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2.2.5 ALTE LANDESKIRCHLICHE AGENDE DER EvLKS

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<2_2_5> Gottesdienstliche Ordnungen

Runderlass vom 26. September 1946 (ABl. 1949 A 38)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: zwei Änderungen vom 29.06.1948 (ABl. 1949 A 77), werden unten wiedergegeben, hinter dem ursprünglichen Text vom 26.09.1946.>

2001/27

Nachdem in den letzten Zeiten vielfach in den Gemeinden unseres Landes die gottesdienstliche Ordnung nach dem Belieben und Gutdünken des einzelnen Pfarrers gestaltet worden und dadurch in der Landeskirche die Einheitlichkeit weithin verloren gegangen ist, ist es dringend nötig, auch auf diesem Gebiet wieder zu festen Ordnungen zu kommen. Grundsätzlich kann es sich dabei im Augenblick nur um die Rückkehr zu den in unserer Agende festgelegten Formen handeln. Gewiss besteht weiterhin Übereinstimmung, dass auf diesem Gebiet ein Neubau erforderlich ist. Dieser kann aber nicht übereilt vollzogen werden und ist bestimmt nicht durchführbar ohne eine geordnete Synode. Wer bedenkt, dass es sich bei der Gottesdienstordnung um das Herzstück des Gemeindelebens handelt, wird verstehen, dass hier nicht vorschnell gehandelt werden darf und dass der Einzelne kein Recht hat, hier eigenmächtig nach seinen Gedanken zu entscheiden, auch wenn er das in bester Absicht tut. Es ist auch offenbar, dass es im Augenblick besser ist, alte Formen noch eine Zeit lang zu halten, als in schrankenloser Willkür jede Ordnung aufzulösen. Ob etwa die allgemeine Beichte zu halten ist, oder ob zum Hauptgottesdienst eine ausführliche Liturgie gehört, das und vieles andere mehr sind fragen, die jedenfalls nicht vom Einzelnen nach Maßgabe seiner Erkenntnis gelöst werden können und dürfen. Es muss deshalb erwartet werden, dass alle können und dürfen, dass alle Geistliche, auch die aus den Ostgebieten zu uns gekommenen Amtsbrüder, sich im regelmäßigen Hauptgottesdienst an die bestehenden Ordnungen unserer Kirche halten und nur in ganz besonderen Ausnahmefällen im Einverständnis mit dem zuständigen Superintendenten andere Formen nehmen. Das Gleiche gilt für Amtshandlungen. Es muss mit allem Ernst daran erinnert werden, dass jeder Pfarrer sich verpflichtet hat, die Ordnungen der Landeskirche zu halten. Die Herren Superintendenten wollen ganz besonders darauf achten, dass nach dieser Regel verfahren wird.
In einzelnen Punkten besteht weitgehend Übereinstimmung, dass eine neue Agende Änderungen des Bisherigen bringen wird.
Hier wird deshalb ein Abweichen allgemein gebilligt, ja sogar empfohlen dahingehend, dass
1. die Abkündigung nach der zweiten Vorlesung gehalten werden,
2. der Gebetsdienst nach der Predigt an den Altar verlegt wird.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Einbeziehung des Heiligen Abendmahls in den Gottesdienst durchaus der Ordnung unserer Kirche entspricht.
Um die Formen A, B, C der Liturgie für den Hauptgottesdienst wirklich allen Gemeinden vertraut zu machen, empfiehlt sich folgende Regelung:
Form B wird gesungen in der Weihnachtszeit bis Epiphanias, in der österlichen Freudenzeit von Ostern bis Himmelfahrt, schließlich zu Pfingsten und Trinitatis.
Form C wird gesungen in der Adventszeit, in der Passionszeit, an Exaudi und an besonderen Festtagen wie Bußtag, Reformationsfest, Erntedankfest usw.
Form A verbleibt dann für die Epiphanienzeit und für die Trinitatiszeit. Wenn vor Beginn der einzelnen Zeiten in allen Kreisen der Gemeinde jedes Mal die betreffende Form erläutert und geübt wird und die Gemeinde dann mehrere Wochen lang eine Form singt, bürgert sich diese ein, nach wenigen Jahren beherrscht die Gemeinde alle drei Formen. Zugleich sind auf diese Weise die einzelnen Zeiten des Kirchenjahres ganz deutlich voneinander unterschieden. Diese Ordnung hat sich in zahlreichen Gemeinden in Stadt und Land vollauf bewährt. Es wird erwartet, dass sich alle Gemeinden bis auf weiteres dieser Regelung anschließen und dass damit in einem Stück der Reichtum des liturgischen Erbes neu erschlossen wird.
In den von der Agende dargebotenen Gebeten werden sich verschiedentliche Änderungen und Ergänzungen nötig machen, auch wird die Auswahl nicht überall genügen. Insoweit kann nicht eine unbedingte Bindung verlangt werden. Es kann aber erwartet werden, dass die Ergänzungen und Änderungen mit großer Gewissenhaftigkeit vorgenommen werden. Eine Hilfe für das allgemeine Kirchengebet des Sonntags hoffen wie den Geistlichen bald in die Hand geben zu können.
In Sonder- und Nebengottesdiensten mag dann die Möglichkeit gegeben sein, auch andere Formen zu wählen. Doch nehme sich auch hier ein jeder sehr in acht, dass er nicht nur seinen eigenen Anschauungen folgt.

