Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click

Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht

2.6.2 DIAKONIE DURCH BILDUNG: KINDERGÄRTEN, SCHULEN USW.

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Zurück zur Übersicht
<2_6_2> Landesjugendhilfegesetz

Neufassung vom 29. September 1998 [SächsGVBl. 1998 S. 506] (ABl. 1999 A 48)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 1 Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt
§ 2 Satzung des Jugendamtes
§ 3 Jugendhilfeausschuss
§ 4 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
§ 5 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
§ 6 Unterausschüsse
§ 7 Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 Leistungen der kreisangehörigen Gemeinden
§ 10 Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landesjugendamt
§ 11 Landesjugendhilfeausschuss
§ 12 Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
§ 13 Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
§ 14 Widerspruchs- und Beanstandungsrecht

Zweiter Abschnitt
Oberste Landesjugendbehörden,
Unterrichtung des Landtags

§ 15 Oberste Landesjugendbehörden
§ 16 Unterrichtung des Landtages

Dritter Abschnitt
Träger der freien Jugendhilfe

§ 17 Leistungen freier Träger
§ 18 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
§ 19 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Vierter Abschnitt
Jugendhilfeplanung

§ 20 Planungsverantwortung
§ 21 Beteiligung an der Planung

Fünfter Abschnitt
Tagespflege, Schutz von Kindern und Jugendlichen
in Familienpflege und in Einrichtungen,
Hilfe zur Erziehung

§ 22 Förderung in Tagespflege
§ 22a Maßnahmen der Frühförderung von Kindern
§ 23 Erteilung der Pflegeerlaubnis
§ 24 Versagungsgründe
§ 25 Rücknahme der Pflegeerlaubnis
§ 26 Aufsicht
§ 27 Anzeigepflicht
§ 28 Betreuungskräfte in Einrichtungen
§ 29 Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung
§ 30 Informationsrecht
§ 31 Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen
§ 32 Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung

Sechster Abschnitt
Sonstige Vorschriften

§ 33 Zuständige Behörde
§ 34 Befreiung von vormundschaftsgerichtlicher Aufsicht
§ 35 Verwaltung des Mündelvermögens
§ 36 Zusammenarbeit
§ 37 Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend
§ 38 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Siebenter Abschnitt
Übergangs-, Durchführungs- und Schlussvorschriften

§ 39 Durchführungsvorschriften

Erster Abschnitt
Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 1
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt
(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet für junge Menschen und ihre Familien ein Jugendamt. Es ist mit dem für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personal und mit den erforderlichen Sachmitteln auszustatten.
(3) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

§ 2
Satzung des Jugendamtes
(1) Die Vertretungskörperschaft erlässt für das Jugendamt eine Satzung.
(2) Die Satzung regelt insbesondere
a) den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,
b) die Zahl der nach § 71 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. 1 S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. 1 S. 1088, 1094) stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
c) die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,
d) den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an die Vertretungskörperschaft,
e) die Beteiligung von Trägern der freien Jugendhilfe an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung,
f) die Mindestzahl der Sitzungen im Jahr.

§ 3
Jugendhilfeausschuss
(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vorn 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), sowie der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105).
(2) Vorsitzender des Jugendhilfeausschusses ist der Landrat oder Oberbürgermeister. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt und leitet die Sitzungen in Abwesenheit des Landrates oder Oberbürgermeisters. § 38 Abs. 3 SächsLKrO und § 42 Abs. 3 SächsGermO finden insoweit keine Anwendung. (3) Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.

§ 4
Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit solange aus, bis der neugewählte Jugendhilfeausschuss zusammentritt. Der Jugendhilfeausschuss ist spätestens vier Monate nach der konstituierenden Sitzung der Vertretungs- körperschaft zu bilden und einzuberufen.
(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.
(4) Drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sind zugleich Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder in Angelegenheiten der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Die anderen zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich des örtlichen Trägers der Jugendhilfe wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gewählt; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).
(5) Die vorschlagsberechtigten anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sollen mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter vorschlagen. In dem Vorschlag soll eine angemessene Anzahl ehrenamtlich Tätiger enthalten sein.
(6) Scheidet ein Mitglied oder sein persönlicher Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das aus- geschiedene Mitglied oder den Stellvertreter vorgeschlagen hatte, zu wählen.

§ 5
Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
a) der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder sein Vertreter,
b) ein Vormundschafts-, Jugend- oder Familienrichter, der vom zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten bestellt wird,
c) ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der von der zuständigen örtlichen Stelle bestimmt wird,
d) ein Vertreter der Schulen, der vom staatlichen Schulamt bestimmt wird,
e) ein Vertreter der Polizei, der von der zuständigen örtlichen Stelle bestimmt wird,
f) je ein Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche, sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen - sie werden von der jeweiligen Religionsgemeinschaft bestimmt -,
g) die kommunale Frauenbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau.
(2) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Buchst. b bis g ist durch die dafür örtlich zuständige Stelle ein Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören.
(4) Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige einladen.

§ 6
Unterausschüsse
In der Satzung kann bestimmt werden, dass bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses beratende Unterausschüsse gebildet werden können. Aus den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses ist ein Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung zu bilden.

§ 7
Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 19 Abs. 2 SächsLKrO und § 21 Abs. 2 SächsGemO.
(2) Für ihre Rechtsstellung gelten die für die Mitglieder der Vertretungskörperschaft maßgebenden Regelungen entsprechend.

§ 8
(aufgehoben)

§ 9
Leistungen der kreisangehörigen Gemeinden
Die Gesamtverantwortung und Planungsverantwortung liegt gemäß § 79 Abs. 1 SGB VIII beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Kreisangehörige Gemeinden können für den örtlichen Bereich im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, um damit zu einem bedarfsgerechten Angebot an Leistungen der Jugendhilfe beizutragen. Voraussetzung für die Erteilung des Einvernehmens ist der Nachweis der ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinde durch eine Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Verpflichtung der kreisangehörigen Gemeinden zur Errichtung und zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1996 (SächsGVBl. S. 386) bleibt unberührt.

§ 10
Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
Landesjugendamt
(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der Freistaat Sachsen.<Sätze 2 und 3 erst ab 01.01.2000 in Kraft:> Er fördert die Jugendhilfe auf der Grundlage von Richtlinien. Die Förderung ist grundsätzlich an einen von der Vertretungskörperschaft beschlossenen Jugendhilfeplan gemäß § 80 SGB VIII, der bedarfsgerecht fortzuschreiben ist, gebunden.
(2) Der überörtliche Träger der Jugendhilfe errichtet zur Erfüllung und Koordinierung seiner Aufgaben ein Landesjugendamt. Es ist mit dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personal und mit den erforderlichen Sachmitteln auszustatten.
(3) Das Landesjugendamt besteht aus dem Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Landesjugendamtes.
(4) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes, soweit sie nicht im SGB VIII oder diesem Gesetz geregelt sind. Der Landesjugendhilfeausschuss und der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes sind vorher zu hören. Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten über
1. die Wahrnehmung der Aufgaben im Verhältnis zwischen Landesjugendhilfeausschuss und Verwaltung des Landesjugendamtes,
2. die Wahl des Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses sowie eines oder mehrerer Stellvertreter,
3. die Beschlussfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,
4. das Verfahren im Falle der Beschlussunfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,
5. den Erlass einer Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses,
6. die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses,
7. die Öffentlichkeit von Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses,
8. die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Arbeitsausschüsse und
9. die Koordination von jugendhilferelevanten Förderprogrammen innerhalb der Staatsregierung.

§ 11
Landesjugendhilfeausschuss
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit allen dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe obliegenden Aufgaben einschließlich der Jugendhilfeplanung auf Landesebene und der Förderung der freien Jugendhilfe.
(2) Er stellt Grundsätze und Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach SGB VIII auf. Er hat darauf hinzuwirken, dass Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. In den Einrichtungen und Diensten soll die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen der Jugendhilfe angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Landesjugendhilfeausschuss hat im Rahmen der für die Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Trägers gemäß § 85 Abs. 2 SGB VIII bereitgestellten Mittel und der Verordnung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Beschlussrecht. Dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(4) Zu allen grundsätzlichen Fragen auf dem Gebiet der Jugendhilfe einschließlich des Erlasses von Förderrichtlinien ist der Landesjugendhilfeausschuss anzuhören.
(5) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einer Person oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(6) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an. Die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Sächsischen Landtages. Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses üben ihr Amt so lange aus, bis der neu gebildete Landesjugendhilfeausschuss zusammentritt. Der Landesjugendhilfeausschuss ist spätestens vier Monate nach der konstituierenden Sitzung des Sächsischen Landtages zu bilden und einzuberufen. Für die Mitglieder gelten die Regelungen von § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 SächsGemO sinngemäß.

§ 12
Stimmberechtigte Mitglieder
des Landesjugendhilfeausschusses
(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören 20 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an.
(2) Zehn Mitglieder sollen in der Jugendhilfe erfahrene Männer und Frauen sein, die vom Landtag gewählt werden.
(3) Acht Mitglieder sind auf Vorschlag der im Bereich des überörtlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Staatsregierung zu berufen.
(4) Als weitere stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuss zwei von den kommunalen Landesverbänden zu bestellende Mitglieder an.
(5) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen oder zu bestellen.
(6) Der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses und sein Stellvertreter werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den dem Ausschuss angehörenden Mitgliedern gewählt.
(7) Scheidet ein Mitglied oder sein persönlicher Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied oder den Stellvertreter vorgeschlagen hatte, zu wählen oder zu berufen.

§ 13
Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
(1) Als ständige beratende Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuss an:
a) zwei Vertreter der Staatsregierung,
b) je ein Vertreter der Gesundheitsverwaltung, der Schulverwaltung, der Arbeitsverwaltung,
c) ein Richter oder ein Beamter der Justizverwaltung,
d) je ein Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde,
e) zwei Vertreter der zuständigen Landesverwaltung, wobei einer der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes ist.
Diese beratenden Mitglieder werden von ihren Behörden entsandt. außerdem gehören dem Landesjugendhilfeausschuss als ständige beratende Mitglieder je ein Vertreter der Frauen sowie je ein Vertreter der Ausländer und Behinderten an.
(2) Für jedes beratende Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige einladen und anhören.

§ 14
Widerspruchs- und Beanstandungsrecht
(1) Ist der Leiter der Behörde der Auffassung, dass ein Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses das Wohl junger Menschen und ihrer Familien gefährdet, so kann er dem Beschluss spätestens am zehnten Tage nach der Beschlussfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses, die frühestens am fünften Tag und spätestens drei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, zu entscheiden. Bleibt der Landesjugendhilfeausschuss bei seinem Beschluss, hat die sachlich zuständige oberste Landesbehörde über die Angelegenheit zu entscheiden.
(2) Verletzt ein Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses das geltende Recht so hat der Leiter der Behörde den Beschluss zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Ausschuss mitzuteilen. Verbleibt der Landesjugendhilfeausschuss bei seinem Beschluss, hat die zuständige oberste Landesbehörde über die Angelegenheit zu entscheiden.

Zweiter Abschnitt
Oberste Landesjugendbehörden,
Unterrichtung des Landtags

§ 15
Oberste Landesjugendbehörde
Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung über Anzahl und Zuständigkeiten der obersten Landesjugendbehörde.

§ 16
Unterrichtung des Landtags
<Diese Neufassung des § 16 ist erst ab 01.01.2000 in Kraft:>
Die Staatsregierung berichtet dem Sächsischen Landtag entsprechend der Maßgaben von § 84 Abs. 1 SGB VIII spätestens in der zweiten Hälfte der Legislaturperiode über die Lage junger Menschen. Der Landesjugendbericht wird nach Maßgabe von § 84 Abs. 2 SGB VIII erstellt. Die Staatsregierung fügt dem Bericht eine Stellungnahme mit den von ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei (Landesjugendplan).

Dritter Abschnitt
Träger der freien Jugendhilfe

§ 17
Leistungen freier Träger
(1) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch das Achte Buch des Sozialgesetzbuches begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(2) Für die Förderung der freien Jugendhilfe durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 74 SGB VIII.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
(4) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
(5) Den Vereinbarungen gemäß § 77 SGB VIII müssen leistungsgerechte Entgelte zu Grunde liegen, die den Trägern der freien Jugendhilfe bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung die erforderliche Hilfegewährung ermöglichen. Die Vereinbarungen haben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu entsprechen. Sie sollen Art, Inhalt, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistung beschreiben.

§ 18
Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe
an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung der nachstehenden Aufgaben beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Durchführung übertragen:
a) Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),
b) Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 43 SGB VIII),
c) Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII),
d) Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51 SGB VIII),
e) Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52 SGB VIII),
f) Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern (§ 53 Abs. 2 bis 4 SGB VIII).
(2) Die Beteiligung eines freien Trägers oder die Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 setzt ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis voraus.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.

§ 19
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
(1) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfolgt auf Antrag.
(2) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind:

a) das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bereich des Jugendamtes hat und dort überwiegend tätig ist,
b) das Landesjugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bereich des Landesjugendamtes hat und vorwiegend im Bereich von mehreren, aber nicht allen Jugendämtern tätig ist,
c) die zuständige oberste Landesbehörde in allen übrigen Fällen.
(3) Die Anerkennung erstreckt sich auch auf die dein Träger der freien Jugendhilfe zum Zeitpunkt der Anerkennung angehörenden rechtlich selbstständigen Mitgliedsorganisationen, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Schließt sich eine rechtlich selbstständige Organisation, die auf dein Gebiet der Jugendhilfe im Sinne von § 1 SGB VIII tätig ist, einem Träger an, nachdem dieser anerkannt ist, so erstreckt sich die Anerkennung auch auf sie, wenn der Träger den Anschluss der für die Anerkennung zuständigen Behörde angezeigt hat und diese die Anerkennung nicht innerhalb von sechs Monaten versagt.
(4) Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen zusammengeschlossenen Verbände und die ihnen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die öffentliche Anerkennung durch die oberste Landesjugendbehörde kann auf Antrag auf die dem Träger der freien Jugendhilfe zugehörenden regionalen und sonstigen Untergliederungen (Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, landesweite Teilorganisationen) ausgedehnt werden, wenn die Untergliederungen an dem Träger der freien Jugendhilfe ausgerichtete einheitliche Organisationsformen, Satzungsregelungen und Betätigungsbereiche aufweisen.
(5) Die Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.
(6) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist im Amtsblatt bekannt zu machen.

Vierter Abschnitt
Jugendhilfeplanung

§ 20
Planungsverantwortung
(1) Die Jugendämter und das Landesjugendamt haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung nach §§ 79, 80 SGB VIII den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen und den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten und unter Beachtung der Anforderung des Landesentwicklungsplanes gemäß der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung Ober den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP) vom 16. August 1994 (SächsGVBl. S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln. Die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben sind rechtzeitig und ausreichend zu planen. Dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere
1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

§ 21
Beteiligung an der Planung
(1) An der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII sind die davon betroffenen kreisangehörigen Gemeinden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen der Planung frühzeitig zu beteiligen. Spätestens anlässlich der Beratung im Jugendhilfeausschuss oder im Landesjugendhilfeausschuss sind auch die auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie auf Landesebene zusammengeschlossenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, auch soweit sie im Ausschuss nicht vertreten sind, über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.
(2) Die auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise auf Landesebene zusammengeschlossenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die der öffentliche Träger für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzt.

Fünfter Abschnitt
Tagespflege, Schutz von Kindern und Jugendlichen
in Familienpflege und in Einrichtungen,
Hilfe zur Erziehung

§ 22
Förderung in Tagespflege
(1) Das Jugendamt wirkt darauf hin, dass die Rechte und Pflichten aus dem Tagespflegeverhältnis zwischen der Tagespflegeperson und den Erziehungsberechtigten vertraglich geregelt werden, insbesondere
1. die Erstattung der Aufwendungen der Tagespflegeperson,
2. die Vergütung der Erziehungsleistung,
3. der Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Tagespflege eintreten können.
(2) Ist die Förderung eines Kindes in Tagespflege für sein Wohl erforderlich und geeignet und wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt oder von den Personensorgeberechtigten nachgewiesen und überschreiten die entsprechenden Kosten die im Bezirk des Jugendamtes hierfür allgemein geltenden Sätze nicht, soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Betrag übernehmen, der den Eltern gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist.
(3) § 18 Abs. 2 SäKitaG bleibt unberührt.

§ 22 a
Maßnahmen der Frühförderung von Kindern
Maßnahmen der Frühförderung von Kindern werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I. S. 1088), gewährt.

§ 23
Erteilung der Pflegeerlaubnis
(1) Die Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. Sie ist jeweils schriftlich zu erteilen.
(2) Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel Eheleuten, sie kann aber auch allein stehenden Personen erteilt werden. Der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Kind oder Jugendlichen soll dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.
(3) Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel nicht für mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Die Erteilung der Pflegeerlaubnis für mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle ist nicht zulässig. Sollen sechs oder mehr Minderjährige aufgenommen werden, findet § 45 SGB VIII Anwendung.

§ 24
Versagungsgründe
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist.
(2) Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn
a) die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt,
b) die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die religiöse Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder Jugendlichen im Einklang mit der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung durchgeführt wird,
e) die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das sittliche Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht gefährdet ist,
d) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegepersonen und ihre Haushaltsführung nicht geordnet sind,
e) die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht frei von ansteckenden, das Wohl des Kindes gefährdenden Krankheiten sind oder
f) nicht ausreichend Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen und die in der Wohnung lebenden Personen vorhanden ist.

§ 25
Rücknahme der Pflegeerlaubnis
Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Die Pflegeerlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei ihrer Erteilung einer der Versagensgründe des § 24 vorgelegen hat oder nunmehr vorliegt oder in sonstiger Weise das Wohl des Kindes gefährdet und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

§ 26
Aufsicht
(1) Die Pflegeperson hat den Beamten und Angestellten sowie den Beauftragten des Jugendamtes Auskunft über die Pflegestelle und das Kind oder den Jugendlichen zu erteilen. Den Beamten und Angestellten sowie den Beauftragten des Jugendamtes ist der Zutritt zu dem Kind und den Räumen, die zu seinem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen haben ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 27
Anzeigepflicht
Ist einem Ehepaar die Pflegeerlaubnis erteilt, so ist dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Ehegatte stirbt oder von einem Ehegatten Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe erhoben wird. Die Verpflichtung zur Mitteilung obliegt im Falle des Todes dem überlebenden Ehegatten, in allen übrigen Fällen beiden Ehegatten.

§ 28
Betreuungskräfte in Einrichtungen
(1) Geeignet zur Betreuung Minderjähriger in erlaubnispflichtigen Einrichtungen (§ 45 SGB VIII) sind pädagogische und therapeutische Fachkräfte, die über eine einschlägige staatlich anerkannte oder eine gleichwertige Fachausbildung verfügen, sofern nicht in ihrer Person liegende Gründe sie ungeeignet erscheinen lassen. Personen in Ausbildung und pädagogische Hilfskräfte dürfen nur unter Anleitung von Fachkräften nach Satz 1 eingesetzt werden.
(2) Andere Personen kann das Landesjugendamt im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung zulassen, wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinen; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.
(3) Für die Weitergeltung von in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Abschlüssen und Befähigungsnachweisen und ihre Gleichwertigkeit mit Befähigungsnachweisen, die im Altbundesgebiet erworben worden sind, gilt Artikel 37 des Einigungsvertrages.
(4) § 12 SäKitaG bleibt unberührt.

§ 29
Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung
(1) Die Aufgaben nach den §§ 45 bis 48 SGB VIII werden vorn Landesjugendamt wahrgenommen.
(2) Das Landesjugendamt soll das nach § 88 Abs. 3 SGB VIII zuständige Jugendamt sowie den zentralen Träger der freien Jugendhilfe, dem der Träger der Einrichtung angehört, bei der Prüfung beteiligen.
(3) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bezirk gelegene Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen, die die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, hat es bei Gefahr im Verzug unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu machen.
(4) Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so hat das Landesjugendamt den weiteren Betrieb zu untersagen.
(5) Vereinbarungen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII für die Einrichtungen von Trägerzusammenschlüssen sind zwischen den Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse und dein Landesjugendamt abzuschließen.

§ 30
Informationsrecht
(1) Das Landesjugendamt kann verlangen, dass ihm der Träger der Einrichtung alle Umstände mitteilt, die seine Beauftragten bei der örtlichen Prüfung (§ 46 SGB VIII) in Erfahrung bringen können.
(2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann sich insbesondere auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Einrichtung beziehen, soweit sie für das Wohl der betreuten Kinder oder Jugendlichen von Bedeutung sind oder sein können.

§ 31
Zusammenwirken aufsichtsführender Stellen
(1) Besteht für eine Einrichtung neben der Aufsicht nach § 45 SGB VIII eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weiter gehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
(2) Die für die gesundheits-, bau- und feuerpolizeiliche sowie für die schulische Überwachung zuständigen Stellen haben das Landesjugendamt über Beanstandungen, die das Wohl der in den Einrichtungen betreuten Minderjährigen beeinträchtigen können, zu unterrichten, falls diese nicht innerhalb einer gesetzten Frist behoben werden.

§ 32
Sicherstellung des Schulunterrichtes bei Gewährung
von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung
(1) Wenn schulpflichtige Kinder oder Jugendliche, denen Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung oder Pflegestelle gewährt wird, aus Gründen der Hilfe zur Erziehung weder einer öffentlichen Schule zugewiesen noch in eine genehmigte Ersatzschule aufgenommen werden können, hat das Jugendamt im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass die Wiedereingliederung in die Schule möglich wird.
(2) In Anlehnung an § 36 SGB VIII haben alle Beteiligten zusammenzuwirken.

Sechster Abschnitt
Sonstige Vorschriften

§ 33
Zuständige Behörde
(1) Das Landesjugendamt ist zuständige Behörde für
a) die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 39 Abs. 2 Satz 3 und der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt nach § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII,
b) die Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften nach § 54 SGB VIII.
(2) Das Landesjugendamt ist ferner zuständig für die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Abs. 2 und die Zulassung als Fachkraft nach § 17 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 2. Juli 1976, in der Fassung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2017).
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
a) § 104 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII wird den örtlichen Trägern der Jugendhilfe,
b) § 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII dem Landesamt für Familie und Soziales
übertragen.

§ 34
Befreiung von vormundschaftsgerichtlicher Aufsicht
(1) Über § 56 Abs. 2 SGB VIII hinaus ist das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger auch von der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts nach § 1803 Abs. 2, §§ 1811, 1819 sowie nach § 1854 Abs. 2 BGB ausgenommen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn nach § 1897 Satz 2 BGB eine andere Behörde an die Stelle des Jugendamtes tritt.

§ 35
Verwaltung des Mündelvermögens
Die Kasse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe besorgt die Kassen- und Rechnungsgeschäfte für die Amtsvormundschaften und -pflegschaften. Sie muss sicherstellen, dass das Vermögen des einzelnen Mündels jederzeit festgestellt werden kann.

§ 36
Zusammenarbeit
(1) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe arbeiten mit anderen Behörden, Einrichtungen und Stellen zusammen, um Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl und die Entwicklung junger Menschen möglichst rechtzeitig zu erkennen und ihnen entgegen zu wirken.
(2) Das Jugendamt berät und unterstützt die Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst (Polizei) bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutze Minderjähriger und bei der vorbeugenden Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit und der Jugendkriminalität. Die Polizei unterrichtet das Jugendamt in allen Fällen, in denen Maßnahmen zum Schutze Minderjähriger erforderlich erscheinen. Jugendamt und Polizei sollen dabei partnerschaftlich zusammenarbeiten.
(3) Die Polizei leistet in den Fällen der §§ 42 und 43 SGB VIII Vollzugshilfe auf Ersuchen des Jugendamtes.
(4) Landesjugendamt und Polizei arbeiten im Bereich vorbeugender Maßnahmen der Jugendhilfe auf überörtlichem Gebiet zusammen.

§ 37
Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend
(1) Die zuständige Polizeibehörde und der Polizeivollzugsdienst haben die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186, 3197) und des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186, 3197) zu überwachen. Die Bediensteten dieser Stellen sind befugt, die Räume der in Absatz 3 näher bezeichneten Betriebe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Ist eine Prüfung von Schriften im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in den Räumen des Betriebs nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, sind der Inhaber und die in den Räumen beschäftigten Personen verpflichtet, die Schriften den Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stelle zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebs auszuhändigen. Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. Die Schriften sollen spätestens nach drei Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.
(3) Der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen Betriebe, die geschäftsmäßig Schriften einschließlich der durch § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften gleichgestellten Darstellungen
a) verbreiten,
b) öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder
c) herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten oder anpreisen.

§ 38
Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(1) Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben entsprechend § 35a SGB VIII Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall nach § 35a SGB VIII geleistet.
(2) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten oder sind heilpädagogische Maßnahmen erforderlich, so sind grundsätzlich entsprechende Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch zu nehmen, die daneben auch die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllen können.
(3) Lässt der Hilfebedarf bei noch nicht schulpflichtigen, seelisch behinderten Kindern es zu, so sollen Tageseinrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen seelisch Behinderte und Nichtbehinderte gemeinsam betreut werden.
(4) Maßnahmen der Frühförderung für Kinder werden dabei unabhängig von der Art der Behinderung vom zuständigen Träger der Sozialhilfe nach Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährt.

