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2.2.4 VIERTER BAND DER AGENDE DER
VELKD: ORDINATION USW.
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Vom 17. November 1992 (ABl. 1992 A 182)
200130(11)
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens hat auf Grund von § 27 Absatz 2 der Kirchenverfassung das folgende
Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Die von der Generalsynode und der Bischofskonferenz der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands beschlossene neu
bearbeitete Ausgabe von 1987 des Vierten Bandes der Agende für
evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden - Ordination und Einsegnung,
Einführungshandlungen, Einweihungshandlungen - wird in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens eingeführt.
§ 2
(1) Die Formulare zur Ordination (Ordination eines
einzelnen Ordinanden, Ordination mehrerer Ordinanden gemeinsam) des neu
bearbeiteten Vierten Bandes der Agende für evangelisch- lutherische Kirchen
und Gemeinden (Seite 18-34) werden nicht eingeführt. An ihre Stelle treten
die mit Kirchengesetz vom 15.April 19801)
beschlossenen Ordnungen der Ordination2) (Wenn
ein Einzelner ordiniert wird. Wenn mehrere ordiniert werden).
(2) Ist die Ordination mit der erstmaligen
Einführung in eine Pfarrstelle verbunden, so ersetzt das Formular "Wenn mit
der Ordination die Einführung in die erste Pfarrstelle verbunden ist" das
Formular "Einführung eines Pfarrers" (Seite 50-58).
(3) Die mit Kirchengesetz vom 15. April 1980 beschlossenen
Ordnungen der Ordination sind in der nachstehenden Fassung
verbindlich:
Zu Ziffer I (Wenn ein Einzelner ordiniert wird):
1. Bei der Vorstellung des Ordinanden werden nach der
Namensnennung des Ordinanden die Worte "unter Gebet und Auflegen der Hände"
eingefügt.
2. Die Ordinationsformel lautet:
"Christus spricht: Gleichwie mich der Vater gesandt hat, so
sende ich euch. Im Gehorsam gegen diesen Auftrag, den der Herr seiner Kirche
gegeben hat, und im Vertrauen auf seine Verheißung berufen, segnen und
senden wir dich zum Dienst im Amt der öffentlichen Wortverkündigung
und Sakramentsverwaltung. Im Namen † des Vaters und des Sohnes und des
Heiligen Geistes."
Zu Ziffer II (Wenn mehrere ordiniert werden):
1. Bei der Vorstellung der Ordinanden werden nach der
Namensnennung der Ordinanden die Worte "unter Gebet und Auflegen der Hände"
eingefügt.
2. Die Ordinationsformel lautet:
"Christus spricht: Gleichwie mich der Vater gesandt hat, so
sende ich euch. Im Gehorsam gegen diesen Auftrag, den der Herr seiner Kirche
gegeben hat, und im Vertrauen auf seine Verheißung berufen, segnen und
senden wir dich zum Dienst im Amt der öffentlichen Wortverkündigung
und Sakramentsverwaltung. Im Namen † des Vaters und des Sohnes und des
Heiligen Geistes."
Zu Ziffer III (Wenn mit der Ordination die Einführung in
die erste Pfarrstelle verbunden ist):
1. Bei der Vorstellung des Ordinanden werden nach der
Namensnennung des Ordinanden die Worte "unter Gebet und Auflegen der Hände"
eingefügt.
2. Die Ordinationsformel lautet:
"Christus spricht: Gleichwie mich der Vater gesandt hat, so
sende ich euch. Im Gehorsam gegen diesen Auftrag, den der Herr seiner Kirche
gegeben hat, und im Vertrauen auf seine Verheißung berufen, segnen und
senden wir dich zum Dienst im Amt der öffentlichen Wortverkündigung
und Sakramentsverwaltung. Im Namen † des Vaters und des Sohnes und des
Heiligen Geistes."
§ 3
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem
Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt.
§ 4
(1) Die Kirchenleitung bestimmt den Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Kirchengesetzes.
<Es wurde der 01.01.1999 bestimmt: Beschluss der
Kirchenleitung vom 14.10.1998, bekannt gemacht am 01.12.1998 (ABl. 1998 A
215).>
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes tritt das
Kirchengesetz über die Einführung des Vierten Bandes der Agende
für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden vom 15. April 1953
(Amtsblatt Seite A 26) außer Kraft.
Dresden, am 17. November 1992
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
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Vom 01. Dezember 1998 (ABl. 1998 A 216)
Reg.-Nr. 2001130 (11)
Aufgrund von § 3 des Kirchengesetzes über die
Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe des Vierten Bandes der Agende
für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden vom 17. November 1992
(ABl. S. A 182) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
Folgendes:
Abschnitt 1
§ 1
Die mit Kirchengesetz vom 17. November 1992 beschlossenen
Ordnungen der Ordination liegen in einem Beiheft "Ordination in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens" zur 2. bearbeiteten Auflage 1997
der neu bearbeiteten Ausgabe des Vierten Bandes der Agende vor.
§ 2
(1) Die Ordination nimmt der Superintendent zusammen mit zwei
Assistenten vor, von denen einer ordiniert sein muss, der andere aber ein
nichtordiniertes Glied der Gemeinde sein kann. Soll von der letztgenannten
Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, bedarf dies der Zustimmung des
Superintendenten.
(2) Es wird empfohlen, dass ein Glied/Glieder der Gemeinde ein
Segensvotum spricht/sprechen, wenn die beiden Assistenten ordiniert
sind.
§ 3
Der Gottesdienst verläuft unter Leitung des
Hauptvertreters oder eines ordinierten Assistenten. Der Ordinierte hält die
Predigt.
§ 4
(1) Da in der Regel die Ordination mit der Aufnahme in den
Probedienst verbunden ist, wird in der Anrede des Ordinators an die Gemeinde
(Seite 3) in den zweiten Satz hinter "Dienst" eingefügt "als
Pfarrer/Pfarrerin zur Anstellung".
Wenn die Ordination zum Ehrenamt erfolgt, lautet der zweite
Satz in der Anrede: "Er/Sie wird zum Pfarrer/zur Pfarrerin im Ehrenamt in
der Gemeinde ... beauftragt."
(2) Nach der Vorstellung des Ordinanden/der Ordinandin
verliest einer der Assistenten den Lebenslauf des Ordinanden/der Ordinandin, der
andere die Berufungsurkunde. Der Ordinator hält die
Ordinationsansprache.
Bei der Ordination zum Ehrenamt wird an Stelle der
Berufungsurkunde das Schreiben zur Erteilung eines Dienstauftrages auszugsweise
verlesen.
(3) In die Ordinationsfrage ist hinter die Worte "wie es
deinem Auftrag entspricht," (Seite 8) einzufügen "und willst du den Dienst
als Pfarrer/Pfarrerin zur Anstellung/im Ehrenamt in der
................... Gemeinde in ............. nach den Ordnungen unserer Kirche
treu und gewissenhaft tun zur Ehre Gottes und zum Besten der Gemeinde, so
versprich es vor Gott und dieser Gemeinde mit deinem Ja."
(4) Nach der Frage an den Ordinanden/die Ordinandin und
seiner/ihrer Antwort fragt der Ordinator die Kirchenvorsteher der Gemeinde, ob
sie bereit sind, den Dienst des Pfarrers/der Pfarrerin zur Anstellung
anzunehmen:
"Ebenso frage ich euch, die Kirchenvorsteher dieser Gemeinde:
Seid ihr bereit, N.N. als euren Pfarrer / als eure Pfarrerin im Probedienst /
im Ehrenamt anzunehmen, und versprecht ihr, mit ihm / ihr zusammen dem
Aufbau der Gemeinde zu dienen, so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.
Kirchenvorsteher: Ja, mit Gottes Hilfe."
§ 5
In der Regel ist der Gottesdienst als Sakramentsgottesdienst
zu halten. Sollte dies nicht der Fall sein, ist wie folgt zu verfahren:
Unmittelbar im Anschluss an die Ordinationshandlung erhält der Ordinierte /
die Ordinierte durch den Ordinator das heilige Abendmahl. Die Assistenten, die
Mitglieder des Kirchenvorstandes und Familienangehörige des Ordinierten/der
Ordinierten sollen am heiligen Abendmahl teilnehmen.
Abschnitt II
§ 6
(1) Bei der Einführung eines Pfarrers / einer Pfarrerin
in eine Pfarrstelle, in einen besonderen kirchlichen Dienst, in ein kirchliches
Aufsichtsamt oder das Bischofsamt verliest in der Regel einer der Assistenten
nach der Vorstellung den Lebenslauf, der andere die Berufungsurkunde. (Agende
IV, Seite 51, 60, 69, 78)
(2) Wird einem Pfarrer / einer Pfarrerin zur Anstellung nach
Ablauf des Probedienstes die Pfarrstelle übertragen, in der er/sie bereits
tätig war, dann erfolgt deren Einführung nach dem Formular
"Einführung eines Pfarrers / einer Pfarrerin" (Seite 50 ff.). Die Verlesung
des Lebenslaufes nach der Vorstellung kann entfallen.
Abschnitt III
§ 7
Im Formular "Einführung von Kirchenvorstehern
(Kirchenältesten)" lautet die Verpflichtungsfrage an die Kirchenvorsteher
mit Einleitung (Seite 93):
"Das Kirchenvorstehergelöbnis unserer Landeskirche
lautet:
Vor Gottes Angesicht und vor dieser Gemeinde gelobe ich: Ich
will das mir übertragene Amt als einen Auftrag der Kirche annehmen, die
niemandem dienstbar sein darf als allein ihrem Herrn Jesus Christus. Ich will
mein Amt in der Verantwortung vor Gott führen, gehorsam dem Evangelium von
Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift enthalten und in den
Bekenntnissen unserer Kirche bezeugt ist. Ich weiß, dass ich damit einer
Dienstgemeinschaft angehöre und dass zu diesem Dienst vor allem meine
persönliche Teilnahme am kirchlichen Leben meiner Gemeinde und ein rechter
christlicher Lebenswandel nötig sind, und ich werde nach bestem Wissen und
Gewissen alles tun, um beim inneren und äußeren Aufbau meiner
Kirchgemeinde und damit der Landeskirche mitzuhelfen.
Seid ihr dazu bereit, so reicht mir die Hand und gelobt es mit
den Worten: Ja, mit Gottes Hilfe.
Die Einzuführenden treten nacheinander vor, reichen dem
Pfarrer die Hand und sprechen: Ja, mit Gottes Hilfe."
§ 8
Die Verpflichtung der gewählten und berufenen Mitglieder
zur Eröffnung der Landessynode, die vom Landesbischof vorgenommen wird,
erfolgt nach dem Formular "Verpflichtung von Synodalen"(Seite 96 ff.). Die
Verpflichtungsfrage mit Einleitung (Seite 98) hat folgenden Wortlaut:
"Das Gelöbnis, das die gewählten und berufenen
Mitglieder zu Beginn ihrer Arbeit in der Landessynode abzulegen haben,
lautet:
Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Landessynode die
innere und äußere Wohlfahrt der evangelisch-lutherischen Kirche nach
bestem Wissen und Gewissen zu wahren und danach zu trachten, dass die Kirche in
allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.
Seid ihr dazu bereit, so tretet vor, reicht mir die Hand und
sprecht: Ich gelobe es vor Gott.
Die Synodalen sprechen unter Handschlag einzeln:
Ich gelobe es vor Gott."
Abschnitt IV
§ 9
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 15. April 1980 (ABl. 1980 A 37)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Änderungen des Ordinationsformulars durch das
Kirchengesetz vom 17.11.1992 (ABl. 1992 A 182). Das in § 1 erwähnte
Formular vom 30.10.1978 wurde in seiner für den Gebrauch in Sachsen
abgeänderten Form veröffentlicht als Anhang dieses
Kirchengesetzes.>
200130/697
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode hat zur Änderung
des Kirchengesetzes über die Einführung des Vierten Bandes der Agende
für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden vom 15. April 1953
(Amtsblatt Seite A 26) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Die am 30. Oktober 1978 von der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik
beschlossene Ordnung der Ordination zum Dienst der öffentlichen
Verkündigung des Wortes Gottes und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl,
welche in der Anlage abgedruckt ist, tritt an die Stelle des Abschnittes I.1.
"Ordination eines Geistlichen" des Vierten Bandes der Agende für
Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden.
§ 2
Ist die Ordination mit der erstmaligen Einführung in eine
Pfarrstelle verbunden, so tritt die Ordnung darüber hinaus an die Stelle
des Abschnittes II. 6. "Einführung eines Pfarrers" des Vierten Bandes der
Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden.
§ 3
(1) In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens ist
die Ordnung der Ordination in der nachstehend beschriebenen Fassung
verbindlich:
Zu Ziffer I (Wenn ein Einzelner ordiniert
wird):
1. Bei der Vorstellung des Ordinanden gilt Variante B mit
folgenden Änderungen:
a) An die Stelle des 1. Satzes
"Er (Sie) ist bereit, sich auf die in unserer Kirche
(Gemeinde) geltenden Bekenntnisgrundlage zu verpflichten."
tritt der Satz in Anmerkung 2
"Er (Sie) hat durch eine schriftliche Lehrverpflichtung
erklärt, dass er (sie) bereit ist, sich auf die in unserer Kirche geltenden
Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten."
b) Der in eckige Klammern gesetzte Text fällt
weg.
c) Die beiden je nach dem Wort "oder" wahlweise angebotenen
Formulierungen fallen weg.
2. Die dritte epistolische Lesung des Ordinationsformulares -
2. Kor. 5, 19-20 - ist zu verwenden. Zusätzlich können weitere
angegebene epistolische Lesungen gebraucht werden.
3. Es gilt die dritte Variante der Verpflichtungsfrage des
Ordinators an den Ordinanden unter Wegfall des in runde Klammern gesetzten
Wortes "Gemeinde".
4. Das Vaterunser wird unter Handauflegung gebetet. Im
Gebetstext fallen die in runde Klammern gesetzten Worte "unser Vater"
weg.
5. Die Ordinationsformel und das Sendungswort spricht der
Ordinator unter Handauflegung.
Zu Ziffer II (Wenn mehrere ordiniert werden):
1. Bei der Vorstellung der Ordinanden gilt
Folgendes:
a) Das in runde Klammern gesetzte Wort "Kirchenprovinz"
fällt weg.
b) Es gilt Variante B mit folgenden
Änderungen:
(aa) An die Stelle des 1. Satzes
"Sie sind bereit, sich auf die in unserer Kirche
(Gemeinde) geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten."
tritt der Satz in Anmerkung 10
"Sie haben durch eine schriftliche Lehrverpflichtung
erklärt, dass Sie bereit sind, sich auf die in unserer Kirche geltenden
Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten."
