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2.4 GLOCKEN

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<2_4> Verordnung über tägliches Gebetsläuten

Vom 17. Februar 1949 (ABl. 1949 A 16)

Das Landeskirchenamt sieht sich veranlasst, auf die alte Sitte des täglichen Gebetsläutens am Morgen, Mittag und Abend hinzuweisen, und macht es allen Gemeinden zur Pflicht, diese Sitte festzuhalten oder, wo sie eingeschlafen ist, wieder zu beleben. Es ist dabei nötig, die Gemeinden bei jeder sich bietenden Gelegenheit auf den Sinn dieses Brauches hinzuweisen, wobei im Besonderen bemerkt werden mag, dass das Mittagsgeläut nach alter Gewohnheit zum Gebet für den Frieden aufruft. Als entsprechendes Lied für dieses Gebet gilt: Verleih uns Frieden gnädiglich" (Nr. 513)

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Noth

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<2_4> Läuteordnung <der VELKD> für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden

Vom 15. Mai 1956 (ABl. 1956 VELKD Bd. I S. 41)

Der Liturgische Ausschuss der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands hat in Verbindung mit der Lutherischen Liturgischen Konferenz Deutschlands im Laufe des Jahres 1955 nachstehende Läuteordnung für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden erarbeitet.

A. Grundsätzliches
1. Die Kirche weiht und verwendet Glocken zu liturgischem Gebrauch. Ihr Geläute bildet einen Bestandteil des gottesdienstlichen Lebens der Kirche. Die Glocken rufen zum Gottesdienst, zum Gebet und zur Fürbitte. Wie die Türme der Kirchen sichtbare Zeichen sind, die von der vergehenden Welt weg nach oben zu dem Herrn Himmels und der Erden weisen, so sind die Glocken hörbare Zeichen, die zum Dienst des dreieinigen Gottes rufen. Sie künden Zeit und Stunde, erinnern uns an die Ewigkeit und verkünden unüberhörbar den Herrschaftsanspruch Jesu Christi über alle Welt. Sie begleiten die Glieder seiner Gemeinde von der Taufe bis zur Bestattung als mahnende und tröstende Rufer des himmlischen Vaters.
Weil die Glocken für den besonderen Dienst der Kirche ausgesondert sind, ist ihre Verwendung zu anderen Zwecken, insbesondere auch zu dem der Menschenehrung, ausgeschlossen. Bei allgemeinen Notständen können Kirchenglocken den Dienst übernehmen, Menschen zu warnen oder zu Hilfe zu rufen. Auch in diesem Falle mahnen sie alle Christen zum Gebet.
2. Zahl und Größe der im Einzelfalle läutenden Glocken richten sich allein nach liturgischen Gesichtspunkten. Im Rahmen dieser allgemeinen Grundsätze gibt sich jede Kirchengemeinde nach Maßgabe ihrer Geläute-Disposition eine besondere Läuteordnung. Bei ihrer Aufstellung werden sich die Gemeinden zweckmäßigerweise des Rates eines erfahrenen Glockensachverständigen bedienen. Im Rahmen der Läuteordnung ist das Pfarramt für die Anordnung des jeweiligen Geläutes zuständig, bei besonderen gesamtkirchlichen Anlässen die Kirchenleitung.
Herkömmliche Läutebräuche, die den Grundsätzen dieser Läuteordnung nicht widersprechen, sollen nach Möglichkeit beibehalten und gepflegt werden.
3. Bei der Aufstellung einer gemeindlichen Läuteordnung ist davon auszugehen, dass der Gebrauch der Glocken möglichst differenziert und charakteristisch sein soll und Wert und Schönheit der Einzelglocke sowie der Zweier- und sonstigen Kleingeläute herausgestellt werden. Das Vollgeläute ist bei kleineren Geläuten für den sonntäglichen Hauptgottesdienst der Gemeinde, bei größeren Geläuten auf die hohen Christusfeste aufzusparen. Nur auf diese Weise ist auch für die Gemeinde eine deutliche und sinnvolle Beziehung des Läutens zu der jeweiligen gottesdienstlichen Handlung gegeben.
4. Das Amt des Glöckners ist ein gottesdienstliches Amt. In technischer Hinsicht stellt das Läuten eine Kunst dar, die des Lernens bedarf. Es sollte nicht ohne zwingenden Grund angestrebt werden, Läutemaschinen zu beschaffen; vielmehr sollte das im öffentlichen Ansehen derzeit gering gewertete Amt des Glöckners nach Möglichkeit neu belebt werden. Glöcknerdienst stellt eine echte liturgische Aufgabe für Kirchenvorsteher wie für die reifere Gemeindejugend dar. Jeder Läuter bedarf der Einweisung in diesen Dienst; denn das sachgemäße Läuten erfordert - auch im Hinblick auf die Erhaltung der Glocken und die Gefahr einer Beschädigung - eine gewisse Kunstfertigkeit. Von dem Hinweis auf die - ein besonderes läutetechnisches Können erfordernden - Anschlagsarten I 2-5 darf daher nur mit Vorsicht und nur dort Gebrauch gemacht werden, wo geeignete Glöckner eingesetzt werden können.

