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2.1.5 TRAUUNG
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (08.09.1998, AKL)
Vom 29. Mai 1956 (ABl. 1956 A 37, berichtigt A
56)
<Dieses Kirchengesetz der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens enthält den Abschnitt VII "Von christlicher Ehe und kirchlicher
Trauung" aus der "Ordnung des kirchlichen Lebens", welche die Vereinigte
Ev.-Luth. Kirche Deutschlands als Richtlinie erlassen hat. Die landeskirchlichen
Ergänzungen des aus den Richtlinien übernommenen Textes sind jeweils
durch den Zusatz <landeskirchlich> am Beginn des betreffenden Absatzes
gekennzeichnet.>
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Ziffer 3 Absätze (2g), (2h) und (2k) neu gefasst durch
VO mit Gesetzeskraft vom 30.12.1974 (ABl. 1975 A 6).>
20131/30
Einem Beschluss der Landessynode entsprechend wird Abschnitt
VII der von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Deutschlands
beschlossenen Lebensordnung "Von christlicher Ehe und kirchlicher Trauung" mit
den durch die Verhältnisse der sächsischen Landeskirche bedingten
Änderungen und mit den nach diesen Verhältnissen nötigen, im
Druck durch Einrückung abgehobenen Ergänzungen als
verbindliche
T r a u o r d n u n g
der Landeskirche nachstehend bekannt gegeben:
1.
(1) Die Ehe hat, wie D. Martin Luther sagt, "Gottes Wort
für sich und ist nicht vom Menschen erdichtet oder gestiftet". Gott der
Herr hat den Ehestand selbst eingesetzt. Er hat Mann und Frau nach seinem Bilde
geschaffen, verbindet sie zu unauflöslicher und unantastbarer Gemeinschaft
und setzt sie einander zu gegenseitiger Hilfe. Er ist es, der die Ehe mit
Kindern segnet. Wer die Ehe schließt, handelt darum nicht nur vor
Menschen, sondern vor Gott. Ihm ist er für die Führung seiner Ehe
verantwortlich.
(2) Was rechte Ehe ist, lernen die Eheleute aus Gottes Wort.
Mann und Frau sollen einander lieben und ehren. Gottes Gebot und Gottes
Verheißung helfen ihnen, in Versuchungen und Anfechtungen beieinander zu
bleiben. Die Liebe Christi verbindet Mann und Frau in gegenseitiger Vergebung,
ordnet ihr Verhältnis zueinander und stellt ihr ganzes Haus unter die Zucht
des Heiligen Geistes. In der Ehe des Christen will sich die Liebe Christi zu
seiner Gemeinde abbilden.
2.
(a) Christen beginnen ihren Ehestand mit der kirchlichen
Trauung.
(b) <landeskirchlich> Die kirchliche Trauung
darf – soweit nicht das staatliche Recht Ausnahmen ausdrücklich
zulässt – erst nach der dem bürgerlichen Rechte gemäß
vollzogenen Eheschließung vorgenommen werden. Diese Eheschließung
ist durch standesamtliche Urkunde vor der kirchlichen Trauung nachzuweisen. Die
kirchliche Trauung soll aber der bürgerlichen Eheschließung ohne
Verzug folgen.
(c) In der Trauung wird dem Ehepaar und der Gemeinde das Wort
Gottes verkündigt, das der Ehe den rechten Grund gibt und sie heiligt. Mit
ihrem Ja bekennen sich die Eheleute zur göttlichen Ordnung und christlichen
Führung der Ehe. Sie empfangen darauf für ihren Ehebund den Segen
Gottes. Die Trauung will ihnen helfen, Gott für seine Gaben dankbar zu
sein, ihn in guten und bösen Tagen zu ehren und in der christlichen
Gemeinde Gottes Wort und Sakrament heilig zu halten.
3.
(1a) Die Trauung wird in der Regel in der Kirche
gehalten.
(1b) <landeskirchlich> Trauungen in einem
anderen als dem gottesdienstlichen Raum der Gemeinde sind auf dringende
Notfälle zu beschränken.
(1c) <landeskirchlich> Die Trauung ist ein
Gottesdienst, an dem grundsätzlich die Gemeinde beteiligt ist.
Darum ist erwünscht, dass außer den zur Trauung
Geladenen, Gemeindeglieder singend,
hörend und betend am Traugottesdienst
teilnehmen.
(1d) In den geschlossenen Zeiten dürfen Trauungen nicht
stattfinden.
