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2.6 DIAKONIE
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (08.09.2005, CC)
Vom 13. Oktober 2004 (ABl. EKD 2005 S. 239)
Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus
Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses
und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer
Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch
die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer
Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und
Nichtchristen.
Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist
und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie
in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen.
Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland
weiß sich diesem Auftrag Jesu Christi verpflichtet. Es setzt damit die
Tätigkeit des 1848 entstandenen Central-Ausschusses für die Innere
Mission und des 1945 gegründeten Hilfswerks der Evangelischen Kirche in
Deutschland fort und bringt den 1957 begonnen Zusammenschluss beider Werke zum
Abschluss. In Bindung an den Auftrag der Kirche gibt sich das Diakonische Werk
folgende Ordnung:
§ 1
Aufgaben
(1) Das Diakonische Werk nimmt als Werk der Evangelischen
Kirche in Deutschland (EKD) diakonische und volksmissionarische Aufgaben im
Sinne der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr. Es sorgt
für die Ausrichtung kirchlicher Arbeit in diakonischer und
volksmissionarischer Verantwortung.
(2) Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der
Kirche. Dazu bekennen sich,
- Die Evangelische Kirche in Deutschland
- Die Arbeitsgemeinschaft Mennonitischer Gemeinden in
Deutschland
- Der Bund Evangelisch- Freikirchlicher Gemeinden in
Deutschland
- Der Bund Freier evangelischer Gemeinden in
Deutschland
- Die Heilsarmee in Deutschland
- Die Evangelische Brüder- Unität Herrnhuter
Brüdergemeinde
- Die Evangelisch- methodistische Kirche
- Das Katholische Bistum der Alt- Katholiken in
Deutschland
- Die Selbstständige Evangelisch- Lutherische
Kirche
- Die Evangelisch- altreformierte Kirche in
Niedersachsen.
(3) Die Freikirchen, die Mitglied im Diakonischen Werk sind
und die Evangelische Kirche in Deutschland tragen gemeinsam in Anerkennung ihres
jeweiligen kirchlichen Selbstbestimmungsrechts das Diakonische Werk der
Evangelischen Kirche in Deutschland e. V.
(4) Das Diakonische Werk fördert seine Mitglieder. Es
dient ihrer Zusammenarbeit und unterstützt die gemeinsame Planung von
Aufgaben, die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines Landesverbandes
hinausgehen.
Das Diakonische unterstützt die Zusammenarbeit und
gemeinsame Planung der Mitglieder, insbesondere in den Arbeitsbereichen der
Hilfe für junge Menschen, für Familien, für kranke, für
behinderte und alte Menschen, für sozial benachteiligte Personen und
Gruppen, für gefährdete Menschen und in der Ausbildung sowie der Fort-
und Weiterbildung der Mitarbeitenden.
Die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen der
Geschlechter bei der Arbeit und innerhalb der Organisationen der Diakonie sind
zu berücksichtigen.
(5) Im Verhältnis zu den Mitgliedern erfüllt das
Diakonische Werk die Aufgaben, die einer einheitlichen Wahrnehmung und
Vertretung bedürfen, wie Aufgaben der ökumenischen Diakonie, der
überregionalen Not- und Katastrophenhilfe, der zentralen Fort- und
Weiterbildung der Mitarbeitenden, der für die Gesamtarbeit des Diakonischen
Werkes erforderlichen Grundlagenforschung und der Mitwirkung bei der staatlichen
Gesetzgebung.
(6) Als anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege
arbeitet das Diakonische Werk mit den anderen Spitzenverbänden der Freien
Wohlfahrtspflege zusammen und vertritt die Diakonie der Evangelischen Kirche in
Deutschland und der im Diakonischen Werk zusammenarbeitenden Freikirchen
gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, sonstigen in- und
ausländischen zentralen Organisationen und in der
Öffentlichkeit.
§ 2
Rechtsform, Name, Sitz und
Geschäftsjahr
(1)Das Diakonische Werk hat die Rechtsform des eingetragenen
Vereins. Sein Name lautet “Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in
Deutschland e. V.“.
(2) Das Zeichen des Diakonischen Werkes ist das
Kronenkreuz.
(3) Der Sitz des Diakonischen Werkes ist Stuttgart.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
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Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind die Evangelische Kirche in
Deutschland, die im Diakonischen Werk mitarbeitenden Freikirchen, die
freikirchlichen Diakonischen Werke, die Landesverbände und die
Fachverbände. Näheres kann in einer Mitgliedschaftsordnung geregelt
werden.
(2) Landesverbände sind gliedkirchliche Diakonische Werke
einer oder mehrerer Landeskirchen.
(3) Fachverbände auf Bundesebene (Fachverbände) sind
Zusammenschlüsse von Personen, Werken oder Einrichtungen in
selbständiger Trägerschaft, die fachlich oder in sonstigen
verbandlichen Geschäftsbereichen diakonisch- missionarisch nach § 1
der Satzung tätig sind und deren Tätigkeit über den Bereich eines
Landesverbandes hinausgeht.
(4) Voraussetzung der Mitgliedschaft ist, dass die diakonische
oder volksmissionarische Tätigkeit nach § 1 der Satzung unmittelbar
oder mittelbar Gegenstand der Arbeit der Mitglieder ist und diese
ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
verfolgen.
(5) Über die Aufnahme entscheidet die Diakonische
Konferenz nach einer Stellungnahme des Diakonischen Rates.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss oder durch
Wegfall der Gemeinnützigkeit.
Die Mitglieder können durch Beschluss der Diakonischen
Konferenz ausgeschlossen werden, wenn sie nicht mehr in Verbindung zur
diakonischen oder volksmissionarischen Arbeit ihrer Kirche Stehen, die
Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen oder den sich aus
dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommen. Der
Wegfall der Gemeinnützigkeit führt zur sofortigen Beendigung der
Mitgliedschaft im Diakonischen Werk.
Der Austritt muss in schriftlicher Form zehn Monate vor Beginn
des Kalenderjahres, zu dem er wirksam werden soll, erklärt
werden.
(7) Die Landesverbände und Fachverbände sowie die
freikirchlichen Diakonischen Werke haben ihre Satzung und jede
Satzungsänderung dem Diakonischen Werk in Abschrift einzureichen.
(8) Eine Mitgliederversammlung findet nur im falle der
Auflösung des Vereins, § 19, statt. Sie wird durch den Vorsitzenden
bzw. die Vorsitzende der Diakonischen Konferenz einberufen und geleitet. Die
Bestimmungen über die Einladung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, die
Antragsstellung nach § 9 Abs. 4, die Beschlussfassung nach § 9 Abs. 8
und die Niederschrift nach § 9 Abs. 12 gelten entsprechend.
(9) Alle Mitglieder sind berechtigt, das Kronkreuz als Zeichen
des Diakonischen Werkes und eine auf die Mitgliedschaft hinweisende Bezeichnung
zu führen.
§ 4
Mittelbare Mitgliedschaft
Mittelbar angeschlossen sind die Werke, Verbände und
sonstigen Einrichtungen, die den Landesverbänden, den freikirchlichen
Diakonischen Werken und den Fachverbänden angehören. Über den
mittelbaren Anschluss entscheiden die Landesverbände, die freikirchlichen
Diakonischen Werke und die Fachverbände in eigener Verantwortung. Die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 gelten entsprechend.
§ 5
Befugnisse
(1) In Erfüllung seiner Aufgaben kann das Diakonische
Werk für seine Mitglieder Rahmenbestimmungen auf folgenden Gebieten
festlegen:
1. Gegenseitige Information;
2. Mindesterfordernisse für die Rechtsform und Satzung
von diakonischen Einrichtungen;
3. Arbeitsrecht und Mitarbeitervertretungsrecht
4. Wirtschaftsführung, insbesondere Rechnungswesen und
Rechnungsprüfung;
5. Statistik.
(2) Das Gleiche gilt für andere Sachgebiete, wenn dies
die Diakonische Konferenz auf Antrag des Vorstandes beschließt.
(3) Im Übrigen soll das Diakonische Werk durch Empfehlung
die notwendige Koordinierung der Arbeit aller Mitglieder unterstützen,
insbesondere die Anwendung einheitlicher Planungsgrundsätze, die
Koordinierung von Planungsvorhaben, die Erarbeitung von Modell- und
Strukturvorstellungen für die diakonische Arbeit und die Ausbildung und
Fortbildung und Mitarbeitenden nach übereinstimmenden Grundsätzen. Zu
diesem Zweck sind auch Vereinbarungen mit den Mitgliedern anzustreben.
(4) Alle Mitglieder können ihre Arbeit selbständig
gestalten. Das Diakonische Werk ist nicht befugt, Weisungen zu geben oder in die
Arbeit einzugreifen. Die Mitglieder sind jedoch verpflichtet, die nach Abs. 1
und 2 beschlossenen Rahmenbestimmungen zu beachten und in ihrem Bereich auf die
Beachtung durch die mittelbar angeschlossenen Werke, Verbände und
Einrichtungen hinzuwirken.
(5) Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer
Gliedkirchen sowie der im Diakonischen Werk zusammenarbeitenden Freikirchen geht
den Rahmenbestimmungen des Diakonischen Werkes vor, soweit die angeschlossenen
Werke, Verbände oder Einrichtungen es anwenden.
§ 6
Organe
(1) Organe des Vereins sind
1. die Diakonische Konferenz;
2. der Diakonische Rat;
3. der Vorstand.
(2) Neben den Organen des Vereins tritt im falle der
Auflösung eine Mitgliederversammlung zusammen (§ 19).
§ 7
Mitglieder der Diakonischen Konferenz
(1) Der Diakonischen Konferenz gehören als Mitglieder
an:
1. 10 Vertreter oder Vertreterinnen der EKD, von denen 6 von
der Synode aus ihrer Mitte
gewählt, 3 von der Kirchenkonferenz aus ihrer Mitte und
ein Vertreter bzw. eine Vertreterin
vom Rat der EKD aus seiner Mitte entsandt werden
2. je ein entsandter Vertrete bzw. eine entsandte Vertreterin
jeder Freikirche, die Mitglied im Diakonischen Werk ist;
3. 59 Vertreter oder Vertreterinnen der Landesverbände
und Fachverbände, die nach Maßgabe einer von der Diakonischen
Konferenz zu beschließenden Wahlordnung gewählt werden. Dabei ist zu
gewährleisten, dass jeder Landesverband mit mindestens einer Person
vertreten ist;
4. bis zu 15 vom Diakonischen Art zu berufende
Personen.
