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2.1.3 KONFIRMATION UND
CHRISTENLEHRE
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
<2.1.3> Konfirmationsordnung
Vom 21. November 2000 (ABl. 2001 A 22)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Rechtsverordnung zur Ausführung der
Konfirmationsordnung vom 12.12.2000 (ABl. 2001 A 24).>
Reg.-Nr. 20120/533
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens hat auf Grund von § 39 Nr. 2 der Kirchenverfassung die folgende
Konfirmationsordnung beschlossen:
§ 1
Grundsätze
(1) Mit der Taufe von Kindern übernimmt die Kirche eine
besondere Verantwortung für die heranwachsenden Getauften. In der Heiligen
Taufe wurde ihnen Gottes vorausgehendes Jawort zugesprochen und in der
Taufhandlung übereignet. Bei der Konfirmation bekennen sich Jugendliche
oder Erwachsene kraft ihrer Taufe mit dem Glaubensbekenntnis öffentlich zu
ihrem Christsein. Ihr "Ja, mit Gottes Hilfe" schließt ein, als Glieder der
christlichen Gemeinde im Glauben bleiben und wachsen zu wollen. Ihre
Konfirmation ist eine persönliche Vergewisserung, indem die Gemeinde
für sie Gottes Geist erbittet. Unter Handauflegung werden sie gesegnet und
zu verantwortlichem Handeln gesandt.
(2) Dem Missionsbefehl des Auferstandenen folgend (Matth. 28,
18-20) wendet sich die Kirche zugleich an Ungetaufte und lädt sie ein.
Ihnen soll ermöglicht werden, mit Gleichaltrigen den christlichen Glauben
und das Leben in der Gemeinde kennen zu lernen, um sich für die Heilige
Taufe entscheiden und auf die Teilnahme am Heiligen Abendmahl vorbereiten zu
können.
(3) Ein der Heiligen Taufe nachfolgender Katechumenat wird nur
sachgemäß in einer kontinuierlichen Begleitung geschehen, die auch in
der Jugendarbeit weitergeführt wird. Dabei sind die
gemeindepädagogischen Angebote vor dem Konfirmandenalter wie Vorschularbeit
und Arbeit mit Kindern im Schulalter, insbesondere Christenlehre und
Kinderkreise unaufgebbar wichtige Stationen zwischen der Taufe und der
Konfirmation. So wird in der Arbeit im Konfirmandenalter für die Kinder und
Jugendlichen die Kontinuität des gemeindepädagogischen Handelns
spürbar. Die Konfirmandenarbeit ist ein besonderer Abschnitt im Handeln der
Gemeinde mit heranwachsenden Kindern und Jugendlichen sowie deren
Eltern.
(4) Getaufte und Ungetaufte erleben miteinander die
Konfirmandenzeit. Die Begleitung durch die Gemeinde im Konfirmierenden Handeln
<Fußnote> geschieht in altersspezifischer,
situationsgerechter und auf die Gruppe der Konfirmanden bezogener Weise. In der
Begegnung der Generationen nötigen die Jugendlichen die Erwachsenen, den
Grund der Glaubenshoffnung verständlich zu machen. Die eigenen
Glaubenserfahrungen Jugendlicher tragen zur Kontinuität und Aktualisierung
des christlichen Zeugnisses bei. Sie regen an, Gemeindepraxis auf Zukunft hin
neu zu bedenken.
<Fußnote:> Vgl. die Anlage zum
Kirchengesetz betreffend die Erprobung einer Rahmenordnung für eine
veränderte Konfirmationspraxis vom 26. Oktober 1974 (ABl. S. A
90).
§ 2
Einladung
(1) Die Einladung, sich an der Konfirmandenarbeit zu
beteiligen, ist an alle getauften und ungetauften Jugendlichen ab dem 12.
Lebensjahr gerichtet (im Folgenden: Konfirmanden). Sie sollen zuvor an den
gemeindepädagogischen Angeboten und am Religionsunterricht teilgenommen
haben. Auch neu Hinzukommenden soll die Teilnahme an der Konfirmandenarbeit
ermöglicht werden.
Zu § 2 Abs. 1: § 1 RVO zur
Ausführung der KonfirmationsO
Die Integration Hinzukommender in die
Konfirmandengruppe erfordert seelsorgerisches Einfühlungsvermögen und
pädagogische Sorgfalt. Soweit sie bisher nicht an der Christenlehre, am
Religionsunterricht oder an gemeindepädagogischen Angeboten teilgenommen
haben, wird die Teilnahme am Religionsunterricht erwartet. Mit den Eltern ist
Kontakt aufzunehmen. Den Konfirmanden muss ermöglicht werden, die
Kernstücke des christlichen Glaubens, die andere Konfirmanden sich schon zu
Eigen gemacht haben, kennen zu lernen und zu verstehen.
(2) Mit den Getauften und deren Eltern oder
Erziehungsberechtigten, unabhängig davon, ob sie selbst Glieder der
Kirchgemeinde sind, hat der zuständige Pfarrer rechtzeitig Verbindung
aufzunehmen. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten sind darauf hinzuweisen,
dass die regelmäßige Teilnahme an der Unterweisung und anderen
Vorhaben der Konfirmandengruppe erwartet wird. Während der Konfirmandenzeit
ist die Verbindung zu den Eltern oder Erziehungsberechtigten zu halten,
beispielsweise durch Elternabende und Besuche.
(3) Die Jugendlichen nehmen grundsätzlich in der
Konfirmandengruppe der Gemeinde ihres Wohnortes an der Konfirmandenarbeit teil.
Nehmen sie in einer anderen Gemeinde an der Konfirmandenarbeit teil, ist der
zuständige Pfarrer umgehend zu benachrichtigen.
§ 3
Verantwortlichkeit, Zuständigkeit und
Mitarbeit
(1) Für die Konfirmandenarbeit trägt der Pfarrer die
Verantwortung. Im Sinne der Kontinuität des gemeindepädagogischen
Handelns sind auch andere Mitarbeiter im Verkündigungsdienst einzubeziehen.
Darüber hinaus können für diese Aufgaben geeignete
Gemeindeglieder mit beteiligt werden.
(2) Der Kirchenvorstand unterstützt und begleitet diese
Arbeit im Rahmen seiner Verantwortung für die geistlichen Aufgaben im
Bereich der Kirchgemeinde, insbesondere für die Kinder- und
Jugendarbeit.
