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2.6.5 DIAKONIE DURCH TRÖSTUNG VON TRAUERNDEN: FRIEDHÖFE

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<2_6_5> Musterfriedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 15. September 1992 (ABl. 1992 A 153)

<Die Musterfriedhofsordnung wurde 1992 mit drei Anlagen veröffentlicht. Die Anlage 3 wurde inzwischen aufgehoben und wird deshalb hier nicht wiedergegeben.>

3402/278
Das Landeskirchenamt erlässt auf Grund der neuen Rechtsordnung, die infolge des Einigungsvertrages für die neuen Bundesländer verbindlich geworden ist, die nachstehende Musterfriedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens. In dieser Musterfriedhofsordnung sind die in den alten Bundesländern im Verlauf der vergangenen vier Jahrzehnte auf dem Gebiet des Friedhofswesens gesammelten Erfahrungen und grundlegende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte berücksichtigt.
Die Richtlinien für die Gestaltung kirchlicher Friedhöfe und das Muster für Friedhofsordnungen der Kirchgemeinden vom 27. April 1972 (Amtsblatt Seite A 33) werden aufgehoben.
Die friedhofsbesitzenden Kirchgemeinden werden angehalten, baldmöglichst, spätestens bis zum 31. Dezember 1993, eine neue örtliche Friedhofsordnung auf der Grundlage dieser Musterfriedhofsordnung aufzustellen und zu beschließen. Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der neuen Friedhofsordnung sind die Bestätigung durch das zuständige Bezirkskirchenamt und die öffentliche Bekanntmachung gemäß rechtsstaatlichen Anforderungen. Dies gilt auch für zur Friedhofsordnung gehörende Anlagen, Ergänzungen und künftige Veränderungen.
Die Friedhofsordnung als kirchliches Ortsgesetz regelt die Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten und der in ihrem Auftrag auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden. Nutzungsberechtigte und Gewerbetreibende sind durch Unterschrift zur Anerkennung der Friedhofsordnung zu verpflichten (vgl. Empfehlenswerte Vordrucke für die Arbeit kirchlicher Friedhofsverwaltungen - Amtsblatt 1992 Seite A 32 -).
Die Friedhofsträger sind verpflichtet, die Nutzungsberechtigten über ihre Rechte und Pflichten zu informieren sowie über Möglichkeiten der Grabmal- und Grabstättengestaltung zu beraten. Die bisherigen Vorschriften zur Grabmal- und Grabstättengestaltung bleiben für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Friedhofsordnung bereits bestehenden Nutzungsrechte weiterhin verbindlich.
Ist der kirchliche Friedhof der einzige am Ort vorhandene Bestattungsplatz, ist er zur Aufnahme aller Verstorbenen des Ortes verpflichtet und hat somit Monopolcharakter. Auf diesen Friedhöfen sind neben Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auch solche mit allgemeinen Vorschriften bereitzuhalten. Bei der Neuvergabe von Nutzungsrechten sollte sich der Friedhofsträger die Wahl des Nutzungsberechtigten vor der Lösung der Grabstätte schriftlich bestätigen lassen (vgl. Muster 1 der o. g. Vordrucke - Amtsblatt 1992 Seite A 32 -).
Verfügt der Friedhofsträger nicht über ausreichend Platz, um ein neues Grabfeld anzulegen, bestimmt er, für welche Felder künftig allgemeine und für welche zusätzliche Gestaltungsvorschriften gelten. Diese Festlegung muss nachvollziehbar, die Flächen müssen gleichwertig sein. Vorhandene Nutzungsrechte unterliegen den alten Bestimmungen (vgl. § 31 Absatz 1 der Musterfriedhofsordnung). Werden über die bisher gültigen Gestaltungsvorschriften hinaus weitere zusätzliche beschlossen, so werden auch sie erst bei Nachlösung bzw. Neulösung von Grabstätten wirksam.
Auf Friedhöfen ohne Monopolcharakter (d. h., wenn innerhalb der Gemeinde ein kommunaler Friedhof existiert) können für den gesamten kirchlichen Friedhof zusätzliche Gestaltungsvorschriften erlassen werden. Über die sich daraus ergebenden Pflichten und Rechte sind die Nutzungsberechtigten entsprechend zu unterrichten.
Für die Fertigung und Errichtung eines Grabmals muss der Nutzungsberechtigte rechtzeitig vorher beim Friedhofsträger einen Grabmalgenehmigungsantrag stellen. Die Friedhofsverwaltung prüft und bearbeitet den Antrag in angemessener Frist (höchstens vier Wochen). Werden Grabmale ohne vorherige Genehmigung errichtet, ist zunächst zu prüfen, ob das Grabmal im Nachhinein gemäß den Bestimmungen der Friedhofsordnung zu genehmigen wäre. In diesem Fall liegt ein formaler Verstoß gegen die Friedhofsordnung vor. Der Nutzungsberechtigte ist auf die Genehmigungspflicht hinzuweisen, der Gewerbetreibende ist abzumahnen. Entspricht das ohne Genehmigung errichtete Grabmal nicht den Bestimmungen der Friedhofsordnung, ist nach § 24 Absatz 9 der Musterfriedhofsordnung zu verfahren.
Die im Auftrag des Nutzungsberechtigten auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden bedürfen für ihre Tätigkeit der Zulassung durch den Friedhofsträger (vgl. § 6 der Musterfriedhofsordnung). Diese Zulassung kann befristet erteilt werden, wobei der befristete Zeitraum nicht unter 3 -5 Jahren liegen sollte. Wird der Gewerbetreibende nur im Einzelfall oder in wenigen Einzelfällen tätig, ist die Gebühr für die Zulassung zu ermäßigen oder zu erlassen. Ungeachtet dessen ist die schriftliche Anerkennung der Friedhofsordnung Grundvoraussetzung für die Tätigkeit von Gewerbetreibenden.
Die in den §§ 19 Absätze 2 und 3 und 21 Absatz 9 der Musterfriedhofsordnung getroffenen Festlegungen werden zunächst nicht überall sofort zu verwirklichen sein. Deshalb soll den Gewerbetreibenden während einer angemessenen Übergangszeit (drei Monate) Gelegenheit gegeben werden, ihre den Vorschriften nicht entsprechenden Materialbestände aufzubrauchen. Danach ist eine strikte Beachtung der gesamten Bestimmungen zu fordern und durchzusetzen.
Damit die Friedhofsverwaltung jederzeit rasch mit den Nutzungsberechtigten in Verbindung treten kann, müssen ihr deren aktuelle Wohnanschriften bekannt sein. Es empfiehlt sich deshalb, in Grablösescheine, Gebührenbescheide und weitere Vordrucke einen Hinweis aufzunehmen, dass der Nutzungsberechtigte verpflichtet ist, Wohnsitzänderungen dem Friedhofsträger unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Auch im Friedhofswesen sind die kirchlichen Datenschutzbestimmungen zu beachten. Alle im Zusammenhang mit der Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten erhobenen und gegebenenfalls gespeicherten Daten dürfen nur für die Zwecke genutzt werden, für die sie erhoben wurden. Bei Anfragen Dritter nach Grabstätten, beigesetzten Verstorbenen und Nutzungsberechtigten darf nur Auskunft über die Bezeichnung und Lage der Grabstätte und die darin Beigesetzten (Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum, Datum der Bestattung) erteilt werden. Namen und Anschriften von Nutzungsberechtigten dürfen nicht oder nur nach deren schriftlicher Zustimmung übermittelt werden. Bei öffentlichen Bekanntmachungen über abgelaufene Nutzungsrechte bzw. verwilderte Grabstätten usw. sind die Grabstätten ebenfalls nur gemäß dem Lageplan bzw. dem Grabstellenregister allgemein zu bezeichnen. Namen und Anschriften von Nutzungsberechtigten dürfen nicht bekannt gegeben werden.
Immer wieder wird angefragt, ob kirchliche Friedhofsträger befugt sind, bei fortgesetzten Verstößen gegen einzelne Bestimmungen der Friedhofsordnung ein Bußgeld zu erheben und ggf. vollstrecken zu lassen. Leider muss dies verneint werden. Es sollte aber durch Verhandlungen mit der Kommunalgemeinde angestrebt werden, dass in die örtliche Gemeindeordnung/ Gemeindesatzung eine Bestimmung des Inhalts aufgenommen wird, wonach von kirchlichen Friedhofsträgern angezeigte Verstöße gegen die geltende Friedhofsordnung als Ordnungswidrigkeiten verfolgt und mit einer Geldbuße gemäß dem für die Kommunalgemeinde geltenden Bußgeldkatalog geahndet werden können. Die Geldbuße wäre nach Abzug der Verwaltungskosten an den Friedhofsträger abzuführen und für Friedhofszwecke zu verwenden.
Für Rückfragen im Zusammenhang mit der neuen Musterfriedhofsordnung stehen die Bezirkskirchenämter zur Verfügung. Das Landeskirchenamt wird außerdem in den einzelnen Kirchenamtsratsbereichen dazu Informationsveranstaltungen anbieten.