(2) Bei der Zusammensetzung der Diakonischen Konferenz ist auf
ein angemessenes Verhältnis von Theologen oder Theologinnen zu achten.
Mitglieder der Diakonischen Konferenz dürfen nicht gleichzeitig Landes- und
Fachverbände vertreten.
(3) Für jedes Mitglied der Diakonischen Konferenz ist
eine persönliche Stellvertretung zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Diakonischen Rates nehmen an den
Sitzungen mit beratender Stimme teil, soweit sie nicht als Mitglied der
Diakonischen Konferenz Stimmrecht haben. Die Mitglieder des Vorstands nehmen
ebenfalls mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Das Kirchenamt der EKD
entsendet eine Vertreter bzw. eine Vertreterin mit beratender Stimme. Durch
Beschluss der Diakonischen Konferenz können weitere Personen zu beratender
Teilnahme hinzugezogen werden. Beschließt die Diakonische Konferenz die
Entlastung des Diakonischen Rates, sind Mitglieder des Diakonischen Rates nicht
stimmberechtigt.
§ 8
Aufgaben der Diakonischen Konferenz
(1) Die Diakonische Konferenz hat insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Sie beschließt allgemeine Grundsätze für
die diakonische und volksmissionarische Arbeit;
2. sie beschließt Rahmenbestimmungen gem. § 5 Abs.
1 und 2;
3. sie genehmigt den Wirtschaftsplan sowie den Jahresabschluss
des Diakonischen Werkes jeweils auf Empfehlung des Diakonischen Rates und
beschließt die Entlastung des Diakonischen Rates und des
Vorstands;
4. sie beschließt Regelungen über die Erhebung und
die Höhe von Beiträgen der Mitglieder;
5. sie beschließt die Erhebung von Umlagen;
6. sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine
Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende
Vorsitzende. Die Stellvertretung vertritt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende
im Falle seiner oder ihrer Verhinderung;
7. sie wählt die Mitglieder des Diakonischen Rates gem.
§ 10 Abs. 1 Ziff. 3 a) – e);
8. sie wählt den Präsidenten bzw. die
Präsidentin des Diakonischen Werkes auf Vorschlag des Diakonischen Rates.
Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Rates der EKD. Die kirchliche
Einführung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Rates
der EKD;
9. sie beschließt eine Ordnung für die
Zugehörigkeit von Mitgliedern zum Diakonischen Werk und ihr Zusammenwirken
(MitgliedschaftsO- DW);
10. sie beschließt über die Aufnahme und den
Ausschluss von Mitgliedern unter den in dieser Satzung genannten Voraussetzungen
nach Stellungnahme des Diakonischen Rates;
11. sie beschließt die Ordnung für die Wahl der
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder aus Landesverbänden und
Fachverbänden in die Diakonische Konferenz (WahlO DK);
12. sie beschließt die Ordnung für die Wahl der
Mitglieder des Diakonischen Rates (WahlO DR);
13. sie beschließt eine Geschäftsordnung des
Diakonischen Rates;
14. sie beschließt über die Grundlagen der Arbeit
von Ausschüssen, denen von den Organen Kompetenzen übertragen werden
und deren Mitglieder nicht von der Diakonischen Konferenz berufen werden und
deren Ordnungen;
15. sie beschließt die Übernahme kirchlichen Rechts
in einer für das Diakonische Werk geltenden Fassung;
16. sie beschließt über Änderungen dieser
Satzung gem. § 18,
17. sie beschließt über die Auflösung des
Diakonischen Werkes gem. § 19.
(2) Die Diakonische Konferenz kann über alle für die
Aufgaben des Diakonischen Werkes wichtigen Fragen beraten und hierzu
Beschlüsse fassen.
(3) Die Diakonische Konferenz kann bei Bedarf Ausschüsse
bilden, in die sie auch Personen berufen kann, die nicht der Diakonischen
Konferenz angehören.
Sofern die Aufgabenstellung der Ausschüsse
Beschlüsse erfordert, die die Diakonische Konferenz binden, so muss diese
eine entsprechende Beschlusskompetenz festlegen.
(4) Die Diakonische Konferenz gibt sich eine
Geschäftsordnung.
§ 9
Amtsdauer, Sitzungen und Beschlüsse der Diakonischen
Konferenz
(1) Die Mitglieder der Diakonischen Konferenz werden alle
fünf Jahre neu bestellt. Sie bleiben bis zum Zusammentritt der neu
bestellten Diakonischen Konferenz im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Mitgliedes oder eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin erfolgt eine
neue Bestellung für den Rest der Wahlperiode. Bis zur Neubestellung tritt
für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied der Stellvertreter bzw. die
Stellvertreterin ein. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus
der Tätigkeit, die die Voraussetzung für seine Bestellung gewesen
ist.
(2) Die Diakonische Konferenz wird von ihrem bzw. ihrer
Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen. Die
Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens 15 Mitglieder oder der Diakonische
Rat es verlangen.
(3) Zu den Sitzungen ist unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen schriftlich einzuladen. Der Einladung ist die Tagesordnung
beizufügen. Der in Aussicht genommene Termin soll nach Möglichkeit ein
halbes Jahr im voraus mitgeteilt werden.
(4) Anträge zur Aufnahme von
Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung können von den
Mitgliedern des Diakonischen Werkes dem Diakonischen Rat und dem Vorstand sowie
von jeweils zehn Mitgliedern der Diakonischen Konferenz gestellt werden. Sie
sind spätestens sechs Wochen vor der Sitzung dem bzw. der Vorsitzenden zur
Aufnahme in die Tagesordnung mitzuteilen.
(5) Anträge nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 sind
spätestens drei Monate vor der Sitzung der Diakonischen Konferenz beim
Vorstand einzureichen, der die Stellungnahme der Landesverbände und der
zuständigen Fachverbände einholt und diese mit seiner eigenen
Stellungnahme spätestens sechs Wochen vor der Sitzung dem bzw. der
Vorsitzenden der Diakonischen Konferenz zur Aufnahme in die Tagesordnung
mitteilt. Der Vorstand und der bzw. die Vorsitzende der Diakonischen Konferenz
können auf die Wahrung dieser Frist verzichten. Die Anträge und die
Stellungnahme des Vorstandes sind der Tagesordnung beizufügen.
(6) Die Tagesordnung ist mit Anlagen allen Mitgliedern
zuzuleiten. Auch den Mitgliedern, die nicht selbst unmittelbar in der
Diakonischen Konferenz vertreten sind, ist Gelegenheit zu geben, ihre Anliegen
vor der Diakonischen Konferenz zu erläutern, wenn ihr Arbeitsbereich
berührt wird.
(7) Während der Sitzung der Diakonischen Konferenz ist
jedes Mitglied befugt, im Rahmen der Tagesordnung Anträge zu stellen. Das
Verfahren regelt die Geschäftsordnung.
(8) Die Diakonische Konferenz ist beschlussfähig, wenn
die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse
und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Bei der Zählung der abgegebenen Stimmen werden
Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgerechnet.
(9) Die Beschlüsse über allgemeine Grundsätze
der Arbeit, § 8 Abs. 1 Ziff. 1, die Aufnahme und den Ausschluss der
Mitglieder, § 8 Abs. 1 Ziff. 10, und die Verabschiedung von
Rahmenbestimmungen über neue Sachgebiete, § 5 Abs. 2, bedürfen
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Diakonischen Konferenz. Die Wahl
des Präsidenten bzw. der Präsidentin nach § 8 Abs. 1 Ziff. 8
bedarf der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(10) Beschlüsse über die allgemeinen Grundsätze
der Arbeit nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 und über die Wahlordnung
Diakonische Konferenz nach § 8 Abs. 1 Ziff. 11 bedürfen außerdem
der Zustimmung der Landesverbandsvertretungen, wenn einer dieser
Landesverbände Einspruch erhebt. Die Zustimmung ist in einem gesonderten
Wahlgang festzustellen und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen.
(11) Beschlüsse über die allgemeinen Grundsätze
der Arbeit nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 und über die Wahlordnung
Diakonische Konferenz nach § 8 Abs. 1 Ziff. 11 bedürfen außerdem
der Zustimmung der Fachverbandsvertretungen, wenn einer dieser Fachverbände
Einspruch erhebt. Die Zustimmung ist in einem gesonderten Wahlgang festzustellen
und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(12) Über die Sitzung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die von dem bzw. der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu
unterzeichnen ist.
§ 10
Mitglieder des Diakonischen Rates
(1) Dem Diakonischen Rat gehören an:
1. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende der Diakonischen
Konferenz;
2. das vom Rat der EKD entsandte Mitglied der Diakonischen
Konferenz;
3. 16 weitere von der Diakonischen Konferenz gem. § 8
Abs. 1 Ziff. 7 gewählte Mitglieder; im Einzelnen sind dies
a) 3 Vertreter oder Vertreterinnen der EKD
b) 1 Vertreter bzw. eine Vertreterin der Freikirchen
c) 5 Vertreter oder Vertreterinnen der
Landesverbände
d) 5 Vertreter oder Vertreterinnen der
Fachverbände
f) 2 Vertreter oder Vertreterinnen der vom Diakonischen Rat
berufenen Personen.
(2) Das Wahlverfahren regelt eine Wahlordnung.
(3) Die Vorstandsmitglieder des Diakonischen Werkes, der bzw.
die stellvertretende Vorsitzende der Diakonischen Konferenz, sofern er bzw. sie
nicht Mitglied des Diakonischen Rates ist, und ein vom Kirchenamt der EKD
entsandter Vertreter bzw. eine entsandte Vertreterin nehmen an den Sitzungen mit
beratender Stimme teil. Der Diakonische Rat kann weitere Personen zur beratenden
Teilnahme zuziehen. Er kann zu einer geschlossenen Sitzung
zusammentreten.
§ 11
Aufgaben des Diakonischen Rates
(1) Der Diakonische Rat überwacht die Umsetzung der
Beschlüsse der Diakonischen Konferenz, berät den Vorstand bei seiner
Arbeit und beaufsichtigt die Amtsführung des Vorstands. Er beschließt
die Geschäftsordnung des Vorstands.