Siebenter Abschnitt
Übergangs-, Durchführungs- und Schlussvorschriften

§ 39
Durchführungsvorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält, gelten für seine Durchführung und die vom Landesjugendamt durchgeführten Förderungsmaßnahmen der Jugendhilfe die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) entsprechend.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt im Rahmen ihrer Zuständigkeit unter Beteiligung des Landesjugendamtes und des Landesjugendhilfeausschusses die zur Durchführung des SGB VIII und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Zurück zur Übersicht
<2_6_2> Grundsätze zur Übernahme von Kindertagesstätten in kirchliche und diakonische Trägerschaft

Im Amtsblatt vom 14. Mai 1999 (ABl. 1999 A 87)


Reg.-Nr. 20462
Die Landessynode hat auf ihrer Herbsttagung 1998 angesichts der guten und segensreichen Arbeit kirchlich und diakonisch getragener Kindertagesstätten die Gemeinden ausdrücklich ermutigt, weiterhin Möglichkeiten zur Übernahme von Kindertagesstätten zu prüfen und ggf. wahrzunehmen. Ziel sollte sein, Kindertagesstätten mit christlichem Profil aufzubauen.
Aus Gründen der Trägervielfalt und mitunter auch aus Kostengründen werden immer wieder von Kommunen Kindertagesstätten in kommunaler Trägerschaft zur Übernahme durch freie Träger ausgeschrieben.
Die Kirchgemeinden wie die Diakonischen Werke der Kirchenbezirke sollten prüfen, ob und inwieweit sie zur Umsetzung ihres Gemeindeaufbaukonzeptes solche Einrichtungen übernehmen und als evangelische Kindertagesstätten führen können.
Die Absicht zur Übernahme eines Kindergartens erfordert theologisch-konzeptionelle, sozialpolitische, wirtschaftliche, personelle und rechtliche Vorüberlegungen.
Materialien für Vorüberlegungen, gesetzliche Grundlagen und Rahmenbedingungen für die Arbeit in kirchlichen und diakonischen Kindertageseinrichtungen können im Referat Kindertagesstätten des Diakonischen Amtes abgerufen werden. Das Referat Kindertagesstätten im Diakonischen Amt berät interessierte Kirchgemeinden zu allen Einzelfragen im Auftrage des Landeskirchenamtes.
Bei Übernahmeabsicht sind entsprechende Vorlagen, Nachweise, Pläne und Entwürfe zur Genehmigung dem Landeskirchenamt vorzulegen:
1. Erarbeitung und Vorlage einer Konzeption für die evangelische Kindertagesstätte unter Einbeziehung von Eltern und mit Bezug auf das Gemeindeaufbaukonzept der Kirchgemeinde.
2. Überprüfung, Abklärung mit dem Jugendamt und der örtlichen Behörde und Nachweis des Bedarfes an Kindergartenplätzen entsprechend des Bedarfsplanes im Einzugsgebiet der Kommune bzw. Nachweis der gegenwärtigen und zukünftigen Auslastung.
3. Prüfung der Eignung des Personals und Personalplanung entsprechend dem Personalschlüssel nach dem Sächsischen Kindertagesstättengesetz (SächsKitaG) - Novelle August 1996, nach der Fachkräfteverordnung und entsprechend dem Landeskirchlichen Mitarbeitergesetz (LMG) vom 26.03.1991 besonders §§ 3 und 4 (Kirchenmitgliedschaft von Mitarbeitern).
4. Finanzierungskonzept mit Kosten- und Finanzierungsplan entsprechend SächsKitaG
Bei Einhaltung des Personalschlüssels beträgt die Kostenerstattung durch den Freistaat Sachsen, die Kommune und die Elternbeiträge 95 %. Sofern der Träger seine Nichtleistungsfähigkeit nachweist, kann der Eigenanteil von derzeit 5 % gemäß § 14 Abs. 9 SächsKitaG durch die Kommune erstattet werden.

Nicht-Leistungsfähigkeit des Trägers liegt vor, wenn der Eigenanteil nicht durch die Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung und sonstige Einnahmen finanziert werden kann. Dies ist durch das Regionalkirchenamt zu bestätigen.
5. Nachweis der Überprüfung der Bausubstanz bzw. des Freigeländes entsprechend der gesetzlichen Grundlage, Nachweis über die Möglichkeit eines Trägerwechsels und die Erlangung der Betriebserlaubnis beim Jugendamt bzw. Landesjugendamt gemäß § 47 <des> Kinder - und Jugendhilfegesetzes (KJHG).
6. Einreichung der Konditionen und Vorlage eines genehmigungsfähigen Vertrages zwischen Kommune und zukünftigem Träger.
Diese Unterlagen sind über den Dienstweg im Landeskirchenamt einzureichen, das die Zustimmung zum Trägerschaftswechsel durch die Kirchgemeinden beschließt.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! ( 22.10.1998, PH)
Zurück zur Übersicht
<2_6_2> Kindergartenordnung für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens

Vom 28. Oktober 1986 (ABl. 1987 A 2)

Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik
Aktenzeichen des Bundes: 470/86
Aktenzeichen des Landeskirchenamtes: 64006

Anliegend wird die von der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR am 5. September 1986 beschlossene Rahmen-Ordnung für Kindergärten der evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik bekannt gemacht.
Auf der Grundlage von § 32 Absatz 3 I Nr. 1 und 2 sowie II Nr. 3 der Kirchenverfassung hat das Landeskirchenamt in Abstimmung mit dem Landeskirchlichen Amt für Innere Mission gemäß § 26 Absatz 2 der genannten Rahmen-Ordnung am 28. Oktober 1986 beschlossen, diese mit Wirkung vom 1. März 1987 an als Kindergartenordnung für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens in Kraft zu setzen.
Sie ist von diesem Zeitpunkt an für alle von Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden, Werken, Einrichtungen und sonstigen Körperschaften der Landeskirche unterhaltenen evangelischen Kindergärten rechtsverbindlich.

Dresden, am 28. Oktober 1986

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Dr. h. c. Domsch

Anlage:
Rahmen-Ordnung für Kindergärten der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 5. September 1986
Übersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Auftrag des Evangelischen Kindergartens
§ 3-7 Verantwortung des Trägers
§ 5 Kindergartenausschuss
§ 6 Entscheidung über Besuch und Aufnahme der Kinder
§ 7 Gruppenbildung
§ 8-12 Planung und Gestaltung der Arbeit im Kindergarten
§ 13-15 Die Leitung des evangelischen Kindergartens
§ 14 Verantwortung der pädagogischen Mitarbeiter
§ 15 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
§ 16-17 Zusammenarbeit mit dem betreuenden Arzt und Zahnarzt sowie der Kreis-Hygieneinspektion
§ 18-19 Beziehungen zu staatlichen Organen und Einrichtungen
§ 20-25 Materielle und hygienische Grundanforderungen
§ 26 Schlussbestimmungen

Präambel
Die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR hat nach Artikel 5 Absatz 2 der Ordnung des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR vom 10. Juni 1969 für die Kindergärten der evangelischen Kirchen in der DDR folgende Rahmen-Ordnung beschlossen.

Geltungsbereich
§ 1
Die Rahmen-Ordnung für Kindergärten im Bereich des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik gilt für die Kindergärten der Kirchgemeinden, Kirchenkreise, kirchlichen Dienststellen und kirchlich-diakonischen Einrichtungen (im Folgenden "Träger" genannt).

Auftrag des Evangelischen Kindergartens
§ 2
(1) Die evangelische Kindergartenarbeit ist ein Teil des Auftrages der christlichen Gemeinde, das Evangelium von Jesus Christus allen Menschen auszurichten. Das geschieht in der Gemeinde und ist in das Leben der Gemeinde und der ganzen Kirche eingebunden.
Die evangelische Kindergartenarbeit ist ein Teil des Bemühens der Gemeinde um getaufte und ungetaufte Kinder.
(2) Grundlage für das Leben innerhalb der Kindergartengemeinschaft ist das Evangelium von Jesus Christus, das als befreiendes und orientierendes Angebot erfahren und erlebt werden soll. Deshalb ist das Miteinander so zu gestalten, dass jedes Kind in seiner Einmaligkeit gesehen und angenommen wird, seinen Bedürfnissen und seinem Entwicklungsstand Rechnung getragen wird, dass innerhalb der Gruppe Verhaltensweisen entwickelt und Normen gesetzt werden, die sich am Evangelium ausrichten.
(3) Im Spiel, in täglichen Angeboten und geplanten Vorhaben ist der kindlichen Lernweise Rechnung zu tragen. Erfahrungen und Einsichten sollen gewonnen, Vorstellungen erweitert, Kenntnisse erworben, Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgebildet werden, die dem Kinde helfen, vom Evangelium her die Welt zu verstehen und Lebenssituationen zu bewältigen und mit der Gemeinde zu leben.

Verantwortung des Trägers
§ 3
Die evangelischen Kindergärten unterliegen der Aufsicht und Anleitung des Trägers sowie der für die evangelische Kindergartenarbeit zuständigen Fachgremien der Landeskirchen. Ein evangelischer Kindergarten darf nur eröffnet oder geschlossen werden, wenn die Kirchenleitung nach Anhörung des Trägers und des zuständigen Fachgremiums der Landeskirche dem Beschluss des Trägers zugestimmt hat.

§ 4
(1) Die Träger sind für die Unterhaltung ihrer evangelischen Kindergärten sowie die Anstellung aller Mitarbeiter verantwortlich. Sie werden dabei durch den Kirchenkreis, das zuständige Fachgremium und die Landeskirche unterstützt.
(2) Die Erziehungsberechtigten der in den evangelischen Kindergärten aufgenommenen Kinder tragen die für die Unterhaltung des evangelischen Kindergartens notwendigen Kosten durch Beiträge mit. Über die Höhe der Beiträge beschließt der Träger im Rahmen eines von der Landeskirche vorgegebenen Limits.

Kindergartenausschuss
§ 5
(1) Der Träger des evangelischen Kindergartens bildet zur Förderung der Arbeit einen Kindergartenausschuss. Der Ausschuss besteht aus Vertretern des Trägers, von den Erziehungsberechtigten der Kinder gewählten Elternvertretern und der Leitung des evangelischen Kindergartens.
(2) Der Kindergartenausschuss berät über
- die Mitwirkung des evangelischen Kindergartens am Gemeindeaufbau,
- die Zusammenarbeit zwischen evangelischem Kindergarten und Erziehungsberechtigten,
- das Zusammenwirken des evangelischen Kindergartens mit anderen Gemeindegruppen,
- die katechetisch / pädagogische Arbeit des evangelischen Kindergartens,
- die Verbesserung der Arbeitsbedingungen im evangelischen Kindergarten.
(3) Die Ergebnisse der Beratungen des Kindergartenausschusses werden dem Träger des evangelischen Kindergartens zur Information und als Empfehlungen für Entscheidungen zugeleitet.

Entscheidung über Besuch und Aufnahme der Kinder
§ 6
(1) Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, können bis zum Beginn der Schulpflicht einen evangelischen Kindergarten besuchen. Die Entscheidung darüber obliegt den Erziehungsberechtigten.
(2) Die Leiterin bzw. der Leiter (im weiteren "Leitung" genannt) des evangelischen Kindergartens führt eine Anmeldeliste für Neuaufnahmen. Der Träger entscheidet in Abstimmung mit der Leitung über Neuaufnahmen.
(3) Die Aufnahme der Kinder erfolgt nur nach Vorlage einer ärztlichen Aufnahmebescheinigung sowie des Impfausweises. Die Leitung prüft die Vollständigkeit der Pflichtimpfungen und weist auf das Nachholen fehlender Impfungen hin. Sie informiert sich darüber, dass es zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in den evangelischen Kindergarten in der Familie keine übertragbaren Krankheiten gibt.
Die in der Anlage 2 unter Ziffer 1 genannten Rechtsvorschriften werden auch für evangelische Kindergärten angewendet.
Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ist darauf zu achten, dass bei Neu- und Wiederaufnahme des Kindes die Regelsperrzeiten (siehe Anlage 2 Ziffer 2) eingehalten werden. Die Erziehungsberechtigten sind in regelmäßigen Abständen darauf aufmerksam zu machen, dass über aufgetretene Infektionskrankheiten oder darauf verdächtige Krankheiten in der Familie die Leitung umgehend zu informieren ist.
(4) Der Träger schafft die Voraussetzungen dafür, dass der evangelische Kindergarten in der vom Träger festgelegten und mit der Leitung abgesprochenen Öffnungszeiten geöffnet ist.
(5) Die Leitung vereinbart bei der Aufnahme des Kindes mit den Erziehungsberechtigten im Rahmen der Öffnungszeit die Zeit der täglichen Anwesenheit des Kindes im evangelischen Kindergarten.
Die Leitung informiert die Erziehungsberechtigten über die Festlegung der Hausordnung.
(6) Die volle Verantwortung für den Weg zum und vom evangelischen Kindergarten einschließlich der Übergabe der Kinder an die Mitarbeiter liegt bei den Erziehungsberechtigten. Das Kommen in den evangelischen Kindergarten bzw. das Verlassen ohne Begleitung bedarf einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten. Das gilt auch für das Abholen der Kinder durch Dritte.
Die Leitung informiert die Erziehungsberechtigten, wie die Fürsorge und Aufsicht der Kinder beim Betreten und Verlassen des evangelischen Kindergartens wahrgenommen wird und welche Festlegungen getroffen wurden, um Ein- und Ausgänge unter Verschluss bzw. Aufsicht zu halten.
(7) Die Leitung sucht bei der Aufnahme des Kindes das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten über Aufgaben und Ziel evangelischer Kindergartenarbeit. Sie weist dabei auf die Angebote der Gemeinde für Eltern hin.

Gruppenbildung
§ 7
Die Kinder werden in den evangelischen Kindergärten sowohl in altersgleichen als auch in altersgemischten Gruppen zusammengefasst.
In der Regel sind 18 Kinder in eine Gruppe aufzunehmen.

Planung und Gestaltung der Arbeit im Kindergarten
§ 8
(1) Alles pädagogische Handeln ist im Zusammenhang von Auftrag und Ziel evangelischer Kindergartenarbeit zu sehen.
(2) Die pädagogische und katechetische Arbeit ist in der Planung als Einheit zu sehen. Dabei spielt die Situation einzelner Kinder und der Gruppe eine besondere Rolle. Spätestens im letzten Kindergartenjahr ist dem katechetischen Mitarbeiter der Gemeinde die Möglichkeit zu geben, die Kinder in der Kindergruppe kennen zu lernen. Gegebenenfalls ist er an der Planung zu beteiligen
(3) Die Planung bezieht sich auf den gesamten Tagesablauf. Jeder pädagogische Mitarbeiter ist verpflichtet, sich auf die tägliche Arbeit mit den Kindern vorzubereiten und ist für die Durchführung verantwortlich. Die Planung ist schriftlich festzuhalten.
Für die Vorbereitung sollen dem Mitarbeiter täglich bis zu ¾ Stunden Vorbereitungszeit zur Verfügung stehen. Die Vorbereitungszeit ist innerhalb der Öffnungszeit des evangelischen Kindergartens innerhalb der Einrichtung zu nutzen.
(4) Ziel und Inhalt der Planung sollen im Kindergarten sichtbar sein., um die Erziehungsberechtigten und die Gemeinde am Geschehen teilhaben zu lassen.

§ 9
(1) Der Tagesrhythmus ist auf das Wohl der Kinder abzustimmen.
Ein sinnvoller Wechsel von Anspannung und Entspannung, Ruhe und Bewegung, individuellem Tätigsein und Gruppenaktivitäten ist dem angemessen.
(2) Täglicher Aufenthalt im Freien ist erforderlich, wobei auf witterungsangemessene Bekleidung zu achten ist. Alle Möglichkeiten zur Erziehung zum verkehrsgerechten Verhalten sind zu nutzen.
(3) Das Spiel als Haupttätigkeit des Vorschulkindes hat im gesamten Tagesverlauf Vorrangstellung.
Vom pädagogischen Mitarbeiter sind Voraussetzungen zu schaffen, die dem Kind zu erfülltem Spiel verhelfen. Das bezieht sich sowohl auf Zeiteinteilung, Bereitstellung von Material, zweckentsprechende Herrichtung der Räumlichkeiten sowie Atmosphäre und Begleitung während des Spiels.
(4) Die Kinder sind in angemessener Weise an die Übernahme von Verantwortung füreinander heranzuführen.

§ 10
(1) Die Gesundheitskontrolle ist bei der Annahme der Kinder von dem anwesenden Mitarbeiter täglich vorzunehmen. Er hat besonders auf Frühsymptome von Infektionskrankheiten (Fieber, Halsschmerzen, Durchfälle, Hautausschläge usw.) zu achten und bei Krankheitsanzeichen über den Verbleib des Kindes im evangelischen Kindergarten zu entscheiden.
(2) Treten während der Anwesenheit im Kindergarten Anzeichen einer Erkrankung auf, so ist die Leitung zu informieren und das Kind zu isolieren. Die Leitung entscheidet, ob ein Arzt hinzuzuziehen ist und die Eltern zu benachrichtigen sind.
(3) Bei Auffälligkeiten im Befinden der Kinder sind die Mitarbeiter verpflichtet, die Erziehungsberechtigten bei der Übergabe der Kinder darüber zu informieren.

§ 11
(1) Die Einnahme der Mahlzeiten hat regelmäßig zu bestimmten Zeiten zu geschehen, zwischen denen jeweils ein Abstand von 3 ½ Stunden liegen muss.
(2) Bei der Herstellung der Hauptmahlzeit sind ernährungsphysiologische Gesichtspunkte sowie vorhandene Speiseplanempfehlungen und Musterrezepturen (Anlage 2 Ziffer 3) zu beachten.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Kinder täglich Trinkmilch erhalten und darüber hinaus ausreichend zusätzliche Getränke bereitstehen.
(4) Die pädagogischen Mitarbeiter beraten die Erziehungsberechtigten bei der gesundheitsfördernden Frühstücks- und Vesperversorgung ihrer Kinder. Die zweckmäßige Aufbewahrung des mitgebrachten Essens ist sicherzustellen.
(5) Die Pflege von Tischgemeinschaften ist Teil des christlichen Lebens und gehört zu den Aufgaben eines evangelischen Kindergartens.

§ 12
(1) Die Kinder haben täglich Mittagsschlaf zu halten. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Kinder Schlafbekleidung tragen. Während des Schlafens sind die Kinder zu beaufsichtigen und alle Störungen zu vermeiden.
(2) Der Mittagsschlaf umfasst 1 ½ bis 2 Stunden. Die Wachzeit für die Kinder zwischen zwei Schlafzeiten darf nicht mehr als 6 ½ Stunden betragen.

Die Leitung des evangelischen Kindergartens
§ 13
(1) Die Leitung des evangelischen Kindergartens erfolgt in der Regel durch eine(n) vom Träger in Abstimmung mit dem zuständigen Fachgremium der Landeskirche eingesetzte Leiterin / eingesetzten Leiter.
Die Leitung versieht ihren Dienst als Mitarbeiter im Verkündigungsdienst im Auftrage des Trägers und der Landeskirche.
Sie ist verpflichtet, ihre Leitungstätigkeit auf der Grundlage der kirchlichen Ordnungen, der Beschlüsse des Trägers und der allgemeinen Rechtsvorschriften durchzuführen.
(2) Die Leitung untersteht der Dienstaufsicht des zuständigen Gremiums des Trägers. In der Erfüllung ihres katechetisch-pädagogischen Auftrages erhält die Leitung fachliche Anleitung und Beratung durch das zuständige Fachgremium der Landeskirche. Sie hat mindestens einmal jährlich ihrem Träger und dem zuständigen Fachgremium der Landeskirche einen Arbeitsbericht zu erstatten. Sie führt dazu ein Berichtsbuch mit Eintragungen über Elternabende, Feste, Feiern, Aktivitäten in der Gemeinde, Hausbesuche und Beratungen.
(3) Die Leitung ist von ihrem Träger und dem zuständigen Fachgremium der Landeskirche bei Angelegenheiten des evangelischen Kindergartens zu beteiligen.
Insbesondere
- erfolgt die Festlegung über die Öffnungszeit sowie die Entscheidung über die Aufnahme von Kindern in den evangelischen Kindergarten gemeinsam mit ihr,
- ist bei Neueinstellung von Mitarbeitern des evangelischen Kindergartens neben der Anhörung des zuständigen Fachgremiums der Landeskirche ihre Zustimmung erforderlich, wobei im Falle einer Ablehnung diese zu begründen ist,
- wird sie bei Angelegenheiten der Arbeit mit Kindern in der Gemeinde gehört,
- wird die Entscheidung über bauliche und sonstige die Kindergartenarbeit berührende Maßnahmen mit ihr beraten,
- arbeitet sie bei der Aufstellung des Haushaltsplanes des Trägers für den evangelischen Kindergarten mit.
(4) Die Leitung ist unmittelbare Dienstvorgesetzte aller Mitarbeiter des evangelischen Kindergartens (die Disziplinarbefugnis liegt beim Träger). Sie kann ihnen unter Beachtung der im Dienstvertrag vereinbarten Aufgaben, Pflichten und Rechte Weisungen erteilen und zeitweilige Aufgaben übertragen. Sie ist für die Arbeitsorganisation verantwortlich und hat die Weiterbildung und Qualifizierung der pädagogischen Mitarbeiter zu fördern und zu ermöglichen.
(5) Aufgabe der Leitung ist es, die pädagogischen Mitarbeiter zu beraten, die katechetisch-pädagogische Arbeit mit den Kindern und darin die Wahrnehmung des Verkündigungsauftrages generell entsprechend dem Beschluss der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der Deutschen Demokratischen Republik über "Aufgabe und Ziel im evangelischen Kindergarten" vom Juli 1979 durchzuführen.
Sie begleitet die Arbeit der pädagogischen Mitarbeiter und bespricht sie gemeinsam mit ihnen.
(6) Die Leitung ist zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen verpflichtet; insbesondere hat sie die Angebote zur Qualifizierung ihrer Leitungstätigkeit zu nutzen.
(7) Die Leitung setzt die Mitarbeiter so ein, dass während der gesamten Öffnungszeit eine kontinuierliche Arbeit gesichert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Kinder unterschiedlich lange im evangelischen Kindergarten aufhalten, zu unterschiedlichen Zeiten kommen und ihn wieder verlassen.
Der Einsatz der Mitarbeiter erfolgt nach einem Dienstplan.
(8) Die Leitung führt regelmäßig Dienstbesprechungen und Arbeitsberatungen mit ihren Mitarbeitern durch.
Der Beauftragte des Trägers nimmt mindestens einmal im Vierteljahr an den vorgenannten Beratungen teil.
(9) Die Leitung nimmt im Zusammenwirken mit dem Träger darauf Einfluss, dass die Lebensbedingungen im evangelischen Kindergarten verbessert, die Funktionssicherheit der Spielanlagen entsprechend Anlage 2 Ziffer 4 gewährleistet und vorhandene Unfallquellen sofort beseitigt werden. Sie sichert den sparsamen und zweckmäßigen Einsatz der finanziellen Mittel sowie den Schutz und sorgsamen Umgang mit dem kirchlichen Eigentum und dem Eigentum der Mitarbeiter und der Kinder.
(10) Die Leitung übt das Hausrecht im Auftrage des Trägers aus. Die Vertretung des evangelischen Kindergartens gegenüber kirchlichen und nichtkirchlichen Organen, gegenüber der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr erfolgt durch den Träger.
(11) Die Leitung erarbeitet gemeinsam mit allen Mitarbeitern und dem Kindergartenausschuss die Hausordnung des evangelisch Kindergartens. Die Inkraftsetzung der Hausordnung erfolgt durch Beschlussfassung des Trägers.
Die Hausordnung umfasst die wichtigsten Regeln des Zusammenlebens im evangelischen Kindergarten, zur Gewährleistung eines kontinuierlichen Tagesablaufes, weiterhin zur Gewährleistung der Sicherheit sowie des Schutzes der Gesundheit und des Lebens der Kinder und Mitarbeiter. Zugleich enthält sie erforderliche Festlegungen für Eltern und Besucher des evangelischen Kindergartens.
(12) Die Leitung ist für die Ausgestaltung des evangelischen Kindergartens verantwortlich. Sie sorgt für die Einhaltung der Hygienebestimmungen sowie der Fürsorge- und Aufsichtspflicht während des gesamten Tages und die Durchführung regelmäßiger Belehrungen der Mitarbeiter zum Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz. Sie ist verpflichtet, regelmäßig Übungen zum Verhalten bei Katastrophengefahr und für erste Hilfe bei Unfällen durchzuführen.
(13) Die Leitung sorgt für den Fall ihrer Abwesenheit dafür, dass während der gesamten Öffnungszeit des Kindergartens ein verantwortlicher Stellvertreter anwesend ist.

Verantwortung der pädagogischen Mitarbeiter
§ 14
(1) Der pädagogische Mitarbeiter trägt in Wahrnehmung der in § 2 festgelegten Aufgaben die Verantwortung für die Führung der ihm anvertrauten Kindergruppe. Er pflegt die Verbindung zu den Erziehungsberechtigten der Kinder der Gruppe durch Gespräche, Elternabende und Hausbesuche. Er nimmt am Leben der Gemeinde teil.
(2) Der pädagogische Mitarbeiter ist für die Sicherheit der Kinder verantwortlich und hat seine Fürsorge- und Aufsichtspflicht gewissenhaft zu erfüllen. Er trägt die Verantwortung für die Gestaltung des Gruppenraumes sowie für einen sorgsamen Umgang mit dem Eigentum des evangelischen Kindergartens und der Kinder.
(3) Der pädagogische Mitarbeiter ist zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen verpflichtet.
(4) Der pädagogische Mitarbeiter leistet die für die Führung einer Kindergruppe notwendigen schriftlichen und technisch-organisatorischen Arbeiten.

Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
§ 15
(1) Die Zusammenarbeit des evangelischen Kindergartens mit den Erziehungsberechtigten ergibt sich aus der gemeinsamen Verantwortung für die persönliche Entwicklung des Kindes. Sie erhält ihren besonderen Charakter durch Inhalt und Ziel evangelischer Kindergartenarbeit.
(2) Die Leitung bemüht sich im Einvernehmen mit dem Träger um ein vertrauensvolles Zusammenwirken der Mitarbeiter mit den Erziehungsberechtigten. Sie schafft Voraussetzungen für Vorbereitung und Durchführung der Gruppen- und Gesamtelternabende (möglichst 4- bis 6-mal jährlich), gemeinsamer Feste und besonderer Höhepunkte. Außerdem hält die Leitung Elternsprechstunden ab, veranlasst, dass Hausbesuche und eine individuelle Beratung der Erziehungsberechtigten erfolgen.

Zusammenarbeit mit dem betreuenden Arzt und Zahnarzt sowie der Kreis-Hygieneinspektion
§ 16
(1) Der Träger des evangelischen Kindergartens sichert in Verbindung mit dem Kreisarzt die medizinische und zahnmedizinische Betreuung des evangelischen Kindergartens.
(2) Die Leitung vereinbart mit dem den evangelischen Kindergarten betreuenden Arzt und Zahnarzt die notwendigen Maßnahmen für die medizinische und zahnmedizinische Betreuung.
(3) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, vor Reihenuntersuchungen den Arzt über Auffälligkeiten im Gesundheitszustand der Kinder zu informieren.
(4) Zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten wendet sich die Leitung an die zuständige Kreis-Hygieneinspektion.

§ 17
(1) Grundsätzlich ist das Verabreichen von Medikamenten an die Kinder im evangelischen Kindergarten nicht gestattet. In Ausnahmefällen kann die Leiterin in Übereinstimmung mit dem zuständigen Arzt dies gestatten, wenn es zur Prophylaxe oder Nachbehandlung von Erkrankungen notwendig ist und durch die verabreichten Medikamente keine Beeinträchtigung der Teilnahme des Kindes am Gruppenleben erfolgt. Die Entscheidungsbefugnis über solche Ausnahmefälle liegt allein bei der Leitung des evangelischen Kindergartens. Für jede Verabreichung von Medikamenten bedarf es einer ärztlichen Verordnung, in der außerdem die ärztliche Genehmigung für den Umgang mit Arzneimitteln durch Mitarbeiter des evangelischen Kindergartens erteilt sein muss.
(2) Die Leitung des evangelischen Kindergartens trägt die Verantwortung für den Umgang mit Arzneimitteln. Sie weist die Mitarbeiter an, die Arzneimittel - einschließlich die für den persönlichen Gebrauch - ständig unter Verschluss zu halten. Sie sieht darauf, dass Arzneimittel für Kinder beschriftet sind und nur von den Erziehungsberechtigten selbst bzw. vom betreuenden Arzt übergeben und nicht verausgabte Arzneimittel ebenfalls nur den Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden.

Beziehungen zu staatlichen Organen und Einrichtungen
§ 18
(1) Die Beziehungen des evangelischen Kindergartens zu staatlichen Organen und Einrichtungen werden vom Träger des evangelischen Kindergartens geregelt.
(2) Auf Anforderung der Oberschulen bzw. der Erziehungsberechtigten sind von der Leitung Hinweise zu Entwicklungstendenzen und individuellen Besonderheiten von einzuschulenden Kindern den Erziehungsberechtigten der Kinder zu übergeben, die diese der Oberschule weitergeben können.
(3) Bestehen in Einzelfällen hinsichtlich der Schulfähigkeit Bedenken, hat die Leitung diese gegenüber den Erziehungsberechtigten zu begründen, damit diese die Oberschule rechtzeitig davon informieren können.
(4) Lehrer und Horterzieher der künftigen ersten Klassen können auf Anforderung der Oberschule nach Zustimmung des Trägers, der Leitung und der Erziehungsberechtigten die Möglichkeit erhalten, die Kinder unter den Bedingungen des Lebens in der Kindergruppe kennen zu lernen.

§ 19
(1) Im Interesse einer gezielten Förderung der in evangelischen Kindergärten befindlichen Kinder mit leichten Schädigungen des Gehörs, der Sprache, des Bewegungsapparates, des Sehvermögens oder mit Entwicklungsverzögerungen ist den Erziehungsberechtigten zu empfehlen, gemeinsam mit der Leitung des evangelischen Kindergartens und Sonderpädagogen des Sonderschulwesens spezifische Maßnahmen zu beraten und einzuleiten.
(2) Die Leitung ist verpflichtet, Kinder mit wesentlichen physischen oder psychischen Schädigungen, die im Laufe der Kindergartenzeit auftreten, in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten an die zuständige Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen des Rates des Kreises zu melden.
(3) Die Erziehungsberechtigten sind über entsprechende kirchlich-diakonische Beratungsdienste zu informieren.

Materielle und hygienische Grundanforderungen
§ 20
In den evangelischen Kindergärten sind räumliche und hygienische Bedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, dass eine Kindergartenarbeit geleistet werden kann, in der die Kinder gesund aufwachsen, sich wohlfühlen, ihre Sicherheit garantiert ist. Dazu sind die Gruppenräume freundlich und zweckmäßig einzurichten und zu gestalten, wobei Empfehlungen und Einzelberatungen von Fachgremien genutzt werden sollen.

§ 21
Bei der Ausstattung der Gruppenräume mit Tischen, Stühlen und Liegen ist zu sichern, dass sie die körperliche Entwicklung und richtige Körperhaltung unterstützen.
Die Oberbekleidung ist nicht in den Gruppenräumen, sondern in Garderoben unterzubringen.

§ 22
(1) In jedem evangelischen Kindergarten ist dafür Sorge zu tragen, dass die Ausstattungsnorm gemäß Anlage 2 Ziffer 5 für Sanitäreinrichtungen in Toiletten und Waschräumen eingehalten werden.
(2) In den evangelischen Kindergärten sollen Räume zur Isoliermöglichkeit für krankheitsverdächtige Kinder vorhanden sein.
(3) Jeder evangelische Kindergarten ist mit Material für Erste-Hilfe-Leistungen auszustatten. Es ist ständig unter Verschluss zu halten und darf für Kinder nicht erreichbar sein. Die Mitarbeiter müssen jederzeit Zugang haben. Bei Spaziergängen ist Material für Erste-Hilfe-Leistungen mitzunehmen.
(4) In allen von Kindern benutzten Räumen ist auf ausreichende Beleuchtung und die erforderliche Raumlufttemperatur zu achten.
Die Raumlufttemperatur für Gruppenräume, Garderoben, Isolierräume und Mehrzweckräume beträgt 20 °C. Für Wasch- und Duschräume sowie WC gilt als Richtwert 22 °C; für sonstige Verkehrsflächen sind 18 °C ausreichend.

§ 23
(1) In jedem evangelischen Kindergarten hat die Leitung dafür Sorge zu tragen, dass die Sauberkeit aller Räume und Materialien täglich garantiert und die hygienischen Anforderungen erfüllt werden. Die Reinigung der Gruppenräume, Garderoben, Waschräume und Toiletten ist so zu organisieren, dass die Arbeit mit den Kindern nicht beeinträchtigt wird.
(2) In den Küchen sind die Hygienevorschriften sorgfältig zu beachten. Es ist Hygienekleidung zu tragen. Die Küchen dürfen von betriebsfremden Personen nicht betreten werden.

§ 24
(1) Jeder evangelische Kindergarten soll entsprechend den örtlichen Bedingungen über eine Freifläche verfügen. Sie ist so zu gestalten, dass Bedingungen für die Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Kinder, für die sinnvolle und vielfältige Betätigung an frischer Luft während des gesamten Tages möglich sind.
(2) Jede Freifläche ist zu umzäunen und so anzulegen, dass zu jeder Jahreszeit Spiele und Beschäftigungen möglich sind und die Aufsichtspflicht wahrgenommen werden kann.

§ 25
Die in dieser Ordnung festgelegten pädagogisch-hygienischen und materiell-hygienischen Grundanforderungen sowie die in der Anlage 1 getroffenen Festlegungen haben den Charakter von Rahmenhygienebedingungen, die entsprechend den örtlichen Bedingungen des jeweiligen evangelischen Kindergartens vom Träger einzuhalten sind.

Schlussbestimmungen
§ 26
(1) Die Rahmen-Ordnung tritt durch Beschluss der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen am 5. 9. 1986 in Kraft.
(2) Die Gliedkirchen des Bundes, die gliedkirchlichen Diakonischen Werke sowie selbstständige Einrichtungen setzen die Rahmen-Ordnung als Kindergartenordnung für ihren Bereich in Kraft.

Anlage 1
zur
Rahmen-Ordnung für Kindergärten der Evangelischen Kirchen in der
Deutschen Demokratischen Republik
vom
Für die pädagogisch-hygienischen und materiell-hygienischen Grundanforderungen gelten folgende zusätzliche Festlegungen:

Zu § 7
Die Mindestflächennorm im Gruppenraum beträgt pro Kind 2,1 m2.

Zu § 21
Bei der Ausstattung mit Kinderstühlen und Kindertischen ist der unterschiedlichen Körpergröße der Kinder in den Altersgruppen Rechnung zu tragen. Bei normaler, aufrechter Haltung muss das Kind die Möglichkeit haben, sich anzulehnen und die Füße aufzustellen. Die Übereinstimmung der Stuhl- und Tischhöhe mit der Körpergröße der Kinder ist in den Gruppen mindestens ein- bis zweimal jährlich zu überprüfen und zu sichern, dass Stühle und Tische in der erforderlichen Größe zur Verfügung stehen. Für jedes Kind ist eine Liege mit fester Liegefläche, wärmender Unterlage und eine Decke mit Kissen, die immer vom gleichen Kind benutzt werden, bereitzustellen.
Kissen und Decken müssen für jedes Kind getrennt und luftig aufbewahrt werden. Die Verwendung von Schlafsäcken ist statthaft, wenn diese beziehbar sind, Bezüge und Laken sind alle 3 Wochen zu wechseln. Die Schlafsäcke bzw. Decken sind jährlich einmal gründlich zu reinigen.

Zu § 22 Abs. 1
Für jeden Waschraum ist Kalt- und Warmwasserversorgung zu gewährleisten. Die Wassertemperatur darf an den Auslaufarmaturen 45 °C nicht überschreiten. Beim Gebrauch von Waschschüsseln, Fußwaschbecken und Badewannen ist darauf zu achten, dass nur jeweils ein Kind das Wasser benutzt und das Gefäß beim Wasserwechseln gereinigt wird.
Für jedes Kind ist im Waschraum die Möglichkeit für das Aufhängen von Handtuch und Kamm vorzusehen. Die nebeneinander hängenden Handtücher dürfen sich nicht berühren.
Die Handtücher sind wöchentlich zu wechseln. Die Kämme sind wöchentlich zu reinigen und zu desinfizieren.

Zu § 22 Abs. 2
In Kindergärten ab 4 Gruppen ist bei vorhandenen räumlichen Bedingungen ein Isolierraum einzurichten. In kleineren Einrichtungen müssen vorübergehende Isoliermöglichkeiten für krankheitsverdächtige Kinder bestehen. Hier müssen eine Liege bzw. ein Bett mit der notwendigen Bettwäsche, Waschgelegenheit, etwas leicht abwaschbares Spielzeug vorhanden sein. Nach Benutzung des Isolierraumes durch ein infektionsverdächtiges Kind ist eine sofortige umfassende Desinfektion vorzunehmen.

Zu § 22 Abs. 3
Jeder Kindergarten muss über folgendes Material für Erste-Hilfe-Leistungen verfügen: Wund- und Rollpflaster verschiedener Breiten, Verbandmull, sterile Mullkompressen, Mull- und elastische Binden verschiedener Breiten, Watte, Zellstoff, Fieberthermometer, Holzspatel, Splitterpinzette, Schere, Sicherheitsnadeln, Nierenschale, Einnehmeglas, Armtragetuch, Augenklappe. Das Material ist regelmäßig vom Arzt zu kontrollieren. Er kann ergänzende Mittel festlegen. Bei Spaziergängen sind eine Mullbinde und Heftpflaster mitzuführen.

Zu § 22 Abs. 4
Alle von Kindern benutzten Räume müssen Tageslichtbeleuchtung haben. Die Beleuchtungsstärke muss in Gruppenräumen, Mehrzweckräumen, Garderoben, Waschräumen und WC-Anlagen zu jeder Tageszeit 300 Lux betragen.
Sämtliche von Kindern benutzten Räume müssen natürlich zu belüften sein. In den Gruppenräumen ist ein- bis zweimal stündlich ein vollständiger Luftaustausch zu garantieren. Dabei ist Zugluft zu verhindern. Zur Vermeidung eines Kaltluftstaus im Fußbodenbereich ist keine Dauerlüftung vorzunehmen. Bei der Öffnung von Fenstern ist dafür Sorge zu tragen, dass die Sicherheit der Kinder nicht gefährdet ist.
In jedem Gruppenraum ist ein Thermometer unfallsicher anzubringen. Die Temperatur ist täglich zu kontrollieren. Werden Raumlufttemperaturen unterschritten bzw. überschritten, sind durch die Leiterin Maßnahmen einzuleiten und erforderlichenfalls mit dem Organ des Rechtsträgers und dem zuständigen Arzt abzustimmen.

Zu § 23 Abs. 1
Die Räume des Kindergartens sind grundsätzlich feucht zu reinigen. In den Gruppenräumen, Garderoben, Waschräumen und Toiletten hat die tägliche Reinigung unter Zusatz der festgelegten Desinfektionsmittel zu erfolgen. Die Desinfektionslösung ist in der geforderten Konzentration, entsprechend den Gebrauchshinweisen zu verwenden. Die Wasch- und Toilettenbecken sind täglich einmal gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Die Schränke, Heizung und Fensterbretter sind feucht zu reinigen. Das Spiel- und Beschäftigungsmaterial ist regelmäßig (auch mit Hilfe der Kinder) zu reinigen Die Fenster der Gruppenräume und anderer Funktionsräume müssen mindestens zweimal jährlich geputzt werden. In Gebieten mit stärkerer Verschmutzung, Industriegebieten, Hauptverkehrsstraßen u.a. ist eine häufigere Reinigung erforderlich.

Zu § 24
Die Freifläche soll mit einem stabilen Zaun von mindestens 1 m Höhe umgeben sein, der ein Durchkriechen der Kinder nicht ermöglicht. Bei senkrechten Zaunstreben dürfen die Zwischenräume maximal 100 mm betragen. Ein Teil der Freifläche ist so anzulegen, dass sie schnell abtrocknet, bei jeder Witterung benutzbar ist und einen Anschluss an andere befestigte Wege besitzt.
Gehölze mit giftigen Pflanzenteilen dürfen auf dem Gelände des Kindergartens nicht gepflanzt werden. Es ist zu kontrollieren, dass sich keine Giftpflanzen auf der Freifläche ausbreiten. Jede Freifläche soll über Sandspielflächen verfügen. Sie sind so anzulegen, dass sie an den Vormittagsstunden der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind. An Sandspielflächen ohne natürliche Schattenspender sind Steckhülsen zum Aufstellen von Sonnenschirmen fest und unfallsicher einzubauen. Der Sand ist regelmäßig umzuwälzen, den Erfordernissen entsprechend aufzufüllen und innerhalb von 3 Jahren völlig zu erneuern. Das Wasser muss sofort abfließen können. Ordnung und Sauberkeit auf der Freifläche sind zu gewährleisten.

Anlage 2
zur
Rahmen-Ordnung für Kindergärten der evangelischen Kirchen in der
Deutschen Demokratischen Republik
vom
1 - Gesetz vom 3. Dezember 1982 zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (GBl. I Nr. 40 S. 631)
- Erste Durchführungsbestimmung vom 20. Januar 1983 zum Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen -
Meldepflichtige übertragbare Krankheiten und spezielle Schutzmaßnahmen - (GBl. I Nr. 4 S. 29)
- Zweite Durchführungsbestimmung vom 20 Januar 1983 zum Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen
Schutzimpfungen und andere Schutzanwendungen - (GBl. I Nr. 4 S. 33)
- Anordnung vom 13 Januar 1970 zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Einrichtungen zur Betreuung von Kindern (GBl. II Nr. 10 S. 49)
2 - Anordnung vom 13. Januar 1970 zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Einrichtungen zur Betreuung von Kindern (GBl. II Nr. 10 S. 49) und
Anordnung Nr. 2 vom 1. März 1979 zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Einrichtungen zur Betreuung von Kindern (GBl. I Nr. 8 S. 75)
3 - z. Z. gelten 1. Durchführungsbestimmung vom 16. Oktober 1975 (GBl. I Nr. 44 S. 717) zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung in der Fassung der 3. Durchführungsbestimmung vom 1. Februar 1985 (GBl. I Nr. 5 S. 68) und Rezepturenkatalog Nr. 2 (s. Hinweis im GBl. I Nr. 1986 S. 248)
4 - z. Z. gelten
die TGL 34303/01; 34303/02; 34303/03 -
5 - z. Z. gilt
die Projektierungsrichtlinie Vorschuleinrichtungen der Bauakademie (Katalog G 8101 REX vom August 1981)
-~
-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! ( 24.02.2003, NV)
Zurück zur Übersicht
<2_6_2> Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

(Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SächsKitaG)
Vom 27. November 2001 (SächsGVBl. 2001, S. 705)

Der Sächsische Landtag hat am 26. Oktober 2001 das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1. Begriffe, Aufgaben und Grundsätze §§
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen 1
Aufgaben und Ziele 2
Angebot 3
Wunsch- und Wahlrecht 4
Öffnungszeiten 5
Mitwirkung von Erziehungsberechtigten und Kindern 6
Gesundheitsvorsorge, Gesundheitspflege 7

Abschnitt 2. Planung und Betrieb
Bedarfsplanung 8
Trägerschaft 9
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung 10
Räumliche Anforderungen 11
Personal 12

Abschnitt 3. Finanzierung
Baukosten 13
Betriebskosten 14
Elternbeiträge 15
Eigenanteil des Trägers 16
Gemeindeanteil 17
Landeszuschuss 18
Förderung der Integration von Kindern mit Behinderungen 19
Förderung sorbischer Sprache und Kultur 20

Abschnitt 4. Qualifikation, Weiterentwicklung der
pädagogischen Arbeit
Fort- und Weiterbildung, Fachberatung und Qualifikation 21
Evaluation und Weiterentwicklung 22

Abschnitt 5. Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten
und Außer-Kraft-Treten
Übergangsregelungen 23
Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften 24
In-Kraft-Treten 25


Abschnitt 1
Begriffe, Aufgaben und Grundsätze

§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen, Kindergärten und Horte (Kindertageseinrichtungen), in denen Kinder bis zum Ende der vierten Klasse betreut, gefördert, erzogen und gebildet werden.
(2) Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder in der Regel bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
(3) Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt. Die Aufnahme von Kindern ab dem 34. Lebensmonat ist möglich.
(4) Horte sind Einrichtungen für schulpflichtige Kinder in der Regel bis zur Vollendung der vierten Klasse. Sie können auch an Grundschulen errichtet und betrieben werden.
(5) Kindertageseinrichtungen können von der Altersgliederung nach den Absätzen 2 und 3 abweichen. Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen können in gemeinschaftlichen Einrichtungen geführt werden. Es können altersgemischte Gruppen gebildet werden.
(6) Tagespflege ist die Betreuung und Förderung von Kindern durch eine Tagespflegeperson im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten nach § 23 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII). Dieses Gesetz gilt für Tagespflege, soweit sie anstelle der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung nach § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes angeboten wird.

§ 2
Aufgaben und Ziele
(1) Kindertageseinrichtungen begleiten, unterstützen und ergänzen die Erziehung des Kindes in der Familie. Sie bieten dem Kind vielfältige Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten über den Familienrahmen hinaus. Sie erfüllen damit einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption.
(2) Der ganzheitliche Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag dient vor allem
1. dem Erwerb und der Förderung sozialer Kompetenzen wie der Selbstständigkeit, der Verantwortungsbereitschaft und der Gemeinschaftsfähigkeit, der Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie gegenüber behinderten Menschen und
2. der Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten, insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen.
Die alters- und geschlechtsspezifischen Bedürfnisse von Mädchen und Jungen sind angemessen zu berücksichtigen; einer gesellschaftlichen Rollenfixierung ist entgegenzuwirken. Die Arbeit in den Einrichtungen soll sich am aktuellen Erkenntnisstand der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und Entwicklungsphysiologie sowie der Familien- und Bildungsforschung orientieren.
(3) Die regelmäßige Gestaltung von Bildungsangeboten in Kindertageseinrichtungen hat dem Übergang in die Schule Rechnung zu tragen, indem insbesondere der Förderung und Ausprägung sprachlicher Kompetenzen, der Grob- und Feinmotorik, der Wahrnehmung und der Sinnesschulung Aufmerksamkeit geschenkt wird. In diese Vorbereitung sollen die für den Einzugsbereich zuständigen Schulen einbezogen werden.
(4) Die Integration der Kinder mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Kinder in Kindertageseinrichtungen ist zu fördern. Ihrem spezifischen Förderbedarf ist zu entsprechen.
(5) Kindertageseinrichtungen im sorbischen Siedlungsgebiet sollen dazu beitragen, dass die sorbische Sprache und Kultur vermittelt und gepflegt und sorbische Traditionen bewahrt werden.
(6) Tagespflege als Alternative zur Förderung in Kindertageseinrichtungen unterstützt und ergänzt die Erziehung des Kindes in der Familie. Die für Kindertageseinrichtungen genannten Aufgaben und Ziele gelten sinngemäß und unter Berücksichtigung der spezifischen Erziehungssituation auch für die Tagespflege.

§ 3
Angebot
(1) Alle Kinder haben ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(2) Es gehört zu den Pflichtaufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren und für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung der vierten Klasse zu sorgen.
(3) Bei Kindern im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres kann die Gemeinde den Eltern die Betreuung, Bildung und Erziehung ihrer Kinder statt in einer Kindertageseinrichtung auch in Tagespflege anbieten. Bei Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt können die Betreuung, Bildung und Erziehung auch in Tagespflege erfolgen, wenn die Eltern damit einverstanden sind.

§ 4
Wunsch- und Wahlrecht
Die Erziehungsberechtigten können im Rahmen der verfügbaren Plätze entscheiden, in welcher Kindertageseinrichtung innerhalb oder außerhalb der Gemeinde ihr Kind betreut werden soll. Sie haben den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung und bei der Wohnsitzgemeinde unter Angabe der gewünschten Einrichtung anzumelden.

§ 5
Öffnungszeiten
Kindertageseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsberechtigten sowie der örtlichen Gegebenheiten offen zu halten; ist für Kinder eine durchgehende Betreuung bedarfsnotwendig, sind Kinderkrippe und Kindergarten über Mittag offen zu halten. Die Öffnungszeiten werden vom Träger der Kindertageseinrichtung in Abstimmung mit dem Elternbeirat, der Gemeinde und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt.

§ 6
Mitwirkung von Erziehungsberechtigten und Kindern
(1) Die Erziehungsberechtigten wirken durch die Elternversammlung und den Elternbeirat bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung, die ihre Kinder besuchen, mit. Sie sind bei allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Änderung der pädagogischen Konzepte und für die Kostengestaltung.
(2) Der Träger der Einrichtung trifft Bestimmungen zur Organisation der Elternversammlung sowie zu Bildung und Organisation des Elternbeirates.
(3) Der Träger und die Leitung der Kindertageseinrichtung erteilen den Erziehungsberechtigten, der Elternversammlung und dem Elternbeirat die erforderlichen Auskünfte.
(4) Zur Beratung und Unterstützung der Elternbeiräte der Einrichtungen können Elternbeiräte auf der Gemeinde- und der Kreisebene gebildet werden.
(5) Die Kinder wirken entsprechend ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen insbesondere im schulpflichtigen Alter bei der Gestaltung ihres Alltages in den Kindertageseinrichtungen mit.

§ 7
Gesundheitsvorsorge, Gesundheitspflege
(1) Die Erziehungsberechtigten haben vor Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass das Kind ärztlich untersucht worden ist und keine gesundheitsbezogenen Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. Sie haben dem Träger ferner nachzuweisen, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen.
(2) Die Kinder- und Jugendgesundheitspflege ist eine Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach Maßgabe des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413). Die Erziehungsberechtigten sind von Anfang an in alle Maßnahmen der Gesundheitspflege einzubeziehen. Das Gesundheitsamt oder von ihm Beauftragte führen in den Einrichtungen jährlich für alle Kinder zahnärztliche Reihenuntersuchungen und eine einmalige ärztliche Untersuchung auf Seh- und Hörstörungen sowie motorische und Sprachauffälligkeiten in der Regel im vierten Lebensjahr durch.
(3) Werden an einem Kind Anzeichen von Misshandlung oder grober Vernachlässigung wahrgenommen, hat die Leitung der Einrichtung den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe umgehend in Kenntnis zu setzen.

