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2.6.5 DIAKONIE DURCH TRÖSTUNG VON
TRAUERNDEN: FRIEDHÖFE
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 15. September 1992 (ABl. 1992 A
153)
<Die Musterfriedhofsordnung wurde 1992 mit drei
Anlagen veröffentlicht. Die Anlage 3 wurde inzwischen aufgehoben und wird
deshalb hier nicht wiedergegeben.>
3402/278
Das Landeskirchenamt erlässt auf Grund der neuen
Rechtsordnung, die infolge des Einigungsvertrages für die neuen
Bundesländer verbindlich geworden ist, die nachstehende
Musterfriedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens. In
dieser Musterfriedhofsordnung sind die in den alten Bundesländern im
Verlauf der vergangenen vier Jahrzehnte auf dem Gebiet des Friedhofswesens
gesammelten Erfahrungen und grundlegende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
berücksichtigt.
Die Richtlinien für die Gestaltung kirchlicher
Friedhöfe und das Muster für Friedhofsordnungen der Kirchgemeinden vom
27. April 1972 (Amtsblatt Seite A 33) werden aufgehoben.
Die friedhofsbesitzenden Kirchgemeinden werden
angehalten, baldmöglichst, spätestens bis zum 31. Dezember 1993, eine
neue örtliche Friedhofsordnung auf der Grundlage dieser
Musterfriedhofsordnung aufzustellen und zu beschließen. Voraussetzungen
für das In-Kraft-Treten der neuen Friedhofsordnung sind die
Bestätigung durch das zuständige Bezirkskirchenamt und die
öffentliche Bekanntmachung gemäß rechtsstaatlichen
Anforderungen. Dies gilt auch für zur Friedhofsordnung gehörende
Anlagen, Ergänzungen und künftige Veränderungen.
Die Friedhofsordnung als kirchliches Ortsgesetz regelt
die Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten und der in ihrem Auftrag auf
dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden. Nutzungsberechtigte und
Gewerbetreibende sind durch Unterschrift zur Anerkennung der Friedhofsordnung zu
verpflichten (vgl. Empfehlenswerte Vordrucke für die Arbeit kirchlicher
Friedhofsverwaltungen - Amtsblatt 1992 Seite A 32 -).
Die Friedhofsträger sind verpflichtet, die
Nutzungsberechtigten über ihre Rechte und Pflichten zu informieren sowie
über Möglichkeiten der Grabmal- und Grabstättengestaltung zu
beraten. Die bisherigen Vorschriften zur Grabmal- und Grabstättengestaltung
bleiben für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen
Friedhofsordnung bereits bestehenden Nutzungsrechte weiterhin
verbindlich.
Ist der kirchliche Friedhof der einzige am Ort vorhandene
Bestattungsplatz, ist er zur Aufnahme aller Verstorbenen des Ortes verpflichtet
und hat somit Monopolcharakter. Auf diesen Friedhöfen sind neben
Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auch solche mit
allgemeinen Vorschriften bereitzuhalten. Bei der Neuvergabe von Nutzungsrechten
sollte sich der Friedhofsträger die Wahl des Nutzungsberechtigten vor der
Lösung der Grabstätte schriftlich bestätigen lassen (vgl. Muster
1 der o. g. Vordrucke - Amtsblatt 1992 Seite A 32 -).
Verfügt der Friedhofsträger nicht über
ausreichend Platz, um ein neues Grabfeld anzulegen, bestimmt er, für welche
Felder künftig allgemeine und für welche zusätzliche
Gestaltungsvorschriften gelten. Diese Festlegung muss nachvollziehbar, die
Flächen müssen gleichwertig sein. Vorhandene Nutzungsrechte
unterliegen den alten Bestimmungen (vgl. § 31 Absatz 1 der
Musterfriedhofsordnung). Werden über die bisher gültigen
Gestaltungsvorschriften hinaus weitere zusätzliche beschlossen, so werden
auch sie erst bei Nachlösung bzw. Neulösung von Grabstätten
wirksam.
Auf Friedhöfen ohne Monopolcharakter (d. h., wenn
innerhalb der Gemeinde ein kommunaler Friedhof existiert) können für
den gesamten kirchlichen Friedhof zusätzliche Gestaltungsvorschriften
erlassen werden. Über die sich daraus ergebenden Pflichten und Rechte sind
die Nutzungsberechtigten entsprechend zu unterrichten.
Für die Fertigung und Errichtung eines Grabmals muss
der Nutzungsberechtigte rechtzeitig vorher beim Friedhofsträger einen
Grabmalgenehmigungsantrag stellen. Die Friedhofsverwaltung prüft und
bearbeitet den Antrag in angemessener Frist (höchstens vier Wochen). Werden
Grabmale ohne vorherige Genehmigung errichtet, ist zunächst zu prüfen,
ob das Grabmal im Nachhinein gemäß den Bestimmungen der
Friedhofsordnung zu genehmigen wäre. In diesem Fall liegt ein formaler
Verstoß gegen die Friedhofsordnung vor. Der Nutzungsberechtigte ist auf
die Genehmigungspflicht hinzuweisen, der Gewerbetreibende ist abzumahnen.
Entspricht das ohne Genehmigung errichtete Grabmal nicht den Bestimmungen der
Friedhofsordnung, ist nach § 24 Absatz 9 der Musterfriedhofsordnung zu
verfahren.
Die im Auftrag des Nutzungsberechtigten auf dem Friedhof
tätigen Gewerbetreibenden bedürfen für ihre Tätigkeit der
Zulassung durch den Friedhofsträger (vgl. § 6 der
Musterfriedhofsordnung). Diese Zulassung kann befristet erteilt werden, wobei
der befristete Zeitraum nicht unter 3 -5 Jahren liegen sollte. Wird der
Gewerbetreibende nur im Einzelfall oder in wenigen Einzelfällen tätig,
ist die Gebühr für die Zulassung zu ermäßigen oder zu
erlassen. Ungeachtet dessen ist die schriftliche Anerkennung der
Friedhofsordnung Grundvoraussetzung für die Tätigkeit von
Gewerbetreibenden.
Die in den §§ 19 Absätze 2 und 3 und 21
Absatz 9 der Musterfriedhofsordnung getroffenen Festlegungen werden
zunächst nicht überall sofort zu verwirklichen sein. Deshalb soll den
Gewerbetreibenden während einer angemessenen Übergangszeit (drei
Monate) Gelegenheit gegeben werden, ihre den Vorschriften nicht entsprechenden
Materialbestände aufzubrauchen. Danach ist eine strikte Beachtung der
gesamten Bestimmungen zu fordern und durchzusetzen.
Damit die Friedhofsverwaltung jederzeit rasch mit den
Nutzungsberechtigten in Verbindung treten kann, müssen ihr deren aktuelle
Wohnanschriften bekannt sein. Es empfiehlt sich deshalb, in
Grablösescheine, Gebührenbescheide und weitere Vordrucke einen Hinweis
aufzunehmen, dass der Nutzungsberechtigte verpflichtet ist,
Wohnsitzänderungen dem Friedhofsträger unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
Auch im Friedhofswesen sind die kirchlichen
Datenschutzbestimmungen zu beachten. Alle im Zusammenhang mit der Vergabe von
Nutzungsrechten an Grabstätten erhobenen und gegebenenfalls gespeicherten
Daten dürfen nur für die Zwecke genutzt werden, für die sie
erhoben wurden. Bei Anfragen Dritter nach Grabstätten, beigesetzten
Verstorbenen und Nutzungsberechtigten darf nur Auskunft über die
Bezeichnung und Lage der Grabstätte und die darin Beigesetzten (Name,
Vorname, Geburts- und Sterbedatum, Datum der Bestattung) erteilt werden. Namen
und Anschriften von Nutzungsberechtigten dürfen nicht oder nur nach deren
schriftlicher Zustimmung übermittelt werden. Bei öffentlichen
Bekanntmachungen über abgelaufene Nutzungsrechte bzw. verwilderte
Grabstätten usw. sind die Grabstätten ebenfalls nur gemäß
dem Lageplan bzw. dem Grabstellenregister allgemein zu bezeichnen. Namen und
Anschriften von Nutzungsberechtigten dürfen nicht bekannt gegeben
werden.
Immer wieder wird angefragt, ob kirchliche
Friedhofsträger befugt sind, bei fortgesetzten Verstößen gegen
einzelne Bestimmungen der Friedhofsordnung ein Bußgeld zu erheben und ggf.
vollstrecken zu lassen. Leider muss dies verneint werden. Es sollte aber durch
Verhandlungen mit der Kommunalgemeinde angestrebt werden, dass in die
örtliche Gemeindeordnung/ Gemeindesatzung eine Bestimmung des Inhalts
aufgenommen wird, wonach von kirchlichen Friedhofsträgern angezeigte
Verstöße gegen die geltende Friedhofsordnung als Ordnungswidrigkeiten
verfolgt und mit einer Geldbuße gemäß dem für die
Kommunalgemeinde geltenden Bußgeldkatalog geahndet werden können. Die
Geldbuße wäre nach Abzug der Verwaltungskosten an den
Friedhofsträger abzuführen und für Friedhofszwecke zu
verwenden.
Für Rückfragen im Zusammenhang mit der neuen
Musterfriedhofsordnung stehen die Bezirkskirchenämter zur Verfügung.
Das Landeskirchenamt wird außerdem in den einzelnen
Kirchenamtsratsbereichen dazu Informationsveranstaltungen
anbieten.
Dresden, am 15. September 1992
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Musterfriedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens
Friedhofsordnung
für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeinde
........................................................................................................
vom .......................
Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die
Gemeinde ihre Toten zur letzten Ruhe bettet.
Der kirchliche Friedhof ist als Bestattungsort immer auch
zugleich Glaubenszeugnis. Er ist die Stätte der Toten, die zur letzten Ruhe
bestattet sind. An seiner Gestalt wird sichtbar, inwieweit ihrer in Liebe
gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis christlicher Glaube lebendig ist.
Gestaltung und Pflege des Friedhofs erfordern daher besondere
Sorgfalt.
Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn
und ihre Richtung.
I. Allgemeines
§ 1 Leitung und Verwaltung des
Friedhofes
§ 2 Benutzung des Friedhofs
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 4 Beratungsmöglichkeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof
§ 7 Gebühren
II. Bestattungen und Feiern
A. Benutzungsbestimmungen für Feier- und
Leichenhallen
§ 8 Bestattungen
§ 9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Leichenhalle
§ 11 Feierhalle/Friedhofskapelle
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am
Grabe
§ 13 Musikalische Darbietungen
B. Bestattungsbestimmungen
§ 14 Ruhefristen
§ 15 Grabgewölbe
§ 16 Ausheben der Gräber
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 18 Umbettungen
§ 19 Särge und Urnen
III. Grabstätten
A. Allgemeine Grabstättenbedingungen
§ 20 Vergabebedingungen
§ 21 Herrichten und Instandhaltung der
Grabstätten
§ 22 Grabpflegevereinbarungen
§ 23 Verkehrssicherungstechnische
Mindestanforderungen an Grabmale
§ 24 Genehmigungspflicht für Grabmale und
sonstige Anlagen
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher
Anlagen
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und
Grabstätten
§ 27 Entfernen von Grabmalen
B. Reihengrabstätten
§ 28 Rechtsverhältnisse an
Reihengrabstätten
C. Wahlgrabstätten
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 30 Übergang von Rechten an
Wahlgrabstätten
§ 31 Alte Rechte
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
§ 32 Wahlmöglichkeit
§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 34 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
§
35 Grabmalgrößenfestlegung
§ 36 Material, Form und Bearbeitung
§ 37 Schrift, Inschrift und Symbol
§ 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
§ 39 Grabstättengestaltung
IV. Schlussbestimmungen
§ 40 Zuwiderhandlungen
§ 41 Haftung
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung
§ 43 In-Kraft-Treten
Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde
................................ erlässt auf Grund von § 13 Absatz 2,
Buchstabe i der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33)
Folgende
Friedhofsordnung
I. Allgemeines
§ 1
Leitung und Verwaltung des
Friedhofes
1) Der/die Friedhof/Friedhöfe in
................... .steht/stehen im Eigentum ....................
.
