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2.4 GLOCKEN
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 17. Februar 1949 (ABl. 1949 A 16)
Das Landeskirchenamt sieht sich veranlasst, auf die alte Sitte
des täglichen Gebetsläutens am Morgen, Mittag und Abend hinzuweisen,
und macht es allen Gemeinden zur Pflicht, diese Sitte festzuhalten oder, wo sie
eingeschlafen ist, wieder zu beleben. Es ist dabei nötig, die Gemeinden bei
jeder sich bietenden Gelegenheit auf den Sinn dieses Brauches hinzuweisen, wobei
im Besonderen bemerkt werden mag, dass das Mittagsgeläut nach alter
Gewohnheit zum Gebet für den Frieden aufruft. Als entsprechendes Lied
für dieses Gebet gilt: Verleih uns Frieden gnädiglich" (Nr.
513)
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens
Noth
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (07.02.2005, CC)
Vom 15. Mai 1956 (ABl. 1956 VELKD Bd. I S.
41)
Der Liturgische Ausschuss der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands hat in Verbindung mit der
Lutherischen Liturgischen Konferenz Deutschlands im Laufe des Jahres 1955
nachstehende Läuteordnung für evangelisch-lutherische Kirchen und
Gemeinden erarbeitet.
A. Grundsätzliches
1. Die Kirche weiht und verwendet Glocken zu liturgischem
Gebrauch. Ihr Geläute bildet einen Bestandteil des gottesdienstlichen
Lebens der Kirche. Die Glocken rufen zum Gottesdienst, zum Gebet und zur
Fürbitte. Wie die Türme der Kirchen sichtbare Zeichen sind, die von
der vergehenden Welt weg nach oben zu dem Herrn Himmels und der Erden weisen, so
sind die Glocken hörbare Zeichen, die zum Dienst des dreieinigen Gottes
rufen. Sie künden Zeit und Stunde, erinnern uns an die Ewigkeit und
verkünden unüberhörbar den Herrschaftsanspruch Jesu Christi
über alle Welt. Sie begleiten die Glieder seiner Gemeinde von der Taufe bis
zur Bestattung als mahnende und tröstende Rufer des himmlischen
Vaters.
Weil die Glocken für den besonderen Dienst der Kirche
ausgesondert sind, ist ihre Verwendung zu anderen Zwecken, insbesondere auch zu
dem der Menschenehrung, ausgeschlossen. Bei allgemeinen Notständen
können Kirchenglocken den Dienst übernehmen, Menschen zu warnen oder
zu Hilfe zu rufen. Auch in diesem Falle mahnen sie alle Christen zum
Gebet.
2. Zahl und Größe der im Einzelfalle läutenden
Glocken richten sich allein nach liturgischen Gesichtspunkten. Im Rahmen dieser
allgemeinen Grundsätze gibt sich jede Kirchengemeinde nach Maßgabe
ihrer Geläute-Disposition eine besondere Läuteordnung. Bei ihrer
Aufstellung werden sich die Gemeinden zweckmäßigerweise des Rates
eines erfahrenen Glockensachverständigen bedienen. Im Rahmen der
Läuteordnung ist das Pfarramt für die Anordnung des jeweiligen
Geläutes zuständig, bei besonderen gesamtkirchlichen Anlässen die
Kirchenleitung.
Herkömmliche Läutebräuche, die den
Grundsätzen dieser Läuteordnung nicht widersprechen, sollen nach
Möglichkeit beibehalten und gepflegt werden.
3. Bei der Aufstellung einer gemeindlichen Läuteordnung
ist davon auszugehen, dass der Gebrauch der Glocken möglichst differenziert
und charakteristisch sein soll und Wert und Schönheit der Einzelglocke
sowie der Zweier- und sonstigen Kleingeläute herausgestellt werden. Das
Vollgeläute ist bei kleineren Geläuten für den sonntäglichen
Hauptgottesdienst der Gemeinde, bei größeren Geläuten auf die
hohen Christusfeste aufzusparen. Nur auf diese Weise ist auch für die
Gemeinde eine deutliche und sinnvolle Beziehung des Läutens zu der
jeweiligen gottesdienstlichen Handlung gegeben.
