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2.6 DIAKONIE

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<2_6> Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 13. Oktober 2004 (ABl. EKD 2005 S. 239)

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen.
Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen.
Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland weiß sich diesem Auftrag Jesu Christi verpflichtet. Es setzt damit die Tätigkeit des 1848 entstandenen Central-Ausschusses für die Innere Mission und des 1945 gegründeten Hilfswerks der Evangelischen Kirche in Deutschland fort und bringt den 1957 begonnen Zusammenschluss beider Werke zum Abschluss. In Bindung an den Auftrag der Kirche gibt sich das Diakonische Werk folgende Ordnung:

§ 1
Aufgaben
(1) Das Diakonische Werk nimmt als Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) diakonische und volksmissionarische Aufgaben im Sinne der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland wahr. Es sorgt für die Ausrichtung kirchlicher Arbeit in diakonischer und volksmissionarischer Verantwortung.
(2) Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Dazu bekennen sich,
- Die Evangelische Kirche in Deutschland
- Die Arbeitsgemeinschaft Mennonitischer Gemeinden in Deutschland
- Der Bund Evangelisch- Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
- Der Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland
- Die Heilsarmee in Deutschland
- Die Evangelische Brüder- Unität Herrnhuter Brüdergemeinde
- Die Evangelisch- methodistische Kirche
- Das Katholische Bistum der Alt- Katholiken in Deutschland
- Die Selbstständige Evangelisch- Lutherische Kirche
- Die Evangelisch- altreformierte Kirche in Niedersachsen.
(3) Die Freikirchen, die Mitglied im Diakonischen Werk sind und die Evangelische Kirche in Deutschland tragen gemeinsam in Anerkennung ihres jeweiligen kirchlichen Selbstbestimmungsrechts das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V.
(4) Das Diakonische Werk fördert seine Mitglieder. Es dient ihrer Zusammenarbeit und unterstützt die gemeinsame Planung von Aufgaben, die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines Landesverbandes hinausgehen.
Das Diakonische unterstützt die Zusammenarbeit und gemeinsame Planung der Mitglieder, insbesondere in den Arbeitsbereichen der Hilfe für junge Menschen, für Familien, für kranke, für behinderte und alte Menschen, für sozial benachteiligte Personen und Gruppen, für gefährdete Menschen und in der Ausbildung sowie der Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden.
Die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Geschlechter bei der Arbeit und innerhalb der Organisationen der Diakonie sind zu berücksichtigen.
(5) Im Verhältnis zu den Mitgliedern erfüllt das Diakonische Werk die Aufgaben, die einer einheitlichen Wahrnehmung und Vertretung bedürfen, wie Aufgaben der ökumenischen Diakonie, der überregionalen Not- und Katastrophenhilfe, der zentralen Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden, der für die Gesamtarbeit des Diakonischen Werkes erforderlichen Grundlagenforschung und der Mitwirkung bei der staatlichen Gesetzgebung.
(6) Als anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege arbeitet das Diakonische Werk mit den anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege zusammen und vertritt die Diakonie der Evangelischen Kirche in Deutschland und der im Diakonischen Werk zusammenarbeitenden Freikirchen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, sonstigen in- und ausländischen zentralen Organisationen und in der Öffentlichkeit.

§ 2
Rechtsform, Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)Das Diakonische Werk hat die Rechtsform des eingetragenen Vereins. Sein Name lautet “Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V.“.
(2) Das Zeichen des Diakonischen Werkes ist das Kronenkreuz.
(3) Der Sitz des Diakonischen Werkes ist Stuttgart.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
LIGN="CENTER"> Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind die Evangelische Kirche in Deutschland, die im Diakonischen Werk mitarbeitenden Freikirchen, die freikirchlichen Diakonischen Werke, die Landesverbände und die Fachverbände. Näheres kann in einer Mitgliedschaftsordnung geregelt werden.
(2) Landesverbände sind gliedkirchliche Diakonische Werke einer oder mehrerer Landeskirchen.
(3) Fachverbände auf Bundesebene (Fachverbände) sind Zusammenschlüsse von Personen, Werken oder Einrichtungen in selbständiger Trägerschaft, die fachlich oder in sonstigen verbandlichen Geschäftsbereichen diakonisch- missionarisch nach § 1 der Satzung tätig sind und deren Tätigkeit über den Bereich eines Landesverbandes hinausgeht.
(4) Voraussetzung der Mitgliedschaft ist, dass die diakonische oder volksmissionarische Tätigkeit nach § 1 der Satzung unmittelbar oder mittelbar Gegenstand der Arbeit der Mitglieder ist und diese ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
(5) Über die Aufnahme entscheidet die Diakonische Konferenz nach einer Stellungnahme des Diakonischen Rates.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss oder durch Wegfall der Gemeinnützigkeit.
Die Mitglieder können durch Beschluss der Diakonischen Konferenz ausgeschlossen werden, wenn sie nicht mehr in Verbindung zur diakonischen oder volksmissionarischen Arbeit ihrer Kirche Stehen, die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen oder den sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommen. Der Wegfall der Gemeinnützigkeit führt zur sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk.
Der Austritt muss in schriftlicher Form zehn Monate vor Beginn des Kalenderjahres, zu dem er wirksam werden soll, erklärt werden.
(7) Die Landesverbände und Fachverbände sowie die freikirchlichen Diakonischen Werke haben ihre Satzung und jede Satzungsänderung dem Diakonischen Werk in Abschrift einzureichen.
(8) Eine Mitgliederversammlung findet nur im falle der Auflösung des Vereins, § 19, statt. Sie wird durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende der Diakonischen Konferenz einberufen und geleitet. Die Bestimmungen über die Einladung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2, die Antragsstellung nach § 9 Abs. 4, die Beschlussfassung nach § 9 Abs. 8 und die Niederschrift nach § 9 Abs. 12 gelten entsprechend.
(9) Alle Mitglieder sind berechtigt, das Kronkreuz als Zeichen des Diakonischen Werkes und eine auf die Mitgliedschaft hinweisende Bezeichnung zu führen.

§ 4
Mittelbare Mitgliedschaft
Mittelbar angeschlossen sind die Werke, Verbände und sonstigen Einrichtungen, die den Landesverbänden, den freikirchlichen Diakonischen Werken und den Fachverbänden angehören. Über den mittelbaren Anschluss entscheiden die Landesverbände, die freikirchlichen Diakonischen Werke und die Fachverbände in eigener Verantwortung. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 5
Befugnisse
(1) In Erfüllung seiner Aufgaben kann das Diakonische Werk für seine Mitglieder Rahmenbestimmungen auf folgenden Gebieten festlegen:
1. Gegenseitige Information;
2. Mindesterfordernisse für die Rechtsform und Satzung von diakonischen Einrichtungen;
3. Arbeitsrecht und Mitarbeitervertretungsrecht
4. Wirtschaftsführung, insbesondere Rechnungswesen und Rechnungsprüfung;
5. Statistik.
(2) Das Gleiche gilt für andere Sachgebiete, wenn dies die Diakonische Konferenz auf Antrag des Vorstandes beschließt.
(3) Im Übrigen soll das Diakonische Werk durch Empfehlung die notwendige Koordinierung der Arbeit aller Mitglieder unterstützen, insbesondere die Anwendung einheitlicher Planungsgrundsätze, die Koordinierung von Planungsvorhaben, die Erarbeitung von Modell- und Strukturvorstellungen für die diakonische Arbeit und die Ausbildung und Fortbildung und Mitarbeitenden nach übereinstimmenden Grundsätzen. Zu diesem Zweck sind auch Vereinbarungen mit den Mitgliedern anzustreben.
(4) Alle Mitglieder können ihre Arbeit selbständig gestalten. Das Diakonische Werk ist nicht befugt, Weisungen zu geben oder in die Arbeit einzugreifen. Die Mitglieder sind jedoch verpflichtet, die nach Abs. 1 und 2 beschlossenen Rahmenbestimmungen zu beachten und in ihrem Bereich auf die Beachtung durch die mittelbar angeschlossenen Werke, Verbände und Einrichtungen hinzuwirken.
(5) Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen sowie der im Diakonischen Werk zusammenarbeitenden Freikirchen geht den Rahmenbestimmungen des Diakonischen Werkes vor, soweit die angeschlossenen Werke, Verbände oder Einrichtungen es anwenden.

§ 6
Organe
(1) Organe des Vereins sind
1. die Diakonische Konferenz;
2. der Diakonische Rat;
3. der Vorstand.
(2) Neben den Organen des Vereins tritt im falle der Auflösung eine Mitgliederversammlung zusammen (§ 19).