Träger ist die Evangelisch-Lutherische
.............. Kirchgemeinde.
2) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand/beim
Verbandsvorstand.
3) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische
Bezirkskirchenamt ................... .
§ 2
Benutzung des Friedhofes
1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der
Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen ....................
Kirchengemeinde(n) und sonstiger Personen, die bei ihrem Ableben ein Recht auf
Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
2) Ferner werden auf ihm mit Zustimmung des
Friedhofsträgers bestattet:
a) Angehörige anderer evangelischer
Kirchgemeinden,
b) Angehörige anderer christlicher
Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof
besitzen.
3) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung
des Friedhofsträgers.
Bei Friedhöfen mit Bestattungspflicht muss § 2
wie folgt lauten:
§ 2
Benutzung des Friedhofes
1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung aller
Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen
Gemeinde .................... hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer
bestimmten Grabstätte besaßen.
2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung
des Friedhofsträgers.
§ 3
Schließung und Entwidmung
1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder
einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt
geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
2) Nach der beschränkten Schließung werden
Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten
erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur
noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der
beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die
Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zudem genannten Zeitpunkt
die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis
der Beisetzungsberechtigten.
3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen
nicht mehr vorgenommen werden.
4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als
Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst
ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche
Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen
ist.
§ 4
Beratung
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks
Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von
Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an
den Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde
des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind
zu befolgen.
2) Der Friedhof ist für Besucher
geöffnet:
a) in den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr bis
...... Uhr/Sonnenuntergang
b) in den Monaten November bis Februar von 8.00 Uhr bis
...... Uhr/Sonnenuntergang.
3) Kinder unter ....... Jahren dürfen den Friedhof
nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des
Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend
untersagen.
5) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren -
Kinderwagen und Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind
ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze
und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer
Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu
fotografieren,
e) Druckschriften ohne Genehmigung zu
verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der
dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu
verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu
übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen
unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und
außerhalb der Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen,
k) Ansprachen und musikalische Darbietungen
außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten.
6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen,
soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung
einzuholen.
§ 6
Gewerbliche Arbeiten auf dem
Friedhof
1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter
und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen
Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der
vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der
Tätigkeit festlegt.
2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in
fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind
und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
3) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre
fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in
ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation
erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem
Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen
sein und sollten eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt
haben.
5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung
anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies
mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absatz 2 und 7 gelten
entsprechend.
6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen
zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen
entgegenstellen.
7) Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon
abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausübung
seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz
nachweist.
8) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer
Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre
Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der
Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf
Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der
Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der
Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der
Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder
Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht
geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen
werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von
drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten
zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit
voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht
zulässig.
11) Die Gewerbetreibenden haften für alle
Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Bei Beendigung der Arbeiten ist der
Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren
Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und
Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen
Auftrags hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist nicht gestattet,
Geräte der Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des
Friedhofes zu reinigen.
12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof
beschränkt sich auf die Dienstzeit der Friedhofsverwaltung.
13) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei
ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu
entfernen.
§ 7
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner
Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten
Gebührenordnung erhoben.
II. Bestattungen und Feiern
A. Benutzerbestimmungen für Feier- und
Leichenhallen
§ 8
Bestattungen
1) Die kirchliche Bestattung ist eine
gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im
Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer
fest.
2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der
Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen
über die Erteilung eines Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben
unberührt.
3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt
der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen
fest.
4) Stille Bestattungen dürfen nur in Anwesenheit
eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen werden.
§ 9
Anmeldung der Bestattung
Die Bestattung ist bei dem Friedhofsträger unter
Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des
Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde
rechtzeitig anzumelden. Wird die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen
Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 10
Leichenhallen
1) Die Leichenkammern dienen zur Aufbewahrung der
Verstorbenen bis zu deren Bestattung. Die Kammern/Hallen und die Särge
dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger geöffnet und
geschlossen werden.
2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten
Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen
Gesundheitsamtes geöffnet werden.
3) Die Grunddekoration der Leichenkammern/-hallen besorgt
der Friedhofsträger.
§ 11
Feierhalle/Friedhofskapelle
1) Die Feierhalle/Friedhofskapelle dient bei der
kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.
2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der
Feierhalle/Friedhofskapelle durch andere christliche Kirchen, die der
Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören.
3) Die Benutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle durch
andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der vorherigen
Genehmigung des Friedhofsträgers.
4) Die Benutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle wird
nicht gestattet, wenn gesundheitsaufsichtliche Bedenken
entgegenstehen.
5) Die Grunddekoration der Feierhalle/Friedhofskapelle
besorgt der Friedhofsträger.
§ 12
Andere Bestattungsfeiern am
Grabe
1) Bestattungsfeiern anderer Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaften am Grabe sowie Ansprachen am Grabe bedürfen
der Genehmigung des Friedhofsträgers.
2) Kränze dürfen mit kurzen Widmungsworten,
soweit diese nicht widerchristlichen Inhalts sind, nach Abschluss der
Bestattungsfeier am Grabe niedergelegt werden.
3) Kranzschleifen dürfen keine Inschriften
widerchristlichen Inhalts tragen. Andernfalls werden die Schleifen
entfernt.
Bei Friedhöfen mit Bestattungspflicht müssen
die §§ 11 und 12 wie folgt lauten:
§ 11
Feierhalle/Friedhofskapelle
1) Die Feierhalle/Friedhofskapelle dient bei der
kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.
2) Bei der Benutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle
für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist der
Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu
respektieren.
3) Die Benutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle wird
nicht gestattet, wenn gesundheitsaufsichtliche Bedenken
entgegenstehen.
4) Die Grunddekoration der Feierhalle/Friedhofskapelle
besorgt der Friedhofsträger.
§ 12
Andere Bestattungsfeiern am
Grabe
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von
Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem
kirchlichen Friedhof befindet.
§ 13
Musikalische Darbietungen
1) Für besondere musikalische Darbietungen
bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof ist vorher
die Genehmigung des Pfarrers, im Falle des § 12 die des
Friedhofsträgers, einzuholen.
2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem
Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen
Genehmigung des Friedhofsträgers.
B. Bestattungsbestimmungen zu
Grabstätten
§ 14
Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt
....... Jahre. Bei Kindern, die vor der Vollendung des 5. Lebensjahres
gestorben sind, beträgt sie ....... Jahre.
§ 15
Grabgewölbe
1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern
sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern ist nicht
statthaft.
2) In vorhandene - baulich intakte Grüfte -
dürfen Urnen beigesetzt werden; Särge, sofern keine hygienischen
Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für
den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27
entsprechend.
§ 16
Ausheben der Gräber
1) Die Gräber werden von dem
Friedhofsträger ausgehoben und wieder zugefüllt.
2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber
beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel von Oberkante Sarg
mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.*)
3) Die Gräber für Leichenbestattungen
müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände
getrennt sein.
§ 17
Belegung, Wiederbelegung,
Graböffnung
1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet
werden. Es ist jedoch zulässig, die Leiche einer Mutter und ihres
neugeborenen Kindes oder die Leichen zweier gleichzeitig verstorbener
Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
2) Die Beisetzung konservierter Leichen ist nicht
zulässig.
3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung
festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt
werden.
4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung
Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle
des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen
vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als
Bestattungsstätte für Leichen für die erforderliche Zeit zu
sperren.
§ 18
Umbettungen
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich
nicht gestört werden.
2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der
vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers sowie der zuständigen
Ordnungsbehörde; bei Erdbestattungen zusätzlich des Gesundheitsamtes.
Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte
des gleichen Friedhofs sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen
von Amts wegen.
3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen
Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen
muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch
schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten
des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird
vom Friedhofsträger festgesetzt.
5) Der Antragsteller hat für die Kosten bzw.
Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an den
Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig
entstehen.
6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung
nicht unterbrochen oder gehemmt.
7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden,
wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen.
8) Leichen/Särge und Aschen/Urnen zu anderen als
Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder
richterlichen Anordnung.
§ 19
Särge und Urnen
1) Särge sollen höchstens 2,10 m lang,
und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher
als 0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in
Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die
Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung
einzuholen.
2) Die Särge müssen gegen das Durchsickern von
Leichenflüssigkeit gesichert und genügend fest gearbeitet sein. Das
Verwenden von Särgen, Sargausstattungen, Sargwäsche und
Sargabdichtungen aus nicht verrottbaren Stoffen (z. B. aus PVC und PE) ist nicht
gestattet, ebenso Särge und Ausstattungen von Särgen, die in der Erde
bis Ablauf der Ruhezeit nicht zerfallen.
3) Die Urnenkapsel muss aus zersetzbarem Material sein,
die Überurne bei unterirdischer Aschenbeisetzung ebenfalls. Bei
oberirdischer Aschenbeisetzung sind Überurnen aus Kunststoff nicht
zulässig.
III. Grabstätten
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 20
Vergabebestimmungen
1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter
den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur
zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Der
Nutzungsberechtigte erwirbt kein Eigentum an der
Grabstätte.
2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der
künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger
beantragen.
3) Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben
an:
a) Reihengrabstätten für
Leichenbestattung,
b) Reihengrabstätten für
Aschenbestattung,
c) Wahlgrabstätten für
Leichenbestattungen,
d) Wahlgrabstätten für
Aschenbestattungen.
4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig
gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung, insbesondere
der erlassenen Gestaltungsvorschriften (§§ 36 - 40).
5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung
zur Anlage und Pflege von Grabstätten.
6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem
Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
7) Über Sonder- und Ehrengrabstätten
entscheidet der Friedhofsträger.
Bei Friedhöfen mit Bestattungspflicht muss §
20 wie folgt lauten:
§ 20
Vergabebestimmungen
1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter
den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten
bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur zeitlich
begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Der Nutzungsberechtigte
erwirbt kein Eigentum an der Grabstätte.
2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der
künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger
beantragen.
3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben
an:
a) Reihengrabstätten für Leichen- und
Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
b) Reihengrabstätten für Leichen- und
Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
c) Wahlgrabstätten für Leichen- und
Aschenbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
d) Wahlgrabstätten für Leichen- und
Aschenbestattungen mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften.
4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig
gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung.
5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung
zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem
Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
7) Über Sonder- und Ehrengrabstätten
entscheidet der Friedhofsträger.
§ 21
Herrichten, Instandhalten und Abräumen der
Grabstätten
1) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der
Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst
anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen
Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem
Ablauf des Nutzungsrechtes.
2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, nach Ablauf
der Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) bzw. der Ruhezeit (bei
Reihengrabstätten) die Grabstätte zu beräumen.
3) Das Anlegen, Herrichten und jede wesentliche
Änderung der Grabstätte muss auf Feldern mit allgemeinen Vorschriften
nach § 33, Abs. 2 auf Feldern mit zusätzlichen Vorschriften nach
§ 39 erfolgen.
4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs
Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten
nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
5) Wird eine Grabstätte nicht
ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte
auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte
innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu
bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu
ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein
sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder
der Hinweis drei Monate unbeachtet, wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten die
Reihengrabstätte abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Bei
Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf
Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das
Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor Entziehen des
Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte unter Androhung des Entzuges noch
einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in
Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
hat nochmals eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein
entsprechender mehrwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.
Wird das Nutzungsrecht entzogen, wird in dem Entziehungsbescheid der
Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal, Fundamente und sonstige bauliche
Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des
Entziehungsbescheides zu entfernen.
6) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte
dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder
beseitigt werden. Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des
Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und
Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dieses zum Erfüllen
des Friedhofszwecks erforderlich ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen
und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der
gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt
ausschließlich dem Friedhofsträger.
8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und
Unkrautbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege ist nicht
gestattet.
9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe
dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in
Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck, ferner bei
Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze
verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Steckvasen und
Markierungszeichen.
§ 22
Grabpflegevereinbarungen
Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines zu
berechnenden Geldbetrages die Verpflichtung übernehmen, für die
Grabpflege längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im bestimmten
Umfang zu sorgen. Die Pflege wird eingeschränkt oder eingestellt, wenn der
Geldbetrag ohne Verschulden der Verpflichteten verbraucht ist.
