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2.1.3 KONFIRMATION UND CHRISTENLEHRE

Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
<2.1.3> Konfirmationsordnung
Vom 21. November 2000 (ABl. 2001 A 22)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Rechtsverordnung zur Ausführung der Konfirmationsordnung vom 12.12.2000 (ABl. 2001 A 24).>

Reg.-Nr. 20120/533
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 39 Nr. 2 der Kirchenverfassung die folgende Konfirmationsordnung beschlossen:

§ 1
Grundsätze
(1) Mit der Taufe von Kindern übernimmt die Kirche eine besondere Verantwortung für die heranwachsenden Getauften. In der Heiligen Taufe wurde ihnen Gottes vorausgehendes Jawort zugesprochen und in der Taufhandlung übereignet. Bei der Konfirmation bekennen sich Jugendliche oder Erwachsene kraft ihrer Taufe mit dem Glaubensbekenntnis öffentlich zu ihrem Christsein. Ihr "Ja, mit Gottes Hilfe" schließt ein, als Glieder der christlichen Gemeinde im Glauben bleiben und wachsen zu wollen. Ihre Konfirmation ist eine persönliche Vergewisserung, indem die Gemeinde für sie Gottes Geist erbittet. Unter Handauflegung werden sie gesegnet und zu verantwortlichem Handeln gesandt.
(2) Dem Missionsbefehl des Auferstandenen folgend (Matth. 28, 18-20) wendet sich die Kirche zugleich an Ungetaufte und lädt sie ein. Ihnen soll ermöglicht werden, mit Gleichaltrigen den christlichen Glauben und das Leben in der Gemeinde kennen zu lernen, um sich für die Heilige Taufe entscheiden und auf die Teilnahme am Heiligen Abendmahl vorbereiten zu können.
(3) Ein der Heiligen Taufe nachfolgender Katechumenat wird nur sachgemäß in einer kontinuierlichen Begleitung geschehen, die auch in der Jugendarbeit weitergeführt wird. Dabei sind die gemeindepädagogischen Angebote vor dem Konfirmandenalter wie Vorschularbeit und Arbeit mit Kindern im Schulalter, insbesondere Christenlehre und Kinderkreise unaufgebbar wichtige Stationen zwischen der Taufe und der Konfirmation. So wird in der Arbeit im Konfirmandenalter für die Kinder und Jugendlichen die Kontinuität des gemeindepädagogischen Handelns spürbar. Die Konfirmandenarbeit ist ein besonderer Abschnitt im Handeln der Gemeinde mit heranwachsenden Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern.
(4) Getaufte und Ungetaufte erleben miteinander die Konfirmandenzeit. Die Begleitung durch die Gemeinde im Konfirmierenden Handeln <Fußnote> geschieht in altersspezifischer, situationsgerechter und auf die Gruppe der Konfirmanden bezogener Weise. In der Begegnung der Generationen nötigen die Jugendlichen die Erwachsenen, den Grund der Glaubenshoffnung verständlich zu machen. Die eigenen Glaubenserfahrungen Jugendlicher tragen zur Kontinuität und Aktualisierung des christlichen Zeugnisses bei. Sie regen an, Gemeindepraxis auf Zukunft hin neu zu bedenken.
<Fußnote:> Vgl. die Anlage zum Kirchengesetz betreffend die Erprobung einer Rahmenordnung für eine veränderte Konfirmationspraxis vom 26. Oktober 1974 (ABl. S. A 90).

§ 2
Einladung
(1) Die Einladung, sich an der Konfirmandenarbeit zu beteiligen, ist an alle getauften und ungetauften Jugendlichen ab dem 12. Lebensjahr gerichtet (im Folgenden: Konfirmanden). Sie sollen zuvor an den gemeindepädagogischen Angeboten und am Religionsunterricht teilgenommen haben. Auch neu Hinzukommenden soll die Teilnahme an der Konfirmandenarbeit ermöglicht werden.
Zu § 2 Abs. 1: § 1 RVO zur Ausführung der KonfirmationsO
Die Integration Hinzukommender in die Konfirmandengruppe erfordert seelsorgerisches Einfühlungsvermögen und pädagogische Sorgfalt. Soweit sie bisher nicht an der Christenlehre, am Religionsunterricht oder an gemeindepädagogischen Angeboten teilgenommen haben, wird die Teilnahme am Religionsunterricht erwartet. Mit den Eltern ist Kontakt aufzunehmen. Den Konfirmanden muss ermöglicht werden, die Kernstücke des christlichen Glaubens, die andere Konfirmanden sich schon zu Eigen gemacht haben, kennen zu lernen und zu verstehen.

(2) Mit den Getauften und deren Eltern oder Erziehungsberechtigten, unabhängig davon, ob sie selbst Glieder der Kirchgemeinde sind, hat der zuständige Pfarrer rechtzeitig Verbindung aufzunehmen. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten sind darauf hinzuweisen, dass die regelmäßige Teilnahme an der Unterweisung und anderen Vorhaben der Konfirmandengruppe erwartet wird. Während der Konfirmandenzeit ist die Verbindung zu den Eltern oder Erziehungsberechtigten zu halten, beispielsweise durch Elternabende und Besuche.
(3) Die Jugendlichen nehmen grundsätzlich in der Konfirmandengruppe der Gemeinde ihres Wohnortes an der Konfirmandenarbeit teil. Nehmen sie in einer anderen Gemeinde an der Konfirmandenarbeit teil, ist der zuständige Pfarrer umgehend zu benachrichtigen.

§ 3
Verantwortlichkeit, Zuständigkeit und Mitarbeit
(1) Für die Konfirmandenarbeit trägt der Pfarrer die Verantwortung. Im Sinne der Kontinuität des gemeindepädagogischen Handelns sind auch andere Mitarbeiter im Verkündigungsdienst einzubeziehen. Darüber hinaus können für diese Aufgaben geeignete Gemeindeglieder mit beteiligt werden.
(2) Der Kirchenvorstand unterstützt und begleitet diese Arbeit im Rahmen seiner Verantwortung für die geistlichen Aufgaben im Bereich der Kirchgemeinde, insbesondere für die Kinder- und Jugendarbeit.