§ 4 Inhalte der Konfirmandenarbeit
(1) In der Arbeit mit Konfirmanden sind deren
Lebenserfahrungen und Fragen ein Ausgangspunkt der zu behandelnden Themen und
Inhalte, weil die Handlungs- und Verhaltensweisen der Jugendlichen oft ihre
Suche nach Antworten auf Glaubens- und Lebensfragen ausdrücken. In ihrer
Auseinandersetzung mit der erfahrbaren Wirklichkeit nehmen sie auch das
Unverfügbare wahr und ahnen das Geheimnis Gottes. Mit Gleichaltrigen
üben sie Formen gemeinsamen Lebens ein, die auch Raum geben zur Entdeckung
und Erprobung ihrer persönlichen Glaubensäußerungen.
(2) Die Konfirmandenarbeit ermöglicht, in Begegnungen und
Erkundungen exemplarisch zu erkennen, was die biblische Überlieferung,
Bekenntnisse, Symbole und Gottesdienstformen zur Lebensgestaltung und
Lebensbewältigung beitragen. Die Konfirmanden lernen in einer ihnen
gemäßen Art die zentralen Aussagen des christlichen Glaubens und das
Leben der Gemeinde kennen. Sie werden vertraut gemacht mit der Bibel, den
Hauptstücken des Glaubens nach dem Kleinen Katechismus Martin Luthers, dem
Gebet, mit dem Gottesdienst, mit dem Evangelischen Gesangbuch sowie mit dem
Auftrag und Weg der Kirche.
(3) Die Konfirmanden eignen sich das Vaterunser, das
Apostolische Glaubensbekenntnis, die Gebote, Psalmworte und weitere
Kernsätze der Bibel sowie Lieder des Evangelischen Gesangbuchs
an.
(4) Es gehört zur Arbeit mit Konfirmanden, dass sie sich
im diakonischen Handeln einüben und dabei Verantwortung für den
Nächsten als wesentliche Ausdrucksform des christlichen Glaubens in
sozialen und gesellschaftlichen Bezügen erfahren.
(5) Die Konfirmanden sollen das Gemeindeleben kennen lernen
und Gelegenheit erhalten, sich aktiv daran zu beteiligen. Sie nehmen am
Gottesdienst teil und werden an der Gestaltung von Gottesdiensten beteiligt.
Jugendliche, denen von zu Hause kein Zugang zur Gemeinde gebahnt wurde, brauchen
besondere Unterstützung. Die Begegnung von Erwachsenen und Jugendlichen
soll generationenübergreifendes Lernen ermöglichen.
§ 5
Hinführung zum Abendmahl
(1) Die Voraussetzung für die Teilnahme am Heiligen
Abendmahl sind die Taufe und die Unterweisung über Sinn und Bedeutung des
Abendmahls. Daher ist neben der Erschließung der Gabe der Heiligen Taufe
der Vorbereitung auf den Empfang des Heiligen Abendmahls besondere Sorgfalt zu
widmen.
(2) Die Abendmahlsunterweisung muss auch dann ein Teil der
Konfirmandenarbeit sein, wenn die Teilnahme von Kindern am Heiligen Abendmahl
entsprechend den kirchengesetzlichen Regelungen möglich ist.
§ 6
Arbeitsformen und Gestaltung
(1) Für die Konfirmandenzeit sind vielfältige
Arbeitsformen vorzusehen und so zu planen, dass eine kontinuierliche Arbeit
gewährleistet ist und die inhaltlichen Anforderungen erfüllt werden.
Entsprechend der Situation und unter Berücksichtigung der Besonderheiten
der Konfirmandengruppe können auch Arbeitsformen kombiniert werden. Dabei
haben wöchentliche Zusammenkünfte, Aktionen, Projektarbeit und
Wochenendfreizeiten eine besondere Bedeutung. Zur Konfirmandenarbeit gehört
wenigstens eine mehrtägige Rüstzeit.
(2) Bei einer zu kleinen Zahl von Konfirmanden sind Formen der
Kooperation zu suchen. Konzepte übergemeindlicher Konfirmandenarbeit sind
mit den betreffenden Kirchenvorständen zu beraten und vom Superintendenten
zu bestätigen.
(3) Die Konfirmandenzeit dauert grundsätzlich zwei Jahre.
Abweichende Regelungen in begründeten Ausnahmefällen bedürfen
eines Beschlusses des Kirchenvorstandes, der vom Superintendenten zu
bestätigen ist.
§ 6 Abs. 3: § 2 RVO zur
Ausführung der KonfirmationsO
Kirchgemeinden, die im Rahmen des konfirmierenden
Handelns eine dreijährige Konfirmandenzeit praktizieren, bedürfen dazu
der Zustimmung des Superintendenten.
Kirchgemeinden, die eine kürzere
Konfirmandenzeit als zwei Jahre anstreben, müssen nachweisen, dass dies
durch intensivere Arbeitsformen ausgeglichen wird.
§ 7
Begleitung und Vorstellung der Konfirmanden
(1) Das Gebet für die heranwachsenden Kinder und
Jugendlichen und insbesondere für die Konfirmanden gehört zu den
Anliegen der regelmäßigen Fürbitte der Gemeinde. Sie brauchen
die Begleitung durch Kirchenvorsteher, Mitarbeiter und Gemeindeglieder, die
ihnen beistehen.
(2) In einem Gottesdienst zu Beginn der Konfirmandenzeit
werden die Konfirmanden, Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten sowie die
Paten willkommen geheißen und in die Fürbitte der Gemeinde
aufgenommen.
(3) Die Eltern sind zu Gottesdiensten und zu Veranstaltungen
mit einzuladen und aktiv in die Gestaltung der Konfirmandenarbeit
einzubeziehen.
(4) Während der Konfirmandenzeit nimmt die Gemeinde daran
Anteil, dass die Konfirmanden sich mit den Hauptaussagen des christlichen
Glaubens vertraut machen. Dieses soll in unterschiedlicher Weise während
der Konfirmandenzeit oder in zeitlicher Nähe zur Konfirmation geschehen,
sei es in besonderen Gemeindeveranstaltungen oder im Gottesdienst.
(5) Im Vorstellungsgottesdienst wird der Gemeinde bekannt
gemacht, wer konfirmiert oder im Konfirmationsgottesdienst getauft werden soll.
In die Gestaltung sind die Konfirmanden einzubeziehen.
§ 8
Konfirmation und Konfirmationsgottesdienst
(1) Die Konfirmation erfolgt in der Regel nicht vor Vollendung
des vierzehnten Lebensjahres. Die Anmeldung zur Konfirmation soll
spätestens drei Monate vor dem Tag der Konfirmation durch die Eltern oder
Erziehungsberechtigten beim zuständigen Pfarramt erfolgen.
Religionsmündige können sich selbst
anmelden.