(bb) Der in eckige Klammern gesetzte Text fällt
weg.
(cc) Die beiden je nach dem Wort "oder" wahlweise
angebotenen Formulierungen fallen weg.
(dd) Der Abschnitt, welcher den Fall behandelt, dass mehrere
Kandidaten auf verschiedene Bekenntnisse verpflichtet werden, ist für die
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens ohne Bedeutung.
2. Es gilt die dritte Variante der Verpflichtungsfrage des
Ordinators an die Ordinanden unter Wegfall des in runde Klammern gesetzten
Wortes "Gemeinde".
3. Das Vaterunser wird unter Handauflegung gebetet. Im
Gebetstext fallen die in runde Klammern gesetzten Worte "unser Vater"
weg.
4. Die Ordinationsformel und das Sendungswort spricht der
Ordinator unter Handauflegung.
Zu Ziffer III (Wenn mit der Ordination die Einführung
in die erste Pfarrstelle verbunden ist).
1. Bei der Vorstellung des Ordinanden gilt Variante B mit
folgenden Änderungen:
a) An die Stelle des 1. Satzes
"Er (Sie) ist bereit, sich auf die in unserer Kirche
(Gemeinde) geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten."
tritt der Satz in Anmerkung 20
"Er (Sie) hat durch eine schriftliche Lehrverpflichtung
erklärt, dass er (sie) bereit ist, sich auf die in unserer Kirche geltenden
Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten."
b) Der in eckige Klammern gesetzte Text fällt
weg.
c) Die beiden nach dem Wort "oder" wahlweise angebotenen
Formulierungen fallen weg.
2. Es gilt die dritte Variante der Verpflichtungsfrage des
Ordinators an den Ordinanden unter Wegfall der in runde Klammern gesetzten Worte
"Gemeinde" und "und dieser Gemeinde".
3. In der Frage an die Kirchenvorsteher (Commendatio) sowie in
der Antwort darauf wird die Bezeichnung "Kirchenvorsteher" festgelegt. Die in
eckige Klammern gesetzten Worte "getreu der Ältestenverpflichtung" fallen
weg.
4. Das Vaterunser wird unter Handauflegung gebetet. Im
Gebetstext fallen die in runde Klammern gesetzten Worte "unser Vater"
weg.
5. Die Ordinations- und Einführungsformel und das
Sendungswort spricht der Ordinator unter Handauflegung.
6. Im 1. Satz des vorletzten Absatzes wird die Bezeichnung
"Kirchenvorsteher" festgelegt.
(2) Text, der in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens keine Gültigkeit hat, ist in der Anlage kursiv
gedruckt.
§ 4
(1) Die Kirchenleitung bestimmt den Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Kirchengesetzes.
Beschluss der Kirchenleitung KL. 105. IV vom 29. April
1980 (ABl. A 49)
Das Kirchengesetz vom 15. April 1980 (Amtsblatt S. A 37)
über Änderung des Kirchengesetzes über die Einführung des
Vierten Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden
vom 15. April 1953 - Ordnung der Ordination - tritt am 1. Juni 1980 in
Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes treten ihm
entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft.
(3) Ausführungsbestimmungen werden durch das
Landeskirchenamt erlassen.
Dresden, am 15. April 1980.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
Vorbemerkung zu nachstehender Anlage:
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode Sachsens hat
Folgendes beschlossen:
Der im Ordinationsformular verwendete Begriff "Dienst" nimmt
die entscheidenden Elemente des bisher verwendeten Begriffes "Amt" auf. "Dienst"
meint sowohl die persönliche Inanspruchnahme und Verpflichtung des
Ordinierten als auch die Kontinuität seines Dienens.
Der "Dienst" geschieht in der Letztverantwortung, in der der
Ordinierte mit seinem Tun und Verhalten an der Vollmacht und auch an der
Ohnmacht des Dienstes teilhat.
In diesem Verständnis von "Dienst" steht das
Ordinationsformular weder zur Confessio Augustana noch zur Verfassung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in Widerspruch.
Anlage
zum vorstehenden Kirchengesetz vom 15. April 1980
Ordnung der Ordination zum Dienst der öffentlichen
Verkündigung des Wortes Gottes und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl
<mit Änderungen vom 17.02.1992>
Vorwort
Erläuterungen
I. Wenn ein Einzelner ordiniert wird
II. Wenn mehrere ordiniert werden
III. Wenn mit der Ordination die Einführung in die erste
Pfarrstelle verbunden ist
Vorwort
1. Der Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen
Demokratischen Republik, die Evangelische Kirche der Union (Bereich DDR) und die
Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche in der Deutschen Demokratischen
Republik haben mit ihren Gliedkirchen die hier vorgelegte Ordnung der Ordination
zum Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und der
Verwaltung von Taufe und Abendmahl erarbeitet. Der Bund hofft damit seinem
erklärten Ziel zu entsprechen, das auch die genannten gliedkirchlichen
Zusammenschlüsse voll bejaht haben: "In der Einheit und Gemeinsamkeit des
christlichen Zeugnisses und Dienstes gemäß dem Auftrag des Herrn
Jesus Christus zusammenzuwachsen" (Artikel 1 Absatz 2 der Ordnung des Bundes).
Alle Gliedkirchen haben bereits bei der Bildung des Bundes die gegenseitige
Anerkennung der Ordination erklärt und mit der Annahme der Leuenberger
Konkordie bekräftigt. In dem ständigen Gespräch der Kirchen auf
der Ebene des Bundes und in der Ökumene über "Amt und Gemeinde" ist
das Thema "Ordination" eine Schlüsselfrage. Dass über diese Ordnung
eine Einigung erzielt wurde, der auch die reformierten Gemeinden in den
Gliedkirchen zustimmen konnten, ist ein guter Schritt voran.
2. Dass neue Ordinationsformulare notwendig sind, ist lange
erkannt. Neue Erkenntnisse in der Ämterlehre, die Erfahrungen des
Kirchenkampfes, ein verändertes Verhältnis der Pfarrer zu ihrem
Dienst, zur Kirchenleitung und auch zu ihrer Umwelt, stilistische und
sprachliche Gesichtspunkte mussten zum Zuge kommen. Vor allem sollte es den
Gemeinden möglich gemacht werden, unmittelbar an dem Ordinationsgeschehen
teilzunehmen; die Ordinanden sollten es ohne hermeneutische Anstrengungen
verstehen und bejahen können. Die Notwendigkeit einer Neufassung wurde auch
durch die Tatsache unterstrichen, dass auf dem Boden der Evangelischen Kirche in
Deutschland, in der Arnoldshainer Konferenz und auch in der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands an derselben Materie gearbeitet
wurde. Die hier vorliegenden Formulare verdanken dieser Arbeit gute
Anregungen.
Endlich war es der Wunsch der Gliedkirchen, an diesem
wichtigen Punkt die bestehende Gemeinsamkeit zu bezeugen - dies umso mehr, als
die gültigen Ordinationsformulare keine grundlegenden Unterschiede
aufwiesen, so dass von ihnen allen ausgegangen werden konnte.
3. Dennoch war es nicht einfach, gemeinsame
Ordinationsformulare zuwege zu bringen. Zwar hatten der Rat der Evangelischen
Kirche der Union (Bereich DDR) und die Kirchenleitung der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche in der DDR bereits 1971 die Bildung eines
gemeinsamen Ausschusses "Ordination" beschlossen; die Konferenz der
Evangelischen Kirchenleitungen in der Deutschen Demokratischen Republik hatte
das Angebot dankbar angenommen und zugestimmt, dass der geplante Ausschuss auch
für den Bund als solchen diese Fragen bearbeiten sollte. Aber als der
Ausschuss nach etwa zweijähriger Arbeit ein neues Ordinationsformular und
Thesen "Zum Verständnis des ministerium verbi divini" vorlegte, fanden
diese nicht die Zustimmung aller Gliedkirchen. Der Ausschuss gab daraufhin
seinen Auftrag zurück.
In dieser Situation bat die Konferenz der Evangelischen
Kirchenleitungen in der Deutschen Demokratischen Republik im Januar 1974 die
Leitenden Geistlichen, in einer gemeinsamen Beratung zu prüfen, "ob noch
Aussicht besteht, ein für alle Gliedkirchen gemeinsames Formular zu
erarbeiten". Der Bischofskonvent konnte sich dieser Bitte nicht entziehen, zumal
die meisten Bischöfe selber die Hauptverantwortung für die Ordination
innerhalb ihrer Kirche haben. Er hat nach mehreren Beratungen nicht nur die an
ihn gestellte Frage bejaht, sondern ein neues Formular vorgelegt. Es wurde den
Gliedkirchen ebenfalls zur Stellungnahme übermittelt, auf Grund ihrer
Anregungen verbessert und durch die zuständigen Organe
angenommen.
4. Das vorliegende Formular beruht auf folgenden theologischen
Überzeugungen, die in ihm deutlich werden sollten:
a) Durch die heilige Taufe ist jeder Christ als Glied des
Leibes Christi zum Zeugendienst berufen.
b) Zum Gehorsam der Kirche gegen ihren Auftrag gehört,
dass sie Einzelne in einen Dienst der Verkündigung des Evangeliums beruft.
Sie glaubt, dass in ihrem Berufen Christus selber der Berufende ist. Sie
vertraut darauf, dass er denen, die so berufen werden, die notwendigen
Gnadengaben mitteilt.
c) Die Gemeinden sind durch solche Berufungen einzelner nicht
aus ihrer Verantwortung für den Verkündigungsdienst der Kirche
entlassen. Sie sollen zusammen mit den zur öffentlichen
Wortverkündigung Berufenen die konkrete Situation erforschen, in die hinein
das Evangelium verkündigt werden soll. Sie sollen im Wort der zur
Verkündigung des Evangeliums Berufenen das Wort ihres Herrn suchen und
hören; sie sollen aber auch deren Zeugnis der Schrift prüfen und
falscher Lehre widerstehen.
d) Die Dienste der Verkündigung des Evangeliums sind
geistlich gleichrangig, aber in ihren Tätigkeiten und
Verantwortungsbereichen unterschieden.
e) Der Dienst der öffentlichen Verkündigung des
Evangeliums und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl schließt eine
besondere Verantwortung ein für den Zusammenhang mit dem apostolischen
Zeugnis und mit dem der Gesamtkirche, für die Taufe, die in den Leib
Christi einverleibt, und für das Abendmahl, das die Glieder der familia dei
am Tisch ihres Herrn versammelt und damit für die Gemeinschaft der Gemeinde
und der Gemeinden.
f) An dem Begriff der "öffentlichen Verkündigung"
(gemäß Confessio Augustana XIV publice docere aut sacramenta
administrare) sollte festgehalten werden, obwohl die "Öffentlichkeit" der
Verkündigung, verstanden als Wirksamkeit im Allgemeinen Bewusstsein der
Gesellschaft, heute tatsächlich ungleich geringer ist als in der
Reformationszeit. Gleichwohl ist der Gottesdienst nach wie vor die am meisten an
die Öffentlichkeit, tretende Veranstaltung der Gemeinde.
Vor allem hat der Begriff der "Öffentlichkeit" seinen
notwendigen Sinn darin, dass alles, was im Namen Jesu Christi geschieht,
öffentlich ist, weil er nicht der Stifter irgendeiner religiösen
Sondergemeinschaft, sondern der Herr der Welt ist. Dies ist Maß und Ziel
für den Dienst der öffentlichen Verkündigung wie für die
Veranstaltungen der Gemeinde. Im Gottesdienst wird exemplarisch deutlich, dass
die Gemeinde creatura verbi ist, vom Wort getragen und zurechtgewiesen,
überführt und getröstet, durch das Wort zum Dienst zubereitet
wird. Die gottesdienstliche Gemeinde ist Zeichen dafür, dass die Zeugen
Christi Glieder an seinem Leibe sind, und dass der Leib konkret Gestalt gewinnen
will durch die Versammlung, in der ihr das Leben schaffende Wort gesagt
wird.
g) Die Tatsache, dass hier ein Formular zur Ordination zum
Dienst der öffentlichen Verkündigung und der Verwaltung von Taufe und
Abendmahl dargeboten wird, schließt nicht aus, sondern ein, dass auch
für andere Dienste am Wort zu gegebener Zeit eine entsprechende, auf diese
Dienste hin formulierte Beauftragung und Vergewisserung erarbeitet
wird.
5. Das Formular sieht eine Aufgliederung vor für die
Ordination eines Einzelnen, die Ordination mehrerer und die Ordination in
Verbindung mit der Einführung in die erste Pfarrstelle.
Eine durch gliedkirchliche Tradition bedingte Variante bezieht
sich auf eine vorher schriftlich vollzogene Lehrverpflichtung; nach einer
anderen Tradition erklären die Ordinanden vorher ihre Bereitschaft, eine
solche Lehrverpflichtung einzugehen; sie vollziehen sie dann durch ihr Ja auf
die Ordinationsfrage.
Erläuterungen
1. Die Ordination findet in einem Hauptgottesdienst
statt.
2. Die Ordination wird nach gliedkirchlichem Recht vom Bischof
oder einem anderen beauftragten Ordinator und zwei Assistenten vollzogen. Nach
gliedkirchlicher Ordnung sollen entweder beide Assistenten ordiniert sein oder
es soll einer der Assistenten ein ordinierter, der andere Assistent aber ein
nichtordinierter Vertreter der Gemeinde oder der Synode sein. Werden mehrere
Kandidaten ordiniert, so können mehr als zwei Assistenten mitwirken, von
denen einige Älteste (Kirchenvorsteher; Synodale) sind, doch sollte die
Zahl von sechs Assistenten nicht überschritten werden. Außer den
Assistenten können zwei weitere Gemeindeglieder an der Ordination beteiligt
sein, indem sie Schriftlesungen übernehmen oder ein freies Wort an die
Ordinanden richten
3. Die an der Ordination Beteiligten nehmen in der ersten
Bankreihe oder im Altarraum Platz. Findet ein Einzug statt, so nehmen die
Ältesten und die Assistenten die Ordinanden in ihre Mitte, der Ordinator
geht zuletzt.
4. Der Gottesdienst verläuft bis zum Glaubensbekenntnis
nach der Ordnung der Agende. Jedoch kann im Blick darauf, dass der
Ordinationsteil Schriftlesungen enthält, eine der beiden Sonntagslesungen
und das Lied zwischen den Lesungen entfallen.