Dresden, am 15. September 1992

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann


Musterfriedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens

Friedhofsordnung
für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde
........................................................................................................
vom .......................

Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Gemeinde ihre Toten zur letzten Ruhe bettet.
Der kirchliche Friedhof ist als Bestattungsort immer auch zugleich Glaubenszeugnis. Er ist die Stätte der Toten, die zur letzten Ruhe bestattet sind. An seiner Gestalt wird sichtbar, inwieweit ihrer in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis christlicher Glaube lebendig ist. Gestaltung und Pflege des Friedhofs erfordern daher besondere Sorgfalt.
Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Richtung.

I. Allgemeines
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§ 2 Benutzung des Friedhofs
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 4 Beratungsmöglichkeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof
§ 7 Gebühren

II. Bestattungen und Feiern
A. Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8 Bestattungen
§ 9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Leichenhalle
§ 11 Feierhalle/Friedhofskapelle
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 13 Musikalische Darbietungen

B. Bestattungsbestimmungen
§ 14 Ruhefristen
§ 15 Grabgewölbe
§ 16 Ausheben der Gräber
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 18 Umbettungen
§ 19 Särge und Urnen

III. Grabstätten
A. Allgemeine Grabstättenbedingungen
§ 20 Vergabebedingungen
§ 21 Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
§ 22 Grabpflegevereinbarungen
§ 23 Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen an Grabmale
§ 24 Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige Anlagen
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§ 27 Entfernen von Grabmalen

B. Reihengrabstätten
§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

C. Wahlgrabstätten
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
§ 31 Alte Rechte

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
§ 32 Wahlmöglichkeit
§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 34 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
§ 35 Grabmalgrößenfestlegung
§ 36 Material, Form und Bearbeitung
§ 37 Schrift, Inschrift und Symbol
§ 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
§ 39 Grabstättengestaltung

IV. Schlussbestimmungen
§ 40 Zuwiderhandlungen
§ 41 Haftung
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung
§ 43 In-Kraft-Treten

Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde ................................ erlässt auf Grund von § 13 Absatz 2, Buchstabe i der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) Folgende

Friedhofsordnung
I. Allgemeines

§ 1
Leitung und Verwaltung des Friedhofes
1) Der/die Friedhof/Friedhöfe in ................... .steht/stehen im Eigentum .................... .
Träger ist die Evangelisch-Lutherische .............. Kirchgemeinde.
2) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand/beim Verbandsvorstand.
3) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Bezirkskirchenamt ................... .

§ 2
Benutzung des Friedhofes
1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen .................... Kirchengemeinde(n) und sonstiger Personen, die bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
2) Ferner werden auf ihm mit Zustimmung des Friedhofsträgers bestattet:
a) Angehörige anderer evangelischer Kirchgemeinden,
b) Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen.
3) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

Bei Friedhöfen mit Bestattungspflicht muss § 2 wie folgt lauten:
§ 2
Benutzung des Friedhofes
1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde .................... hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

§ 3
Schließung und Entwidmung
1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zudem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten.
3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

§ 4
Beratung
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden.

§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:
a) in den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr bis ...... Uhr/Sonnenuntergang
b) in den Monaten November bis Februar von 8.00 Uhr bis ...... Uhr/Sonnenuntergang.
3) Kinder unter ....... Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
5) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren - Kinderwagen und Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen,
k) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten.
6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.

§ 6
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt.
2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
3) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.
5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absatz 2 und 7 gelten entsprechend.
6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstellen.
7) Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
8) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrags hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte der Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes zu reinigen.
12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit der Friedhofsverwaltung.
13) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen.

§ 7
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.

II. Bestattungen und Feiern
A. Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen

§ 8
Bestattungen
1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.
2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.
4) Stille Bestattungen dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen werden.

§ 9
Anmeldung der Bestattung
Die Bestattung ist bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden. Wird die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

§ 10
Leichenhallen
1) Die Leichenkammern dienen zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung. Die Kammern/Hallen und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger geöffnet und geschlossen werden.
2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
3) Die Grunddekoration der Leichenkammern/-hallen besorgt der Friedhofsträger.