§ 7
Mitglieder der Diakonischen Konferenz
(1) Der Diakonischen Konferenz gehören als Mitglieder an:
1. 10 Vertreter oder Vertreterinnen der EKD, von denen 6 von der Synode aus ihrer Mitte
gewählt, 3 von der Kirchenkonferenz aus ihrer Mitte und ein Vertreter bzw. eine Vertreterin
vom Rat der EKD aus seiner Mitte entsandt werden
2. je ein entsandter Vertrete bzw. eine entsandte Vertreterin jeder Freikirche, die Mitglied im Diakonischen Werk ist;
3. 59 Vertreter oder Vertreterinnen der Landesverbände und Fachverbände, die nach Maßgabe einer von der Diakonischen Konferenz zu beschließenden Wahlordnung gewählt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass jeder Landesverband mit mindestens einer Person vertreten ist;
4. bis zu 15 vom Diakonischen Art zu berufende Personen.
(2) Bei der Zusammensetzung der Diakonischen Konferenz ist auf ein angemessenes Verhältnis von Theologen oder Theologinnen zu achten. Mitglieder der Diakonischen Konferenz dürfen nicht gleichzeitig Landes- und Fachverbände vertreten.
(3) Für jedes Mitglied der Diakonischen Konferenz ist eine persönliche Stellvertretung zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Diakonischen Rates nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, soweit sie nicht als Mitglied der Diakonischen Konferenz Stimmrecht haben. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ebenfalls mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Das Kirchenamt der EKD entsendet eine Vertreter bzw. eine Vertreterin mit beratender Stimme. Durch Beschluss der Diakonischen Konferenz können weitere Personen zu beratender Teilnahme hinzugezogen werden. Beschließt die Diakonische Konferenz die Entlastung des Diakonischen Rates, sind Mitglieder des Diakonischen Rates nicht stimmberechtigt.

§ 8
Aufgaben der Diakonischen Konferenz
(1) Die Diakonische Konferenz hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sie beschließt allgemeine Grundsätze für die diakonische und volksmissionarische Arbeit;
2. sie beschließt Rahmenbestimmungen gem. § 5 Abs. 1 und 2;
3. sie genehmigt den Wirtschaftsplan sowie den Jahresabschluss des Diakonischen Werkes jeweils auf Empfehlung des Diakonischen Rates und beschließt die Entlastung des Diakonischen Rates und des Vorstands;
4. sie beschließt Regelungen über die Erhebung und die Höhe von Beiträgen der Mitglieder;
5. sie beschließt die Erhebung von Umlagen;
6. sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende. Die Stellvertretung vertritt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende im Falle seiner oder ihrer Verhinderung;
7. sie wählt die Mitglieder des Diakonischen Rates gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 3 a) – e);
8. sie wählt den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Diakonischen Werkes auf Vorschlag des Diakonischen Rates. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Rates der EKD. Die kirchliche Einführung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Rates der EKD;
9. sie beschließt eine Ordnung für die Zugehörigkeit von Mitgliedern zum Diakonischen Werk und ihr Zusammenwirken (MitgliedschaftsO- DW);
10. sie beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern unter den in dieser Satzung genannten Voraussetzungen nach Stellungnahme des Diakonischen Rates;
11. sie beschließt die Ordnung für die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder aus Landesverbänden und Fachverbänden in die Diakonische Konferenz (WahlO DK);
12. sie beschließt die Ordnung für die Wahl der Mitglieder des Diakonischen Rates (WahlO DR);
13. sie beschließt eine Geschäftsordnung des Diakonischen Rates;
14. sie beschließt über die Grundlagen der Arbeit von Ausschüssen, denen von den Organen Kompetenzen übertragen werden und deren Mitglieder nicht von der Diakonischen Konferenz berufen werden und deren Ordnungen;
15. sie beschließt die Übernahme kirchlichen Rechts in einer für das Diakonische Werk geltenden Fassung;
16. sie beschließt über Änderungen dieser Satzung gem. § 18,
17. sie beschließt über die Auflösung des Diakonischen Werkes gem. § 19.
(2) Die Diakonische Konferenz kann über alle für die Aufgaben des Diakonischen Werkes wichtigen Fragen beraten und hierzu Beschlüsse fassen.
(3) Die Diakonische Konferenz kann bei Bedarf Ausschüsse bilden, in die sie auch Personen berufen kann, die nicht der Diakonischen Konferenz angehören.
Sofern die Aufgabenstellung der Ausschüsse Beschlüsse erfordert, die die Diakonische Konferenz binden, so muss diese eine entsprechende Beschlusskompetenz festlegen.
(4) Die Diakonische Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9
Amtsdauer, Sitzungen und Beschlüsse der Diakonischen Konferenz
(1) Die Mitglieder der Diakonischen Konferenz werden alle fünf Jahre neu bestellt. Sie bleiben bis zum Zusammentritt der neu bestellten Diakonischen Konferenz im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes oder eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin erfolgt eine neue Bestellung für den Rest der Wahlperiode. Bis zur Neubestellung tritt für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin ein. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Tätigkeit, die die Voraussetzung für seine Bestellung gewesen ist.
(2) Die Diakonische Konferenz wird von ihrem bzw. ihrer Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens 15 Mitglieder oder der Diakonische Rat es verlangen.
(3) Zu den Sitzungen ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuladen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Der in Aussicht genommene Termin soll nach Möglichkeit ein halbes Jahr im voraus mitgeteilt werden.
(4) Anträge zur Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung können von den Mitgliedern des Diakonischen Werkes dem Diakonischen Rat und dem Vorstand sowie von jeweils zehn Mitgliedern der Diakonischen Konferenz gestellt werden. Sie sind spätestens sechs Wochen vor der Sitzung dem bzw. der Vorsitzenden zur Aufnahme in die Tagesordnung mitzuteilen.
(5) Anträge nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 sind spätestens drei Monate vor der Sitzung der Diakonischen Konferenz beim Vorstand einzureichen, der die Stellungnahme der Landesverbände und der zuständigen Fachverbände einholt und diese mit seiner eigenen Stellungnahme spätestens sechs Wochen vor der Sitzung dem bzw. der Vorsitzenden der Diakonischen Konferenz zur Aufnahme in die Tagesordnung mitteilt. Der Vorstand und der bzw. die Vorsitzende der Diakonischen Konferenz können auf die Wahrung dieser Frist verzichten. Die Anträge und die Stellungnahme des Vorstandes sind der Tagesordnung beizufügen.
(6) Die Tagesordnung ist mit Anlagen allen Mitgliedern zuzuleiten. Auch den Mitgliedern, die nicht selbst unmittelbar in der Diakonischen Konferenz vertreten sind, ist Gelegenheit zu geben, ihre Anliegen vor der Diakonischen Konferenz zu erläutern, wenn ihr Arbeitsbereich berührt wird.
(7) Während der Sitzung der Diakonischen Konferenz ist jedes Mitglied befugt, im Rahmen der Tagesordnung Anträge zu stellen. Das Verfahren regelt die Geschäftsordnung.
(8) Die Diakonische Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Zählung der abgegebenen Stimmen werden Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgerechnet.
(9) Die Beschlüsse über allgemeine Grundsätze der Arbeit, § 8 Abs. 1 Ziff. 1, die Aufnahme und den Ausschluss der Mitglieder, § 8 Abs. 1 Ziff. 10, und die Verabschiedung von Rahmenbestimmungen über neue Sachgebiete, § 5 Abs. 2, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Diakonischen Konferenz. Die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin nach § 8 Abs. 1 Ziff. 8 bedarf der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(10) Beschlüsse über die allgemeinen Grundsätze der Arbeit nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 und über die Wahlordnung Diakonische Konferenz nach § 8 Abs. 1 Ziff. 11 bedürfen außerdem der Zustimmung der Landesverbandsvertretungen, wenn einer dieser Landesverbände Einspruch erhebt. Die Zustimmung ist in einem gesonderten Wahlgang festzustellen und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(11) Beschlüsse über die allgemeinen Grundsätze der Arbeit nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 und über die Wahlordnung Diakonische Konferenz nach § 8 Abs. 1 Ziff. 11 bedürfen außerdem der Zustimmung der Fachverbandsvertretungen, wenn einer dieser Fachverbände Einspruch erhebt. Die Zustimmung ist in einem gesonderten Wahlgang festzustellen und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(12) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem bzw. der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10
Mitglieder des Diakonischen Rates
(1) Dem Diakonischen Rat gehören an:
1. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende der Diakonischen Konferenz;
2. das vom Rat der EKD entsandte Mitglied der Diakonischen Konferenz;
3. 16 weitere von der Diakonischen Konferenz gem. § 8 Abs. 1 Ziff. 7 gewählte Mitglieder; im Einzelnen sind dies
a) 3 Vertreter oder Vertreterinnen der EKD
b) 1 Vertreter bzw. eine Vertreterin der Freikirchen
c) 5 Vertreter oder Vertreterinnen der Landesverbände
d) 5 Vertreter oder Vertreterinnen der Fachverbände
f) 2 Vertreter oder Vertreterinnen der vom Diakonischen Rat berufenen Personen.
(2) Das Wahlverfahren regelt eine Wahlordnung.
(3) Die Vorstandsmitglieder des Diakonischen Werkes, der bzw. die stellvertretende Vorsitzende der Diakonischen Konferenz, sofern er bzw. sie nicht Mitglied des Diakonischen Rates ist, und ein vom Kirchenamt der EKD entsandter Vertreter bzw. eine entsandte Vertreterin nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Diakonische Rat kann weitere Personen zur beratenden Teilnahme zuziehen. Er kann zu einer geschlossenen Sitzung zusammentreten.