B. Zur Praxis des Läutens

I. Anschlagsarten
1. Das normale Läuten (Durchziehen, Überziehen, Überholen): Die Glocke wird - normalerweise durch Seilzug - in schwingende Bewegung unter beiderseitigem Anschlag des Klöppels versetzt. Mit wenigen kräftigen Zügen wird so lange angeläutet, bis der Klöppel gleichmäßig auf beiden Seiten der Glocke anschlägt. Die Glocke soll mindestens 60° und keinesfalls über 70° hochgeläutet werden und niemals über ihre Lagerbalken hinauf schwingen. Ihr Joch darf nicht in waagerechte Lage kommen. Ist der volle Ausschlag erreicht, so wird er durch ständiges leichtes Nachziehen, das der Glocke ihren Eigenrhythmus lässt, beibehalten. Die Schlagfolge sei nicht hastig, sondern möglichst ruhig und gleichmäßig.
Das sog. "Taktläuten", d. h. das künstlich erzwungene gleichmäßige Nacheinanderschlagen der Glocken ist nicht gutzuheißen; die Glocken eines Geläutes sollen vielmehr in ihrer natürlich wechselnden Reihenfolge anschlagen. Auch bei Läutemaschinen darf das Anläuten nicht abrupt, sondern nur durch allmähliches Einschwingen von Glocke und Klöppel erfolgen.
Das Ausläuten geschieht als natürliches Ausschwingen der Glocke. Niemals bremse man beim Ausläuten die Glocke am Seil (oder durch Motorbremse) so stark ab, dass ein Prellschlag entsteht, der hässlich wirkt und überdies den Glockenkörper gefährdet. Erfahrene Glöckner verstehen es, durch geschickte, mit der Glocke "fühlende" Seilführung ein längeres einseitiges Nachschlagen der Klöppel zu vermeiden, oder, falls sie sich bei den Glocken befinden, den Klöppel mit der Hand abzufangen.
2. Das Halbzugläuten (Kleppen, Klempen, z. B. als Trauergeläute): Die Glocke wird durch das Seil so leicht bewegt, dass der Klöppel stets nur einseitig anschlägt. Wegen der Gefahr von Prellschlägen ist hierbei Vorsicht geboten.
3. Das Anschlagen (z. B. Betglockenschlag): Die Glocke wird mittels Hammer (oder Klöppel) angeschlagen.
4. Das Beiern (Stückläuten mit landschaftlich verschiedener Bedeutung): Die ruhig hängende Glocke wird in bestimmtem Rhythmus angeschlagen. Das Anschlagen kann mittels eines Hammers oder mittels des Klöppels erfolgen, der durch einen Strick mit der Hand oder durch einen Tretmechanismus gezogen wird. Stärke und Rhythmus der Anschläge können variiert werden. Diese Anschlagsart erfordert besondere Kunst und ist daher gleichfalls mit Vorsicht zu gebrauchen.
5. Das Zimbeln (Buntläuten) an Festtagen: Die Mischung von normalem Geläute und Beiern oder Halbzugläuten. Während eine oder mehrere größere Glocken normal geläutet (durchgezogen) werden, wird mit ein oder zwei kleineren Glocken dazwischen gebeiert, wobei wieder besondere rhythmische und melodische Motive möglich sind.

