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2.2.4 VIERTER BAND DER AGENDE DER VELKD: ORDINATION USW.

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<2_2_4> Kirchengesetz über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe des Vierten Bandes der Agende ...

Vom 17. November 1992 (ABl. 1992 A 182)

200130(11)
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 27 Absatz 2 der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Die von der Generalsynode und der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands beschlossene neu bearbeitete Ausgabe von 1987 des Vierten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden - Ordination und Einsegnung, Einführungshandlungen, Einweihungshandlungen - wird in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens eingeführt.

§ 2
(1) Die Formulare zur Ordination (Ordination eines einzelnen Ordinanden, Ordination mehrerer Ordinanden gemeinsam) des neu bearbeiteten Vierten Bandes der Agende für evangelisch- lutherische Kirchen und Gemeinden (Seite 18-34) werden nicht eingeführt. An ihre Stelle treten die mit Kirchengesetz vom 15.April 19801) beschlossenen Ordnungen der Ordination2) (Wenn ein Einzelner ordiniert wird. Wenn mehrere ordiniert werden).
(2) Ist die Ordination mit der erstmaligen Einführung in eine Pfarrstelle verbunden, so ersetzt das Formular "Wenn mit der Ordination die Einführung in die erste Pfarrstelle verbunden ist" das Formular "Einführung eines Pfarrers" (Seite 50-58).
(3) Die mit Kirchengesetz vom 15. April 1980 beschlossenen Ordnungen der Ordination sind in der nachstehenden Fassung verbindlich:
Zu Ziffer I (Wenn ein Einzelner ordiniert wird):
1. Bei der Vorstellung des Ordinanden werden nach der Namensnennung des Ordinanden die Worte "unter Gebet und Auflegen der Hände" eingefügt.
2. Die Ordinationsformel lautet:
"Christus spricht: Gleichwie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch. Im Gehorsam gegen diesen Auftrag, den der Herr seiner Kirche gegeben hat, und im Vertrauen auf seine Verheißung berufen, segnen und senden wir dich zum Dienst im Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Im Namen † des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes."

Zu Ziffer II (Wenn mehrere ordiniert werden):
1. Bei der Vorstellung der Ordinanden werden nach der Namensnennung der Ordinanden die Worte "unter Gebet und Auflegen der Hände" eingefügt.
2. Die Ordinationsformel lautet:
"Christus spricht: Gleichwie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch. Im Gehorsam gegen diesen Auftrag, den der Herr seiner Kirche gegeben hat, und im Vertrauen auf seine Verheißung berufen, segnen und senden wir dich zum Dienst im Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Im Namen † des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes."

Zu Ziffer III (Wenn mit der Ordination die Einführung in die erste Pfarrstelle verbunden ist):
1. Bei der Vorstellung des Ordinanden werden nach der Namensnennung des Ordinanden die Worte "unter Gebet und Auflegen der Hände" eingefügt.
2. Die Ordinationsformel lautet:
"Christus spricht: Gleichwie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch. Im Gehorsam gegen diesen Auftrag, den der Herr seiner Kirche gegeben hat, und im Vertrauen auf seine Verheißung berufen, segnen und senden wir dich zum Dienst im Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Im Namen † des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes."

§ 3
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt.

§ 4
(1) Die Kirchenleitung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kirchengesetzes.
<Es wurde der 01.01.1999 bestimmt: Beschluss der Kirchenleitung vom 14.10.1998, bekannt gemacht am 01.12.1998 (ABl. 1998 A 215).>
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes tritt das Kirchengesetz über die Einführung des Vierten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden vom 15. April 1953 (Amtsblatt Seite A 26) außer Kraft.

Dresden, am 17. November 1992

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel

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<2_2_4> Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe des Vierten Bandes der Agende ... 1992

Vom 01. Dezember 1998 (ABl. 1998 A 216)

Reg.-Nr. 2001130 (11)
Aufgrund von § 3 des Kirchengesetzes über die Einführung der neu bearbeiteten Ausgabe des Vierten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden vom 17. November 1992 (ABl. S. A 182) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

Abschnitt 1

§ 1
Die mit Kirchengesetz vom 17. November 1992 beschlossenen Ordnungen der Ordination liegen in einem Beiheft "Ordination in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens" zur 2. bearbeiteten Auflage 1997 der neu bearbeiteten Ausgabe des Vierten Bandes der Agende vor.

§ 2
(1) Die Ordination nimmt der Superintendent zusammen mit zwei Assistenten vor, von denen einer ordiniert sein muss, der andere aber ein nichtordiniertes Glied der Gemeinde sein kann. Soll von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, bedarf dies der Zustimmung des Superintendenten.
(2) Es wird empfohlen, dass ein Glied/Glieder der Gemeinde ein Segensvotum spricht/sprechen, wenn die beiden Assistenten ordiniert sind.

§ 3
Der Gottesdienst verläuft unter Leitung des Hauptvertreters oder eines ordinierten Assistenten. Der Ordinierte hält die Predigt.

§ 4
(1) Da in der Regel die Ordination mit der Aufnahme in den Probedienst verbunden ist, wird in der Anrede des Ordinators an die Gemeinde (Seite 3) in den zweiten Satz hinter "Dienst" eingefügt "als Pfarrer/Pfarrerin zur Anstellung".
Wenn die Ordination zum Ehrenamt erfolgt, lautet der zweite Satz in der Anrede: "Er/Sie wird zum Pfarrer/zur Pfarrerin im Ehrenamt in der Gemeinde ... beauftragt."
(2) Nach der Vorstellung des Ordinanden/der Ordinandin verliest einer der Assistenten den Lebenslauf des Ordinanden/der Ordinandin, der andere die Berufungsurkunde. Der Ordinator hält die Ordinationsansprache.
Bei der Ordination zum Ehrenamt wird an Stelle der Berufungsurkunde das Schreiben zur Erteilung eines Dienstauftrages auszugsweise verlesen.
(3) In die Ordinationsfrage ist hinter die Worte "wie es deinem Auftrag entspricht," (Seite 8) einzufügen "und willst du den Dienst als Pfarrer/Pfarrerin zur Anstellung/im Ehrenamt in der ................... Gemeinde in ............. nach den Ordnungen unserer Kirche treu und gewissenhaft tun zur Ehre Gottes und zum Besten der Gemeinde, so versprich es vor Gott und dieser Gemeinde mit deinem Ja."
(4) Nach der Frage an den Ordinanden/die Ordinandin und seiner/ihrer Antwort fragt der Ordinator die Kirchenvorsteher der Gemeinde, ob sie bereit sind, den Dienst des Pfarrers/der Pfarrerin zur Anstellung anzunehmen:
"Ebenso frage ich euch, die Kirchenvorsteher dieser Gemeinde: Seid ihr bereit, N.N. als euren Pfarrer / als eure Pfarrerin im Probedienst / im Ehrenamt anzunehmen, und versprecht ihr, mit ihm / ihr zusammen dem Aufbau der Gemeinde zu dienen, so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.
Kirchenvorsteher: Ja, mit Gottes Hilfe."

§ 5
In der Regel ist der Gottesdienst als Sakramentsgottesdienst zu halten. Sollte dies nicht der Fall sein, ist wie folgt zu verfahren: Unmittelbar im Anschluss an die Ordinationshandlung erhält der Ordinierte / die Ordinierte durch den Ordinator das heilige Abendmahl. Die Assistenten, die Mitglieder des Kirchenvorstandes und Familienangehörige des Ordinierten/der Ordinierten sollen am heiligen Abendmahl teilnehmen.

Abschnitt II

§ 6
(1) Bei der Einführung eines Pfarrers / einer Pfarrerin in eine Pfarrstelle, in einen besonderen kirchlichen Dienst, in ein kirchliches Aufsichtsamt oder das Bischofsamt verliest in der Regel einer der Assistenten nach der Vorstellung den Lebenslauf, der andere die Berufungsurkunde. (Agende IV, Seite 51, 60, 69, 78)
(2) Wird einem Pfarrer / einer Pfarrerin zur Anstellung nach Ablauf des Probedienstes die Pfarrstelle übertragen, in der er/sie bereits tätig war, dann erfolgt deren Einführung nach dem Formular "Einführung eines Pfarrers / einer Pfarrerin" (Seite 50 ff.). Die Verlesung des Lebenslaufes nach der Vorstellung kann entfallen.

Abschnitt III

§ 7
Im Formular "Einführung von Kirchenvorstehern (Kirchenältesten)" lautet die Verpflichtungsfrage an die Kirchenvorsteher mit Einleitung (Seite 93):
"Das Kirchenvorstehergelöbnis unserer Landeskirche lautet:
Vor Gottes Angesicht und vor dieser Gemeinde gelobe ich: Ich will das mir übertragene Amt als einen Auftrag der Kirche annehmen, die niemandem dienstbar sein darf als allein ihrem Herrn Jesus Christus. Ich will mein Amt in der Verantwortung vor Gott führen, gehorsam dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift enthalten und in den Bekenntnissen unserer Kirche bezeugt ist. Ich weiß, dass ich damit einer Dienstgemeinschaft angehöre und dass zu diesem Dienst vor allem meine persönliche Teilnahme am kirchlichen Leben meiner Gemeinde und ein rechter christlicher Lebenswandel nötig sind, und ich werde nach bestem Wissen und Gewissen alles tun, um beim inneren und äußeren Aufbau meiner Kirchgemeinde und damit der Landeskirche mitzuhelfen.
Seid ihr dazu bereit, so reicht mir die Hand und gelobt es mit den Worten: Ja, mit Gottes Hilfe.
Die Einzuführenden treten nacheinander vor, reichen dem Pfarrer die Hand und sprechen: Ja, mit Gottes Hilfe."

§ 8
Die Verpflichtung der gewählten und berufenen Mitglieder zur Eröffnung der Landessynode, die vom Landesbischof vorgenommen wird, erfolgt nach dem Formular "Verpflichtung von Synodalen"(Seite 96 ff.). Die Verpflichtungsfrage mit Einleitung (Seite 98) hat folgenden Wortlaut:
"Das Gelöbnis, das die gewählten und berufenen Mitglieder zu Beginn ihrer Arbeit in der Landessynode abzulegen haben, lautet:
Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Landessynode die innere und äußere Wohlfahrt der evangelisch-lutherischen Kirche nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und danach zu trachten, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.
Seid ihr dazu bereit, so tretet vor, reicht mir die Hand und sprecht: Ich gelobe es vor Gott.
Die Synodalen sprechen unter Handschlag einzeln:
Ich gelobe es vor Gott."

Abschnitt IV

§ 9
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<2_2_4> Kirchengesetz über Änderung des Kirchengesetzes über die Einführung des Vierten Bandes der Agende ... 1953 - Ordnung der Ordination -

Vom 15. April 1980 (ABl. 1980 A 37)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Änderungen des Ordinationsformulars durch das Kirchengesetz vom 17.11.1992 (ABl. 1992 A 182). Das in § 1 erwähnte Formular vom 30.10.1978 wurde in seiner für den Gebrauch in Sachsen abgeänderten Form veröffentlicht als Anhang dieses Kirchengesetzes.>

200130/697
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode hat zur Änderung des Kirchengesetzes über die Einführung des Vierten Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden vom 15. April 1953 (Amtsblatt Seite A 26) das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Die am 30. Oktober 1978 von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik beschlossene Ordnung der Ordination zum Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl, welche in der Anlage abgedruckt ist, tritt an die Stelle des Abschnittes I.1. "Ordination eines Geistlichen" des Vierten Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden.

§ 2
Ist die Ordination mit der erstmaligen Einführung in eine Pfarrstelle verbunden, so tritt die Ordnung darüber hinaus an die Stelle des Abschnittes II. 6. "Einführung eines Pfarrers" des Vierten Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden.

§ 3
(1) In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens ist die Ordnung der Ordination in der nachstehend beschriebenen Fassung verbindlich:

Zu Ziffer I (Wenn ein Einzelner ordiniert wird):
1. Bei der Vorstellung des Ordinanden gilt Variante B mit folgenden Änderungen:
a) An die Stelle des 1. Satzes
"Er (Sie) ist bereit, sich auf die in unserer Kirche (Gemeinde) geltenden Bekenntnisgrundlage zu verpflichten."
tritt der Satz in Anmerkung 2
"Er (Sie) hat durch eine schriftliche Lehrverpflichtung erklärt, dass er (sie) bereit ist, sich auf die in unserer Kirche geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten."
b) Der in eckige Klammern gesetzte Text fällt weg.
c) Die beiden je nach dem Wort "oder" wahlweise angebotenen Formulierungen fallen weg.
2. Die dritte epistolische Lesung des Ordinationsformulares - 2. Kor. 5, 19-20 - ist zu verwenden. Zusätzlich können weitere angegebene epistolische Lesungen gebraucht werden.
3. Es gilt die dritte Variante der Verpflichtungsfrage des Ordinators an den Ordinanden unter Wegfall des in runde Klammern gesetzten Wortes "Gemeinde".
4. Das Vaterunser wird unter Handauflegung gebetet. Im Gebetstext fallen die in runde Klammern gesetzten Worte "unser Vater" weg.
5. Die Ordinationsformel und das Sendungswort spricht der Ordinator unter Handauflegung.