§ 11
Aufgaben des Diakonischen Rates
(1) Der Diakonische Rat überwacht die Umsetzung der Beschlüsse der Diakonischen Konferenz, berät den Vorstand bei seiner Arbeit und beaufsichtigt die Amtsführung des Vorstands. Er beschließt die Geschäftsordnung des Vorstands.
(2) Der Diakonische Rat berichtet der Diakonischen Konferenz über seine Tätigkeit.
(3) Der Diakonische Rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende. Der bzw. die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende im Falle seiner oder ihrer Verhinderung.
(4) Der Diakonische Rat schlägt der Diakonischen Konferenz den Präsidenten bzw. die Präsidentin zur Wahl vor. Der Diakonische Rat beruft die weitern Vorstandsmitglieder und bestellt ein Mitglied von ihnen zum Vizepräsidenten oder zur Vizepräsidentin.
Gegenüber den Vorstandsmitgliedern wird das Diakonische Werk durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Diakonischen Rates bzw. durch seine bzw. ihre Stellvertretung vertreten.
(5) Der Diakonische Rat beruft die Mitglieder der Diakonischen Konferenz nach § 7 Abs. Ziff. 4.. Die Berufung erfolgt für die folgende Amtsdauer der Diakonischen Konferenz, sobald die Mitglieder nach § 7 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 bestellt sind. Für die laufende Amtszeit der Diakonischen Konferenz sind Nachberufungen zulässig.
(6) Der Diakonische Rat beschließt die Besetzung der Ausschüsse nach § 8 Ziff. 14., denen von den Organen Kompetenzen übertragen und deren Grundlagen der Arbeit von der Diakonischen Konferenz beschlossen werden.
(7) Der Diakonische Rat nimmt zu Aufnahmeanträgen an die Diakonische Konferenz Stellung.
(8) Der Diakonische Rat bestellt und beauftragt den Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüferin zur Prüfung des Jahresabschlusses des Diakonischen Werkes.
(9) Der Diakonische Rat setzt einen aus vier Personen bestehenden Personalausschuss aus der Mitte des Diakonischen Rates zur Vorbereitung der Berufung der Vorstandsmitglieder ein. Der Vorsitz und die Stellvertretung obliegen dem bzw. der Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden des Diakonischen Rates. Der Personalausschuss ist zuständig für die Regelung der Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder.
Ferner bildet er einen Finanzausschuss, dem er einzelne Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen kann. Der Diakonische Rat kann weitere sachkundige Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Diakonischen Konferenz in den Finanzausschuss berufen.
Er kann weitere Ausschüsse bilden.
(10) Die Zustimmung des Diakonischen Rates ist erforderlich für
1. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ab einer vom Diakonischen Rat festzulegenden Wertgrenze;
2. die Aufnahme von Darlehen, die nicht aus Mitteln des laufenden Haushaltsjahres zurückerstattet werden können und die Übernahme von Bürgschaften;
3. die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen;
4. eine wesentliche Änderung der internen Organisation des Diakonischen Werkes der EKD.
(11) Der Diakonische Rat gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Diakonische Konferenz beschließt.

§ 12
Amtsdauer, Sitzungen und Beschlüsse des Diakonischen Rates
(1) Die Amtsdauer des Diakonischen Rates endet mit Ablauf der Amtsdauer der Diakonischen Konferenz. Seine Mitglieder bleiben jedoch bis zur Bestellung ihrer Nachfolger und Nachfolgerinnen im Amt.
(2) Der Diakonische Rat wird von seinem bzw. seiner Vorsitzenden in der Regel zu vier Sitzungen im Jahr einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn wenigstens fünf seiner Mitglieder dies beantragen. Zu den Sitzungen ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
(3) Der Diakonische Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. § 9 Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse schriftlich gefasst werden.
(5) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem bzw. der Vorsitzenden und dem Protokollanten bzw. der Protokollantin zu unterzeichnen ist. Schriftlich gefasste Beschlüsse sind der Niederschrift der folgenden Sitzung anzufügen.

§ 13
Vorstand
(1) Das Diakonische Werk der EKD wird von einem hauptamtlichen Vorstand i. S. v. § 26 BGB geleitet.
(2)Der Vorstand besteht aus bis zu 4 Personen. Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Vorstands ist der Präsident bzw. die Präsidentin, der bzw. die ordinierter Theologe bzw. ordinierte Theologin sein soll. Stellvertreter bzw. Stellvertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin ist der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin. Die im Vorstand vertretenen Personen bilden die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt in der Regel fünf Jahre. Die Wiederwahl bzw. erneute Berufung ist möglich.
(3) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten das Diakonische Werk im Rechtsverkehr gemeinsam.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er führt die Beschlüsse der Diakonischen Konferenz aus. Er unterliegt der Aufsicht des Diakonischen Rates.
Der Vorstand ist berechtigt, gegenüber Staat und Gesellschaft im Namen des Diakonischen Werkes Erklärungen zu den das Diakonische Werk berührenden grundsätzlichen Fragen abzugeben. Vor einer solchen Erklärung soll das Benehmen mit dem Rat der EKD unter der Beteiligung des Diakonischen Rates hergestellt werden. Die Mitglieder des Diakonischen Werkes sowie die Mitglieder der Diakonischen Konferenz sind unverzüglich und vollständig zu unterrichten.

§ 14
Mittel des Diakonischen Werkes
Der Erfüllung der Aufgaben des Diakonischen Werkes dienen folgende Einnahmen:
1. Zuschüsse der EKD nach Maßgabe ihres Haushaltsplanes, wodurch der Mitgliedsbeitrag der EKD abgegolten ist;
2. Kollekten, welche die EKD zugunsten des Diakonischen Werkes ausschreibt;
3. Beiträge der Mitglieder;
4. Umlagen aufgrund gesonderter Beschlüsse der Diakonischen Konferenz gem. § 8 Ziff. 5.; 5. Zuwendungen von dritter Seite;
6. Erträgnisse aus dem Vermögen.

§ 15
Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
(1) Die Aufwendungen und Erträge des Diakonischen Werkes werden für ein Jahr oder für mehrere Jahre durch einen Wirtschaftsplan festgestellt, der dem Vorstand mit einer Stellungnahme des Diakonischen Rates der Diakonischen Konferenz zur Genehmigung vorgelegt wird.
(2) Der Jahresabschluss ist unverzüglich nach Abschluss des Rechnungsjahres vom Vorstand aufzustellen. Er ist von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin zu prüfen. Der Jahresabschluss und das Prüfergebnis werden der Diakonischen Konferenz mit einer Stellungnahme des Diakonischen Rates vom Vorstand vorgelegt. Die Diakonische Konferenz entscheidet über die Entlastung von Vorstand und Diakonischem Rat.

§ 16
Arbeitsrechtliche Kommission
Einer unabhängigen paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission obliegt es, partnerschaftlich das Arbeitsverhältnis im Bereich der Diakonie verbindlich auszugestalten und weiterzuentwickeln, soweit nicht die Arbeitsrechtsordnung der jeweiligen Gliedkirche bzw. Freikirche oder des Landesverbandes gilt.

§ 17
Zusammenwirken mit den Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland
(1) Der Vorstand hat dem rat der EKD und auf Anforderung der Kirchenkonferenz auch ihr über die Arbeit des Diakonischen Werkes zu berichten und die erbetenen Auskünfte zu geben. Außerdem erstattet er der Synode der EKD zu jeder ordentlichen Tagung einen Bericht über den Stand der diakonischen Arbeit.
(2) Vor der Übernahme neuer Arbeitsbereiche ist die Zustimmung des Rates der EKD einzuholen.

§ 18
Satzungsänderung
(1) Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens drei Monate vor der Sitzung der Diakonischen Konferenz beim Vorstand einzureichen, der unverzüglich dem Diakonischen Rat der EKD Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Spätestens vier Wochen vor der Sitzung teilt der Vorstand den Antrag mit seiner Stellungnahme und gegebenenfalls mit der Stellungnahme des Diakonischen Rates und des Rates der EKD dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Diakonischen Konferenz zur Aufnahme in die Tagesordnung mit. § 9 Abs. 5 Satz 3 u. Abs. 6 finden entsprechende Anwendung.
(2) Der Beschluss der Diakonischen Konferenz bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Konferenz.
(3) Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Rates der EKD. Stimmt der Rat nicht zu, so entscheidet die Synode mit Zustimmung der Kirchenkonferenz.

§ 19
Auflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Diakonischen Konferenz und einer Mitgliederversammlung nach § 3 Abs. 8. Die Beschlüsse erfordern jeweils eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Diakonischen Konferenz und der Mehrheit der Vereinsmitglieder.

§ 20
Gemeinnützigkeit
(1) Das “Diakonische Werk der EKD e. V:“ mit Sitz in Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften des 3. Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 vom 16.3.1976“ in der jeweils geltenden Fassung. Der Zweck des Vereins ergibt sich aus § 1 Abs. 1; die Zweckverwirklichung wird insbesondere in § 1 Abs. 3-5 beschrieben.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche in Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend § 1 zu verwenden hat.

§ 21
Rechtsweg
Für Streitigkeiten aus dieser Satzung ist die kirchliche Gerichtsbarkeit nach dem Kirchengesetz über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland (KiGG.EKD) in seiner jeweils geltenden Fassung zuständig. Die für die Zuständigkeit erforderliche Vereinbarung nach § 6 Abs. 2 KiGG.EKD ist zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland abzuschließen und von der Diakonischen Konferenz zu bestätigen.

