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2.6.1 DIAKONIE
DURCH HILFE BEI KRANKEN, ALTEN, SCHWACHEN
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 05. Juli 1980 (MBl. BEK DDR 1985, S. 2)
Mit der Einführung einer neuen Rahmenkrankenhausordnung
für das staatliche Gesundheitswesen wurde dem Diakonischen Werk - Innere
Mission und Hilfswerk - der Evangelischen Kirchen in der DDR die
Möglichkeit eingeräumt, eine eigene Rahmenkrankenhausordnung zu
erarbeiten, die die Beziehungen zwischen Patient und Einrichtung und andere
wesentliche rechtliche Festlegungen in Übereinstimmung mit der staatlichen
Ordnung regelt, im Übrigen aber dem kirchlichen Charakter des Evangelischen
Krankenhauses voll Rechnung trägt.
Es war für die Evangelische Diakonie in der DDR von
weitreichender Bedeutung, als im Sommer 1980 die Rahmenkrankenhausordnung des
Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirchen durch dessen Hauptausschuss
beschlossen und in den folgenden Monaten durch die kirchlichen Rechtsträger
der Evangelischen Krankenhäuser in Kraft gesetzt wurde.
Heute, im Rückblick auf 5 Jahre Geltungsdauer, kann
festgestellt werden, dass sie ein wertvolles Instrument wurde, den Auftrag des
Evangelischen Krankenhauses als eines Hauses der Gemeinde Jesu Christi zu
profilieren und die therapeutische Gemeinschaft zwischen Arzt, Schwester und
Patienten auf eine solide rechtlich-organisatorische Grundlage zu stellen.
Das Diakonische Werk
Dr. Petzold
Direktor
Jesus Christus ist von Gott als der Dienende in unsere Welt
gesandt, um in seiner Hingabe allen Menschen Heil und Heilung zu bringen. So
zielt die Diakonie der Kirche in seiner Nachfolge auf Rettung und Heilung des
Menschen und auf Versöhnung mit Gott. Als offenes Tor der Kirche zur Welt
bietet sie den Mühseligen, Beladenen und Kranken den Dienst Jesu für
Leib, Seele und Geist an.
In diesem umfassenden diakonischen Auftrag der Kirche haben
die evangelischen Krankenhäuser die Aufgabe, Leben zu erhalten, Gesundheit
zu fördern, Leiden zu lindern und im Sterben zu begleiten. In
Erfüllung dieses Auftrages sind sie mit allen anderen gemeindlichen
Diensten und diakonischen Einrichtungen verbunden.
Die ganzheitliche Betreuung kranker Menschen ist ein
spezielles Anliegen des Evangelischen Krankenhauses. Alle Behandlungen und
Versorgungen geschehen unter diesem Gesichtspunkt. Deshalb arbeiten Arzt,
Seelsorger, Schwester und Pfleger in der Betreuung des Patienten eng zusammen.
Sie streben dabei mit allen weiteren Mitarbeitern des Evangelischen
Krankenhauses eine therapeutische Gemeinschaft an.
Alle Mitarbeiter des Evangelischen Krankenhauses sind um ein
hohes Maß an Einfühlungsvermögen und um die Achtung der
Würde des kranken Menschen bemüht.
Die Kraft zu solcher Zuwendung erwächst ihnen aus der
eigenen Erfahrung der vergebenden Liebe unter dem Zuspruch des
Evangeliums.
Die evangelischen Krankenhäuser erfüllen ihren
Dienst unbeschadet ihrer Rechtsform im Rahmen des Diakonischen Werkes - IMHW -
der Evangelischen Kirchen in der DDR. Sie stehen dabei in konstruktiver
Zusammenarbeit mit dem staatlichen Gesundheitswesen.
A.
Allgemeine Aufgaben des evangelischen
Krankenhauses
1. Aller Dienst im evangelischen Krankenhaus geschieht
für kranke und gesundheitlich gefährdete Menschen, ohne jeden
Unterschied der Konfession und Weltanschauung.
In Verbindung von stationärer und ambulanter Betreuung
verwirklicht das evangelische Krankenhaus die Einheit von Prophylaxe,
Diagnostik, Therapie und Metaphylaxe entsprechend den wissenschaftlichen
Erkenntnissen und den ethischen Grundsätzen christlichen
Glaubens.
Als ein Ort der gesundheitlichen Betreuung gewährt es mit
seinen Möglichkeiten ganzheitlich medizinische und seelsorgerliche
Hilfe.
Es verfügt in der Regel über stationäre und
ambulante Bereiche, Funktionsbereiche, einen Verwaltungs- sowie einen
Ausbildungsbereich.
2. Das evangelische Krankenhaus ist verpflichtet, im Notfalle
unverzüglich medizinische Hilfe zu gewähren.
Die medizinische Betreuung ist im evangelischen Krankenhaus
mit geistlicher, sozialer und kultureller Betreuung verbunden.
Mit seinem Dienst hilft das evangelische Krankenhaus, die
medizinische Betreuung der Bevölkerung zu sichern und beteiligt sich an der
Gesundheitserziehung.
Die Aufgabe der Ambulanz (Fachambulanz) besteht in der
ambulanten Betreuung einschließlich prästationärer Diagnostik
und poststationärer Betreuung sowie gezielter Prophylaxe.
Der Patient wird stationär betreut, wenn damit den
diagnostischen, therapeutischen, krankenpflegerischen, rehabilitativen und
gegebenenfalls auch sozialen Erfordernissen wirksamer entsprochen werden
kann.
Im evangelischen Krankenhaus können ambulante und
stationäre ärztliche Begutachtungen durchgeführt
werden.
3. Die in Übereinstimmung mit den ärztlichen
Verordnungen stehende pflegerische Betreuung der Patienten (Krankenpflege)
fördert die Wiederherstellung der Gesundheit, lindert Beschwerden und gibt
das Gefühl der Geborgenheit. Physische Betreuung und seelsorgerliche
Begleitung bilden dabei eine Einheit, um so den kranken Menschen
bestmögliche Hilfe zuteil werden zu lassen.
Das schließt die Ausführung der Grundkrankenpflege
in hoher Qualität unter steter Achtung der Würde des kranken Menschen
ein.
4. Im evangelischen Krankenhaus erhalten die Patienten
qualifizierte medizinische Hilfe nach wissenschaftlichen Grundsätzen und
Methoden, entsprechend dem durch den kirchlichen Rechtsträger für die
Einrichtung festgelegten Leistungsprofil. Jeder Patient hat darauf Anspruch,
dass seine Betreuung verantwortungsbewusst und sorgfältig, in
Übereinstimmung mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft und
entsprechend den gegebenen Möglichkeiten des evangelischen Krankenhauses,
durchgeführt wird. Bei allen diagnostischen und therapeutischen
Maßnahmen ist stets die physische Situation des Patienten zu
berücksichtigen und seine Würde als Mensch zu achten.
5. Die Ärzte, Schwestern, Seelsorger und alle anderen
Mitarbeiter im evangelischen Krankenhaus setzen ihre Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Erfahrungen ein, um eine qualifizierte
Betreuung zu gewährleisten und zugleich ein enges Vertrauensverhältnis
zu den Patienten herzustellen.
6. Die Krankenhausambulanz soll feste und dauerhafte
Betreuungsbeziehungen zu den Bürgern herstellen.
Der Arbeitsablauf ist deshalb so zu organisieren, dass die
Bürger die Möglichkeit haben, in der ambulanten medizinischen
Betreuung über einen längeren Zeitraum den jeweils gleichen Arzt ihres
Vertrauens in Anspruch zu nehmen.
Entsprechend den gegebenen Möglichkeiten ist zu sichern,
dass längere Warte- bzw. Vorbestellzeiten für die Patienten vermieden
werden und berufstätige Patienten die ambulante Betreuungseinrichtung auch
außerhalb ihrer Arbeitszeit aufsuchen können. Bürger mit
speziellen Erkrankungen bzw. besonderen Gesundheitsgefährdungen sowie
kirchliche Mitarbeiter können in eine ständige gesundheitliche
Beobachtung (Dispensairebetreuung) einbezogen werden. Für kirchliche
Mitarbeiter können betriebsärztliche Aufgaben wahrgenommen
werden.
7. Das vertrauensvolle Gespräch zwischen Arzt und Patient
schließt den Anspruch des Bürgers ein, über seinen
Gesundheitszustand, Anlass und Ziel vorgesehener medizinischer Maßnahmen,
in angemessener Weise informiert zu werden. Alle Mitarbeiter des evangelischen
Krankenhauses, einschließlich der ehrenamtlichen sind zur Verschwiegenheit
über alle Sachverhalte verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit der
Betreuung des Patienten bekannt werden.
Im Fall der gesetzlichen Anzeige- und Meldepflicht wird die
Schweigepflicht entsprechend den Rechtsvorschriften eingeschränkt. Das
Beichtgeheimnis und das Seelsorgegeheimnis bleiben davon unberührt.
8. Der ambulante und stationäre Bereich des evangelischen
Krankenhauses wirken in der Patientenbetreuung unmittelbar zusammen. Sie sichern
die Kontinuität der Betreuung durch die Anwendung einheitlicher
Grundsätze für Diagnostik und Therapie sowie unverzügliche
gegenseitige Information.
Durch prästationäre Diagnostik und
poststationäre Betreuung trägt die Ambulanz des evangelischen
Krankenhauses zur Heilung, Vermeidung von Komplikationen, zu einer angemessenen
stationären Verweildauer und zur Rehabilitation bei.
Das evangelische Krankenhaus fördert die Zusammenarbeit
mit medizinischen bzw. sozialen Einrichtungen im Territorium, unabhängig
von ihrer Unterstellung und Eigentumsform, sowie den diakonischen Diensten der
Kirchgemeinden.
Die Zusammenarbeit kann sich vor allem auf die Anwendung
abgestimmter Empfehlungen für Diagnostik, Therapie und Rehabilitation,
gemeinsame Bereitschaftsdienste, den wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch, die
konsiliarische Tätigkeit und die regelmäßige gegenseitige Hilfe
und Information einschließlich der Nutzung wissenschaftlicher Literatur
erstrecken.
9. Im evangelischen Krankenhaus sind die Aufgaben der
Mitarbeiter so festzulegen, dass sie sich mit ihren Fähigkeiten und Gaben
voll in den Dienst am Patienten stellen können.
10. Im evangelischen Krankenhaus wird für eine hohe
Qualität der fachlichen und kirchlichen Aus-, Weiter- und Fortbildung der
Mitarbeiter Sorge getragen; dies schließt die besondere Förderung der
Qualifizierung der Nachwuchskräfte ein. Christliche Motivation,
Ausprägung berufsethischer Haltung und fachliche Qualifikation sind dabei
wichtige Zielstellungen.
Das evangelische Krankenhaus dient der Ausbildung von
mittleren medizinischen Fachkräften entsprechend der Vereinbarung vom 2.
Juni 1975 sowie der Ausbildung zum Facharbeiter Krankenpflege bzw. Kinderpflege
entsprechend der Vereinbarung vom 4.
Juli 1978 für eine Tätigkeit in evangelischen Gesundheits- und
Sozialeinrichtungen.
Im evangelischen Krankenhaus wird die Facharztausbildung
entsprechend den gegebenen Möglichkeiten durchgeführt.
11. Im evangelischen Krankenhaus wird die wissenschaftliche
Arbeit vor allem durch die Vermittlung neuer Erkenntnisse der Medizin und
Theologie, durch die Förderung des wissenschaftlichen Meinungsaustausches
und die kritische Auswertung der eigenen Arbeitsergebnisse
gekennzeichnet.