Zu Ziffer II (Wenn mehrere ordiniert werden):
1. Bei der Vorstellung der Ordinanden gilt Folgendes:
a) Das in runde Klammern gesetzte Wort "Kirchenprovinz" fällt weg.
b) Es gilt Variante B mit folgenden Änderungen:
(aa) An die Stelle des 1. Satzes
"Sie sind bereit, sich auf die in unserer Kirche (Gemeinde) geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten."
tritt der Satz in Anmerkung 10
"Sie haben durch eine schriftliche Lehrverpflichtung erklärt, dass Sie bereit sind, sich auf die in unserer Kirche geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten."
(bb) Der in eckige Klammern gesetzte Text fällt weg.
(cc) Die beiden je nach dem Wort "oder" wahlweise angebotenen Formulierungen fallen weg.
(dd) Der Abschnitt, welcher den Fall behandelt, dass mehrere Kandidaten auf verschiedene Bekenntnisse verpflichtet werden, ist für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens ohne Bedeutung.
2. Es gilt die dritte Variante der Verpflichtungsfrage des Ordinators an die Ordinanden unter Wegfall des in runde Klammern gesetzten Wortes "Gemeinde".
3. Das Vaterunser wird unter Handauflegung gebetet. Im Gebetstext fallen die in runde Klammern gesetzten Worte "unser Vater" weg.
4. Die Ordinationsformel und das Sendungswort spricht der Ordinator unter Handauflegung.
Zu Ziffer III (Wenn mit der Ordination die Einführung in die erste Pfarrstelle verbunden ist).
1. Bei der Vorstellung des Ordinanden gilt Variante B mit folgenden Änderungen:
a) An die Stelle des 1. Satzes
"Er (Sie) ist bereit, sich auf die in unserer Kirche (Gemeinde) geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten."
tritt der Satz in Anmerkung 20
"Er (Sie) hat durch eine schriftliche Lehrverpflichtung erklärt, dass er (sie) bereit ist, sich auf die in unserer Kirche geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten."
b) Der in eckige Klammern gesetzte Text fällt weg.
c) Die beiden nach dem Wort "oder" wahlweise angebotenen Formulierungen fallen weg.
2. Es gilt die dritte Variante der Verpflichtungsfrage des Ordinators an den Ordinanden unter Wegfall der in runde Klammern gesetzten Worte "Gemeinde" und "und dieser Gemeinde".
3. In der Frage an die Kirchenvorsteher (Commendatio) sowie in der Antwort darauf wird die Bezeichnung "Kirchenvorsteher" festgelegt. Die in eckige Klammern gesetzten Worte "getreu der Ältestenverpflichtung" fallen weg.
4. Das Vaterunser wird unter Handauflegung gebetet. Im Gebetstext fallen die in runde Klammern gesetzten Worte "unser Vater" weg.
5. Die Ordinations- und Einführungsformel und das Sendungswort spricht der Ordinator unter Handauflegung.
6. Im 1. Satz des vorletzten Absatzes wird die Bezeichnung "Kirchenvorsteher" festgelegt.
(2) Text, der in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens keine Gültigkeit hat, ist in der Anlage kursiv gedruckt.

§ 4
(1) Die Kirchenleitung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kirchengesetzes.
Beschluss der Kirchenleitung KL. 105. IV vom 29. April 1980 (ABl. A 49)
Das Kirchengesetz vom 15. April 1980 (Amtsblatt S. A 37) über Änderung des Kirchengesetzes über die Einführung des Vierten Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden vom 15. April 1953 - Ordnung der Ordination - tritt am 1. Juni 1980 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes treten ihm entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft.
(3) Ausführungsbestimmungen werden durch das Landeskirchenamt erlassen.

Dresden, am 15. April 1980.

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel

Vorbemerkung zu nachstehender Anlage:
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode Sachsens hat Folgendes beschlossen:
Der im Ordinationsformular verwendete Begriff "Dienst" nimmt die entscheidenden Elemente des bisher verwendeten Begriffes "Amt" auf. "Dienst" meint sowohl die persönliche Inanspruchnahme und Verpflichtung des Ordinierten als auch die Kontinuität seines Dienens.
Der "Dienst" geschieht in der Letztverantwortung, in der der Ordinierte mit seinem Tun und Verhalten an der Vollmacht und auch an der Ohnmacht des Dienstes teilhat.
In diesem Verständnis von "Dienst" steht das Ordinationsformular weder zur Confessio Augustana noch zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in Widerspruch.

Anlage
zum vorstehenden Kirchengesetz vom 15. April 1980
Ordnung der Ordination zum Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl <mit Änderungen vom 17.02.1992>

Vorwort
Erläuterungen
I. Wenn ein Einzelner ordiniert wird
II. Wenn mehrere ordiniert werden
III. Wenn mit der Ordination die Einführung in die erste Pfarrstelle verbunden ist

Vorwort
1. Der Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik, die Evangelische Kirche der Union (Bereich DDR) und die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik haben mit ihren Gliedkirchen die hier vorgelegte Ordnung der Ordination zum Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl erarbeitet. Der Bund hofft damit seinem erklärten Ziel zu entsprechen, das auch die genannten gliedkirchlichen Zusammenschlüsse voll bejaht haben: "In der Einheit und Gemeinsamkeit des christlichen Zeugnisses und Dienstes gemäß dem Auftrag des Herrn Jesus Christus zusammenzuwachsen" (Artikel 1 Absatz 2 der Ordnung des Bundes). Alle Gliedkirchen haben bereits bei der Bildung des Bundes die gegenseitige Anerkennung der Ordination erklärt und mit der Annahme der Leuenberger Konkordie bekräftigt. In dem ständigen Gespräch der Kirchen auf der Ebene des Bundes und in der Ökumene über "Amt und Gemeinde" ist das Thema "Ordination" eine Schlüsselfrage. Dass über diese Ordnung eine Einigung erzielt wurde, der auch die reformierten Gemeinden in den Gliedkirchen zustimmen konnten, ist ein guter Schritt voran.
2. Dass neue Ordinationsformulare notwendig sind, ist lange erkannt. Neue Erkenntnisse in der Ämterlehre, die Erfahrungen des Kirchenkampfes, ein verändertes Verhältnis der Pfarrer zu ihrem Dienst, zur Kirchenleitung und auch zu ihrer Umwelt, stilistische und sprachliche Gesichtspunkte mussten zum Zuge kommen. Vor allem sollte es den Gemeinden möglich gemacht werden, unmittelbar an dem Ordinationsgeschehen teilzunehmen; die Ordinanden sollten es ohne hermeneutische Anstrengungen verstehen und bejahen können. Die Notwendigkeit einer Neufassung wurde auch durch die Tatsache unterstrichen, dass auf dem Boden der Evangelischen Kirche in Deutschland, in der Arnoldshainer Konferenz und auch in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands an derselben Materie gearbeitet wurde. Die hier vorliegenden Formulare verdanken dieser Arbeit gute Anregungen.
Endlich war es der Wunsch der Gliedkirchen, an diesem wichtigen Punkt die bestehende Gemeinsamkeit zu bezeugen - dies umso mehr, als die gültigen Ordinationsformulare keine grundlegenden Unterschiede aufwiesen, so dass von ihnen allen ausgegangen werden konnte.
3. Dennoch war es nicht einfach, gemeinsame Ordinationsformulare zuwege zu bringen. Zwar hatten der Rat der Evangelischen Kirche der Union (Bereich DDR) und die Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in der DDR bereits 1971 die Bildung eines gemeinsamen Ausschusses "Ordination" beschlossen; die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der Deutschen Demokratischen Republik hatte das Angebot dankbar angenommen und zugestimmt, dass der geplante Ausschuss auch für den Bund als solchen diese Fragen bearbeiten sollte. Aber als der Ausschuss nach etwa zweijähriger Arbeit ein neues Ordinationsformular und Thesen "Zum Verständnis des ministerium verbi divini" vorlegte, fanden diese nicht die Zustimmung aller Gliedkirchen. Der Ausschuss gab daraufhin seinen Auftrag zurück.
In dieser Situation bat die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der Deutschen Demokratischen Republik im Januar 1974 die Leitenden Geistlichen, in einer gemeinsamen Beratung zu prüfen, "ob noch Aussicht besteht, ein für alle Gliedkirchen gemeinsames Formular zu erarbeiten". Der Bischofskonvent konnte sich dieser Bitte nicht entziehen, zumal die meisten Bischöfe selber die Hauptverantwortung für die Ordination innerhalb ihrer Kirche haben. Er hat nach mehreren Beratungen nicht nur die an ihn gestellte Frage bejaht, sondern ein neues Formular vorgelegt. Es wurde den Gliedkirchen ebenfalls zur Stellungnahme übermittelt, auf Grund ihrer Anregungen verbessert und durch die zuständigen Organe angenommen.
4. Das vorliegende Formular beruht auf folgenden theologischen Überzeugungen, die in ihm deutlich werden sollten:
a) Durch die heilige Taufe ist jeder Christ als Glied des Leibes Christi zum Zeugendienst berufen.
b) Zum Gehorsam der Kirche gegen ihren Auftrag gehört, dass sie Einzelne in einen Dienst der Verkündigung des Evangeliums beruft. Sie glaubt, dass in ihrem Berufen Christus selber der Berufende ist. Sie vertraut darauf, dass er denen, die so berufen werden, die notwendigen Gnadengaben mitteilt.
c) Die Gemeinden sind durch solche Berufungen einzelner nicht aus ihrer Verantwortung für den Verkündigungsdienst der Kirche entlassen. Sie sollen zusammen mit den zur öffentlichen Wortverkündigung Berufenen die konkrete Situation erforschen, in die hinein das Evangelium verkündigt werden soll. Sie sollen im Wort der zur Verkündigung des Evangeliums Berufenen das Wort ihres Herrn suchen und hören; sie sollen aber auch deren Zeugnis der Schrift prüfen und falscher Lehre widerstehen.
d) Die Dienste der Verkündigung des Evangeliums sind geistlich gleichrangig, aber in ihren Tätigkeiten und Verantwortungsbereichen unterschieden.
e) Der Dienst der öffentlichen Verkündigung des Evangeliums und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl schließt eine besondere Verantwortung ein für den Zusammenhang mit dem apostolischen Zeugnis und mit dem der Gesamtkirche, für die Taufe, die in den Leib Christi einverleibt, und für das Abendmahl, das die Glieder der familia dei am Tisch ihres Herrn versammelt und damit für die Gemeinschaft der Gemeinde und der Gemeinden.
f) An dem Begriff der "öffentlichen Verkündigung" (gemäß Confessio Augustana XIV publice docere aut sacramenta administrare) sollte festgehalten werden, obwohl die "Öffentlichkeit" der Verkündigung, verstanden als Wirksamkeit im Allgemeinen Bewusstsein der Gesellschaft, heute tatsächlich ungleich geringer ist als in der Reformationszeit. Gleichwohl ist der Gottesdienst nach wie vor die am meisten an die Öffentlichkeit, tretende Veranstaltung der Gemeinde.
Vor allem hat der Begriff der "Öffentlichkeit" seinen notwendigen Sinn darin, dass alles, was im Namen Jesu Christi geschieht, öffentlich ist, weil er nicht der Stifter irgendeiner religiösen Sondergemeinschaft, sondern der Herr der Welt ist. Dies ist Maß und Ziel für den Dienst der öffentlichen Verkündigung wie für die Veranstaltungen der Gemeinde. Im Gottesdienst wird exemplarisch deutlich, dass die Gemeinde creatura verbi ist, vom Wort getragen und zurechtgewiesen, überführt und getröstet, durch das Wort zum Dienst zubereitet wird. Die gottesdienstliche Gemeinde ist Zeichen dafür, dass die Zeugen Christi Glieder an seinem Leibe sind, und dass der Leib konkret Gestalt gewinnen will durch die Versammlung, in der ihr das Leben schaffende Wort gesagt wird.
g) Die Tatsache, dass hier ein Formular zur Ordination zum Dienst der öffentlichen Verkündigung und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl dargeboten wird, schließt nicht aus, sondern ein, dass auch für andere Dienste am Wort zu gegebener Zeit eine entsprechende, auf diese Dienste hin formulierte Beauftragung und Vergewisserung erarbeitet wird.
5. Das Formular sieht eine Aufgliederung vor für die Ordination eines Einzelnen, die Ordination mehrerer und die Ordination in Verbindung mit der Einführung in die erste Pfarrstelle.
Eine durch gliedkirchliche Tradition bedingte Variante bezieht sich auf eine vorher schriftlich vollzogene Lehrverpflichtung; nach einer anderen Tradition erklären die Ordinanden vorher ihre Bereitschaft, eine solche Lehrverpflichtung einzugehen; sie vollziehen sie dann durch ihr Ja auf die Ordinationsfrage.

Erläuterungen
1. Die Ordination findet in einem Hauptgottesdienst statt.
2. Die Ordination wird nach gliedkirchlichem Recht vom Bischof oder einem anderen beauftragten Ordinator und zwei Assistenten vollzogen. Nach gliedkirchlicher Ordnung sollen entweder beide Assistenten ordiniert sein oder es soll einer der Assistenten ein ordinierter, der andere Assistent aber ein nichtordinierter Vertreter der Gemeinde oder der Synode sein. Werden mehrere Kandidaten ordiniert, so können mehr als zwei Assistenten mitwirken, von denen einige Älteste (Kirchenvorsteher; Synodale) sind, doch sollte die Zahl von sechs Assistenten nicht überschritten werden. Außer den Assistenten können zwei weitere Gemeindeglieder an der Ordination beteiligt sein, indem sie Schriftlesungen übernehmen oder ein freies Wort an die Ordinanden richten
3. Die an der Ordination Beteiligten nehmen in der ersten Bankreihe oder im Altarraum Platz. Findet ein Einzug statt, so nehmen die Ältesten und die Assistenten die Ordinanden in ihre Mitte, der Ordinator geht zuletzt.
4. Der Gottesdienst verläuft bis zum Glaubensbekenntnis nach der Ordnung der Agende. Jedoch kann im Blick darauf, dass der Ordinationsteil Schriftlesungen enthält, eine der beiden Sonntagslesungen und das Lied zwischen den Lesungen entfallen.
5. Folgt auf das Glaubensbekenntnis sogleich die Vorstellung des Ordinanden mit der Ansprache des Ordinators, so kann der Ordinand bzw. einer der Ordinanden nach seiner Ordination die Predigt halten. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Ordinator nach dem Glaubensbekenntnis zunächst die Predigt hält und nach dem Predigtlied die Ordination mit der Vorstellung beginnt. Dann entfällt eine spätere Predigt des Ordinanden.
6. Auf jeden Fall sollten die Ordinanden nach ihrer Ordination in diesem Gottesdienst tätig werden, entweder beim Fürbittengebet und beim Segen oder, wenn das Abendmahl gefeiert wird, bei der Abendmahlsliturgie und der Austeilung.
7. Ist die Ordination mit der Einführung in eine Pfarrstelle verbunden, so wird die Predigt vom Ordinanden gehalten. In diesem Falle wird der nichtordinierte Assistent (siehe Abs. 2) ein Kirchenältester (Kirchenvorsteher) bzw. bei der Einführung in eine Kreispfarrstelle ein Kreisältester sein.
8. In den folgenden Formularen werden runde und eckige Klammern verwendet. In runde Klammern werden Worte gesetzt, die alternativ für vorausgehende Worte oder Satzteile gebraucht werden können. In eckige Klammern werden Sätze und Satzteile gesetzt, die fakultativ gebraucht oder weggelassen werden können.

