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2.1.6 BESTATTUNG
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 21. November 1953 (ABl. 1953 A 99)
2014913
Immer wieder geschieht es, dass bei der Bestattung, besonders
aber bei der Feuerbestattung, solcher Verstorbener, die nicht zur Gemeinde des
bei der Bestattung amtierenden Geistlichen gehört haben, die kirchliche
Amtshandlung gewährt wird, ohne dass festgestellt worden ist, ob der zu
Bestattende der Kirche angehört hat.
Deshalb wird allen Pfarrämtern zur Pflicht gemacht, dass
sie keine kirchliche Amtshandlung bei der Bestattung solcher Auswärtiger
zusagen, ohne dass eine Abmeldebescheinigung (Dimissoriale) des zuständigen
Pfarramtes (vgl. § 6 Abs. 1 der Kirchgemeindeordnung) vorliegt.
Die Superintendenturen werden gebeten, darauf zu achten, dass
diese Anordnung gewissenhaft befolgt wird und jeden Verstoß dem
Landeskirchenamt anzuzeigen.
Hierzu wird erinnert an die Mitteilung im Amtsblatt 1953 auf
Seite A 18 unter III Nr. 15 und hingewiesen auf § 22 der Kirchenbuchordnung
vom 4. August 1911 (KonsBl. S. 77/85).
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
D. Kotte
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 12. Juni 1979 (ABl. 1979 A 56)
20141/35
Unter Bezugnahme auf § 32 Abs. 3 Ziffer I 1 der
Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in Fassung vom 8.
Februar 1972 (Amtsblatt Seite A 53) wird Folgendes verordnet:
I.
Gemäß Ziffer VIII 10 der Ordnung des kirchlichen
Lebens der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche erfüllt die Kirche
den Dienst der Verkündigung ebenso bei der Beerdigung wie bei der
Feuerbestattung. Die amtliche Beteiligung der Geistlichen an Trauerfeiern in
Feuerbestattungsfällen zählt daher zu ihren Dienstpflichten
gemäß § 24 des Pfarrergesetzes vom 14. Juni 1963 (Amtsblatt 1964
Seite A 27).
II.
Meint ein Geistlicher, aus Gewissensgründen bei
Feuerbestattungsfällen keinen Dienst tun zu können, so hat er dies auf
dem Dienstwege dem Landeskirchenamt schriftlich anzuzeigen und damit den Antrag
zu verbinden, ihn insoweit von seinen Dienstpflichten freizustellen. Dem Antrag
ist je eine Stellungnahme des Superintendenten und des Pfarrkonvents, dem der
Antragsteller angehört, beizufügen. Nach Prüfung der Gründe
entscheidet das Landeskirchenamt über den Antrag. Die Entscheidung teilt es
dem Geistlichen auf dem Dienstwege mit.
III.
Ist ein Geistlicher vom Landeskirchenamt gemäß
Ziffer II von der Dienstleistung bei Feuerbestattungsfällen befreit, so hat
er die Leidtragenden hiervon in Kenntnis zu setzen und ihnen,
erforderlichenfalls unter Einschaltung des Superintendenten, einen Geistlichen
zu vermitteln, der ihnen den gewünschten Dienst leistet. Gemäß
§ 6 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens in der Fassung vom 18. Juli 1974 (Amtsblatt Seite A 62) hat er ihnen
die erforderliche Abmeldebescheinigung zu erteilen. Diese hat er mit dem Vermerk
zu versehen, dass er vom Landeskirchenamt von der Dienstleistung bei
Feuerbestattungsfällen befreit ist.
IV.
Die Verordnung über die kirchliche Beteiligung in
Feuerbestattungsfällen vom 9. Oktober 1924 (KonsBl. 1924 Seite 60) wird
aufgehoben.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Dr. Hempel Domsch
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (PH)
das Verhalten der Leichenbegleitungen bei Beerdigungen
auf den lutherischen Gottesäckern betreffend
Vom 24. April 1883 (KonsBl. 1883, S. 75)
<Text wiedergegeben nach BÖHME>
(1) Mehrere zur Kenntnis des Landeskonsistoriums gekommene
Vorfälle über demonstratives, mit der Ruhe und Heiligkeit christlicher
Gottesäcker nicht zu vereinbarendes Verhalten von Leichenbegleitungen bei
Beerdigungen geben dem Landeskonsistorium Veranlassung, nicht allein die
Verordnung, die Beerdigung der Dissidenten betr., vom 8. Juli 1878 (KonsBl.
S.56) in wiederholte Erinnerung zu bringen, sondern auch die am Schlusse
derselben befindliche Erstreckung der darin enthaltenen Bestimmungen auf
Beerdigungen von Gliedern der evangelisch-lutherischen Kirche auf sämtliche
Beerdigungen innerhalb der evangelisch-lutherischen Gottesäcker ohne
Unterschied der Konfession oder Religion, welcher die zu Beerdigenden
angehören, und zwar dergestalt auszudehnen, dass bei solchen allenthalben
die Veranstaltung von Leichenkondukten, welche nicht sowohl
eine Kundgebung der persönlichen Liebe und Achtung für den
Verstorbenen, als die Demonstration einer der Kirche, sowie der staatlichen
Ordnung feindlichen Gesinnung bezwecken,
das dieser Absicht entsprechende Führen und Tragen von
Fahnen und Abzeichen bei Leichenbestattungen,
das Reden am Grabe ohne Zustimmung des
Ortsgeistlichen,
das unbefugte, mit dem Ernst der Handlung sowie der Würde
des Ortes nicht im Einklang stehende Sprechen am Grabe überhaupt,
die unangemessenen lauten Beifallsäußerungen durch
"Bravo" und "Hurra" und andere
derartige Zurufe an die am Grabe gesprochenen Worte sowie auch
sonst
ein der Handlung und dem Ort nicht entsprechendes lautes und
unpassendes Betragen, Tabakrauchen u. dgl.
hiermit ausdrücklich verboten wird.
