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2.6.1 DIAKONIE DURCH HILFE BEI KRANKEN, ALTEN, SCHWACHEN

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<2_6_1> Rahmenkrankenhausordnung des Diakonischen Werkes - Innere Mission und Hilfswerk - der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik

Vom 05. Juli 1980 (MBl. BEK DDR 1985, S. 2)

Mit der Einführung einer neuen Rahmenkrankenhausordnung für das staatliche Gesundheitswesen wurde dem Diakonischen Werk - Innere Mission und Hilfswerk - der Evangelischen Kirchen in der DDR die Möglichkeit eingeräumt, eine eigene Rahmenkrankenhausordnung zu erarbeiten, die die Beziehungen zwischen Patient und Einrichtung und andere wesentliche rechtliche Festlegungen in Übereinstimmung mit der staatlichen Ordnung regelt, im Übrigen aber dem kirchlichen Charakter des Evangelischen Krankenhauses voll Rechnung trägt.
Es war für die Evangelische Diakonie in der DDR von weitreichender Bedeutung, als im Sommer 1980 die Rahmenkrankenhausordnung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirchen durch dessen Hauptausschuss beschlossen und in den folgenden Monaten durch die kirchlichen Rechtsträger der Evangelischen Krankenhäuser in Kraft gesetzt wurde.
Heute, im Rückblick auf 5 Jahre Geltungsdauer, kann festgestellt werden, dass sie ein wertvolles Instrument wurde, den Auftrag des Evangelischen Krankenhauses als eines Hauses der Gemeinde Jesu Christi zu profilieren und die therapeutische Gemeinschaft zwischen Arzt, Schwester und Patienten auf eine solide rechtlich-organisatorische Grundlage zu stellen.

Das Diakonische Werk
Dr. Petzold
Direktor

Jesus Christus ist von Gott als der Dienende in unsere Welt gesandt, um in seiner Hingabe allen Menschen Heil und Heilung zu bringen. So zielt die Diakonie der Kirche in seiner Nachfolge auf Rettung und Heilung des Menschen und auf Versöhnung mit Gott. Als offenes Tor der Kirche zur Welt bietet sie den Mühseligen, Beladenen und Kranken den Dienst Jesu für Leib, Seele und Geist an.
In diesem umfassenden diakonischen Auftrag der Kirche haben die evangelischen Krankenhäuser die Aufgabe, Leben zu erhalten, Gesundheit zu fördern, Leiden zu lindern und im Sterben zu begleiten. In Erfüllung dieses Auftrages sind sie mit allen anderen gemeindlichen Diensten und diakonischen Einrichtungen verbunden.
Die ganzheitliche Betreuung kranker Menschen ist ein spezielles Anliegen des Evangelischen Krankenhauses. Alle Behandlungen und Versorgungen geschehen unter diesem Gesichtspunkt. Deshalb arbeiten Arzt, Seelsorger, Schwester und Pfleger in der Betreuung des Patienten eng zusammen. Sie streben dabei mit allen weiteren Mitarbeitern des Evangelischen Krankenhauses eine therapeutische Gemeinschaft an.
Alle Mitarbeiter des Evangelischen Krankenhauses sind um ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen und um die Achtung der Würde des kranken Menschen bemüht.
Die Kraft zu solcher Zuwendung erwächst ihnen aus der eigenen Erfahrung der vergebenden Liebe unter dem Zuspruch des Evangeliums.
Die evangelischen Krankenhäuser erfüllen ihren Dienst unbeschadet ihrer Rechtsform im Rahmen des Diakonischen Werkes - IMHW - der Evangelischen Kirchen in der DDR. Sie stehen dabei in konstruktiver Zusammenarbeit mit dem staatlichen Gesundheitswesen.

A.
Allgemeine Aufgaben des evangelischen Krankenhauses
1. Aller Dienst im evangelischen Krankenhaus geschieht für kranke und gesundheitlich gefährdete Menschen, ohne jeden Unterschied der Konfession und Weltanschauung.
In Verbindung von stationärer und ambulanter Betreuung verwirklicht das evangelische Krankenhaus die Einheit von Prophylaxe, Diagnostik, Therapie und Metaphylaxe entsprechend den wissenschaftlichen Erkenntnissen und den ethischen Grundsätzen christlichen Glaubens.
Als ein Ort der gesundheitlichen Betreuung gewährt es mit seinen Möglichkeiten ganzheitlich medizinische und seelsorgerliche Hilfe.
Es verfügt in der Regel über stationäre und ambulante Bereiche, Funktionsbereiche, einen Verwaltungs- sowie einen Ausbildungsbereich.
2. Das evangelische Krankenhaus ist verpflichtet, im Notfalle unverzüglich medizinische Hilfe zu gewähren.
Die medizinische Betreuung ist im evangelischen Krankenhaus mit geistlicher, sozialer und kultureller Betreuung verbunden.
Mit seinem Dienst hilft das evangelische Krankenhaus, die medizinische Betreuung der Bevölkerung zu sichern und beteiligt sich an der Gesundheitserziehung.
Die Aufgabe der Ambulanz (Fachambulanz) besteht in der ambulanten Betreuung einschließlich prästationärer Diagnostik und poststationärer Betreuung sowie gezielter Prophylaxe.
Der Patient wird stationär betreut, wenn damit den diagnostischen, therapeutischen, krankenpflegerischen, rehabilitativen und gegebenenfalls auch sozialen Erfordernissen wirksamer entsprochen werden kann.
Im evangelischen Krankenhaus können ambulante und stationäre ärztliche Begutachtungen durchgeführt werden.
3. Die in Übereinstimmung mit den ärztlichen Verordnungen stehende pflegerische Betreuung der Patienten (Krankenpflege) fördert die Wiederherstellung der Gesundheit, lindert Beschwerden und gibt das Gefühl der Geborgenheit. Physische Betreuung und seelsorgerliche Begleitung bilden dabei eine Einheit, um so den kranken Menschen bestmögliche Hilfe zuteil werden zu lassen.
Das schließt die Ausführung der Grundkrankenpflege in hoher Qualität unter steter Achtung der Würde des kranken Menschen ein.
4. Im evangelischen Krankenhaus erhalten die Patienten qualifizierte medizinische Hilfe nach wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden, entsprechend dem durch den kirchlichen Rechtsträger für die Einrichtung festgelegten Leistungsprofil. Jeder Patient hat darauf Anspruch, dass seine Betreuung verantwortungsbewusst und sorgfältig, in Übereinstimmung mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft und entsprechend den gegebenen Möglichkeiten des evangelischen Krankenhauses, durchgeführt wird. Bei allen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen ist stets die physische Situation des Patienten zu berücksichtigen und seine Würde als Mensch zu achten.
5. Die Ärzte, Schwestern, Seelsorger und alle anderen Mitarbeiter im evangelischen Krankenhaus setzen ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Erfahrungen ein, um eine qualifizierte Betreuung zu gewährleisten und zugleich ein enges Vertrauensverhältnis zu den Patienten herzustellen.
6. Die Krankenhausambulanz soll feste und dauerhafte Betreuungsbeziehungen zu den Bürgern herstellen.
Der Arbeitsablauf ist deshalb so zu organisieren, dass die Bürger die Möglichkeit haben, in der ambulanten medizinischen Betreuung über einen längeren Zeitraum den jeweils gleichen Arzt ihres Vertrauens in Anspruch zu nehmen.
Entsprechend den gegebenen Möglichkeiten ist zu sichern, dass längere Warte- bzw. Vorbestellzeiten für die Patienten vermieden werden und berufstätige Patienten die ambulante Betreuungseinrichtung auch außerhalb ihrer Arbeitszeit aufsuchen können. Bürger mit speziellen Erkrankungen bzw. besonderen Gesundheitsgefährdungen sowie kirchliche Mitarbeiter können in eine ständige gesundheitliche Beobachtung (Dispensairebetreuung) einbezogen werden. Für kirchliche Mitarbeiter können betriebsärztliche Aufgaben wahrgenommen werden.
7. Das vertrauensvolle Gespräch zwischen Arzt und Patient schließt den Anspruch des Bürgers ein, über seinen Gesundheitszustand, Anlass und Ziel vorgesehener medizinischer Maßnahmen, in angemessener Weise informiert zu werden. Alle Mitarbeiter des evangelischen Krankenhauses, einschließlich der ehrenamtlichen sind zur Verschwiegenheit über alle Sachverhalte verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit der Betreuung des Patienten bekannt werden.
Im Fall der gesetzlichen Anzeige- und Meldepflicht wird die Schweigepflicht entsprechend den Rechtsvorschriften eingeschränkt. Das Beichtgeheimnis und das Seelsorgegeheimnis bleiben davon unberührt.
8. Der ambulante und stationäre Bereich des evangelischen Krankenhauses wirken in der Patientenbetreuung unmittelbar zusammen. Sie sichern die Kontinuität der Betreuung durch die Anwendung einheitlicher Grundsätze für Diagnostik und Therapie sowie unverzügliche gegenseitige Information.
Durch prästationäre Diagnostik und poststationäre Betreuung trägt die Ambulanz des evangelischen Krankenhauses zur Heilung, Vermeidung von Komplikationen, zu einer angemessenen stationären Verweildauer und zur Rehabilitation bei.
Das evangelische Krankenhaus fördert die Zusammenarbeit mit medizinischen bzw. sozialen Einrichtungen im Territorium, unabhängig von ihrer Unterstellung und Eigentumsform, sowie den diakonischen Diensten der Kirchgemeinden.
Die Zusammenarbeit kann sich vor allem auf die Anwendung abgestimmter Empfehlungen für Diagnostik, Therapie und Rehabilitation, gemeinsame Bereitschaftsdienste, den wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch, die konsiliarische Tätigkeit und die regelmäßige gegenseitige Hilfe und Information einschließlich der Nutzung wissenschaftlicher Literatur erstrecken.
9. Im evangelischen Krankenhaus sind die Aufgaben der Mitarbeiter so festzulegen, dass sie sich mit ihren Fähigkeiten und Gaben voll in den Dienst am Patienten stellen können.
10. Im evangelischen Krankenhaus wird für eine hohe Qualität der fachlichen und kirchlichen Aus-, Weiter- und Fortbildung der Mitarbeiter Sorge getragen; dies schließt die besondere Förderung der Qualifizierung der Nachwuchskräfte ein. Christliche Motivation, Ausprägung berufsethischer Haltung und fachliche Qualifikation sind dabei wichtige Zielstellungen.
Das evangelische Krankenhaus dient der Ausbildung von mittleren medizinischen Fachkräften entsprechend der Vereinbarung vom 2. Juni 1975 sowie der Ausbildung zum Facharbeiter Krankenpflege bzw. Kinderpflege entsprechend der Vereinbarung vom 4. Juli 1978 für eine Tätigkeit in evangelischen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen.
Im evangelischen Krankenhaus wird die Facharztausbildung entsprechend den gegebenen Möglichkeiten durchgeführt.
11. Im evangelischen Krankenhaus wird die wissenschaftliche Arbeit vor allem durch die Vermittlung neuer Erkenntnisse der Medizin und Theologie, durch die Förderung des wissenschaftlichen Meinungsaustausches und die kritische Auswertung der eigenen Arbeitsergebnisse gekennzeichnet.
Die Mitarbeiter des evangelischen Krankenhauses können sich nach Abstimmung mit dem kirchlichen Rechtsträger entsprechend dem Leistungsprofil an der Bearbeitung ausgewählter Forschungsaufgaben beteiligen und eigenverantwortlich wissenschaftliche Fragestellungen bearbeiten.
12. Im evangelischen Krankenhaus werden die Erfordernisse der Krankenhaushygiene gesichert. Es werden insbesondere wirksame Maßnahmen zur Verhütung des Hospitalismus getroffen und Belastungen der Umwelt vermieden.
13. Im evangelischen Krankenhaus sind medizinische Dokumentationen entsprechend den Rechtsvorschriften zu führen.
Diese Dokumentationen sind dienstliche Unterlagen.
Medizinische Dokumentationen sind anderen Gesundheitseinrichtungen auf Anforderung leihweise zur Verfügung zu stellen, wenn diese für die Betreuung oder die Begutachtung erforderlich sind.
14. Im evangelischen Krankenhaus werden die Mitarbeiter, insbesondere durch die Schwesternschaften und den kirchlichen Vertrauensausschuss, an der Lösung seiner Aufgaben beteiligt.
15. Im evangelischen Krankenhaus wird für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Mitarbeiter Sorge getragen. Dabei ist der seelsorgerlichen Begleitung und Zurüstung besondere Beachtung zu schenken. Der schrittweise Abbau vorhandener Arbeitserschwernisse ist durch Verbesserung der materiellen Arbeitsbedingungen zu sichern. Besondere Aufmerksamkeit ist der Versorgung sowie der gesundheitlichen einschließlich arbeitsmedizinischen Betreuung der Mitarbeiter zu widmen. Dies gilt vorrangig für die unter erschwerten Bedingungen und im Schicht- und Bereitschaftsdienst tätigen Mitarbeiter. Entsprechend den Möglichkeiten sind Voraussetzungen zur Verbesserung ihrer Wohnverhältnisse, zur kirchlichen, kulturellen und sportlichen Betätigung sowie für günstige Ferien- und Erholungsbedingungen einschließlich der Betreuung der Kinder zu schaffen. Dabei haben Rüstzeiten und Freizeiten eine besondere Bedeutung.
Die geltenden Bestimmungen auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes sind einzuhalten. Der Schutz des Eigentums des evangelischen Krankenhauses, der Patienten, Besucher und Mitarbeiter ist zu gewährleisten.
16. Im evangelischen Krankenhaus ist zu gewährleisten, dass die zur Verfügung stehenden finanziellen und materiellen Mittel zweckentsprechend und wirtschaftlich eingesetzt werden. Die Grundmittel, insbesondere die medizin-technischen Geräte und Ausrüstungen, sind rationell zu nutzen, regelmäßig zu warten und planmäßig zu erneuern bzw. zu ergänzen.
Arzneimittel sind in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wissenschaftlichen Arzneimitteltherapie zu verordnen. Bei der Gestaltung der Arbeitsprozesse sowohl in der medizinischen Betreuung als auch in den versorgungswirtschaftlichen und technischen Abteilungen sind die Erkenntnisse der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation anzuwenden.
Medizinische, arbeitswissenschaftliche und ökonomische Erfordernisse sind im Interesse der kranken Menschen sinnvoll miteinander zu verbinden,
17. Das evangelische Krankenhaus gehört zu einer kirchlichen Einrichtung mit eigener Rechtsfähigkeit. In Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet sie mit den diakonischen Werken, Kirchengemeinden und kirchlichen Fachgremien zusammen.
Die Zusammenarbeit mit staatlichen Organen, Organisationen und Betrieben wird auf der Grundlage von Vereinbarungen geregelt.