(2) Der Diakonische Rat berichtet der Diakonischen Konferenz
über seine Tätigkeit.
(3) Der Diakonische Rat wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw.
eine stellvertretende Vorsitzende. Der bzw. die stellvertretende Vorsitzende
vertritt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende im Falle seiner oder ihrer
Verhinderung.
(4) Der Diakonische Rat schlägt der Diakonischen
Konferenz den Präsidenten bzw. die Präsidentin zur Wahl vor. Der
Diakonische Rat beruft die weitern Vorstandsmitglieder und bestellt ein Mitglied
von ihnen zum Vizepräsidenten oder zur Vizepräsidentin.
Gegenüber den Vorstandsmitgliedern wird das Diakonische
Werk durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Diakonischen Rates bzw.
durch seine bzw. ihre Stellvertretung vertreten.
(5) Der Diakonische Rat beruft die Mitglieder der Diakonischen
Konferenz nach § 7 Abs. Ziff. 4.. Die Berufung erfolgt für die
folgende Amtsdauer der Diakonischen Konferenz, sobald die Mitglieder nach §
7 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 bestellt sind. Für die laufende Amtszeit der
Diakonischen Konferenz sind Nachberufungen zulässig.
(6) Der Diakonische Rat beschließt die Besetzung der
Ausschüsse nach § 8 Ziff. 14., denen von den Organen Kompetenzen
übertragen und deren Grundlagen der Arbeit von der Diakonischen Konferenz
beschlossen werden.
(7) Der Diakonische Rat nimmt zu Aufnahmeanträgen an die
Diakonische Konferenz Stellung.
(8) Der Diakonische Rat bestellt und beauftragt den
Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüferin zur Prüfung des
Jahresabschlusses des Diakonischen Werkes.
(9) Der Diakonische Rat setzt einen aus vier Personen
bestehenden Personalausschuss aus der Mitte des Diakonischen Rates zur
Vorbereitung der Berufung der Vorstandsmitglieder ein. Der Vorsitz und die
Stellvertretung obliegen dem bzw. der Vorsitzenden und dem stellvertretenden
Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden des Diakonischen Rates. Der
Personalausschuss ist zuständig für die Regelung der
Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder.
Ferner bildet er einen Finanzausschuss, dem er einzelne
Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen kann. Der Diakonische
Rat kann weitere sachkundige Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der
Diakonischen Konferenz in den Finanzausschuss berufen.
Er kann weitere Ausschüsse bilden.
(10) Die Zustimmung des Diakonischen Rates ist erforderlich
für
1. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung
von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ab einer vom
Diakonischen Rat festzulegenden Wertgrenze;
2. die Aufnahme von Darlehen, die nicht aus Mitteln des
laufenden Haushaltsjahres zurückerstattet werden können und die
Übernahme von Bürgschaften;
3. die Beteiligung an wirtschaftlichen
Unternehmungen;
4. eine wesentliche Änderung der internen Organisation
des Diakonischen Werkes der EKD.
(11) Der Diakonische Rat gibt sich eine Geschäftsordnung,
die die Diakonische Konferenz beschließt.
§ 12
Amtsdauer, Sitzungen und Beschlüsse des Diakonischen
Rates
(1) Die Amtsdauer des Diakonischen Rates endet mit Ablauf der
Amtsdauer der Diakonischen Konferenz. Seine Mitglieder bleiben jedoch bis zur
Bestellung ihrer Nachfolger und Nachfolgerinnen im Amt.
(2) Der Diakonische Rat wird von seinem bzw. seiner
Vorsitzenden in der Regel zu vier Sitzungen im Jahr einberufen. Die Einberufung
muss erfolgen, wenn wenigstens fünf seiner Mitglieder dies beantragen. Zu
den Sitzungen ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Der
Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
(3) Der Diakonische Rat ist beschlussfähig, wenn die
Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. § 9 Abs. 8 Satz 3 gilt
entsprechend.
(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können
Beschlüsse schriftlich gefasst werden.
(5) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift
anzufertigen, die von dem bzw. der Vorsitzenden und dem Protokollanten bzw. der
Protokollantin zu unterzeichnen ist. Schriftlich gefasste Beschlüsse sind
der Niederschrift der folgenden Sitzung anzufügen.
§ 13
Vorstand
(1) Das Diakonische Werk der EKD wird von einem hauptamtlichen
Vorstand i. S. v. § 26 BGB geleitet.
(2)Der Vorstand besteht aus bis zu 4 Personen. Vorsitzender
bzw. Vorsitzende des Vorstands ist der Präsident bzw. die Präsidentin,
der bzw. die ordinierter Theologe bzw. ordinierte Theologin sein soll.
Stellvertreter bzw. Stellvertreterin des Präsidenten oder der
Präsidentin ist der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin. Die
im Vorstand vertretenen Personen bilden die Geschäftsführung des
Diakonischen Werkes.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt in
der Regel fünf Jahre. Die Wiederwahl bzw. erneute Berufung ist
möglich.
(3) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten das
Diakonische Werk im Rechtsverkehr gemeinsam.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er
führt die Beschlüsse der Diakonischen Konferenz aus. Er unterliegt der
Aufsicht des Diakonischen Rates.
Der Vorstand ist berechtigt, gegenüber Staat und
Gesellschaft im Namen des Diakonischen Werkes Erklärungen zu den das
Diakonische Werk berührenden grundsätzlichen Fragen abzugeben. Vor
einer solchen Erklärung soll das Benehmen mit dem Rat der EKD unter der
Beteiligung des Diakonischen Rates hergestellt werden. Die Mitglieder des
Diakonischen Werkes sowie die Mitglieder der Diakonischen Konferenz sind
unverzüglich und vollständig zu unterrichten.
§ 14
Mittel des Diakonischen Werkes
Der Erfüllung der Aufgaben des Diakonischen Werkes dienen
folgende Einnahmen:
1. Zuschüsse der EKD nach Maßgabe ihres
Haushaltsplanes, wodurch der Mitgliedsbeitrag der EKD abgegolten ist;
2. Kollekten, welche die EKD zugunsten des Diakonischen Werkes
ausschreibt;
3. Beiträge der Mitglieder;
4. Umlagen aufgrund gesonderter Beschlüsse der
Diakonischen Konferenz gem. § 8 Ziff. 5.; 5. Zuwendungen von dritter
Seite;
6. Erträgnisse aus dem Vermögen.
§ 15
Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
(1) Die Aufwendungen und Erträge des Diakonischen Werkes
werden für ein Jahr oder für mehrere Jahre durch einen Wirtschaftsplan
festgestellt, der dem Vorstand mit einer Stellungnahme des Diakonischen Rates
der Diakonischen Konferenz zur Genehmigung vorgelegt wird.
(2) Der Jahresabschluss ist unverzüglich nach Abschluss
des Rechnungsjahres vom Vorstand aufzustellen. Er ist von einem öffentlich
bestellten Wirtschaftsprüfer oder einer öffentlich bestellten
Wirtschaftsprüferin zu prüfen. Der Jahresabschluss und das
Prüfergebnis werden der Diakonischen Konferenz mit einer Stellungnahme des
Diakonischen Rates vom Vorstand vorgelegt. Die Diakonische Konferenz entscheidet
über die Entlastung von Vorstand und Diakonischem Rat.
§ 16
Arbeitsrechtliche Kommission
Einer unabhängigen paritätisch besetzten
Arbeitsrechtlichen Kommission obliegt es, partnerschaftlich das
Arbeitsverhältnis im Bereich der Diakonie verbindlich auszugestalten und
weiterzuentwickeln, soweit nicht die Arbeitsrechtsordnung der jeweiligen
Gliedkirche bzw. Freikirche oder des Landesverbandes gilt.
§ 17
Zusammenwirken mit den Organen der Evangelischen Kirche
in Deutschland
(1) Der Vorstand hat dem rat der EKD und auf Anforderung der
Kirchenkonferenz auch ihr über die Arbeit des Diakonischen Werkes zu
berichten und die erbetenen Auskünfte zu geben. Außerdem erstattet er
der Synode der EKD zu jeder ordentlichen Tagung einen Bericht über den
Stand der diakonischen Arbeit.
(2) Vor der Übernahme neuer Arbeitsbereiche ist die
Zustimmung des Rates der EKD einzuholen.
§ 18
Satzungsänderung
(1) Anträge auf Satzungsänderungen sind
spätestens drei Monate vor der Sitzung der Diakonischen Konferenz beim
Vorstand einzureichen, der unverzüglich dem Diakonischen Rat der EKD
Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Spätestens vier Wochen vor der Sitzung
teilt der Vorstand den Antrag mit seiner Stellungnahme und gegebenenfalls mit
der Stellungnahme des Diakonischen Rates und des Rates der EKD dem Vorsitzenden
bzw. der Vorsitzenden der Diakonischen Konferenz zur Aufnahme in die
Tagesordnung mit. § 9 Abs. 5 Satz 3 u. Abs. 6 finden entsprechende
Anwendung.
(2) Der Beschluss der Diakonischen Konferenz bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Konferenz.
(3) Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Rates der EKD.
Stimmt der Rat nicht zu, so entscheidet die Synode mit Zustimmung der
Kirchenkonferenz.
§ 19
Auflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf übereinstimmender
Beschlüsse der Diakonischen Konferenz und einer Mitgliederversammlung nach
§ 3 Abs. 8. Die Beschlüsse erfordern jeweils eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die Zustimmung der Mehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder der Diakonischen Konferenz und der Mehrheit der
Vereinsmitglieder.
§ 20
Gemeinnützigkeit
(1) Das “Diakonische Werk der EKD e. V:“ mit Sitz
in Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige,
mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften des 3.
Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 vom
16.3.1976“ in der jeweils geltenden Fassung. Der Zweck des Vereins ergibt
sich aus § 1 Abs. 1; die Zweckverwirklichung wird insbesondere in § 1
Abs. 3-5 beschrieben.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die
Evangelische Kirche in Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke entsprechend § 1 zu verwenden
hat.
§ 21
Rechtsweg
Für Streitigkeiten aus dieser Satzung ist die kirchliche
Gerichtsbarkeit nach dem Kirchengesetz über die Errichtung, die
Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in
Deutschland (KiGG.EKD) in seiner jeweils geltenden Fassung zuständig. Die
für die Zuständigkeit erforderliche Vereinbarung nach § 6 Abs. 2
KiGG.EKD ist zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem
Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland abzuschließen
und von der Diakonischen Konferenz zu bestätigen.
