3
Bestattungsarbeiten
Die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten sind im vollen Umfang im Leistungsverzeichnis beschrieben. Das Leistungsverzeichnis ist Bestandteil des Vertrages.
1. Annehmen von Bestattungen, Nachweis der Grabstätte
2. Verwaltungsarbeiten
3. Räumen der Grabstätte
4. Entfernen der Hecken und Kanten
5. Annehmen, Aufbahren, Öffnen und Schließen des Sarges
6. Annehmen der Kränze
7. Ausheben, Verbauen und Ausschmücken des Grabes
8. Teilnehmen an der Trauerfeier und Führen des Trauerzuges
9. Transport des Sarges
10. Ausrüsten und Verfüllen des Grabes
11. Abfahren des Bodens und Beseitigen von Beschädigungen
12. Transportieren von Kränzen und Blumenschmuck zur Grabstätte und Niederlegen der Kränze und des Blumenschmuckes
13. Abräumen von Kränzen und Blumenschmuck und Vorarbeiten zur Herrichtung/Wiederherrichtung der Grabstätte, evtl. Aufhügelung
14. Um- und Ausbetten einer Leiche
15. Beisetzen einer Urne
16. Um- und Ausbetten einer Urne
Findet der Auftragnehmer bei seiner Arbeit Wertgegenstände, die von früheren Bestattungen herrühren, wie z. B. Schmuckgegenstände, Zahngold etc., ist er verpflichtet, diese unverzüglich dem Auftraggeber auszuhändigen. Sind solche Wertgegenstände noch mit Gebeinsresten verbunden, dürfen sie nicht entfernt werden, sondern sind mit unterzugraben.

§ 4
Dekorationsarbeiten
Die nachstehend aufgeführten Tätigkeiten sind in vollem Umfang im Leistungsverzeichnis beschrieben. Das Leistungsverzeichnis ist Bestandteil des Vertrages.
1. Ausschmücken der Friedhofskapelle
2. Ausschmücken der Leichenkammer
3. Kerzenbeleuchtung
4. Ausschmücken des Sarges/Bahrwagens
5. Ausschmücken der Grabstätte.

§ 5
Allgemeine Verpflichtungen
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeiten fachgerecht unter Beachtung der folgenden Vorschriften durchzuführen:
a) Friedhofsordnung und landeskirchliche Rechtsvorschriften zum Friedhofswesen
b) Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbauberufsgenossenschaft Kassel
c) Gesetze, Verordnungen und Richtlinien zum Friedhofs- und Bestattungswesen im Freistaat Sachsen
d) Abfallbeseitigungsgesetz des Bundes
e) Immissionsschutzgesetz des Bundes
f) Satzung über die Straßenreinigung der Kommune
g) Baumschutzsatzung der Kommune
2. Der Auftragnehmer übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für den Friedhof. Er ist verpflichtet, Schäden und Mängel, die auf dem Friedhof entstehen, dem Auftraggeber unverzüglich zu melden.
3. Der Auftragnehmer hat hinsichtlich aller Haftpflichtansprüche, die sich aus der Ausführung der übernommenen Aufträge ergeben können, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Berufsgenossenschaft zu leisten.

§ 6
Bei seiner Tätigkeit hat der Auftragnehmer alle Handlungen zu unterlassen, die mit der Würde des Friedhofes als einer Ruhestätte der Toten unvereinbar sind. Er hat stets auch zu berücksichtigen, dass es sich um einen kirchlichen Friedhof handelt, der als solcher zugleich Glaubenszeugnis sein soll.

§ 7
Ausübung des Hausrechtes
Der Auftragnehmer übt für den Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrages das Hausrecht auf dem Friedhof aus.

§ 8
Weisungsberechtigung
Das Weisungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer hat der jeweilige Vorsitzende des Kirchenvorstandes/Verbandsvorstandes/Friedhofsausschusses.
Bei der Ausübung der Unterhaltungs-, Bestattungs- und Dekorationsarbeiten ist der Würde des Friedhofes Rechnung zu tragen.