4. Das Amt des Glöckners ist ein gottesdienstliches Amt.
In technischer Hinsicht stellt das Läuten eine Kunst dar, die des Lernens
bedarf. Es sollte nicht ohne zwingenden Grund angestrebt werden,
Läutemaschinen zu beschaffen; vielmehr sollte das im öffentlichen
Ansehen derzeit gering gewertete Amt des Glöckners nach Möglichkeit
neu belebt werden. Glöcknerdienst stellt eine echte liturgische Aufgabe
für Kirchenvorsteher wie für die reifere Gemeindejugend dar. Jeder
Läuter bedarf der Einweisung in diesen Dienst; denn das
sachgemäße Läuten erfordert - auch im Hinblick auf die Erhaltung
der Glocken und die Gefahr einer Beschädigung - eine gewisse
Kunstfertigkeit. Von dem Hinweis auf die - ein besonderes läutetechnisches
Können erfordernden - Anschlagsarten I 2-5 darf daher nur mit Vorsicht und
nur dort Gebrauch gemacht werden, wo geeignete Glöckner eingesetzt werden
können.
B. Zur Praxis des Läutens
I. Anschlagsarten
1. Das normale Läuten (Durchziehen, Überziehen,
Überholen): Die Glocke wird - normalerweise durch Seilzug - in schwingende
Bewegung unter beiderseitigem Anschlag des Klöppels versetzt. Mit wenigen
kräftigen Zügen wird so lange angeläutet, bis der Klöppel
gleichmäßig auf beiden Seiten der Glocke anschlägt. Die Glocke
soll mindestens 60° und keinesfalls über 70° hochgeläutet
werden und niemals über ihre Lagerbalken hinauf schwingen. Ihr Joch darf
nicht in waagerechte Lage kommen. Ist der volle Ausschlag erreicht, so wird er
durch ständiges leichtes Nachziehen, das der Glocke ihren Eigenrhythmus
lässt, beibehalten. Die Schlagfolge sei nicht hastig, sondern
möglichst ruhig und gleichmäßig.
Das sog. "Taktläuten", d. h. das künstlich
erzwungene gleichmäßige Nacheinanderschlagen der Glocken ist nicht
gutzuheißen; die Glocken eines Geläutes sollen vielmehr in ihrer
natürlich wechselnden Reihenfolge anschlagen. Auch bei Läutemaschinen
darf das Anläuten nicht abrupt, sondern nur durch allmähliches
Einschwingen von Glocke und Klöppel erfolgen.
Das Ausläuten geschieht als natürliches Ausschwingen
der Glocke. Niemals bremse man beim Ausläuten die Glocke am Seil (oder
durch Motorbremse) so stark ab, dass ein Prellschlag entsteht, der hässlich
wirkt und überdies den Glockenkörper gefährdet. Erfahrene
Glöckner verstehen es, durch geschickte, mit der Glocke "fühlende"
Seilführung ein längeres einseitiges Nachschlagen der Klöppel zu
vermeiden, oder, falls sie sich bei den Glocken befinden, den Klöppel mit
der Hand abzufangen.
2. Das Halbzugläuten (Kleppen, Klempen, z. B. als
Trauergeläute): Die Glocke wird durch das Seil so leicht bewegt, dass der
Klöppel stets nur einseitig anschlägt. Wegen der Gefahr von
Prellschlägen ist hierbei Vorsicht geboten.
3. Das Anschlagen (z. B. Betglockenschlag): Die Glocke wird
mittels Hammer (oder Klöppel) angeschlagen.
4. Das Beiern (Stückläuten mit landschaftlich
verschiedener Bedeutung): Die ruhig hängende Glocke wird in bestimmtem
Rhythmus angeschlagen. Das Anschlagen kann mittels eines Hammers oder mittels
des Klöppels erfolgen, der durch einen Strick mit der Hand oder durch einen
Tretmechanismus gezogen wird. Stärke und Rhythmus der Anschläge
können variiert werden. Diese Anschlagsart erfordert besondere Kunst und
ist daher gleichfalls mit Vorsicht zu gebrauchen.
5. Das Zimbeln (Buntläuten) an Festtagen: Die Mischung
von normalem Geläute und Beiern oder Halbzugläuten. Während eine
oder mehrere größere Glocken normal geläutet (durchgezogen)
werden, wird mit ein oder zwei kleineren Glocken dazwischen gebeiert, wobei
wieder besondere rhythmische und melodische Motive möglich sind.
II. Läutearten
1. Einzelglocke: Das Läuten einer einzelnen Glocke bringt
deren Eigenart und Schönheit besonders gut zur Geltung. Es ist allen
anderen Läutearten gleichwertig und möglichst weitgehend anzuwenden.
2. Gruppenläuten: Das Zusammenläuten mit mehreren
ausgewählten Glocken (Zweier-, Dreier- und Vierergeläut); im
Allgemeinen werden hierbei Glocken nur im Abstand von Sekund und kleiner,
notfalls auch großer Terz verwandt, in der Regel nicht mehr als vier
Glocken. Die Verbindung eines Gruppengeläutes mit einer einzelnen, mit
größerem Abstand (Quarte, Quinte, Sexte) darunter oder darüber
liegender Glocke ist möglich.