I.
Wenn ein Einzelner ordiniert wird
Nach dem Glaubensbekenntnis oder nach der Predigt tritt der Ordinator vor, während ein Lied gesungen wird.
Ordinator: Die Gnade unseres Herrn Jesus Christus, die Liebe Gottes und die Gemeinschaft des Heiligen Geistes sei mit euch allen.
Gemeinde: Amen.
Ordinator: Liebe Gemeinde. In diesem Gottesdienst soll unser Bruder (unsere Schwester) N.N. unter Gebet und Auflegen der Hände zum Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und zur Verwaltung von Taufe und Abendmahl ordiniert werden. Er (Sie) wird seinen (ihren) Dienst in der Gemeinde ................. aufnehmen.1

A
Er (Sie) ist bereit,2 sich auf die in unserer Kirche (Gemeinde) geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten.
Das bedeutet:
Er (Sie) ist bereit, das Evangelium so zu verkündigen,
- wie es grundlegend bezeugt ist in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes
- wie es ausgelegt wird in den drei altkirchlichen Glaubensbekenntnissen
und
in den lutherischen Bekenntnisschriften unserer Kirche
[: dem Augsburgischen Bekenntnis, der Apologie, den Schmalkaldischen Artikeln; dem Großen und Kleinen Katechismus Martin Luthers]
oder
in den reformierten Bekenntnisschriften unserer Kirche, insbesondere dem Heidelberger Katechismus
oder
in den reformatorischen Bekenntnisschriften unserer Kirche
[- und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der Theologischen Erklärung von Barmen]3
B
Er (Sie) ist bereit,2 sich auf die in unserer Kirche (Gemeinde) geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten.
Das bedeutet:
Er (Sie) ist bereit, das Evangelium so zu verkündigen,
- wie es grundlegend gegeben ist in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes
- wie es bezeugt wird in den drei altkirchlichen Glaubensbekenntnissen
und
in den lutherischen Bekenntnisschriften unserer Kirche
[: dem Augsburgischen Bekenntnis, der Apologie, den Schmalkaldischen Artikeln, dem Großen und Kleinen Katechismus Martin Luthers]
oder
in den reformierten Bekenntnisschriften unserer Kirche, insbesondere dem Heidelberger Katechismus
oder
in den reformatorischen Bekenntnisschriften unserer Kirche
[- und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der Theologischen Erklärung von Barmen]3

Ordinator hält die Ordinationsansprache.
Falls eine Predigt vorausgegangen ist,4 die auf die Ordination Bezug genommen hat, kann eine besondere Ansprache des Ordinators entfallen.
Ein Gemeindeglied5
kann an dieser Stelle ein freies Wort an den Ordinanden richten.
Gemeinde singt: "Nun bitten wir den Heiligen Geist" oder "Komm, Heiliger Geist, Herre Gott" oder ein ähnliches Lied.
Die Assistenten treten neben den Ordinator und wenden sich zusammen mit ihm der Gemeinde zu. Der Ordinand stellt sich ihnen gegenüber.
Ordinator: Hört, was die Heilige Schrift vom Auftrag und der Verheißung sagt, die der Herr seiner Kirche gegeben hat.
Der 1. Assistent liest die evangelische Lesung:
So steht geschrieben im Evangelium des Matthäus im 28. Kapitel:
Jesus sprach zu seinen Jüngern: "Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende." Matth. 23, 18b-20 Matth. 23, 18b-20
oder
So steht geschrieben im Evangelium des Johannes im 20. Kapitel:
Jesus sprach zu seinen Jüngern: "Friede sei mit euch ! Gleichwie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch." und da er das gesagt hatte, blies er sie an und spricht zu ihnen: "Nehmet hin den Heiligen Geist! Welchen ihr die Sünden erlasset, denen sind sie erlassen; und welchen ihr sie behaltet, denen sind sie behalten." Joh. 20, 21-23 Joh. 20, 21-23
Der 2. Assistent oder ein Gemeindeglied6 liest die epistolische Lesung:
So schreibt der Apostel Paulus im 1. Brief an die Korinther im 12. Kapitel:
Es sind mancherlei Gaben; aber es ist ein Geist. Und es sind mancherlei Ämter; aber es ist ein Herr. Und es sind mancherlei Kräfte; aber es ist ein Gott, der da wirket alles in allem. In einem jeglichen offenbaren sich die Gaben des Geistes zu gemeinsamem Nutzen. Einem wird gegeben durch den Geist, zu reden von der Weisheit; dem anderen wird gegeben, zu reden von der Erkenntnis, nach demselben Geist; einem anderen der Glaube, in demselben Geist; einem anderen die Gabe, gesund zu machen, in dem einen Geist; einem anderen die Kraft, Wunder zu tun; einem anderen Weissagung; einem anderen, Geister zu unterscheiden; einem anderen mancherlei Zungenrede; einem anderen, die Zungen auszulegen. Dies alles aber wirkt derselbe eine Geist und teilt einem jeglichen das Seine zu, wie er will. 1. Kor. 12, 4-11
oder
So schreibt der Apostel Paulus im Brief an die Römer im 12. Kapitel:
Ich sage durch die Gnade, die mir gegeben ist, jedermann unter euch, dass niemand höher von sich halte, als sich's gebührt zu halten, sondern dass er von sich mäßig halte, ein jeglicher, wie Gott ausgeteilt hat das Maß des Glaubens. Denn gleicherweise wie wir an einem Leibe viele Glieder haben, aber nicht alle Glieder einerlei Geschäft haben, so sind wir viele ein Leib in Christus, aber untereinander ist einer des andern Glied, und haben mancherlei Gaben nach der Gnade, die uns gegeben ist. Röm. 12, 3-6 Röm. 12, 3-6
oder
So schreibt der Apostel Paulus im 2. Brief an die Korinther im 5. Kapitel:
Gott versöhnte in Christus die Welt mit ihm selber und rechnete ihnen ihre Sünden nicht zu und hat unter uns aufgerichtet das Wort von der Versöhnung. So sind wir nun Botschafter an Christi statt, denn Gott vermahnt durch uns. So bitten wir nun an Christi statt: Lasset euch versöhnen mit Gott! 2. Kor. 5, 19-20 2. Kor. 5, 19-20
oder
Im Brief an die Epheser im 4. Kapitel steht geschrieben:
Gott hat etliche zu Aposteln gesetzt, etliche zu Propheten, etliche zu Evangelisten, etliche zu Hirten und Lehrern, dass die Heiligen zugerüstet würden zum Werk des Dienstes. Dadurch soll der Leib Christi erbaut werden, bis dass wir alle hinankommen zur Einheit des Glaubens und der Erkenntnis des Sohnes Gottes, zur Reife des Mannesalters, zum vollen Maß der Fülle Christi. Eph. 4, 11-13 Eph. 4, 11-13
oder
So steht geschrieben im 1. Petrusbrief im 4. Kapitel: Dienet einander, ein jeglicher mit der Gabe, die er empfangen hat, als die guten Haushalter der mancherlei Gnade Gottes: Wenn jemand redet, dass er's rede als Gottes Wort; wenn jemand ein Amt hat, dass er's tue als aus dem Vermögen, das Gott darreicht, auf dass in allen Dingen Gott gepriesen werde durch Jesus Christus. Sein ist die Ehre und Gewalt von Ewigkeit zu Ewigkeit! Amen. 1. Petr. 4, 10-11
oder
So steht geschrieben im Buch Jesaja im 52. Kapitel: Wie lieblich sind auf den Bergen die Füße der Freudenboten, die da Frieden verkündigen, Gutes predigen, Heil verkündigen, die da sagen zu Zion: Dein Gott ist König! Jes. 52, 7 Jes. 52, 7

Der Ordinator spricht erst zur Gemeinde, dann zum Ordinanden.

Ordinator:
Liebe Gemeinde:
Durch die Taufe seid ihr alle zu Zeugen und Dienern des Evangeliums in der Welt berufen. Der Erfüllung dieses Auftrages dient alle Arbeit in der Gemeinde Jesu Christi. Der Herr beruft Einzelne zu besonderen Diensten. Ihr braucht sie. Sie brauchen euch.
Lieber Bruder (Liebe Schwester), du wirst nun gesandt, das Evangelium öffentlich zu verkündigen und die Taufe und das Abendmahl gemäß der Einsetzung unseres Herrn zu verwalten. Du wirst berufen, in Predigt und Lehre, Unterweisung und Seelsorge am Aufbau der Gemeinden mitzuwirken, zum Dienst in der Welt zu ermutigen und die Einheit der Christenheit zu suchen.
Die Heilige Schrift ist dir als Quelle und Richtschnur deiner Verkündigung gegeben. Dazu werden dir die Bekenntnisse unserer Kirche, in denen die Väter das Evangelium bezeugt haben, Hilfe und Wegweisung sein.
In dem Wort deiner Verkündigung soll die Gemeinde das Wort ihres Herrn suchen und hören, ebenso wie du dir gefallen lassen sollst, dass die Gemeinde dein Wort an der Schrift prüft und dir mit Zuspruch, Rat und Mahnung hilft.
Das Gespräch mit den Brüdern und Schwestern, die sich wie du um die Ausrichtung des Wortes Gottes mühen, und die eigene Weiterarbeit sind für dich unerlässlich. Du stehst in deinem Dienst nicht allein, sondern zusammen mit allen anderen Mitarbeitern in der Gemeinschaft der ganzen Kirche. Ihre Fürbitte wird dich begleiten. Unsere Kirche wird dir beistehen und für dich sorgen.
Gegenseitiges Vertrauen soll unseren gemeinsamen Dienst prägen. Daher achte die Ordnung unserer Kirche. Bewahre, was den Zugang zum Evangelium erleichtert, und hilf mit, dafür neue Wege zu suchen.
Über alles, was dir in Beichte und Seelsorge anvertraut wird, bist du verpflichtet zu schweigen. Hilf den Menschen, im Glauben dankbar zu leben und getröstet zu sterben. Gib keinen verloren. Tritt für alle ein, die deinen Beistand brauchen.
Vor Gott, deinem Herrn, wirst du Rechenschaft zu geben haben über deinen Dienst. Achte auf dich, dass du nicht anderen predigst und selbst verwerflich wirst. Bleibe im Gebet. Denke daran, dass auch du Seelsorge brauchst.
Für deinen ganzen Dienst, auch wenn dich Zweifel und Enttäuschungen anfechten, wenn dir Verzicht und Leiden auferlegt und Opfer um Christi willen abgefordert werden, gilt dir die Zusage des Herrn. Er sendet dich. Er steht zu seinem Wort. Er führt seine Gemeinde zum Ziel. Er spricht: Lass dir an meiner Gnade genügen; denn meine Kraft ist in den Schwachen mächtig.
Ordinator:
Lieber Bruder (Liebe Schwester)! Bist du bereit, dich im Vertrauen auf Gottes Gnade in diesen Dienst berufen zu lassen, so antworte: Ja, mit Gottes Hilfe.
oder
Lieber Bruder (Liebe Schwester)! Bist du bereit, dich in den Dienst der öffentlichen Verkündigung berufen zu lassen, das Evangelium von Jesus Christus zu predigen, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt und in den Bekenntnissen unserer Kirche (Gemeinde) ausgelegt ist, Taufe und Abendmahl ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, das Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Schweigepflicht zu wahren und dich so zu verhalten, wie es deinem Auftrag entspricht, so versprich es vor Gott und dieser Gemeinde mit deinem Ja.
oder
Lieber Bruder (Liebe Schwester)! Bist du bereit, dich in den Dienst der öffentlichen Verkündigung berufen zu lassen, das Evangelium von Jesus Christus zu predigen, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen unserer Kirche (Gemeinde) bezeugt ist, Taufe und Abendmahl ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, das Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Schweigepflicht zu wahren und dich so zu verhalten, wie es deinem Auftrag entspricht, so versprich es vor Gott und dieser Gemeinde mit deinem Ja.
Ordinand: Ja, mit Gottes Hilfe.
Ordinator: Liebe Gemeinde, lasst uns für unseren Bruder (unsere Schwester) beten:
Der Ordinand kniet nieder. Der Ordinator und die beiden Assistenten beten - dem Ordinanden zugewandt - [unter Handauflegung] zusammen mit der Gemeinde:
Vater unser (unser Vater) im Himmel,
geheiligt werde dein Name.
Dein Reich komme.
Dein Wille geschehe,
wie im Himmel, so auf Erden.
Unser tägliches Brot gib uns heute.
Und vergib uns unsere Schuld,
wie auch wir vergeben unsern Schuldigern.
Und führe uns nicht in Versuchung,
sondern erlöse uns von dem Bösen.
Denn dein ist das Reich und die Kraft
und die Herrlichkeit in Ewigkeit. Amen.