§ 8 Abs. 1: § 3 RVO zur
Ausführung der KonfirmationsO
Wenn mit Vollendung des 14. Lebensjahres
Religionsmündige sich selbst anmelden, ohne dass die Eltern diese
Entscheidung respektieren und unterstützen, so kann aus seelsorgerlichen
Gründen ein späterer Konfirmationstermin angeraten sein. In diesem
Falle ist der weiteren Begleitung der Konfirmanden in der kirchlichen
Jugendarbeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
(2) Voraussetzung für die Konfirmation ist die Heilige
Taufe und die Teilnahme an der vorangegangenen Unterweisung einschließlich
der Hinführung zum Heiligen Abendmahl sowie an den Angeboten für die
Konfirmation in der Konfirmandenzeit.
(3) Die Konfirmation wird von einem ordinierten Pfarrer
vollzogen. Sind mehrere Pfarrer in einer Kirchgemeinde tätig, so ist §
32 Abs. 5 der Kirchgemeindeordnung zu beachten. Bei einer Konfirmation in einer
anderen Kirchgemeinde ist ein Dimissoriale erforderlich.
(4) Der Konfirmationsgottesdienst ist ein Gottesdienst der
Gemeinde. Er ist an einem Sonntag von Palmarum bis Trinitatis vorzusehen. Der
Kirchenvorstand entscheidet über den Zeitpunkt des
Konfirmationsgottesdienstes. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des
Superintendenten. Der Tag des Konfirmationsgottesdienstes ist rechtzeitig
bekannt zu geben.
(5) Der Konfirmationsgottesdienst ist nach der Ordnung der
geltenden Agende in enger Zusammenarbeit mit den an der Konfirmandenarbeit
Beteiligten zu halten.
(6) Zur Konfirmation gehört die Einladung zur Feier des
Heiligen Abendmahls, die im Konfirmationsgottesdienst selbst oder in unmittelbar
zeitlicher Nähe stattfindet.
(7) Taufen im Konfirmationsgottesdienst erfolgen nach der
agendarischen Ordnung. Der Taufsegen unmittelbar nach der Taufhandlung
entfällt, wenn er den Getauften in der Konfirmandengruppe zugesprochen
werden soll. In den Wochen unmittelbar vor dem Konfirmationsgottesdienst soll
von dem Vollzug der Taufe an Konfirmanden abgesehen werden.
§ 9
Konfirmation Erwachsener
(1) Erwachsene Gemeindeglieder, die getauft, aber bisher nicht
konfirmiert sind, können nach entsprechender Vorbereitung konfirmiert
werden.
(2) Die Festlegungen dieser Ordnung, einschließlich der
vor der Konfirmation zu vermittelnden Inhalte, gelten für die Konfirmation
Erwachsener sinngemäß.
(3) Die Konfirmation Erwachsener soll in einem
Gemeindegottesdienst mit Heiligem Abendmahl gefeiert werden. Sie folgt der
dafür vorgesehenen agendarischen Ordnung. Sie kann auch außerhalb des
in § 8 Abs. 4 genannten Zeitraumes stattfinden. Der Kirchenvorstand ist
besonders einzuladen.
§ 10
Kirchliche Rechte
Die Konfirmation berechtigt zur Teilnahme am Heiligen
Abendmahl in selbständiger Verantwortung und zur Übernahme des
Patenamtes2 . Sie schafft eine der
Voraussetzungen für die kirchliche Trauung, das kirchliche Wahlrecht und
die Wählbarkeit in den Kirchenvorstand.
2 Vgl. Ziff. 4
Abs. 4 der Taufordnung vom 20. März 1951 (ABl. S. A 23)
§ 11
Zurückstellung von der Konfirmation,
Bedenken, Versagung und Beschwerde
(1) Können Konfirmanden wegen Krankheit oder anderer
Verhinderung nicht an der Konfirmation zum vorgesehenen Termin teilnehmen, ist
die Konfirmation in einem späteren Gemeindegottesdienst zu vollziehen. Der
Kirchenvorstand ist besonders einzuladen.
(2) Bestehen gegen den Vollzug der Konfirmation Bedenken, die
auch in einer mit der Konfirmation nicht zu vereinbarenden Haltung oder in einem
ablehnenden Verhalten der Konfirmanden begründet sein können, so hat
der Pfarrer vor der Entscheidung die Beratung durch den Kirchenvorstand zu
suchen. Wird die Konfirmation versagt, können die Eltern oder
Erziehungsberechtigten oder im Fall der Religionsmündigkeit auch der
Konfirmand Beschwerde beim Superintendenten einlegen. Dessen Entscheidung
über die Beschwerde ist endgültig.
Zu § 11 Abs. 2: § 4 RVO zur
Ausführung der KonfirmationsO
(1) Bereits zu Beginn der Konfirmandenzeit ist
den Konfirmanden zu verdeutlichen, dass sich die Konfirmation auf Grund der
persönlichen Annahme der Taufe und des Zuspruches des Segens Gottes
für die neue Lebensphase grundlegend von den anderen Feiern an der Schwelle
des Erwachsenenalters unterscheidet und deshalb die alleinige Entscheidung
für die Konfirmation erwartet wird.
(2) Die Konfirmation ist zu versagen, wenn und
solange Jugendliche durch Verhalten, Äußerungen und
Handlungsvollzüge Inhalte des Glaubens öffentlich herabwürdigen,
Gewalt gegen Mitmenschen praktizieren oder entwicklungspsychologische oder
sozialpädagogische Bedenken bestehen.
Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an einer der
Konfirmation entgegenstehenden religiösen oder pseudoreligiösen Feier
beabsichtigt oder erfolgt ist.
Die Beteiligung an Jugendfeiern im Sinne eines
Schuljahrgangsfestes oder eines Familienfestes an der Schwelle zum
Erwachsenenalter ist nicht grundsätzlich als der Konfirmation
entgegenstehend zu werten.
(3) Ist der Pfarrer entgegen der Entscheidung des
Superintendenten überzeugt, die Konfirmation nicht verantworten zu
können, ist sie einem anderen Pfarrer zu übertragen.
§ 12
Beurkundung und Bescheinigung
(1) Über die Konfirmation ist eine Urkunde mit dem
Konfirmationsspruch auszuhändigen.
Die Konfirmation wird nach der Kirchenbuchordnung
beurkundet.
(2) Konfirmanden, die sich nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt taufen oder konfirmieren lassen wollen, erhalten über die
Teilnahme an der Konfirmandenarbeit eine Bescheinigung. Es ist zu vermerken, ob
die Hinführung zum Heiligen Abendmahl erfolgte.
§ 13
Gleichstellungsklausel, Ausnahmen
(1) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und
Dienstbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher
Form.
(2) Das Landeskirchenamt kann in besonders begründeten
Fällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser
Konfirmationsordnung bewilligen.
§ 14
In-Kraft-Treten und
Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Konfirmationsordnung tritt am 1. Juli 2001 in
Kraft.