II. Läutearten
1. Einzelglocke: Das Läuten einer einzelnen Glocke bringt deren Eigenart und Schönheit besonders gut zur Geltung. Es ist allen anderen Läutearten gleichwertig und möglichst weitgehend anzuwenden.
2. Gruppenläuten: Das Zusammenläuten mit mehreren ausgewählten Glocken (Zweier-, Dreier- und Vierergeläut); im Allgemeinen werden hierbei Glocken nur im Abstand von Sekund und kleiner, notfalls auch großer Terz verwandt, in der Regel nicht mehr als vier Glocken. Die Verbindung eines Gruppengeläutes mit einer einzelnen, mit größerem Abstand (Quarte, Quinte, Sexte) darunter oder darüber liegender Glocke ist möglich.
3. Plenum (Vollgeläute): Das gleichzeitige Läuten aller zusammen läutbaren Glocken. Bei Geläuten von mehr als drei Glocken ist das Plenum in der Regel nur für besonders festliche Gottesdienste (Christus- und Kirchenfeste) anzuwenden.
4. Vorspann (Signierläuten): Dem Gruppen- (oder Plenum-)läuten wird das Läuten einer (in der nachfolgenden Gruppe möglichst nicht enthaltenen) Einzelglocke oder zweier hoher Glocken mit kurzer Zwischenpause von 5-10 Schlägen Dauer, auf die streng zu achten ist, vorangestellt. Das Signierläuten zeigt eine Besonderheit des Gottesdienstes an, z.B. Festtagscharakter oder - bei nicht regelmäßigem Sakramentsgottesdienst - Abendmahlsfeier im Hauptgottesdienst. Bei geringerer Glockenzahl bezeichnet es gegebenenfalls auch den Gemeindegottesdienst im Unterschied zu Kausalhandlungen.
Vor der abendlichen Betglocke kann eine Signierglocke u. U. auch eine Taufe, Trauung oder Beerdigung (Sterbefall) dieses Tages anzeigen und damit an die Fürbitte für bestimmte Gemeindemitglieder erinnern.
5. Nachschlag: Nach Schluss des Gruppenläutens wird die größte beteiligte Glocke nach kurzer Pause ( von etwa 5 Schlägen Dauer) noch etwa eine halbe Minute lang allein nachgeläutet, oder sie wird dreimal mit je drei Schlägen angeschlagen (z. B. am Karfreitag, am Bußtag und bei Passionsgottesdiensten). Der Nachschlag kann in diesen Tagen u. U. an die Stelle des ausfallenden Orgelvorspiels treten.
6. Sturmläuten: Die Sturmglocke oder mehrere in der örtlichen Läuteordnung dafür bestimmte Glocken werden mit je etwa 12 Zügen und ebenso langen dazwischen geschalteten Pausen geläutet (Läuten in Absätzen).

III. Läuteregeln.
1. Die Zeitdauer des Läutens sei kurz, im Allgemeinen nicht länger als 5-10 Minuten. Bei längerem Geläute sind "Pulse" von 5-7 Minuten Dauer durch Pausen von etwa 2-3 Minuten Dauer von einander zu trennen. Zu lange dauerndes Geläute entwertet das Glockenläuten ebenso wie zu häufiger Gebrauch des Plenums.
2. Je häufiger geläutet wird, desto abwechslungsreicher und charakteristischer soll die musikalische Gestalt eine jeden Geläutes sein, nicht nur im Sinne der klanglichen Entfaltung des Geläutes, sondern mehr noch im Sinne der liturgischen Prägung sowohl der einzelnen Glocken (z. B. Taufglocke, Trauglocke, Sterbeglocke, Betglocke, Vaterunser-Glocke) wie bestimmter Glockengruppen; die Gemeinde soll schon am Klang ihrer Glocke eindeutig erkennen, was das Läutezeichen sagt.
3. Beim Anläuten eines Gruppengeläutes beginnt die kleinste Glocke; erst nachdem diese voll ausschwingt, d. h. nach etwa 10-15 Doppelschlägen, kommt die nächstgrößere Glocke hinzu usw. Das Ausläuten geschieht in der gleichen Reihenfolge, so dass die kleinste Glocke zuerst und die große Glocke zuletzt verstummt. Sind nur zwei Glocken vorhanden, so kann man bei bestimmten Anlässen auch mit der großen Glocke beginnen, um eine Variationsmöglichkeit zu gewinnen.

C. Gottesdienstliche Läuteordnung
Bei der folgenden Darstellung des Geläutes in seinen verschiedenen gottesdienstlichen Beziehungen wird deutlich, dass eine stärkere Profilierung im Gebrauch der Glocken für das Verständnis der Gemeinde erst bei einem Geläut von mindestens 3-4 Glocken möglich wird. Es ergibt sich demnach vom Gottesdienst her, dass es - entgegen dem früheren Bestreben, wenige möglichst große Einzelglocken zu besitzen - richtiger ist, über eine größere Anzahl von - gegebenenfalls kleineren - Glocken zu verfügen. Die Glockenbeschaffung kann dadurch u. U. auch finanziell erleichtert werden. Nur bei einer größeren Anzahl von Glocken besteht auch die Möglichkeit, die Einzelglocke mit einer bestimmten liturgischen Funktion fest zu verbinden (z. B. Tauf-, Trau-, Sterbe-, Bet-, Vaterunser-, Sonntagsglocke). Die Sonntagsglocke (Dominica) ist - abgesehen von Großgeläuten - stets die größte Glocke des Geläutes, die regelmäßig zum sonntäglichen Hauptgottesdienst läutet.