§ 9
Abnahme und Kontrolle
Die unter §§ 2, 3 und 4 aufgeführten Arbeiten sind zu den vertraglich vereinbarten Terminen, im Übrigen so frühzeitig als möglich, zu beginnen. Mehrarbeiten, die durch verspäteten Beginn der Pflegemaßnahmen verursacht werden, hat der Auftragnehmer zu tragen.
Witterungsbedingtes Verschieben der Durchführung von Unterhaltungsarbeiten sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Halbjährlich ist eine Begehung von Auftraggeber und Auftragnehmer zur Abnahme der geleisteten Arbeit durchzuführen. Dabei sind neue Arbeiten festzulegen.
Der Auftraggeber behält sich vor, über das Bezirkskirchenamt den/die landeskirchliche(n) Friedhofssachverständige(n) bzw. den ephoralen Friedhofspfleger hinzuzuziehen.

§ 10
Umfang der Leistung
Der Auftragnehmer hat sich vor Abgabe des Angebotes über den Umfang der Arbeiten an Ort und Stelle zu unterrichten und Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebotes mit dem Auftraggeber abzuklären.
Werden gegenüber dem Leistungsverzeichnis Abweichungen an Art und Größe der Maßnahme festgestellt, so können sie nur berücksichtigt werden, wenn sie mehr als 5 % des Aufmaßes betragen und spätestens vier Wochen nach Durchführung der Arbeiten geltend gemacht worden sind.
Soweit im Einzelfalle nicht Gegenteiliges vereinbart ist, werden bei der Durchführung der Arbeiten benötigtes Wasser und erforderliche Energie unentgeltlich vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Es ist auf sparsamen Verbrauch zu achten.

§ 11
Vergütung
Die Vergütung ergibt sich aus den im Leistungsverzeichnis aufgeführten Preisen. Dieses sind Festpreise, die jeweils für ein Jahr gelten. Sie werden in monatlichen gleichen Teilbeträgen nachträglich an den Auftragnehmer gezahlt. Am Ende eines Rechnungsjahres ist bis zum ...... eine Schlussrechnung über die tatsächlich geleisteten Arbeiten einzureichen. Zahlungsdifferenzen sind danach auszugleichen.
Die Einheitspreise können vor einer Erhöhung der Tarife im kirchlichen Dienst nicht gekündigt werden. Hiernach kann eine Änderung der Vergütung erfolgen.

§ 12
Kündigung
Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist zum 31. des Monats ...... eines jeden Jahres gekündigt werden.
Das Recht zur fristlosen Kündigung seitens des Auftraggebers aus einem wichtigen Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Auftragnehmer trotz Aufforderung und Fristsetzung den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Falle sind nur die tatsächlich geleisteten und anerkannten Arbeiten zu vergüten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 13
Änderungen/Vereinbarungen
Änderungen, Absprachen und Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich zwischen den Vertragsparteien geschlossen werden.

§ 14
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist

§ 15
In-Kraft-Treten
Dieser Vertrag und das Leistungsverzeichnis sind doppelt ausgefertigt. Je eine Ausfertigung erhalten der Auftraggeber und der Auftragnehmer.
Der Vertrag tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Bezirkskirchenamt
am
in Kraft.
(Ort, Datum) (Ort, Datum)
Auftraggeber Auftragnehmer
(rechtsverbindliche Unter- (Unterschrift)
schriften und Siegel)
Kirchenamtlich genehmigt:
(Ort, Datum) (Bezirkskirchenamt)

