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2.5 FEIERTAGE
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! ( PH)
Vom 23. Juli 1969 (ABl. 1969 A 66)
<Die Angaben darüber, welche Feiertage auch der
Staat ehre, sind teils nicht mehr aktuell.>
20910/66
Auf Grund von § 6 des Kirchengesetzes vom 22. April 1959
(Amtsblatt Seite A 17 unter II Nr. 10) wird bis auf weiteres Folgendes
verordnet:
1. Epiphaniasfest, Frühjahrsbußtag, Ostermontag,
Himmelfahrtstag, Reformationsfest und Herbstbußtag werden als kirchliche
Feiertage mit Gottesdiensten auch dann begangen, wenn sie auf einen Werktag
fallen. Eine Verlegung dieser Gottesdienste auf einen Sonntag findet nicht
statt.
2. Zu welchen Tageszeiten die Gottesdienste gehalten werden,
entscheidet jede Kirchgemeinde selbstständig nach sorgfältiger
Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten im Einvernehmen mit dem
Superintendenten. Am Epiphaniastag, Ostermontag und Himmelfahrtstag soll, auch
wenn ein Abendgottesdienst gehalten wird, nach Möglichkeit am
Vormittagsgottesdienst festgehalten werden.
3. Umfasst ein Ort mehrere Kirchgemeinden oder mehrere Kirchen
oder liegen die Kirchen benachbarter Orte in erreichbarer Nähe, so haben
die beteiligten Kirchenvorstände untereinander Absprachen zu treffen und
dafür zu sorgen, dass den Kirchgemeindegliedern dieser Orte sowohl
Vormittags- als auch Abendgottesdienst angeboten wird.
4. Christenlehre und Konfirmandenunterricht finden an den in
Ziffer 1 genannten Tagen statt. Sie sind dem jeweiligen besonderen Charakter des
Tages anzupassen. An Stelle des Unterrichts kann ein besonderer Gottesdienst
für Christenlehrekinder und Konfirmanden gehalten werden.
5. Entsprechend einem Beschlusse der Konferenz der
Evangelischen Kirchenleitungen in der Deutschen Demokratischen Republik bleiben
an den in Ziffer 1 genannten Tagen die kirchlichen Kanzleien und Dienststellen
geöffnet. Mitarbeitern, die an einem in die Dienstzeit fallenden
Gottesdienst teilnehmen, ist die dafür benötigte Freizeit zu
gewähren.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
I. V. von Brück Dr.
Johannes
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
[SächsSFG]
Vom 10. November 1992 (SächsGVBl. 1992, S.
536)
Der Sächsische Landtag hat am 13. Oktober 1992 das
folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Gesetzliche Feiertage
(1) Gesetzliche Feiertage sind:
Neujahr (1. Januar),
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (l. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam (nur in den vom Staatsministerium des Innern
durch Rechtsverordnung bestimmten Regionen),
Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
Reformationsfest (31. Oktober)
Buß- und Bettag,
1. Weihnachtstag (25. Dezember),
2. Weihnachtstag (26. Dezember).
(2) Die gesetzlichen Feiertage sind Feiertage im Sinne bundes-
und landesrechtlicher Vorschriften.
§ 2
Gedenk- und Trauertage
Gedenk- und Trauertage im Sinne dieses Gesetzes sind der
Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) und der Totensonntag
(letzter Sonntag vor dem 1. Advent).
§ 3
Religiöse Feiertage
(1) Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes
sind:
Erscheinungsfest (6. Januar),
Frühjahrsbußtag (7. Mittwoch vor
Ostern),
Gründonnerstag,
Fronleichnam (soweit nicht gesetzlicher Feiertag),
Johannestag (24. Juni),
Peter und Paul (29. Juni),
Mariä Himmelfahrt (15. August),
Allerheiligen (1. November),
Mariä Empfängnis (8. Dezember).
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung weitere religiöse Feiertage festzulegen, soweit
hierfür auf Grund der Bedeutung einer Religionsgemeinschaft nach Tradition
oder Mitgliederzahl ein Bedürfnis besteht.