5. Folgt auf das Glaubensbekenntnis sogleich die Vorstellung
des Ordinanden mit der Ansprache des Ordinators, so kann der Ordinand bzw. einer
der Ordinanden nach seiner Ordination die Predigt halten. Es besteht auch die
Möglichkeit, dass der Ordinator nach dem Glaubensbekenntnis zunächst
die Predigt hält und nach dem Predigtlied die Ordination mit der
Vorstellung beginnt. Dann entfällt eine spätere Predigt des
Ordinanden.
6. Auf jeden Fall sollten die Ordinanden nach ihrer Ordination
in diesem Gottesdienst tätig werden, entweder beim Fürbittengebet und
beim Segen oder, wenn das Abendmahl gefeiert wird, bei der Abendmahlsliturgie
und der Austeilung.
7. Ist die Ordination mit der Einführung in eine
Pfarrstelle verbunden, so wird die Predigt vom Ordinanden gehalten. In diesem
Falle wird der nichtordinierte Assistent (siehe Abs. 2) ein Kirchenältester
(Kirchenvorsteher) bzw. bei der Einführung in eine Kreispfarrstelle ein
Kreisältester sein.
8. In den folgenden Formularen werden runde und eckige
Klammern verwendet. In runde Klammern werden Worte gesetzt, die alternativ
für vorausgehende Worte oder Satzteile gebraucht werden können. In
eckige Klammern werden Sätze und Satzteile gesetzt, die fakultativ
gebraucht oder weggelassen werden können.
I.
Wenn ein Einzelner ordiniert wird
Nach dem Glaubensbekenntnis oder nach der Predigt tritt der
Ordinator vor, während ein Lied gesungen wird.
Ordinator: Die Gnade unseres Herrn Jesus Christus, die Liebe
Gottes und die Gemeinschaft des Heiligen Geistes sei mit euch allen.
Gemeinde: Amen.
Ordinator: Liebe Gemeinde. In diesem Gottesdienst soll unser
Bruder (unsere Schwester) N.N. unter Gebet und Auflegen der Hände zum
Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und zur
Verwaltung von Taufe und Abendmahl ordiniert werden. Er (Sie) wird seinen
(ihren) Dienst in der Gemeinde .................
aufnehmen.1
A
Er (Sie) ist
bereit,2 sich auf die in unserer
Kirche (Gemeinde) geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten.
Das bedeutet:
Er (Sie) ist bereit, das Evangelium so zu
verkündigen,
- wie es grundlegend bezeugt ist in der Heiligen Schrift
Alten und Neuen Testamentes
- wie es ausgelegt wird in den drei altkirchlichen
Glaubensbekenntnissen
und
in den lutherischen Bekenntnisschriften unserer
Kirche
[: dem Augsburgischen Bekenntnis, der Apologie, den
Schmalkaldischen Artikeln; dem Großen und Kleinen Katechismus Martin
Luthers]
oder
in den reformierten
Bekenntnisschriften unserer Kirche, insbesondere dem Heidelberger
Katechismus
oder
in den reformatorischen Bekenntnisschriften unserer
Kirche
[- und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der
Theologischen Erklärung von
Barmen]3
B
Er (Sie) ist
bereit,2 sich auf die in unserer
Kirche (Gemeinde) geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten.
Das bedeutet:
Er (Sie) ist bereit, das Evangelium so zu
verkündigen,
- wie es grundlegend gegeben ist in der Heiligen Schrift Alten
und Neuen Testamentes
- wie es bezeugt wird in den drei altkirchlichen
Glaubensbekenntnissen
und
in den lutherischen Bekenntnisschriften unserer
Kirche
[: dem Augsburgischen Bekenntnis, der Apologie, den
Schmalkaldischen Artikeln, dem Großen und Kleinen Katechismus Martin
Luthers]
oder
in den reformierten Bekenntnisschriften unserer Kirche,
insbesondere dem Heidelberger Katechismus
oder
in den reformatorischen Bekenntnisschriften unserer
Kirche
[- und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der
Theologischen Erklärung von
Barmen]3
Ordinator hält die Ordinationsansprache.
Falls eine Predigt vorausgegangen ist,4
die auf die Ordination Bezug genommen hat, kann eine besondere
Ansprache des Ordinators entfallen.
Ein Gemeindeglied5
kann an dieser Stelle ein freies Wort an den Ordinanden
richten.
Gemeinde singt: "Nun bitten wir den Heiligen Geist" oder
"Komm, Heiliger Geist, Herre Gott" oder ein ähnliches Lied.
Die Assistenten treten neben den Ordinator und wenden sich
zusammen mit ihm der Gemeinde zu. Der Ordinand stellt sich ihnen
gegenüber.
Ordinator: Hört, was die Heilige Schrift vom Auftrag und
der Verheißung sagt, die der Herr seiner Kirche gegeben hat.
Der 1. Assistent liest die evangelische Lesung:
So steht geschrieben im Evangelium des Matthäus im 28.
Kapitel:
Jesus sprach zu seinen Jüngern: "Mir ist gegeben alle
Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle
Völker: taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen
Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich
bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende." Matth. 23, 18b-20 Matth. 23,
18b-20
oder
So steht geschrieben im Evangelium des Johannes im 20.
Kapitel:
Jesus sprach zu seinen Jüngern: "Friede sei mit euch !
Gleichwie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch." und da er das gesagt
hatte, blies er sie an und spricht zu ihnen: "Nehmet hin den Heiligen Geist!
Welchen ihr die Sünden erlasset, denen sind sie erlassen; und welchen ihr
sie behaltet, denen sind sie behalten." Joh. 20, 21-23 Joh. 20, 21-23
Der 2. Assistent oder ein
Gemeindeglied6 liest die epistolische
Lesung:
So schreibt der Apostel Paulus im 1. Brief an die Korinther
im 12. Kapitel:
Es sind mancherlei Gaben; aber es ist ein Geist. Und es sind
mancherlei Ämter; aber es ist ein Herr. Und es sind mancherlei Kräfte;
aber es ist ein Gott, der da wirket alles in allem. In einem jeglichen
offenbaren sich die Gaben des Geistes zu gemeinsamem Nutzen. Einem wird gegeben
durch den Geist, zu reden von der Weisheit; dem anderen wird gegeben, zu reden
von der Erkenntnis, nach demselben Geist; einem anderen der Glaube, in demselben
Geist; einem anderen die Gabe, gesund zu machen, in dem einen Geist; einem
anderen die Kraft, Wunder zu tun; einem anderen Weissagung; einem anderen,
Geister zu unterscheiden; einem anderen mancherlei Zungenrede; einem anderen,
die Zungen auszulegen. Dies alles aber wirkt derselbe eine Geist und teilt einem
jeglichen das Seine zu, wie er will. 1. Kor. 12, 4-11
oder
So schreibt der Apostel Paulus im Brief an die Römer im
12. Kapitel:
Ich sage durch die Gnade, die mir gegeben ist, jedermann
unter euch, dass niemand höher von sich halte, als sich's gebührt zu
halten, sondern dass er von sich mäßig halte, ein jeglicher, wie Gott
ausgeteilt hat das Maß des Glaubens. Denn gleicherweise wie wir an einem
Leibe viele Glieder haben, aber nicht alle Glieder einerlei Geschäft haben,
so sind wir viele ein Leib in Christus, aber untereinander ist einer des andern
Glied, und haben mancherlei Gaben nach der Gnade, die uns gegeben ist. Röm.
12, 3-6 Röm. 12, 3-6
oder
So schreibt der Apostel Paulus im 2. Brief an die Korinther
im 5. Kapitel:
Gott versöhnte in Christus die Welt mit ihm selber und
rechnete ihnen ihre Sünden nicht zu und hat unter uns aufgerichtet das Wort
von der Versöhnung. So sind wir nun Botschafter an Christi statt, denn Gott
vermahnt durch uns. So bitten wir nun an Christi statt: Lasset euch
versöhnen mit Gott! 2. Kor. 5, 19-20 2. Kor. 5, 19-20
oder
Im Brief an die Epheser im 4. Kapitel steht
geschrieben:
Gott hat etliche zu Aposteln gesetzt, etliche zu Propheten,
etliche zu Evangelisten, etliche zu Hirten und Lehrern, dass die Heiligen
zugerüstet würden zum Werk des Dienstes. Dadurch soll der Leib Christi
erbaut werden, bis dass wir alle hinankommen zur Einheit des Glaubens und der
Erkenntnis des Sohnes Gottes, zur Reife des Mannesalters, zum vollen Maß
der Fülle Christi. Eph. 4, 11-13 Eph. 4, 11-13
oder
So steht geschrieben im 1. Petrusbrief im 4. Kapitel: Dienet
einander, ein jeglicher mit der Gabe, die er empfangen hat, als die guten
Haushalter der mancherlei Gnade Gottes: Wenn jemand redet, dass er's rede als
Gottes Wort; wenn jemand ein Amt hat, dass er's tue als aus dem Vermögen,
das Gott darreicht, auf dass in allen Dingen Gott gepriesen werde durch Jesus
Christus. Sein ist die Ehre und Gewalt von Ewigkeit zu Ewigkeit! Amen. 1.
Petr. 4, 10-11
oder
So steht geschrieben im Buch Jesaja im 52. Kapitel: Wie
lieblich sind auf den Bergen die Füße der Freudenboten, die da
Frieden verkündigen, Gutes predigen, Heil verkündigen, die da sagen zu
Zion: Dein Gott ist König! Jes. 52, 7 Jes. 52, 7
Der Ordinator spricht erst zur Gemeinde, dann zum
Ordinanden.
Ordinator:
Liebe Gemeinde:
Durch die Taufe seid ihr alle zu Zeugen und Dienern des
Evangeliums in der Welt berufen. Der Erfüllung dieses Auftrages dient alle
Arbeit in der Gemeinde Jesu Christi. Der Herr beruft Einzelne zu besonderen
Diensten. Ihr braucht sie. Sie brauchen euch.
Lieber Bruder (Liebe Schwester), du wirst nun gesandt, das
Evangelium öffentlich zu verkündigen und die Taufe und das Abendmahl
gemäß der Einsetzung unseres Herrn zu verwalten. Du wirst berufen, in
Predigt und Lehre, Unterweisung und Seelsorge am Aufbau der Gemeinden
mitzuwirken, zum Dienst in der Welt zu ermutigen und die Einheit der
Christenheit zu suchen.
Die Heilige Schrift ist dir als Quelle und Richtschnur deiner
Verkündigung gegeben. Dazu werden dir die Bekenntnisse unserer Kirche, in
denen die Väter das Evangelium bezeugt haben, Hilfe und Wegweisung
sein.
In dem Wort deiner Verkündigung soll die Gemeinde das
Wort ihres Herrn suchen und hören, ebenso wie du dir gefallen lassen
sollst, dass die Gemeinde dein Wort an der Schrift prüft und dir mit
Zuspruch, Rat und Mahnung hilft.
Das Gespräch mit den Brüdern und Schwestern, die
sich wie du um die Ausrichtung des Wortes Gottes mühen, und die eigene
Weiterarbeit sind für dich unerlässlich. Du stehst in deinem Dienst
nicht allein, sondern zusammen mit allen anderen Mitarbeitern in der
Gemeinschaft der ganzen Kirche. Ihre Fürbitte wird dich begleiten. Unsere
Kirche wird dir beistehen und für dich sorgen.
Gegenseitiges Vertrauen soll unseren gemeinsamen Dienst
prägen. Daher achte die Ordnung unserer Kirche. Bewahre, was den Zugang zum
Evangelium erleichtert, und hilf mit, dafür neue Wege zu suchen.
Über alles, was dir in Beichte und Seelsorge anvertraut
wird, bist du verpflichtet zu schweigen. Hilf den Menschen, im Glauben dankbar
zu leben und getröstet zu sterben. Gib keinen verloren. Tritt für alle
ein, die deinen Beistand brauchen.
Vor Gott, deinem Herrn, wirst du Rechenschaft zu geben haben
über deinen Dienst. Achte auf dich, dass du nicht anderen predigst und
selbst verwerflich wirst. Bleibe im Gebet. Denke daran, dass auch du Seelsorge
brauchst.
Für deinen ganzen Dienst, auch wenn dich Zweifel und
Enttäuschungen anfechten, wenn dir Verzicht und Leiden auferlegt und Opfer
um Christi willen abgefordert werden, gilt dir die Zusage des Herrn. Er sendet
dich. Er steht zu seinem Wort. Er führt seine Gemeinde zum Ziel. Er
spricht: Lass dir an meiner Gnade genügen; denn meine Kraft ist in den
Schwachen mächtig.
Ordinator:
Lieber Bruder (Liebe Schwester)! Bist du bereit, dich im
Vertrauen auf Gottes Gnade in diesen Dienst berufen zu lassen, so antworte: Ja,
mit Gottes Hilfe.
oder
Lieber Bruder (Liebe Schwester)! Bist du bereit, dich in
den Dienst der öffentlichen Verkündigung berufen zu lassen, das
Evangelium von Jesus Christus zu predigen, wie es in der Heiligen Schrift
bezeugt und in den Bekenntnissen unserer Kirche (Gemeinde) ausgelegt ist, Taufe
und Abendmahl ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, das
Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Schweigepflicht zu wahren und dich so zu
verhalten, wie es deinem Auftrag entspricht, so versprich es vor Gott und dieser
Gemeinde mit deinem Ja.
oder
Lieber Bruder (Liebe Schwester)! Bist du bereit, dich in den
Dienst der öffentlichen Verkündigung berufen zu lassen, das Evangelium
von Jesus Christus zu predigen, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in
den Bekenntnissen unserer Kirche (Gemeinde) bezeugt ist, Taufe und Abendmahl
ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, das Beichtgeheimnis und die
seelsorgerliche Schweigepflicht zu wahren und dich so zu verhalten, wie es
deinem Auftrag entspricht, so versprich es vor Gott und dieser Gemeinde mit
deinem Ja.
Ordinand: Ja, mit Gottes Hilfe.
Ordinator: Liebe Gemeinde, lasst uns für unseren Bruder
(unsere Schwester) beten:
Der Ordinand kniet nieder. Der Ordinator und die beiden
Assistenten beten - dem Ordinanden zugewandt - [unter Handauflegung] zusammen
mit der Gemeinde:
Vater unser (unser Vater) im Himmel,
geheiligt werde dein Name.
Dein Reich komme.
Dein Wille geschehe,
wie im Himmel, so auf Erden.
Unser tägliches Brot gib uns heute.