LEISTUNGSVERZEICHNIS
über die Unterhaltungs-, Bestattungs- und Dekorationsarbeiten auf dem Friedhof
der/des
gemäß Werkvertrag vom
Die unter A - Unterhaltungsarbeiten - aufgeführten Leistungen können entweder nach Einheitspreisen (in Klammern aufgeführt) oder nach einer vereinbarten Pauschalsumme für alle aufgeführten Leistungen zusammen abgerechnet werden. (Bei der Abrechnung nach Einheitspreisen ist ein Aufmaß des Friedhofs einschließlich der Vegetationsflächen erforderlich).
A - Unterhaltungsarbeiten (siehe § 2)
1. Pflege und Unterhaltung belegter und belegungsfreier Friedhofsflächen
Belegte und belegungsfreie Flächen vom Wild- und Aufwuchs befreien, Abfall beräumen und anschließend belegungsfreie Flächen als Wiesenflächen unterhalten (s. 3.). (Abrechnung nach Arbeitsnachweis mit vereinbartem Stundensatz in Höhe von ...... EUR)
2. Beräumen abgelaufener und zurückgegebener Grabstätten
- Abgelaufene Grabstätten erfassen, nach Weisung des Auftraggebers beräumen:
- Grabstätten von Pflanzbewuchs säubern, vorhandene Gehölze, Stauden oder sonstige Gewächse ausgraben und abfahren, Trittplatten entfernen, einschließlich aller Nebenarbeiten
- Einfassungen von Grabstätten aus Stein aufnehmen und abfahren, einschließlich aller Nebenarbeiten
- Einfassungen von Grabstätten aus Hecken ausgraben und abfahren, einschließlich aller Nebenarbeiten;
einebnen, insofern es sich nicht um kultur-historisch erhaltenswerte Grabstätten handelt, anschließend mit Rasen einsäen.
Der Umfang dieser Arbeiten ist vom zuständigen ephoralen Friedhofspfleger zu bestimmen. (lt. Stunden-Nachweis mit dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet, monatlich abzugeben)
- Steinkanten und Grabsteine sind auf einem vorn Friedhof vorgesehenen Platz im Wirtschaftstrakt abzulegen. Die Kosten für die Abfuhr hat der/die AuftraggeberIn zu übernehmen.
(Abrechnung nach Arbeitsnachweis mit vereinbartem Stundensatz in Höhe von ...... DM)
3. Mähen der Rasen- und Wiesenflächen
- Rasenflächen während der Vegetationszeit im Abstand von 2-3 Wochen mähen, Mähgut und sonstige Abfälle abfahren, einschließlich aller Nebenarbeiten.
(...... m2 - Einheitspreis/m2 ...... DM)
- Wiesenflächen ... mal jährlich mähen, Mähgut und sonstige Abfälle abfahren, einschließlich aller Nebenarbeiten.
(...... m2 - Einheitspreis/m2 ...... DM)
4. Schneiden der Hecken und Pflege der Bäume
- Hecken beidseitig, ... mal jährlich schneiden, Schnittgut abfahren und Bodenfläche von Unkraut frei halten, einschließlich aller Nebenarbeiten.
(...... Ifd m - Einheitspreis/Ifd m ...... EUR)
- Hecken, einseitig ... mal jährlich schneiden, Schnittgut abfahren und Bodenflächen von Unkraut frei halten, einschließlich aller Nebenarbeiten.
(...... Ifd m - Einheitspreis/Ifd m ...... EUR)
- Bäume ab 60 cm Umfang in 1 m Stammhöhe, 1 mal jährlich auf ihre Standsicherheit prüfen, abgestorbene oder abgebrochene Äste und Zweige entfernen. Austriebe am Wurzelhals und Stamm fachgerecht abschneiden, einschließlich aller Nebenarbeiten.
(Arbeitsleistung wird nach Arbeitsnachweis mit vereinbartem Stundensatz in Höhe von ...... EUR abgerechnet).
5. Pflege der Gehölzflächen
Gehölzflächen von Unkraut und Abfällen frei halten. Abgestorbene oder abgebrochene Äste und Zweige entfernen und abfahren, einschließlich aller Nebenarbeiten.
(...... m2 - Einheitspreis/m2 ...... EUR)
6. Schaffung fester, geordneter Abfallplätze und ihre Ausrüstung mit Abfallkörben; Entleeren der Abfallkörbe und Sauberhalten der Abfallplätze.
- Schaffung und Eingrünung geordneter Abfallplätze in genügender Zahl, Ausrüstung mit Abfallkörben, getrennt für kompostier- und nichtkompostierbaren Abfall, Abfallkörbe, Bau- und Pflanzenmaterial wird vom Auftraggeber gestellt.