§ 23
Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen an
Grabmale
1) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen
beträgt die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,70 m
Höhe 12 cm, über 0,70 m bis 1,00 m Höhe 14 cm und über 1,00
m Höhe 18 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die
Standsicherheit statisch nachzuweisen. Grabmale, die die geforderte
Mindeststärke unterschreiten, werden vom Friedhofsträger aus
Gründen der Verkehrssicherheit auf Kosten des Nutzungsberechtigten wieder
entfernt.
2) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer
liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40
cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den
erforderlichen Mindestabstand gesondert vor.
§ 24
Genehmigungspflicht für Grabmale und bauliche
Anlagen
1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen
bedarf der vorherigen rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung durch den
Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig.
Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Antragsberechtigt ist
allein der Nutzungsberechtigte.
2) den Anträgen sind zweifach
beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im
Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des
Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt,
Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und
Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich
hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit
verlangen.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist,
Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 mit
dem unter 2.a) genannten Angaben.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells
im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher
Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem
genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur
Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist
wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte
entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
4) Die Bildhauer und Steinmetze haben nach den
Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern
des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und
Holzbildbauerhandwerks die Grabmale und baulichen Anlagen zu errichten und zu
fundamentieren.
5) Die Errichtung und jede Veränderung aller
sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen,
rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Die
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die
sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung
errichtet worden ist.
7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in
unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind
unzulässig.
8) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte
Holzstelen oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei
Jahre nach der Bestattung bzw. Beisetzung verwendet werden.
9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die
ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der
Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf eines Monats nach
Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu
lassen.
10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen
baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid
vorzulegen. Die Aufstellung erfolgt im Einvernehmen mit dem
Friedhofsträger.
§ 25
Instandhaltung der Grabmale und baulicher
Anlagen
1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind
dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen
baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder
Steinmetze zu schaffen. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden,
der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
3) Der Friedhofsträger ist verpflichtet, nach
Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale/Grabmalteile und sonstige
bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit zu prüfen bzw. überprüfen
zu lassen.
4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher
Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer jeweils
festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger
berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal,
die sonstige bauliche Anlage oder deren Teile nach Ablauf von drei Monaten von
der Grabstätte zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder
nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche
Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei
Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.
5) Bei Gefahr im Verzuge kann der
Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten
Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen) sofort
treffen.
§ 26
Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale,
bauliche Anlagen sowie Grabstätten oder Grabstätten, die als besondere
Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen
dem besonderen Schutz des Friedhofsträger.
Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom
Friedhofsträger geführten Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur
mit Sondergenehmigung des Bezirkskirchenamtes neu vergeben,
verändert oder an eine(r) andere(n) Stelle verlegt bzw. aufgestellt
werden.
§ 27
Entfernen von Grabmalen
1) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die
Grabmale, deren Fundamente und sonstige bauliche Anlagen durch den
Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, deren Fundamente, sonstige
bauliche Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu
entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger
entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt
werden.
3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt §
26.
B. Reihengrabstätten
§ 28
Rechtsverhältnisse an
Reihengrabstätten
1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für
Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln
für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
2) Reihengrabstätten werden eingerichtet
für:
a) Leichenbestattung,
Verstorbene bis fünf Jahre
Größe der Grabstätte: Länge 1,50
m, Breite 0,90 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,20
m, Breite 0,60 m, Höhe bis 15 cm
Verstorbene über fünf
Jahre
Größe der Grabstätte: Länge 2,50
m, Breite 1,25 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,80
m, Breite 0,75 m, Höhe bis 15 cm
b) Aschenbestattung
Größe der Grabstätte: Länge 1,00
m, Breite 1,00 m
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht
berührt.
3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche
oder eine Asche bestattet werden.
4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer
Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr
ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
5) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte
erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit
bzw. das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen
von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und
durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt
gemacht.
C. Wahlgrabstätten
§ 29
Rechtsverhältnisse an
Wahlgrabstätten
1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für
Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein
Nutzungsrecht für die Dauer von ....... Jahren, beginnend mit dem Tag der
Zuweisung vergeben und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber
bestimmt werden kann. In besonders begründeten Fällen kann auch zu
Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
2) Die einzelne Wahlgrabstätte ist 2,50 m lang und
1,25 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht
berührt.
3) Wahlgrabstätten werden vergeben als ein- und
mehrstellige Wahlgrabstätten. In einer einstelligen Wahlgrabstätte
für Leichenbestattung darf nur eine, in Tiefengräbern dürfen zwei
bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann
zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer Wahlgrabstätte
für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet
werden.
4) In einer Wahlgrabstätte werden der
Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im
Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender
Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf
Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung
des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden.
Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den
beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird.
Auf kirchlichen Friedhöfen mit Bestattungspflicht
entfällt der folgende Satz:
Für die Bestattung in einer Wahlgrabstätte ist
Voraussetzung, dass der zu Bestattende bei seinem Tod einer christlichen
Religionsgemeinschaft angehörte, Ausnahmen bedürfen der Genehmigung
durch den Friedhofsträger.
5) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer
Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr
werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit
angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes
sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.
6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf
Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird
das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der
Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der
Friedhofsträger sechs Monate vor Ablauf der Nutzungszeit durch
öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden
Grabstätte. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von
Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit,
so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit
notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu
verlängern.
7) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer
Beerdigung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale,
Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden
müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten
zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder
Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten
Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus
Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht
möglich ist.
9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten für
Leichenbestattungen im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener
Bäume kann durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen
aufgehoben werden, da zur Gewährleistung der Standsicherheit von
Bäumen nach DIN 18920 verfahren werden muss.
10) Ein Nutzungsrecht kann auch erworben werden an unter
Denkmalschutz stehenden Grabstätten. Auflagen, die zur Erhaltung der
Grabstätte durch die zuständige Denkmalbehörde festgelegt werden,
binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im
Nutzungsrecht.
11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann
jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten
Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die
gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet in
diesem Fall nicht statt.
§ 30
Übergang von Rechten an
Wahlgrabstätten
1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht
nur einem Berechtigten im Sinne von § 29 Absatz 4
übertragen.
Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind
schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten
sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers
erforderlich.
2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der
Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht
bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der
erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
3) Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine
derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender
Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten
über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch
dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und
Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung
ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
lnnerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h)
wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h)
vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des
Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine
Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere als
im § 29 Absatz 4 genannte Person ist mit Zustimmung des
Friedhofsträgers möglich.
4) Der Rechtsnachfolger hat dem Friedhofsträger den
Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die
Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten
schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können
Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 31
Alte Rechte
1) Für Grabstätten, über die der
Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt
hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig
gewesenen Vorschriften.
2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene
Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte
Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung
angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach
§ 29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahre nach Erwerb
begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung
und vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.
D. Grabmal- und
Grabstättengestaltung
Bei kirchlichen Friedhöfen ohne Bestattungspflicht
entfallen die §§ 32, 33 Absatz 3 und 34; für den gesamten
Friedhof gelten § 33 Absatz 1 und 2 sowie §§ 35 bis
39.
§ 32
Wahlmöglichkeiten
1) Es besteht die Möglichkeit, eine
Grabstätte in einem Gräberfeld mit allgemeinen oder in einem
Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen.
Der Friedhofsträger weist spätestens bei Erwerb des Nutzungsrechtes
auf die Wahlmöglichkeit hin. Eine schriftliche Bestätigung dieser Wahl
ist vor Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte durch den
Nutzungsberechtigten notwendig. Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch
gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Gräberfeld mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften.
2) Allgemeine Gestaltungsvorschriften verlangen eine der
Würde des Ortes angemessene Gestaltung von Grabmal und Grabstätte. Die
Beachtung gegebener Situationen im Gräberfeld und eine Abstimmung im Blick
auf benachbarte Grabstätten sind notwendig.
3) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften regen dazu
an, gestaltete Grabmale mit individueller, auf den Verstorbenen bezogener
Aussage zu schaffen. Sie helfen, das Ziel einer sowohl sinnbezogenen als auch
kostengünstigen und relativ pflegearmen Grabbepflanzung unter Verwendung
heimischer, friedhofstypischer Pflanzenarten zu erreichen.
4) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der
Bestandteil dieser Ordnung ist, ausgewiesen.
§ 33
Allgemeine
Gestaltungsvorschriften
1) Grabmale müssen sich in die Art des
Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung
und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden
verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.
2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die
Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die
Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind so zu
bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht
beeinträchtigt werden. Die Höhe der Pflanzen darf in ausgewachsenem
Zustand 1,5 in nicht überschreiten.
3) Folgende Grabfelder des Friedhofs unterliegen den
allgemeinen Gestaltungsvorschriften:
Abt.:
Abt.:
Abt.:
Abt.:
Abt.:
Abt.:
Abt.:
Abt.:
§ 34
Zusätzliche
Gestaltungsvorschriften
1) Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
sind vom Friedhofsträger als Hilfe gedacht zur Schaffung von gestalteten
Grabmalen mit individueller Aussage und zur Schaffung sinnbezogener
Grabbepflanzung.
2) Die folgenden Paragraphen sind
bindend:
§§ 35 - 38, das Grabmal
betreffend,
§ 39, die Bepflanzung betreffend.
3) Folgende Grabfelder des Friedhofs unterliegen den
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften:
Abt.:
Abt.:
Abt.:
Abt.:
Abt.:
Abt.:
Abt.:
§ 35
Grabmalgrößenfestlegung
Die Maßbegrenzungen gelten auch für Holz und
Metall, ausgenommen die Mindeststärke. Breit gelagerte Steine sind nicht
möglich.
max. Raummaß, Mindeststärke, max. Breite, max.
Höhe = max. Länge bei liegenden Grabmalen
1) Steingrabmal für einstellige Urnengrabstätte
(stehend oder liegend)
0,05 cbm 0,18m 0,35m 1,30m
2) Steingrabmal für mehrstellige
Urnengrabstätten (stehend oder liegend)
0,06 cbm 0,18m 0,40m 1,30m
3) Steingrabmal für Reihengrab- und einstelliges
Wahlgrab für Erdbestattungen (stehend oder liegend)
0,075 cbm 0,18m 0,45m 1,30m
4) Steingrabmal für zwei- und mehrstellige
Wahlgräber - Erdbestattungen (stehend und/oder liegend)
0,130 cbm 0,18m 0,55m 1,85m
Kreuzförmige Grabmale können die Breite um 20 %
überschreiten, wenn das vorgesehene Raummaß eingehalten
wird.
Das Raummaß darf durch ein weiteres Grabmal nicht
überschritten werden.
Rechenbeispiele
zu 1) 0,05/0,18 0,35 m breit, dann 0,79 m
hoch
1,30 m hoch, dann 0,21 m breit
zu 2) 0,06/0,18 0,40 m breit, dann 0,83 m
hoch
1,30 m hoch, dann 0,25 m breit
zu 3) 0,075/0,18 0,45 m breit, dann 0,92 m
hoch
1,30 m hoch, dann 0,32 m breit
zu 4) 0,130/0,18 0,55 m breit, dann 1,31 m
hoch
1,85 m hoch, dann 0,39 m breit
§ 36
Material, Form und Bearbeitung
1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine,
Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
2) Die Form des Grabmals muss dem Material gerecht sein,
einfach und ausgewogen. Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist konsequent
auszubilden.
3) Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder
asymmetrische Formen ohne besondere Aussage, Breitsteine sowie Findlinge,
findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue sowie weiße und schwarze
Grabmale sind nicht zugelassen.
4) Die Grabmale müssen aus einem Stück
hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
5) Die Grabmale müssen allseitig und gleichwertig
sowie dem Material gemäß bearbeitet sein. Sie dürfen nicht
gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
6) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als
gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente, die
ihrerseits nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche
einnehmen dürfen.
7) Flächen dürfen keine Umrandungen
haben.
8) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht
aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten,
insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravuren, Gips,
Porzellan, Aluminium etc.
9) Die landeskirchliche Richtlinie zur Grabmalgestaltung
vom 15. September 1992 (Anlage 1) ist Bestandteil dieser
Friedhofsordnung.
§ 37
Schrift, Inschrift und Symbol
1) Inschriften und Symbole sollen auf den Toten,
das Todesgeschehen und dessen Überwindung Bezug nehmen. Die volle Nennung
des Namens in der Reihenfolge Vorname, Familienname ist
erforderlich.
