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2.6.2 DIAKONIE DURCH BILDUNG:
KINDERGÄRTEN, SCHULEN USW.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Neufassung vom 29. September 1998 [SächsGVBl. 1998
S. 506] (ABl. 1999 A 48)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Träger der öffentlichen
Jugendhilfe
§ 1 Örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe, Jugendamt
§ 2 Satzung des Jugendamtes
§ 3 Jugendhilfeausschuss
§ 4 Stimmberechtigte Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses
§ 5 Beratende Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses
§ 6 Unterausschüsse
§ 7 Rechtsstellung der Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 Leistungen der kreisangehörigen
Gemeinden
§ 10 Überörtlicher Träger der
öffentlichen Jugendhilfe, Landesjugendamt
§ 11 Landesjugendhilfeausschuss
§ 12 Stimmberechtigte Mitglieder des
Landesjugendhilfeausschusses
§ 13 Beratende Mitglieder des
Landesjugendhilfeausschusses
§ 14 Widerspruchs- und Beanstandungsrecht
Zweiter Abschnitt
Oberste Landesjugendbehörden,
Unterrichtung des Landtags
§ 15 Oberste Landesjugendbehörden
§ 16 Unterrichtung des Landtages
Dritter Abschnitt
Träger der freien Jugendhilfe
§ 17 Leistungen freier Träger
§ 18 Beteiligung anerkannter Träger der freien
Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
§ 19 Anerkennung als Träger der freien
Jugendhilfe
Vierter Abschnitt
Jugendhilfeplanung
§ 20 Planungsverantwortung
§ 21 Beteiligung an der Planung
Fünfter Abschnitt
Tagespflege, Schutz von Kindern und
Jugendlichen
in Familienpflege und in Einrichtungen,
Hilfe zur Erziehung
§ 22 Förderung in Tagespflege
§ 22a Maßnahmen der Frühförderung von
Kindern
§ 23 Erteilung der Pflegeerlaubnis
§ 24 Versagungsgründe
§ 25 Rücknahme der Pflegeerlaubnis
§ 26 Aufsicht
§ 27 Anzeigepflicht
§ 28 Betreuungskräfte in Einrichtungen
§ 29 Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer
Einrichtung
§ 30 Informationsrecht
§ 31 Zusammenwirken aufsichtsführender
Stellen
§ 32 Sicherstellung des Schulunterrichts bei
Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung
Sechster Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 33 Zuständige Behörde
§ 34 Befreiung von vormundschaftsgerichtlicher
Aufsicht
§ 35 Verwaltung des Mündelvermögens
§ 36 Zusammenarbeit
§ 37 Überwachung der Vorschriften zum Schutze der
Jugend
§ 38 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche
Siebenter Abschnitt
Übergangs-, Durchführungs- und
Schlussvorschriften
§ 39 Durchführungsvorschriften
Erster Abschnitt
Träger der öffentlichen
Jugendhilfe
§ 1
Örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe, Jugendamt
(1) Örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Jeder örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe errichtet für junge Menschen und ihre Familien ein Jugendamt.
Es ist mit dem für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Personal und mit den erforderlichen Sachmitteln auszustatten.
(3) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der
Verwaltung des Jugendamtes.
§ 2
Satzung des Jugendamtes
(1) Die Vertretungskörperschaft erlässt für das
Jugendamt eine Satzung.
(2) Die Satzung regelt insbesondere
a) den Umfang des Beschlussrechts des
Jugendhilfeausschusses,
b) die Zahl der nach § 71 Abs. 1 Achtes Buch
Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. 1 S. 477), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. 1 S. 1088, 1094)
stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
c) die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der
Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der
Jugendhilfe,
d) den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an
die Vertretungskörperschaft,
e) die Beteiligung von Trägern der freien Jugendhilfe an
Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung,
f) die Mindestzahl der Sitzungen im Jahr.
§ 3
Jugendhilfeausschuss
(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender
Ausschuss im Sinne der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen
(SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vorn 20. Februar 1997
(SächsGVBl. S. 105), sowie der Gemeindeordnung für den Freistaat
Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997
(SächsGVBl. S. 105).
(2) Vorsitzender des Jugendhilfeausschusses ist der Landrat
oder Oberbürgermeister. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des
Jugendhilfeausschusses wird aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder
gewählt und leitet die Sitzungen in Abwesenheit des Landrates oder
Oberbürgermeisters. § 38 Abs. 3 SächsLKrO und § 42 Abs. 3
SächsGermO finden insoweit keine Anwendung. (3) Dem Jugendhilfeausschuss
gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.
§ 4
Stimmberechtigte Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens
fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden
an.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die
Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. Sie üben
ihre Tätigkeit solange aus, bis der neugewählte Jugendhilfeausschuss
zusammentritt. Der Jugendhilfeausschuss ist spätestens vier Monate nach der
konstituierenden Sitzung der Vertretungs- körperschaft zu bilden und
einzuberufen.
(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein
Stellvertreter zu wählen.
(4) Drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses sind zugleich Mitglieder der Vertretungskörperschaft
des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder in Angelegenheiten der
Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII).
Die anderen zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder werden auf
Vorschlag der im Bereich des örtlichen Trägers der Jugendhilfe
wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gewählt;
Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind
angemessen zu berücksichtigen (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).
(5) Die vorschlagsberechtigten anerkannten Träger der
freien Jugendhilfe sollen mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie
entfallenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter vorschlagen. In dem Vorschlag
soll eine angemessene Anzahl ehrenamtlich Tätiger enthalten sein.
(6) Scheidet ein Mitglied oder sein persönlicher
Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für
den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das aus- geschiedene
Mitglied oder den Stellvertreter vorgeschlagen hatte, zu wählen.
§ 5
Beratende Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses
(1) Als beratende Mitglieder gehören dem
Jugendhilfeausschuss an:
a) der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder sein
Vertreter,
b) ein Vormundschafts-, Jugend- oder Familienrichter, der vom
zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten bestellt wird,
c) ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der von der
zuständigen örtlichen Stelle bestimmt wird,
d) ein Vertreter der Schulen, der vom staatlichen Schulamt
bestimmt wird,
e) ein Vertreter der Polizei, der von der zuständigen
örtlichen Stelle bestimmt wird,
f) je ein Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche,
sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im
Bezirk des Jugendamtes bestehen - sie werden von der jeweiligen
Religionsgemeinschaft bestimmt -,
g) die kommunale Frauenbeauftragte oder eine in der
Mädchenarbeit erfahrene Frau.
(2) Für jedes beratende Mitglied des
Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Buchst. b bis g ist durch die dafür
örtlich zuständige Stelle ein Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere
sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuss als beratende
Mitglieder angehören.
(4) Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen
Sachverständige einladen.
§ 6
Unterausschüsse
In der Satzung kann bestimmt werden, dass bei Bedarf für
einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses
beratende Unterausschüsse gebildet werden können. Aus den Mitgliedern
des Jugendhilfeausschusses ist ein Unterausschuss für die
Jugendhilfeplanung zu bilden.
§ 7
Rechtsstellung der Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses
(1) Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und seiner
Unterausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Die
Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 19 Abs. 2 SächsLKrO und
§ 21 Abs. 2 SächsGemO.
(2) Für ihre Rechtsstellung gelten die für die
Mitglieder der Vertretungskörperschaft maßgebenden Regelungen
entsprechend.
§ 8
(aufgehoben)
§ 9
Leistungen der kreisangehörigen
Gemeinden
Die Gesamtverantwortung und Planungsverantwortung liegt
gemäß § 79 Abs. 1 SGB VIII beim örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe. Kreisangehörige Gemeinden können
für den örtlichen Bereich im Einvernehmen mit dem örtlichen
Träger Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, um damit zu
einem bedarfsgerechten Angebot an Leistungen der Jugendhilfe beizutragen.
Voraussetzung für die Erteilung des Einvernehmens ist der Nachweis der
ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen
Gemeinde durch eine Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde. Die
Verpflichtung der kreisangehörigen Gemeinden zur Errichtung und zum Betrieb
von Kindertageseinrichtungen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des
Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat
Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SäKitaG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1996 (SächsGVBl. S. 386) bleibt
unberührt.
§ 10
Überörtlicher Träger der öffentlichen
Jugendhilfe,
Landesjugendamt
(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen
Jugendhilfe ist der Freistaat Sachsen.<Sätze 2 und 3 erst ab
01.01.2000 in Kraft:> Er fördert die Jugendhilfe auf der Grundlage
von Richtlinien. Die Förderung ist grundsätzlich an einen von der
Vertretungskörperschaft beschlossenen Jugendhilfeplan gemäß
§ 80 SGB VIII, der bedarfsgerecht fortzuschreiben ist, gebunden.
(2) Der überörtliche Träger der Jugendhilfe
errichtet zur Erfüllung und Koordinierung seiner Aufgaben ein
Landesjugendamt. Es ist mit dem zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Personal und mit den erforderlichen Sachmitteln
auszustatten.
(3) Das Landesjugendamt besteht aus dem
Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Landesjugendamtes.
(4) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung
Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes, soweit sie nicht im SGB
VIII oder diesem Gesetz geregelt sind. Der Landesjugendhilfeausschuss und der
Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes sind vorher zu hören. Die
Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten über
1. die Wahrnehmung der Aufgaben im Verhältnis zwischen
Landesjugendhilfeausschuss und Verwaltung des Landesjugendamtes,
2. die Wahl des Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses
sowie eines oder mehrerer Stellvertreter,
3. die Beschlussfähigkeit des
Landesjugendhilfeausschusses,
4. das Verfahren im Falle der Beschlussunfähigkeit des
Landesjugendhilfeausschusses,
5. den Erlass einer Geschäftsordnung des
Landesjugendhilfeausschusses,
6. die Bildung von Unterausschüssen des
Landesjugendhilfeausschusses,
7. die Öffentlichkeit von Sitzungen des
Landesjugendhilfeausschusses,
8. die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des
Landesjugendhilfeausschusses und seiner Arbeitsausschüsse und
9. die Koordination von jugendhilferelevanten
Förderprogrammen innerhalb der Staatsregierung.
§ 11
Landesjugendhilfeausschuss
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen
Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit allen dem
überörtlichen Träger der Jugendhilfe obliegenden Aufgaben
einschließlich der Jugendhilfeplanung auf Landesebene und der
Förderung der freien Jugendhilfe.
(2) Er stellt Grundsätze und Empfehlungen zur
Erfüllung der Aufgaben nach SGB VIII auf. Er hat darauf hinzuwirken, dass
Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der
Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. In
den Einrichtungen und Diensten soll die Vielfalt von Inhalten, Methoden und
Arbeitsformen der Jugendhilfe angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Landesjugendhilfeausschuss hat im Rahmen der für
die Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Trägers
gemäß § 85 Abs. 2 SGB VIII bereitgestellten Mittel und der
Verordnung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Beschlussrecht. Dies gilt nicht für
die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(4) Zu allen grundsätzlichen Fragen auf dem Gebiet der
Jugendhilfe einschließlich des Erlasses von Förderrichtlinien ist der
Landesjugendhilfeausschuss anzuhören.
(5) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind
öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen
einer Person oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(6) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören
stimmberechtigte und beratende Mitglieder an. Die Amtsperiode des
Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Sächsischen
Landtages. Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses üben ihr Amt so
lange aus, bis der neu gebildete Landesjugendhilfeausschuss zusammentritt. Der
Landesjugendhilfeausschuss ist spätestens vier Monate nach der
konstituierenden Sitzung des Sächsischen Landtages zu bilden und
einzuberufen. Für die Mitglieder gelten die Regelungen von § 20 Abs. 1
Nr. 1 bis 7 SächsGemO sinngemäß.
§ 12
Stimmberechtigte Mitglieder
des Landesjugendhilfeausschusses
(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören 20
stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an.
(2) Zehn Mitglieder sollen in der Jugendhilfe erfahrene
Männer und Frauen sein, die vom Landtag gewählt werden.
(3) Acht Mitglieder sind auf Vorschlag der im Bereich des
überörtlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der
freien Jugendhilfe von der Staatsregierung zu berufen.
(4) Als weitere stimmberechtigte Mitglieder gehören dem
Landesjugendhilfeausschuss zwei von den kommunalen Landesverbänden zu
bestellende Mitglieder an.
(5) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein
Stellvertreter zu wählen oder zu bestellen.
(6) Der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses und sein
Stellvertreter werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus
den dem Ausschuss angehörenden Mitgliedern gewählt.
(7) Scheidet ein Mitglied oder sein persönlicher
Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für
den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene
Mitglied oder den Stellvertreter vorgeschlagen hatte, zu wählen oder zu
berufen.
§ 13
Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
(1) Als ständige beratende Mitglieder gehören dem
Landesjugendhilfeausschuss an:
a) zwei Vertreter der Staatsregierung,
b) je ein Vertreter der Gesundheitsverwaltung, der
Schulverwaltung, der Arbeitsverwaltung,
c) ein Richter oder ein Beamter der
Justizverwaltung,
d) je ein Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche
und der jüdischen Kultusgemeinde,
e) zwei Vertreter der zuständigen Landesverwaltung, wobei
einer der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes ist.
Diese beratenden Mitglieder werden von ihren Behörden
entsandt. außerdem gehören dem Landesjugendhilfeausschuss als
ständige beratende Mitglieder je ein Vertreter der Frauen sowie je ein
Vertreter der Ausländer und Behinderten an.
(2) Für jedes beratende Mitglied ist ein Stellvertreter
zu bestellen.
(3) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen
Sachverständige einladen und anhören.
§ 14
Widerspruchs- und Beanstandungsrecht
(1) Ist der Leiter der Behörde der Auffassung, dass ein
Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses das Wohl junger Menschen und ihrer
Familien gefährdet, so kann er dem Beschluss spätestens am zehnten
Tage nach der Beschlussfassung unter schriftlicher Begründung
widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die
Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses, die
frühestens am fünften Tag und spätestens drei Wochen nach dem
Widerspruch stattzufinden hat, zu entscheiden. Bleibt der
Landesjugendhilfeausschuss bei seinem Beschluss, hat die sachlich
zuständige oberste Landesbehörde über die Angelegenheit zu
entscheiden.
(2) Verletzt ein Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses
das geltende Recht so hat der Leiter der Behörde den Beschluss zu
beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich in
Form einer begründeten Darlegung dem Ausschuss mitzuteilen. Verbleibt der
Landesjugendhilfeausschuss bei seinem Beschluss, hat die zuständige oberste
Landesbehörde über die Angelegenheit zu entscheiden.
Zweiter Abschnitt
Oberste Landesjugendbehörden,
Unterrichtung des Landtags
§ 15
Oberste Landesjugendbehörde
Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung über
Anzahl und Zuständigkeiten der obersten Landesjugendbehörde.
§ 16
Unterrichtung des Landtags
<Diese Neufassung des § 16 ist erst ab 01.01.2000
in Kraft:>
Die Staatsregierung berichtet dem Sächsischen Landtag
entsprechend der Maßgaben von § 84 Abs. 1 SGB VIII spätestens in
der zweiten Hälfte der Legislaturperiode über die Lage junger
Menschen. Der Landesjugendbericht wird nach Maßgabe von § 84 Abs. 2
SGB VIII erstellt. Die Staatsregierung fügt dem Bericht eine Stellungnahme
mit den von ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei
(Landesjugendplan).
Dritter Abschnitt
Träger der freien Jugendhilfe
§ 17
Leistungen freier Träger
(1) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der
freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch das Achte Buch des
Sozialgesetzbuches begründet werden, richten sich an die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe.
(2) Für die Förderung der freien Jugendhilfe durch
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 74 SGB
VIII.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien
Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich
zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbstständigkeit der freien
Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der
Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
(4) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und
Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben
oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche
Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
(5) Den Vereinbarungen gemäß § 77 SGB VIII
müssen leistungsgerechte Entgelte zu Grunde liegen, die den Trägern
der freien Jugendhilfe bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung
die erforderliche Hilfegewährung ermöglichen. Die Vereinbarungen haben
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
Leistungsfähigkeit zu entsprechen. Sie sollen Art, Inhalt, Umfang und
Qualität der zu erbringenden Leistung beschreiben.
§ 18
Beteiligung anerkannter Träger der freien
Jugendhilfe
an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der
Durchführung der nachstehenden Aufgaben beteiligen oder ihnen diese
Aufgaben zur Durchführung übertragen:
a) Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB
VIII),
b) Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne
Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 43 SGB VIII),
c) Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den
Familiengerichten (§ 50 SGB VIII),
d) Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind
(§ 51 SGB VIII),
e) Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
(§ 52 SGB VIII),
f) Beratung und Unterstützung von Pflegern und
Vormündern (§ 53 Abs. 2 bis 4 SGB VIII).
(2) Die Beteiligung eines freien Trägers oder die
Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 setzt ein
öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis voraus.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben
für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.
§ 19
Anerkennung als Träger der freien
Jugendhilfe
(1) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
erfolgt auf Antrag.
(2) Zuständig für die Anerkennung als Träger
der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind:
a) das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe
seinen Sitz im Bereich des Jugendamtes hat und dort überwiegend tätig
ist,
b) das Landesjugendamt, wenn der Träger der freien
Jugendhilfe seinen Sitz im Bereich des Landesjugendamtes hat und vorwiegend im
Bereich von mehreren, aber nicht allen Jugendämtern tätig
ist,
c) die zuständige oberste Landesbehörde in allen
übrigen Fällen.
(3) Die Anerkennung erstreckt sich auch auf die dein
Träger der freien Jugendhilfe zum Zeitpunkt der Anerkennung
angehörenden rechtlich selbstständigen Mitgliedsorganisationen, soweit
dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Schließt sich eine
rechtlich selbstständige Organisation, die auf dein Gebiet der Jugendhilfe
im Sinne von § 1 SGB VIII tätig ist, einem Träger an, nachdem
dieser anerkannt ist, so erstreckt sich die Anerkennung auch auf sie, wenn der
Träger den Anschluss der für die Anerkennung zuständigen
Behörde angezeigt hat und diese die Anerkennung nicht innerhalb von sechs
Monaten versagt.
(4) Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen
Rechts sowie die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen
zusammengeschlossenen Verbände und die ihnen im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände sind
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Absatz 3 Satz 2 gilt
entsprechend. Die öffentliche Anerkennung durch die oberste
Landesjugendbehörde kann auf Antrag auf die dem Träger der freien
Jugendhilfe zugehörenden regionalen und sonstigen Untergliederungen (Orts-,
Kreis- und Bezirksverbände, landesweite Teilorganisationen) ausgedehnt
werden, wenn die Untergliederungen an dem Träger der freien Jugendhilfe
ausgerichtete einheitliche Organisationsformen, Satzungsregelungen und
Betätigungsbereiche aufweisen.
(5) Die Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen
werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben
oder nicht mehr vorliegen.
(6) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist
im Amtsblatt bekannt zu machen.
Vierter Abschnitt
Jugendhilfeplanung
§ 20
Planungsverantwortung
(1) Die Jugendämter und das Landesjugendamt haben im
Rahmen ihrer Planungsverantwortung nach §§ 79, 80 SGB VIII den Bestand
an Einrichtungen und Diensten festzustellen und den Bedarf unter
Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der
jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten und unter Beachtung der
Anforderung des Landesentwicklungsplanes gemäß der Verordnung der
Sächsischen Staatsregierung Ober den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP)
vom 16. August 1994 (SächsGVBl. S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung
für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln. Die zur Befriedigung des
Bedarfs notwendigen Vorhaben sind rechtzeitig und ausreichend zu planen. Dabei
ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt
werden kann.
(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass
insbesondere
1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und
gepflegt werden können,
2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und
aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet
ist,
3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und
Wohnbereichen besonders gefördert werden,
4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und
Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.
§ 21
Beteiligung an der Planung
(1) An der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII sind die
davon betroffenen kreisangehörigen Gemeinden und anerkannten Träger
der freien Jugendhilfe in allen Phasen der Planung frühzeitig zu
beteiligen. Spätestens anlässlich der Beratung im Jugendhilfeausschuss
oder im Landesjugendhilfeausschuss sind auch die auf der Ebene des
örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie auf
Landesebene zusammengeschlossenen anerkannten Träger der freien
Jugendhilfe, auch soweit sie im Ausschuss nicht vertreten sind, über
Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.
(2) Die auf der Ebene des örtlichen Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise auf Landesebene
zusammengeschlossenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben das
Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die der öffentliche Träger
für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzt.
Fünfter Abschnitt
Tagespflege, Schutz von Kindern und
Jugendlichen
in Familienpflege und in Einrichtungen,
Hilfe zur Erziehung
§ 22
Förderung in Tagespflege
(1) Das Jugendamt wirkt darauf hin, dass die Rechte und
Pflichten aus dem Tagespflegeverhältnis zwischen der Tagespflegeperson und
den Erziehungsberechtigten vertraglich geregelt werden, insbesondere
1. die Erstattung der Aufwendungen der Tagespflegeperson,
2. die Vergütung der Erziehungsleistung,
3. der Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung
für Schäden, die im Zusammenhang mit der Tagespflege eintreten
können.
(2) Ist die Förderung eines Kindes in Tagespflege
für sein Wohl erforderlich und geeignet und wird eine geeignete
Tagespflegeperson vermittelt oder von den Personensorgeberechtigten nachgewiesen
und überschreiten die entsprechenden Kosten die im Bezirk des Jugendamtes
hierfür allgemein geltenden Sätze nicht, soll der örtliche
Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Betrag übernehmen, der
den Eltern gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII nicht zuzumuten
ist.
(3) § 18 Abs. 2 SäKitaG bleibt
unberührt.
§ 22 a
Maßnahmen der Frühförderung von
Kindern
Maßnahmen der Frühförderung von Kindern werden
unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Sozialhilfe
nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I. S. 1088),
gewährt.
§ 23
Erteilung der Pflegeerlaubnis
(1) Die Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII ist
schriftlich oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. Sie ist jeweils
schriftlich zu erteilen.
(2) Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel Eheleuten, sie kann
aber auch allein stehenden Personen erteilt werden. Der Altersunterschied
zwischen den Pflegepersonen und dem Kind oder Jugendlichen soll dem
Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.
(3) Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel nicht für mehr
als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Die
Erteilung der Pflegeerlaubnis für mehr als fünf Kinder oder
Jugendliche in einer Pflegestelle ist nicht zulässig. Sollen sechs oder
mehr Minderjährige aufgenommen werden, findet § 45 SGB VIII
Anwendung.
§ 24
Versagungsgründe
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes
oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist.
(2) Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen,
wenn
a) die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische
Fähigkeiten verfügt,
b) die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet,
dass die religiöse Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder Jugendlichen
im Einklang mit der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung
der Erziehung durchgeführt wird,
e) die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden
Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das sittliche Wohl des
Kindes oder Jugendlichen nicht gefährdet ist,
d) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegepersonen
und ihre Haushaltsführung nicht geordnet sind,
e) die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden
Personen nicht frei von ansteckenden, das Wohl des Kindes gefährdenden
Krankheiten sind oder
f) nicht ausreichend Wohnraum für das Kind oder den
Jugendlichen und die in der Wohnung lebenden Personen vorhanden ist.
§ 25
Rücknahme der Pflegeerlaubnis
Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls
entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen
für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Die Pflegeerlaubnis ist
zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sich nachträglich
herausstellt, dass bei ihrer Erteilung einer der Versagensgründe des §
24 vorgelegen hat oder nunmehr vorliegt oder in sonstiger Weise das Wohl des
Kindes gefährdet und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist,
Abhilfe zu schaffen.
§ 26
Aufsicht
(1) Die Pflegeperson hat den Beamten und Angestellten sowie
den Beauftragten des Jugendamtes Auskunft über die Pflegestelle und das
Kind oder den Jugendlichen zu erteilen. Den Beamten und Angestellten sowie den
Beauftragten des Jugendamtes ist der Zutritt zu dem Kind und den Räumen,
die zu seinem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen haben ihren
Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis bei sich zu
führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 27
Anzeigepflicht
Ist einem Ehepaar die Pflegeerlaubnis erteilt, so ist dem
Jugendamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Ehegatte stirbt oder von einem
Ehegatten Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
erhoben wird. Die Verpflichtung zur Mitteilung obliegt im Falle des Todes dem
überlebenden Ehegatten, in allen übrigen Fällen beiden
Ehegatten.
§ 28
Betreuungskräfte in Einrichtungen
(1) Geeignet zur Betreuung Minderjähriger in
erlaubnispflichtigen Einrichtungen (§ 45 SGB VIII) sind pädagogische
und therapeutische Fachkräfte, die über eine einschlägige
staatlich anerkannte oder eine gleichwertige Fachausbildung verfügen,
sofern nicht in ihrer Person liegende Gründe sie ungeeignet erscheinen
lassen. Personen in Ausbildung und pädagogische Hilfskräfte
dürfen nur unter Anleitung von Fachkräften nach Satz 1 eingesetzt
werden.
(2) Andere Personen kann das Landesjugendamt im Einzelfall auf
Antrag des Trägers der Einrichtung zulassen, wenn sie nach Vorbildung und
Erfahrung geeignet erscheinen; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden
werden.
(3) Für die Weitergeltung von in der Deutschen
Demokratischen Republik erworbenen Abschlüssen und
Befähigungsnachweisen und ihre Gleichwertigkeit mit
Befähigungsnachweisen, die im Altbundesgebiet erworben worden sind, gilt
Artikel 37 des Einigungsvertrages.
(4) § 12 SäKitaG bleibt unberührt.
§ 29
Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung
(1) Die Aufgaben nach den §§ 45 bis 48 SGB VIII
werden vorn Landesjugendamt wahrgenommen.
(2) Das Landesjugendamt soll das nach § 88 Abs. 3 SGB
VIII zuständige Jugendamt sowie den zentralen Träger der freien
Jugendhilfe, dem der Träger der Einrichtung angehört, bei der
Prüfung beteiligen.
(3) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem
Bezirk gelegene Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder
dass Tatsachen vorliegen, die die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von
Kindern und Jugendlichen ausschließen, hat es bei Gefahr im Verzug
unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dem
Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien
Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu machen.
(4) Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII ohne
die erforderliche Erlaubnis betrieben, so hat das Landesjugendamt den weiteren
Betrieb zu untersagen.
(5) Vereinbarungen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB
VIII für die Einrichtungen von Trägerzusammenschlüssen sind
zwischen den Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse und dein
Landesjugendamt abzuschließen.
§ 30
Informationsrecht
(1) Das Landesjugendamt kann verlangen, dass ihm der
Träger der Einrichtung alle Umstände mitteilt, die seine Beauftragten
bei der örtlichen Prüfung (§ 46 SGB VIII) in Erfahrung bringen
können.
(2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann sich insbesondere auch
auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Einrichtung beziehen, soweit sie
für das Wohl der betreuten Kinder oder Jugendlichen von Bedeutung sind oder
sein können.
§ 31
Zusammenwirken aufsichtsführender
Stellen
(1) Besteht für eine Einrichtung neben der Aufsicht nach
§ 45 SGB VIII eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die
zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen
Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig
auf weiter gehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften
hinzuweisen.
(2) Die für die gesundheits-, bau- und feuerpolizeiliche
sowie für die schulische Überwachung zuständigen Stellen haben
das Landesjugendamt über Beanstandungen, die das Wohl der in den
Einrichtungen betreuten Minderjährigen beeinträchtigen können, zu
unterrichten, falls diese nicht innerhalb einer gesetzten Frist behoben
werden.
§ 32
Sicherstellung des Schulunterrichtes bei
Gewährung
von Hilfe zur Erziehung in einer
Einrichtung
(1) Wenn schulpflichtige Kinder oder Jugendliche, denen Hilfe
zur Erziehung in einer Einrichtung oder Pflegestelle gewährt wird, aus
Gründen der Hilfe zur Erziehung weder einer öffentlichen Schule
zugewiesen noch in eine genehmigte Ersatzschule aufgenommen werden können,
hat das Jugendamt im Einvernehmen mit der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass die Wiedereingliederung in
die Schule möglich wird.
(2) In Anlehnung an § 36 SGB VIII haben alle Beteiligten
zusammenzuwirken.
Sechster Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 33
Zuständige Behörde
(1) Das Landesjugendamt ist zuständige Behörde
für
a) die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach §
39 Abs. 2 Satz 3 und der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum
Unterhalt nach § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII,
b) die Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften,
Vormundschaften oder Beistandschaften nach § 54 SGB VIII.
(2) Das Landesjugendamt ist ferner zuständig für die
Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Abs. 2 und die
Zulassung als Fachkraft nach § 17 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes
vom 2. Juli 1976, in der Fassung vom 27. November 1989 (BGBl. I S.