§ 4 Inhalte der Konfirmandenarbeit
(1) In der Arbeit mit Konfirmanden sind deren Lebenserfahrungen und Fragen ein Ausgangspunkt der zu behandelnden Themen und Inhalte, weil die Handlungs- und Verhaltensweisen der Jugendlichen oft ihre Suche nach Antworten auf Glaubens- und Lebensfragen ausdrücken. In ihrer Auseinandersetzung mit der erfahrbaren Wirklichkeit nehmen sie auch das Unverfügbare wahr und ahnen das Geheimnis Gottes. Mit Gleichaltrigen üben sie Formen gemeinsamen Lebens ein, die auch Raum geben zur Entdeckung und Erprobung ihrer persönlichen Glaubensäußerungen.
(2) Die Konfirmandenarbeit ermöglicht, in Begegnungen und Erkundungen exemplarisch zu erkennen, was die biblische Überlieferung, Bekenntnisse, Symbole und Gottesdienstformen zur Lebensgestaltung und Lebensbewältigung beitragen. Die Konfirmanden lernen in einer ihnen gemäßen Art die zentralen Aussagen des christlichen Glaubens und das Leben der Gemeinde kennen. Sie werden vertraut gemacht mit der Bibel, den Hauptstücken des Glaubens nach dem Kleinen Katechismus Martin Luthers, dem Gebet, mit dem Gottesdienst, mit dem Evangelischen Gesangbuch sowie mit dem Auftrag und Weg der Kirche.
(3) Die Konfirmanden eignen sich das Vaterunser, das Apostolische Glaubensbekenntnis, die Gebote, Psalmworte und weitere Kernsätze der Bibel sowie Lieder des Evangelischen Gesangbuchs an.
(4) Es gehört zur Arbeit mit Konfirmanden, dass sie sich im diakonischen Handeln einüben und dabei Verantwortung für den Nächsten als wesentliche Ausdrucksform des christlichen Glaubens in sozialen und gesellschaftlichen Bezügen erfahren.
(5) Die Konfirmanden sollen das Gemeindeleben kennen lernen und Gelegenheit erhalten, sich aktiv daran zu beteiligen. Sie nehmen am Gottesdienst teil und werden an der Gestaltung von Gottesdiensten beteiligt. Jugendliche, denen von zu Hause kein Zugang zur Gemeinde gebahnt wurde, brauchen besondere Unterstützung. Die Begegnung von Erwachsenen und Jugendlichen soll generationenübergreifendes Lernen ermöglichen.

§ 5
Hinführung zum Abendmahl
(1) Die Voraussetzung für die Teilnahme am Heiligen Abendmahl sind die Taufe und die Unterweisung über Sinn und Bedeutung des Abendmahls. Daher ist neben der Erschließung der Gabe der Heiligen Taufe der Vorbereitung auf den Empfang des Heiligen Abendmahls besondere Sorgfalt zu widmen.
(2) Die Abendmahlsunterweisung muss auch dann ein Teil der Konfirmandenarbeit sein, wenn die Teilnahme von Kindern am Heiligen Abendmahl entsprechend den kirchengesetzlichen Regelungen möglich ist.

§ 6
Arbeitsformen und Gestaltung
(1) Für die Konfirmandenzeit sind vielfältige Arbeitsformen vorzusehen und so zu planen, dass eine kontinuierliche Arbeit gewährleistet ist und die inhaltlichen Anforderungen erfüllt werden. Entsprechend der Situation und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Konfirmandengruppe können auch Arbeitsformen kombiniert werden. Dabei haben wöchentliche Zusammenkünfte, Aktionen, Projektarbeit und Wochenendfreizeiten eine besondere Bedeutung. Zur Konfirmandenarbeit gehört wenigstens eine mehrtägige Rüstzeit.
(2) Bei einer zu kleinen Zahl von Konfirmanden sind Formen der Kooperation zu suchen. Konzepte übergemeindlicher Konfirmandenarbeit sind mit den betreffenden Kirchenvorständen zu beraten und vom Superintendenten zu bestätigen.
(3) Die Konfirmandenzeit dauert grundsätzlich zwei Jahre. Abweichende Regelungen in begründeten Ausnahmefällen bedürfen eines Beschlusses des Kirchenvorstandes, der vom Superintendenten zu bestätigen ist.
§ 6 Abs. 3: § 2 RVO zur Ausführung der KonfirmationsO
Kirchgemeinden, die im Rahmen des konfirmierenden Handelns eine dreijährige Konfirmandenzeit praktizieren, bedürfen dazu der Zustimmung des Superintendenten.
Kirchgemeinden, die eine kürzere Konfirmandenzeit als zwei Jahre anstreben, müssen nachweisen, dass dies durch intensivere Arbeitsformen ausgeglichen wird.

§ 7
Begleitung und Vorstellung der Konfirmanden
(1) Das Gebet für die heranwachsenden Kinder und Jugendlichen und insbesondere für die Konfirmanden gehört zu den Anliegen der regelmäßigen Fürbitte der Gemeinde. Sie brauchen die Begleitung durch Kirchenvorsteher, Mitarbeiter und Gemeindeglieder, die ihnen beistehen.
(2) In einem Gottesdienst zu Beginn der Konfirmandenzeit werden die Konfirmanden, Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten sowie die Paten willkommen geheißen und in die Fürbitte der Gemeinde aufgenommen.
(3) Die Eltern sind zu Gottesdiensten und zu Veranstaltungen mit einzuladen und aktiv in die Gestaltung der Konfirmandenarbeit einzubeziehen.
(4) Während der Konfirmandenzeit nimmt die Gemeinde daran Anteil, dass die Konfirmanden sich mit den Hauptaussagen des christlichen Glaubens vertraut machen. Dieses soll in unterschiedlicher Weise während der Konfirmandenzeit oder in zeitlicher Nähe zur Konfirmation geschehen, sei es in besonderen Gemeindeveranstaltungen oder im Gottesdienst.
(5) Im Vorstellungsgottesdienst wird der Gemeinde bekannt gemacht, wer konfirmiert oder im Konfirmationsgottesdienst getauft werden soll. In die Gestaltung sind die Konfirmanden einzubeziehen.