§ 22
Übergangsbestimmungen
(1) Die nach bisheriger Satzung ausgeschlossenen Fachverbände sind unbeschadet der Mitgliedschaft nach § 3 Mitglieder im Sinne der Satzung.
(2) Die Diakonische Konferenz tritt nach Eintragung der Neufassung der Satzung in das Vereinsregister im 1. Halbjahr 2005 zu einer außerordentlichen Wahlversammlung zusammen. Die Zusammensetzung der Organe und ihrer Ausschüsse bleibt bis zu diesem Zeitpunkt unverändert.
(3) Um die Gremienbildung auf der konstituierenden Sitzung der Diakonischen Konferenz im Jahr 2005 zu ermöglichen, nimmt der Diakonische Rat eine verbindliche vorläufige Zuordnung der Fachverbände zu den vier Fachgruppen vor. Die endgültige Zuordnung der Fachverbände zu den Fachgruppen wird die Diakonische Konferenz bis zum Abschluss des Jahres 2008 beschließen.
(4) Die Sitzverteilung zwischen Landesverbänden und Fachverbänden nach § 7 Abs. 1 Ziff. 3 der Satzung in Verbindung mit der Ordnung für die Wahl der Mitglieder aus Landesverbänden und Fachverbänden in die Diakonische Konferenz (WahlO-DK) ist bis zum Ablauf des Jahres 2008 erneut zu überprüfen.
(5) Für die konstituierende Sitzung der Diakonischen Konferenz im Jahr 2005 fordert das Diakonische Werk in Abweichung zur Wahlordnung konische Konferenz ( § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1) die Landesverbände und die Fachverbände drei Monate vor der Wahlkonferenz im 1. Halbjahr 2005 zur Benennung der Vertreter oder Vertreterinnen auf. Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge der Fachgruppen ( § 3 Abs. 2) wird auf drei Wochen vor der Wahl verkürzt.
(6) Für die Mitglieder des Vorstandes, die vor dem Inkrafttreten der Satzung unbefristet in ihr Amt berufen wurden, trifft die Diakonische Konferenz eine gesonderte Entscheidung auf ihrer Wahlkonferenz im ersten Halbjahr 2005. Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Berufung der Mitglieder des Vorstands, der auf der Grundlage der neuen Satzung tätig wird, bleiben sie im Amt. Für Mitglieder des Vorstands, die vor Inkrafttreten der Satzung befristet in ihr Amt berufen werden, gilt diese Befristung.

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
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<2_6> Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Diakoniegesetz)

Vom 22. März 1991 (ABl. 1991 A 20)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: “Bezirkskirchenamt“ geändert in “Regionalkirchenamt“ durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 56).>

2100/145
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
I. Grundbestimmungen

§ 1
(1) Diakonie ist gelebter Glaube der christlichen Gemeinde in Wort und Tat. Der Glaube antwortet auf die Verkündigung des Evangeliums. Er erwächst aus der Liebe Gottes, die in Jesus Christus allen Menschen zugewandt ist. Alle Glieder der Gemeinde sind deshalb zur Diakonie aufgerufen. Diakonie ist um das Heil und Wohl der Menschen bemüht, insbesondere dort, wo Menschen in Bedrängnis, Not und Konflikte geraten sind. Mit ihrem diakonischen Handeln gewährt die christliche Gemeinde Hilfe und Beratung und richtet ihr Bemühen darauf, die Ursachen von Not aufzudecken und zu beheben oder zu lindern.
(2) Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche gewinnt in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in vielfältiger Form auf allen Ebenen konkrete Gestalt: in den Kirchgemeinden, in den Kirchbezirken, in kirchlichen Werken, Einrichtungen, Verbänden und sonstigen Diensten sowie in der Landeskirche selbst.

§ 2
(1) Soweit der Dienst der Diakonie in Werken, Einrichtungen, Verbänden und sonstigen Körperschaften geleistet wird, schließen sich diese auf vereinsrechtlicher Grundlage zu einem selbstständigen Diakonischen Werk zusammen, das unter dem Schutz der Landeskirche steht.
(2) Bei diesem Zusammenschluss behalten die einzelnen, diesem Diakonischen Werk zugehörigen Werke, Einrichtungen, Verbände und sonstigen Körperschaften ungeachtet des landeskirchlichen Schutzes ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit.
(3) Soweit es für eine effektivere Arbeit notwendig oder empfehlenswert ist, können bisher rechtlich unselbstständige diakonische Einrichtungen und Arbeitszweige im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss zum Diakonischen Werk und im Einvernehmen mit diesem Werk rechtlich selbstständige Körperschaften gründen. Unter den gleichen Voraussetzungen können diakonische Einrichtungen und Arbeitszweige, die bisher bereits rechtlich selbstständig waren, ihre rechtliche Organisationsform ändern.
§ 3
Die in § l Absatz 2 und § 2 genannten Träger diakonischer Arbeit nehmen den Auftrag jeweils für ihren Bereich wahr und arbeiten untereinander zusammen. Im größeren Bereich sollen nur solche Aufgaben wahrgenommen werden, die im kleineren. Bereich nicht oder nur unzureichend erfüllt werden können.

II. Diakonie in der Kirchgemeinde

§ 4
(1) Die Diakonie als geordneter christlicher Dienst am Nächsten vollzieht sich zuerst in der Kirchgemeinde.
(2) Zu den diakonischen Aufgaben in der Kirchgemeinde gehören insbesondere
der Dienst an Kranken, Schwachen. Einsamen, Gefährdeten, Bedrängten und an behinderten Menschen,
die diakonische Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Alten, Ausländern und besonderen Gruppen,
c) die Förderung diakonischen Bewusstseins sowie die Gewinnung und Begleitung von Mitarbeitern und Helfern,
d) die Vertretung diakonischer Anliegen in der Öffentlichkeit.
(3) Zur Erfüllung des diakonischen Auftrages sollen sich die Kirchgemeinden innerhalb einzelner Regionen in den Kirchenbezirken im Zusammenwirken untereinander und mit anderen Trägern sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und wirtschaftlichen Verhältnisse um die Schaffung und Unterhaltung geeigneter Einrichtungen wie Kindertagesstätten und Diakoniestationen für die Kranken-, Haus- und Familienpflege bemühen.
(4) Bei der Vorbereitung von Maßnahmen gemäß Absatz 3 haben sich die Kirchgemeinden der Beratung durch das Diakonische Werk der Landeskirche und durch das zuständige Regionalkirchenamt zu bedienen. Die Schaffung diakonischer Einrichtungen sowie die Beteiligung an bestehenden diakonischen Einrichtungen anderer Träger bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Regionalkirchenamt.
(5) Vom Diakonischen Werk der Landeskirche mit Genehmigung der Landeskirche beschlossene Sammlungen sind Aufgabe der Kirchgemeinden.

§ 5
(1) Für die diakonische Arbeit in der Kirchgemeinde ist der Kirchenvorstand verantwortlich. Er soll Empfehlungen des Diakonischen Werkes der Landeskirche und des Diakonischen Werkes im Kirchenbezirk berücksichtigen und umsetzen.
(2) Zur Wahrnehmung diakonischer Aufgaben soll der Kirchenvorstand gemäß § 19 der Kirchgemeindeordnung einen Diakonieausschuss bilden. Kirchenvorstände benachbarter Kirchgemeinden, die in diakonischen Fragen zusammenarbeiten, können einen gemeinsamen Diakonieausschuss bilden.
(3) Dem Diakonieausschuss sollen auch hauptberufliche diakonische Mitarbeiter der Kirchgemeinde sowie Vertreter selbstständiger diakonischer Einrichtungen des Bereiches angehören.
(4) In kleinen Kirchgemeinden kann anstelle eines Diakonieausschusses nach Maßgabe der Bestimmungen in § 29 der Kirchgemeindeordnung ein ehrenamtlicher Diakoniebeauftragter eingesetzt werden. Gehört dieser dem Kirchenvorstand nicht an, so ist er auf Grund von § 15 der Kirchgemeindeordnung zu dessen Sitzungen hinzuzuziehen.

III. Diakonie im Kirchenbezirk

§ 6
(1) Auf der Ebene der Kirchenbezirke werden die diakonischen Aufgaben vorrangig von rechtlich selbstständigen Ephoralvereinen für Diakonie wahrgenommen, die dem Diakonischen Werk der Landeskirche als Mitglieder angehören und die die Bezeichnung "Diakonisches Werk im Kirchenbezirk ............ e. V." tragen sollen.
(2) Soweit bisher in einzelnen Großstädten Stadtmissionen bestanden, bleiben diese auf neuer vereinsrechtlicher Grundlage erhalten. Auch diese Vereine sind Mitglieder des Diakonischen Werkes der Landeskirche.
(3) Die Bildung der Ephoralvereine für Diakonie sowie der in Absatz 2 genannten Stadtvereine hat auf der Grundlage von Muster-Satzungen zu erfolgen, die vom Diakonischen Werk der Landeskirche im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt aufgestellt werden.
(4) Dem Vorstand eines jeden Ephoralvereins für Diakonie gehören der Superintendent, ein synodales Mitglied des Kirchenbezirksvorstandes, ein Vertreter der im Kirchenbezirk bestehenden Pfarr- und Mitarbeiterkonvente sowie vier von der Mitgliederversammlung zu bestellende Mitglieder an.
Der Vorstand kann bis zu vier weitere Mitglieder berufen. Der Geschäftsführer und die Leiterinnen bzw. Leiter der Einrichtungen nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Vorstehendes gilt für die Vorstände von Stadtvereinen entsprechend.
(5) Die Mitglieder der Ephoral- und Stadtvereine für Diakonie sind in der Regel natürliche Personen.
(6) Die Ephoral- und Stadtvereine für Diakonie können Träger diakonischer Einrichtungen ihres Bereiches sein.