Die Mitarbeiter des evangelischen Krankenhauses können
sich nach Abstimmung mit dem kirchlichen Rechtsträger entsprechend dem
Leistungsprofil an der Bearbeitung ausgewählter Forschungsaufgaben
beteiligen und eigenverantwortlich wissenschaftliche Fragestellungen
bearbeiten.
12. Im evangelischen Krankenhaus werden die Erfordernisse der
Krankenhaushygiene gesichert. Es werden insbesondere wirksame Maßnahmen
zur Verhütung des Hospitalismus getroffen und Belastungen der Umwelt
vermieden.
13. Im evangelischen Krankenhaus sind medizinische
Dokumentationen entsprechend den Rechtsvorschriften zu führen.
Diese Dokumentationen sind dienstliche Unterlagen.
Medizinische Dokumentationen sind anderen
Gesundheitseinrichtungen auf Anforderung leihweise zur Verfügung zu
stellen, wenn diese für die Betreuung oder die Begutachtung erforderlich
sind.
14. Im evangelischen Krankenhaus werden die Mitarbeiter,
insbesondere durch die Schwesternschaften und den kirchlichen
Vertrauensausschuss, an der Lösung seiner Aufgaben beteiligt.
15. Im evangelischen Krankenhaus wird für die
Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Mitarbeiter Sorge getragen.
Dabei ist der seelsorgerlichen Begleitung und Zurüstung besondere Beachtung
zu schenken. Der schrittweise Abbau vorhandener Arbeitserschwernisse ist durch
Verbesserung der materiellen Arbeitsbedingungen zu sichern. Besondere
Aufmerksamkeit ist der Versorgung sowie der gesundheitlichen
einschließlich arbeitsmedizinischen Betreuung der Mitarbeiter zu widmen.
Dies gilt vorrangig für die unter erschwerten Bedingungen und im Schicht-
und Bereitschaftsdienst tätigen Mitarbeiter. Entsprechend den
Möglichkeiten sind Voraussetzungen zur Verbesserung ihrer
Wohnverhältnisse, zur kirchlichen, kulturellen und sportlichen
Betätigung sowie für günstige Ferien- und Erholungsbedingungen
einschließlich der Betreuung der Kinder zu schaffen. Dabei haben
Rüstzeiten und Freizeiten eine besondere Bedeutung.
Die geltenden Bestimmungen auf dem Gebiet des Gesundheits-,
Arbeits- und Brandschutzes sind einzuhalten. Der Schutz des Eigentums des
evangelischen Krankenhauses, der Patienten, Besucher und Mitarbeiter ist zu
gewährleisten.
16. Im evangelischen Krankenhaus ist zu gewährleisten,
dass die zur Verfügung stehenden finanziellen und materiellen Mittel
zweckentsprechend und wirtschaftlich eingesetzt werden. Die Grundmittel,
insbesondere die medizin-technischen Geräte und Ausrüstungen, sind
rationell zu nutzen, regelmäßig zu warten und planmäßig zu
erneuern bzw. zu ergänzen.
Arzneimittel sind in Übereinstimmung mit den
Grundsätzen der wissenschaftlichen Arzneimitteltherapie zu verordnen. Bei
der Gestaltung der Arbeitsprozesse sowohl in der medizinischen Betreuung als
auch in den versorgungswirtschaftlichen und technischen Abteilungen sind die
Erkenntnisse der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation anzuwenden.
Medizinische, arbeitswissenschaftliche und ökonomische
Erfordernisse sind im Interesse der kranken Menschen sinnvoll miteinander zu
verbinden,
17. Das evangelische Krankenhaus gehört zu einer
kirchlichen Einrichtung mit eigener Rechtsfähigkeit. In Erfüllung
ihrer Aufgaben arbeitet sie mit den diakonischen Werken, Kirchengemeinden und
kirchlichen Fachgremien zusammen.
Die Zusammenarbeit mit staatlichen Organen, Organisationen und
Betrieben wird auf der Grundlage von Vereinbarungen geregelt.
B.
Grundsätze für die medizinische Betreuung der
Patienten
I.
Aufnahme
1. Jeder Bürger, der sich zur medizinischen Betreuung im
akuten Krankheitsfalle während der Sprechstundenzeit an die Ambulanz eines
evangelischen Krankenhauses wendet, ist einem Arzt vorzustellen. Dieser Arzt
nimmt eine Erstuntersuchung vor, prüft die Notwendigkeit und Dringlichkeit
medizinischer Betreuungsmaßnahmen und legt die Art der medizinischen
Betreuung fest. In der Fachambulanz erfolgt die Konsultation in der Regel noch
Überweisung durch den erstbehandelnden Arzt.
Außerhalb der Dienstbereitschaft der ambulanten
Gesundheitseinrichtungen wird der Bürger bei medizinischer Dringlichkeit
durch den Bereitschaftsdienst im evangelischen Krankenhaus betreut, soweit
für das Territorium kein ambulanter Bereitschaftsdienst besteht.
2. Verlangt die Erkrankung eines Bürgers eine über
die Mittel und Möglichkeiten des ambulant behandelnden Arztes hinausgehende
Diagnostik oder Therapie, so ist durch diesen ein anderer Arzt zu konsultieren
oder eine Überweisung bzw. die stationäre Einweisung des Patienten
vorzunehmen.
3. Ambulanzen evangelischer Krankenhäuser, die eine
Einweisung in stationäre Betreuung vornehmen, übergeben leihweise die
bisherigen Behandlungsunterlagen, einschließlich Röntgenaufnahmen,
EKG und sonstige diagnostische Nachweise, die die Einweisung
begründen.
4. Die planmäßige Aufnahme eines Patienten in
stationäre Betreuung erfolgt auf Grund ärztlicher Einweisung, in der
Regel nach Verständigung zwischen dem einweisenden und dem aufnehmenden
Arzt. In Notfällen erfolgt die Aufnahme durch den Bereitschaftsdienst im
evangelischen Krankenhaus.
Über die Aufnahme eines Patienten zur stationären
Betreuung entscheidet der zuständige leitende Arzt bzw. der Dienst habende
Arzt im Ergebnis einer Aufnahmeuntersuchung. Er lässt sich dabei von der
medizinischen Notwendigkeit, von sozialen Gesichtspunkten und dem
Leistungsprofil des evangelischen Krankenhauses leiten.
5. Die Aufnahme von Patienten in stationäre Betreuung
wir in erster Linie durch die medizinische Indikation bestimmt. Eine soziale
Indikation zur Aufnahme in ein evangelisches Krankenhaus ist dann anzuerkennen,
wenn dringend erforderliche medizinische Behandlung und Pflege eines Patienten
weder ambulant noch durch häusliche Pflege oder durch Aufnahme in eine
Pflegeeinrichtung gesichert werden kann.
6. Ist stationäre Betreuung sofort erforderlich, jedoch
auf Grund des Leistungsprofils des evangelischen Krankenhauses oder aus
Kapazitätsgründen eine Aufnahme nicht möglich, ist der Transport
des Patienten zu einer für die Behandlung geeigneten Einrichtung zu
veranlassen, nachdem diese vom leitenden bzw. Dienst habenden Arzt unterrichtet
wurde und ihre Aufnahmebereitschaft erklärt hat.
Darüber ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
Die Erstversorgung kann auch vom Dienst habenden Arzt der Leitstelle der
"Schnellen Medizinischen Hilfe" angewiesen werden.
Die Zusammenarbeit des evangelischen Krankenhauses mit der
"Schnellen Medizinischen Hilfe" wird vertraglich geregelt.
7. Bei Lebensgefahr oder wenn der verantwortliche Arzt
annehmen muss, dass der Kranke während oder infolge des Transports in ein
anderes Krankenhaus Schaden erleiden könnte, ist die sofortige Aufnahme und
Behandlung der Patienten, unabhängig von Leistungsprofil und Kapazität
des evangelischen Krankenhauses, zu gewährleisten. Die zur Verfügung
stehenden eigenen Betreuungsmöglichkeiten sind auszuschöpfen. Zugleich
sind Maßnahmen einzuleiten, um die erforderliche Behandlung zu
sichern.
8. Besteht keine Notwendigkeit zur sofortigen
stationären Aufnahme, kann die Aufnahme des Patienten entsprechend der
Dringlichkeit für einen späteren Zeitpunkt vorgemerkt werden. Der
einweisende Arzt ist davon durch das evangelische Krankenhaus zu
informieren.
Soweit erforderlich, sind ihm Vorschläge für die
weitere medizinische Betreuung zu unterbreiten.
9. Besteht für die stationäre Aufnahme keine
Indikation, so ist der Patient mit entsprechender Begründung an eine andere
geeignete Einrichtung zu überweisen. Darüber ist ein schriftlicher
Nachweis zu führen.
10. Im Zusammenhang mit der Aufnahme in stationäre
Betreuung werden die erforderlichen diagnostischen und therapeutischen
Maßnahmen festgelegt.
11. Die Aufnahme des Patienten in stationäre Betreuung
ist in der Weise vorzubereiten und durchzuführen, dass der Patient
Vertrauen gewinnt und sich geborgen fühlt. Der Seelsorger des evangelischen
Krankenhauses ist von der Aufnahme zu verständigen; der Gemeindepfarrer
kann informiert werden. Dem Patienten ist ein Gespräch mit dem Seelsorger
anzubieten.
12. Bei Einverständnis des Patienten kann auf Wunsch der
Angehörigen mit diesen durch den Arzt ein vertrauensvolles Gespräch
über den Krankheitsverlauf und die vorgesehenen Betreuungsmaßnahmen
geführt werden. Die Angehörigen sind über die
Besuchsmöglichkeiten zu informieren. Sie werden auch darüber
informiert, dass ihnen im evangelischen Krankenhaus ein Seelsorger zum
Gespräch zur Verfügung steht.
13. Die Patienten sind in geeigneter Weise über die
für sie geltenden Verhaltensregeln im evangelischen Krankenhaus
(Hausordnung) in Kenntnis zu setzen.
II.
Behandlung und Krankenpflege
1. Für jeden Patienten sind notwendige Untersuchungen
zur Sicherung der Diagnose in möglichst kurzer Zeit abzuschließen und
die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen festzulegen.
Diese sind laufend zu überprüfen.
Im Rahmen der Betreuung sind möglichst frühzeitig
die erforderlichen Rehabilitationsmaßnahmen einzuleiten.
2. Von großer Bedeutung für die Patienten ist das
Gespräch mit dem Arzt. Er soll das Verständnis des Patienten für
verordnete Maßnahmen wecken, ihn zur Mitwirkung am Prozess der
medizinischen Betreuung gewinnen und seinen Genesungswillen stärken. Er
arbeitet dabei mit dem Seelsorger zusammen.
Diagnostische, therapeutische und pflegerische Maßnahmen
sind im erforderlichen Maße und so schonend wie möglich
durchzuführen. Der Patient ist über die Notwendigkeit und
möglichen Folgen medizinischer Eingriffe bzw. der Anwendung von
Arzneimitteln in angemessener Weise aufzuklären. Sein Einverständnis
bzw. die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zu den vorgesehenen
Maßnahmen ist einzuholen.
3. Wird trotz eingehender ärztlicher und
seelsorgerlicher Aufklärung und Beratung das Einverständnis bzw. die
Zustimmung zu zwingend erforderlichen diagnostischen und therapeutischen
Maßnahmen bzw. die weitere stationäre Betreuung verweigert, ist vom
Arzt hierüber eine Notiz in der Patientendokumentation vorzunehmen. Die
Notiz ist von ihm und dem Patienten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter oder
einem Zeugen zu unterschreiben.