§ 8
Konfirmation und Konfirmationsgottesdienst
(1) Die Konfirmation erfolgt in der Regel nicht vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres. Die Anmeldung zur Konfirmation soll spätestens drei Monate vor dem Tag der Konfirmation durch die Eltern oder Erziehungsberechtigten beim zuständigen Pfarramt erfolgen.
Religionsmündige können sich selbst anmelden.
§ 8 Abs. 1: § 3 RVO zur Ausführung der KonfirmationsO
Wenn mit Vollendung des 14. Lebensjahres Religionsmündige sich selbst anmelden, ohne dass die Eltern diese Entscheidung respektieren und unterstützen, so kann aus seelsorgerlichen Gründen ein späterer Konfirmationstermin angeraten sein. In diesem Falle ist der weiteren Begleitung der Konfirmanden in der kirchlichen Jugendarbeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

(2) Voraussetzung für die Konfirmation ist die Heilige Taufe und die Teilnahme an der vorangegangenen Unterweisung einschließlich der Hinführung zum Heiligen Abendmahl sowie an den Angeboten für die Konfirmation in der Konfirmandenzeit.
(3) Die Konfirmation wird von einem ordinierten Pfarrer vollzogen. Sind mehrere Pfarrer in einer Kirchgemeinde tätig, so ist § 32 Abs. 5 der Kirchgemeindeordnung zu beachten. Bei einer Konfirmation in einer anderen Kirchgemeinde ist ein Dimissoriale erforderlich.
(4) Der Konfirmationsgottesdienst ist ein Gottesdienst der Gemeinde. Er ist an einem Sonntag von Palmarum bis Trinitatis vorzusehen. Der Kirchenvorstand entscheidet über den Zeitpunkt des Konfirmationsgottesdienstes. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Superintendenten. Der Tag des Konfirmationsgottesdienstes ist rechtzeitig bekannt zu geben.
(5) Der Konfirmationsgottesdienst ist nach der Ordnung der geltenden Agende in enger Zusammenarbeit mit den an der Konfirmandenarbeit Beteiligten zu halten.
(6) Zur Konfirmation gehört die Einladung zur Feier des Heiligen Abendmahls, die im Konfirmationsgottesdienst selbst oder in unmittelbar zeitlicher Nähe stattfindet.
(7) Taufen im Konfirmationsgottesdienst erfolgen nach der agendarischen Ordnung. Der Taufsegen unmittelbar nach der Taufhandlung entfällt, wenn er den Getauften in der Konfirmandengruppe zugesprochen werden soll. In den Wochen unmittelbar vor dem Konfirmationsgottesdienst soll von dem Vollzug der Taufe an Konfirmanden abgesehen werden.

§ 9
Konfirmation Erwachsener
(1) Erwachsene Gemeindeglieder, die getauft, aber bisher nicht konfirmiert sind, können nach entsprechender Vorbereitung konfirmiert werden.
(2) Die Festlegungen dieser Ordnung, einschließlich der vor der Konfirmation zu vermittelnden Inhalte, gelten für die Konfirmation Erwachsener sinngemäß.
(3) Die Konfirmation Erwachsener soll in einem Gemeindegottesdienst mit Heiligem Abendmahl gefeiert werden. Sie folgt der dafür vorgesehenen agendarischen Ordnung. Sie kann auch außerhalb des in § 8 Abs. 4 genannten Zeitraumes stattfinden. Der Kirchenvorstand ist besonders einzuladen.

§ 10
Kirchliche Rechte
Die Konfirmation berechtigt zur Teilnahme am Heiligen Abendmahl in selbständiger Verantwortung und zur Übernahme des Patenamtes2 . Sie schafft eine der Voraussetzungen für die kirchliche Trauung, das kirchliche Wahlrecht und die Wählbarkeit in den Kirchenvorstand.
2 Vgl. Ziff. 4 Abs. 4 der Taufordnung vom 20. März 1951 (ABl. S. A 23)

§ 11
Zurückstellung von der Konfirmation,
Bedenken, Versagung und Beschwerde
(1) Können Konfirmanden wegen Krankheit oder anderer Verhinderung nicht an der Konfirmation zum vorgesehenen Termin teilnehmen, ist die Konfirmation in einem späteren Gemeindegottesdienst zu vollziehen. Der Kirchenvorstand ist besonders einzuladen.
(2) Bestehen gegen den Vollzug der Konfirmation Bedenken, die auch in einer mit der Konfirmation nicht zu vereinbarenden Haltung oder in einem ablehnenden Verhalten der Konfirmanden begründet sein können, so hat der Pfarrer vor der Entscheidung die Beratung durch den Kirchenvorstand zu suchen. Wird die Konfirmation versagt, können die Eltern oder Erziehungsberechtigten oder im Fall der Religionsmündigkeit auch der Konfirmand Beschwerde beim Superintendenten einlegen. Dessen Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
Zu § 11 Abs. 2: § 4 RVO zur Ausführung der KonfirmationsO
(1) Bereits zu Beginn der Konfirmandenzeit ist den Konfirmanden zu verdeutlichen, dass sich die Konfirmation auf Grund der persönlichen Annahme der Taufe und des Zuspruches des Segens Gottes für die neue Lebensphase grundlegend von den anderen Feiern an der Schwelle des Erwachsenenalters unterscheidet und deshalb die alleinige Entscheidung für die Konfirmation erwartet wird.
(2) Die Konfirmation ist zu versagen, wenn und solange Jugendliche durch Verhalten, Äußerungen und Handlungsvollzüge Inhalte des Glaubens öffentlich herabwürdigen, Gewalt gegen Mitmenschen praktizieren oder entwicklungspsychologische oder sozialpädagogische Bedenken bestehen.
Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an einer der Konfirmation entgegenstehenden religiösen oder pseudoreligiösen Feier beabsichtigt oder erfolgt ist.
Die Beteiligung an Jugendfeiern im Sinne eines Schuljahrgangsfestes oder eines Familienfestes an der Schwelle zum Erwachsenenalter ist nicht grundsätzlich als der Konfirmation entgegenstehend zu werten.

(3) Ist der Pfarrer entgegen der Entscheidung des Superintendenten überzeugt, die Konfirmation nicht verantworten zu können, ist sie einem anderen Pfarrer zu übertragen.

§ 12
Beurkundung und Bescheinigung
(1) Über die Konfirmation ist eine Urkunde mit dem Konfirmationsspruch auszuhändigen.
Die Konfirmation wird nach der Kirchenbuchordnung beurkundet.
(2) Konfirmanden, die sich nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt taufen oder konfirmieren lassen wollen, erhalten über die Teilnahme an der Konfirmandenarbeit eine Bescheinigung. Es ist zu vermerken, ob die Hinführung zum Heiligen Abendmahl erfolgte.

§ 13
Gleichstellungsklausel, Ausnahmen
(1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Dienstbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
(2) Das Landeskirchenamt kann in besonders begründeten Fällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Konfirmationsordnung bewilligen.