Abschnitt 2
Planung und Betrieb

§ 8
Bedarfsplanung
(1) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet, dass in seinem Gebiet die nach § 3 erforderlichen Kindertageseinrichungen bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Er stellt zu diesem Zweck einen Bedarfsplan auf. In die Bedarfsplanung sind auch die Tagespflegeplätze gemäß § 3 Abs. 3 aufzunehmen. Die Aufnahme einer Einrichtung in den Bedarfsplan ist Voraussetzung für die Finanzierung nach diesem Gesetz.
(2) Der Bedarfsplan ist dem Landesjugendamt zur Kenntnis zu geben. Er ist jährlich zum Ende des Kalenderjahres fortzuschreiben.
(3) Kann einem Bedarf nur durch ein zusätzliches Angebot eines Trägers der freien Jugendhilfe entsprochen werden, kann die entsprechende Einrichtung auch kurzfristig in den Bedarfsplan aufgenommen werden.

§ 9
Trägerschaft
(1) Kindertageseinrichtungen können von Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere auch von Elterninitiativen, privaten Trägern, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen sowie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden, betrieben werden.
(2) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat nachhaltig darauf hinzuwirken, dass die Kindertageseinrichtungen vorrangig von Trägern der freien Jugendhilfe errichtet oder übernommen und betrieben werden.
(3) Ist kein Träger der freien Jugendhilfe vorhanden oder bereit, die Errichtung oder den Betrieb einer im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtung zu übernehmen, ist die Gemeinde zur Übernahme der Trägerschaft verpflichtet; die Trägerschaft kann in diesem Fall auch von einem kommunalen Zweckverband übernommen werden.

§ 10
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung nach §§ 45 bis 48 SGB VIII ist das Landesjugendamt.

§ 11
Räumliche Anforderungen
Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen müssen den Aufgaben gemäß § 2 genügen. Sie müssen ausreichend und kindgemäß bemessen sein. Entsprechende Richtlinien sind vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und unter Beteiligung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages sowie des Sächsischen Landkreistages zu erstellen.

§ 12
Personal
(1) Kindertageseinrichtungen müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit mit den Kindern verfügen. Die Arbeit der Fachkräfte kann durch weitere geeignete Mitarbeiter sowie durch Eltern unterstützt werden.
(2) Es gelten in der Regel folgende Personalschlüssel:
1. Kinderkrippe: eine pädagogische Fachkraft für sechs Kinder,
2. Kindergarten: eine pädagogische Fachkraft für 13 Kinder,
3. Hort: 0,9 pädagogische Fachkraft für 20 Kinder,
4. eine pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Kindertageseinrichtung für je zehn einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte.
Bemessungsgrundlage ist für die Nummern 1 und 2 eine neunstündige, für Nummer 3 eine sechsstündige Betreuungszeit.
(3) Wird Tagespflege nach § 3 Abs. 3 angeboten, hat die Gemeinde gemeinsam mit dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass die Tagespflegeperson geeignet und in der Lage ist, die in § 2 genannten Aufgaben zu erfüllen.

Abschnitt 3
Finanzierung

§ 13
Baukosten
Die Kosten der Errichtung und Sanierung von im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtungen tragen deren Träger. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben angemessene Zuschüsse zu leisten. Ist Träger der Einrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, soll die Gemeinde in der Regel die nicht anderweitig gedeckten Kosten übernehmen, soweit sie angemessen sind und der Träger der freien Jugendhilfe Eigenleistungen nicht erbringen kann.

§ 14
Betriebskosten
(1) Die Betriebskosten sind die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertageseinrichtung erforderlichen Personal- und Sachkosten.
(2) Die Gemeinde hat jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart unter Berücksichtigung der Betreuungszeit, ihre Zusammensetzung und ihre Deckung zu ermitteln und bekannt zu machen. Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete sowie Personalkostenumlagen sind gesondert auszuweisen. Die ermittelten Betriebskosten sind durch die Gemeinden bis zum 31. Juli dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu melden, der die Daten bis zum 31. August an das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie weiterleitet.
(3) Die Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft werden durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, und durch Elternbeiträge aufgebracht.
(4) Die Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe werden aufgebracht durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, durch Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers.
(5) Die Betriebskosten einer Einrichtung, die die Betriebserlaubnis besitzt und mindestens sechs Kinder überwiegend im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 betreut, werden durch den Landeszuschuss, die Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers aufgebracht, soweit die Einrichtung nicht in dem Bedarfsplan enthalten ist. Werden in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 überwiegend Hortkinder betreut, wird ein entsprechend differenzierter Landeszuschuss gewährt. Der Eigenanteil des Trägers ist unabhängig von dessen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die §§ 5, 15 und 17 gelten nicht.
(6) Die Kosten für die Tagespflege nach § 3 Abs. 3 werden aufgebracht durch Elternbeiträge, die denen für entsprechende Kindertageseinrichtungen vergleichbar sein sollen; die übrigen Kosten trägt auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Tagespflegeperson die Gemeinde.

§ 15
Elternbeiträge
(1) Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt. Sie werden vom Träger der Kindertageseinrichtung erhoben. Absenkungen sind vorzusehen für
1. Alleinerziehende und
2. Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen.
(2) Die ungekürzten Elternbeiträge sollen bei Krippen mindestens 20 und dürfen höchstens 23 Prozent, bei Kindergärten und Horten mindestens 20 und höchstens 30 Prozent der zuletzt nach § 14 Abs. 2 bekannt gemachten Betriebskosten betragen. Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sind in die Berechnung nicht einzubeziehen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall der Inanspruchnahme des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4.
(3) Kosten, die durch zusätzliche Angebote der Kindertageseinrichtungen bedingt sind, können gegenüber den Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Elternbeirat geltend gemacht werden.
(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Einrichtung den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge nach Absatz 1 Satz 3 abgesenkt worden sind. Er hat ferner auf Antrag den Elternbeitrag zu übernehmen, soweit die Belastung den Erziehungsberechtigten gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist; Kosten nach Absatz 3 hat er nur zu übernehmen, soweit dies vorher vereinbart worden ist.
(5) Nehmen die Kinder an der Essenversorgung teil, haben die Erziehungsberechtigten neben dem Elternbeitrag einen Verpflegungskostenersatz zu entrichten.

§ 16
Eigenanteil des Trägers
Ist der Träger einer Kindertageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, hat er im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit einen Eigenanteil an den Betriebskosten der Einrichtung aufzubringen.

§ 17
Gemeindeanteil
(1) Bei Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft trägt die Gemeinde die durch die Elternbeiträge nicht gedeckten Betriebskosten nach § 14.
(2) Ist der Träger einer Kindertageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, hat die Gemeinde den durch Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers nicht gedeckten Anteil der erforderlichen Betriebskosten nach § 14 zu übernehmen. Die Höhe und das Verfahren der Erstattung ist mit dem Träger vertraglich zu vereinbaren. Der Gemeindeanteil soll vergleichbar dem Anteil sein, den die Gemeinde für eigene Einrichtungen abzüglich des Eigenanteils des Trägers bereitstellt.
(3) Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung außerhalb der Wohnortgemeinde, hat die Wohnortgemeinde der aufnehmenden Gemeinde anteilig die landesdurchschnittlichen nicht durch Landeszuschuss und Elternbeitrag abgedeckten Betriebskosten abzüglich der Kosten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 zu erstatten. Wird der Landeszuschuss an die Wohnortgemeinde ausgezahlt, so ist auch dieser zu erstatten.

§ 18
Landeszuschuss
(1) Die Gemeinden erhalten zur Förderung der Aufgaben nach diesem Gesetz einen jährlichen Landeszuschuss. Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses ist die Anzahl der am Stichtag, dem 1. April des Vorjahres, in Einrichtungen und in Tagespflege im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. Betreuungszeiten, die über neun Stunden pro Tag hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. Für die so berechnete Anzahl von Kindern wird ein Zuschuss in Höhe von je 1615,00 EUR gezahlt.
(2) Für jedes Kind, für das in einer Einrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, wird ein zusätzlicher Landeszuschuss in der in Absatz 1 genannten Höhe gezahlt.
(3) Zuständige Behörden für die Berechnung und die Ausreichung des Landeszuschusses sind für die Gemeinden die Landkreise und für die Kreisfreien Städte sowie für § 14 Abs. 5 die Regierungspräsidien. Zur Durchführung und Höhe der Zuschussgewährung gemäß § 14 Abs. 5 und der anteiligen Erstattung gemäß § 17 Abs. 3 wird das Nähere durch eine Rechtsverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen und dem Sächsischen Staatsministerium des Innern bestimmt.
(4) Für die Gewährung der Landeszuschüsse hat die Gemeinde der nach Absatz 3 zuständigen Behörde bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Anzahl der in diesem Jahr insgesamt in Einrichtungen im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, untergliedert nach Betreuungsart und Betreuungszeit, die Anzahl der Kinder in Tagespflege mit deren Betreuungszeit sowie die Anzahl der aufgenommenen Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe zu melden. Grundlage der Meldung sind die am 1. April des Jahres wirksamen Betreuungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens zwei Monaten.
(5) Die Landkreise melden bis zum 15. Mai des selben Jahres die gemäß Absatz 4 erhobenen Daten sowie die Höhe der berechneten Landeszuschüsse den Regierungspräsidien.
(6) Auf die Zuschüsse des Freistaates werden jeweils am ersten Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe eines Zwölftels des für das Kalenderjahr zustehenden Betrages geleistet.

§ 19
Förderung der Integration von Kindern mit Behinderungen
Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder sind in Kindertageseinrichtungen aufzunehmen, wenn ihre Förderung gewährleistet ist und es zu ihrer Förderung nicht einer heilpädagogischen Einrichtung bedarf. Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung. Dem besonderen Förderbedarf dieser Kinder ist bei der Bemessung der Personalschlüssel und bei der baulichen Gestaltung und Ausstattung der Einrichtung Rechnung zu tragen. Sind Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (.BGBl. I S. 1046, 1109), oder nach § 35 a SGB VIII in Kindertageseinrichtungen zu gewähren, übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger die hierdurch entstehenden Kosten, soweit sie die im Rahmen dieses Gesetzes finanzierten Kosten übersteigen. Näheres über die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen sowie die Bedingungen für eine Förderung von Kindern mit Behinderungen regelt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie durch Rechtsverordnung.

§ 20
Förderung sorbischer Sprache und Kultur
In Kindertageseinrichtungen des sorbischen Siedlungsgebietes werden auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sorbischsprachige oder zweisprachige Gruppen gebildet. Näheres über die Arbeit in diesen Einrichtungen sowie ihre Förderung regelt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie durch Rechtsverordnung.

Abschnitt 4
Qualifikation, Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit

§ 21
Fort- und Weiterbildung, Fachberatung und Qualifikation
(1) Die Fortbildung der Mitarbeiter von Kindertageseinrichtungen sowie der Tagespflegepersonen ist Aufgabe von Landesjugendamt und örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (§ 85 Abs. 2 und 3 SGB VIII); das Landesjugendamt ist insbesondere für die Fort- und Weiterbildung der Tagespflegepersonen zuständig. Ergänzend sollen die Verbände der freien Träger von Kindertageseinrichtungen Angebote der Fort- und Weiterbildung machen.
(2) Die Verbände der Träger von Kindertageseinrichtungen tragen neben dem Landesjugendamt und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür Sorge, dass die Mitarbeiter der Kindertageseinrichtungen qualifizierte Fachberatung erhalten.
(3) Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen regelt das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie durch Rechtsverordnung.

§ 22
Evaluation und Weiterentwicklung
(1) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie kann zur Erprobung pädagogischer Inhalte, Methoden und Konzepte und anderer Modelle, auch zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf Vereinbarungen mit Trägern von Kindertageseinrichtungen treffen.
(2) Durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie können bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie den Trägern der Einrichtungen zum Zweck der Weiterentwicklung der Kindertageseinrichtungen Erhebungen durchgeführt und Auskünfte eingeholt werden.
(3) Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie kann in Abstimmung mit der Staatsministerin für Gleichstellung von Frau und Mann insbesondere zur Entwicklung von Konzepten entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 einschließlich der Konzepte zur Weiterbildung des Betreuungspersonals, zum Bildungsangebot für die Eltern und für Tagespflegepersonen sowie zu deren Umsetzung und Evaluation einen Fachbeirat, insbesondere unter Beteiligung von Vertretern der Wirtschaft und den Medien berufen.

Abschnitt 5
Übergangsregelungen, Außer-Kraft-Treten und In-Kraft-Treten

§ 23
Übergangsregelungen
(1) Die Erstattung von Betriebskosten aus dem Jahr 2001 richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht.
(2) Für die Höhe des Landeszuschusses im Jahr 2002 sind die gemäß der Sechsten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Auszahlungsverordnung - AzVO) vom 9. August 1996 (SächsGVBl. S. 359) zum 15. April 2001 gemeldeten Daten maßgeblich.
(3) Die einmalige ärztliche Untersuchung auf Seh- und Hörstörungen sowie motorische und Sprachauffälligkeiten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 wird erstmalig im Jahr 2003 durchgeführt.

§ 24
Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:
1. das Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1996 (SächsGVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2001 (SächsGVBl. S. 573),
2. die Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Fachkräfteverordnung - FachkrVO) vom 4. September 1998 (SächsGVBl. S. 506),
3. die Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (Elternmitwirkungsverordnung - EltMitVO) vom 29. November 1997 (SächsGVBl. S. 680) und
4. die Auszahlungsverordnung.

§ 25
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

-~-
Vorsicht ! Bisher nur zwei Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (15.03.2003, AG; NV)
Zurück zur Übersicht
<2_6_2> <Staatliche> Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen

(Betriebskostenverordnung - BetrkVO)
Vom 29. September 1993 (SächsGVBl. 1993, S. 1043)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: 1. ÄnderungsVO vom 07.08.1995 (GVBl. 1995 S. 266).>

Aufgrund von § 13 Abs. 9 und § 14 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 999) wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen verordnet:

§ 1
Ermittlung und Festlegung der durchschnittlichen Betriebskosten
(1) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Betriebskosten pro Platz und Monat werden folgende Kosten zugrunde gelegt:
1. Kosten für die Vergütung einer pädagogischen Fachkraft, durchschnittlich bemessen nach Vergütungsgruppe Vc BAT (VKA)-Ost, 35 Jahre alt, verheiratet, ein Kind, zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung nach folgenden Personalschlüsseln:
a) eine pädagogische Fachkraft für sechs Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,
b) eine pädagogische Fachkraft für zwölf Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt,
c) 0,8 vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkraft - bei Einrichtung des Frühhortes 0,9 vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkraft - für 20 Kinder ab dem Schuleintritt bis zur Vollendung der vierten Klasse;
2. Kosten für die Vergütung einer pädagogischen Fachkraft zur Leitung der Kindertageseinrichtung für je zehn in der Einrichtung einzusetzende vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkräfte; die Vergütung durchschnittlich bemessen nach Vergütungsgruppe IVb BAT (VKA)-Ost, 35 Jahre alt, verheiratet, ein Kind, zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung;
3. ein Zuschlag pro Platz für Sachkosten in Höhe von:
399,80 DM für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres,
200,00 DM für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt,
96,10 DM für Kinder vom Schuleintritt bis zur Vollendung der vierten Klasse, die fünf Stunden täglich betreut werden,
107,90 DM für Kinder vom Schuleintritt bis zur Vollendung der vierten Klasse, die bei Einrichtung eines Frühhortes bis zu sechs Stunden täglich betreut werden.
(2) Die nach Absatz 1 berechneten Betriebskosten werden pauschal wie folgt festgelegt:
1. pro Platz für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres 1211,150 DM,
2. pro Platz für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt 606,00 DM,
3. pro Platz für Kinder vom Schuleintritt bis zur Vollendung der vierten Klasse, die fünf Stunden täglich betreut werden 291,00 DM,
4. pro Platz für Kinder vom Schuleintritt bis zur Vollendung der vierten Klasse, die bei Einrichtung eines Frühhortes bis zu sechs Stunden täglich betreut werden, 327,00 DM.

§ 2
Anpassung
(1) Die festgelegten Betriebskosten sind nach Maßgabe von Absatz 2 anzupassen, wenn sich seit ihrer Festlegung oder der letzten Anpassung die Höhe der ihnen zugrunde liegenden Vergütungen für das pädagogische Fachpersonal nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen um mindestens fünf vom Hundert verändert hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem die tarifliche Änderung, durch die fünf vom Hundert erreicht werden, in Kraft tritt.
(2) Die Betriebskosten pro Platz sind wie folgt anzupassen:
1. Der Personalkostenanteil wird um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich die Vergütungen nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen verändert haben,
2. der Sachkostenanteil wird um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich nach den Feststellungen des Statistischen Landesamtes der Preisindex für die Sachkosten gemäß Anlage 1 verändert hat.
(3) Die veränderten Beträge werden vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.

§ 3
Festsetzung der Elternbeiträge
(1) Die Festsetzung der Elternbeiträge erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 SäKitaG.
(2) Der Träger der Kindertageseinrichtung hat die Mehrbetreuungszeiten, für deren Inanspruchnahme er nach § 13 Abs. 2 SäKitaG zusätzliche Elternbeiträge erheben kann, entsprechend dem notwendigen Betreuungsbedarf, kindgerecht und mit möglichst geringem Kostenaufwand auszugestalten und anzubieten. Der zusätzliche Elternbeitrag darf nicht höher sein als die durch die Inanspruchnahme entstehenden Kosten.
(3) Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine Kindertageseinrichtung, ist der Elternbeitrag der sich gemäß § 13 Abs. 2 SäKitaG ergibt, für das zweitälteste Kind um mindestens 40 vom Hundert, für das drittälteste Kind um mindestens 80 vom Hundert zu ermäßigen; für weitere Kinder entfällt der Elternbeitrag.
(4) Lebt das Kind, das eine Kindertageseinrichtung besucht, bei einem allein erziehenden Elternteil, ist der Elternbeitrag, der sich aus § 13 Abs. 2 und 3 SäKitaG ergibt, um mindestens zehn vom Hundert zu ermäßigen.
(5) Soweit die Eltern geltend machen, dass ihnen die Belastung durch den Elternbeitrag gemäß § 13 Abs. 2 SäKitaG nicht zuzumuten ist, trifft der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Antrag der Eltern die erforderlichen Feststellungen.
(6) Das Lebensalter des Kindes zum Beginn des Kalendermonats ist maßgebend für die Höhe des Elternbeitrages in dem betreffenden Monat.
(7) Die Elternbeiträge sind für jeden Monat zu entrichten, für den das Kind entsprechend der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung in die Einrichtung aufgenommen ist.

§ 4
Festsetzung des Verpflegungskostenersatzes
(1) Der von den Eltern aufzubringende Verpflegungskostenersatz gemäß § 13 Abs. 5 SäKitaG hat mindestens den Aufwand für Lebensmittel einschließlich Getränke, für Energie, für Reinigungsmittel und für den Ersatz von Geschirr und Besteck zu decken. Der Träger der Kindertageseinrichtung kann auch weitere Kosten, insbesondere anteilige Kosten für Wirtschaftspersonal berücksichtigen, wenn dadurch die häusliche Ersparnis nicht oder nur unwesentlich überschritten wird.
(2) Die Eltern haben den Verpflegungskostenersatz ungekürzt an den Träger der Kindertageseinrichtung zu zahlen.

§ 5
Verfahren und Auszahlung der Zuschüsse des Freistaates Sachsen
(1) Für jede Kindertageseinrichtung ist viermal jährlich unter Verwendung des vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie vorgegebenen Musters ein Antrag auf Gewährung der Zuschüsse des Freistaates zu stellen. Der Antrag für die Monate Oktober bis Dezember des laufenden Jahres muss spätestens zwei Wochen nach dem ersten Schultag des neuen Schuljahres, der Antrag für die Monate Januar bis März muss bis zum 1. November des zurückliegenden Jahres, der Antrag für die Monate April bis Juni muss bis zum 1. Februar, der Antrag für die Monate Juli bis September muss bis zum 2. Mai des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingehen. Bewilligungsbehörden sind die Landkreise. Für Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft in einer Kreisfreien Stadt ist Bewilligungsbehörde die Kreisfreie Stadt, für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft einer Kreisfreien Stadt das jeweilige Regierungspräsidium.
(2) Dem Antrag ist eine Übersicht über die in der Einrichtung zu dem entsprechenden Termin nach Absatz 3 Satz 2 pädagogisch tätigen Kräfte beizufügen. Der Antragsteller muss im Antrag die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben versichern. Er ist verpflichtet, die Schließung einer Einrichtung unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Er hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Nachweise zu führen, sofern seine Erklärungen nicht ausreichen. Die Bewilligungsbehörden und das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie sind berechtigt, die Angaben, mit denen die Ansprüche auf Zuschüsse des Freistaates begründet werden, zu überprüfen.
(3) Die Zuschüsse werden für die Monate Oktober bis Dezember am 20. Oktober, für die Monate Januar bis März am 20. Januar, für die Monate April bis Juni am 20. April und für die Monate Juli bis September am 20. Juli des laufenden Jahres gezahlt. Für die Bemessung der Zuschüsse des Freistaates für die Monate Oktober bis Dezember sind die Zahl der aufgenommenen Kinder und deren Lebensalter am ersten Schultag des neuen Schuljahres, für die Monate Januar bis März sind die Zahl der aufgenommenen Kinder, und deren Lebensalter am 15. Oktober des zurückliegenden Jahres, für die Monate April bis Juni sind die Zahl der aufgenommenen Kinder und deren Lebensalter am 15. Januar, für die Monate Juli bis September sind die Zahl der aufgenommenen Kinder und deren Lebensalter am 15. April des laufenden Jahres maßgebend. Überzahlungen und Minderzahlungen sind unverzüglich zu bereinigen. Der Zuschuss entfällt ganz oder anteilig, wenn eine Einrichtung während der Zeit, für die der Zuschuss bewilligt ist, geschlossen wird.
(4) Auszahlungsbeträge werden auf volle Deutsche Mark gerundet.

§ 6
Sonderregelungen für kleine Einrichtungen
(1) Besteht in der Gemeinde nur eine Kindertageseinrichtung und sind in der Einrichtung mehr als 8 und weniger als 18 Kinder aufgenommen, erhält der Träger neben den Zuschüssen für die aufgenommenen Kinder einen Zuschlag in Höhe eines Zuschusses gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 2 SäKitaG für jeden nicht belegten Platz bis zur Gesamtzahl von 18 Plätzen in der Einrichtung.
(2) Besteht in der Gemeinde nur eine Kindertageseinrichtung und sind in der Einrichtung mehr als 24 und weniger als 36 Kinder aufgenommen, erhält der Träger neben den Zuschüssen für die aufgenommenen Kinder einen Zuschlag in Höhe eines Zuschusses gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 2 SäKitaG für jeden nicht belegten Platz bis zur Gesamtzahl von 36 Plätzen in der Einrichtung.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Kindertageseinrichtung einer nach dem 1. Mai 1993 in eine andere Gemeinde eingegliederten oder mit einer anderen Gemeinde vereinigten Gemeinde, wenn die Einrichtung in den gemäß § 7 Abs. 5 SäKitaG verbindlichen Bedarfsplan aufgenommen ist und die Anzahl der Kinder nach den Absätzen 1 und 2 zum Termin nach § 5 Abs. 3 Satz 2 eingehalten ist.

§ 7
Verfahren und Auszahlung der Leistungen des örtlichen Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Für jede Kindertageseinrichtung ist viermal jährlich unter Verwendung des vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie vorgeschriebenen Musters ein Antrag auf Erstattung der Ermäßigungsbeträge gemäß § 3 Abs. 3 und 4 zu stellen. Der Antrag der Eltern gemäß § 3 Abs. 5 ist beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen.
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe leistet Zahlungen jeweils viermal jährlich nachträglich, wenn ihm die Anträge spätestens einen Monat vor dem Zahlungstermin zugegangen sind und soweit die Voraussetzungen der Leistung rechtzeitig geklärt werden können. Zahlungstermine sind der 1. März, der 1. Juni, der 1. September und der 1. Dezember des laufenden Jahres.

§ 8
Verfahren und Auszahlung des Finanzierungsanteils der Gemeinde
(1) Für jede Kindertageseinrichtung eines freien Trägers ist jährlich unter Verwendung des vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie vorgeschriebenen Musters ein Antrag auf Finanzierung der nicht durch Elternbeiträge, Zuschüsse des Freistaates Sachsen, den Eigenanteil, Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und sonstige Einnahmen gedeckten Betriebskosten bei der Gemeinde zu stellen.
(2) Der Antrag ist vorläufig bis zum 15. Januar des laufenden Jahres zu stellen. Die Gemeinde ist verpflichtet, entsprechend dem voraussichtlichen Fehlbedarf des freien Trägers Abschlagszahlungen zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember des laufenden Jahres zu leisten.
Der freie Träger hat der Gemeinde spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres eine Kostenrechnung vorzulegen, aus der sich die Betriebskosten, die Einnahmen aus Elternbeiträgen, aus Zuschüssen des Freistaates Sachsen, aus Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und sonstige Einnahmen ergeben. Überzahlungen und Minderzahlungen sind mit der nächsten Abschlagszahlung auszugleichen.
Der freie Träger hat Anspruch auf Erstattung der Betriebskosten nur, soweit diese angemessen sind (§ 13 Abs. 8 SäKitaG).
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn sich Gemeinden und freier Träger über die Finanzierung des Fehlbedarfes vertraglich einigen. In diesem Fall richten sich das Verfahren und die Auszahlung des Finanzierungsanteils der Gemeinden ausschließlich nach dem Vertrag.