B.
Grundsätze für die medizinische Betreuung der Patienten

I.
Aufnahme
1. Jeder Bürger, der sich zur medizinischen Betreuung im akuten Krankheitsfalle während der Sprechstundenzeit an die Ambulanz eines evangelischen Krankenhauses wendet, ist einem Arzt vorzustellen. Dieser Arzt nimmt eine Erstuntersuchung vor, prüft die Notwendigkeit und Dringlichkeit medizinischer Betreuungsmaßnahmen und legt die Art der medizinischen Betreuung fest. In der Fachambulanz erfolgt die Konsultation in der Regel noch Überweisung durch den erstbehandelnden Arzt.
Außerhalb der Dienstbereitschaft der ambulanten Gesundheitseinrichtungen wird der Bürger bei medizinischer Dringlichkeit durch den Bereitschaftsdienst im evangelischen Krankenhaus betreut, soweit für das Territorium kein ambulanter Bereitschaftsdienst besteht.
2. Verlangt die Erkrankung eines Bürgers eine über die Mittel und Möglichkeiten des ambulant behandelnden Arztes hinausgehende Diagnostik oder Therapie, so ist durch diesen ein anderer Arzt zu konsultieren oder eine Überweisung bzw. die stationäre Einweisung des Patienten vorzunehmen.
3. Ambulanzen evangelischer Krankenhäuser, die eine Einweisung in stationäre Betreuung vornehmen, übergeben leihweise die bisherigen Behandlungsunterlagen, einschließlich Röntgenaufnahmen, EKG und sonstige diagnostische Nachweise, die die Einweisung begründen.
4. Die planmäßige Aufnahme eines Patienten in stationäre Betreuung erfolgt auf Grund ärztlicher Einweisung, in der Regel nach Verständigung zwischen dem einweisenden und dem aufnehmenden Arzt. In Notfällen erfolgt die Aufnahme durch den Bereitschaftsdienst im evangelischen Krankenhaus.
Über die Aufnahme eines Patienten zur stationären Betreuung entscheidet der zuständige leitende Arzt bzw. der Dienst habende Arzt im Ergebnis einer Aufnahmeuntersuchung. Er lässt sich dabei von der medizinischen Notwendigkeit, von sozialen Gesichtspunkten und dem Leistungsprofil des evangelischen Krankenhauses leiten.
5. Die Aufnahme von Patienten in stationäre Betreuung wir in erster Linie durch die medizinische Indikation bestimmt. Eine soziale Indikation zur Aufnahme in ein evangelisches Krankenhaus ist dann anzuerkennen, wenn dringend erforderliche medizinische Behandlung und Pflege eines Patienten weder ambulant noch durch häusliche Pflege oder durch Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung gesichert werden kann.
6. Ist stationäre Betreuung sofort erforderlich, jedoch auf Grund des Leistungsprofils des evangelischen Krankenhauses oder aus Kapazitätsgründen eine Aufnahme nicht möglich, ist der Transport des Patienten zu einer für die Behandlung geeigneten Einrichtung zu veranlassen, nachdem diese vom leitenden bzw. Dienst habenden Arzt unterrichtet wurde und ihre Aufnahmebereitschaft erklärt hat.
Darüber ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. Die Erstversorgung kann auch vom Dienst habenden Arzt der Leitstelle der "Schnellen Medizinischen Hilfe" angewiesen werden.
Die Zusammenarbeit des evangelischen Krankenhauses mit der "Schnellen Medizinischen Hilfe" wird vertraglich geregelt.
7. Bei Lebensgefahr oder wenn der verantwortliche Arzt annehmen muss, dass der Kranke während oder infolge des Transports in ein anderes Krankenhaus Schaden erleiden könnte, ist die sofortige Aufnahme und Behandlung der Patienten, unabhängig von Leistungsprofil und Kapazität des evangelischen Krankenhauses, zu gewährleisten. Die zur Verfügung stehenden eigenen Betreuungsmöglichkeiten sind auszuschöpfen. Zugleich sind Maßnahmen einzuleiten, um die erforderliche Behandlung zu sichern.
8. Besteht keine Notwendigkeit zur sofortigen stationären Aufnahme, kann die Aufnahme des Patienten entsprechend der Dringlichkeit für einen späteren Zeitpunkt vorgemerkt werden. Der einweisende Arzt ist davon durch das evangelische Krankenhaus zu informieren.
Soweit erforderlich, sind ihm Vorschläge für die weitere medizinische Betreuung zu unterbreiten.
9. Besteht für die stationäre Aufnahme keine Indikation, so ist der Patient mit entsprechender Begründung an eine andere geeignete Einrichtung zu überweisen. Darüber ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.
10. Im Zusammenhang mit der Aufnahme in stationäre Betreuung werden die erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen festgelegt.
11. Die Aufnahme des Patienten in stationäre Betreuung ist in der Weise vorzubereiten und durchzuführen, dass der Patient Vertrauen gewinnt und sich geborgen fühlt. Der Seelsorger des evangelischen Krankenhauses ist von der Aufnahme zu verständigen; der Gemeindepfarrer kann informiert werden. Dem Patienten ist ein Gespräch mit dem Seelsorger anzubieten.
12. Bei Einverständnis des Patienten kann auf Wunsch der Angehörigen mit diesen durch den Arzt ein vertrauensvolles Gespräch über den Krankheitsverlauf und die vorgesehenen Betreuungsmaßnahmen geführt werden. Die Angehörigen sind über die Besuchsmöglichkeiten zu informieren. Sie werden auch darüber informiert, dass ihnen im evangelischen Krankenhaus ein Seelsorger zum Gespräch zur Verfügung steht.
13. Die Patienten sind in geeigneter Weise über die für sie geltenden Verhaltensregeln im evangelischen Krankenhaus (Hausordnung) in Kenntnis zu setzen.