§ 7
(1) Zur Erfüllung ihres Auftrages haben die Ephoral- und Stadtvereine für Diakonie mit den Kirchgemeinden und anderen Trägem diakonischer Arbeit ihres Bereiches zusammenzuarbeiten.
(2) Sie nehmen in erster Linie Aufgaben wahr, deren zentrale Bearbeitung durch eine Stelle zweckmäßig oder notwendig ist. Dazu gehören insbesondere:
a) Hilfe für Kinder, Jugendliche, Familien, alte Menschen;
b) Hilfe für Blinde, Sehschwache, Hörgeschädigte, Körperbehinderte;
c) Hilfe für geistig Behinderte;
d) Hilfe für psychisch Kranke;
e) Hilfe für Suchtmittelabhängige;
g) Hilfe Für Gefährdete, Obdachlose, Straffällige und Haftentlassene;
h) Hilfe für Aussiedler, Asylbewerber und Ausländer;
n) Anregung und Hilfe zur Diakonie der Gemeinde;
i) evangelisch-missionarische Arbeit;
j) Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Zur Verwirklichung ihrer Aufgaben können die Vereine Beratungsstellen und andere Einrichtungen unterhalten.
(4) Die Vereine entscheiden eigenständig über ihren Aufgabenbereich. Dabei kann der in Absatz 2 vorgesehene Rahmen erweitert oder eingeschränkt werden.

IV. Diakonie in der Landeskirche

§ 8
(1) Auf landeskirchlicher Ebene wird der diakonische Auftrag durch das "Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V." wahrgenommen. Dieses ist Rechtsnachfolger der Vereinigung Innere Mission der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und des Hilfswerkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und setzt deren Tätigkeit fort.
(2) Das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e.V. - nachstehend Diakonisches Werk genannt - wird mit den ihm angehörenden Werken, Einrichtungen, Verbänden und sonstigen Diensten auf der Grundlage der diesem Kirchengesetz als Anlage beigefügten Satzung als landeskirchliches Werk im Sinne von § 8 der Kirchenverfassung anerkannt. Es erfüllt seine Aufgaben in Bindung an die Kirchenverfassung und unter Mitwirkung der kirchenleitenden Organe der Landeskirche.
(3) Änderungen der Satzung des Diakonischen Werkes bedürfen des Einvernehmens mit dem Landeskirchenamt und sind im Amtsblatt der Landeskirche zu veröffentlichen, Die Auflösung des Diakonischen Werkes bedarf der Zustimmung durch die Landessynode.

§ 9
(1) Die Tätigkeit des Diakonischen Werkes steht unter dem Schutz der Landeskirche. Seine Aufgaben ergeben sich aus seiner Satzung und diesem Kirchengesetz. In diesem Rahmen können ihm weitere Aufgaben von der Landeskirche übertragen werden.
(2) Die kirchenleitenden Organe der Landeskirche achten im Rahmen ihrer Aufgaben darauf, dass die Arbeit des Diakonischen Werkes auf der Grundlage dieses Kirchengesetzes geschieht.
(3) Das Diakonische Werk soll sich bei öffentlichen Stellungnahmen von grundsätzlicher Bedeutung zuvor mit der Landeskirche abstimmen. Es hält bei seiner Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland in grundsätzlichen Fragen und bei der Vorbereitung wichtiger rechtlicher Regelungen für seinen Bereich mit der Landeskirche Fühlung.
(4) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der Landeskirche. die die diakonische Arbeit berühren, ist die Stellungnahme des Diakonischen Werkes einzuholen.
(5) Das Diakonische Werk soll der Landessynode in der Regel einmal jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit geben.

§ 10
(1) Die Landeskirche gewährt dem Diakonischen Werk nach Vorlage des jährlichen Haushaltplanes sowie des Stellenplanes im Rahmen ihres Haushaltes und nach Maßgabe der dafür geltenden Grundsätze Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten.
(2) Die Landeskirche schreibt im Rahmen des Kollektenplanes jährlich Kollekten für die diakonische Arbeit in der Landeskirche aus.

§ 11
(1) Die laufenden Geschäfte des Diakonischen Werkes werden vom Diakonischen Amt geführt. Dieses ist Rechtsnachfolger des Landeskirchlichen Amtes für Innere Mission und des Hauptbüros des Hilfswerkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.
(2) Unbeschadet seiner Eigenschaft als Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes behält das Diakonische Amt den Status einer selbstständig arbeitenden Dienststelle des Landeskirchenamtes mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten.
(3) Das Diakonische Amt wird durch seinen Direktor geleitet. Dieser bestellt im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt einen leitenden Mitarbeiter des Diakonischen Amtes zu seinem Stellvertreter. Der Direktor trägt gegenüber dem Landeskirchenamt die Verantwortung dafür, dass die dem Diakonischen Amt obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden.
(4) Der Direktor stellt die erforderlichen Mitarbeiter des Diakonischen Amtes im Rahmen des Stellenplanes an. Er ist der Dienstvorgesetzte aller Mitarbeiter des Diakonischen Amtes.
(5) Der Direktor und der Justitiar des Diakonischen Amtes werden im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes vom Landeskirchenamt berufen. Der Direktor soll ordinierter Theologe sein und dem Landeskirchenamt als außerordentliches oder ordentliches Mitglied angehören.

V. Schlussbestimmungen

§ 12
(1) Träger diakonischer Arbeit im Bereich der Landeskirche, die nicht dem Diakonischen Werk angehören, dürfen nicht auf Namen und Zeichen des Diakonischen Werkes Bezug nehmen,
(2) Die Bezeichnung "Diakonisches Werk" ist dem Diakonischen Werk der Landeskirche und den in § 6 dieses Kirchengesetzes genannten Ephoral- bzw. Stadtvereinen für Diakonie vorbehalten.

§ 13
Das Landeskirchenamt kann nach Gehör des Diakonischen Werkes Ausführungsbestimmungen zu den Abschnitten II bis IV dieses Kirchengesetzes erlassen.

§ 14
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1.April 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihm entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden
a) Runderlass des Landeskirchenamtes Nr. 125 über das Hilfswerk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 25. Mai 1948 (Amtsblatt 1949 Seite A 76);
b) Runderlass des Landeskirchenamtes Nr. 127 über die Ordnung der Inneren Mission der evangelisch-lutherischen Landeskirche Sachsens vom 29. Mai 1948 (Amtsblatt 1949 Seite A 82);
c) Ordnung der Ephoralausschüsse für Innere Mission und Hilfswerk in den Kirchenbezirken vom 21. November
1980 (Amtsblatt Seite A 109).

Dresden, am 22. März 1991

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (19.05.2005, AKL)
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<2_6> Neufassung der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V. vom 12. November 2004

Vom 12. April 2005 (ABl. 2005 A 67)

Reg.-Nr. 21101 (29) 1972
Nachstehend wird die von der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens am 12. November 2004 mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossene Neufassung der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V. bekannt gemacht. Die Neufassung tritt an die Stelle der Satzung vom 19. September 1990 in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 20. Februar 1991, 30. Mai 1997, 7. November 1997, 27. November 1998 und 10. November 2000.

Das nach § 8 Abs. 3 des Diakoniegesetzes vom 22. März 1991 (ABl. S. A 20) erforderliche Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt ist hergestellt worden.

LIGN="CENTER"> Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V. vom 19. September 1990 in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 12. November 2004

Präambel
I
Die Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Sie ist Zeugnis durch Wort und Tat von Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus. Diakonie ist um das Wohl und Heil der Menschen
bemüht, insbesondere dort, wo Menschen in Not- und Konfliktsituationen geraten sind. Sie gewährt Hilfe und Beratung und richtet ihr Mühen darauf, die Ursachen von Not aufzudecken und zu beheben oder zu lindern. Das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V. ist seinem ihm von der Landeskirche erteilten Auftrag verpflichtet. Es setzt die Tätigkeit der Inneren Mission und des Hilfswerkes fort.
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II
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Das Diakonische Werk ist Rechtsnachfolger der Vereinigung Innere Mission der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, deren Rechtsfähigkeit sich auf ihren früheren Status als
Genossenschaft alten sächsischen Rechts und die Urkunde des Rates des Bezirkes Dresden vom 5. Mai 1976 gründet.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen “Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V.“. Er ist rechtsfähig.
(2) Der Verein – im Folgenden Diakonisches Werk genannt – hat seinen Sitz in Radebeul und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Meißen eingetragen.
(3) Das Diakonische Werk führt als Zeichen das Kronenkreuz.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
LIGN="CENTER"> Zuordnung zur Landeskirche
(1) Das Diakonische Werk nimmt gemäß der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in Verbindung mit dem Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens als Werk der Landeskirche diakonische Aufgaben wahr. Es sorgt auf geeignete Weise dafür, dass diakonische Arbeit in kirchlicher Verantwortung geschieht. Das Diakonische Werk regt die diakonische
Arbeit der Kirchgemeinden und Kirchenbezirke an und fördert diese.
(2) Das Mitarbeitervertretungsrecht und das Datenschutzrecht der Landeskirche sowie die Grundsätze des landeskirchlichen Rechts zur Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse
gelten unmittelbar für das Diakonische Werk und die ihm angehörenden Werke, Einrichtungen, Verbände und sonstigen Dienste.
(3) Auf der Grundlage des Landeskirchlichen Mitarbeitergesetzes (LMG) und der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland kann eine unabhängige paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V. Arbeitsrechtsregelungen im Bereich des Diakonischen Werkes beschließen. Es gilt das Ergänzungsgesetz zum Landeskirchlichen Mitarbeitergesetz.
(4) Das Diakonische Werk ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(5) Das Diakonische Werk ist anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen und bildet mit den anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen die Liga der Freien Wohlfahrtspflege.