§ 22
Übergangsbestimmungen
(1) Die nach bisheriger Satzung ausgeschlossenen
Fachverbände sind unbeschadet der Mitgliedschaft nach § 3 Mitglieder
im Sinne der Satzung.
(2) Die Diakonische Konferenz tritt nach Eintragung der
Neufassung der Satzung in das Vereinsregister im 1. Halbjahr 2005 zu einer
außerordentlichen Wahlversammlung zusammen. Die Zusammensetzung der Organe
und ihrer Ausschüsse bleibt bis zu diesem Zeitpunkt
unverändert.
(3) Um die Gremienbildung auf der konstituierenden Sitzung der
Diakonischen Konferenz im Jahr 2005 zu ermöglichen, nimmt der Diakonische
Rat eine verbindliche vorläufige Zuordnung der Fachverbände zu den
vier Fachgruppen vor. Die endgültige Zuordnung der Fachverbände zu den
Fachgruppen wird die Diakonische Konferenz bis zum Abschluss des Jahres 2008
beschließen.
(4) Die Sitzverteilung zwischen Landesverbänden und
Fachverbänden nach § 7 Abs. 1 Ziff. 3 der Satzung in Verbindung mit
der Ordnung für die Wahl der Mitglieder aus Landesverbänden und
Fachverbänden in die Diakonische Konferenz (WahlO-DK) ist bis zum Ablauf
des Jahres 2008 erneut zu überprüfen.
(5) Für die konstituierende Sitzung der Diakonischen
Konferenz im Jahr 2005 fordert das Diakonische Werk in Abweichung zur
Wahlordnung konische Konferenz ( § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1) die
Landesverbände und die Fachverbände drei Monate vor der Wahlkonferenz
im 1. Halbjahr 2005 zur Benennung der Vertreter oder Vertreterinnen auf. Die
Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge der Fachgruppen ( §
3 Abs. 2) wird auf drei Wochen vor der Wahl verkürzt.
(6) Für die Mitglieder des Vorstandes, die vor dem
Inkrafttreten der Satzung unbefristet in ihr Amt berufen wurden, trifft die
Diakonische Konferenz eine gesonderte Entscheidung auf ihrer Wahlkonferenz im
ersten Halbjahr 2005. Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Berufung der
Mitglieder des Vorstands, der auf der Grundlage der neuen Satzung tätig
wird, bleiben sie im Amt. Für Mitglieder des Vorstands, die vor
Inkrafttreten der Satzung befristet in ihr Amt berufen werden, gilt diese
Befristung.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 22. März 1991 (ABl. 1991 A 20)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: “Bezirkskirchenamt“ geändert in
“Regionalkirchenamt“ durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl.
2006 A 56).>
2100/145
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
I. Grundbestimmungen
§ 1
(1) Diakonie ist gelebter Glaube der christlichen Gemeinde in
Wort und Tat. Der Glaube antwortet auf die Verkündigung des Evangeliums. Er
erwächst aus der Liebe Gottes, die in Jesus Christus allen Menschen
zugewandt ist. Alle Glieder der Gemeinde sind deshalb zur Diakonie aufgerufen.
Diakonie ist um das Heil und Wohl der Menschen bemüht, insbesondere dort,
wo Menschen in Bedrängnis, Not und Konflikte geraten sind. Mit ihrem
diakonischen Handeln gewährt die christliche Gemeinde Hilfe und Beratung
und richtet ihr Bemühen darauf, die Ursachen von Not aufzudecken und zu
beheben oder zu lindern.
(2) Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der
Kirche gewinnt in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in
vielfältiger Form auf allen Ebenen konkrete Gestalt: in den Kirchgemeinden,
in den Kirchbezirken, in kirchlichen Werken, Einrichtungen, Verbänden und
sonstigen Diensten sowie in der Landeskirche selbst.
§ 2
(1) Soweit der Dienst der Diakonie in Werken, Einrichtungen,
Verbänden und sonstigen Körperschaften geleistet wird, schließen
sich diese auf vereinsrechtlicher Grundlage zu einem selbstständigen
Diakonischen Werk zusammen, das unter dem Schutz der Landeskirche
steht.
(2) Bei diesem Zusammenschluss behalten die einzelnen, diesem
Diakonischen Werk zugehörigen Werke, Einrichtungen, Verbände und
sonstigen Körperschaften ungeachtet des landeskirchlichen Schutzes ihre
rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit.
(3) Soweit es für eine effektivere Arbeit notwendig oder
empfehlenswert ist, können bisher rechtlich unselbstständige
diakonische Einrichtungen und Arbeitszweige im Zusammenhang mit dem
Zusammenschluss zum Diakonischen Werk und im Einvernehmen mit diesem Werk
rechtlich selbstständige Körperschaften gründen. Unter den
gleichen Voraussetzungen können diakonische Einrichtungen und
Arbeitszweige, die bisher bereits rechtlich selbstständig waren, ihre
rechtliche Organisationsform ändern.
§ 3
Die in § l Absatz 2 und § 2 genannten Träger
diakonischer Arbeit nehmen den Auftrag jeweils für ihren Bereich wahr und
arbeiten untereinander zusammen. Im größeren Bereich sollen nur
solche Aufgaben wahrgenommen werden, die im kleineren. Bereich nicht oder nur
unzureichend erfüllt werden können.
II. Diakonie in der Kirchgemeinde
§ 4
(1) Die Diakonie als geordneter christlicher Dienst am
Nächsten vollzieht sich zuerst in der Kirchgemeinde.
(2) Zu den diakonischen Aufgaben in der Kirchgemeinde
gehören insbesondere
der Dienst an Kranken, Schwachen. Einsamen, Gefährdeten,
Bedrängten und an behinderten Menschen,
die diakonische Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Alten,
Ausländern und besonderen Gruppen,
c) die Förderung diakonischen Bewusstseins sowie die
Gewinnung und Begleitung von Mitarbeitern und Helfern,
d) die Vertretung diakonischer Anliegen in der
Öffentlichkeit.
(3) Zur Erfüllung des diakonischen Auftrages sollen sich
die Kirchgemeinden innerhalb einzelner Regionen in den Kirchenbezirken im
Zusammenwirken untereinander und mit anderen Trägern sowie unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und wirtschaftlichen
Verhältnisse um die Schaffung und Unterhaltung geeigneter Einrichtungen wie
Kindertagesstätten und Diakoniestationen für die Kranken-, Haus- und
Familienpflege bemühen.
(4) Bei der Vorbereitung von Maßnahmen gemäß
Absatz 3 haben sich die Kirchgemeinden der Beratung durch das Diakonische Werk
der Landeskirche und durch das zuständige Regionalkirchenamt zu bedienen.
Die Schaffung diakonischer Einrichtungen sowie die Beteiligung an bestehenden
diakonischen Einrichtungen anderer Träger bedürfen der Genehmigung
durch das zuständige Regionalkirchenamt.
(5) Vom Diakonischen Werk der Landeskirche mit Genehmigung der
Landeskirche beschlossene Sammlungen sind Aufgabe der Kirchgemeinden.
§ 5
(1) Für die diakonische Arbeit in der Kirchgemeinde ist
der Kirchenvorstand verantwortlich. Er soll Empfehlungen des Diakonischen Werkes
der Landeskirche und des Diakonischen Werkes im Kirchenbezirk
berücksichtigen und umsetzen.
(2) Zur Wahrnehmung diakonischer Aufgaben soll der
Kirchenvorstand gemäß § 19 der Kirchgemeindeordnung einen
Diakonieausschuss bilden. Kirchenvorstände benachbarter Kirchgemeinden, die
in diakonischen Fragen zusammenarbeiten, können einen gemeinsamen
Diakonieausschuss bilden.
(3) Dem Diakonieausschuss sollen auch hauptberufliche
diakonische Mitarbeiter der Kirchgemeinde sowie Vertreter selbstständiger
diakonischer Einrichtungen des Bereiches angehören.
(4) In kleinen Kirchgemeinden kann anstelle eines
Diakonieausschusses nach Maßgabe der Bestimmungen in § 29 der
Kirchgemeindeordnung ein ehrenamtlicher Diakoniebeauftragter eingesetzt werden.
Gehört dieser dem Kirchenvorstand nicht an, so ist er auf Grund von §
15 der Kirchgemeindeordnung zu dessen Sitzungen hinzuzuziehen.
III. Diakonie im Kirchenbezirk
§ 6
(1) Auf der Ebene der Kirchenbezirke werden die diakonischen
Aufgaben vorrangig von rechtlich selbstständigen Ephoralvereinen für
Diakonie wahrgenommen, die dem Diakonischen Werk der Landeskirche als Mitglieder
angehören und die die Bezeichnung "Diakonisches Werk im Kirchenbezirk
............ e. V." tragen sollen.
(2) Soweit bisher in einzelnen Großstädten
Stadtmissionen bestanden, bleiben diese auf neuer vereinsrechtlicher Grundlage
erhalten. Auch diese Vereine sind Mitglieder des Diakonischen Werkes der
Landeskirche.
(3) Die Bildung der Ephoralvereine für Diakonie sowie der
in Absatz 2 genannten Stadtvereine hat auf der Grundlage von Muster-Satzungen zu
erfolgen, die vom Diakonischen Werk der Landeskirche im Einvernehmen mit dem
Landeskirchenamt aufgestellt werden.
(4) Dem Vorstand eines jeden Ephoralvereins für Diakonie
gehören der Superintendent, ein synodales Mitglied des
Kirchenbezirksvorstandes, ein Vertreter der im Kirchenbezirk bestehenden Pfarr-
und Mitarbeiterkonvente sowie vier von der Mitgliederversammlung zu bestellende
Mitglieder an.
Der Vorstand kann bis zu vier weitere Mitglieder berufen. Der
Geschäftsführer und die Leiterinnen bzw. Leiter der Einrichtungen
nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Vorstehendes
gilt für die Vorstände von Stadtvereinen entsprechend.
(5) Die Mitglieder der Ephoral- und Stadtvereine für
Diakonie sind in der Regel natürliche Personen.
(6) Die Ephoral- und Stadtvereine für Diakonie
können Träger diakonischer Einrichtungen ihres Bereiches
sein.