§ 14
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Konfirmationsordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
Zu § 14 Abs. 1: § 5 RVO zur Ausführung der KonfirmationsO
Die Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle ihr entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden:
a) Konfirmations-Ordnung vom 14. Dezember 1949 (ABl. S. A 68)
b) Lehrplan für den Konfirmationsunterricht vom 4. Juli 1953 (ABl. S. A 57)
c) Verordnung mit Gesetzeskraft über den Abschluss von kirchlicher Unterweisung und Konfirmation 1961 vom 1. Februar 1961 (ABl. S. A 6)
d) Verordnung zur Ausführung der Konfirmations-Ordnung vom 28. März 1969 (ABl. S. A 36).

Dresden, am 21. November 2000

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

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<2_1_3> Rechtsverordnung zur Ausführung der Konfirmationsordnung

Vom 12. Dezember 2000 (ABl. 2001 A 24)

Reg.-Nr. 20120/533
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens verordnet zur Ausführung der Konfirmationsordnung vom 21. November 2000 Folgendes:

<Der Inhalt, §§ 1 - 5, ist oben bei den betreffenden Vorschriften der Konfirmationsordnung eingearbeitet.>

Dresden, am 12. Dezember 2000

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<2_1_3> Kirchengesetz betr. die Erprobung einer Rahmenordnung für eine veränderte Konfirmationspraxis

vom 26. Oktober 1974 (ABl. 1974 A 89)

<Dieses Gesetz wurde aufgehoben durch das Kirchengesetz vom 28.04.1983 (ABl. 1983 A 49); in Kraft blieb aber die Anlage des aufgehobenen Gesetzes, nämlich die Rahmenordnung für eine veränderte Konfirmationspraxis vom 26. Oktober 1974.>

20124/538

Die Evangelisch-Lutherischen Landessynode Sachsens hat zur weiteren Erprobung einer veränderten Konfirmationspraxis ungeachtet der Weitergeltung der bestehenden Ordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
(1) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, nach Gehör des zuständigen Superintendenten Kirchgemeinden auf Antrag ihres Kirchenvorstandes die Erprobung der als Anlage diesem Kirchengesetz beigefügten "Rahmenordnung für eine veränderte Konfirmationspraxis" freizugeben.
(2) Kirchgemeinden, die das konfirmierende Handeln gemäß der Rahmenordnung erproben, sind in regionalen Arbeitsgemeinschaften zusammenzufassen.

§ 2
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.

§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

Dresden, den 26. Oktober 1974

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Die Kirchenleitung
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel

Anlage zum Kirchengesetz betr. die Erprobung einer Rahmenordnung für eine veränderte Konfirmationspraxis vom 26. Oktober 1974 (§ 1 Absatz 1)

Seit Herbst 1970 erproben in unserer Landeskirche 15 Gemeinden im Auftrag der Landessynode neue Wege des konfirmierenden Handelns und haben Erfahrungsberichte vorgelegt.
Die Kirchenvorstände unserer Landeskirche haben sich anlässlich einer Umfrage zu den Überlegungen für eine künftige Konfirmationspraxis geäußert. Die Auswertung der einzelnen Stellungnahmen der Kirchenvorstände ergab, dass die gemeindliche Situation und die sich daraus ergebenden Erwartungen an eine künftige Konfirmationsordnung unterschiedlich sind:

1. Die gegenwärtige Situation

1.1. Eine Vielzahl von Gemeinden wird ihre Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen in der bisherigen Weise fortführen. Dies mag viele gute, situationsbedingte Gründe haben. Diese Gemeinden möchten jedoch prüfen, ob nicht durch Verwirklichung mancher neuer Gesichtspunkte auch innerhalb der bisherigen Ordnung noch besser gearbeitet werden kann.
Wir bitten diese Gemeinden zugleich, neue Schritte im Sinne der vorgelegten Rahmenordnung in anderen Gemeinden zu respektieren und sich selbst für solche Schritte bei Veränderungen ihrer eigenen Situation offen zu halten.

1.2. Andere Gemeinden werden den Wunsch haben, über die bisherige Ordnung hinauszugehen, aber sie erkennen, dass noch wesentliche Vorarbeit zu leisten ist, ehe einen neue Ordnung übernommen werden kann. Diese Gemeinden möchten wir ermutigen, die Vorarbeit wirklich ganz ernst zu nehmen. Es ist notwendig, vor einer Entscheidung des Kirchenvorstandes alle Mitarbeiter, die Eltern und die Jugendlichen in die Überlegungen einzubeziehen. Durch eine überstürzte Neuordnung wird nichts gewonnen. Mitarbeiter der Landeskirche sind zur Beratung bereit.

1.3. Viele Gemeinden haben festgestellt, dass wesentliche Gesichtspunkte des konfirmierenden Handelns schon seit längerer Zeit Bestandteil ihrer Arbeit sind und dass damit die notwendige Vorarbeit in ihrem Bereich geleistet ist. Sie möchten auf Grund theologischer und pädagogischer Einsichten nächste Schritte vollziehen, die über die bisherige Konfirmationsordnung hinausführen.
Diesen Gemeinden bieten wir hiermit einen Weg des konfirmierenden Handelns mit Alternativen zur bestehenden Konfirmationsordnung an. Eine Entscheidung für solche Alternativen in einer Kirchgemeinde ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Genehmigung durch das Landeskirchenamt auf Antrag des Kirchenvorstandes, der auf dem üblichen Dienstweg zu stellen ist.
- Zusammenschluss der Kirchgemeinde mit anderen Gemeinden, die sich für den gleichen Weg entschlossen haben, zu einer Arbeits- bzw. Kooperationsgemeinschaft.

2. Das konfirmierende Handeln der Gemeinde

2.1. Aus dem Verkündigungsauftrag Jesu Christi ergibt sich ein spezifischer Auftrag für jede Kirchgemeinde im Blick auf die getauften und ungetauften Kinder und Jugendlichen in ihrem Bereich.
Diesem Auftrag können Kirchgemeinden heute nicht mehr lediglich dadurch gerecht werden, dass sie einzelnen Mitarbeitern die Aufgabe übertragen, Kinder und Jugendliche in kirchlicher Unterweisung und in anderen Gemeinschaftsformen zu sammeln.
Auch die Versuche, nur Einzelelemente des konfirmierenden Handelns, wie z.B. die Funktionen des Konfirmationsgottesdienstes neu zu bestimmen oder das Erstabendmahl einer früheren Altersstufe zuzuordnen, reichen nicht aus. "Vielmehr ist ein umfassendes Bemühen der Gesamtgemeinde um den ganzen jungen Menschen in seiner heutigen Welt nötig, das wir konfirmierendes Handeln nennen." (Positionsbeschreibung des Facharbeitskreises Konfirmation beim Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR - Mitteilungsblatt des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR 1973 Nr. 3 S. 49 ff.)