Zu § 14 Abs. 1: § 5 RVO zur
Ausführung der KonfirmationsO
Die Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2001 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihr entgegenstehenden
Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden:
a) Konfirmations-Ordnung vom 14. Dezember 1949 (ABl. S. A
68)
b) Lehrplan für den Konfirmationsunterricht vom 4. Juli
1953 (ABl. S. A 57)
c) Verordnung mit Gesetzeskraft über den Abschluss von
kirchlicher Unterweisung und Konfirmation 1961 vom 1. Februar 1961 (ABl. S. A
6)
d) Verordnung zur Ausführung der Konfirmations-Ordnung
vom 28. März 1969 (ABl. S. A 36).
Dresden, am 21. November 2000
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
-~-
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch
nicht erfolgt !
Vom 12. Dezember 2000 (ABl. 2001 A 24)
Reg.-Nr. 20120/533
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
verordnet zur Ausführung der Konfirmationsordnung vom 21. November 2000
Folgendes:
<Der Inhalt, §§ 1 - 5, ist oben bei den
betreffenden Vorschriften der Konfirmationsordnung eingearbeitet.>
Dresden, am 12. Dezember 2000
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (11.11.1998,PH)
vom 26. Oktober 1974 (ABl. 1974 A 89)
<Dieses Gesetz wurde aufgehoben durch das Kirchengesetz
vom 28.04.1983 (ABl. 1983 A 49); in Kraft blieb aber die Anlage des aufgehobenen
Gesetzes, nämlich die Rahmenordnung für eine veränderte
Konfirmationspraxis vom 26. Oktober 1974.>
20124/538
Die Evangelisch-Lutherischen Landessynode Sachsens hat zur
weiteren Erprobung einer veränderten Konfirmationspraxis ungeachtet der
Weitergeltung der bestehenden Ordnung das folgende Kirchengesetz
beschlossen:
§ 1
(1) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, nach Gehör
des zuständigen Superintendenten Kirchgemeinden auf Antrag ihres
Kirchenvorstandes die Erprobung der als Anlage diesem Kirchengesetz
beigefügten "Rahmenordnung für eine veränderte
Konfirmationspraxis" freizugeben.
(2) Kirchgemeinden, die das konfirmierende Handeln
gemäß der Rahmenordnung erproben, sind in regionalen
Arbeitsgemeinschaften zusammenzufassen.
§ 2
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das
Landeskirchenamt.
§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1975 in
Kraft.
Dresden, den 26. Oktober 1974
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Die Kirchenleitung
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel
Anlage zum Kirchengesetz betr. die Erprobung einer
Rahmenordnung für eine veränderte Konfirmationspraxis vom 26. Oktober
1974 (§ 1 Absatz 1)
Seit Herbst 1970 erproben in unserer Landeskirche 15 Gemeinden
im Auftrag der Landessynode neue Wege des konfirmierenden Handelns und haben
Erfahrungsberichte vorgelegt.
Die Kirchenvorstände unserer Landeskirche haben sich
anlässlich einer Umfrage zu den Überlegungen für eine
künftige Konfirmationspraxis geäußert. Die Auswertung der
einzelnen Stellungnahmen der Kirchenvorstände ergab, dass die gemeindliche
Situation und die sich daraus ergebenden Erwartungen an eine künftige
Konfirmationsordnung unterschiedlich sind:
1. Die gegenwärtige Situation
1.1. Eine Vielzahl von Gemeinden wird ihre Arbeit mit den
Kindern und Jugendlichen in der bisherigen Weise fortführen. Dies mag viele
gute, situationsbedingte Gründe haben. Diese Gemeinden möchten jedoch
prüfen, ob nicht durch Verwirklichung mancher neuer Gesichtspunkte auch
innerhalb der bisherigen Ordnung noch besser gearbeitet werden kann.
Wir bitten diese Gemeinden zugleich, neue Schritte im Sinne
der vorgelegten Rahmenordnung in anderen Gemeinden zu respektieren und sich
selbst für solche Schritte bei Veränderungen ihrer eigenen Situation
offen zu halten.
1.2. Andere Gemeinden werden den Wunsch haben, über die
bisherige Ordnung hinauszugehen, aber sie erkennen, dass noch wesentliche
Vorarbeit zu leisten ist, ehe einen neue Ordnung übernommen werden kann.
Diese Gemeinden möchten wir ermutigen, die Vorarbeit wirklich ganz ernst zu
nehmen. Es ist notwendig, vor einer Entscheidung des Kirchenvorstandes alle
Mitarbeiter, die Eltern und die Jugendlichen in die Überlegungen
einzubeziehen. Durch eine überstürzte Neuordnung wird nichts gewonnen.
Mitarbeiter der Landeskirche sind zur Beratung bereit.
1.3. Viele Gemeinden haben festgestellt, dass wesentliche
Gesichtspunkte des konfirmierenden Handelns schon seit längerer Zeit
Bestandteil ihrer Arbeit sind und dass damit die notwendige Vorarbeit in ihrem
Bereich geleistet ist. Sie möchten auf Grund theologischer und
pädagogischer Einsichten nächste Schritte vollziehen, die über
die bisherige Konfirmationsordnung hinausführen.
Diesen Gemeinden bieten wir hiermit einen Weg des
konfirmierenden Handelns mit Alternativen zur bestehenden Konfirmationsordnung
an. Eine Entscheidung für solche Alternativen in einer Kirchgemeinde ist an
folgende Voraussetzungen gebunden:
- Genehmigung durch das Landeskirchenamt auf Antrag des
Kirchenvorstandes, der auf dem üblichen Dienstweg zu stellen ist.
- Zusammenschluss der Kirchgemeinde mit anderen Gemeinden, die
sich für den gleichen Weg entschlossen haben, zu einer Arbeits- bzw.
Kooperationsgemeinschaft.
2. Das konfirmierende Handeln der Gemeinde
2.1. Aus dem Verkündigungsauftrag Jesu Christi ergibt
sich ein spezifischer Auftrag für jede Kirchgemeinde im Blick auf die
getauften und ungetauften Kinder und Jugendlichen in ihrem Bereich.
Diesem Auftrag können Kirchgemeinden heute nicht mehr
lediglich dadurch gerecht werden, dass sie einzelnen Mitarbeitern die Aufgabe
übertragen, Kinder und Jugendliche in kirchlicher Unterweisung und in
anderen Gemeinschaftsformen zu sammeln.