(Arbeitsleistung wird nach Arbeitsnachweis mit vereinbartem Stundensatz in Höhe von ..... EUR abgerechnet).
- Abfallkörbe nach Bedarf leeren, Abfallplätze reinigen, Abfälle nach Weisung des Auftraggebers abfahren.
(...... Stück - Einheitspreis/Stück oder pauschal ...... EUR)
- Kompostierbare Abfälle wie Mähgut, Laub und andere Abfallrückstände vom Abfallplatz/Abfallkörben entfernen und zum friedhofseigenen Kompostplatz transportieren, in Mieten aufsetzen, einschließlich aller Nebenarbeiten.
(...... m3 - Einheitspreis/m3 ...... EUR)
- Nichtorganische Abfälle (Steine, Eisenteile, Glas, Kunststoff etc.) nach Weisung des Auftraggebers abfahren (Container, Mülldeponie), einschließlich aller Nebenarbeiten.
(...... m3 - Einheitspreis/m3 ...... EUR)
7. Reinigen der Wege, Plätze und Bürgersteige
- Wege, Plätze, Bürgersteige reinigen und sauber halten, vorhandene Straßeneinläufe entleeren, Hauptwege und Bürgersteige von Schnee und Eis befreien, ebenfalls Wege, die bei einer Beisetzung in Anspruch genommen werden. Das Streumaterial wird gestellt. Streusalze sind nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu verwenden.
(...... m2 - Einheitspreis/m2 ...... EUR)
- Wege und Plätze mit wassergebundener Decke sind nach Weisung des Auftraggebers auszubessern, einschließlich aller Nebenarbeiten. Das Material wird bauseitig gestellt. Wird die Leistung mehrmals im Jahr gefordert, so erfolgt eine Sondervergütung.
(...... m2 - Einheitspreis/m2 ...... EUR)
8. Warten der Brunnen, Wasserleitungen und Zapfstellen
Brunnen, Pumpen und Schöpfbecken sowie Zapfstellen sauber und funktionsfähig halten, Wasserleitungen, die nicht in Frosttiefe verlegt sind, bei Einbruch des Winters entleeren.
(Pauschal ... EUR)
Erforderliche Installationsarbeiten werden gesondert vom Auftraggeber übernommen.
9. Kontrollieren und Ausbessern der Einfriedungen und Tore
Friedhofstore und Einfahrten sowie Friedhofseinfriedungen mindestens einmal jährlich kontrollieren, kleinere Schäden ausbessern, größere Schäden dem Auftraggeber anzeigen.
(Pauschal ... EUR)
Ausbesserungsmaterial wird vom Auftraggeber gestellt. Friedhofstore nach der Friedhofsordnung öffnen und schließen.
10. Pflege der Bänke
Sitzbänke aufstellen und nach Bedarf säubern und streichen, im Winter trocken lagern, kleine Schäden ausbessern. Bänke und Ausbesserungsmaterial wird vom Auftraggeber gestellt.
(...... Stück - Einheitspreis/Stück ...... EUR)
11. Reinigen und Instandhalten der/des Gebäude(s)
- Friedhofskapelle und Nebenräume einschließlich Türen, Fenster und sonstigen Inventars ... mal monatlich/jährlich reinigen. Putzmaterialien/Putzmittel werden gestellt/nicht gestellt.
(Pauschal ... EUR)
- Friedhofskapelle/Leichenhalte und sonstige bei einer Bestattung in Anspruch genommene Räume säubern.
Putzmittel/Putzmaterialien werden gestellt/nicht gestellt.
(Einheitspreis/Benutzung ...... EUR)
- Toiletten und sanitäre Anlagen täglich reinigen, öffnen und schließen.
Putzmittel/Putzmaterialien werden gestellt/nicht gestellt.
(Pauschal ... EUR)
- Friedhofskapelle unterhalten: Dachrinnen 1 mal jährlich reinigen, Heizung nach Bedarf bedienen, Schäden an Gebäuden und Inventar umgehend dem Auftraggeber melden.
12. Erfassen von ungepflegten Grabstätten
Ungepflegte Grabstätten erfassen und dem Auftraggeber mitteilen.
(Pauschal ... EUR)
13. Prüfen der Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
Stehende Grabmale auf ihre Standfestigkeit nach Beendigung der Frostperiode im Einvernehmen mit dem Auftraggeber prüfen. Niederschrift darüber anfertigen, Mängel dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
(Pauschal ... EUR)
Diesen Punkt als Zusatzvereinbarung nach In-Kraft-Treten der Vorschrift durch die Gartenbaugenossenschaft aufnehmen.