Und vergib uns unsere Schuld,
wie auch wir vergeben unsern Schuldigern.
Und führe uns nicht in Versuchung,
sondern erlöse uns von dem Bösen.
Denn dein ist das Reich und die Kraft
und die Herrlichkeit in Ewigkeit. Amen.
Danach betet der Ordinator:
Herr unser Gott. Du hast uns zu Zeugen und Dienern in der
Welt berufen. Für uns und unseren Bruder (unsere Schwester) bitten wir:
Schenke uns deinen Heiligen Geist, gib uns Mut zum Reden, Entschlossenheit zum
Handeln, Geduld im Leiden. Lass uns wirken dir zur Ehre und zum Heil der
Menschen. Durch Jesus Christus, deinen Sohn, unseren Herrn.
oder
Allmächtiger Gott, barmherziger Vater, wir danken dir,
dass du die Bitten deiner Gemeinde erhörst, Arbeiter in deine Ernte sendest
und auch diesen Bruder (diese Schwester) berufen hast, deiner Kirche zu dienen
mit dem Wort, das die Versöhnung predigt. Wir bitten dich: Gib ihm (ihr)
den Heiligen Geist, dass er (sie) dein Wort recht verkündigt und deiner
Gemeinde mit Taufe und Abendmahl nach deinem Willen dient. Bewahre ihn (sie) in
Anfechtung und Zweifel. Stärke ihn (sie), wenn er (sie) verzagt und
müde wird. Schenke ihm (ihr) Mut und Zuversicht, dein Heil vor der Welt zu
bezeugen. Erhalte deine Kirche und alle ihre Diener in deiner Wahrheit bis an
den Tag, an dem du dein Reich vollenden wirst in Herrlichkeit. Durch Jesus
Christus, deinen Sohn, unseren Herrn.
oder
Gnädiger Gott und Vater, du hast zugesagt, durch die
Predigt vom Kreuz alle selig zu machen, die daran glauben. Wir bitten dich: Gib
diesem Bruder (dieser Schwester) für die Verkündigung des Evangeliums
deinen Geist. Stärke ihn (sie) mit deiner Kraft und erhalte ihn (sie) in
aller Anfechtung bei deinem Wort. Hilf, dass durch seinen (ihren) Dienst deine
Gemeinde zum Zeugnis in dieser Welt zugerüstet wird zu Lob und Preis deines
heiligen Namens.
oder
ein freies Gebet.
Gemeinde: Amen.
Ordinator spricht [unter Handauflegung]:7
<Ordinationsformel geändert durch Kirchengesetz vom
17.11.1992 (ABl. A 182):>
"Christus spricht: Gleichwie mich der Vater gesandt hat, so
sende ich euch. Im Gehorsam gegen diesen Auftrag, den der Herr seiner Kirche
gegeben hat, und im Vertrauen auf seine Verheißung berufen, segnen und
senden wir dich zum Dienst im Amt der öffentlichen Wortverkündigung
und Sakramentsverwaltung. Im Namen † des Vaters und des Sohnes und des
Heiligen Geistes."
Der 1. Assistent legt dem Ordinanden die Hände auf und
spricht ein Segensvotum.
Der 2. Assistent legt dem Ordinanden die Hände auf und
spricht ein Segensvotum.
Der Ordinator legt dem Ordinanden die Hände auf und
spricht abschließend:
Der Herr segne dich und deinen Dienst.
Assistenten und Ordinand: Amen.
Der Ordinierte erhebt sich.
Ordinierter, Assistenten und Ordinator gehen an ihre
Plätze zurück.
Die Gemeinde singt ein Lied des Dankes oder der
Fürbitte.
Der Gottesdienst wird in der üblichen Form
weitergeführt.8
II.
Wenn mehrere ordiniert werden
Nach dem Glaubensbekenntnis oder nach der Predigt tritt der
Ordinator vor, während ein Lied gesungen wird.
Ordinator: Die Gnade unseres Herrn Jesus Christus, die Liebe
Gottes und die Gemeinschaft des Heiligen Geistes sei mit euch allen.
Gemeinde. Amen.
Ordinator: Liebe Gemeinde. In diesem Gottesdienst sollen
unsere Brüder (unsere Schwestern) unter Gebet und Auflegen der Hände
zum Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und zur
Verwaltung von Taufe und Abendmahl ordiniert werden. Sie werden ihren Dienst in
einer Gemeinde unserer Landeskirche (Kirchenprovinz)
aufnehmen.9
Ihre Namen lauten: N. N. für die Gemeinde X
N. N. für die Gemeinde Y
N. N. für die Gemeinde Z
A
Sie sind bereit,10
sich auf die in unserer Kirche (Gemeinde) geltenden
Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten.
Das bedeutet:
Sie sind
bereit,10 das Evangelium so zu
verkündigen,
- wie es grundlegend bezeugt ist in den Heiligen Schrift
Alten und Neuen Testamentes
- wie es ausgelegt wird in den drei altkirchlichen
Glaubensbekenntnissen
und
in den lutherischen Bekenntnisschriften unserer
Kirche
[: dem Augsburgischen Bekenntnis, der Apologie, den
Schmalkaldischen Artikeln, dem Großen und Kleinen Katechismus Martin
Luthers]
oder
in den reformierten Bekenntnisschriften unserer Kirche,
insbesondere dem Heidelberger Katechismus
oder
in den reformatorischen Bekenntnisschriften unserer
Kirche
[- und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der
Theologischen Erklärung von
Barmen.]11
B
Sie sind
bereit,10 sich auf die in unserer
Kirche (Gemeinde) geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten.
Das bedeutet:
Sie sind bereit, das Evangelium so zu
verkündigen,
- wie es grundlegend gegeben ist in der Heiligen Schrift Alten
und Neuen Testamentes
- wie es bezeugt wird in den drei altkirchlichen
Glaubensbekenntnissen
und
in den lutherischen Bekenntnisschriften unserer
Kirche
[: dem Augsburgischen Bekenntnis, der Apologie, den
Schmalkaldischen Artikeln, dem Großen und Kleinen Katechismus Martin
Luthers]
oder
in den reformierten Bekenntnischriften unserer Kirche,
insbesondere dem Heidelberger Katechismus
oder
in den reformatorischen Bekenntnisschriften unserer
Kirche
[- und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der
Theologischen Erklärung von
Barmen.]11
Falls mehrere Ordinanden in einem Gottesdienst auf
verschiedene Bekenntnisse verpflichtet werden, erfolgt die Nennung der Namen,
der Gemeinden und des Bekenntnisstandes am Ende der Vorstellung. Der Text lautet
dann:
Ordinator: Liebe Gemeinde. In diesem Gottesdienst sollen
unsere Brüder (unsere Schwestern) zum Dienst der öffentlichen
Verkündigung des Wortes Gottes und zur Verwaltung von Taufe und Abendmahl
ordiniert werden. Sie werden ihren Dienst in einer Gemeinde unserer Landeskirche
(Kirchenprovinz) aufnehmen.
Sie sind
bereit,12 sich auf die in unserer
Kirche geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten. Das bedeutet: Sie sind
bereit, das Evangelium so zu verkündigen,
- wie es grundlegend bezeugt (gegeben) ist in der Heiligen
Schrift Alten und Neuen Testamentes
- wie es ausgelegt (bezeugt) wird in den drei
altkirchlichen Glaubensbekenntnissen und
in den lutherischen Bekenntnisschriften unserer Kirche
[:dem Augsburgischen Bekenntnis, der Apologie, den Schmalkaldischen Artikeln,
dem Großen und Kleinen Katechismus Martin Luthers), beziehungsweise in den
reformatorischen Bekenntnisschriften unserer Kirche
[- und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der
Theologischen Erklärung von
Barmen.]13
Auf die lutherischen Bekenntnisschriften werden
ordiniert:
N. N. für die Gemeinde in A
N. N. für die Gemeinde in B
N. N. für die Gemeinde in C
Auf die reformierten Bekenntnisschriften werden
ordiniert:
N. N. für die Gemeinde in D
N. N. für die Gemeinde in E
N. N. für die Gemeinde in F
Auf die reformatorischen Bekenntnisschriften werden
ordiniert:
N. N. für die Gemeinde in G
N. N. für die Gemeinde in H
N. N. für die Gemeinde in K
Ordinator hält die Ordinationsansprache.
Falls eine Predigt vorausgegangen
ist,14 die auf die Ordination Bezug genommen hat,
kann eine besondere Ansprache des Ordinators entfallen.
Ein Gemeindeglied15
kann an dieser Stelle ein freies Wort an die Ordinanden
richten.
Gemeinde singt: "Nun bitten wir den Heiligen Geist" oder
"Komm, Heiliger Geist, Herre Gott"
oder
ein ähnliches Lied.
Die Assistenten treten neben den Ordinator und wenden sich
zusammen mit ihm der Gemeinde zu. Die Ordinanden stellen sich ihnen
gegenüber.
Ordinator: Hört, was die Heilige Schrift vom Auftrag und
der Verheißung sagt, die der Herr seiner Kirche gegeben hat.
Der 1. Assistent liest die evangelische Lesung:
So steht geschrieben im Evangelium des Matthäus im 28.
Kapitel:
Jesus sprach zu seinen Jüngern: "Mir ist gegeben alle
Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle
Völker: taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen
Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich
bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende." Matth. 28, 18b-20 Matth. 28,
18b-20
oder
So steht geschrieben im Evangelium des Johannes im 20.
Kapitel:
Jesus sprach zu seinen Jüngern: "Friede sei mit euch!
Gleichwie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch." Und da er das gesagt
hatte, blies er sie an und spricht zu ihnen. "Nehmet hin den Heiligen Geist!
Welchen ihr die Sünden erlasset, denen sind sie erlassen; und welchen ihr
sie behaltet, denen sind sie behalten." Joh. 20, 21-23 Joh. 20, 21-23
Der 2. Assistent oder ein
Gemeindeglied16 liest die epistolische
Lesung:
So schreibt der Apostel Paulus im 1. Brief an die Korinther
im 12. Kapitel:
Es sind mancherlei Gaben; aber es ist ein Geist. Und es sind
mancherlei Ämter; aber es ist ein Herr. Und es sind mancherlei Kräfte;
aber es ist ein Gott, der da wirket alles in allem. In einem jeglichen
offenbaren sich die Gaben des Geistes zu gemeinsamem Nutzen. Einem wird gegeben
durch den Geist, zu reden von der Weisheit; dem anderen wird gegeben, zu reden
von der Erkenntnis, nach demselben Geist; einem anderen der Glaube, in demselben
Geist; einem anderen die Gabe, gesund zu machen, in dem einen Geist; einem
anderen die Kraft, Wunder zu tun; einem anderen Weissagung; einem anderen,
Geister zu unterscheiden; einem anderen mancherlei Zungenrede; einem anderen,
die Zungen auszulegen. Dies alles aber wirkt derselbe eine Geist und teilt einem
jeglichen das Seine zu, wie er will. 1. Kor. 12, 4-11 1. Kor. 12, 4-11
oder
So schreibt der Apostel Paulus im Brief an die Römer im
12. Kapitel:
Ich sage durch die Gnade, die mir gegeben ist, jedermann
unter euch, dass niemand höher von sich halte, als sich's gebührt zu
halten, sondern dass er von sich mäßig halte, ein jeglicher wie Gott
ausgeteilt hat das Maß des Glaubens. Denn gleicherweise wie wir an einem
Leibe viele Glieder haben, aber nicht alle Glieder einerlei Geschäft haben,
so sind wir viele eine Leib in Christus, aber untereinander ist einer des andern
Glied, und haben mancherlei Gaben nach der Gnade, die uns gegeben ist. Röm.
12, 3-6 Röm. 12, 3-6
oder
So schreibt der Apostel Paulus im 2. Brief an die Korinther
im 5. Kapitel:
Gott versöhnte in Christus die Welt mit ihm selber und
rechnete ihnen ihre Sünden nicht zu und hat unter uns aufgerichtet das Wort
von der Versöhnung. So sind wir nun Botschafter an Christi statt, denn Gott
vermahnt durch uns. So bitten wir nun an Christi statt: Lasset euch
versöhnen mit Gott! 2. Kor. 5, 19-20 2. Kor. 5, 19-20
oder
Im Brief an die Epheser im 4. Kapitel steht
geschrieben:
Gott hat etliche zu Aposteln gesetzt, etliche zu Propheten,
etliche zu Evangelisten, etliche zu Hirten und Lehrern, dass die Heiligen
zugerüstet würden zum Werk des Dienstes: Dadurch soll der Leib Christi
erbaut werden, bis dass wir alle hinankommen zur Einheit des Glaubens und der
Erkenntnis des Sohnes Gottes, zur Reife des Mannesalters, zum vollen Maß
der Fülle Christi. Eph. 4, 11-13 Eph. 4, 11-13
oder
So steht geschrieben im 1. Petrusbrief im 4.
Kapitel:
Dienet einander, ein jeglicher mit der Gabe, die er empfangen
hat, als die guten Hauhalter der mancherlei Gnade Gottes: Wenn jemand redet,
dass er's rede also Gottes Wort; wenn jemand ein Amt hat, dass er's tue als aus
dem Vermögen, das Gott darreicht, auf dass in allen Dingen Gott gepriesen
werde durch Jesus Christus. Sein ist die Ehre und Gewalt von Ewigkeit zu
Ewigkeit! Amen. 1. Petr. 4, 10-11 1. Petr. 4, 10-11
oder
So steht geschrieben im Buch Jesaja im 52. Kapitel:
Wie lieblich sind auf den Bergen die Füße der
Freudenboten, die da Frieden verkündigen, Gutes predigen, Heil
verkündigen, die da sagen zu Zion: Dein Gott ist König! Jes. 52,
7
Der Ordinator spricht erst zur Gemeinde, dann zu den
Ordinanden.
Ordinator:
Liebe Gemeinde:
Durch die Taufe seid ihr alle zu Zeugen und Dienern des
Evangeliums in der Welt berufen. Der Erfüllung dieses Auftrages dient alle
Arbeit in der Gemeinde Jesu Christi. Der Herr beruft Einzelne zu besonderen
Diensten. Ihr braucht sie. Sie brauchen euch.
Liebe Brüder (Liebe Schwestern), ihr werdet nun gesandt,
das Evangelium öffentlich zu verkündigen und die Taufe und das
Abendmahl gemäß der Einsetzung unseres Herrn zu verwalten. Ihr werdet
berufen, in Predigt und Lehre, Unterweisung und Seelsorge am Aufbau der
Gemeinden mitzuwirken, zum Dienst in der Welt zu ermutigen und die Einheit der
Christenheit zu suchen.
