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2.1.5 TRAUUNG

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<2_1_5> Trauordnung

Vom 29. Mai 1956 (ABl. 1956 A 37, berichtigt A 56)

<Dieses Kirchengesetz der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens enthält den Abschnitt VII "Von christlicher Ehe und kirchlicher Trauung" aus der "Ordnung des kirchlichen Lebens", welche die Vereinigte Ev.-Luth. Kirche Deutschlands als Richtlinie erlassen hat. Die landeskirchlichen Ergänzungen des aus den Richtlinien übernommenen Textes sind jeweils durch den Zusatz <landeskirchlich> am Beginn des betreffenden Absatzes gekennzeichnet.>

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Ziffer 3 Absätze (2g), (2h) und (2k) neu gefasst durch VO mit Gesetzeskraft vom 30.12.1974 (ABl. 1975 A 6).>


20131/30
Einem Beschluss der Landessynode entsprechend wird Abschnitt VII der von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Deutschlands beschlossenen Lebensordnung "Von christlicher Ehe und kirchlicher Trauung" mit den durch die Verhältnisse der sächsischen Landeskirche bedingten Änderungen und mit den nach diesen Verhältnissen nötigen, im Druck durch Einrückung abgehobenen Ergänzungen als verbindliche

T r a u o r d n u n g

der Landeskirche nachstehend bekannt gegeben:

1.
(1) Die Ehe hat, wie D. Martin Luther sagt, "Gottes Wort für sich und ist nicht vom Menschen erdichtet oder gestiftet". Gott der Herr hat den Ehestand selbst eingesetzt. Er hat Mann und Frau nach seinem Bilde geschaffen, verbindet sie zu unauflöslicher und unantastbarer Gemeinschaft und setzt sie einander zu gegenseitiger Hilfe. Er ist es, der die Ehe mit Kindern segnet. Wer die Ehe schließt, handelt darum nicht nur vor Menschen, sondern vor Gott. Ihm ist er für die Führung seiner Ehe verantwortlich.
(2) Was rechte Ehe ist, lernen die Eheleute aus Gottes Wort. Mann und Frau sollen einander lieben und ehren. Gottes Gebot und Gottes Verheißung helfen ihnen, in Versuchungen und Anfechtungen beieinander zu bleiben. Die Liebe Christi verbindet Mann und Frau in gegenseitiger Vergebung, ordnet ihr Verhältnis zueinander und stellt ihr ganzes Haus unter die Zucht des Heiligen Geistes. In der Ehe des Christen will sich die Liebe Christi zu seiner Gemeinde abbilden.

2.
(a) Christen beginnen ihren Ehestand mit der kirchlichen Trauung.

(b) <landeskirchlich> Die kirchliche Trauung darf – soweit nicht das staatliche Recht Ausnahmen ausdrücklich zulässt – erst nach der dem bürgerlichen Rechte gemäß vollzogenen Eheschließung vorgenommen werden. Diese Eheschließung ist durch standesamtliche Urkunde vor der kirchlichen Trauung nachzuweisen. Die kirchliche Trauung soll aber der bürgerlichen Eheschließung ohne Verzug folgen.

(c) In der Trauung wird dem Ehepaar und der Gemeinde das Wort Gottes verkündigt, das der Ehe den rechten Grund gibt und sie heiligt. Mit ihrem Ja bekennen sich die Eheleute zur göttlichen Ordnung und christlichen Führung der Ehe. Sie empfangen darauf für ihren Ehebund den Segen Gottes. Die Trauung will ihnen helfen, Gott für seine Gaben dankbar zu sein, ihn in guten und bösen Tagen zu ehren und in der christlichen Gemeinde Gottes Wort und Sakrament heilig zu halten.

3.
(1a) Die Trauung wird in der Regel in der Kirche gehalten.

(1b) <landeskirchlich> Trauungen in einem anderen als dem gottesdienstlichen Raum der Gemeinde sind auf dringende Notfälle zu beschränken.

(1c) <landeskirchlich> Die Trauung ist ein Gottesdienst, an dem grundsätzlich die Gemeinde beteiligt ist.
Darum ist erwünscht, dass außer den zur Trauung Geladenen, Gemeindeglieder singend,
hörend und betend am Traugottesdienst teilnehmen.

(1d) In den geschlossenen Zeiten dürfen Trauungen nicht stattfinden.