2017).
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach
a) § 104 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII wird den
örtlichen Trägern der Jugendhilfe,
b) § 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII dem Landesamt für
Familie und Soziales
übertragen.
§ 34
Befreiung von vormundschaftsgerichtlicher
Aufsicht
(1) Über § 56 Abs. 2 SGB VIII hinaus ist das
Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger auch von der Aufsicht des
Vormundschaftsgerichts nach § 1803 Abs. 2, §§ 1811, 1819 sowie
nach § 1854 Abs. 2 BGB ausgenommen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn nach § 1897 Satz 2 BGB eine
andere Behörde an die Stelle des Jugendamtes tritt.
§ 35
Verwaltung des Mündelvermögens
Die Kasse des örtlichen Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe besorgt die Kassen- und Rechnungsgeschäfte
für die Amtsvormundschaften und -pflegschaften. Sie muss sicherstellen,
dass das Vermögen des einzelnen Mündels jederzeit festgestellt werden
kann.
§ 36
Zusammenarbeit
(1) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe arbeiten
mit anderen Behörden, Einrichtungen und Stellen zusammen, um
Beeinträchtigungen und Gefahren für das Wohl und die Entwicklung
junger Menschen möglichst rechtzeitig zu erkennen und ihnen entgegen zu
wirken.
(2) Das Jugendamt berät und unterstützt die
Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst (Polizei) bei der Wahrnehmung
von Aufgaben zum Schutze Minderjähriger und bei der vorbeugenden
Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit und der
Jugendkriminalität. Die Polizei unterrichtet das Jugendamt in allen
Fällen, in denen Maßnahmen zum Schutze Minderjähriger
erforderlich erscheinen. Jugendamt und Polizei sollen dabei partnerschaftlich
zusammenarbeiten.
(3) Die Polizei leistet in den Fällen der §§ 42
und 43 SGB VIII Vollzugshilfe auf Ersuchen des Jugendamtes.
(4) Landesjugendamt und Polizei arbeiten im Bereich
vorbeugender Maßnahmen der Jugendhilfe auf überörtlichem Gebiet
zusammen.
§ 37
Überwachung der Vorschriften zum Schutze der
Jugend
(1) Die zuständige Polizeibehörde und der
Polizeivollzugsdienst haben die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom
12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502), zuletzt geändert durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186, 3197) und des Gesetzes zum
Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S.
425), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3186, 3197) zu überwachen. Die Bediensteten dieser Stellen sind
befugt, die Räume der in Absatz 3 näher bezeichneten Betriebe
während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, dort
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen
Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(2) Ist eine Prüfung von Schriften im Sinne des § 1
Abs. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
in den Räumen des Betriebs nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
möglich, sind der Inhaber und die in den Räumen beschäftigten
Personen verpflichtet, die Schriften den Bediensteten der in Absatz 1 genannten
Stelle zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebs
auszuhändigen. Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu
erteilen. Die Schriften sollen spätestens nach drei Tagen
zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine
Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.
(3) Der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2
unterliegen Betriebe, die geschäftsmäßig Schriften
einschließlich der durch § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften gleichgestellten
Darstellungen
a) verbreiten,
b) öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder
sonst zugänglich machen oder
c) herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten,
anbieten oder anpreisen.
§ 38
Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche
(1) Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von
einer solchen Behinderung bedroht sind, haben entsprechend § 35a SGB VIII
Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe wird nach dem Bedarf
im Einzelfall nach § 35a SGB VIII geleistet.
(2) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten oder sind
heilpädagogische Maßnahmen erforderlich, so sind grundsätzlich
entsprechende Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch zu nehmen, die
daneben auch die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllen
können.
(3) Lässt der Hilfebedarf bei noch nicht
schulpflichtigen, seelisch behinderten Kindern es zu, so sollen
Tageseinrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen seelisch Behinderte und
Nichtbehinderte gemeinsam betreut werden.
(4) Maßnahmen der Frühförderung für
Kinder werden dabei unabhängig von der Art der Behinderung vom
zuständigen Träger der Sozialhilfe nach Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
gewährt.
Siebenter Abschnitt
Übergangs-, Durchführungs- und
Schlussvorschriften
§ 39
Durchführungsvorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält, gelten
für seine Durchführung und die vom Landesjugendamt durchgeführten
Förderungsmaßnahmen der Jugendhilfe die Vorschriften des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) entsprechend.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde
erlässt im Rahmen ihrer Zuständigkeit unter Beteiligung des
Landesjugendamtes und des Landesjugendhilfeausschusses die zur Durchführung
des SGB VIII und dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Im Amtsblatt vom 14. Mai 1999 (ABl. 1999 A
87)
Reg.-Nr. 20462
Die Landessynode hat auf ihrer Herbsttagung 1998 angesichts
der guten und segensreichen Arbeit kirchlich und diakonisch getragener
Kindertagesstätten die Gemeinden ausdrücklich ermutigt, weiterhin
Möglichkeiten zur Übernahme von Kindertagesstätten zu prüfen
und ggf. wahrzunehmen. Ziel sollte sein, Kindertagesstätten mit
christlichem Profil aufzubauen.
Aus Gründen der Trägervielfalt und mitunter auch aus
Kostengründen werden immer wieder von Kommunen Kindertagesstätten in
kommunaler Trägerschaft zur Übernahme durch freie Träger
ausgeschrieben.
Die Kirchgemeinden wie die Diakonischen Werke der
Kirchenbezirke sollten prüfen, ob und inwieweit sie zur Umsetzung ihres
Gemeindeaufbaukonzeptes solche Einrichtungen übernehmen und als
evangelische Kindertagesstätten führen können.
Die Absicht zur Übernahme eines Kindergartens erfordert
theologisch-konzeptionelle, sozialpolitische, wirtschaftliche, personelle und
rechtliche Vorüberlegungen.
Materialien für Vorüberlegungen, gesetzliche
Grundlagen und Rahmenbedingungen für die Arbeit in kirchlichen und
diakonischen Kindertageseinrichtungen können im Referat
Kindertagesstätten des Diakonischen Amtes abgerufen werden. Das Referat
Kindertagesstätten im Diakonischen Amt berät interessierte
Kirchgemeinden zu allen Einzelfragen im Auftrage des
Landeskirchenamtes.
Bei Übernahmeabsicht sind entsprechende Vorlagen,
Nachweise, Pläne und Entwürfe zur Genehmigung dem Landeskirchenamt
vorzulegen:
1. Erarbeitung und Vorlage einer Konzeption für die
evangelische Kindertagesstätte unter Einbeziehung von Eltern und mit Bezug
auf das Gemeindeaufbaukonzept der Kirchgemeinde.
2. Überprüfung, Abklärung mit dem Jugendamt und
der örtlichen Behörde und Nachweis des Bedarfes an
Kindergartenplätzen entsprechend des Bedarfsplanes im Einzugsgebiet der
Kommune bzw. Nachweis der gegenwärtigen und zukünftigen
Auslastung.
3. Prüfung der Eignung des Personals und Personalplanung
entsprechend dem Personalschlüssel nach dem Sächsischen
Kindertagesstättengesetz (SächsKitaG) - Novelle August 1996, nach der
Fachkräfteverordnung und entsprechend dem Landeskirchlichen
Mitarbeitergesetz (LMG) vom 26.03.1991 besonders §§ 3 und 4
(Kirchenmitgliedschaft von Mitarbeitern).
4. Finanzierungskonzept mit Kosten- und Finanzierungsplan
entsprechend SächsKitaG
Bei Einhaltung des Personalschlüssels beträgt die
Kostenerstattung durch den Freistaat Sachsen, die Kommune und die
Elternbeiträge 95 %. Sofern der Träger seine
Nichtleistungsfähigkeit nachweist, kann der Eigenanteil von derzeit 5 %
gemäß § 14 Abs. 9 SächsKitaG durch die Kommune erstattet
werden.
Nicht-Leistungsfähigkeit des Trägers liegt vor, wenn
der Eigenanteil nicht durch die Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung und
sonstige Einnahmen finanziert werden kann. Dies ist durch das Regionalkirchenamt
zu bestätigen.
5. Nachweis der Überprüfung der Bausubstanz bzw. des
Freigeländes entsprechend der gesetzlichen Grundlage, Nachweis über
die Möglichkeit eines Trägerwechsels und die Erlangung der
Betriebserlaubnis beim Jugendamt bzw. Landesjugendamt gemäß § 47
<des> Kinder - und Jugendhilfegesetzes (KJHG).
6. Einreichung der Konditionen und Vorlage eines
genehmigungsfähigen Vertrages zwischen Kommune und zukünftigem
Träger.
Diese Unterlagen sind über den Dienstweg im
Landeskirchenamt einzureichen, das die Zustimmung zum Trägerschaftswechsel
durch die Kirchgemeinden beschließt.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! ( 22.10.1998, PH)
Vom 28. Oktober 1986 (ABl. 1987 A 2)
Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen
Republik
Aktenzeichen des Bundes: 470/86
Aktenzeichen des Landeskirchenamtes: 64006
Anliegend wird die von der Konferenz der Evangelischen
Kirchenleitungen in der DDR am 5. September 1986 beschlossene Rahmen-Ordnung
für Kindergärten der evangelischen Kirchen in der Deutschen
Demokratischen Republik bekannt gemacht.
Auf der Grundlage von § 32 Absatz 3 I Nr. 1 und 2 sowie
II Nr. 3 der Kirchenverfassung hat das Landeskirchenamt in Abstimmung mit dem
Landeskirchlichen Amt für Innere Mission gemäß § 26 Absatz
2 der genannten Rahmen-Ordnung am 28. Oktober 1986 beschlossen, diese mit
Wirkung vom 1. März 1987 an als Kindergartenordnung für die
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens in Kraft zu setzen.
Sie ist von diesem Zeitpunkt an für alle von
Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden, Werken, Einrichtungen und sonstigen
Körperschaften der Landeskirche unterhaltenen evangelischen
Kindergärten rechtsverbindlich.
Dresden, am 28. Oktober 1986
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Dr. h. c. Domsch
Anlage:
Rahmen-Ordnung für Kindergärten der
Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 5. September 1986
Übersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Auftrag des Evangelischen Kindergartens
§ 3-7 Verantwortung des Trägers
§ 5 Kindergartenausschuss
§ 6 Entscheidung über Besuch und Aufnahme der
Kinder
§ 7 Gruppenbildung
§ 8-12 Planung und Gestaltung der Arbeit im
Kindergarten
§ 13-15 Die Leitung des evangelischen
Kindergartens
§ 14 Verantwortung der pädagogischen
Mitarbeiter
§ 15 Zusammenarbeit mit den
Erziehungsberechtigten
§ 16-17 Zusammenarbeit mit dem betreuenden Arzt und
Zahnarzt sowie der Kreis-Hygieneinspektion
§ 18-19 Beziehungen zu staatlichen Organen und
Einrichtungen
§ 20-25 Materielle und hygienische
Grundanforderungen
§ 26 Schlussbestimmungen
Präambel
Die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR
hat nach Artikel 5 Absatz 2 der Ordnung des Bundes der Evangelischen Kirchen in
der DDR vom 10. Juni 1969 für die Kindergärten der evangelischen
Kirchen in der DDR folgende Rahmen-Ordnung beschlossen.
Geltungsbereich
§ 1
Die Rahmen-Ordnung für Kindergärten im Bereich des
Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik gilt
für die Kindergärten der Kirchgemeinden, Kirchenkreise, kirchlichen
Dienststellen und kirchlich-diakonischen Einrichtungen (im Folgenden
"Träger" genannt).
Auftrag des Evangelischen Kindergartens
§ 2
(1) Die evangelische Kindergartenarbeit ist ein Teil des
Auftrages der christlichen Gemeinde, das Evangelium von Jesus Christus allen
Menschen auszurichten. Das geschieht in der Gemeinde und ist in das Leben der
Gemeinde und der ganzen Kirche eingebunden.
Die evangelische Kindergartenarbeit ist ein Teil des
Bemühens der Gemeinde um getaufte und ungetaufte Kinder.
(2) Grundlage für das Leben innerhalb der
Kindergartengemeinschaft ist das Evangelium von Jesus Christus, das als
befreiendes und orientierendes Angebot erfahren und erlebt werden soll. Deshalb
ist das Miteinander so zu gestalten, dass jedes Kind in seiner Einmaligkeit
gesehen und angenommen wird, seinen Bedürfnissen und seinem
Entwicklungsstand Rechnung getragen wird, dass innerhalb der Gruppe
Verhaltensweisen entwickelt und Normen gesetzt werden, die sich am Evangelium
ausrichten.
(3) Im Spiel, in täglichen Angeboten und geplanten
Vorhaben ist der kindlichen Lernweise Rechnung zu tragen. Erfahrungen und
Einsichten sollen gewonnen, Vorstellungen erweitert, Kenntnisse erworben,
Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgebildet werden, die dem Kinde helfen, vom
Evangelium her die Welt zu verstehen und Lebenssituationen zu bewältigen
und mit der Gemeinde zu leben.
Verantwortung des Trägers
§ 3
Die evangelischen Kindergärten unterliegen der Aufsicht
und Anleitung des Trägers sowie der für die evangelische
Kindergartenarbeit zuständigen Fachgremien der Landeskirchen. Ein
evangelischer Kindergarten darf nur eröffnet oder geschlossen werden, wenn
die Kirchenleitung nach Anhörung des Trägers und des zuständigen
Fachgremiums der Landeskirche dem Beschluss des Trägers zugestimmt
hat.
§ 4
(1) Die Träger sind für die Unterhaltung ihrer
evangelischen Kindergärten sowie die Anstellung aller Mitarbeiter
verantwortlich. Sie werden dabei durch den Kirchenkreis, das zuständige
Fachgremium und die Landeskirche unterstützt.
(2) Die Erziehungsberechtigten der in den evangelischen
Kindergärten aufgenommenen Kinder tragen die für die Unterhaltung des
evangelischen Kindergartens notwendigen Kosten durch Beiträge mit.
Über die Höhe der Beiträge beschließt der Träger im
Rahmen eines von der Landeskirche vorgegebenen Limits.
Kindergartenausschuss
§ 5
(1) Der Träger des evangelischen Kindergartens bildet
zur Förderung der Arbeit einen Kindergartenausschuss. Der Ausschuss besteht
aus Vertretern des Trägers, von den Erziehungsberechtigten der Kinder
gewählten Elternvertretern und der Leitung des evangelischen
Kindergartens.
(2) Der Kindergartenausschuss berät über
- die Mitwirkung des evangelischen Kindergartens am
Gemeindeaufbau,
- die Zusammenarbeit zwischen evangelischem Kindergarten und
Erziehungsberechtigten,
- das Zusammenwirken des evangelischen Kindergartens mit
anderen Gemeindegruppen,
- die katechetisch / pädagogische Arbeit des
evangelischen Kindergartens,
- die Verbesserung der Arbeitsbedingungen im evangelischen
Kindergarten.
(3) Die Ergebnisse der Beratungen des Kindergartenausschusses
werden dem Träger des evangelischen Kindergartens zur Information und als
Empfehlungen für Entscheidungen zugeleitet.
Entscheidung über Besuch und Aufnahme der
Kinder
§ 6
(1) Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben,
können bis zum Beginn der Schulpflicht einen evangelischen Kindergarten
besuchen. Die Entscheidung darüber obliegt den
Erziehungsberechtigten.
(2) Die Leiterin bzw. der Leiter (im weiteren "Leitung"
genannt) des evangelischen Kindergartens führt eine Anmeldeliste für
Neuaufnahmen. Der Träger entscheidet in Abstimmung mit der Leitung
über Neuaufnahmen.
(3) Die Aufnahme der Kinder erfolgt nur nach Vorlage einer
ärztlichen Aufnahmebescheinigung sowie des Impfausweises. Die Leitung
prüft die Vollständigkeit der Pflichtimpfungen und weist auf das
Nachholen fehlender Impfungen hin. Sie informiert sich darüber, dass es zum
Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in den evangelischen Kindergarten in der
Familie keine übertragbaren Krankheiten gibt.
Die in der Anlage 2 unter Ziffer 1 genannten
Rechtsvorschriften werden auch für evangelische Kindergärten
angewendet.
Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten ist darauf zu achten, dass bei Neu- und Wiederaufnahme des Kindes
die Regelsperrzeiten (siehe Anlage 2 Ziffer 2) eingehalten werden. Die
Erziehungsberechtigten sind in regelmäßigen Abständen darauf
aufmerksam zu machen, dass über aufgetretene Infektionskrankheiten oder
darauf verdächtige Krankheiten in der Familie die Leitung umgehend zu
informieren ist.
(4) Der Träger schafft die Voraussetzungen dafür,
dass der evangelische Kindergarten in der vom Träger festgelegten und mit
der Leitung abgesprochenen Öffnungszeiten geöffnet ist.
(5) Die Leitung vereinbart bei der Aufnahme des Kindes mit
den Erziehungsberechtigten im Rahmen der Öffnungszeit die Zeit der
täglichen Anwesenheit des Kindes im evangelischen Kindergarten.
Die Leitung informiert die Erziehungsberechtigten über
die Festlegung der Hausordnung.
(6) Die volle Verantwortung für den Weg zum und vom
evangelischen Kindergarten einschließlich der Übergabe der Kinder an
die Mitarbeiter liegt bei den Erziehungsberechtigten. Das Kommen in den
evangelischen Kindergarten bzw. das Verlassen ohne Begleitung bedarf einer
schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten. Das gilt auch für
das Abholen der Kinder durch Dritte.
Die Leitung informiert die Erziehungsberechtigten, wie die
Fürsorge und Aufsicht der Kinder beim Betreten und Verlassen des
evangelischen Kindergartens wahrgenommen wird und welche Festlegungen getroffen
wurden, um Ein- und Ausgänge unter Verschluss bzw. Aufsicht zu
halten.
(7) Die Leitung sucht bei der Aufnahme des Kindes das
Gespräch mit den Erziehungsberechtigten über Aufgaben und Ziel
evangelischer Kindergartenarbeit. Sie weist dabei auf die Angebote der Gemeinde
für Eltern hin.
Gruppenbildung
§ 7
Die Kinder werden in den evangelischen Kindergärten
sowohl in altersgleichen als auch in altersgemischten Gruppen
zusammengefasst.
In der Regel sind 18 Kinder in eine Gruppe
aufzunehmen.
Planung und Gestaltung der Arbeit im
Kindergarten
§ 8
(1) Alles pädagogische Handeln ist im Zusammenhang von
Auftrag und Ziel evangelischer Kindergartenarbeit zu sehen.
(2) Die pädagogische und katechetische Arbeit ist in der
Planung als Einheit zu sehen. Dabei spielt die Situation einzelner Kinder und
der Gruppe eine besondere Rolle. Spätestens im letzten Kindergartenjahr ist
dem katechetischen Mitarbeiter der Gemeinde die Möglichkeit zu geben, die
Kinder in der Kindergruppe kennen zu lernen. Gegebenenfalls ist er an der
Planung zu beteiligen
(3) Die Planung bezieht sich auf den gesamten Tagesablauf.
Jeder pädagogische Mitarbeiter ist verpflichtet, sich auf die tägliche
Arbeit mit den Kindern vorzubereiten und ist für die Durchführung
verantwortlich. Die Planung ist schriftlich festzuhalten.
Für die Vorbereitung sollen dem Mitarbeiter täglich
bis zu ¾ Stunden Vorbereitungszeit zur Verfügung stehen. Die
Vorbereitungszeit ist innerhalb der Öffnungszeit des evangelischen
Kindergartens innerhalb der Einrichtung zu nutzen.
(4) Ziel und Inhalt der Planung sollen im Kindergarten
sichtbar sein., um die Erziehungsberechtigten und die Gemeinde am Geschehen
teilhaben zu lassen.
§ 9
(1) Der Tagesrhythmus ist auf das Wohl der Kinder
abzustimmen.
Ein sinnvoller Wechsel von Anspannung und Entspannung, Ruhe
und Bewegung, individuellem Tätigsein und Gruppenaktivitäten ist dem
angemessen.
(2) Täglicher Aufenthalt im Freien ist erforderlich,
wobei auf witterungsangemessene Bekleidung zu achten ist. Alle
Möglichkeiten zur Erziehung zum verkehrsgerechten Verhalten sind zu
nutzen.
(3) Das Spiel als Haupttätigkeit des Vorschulkindes hat
im gesamten Tagesverlauf Vorrangstellung.
Vom pädagogischen Mitarbeiter sind Voraussetzungen zu
schaffen, die dem Kind zu erfülltem Spiel verhelfen. Das bezieht sich
sowohl auf Zeiteinteilung, Bereitstellung von Material, zweckentsprechende
Herrichtung der Räumlichkeiten sowie Atmosphäre und Begleitung
während des Spiels.
(4) Die Kinder sind in angemessener Weise an die
Übernahme von Verantwortung füreinander heranzuführen.
§ 10
(1) Die Gesundheitskontrolle ist bei der Annahme der Kinder
von dem anwesenden Mitarbeiter täglich vorzunehmen. Er hat besonders auf
Frühsymptome von Infektionskrankheiten (Fieber, Halsschmerzen,
Durchfälle, Hautausschläge usw.) zu achten und bei Krankheitsanzeichen
über den Verbleib des Kindes im evangelischen Kindergarten zu
entscheiden.
(2) Treten während der Anwesenheit im Kindergarten
Anzeichen einer Erkrankung auf, so ist die Leitung zu informieren und das Kind
zu isolieren. Die Leitung entscheidet, ob ein Arzt hinzuzuziehen ist und die
Eltern zu benachrichtigen sind.
(3) Bei Auffälligkeiten im Befinden der Kinder sind die
Mitarbeiter verpflichtet, die Erziehungsberechtigten bei der Übergabe der
Kinder darüber zu informieren.
§ 11
(1) Die Einnahme der Mahlzeiten hat regelmäßig zu
bestimmten Zeiten zu geschehen, zwischen denen jeweils ein Abstand von 3 ½
Stunden liegen muss.
(2) Bei der Herstellung der Hauptmahlzeit sind
ernährungsphysiologische Gesichtspunkte sowie vorhandene
Speiseplanempfehlungen und Musterrezepturen (Anlage 2 Ziffer 3) zu
beachten.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Kinder täglich
Trinkmilch erhalten und darüber hinaus ausreichend zusätzliche
Getränke bereitstehen.
(4) Die pädagogischen Mitarbeiter beraten die
Erziehungsberechtigten bei der gesundheitsfördernden Frühstücks-
und Vesperversorgung ihrer Kinder. Die zweckmäßige Aufbewahrung des
mitgebrachten Essens ist sicherzustellen.
(5) Die Pflege von Tischgemeinschaften ist Teil des
christlichen Lebens und gehört zu den Aufgaben eines evangelischen
Kindergartens.
§ 12
(1) Die Kinder haben täglich Mittagsschlaf zu halten. Es
ist darauf hinzuwirken, dass die Kinder Schlafbekleidung tragen. Während
des Schlafens sind die Kinder zu beaufsichtigen und alle Störungen zu
vermeiden.
(2) Der Mittagsschlaf umfasst 1 ½ bis 2 Stunden. Die
Wachzeit für die Kinder zwischen zwei Schlafzeiten darf nicht mehr als 6
½ Stunden betragen.
Die Leitung des evangelischen Kindergartens
§ 13
(1) Die Leitung des evangelischen Kindergartens erfolgt in
der Regel durch eine(n) vom Träger in Abstimmung mit dem zuständigen
Fachgremium der Landeskirche eingesetzte Leiterin / eingesetzten
Leiter.
Die Leitung versieht ihren Dienst als Mitarbeiter im
Verkündigungsdienst im Auftrage des Trägers und der
Landeskirche.
Sie ist verpflichtet, ihre Leitungstätigkeit auf der
Grundlage der kirchlichen Ordnungen, der Beschlüsse des Trägers und
der allgemeinen Rechtsvorschriften durchzuführen.
(2) Die Leitung untersteht der Dienstaufsicht des
zuständigen Gremiums des Trägers. In der Erfüllung ihres
katechetisch-pädagogischen Auftrages erhält die Leitung fachliche
Anleitung und Beratung durch das zuständige Fachgremium der Landeskirche.
Sie hat mindestens einmal jährlich ihrem Träger und dem
zuständigen Fachgremium der Landeskirche einen Arbeitsbericht zu erstatten.
Sie führt dazu ein Berichtsbuch mit Eintragungen über Elternabende,
Feste, Feiern, Aktivitäten in der Gemeinde, Hausbesuche und
Beratungen.
(3) Die Leitung ist von ihrem Träger und dem
zuständigen Fachgremium der Landeskirche bei Angelegenheiten des
evangelischen Kindergartens zu beteiligen.
Insbesondere
- erfolgt die Festlegung über die Öffnungszeit
sowie die Entscheidung über die Aufnahme von Kindern in den evangelischen
Kindergarten gemeinsam mit ihr,
- ist bei Neueinstellung von Mitarbeitern des evangelischen
Kindergartens neben der Anhörung des zuständigen Fachgremiums der
Landeskirche ihre Zustimmung erforderlich, wobei im Falle einer Ablehnung diese
zu begründen ist,
- wird sie bei Angelegenheiten der Arbeit mit Kindern in der
Gemeinde gehört,
- wird die Entscheidung über bauliche und sonstige die
Kindergartenarbeit berührende Maßnahmen mit ihr beraten,
- arbeitet sie bei der Aufstellung des Haushaltsplanes des
Trägers für den evangelischen Kindergarten mit.
(4) Die Leitung ist unmittelbare Dienstvorgesetzte aller
Mitarbeiter des evangelischen Kindergartens (die Disziplinarbefugnis liegt beim
Träger). Sie kann ihnen unter Beachtung der im Dienstvertrag vereinbarten
Aufgaben, Pflichten und Rechte Weisungen erteilen und zeitweilige Aufgaben
übertragen. Sie ist für die Arbeitsorganisation verantwortlich und hat
die Weiterbildung und Qualifizierung der pädagogischen Mitarbeiter zu
fördern und zu ermöglichen.
(5) Aufgabe der Leitung ist es, die pädagogischen
Mitarbeiter zu beraten, die katechetisch-pädagogische Arbeit mit den
Kindern und darin die Wahrnehmung des Verkündigungsauftrages generell
entsprechend dem Beschluss der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in
der Deutschen Demokratischen Republik über "Aufgabe und Ziel im
evangelischen Kindergarten" vom Juli 1979 durchzuführen.
Sie begleitet die Arbeit der pädagogischen Mitarbeiter
und bespricht sie gemeinsam mit ihnen.
(6) Die Leitung ist zur Teilnahme an
Weiterbildungsveranstaltungen verpflichtet; insbesondere hat sie die Angebote
zur Qualifizierung ihrer Leitungstätigkeit zu nutzen.
(7) Die Leitung setzt die Mitarbeiter so ein, dass
während der gesamten Öffnungszeit eine kontinuierliche Arbeit
gesichert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Kinder
unterschiedlich lange im evangelischen Kindergarten aufhalten, zu
unterschiedlichen Zeiten kommen und ihn wieder verlassen.
Der Einsatz der Mitarbeiter erfolgt nach einem
Dienstplan.
(8) Die Leitung führt regelmäßig
Dienstbesprechungen und Arbeitsberatungen mit ihren Mitarbeitern
durch.
Der Beauftragte des Trägers nimmt mindestens einmal im
Vierteljahr an den vorgenannten Beratungen teil.
(9) Die Leitung nimmt im Zusammenwirken mit dem Träger
darauf Einfluss, dass die Lebensbedingungen im evangelischen Kindergarten
verbessert, die Funktionssicherheit der Spielanlagen entsprechend Anlage 2
Ziffer 4 gewährleistet und vorhandene Unfallquellen sofort beseitigt
werden. Sie sichert den sparsamen und zweckmäßigen Einsatz der
finanziellen Mittel sowie den Schutz und sorgsamen Umgang mit dem kirchlichen
Eigentum und dem Eigentum der Mitarbeiter und der Kinder.
(10) Die Leitung übt das Hausrecht im Auftrage des
Trägers aus. Die Vertretung des evangelischen Kindergartens gegenüber
kirchlichen und nichtkirchlichen Organen, gegenüber der Öffentlichkeit
und im Rechtsverkehr erfolgt durch den Träger.
(11) Die Leitung erarbeitet gemeinsam mit allen Mitarbeitern
und dem Kindergartenausschuss die Hausordnung des evangelisch Kindergartens. Die
Inkraftsetzung der Hausordnung erfolgt durch Beschlussfassung des
Trägers.