§ 9
Feststellung der Leistungsfähigkeit des Trägers der freien Jugendhilfe
(1) Grundsätzlich soll der Träger der freien Jugendhilfe mindestens zehn vom Hundert der tatsächlichen Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung als Eigenanteil aufbringen. Macht der freie Träger geltend, dazu nicht in der Lage zu sein, gelten die folgenden Vorschriften.
(2) Ein Träger der freien Jugendhilfe, der zehn vom Hundert der tatsächlichen Betriebskosten einer von ihm getragenen Kindertageseinrichtung nach seinen Angaben nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf einen entsprechend erhöhten Finanzierungsbeitrag der Gemeinde nach § 8, wenn
1. sich aus dem für ihn insgesamt geltenden Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan unter Berücksichtigung seiner sonstigen Aufgaben ergibt, dass ausreichend freie Mittel nicht zur Verfügung stehen, und
2. er nachweist, dass weitere Finanzmittel weder von seinem Spitzenverband noch von sonstigen Zuwendungsgebern zu erlangen sind.
(3) Zuständig für die Überprüfung der nach Absatz 1 und 2 maßgebenden Erklärungen und Tatsachen ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ist am Verfahren eine Kreisfreie Stadt beteiligt, erfolgt die Überprüfung durch das Landesjugendamt. Die Entscheidung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder des Landesjugendamtes wirkt auch gegenüber der Gemeinde oder der Kreisfreien Stadt.

§ 10
Übergangsregelungen
(1) Bis zum Ende des Jahres 1994 tritt an die Stelle des in § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 genannten Eigenanteils in Höhe von zehn vom Hundert ein Eigenanteil in Höhe von fünf vom Hundert.
(2) Für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1993 gilt § 5 Abs. 1, 2, 4 und 5 mit folgenden Maßgaben:
1. der Antrag für die Monate September bis Dezember muss bis zum 1. November bei der Bewilligungsbehörde eingehen,
2. für die Bemessung der Zuschüsse des Freistaates für die Monate September bis Dezember sind die Anzahl der aufgenommenen Kinder und deren Lebensalter am 15. Oktober des laufenden Jahres maßgebend,
3. Zahlungen werden für die Monate September bis Dezember am 1. Dezember geleistet.

§ 11
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1993 in Kraft.
(2) Die Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Betriebskostenverordnung - BetrkVO) vom 8. August 1991 (SächsGVBl. S. 340) in der Fassung der Verordnung des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen vom 29. April 1992 (SächsGVBl. S. 285) tritt außer Kraft.

Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Anlage

Waren- und Dienstleistungsgruppen Wägungsanteil am Gesamtindex
1. Pädagogisches Material, Büroaufwand, Bücher,
Zeitschriften und allgemeiner Verwaltungsaufwand 32
2. Essen und Getränke für die Kinder einschließlich
dafür entstehender Kosten für Wirtschaftspersonal,
abzüglich des von den Eltern aufzubringenden
Verpflegungskostenersatzes 287
3. Putz- und Reinigungsmittel, Sanitärbedarf 35
4. Wasser, Abwasser 58
5. Energie 116
6. Dienstleistungen, Haus- und Reinigungspersonal 369
7. Erhaltungsaufwand 92
8. Gebäude- und Sachversicherungen 8
9. Fort- und Weiterbildung 2
10. außerordentliche Aufwendungen 1
1000

-~-
Vorsicht ! Bisher nur zwei Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (26.02.2003, AG NV)
Zurück zur Übersicht
<2_6_2> <Staatliche> Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales ...

(Verordnung über Kindertageseinrichtungen im deutsch-sorbischen Gebiet - SorbKitaVO)
Vom 27. Februar 1995 (SächsGVBl. 1995, S. 135)

Es wird verordnet auf Grund von
1. § 2 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SäKitaO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 999) durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie,
2. § 13 Abs. 9 Nr. 1 und 3 SäKitaG durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Kindertageseinrichtungen im Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes im Freistaat Sachsen, das durch das Ortsnamenverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung bestimmt wird (deutsch-sorbisches Gebiet).

§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Sorbische Kindertageseinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind solche, in denen sorbisch gesprochen wird.
(2) Zweisprachige Kindertageseinrichtungen sind solche, in denen sorbisch und deutsch gesprochen wird.
(3) Sonstige Kindertageseinrichtungen sind solche, die sich im deutsch-sorbischen Gebiet befinden und nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen.

§ 3
Anforderungen an sorbische Kindertageseinrichtungen
(1) In sorbischen Kindertageseinrichtungen ist bei der Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder sorbisch zu sprechen. Die sorbischsprachige Entwicklung der Kinder ist zu fördern.
(2) Die in sorbischen Kindertageseinrichtungen tätigen Fachkräfte müssen der sorbischen und der deutschen Sprache mächtig sein. Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen Grundkenntnisse der sorbischen Sprache besitzen.
(3) Sorbische Kindertageseinrichtungen pflegen und entwickeln durch ihre Arbeit die sorbische Kultur und sorbische Traditionen.
(4) Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat die Erziehungsberechtigten vor Aufnahme des Kindes über die besonderen Aufgaben der Einrichtung und deren Organisation zu informieren. (5) Einer sorbischen Kindertageseinrichtung ist der Zusatz "Sorbische Kindertageseinrichtung" hinzuzufügen.

§ 4
Anforderungen an zweisprachige Kindertageseinrichtungen
(1) Zweisprachige Kindertageseinrichtungen müssen über eine ausreichende Zahl von Fachkräften verfügen, die der sorbischen und der deutschen Sprache mächtig sind.
(2) Sorbische Gruppen sind zu bilden, wenn die Erziehungsberechtigten das wünschen und Kinder mit Kenntnissen der sorbischen Sprache in ausreichender Zahl vorhanden sind. In diesen Gruppen ist bei der Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder sorbisch zu sprechen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) In zweisprachigen Gruppen sind zur Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder die sorbische und die deutsche Sprache gleichermaßen anzuwenden. Dabei sind die vorhandenen Sprachkenntnisse und die Fähigkeiten der Kinder zu berücksichtigen.
(4) Die sorbische Kultur und sorbische Traditionen sind zu pflegen.
(5) Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat die Erziehungsberechtigten vor Aufnahme des Kindes über die besonderen Aufgaben der Einrichtung und deren Organisation zu informieren.

§ 5
Anforderungen an sonstige Kindertageseinrichtungen im deutsch-sorbischen Gebiet
Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder in einer ihrer geistigen Entwicklung und ihren sprachlichen Fähigkeiten angemessenen Weise mit der sorbischen Sprache und Kultur bekannt gemacht werden.

§ 6
Unterstützende Maßnahmen
(1) Zur Förderung der sorbischen Sprache und Kultur erhält der Träger einer sorbischen oder zweisprachigen Kindertageseinrichtung neben den Zuschüssen des Freistaates einen Zuschlag je Monat und Gruppe in Höhe der monatlichen Kosten für 0,125 vollzeitbeschäftigte Fachkraft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der ersten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Betriebskostenverordnung) vom 29. September 1993 (SächsGVBl. S. 1043), ausgenommen Gruppen, in denen nur deutsch gesprochen wird. Für das Verfahren und die Auszahlung des Zuschlages gelten die Bestimmungen der Betriebskostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Besucht ein Kind eine sorbische oder zweisprachige Kindertageseinrichtung in einer anderen Gemeinde, weil es in seiner Wohngemeinde ein solches Angebot nicht gibt, sollen die beteiligten Gemeinden eine Vereinbarung über einen direkten Kostenausgleich herbeiführen. Das gilt auch, wenn ein Kind eine zweisprachige oder sonstige Kindertageseinrichtung besucht, weil in seiner Wohngemeinde nur eine sorbische Kindertageseinrichtung besteht.
(3) Sorbische und zweisprachige Kindertageseinrichtungen sollen eng mit sorbischen Grundschulen oder anderen Grundschulen, die sorbischen Sprachunterricht anbieten, zusammenarbeiten und dazu konkrete Vereinbarungen schließen.
(4) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe im deutsch-sorbischen Gebiet, das Landesjugendamt und die Verbände der Träger von Kindertageseinrichtungen sorgen für eine den besonderen Anforderungen entsprechende Fortbildung und Fachberatung.

§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung <Anmerkung: Verkündet am 21.04.1995> in Kraft.

Dresden, den 27. Februar 1995

Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

-~-
Vorsicht ! Bisher nur zwei Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! ( 26.02.2003, AG; NV)
Zurück zur Übersicht
<2_6_2> <Staatliche> Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, ... zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Integrationsverordnung - IntegrVO)

Vom 24. März 1995 (SächsGVBl. 1995, S. 136)

Aufgrund von § 3 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 999) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Integration von Kindern, die im Sinne des § 39 Abs. 1, 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder des § 35a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) behindert oder von Behinderung bedroht sind (behinderte Kinder), in Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SäKitaG). Sie gilt für behinderte Kinder mit und ohne Anspruch auf Eingliederungshilfe.
(2) Integration im Sinne dieser Verordnung ist die Förderung, Bildung, Erziehung und Betreuung von behinderten Kindern gemeinsam mit nicht behinderten Kindern.
(3) Ein behindertes Kind in einer Kindertageseinrichtung wird gefördert, wenn es dort über mehrere Stunden des Tages und in regelmäßiger Folge eine nach Art, Gestaltung und Zeitdauer planvolle Hilfe entsprechend seiner Behinderung erhält.

§ 2
Grundsätze
(1) Eine Kindertageseinrichtung, die behinderte Kinder zur Integration aufnimmt, muss den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Ein behindertes Kind ist auf Verlangen der Erziehungsberechtigten möglichst wohnortnah in eine Kindertageseinrichtung aufzunehmen. Unter Beachtung des Förderbedarfs und der Fördermöglichkeiten im Einzelfall ist die Integration in einer Kindertageseinrichtung der Aufnahme in einer Sondereinrichtung für behinderte Kinder vorzuziehen.
(3) Für jedes behinderte Kind, das Eingliederungshilfe erhält, hat der zuständige Sozialleistungsträger gemäß § 46 BSHG oder § 36 Abs. 2 SGB VIII einen Plan zur Durchführung der Fördermaßnahmen nach § 1 Abs. 3 aufzustellen. Der Träger der Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass ein behindertes Kind, das keine Eingliederungshilfe erhält, auf der Grundlage eines von einem sozialpädiatrischen Zentrum erstellten Förderprogramms gefördert wird.

§ 3
Anzahl der Kinder und Zusammensetzung der Gruppen
(1) Die Anzahl der Kinder einer Gruppe ist in Abhängigkeit vom Alter der Kinder, der Art und Schwere der Behinderung sowie den Regelungen gemäß Absatz 2, 3 und § 6 Abs. 2 Buchst. a zu bestimmen.
(2) Bei Integration eines behinderten Kindes mit Anspruch auf Eingliederungshilfe
a) in eine Gruppe, in der ausschließlich Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres betreut werden, sind insgesamt nicht mehr als 11 Kinder aufzunehmen,
b) in eine Gruppe, in der ausschließlich Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt betreut werden, sind insgesamt nicht mehr als 17 Kinder aufzunehmen,
c) in eine Gruppe, in der ausschließlich Kinder vom Schuleintritt bis zur Vollendung der vierten Klasse betreut werden, sind insgesamt nicht mehr als 17 Kinder aufzunehmen,
d) in eine altersgemischte Gruppe, in der kein Kind bis zum vollendeten dritten Lebensjahr betreut wird, sind insgesamt nicht mehr als 17 Kinder aufzunehmen,
e) in eine altersgemischte Gruppe, in der auch ein Kind bis zum dritten Lebensjahr betreut wird, sind insgesamt nicht mehr als 16 Kinder aufzunehmen.
Für jedes weitere in die Gruppe aufgenommene behinderte Kind mit Anspruch auf Eingliederungshilfe ist die Zahl der insgesamt aufgenommenen Kinder um eins zu verringern.
(3) Die Gruppengröße nach Absatz 2 ist zu verringern, wenn die Schwere der Behinderung eines Kindes das im Einzelfall erfordert.

§ 4
Personalschlüssel und personelle Besetzung
(1) Bei der Bemessung des einzusetzenden Personals nach § 1 Personalverordnung vom 24. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 690) ist jedes behinderte Kind mit Anspruch auf Eingliederungshilfe wie zwei nichtbehinderte Kinder der entsprechenden Altersgruppe zu zählen. Für ein behindertes Kind ohne Anspruch auf Eingliederungshilfe ist der sich aus der Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 Satz 4 und § 16 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) ergebende Personalschlüssel entsprechend anzuwenden. Ist wegen der Schwere der Behinderung eines Kindes von diesen Personalschlüsseln zugunsten des Kindes abzuweichen, ist dies mit dem zuständigen Sozialleistungsträger vorher zu vereinbaren.
(2) Eine Gruppe von Kindern im Alter bis zum Schuleintritt, von denen drei oder mehr Kinder Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, ist mit mindestens zwei pädagogischen Fachkräften zu besetzen. Eine dieser Fachkräfte soll über eine Zusatzqualifikation gemäß Absatz 3 Satz 1 verfügen.
(3) In jeder Gruppe, in der behinderte Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe betreut werden, soll eine der eingesetzten Fachkräfte über eine heilpädagogische Zusatzqualifikation verfügen, die mindestens der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie vom 2. Februar 1994 (SächsABl. 1995 S. 534) entspricht. Anstelle der Fachkraft kann ein Heilerziehungspfleger eingesetzt werden.

§ 5
Heilpädagogische und therapeutische Förderung
(1) Entsprechend den Bedürfnissen eines behinderten Kindes ist eine heilpädagogische Förderung in der Kindertageseinrichtung zu gewährleisten.
(2) Ärztlich verordnete physikalische Therapie, Physiotherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie sollen, falls dies medizinisch sinnvoll mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich ist, in der Kindertageseinrichtung von nach § 124 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugelassenen und mit den Krankenkassen abrechnungsbefugten Leistungserbringern erbracht werden. Therapeutische Maßnahmen sind soweit wie möglich in die heilpädagogische Arbeit zu integrieren.
(3) Die heilpädagogische und therapeutische Fachberatung der Frühförderstelle oder der förderpädagogischen Beratungsstelle ist von den pädagogischen Fachkräften regelmäßig in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck schließt der Träger der Einrichtung mit der Frühförderstelle oder der förderpädagogischen Beratungsstelle Vereinbarungen ab.
(4) Wurde ein Kind bis zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung von einer Frühförderstelle betreut, soll diese den Träger nach Erforderlichkeit noch für eine angemessene Übergangszeit beraten und unterstützen.

§ 6
Räumliche Bedingungen und Ausstattung
(1) Die Räumlichkeiten und die Ausstattung der Kindertageseinrichtung müssen die Betreuung und Förderung sowohl der behinderten als auch der nicht behinderten Kinder ermöglichen.
(2) Folgende räumliche Voraussetzungen müssen vorliegen:
a) ein Gruppenraum, in dem für ein behindertes Kind mit Anspruch auf Eingliederungshilfe mindestens 5 m2 Fläche zur Verfügung stehen,
b) ein Raum für eine differenzierte Arbeit.
(3) Für Einrichtungen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet oder rekonstruiert werden, sind die Planungsgrundlagen für barrierefreie öffentlich zugängige Gebäude und andere bauliche Anlagen und Einrichtungen (Schriftenreihe des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über barrierefreies Planen und Bauen im Freistaat Sachsen Heft Nr. 2 vom Januar 1993) anzuwenden.
(4) Für Einrichtungen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehen, sollen die Planungsgrundlagen nach Absatz 3 entsprechend den Erfordernissen, wie sie sich aus den Behinderungen der aufgenommenen Kinder ergeben, angewendet werden.

§ 7
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
Die Integration behinderter Kinder erfordert eine partnerschaftliche Zusammenarbeit des Betreuungspersonals mit den Erziehungsberechtigten der behinderten und nichtbehinderten Kinder sowie der Erziehungsberechtigten untereinander.

§ 8
Aufnahmeerfordernisse
(1) Unter Beachtung von § 2 Abs. 1 hat der Träger bei der Entscheidung über die Aufnahme eines behinderten Kindes dessen Förderbedarf und die in der Kindertageseinrichtung vorhandenen oder noch zu schaffenden Fördermöglichkeiten zu berücksichtigen.
(2) Erziehungsberechtigten, deren behindertes Kind voraussichtlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hat, ist zu empfehlen, einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Sozialleistungsträger zu stellen. Sie sind dabei vom Träger der Einrichtung zu unterstützen.

§ 9
Übergangsregelungen
(1) Ist in der Einrichtung keine Fachkraft mit heilpädagogischer Zusatzqualifikation gemäß § 4 Abs. 3 tätig, hat die zuständige Frühförderstelle die Anleitung und Begleitung der Einrichtung für einzelne behinderte Kinder zu übernehmen. Dafür ist zuvor die Genehmigung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe einzuholen. Diese Regelung gilt bis 31. Dezember 1998.
(2) Eine Kindertageseinrichtung, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung den Anforderungen nach § 6 Abs. 2 nicht entspricht, hat diese bis zum 31. Dezember 1995 zu erfüllen.

§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. <Anmerkung: Verkündet am 21.04.1995.>

Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler


-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (29.01.2009, AKL).
Zurück zur Übersicht
<2_6_2> Grundsätze zur Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft

als Evangelische Schulen
Vom 1. Juli 2008 (ABl. 2008 A 122)

Reg.-Nr. 226/19

Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat zur Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft als Evangelische Schulen die folgenden Grundsätze beschlossen:

1. Grundlage
Im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages weiß sich die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens grundsätzlich mit allen Schulen in ihrem Gebiet verbunden. Sie begleitet
und unterstützt die als evangelische Schulen anerkannten Schulen in freier Trägerschaft in besonderer Weise.

2. Evangelische Schulen
Schulen in freier Trägerschaft können als Evangelische Schulen anerkannt werden, wenn
a) sie gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen als Ersatzschule genehmigt wurden,
b) sie eine Konzeption verfolgen, die das Schulleben auf der Grundlage des Bekenntnisses der Landeskirche profiliert und pädagogische Zielstellungen daraus ableitet,
c) sie ihre pädagogischen Ansätze in Bezug auf die Schulart begründen, sich auf ausgewiesene Lern- und Unterrichtsformen stützen und geeignete pädagogische Mitarbeiter beschäftigen,
d) der Schulalltag durch gemeinsames Leben, die Begegnung und Auseinandersetzung mit den Formen und Inhalten des christlichen Glaubens ermöglicht,
e) sie Dialog- und Konfliktfähigkeit, Zivilcourage, Verantwortungsbereitschaft und ethische Urteilsfähigkeit im Horizont des christlichen Glaubens fördern,
f) die religiöse Dimension fachspezifisch und fächerübergreifend aus evangelischer Perspektive erfahrbar wird,
g) der Träger und die Schule bereit sind, zu verbindlicher Zusammenarbeit mit der Landeskirche, insbesondere mit den Kirchgemeinden und Kirchenbezirken im Einzugsbereich der Schule sowie mit der Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und
h) der Schulstandort und die Betriebsführung die Aussicht auf einen dauerhaften Bestand der Schule als Evangelische Schule zulässt.

3. Antragstellung
3.1. Die Anerkennung als Evangelische Schule erfolgt auf Antrag durch das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt.
3.2. Für die Anerkennung sind folgende Unterlagen und Erklärungen vorzulegen:
a) eine Erklärung darüber, dass der Antragsteller die Grundsätze zur Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft als Evangelische Schulen anerkennt und dem Landeskirchenamt die zur regelmäßigen Überprüfung der Voraussetzungen der Anerkennung erforderlichen Angaben
übermitteln und die dafür benötigten Unterlagen zur Verfügung stellen wird,
b) die Konzeption der Schule einschließlich der Anforderungen und Erwartungen an die Lehrkräfte und des Ansatzes der Leistungsbewertung,
c) ein Votum der beteiligten Kirchenbezirke zum Träger und zur Konzeption,
d) eine Aufstellung über die Lehrkräfte mit dem Nachweis ihrer fachlichen und pädagogischen Qualifikation und einer Aussage zur Religionszugehörigkeit,
e) die Stundentafel,
f) ein tragfähiger Kosten- und Finanzierungsplan sowie erforderlichenfalls Investitionsplan incl. der anzuwendenden Anstellungs- und Vergütungsregelungen und die verbindliche Erklärung des Schulträgers zur Übernahme etwaiger Defizite der laufenden Kosten aus Eigenmitteln,
g) ein Nachweis über geeignete Schulgebäude (einschließlich Freiflächen und Sporthallennutzung),
h) eine Erklärung über die Bereitschaft zur Arbeit am eigenen Profil und die Nutzung von interner und externer Evaluation,
i) eine Erklärung über die Bereitschaft zum Austausch mit anderen Schulen und das Interesse an Modellversuchen.

4. Wirkungen und Dauer der Anerkennung
4.1. Mit der Anerkennung als evangelische Schule stellt die Landeskirche fest, dass die Schule in Übereinstimmung mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Landeskirche arbeitet.
4.2. Mit der Anerkennung ist die Beratung, Begleitung und Unterstützung durch die Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und durch die Schulstiftung der EKD auf der Grundlage der jeweiligen Satzung verbunden.
4.3. Die Anerkennung ist unbefristet. Die Voraussetzungen für die Anerkennung werden regelmäßig durch das Landeskirchenamt überprüft. Dem Landeskirchenamt sind durch den
Träger und die Schule die dazu erforderlichen Angaben zu übermitteln und dafür benötigte Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Landeskirchenamt kann Stellungnahmen Dritter, insbesondere der Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, einbeziehen.
4.4. Sind die Voraussetzung für die Anerkennung der Schule als Evangelische Schule weggefallen oder können vom Schulträger dauerhaft nicht mehr gewährleistet werden, erlischt
die Anerkennung. Die Feststellung trifft das Landeskirchenamt.

5. Staatliches Recht
Die Rechtsvorschriften über die staatliche Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft bleiben unberührt.

6. Inkrafttreten
Diese Grundsätze treten mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft, zugleich treten die Grundsätze zur Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft als Evangelische Schulen vom 23. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. A 13) außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
Präsident

-~-

Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Zurück zur Übersicht
<2_6_2> Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Evangelischen Schulstiftung in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 19. Januar 1999 (ABl. EKD 1999, S. 229)

Hiermit geben wir die nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde mit Datum vom 19. Januar 1999 geltende Neufassung der Satzung der Evangelischen Schulstiftung in der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt.

Hannover, 2. Juni 1999

Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -
Valentin Schmidt
Präsident


Satzung der Evangelischen Schulstiftung in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Präambel
Durch die Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten sind auch für das evangelische Schulwesen neue Herausforderungen entstanden. Gründungen und Betrieb von Schulen und Erziehungseinrichtungen in evangelischer Trägerschaft, vor allem in den neuen Ländern, bedürfen der Beratung und Unterstützung,

Um hierzu einen Beitrag zu leisten, wird die

Evangelische Schulstiftung
in der Evangelischen Kirche in Deutschland

gegründet, für deren Arbeit die nachstehende Satzung die Grundlage bilden soll.

§ 1
Name und Sitz, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen

»Evangelische Schulstiftung in der Evangelischen Kirche in Deutschland«.

(2) Sie ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nürnberg.

§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung hat den Zweck. das evangelische Schulwesen in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Einen besonderen Schwerpunkt bilden hierbei die neuen Länder.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks nimmt die Stiftung insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Erarbeitung von pädagogischen Konzepten für evangelische Schulen,
2. Beratung, Koordination und Unterstützung bestehender oder zu gründender evangelischer Schulen in pädagogischer, rechtlicher und finanzieller Hinsicht, wobei kirchliche Partnerschaftsverhältnisse berücksichtigt werden sollen,
3. Übernahme von Aufgaben der Verwaltung für einzelne Schulträger und Schulen aufgrund besonderer Vereinbarung,
4. Unterstützung und Beratung in Haushaltsangelegenheiten sowie Fragen des Bauwesens und des Bauunterhalts.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils geltenden Bestimmungen der Abgabenordnung.
(4) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(5) Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3
Stiftungsorgane
(1) Stiftungsorgane sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen können ersetzt werden.

§ 4
Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern.
2) Dem Stiftungsvorstand gehören an:
1. der/die für Schulfragen zuständige Referent/in des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland,
2. bis zu drei vom Stiftungsrat gewählte stimmberechtigte Mitglieder.
Die Amtsdauer der vom Stiftungsrat gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl oder Wiederbenennung ist möglich.
Das Mitglied nach Ziffer 1 scheidet aus, wenn es nicht mehr in der Funktion tätig ist, die zu seiner Bestellung geführt hat.
(3) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in auf jeweils vier Jahre.

§ 5
Aufgaben des Stiftungsvorstandes,
Geschäftsführung
(1) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes vertreten, bei dessen Verhinderung durch die/den stellvertretenden Vorsitzende/n. Die Vertretungsbefugnisse sind nach außen unbeschränkt. Der Vorstand ist der Stiftung gegenüber an die Beschlüsse des Stiftungsrates gebunden.
(2) Der/die Vorsitzende ist befugt, in der Absprache mit einem weiteren Vorstandsmitglied dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu erledigen. Dem Stiftungsvorstand ist hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben.
Die/der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrates. Sie/er ist Dienstvorgesetzte/r der Mitarbeiter der Stiftung.
(3) Der Stiftungsvorstand trifft mit den Trägern von Einrichtungen des evangelischen Schulwesens die notwendigen Vereinbarungen.
(4) Er ist verpflichtet, den Stiftungsrat regelmäßig über seine Tätigkeit zu informieren.
(5) Der Vorstand bestellt einen/e Geschäftsführer/in. Der/die Geschäftsführer/in bedient sich für die laufende Verwaltung der Evangelischen Schulstiftung in Bayern. Diese nimmt ihre Aufgaben aufgrund einer Vereinbarung in Auftragsverwaltung wahr.
(6) Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen des Stiftungsvorstands mit beratender Stimme teil.