2) Es sind nur vertieft eingearbeitete Schriften
(60-Grad-Schrift) oder plastisch erhabene zulässig. Im Einzelfall ist auch
die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z. B. Blei-Intarsia,
Bronzeauslegung, gegossene Metallschriften (Unikate).
3) Sogenannte Kastenschriften (vertieft-erhabene
Schriften) sowie nicht aus dem gleichen Material des Grabmals
serienmäßig hergestellte Schriften, Ornamente, Symbole, Reliefs und
Plastiken sind nicht zulässig.
4) Farbige Tönungen sind nur im Ausnahmefall als
nicht glänzende Lasur möglich, wobei der Farbton der Tonskala des
Steines entnommen sein muss. Schwarze und weiße Auslegfarbe, Gold- und
Silberschriften, Ölfarben und Lackanstriche (außer Metall) sind nicht
gestattet.
5) Die landeskirchliche Richtlinie zur Grabmalgestaltung
vom 15. September 1992 (Anlage 1) ist Bestandteil dieser
Friedhofsordnung.
§ 38
Stellung des Grabmals auf der
Grabstätte
1) Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand
von der Grabkante haben.
2) Für die Aufstellung des Grabmals eignet sich auf
Gräbern für Erdbestattung in Abhängigkeit von der Grabmalform die
gesamte Grabfläche, in der Regel das "Kopfende". Auf Gräbern für
Urnenbeisetzungen ist die zentrale Aufstellung auf der quadratischen
Grabfläche zwingend, da die Urne ihrer Zweckbestimmung nach auf senkrechte
Achse gearbeitet ist und senkrecht in den Boden versenkt wird.
§ 39
Grabstättengestaltung
1) Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit
bodendeckenden ausdauernden und standortgemäßen Stauden und/oder
Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere
Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht
wesentlich überschreiten dürfen.
2) Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die
für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen, sind der Charakter
des Friedhofs und des Grabfeldes, die vorherrschenden Lichtverhältnisse,
die Gestaltung des Grabmals und der Personenbezug.
3) Bei einer Grabbepflanzung mit Personenbezug werden
statt der Wechselbepflanzung Einzelpflanzen in die bodendeckende
Grundbepflanzung eingebracht. Diese sollen zu bestimmten Zeiten z. B.
Geburtstag, Todestag, Hochzeitstag des Verstorbenen das Grab in besonderer Weise
schmücken.
4) Besteht hingegen der Wunsch nach Wechselbepflanzung,
kann in die Grundbepflanzung ein bis zu 10 Prozent der Gesamtfläche
einnehmender stets symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich zur
Akzentsetzung vorgesehen werden.
5) Die Ablage von Schnittblumen erfolgt in
bodenbündig eingelassenen Steckvasen.
6) Der Abschluss der Grabstätten gegen den Weg wird
- soweit funktionell erforderlich - von dem Friedhofsträger aus
einheitlichem Material bodenbündig gesetzt. Das gilt auch für die
seitliche Abgrenzung zu den Nachbargrabstätten.
7) Nicht gestattet sind auf der
Grabstätte:
a) das Aufstellen von Pflanzschalen, -kübeln und
-kästen sowie von zusätzlichem Grabschmuck aus nichtverrottbarem
Material,
b) das Aufbewahren von Gefäßen, Geräten
u. a.,
c) das Verwenden von Einmachgläsern, Blechdosen und
dergleichen als Vasen,
d) das Aufstellen von Rankgerüsten, Gittern,
Pergolen und ähnlichen Baulichkeiten sowie von
Sitzgelegenheiten,
e) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies,
Folien und anderen den Boden verdichtenden Materialien sowie mit Torf oder nur
mit Erde und ohne Bepflanzung,
f) die Verwendung von gefärbter
Erde,
g) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus
Pflanzen, Holz, Metall, Stein, Steinersatz, Kunststein, Glas, Kunststoff usw.
sowie die Unterteilung der Grabstätte mit Formstücken oder Platten u.
Ä..
8) Die Grablaternen müssen in Ausführung und
Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen. Sie sollen
ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und nicht höher
als 25 cm sein.
9) Die landeskirchliche Richtlinie zur
Grabstättengestaltung vom 15. September 1992 (Anlage 2) ist Bestandteil
dieser Friedhofsordnung.
IV. Schlussbestimmungen
§ 40
Zuwiderhandlungen
1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6, 10,
11, 12, 13 und 21 Absätze 6 bis 9 zuwiderhandelt, kann durch einen
Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst,
gegebenenfalls durch den Friedhofsträger wegen Hausfriedensbruch bzw. wegen
Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung zur Anzeige gebracht
werden.
2) Bei Verstoß gegen die §§ 33 Abs. 1,
35, 36, 37 wird nach § 24 Abs. 3 verfahren.
3) Bei Verstoß gegen die §§ 33 Abs. 2 und
39 wird nach § 21 Abs. 5 verfahren.
§ 41
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für
Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des
Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere
oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts-
und Überwachungspflichten.
§ 42
Öffentliche Bekanntmachung
Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen und
aller Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
öffentlichen Bekanntmachung.
§ 43
In-Kraft-Treten
1) Diese vom Evangelisch-Lutherischen
Bezirkskirchenamt .................... am .......... bestätigte
Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft.
2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die
Friedhofsordnung .................... vom .......... außer
Kraft.
..........................................
Ort, Datum
Der Friedhofsträger
Kirchensiegel
.......................................
.......................................
Bestätigungsvermerk des Evangelisch-Lutherischen
Bezirkskirchenamtes
3 Anlagen
Anlage 1
Landeskirchliche Richtlinien
zur Grabmalgestaltung in Grabfeldern mit
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Vom 15. September 1992
Der Friedhof als öffentliche und gemeinschaftliche
Anlage verlangt, dass seine Einzelelemente, also auch die Grabmale, sich in ein
Gesamtkonzept einfügen. Mit dem Grabmal soll des Verstorbenen gedacht
werden. Das Grabdenkmal im Sinne des "Denk-mal-(nach)" wird dieser
ursprünglichen Funktion gerecht.
1. Grabmalgenehmigung
Jedes Grabmal muss vor seiner Errichtung durch den
Kirchenvorstand genehmigt werden. Die Genehmigung von Grabmalen ist keine
Formsache. Sie ist vielmehr eine wichtige Handhabe des Friedhofsträgers in
seiner Verantwortung für ein gutes, der Würde des Ortes entsprechendes
Friedhofsbild. Ein verantwortlich durchgeführtes Genehmigungsverfahren ist
dafür Voraussetzung. Im Zweifels- oder Konfliktfall ist über das
zuständige Bezirkskirchenamt die/der landeskirchliche
Friedhofssachverständige hinzuzuziehen.
2. Material
Für die Herstellung von Grabmalen eignen sich neben
Holz und Metall alle Natursteine.
Zu bevorzugen ist der in der Landschaft heimische Stein,
da er mit der natürlichen Umgebung eine Einheit bildet.
Unterschieden werden die Steine in:
- Weichgesteine
(z. B. Sandstein, Porphyrtuff,
Muschelkalkstein)
- mittelharte Steine
(z. B. Travertin, harter Sandstein, Schiefer,
Marmor)
- Hartstein
(z. B. Granit, Quarzporphyr, Syenit,
Diabas)
3. Bearbeitung
Die Ausdruckskraft des Grabsteines hängt wesentlich
von einer guten Oberflächenbearbeitung ab. Bossierte oder polierte
Steinoberflächen sind nicht zulässig. Freistehende Grabmale im
Grabfeld werden immer von allen Seiten erlebt. Daher muss die handwerkliche
Bearbeitung und Gestaltung alle Seiten einbeziehen. Flächen dürfen
keine Umrandungen haben.
3.1. Flächenbearbeitung von
Hartgesteinen
Mögliche handwerkliche Bearbeitungsgrade sind grob-
bis feingespitzt / grob- bis feingestockt / grob- bis feingeriffelt / grob- bis
feingeschliffen / wobei der Feinschliff der äußerst mögliche
Bearbeitungsgrad ist. (Feinschliff = letzter Bearbeitungsgrad vor Mattschliff
und Politur)
3.2. Flächenbearbeitung von
Weichgesteinen
Mögliche Bearbeitungsgrade sind gespitzt /
geflächelt / gestelzt / gekrönelt / scharriert / gebeilt / bis
feingeriffelt /geschliffen.
4. Grabmalformen
<Die dazugehörigen Abbildungen können
hier nicht dargestellt werden - siehe ABl. 1992 A 164 - 166.>
Das Grabmal muss von klarer, möglichst schlichter
und einfacher Form sein. Je kleiner das Grabmal ist, umso einfacher muss es der
Form nach sein. Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein,
sockellos.
4.1. Stehendes Grabmal
- Stele (ausschließlich mit symmetrischem
Kopfabschluss)
- Kreuz (monolithisch gearbeitet)
4.2. Liegendes Grabmal
Liegende Grabmale müssen immer etwas in die Erde
eingelassen werden. Für Erdgräber sind rechteckige Grabsteine im
Längsformat mit max. 5 - 10 % Gefälle, für Urnengräber
vorzugsweise Steine mit quadratischem Grundriss vorzusehen.
4.3. Kubisches Grabmal
Kubische Grabmale eignen sich einzeln oder in kleinen
Gruppen zur Auflockerung von Grabfeldern. Sie sind vor allem für
Urnengräber geeignet.
4.4. Wirkung im Grabfeld
Grabfeld mit Steinen im Hochformat: ausgeglichene
Raumwirkung durch Grabmale mit gut abgestimmten Grundformen
(Stelen)
Grabfeld mit Steinen im Breitformat: Verlust der
Raumwirkung, zufallsgeformte, asymmetrische Steine erzeugen unruhigen,
unharmonische Eindruck des Grabfeldes.
Grabmale, die nicht den vorgeschriebenen Grundformen
entsprechen, sind abzulehnen, z. B. zufallsgeformte und asymmetrische Steine
ohne besondere Aussage, sog. "Sofalehnen", "Nierensteine" sowie
Breitsteine.
4.5. Plastiken und sonstige Bildhauerarbeiten mit
künstlerischem Gestaltungsanspruch
Ihre Genehmigung bedarf der fachlichen Beratung über
das Bezirkskirchenamt.
5. Raummaße
<Wiederum können die Abbildungen hier nicht
mit dargestellt werden. Siehe ABl. 1992 A 166.>
Da Grabmale im Raum mit ihrem Volumen wirken, sind
Maßordnungen und deren Einhaltung notwendig.
Unruhige Wirkung ohne Einhaltung von Raumhöhen (A)
gegenüber klarer Wirkung durch geforderte Höhenordnung
(B).
Das Raummaß ist das Verhältnis von Höhe
zu Breite zu Stärke; aus dem Höhenmaß leiten sich Breite und
Stärke ab; je höher der Stein ist, umso schmaler müssen die
Ansichtsflächen und umso breiter die Seitenflächen sein, das Volumen
bleibt gleich!
Eingezogene oder darüber hinausgehende
Ansichtsflächenteile können Varianten des gleichen Raummaßes
bilden.
Grabmalgrößenfestlegung
Die Maßbegrenzungen gelten auch für Holz und
Metall, ausgenommen die Mindeststärke. Breit gelagerte Steine sind nicht
möglich.
max. Raummaß, Mindeststärke, max. Breite, max.
Höhe = max. Länge bei liegenden Grabmalen
1) Steingrabmal für einstellige Urnengrabstätte
(stehend oder liegend)
0,05 cbm 0,18m 0,35m 1,30m
2) Steingrabmal für mehrstellige
Urnengrabstätten (stehend oder liegend)
0,06 cbm 0,18m 0,40m 1,30m
3) Steingrabmal für Reihengrab- und einstelliges
Wahlgrab für Erdbestattungen (stehend oder liegend)
0,075 cbm 0,18m 0,45m 1,30m
4) Steingrabmal für zwei- und mehrstellige
Wahlgräber - Erdbestattungen (stehend und/oder liegend)
0,130 cbm 0,18m 0,55m 1,85m
Kreuzförmige Grabmale können die Breite um 20 %
überschreiten, wenn das vorgesehene Raummaß eingehalten
wird.