(3) An den in Absatz 1 genannten und den nach Absatz 2
festgelegten religiösen Feiertagen haben
1. Schüler und Auszubildende das Recht, dem Unterricht
oder der Ausbildung fernzubleiben,
2. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis
stehen, das Recht, der Arbeit fernzubleiben, wenn keine zwingenden betrieblichen
Erfordernisse entgegenstehen,
soweit und solange dies erforderlich ist, um am
Hauptgottesdienst ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen.
§ 4
Allgemeine Schutzvorschrift
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage
der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und
arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieses Gesetzes
geschützt.
(2) An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind
öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die geeignet sind,
die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit nicht durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
1. den Betrieb der Post, der Eisenbahnen und sonstiger
Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen, sowie der
Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass
Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur vorgenommen werden dürfen,
soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind;
2. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
a) zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder
Eigentum,
b) zur Befriedigung häuslicher
Bedürfnisse,
c) in landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere zur
Ernte,
- zur Be- oder Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsmittel und zur
Versorgung der Bevölkerung mit Milch;
3. leichte Arbeiten nicht gewerblicher Art in Gärten,
die keine störenden Geräusche verursachen.
(4) Soweit Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
zulässig sind, ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu
nehmen.
§ 5
Schutz religiöser Veranstaltungen
An den Sonntagen, religiösen und gesetzlichen Feiertagen,
mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober, sind in der Nähe von Kirchen
und anderen Gebäuden, die religiösen Zwecken dienen, alle Handlungen
zu unterlassen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu
stören. Dasselbe gilt am 24. Dezember für die Zeit ab 14.00
Uhr.
§ 6
Besondere Schutzvorschriften
Am Karfreitag, am Buß- und Bettag und an den Gedenk- und
Trauertagen sind verboten:
1. öffentliche Tanzveranstaltungen und andere
öffentliche Vergnügungen, die dem ernsten Charakter dieser Tage
zuwiderlaufen, am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen
Tagen von 3.00 Uhr bis 24.00 Uhr,
2. öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag
während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen bis 11.00
Uhr.
§ 7
Befreiungen
(1) Die Kreispolizeibehörden können im Einzelfall
aus wichtigem Grund von den Verbotsvorschriften der §§ 4 und 6
befreien.
(2) Vor der Erteilung einer Befreiung sind die betroffenen
Religionsgemeinschaften zu hören. Dies gilt nicht, soweit sich die
Befreiung auf den 1. Mai oder den 3. Oktober bezieht.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig den Vorschriften über das Verbot
1. öffentlich bemerkbarer Arbeiten und sonstiger
Handlungen (§ 4 Abs. 2),
2. von Handlungen, die geeignet sind, religiöse
Veranstaltungen zu stören (§ 5),
3. bestimmter Veranstaltungen an besonders geschützten
Tagen (§ 6)
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 5 000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
Ortspolizeibehörden.
§ 9
Grundrechtseinschränkung
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des
Grundgesetzes und Artikel 23 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird
nach Maßgabe der §§ 5 und 6 eingeschränkt.
§ 10
Außer-Kraft-Treten von
Rechtsvorschriften
Folgende Rechtsvorschriften treten außer
Kraft:
1. § 168 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen
Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371),
2. Verordnung über die Einführung gesetzlicher
Feiertage vom 16. Mai 1990 (GBl. I Nr. 27 S. 248),
3. Erste Durchführungsbestimmung vom 7. Juni 1990 zur
Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage (GBl. I Nr. 31
S. 281).
§ 11
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden.
Dresden, den 10. November 1992
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 19. Oktober 1994 (ABl. VELKD Bd. VI S.
249)
Die Generalsynode der VELKD hat mit Befremden zur Kenntnis
genommen, dass der Buß- und Bettag in einzelnen Bundesländern als
gesetzlicher Feiertag abgeschafft werden soll, um auf diese Weise die
Finanzierung der Pflegeversicherung zu sichern.