Auf Einverständnis bzw. Zustimmung kann verzichtet
werden, wenn diese vom Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter aus
objektiven Gründen nicht zu erlangen ist und medizinische
Betreuungsmaßnahmen zur Abwendung einer Lebensgefahr oder akuten Gefahr
für seine Gesundheit notwendig sind.
Verweigern Erziehungsberechtigte entgegen den Interessen des
Kindes die Einwilligung zu notwendigen medizinischen Betreuungsmaßnahmen
bzw. zur weiteren stationären Betreuung, kann das zuständige Referat
Jugendhilfe um eine Entscheidung ersucht werden.
4. Die Krankenpflege ist von wesentlicher Bedeutung für
den Erfolg der medizinischen Betreuung. Die Schwestern und Pfleger (im weiteren
Text "Schwester" genannt) führen die ärztlichen Anordnungen
verantwortungsbewusst, sachkundig und selbstständig unter Achtung der
Würde des kranken Menschen durch. Sie beobachten die Patienten
sorgfältig, führen erforderliche pflegerische Maßnahmen
eigenständig durch und informieren bei Notwendigkeit unverzüglich den
Arzt. Die Krankenpflege ist dadurch geprägt, dass die kranken Menschen
Zuwendung und seelsorgerliche Begleitung erfahren.
5. Bei der pflegerischen Betreuung erkrankter Kinder kann zur
Förderung des Wohlbefindens und des Genesungsprozesses durch den leitenden
Arzt der Abteilung die Mitwirkung der Eltern gestattet werden.
6. Geeignete Gemeindeglieder und andere freiwillige Helfer
können bei der Versorgung der Patienten unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen mitwirken.
7. Die Ärzte, Schwestern und Seelsorger
gewährleisten, dass der Pflege und seelsorgerlichen Begleitung
Schwerstkranker und Sterbender besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, die von
hohen Einfühlungsvermögen getragen ist. Bei bedrohlicher
Verschlechterung des Gesundheitszustandes und im Todesfall sind die vom
Patienten angegebenen Personen auf ärztliche Veranlassung sofort und auf
schnellstem Wege zu benachrichtigen: Den Angehörigen steht der Seelsorger
zum Gespräch zur Verfügung.
8. Besonderheiten in der Unterbringung und Verpflegung der
Patienten, die allein durch den Gesundheitszustand bedingt sind, werden vom
behandelnden Arzt festgelegt. Um den für die Gesundung wichtigen
ausreichenden Schlaf zu sichern, ist auf den Stationen in der Zeit von 22.00 bis
6.00 Uhr Nachtruhe einzuhalten. Im Anschluss an die Mittagsmahlzeit ist auf den
Stationen für die Patienten eine Ruhezeit von 2 Stunden
einzuhalten.
9. Auf geburtshilflichen Abteilungen entscheidet die Mutter,
welche Informationen über die Geburt den nächsten Angehörigen
gegeben werden. Sie soll die Möglichkeit erhalten, nach der Entbindung mit
den nächsten Angehörigen telefonisch in Verbindung zu
treten.
10. Die Besuchszeiten im Krankenhaus sind durch die Leitung
des evangelischen Krankenhauses festzulegen und in geeigneter Weise bekannt zu
geben.
Sie sollen im Allgemeinen mindestens zweimal wöchentlich
je 1 Stunde betragen. Gegebenenfalls sind im Interesse des Patienten
häufigere Besuche zu ermöglichen.
Schichtarbeitern ist bei Notwendigkeit der Besuch auch
außerhalb der Besuchszeiten zu ermöglichen. Den Gemeindepfarrern der
Patienten und fürsorgerisch tätigen Personen ist auch außerhalb
der Besuchszeit die Möglichkeit zum Gespräch zu geben.
11. Der behandelnde Arzt kann entsprechend den medizinischen
Erfordernissen nach Abstimmung mit dem leitenden Chefarzt des evangelischen
Krankenhauses Besuche auf einzelnen Stationen, in einzelnen Räumen oder bei
einzelnen Kranken zusätzlich gestatten, einschränken oder
untersagen.
12. Wenn es der Gesundheitszustand erlaubt, können
Patienten entsprechend den geltenden Regelungen durch den zuständigen Arzt
beurlaubt werden.
13. Für jeden Patienten ist eine medizinische
Dokumentation zu führen. Dazu gehören insbesondere die Anamnese, der
Aufnahme- und Entlassungsstatus, die Verlaufsdokumentation, diagnostische
Befunde und die Epikrise.
III.
Kirchliche, soziale und kulturelle
Betreuung
1. Im evangelischen Krankenhaus finden regelmäßig
Andachten und Gottesdienste für die Patienten statt.
In Zusammenarbeit mit kirchlichen und anderen Organisationen
sowie den evangelischen Schwesternschaften sind dem Befinden der Patienten
entsprechende kirchliche und kulturelle Veranstaltungen durchzuführen, vor
allem für Patienten, die längere Zeit im evangelischen Krankenhaus
verbringen.
2. Seelsorgerliche und soziale Anliegen des kranken Menschen
können von wesentlicher Bedeutung für den Verlauf und die Ergebnisse
der medizinischen Betreuung sein. Zur Beratung und Hilfe in diesen Fragen sind
daher in evangelischen Krankenhäusern Seelsorger und andere Mitarbeiter
für seelsorgerliche und soziale Betreuung tätig. In enger
Zusammenarbeit mit den Ärzten und Schwestern geben sie den Patienten
Beratung, Hilfe und Unterstützung bei der Lösung persönlicher,
familiärer, häuslicher, wirtschaftlicher und anderer
Probleme.
Dazu gehört auch die Veranlassung von Maßnahmen zur
Betreuung von Kindern und anderen Angehörigen.
3. In geeigneter Weise ist den Patienten die Teilnahme am
kirchlichen und allgemeinen Tagesgeschehen zu ermöglichen, insbesondere
durch Zeitungen und Zeitschriften. Der Empfang von Rundfunk- und
Fernsehsendungen ist zulässig, sofern dadurch keine ungünstigen
Einflüsse auf die medizinische Betreuung oder Störungen
entstehen.
4. Für das Wohlbefinden der Patienten ist die Umgebung
von Bedeutung. Dem dient eine freundliche und hygienische Gestaltung der
Krankenzimmer und Aufenthaltsräume.
5. Die Bestände der Patientenbibliotheken haben dem
Auftrag des evangelischen Krankenhauses zu entsprechen.
6. In den evangelischen Krankenhäusern sollten
entsprechend den örtlichen Gegebenheiten für die Patienten
Möglichkeiten zum Erwerb von Waren des täglichen Bedarfs bestehen.
Ausgenommen davon sind alkoholische Getränke und Tabakwaren. Um den
Patienten Gelegenheit zu persönlichen Kontakten mit den Angehörigen
außerhalb der Besuchszeiten zu geben, sollen für sie zugängliche
Fernsprecher vorhanden sein. Die gegenseitige Kommunikation und die soziale
Rehabilitation der Patienten sollen u. a. durch gemeinsame Einnahme der Speisen
erleichtert werden.
7. Für Kinder, die längere Zeit im evangelischen
Krankenhaus medizinisch betreut werden, wird die Bildung und Erziehung durch
Lehrer und Erzieher gewährleistet.
Umfang und Intensität des Unterrichts und der
außerunterrichtlichen Betreuung müssen dabei den aktuellen
Gesundheitszustand dieser Kinder berücksichtigen.
Christenlehre- und Konfirmandenunterricht wird entsprechend
den geltenden Bestimmungen durchgeführt.
Die Aufgabe der schulischen Arbeit im evangelischen
Krankenhaus besteht darin, allen Kindern mit Abschluss einer langfristigen
stationären medizinischen Betreuung möglichst den
altersgemäßen Übergang in örtliche Kindergärten,
Oberschulen bzw. Sonderschulen, zu sichern. Das setzt das Vorhandensein
bestimmter materieller, räumlicher und schulorganisatorischer Bedingungen
sowie vertretbare Klassen- und Gruppenstärken voraus.
IV.
Entlassung
1. Die Entlassung aus dem evangelischen Krankenhaus wird auf
Grund ärztlicher Entscheidung vorgenommen, wenn die Indikation zur
stationären Betreuung nicht mehr besteht und die Voraussetzungen für
die weitere ambulante Betreuung gegeben sind.
Bei allein stehenden älteren Bürgern, die weiterhin
pflegebedürftig sind, sind der örtliche Rat, Abteilung Gesundheits-
und Sozialwesen, bzw. die Gemeindeschwester/Stadtbezirksschwester und die
Ortsgemeinde des Patienten rechtzeitig von der vorgesehenen Entlassung aus
stationärer Betreuung zu informieren. Dem ist hinsichtlich des
Entlassungstermins Rechnung zu tragen.
Dauernd pflegebedürftige Patienten können mit ihrem
Einverständnis, in Abstimmung mit der Leitung eines evangelischen
Pflegeheimes bzw. mit dem örtlichen Rat, Abteilung Gesundheits- und
Sozialwesen, in ein Pflegeheim entlassen werden.
2. Der leitende Arzt oder ein von ihm beauftragter Arzt nimmt
eine Abschlussuntersuchung des zu entlassenden Patienten vor. Er informiert den
Patienten über das Ergebnis der Behandlung und gibt ihm Empfehlungen
für das weitere Verhalten. Er überweist ihn, wenn dies erforderlich
ist, an einen weiterbehandelnden Arzt.
3. Stellt sich im Verlauf der stationären Betreuung
heraus, dass auf Grund der Art der Erkrankung im Interesse einer
zweckmäßigen Behandlung ein Krankenhaus eines anderen
Leistungsprofils erforderlich ist, so ist der Patient mit seinem
Einverständnis nach Abstimmung mit dem aufnehmenden Krankenhaus dorthin zu
verlegen.
4. Die medizinische Dokumentation des entlassenen oder
verlegten Patienten ist ohne Verzug abzuschließen. Ein Exemplar der
Epikrise mit Vorschlägen für die erforderliche Nach- bzw.
Weiterbehandlung ist, gegebenenfalls mit den leihweise überlassenen
Patientenunterlagen, dem weiterbehandelnden Arzt zu übergeben. Sofern
notwendig, erhält der weiterbehandelnde Arzt eine Sofortinformation
über die Fortführung der Behandlung.
5. In evangelischen Krankenhäusern mit angeschlossenen
Sonderschulen sind Entlassungstermine für schulpflichtige Patienten mit dem
Direktor der Sonderschule so abzustimmen, dass nach der Entlassung die weitere
Bildung und Erziehung in anderen Sonderschulen bzw. in den örtlichen
Bildungseinrichtungen ohne Unterrichtsausfall kontinuierlich fortgesetzt werden
können.
6. Der leitende Arzt der Abteilung kann einen Patienten
entlassen, wenn er in grober Weise gegen die Ordnung in der Einrichtung
verstößt.
Bei der Entscheidung ist der Gesundheitszustand des Patienten
zu berücksichtigen. Seine erforderliche weitere Behandlung muss gesichert
sein.
Gegen die Entlassung kann der Patient bei dem leitenden
Chefarzt Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde, die aufschiebende
Wirkung hat, entscheidet der leitende Chefarzt in Abstimmung mit dem Direktor
endgültig innerhalb von 24 Stunden.
Wird ein Patient aus dem evangelischen Krankenhaus entlassen,
weil er in grober Weise gegen die Ordnung der Einrichtung verstoßen hat,
so ist das evangelische Krankenhaus verpflichtet, die zuständige Verwaltung
der Sozialversicherung zu informieren.