II.
Behandlung und Krankenpflege
1. Für jeden Patienten sind notwendige Untersuchungen zur Sicherung der Diagnose in möglichst kurzer Zeit abzuschließen und die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen festzulegen.
Diese sind laufend zu überprüfen.
Im Rahmen der Betreuung sind möglichst frühzeitig die erforderlichen Rehabilitationsmaßnahmen einzuleiten.
2. Von großer Bedeutung für die Patienten ist das Gespräch mit dem Arzt. Er soll das Verständnis des Patienten für verordnete Maßnahmen wecken, ihn zur Mitwirkung am Prozess der medizinischen Betreuung gewinnen und seinen Genesungswillen stärken. Er arbeitet dabei mit dem Seelsorger zusammen.
Diagnostische, therapeutische und pflegerische Maßnahmen sind im erforderlichen Maße und so schonend wie möglich durchzuführen. Der Patient ist über die Notwendigkeit und möglichen Folgen medizinischer Eingriffe bzw. der Anwendung von Arzneimitteln in angemessener Weise aufzuklären. Sein Einverständnis bzw. die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zu den vorgesehenen Maßnahmen ist einzuholen.
3. Wird trotz eingehender ärztlicher und seelsorgerlicher Aufklärung und Beratung das Einverständnis bzw. die Zustimmung zu zwingend erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen bzw. die weitere stationäre Betreuung verweigert, ist vom Arzt hierüber eine Notiz in der Patientendokumentation vorzunehmen. Die Notiz ist von ihm und dem Patienten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter oder einem Zeugen zu unterschreiben.
Auf Einverständnis bzw. Zustimmung kann verzichtet werden, wenn diese vom Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter aus objektiven Gründen nicht zu erlangen ist und medizinische Betreuungsmaßnahmen zur Abwendung einer Lebensgefahr oder akuten Gefahr für seine Gesundheit notwendig sind.
Verweigern Erziehungsberechtigte entgegen den Interessen des Kindes die Einwilligung zu notwendigen medizinischen Betreuungsmaßnahmen bzw. zur weiteren stationären Betreuung, kann das zuständige Referat Jugendhilfe um eine Entscheidung ersucht werden.
4. Die Krankenpflege ist von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg der medizinischen Betreuung. Die Schwestern und Pfleger (im weiteren Text "Schwester" genannt) führen die ärztlichen Anordnungen verantwortungsbewusst, sachkundig und selbstständig unter Achtung der Würde des kranken Menschen durch. Sie beobachten die Patienten sorgfältig, führen erforderliche pflegerische Maßnahmen eigenständig durch und informieren bei Notwendigkeit unverzüglich den Arzt. Die Krankenpflege ist dadurch geprägt, dass die kranken Menschen Zuwendung und seelsorgerliche Begleitung erfahren.
5. Bei der pflegerischen Betreuung erkrankter Kinder kann zur Förderung des Wohlbefindens und des Genesungsprozesses durch den leitenden Arzt der Abteilung die Mitwirkung der Eltern gestattet werden.
6. Geeignete Gemeindeglieder und andere freiwillige Helfer können bei der Versorgung der Patienten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mitwirken.
7. Die Ärzte, Schwestern und Seelsorger gewährleisten, dass der Pflege und seelsorgerlichen Begleitung Schwerstkranker und Sterbender besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, die von hohen Einfühlungsvermögen getragen ist. Bei bedrohlicher Verschlechterung des Gesundheitszustandes und im Todesfall sind die vom Patienten angegebenen Personen auf ärztliche Veranlassung sofort und auf schnellstem Wege zu benachrichtigen: Den Angehörigen steht der Seelsorger zum Gespräch zur Verfügung.
8. Besonderheiten in der Unterbringung und Verpflegung der Patienten, die allein durch den Gesundheitszustand bedingt sind, werden vom behandelnden Arzt festgelegt. Um den für die Gesundung wichtigen ausreichenden Schlaf zu sichern, ist auf den Stationen in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr Nachtruhe einzuhalten. Im Anschluss an die Mittagsmahlzeit ist auf den Stationen für die Patienten eine Ruhezeit von 2 Stunden einzuhalten.
9. Auf geburtshilflichen Abteilungen entscheidet die Mutter, welche Informationen über die Geburt den nächsten Angehörigen gegeben werden. Sie soll die Möglichkeit erhalten, nach der Entbindung mit den nächsten Angehörigen telefonisch in Verbindung zu treten.
10. Die Besuchszeiten im Krankenhaus sind durch die Leitung des evangelischen Krankenhauses festzulegen und in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Sie sollen im Allgemeinen mindestens zweimal wöchentlich je 1 Stunde betragen. Gegebenenfalls sind im Interesse des Patienten häufigere Besuche zu ermöglichen.
Schichtarbeitern ist bei Notwendigkeit der Besuch auch außerhalb der Besuchszeiten zu ermöglichen. Den Gemeindepfarrern der Patienten und fürsorgerisch tätigen Personen ist auch außerhalb der Besuchszeit die Möglichkeit zum Gespräch zu geben.
11. Der behandelnde Arzt kann entsprechend den medizinischen Erfordernissen nach Abstimmung mit dem leitenden Chefarzt des evangelischen Krankenhauses Besuche auf einzelnen Stationen, in einzelnen Räumen oder bei einzelnen Kranken zusätzlich gestatten, einschränken oder untersagen.
12. Wenn es der Gesundheitszustand erlaubt, können Patienten entsprechend den geltenden Regelungen durch den zuständigen Arzt beurlaubt werden.
13. Für jeden Patienten ist eine medizinische Dokumentation zu führen. Dazu gehören insbesondere die Anamnese, der Aufnahme- und Entlassungsstatus, die Verlaufsdokumentation, diagnostische Befunde und die Epikrise.

III.
Kirchliche, soziale und kulturelle Betreuung
1. Im evangelischen Krankenhaus finden regelmäßig Andachten und Gottesdienste für die Patienten statt.
In Zusammenarbeit mit kirchlichen und anderen Organisationen sowie den evangelischen Schwesternschaften sind dem Befinden der Patienten entsprechende kirchliche und kulturelle Veranstaltungen durchzuführen, vor allem für Patienten, die längere Zeit im evangelischen Krankenhaus verbringen.
2. Seelsorgerliche und soziale Anliegen des kranken Menschen können von wesentlicher Bedeutung für den Verlauf und die Ergebnisse der medizinischen Betreuung sein. Zur Beratung und Hilfe in diesen Fragen sind daher in evangelischen Krankenhäusern Seelsorger und andere Mitarbeiter für seelsorgerliche und soziale Betreuung tätig. In enger Zusammenarbeit mit den Ärzten und Schwestern geben sie den Patienten Beratung, Hilfe und Unterstützung bei der Lösung persönlicher, familiärer, häuslicher, wirtschaftlicher und anderer Probleme.
Dazu gehört auch die Veranlassung von Maßnahmen zur Betreuung von Kindern und anderen Angehörigen.
3. In geeigneter Weise ist den Patienten die Teilnahme am kirchlichen und allgemeinen Tagesgeschehen zu ermöglichen, insbesondere durch Zeitungen und Zeitschriften. Der Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen ist zulässig, sofern dadurch keine ungünstigen Einflüsse auf die medizinische Betreuung oder Störungen entstehen.
4. Für das Wohlbefinden der Patienten ist die Umgebung von Bedeutung. Dem dient eine freundliche und hygienische Gestaltung der Krankenzimmer und Aufenthaltsräume.
5. Die Bestände der Patientenbibliotheken haben dem Auftrag des evangelischen Krankenhauses zu entsprechen.
6. In den evangelischen Krankenhäusern sollten entsprechend den örtlichen Gegebenheiten für die Patienten Möglichkeiten zum Erwerb von Waren des täglichen Bedarfs bestehen. Ausgenommen davon sind alkoholische Getränke und Tabakwaren. Um den Patienten Gelegenheit zu persönlichen Kontakten mit den Angehörigen außerhalb der Besuchszeiten zu geben, sollen für sie zugängliche Fernsprecher vorhanden sein. Die gegenseitige Kommunikation und die soziale Rehabilitation der Patienten sollen u. a. durch gemeinsame Einnahme der Speisen erleichtert werden.
7. Für Kinder, die längere Zeit im evangelischen Krankenhaus medizinisch betreut werden, wird die Bildung und Erziehung durch Lehrer und Erzieher gewährleistet.
Umfang und Intensität des Unterrichts und der außerunterrichtlichen Betreuung müssen dabei den aktuellen Gesundheitszustand dieser Kinder berücksichtigen.
Christenlehre- und Konfirmandenunterricht wird entsprechend den geltenden Bestimmungen durchgeführt.
Die Aufgabe der schulischen Arbeit im evangelischen Krankenhaus besteht darin, allen Kindern mit Abschluss einer langfristigen stationären medizinischen Betreuung möglichst den altersgemäßen Übergang in örtliche Kindergärten, Oberschulen bzw. Sonderschulen, zu sichern. Das setzt das Vorhandensein bestimmter materieller, räumlicher und schulorganisatorischer Bedingungen sowie vertretbare Klassen- und Gruppenstärken voraus.

IV.
Entlassung
1. Die Entlassung aus dem evangelischen Krankenhaus wird auf Grund ärztlicher Entscheidung vorgenommen, wenn die Indikation zur stationären Betreuung nicht mehr besteht und die Voraussetzungen für die weitere ambulante Betreuung gegeben sind.
Bei allein stehenden älteren Bürgern, die weiterhin pflegebedürftig sind, sind der örtliche Rat, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, bzw. die Gemeindeschwester/Stadtbezirksschwester und die Ortsgemeinde des Patienten rechtzeitig von der vorgesehenen Entlassung aus stationärer Betreuung zu informieren. Dem ist hinsichtlich des Entlassungstermins Rechnung zu tragen.
Dauernd pflegebedürftige Patienten können mit ihrem Einverständnis, in Abstimmung mit der Leitung eines evangelischen Pflegeheimes bzw. mit dem örtlichen Rat, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, in ein Pflegeheim entlassen werden.
2. Der leitende Arzt oder ein von ihm beauftragter Arzt nimmt eine Abschlussuntersuchung des zu entlassenden Patienten vor. Er informiert den Patienten über das Ergebnis der Behandlung und gibt ihm Empfehlungen für das weitere Verhalten. Er überweist ihn, wenn dies erforderlich ist, an einen weiterbehandelnden Arzt.
3. Stellt sich im Verlauf der stationären Betreuung heraus, dass auf Grund der Art der Erkrankung im Interesse einer zweckmäßigen Behandlung ein Krankenhaus eines anderen Leistungsprofils erforderlich ist, so ist der Patient mit seinem Einverständnis nach Abstimmung mit dem aufnehmenden Krankenhaus dorthin zu verlegen.
4. Die medizinische Dokumentation des entlassenen oder verlegten Patienten ist ohne Verzug abzuschließen. Ein Exemplar der Epikrise mit Vorschlägen für die erforderliche Nach- bzw. Weiterbehandlung ist, gegebenenfalls mit den leihweise überlassenen Patientenunterlagen, dem weiterbehandelnden Arzt zu übergeben. Sofern notwendig, erhält der weiterbehandelnde Arzt eine Sofortinformation über die Fortführung der Behandlung.
5. In evangelischen Krankenhäusern mit angeschlossenen Sonderschulen sind Entlassungstermine für schulpflichtige Patienten mit dem Direktor der Sonderschule so abzustimmen, dass nach der Entlassung die weitere Bildung und Erziehung in anderen Sonderschulen bzw. in den örtlichen Bildungseinrichtungen ohne Unterrichtsausfall kontinuierlich fortgesetzt werden können.
6. Der leitende Arzt der Abteilung kann einen Patienten entlassen, wenn er in grober Weise gegen die Ordnung in der Einrichtung verstößt.
Bei der Entscheidung ist der Gesundheitszustand des Patienten zu berücksichtigen. Seine erforderliche weitere Behandlung muss gesichert sein.
Gegen die Entlassung kann der Patient bei dem leitenden Chefarzt Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde, die aufschiebende Wirkung hat, entscheidet der leitende Chefarzt in Abstimmung mit dem Direktor endgültig innerhalb von 24 Stunden.
Wird ein Patient aus dem evangelischen Krankenhaus entlassen, weil er in grober Weise gegen die Ordnung der Einrichtung verstoßen hat, so ist das evangelische Krankenhaus verpflichtet, die zuständige Verwaltung der Sozialversicherung zu informieren.