Als Signierglocken werden vorgeschlagen
(V - I = Tonhöhe von oben nach unten):

Zweier- Dreier- Vierer- Fünfer-
geläute geläute geläute geläute
Taufglocke II III IV V
Trauglocke II III III IV
Sterbeglocke I II II III
Betglocke I I II II
Dominica I I I II

Bei kleinen Geläuten von 1-2 Glocken sollte man zum Zwecke reicherer Profilierung ihres Läutens von der geordneten Anwendung der verschiedenen Anschlags- und Läutearten (Halbzugsläuten, Anschlagen, Beiern, Vorspann, Nachschlag) stärker Gebrauch machen. Ist nur eine Glocke vorhanden, so besteht allein diese Möglichkeit der Differenzierung.

Der Sonntag ist grundsätzlich durch Läuten mit mehreren Glocken. d. h. durch reicheres Läuten auszuzeichnen: zum Sonntag (Feiertag) gehört auch das Einläuten am Vortag. Der Hauptgottesdienst hat als der für die ganze Gemeinde bestimmte Gottesdienst am Sonntagmorgen mit Predigt (und Sakramentsfeier) das Plenum mit der Dominica. Dem Hauptgeläute eines Gottesdienstes geht im Abstand einer Viertel- oder halben Stunde das Vorläuten, d. h. das Läuten einer Glocke, voraus, um die Gemeinde an den bevorstehenden Gottesdienst zu erinnern. Diesem Vorläuten kann im selben Zeitabstand ein weiteres Vorläuten vorausgehen. Das Vorläuten ist im Allgemeinen nur vor dem Hauptgottesdienst üblich; wo auch zu anderen Gottesdiensten vorgeläutet wird, mag es bei dieser Gewohnheit bleiben.

Eine Gestaltung des Läutens nach dem Kirchenjahr kann bei Geläuten von mehr als 3 Glocken geschehen, indem die hohen Christusfeste (und die österliche Freudenzeit) durch Hinzutreten einer noch größeren Glocke oder einer hohen Glocke (oder beider) herausgehoben werden.

Am Gründonnerstag läutet das Plenum zum Gloria in excelsis.

Am Karfreitag wird nur zum Hauptgottesdienst am Vormittag, in der Todesstunde Jesu nachmittags 3 Uhr und zur Karvesper geläutet, und zwar zum Gottesdienst allein mit der größten Glocke, beim Vorläuten mit der zweiten Glocke; wo nur eine Glocke vorhanden ist, wird nur angeschlagen.

Am Karsonnabend wird zu Gottesdiensten mit nur einer Glocke geläutet.

Der Ostertag wird, wo die Osternacht gefeiert wird, an der dort vorgesehenen Stelle, sonst nach dem Herkommen am frühen Morgen des Ostertages oder auch am Vorabend (nicht vor 18.00 Uhr) eingeläutet.

An Werktagen wird zu Gottesdiensten höchstens mit der Hälfte des Plenums geläutet. Zu Kasualgottesdiensten sollte bei Geläuten von 2-3 Glocken nur mit einer Glocke geläutet werde, bei größeren Geläuten mag man darüber hinausgehen.

Die Betglocke ist täglich dreimal - früh, mittags und abends - zu läuten; das Gebetsläuten besteht gewöhnlich aus kurzem Läuten einer kleineren und Betglockenanschlag einer größeren Glocke. Der Sonntag verdrängt das Gebetsläuten nicht.

In der Neujahrsnacht kann mit dem Plenum geläutet werden.

Die Scheideglocke wird zum Gedenken an das Verscheiden Jesu jeden Freitag nachmittag 3 Uhr (in manchen Gegenden auch vormittags 11 Uhr) geläutet; das Scheidegeläute kann auch durch Zuläuten einer zweiten Glocke ausgezeichnet werden. Das Scheideläuten unterbleibt an Freitagen, die auf den 24. bis 26. Dezember sowie auf den 1. oder 6. Januar fallen.

Das Geläute bei der Beerdigung von Gliedern anderer Konfessionen sowie von Selbstmördern unterliegt gliedkirchlicher Regelung.

Staatliche Feiertage, die gottesdienstlich nicht begangen werden, gelten hinsichtlich der Läuteordnung als Werktage.