C.
Leistungsprofil und Struktur der evangelischen
Krankenhäuser
1. Die Standorte, die Kapazitäten und das
Leistungsprofil für die evangelischen Krankenhäuser werden durch die
kirchlichen Rechtsträger der evangelischen Krankenhäuser in Abstimmung
mit den zuständigen Staatsorganen festgelegt.
2. Die Gliederung des stationären Bereiches der
evangelischen Krankenhäuser in Abteilungen und Stationen wird in der Regel
nach medizinischen Fachrichtungen bzw. nach der Art der Erkrankung vorgenommen.
Sie kann auch durch spezifisch diagnostische, therapeutische oder pflegerische
Erfordernisse bestimmt sein.
In evangelischen Krankenhäusern, in denen operative
Fachgebiete vertreten sind, ist die anästhesiologische Betreuung zu
sichern.
Entsprechend der unterschiedlichen Intensität, der
Überwachung, Behandlung und Pflege können Wachstationen,
Rekonvaleszenz-Stationen und Stationen für Langzeitpatienten gebildet
werden.
Für Patienten, die nur einer kurzzeitigen bzw.
halbstationären Betreuung bedürfen, können Tag- oder
Nachtstationen eingerichtet werden.
3. Evangelische Krankenhäuser können nach
Abstimmung mit dem zuständigen örtlichen Staatsorgan über
Ambulanzen als integrierte Bestandteile verfügen.
Die Ambulanz des evangelischen Krankenhauses
gewährleistet fachspezifische, spezialisierte und hochspezialisierte
Betreuung entsprechend dem festgelegten Leistungsprofil. Die Ambulanzen werden
in Abhängigkeit von ihrer Größe in Abteilungen
gegliedert.
In der Ambulanz sind in der Regel Fachärzte aus dem
stationären Bereich tätig. Es können auch Fachärzte
hauptberuflich in der Ambulanz arbeiten, die u. U. zeitweilig stationär
tätig sind. Darüber hinaus arbeiten dort Ärzte im Rahmen ihrer
Weiterbildung zum Facharzt.
4. Zur Unterstützung der medizinischen Arbeit sowie der
Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter, Lehrlinge, Fachschüler und
Studenten haben evangelische Krankenhäuser Fachbibliotheken.
5. Die Ärzte gewährleisten entsprechend ihrer
Zuständigkeit die erforderliche medizinische Betreuung.
Im Rahmen der Rechtsbestimmungen und der geltenden
ärztlichen Berufsregeln tragen sie in ihrem Aufgabenbereich die
medizinische Gesamtverantwortung.
6. Die pflegerische Betreuung der Patienten als Grundpflege,
Patientenbeobachtung und Durchführung ärztlicher Anordnungen erfolgt
durch die Schwestern sowie die Tätigkeit der Stationshilfen. Sie
ergänzen damit die Tätigkeit der Ärzte, haben jedoch auch
eigenständige Aufgaben.
7. Die Verwaltung sichert vorrangig die dem Leistungsprofil
entsprechenden finanziellen sowie materiell-technischen Voraussetzungen für
die Betreuung der Patienten, so dass Ärzte, Krankenschwestern und andere
Mitarbeiter sich ihren Aufgaben widmen können und sie bei deren Lösung
wirksam unterstützen werden.
8. Die Verwaltung wird in Abhängigkeit von
Aufgabenstellung und Größe des evangelischen Krankenhauses in
Abteilungen und Arbeitsgebiete gegliedert.
In der Regel sind dies die Abteilungen Technik,
einschließlich Medizintechnik, Wirtschaft, Finanzen, Patientenaufnahme und
-entlassung und Kasse.
9. Der Ausbildungsbereich hat in erster Linie die Aufgabe,
die Verpflichtungen des evangelischen Krankenhauses aus der
Ausbildungsvereinbarung vom 2. Juni 1975 und der Vereinbarung vom 4. Juli 1978
zu erfüllen. Dazu gehört neben der ständigen Zusammenarbeit mit
der zuständigen Medizinischen Fachschule und der Betriebsakademie des
Gesundheits- und Sozialwesens die Sicherung und Organisation des vom
evangelischen Krankenhaus übernommenen theoretischen Unterrichts sowie die
Organisation und Durchführung der berufspraktischen Ausbildung.
D.
Leitung des evangelischen Krankenhauses
I.
Grundsätze
Der kirchliche Rechtsträger der Einrichtung ist
verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben des evangelischen
Krankenhauses im Sinne der in der Präambel festgelegten
Grundsätze.
1. Der kirchliche Rechtsträger bestimmt, wie sich die
Krankenhausleitung unter dem Vorsitz des leitenden Theologen als dem
Verantwortlichen für die Erfüllung des kirchlich-diakonischen
Gesamtauftrages der Einrichtung zusammensetzt.
2. Die Krankenhausleitung besteht in der Regel aus:
- dem Vorsteher/Rektor/Direktor (im weiteren Direktor
genannt) als Vorsitzender der Krankenhausleitung;
- der Oberin;
- dem leitenden Chefarzt;
- der leitenden Schwester;
- dem Verwaltungsleiter.
Sofern diese Funktionen nicht besetzt sind, legt der
kirchliche Rechtsträger fest, wer von den Mitgliedern der
Krankenhausleitung ihre Funktionen wahrnimmt.
Die Krankenhausleitung gibt sich eine Geschäftsordnung,
die vom kirchlichen Rechtsträger zu bestätigen ist.
3. Zu den Sitzungen der Krankenhausleitung können
entsprechend dem Beratungsgegenstand weitere leitende Mitarbeiter hinzugezogen
werden.
Vertreter der Schwesternschaft, des kirchlichen
Vertrauensausschusses bzw. des Mitarbeiterkonvents können auf Antrag an
Beratungen, die die von ihnen vertretenen Mitarbeiter betreffen,
teilnehmen.
4. Die leitenden Mitarbeiter sind in ihrem Arbeitsbereich zum
Wohle der Patienten verantwortlich für
- die Erfüllung der diakonisch-missionarischen
Zielstellung des evangelischen Krankenhauses;
- die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen;
- den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz;
- Ordnung und Sicherheit;
- die Einhaltung der Krankenhaushygiene-Ordnung;
- die Information ihrer Mitarbeiter.
5. Die Leitung der Einrichtung nimmt die Disziplinarbefugnis
gemäß § 254 AGB wahr. Die Disziplinarbefugnis kann entsprechend
§ 254 Abs. 3 AGB auf die leitenden Mitarbeiter für die ihnen
unterstellten Mitarbeiter und Auszubildenden übertragen werden.
6. Der Direktor vertritt als Vorsitzender der
Krankenhausleitung das evangelische Krankenhaus im Rechtsverkehr und
gegenüber kirchlichen und nichtkirchlichen Organen und Organisationen und
erfüllt damit die Aufgaben eines Betriebsleiters im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen.
Anderen Mitarbeitern und Personen kann durch den kirchlichen
Rechtsträger des evangelischen Krankenhauses in Abstimmung mit der
Krankenhausleitung Vollmacht für die Vertretung des evangelischen
Krankenhauses übertragen werden.
II.
Der Direktor und die Oberin
1.
Der Direktor
1.1. Der Direktor ist ein ordinierter Theologe; seine
besondere Verantwortung besteht darin, den kirchlichen Charakter des
evangelischen Krankenhauses zu wahren.
1.2. Der Direktor steht als Pfarrer im Amt der Kirche. Er ist
beauftragt mit der Ausrichtung des Wortes Gottes, der Verwaltung der Sakramente
und der Seelsorge, wie es seinem Ordinationsgelöbnis entspricht.
Dieser Dienst geschieht innerhalb der Haus- und Werkgemeinde
des evangelischen Krankenhauses in verschiedenen Formen der Verkündigung
und Unterweisung als Ausübung umfassender Seelsorge.
1.3. Er ist unter eigener aktiver Mithilfe dafür
verantwortlich, dass an den Patienten Seelsorge geschieht und dass die Patienten
regelmäßig Gelegenheit erhalten, das Wort Gottes zu hören und
die Sakramente zu empfangen.
1.4. Der Direktor übt als Vorsitzender der
Krankenhausleitung Leitungstätigkeit aus. Er ist für die Vertretung
des evangelischen Krankenhauses nach außen verantwortlich.
2.
Die Oberin
2.1. Die Oberin ist Glied einer Schwesternschaft.
2.2. Die Aufgaben und Weisungsbefugnisse der Oberin im
evangelischen Krankenhaus ergeben sich in erster Linie aus den Ordnungen des
Werkes, des Mutterhauses bzw. der Schwesternschaft und den Festlegungen ihrer
Leitungen.
2.3. Die Oberin vertritt den Direktor als Vorsitzenden der
Krankenhausleitung, sofern der kirchliche Rechtsträger nichts anderes
festlegt.
2.4. Die Oberin und die leitende Schwester halten
ständigen Kontakt zur gegenseitigen Information und Abstimmung bei der
Organisation und Durchführung der Arbeit im pflegerischen
Bereich.
3.
Gemeinsamer Verantwortungsbereich von Direktor und
Oberin
3.1. Der Direktor und in seiner Stellvertretung die Oberin
sind verantwortlich für die Koordinierung der Aufgabenbereiche des
evangelischen Krankenhauses. Sie kontrollieren die Durchführung der
Beschlüsse und Richtlinien des kirchlichen Rechtsträgers und der
Krankenhausleitung und sind dafür dem kirchlichen Rechtsträger
verantwortlich.
3.2. Sie sind gemeinsam für die
evangeliumsgemäße Wahrnehmung des diakonischen Auftrages an die ganze
Gemeinschaft des evangelischen Krankenhauses gewiesen, in der alle Mitarbeiter
unter das Wort Gottes gerufen sind.
Ihr Dienst gilt besonders den Schwesternschaften und den
anderen besonders geordneten Dienstgemeinschaften.
3.3. Sie erhalten und fördern unter der Mitwirkung der
Schwesternräte und des kirchlichen Vertrauensausschusses bzw.
Mitarbeiterkonvents die Dienstgemeinschaft des evangelischen Krankenhauses und
stärken die Verantwortung aller für das gemeinsame Werk.
3.4. Bei der Klärung dienstlicher und persönlicher
Fragen sind sie für die seelsorgerliche und fürsorgerische Begleitung
der Mitarbeiter verantwortlich.
3.5. Sie sind in Abstimmung mit den zuständigen leitenden
Mitarbeitern verantwortlich für das Personalwesen im Krankenhaus.
3.6. Gemeinsam mit der Krankenhausleitung sorgen sie für
die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter in geistlicher und fachlicher
Hinsicht.
3.7. In den evangelischen Krankenhäusern, in denen eine
Ausbildung entsprechend der Ausbildungsvereinbarung vom 2. Juni 1975 erfolgt,
sind sie für diese Ausbildung und die Zusammenarbeit mit der Medizinischen
Fachschule verantwortlich.
3.8. Sie sind für die Schaffung eines Informationssystems
innerhalb des evangelischen Krankenhauses verantwortlich.
3.9. Sie sind für die kulturelle Betreuung und für
die angemessene Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Mitarbeiter
und der Auszubildenden verantwortlich. Das gilt auch für die geistliche
Prägung und seelsorgerliche Begleitung der Auszubildenden.
3.10. Sie sorgen für die Koordinierung der Tätigkeit
des evangelischen Krankenhauses mit den anderen Arbeitsfeldern des
Werkes.
3.11. Sie pflegen die Verbindung zu den Kirchengemeinden ihres
Einzugsbereiches.