Die Hausordnung umfasst die wichtigsten Regeln des
Zusammenlebens im evangelischen Kindergarten, zur Gewährleistung eines
kontinuierlichen Tagesablaufes, weiterhin zur Gewährleistung der Sicherheit
sowie des Schutzes der Gesundheit und des Lebens der Kinder und Mitarbeiter.
Zugleich enthält sie erforderliche Festlegungen für Eltern und
Besucher des evangelischen Kindergartens.
(12) Die Leitung ist für die Ausgestaltung des
evangelischen Kindergartens verantwortlich. Sie sorgt für die Einhaltung
der Hygienebestimmungen sowie der Fürsorge- und Aufsichtspflicht
während des gesamten Tages und die Durchführung
regelmäßiger Belehrungen der Mitarbeiter zum Gesundheits-, Arbeits-
und Brandschutz. Sie ist verpflichtet, regelmäßig Übungen zum
Verhalten bei Katastrophengefahr und für erste Hilfe bei Unfällen
durchzuführen.
(13) Die Leitung sorgt für den Fall ihrer Abwesenheit
dafür, dass während der gesamten Öffnungszeit des Kindergartens
ein verantwortlicher Stellvertreter anwesend ist.
Verantwortung der pädagogischen
Mitarbeiter
§ 14
(1) Der pädagogische Mitarbeiter trägt in
Wahrnehmung der in § 2 festgelegten Aufgaben die Verantwortung für die
Führung der ihm anvertrauten Kindergruppe. Er pflegt die Verbindung zu den
Erziehungsberechtigten der Kinder der Gruppe durch Gespräche, Elternabende
und Hausbesuche. Er nimmt am Leben der Gemeinde teil.
(2) Der pädagogische Mitarbeiter ist für die
Sicherheit der Kinder verantwortlich und hat seine Fürsorge- und
Aufsichtspflicht gewissenhaft zu erfüllen. Er trägt die Verantwortung
für die Gestaltung des Gruppenraumes sowie für einen sorgsamen Umgang
mit dem Eigentum des evangelischen Kindergartens und der Kinder.
(3) Der pädagogische Mitarbeiter ist zur Teilnahme an
Weiterbildungsveranstaltungen verpflichtet.
(4) Der pädagogische Mitarbeiter leistet die für
die Führung einer Kindergruppe notwendigen schriftlichen und
technisch-organisatorischen Arbeiten.
Zusammenarbeit mit den
Erziehungsberechtigten
§ 15
(1) Die Zusammenarbeit des evangelischen Kindergartens mit
den Erziehungsberechtigten ergibt sich aus der gemeinsamen Verantwortung
für die persönliche Entwicklung des Kindes. Sie erhält ihren
besonderen Charakter durch Inhalt und Ziel evangelischer
Kindergartenarbeit.
(2) Die Leitung bemüht sich im Einvernehmen mit dem
Träger um ein vertrauensvolles Zusammenwirken der Mitarbeiter mit den
Erziehungsberechtigten. Sie schafft Voraussetzungen für Vorbereitung und
Durchführung der Gruppen- und Gesamtelternabende (möglichst 4- bis
6-mal jährlich), gemeinsamer Feste und besonderer Höhepunkte.
Außerdem hält die Leitung Elternsprechstunden ab, veranlasst, dass
Hausbesuche und eine individuelle Beratung der Erziehungsberechtigten
erfolgen.
Zusammenarbeit mit dem betreuenden Arzt und Zahnarzt
sowie der Kreis-Hygieneinspektion
§ 16
(1) Der Träger des evangelischen Kindergartens sichert
in Verbindung mit dem Kreisarzt die medizinische und zahnmedizinische Betreuung
des evangelischen Kindergartens.
(2) Die Leitung vereinbart mit dem den evangelischen
Kindergarten betreuenden Arzt und Zahnarzt die notwendigen Maßnahmen
für die medizinische und zahnmedizinische Betreuung.
(3) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, vor
Reihenuntersuchungen den Arzt über Auffälligkeiten im
Gesundheitszustand der Kinder zu informieren.
(4) Zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten wendet sich die Leitung an die zuständige
Kreis-Hygieneinspektion.
§ 17
(1) Grundsätzlich ist das Verabreichen von Medikamenten
an die Kinder im evangelischen Kindergarten nicht gestattet. In
Ausnahmefällen kann die Leiterin in Übereinstimmung mit dem
zuständigen Arzt dies gestatten, wenn es zur Prophylaxe oder Nachbehandlung
von Erkrankungen notwendig ist und durch die verabreichten Medikamente keine
Beeinträchtigung der Teilnahme des Kindes am Gruppenleben erfolgt. Die
Entscheidungsbefugnis über solche Ausnahmefälle liegt allein bei der
Leitung des evangelischen Kindergartens. Für jede Verabreichung von
Medikamenten bedarf es einer ärztlichen Verordnung, in der außerdem
die ärztliche Genehmigung für den Umgang mit Arzneimitteln durch
Mitarbeiter des evangelischen Kindergartens erteilt sein muss.
(2) Die Leitung des evangelischen Kindergartens trägt
die Verantwortung für den Umgang mit Arzneimitteln. Sie weist die
Mitarbeiter an, die Arzneimittel - einschließlich die für den
persönlichen Gebrauch - ständig unter Verschluss zu halten. Sie sieht
darauf, dass Arzneimittel für Kinder beschriftet sind und nur von den
Erziehungsberechtigten selbst bzw. vom betreuenden Arzt übergeben und nicht
verausgabte Arzneimittel ebenfalls nur den Erziehungsberechtigten
ausgehändigt werden.
Beziehungen zu staatlichen Organen und
Einrichtungen
§ 18
(1) Die Beziehungen des evangelischen Kindergartens zu
staatlichen Organen und Einrichtungen werden vom Träger des evangelischen
Kindergartens geregelt.
(2) Auf Anforderung der Oberschulen bzw. der
Erziehungsberechtigten sind von der Leitung Hinweise zu Entwicklungstendenzen
und individuellen Besonderheiten von einzuschulenden Kindern den
Erziehungsberechtigten der Kinder zu übergeben, die diese der Oberschule
weitergeben können.
(3) Bestehen in Einzelfällen hinsichtlich der
Schulfähigkeit Bedenken, hat die Leitung diese gegenüber den
Erziehungsberechtigten zu begründen, damit diese die Oberschule rechtzeitig
davon informieren können.
(4) Lehrer und Horterzieher der künftigen ersten Klassen
können auf Anforderung der Oberschule nach Zustimmung des Trägers, der
Leitung und der Erziehungsberechtigten die Möglichkeit erhalten, die Kinder
unter den Bedingungen des Lebens in der Kindergruppe kennen zu lernen.
§ 19
(1) Im Interesse einer gezielten Förderung der in
evangelischen Kindergärten befindlichen Kinder mit leichten
Schädigungen des Gehörs, der Sprache, des Bewegungsapparates, des
Sehvermögens oder mit Entwicklungsverzögerungen ist den
Erziehungsberechtigten zu empfehlen, gemeinsam mit der Leitung des evangelischen
Kindergartens und Sonderpädagogen des Sonderschulwesens spezifische
Maßnahmen zu beraten und einzuleiten.
(2) Die Leitung ist verpflichtet, Kinder mit wesentlichen
physischen oder psychischen Schädigungen, die im Laufe der Kindergartenzeit
auftreten, in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten an die zuständige
Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen des Rates des Kreises zu
melden.
(3) Die Erziehungsberechtigten sind über entsprechende
kirchlich-diakonische Beratungsdienste zu informieren.
Materielle und hygienische
Grundanforderungen
§ 20
In den evangelischen Kindergärten sind räumliche und
hygienische Bedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, dass eine
Kindergartenarbeit geleistet werden kann, in der die Kinder gesund aufwachsen,
sich wohlfühlen, ihre Sicherheit garantiert ist. Dazu sind die
Gruppenräume freundlich und zweckmäßig einzurichten und zu
gestalten, wobei Empfehlungen und Einzelberatungen von Fachgremien genutzt
werden sollen.
§ 21
Bei der Ausstattung der Gruppenräume mit Tischen,
Stühlen und Liegen ist zu sichern, dass sie die körperliche
Entwicklung und richtige Körperhaltung unterstützen.
Die Oberbekleidung ist nicht in den Gruppenräumen,
sondern in Garderoben unterzubringen.
§ 22
(1) In jedem evangelischen Kindergarten ist dafür Sorge
zu tragen, dass die Ausstattungsnorm gemäß Anlage 2 Ziffer 5 für
Sanitäreinrichtungen in Toiletten und Waschräumen eingehalten
werden.
(2) In den evangelischen Kindergärten sollen Räume
zur Isoliermöglichkeit für krankheitsverdächtige Kinder vorhanden
sein.
(3) Jeder evangelische Kindergarten ist mit Material für
Erste-Hilfe-Leistungen auszustatten. Es ist ständig unter Verschluss zu
halten und darf für Kinder nicht erreichbar sein. Die Mitarbeiter
müssen jederzeit Zugang haben. Bei Spaziergängen ist Material für
Erste-Hilfe-Leistungen mitzunehmen.
(4) In allen von Kindern benutzten Räumen ist auf
ausreichende Beleuchtung und die erforderliche Raumlufttemperatur zu
achten.
Die Raumlufttemperatur für Gruppenräume, Garderoben,
Isolierräume und Mehrzweckräume beträgt 20 °C. Für
Wasch- und Duschräume sowie WC gilt als Richtwert 22 °C; für
sonstige Verkehrsflächen sind 18 °C ausreichend.
§ 23
(1) In jedem evangelischen Kindergarten hat die Leitung
dafür Sorge zu tragen, dass die Sauberkeit aller Räume und Materialien
täglich garantiert und die hygienischen Anforderungen erfüllt werden.
Die Reinigung der Gruppenräume, Garderoben, Waschräume und Toiletten
ist so zu organisieren, dass die Arbeit mit den Kindern nicht
beeinträchtigt wird.
(2) In den Küchen sind die Hygienevorschriften
sorgfältig zu beachten. Es ist Hygienekleidung zu tragen. Die Küchen
dürfen von betriebsfremden Personen nicht betreten werden.
§ 24
(1) Jeder evangelische Kindergarten soll entsprechend den
örtlichen Bedingungen über eine Freifläche verfügen. Sie ist
so zu gestalten, dass Bedingungen für die Förderung und Erhaltung der
Gesundheit der Kinder, für die sinnvolle und vielfältige
Betätigung an frischer Luft während des gesamten Tages möglich
sind.
(2) Jede Freifläche ist zu umzäunen und so
anzulegen, dass zu jeder Jahreszeit Spiele und Beschäftigungen möglich
sind und die Aufsichtspflicht wahrgenommen werden kann.
§ 25
Die in dieser Ordnung festgelegten
pädagogisch-hygienischen und materiell-hygienischen Grundanforderungen
sowie die in der Anlage 1 getroffenen Festlegungen haben den Charakter von
Rahmenhygienebedingungen, die entsprechend den örtlichen Bedingungen des
jeweiligen evangelischen Kindergartens vom Träger einzuhalten
sind.
Schlussbestimmungen
§ 26
(1) Die Rahmen-Ordnung tritt durch Beschluss der Konferenz
der Evangelischen Kirchenleitungen am 5. 9. 1986 in Kraft.
(2) Die Gliedkirchen des Bundes, die gliedkirchlichen
Diakonischen Werke sowie selbstständige Einrichtungen setzen die
Rahmen-Ordnung als Kindergartenordnung für ihren Bereich in
Kraft.
Anlage 1
zur
Rahmen-Ordnung für Kindergärten der
Evangelischen Kirchen in der
Deutschen Demokratischen Republik
vom
Für die pädagogisch-hygienischen und
materiell-hygienischen Grundanforderungen gelten folgende zusätzliche
Festlegungen:
Zu § 7
Die Mindestflächennorm im Gruppenraum beträgt pro
Kind 2,1 m2.
Zu § 21
Bei der Ausstattung mit Kinderstühlen und Kindertischen
ist der unterschiedlichen Körpergröße der Kinder in den
Altersgruppen Rechnung zu tragen. Bei normaler, aufrechter Haltung muss das Kind
die Möglichkeit haben, sich anzulehnen und die Füße
aufzustellen. Die Übereinstimmung der Stuhl- und Tischhöhe mit der
Körpergröße der Kinder ist in den Gruppen mindestens ein- bis
zweimal jährlich zu überprüfen und zu sichern, dass Stühle
und Tische in der erforderlichen Größe zur Verfügung stehen.
Für jedes Kind ist eine Liege mit fester Liegefläche, wärmender
Unterlage und eine Decke mit Kissen, die immer vom gleichen Kind benutzt werden,
bereitzustellen.
Kissen und Decken müssen für jedes Kind getrennt und
luftig aufbewahrt werden. Die Verwendung von Schlafsäcken ist statthaft,
wenn diese beziehbar sind, Bezüge und Laken sind alle 3 Wochen zu wechseln.
Die Schlafsäcke bzw. Decken sind jährlich einmal gründlich zu
reinigen.
Zu § 22 Abs. 1
Für jeden Waschraum ist Kalt- und Warmwasserversorgung zu
gewährleisten. Die Wassertemperatur darf an den Auslaufarmaturen 45 °C
nicht überschreiten. Beim Gebrauch von Waschschüsseln,
Fußwaschbecken und Badewannen ist darauf zu achten, dass nur jeweils ein
Kind das Wasser benutzt und das Gefäß beim Wasserwechseln gereinigt
wird.
Für jedes Kind ist im Waschraum die Möglichkeit
für das Aufhängen von Handtuch und Kamm vorzusehen. Die nebeneinander
hängenden Handtücher dürfen sich nicht berühren.
Die Handtücher sind wöchentlich zu wechseln. Die
Kämme sind wöchentlich zu reinigen und zu desinfizieren.
Zu § 22 Abs. 2
In Kindergärten ab 4 Gruppen ist bei vorhandenen
räumlichen Bedingungen ein Isolierraum einzurichten. In kleineren
Einrichtungen müssen vorübergehende Isoliermöglichkeiten für
krankheitsverdächtige Kinder bestehen. Hier müssen eine Liege bzw. ein
Bett mit der notwendigen Bettwäsche, Waschgelegenheit, etwas leicht
abwaschbares Spielzeug vorhanden sein. Nach Benutzung des Isolierraumes durch
ein infektionsverdächtiges Kind ist eine sofortige umfassende Desinfektion
vorzunehmen.
Zu § 22 Abs. 3
Jeder Kindergarten muss über folgendes Material für
Erste-Hilfe-Leistungen verfügen: Wund- und Rollpflaster verschiedener
Breiten, Verbandmull, sterile Mullkompressen, Mull- und elastische Binden
verschiedener Breiten, Watte, Zellstoff, Fieberthermometer, Holzspatel,
Splitterpinzette, Schere, Sicherheitsnadeln, Nierenschale, Einnehmeglas,
Armtragetuch, Augenklappe. Das Material ist regelmäßig vom Arzt zu
kontrollieren. Er kann ergänzende Mittel festlegen. Bei Spaziergängen
sind eine Mullbinde und Heftpflaster mitzuführen.
Zu § 22 Abs. 4
Alle von Kindern benutzten Räume müssen
Tageslichtbeleuchtung haben. Die Beleuchtungsstärke muss in
Gruppenräumen, Mehrzweckräumen, Garderoben, Waschräumen und
WC-Anlagen zu jeder Tageszeit 300 Lux betragen.
Sämtliche von Kindern benutzten Räume müssen
natürlich zu belüften sein. In den Gruppenräumen ist ein- bis
zweimal stündlich ein vollständiger Luftaustausch zu garantieren.
Dabei ist Zugluft zu verhindern. Zur Vermeidung eines Kaltluftstaus im
Fußbodenbereich ist keine Dauerlüftung vorzunehmen. Bei der
Öffnung von Fenstern ist dafür Sorge zu tragen, dass die Sicherheit
der Kinder nicht gefährdet ist.
In jedem Gruppenraum ist ein Thermometer unfallsicher
anzubringen. Die Temperatur ist täglich zu kontrollieren. Werden
Raumlufttemperaturen unterschritten bzw. überschritten, sind durch die
Leiterin Maßnahmen einzuleiten und erforderlichenfalls mit dem Organ des
Rechtsträgers und dem zuständigen Arzt abzustimmen.
Zu § 23 Abs. 1
Die Räume des Kindergartens sind grundsätzlich
feucht zu reinigen. In den Gruppenräumen, Garderoben, Waschräumen und
Toiletten hat die tägliche Reinigung unter Zusatz der festgelegten
Desinfektionsmittel zu erfolgen. Die Desinfektionslösung ist in der
geforderten Konzentration, entsprechend den Gebrauchshinweisen zu verwenden. Die
Wasch- und Toilettenbecken sind täglich einmal gründlich zu reinigen
und zu desinfizieren. Die Schränke, Heizung und Fensterbretter sind feucht
zu reinigen. Das Spiel- und Beschäftigungsmaterial ist
regelmäßig (auch mit Hilfe der Kinder) zu reinigen Die Fenster der
Gruppenräume und anderer Funktionsräume müssen mindestens zweimal
jährlich geputzt werden. In Gebieten mit stärkerer Verschmutzung,
Industriegebieten, Hauptverkehrsstraßen u.a. ist eine häufigere
Reinigung erforderlich.
Zu § 24
Die Freifläche soll mit einem stabilen Zaun von
mindestens 1 m Höhe umgeben sein, der ein Durchkriechen der Kinder nicht
ermöglicht. Bei senkrechten Zaunstreben dürfen die Zwischenräume
maximal 100 mm betragen. Ein Teil der Freifläche ist so anzulegen, dass sie
schnell abtrocknet, bei jeder Witterung benutzbar ist und einen Anschluss an
andere befestigte Wege besitzt.
Gehölze mit giftigen Pflanzenteilen dürfen auf dem
Gelände des Kindergartens nicht gepflanzt werden. Es ist zu kontrollieren,
dass sich keine Giftpflanzen auf der Freifläche ausbreiten. Jede
Freifläche soll über Sandspielflächen verfügen. Sie sind so
anzulegen, dass sie an den Vormittagsstunden der Sonneneinstrahlung ausgesetzt
sind. An Sandspielflächen ohne natürliche Schattenspender sind
Steckhülsen zum Aufstellen von Sonnenschirmen fest und unfallsicher
einzubauen. Der Sand ist regelmäßig umzuwälzen, den
Erfordernissen entsprechend aufzufüllen und innerhalb von 3 Jahren
völlig zu erneuern. Das Wasser muss sofort abfließen können.
Ordnung und Sauberkeit auf der Freifläche sind zu
gewährleisten.
Anlage 2
zur
Rahmen-Ordnung für Kindergärten der
evangelischen Kirchen in der
Deutschen Demokratischen Republik
vom
1 - Gesetz vom 3. Dezember 1982 zur Verhütung und
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (GBl. I Nr. 40 S.
631)
- Erste Durchführungsbestimmung vom 20. Januar 1983 zum
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
beim Menschen -
Meldepflichtige übertragbare Krankheiten und spezielle
Schutzmaßnahmen - (GBl. I Nr. 4 S. 29)
- Zweite Durchführungsbestimmung vom 20 Januar 1983 zum
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
beim Menschen
Schutzimpfungen und andere Schutzanwendungen - (GBl. I Nr. 4
S. 33)
- Anordnung vom 13 Januar 1970 zur Verhütung und
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Einrichtungen zur Betreuung
von Kindern (GBl. II Nr. 10 S. 49)
2 - Anordnung vom 13. Januar 1970 zur Verhütung und
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Einrichtungen zur Betreuung
von Kindern (GBl. II Nr. 10 S. 49) und
Anordnung Nr. 2 vom 1. März 1979 zur Verhütung und
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Einrichtungen zur Betreuung
von Kindern (GBl. I Nr. 8 S. 75)
3 - z. Z. gelten 1. Durchführungsbestimmung vom 16.
Oktober 1975 (GBl. I Nr. 44 S. 717) zur Verordnung über die Schüler-
und Kinderspeisung in der Fassung der 3. Durchführungsbestimmung vom 1.
Februar 1985 (GBl. I Nr. 5 S. 68) und Rezepturenkatalog Nr. 2 (s. Hinweis im
GBl. I Nr. 1986 S. 248)
4 - z. Z. gelten
die TGL 34303/01; 34303/02; 34303/03 -
5 - z. Z. gilt
die Projektierungsrichtlinie Vorschuleinrichtungen der
Bauakademie (Katalog G 8101 REX vom August 1981)
-~
-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! ( 24.02.2003, NV)
(Gesetz über Kindertageseinrichtungen -
SächsKitaG)
Vom 27. November 2001 (SächsGVBl. 2001, S.
705)
Der Sächsische Landtag hat am 26. Oktober 2001 das
folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1. Begriffe, Aufgaben und Grundsätze
§§
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
1
Aufgaben und Ziele
2
Angebot
3
Wunsch- und Wahlrecht
4
Öffnungszeiten
5
Mitwirkung von Erziehungsberechtigten und Kindern
6
Gesundheitsvorsorge, Gesundheitspflege
7
Abschnitt 2. Planung und Betrieb
Bedarfsplanung
8
Trägerschaft
9
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
10
Räumliche Anforderungen
11
Personal
12
Abschnitt 3. Finanzierung
Baukosten
13
Betriebskosten
14
Elternbeiträge
15
Eigenanteil des Trägers
16
Gemeindeanteil
17
Landeszuschuss
18
Förderung der Integration von Kindern mit Behinderungen
19
Förderung sorbischer Sprache und Kultur
20
Abschnitt 4. Qualifikation, Weiterentwicklung der
pädagogischen
Arbeit
Fort- und Weiterbildung, Fachberatung und Qualifikation
21
Evaluation und Weiterentwicklung
22
Abschnitt 5. Übergangsregelungen,
In-Kraft-Treten
und
Außer-Kraft-Treten
Übergangsregelungen
23
Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
24
In-Kraft-Treten
25
Abschnitt 1
Begriffe, Aufgaben und Grundsätze
§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen,
Kindergärten und Horte (Kindertageseinrichtungen), in denen Kinder bis zum
Ende der vierten Klasse betreut, gefördert, erzogen und gebildet werden.
(2) Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder in der
Regel bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
(3) Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder von
der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt. Die Aufnahme von
Kindern ab dem 34. Lebensmonat ist möglich.
(4) Horte sind Einrichtungen für schulpflichtige Kinder
in der Regel bis zur Vollendung der vierten Klasse. Sie können auch an
Grundschulen errichtet und betrieben werden.
(5) Kindertageseinrichtungen können von der
Altersgliederung nach den Absätzen 2 und 3 abweichen. Kinderkrippen-,
Kindergarten- und Hortgruppen können in gemeinschaftlichen Einrichtungen
geführt werden. Es können altersgemischte Gruppen gebildet werden.
(6) Tagespflege ist die Betreuung und Förderung von
Kindern durch eine Tagespflegeperson im Haushalt der Tagespflegeperson oder der
Personensorgeberechtigten nach § 23 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder-
und Jugendhilfe - (SGB VIII). Dieses Gesetz gilt für Tagespflege, soweit
sie anstelle der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung nach § 3 Abs. 3
dieses Gesetzes angeboten wird.
§ 2
Aufgaben und Ziele
(1) Kindertageseinrichtungen begleiten, unterstützen und
ergänzen die Erziehung des Kindes in der Familie. Sie bieten dem Kind
vielfältige Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten über den
Familienrahmen hinaus. Sie erfüllen damit einen eigenständigen alters-
und entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag im
Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes
orientierten Gesamtkonzeption.
(2) Der ganzheitliche Betreuungs-, Bildungs- und
Erziehungsauftrag dient vor allem
1. dem Erwerb und der Förderung sozialer Kompetenzen wie
der Selbstständigkeit, der Verantwortungsbereitschaft und der
Gemeinschaftsfähigkeit, der Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen
Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie gegenüber behinderten Menschen
und
2. der Ausbildung von geistigen und körperlichen
Fähigkeiten und Fertigkeiten, insbesondere zum Erwerb von Wissen und
Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen.
Die alters- und geschlechtsspezifischen Bedürfnisse von
Mädchen und Jungen sind angemessen zu berücksichtigen; einer
gesellschaftlichen Rollenfixierung ist entgegenzuwirken. Die Arbeit in den
Einrichtungen soll sich am aktuellen Erkenntnisstand der Pädagogik, der
Entwicklungspsychologie und Entwicklungsphysiologie sowie der Familien- und
Bildungsforschung orientieren.
(3) Die regelmäßige Gestaltung von
Bildungsangeboten in Kindertageseinrichtungen hat dem Übergang in die
Schule Rechnung zu tragen, indem insbesondere der Förderung und
Ausprägung sprachlicher Kompetenzen, der Grob- und Feinmotorik, der
Wahrnehmung und der Sinnesschulung Aufmerksamkeit geschenkt wird. In diese
Vorbereitung sollen die für den Einzugsbereich zuständigen Schulen
einbezogen werden.
(4) Die Integration der Kinder mit Behinderungen und der von
Behinderung bedrohten Kinder in Kindertageseinrichtungen ist zu fördern.
Ihrem spezifischen Förderbedarf ist zu entsprechen.
(5) Kindertageseinrichtungen im sorbischen Siedlungsgebiet
sollen dazu beitragen, dass die sorbische Sprache und Kultur vermittelt und
gepflegt und sorbische Traditionen bewahrt werden.
(6) Tagespflege als Alternative zur Förderung in
Kindertageseinrichtungen unterstützt und ergänzt die Erziehung des
Kindes in der Familie. Die für Kindertageseinrichtungen genannten Aufgaben
und Ziele gelten sinngemäß und unter Berücksichtigung der
spezifischen Erziehungssituation auch für die Tagespflege.
§ 3
Angebot
(1) Alle Kinder haben ab Vollendung des dritten Lebensjahres
bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Der Anspruch
richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe.
(2) Es gehört zu den Pflichtaufgaben des örtlichen
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, für ein bedarfsgerechtes
Angebot an Kindertageseinrichtungen zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren
und für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung der vierten Klasse zu
sorgen.
(3) Bei Kindern im Alter bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres kann die Gemeinde den Eltern die Betreuung, Bildung und Erziehung
ihrer Kinder statt in einer Kindertageseinrichtung auch in Tagespflege anbieten.
Bei Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt
können die Betreuung, Bildung und Erziehung auch in Tagespflege erfolgen,
wenn die Eltern damit einverstanden sind.
§ 4
Wunsch- und Wahlrecht
Die Erziehungsberechtigten können im Rahmen der
verfügbaren Plätze entscheiden, in welcher Kindertageseinrichtung
innerhalb oder außerhalb der Gemeinde ihr Kind betreut werden soll. Sie
haben den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus bei der
gewünschten Einrichtung und bei der Wohnsitzgemeinde unter Angabe der
gewünschten Einrichtung anzumelden.
§ 5
Öffnungszeiten
Kindertageseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der
Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsberechtigten sowie der
örtlichen Gegebenheiten offen zu halten; ist für Kinder eine
durchgehende Betreuung bedarfsnotwendig, sind Kinderkrippe und Kindergarten
über Mittag offen zu halten. Die Öffnungszeiten werden vom Träger
der Kindertageseinrichtung in Abstimmung mit dem Elternbeirat, der Gemeinde und
dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt.
§ 6
Mitwirkung von Erziehungsberechtigten und Kindern
(1) Die Erziehungsberechtigten wirken durch die
Elternversammlung und den Elternbeirat bei der Erfüllung der Aufgaben der
Kindertageseinrichtung, die ihre Kinder besuchen, mit. Sie sind bei allen
wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die
Änderung der pädagogischen Konzepte und für die Kostengestaltung.
(2) Der Träger der Einrichtung trifft Bestimmungen zur
Organisation der Elternversammlung sowie zu Bildung und Organisation des
Elternbeirates.
(3) Der Träger und die Leitung der Kindertageseinrichtung
erteilen den Erziehungsberechtigten, der Elternversammlung und dem Elternbeirat
die erforderlichen Auskünfte.
(4) Zur Beratung und Unterstützung der Elternbeiräte
der Einrichtungen können Elternbeiräte auf der Gemeinde- und der
Kreisebene gebildet werden.
(5) Die Kinder wirken entsprechend ihrem Entwicklungsstand und
ihren Bedürfnissen insbesondere im schulpflichtigen Alter bei der
Gestaltung ihres Alltages in den Kindertageseinrichtungen mit.