Die folgende Tabelle will die dargelegten Grundsätze an einigen Beispielen anschaulich machen. Die genaue Festlegung örtlicher Läuteordnungen kann nur unter Berücksichtigung des Einzelfalles erfolgen.

Die Glocken sind in der Reihenfolge ihres Einsetzens aufgeführt.



Gottesdienstlicher 1 Glocke Zweiergeläut Dreiergeläut Vierergeläut
Anlass
Sonntag und Hauptgottesdienst

Einläuten
Am Vortag normal II + I III + II (+I) IV + III + II
Vor Festtagen 3 Pulse II + I 3 Pulse III + II + I 3 Pulse IV + III + II (+ 1)
3 Pulse

Am Sonntagmorgen normal II + I III + II (+I) IV + III + II
An Festtagen 3 Pulse II + I 3 Pulse III + II + I 3 Pulse IV + III + II (+1)
3 Pulse

Vorläuten
(60 und 30 oder 30 und 15 Min. vor Beginn des Gottesdienstes)
1. Puls normal II III IV
2. Puls normal I II III

Zusammenläuten
(Vorspann) (Vorspann) (Vorspann)
An Sonntagen normal II + I III+ II + I IV + III + II
An Festtagen (Beiern) (Beiern oder (Beiern oder (Beiern oder
normal Vorspann) Vorspann) Vorspann)
II + I III + II + I IV + III + II + I
Sanktusglocke normal II II II
Vater-Unser-Glocke normal II II II


Gottesdienstlicher 1 Glocke Zweiergeläut Dreiergeläut Vierergeläut
Anlass

Sonstige Gottesdienste

Mette und Vesper normal II + I III + II IV + III
(Festtage + II)

Beichtgottesdienst normal II III II
(stets mit Nachschlag)
Kindergottesdienst normal II III + II IV + III

Alle Arten von Wochengottesdiensten: wie Mette und Vesper
Passionsgottesdienst: mit Nachschlag

Karfreitag

Einläuten normal I I I
Vorläuten Halbzug II II II
Zusammenläuten normal I + Nachschlag I + Nachschlag I + Nachschlag
+ Nachschlag


An Buß- und Bettagen und an Bitttagen

Einläuten normal I I II
Vorläuten Halbzug II II III
Zusammenläuten Anschlagen I + Nachschlag I + Nachschlag II + Nachschlag

Handlungen

Taufe normal II III IV
Trauung normal II III + II IV + III
Beerdigung 3mal Betglockenschlag in allen Geläuten
+ normal + I (+ III) + II III + II
(bei Kindern ebenso)

Sterbeglocke 3mal Betglockenschlag in allen Geläuten
+ normal + I + II + II

Betglocke

Betglocke normal I II II
mit nachfolgendem Betglockenanschlag (bei Dreier- und Vierergeläut
der nächsttieferen Glocke)
Scheideglocke und 3mal
Betglockenanschlag + normal + I + I + II

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<2_4> <VO über die> Läuteordnung

Vom 21. Dezember 1957 (ABl. 1958 A 2)

Der Liturgische Ausschuss der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands hat in Verbindung mit der Lutherischen Liturgischen Konferenz Deutschland im Jahre 1955 eine Läuteordnung für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden erarbeitet, die im Amtsblatt der Vereinigten Kirche im 5. Stück vom 15. Mai 1956 auf S. 41 veröffentlicht worden ist. Diese Läuteordnung ist für den Gebrauch in unserer Landeskirche deren besonderen Bedürfnissen entsprechend überarbeitet worden. Die Richtlinien, die das Ergebnis darstellen, sind allen Superintendenturen und Amtsstellen der Kirchenamtsräte übersandt worden.
Wegen des allgemein bedeutsamen Inhalts, z.B. über die Verwendung von Kirchenglocken zu anderen Zwecken, über das Amt des Glöckners und über Läutemaschinen, sollen diese Richtlinien von den Pfarrern bei ihren Superintendenten oder bei dem für sie zuständigen Kirchenamtsrat eingesehen werden.
Im Interesse der Einheitlichkeit des Handelns innerhalb der Vereinigten Kirche sind diese Richtlinien ferner zu Grunde zu legen, wenn neue Läuteordnungen eingeführt werden sollen.
Die Einführung einer neuen Läuteordnung in einer Gemeinde bedarf selbstverständlich als kirchliches Ortsgesetz der Genehmigung des Bezirkskirchenamtes.