Wesentliche Bestandteile des konfirmierenden Handelns sehen wir in Folgendem:

2.1.1. Das Bemühen von verantwortlichen Gliedern der Kirchgemeinde, neue oder wieder zu entdeckende Merkmale christlicher Existenz und christlicher Gemeinschaft für ihre und die nachfolgende Generation zu erkennen und in die Praxis umzusetzen. Die sozialistische Umwelt fordert uns dazu in besonderer Weise heraus. Wesentlich für die Festigung im Glauben wird für junge Menschen das Bild von Kirche sein, das sich ihnen in ihrer Kirchgemeinde darstellt.

2.1.2. Phantasie für neue Wege, um die Gruppen der Erwachsenen und der Kinder und Jugendlichen füreinander zu öffnen. Dies betrifft den Gottesdienst, Delegierung von und Hineinwachsen in Verantwortung, den diakonischen Dienst, den missionarischen Auftrag, eine Vielzahl formeller und informeller Kontakte und möglicher Gruppierungen sowie die gegenseitige Teilnahme an Erfahrungen, Leiden und Freuden.

2.1.3. An dieser Stelle soll drittens auf die "Handreichung zum konfirmierenden Handeln der Gemeinde" hingewiesen werden, die allen Kirchenvorständen im Frühjahr 1974 zugegangen ist. Die dort gegebenen Anregungen verdienen besondere Erinnerung.
Wir heben hervor: die Arbeit mit Eltern; die Hinweise zum Verständnis der christlichen Existenz in nichtchristlicher Umwelt; den unaufgebbaren Zusammenhang zwischen gemeinsamem Lernen, gemeinsamem Leben und Erleben; gemeinsamer Anbetung und gemeinsamem Dienst. Dieser Zusammenhang ist fundamental - auch bereits für die Arbeit mit Kindern des Vorschulalters, so altersspezifisch man diesen Zusammenhang auch immer inhaltlich gestalten wird.

2.1.4. In dieser Handreichung kommt zum Ausdruck, dass wir nicht mehr so arbeiten dürfen, als könnte mit der Zeit der Konfirmationsunterweisung etwas völlig Neues beginnen. Wir müssen auch das Denkschema fallen lassen, nach dem die Konfirmation die kirchliche Unterweisung zum Abschluss bringt. Kirchliche Mitarbeiter werden vielleicht aus dieser Sicht zunächst nur die auf sie zukommende Mehrbelastung erkennen. Die Erfahrung besagt jedoch, dass ein sachgemäß veränderter Arbeitsstil auch eine vorher nicht gekannte Freude an der Arbeit mit sich bringen kann und überraschenderweise auch unerwartete Helfer zur Seite stellt.

2.2. Der Arbeit mit 12- bis 15-jährigen Mädchen und Jungen gelten folgende Überlegungen:

2.2.1. Diese Jugendlichen stehen vor der Aufgabe, ihre Welt zu verstehen und Lebenssituationen zu bestehen. Sie stehen als Einzelne bereits in Konflikten, vor Aufgaben und Entscheidungen, die in früheren Jahren Jugendlichen weithin erspart geblieben sind. Sie werden zu selbstständigen Äußerungen in Fragen des christlichen Glaubens herausgefordert. Ihnen muss geholfen werden, das Evangelium als befreiendes und orientierendes Angebot zu erfahren und als Glieder der christlichen Gemeinde in der sozialistischen Gesellschaft verantwortlich vor Gott zu leben.

2.2.2. Besonders sollten mit den 12- bis 15-jährigen Mädchen und Jungen auch die Möglichkeiten ausgeschöpft werden, christliches Leben in einer Gruppe zu erfahren und zu praktizieren. Die Fähigkeit, sich in möglichen Entscheidungssituationen selbstständig zu orientieren, sich selbstständig zu Fragen des Glaubens zu äußern, Hilfe anzunehmen und zu geben, kann in einer Gruppe erprobt werden.
In Begegnungen unterschiedlicher Art nimmt der Kirchenvorstand der Gemeinde Kontakte mit den Konfirmanden auf. Dadurch gewinnen die Kirchenvorsteher ein Bild von der Glaubenserkenntnis der Konfirmanden und von ihrer Befähigung zu selbstständiger Orientierung in auf sie zukommenden Lebensfragen. In diesem Zusammenhang wird ein Gespräch über das Christsein bzw. ein Gespräch über Fragen des Glaubens mit Gemeindegliedern und Konfirmanden z.B. im Rahmen einer Gemeindeversammlung am Ende eines Unterweisungszusammenhanges sinnvoll sein.
Es empfiehlt sich, solche Unternehmungen im Ablauf der Konfirmandenzeit mehrfach zu planen, um ihnen nach und nach das Außerordentliche zu nehmen, das die Konfirmanden nur belasten würde.

2.2.4. Die Positionsbeschreibung des Facharbeitskreises Konfirmation beim Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR, aus der wir eine Reihe von treffenden Formulierungen übernommen haben, nennt sechs Grundkategorien des konfirmierenden Handelns, die an dieser Stelle das bisher Ausgeführte zusammenfassen sollen (Pkt. 4.3. der Positionsbeschreibung):
".............
4.3. Soll die Begegnung der Konfirmanden mit der Kirche im Sinne eines ganzheitlichen konfirmierenden Handelns theologisch und pädagogisch sachgemäß und situationsgemäß sein, so werden in der Konfirmandenzeit folgende sechs Grundkategorien des Erfahrens und Lehrens gleichgewichtig realisiert werden müssen:
4.3.1. Gemeinsames Leben.....(Zusammenwachsen zu einer Gruppe) durch Rüstzeiten, Fahrten, Fest- und Feiergestaltung, Arbeitsgemeinschaft, Andachten.
4.3.2. Teilnahme an Lebensformen der Gemeinde und Begegnung mit erwachsenen Christen durch aktive Beteiligung an Gottesdienst, Gemeindebefragung; Gastreferenten; Mitwirkung von Eltern und anderen Mitarbeitern.
4.3.3. Exemplarische Einführung in das unterscheidende (kritische) Lesen der Bibel und das Verständnis der Bekenntnisse, Symbole und Gottesdienstformen durch Unterricht, durch gemeinsame Vorbereitung und Durchführung von Gottesdiensten.
4.3.4. Orientierung über Herkunft, Gestalt, Aufgaben und Funktionen der Kirche, über das Neben- und Miteinander der Konfessionen und Religionen durch unterrichtliche Auswertung von Beobachtungen und Erfahrungen bei Erkundungsgängen; Begegnung mit einzelnen Gruppen anderer Konfessionen; Führung eines Konfirmandenbuches.
4.3.5. Erkundung der Wirklichkeit der heutigen Welt mit dem Ziel, den jungen Menschen die Bewältigung dieser Wirklichkeit im Horizont des Glaubens zu ermöglichen durch thematisch-problemorientierten Unterricht, der an Erfahrungen, Dokumente und Zeugnisse anknüpft.
4.3.6. Wahrnehmung von Aufgaben und Diensten gemeindlicher und gesellschaftlicher Diakonie durch Konfirmandenpraktikum; gesellschaftliche Arbeitsvorhaben.
............"