3. Plenum (Vollgeläute): Das gleichzeitige Läuten
aller zusammen läutbaren Glocken. Bei Geläuten von mehr als drei
Glocken ist das Plenum in der Regel nur für besonders festliche
Gottesdienste (Christus- und Kirchenfeste) anzuwenden.
4. Vorspann (Signierläuten): Dem Gruppen- (oder
Plenum-)läuten wird das Läuten einer (in der nachfolgenden Gruppe
möglichst nicht enthaltenen) Einzelglocke oder zweier hoher Glocken mit
kurzer Zwischenpause von 5-10 Schlägen Dauer, auf die streng zu achten ist,
vorangestellt. Das Signierläuten zeigt eine Besonderheit des Gottesdienstes
an, z.B. Festtagscharakter oder - bei nicht regelmäßigem
Sakramentsgottesdienst - Abendmahlsfeier im Hauptgottesdienst. Bei geringerer
Glockenzahl bezeichnet es gegebenenfalls auch den Gemeindegottesdienst im
Unterschied zu Kausalhandlungen.
Vor der abendlichen Betglocke kann eine Signierglocke u. U.
auch eine Taufe, Trauung oder Beerdigung (Sterbefall) dieses Tages anzeigen und
damit an die Fürbitte für bestimmte Gemeindemitglieder
erinnern.
5. Nachschlag: Nach Schluss des Gruppenläutens wird die
größte beteiligte Glocke nach kurzer Pause ( von etwa 5 Schlägen
Dauer) noch etwa eine halbe Minute lang allein nachgeläutet, oder sie wird
dreimal mit je drei Schlägen angeschlagen (z. B. am Karfreitag, am
Bußtag und bei Passionsgottesdiensten). Der Nachschlag kann in diesen
Tagen u. U. an die Stelle des ausfallenden Orgelvorspiels treten.
6. Sturmläuten: Die Sturmglocke oder mehrere in der
örtlichen Läuteordnung dafür bestimmte Glocken werden mit je etwa
12 Zügen und ebenso langen dazwischen geschalteten Pausen geläutet
(Läuten in Absätzen).
III. Läuteregeln.
1. Die Zeitdauer des Läutens sei kurz, im Allgemeinen
nicht länger als 5-10 Minuten. Bei längerem Geläute sind "Pulse"
von 5-7 Minuten Dauer durch Pausen von etwa 2-3 Minuten Dauer von einander zu
trennen. Zu lange dauerndes Geläute entwertet das Glockenläuten ebenso
wie zu häufiger Gebrauch des Plenums.
2. Je häufiger geläutet wird, desto
abwechslungsreicher und charakteristischer soll die musikalische Gestalt eine
jeden Geläutes sein, nicht nur im Sinne der klanglichen Entfaltung des
Geläutes, sondern mehr noch im Sinne der liturgischen Prägung sowohl
der einzelnen Glocken (z. B. Taufglocke, Trauglocke, Sterbeglocke, Betglocke,
Vaterunser-Glocke) wie bestimmter Glockengruppen; die Gemeinde soll schon am
Klang ihrer Glocke eindeutig erkennen, was das Läutezeichen sagt.
3. Beim Anläuten eines Gruppengeläutes beginnt die
kleinste Glocke; erst nachdem diese voll ausschwingt, d. h. nach etwa 10-15
Doppelschlägen, kommt die nächstgrößere Glocke hinzu usw.
Das Ausläuten geschieht in der gleichen Reihenfolge, so dass die kleinste
Glocke zuerst und die große Glocke zuletzt verstummt. Sind nur zwei
Glocken vorhanden, so kann man bei bestimmten Anlässen auch mit der
großen Glocke beginnen, um eine Variationsmöglichkeit zu
gewinnen.
C. Gottesdienstliche Läuteordnung
Bei der folgenden Darstellung des Geläutes in seinen
verschiedenen gottesdienstlichen Beziehungen wird deutlich, dass eine
stärkere Profilierung im Gebrauch der Glocken für das Verständnis
der Gemeinde erst bei einem Geläut von mindestens 3-4 Glocken möglich
wird. Es ergibt sich demnach vom Gottesdienst her, dass es - entgegen dem
früheren Bestreben, wenige möglichst große Einzelglocken zu
besitzen - richtiger ist, über eine größere Anzahl von -
gegebenenfalls kleineren - Glocken zu verfügen. Die Glockenbeschaffung kann
dadurch u. U. auch finanziell erleichtert werden. Nur bei einer
größeren Anzahl von Glocken besteht auch die Möglichkeit, die
Einzelglocke mit einer bestimmten liturgischen Funktion fest zu verbinden (z. B.