C.
Leistungsprofil und Struktur der evangelischen Krankenhäuser
1. Die Standorte, die Kapazitäten und das Leistungsprofil für die evangelischen Krankenhäuser werden durch die kirchlichen Rechtsträger der evangelischen Krankenhäuser in Abstimmung mit den zuständigen Staatsorganen festgelegt.
2. Die Gliederung des stationären Bereiches der evangelischen Krankenhäuser in Abteilungen und Stationen wird in der Regel nach medizinischen Fachrichtungen bzw. nach der Art der Erkrankung vorgenommen. Sie kann auch durch spezifisch diagnostische, therapeutische oder pflegerische Erfordernisse bestimmt sein.
In evangelischen Krankenhäusern, in denen operative Fachgebiete vertreten sind, ist die anästhesiologische Betreuung zu sichern.
Entsprechend der unterschiedlichen Intensität, der Überwachung, Behandlung und Pflege können Wachstationen, Rekonvaleszenz-Stationen und Stationen für Langzeitpatienten gebildet werden.
Für Patienten, die nur einer kurzzeitigen bzw. halbstationären Betreuung bedürfen, können Tag- oder Nachtstationen eingerichtet werden.
3. Evangelische Krankenhäuser können nach Abstimmung mit dem zuständigen örtlichen Staatsorgan über Ambulanzen als integrierte Bestandteile verfügen.
Die Ambulanz des evangelischen Krankenhauses gewährleistet fachspezifische, spezialisierte und hochspezialisierte Betreuung entsprechend dem festgelegten Leistungsprofil. Die Ambulanzen werden in Abhängigkeit von ihrer Größe in Abteilungen gegliedert.
In der Ambulanz sind in der Regel Fachärzte aus dem stationären Bereich tätig. Es können auch Fachärzte hauptberuflich in der Ambulanz arbeiten, die u. U. zeitweilig stationär tätig sind. Darüber hinaus arbeiten dort Ärzte im Rahmen ihrer Weiterbildung zum Facharzt.
4. Zur Unterstützung der medizinischen Arbeit sowie der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter, Lehrlinge, Fachschüler und Studenten haben evangelische Krankenhäuser Fachbibliotheken.
5. Die Ärzte gewährleisten entsprechend ihrer Zuständigkeit die erforderliche medizinische Betreuung.
Im Rahmen der Rechtsbestimmungen und der geltenden ärztlichen Berufsregeln tragen sie in ihrem Aufgabenbereich die medizinische Gesamtverantwortung.
6. Die pflegerische Betreuung der Patienten als Grundpflege, Patientenbeobachtung und Durchführung ärztlicher Anordnungen erfolgt durch die Schwestern sowie die Tätigkeit der Stationshilfen. Sie ergänzen damit die Tätigkeit der Ärzte, haben jedoch auch eigenständige Aufgaben.
7. Die Verwaltung sichert vorrangig die dem Leistungsprofil entsprechenden finanziellen sowie materiell-technischen Voraussetzungen für die Betreuung der Patienten, so dass Ärzte, Krankenschwestern und andere Mitarbeiter sich ihren Aufgaben widmen können und sie bei deren Lösung wirksam unterstützen werden.
8. Die Verwaltung wird in Abhängigkeit von Aufgabenstellung und Größe des evangelischen Krankenhauses in Abteilungen und Arbeitsgebiete gegliedert.
In der Regel sind dies die Abteilungen Technik, einschließlich Medizintechnik, Wirtschaft, Finanzen, Patientenaufnahme und -entlassung und Kasse.
9. Der Ausbildungsbereich hat in erster Linie die Aufgabe, die Verpflichtungen des evangelischen Krankenhauses aus der Ausbildungsvereinbarung vom 2. Juni 1975 und der Vereinbarung vom 4. Juli 1978 zu erfüllen. Dazu gehört neben der ständigen Zusammenarbeit mit der zuständigen Medizinischen Fachschule und der Betriebsakademie des Gesundheits- und Sozialwesens die Sicherung und Organisation des vom evangelischen Krankenhaus übernommenen theoretischen Unterrichts sowie die Organisation und Durchführung der berufspraktischen Ausbildung.

D.
Leitung des evangelischen Krankenhauses

I.
Grundsätze
Der kirchliche Rechtsträger der Einrichtung ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben des evangelischen Krankenhauses im Sinne der in der Präambel festgelegten Grundsätze.
1. Der kirchliche Rechtsträger bestimmt, wie sich die Krankenhausleitung unter dem Vorsitz des leitenden Theologen als dem Verantwortlichen für die Erfüllung des kirchlich-diakonischen Gesamtauftrages der Einrichtung zusammensetzt.
2. Die Krankenhausleitung besteht in der Regel aus:
- dem Vorsteher/Rektor/Direktor (im weiteren Direktor genannt) als Vorsitzender der Krankenhausleitung;
- der Oberin;
- dem leitenden Chefarzt;
- der leitenden Schwester;
- dem Verwaltungsleiter.
Sofern diese Funktionen nicht besetzt sind, legt der kirchliche Rechtsträger fest, wer von den Mitgliedern der Krankenhausleitung ihre Funktionen wahrnimmt.
Die Krankenhausleitung gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom kirchlichen Rechtsträger zu bestätigen ist.
3. Zu den Sitzungen der Krankenhausleitung können entsprechend dem Beratungsgegenstand weitere leitende Mitarbeiter hinzugezogen werden.
Vertreter der Schwesternschaft, des kirchlichen Vertrauensausschusses bzw. des Mitarbeiterkonvents können auf Antrag an Beratungen, die die von ihnen vertretenen Mitarbeiter betreffen, teilnehmen.
4. Die leitenden Mitarbeiter sind in ihrem Arbeitsbereich zum Wohle der Patienten verantwortlich für
- die Erfüllung der diakonisch-missionarischen Zielstellung des evangelischen Krankenhauses;
- die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen;
- den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz;
- Ordnung und Sicherheit;
- die Einhaltung der Krankenhaushygiene-Ordnung;
- die Information ihrer Mitarbeiter.
5. Die Leitung der Einrichtung nimmt die Disziplinarbefugnis gemäß § 254 AGB wahr. Die Disziplinarbefugnis kann entsprechend § 254 Abs. 3 AGB auf die leitenden Mitarbeiter für die ihnen unterstellten Mitarbeiter und Auszubildenden übertragen werden.
6. Der Direktor vertritt als Vorsitzender der Krankenhausleitung das evangelische Krankenhaus im Rechtsverkehr und gegenüber kirchlichen und nichtkirchlichen Organen und Organisationen und erfüllt damit die Aufgaben eines Betriebsleiters im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
Anderen Mitarbeitern und Personen kann durch den kirchlichen Rechtsträger des evangelischen Krankenhauses in Abstimmung mit der Krankenhausleitung Vollmacht für die Vertretung des evangelischen Krankenhauses übertragen werden.

II.
Der Direktor und die Oberin

1.
Der Direktor
1.1. Der Direktor ist ein ordinierter Theologe; seine besondere Verantwortung besteht darin, den kirchlichen Charakter des evangelischen Krankenhauses zu wahren.
1.2. Der Direktor steht als Pfarrer im Amt der Kirche. Er ist beauftragt mit der Ausrichtung des Wortes Gottes, der Verwaltung der Sakramente und der Seelsorge, wie es seinem Ordinationsgelöbnis entspricht.
Dieser Dienst geschieht innerhalb der Haus- und Werkgemeinde des evangelischen Krankenhauses in verschiedenen Formen der Verkündigung und Unterweisung als Ausübung umfassender Seelsorge.
1.3. Er ist unter eigener aktiver Mithilfe dafür verantwortlich, dass an den Patienten Seelsorge geschieht und dass die Patienten regelmäßig Gelegenheit erhalten, das Wort Gottes zu hören und die Sakramente zu empfangen.
1.4. Der Direktor übt als Vorsitzender der Krankenhausleitung Leitungstätigkeit aus. Er ist für die Vertretung des evangelischen Krankenhauses nach außen verantwortlich.

2.
Die Oberin
2.1. Die Oberin ist Glied einer Schwesternschaft.
2.2. Die Aufgaben und Weisungsbefugnisse der Oberin im evangelischen Krankenhaus ergeben sich in erster Linie aus den Ordnungen des Werkes, des Mutterhauses bzw. der Schwesternschaft und den Festlegungen ihrer Leitungen.
2.3. Die Oberin vertritt den Direktor als Vorsitzenden der Krankenhausleitung, sofern der kirchliche Rechtsträger nichts anderes festlegt.
2.4. Die Oberin und die leitende Schwester halten ständigen Kontakt zur gegenseitigen Information und Abstimmung bei der Organisation und Durchführung der Arbeit im pflegerischen Bereich.

3.
Gemeinsamer Verantwortungsbereich von Direktor und Oberin
3.1. Der Direktor und in seiner Stellvertretung die Oberin sind verantwortlich für die Koordinierung der Aufgabenbereiche des evangelischen Krankenhauses. Sie kontrollieren die Durchführung der Beschlüsse und Richtlinien des kirchlichen Rechtsträgers und der Krankenhausleitung und sind dafür dem kirchlichen Rechtsträger verantwortlich.
3.2. Sie sind gemeinsam für die evangeliumsgemäße Wahrnehmung des diakonischen Auftrages an die ganze Gemeinschaft des evangelischen Krankenhauses gewiesen, in der alle Mitarbeiter unter das Wort Gottes gerufen sind.
Ihr Dienst gilt besonders den Schwesternschaften und den anderen besonders geordneten Dienstgemeinschaften.
3.3. Sie erhalten und fördern unter der Mitwirkung der Schwesternräte und des kirchlichen Vertrauensausschusses bzw. Mitarbeiterkonvents die Dienstgemeinschaft des evangelischen Krankenhauses und stärken die Verantwortung aller für das gemeinsame Werk.
3.4. Bei der Klärung dienstlicher und persönlicher Fragen sind sie für die seelsorgerliche und fürsorgerische Begleitung der Mitarbeiter verantwortlich.
3.5. Sie sind in Abstimmung mit den zuständigen leitenden Mitarbeitern verantwortlich für das Personalwesen im Krankenhaus.
3.6. Gemeinsam mit der Krankenhausleitung sorgen sie für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter in geistlicher und fachlicher Hinsicht.
3.7. In den evangelischen Krankenhäusern, in denen eine Ausbildung entsprechend der Ausbildungsvereinbarung vom 2. Juni 1975 erfolgt, sind sie für diese Ausbildung und die Zusammenarbeit mit der Medizinischen Fachschule verantwortlich.
3.8. Sie sind für die Schaffung eines Informationssystems innerhalb des evangelischen Krankenhauses verantwortlich.
3.9. Sie sind für die kulturelle Betreuung und für die angemessene Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Mitarbeiter und der Auszubildenden verantwortlich. Das gilt auch für die geistliche Prägung und seelsorgerliche Begleitung der Auszubildenden.
3.10. Sie sorgen für die Koordinierung der Tätigkeit des evangelischen Krankenhauses mit den anderen Arbeitsfeldern des Werkes.
3.11. Sie pflegen die Verbindung zu den Kirchengemeinden ihres Einzugsbereiches.
3.12. In den evangelischen Krankenhäusern, in denen kein Theologe hauptamtlich als Direktor bzw. keine Oberin tätig ist, legt der kirchliche Rechtsträger des evangelischen Krankenhauses fest, wie und durch wen ihre Aufgaben wahrgenommen werden.