§ 7
(1) Zur Erfüllung ihres Auftrages haben die Ephoral- und
Stadtvereine für Diakonie mit den Kirchgemeinden und anderen Trägem
diakonischer Arbeit ihres Bereiches zusammenzuarbeiten.
(2) Sie nehmen in erster Linie Aufgaben wahr, deren zentrale
Bearbeitung durch eine Stelle zweckmäßig oder notwendig ist. Dazu
gehören insbesondere:
a) Hilfe für Kinder, Jugendliche, Familien, alte
Menschen;
b) Hilfe für Blinde, Sehschwache,
Hörgeschädigte, Körperbehinderte;
c) Hilfe für geistig Behinderte;
d) Hilfe für psychisch Kranke;
e) Hilfe für Suchtmittelabhängige;
g) Hilfe Für Gefährdete, Obdachlose,
Straffällige und Haftentlassene;
h) Hilfe für Aussiedler, Asylbewerber und
Ausländer;
n) Anregung und Hilfe zur Diakonie der Gemeinde;
i) evangelisch-missionarische Arbeit;
j) Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Zur Verwirklichung ihrer Aufgaben können die Vereine
Beratungsstellen und andere Einrichtungen unterhalten.
(4) Die Vereine entscheiden eigenständig über ihren
Aufgabenbereich. Dabei kann der in Absatz 2 vorgesehene Rahmen erweitert oder
eingeschränkt werden.
IV. Diakonie in der Landeskirche
§ 8
(1) Auf landeskirchlicher Ebene wird der diakonische Auftrag
durch das "Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
e. V." wahrgenommen. Dieses ist Rechtsnachfolger der Vereinigung Innere Mission
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und des Hilfswerkes der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und setzt deren Tätigkeit
fort.
(2) Das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens e.V. - nachstehend Diakonisches Werk genannt - wird mit
den ihm angehörenden Werken, Einrichtungen, Verbänden und sonstigen
Diensten auf der Grundlage der diesem Kirchengesetz als Anlage beigefügten
Satzung als landeskirchliches Werk im Sinne von § 8 der Kirchenverfassung
anerkannt. Es erfüllt seine Aufgaben in Bindung an die Kirchenverfassung
und unter Mitwirkung der kirchenleitenden Organe der Landeskirche.
(3) Änderungen der Satzung des Diakonischen Werkes
bedürfen des Einvernehmens mit dem Landeskirchenamt und sind im Amtsblatt
der Landeskirche zu veröffentlichen, Die Auflösung des Diakonischen
Werkes bedarf der Zustimmung durch die Landessynode.
§ 9
(1) Die Tätigkeit des Diakonischen Werkes steht unter dem
Schutz der Landeskirche. Seine Aufgaben ergeben sich aus seiner Satzung und
diesem Kirchengesetz. In diesem Rahmen können ihm weitere Aufgaben von der
Landeskirche übertragen werden.
(2) Die kirchenleitenden Organe der Landeskirche achten im
Rahmen ihrer Aufgaben darauf, dass die Arbeit des Diakonischen Werkes auf der
Grundlage dieses Kirchengesetzes geschieht.
(3) Das Diakonische Werk soll sich bei öffentlichen
Stellungnahmen von grundsätzlicher Bedeutung zuvor mit der Landeskirche
abstimmen. Es hält bei seiner Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk der
Evangelischen Kirche in Deutschland in grundsätzlichen Fragen und bei der
Vorbereitung wichtiger rechtlicher Regelungen für seinen Bereich mit der
Landeskirche Fühlung.
(4) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der
Landeskirche. die die diakonische Arbeit berühren, ist die Stellungnahme
des Diakonischen Werkes einzuholen.
(5) Das Diakonische Werk soll der Landessynode in der Regel
einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit
geben.
§ 10
(1) Die Landeskirche gewährt dem Diakonischen Werk nach
Vorlage des jährlichen Haushaltplanes sowie des Stellenplanes im Rahmen
ihres Haushaltes und nach Maßgabe der dafür geltenden Grundsätze
Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten.
(2) Die Landeskirche schreibt im Rahmen des Kollektenplanes
jährlich Kollekten für die diakonische Arbeit in der Landeskirche
aus.
§ 11
(1) Die laufenden Geschäfte des Diakonischen Werkes
werden vom Diakonischen Amt geführt. Dieses ist Rechtsnachfolger des
Landeskirchlichen Amtes für Innere Mission und des Hauptbüros des
Hilfswerkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.
(2) Unbeschadet seiner Eigenschaft als Geschäftsstelle
des Diakonischen Werkes behält das Diakonische Amt den Status einer
selbstständig arbeitenden Dienststelle des Landeskirchenamtes mit allen
sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten.
(3) Das Diakonische Amt wird durch seinen Direktor geleitet.
Dieser bestellt im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt einen leitenden
Mitarbeiter des Diakonischen Amtes zu seinem Stellvertreter. Der Direktor
trägt gegenüber dem Landeskirchenamt die Verantwortung dafür,
dass die dem Diakonischen Amt obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß
erfüllt werden.
(4) Der Direktor stellt die erforderlichen Mitarbeiter des
Diakonischen Amtes im Rahmen des Stellenplanes an. Er ist der Dienstvorgesetzte
aller Mitarbeiter des Diakonischen Amtes.
(5) Der Direktor und der Justitiar des Diakonischen Amtes
werden im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes vom
Landeskirchenamt berufen. Der Direktor soll ordinierter Theologe sein und dem
Landeskirchenamt als außerordentliches oder ordentliches Mitglied
angehören.
V. Schlussbestimmungen
§ 12
(1) Träger diakonischer Arbeit im Bereich der
Landeskirche, die nicht dem Diakonischen Werk angehören, dürfen nicht
auf Namen und Zeichen des Diakonischen Werkes Bezug nehmen,
(2) Die Bezeichnung "Diakonisches Werk" ist dem Diakonischen
Werk der Landeskirche und den in § 6 dieses Kirchengesetzes genannten
Ephoral- bzw. Stadtvereinen für Diakonie vorbehalten.
§ 13
Das Landeskirchenamt kann nach Gehör des Diakonischen
Werkes Ausführungsbestimmungen zu den Abschnitten II bis IV dieses
Kirchengesetzes erlassen.
§ 14
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1.April 1991 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihm entgegenstehenden
Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden
a) Runderlass des Landeskirchenamtes Nr. 125 über das
Hilfswerk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 25. Mai 1948
(Amtsblatt 1949 Seite A 76);
b) Runderlass des Landeskirchenamtes Nr. 127 über die
Ordnung der Inneren Mission der evangelisch-lutherischen Landeskirche Sachsens
vom 29. Mai 1948 (Amtsblatt 1949 Seite A 82);
c) Ordnung der Ephoralausschüsse für Innere Mission
und Hilfswerk in den Kirchenbezirken vom 21. November
1980 (Amtsblatt Seite A 109).
Dresden, am 22. März 1991
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (19.05.2005, AKL)
Vom 12. April 2005 (ABl. 2005 A 67)
Reg.-Nr. 21101 (29) 1972
Nachstehend wird die von der Mitgliederversammlung des
Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens am 12.
November 2004 mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossene Neufassung
der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens e. V. bekannt gemacht. Die Neufassung tritt an die Stelle der Satzung
vom 19. September 1990 in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 20.
Februar 1991, 30. Mai 1997, 7. November 1997, 27. November 1998 und 10. November
2000.
Das nach § 8 Abs. 3 des Diakoniegesetzes vom 22.
März 1991 (ABl. S. A 20) erforderliche Einvernehmen mit dem
Landeskirchenamt ist hergestellt worden.
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Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
Satzung des Diakonischen Werkes der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V. vom 19. September 1990 in
der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 12. November
2004
Präambel
I
Die Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der
Kirche. Sie ist Zeugnis durch Wort und Tat von Gottes Liebe zur Welt in Jesus
Christus. Diakonie ist um das Wohl und Heil der Menschen
bemüht, insbesondere dort, wo Menschen in Not- und
Konfliktsituationen geraten sind. Sie gewährt Hilfe und Beratung und
richtet ihr Mühen darauf, die Ursachen von Not aufzudecken und zu beheben
oder zu lindern. Das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens e. V. ist seinem ihm von der Landeskirche erteilten Auftrag
verpflichtet. Es setzt die Tätigkeit der Inneren Mission und des
Hilfswerkes fort.
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II
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Das Diakonische Werk ist Rechtsnachfolger der Vereinigung
Innere Mission der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, deren
Rechtsfähigkeit sich auf ihren früheren Status als
Genossenschaft alten sächsischen Rechts und die Urkunde
des Rates des Bezirkes Dresden vom 5. Mai 1976 gründet.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen “Diakonisches Werk
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V.“. Er ist
rechtsfähig.
(2) Der Verein – im Folgenden Diakonisches Werk genannt
– hat seinen Sitz in Radebeul und ist in das Vereinsregister bei dem
Amtsgericht Meißen eingetragen.
(3) Das Diakonische Werk führt als Zeichen das
Kronenkreuz.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
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Zuordnung zur Landeskirche
(1) Das Diakonische Werk nimmt gemäß der Verfassung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in Verbindung mit dem
Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens als Werk der Landeskirche
diakonische Aufgaben wahr. Es sorgt auf geeignete Weise dafür, dass
diakonische Arbeit in kirchlicher Verantwortung geschieht. Das Diakonische Werk
regt die diakonische
Arbeit der Kirchgemeinden und Kirchenbezirke an und
fördert diese.
(2) Das Mitarbeitervertretungsrecht und das Datenschutzrecht
der Landeskirche sowie die Grundsätze des landeskirchlichen Rechts zur
Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse
gelten unmittelbar für das Diakonische Werk und die ihm
angehörenden Werke, Einrichtungen, Verbände und sonstigen
Dienste.
(3) Auf der Grundlage des Landeskirchlichen
Mitarbeitergesetzes (LMG) und der Satzung des Diakonischen Werkes der
Evangelischen Kirche in Deutschland kann eine unabhängige paritätisch
besetzte Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V. Arbeitsrechtsregelungen im
Bereich des Diakonischen Werkes beschließen. Es gilt das
Ergänzungsgesetz zum Landeskirchlichen Mitarbeitergesetz.
(4) Das Diakonische Werk ist Mitglied des Diakonischen Werkes
der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(5) Das Diakonische Werk ist anerkannter Spitzenverband der
Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen und bildet mit den anderen
Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen die Liga der Freien
Wohlfahrtspflege.