Für die Leistungen der unter 1-12 (13) angegebenen Positionen wird ein Pauschalbetrag von ...... EUR/Jahr vereinbart.

B - Bestattungsarbeiten (siehe § 3)
1. Annahme einer Bestattung mit Inanspruchnahme der Leichenkammer/Leichenhalle/Friedhofskapelle, Aufbahren des Sarges, auf Wunsch Öffnen und Schließen des Sarges, Annahme der Kränze und des Blumenschmuckes, Vorbereitungen der Trauerfeier, Teilnahme an der Trauerfeier, Läuten der Trauerglocke, Führen des Trauerzuges einschließlich der Verwaltungsarbeiten wie: Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung/Pfarrer, Beraten der Hinterbliebenen entsprechend den Gestaltungsvorschriften und Einholung der notwendigen Unterschriften (Erwerb der Grabstätte, in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften; Beantragung der Beerdigung). Eintragung und Bestattung in Bücher/Karteien/Bestattungspläne.
Einheitspreis je Bestattung oder pauschal in Höhe von ...... EUR
2. Transport des Sarges sowie der Kränze und des Blumenschmuckes
a) von der Leichenhalle/dem Aufbahrungsraum in der Feierhalle/Friedhofskapelle
b) von der Feierhalle/Friedhofskapelle im Anschluss an die Trauerfeier zum Grab, einschließlich Herabsenken des Sarges.
Einheitspreis je Bestattung in Höhe von ...... DM
3. Ausführen einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte wie: Ausheben des Grabes in vorschriftsmäßigen Abmessungen, Niederlegen von gefundenen Sargresten und Gebeinen, fachgerechter Grabverbau, Verlegen von Beerdigungsbohlen, Ausrüsten und Verfüllen des Grabes nach der Bestattung, Abfahren des überschüssigen Bodens, Beseitigung von Schäden an Nachbargrabstätten und Wegen, einschließlich aller Vor- und Nacharbeiten wie Räumen der Grabstätte von Pflanzen und Trittplatten, evtl. Entfernen der Hecken/Kanten und entsprechend der Friedhofsordnung Erstaufhügeln oder profilgemäßes Einebnen des Grabes, evtl. Herrichten/Wiederherrichten zum Bepflanzen.
Es werden bauseitig gestellt/nicht gestellt:
Grabverbau
Laufbohlen
Beerdigungsseile und
Behälter und Schaufel für Erdwurf.
Einheitspreis je Bestattung in Höhe von ...... DM
4. Ausführen einer Erdbestattung in einem Reihengrab, sonst wie Pos. 3 - einschließlich aller Nebenarbeiten außer den nachstehend aufgeführten Leistungen wie:
Abräumen der Grabstätte
Entfernen der Hecken/Kanten des Grabmals
Abfahren des überschüssigen Bodens.
Einheitspreis je Bestattung in Höhe von ....... EUR
5. Ausführen einer Kinderbestattung in einem Kindergrab einschl. aller Nebenarbeiten, sonst wie Pos. 4.
Einheitspreis je Bestattung in Höhe von ...... EUR
6. Ausführen einer Urnenbestattung einschließlich aller anfallenden Erdarbeiten wie Ausheben und Schließen des Grabes sowie Beisetzen der Urne, Verwaltungsarbeiten wie Pos. 1 und Vor- und Nacharbeiten wie Pos. 2
Einheitspreis je Bestattung in Höhe von ...... EUR
7. Ausführen einer Ausbettung. Hierbei fallen folgende Arbeiten an:
Ausheben des vorhandenen Grabes, fachgerechter Grabverbau, Ausbettung der Leiche einschließlich des Sarges in gesundheitlich einwandfreier Weise, Ausrüsten und Wiederverfüllen des Grabes.
Einheitspreis je Ausbettung in Höhe von ...... DM
8. Ausführen einer Umbettung, sonst wie Pos. 6 sowie ordnungsgemäßes Ausheben eines neuen Grabes nach Pos. 2, Transportieren der Leiche und ordnungsgemäßes Beisetzen, Ausrüsten und Verfüllen des Grabes sowie aller sonstigen Tätigkeiten nach Pos. 2.
Einheitspreis je Umbettung in Höhe von ...... DM
9. Ausführen einer Ausbettung/Umbettung einer Urne einschließlich aller Erd- und Nebenarbeiten.
Einheitspreis je Ausbettung/Umbettung in Höhe von ...... EUR