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<2_2_5> <Erste Änderung:> Agendarische Ordnung des Gottesdienstes

Runderlass vom 29. Juni 1948 (ABl. 1949 A 77)

20019/9
"Die agendarische Ordnung des Gottesdienstes wird in folgender Weise geändert:
1. Die Abkündigungen werden nach der zweiten Vorlesung gehalten. Wo die Nennung der Namen, für die Fürbitte getan werden soll, üblich ist, hat sie im Zusammenhang mit den Abkündigungen oder vor bzw. in dem Allgemeinen Kirchengebet, jedoch für die Gemeinde einheitlich, zu erfolgen.
2. Der Gebetsdienst nach der Predigt wird an den Altar verlegt.
3. Die Anwendung der Liturgieformen A B C hat zu erfolgen, wie im Runderlass 94 vom 26. 9.1946 (abgedruckt im Amtsblatt auf Seite A 38 unter Nr. 35) empfohlen. Auf die Abendmahlsliturgie bezieht sich der Runderlass 94 nicht.

Damit werden die im Runderlass 94 vom 26.9.1946 empfohlenen Abweichungen von der Agende für verbindlich erklärt. ......
In besonderen Fällen (etwa bei akustischen Schwierigkeiten) kann der Superintendent auf Antrag des Kirchenvorstandes Ausnahmebewilligung zu Punkt 2 erteilen."

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<2_2_5> <Zweite Änderung:> Abendmahlsfeier im Hauptgottesdienst

Runderlass vom 29. Juni 1948 (ABl. 1949 A 77)
20020/40
Das Ev.- Luth. Landeskirchenamt gibt folgenden Beschluss der 16. Landessynode bekannt:
"Es wird den Geistlichen der Landeskirche von der versammelten ordentlichen 16. Landessynode der sächsischen Landeskirche dringlich auf Herz und Gewissen gelegt, die Feier des Heiligen Abendmahles an geeigneten Sonn- und Feiertagen - etwa im Durchschnitt monatlich einmal - im Hauptgottesdienst der Gemeinde durchzuführen. Dieser Abendmahlsgottesdienst (Sakramentsgottesdienst) hat nach der in der Agende vorgeschriebenen Ordnung des Hauptgottesdienstes zu geschehen. Die Predigt ist verkürzt zu halten und soll als Ziel Beichte und Abendmahl im Auge behalten. In denjenigen Kirchgemeinden, in denen dieser agendarische Abendmahlshauptgottesdienst bisher noch unbekannt ist, möchte die Gemeinde in Bibelstunden, Männer- und Frauenabenden, in Jugendstunden, Konfirmandenunterricht sowie durch Predigt und Bibelwochen für diese Abendmahlsfeier im Hauptgottesdienst innerlichst vorbereitet werden. Dabei wird in Sonderheit darauf zu achten sein, dass die Gemeinde vor einem unwürdigen Genuss des Heiligen Abendmahls dringlich gewarnt, aber andererseits zur Freude an dem Abendmahl als Höhepunkt des Gemeindegottesdienstes erzogen wird. Dadurch wird sich die Anwesenheit der gesamten Gemeinde bis zum Gottesdienstschluss und ihre mitfeiernde, mitbetende Anteilnahme an Abendmahlsliturgie und Kommunion allmählich erreichen lassen. Abendmahlsfeiern in der bisher üblichen Form als besondere Abendmahlsgottesdienste können außerdem nach wie vor stattfinden.
Die Herren Ephoren werden gebeten, zusammen mit den Geistlichen alle besonderen und örtlich bedingten Schwierigkeiten durchzuberaten und nach Kräften zu beheben."

Das Ev.- Luth. Landeskirchenamt trägt diesem Beschluss der Synode Rechnung und ordnet an, alle Pfarrämter von ihm in Kenntnis zu setzen und ihn durchzuführen.

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