Auch die Versuche, nur Einzelelemente des konfirmierenden
Handelns, wie z.B. die Funktionen des Konfirmationsgottesdienstes neu zu
bestimmen oder das Erstabendmahl einer früheren Altersstufe zuzuordnen,
reichen nicht aus. "Vielmehr ist ein umfassendes Bemühen der Gesamtgemeinde
um den ganzen jungen Menschen in seiner heutigen Welt nötig, das wir
konfirmierendes Handeln nennen." (Positionsbeschreibung des Facharbeitskreises
Konfirmation beim Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR - Mitteilungsblatt
des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR 1973 Nr. 3 S. 49 ff.)
Wesentliche Bestandteile des konfirmierenden Handelns sehen
wir in Folgendem:
2.1.1. Das Bemühen von verantwortlichen Gliedern der
Kirchgemeinde, neue oder wieder zu entdeckende Merkmale christlicher Existenz
und christlicher Gemeinschaft für ihre und die nachfolgende Generation zu
erkennen und in die Praxis umzusetzen. Die sozialistische Umwelt fordert uns
dazu in besonderer Weise heraus. Wesentlich für die Festigung im Glauben
wird für junge Menschen das Bild von Kirche sein, das sich ihnen in ihrer
Kirchgemeinde darstellt.
2.1.2. Phantasie für neue Wege, um die Gruppen der
Erwachsenen und der Kinder und Jugendlichen füreinander zu öffnen.
Dies betrifft den Gottesdienst, Delegierung von und Hineinwachsen in
Verantwortung, den diakonischen Dienst, den missionarischen Auftrag, eine
Vielzahl formeller und informeller Kontakte und möglicher Gruppierungen
sowie die gegenseitige Teilnahme an Erfahrungen, Leiden und Freuden.
2.1.3. An dieser Stelle soll drittens auf die "Handreichung
zum konfirmierenden Handeln der Gemeinde" hingewiesen werden, die allen
Kirchenvorständen im Frühjahr 1974 zugegangen ist. Die dort gegebenen
Anregungen verdienen besondere Erinnerung.
Wir heben hervor: die Arbeit mit Eltern; die Hinweise zum
Verständnis der christlichen Existenz in nichtchristlicher Umwelt; den
unaufgebbaren Zusammenhang zwischen gemeinsamem Lernen, gemeinsamem Leben und
Erleben; gemeinsamer Anbetung und gemeinsamem Dienst. Dieser Zusammenhang ist
fundamental - auch bereits für die Arbeit mit Kindern des Vorschulalters,
so altersspezifisch man diesen Zusammenhang auch immer inhaltlich gestalten
wird.
2.1.4. In dieser Handreichung kommt zum Ausdruck, dass wir
nicht mehr so arbeiten dürfen, als könnte mit der Zeit der
Konfirmationsunterweisung etwas völlig Neues beginnen. Wir müssen auch
das Denkschema fallen lassen, nach dem die Konfirmation die kirchliche
Unterweisung zum Abschluss bringt. Kirchliche Mitarbeiter werden vielleicht aus
dieser Sicht zunächst nur die auf sie zukommende Mehrbelastung erkennen.
Die Erfahrung besagt jedoch, dass ein sachgemäß veränderter
Arbeitsstil auch eine vorher nicht gekannte Freude an der Arbeit mit sich
bringen kann und überraschenderweise auch unerwartete Helfer zur Seite
stellt.
2.2. Der Arbeit mit 12- bis 15-jährigen Mädchen und
Jungen gelten folgende Überlegungen:
2.2.1. Diese Jugendlichen stehen vor der Aufgabe, ihre Welt zu
verstehen und Lebenssituationen zu bestehen. Sie stehen als Einzelne bereits in
Konflikten, vor Aufgaben und Entscheidungen, die in früheren Jahren
Jugendlichen weithin erspart geblieben sind. Sie werden zu selbstständigen
Äußerungen in Fragen des christlichen Glaubens herausgefordert. Ihnen
muss geholfen werden, das Evangelium als befreiendes und orientierendes Angebot
zu erfahren und als Glieder der christlichen Gemeinde in der sozialistischen
Gesellschaft verantwortlich vor Gott zu leben.
2.2.2. Besonders sollten mit den 12- bis 15-jährigen
Mädchen und Jungen auch die Möglichkeiten ausgeschöpft werden,
christliches Leben in einer Gruppe zu erfahren und zu praktizieren. Die
Fähigkeit, sich in möglichen Entscheidungssituationen
selbstständig zu orientieren, sich selbstständig zu Fragen des
Glaubens zu äußern, Hilfe anzunehmen und zu geben, kann in einer
Gruppe erprobt werden.
In Begegnungen unterschiedlicher Art nimmt der Kirchenvorstand
der Gemeinde Kontakte mit den Konfirmanden auf. Dadurch gewinnen die
Kirchenvorsteher ein Bild von der Glaubenserkenntnis der Konfirmanden und von
ihrer Befähigung zu selbstständiger Orientierung in auf sie
zukommenden Lebensfragen. In diesem Zusammenhang wird ein Gespräch
über das Christsein bzw. ein Gespräch über Fragen des Glaubens
mit Gemeindegliedern und Konfirmanden z.B. im Rahmen einer Gemeindeversammlung
am Ende eines Unterweisungszusammenhanges sinnvoll sein.
Es empfiehlt sich, solche Unternehmungen im Ablauf der
Konfirmandenzeit mehrfach zu planen, um ihnen nach und nach das
Außerordentliche zu nehmen, das die Konfirmanden nur belasten
würde.
2.2.4. Die Positionsbeschreibung des Facharbeitskreises
Konfirmation beim Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR, aus der wir eine
Reihe von treffenden Formulierungen übernommen haben, nennt sechs
Grundkategorien des konfirmierenden Handelns, die an dieser Stelle das bisher
Ausgeführte zusammenfassen sollen (Pkt. 4.3. der
Positionsbeschreibung):
".............
4.3. Soll die Begegnung der Konfirmanden mit der Kirche im
Sinne eines ganzheitlichen konfirmierenden Handelns theologisch und
pädagogisch sachgemäß und situationsgemäß sein, so
werden in der Konfirmandenzeit folgende sechs Grundkategorien des Erfahrens und
Lehrens gleichgewichtig realisiert werden müssen:
4.3.1. Gemeinsames Leben.....(Zusammenwachsen zu einer Gruppe)
durch Rüstzeiten, Fahrten, Fest- und Feiergestaltung, Arbeitsgemeinschaft,
Andachten.
4.3.2. Teilnahme an Lebensformen der Gemeinde und Begegnung
mit erwachsenen Christen durch aktive Beteiligung an Gottesdienst,
Gemeindebefragung; Gastreferenten; Mitwirkung von Eltern und anderen
Mitarbeitern.
4.3.3. Exemplarische Einführung in das unterscheidende
(kritische) Lesen der Bibel und das Verständnis der Bekenntnisse, Symbole
und Gottesdienstformen durch Unterricht, durch gemeinsame Vorbereitung und
Durchführung von Gottesdiensten.