3.12. In den evangelischen Krankenhäusern, in denen kein
Theologe hauptamtlich als Direktor bzw. keine Oberin tätig ist, legt der
kirchliche Rechtsträger des evangelischen Krankenhauses fest, wie und durch
wen ihre Aufgaben wahrgenommen werden.
III.
Der Krankenseelsorger
1. Der Krankenseelsorger ist in der Regel ein ordinierter
Theologe. Seine Aufgaben sind die Verkündigung des Evangeliums und die
Ausrichtung der Seelsorge an den Patienten des evangelischen Krankenhauses. In
Ausübung seines Dienstes ist er dem Direktor unterstellt.
2. Der Krankenseelsorger ist dafür verantwortlich, dass
auf allen Stationen des evangelischen Krankenhauses regelmäßig
Gottesdienste und Andachten gehalten sowie Abendmahlgottesdienste angeboten
werden. Darüber hinaus führt er weitere kirchliche Veranstaltungen
durch, wie z. B. Information der Patienten über kirchliche Ereignisse. Bei
seiner Planung stimmt er sich mit dem Beauftragten für soziale und
kulturelle Betreuung der Patienten ab.
3. Der Krankenseelsorger bietet den Patienten des
evangelischen Krankenhauses seelsorgerliche Gespräche an und weiß
sich besonders zur seelsorgerlichen Begleitung Sterbender
verpflichtet.
Über neu aufgenommene Patienten wird er
regelmäßig informiert. Darüber hinaus steht er den
Angehörigen von Patienten zu seelsorgerlichem Gespräch und
seelsorgerlicher Begleitung zur Verfügung.
Er unterstützt die Ärzte in den ihnen obliegenden
Gesprächen mit den Patienten.
Entsprechend seinem Ordinationsgelübde hat er das
Beichtgeheimnis zu wahren.
4. Unter Zielstellung einer therapeutischen Gemeinschaft
arbeitet der Krankenseelsorger mit den Ärzten, Schwestern und
Fürsorgern zusammen.
5. Der Krankenseelsorger unterstützt die Information der
Kirchengemeinden über erkrankte Gemeindeglieder und vermittelt Besuche mit
dem Gemeindepfarrer.
6. Im Auftrag des Direktors arbeitet der Krankenseelsorger
bei der seelsorgerlichen Weiterbildung der Ärzte und Krankenschwestern
mit.
7. Im Auftrag des Direktors arbeitet der Krankenseelsorger
bei Mitarbeiterrüstzeiten und anderen Veranstaltungen des Gesamtwerkes
mit.
IV.
Der leitende Chefarzt
1. Der leitende Chefarzt ist Mitglied der Krankenhausleitung
und für die medizinische Betreuung und ärztliche Tätigkeit
verantwortlich. Er hat die Aufgaben der einzelnen klinischen und ambulanten
Abteilungen sowie der medizinischen Funktionsabteilungen auf medizinischem
Gebiet im Sinne einer einheitlichen ärztlichen Leitung des evangelischen
Krankenhauses zu koordinieren. Er ist dabei für die Durchführung der
Entscheidungen der Krankenhausleitung verantwortlich.
2. Zum leitenden Chefarzt des evangelischen Krankenhauses ist
ein befähigter promovierter Facharzt mit langjähriger Praxis und
Fähigkeiten in der Leitungstätigkeit zu berufen. Als Glied einer
christlichen Kirche muss er den Auftrag des evangelischen Krankenhauses bejahen.
Er ist gleichzeitig leitender Arzt einer Abteilung.
3. Der leitende Chefarzt ist Vorsitzender der
Ärztekonferenz des evangelischen Krankenhauses. In dieser
Ärztekonferenz, der die ärztlichen Leiter der klinischen und
ambulanten Abteilungen sowie der medizinischen Funktionsabteilungen (soweit
diese Hochschulkader sind) angehören, werden mindestens einmal monatlich
die Qualität und Wirksamkeit der medizinischen Betreuung in den
Abteilungen, insbesondere das abgestimmte Zusammenwirken, beraten.
In der Ärztekonferenz werden in der Krankenhausleitung zu
entscheidende Fragen vorbereitet und die Ergebnisse der Sitzungen der
Krankenhausleitung ausgewertet.
4. Der leitende Chefarzt ist, unbeschadet der Verantwortung
der Krankenhausleitung, verantwortlich für:
4.1. die sich aus dieser Ordnung ergebenden medizinischen
Aufgaben;
4.2. die Beachtung und Befolgung aller ärztlichen,
hygienischen und organisatorischen Sorgfaltspflichten durch die Ärzte des
evangelischen Krankenhauses;
4.3. die Zusammenarbeit der Ärzte mit dem
Krankenseelsorger;
4.4. die laufende Anleitung und Weiterbildung der ihm
unterstehenden ärztlichen Mitarbeiter und anderen Hochschulkader;
4.5. die ordnungsgemäße medizinische Dokumentation
des evangelischen Krankenhauses;
4.6. die termingemäße Erstattung aller
ärztlichen Meldungen, Berichte und Gutachten des evangelischen
Krankenhauses;
4.7. die ärztliche Überwachung der
Arzneimittelverwaltung und der Krankenhausküche;
4.8. die Aufstellung des Bereitschaftsdienstplanes und des
Urlaubsplanes für die Ärzte;
4.9. die Durchführung von Lehrvisiten und des
ärztlichen Fachunterrichts, der durch ihn oder die anderen Ärzte des
evangelischen Krankenhauses entsprechend den Festlegungen der
Ausbildungspläne erteilt wird, in Abstimmung mit dem Leiter des
Ausbildungsbereiches;
4.10. Vorschläge zur Anschaffung medizinischer
Geräte und Apparate.
5. Für die Erfüllung der dem Direktor obliegenden
Leitungs- und Vertretungsfunktionen für das evangelische Krankenhaus wird
der leitende Chefarzt beratend tätig. Unbeschadet der Vertretung des
evangelischen Krankenhauses durch den Direktor gemäß Absatz D I 6 der
RKO vertritt der leitende Chefarzt das evangelische Krankenhaus in medizinischen
Fragen.
6. Der leitende Chefarzt ist gegenüber allen Ärzten
und den Leitern der medizinischen Funktionsbereiche
weisungsberechtigt.
Gegenüber der leitenden Schwester ist der leitende
Chefarzt hinsichtlich der Sicherung der Durchführung ärztlicher
Anordnungen weisungsberechtigt.
7. Ärzte und Leiter der medizinischen Funktionsbereiche
werden im Einvernehmen mit dem leitenden Chefarzt eingestellt.
8. Entscheidungen über zusätzliche Tätigkeit
der Ärzte des evangelischen Krankenhauses oder den Einsatz außerhalb
des evangelischen Krankenhauses kann die Krankenhausleitung nur mit Zustimmung
des leitenden Chefarztes treffen.
9. Mit der zeitweiligen oder ständigen Wahrnehmung
besonderer medizinischer Aufgaben kann der leitende Chefarzt weitere Ärzte
beauftragen, z. B. für die betriebsärztliche Betreuung, für die
Krankenhaushygiene, die Krankenernährung, das Transfusionswesen, den Umgang
mit Arznei- und Suchtmitteln, Giften u. a.
V.
Die leitende Schwester
1. Die leitende Schwester (bzw. der leitende Pfleger) ist
Mitglied der Krankenhausleitung und leitet den pflegerischen Bereich. Sie ist
verantwortlich für den Einsatz der Krankenschwestern, Krankenpfleger und
anderer medizinischer Fachschulkräfte, der pflegerischen Hilfskräfte
und Stationshilfen auf den Stationen, im Operationsbereich sowie im
Kreißsaal und sorgt für ein hohes Niveau der Krankenpflege
entsprechend der Zielstellung des evangelischen Krankenhauses.
2. Die leitende Schwester des evangelischen Krankenhauses ist
eine befähigte Krankenschwester, die über Erfahrungen in der
Leitungstätigkeit verfügt. Sie soll seelsorgerische und
pädagogische Fähigkeiten besitzen und als christliche
Persönlichkeit geistliche Tragkraft haben. Sie hat im Besitz der
erforderlichen Zusatzqualifikation als leitende Schwester zu sein.
3. Die leitende Schwester ist Vorsitzende der
Stationsschwesternkonferenz des evangelischen Krankenhauses. In der
Stationsschwesternkonferenz werden mindestens einmal monatlich Fragen der
inhaltlichen und organisatorischen Verbesserung der Krankenpflege beraten.
Weiterhin werden in der Krankenhausleitung zu entscheidende Fragen des
pflegerischen Bereiches vorbereitet und die Ergebnisse der Sitzungen der
Krankenhausleitung ausgewertet.
4. Die leitende Schwester ist, unbeschadet der Verantwortung
der Krankenhausleitung, verantwortlich für:
4.1. die Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter des
pflegerischen Bereiches;
4.2. die Kontrolle der Dienstpläne und
Urlaubspläne;
4.3. den sorgfältigen Umgang mit Arzneimitteln,
Instrumenten und Verbandsstoffen;
4.4. die Unterstützung des Dienstes des Seelsorgers und
der Krankenhausfürsorgerin;
4.5. die Planung und Organisation der Weiterbildungs- und
Qualifizierungsmaßnahmen der Pflegekräfte;
4.6. die Anfertigung von Beurteilungen für die
Mitarbeiter im pflegerischen Bereich in Abstimmung mit dem zuständigen
Arzt;
4.7. Vorschläge zur Beschaffung von Inventar und Material
im Pflegebereich;
4.8. die Unterstützung des Leiters des
Ausbildungsbereiches und der anderen Lehrkräfte bei der Durchführung
der berufspraktischen Ausbildung;
4.9. die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen auf den
Gebieten der Hygiene und Sicherheit sowie des Gesundheits-, Arbeits- und
Brandschutzes.
5. Die leitende Schwester ist allen Mitarbeitern des
pflegerischen Bereiches gegenüber weisungsberechtigt.
6. Die leitende Schwester ist hinsichtlich der Sicherung der
Durchführung ärztlicher Anordnungen dem leitenden Chefarzt
gegenüber verantwortlich. Sie hält ständige Verbindung zu den
leitenden Ärzten der Abteilungen.
7. Die leitende Schwester hält ständigen Kontakt
zur Oberin zur gegenseitigem Information und Abstimmung bei der Organisation und
Durchführung der Arbeit im Pflegebereich.
8. Mitarbeiter des pflegerischen Bereiches werden in
Abstimmung mit der leitenden Schwester eingestellt. Die Einstellung und der
Einsatz von Abteilungs- und Stationsschwestern bedarf außerdem der
Abstimmung mit dem zuständigen Arzt.
9. Die leitende Schwester trägt die Dienstbezeichnung
"Oberschwester", sofern die Funktion der leitenden Schwester nicht durch die
Oberin wahrgenommen wird.
10. In größeren evangelischen Krankenhäusern
können Abteilungsschwestern eingesetzt werden.
Ihre Aufgaben, Befugnisse und ihre Verantwortung werden durch
die Krankenhausleitung festgelegt. Dabei sind die Bestimmungen der Abschnitte VI
und X entsprechend zu berücksichtigen.
VI.
Der Verwaltungsleiter
1. Der Verwaltungsleiter ist Mitglied der Krankenhausleitung
und leitet den Verwaltungsbereich. Er ist für die Sicherstellung und den
bilanztechnischen Ausweis der finanziellen und materiell-technischen Bedingungen
für die Erfüllung der Aufgaben des evangelischen Krankenhauses unter
Beachtung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte im Rahmen der Beschlüsse
des kirchlichen Rechtsträgers verantwortlich.
