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2.1.6 BESTATTUNG

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<2_1_6> Prüfung der Kirchenzugehörigkeit bei der Bestattung, besonders der Feuerbestattung, Auswärtiger

Vom 21. November 1953 (ABl. 1953 A 99)

2014913
Immer wieder geschieht es, dass bei der Bestattung, besonders aber bei der Feuerbestattung, solcher Verstorbener, die nicht zur Gemeinde des bei der Bestattung amtierenden Geistlichen gehört haben, die kirchliche Amtshandlung gewährt wird, ohne dass festgestellt worden ist, ob der zu Bestattende der Kirche angehört hat.
Deshalb wird allen Pfarrämtern zur Pflicht gemacht, dass sie keine kirchliche Amtshandlung bei der Bestattung solcher Auswärtiger zusagen, ohne dass eine Abmeldebescheinigung (Dimissoriale) des zuständigen Pfarramtes (vgl. § 6 Abs. 1 der Kirchgemeindeordnung) vorliegt.
Die Superintendenturen werden gebeten, darauf zu achten, dass diese Anordnung gewissenhaft befolgt wird und jeden Verstoß dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
Hierzu wird erinnert an die Mitteilung im Amtsblatt 1953 auf Seite A 18 unter III Nr. 15 und hingewiesen auf § 22 der Kirchenbuchordnung vom 4. August 1911 (KonsBl. S. 77/85).

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
D. Kotte

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<2_1_6> Amtliche Beteiligung der Geistlichen an Trauerfeiern in Feuerbestattungsfällen

Vom 12. Juni 1979 (ABl. 1979 A 56)
20141/35
Unter Bezugnahme auf § 32 Abs. 3 Ziffer I 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in Fassung vom 8. Februar 1972 (Amtsblatt Seite A 53) wird Folgendes verordnet:

I.
Gemäß Ziffer VIII 10 der Ordnung des kirchlichen Lebens der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche erfüllt die Kirche den Dienst der Verkündigung ebenso bei der Beerdigung wie bei der Feuerbestattung. Die amtliche Beteiligung der Geistlichen an Trauerfeiern in Feuerbestattungsfällen zählt daher zu ihren Dienstpflichten gemäß § 24 des Pfarrergesetzes vom 14. Juni 1963 (Amtsblatt 1964 Seite A 27).

II.
Meint ein Geistlicher, aus Gewissensgründen bei Feuerbestattungsfällen keinen Dienst tun zu können, so hat er dies auf dem Dienstwege dem Landeskirchenamt schriftlich anzuzeigen und damit den Antrag zu verbinden, ihn insoweit von seinen Dienstpflichten freizustellen. Dem Antrag ist je eine Stellungnahme des Superintendenten und des Pfarrkonvents, dem der Antragsteller angehört, beizufügen. Nach Prüfung der Gründe entscheidet das Landeskirchenamt über den Antrag. Die Entscheidung teilt es dem Geistlichen auf dem Dienstwege mit.

III.
Ist ein Geistlicher vom Landeskirchenamt gemäß Ziffer II von der Dienstleistung bei Feuerbestattungsfällen befreit, so hat er die Leidtragenden hiervon in Kenntnis zu setzen und ihnen, erforderlichenfalls unter Einschaltung des Superintendenten, einen Geistlichen zu vermitteln, der ihnen den gewünschten Dienst leistet. Gemäß § 6 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in der Fassung vom 18. Juli 1974 (Amtsblatt Seite A 62) hat er ihnen die erforderliche Abmeldebescheinigung zu erteilen. Diese hat er mit dem Vermerk zu versehen, dass er vom Landeskirchenamt von der Dienstleistung bei Feuerbestattungsfällen befreit ist.

IV.
Die Verordnung über die kirchliche Beteiligung in Feuerbestattungsfällen vom 9. Oktober 1924 (KonsBl. 1924 Seite 60) wird aufgehoben.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Dr. Hempel Domsch

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<2_1_6> Verordnung des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums

das Verhalten der Leichenbegleitungen bei Beerdigungen auf den lutherischen Gottesäckern betreffend
Vom 24. April 1883 (KonsBl. 1883, S. 75)

<Text wiedergegeben nach BÖHME>

(1) Mehrere zur Kenntnis des Landeskonsistoriums gekommene Vorfälle über demonstratives, mit der Ruhe und Heiligkeit christlicher Gottesäcker nicht zu vereinbarendes Verhalten von Leichenbegleitungen bei Beerdigungen geben dem Landeskonsistorium Veranlassung, nicht allein die Verordnung, die Beerdigung der Dissidenten betr., vom 8. Juli 1878 (KonsBl. S.56) in wiederholte Erinnerung zu bringen, sondern auch die am Schlusse derselben befindliche Erstreckung der darin enthaltenen Bestimmungen auf Beerdigungen von Gliedern der evangelisch-lutherischen Kirche auf sämtliche Beerdigungen innerhalb der evangelisch-lutherischen Gottesäcker ohne Unterschied der Konfession oder Religion, welcher die zu Beerdigenden angehören, und zwar dergestalt auszudehnen, dass bei solchen allenthalben

die Veranstaltung von Leichenkondukten, welche nicht sowohl eine Kundgebung der persönlichen Liebe und Achtung für den Verstorbenen, als die Demonstration einer der Kirche, sowie der staatlichen Ordnung feindlichen Gesinnung bezwecken,

das dieser Absicht entsprechende Führen und Tragen von Fahnen und Abzeichen bei Leichenbestattungen,

das Reden am Grabe ohne Zustimmung des Ortsgeistlichen,

das unbefugte, mit dem Ernst der Handlung sowie der Würde des Ortes nicht im Einklang stehende Sprechen am Grabe überhaupt,

die unangemessenen lauten Beifallsäußerungen durch "Bravo" und "Hurra" und andere
derartige Zurufe an die am Grabe gesprochenen Worte sowie auch sonst

ein der Handlung und dem Ort nicht entsprechendes lautes und unpassendes Betragen, Tabakrauchen u. dgl.

