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2.2.3 DRITTER BAND DER AGENDE DER
VELKD: AMTSHANDLUNGEN
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (22.10.1998, PH)
Vom 18. April 1956 (ABl. 1956 A
23)
Die Paragraphen 1, 2 und 5 wurden aufgehoben durch
Kirchengesetz über die Einführung von Ordnungen des Dritten Bandes der
Agende ... vom 21.11.1967 (ABl. A 83).
20112/74
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode hat folgendes
Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Die von Generalsynode und Bischofskonferenz der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands als Teilstück des
III. Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden
beschlossenen Ordnungen der Taufe eines Kindes und der Taufe eines Erwachsenen -
einschließlich der von der Kirchenleitung der Vereinigten Kirche auf Grund
einer Ermächtigung der Generalsynode beschlossenen Ordnungen der
Jähtaufe, der Bestätigung einer Nottaufe und der Segnung einer
Kindesmutter - werden als Agende für die Taufe in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens eingeführt.
§ 2
Hierzu wird Folgendes bestimmt:
1. Auch die in eckige Klammern gesetzten Worte haben in
der Landeskirche Geltung. Ausgenommen ist davon auf Seite 14 des Vorabdruckes
aus Band III der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden
die eckige Klammer mit der Frage "Wie soll das Kind heißen
?".
2. Die unter 1 ("Ordnung der Taufe eines Kindes") und 2
("Ordnung der Taufe eines Erwachsenen") gegebenen Formulare werden in der Weise
verwendet, dass alles liturgische Handeln beim Taufgottesdienst an Altar und
Taufstein verlegt wird; es entfällt also eine Handlung in der Vorhalle oder
an der Kirchentür.
3. Von den unter 1 ("Ordnung der Taufe eines Kindes") III
gegebenen Ordnungen stellt die unter A den Regelfall dar. Doch soll die unter B
vorgesehene Absage an den Teufel vorgenommen werden, wenn der Kirchenvorstand
dies ausdrücklich beschließt.
4. In den Gemeinden, wo das Westerhemd (Taufschleier) in
Gebrauch ist, gilt die Fußnote zu 1 ("Ordnung der Taufe eines Kindes") III
(S. 15 des Vorabdruckes).
5. Wenn die Segnung der Mutter des Täuflings im
Zusammenhang des Taufgottesdienstes erfolgt, soll sie nach dem unter 1 ("Ordnung
der Taufe eines Kindes") III vorgesehenen Gebet "Allmächtiger, barmherziger
Gott..." (S. 16 des Vorabdruckes) erfolgen.
6. Die Handauflegung des Taufenden und der Paten
während des Vaterunsers entfällt.
7. Bei der Taufe eines Erwachsenen ist nach der
Fußnote unter 2 ("Ordnung der Taufe eines Erwachsenen") II B (S. 32 des
Vorabdruckes) zu handeln.
§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 6. Sonntag nach Trinitatis
(8. Juli) 1956 in Kraft.
§ 4
Damit tritt die Ordnung der Taufe auf Seite 1 bis 35 des
Zweiten Teiles (Handausgabe S. 174 bis 190) der Agende für die
evangelisch-lutherische Landeskirche in der Fassung nach der Verordnung vom 18.
November 1905 (KonsBl. S. 85) außer Kraft.
§ 5
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt
das Landeskirchenamt.
Dresden, am 18. April 1956
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
D. Noth
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (22.10.1998, PH)
Vom 13. Januar 1953 (ABl. 1953 A 2, berichtigt A
20)
20121/67
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode hat folgendes
Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Die von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands beschlossene Ordnung der Konfirmation vom 2. Oktober 1952
(Amtsblatt für die Ev.-Luth. Kirche in Bayern Seite 125) wird als Agende
für die Konfirmation, und zwar als Agende für die
Konfirmandenprüfung und für die Konfirmationshandlung in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens - vgl. § 6 Abs. 5 und §
7 Abs. 1 der Konfirmations-Ordnung vom 14. Dezember 1949 (Amtsblatt Seite A 68
unter II Nr. 35) - eingeführt.
§ 2
Damit tritt die Ordnung der Konfirmation - Prüfung
und Konfirmationshandlung - auf Seite 36 bis 48 des Zweiten Teils (Handausgabe
Seite 190 bis 197) der Agende für die evangelisch-lutherische Landeskirche
in der Fassung nach der Verordnung vom 18. November 1905 (KonsBl. S. 85)
außer Kraft.
§ 3
Etwa erforderliche Ausführungsbestimmungen
erlässt das Landeskirchenamt.
Dresden, am 13. Januar 1953
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens
D. Hahn
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (10.11.1998, PH)
Vom 27. Juli 1959 (ABl. 1959 A 37)
20131/116
Um ein auf Erfahrungen gegründetes Urteil über
die Brauchbarkeit der in der Vereinigten Kirche bearbeiteten neuen Trauagende zu
gewinnen, hat die Kirchenleitung unter Bewilligung einer Ausnahme von § 27
Abs. 2 Nr. 5 der Kirchenverfassung vom 13. Dezember 1950 (Amtsblatt Seite A 99
unter II Nr. 63) nach § 52 der Kirchenverfassung Folgendes
beschlossen:
Die von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche
Deutschlands vorläufig beschlossene Ordnung für die kirchliche Trauung
(Agende für ev.-luth. Kirchen und Gemeinden, Band III) wird nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Erprobung
freigegeben:
1. Die Erprobung wird empfohlen.
2. In jeder Kirchgemeinde - auch wenn mehrere Pfarrer
vorhanden sind - ist einheitlich zu handeln.
3. Der Gebrauch dieser agendarischen Ordnung in einer
Kirchgemeinde zur Erprobung an Stelle der geltenden Agende bedarf der Zustimmung
des Kirchenvorstandes. Wenn mehrere Pfarrer vorhanden sind, ist außerdem
übereinstimmender Beschluss dieser Pfarrer nötig.
4. Die Erprobung umfasst die ganze agendarische Ordnung
der Trauung. Nicht statthaft ist, Teile der neuen Ordnung mit Teilen der alten
zu verbinden.
5. Der Pfarrer kann die Erprobung mit Zustimmung des
Kirchenvorstandes jederzeit beenden. Wenn mehrere Pfarrer vorhanden sind, ist
außerdem deren übereinstimmender Beschluss
nötig.
Nach Abschluss der Erprobung ist die Trauung wieder nach
der bisher geltenden Agende zu vollziehen.
6. Durchführungsbestimmungen erlässt das
Landeskirchenamt.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
I. V. Knospe Dr. Harzer
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