C - Dekorationsarbeiten (siehe § 4)
1. Ausschmücken der Friedhofskapelle mit Dekorationsbäumen, Blumen, angelieferten Kränzen, angeliefertem Blumenschmuck, Aufstellen von Kerzenleuchtern. Dekorationsmaterial wird bauseitig gestellt/nicht gestellt. Dekorationsbäume fachgerecht pflegen.
Einheitspreis je Inanspruchnahme in Höhe von ...... EUR
2. Ausschmücken der Leichenkammer, sonst wie Pos. 1
Einheitspreis je Inanspruchnahme in Höhe von ...... EUR
3. Ausschmücken des Sarges/Bahrwagens mit Blumen und Grün.
Einheitspreis je Inanspruchnahme in Höhe von ...... EUR
4. Ausschmücken des Grabes und Abdecken des Erdhügels mit Matten/Tannengrün. Dekorationsmaterial wird bauseitig gestellt/nicht gestellt.
Einheitspreis je Inanspruchnahme in Höhe von ...... EUR
Unvorhersehbar oder gesondert in Auftrag gegebene Arbeiten, die nach Angaben dem Auftraggeber in Stundenlohn auszuführen sind, und Vorhalten des Werkzeuges laut Nachweis:
Meister/Vorarbeiter
Gärtnergehilfe
Friedhofsarbeitern
Endbetrag
+ 14 % Mwst.
Gesamtbetrag

..............................................................................................................................
Ort, Datum

...............................................................................................................................
Der Auftragnehmer
Unterschrift und Firmenstempel

Aufgestellt:
Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Friedhofsverwaltung
Sachbearbeiter

.................................................................................................................................................
Ort, Datum

ABRECHNUNGSBOGEN-ABSCHLAGSZAHLUNGEN, GÄRTN. PFLEGE
Firma: ..................................................................
Pflegeabschnitt: ........................... Bezirk: ............

Pos.Einheits- qm Positions- I II III IV V VI VII VIII IX
Nr. preis summe März April Mai Juni Juli August Sept. Okt. Nov.
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Summe:
+ ... % lt. Angebot .....
Teilrechnung .....

Änderungen .....


Abschlag (= rd. 90 %
der Teilrechnungen) .....

Sachlich richtig m. Datum

Summe aus allen Pos. .....
+ ... % MwSt .....

Zwischenergebnis .....

% Summe d. Abschläge.....
........... Betrag Schlussrechnung (Restbetrag)

-~-
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