Das Raummaß darf durch ein weiteres Grabmal nicht
überschritten werden.
Rechenbeispiele
zu 1) 0,05/0,18 0,35 m breit, dann 0,79 m
hoch
1,30 m hoch, dann 0,21 m breit
zu 2) 0,06/0,18 0,40 m breit, dann 0,83 m
hoch
1,30 m hoch, dann 0,25 m breit
zu 3) 0,075/0,18 0,45 m breit, dann 0,92 m
hoch
1,30 m hoch, dann 0,32 m breit
zu 4) 0,130/0,18 0,55 m breit, dann 1,31 m
hoch
1,85 m hoch, dann 0,39 m breit
6. Stellung des Grabmals auf der
Grabstätte
Für die Aufstellung des Grabmals eignet sich auf
Gräbern für Erdbestattung in Abhängigkeit von der Grabmalform die
gesamte Grabfläche, in der Regel das "Kopfende". Auf Gräbern für
Urnenbeisetzungen ist die zentrale Aufstellung auf der quadratischen
Grabfläche zwingend, da die Urne ihrer Zweckbestimmung nach auf senkrechte
Achse gearbeitet ist und senkrecht in den Boden versenkt wird.
7. Fundamente
Jedes Grabmal muss ein sowohl seinen Dimensionen als auch
den Bodenverhältnissen entsprechendes tragfähiges Fundament haben und
mit diesem fest verdübelt sein. Fundamente dürfen nicht sichtbar
erscheinen, der Bewuchs muss bis unmittelbar an das Grabmal möglich
bleiben.
8. Schrift
8.1. Inschrift
Inschriften sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und
seine Überwindung Bezug nehmen. Die Erinnerung an den Verstorbenen kann
durch die Nennung des vollen Namens, der Geburts- und Sterbedaten, evtl. durch
Geburts- und Sterbeort ergänzt, bewahrt werden. Darüber hinaus kann
ein sinnvolles Schriftbild, z. B. Bibelwort oder Dichterwort von allgemeiner
Gültigkeit, persönlichen Bezug haben und zugleich Hilfe für den
Angehörigen sein, den Schmerz der Trennung zu überwinden. Von
überflüssigen Formulierungen wie "hier ruht", "Ruhestätte",
"Familiengrabstätte", "Elterngrab", "Ruhe sanft", "Unvergessen", "In ewiger
Verehrung", "Auf Wiedersehen", u. Ä..; von eigentumsbezogener Anrede wie
"Mein lieber ......", "Unser ......", Verwandtschaftsbezeichnungen und von
Kosenamen auf Grabmalen ist abzusehen.
8.2. Schrifttechnik
<Wiederum können die Abbildungen hier nicht
mit dargestellt werden. Siehe ABl. 1992 A 167.>
- vertieft eingearbeitete Schrift
Für alle Gesteinsarten geeignet. Bei liegenden
Steinen vorzugsweise für Weichgestein anzuwenden.
(Arten, wie Buchstaben in der Fläche gehauen werden
können)
- erhabene Schrift
Buchstabe selbst bleibt stehen, die gesamte übrige
Fläche wird abgetragen (keine sog. Kastenschrift!)
- Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher
Materialien möglich, z. B. Bleiintarsia, Bronzeauslegung.
- Grabinschriften aus aufmontierbaren, vorgefertigten
Buchstaben mit rein technisch-industriellem Charakter sind
abzulehnen.
8.3 Schriftgröße
Wichtig für eine gute Lesbarkeit der Schrift ist,
dass diese genügend tief oder erhaben gearbeitet wird. Grundsätzlich
ist die Schrift unaufdringlich zu halten, da ein Grabmal kein Plakat
ist.
8.4. Schriftfarbe
Bei fachmännisch gehauener Schrift kann durch die
dadurch entstehende eigene Schattenwirkung auf farbige Tönungen verzichtet
werden. Im Sonderfall, z. B. bei hellem Lausitzer Granit, kann mit einer nicht
glänzenden Lasur nachgeholfen werden, deren Farbton der Tonskala des
Steines entnommen sein muss. Schwarze und weiße Auslegefarbe sowie Gold-
und Silberschriften sind auszuschließen.
9. Schriftarten
<Wiederum können die Abbildungen hier nicht
mit dargestellt werden. Siehe ABl. 1992 A 168.>
Aus dem Spektrum möglicher Schriften (von der
römischen Kapitalschrift bis zur Grotesk) sind auf Grund ihrer guten
Lesbarkeit folgende Schriften vorzugsweise anzuwenden.
Antiqua - Wechselzug
Antiqua - Gleichzug (Blockschrift)
Unziale
10. Sinnzeichen und Sinnbilder
(Symbolik)
Viele Begriffe sind durch Sinnzeichen bzw. Sinnbilder in
eine knappe allgemein verständliche Form gebracht und können Texte
ersetzen. Sie müssen jedoch friedhofswürdig sein, Beziehungen zum
Toten haben und sinnvoll mit der Aussage des Grabmales
übereinstimmen.
Sinnzeichen, Sinnbilder können wie Inschriften
vertieft oder erhaben gehauen oder in Metall gestaltet
werden.
Zu den bekannten Symbolen auf Grabdenkmalen gehören
vor allem die christlichen Sinnzeichen wie Kreuz, Christusmonogramm, Gottes- und
Weltzeichen; aber auch Sinnbilder aus dem Tier-, Pflanzen- und
Gegenstandsbereich sowie Berufs- und Handwerkszeichen.
<Die als Beispiele für Sinnzeichen und
Sinnbilder gebrachten Darstellungen können hier nicht wiedergegeben werden.
Siehe ABl. 1992 A 168 - 170.>
Griechisches Kreuz (Grundform des christlichen Kreuzes
als Zeichen des Sieges über Sünde und Tod)
Lateinisches Kreuz (Passionskreuz)
Kreuz mit Öllampen: Zeichen der Wachsamkeit und
Glaubensbereitschaft (5 törichte und 5 kluge Jungfrauen, Mt.
25)
Kreuz auf Halbkugel: Zeichen der Versöhnung zwischen
Gott und den Menschen
Kreuz mit Herz und Anker. Hinweise auf die drei
christlichen Tugenden Glaube, Liebe, Hoffnung
Kreuz auf der Weltkugel: Herrschaft Christi über die
Welt
Radkreuz, Verbindung von Kreis (Göttl.
Unendlichkeit), Kreuz und Christuszeichen
Ankerkreuz, Symbol der festen Verankerung im Glauben,
Hoffnungszeichen
Zeichen für Gott-Vater (Allwissenheit und
Allgegenwart Gottes)
Zeichen für Trinität
(Dreifaltigkeit)
Taube mit Ölzweig: Zeichen der Versöhnung,
Friedenssymbol
Christuszeichen: Lamm. Christus mit Kreuz und Fahne als
Zeichen des Sieges
Fisch: Christuszeichen, Zeichen christlichen
Lebens
Pelikan: Sinnbild sich selbst aufopfernder Liebe / Dienst
am Mitmenschen
Öllampe: Zeichen der Wachsamkeit und
Glaubensbereitschaft (Mt. 25,1-13)
Christusmonogramm, in Verbindung mit A und O: Christus
ist Anfang und Ende
Christusmonogramm, Anfangsbuchstaben des griechischen
Wortes Christus x (chi) und p (rho)
Christusmonogramm (lat.): Jesus hominum salvator (Jesus
der Menschen Heiland)
Kreis: Zeichen für Gott-Vater, Symbol für
Unendlichkeit, Ewigkeit, schöpferische Allmacht und geistige
Harmonie
Schmetterling, Auferstehung neuen Lebens (antikes
Sinnbild unsterblicher Seele)
Lebensbaum: Sinnbild des Lebens (Baum der Erkenntnis,
Baum des Todes oder der Erlösung)
Ähren, Auferstehungszeichen, Sinnbild der
Lebensernte
Blume, Sinnbild für entfaltetes und erfülltes
Leben
Lebensspirale, ständig sich erneuerndes Leben,
Erlösung durch Christus
Labyrinth, Symbol der Wahrheitssuche in den
Irrgängen rätselhafter Weltzusammenhänge
Knoten, Symbol der Verflochtenheit, irdischen Gebundheit,
(Er)Lösung durch Christus
Sonne: Christus als Sonne der Gerechtigkeit: Zeichen
für den Auferstandenen
Vierstern, Himmelszeichen, Morgenstern, der den
anbrechenden Gottestag verkündet / Hoffnung
Kerzen, Lichtsymbol: 'Das Licht vertreibt die Finsternis
(die Sünde). Hinweis auf Leben, Gnade, Heil
Pfau, Hinweis auf Paradiesgarten, Symbol für
Unsterblichkeit
Stundenuhr, Symbol der Vergänglichkeit / Zerrinnen
der Zeit
Waahge, Zeichen der Gerechtigkeit und Lebensbewertung im
Gottesgericht
Schiff, Sinnbild der Kirche und der
Schicksalsgemeinschaft der Gläubigen, Zeichen der
Wanderschaft
Stab, Brot und Krug: Zeichen irdischer
Wanderschaft
Anlage 2
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ab "Bepflanzungsbeispiele"!
(GD)
Landeskirchliche Richtlinie zur
Grabstättengestaltung in Grabfeldern mit
zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften
Vom 15. September 1992
Rechtsverhältnisse
Sämtliche Grabstätten sind Eigentum des
Kirchenlehns. Derjenige, der eine Grabstätte löst, hat nur Rechte nach
der Friedhofsordnung. Über die Vergabe eines Nutzungsrechts an einer
Grabstätte wird dem Nutzungsberechtigten eine schriftliche Bestätigung
ausgestellt.
Grabbepflanzung
Alle Grabstätten sind in einer der Würde des
kirchlichen Friedhofs entsprechenden Weise gärtnerisch anzulegen, zu
unterhalten und zu pflegen. Auf Friedhöfen ohne Bestattungspflicht und
für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften trifft der
Friedhofsträger hierzu verbindliche Festlegungen in der
Friedhofsordnung.
Die Gräber sind mit bodendeckenden, ausdauernden und
standortgemäßen Stauden gemäß den beigefügten
Pflanzenlisten zu bepflanzen. Das Offenhalten des Bodens, das Bekiesen oder
Besplitten von Grabstätten, die vielerorts übliche Wechselbepflanzung
und die Verwendung von für Grabbepflanzungen oder den jeweiligen Standort
ungeeigneten Pflanzen machen die Grabpflege aufwendig. Durch die Bepflanzung
wird der Boden vor Abschwemmung, Austrocknung und Verdichtung geschützt.
Das Grabmal wird auf Grund umgebender Bepflanzung auch im Basisbereich sauber
gehalten.
Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die
für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen können,
sind
- der Charakter des Friedhofs und seine Lage
- die vorherrschenden
Lichtverhältnisse
Je besser den Pflanzen die gegebenen
Standortverhältnisse zusagen, umso geringer wird der anfallende
Pflegeaufwand sein! Je mehr Pflanzenarten sich auf der relativ kleinen
Fläche der Grabstätte befinden, umso eher springt das Auge von Motiv
zu Motiv. Dem Betrachter ist es erschwert, Ruhe zu finden zum Gedenken,
Meditieren, Beten. Weniger ist mehr! Buntheit nimmt den Blick für das
Einzelne und stört die Gesamtanlage. Die Pflanzen sollen aufeinander
abgestimmt werden hinsichtlich Wuchshöhe, -form, Blatt- und
Blütenfarbe, Blühzeiten etc.
- die Gestaltung des Grabmals (Höhe, Form,
Bearbeitung, Schriftbild)
Hochwachsende Pflanzen zergliedern den Raum des
Grabfeldes, schaffen Unruhe. Sie verdecken das Grabmal, sie verunklaren die Form
und bilden eine unerwünschte Konkurrenz zum aufrechten Grabzeichen. Auf der
Grabstelle sind sie daher unangebracht.