§ 11
Feierhalle/Friedhofskapelle
1) Die Feierhalle/Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.
2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle durch andere christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören.
3) Die Benutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.
4) Die Benutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle wird nicht gestattet, wenn gesundheitsaufsichtliche Bedenken entgegenstehen.
5) Die Grunddekoration der Feierhalle/Friedhofskapelle besorgt der Friedhofsträger.

§ 12
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
1) Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften am Grabe sowie Ansprachen am Grabe bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
2) Kränze dürfen mit kurzen Widmungsworten, soweit diese nicht widerchristlichen Inhalts sind, nach Abschluss der Bestattungsfeier am Grabe niedergelegt werden.
3) Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhalts tragen. Andernfalls werden die Schleifen entfernt.
Bei Friedhöfen mit Bestattungspflicht müssen die §§ 11 und 12 wie folgt lauten:

§ 11
Feierhalle/Friedhofskapelle
1) Die Feierhalle/Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.
2) Bei der Benutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren.
3) Die Benutzung der Feierhalle/Friedhofskapelle wird nicht gestattet, wenn gesundheitsaufsichtliche Bedenken entgegenstehen.
4) Die Grunddekoration der Feierhalle/Friedhofskapelle besorgt der Friedhofsträger.

§ 12
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.

§ 13
Musikalische Darbietungen
1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle und auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung des Pfarrers, im Falle des § 12 die des Friedhofsträgers, einzuholen.
2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.

B. Bestattungsbestimmungen zu Grabstätten

§ 14
Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt ....... Jahre. Bei Kindern, die vor der Vollendung des 5. Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie ....... Jahre.

§ 15
Grabgewölbe
1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern ist nicht statthaft.
2) In vorhandene - baulich intakte Grüfte - dürfen Urnen beigesetzt werden; Särge, sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.

§ 16
Ausheben der Gräber
1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger ausgehoben und wieder zugefüllt.
2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.*)
3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein.

§ 17
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leiche einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichen zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
2) Die Beisetzung konservierter Leichen ist nicht zulässig.
3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichen für die erforderliche Zeit zu sperren.

§ 18
Umbettungen
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers sowie der zuständigen Ordnungsbehörde; bei Erdbestattungen zusätzlich des Gesundheitsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt.
5) Der Antragsteller hat für die Kosten bzw. Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an den Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen.
8) Leichen/Särge und Aschen/Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

§ 19
Särge und Urnen
1) Särge sollen höchstens 2,10 m lang, und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
2) Die Särge müssen gegen das Durchsickern von Leichenflüssigkeit gesichert und genügend fest gearbeitet sein. Das Verwenden von Särgen, Sargausstattungen, Sargwäsche und Sargabdichtungen aus nicht verrottbaren Stoffen (z. B. aus PVC und PE) ist nicht gestattet, ebenso Särge und Ausstattungen von Särgen, die in der Erde bis Ablauf der Ruhezeit nicht zerfallen.
3) Die Urnenkapsel muss aus zersetzbarem Material sein, die Überurne bei unterirdischer Aschenbeisetzung ebenfalls. Bei oberirdischer Aschenbeisetzung sind Überurnen aus Kunststoff nicht zulässig.

III. Grabstätten
A. Allgemeine Bestimmungen

§ 20
Vergabebestimmungen
1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein Eigentum an der Grabstätte.
2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.
3) Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten für Leichenbestattung,
b) Reihengrabstätten für Aschenbestattung,
c) Wahlgrabstätten für Leichenbestattungen,
d) Wahlgrabstätten für Aschenbestattungen.
4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung, insbesondere der erlassenen Gestaltungsvorschriften (§§ 36 - 40).
5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege von Grabstätten.
6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.

Bei Friedhöfen mit Bestattungspflicht muss § 20 wie folgt lauten:

§ 20
Vergabebestimmungen
1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein Eigentum an der Grabstätte.
2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.
3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
b) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
c) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
d) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung.
5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.

§ 21
Herrichten, Instandhalten und Abräumen der Grabstätten
1) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, nach Ablauf der Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) bzw. der Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) die Grabstätte zu beräumen.
3) Das Anlegen, Herrichten und jede wesentliche Änderung der Grabstätte muss auf Feldern mit allgemeinen Vorschriften nach § 33, Abs. 2 auf Feldern mit zusätzlichen Vorschriften nach § 39 erfolgen.
4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Reihengrabstätte abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor Entziehen des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte unter Androhung des Entzuges noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat nochmals eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender mehrwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Wird das Nutzungsrecht entzogen, wird in dem Entziehungsbescheid der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal, Fundamente und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
6) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dieses zum Erfüllen des Friedhofszwecks erforderlich ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck, ferner bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Steckvasen und Markierungszeichen.

§ 22
Grabpflegevereinbarungen
Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines zu berechnenden Geldbetrages die Verpflichtung übernehmen, für die Grabpflege längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im bestimmten Umfang zu sorgen. Die Pflege wird eingeschränkt oder eingestellt, wenn der Geldbetrag ohne Verschulden der Verpflichteten verbraucht ist.

§ 23
Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen an Grabmale
1) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen beträgt die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,70 m Höhe 12 cm, über 0,70 m bis 1,00 m Höhe 14 cm und über 1,00 m Höhe 18 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standsicherheit statisch nachzuweisen. Grabmale, die die geforderte Mindeststärke unterschreiten, werden vom Friedhofsträger aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Kosten des Nutzungsberechtigten wieder entfernt.
2) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor.

§ 24
Genehmigungspflicht für Grabmale und bauliche Anlagen
1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Antragsberechtigt ist allein der Nutzungsberechtigte.
2) den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 mit dem unter 2.a) genannten Angaben.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
4) Die Bildhauer und Steinmetze haben nach den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildbauerhandwerks die Grabmale und baulichen Anlagen zu errichten und zu fundamentieren.
5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen, rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig.
8) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung bzw. Beisetzung verwendet werden.
9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Die Aufstellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger.

§ 25
Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
3) Der Friedhofsträger ist verpflichtet, nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale/Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit zu prüfen bzw. überprüfen zu lassen.
4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder deren Teile nach Ablauf von drei Monaten von der Grabstätte zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.
5) Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen) sofort treffen.

§ 26
Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen sowie Grabstätten oder Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträger.
Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführten Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Sondergenehmigung des Bezirkskirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine(r) andere(n) Stelle verlegt bzw. aufgestellt werden.

§ 27
Entfernen von Grabmalen
1) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale, deren Fundamente und sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, deren Fundamente, sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.

