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2.5 FEIERTAGE

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<2_5> Kirchliche Feiertage, die nach staatlicher Ordnung auf Werktage fallen

Vom 23. Juli 1969 (ABl. 1969 A 66)

<Die Angaben darüber, welche Feiertage auch der Staat ehre, sind teils nicht mehr aktuell.>

20910/66
Auf Grund von § 6 des Kirchengesetzes vom 22. April 1959 (Amtsblatt Seite A 17 unter II Nr. 10) wird bis auf weiteres Folgendes verordnet:

1. Epiphaniasfest, Frühjahrsbußtag, Ostermontag, Himmelfahrtstag, Reformationsfest und Herbstbußtag werden als kirchliche Feiertage mit Gottesdiensten auch dann begangen, wenn sie auf einen Werktag fallen. Eine Verlegung dieser Gottesdienste auf einen Sonntag findet nicht statt.

2. Zu welchen Tageszeiten die Gottesdienste gehalten werden, entscheidet jede Kirchgemeinde selbstständig nach sorgfältiger Überprüfung der örtlichen Gegebenheiten im Einvernehmen mit dem Superintendenten. Am Epiphaniastag, Ostermontag und Himmelfahrtstag soll, auch wenn ein Abendgottesdienst gehalten wird, nach Möglichkeit am Vormittagsgottesdienst festgehalten werden.

3. Umfasst ein Ort mehrere Kirchgemeinden oder mehrere Kirchen oder liegen die Kirchen benachbarter Orte in erreichbarer Nähe, so haben die beteiligten Kirchenvorstände untereinander Absprachen zu treffen und dafür zu sorgen, dass den Kirchgemeindegliedern dieser Orte sowohl Vormittags- als auch Abendgottesdienst angeboten wird.

4. Christenlehre und Konfirmandenunterricht finden an den in Ziffer 1 genannten Tagen statt. Sie sind dem jeweiligen besonderen Charakter des Tages anzupassen. An Stelle des Unterrichts kann ein besonderer Gottesdienst für Christenlehrekinder und Konfirmanden gehalten werden.

5. Entsprechend einem Beschlusse der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der Deutschen Demokratischen Republik bleiben an den in Ziffer 1 genannten Tagen die kirchlichen Kanzleien und Dienststellen geöffnet. Mitarbeitern, die an einem in die Dienstzeit fallenden Gottesdienst teilnehmen, ist die dafür benötigte Freizeit zu gewähren.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
I. V. von Brück Dr. Johannes

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<2_5> Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen

[SächsSFG]
Vom 10. November 1992 (SächsGVBl. 1992, S. 536)

Der Sächsische Landtag hat am 13. Oktober 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Gesetzliche Feiertage
(1) Gesetzliche Feiertage sind:
Neujahr (1. Januar),
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (l. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam (nur in den vom Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung bestimmten Regionen),
Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
Reformationsfest (31. Oktober)
Buß- und Bettag,
1. Weihnachtstag (25. Dezember),
2. Weihnachtstag (26. Dezember).
(2) Die gesetzlichen Feiertage sind Feiertage im Sinne bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.

§ 2
Gedenk- und Trauertage
Gedenk- und Trauertage im Sinne dieses Gesetzes sind der Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent) und der Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent).

§ 3
Religiöse Feiertage
(1) Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind:
Erscheinungsfest (6. Januar),
Frühjahrsbußtag (7. Mittwoch vor Ostern),
Gründonnerstag,
Fronleichnam (soweit nicht gesetzlicher Feiertag),
Johannestag (24. Juni),
Peter und Paul (29. Juni),
Mariä Himmelfahrt (15. August),
Allerheiligen (1. November),
Mariä Empfängnis (8. Dezember).
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere religiöse Feiertage festzulegen, soweit hierfür auf Grund der Bedeutung einer Religionsgemeinschaft nach Tradition oder Mitgliederzahl ein Bedürfnis besteht.
(3) An den in Absatz 1 genannten und den nach Absatz 2 festgelegten religiösen Feiertagen haben
1. Schüler und Auszubildende das Recht, dem Unterricht oder der Ausbildung fernzubleiben,
2. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das Recht, der Arbeit fernzubleiben, wenn keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen,
soweit und solange dies erforderlich ist, um am Hauptgottesdienst ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen.

§ 4
Allgemeine Schutzvorschrift
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt.
(2) An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
1. den Betrieb der Post, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen, sowie der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur vorgenommen werden dürfen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind;
2. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
a) zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
b) zur Befriedigung häuslicher Bedürfnisse,
c) in landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere zur Ernte,
  1. zur Be- oder Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsmittel und zur
Versorgung der Bevölkerung mit Milch;
3. leichte Arbeiten nicht gewerblicher Art in Gärten, die keine störenden Geräusche verursachen.
(4) Soweit Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zulässig sind, ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen.



§ 5
Schutz religiöser Veranstaltungen
An den Sonntagen, religiösen und gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober, sind in der Nähe von Kirchen und anderen Gebäuden, die religiösen Zwecken dienen, alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören. Dasselbe gilt am 24. Dezember für die Zeit ab 14.00 Uhr.

§ 6
Besondere Schutzvorschriften
Am Karfreitag, am Buß- und Bettag und an den Gedenk- und Trauertagen sind verboten:
1. öffentliche Tanzveranstaltungen und andere öffentliche Vergnügungen, die dem ernsten Charakter dieser Tage zuwiderlaufen, am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen von 3.00 Uhr bis 24.00 Uhr,
2. öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen bis 11.00 Uhr.