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Noth i.V. Dr. Müller

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<2_4> <Erinnerung an die> Läuteordnung

Im Amtsblatt vom 29. Februar 1968 (ABl. 1968 A 13, berichtigt A 32)

3226/58
An die Landeskirchliche Verordnung über die Läuteordnung vom 21. Dezember 1957 - Amtsblatt 1958, Seite A 2, II. Nr. 11 - wird hiermit erinnert.
Die in dieser Verordnung erwähnten Richtlinien haben auch heute noch Bedeutung. Sie können von den Pfarrern bei ihren Superintendenten oder bei dem für sie zuständigen Kirchenamtsrat eingesehen werden.

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<2_4> Beflaggung von Kirchen und kirchlichen Gebäuden sowie Glockengeläut aus nichtkirchlichen Anlässen

Runderlass vom 20. Mai 1946 (ABl. 1949 A 51)

1070/1 Rundschreiben 08 U

a) Bis zu einer endgültigen Klärung für den ganzen Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland, die besonders die Frage der Wieder- bzw. Neueinführung der Kirchenfahne zu regeln hätte, wird angeordnet:
Beflaggung von Kirchen und kirchlichen Gebäuden als solchen aus außerkirchlichen Anlässen hat grundsätzlich zu unterbleiben.
b) Nachdem in den vergangenen Jahren das Geläut der Kirchenglocken in immer steigendem Maße zu nichtkirchlichen Zwecken begehrt worden ist, wird - bis zu einer Regelung für den ganzen Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland - angeordnet:
1. Geläut von Kirchenglocken ist nur in Verbindung mit Gottesdiensten oder anderen kirchlichen Veranstaltungen und als herkömmliches kirchliches Stundengeläut (Morgen-, Mittagsläuten usw.) zulässig.
2. Ausnahmen bedürfen besonderer Anordnung des Landeskirchenamtes.

Landeskirchenamt

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<2_4> Glockenergänzung

Im Amtsblatt vom 30. September 1955 (ABl. 1955 A 74)

3220/226
Es mehren sich die Fälle, in denen Kirchgemeinden, die ihr Glockengeläut ergänzen wollen, von sich aus mit anderen Kirchgemeinden in Verbindung treten und ihnen eine noch vorhandene Bronzeglocke zur Glockenergänzung anbieten, ohne über das Klangbild dieser Glocke im Klaren zu sein. Hierzu ist Folgendes zu sagen:

1. Der Glockenklang weicht in der Zuordnung der Nebenklänge zu dem Grund- und Schlagton weitgehend ab von dem Klang aller anderen gebräuchlichen Musikinstrumente. Der Schlagton selbst ist mit Messinstrumenten kaum zu fassen und nur vom geübten Ohr zu schätzen; seine Klangdauer ist minimal und erlischt kurz nach dem Klöppelanschlag.

2. Wesentlich für den Glockenklang sind vor allem die Prim, die nächsten Aliquoten und vor allem der Unterklang, der von der Unteroktave bis hin zur kleinen Sexte differieren kann.

3. Daraus geht hervor, dass bei einer vorzunehmenden Geläuteergänzung die genaue Klanganalyse der vorhandenen Glocken notwendige Voraussetzung ist. Dabei ist es gleichgültig, ob die Ergänzung in Bronze oder Hartguss erfolgen soll. Zwei Glocken mit dem gleichen Schlagton können je nach ihrem innerharmonischen Aufbau ganz verschiedene Klangbilder erzeugen.

4. Die Klanganalyse erfolgt durch Test mit Appunschen Spezialgabeln und legt 6-7 Klangkonstanten auf 1/16 Ton genau fest. Aus dieser Analyse wird errechnet, wie die Geläuteergänzung befriedigend vorzunehmen ist.

5. Daher sind auch die oft zu lesenden Angaben in Angeboten keine genügende Grundlage für eine am Erwerb einer angebotenen Glocke interessierte Gemeinde, sofern nicht eine genaue Analyse vorliegt.

6. In allen Fällen empfiehlt es sich, vor der Beschlussfassung über Geläuteausbau den Glockensachverständigen des Landeskirchenamtes zur Beratung hinzuzuziehen, um spätere Enttäuschungen auszuschalten.