4.3.4. Orientierung über Herkunft, Gestalt, Aufgaben und
Funktionen der Kirche, über das Neben- und Miteinander der Konfessionen und
Religionen durch unterrichtliche Auswertung von Beobachtungen und Erfahrungen
bei Erkundungsgängen; Begegnung mit einzelnen Gruppen anderer Konfessionen;
Führung eines Konfirmandenbuches.
4.3.5. Erkundung der Wirklichkeit der heutigen Welt mit dem
Ziel, den jungen Menschen die Bewältigung dieser Wirklichkeit im Horizont
des Glaubens zu ermöglichen durch thematisch-problemorientierten
Unterricht, der an Erfahrungen, Dokumente und Zeugnisse anknüpft.
4.3.6. Wahrnehmung von Aufgaben und Diensten gemeindlicher und
gesellschaftlicher Diakonie durch Konfirmandenpraktikum; gesellschaftliche
Arbeitsvorhaben.
............"
2.2.5. Zur Ausarbeitung eines Lehrplanes für 12- bis
15-jährigen Jugendliche werden die Anregungen hilfreich sein, die im
"Modell eines katechetischen Perikopen- und Themenplanes - Kurs V" (revidierte
Fassung) gegeben sind. Einige der dort gewählten Formulierungen sind
besonders unter dem Punkt 2.2.1. zur Zielangabe des konfirmierenden Handelns
übernommen. Dieser Plan ist im Heft 12 der Zeitschrift "Die Christenlehre"
vom Jahr 1973 sowie im Amtsblatt 1974 Nr. 11 Seite B 35-40 und Nr. 12 Seite B 43
veröffentlicht. Auf die Erläuterung in den Mitteilungen des
Amtsblattes 1974 Nr. 11 Seite A 47 wird besonders hingewiesen.
3. Hinführung zum Altarsakrament
"Gott schenkt im Abendmahl seiner Gemeinde Stärkung
für das in der Taufe verliehene neue Leben. Da die Taufe den Zugang zum
Altarsakrament eröffnet, ist eine frühe und kontinuierliche
Abendmahlsunterweisung in die Verantwortung der Kirche gelegt. Diese
Unterweisung soll dazu helfen, die Gabe des Abendmahls vornehmlich als
Gemeinschaft mit Jesus Christus als Mahl der durch ihn miteinander
Versöhnten und als Hilfe und Aufrichtung für die angefochtenen und
schuldig gewordenen Christen zu erfahren. Die Hinführung junger Menschen
zum Altarsakrament gehört in die seelsorgerlich-pädagogische
Verantwortung der Gemeinde."
"Kindlich unreflektierter Glaube ist als Mitglaube mit
Erwachsenen zu verstehen. Darum schließt alle Kinderseelsorge und
-unterweisung Familienseelsorge ein. Gemeinschaftsformen sind unerlässlich,
die möglichst die gesamte Familie umfassen (Familiengottesdienste,
Familientage, durch Elternarbeit aufzubauender Hauskatechumenat)." (Zitate aus
"Positionsbeschreibung" des Buches der Evang. Kirchen in der DDR.)
Das Wachstum im Glauben geht unter den alterstypischen
Bedingungen der jugendlichen Persönlichkeit vor sich. Wesentliche
Standortbestimmungen und Einsichten für das Leben werden durch Mitvollzug
der Kinder in der ihnen vertrauten Lebensgemeinschaft gewonnen. Die Teilnahme
von Kindern mit ihren Eltern am Abendmahl eröffnet ein elementares
Verstehen, das durch keine intellektuelle Belehrung ersetzt werden kann, das
freilich - wie bei der Kindertaufe - durch eine altersgemäße
Interpretation und Verkündigung begleitet werden sollte. Später
wächst die Bedeutung der Kindergruppe für das Leben des Kindes. Im
gemeinsamen Tun der Gruppe, in der Kinder mit gleichaltrigen Mädchen und
Jungen verbunden sind, lässt sich ihnen besonders nachhaltig und
eindrücklich Wirklichkeit und Wahrheit christlichen Glaubens
erschließen.
Auf Grund dieser Einsichten legt sich für die
Hinführung zum Altarsakrament eine Unterscheidung von verschiedenen
Altersstufen nahe (Ähnliches gilt z.B. auch für das Gebetsleben). Es
handelt sich im Folgenden nicht um die Darlegung eines Programmes, das
lückenlos absolviert werden muss. Es geht vielmehr um die Eröffnung
von aufeinander bezogenen Möglichkeiten, die je nach der gegebenen
Situation wahrgenommen werden.
3.1. Eine familienbezogene Weise des Mitvollzugs:
Nachdem Kinder die Anfangsunterweisung im christlichen Glauben
durchlaufen haben (Kinderkreis, Christenlehre, Familienkatechumenat) und nachdem
ihnen das Geschehen des Gottesdienstes vertraut geworden ist, sollen ihre Eltern
und Paten die Möglichkeit erhalten, mit ihnen gemeinsam zu kommunizieren.
Das in der Regel mit Vollendung des 10. Lebensjahres geschehen. Die Eltern
können über die Erstkommunion ihrer Kinder eine Bescheinigung erhalten
für den Fall, dass sie mit ihren Kindern in einer anderen Kirchgemeinde am
Abendmahl teilnehmen wollen.
Bevor die Kinder zum ersten Mal am Abendmahl teilnehmen,
erhalten sie eine auf ihr Alter bezogene Abendmahlsunterweisung in der
Verantwortung des zuständigen Seelsorgers der Gemeinde. Die Familie der
Kinder, die Mitarbeiter der Kirchgemeinde (besonders die Mitarbeiter in der
kirchlichen Unterweisung) und weitere Gemeindekreise werden an den notwendigen
Überlegungen zur Durchführung dieser familienbezogenen Weise des
Abendmahls beteiligt. Kirchgemeinden, die Kindern und Jugendlichen mit ihren
Familien den Zugang zum Altarsakrament eröffnen wollen, werden zu
überprüfen haben, ob die Gestalt dieser Gottesdienste auch wirklich
der Einladung an Kinde und Jugendliche entspricht. Die Gemeinschaft der
christlichen Familien sollte nicht auf Familien- und Sakramentsgottesdienst
begrenzt bleiben.