(2) <Erledigt durch VO vom 6. Dez.1927 (KonsBl. S.73),
§ 9>
(3) Die Geistlichen und Kirchenvorstände, sowie
die mit der Beaufsichtigung der Kirchhöfe betrauten Personen haben
darüber zu wachen, dass bei den Beerdigungen Zuwiderhandlungen gegen obige
Vorschriften nicht vorkommen, widrigenfalls aber denselben entgegenzutreten, da
nötig die Hilfe der Polizeibehörde in Anspruch zu nehmen und die
Übertreter der Kircheninspektion zur Bestrafung anzuzeigen.
(4) Im Einverständnis mit den Ministern des Kultus und
des Innern ergeht an (usw.) sowie an alle Kircheninspektionen des Landes andurch
Verordnung, gegenwärtige Verordnung durch die Amtsblätter und nach
Befinden durch besondere Anschläge auf den Gottesäckern zur
allgemeinen Kenntnis zu bringen, (usw.) und die Vorschriften derselben
eintretenden Falles gehörig durchzuführen. 1, 2, 3
ANMERKUNGEN durch BÖHME beim Schluss der Vorschrift:
. Die in Abs. 1 erwähnte VO. Vom 8.Juli 1878 ist durch
§ 9 Abs. 2 der VO. vom 6. Dez. 1907 (KonsBl. S.73) aufgehoben worden. Die
in Abs. 2 der VO. von 1883 enthaltenen Vorschriften über Erlass von
Ordnungsstrafen sind erledigt durch die staatlichen Strafvorschriften der VO.
vom 15. Nov. 1907 (GBBl. S.261; KonsBl. S.71). Diese letzteren sind indessen
aufgehoben durch die staatlichen Vorschriften der VO. vom 21. Juli 1921, die
nachstehend in Anm. 2 abgedruckt sind.
. Verordnung (des M .d. I. und des Kultus) über das
Verhalten bei Leichenbegleitungen. Vom 21. Juni 1921. (Sächs GBl. S.287).
Ergänzt durch Verordnung derselben Ministerien vom 30. Jan. 1922
(SächsGBl. S.125):
§ 1 Bei Bestattung ist auf den Friedhöfen
(Gottesäckern, Einäscherungsanlagen,
Urnenhäusern) alles zu vermeiden, was gegen die nach
allgemeiner Anschauung
berechtigter Empfindungen Andersdenkender oder gegen das
Ansehen des
Friedhofsinhabers gerichtet ist. Auf kirchlichen
Friedhöfen gilt dies sowohl für die
Mitglieder der Religionsgesellschaft wie für
Nichtmitglieder. Die Verkündung der
Glaubens- und Sittenlehren durch die Geistlichen der
Religionsgesellschaft, der die
Bestattung obliegt, wird hiervon nicht
berührt.
Ein der Würde des Ortes nicht entsprechendes lautes
oder unpassendes Betragen,
Tabakrauchen und dergleichen ist verboten.
§ 2 Die Friedhofsverwaltungen sind nicht berechtigt,
für die Verstorbenen der
verschiedenen Bekenntnisse oder Weltanschauungen besondere
Bestattungszeiten
festzusetzen oder ihnen besondere Plätze
anzuweisen.
Sie können jedoch anordnen, dass Bestattungen nach
verschiedenen Bräuchen nicht
gleichzeitig nebeneinander stattfinden.
Dagegen sind die Friedhofsverwaltungen und die
Ortsgeistlichen nicht berechtigt, das
Reden am Grabe von ihrer Zustimmung abhängig zu
machen. Nehmen an den
Begräbnissen der Religionsgesellschaften
Andersdenkende teil, so haben sie sich den
Anordnungen der Religionsgesellschaft zu unterwerfen und
dürfen insbesondere nicht
ohne Genehmigung des die Bestattung leitenden Geistlichen
reden.
§ 3 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in §
1 sind, soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt
ist, mit Geldstrafen bis zu
150 M oder Haft bis zu 14 Tagen zu ahnden.
§ 4 Die Verordnung, das Verhalten der
Leichenbegleitungen bei Beerdigungen auf
evangelisch-lutherischen Gottesäckern betreffend, vom
15 November 1907 (GBBl.
S.261) und alle dieser Verordnung sonst entgegenstehenden
Bestimmungen werden
aufgehoben.
3. Die Vorschriften der vorstehenden Verordnung werden von
landeskirchlicher Seite in einigen Punkten (§ 1 Abs. 1: Beschränkung
auf "allgemeine Anschauung", § 2 Abs. 3 Satz 1 usw.) als mit der in Art 137
Reichsverfassung gewährleisteten Selbstständigkeit in Widerspruch
stehend angesehen. Die vom Landeskonsistorium beantragte Entscheidung des
Reichsministeriums des Innern ist noch nicht ergangen.
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