Danach betet der Ordinator:
Herr unser Gott. Du hast uns zu Zeugen und Dienern in der Welt berufen. Für uns und unseren Bruder (unsere Schwester) bitten wir: Schenke uns deinen Heiligen Geist, gib uns Mut zum Reden, Entschlossenheit zum Handeln, Geduld im Leiden. Lass uns wirken dir zur Ehre und zum Heil der Menschen. Durch Jesus Christus, deinen Sohn, unseren Herrn.
oder
Allmächtiger Gott, barmherziger Vater, wir danken dir, dass du die Bitten deiner Gemeinde erhörst, Arbeiter in deine Ernte sendest und auch diesen Bruder (diese Schwester) berufen hast, deiner Kirche zu dienen mit dem Wort, das die Versöhnung predigt. Wir bitten dich: Gib ihm (ihr) den Heiligen Geist, dass er (sie) dein Wort recht verkündigt und deiner Gemeinde mit Taufe und Abendmahl nach deinem Willen dient. Bewahre ihn (sie) in Anfechtung und Zweifel. Stärke ihn (sie), wenn er (sie) verzagt und müde wird. Schenke ihm (ihr) Mut und Zuversicht, dein Heil vor der Welt zu bezeugen. Erhalte deine Kirche und alle ihre Diener in deiner Wahrheit bis an den Tag, an dem du dein Reich vollenden wirst in Herrlichkeit. Durch Jesus Christus, deinen Sohn, unseren Herrn.
oder
Gnädiger Gott und Vater, du hast zugesagt, durch die Predigt vom Kreuz alle selig zu machen, die daran glauben. Wir bitten dich: Gib diesem Bruder (dieser Schwester) für die Verkündigung des Evangeliums deinen Geist. Stärke ihn (sie) mit deiner Kraft und erhalte ihn (sie) in aller Anfechtung bei deinem Wort. Hilf, dass durch seinen (ihren) Dienst deine Gemeinde zum Zeugnis in dieser Welt zugerüstet wird zu Lob und Preis deines heiligen Namens.
oder
ein freies Gebet.
Gemeinde: Amen.
Ordinator spricht [unter Handauflegung]:7 <Ordinationsformel geändert durch Kirchengesetz vom 17.11.1992 (ABl. A 182):>
"Christus spricht: Gleichwie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch. Im Gehorsam gegen diesen Auftrag, den der Herr seiner Kirche gegeben hat, und im Vertrauen auf seine Verheißung berufen, segnen und senden wir dich zum Dienst im Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Im Namen † des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes."
Der 1. Assistent legt dem Ordinanden die Hände auf und spricht ein Segensvotum.
Der 2. Assistent legt dem Ordinanden die Hände auf und spricht ein Segensvotum.
Der Ordinator legt dem Ordinanden die Hände auf und spricht abschließend:
Der Herr segne dich und deinen Dienst.
Assistenten und Ordinand: Amen.
Der Ordinierte erhebt sich.
Ordinierter, Assistenten und Ordinator gehen an ihre Plätze zurück.
Die Gemeinde singt ein Lied des Dankes oder der Fürbitte.
Der Gottesdienst wird in der üblichen Form weitergeführt.8
II.
Wenn mehrere ordiniert werden
Nach dem Glaubensbekenntnis oder nach der Predigt tritt der Ordinator vor, während ein Lied gesungen wird.
Ordinator: Die Gnade unseres Herrn Jesus Christus, die Liebe Gottes und die Gemeinschaft des Heiligen Geistes sei mit euch allen.
Gemeinde. Amen.
Ordinator: Liebe Gemeinde. In diesem Gottesdienst sollen unsere Brüder (unsere Schwestern) unter Gebet und Auflegen der Hände zum Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und zur Verwaltung von Taufe und Abendmahl ordiniert werden. Sie werden ihren Dienst in einer Gemeinde unserer Landeskirche (Kirchenprovinz) aufnehmen.9
Ihre Namen lauten: N. N. für die Gemeinde X
N. N. für die Gemeinde Y
N. N. für die Gemeinde Z

A
Sie sind bereit,10 sich auf die in unserer Kirche (Gemeinde) geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten.
Das bedeutet:
Sie sind bereit,10 das Evangelium so zu verkündigen,
- wie es grundlegend bezeugt ist in den Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes
- wie es ausgelegt wird in den drei altkirchlichen Glaubensbekenntnissen
und
in den lutherischen Bekenntnisschriften unserer Kirche
[: dem Augsburgischen Bekenntnis, der Apologie, den Schmalkaldischen Artikeln, dem Großen und Kleinen Katechismus Martin Luthers]
oder
in den reformierten Bekenntnisschriften unserer Kirche, insbesondere dem Heidelberger Katechismus
oder
in den reformatorischen Bekenntnisschriften unserer Kirche
[- und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der Theologischen Erklärung von Barmen.]11

B
Sie sind bereit,10 sich auf die in unserer Kirche (Gemeinde) geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten.
Das bedeutet:
Sie sind bereit, das Evangelium so zu verkündigen,
- wie es grundlegend gegeben ist in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes
- wie es bezeugt wird in den drei altkirchlichen Glaubensbekenntnissen
und
in den lutherischen Bekenntnisschriften unserer Kirche
[: dem Augsburgischen Bekenntnis, der Apologie, den Schmalkaldischen Artikeln, dem Großen und Kleinen Katechismus Martin Luthers]
oder
in den reformierten Bekenntnischriften unserer Kirche, insbesondere dem Heidelberger Katechismus
oder
in den reformatorischen Bekenntnisschriften unserer Kirche
[- und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der Theologischen Erklärung von Barmen.]11

Falls mehrere Ordinanden in einem Gottesdienst auf verschiedene Bekenntnisse verpflichtet werden, erfolgt die Nennung der Namen, der Gemeinden und des Bekenntnisstandes am Ende der Vorstellung. Der Text lautet dann:
Ordinator: Liebe Gemeinde. In diesem Gottesdienst sollen unsere Brüder (unsere Schwestern) zum Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und zur Verwaltung von Taufe und Abendmahl ordiniert werden. Sie werden ihren Dienst in einer Gemeinde unserer Landeskirche (Kirchenprovinz) aufnehmen.
Sie sind bereit,12 sich auf die in unserer Kirche geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten. Das bedeutet: Sie sind bereit, das Evangelium so zu verkündigen,
- wie es grundlegend bezeugt (gegeben) ist in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes
- wie es ausgelegt (bezeugt) wird in den drei altkirchlichen Glaubensbekenntnissen und
in den lutherischen Bekenntnisschriften unserer Kirche [:dem Augsburgischen Bekenntnis, der Apologie, den Schmalkaldischen Artikeln, dem Großen und Kleinen Katechismus Martin Luthers), beziehungsweise in den reformatorischen Bekenntnisschriften unserer Kirche
[- und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der Theologischen Erklärung von Barmen.]13
Auf die lutherischen Bekenntnisschriften werden ordiniert:
N. N. für die Gemeinde in A
N. N. für die Gemeinde in B
N. N. für die Gemeinde in C
Auf die reformierten Bekenntnisschriften werden ordiniert:
N. N. für die Gemeinde in D
N. N. für die Gemeinde in E
N. N. für die Gemeinde in F
Auf die reformatorischen Bekenntnisschriften werden ordiniert:
N. N. für die Gemeinde in G
N. N. für die Gemeinde in H
N. N. für die Gemeinde in K
Ordinator hält die Ordinationsansprache.
Falls eine Predigt vorausgegangen ist,14 die auf die Ordination Bezug genommen hat, kann eine besondere Ansprache des Ordinators entfallen.
Ein Gemeindeglied15
kann an dieser Stelle ein freies Wort an die Ordinanden richten.
Gemeinde singt: "Nun bitten wir den Heiligen Geist" oder "Komm, Heiliger Geist, Herre Gott"
oder
ein ähnliches Lied.
Die Assistenten treten neben den Ordinator und wenden sich zusammen mit ihm der Gemeinde zu. Die Ordinanden stellen sich ihnen gegenüber.
Ordinator: Hört, was die Heilige Schrift vom Auftrag und der Verheißung sagt, die der Herr seiner Kirche gegeben hat.
Der 1. Assistent liest die evangelische Lesung:
So steht geschrieben im Evangelium des Matthäus im 28. Kapitel:
Jesus sprach zu seinen Jüngern: "Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende." Matth. 28, 18b-20 Matth. 28, 18b-20
oder
So steht geschrieben im Evangelium des Johannes im 20. Kapitel:
Jesus sprach zu seinen Jüngern: "Friede sei mit euch! Gleichwie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch." Und da er das gesagt hatte, blies er sie an und spricht zu ihnen. "Nehmet hin den Heiligen Geist! Welchen ihr die Sünden erlasset, denen sind sie erlassen; und welchen ihr sie behaltet, denen sind sie behalten." Joh. 20, 21-23 Joh. 20, 21-23
Der 2. Assistent oder ein Gemeindeglied16 liest die epistolische Lesung:
So schreibt der Apostel Paulus im 1. Brief an die Korinther im 12. Kapitel:
Es sind mancherlei Gaben; aber es ist ein Geist. Und es sind mancherlei Ämter; aber es ist ein Herr. Und es sind mancherlei Kräfte; aber es ist ein Gott, der da wirket alles in allem. In einem jeglichen offenbaren sich die Gaben des Geistes zu gemeinsamem Nutzen. Einem wird gegeben durch den Geist, zu reden von der Weisheit; dem anderen wird gegeben, zu reden von der Erkenntnis, nach demselben Geist; einem anderen der Glaube, in demselben Geist; einem anderen die Gabe, gesund zu machen, in dem einen Geist; einem anderen die Kraft, Wunder zu tun; einem anderen Weissagung; einem anderen, Geister zu unterscheiden; einem anderen mancherlei Zungenrede; einem anderen, die Zungen auszulegen. Dies alles aber wirkt derselbe eine Geist und teilt einem jeglichen das Seine zu, wie er will. 1. Kor. 12, 4-11 1. Kor. 12, 4-11
oder
So schreibt der Apostel Paulus im Brief an die Römer im 12. Kapitel:
Ich sage durch die Gnade, die mir gegeben ist, jedermann unter euch, dass niemand höher von sich halte, als sich's gebührt zu halten, sondern dass er von sich mäßig halte, ein jeglicher wie Gott ausgeteilt hat das Maß des Glaubens. Denn gleicherweise wie wir an einem Leibe viele Glieder haben, aber nicht alle Glieder einerlei Geschäft haben, so sind wir viele eine Leib in Christus, aber untereinander ist einer des andern Glied, und haben mancherlei Gaben nach der Gnade, die uns gegeben ist. Röm. 12, 3-6 Röm. 12, 3-6
oder
So schreibt der Apostel Paulus im 2. Brief an die Korinther im 5. Kapitel:
Gott versöhnte in Christus die Welt mit ihm selber und rechnete ihnen ihre Sünden nicht zu und hat unter uns aufgerichtet das Wort von der Versöhnung. So sind wir nun Botschafter an Christi statt, denn Gott vermahnt durch uns. So bitten wir nun an Christi statt: Lasset euch versöhnen mit Gott! 2. Kor. 5, 19-20 2. Kor. 5, 19-20
oder
Im Brief an die Epheser im 4. Kapitel steht geschrieben:
Gott hat etliche zu Aposteln gesetzt, etliche zu Propheten, etliche zu Evangelisten, etliche zu Hirten und Lehrern, dass die Heiligen zugerüstet würden zum Werk des Dienstes: Dadurch soll der Leib Christi erbaut werden, bis dass wir alle hinankommen zur Einheit des Glaubens und der Erkenntnis des Sohnes Gottes, zur Reife des Mannesalters, zum vollen Maß der Fülle Christi. Eph. 4, 11-13 Eph. 4, 11-13
oder
So steht geschrieben im 1. Petrusbrief im 4. Kapitel:
Dienet einander, ein jeglicher mit der Gabe, die er empfangen hat, als die guten Hauhalter der mancherlei Gnade Gottes: Wenn jemand redet, dass er's rede also Gottes Wort; wenn jemand ein Amt hat, dass er's tue als aus dem Vermögen, das Gott darreicht, auf dass in allen Dingen Gott gepriesen werde durch Jesus Christus. Sein ist die Ehre und Gewalt von Ewigkeit zu Ewigkeit! Amen. 1. Petr. 4, 10-11 1. Petr. 4, 10-11
oder
So steht geschrieben im Buch Jesaja im 52. Kapitel:
Wie lieblich sind auf den Bergen die Füße der Freudenboten, die da Frieden verkündigen, Gutes predigen, Heil verkündigen, die da sagen zu Zion: Dein Gott ist König! Jes. 52, 7