§ 7
Gesundheitsvorsorge, Gesundheitspflege
(1) Die Erziehungsberechtigten haben vor Aufnahme des Kindes
in die Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass das Kind ärztlich
untersucht worden ist und keine gesundheitsbezogenen Bedenken gegen den Besuch
der Einrichtung bestehen. Sie haben dem Träger ferner nachzuweisen, dass
das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich
empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder zu erklären, dass sie ihre
Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen.
(2) Die Kinder- und Jugendgesundheitspflege ist eine Aufgabe
des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach Maßgabe des Gesetzes
über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
(SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413). Die
Erziehungsberechtigten sind von Anfang an in alle Maßnahmen der
Gesundheitspflege einzubeziehen. Das Gesundheitsamt oder von ihm Beauftragte
führen in den Einrichtungen jährlich für alle Kinder
zahnärztliche Reihenuntersuchungen und eine einmalige ärztliche
Untersuchung auf Seh- und Hörstörungen sowie motorische und
Sprachauffälligkeiten in der Regel im vierten Lebensjahr durch.
(3) Werden an einem Kind Anzeichen von Misshandlung oder
grober Vernachlässigung wahrgenommen, hat die Leitung der Einrichtung den
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe umgehend in
Kenntnis zu setzen.
Abschnitt 2
Planung und Betrieb
§ 8
Bedarfsplanung
(1) Der zuständige örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet, dass in seinem Gebiet die nach
§ 3 erforderlichen Kindertageseinrichungen bedarfsgerecht zur
Verfügung stehen. Er stellt zu diesem Zweck einen Bedarfsplan auf. In die
Bedarfsplanung sind auch die Tagespflegeplätze gemäß § 3
Abs. 3 aufzunehmen. Die Aufnahme einer Einrichtung in den Bedarfsplan ist
Voraussetzung für die Finanzierung nach diesem Gesetz.
(2) Der Bedarfsplan ist dem Landesjugendamt zur Kenntnis zu
geben. Er ist jährlich zum Ende des Kalenderjahres fortzuschreiben.
(3) Kann einem Bedarf nur durch ein zusätzliches Angebot
eines Trägers der freien Jugendhilfe entsprochen werden, kann die
entsprechende Einrichtung auch kurzfristig in den Bedarfsplan aufgenommen
werden.
§ 9
Trägerschaft
(1) Kindertageseinrichtungen können von Trägern der
freien Jugendhilfe, insbesondere auch von Elterninitiativen, privaten
Trägern, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen sowie von
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, Gemeinden und kommunalen
Zweckverbänden, betrieben werden.
(2) Der zuständige örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe hat nachhaltig darauf hinzuwirken, dass die
Kindertageseinrichtungen vorrangig von Trägern der freien Jugendhilfe
errichtet oder übernommen und betrieben werden.
(3) Ist kein Träger der freien Jugendhilfe vorhanden oder
bereit, die Errichtung oder den Betrieb einer im Bedarfsplan als erforderlich
ausgewiesenen Kindertageseinrichtung zu übernehmen, ist die Gemeinde zur
Übernahme der Trägerschaft verpflichtet; die Trägerschaft kann in
diesem Fall auch von einem kommunalen Zweckverband übernommen werden.
§ 10
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
Zuständige Behörde für die Erteilung der
Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung nach §§ 45
bis 48 SGB VIII ist das Landesjugendamt.
§ 11
Räumliche Anforderungen
Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die
Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen müssen
den Aufgaben gemäß § 2 genügen. Sie müssen ausreichend
und kindgemäß bemessen sein. Entsprechende Richtlinien sind vom
Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie im
Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und unter Beteiligung des
Sächsischen Städte- und Gemeindetages sowie des Sächsischen
Landkreistages zu erstellen.
§ 12
Personal
(1) Kindertageseinrichtungen müssen über eine
ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte für die Leitung und
die Arbeit mit den Kindern verfügen. Die Arbeit der Fachkräfte kann
durch weitere geeignete Mitarbeiter sowie durch Eltern unterstützt werden.
(2) Es gelten in der Regel folgende Personalschlüssel:
1. Kinderkrippe: eine pädagogische Fachkraft für
sechs Kinder,
2. Kindergarten: eine pädagogische Fachkraft für 13
Kinder,
3. Hort: 0,9 pädagogische Fachkraft für 20 Kinder,
4. eine pädagogische Fachkraft zur Leitung einer
Kindertageseinrichtung für je zehn einzusetzende vollbeschäftigte
pädagogische Fachkräfte.
Bemessungsgrundlage ist für die Nummern 1 und 2 eine
neunstündige, für Nummer 3 eine sechsstündige Betreuungszeit.
(3) Wird Tagespflege nach § 3 Abs. 3 angeboten, hat die
Gemeinde gemeinsam mit dem zuständigen örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass die Tagespflegeperson
geeignet und in der Lage ist, die in § 2 genannten Aufgaben zu
erfüllen.
Abschnitt 3
Finanzierung
§ 13
Baukosten
Die Kosten der Errichtung und Sanierung von im Bedarfsplan als
erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtungen tragen deren Träger.
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben
angemessene Zuschüsse zu leisten. Ist Träger der Einrichtung ein
Träger der freien Jugendhilfe, soll die Gemeinde in der Regel die nicht
anderweitig gedeckten Kosten übernehmen, soweit sie angemessen sind und der
Träger der freien Jugendhilfe Eigenleistungen nicht erbringen kann.
§ 14
Betriebskosten
(1) Die Betriebskosten sind die für den
ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertageseinrichtung erforderlichen
Personal- und Sachkosten.
(2) Die Gemeinde hat jährlich bis zum 30. Juni des
Folgejahres die durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je
Einrichtungsart unter Berücksichtigung der Betreuungszeit, ihre
Zusammensetzung und ihre Deckung zu ermitteln und bekannt zu machen.
Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete sowie
Personalkostenumlagen sind gesondert auszuweisen. Die ermittelten Betriebskosten
sind durch die Gemeinden bis zum 31. Juli dem örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe zu melden, der die Daten bis zum 31. August an das
Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
weiterleitet.
(3) Die Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung in
kommunaler Trägerschaft werden durch die Gemeinde, einschließlich des
Landeszuschusses, und durch Elternbeiträge aufgebracht.
(4) Die Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung eines
Trägers der freien Jugendhilfe werden aufgebracht durch die Gemeinde,
einschließlich des Landeszuschusses, durch Elternbeiträge und den
Eigenanteil des Trägers.
(5) Die Betriebskosten einer Einrichtung, die die
Betriebserlaubnis besitzt und mindestens sechs Kinder überwiegend im Sinne
von § 1 Abs. 2 und 3 betreut, werden durch den Landeszuschuss, die
Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers aufgebracht, soweit die
Einrichtung nicht in dem Bedarfsplan enthalten ist. Werden in einer Einrichtung
im Sinne des Satzes 1 überwiegend Hortkinder betreut, wird ein entsprechend
differenzierter Landeszuschuss gewährt. Der Eigenanteil des Trägers
ist unabhängig von dessen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die
§§ 5, 15 und 17 gelten nicht.
(6) Die Kosten für die Tagespflege nach § 3 Abs. 3
werden aufgebracht durch Elternbeiträge, die denen für entsprechende
Kindertageseinrichtungen vergleichbar sein sollen; die übrigen Kosten
trägt auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Tagespflegeperson die
Gemeinde.
§ 15
Elternbeiträge
(1) Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde in
Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt. Sie werden vom
Träger der Kindertageseinrichtung erhoben. Absenkungen sind vorzusehen
für
1. Alleinerziehende und
2. Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine
Kindertageseinrichtung besuchen.
(2) Die ungekürzten Elternbeiträge sollen bei
Krippen mindestens 20 und dürfen höchstens 23 Prozent, bei
Kindergärten und Horten mindestens 20 und höchstens 30 Prozent der
zuletzt nach § 14 Abs. 2 bekannt gemachten Betriebskosten betragen.
Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sind in die Berechnung nicht
einzubeziehen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall der
Inanspruchnahme des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4.
(3) Kosten, die durch zusätzliche Angebote der
Kindertageseinrichtungen bedingt sind, können gegenüber den
Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Elternbeirat geltend gemacht
werden.
(4) Der örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe hat dem Träger der Einrichtung den Betrag zu erstatten, um den
die Elternbeiträge nach Absatz 1 Satz 3 abgesenkt worden sind. Er hat
ferner auf Antrag den Elternbeitrag zu übernehmen, soweit die Belastung den
Erziehungsberechtigten gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII nicht
zuzumuten ist; Kosten nach Absatz 3 hat er nur zu übernehmen, soweit dies
vorher vereinbart worden ist.
(5) Nehmen die Kinder an der Essenversorgung teil, haben die
Erziehungsberechtigten neben dem Elternbeitrag einen Verpflegungskostenersatz zu
entrichten.
§ 16
Eigenanteil des Trägers
Ist der Träger einer Kindertageseinrichtung ein
Träger der freien Jugendhilfe, hat er im Rahmen seiner
Leistungsfähigkeit einen Eigenanteil an den Betriebskosten der Einrichtung
aufzubringen.
§ 17
Gemeindeanteil
(1) Bei Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft
trägt die Gemeinde die durch die Elternbeiträge nicht gedeckten
Betriebskosten nach § 14.
(2) Ist der Träger einer Kindertageseinrichtung ein
Träger der freien Jugendhilfe, hat die Gemeinde den durch
Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers nicht gedeckten Anteil
der erforderlichen Betriebskosten nach § 14 zu übernehmen. Die
Höhe und das Verfahren der Erstattung ist mit dem Träger vertraglich
zu vereinbaren. Der Gemeindeanteil soll vergleichbar dem Anteil sein, den die
Gemeinde für eigene Einrichtungen abzüglich des Eigenanteils des
Trägers bereitstellt.
(3) Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung
außerhalb der Wohnortgemeinde, hat die Wohnortgemeinde der aufnehmenden
Gemeinde anteilig die landesdurchschnittlichen nicht durch Landeszuschuss und
Elternbeitrag abgedeckten Betriebskosten abzüglich der Kosten
gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 zu erstatten. Wird der Landeszuschuss
an die Wohnortgemeinde ausgezahlt, so ist auch dieser zu erstatten.
§ 18
Landeszuschuss
(1) Die Gemeinden erhalten zur Förderung der Aufgaben
nach diesem Gesetz einen jährlichen Landeszuschuss. Maßstab für
die Bemessung des Landeszuschusses ist die Anzahl der am Stichtag, dem 1. April
des Vorjahres, in Einrichtungen und in Tagespflege im Gemeindegebiet
aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige
Betreuungszeit. Betreuungszeiten, die über neun Stunden pro Tag
hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. Für die so berechnete Anzahl
von Kindern wird ein Zuschuss in Höhe von je 1615,00 EUR gezahlt.
(2) Für jedes Kind, für das in einer Einrichtung
Eingliederungshilfe gewährt wird, wird ein zusätzlicher Landeszuschuss
in der in Absatz 1 genannten Höhe gezahlt.
(3) Zuständige Behörden für die Berechnung und
die Ausreichung des Landeszuschusses sind für die Gemeinden die Landkreise
und für die Kreisfreien Städte sowie für § 14 Abs. 5 die
Regierungspräsidien. Zur Durchführung und Höhe der
Zuschussgewährung gemäß § 14 Abs. 5 und der anteiligen
Erstattung gemäß § 17 Abs. 3 wird das Nähere durch eine
Rechtsverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Sächsischen
Staatsministerium der Finanzen und dem Sächsischen Staatsministerium des
Innern bestimmt.
(4) Für die Gewährung der Landeszuschüsse hat
die Gemeinde der nach Absatz 3 zuständigen Behörde bis zum 1. Mai
eines jeden Jahres die Anzahl der in diesem Jahr insgesamt in Einrichtungen im
Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, untergliedert nach Betreuungsart und
Betreuungszeit, die Anzahl der Kinder in Tagespflege mit deren Betreuungszeit
sowie die Anzahl der aufgenommenen Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe
zu melden. Grundlage der Meldung sind die am 1. April des Jahres wirksamen
Betreuungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens zwei Monaten.
(5) Die Landkreise melden bis zum 15. Mai des selben Jahres
die gemäß Absatz 4 erhobenen Daten sowie die Höhe der
berechneten Landeszuschüsse den Regierungspräsidien.
(6) Auf die Zuschüsse des Freistaates werden jeweils am
ersten Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe eines Zwölftels des
für das Kalenderjahr zustehenden Betrages geleistet.
§ 19
Förderung der Integration von Kindern mit
Behinderungen
Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder
sind in Kindertageseinrichtungen aufzunehmen, wenn ihre Förderung
gewährleistet ist und es zu ihrer Förderung nicht einer
heilpädagogischen Einrichtung bedarf. Über die Aufnahme entscheidet
der Träger der Kindertageseinrichtung. Dem besonderen Förderbedarf
dieser Kinder ist bei der Bemessung der Personalschlüssel und bei der
baulichen Gestaltung und Ausstattung der Einrichtung Rechnung zu tragen. Sind
Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 15
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (.BGBl. I S. 1046, 1109), oder nach § 35 a
SGB VIII in Kindertageseinrichtungen zu gewähren, übernimmt der
zuständige Rehabilitationsträger die hierdurch entstehenden Kosten,
soweit sie die im Rahmen dieses Gesetzes finanzierten Kosten übersteigen.
Näheres über die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen sowie die
Bedingungen für eine Förderung von Kindern mit Behinderungen regelt
das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie durch
Rechtsverordnung.
§ 20
Förderung sorbischer Sprache und Kultur
In Kindertageseinrichtungen des sorbischen Siedlungsgebietes
werden auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sorbischsprachige oder
zweisprachige Gruppen gebildet. Näheres über die Arbeit in diesen
Einrichtungen sowie ihre Förderung regelt das Staatsministerium für
Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie durch Rechtsverordnung.
Abschnitt 4
Qualifikation, Weiterentwicklung der pädagogischen
Arbeit
§ 21
Fort- und Weiterbildung, Fachberatung und Qualifikation
(1) Die Fortbildung der Mitarbeiter von
Kindertageseinrichtungen sowie der Tagespflegepersonen ist Aufgabe von
Landesjugendamt und örtlichen Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe (§ 85 Abs. 2 und 3 SGB VIII); das Landesjugendamt ist
insbesondere für die Fort- und Weiterbildung der Tagespflegepersonen
zuständig. Ergänzend sollen die Verbände der freien Träger
von Kindertageseinrichtungen Angebote der Fort- und Weiterbildung machen.
(2) Die Verbände der Träger von
Kindertageseinrichtungen tragen neben dem Landesjugendamt und dem örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür Sorge, dass die
Mitarbeiter der Kindertageseinrichtungen qualifizierte Fachberatung erhalten.
(3) Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der
pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen und die
Tagespflegepersonen regelt das Sächsische Staatsministerium für
Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie durch Rechtsverordnung.
§ 22
Evaluation und Weiterentwicklung
(1) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit,
Jugend und Familie kann zur Erprobung pädagogischer Inhalte, Methoden und
Konzepte und anderer Modelle, auch zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Vereinbarungen mit Trägern von Kindertageseinrichtungen treffen.
(2) Durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit,
Jugend und Familie können bei den örtlichen Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe sowie den Trägern der Einrichtungen zum Zweck
der Weiterentwicklung der Kindertageseinrichtungen Erhebungen durchgeführt
und Auskünfte eingeholt werden.
(3) Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend
und Familie kann in Abstimmung mit der Staatsministerin für Gleichstellung
von Frau und Mann insbesondere zur Entwicklung von Konzepten entsprechend §
2 Abs. 1 und 2 einschließlich der Konzepte zur Weiterbildung des
Betreuungspersonals, zum Bildungsangebot für die Eltern und für
Tagespflegepersonen sowie zu deren Umsetzung und Evaluation einen Fachbeirat,
insbesondere unter Beteiligung von Vertretern der Wirtschaft und den Medien
berufen.
Abschnitt 5
Übergangsregelungen, Außer-Kraft-Treten und
In-Kraft-Treten
§ 23
Übergangsregelungen
(1) Die Erstattung von Betriebskosten aus dem Jahr 2001
richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht.
(2) Für die Höhe des Landeszuschusses im Jahr 2002
sind die gemäß der Sechsten Verordnung des Sächsischen
Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur
Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Auszahlungsverordnung - AzVO) vom 9.
August 1996 (SächsGVBl. S. 359) zum 15. April 2001 gemeldeten Daten
maßgeblich.
(3) Die einmalige ärztliche Untersuchung auf Seh- und
Hörstörungen sowie motorische und Sprachauffälligkeiten
gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 wird erstmalig im Jahr 2003
durchgeführt.
§ 24
Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:
1. das Gesetz zur Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über
Kindertageseinrichtungen - SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. August 1996 (SächsGVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom
14. September 2001 (SächsGVBl. S. 573),
2. die Zweite Verordnung des Sächsischen
Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur
Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Fachkräfteverordnung - FachkrVO)
vom 4. September 1998 (SächsGVBl. S. 506),
3. die Dritte Verordnung des Sächsischen
Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur
Durchführung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
(Elternmitwirkungsverordnung - EltMitVO) vom 29. November 1997 (SächsGVBl.
S. 680) und
4. die Auszahlungsverordnung.
§ 25
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur zwei
Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (15.03.2003, AG; NV)
(Betriebskostenverordnung - BetrkVO)
Vom 29. September 1993 (SächsGVBl. 1993, S.
1043)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: 1. ÄnderungsVO vom 07.08.1995 (GVBl. 1995 S. 266).>
Aufgrund von § 13 Abs. 9 und § 14 Abs. 5 Nr. 1 und 2
des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat
Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SäKitaG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 999) wird
im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen
verordnet:
§ 1
Ermittlung und Festlegung der durchschnittlichen
Betriebskosten
(1) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen
Betriebskosten pro Platz und Monat werden folgende Kosten zugrunde gelegt:
1. Kosten für die Vergütung einer pädagogischen
Fachkraft, durchschnittlich bemessen nach Vergütungsgruppe Vc BAT
(VKA)-Ost, 35 Jahre alt, verheiratet, ein Kind, zuzüglich Arbeitgeberanteil
zur Sozialversicherung nach folgenden Personalschlüsseln:
a) eine pädagogische Fachkraft für sechs Kinder bis
zur Vollendung des dritten Lebensjahres,
b) eine pädagogische Fachkraft für zwölf Kinder
ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt,
c) 0,8 vollzeitbeschäftigte pädagogische Fachkraft -
bei Einrichtung des Frühhortes 0,9 vollzeitbeschäftigte
pädagogische Fachkraft - für 20 Kinder ab dem Schuleintritt bis zur
Vollendung der vierten Klasse;
2. Kosten für die Vergütung einer pädagogischen
Fachkraft zur Leitung der Kindertageseinrichtung für je zehn in der
Einrichtung einzusetzende vollzeitbeschäftigte pädagogische
Fachkräfte; die Vergütung durchschnittlich bemessen nach
Vergütungsgruppe IVb BAT (VKA)-Ost, 35 Jahre alt, verheiratet, ein Kind,
zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung;
3. ein Zuschlag pro Platz für Sachkosten in Höhe
von:
399,80 DM für Kinder bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres,
200,00 DM für Kinder ab Vollendung des dritten
Lebensjahres bis zum Schuleintritt,
96,10 DM für Kinder vom Schuleintritt bis zur
Vollendung der vierten Klasse, die fünf Stunden täglich betreut
werden,
107,90 DM für Kinder vom Schuleintritt bis zur
Vollendung der vierten Klasse, die bei Einrichtung eines Frühhortes bis zu
sechs Stunden täglich betreut werden.
(2) Die nach Absatz 1 berechneten Betriebskosten werden
pauschal wie folgt festgelegt:
1. pro Platz für Kinder bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres 1211,150 DM,
2. pro Platz für Kinder ab Vollendung des dritten
Lebensjahres bis zum Schuleintritt 606,00 DM,
3. pro Platz für Kinder vom Schuleintritt bis zur
Vollendung der vierten Klasse, die fünf Stunden täglich betreut werden
291,00 DM,
4. pro Platz für Kinder vom Schuleintritt bis zur
Vollendung der vierten Klasse, die bei Einrichtung eines Frühhortes bis zu
sechs Stunden täglich betreut werden, 327,00 DM.
§ 2
Anpassung
(1) Die festgelegten Betriebskosten sind nach
Maßgabe von Absatz 2 anzupassen, wenn sich seit ihrer Festlegung oder der
letzten Anpassung die Höhe der ihnen zugrunde liegenden Vergütungen
für das pädagogische Fachpersonal nach den für den
öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen um mindestens fünf
vom Hundert verändert hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem die
tarifliche Änderung, durch die fünf vom Hundert erreicht werden, in
Kraft tritt.
(2) Die Betriebskosten pro Platz sind wie folgt
anzupassen:
1. Der Personalkostenanteil wird um den Vomhundertsatz
angepasst, um den sich die Vergütungen nach den für den
öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen verändert haben,
2. der Sachkostenanteil wird um den Vomhundertsatz angepasst,
um den sich nach den Feststellungen des Statistischen Landesamtes der Preisindex
für die Sachkosten gemäß Anlage 1 verändert hat.
(3) Die veränderten Beträge werden vom
Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie in Abstimmung mit
dem Staatsministerium der Finanzen im Sächsischen Amtsblatt bekannt
gemacht.
§ 3
Festsetzung der Elternbeiträge
(1) Die Festsetzung der Elternbeiträge erfolgt im
Rahmen der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 SäKitaG.
(2) Der Träger der Kindertageseinrichtung hat die
Mehrbetreuungszeiten, für deren Inanspruchnahme er nach § 13 Abs. 2
SäKitaG zusätzliche Elternbeiträge erheben kann, entsprechend dem
notwendigen Betreuungsbedarf, kindgerecht und mit möglichst geringem
Kostenaufwand auszugestalten und anzubieten. Der zusätzliche Elternbeitrag
darf nicht höher sein als die durch die Inanspruchnahme entstehenden
Kosten.
(3) Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine
Kindertageseinrichtung, ist der Elternbeitrag der sich gemäß §
13 Abs. 2 SäKitaG ergibt, für das zweitälteste Kind um mindestens
40 vom Hundert, für das drittälteste Kind um mindestens 80 vom Hundert
zu ermäßigen; für weitere Kinder entfällt der
Elternbeitrag.
(4) Lebt das Kind, das eine Kindertageseinrichtung besucht,
bei einem allein erziehenden Elternteil, ist der Elternbeitrag, der sich aus
§ 13 Abs. 2 und 3 SäKitaG ergibt, um mindestens zehn vom Hundert zu
ermäßigen.
(5) Soweit die Eltern geltend machen, dass ihnen die Belastung
durch den Elternbeitrag gemäß § 13 Abs. 2 SäKitaG nicht
zuzumuten ist, trifft der örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe auf Antrag der Eltern die erforderlichen Feststellungen.
(6) Das Lebensalter des Kindes zum Beginn des Kalendermonats
ist maßgebend für die Höhe des Elternbeitrages in dem
betreffenden Monat.
(7) Die Elternbeiträge sind für jeden Monat zu
entrichten, für den das Kind entsprechend der zugrunde liegenden
vertraglichen Vereinbarung in die Einrichtung aufgenommen ist.
§ 4
Festsetzung des Verpflegungskostenersatzes
(1) Der von den Eltern aufzubringende
Verpflegungskostenersatz gemäß § 13 Abs. 5 SäKitaG hat
mindestens den Aufwand für Lebensmittel einschließlich Getränke,
für Energie, für Reinigungsmittel und für den Ersatz von Geschirr
und Besteck zu decken. Der Träger der Kindertageseinrichtung kann auch
weitere Kosten, insbesondere anteilige Kosten für Wirtschaftspersonal
berücksichtigen, wenn dadurch die häusliche Ersparnis nicht oder nur
unwesentlich überschritten wird.
(2) Die Eltern haben den Verpflegungskostenersatz
ungekürzt an den Träger der Kindertageseinrichtung zu
zahlen.
§ 5
Verfahren und Auszahlung der Zuschüsse des
Freistaates Sachsen
(1) Für jede Kindertageseinrichtung ist viermal
jährlich unter Verwendung des vom Staatsministerium für Soziales,
Gesundheit und Familie vorgegebenen Musters ein Antrag auf Gewährung der
Zuschüsse des Freistaates zu stellen. Der Antrag für die Monate
Oktober bis Dezember des laufenden Jahres muss spätestens zwei Wochen nach
dem ersten Schultag des neuen Schuljahres, der Antrag für die Monate Januar
bis März muss bis zum 1. November des zurückliegenden Jahres, der
Antrag für die Monate April bis Juni muss bis zum 1. Februar, der Antrag
für die Monate Juli bis September muss bis zum 2. Mai des laufenden Jahres
bei der Bewilligungsbehörde eingehen. Bewilligungsbehörden sind die
Landkreise. Für Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft in
einer Kreisfreien Stadt ist Bewilligungsbehörde die Kreisfreie Stadt,
für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft einer Kreisfreien Stadt
das jeweilige Regierungspräsidium.
(2) Dem Antrag ist eine Übersicht über die in der
Einrichtung zu dem entsprechenden Termin nach Absatz 3 Satz 2 pädagogisch
tätigen Kräfte beizufügen. Der Antragsteller muss im Antrag die
Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben versichern. Er ist
verpflichtet, die Schließung einer Einrichtung unverzüglich der
Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Er hat die zur Entscheidung über den
Antrag erforderlichen Nachweise zu führen, sofern seine Erklärungen
nicht ausreichen. Die Bewilligungsbehörden und das Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie sind berechtigt, die Angaben, mit
denen die Ansprüche auf Zuschüsse des Freistaates begründet
werden, zu überprüfen.
(3) Die Zuschüsse werden für die Monate Oktober bis
Dezember am 20. Oktober, für die Monate Januar bis März am 20. Januar,
für die Monate April bis Juni am 20. April und für die Monate Juli bis
September am 20. Juli des laufenden Jahres gezahlt. Für die Bemessung der
Zuschüsse des Freistaates für die Monate Oktober bis Dezember sind die
Zahl der aufgenommenen Kinder und deren Lebensalter am ersten Schultag des neuen
Schuljahres, für die Monate Januar bis März sind die Zahl der
aufgenommenen Kinder, und deren Lebensalter am 15. Oktober des
zurückliegenden Jahres, für die Monate April bis Juni sind die Zahl
der aufgenommenen Kinder und deren Lebensalter am 15. Januar, für die
Monate Juli bis September sind die Zahl der aufgenommenen Kinder und deren
Lebensalter am 15. April des laufenden Jahres maßgebend.
Überzahlungen und Minderzahlungen sind unverzüglich zu bereinigen. Der
Zuschuss entfällt ganz oder anteilig, wenn eine Einrichtung während
der Zeit, für die der Zuschuss bewilligt ist, geschlossen wird.
(4) Auszahlungsbeträge werden auf volle Deutsche Mark
gerundet.
§ 6
Sonderregelungen für kleine Einrichtungen
(1) Besteht in der Gemeinde nur eine
Kindertageseinrichtung und sind in der Einrichtung mehr als 8 und weniger als 18
Kinder aufgenommen, erhält der Träger neben den Zuschüssen
für die aufgenommenen Kinder einen Zuschlag in Höhe eines Zuschusses
gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 2 SäKitaG für jeden nicht
belegten Platz bis zur Gesamtzahl von 18 Plätzen in der
Einrichtung.
(2) Besteht in der Gemeinde nur eine Kindertageseinrichtung
und sind in der Einrichtung mehr als 24 und weniger als 36 Kinder
aufgenommen, erhält der Träger neben den Zuschüssen für die
aufgenommenen Kinder einen Zuschlag in Höhe eines Zuschusses
gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 2 SäKitaG für jeden nicht
belegten Platz bis zur Gesamtzahl von 36 Plätzen in der
Einrichtung.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine
Kindertageseinrichtung einer nach dem 1. Mai 1993 in eine andere Gemeinde
eingegliederten oder mit einer anderen Gemeinde vereinigten Gemeinde, wenn die
Einrichtung in den gemäß § 7 Abs. 5 SäKitaG verbindlichen
Bedarfsplan aufgenommen ist und die Anzahl der Kinder nach den Absätzen 1
und 2 zum Termin nach § 5 Abs. 3 Satz 2 eingehalten ist.