B. Reihengrabstätten

§ 28
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:

a) Leichenbestattung,
Verstorbene bis fünf Jahre
Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Höhe bis 15 cm

Verstorbene über fünf Jahre
Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,75 m, Höhe bis 15 cm

b) Aschenbestattung
Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden.
4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
5) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit bzw. das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

C. Wahlgrabstätten

§ 29
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von ....... Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In besonders begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
2) Die einzelne Wahlgrabstätte ist 2,50 m lang und 1,25 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
3) Wahlgrabstätten werden vergeben als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine, in Tiefengräbern dürfen zwei bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.
4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird.
Auf kirchlichen Friedhöfen mit Bestattungspflicht entfällt der folgende Satz:
Für die Bestattung in einer Wahlgrabstätte ist Voraussetzung, dass der zu Bestattende bei seinem Tod einer christlichen Religionsgemeinschaft angehörte, Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Friedhofsträger.
5) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.
6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger sechs Monate vor Ablauf der Nutzungszeit durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
7) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Beerdigung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht möglich ist.
9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten für Leichenbestattungen im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume kann durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, da zur Gewährleistung der Standsicherheit von Bäumen nach DIN 18920 verfahren werden muss.
10) Ein Nutzungsrecht kann auch erworben werden an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.
11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet in diesem Fall nicht statt.

§ 30
Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten im Sinne von § 29 Absatz 4 übertragen.
Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers erforderlich.
2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
3) Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
lnnerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere als im § 29 Absatz 4 genannte Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.
4) Der Rechtsnachfolger hat dem Friedhofsträger den Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 31
Alte Rechte
1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahre nach Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung und vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung

Bei kirchlichen Friedhöfen ohne Bestattungspflicht entfallen die §§ 32, 33 Absatz 3 und 34; für den gesamten Friedhof gelten § 33 Absatz 1 und 2 sowie §§ 35 bis 39.

§ 32
Wahlmöglichkeiten
1) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Gräberfeld mit allgemeinen oder in einem Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Der Friedhofsträger weist spätestens bei Erwerb des Nutzungsrechtes auf die Wahlmöglichkeit hin. Eine schriftliche Bestätigung dieser Wahl ist vor Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten notwendig. Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Gräberfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
2) Allgemeine Gestaltungsvorschriften verlangen eine der Würde des Ortes angemessene Gestaltung von Grabmal und Grabstätte. Die Beachtung gegebener Situationen im Gräberfeld und eine Abstimmung im Blick auf benachbarte Grabstätten sind notwendig.
3) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften regen dazu an, gestaltete Grabmale mit individueller, auf den Verstorbenen bezogener Aussage zu schaffen. Sie helfen, das Ziel einer sowohl sinnbezogenen als auch kostengünstigen und relativ pflegearmen Grabbepflanzung unter Verwendung heimischer, friedhofstypischer Pflanzenarten zu erreichen.
4) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Ordnung ist, ausgewiesen.

§ 33
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.
2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Höhe der Pflanzen darf in ausgewachsenem Zustand 1,5 in nicht überschreiten.
3) Folgende Grabfelder des Friedhofs unterliegen den allgemeinen Gestaltungsvorschriften:
Abt.:
Abt.:
Abt.:
Abt.:
Abt.:
Abt.:
Abt.:
Abt.:

§ 34
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
1) Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind vom Friedhofsträger als Hilfe gedacht zur Schaffung von gestalteten Grabmalen mit individueller Aussage und zur Schaffung sinnbezogener Grabbepflanzung.
2) Die folgenden Paragraphen sind bindend:
§§ 35 - 38, das Grabmal betreffend,
§ 39, die Bepflanzung betreffend.
3) Folgende Grabfelder des Friedhofs unterliegen den zusätzlichen Gestaltungsvorschriften:
Abt.:
Abt.:
Abt.:
Abt.:
Abt.:
Abt.:
Abt.:

§ 35
Grabmalgrößenfestlegung
Die Maßbegrenzungen gelten auch für Holz und Metall, ausgenommen die Mindeststärke. Breit gelagerte Steine sind nicht möglich.

max. Raummaß, Mindeststärke, max. Breite, max. Höhe = max. Länge bei liegenden Grabmalen

1) Steingrabmal für einstellige Urnengrabstätte (stehend oder liegend)
0,05 cbm 0,18m 0,35m 1,30m
2) Steingrabmal für mehrstellige Urnengrabstätten (stehend oder liegend)
0,06 cbm 0,18m 0,40m 1,30m
3) Steingrabmal für Reihengrab- und einstelliges Wahlgrab für Erdbestattungen (stehend oder liegend)
0,075 cbm 0,18m 0,45m 1,30m
4) Steingrabmal für zwei- und mehrstellige Wahlgräber - Erdbestattungen (stehend und/oder liegend)
0,130 cbm 0,18m 0,55m 1,85m
Kreuzförmige Grabmale können die Breite um 20 % überschreiten, wenn das vorgesehene Raummaß eingehalten wird.


Das Raummaß darf durch ein weiteres Grabmal nicht überschritten werden.

Rechenbeispiele
zu 1) 0,05/0,18 0,35 m breit, dann 0,79 m hoch
1,30 m hoch, dann 0,21 m breit

zu 2) 0,06/0,18 0,40 m breit, dann 0,83 m hoch
1,30 m hoch, dann 0,25 m breit

zu 3) 0,075/0,18 0,45 m breit, dann 0,92 m hoch
1,30 m hoch, dann 0,32 m breit

zu 4) 0,130/0,18 0,55 m breit, dann 1,31 m hoch
1,85 m hoch, dann 0,39 m breit

§ 36
Material, Form und Bearbeitung
1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
2) Die Form des Grabmals muss dem Material gerecht sein, einfach und ausgewogen. Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist konsequent auszubilden.
3) Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aussage, Breitsteine sowie Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue sowie weiße und schwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
4) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
5) Die Grabmale müssen allseitig und gleichwertig sowie dem Material gemäß bearbeitet sein. Sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
6) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente, die ihrerseits nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
7) Flächen dürfen keine Umrandungen haben.
8) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravuren, Gips, Porzellan, Aluminium etc.
9) Die landeskirchliche Richtlinie zur Grabmalgestaltung vom 15. September 1992 (Anlage 1) ist Bestandteil dieser Friedhofsordnung.