§ 3
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Aufgaben
(1) Das Diakonische Werk ist mit allen zu ihm gehörenden
Werken, Einrichtungen, Verbänden und sonstigen Diensten Bestandteil und
Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens mit eigener
Rechtsfähigkeit. Es nimmt durch seine Organe und das Diakonische Amt
folgende Aufgaben wahr:
a) Vertretung diakonischer Interessen gegenüber
kirchlichen, staatlichen, kommunalen und anderen Stellen;
b) Darstellung und Förderung diakonischer Anliegen in der
Öffentlichkeit durch zweckmäßige Formen und Methoden einer
zeitgemäßen Medien- und Öffentlichkeitsarbeit;
c) Beratung ihm zugehörender Werke, Einrichtungen,
Verbände und sonstiger Dienste;
d) Mitwirkung bei Planungen und Tätigkeiten der
Mitglieder;
e) Zusammenführung übergreifender Aufgaben in
Wahrnehmung diakonischer Verantwortung;
f) Planung und Förderung übergemeindlicher Aufgaben
der Diakonie;
g) besondere Hilfe im Einzelfall;
h) Beratung und Förderung der Mitglieder in Fragen der
Aus-, Fort- und Weiterbildung;
i) Beratung der Landeskirche in diakonischen
Angelegenheiten;
j) Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Dienststellen
sowie den anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege.
(2) Soweit es nötig oder zweckmäßig ist, kann
das Diakonische Werk Träger von Einrichtungen sein, rechtlich
selbstständige Träger diakonischen Handelns, gleich welcher
Rechtsform,
errichten oder sich an solchen beteiligen.
(3) Das Diakonische Werk führt die ihm von der
Landeskirche übertragenen Ausbildungsaufgaben durch.
(4) Das Diakonische Werk verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(5) Das Diakonische Werk ist selbstlos tätig, es verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Diakonischen Werkes sind im Bereich der
Landeskirche tätige und zu ihr gehörende Werke, Einrichtungen,
Verbände und sonstige Träger diakonischer Dienste, die diese
Satzung anerkennen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft
ist:
a) dass diakonische Aufgaben erfüllt werden,
b) dass die Tätigkeit ausschließlich und
unmittelbar kirchlichen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der geltenden
steuerrechtlichen Bestimmungen gewidmet ist und eine entsprechende
Anerkennung des zuständigen Finanzamtes
vorliegt,
c) dass die Mitglieder des Vorstandes oder des sonst leitenden
Organs einer christlichen Kirche angehören,
d) dass gewährleistet ist, dass das Vermögen des
Mitgliedes bei Beendigung der Tätigkeit einem kirchlichen Träger
zufällt oder übertragen wird.
(2) Mitglieder des Diakonischen Werkes sind die Diakonischen
Werke und Stadtmissionen in den jeweiligen Kirchenbezirken der Landeskirche
unbeschadet ihrer Rechtsform. Sie tragen die
Bezeichnung “Diakonisches Werk im Kirchenbezirk
...“ bzw. “Stadtmission ...“. Mitglieder der Diakonischen
Werke in den Kirchenbezirken und Stadtmissionen sind natürliche oder
juristische
Personen. Die Bildung von Diakonischen Werken in den
Kirchenbezirken und Stadtmissionen erfolgt auf der Grundlage von Musterordnungen
des Diakonischen Amtes.
(3) Juristische Personen, die Mitglieder der Diakonischen
Werke in den Kirchenbezirken oder Stadtmissionen sind und die Voraussetzungen
nach Absatz 1 erfüllen, genießen die Mitgliedschaftsrechte
gemäß § 7 Abs. 1. Sie sind berechtigt, als Zeichen das
Kronenkreuz
zu führen und sich dem Diakonischen Werk als
zugehörig zu bezeichnen. Die Mitgliedschaftspflichten gemäß
§ 7 Abs. 3 und Abs. 5 Buchst. a) bis f), i) und j) gelten entsprechend. Bei
der Begründung dieser Mitgliedschaften ist sicherzustellen, dass die
Voraussetzungen gemäß Absatz 1 vorliegen. Vor der Aufnahme ist das
Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk herzustellen.
(4) Träger sozialer Einrichtungen im Bereich der
Landeskirche können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 als Mitglied
in das Diakonische Werk aufgenommen werden.
(5) Diakoniewerke und Diakonieverbände anderer
evangelischer Landeskirchen können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn
sie Träger rechtlich unselbstständiger diakonischer Einrichtungen im
Bereich der Landeskirche sind.
(6) Unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
können auch Diakoniewerke und -verbände anderer christlicher Kirchen
und Religionsgemeinschaften im Bereich der Landeskirche, die der
Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören, Mitglieder
des Diakonischen Werkes werden.
(7) Facharbeitsgemeinschaften und Fachverbände
gemäß § 9 sind Mitglieder des Diakonischen Werkes, soweit sie
durch den Diakonischen Rat anerkannt wurden.
(8) Kirchgemeinden und Kirchenbezirke der Landeskirche
können Mitglieder des Diakonischen Werkes werden, soweit sie Träger
von diakonischen Einrichtungen sind.
(9) Die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit
der Mitglieder bleibt unberührt.
§ 5
Gastmitgliedschaft
(1) Gemeinnützige Träger von Einrichtungen, welche
die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Diakonischen Werk noch nicht
vollständig erfüllen, jedoch bestrebt sind, ihre Tätigkeit im
Sinne evangelischer Diakonie auszuüben, können dem
Diakonischen
Werk als Gastmitglieder angehören. Die Gastmitgliedschaft
ist in der Regel bis zu einer Dauer von drei Jahren möglich.
(2) Die Entscheidung über die Begründung und Dauer
der Gastmitgliedschaft trifft der Diakonische Rat. Für die Begründung
dieses besonderen Mitgliedschaftsverhältnisses kann er im Einzelfall
Bedingungen festsetzen, die darauf zielen, die Durchführung der Arbeit im
Sinne evangelischer Diakonie zu gewährleisten. Wird die Gastmitgliedschaft
nicht bis zu dem vom
Diakonischen Rat bestimmten Zeitpunkt in ein
Mitgliedschaftsverhältnis überführt, so erlischt sie.
(3) Gastmitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit
beratender Stimme teil.
(4) Gastmitglieder leisten Mitgliedsbeiträge in Höhe
der für die Mitglieder des Diakonischen Werkes geltenden Beiträge.
Gastmitglieder können die für alle Mitglieder des Diakonischen Werkes
angebotenen Beratungsleistungen in Anspruch nehmen. Eine finanzielle
Förderung durch das Diakonische Werk ist jedoch ausgeschlossen.
(5) Das Führen des Kronenkreuzes bleibt nur den
Mitgliedern gemäß § 4 vorbehalten.
§ 6
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Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Diakonischen
Rat zu richten, der in der Regel in der darauffolgenden Sitzung darüber
entscheidet. Gegen die Ablehnung des Antrages kann der
Antragsteller Beschwerde bei der Diakonischen Konferenz
erheben, die darüber abschließend entscheidet.
(2) Der Austritt aus dem Diakonischen Werk kann unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
erklärt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes obliegt dem Diakonischen
Rat. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die in § 4 Abs. 1
bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder wiederholt die ihm
obliegenden Pflichten verletzt oder in grober Weise dem Ansehen des Diakonischen
Werkes Schaden zufügt. Gegen die Entscheidung des Diakonischen Rates kann
das Mitglied bei der Diakonischen Konferenz Beschwerde erheben. Diese
entscheidet abschließend.
(4) Der Wegfall der Gemeinnützigkeit zieht den sofortigen
Verlust der Mitgliedschaft nach sich, ohne dass es einer Erklärung oder
eines Beschlusses bedarf. Das betreffende Mitglied wird über die Beendigung
der Mitgliedschaft informiert.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder genießen die sich aus der
Mitgliedschaft ergebende Förderung, Beratung und Unterstützung ihrer
Tätigkeit durch das Diakonische Werk.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, ihre
satzungsgemäßen Befugnisse auszuüben und sich als Mitglieder des
Diakonischen Werkes zu bezeichnen. Sie führen als Zeichen das
Kronenkreuz.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Tätigkeit auf
der Grundlage der von der Diakonischen Konferenz beschlossenen Leitlinien und
Grundsatzbestimmungen und den vom Diakonischen Rat
beschlossenen Richtlinien durchzuführen.
(4) Die Mitglieder haben den von der Diakonischen Konferenz
festzulegenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten und die
Durchführung von Sammlungen und Kollekten zugunsten des Diakonischen Werkes
in geeigneter Weise zu unterstützen. Facharbeitsgemeinschaften
und Fachverbände gemäß § 9 sind von der
Pflicht zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge entbunden, soweit sie keine
rechtsfähigen juristischen Personen sind.
(5) Die Mitglieder sind weiterhin verpflichtet,
a) die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes oder
die Kirchliche Dienstvertragsordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden,
b) die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk und die
Förderung der satzungsgemäßen Zwecke, Aufgaben und Ziele
desselben in ihrer Satzung festzulegen,
c) in ihre leitenden Organe solche Personen zu berufen, die
bereit und fähig sind, ihre Leitungstätigkeit im Sinne kirchlicher
Diakonie wahrzunehmen und die der Landeskirche oder
anderenfalls einer Kirche angehören, die Mitglied der
Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist,
d) die personelle Zusammensetzung ihrer Leitungsorgane und
ihrer Geschäftsführung sowie Veränderungen dem Diakonischen Werk
mitzuteilen,
e) Satzungsänderungen, die das Verhältnis des
Mitgliedes zum Diakonischen Werk berühren, nur im Einvernehmen mit dem
Diakonischen Werk vorzunehmen,
f) sonstige Satzungsänderungen dem Diakonischen Werk
anzuzeigen,
g) den jährlichen Jahresabschluss durch einen
zugelassenen Wirtschaftsprüfer bzw. eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen vereidigten Buchprüfer oder
eine andere gleichwertige Prüfungsstelle prüfen und testieren zu
lassen und den darüber ausgefertigten Prüfungsbericht, der die Bilanz,
die Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. den Lagebericht enthalten muss, dem
Diakonischen Amt zuzuleiten,
h) soweit sie mindestens 100 Mitarbeiter beschäftigen
(ohne Rücksicht auf Vollzeit- und Teilzeitkräfte), die
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der
wirtschaftlichen Verhältnisse nach Maßgabe einer durch das
Diakonische Amt erlassenen Richtlinie gesondert prüfen zu lassen und dem
Diakonischen Amt darüber zusammen mit der Vorlage des
Jahresabschlusses zu berichten,
i) auf Anforderung dem Diakonischen Amt statistische Angaben
über ihre Tätigkeit zu übermitteln,
j) in den für sie zuständigen Arbeitsgemeinschaften
diakonischer Träger in den Kirchenbezirken und Landkreisen gemäß
§ 8 mitzuwirken,
k) das Diakonische Werk über existenzbedrohende
Schwierigkeiten unverzüglich zu unterrichten.