2.2.5. Zur Ausarbeitung eines Lehrplanes für 12- bis 15-jährigen Jugendliche werden die Anregungen hilfreich sein, die im "Modell eines katechetischen Perikopen- und Themenplanes - Kurs V" (revidierte Fassung) gegeben sind. Einige der dort gewählten Formulierungen sind besonders unter dem Punkt 2.2.1. zur Zielangabe des konfirmierenden Handelns übernommen. Dieser Plan ist im Heft 12 der Zeitschrift "Die Christenlehre" vom Jahr 1973 sowie im Amtsblatt 1974 Nr. 11 Seite B 35-40 und Nr. 12 Seite B 43 veröffentlicht. Auf die Erläuterung in den Mitteilungen des Amtsblattes 1974 Nr. 11 Seite A 47 wird besonders hingewiesen.

3. Hinführung zum Altarsakrament

"Gott schenkt im Abendmahl seiner Gemeinde Stärkung für das in der Taufe verliehene neue Leben. Da die Taufe den Zugang zum Altarsakrament eröffnet, ist eine frühe und kontinuierliche Abendmahlsunterweisung in die Verantwortung der Kirche gelegt. Diese Unterweisung soll dazu helfen, die Gabe des Abendmahls vornehmlich als Gemeinschaft mit Jesus Christus als Mahl der durch ihn miteinander Versöhnten und als Hilfe und Aufrichtung für die angefochtenen und schuldig gewordenen Christen zu erfahren. Die Hinführung junger Menschen zum Altarsakrament gehört in die seelsorgerlich-pädagogische Verantwortung der Gemeinde."
"Kindlich unreflektierter Glaube ist als Mitglaube mit Erwachsenen zu verstehen. Darum schließt alle Kinderseelsorge und -unterweisung Familienseelsorge ein. Gemeinschaftsformen sind unerlässlich, die möglichst die gesamte Familie umfassen (Familiengottesdienste, Familientage, durch Elternarbeit aufzubauender Hauskatechumenat)." (Zitate aus "Positionsbeschreibung" des Buches der Evang. Kirchen in der DDR.)
Das Wachstum im Glauben geht unter den alterstypischen Bedingungen der jugendlichen Persönlichkeit vor sich. Wesentliche Standortbestimmungen und Einsichten für das Leben werden durch Mitvollzug der Kinder in der ihnen vertrauten Lebensgemeinschaft gewonnen. Die Teilnahme von Kindern mit ihren Eltern am Abendmahl eröffnet ein elementares Verstehen, das durch keine intellektuelle Belehrung ersetzt werden kann, das freilich - wie bei der Kindertaufe - durch eine altersgemäße Interpretation und Verkündigung begleitet werden sollte. Später wächst die Bedeutung der Kindergruppe für das Leben des Kindes. Im gemeinsamen Tun der Gruppe, in der Kinder mit gleichaltrigen Mädchen und Jungen verbunden sind, lässt sich ihnen besonders nachhaltig und eindrücklich Wirklichkeit und Wahrheit christlichen Glaubens erschließen.
Auf Grund dieser Einsichten legt sich für die Hinführung zum Altarsakrament eine Unterscheidung von verschiedenen Altersstufen nahe (Ähnliches gilt z.B. auch für das Gebetsleben). Es handelt sich im Folgenden nicht um die Darlegung eines Programmes, das lückenlos absolviert werden muss. Es geht vielmehr um die Eröffnung von aufeinander bezogenen Möglichkeiten, die je nach der gegebenen Situation wahrgenommen werden.

3.1. Eine familienbezogene Weise des Mitvollzugs:

Nachdem Kinder die Anfangsunterweisung im christlichen Glauben durchlaufen haben (Kinderkreis, Christenlehre, Familienkatechumenat) und nachdem ihnen das Geschehen des Gottesdienstes vertraut geworden ist, sollen ihre Eltern und Paten die Möglichkeit erhalten, mit ihnen gemeinsam zu kommunizieren. Das in der Regel mit Vollendung des 10. Lebensjahres geschehen. Die Eltern können über die Erstkommunion ihrer Kinder eine Bescheinigung erhalten für den Fall, dass sie mit ihren Kindern in einer anderen Kirchgemeinde am Abendmahl teilnehmen wollen.
Bevor die Kinder zum ersten Mal am Abendmahl teilnehmen, erhalten sie eine auf ihr Alter bezogene Abendmahlsunterweisung in der Verantwortung des zuständigen Seelsorgers der Gemeinde. Die Familie der Kinder, die Mitarbeiter der Kirchgemeinde (besonders die Mitarbeiter in der kirchlichen Unterweisung) und weitere Gemeindekreise werden an den notwendigen Überlegungen zur Durchführung dieser familienbezogenen Weise des Abendmahls beteiligt. Kirchgemeinden, die Kindern und Jugendlichen mit ihren Familien den Zugang zum Altarsakrament eröffnen wollen, werden zu überprüfen haben, ob die Gestalt dieser Gottesdienste auch wirklich der Einladung an Kinde und Jugendliche entspricht. Die Gemeinschaft der christlichen Familien sollte nicht auf Familien- und Sakramentsgottesdienst begrenzt bleiben.