§ 37
Schrift, Inschrift und Symbol
1) Inschriften und Symbole sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und dessen Überwindung Bezug nehmen. Die volle Nennung des Namens in der Reihenfolge Vorname, Familienname ist erforderlich.
2) Es sind nur vertieft eingearbeitete Schriften (60-Grad-Schrift) oder plastisch erhabene zulässig. Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z. B. Blei-Intarsia, Bronzeauslegung, gegossene Metallschriften (Unikate).
3) Sogenannte Kastenschriften (vertieft-erhabene Schriften) sowie nicht aus dem gleichen Material des Grabmals serienmäßig hergestellte Schriften, Ornamente, Symbole, Reliefs und Plastiken sind nicht zulässig.
4) Farbige Tönungen sind nur im Ausnahmefall als nicht glänzende Lasur möglich, wobei der Farbton der Tonskala des Steines entnommen sein muss. Schwarze und weiße Auslegfarbe, Gold- und Silberschriften, Ölfarben und Lackanstriche (außer Metall) sind nicht gestattet.
5) Die landeskirchliche Richtlinie zur Grabmalgestaltung vom 15. September 1992 (Anlage 1) ist Bestandteil dieser Friedhofsordnung.

§ 38
Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
1) Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand von der Grabkante haben.
2) Für die Aufstellung des Grabmals eignet sich auf Gräbern für Erdbestattung in Abhängigkeit von der Grabmalform die gesamte Grabfläche, in der Regel das "Kopfende". Auf Gräbern für Urnenbeisetzungen ist die zentrale Aufstellung auf der quadratischen Grabfläche zwingend, da die Urne ihrer Zweckbestimmung nach auf senkrechte Achse gearbeitet ist und senkrecht in den Boden versenkt wird.

§ 39
Grabstättengestaltung
1) Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden ausdauernden und standortgemäßen Stauden und/oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht wesentlich überschreiten dürfen.
2) Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen, sind der Charakter des Friedhofs und des Grabfeldes, die vorherrschenden Lichtverhältnisse, die Gestaltung des Grabmals und der Personenbezug.
3) Bei einer Grabbepflanzung mit Personenbezug werden statt der Wechselbepflanzung Einzelpflanzen in die bodendeckende Grundbepflanzung eingebracht. Diese sollen zu bestimmten Zeiten z. B. Geburtstag, Todestag, Hochzeitstag des Verstorbenen das Grab in besonderer Weise schmücken.
4) Besteht hingegen der Wunsch nach Wechselbepflanzung, kann in die Grundbepflanzung ein bis zu 10 Prozent der Gesamtfläche einnehmender stets symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich zur Akzentsetzung vorgesehen werden.
5) Die Ablage von Schnittblumen erfolgt in bodenbündig eingelassenen Steckvasen.
6) Der Abschluss der Grabstätten gegen den Weg wird - soweit funktionell erforderlich - von dem Friedhofsträger aus einheitlichem Material bodenbündig gesetzt. Das gilt auch für die seitliche Abgrenzung zu den Nachbargrabstätten.
7) Nicht gestattet sind auf der Grabstätte:
a) das Aufstellen von Pflanzschalen, -kübeln und -kästen sowie von zusätzlichem Grabschmuck aus nichtverrottbarem Material,
b) das Aufbewahren von Gefäßen, Geräten u. a.,
c) das Verwenden von Einmachgläsern, Blechdosen und dergleichen als Vasen,
d) das Aufstellen von Rankgerüsten, Gittern, Pergolen und ähnlichen Baulichkeiten sowie von Sitzgelegenheiten,
e) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies, Folien und anderen den Boden verdichtenden Materialien sowie mit Torf oder nur mit Erde und ohne Bepflanzung,
f) die Verwendung von gefärbter Erde,
g) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Pflanzen, Holz, Metall, Stein, Steinersatz, Kunststein, Glas, Kunststoff usw. sowie die Unterteilung der Grabstätte mit Formstücken oder Platten u. Ä..
8) Die Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen. Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und nicht höher als 25 cm sein.
9) Die landeskirchliche Richtlinie zur Grabstättengestaltung vom 15. September 1992 (Anlage 2) ist Bestandteil dieser Friedhofsordnung.

IV. Schlussbestimmungen

§ 40
Zuwiderhandlungen
1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13 und 21 Absätze 6 bis 9 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls durch den Friedhofsträger wegen Hausfriedensbruch bzw. wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung zur Anzeige gebracht werden.
2) Bei Verstoß gegen die §§ 33 Abs. 1, 35, 36, 37 wird nach § 24 Abs. 3 verfahren.
3) Bei Verstoß gegen die §§ 33 Abs. 2 und 39 wird nach § 21 Abs. 5 verfahren.

§ 41
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 42
Öffentliche Bekanntmachung
Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen und aller Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

§ 43
In-Kraft-Treten
1) Diese vom Evangelisch-Lutherischen Bezirkskirchenamt .................... am .......... bestätigte Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung .................... vom .......... außer Kraft.

..........................................
Ort, Datum
Der Friedhofsträger

Kirchensiegel
....................................... .......................................

Bestätigungsvermerk des Evangelisch-Lutherischen Bezirkskirchenamtes

3 Anlagen

Anlage 1

Landeskirchliche Richtlinien
zur Grabmalgestaltung in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Vom 15. September 1992

Der Friedhof als öffentliche und gemeinschaftliche Anlage verlangt, dass seine Einzelelemente, also auch die Grabmale, sich in ein Gesamtkonzept einfügen. Mit dem Grabmal soll des Verstorbenen gedacht werden. Das Grabdenkmal im Sinne des "Denk-mal-(nach)" wird dieser ursprünglichen Funktion gerecht.

1. Grabmalgenehmigung
Jedes Grabmal muss vor seiner Errichtung durch den Kirchenvorstand genehmigt werden. Die Genehmigung von Grabmalen ist keine Formsache. Sie ist vielmehr eine wichtige Handhabe des Friedhofsträgers in seiner Verantwortung für ein gutes, der Würde des Ortes entsprechendes Friedhofsbild. Ein verantwortlich durchgeführtes Genehmigungsverfahren ist dafür Voraussetzung. Im Zweifels- oder Konfliktfall ist über das zuständige Bezirkskirchenamt die/der landeskirchliche Friedhofssachverständige hinzuzuziehen.

2. Material
Für die Herstellung von Grabmalen eignen sich neben Holz und Metall alle Natursteine.
Zu bevorzugen ist der in der Landschaft heimische Stein, da er mit der natürlichen Umgebung eine Einheit bildet.
Unterschieden werden die Steine in:
- Weichgesteine
(z. B. Sandstein, Porphyrtuff, Muschelkalkstein)
- mittelharte Steine
(z. B. Travertin, harter Sandstein, Schiefer, Marmor)
- Hartstein
(z. B. Granit, Quarzporphyr, Syenit, Diabas)

3. Bearbeitung
Die Ausdruckskraft des Grabsteines hängt wesentlich von einer guten Oberflächenbearbeitung ab. Bossierte oder polierte Steinoberflächen sind nicht zulässig. Freistehende Grabmale im Grabfeld werden immer von allen Seiten erlebt. Daher muss die handwerkliche Bearbeitung und Gestaltung alle Seiten einbeziehen. Flächen dürfen keine Umrandungen haben.