2. Der Verwaltungsleiter des evangelischen Krankenhauses ist
in der Regel ein Mitarbeiter mit fachspezifischer Hoch- oder
Fachschulausbildung, langjährigen Erfahrungen in der
Leitungstätigkeit, mit der Gabe der Menschenführung und der
Fähigkeit zur Pflege menschlicher Beziehungen, der das evangelische
Krankenhaus bejaht und Glied einer christlichen Kirche ist.
3. Der Verwaltungsleiter ist, unbeschadet der Verantwortung
der Krankenhausleitung, verantwortlich für:
3.1. die Anleitung und Kontrolle der ihm unterstellten
Mitarbeiter;
3.2. die Bereitstellung der zum ärztlichen und
pflegerischen Dienst benötigten Betriebsmittel und Erhaltung ihrer
Funktionsfähigkeit;
3.3. die Planung und Durchführung von Investitionen und
Instandhaltungen;
3.4. die Vertretung des Haushalts/Wirtschaftsplan- und
Investitionsplan-Entwurfes in der Krankenhausleitung und vor dem kirchlichen
Rechtsträger des evangelischen Krankenhauses;
3.5. die Jahresrechnung/Bilanz;
3.6. die Beratung der Krankenhausleitung und der Mitarbeiter
in strittigen arbeitsrechtlichen Fragen sowie deren Klärung;
3.7. die Bearbeitung und Klärung zivilrechtlicher
Angelegenheiten der Patienten; er schafft die Voraussetzungen für die
Errichtung von Nottestamenten;
3.8. die Kassenführung;
3.9. die betriebswirtschaftliche Dokumentation und Statistik;
3.10. die Weiterbildung und Qualifizierung der Mitarbeiter
seines Bereiches.
4. Für die Erfüllung der dem Direktor obliegenden
Leitungs- und Vertretungsfunktionen für das evangelische Krankenhaus wird
der Verwaltungsleiter beratend tätig. Unbeschadet der Vertretung des
evangelischen Krankenhauses durch den Direktor gemäß Absatz D I 6 der
RKO vertritt der Verwaltungsleiter das evangelische Krankenhaus in
Verwaltungsfragen.
5. Mitarbeiter im Verwaltungsbereich werden in Abstimmung mit
dem Verwaltungsleiter eingestellt.
6. Der Verwaltungsleiter ist gegenüber allen ihm
unterstellten Mitarbeitern weisungsberechtigt.
7. Der Verwaltungsleiter berät regelmäßig in
Dienstbesprechungen und Arbeitsberatungen mindestens einmal monatlich mit den
Leitern der ihm unterstellten Abteilungen und Referate über die
Erfüllung der Festlegungen der Krankenhausleitung im
Verwaltungsbereich.
8. Der Verwaltungsleiter führt eine
regelmäßige Kontrolle der Einhaltung des Haushalts/Wirtschaftsplanes
des evangelischen Krankenhauses durch und übermittelt der
Krankenhausleitung sowie den Abteilungsleitern mindestens quartalsweise die
notwendigen Informationen.
Er analysiert gemeinsam mit den Leitern der Bereiche die
betriebswirtschaftlichen Ergebnisse.
VII.
Der leitende Arzt der Abteilung
1. Der leitende Arzt der Abteilung gewährleistet
unmittelbar eine den allgemein gültigen wissenschaftlichen Erkenntnissen
entsprechende stationäre medizinische Betreuung der Patienten in seiner
Abteilung.
2. Der leitende Arzt der Abteilung ist ein erfahrener
promovierter Facharzt, der sein Fachgebiet theoretisch und praktisch beherrscht,
über notwendige Leitungserfahrungen verfügt und Glied einer
christlichen Kirche ist. Über die Arbeit in seinem Verantwortungsbereich
ist er gegenüber dem leitenden Chefarzt rechenschaftspflichtig.
3. Der leitende Arzt der Abteilung trägt die fachliche
Verantwortung für die ärztliche Betreuung der Patienten in seinem
Verantwortungsbereich. Er gibt unter Berücksichtigung der konkreten
Bedingungen Arbeitsanweisungen und legt Behandlungsprinzipien für seinen
Verantwortungsbereich fest. Er führt regelmäßig Beratungen
über die Anwendung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse durch. Er leitet,
koordiniert und kontrolliert die diagnostische, therapeutische und
rehabilitative Arbeit in seiner Abteilung. Er gewährleistet die
erforderlichen Maßnahmen der Krankenhaushygiene. Er hält
ständigen Kontakt zu der leitenden Schwester.
4. Der leitende Arzt der Abteilung fördert und
unterstützt die Tätigkeit des Krankenseelsorgers.
5. Der leitende Arzt der Abteilung führt mit seinen
ärztlichen Mitarbeitern und der Ober- bzw. Abteilungsschwester
regelmäßige Dienstbesprechungen bzw. Arbeitsberatungen durch, in
denen die Ergebnisse der Ärztekonferenz des evangelischen Krankenhauses
sowie die Arbeit in der Abteilung ausgewertet und die entsprechenden
Maßnahmen festgelegt werden.
6. Der leitende Arzt der Abteilung unterbreitet dem leitenden
Chefarzt Vorschläge für die ärztliche Besetzung verantwortlicher
Funktionen in seinem Verantwortungsbereich. Der Abschluss von
Arbeitsverträgen mit Ärzten wird durch die Krankenhausleitung in
Abstimmung mit dem leitenden Arzt der Abteilung vorgenommen.
7. Der leitende Arzt der Abteilung widmet sich der Aus- und
Weiterbildung der Ärzte und mittleren medizinischen Fachkräfte,
insbesondere der Ärzte, die sich in der Facharztweiterbildung befinden, und
unterstützt sie beim Abschluss der Diplom- bzw. Promotionsarbeiten. Er
sorgt für eine wissenschaftliche Auswertung der Behandlungsergebnisse
seines Arbeitsbereiches.
8. Der leitende Arzt der Abteilung benennt besonders erfahrene
Fachärzte als ständige Konsiliarien für andere
Abteilungen.
9. Der Leiter der Abteilung sichert die ärztliche
Arbeitsbereitschaft in seinem Verantwortungsbereich entsprechend den
Festlegungen des leitenden Chefarztes.
10. Der leitende Arzt der Abteilung sorgt für die
wissenschaftlich begründete Verordnung von Arzneimitteln und anderen
diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, für die Einhaltung der
Vorschriften über den Verkehr mit Suchtmitteln sowie für eine
effektive Nutzung der Medizintechnik und der Verbrauchsmaterialien.
11. Der leitende Arzt der Abteilung gewährleistet eine
ständige enge Zusammenarbeit mit den auf seinem Fachgebiet stationär
bzw. ambulant tätigen Ärzten im Betreuungsbereich und fördert das
interdisziplinäre Zusammenwirken mit den stationären, ambulanten und
Funktions-Abteilungen. Besondere Aufmerksamkeit widmet er der Abstimmung und
Einhaltung einheitlicher Prinzipien der Diagnostik, Therapie und Rehabilitation
zwischen seiner Abteilung und der entsprechenden Fachambulanz.
12. Der leitende Arzt einer Abteilung in evangelischen
Krankenhäusern führt die Bezeichnung "Chefarzt".
13. Der Leiter einer medizinischen Funktionsabteilung
(Laboratorium, Röntgendiagnostik, Physiotherapie, Arbeitstherapie u. a.)
sichert spezifische Leistungen, die für die qualifizierte Betreuung
erforderlich sind. Er gewährleistet die fach- und zeitgerechte
Durchführung der durch die Ärzte des evangelischen Krankenhauses
verordneten Leistungen. Leistungen für andere Einrichtungen des
Gesundheits- und Sozialwesens im Territorium erfolgen entsprechend durch die
Krankenhausleitung getroffener Vereinbarungen.
Er fördert eine fachgerechte Indikationsstellung durch
Information und Abstimmung mit den Abteilungen. Er sichert die festgelegte
Arbeitsbereitschaft, die optimale Auslastung der Medizintechnik und eine
rationelle Arbeitsorganisation.
14. Die medizinischen Funktionsabteilungen werden in der
Regel durch Chef- bzw. Oberärzte geleitet.
Hochschulkader mit naturwissenschaftlicher Ausbildung als
Leiter von Funktionsabteilungen führen die Bezeichnung "Leiter des ... (z.
B. Zentrallaboratoriums)". Diesen Leitern unterstehen die in den
Funktionsabteilungen tätigen Mitarbeitern.
In den evangelischen Krankenhäusern, in denen keine
eigenständigen Funktionsabteilungen bestehen, werden die Mitarbeiter in den
Verantwortungsbereich der leitenden Schwester eingegliedert.
VIII.
Der Oberarzt
1. Der Oberarzt unterstützt den leitenden Arzt der
Abteilung bei der Sicherung einer qualifizierten, den wissenschaftlichen
Erkenntnissen entsprechenden medizinischen Betreuung. Er erfüllt auch
Aufgaben zur Organisation des inneren Arbeitsablaufes sowie bei der Aus- und
Weiterbildung der Mitarbeiter, Lehrlinge, Fachschüler und
Studenten.
2. Der Oberarzt ist ein Facharzt, der mehrere Jahre
erfolgreich in seinem Fachgebiet arbeitet, die Promotion A erworben hat, den
leitenden Arzt der Abteilung insgesamt oder auf Teilgebieten vertreten kann und
in der Lage ist, Stations- und Assistenzärzte anzuleiten sowie den Auftrag
des evangelischen Krankenhauses bejaht.
3. Der Oberarzt ist dem leitenden Arzt der Abteilung
unterstellt. Ihm ist in der Regel die ärztliche Verantwortung für eine
oder mehrere Stationen oder Funktionsbereiche übertragen. In diesem Fall
sind ihm alle ärztlichen Mitarbeiter der betreffenden Stationen bzw. alle
Mitarbeiter der Funktionsbereiche unterstellt.
4. Dem Oberarzt werden ausgewählte Aufgaben in der
Diagnostik und Therapie zur eigenverantwortlichen Durchführung
zusätzlich übertragen, insbesondere die Kontrolle der wissenschaftlich
begründeten diagnostisch-therapeutischen Maßnahmen
einschließlich der Verordnung von Arzneimitteln und der Einhaltung der
Vorschriften für den Umgang mit Suchtmitteln. Der Oberarzt ist als Mentor
und Konsilarius tätig.
5. Der Oberarzt fördert und unterstützt die
Tätigkeit des Krankenseelsorgers.
6. Sind in einer Abteilung mehrere Oberärzte tätig,
wird von der Krankenhausleitung in Übereinstimmung mit dem leitenden
Chefarzt und dem leitenden Arzt der Abteilung einer mit der Funktion des ersten
Oberarztes betraut. Er ist ständiger Stellvertreter des leitenden Arztes
der Abteilung.
7. Oberärzte können auch solche Fachärzte
sein, die langjährig auf Spezialgebieten, für die sie besondere
Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, eigenverantwortlich im Rahmen der Abteilung
tätig sind (z. B. Endoskopie, Dialyse, Handchirurgie u. a.).
IX.
Der Stationsarzt
1. Der Stationsarzt ist ärztlicher Leiter einer Station
und für die qualifizierte medizinische Betreuung der Patienten seiner
Station verantwortlich. Der Stationsarzt trägt Sorge für ein enges
Vertrauensverhältnis zu den Patienten.
Er sichert die Anwendung der Hygieneordnung auf seiner
Station.
2. Der Stationsarzt muss in der Regel ein Facharzt sein. Es
wird erwartet, dass er die Zielstellung des evangelischen Krankenhauses
bejaht.