- der Bezug zur Person des
Verstorbenen
Zu bestimmten Zeiten, z. B. Geburtstag, Hochzeitstag,
Todestag sollen blühende, fruchttragende oder sich durch besondere
Laubfärbung auszeichnende Einzelpflanzen aus der Grundbepflanzung
hervortreten - siehe Pflanzenliste Nr. 2 -. Besteht dagegen der Wunsch nach
jahreszeitlicher Wechselbepflanzung, ist in der Grundbepflanzung ein kleiner
symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich dafür
auszusparen.
Grabeinfassung
Individuelle über Terrain stehende Einfassungen von
Grabstätten sind Ausdruck des Eigentumdenkens. Da an Grabstätten kein
Eigentum erworben werden kann und da auf einer wie empfohlen bepflanzten
Grabstätte allein durch die Wurzeln der kriechenden Stauden und
Gehölze das Erdreich zusammengehalten wird, sind derartige Einfassungen
überflüssig.
Sonstige Grabausstattungen
Die Verwendung von Kies, Splitt, Platten o. Ä..
Material zur Abdeckung der Grabflächen ist aus funktionellen Gründen
nicht gestattet. Sie führt zur Versiegelung des Bodens, verhindert dessen
Durchlüftung und kann bei Leichen den Verwesungsprozess verzögern,
sogar verhindern (Wachsleichen).
Die Ablage von Schnittblumen erfolgt in bodenbündig
ins Erdreich bzw. in die Pflanzung eingelassene Steckvasen. So ergibt sich immer
ein aufgeräumtes Bild, auch wenn zeitweise kein Blumenstrauß ihrer
bedarf.
Da die in unserem Klimabereich für Grabbepflanzungen
geeigneten Stauden und Gehölze genügend winterhart sind, erübrigt
sich eine Reisigabdeckung. Sie ist ohne Sinn und aus ökologischen und
betriebswirtschaftlichen Gründen zu unterlassen. Auf das Schmücken des
Grabes mit Kunststoffartikeln (Plastikblumen, -kränzen und unverrottbaren
Unterlagen) wird bewusst verzichtet.
Die Staude, eine Alternative zur Sommerblume als
Grabbepflanzung
("Auszug aus Friedhof und Denkmal" Nr. 2/3 Juni 1987
von F. W. Mayer)
Bestimmte niedrige Stauden, auch einige Gehölzarten,
haben die Eigenschaft, Pflanzenteppiche zu bilden und somit die Oberfläche
des Grabes zu schützen, die Erde zusammenzuhalten und ein zu rasches
Austrocknen zu verhindern. Andere niedrige Stauden, Zwiebel- und
Knollenpflanzen, finden in einem solcherart geschützten Boden ideale
Lebensbedingungen. Die Bepflanzung ist so zusammenzustellen, dass eine
bodendeckende Pflanzenart, die teppichartig das ganze Grab überzieht, in
der Blüte abwechselt mit dauerhaften Einzelpflanzen, z. B. Stauden, die je
nach ihrer spezifischen Wuchs- und Ausbreitungsform vereinzelt, in losen Gruppen
oder auch dichteren Nestern in diesen Teppich hineingepflanzt werden. Aus der
Bodendecke, die für die meiste Zeit des Jahres ruhig und
zurückhaltend bleibt, treten so zu bestimmten Jahreszeiten, die eine
Beziehung zum Toten haben sollen, Einzelpflanzen hervor, blühen und ziehen
sich danach wieder zurück, um neue Kraft zu sammeln. Ein auf solche Art
bepflanztes Grab ändert sein Erscheinungsbild kontinuierlich nach der
Eigengesetzlichkeit der Pflanzen: es lebt. Somit kann es auch Sinnbild sein
für das Werden und Vergehen, für den Kreislauf, dem sowohl der Mensch
als auch die Natur untergeordnet ist.
Ein so bepflanztes Grab steht damit im Gegensatz zu einem
solchen mit jährlich mehrmals auszutauschender Wechselbepflanzung aus
einjährigen, weitgehend "standardisierten" Blumen wie Stiefmütterchen,
Begonien oder Pelargonien, bei dem der Wechsel sprungartig erfolgt. Bei allem
Bezug der Bepflanzung und des Grabmals auf die Person des Verstorbenen ist es
von übergeordneter Wichtigkeit, dass sich die Grabstätte in das
Gräberfeld einfügt. Hochwachsende, eventuell noch raumbildend
angeordnete Pflanzungen machen dieses Einfügen unmöglich. Sie
zergliedern den Raum des Gräberfeldes, können das Grabmal verdecken
oder seine Form verunklaren, bilden eine Konkurrenz zum aufrechten Grabzeichen
und schaffen Unruhe. Die Rahmenbepflanzung bildet den Raum des
Gräberfeldes; auf dem einzelnen Grab ist sie unangebracht. Generell ist zur
Bepflanzung der Grabstätte zu sagen: Sie hat ein Grab zu dokumentieren und
nicht einem Repräsentationsbedürfnis zu dienen. Weniger ist mehr,
übergroße Buntheit nimmt den Blick für das Einzelne und
stört die Gesamtanlage.
Bepflanzungsbeispiele
<Die Abbildungen können hier nicht dargestellt
werden - siehe ABl . 1992 A 171.>
Zwergmispel (Cotoneaster) und kriechende
Rose
Gänsekresse (Arabis) und Wildtulpen
Thymian, dazu Lavendel und Schleierkraut (Gypsophila
repens)
Efeuhügel
Fetthenne (Sedum) und Wechselbepflanzung
Goldnessel (Lamium) und Farne
Stauden und Gehölze
In der folgenden Liste werden Pflanzen aufgeführt,
die für eine Grabbepflanzung geeignet sind. Die Liste erhebt keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Einige ohnehin vertraute Arten wurden nicht
aufgeführt, um Raum für weniger bekannte zu lassen. Die Reihenfolge
der Gruppen richtet sich danach, zu welcher Zeit die Pflanzen ihren besten
Anblick bieten.
Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Standort
Verwendung
Blüte/Fruchstände/Pflanzenteile: Dezember -
März
Crocus tomasinianus
(Feb./März) Vorfrühlingskrokus sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Eranthis hyemalis
(Feb./März) Winterling halbschattig -
schattig Einzelpflanze
Erica carnea
(Jan./April) Schneeheide sonnig Bodendecker
Galanthus nivalis
(Feb./März) Schneeglöckchen halbschattig -
schattig Einzelpflanze
Helleborus niger
(Okt./März) Christrose halbschattig -
schattig Einzelpflanze
Leucojum vernum Knotenblume halbschattig -
schattig Einzelpflanze
Rudbeckia sullivantii "Goldsturm" Sonnenhut
(Fruchtstand) sonnig Einzelpflanze
Tulipa turkestanica Tulpe sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Blütezeit: März - April
Anemone blanda Anemone halbschattig
Einzelpflanze
Arabis
procurrens Schaumkresse sonnig Bodendecker
Glechona hederacea Gundelrebe halbschattig -
sonnig Bodendecker
Narcissus cyclamineus Narzisse sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Primula acaulis Kissenprimel halbschattig -
sonnig Einzelpflanze
Scilla sibirica Blaustern sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Tulipa
kaufmanniana Tulpe sonnig Einzelpflanze
Blütezeit: April - Mai
Anemone nemorosa Buschwindröschen halbschattig -
schattig Einzelpflanze
Asperula odorata Waldmeister halbschattig - schattig
Bodendecker
Bergenia
cordifolia Bergenie halbschattig Einzelpflanze
Brunnera macrophylla Kaukasus -
Vergissmeinnicht halbschattig Einzelpflanze
Corydalis cava Lerchensporn halbschattig -
schattig Einzelpflanze
Doronicum caucasicum Gemswurz halbschattig
Einzelpflanze
Epimedium pinnatum Elfenblume halbschattig
Einzelpflanze
Omphalodes verna Gedenkemein halbschattig -
schattig Bodendecker
Ornithogalum umbellatum Milchstern sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Saxifraga X arendsii Moossteinbrech halbschattig
Bodendecker
Tiarella cordifolia Schaumblüte halbschattig -
schattig Einzelpflanze
Tulipa tarda Tulpe sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Waldsteinia ternata Waldsteinie halbschattig -
schattig Bodendecker
Blütezeit: Mai - Juni
Antennaria
dioica Katzenpfötchen sonnig Bodendecker
Aquilegia vulgaris Akelei sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Armeria
maritima Grasnelke sonnig Einzelpflanze
Cerastium
tomentosum Hornhaut sonnig Bodendecker
Chrysanthemum leucanthemum
Frühlingsmargerite sonnig Einzelpflanze
Geum X hybridum Nelkenwurz sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Luzula sylvatica Waldmarbel halbschattig -
schattig Einzelpflanze
Lysimachia
nummularia Pfennigkraut halbschattig Bodendecker
Paronychia
serpyllifolia Mauerraute sonnig Bodendecker
Primula X hortensis Gartenaurikel sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Saxifraga
aizoon Rosettensteinbrech sonnig Bodendecker
Saxifraga
umbrosa Schattensteinbrech halbschattig Bodendecker
Blütezeit: Juni - Juli
Acaena
buchananii Stachelnüsschen sonnig Bodendecker
Campanula
glomerata Knäulglockenblume sonnig Einzelpflanze
Festuca scoparia Bärenfellschwingel sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Gypsophila
repens Schleierkraut sonnig Einzelpflanze
Lilium martagon Türkenbundlilie halbschattig -
schattig Einzelpflanze
Lilium
pumilum Korallenlilie sonnig Einzelpflanze
Linum
flavum Goldflachs sonnig Einzelpflanze
Nepeta X
faassenii Katzenminze sonnig Einzelpflanze
Rosa Zwerg- bzw.
Miniaturrosen sonnig Einzelpflanze
Ruta
graveolens Weinraute sonnig Einzelpflanze
Sedum
album Fetthenne sonnig Bodendecker
Blütezeit: Juli - August
Achillea
millefolium Schafgarbe sonnig Bodendecker
Artemisia
absinthium Wermut sonnig Einzelpflanze
Cotula
squalida Fliederpolster halbschattig Bodendecker
Dianthus
carthusianorum Karthäusernelke sonnig Einzelpflanze
Gaultheria procumbens Scheinbeere halbschattig -
schattig Bodendecker
Heuchera
sanguinea Purpurglöckchen halbschattig Einzelpflanze
Lavandula
angustifolia Lavendel sonnig Einzelpflanze
Teucrium
chamaedrys Gamander sonnig Einzelpflanze
Thymus
serpyllum Thymian sonnig Bodendecker
Blütezeit: August -
September
Astilbe chinensis var.
pumila Prachtspiere halbschattig Bodendecker
Calluna vulgaris Besenheide sonnig -
halbschattig Bodendecker
Chrysanthemum X
hortorum Winteraster sonnig Einzelpflanze
Pennisetum
compressum Federborstengras sonnig Einzelpflanze
Rudbeckia sullivantii
"Goldsturm" Sonnenhut sonnig Einzelpflanze
Blütezeit: September -
Oktober
Aster dumosus Herbstaster (niedr.