§ 6
Stiftungsrat
Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus:
1. den 13 in der Genehmigungsurkunde des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 6. Dezember 1993 genannten und der Stiftung später beitretenden Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, wobei jede nur durch ein Mitglied vertreten sein kann,
2. ein von der Arbeitsgemeinschaft evangelischer Schulbünde entsandtes Mitglied,
3. Sitz im Stiftungsrat haben nach einem entsprechenden Beschluss auch diejenigen juristischen und natürlichen Personen, die der Evangelischen Schulstiftung in der Evangelischen Kirche in Deutschland einen größeren Vermögenswert im Sinne des § 10 dieser Satzung zukommen lassen (mindestens die Hälfte des Grundstockvermögens). Diesen Personen kann nach einem entsprechenden Beschluss auch das Stimmrecht verliehen werden.

§ 7
Bildung des Stiftungsrates, Amtszeit
(1) Die Vertreter nach § 6 Ziffer 1 werden jeweils von den Gliedkirchen benannt.
(2) Das Mitglied nach § 6 Ziffer 2 wird von dieser Einrichtung nach ihrer rechtlichen Ordnung entsandt.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Sie können von den entsendenden Institutionen vorzeitig abberufen werden. Eine erneute Entsendung ist möglich.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte jeweils auf die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter sowie einen Schriftführer.

§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat berät über alle wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung. Er nimmt die Berichte des Stiftungsvorstandes und der Geschäftsführung entgegen.
(2) Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über:
1. den Haushaltsplan der Stiftung,
2. die Rechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres,
3. die Vereinbarung mit der Evangelischen Schulstiftung in Bayern über die Geschäftsführung,
4. die Wahl des Stiftungsvorstandes nach § 4 Abs. 2 Ziffer 2,
5. die Berufung eines Beirats dem bis zu zehn Fachleute angehören können,
6. Aufgaben, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung vom Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat vorgelegt werden,
7. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

§ 9
Geschäftsgang des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat tagt nicht öffentlich. Der Stiftungsrat ist befugt, zur Beratung ohne Stimmrecht Personen zuzuziehen, die anzuhören zweckdienlich erscheint.
(2) Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf mindestens aber einmal im Jahr zusammen. Sitzungen des Stiftungsrates sind ferner anzusetzen, wenn mindestens drei Mitglieder des Stiftungsrates dies mit schriftlicher Begründung verlangen.
(3) Zu den Sitzungen ist rechtzeitig - in der Regel schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung von dem/von der Vorsitzenden des Stiftungsrates im Benehmen mit dem/der Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes - einzuladen. Zur Aussprache über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist Gelegenheit zu geben.
(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind (Abs. 3) und mindestens die Hälfte erschienen ist. In dringenden Fällen können Beschlüsse schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden. Widerspricht ein Mitglied des Stiftungsrates1 dem Umlaufverfahren, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Stiftungsrates zu setzen.
(5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht.
(6) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Vorsitzenden des Stiftungsrates und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen und den übrigen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

§ 10
Grundstockvermögen
Das Grundstockvermögen besteht aus einem Kapitalbetrag in Höhe von 250000 DM (in Worten: zweihundertfünfzigtausend DM), der von den Stiftern nach Maßgabe der Stiftungsurkunde aufgebracht wird. Das Grundstockvermögen kann durch Zustiftung erhöht werden. Es ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

§ 11
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1. aus den Erträgen des Grundstockvermögens,
2. aus Zuwendungen der Stifter oder Dritter, die von diesen nicht zur Verstärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind,
3. aus eigenen Einnahmen (z. B. Beiträgen, Gebühren, Zinsen u. Ä..).
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 12
Stiftungsaufsicht und Rechnungsprüfung
(1) Die Stiftungsaufsicht wird von der Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern ausgeübt.
(2) Der Stiftungsrat beschließt, welcher Einrichtung die Rechnungsprüfung der Stiftung übertragen wird.

§ 13
Rechnungsjahr
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung, Vermögensanfall
(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Sie sind der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten, die über die Satzungsänderungen selbst entscheidet, bei Anträgen auf Umwandlung und Aufhebung die Entscheidung der Genehmigungsbehörde (§ 15) einholt.
Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn vorher die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitarbeiter der Stiftung geregelt sind. Außerdem bedürfen die Beschlüsse der Zustimmung des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
(2) Das bei Aufhebung oder Auflösung nach Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten vorhandene Restvermögen der Stiftung fällt an die Evangelische Kirche in Deutschland, die es für Zwecke des evangelischen Schulwesens verwenden soll.

§ 15
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst in Kraft.

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Zurück zur Übersicht
<2_6_2> <Staatliches> Gesetz über die Schulen in freier Trägerschaft

[SächsFrTrSchulG]
Vom 04. Februar 1992 (SächsGVBl. 1992, S. 37)

<Im Text sind folgende Änderungen eingearbeitet: § 15 und § 18 geändert durch G zur Änderung des SchulG vom 15.07.1994 (SächsGVBl. 1994 S. 1434); in § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 wurde die Bezeichnung "Oberschulamt" verändert zu "Regionalschulamt" durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen und anderer Gesetze vom 29.06.1998 (SächsGVBl. 1998 S. 271); Änderung durch Art. 5 Sächs. HochschulmedizinG vom 06.05.1999 (SächsGVBl. 1999, S. 207) und durch Art. 7 HaushaltsbegleitG 2001 und 2002 vom 14.12.2000 (SächsGVBl. 2000 S. 513); §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 8 Abs. 2 geändert und an die Euro-Einführung angepasst durch G zur Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen vom 06.06.2002 (SächsGVBl. 2002 S. 168, 170); Änderung durch Art. 5 Sächs. HochschulmedizinG vom 06.05.1999 (SächsGVBl. 1999 S. 207); Änderung durch Art. 7 HaushaltsbegleitG 2001 und 2002 vom 14.12.2000 (SächsGVBl. 2000 S. 513).>


Der Sächsische Landtag hat am 19. Dezember 1991 das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgabe
§ 2 Begriff der Schulen in freier Trägerschaft

2. Abschnitt. Ersatzschulen
§ 3 Begriff der Ersatzschule
§ 4 Genehmigung
§ 5 Genehmigungsvoraussetzungen
§ 6 Erlöschen der Genehmigung
§ 7 Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit
§ 8 Anerkennung
§ 9 Beurlaubung und Dienstzeitanrechnung

3. Abschnitt. Ergänzungsschulen und freie Unterrichtseinrichtungen
§ 10 Begriff der Ergänzungsschule, Anzeigepflicht
§ 11 Untersagung des Betriebs
§ 12 Anerkennung
§ 13 Freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen

4. Abschnitt. Staatliche Finanzhilfe
§ 14 Voraussetzungen
§ 15 Umfang
§ 16 Bauzuschuss

5. Abschnitt. Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Schulaufsicht und Schulaufsichtsbehörden
§ 19 Rechtsverordnungen
§ 20 In-Kraft-Treten

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Aufgabe
Schulen in freier Trägerschaft wirken neben den öffentlichen Schulen und an ihrer Stelle bei der Erfüllung der allgemeinen öffentlichen Bildungsaufgaben eigenverantwortlich mit. Sie bereichern und ergänzen das Schulwesen des Freistaates Sachsen.

§ 2
Begriff der Schulen in freier Trägerschaft
(1) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts als Ersatz- oder Ergänzungsschulen nach Maßgabe des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen errichtet und betrieben werden. Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts können keine Träger von Schulen in freier Trägerschaft sein.
(2) Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht des Staates. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern dieser Schulen die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die öffentlichen Schulen.
(3) Sie haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt.

2. Abschnitt
Ersatzschulen

§ 3
Begriff der Ersatzschule
(1) Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen sowie ihren wesentlichen Lehrgegenständen im Freistaat Sachsen vorhandenen oder vorgesehenen öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Abweichungen in der Lehr- und Erziehungsmethode, den Lehrstoffen und der schulischen Organisation sind möglich.
(2) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung weitere Schulen in freier Trägerschaft zu Ersatzschulen erklären, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse besteht.

§ 4
Genehmigung
(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. Aus ihren Bezeichnungen muss hervorgehen, zu welchen Abschlüssen sie führen.
(2) Die Genehmigung ist vor der Errichtung einzuholen.
(3) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen. Die für die Schulpflicht geltenden Bestimmungen sind zu beachten.

§ 5
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Schule
1. in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht,
2. eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördert,
3. von einem Schulträger, der oder dessen vertretungsberechtigte Organe die für die verantwortliche Führung erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen, geführt wird und
4. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend sichert.
(2) Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung nachgewiesen wird, die der Ausbildung der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommt.
(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer an einer Ersatzschule ist dann genügend gesichert, wenn
1. über das Angestelltenverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden ist, in dem klare Kündigungsbedingungen, der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind,
2. die Gehälter und Vergütung bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden,
3. für die Lehrer eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.

§ 6
Erlöschen der Genehmigung
Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht binnen eines Jahres eröffnet, wenn der Betrieb aufgegeben oder wenn die Schule ein Jahr lang ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde nicht betrieben wird.

§ 7
Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit
Die Schulaufsichtsbehörde kann Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule untersagen, wenn sie ein Verhalten zeigen, das bei Schulleitern und Lehrern im Angestelltenverhältnis beim Freistaat Sachsen eine Kündigung rechtfertigen würde oder Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen.

§ 8
Anerkennung
(1) Die Schulaufsichtsbehörde verleiht einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 gestellten Anforderungen erfüllt, auf Antrag im Einvernehmen mit der jeweiligen Fachbehörde die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule.
(2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den für öffentliche Schulen beziehungsweise Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der jeweiligen Fachbehörde die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.

§ 9
Beurlaubung und Dienstzeitanrechnung
(1) Lehrer an öffentlichen Schulen können für eine Gesamtdauer von bis zu zwölf Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschulen beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann auf Antrag verlängert werden.
(2) Die an Ersatzschulen verbrachten Dienstzeiten werden bei Einstellung eines Schulleiters, eines Heimleiters und eines Lehrers in den Landesdienst wie bei der Verwendung als Lehrer im öffentlichen Dienst angerechnet.

3. Abschnitt
Ergänzungsschulen und freie Unterrichtseinrichtungen

§ 10
Begriff der Ergänzungsschule, Anzeigepflicht
(1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen, sind Ergänzungsschulen. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Ersatzschulen hervorrufen kann.
(2) Die Eröffnung einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung des Leiters und der Lehrer beizufügen.
(3) Nachträgliche wesentliche Änderungen sind unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 unverzüglich anzuzeigen.

§ 11
Untersagung des Betriebs
Die Schulaufsichtsbehörde kann Eröffnung und Betrieb einer Ergänzungsschule untersagen, wenn Schulträger, Lehrer oder Einrichtungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Allgemeinheit an sie zu erteilen sind, und wenn den Mängeln trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.

§ 12
Anerkennung
(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann einer bewährten Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse besteht, auf Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan erteilt.
(2) Mit der Anerkennung erhält die Ergänzungsschule das Recht, nach den von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Prüfungsvorschriften Prüfungen abzuhalten. Für den Inhalt der Prüfungsvorschriften gilt § 62 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. 1991 S. 213) entsprechend. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.
(3) Die Genehmigung der Lehrpläne, die staatliche Anerkennung, die Genehmigung der Prüfungsvorschriften und die Entscheidung über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Fachbehörde.

§ 13
Freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen
Freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen sind Einrichtungen, die keinen schulischen Charakter haben. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen oder mit Ersatzschulen hervorrufen kann.

4. Abschnitt
Staatliche Finanzhilfe

§ 14
Voraussetzungen
(1) Die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft erhalten auf Antrag Zuschüsse des Landes. Zuschüsse werden nicht gezahlt, soweit für die Schulen nach § 2 Nr. 1a in Verbindung mit § 17 Abs. 4a des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520, 1531), eine Kostenerstattung vorgesehen ist. Zuschüsse werden auch dann nicht gezahlt, wenn und soweit Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt.
(2) Die Gewährung von Zuschüssen nach Absatz l setzt voraus, dass die Schule in ihrem Ausbau gezeigt hat, dass sie auf Dauer bestehen kann und von Eltern und Schülern angenommen wird. Davon ist nach vier Jahren beanstandungsfreien Betriebes seit der Aufnahme des Unterrichtsbetriebes auszugehen (Wartefrist). Die Einrichtung neuer Schulstandorte und die Ausdehnung auf weitere Schularten oder Bildungsgänge stehen der Einrichtung einer Schule gleich. Die Schulaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen für die Einrichtung von Bildungsgängen berufsbildender Schulen zulassen. Die überwiegende Durchführung von Umschulungsmaßnahmen wird auf die Wartefrist nicht angerechnet. Von der Einhaltung der Wartefrist wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abgesehen, wenn infolge des Betriebes der Ersatzschule die Einrichtung oder die Fortführung der entsprechenden dauerhaft bestandsfähigen öffentlichen Schule nicht erfolgt.
(3) Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet.
(4) Für Schulen in freier Trägerschaft, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Ersatzschulen genehmigt worden sind, ist nach zwei Jahren beanstandungsfreien Betriebes seit der Aufnahme des Unterrichtsbetriebes von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 auszugehen.
§ 15
Umfang
(1) Die Zuschüsse werden nur gewährt für die Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik die Schule besuchen. Die Zuschüsse werden höchstens für die Zahl von Schülern gewährt, die sich ergibt, wenn die Zahl der Klassen, für die die Schule Zuschüsse erhält, mit den für die Klassen an öffentlichen Schulen jeweils geltenden Richtzahlen vervielfacht wird.
(2) Die Zuschüsse umfassen bei allgemein bildenden Schulen bis zu 90 vom Hundert und bei berufsbildenden Schulen bis zu 80 vom Hundert der für den laufenden Betrieb erforderlichen Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen unter Anrechnung eines sozial zumutbaren Schulgeldes. Sie werden in Form von festen Beträgen je Schüler und Schulart durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einvernehmen mit den Ausschüssen für Haushalt und Finanzen sowie Schule, Jugend und Sport des Sächsischen Landtages festgelegt. Die Rechtsverordnung bestimmt insbesondere, dass
1. 80 vom Hundert der jeweiligen Beträge (pauschalierter Personalkostenanteil) sich jährlich um den Vomhundertsatz um den die Bezüge für angestellte Lehrkräfte des Freistaates Sachsen steigen, erhöhen;
2. 20 vom Hundert der jeweiligen Beträge (pauschalierter Sachkostenanteil) sich jährlich um den Vomhundertsatz der durchschnittlichen Steigerung der Lebenserhaltungskosten erhöhen;
3. bei der Berechnung dieser Beträge pauschal ein sozialverträglicher Schulgeldbetrag je Schüler und Jahr berücksichtigt wird;
4. die Zuschussbeträge entsprechend gekürzt werden, wenn der Schulträger ein höheres Schulgeld erhebt;
5. die Beträge unverändert bleiben, wenn der Schulträger auf die Erhebung eines Schulgeldes verzichtet und
6. die Beträge ohne Anrechnung eines Schulgeldes ausbezahlt werden, wenn der Schulträger im Einzelfall aus sozialen Gründen auf die Erhebung eines Schulgeldes verzichtet.
(3) Als Ersatzschulen genehmigte Förderschulen einschließlich der Förderschulen mit Internat erhalten Zuschüsse in Höhe der Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Förderschulen nach Maßgabe der für diese geltenden Bestimmungen. Soweit solchen Schulen Einrichtungen im Sinne der § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 16 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434) angegliedert sind, bemessen sich diese Zuschüsse unter Zugrundelegung der vergleichbaren Kosten an entsprechenden öffentlichen Einrichtungen. Die Verpflichtung Dritter zur Tragung von Kosten im Sinne des § 13 Abs. 7 Schulgesetz sowie die Elternbeiträge sind bei der Berechnung der Zuschüsse zu berücksichtigen.

§ 16
Bauzuschuss
(1) Für notwendige Baumaßnahmen kann der Schulträger einer als Ersatzschule genehmigten Schule nach Maßgabe des Haushaltsplanes und der für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen einen Zuschuss erhalten, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an dem Betrieb der Schule besteht. Förderschulen mit landesweiter Bedeutung können bis zu 100 vom Hundert der erforderlichen Baukosten Zuschüsse erhalten.
(2) Bei zweckfremder Nutzung oder Verwendung der nach Absatz 1 geförderten Schulanlagen steht dem Freistaat Sachsen ein Anspruch auf Wertausgleich zu.
(3) Für die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

5. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung eine Ersatzschule betreibt oder leitet;
2. eine Ergänzungsschule eröffnet oder betreibt, obwohl ihm dies untersagt ist;
3. eine Ersatzschule leitet oder an einer solchen Schule unterrichtet, obwohl ihm dies untersagt ist;
4. eine Person, der die Leitung oder der Unterricht an einer Schule in freier Trägerschaft untersagt worden ist, in der entsprechenden Funktion beschäftigt;
5. gegen die Anzeigepflicht von Ergänzungsschulen verstößt;
6. eine Einrichtung unter einer Bezeichnung betreibt, die gegen § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 oder § 13 Satz 2 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das zuständige Regionalschulamt.

§ 18
Schulaufsicht und Schulaufsichtsbehörden
(1) Die Schulaufsicht richtet sich nach den §§ 58, 59 Schulgesetz.
(2) Schulaufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Staatsministerium für Kultus, das den Regionalschulämtern durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben übertragen kann.
(3) Schulaufsichtsbehörde für die Fachschulen und Berufsfachschulen für medizinische und soziale Berufe ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie. Dies gilt nicht für medizinische Berufsfachschulen in der Trägerschaft von Krankenhäusern.

§ 19
Rechtsverordnungen
Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über:
1. die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen;
2. die Anzeige und Anerkennung von Ergänzungsschulen;
3. die Prüfungsordnungen;
4. die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und über die Zeugnisse der Schüler der anerkannten Ersatzschulen gemäß § 3 Abs. 2;
5. die Ermittlung und Vergabe der Zuschüsse für Ersatzschulen;
6. die Vergabe und Rückforderung von Zuschüssen für Baumaßnahmen gemäß § 16;
7. die Bezuschussung von Schulen in Teilzeitform, insbesondere Abendgymnasium und Abendmittelschule.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden, soweit der Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums berührt ist, im Einvernehmen mit diesem erlassen. Entsprechende Rechtsverordnungen zu den Schulen im Sinne des § 18 Abs. 3 erlässt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus.

§ 20
In-Kraft-Treten
(1) § 14 Abs. 2 Satz 2 findet für Ersatzschulen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes genehmigt worden sind, keine Anwendung.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verfassungsgesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1036) außer Kraft.

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (29.07.2005, CC)
Zurück zur Übersicht
<2_6_2> <Staatliche> Verordnung der Sächsischen Staatsregierung

über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft
Vom 16. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1997, S. 682)

Aufgrund von § 15 Abs. 2 und § 19 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434) und von § 13 Abs. 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG), geändert durch Gesetz vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 686) und vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen sowie mit dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen sowie mit dem Ausschuss für Schule, Jugend und Sport des Sächsischen Landtages verordnet:

§ 1
Antragstellung
(1) Der Antrag auf Gewährung von Zuschüssen des Freistaates an die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft ist an das Staatsministerium für Kultus zu richten.
Für Ersatzschulen für medizinische Berufe, die organisatorisch nicht an einem Krankenhaus angegliedert sind, sowie für genehmigte Ersatzschulen für die Berufe der Altenpflege und der Heilerziehungspflege ist der Antrag an das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie zu richten.
(2) Anträgen juristischer Personen ist eine Bescheinigung des Finanzamtes beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Schulträger die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit erfüllt. Anträgen einer natürlichen Person ist die Erklärung beizufügen, dass der Schulträger einer Überprüfung der Verwendung der Zuschüsse durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer auf eigene Kosten zustimmt.

§ 2
Höhe der Zuschüsse
(1) Der jährliche Zuschuss je Schüler beträgt bei allgemein bildenden Schulen für
1. Grundschulen 3 696 DM;
2. Mittelschulen 5 110 DM;
3. Gymnasien 6 039 DM;
(2) Der jährliche Zuschuss je Schüler an berufsbildenden Schulen beträgt für:
1. Berufsschulen
a) Vollzeit 8 906 DM;
(Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundausbildungsjahr)
b) Teilzeit 1 571 DM;
(Berufsschule, Berufsgrundbildungsjahr)
2. Berufsfachschulen 6 975 DM;
3. Fachschulen
a) Vollzeit 7 146 DM;
b) Teilzeit 2 149 DM;
4. Fachoberschulen 6 532 DM;
5. Berufliche Gymnasien 6 904 DM.
(3) Die als Ersatzschulen genehmigten Förderschulen erhalten einen Zuschuss in Höhe der Personalkosten für die Schulleitung, die genehmigten Lehrkräfte und die pädagogischen Unterrichtshilfen nach einem jährlich zu genehmigenden Personalschlüssel. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwandes, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden. Ferner wird der Zuschuss nur für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie sie an einer entsprechenden öffentlichen Förderschule erforderlich sind.
Werden kleinere Klassen wie in den Richtwerten des Organisationserlasses vorgesehen gebildet, so wird der Zuschuss im Verhältnis tatsächliche Schülerzahl zu Organisationserlassrichtwert gewährt. Für die Finanzierung einer Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 2 und 3 Schulgesetz gilt § 13 Abs. 7 Schulgesetz entsprechend. Im Übrigen findet die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (VOSchulG) vom 14. Juli 1995 (SächsGVBl. 1995, S. 252) entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass auch die Kommunen im Fall eines freien Schulträgers zur Kostentragung verpflichtet sind.
Zu den Sachkosten wird ein Sachkostenzuschuss pro Schüler und Jahr gewährt, dessen Höhe sich wie folgt nach den einzelnen Behinderungsarten gliedert:
1. für Blinde/Sehschwache 9 327 DM;
2. für Gehörlose/Gehörgeschädigte 8 052 DM;
3. für geistig Behinderte 8 931 DM;
4. für Körperbehinderte 12 016 DM;
5. für Sprachheilschule 2 440 DM;
6. für Lernbehinderte 2 087 DM,
7. für Erziehungshilfe 4 420 DM,
8. Berufsbildende Schulen für Behinderte
a) Vollzeitberufsschule 9 254 DM;
b) Teilzeitberufsschule 3 434 DM;
c) Berufsschulunterricht Förderungslehrgänge 2 168 DM;
9. Klinik- und Krankenhausschule 2 442 DM.
Die Träger der als Ersatzschulen genehmigten Förderschulen melden ihr Personal und die entsprechende Vergütung jeweils zum 1. Oktober dem zuständigen Oberschulamt. Nachmeldungen sind möglich.
Eine Reduzierung des Personals ist ebenfalls dem zuständigen Oberschulamt rechtzeitig zu melden.
(4) Wird ein behinderter Schüler in eine allgemein bildende Schule integriert, so wird für diesen Schüler zusätzlich zum Pauschalsatz für die allgemein bildende Schulart ein Satz in Höhe von 30 vom Hundert des in Absatz 3 Satz 5 normierten Pauschalsatzes der betroffenen Behinderungsart gewährt.
Voraussetzung für die Bezuschussung der Integration ist der Nachweis der Intergrationsfähigkeit durch ein sonderpädagogisches Gutachten.
(5) Für als Ersatzschulen genehmigte Schulen des zweiten Bildungsweges werden pro Schüler und Jahr folgende Zuschüsse gewährt:
1. Kolleg 4 516 DM;
2. Abendgymnasium 3 832 DM;
3. Abendmittelschule 3 171 DM.
(6) Der Empfänger der Zuschüsse hat dem Staatsministerium für Kultus die Verwendung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Schuljahres in geeigneter Form nachzuweisen. Ergibt sich aus dem Verwendungsnachweis, dass die Zuschüsse, die für den laufenden Betrieb erforderlichen Personal- und Sachkosten unter Anrechnung des Schulgeldes übersteigen, ist der überzahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten. Die Verwendungsnachweise für Schulen im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie sind durch dieses oder die diesem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden zu prüfen.

§ 3
Anpassung
(1) Die in § 2 genannten Beträge ändern sich jährlich wie folgt:
1. 80 vom Hundert des jeweiligen Zuschussbetrages für die einzelnen Schularten mit Ausnahme der Förderschulen werden als pauschalierter Personalkostenanteil entsprechend dem Vomhundertsatz verändert, um den sich die Vergütung für die angestellten Lehrkräfte des Freistaates Sachsen ändert.
2. 20 vom Hundert des jeweiligen Zuschussbetrages für die einzelnen Schularten werden als pauschalierter Sachkostenanteil entsprechend dem Vomhundertsatz verändert, um den sich die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für alle Arbeitnehmerhaushalte im Freistaat Sachsen nach Feststellung des Statistischen Landesamtes pro Jahr verändert haben.
3. Für Förderschulen erhöht sich der Sachkostenzuschuss um den Vomhundertsatz, um den sich die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für alle Arbeitnehmerhaushalte nach den Festlegungen des Statistischen Landesamtes pro Jahr im Freistaat Sachsen durchschnittlich verändert haben.
(2) Die Änderung der Beträge erfolgt jeweils zum 1. August. Der Personalkostenanteil nach Absatz 1 Nr. 1 wird rückwirkend ab dem Zeitpunkt angepasst, an dem sich die Vergütung für angestellte Lehrkräfte des Freistaates Sachsens ändert. Die Nachzahlung der Zuschüsse erfolgt mit der Zahlung des Zuschusses am 15. September. Die Anpassung der Zuschüsse an die Schülerzahl entsprechend dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik erfolgt am 15. Dezember.
(3) Die Zuschüsse pro Schuljahr werden in Teilbeträgen jeweils am 15. September, 15. Dezember, 15. März und 15. Juni gezahlt.