Tauf-, Trau-, Sterbe-, Bet-, Vaterunser-, Sonntagsglocke). Die Sonntagsglocke
(Dominica) ist - abgesehen von Großgeläuten - stets die
größte Glocke des Geläutes, die regelmäßig zum
sonntäglichen Hauptgottesdienst läutet.
Als Signierglocken werden vorgeschlagen
(V - I = Tonhöhe von oben nach unten):
Zweier- Dreier- Vierer- Fünfer-
geläute geläute geläute geläute
Taufglocke II III IV V
Trauglocke II III III IV
Sterbeglocke I II II III
Betglocke I I II II
Dominica I I I II
Bei kleinen Geläuten von 1-2 Glocken sollte man zum
Zwecke reicherer Profilierung ihres Läutens von der geordneten Anwendung
der verschiedenen Anschlags- und Läutearten (Halbzugsläuten,
Anschlagen, Beiern, Vorspann, Nachschlag) stärker Gebrauch machen. Ist nur
eine Glocke vorhanden, so besteht allein diese Möglichkeit der
Differenzierung.
Der Sonntag ist grundsätzlich durch Läuten mit
mehreren Glocken. d. h. durch reicheres Läuten auszuzeichnen: zum Sonntag
(Feiertag) gehört auch das Einläuten am Vortag. Der Hauptgottesdienst
hat als der für die ganze Gemeinde bestimmte Gottesdienst am Sonntagmorgen
mit Predigt (und Sakramentsfeier) das Plenum mit der Dominica. Dem
Hauptgeläute eines Gottesdienstes geht im Abstand einer Viertel- oder
halben Stunde das Vorläuten, d. h. das Läuten einer Glocke, voraus, um
die Gemeinde an den bevorstehenden Gottesdienst zu erinnern. Diesem
Vorläuten kann im selben Zeitabstand ein weiteres Vorläuten
vorausgehen. Das Vorläuten ist im Allgemeinen nur vor dem Hauptgottesdienst
üblich; wo auch zu anderen Gottesdiensten vorgeläutet wird, mag es bei
dieser Gewohnheit bleiben.
Eine Gestaltung des Läutens nach dem Kirchenjahr kann bei
Geläuten von mehr als 3 Glocken geschehen, indem die hohen Christusfeste
(und die österliche Freudenzeit) durch Hinzutreten einer noch
größeren Glocke oder einer hohen Glocke (oder beider) herausgehoben
werden.
Am Gründonnerstag läutet das Plenum zum Gloria in
excelsis.
Am Karfreitag wird nur zum Hauptgottesdienst am Vormittag, in
der Todesstunde Jesu nachmittags 3 Uhr und zur Karvesper geläutet, und zwar
zum Gottesdienst allein mit der größten Glocke, beim Vorläuten
mit der zweiten Glocke; wo nur eine Glocke vorhanden ist, wird nur
angeschlagen.
Am Karsonnabend wird zu Gottesdiensten mit nur einer Glocke
geläutet.
Der Ostertag wird, wo die Osternacht gefeiert wird, an der
dort vorgesehenen Stelle, sonst nach dem Herkommen am frühen Morgen des
Ostertages oder auch am Vorabend (nicht vor 18.00 Uhr)
eingeläutet.
An Werktagen wird zu Gottesdiensten höchstens mit der
Hälfte des Plenums geläutet. Zu Kasualgottesdiensten sollte bei
Geläuten von 2-3 Glocken nur mit einer Glocke geläutet werde, bei
größeren Geläuten mag man darüber hinausgehen.
Die Betglocke ist täglich dreimal - früh, mittags
und abends - zu läuten; das Gebetsläuten besteht gewöhnlich aus
kurzem Läuten einer kleineren und Betglockenanschlag einer
größeren Glocke. Der Sonntag verdrängt das Gebetsläuten
nicht.
In der Neujahrsnacht kann mit dem Plenum geläutet
werden.
Die Scheideglocke wird zum Gedenken an das Verscheiden Jesu
jeden Freitag nachmittag 3 Uhr (in manchen Gegenden auch vormittags 11 Uhr)
geläutet; das Scheidegeläute kann auch durch Zuläuten einer
zweiten Glocke ausgezeichnet werden. Das Scheideläuten unterbleibt an
Freitagen, die auf den 24. bis 26. Dezember sowie auf den 1. oder 6. Januar
fallen.
Das Geläute bei der Beerdigung von Gliedern anderer
Konfessionen sowie von Selbstmördern unterliegt gliedkirchlicher
Regelung.