3.2. Eine gruppenbezogene Weise gemeinschaftlichen Tuns, Lernens und Erkennens:

Je nach Reife einer Gruppe von gleichaltrigen Jugendlichen kann vom 6. Unterweisungsjahr an mit dieser Gruppe die Erstkommunion vorbereitet und in einem Gottesdienst durchgeführt werden. Die Freiwilligkeit der Teilnahme muss gewahrt bleiben. Die Eltern der Kinder sind in die Vorbereitung einzubeziehen. Dem Kirchenvorstand der Kirchgemeinde ist der Termin der Erstkommunion der Gruppe rechtzeitig vorher bekannt zu geben. Der Tag der Erstkommunion soll in der Familie und in der Kirchgemeinde festlich gestaltet werden. Dieser Gottesdienst kann auch im Rahmen einer Kinder- bzw. Konfirmandenrüstzeit gehalten werden. Auch andere, stärker gruppenbezogene Formen eines Abendmahlsgottesdienstes können gewählt werden (vgl. "Das Tischabendmahl" - Hilfen für ein verantwortliches Experimentieren - Amtsblatt Jahrgang 1971 Seite B 43).
Der weitere Weg der Kindergruppe wird davon bestimmt sein, nach und nach die Vielfalt der Abendmahlsbezüge zu entdecken, durch gemeinschaftliche Vor- und Nacharbeit bei den Abendmahlsgottesdiensten immer tiefer in den Zusammenhang von Glauben und Leben hineinzuwachsen. Den besonderen Belastungen und Versuchungen, denen die Jugendlichen ausgesetzt sind, wird im seelsorgerlichen Geleit Rechnung getragen werden müssen. Bei der Ausgestaltung von Abendmahlsgottesdiensten der Kirchgemeinde wirken die Jugendlichen mit. Sie werden an der Erarbeitung von Abendmahlsgottesdiensten in neuer Gestalt beteiligt.

3.3. Der Beginn selbstständiger Mitverantwortung:

Mit der Übertragung kirchlicher Rechte und Pflichten im Konfirmationsgottesdienst beginnt für die Jugendlichen die Zeit selbstständiger kirchlicher Mitverantwortung. So ist nun auch ihre Teilnahme am Abendmahl Bestandteil der größeren Eigenverantwortung für ihren persönlichen Weg und Dienst.
Die Vorbereitung auf den Konfirmationsgottesdienst soll den Konfirmanden zeigen, in welcher Weise sie als junge Erwachsene auch nach der Konfirmation an der Vertiefung und Erneuerung ihres Glaubens arbeiten können. Die Kirchgemeinde wissen sich für Angebote, die diesem Anliegen entsprechen, verantwortlich.

4. Die Problematik der Jugendweihe

4.1. Der Inhalt der biblischen Botschaft und des christlichen Glaubens einerseits und die weltanschauliche Konzeption der Jugendweihe andererseits sind nicht miteinander vereinbar. Daher suchen Christen in Wahrnehmung der durch die Verfassung gegebenen Glaubens- und Gewissensfreiheit statt einer Teilnahme an der Jugendweihe andere Wege, um ihre Bereitschaft zur Mitarbeit in Staat und Gesellschaft kundzutun (siehe Handreichung dazu).

4.2. Die mit dieser Gewissensentscheidung aufgeworfenen Fragen christlicher Existenz und christlichen Engagements im sozialistischen Staat werden sowohl mit den Konfirmanden als auch mit den Konfirmandeneltern auf Grund vielfältiger biblischer Bezüge eingehend besprochen (vgl. auch Punkt 3.2. Absatz 2). Die Kirchgemeinde wird sich Kindern und Jugendlichen sowie den Eltern, die in gespannter Situation zu konkreten Entscheidungen genötigt sind, in besonderer Weise zuwenden, auch wenn die Entscheidung zu einem notvollen Nachgeben geführt hat. Sie wird bestrebt sein, das ihre zu tun, um durch lebendiges Zeugnis und bergendes Geleit zu ermöglichen, dass Kinder und Jugendliche Entscheidungssituationen erkennen und sich darin bewähren.
Kirchliche Ordnungen, die ein bestimmtes Verhalten zum Maßstab machen, können zur Klärung von Entscheidungssituationen beitragen. Bei der Anwendung solcher Ordnungen wird sich der Seelsorger jedoch ständig zu fragen haben, ob er in die Gefahr der Gesetzlichkeit gerät und somit dem Evangelium widerspricht.

4.3. Bei der Gewährung des Zugangs zum Abendmahl ist einerseits zu berücksichtigen, dass das Abendmahl die Gemeinschaft derer ist, die sich zum Herrn des Abendmahl bekennen und die wissen, dass seine Zuwendung und Selbsthingabe zur Buße leiten und bereitmachen zu ernstlicher Nachfolge. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Abendmahl Entlastung und Stärkung für die Nachfolge ist, die Angefochtenen nicht vorenthalten werden kann, und dass der Herr des Abendmahls Schwache und schuldig Gewordene in seiner Gemeinschaft hält. Nehmen Glieder der Konfirmandengruppe an der Jugendweihehandlung teil, so muss vor erneuter Abendmahlsteilnahme mit den Jugendlichen und ihren Eltern ein seelsorgerliches Gespräch geführt werden. Diese Gespräche werden als Einzel- oder als Gruppengespräche geführt. Ziel dieser Begegnungen sollte sein, diese Gemeindeglieder in ihrer Situation auf den nächsten Abendmahlsgang vorzubereiten, sie zu ermutigen, die Not ihrer Entscheidung Jesus Christus anzuvertrauen und in der Gemeinschaft der Glaubenden zu bleiben und zu wachsen.

4.4. Die Teilnahme dieser Jugendlichen am Konfirmationsgottesdienst ist frühestens ein Jahr nach Beteiligung an der Jugendweihe möglich. Die Konfirmandengruppe, die bis zum Ende des 9. Unterweisungsjahres beieinander bleibt (vgl. Punkt 5.4.), wird sich in besonderer Weise den Fragen zu stellen haben, die durch die Teilnahme einiger oder der Mehrheit ihrer Glieder an der Jugendweihe und durch ihre Stärkung und Bewahrung im Glauben aufgeworfen sind.

5. Der Konfirmationsgottesdienst

5.1. Das Grundverständnis des konfirmierenden Handelns führt zu einer Entlastung des bisherigen Konfirmationsgottesdienstes. Dies schließt bestimmte Höhepunkte im Verlauf des konfirmierenden Handelns nicht aus:
Festtage der Kirche - Familiengottesdienste - Familientage der Kirchgemeinde - Gottesdienst zum Schulanfang - Gottesdienste zum Beginn eines neuen Christenlehrejahres nach der Ferienzeit - Kinderbibelwochen - der erste Abendmahlsgang - Gottesdienste, in denen Jugendliche selbstständige Verantwortung übernehmen - Rüstzeiten usw.