3.1. Flächenbearbeitung von Hartgesteinen
Mögliche handwerkliche Bearbeitungsgrade sind grob- bis feingespitzt / grob- bis feingestockt / grob- bis feingeriffelt / grob- bis feingeschliffen / wobei der Feinschliff der äußerst mögliche Bearbeitungsgrad ist. (Feinschliff = letzter Bearbeitungsgrad vor Mattschliff und Politur)

3.2. Flächenbearbeitung von Weichgesteinen
Mögliche Bearbeitungsgrade sind gespitzt / geflächelt / gestelzt / gekrönelt / scharriert / gebeilt / bis feingeriffelt /geschliffen.

4. Grabmalformen
<Die dazugehörigen Abbildungen können hier nicht dargestellt werden - siehe ABl. 1992 A 164 - 166.>
Das Grabmal muss von klarer, möglichst schlichter und einfacher Form sein. Je kleiner das Grabmal ist, umso einfacher muss es der Form nach sein. Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sockellos.

4.1. Stehendes Grabmal
- Stele (ausschließlich mit symmetrischem Kopfabschluss)
- Kreuz (monolithisch gearbeitet)

4.2. Liegendes Grabmal
Liegende Grabmale müssen immer etwas in die Erde eingelassen werden. Für Erdgräber sind rechteckige Grabsteine im Längsformat mit max. 5 - 10 % Gefälle, für Urnengräber vorzugsweise Steine mit quadratischem Grundriss vorzusehen.

4.3. Kubisches Grabmal
Kubische Grabmale eignen sich einzeln oder in kleinen Gruppen zur Auflockerung von Grabfeldern. Sie sind vor allem für Urnengräber geeignet.

4.4. Wirkung im Grabfeld
Grabfeld mit Steinen im Hochformat: ausgeglichene Raumwirkung durch Grabmale mit gut abgestimmten Grundformen (Stelen)

Grabfeld mit Steinen im Breitformat: Verlust der Raumwirkung, zufallsgeformte, asymmetrische Steine erzeugen unruhigen, unharmonische Eindruck des Grabfeldes.
Grabmale, die nicht den vorgeschriebenen Grundformen entsprechen, sind abzulehnen, z. B. zufallsgeformte und asymmetrische Steine ohne besondere Aussage, sog. "Sofalehnen", "Nierensteine" sowie Breitsteine.

4.5. Plastiken und sonstige Bildhauerarbeiten mit künstlerischem Gestaltungsanspruch
Ihre Genehmigung bedarf der fachlichen Beratung über das Bezirkskirchenamt.

5. Raummaße
<Wiederum können die Abbildungen hier nicht mit dargestellt werden. Siehe ABl. 1992 A 166.>
Da Grabmale im Raum mit ihrem Volumen wirken, sind Maßordnungen und deren Einhaltung notwendig.

Unruhige Wirkung ohne Einhaltung von Raumhöhen (A) gegenüber klarer Wirkung durch geforderte Höhenordnung (B).
Das Raummaß ist das Verhältnis von Höhe zu Breite zu Stärke; aus dem Höhenmaß leiten sich Breite und Stärke ab; je höher der Stein ist, umso schmaler müssen die Ansichtsflächen und umso breiter die Seitenflächen sein, das Volumen bleibt gleich!

Eingezogene oder darüber hinausgehende Ansichtsflächenteile können Varianten des gleichen Raummaßes bilden.


Grabmalgrößenfestlegung
Die Maßbegrenzungen gelten auch für Holz und Metall, ausgenommen die Mindeststärke. Breit gelagerte Steine sind nicht möglich.
max. Raummaß, Mindeststärke, max. Breite, max. Höhe = max. Länge bei liegenden Grabmalen
1) Steingrabmal für einstellige Urnengrabstätte (stehend oder liegend)
0,05 cbm 0,18m 0,35m 1,30m
2) Steingrabmal für mehrstellige Urnengrabstätten (stehend oder liegend)
0,06 cbm 0,18m 0,40m 1,30m
3) Steingrabmal für Reihengrab- und einstelliges Wahlgrab für Erdbestattungen (stehend oder liegend)
0,075 cbm 0,18m 0,45m 1,30m
4) Steingrabmal für zwei- und mehrstellige Wahlgräber - Erdbestattungen (stehend und/oder liegend)
0,130 cbm 0,18m 0,55m 1,85m
Kreuzförmige Grabmale können die Breite um 20 % überschreiten, wenn das vorgesehene Raummaß eingehalten wird.


Das Raummaß darf durch ein weiteres Grabmal nicht überschritten werden.

Rechenbeispiele
zu 1) 0,05/0,18 0,35 m breit, dann 0,79 m hoch
1,30 m hoch, dann 0,21 m breit

zu 2) 0,06/0,18 0,40 m breit, dann 0,83 m hoch
1,30 m hoch, dann 0,25 m breit

zu 3) 0,075/0,18 0,45 m breit, dann 0,92 m hoch
1,30 m hoch, dann 0,32 m breit

zu 4) 0,130/0,18 0,55 m breit, dann 1,31 m hoch
1,85 m hoch, dann 0,39 m breit

6. Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
Für die Aufstellung des Grabmals eignet sich auf Gräbern für Erdbestattung in Abhängigkeit von der Grabmalform die gesamte Grabfläche, in der Regel das "Kopfende". Auf Gräbern für Urnenbeisetzungen ist die zentrale Aufstellung auf der quadratischen Grabfläche zwingend, da die Urne ihrer Zweckbestimmung nach auf senkrechte Achse gearbeitet ist und senkrecht in den Boden versenkt wird.

7. Fundamente
Jedes Grabmal muss ein sowohl seinen Dimensionen als auch den Bodenverhältnissen entsprechendes tragfähiges Fundament haben und mit diesem fest verdübelt sein. Fundamente dürfen nicht sichtbar erscheinen, der Bewuchs muss bis unmittelbar an das Grabmal möglich bleiben.

8. Schrift

8.1. Inschrift
Inschriften sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und seine Überwindung Bezug nehmen. Die Erinnerung an den Verstorbenen kann durch die Nennung des vollen Namens, der Geburts- und Sterbedaten, evtl. durch Geburts- und Sterbeort ergänzt, bewahrt werden. Darüber hinaus kann ein sinnvolles Schriftbild, z. B. Bibelwort oder Dichterwort von allgemeiner Gültigkeit, persönlichen Bezug haben und zugleich Hilfe für den Angehörigen sein, den Schmerz der Trennung zu überwinden. Von überflüssigen Formulierungen wie "hier ruht", "Ruhestätte", "Familiengrabstätte", "Elterngrab", "Ruhe sanft", "Unvergessen", "In ewiger Verehrung", "Auf Wiedersehen", u. Ä..; von eigentumsbezogener Anrede wie "Mein lieber ......", "Unser ......", Verwandtschaftsbezeichnungen und von Kosenamen auf Grabmalen ist abzusehen.