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<2_4> Verfahren bei der Beschaffung von Glocken

Im Amtsblatt vom 30. Oktober 1957 (ABl. 1957 A 78)

3220/247
Es wird an VI Nr. 2 der Verordnung über die Übertragung von Amtsgeschäften durch das Landeskirchenamt auf die Bezirkskirchenämter vom 3. März 1956 (Amtsblatt Seite A 16 unter II Nr. 6) erinnert.
Danach ist vor der Beschaffung von Glocken in jedem Falle der Glockensachverständige der Landeskirche - Kantor Hartung, Dresden N 54, Weißer Hirsch-Straße 2 - zu hören. Seinem Gutachten ist zu folgen. Namentlich müssen die Kirchgemeinden sich bei Ergänzungen oder Umdispositionen von Geläuten zunächst mit dem Glockensachverständigen in Verbindung setzen. Neben der rein klanglichen Ausrichtung eines Geläutes spielen unter anderem die statischen Voraussetzungen mit Bezug auf Turm und Glockenspiel sowie die liturgische Verwendbarkeit eines Geläutes eine wesentliche Rolle.
Ferner ist in allen Fällen nach der Lieferung des Geläutes der Glockensachverständige zur Abnahme heranzuziehen. Bei dieser Abnahme ist neben der klanglichen Prüfung der Glocken auf die sachgemäße Aufhängung und ordentlichen Klöppelgang zu achten.

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<2_4> Verordnung über die Beschaffung von Glocken
und Orgeln
Vom 19. Juni 1958 (ABl. 1958 A 33)

<Die auf Orgeln bezogenen Worte des Textes sind aufgehoben durch Verordnung vom 04.01.1983.>

3220/251
Es besteht Veranlassung, auf die Verordnung des Landeskirchenamtes vom 10. Januar 1950 betreffend Beschaffung von Glocken und Orgeln (Amtsblatt 1950 A 7 unter II Nr. 10) hinzuweisen.

Ergänzend wird bestimmt, dass v o r Beschaffung von Glocken und vor der Instandsetzung von Orgeln durch den kirchlichen Baupfleger zu klären ist, ob der Bauzustand des Kirchengebäudes das Aufhängen neuer Glocken oder die Vornahme der Instandsetzungsarbeiten an der Orgel verträgt.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens.
gez. Dr. Harzer

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<2_4> Beschaffung und Pflege von Kirchenglocken, Glockensachverständiger

Vom 14. Dezember 1964 (ABl. 1964 A 81)

Es besteht Anlass, an folgende Veröffentlichungen im Amtsblatt der Landeskirche über Beschaffung und Pflege von Kirchenglocken und über einen landeskirchlichen Glockensachverständigen zu erinnern:

1. Verordnung über die Beschaffung von Glocken und Orgeln vom 10. Januar 1950 ( Amtsblatt Seite A 7 unter II Nr. 10):

Es wird darauf hingewiesen, dass die Kirchenvorstände über ihre Absicht, Glocken zu beschaffen, vor Einleitung von Maßnahmen zur Geldbeschaffung und vor Verhandlungen mit Glockengießereien über die Bezirkskirchenämter an das Landeskirchenamt zu berichten haben.

2. Verordnung über die Übertragung von Amtsgeschäften durch das Landeskirchenamt auf die Bezirkskirchenämter vom 3. März 1956 (Amtsblatt Seite A15 unter II Nr. 6 ) § 1 VI Nr.2:

Vor der Beschaffung von Glocken ist in jedem Falle der Glockensachverständige zu hören. Seinem Gutachten ist zu folgen.
Über die Beschaffung ist ein Vertrag zwischen dem Kirchenvorstand und der Glockengießerei abzuschließen. Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung des Bezirkskirchenamtes.
Die Abnahme ist von einem weiteren Gutachten des Glockensachverständigen der Landeskirche abhängig zu machen, worin er die Abnahme befürwortet. In dem Gutachten empfohlene Abnahmebedingungen sind zu beachten.
Über jede Beschaffung ist um der Übersicht willen dem Landeskirchenamt zu berichten.
Verkauf, Ortswechsel und Umguss unter Denkmalschutz stehender Glocken ( hierunter fallen alle Glocken, die bis 1850 gegossen worden sind) bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamts, das seinerseits das Institut für Denkmalpflege beteiligen wird.

3. Mitteilung über die Beschaffung von Kirchenglocken (Amtsblatt 1957 Seite A 78 unter III Nr. 51)

Vor der Beschaffung von Glocken ist in jedem Falle der Glockensachverständige der Landeskirche - Kantor Hans Hartung, 8054 Dresden, Weißer-Hirsch-Straße 2- zu hören. Seinem Gutachten ist zu folgen. Namentlich müssen die Kirchgemeinden sich auch bei Ergänzungen und Umdispositionen von Geläuten zunächst mit dem Glockensachverständigen in Verbindung setzen. Neben der rein klanglichen Ausrichtung eines Geläutes spielen unter anderem die statischen Voraussetzungen mit Bezug auf Turm und Glockenstuhl sowie die liturgische Verwendbarkeit eine wesentliche Rolle.
Ferner ist in allen Fällen nach der Lieferung des Geläutes der Glockensachverständige zur Abnahme heranzuziehen. Dabei ist neben der klanglichen Prüfung der Glocken auf die sachgemäße Aufhängung und ordentlichen Klöppelgang zu achten.