III.
Der Krankenseelsorger
1. Der Krankenseelsorger ist in der Regel ein ordinierter Theologe. Seine Aufgaben sind die Verkündigung des Evangeliums und die Ausrichtung der Seelsorge an den Patienten des evangelischen Krankenhauses. In Ausübung seines Dienstes ist er dem Direktor unterstellt.
2. Der Krankenseelsorger ist dafür verantwortlich, dass auf allen Stationen des evangelischen Krankenhauses regelmäßig Gottesdienste und Andachten gehalten sowie Abendmahlgottesdienste angeboten werden. Darüber hinaus führt er weitere kirchliche Veranstaltungen durch, wie z. B. Information der Patienten über kirchliche Ereignisse. Bei seiner Planung stimmt er sich mit dem Beauftragten für soziale und kulturelle Betreuung der Patienten ab.
3. Der Krankenseelsorger bietet den Patienten des evangelischen Krankenhauses seelsorgerliche Gespräche an und weiß sich besonders zur seelsorgerlichen Begleitung Sterbender verpflichtet.
Über neu aufgenommene Patienten wird er regelmäßig informiert. Darüber hinaus steht er den Angehörigen von Patienten zu seelsorgerlichem Gespräch und seelsorgerlicher Begleitung zur Verfügung.
Er unterstützt die Ärzte in den ihnen obliegenden Gesprächen mit den Patienten.
Entsprechend seinem Ordinationsgelübde hat er das Beichtgeheimnis zu wahren.
4. Unter Zielstellung einer therapeutischen Gemeinschaft arbeitet der Krankenseelsorger mit den Ärzten, Schwestern und Fürsorgern zusammen.
5. Der Krankenseelsorger unterstützt die Information der Kirchengemeinden über erkrankte Gemeindeglieder und vermittelt Besuche mit dem Gemeindepfarrer.
6. Im Auftrag des Direktors arbeitet der Krankenseelsorger bei der seelsorgerlichen Weiterbildung der Ärzte und Krankenschwestern mit.
7. Im Auftrag des Direktors arbeitet der Krankenseelsorger bei Mitarbeiterrüstzeiten und anderen Veranstaltungen des Gesamtwerkes mit.

IV.
Der leitende Chefarzt
1. Der leitende Chefarzt ist Mitglied der Krankenhausleitung und für die medizinische Betreuung und ärztliche Tätigkeit verantwortlich. Er hat die Aufgaben der einzelnen klinischen und ambulanten Abteilungen sowie der medizinischen Funktionsabteilungen auf medizinischem Gebiet im Sinne einer einheitlichen ärztlichen Leitung des evangelischen Krankenhauses zu koordinieren. Er ist dabei für die Durchführung der Entscheidungen der Krankenhausleitung verantwortlich.
2. Zum leitenden Chefarzt des evangelischen Krankenhauses ist ein befähigter promovierter Facharzt mit langjähriger Praxis und Fähigkeiten in der Leitungstätigkeit zu berufen. Als Glied einer christlichen Kirche muss er den Auftrag des evangelischen Krankenhauses bejahen. Er ist gleichzeitig leitender Arzt einer Abteilung.
3. Der leitende Chefarzt ist Vorsitzender der Ärztekonferenz des evangelischen Krankenhauses. In dieser Ärztekonferenz, der die ärztlichen Leiter der klinischen und ambulanten Abteilungen sowie der medizinischen Funktionsabteilungen (soweit diese Hochschulkader sind) angehören, werden mindestens einmal monatlich die Qualität und Wirksamkeit der medizinischen Betreuung in den Abteilungen, insbesondere das abgestimmte Zusammenwirken, beraten.
In der Ärztekonferenz werden in der Krankenhausleitung zu entscheidende Fragen vorbereitet und die Ergebnisse der Sitzungen der Krankenhausleitung ausgewertet.
4. Der leitende Chefarzt ist, unbeschadet der Verantwortung der Krankenhausleitung, verantwortlich für:
4.1. die sich aus dieser Ordnung ergebenden medizinischen Aufgaben;
4.2. die Beachtung und Befolgung aller ärztlichen, hygienischen und organisatorischen Sorgfaltspflichten durch die Ärzte des evangelischen Krankenhauses;
4.3. die Zusammenarbeit der Ärzte mit dem Krankenseelsorger;
4.4. die laufende Anleitung und Weiterbildung der ihm unterstehenden ärztlichen Mitarbeiter und anderen Hochschulkader;
4.5. die ordnungsgemäße medizinische Dokumentation des evangelischen Krankenhauses;
4.6. die termingemäße Erstattung aller ärztlichen Meldungen, Berichte und Gutachten des evangelischen Krankenhauses;
4.7. die ärztliche Überwachung der Arzneimittelverwaltung und der Krankenhausküche;
4.8. die Aufstellung des Bereitschaftsdienstplanes und des Urlaubsplanes für die Ärzte;
4.9. die Durchführung von Lehrvisiten und des ärztlichen Fachunterrichts, der durch ihn oder die anderen Ärzte des evangelischen Krankenhauses entsprechend den Festlegungen der Ausbildungspläne erteilt wird, in Abstimmung mit dem Leiter des Ausbildungsbereiches;
4.10. Vorschläge zur Anschaffung medizinischer Geräte und Apparate.
5. Für die Erfüllung der dem Direktor obliegenden Leitungs- und Vertretungsfunktionen für das evangelische Krankenhaus wird der leitende Chefarzt beratend tätig. Unbeschadet der Vertretung des evangelischen Krankenhauses durch den Direktor gemäß Absatz D I 6 der RKO vertritt der leitende Chefarzt das evangelische Krankenhaus in medizinischen Fragen.
6. Der leitende Chefarzt ist gegenüber allen Ärzten und den Leitern der medizinischen Funktionsbereiche weisungsberechtigt.
Gegenüber der leitenden Schwester ist der leitende Chefarzt hinsichtlich der Sicherung der Durchführung ärztlicher Anordnungen weisungsberechtigt.
7. Ärzte und Leiter der medizinischen Funktionsbereiche werden im Einvernehmen mit dem leitenden Chefarzt eingestellt.
8. Entscheidungen über zusätzliche Tätigkeit der Ärzte des evangelischen Krankenhauses oder den Einsatz außerhalb des evangelischen Krankenhauses kann die Krankenhausleitung nur mit Zustimmung des leitenden Chefarztes treffen.
9. Mit der zeitweiligen oder ständigen Wahrnehmung besonderer medizinischer Aufgaben kann der leitende Chefarzt weitere Ärzte beauftragen, z. B. für die betriebsärztliche Betreuung, für die Krankenhaushygiene, die Krankenernährung, das Transfusionswesen, den Umgang mit Arznei- und Suchtmitteln, Giften u. a.

V.
Die leitende Schwester
1. Die leitende Schwester (bzw. der leitende Pfleger) ist Mitglied der Krankenhausleitung und leitet den pflegerischen Bereich. Sie ist verantwortlich für den Einsatz der Krankenschwestern, Krankenpfleger und anderer medizinischer Fachschulkräfte, der pflegerischen Hilfskräfte und Stationshilfen auf den Stationen, im Operationsbereich sowie im Kreißsaal und sorgt für ein hohes Niveau der Krankenpflege entsprechend der Zielstellung des evangelischen Krankenhauses.
2. Die leitende Schwester des evangelischen Krankenhauses ist eine befähigte Krankenschwester, die über Erfahrungen in der Leitungstätigkeit verfügt. Sie soll seelsorgerische und pädagogische Fähigkeiten besitzen und als christliche Persönlichkeit geistliche Tragkraft haben. Sie hat im Besitz der erforderlichen Zusatzqualifikation als leitende Schwester zu sein.
3. Die leitende Schwester ist Vorsitzende der Stationsschwesternkonferenz des evangelischen Krankenhauses. In der Stationsschwesternkonferenz werden mindestens einmal monatlich Fragen der inhaltlichen und organisatorischen Verbesserung der Krankenpflege beraten. Weiterhin werden in der Krankenhausleitung zu entscheidende Fragen des pflegerischen Bereiches vorbereitet und die Ergebnisse der Sitzungen der Krankenhausleitung ausgewertet.
4. Die leitende Schwester ist, unbeschadet der Verantwortung der Krankenhausleitung, verantwortlich für:
4.1. die Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter des pflegerischen Bereiches;
4.2. die Kontrolle der Dienstpläne und Urlaubspläne;
4.3. den sorgfältigen Umgang mit Arzneimitteln, Instrumenten und Verbandsstoffen;
4.4. die Unterstützung des Dienstes des Seelsorgers und der Krankenhausfürsorgerin;
4.5. die Planung und Organisation der Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen der Pflegekräfte;
4.6. die Anfertigung von Beurteilungen für die Mitarbeiter im pflegerischen Bereich in Abstimmung mit dem zuständigen Arzt;
4.7. Vorschläge zur Beschaffung von Inventar und Material im Pflegebereich;
4.8. die Unterstützung des Leiters des Ausbildungsbereiches und der anderen Lehrkräfte bei der Durchführung der berufspraktischen Ausbildung;
4.9. die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen auf den Gebieten der Hygiene und Sicherheit sowie des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes.
5. Die leitende Schwester ist allen Mitarbeitern des pflegerischen Bereiches gegenüber weisungsberechtigt.
6. Die leitende Schwester ist hinsichtlich der Sicherung der Durchführung ärztlicher Anordnungen dem leitenden Chefarzt gegenüber verantwortlich. Sie hält ständige Verbindung zu den leitenden Ärzten der Abteilungen.
7. Die leitende Schwester hält ständigen Kontakt zur Oberin zur gegenseitigem Information und Abstimmung bei der Organisation und Durchführung der Arbeit im Pflegebereich.
8. Mitarbeiter des pflegerischen Bereiches werden in Abstimmung mit der leitenden Schwester eingestellt. Die Einstellung und der Einsatz von Abteilungs- und Stationsschwestern bedarf außerdem der Abstimmung mit dem zuständigen Arzt.
9. Die leitende Schwester trägt die Dienstbezeichnung "Oberschwester", sofern die Funktion der leitenden Schwester nicht durch die Oberin wahrgenommen wird.
10. In größeren evangelischen Krankenhäusern können Abteilungsschwestern eingesetzt werden.
Ihre Aufgaben, Befugnisse und ihre Verantwortung werden durch die Krankenhausleitung festgelegt. Dabei sind die Bestimmungen der Abschnitte VI und X entsprechend zu berücksichtigen.