Staatliche Feiertage, die gottesdienstlich nicht begangen
werden, gelten hinsichtlich der Läuteordnung als Werktage.
Die folgende Tabelle will die dargelegten Grundsätze an
einigen Beispielen anschaulich machen. Die genaue Festlegung örtlicher
Läuteordnungen kann nur unter Berücksichtigung des Einzelfalles
erfolgen.
Die Glocken sind in der Reihenfolge ihres Einsetzens
aufgeführt.
Gottesdienstlicher 1
Glocke Zweiergeläut Dreiergeläut Vierergeläut
Anlass
Sonntag und Hauptgottesdienst
Einläuten
Am Vortag normal II + I III + II (+I) IV + III + II
Vor Festtagen 3 Pulse II + I 3 Pulse III + II + I 3 Pulse IV
+ III + II (+ 1)
3 Pulse
Am Sonntagmorgen normal II + I III + II (+I) IV + III +
II
An Festtagen 3 Pulse II + I 3 Pulse III + II + I 3 Pulse IV +
III + II (+1)
3 Pulse
Vorläuten
(60 und 30 oder 30 und 15 Min. vor Beginn des
Gottesdienstes)
1. Puls normal II III IV
2. Puls normal I II III
Zusammenläuten
(Vorspann) (Vorspann) (Vorspann)
An Sonntagen normal II + I III+ II + I IV + III + II
An Festtagen (Beiern) (Beiern oder (Beiern oder (Beiern
oder
normal Vorspann) Vorspann) Vorspann)
II + I III + II + I IV + III + II + I
Sanktusglocke normal II II II
Vater-Unser-Glocke normal II II II
Gottesdienstlicher 1
Glocke Zweiergeläut Dreiergeläut Vierergeläut
Anlass
Sonstige Gottesdienste
Mette und Vesper normal II + I III + II IV + III
(Festtage + II)
Beichtgottesdienst normal II III II
(stets mit Nachschlag)
Kindergottesdienst normal II III + II IV + III
Alle Arten von Wochengottesdiensten: wie Mette und
Vesper
Passionsgottesdienst: mit Nachschlag
Karfreitag
Einläuten normal I I I
Vorläuten Halbzug II II II
Zusammenläuten normal I + Nachschlag I + Nachschlag I +
Nachschlag
+ Nachschlag
An Buß- und Bettagen und an Bitttagen
Einläuten normal I I II
Vorläuten Halbzug II II III
Zusammenläuten Anschlagen I + Nachschlag I +
Nachschlag II + Nachschlag
Handlungen
Taufe normal II III IV
Trauung normal II III + II IV + III
Beerdigung 3mal Betglockenschlag in allen
Geläuten
+ normal + I (+ III) + II III + II
(bei Kindern ebenso)
Sterbeglocke 3mal Betglockenschlag in allen
Geläuten
+ normal + I + II + II
Betglocke
Betglocke normal I II II
mit nachfolgendem Betglockenanschlag (bei Dreier- und
Vierergeläut
der nächsttieferen Glocke)
Scheideglocke und 3mal
Betglockenanschlag + normal + I + I + II
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 21. Dezember 1957 (ABl. 1958 A 2)
Der Liturgische Ausschuss der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche
Deutschlands hat in Verbindung mit der Lutherischen Liturgischen Konferenz
Deutschland im Jahre 1955 eine Läuteordnung für
evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden erarbeitet, die im Amtsblatt der
Vereinigten Kirche im 5. Stück vom 15. Mai 1956 auf S. 41
veröffentlicht worden ist. Diese Läuteordnung ist für den
Gebrauch in unserer Landeskirche deren besonderen Bedürfnissen entsprechend
überarbeitet worden. Die Richtlinien, die das Ergebnis darstellen, sind
allen Superintendenturen und Amtsstellen der Kirchenamtsräte übersandt
worden.
Wegen des allgemein bedeutsamen Inhalts, z.B. über die
Verwendung von Kirchenglocken zu anderen Zwecken, über das Amt des
Glöckners und über Läutemaschinen, sollen diese Richtlinien von
den Pfarrern bei ihren Superintendenten oder bei dem für sie
zuständigen Kirchenamtsrat eingesehen werden.
Im Interesse der Einheitlichkeit des Handelns innerhalb der
Vereinigten Kirche sind diese Richtlinien ferner zu Grunde zu legen, wenn neue
Läuteordnungen eingeführt werden sollen.
Die Einführung einer neuen Läuteordnung in einer
Gemeinde bedarf selbstverständlich als kirchliches Ortsgesetz der
Genehmigung des Bezirkskirchenamtes.