(1e) <landeskirchlich> Als geschlossene Zeiten
gelten die Bußtage und die Karwoche vom Palmsonntag bis zum stillen
Sonnabend einschließlich.
(2a) Die Brautleute melden sich zum kirchlichen Aufgebot
rechtzeitig bei dem zuständigen Pfarrer an. Sie weisen dabei nach, dass sie
getauft und zum heiligen Abendmahl zugelassen sind und auch gegenwärtig
beide einer christlichen Kirche angehören.
(2b) <landeskirchlich> Das kirchliche Aufgebot
hat den Sinn, die beabsichtigte Trauung der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen, zu
Einspruch Gelegenheit zu geben – vgl. 6 und 7 – und die Gemeinde
zur Fürbitte aufzurufen.
(2c) <landeskirchlich> Die Anmeldung zum
kirchlichen Aufgebot soll mindestens drei Wochen vor der Trauung erfolgen, damit
das Aufgebot zweimal oder wenigstens einmal vor der Gemeinde geschehen und
geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die kirchliche Trauung
erfüllt sind – vgl. Abs. 3 -. Über die Anmeldung ist auf jeden
Fall ein Protokoll aufzunehmen und den nach Abs. (2f) und (2g) beteiligten
Pfarrämtern zu übersenden. Die Protokolle sind in besonderen Akten
aufzunehmen.
(2d) <landeskirchlich> In dem Protokoll ist
festzustellen, dass die erforderlichen Nachweise geführt sind.
(2e) <landeskirchlich> In das Protokoll sind
außerdem der Familienname – Geburtsname -, die Vornamen, der Beruf,
die Kirchengliedschaft, der Geburtsort, der Geburtstag und der Familienstand
– ledig, verwitwet oder geschieden – der Eheleute sowie Namen,
Wohnort und Kirchengliedschaft der Eltern aufzunehmen.
(2f) <landeskirchlich> Das Aufgebot erfolgt im
Gottesdienst der Gemeinden, wo Braut und Bräutigam ihren ständigen
Aufenthalt haben. Es kann darüber hinaus auf Wunsch der Brautleute auch an
den Wohnorten der Eltern vorgenommen werden. Nur aus ernsthaften Gründen
kann der Pfarrer vom Aufgebot absehen.
(2g) <landeskirchlich> Zuständig ist der
Pfarrer, in dessen Gemeinde die Eltern der Braut oder die Braut oder die Eltern
des Bräutigams oder der Bräutigam ihren ständigen Aufenthalt
haben. Bei Nachtrauungen (Trauungen mit erheblichem Abstande von der
bürgerlichen Eheschließung) ist der Pfarrer zuständig, in dessen
Gemeinde das Ehepaar oder die Ehefrau oder der Ehemann den ständigen
Aufenthalt hat.
(2h) <landeskirchlich> Der Pfarrer, bei dem das
Aufgebot angemeldet wird, ist verantwortlich für die weitere
Durchführung des Aufgebotsverfahrens nach Abs. (2c) bis (2f). Er
benachrichtigt die anderen nach Abs. (2g) zuständigen Pfarrer, damit auch
von diesen geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen zur Trauung
erfüllt sind.
(2i) <landeskirchlich> Die Trauung kann auch in
der Kirche einer anderen als der zuständigen Kirchgemeinde und von einem
anderen als dem zuständigen Pfarrer vollzogen werden, jedoch nur auf Grund
eines Überweisungsschreibens – vgl. § 6 Abs. 1 der
Kirchgemeindeordnung – des zuständigen Pfarrers, der zuvor
festgestellt haben muss, dass die Voraussetzungen der Trauung erfüllt
sind.
(2k) <landeskirchlich> Für die Eintragung
der Trauung in das Kirchenbuch der Vollzugsgemeinde und für Meldungen
dieser Eintragung an andere Pfarrämter gelten die Bestimmungen der
Kirchenbuchordnung vom 27.Juni 1972 (Amtsblatt Seite A 65 unter II Nr.
21).
4.
(1a) Der Pfarrer unterweist die Brautleute eingehend über
Segen und Aufgaben der christlichen Ehe.
(1b) <landeskirchlich> Die Durchführung des
seelsorgerlichen Traugesprächs ist unerlässliche Voraussetzung
für die Vornahme der Trauung. In diesem Gespräch wird auch Sinn und
Aufbau des Traugottesdienstes besprochen.
(1c) <landeskirchlich> Das Traugespräch
hält der Pfarrer, der die Trauung vollzieht. Nur im Ausnahmefall kann es
auch einer der anderen an dem Aufgebotsverfahren beteiligten Pfarrer halten. Das
Traugespräch soll angemessene Zeit vor der Trauung stattfinden.