VI.
Der Verwaltungsleiter
1. Der Verwaltungsleiter ist Mitglied der Krankenhausleitung und leitet den Verwaltungsbereich. Er ist für die Sicherstellung und den bilanztechnischen Ausweis der finanziellen und materiell-technischen Bedingungen für die Erfüllung der Aufgaben des evangelischen Krankenhauses unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte im Rahmen der Beschlüsse des kirchlichen Rechtsträgers verantwortlich.
2. Der Verwaltungsleiter des evangelischen Krankenhauses ist in der Regel ein Mitarbeiter mit fachspezifischer Hoch- oder Fachschulausbildung, langjährigen Erfahrungen in der Leitungstätigkeit, mit der Gabe der Menschenführung und der Fähigkeit zur Pflege menschlicher Beziehungen, der das evangelische Krankenhaus bejaht und Glied einer christlichen Kirche ist.
3. Der Verwaltungsleiter ist, unbeschadet der Verantwortung der Krankenhausleitung, verantwortlich für:
3.1. die Anleitung und Kontrolle der ihm unterstellten Mitarbeiter;
3.2. die Bereitstellung der zum ärztlichen und pflegerischen Dienst benötigten Betriebsmittel und Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit;
3.3. die Planung und Durchführung von Investitionen und Instandhaltungen;
3.4. die Vertretung des Haushalts/Wirtschaftsplan- und Investitionsplan-Entwurfes in der Krankenhausleitung und vor dem kirchlichen Rechtsträger des evangelischen Krankenhauses;
3.5. die Jahresrechnung/Bilanz;
3.6. die Beratung der Krankenhausleitung und der Mitarbeiter in strittigen arbeitsrechtlichen Fragen sowie deren Klärung;
3.7. die Bearbeitung und Klärung zivilrechtlicher Angelegenheiten der Patienten; er schafft die Voraussetzungen für die Errichtung von Nottestamenten;
3.8. die Kassenführung;
3.9. die betriebswirtschaftliche Dokumentation und Statistik;
3.10. die Weiterbildung und Qualifizierung der Mitarbeiter seines Bereiches.
4. Für die Erfüllung der dem Direktor obliegenden Leitungs- und Vertretungsfunktionen für das evangelische Krankenhaus wird der Verwaltungsleiter beratend tätig. Unbeschadet der Vertretung des evangelischen Krankenhauses durch den Direktor gemäß Absatz D I 6 der RKO vertritt der Verwaltungsleiter das evangelische Krankenhaus in Verwaltungsfragen.
5. Mitarbeiter im Verwaltungsbereich werden in Abstimmung mit dem Verwaltungsleiter eingestellt.
6. Der Verwaltungsleiter ist gegenüber allen ihm unterstellten Mitarbeitern weisungsberechtigt.
7. Der Verwaltungsleiter berät regelmäßig in Dienstbesprechungen und Arbeitsberatungen mindestens einmal monatlich mit den Leitern der ihm unterstellten Abteilungen und Referate über die Erfüllung der Festlegungen der Krankenhausleitung im Verwaltungsbereich.
8. Der Verwaltungsleiter führt eine regelmäßige Kontrolle der Einhaltung des Haushalts/Wirtschaftsplanes des evangelischen Krankenhauses durch und übermittelt der Krankenhausleitung sowie den Abteilungsleitern mindestens quartalsweise die notwendigen Informationen.
Er analysiert gemeinsam mit den Leitern der Bereiche die betriebswirtschaftlichen Ergebnisse.

VII.
Der leitende Arzt der Abteilung
1. Der leitende Arzt der Abteilung gewährleistet unmittelbar eine den allgemein gültigen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende stationäre medizinische Betreuung der Patienten in seiner Abteilung.
2. Der leitende Arzt der Abteilung ist ein erfahrener promovierter Facharzt, der sein Fachgebiet theoretisch und praktisch beherrscht, über notwendige Leitungserfahrungen verfügt und Glied einer christlichen Kirche ist. Über die Arbeit in seinem Verantwortungsbereich ist er gegenüber dem leitenden Chefarzt rechenschaftspflichtig.
3. Der leitende Arzt der Abteilung trägt die fachliche Verantwortung für die ärztliche Betreuung der Patienten in seinem Verantwortungsbereich. Er gibt unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen Arbeitsanweisungen und legt Behandlungsprinzipien für seinen Verantwortungsbereich fest. Er führt regelmäßig Beratungen über die Anwendung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse durch. Er leitet, koordiniert und kontrolliert die diagnostische, therapeutische und rehabilitative Arbeit in seiner Abteilung. Er gewährleistet die erforderlichen Maßnahmen der Krankenhaushygiene. Er hält ständigen Kontakt zu der leitenden Schwester.
4. Der leitende Arzt der Abteilung fördert und unterstützt die Tätigkeit des Krankenseelsorgers.
5. Der leitende Arzt der Abteilung führt mit seinen ärztlichen Mitarbeitern und der Ober- bzw. Abteilungsschwester regelmäßige Dienstbesprechungen bzw. Arbeitsberatungen durch, in denen die Ergebnisse der Ärztekonferenz des evangelischen Krankenhauses sowie die Arbeit in der Abteilung ausgewertet und die entsprechenden Maßnahmen festgelegt werden.
6. Der leitende Arzt der Abteilung unterbreitet dem leitenden Chefarzt Vorschläge für die ärztliche Besetzung verantwortlicher Funktionen in seinem Verantwortungsbereich. Der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Ärzten wird durch die Krankenhausleitung in Abstimmung mit dem leitenden Arzt der Abteilung vorgenommen.
7. Der leitende Arzt der Abteilung widmet sich der Aus- und Weiterbildung der Ärzte und mittleren medizinischen Fachkräfte, insbesondere der Ärzte, die sich in der Facharztweiterbildung befinden, und unterstützt sie beim Abschluss der Diplom- bzw. Promotionsarbeiten. Er sorgt für eine wissenschaftliche Auswertung der Behandlungsergebnisse seines Arbeitsbereiches.
8. Der leitende Arzt der Abteilung benennt besonders erfahrene Fachärzte als ständige Konsiliarien für andere Abteilungen.
9. Der Leiter der Abteilung sichert die ärztliche Arbeitsbereitschaft in seinem Verantwortungsbereich entsprechend den Festlegungen des leitenden Chefarztes.
10. Der leitende Arzt der Abteilung sorgt für die wissenschaftlich begründete Verordnung von Arzneimitteln und anderen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, für die Einhaltung der Vorschriften über den Verkehr mit Suchtmitteln sowie für eine effektive Nutzung der Medizintechnik und der Verbrauchsmaterialien.
11. Der leitende Arzt der Abteilung gewährleistet eine ständige enge Zusammenarbeit mit den auf seinem Fachgebiet stationär bzw. ambulant tätigen Ärzten im Betreuungsbereich und fördert das interdisziplinäre Zusammenwirken mit den stationären, ambulanten und Funktions-Abteilungen. Besondere Aufmerksamkeit widmet er der Abstimmung und Einhaltung einheitlicher Prinzipien der Diagnostik, Therapie und Rehabilitation zwischen seiner Abteilung und der entsprechenden Fachambulanz.
12. Der leitende Arzt einer Abteilung in evangelischen Krankenhäusern führt die Bezeichnung "Chefarzt".
13. Der Leiter einer medizinischen Funktionsabteilung (Laboratorium, Röntgendiagnostik, Physiotherapie, Arbeitstherapie u. a.) sichert spezifische Leistungen, die für die qualifizierte Betreuung erforderlich sind. Er gewährleistet die fach- und zeitgerechte Durchführung der durch die Ärzte des evangelischen Krankenhauses verordneten Leistungen. Leistungen für andere Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens im Territorium erfolgen entsprechend durch die Krankenhausleitung getroffener Vereinbarungen.
Er fördert eine fachgerechte Indikationsstellung durch Information und Abstimmung mit den Abteilungen. Er sichert die festgelegte Arbeitsbereitschaft, die optimale Auslastung der Medizintechnik und eine rationelle Arbeitsorganisation.
14. Die medizinischen Funktionsabteilungen werden in der Regel durch Chef- bzw. Oberärzte geleitet.
Hochschulkader mit naturwissenschaftlicher Ausbildung als Leiter von Funktionsabteilungen führen die Bezeichnung "Leiter des ... (z. B. Zentrallaboratoriums)". Diesen Leitern unterstehen die in den Funktionsabteilungen tätigen Mitarbeitern.
In den evangelischen Krankenhäusern, in denen keine eigenständigen Funktionsabteilungen bestehen, werden die Mitarbeiter in den Verantwortungsbereich der leitenden Schwester eingegliedert.

VIII.
Der Oberarzt
1. Der Oberarzt unterstützt den leitenden Arzt der Abteilung bei der Sicherung einer qualifizierten, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechenden medizinischen Betreuung. Er erfüllt auch Aufgaben zur Organisation des inneren Arbeitsablaufes sowie bei der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter, Lehrlinge, Fachschüler und Studenten.
2. Der Oberarzt ist ein Facharzt, der mehrere Jahre erfolgreich in seinem Fachgebiet arbeitet, die Promotion A erworben hat, den leitenden Arzt der Abteilung insgesamt oder auf Teilgebieten vertreten kann und in der Lage ist, Stations- und Assistenzärzte anzuleiten sowie den Auftrag des evangelischen Krankenhauses bejaht.
3. Der Oberarzt ist dem leitenden Arzt der Abteilung unterstellt. Ihm ist in der Regel die ärztliche Verantwortung für eine oder mehrere Stationen oder Funktionsbereiche übertragen. In diesem Fall sind ihm alle ärztlichen Mitarbeiter der betreffenden Stationen bzw. alle Mitarbeiter der Funktionsbereiche unterstellt.
4. Dem Oberarzt werden ausgewählte Aufgaben in der Diagnostik und Therapie zur eigenverantwortlichen Durchführung zusätzlich übertragen, insbesondere die Kontrolle der wissenschaftlich begründeten diagnostisch-therapeutischen Maßnahmen einschließlich der Verordnung von Arzneimitteln und der Einhaltung der Vorschriften für den Umgang mit Suchtmitteln. Der Oberarzt ist als Mentor und Konsilarius tätig.
5. Der Oberarzt fördert und unterstützt die Tätigkeit des Krankenseelsorgers.
6. Sind in einer Abteilung mehrere Oberärzte tätig, wird von der Krankenhausleitung in Übereinstimmung mit dem leitenden Chefarzt und dem leitenden Arzt der Abteilung einer mit der Funktion des ersten Oberarztes betraut. Er ist ständiger Stellvertreter des leitenden Arztes der Abteilung.
7. Oberärzte können auch solche Fachärzte sein, die langjährig auf Spezialgebieten, für die sie besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, eigenverantwortlich im Rahmen der Abteilung tätig sind (z. B. Endoskopie, Dialyse, Handchirurgie u. a.).