8.2. Schrifttechnik
<Wiederum können die Abbildungen hier nicht mit dargestellt werden. Siehe ABl. 1992 A 167.>
- vertieft eingearbeitete Schrift
Für alle Gesteinsarten geeignet. Bei liegenden Steinen vorzugsweise für Weichgestein anzuwenden.
(Arten, wie Buchstaben in der Fläche gehauen werden können)
- erhabene Schrift
Buchstabe selbst bleibt stehen, die gesamte übrige Fläche wird abgetragen (keine sog. Kastenschrift!)
- Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z. B. Bleiintarsia, Bronzeauslegung.
- Grabinschriften aus aufmontierbaren, vorgefertigten Buchstaben mit rein technisch-industriellem Charakter sind abzulehnen.

8.3 Schriftgröße
Wichtig für eine gute Lesbarkeit der Schrift ist, dass diese genügend tief oder erhaben gearbeitet wird. Grundsätzlich ist die Schrift unaufdringlich zu halten, da ein Grabmal kein Plakat ist.

8.4. Schriftfarbe
Bei fachmännisch gehauener Schrift kann durch die dadurch entstehende eigene Schattenwirkung auf farbige Tönungen verzichtet werden. Im Sonderfall, z. B. bei hellem Lausitzer Granit, kann mit einer nicht glänzenden Lasur nachgeholfen werden, deren Farbton der Tonskala des Steines entnommen sein muss. Schwarze und weiße Auslegefarbe sowie Gold- und Silberschriften sind auszuschließen.

9. Schriftarten
<Wiederum können die Abbildungen hier nicht mit dargestellt werden. Siehe ABl. 1992 A 168.>
Aus dem Spektrum möglicher Schriften (von der römischen Kapitalschrift bis zur Grotesk) sind auf Grund ihrer guten Lesbarkeit folgende Schriften vorzugsweise anzuwenden.
Antiqua - Wechselzug
Antiqua - Gleichzug (Blockschrift)
Unziale

10. Sinnzeichen und Sinnbilder (Symbolik)
Viele Begriffe sind durch Sinnzeichen bzw. Sinnbilder in eine knappe allgemein verständliche Form gebracht und können Texte ersetzen. Sie müssen jedoch friedhofswürdig sein, Beziehungen zum Toten haben und sinnvoll mit der Aussage des Grabmales übereinstimmen.
Sinnzeichen, Sinnbilder können wie Inschriften vertieft oder erhaben gehauen oder in Metall gestaltet werden.
Zu den bekannten Symbolen auf Grabdenkmalen gehören vor allem die christlichen Sinnzeichen wie Kreuz, Christusmonogramm, Gottes- und Weltzeichen; aber auch Sinnbilder aus dem Tier-, Pflanzen- und Gegenstandsbereich sowie Berufs- und Handwerkszeichen.

<Die als Beispiele für Sinnzeichen und Sinnbilder gebrachten Darstellungen können hier nicht wiedergegeben werden. Siehe ABl. 1992 A 168 - 170.>
Griechisches Kreuz (Grundform des christlichen Kreuzes als Zeichen des Sieges über Sünde und Tod)
Lateinisches Kreuz (Passionskreuz)
Kreuz mit Öllampen: Zeichen der Wachsamkeit und Glaubensbereitschaft (5 törichte und 5 kluge Jungfrauen, Mt. 25)
Kreuz auf Halbkugel: Zeichen der Versöhnung zwischen Gott und den Menschen
Kreuz mit Herz und Anker. Hinweise auf die drei christlichen Tugenden Glaube, Liebe, Hoffnung
Kreuz auf der Weltkugel: Herrschaft Christi über die Welt
Radkreuz, Verbindung von Kreis (Göttl. Unendlichkeit), Kreuz und Christuszeichen
Ankerkreuz, Symbol der festen Verankerung im Glauben, Hoffnungszeichen
Zeichen für Gott-Vater (Allwissenheit und Allgegenwart Gottes)
Zeichen für Trinität (Dreifaltigkeit)
Taube mit Ölzweig: Zeichen der Versöhnung, Friedenssymbol
Christuszeichen: Lamm. Christus mit Kreuz und Fahne als Zeichen des Sieges
Fisch: Christuszeichen, Zeichen christlichen Lebens
Pelikan: Sinnbild sich selbst aufopfernder Liebe / Dienst am Mitmenschen
Öllampe: Zeichen der Wachsamkeit und Glaubensbereitschaft (Mt. 25,1-13)
Christusmonogramm, in Verbindung mit A und O: Christus ist Anfang und Ende
Christusmonogramm, Anfangsbuchstaben des griechischen Wortes Christus x (chi) und p (rho)
Christusmonogramm (lat.): Jesus hominum salvator (Jesus der Menschen Heiland)
Kreis: Zeichen für Gott-Vater, Symbol für Unendlichkeit, Ewigkeit, schöpferische Allmacht und geistige Harmonie
Schmetterling, Auferstehung neuen Lebens (antikes Sinnbild unsterblicher Seele)
Lebensbaum: Sinnbild des Lebens (Baum der Erkenntnis, Baum des Todes oder der Erlösung)
Ähren, Auferstehungszeichen, Sinnbild der Lebensernte
Blume, Sinnbild für entfaltetes und erfülltes Leben
Lebensspirale, ständig sich erneuerndes Leben, Erlösung durch Christus
Labyrinth, Symbol der Wahrheitssuche in den Irrgängen rätselhafter Weltzusammenhänge
Knoten, Symbol der Verflochtenheit, irdischen Gebundheit, (Er)Lösung durch Christus
Sonne: Christus als Sonne der Gerechtigkeit: Zeichen für den Auferstandenen
Vierstern, Himmelszeichen, Morgenstern, der den anbrechenden Gottestag verkündet / Hoffnung
Kerzen, Lichtsymbol: 'Das Licht vertreibt die Finsternis (die Sünde). Hinweis auf Leben, Gnade, Heil
Pfau, Hinweis auf Paradiesgarten, Symbol für Unsterblichkeit
Stundenuhr, Symbol der Vergänglichkeit / Zerrinnen der Zeit
Waahge, Zeichen der Gerechtigkeit und Lebensbewertung im Gottesgericht
Schiff, Sinnbild der Kirche und der Schicksalsgemeinschaft der Gläubigen, Zeichen der Wanderschaft
Stab, Brot und Krug: Zeichen irdischer Wanderschaft

Anlage 2

Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ab "Bepflanzungsbeispiele"! (GD)
Landeskirchliche Richtlinie zur Grabstättengestaltung in Grabfeldern mit
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Vom 15. September 1992

Rechtsverhältnisse
Sämtliche Grabstätten sind Eigentum des Kirchenlehns. Derjenige, der eine Grabstätte löst, hat nur Rechte nach der Friedhofsordnung. Über die Vergabe eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte wird dem Nutzungsberechtigten eine schriftliche Bestätigung ausgestellt.