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens
Noth i.V. Dr. Müller
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Im Amtsblatt vom 29. Februar 1968 (ABl. 1968 A 13,
berichtigt A 32)
3226/58
An die Landeskirchliche Verordnung über die
Läuteordnung vom 21. Dezember 1957 - Amtsblatt 1958, Seite A 2, II. Nr. 11
- wird hiermit erinnert.
Die in dieser Verordnung erwähnten Richtlinien haben auch
heute noch Bedeutung. Sie können von den Pfarrern bei ihren
Superintendenten oder bei dem für sie zuständigen Kirchenamtsrat
eingesehen werden.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (11.11.1998, PH)
Runderlass vom 20. Mai 1946 (ABl. 1949 A
51)
1070/1 Rundschreiben 08 U
a) Bis zu einer endgültigen Klärung für den
ganzen Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland, die besonders die Frage
der Wieder- bzw. Neueinführung der Kirchenfahne zu regeln hätte, wird
angeordnet:
Beflaggung von Kirchen und kirchlichen Gebäuden als
solchen aus außerkirchlichen Anlässen hat grundsätzlich zu
unterbleiben.
b) Nachdem in den vergangenen Jahren das Geläut der
Kirchenglocken in immer steigendem Maße zu nichtkirchlichen Zwecken
begehrt worden ist, wird - bis zu einer Regelung für den ganzen Bereich der
Evangelischen Kirche in Deutschland - angeordnet:
1. Geläut von Kirchenglocken ist nur in Verbindung mit
Gottesdiensten oder anderen kirchlichen Veranstaltungen und als
herkömmliches kirchliches Stundengeläut (Morgen-, Mittagsläuten
usw.) zulässig.
2. Ausnahmen bedürfen besonderer Anordnung des
Landeskirchenamtes.
Landeskirchenamt
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (11.11.1998, PH)
Im Amtsblatt vom 30. September 1955 (ABl. 1955 A
74)
3220/226
Es mehren sich die Fälle, in denen Kirchgemeinden, die
ihr Glockengeläut ergänzen wollen, von sich aus mit anderen
Kirchgemeinden in Verbindung treten und ihnen eine noch vorhandene Bronzeglocke
zur Glockenergänzung anbieten, ohne über das Klangbild dieser Glocke
im Klaren zu sein. Hierzu ist Folgendes zu sagen:
1. Der Glockenklang weicht in der Zuordnung der
Nebenklänge zu dem Grund- und Schlagton weitgehend ab von dem Klang aller
anderen gebräuchlichen Musikinstrumente. Der Schlagton selbst ist mit
Messinstrumenten kaum zu fassen und nur vom geübten Ohr zu schätzen;
seine Klangdauer ist minimal und erlischt kurz nach dem
Klöppelanschlag.
2. Wesentlich für den Glockenklang sind vor allem die
Prim, die nächsten Aliquoten und vor allem der Unterklang, der von der
Unteroktave bis hin zur kleinen Sexte differieren kann.
3. Daraus geht hervor, dass bei einer vorzunehmenden
Geläuteergänzung die genaue Klanganalyse der vorhandenen Glocken
notwendige Voraussetzung ist. Dabei ist es gleichgültig, ob die
Ergänzung in Bronze oder Hartguss erfolgen soll. Zwei Glocken mit dem
gleichen Schlagton können je nach ihrem innerharmonischen Aufbau ganz
verschiedene Klangbilder erzeugen.
4. Die Klanganalyse erfolgt durch Test mit Appunschen
Spezialgabeln und legt 6-7 Klangkonstanten auf 1/16 Ton genau fest. Aus dieser
Analyse wird errechnet, wie die Geläuteergänzung befriedigend
vorzunehmen ist.
5. Daher sind auch die oft zu lesenden Angaben in Angeboten
keine genügende Grundlage für eine am Erwerb einer angebotenen Glocke
interessierte Gemeinde, sofern nicht eine genaue Analyse vorliegt.
6. In allen Fällen empfiehlt es sich, vor der
Beschlussfassung über Geläuteausbau den Glockensachverständigen
des Landeskirchenamtes zur Beratung hinzuzuziehen, um spätere
Enttäuschungen auszuschalten.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! ( AG)
Im Amtsblatt vom 30. Oktober 1957 (ABl. 1957 A
78)
3220/247
Es wird an VI Nr. 2 der Verordnung über die
Übertragung von Amtsgeschäften durch das Landeskirchenamt auf die
Bezirkskirchenämter vom 3. März 1956 (Amtsblatt Seite A 16 unter II
Nr. 6) erinnert.