(1e) <landeskirchlich> Als geschlossene Zeiten gelten die Bußtage und die Karwoche vom Palmsonntag bis zum stillen Sonnabend einschließlich.
(2a) Die Brautleute melden sich zum kirchlichen Aufgebot rechtzeitig bei dem zuständigen Pfarrer an. Sie weisen dabei nach, dass sie getauft und zum heiligen Abendmahl zugelassen sind und auch gegenwärtig beide einer christlichen Kirche angehören.

(2b) <landeskirchlich> Das kirchliche Aufgebot hat den Sinn, die beabsichtigte Trauung der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen, zu Einspruch Gelegenheit zu geben – vgl. 6 und 7 – und die Gemeinde zur Fürbitte aufzurufen.

(2c) <landeskirchlich> Die Anmeldung zum kirchlichen Aufgebot soll mindestens drei Wochen vor der Trauung erfolgen, damit das Aufgebot zweimal oder wenigstens einmal vor der Gemeinde geschehen und geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die kirchliche Trauung erfüllt sind – vgl. Abs. 3 -. Über die Anmeldung ist auf jeden Fall ein Protokoll aufzunehmen und den nach Abs. (2f) und (2g) beteiligten Pfarrämtern zu übersenden. Die Protokolle sind in besonderen Akten aufzunehmen.

(2d) <landeskirchlich> In dem Protokoll ist festzustellen, dass die erforderlichen Nachweise geführt sind.

(2e) <landeskirchlich> In das Protokoll sind außerdem der Familienname – Geburtsname -, die Vornamen, der Beruf, die Kirchengliedschaft, der Geburtsort, der Geburtstag und der Familienstand – ledig, verwitwet oder geschieden – der Eheleute sowie Namen, Wohnort und Kirchengliedschaft der Eltern aufzunehmen.

(2f) <landeskirchlich> Das Aufgebot erfolgt im Gottesdienst der Gemeinden, wo Braut und Bräutigam ihren ständigen Aufenthalt haben. Es kann darüber hinaus auf Wunsch der Brautleute auch an den Wohnorten der Eltern vorgenommen werden. Nur aus ernsthaften Gründen kann der Pfarrer vom Aufgebot absehen.

(2g) <landeskirchlich> Zuständig ist der Pfarrer, in dessen Gemeinde die Eltern der Braut oder die Braut oder die Eltern des Bräutigams oder der Bräutigam ihren ständigen Aufenthalt haben. Bei Nachtrauungen (Trauungen mit erheblichem Abstande von der bürgerlichen Eheschließung) ist der Pfarrer zuständig, in dessen Gemeinde das Ehepaar oder die Ehefrau oder der Ehemann den ständigen Aufenthalt hat.

(2h) <landeskirchlich> Der Pfarrer, bei dem das Aufgebot angemeldet wird, ist verantwortlich für die weitere Durchführung des Aufgebotsverfahrens nach Abs. (2c) bis (2f). Er benachrichtigt die anderen nach Abs. (2g) zuständigen Pfarrer, damit auch von diesen geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen zur Trauung erfüllt sind.

(2i) <landeskirchlich> Die Trauung kann auch in der Kirche einer anderen als der zuständigen Kirchgemeinde und von einem anderen als dem zuständigen Pfarrer vollzogen werden, jedoch nur auf Grund eines Überweisungsschreibens – vgl. § 6 Abs. 1 der Kirchgemeindeordnung – des zuständigen Pfarrers, der zuvor festgestellt haben muss, dass die Voraussetzungen der Trauung erfüllt sind.

(2k) <landeskirchlich> Für die Eintragung der Trauung in das Kirchenbuch der Vollzugsgemeinde und für Meldungen dieser Eintragung an andere Pfarrämter gelten die Bestimmungen der Kirchenbuchordnung vom 27.Juni 1972 (Amtsblatt Seite A 65 unter II Nr. 21).

4.
(1a) Der Pfarrer unterweist die Brautleute eingehend über Segen und Aufgaben der christlichen Ehe.

(1b) <landeskirchlich> Die Durchführung des seelsorgerlichen Traugesprächs ist unerlässliche Voraussetzung für die Vornahme der Trauung. In diesem Gespräch wird auch Sinn und Aufbau des Traugottesdienstes besprochen.