5.2. Der Inhalt des Konfirmationsgottesdienstes

Ein unaufgebbarer Höhepunkt ist der Konfirmationsgottesdienst. Wie jeder evangelische Gottesdienst, so ist auch der Konfirmationsgottesdienst von Anbetung, Bekenntnis der Gemeinde sowie von der Verkündigung des Evangeliums, Fürbitte, Segnung und Sendung bestimmt. Doch werden Verkündigung, Fürbitte, Segnung und Sendung von dem besonderen Charakter des Konfirmationsgottesdienstes besonders geprägt sein. Die Konfirmanden werden aktiv in die Vorbereitung und Durchführung dieses Gottesdienstes einbezogen (vgl. die Ausführungen zum freien Gebrauch der Agende I im Amtsblatt Jahrgang 1973 Seite B 40 bis 43 - "Die Variationsbreite von Agende I" - und Seite B 43 bis 45 - "Gottesdienst heute und morgen").

5.2.1. Seinen besonderen Charakter erhält der Konfirmationsgottesdienst durch das Bekenntnis der Konfirmanden zu ihrer Taufe. Nachdem sich die Gottesdienstteilnehmer gemeinsam mit den Konfirmanden durch das Glaubensbekenntnis zum Taufbund und zur Gliedschaft in der Gemeinde Jesu Christi bekannt haben, sollen die Konfirmanden Gelegenheit erhalten, im Konfirmationsgottesdienst der Entscheidung zuzustimmen, die einst ihre Eltern und Paten für sie in der Taufe getroffen haben.

5.2.2. Seinen besonderen Charakter erhält der Konfirmationsgottesdienst ferner durch die Segnung der Konfirmanden. Die Handauflegung soll den Gesegneten zur persönlichen Vergewisserung dienen, dass sie mit allem, was sie sind, unter Gottes Schutz, Hilfe und Gnade stehen.

5.2.3. Seinen besonderen Charakter erhält der Konfirmationsgottesdienst weiterhin durch die Übertragung kirchlicher Rechte und Pflichten. Diese betreffen die Aufgaben des allgemeinen Priestertums in Kirche, Familie, Schule, Freizeit, Beruf und Gesellschaft und die Ordnungen der Kirche: z.B. die Mitverantwortung für die Gestaltung des kirchgemeindlichen Lebens (Gottesdienstgestaltung, Aufgaben des missionarischen Gemeindeaufbaus, Wahrnehmung diakonischer Aufgaben, gegebenenfalls in der Zusammenarbeit mit der Kommunalgemeinde usw.); die Präsenz des Christuszeugnisses in der Welt durch Wort und Tat, das Patenamt, die kirchliche Trauung, das aktive und passive Wahlrecht in Bezug auf das Kirchenvorsteheramt nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die Mitverantwortung für die finanziellen Erfordernisse des kirchlichen Lebens und Dienstes vom 18. Lebensjahr an.
Für die Ausübung dieser Rechte und Pflichten werden weitere Zurüstungen angeboten. Doch liegt die Wahrnehmung kirchlicher Mitverantwortung von nun an in der eigenen Initiative der Konfirmierten.

5.3. Die Vorbereitung auf den Konfirmationsgottesdienst:

Die Bedeutung des Konfirmationsgottesdienstes ist mit den Konfirmanden ausführlich zu erarbeiten. Dieser Aufgabe soll eine besondere Unterweisungseinheit vor der Konfirmation gewidmet sein, die etwa 6-8 Wochenstunden umfasst.
Das Angebot evangelischer Beichte und Absolution als Bestandteil des konfirmierenden Handelns wird auch in diesem Zusammenhang bedacht und praktiziert werden. Die Erkenntnis der Rechte und Pflichten, die sich aus der Gliedschaft in der Gemeinde Jesu Christi ergeben, kann auch junge Menschen dazu führen, die Aktualität von Schuld und Bekenntnis, Freispruch und Neuanfang im Namen Jesu Christi zu sehen. Ein Beichtgottesdienst der Konfirmanden oder andere konfirmandengemäße Formen, die diesem Anliegen Rechnung tragen, können dem Konfirmationsgottesdienst vorausgehen.

5.4. Das Konfirmationsalter

Jugendliche können nach entsprechender Unterweisung und nachdem sie ihren Ort in der christlichen Gemeinschaft gefunden haben - vom 8. Unterweisungsjahr an - am Konfirmationsgottesdienst teilnehmen (zwischen Palmarum und Trinitatis). Auf Punkt 4.4. wird besonders verwiesen. Das 9. Unterweisungsjahr ist für alle Konfirmierte und Konfirmanden verpflichtender Bestandteil des konfirmierenden Handelns. Es ist bestimmt von den neuen Verstehensmöglichkeiten dieser Altersgruppe und von Arbeitsformen, die der größeren Selbstständigkeit dieser Jugendlichen Rechnung tragen (vgl. Punkte 3.3. und 5.1.).

5.5. Die Festlegung des Konfirmationstermins in einer Kirchgemeinde:

Die Festlegung des Konfirmationstermins in einer Kirchgemeinde, soweit es sich nicht um Einzelkonfirmationen handelt, ist im Einvernehmen mit der zuständigen Superintendentur vorzunehmen. Eine möglichst weitgehende Einigung im Kirchenbezirk ist anzustreben. Um eine Koordinierung mit den Gemeinden im Kirchenbezirk herbeizuführen, hat der Kirchenvorstand rechtzeitig (bis zum 31. Oktober des Vorjahres) um die Zustimmung des Superintendentur für seine Entscheidung nachzusuchen. Wird die Festlegung für mehrere Jahre getroffen, bedarf es keiner jährlich wiederholten Fühlungsnahme mit der Superintendentur.

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (21.10.1998,PH)
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<2_1_3> <Verordnung über> Beteiligung der Geistlichen an der kirchlichen Unterweisung der Jugend

Vom 17. Oktober 1950 (ABl. 1950 A 84)

20310/56; 2030; 61040

Es ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass jeder Pfarrer sich nach Möglichkeit über den Konfirmandenunterricht hinaus persönlich an der kirchlichen Unterweisung der Jugend zu beteiligen hat. Auch wo ausnahmsweise seine Mitwirkung bei der Christenlehre undurchführbar ist, muss seine Mitarbeit in den katechetischen Konventen und Arbeitsgemeinschaften erwartet werden. Die Kandidaten der Theologie sind zur Teilnahme an der katechetischen Arbeitsgemeinschaft und am Katechetenkonvent ihres Bezirkes verpflichtet. Sie haben in jedem Falle auch selbst Christenlehre zu erteilen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
D. Hahn D. Kotte

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