(6) Die vorerwähnten Pflichten nach Absatz 5 sind auf die
juristischen Mitglieder, gleich welcher Rechtsform, und auf die von den
Mitgliedern ausgegliederten oder ausgegründeten Einrichtungen, soweit diese
diakonische Aufgaben erfüllen, zu übertragen.
(7) Die vorerwähnten Pflichten nach Absatz 5 Buchstaben
a) bis h) finden keine Anwendung auf die Kirchgemeinden und
Kirchenbezirke.
(8) Ein Mitglied kann in begründeten Fällen für
alle oder einzelne Einrichtungen abweichend von Absatz 5 Buchstabe a) die
Anwendung einer anderen gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung
beantragen. Über den Antrag entscheidet der Diakonische Rat nach
Anhörung der Arbeitsrechtlichen Kommission.
(9) Für rechtlich selbstständige und
überregional tätige kirchlichdiakonische Werke anderer Gliedkirchen
und Körperschaften, die diakonische Einrichtungen im Bereich des
Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e. V. unterhalten,
können ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen und auf deren
Antrag durch den Diakonischen Rat Ausnahmen von den Mitgliedspflichten
gemäß Absatz 5 bewilligt werden.
§ 8
Arbeitsgemeinschaften diakonischer
Träger
(1) Mitglieder nach § 4 bzw. deren unselbstständige
und selbstständige Einrichtungen, diakonisch-missionarische Dienste und
Werke bilden ungeachtet des Sitzes ihres Trägers und ihrer Rechtsform
Arbeitsgemeinschaften, deren Tätigkeit sich auf den jeweiligen Landkreis
bzw. die kreisfreie Stadt bezieht.
(2) Arbeitsgemeinschaften können auch auf der Ebene von
Kirchenbezirken oder kirchenbezirksübergreifend gebildet werden.
Näheres hierzu regelt die durch das Diakonische Werk erlassene
Mustersatzung.
(3) Den Arbeitsgemeinschaften können auch Gastmitglieder
gemäß § 5 beitreten.
§ 9
Facharbeitsgemeinschaften und
Fachverbände
(1) In Facharbeitsgemeinschaften und Fachverbänden
schließen sich Träger diakonisch-missionarischer Dienste,
Einrichtungen und Werke nach fachlichen Gesichtspunkten zusammen. Dem
Zusammenschluss können auch Gastmitglieder gemäß § 5
beitreten.
(2) Facharbeitsgemeinschaften und Fachverbände
fördern die fachliche Tätigkeit und den Erfahrungsaustausch ihrer
Mitglieder und beraten das Diakonische Werk in ausgewählten Fragen. Dies
geschieht insbesondere durch die Abgabe von Arbeitsempfehlungen.
(3) Für die Tätigkeit und die Zusammenarbeit mit dem
Diakonischen Werk gelten die dafür zutreffenden
Rahmenbestimmungen.
§ 10
Organe
Organe des Diakonischen Werkes sind:
a) die Diakonische Konferenz,
b) der Diakonische Rat und
c) der Vorstand.
§ 11
Diakonische Konferenz
(1) Die Diakonische Konferenz ist das oberste Organ des
Diakonischen Werkes.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts ist ausgeschlossen.
(3) Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt durch ein
Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder durch einen in die Diakonische
Konferenz entsandten Bevollmächtigten, dessen Vertretungsberechtigung durch
schriftliche Vollmacht nachzuweisen ist.
(4) Zu den Beratungen der Diakonischen Konferenz ist der
Landesbischof einzuladen.
(5) Die Diakonische Konferenz ist zuständig für
a) die Bestimmung der Leitlinien und Grundsätze der
Tätigkeit des Diakonischen Werkes und seiner Mitglieder,
b) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des
Diakonischen Rates und des Vorstandes,
c) die Bestätigung des Wirtschaftsplanes, die Genehmigung
des geprüften Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Diakonischen
Rates,
d) die Wahl der Mitglieder des Diakonischen Rates
gemäß § 12 Abs. 1 Buchstaben c) bis f),
e) die Festsetzung des jährlichen
Mitgliedsbeitrages,
f) Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über
die Auflösung des Diakonischen Werkes,
g) Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 1 und
3,
h) die Bestätigung der Geschäftsordnung des
Diakonischen Rates,
i) die Einsetzung von Ausschüssen,
j) sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Diakonischen Rat
vorgelegt werden.
(6) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen des
Einvernehmens mit dem Landeskirchenamt.
(7) Die Diakonische Konferenz wird vom Vorsitzenden des
Diakonischen Rates jährlich einberufen und geleitet. Soweit es erforderlich
ist, kann er die Diakonische Konferenz zu außerordentlichen Beratungen
einberufen. Sie ist ferner von ihm einzuberufen, wenn mindestens ein
Fünftel der Mitglieder es unter Angabe von Gründen schriftlich
verlangt.
(8) Die Diakonische Konferenz ist rechtzeitig einberufen, wenn
sie wenigstens vier Wochen vor Beginn den Mitgliedern schriftlich mit Angabe von
Ort, Zeit und Tagesordnung bekannt gegeben
worden ist. Die Diakonische Konferenz ist beschlussfähig,
sobald wenigstens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.
(9) Die Diakonische Konferenz fasst ihre Beschlüsse mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen. Über Beschlüsse der Diakonischen Konferenz ist
eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Diakonischen Rates und
dem Vertreter eines Mitgliedes des Diakonischen Werkes zu unterzeichnen
ist.
§ 12
Diakonischer Rat
(1) Dem Diakonischen Rat gehören an:
a) zwei Mitglieder der Landessynode,
b) zwei Vertreter des Landeskirchenamtes,
c) einer der Direktoren der Stadtmissionen, der von diesen
vorgeschlagen und von der Diakonischen Konferenz in geheimer Abstimmung
gewählt wird,
d) einer der Vorstandsvorsitzenden bzw. der
gesetzmäßig berufenen Vertreter der Diakonischen Werke in den
Kirchenbezirken, der von diesen vorgeschlagen und von der Diakonischen Konferenz
in geheimer Abstimmung gewählt wird,
e) ein Vertreter von zum Diakonischen Werk gehörenden
Diakoniewerken und -verbänden gemäß § 4 Abs. 6, der von
diesen bestimmt und durch die Diakonische Konferenz in geheimer
Abstimmung gewählt wird,
f) sieben Mitglieder, die durch die Diakonische Konferenz in
geheimer Abstimmung gewählt werden,
g) drei Mitglieder, die vom Diakonischen Rat berufen
werden.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz 1
Buchstaben c) bis f) beträgt vier Jahre. Sie beginnt jeweils mit dem
Zeitpunkt der Wahl gemäß Absatz 1 Buchstaben c) bis f). Scheidet ein
Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Diakonischen Rat aus, so ist von der
zuständigen bzw. vorschlagenden Stelle nach Absatz 1 Buchstaben a) bis e)
ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit zu bestimmen. In den
Fällen nach Absatz 1 Buchstabe f) rückt der nicht gewählte
Kandidat mit der nächst höchsten Stimmzahl in den Diakonischen Rat
auf. Scheidet ein Mitglied
nach Absatz 1 Buchstabe g) vorzeitig aus, beruft der
Diakonische Rat nach. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben c) bis
f) bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die
Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe g) richtet sich nach
der Amtszeit der gewählten Mitglieder.
(3) Die Mitglieder des Diakonischen Rates müssen einer
christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft, die Mitglied der
Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist, angehören und
in ihrer Mehrheit Mitglieder der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens sein.
(4) Die Mitglieder des Diakonischen Rates dürfen nicht
zugleich Mitglieder des Vorstandes des Diakonischen Werkes sein und weder zum
Diakonischen Werk noch zum Diakonischen Amt in
einem Dienstverhältnis stehen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des
Diakonischen Rates ohne Stimmrecht teil, sofern nicht der Diakonische Rat eine
Teilnahme in sie selbst betreffenden Angelegenheiten ausschließt.
Mitarbeiter des Diakonischen Amtes können zu den Sitzungen des Diakonischen
Rates mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
§ 13
Aufgaben und Arbeitsweise des Diakonischen
Rates
(1) Der Diakonische Rat überwacht die Tätigkeit des
Vorstandes. Er berät ihn bei seiner Arbeit und sorgt für die Umsetzung
der Beschlüsse der Diakonischen Konferenz. Er lässt sich zu
diesem
Zweck regelmäßig vom Vorstand über die
aktuelle Lage des Diakonischen Werkes, die wirtschaftliche Situation, besondere
Arbeitsschwerpunkte sowie Entwicklungstendenzen in der Arbeit der Diakonie
unterrichten. Der Diakonische Rat ist dem Vorstand gegenüber in
begründeten Einzelfällen und unter Einhaltung der satzungsrechtlichen
und gesetzlichen Vorgaben weisungsberechtigt. Er kann ihm im Rahmen seiner
Zuständigkeiten Aufträge
erteilen.