3.2. Eine gruppenbezogene Weise gemeinschaftlichen Tuns,
Lernens und Erkennens:
Je nach Reife einer Gruppe von gleichaltrigen Jugendlichen
kann vom 6. Unterweisungsjahr an mit dieser Gruppe die Erstkommunion vorbereitet
und in einem Gottesdienst durchgeführt werden. Die Freiwilligkeit der
Teilnahme muss gewahrt bleiben. Die Eltern der Kinder sind in die Vorbereitung
einzubeziehen. Dem Kirchenvorstand der Kirchgemeinde ist der Termin der
Erstkommunion der Gruppe rechtzeitig vorher bekannt zu geben. Der Tag der
Erstkommunion soll in der Familie und in der Kirchgemeinde festlich gestaltet
werden. Dieser Gottesdienst kann auch im Rahmen einer Kinder- bzw.
Konfirmandenrüstzeit gehalten werden. Auch andere, stärker
gruppenbezogene Formen eines Abendmahlsgottesdienstes können gewählt
werden (vgl. "Das Tischabendmahl" - Hilfen für ein verantwortliches
Experimentieren - Amtsblatt Jahrgang 1971 Seite B 43).
Der weitere Weg der Kindergruppe wird davon bestimmt sein,
nach und nach die Vielfalt der Abendmahlsbezüge zu entdecken, durch
gemeinschaftliche Vor- und Nacharbeit bei den Abendmahlsgottesdiensten immer
tiefer in den Zusammenhang von Glauben und Leben hineinzuwachsen. Den besonderen
Belastungen und Versuchungen, denen die Jugendlichen ausgesetzt sind, wird im
seelsorgerlichen Geleit Rechnung getragen werden müssen. Bei der
Ausgestaltung von Abendmahlsgottesdiensten der Kirchgemeinde wirken die
Jugendlichen mit. Sie werden an der Erarbeitung von Abendmahlsgottesdiensten in
neuer Gestalt beteiligt.
3.3. Der Beginn selbstständiger
Mitverantwortung:
Mit der Übertragung kirchlicher Rechte und Pflichten im
Konfirmationsgottesdienst beginnt für die Jugendlichen die Zeit
selbstständiger kirchlicher Mitverantwortung. So ist nun auch ihre
Teilnahme am Abendmahl Bestandteil der größeren Eigenverantwortung
für ihren persönlichen Weg und Dienst.
Die Vorbereitung auf den Konfirmationsgottesdienst soll den
Konfirmanden zeigen, in welcher Weise sie als junge Erwachsene auch nach der
Konfirmation an der Vertiefung und Erneuerung ihres Glaubens arbeiten
können. Die Kirchgemeinde wissen sich für Angebote, die diesem
Anliegen entsprechen, verantwortlich.
4. Die Problematik der Jugendweihe
4.1. Der Inhalt der biblischen Botschaft und des christlichen
Glaubens einerseits und die weltanschauliche Konzeption der Jugendweihe
andererseits sind nicht miteinander vereinbar. Daher suchen Christen in
Wahrnehmung der durch die Verfassung gegebenen Glaubens- und Gewissensfreiheit
statt einer Teilnahme an der Jugendweihe andere Wege, um ihre Bereitschaft zur
Mitarbeit in Staat und Gesellschaft kundzutun (siehe Handreichung
dazu).
4.2. Die mit dieser Gewissensentscheidung aufgeworfenen Fragen
christlicher Existenz und christlichen Engagements im sozialistischen Staat
werden sowohl mit den Konfirmanden als auch mit den Konfirmandeneltern auf Grund
vielfältiger biblischer Bezüge eingehend besprochen (vgl. auch Punkt
3.2. Absatz 2). Die Kirchgemeinde wird sich Kindern und Jugendlichen sowie den
Eltern, die in gespannter Situation zu konkreten Entscheidungen genötigt
sind, in besonderer Weise zuwenden, auch wenn die Entscheidung zu einem
notvollen Nachgeben geführt hat. Sie wird bestrebt sein, das ihre zu tun,
um durch lebendiges Zeugnis und bergendes Geleit zu ermöglichen, dass
Kinder und Jugendliche Entscheidungssituationen erkennen und sich darin
bewähren.
Kirchliche Ordnungen, die ein bestimmtes Verhalten zum
Maßstab machen, können zur Klärung von Entscheidungssituationen
beitragen. Bei der Anwendung solcher Ordnungen wird sich der Seelsorger jedoch
ständig zu fragen haben, ob er in die Gefahr der Gesetzlichkeit gerät
und somit dem Evangelium widerspricht.
4.3. Bei der Gewährung des Zugangs zum Abendmahl ist
einerseits zu berücksichtigen, dass das Abendmahl die Gemeinschaft derer
ist, die sich zum Herrn des Abendmahl bekennen und die wissen, dass seine
Zuwendung und Selbsthingabe zur Buße leiten und bereitmachen zu
ernstlicher Nachfolge. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das
Abendmahl Entlastung und Stärkung für die Nachfolge ist, die
Angefochtenen nicht vorenthalten werden kann, und dass der Herr des Abendmahls
Schwache und schuldig Gewordene in seiner Gemeinschaft hält. Nehmen Glieder
der Konfirmandengruppe an der Jugendweihehandlung teil, so muss vor erneuter
Abendmahlsteilnahme mit den Jugendlichen und ihren Eltern ein seelsorgerliches
Gespräch geführt werden. Diese Gespräche werden als Einzel- oder
als Gruppengespräche geführt. Ziel dieser Begegnungen sollte sein,
diese Gemeindeglieder in ihrer Situation auf den nächsten Abendmahlsgang
vorzubereiten, sie zu ermutigen, die Not ihrer Entscheidung Jesus Christus
anzuvertrauen und in der Gemeinschaft der Glaubenden zu bleiben und zu
wachsen.
4.4. Die Teilnahme dieser Jugendlichen am
Konfirmationsgottesdienst ist frühestens ein Jahr nach Beteiligung an der
Jugendweihe möglich. Die Konfirmandengruppe, die bis zum Ende des 9.
Unterweisungsjahres beieinander bleibt (vgl. Punkt 5.4.), wird sich in
besonderer Weise den Fragen zu stellen haben, die durch die Teilnahme einiger
oder der Mehrheit ihrer Glieder an der Jugendweihe und durch ihre Stärkung
und Bewahrung im Glauben aufgeworfen sind.
5. Der Konfirmationsgottesdienst
5.1. Das Grundverständnis des konfirmierenden Handelns
führt zu einer Entlastung des bisherigen Konfirmationsgottesdienstes. Dies
schließt bestimmte Höhepunkte im Verlauf des konfirmierenden Handelns
nicht aus:
Festtage der Kirche - Familiengottesdienste - Familientage der
Kirchgemeinde - Gottesdienst zum Schulanfang - Gottesdienste zum Beginn eines
neuen Christenlehrejahres nach der Ferienzeit - Kinderbibelwochen - der erste
Abendmahlsgang - Gottesdienste, in denen Jugendliche selbstständige
Verantwortung übernehmen - Rüstzeiten usw.