Sorten) sonnig Bodendecker
Ceratostigma plumbaginoides Bleiwurz halbschattig -
schattig Bodendecker
Chrysanthemum arcticum Herbstmargerite sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Colchicum autumnale Herbstzeitlose sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Crocus sativus Herbstkrokus sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Crocus speciosus Herbstkrokus sonnig -
halbschattig Einzelpflanze
Blüte/Fruchstände: Oktober -
November
Chrysanthemum X hortorum Winteraster
(Blüte) sonnig Bodendecker
Cotoneaster Felsenmispel (Frucht) sonnig -
halbschattig Bodendecker
Helleborus niger Christrose (Blüte) halbschattig
- schattig Einzelpflanze
Pennisetum compressum Federborstengras (Fruchtst.)
sonnig Einzelpflanze
Rudbeckia sullivantii "Goldsturm" Sonnenhut
(Fruchtstand) sonnig Einzelpflanze
Blütezeit unbedeutend (mehr oder
weniger)
Asarum europaeum Haselwurz halbschattig -
schattig Bodendecker
Cotoneaster dammeri Felsenmispel sonnig -
halbschattig Bodendecker
Cotoneaster dammeri "Streibs Findl" Zwergmispel sonnig -
halbschattig Bodendecker
Euonymus
fortunei Pfaffenhütchen sonnig Bodendecker
Hedera helix Efeu halbschattig -
schattig Bodendecker
Juniperus
horizontalis Kriechwacholder sonnig Bodendecker
Katteuccia struthiopteris Trichterfarn halbschattig -
schattig Einzelpflanze
Pachysandra terminalis Dickanthere halbschattig -
schattig Bodendecker
Phyllitis scolopendrium Hirschzungenfarn halbschattig -
schattig Einzelpflanze
Vinca minor Immergrün halbschattig -
schattig Bodendecker
Entsprechend den vorherrschenden
Standortverhältnissen sollte die Auswahl geeigneter Stauden oder
Gehölze zur Grabstättenbepflanzung erfolgen:
<Es folgt eine Tabelle von Stauden und
Gehölzen mit Symbolen zu bevorzugten Lichtverhältnissen, Bodenarten,
Blütezeit, Wuchsgröße, Bepflanzungsdichte. Diese Tabelle kann
hier nicht dargestellt werden - siehe ABl. 1992 A 173>
Blaukissen - Aubrieta deltoidea
Fette Henne - Sedum-Arten
Gänsekresse - Arabis procurrens
Bruchkraut - Herniaria glabra
Hornkraut - Cerastium tomentosum
Polsterphlox - Phlox subulata
Thymian - Thymus serpyllum
Kriechender Wacholder - Juniperus
horizontalis
Schneeheide - Erica carnea
Steinsame - Buglossoides purpurocaerulea
Zwergmispel - Cotoneaster dammeri
radicans
Kriechender Spindelbaum - Euonymus fortunei var.
radicans
Pfennigkraut - Lysimachia nummularia
Goldnessel - Galeobdolon luteum
Kriechastilbe -Astilbe chinensis var.
pumila
Taubnessel - Lamium maculatum
"Silbergroschen"
Waldmeister - Galium odoratum
Waldsteinie - Waldsteinia ternata
Ysander - Pachysandra terminalis
Efeu - Hedera helix
Kleines Immergrün - Vinca minor
Frühlingsgedenkemein - Omphalodes
verna
Haselwurz - Asarum europaeum
Porzellanblümchen - Saxifraga umbrosa
(Schattensteinbrech)
Anlage 3
<aufgehoben>
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 09. August 1994 (ABl. 1994 A 192)
Reg.-Nr.: 3402/294
Im Zusammenhang mit der Erstellung neuer
Friedhofsordnungen auf der Grundlage der landeskirchlichen
Musterfriedhofsordnung vom 15.9.1992 (Amtsblatt S. A 153) wird nochmals auf
Folgendes hingewiesen:
1. Für die vor In-Kraft-Treten der neuen
Friedhofsordnung erworbenen Nutzungsrechte gelten die bisherigen Bestimmungen,
d.h. die Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Erwerbes gültig waren. Dies
betrifft sowohl Vorschriften zur Gestaltung (§ 31 Abs. 1
Musterfriedhofsordnung) als auch zur Anzahl der Bestattungen im
Wahlgrab.
2. Auf Monopolfriedhöfen (wenn der kirchliche
Friedhof der einzige am Ort vorhandene Bestattungsplatz ist und er von daher zur
Aufnahme aller Verstorbener des Ortes verpflichtet ist) muss unter
Berücksichtigung des Grundsatzes in Artikel 2 des Grundgesetzes die so
genannte Zweifelderwirtschaft eingeführt werden, d.h. neben Grabfeldern mit
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen Grabfelder mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Auch hier gilt: vorhandene
Nutzungsrechte unterliegen den alten Bestimmungen (siehe oben).
Diesbezügliche Anfragen sind an das zuständige Bezirkskirchenamt zu
richten.
3. Die Gestaltungsvorschriften in den §§ 34-39
der Musterfriedhofsordnung müssen von den Kirchenvorständen nicht in
vollem Umfang übernommen werden.
Die Vorschriften der bisherigen Friedhofsordnung, die
auf dem Friedhof in der Vergangenheit umgesetzt wurden, sind beizubehalten;
darüber hinaus sollten für einzelne Grabfelder weitergehende
Bestimmungen aus den §§ 34-39 der Musterfriedhofsordnung
übernommen werden. Die neuen Bestimmungen müssen den
Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung inhaltlich und formal
begründet und verständlich erläutert werden
können.
4. Es ist unzweckmäßig, den auf dem Friedhof
tätigen Gewerbetreibenden (Steinmetze und Gärtner) nur die fertige
Ordnung auszuhändigen. Vielmehr sollte mit ihnen der Entwurf der neuen
Friedhofsordnung besprochen werden, damit sachlich und fachlich begründete
Vorschläge der Gewerbetreibenden übernommen werden können. Der
Kirchenvorstand ist aber nicht verpflichtet, Vorschläge Gewerbetreibender
zu übernehmen.
Diesbezügliche Rückfragen sind an das
zuständige Bezirkskirchenamt zu richten.
5. Vor der Vergabe eines Grabnutzungsrechtes muss die
Friedhofsverwaltung den künftigen Nutzungsberechtigten auf die
Möglichkeit der Wahl einer Grabstätte in einem Grabfeld mit
allgemeinen oder in einem mit zusätzlichen Vorschriften hinweisen und ihm
die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten erläutern. Für den
Erwerb eines Nutzungsrechtes ist die Unterschrift des Nutzungsberechtigten zur
Anerkennung der Friedhofsordnung und der für das Grab geltenden
Gestaltungsvorschriften erforderlich. Die im Amtsblatt Nr. 5/1992 Seite A 32 ff.
veröffentlichten Mustervordrucke für Friedhofsverwaltungen sollten
grundsätzlich Verwendung finden.
6. Jedes Grabmal muss vor seiner Errichtung durch die
Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Der Antrag auf Genehmigung muss vom
Nutzungsberechtigten gestellt werden.
Die Genehmigung ist abhängig von den in der
Friedhofsordnung dafür aufgestellten Bestimmungen.
Die Friedhofsverwaltung sollte den Nutzungsberechtigten
darauf hinweisen, dass er im eigenen Interesse erst die Genehmigung einholt,
bevor er die Herstellung des Grabmals in Auftrag gibt. Die
Grabmalgenehmigungsgebühr beinhaltet den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang
mit der Prüfung des Auftrags und ggf. anteilig die Überprüfung
der Standfestigkeit für die Dauer der Nutzungszeit, falls diese nicht
Bestandteil der Friedhofsunterhaltungsgebühr ist.
Bei Zweitschriften kann auf eine nochmalige Gebühr
verzichtet werden, oder es wird eine geringere veranschlagt, bei der nur der
tatsächliche Aufwand Berücksichtigung findet.
7. Auf dem Friedhof im Auftrag der Nutzungsberechtigten
tätige Gewerbetreibende bedürfen für diese Tätigkeit einer
Zulassung. Diese ist verbunden u.a. mit der schriftlichen Anerkennung der
Friedhofsordnung durch den Gewerbetreibenden. Die Friedhofsordnung ist den
zugelassenen Gewerbetreibenden auszuhändigen.
Die Zulassungsgebühr richtet sich nach dem
Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Zulassung.
8. In die Friedhofsordnung aufzunehmen ist die Auflage
für Nutzungsberechtigte, anfallende Abfälle in und auf den dafür
vorgesehenen Abfallbehältern und -plätzen sortiert nach
kompostierbaren und nichtkompostierbaren Abfällen abzulegen.
Transportverpackungen von Pflanzen, Paletten aus Styropor oder Plastik sowie
Folien, Kunststofftöpfe, Torf- und Erdtüten u. Ä.. sind wieder
mitzunehmen und außerhalb des Friedhofs zu entsorgen.
9. Grabmale sind jährlich auf Standfestigkeit zu
überprüfen (Unfallverhütungsvorschrift 4.7. § 7).
Darüber ist ein Prüfprotokoll anzufertigen. Es wird empfohlen, beim
Überprüfen der Standfestigkeit einen der auf dem Friedhof zugelassenen
Steinmetzen hinzuzuziehen.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 28. Oktober 1993 (ABl. 1994 A 76)
Reg.-Nr.: 30064/552
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
gibt zur Anlage von Gräberfeldern sowie zur Anlage und Gestaltung von
Grabstätten auf kirchlichen Friedhöfen folgende Richtlinie
bekannt:
I. Zur Anlage von
Gräberfeldern
Die Vorbereitung des Gräberfeldes sollte mindestens
½ Jahr vor der 1. Beerdigung abgeschlossen sein. Die gesamte Fläche
ist mit Rasen einzusäen. Vorhandene, abgelaufene Grabstätten von
personengeschichtlicher, zeittypischer, künstlerischer bzw.
kunstgeschichtlicher Bedeutung sind an Ort und Stelle auf dem Grabfeld zu
belassen.
Auf einem maßstäblichen Lageplan ist das
Gräberfeld mit einem Raster zu überziehen. Das Grundraster bildet
Grabgröße plus Wegebreite (s. Abschnitt II). Ein Grabfeld sollte auf
dem kleinen ländlichen Friedhof mindestens 20 Gräber einer Art, auf
großen Stadtfriedhöfen 100 bis max. 200 Gräber einer Art
umfassen. Das Gräberfeld wird nach dem Rasterplan gegliedert und
unterteilt. Die Gräber werden zu größeren Gruppen
zusammengefasst und belegungsfreie Flächen als zusammenhängende Rasen-
(Wiesen-) Flächen ausgewiesen. Unter Berücksichtigung funktioneller
Gesichtspunkte wie Gräberfeldgröße und Erschließungswege
werden gezielt Bäume und Strauchgruppen oder Hecken gepflanzt oder
vorhandene einbezogen.
Von den Erschließungswegen müssen die
Gräberfelder frei zugänglich sein (keine Wahlgräber und
Gehölze). Die Belegung erfolgt, vom Haupterschließungsweg aus
gesehen, im Gräberfeld von hinten nach vorn. Die Gräber im
Gräberfeld sind einheitlich auszurichten, die Belegung erfolgt Kopf an
Fuß. Das Rastersystem ermöglicht im Bedarfsfall die zusätzliche
Inanspruchnahme der belegungsfreien Flächen.
Pflanzenauswahl: Verwendung heimischer,
standortgerechter, landschaftstypischer Pflanzen (Bäume, Sträucher,
Bodendecker). Verzicht auf fremdländische und buntlaubige Arten, auf
flachwurzelnde Großgehölze und großkronige Weichholzarten.
Unter Bäumen und Sträuchern Krautschichten ansiedeln (Bodendecker),
Laub in dieser belassen. Im Wurzelbereich von Bäumen dürfen keine
Erdbestattungen durchgeführt werden (Verkehrssicherheit).
Rasen und Wiesenflächen: Wege, deren
Deckschicht aus Vegetation (Rasen) besteht, regelmäßig mähen,
belegungsfreie zusammenhängende größere Rasenflächen zu
Wiese entwickeln lassen (2-malige Mahd/Jahr).
Abfallplätze: Abstände voneinander ca.
70 m an Fahrwegen. Stellflächen befestigen, mit je 2 Behältern
ausrüsten, diese ausschildern nach kompostier- und nicht verrottbarem
Material.
Wasserstellen: Abstände voneinander ca. 70 m
an fußläufigen Hauptwegen (die auf kleinen und mittleren
Friedhöfen mit den o. g. Fahrwegen identisch sein können),
möglichst in Verbindung mit Sitzgelegenheit, jedoch nicht angrenzend an
Abfallplätze.
Wege: Erschließungswege mit wassergebundener
Wegedecke, Oberflächenwasser mittels Querrinnen in Vegetation ableiten,
dort bei Bedarf Mulden ausbilden zum Sammeln größerer Wassermengen
bei Sturzregen oder Abläufe und Sickergruben schaffen; Fußwege im
Grabfeld als Rasenwege, Fahrwege (Baggergassen) im Grabfeld als
Rasenschotterwege bauen.
(Aufbau: 5 cm Kies, 28 cm Schotter Korngröße
0-45 mm, 2 cm Gemisch aus Splitt, Korngröße 4-6 mm und Mutterboden,
Rasen einsäen).