§ 7
Verfahren und Auszahlung der Leistungen des
örtlichen Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Für jede Kindertageseinrichtung ist viermal
jährlich unter Verwendung des vom Staatsministerium für Soziales,
Gesundheit und Familie vorgeschriebenen Musters ein Antrag auf Erstattung der
Ermäßigungsbeträge gemäß § 3 Abs. 3 und 4 zu
stellen. Der Antrag der Eltern gemäß § 3 Abs. 5 ist beim
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu
stellen.
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe leistet Zahlungen jeweils viermal jährlich nachträglich,
wenn ihm die Anträge spätestens einen Monat vor dem Zahlungstermin
zugegangen sind und soweit die Voraussetzungen der Leistung rechtzeitig
geklärt werden können. Zahlungstermine sind der 1. März, der 1.
Juni, der 1. September und der 1. Dezember des laufenden Jahres.
§ 8
Verfahren und Auszahlung des Finanzierungsanteils der
Gemeinde
(1) Für jede Kindertageseinrichtung eines freien
Trägers ist jährlich unter Verwendung des vom Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie vorgeschriebenen Musters ein Antrag
auf Finanzierung der nicht durch Elternbeiträge, Zuschüsse des
Freistaates Sachsen, den Eigenanteil, Leistungen des örtlichen Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe und sonstige Einnahmen gedeckten
Betriebskosten bei der Gemeinde zu stellen.
(2) Der Antrag ist vorläufig bis zum 15. Januar des
laufenden Jahres zu stellen. Die Gemeinde ist verpflichtet, entsprechend dem
voraussichtlichen Fehlbedarf des freien Trägers Abschlagszahlungen zum 1.
März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember des laufenden Jahres zu
leisten.
Der freie Träger hat der Gemeinde spätestens bis zum
30. Juni des folgenden Jahres eine Kostenrechnung vorzulegen, aus der sich die
Betriebskosten, die Einnahmen aus Elternbeiträgen, aus Zuschüssen des
Freistaates Sachsen, aus Leistungen des örtlichen Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe und sonstige Einnahmen ergeben. Überzahlungen
und Minderzahlungen sind mit der nächsten Abschlagszahlung
auszugleichen.
Der freie Träger hat Anspruch auf Erstattung der
Betriebskosten nur, soweit diese angemessen sind (§ 13 Abs. 8
SäKitaG).
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn sich
Gemeinden und freier Träger über die Finanzierung des Fehlbedarfes
vertraglich einigen. In diesem Fall richten sich das Verfahren und die
Auszahlung des Finanzierungsanteils der Gemeinden ausschließlich nach dem
Vertrag.
§ 9
Feststellung der Leistungsfähigkeit des Trägers
der freien Jugendhilfe
(1) Grundsätzlich soll der Träger der freien
Jugendhilfe mindestens zehn vom Hundert der tatsächlichen Betriebskosten
einer Kindertageseinrichtung als Eigenanteil aufbringen. Macht der freie
Träger geltend, dazu nicht in der Lage zu sein, gelten die folgenden
Vorschriften.
(2) Ein Träger der freien Jugendhilfe, der zehn vom
Hundert der tatsächlichen Betriebskosten einer von ihm getragenen
Kindertageseinrichtung nach seinen Angaben nicht aufbringen kann, hat Anspruch
auf einen entsprechend erhöhten Finanzierungsbeitrag der Gemeinde nach
§ 8, wenn
1. sich aus dem für ihn insgesamt geltenden Haushaltsplan
oder Wirtschaftsplan unter Berücksichtigung seiner sonstigen Aufgaben
ergibt, dass ausreichend freie Mittel nicht zur Verfügung stehen,
und
2. er nachweist, dass weitere Finanzmittel weder von seinem
Spitzenverband noch von sonstigen Zuwendungsgebern zu erlangen sind.
(3) Zuständig für die Überprüfung der nach
Absatz 1 und 2 maßgebenden Erklärungen und Tatsachen ist der
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Ist am Verfahren
eine Kreisfreie Stadt beteiligt, erfolgt die Überprüfung durch das
Landesjugendamt. Die Entscheidung des örtlichen Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe oder des Landesjugendamtes wirkt auch
gegenüber der Gemeinde oder der Kreisfreien Stadt.
§ 10
Übergangsregelungen
(1) Bis zum Ende des Jahres 1994 tritt an die Stelle des in
§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 genannten Eigenanteils in Höhe von
zehn vom Hundert ein Eigenanteil in Höhe von fünf vom
Hundert.
(2) Für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1993
gilt § 5 Abs. 1, 2, 4 und 5 mit folgenden Maßgaben:
1. der Antrag für die Monate September bis Dezember muss
bis zum 1. November bei der Bewilligungsbehörde eingehen,
2. für die Bemessung der Zuschüsse des Freistaates
für die Monate September bis Dezember sind die Anzahl der aufgenommenen
Kinder und deren Lebensalter am 15. Oktober des laufenden Jahres
maßgebend,
3. Zahlungen werden für die Monate September bis Dezember
am 1. Dezember geleistet.
§ 11
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1993
in Kraft.
(2) Die Erste Verordnung des Sächsischen
Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur
Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Betriebskostenverordnung - BetrkVO) vom
8. August 1991 (SächsGVBl. S. 340) in der Fassung der Verordnung des
Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Änderung
der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen vom 29. April 1992
(SächsGVBl. S. 285) tritt außer Kraft.
Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und
Familie
Dr. Hans Geisler
Anlage
Waren- und Dienstleistungsgruppen
Wägungsanteil am Gesamtindex
1. Pädagogisches Material, Büroaufwand, Bücher,
Zeitschriften und allgemeiner Verwaltungsaufwand
32
2. Essen und Getränke für die Kinder
einschließlich
dafür entstehender Kosten für Wirtschaftspersonal,
abzüglich des von den Eltern aufzubringenden
Verpflegungskostenersatzes
287
3. Putz- und Reinigungsmittel, Sanitärbedarf
35
4. Wasser, Abwasser
58
5. Energie
116
6. Dienstleistungen, Haus- und Reinigungspersonal
369
7. Erhaltungsaufwand
92
8. Gebäude- und Sachversicherungen
8
9. Fort- und Weiterbildung
2
10. außerordentliche Aufwendungen
1
1000
-~-
Vorsicht ! Bisher nur zwei
Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (26.02.2003, AG NV)
(Verordnung über Kindertageseinrichtungen im
deutsch-sorbischen Gebiet - SorbKitaVO)
Vom 27. Februar 1995 (SächsGVBl. 1995, S.
135)
Es wird verordnet auf Grund von
1. § 2 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über
Kindertageseinrichtungen - SäKitaO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. September 1993 (SächsGVBl. S. 999) durch das Sächsische
Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie,
2. § 13 Abs. 9 Nr. 1 und 3 SäKitaG durch das
Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im
Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern und dem
Sächsischen Staatsministerium der Finanzen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Kindertageseinrichtungen im
Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes im Freistaat Sachsen, das durch das
Ortsnamenverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung bestimmt wird
(deutsch-sorbisches Gebiet).
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Sorbische Kindertageseinrichtungen im Sinne dieser
Verordnung sind solche, in denen sorbisch gesprochen wird.
(2) Zweisprachige Kindertageseinrichtungen sind solche, in
denen sorbisch und deutsch gesprochen wird.
(3) Sonstige Kindertageseinrichtungen sind solche, die sich im
deutsch-sorbischen Gebiet befinden und nicht unter Absatz 1 oder 2
fallen.
§ 3
Anforderungen an sorbische
Kindertageseinrichtungen
(1) In sorbischen Kindertageseinrichtungen ist bei der
Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder sorbisch zu sprechen. Die
sorbischsprachige Entwicklung der Kinder ist zu fördern.
(2) Die in sorbischen Kindertageseinrichtungen tätigen
Fachkräfte müssen der sorbischen und der deutschen Sprache
mächtig sein. Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen
Grundkenntnisse der sorbischen Sprache besitzen.
(3) Sorbische Kindertageseinrichtungen pflegen und entwickeln
durch ihre Arbeit die sorbische Kultur und sorbische Traditionen.
(4) Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat die
Erziehungsberechtigten vor Aufnahme des Kindes über die besonderen Aufgaben
der Einrichtung und deren Organisation zu informieren. (5) Einer sorbischen
Kindertageseinrichtung ist der Zusatz "Sorbische Kindertageseinrichtung"
hinzuzufügen.
§ 4
Anforderungen an zweisprachige Kindertageseinrichtungen
(1) Zweisprachige Kindertageseinrichtungen müssen
über eine ausreichende Zahl von Fachkräften verfügen, die der
sorbischen und der deutschen Sprache mächtig sind.
(2) Sorbische Gruppen sind zu bilden, wenn die
Erziehungsberechtigten das wünschen und Kinder mit Kenntnissen der
sorbischen Sprache in ausreichender Zahl vorhanden sind. In diesen Gruppen ist
bei der Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder sorbisch zu sprechen. §
3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) In zweisprachigen Gruppen sind zur Betreuung, Bildung und
Erziehung der Kinder die sorbische und die deutsche Sprache gleichermaßen
anzuwenden. Dabei sind die vorhandenen Sprachkenntnisse und die Fähigkeiten
der Kinder zu berücksichtigen.
(4) Die sorbische Kultur und sorbische Traditionen sind zu
pflegen.
(5) Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat die
Erziehungsberechtigten vor Aufnahme des Kindes über die besonderen Aufgaben
der Einrichtung und deren Organisation zu informieren.
§ 5
Anforderungen an sonstige Kindertageseinrichtungen im
deutsch-sorbischen Gebiet
Die Träger der Kindertageseinrichtungen haben dafür
Sorge zu tragen, dass die Kinder in einer ihrer geistigen Entwicklung und
ihren sprachlichen Fähigkeiten angemessenen Weise mit der sorbischen
Sprache und Kultur bekannt gemacht werden.
§ 6
Unterstützende Maßnahmen
(1) Zur Förderung der sorbischen Sprache und Kultur
erhält der Träger einer sorbischen oder zweisprachigen
Kindertageseinrichtung neben den Zuschüssen des Freistaates einen Zuschlag
je Monat und Gruppe in Höhe der monatlichen Kosten für 0,125
vollzeitbeschäftigte Fachkraft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der
ersten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales,
Gesundheit und Familie zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Betriebskostenverordnung)
vom 29. September 1993 (SächsGVBl. S. 1043), ausgenommen Gruppen, in denen
nur deutsch gesprochen wird. Für das Verfahren und die Auszahlung des
Zuschlages gelten die Bestimmungen der Betriebskostenverordnung in der jeweils
geltenden Fassung.
(2) Besucht ein Kind eine sorbische oder zweisprachige
Kindertageseinrichtung in einer anderen Gemeinde, weil es in seiner Wohngemeinde
ein solches Angebot nicht gibt, sollen die beteiligten Gemeinden eine
Vereinbarung über einen direkten Kostenausgleich herbeiführen. Das
gilt auch, wenn ein Kind eine zweisprachige oder sonstige Kindertageseinrichtung
besucht, weil in seiner Wohngemeinde nur eine sorbische Kindertageseinrichtung
besteht.
(3) Sorbische und zweisprachige Kindertageseinrichtungen
sollen eng mit sorbischen Grundschulen oder anderen Grundschulen, die sorbischen
Sprachunterricht anbieten, zusammenarbeiten und dazu konkrete Vereinbarungen
schließen.
(4) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe im
deutsch-sorbischen Gebiet, das Landesjugendamt und die Verbände der
Träger von Kindertageseinrichtungen sorgen für eine den besonderen
Anforderungen entsprechende Fortbildung und Fachberatung.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
<Anmerkung: Verkündet am 21.04.1995> in Kraft.
Dresden, den 27. Februar 1995
Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und
Familie
Dr. Hans Geisler
-~-
Vorsicht ! Bisher nur zwei
Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! ( 26.02.2003, AG; NV)
Vom 24. März 1995 (SächsGVBl. 1995, S.
136)
Aufgrund von § 3 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung
von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über
Kindertageseinrichtungen - SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. September 1993 (SächsGVBl. S. 999) wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die
Integration von Kindern, die im Sinne des § 39 Abs. 1, 2
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder des § 35a Abs. 1 Sozialgesetzbuch
Achtes Buch (SGB VIII) behindert oder von Behinderung bedroht sind (behinderte
Kinder), in Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz zur Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen (SäKitaG). Sie gilt für behinderte
Kinder mit und ohne Anspruch auf Eingliederungshilfe.
(2) Integration im Sinne dieser Verordnung ist die
Förderung, Bildung, Erziehung und Betreuung von behinderten Kindern
gemeinsam mit nicht behinderten Kindern.
(3) Ein behindertes Kind in einer Kindertageseinrichtung wird
gefördert, wenn es dort über mehrere Stunden des Tages und in
regelmäßiger Folge eine nach Art, Gestaltung und Zeitdauer planvolle
Hilfe entsprechend seiner Behinderung erhält.
§ 2
Grundsätze
(1) Eine Kindertageseinrichtung, die behinderte Kinder zur
Integration aufnimmt, muss den Anforderungen dieser Verordnung
entsprechen.
(2) Ein behindertes Kind ist auf Verlangen der
Erziehungsberechtigten möglichst wohnortnah in eine Kindertageseinrichtung
aufzunehmen. Unter Beachtung des Förderbedarfs und der
Fördermöglichkeiten im Einzelfall ist die Integration in einer
Kindertageseinrichtung der Aufnahme in einer Sondereinrichtung für
behinderte Kinder vorzuziehen.
(3) Für jedes behinderte Kind, das Eingliederungshilfe
erhält, hat der zuständige Sozialleistungsträger gemäß
§ 46 BSHG oder § 36 Abs. 2 SGB VIII einen Plan zur Durchführung
der Fördermaßnahmen nach § 1 Abs. 3 aufzustellen. Der
Träger der Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass ein behindertes Kind,
das keine Eingliederungshilfe erhält, auf der Grundlage eines von einem
sozialpädiatrischen Zentrum erstellten Förderprogramms gefördert
wird.
§ 3
Anzahl der Kinder und Zusammensetzung der
Gruppen
(1) Die Anzahl der Kinder einer Gruppe ist in
Abhängigkeit vom Alter der Kinder, der Art und Schwere der Behinderung
sowie den Regelungen gemäß Absatz 2, 3 und § 6 Abs. 2 Buchst. a
zu bestimmen.
(2) Bei Integration eines behinderten Kindes mit Anspruch auf
Eingliederungshilfe
a) in eine Gruppe, in der ausschließlich Kinder bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres betreut werden, sind insgesamt nicht mehr
als 11 Kinder aufzunehmen,
b) in eine Gruppe, in der ausschließlich Kinder ab
Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt betreut werden, sind
insgesamt nicht mehr als 17 Kinder aufzunehmen,
c) in eine Gruppe, in der ausschließlich Kinder vom
Schuleintritt bis zur Vollendung der vierten Klasse betreut werden, sind
insgesamt nicht mehr als 17 Kinder aufzunehmen,
d) in eine altersgemischte Gruppe, in der kein Kind bis zum
vollendeten dritten Lebensjahr betreut wird, sind insgesamt nicht mehr als 17
Kinder aufzunehmen,
e) in eine altersgemischte Gruppe, in der auch ein Kind bis
zum dritten Lebensjahr betreut wird, sind insgesamt nicht mehr als 16 Kinder
aufzunehmen.
Für jedes weitere in die Gruppe aufgenommene behinderte
Kind mit Anspruch auf Eingliederungshilfe ist die Zahl der insgesamt
aufgenommenen Kinder um eins zu verringern.
(3) Die Gruppengröße nach Absatz 2 ist zu
verringern, wenn die Schwere der Behinderung eines Kindes das im Einzelfall
erfordert.
§ 4
Personalschlüssel und personelle
Besetzung
(1) Bei der Bemessung des einzusetzenden Personals nach §
1 Personalverordnung vom 24. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 690) ist jedes
behinderte Kind mit Anspruch auf Eingliederungshilfe wie zwei nichtbehinderte
Kinder der entsprechenden Altersgruppe zu zählen. Für ein behindertes
Kind ohne Anspruch auf Eingliederungshilfe ist der sich aus der Rechtsverordnung
nach § 13 Abs. 4 Satz 4 und § 16 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes
für den Freistaat Sachsen (SchulG) ergebende Personalschlüssel
entsprechend anzuwenden. Ist wegen der Schwere der Behinderung eines Kindes von
diesen Personalschlüsseln zugunsten des Kindes abzuweichen, ist dies mit
dem zuständigen Sozialleistungsträger vorher zu vereinbaren.
(2) Eine Gruppe von Kindern im Alter bis zum Schuleintritt,
von denen drei oder mehr Kinder Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, ist mit
mindestens zwei pädagogischen Fachkräften zu besetzen. Eine dieser
Fachkräfte soll über eine Zusatzqualifikation gemäß Absatz
3 Satz 1 verfügen.
(3) In jeder Gruppe, in der behinderte Kinder mit Anspruch auf
Eingliederungshilfe betreut werden, soll eine der eingesetzten Fachkräfte
über eine heilpädagogische Zusatzqualifikation verfügen, die
mindestens der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für
Soziales, Gesundheit und Familie vom 2. Februar 1994 (SächsABl. 1995 S.
534) entspricht. Anstelle der Fachkraft kann ein Heilerziehungspfleger
eingesetzt werden.
§ 5
Heilpädagogische und therapeutische
Förderung
(1) Entsprechend den Bedürfnissen eines behinderten
Kindes ist eine heilpädagogische Förderung in der
Kindertageseinrichtung zu gewährleisten.
(2) Ärztlich verordnete physikalische Therapie,
Physiotherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie sollen, falls
dies medizinisch sinnvoll mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich
ist, in der Kindertageseinrichtung von nach § 124 Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch (SGB V) zugelassenen und mit den Krankenkassen
abrechnungsbefugten Leistungserbringern erbracht werden. Therapeutische
Maßnahmen sind soweit wie möglich in die heilpädagogische Arbeit
zu integrieren.
(3) Die heilpädagogische und therapeutische Fachberatung
der Frühförderstelle oder der förderpädagogischen
Beratungsstelle ist von den pädagogischen Fachkräften
regelmäßig in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck schließt der
Träger der Einrichtung mit der Frühförderstelle oder der
förderpädagogischen Beratungsstelle Vereinbarungen ab.
(4) Wurde ein Kind bis zur Aufnahme in eine
Kindertageseinrichtung von einer Frühförderstelle betreut, soll diese
den Träger nach Erforderlichkeit noch für eine angemessene
Übergangszeit beraten und unterstützen.
§ 6
Räumliche Bedingungen und Ausstattung
(1) Die Räumlichkeiten und die Ausstattung der
Kindertageseinrichtung müssen die Betreuung und Förderung sowohl der
behinderten als auch der nicht behinderten Kinder ermöglichen.
(2) Folgende räumliche Voraussetzungen müssen
vorliegen:
a) ein Gruppenraum, in dem für ein behindertes Kind mit
Anspruch auf Eingliederungshilfe mindestens 5 m2 Fläche zur
Verfügung stehen,
b) ein Raum für eine differenzierte Arbeit.
(3) Für Einrichtungen, die nach In-Kraft-Treten dieser
Verordnung errichtet oder rekonstruiert werden, sind die Planungsgrundlagen
für barrierefreie öffentlich zugängige Gebäude und andere
bauliche Anlagen und Einrichtungen (Schriftenreihe des Sächsischen
Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie und des
Sächsischen Staatsministeriums des Innern über barrierefreies Planen
und Bauen im Freistaat Sachsen Heft Nr. 2 vom Januar 1993) anzuwenden.
(4) Für Einrichtungen, die bei In-Kraft-Treten dieser
Verordnung bestehen, sollen die Planungsgrundlagen nach Absatz 3 entsprechend
den Erfordernissen, wie sie sich aus den Behinderungen der aufgenommenen Kinder
ergeben, angewendet werden.
§ 7
Zusammenarbeit mit den
Erziehungsberechtigten
Die Integration behinderter Kinder erfordert eine
partnerschaftliche Zusammenarbeit des Betreuungspersonals mit den
Erziehungsberechtigten der behinderten und nichtbehinderten Kinder sowie der
Erziehungsberechtigten untereinander.
§ 8
Aufnahmeerfordernisse
(1) Unter Beachtung von § 2 Abs. 1 hat der Träger
bei der Entscheidung über die Aufnahme eines behinderten Kindes dessen
Förderbedarf und die in der Kindertageseinrichtung vorhandenen oder noch zu
schaffenden Fördermöglichkeiten zu berücksichtigen.
(2) Erziehungsberechtigten, deren behindertes Kind
voraussichtlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hat, ist zu empfehlen,
einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Sozialleistungsträger zu
stellen. Sie sind dabei vom Träger der Einrichtung zu
unterstützen.
§ 9
Übergangsregelungen
(1) Ist in der Einrichtung keine Fachkraft mit
heilpädagogischer Zusatzqualifikation gemäß § 4 Abs. 3
tätig, hat die zuständige Frühförderstelle die Anleitung und
Begleitung der Einrichtung für einzelne behinderte Kinder zu
übernehmen. Dafür ist zuvor die Genehmigung des örtlichen
Trägers der Sozialhilfe einzuholen. Diese Regelung gilt bis 31. Dezember
1998.
(2) Eine Kindertageseinrichtung, die zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens der Verordnung den Anforderungen nach § 6 Abs. 2 nicht
entspricht, hat diese bis zum 31. Dezember 1995 zu erfüllen.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft. <Anmerkung: Verkündet am 21.04.1995.>
Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und
Familie
Dr. Hans Geisler
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (29.01.2009, AKL).
als Evangelische Schulen
Vom 1. Juli 2008 (ABl. 2008 A 122)
Reg.-Nr. 226/19
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat zur
Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft als Evangelische Schulen die
folgenden Grundsätze beschlossen:
1. Grundlage
Im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages weiß
sich die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens grundsätzlich mit
allen Schulen in ihrem Gebiet verbunden. Sie begleitet
und unterstützt die als evangelische Schulen anerkannten
Schulen in freier Trägerschaft in besonderer Weise.
2. Evangelische Schulen
Schulen in freier Trägerschaft können als
Evangelische Schulen anerkannt werden, wenn
a) sie gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen als
Ersatzschule genehmigt wurden,
b) sie eine Konzeption verfolgen, die das Schulleben auf der
Grundlage des Bekenntnisses der Landeskirche profiliert und pädagogische
Zielstellungen daraus ableitet,
c) sie ihre pädagogischen Ansätze in Bezug auf die
Schulart begründen, sich auf ausgewiesene Lern- und Unterrichtsformen
stützen und geeignete pädagogische Mitarbeiter
beschäftigen,
d) der Schulalltag durch gemeinsames Leben, die Begegnung und
Auseinandersetzung mit den Formen und Inhalten des christlichen Glaubens
ermöglicht,
e) sie Dialog- und Konfliktfähigkeit, Zivilcourage,
Verantwortungsbereitschaft und ethische Urteilsfähigkeit im Horizont des
christlichen Glaubens fördern,
f) die religiöse Dimension fachspezifisch und
fächerübergreifend aus evangelischer Perspektive erfahrbar
wird,
g) der Träger und die Schule bereit sind, zu
verbindlicher Zusammenarbeit mit der Landeskirche, insbesondere mit den
Kirchgemeinden und Kirchenbezirken im Einzugsbereich der Schule sowie mit der
Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und
h) der Schulstandort und die Betriebsführung die Aussicht
auf einen dauerhaften Bestand der Schule als Evangelische Schule
zulässt.
3. Antragstellung
3.1. Die Anerkennung als Evangelische Schule erfolgt auf
Antrag durch das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt.
3.2. Für die Anerkennung sind folgende Unterlagen und
Erklärungen vorzulegen:
a) eine Erklärung darüber, dass der Antragsteller
die Grundsätze zur Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft als
Evangelische Schulen anerkennt und dem Landeskirchenamt die zur
regelmäßigen Überprüfung der Voraussetzungen der
Anerkennung erforderlichen Angaben
übermitteln und die dafür benötigten Unterlagen
zur Verfügung stellen wird,
b) die Konzeption der Schule einschließlich der
Anforderungen und Erwartungen an die Lehrkräfte und des Ansatzes der
Leistungsbewertung,
c) ein Votum der beteiligten Kirchenbezirke zum Träger
und zur Konzeption,
d) eine Aufstellung über die Lehrkräfte mit dem
Nachweis ihrer fachlichen und pädagogischen Qualifikation und einer Aussage
zur Religionszugehörigkeit,
e) die Stundentafel,
f) ein tragfähiger Kosten- und Finanzierungsplan sowie
erforderlichenfalls Investitionsplan incl. der anzuwendenden Anstellungs- und
Vergütungsregelungen und die verbindliche Erklärung des
Schulträgers zur Übernahme etwaiger Defizite der laufenden Kosten aus
Eigenmitteln,
g) ein Nachweis über geeignete Schulgebäude
(einschließlich Freiflächen und Sporthallennutzung),
h) eine Erklärung über die Bereitschaft zur Arbeit
am eigenen Profil und die Nutzung von interner und externer
Evaluation,
i) eine Erklärung über die Bereitschaft zum
Austausch mit anderen Schulen und das Interesse an Modellversuchen.
4. Wirkungen und Dauer der Anerkennung
4.1. Mit der Anerkennung als evangelische Schule stellt die
Landeskirche fest, dass die Schule in Übereinstimmung mit dem Bildungs- und
Erziehungsauftrag der Landeskirche arbeitet.
4.2. Mit der Anerkennung ist die Beratung, Begleitung und
Unterstützung durch die Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens und durch die Schulstiftung der EKD auf der Grundlage der
jeweiligen Satzung verbunden.
4.3. Die Anerkennung ist unbefristet. Die Voraussetzungen
für die Anerkennung werden regelmäßig durch das Landeskirchenamt
überprüft. Dem Landeskirchenamt sind durch den
Träger und die Schule die dazu erforderlichen Angaben zu
übermitteln und dafür benötigte Unterlagen zur Verfügung zu
stellen. Das Landeskirchenamt kann Stellungnahmen Dritter, insbesondere der
Schulstiftung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens,
einbeziehen.
4.4. Sind die Voraussetzung für die Anerkennung der
Schule als Evangelische Schule weggefallen oder können vom Schulträger
dauerhaft nicht mehr gewährleistet werden, erlischt
die Anerkennung. Die Feststellung trifft das
Landeskirchenamt.
5. Staatliches Recht
Die Rechtsvorschriften über die staatliche Anerkennung
von Schulen in freier Trägerschaft bleiben unberührt.
6. Inkrafttreten
Diese Grundsätze treten mit Wirkung vom 1. August 2008 in
Kraft, zugleich treten die Grundsätze zur Anerkennung von Schulen in freier
Trägerschaft als Evangelische Schulen vom 23. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. A
13) außer Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Präsident
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 19. Januar 1999 (ABl. EKD 1999, S. 229)
Hiermit geben wir die nach Genehmigung der
Stiftungsaufsichtsbehörde mit Datum vom 19. Januar 1999 geltende Neufassung
der Satzung der Evangelischen Schulstiftung in der Evangelischen Kirche in
Deutschland bekannt.
Hannover, 2. Juni 1999
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -
Valentin Schmidt
Präsident
Satzung der Evangelischen Schulstiftung in der
Evangelischen Kirche in Deutschland
Präambel
Durch die Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten sind
auch für das evangelische Schulwesen neue Herausforderungen entstanden.
Gründungen und Betrieb von Schulen und Erziehungseinrichtungen in
evangelischer Trägerschaft, vor allem in den neuen Ländern,
bedürfen der Beratung und Unterstützung,
Um hierzu einen Beitrag zu leisten, wird die
Evangelische Schulstiftung
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
gegründet, für deren Arbeit die nachstehende Satzung
die Grundlage bilden soll.
§ 1
Name und Sitz, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen
»Evangelische Schulstiftung in der Evangelischen Kirche
in Deutschland«.
(2) Sie ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen
Rechts mit Sitz in Nürnberg.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung hat den Zweck. das evangelische Schulwesen in
der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Einen besonderen Schwerpunkt
bilden hierbei die neuen Länder.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks nimmt die Stiftung
insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Erarbeitung von pädagogischen Konzepten für
evangelische Schulen,
2. Beratung, Koordination und Unterstützung bestehender
oder zu gründender evangelischer Schulen in pädagogischer, rechtlicher
und finanzieller Hinsicht, wobei kirchliche Partnerschaftsverhältnisse
berücksichtigt werden sollen,
3. Übernahme von Aufgaben der Verwaltung für
einzelne Schulträger und Schulen aufgrund besonderer
Vereinbarung,
4. Unterstützung und Beratung in
Haushaltsangelegenheiten sowie Fragen des Bauwesens und des
Bauunterhalts.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und
unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils
geltenden Bestimmungen der Abgabenordnung.