Der Ordinator spricht erst zur Gemeinde, dann zu den Ordinanden.
Ordinator:
Liebe Gemeinde:
Durch die Taufe seid ihr alle zu Zeugen und Dienern des Evangeliums in der Welt berufen. Der Erfüllung dieses Auftrages dient alle Arbeit in der Gemeinde Jesu Christi. Der Herr beruft Einzelne zu besonderen Diensten. Ihr braucht sie. Sie brauchen euch.
Liebe Brüder (Liebe Schwestern), ihr werdet nun gesandt, das Evangelium öffentlich zu verkündigen und die Taufe und das Abendmahl gemäß der Einsetzung unseres Herrn zu verwalten. Ihr werdet berufen, in Predigt und Lehre, Unterweisung und Seelsorge am Aufbau der Gemeinden mitzuwirken, zum Dienst in der Welt zu ermutigen und die Einheit der Christenheit zu suchen.
Die Heilige Schrift ist euch als Quelle und Richtschnur eurer Verkündigung gegeben. Dazu werden euch die Bekenntnisse unserer Kirche, in denen die Väter das Evangelium bezeugt haben, Hilfe und Wegweisung sein.
In dem Wort eurer Verkündigung soll die Gemeinde das Wort ihres Herrn suchen und hören, ebenso wie ihr euch gefallen lassen sollt, dass die Gemeinde euer Wort an der Schrift prüft und euch mit Zuspruch, Rat und Mahnung hilft.
Das Gespräch mit den Brüdern und Schwestern, die sich wie ihr um die Ausrichtung des Wortes Gottes mühen, und die eigene Weiterarbeit sind für euch unerlässlich. Ihr steht in eurem Dienst nicht allein, sondern zusammen mit allen anderen Mitarbeitern in der Gemeinschaft der ganzen Kirche. Ihre Fürbitte wird euch begleiten. Unsere Kirche wird euch beistehen und für euch sorgen.
Gegenseitiges Vertrauen soll unseren gemeinsamen Dienst prägen. Daher achtet die Ordnung unserer Kirche. Bewahrt, was den Zugang zum Evangelium erleichtert, und helft mit, dafür neue Wege zu suchen.
Über alles, was euch in Beichte und Seelsorge anvertraut wird, seid ihr verpflichtet zu schweigen. Helft den Menschen, im Glauben dankbar zu leben und getröstet zu sterben. Gebt keinen verloren. Tretet für alle ein, die euren Beistand brauchen.
Vor Gott, eurem Herrn, werdet ihr Rechenschaft zu geben haben über euren Dienst. Achtet auf euch, dass ihr nicht anderen predigt und selbst verwerflich werdet. Bleibt im Gebet. Denkt daran, dass auch ihr Seelsorge braucht.
Für euren ganzen Dienst, auch wenn euch Zweifel und Enttäuschungen anfechten, wenn euch Verzicht und Leiden auferlegt und Opfer um Christi willen abgefordert werden, gilt euch die Zusage des Herrn. Er sendet euch. Er steht zu seinem Wort. Er führt seine Gemeinde zum Ziel. Er spricht: Lass dir an meiner Gnade genügen; denn meine Kraft ist in den Schwachen mächtig.
Ordinator:
Liebe Brüder (Liebe Schwestern)! Seid ihr bereit, euch im Vertrauen auf Gottes Gnade in diesen Dienst berufen zu lassen, so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.
oder
Liebe Brüder (Liebe Schwestern)! Seid ihr bereit, euch in den Dienst der öffentlichen Verkündigung berufen zu lassen, das Evangelium von Jesus Christus zu predigen, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt und in den Bekenntnissen unserer Kirche (Gemeinde) ausgelegt ist, Taufe und Abendmahl ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, das Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Schweigepflicht zu wahren und euch so zu verhalten, wie es eurem Auftrag entspricht, so versprecht es vor Gott und dieser Gemeinde mit eurem Ja.
oder
Liebe Brüder (Liebe Schwestern)! Seid ihr bereit, euch in den Dienst der öffentlichen Verkündigung berufen zu lassen, das Evangelium von Jesus Christus zu predigen, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen unserer Kirche (Gemeinde) bezeugt ist, Taufe und Abendmahl ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, das Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Schweigepflicht zu wahren und euch so zu verhalten, wie es eurem Auftrag entspricht, so versprecht es vor Gott und dieser Gemeinde mit eurem Ja.
Die Ordinanden sprechen einer nach dem anderen:
Ja, mit Gottes Hilfe.
Ordinator: Liebe Gemeinde, lasst uns für unsere Brüder (unsere Schwestern) beten:
Die Ordinanden knien nieder. Der Ordinator und die Assistenten beten - dem Ordinanden zugewandt - [unter Handauflegung] zusammen mit der Gemeinde:
Vater unser (unser Vater) im Himmel,
geheiligt werde dein Name.
Dein Reich komme.
Dein Wille geschehe,
wie im Himmel, so auf Erden.
Unser tägliches Brot gib uns heute.
Und vergib uns unsere Schuld,
wie auch wir vergeben unsern Schuldigern.
Und führe uns nicht in Versuchung,
sondern erlöse uns von dem Bösen.
Denn dein ist das Reich und die Kraft
und die Herrlichkeit in Ewigkeit. Amen.
Danach betet der Ordinator:
Herr unser Gott. Du hast uns zu Zeugen und Dienern in der Welt berufen. Für uns und unsere Brüder (unsere Schwestern) bitten wir: Schenke uns deinen Heiligen Geist, gib uns Mut zum Reden, Entschlossenheit zum Handeln, Geduld im Leiden. Lass uns wirken dir zur Ehre und zum Heil der Menschen. Durch Jesus Christus, deinen Sohn, unseren Herrn.
oder
Allmächtiger Gott, barmherziger Vater, wir danken dir, dass du die Bitten deiner Gemeinde erhörst, Arbeiter in deine Ernte sendest und auch diese Brüder (diese Schwestern) berufen hast, deiner Kirche zu dienen mit dem Wort, das die Versöhnung predigt. Wir bitten dich: Gib ihnen den Heiligen Geist, dass sie dein Wort recht verkündigen und deiner Gemeinde mit Taufe und Abendmahl nach deinem Willen dienen. Bewahre sie in Anfechtung und Zweifel. Stärke sie, wenn sie verzagt und müde werden. Schenke ihnen Mut und Zuversicht, dein Heil vor der Welt zu bezeugen. Erhalte deine Kirche und alle ihre Diener in deiner Wahrheit bis an den Tag, an dem du dein Reich vollenden wirst in Herrlichkeit. Durch Jesus Christus, deinen Sohn, unseren Herrn.
oder
Gnädiger Gott und Vater, du hast zugesagt, durch die Predigt vom Kreuz alle selig zu machen, die daran glauben. Wir bitten dich: Gib diesen Brüdern (diesen Schwestern) für die Verkündigung des Evangeliums deinen Geist. Stärke sie mit deiner Kraft und erhalte sie in aller Anfechtung bei deinem Wort. Hilf, dass durch ihren Dienst deine Gemeinde zum Zeugnis in dieser Welt zugerüstet wird zu Lob und Preis deines heiligen Namens.
oder
ein freies Gebet.
Gemeinde: Amen.
Ordinator spricht <einzeln> [unter Handauflegung]17 zu den Ordinanden: <Ordinationsformel geändert durch Kirchengesetz vom 17.11.1992 (ABl. A 182):>
"Christus spricht: Gleichwie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch. Im Gehorsam gegen diesen Auftrag, den der Herr seiner Kirche gegeben hat, und im Vertrauen auf seine Verheißung berufen, segnen und senden wir dich zum Dienst im Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Im Namen † des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes."
Hierauf spricht jeder der Assistenten unter Handauflegung ein Segensvotum.
Ordinator erhebt zur Segnung die Hände und spricht zu den Ordinanden:
Der Herr segne euch und euren Dienst.
Assistenten und Ordinanden: Amen.
Die Ordinierten erheben sich.
Ordinierte, Assistenten und Ordinator gehen an ihre Plätze zurück.
Die Gemeinde singt ein Lied des Dankes oder der Fürbitte.
Der Gottesdienst wird in der üblichen Form weitergeführt.18

III.
Wenn mit der Ordination die Einführung in die erste Pfarrstelle verbunden ist
Nach dem Glaubensbekenntnis oder nach der Predigt tritt der Ordinator vor, während ein Lied gesungen wird.
Ordinator: Die Gnade unseres Herrn Jesus Christus, die Liebe Gottes und die Gemeinschaft des Heiligen Geistes sei mit euch allen.
Gemeinde: Amen.
Ordinator: Liebe Gemeinde. In diesem Gottesdienst soll unser Bruder (unsere Schwester) N. N. unter Gebet und Auflegen der Hände zum Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und zur Verwaltung von Taufe und Abendmahl ordiniert und zugleich in sein Amt als Pfarrer (in ihr Amt als Pastorin) dieser Gemeinde (der Gemeinden ........) eingeführt werden.19
A
Er (Sie) ist bereit,20 sich auf die in unserer Kirche (Gemeinde) geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten.
Das bedeutet:
ER (Sie) ist bereit, das Evangelium so zu verkündigen,
- wie es grundlegend bezeugt ist in den Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes
- wie es ausgelegt wird in den drei altkirchlichen Glaubensbekenntnissen
und
in den lutherischen Bekenntnisschriften unserer Kirche
[: dem Augsburgischen Bekenntnis, der Apologie, den Schmalkaldischen Artikeln, dem Großen und Kleinen Katechismus Martin Luthers]
oder
in den reformierten Bekenntnisschriften unserer Kirche, insbesondere dem Heidelberger Katechismus
oder
in den reformatorischen Bekenntnisschriften unserer Kirche
[- und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der Theologischen Erklärung von Barmen]21
B
Er (Sie) ist bereit,20 sich auf die in unserer Kirche (Gemeinde) geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten.
Das bedeutet:
Er (Sie) ist bereit, das Evangelium so zu verkündigen,
- wie es grundlegend gegeben ist in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes
- wie es bezeugt wird in den drei altkirchlichen Glaubensbekenntnissen
und
in den lutherischen Bekenntnisschriften unserer Kirche
[: dem Augsburgischen Bekenntnis, der Apologie, den Schmalkaldischen Artikeln, dem Großen und Kleinen Katechismus Martin Luthers]
oder
in den reformierten Bekenntnischriften unserer Kirche, insbesondere dem Heidelberger Katechismus
oder
in den reformatorischen Bekenntnisschriften unserer Kirche
[- und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der Theologischen Erklärung von Barmen.]21

Hier kann die Berufungsurkunde verlesen werden.
Ordinator hält die Ordinationsansprache.
Ein Gemeindeglied22
kann an dieser Stelle ein freies Wort an den Ordinanden richten.
Gemeinde singt: "Nun bitten wir den Heiligen Geist" oder "Komm, Heiliger Geist, Herre Gott" oder ein ähnliches Lied.
Die Assistenten treten neben den Ordinator und wenden sich zusammen mit ihm der Gemeinde zu. Der Ordinand stellt sich ihnen gegenüber.
Ordinator: Hört, was die Heilige Schrift vom Auftrag und der Verheißung sagt, die der Herr seiner Kirche gegeben hat.
Der 1. Assistent liest die evangelische Lesung:
So steht geschrieben im Evangelium des Matthäus im 28. Kapitel:
Jesus sprach zu seinen Jüngern: "Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende." Matth. 28, 18b-20 Matth. 28, 18b-20
oder
Joh. 20, 21-23
(vgl. die Ordnung "Wenn ein Einzelner ordiniert wird" Seite A 41)
Der 2. Assistent oder ein Gemeindeglied22 liest die epistolische Lesung:
So schreibt der Apostel Paulus im 1. Brief an die Korinther im 12. Kapitel:
Es sind mancherlei Gaben; aber es ist ein Geist. Und es sind mancherlei Ämter; aber es ist ein Herr. Und es sind mancherlei Kräfte; aber es ist ein Gott, der da wirket alles in allem. In einem jeglichen offenbaren sich die Gaben des Geistes zu gemeinsamem Nutzen. Einem wird gegeben durch den Geist, zu reden von der Weisheit; dem anderen wird gegeben, zu reden von der Erkenntnis, nach demselben Geist; einem anderen der Glaube, in demselben Geist, einem anderen die Gabe, gesund zu machen, in dem einen Geist; einem anderen die Kraft, Wunder zu tun; einem anderen Weissagung; einem anderen, Geister zu unterscheiden; einem anderen mancherlei Zungenrede; einem anderen, die Zungen auszulegen. Dies alles aber wirkt derselbe eine Geist und teilt einem jeglichen das Seine zu, wie er will. 1. Kor. 12, 4-11 1. Kor. 12, 4-11
oder
Röm. 12, 3-6 oder 2. Kor. 5, 19-20 oder Eph. 4, 11-13 oder 1. Petr. 4, 10-11 oder Jes. 52, 7
(vgl. die Ordnung "Wenn ein Einzelner ordiniert wird" Seite A 41)
Der Ordinator spricht erst zur Gemeinde, dann zum Ordinanden.
Ordinator:
Liebe Gemeinde:
Durch die Taufe seid ihr alle zu Zeugen und Dienern des Evangeliums in der Welt berufen. Der Erfüllung dieses Auftrages dient alle Arbeit in der Gemeinde Jesu Christi. Der Herr beruft Einzelne zu besonderen Diensten. Ihr braucht sie. Sie brauchen euch.
Lieber Bruder (Liebe Schwester), du wirst nun gesandt, das Evangelium öffentlich zu verkündigen und die Taufe und das Abendmahl gemäß der Einsetzung unseres Herrn zu verwalten. Du wirst berufen, in Predigt und Lehre, Unterweisung und Seelsorge am Aufbau der Gemeinden mitzuwirken, zum Dienst in der Welt zu ermutigen und die Einheit der Christenheit zu suchen.
Die Heilige Schrift ist dir als Quelle und Richtschnur deiner Verkündigung gegeben. Dazu werden dir die Bekenntnisse unserer Kirche, in denen die Väter das Evangelium bezeugt haben, Hilfe und Wegweisung sein.
In dem Wort deiner Verkündigung soll die Gemeinde das Wort ihres Herrn suchen und hören, ebenso wie du dir gefallen lassen sollst, dass die Gemeinde dein Wort an der Schrift prüft und dir mit Zuspruch, Rat und Mahnung hilft.
Das Gespräch mit den Brüdern und Schwestern, die sich wie du um die Ausrichtung des Wortes Gottes mühen, und die eigene Weiterarbeit sind für dich unerlässlich. Du stehst in deinem Dienst nicht allein, sondern zusammen mit allen anderen Mitarbeitern in der Gemeinschaft der ganzen Kirche. Ihre Fürbitte wird dich begleiten. Unsere Kirche wird dir beistehen und für dich sorgen.
Gegenseitiges Vertrauen soll unseren gemeinsamen Dienst prägen. Daher achte die Ordnung unserer Kirche. Bewahre, was den Zugang zum Evangelium erleichtert, und hilf mit, dafür neue Wege zu suchen.
Über alles, was dir in Beichte und Seelsorge anvertraut wird, bist du verpflichtet zu schweigen. Hilf den Menschen, im Glauben dankbar zu leben und getröstet zu sterben. Gib keinen verloren. Tritt für alle ein, die deinen Beistand brauchen.
Vor Gott, deinem Herrn, wirst du Rechenschaft zu geben haben über deinen Dienst. Achte auf dich, dass du nicht anderen predigst und selbst verwerflich wirst. Bleibe im Gebet. Denke daran, dass auch du Seelsorge brauchst.
Für deinen ganzen Dienst, auch wenn dich Zweifel und Enttäuschungen anfechten, wenn dir Verzicht und Leiden auferlegt und Opfer um Christi willen abgefordert werden, gilt dir die Zusage des Herrn. Er sendet dich. Er steht zu seinem Wort. Er führt seine Gemeinde zum Ziel. Er spricht: Lass dir an meiner Gnade genügen; denn meine Kraft ist in den Schwachen mächtig.
Ordinator:
Lieber Bruder (Liebe Schwester)! Bist du bereit, dich im Vertrauen auf Gottes Gnade in diesen Dienst berufen zu lassen, und willst du den Dienst als Pfarrer (als Pastorin) der....... Gemeinde in ........ treu und gewissenhaft tun zur Ehre Gottes und zum Besten der Gemeinde, so antworte: Ja, mit Gottes Hilfe.
oder
Lieber Bruder (Liebe Schwester)! Bist du bereit, dich in den Dienst der öffentlichen Verkündigung berufen zu lassen, das Evangelium von Jesus Christus zu predigen, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt und in den Bekenntnissen unserer Kirche (Gemeinde) ausgelegt ist, Taufe und Abendmahl ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, das Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Schweigepflicht zu wahren und dich so zu verhalten, wie es deinem Auftrag entspricht, und willst du den Dienst als Pfarrer (als Pastorin) der ........ Gemeinde in ........ nach den Ordnungen unserer Kirche (und dieser Gemeinde) treu und gewissenhaft tun zur Ehre Gottes und zum Besten der Gemeinde, so versprich es vor Gott und dieser Gemeinde mit deinem Ja.
oder
Lieber Bruder (Liebe Schwester)! Bist du bereit, dich in den Dienst der öffentlichen Verkündigung berufen zu lassen, das Evangelium von Jesus Christus zu predigen, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen unserer Kirche (Gemeinde) bezeugt ist, Taufe und Abendmahl ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, das Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Schweigepflicht zu wahren und dich so zu verhalten, wie es deinem Auftrag entspricht, und willst du den Dienst als Pfarrer (als Pastorin) der ....... Gemeinde in ..... nach den Ordnungen unserer Kirche (und dieser Gemeinde) treu und gewissenhaft tun zur Ehre Gottes und zum Besten der Gemeinde, so versprich es vor Gott und dieser Gemeinde mit deinem Ja.
Ordinand: Ja, mit Gottes Hilfe.
Ordinator: Ebenso frage ich euch, die Ältesten (Kirchenvorsteher, Presbyter) dieser Gemeinde:
Seid ihr bereit, N. N. als euren Pfarrer (als eure Pastorin) anzunehmen, und versprecht ihr, mit ihm (ihr) zusammen [getreu der Ältestenverpflichtung] dem Aufbau der Gemeinde zu dienen, so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.
Älteste (Kirchenvorsteher, Presbyter):
Ja, mit Gottes Hilfe.
Ordinator: Liebe Gemeinde, lasst uns für unseren Bruder (unsere Schwester) beten:
Der Ordinand kniet nieder. Der Ordinator und die beiden Assistenten beten - dem Ordinanden zugewandt - [unter Handauflegung] zusammen mit der Gemeinde:
Vater unser (unser Vater) im Himmel,
geheiligt werde dein Name.
Dein Reich komme.
Dein Wille geschehe,
wie im Himmel, so auf Erden.
Unser tägliches Brot gib uns heute.
Und vergib uns unsere Schuld,
wie auch wir vergeben unsern Schuldigern.
Und führe uns nicht in Versuchung,
sondern erlöse uns von dem Bösen.
Denn dein ist das Reich und die Kraft
und die Herrlichkeit in Ewigkeit. Amen.