3. Der Stationsarzt ist dem leitenden Arzt der Abteilung oder
einem Oberarzt der Abteilung unterstellt.
Dem Stationsarzt sind die Assistenzärzte, die auf seiner
Station tätig sind, unterstellt. Die Schwestern und andere Mitarbeiter der
Station sind ihm hinsichtlich der Erfüllung ärztlicher Anordnungen und
der Hygieneordnung unterstellt.
4. Der Stationsarzt führt regelmäßig
Arbeitsberatungen mit den Mitarbeitern der Station durch. Die Beratungen dienen
der Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der medizinischen
Betreuung.
5. Der Stationsarzt untersucht jeden Patienten unmittelbar
nach seiner Aufnahme und veranlasst sofort in eigener Verantwortung die
notwendigen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen. Er informiert
den Oberarzt bzw. den leitenden Arzt der Abteilung über den Zustand des
Patienten, die eingeleiteten Maßnahmen und berät sich mit ihm. Er
gewährleistet die Einhaltung der Meldepflicht.
6. Der Stationsarzt überzeugt sich täglich durch in
der Regel zweimalige Visiten vom Zustand und Befinden der ihm anvertrauten
Patienten und trifft notwendige Entscheidungen. Bei schwerwiegenden
Veränderungen des Gesundheitszustandes der Kranken informiert er sofort den
Oberarzt oder den leitenden Arzt der Abteilung.
7. Der Stationsarzt fördert und unterstützt die
Tätigkeit des Krankenseelsorgers.
8. Der Stationsarzt sichert für die Zeit seiner
Abwesenheit die notwendige Information des Arztes, der in diesem Falle für
die ärztliche Betreuung auf der Station verantwortlich ist.
9. Der Stationsarzt trägt in Zusammenarbeit mit der
Stationsschwester dafür Sorge, dass die Schwestern die Patienten umsichtig
und aufmerksam betreuen, die ärztlichen Anordnungen verantwortungsbewusst
durchführen und dass auf der Station Ruhe, Ordnung und Sauberkeit
herrschen.
10. Der Stationsarzt ist für die wissenschaftlich
begründete Verordnung von Arzneimitteln, den indikationsgerechten Einsatz
diagnostisch-therapeutischer Methoden und die Einhaltung der Vorschriften
für den Verkehr mit Suchtmitteln verantwortlich.
11. Der Stationsarzt sichert die ordnungsgemäße
Führung der medizinischen Dokumentation.
12. Der Stationsarzt gibt Patienten und mit deren
Einverständnis ihren Angehörigen Auskünfte und steht ihnen zur
Beratung zur Verfügung.
X.
Die Stationsschwester
1. Die Stationsschwester (bzw. der Stationspfleger) ist
verantwortlich für die fachgerechte Krankenpflege entsprechend den
ärztlichen Verordnungen und den Bedürfnissen der Patienten. Sie
organisiert die Pflege auf den Stationen und erteilt die dazu erforderlichen
Weisungen an die Schwestern und Hilfskräfte. Sie sichert die
ordnungsgemäße Vorbereitung der Patienten auf diagnostische und
therapeutische Maßnahmen und die Bereitstellung von Materialien für
Laboruntersuchungen.
2. Die Stationsschwester ist eine erfahrene Krankenschwester
mit Zusatzqualifikation. Sie unterstützt insbesondere die weitere
geistliche und fachliche Qualifizierung der Mitarbeiter. Sie ist Vorbild in der
berufsethischen Haltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie ist das Glied
einer christlichen Kirche und bejaht die Zielstellung des evangelischen
Krankenhauses.
3. Die Stationsschwester untersteht der leitenden Schwester,
wird von ihr angeleitet und kann von ihr entsprechende Weisungen erhalten. Zur
Durchführung ärztlicher Anordnungen erhält sie Weisungen vom
Stationsarzt und ist ihm dafür verantwortlich.
Sie berät mit den Mitarbeitern der Station
regelmäßig die qualifizierte Durchführung der
Betreuungsaufgaben.
4. Die Stationsschwester sorgt für die Einhaltung der
festgelegten Ordnung beim Dienstwechsel und die Einweisung der
Nachtwachen.
Sie ist verantwortlich für die der Organisation der
Stationsarbeit dienenden schriftlichen Arbeiten.
5. Die Stationsschwester übt seelsorgerischen Dienst an
den Patienten aus (z. B. Gespräch, Andachten, Singen), unterstützt den
Dienst des Krankenseelsorgers und gibt Hinweise für notwendige
fürsorgerische und diakonische Hilfe für die Patienten und ihre
Angehörigen.
6. Die Stationsschwester achtet auf die
ordnungsgemäße Anwendung und Applikation der verordneten
Arzneimittel. Sie ist für die sichere Verwahrung und Nachweisführung
der Suchtmittel verantwortlich.
Sie ist verantwortlich für die Vollständigkeit,
Funktionsfähigkeit und den ordnungsgemäßen Umgang mit dem
gesamten Inventar der Station, insbesondere mit medizinischen Geräten und
Instrumenten sowie für den sparsamen Umgang mit Verbrauchsmaterialien und
Wäsche.
7. Die Stationsschwester nimmt - falls erforderlich - Geld
und Wertgegenstände der Patienten zur Verwahrung in der Verwaltung
entgegen.
Sie inventarisiert den Nachlass von verstorbenen Patienten
unter Hinzuziehung von zwei Zeugen und übergibt ihn an die
Verwaltung.
8. Die Stationsschwester erarbeitet in Abstimmung mit der
leitenden Schwester den Dienst- und Urlaubsplan für die Schwestern und
Hilfskräfte der Station und erfüllt die damit im Zusammenhang
stehenden Aufgaben.
9. Die Stationsschwester ist verantwortlich für die
Erfüllung der Praktikumsaufträge der Auszubildenden. Sie arbeitet
dabei eng mit den Medizinpädagogen und Lehrbeauftragten zusammen.
XI.
Der Leiter des Ausbildungsbereiches
1. Der Leiter des Ausbildungsbereiches leitet die
Organisation und Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung
der Auszubildenden im pflegerischen Vorjahr und im Krankenpflege-Fernstudium zu
evangelischen Krankenschwestern sowie die praktische Ausbildung zum Facharbeiter
Krankenpflege. Er erhält dabei die Unterstützung des Direktors, der
Oberin und des leitenden Chefarztes.
2. Der Leiter des Ausbildungsbereiches ist ein erfahrener
Diplom-Medizinpädagoge oder Medizinpädagoge mit besonderen
seelsorgerlichen und organisatorischen Gaben sowie geistlicher
Prägekraft.
3. Der Leiter des Ausbildungsbereiches ist verantwortlich
für:
3.1. die Zusammenarbeit mit der Medizinischen Fachschule und
der Betriebsakademie des Gesundheits- und Sozialwesens zur Erfüllung der
Verpflichtungen des evangelischen Krankenhauses;
3.2. die Tätigkeit der Lehrkräfte für den
berufspraktischen Unterricht;
3.3. die Organisation des biblisch-diakonischen und
berufstheoretischen Unterrichts;
3.4. die Organisation und die inhaltliche Gestaltung des
Unterrichts sowie die Praktikumsaufträge in der berufspraktischen
Ausbildung im Lehrgebiet Krankenpflege;
3.5. die Anleitung und Kontrolle der Durchführung der
berufspraktischen Ausbildung durch die Stationsschwestern und Lehrbeauftragten
in Abstimmung mit der leitenden Schwester;
3.6. die Organisation und Durchführung der
Prüfungen in Abstimmung mit der Medizinischen Fachschule;
3.7. Vorschläge zur Beschaffung der notwendigen
Unterrichts- und Lehrmaterialien.
4. In seinem Bereich ist der Leiter des Ausbildungsbereiches
den Lehrkräften für den berufspraktischen Unterricht und
Auszubildenden gegenüber weisungsberechtigt. Er ist verantwortlich für
die Anfertigung der Beurteilungen für die Auszubildenden.
5. Der Leiter des Ausbildungsbereiches sorgt für die
Teilnahme der Auszubildenden an den Unterrichtsveranstaltungen und der
berufspraktischen Ausbildung.
Eine Befreiung vom Unterricht und der berufspraktischen
Ausbildung bedarf seiner Zustimmung.
6. Der Leiter des Ausbildungsbereiches legt den Einsatzplan
für die Auszubildenden in den Abteilungen und Stationen entsprechend den
Erfordernissen der berufspraktischen Ausbildung fest.
Der Einsatz erfolgt in Abstimmung mit der leitenden
Schwester.
XII.
Die leitende Assistentin
1. In größeren Funktionsabteilungen (Laboratorium,
Röntgenabteilungen, Nuclearmedizinische Abt., Physiotherapie-Abteilung,
Abt. Arbeitstherapie u. a.) übt ein med. Fachschulkader die Funktion einer
leitenden Assistentin (bzw. eines leitenden Assistenten) aus.
Die leitende Assistentin verfügt über
mehrjährige Berufserfahrung. Sie ist dem Leiter der Funktionsabteilung
unterstellt und unterstützt ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben,
insbesondere bei der Sicherung von Qualität und Quantität der
Arbeitsleistung in der Abteilung. Sie trägt zur ordnungsmäßigen
medizinischen Dokumentation bei und nimmt die Leistungsabrechnung vor.
2. Die leitende Assistentin plant, organisiert und
kontrolliert in Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung die Arbeit in ihrem
Verantwortungsbereich und erteilt erforderliche Weisungen an die ihr
unterstellten Mitarbeiter.
3. Die leitende Assistentin berät regelmäßig
mit den Mitarbeitern über die qualifizierte Durchführung der
Arbeitsaufgaben. Sie nimmt Einfluss auf die weitere Qualifizierung der
Mitarbeiter und unterstützt die berufspraktische Ausbildung der Lehrlinge,
Fachschüler und Studenten.
4. Die leitende Assistentin ist für die
Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und den ordnungsgemäßen
Umgang mit dem Inventar der Abteilung, insbesondere medizinischen Geräten
und Instrumenten sowie für den sparsamen Verbrauch von Materialien,
verantwortlich. Sie macht Vorschläge für die Beschaffung von
medizinischen Geräten und Instrumenten.
XIII.
Die Krankenfürsorgerin
1. Die Krankenfürsorgerin (bzw. der
Krankenfürsorger) ist verantwortlich für die soziale Betreuung der
Patienten. Sie fördert und unterstützt die Wiederherstellung der durch
Krankheit oder Unfall gestörten Beziehungen der Patienten in Familie, Beruf
und Gesellschaft, wirkt beim Erkennen und Beseitigen psycho-sozialer
Krankheitsursachen sowie bei der Rehabilitation mit.
Sie wird stationär und ambulant tätig.
2. Die Krankenfürsorgerin ist eine kirchliche
Fürsorgerin mit anerkannter Berufsausbildung und Erfahrungen in der
Gemeindediakonie. Sie soll seelsorgerische und pädagogische
Fähigkeiten besitzen. Sie ist Glied einer evangelischen Kirche und bejaht
die Zielstellung des evangelischen Krankenhauses.
3. Die Krankenfürsorgerin untersteht der
Krankenhausleitung und wird von einem Mitglied der Krankenhausleitung - in der
Regel dem Direktor - angeleitet. Zur Beratung eines Patienten ist die Abstimmung
mit dem behandelnden Arzt erforderlich.
4. Die Krankenfürsorgerin besucht die Patienten am
Krankenbett, bietet Sprechstunden für Patienten und deren Angehörige
an und führt Hausbesuche durch. Sie wird bei bestimmten Patientengruppen
(z. B. Suchtgefährdeten) auch in der Dispensairebetreuung und der Nachsorge
ambulant tätig.