Sitzplätze: Bänke mit Lehnen versehen,
den Belegungsflächen, Wasserstellen und Hauptwegen zugeordnet;
zusätzlich eventuell mobile Hocker bereitstellen.
II. Zur Anlage und Gestaltung von
Grabstätten
Das Gräberfeld ist die Einheit der in Reihen
geordneten einzelnen Grabstätten. Zu unterscheiden sind Grabstätten in
rechtwinkliger Form für Leichenbestattung und Grabstätten in
quadratischer Form für Aschebestattung. Eine Grabstätte für
Leichenbestattung kann aus einer oder mehreren Stellen (Lagern)
bestehen.
Die räumliche Gliederung des Gräberfeldes
erfolgt durch horizontale Elemente wie Rasen, Wege, Grabstätten und durch
vertikale Elemente wie Bäume, Sträucher, Brunnen, stehende Grabmale.
Der Rasen, regelmäßig geschnitten in der Vegetationszeit, umgibt die
Grabstätten als Rahmen und bindet so die einzelne Grabstätte ein in
die Gesamtheit des Feldes. Grabstätten in rechtwinkliger Form zur Aufnahme
von Leichen sind nach dem Kopf-Fuß-Prinzip geordnet. Grabstätten in
quadratischer Form zur Aufnahme von Aschen entbehren einer solchen Ausrichtung.
Von daher ergibt sich die Gliederung in Grabreihe-Weg-Grabreihe-Weg ... (keine
sog. Kopf-an-Kopf-Belegung). Die Wege zwischen den Grabreihen, Breite um 1,00 m,
bedürfen einer Vegetationsdecke (Rasen), die regelmäßig zu
mähen ist. Bei Maschineneinsatz im Wahlgräberfeld für
Leichenbestattungen sind Arbeitswege (Baggergassen) mindestens bei jeder 2.
Gräberreihe erforderlich. Diese Baggergassen, Breite um 1,75 m,
bedürfen des Ausbaus (Frostschutz-, Trag- und Schottervegetationsschicht -
Schotterrasen). Eine Abgrenzung der einzelnen Grabstätten voneinander ist
in der Regel überflüssig. Daher ist es möglich, auf Seitenwege zu
verzichten und die Grabstätten einer Reihe in einem Beet zusammenzufassen.
Erscheint im Einzelfall die Abgrenzung der Gräber voneinander zwingend
notwendig, so sollte dies in Form einer nicht durchgehenden bodenbündigen
Kante oder Pflasterschnur oder einer Platte am "Fuß" - oder "Kopfende"
(bei Wahlgräbern ggf. durch 3 Platten) erfolgen. Die Größe der
Platte ist mit 30 x 30 cm ausreichend. Für die Aufstellung des Grabmals
eignet sich je nach Grabmalform auf Gräbern für Leichenbestattung die
gesamte Grabfläche, in der Regel das "Kopfende". Dabei ist ein
Mindestabstand von 15 cm zwischen Grabmal und Grabgrenze für Umpflanzung
einzuhalten. Bei Hügeln steht das Grabmal auf dem Hügel, keinesfalls
von ihm losgelöst. Bei Gräbern für Aschebestattung ist die
zentrale Aufstellung auf der quadratischen Grundfläche
folgerichtig.
Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit
bodendeckenden ausdauernden und standortgemäßen Stauden und/oder
Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere
Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen
und die Grabfläche nicht wesentlich überschreiten dürfen und im
ausgewachsenen Zustand nicht höher als 1,50 m werden. Entscheidend für
die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht
kommen, sind der Charakter des Friedhofs und des Grabfeldes, die vorherrschenden
Lichtverhältnisse, die Gestaltung des Grabmals und der
Personenbezug.
Bei einer Grabbepflanzung mit Personenbezug werden statt
der Wechselbepflanzung Einzelpflanzen in die bodendeckende Grundbepflanzung
eingebracht. Diese oder/und die bodendeckende Bepflanzung sollen zu bestimmten
Zeiten z.B. Geburtstag, Todestag, Hochzeitstag des Verstorbenen das Grab in
besonderer Weise schmücken. Besteht hingegen der Wunsch nach
Wechselbepflanzung, kann in die Grundbepflanzung ein bis zu 10 Prozent der
Gesamtfläche großer Bereich zur Akzentsetzung vorgesehen werden. Die
Ablage von Schnittblumen erfolgt in bodenbündig eingelassenen
Steckvasen.
Der Friedhofsträger berät die
Nutzungsberechtigten diesbezüglich und sollte zur Veranschaulichung
Mustergräber anlegen.
<Die dazugehörigen Abbildungen können
hier nicht abgedruckt werden - nämlich:>
- Gestaltungsprinzipien: siehe ABl. 1994, S. A
77
- Beispiel für eine freie,
unregelmäßige, aber orthogonale Grabfeldgestaltung: siehe ABl.
1994, S. A 78
- Traditionelle Grabfeldstruktur: siehe ABl. 1994, S.
A 79
- Alternative Grabfeldstruktur: siehe ABl. 1994, S. A
80
- Anlage von Reihengrabstätten für
Leichenbestattung: siehe ABl. 1994, S. A 81
- Anlage von Wahlgrabstätten für
Leichenbestattung: siehe ABl. 1994, S. A 82
- Anlage von Grabstätten für Aschebestattung:
siehe ABl. 1994, S. A 83
Anmerkungen
zur Grabstättengestaltung in Grabfeldern mit
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Vom 28. Oktober 1993
Reg.-Nr.: 30064/560
Der Friedhof ist der Ort, wo der Mensch sich derer
erinnert, die vor ihm waren und sein Leben ermöglicht, geprägt und
bereichert haben. Und es ist der Ort, wo er sich - wenigstens gelegentlich - mit
seiner eigenen Begrenztheit und dem eigenen Sterben auseinandersetzt. Es ist der
Ort, wo Trauernde traurig sein dürfen. Sie haben hier an diesem "guten Ort"
Ruhe, können weinen und Selbstgespräche mit den Verstorbenen
führen, ohne dass jemand dies unnormal findet. Und sie finden dort
Gleichbetroffene, sie finden eine "Solidargemeinschaft". Friedhof, Grab und
Grabmal sollen bei der Trauerbewältigung helfen. Sie sollen helfen, dass
betroffene wieder Mut zum Leben bekommen. Deshalb ist der Friedhof ein
"umfriedeter", ausgegrenzter Ort, wo die Gesetze des Alltags nicht
uneingeschränkt gelten und dadurch Trauerarbeit möglich wird. Es ist
ein Ort der Stille, ein Ort der leisen Töne. Dies muss sich auch in seiner
äußeren Gestalt widerspiegeln.
So wie sich der Mensch im Leben in die Gesellschaft, in
der er lebt, einfügt, so soll sich auch das letzte sichtbare Zeichen
für den Verstorbenen in die Gemeinschaftsstätte Friedhof
einfügen. So gibt es auf den Friedhöfen zunächst einmal
allgemeine Vorschriften zur Gestaltung. Sie haben den Sinn, all das vom Friedhof
fern zu halten, was einer würdigen Ausgestaltung der Friedhofsanlage sowie
der Wahrung der Totenruhe widersprechen würde. Viele Friedhofsträger
bemühen sich jedoch darüber hinaus auf ihrem Friedhof um Grabfelder
mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften regen dazu an,
gestaltete Grabmale mit individueller, auf den Verstorbenen bezogener Aussage zu
schaffen. Sie helfen, das Ziel einer sowohl sinnbezogenen als auch
kostengünstigen und relativ pflegearmen Grabbepflanzung unter Verwendung
heimischer, friedhofstypischer Pflanzenarten zu erreichen.
Zu diesen Vorschriften gehören beispielsweise im
Blick auf das Grabmal bestimmte Maßvorgaben, Vorschriften über die zu
verwendenden Materialarten sowie auch über bestimmte zulässige
Bearbeitungsarten u.a..
Größenbegrenzungen für Grabmale sollen
verhindern, dass der Friedhof versteinert und dass einzelne Grabmale allein
durch ihre Masse die benachbarten Grabstätten optisch erdrücken. Nicht
auf die Steingröße kommt es an, sondern auf die inhaltliche Aussage.
So kann z.B. ein kleiner Stein auf Grund seiner Gestaltung durchaus monumental
und herausragend wirken. Daher soll die gestalterisch umgesetzte inhaltliche
Aussage des Grabmals für die Hinterbliebenen wesentlich sein, nicht seine
Größe.
Traditionelle Bildhauermaterialien wie Holz, Stein und
Metall fügen sich als der Natur direkt entnommene Materialien bei
entsprechender Bearbeitung problemlos in die "Natur" der Friedhöfe ein.
Außerdem sind sie pflegeleicht und witterungsbeständig. Grell
weiße oder tief schwarze Steine fügen sich schlecht in das Gesamtbild
der Friedhöfe ein. Sie stellen einen Fremdkörper dar und lenken die
Aufmerksamkeit auf sich, ebenso hochglanzpolierte Grabmale. Bei diesen kommt es
darüber hinaus bei bestimmtem Lichteinfall zu ungewünschten
Spiegeleffekten. Durch diese Spiegelung sieht der Grabbesucher sich selbst
plötzlich dort, wo er eigentlich den Verstorbenen "sehen" wollte. Zudem
verhindert die Politur das Ansetzen von Patina. Auch Grabmale sollten aber - wie
der Mensch auch - in Würde altern können.
Nicht nur für Grabmale gibt es zusätzlich
Gestaltungsvorschriften, sondern auch für die Gestaltung und Bepflanzung
der Grabfläche. Dazu gehören z.B. folgende Vorgaben:
Grundbepflanzung des Grabes mit
standortgemäßen bodendeckenden Stauden oder Gehölzen und eine
kleine Fläche für jährlich mehrfach wechselnde Bepflanzung oder
stattdessen einige wenige Einzelpflanzen, die zu bestimmten Zeiten (Geburtstag,
Todestag, Hochzeit des Verstorbenen) das Grab in besonderer Weise
schmücken. Durch die Bepflanzung des gesamten Grabes wird gleichzeitig eine
teilweise oder vollständige Abdeckung der Grabfläche mit Stein- oder
Metallplatten, mit Kies oder ähnlichen Materialien verhindert. Durch ein
solches Abdecken wird der Boden verdichtet. Es kann zu Problemen im Blick auf
die Verwesung kommen. Darüber hinaus bewirken derartige Abdeckungen eine
Versteinerung des Friedhofs. Platten, Kies, Splitt u. Ä.. sind Materialien
für Straßen- und Wegebau - aber für den Friedhof sind sie wenig
geeignet. Der Friedhofsbesucher, vor allem der trauernde, braucht auf dem
Friedhof das Grün, die Natur. Das Miterleben eines Jahreskreises auf dem
Friedhof mit seinem Blühen, Vergehen, Erstarren und wieder Blühen
fördert den Trauerprozess, ist heilsam für die Seele. Eine wie oben
beschriebene Grabbepflanzung aus standortgemäßen und bodendeckenden
Stauden oder Gehölzen ist zudem wenig pflegeaufwendig und relativ
preiswert.
Ein Verzicht auf Einfassungen aus Stein und Metall soll
verhindern, dass der Gemeinschaftscharakter der Friedhofsanlage unterteilt und
außerdem die umgebende Rasenpflege erschwert wird.
Viele der eben genannten Dinge werden für den Laien,
der sich oft erstmals mit solchen Problemen beim Erwerb einer Grabstelle
auseinandersetzen muss, fremd sein und Schwierigkeiten bereiten. Hier sollte er
sich jedoch an die jeweilige Friedhofsverwaltung wenden, die berät und
hilfreich zur Seite steht. Die Friedhofsverwaltung wird - sofern ein
Monopolfriedhof Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
vorhält - auch Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
bereitstellen. Über diese Wahlmöglichkeit wird sie den
Friedhofsbenutzer auch entsprechend aufklären und belehren. Darüber
hinaus werden Steinmetze und Bildhauer sowie auch Friedhofsgärtner gern
über personenbezogene Gestaltungsfragen Auskunft geben. Ob der Betroffene
ein Grabnutzungsrecht in einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften erwirbt, ist seine freiwillige Entscheidung, ist seine
Wahl.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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