§ 4
Anrechenbares Schulgeld
(1) Bei der Berechnung der Sätze in § 2 wird ein Betrag von 1 080 DM pro Jahr und Schüler als anrechenbares Schulgeld zugrunde gelegt.
(2) Erhebt ein Schulträger eine höheres Schulgeld, vermindert sich der Zuschuss um den entsprechenden Mehrbetrag.
(3) Verzichtet der Schulträger, aus Gründen, die nicht unter § 5 fallen, auf Erhebung eines Schulgeldes, wird der Zuschuss nicht erhöht.
(4) Der Betrag nach Absatz 1 wird jährlich entsprechend der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Regelung angepasst. Sich danach ergebende Teilbeträge werden auf volle DM-Beträge abgerundet.
(5) Bei den Zuschüssen für Förderschulen wird ein Schulgeld nicht angerechnet.

§ 5
Verzicht auf Schulgeld aus sozialen Gründen
(1) Verzichtet der Schulträger aus sozialen Gründen auf die Erhebung eines Schulgeldes ganz oder teilweise, weil die Erziehungsberechtigten oder der Schüler nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, das Schulgeld zu entrichten, erhöhen sich die Sätze in § 2 um den in § 4 genannten Betrag oder den entsprechenden Differenzbetrag.
(2) Soziale Gründe für den Verzicht auf Schulgeld nach Absatz 1 sind:
1. der Erhalt von Sozialhilfe zum Lebensunterhalt oder Arbeitslosenhilfe durch einen Erziehungsberechtigten;
2. die Erzielung eines monatlichen Einkommens durch die Erziehungsberechtigten, das unter der besonderen Einkommensgrenze nach §§ 79 und 81 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (AFRG) (BGBl. I S. 594), liegt;
3. das Vorliegen eines mit Nummer 1 oder Nummer 2 vergleichbaren Falles, auf Grund dessen die Erziehungsberechtigten nicht in der Lage sind, das Schulgeld ganz oder teilweise aufzubringen.

§ 6
Übergangsregelung
(1) Die erste Zahlung nach dieser Verordnung erfolgt zu dem auf das In-Kraft-Treten folgenden Auszahlungsstichtag gemäß § 3 Abs. 3 jedoch spätestens bis einen Monat nach Bekanntmachung der Verordnung und umfasst sämtliche bis zum nächsten regulären Auszahlungsstichtag fälligen Zahlungen.
(2) Die Träger der als Ersatzschulen genehmigten Förderschulen melden ihr Personal und die entsprechende Vergütung dem zuständigen Oberschulamt bis spätestens einen Monat vor dem Auszahlungsstichtag.
(3) Vom Schuljahr 1997/98 an bestimmt sich der Stichtag für die Meldung der Schülerzahlen nach dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Statistischen Landesamtes Kamenz.

§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vorn 29. Juli 1993 (SächsGVBl. 1993, S. 617) außer Kraft.

Dresden, den 16. Dezember 1997

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler


-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Zurück zur Übersicht
<2_6_2> <Staatliche> Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Fach Religion in der gymnasialen Oberstufe an Schulen in kirchlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen

Vom 29. Juli 1996 (SächsGVBl. 1996, S. 352)

Aufgrund von
1. § 19 Nr. 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434),
2. § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399), wird verordnet:

§ 1
Leistungskurs Religion
Leistungskurse in Religion können an Schulen in kirchlicher Trägerschaft angeboten und eingerichtet werden.

§ 2
Abiturprüfung im Fach Religion von Schülern genehmigter Ersatzschulen
(1) Im schriftlichen Teil der Abiturprüfung für genehmigte Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft werden Prüfungen in folgenden vier Fächern durchgeführt:
1. in Deutsch,
2. in Mathematik,
3. in Geschichte und
4. in einer Fremdsprache oder einer Naturwissenschaft oder in Religion.
(2) In zwei Fächern, darunter Deutsch oder Mathematik, müssen vertiefte Kenntnisse auf dem Anforderungsniveau eines Leistungskurses nachgewiesen werden (Leistungskursfächer). Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Abiturprüfung für Schulfremde nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemein bildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung - OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26)

§ 3
Abiturprüfung im Fach Religion an anerkannten Ersatzschulen
Wird an einer anerkannten Ersatzschule in kirchlicher Trägerschaft Religion als Leistungskurs gewählt, muss die Abiturprüfung in Deutsch oder Mathematik als weiterem Leistungskursfach erfolgen. Religion als Grundkursfach und die diesbezügliche Einbringungspflicht entfallen in diesem Fall. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Abiturprüfung nach der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung entsprechend.

§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.

Dresden, den 29. Juli 1996

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Zurück zur Übersicht
<2_6_2> <Staatliches> Gesetz über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen

(Weiterbildungsgesetz - WBG)
Vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. 1998, S. 270)

Der Sächsische Landtag hat am 27. Mai 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Begriff der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens im Freistaat Sachsen. Sie umfasst die Bereiche der allgemeinen, kulturellen, politischen, beruflichen und wissenschaftlichen Weiterbildung in ihrer wechselseitigen Verbindung.
(2) Der Regelungsbereich dieses Gesetzes umfasst Weiterbildung nur insoweit, wie diese nicht durch die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, des Sozialgesetzbuches III, des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Sächsischen Hochschulgesetzes oder durch andere Rechtsvorschriften erfasst ist. Die betriebsinterne Weiterbildung ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

§ 2
Ziel und Aufgaben der Weiterbildung
(1) Ziel von Weiterbildung ist es, dazu beizutragen, die zur Bewältigung persönlicher und beruflicher Herausforderungen sowie zur aktiven Mitgestaltung demokratischer Verhältnisse erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, zu vertiefen, zu erweitern oder zu erneuern. Weiterbildung soll helfen, die Prinzipien der Eigenverantwortlichkeit und der Chancengleichheit zu verwirklichen.
(2) Allgemeine und kulturelle Weiterbildung soll die selbstständige und verantwortliche Urteilsfähigkeit fördern und zur kreativen Auseinandersetzung mit kulturellen, sozialen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Problemen und Entwicklungen sowie zu deren Bewältigung anregen.
(3) Politische Weiterbildung soll die Fähigkeit zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten fördern und zu kritischer Beurteilung gesellschaftlicher Zusammenhänge befähigen. Sie soll zur Entwicklung toleranten Verhaltens gegenüber Andersdenkenden beitragen.
(4) Berufliche Weiterbildung soll dazu befähigen, sachgerecht auf die sich ständig wandelnden Anforderungen in der Berufs- und Arbeitswelt reagieren zu können. In diesem Sinne dient sie sowohl dem Erhalt des Arbeitsplatzes als auch der Wiedereingliederung in den Beruf sowie der Mobilität.
(5) Wissenschaftliche Weiterbildung soll die Auseinandersetzung mit neueren Erkenntnissen der Wissenschaften fördern. Sie erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und den Weiterbildungseinrichtungen.

§ 3
Träger, Einrichtungen, Landesorganisationen und Landesverbände der Weiterbildung
(1) Träger der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts, die durch ihre Einrichtungen Veranstaltungen der Weiterbildung in eigener Verantwortung organisieren, öffentlich anbieten und durchführen.
(2) Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung sind Bildungseinrichtungen in einer Trägerschaft nach Absatz 1, die Bildungsveranstaltungen planen, organisieren und durchführen.
(3) Landesverbände der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse von Trägern oder Einrichtungen der Weiterbildung auf Landesebene. Sie fördern und koordinieren die Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder, die Zusammenarbeit untereinander sowie mit anderen Organisationen; sie fördern durch geeignete Maßnahmen die Qualität der Bildungsarbeit ihrer Mitglieder und vertreten diese auf der Landesebene.

§ 4
Grundsätze der staatlichen Förderung
(1) Der Freistaat Sachsen fördert die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Staatshaushaltsplanes. Die Förderung orientiert sich an Schwerpunkten, die von der Staatsregierung regelmäßig neu festzulegen sind. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(2) Das Staatsministerium für Kultus regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung eine angemessene Förderung von Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung; dabei ist eine Gleichbehandlung öffentlich-rechtlicher und freier Träger zu gewährleisten.
(3) Werden für einen im Sinne dieses Gesetzes förderungswürdigen Aufwand Zuschüsse aus Mitteln des Bundes, der Bundesanstalt für Arbeit, des Landes oder sonstiger öffentlicher Rechtsträger außerhalb dieses Gesetzes gewährt, so wird dies bei Zuschüssen nach diesem Gesetz entsprechend berücksichtigt. Die Art dieser Berücksichtigung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung.

§ 5
Voraussetzung für die Förderung von Einrichtungen und Landesorganisationen
(1) Eine Einrichtung oder Landesorganisation nach § 3 kann auf schriftlichen Antrag ihres Trägers vom Freistaat Sachsen als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie
1. ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen hat;
2. nach Ziel und Inhalt ihrer Veranstaltungen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie der Verfassung des Freistaates Sachsen im Einklang steht;
3. ausschließlich und nicht nur auf Spezialgebieten Weiterbildungsmaßnahmen anbietet;
4. grundsätzlich jedermann offen steht;
5. in Anbetracht ihrer pädagogischen, fachlichen und materiellen Voraussetzungen die Gewähr für eine erfolgreiche und dauerhafte Bildungsarbeit bietet;
6. von einer nach Vorbildung und Werdegang geeigneten Person geleitet wird;
7. zur Offenlegung ihrer Bildungsziele, Organisations- und Arbeitsformen, Personalausstattung, , Teilnehmerzahl und Finanzierung gegenüber dem Freistaat Sachsen bereit ist.
(2) Die Förderung von Einrichtungen oder Landesorganisationen mit Internats- und Wirtschaftsbetrieb setzt neben den Erfordernissen von Absatz 1 die Gemeinnützigkeit der Einrichtung voraus.
(3) Eine Anerkennung scheidet aus, wenn die Einrichtung oder Landesorganisation
1. der Gewinnerzielung dient;
2. von gewerblichen Unternehmen oder in Anlehnung an solche betrieben wird;
3. ganz oder überwiegend der beruflichen Fortbildung oder Umschulung dient.
(4) Das Nähere regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung.

§ 6
Art der Förderung
(1) Der Träger einer anerkannten Einrichtung oder Landesorganisation erhält nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 auf Antrag leistungsbezogene Personal- und Sachkostenzuschüsse als Grundförderung für die Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen.
(2) Ebenso können zweckgebundene Zuschüsse zu Weiterbildungsprojekten von besonderem öffentlichem Interesse sowie zur Weiterbildung von in Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 tätigem Unterrichtspersonal gewährt werden, wenn sich der Antragsteller angemessen an den Kosten beteiligt.
(3) Das Staatsministerium für Kultus regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Grundsätze für die Gewährung von Zuschüssen einschließlich Antragstellung, Bewilligungsverfahren und Verwendungsnachweis.
(4) Nach Maßgabe des jeweils gültigen Staatshaushaltsplanes kann eine investive Förderung erfolgen.

§ 7
Unabhängigkeit der Weiterbildung
Durch die öffentliche Förderung der Weiterbildung wird das Recht auf Freiheit der Lehre und auf selbstständige Lehrplangestaltung sowie auf unabhängige Auswahl der Leiter und Mitarbeiter nicht berührt.

§ 8
Prüfungen
Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung haben das Recht, eigene Prüfungen durchzuführen. Diese können staatlich anerkannt werden. Andere Vorschriften, die die Durchführung oder Anerkennung von Prüfungen regeln, bleiben unberührt. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung.

§ 9
Landesbeirat für Erwachsenenbildung
Beim Staatsministerium für Kultus wird ein Landesbeirat für Erwachsenenbildung eingerichtet, der die Staatsregierung in grundlegenden Fragen der Weiterbildung berät. Er fördert die Zusammenarbeit zwischen den anerkannten Trägern der Erwachsenenbildung und ist vor dem In-Kraft-Treten von Gesetzen, Rechtsverordnungen sowie Richtlinien, die Fragen der Weiterbildung berühren, zu hören.

§ 10
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 29. Juni 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Zurück zur Übersicht
<2_6_2> Fernstudium Seniorenbildung

Im Amtsblatt vom 30. Oktober 1998 (ABl. 1998 A 171)

Reg.-Nr. 2035(8)636

Mit steigender Lebenserwartung in Deutschland kommt der Altersphase immer größere Bedeutung zu. Darüber hinaus werden durch Vorruhestand und Arbeitslosigkeit die "neuen Alten" immer jünger. Sie haben neue und andere Ansprüche an das Leben nach der Berufsarbeit als noch die Generation der Großeltern. Auf diesem Hintergrund wird die Bildungsarbeit mit Senioren und Seniorinnen zunehmend wichtiger. Hier besteht ein erheblicher Nachholbedarf in den neuen Ländern.

Ziele des Fernstudiums

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Seniorenarbeit sollen für die besonderen Aufgaben der Seniorenbildung qualifiziert werden. Dazu gehören z. B.:
- Kenntnisse über die Prozesse des Altwerdens und über die Bedürfnisse, Erwartungen und Befürchtungen älterer Menschen;
- Fähigkeiten und Kenntnisse im Leiten von Gruppen und in den speziellen Fragen der Erwachsenenbildung mit älteren Menschen;
- Kompetenz für den partnerschaftlichen Umgang mit alten Menschen und die Fähigkeit, ihre Erfahrungen in Lernprozesse einzubeziehen.
Das Fernstudium Seniorenbildung ist eine berufsbegleitende Fortbildung, keine Berufsausbildung. Die Teilnahme wird mit einem Zertifikat bestätigt. Dieses wird von der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrt anerkannt.
Eingeladen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seniorenbildung und alle, die sich künftig auf diesem Gebiet engagieren wollen.

Aufbau und Verlauf

Das Lernen im Fernstudium geschieht durch 4 Studienbriefe, 5 Blockseminare, Studienzirkel (etwa monatlich mindestens 3 Stunden) und Praxiserprobungen. Die Studienbriefe wollen das notwendige Wissen vermitteln und zur Reflexion anregen. In den Blockseminaren soll vorrangig das Lernen in Erwachsenengruppen erlebt, reflektiert und eingeübt werden. Die Studienzirkel bieten die Möglichkeit, Studienbriefe, Kurserfahrung und Erlebnisse im Umgang mit Senioren und Seniorinnen zu verarbeiten. Die Praxiserprobungen sollen auch helfen, das im Fernstudium Erlernte in den beruflichen Alltag zu überführen.

Geplanter Ablauf

Blockseminar 1 "Anfänge und Schritte - im Fernstudium, in einer neuen Gruppe, in der Seniorenbildung".
Zeit: 25.11. - 28.11.1998

Blockseminar 2 "Meine Lebens- und Lerngeschichte als Hintergrund für meine Arbeit mit Senioren".
Zeit: 24.02. - 27.02.1999

Blockseminar 3 "Themen und Methoden der Seniorenbildung"
Zeit: 29.09. - 02.10.1999

Blockseminar 4 "Bedingungen, Probleme und Grenzen der Seniorenbildung"
Zeit: Anfang 2000
Blockseminar 5 - Auswertung der Praxiserprobung und Abschluss

Organisation
Leitung: Wolfgang Bartel, Evangelische Erwachsenenbildung Sachsen, Pirna
Dorothea Mendt, Evangelische Erwachsenenbildung Sachsen, Dresden
Kosten: Pro Seminar ca. 180 DM, die Lehrbriefe kosten zusammen 100 DM
Bei Bedarf ist ein Stipendium möglich.

Anmeldungen bitte an die Evangelische Erwachsenenbildung Sachsen, Barlachstr. 3, 01219 Dresden, Tel. 0351/4 71 72 95; Fax: 0351/ 4 72 09 32

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! 10.11.1998, PH)
Zurück zur Übersicht
<2_6_2> Kirchlicher Fernunterricht

Im Amtsblatt vom 15. April 1970 (ABl. 1970 A 30)

1133/961

Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat beschlossen, neben den im Bereich katechetischer Ausbildung bestehenden Formen des Fernunterrichts ein theologisches Fernstudium einzurichten.
Christen als verantwortliche Männer und Frauen in der Welt von heute und morgen sollen wohlinformiert sein. Bewährte Methoden der Erwachsenenqualifizierung gilt es auch für die den kirchlichen Bereich zu erschließen. In der Kirchenprovinz Sachsen liegen langjährige Erfahrungen auf diesem Arbeitsgebiet vor. Sie sollen durch Kooperation auch für unsere Landeskirche wirksam werden.
Wir rufen unsere Gemeindeglieder zur Teilnahme an dieser Ausbildung auf!
Der Kirchliche Fernunterricht führt nach 3 ½ Jahren zu einer Abschlussprüfung, durch deren Bestehen der Weg zur Mitarbeit im mannigfaltigen Dienst der Kirche eröffnet ist. Absolventen des Kirchlichen Fernunterrichts bleiben in ihrem Beruf. Bei Eignung und weiterer Qualifizierung stehen Möglichkeiten bis hin zu hauptamtlicher Tätigkeit in einer Kirchgemeinde offen. Eine Berufung zur freien Wortverkündigung kann nach dem Kirchengesetz über Berufung zu pfarramtlichen Dienst und öffentlicher Wortverkündigung vom 5. Juni 1950 (Amtsblatt Seite A 46, II Nr. 33) und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen (Amtsblatt 1951 Seite A 5, II Nr. 4; Amtsblatt 1955 Seite A 24, II Nr. 11) erfolgen.
Die Arbeit führt unter wissenschaftlicher Anleitung in die Fragen des A.T. und N.T., in Kirchen- und Dogmengeschichte, Dogmatik und Philosophie sowie in die einzelnen Disziplinen der praktischen Theologie ein. Exegetische Übungen sowie Andachts- und Predigtausarbeitungen vertiefen die gewonnenen Erkenntnisse. Der Fernunterricht vollzieht sich im Wechsel von Eigenstudium, Wochenendrüsten (2-4 pro Jahr) und Seminarwochen (2 pro Jahr). Darüber hinaus werden die Teilnehmer in Arbeitskreise unter jeweils einem Mentor zusammengefasst. Diese Kreise tagen monatlich einmal an einem für die Teilnehmer günstig gelegenen Ort zum Wochenende. Die Teilnehmer erhalten Arbeitshilfen und haben regelmäßig schriftliche Arbeiten anzufertigen, die einzureichen sind. Konsultationen über den erarbeiteten Stoff wollen den Studierenden weiterhelfen.
Mit folgenden finanziellen Aufwendungen ist zu rechnen:
- Reisekosten für Wochenendrüsten und Seminarwochen (75% Fahrpreisermäßigung)
- Kosten für Unterbringung und Verpflegung bei Wochenendrüsten und Seminarwochen
- Kosten für Literaturbeschaffung.
Beihilfen können auf Antrag gewährt werden.
Als Beginn im Jahr 1970 ist eine Anfangsrüste für den 14. und 15. November vorgesehen.
Bewerbungen bitten wir mit kurzem Lebenslauf beim Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens, 8032 Dresden, Lukasstraße 6, bis zum 15. Juli 1970 einzureichen.

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! 10.11.1998, PH)
Zurück zur Übersicht
<2_6_2> Information zum Kirchlichen Fernunterricht

Im Amtsblatt vom 15. April 1970 (ABl. 1970 B 19)

In den Mitteilungen des Amtsblattes unserer Landeskirche, Jahrgang 1970, auf S. A 30 unter III Nr. 20 und im Gemeindeblatt "Der Sonntag" Nr. 26 haben wir zur Teilnahme an einem Kirchlichen Fernunterricht aufgerufen und über Ziel und Durchführung dieses theologischen Fernstudiums informiert. Die kirchlichen Mitarbeiter sind gebeten, diesen Aufruf zu unterstützen.
Im Folgenden bringen wir zur weiteren Information einen Bericht des Studienleiters Pfarrer Ernst Hofmeister (5601 Rüdigershagen über Leinefeld) über die Erfahrungen der Kirchenprovinz Sachsen auf diesem Arbeitsgebiet. Das Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens hat beschlossen, die Zusammenarbeit mit dem Kirchlichen Fernunterricht dieser uns benachbarten Provinzialkirche aufzunehmen.
Da die Wege zum kirchlichen Dienst in den Landeskirchen unterschiedlich geordnet sind, werden sich für Praxis und Weiterförderung der Absolventen des Kirchlichen Fernunterrichts für den Bereich unserer Landeskirche Unterschiede ergeben. Doch erschien eine Kooperation mit der Kirchenprovinz Sachsen als der sinnvollste Weg.

Kirchlicher Fernunterricht*
Von Studienleiter Pfarrer Ernst Hofmeister, Rüdigershagen

* Wir verweisen die Amtsbrüder auf den in unserem Gemeindeblatt "Der Sonntag" erscheinenden Artikel und bitten um geeignete Werbung in den Gemeinden. Der Kursus soll Mitte November dieses Jahres beginnen. Meldungen und Anfragen sind bis zum 15. Juni 1970 an Herrn Oberlandeskirchenrat Knauf, Ev.-Luth. Landeskirchenamt, 8032 Dresden, Lukasstraße 6, zu richten.

I.
Fernunterricht - Fernstudium, wie man es meistens nennt - ist für den modernen Menschen eine Selbstverständlichkeit. Er ist als neuer Ausbildungsweg für alle Fachrichtungen neben das Direktstudium an Hoch- und Fachschulen getreten. Der Fernstudent bleibt in seinem Beruf, das heißt, seine Arbeitskraft geht dem Betrieb nicht verloren, und er behält die Verbindung mit der Praxis. Dafür nimmt der Betrieb Rücksicht, indem er dem Studenten für Studientage und Konsultationen freigibt. Persönlich braucht sich der Student nicht von Wohnort und Familie zu trennen. Natürlich ist die zeitliche und kräftemäßige Beanspruchung stärker als bei einem Direktstudium, es dauert auch länger. Nicht jeder schafft das, was er sich vorgenommen hat, aber das Endresultat wird immer wieder als gut bestätigt. Der Fernunterricht bzw. das Fernstudium ist nicht mehr wegzudenken als ein vollgültiger Weg unter den Ausbildungswegen für Männer und Frauen.

Erst die Frage der Versorgung der kleinen und kleinsten Gemeinden der Diaspora - es handelte sich hierbei um das Eichsfeld - ließ Erwägungen aufkommen, ob und wieweit nicht der Fernunterricht bzw. das Fernstudium auch als ein Weg der Zurüstung für die Kirche genutzt werden könne. Anfragen aus den Kreisen der Gemeinden, hier war es ein Arzt, dort ein LPG-Bauer: "Wie können wir für unseren Dienst an der Gemeinde, sei es im Gottesdienst am Sonntag oder an den Krankenbetten und wo immer es sei, besser zugerüstet werden?" veranlasste die Männerarbeit in der Kirchenprovinz Sachsen, Methode und Aufbau des weltlichen Fernstudiums näher zu studieren und praktische Vorschläge zu machen, wie ein Fernunterricht der Kirche Gestalt gewinnen könnte. Das, was als Pionierarbeit in einem Gebiet der Evangelischen Kirche in Deutschland Gestalt gewinnen sollte, war einerseits mehr als eine Laienzurüstung, wie sie als eine gute Sache schon in den Laienseminaren vor sich ging, andererseits sollte es sich nicht darum handeln, neben bisherige Ausbildungswege, zu denken ist dabei an das Universitätsstudium und an die Predigerschulen, noch einen dritten Weg zu stellen. Vielmehr sollten Männer und Frauen, die fest verwurzelt in ihrem Beruf waren, nun auf dem Wege des Fernunterrichts zugerüstet werden, dass sie nach einer Prüfung vor der Kirchenleitung mit der freien Wortverkündigung beauftragt werden können. Sie sollten also durchaus in ihrem Beruf bleiben, aber sonntags oder wann immer ihre Kirche sie brauchte, zur Verfügung stehen. "Freie Wortverkündigung" ist also mehr als ein Lektorendienst; aber sie umfasst nicht nur den Gottesdienst mit Predigt am Sonntag, sondern auch den volksmissionarischen Einsatz, Bibelstunde, Männerabende, Besuchsdienst und Seelsorge, so wie sie manchmal in völlig unerwarteter Weise mitten im Beruf des Alltags gefordert wird.

Es kann im Allgemeinen nicht erwartet werden, dass ein Betrieb auf eine solche Zurüstung der Kirche Rücksicht nimmt und Urlaub gibt für das Eigenstudium, für die Beteiligung an Rüsten, Seminarwochen und Konsultationen. Darum ist eine Teilnahme am kirchlichen Fernunterricht schwieriger als in einem weltlichen Fernstudium. Sie erfordert mehr Kraft und größeren Einsatz. Darum kann auch niemand von Pfarrer oder Gemeinde "delegiert" werden. Die Entscheidung zur Teilnahme muss völlig freiwillig erfolgen. Und das für dreieinhalb Jahre!

Den beiden Einwänden, ob denn eine solche weitgehende Zurüstung nötig sei und ob man solchen Einsatz überhaupt verlangen kann, wird von den Teilnehmern selbst erwidert: dass sie für den Dienst, den sie in der Kirche im Blick auf die Welt, und das heißt immer auch auf den Menschen dieser Welt, tun wollen, gar nicht gut genug zugerüstet werden können. Männer und Frauen unserer Gemeinde nehmen diesen Dienst oft in großer Verantwortung auf sich, und wir haben die Entdeckung gemacht, dass wir ihnen wirklich etwas zumuten können. Fast zehn Jahre kirchlicher Fernunterricht haben jedenfalls bestätigt, dass es lohnt, ein solches Wagnis des Glaubens einzugehen.