(2) Der Diakonische Rat wählt aus seiner Mitte den
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Gegenüber den
anderen Organen des Diakonischen Werkes wird der Diakonische Rat durch den
Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Diakonische Rat ist insbesondere zuständig
für:
a) die Überwachung der diakonischen und missionarischen
Arbeit des Diakonischen Werkes,
b) die Prüfung und die Beschlussfassung über den vom
Vorstand aufzustellenden Haushalts-, Investitions- und Stellenplan
(Wirtschaftsplan) für das Geschäftsjahr und dessen Vorlage
an die Diakonische Konferenz,
c) die Bestätigung der vom Vorstand aufgestellten und
geprüften Bilanz nach Abschluss des Geschäftsjahres,
d) Entgegennahme der Geschäftsberichte des
Vorstandes,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Beschlussfassung über die vom Vorstand
vorzulegende Kassen- und Rechnungsordnung des Diakonischen Amtes,
g) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
h) die Anerkennung von Fachverbänden und
Arbeitsgemeinschaften gemäß § 9 gleich welcher
Rechtsform,
i) die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer und die
Beendigung bestehender Arbeitszweige des Diakonischen Werkes,
j) die Bildung von Ausschüssen für bestimmte
Aufgaben,
k) die Vorlage des geprüften Jahresabschlusses an die
Diakonische Konferenz zur Genehmigung,
l) die Bestellung des Rechnungsprüfers auf Vorschlag des
Vorstandes,
m) die Beschlussfassung über den Verwendungszweck von
Mitteln aus Sammlungen und Kollekten auf Vorschlag des Vorstandes,
n) die Beschlussfassung über den Erwerb, die Belastung
und die Veräußerung von Vermögenswerten, insbesondere von
bebauten oder unbebauten Grundstücken, soweit diese
Gegenstände einen Vermögenswert von mehr als 100.000
Euro darstellen und nicht bereits im genehmigten Wirtschaftsplan enthalten
sind,
o) die Entscheidung über außergewöhnliche
Maßnahmen bei der Verwaltung des Vereinsvermögens,
p) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die
ihm vom Vorstand vorgelegt werden,
q) die Bestätigung der Geschäftsordnung des
Vorstandes,
r) die Entscheidung über Beschwerden gemäß
§ 14 Abs. 5,
Buchstaben h) und i),
s) Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 2.
(4) Der Diakonische Rat kann vom Vorstand jederzeit Auskunft
über den Bearbeitungsstand einzelner Angelegenheiten fordern und ihm
für die Erledigung zumutbare Fristen setzen. Er hat das Recht, in
Bücher, Schriften und Vermögensübersichten des Vereins sowie
andere Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Diakonische Rat kann einzelne ihm
obliegende Aufgaben widerruflich
auf den Vorstand übertragen.
(5) Die Sitzungen des Diakonischen Rates werden vom
Vorsitzenden in Absprache mit dem Vorsitzenden des Vorstandes nach Bedarf,
mindestens jedoch viermal im Jahr, einberufen und von ihm geleitet. Die
Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens
zwei Wochen vor der Sitzung. Der Diakonische Rat ist einzuberufen, wenn
mindestens fünf Mitglieder oder der Vorstand es verlangen.
(6) Der Diakonische Rat ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(7) Der Diakonische Rat fasst seine Beschlüsse mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des
Diakonischen Rates ist eine Niederschrift anzufertigen und den Mitgliedern des
Diakonischen Rates zuzuleiten.
§ 14
Vorstand
(1) Dem Vorstand des Diakonischen Werkes gehören
an:
a) der Direktor des Diakonischen Amtes als
Vorsitzender,
b) der Justitiar des Diakonischen Amtes als stellvertretender
Vorsitzender und
c) der Kaufmännische Vorstand.
Die Mitglieder des Vorstandes sind hauptamtlich im
Diakonischen Amt beschäftigt. Sie werden durch das Landeskirchenamt im
Einvernehmen mit dem Diakonischen Rat berufen bzw. abberufen.
(2) Der Direktor soll ordinierter Theologe sein.
(3) Der Vorstand vertritt das Diakonische Wer gerichtlich und
außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Zur gesetzlichen
Vertretung ist jedes Mitglied des Vorstandes allein berechtigt. Die
gesetzlichen
Vertreter sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse
der Organe des Diakonischen Werkes gebunden. In den die Mitglieder des
Vorstandes selbst betreffenden Angelegenheiten wird das
Diakonische Werk vom Vorsitzenden des Diakonischen Rates
vertreten.
(4) Gegenüber den Organen des Diakonischen Werkes wird
der Vorstand durch den Vorsitzenden vertreten.
(5) Dem Vorstand obliegt die laufende
Geschäftsführung des Diakonischen Werkes und die Bewirtschaftung des
Vermögens, soweit dies nicht der Diakonischen Konferenz oder dem
Diakonischen Rat vorbehalten ist. Hierzu bedient sich der Vorstand des
Diakonischen Amtes. Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass die von der
Diakonischen Konferenz und vom Diakonischen Rat gefassten Beschlüsse und
Aufträge ordnungsgemäß und vollständig
verwirklicht werden. Insbesondere obliegen dem
Vorstand:
a) die Vorbereitung der Sitzungen des Diakonischen Rates in
Zusammenarbeit mit dessen Vorsitzenden,
b) die Information des Diakonischen Rates über alle
wichtigen Angelegenheiten, die für das Gesamtinteresse des Diakonischen
Werkes von Bedeutung sind,
c) die Vorbereitung der Diakonischen Konferenz gemeinsam mit
dem Diakonischen Rat,
d) die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes unter
Einschluss des Stellen- und Investitionsplanes,
e) die Vorlage der Kassen- und Rechnungsordnung des
Diakonischen Amtes an den Diakonischen Rat,
f) die Bestellung und Abbestellung leitender Mitarbeiter des
Diakonischen Amtes unter Beachtung des landeskirchlichen Rechts,
g) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der
Geschäftsführung des Diakonischen Werkes und des Diakonischen Amtes,
soweit nicht die Zuständigkeit des Diakonischen
Rates gegeben ist,
h) die Beschlussfassung über Abmahnungen gegenüber
pflichtverletzenden Mitgliedern,
i) die Feststellung, dass die Mitgliedschaftsrechte
pflichtverletzender Mitglieder ganz oder teilweise ruhen,
j) die Beschlussfassung über öffentliche
Stellungnahmen des Diakonischen Werkes von grundsätzlicher Bedeutung in
Abstimmung mit dem Landeskirchenamt,
k) die Aufstellung der Bilanz nach Abschluss des
Geschäftsjahres
und Vorschlag des Rechnungsprüfers.
(6) Gegen Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5
Buchstaben h) und i) steht den betroffenen Mitgliedern das Recht der Beschwerde
bei dem Diakonischen Rat zu.
(7) Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes, die
regelmäßig stattfinden, ein und leitet sie. Zu den Sitzungen
können
Mitarbeiter des Diakonischen Amtes mit beratender Stimme
hinzugezogen werden.
(8) Der Vorstand soll seine Beschlüsse einvernehmlich
fassen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlussfassungen sind nur bei
Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes
möglich.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Bestätigung durch den Diakonischen Rat bedarf.
§ 15
Diakonisches Amt
(1) Das Diakonische Amt ist selbstständig arbeitende
Dienststelle des Landeskirchenamtes und zugleich Geschäftsstelle des
Diakonischen Werkes. Der Vorstand bedient sich zur Führung der laufenden
Geschäfte und der Vermögensverwaltung des Diakonischen Amtes. Es hat
die Entscheidungen des Vorstandes und des Diakonischen Rates vorzubereiten und
auszuführen. Es nimmt alle Aufgaben des Diakonischen Werkes, soweit sie
nicht dessen Organen zugewiesen sind, wahr.
(2) Das Diakonische Amt wird durch den Direktor geleitet. Er
ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter des Diakonischen Amtes und begründet
und beendet deren Dienstverhältnisse nach Beschlussfassung im Vorstand. Der
Direktor trägt die Verantwortung dafür, dass die dem Diakonischen Amt
obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Er ist bei
Ausführung seiner Tätigkeiten an die Beschlüsse des Vorstandes
gebunden.
§ 16
Vermögen und Finanzen
(1) Das Diakonische Werk finanziert seine Aufgaben aus den
Erträgen seines Vermögens, landeskirchlichen Zuschüssen und
Kollekten, Pflegegeldern und sonstigen Entgelten, staatlichen
und kommunalen Zuschüssen und Fördermitteln sowie
freiwilligen Zuwendungen Dritter.
(2) Die Einnahmen des Diakonischen Werkes nach Absatz 1 sind
ausschließlich für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben zu
verwenden und innerhalb des Jahresabschlusses nachzuweisen.
Der Jahresabschluss wird nach der gesetzlich vorgeschriebenen
Prüfung vom Diakonischen Rat der Diakonischen Konferenz zur Genehmigung
zugeleitet.
(3) Die Finanzverwaltung obliegt dem Vorstand. Für die
Einnahmen und Ausgaben des Diakonischen Werkes ist jährlich ein
Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Beschlussfassung durch den
Diakonischen Rat und der Bestätigung durch die Diakonische
Konferenz. Das Nähere bestimmt die vom Diakonischen Rat
beschlossene Kassen- und Rechnungsordnung des Diakonischen Amtes, die der
Bestätigung durch das Landeskirchenamt
bedarf.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Diakonischen Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Organe des Diakonischen Werkes und das Diakonische Amt
sind dafür verantwortlich, dass das Vermögen des Diakonischen Werkes
ordnungsgemäß erhalten und verwaltet wird. Über
die Belastung oder Veräußerung von
Vermögenswerten, insbesondere von bebauten oder unbebauten
Grundstücken, entscheidet der Vorstand bzw. der Diakonische Rat
entsprechend den Satzungsbestimmungen.
§ 17
Auflösung
(1) Die Auflösung des Diakonischen Werkes kann nur durch
eine für diesen Zweck einberufene Diakonische Konferenz erfolgen. Der
Diakonischer Rat ist vorher zu hören. Der Beschluss über die
Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder und der
Zustimmung der Landessynode.
(2) Im Falle der Auflösung, des Entzugs der
Rechtsfähigkeit sowie bei Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes
geht das Vermögen des Diakonischen Werkes auf die Landeskirche
über. Es ist von der Landeskirche im Sinne der bisherigen
Zweckbestimmung zur Finanzierung der diakonischen Arbeit innerhalb ihres
Bereiches zu verwenden.
§ 18
Schlussbestimmungen,
Übergangsregelungen
(1) Die vorstehende Satzung vom 19. September 1990 in der
Fassung des Beschlusses vom 12. November 2004 tritt am 12. November 2004 in
Kraft.
(2) Die Mitglieder der Mitgliederversammlung der bisherigen
Satzung bilden die Diakonische Konferenz.
(3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes der bisherigen Satzung
bilden, mit Ausnahme des Direktors und des Justitiars, den Diakonischen Rat bis
zum Ablauf der Wahlperiode. Der Diakonische Rat ist im November 2005 neu zu
bilden.
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