Die Heilige Schrift ist euch als Quelle und Richtschnur eurer
Verkündigung gegeben. Dazu werden euch die Bekenntnisse unserer Kirche, in
denen die Väter das Evangelium bezeugt haben, Hilfe und Wegweisung
sein.
In dem Wort eurer Verkündigung soll die Gemeinde das
Wort ihres Herrn suchen und hören, ebenso wie ihr euch gefallen lassen
sollt, dass die Gemeinde euer Wort an der Schrift prüft und euch mit
Zuspruch, Rat und Mahnung hilft.
Das Gespräch mit den Brüdern und Schwestern, die
sich wie ihr um die Ausrichtung des Wortes Gottes mühen, und die eigene
Weiterarbeit sind für euch unerlässlich. Ihr steht in eurem Dienst
nicht allein, sondern zusammen mit allen anderen Mitarbeitern in der
Gemeinschaft der ganzen Kirche. Ihre Fürbitte wird euch begleiten. Unsere
Kirche wird euch beistehen und für euch sorgen.
Gegenseitiges Vertrauen soll unseren gemeinsamen Dienst
prägen. Daher achtet die Ordnung unserer Kirche. Bewahrt, was den Zugang
zum Evangelium erleichtert, und helft mit, dafür neue Wege zu
suchen.
Über alles, was euch in Beichte und Seelsorge anvertraut
wird, seid ihr verpflichtet zu schweigen. Helft den Menschen, im Glauben dankbar
zu leben und getröstet zu sterben. Gebt keinen verloren. Tretet für
alle ein, die euren Beistand brauchen.
Vor Gott, eurem Herrn, werdet ihr Rechenschaft zu geben haben
über euren Dienst. Achtet auf euch, dass ihr nicht anderen predigt und
selbst verwerflich werdet. Bleibt im Gebet. Denkt daran, dass auch ihr Seelsorge
braucht.
Für euren ganzen Dienst, auch wenn euch Zweifel und
Enttäuschungen anfechten, wenn euch Verzicht und Leiden auferlegt und Opfer
um Christi willen abgefordert werden, gilt euch die Zusage des Herrn. Er sendet
euch. Er steht zu seinem Wort. Er führt seine Gemeinde zum Ziel. Er
spricht: Lass dir an meiner Gnade genügen; denn meine Kraft ist in den
Schwachen mächtig.
Ordinator:
Liebe Brüder (Liebe Schwestern)! Seid ihr bereit,
euch im Vertrauen auf Gottes Gnade in diesen Dienst berufen zu lassen, so
antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.
oder
Liebe Brüder (Liebe Schwestern)! Seid ihr bereit,
euch in den Dienst der öffentlichen Verkündigung berufen zu lassen,
das Evangelium von Jesus Christus zu predigen, wie es in der Heiligen Schrift
bezeugt und in den Bekenntnissen unserer Kirche (Gemeinde) ausgelegt ist, Taufe
und Abendmahl ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, das
Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Schweigepflicht zu wahren und euch so zu
verhalten, wie es eurem Auftrag entspricht, so versprecht es vor Gott und dieser
Gemeinde mit eurem Ja.
oder
Liebe Brüder (Liebe Schwestern)! Seid ihr bereit, euch
in den Dienst der öffentlichen Verkündigung berufen zu lassen, das
Evangelium von Jesus Christus zu predigen, wie es in der Heiligen Schrift
gegeben und in den Bekenntnissen unserer Kirche (Gemeinde) bezeugt
ist, Taufe und Abendmahl ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, das
Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Schweigepflicht zu wahren und euch so zu
verhalten, wie es eurem Auftrag entspricht, so versprecht es vor Gott und dieser
Gemeinde mit eurem Ja.
Die Ordinanden sprechen einer nach dem anderen:
Ja, mit Gottes Hilfe.
Ordinator: Liebe Gemeinde, lasst uns für unsere
Brüder (unsere Schwestern) beten:
Die Ordinanden knien nieder. Der Ordinator und die Assistenten
beten - dem Ordinanden zugewandt - [unter Handauflegung] zusammen mit der
Gemeinde:
Vater unser (unser Vater) im Himmel,
geheiligt werde dein Name.
Dein Reich komme.
Dein Wille geschehe,
wie im Himmel, so auf Erden.
Unser tägliches Brot gib uns heute.
Und vergib uns unsere Schuld,
wie auch wir vergeben unsern Schuldigern.
Und führe uns nicht in Versuchung,
sondern erlöse uns von dem Bösen.
Denn dein ist das Reich und die Kraft
und die Herrlichkeit in Ewigkeit. Amen.
Danach betet der Ordinator:
Herr unser Gott. Du hast uns zu Zeugen und Dienern in der Welt
berufen. Für uns und unsere Brüder (unsere Schwestern) bitten wir:
Schenke uns deinen Heiligen Geist, gib uns Mut zum Reden, Entschlossenheit zum
Handeln, Geduld im Leiden. Lass uns wirken dir zur Ehre und zum Heil der
Menschen. Durch Jesus Christus, deinen Sohn, unseren Herrn.
oder
Allmächtiger Gott, barmherziger Vater, wir danken dir,
dass du die Bitten deiner Gemeinde erhörst, Arbeiter in deine Ernte sendest
und auch diese Brüder (diese Schwestern) berufen hast, deiner Kirche zu
dienen mit dem Wort, das die Versöhnung predigt. Wir bitten dich: Gib ihnen
den Heiligen Geist, dass sie dein Wort recht verkündigen und deiner
Gemeinde mit Taufe und Abendmahl nach deinem Willen dienen. Bewahre sie in
Anfechtung und Zweifel. Stärke sie, wenn sie verzagt und müde werden.
Schenke ihnen Mut und Zuversicht, dein Heil vor der Welt zu bezeugen. Erhalte
deine Kirche und alle ihre Diener in deiner Wahrheit bis an den Tag, an dem du
dein Reich vollenden wirst in Herrlichkeit. Durch Jesus Christus, deinen Sohn,
unseren Herrn.
oder
Gnädiger Gott und Vater, du hast zugesagt, durch die
Predigt vom Kreuz alle selig zu machen, die daran glauben. Wir bitten dich: Gib
diesen Brüdern (diesen Schwestern) für die Verkündigung des
Evangeliums deinen Geist. Stärke sie mit deiner Kraft und erhalte sie in
aller Anfechtung bei deinem Wort. Hilf, dass durch ihren Dienst deine Gemeinde
zum Zeugnis in dieser Welt zugerüstet wird zu Lob und Preis deines heiligen
Namens.
oder
ein freies Gebet.
Gemeinde: Amen.
Ordinator spricht <einzeln> [unter
Handauflegung]17 zu den
Ordinanden: <Ordinationsformel geändert durch Kirchengesetz vom
17.11.1992 (ABl. A 182):>
"Christus spricht: Gleichwie mich der Vater gesandt hat, so
sende ich euch. Im Gehorsam gegen diesen Auftrag, den der Herr seiner Kirche
gegeben hat, und im Vertrauen auf seine Verheißung berufen, segnen und
senden wir dich zum Dienst im Amt der öffentlichen Wortverkündigung
und Sakramentsverwaltung. Im Namen † des Vaters und des Sohnes und des
Heiligen Geistes."
Hierauf spricht jeder der Assistenten unter Handauflegung ein
Segensvotum.
Ordinator erhebt zur Segnung die Hände und spricht zu den
Ordinanden:
Der Herr segne euch und euren Dienst.
Assistenten und Ordinanden: Amen.
Die Ordinierten erheben sich.
Ordinierte, Assistenten und Ordinator gehen an ihre
Plätze zurück.
Die Gemeinde singt ein Lied des Dankes oder der
Fürbitte.
Der Gottesdienst wird in der üblichen Form
weitergeführt.18
III.
Wenn mit der Ordination die Einführung in die erste
Pfarrstelle verbunden ist
Nach dem Glaubensbekenntnis oder nach der Predigt tritt der
Ordinator vor, während ein Lied gesungen wird.
Ordinator: Die Gnade unseres Herrn Jesus Christus, die Liebe
Gottes und die Gemeinschaft des Heiligen Geistes sei mit euch allen.
Gemeinde: Amen.
Ordinator: Liebe Gemeinde. In diesem Gottesdienst soll unser
Bruder (unsere Schwester) N. N. unter Gebet und Auflegen der Hände zum
Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und zur
Verwaltung von Taufe und Abendmahl ordiniert und zugleich in sein Amt als
Pfarrer (in ihr Amt als Pastorin) dieser Gemeinde (der Gemeinden ........)
eingeführt werden.19
A
Er (Sie) ist
bereit,20 sich auf die in unserer
Kirche (Gemeinde) geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten.
Das bedeutet:
ER (Sie) ist bereit, das Evangelium so zu
verkündigen,
- wie es grundlegend bezeugt ist in den Heiligen Schrift
Alten und Neuen Testamentes
- wie es ausgelegt wird in den drei altkirchlichen
Glaubensbekenntnissen
und
in den lutherischen Bekenntnisschriften unserer
Kirche
[: dem Augsburgischen Bekenntnis, der Apologie, den
Schmalkaldischen Artikeln, dem Großen und Kleinen Katechismus Martin
Luthers]
oder
in den reformierten Bekenntnisschriften unserer Kirche,
insbesondere dem Heidelberger Katechismus
oder
in den reformatorischen Bekenntnisschriften unserer
Kirche
[- und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der
Theologischen Erklärung von
Barmen]21
B
Er (Sie) ist
bereit,20 sich auf die in unserer
Kirche (Gemeinde) geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten.
Das bedeutet:
Er (Sie) ist bereit, das Evangelium so zu
verkündigen,
- wie es grundlegend gegeben ist in der Heiligen Schrift Alten
und Neuen Testamentes
- wie es bezeugt wird in den drei altkirchlichen
Glaubensbekenntnissen
und
in den lutherischen Bekenntnisschriften unserer
Kirche
[: dem Augsburgischen Bekenntnis, der Apologie, den
Schmalkaldischen Artikeln, dem Großen und Kleinen Katechismus Martin
Luthers]
oder
in den reformierten Bekenntnischriften unserer Kirche,
insbesondere dem Heidelberger Katechismus
oder
in den reformatorischen Bekenntnisschriften unserer
Kirche
[- und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der
Theologischen Erklärung von
Barmen.]21
Hier kann die Berufungsurkunde verlesen werden.
Ordinator hält die Ordinationsansprache.
Ein Gemeindeglied22
kann an dieser Stelle ein freies Wort an den Ordinanden
richten.
Gemeinde singt: "Nun bitten wir den Heiligen Geist" oder
"Komm, Heiliger Geist, Herre Gott" oder ein ähnliches Lied.
Die Assistenten treten neben den Ordinator und wenden sich
zusammen mit ihm der Gemeinde zu. Der Ordinand stellt sich ihnen
gegenüber.
Ordinator: Hört, was die Heilige Schrift vom Auftrag und
der Verheißung sagt, die der Herr seiner Kirche gegeben hat.
Der 1. Assistent liest die evangelische Lesung:
So steht geschrieben im Evangelium des Matthäus im 28.
Kapitel:
Jesus sprach zu seinen Jüngern: "Mir ist gegeben alle
Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle
Völker: taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen
Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich
bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende." Matth. 28, 18b-20 Matth. 28,
18b-20
oder
Joh. 20, 21-23
(vgl. die Ordnung "Wenn ein Einzelner ordiniert wird" Seite A
41)
Der 2. Assistent oder ein
Gemeindeglied22 liest die epistolische
Lesung:
So schreibt der Apostel Paulus im 1. Brief an die Korinther
im 12. Kapitel:
Es sind mancherlei Gaben; aber es ist ein Geist. Und es sind
mancherlei Ämter; aber es ist ein Herr. Und es sind mancherlei Kräfte;
aber es ist ein Gott, der da wirket alles in allem. In einem jeglichen
offenbaren sich die Gaben des Geistes zu gemeinsamem Nutzen. Einem wird gegeben
durch den Geist, zu reden von der Weisheit; dem anderen wird gegeben, zu reden
von der Erkenntnis, nach demselben Geist; einem anderen der Glaube, in demselben
Geist, einem anderen die Gabe, gesund zu machen, in dem einen Geist; einem
anderen die Kraft, Wunder zu tun; einem anderen Weissagung; einem anderen,
Geister zu unterscheiden; einem anderen mancherlei Zungenrede; einem anderen,
die Zungen auszulegen. Dies alles aber wirkt derselbe eine Geist und teilt einem
jeglichen das Seine zu, wie er will. 1. Kor. 12, 4-11 1. Kor. 12, 4-11
oder
Röm. 12, 3-6 oder 2. Kor. 5, 19-20 oder Eph. 4, 11-13
oder 1. Petr. 4, 10-11 oder Jes. 52, 7
(vgl. die Ordnung "Wenn ein Einzelner ordiniert wird" Seite A
41)
Der Ordinator spricht erst zur Gemeinde, dann zum
Ordinanden.
Ordinator:
Liebe Gemeinde:
Durch die Taufe seid ihr alle zu Zeugen und Dienern des
Evangeliums in der Welt berufen. Der Erfüllung dieses Auftrages dient alle
Arbeit in der Gemeinde Jesu Christi. Der Herr beruft Einzelne zu besonderen
Diensten. Ihr braucht sie. Sie brauchen euch.
Lieber Bruder (Liebe Schwester), du wirst nun gesandt, das
Evangelium öffentlich zu verkündigen und die Taufe und das Abendmahl
gemäß der Einsetzung unseres Herrn zu verwalten. Du wirst berufen, in
Predigt und Lehre, Unterweisung und Seelsorge am Aufbau der Gemeinden
mitzuwirken, zum Dienst in der Welt zu ermutigen und die Einheit der
Christenheit zu suchen.
Die Heilige Schrift ist dir als Quelle und Richtschnur deiner
Verkündigung gegeben. Dazu werden dir die Bekenntnisse unserer Kirche, in
denen die Väter das Evangelium bezeugt haben, Hilfe und Wegweisung
sein.
In dem Wort deiner Verkündigung soll die Gemeinde das
Wort ihres Herrn suchen und hören, ebenso wie du dir gefallen lassen
sollst, dass die Gemeinde dein Wort an der Schrift prüft und dir mit
Zuspruch, Rat und Mahnung hilft.