§ 7
Befreiungen
(1) Die Kreispolizeibehörden können im Einzelfall aus wichtigem Grund von den Verbotsvorschriften der §§ 4 und 6 befreien.
(2) Vor der Erteilung einer Befreiung sind die betroffenen Religionsgemeinschaften zu hören. Dies gilt nicht, soweit sich die Befreiung auf den 1. Mai oder den 3. Oktober bezieht.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über das Verbot
1. öffentlich bemerkbarer Arbeiten und sonstiger Handlungen (§ 4 Abs. 2),
2. von Handlungen, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören (§ 5),
3. bestimmter Veranstaltungen an besonders geschützten Tagen (§ 6)
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.

§ 9
Grundrechtseinschränkung
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 23 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird nach Maßgabe der §§ 5 und 6 eingeschränkt.

§ 10
Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:
1. § 168 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371),
2. Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage vom 16. Mai 1990 (GBl. I Nr. 27 S. 248),
3. Erste Durchführungsbestimmung vom 7. Juni 1990 zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage (GBl. I Nr. 31 S. 281).

§ 11
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 10. November 1992

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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<2_5> Entschließung der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur Streichung des Bußtages.

Vom 19. Oktober 1994 (ABl. VELKD Bd. VI S. 249)

Die Generalsynode der VELKD hat mit Befremden zur Kenntnis genommen, dass der Buß- und Bettag in einzelnen Bundesländern als gesetzlicher Feiertag abgeschafft werden soll, um auf diese Weise die Finanzierung der Pflegeversicherung zu sichern.

Alle Kirchen in Deutschland haben seit langem die Einrichtung einer Pflegeversicherung gefordert. Die Kirchen sehen das Problem der Finanzierung einer solchen Solidaritätsleistung. Sie haben daher erklärt, dass der Verzicht auf einen Urlaubstag eine angemessene Solidaritätsleistung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für pflegebedürftige Menschen in unserer Gesellschaft sein könnte.

Es ist für uns befremdlich, dass kirchliche Feiertage zur Verfügungsmasse degradiert werden und offensichtlich ökonomische Erwägungen den Ausschlag geben, auf welchen Feiertag verzichtet werden soll. Die Kirchen können nicht schweigen, wenn ein kirchlicher Feiertag, wie es der Buß- und Bettag ist, nicht mehr als gesetzlicher Feiertag geschützt wird. Das formale Recht dazu soll nicht bestritten werden, inhaltlich stellt es aber einen Eingriff in die geprägte Verkündigungs- und Gottesdiensttradition unserer Kirchen dar.

Es geht uns einerseits um die Sicherung kirchlicher Feiertage. Andererseits möchten wir auf die gesellschaftliche Funktion des Buß- und Bettages hinweisen. In einer Zeit zunehmender Entsolidarisierung der Menschen in unserer Gesellschaft, wo allenthalben die Notwendigkeit zur Besinnung, Umkehr und Vergebung von Schuld empfunden und angemahnt wird, muss dringend an einem solchen, der ganzen Gesellschaft dienenden Feiertag, festgehalten werden.

In ihrer Geschichte hat die Kirche zwar häufig ihre Feiertage ohne staatliche Unterstützung halten müssen. Wir erinnern aber daran, dass in unserem Jahrhundert in Deutschland kirchliche Feiertage durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber wieder eingeführt worden sind, nachdem sie vorher durch kirchenfeindliche Machtsysteme abgeschafft worden waren.

Die Generalsynode der VELKD unterstützt die Forderung ihres Leitenden Bischofs D. Hirschler, den Buß- und Bettag als gesetzlichen Feiertag beizubehalten, weil die "Umwandlung des Bußtages in einen normalen Arbeitstag ein Signal wäre, das von beachtlicher Blindheit angesichts der ökonomischen und gesellschaftlichen Probleme zeugt".

Da außerdem mit guten Gründen bezweifelt werden muss, dass die Streichung von Feiertagen die Finanzierung der wichtigen Pflegeversicherung sicherstellt, fordern wir die Regierungen im Bund und in den Ländern mit Nachdruck zu einer Novellierung des Pflegeversicherungsgesetzes auf, um die Frage der Finanzierung der Pflegeversicherung anders als bisher vorgesehen zu regeln.

Schweinfurt, den 19. Oktober 1994

Der Präsident der Generalsynode
Veldtrup

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<2_5> Texte für den Frühjahrsbußtag 1996

Vom 04. Oktober 1995 (ABl. 1995 A 229)

Reg.-Nr.: 20915

Ab dem Jahr 1996 wird der Frühjahrsbußtag in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens auf den Mittwoch vor dem 1. Sonntag der Passionszeit (Aschermittwoch) terminlich festgelegt. Der besondere Charakter sowie die liturgische Prägung des Aschermittwochs sollen am Beginn der Passionszeit dem Frühjahrsbußtag einen festen Sitz im Leben unserer Gemeinden geben.

Folgende Lesungen und Predigttexte sind im Laufe der sechs Predigtreihen für die Gottesdienste vorgesehen:

  1. Matthäus 6, 16 - 21 (Evangelium)
  2. 2. Petrus 1, 2 - 11 (Epistel)
  3. Joel 2, 12 - 18 (19) (AT-Lesung)
  4. 2. Korinther 7, 8-10 (11-13a)
  5. Matthäus 7, 21 - 23
  6. 2. Mose 32, 1 - 6, 15 - 20

Für den Frühjahrsbußtag 1996 wird eine Meditation zum Predigttext der Reihe VI (2. Mose 32, 1 - 6, 15 - 20) erarbeitet und in den Handreichungen für den kirchlichen Dienst (Amtsblatt Teil B) veröffentlicht.

Dresden, den 4. Oktober 1995

Der Landesbischof
Kreß

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