IX.
Der Stationsarzt
1. Der Stationsarzt ist ärztlicher Leiter einer Station und für die qualifizierte medizinische Betreuung der Patienten seiner Station verantwortlich. Der Stationsarzt trägt Sorge für ein enges Vertrauensverhältnis zu den Patienten.
Er sichert die Anwendung der Hygieneordnung auf seiner Station.
2. Der Stationsarzt muss in der Regel ein Facharzt sein. Es wird erwartet, dass er die Zielstellung des evangelischen Krankenhauses bejaht.
3. Der Stationsarzt ist dem leitenden Arzt der Abteilung oder einem Oberarzt der Abteilung unterstellt.
Dem Stationsarzt sind die Assistenzärzte, die auf seiner Station tätig sind, unterstellt. Die Schwestern und andere Mitarbeiter der Station sind ihm hinsichtlich der Erfüllung ärztlicher Anordnungen und der Hygieneordnung unterstellt.
4. Der Stationsarzt führt regelmäßig Arbeitsberatungen mit den Mitarbeitern der Station durch. Die Beratungen dienen der Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der medizinischen Betreuung.
5. Der Stationsarzt untersucht jeden Patienten unmittelbar nach seiner Aufnahme und veranlasst sofort in eigener Verantwortung die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen. Er informiert den Oberarzt bzw. den leitenden Arzt der Abteilung über den Zustand des Patienten, die eingeleiteten Maßnahmen und berät sich mit ihm. Er gewährleistet die Einhaltung der Meldepflicht.
6. Der Stationsarzt überzeugt sich täglich durch in der Regel zweimalige Visiten vom Zustand und Befinden der ihm anvertrauten Patienten und trifft notwendige Entscheidungen. Bei schwerwiegenden Veränderungen des Gesundheitszustandes der Kranken informiert er sofort den Oberarzt oder den leitenden Arzt der Abteilung.
7. Der Stationsarzt fördert und unterstützt die Tätigkeit des Krankenseelsorgers.
8. Der Stationsarzt sichert für die Zeit seiner Abwesenheit die notwendige Information des Arztes, der in diesem Falle für die ärztliche Betreuung auf der Station verantwortlich ist.
9. Der Stationsarzt trägt in Zusammenarbeit mit der Stationsschwester dafür Sorge, dass die Schwestern die Patienten umsichtig und aufmerksam betreuen, die ärztlichen Anordnungen verantwortungsbewusst durchführen und dass auf der Station Ruhe, Ordnung und Sauberkeit herrschen.
10. Der Stationsarzt ist für die wissenschaftlich begründete Verordnung von Arzneimitteln, den indikationsgerechten Einsatz diagnostisch-therapeutischer Methoden und die Einhaltung der Vorschriften für den Verkehr mit Suchtmitteln verantwortlich.
11. Der Stationsarzt sichert die ordnungsgemäße Führung der medizinischen Dokumentation.
12. Der Stationsarzt gibt Patienten und mit deren Einverständnis ihren Angehörigen Auskünfte und steht ihnen zur Beratung zur Verfügung.

X.
Die Stationsschwester
1. Die Stationsschwester (bzw. der Stationspfleger) ist verantwortlich für die fachgerechte Krankenpflege entsprechend den ärztlichen Verordnungen und den Bedürfnissen der Patienten. Sie organisiert die Pflege auf den Stationen und erteilt die dazu erforderlichen Weisungen an die Schwestern und Hilfskräfte. Sie sichert die ordnungsgemäße Vorbereitung der Patienten auf diagnostische und therapeutische Maßnahmen und die Bereitstellung von Materialien für Laboruntersuchungen.
2. Die Stationsschwester ist eine erfahrene Krankenschwester mit Zusatzqualifikation. Sie unterstützt insbesondere die weitere geistliche und fachliche Qualifizierung der Mitarbeiter. Sie ist Vorbild in der berufsethischen Haltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie ist das Glied einer christlichen Kirche und bejaht die Zielstellung des evangelischen Krankenhauses.
3. Die Stationsschwester untersteht der leitenden Schwester, wird von ihr angeleitet und kann von ihr entsprechende Weisungen erhalten. Zur Durchführung ärztlicher Anordnungen erhält sie Weisungen vom Stationsarzt und ist ihm dafür verantwortlich.
Sie berät mit den Mitarbeitern der Station regelmäßig die qualifizierte Durchführung der Betreuungsaufgaben.
4. Die Stationsschwester sorgt für die Einhaltung der festgelegten Ordnung beim Dienstwechsel und die Einweisung der Nachtwachen.
Sie ist verantwortlich für die der Organisation der Stationsarbeit dienenden schriftlichen Arbeiten.
5. Die Stationsschwester übt seelsorgerischen Dienst an den Patienten aus (z. B. Gespräch, Andachten, Singen), unterstützt den Dienst des Krankenseelsorgers und gibt Hinweise für notwendige fürsorgerische und diakonische Hilfe für die Patienten und ihre Angehörigen.
6. Die Stationsschwester achtet auf die ordnungsgemäße Anwendung und Applikation der verordneten Arzneimittel. Sie ist für die sichere Verwahrung und Nachweisführung der Suchtmittel verantwortlich.
Sie ist verantwortlich für die Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und den ordnungsgemäßen Umgang mit dem gesamten Inventar der Station, insbesondere mit medizinischen Geräten und Instrumenten sowie für den sparsamen Umgang mit Verbrauchsmaterialien und Wäsche.
7. Die Stationsschwester nimmt - falls erforderlich - Geld und Wertgegenstände der Patienten zur Verwahrung in der Verwaltung entgegen.
Sie inventarisiert den Nachlass von verstorbenen Patienten unter Hinzuziehung von zwei Zeugen und übergibt ihn an die Verwaltung.
8. Die Stationsschwester erarbeitet in Abstimmung mit der leitenden Schwester den Dienst- und Urlaubsplan für die Schwestern und Hilfskräfte der Station und erfüllt die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben.
9. Die Stationsschwester ist verantwortlich für die Erfüllung der Praktikumsaufträge der Auszubildenden. Sie arbeitet dabei eng mit den Medizinpädagogen und Lehrbeauftragten zusammen.

XI.
Der Leiter des Ausbildungsbereiches
1. Der Leiter des Ausbildungsbereiches leitet die Organisation und Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung der Auszubildenden im pflegerischen Vorjahr und im Krankenpflege-Fernstudium zu evangelischen Krankenschwestern sowie die praktische Ausbildung zum Facharbeiter Krankenpflege. Er erhält dabei die Unterstützung des Direktors, der Oberin und des leitenden Chefarztes.
2. Der Leiter des Ausbildungsbereiches ist ein erfahrener Diplom-Medizinpädagoge oder Medizinpädagoge mit besonderen seelsorgerlichen und organisatorischen Gaben sowie geistlicher Prägekraft.
3. Der Leiter des Ausbildungsbereiches ist verantwortlich für:
3.1. die Zusammenarbeit mit der Medizinischen Fachschule und der Betriebsakademie des Gesundheits- und Sozialwesens zur Erfüllung der Verpflichtungen des evangelischen Krankenhauses;
3.2. die Tätigkeit der Lehrkräfte für den berufspraktischen Unterricht;
3.3. die Organisation des biblisch-diakonischen und berufstheoretischen Unterrichts;
3.4. die Organisation und die inhaltliche Gestaltung des Unterrichts sowie die Praktikumsaufträge in der berufspraktischen Ausbildung im Lehrgebiet Krankenpflege;
3.5. die Anleitung und Kontrolle der Durchführung der berufspraktischen Ausbildung durch die Stationsschwestern und Lehrbeauftragten in Abstimmung mit der leitenden Schwester;
3.6. die Organisation und Durchführung der Prüfungen in Abstimmung mit der Medizinischen Fachschule;
3.7. Vorschläge zur Beschaffung der notwendigen Unterrichts- und Lehrmaterialien.
4. In seinem Bereich ist der Leiter des Ausbildungsbereiches den Lehrkräften für den berufspraktischen Unterricht und Auszubildenden gegenüber weisungsberechtigt. Er ist verantwortlich für die Anfertigung der Beurteilungen für die Auszubildenden.
5. Der Leiter des Ausbildungsbereiches sorgt für die Teilnahme der Auszubildenden an den Unterrichtsveranstaltungen und der berufspraktischen Ausbildung.
Eine Befreiung vom Unterricht und der berufspraktischen Ausbildung bedarf seiner Zustimmung.
6. Der Leiter des Ausbildungsbereiches legt den Einsatzplan für die Auszubildenden in den Abteilungen und Stationen entsprechend den Erfordernissen der berufspraktischen Ausbildung fest.
Der Einsatz erfolgt in Abstimmung mit der leitenden Schwester.

XII.
Die leitende Assistentin
1. In größeren Funktionsabteilungen (Laboratorium, Röntgenabteilungen, Nuclearmedizinische Abt., Physiotherapie-Abteilung, Abt. Arbeitstherapie u. a.) übt ein med. Fachschulkader die Funktion einer leitenden Assistentin (bzw. eines leitenden Assistenten) aus.
Die leitende Assistentin verfügt über mehrjährige Berufserfahrung. Sie ist dem Leiter der Funktionsabteilung unterstellt und unterstützt ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Sicherung von Qualität und Quantität der Arbeitsleistung in der Abteilung. Sie trägt zur ordnungsmäßigen medizinischen Dokumentation bei und nimmt die Leistungsabrechnung vor.
2. Die leitende Assistentin plant, organisiert und kontrolliert in Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung die Arbeit in ihrem Verantwortungsbereich und erteilt erforderliche Weisungen an die ihr unterstellten Mitarbeiter.
3. Die leitende Assistentin berät regelmäßig mit den Mitarbeitern über die qualifizierte Durchführung der Arbeitsaufgaben. Sie nimmt Einfluss auf die weitere Qualifizierung der Mitarbeiter und unterstützt die berufspraktische Ausbildung der Lehrlinge, Fachschüler und Studenten.
4. Die leitende Assistentin ist für die Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und den ordnungsgemäßen Umgang mit dem Inventar der Abteilung, insbesondere medizinischen Geräten und Instrumenten sowie für den sparsamen Verbrauch von Materialien, verantwortlich. Sie macht Vorschläge für die Beschaffung von medizinischen Geräten und Instrumenten.

XIII.
Die Krankenfürsorgerin
1. Die Krankenfürsorgerin (bzw. der Krankenfürsorger) ist verantwortlich für die soziale Betreuung der Patienten. Sie fördert und unterstützt die Wiederherstellung der durch Krankheit oder Unfall gestörten Beziehungen der Patienten in Familie, Beruf und Gesellschaft, wirkt beim Erkennen und Beseitigen psycho-sozialer Krankheitsursachen sowie bei der Rehabilitation mit.
Sie wird stationär und ambulant tätig.
2. Die Krankenfürsorgerin ist eine kirchliche Fürsorgerin mit anerkannter Berufsausbildung und Erfahrungen in der Gemeindediakonie. Sie soll seelsorgerische und pädagogische Fähigkeiten besitzen. Sie ist Glied einer evangelischen Kirche und bejaht die Zielstellung des evangelischen Krankenhauses.
3. Die Krankenfürsorgerin untersteht der Krankenhausleitung und wird von einem Mitglied der Krankenhausleitung - in der Regel dem Direktor - angeleitet. Zur Beratung eines Patienten ist die Abstimmung mit dem behandelnden Arzt erforderlich.
4. Die Krankenfürsorgerin besucht die Patienten am Krankenbett, bietet Sprechstunden für Patienten und deren Angehörige an und führt Hausbesuche durch. Sie wird bei bestimmten Patientengruppen (z. B. Suchtgefährdeten) auch in der Dispensairebetreuung und der Nachsorge ambulant tätig.
5. Die Krankenfürsorgerin wird tätig auf Wunsch des Patienten selbst, auf Hinweise durch die Krankenhausaufnahme und andere Mitarbeiter des evangelischen Krankenhauses oder bei Informationen durch Mitarbeiter der Gemeindediakonie und zuständiger staatlicher Dienststellen. In Ausübung ihrer Tätigkeit wird sie insbesondere von den Ärzten und Schwestern unterstützt.
Sie kann zu den ärztlichen Visiten hinzugezogen werden.
6. Die Krankenfürsorgerin hält mit ihrem Verantwortungsbereich Kontakt zu Kirchengemeinden, Gemeindeschwestern, ambulant tätigen Ärzten und Fürsorgerinnen im Betreuungsbereich des evangelischen Krankenhauses sowie zu Einrichtungen des Sozialwesens, den örtlichen Räten, den Versicherungen, den Rehabilitationskommissionen, der Volkssolidarität und den Betrieben der Patienten.