(1c) <landeskirchlich> Das Traugespräch hält der Pfarrer, der die Trauung vollzieht. Nur im Ausnahmefall kann es auch einer der anderen an dem Aufgebotsverfahren beteiligten Pfarrer halten. Das Traugespräch soll angemessene Zeit vor der Trauung stattfinden.
(2) Eine rechte Vorbereitung auf den Ehestand ist es, wenn Braut und Bräutigam anlässlich der Trauung zum heiligen Abendmahl gehen, um aus der Gabe Christi die Kraft zu gewinnen, Gott in ihrem Ehestand zu dienen.
(3a) Für jede Trauung ihrer Glieder hält die Gemeinde im Gottesdienst Fürbitte und Danksagung.

(3b) <landeskirchlich> Für nicht aufgebotene Paare wird die Danksagung am Sonntag nach der Trauung gehalten. Sie kann auch bei einem ersten Kirchgang des getrauten Paares in seiner Wohnsitzgemeinde gehalten werden.
5.
Nichts verbindet die Eheleute so fest wie die Einmütigkeit im Glauben. Die Zugehörigkeit zu verschiedenen Konfessionen macht es den Eheleuten oft schwer, zur vollen inneren Gemeinschaft zu kommen und ihrem Bekenntnis treu zu bleiben. Darum warnt die Kirche ihre Glieder davor, eine konfessionell gemischte Ehe einzugehen. Wollen die Eheschließenden aber auch in ihrer Ehe verschiedenen christlichen Glaubensgemeinschaften angehören, dann wird der evangelische Christ die Treue zu seinem Glauben darin bewähren, dass er auf evangelische Trauung und evangelische Kindererziehung dringt.

6.
(1) Die Trauung setzt voraus, dass zumindest einer der Eheschließenden evangelisch-lutherischen Bekenntnisses ist.
(2a) Die Trauung wird nicht gewährt, wenn einer der beiden Eheschließenden nicht Glied einer christlichen Kirche ist oder das Versprechen gegeben hat, alle Kinder in einem anderen als dem Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche zu erziehen.

(2b) <landeskirchlich> Die Trauung muss auch solchen Personen versagt werden, die sich der Trauungshandlung einer anderen Konfession oder einer Feier unterzogen haben oder unterziehen wollen, die im Gegensatz zur evangelischen Trauung steht.
(3) Die Trauung ist ferner zu versagen, wenn einer der beiden Eheschließenden
a) das Bekenntnis zur christlichen Ehe offensichtlich nicht ernst nehmen will, oder
b) durch Verhöhnung Gottes, seines Wortes und seiner Kirche oder durch unehrbaren Lebenswandel der Gemeinde Christi Ärgernis gegeben hat, ohne dass klare Anzeichen für ein neues Gott gehorsames Leben vorhanden sind.
(4) Die Versagung der Trauung aus den beiden zuletzt genannten Gründen gehört unter die Verantwortung des zuständigen Seelsorgers. Sie setzt gewissenhafte Prüfung voraus. Nach Möglichkeit soll der Kirchenvorstand dazu gehört werden. Gegen die Ablehnung können die Brautleute beim Superintendenten Einspruch erheben.

7.
(1) Die Ehe ist nach Gottes Willen unauflöslich. Jede Zertrennung oder Scheidung einer Ehe verletzt Gottes Ordnung. Es ist daher die Pflicht einer christlichen Gemeinde, ihren verheirateten Gliedern zu helfen, dass sie die Ehe christlich miteinander führen können.
(2) Gerät eine Ehe in Gefahr, so soll alles geschehen, um den Schaden zu heilen und die Eheleute zur Vergebung untereinander zu führen.
(3) Kommt es trotzdem zur Scheidung, so ist es nicht Aufgabe der Gemeinde, über die Schuld eines oder beider Ehegatten zu richten, sondern sie soll sich vor Gott beugen, weil in ihrer Mitte der Schaden dieser Ehe nicht geheilt werden konnte. Die Kirche muss auch in diesem Falle dem biblischen Zeugnis von der Unauflöslichkeit der Ehe Rechnung tragen. Das seelsorgerische Bemühen wird darauf gehen, den Geschiedenen zur Rückkehr in ihre Ehe oder zum Verzicht auf eine neue Ehe zu helfen.

8.
(1) Die kirchliche Trauung kann darum Geschiedenen in der Regel nicht gewährt werden.
(2) Es kann aber geschehen, dass der Pfarrer in geistlicher Entscheidung unter dem Worte Gottes zu der Überzeugung kommt, dass er die Trauung eines Geschiedenen vor Gott verantworten kann und es wagen darf, gegen diese Regel zu handeln. Durch den Vollzug der Trauung darf jedoch die Glaubwürdigkeit der Verkündigung nicht Schaden leiden und der Gemeinde Christi kein Ärgernis gegeben werden.
(3) Die Gewährung der Trauung Geschiedener gehört unter die Verantwortung des zuständigen Seelsorgers. Im Interesse eines gleichmäßigen kirchlichen Handelns kann er die endgültige Entscheidung von der Zustimmung vorgeordneter Organe abhängig machen. In jedem Falle der Gewährung muss sich der Pfarrer unter Wahrung des Beichtgeheimnisses mit seinem Konventsleiter beraten, er kann auch den Kirchenvorstand hören.