Danach betet der Ordinator:
Herr unser Gott. Du hast uns zu Zeugen und Dienern in der Welt berufen. Für uns und unseren Bruder (unsere Schwester) bitten wir: Schenke uns deinen Heiligen Geist, gib uns Mut zum Reden, Entschlossenheit zum Handeln, Geduld im Leiden. Lass uns wirken dir zur Ehre und zum Heil der Menschen. Durch Jesus Christus, deinen Sohn, unseren Herrn.
oder
Allmächtiger Gott, barmherzigen Vater, wir danken dir, dass du die Bitten deiner Gemeinde erhörst, Arbeiter in deine Ernte sendest und auch diesen Bruder (diese Schwester) berufen hast, deiner Kirche zu dienen mit dem Wort, das die Versöhnung predigt. Wir bitten dich: Gib ihm (ihr) den Heiligen Geist, dass er (sie) dein Wort recht verkündigt und deiner Gemeinde mit Taufe und Abendmahl nach deinem Willen dient. Bewahre ihn (sie) in Anfechtung und Zweifel. Stärke ihn (sie), wenn er (sie) verzagt und müde wird. Schenke ihm (ihr) Mut und Zuversicht, dein Heil vor der Welt zu bezeugen. Erhalte deine Kirche und alle ihre Diener in deiner Wahrheit bis an den Tag, an dem du dein Reich vollenden wirst in Herrlichkeit. Durch Jesus Christus, deinen Sohn, unseren Herrn.
oder
Gnädiger Gott und Vater, du hast zugesagt, durch die Predigt vom Kreuz alle selig zu machen, die daran glauben. Wir bitten dich: Gib diesem Bruder (dieser Schwester) für die Verkündigung des Evangeliums deinen Geist. Stärke ihn (sie) mit deiner Kraft und erhalte ihn (sie) in aller Anfechtung bei deinem Wort. Hilf, dass durch seinen (ihren) Dienst deine Gemeinde zum Zeugnis in dieser Welt zugerüstet wird zu Lob und Preis deines heiligen Namens.
oder
ein freies Gebet.
Gemeinde: Amen.
Ordinator spricht [unter Handauflegung]: 23<Ordinationsformel geändert durch Kirchengesetz vom 17.11.1992 (ABl. A 182):>
"Christus spricht: Gleichwie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch. Im Gehorsam gegen diesen Auftrag, den der Herr seiner Kirche gegeben hat, und im Vertrauen auf seine Verheißung berufen, segnen und senden wir dich zum Dienst im Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Im Namen † des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes."
Der 1. Assistent legt dem Ordinanden die Hände auf und spricht ein Segensvotum.
Der 2. Assistent legt dem Ordinanden die Hände auf und spricht ein Segensvotum.
Der Ordinator legt dem Ordinanden die Hände auf und spricht abschließend:
Der Herr segne dich und deinen Dienst.
Assistenten und Ordinand: Amen.
Der Ordinierte erhebt sich.
Der Ordinator wendet sich an die Gemeinde und dann an den Ordinierten:
Liebe Gemeinde! Ich bitte euch: Achtet den Dienst des heute eingeführten Pfarrers (der heute eingeführten Pastorin), steht ihm (ihr) bei und betet für ihn (sie).
Lieber Bruder (Liebe Schwester)! Ich weise dich an diese Gemeinde und sie an dich: Diene ihr in der Furcht Gottes mit Fleiß und Treue und bedenke, dass du unserem Herrn Jesus Christus an seinem Tage Rechenschaft geben musst.
Der Gott des Friedens mache uns tüchtig in allem Guten, zu tun seinen Willen, und schaffe in uns, was vor ihm gefällig ist, durch Jesus Christus.
Gemeinde: Amen.
Der Ordinierte und die Ältesten (Kirchenvorsteher, Presbyter) grüßen einander mit Handschlag. Der Ordinierte, die Assistenten und der Ordinator gehen an ihre Plätze zurück.
Die Gemeinde singt ein Lied des Dankes oder der Fürbitte.
Der Gottesdienst wird in der üblichen Form weitergeführt.24

Anmerkungen:

1 Gemeinde ist nicht nur im Sinne von Ortsgemeinde zu verstehen.
2 Ist eine schriftliche Lehrverpflichtung vorausgegangen, so lautet der Text: Er (Sie) hat durch eine schriftliche Lehrverpflichtung erklärt, dass er (sie) bereit ist, sich auf die in unserer Kirche geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten usw., Text wie oben.
3 Der in [] gesetzte Text entfällt für die Kirchen, deren Verfassungen oder Grundordnungen die Theologische Erklärung von Barmen nicht oder nicht in vollem Umfang aufgenommen haben.
4 siehe Erläuterungen Abs. 5
5 siehe Erläuterungen Abs. 2
6 siehe Erläuterungen Abs. 2
7 Im Bereich der reformierten Gemeinden ist die Handauflegung freigestellt.
8 siehe Erläuterungen Abs. 5 und 6
9 Gemeinde ist nicht nur im Sinne von Ortsgemeinde zu verstehen.
10 Sind schriftliche Lehrverpflichtungen vorausgegangen, so lautet der Text: Sie haben durch eine schriftliche Lehrverpflichtung erklärt, dass sie bereit sind, sich auf die in unserer Kirche geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten usw., Text wie oben.
11 Der in [] gesetzte Text entfällt für die Kirchen, deren Verfassungen oder Grundordnungen die Theologische Erklärung von Barmen nicht oder nicht in vollem Umfang aufgenommen haben.
12 Sind schriftliche Lehrverpflichtungen vorausgegangen, so lautet der Text: Sie haben durch eine schriftliche Lehrveranstaltungen erklärt, dass sie bereit sind, sich auf die in unserer Kirche geltende Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten usw., Text wie oben.
13 Der in [] gesetzte Text entfällt für die Kirchen, deren Verfassungen oder Grundordnungen die Theologische Erklärung von Barmen nicht oder nicht in vollem Umfang aufgenommen haben.
14 siehe Erläuterungen Abs. 5
15 siehe Erläuterungen Abs. 2
16 siehe Erläuterungen Abs. 2
17 Im Bereich der reformierten Gemeinden ist die Handauflegung freigestellt.
18 siehe Erläuterungen Abs. 5 und 6
19 Gemeinde ist nicht nur im Sinne von Ortsgemeinde zu verstehen.
20 Ist eine schriftliche Lehrverpflichtung vorausgegangen, so lautet der Text: Er (Sie) hat durch eine schriftliche Lehrverpflichtung erklärt, dass er (sie) bereit ist, sich auf die in unserer Kirche geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten usw., Text wie oben.
21 Der in [] gesetzte Text entfällt für die Kirchen, deren Verfassungen oder Grundordnungen die Theologische Erklärung von Barmen nicht oder nicht in vollem Umfang aufgenommen haben.
22 siehe Erläuterungen Abs. 2
23 Im Bereich der reformierten Gemeinden ist die Handauflegung freigestellt.
24 siehe Erläuterungen Abs. 6 und 7.

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<2_2_4> In-Kraft-Treten des Kirchengesetzes vom 15.April 1980 über Änderung des Kirchengesetzes über die Einführung des Vierten Bandes der Agende ... 1953

- Ordnung der Ordination -
Vom 29. April 1980 (ABl. 1980 A 49)

KL. 105. IV
Gemäß § 4 Absatz 1 des Kirchengesetzes vom 15. April 1980 (Amtsblatt S. A 37) über Änderung des Kirchengesetzes über die Einführung des Vierten Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden vom 15. April 1953 - Ordnung der Ordination - verordnet die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens folgendes:

Einziger Paragraph
Das Kirchengesetz vom 15. April 1980 (Amtsblatt S. A 37) über Änderung des Kirchengesetzes über die Einführung des Vierten Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden vom 15. April 1953 - Ordnung der Ordination - tritt am 1. Juni 1980 in Kraft.

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel

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<2_2_4> <Erste> Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Einführung des Vierten Bandes der Agende ... 1953

Vom 28. September 1953 (ABl. 1953 A 78)

20013/163
Zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Einführung des Vierten Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden vom 15. April 1953 (Amtsblatt Seite A 26 unter II Nr. 13) verordnet die Kirchenleitung gemäß § 3 Abs. 2 dieses Kirchengesetzes Folgendes:

§ 1
Das Kirchengesetz über die Einführung des Vierten Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden vom 15. April 1953 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 ab in Kraft.

§ 2
Damit treten außer Kraft:
die in der Agende für die evangelisch-lutherische Landeskirche Sachsens in der Fassung nach der Verordnung vom 18. November 1905 (KonsBl. S. 85) vorgesehenen Ordnungen:
VI. Ordination eines Geistlichen
VII. Einweisung eines Geistlichen
VlII. Einweisung der Kirchenvorsteher
IX. Legung des Grundsteines einer neuen Kirche
X. Einweihung einer neuen Kirche
XI. Einweihung eines neuen Gottesackers.
die Verordnung, die Verpflichtung der evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend, vom 18. April 1900 (KonsBl. S. 25), § 15 Abs. 2 und 3 der Ausführungsverordnung vom 3. Dezember 1930 zum Pfarrwahlgesetz vom 14. November 1930 (KirchlGVBl. S. 90) und die Verordnung vom 16. April 1947 (Rundverfügung 08/30, nachträglich abgedruckt im Amtsblatt 1949 auf Seite A 51 unter Nr. 49).

§ 3
(1) Die Einführung der Formulare 4 (Einsegnung eines Diakons - einer Diakonisse), 13 (Einführung einer Oberin) und 18 (Aussendung kirchlicher Amtsträger) bleibt den kirchlichen Werken und Anstalten, die sie angeben, überlassen.
(2) "Unmittelbare Entsendung" im Sinne des ersten Absatzes der Vorbemerkung zu Formular 18 (S. 129 / S. 96* )) ist eine Entsendung, bei der ein unmittelbares Dienstverhältnis zwischen entsendendem Werke (entsendender Anstalt) und Endsandtem bestehen bleibt oder hergestellt wird.