Das Gespräch mit den Brüdern und Schwestern, die
sich wie du um die Ausrichtung des Wortes Gottes mühen, und die eigene
Weiterarbeit sind für dich unerlässlich. Du stehst in deinem Dienst
nicht allein, sondern zusammen mit allen anderen Mitarbeitern in der
Gemeinschaft der ganzen Kirche. Ihre Fürbitte wird dich begleiten. Unsere
Kirche wird dir beistehen und für dich sorgen.
Gegenseitiges Vertrauen soll unseren gemeinsamen Dienst
prägen. Daher achte die Ordnung unserer Kirche. Bewahre, was den Zugang zum
Evangelium erleichtert, und hilf mit, dafür neue Wege zu suchen.
Über alles, was dir in Beichte und Seelsorge anvertraut
wird, bist du verpflichtet zu schweigen. Hilf den Menschen, im Glauben dankbar
zu leben und getröstet zu sterben. Gib keinen verloren. Tritt für alle
ein, die deinen Beistand brauchen.
Vor Gott, deinem Herrn, wirst du Rechenschaft zu geben haben
über deinen Dienst. Achte auf dich, dass du nicht anderen predigst und
selbst verwerflich wirst. Bleibe im Gebet. Denke daran, dass auch du Seelsorge
brauchst.
Für deinen ganzen Dienst, auch wenn dich Zweifel und
Enttäuschungen anfechten, wenn dir Verzicht und Leiden auferlegt und Opfer
um Christi willen abgefordert werden, gilt dir die Zusage des Herrn. Er sendet
dich. Er steht zu seinem Wort. Er führt seine Gemeinde zum Ziel. Er
spricht: Lass dir an meiner Gnade genügen; denn meine Kraft ist in den
Schwachen mächtig.
Ordinator:
Lieber Bruder (Liebe Schwester)! Bist du bereit, dich im
Vertrauen auf Gottes Gnade in diesen Dienst berufen zu lassen, und willst du den
Dienst als Pfarrer (als Pastorin) der....... Gemeinde in ........ treu und
gewissenhaft tun zur Ehre Gottes und zum Besten der Gemeinde, so antworte: Ja,
mit Gottes Hilfe.
oder
Lieber Bruder (Liebe Schwester)! Bist du bereit, dich in
den Dienst der öffentlichen Verkündigung berufen zu lassen, das
Evangelium von Jesus Christus zu predigen, wie es in der Heiligen Schrift
bezeugt und in den Bekenntnissen unserer Kirche (Gemeinde) ausgelegt ist, Taufe
und Abendmahl ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, das
Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Schweigepflicht zu wahren und dich so zu
verhalten, wie es deinem Auftrag entspricht, und willst du den Dienst als
Pfarrer (als Pastorin) der ........ Gemeinde in ........ nach den Ordnungen
unserer Kirche (und dieser Gemeinde) treu und gewissenhaft tun zur Ehre Gottes
und zum Besten der Gemeinde, so versprich es vor Gott und dieser Gemeinde mit
deinem Ja.
oder
Lieber Bruder (Liebe Schwester)! Bist du bereit, dich in den
Dienst der öffentlichen Verkündigung berufen zu lassen, das Evangelium
von Jesus Christus zu predigen, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in
den Bekenntnissen unserer Kirche (Gemeinde) bezeugt ist, Taufe und
Abendmahl ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, das Beichtgeheimnis
und die seelsorgerliche Schweigepflicht zu wahren und dich so zu verhalten, wie
es deinem Auftrag entspricht, und willst du den Dienst als Pfarrer (als
Pastorin) der ....... Gemeinde in ..... nach den Ordnungen unserer Kirche
(und dieser Gemeinde) treu und gewissenhaft tun zur Ehre Gottes und zum
Besten der Gemeinde, so versprich es vor Gott und dieser Gemeinde mit deinem
Ja.
Ordinand: Ja, mit Gottes Hilfe.
Ordinator: Ebenso frage ich euch, die Ältesten
(Kirchenvorsteher, Presbyter) dieser Gemeinde:
Seid ihr bereit, N. N. als euren Pfarrer (als eure Pastorin)
anzunehmen, und versprecht ihr, mit ihm (ihr) zusammen [getreu der
Ältestenverpflichtung] dem Aufbau der Gemeinde zu dienen, so antwortet:
Ja, mit Gottes Hilfe.
Älteste (Kirchenvorsteher,
Presbyter):
Ja, mit Gottes Hilfe.
Ordinator: Liebe Gemeinde, lasst uns für unseren Bruder
(unsere Schwester) beten:
Der Ordinand kniet nieder. Der Ordinator und die beiden
Assistenten beten - dem Ordinanden zugewandt - [unter Handauflegung] zusammen
mit der Gemeinde:
Vater unser (unser Vater) im Himmel,
geheiligt werde dein Name.
Dein Reich komme.
Dein Wille geschehe,
wie im Himmel, so auf Erden.
Unser tägliches Brot gib uns heute.
Und vergib uns unsere Schuld,
wie auch wir vergeben unsern Schuldigern.
Und führe uns nicht in Versuchung,
sondern erlöse uns von dem Bösen.
Denn dein ist das Reich und die Kraft
und die Herrlichkeit in Ewigkeit. Amen.
Danach betet der Ordinator:
Herr unser Gott. Du hast uns zu Zeugen und Dienern in der
Welt berufen. Für uns und unseren Bruder (unsere Schwester) bitten wir:
Schenke uns deinen Heiligen Geist, gib uns Mut zum Reden, Entschlossenheit zum
Handeln, Geduld im Leiden. Lass uns wirken dir zur Ehre und zum Heil der
Menschen. Durch Jesus Christus, deinen Sohn, unseren Herrn.
oder
Allmächtiger Gott, barmherzigen Vater, wir danken dir,
dass du die Bitten deiner Gemeinde erhörst, Arbeiter in deine Ernte sendest
und auch diesen Bruder (diese Schwester) berufen hast, deiner Kirche zu dienen
mit dem Wort, das die Versöhnung predigt. Wir bitten dich: Gib ihm (ihr)
den Heiligen Geist, dass er (sie) dein Wort recht verkündigt und deiner
Gemeinde mit Taufe und Abendmahl nach deinem Willen dient. Bewahre ihn (sie) in
Anfechtung und Zweifel. Stärke ihn (sie), wenn er (sie) verzagt und
müde wird. Schenke ihm (ihr) Mut und Zuversicht, dein Heil vor der Welt zu
bezeugen. Erhalte deine Kirche und alle ihre Diener in deiner Wahrheit bis an
den Tag, an dem du dein Reich vollenden wirst in Herrlichkeit. Durch Jesus
Christus, deinen Sohn, unseren Herrn.
oder
Gnädiger Gott und Vater, du hast zugesagt, durch die
Predigt vom Kreuz alle selig zu machen, die daran glauben. Wir bitten dich: Gib
diesem Bruder (dieser Schwester) für die Verkündigung des Evangeliums
deinen Geist. Stärke ihn (sie) mit deiner Kraft und erhalte ihn (sie) in
aller Anfechtung bei deinem Wort. Hilf, dass durch seinen (ihren) Dienst deine
Gemeinde zum Zeugnis in dieser Welt zugerüstet wird zu Lob und Preis deines
heiligen Namens.
oder
ein freies Gebet.
Gemeinde: Amen.
Ordinator spricht [unter Handauflegung]:
23<Ordinationsformel geändert durch
Kirchengesetz vom 17.11.1992 (ABl. A 182):>
"Christus spricht: Gleichwie mich der Vater gesandt hat, so
sende ich euch. Im Gehorsam gegen diesen Auftrag, den der Herr seiner Kirche
gegeben hat, und im Vertrauen auf seine Verheißung berufen, segnen und
senden wir dich zum Dienst im Amt der öffentlichen Wortverkündigung
und Sakramentsverwaltung. Im Namen † des Vaters und des Sohnes und des
Heiligen Geistes."
Der 1. Assistent legt dem Ordinanden die Hände auf und
spricht ein Segensvotum.
Der 2. Assistent legt dem Ordinanden die Hände auf und
spricht ein Segensvotum.
Der Ordinator legt dem Ordinanden die Hände auf und
spricht abschließend:
Der Herr segne dich und deinen Dienst.
Assistenten und Ordinand: Amen.
Der Ordinierte erhebt sich.
Der Ordinator wendet sich an die Gemeinde und dann an den
Ordinierten:
Liebe Gemeinde! Ich bitte euch: Achtet den Dienst des heute
eingeführten Pfarrers (der heute eingeführten Pastorin), steht ihm
(ihr) bei und betet für ihn (sie).
Lieber Bruder (Liebe Schwester)! Ich weise dich an diese
Gemeinde und sie an dich: Diene ihr in der Furcht Gottes mit Fleiß und
Treue und bedenke, dass du unserem Herrn Jesus Christus an seinem Tage
Rechenschaft geben musst.
Der Gott des Friedens mache uns tüchtig in allem Guten,
zu tun seinen Willen, und schaffe in uns, was vor ihm gefällig ist, durch
Jesus Christus.
Gemeinde: Amen.
Der Ordinierte und die Ältesten (Kirchenvorsteher,
Presbyter) grüßen einander mit Handschlag. Der Ordinierte, die
Assistenten und der Ordinator gehen an ihre Plätze zurück.
Die Gemeinde singt ein Lied des Dankes oder der
Fürbitte.
Der Gottesdienst wird in der üblichen Form
weitergeführt.24
Anmerkungen:
1 Gemeinde ist nicht nur im
Sinne von Ortsgemeinde zu verstehen.
2 Ist eine schriftliche
Lehrverpflichtung vorausgegangen, so lautet der Text: Er (Sie) hat durch eine
schriftliche Lehrverpflichtung erklärt, dass er (sie) bereit ist, sich auf
die in unserer Kirche geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten usw., Text
wie oben.
3 Der in
[] gesetzte Text entfällt für die Kirchen,
deren Verfassungen oder Grundordnungen die Theologische Erklärung von
Barmen nicht oder nicht in vollem Umfang aufgenommen haben.
4 siehe Erläuterungen
Abs. 5
5 siehe Erläuterungen
Abs. 2
6 siehe Erläuterungen
Abs. 2
7 Im Bereich der reformierten
Gemeinden ist die Handauflegung freigestellt.
8 siehe Erläuterungen
Abs. 5 und 6
9 Gemeinde ist nicht nur im
Sinne von Ortsgemeinde zu verstehen.
10 Sind schriftliche
Lehrverpflichtungen vorausgegangen, so lautet der Text: Sie haben durch eine
schriftliche Lehrverpflichtung erklärt, dass sie bereit sind, sich auf die
in unserer Kirche geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten usw., Text wie
oben.
11 Der in
[] gesetzte Text entfällt für die Kirchen,
deren Verfassungen oder Grundordnungen die Theologische Erklärung von
Barmen nicht oder nicht in vollem Umfang aufgenommen haben.
12 Sind schriftliche
Lehrverpflichtungen vorausgegangen, so lautet der Text: Sie haben durch eine
schriftliche Lehrveranstaltungen erklärt, dass sie bereit sind, sich auf
die in unserer Kirche geltende Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten usw., Text
wie oben.
13 Der in
[] gesetzte Text entfällt für die Kirchen,
deren Verfassungen oder Grundordnungen die Theologische Erklärung von
Barmen nicht oder nicht in vollem Umfang aufgenommen haben.
14 siehe Erläuterungen
Abs. 5
15 siehe Erläuterungen
Abs. 2
16 siehe Erläuterungen
Abs. 2
17 Im Bereich der reformierten
Gemeinden ist die Handauflegung freigestellt.
18 siehe Erläuterungen
Abs. 5 und 6
19 Gemeinde ist nicht nur im
Sinne von Ortsgemeinde zu verstehen.
20 Ist eine schriftliche
Lehrverpflichtung vorausgegangen, so lautet der Text: Er (Sie) hat durch eine
schriftliche Lehrverpflichtung erklärt, dass er (sie) bereit ist, sich auf
die in unserer Kirche geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten usw., Text
wie oben.
21 Der in
[] gesetzte Text entfällt für die Kirchen,
deren Verfassungen oder Grundordnungen die Theologische Erklärung von
Barmen nicht oder nicht in vollem Umfang aufgenommen haben.
22 siehe Erläuterungen
Abs. 2
23 Im Bereich der reformierten
Gemeinden ist die Handauflegung freigestellt.
24 siehe Erläuterungen
Abs. 6 und 7.
-~-
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch
nicht erfolgt !
- Ordnung der Ordination -
Vom 29. April 1980 (ABl. 1980 A 49)
KL. 105. IV
Gemäß § 4 Absatz 1 des Kirchengesetzes vom 15.
April 1980 (Amtsblatt S. A 37) über Änderung des Kirchengesetzes
über die Einführung des Vierten Bandes der Agende für
Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden vom 15. April 1953 - Ordnung der
Ordination - verordnet die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens folgendes:
Einziger Paragraph
Das Kirchengesetz vom 15. April 1980 (Amtsblatt S. A 37)
über Änderung des Kirchengesetzes über die Einführung des
Vierten Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden
vom 15. April 1953 - Ordnung der Ordination - tritt am 1. Juni 1980 in
Kraft.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 28. September 1953 (ABl. 1953 A 78)
20013/163
Zur Ausführung des Kirchengesetzes über die
Einführung des Vierten Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische
Kirchen und Gemeinden vom 15. April 1953 (Amtsblatt Seite A 26 unter II Nr. 13)
verordnet die Kirchenleitung gemäß § 3 Abs. 2 dieses
Kirchengesetzes Folgendes:
§ 1
Das Kirchengesetz über die Einführung des Vierten
Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden vom 15.
April 1953 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 ab in Kraft.
§ 2
Damit treten außer Kraft:
die in der Agende für die evangelisch-lutherische
Landeskirche Sachsens in der Fassung nach der Verordnung vom 18. November 1905
(KonsBl. S. 85) vorgesehenen Ordnungen:
VI. Ordination eines Geistlichen
VII. Einweisung eines Geistlichen
VlII. Einweisung der Kirchenvorsteher
IX. Legung des Grundsteines einer neuen Kirche
X. Einweihung einer neuen Kirche
XI. Einweihung eines neuen Gottesackers.
die Verordnung, die Verpflichtung der
evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend, vom 18. April 1900 (KonsBl. S.
25), § 15 Abs. 2 und 3 der Ausführungsverordnung vom 3. Dezember 1930
zum Pfarrwahlgesetz vom 14. November 1930 (KirchlGVBl. S. 90) und die Verordnung
vom 16. April 1947 (Rundverfügung 08/30, nachträglich abgedruckt im
Amtsblatt 1949 auf Seite A 51 unter Nr. 49).
