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2.2.5 ALTE LANDESKIRCHLICHE AGENDE DER
EvLKS
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Runderlass vom 26. September 1946 (ABl. 1949 A
38)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: zwei Änderungen vom 29.06.1948 (ABl. 1949 A 77),
werden unten wiedergegeben, hinter dem ursprünglichen Text vom
26.09.1946.>
2001/27
Nachdem in den letzten Zeiten vielfach in den Gemeinden
unseres Landes die gottesdienstliche Ordnung nach dem Belieben und
Gutdünken des einzelnen Pfarrers gestaltet worden und dadurch in der
Landeskirche die Einheitlichkeit weithin verloren gegangen ist, ist es dringend
nötig, auch auf diesem Gebiet wieder zu festen Ordnungen zu kommen.
Grundsätzlich kann es sich dabei im Augenblick nur um die Rückkehr zu
den in unserer Agende festgelegten Formen handeln. Gewiss besteht weiterhin
Übereinstimmung, dass auf diesem Gebiet ein Neubau erforderlich ist. Dieser
kann aber nicht übereilt vollzogen werden und ist bestimmt nicht
durchführbar ohne eine geordnete Synode. Wer bedenkt, dass es sich bei der
Gottesdienstordnung um das Herzstück des Gemeindelebens handelt, wird
verstehen, dass hier nicht vorschnell gehandelt werden darf und dass der
Einzelne kein Recht hat, hier eigenmächtig nach seinen Gedanken zu
entscheiden, auch wenn er das in bester Absicht tut. Es ist auch offenbar, dass
es im Augenblick besser ist, alte Formen noch eine Zeit lang zu halten, als in
schrankenloser Willkür jede Ordnung aufzulösen. Ob etwa die allgemeine
Beichte zu halten ist, oder ob zum Hauptgottesdienst eine ausführliche
Liturgie gehört, das und vieles andere mehr sind fragen, die jedenfalls
nicht vom Einzelnen nach Maßgabe seiner Erkenntnis gelöst werden
können und dürfen. Es muss deshalb erwartet werden, dass alle
können und dürfen, dass alle Geistliche, auch die aus den Ostgebieten
zu uns gekommenen Amtsbrüder, sich im regelmäßigen
Hauptgottesdienst an die bestehenden Ordnungen unserer Kirche halten und nur in
ganz besonderen Ausnahmefällen im Einverständnis mit dem
zuständigen Superintendenten andere Formen nehmen. Das Gleiche gilt
für Amtshandlungen. Es muss mit allem Ernst daran erinnert werden, dass
jeder Pfarrer sich verpflichtet hat, die Ordnungen der Landeskirche zu halten.
Die Herren Superintendenten wollen ganz besonders darauf achten, dass nach
dieser Regel verfahren wird.
In einzelnen Punkten besteht weitgehend Übereinstimmung,
dass eine neue Agende Änderungen des Bisherigen bringen wird.
Hier wird deshalb ein Abweichen allgemein gebilligt, ja sogar
empfohlen dahingehend, dass
1. die Abkündigung nach der zweiten Vorlesung gehalten
werden,
2. der Gebetsdienst nach der Predigt an den Altar verlegt
wird.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Einbeziehung des
Heiligen Abendmahls in den Gottesdienst durchaus der Ordnung unserer Kirche
entspricht.
Um die Formen A, B, C der Liturgie für den
Hauptgottesdienst wirklich allen Gemeinden vertraut zu machen, empfiehlt sich
folgende Regelung:
Form B wird gesungen in der Weihnachtszeit bis Epiphanias, in
der österlichen Freudenzeit von Ostern bis Himmelfahrt, schließlich
zu Pfingsten und Trinitatis.
Form C wird gesungen in der Adventszeit, in der Passionszeit,
an Exaudi und an besonderen Festtagen wie Bußtag, Reformationsfest,
Erntedankfest usw.
Form A verbleibt dann für die Epiphanienzeit und für
die Trinitatiszeit. Wenn vor Beginn der einzelnen Zeiten in allen Kreisen der
Gemeinde jedes Mal die betreffende Form erläutert und geübt wird und
die Gemeinde dann mehrere Wochen lang eine Form singt, bürgert sich diese
ein, nach wenigen Jahren beherrscht die Gemeinde alle drei Formen. Zugleich sind
auf diese Weise die einzelnen Zeiten des Kirchenjahres ganz deutlich voneinander
unterschieden. Diese Ordnung hat sich in zahlreichen Gemeinden in Stadt und Land
vollauf bewährt. Es wird erwartet, dass sich alle Gemeinden bis auf
weiteres dieser Regelung anschließen und dass damit in einem Stück
der Reichtum des liturgischen Erbes neu erschlossen wird.