§ 3
LIGN="CENTER"> Aufgaben
(1) Das Diakonische Werk ist mit allen zu ihm gehörenden Werken, Einrichtungen, Verbänden und sonstigen Diensten Bestandteil und Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens mit eigener Rechtsfähigkeit. Es nimmt durch seine Organe und das Diakonische Amt folgende Aufgaben wahr:
a) Vertretung diakonischer Interessen gegenüber kirchlichen, staatlichen, kommunalen und anderen Stellen;
b) Darstellung und Förderung diakonischer Anliegen in der Öffentlichkeit durch zweckmäßige Formen und Methoden einer zeitgemäßen Medien- und Öffentlichkeitsarbeit;
c) Beratung ihm zugehörender Werke, Einrichtungen, Verbände und sonstiger Dienste;
d) Mitwirkung bei Planungen und Tätigkeiten der Mitglieder;
e) Zusammenführung übergreifender Aufgaben in Wahrnehmung diakonischer Verantwortung;
f) Planung und Förderung übergemeindlicher Aufgaben der Diakonie;
g) besondere Hilfe im Einzelfall;
h) Beratung und Förderung der Mitglieder in Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung;
i) Beratung der Landeskirche in diakonischen Angelegenheiten;
j) Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Dienststellen sowie den anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege.
(2) Soweit es nötig oder zweckmäßig ist, kann das Diakonische Werk Träger von Einrichtungen sein, rechtlich selbstständige Träger diakonischen Handelns, gleich welcher Rechtsform,
errichten oder sich an solchen beteiligen.
(3) Das Diakonische Werk führt die ihm von der Landeskirche übertragenen Ausbildungsaufgaben durch.
(4) Das Diakonische Werk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Das Diakonische Werk ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Diakonischen Werkes sind im Bereich der Landeskirche tätige und zu ihr gehörende Werke, Einrichtungen, Verbände und sonstige Träger diakonischer Dienste, die diese
Satzung anerkennen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist:
a) dass diakonische Aufgaben erfüllt werden,
b) dass die Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar kirchlichen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen gewidmet ist und eine entsprechende
Anerkennung des zuständigen Finanzamtes vorliegt,
c) dass die Mitglieder des Vorstandes oder des sonst leitenden Organs einer christlichen Kirche angehören,
d) dass gewährleistet ist, dass das Vermögen des Mitgliedes bei Beendigung der Tätigkeit einem kirchlichen Träger zufällt oder übertragen wird.
(2) Mitglieder des Diakonischen Werkes sind die Diakonischen Werke und Stadtmissionen in den jeweiligen Kirchenbezirken der Landeskirche unbeschadet ihrer Rechtsform. Sie tragen die
Bezeichnung “Diakonisches Werk im Kirchenbezirk ...“ bzw. “Stadtmission ...“. Mitglieder der Diakonischen Werke in den Kirchenbezirken und Stadtmissionen sind natürliche oder juristische
Personen. Die Bildung von Diakonischen Werken in den Kirchenbezirken und Stadtmissionen erfolgt auf der Grundlage von Musterordnungen des Diakonischen Amtes.
(3) Juristische Personen, die Mitglieder der Diakonischen Werke in den Kirchenbezirken oder Stadtmissionen sind und die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, genießen die Mitgliedschaftsrechte gemäß § 7 Abs. 1. Sie sind berechtigt, als Zeichen das Kronenkreuz
zu führen und sich dem Diakonischen Werk als zugehörig zu bezeichnen. Die Mitgliedschaftspflichten gemäß § 7 Abs. 3 und Abs. 5 Buchst. a) bis f), i) und j) gelten entsprechend. Bei der Begründung dieser Mitgliedschaften ist sicherzustellen, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 vorliegen. Vor der Aufnahme ist das Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk herzustellen.
(4) Träger sozialer Einrichtungen im Bereich der Landeskirche können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 als Mitglied in das Diakonische Werk aufgenommen werden.
(5) Diakoniewerke und Diakonieverbände anderer evangelischer Landeskirchen können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie Träger rechtlich unselbstständiger diakonischer Einrichtungen im Bereich der Landeskirche sind.
(6) Unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen können auch Diakoniewerke und -verbände anderer christlicher Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bereich der Landeskirche, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören, Mitglieder
des Diakonischen Werkes werden.
(7) Facharbeitsgemeinschaften und Fachverbände gemäß § 9 sind Mitglieder des Diakonischen Werkes, soweit sie durch den Diakonischen Rat anerkannt wurden.
(8) Kirchgemeinden und Kirchenbezirke der Landeskirche können Mitglieder des Diakonischen Werkes werden, soweit sie Träger von diakonischen Einrichtungen sind.
(9) Die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit der Mitglieder bleibt unberührt.
§ 5
Gastmitgliedschaft
(1) Gemeinnützige Träger von Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Diakonischen Werk noch nicht vollständig erfüllen, jedoch bestrebt sind, ihre Tätigkeit im Sinne evangelischer Diakonie auszuüben, können dem Diakonischen
Werk als Gastmitglieder angehören. Die Gastmitgliedschaft ist in der Regel bis zu einer Dauer von drei Jahren möglich.
(2) Die Entscheidung über die Begründung und Dauer der Gastmitgliedschaft trifft der Diakonische Rat. Für die Begründung dieses besonderen Mitgliedschaftsverhältnisses kann er im Einzelfall Bedingungen festsetzen, die darauf zielen, die Durchführung der Arbeit im Sinne evangelischer Diakonie zu gewährleisten. Wird die Gastmitgliedschaft nicht bis zu dem vom
Diakonischen Rat bestimmten Zeitpunkt in ein Mitgliedschaftsverhältnis überführt, so erlischt sie.
(3) Gastmitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
(4) Gastmitglieder leisten Mitgliedsbeiträge in Höhe der für die Mitglieder des Diakonischen Werkes geltenden Beiträge. Gastmitglieder können die für alle Mitglieder des Diakonischen Werkes angebotenen Beratungsleistungen in Anspruch nehmen. Eine finanzielle Förderung durch das Diakonische Werk ist jedoch ausgeschlossen.
(5) Das Führen des Kronenkreuzes bleibt nur den Mitgliedern gemäß § 4 vorbehalten.

§ 6
LIGN="CENTER"> Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Diakonischen Rat zu richten, der in der Regel in der darauffolgenden Sitzung darüber entscheidet. Gegen die Ablehnung des Antrages kann der
Antragsteller Beschwerde bei der Diakonischen Konferenz erheben, die darüber abschließend entscheidet.
(2) Der Austritt aus dem Diakonischen Werk kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes obliegt dem Diakonischen Rat. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder wiederholt die ihm obliegenden Pflichten verletzt oder in grober Weise dem Ansehen des Diakonischen Werkes Schaden zufügt. Gegen die Entscheidung des Diakonischen Rates kann das Mitglied bei der Diakonischen Konferenz Beschwerde erheben. Diese entscheidet abschließend.
(4) Der Wegfall der Gemeinnützigkeit zieht den sofortigen Verlust der Mitgliedschaft nach sich, ohne dass es einer Erklärung oder eines Beschlusses bedarf. Das betreffende Mitglied wird über die Beendigung der Mitgliedschaft informiert.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder genießen die sich aus der Mitgliedschaft ergebende Förderung, Beratung und Unterstützung ihrer Tätigkeit durch das Diakonische Werk.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, ihre satzungsgemäßen Befugnisse auszuüben und sich als Mitglieder des Diakonischen Werkes zu bezeichnen. Sie führen als Zeichen das Kronenkreuz.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Tätigkeit auf der Grundlage der von der Diakonischen Konferenz beschlossenen Leitlinien und Grundsatzbestimmungen und den vom Diakonischen Rat
beschlossenen Richtlinien durchzuführen.
(4) Die Mitglieder haben den von der Diakonischen Konferenz festzulegenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten und die Durchführung von Sammlungen und Kollekten zugunsten des Diakonischen Werkes in geeigneter Weise zu unterstützen. Facharbeitsgemeinschaften
und Fachverbände gemäß § 9 sind von der Pflicht zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge entbunden, soweit sie keine rechtsfähigen juristischen Personen sind.
(5) Die Mitglieder sind weiterhin verpflichtet,
a) die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes oder die Kirchliche Dienstvertragsordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,
b) die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk und die Förderung der satzungsgemäßen Zwecke, Aufgaben und Ziele desselben in ihrer Satzung festzulegen,
c) in ihre leitenden Organe solche Personen zu berufen, die bereit und fähig sind, ihre Leitungstätigkeit im Sinne kirchlicher Diakonie wahrzunehmen und die der Landeskirche oder
anderenfalls einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist,
d) die personelle Zusammensetzung ihrer Leitungsorgane und ihrer Geschäftsführung sowie Veränderungen dem Diakonischen Werk mitzuteilen,
e) Satzungsänderungen, die das Verhältnis des Mitgliedes zum Diakonischen Werk berühren, nur im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk vorzunehmen,
f) sonstige Satzungsänderungen dem Diakonischen Werk anzuzeigen,
g) den jährlichen Jahresabschluss durch einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen vereidigten Buchprüfer oder eine andere gleichwertige Prüfungsstelle prüfen und testieren zu lassen und den darüber ausgefertigten Prüfungsbericht, der die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. den Lagebericht enthalten muss, dem Diakonischen Amt zuzuleiten,
h) soweit sie mindestens 100 Mitarbeiter beschäftigen (ohne Rücksicht auf Vollzeit- und Teilzeitkräfte), die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Maßgabe einer durch das Diakonische Amt erlassenen Richtlinie gesondert prüfen zu lassen und dem Diakonischen Amt darüber zusammen mit der Vorlage des
Jahresabschlusses zu berichten,
i) auf Anforderung dem Diakonischen Amt statistische Angaben über ihre Tätigkeit zu übermitteln,
j) in den für sie zuständigen Arbeitsgemeinschaften diakonischer Träger in den Kirchenbezirken und Landkreisen gemäß § 8 mitzuwirken,
k) das Diakonische Werk über existenzbedrohende Schwierigkeiten unverzüglich zu unterrichten.
(6) Die vorerwähnten Pflichten nach Absatz 5 sind auf die juristischen Mitglieder, gleich welcher Rechtsform, und auf die von den Mitgliedern ausgegliederten oder ausgegründeten Einrichtungen, soweit diese diakonische Aufgaben erfüllen, zu übertragen.
(7) Die vorerwähnten Pflichten nach Absatz 5 Buchstaben a) bis h) finden keine Anwendung auf die Kirchgemeinden und Kirchenbezirke.
(8) Ein Mitglied kann in begründeten Fällen für alle oder einzelne Einrichtungen abweichend von Absatz 5 Buchstabe a) die Anwendung einer anderen gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Diakonische Rat nach Anhörung der Arbeitsrechtlichen Kommission.
(9) Für rechtlich selbstständige und überregional tätige kirchlichdiakonische Werke anderer Gliedkirchen und Körperschaften, die diakonische Einrichtungen im Bereich des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e. V. unterhalten, können ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen und auf deren Antrag durch den Diakonischen Rat Ausnahmen von den Mitgliedspflichten gemäß Absatz 5 bewilligt werden.