§ 3
(1) Die Einführung der Formulare 4 (Einsegnung eines
Diakons - einer Diakonisse), 13 (Einführung einer Oberin) und 18
(Aussendung kirchlicher Amtsträger) bleibt den kirchlichen Werken und
Anstalten, die sie angeben, überlassen.
(2) "Unmittelbare Entsendung" im Sinne des ersten Absatzes der
Vorbemerkung zu Formular 18 (S. 129 / S. 96* ))
ist eine Entsendung, bei der ein unmittelbares Dienstverhältnis zwischen
entsendendem Werke (entsendender Anstalt) und Endsandtem bestehen bleibt oder
hergestellt wird.
§ 4
(1) Von der durch die Agende vorgesehenen Einführung kann
abgesehen werden, wenn es sich voraussichtlich um einen Dienst von kürzerer
Dauer in einer Gemeinde handelt.
(2) Wo Weihehandlungen stattfinden, müssen sie nach der
Ordnung der neuen Agende vollzogen werden.
(3) Der "Abschied vom alten Friedhof" bei der Einweihung eines
neuen Friedhofs (Formular 27) kommt nur für die Ausnahmefälle in
Betracht, wo zugleich mit der Einweihung des neuen der alte Friedhof geschlossen
wird.
§ 5
(1) Von den Formularen der neuen Agende sind auch zu
gebrauchen:
Formular 1 (Ordination eines Geistlichen): bei der Ordination
eines Pfarrverwesers oder Pfarrdiakons nach § 1 Abs. 1 (vgl. § 2 Abs.
1) und eines Pastors nach § 3 Abs. 1 (vgl. § 3 Abs. 3) des
Kirchengesetzes über Berufung zu pfarramtlichem Dienst und
öffentlicher Wortverkündigung vom 5. Juni 1950 (Amtsblatt Seite A 46
unter II Nr. 33)
Formular 6 (Einführung eines Pfarrers): bei der
Einführung eines Pastors
Formular 8 (Einführung eines Prälaten usw.): bei der
Einführung eines Superintendenten (an Stelle von Formular 6)
Formular 10 (Einführung eines Pfarrhelfers usw. - einer
Vikarin): bei der Einführung eines Pfarrverwesers (Pfarrdiakons) und einer
Pfarrvikarin
Formular 14 (Einführung eines Kirchenmusikers usw.): bei
der Einführung auf Grund eines Predigtauftrags.
(2) Außerdem bleibt es dem Landeskirchenamt
überlassen, Formulare der neuen Agende, die dafür geeignet sind,
für die Einführung anderer kirchlicher Amtsträger vorzuschreiben,
erforderlichenfalls mit den gebotenen Änderungen.
§ 6 <obsolet>
(1) Soweit in der neuen Agende eine von der
bisherigen sächsischen Ordnung abweichende Gestaltung des Ordinariums des
Hauptgottesdienstes vorausgesetzt wird, verbleibt es bis zur Einführung des
Ersten Bandes der neuen Agende bei den Vorschriften der Agende für die
evangelisch-lutherische Landeskirche Sachsens in der 2. Auflage von
1906.
(2) Namentlich verbleibt es bis zur
Einführung des Ersten Bandes der neuen Agende im Eingangsteil des
Gottesdienstes bei der bisher geltenden Ordnung der Landeskirche mit der
Reihenfolge:
Epistel
Glaubensbekenntnis
(Glaubenslied)
Evangelium
Lied vor der Predigt
(Hauptlied)
(3) An die Stelle des in den
Einführungsformularen 6, 8 und 9 (S. 53, 69, 78 / S. 36, 50, 56)
vorgesehenen Nicaenischen Glaubensbekenntnisses tritt bis dahin das Apostolische
Glaubensbekenntnis oder ein Glaubenslied.
(4) Bei Einführungs- und Weihehandlungen,
die vor der Predigt stattfinden, ist das Vaterunser auch im Gebetsteil des
Gottesdienstes nach der Predigt beizubehalten. Bei Einführungs- und
Weihehandlungen, die nach der Predigt stattfinden, ist das Vaterunser im
Gebetsteil des Gottesdienstes nicht zu wiederholen.
§ 7 <obsolet>
Bei einzelnen Formularen ergeben sich -
namentlich daraus, dass der Erste Band der neuen Agende noch nicht
eingeführt ist, und durch § 2 des Kirchengesetzes vom 15. April 1953 -
folgende Abweichungen:
a. Formular 1 (Ordination eines
Geistlichen)
(1) Auf Seite 18 Abs. 4 / S. 9 Abs. 6 sind die
Sätze "Der Gottesdienst ...... Chorgesang" zu streichen.
Dafür ist einzufügen:
Der Gottesdienst verläuft unter Leitung
eines der Assistenten wie jeder Hauptgottesdienst bis zur ersten Schriftlesung
(Epistel). Findet der Gottesdienst mit Ordinationshandlung an einem Tage oder in
einer Zeit des Kirchenjahres statt, wo Form B oder C der bisher geltenden
Liturgie vorgeschrieben ist, so ist nach dem Gnadenspruch im Eingangsteil des
Gottesdienstes das sog. kleine Gloria ("Ehr sei dem Vater") nach Form A
anzustimmen. Nach der ersten Schriftlesung (Epistel) folgt das
Glaubensbekenntnis (Glaubenslied). Nach Schluss dieses Liedes treten der
Ordinator .... (usw. nach S. 18 Zeile 9 ff. / S. 9 Zeile 21.
ff.).
(2) S. 23 Abs. 3 / S. 14 Abs. 5 erhält
folgende Fassung:
Nun singt die Gemeinde ein Lied des Dankens oder
der Fürbitte. Am Schluss des Liedes verlassen die Assistenten und der (die)
Ordinierte(n) den Altar und kehren an ihren Platz zurück. Der Ordinator
reicht dem (den) Ordinierten das heilige Abendmahl.
Dann tritt der Ordinierte an den Altar und
intoniert (dem Altar zugewendet). "Ehre sei Gott in der Höhe", worauf die
Gemeinde mit dem ersten Vers des Liedes "Allein Gott in der Höh sei Ehr"
antwortet. Danach verliest er das Evangelium.
Hierauf folgt unter Umständen ein
Chorgesang, sodann ein Lied und die Predigt des Ordinierten. Für den
weiteren Verlauf des Gottesdienstes gilt die sächsische agendarische
Ordnung.
(3) Ist die Ordination mit der erstmaligen
Einführung in ein Pfarramt verbunden, so verliest nach Aufforderung durch
den Ordinator einer der Assistenten im Anschluss an die Vorstellung des
Ordinanden, was dieser über seinen bisherigen Lebensgang niedergeschrieben
hat (vgl. S. 23 Mitte / S. 14).
b. Formular 6 (Einführung eines Pfarrers),
Formular 7 (Einführung eines zu besonderem Dienste berufenen Geistlichen),
Formular 8 (Einführung eines Prälaten usw.), Formular 9
(Einführung eines Bischofs)
(1) Es ist
bei der Einführung eines Pfarrers die
Rubrik S. 54 Abs. 3 / S. 36 Abs. 5
bei der Einführung eines zu besonderem
Dienste berufenen Geistlichen die Rubrik S. 62 Abs. 3 / S. 43 Abs.
4
bei der Einführung eines Prälaten
(Superintendenten) die Rubrik S. 70 Abs. 2 / S. 50 Abs. 4
bei der Einführung eines Bischofs die
Rubrik S. 78 Abs. 3 / S. 56 Abs. 5
entsprechend a. Abs. 1 zu
ändern.
(2) Bei der Einführungshandlung nach den
Formularen 6, 7 und 8 ist vor dem die Verlesung der Bestallungsurkunde
einleitenden Satz "Die darüber ausgestellte Urkunde ..." (vgl. S. 54 / S.
37, S. 62 / S. 44, S. 70 / S. 51) folgendes Rubrum
einzufügen:
Der Superintendent (Bischof) fordert einen der
Assistenten auf vorzulesen, was der Einzuführende über seinen
bisherigen Lebensgang niedergeschrieben hat. Hierauf fährt er
fort:
Die Bestallungsurkunde (Berufungsurkunde) lautet
also: .....
(3) Ferner sind die den Fortgang des
Gottesdienstes nach Beendigung der Einführungshandlung regelnden
Rubriken
bei der Einführung eines Pfarrers S. 58
Abs. 7 / S. 40 Abs. 10
bei der Einführung eines zu besonderem
Dienste berufenen Geistlichen S. 68 Abs. 6 / S. 49 Abs. 11
bei der Einführung eines Prälaten
(Superintendenten) S. 74 Abs. 11 / S. 55 Abs. 7
bei der Einführung eines Bischofs S. 82
Abs. 10 / S. 61 Abs. 2
wie folgt zu ändern:
Der Superintendent (Bischof) und die Assistenten
verlassen den Altar und kehren an ihren Platz zurück. Der eingeführte
Geistliche tritt zum Altar und intoniert (diesem zugewendet) "Ehre sei Gott in
der Höhe" usw. wie unter a. Abs. 2.
c. Formular 10 (Einführung eines
Pfarrhelfers usw.)
(1) Die Rubrik S. 86 Abs. 1 / S. 63 Abs. 4 ist
folgendermaßen zu ändern:
Zusatz beim Pfarrhelfer:
Übernimmt der Einzuführende jedoch die
Verlesung des Evangeliums oder die Predigt, so wird die Einführung nach dem
auf die erste Schriftlesung (Epistel) folgendem Glaubensbekenntnis
(Glaubenslied) vorgenommen.
Es ist dabei sinngemäß nach a. Abs. 1
und b. Abs. 3 zu verfahren.
(2) Die Anrede an die Gemeinde S. 86 Abs. 5 / S.
63 Abs. 9 wird nach den Worten "in sein Amt eingeführt werden soll" zur
Verlesung des Lebenslaufs und der Bestallungsurkunde (Berufungsurkunde)
unterbrochen.
(3) Die Verpflichtungsfrage (S. 87-88 / S. 64-65)
lautet bei einem Pfarrverweser (Pfarrdiakon):
Lieber Bruder N.N., bist du bereit, das Amt
eines Pfarrverwesers (Pfarrdiakon) in dieser Gemeinde N. (in den Gemeinden N.
und N.) zu übernehmen und dieses Amt getreu deinem bei der Ordination Gott
abgelegten Gelübde in allen Stücken so zu führen, wie du es vor
dem Richterstuhl Jesu Christi zu verantworten dich getraust, so gelobe es mit
deinem Ja.
(4) Bei einer Vikarin (Pfarrvikarin) ist an die
Stelle der auf S. 87-88 / S. 64-65 vorgesehenen Verpflichtungsfrage die Fassung
des Gelübdes in Formular 3 auf S. 33-34 / S. 23 zu verwenden. Es ist dabei
nach den Worten "das Amt einer Vikarin" die nähere Bezeichnung des Dienstes
im Sinne der Fassung auf S. 87 / S. 64 beizufügen.
(5) Bei der Einführung einer Vikarin wird
die Rubrik S. 86 Abs. 2 / S. 63 Abs. 4 nicht angewendet. In der Rubrik S. 89
Abs. 4 / S. 66 Abs. 3 erhält der 2. Satz folgende Fassung:
Am Schluss des Gesanges verlässt die
Vikarin den Altar und kehrt an ihren Platz zurück.
(6) Bei der Einführung eines Pfarrverwesers
(Pfarrdiakon) lautet die Rubrik S. 89 Abs. 4 / S. 66 Abs. 3:
Hierauf verlässt der Superintendent den
Altar und kehrt an seinen Platz zurück. Der Eingeführte tritt zum
Altar und intoniert (diesem zugewendet) "Ehre sei Gott in der Höhe") usw.
wie unter a. Abs. 2.
d. Formular 14 (Einführung eines
Kirchenmusikers - Lektors - Katecheten - Küsters)
(1) Bei der Einführung eines Katecheten
(auch eines Kantors, der zugleich Katechet ist) ist an Stelle der auf S. 110 /
S. 81 vorgesehenen Verpflichtungsfrage die Fassung des Gelübdes in Formular
5 auf S. 48 / S. 33 zu verwenden.
e. Formular 15 (Einführung eines Diakons
etc.)
(1) Bei der Einführung einer
Gemeindehelferin wird nach der Vorstellung S. 116 / S. 85 verlesen, was diese
über ihren bisherigen Lebensgang niedergeschrieben hat.
(2) An Stelle der auf S. 118 / S. 87 vorgesehenen
Verpflichtungsfrage wird die Fassung des Gelübdes in Formular 5 auf S. 48 /
S. 33 verwendet. Dabei wird nach den Worten "das Amt einer Gemeindehelferin"
eingefügt: "das dir in dieser Gemeinde anvertraut wird."
f. Formular 17 (Vorstellung eines nicht fest
angestellten Geistlichen)
(1) Die Rubrik S. 125 6. Zeile von unten / S. 93
Zeile 9 hat zu lauten:
Die Vorstellung wird dann nach dem auf die erste
Schriftlesung (Epistel) folgenden Glaubensbekenntnis (Glaubenslied), andernfalls
..... vorgenommen.
(2) In dem vorgesehenen ersten Falle (vgl. S. 125
4. Zeile von unten / S. 93 Zeile 9) muss die Rubrik S. 127 3. Zeile von unten /
S. 95 Zeile 9 folgenden Wortlaut erhalten:
Hierauf kehrt der Beauftragte an seinen Platz
zurück. Der Vorgestellte verliest das Evangelium und hält nach dem
hierauf folgenden Lied die Predigt. Der Gottesdienst wird in der üblichen
Ordnung weitergeführt.
(3) Bei dem S. 125 3. Zeile von unten / S. 93
Zeile 10 vorgesehenen zweiten Falle ist in der Rubrik S. 127 / S. 95 am Schlusse
der Satz "Am Schluss des Liedes ..... zurück" zu
streichen.
g. Formular 22 (Weihe eines
Taufsteines)
(1) Die Weihe eines Taufsteines in Verbindung mit
einer Taufhandlung wird nach einem auf die Predigt folgenden Lied
vollzogen.
(2) Die letzte Rubrik auf S. 156 4. Zeile von
unten / S. 114 4. Zeile von unten gilt dann nur bis einschließlich des 2.
Satzes (" ..... folgt die Taufe"). Es ist fortzufahren:
Auf die Taufhandlung folgt am Altar die
allgemeine Beichte, Kirchengebet usw. nach der üblichen Ordnung. In der
Predigt des Sonntags wird auf die Handlung Bezug genommen.