XIV.
Der Leiter einer Abteilung im Verwaltungsbereich
1. Der Leiter einer Abteilung im Verwaltungsbereich ist verantwortlich für die qualifizierte Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung bei effektiver Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel.
2. Der Leiter verfügt über allgemeine und spezifische Fachkenntnisse sowie Erfahrungen, die ihn zur selbstständigen Lösung der Aufgaben und zur Anleitung von Mitarbeitern befähigen.
Der Leiter der Abteilung besitzt in der Regel Fachschulqualifikation. In großen evangelischen Krankenhäusern kann entsprechend den spezifischen Aufgaben eine Hochschulqualifikation vorgesehen werden.
3. Der Leiter der Abteilung analysiert regelmäßig das fachliche Niveau seiner Mitarbeiter, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Anforderungen an die Leistungen der wirtschaftlichen Versorgung und der technischen Dienste in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Er veranlasst erforderliche Verbesserungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Abteilungen. Er bereitet die notwendigen Informationen aus seinem Verantwortungsgebiet auf und unterbreitet entsprechende Entscheidungsvorschläge.
Er bereitet den Abschluss von Verträgen vor und überwacht deren qualitätsgerechte und fristgemäße Erfüllung.
4. Der Leiter der Abteilung führt regelmäßig Dienstbesprechungen und Arbeitsberatungen mit seinen Mitarbeitern durch.
Er fördert die geistliche und fachliche Weiterbildung der unterstellten Mitarbeiter und weckt Initiativen zur Verbesserung der Versorgungs- und Betreuungsleistungen.


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<2_6_1> Beschluss Nr. 3/1980 über die Rahmenkrankenhausordnung des Diakonischen Werkes - Innere Mission und Hilfswerk -

der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 05. Juni 1980 (MBl. BEK DDR 1985, S. 11)

1. Die Rahmenkrankenhausordnung des Diakonischen Werkes - Innere Mission und Hilfswerk - der Evangelischen Kirchen in der DDR (nachstehend RKO des Diakonischen Werkes genannt) gilt ab
1. Juli 1980
für die evangelischen Krankenhäuser im Bereich des Diakonischen Werkes - IMHW - der Evangelischen Kirchen in der DDR.
2. Die kirchlichen Rechtsträger der evangelischen Krankenhäuser setzen die RKO des Diakonischen Werkes für ihr evangelisches Krankenhaus in Kraft.
3. Zum Abschnitt C der RKO des Diakonischen Werkes legen die kirchlichen Rechtsträger der evangelischen Krankenhäuser durch Beschluss das Leistungsprofil und die Struktur des Krankenhauses fest.
4. Zum Abschnitt D der RKO des Diakonischen Werkes legen die kirchlichen Rechtsträger der evangelischen Krankenhäuser durch Beschluss fest:
a) Die Zusammensetzung der Krankenhausleitung gemäß D I 1;
b) die Geschäftsordnung der Krankenhausleitung gemäß D I 2;
c) die Übertragung disziplinarischer Befugnis gemäß D I 5;
d) die Übertragung der Vertretungsvollmacht und die Betriebsleiterfunktion gemäß D I 6;
e) die Verantwortungsbereiche und die Weisungsbefugnisse des Direktors und der Oberin sowie die ihnen direkt unterstellten Bereiche entsprechend D II, D V 9 und D XIII 3;
f) die Übertragung der in der RKO des Diakonischen Werkes festgelegten Verantwortungsbereiche von Direktor und Oberin, sofern in dem evangelischen Krankenhaus kein Theologe hauptamtlich beschäftigt ist und keine Schwesternschaft besteht;
g) die auf die medizinische Betreuung und ärztliche Tätigkeit beschränkten Verantwortungsbereiche der Belegerärzte;
h) die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungsbereiche des Wirtschaftsleiters und Technischen Leiters, sofern diese nicht dem Verwaltungsbereich zugeordnet sind.
5. Die kirchlichen Rechtsträger der evangelischen Krankenhäuser fassen ihre Beschlüsse auf der Grundlage der prinzipiellen Festlegungen der RKO des Diakonischen Werkes.
6. Die kirchlichen Rechtsträger der evangelischen Krankenhäuser hinterlegen die Festlegung gemäß Ziffer 2 bis 4 dieses Beschlusses des Hauptausschusses bis zum
31. Dezember 1980
in der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes.
7. Die RKO von Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche vom 11. April 1969 tritt mit Wirkung vom
1. Juli 1980
außer Kraft.

Berlin, den 5. Juni 1980

Das Diakonische Werk
- Innere Mission und Hilfswerk -
der Evangelischen Kirchen in der
Deutschen Demokratischen Republik
Der Hauptausschuss
Braune
Vorsitzender

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (02.10.2003, JH)
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<2_6_1> Richtlinie zur Organisation der Notfallseelsorge

Vom 29. April 2003 (ABl. 2003 A 97)

Reg.-Nr. 205994 (2) 72

1. Allgemeines

1.1 Notfallseelsorge ist ein seelsorgerlicher Dienst der Kirche zur Betreuung von Menschen in besonderen Not- und Krisensituationen.

1.2 Die Richtlinie zur Organisation der Notfallseelsorge sichert die verlässliche Erreichbarkeit dieses seelsorgerlichen Dienstes der Kirche.

2. Aufgaben der Notfallseelsorge

2.1 Zu den Aufgaben der Notfallseelsorge gehören insbesondere:

- die Betreuung von Angehörigen während einer Reanimation oder nach deren Abbruch

- das Überbringen von Todesnachrichten

- die Begleitung von Verletzten, unverletzten Beteiligten und Angehörigen bei schweren Unfällen, Gewalttaten oder Großschadensereignissen

- das Gebet mit und für Sterbende und das Aussegnen Verstorbener.

2.2 Notfallseelsorge wird in der Regel auf Anforderung durch die zuständige Rettungsdienstleitstelle tätig.

3. Organisation der Notfallseelsorge in den Kirchenbezirken

3.1 Geeignete Gemeindeglieder, Pfarrer und Mitarbeiter können in der Notfallseelsorge-Rufbereitschaft ehrenamtlich mitarbeiten. Voraussetzung für die Mitarbeit ist eine Notfallseelsorge-Grundausbildung sowie eine verbindliche, auf zwei Jahre befristet abzugebende Bereitschaftserklärung.

Die Bereitschaftserklärung kann erneut abgegeben werden.

Die Mitarbeiter der Notfallseelsorge-Rufbereitschaft erhalten eine Beauftragung durch den Superintendenten.

3.2 Die Kirchenbezirke bestimmen jeweils einen Koordinator für Notfallseelsorge.

Die Koordinatoren für Notfallseelsorge erhalten durch den Superintendenten einen Auftrag im Rahmen ihres Pfarrdienstes.

Die Koordinatoren für Notfallseelsorge werden dem Landeskirchenamt und dem Beauftragten der Landeskirche für Notfallseelsorge mitgeteilt.

Sie bilden den Konvent der Notfallseelsorgekoordinatoren.

3.3 Die Koordinatoren für Notfallseelsorge erstellen für ihren Bereich in Abstimmung mit den zuständigen Rettungsdienstleitstellen eine Liste der Notfallseelsorge-Rufbereitschaft.

Die aktuelle Rufbereitschaftsliste wird jeweils dem Superintendenten und dem Beauftragten der Landeskirche für Notfallseelsorge zur Kenntnis gegeben.

4. Aus-, Fort- und Weiterbildung

4.1 Die Superintendenten sind verantwortlich, dass die für die Notfallseelsorge-Rufbereitschaft in Frage Kommenden eine Notfallseelsorge-Grundausbildung gemäß den Empfehlungen der Evangelischen Bundeskonferenz für Notfallseelsorge erhalten. Die Ausbildung muss vom Landeskirchenamt anerkannt sein. Für Pfarrer ist die Fortbildungsverordnung (FortbVO) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Für die nicht unter den Geltungsbereich der FortbVO Fallenden ist die FortbVO entsprechend anzuwenden.

4.2 Die Notfallseelsorgekoordinatoren der Kirchenbezirke sollen an weiteren Qualifizierungs-kursen entsprechend den Empfehlungen der Bundeskonferenz für Notfallseelsorge teilnehmen.

4.3 Die Koordinatoren für Notfallseelsorge sorgen für regelmäßige Einsatznachbesprechungen, Supervision und Fortbildung der Notfallseelsorger in ihrem Kirchenbezirk sowie für Teilnahmemöglichkeiten an Katastrophenschutzübungen.

5. Der Beauftragte der Landeskirche für Notfallseelsorge

5.1 Der Konvent der Notfallseelsorgekoordinatoren wählt aus seiner Mitte auf Vorschlag des Landeskirchenamtes einen Beauftragten der Landeskirche für Notfallseelsorge.

5.2 Aufgaben des Beauftragten der Landeskirche für Notfallseelsorge sind:

- Leitung des Konvents der Notfallseelsorgekoordinatoren

- Kontakt zu anderen notfallseelsorgerlich Tätigen, vor allem zu den Polizeiseelsorgern und
zum Pfarrer im Bundesgrenzschutz

- Kontakt zum Landeskirchenamt und zum Sächsischen Staatsministerium des Innern Sachen Notfallseelsorge, Krisenintervention und Katastrophenschutz

- Teilnahme an der Evangelischen Bundeskonferenz für Notfallseelsorge

- Beratung der Kirchenbezirke beim Aufbau und bei der Organisation der Notfallseelsorge

- Beratung und Information der Kirchenbezirkskoordinatoren und des Landeskirchenamtes über Tendenzen, Entwicklungen und Veränderungen der Notfallseelsorge und ihrer Rahmenbedingungen

- Koordination kirchenbezirksübergreifender Einsätze der Notfallseelsorge.

6. Finanzen

6.1 Der Superintendent und der Kirchenbezirkskoordinator für Notfallseelsorge haben sich gegenüber dem jeweiligen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt um volle Kostendeckung zu bemühen.

6.2 Die danach verbleibenden Beträge sind im Kirchenbezirkshaushalt einzustellen.

7. Gleichstellungsklausel

Die in dieser Richtlinie verwendeten Personen- und Dienstbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

8. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie am 1. Juli 2003 in Kraft

Evangelisch Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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