Alle Kirchen in Deutschland haben seit langem die Einrichtung
einer Pflegeversicherung gefordert. Die Kirchen sehen das Problem der
Finanzierung einer solchen Solidaritätsleistung. Sie haben daher
erklärt, dass der Verzicht auf einen Urlaubstag eine angemessene
Solidaritätsleistung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für
pflegebedürftige Menschen in unserer Gesellschaft sein
könnte.
Es ist für uns befremdlich, dass kirchliche Feiertage zur
Verfügungsmasse degradiert werden und offensichtlich ökonomische
Erwägungen den Ausschlag geben, auf welchen Feiertag verzichtet werden
soll. Die Kirchen können nicht schweigen, wenn ein kirchlicher Feiertag,
wie es der Buß- und Bettag ist, nicht mehr als gesetzlicher Feiertag
geschützt wird. Das formale Recht dazu soll nicht bestritten werden,
inhaltlich stellt es aber einen Eingriff in die geprägte
Verkündigungs- und Gottesdiensttradition unserer Kirchen dar.
Es geht uns einerseits um die Sicherung kirchlicher Feiertage.
Andererseits möchten wir auf die gesellschaftliche Funktion des Buß-
und Bettages hinweisen. In einer Zeit zunehmender Entsolidarisierung der
Menschen in unserer Gesellschaft, wo allenthalben die Notwendigkeit zur
Besinnung, Umkehr und Vergebung von Schuld empfunden und angemahnt wird, muss
dringend an einem solchen, der ganzen Gesellschaft dienenden Feiertag,
festgehalten werden.
In ihrer Geschichte hat die Kirche zwar häufig ihre
Feiertage ohne staatliche Unterstützung halten müssen. Wir erinnern
aber daran, dass in unserem Jahrhundert in Deutschland kirchliche Feiertage
durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber wieder eingeführt worden
sind, nachdem sie vorher durch kirchenfeindliche Machtsysteme abgeschafft worden
waren.
Die Generalsynode der VELKD unterstützt die Forderung
ihres Leitenden Bischofs D. Hirschler, den Buß- und Bettag als
gesetzlichen Feiertag beizubehalten, weil die "Umwandlung des Bußtages in
einen normalen Arbeitstag ein Signal wäre, das von beachtlicher Blindheit
angesichts der ökonomischen und gesellschaftlichen Probleme
zeugt".
Da außerdem mit guten Gründen bezweifelt werden
muss, dass die Streichung von Feiertagen die Finanzierung der wichtigen
Pflegeversicherung sicherstellt, fordern wir die Regierungen im Bund und in den
Ländern mit Nachdruck zu einer Novellierung des Pflegeversicherungsgesetzes
auf, um die Frage der Finanzierung der Pflegeversicherung anders als bisher
vorgesehen zu regeln.
Schweinfurt, den 19. Oktober 1994
Der Präsident der Generalsynode
Veldtrup
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Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (02.10.2003, JH)
Vom 04. Oktober 1995 (ABl. 1995 A 229)
Reg.-Nr.: 20915
Ab dem Jahr 1996 wird der Frühjahrsbußtag in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens auf den Mittwoch vor dem 1.
Sonntag der Passionszeit (Aschermittwoch) terminlich festgelegt. Der besondere
Charakter sowie die liturgische Prägung des Aschermittwochs sollen am
Beginn der Passionszeit dem Frühjahrsbußtag einen festen Sitz im
Leben unserer Gemeinden geben.
Folgende Lesungen und Predigttexte sind im Laufe der sechs
Predigtreihen für die Gottesdienste vorgesehen:
- Matthäus 6, 16 - 21 (Evangelium)
- 2. Petrus 1, 2 - 11
(Epistel)
- Joel 2, 12 - 18 (19) (AT-Lesung)
- 2. Korinther 7, 8-10
(11-13a)
- Matthäus 7, 21 - 23
- 2. Mose 32, 1 - 6, 15 -
20
Für den Frühjahrsbußtag 1996 wird eine
Meditation zum Predigttext der Reihe VI (2. Mose 32, 1 - 6, 15 - 20) erarbeitet
und in den Handreichungen für den kirchlichen Dienst (Amtsblatt Teil B)
veröffentlicht.
Dresden, den 4. Oktober 1995
Der Landesbischof
Kreß
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