9.

Wird einem Ehepaar die kirchliche Trauung versagt, so muss der Pfarrer ihm mit Ernst und Liebe besonders nachgehen. Kindern darf die Taufe nicht allein aus dem Grunde versagt werden, dass die Eltern nicht getraut worden sind.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
D. Noth D. Kotte

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<2_1_5> Verordnung mit Gesetzeskraft

Vom 30. Dezember 1974 (ABl. 1975 A 6)

20131/150
Unter Berücksichtigung eines Beschlusses der 20. Evangelisch-Lutherischen Landessynode Sachsens vom 22. Oktober 1974 hat die Kirchenleitung gemäß § 42 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in der Fassung vom 8. Februar 1972 (Amtsblatt Seite A 53 unter II Nr. 19) folgende
Verordnung mit Gesetzeskraft
beschlossen:
< Der Inhalt §1- §3 ist oben bei den betreffenden Vorschriften der Trauordnung eingearbeitet>
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<2_1_5> Prüfung der Voraussetzungen für die Trauung und Traugespräch bei Überweisung zur Trauung an einen an sich nicht zuständigen Geistlichen

Im Amtsblatt vom 14. September 1954 (ABl. 1954 A 69)

20131/14; 152
Aus gegebenem Anlass werden die Pfarrämter darauf hingewiesen, dass vor der Erteilung von Abmeldebescheinigungen an aufgebotene Brautleute gemäß § 6 Abs. 1 der Kirchgemeindeordnung zur Trauung durch einen an sich nicht zuständigen Geistlichen (Präsentation) der an sich zuständige Geistliche sowohl zu prüfen hat, ob die Trauung – nach § 19 der Trauordnung vom 23. Juni 1901 (KonsBl. S. 86) – zulässig ist, wie er auch das Traugespräch zu führen hat, während dem an sich nicht zuständigen Geistlichen, der die Trauung vollziehen soll, diese Vorbereitungshandlungen nicht obliegen.

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<2_1_5> Erfordernis einer Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Kirche für die Trauung

Vom 17. März 1951 (ABl. 1951 A 26)

20121/27
Die Erfahrungen zwingen dazu, anzuordnen, dass die kirchliche Trauung auswärtiger Brautleute von der Vorlegung einer amtlichen Bescheinigung über ihre Zugehörigkeit zur evangelisch-lutherischen Kirche, einer anderen Kirche oder einer anderen christlichen Religionsgemeinschaft abhängig gemacht wird, damit die Durchführung der Vorschriften in § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der Trauordnung in der Fassung vom 23. Juni 1901 (KonsVBl. S. 86) gewährleistet ist.
Auf diese Bescheinigung darf verzichtet werden, wenn die nach der Trauordnung erforderliche Zugehörigkeit zur evangelisch-lutherischen Kirche bzw. zu einer anderen christlichen Gemeinschaft bekannt ist oder in anderer Weise festgestellt wird.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
D. Kotte

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<2_1_5> Trauung Nichtkonfirmierter

Vom 07. August 1950 (ABl. 1950 A 69)

20121/21
Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass nach § 1 Abs. 2 der Konfirmationsordnung vom 14. Dezember 1949 (Amtsblatt Seite A 68 unter II Nr. 35) die Konfirmation eine der Voraussetzungen für die kirchliche Trauung ist und dass dadurch die Verordnungen des Landeskonsistoriums A 412 vom 19. März 1901 und B 833 vom 22. Juli 1925 (nicht veröffentlicht, vgl. "Böhme, Sächsische Kirchengesetze", 3. Aufl., S. 367 Anm. 4) hinfällig geworden sind. Es dürfen also künftig Nichtkonfirmierte nicht mehr getraut werden.
Die Pfarrämter werden gebeten, auch die Gemeinden in geeigneter Weise darauf hinzuweisen.
Eine Ausnahme kann nur in besonders begründeten Fällen bewilligt werden. Diese Fälle sind dem Landeskirchenamt zur Entscheidung vorzulegen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
D. Hahn D. Kotte


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