§ 4
(1) Von der durch die Agende vorgesehenen Einführung kann abgesehen werden, wenn es sich voraussichtlich um einen Dienst von kürzerer Dauer in einer Gemeinde handelt.
(2) Wo Weihehandlungen stattfinden, müssen sie nach der Ordnung der neuen Agende vollzogen werden.
(3) Der "Abschied vom alten Friedhof" bei der Einweihung eines neuen Friedhofs (Formular 27) kommt nur für die Ausnahmefälle in Betracht, wo zugleich mit der Einweihung des neuen der alte Friedhof geschlossen wird.

§ 5
(1) Von den Formularen der neuen Agende sind auch zu gebrauchen:
Formular 1 (Ordination eines Geistlichen): bei der Ordination eines Pfarrverwesers oder Pfarrdiakons nach § 1 Abs. 1 (vgl. § 2 Abs. 1) und eines Pastors nach § 3 Abs. 1 (vgl. § 3 Abs. 3) des Kirchengesetzes über Berufung zu pfarramtlichem Dienst und öffentlicher Wortverkündigung vom 5. Juni 1950 (Amtsblatt Seite A 46 unter II Nr. 33)
Formular 6 (Einführung eines Pfarrers): bei der Einführung eines Pastors
Formular 8 (Einführung eines Prälaten usw.): bei der Einführung eines Superintendenten (an Stelle von Formular 6)
Formular 10 (Einführung eines Pfarrhelfers usw. - einer Vikarin): bei der Einführung eines Pfarrverwesers (Pfarrdiakons) und einer Pfarrvikarin
Formular 14 (Einführung eines Kirchenmusikers usw.): bei der Einführung auf Grund eines Predigtauftrags.
(2) Außerdem bleibt es dem Landeskirchenamt überlassen, Formulare der neuen Agende, die dafür geeignet sind, für die Einführung anderer kirchlicher Amtsträger vorzuschreiben, erforderlichenfalls mit den gebotenen Änderungen.

§ 6 <obsolet>
(1) Soweit in der neuen Agende eine von der bisherigen sächsischen Ordnung abweichende Gestaltung des Ordinariums des Hauptgottesdienstes vorausgesetzt wird, verbleibt es bis zur Einführung des Ersten Bandes der neuen Agende bei den Vorschriften der Agende für die evangelisch-lutherische Landeskirche Sachsens in der 2. Auflage von 1906.
(2) Namentlich verbleibt es bis zur Einführung des Ersten Bandes der neuen Agende im Eingangsteil des Gottesdienstes bei der bisher geltenden Ordnung der Landeskirche mit der Reihenfolge:
Epistel
Glaubensbekenntnis (Glaubenslied)
Evangelium
Lied vor der Predigt (Hauptlied)
(3) An die Stelle des in den Einführungsformularen 6, 8 und 9 (S. 53, 69, 78 / S. 36, 50, 56) vorgesehenen Nicaenischen Glaubensbekenntnisses tritt bis dahin das Apostolische Glaubensbekenntnis oder ein Glaubenslied.
(4) Bei Einführungs- und Weihehandlungen, die vor der Predigt stattfinden, ist das Vaterunser auch im Gebetsteil des Gottesdienstes nach der Predigt beizubehalten. Bei Einführungs- und Weihehandlungen, die nach der Predigt stattfinden, ist das Vaterunser im Gebetsteil des Gottesdienstes nicht zu wiederholen.

§ 7 <obsolet>
Bei einzelnen Formularen ergeben sich - namentlich daraus, dass der Erste Band der neuen Agende noch nicht eingeführt ist, und durch § 2 des Kirchengesetzes vom 15. April 1953 - folgende Abweichungen:
a. Formular 1 (Ordination eines Geistlichen)
(1) Auf Seite 18 Abs. 4 / S. 9 Abs. 6 sind die Sätze "Der Gottesdienst ...... Chorgesang" zu streichen.
Dafür ist einzufügen:
Der Gottesdienst verläuft unter Leitung eines der Assistenten wie jeder Hauptgottesdienst bis zur ersten Schriftlesung (Epistel). Findet der Gottesdienst mit Ordinationshandlung an einem Tage oder in einer Zeit des Kirchenjahres statt, wo Form B oder C der bisher geltenden Liturgie vorgeschrieben ist, so ist nach dem Gnadenspruch im Eingangsteil des Gottesdienstes das sog. kleine Gloria ("Ehr sei dem Vater") nach Form A anzustimmen. Nach der ersten Schriftlesung (Epistel) folgt das Glaubensbekenntnis (Glaubenslied). Nach Schluss dieses Liedes treten der Ordinator .... (usw. nach S. 18 Zeile 9 ff. / S. 9 Zeile 21. ff.).
(2) S. 23 Abs. 3 / S. 14 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Nun singt die Gemeinde ein Lied des Dankens oder der Fürbitte. Am Schluss des Liedes verlassen die Assistenten und der (die) Ordinierte(n) den Altar und kehren an ihren Platz zurück. Der Ordinator reicht dem (den) Ordinierten das heilige Abendmahl.
Dann tritt der Ordinierte an den Altar und intoniert (dem Altar zugewendet). "Ehre sei Gott in der Höhe", worauf die Gemeinde mit dem ersten Vers des Liedes "Allein Gott in der Höh sei Ehr" antwortet. Danach verliest er das Evangelium.
Hierauf folgt unter Umständen ein Chorgesang, sodann ein Lied und die Predigt des Ordinierten. Für den weiteren Verlauf des Gottesdienstes gilt die sächsische agendarische Ordnung.
(3) Ist die Ordination mit der erstmaligen Einführung in ein Pfarramt verbunden, so verliest nach Aufforderung durch den Ordinator einer der Assistenten im Anschluss an die Vorstellung des Ordinanden, was dieser über seinen bisherigen Lebensgang niedergeschrieben hat (vgl. S. 23 Mitte / S. 14).
b. Formular 6 (Einführung eines Pfarrers), Formular 7 (Einführung eines zu besonderem Dienste berufenen Geistlichen), Formular 8 (Einführung eines Prälaten usw.), Formular 9 (Einführung eines Bischofs)
(1) Es ist
bei der Einführung eines Pfarrers die Rubrik S. 54 Abs. 3 / S. 36 Abs. 5
bei der Einführung eines zu besonderem Dienste berufenen Geistlichen die Rubrik S. 62 Abs. 3 / S. 43 Abs. 4
bei der Einführung eines Prälaten (Superintendenten) die Rubrik S. 70 Abs. 2 / S. 50 Abs. 4
bei der Einführung eines Bischofs die Rubrik S. 78 Abs. 3 / S. 56 Abs. 5
entsprechend a. Abs. 1 zu ändern.
(2) Bei der Einführungshandlung nach den Formularen 6, 7 und 8 ist vor dem die Verlesung der Bestallungsurkunde einleitenden Satz "Die darüber ausgestellte Urkunde ..." (vgl. S. 54 / S. 37, S. 62 / S. 44, S. 70 / S. 51) folgendes Rubrum einzufügen:
Der Superintendent (Bischof) fordert einen der Assistenten auf vorzulesen, was der Einzuführende über seinen bisherigen Lebensgang niedergeschrieben hat. Hierauf fährt er fort:
Die Bestallungsurkunde (Berufungsurkunde) lautet also: .....
(3) Ferner sind die den Fortgang des Gottesdienstes nach Beendigung der Einführungshandlung regelnden Rubriken
bei der Einführung eines Pfarrers S. 58 Abs. 7 / S. 40 Abs. 10
bei der Einführung eines zu besonderem Dienste berufenen Geistlichen S. 68 Abs. 6 / S. 49 Abs. 11
bei der Einführung eines Prälaten (Superintendenten) S. 74 Abs. 11 / S. 55 Abs. 7
bei der Einführung eines Bischofs S. 82 Abs. 10 / S. 61 Abs. 2
wie folgt zu ändern:
Der Superintendent (Bischof) und die Assistenten verlassen den Altar und kehren an ihren Platz zurück. Der eingeführte Geistliche tritt zum Altar und intoniert (diesem zugewendet) "Ehre sei Gott in der Höhe" usw. wie unter a. Abs. 2.
c. Formular 10 (Einführung eines Pfarrhelfers usw.)
(1) Die Rubrik S. 86 Abs. 1 / S. 63 Abs. 4 ist folgendermaßen zu ändern:
Zusatz beim Pfarrhelfer:
Übernimmt der Einzuführende jedoch die Verlesung des Evangeliums oder die Predigt, so wird die Einführung nach dem auf die erste Schriftlesung (Epistel) folgendem Glaubensbekenntnis (Glaubenslied) vorgenommen.
Es ist dabei sinngemäß nach a. Abs. 1 und b. Abs. 3 zu verfahren.
(2) Die Anrede an die Gemeinde S. 86 Abs. 5 / S. 63 Abs. 9 wird nach den Worten "in sein Amt eingeführt werden soll" zur Verlesung des Lebenslaufs und der Bestallungsurkunde (Berufungsurkunde) unterbrochen.
(3) Die Verpflichtungsfrage (S. 87-88 / S. 64-65) lautet bei einem Pfarrverweser (Pfarrdiakon):
Lieber Bruder N.N., bist du bereit, das Amt eines Pfarrverwesers (Pfarrdiakon) in dieser Gemeinde N. (in den Gemeinden N. und N.) zu übernehmen und dieses Amt getreu deinem bei der Ordination Gott abgelegten Gelübde in allen Stücken so zu führen, wie du es vor dem Richterstuhl Jesu Christi zu verantworten dich getraust, so gelobe es mit deinem Ja.
(4) Bei einer Vikarin (Pfarrvikarin) ist an die Stelle der auf S. 87-88 / S. 64-65 vorgesehenen Verpflichtungsfrage die Fassung des Gelübdes in Formular 3 auf S. 33-34 / S. 23 zu verwenden. Es ist dabei nach den Worten "das Amt einer Vikarin" die nähere Bezeichnung des Dienstes im Sinne der Fassung auf S. 87 / S. 64 beizufügen.
(5) Bei der Einführung einer Vikarin wird die Rubrik S. 86 Abs. 2 / S. 63 Abs. 4 nicht angewendet. In der Rubrik S. 89 Abs. 4 / S. 66 Abs. 3 erhält der 2. Satz folgende Fassung:
Am Schluss des Gesanges verlässt die Vikarin den Altar und kehrt an ihren Platz zurück.
(6) Bei der Einführung eines Pfarrverwesers (Pfarrdiakon) lautet die Rubrik S. 89 Abs. 4 / S. 66 Abs. 3:
Hierauf verlässt der Superintendent den Altar und kehrt an seinen Platz zurück. Der Eingeführte tritt zum Altar und intoniert (diesem zugewendet) "Ehre sei Gott in der Höhe") usw. wie unter a. Abs. 2.
d. Formular 14 (Einführung eines Kirchenmusikers - Lektors - Katecheten - Küsters)
(1) Bei der Einführung eines Katecheten (auch eines Kantors, der zugleich Katechet ist) ist an Stelle der auf S. 110 / S. 81 vorgesehenen Verpflichtungsfrage die Fassung des Gelübdes in Formular 5 auf S. 48 / S. 33 zu verwenden.
e. Formular 15 (Einführung eines Diakons etc.)
(1) Bei der Einführung einer Gemeindehelferin wird nach der Vorstellung S. 116 / S. 85 verlesen, was diese über ihren bisherigen Lebensgang niedergeschrieben hat.
(2) An Stelle der auf S. 118 / S. 87 vorgesehenen Verpflichtungsfrage wird die Fassung des Gelübdes in Formular 5 auf S. 48 / S. 33 verwendet. Dabei wird nach den Worten "das Amt einer Gemeindehelferin" eingefügt: "das dir in dieser Gemeinde anvertraut wird."
f. Formular 17 (Vorstellung eines nicht fest angestellten Geistlichen)
(1) Die Rubrik S. 125 6. Zeile von unten / S. 93 Zeile 9 hat zu lauten:
Die Vorstellung wird dann nach dem auf die erste Schriftlesung (Epistel) folgenden Glaubensbekenntnis (Glaubenslied), andernfalls ..... vorgenommen.
(2) In dem vorgesehenen ersten Falle (vgl. S. 125 4. Zeile von unten / S. 93 Zeile 9) muss die Rubrik S. 127 3. Zeile von unten / S. 95 Zeile 9 folgenden Wortlaut erhalten:
Hierauf kehrt der Beauftragte an seinen Platz zurück. Der Vorgestellte verliest das Evangelium und hält nach dem hierauf folgenden Lied die Predigt. Der Gottesdienst wird in der üblichen Ordnung weitergeführt.
(3) Bei dem S. 125 3. Zeile von unten / S. 93 Zeile 10 vorgesehenen zweiten Falle ist in der Rubrik S. 127 / S. 95 am Schlusse der Satz "Am Schluss des Liedes ..... zurück" zu streichen.
g. Formular 22 (Weihe eines Taufsteines)
(1) Die Weihe eines Taufsteines in Verbindung mit einer Taufhandlung wird nach einem auf die Predigt folgenden Lied vollzogen.
(2) Die letzte Rubrik auf S. 156 4. Zeile von unten / S. 114 4. Zeile von unten gilt dann nur bis einschließlich des 2. Satzes (" ..... folgt die Taufe"). Es ist fortzufahren:
Auf die Taufhandlung folgt am Altar die allgemeine Beichte, Kirchengebet usw. nach der üblichen Ordnung. In der Predigt des Sonntags wird auf die Handlung Bezug genommen.