In den von der Agende dargebotenen Gebeten werden sich
verschiedentliche Änderungen und Ergänzungen nötig machen, auch
wird die Auswahl nicht überall genügen. Insoweit kann nicht eine
unbedingte Bindung verlangt werden. Es kann aber erwartet werden, dass die
Ergänzungen und Änderungen mit großer Gewissenhaftigkeit
vorgenommen werden. Eine Hilfe für das allgemeine Kirchengebet des Sonntags
hoffen wie den Geistlichen bald in die Hand geben zu können.
In Sonder- und Nebengottesdiensten mag dann die
Möglichkeit gegeben sein, auch andere Formen zu wählen. Doch nehme
sich auch hier ein jeder sehr in acht, dass er nicht nur seinen eigenen
Anschauungen folgt.
-~-
Runderlass vom 29. Juni 1948 (ABl. 1949 A
77)
20019/9
"Die agendarische Ordnung des Gottesdienstes wird in folgender
Weise geändert:
1. Die Abkündigungen werden nach der zweiten Vorlesung
gehalten. Wo die Nennung der Namen, für die Fürbitte getan werden
soll, üblich ist, hat sie im Zusammenhang mit den Abkündigungen oder
vor bzw. in dem Allgemeinen Kirchengebet, jedoch für die Gemeinde
einheitlich, zu erfolgen.
2. Der Gebetsdienst nach der Predigt wird an den Altar
verlegt.
3. Die Anwendung der Liturgieformen A B C hat zu erfolgen,
wie im Runderlass 94 vom 26. 9.1946 (abgedruckt im Amtsblatt auf Seite A 38
unter Nr. 35) empfohlen. Auf die Abendmahlsliturgie bezieht sich der Runderlass
94 nicht.
Damit werden die im Runderlass 94 vom 26.9.1946 empfohlenen
Abweichungen von der Agende für verbindlich erklärt. ......
In besonderen Fällen (etwa bei akustischen
Schwierigkeiten) kann der Superintendent auf Antrag des Kirchenvorstandes
Ausnahmebewilligung zu Punkt 2 erteilen."
-~-
Runderlass vom 29. Juni 1948 (ABl. 1949 A
77)
20020/40
Das Ev.- Luth. Landeskirchenamt gibt folgenden Beschluss der
16. Landessynode bekannt:
"Es wird den Geistlichen der Landeskirche von der versammelten
ordentlichen 16. Landessynode der sächsischen Landeskirche dringlich auf
Herz und Gewissen gelegt, die Feier des Heiligen Abendmahles an geeigneten Sonn-
und Feiertagen - etwa im Durchschnitt monatlich einmal - im Hauptgottesdienst
der Gemeinde durchzuführen. Dieser Abendmahlsgottesdienst
(Sakramentsgottesdienst) hat nach der in der Agende vorgeschriebenen Ordnung des
Hauptgottesdienstes zu geschehen. Die Predigt ist verkürzt zu halten und
soll als Ziel Beichte und Abendmahl im Auge behalten. In denjenigen
Kirchgemeinden, in denen dieser agendarische Abendmahlshauptgottesdienst bisher
noch unbekannt ist, möchte die Gemeinde in Bibelstunden, Männer- und
Frauenabenden, in Jugendstunden, Konfirmandenunterricht sowie durch Predigt und
Bibelwochen für diese Abendmahlsfeier im Hauptgottesdienst innerlichst
vorbereitet werden. Dabei wird in Sonderheit darauf zu achten sein, dass die
Gemeinde vor einem unwürdigen Genuss des Heiligen Abendmahls dringlich
gewarnt, aber andererseits zur Freude an dem Abendmahl als Höhepunkt des
Gemeindegottesdienstes erzogen wird. Dadurch wird sich die Anwesenheit der
gesamten Gemeinde bis zum Gottesdienstschluss und ihre mitfeiernde, mitbetende
Anteilnahme an Abendmahlsliturgie und Kommunion allmählich erreichen
lassen. Abendmahlsfeiern in der bisher üblichen Form als besondere
Abendmahlsgottesdienste können außerdem nach wie vor
stattfinden.
Die Herren Ephoren werden gebeten, zusammen mit den
Geistlichen alle besonderen und örtlich bedingten Schwierigkeiten
durchzuberaten und nach Kräften zu beheben."
Das Ev.- Luth. Landeskirchenamt trägt diesem Beschluss
der Synode Rechnung und ordnet an, alle Pfarrämter von ihm in Kenntnis zu
setzen und ihn durchzuführen.
-~-
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