§ 8
Arbeitsgemeinschaften diakonischer Träger
(1) Mitglieder nach § 4 bzw. deren unselbstständige und selbstständige Einrichtungen, diakonisch-missionarische Dienste und Werke bilden ungeachtet des Sitzes ihres Trägers und ihrer Rechtsform Arbeitsgemeinschaften, deren Tätigkeit sich auf den jeweiligen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt bezieht.
(2) Arbeitsgemeinschaften können auch auf der Ebene von Kirchenbezirken oder kirchenbezirksübergreifend gebildet werden. Näheres hierzu regelt die durch das Diakonische Werk erlassene Mustersatzung.
(3) Den Arbeitsgemeinschaften können auch Gastmitglieder gemäß § 5 beitreten.

§ 9
Facharbeitsgemeinschaften und Fachverbände
(1) In Facharbeitsgemeinschaften und Fachverbänden schließen sich Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen und Werke nach fachlichen Gesichtspunkten zusammen. Dem Zusammenschluss können auch Gastmitglieder gemäß § 5 beitreten.
(2) Facharbeitsgemeinschaften und Fachverbände fördern die fachliche Tätigkeit und den Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder und beraten das Diakonische Werk in ausgewählten Fragen. Dies geschieht insbesondere durch die Abgabe von Arbeitsempfehlungen.
(3) Für die Tätigkeit und die Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk gelten die dafür zutreffenden Rahmenbestimmungen.

§ 10
Organe
Organe des Diakonischen Werkes sind:
a) die Diakonische Konferenz,
b) der Diakonische Rat und
c) der Vorstand.

§ 11
Diakonische Konferenz
(1) Die Diakonische Konferenz ist das oberste Organ des Diakonischen Werkes.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
(3) Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt durch ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder durch einen in die Diakonische Konferenz entsandten Bevollmächtigten, dessen Vertretungsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen ist.
(4) Zu den Beratungen der Diakonischen Konferenz ist der Landesbischof einzuladen.
(5) Die Diakonische Konferenz ist zuständig für
a) die Bestimmung der Leitlinien und Grundsätze der Tätigkeit des Diakonischen Werkes und seiner Mitglieder,
b) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Diakonischen Rates und des Vorstandes,
c) die Bestätigung des Wirtschaftsplanes, die Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Diakonischen Rates,
d) die Wahl der Mitglieder des Diakonischen Rates gemäß § 12 Abs. 1 Buchstaben c) bis f),
e) die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages,
f) Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über die Auflösung des Diakonischen Werkes,
g) Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 1 und 3,
h) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Diakonischen Rates,
i) die Einsetzung von Ausschüssen,
j) sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Diakonischen Rat vorgelegt werden.
(6) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen des Einvernehmens mit dem Landeskirchenamt.
(7) Die Diakonische Konferenz wird vom Vorsitzenden des Diakonischen Rates jährlich einberufen und geleitet. Soweit es erforderlich ist, kann er die Diakonische Konferenz zu außerordentlichen Beratungen einberufen. Sie ist ferner von ihm einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
(8) Die Diakonische Konferenz ist rechtzeitig einberufen, wenn sie wenigstens vier Wochen vor Beginn den Mitgliedern schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung bekannt gegeben
worden ist. Die Diakonische Konferenz ist beschlussfähig, sobald wenigstens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.
(9) Die Diakonische Konferenz fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Über Beschlüsse der Diakonischen Konferenz ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Diakonischen Rates und dem Vertreter eines Mitgliedes des Diakonischen Werkes zu unterzeichnen ist.
§ 12
Diakonischer Rat
(1) Dem Diakonischen Rat gehören an:
a) zwei Mitglieder der Landessynode,
b) zwei Vertreter des Landeskirchenamtes,
c) einer der Direktoren der Stadtmissionen, der von diesen vorgeschlagen und von der Diakonischen Konferenz in geheimer Abstimmung gewählt wird,
d) einer der Vorstandsvorsitzenden bzw. der gesetzmäßig berufenen Vertreter der Diakonischen Werke in den Kirchenbezirken, der von diesen vorgeschlagen und von der Diakonischen Konferenz in geheimer Abstimmung gewählt wird,
e) ein Vertreter von zum Diakonischen Werk gehörenden Diakoniewerken und -verbänden gemäß § 4 Abs. 6, der von diesen bestimmt und durch die Diakonische Konferenz in geheimer
Abstimmung gewählt wird,
f) sieben Mitglieder, die durch die Diakonische Konferenz in geheimer Abstimmung gewählt werden,
g) drei Mitglieder, die vom Diakonischen Rat berufen werden.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben c) bis f) beträgt vier Jahre. Sie beginnt jeweils mit dem Zeitpunkt der Wahl gemäß Absatz 1 Buchstaben c) bis f). Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Diakonischen Rat aus, so ist von der zuständigen bzw. vorschlagenden Stelle nach Absatz 1 Buchstaben a) bis e) ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit zu bestimmen. In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe f) rückt der nicht gewählte Kandidat mit der nächst höchsten Stimmzahl in den Diakonischen Rat auf. Scheidet ein Mitglied
nach Absatz 1 Buchstabe g) vorzeitig aus, beruft der Diakonische Rat nach. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben c) bis f) bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe g) richtet sich nach der Amtszeit der gewählten Mitglieder.
(3) Die Mitglieder des Diakonischen Rates müssen einer christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist, angehören und in ihrer Mehrheit Mitglieder der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens sein.
(4) Die Mitglieder des Diakonischen Rates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes des Diakonischen Werkes sein und weder zum Diakonischen Werk noch zum Diakonischen Amt in
einem Dienstverhältnis stehen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Diakonischen Rates ohne Stimmrecht teil, sofern nicht der Diakonische Rat eine Teilnahme in sie selbst betreffenden Angelegenheiten ausschließt. Mitarbeiter des Diakonischen Amtes können zu den Sitzungen des Diakonischen Rates mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