5. Die Krankenfürsorgerin wird tätig auf Wunsch des
Patienten selbst, auf Hinweise durch die Krankenhausaufnahme und andere
Mitarbeiter des evangelischen Krankenhauses oder bei Informationen durch
Mitarbeiter der Gemeindediakonie und zuständiger staatlicher Dienststellen.
In Ausübung ihrer Tätigkeit wird sie insbesondere von den Ärzten
und Schwestern unterstützt.
Sie kann zu den ärztlichen Visiten hinzugezogen
werden.
6. Die Krankenfürsorgerin hält mit ihrem
Verantwortungsbereich Kontakt zu Kirchengemeinden, Gemeindeschwestern, ambulant
tätigen Ärzten und Fürsorgerinnen im Betreuungsbereich des
evangelischen Krankenhauses sowie zu Einrichtungen des Sozialwesens, den
örtlichen Räten, den Versicherungen, den Rehabilitationskommissionen,
der Volkssolidarität und den Betrieben der Patienten.
XIV.
Der Leiter einer Abteilung im
Verwaltungsbereich
1. Der Leiter einer Abteilung im Verwaltungsbereich ist
verantwortlich für die qualifizierte Erfüllung der Aufgaben seiner
Abteilung bei effektiver Nutzung der zur Verfügung stehenden
Mittel.
2. Der Leiter verfügt über allgemeine und
spezifische Fachkenntnisse sowie Erfahrungen, die ihn zur selbstständigen
Lösung der Aufgaben und zur Anleitung von Mitarbeitern
befähigen.
Der Leiter der Abteilung besitzt in der Regel
Fachschulqualifikation. In großen evangelischen Krankenhäusern kann
entsprechend den spezifischen Aufgaben eine Hochschulqualifikation vorgesehen
werden.
3. Der Leiter der Abteilung analysiert regelmäßig
das fachliche Niveau seiner Mitarbeiter, insbesondere unter dem Gesichtspunkt
der Anforderungen an die Leistungen der wirtschaftlichen Versorgung und der
technischen Dienste in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Er veranlasst
erforderliche Verbesserungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit den
Abteilungen. Er bereitet die notwendigen Informationen aus seinem
Verantwortungsgebiet auf und unterbreitet entsprechende
Entscheidungsvorschläge.
Er bereitet den Abschluss von Verträgen vor und
überwacht deren qualitätsgerechte und fristgemäße
Erfüllung.
4. Der Leiter der Abteilung führt regelmäßig
Dienstbesprechungen und Arbeitsberatungen mit seinen Mitarbeitern
durch.
Er fördert die geistliche und fachliche Weiterbildung der
unterstellten Mitarbeiter und weckt Initiativen zur Verbesserung der
Versorgungs- und Betreuungsleistungen.
der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen
Republik
Vom 05. Juni 1980 (MBl. BEK DDR 1985, S.
11)
1. Die Rahmenkrankenhausordnung des Diakonischen Werkes -
Innere Mission und Hilfswerk - der Evangelischen Kirchen in der DDR (nachstehend
RKO des Diakonischen Werkes genannt) gilt ab
1. Juli 1980
für die evangelischen Krankenhäuser im Bereich des
Diakonischen Werkes - IMHW - der Evangelischen Kirchen in der DDR.
2. Die kirchlichen Rechtsträger der evangelischen
Krankenhäuser setzen die RKO des Diakonischen Werkes für ihr
evangelisches Krankenhaus in Kraft.
3. Zum Abschnitt C der RKO des Diakonischen Werkes legen die
kirchlichen Rechtsträger der evangelischen Krankenhäuser durch
Beschluss das Leistungsprofil und die Struktur des Krankenhauses fest.
4. Zum Abschnitt D der RKO des Diakonischen Werkes legen die
kirchlichen Rechtsträger der evangelischen Krankenhäuser durch
Beschluss fest:
a) Die Zusammensetzung der Krankenhausleitung gemäß
D I 1;
b) die Geschäftsordnung der Krankenhausleitung
gemäß D I 2;
c) die Übertragung disziplinarischer Befugnis
gemäß D I 5;
d) die Übertragung der Vertretungsvollmacht und die
Betriebsleiterfunktion gemäß D I 6;
e) die Verantwortungsbereiche und die Weisungsbefugnisse des
Direktors und der Oberin sowie die ihnen direkt unterstellten Bereiche
entsprechend D II, D V 9 und D XIII 3;
f) die Übertragung der in der RKO des Diakonischen Werkes
festgelegten Verantwortungsbereiche von Direktor und Oberin, sofern in dem
evangelischen Krankenhaus kein Theologe hauptamtlich beschäftigt ist und
keine Schwesternschaft besteht;
g) die auf die medizinische Betreuung und ärztliche
Tätigkeit beschränkten Verantwortungsbereiche der
Belegerärzte;
h) die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungsbereiche des
Wirtschaftsleiters und Technischen Leiters, sofern diese nicht dem
Verwaltungsbereich zugeordnet sind.
5. Die kirchlichen Rechtsträger der evangelischen
Krankenhäuser fassen ihre Beschlüsse auf der Grundlage der
prinzipiellen Festlegungen der RKO des Diakonischen Werkes.
6. Die kirchlichen Rechtsträger der evangelischen
Krankenhäuser hinterlegen die Festlegung gemäß Ziffer 2 bis 4
dieses Beschlusses des Hauptausschusses bis zum
31. Dezember 1980
in der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes.
7. Die RKO von Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen
Kirche vom 11. April 1969 tritt mit Wirkung vom
1. Juli 1980
außer Kraft.
Berlin, den 5. Juni 1980
Das Diakonische Werk
- Innere Mission und Hilfswerk -
der Evangelischen Kirchen in der
Deutschen Demokratischen Republik
Der Hauptausschuss
Braune
Vorsitzender
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (02.10.2003, JH)
Vom 29. April 2003 (ABl. 2003 A 97)
Reg.-Nr. 205994 (2) 72
1. Allgemeines
1.1 Notfallseelsorge ist ein seelsorgerlicher Dienst der
Kirche zur Betreuung von Menschen in besonderen Not- und
Krisensituationen.
1.2 Die Richtlinie zur Organisation der Notfallseelsorge
sichert die verlässliche Erreichbarkeit dieses seelsorgerlichen Dienstes
der Kirche.
2. Aufgaben der Notfallseelsorge
2.1 Zu den Aufgaben der Notfallseelsorge gehören
insbesondere:
- die Betreuung von Angehörigen während einer
Reanimation oder nach deren Abbruch
- das Überbringen von Todesnachrichten
- die Begleitung von Verletzten, unverletzten Beteiligten und
Angehörigen bei schweren Unfällen, Gewalttaten oder
Großschadensereignissen
- das Gebet mit und für Sterbende und das Aussegnen
Verstorbener.
2.2 Notfallseelsorge wird in der Regel auf Anforderung durch
die zuständige Rettungsdienstleitstelle tätig.
3. Organisation der Notfallseelsorge in den
Kirchenbezirken
3.1 Geeignete Gemeindeglieder, Pfarrer und Mitarbeiter
können in der Notfallseelsorge-Rufbereitschaft ehrenamtlich mitarbeiten.
Voraussetzung für die Mitarbeit ist eine Notfallseelsorge-Grundausbildung
sowie eine verbindliche, auf zwei Jahre befristet abzugebende
Bereitschaftserklärung.
Die Bereitschaftserklärung kann erneut abgegeben
werden.
Die Mitarbeiter der Notfallseelsorge-Rufbereitschaft erhalten
eine Beauftragung durch den Superintendenten.
3.2 Die Kirchenbezirke bestimmen jeweils einen Koordinator
für Notfallseelsorge.
Die Koordinatoren für Notfallseelsorge erhalten durch den
Superintendenten einen Auftrag im Rahmen ihres Pfarrdienstes.
Die Koordinatoren für Notfallseelsorge werden dem
Landeskirchenamt und dem Beauftragten der Landeskirche für Notfallseelsorge
mitgeteilt.
Sie bilden den Konvent der
Notfallseelsorgekoordinatoren.
3.3 Die Koordinatoren für Notfallseelsorge erstellen
für ihren Bereich in Abstimmung mit den zuständigen
Rettungsdienstleitstellen eine Liste der
Notfallseelsorge-Rufbereitschaft.
Die aktuelle Rufbereitschaftsliste wird jeweils dem
Superintendenten und dem Beauftragten der Landeskirche für Notfallseelsorge
zur Kenntnis gegeben.
4. Aus-, Fort- und Weiterbildung
4.1 Die Superintendenten sind verantwortlich, dass die
für die Notfallseelsorge-Rufbereitschaft in Frage Kommenden eine
Notfallseelsorge-Grundausbildung gemäß den Empfehlungen der
Evangelischen Bundeskonferenz für Notfallseelsorge erhalten. Die Ausbildung
muss vom Landeskirchenamt anerkannt sein. Für Pfarrer ist die
Fortbildungsverordnung (FortbVO) in der jeweils geltenden Fassung zu
berücksichtigen. Für die nicht unter den Geltungsbereich der FortbVO
Fallenden ist die FortbVO entsprechend anzuwenden.
4.2 Die Notfallseelsorgekoordinatoren der Kirchenbezirke
sollen an weiteren Qualifizierungs-kursen entsprechend den Empfehlungen der
Bundeskonferenz für Notfallseelsorge teilnehmen.
4.3 Die Koordinatoren für Notfallseelsorge sorgen
für regelmäßige Einsatznachbesprechungen, Supervision und
Fortbildung der Notfallseelsorger in ihrem Kirchenbezirk sowie für
Teilnahmemöglichkeiten an Katastrophenschutzübungen.
5. Der Beauftragte der Landeskirche für
Notfallseelsorge
5.1 Der Konvent der Notfallseelsorgekoordinatoren wählt
aus seiner Mitte auf Vorschlag des Landeskirchenamtes einen Beauftragten der
Landeskirche für Notfallseelsorge.
5.2 Aufgaben des Beauftragten der Landeskirche für
Notfallseelsorge sind:
- Leitung des Konvents der Notfallseelsorgekoordinatoren
- Kontakt zu anderen notfallseelsorgerlich Tätigen, vor
allem zu den Polizeiseelsorgern und
zum Pfarrer im Bundesgrenzschutz
- Kontakt zum Landeskirchenamt und zum Sächsischen
Staatsministerium des Innern Sachen Notfallseelsorge, Krisenintervention und
Katastrophenschutz
- Teilnahme an der Evangelischen Bundeskonferenz für
Notfallseelsorge
- Beratung der Kirchenbezirke beim Aufbau und bei der
Organisation der Notfallseelsorge
- Beratung und Information der Kirchenbezirkskoordinatoren und
des Landeskirchenamtes über Tendenzen, Entwicklungen und Veränderungen
der Notfallseelsorge und ihrer Rahmenbedingungen
- Koordination kirchenbezirksübergreifender Einsätze
der Notfallseelsorge.
6. Finanzen
6.1 Der Superintendent und der Kirchenbezirkskoordinator
für Notfallseelsorge haben sich gegenüber dem jeweiligen Landkreis
bzw. der kreisfreien Stadt um volle Kostendeckung zu bemühen.
6.2 Die danach verbleibenden Beträge sind im
Kirchenbezirkshaushalt einzustellen.
7. Gleichstellungsklausel
Die in dieser Richtlinie verwendeten Personen- und
Dienstbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher
Form.
8. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie am 1. Juli 2003 in Kraft
Evangelisch Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
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