4. Verordnung über die Beschaffung von Glocken und Orgeln vom 19. Juni 1958 (Amtsblatt Seite A 33 unter II Nr. 14):

Vor der Beschaffung von Glocken ist durch den kirchlichen Baupfleger zu klären, ob der Bauzustand des Kirchengebäudes das Aufhängen neuer Glocken verträgt.

5. Mitteilung über die Behandlung von Kirchenglocken (Amtsblatt 1954 Seite A 39 unter III Nr. 34)

6. Hinweis wegen der Ergänzung von Glockengeläuten (Amtsblatt 1955 Seite A 74 unter VI Nr. 77)
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Dr. Johannes

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<2_4> Behandlung der Kirchenglocken

Im Amtsblatt vom 20. Mai 1954 (ABl. 1954 A 39)

Um die wertvollen Glocken zu erhalten, ist dringend nötig, dass besonders die alten Bronzeglocken pfleglich behandelt werden und dass geprüft wird, ob eine Drehung der einzelnen Glocken (um 90 Grad) erforderlich ist.

Das Springen alter Bronzeglocken ist fast durchweg darauf zurückzuführen, dass sie nicht rechtzeitig gedreht worden sind, um neue unverbrauchte Klöppelanschlagstellen zu schaffen. Beim Läuten schlägt der Klöppel stets auf die gleiche Stelle der Glockenwandung; ebenso verhält es sich beim Uhrhammer. Im Laufe des Jahrhunderte währenden Gebrauchs höhlen sich diese Anschlagstellen in der Glockenwandung aus. Dadurch tritt aber eine Schwächung des Glockenkörpers ein.

Hinzu kommt, dass durch die Klöppel- bzw. Uhrhammerschläge das Metall an den Anschlagstellen verdichtet wird. Dadurch entsteht aber eine zusätzliche Spannung in der Glocke. Diese Spannung im Verein mit der Schwächung der Wandstärke der Glocke führt schließlich zum Sprung. Ein solcher Sprung kann ein Haarriss sein, der unter der Patinaschicht der Glocke kaum erkennbar ist; er kann aber auch einen fast fingerbreiten Spalt bilden. In beiden Fällen macht sich der Sprung sofort durch Verlust des Klanges bemerkbar.

Dann muss das Läuten der Glocke sofort eingestellt werden. Abgesehen vom schlechten Klang würde sonst der Riss größer werden.

Eine Norm dafür, wann eine Glocke gedreht werden muss, kann nicht angegeben werden. Dies hängt ganz davon ab, wie häufig die Glocke geläutet wird; auch die Art des Läutens und die Form des Klöppels und des Uhrhammers spielen dabei eine Rolle. Die Drehung wird gewöhnlich kaum vor 100 Jahren normalen Gebrauchs nötig sein. Glocken, die mit elektrischen Läutemaschinen versehen sind, werden meist mehr beansprucht als Glocken, die mit der Hand gezogen werden.

Oft hat sich auch bei alten Glocken der Riemen, an dem der Klöppel hängt, gedehnt, so dass der Klöppel nicht mehr die stärkste Stelle der Glockenwandung trifft, sondern weiter unten anschlägt, wo sich die Wandung verjüngt.

Wenn bei der Untersuchung eine stärkere Aushöhlung der Glockenwandung an den Anschlagstellen festgestellt wird, muss die Drehung der Glocke vorgenommen werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Glockenkrone bei alten Glocken unsymetrisch ist. Ferner ist die Öse, an der der Klöppel hängt, fest mit der Glocke verbunden, so dass sie sich mit der Glocke dreht. Es muss deshalb für die Klöppelaufhängung ein Zwischenglied eingefügt werden.
Die Drehung der Glocke wird im Turm durch örtliche Kräfte ausgeführt werden können. Allerdings ist ein sachkundiger Glockenmonteur zu Rate zu ziehen.

Die Kosten der Drehung sind wesentlich geringer als die Kosten der Schweißung einer gesprungenen Glocke. Die Glockenschweißung kann nicht durch örtliche Kräfte ausgeführt werden. Sie bringt auch nicht in allen Fällen einen vollen und dauerhaften Erfolg.

Die Glocken müssen auch in regelmäßigen Abständen darauf untersucht werden, ob sie fest im Glockenjoch und lotrecht hängen. Ebenso ist die Aufhängung des Klöppels zu untersuchen. Nur dann ist ein gefahrloses Läuten der Glocken gewährleistet.

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