Danach ist vor der Beschaffung von Glocken in jedem Falle der
Glockensachverständige der Landeskirche - Kantor Hartung, Dresden N 54,
Weißer Hirsch-Straße 2 - zu hören. Seinem Gutachten ist zu
folgen. Namentlich müssen die Kirchgemeinden sich bei Ergänzungen oder
Umdispositionen von Geläuten zunächst mit dem
Glockensachverständigen in Verbindung setzen. Neben der rein klanglichen
Ausrichtung eines Geläutes spielen unter anderem die statischen
Voraussetzungen mit Bezug auf Turm und Glockenspiel sowie die liturgische
Verwendbarkeit eines Geläutes eine wesentliche Rolle.
Ferner ist in allen Fällen nach der Lieferung des
Geläutes der Glockensachverständige zur Abnahme heranzuziehen. Bei
dieser Abnahme ist neben der klanglichen Prüfung der Glocken auf die
sachgemäße Aufhängung und ordentlichen Klöppelgang zu
achten.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! ( GD)
Vom 19. Juni 1958 (ABl. 1958 A 33)
<Die auf Orgeln bezogenen Worte des Textes sind
aufgehoben durch Verordnung vom 04.01.1983.>
3220/251
Es besteht Veranlassung, auf die Verordnung des
Landeskirchenamtes vom 10. Januar 1950 betreffend Beschaffung von Glocken
und Orgeln (Amtsblatt 1950 A 7 unter II Nr. 10)
hinzuweisen.
Ergänzend wird bestimmt, dass v o r Beschaffung von
Glocken und vor der Instandsetzung von Orgeln durch den
kirchlichen Baupfleger zu klären ist, ob der Bauzustand des
Kirchengebäudes das Aufhängen neuer Glocken oder die
Vornahme der Instandsetzungsarbeiten an der Orgel
verträgt.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens.
gez. Dr. Harzer
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 14. Dezember 1964 (ABl. 1964 A 81)
Es besteht Anlass, an folgende Veröffentlichungen im
Amtsblatt der Landeskirche über Beschaffung und Pflege von Kirchenglocken
und über einen landeskirchlichen Glockensachverständigen zu
erinnern:
1. Verordnung über die Beschaffung von Glocken und Orgeln
vom 10. Januar 1950 ( Amtsblatt Seite A 7 unter II Nr. 10):
Es wird darauf hingewiesen, dass die Kirchenvorstände
über ihre Absicht, Glocken zu beschaffen, vor Einleitung von
Maßnahmen zur Geldbeschaffung und vor Verhandlungen mit
Glockengießereien über die Bezirkskirchenämter an das
Landeskirchenamt zu berichten haben.
2. Verordnung über die Übertragung von
Amtsgeschäften durch das Landeskirchenamt auf die Bezirkskirchenämter
vom 3. März 1956 (Amtsblatt Seite A15 unter II Nr. 6 ) § 1 VI
Nr.2:
Vor der Beschaffung von Glocken ist in jedem Falle der
Glockensachverständige zu hören. Seinem Gutachten ist zu
folgen.
Über die Beschaffung ist ein Vertrag zwischen dem
Kirchenvorstand und der Glockengießerei abzuschließen. Dieser
Vertrag unterliegt der Genehmigung des Bezirkskirchenamtes.
Die Abnahme ist von einem weiteren Gutachten des
Glockensachverständigen der Landeskirche abhängig zu machen, worin er
die Abnahme befürwortet. In dem Gutachten empfohlene Abnahmebedingungen
sind zu beachten.
Über jede Beschaffung ist um der Übersicht willen
dem Landeskirchenamt zu berichten.
Verkauf, Ortswechsel und Umguss unter Denkmalschutz stehender
Glocken ( hierunter fallen alle Glocken, die bis 1850 gegossen worden sind)
bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamts, das seinerseits das
Institut für Denkmalpflege beteiligen wird.
3. Mitteilung über die Beschaffung von Kirchenglocken
(Amtsblatt 1957 Seite A 78 unter III Nr. 51)
Vor der Beschaffung von Glocken ist in jedem Falle der
Glockensachverständige der Landeskirche - Kantor Hans Hartung, 8054
Dresden, Weißer-Hirsch-Straße 2- zu hören. Seinem Gutachten ist
zu folgen. Namentlich müssen die Kirchgemeinden sich auch bei
Ergänzungen und Umdispositionen von Geläuten zunächst mit dem
Glockensachverständigen in Verbindung setzen. Neben der rein klanglichen
Ausrichtung eines Geläutes spielen unter anderem die statischen
Voraussetzungen mit Bezug auf Turm und Glockenstuhl sowie die liturgische
Verwendbarkeit eine wesentliche Rolle.