(4) Etwaige Gewinne dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine
Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder
Vergütungen begünstigen.
(5) Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen
Stiftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3
Stiftungsorgane
(1) Stiftungsorgane sind der Stiftungsvorstand und der
Stiftungsrat.
(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist
ehrenamtlich. Anfallende Auslagen können ersetzt werden.
§ 4
Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus bis zu vier
Mitgliedern.
2) Dem Stiftungsvorstand gehören an:
1. der/die für Schulfragen zuständige Referent/in
des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland,
2. bis zu drei vom Stiftungsrat gewählte
stimmberechtigte Mitglieder.
Die Amtsdauer der vom Stiftungsrat gewählten Mitglieder
beträgt vier Jahre. Wiederwahl oder Wiederbenennung ist
möglich.
Das Mitglied nach Ziffer 1 scheidet aus, wenn es nicht mehr in
der Funktion tätig ist, die zu seiner Bestellung geführt
hat.
(3) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine/n
Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in auf jeweils vier Jahre.
§ 5
Aufgaben des Stiftungsvorstandes,
Geschäftsführung
(1) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich
durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes vertreten, bei dessen Verhinderung
durch die/den stellvertretenden Vorsitzende/n. Die Vertretungsbefugnisse sind
nach außen unbeschränkt. Der Vorstand ist der Stiftung gegenüber
an die Beschlüsse des Stiftungsrates gebunden.
(2) Der/die Vorsitzende ist befugt, in der Absprache mit einem
weiteren Vorstandsmitglied dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare
Geschäfte zu erledigen. Dem Stiftungsvorstand ist hiervon unverzüglich
Kenntnis zu geben.
Die/der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse des
Stiftungsrates. Sie/er ist Dienstvorgesetzte/r der Mitarbeiter der
Stiftung.
(3) Der Stiftungsvorstand trifft mit den Trägern von
Einrichtungen des evangelischen Schulwesens die notwendigen
Vereinbarungen.
(4) Er ist verpflichtet, den Stiftungsrat
regelmäßig über seine Tätigkeit zu informieren.
(5) Der Vorstand bestellt einen/e
Geschäftsführer/in. Der/die Geschäftsführer/in bedient sich
für die laufende Verwaltung der Evangelischen Schulstiftung in Bayern.
Diese nimmt ihre Aufgaben aufgrund einer Vereinbarung in Auftragsverwaltung
wahr.
(6) Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den
Sitzungen des Stiftungsvorstands mit beratender Stimme teil.
§ 6
Stiftungsrat
Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus:
1. den 13 in der Genehmigungsurkunde des Bayerischen
Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 6.
Dezember 1993 genannten und der Stiftung später beitretenden Gliedkirchen
der Evangelischen Kirche in Deutschland, wobei jede nur durch ein Mitglied
vertreten sein kann,
2. ein von der Arbeitsgemeinschaft evangelischer
Schulbünde entsandtes Mitglied,
3. Sitz im Stiftungsrat haben nach einem entsprechenden
Beschluss auch diejenigen juristischen und natürlichen Personen, die der
Evangelischen Schulstiftung in der Evangelischen Kirche in Deutschland einen
größeren Vermögenswert im Sinne des § 10 dieser Satzung
zukommen lassen (mindestens die Hälfte des Grundstockvermögens).
Diesen Personen kann nach einem entsprechenden Beschluss auch das Stimmrecht
verliehen werden.
§ 7
Bildung des Stiftungsrates, Amtszeit
(1) Die Vertreter nach § 6 Ziffer 1 werden jeweils von
den Gliedkirchen benannt.
(2) Das Mitglied nach § 6 Ziffer 2 wird von dieser
Einrichtung nach ihrer rechtlichen Ordnung entsandt.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates
beträgt vier Jahre. Sie können von den entsendenden Institutionen
vorzeitig abberufen werden. Eine erneute Entsendung ist möglich.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer
Mitte jeweils auf die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und einen
Stellvertreter sowie einen Schriftführer.
§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat berät über alle wesentlichen
Angelegenheiten der Stiftung. Er nimmt die Berichte des Stiftungsvorstandes und
der Geschäftsführung entgegen.
(2) Der Stiftungsrat beschließt insbesondere
über:
1. den Haushaltsplan der Stiftung,
2. die Rechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres,
3. die Vereinbarung mit der Evangelischen Schulstiftung in
Bayern über die Geschäftsführung,
4. die Wahl des Stiftungsvorstandes nach § 4 Abs. 2
Ziffer 2,
5. die Berufung eines Beirats dem bis zu zehn Fachleute
angehören können,
6. Aufgaben, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung
vom Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat vorgelegt werden,
7. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf
Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.
§ 9
Geschäftsgang des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat tagt nicht öffentlich. Der
Stiftungsrat ist befugt, zur Beratung ohne Stimmrecht Personen zuzuziehen, die
anzuhören zweckdienlich erscheint.
(2) Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf mindestens aber einmal
im Jahr zusammen. Sitzungen des Stiftungsrates sind ferner anzusetzen, wenn
mindestens drei Mitglieder des Stiftungsrates dies mit schriftlicher
Begründung verlangen.
(3) Zu den Sitzungen ist rechtzeitig - in der Regel
schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der
Tagesordnung von dem/von der Vorsitzenden des Stiftungsrates im Benehmen mit
dem/der Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes - einzuladen. Zur Aussprache
über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist
Gelegenheit zu geben.
(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind (Abs. 3) und mindestens die
Hälfte erschienen ist. In dringenden Fällen können
Beschlüsse schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden. Widerspricht ein
Mitglied des Stiftungsrates1 dem Umlaufverfahren,
so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des
Stiftungsrates zu setzen.
(5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben für das Abstimmungsergebnis
außer Betracht.
(6) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Vorsitzenden des Stiftungsrates und einem
weiteren Mitglied zu unterzeichnen und den übrigen Mitgliedern zur Kenntnis
zu bringen.
§ 10
Grundstockvermögen
Das Grundstockvermögen besteht aus einem Kapitalbetrag in
Höhe von 250000 DM (in Worten: zweihundertfünfzigtausend DM), der von
den Stiftern nach Maßgabe der Stiftungsurkunde aufgebracht wird. Das
Grundstockvermögen kann durch Zustiftung erhöht werden. Es ist in
seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
§ 11
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1. aus den Erträgen des
Grundstockvermögens,
2. aus Zuwendungen der Stifter oder Dritter, die von diesen
nicht zur Verstärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind,
3. aus eigenen Einnahmen (z. B. Beiträgen,
Gebühren, Zinsen u. Ä..).
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 12
Stiftungsaufsicht und Rechnungsprüfung
(1) Die Stiftungsaufsicht wird von der Evangelisch-Lutherische
Kirche in Bayern ausgeübt.
(2) Der Stiftungsrat beschließt, welcher Einrichtung die
Rechnungsprüfung der Stiftung übertragen wird.
§ 13
Rechnungsjahr
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der
Stiftung, Vermögensanfall
(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und
Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung
der Stiftung bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des
Stiftungsrates. Sie sind der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten, die
über die Satzungsänderungen selbst entscheidet, bei Anträgen auf
Umwandlung und Aufhebung die Entscheidung der Genehmigungsbehörde (§
15) einholt.
Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung sind
nur zulässig, wenn vorher die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen
Mitarbeiter der Stiftung geregelt sind. Außerdem bedürfen die
Beschlüsse der Zustimmung des Landeskirchenrates der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
(2) Das bei Aufhebung oder Auflösung nach Begleichung
etwaiger Verbindlichkeiten vorhandene Restvermögen der Stiftung fällt
an die Evangelische Kirche in Deutschland, die es für Zwecke des
evangelischen Schulwesens verwenden soll.
§ 15
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch das Bayerische
Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst in
Kraft.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
[SächsFrTrSchulG]
Vom 04. Februar 1992 (SächsGVBl. 1992, S.
37)
<Im Text sind folgende Änderungen eingearbeitet:
§ 15 und § 18 geändert durch G zur Änderung des SchulG vom
15.07.1994 (SächsGVBl. 1994 S. 1434); in § 17 Abs. 3 und § 18
Abs. 2 wurde die Bezeichnung "Oberschulamt" verändert zu "Regionalschulamt"
durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen
und anderer Gesetze vom 29.06.1998 (SächsGVBl. 1998 S. 271); Änderung
durch Art. 5 Sächs. HochschulmedizinG vom 06.05.1999 (SächsGVBl. 1999,
S. 207) und durch Art. 7 HaushaltsbegleitG 2001 und 2002 vom 14.12.2000
(SächsGVBl. 2000 S. 513); §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 8 Abs. 2
geändert und an die Euro-Einführung angepasst durch G zur Aufhebung
und Änderung von Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen vom 06.06.2002
(SächsGVBl. 2002 S. 168, 170); Änderung durch Art. 5 Sächs.
HochschulmedizinG vom 06.05.1999 (SächsGVBl. 1999 S. 207); Änderung
durch Art. 7 HaushaltsbegleitG 2001 und 2002 vom 14.12.2000 (SächsGVBl.
2000 S. 513).>
Der Sächsische Landtag hat am 19. Dezember 1991 das
folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgabe
§ 2 Begriff der Schulen in freier
Trägerschaft
2. Abschnitt. Ersatzschulen
§ 3 Begriff der Ersatzschule
§ 4 Genehmigung
§ 5 Genehmigungsvoraussetzungen
§ 6 Erlöschen der Genehmigung
§ 7 Untersagung der Leitungs- und
Lehrtätigkeit
§ 8 Anerkennung
§ 9 Beurlaubung und Dienstzeitanrechnung
3. Abschnitt. Ergänzungsschulen und freie
Unterrichtseinrichtungen
§ 10 Begriff der Ergänzungsschule,
Anzeigepflicht
§ 11 Untersagung des Betriebs
§ 12 Anerkennung
§ 13 Freie Unterrichts- und
Erziehungseinrichtungen
4. Abschnitt. Staatliche Finanzhilfe
§ 14 Voraussetzungen
§ 15 Umfang
§ 16 Bauzuschuss
5. Abschnitt. Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Schulaufsicht und
Schulaufsichtsbehörden
§ 19 Rechtsverordnungen
§ 20 In-Kraft-Treten
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Aufgabe
Schulen in freier Trägerschaft wirken neben den
öffentlichen Schulen und an ihrer Stelle bei der Erfüllung der
allgemeinen öffentlichen Bildungsaufgaben eigenverantwortlich mit. Sie
bereichern und ergänzen das Schulwesen des Freistaates Sachsen.
§ 2
Begriff der Schulen in freier Trägerschaft
(1) Schulen in freier Trägerschaft können von
natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des
öffentlichen Rechts als Ersatz- oder Ergänzungsschulen nach
Maßgabe des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen
errichtet und betrieben werden. Gebietskörperschaften des öffentlichen
Rechts können keine Träger von Schulen in freier Trägerschaft
sein.
(2) Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der
Aufsicht des Staates. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den
Trägern dieser Schulen die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung
über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche
Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der
Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den
Vorschriften für die öffentlichen Schulen.
(3) Sie haben eine Bezeichnung zu führen, die eine
Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt.
2. Abschnitt
Ersatzschulen
§ 3
Begriff der Ersatzschule
(1) Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft,
die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen sowie ihren wesentlichen
Lehrgegenständen im Freistaat Sachsen vorhandenen oder vorgesehenen
öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Abweichungen in der Lehr- und
Erziehungsmethode, den Lehrstoffen und der schulischen Organisation sind
möglich.
(2) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung weitere
Schulen in freier Trägerschaft zu Ersatzschulen erklären, wenn ein
wichtiges öffentliches Interesse besteht.
§ 4
Genehmigung
(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der
Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. Aus ihren
Bezeichnungen muss hervorgehen, zu welchen Abschlüssen sie
führen.
(2) Die Genehmigung ist vor der Errichtung
einzuholen.
(3) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht,
Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen. Die
für die Schulpflicht geltenden Bestimmungen sind zu beachten.
§ 5
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine
Schule
1. in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der
wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den
öffentlichen Schulen zurücksteht,
2. eine Sonderung der Schüler nach den
Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördert,
3. von einem Schulträger, der oder dessen
vertretungsberechtigte Organe die für die verantwortliche Führung
erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen, geführt wird
und
4. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer
genügend sichert.
(2) Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrer sind
erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung nachgewiesen
wird, die der Ausbildung der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen
im Wert gleichkommt.
(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer an
einer Ersatzschule ist dann genügend gesichert, wenn
1. über das Angestelltenverhältnis ein
schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden ist, in dem klare
Kündigungsbedingungen, der Anspruch auf Urlaub und die
regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind,
2. die Gehälter und Vergütung bei entsprechenden
Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrer an vergleichbaren
öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in
regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden,
3. für die Lehrer eine Anwartschaft auf Versorgung
erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung
entspricht.
§ 6
Erlöschen der Genehmigung
Die Genehmigung erlischt, wenn die Schule nicht binnen eines
Jahres eröffnet, wenn der Betrieb aufgegeben oder wenn die Schule ein Jahr
lang ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde nicht betrieben
wird.
§ 7
Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit
Die Schulaufsichtsbehörde kann Personen eine
Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule untersagen,
wenn sie ein Verhalten zeigen, das bei Schulleitern und Lehrern im
Angestelltenverhältnis beim Freistaat Sachsen eine Kündigung
rechtfertigen würde oder Tatsachen vorliegen, die sie für die
Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen
lassen.
§ 8
Anerkennung
(1) Die Schulaufsichtsbehörde verleiht einer
Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an
entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise Schulen im Sinne des
§ 3 Abs. 2 gestellten Anforderungen erfüllt, auf Antrag im
Einvernehmen mit der jeweiligen Fachbehörde die Eigenschaft einer staatlich
anerkannten Ersatzschule.
(2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das
Recht, nach den für öffentliche Schulen beziehungsweise Schulen im
Sinne des § 3 Abs. 2 geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und
Zeugnisse zu erteilen. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt im Einvernehmen
mit der jeweiligen Fachbehörde die Zusammensetzung der
Prüfungsausschüsse.
§ 9
Beurlaubung und Dienstzeitanrechnung
(1) Lehrer an öffentlichen Schulen können
für eine Gesamtdauer von bis zu zwölf Jahren zur Dienstleistung an
Ersatzschulen beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann auf Antrag verlängert
werden.
(2) Die an Ersatzschulen verbrachten Dienstzeiten werden bei
Einstellung eines Schulleiters, eines Heimleiters und eines Lehrers in den
Landesdienst wie bei der Verwendung als Lehrer im öffentlichen Dienst
angerechnet.
3. Abschnitt
Ergänzungsschulen und freie
Unterrichtseinrichtungen
§ 10
Begriff der Ergänzungsschule, Anzeigepflicht
(1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als
Ersatz für öffentliche Schulen dienen, sind Ergänzungsschulen.
Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit
Ersatzschulen hervorrufen kann.
(2) Die Eröffnung einer Ergänzungsschule ist der
Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen.
Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger,
die Schuleinrichtungen und die Vorbildung des Leiters und der Lehrer
beizufügen.
(3) Nachträgliche wesentliche Änderungen sind unter
Beifügung der erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 unverzüglich
anzuzeigen.
§ 11
Untersagung des Betriebs
Die Schulaufsichtsbehörde kann Eröffnung und Betrieb
einer Ergänzungsschule untersagen, wenn Schulträger, Lehrer oder
Einrichtungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die
durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der
Allgemeinheit an sie zu erteilen sind, und wenn den Mängeln trotz
Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist
nicht abgeholfen worden ist.
§ 12
Anerkennung
(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann einer
bewährten Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches
oder sonstiges staatliches Interesse besteht, auf Antrag die Eigenschaft einer
anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem
von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan erteilt.
(2) Mit der Anerkennung erhält die Ergänzungsschule
das Recht, nach den von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten
Prüfungsvorschriften Prüfungen abzuhalten. Für den Inhalt der
Prüfungsvorschriften gilt § 62 des Schulgesetzes für den
Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. 1991 S. 213) entsprechend.
Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Zusammensetzung der
Prüfungsausschüsse.
(3) Die Genehmigung der Lehrpläne, die staatliche
Anerkennung, die Genehmigung der Prüfungsvorschriften und die Entscheidung
über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse erfolgt im
Einvernehmen mit der jeweiligen Fachbehörde.
§ 13
Freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen
Freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen sind
Einrichtungen, die keinen schulischen Charakter haben. Sie dürfen keine
Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen
oder mit Ersatzschulen hervorrufen kann.
4. Abschnitt
Staatliche Finanzhilfe
§ 14
Voraussetzungen
(1) Die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier
Trägerschaft erhalten auf Antrag Zuschüsse des Landes. Zuschüsse
werden nicht gezahlt, soweit für die Schulen nach § 2 Nr. 1a in
Verbindung mit § 17 Abs. 4a des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der
Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
(Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520, 1531), eine Kostenerstattung
vorgesehen ist. Zuschüsse werden auch dann nicht gezahlt, wenn und soweit
Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger
erfolgt.
(2) Die Gewährung von Zuschüssen nach Absatz l setzt
voraus, dass die Schule in ihrem Ausbau gezeigt hat, dass sie auf Dauer bestehen
kann und von Eltern und Schülern angenommen wird. Davon ist nach vier
Jahren beanstandungsfreien Betriebes seit der Aufnahme des Unterrichtsbetriebes
auszugehen (Wartefrist). Die Einrichtung neuer Schulstandorte und die Ausdehnung
auf weitere Schularten oder Bildungsgänge stehen der Einrichtung einer
Schule gleich. Die Schulaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung
Ausnahmen für die Einrichtung von Bildungsgängen berufsbildender
Schulen zulassen. Die überwiegende Durchführung von
Umschulungsmaßnahmen wird auf die Wartefrist nicht angerechnet. Von der
Einhaltung der Wartefrist wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel abgesehen, wenn infolge des Betriebes der Ersatzschule die
Einrichtung oder die Fortführung der entsprechenden dauerhaft
bestandsfähigen öffentlichen Schule nicht erfolgt.
(3) Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die Schule
auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet.
(4) Für Schulen in freier Trägerschaft, die vor dem
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Ersatzschulen genehmigt worden sind, ist
nach zwei Jahren beanstandungsfreien Betriebes seit der Aufnahme des
Unterrichtsbetriebes von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1
auszugehen.
§ 15
Umfang
(1) Die Zuschüsse werden nur gewährt für die
Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik die Schule besuchen.
Die Zuschüsse werden höchstens für die Zahl von Schülern
gewährt, die sich ergibt, wenn die Zahl der Klassen, für die die
Schule Zuschüsse erhält, mit den für die Klassen an
öffentlichen Schulen jeweils geltenden Richtzahlen vervielfacht
wird.
(2) Die Zuschüsse umfassen bei allgemein bildenden
Schulen bis zu 90 vom Hundert und bei berufsbildenden Schulen bis zu 80 vom
Hundert der für den laufenden Betrieb erforderlichen Personal- und
Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen unter Anrechnung eines
sozial zumutbaren Schulgeldes. Sie werden in Form von festen Beträgen je
Schüler und Schulart durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im
Einvernehmen mit den Ausschüssen für Haushalt und Finanzen sowie
Schule, Jugend und Sport des Sächsischen Landtages festgelegt. Die
Rechtsverordnung bestimmt insbesondere, dass
1. 80 vom Hundert der jeweiligen Beträge (pauschalierter
Personalkostenanteil) sich jährlich um den Vomhundertsatz um den die
Bezüge für angestellte Lehrkräfte des Freistaates Sachsen
steigen, erhöhen;
2. 20 vom Hundert der jeweiligen Beträge (pauschalierter
Sachkostenanteil) sich jährlich um den Vomhundertsatz der
durchschnittlichen Steigerung der Lebenserhaltungskosten erhöhen;
3. bei der Berechnung dieser Beträge pauschal ein
sozialverträglicher Schulgeldbetrag je Schüler und Jahr
berücksichtigt wird;
4. die Zuschussbeträge entsprechend gekürzt werden,
wenn der Schulträger ein höheres Schulgeld erhebt;
5. die Beträge unverändert bleiben, wenn der
Schulträger auf die Erhebung eines Schulgeldes verzichtet und
6. die Beträge ohne Anrechnung eines Schulgeldes
ausbezahlt werden, wenn der Schulträger im Einzelfall aus sozialen
Gründen auf die Erhebung eines Schulgeldes verzichtet.
(3) Als Ersatzschulen genehmigte Förderschulen
einschließlich der Förderschulen mit Internat erhalten Zuschüsse
in Höhe der Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher
Förderschulen nach Maßgabe der für diese geltenden Bestimmungen.
Soweit solchen Schulen Einrichtungen im Sinne der § 13 Abs. 2 und 4 sowie
§ 16 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG)
vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434) angegliedert sind, bemessen sich
diese Zuschüsse unter Zugrundelegung der vergleichbaren Kosten an
entsprechenden öffentlichen Einrichtungen. Die Verpflichtung Dritter zur
Tragung von Kosten im Sinne des § 13 Abs. 7 Schulgesetz sowie die
Elternbeiträge sind bei der Berechnung der Zuschüsse zu
berücksichtigen.
§ 16
Bauzuschuss
(1) Für notwendige Baumaßnahmen kann der
Schulträger einer als Ersatzschule genehmigten Schule nach Maßgabe
des Haushaltsplanes und der für öffentliche Schulen geltenden
Bestimmungen einen Zuschuss erhalten, wenn ein besonderes öffentliches
Interesse an dem Betrieb der Schule besteht. Förderschulen mit landesweiter
Bedeutung können bis zu 100 vom Hundert der erforderlichen Baukosten
Zuschüsse erhalten.
(2) Bei zweckfremder Nutzung oder Verwendung der nach Absatz 1
geförderten Schulanlagen steht dem Freistaat Sachsen ein Anspruch auf
Wertausgleich zu.
(3) Für die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden gelten die
haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
5. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. ohne Genehmigung eine Ersatzschule betreibt oder
leitet;
2. eine Ergänzungsschule eröffnet oder betreibt,
obwohl ihm dies untersagt ist;
3. eine Ersatzschule leitet oder an einer solchen Schule
unterrichtet, obwohl ihm dies untersagt ist;
4. eine Person, der die Leitung oder der Unterricht an einer
Schule in freier Trägerschaft untersagt worden ist, in der entsprechenden
Funktion beschäftigt;
5. gegen die Anzeigepflicht von Ergänzungsschulen
verstößt;
6. eine Einrichtung unter einer Bezeichnung betreibt, die
gegen § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 oder § 13
Satz 2 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das zuständige
Regionalschulamt.
§ 18
Schulaufsicht und Schulaufsichtsbehörden
(1) Die Schulaufsicht richtet sich nach den
§§ 58, 59 Schulgesetz.
(2) Schulaufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist
das Staatsministerium für Kultus, das den Regionalschulämtern durch
Rechtsverordnung einzelne Aufgaben übertragen kann.
(3) Schulaufsichtsbehörde für die Fachschulen und
Berufsfachschulen für medizinische und soziale Berufe ist das
Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie. Dies gilt nicht
für medizinische Berufsfachschulen in der Trägerschaft von
Krankenhäusern.
§ 19
Rechtsverordnungen
Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen
über:
1. die Genehmigung und Anerkennung von
Ersatzschulen;
2. die Anzeige und Anerkennung von
Ergänzungsschulen;
3. die Prüfungsordnungen;
4. die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und über die
Zeugnisse der Schüler der anerkannten Ersatzschulen
gemäß § 3 Abs. 2;
5. die Ermittlung und Vergabe der Zuschüsse für
Ersatzschulen;
6. die Vergabe und Rückforderung von Zuschüssen
für Baumaßnahmen gemäß § 16;
7. die Bezuschussung von Schulen in Teilzeitform,
insbesondere Abendgymnasium und Abendmittelschule.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden, soweit der
Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums berührt ist, im
Einvernehmen mit diesem erlassen. Entsprechende Rechtsverordnungen zu den
Schulen im Sinne des § 18 Abs. 3 erlässt das Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem
Staatsministerium für Kultus.
§ 20
In-Kraft-Treten
(1) § 14 Abs. 2 Satz 2 findet für
Ersatzschulen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes genehmigt worden sind,
keine Anwendung.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Verfassungsgesetz über Schulen in freier
Trägerschaft vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1036) außer
Kraft.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (29.07.2005, CC)
über die Gewährung von Zuschüssen für
Schulen in freier Trägerschaft
Vom 16. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1997, S.
682)
Aufgrund von § 15 Abs. 2 und § 19 Satz 1 Nr. 5 des
Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)
vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), geändert durch Gesetz vom 15.
Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434) und von § 13 Abs. 4 des Schulgesetzes
für den Freistaat Sachsen (SchulG), geändert durch Gesetz vom 19.
August 1993 (SächsGVBl. S. 686) und vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S.
1434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl.
S. 399), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen
sowie mit dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen sowie mit dem Ausschuss
für Schule, Jugend und Sport des Sächsischen Landtages verordnet:
§ 1
Antragstellung
(1) Der Antrag auf Gewährung von Zuschüssen
des Freistaates an die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier
Trägerschaft ist an das Staatsministerium für Kultus zu
richten.
Für Ersatzschulen für medizinische Berufe, die
organisatorisch nicht an einem Krankenhaus angegliedert sind, sowie für
genehmigte Ersatzschulen für die Berufe der Altenpflege und der
Heilerziehungspflege ist der Antrag an das Staatsministerium für Soziales,
Gesundheit und Familie zu richten.
(2) Anträgen juristischer Personen ist eine Bescheinigung
des Finanzamtes beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Schulträger
die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit erfüllt.
Anträgen einer natürlichen Person ist die Erklärung
beizufügen, dass der Schulträger einer Überprüfung der
Verwendung der Zuschüsse durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer auf
eigene Kosten zustimmt.
§ 2
Höhe der Zuschüsse
(1) Der jährliche Zuschuss je Schüler beträgt
bei allgemein bildenden Schulen für
1. Grundschulen 3 696 DM;
2. Mittelschulen 5 110 DM;
3. Gymnasien 6 039 DM;
(2) Der jährliche Zuschuss je Schüler an
berufsbildenden Schulen beträgt für:
1. Berufsschulen
a) Vollzeit 8 906 DM;
(Berufsvorbereitungsjahr,
Berufsgrundausbildungsjahr)
b) Teilzeit 1 571 DM;
(Berufsschule, Berufsgrundbildungsjahr)
2. Berufsfachschulen 6 975 DM;
3. Fachschulen
a) Vollzeit 7 146 DM;
b) Teilzeit 2 149 DM;
4. Fachoberschulen 6 532 DM;
5. Berufliche Gymnasien 6 904 DM.
(3) Die als Ersatzschulen genehmigten Förderschulen
erhalten einen Zuschuss in Höhe der Personalkosten für die
Schulleitung, die genehmigten Lehrkräfte und die pädagogischen
Unterrichtshilfen nach einem jährlich zu genehmigenden
Personalschlüssel. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der
Höhe des tatsächlichen Aufwandes, höchstens jedoch nach den
Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden
Bestimmungen ergeben würden. Ferner wird der Zuschuss nur für
höchstens so viele Kräfte gewährt, wie sie an einer
entsprechenden öffentlichen Förderschule erforderlich sind.
Werden kleinere Klassen wie in den Richtwerten des
Organisationserlasses vorgesehen gebildet, so wird der Zuschuss im
Verhältnis tatsächliche Schülerzahl zu
Organisationserlassrichtwert gewährt. Für die Finanzierung einer
Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 2 und 3
Schulgesetz gilt § 13 Abs. 7 Schulgesetz entsprechend. Im Übrigen
findet die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales,
Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für
den Freistaat Sachsen (VOSchulG) vom 14. Juli 1995 (SächsGVBl. 1995, S.
252) entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass auch die Kommunen im
Fall eines freien Schulträgers zur Kostentragung verpflichtet
sind.
Zu den Sachkosten wird ein Sachkostenzuschuss pro Schüler
und Jahr gewährt, dessen Höhe sich wie folgt nach den einzelnen
Behinderungsarten gliedert:
1. für Blinde/Sehschwache 9 327
DM;
2. für Gehörlose/Gehörgeschädigte
8 052 DM;
3. für geistig Behinderte 8
931 DM;
4. für Körperbehinderte
12 016 DM;
5. für Sprachheilschule 2
440 DM;
6. für Lernbehinderte 2
087 DM,
7. für Erziehungshilfe 4
420 DM,
8. Berufsbildende Schulen für Behinderte
a) Vollzeitberufsschule 9 254
DM;
b) Teilzeitberufsschule 3 434
DM;
c) Berufsschulunterricht Förderungslehrgänge 2 168
DM;
9. Klinik- und Krankenhausschule 2 442
DM.
