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2.2.3 DRITTER BAND DER AGENDE DER VELKD: AMTSHANDLUNGEN

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<2_2_3> Kirchengesetz über die Einführung einer neuen Agende für die Taufe

Vom 18. April 1956 (ABl. 1956 A 23)

Die Paragraphen 1, 2 und 5 wurden aufgehoben durch Kirchengesetz über die Einführung von Ordnungen des Dritten Bandes der Agende ... vom 21.11.1967 (ABl. A 83).

20112/74
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Die von Generalsynode und Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands als Teilstück des III. Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden beschlossenen Ordnungen der Taufe eines Kindes und der Taufe eines Erwachsenen - einschließlich der von der Kirchenleitung der Vereinigten Kirche auf Grund einer Ermächtigung der Generalsynode beschlossenen Ordnungen der Jähtaufe, der Bestätigung einer Nottaufe und der Segnung einer Kindesmutter - werden als Agende für die Taufe in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens eingeführt.

§ 2
Hierzu wird Folgendes bestimmt:
1. Auch die in eckige Klammern gesetzten Worte haben in der Landeskirche Geltung. Ausgenommen ist davon auf Seite 14 des Vorabdruckes aus Band III der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden die eckige Klammer mit der Frage "Wie soll das Kind heißen ?".
2. Die unter 1 ("Ordnung der Taufe eines Kindes") und 2 ("Ordnung der Taufe eines Erwachsenen") gegebenen Formulare werden in der Weise verwendet, dass alles liturgische Handeln beim Taufgottesdienst an Altar und Taufstein verlegt wird; es entfällt also eine Handlung in der Vorhalle oder an der Kirchentür.
3. Von den unter 1 ("Ordnung der Taufe eines Kindes") III gegebenen Ordnungen stellt die unter A den Regelfall dar. Doch soll die unter B vorgesehene Absage an den Teufel vorgenommen werden, wenn der Kirchenvorstand dies ausdrücklich beschließt.
4. In den Gemeinden, wo das Westerhemd (Taufschleier) in Gebrauch ist, gilt die Fußnote zu 1 ("Ordnung der Taufe eines Kindes") III (S. 15 des Vorabdruckes).
5. Wenn die Segnung der Mutter des Täuflings im Zusammenhang des Taufgottesdienstes erfolgt, soll sie nach dem unter 1 ("Ordnung der Taufe eines Kindes") III vorgesehenen Gebet "Allmächtiger, barmherziger Gott..." (S. 16 des Vorabdruckes) erfolgen.
6. Die Handauflegung des Taufenden und der Paten während des Vaterunsers entfällt.
7. Bei der Taufe eines Erwachsenen ist nach der Fußnote unter 2 ("Ordnung der Taufe eines Erwachsenen") II B (S. 32 des Vorabdruckes) zu handeln.

§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 6. Sonntag nach Trinitatis (8. Juli) 1956 in Kraft.

§ 4
Damit tritt die Ordnung der Taufe auf Seite 1 bis 35 des Zweiten Teiles (Handausgabe S. 174 bis 190) der Agende für die evangelisch-lutherische Landeskirche in der Fassung nach der Verordnung vom 18. November 1905 (KonsBl. S. 85) außer Kraft.

§ 5
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.

Dresden, am 18. April 1956

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
D. Noth

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<2_2_3> Kirchengesetz über die Einführung einer neuen Agende für die Konfirmation
Vom 13. Januar 1953 (ABl. 1953 A 2, berichtigt A 20)

20121/67
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Die von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands beschlossene Ordnung der Konfirmation vom 2. Oktober 1952 (Amtsblatt für die Ev.-Luth. Kirche in Bayern Seite 125) wird als Agende für die Konfirmation, und zwar als Agende für die Konfirmandenprüfung und für die Konfirmationshandlung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens - vgl. § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 1 der Konfirmations-Ordnung vom 14. Dezember 1949 (Amtsblatt Seite A 68 unter II Nr. 35) - eingeführt.

§ 2
Damit tritt die Ordnung der Konfirmation - Prüfung und Konfirmationshandlung - auf Seite 36 bis 48 des Zweiten Teils (Handausgabe Seite 190 bis 197) der Agende für die evangelisch-lutherische Landeskirche in der Fassung nach der Verordnung vom 18. November 1905 (KonsBl. S. 85) außer Kraft.

§ 3
Etwa erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.

Dresden, am 13. Januar 1953

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens
D. Hahn


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<2_2_3> Erprobung der Trauagende der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
Vom 27. Juli 1959 (ABl. 1959 A 37)

20131/116
Um ein auf Erfahrungen gegründetes Urteil über die Brauchbarkeit der in der Vereinigten Kirche bearbeiteten neuen Trauagende zu gewinnen, hat die Kirchenleitung unter Bewilligung einer Ausnahme von § 27 Abs. 2 Nr. 5 der Kirchenverfassung vom 13. Dezember 1950 (Amtsblatt Seite A 99 unter II Nr. 63) nach § 52 der Kirchenverfassung Folgendes beschlossen:

Die von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vorläufig beschlossene Ordnung für die kirchliche Trauung (Agende für ev.-luth. Kirchen und Gemeinden, Band III) wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Erprobung freigegeben:
1. Die Erprobung wird empfohlen.
2. In jeder Kirchgemeinde - auch wenn mehrere Pfarrer vorhanden sind - ist einheitlich zu handeln.
3. Der Gebrauch dieser agendarischen Ordnung in einer Kirchgemeinde zur Erprobung an Stelle der geltenden Agende bedarf der Zustimmung des Kirchenvorstandes. Wenn mehrere Pfarrer vorhanden sind, ist außerdem übereinstimmender Beschluss dieser Pfarrer nötig.
4. Die Erprobung umfasst die ganze agendarische Ordnung der Trauung. Nicht statthaft ist, Teile der neuen Ordnung mit Teilen der alten zu verbinden.
5. Der Pfarrer kann die Erprobung mit Zustimmung des Kirchenvorstandes jederzeit beenden. Wenn mehrere Pfarrer vorhanden sind, ist außerdem deren übereinstimmender Beschluss nötig.
Nach Abschluss der Erprobung ist die Trauung wieder nach der bisher geltenden Agende zu vollziehen.
6. Durchführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
I. V. Knospe Dr. Harzer

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