Ferner ist in allen Fällen nach der Lieferung des
Geläutes der Glockensachverständige zur Abnahme heranzuziehen. Dabei
ist neben der klanglichen Prüfung der Glocken auf die sachgemäße
Aufhängung und ordentlichen Klöppelgang zu achten.
4. Verordnung über die Beschaffung von Glocken und Orgeln
vom 19. Juni 1958 (Amtsblatt Seite A 33 unter II Nr. 14):
Vor der Beschaffung von Glocken ist durch den kirchlichen
Baupfleger zu klären, ob der Bauzustand des Kirchengebäudes das
Aufhängen neuer Glocken verträgt.
5. Mitteilung über die Behandlung von Kirchenglocken
(Amtsblatt 1954 Seite A 39 unter III Nr. 34)
6. Hinweis wegen der Ergänzung von Glockengeläuten
(Amtsblatt 1955 Seite A 74 unter VI Nr. 77)
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Dr. Johannes
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Im Amtsblatt vom 20. Mai 1954 (ABl. 1954 A
39)
Um die wertvollen Glocken zu erhalten, ist dringend
nötig, dass besonders die alten Bronzeglocken pfleglich behandelt werden
und dass geprüft wird, ob eine Drehung der einzelnen Glocken (um 90 Grad)
erforderlich ist.
Das Springen alter Bronzeglocken ist fast durchweg darauf
zurückzuführen, dass sie nicht rechtzeitig gedreht worden sind, um
neue unverbrauchte Klöppelanschlagstellen zu schaffen. Beim Läuten
schlägt der Klöppel stets auf die gleiche Stelle der Glockenwandung;
ebenso verhält es sich beim Uhrhammer. Im Laufe des Jahrhunderte
währenden Gebrauchs höhlen sich diese Anschlagstellen in der
Glockenwandung aus. Dadurch tritt aber eine Schwächung des
Glockenkörpers ein.
Hinzu kommt, dass durch die Klöppel- bzw.
Uhrhammerschläge das Metall an den Anschlagstellen verdichtet wird. Dadurch
entsteht aber eine zusätzliche Spannung in der Glocke. Diese Spannung im
Verein mit der Schwächung der Wandstärke der Glocke führt
schließlich zum Sprung. Ein solcher Sprung kann ein Haarriss sein, der
unter der Patinaschicht der Glocke kaum erkennbar ist; er kann aber auch einen
fast fingerbreiten Spalt bilden. In beiden Fällen macht sich der Sprung
sofort durch Verlust des Klanges bemerkbar.
Dann muss das Läuten der Glocke sofort eingestellt
werden. Abgesehen vom schlechten Klang würde sonst der Riss
größer werden.
Eine Norm dafür, wann eine Glocke gedreht werden muss,
kann nicht angegeben werden. Dies hängt ganz davon ab, wie häufig die
Glocke geläutet wird; auch die Art des Läutens und die Form des
Klöppels und des Uhrhammers spielen dabei eine Rolle. Die Drehung wird
gewöhnlich kaum vor 100 Jahren normalen Gebrauchs nötig sein. Glocken,
die mit elektrischen Läutemaschinen versehen sind, werden meist mehr
beansprucht als Glocken, die mit der Hand gezogen werden.
Oft hat sich auch bei alten Glocken der Riemen, an dem der
Klöppel hängt, gedehnt, so dass der Klöppel nicht mehr die
stärkste Stelle der Glockenwandung trifft, sondern weiter unten
anschlägt, wo sich die Wandung verjüngt.
Wenn bei der Untersuchung eine stärkere Aushöhlung
der Glockenwandung an den Anschlagstellen festgestellt wird, muss die Drehung
der Glocke vorgenommen werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Glockenkrone bei alten Glocken
unsymetrisch ist. Ferner ist die Öse, an der der Klöppel hängt,
fest mit der Glocke verbunden, so dass sie sich mit der Glocke dreht. Es muss
deshalb für die Klöppelaufhängung ein Zwischenglied
eingefügt werden.
Die Drehung der Glocke wird im Turm durch örtliche
Kräfte ausgeführt werden können. Allerdings ist ein sachkundiger
Glockenmonteur zu Rate zu ziehen.
Die Kosten der Drehung sind wesentlich geringer als die Kosten
der Schweißung einer gesprungenen Glocke. Die Glockenschweißung kann
nicht durch örtliche Kräfte ausgeführt werden. Sie bringt auch
nicht in allen Fällen einen vollen und dauerhaften Erfolg.
Die Glocken müssen auch in regelmäßigen
Abständen darauf untersucht werden, ob sie fest im Glockenjoch und lotrecht
hängen. Ebenso ist die Aufhängung des Klöppels zu untersuchen.
Nur dann ist ein gefahrloses Läuten der Glocken
gewährleistet.
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