§ 8
An die Stelle des Wortlautes des Religionsgelöbnisses nach 16 Abs. 2 Satz 2 der Ausführungsverordnung vom 3. Dezember 1930 zum Pfarrwahlgesetz (KirchlGVBl. S. 90) tritt der Wortlaut nach S. 20-21 / S. 11-12 der neuen Agende.

§ 9
Die schriftliche Erklärung, die der zu ordinierende Geistliche vor der Ordination nach Abs. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen zu Formular 1 abzugeben hat und die zu den Personalakten zu nehmen ist, lautet:
Ich erkenne gemäß der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. Dezember 1950 die drei altkirchlichen Symbole, die unveränderte Augsburgische Konfession von 1530, die Apologie, die Schmalkaldischen Artikel, die Katechismen Martin Luthers und die Konkordienformel als die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche und damit als für meine Lehre und Verkündigung verbindlich an.

§ 10
Zu einzelnen Stellen der neuen Agende wird wegen der verschiedenen Möglichkeiten, die sie vorsieht, Folgendes vorgeschrieben:
Formular 1 (Ordination eines Geistlichen):
S. 22 / S. 13: Der Segenswunsch der Assistenten unter Handauflegung ist beizubehalten.
Formular 6 (Einführung eines Pfarrers):
S. 53 / S. 36: Zur Einführungshandlung eines Pfarrers sollen mindestens zwei Assistenten hinzugezogen werden.
S. 57 / S. 40 und
S. 60 / S. 42: Die in Klammern gesetzte Aufforderung "Ich weise dich an sie und sie an dich" bzw. "weise dich an diese Gemeinde und diese Gemeinde an dich und" wird nicht mitgesprochen.
Formular 11 (Einführung von Kirchenvorstehern):
S. 93 / S. 68: Die Zusammenstellung der Aufgaben des Kirchenvorstandes ist zu verlesen, wobei die landeskirchlicher Ordnung noch nicht entsprechenden Worte "das Opfer der Liebe im Gottesdienst in Empfang zu nehmen" ausgelassen werden können. Das Gelöbnis ist mit dem Wortlaute in § 35 Abs. 2 der Zusammenhängenden Bekanntmachung der für die Bildung der Kirchenvorstände geltenden Vorschriften vom 2. Mai 1953 (Amtsblatt Seite A 35 unter II Nr. 17 I) zu leisten.

§ 11
(1) Hinsichtlich der Personen, die die Handlungen vorzunehmen haben, verbleibt es bei der bisherigen Ordnung, auch wo die neue Agende andere Personen vorsieht.
(2) Die Verpflichtung der Mitglieder der Landessynode wird durch den Landesbischof im Gottesdienste zur Eröffnung der Landessynode nach Formular 12 der neuen Agende vorgenommen; die Mitglieder der Landessynode haben jedoch das Gelübde nach § 22 Abs. 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. Dezember 1950 (Amtsblatt Seite A 99 unter II Nr. 63) zu leisten. Nach dem Eröffnungsgottesdienste nötig werdende Verpflichtungen sind nach § 4 der Geschäftsordnung der Landessynode vom 7. März 1928 zu vollziehen.

§ 12
Da die Superintendenten in der sächsischen Landeskirche kein Amtskreuz tragen, entfallen in Formular 8 (vgl. § 5) auf S. 74 die Absätze 5-7 / S. 55 die Absätze 1-3 ("Danach legt der Bischof" bis "am Altar Versammelten. Amen.").

§ 13
(1) Wo nach der neuen Agende die Assistenten je ein Bibelwort als Segenswunsch sprechen können, ist an der bisherigen Ordnung festzuhalten, dass jeder Assistent ein Bibelwort als Segenswunsch (Votum) spricht:
Formular 1 - Ordination eines Geistlichen - S. 22 / S. 13
Formular 6 - Einführung eines Pfarrers - S. 58 / S. 40
Formular 7 - Einführung eines zu besonderen Dienste berufenen Geistlichen - S. 67 / S. 48 Formular 8 - Einführung eines Prälaten (Superintendenten) usw. S. 74 / S. 54
Formular 9 - Einführung eines Bischofs - S. 82 / S. 60.
(2) Bei allen Einführungshandlungen in einer Gemeinde ist erwünscht, dass nach den Segenswünschen der Assistenten auch geeignete Vertreter der Gemeinde, besonders des Kirchenvorstandes, und bei der Einführung eines Superintendenten ist erwünscht, dass auch geeignete Vertreter der Ephoralgemeinden sowie der kirchlichen Werke in der Ephorie je ein Bibelwort als Segensspruch sprechen.

§ 14
In der kleinen Ausgabe des Vierten Bandes der neuer Agende (erschienen in der Evangelischen Verlagsanstalt als Lizenzausgabe des Verlags Max Kessler in Jena) sind folgende Berichtigungen vorzunehmen:
S.14 vorletzte Zeile: "Amen" ist zu streichen.
S. 15 Zeile 15: Das "Amen" wird von den Assistenten und den anderen am Altar Versammelten gesprochen.
S. 136 Zeile 4 von unten: "Es segne und behüte uns der allmächtige und barmherzige Gott, der Vater, ....."
S. 164 Zeile 8 von unten: 1. Tim. 4, 5.

§ 15
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
I. V.: D. Kotte

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<2_2_4> Sechste Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Einführung des Vierten Bandes der Agende ... 1953

Vom 24. Juni 1980 (ABl. 1980 A 89)
200130/700
Auf Grund von § 4 Absatz 3 des Kirchengesetzes vom 15. April 1980 (Amtsblatt Seite A 37) über Änderung des Kirchengesetzes über die Einführung des Vierten Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden vom 15. April 1953 - Ordnung der Ordination - verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

§ 1
Die Ordination nimmt der Superintendent zusammen mit zwei Assistenten vor, von denen einer ordiniert sein muss, der andere aber ein nichtordiniertes Glied der Gemeinde sein kann. Ob von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, entscheidet der Superintendent.
(2) Es wird empfohlen, dass geeignete Gemeindeglieder über das in dem Formular vorgesehene Maß hinaus aktiv am Ordinationsgottesdienst beteiligt werden, z. B. indem sie Segensvoten sprechen. Vgl. § 13 Absatz 2 der (Ersten) Ausführungsverordnung vom 28. September 1953 (Amtsblatt Seite A 78) zum Kirchengesetz über die Einführung des Vierten Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden vom 15. April 1953.

§2
(1) Die vor der Ordination vom Ordinanden abzugebende Lehrverpflichtung hat gemäß Ziffer 3 der Ausführungsverordnung vom 27. April 1964 (Amtsblatt Seite A 34) zum Pfarrergesetz vom 14. Juni 1963 folgenden Wortlaut:
"Ich erkenne als für meine Lehre und Verkündigung verbindlich das Evangelium von Jesus Christus an, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, vornehmlich in der ungeänderten Augsburgischen Konfession von 1530 und im Kleinen Katechismus Martin Luthers, bezeugt ist."
(2) Gemäß § 9 Absatz 2 der Ausführungsverordnung vom 18. Dezember 1979 (Amtsblatt 1980 Seite A 20) zum Kirchengesetz über die Übertragung der Pfarrstellen (Pfarrstellenübertragungsgesetz - PfÜG -) vom 30. Oktober 1979 gilt für die Lehrverpflichtung Folgendes: Sie ist von dem Ordinanden zu unterschreiben. Die Urschrift bleibt bei der Superintendentur. Eine Ausfertigung erhält der Ordinand. Zwei Ausfertigungen sind beim Landeskirchenamt einzureichen.

§ 3
Die der Ordination vorausgehende Beichte soll nach Wahl des Ordinanden vor seinem Konfessionar oder vor dem Ordinator gehalten werden, und zwar möglichst am Vorabend des Ordinationstages. Die Form der Beichte ist dem Ordinanden freigestellt. Wenn der Ordinand nicht vor dem Ordinator gebeichtet hat, teilt er den Vollzug der Beichte ohne Angabe von Einzelheiten und des Namens des Konfessionars rechtzeitig vor dem Gottesdienst dem Ordinator mit.

§ 4
Der Gottesdienst beginnt mit dem Einzug. Die an der Ordination Beteiligten nehmen in der ersten Bankreihe oder im Altarraum Platz.

§ 5
Der Gottesdienst verläuft unter Leitung des ordinierten Assistenten bzw. eines der ordinierten Assistenten wie jeder Hauptgottesdienst bis zum Glaubensbekenntnis. Jedoch kann die Epistellesung und/ oder das Wochenlied entfallen. Die Ordinations- bzw. Ordinations- und Einführungshandlung schließt sich an das Glaubensbekenntnis an. Danach wird der Gottesdienst in der üblichen Form weitergeführt. Der Ordinierte hält die Predigt.

§ 6
Es wird empfohlen, das zweite der alternativ angebotenen Gebete zu verwenden.

§ 7
Wenn mit der Ordination die erstmalige Einführung in ein Pfarramt verbunden ist, verliest einer der Assistenten nach Aufforderung durch den Ordinator im Anschluss an die Vorstellung des Ordinanden dessen Lebenslauf, der andere die Berufungsurkunde.

§ 8
In der Regel ist der Gottesdienst als Sakramentsgottesdienst zu halten. Sollte dies nicht der Fall sein, ist wie folgt zu verfahren:
Unmittelbar im Anschluss an die Ordinations- bzw. Ordinations- und Einführungshandlung erhält der Ordinierte durch den Ordinator das heilige Abendmahl. Die Assistenten, die Mitglieder des Kirchenvorstandes und Familienangehörige des Ordinierten sollten am heiligen Abendmahl teilnehmen.

§ 9

Nach § 4 Absatz 2 des Kirchengesetzes vom 15. April 1980 (Amtsblatt Seite A 37) treten mit dem In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes alle ihm entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft. Es sind dies insbesondere folgende Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz vom 15. April 1953 (Amtsblatt Seite A 26) über die Einführung des Vierten Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden bzw. folgende Bestimmungen in diesen Ausführungsbestimmungen:
- in der (Ersten) Ausführungsverordnung vom 28. September 1953 (Amtsblatt Seite A 78) in der Fassung der Zweiten Ausführungsverordnung vom 28. Dezember 1962 (Amtsblatt Seite A 86):
§ 7 Buchstabe a Formular 1 (Ordination eines Geistlichen) Absätze 1 und 2,
§ 10 und § 11 Absatz 1, soweit es sich dabei um Formular 1 (Ordination eines Geistlichen) handelt;
- die Vierte Ausführungsverordnung vom 20. September 1965 (Amtsblatt Seite A 92);
- § 1 der Fünften Ausführungsverordnung vom 21. April 1970 (Amtsblatt Seite A 37).

§ 10
§ 9 Absatz 5 der Ausführungsverordnung vom 18. Dezember 1979 (Amtsblatt 1980 Seite A 20) zum Kirchengesetz über die Übertragung der Pfarrstellen (Pfarrstellenübertragungsgesetz - PfÜG -) vom 30. Oktober 1979 erhält folgende Fassung:
Bei Einführung und Ordination sind die Vorschriften des Vierten Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden in Verbindung mit dem Kirchengesetz vom 15. April 1980 (Amtsblatt Seite A 37) über Änderung des Kirchengesetzes über die Einführung des Vierten Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden vom 15. April 1953 - Ordnung der Ordination - und folgende Ausführungsverordnungen zu dem letztgenannten Kirchengesetz zu beachten:
- (Erste) Ausführungsverordnung vom 28. September 1953 (Amtsblatt Seite A 78),
- Zweite Ausführungsverordnung vom 28. Dezember 1962 (Amtsblatt Seite A 86),
- Fünfte Ausführungsverordnung vom 21. April 1970 (Amtsblatt Seite A 37),
- Sechste Ausführungsverordnung vom 24. Juni 1980 (Amtsblatt Seite A 89).

§11
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Domsch

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<2_2_4> Siebente Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Einführung des Vierten Bandes der Agende ... 1953

Vom 21. November 1980 (ABl. 1980 A 1)

200130/701
Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Einführung des Vierten Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden vom 15. April 1953 (Amtsblatt Seite A 26) verordnet die Kirchenleitung zum Formular 6 (Einführung eines Pfarrers) Folgendes:

§ 1
(1) Die Einführung eines Pfarrers bzw. einer Pastorin nimmt der Superintendent zusammen mit zwei Assistenten vor, von denen einer ordiniert sein muss, der andere aber ein nichtordiniertes Glied der Gemeinde sein kann. Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob von letztgenannter Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, so trifft der Superintendent die Entscheidung.
(2) Es wird empfohlen, geeignete Gemeindeglieder über das in dem Formular vorgesehene Maß hinaus am Einführungsgottesdienst zu beteiligen, z. B. indem sie Segensvoten sprechen. Vergleiche § 13 Absatz 2 der (Ersten) Ausführungsverordnung vom 28. September 1953 (Amtsblatt Seite A 78) zum Kirchengesetz über die Einführung des Vierten Bandes der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden vom 15. April 1953.

§ 2
Der Gottesdienst verläuft unter Leitung des ordinierten bzw. eines der ordinierten Assistenten oder eines Pfarrers der Kirchgemeinde wie jeder Hauptgottesdienst bis zum Glaubensbekenntnis. Jedoch kann die Epistellesung und/oder das Wochenlied entfallen. Die Einführungshandlung schließt sich an das Glaubensbekenntnis an. Danach wird der Gottesdienst in der üblichen Form weitergeführt. Der Eingeführte hält die Predigt.

§3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1981 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die folgenden Bestimmungen der (Ersten) Ausführungsverordnung vom 28. September 1953 (Amtsblatt Seite A 78) in der Fassung der Zweiten Ausführungsverordnung vom 28. Dezember 1962 (Amtsblatt Seite A 86) insoweit außer Kraft, als es sich dabei um Formular 6 (Einführung eines Pfarrers) handelt:
- § 7 Buchstabe b Absätze 1 und 3,
- § 10 Formular 6 Satz 1,
- § 11 Absatz 1.

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel

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