Die Träger der als Ersatzschulen genehmigten
Förderschulen melden ihr Personal und die entsprechende Vergütung
jeweils zum 1. Oktober dem zuständigen Oberschulamt. Nachmeldungen sind
möglich.
Eine Reduzierung des Personals ist ebenfalls dem
zuständigen Oberschulamt rechtzeitig zu melden.
(4) Wird ein behinderter Schüler in eine allgemein
bildende Schule integriert, so wird für diesen Schüler zusätzlich
zum Pauschalsatz für die allgemein bildende Schulart ein Satz in Höhe
von 30 vom Hundert des in Absatz 3 Satz 5 normierten Pauschalsatzes der
betroffenen Behinderungsart gewährt.
Voraussetzung für die Bezuschussung der Integration ist
der Nachweis der Intergrationsfähigkeit durch ein sonderpädagogisches
Gutachten.
(5) Für als Ersatzschulen genehmigte Schulen des zweiten
Bildungsweges werden pro Schüler und Jahr folgende Zuschüsse
gewährt:
1. Kolleg 4 516 DM;
2. Abendgymnasium 3 832 DM;
3. Abendmittelschule 3 171 DM.
(6) Der Empfänger der Zuschüsse hat dem
Staatsministerium für Kultus die Verwendung innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf des Schuljahres in geeigneter Form nachzuweisen. Ergibt sich aus dem
Verwendungsnachweis, dass die Zuschüsse, die für den laufenden Betrieb
erforderlichen Personal- und Sachkosten unter Anrechnung des Schulgeldes
übersteigen, ist der überzahlte Betrag unverzüglich
zurückzuerstatten. Die Verwendungsnachweise für Schulen im
Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit
und Familie sind durch dieses oder die diesem Ministerium unmittelbar
nachgeordneten Behörden zu prüfen.
§ 3
Anpassung
(1) Die in § 2 genannten Beträge ändern
sich jährlich wie folgt:
1. 80 vom Hundert des jeweiligen Zuschussbetrages für
die einzelnen Schularten mit Ausnahme der Förderschulen werden als
pauschalierter Personalkostenanteil entsprechend dem Vomhundertsatz
verändert, um den sich die Vergütung für die angestellten
Lehrkräfte des Freistaates Sachsen ändert.
2. 20 vom Hundert des jeweiligen Zuschussbetrages für
die einzelnen Schularten werden als pauschalierter Sachkostenanteil entsprechend
dem Vomhundertsatz verändert, um den sich die durchschnittlichen
Lebenshaltungskosten für alle Arbeitnehmerhaushalte im Freistaat Sachsen
nach Feststellung des Statistischen Landesamtes pro Jahr verändert
haben.
3. Für Förderschulen erhöht sich der
Sachkostenzuschuss um den Vomhundertsatz, um den sich die durchschnittlichen
Lebenshaltungskosten für alle Arbeitnehmerhaushalte nach den Festlegungen
des Statistischen Landesamtes pro Jahr im Freistaat Sachsen durchschnittlich
verändert haben.
(2) Die Änderung der Beträge erfolgt jeweils zum 1.
August. Der Personalkostenanteil nach Absatz 1 Nr. 1 wird rückwirkend ab
dem Zeitpunkt angepasst, an dem sich die Vergütung für angestellte
Lehrkräfte des Freistaates Sachsens ändert. Die Nachzahlung der
Zuschüsse erfolgt mit der Zahlung des Zuschusses am 15. September. Die
Anpassung der Zuschüsse an die Schülerzahl entsprechend dem Stichtag
der amtlichen Schulstatistik erfolgt am 15. Dezember.
(3) Die Zuschüsse pro Schuljahr werden in
Teilbeträgen jeweils am 15. September, 15. Dezember, 15. März und 15.
Juni gezahlt.
§ 4
Anrechenbares Schulgeld
(1) Bei der Berechnung der Sätze in § 2 wird
ein Betrag von 1 080 DM pro Jahr und Schüler als anrechenbares
Schulgeld zugrunde gelegt.
(2) Erhebt ein Schulträger eine höheres Schulgeld,
vermindert sich der Zuschuss um den entsprechenden Mehrbetrag.
(3) Verzichtet der Schulträger, aus Gründen, die
nicht unter § 5 fallen, auf Erhebung eines Schulgeldes, wird der Zuschuss
nicht erhöht.
(4) Der Betrag nach Absatz 1 wird jährlich entsprechend
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Regelung angepasst. Sich danach
ergebende Teilbeträge werden auf volle DM-Beträge
abgerundet.
(5) Bei den Zuschüssen für Förderschulen wird
ein Schulgeld nicht angerechnet.
§ 5
Verzicht auf Schulgeld aus sozialen
Gründen
(1) Verzichtet der Schulträger aus sozialen
Gründen auf die Erhebung eines Schulgeldes ganz oder teilweise, weil die
Erziehungsberechtigten oder der Schüler nach ihren wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht in der Lage sind, das Schulgeld zu entrichten,
erhöhen sich die Sätze in § 2 um den in § 4 genannten Betrag
oder den entsprechenden Differenzbetrag.
(2) Soziale Gründe für den Verzicht auf Schulgeld
nach Absatz 1 sind:
1. der Erhalt von Sozialhilfe zum Lebensunterhalt oder
Arbeitslosenhilfe durch einen Erziehungsberechtigten;
2. die Erzielung eines monatlichen Einkommens durch die
Erziehungsberechtigten, das unter der besonderen Einkommensgrenze nach
§§ 79 und 81 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646), zuletzt geändert
durch Artikel 20 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (AFRG) (BGBl.
I S. 594), liegt;
3. das Vorliegen eines mit Nummer 1 oder Nummer 2
vergleichbaren Falles, auf Grund dessen die Erziehungsberechtigten nicht in der
Lage sind, das Schulgeld ganz oder teilweise aufzubringen.
§ 6
Übergangsregelung
(1) Die erste Zahlung nach dieser Verordnung erfolgt zu dem
auf das In-Kraft-Treten folgenden Auszahlungsstichtag gemäß § 3
Abs. 3 jedoch spätestens bis einen Monat nach Bekanntmachung der Verordnung
und umfasst sämtliche bis zum nächsten regulären
Auszahlungsstichtag fälligen Zahlungen.
(2) Die Träger der als Ersatzschulen genehmigten
Förderschulen melden ihr Personal und die entsprechende Vergütung dem
zuständigen Oberschulamt bis spätestens einen Monat vor dem
Auszahlungsstichtag.
(3) Vom Schuljahr 1997/98 an bestimmt sich der Stichtag
für die Meldung der Schülerzahlen nach dem Stichtag der amtlichen
Schulstatistik des Statistischen Landesamtes Kamenz.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen
Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für
Schulen in freier Trägerschaft vorn 29. Juli 1993 (SächsGVBl. 1993, S.
617) außer Kraft.
Dresden, den 16. Dezember 1997
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 29. Juli 1996 (SächsGVBl. 1996, S.
352)
Aufgrund von
1. § 19 Nr. 3 des Gesetzes über Schulen in freier
Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S.
37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S.
1434),
2. § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat
Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399), wird
verordnet:
§ 1
Leistungskurs Religion
Leistungskurse in Religion können an Schulen in
kirchlicher Trägerschaft angeboten und eingerichtet werden.
§ 2
Abiturprüfung im Fach Religion von Schülern
genehmigter Ersatzschulen
(1) Im schriftlichen Teil der Abiturprüfung
für genehmigte Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft werden
Prüfungen in folgenden vier Fächern durchgeführt:
1. in Deutsch,
2. in Mathematik,
3. in Geschichte und
4. in einer Fremdsprache oder einer Naturwissenschaft oder in
Religion.
(2) In zwei Fächern, darunter Deutsch oder Mathematik,
müssen vertiefte Kenntnisse auf dem Anforderungsniveau eines
Leistungskurses nachgewiesen werden (Leistungskursfächer). Im Übrigen
gelten die Vorschriften über die Abiturprüfung für Schulfremde
nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemein
bildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und
Abiturprüfungsverordnung - OAVO) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S.
26)
§ 3
Abiturprüfung im Fach Religion an anerkannten
Ersatzschulen
Wird an einer anerkannten Ersatzschule in kirchlicher
Trägerschaft Religion als Leistungskurs gewählt, muss die
Abiturprüfung in Deutsch oder Mathematik als weiterem Leistungskursfach
erfolgen. Religion als Grundkursfach und die diesbezügliche
Einbringungspflicht entfallen in diesem Fall. Im Übrigen gelten die
Vorschriften über die Abiturprüfung nach der Oberstufen- und
Abiturprüfungsverordnung entsprechend.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
Dresden, den 29. Juli 1996
Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
(Weiterbildungsgesetz - WBG)
Vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. 1998, S.
270)
Der Sächsische Landtag hat am 27. Mai 1998 das folgende
Gesetz beschlossen:
§ 1
Begriff der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung ist ein eigenständiger,
gleichberechtigter Teil des Bildungswesens im Freistaat Sachsen. Sie umfasst die
Bereiche der allgemeinen, kulturellen, politischen, beruflichen und
wissenschaftlichen Weiterbildung in ihrer wechselseitigen Verbindung.
(2) Der Regelungsbereich dieses Gesetzes umfasst Weiterbildung
nur insoweit, wie diese nicht durch die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes,
des Sozialgesetzbuches III, des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen,
des Sächsischen Hochschulgesetzes oder durch andere Rechtsvorschriften
erfasst ist. Die betriebsinterne Weiterbildung ist nicht Gegenstand dieses
Gesetzes.
§ 2
Ziel und Aufgaben der Weiterbildung
(1) Ziel von Weiterbildung ist es, dazu beizutragen,
die zur Bewältigung persönlicher und beruflicher Herausforderungen
sowie zur aktiven Mitgestaltung demokratischer Verhältnisse erforderlichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, zu vertiefen, zu
erweitern oder zu erneuern. Weiterbildung soll helfen, die Prinzipien der
Eigenverantwortlichkeit und der Chancengleichheit zu verwirklichen.
(2) Allgemeine und kulturelle Weiterbildung soll die
selbstständige und verantwortliche Urteilsfähigkeit fördern und
zur kreativen Auseinandersetzung mit kulturellen, sozialen, gesundheitlichen,
wirtschaftlichen und ökologischen Problemen und Entwicklungen sowie zu
deren Bewältigung anregen.
(3) Politische Weiterbildung soll die Fähigkeit zur
Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten fördern und zu
kritischer Beurteilung gesellschaftlicher Zusammenhänge befähigen. Sie
soll zur Entwicklung toleranten Verhaltens gegenüber Andersdenkenden
beitragen.
(4) Berufliche Weiterbildung soll dazu befähigen,
sachgerecht auf die sich ständig wandelnden Anforderungen in der Berufs-
und Arbeitswelt reagieren zu können. In diesem Sinne dient sie sowohl dem
Erhalt des Arbeitsplatzes als auch der Wiedereingliederung in den Beruf sowie
der Mobilität.
(5) Wissenschaftliche Weiterbildung soll die
Auseinandersetzung mit neueren Erkenntnissen der Wissenschaften fördern.
Sie erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und den
Weiterbildungseinrichtungen.
§ 3
Träger, Einrichtungen, Landesorganisationen und
Landesverbände der Weiterbildung
(1) Träger der Weiterbildung im Sinne dieses
Gesetzes sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts, die durch ihre
Einrichtungen Veranstaltungen der Weiterbildung in eigener Verantwortung
organisieren, öffentlich anbieten und durchführen.
(2) Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung
sind Bildungseinrichtungen in einer Trägerschaft nach Absatz 1, die
Bildungsveranstaltungen planen, organisieren und durchführen.
(3) Landesverbände der Weiterbildung sind
Zusammenschlüsse von Trägern oder Einrichtungen der Weiterbildung auf
Landesebene. Sie fördern und koordinieren die Weiterbildungsarbeit ihrer
Mitglieder, die Zusammenarbeit untereinander sowie mit anderen Organisationen;
sie fördern durch geeignete Maßnahmen die Qualität der
Bildungsarbeit ihrer Mitglieder und vertreten diese auf der
Landesebene.
§ 4
Grundsätze der staatlichen
Förderung
(1) Der Freistaat Sachsen fördert die
Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Staatshaushaltsplanes.
Die Förderung orientiert sich an Schwerpunkten, die von der Staatsregierung
regelmäßig neu festzulegen sind. Ein Rechtsanspruch auf
Förderung besteht nicht.
(2) Das Staatsministerium für Kultus regelt im
Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung eine
angemessene Förderung von Einrichtungen und Landesorganisationen der
Weiterbildung; dabei ist eine Gleichbehandlung öffentlich-rechtlicher und
freier Träger zu gewährleisten.
(3) Werden für einen im Sinne dieses Gesetzes
förderungswürdigen Aufwand Zuschüsse aus Mitteln des Bundes, der
Bundesanstalt für Arbeit, des Landes oder sonstiger öffentlicher
Rechtsträger außerhalb dieses Gesetzes gewährt, so wird dies bei
Zuschüssen nach diesem Gesetz entsprechend berücksichtigt. Die Art
dieser Berücksichtigung regelt das Staatsministerium für Kultus durch
Rechtsverordnung.
§ 5
Voraussetzung für die Förderung von
Einrichtungen und Landesorganisationen
(1) Eine Einrichtung oder Landesorganisation nach
§ 3 kann auf schriftlichen Antrag ihres Trägers vom Freistaat Sachsen
als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie
1. ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen
hat;
2. nach Ziel und Inhalt ihrer Veranstaltungen mit der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland sowie der Verfassung des Freistaates Sachsen im
Einklang steht;
3. ausschließlich und nicht nur auf
Spezialgebieten Weiterbildungsmaßnahmen anbietet;
4. grundsätzlich jedermann offen steht;
5. in Anbetracht ihrer pädagogischen, fachlichen und
materiellen Voraussetzungen die Gewähr für eine erfolgreiche und
dauerhafte Bildungsarbeit bietet;
6. von einer nach Vorbildung und Werdegang geeigneten Person
geleitet wird;
7. zur Offenlegung ihrer Bildungsziele, Organisations- und
Arbeitsformen, Personalausstattung, , Teilnehmerzahl und Finanzierung
gegenüber dem Freistaat Sachsen bereit ist.
(2) Die Förderung von Einrichtungen oder
Landesorganisationen mit Internats- und Wirtschaftsbetrieb setzt neben den
Erfordernissen von Absatz 1 die Gemeinnützigkeit der Einrichtung
voraus.
(3) Eine Anerkennung scheidet aus, wenn die Einrichtung oder
Landesorganisation
1. der Gewinnerzielung dient;
2. von gewerblichen Unternehmen oder in Anlehnung an solche
betrieben wird;
3. ganz oder überwiegend der beruflichen Fortbildung
oder Umschulung dient.
(4) Das Nähere regelt das Staatsministerium für
Kultus durch Rechtsverordnung.
§ 6
Art der Förderung
(1) Der Träger einer anerkannten Einrichtung oder
Landesorganisation erhält nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 auf
Antrag leistungsbezogene Personal- und Sachkostenzuschüsse als
Grundförderung für die Durchführung von
Weiterbildungsmaßnahmen.
(2) Ebenso können zweckgebundene Zuschüsse zu
Weiterbildungsprojekten von besonderem öffentlichem Interesse sowie zur
Weiterbildung von in Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 tätigem
Unterrichtspersonal gewährt werden, wenn sich der Antragsteller angemessen
an den Kosten beteiligt.
(3) Das Staatsministerium für Kultus regelt im
Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die
Grundsätze für die Gewährung von Zuschüssen
einschließlich Antragstellung, Bewilligungsverfahren und
Verwendungsnachweis.
(4) Nach Maßgabe des jeweils gültigen
Staatshaushaltsplanes kann eine investive Förderung erfolgen.
§ 7
Unabhängigkeit der Weiterbildung
Durch die öffentliche Förderung der Weiterbildung
wird das Recht auf Freiheit der Lehre und auf selbstständige
Lehrplangestaltung sowie auf unabhängige Auswahl der Leiter und Mitarbeiter
nicht berührt.
§ 8
Prüfungen
Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung
haben das Recht, eigene Prüfungen durchzuführen. Diese können
staatlich anerkannt werden. Andere Vorschriften, die die Durchführung oder
Anerkennung von Prüfungen regeln, bleiben unberührt. Das Nähere
regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung.
§ 9
Landesbeirat für Erwachsenenbildung
Beim Staatsministerium für Kultus wird ein Landesbeirat
für Erwachsenenbildung eingerichtet, der die Staatsregierung in
grundlegenden Fragen der Weiterbildung berät. Er fördert die
Zusammenarbeit zwischen den anerkannten Trägern der Erwachsenenbildung und
ist vor dem In-Kraft-Treten von Gesetzen, Rechtsverordnungen sowie Richtlinien,
die Fragen der Weiterbildung berühren, zu hören.
§ 10
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden.
Dresden, den 29. Juni 1998
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Im Amtsblatt vom 30. Oktober 1998 (ABl. 1998 A 171)
Reg.-Nr. 2035(8)636
Mit steigender Lebenserwartung in Deutschland kommt der
Altersphase immer größere Bedeutung zu. Darüber hinaus werden
durch Vorruhestand und Arbeitslosigkeit die "neuen Alten" immer jünger. Sie
haben neue und andere Ansprüche an das Leben nach der Berufsarbeit als noch
die Generation der Großeltern. Auf diesem Hintergrund wird die
Bildungsarbeit mit Senioren und Seniorinnen zunehmend wichtiger. Hier besteht
ein erheblicher Nachholbedarf in den neuen Ländern.
Ziele des Fernstudiums
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Seniorenarbeit sollen
für die besonderen Aufgaben der Seniorenbildung qualifiziert werden. Dazu
gehören z. B.:
- Kenntnisse über die Prozesse des Altwerdens und
über die Bedürfnisse, Erwartungen und Befürchtungen älterer
Menschen;
- Fähigkeiten und Kenntnisse im Leiten von Gruppen und in
den speziellen Fragen der Erwachsenenbildung mit älteren
Menschen;
- Kompetenz für den partnerschaftlichen Umgang mit alten
Menschen und die Fähigkeit, ihre Erfahrungen in Lernprozesse
einzubeziehen.
Das Fernstudium Seniorenbildung ist eine berufsbegleitende
Fortbildung, keine Berufsausbildung. Die Teilnahme wird mit einem Zertifikat
bestätigt. Dieses wird von der Liga der Spitzenverbände der Freien
Wohlfahrt anerkannt.
Eingeladen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der
Seniorenbildung und alle, die sich künftig auf diesem Gebiet engagieren
wollen.
Aufbau und Verlauf
Das Lernen im Fernstudium geschieht durch 4 Studienbriefe, 5
Blockseminare, Studienzirkel (etwa monatlich mindestens 3 Stunden) und
Praxiserprobungen. Die Studienbriefe wollen das notwendige Wissen vermitteln und
zur Reflexion anregen. In den Blockseminaren soll vorrangig das Lernen in
Erwachsenengruppen erlebt, reflektiert und eingeübt werden. Die
Studienzirkel bieten die Möglichkeit, Studienbriefe, Kurserfahrung und
Erlebnisse im Umgang mit Senioren und Seniorinnen zu verarbeiten. Die
Praxiserprobungen sollen auch helfen, das im Fernstudium Erlernte in den
beruflichen Alltag zu überführen.
Geplanter Ablauf
Blockseminar 1 "Anfänge und Schritte - im
Fernstudium, in einer neuen Gruppe, in der Seniorenbildung".
Zeit: 25.11. - 28.11.1998
Blockseminar 2 "Meine Lebens- und Lerngeschichte als
Hintergrund für meine Arbeit mit Senioren".
Zeit: 24.02. - 27.02.1999
Blockseminar 3 "Themen und Methoden der
Seniorenbildung"
Zeit: 29.09. - 02.10.1999
Blockseminar 4 "Bedingungen, Probleme und Grenzen der
Seniorenbildung"
Zeit: Anfang 2000
Blockseminar 5 - Auswertung der Praxiserprobung und
Abschluss
Organisation
Leitung: Wolfgang Bartel, Evangelische
Erwachsenenbildung Sachsen, Pirna
Dorothea Mendt, Evangelische Erwachsenenbildung Sachsen,
Dresden
Kosten: Pro Seminar ca. 180 DM, die Lehrbriefe kosten
zusammen 100 DM
Bei Bedarf ist ein Stipendium möglich.
Anmeldungen bitte an die Evangelische Erwachsenenbildung
Sachsen, Barlachstr. 3, 01219 Dresden, Tel. 0351/4 71 72 95; Fax: 0351/ 4 72 09
32
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! 10.11.1998, PH)
Im Amtsblatt vom 15. April 1970 (ABl. 1970 A
30)
1133/961
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat
beschlossen, neben den im Bereich katechetischer Ausbildung bestehenden Formen
des Fernunterrichts ein theologisches Fernstudium einzurichten.
Christen als verantwortliche Männer und Frauen in der
Welt von heute und morgen sollen wohlinformiert sein. Bewährte Methoden der
Erwachsenenqualifizierung gilt es auch für die den kirchlichen Bereich zu
erschließen. In der Kirchenprovinz Sachsen liegen langjährige
Erfahrungen auf diesem Arbeitsgebiet vor. Sie sollen durch Kooperation auch
für unsere Landeskirche wirksam werden.
Wir rufen unsere Gemeindeglieder zur Teilnahme an dieser
Ausbildung auf!
Der Kirchliche Fernunterricht führt nach 3 ½ Jahren
zu einer Abschlussprüfung, durch deren Bestehen der Weg zur Mitarbeit im
mannigfaltigen Dienst der Kirche eröffnet ist. Absolventen des Kirchlichen
Fernunterrichts bleiben in ihrem Beruf. Bei Eignung und weiterer Qualifizierung
stehen Möglichkeiten bis hin zu hauptamtlicher Tätigkeit in einer
Kirchgemeinde offen. Eine Berufung zur freien Wortverkündigung kann nach
dem Kirchengesetz über Berufung zu pfarramtlichen Dienst und
öffentlicher Wortverkündigung vom 5. Juni 1950 (Amtsblatt Seite A 46,
II Nr. 33) und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen (Amtsblatt
1951 Seite A 5, II Nr. 4; Amtsblatt 1955 Seite A 24, II Nr. 11) erfolgen.
Die Arbeit führt unter wissenschaftlicher Anleitung in
die Fragen des A.T. und N.T., in Kirchen- und Dogmengeschichte, Dogmatik und
Philosophie sowie in die einzelnen Disziplinen der praktischen Theologie ein.
Exegetische Übungen sowie Andachts- und Predigtausarbeitungen vertiefen die
gewonnenen Erkenntnisse. Der Fernunterricht vollzieht sich im Wechsel von
Eigenstudium, Wochenendrüsten (2-4 pro Jahr) und Seminarwochen (2 pro
Jahr). Darüber hinaus werden die Teilnehmer in Arbeitskreise unter jeweils
einem Mentor zusammengefasst. Diese Kreise tagen monatlich einmal an einem
für die Teilnehmer günstig gelegenen Ort zum Wochenende. Die
Teilnehmer erhalten Arbeitshilfen und haben regelmäßig schriftliche
Arbeiten anzufertigen, die einzureichen sind. Konsultationen über den
erarbeiteten Stoff wollen den Studierenden weiterhelfen.
Mit folgenden finanziellen Aufwendungen ist zu
rechnen:
- Reisekosten für Wochenendrüsten und Seminarwochen
(75% Fahrpreisermäßigung)
- Kosten für Unterbringung und Verpflegung bei
Wochenendrüsten und Seminarwochen
- Kosten für Literaturbeschaffung.
Beihilfen können auf Antrag gewährt
werden.
Als Beginn im Jahr 1970 ist eine Anfangsrüste für
den 14. und 15. November vorgesehen.
Bewerbungen bitten wir mit kurzem Lebenslauf beim Ev.-Luth.
Landeskirchenamt Sachsens, 8032 Dresden, Lukasstraße 6, bis zum 15. Juli
1970 einzureichen.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! 10.11.1998, PH)
Im Amtsblatt vom 15. April 1970 (ABl. 1970 B
19)
In den Mitteilungen des Amtsblattes unserer Landeskirche,
Jahrgang 1970, auf S. A 30 unter III Nr. 20 und im Gemeindeblatt "Der Sonntag"
Nr. 26 haben wir zur Teilnahme an einem Kirchlichen Fernunterricht aufgerufen
und über Ziel und Durchführung dieses theologischen Fernstudiums
informiert. Die kirchlichen Mitarbeiter sind gebeten, diesen Aufruf zu
unterstützen.
Im Folgenden bringen wir zur weiteren Information einen
Bericht des Studienleiters Pfarrer Ernst Hofmeister (5601 Rüdigershagen
über Leinefeld) über die Erfahrungen der Kirchenprovinz Sachsen auf
diesem Arbeitsgebiet. Das Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens hat beschlossen,
die Zusammenarbeit mit dem Kirchlichen Fernunterricht dieser uns benachbarten
Provinzialkirche aufzunehmen.
Da die Wege zum kirchlichen Dienst in den Landeskirchen
unterschiedlich geordnet sind, werden sich für Praxis und
Weiterförderung der Absolventen des Kirchlichen Fernunterrichts für
den Bereich unserer Landeskirche Unterschiede ergeben. Doch erschien eine
Kooperation mit der Kirchenprovinz Sachsen als der sinnvollste Weg.
Kirchlicher Fernunterricht*
Von Studienleiter Pfarrer Ernst Hofmeister,
Rüdigershagen
* Wir verweisen die Amtsbrüder auf den in unserem
Gemeindeblatt "Der Sonntag" erscheinenden Artikel und bitten um geeignete
Werbung in den Gemeinden. Der Kursus soll Mitte November dieses Jahres beginnen.
Meldungen und Anfragen sind bis zum 15. Juni 1970 an Herrn Oberlandeskirchenrat
Knauf, Ev.-Luth. Landeskirchenamt, 8032 Dresden, Lukasstraße 6, zu
richten.
I.
Fernunterricht - Fernstudium, wie man es meistens nennt - ist
für den modernen Menschen eine Selbstverständlichkeit. Er ist als
neuer Ausbildungsweg für alle Fachrichtungen neben das Direktstudium an
Hoch- und Fachschulen getreten. Der Fernstudent bleibt in seinem Beruf, das
heißt, seine Arbeitskraft geht dem Betrieb nicht verloren, und er
behält die Verbindung mit der Praxis. Dafür nimmt der Betrieb
Rücksicht, indem er dem Studenten für Studientage und Konsultationen
freigibt. Persönlich braucht sich der Student nicht von Wohnort und Familie
zu trennen. Natürlich ist die zeitliche und kräftemäßige
Beanspruchung stärker als bei einem Direktstudium, es dauert auch
länger. Nicht jeder schafft das, was er sich vorgenommen hat, aber das
Endresultat wird immer wieder als gut bestätigt. Der Fernunterricht bzw.
das Fernstudium ist nicht mehr wegzudenken als ein vollgültiger Weg unter
den Ausbildungswegen für Männer und Frauen.
Erst die Frage der Versorgung der kleinen und kleinsten
Gemeinden der Diaspora - es handelte sich hierbei um das Eichsfeld - ließ
Erwägungen aufkommen, ob und wieweit nicht der Fernunterricht bzw. das
Fernstudium auch als ein Weg der Zurüstung für die Kirche genutzt
werden könne. Anfragen aus den Kreisen der Gemeinden, hier war es ein Arzt,
dort ein LPG-Bauer: "Wie können wir für unseren Dienst an der
Gemeinde, sei es im Gottesdienst am Sonntag oder an den Krankenbetten und wo
immer es sei, besser zugerüstet werden?" veranlasste die Männerarbeit
in der Kirchenprovinz Sachsen, Methode und Aufbau des weltlichen Fernstudiums
näher zu studieren und praktische Vorschläge zu machen, wie ein
Fernunterricht der Kirche Gestalt gewinnen könnte. Das, was als
Pionierarbeit in einem Gebiet der Evangelischen Kirche in Deutschland Gestalt
gewinnen sollte, war einerseits mehr als eine Laienzurüstung, wie sie als
eine gute Sache schon in den Laienseminaren vor sich ging, andererseits sollte
es sich nicht darum handeln, neben bisherige Ausbildungswege, zu denken ist
dabei an das Universitätsstudium und an die Predigerschulen, noch einen
dritten Weg zu stellen. Vielmehr sollten Männer und Frauen, die fest
verwurzelt in ihrem Beruf waren, nun auf dem Wege des Fernunterrichts
zugerüstet werden, dass sie nach einer Prüfung vor der Kirchenleitung
mit der freien Wortverkündigung beauftragt werden können. Sie sollten
also durchaus in ihrem Beruf bleiben, aber sonntags oder wann immer ihre Kirche
sie brauchte, zur Verfügung stehen. "Freie Wortverkündigung" ist also
mehr als ein Lektorendienst; aber sie umfasst nicht nur den Gottesdienst mit
Predigt am Sonntag, sondern auch den volksmissionarischen Einsatz, Bibelstunde,
Männerabende, Besuchsdienst und Seelsorge, so wie sie manchmal in
völlig unerwarteter Weise mitten im Beruf des Alltags gefordert
wird.