II.

Als im Februar 1969 die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in der Kirchenprovinz Sachsen die Männerarbeit mit dem Aufbau und der Durchführung eines solchen kirchlichen Fernunterrichts beauftragte und ich zum Studienleiter berufen wurde, galt es nun, einen Studienplan aufzubauen. Bestimmend war dabei der Gedanke, dass einer solchen Zurüstung nur ein Grundstudium entsprechen konnte, wie es sich in Form des Studienplanes unserer theologischen Fakultät anbietet. Die Kenntnis von Fremdsprachen kann nicht vorausgesetzt werden und ist wohl auch auf dem Wege eines Fernunterrichts nur schwer zu erwerben. Die biblischen Fächer, Neues und Altes Testament, wurden in den Mittelpunkt gestellt, hinzu kamen Dogmatik, Kirchen- und Dogmengeschichte sowie Praktische Theologie. Im Einzelnen werden im Neuen Testament in der Reihenfolge der Aufstellung die Synoptiker, die Apostelgeschichte, die Briefe des Apostel Paulus und vom johanneischen Schrifttum das Johannes-Evangelium behandelt. Für den Unterricht im Alten Testament galt es, vor allem den richtigen Einstieg zu finden. Nach einer ausführlichen Einführung beginnt das Studium der Geschichtsbücher, um die grundlegenden Glaubensaussagen herauszuarbeiten. Bei den Propheten hilft der geschichtliche Rahmen zu einer besseren Einordnung. Der Teilnehmer lernt die Grundthemen der prophetischen Botschaft und ihre Traditionsgebundenheit kennen. Den Abschluss bildet die nachexilische Zeit sowie die Behandlung ausgewählter Stücke aus den Psalmen und dem Buch Hiob. Als Zusammenfassung dient eine Vorlesung "Über die verschiedenen Möglichkeiten, das Alte Testament zu lesen", den Ausklang bilden Predigtmeditationen über alttestamentliche Texte. In der Dogmatik galt es das, was sonst in der systematischen Theologie als mehrsemestrige Vorlesung dargeboten wird, für den Zweck der Zurüstung von Laien umzuformen und das Wagnis einer "Laien-Dogmatik" auf sich zu nehmen. Diese Dogmatik wird während der gesamten Zeit des Fernunterrichts gelesen.

In der Kirchen- und Dogmengeschichte geht es um den Weg der Christenheit durch die Geschichte (vgl. den Titel des gleichnamigen Buches von Dr. Hafa) unter besonderer Berücksichtigung der ersten Jahrhunderte sowie der Reformation und des Atheismus. In der Praktischen Theologie wird der Teilnehmer von der Exegese zur Predigt geführt. Gesangbuchkunde, Liturgik und Katechetik im Kindergottesdienst werden ebenfalls behandelt, den Abschluss bildet die Seelsorge. Zwei Vorlesungen über Konfessions- und Sektenkunde sind vor allem als Materialdarbietung gedacht. Daneben geht es von Semester zu Semester nach einem festen Plan auch um die Aneignung von Lernstoff aus Bibel, Gesangbuch und Katechismus. Vor dem Abschlussexamen findet in Form von Wiederholungen die Vorbereitung der Prüfung statt.

III.

Bei der Frage der besonderen Methodik der Stoffaneignung haben wir manches vom Fernstudium anderer Fachrichtungen gelernt. Der Teilnehmer, der nun besonders mit Zeit und Kraft haushalten muss, wird mit einer besonderen "Ökonomie des Studierens" vertraut gemacht; auch die Methode der Darbietung und Erarbeitung wird so gestaltet, dass der Stoff in verschiedenartiger Weise immer wiederkehrt, der Teilnehmer sich also immer wieder mit ihm beschäftigen und auseinandersetzen muss und ihm auf diese Art eine lediglich gedächtnismäßige Aneignung (das "Pauken") so weit wie möglich erspart bleibt.

Liegt der Vorzug des Direktstudiums in der Stetigkeit der Darbietung und Erarbeitung, so ist das Positive des Fernunterrichts im Wechsel der verschiedenen Arbeitsgänge zu sehen, das heißt praktisch: Eigenstudium, Wochenendrüsten und Seminarwochen wechseln miteinander ab. Jährlich werden vier Wochenendrüsten und ein bis zwei Seminarwochen durchgeführt. Es wird erwartet, dass der Teilnehmer die dafür benötigte Zeit - das bedeutet für viele den halben bzw. den ganzen Urlaub - zur Verfügung stellt. Wie sich nun eine systematische Arbeit in diesem Rahmen aufbaut, soll vor allem die Arbeit im Neuen Testament deutlich machen.

Wir beginnen mit der Erarbeitung des Markus-Evangeliums. Der Teilnehmer hat sich dazu den entsprechenden Band aus der "Bibelhilfe für die Gemeinde" zu besorgen und ihn in der vorgeschriebenen Zeit auf dem Wege des Eigenstudiums durchzuarbeiten. Er bekommt dann 40 Fragen, die schriftlich zu beantworten sind. Die eingereichten Arbeiten werden von den Referenten korrigiert und mit einem Votum versehen. Bei der nächsten Zusammenkunft, eine Wochenendrüste bzw. Seminarwoche, findet die Konsultation statt. Der Stoff selbst aber wird noch einmal in Form eines Theologischen Querschnitts unter Betonung der wesentlichen Aussagen dargeboten, später dann auch durch exegetische Übungen ergänzt. Wenn in dieser Weise die Synoptiker erarbeitet sind, steht am Abschluss als zusammenfassende Arbeitshilfe der Lehrbrief. In der Kirchen- und Dogmengeschichte wie auch in der Dogmatik vollzieht sich im Wesentlichen der gleiche Vorgang, während im Alten Testament, schon wegen der Stofffülle, die Lektüre der einzelnen Bücher zunächst stärker im Vordergrund steht und eine Vertiefung durch schriftliche Beantwortung von gestellten Fragen, Repetitorien und Konsultationen erst später folgt. In der Praktischen Theologie wird mit dem Erzählen biblischer Geschichten begonnen, entsprechend dem jeweiligen Stand der Vorlesung werden dann Morgen- und Abendandachten gehalten. Die Ausarbeitung von Predigten folgt erst im zweiten Studienjahr, wobei Wert darauf gelegt wird, dass die Predigten auch gehalten werden.

Um den Teilnehmern nicht allzu lange auf seinem Studiengang allein zu lassen, wurde ein Kreis vom Mentoren geschaffen. Er besteht aus erfahrenen Pfarrern, neuerdings auch schon Teilnehmern, die den Fernunterricht absolviert haben. Sie wohnen so, dass eine Begegnung zum Wochenende mit einem Minimum an Zeit und Geld stattfinden kann. Hier ist monatlich einmal Gelegenheit, Fragen, die eventuell auch vorher schon eingereicht werden können, zu stellen und über den Stoff miteinander ins Gespräch kommen.

Die Mentoren werden von der Studienleitung ein- bis zweimal jährlich zu einer besonderen Konferenz eingeladen, bei der es einmal um die theologischen Probleme geht, die eine gleiche Ausrichtung im Blick auf den Teilnehmer bedingen, zum anderen aber bleibt die Studienleitung auf diese Weise im Gespräch mit den Mentoren über den Teilnehmer, seine Arbeit und seine Leistungen. Der Mentor wird auch vor der Prüfung um ein entsprechendes Votum gebeten.

IV.
Der kirchliche Fernunterricht lässt sich im Unterschied zum weltlichen Fernstudium aber nur unter bestimmten geistlichen Voraussetzungen durchführen und durchhalten. Nicht nur, dass die starke Beanspruchung von Zeit, Kraft und Geld ein großes Opfer darstellt und eines Gegengewichtes bedarf, sondern theologisch arbeiten lässt sich immer nur so, dass wir uns selbst täglich unter das Wort stellen. Die Thematik der Vorlesungen und Gespräche bei der Anfangsrüste wollen jedem, der daran teilnehmen möchte, diese Grundvoraussetzungen nahe bringen. Ohne die tägliche stille Zeit unter Wort und Gebet lässt sich die Spannung zwischen Beruf, Familie und kirchlichem Fernunterricht auf die Dauer nicht durchhalten. Darum steht im Mittelpunkt jeder Wochenendrüste bzw. Seminarwoche der Sakramentsgottesdienst. Die Praxis hat aber gelehrt, wie notwendig es ist, dass darüber hinaus ein jeder noch einen Bruder oder eine Schwester findet, zu dem er gehen kann, denen er sich anvertrauen darf, die ihn tragen und mit ihm beten und bis ins Praktische hinein helfen. Gedacht ist aber vor allem auch an den Mentor, der so etwas wie ein Vater oder eine Mutter seiner Fernstudenten sein soll. In besonderen Fällen ist auch der Studienleiter jederzeit, unabhängig von der Entfernung, bereit zu Hausbesuchen und Gesprächen.

So nimmt eine Teilnahme am kirchlichen Fernunterricht den Menschen in eine geistliche Zucht. Das Wort will ihn prägen. Manches Müdewerden und Verzagen hat darin seine Ursache, dass im geistlichen Leben etwas nicht mehr in Ordnung ist. Hier beginnt die Seelsorge aneinander bis hin zur Beichte vor Gottes Angesicht.

Erst in der Durchdringung von wissenschaftlichem Arbeiten mit geistlichem Leben liegt das Geheimnis für das Gelingen von nunmehr fünf Kursen des kirchlichen Fernunterrichts.

V.
Die Abschlussprüfung, die vor einer von der Kirchenleitung eingesetzten Prüfungskommisssion stattfindet, gliedert sich zeitlich in verschiedene Abschnitte. Nach intensiven Wiederholungsrüsten, bei denen sich bereits die Leistung des einzelnen Kandidaten abzuzeichnenden beginnt, werden die ersten Klausuren geschrieben. In den biblischen Fächern, Neues und Altes Testament, werden je zwei Themen angeboten. Der Teilnehmer hat sich für eines zu entscheiden und für die Ausarbeitung drei Stunden zur Verfügung. Es standen z.B. folgende Themen zur Wahl:
Neues Testament: 1. "Die Eigenart des Johannes-Evangeliums"; 2. "Exegesieren Sie 1. Kor. 15, 1-11!"
Altes Testament: 1. "Worin unterscheiden sich die Schöpfungsberichte des Priesters und des Jahwisten voneinander und welches ist bei aller Eigenart der Berichte ihre gemeinsame Botschaft?"; 2. "Worin ist die Kritik der Propheten an den gesellschaftlichen Verhältnissen begründet?"
Etwa vier bis fünf Wochen danach findet dann in beiden Fächern die mündliche Prüfung statt. Jeder Teilnehmer hat 15 Minuten Gelegenheit zu zeigen, was er kann und weiß. Damit sind aber zugleich diese beiden Fächer abgeschlossen und belasten in ihrer Stofffülle den Teilnehmer nicht weiter auf seinem Gang durch die Prüfung. In der Zeit bis zur abschließenden Prüfungswoche muss eine Predigt mit Exegese und Meditation sowie einem liturgischen Entwurf ausgearbeitet, eingereicht und gehalten werden. Der jeweilige Superintendent hat die Predigt abzuhören, darüber ein Votum anzufertigen, Mitglieder der Prüfungskommission beurteilen ihren Inhalt.

In der Prüfungswoche selbst gilt es, eine weitere Klausur zu schreiben. Zur Wahl stehen je zwei Themen aus Dogmatik oder Kirchengeschichte. Als Beispiele seien erwähnt:
Dogmatik:1. "Gotteswort im Menschenwort bei den Propheten des Alten Testamentes und im Neuen Testament."
2. "Die Rechtfertigung ohne eigene Werke und das Gericht nach den Werken."
Kirchengeschichte: 1. "Im 4. Jahrhundert entwickelte sich die bis dahin verfolgte Kirche zur Staatskirche. Welche Faktoren waren maßgebend und welche Folgen erwuchsen schon in den nächsten beiden Jahrhunderten daraus?"
2. "Evangelische Arbeit auf sozialem und missionarischen Gebiet im 19. Jahrhundert: Erfolge und Grenzen."

Die mündliche Prüfung in beiden Fächern schließt sich an. Praktische Theologie als Lehre vom Gottesdienst, Predigtlehre, Liturgik, Gesangbuchkunde, Katechetik im Kindergottesdienst und Seelsorge bildet in Form einer mündlichen Prüfung den Abschluss.

In den vier Prüfungen, die bisher stattgefunden haben, haben insgesamt 86 Männer und Frauen die "Befähigung zur Freien Wortverkündigung" erhalten. Nach dem Gesetz zur freien Wortverkündigung kann in der Kirchenprovinz Sachsen nun der für den Wohnort des Betreffenden zuständige Gemeindekirchenrat den Antrag auf Beauftragung mit der freien Wortverkündigung bei der Kirchenleitung stellen. Wenn dazu je ein Votum des Superintendenten und des Propstes, der sich durch ein Gespräch von der Eignung des Teilnehmers überzeugt haben muss, vorliegen, kann die Kirchenleitung dem Antrag des Gemeindekirchenrates stattgeben. Für ein halbes bzw. ein Jahr soll dem mit der freien Wortverkündigung Beauftragten ein erfahrener Pfarrer als Praktikumsleiter zugewiesen werden, der den Predigteinsatz und die sonstigen Dienste, zu denen der Teilnehmer herangezogen wird, mit ihm vorbereitet. Außerdem werden die Teilnehmer der Kurse über die Prüfung hinaus zweimal im Jahr in Wochenendrüsten gesammelt, um von der Studienleitung her zentral für den Dienst weiter zugerüstet zu werden. Natürlich spielen immer wieder Exegese und Predigtvorbereitung eine Rolle; vor allem aber geht es um praktische Fragen: "Wie mache ich einen Besuch? Wie führe ich ein Gespräch?" "Seelsorge bei Taufgesprächen, Traugesprächen und Bestattungsbesuchen." Angestrebt wird eine Gemeinschaft, die auch für die kommende Zeit die Verbindung miteinander hält, bis dahin, dass wir eine gemeinsame Erholungsfreizeit durchführen, zu der auch Ehegatten und Kinder mitgebracht werden können, damit die Familien untereinander Kontakt bekommen.

VI.

Der jeweilige Einsatz ist natürlich abhängig von den Möglichkeiten und Notwendigkeiten, die sich in einer Gemeinde bzw. einem Kirchenkreis ergeben. Selbstverständlich gibt es Teilnehmer, die die erworbenen Kenntnisse zunächst nur zur Erweiterung ihres eigenen Wissens und zur Festigung ihres kirchlichen Urteils verwenden wollen. Andere, die schon im kirchlichen Dienst stehen, haben durch die Teilnahme am Fernunterricht eine Gesamtschau der Theologie bekommen, die zum Beispiel in ihrem katechetischen Dienst sowie in den Gemeindekreisen fruchtbar wird. Die freie Wortverkündigung lässt sie bereit sein, wo Not am Mann ist, zur Verfügung zu stehen. Nach dem Gesetz soll der Dienst zu allererst in der eigenen Gemeinde geschehen, aber der Superintendent hat auch die Möglichkeit, sie anderweitig einzusetzen. Im Rückblick auf die bisher abgeschlossenen Kurse darf aber gesagt werden, dass im ersten 62 Prozent, im zweiten 35 Prozent, im dritten und vierten Prozess je 50 Prozent der Teilnehmer aus nichtkirchlichen Berufen kamen. Gerade für ihren Einsatz hat sich eine Fülle von Möglichkeiten ergeben. Es mag durchaus sein, dass ein Lektorendienst mit neuem Verständnis und neuer Freudigkeit wieder aufgenommen wird. Eigentlich aber drängt es nun den Beauftragten dahin, das in eigenem Schaffen Erarbeitete und Durchdachte in freier Predigt selber darzubringen. Der Fernunterricht legt jedoch keinen Wert darauf, eine besondere Form von Pastoren, vielleicht in Gestalt eines "Klerus minor" heranzuziehen. Entscheidend ist, dass Männer und Frauen, die durch ihren Beruf mitten im Alltag stehen, versuchen, in ihrer Weise den Menschen in der gleichen Welt, in der gleichen Situation, mit den selben Freuden und Leiden, anzusprechen. Da gibt es einen Ingenieur, dem der Superintendent neben seinem Beruf die Betreuung und Versorgung einer 300 Seelen umfassenden Dorfgemeinde anvertraut hat. Natürlich wird da gepredigt, es werden Hausbesuche gemacht, aber zugleich ist auch die Tür zum Bürgermeister offen, und viele Dinge, mit denen der Pastor sonst erhebliche Schwierigkeiten hat, lösen sich wie von selbst. Es ist merkwürdig, wie eine scheinbar nicht vorhandene Vertrauensbasis mit einmal wieder da ist. Hausbesuche vertiefen die Gemeinschaft, schließlich fährt die Frau mit, um Kindergottesdienste zu halten und Orgel zu spielen. Neues Leben, wie man es gar nicht mehr erwartet hat! Ähnliches könnte berichtet werden von einem Brigadier einer LPG. Jeder tut es in seiner Weise. Es ist nicht gesagt, dass der Dienst immer von der Kanzel her geschehen muss. Es kann berichtet werden vom volksmissionarischen Einsatz mit einer Posaunengruppe in dörflichen Gemeinden genauso wie von einem Besuchsdienst in den neuen Wohnblöcken einer Großstadt. Einem kaufmännischen Angestellten konnte die Betreuung der Blinden seines Bezirkes übertragen werden. Vieles geschieht auch gar nicht im Bereich der Öffentlichkeit. Ein Friedhofsverwalter führte manches Gespräch mit Leidtragenden in der Nähe der Gräber ihrer Angehörigen. Es gibt auch Büros, die zu Stuben ihres Vertrauens werden, wo ein Mann Seelsorge an Männern tut. Dass darüber hinaus auch der Dienst in der Gemeinde in den bisherigen Bahnen nicht zu kurz kommt, braucht nur am Rande bemerkt zu werden.

Natürlich haben auch einige wenige den Wunsch, hauptamtlich in den Dienst der Verkündigung zu treten. Sollte sich vonseiten des Teilnehmers keine Möglichkeit zum Besuch des Oberkursus einer Predigerschule ergeben oder der Übergang in den Dienst als Pfarrverwalter noch nicht möglich sein, dann hat sich die Kirchenleitung, insbesondere der Bischof, in Ausnahmefällen eine Sonderregelung vorbehalten. Entscheidend aber ist das andere, dass nämlich die ursprüngliche Ausrichtung des kirchlichen Fernunterrichts auf den Menschen, der in seinem Beruf bleibt, aber seiner Kirche zur Verfügung steht, wann immer sie ihn braucht, die gleiche geblieben ist.

Der Versuch des Aufbaus und der Durchführung dieses kirchlichen Fernunterrichts hat unter den Gliedern unserer Gemeinden einen Schatz entdecken lassen. Propst zur Nieden spricht in seinem Buch "Die Gemeinde nach dem Gottesdienst" von der weit in den Raum der Welt vorgeschobenen Kanzel. Er denkt dabei an die Männer, die Zeugendienst im Alltag zu tun haben. Darum hat die Männerarbeit in der Kirchenprovinz Sachsen dieses Werk begonnen. Der Auftrag ergeht aber nicht nur an Männer, sondern an jedes Gemeindeglied, ganz gleich ob Mann oder Frau, ob Jung oder Alt.

Es dürfte empfehlenswert sein, den hier begangenen Weg zu überprüfen und ihn für die Aufgaben die unserer Kirche heute gestellt sind, nutzbar zu machen.

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (10.11.1998, PH)
Zurück zur Übersicht
<2_6_2> Kirchlicher Fernunterricht

Im Amtsblatt vom 09. Juni 1978 (ABl. 1978 A 49)

610240

Im Jahre 1978 beginnt der Kirchliche Fernunterricht der Kirchenprovinz Sachsen (KFU), an dem sich die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens seit 1970 beteiligt, seinen 11. Kurs. Die kirchlichen Dienststellen werden gebeten, darauf in geeigneter Weise aufmerksam zu machen. Dazu werden folgende Informationen gegeben:

1. Ziel
Der KFU will Gemeindeglieder so ausbilden, dass sie zur freien Wortverkündigung befähigt werden.

2. "Freie Wortverkündigung"
Zunächst meint "freie Wortverkündigung" den Predigtdienst in unseren Gottesdiensten, wozu der KFU auch insbesondere zurüstet. Darüber hinaus umfasst dieser Begriff aber auch die Verkündigung des Evangeliums in den verschiedenen Zusammenkünften der Gemeinde sowie das verantwortliche Reden vom Glauben bei Besuchen und Gesprächen.

3. Betätigungsmöglichkeiten für Absolventen
Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, am KFU zur persönlichen Qualifizierung in Glaubensfragen teilzunehmen, ohne nach Abschluss desselben einen geregelten Einsatz in der Gemeinde wahrzunehmen. Für die aber, die die im KFU erworbene Befähigung in ihren Gemeinden einsetzen wollen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die in den einzelnen Landeskirchen unterschiedlich geregelt sind.
Unsere Landeskirche versteht den KFU als eine gute Qualifizierungsmöglichkeit von Gemeindegliedern zu ehrenamtlicher Tätigkeit. Deshalb besteht die Möglichkeit, nach bestandener Abschlussprüfung ein Jahr lang unter der Verantwortung des zuständigen Superintendenten ehrenamtlich im Verkündigungsdienst tätig zu sein. Sofern sich der Absolvent bewährt hat, ist die Erteilung eines Predigtauftrages nach einer Probepredigt und einem Kolloquium möglich. Dabei wird der Aufgabenbereich zwischen dem Superintendenten und dem Absolventen abgesprochen und richtet sich nach den gemeindlichen Notwendigkeiten und den Fähigkeiten und Wünschen des Absolventen. Diese Regelung entspricht dem Kirchengesetz über Berufung zu pfarramtlichen Dienst und öffentlicher Wortverkündigung in der Fassung vom 20. Dezember 1976 (Amtsblatt 1977 S. A 21), der 2. Ausführungsverordnung dazu vom 22. Dezember 1976 (Amtsblatt 1977 S. A 22) und der Ordnung für den Predigtauftrag vom 22. Dezember 1976 (Amtsblatt 1977 S. A 22).
Die Möglichkeit, über den KFU einen Berufswechsel vorzunehmen und eine hauptamtliche Tätigkeit im Verkündigungsdienst aufzunehmen, ist nicht vorgesehen.

4. Ausbildungsinhalt
Der Studienplan sieht die herkömmlichen Disziplinen der theologischen Ausbildung vor. Es werden das Alte und Neue Testament in Auswahl, Dogmatik und Ethik, Kirchengeschichte und Praktische Theologie behandelt. Diese Fächer werden durch einzelne ergänzende Vorlesungen bzw. Übungen erweitert (z.B. Gesprächsführung). Katechetik gehört nicht zum Ausbildungsprogramm.

5. Ausbildungsmethode
Der KFU will auf den persönlichen Kontakt mit den Teilnehmern nicht verzichten. Deshalb vollzieht sich die Arbeit im Wechsel von Selbststudium, Wochenendtagungen (drei im Jahr) und Seminarwochen (zwei im Jahr). Für die Teilnehmer aus der sächsischen Landeskirche kommen besonders die Tagungsorte Altenburg oder Neudietendorf (bei Erfurt) in Frage. Dort wird Lehrstoff dargeboten, wiederholt und in Einzelkonsultationen vertieft. Für das Selbststudium erhalten die Teilnehmer Arbeitshilfen in Form von Buchauszügen, Vorlesungsaufrissen und Fragebögen. Sie haben regelmäßig schriftliche Arbeiten einzureichen.

Jeder Teilnehmer wird einem Mentor zugeordnet, der Hilfestellung für das Selbststudium leistet. Bei ihm finden etwa einmal monatlich Zusammenkünfte der Teilnehmer in kleinen Gruppen statt.

6. Voraussetzungen und Dauer der Ausbildung
Ein bestimmter Schulabschluss wird nicht vorausgesetzt, aber eine abgeschlossene Berufsausbildung erwartet. Bewerbungen sind erst nach dem vollendeten 18. Lebensjahr möglich. Die Ausbildung dauert 3 ½ Jahre einschließlich der Abschlussprüfung.

7. Kosten
Für Reisen zu den Tagungsorten werden 75 % Fahrpreisermäßigung gewährt. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung während der Tagungen betragen etwa 8 bis 10 Mark je Tag. Kosten für Bücher und sonstiges Arbeitsmaterial werden bei jedem Teilnehmer unterschiedlich sein. Bei besonderer finanzieller Belastung können auf Antrag Beihilfen gewährt werden.

8. Informationen über den KFU
Auf das Amtsblatt der Ev.-Luh. Landeskirche Sachsens 1970, S. B 19 - 21, sowie auf die aktuellen Veröffentlichungen in der kirchlichen Presse wird verwiesen.

9. Beginn des nächsten Kurses
28./29. Oktober 1978 Gnadau, 18./19. November 1978 Altenburg, 2./3. Dezember 1978 Neudietendorf.

10. Bewerbungsunterlagen
1. Bewerbung mit Angabe des Grundes (doppelt)
2. Handgeschriebener Lebenslauf (doppelt)
3. Pfarramtliche Beurteilung (doppelt) in verschlossenem Umschlag
4. Drei Passbilder.

Bewerbungen bis zum
31. Juli 1978
an das Landeskirchenamt zu richten.

-~-
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht

Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click