(2) Eine rechte Vorbereitung auf den Ehestand ist es, wenn
Braut und Bräutigam anlässlich der Trauung zum heiligen Abendmahl
gehen, um aus der Gabe Christi die Kraft zu gewinnen, Gott in ihrem Ehestand zu
dienen.
(3a) Für jede Trauung ihrer Glieder hält die
Gemeinde im Gottesdienst Fürbitte und Danksagung.
(3b) <landeskirchlich> Für nicht
aufgebotene Paare wird die Danksagung am Sonntag nach der Trauung gehalten. Sie
kann auch bei einem ersten Kirchgang des getrauten Paares in seiner
Wohnsitzgemeinde gehalten werden.
5.
Nichts verbindet die Eheleute so fest wie die
Einmütigkeit im Glauben. Die Zugehörigkeit zu verschiedenen
Konfessionen macht es den Eheleuten oft schwer, zur vollen inneren Gemeinschaft
zu kommen und ihrem Bekenntnis treu zu bleiben. Darum warnt die Kirche ihre
Glieder davor, eine konfessionell gemischte Ehe einzugehen. Wollen die
Eheschließenden aber auch in ihrer Ehe verschiedenen christlichen
Glaubensgemeinschaften angehören, dann wird der evangelische Christ die
Treue zu seinem Glauben darin bewähren, dass er auf evangelische Trauung
und evangelische Kindererziehung dringt.
6.
(1) Die Trauung setzt voraus, dass zumindest einer der
Eheschließenden evangelisch-lutherischen Bekenntnisses ist.
(2a) Die Trauung wird nicht gewährt, wenn einer der
beiden Eheschließenden nicht Glied einer christlichen Kirche ist oder das
Versprechen gegeben hat, alle Kinder in einem anderen als dem Bekenntnis der
evangelisch-lutherischen Kirche zu erziehen.
(2b) <landeskirchlich> Die Trauung muss auch
solchen Personen versagt werden, die sich der Trauungshandlung einer anderen
Konfession oder einer Feier unterzogen haben oder unterziehen wollen, die im
Gegensatz zur evangelischen Trauung steht.
(3) Die Trauung ist ferner zu versagen, wenn einer der beiden
Eheschließenden
a) das Bekenntnis zur christlichen Ehe offensichtlich nicht
ernst nehmen will, oder
b) durch Verhöhnung Gottes, seines Wortes und seiner
Kirche oder durch unehrbaren Lebenswandel der Gemeinde Christi Ärgernis
gegeben hat, ohne dass klare Anzeichen für ein neues Gott gehorsames Leben
vorhanden sind.
(4) Die Versagung der Trauung aus den beiden zuletzt genannten
Gründen gehört unter die Verantwortung des zuständigen
Seelsorgers. Sie setzt gewissenhafte Prüfung voraus. Nach Möglichkeit
soll der Kirchenvorstand dazu gehört werden. Gegen die Ablehnung
können die Brautleute beim Superintendenten Einspruch erheben.
7.
(1) Die Ehe ist nach Gottes Willen unauflöslich. Jede
Zertrennung oder Scheidung einer Ehe verletzt Gottes Ordnung. Es ist daher die
Pflicht einer christlichen Gemeinde, ihren verheirateten Gliedern zu helfen,
dass sie die Ehe christlich miteinander führen können.
(2) Gerät eine Ehe in Gefahr, so soll alles geschehen, um
den Schaden zu heilen und die Eheleute zur Vergebung untereinander zu
führen.
(3) Kommt es trotzdem zur Scheidung, so ist es nicht Aufgabe
der Gemeinde, über die Schuld eines oder beider Ehegatten zu richten,
sondern sie soll sich vor Gott beugen, weil in ihrer Mitte der Schaden dieser
Ehe nicht geheilt werden konnte. Die Kirche muss auch in diesem Falle dem
biblischen Zeugnis von der Unauflöslichkeit der Ehe Rechnung tragen. Das
seelsorgerische Bemühen wird darauf gehen, den Geschiedenen zur
Rückkehr in ihre Ehe oder zum Verzicht auf eine neue Ehe zu
helfen.
8.
(1) Die kirchliche Trauung kann darum Geschiedenen in der
Regel nicht gewährt werden.