Es kann im Allgemeinen nicht erwartet werden, dass ein Betrieb
auf eine solche Zurüstung der Kirche Rücksicht nimmt und Urlaub gibt
für das Eigenstudium, für die Beteiligung an Rüsten,
Seminarwochen und Konsultationen. Darum ist eine Teilnahme am kirchlichen
Fernunterricht schwieriger als in einem weltlichen Fernstudium. Sie erfordert
mehr Kraft und größeren Einsatz. Darum kann auch niemand von Pfarrer
oder Gemeinde "delegiert" werden. Die Entscheidung zur Teilnahme muss
völlig freiwillig erfolgen. Und das für dreieinhalb Jahre!
Den beiden Einwänden, ob denn eine solche weitgehende
Zurüstung nötig sei und ob man solchen Einsatz überhaupt
verlangen kann, wird von den Teilnehmern selbst erwidert: dass sie für den
Dienst, den sie in der Kirche im Blick auf die Welt, und das heißt immer
auch auf den Menschen dieser Welt, tun wollen, gar nicht gut genug
zugerüstet werden können. Männer und Frauen unserer Gemeinde
nehmen diesen Dienst oft in großer Verantwortung auf sich, und wir haben
die Entdeckung gemacht, dass wir ihnen wirklich etwas zumuten können. Fast
zehn Jahre kirchlicher Fernunterricht haben jedenfalls bestätigt, dass es
lohnt, ein solches Wagnis des Glaubens einzugehen.
II.
Als im Februar 1969 die Kirchenleitung der Evangelischen
Kirche in der Kirchenprovinz Sachsen die Männerarbeit mit dem Aufbau und
der Durchführung eines solchen kirchlichen Fernunterrichts beauftragte und
ich zum Studienleiter berufen wurde, galt es nun, einen Studienplan aufzubauen.
Bestimmend war dabei der Gedanke, dass einer solchen Zurüstung nur ein
Grundstudium entsprechen konnte, wie es sich in Form des Studienplanes unserer
theologischen Fakultät anbietet. Die Kenntnis von Fremdsprachen kann nicht
vorausgesetzt werden und ist wohl auch auf dem Wege eines Fernunterrichts nur
schwer zu erwerben. Die biblischen Fächer, Neues und Altes Testament,
wurden in den Mittelpunkt gestellt, hinzu kamen Dogmatik, Kirchen- und
Dogmengeschichte sowie Praktische Theologie. Im Einzelnen werden im Neuen
Testament in der Reihenfolge der Aufstellung die Synoptiker, die
Apostelgeschichte, die Briefe des Apostel Paulus und vom johanneischen
Schrifttum das Johannes-Evangelium behandelt. Für den Unterricht im Alten
Testament galt es, vor allem den richtigen Einstieg zu finden. Nach einer
ausführlichen Einführung beginnt das Studium der
Geschichtsbücher, um die grundlegenden Glaubensaussagen herauszuarbeiten.
Bei den Propheten hilft der geschichtliche Rahmen zu einer besseren Einordnung.
Der Teilnehmer lernt die Grundthemen der prophetischen Botschaft und ihre
Traditionsgebundenheit kennen. Den Abschluss bildet die nachexilische Zeit sowie
die Behandlung ausgewählter Stücke aus den Psalmen und dem Buch Hiob.
Als Zusammenfassung dient eine Vorlesung "Über die verschiedenen
Möglichkeiten, das Alte Testament zu lesen", den Ausklang bilden
Predigtmeditationen über alttestamentliche Texte. In der Dogmatik galt es
das, was sonst in der systematischen Theologie als mehrsemestrige Vorlesung
dargeboten wird, für den Zweck der Zurüstung von Laien umzuformen und
das Wagnis einer "Laien-Dogmatik" auf sich zu nehmen. Diese Dogmatik wird
während der gesamten Zeit des Fernunterrichts gelesen.
In der Kirchen- und Dogmengeschichte geht es um den Weg der
Christenheit durch die Geschichte (vgl. den Titel des gleichnamigen Buches von
Dr. Hafa) unter besonderer Berücksichtigung der ersten Jahrhunderte sowie
der Reformation und des Atheismus. In der Praktischen Theologie wird der
Teilnehmer von der Exegese zur Predigt geführt. Gesangbuchkunde, Liturgik
und Katechetik im Kindergottesdienst werden ebenfalls behandelt, den Abschluss
bildet die Seelsorge. Zwei Vorlesungen über Konfessions- und Sektenkunde
sind vor allem als Materialdarbietung gedacht. Daneben geht es von Semester zu
Semester nach einem festen Plan auch um die Aneignung von Lernstoff aus Bibel,
Gesangbuch und Katechismus. Vor dem Abschlussexamen findet in Form von
Wiederholungen die Vorbereitung der Prüfung statt.
III.
Bei der Frage der besonderen Methodik der Stoffaneignung haben
wir manches vom Fernstudium anderer Fachrichtungen gelernt. Der Teilnehmer, der
nun besonders mit Zeit und Kraft haushalten muss, wird mit einer besonderen
"Ökonomie des Studierens" vertraut gemacht; auch die Methode der Darbietung
und Erarbeitung wird so gestaltet, dass der Stoff in verschiedenartiger Weise
immer wiederkehrt, der Teilnehmer sich also immer wieder mit ihm
beschäftigen und auseinandersetzen muss und ihm auf diese Art eine
lediglich gedächtnismäßige Aneignung (das "Pauken") so weit wie
möglich erspart bleibt.
Liegt der Vorzug des Direktstudiums in der Stetigkeit der
Darbietung und Erarbeitung, so ist das Positive des Fernunterrichts im Wechsel
der verschiedenen Arbeitsgänge zu sehen, das heißt praktisch:
Eigenstudium, Wochenendrüsten und Seminarwochen wechseln miteinander ab.
Jährlich werden vier Wochenendrüsten und ein bis zwei Seminarwochen
durchgeführt. Es wird erwartet, dass der Teilnehmer die dafür
benötigte Zeit - das bedeutet für viele den halben bzw. den ganzen
Urlaub - zur Verfügung stellt. Wie sich nun eine systematische Arbeit in
diesem Rahmen aufbaut, soll vor allem die Arbeit im Neuen Testament deutlich
machen.
Wir beginnen mit der Erarbeitung des Markus-Evangeliums. Der
Teilnehmer hat sich dazu den entsprechenden Band aus der "Bibelhilfe für
die Gemeinde" zu besorgen und ihn in der vorgeschriebenen Zeit auf dem Wege des
Eigenstudiums durchzuarbeiten. Er bekommt dann 40 Fragen, die schriftlich zu
beantworten sind. Die eingereichten Arbeiten werden von den Referenten
korrigiert und mit einem Votum versehen. Bei der nächsten Zusammenkunft,
eine Wochenendrüste bzw. Seminarwoche, findet die Konsultation statt. Der
Stoff selbst aber wird noch einmal in Form eines Theologischen Querschnitts
unter Betonung der wesentlichen Aussagen dargeboten, später dann auch durch
exegetische Übungen ergänzt. Wenn in dieser Weise die Synoptiker
erarbeitet sind, steht am Abschluss als zusammenfassende Arbeitshilfe der
Lehrbrief. In der Kirchen- und Dogmengeschichte wie auch in der Dogmatik
vollzieht sich im Wesentlichen der gleiche Vorgang, während im Alten
Testament, schon wegen der Stofffülle, die Lektüre der einzelnen
Bücher zunächst stärker im Vordergrund steht und eine Vertiefung
durch schriftliche Beantwortung von gestellten Fragen, Repetitorien und
Konsultationen erst später folgt. In der Praktischen Theologie wird mit dem
Erzählen biblischer Geschichten begonnen, entsprechend dem jeweiligen Stand
der Vorlesung werden dann Morgen- und Abendandachten gehalten. Die Ausarbeitung
von Predigten folgt erst im zweiten Studienjahr, wobei Wert darauf gelegt wird,
dass die Predigten auch gehalten werden.
Um den Teilnehmern nicht allzu lange auf seinem Studiengang
allein zu lassen, wurde ein Kreis vom Mentoren geschaffen. Er besteht aus
erfahrenen Pfarrern, neuerdings auch schon Teilnehmern, die den Fernunterricht
absolviert haben. Sie wohnen so, dass eine Begegnung zum Wochenende mit einem
Minimum an Zeit und Geld stattfinden kann. Hier ist monatlich einmal
Gelegenheit, Fragen, die eventuell auch vorher schon eingereicht werden
können, zu stellen und über den Stoff miteinander ins Gespräch
kommen.
Die Mentoren werden von der Studienleitung ein- bis zweimal
jährlich zu einer besonderen Konferenz eingeladen, bei der es einmal um die
theologischen Probleme geht, die eine gleiche Ausrichtung im Blick auf den
Teilnehmer bedingen, zum anderen aber bleibt die Studienleitung auf diese Weise
im Gespräch mit den Mentoren über den Teilnehmer, seine Arbeit und
seine Leistungen. Der Mentor wird auch vor der Prüfung um ein
entsprechendes Votum gebeten.
IV.
Der kirchliche Fernunterricht lässt sich im Unterschied
zum weltlichen Fernstudium aber nur unter bestimmten geistlichen Voraussetzungen
durchführen und durchhalten. Nicht nur, dass die starke Beanspruchung von
Zeit, Kraft und Geld ein großes Opfer darstellt und eines Gegengewichtes
bedarf, sondern theologisch arbeiten lässt sich immer nur so, dass wir uns
selbst täglich unter das Wort stellen. Die Thematik der Vorlesungen und
Gespräche bei der Anfangsrüste wollen jedem, der daran teilnehmen
möchte, diese Grundvoraussetzungen nahe bringen. Ohne die tägliche
stille Zeit unter Wort und Gebet lässt sich die Spannung zwischen Beruf,
Familie und kirchlichem Fernunterricht auf die Dauer nicht durchhalten. Darum
steht im Mittelpunkt jeder Wochenendrüste bzw. Seminarwoche der
Sakramentsgottesdienst. Die Praxis hat aber gelehrt, wie notwendig es ist, dass
darüber hinaus ein jeder noch einen Bruder oder eine Schwester findet, zu
dem er gehen kann, denen er sich anvertrauen darf, die ihn tragen und mit ihm
beten und bis ins Praktische hinein helfen. Gedacht ist aber vor allem auch an
den Mentor, der so etwas wie ein Vater oder eine Mutter seiner Fernstudenten
sein soll. In besonderen Fällen ist auch der Studienleiter jederzeit,
unabhängig von der Entfernung, bereit zu Hausbesuchen und
Gesprächen.
So nimmt eine Teilnahme am kirchlichen Fernunterricht den
Menschen in eine geistliche Zucht. Das Wort will ihn prägen. Manches
Müdewerden und Verzagen hat darin seine Ursache, dass im geistlichen Leben
etwas nicht mehr in Ordnung ist. Hier beginnt die Seelsorge aneinander bis hin
zur Beichte vor Gottes Angesicht.
Erst in der Durchdringung von wissenschaftlichem Arbeiten mit
geistlichem Leben liegt das Geheimnis für das Gelingen von nunmehr
fünf Kursen des kirchlichen Fernunterrichts.
V.
Die Abschlussprüfung, die vor einer von der
Kirchenleitung eingesetzten Prüfungskommisssion stattfindet, gliedert sich
zeitlich in verschiedene Abschnitte. Nach intensiven Wiederholungsrüsten,
bei denen sich bereits die Leistung des einzelnen Kandidaten abzuzeichnenden
beginnt, werden die ersten Klausuren geschrieben. In den biblischen
Fächern, Neues und Altes Testament, werden je zwei Themen angeboten. Der
Teilnehmer hat sich für eines zu entscheiden und für die Ausarbeitung
drei Stunden zur Verfügung. Es standen z.B. folgende Themen zur
Wahl:
Neues Testament: 1. "Die Eigenart des Johannes-Evangeliums";
2. "Exegesieren Sie 1. Kor. 15, 1-11!"
Altes Testament: 1. "Worin unterscheiden sich die
Schöpfungsberichte des Priesters und des Jahwisten voneinander und welches
ist bei aller Eigenart der Berichte ihre gemeinsame Botschaft?"; 2. "Worin ist
die Kritik der Propheten an den gesellschaftlichen Verhältnissen
begründet?"
Etwa vier bis fünf Wochen danach findet dann in beiden
Fächern die mündliche Prüfung statt. Jeder Teilnehmer hat 15
Minuten Gelegenheit zu zeigen, was er kann und weiß. Damit sind aber
zugleich diese beiden Fächer abgeschlossen und belasten in ihrer
Stofffülle den Teilnehmer nicht weiter auf seinem Gang durch die
Prüfung. In der Zeit bis zur abschließenden Prüfungswoche muss
eine Predigt mit Exegese und Meditation sowie einem liturgischen Entwurf
ausgearbeitet, eingereicht und gehalten werden. Der jeweilige Superintendent hat
die Predigt abzuhören, darüber ein Votum anzufertigen, Mitglieder der
Prüfungskommission beurteilen ihren Inhalt.
In der Prüfungswoche selbst gilt es, eine weitere Klausur
zu schreiben. Zur Wahl stehen je zwei Themen aus Dogmatik oder
Kirchengeschichte. Als Beispiele seien erwähnt:
Dogmatik:1. "Gotteswort im Menschenwort bei den Propheten des
Alten Testamentes und im Neuen Testament."
2. "Die Rechtfertigung ohne eigene Werke und das Gericht nach
den Werken."
Kirchengeschichte: 1. "Im 4. Jahrhundert entwickelte sich die
bis dahin verfolgte Kirche zur Staatskirche. Welche Faktoren waren
maßgebend und welche Folgen erwuchsen schon in den nächsten beiden
Jahrhunderten daraus?"
2. "Evangelische Arbeit auf sozialem und missionarischen
Gebiet im 19. Jahrhundert: Erfolge und Grenzen."
Die mündliche Prüfung in beiden Fächern
schließt sich an. Praktische Theologie als Lehre vom Gottesdienst,
Predigtlehre, Liturgik, Gesangbuchkunde, Katechetik im Kindergottesdienst und
Seelsorge bildet in Form einer mündlichen Prüfung den
Abschluss.
In den vier Prüfungen, die bisher stattgefunden haben,
haben insgesamt 86 Männer und Frauen die "Befähigung zur Freien
Wortverkündigung" erhalten. Nach dem Gesetz zur freien
Wortverkündigung kann in der Kirchenprovinz Sachsen nun der für den
Wohnort des Betreffenden zuständige Gemeindekirchenrat den Antrag auf
Beauftragung mit der freien Wortverkündigung bei der Kirchenleitung
stellen. Wenn dazu je ein Votum des Superintendenten und des Propstes, der sich
durch ein Gespräch von der Eignung des Teilnehmers überzeugt haben
muss, vorliegen, kann die Kirchenleitung dem Antrag des Gemeindekirchenrates
stattgeben. Für ein halbes bzw. ein Jahr soll dem mit der freien
Wortverkündigung Beauftragten ein erfahrener Pfarrer als Praktikumsleiter
zugewiesen werden, der den Predigteinsatz und die sonstigen Dienste, zu denen
der Teilnehmer herangezogen wird, mit ihm vorbereitet. Außerdem werden die
Teilnehmer der Kurse über die Prüfung hinaus zweimal im Jahr in
Wochenendrüsten gesammelt, um von der Studienleitung her zentral für
den Dienst weiter zugerüstet zu werden. Natürlich spielen immer wieder
Exegese und Predigtvorbereitung eine Rolle; vor allem aber geht es um praktische
Fragen: "Wie mache ich einen Besuch? Wie führe ich ein Gespräch?"
"Seelsorge bei Taufgesprächen, Traugesprächen und
Bestattungsbesuchen." Angestrebt wird eine Gemeinschaft, die auch für die
kommende Zeit die Verbindung miteinander hält, bis dahin, dass wir eine
gemeinsame Erholungsfreizeit durchführen, zu der auch Ehegatten und Kinder
mitgebracht werden können, damit die Familien untereinander Kontakt
bekommen.
VI.
Der jeweilige Einsatz ist natürlich abhängig von den
Möglichkeiten und Notwendigkeiten, die sich in einer Gemeinde bzw. einem
Kirchenkreis ergeben. Selbstverständlich gibt es Teilnehmer, die die
erworbenen Kenntnisse zunächst nur zur Erweiterung ihres eigenen Wissens
und zur Festigung ihres kirchlichen Urteils verwenden wollen. Andere, die schon
im kirchlichen Dienst stehen, haben durch die Teilnahme am Fernunterricht eine
Gesamtschau der Theologie bekommen, die zum Beispiel in ihrem katechetischen
Dienst sowie in den Gemeindekreisen fruchtbar wird. Die freie
Wortverkündigung lässt sie bereit sein, wo Not am Mann ist, zur
Verfügung zu stehen. Nach dem Gesetz soll der Dienst zu allererst in der
eigenen Gemeinde geschehen, aber der Superintendent hat auch die
Möglichkeit, sie anderweitig einzusetzen. Im Rückblick auf die bisher
abgeschlossenen Kurse darf aber gesagt werden, dass im ersten 62 Prozent, im
zweiten 35 Prozent, im dritten und vierten Prozess je 50 Prozent der Teilnehmer
aus nichtkirchlichen Berufen kamen. Gerade für ihren Einsatz hat sich eine
Fülle von Möglichkeiten ergeben. Es mag durchaus sein, dass ein
Lektorendienst mit neuem Verständnis und neuer Freudigkeit wieder
aufgenommen wird. Eigentlich aber drängt es nun den Beauftragten dahin, das
in eigenem Schaffen Erarbeitete und Durchdachte in freier Predigt selber
darzubringen. Der Fernunterricht legt jedoch keinen Wert darauf, eine besondere
Form von Pastoren, vielleicht in Gestalt eines "Klerus minor" heranzuziehen.
Entscheidend ist, dass Männer und Frauen, die durch ihren Beruf mitten im
Alltag stehen, versuchen, in ihrer Weise den Menschen in der gleichen Welt, in
der gleichen Situation, mit den selben Freuden und Leiden, anzusprechen. Da gibt
es einen Ingenieur, dem der Superintendent neben seinem Beruf die Betreuung und
Versorgung einer 300 Seelen umfassenden Dorfgemeinde anvertraut hat.
Natürlich wird da gepredigt, es werden Hausbesuche gemacht, aber zugleich
ist auch die Tür zum Bürgermeister offen, und viele Dinge, mit denen
der Pastor sonst erhebliche Schwierigkeiten hat, lösen sich wie von selbst.
Es ist merkwürdig, wie eine scheinbar nicht vorhandene Vertrauensbasis mit
einmal wieder da ist. Hausbesuche vertiefen die Gemeinschaft, schließlich
fährt die Frau mit, um Kindergottesdienste zu halten und Orgel zu spielen.
Neues Leben, wie man es gar nicht mehr erwartet hat! Ähnliches könnte
berichtet werden von einem Brigadier einer LPG. Jeder tut es in seiner Weise. Es
ist nicht gesagt, dass der Dienst immer von der Kanzel her geschehen muss. Es
kann berichtet werden vom volksmissionarischen Einsatz mit einer Posaunengruppe
in dörflichen Gemeinden genauso wie von einem Besuchsdienst in den neuen
Wohnblöcken einer Großstadt. Einem kaufmännischen Angestellten
konnte die Betreuung der Blinden seines Bezirkes übertragen werden. Vieles
geschieht auch gar nicht im Bereich der Öffentlichkeit. Ein
Friedhofsverwalter führte manches Gespräch mit Leidtragenden in der
Nähe der Gräber ihrer Angehörigen. Es gibt auch Büros, die
zu Stuben ihres Vertrauens werden, wo ein Mann Seelsorge an Männern tut.
Dass darüber hinaus auch der Dienst in der Gemeinde in den bisherigen
Bahnen nicht zu kurz kommt, braucht nur am Rande bemerkt zu werden.
Natürlich haben auch einige wenige den Wunsch,
hauptamtlich in den Dienst der Verkündigung zu treten. Sollte sich
vonseiten des Teilnehmers keine Möglichkeit zum Besuch des Oberkursus einer
Predigerschule ergeben oder der Übergang in den Dienst als Pfarrverwalter
noch nicht möglich sein, dann hat sich die Kirchenleitung, insbesondere der
Bischof, in Ausnahmefällen eine Sonderregelung vorbehalten. Entscheidend
aber ist das andere, dass nämlich die ursprüngliche Ausrichtung des
kirchlichen Fernunterrichts auf den Menschen, der in seinem Beruf bleibt, aber
seiner Kirche zur Verfügung steht, wann immer sie ihn braucht, die gleiche
geblieben ist.
Der Versuch des Aufbaus und der Durchführung dieses
kirchlichen Fernunterrichts hat unter den Gliedern unserer Gemeinden einen
Schatz entdecken lassen. Propst zur Nieden spricht in seinem Buch "Die Gemeinde
nach dem Gottesdienst" von der weit in den Raum der Welt vorgeschobenen Kanzel.
Er denkt dabei an die Männer, die Zeugendienst im Alltag zu tun haben.
Darum hat die Männerarbeit in der Kirchenprovinz Sachsen dieses Werk
begonnen. Der Auftrag ergeht aber nicht nur an Männer, sondern an jedes
Gemeindeglied, ganz gleich ob Mann oder Frau, ob Jung oder Alt.
Es dürfte empfehlenswert sein, den hier begangenen Weg zu
überprüfen und ihn für die Aufgaben die unserer Kirche heute
gestellt sind, nutzbar zu machen.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (10.11.1998, PH)
Im Amtsblatt vom 09. Juni 1978 (ABl. 1978 A
49)
610240
Im Jahre 1978 beginnt der Kirchliche Fernunterricht der
Kirchenprovinz Sachsen (KFU), an dem sich die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
seit 1970 beteiligt, seinen 11. Kurs. Die kirchlichen Dienststellen werden
gebeten, darauf in geeigneter Weise aufmerksam zu machen. Dazu werden folgende
Informationen gegeben:
1. Ziel
Der KFU will Gemeindeglieder so ausbilden, dass sie zur freien
Wortverkündigung befähigt werden.
2. "Freie Wortverkündigung"
Zunächst meint "freie Wortverkündigung" den
Predigtdienst in unseren Gottesdiensten, wozu der KFU auch insbesondere
zurüstet. Darüber hinaus umfasst dieser Begriff aber auch die
Verkündigung des Evangeliums in den verschiedenen Zusammenkünften der
Gemeinde sowie das verantwortliche Reden vom Glauben bei Besuchen und
Gesprächen.
3. Betätigungsmöglichkeiten für
Absolventen
Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, am KFU
zur persönlichen Qualifizierung in Glaubensfragen teilzunehmen, ohne nach
Abschluss desselben einen geregelten Einsatz in der Gemeinde wahrzunehmen.
Für die aber, die die im KFU erworbene Befähigung in ihren Gemeinden
einsetzen wollen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die in den einzelnen
Landeskirchen unterschiedlich geregelt sind.
Unsere Landeskirche versteht den KFU als eine gute
Qualifizierungsmöglichkeit von Gemeindegliedern zu ehrenamtlicher
Tätigkeit. Deshalb besteht die Möglichkeit, nach bestandener
Abschlussprüfung ein Jahr lang unter der Verantwortung des zuständigen
Superintendenten ehrenamtlich im Verkündigungsdienst tätig zu sein.
Sofern sich der Absolvent bewährt hat, ist die Erteilung eines
Predigtauftrages nach einer Probepredigt und einem Kolloquium möglich.
Dabei wird der Aufgabenbereich zwischen dem Superintendenten und dem Absolventen
abgesprochen und richtet sich nach den gemeindlichen Notwendigkeiten und den
Fähigkeiten und Wünschen des Absolventen. Diese Regelung entspricht
dem Kirchengesetz über Berufung zu pfarramtlichen Dienst und
öffentlicher Wortverkündigung in der Fassung vom 20. Dezember 1976
(Amtsblatt 1977 S. A 21), der 2. Ausführungsverordnung dazu vom 22.
Dezember 1976 (Amtsblatt 1977 S. A 22) und der Ordnung für den
Predigtauftrag vom 22. Dezember 1976 (Amtsblatt 1977 S. A 22).
Die Möglichkeit, über den KFU einen Berufswechsel
vorzunehmen und eine hauptamtliche Tätigkeit im Verkündigungsdienst
aufzunehmen, ist nicht vorgesehen.
4. Ausbildungsinhalt
Der Studienplan sieht die herkömmlichen Disziplinen der
theologischen Ausbildung vor. Es werden das Alte und Neue Testament in Auswahl,
Dogmatik und Ethik, Kirchengeschichte und Praktische Theologie behandelt. Diese
Fächer werden durch einzelne ergänzende Vorlesungen bzw. Übungen
erweitert (z.B. Gesprächsführung). Katechetik gehört nicht zum
Ausbildungsprogramm.
5. Ausbildungsmethode
Der KFU will auf den persönlichen Kontakt mit den
Teilnehmern nicht verzichten. Deshalb vollzieht sich die Arbeit im Wechsel von
Selbststudium, Wochenendtagungen (drei im Jahr) und Seminarwochen (zwei im
Jahr). Für die Teilnehmer aus der sächsischen Landeskirche kommen
besonders die Tagungsorte Altenburg oder Neudietendorf (bei Erfurt) in Frage.
Dort wird Lehrstoff dargeboten, wiederholt und in Einzelkonsultationen vertieft.
Für das Selbststudium erhalten die Teilnehmer Arbeitshilfen in Form von
Buchauszügen, Vorlesungsaufrissen und Fragebögen. Sie haben
regelmäßig schriftliche Arbeiten einzureichen.
Jeder Teilnehmer wird einem Mentor zugeordnet, der
Hilfestellung für das Selbststudium leistet. Bei ihm finden etwa einmal
monatlich Zusammenkünfte der Teilnehmer in kleinen Gruppen statt.
6. Voraussetzungen und Dauer der Ausbildung
Ein bestimmter Schulabschluss wird nicht vorausgesetzt, aber
eine abgeschlossene Berufsausbildung erwartet. Bewerbungen sind erst nach dem
vollendeten 18. Lebensjahr möglich. Die Ausbildung dauert 3 ½ Jahre
einschließlich der Abschlussprüfung.
7. Kosten
Für Reisen zu den Tagungsorten werden 75 %
Fahrpreisermäßigung gewährt. Die Kosten für Unterkunft und
Verpflegung während der Tagungen betragen etwa 8 bis 10 Mark je Tag. Kosten
für Bücher und sonstiges Arbeitsmaterial werden bei jedem Teilnehmer
unterschiedlich sein. Bei besonderer finanzieller Belastung können auf
Antrag Beihilfen gewährt werden.
8. Informationen über den KFU
Auf das Amtsblatt der Ev.-Luh. Landeskirche Sachsens 1970, S.
B 19 - 21, sowie auf die aktuellen Veröffentlichungen in der kirchlichen
Presse wird verwiesen.
9. Beginn des nächsten Kurses
28./29. Oktober 1978 Gnadau, 18./19. November 1978 Altenburg,
2./3. Dezember 1978 Neudietendorf.
10. Bewerbungsunterlagen
1. Bewerbung mit Angabe des Grundes (doppelt)
2. Handgeschriebener Lebenslauf (doppelt)
3. Pfarramtliche Beurteilung (doppelt) in verschlossenem
Umschlag
4. Drei Passbilder.
Bewerbungen bis zum
31. Juli 1978
an das Landeskirchenamt zu richten.
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