§ 13
Aufgaben und Arbeitsweise des Diakonischen Rates
(1) Der Diakonische Rat überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Er berät ihn bei seiner Arbeit und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Diakonischen Konferenz. Er lässt sich zu diesem
Zweck regelmäßig vom Vorstand über die aktuelle Lage des Diakonischen Werkes, die wirtschaftliche Situation, besondere Arbeitsschwerpunkte sowie Entwicklungstendenzen in der Arbeit der Diakonie unterrichten. Der Diakonische Rat ist dem Vorstand gegenüber in begründeten Einzelfällen und unter Einhaltung der satzungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben weisungsberechtigt. Er kann ihm im Rahmen seiner Zuständigkeiten Aufträge
erteilen.
(2) Der Diakonische Rat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Gegenüber den anderen Organen des Diakonischen Werkes wird der Diakonische Rat durch den Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Diakonische Rat ist insbesondere zuständig für:
a) die Überwachung der diakonischen und missionarischen Arbeit des Diakonischen Werkes,
b) die Prüfung und die Beschlussfassung über den vom Vorstand aufzustellenden Haushalts-, Investitions- und Stellenplan (Wirtschaftsplan) für das Geschäftsjahr und dessen Vorlage
an die Diakonische Konferenz,
c) die Bestätigung der vom Vorstand aufgestellten und geprüften Bilanz nach Abschluss des Geschäftsjahres,
d) Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Beschlussfassung über die vom Vorstand vorzulegende Kassen- und Rechnungsordnung des Diakonischen Amtes,
g) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
h) die Anerkennung von Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften gemäß § 9 gleich welcher Rechtsform,
i) die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer und die Beendigung bestehender Arbeitszweige des Diakonischen Werkes,
j) die Bildung von Ausschüssen für bestimmte Aufgaben,
k) die Vorlage des geprüften Jahresabschlusses an die Diakonische Konferenz zur Genehmigung,
l) die Bestellung des Rechnungsprüfers auf Vorschlag des Vorstandes,
m) die Beschlussfassung über den Verwendungszweck von Mitteln aus Sammlungen und Kollekten auf Vorschlag des Vorstandes,
n) die Beschlussfassung über den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Vermögenswerten, insbesondere von bebauten oder unbebauten Grundstücken, soweit diese
Gegenstände einen Vermögenswert von mehr als 100.000 Euro darstellen und nicht bereits im genehmigten Wirtschaftsplan enthalten sind,
o) die Entscheidung über außergewöhnliche Maßnahmen bei der Verwaltung des Vereinsvermögens,
p) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand vorgelegt werden,
q) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
r) die Entscheidung über Beschwerden gemäß § 14 Abs. 5,
Buchstaben h) und i),
s) Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 2.
(4) Der Diakonische Rat kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über den Bearbeitungsstand einzelner Angelegenheiten fordern und ihm für die Erledigung zumutbare Fristen setzen. Er hat das Recht, in Bücher, Schriften und Vermögensübersichten des Vereins sowie andere Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Diakonische Rat kann einzelne ihm obliegende Aufgaben widerruflich
auf den Vorstand übertragen.
(5) Die Sitzungen des Diakonischen Rates werden vom Vorsitzenden in Absprache mit dem Vorsitzenden des Vorstandes nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, einberufen und von ihm geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung. Der Diakonische Rat ist einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder oder der Vorstand es verlangen.
(6) Der Diakonische Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(7) Der Diakonische Rat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Diakonischen Rates ist eine Niederschrift anzufertigen und den Mitgliedern des Diakonischen Rates zuzuleiten.

§ 14
Vorstand
(1) Dem Vorstand des Diakonischen Werkes gehören an:
a) der Direktor des Diakonischen Amtes als Vorsitzender,
b) der Justitiar des Diakonischen Amtes als stellvertretender Vorsitzender und
c) der Kaufmännische Vorstand.
Die Mitglieder des Vorstandes sind hauptamtlich im Diakonischen Amt beschäftigt. Sie werden durch das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Diakonischen Rat berufen bzw. abberufen.
(2) Der Direktor soll ordinierter Theologe sein.
(3) Der Vorstand vertritt das Diakonische Wer gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Zur gesetzlichen Vertretung ist jedes Mitglied des Vorstandes allein berechtigt. Die gesetzlichen
Vertreter sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse der Organe des Diakonischen Werkes gebunden. In den die Mitglieder des Vorstandes selbst betreffenden Angelegenheiten wird das
Diakonische Werk vom Vorsitzenden des Diakonischen Rates vertreten.
(4) Gegenüber den Organen des Diakonischen Werkes wird der Vorstand durch den Vorsitzenden vertreten.
(5) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Diakonischen Werkes und die Bewirtschaftung des Vermögens, soweit dies nicht der Diakonischen Konferenz oder dem Diakonischen Rat vorbehalten ist. Hierzu bedient sich der Vorstand des Diakonischen Amtes. Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass die von der Diakonischen Konferenz und vom Diakonischen Rat gefassten Beschlüsse und Aufträge ordnungsgemäß und vollständig
verwirklicht werden. Insbesondere obliegen dem Vorstand:
a) die Vorbereitung der Sitzungen des Diakonischen Rates in Zusammenarbeit mit dessen Vorsitzenden,
b) die Information des Diakonischen Rates über alle wichtigen Angelegenheiten, die für das Gesamtinteresse des Diakonischen Werkes von Bedeutung sind,
c) die Vorbereitung der Diakonischen Konferenz gemeinsam mit dem Diakonischen Rat,
d) die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes unter Einschluss des Stellen- und Investitionsplanes,
e) die Vorlage der Kassen- und Rechnungsordnung des Diakonischen Amtes an den Diakonischen Rat,
f) die Bestellung und Abbestellung leitender Mitarbeiter des Diakonischen Amtes unter Beachtung des landeskirchlichen Rechts,
g) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Geschäftsführung des Diakonischen Werkes und des Diakonischen Amtes, soweit nicht die Zuständigkeit des Diakonischen
Rates gegeben ist,
h) die Beschlussfassung über Abmahnungen gegenüber pflichtverletzenden Mitgliedern,
i) die Feststellung, dass die Mitgliedschaftsrechte pflichtverletzender Mitglieder ganz oder teilweise ruhen,
j) die Beschlussfassung über öffentliche Stellungnahmen des Diakonischen Werkes von grundsätzlicher Bedeutung in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt,
k) die Aufstellung der Bilanz nach Abschluss des Geschäftsjahres
und Vorschlag des Rechnungsprüfers.
(6) Gegen Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 Buchstaben h) und i) steht den betroffenen Mitgliedern das Recht der Beschwerde bei dem Diakonischen Rat zu.
(7) Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes, die regelmäßig stattfinden, ein und leitet sie. Zu den Sitzungen können
Mitarbeiter des Diakonischen Amtes mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(8) Der Vorstand soll seine Beschlüsse einvernehmlich fassen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlussfassungen sind nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes möglich.
(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den Diakonischen Rat bedarf.

§ 15
Diakonisches Amt
(1) Das Diakonische Amt ist selbstständig arbeitende Dienststelle des Landeskirchenamtes und zugleich Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes. Der Vorstand bedient sich zur Führung der laufenden Geschäfte und der Vermögensverwaltung des Diakonischen Amtes. Es hat die Entscheidungen des Vorstandes und des Diakonischen Rates vorzubereiten und auszuführen. Es nimmt alle Aufgaben des Diakonischen Werkes, soweit sie nicht dessen Organen zugewiesen sind, wahr.
(2) Das Diakonische Amt wird durch den Direktor geleitet. Er ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter des Diakonischen Amtes und begründet und beendet deren Dienstverhältnisse nach Beschlussfassung im Vorstand. Der Direktor trägt die Verantwortung dafür, dass die dem Diakonischen Amt obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Er ist bei Ausführung seiner Tätigkeiten an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

§ 16
Vermögen und Finanzen
(1) Das Diakonische Werk finanziert seine Aufgaben aus den Erträgen seines Vermögens, landeskirchlichen Zuschüssen und Kollekten, Pflegegeldern und sonstigen Entgelten, staatlichen
und kommunalen Zuschüssen und Fördermitteln sowie freiwilligen Zuwendungen Dritter.
(2) Die Einnahmen des Diakonischen Werkes nach Absatz 1 sind ausschließlich für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben zu verwenden und innerhalb des Jahresabschlusses nachzuweisen.
Der Jahresabschluss wird nach der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung vom Diakonischen Rat der Diakonischen Konferenz zur Genehmigung zugeleitet.
(3) Die Finanzverwaltung obliegt dem Vorstand. Für die Einnahmen und Ausgaben des Diakonischen Werkes ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Beschlussfassung durch den Diakonischen Rat und der Bestätigung durch die Diakonische
Konferenz. Das Nähere bestimmt die vom Diakonischen Rat beschlossene Kassen- und Rechnungsordnung des Diakonischen Amtes, die der Bestätigung durch das Landeskirchenamt
bedarf.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Diakonischen Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Organe des Diakonischen Werkes und das Diakonische Amt sind dafür verantwortlich, dass das Vermögen des Diakonischen Werkes ordnungsgemäß erhalten und verwaltet wird. Über
die Belastung oder Veräußerung von Vermögenswerten, insbesondere von bebauten oder unbebauten Grundstücken, entscheidet der Vorstand bzw. der Diakonische Rat entsprechend den Satzungsbestimmungen.

§ 17
Auflösung
(1) Die Auflösung des Diakonischen Werkes kann nur durch eine für diesen Zweck einberufene Diakonische Konferenz erfolgen. Der Diakonischer Rat ist vorher zu hören. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder und der Zustimmung der Landessynode.
(2) Im Falle der Auflösung, des Entzugs der Rechtsfähigkeit sowie bei Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes geht das Vermögen des Diakonischen Werkes auf die Landeskirche
über. Es ist von der Landeskirche im Sinne der bisherigen Zweckbestimmung zur Finanzierung der diakonischen Arbeit innerhalb ihres Bereiches zu verwenden.

§ 18
Schlussbestimmungen, Übergangsregelungen
(1) Die vorstehende Satzung vom 19. September 1990 in der Fassung des Beschlusses vom 12. November 2004 tritt am 12. November 2004 in Kraft.
(2) Die Mitglieder der Mitgliederversammlung der bisherigen Satzung bilden die Diakonische Konferenz.
(3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes der bisherigen Satzung bilden, mit Ausnahme des Direktors und des Justitiars, den Diakonischen Rat bis zum Ablauf der Wahlperiode. Der Diakonische Rat ist im November 2005 neu zu bilden.


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