hiermit ausdrücklich verboten wird.
(2) <Erledigt durch VO vom 6. Dez.1927 (KonsBl. S.73), § 9>
(3) Die Geistlichen und Kirchenvorstände, sowie die mit der Beaufsichtigung der Kirchhöfe betrauten Personen haben darüber zu wachen, dass bei den Beerdigungen Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften nicht vorkommen, widrigenfalls aber denselben entgegenzutreten, da nötig die Hilfe der Polizeibehörde in Anspruch zu nehmen und die Übertreter der Kircheninspektion zur Bestrafung anzuzeigen.
(4) Im Einverständnis mit den Ministern des Kultus und des Innern ergeht an (usw.) sowie an alle Kircheninspektionen des Landes andurch Verordnung, gegenwärtige Verordnung durch die Amtsblätter und nach Befinden durch besondere Anschläge auf den Gottesäckern zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, (usw.) und die Vorschriften derselben eintretenden Falles gehörig durchzuführen. 1, 2, 3


ANMERKUNGEN durch BÖHME beim Schluss der Vorschrift:
. Die in Abs. 1 erwähnte VO. Vom 8.Juli 1878 ist durch § 9 Abs. 2 der VO. vom 6. Dez. 1907 (KonsBl. S.73) aufgehoben worden. Die in Abs. 2 der VO. von 1883 enthaltenen Vorschriften über Erlass von Ordnungsstrafen sind erledigt durch die staatlichen Strafvorschriften der VO. vom 15. Nov. 1907 (GBBl. S.261; KonsBl. S.71). Diese letzteren sind indessen aufgehoben durch die staatlichen Vorschriften der VO. vom 21. Juli 1921, die nachstehend in Anm. 2 abgedruckt sind.

. Verordnung (des M .d. I. und des Kultus) über das Verhalten bei Leichenbegleitungen. Vom 21. Juni 1921. (Sächs GBl. S.287). Ergänzt durch Verordnung derselben Ministerien vom 30. Jan. 1922 (SächsGBl. S.125):
§ 1 Bei Bestattung ist auf den Friedhöfen (Gottesäckern, Einäscherungsanlagen,
Urnenhäusern) alles zu vermeiden, was gegen die nach allgemeiner Anschauung
berechtigter Empfindungen Andersdenkender oder gegen das Ansehen des
Friedhofsinhabers gerichtet ist. Auf kirchlichen Friedhöfen gilt dies sowohl für die
Mitglieder der Religionsgesellschaft wie für Nichtmitglieder. Die Verkündung der
Glaubens- und Sittenlehren durch die Geistlichen der Religionsgesellschaft, der die
Bestattung obliegt, wird hiervon nicht berührt.
Ein der Würde des Ortes nicht entsprechendes lautes oder unpassendes Betragen,
Tabakrauchen und dergleichen ist verboten.

§ 2 Die Friedhofsverwaltungen sind nicht berechtigt, für die Verstorbenen der
verschiedenen Bekenntnisse oder Weltanschauungen besondere Bestattungszeiten
festzusetzen oder ihnen besondere Plätze anzuweisen.
Sie können jedoch anordnen, dass Bestattungen nach verschiedenen Bräuchen nicht
gleichzeitig nebeneinander stattfinden.
Dagegen sind die Friedhofsverwaltungen und die Ortsgeistlichen nicht berechtigt, das
Reden am Grabe von ihrer Zustimmung abhängig zu machen. Nehmen an den
Begräbnissen der Religionsgesellschaften Andersdenkende teil, so haben sie sich den
Anordnungen der Religionsgesellschaft zu unterwerfen und dürfen insbesondere nicht
ohne Genehmigung des die Bestattung leitenden Geistlichen reden.

§ 3 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in § 1 sind, soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafen bis zu
150 M oder Haft bis zu 14 Tagen zu ahnden.

§ 4 Die Verordnung, das Verhalten der Leichenbegleitungen bei Beerdigungen auf
evangelisch-lutherischen Gottesäckern betreffend, vom 15 November 1907 (GBBl.
S.261) und alle dieser Verordnung sonst entgegenstehenden Bestimmungen werden
aufgehoben.

3. Die Vorschriften der vorstehenden Verordnung werden von landeskirchlicher Seite in einigen Punkten (§ 1 Abs. 1: Beschränkung auf "allgemeine Anschauung", § 2 Abs. 3 Satz 1 usw.) als mit der in Art 137 Reichsverfassung gewährleisteten Selbstständigkeit in Widerspruch stehend angesehen. Die vom Landeskonsistorium beantragte Entscheidung des Reichsministeriums des Innern ist noch nicht ergangen.

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