§ 8
An die Stelle des Wortlautes des Religionsgelöbnisses
nach 16 Abs. 2 Satz 2 der Ausführungsverordnung vom 3. Dezember 1930 zum
Pfarrwahlgesetz (KirchlGVBl. S. 90) tritt der Wortlaut nach S. 20-21 / S. 11-12
der neuen Agende.
§ 9
Die schriftliche Erklärung, die der zu ordinierende
Geistliche vor der Ordination nach Abs. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen zu Formular
1 abzugeben hat und die zu den Personalakten zu nehmen ist, lautet:
Ich erkenne gemäß der Verfassung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. Dezember 1950 die drei
altkirchlichen Symbole, die unveränderte Augsburgische Konfession von 1530,
die Apologie, die Schmalkaldischen Artikel, die Katechismen Martin Luthers und
die Konkordienformel als die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen
Kirche und damit als für meine Lehre und Verkündigung verbindlich
an.
§ 10
Zu einzelnen Stellen der neuen Agende wird wegen der
verschiedenen Möglichkeiten, die sie vorsieht, Folgendes
vorgeschrieben:
Formular 1 (Ordination eines Geistlichen):
S. 22 / S. 13: Der Segenswunsch der Assistenten unter
Handauflegung ist beizubehalten.
Formular 6 (Einführung eines Pfarrers):
S. 53 / S. 36: Zur Einführungshandlung eines Pfarrers
sollen mindestens zwei Assistenten hinzugezogen werden.
S. 57 / S. 40 und
S. 60 / S. 42: Die in Klammern gesetzte Aufforderung "Ich
weise dich an sie und sie an dich" bzw. "weise dich an diese Gemeinde und diese
Gemeinde an dich und" wird nicht mitgesprochen.
Formular 11 (Einführung von
Kirchenvorstehern):
S. 93 / S. 68: Die Zusammenstellung der Aufgaben des
Kirchenvorstandes ist zu verlesen, wobei die landeskirchlicher Ordnung noch
nicht entsprechenden Worte "das Opfer der Liebe im Gottesdienst in Empfang zu
nehmen" ausgelassen werden können. Das Gelöbnis ist mit dem Wortlaute
in § 35 Abs. 2 der Zusammenhängenden Bekanntmachung der für die
Bildung der Kirchenvorstände geltenden Vorschriften vom 2. Mai 1953
(Amtsblatt Seite A 35 unter II Nr. 17 I) zu leisten.
§ 11
(1) Hinsichtlich der Personen, die die Handlungen vorzunehmen
haben, verbleibt es bei der bisherigen Ordnung, auch wo die neue Agende andere
Personen vorsieht.
(2) Die Verpflichtung der Mitglieder der Landessynode wird
durch den Landesbischof im Gottesdienste zur Eröffnung der Landessynode
nach Formular 12 der neuen Agende vorgenommen; die Mitglieder der Landessynode
haben jedoch das Gelübde nach § 22 Abs. 1 der Verfassung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. Dezember 1950 (Amtsblatt
Seite A 99 unter II Nr. 63) zu leisten. Nach dem Eröffnungsgottesdienste
nötig werdende Verpflichtungen sind nach § 4 der Geschäftsordnung
der Landessynode vom 7. März 1928 zu vollziehen.
§ 12
Da die Superintendenten in der sächsischen Landeskirche
kein Amtskreuz tragen, entfallen in Formular 8 (vgl. § 5) auf S. 74 die
Absätze 5-7 / S. 55 die Absätze 1-3 ("Danach legt der Bischof" bis "am
Altar Versammelten. Amen.").
§ 13
(1) Wo nach der neuen Agende die Assistenten je ein Bibelwort
als Segenswunsch sprechen können, ist an der bisherigen Ordnung
festzuhalten, dass jeder Assistent ein Bibelwort als Segenswunsch (Votum)
spricht:
Formular 1 - Ordination eines Geistlichen - S. 22 / S.
13
Formular 6 - Einführung eines Pfarrers - S. 58 / S. 40
Formular 7 - Einführung eines zu besonderen Dienste
berufenen Geistlichen - S. 67 / S. 48 Formular 8 - Einführung eines
Prälaten (Superintendenten) usw. S. 74 / S. 54
Formular 9 - Einführung eines Bischofs - S. 82 / S. 60.
(2) Bei allen Einführungshandlungen in einer Gemeinde ist
erwünscht, dass nach den Segenswünschen der Assistenten auch geeignete
Vertreter der Gemeinde, besonders des Kirchenvorstandes, und bei der
Einführung eines Superintendenten ist erwünscht, dass auch geeignete
Vertreter der Ephoralgemeinden sowie der kirchlichen Werke in der Ephorie je ein
Bibelwort als Segensspruch sprechen.
§ 14
In der kleinen Ausgabe des Vierten Bandes der neuer Agende
(erschienen in der Evangelischen Verlagsanstalt als Lizenzausgabe des Verlags
Max Kessler in Jena) sind folgende Berichtigungen vorzunehmen:
S.14 vorletzte Zeile: "Amen" ist zu streichen.
S. 15 Zeile 15: Das "Amen" wird von den Assistenten und den
anderen am Altar Versammelten gesprochen.
S. 136 Zeile 4 von unten: "Es segne und behüte uns der
allmächtige und barmherzige Gott, der Vater, ....."
S. 164 Zeile 8 von unten: 1. Tim. 4, 5.
§ 15
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
I. V.: D. Kotte
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 24. Juni 1980 (ABl. 1980 A 89)
200130/700
Auf Grund von § 4 Absatz 3 des Kirchengesetzes vom 15.
April 1980 (Amtsblatt Seite A 37) über Änderung des Kirchengesetzes
über die Einführung des Vierten Bandes der Agende für
Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden vom 15. April 1953 - Ordnung der
Ordination - verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
Folgendes:
§ 1
Die Ordination nimmt der Superintendent zusammen mit zwei
Assistenten vor, von denen einer ordiniert sein muss, der andere aber ein
nichtordiniertes Glied der Gemeinde sein kann. Ob von der letztgenannten
Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, entscheidet der
Superintendent.
(2) Es wird empfohlen, dass geeignete Gemeindeglieder
über das in dem Formular vorgesehene Maß hinaus aktiv am
Ordinationsgottesdienst beteiligt werden, z. B. indem sie Segensvoten sprechen.
Vgl. § 13 Absatz 2 der (Ersten) Ausführungsverordnung vom 28.
September 1953 (Amtsblatt Seite A 78) zum Kirchengesetz über die
Einführung des Vierten Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische
Kirchen und Gemeinden vom 15. April 1953.
§2
(1) Die vor der Ordination vom Ordinanden abzugebende
Lehrverpflichtung hat gemäß Ziffer 3 der Ausführungsverordnung
vom 27. April 1964 (Amtsblatt Seite A 34) zum Pfarrergesetz vom 14. Juni 1963
folgenden Wortlaut:
"Ich erkenne als für meine Lehre und Verkündigung
verbindlich das Evangelium von Jesus Christus an, wie es in der Heiligen Schrift
Alten und Neuen Testaments gegeben und in den Bekenntnisschriften der
evangelisch-lutherischen Kirche, vornehmlich in der ungeänderten
Augsburgischen Konfession von 1530 und im Kleinen Katechismus Martin Luthers,
bezeugt ist."
(2) Gemäß § 9 Absatz 2 der
Ausführungsverordnung vom 18. Dezember 1979 (Amtsblatt 1980 Seite A 20) zum
Kirchengesetz über die Übertragung der Pfarrstellen
(Pfarrstellenübertragungsgesetz - PfÜG -) vom 30. Oktober 1979 gilt
für die Lehrverpflichtung Folgendes: Sie ist von dem Ordinanden zu
unterschreiben. Die Urschrift bleibt bei der Superintendentur. Eine Ausfertigung
erhält der Ordinand. Zwei Ausfertigungen sind beim Landeskirchenamt
einzureichen.
§ 3
Die der Ordination vorausgehende Beichte soll nach Wahl des
Ordinanden vor seinem Konfessionar oder vor dem Ordinator gehalten werden, und
zwar möglichst am Vorabend des Ordinationstages. Die Form der Beichte ist
dem Ordinanden freigestellt. Wenn der Ordinand nicht vor dem Ordinator
gebeichtet hat, teilt er den Vollzug der Beichte ohne Angabe von Einzelheiten
und des Namens des Konfessionars rechtzeitig vor dem Gottesdienst dem Ordinator
mit.
§ 4
Der Gottesdienst beginnt mit dem Einzug. Die an der Ordination
Beteiligten nehmen in der ersten Bankreihe oder im Altarraum Platz.
§ 5
Der Gottesdienst verläuft unter Leitung des ordinierten
Assistenten bzw. eines der ordinierten Assistenten wie jeder Hauptgottesdienst
bis zum Glaubensbekenntnis. Jedoch kann die Epistellesung und/ oder das
Wochenlied entfallen. Die Ordinations- bzw. Ordinations- und
Einführungshandlung schließt sich an das Glaubensbekenntnis an.
Danach wird der Gottesdienst in der üblichen Form weitergeführt. Der
Ordinierte hält die Predigt.
§ 6
Es wird empfohlen, das zweite der alternativ angebotenen
Gebete zu verwenden.
§ 7
Wenn mit der Ordination die erstmalige Einführung in ein
Pfarramt verbunden ist, verliest einer der Assistenten nach Aufforderung durch
den Ordinator im Anschluss an die Vorstellung des Ordinanden dessen Lebenslauf,
der andere die Berufungsurkunde.
§ 8
In der Regel ist der Gottesdienst als Sakramentsgottesdienst
zu halten. Sollte dies nicht der Fall sein, ist wie folgt zu
verfahren:
Unmittelbar im Anschluss an die Ordinations- bzw. Ordinations-
und Einführungshandlung erhält der Ordinierte durch den Ordinator das
heilige Abendmahl. Die Assistenten, die Mitglieder des Kirchenvorstandes und
Familienangehörige des Ordinierten sollten am heiligen Abendmahl
teilnehmen.
§ 9
Nach § 4 Absatz 2 des Kirchengesetzes vom 15. April 1980
(Amtsblatt Seite A 37) treten mit dem In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes
alle ihm entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft. Es sind dies
insbesondere folgende Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz vom 15.
April 1953 (Amtsblatt Seite A 26) über die Einführung des Vierten
Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden bzw.
folgende Bestimmungen in diesen Ausführungsbestimmungen:
- in der (Ersten) Ausführungsverordnung vom 28. September
1953 (Amtsblatt Seite A 78) in der Fassung der Zweiten
Ausführungsverordnung vom 28. Dezember 1962 (Amtsblatt Seite A
86):
§ 7 Buchstabe a Formular 1 (Ordination eines
Geistlichen) Absätze 1 und 2,
§ 10 und § 11 Absatz 1, soweit es sich dabei um
Formular 1 (Ordination eines Geistlichen) handelt;
- die Vierte Ausführungsverordnung vom 20. September 1965
(Amtsblatt Seite A 92);
- § 1 der Fünften Ausführungsverordnung vom 21.
April 1970 (Amtsblatt Seite A 37).
§ 10
§ 9 Absatz 5 der Ausführungsverordnung vom 18.
Dezember 1979 (Amtsblatt 1980 Seite A 20) zum Kirchengesetz über die
Übertragung der Pfarrstellen (Pfarrstellenübertragungsgesetz -
PfÜG -) vom 30. Oktober 1979 erhält folgende Fassung:
Bei Einführung und Ordination sind die Vorschriften des
Vierten Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden
in Verbindung mit dem Kirchengesetz vom 15. April 1980 (Amtsblatt Seite A 37)
über Änderung des Kirchengesetzes über die Einführung des
Vierten Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden
vom 15. April 1953 - Ordnung der Ordination - und folgende
Ausführungsverordnungen zu dem letztgenannten Kirchengesetz zu
beachten:
- (Erste) Ausführungsverordnung vom 28. September 1953
(Amtsblatt Seite A 78),
- Zweite Ausführungsverordnung vom 28. Dezember 1962
(Amtsblatt Seite A 86),
- Fünfte Ausführungsverordnung vom 21. April 1970
(Amtsblatt Seite A 37),
- Sechste Ausführungsverordnung vom 24. Juni 1980
(Amtsblatt Seite A 89).
§11
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Domsch
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 21. November 1980 (ABl. 1980 A 1)
200130/701
Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über
die Einführung des Vierten Bandes der Agende für
Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden vom 15. April 1953 (Amtsblatt
Seite A 26) verordnet die Kirchenleitung zum Formular 6 (Einführung eines
Pfarrers) Folgendes:
§ 1
(1) Die Einführung eines Pfarrers bzw. einer Pastorin
nimmt der Superintendent zusammen mit zwei Assistenten vor, von denen einer
ordiniert sein muss, der andere aber ein nichtordiniertes Glied der Gemeinde
sein kann. Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob von
letztgenannter Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, so trifft der
Superintendent die Entscheidung.
(2) Es wird empfohlen, geeignete Gemeindeglieder über das
in dem Formular vorgesehene Maß hinaus am Einführungsgottesdienst zu
beteiligen, z. B. indem sie Segensvoten sprechen. Vergleiche § 13 Absatz 2
der (Ersten) Ausführungsverordnung vom 28. September 1953 (Amtsblatt Seite
A 78) zum Kirchengesetz über die Einführung des Vierten Bandes der
Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden vom 15. April
1953.
§ 2
Der Gottesdienst verläuft unter Leitung des ordinierten
bzw. eines der ordinierten Assistenten oder eines Pfarrers der Kirchgemeinde wie
jeder Hauptgottesdienst bis zum Glaubensbekenntnis. Jedoch kann die
Epistellesung und/oder das Wochenlied entfallen. Die Einführungshandlung
schließt sich an das Glaubensbekenntnis an. Danach wird der Gottesdienst
in der üblichen Form weitergeführt. Der Eingeführte hält die
Predigt.
§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1981 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die folgenden Bestimmungen der
(Ersten) Ausführungsverordnung vom 28. September 1953 (Amtsblatt Seite A
78) in der Fassung der Zweiten Ausführungsverordnung vom 28. Dezember 1962
(Amtsblatt Seite A 86) insoweit außer Kraft, als es sich dabei um Formular
6 (Einführung eines Pfarrers) handelt:
- § 7 Buchstabe b Absätze 1 und 3,
- § 10 Formular 6 Satz 1,
- § 11 Absatz 1.
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel
-~-
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