5.2. Der Inhalt des Konfirmationsgottesdienstes
Ein unaufgebbarer Höhepunkt ist der
Konfirmationsgottesdienst. Wie jeder evangelische Gottesdienst, so ist auch der
Konfirmationsgottesdienst von Anbetung, Bekenntnis der Gemeinde sowie von der
Verkündigung des Evangeliums, Fürbitte, Segnung und Sendung bestimmt.
Doch werden Verkündigung, Fürbitte, Segnung und Sendung von dem
besonderen Charakter des Konfirmationsgottesdienstes besonders geprägt
sein. Die Konfirmanden werden aktiv in die Vorbereitung und Durchführung
dieses Gottesdienstes einbezogen (vgl. die Ausführungen zum freien Gebrauch
der Agende I im Amtsblatt Jahrgang 1973 Seite B 40 bis 43 - "Die
Variationsbreite von Agende I" - und Seite B 43 bis 45 - "Gottesdienst heute und
morgen").
5.2.1. Seinen besonderen Charakter erhält der
Konfirmationsgottesdienst durch das Bekenntnis der Konfirmanden zu ihrer Taufe.
Nachdem sich die Gottesdienstteilnehmer gemeinsam mit den Konfirmanden durch das
Glaubensbekenntnis zum Taufbund und zur Gliedschaft in der Gemeinde Jesu Christi
bekannt haben, sollen die Konfirmanden Gelegenheit erhalten, im
Konfirmationsgottesdienst der Entscheidung zuzustimmen, die einst ihre Eltern
und Paten für sie in der Taufe getroffen haben.
5.2.2. Seinen besonderen Charakter erhält der
Konfirmationsgottesdienst ferner durch die Segnung der Konfirmanden. Die
Handauflegung soll den Gesegneten zur persönlichen Vergewisserung dienen,
dass sie mit allem, was sie sind, unter Gottes Schutz, Hilfe und Gnade
stehen.
5.2.3. Seinen besonderen Charakter erhält der
Konfirmationsgottesdienst weiterhin durch die Übertragung kirchlicher
Rechte und Pflichten. Diese betreffen die Aufgaben des allgemeinen Priestertums
in Kirche, Familie, Schule, Freizeit, Beruf und Gesellschaft und die Ordnungen
der Kirche: z.B. die Mitverantwortung für die Gestaltung des
kirchgemeindlichen Lebens (Gottesdienstgestaltung, Aufgaben des missionarischen
Gemeindeaufbaus, Wahrnehmung diakonischer Aufgaben, gegebenenfalls in der
Zusammenarbeit mit der Kommunalgemeinde usw.); die Präsenz des
Christuszeugnisses in der Welt durch Wort und Tat, das Patenamt, die kirchliche
Trauung, das aktive und passive Wahlrecht in Bezug auf das Kirchenvorsteheramt
nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die Mitverantwortung für die
finanziellen Erfordernisse des kirchlichen Lebens und Dienstes vom 18.
Lebensjahr an.
Für die Ausübung dieser Rechte und Pflichten werden
weitere Zurüstungen angeboten. Doch liegt die Wahrnehmung kirchlicher
Mitverantwortung von nun an in der eigenen Initiative der
Konfirmierten.
5.3. Die Vorbereitung auf den
Konfirmationsgottesdienst:
Die Bedeutung des Konfirmationsgottesdienstes ist mit den
Konfirmanden ausführlich zu erarbeiten. Dieser Aufgabe soll eine besondere
Unterweisungseinheit vor der Konfirmation gewidmet sein, die etwa 6-8
Wochenstunden umfasst.
Das Angebot evangelischer Beichte und Absolution als
Bestandteil des konfirmierenden Handelns wird auch in diesem Zusammenhang
bedacht und praktiziert werden. Die Erkenntnis der Rechte und Pflichten, die
sich aus der Gliedschaft in der Gemeinde Jesu Christi ergeben, kann auch junge
Menschen dazu führen, die Aktualität von Schuld und Bekenntnis,
Freispruch und Neuanfang im Namen Jesu Christi zu sehen. Ein Beichtgottesdienst
der Konfirmanden oder andere konfirmandengemäße Formen, die diesem
Anliegen Rechnung tragen, können dem Konfirmationsgottesdienst
vorausgehen.
5.4. Das Konfirmationsalter
Jugendliche können nach entsprechender Unterweisung und
nachdem sie ihren Ort in der christlichen Gemeinschaft gefunden haben - vom 8.
Unterweisungsjahr an - am Konfirmationsgottesdienst teilnehmen (zwischen
Palmarum und Trinitatis). Auf Punkt 4.4. wird besonders verwiesen. Das 9.
Unterweisungsjahr ist für alle Konfirmierte und Konfirmanden
verpflichtender Bestandteil des konfirmierenden Handelns. Es ist bestimmt von
den neuen Verstehensmöglichkeiten dieser Altersgruppe und von
Arbeitsformen, die der größeren Selbstständigkeit dieser
Jugendlichen Rechnung tragen (vgl. Punkte 3.3. und 5.1.).
5.5. Die Festlegung des Konfirmationstermins in einer
Kirchgemeinde:
Die Festlegung des Konfirmationstermins in einer
Kirchgemeinde, soweit es sich nicht um Einzelkonfirmationen handelt, ist im
Einvernehmen mit der zuständigen Superintendentur vorzunehmen. Eine
möglichst weitgehende Einigung im Kirchenbezirk ist anzustreben. Um eine
Koordinierung mit den Gemeinden im Kirchenbezirk herbeizuführen, hat der
Kirchenvorstand rechtzeitig (bis zum 31. Oktober des Vorjahres) um die
Zustimmung des Superintendentur für seine Entscheidung nachzusuchen. Wird
die Festlegung für mehrere Jahre getroffen, bedarf es keiner jährlich
wiederholten Fühlungsnahme mit der Superintendentur.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (21.10.1998,PH)
Vom 17. Oktober 1950 (ABl. 1950 A 84)
20310/56; 2030; 61040
Es ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass jeder
Pfarrer sich nach Möglichkeit über den Konfirmandenunterricht hinaus
persönlich an der kirchlichen Unterweisung der Jugend zu beteiligen hat.
Auch wo ausnahmsweise seine Mitwirkung bei der Christenlehre undurchführbar
ist, muss seine Mitarbeit in den katechetischen Konventen und
Arbeitsgemeinschaften erwartet werden. Die Kandidaten der Theologie sind zur
Teilnahme an der katechetischen Arbeitsgemeinschaft und am Katechetenkonvent
ihres Bezirkes verpflichtet. Sie haben in jedem Falle auch selbst Christenlehre
zu erteilen.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
D. Hahn D. Kotte
-~-
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