(2) Es kann aber geschehen, dass der Pfarrer in geistlicher
Entscheidung unter dem Worte Gottes zu der Überzeugung kommt, dass er die
Trauung eines Geschiedenen vor Gott verantworten kann und es wagen darf, gegen
diese Regel zu handeln. Durch den Vollzug der Trauung darf jedoch die
Glaubwürdigkeit der Verkündigung nicht Schaden leiden und der Gemeinde
Christi kein Ärgernis gegeben werden.
(3) Die Gewährung der Trauung Geschiedener gehört
unter die Verantwortung des zuständigen Seelsorgers. Im Interesse eines
gleichmäßigen kirchlichen Handelns kann er die endgültige
Entscheidung von der Zustimmung vorgeordneter Organe abhängig machen. In
jedem Falle der Gewährung muss sich der Pfarrer unter Wahrung des
Beichtgeheimnisses mit seinem Konventsleiter beraten, er kann auch den
Kirchenvorstand hören.
9.
Wird einem Ehepaar die kirchliche Trauung versagt, so muss der
Pfarrer ihm mit Ernst und Liebe besonders nachgehen. Kindern darf die Taufe
nicht allein aus dem Grunde versagt werden, dass die Eltern nicht getraut worden
sind.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
D. Noth D. Kotte
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (08.07.2005, AKL)
Vom 30. Dezember 1974 (ABl. 1975 A 6)
20131/150
Unter Berücksichtigung eines Beschlusses der 20.
Evangelisch-Lutherischen Landessynode Sachsens vom 22. Oktober 1974 hat die
Kirchenleitung gemäß § 42 der Verfassung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in der Fassung vom 8. Februar
1972 (Amtsblatt Seite A 53 unter II Nr. 19) folgende
Verordnung mit Gesetzeskraft
beschlossen:
< Der Inhalt §1- §3 ist oben bei den
betreffenden Vorschriften der Trauordnung eingearbeitet>
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Im Amtsblatt vom 14. September 1954 (ABl. 1954 A
69)
20131/14; 152
Aus gegebenem Anlass werden die Pfarrämter darauf
hingewiesen, dass vor der Erteilung von Abmeldebescheinigungen an aufgebotene
Brautleute gemäß § 6 Abs. 1 der Kirchgemeindeordnung zur Trauung
durch einen an sich nicht zuständigen Geistlichen (Präsentation) der
an sich zuständige Geistliche sowohl zu prüfen hat, ob die Trauung
– nach § 19 der Trauordnung vom 23. Juni 1901 (KonsBl. S. 86) –
zulässig ist, wie er auch das Traugespräch zu führen hat,
während dem an sich nicht zuständigen Geistlichen, der die Trauung
vollziehen soll, diese Vorbereitungshandlungen nicht obliegen.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (PH)
Vom 17. März 1951 (ABl. 1951 A 26)
20121/27
Die Erfahrungen zwingen dazu, anzuordnen, dass die kirchliche
Trauung auswärtiger Brautleute von der Vorlegung einer amtlichen
Bescheinigung über ihre Zugehörigkeit zur evangelisch-lutherischen
Kirche, einer anderen Kirche oder einer anderen christlichen
Religionsgemeinschaft abhängig gemacht wird, damit die Durchführung
der Vorschriften in § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der Trauordnung in der
Fassung vom 23. Juni 1901 (KonsVBl. S. 86) gewährleistet ist.
Auf diese Bescheinigung darf verzichtet werden, wenn die nach
der Trauordnung erforderliche Zugehörigkeit zur evangelisch-lutherischen
Kirche bzw. zu einer anderen christlichen Gemeinschaft bekannt ist oder in
anderer Weise festgestellt wird.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
D. Kotte
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (PH)
Vom 07. August 1950 (ABl. 1950 A 69)
20121/21
Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass nach §
1 Abs. 2 der Konfirmationsordnung vom 14. Dezember 1949 (Amtsblatt Seite A 68
unter II Nr. 35) die Konfirmation eine der Voraussetzungen für die
kirchliche Trauung ist und dass dadurch die Verordnungen des Landeskonsistoriums
A 412 vom 19. März 1901 und B 833 vom 22. Juli 1925 (nicht
veröffentlicht, vgl. "Böhme, Sächsische Kirchengesetze", 3.
Aufl., S. 367 Anm. 4) hinfällig geworden sind. Es dürfen also
künftig Nichtkonfirmierte nicht mehr getraut werden.
Die Pfarrämter werden gebeten, auch die Gemeinden in
geeigneter Weise darauf hinzuweisen.
Eine Ausnahme kann nur in besonders begründeten
Fällen bewilligt werden. Diese Fälle sind dem Landeskirchenamt zur
Entscheidung vorzulegen.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
D. Hahn D. Kotte
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