Grabbepflanzung
Alle Grabstätten sind in einer der Würde des kirchlichen Friedhofs entsprechenden Weise gärtnerisch anzulegen, zu unterhalten und zu pflegen. Auf Friedhöfen ohne Bestattungspflicht und für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften trifft der Friedhofsträger hierzu verbindliche Festlegungen in der Friedhofsordnung.
Die Gräber sind mit bodendeckenden, ausdauernden und standortgemäßen Stauden gemäß den beigefügten Pflanzenlisten zu bepflanzen. Das Offenhalten des Bodens, das Bekiesen oder Besplitten von Grabstätten, die vielerorts übliche Wechselbepflanzung und die Verwendung von für Grabbepflanzungen oder den jeweiligen Standort ungeeigneten Pflanzen machen die Grabpflege aufwendig. Durch die Bepflanzung wird der Boden vor Abschwemmung, Austrocknung und Verdichtung geschützt. Das Grabmal wird auf Grund umgebender Bepflanzung auch im Basisbereich sauber gehalten.
Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen können, sind
- der Charakter des Friedhofs und seine Lage
- die vorherrschenden Lichtverhältnisse
Je besser den Pflanzen die gegebenen Standortverhältnisse zusagen, umso geringer wird der anfallende Pflegeaufwand sein! Je mehr Pflanzenarten sich auf der relativ kleinen Fläche der Grabstätte befinden, umso eher springt das Auge von Motiv zu Motiv. Dem Betrachter ist es erschwert, Ruhe zu finden zum Gedenken, Meditieren, Beten. Weniger ist mehr! Buntheit nimmt den Blick für das Einzelne und stört die Gesamtanlage. Die Pflanzen sollen aufeinander abgestimmt werden hinsichtlich Wuchshöhe, -form, Blatt- und Blütenfarbe, Blühzeiten etc.
- die Gestaltung des Grabmals (Höhe, Form, Bearbeitung, Schriftbild)
Hochwachsende Pflanzen zergliedern den Raum des Grabfeldes, schaffen Unruhe. Sie verdecken das Grabmal, sie verunklaren die Form und bilden eine unerwünschte Konkurrenz zum aufrechten Grabzeichen. Auf der Grabstelle sind sie daher unangebracht.
- der Bezug zur Person des Verstorbenen
Zu bestimmten Zeiten, z. B. Geburtstag, Hochzeitstag, Todestag sollen blühende, fruchttragende oder sich durch besondere Laubfärbung auszeichnende Einzelpflanzen aus der Grundbepflanzung hervortreten - siehe Pflanzenliste Nr. 2 -. Besteht dagegen der Wunsch nach jahreszeitlicher Wechselbepflanzung, ist in der Grundbepflanzung ein kleiner symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich dafür auszusparen.

Grabeinfassung
Individuelle über Terrain stehende Einfassungen von Grabstätten sind Ausdruck des Eigentumdenkens. Da an Grabstätten kein Eigentum erworben werden kann und da auf einer wie empfohlen bepflanzten Grabstätte allein durch die Wurzeln der kriechenden Stauden und Gehölze das Erdreich zusammengehalten wird, sind derartige Einfassungen überflüssig.

Sonstige Grabausstattungen
Die Verwendung von Kies, Splitt, Platten o. Ä.. Material zur Abdeckung der Grabflächen ist aus funktionellen Gründen nicht gestattet. Sie führt zur Versiegelung des Bodens, verhindert dessen Durchlüftung und kann bei Leichen den Verwesungsprozess verzögern, sogar verhindern (Wachsleichen).
Die Ablage von Schnittblumen erfolgt in bodenbündig ins Erdreich bzw. in die Pflanzung eingelassene Steckvasen. So ergibt sich immer ein aufgeräumtes Bild, auch wenn zeitweise kein Blumenstrauß ihrer bedarf.
Da die in unserem Klimabereich für Grabbepflanzungen geeigneten Stauden und Gehölze genügend winterhart sind, erübrigt sich eine Reisigabdeckung. Sie ist ohne Sinn und aus ökologischen und betriebswirtschaftlichen Gründen zu unterlassen. Auf das Schmücken des Grabes mit Kunststoffartikeln (Plastikblumen, -kränzen und unverrottbaren Unterlagen) wird bewusst verzichtet.

Die Staude, eine Alternative zur Sommerblume als Grabbepflanzung
("Auszug aus Friedhof und Denkmal" Nr. 2/3 Juni 1987 von F. W. Mayer)
Bestimmte niedrige Stauden, auch einige Gehölzarten, haben die Eigenschaft, Pflanzenteppiche zu bilden und somit die Oberfläche des Grabes zu schützen, die Erde zusammenzuhalten und ein zu rasches Austrocknen zu verhindern. Andere niedrige Stauden, Zwiebel- und Knollenpflanzen, finden in einem solcherart geschützten Boden ideale Lebensbedingungen. Die Bepflanzung ist so zusammenzustellen, dass eine bodendeckende Pflanzenart, die teppichartig das ganze Grab überzieht, in der Blüte abwechselt mit dauerhaften Einzelpflanzen, z. B. Stauden, die je nach ihrer spezifischen Wuchs- und Ausbreitungsform vereinzelt, in losen Gruppen oder auch dichteren Nestern in diesen Teppich hineingepflanzt werden. Aus der Bodendecke, die für die meiste Zeit des Jahres ruhig und zurückhaltend bleibt, treten so zu bestimmten Jahreszeiten, die eine Beziehung zum Toten haben sollen, Einzelpflanzen hervor, blühen und ziehen sich danach wieder zurück, um neue Kraft zu sammeln. Ein auf solche Art bepflanztes Grab ändert sein Erscheinungsbild kontinuierlich nach der Eigengesetzlichkeit der Pflanzen: es lebt. Somit kann es auch Sinnbild sein für das Werden und Vergehen, für den Kreislauf, dem sowohl der Mensch als auch die Natur untergeordnet ist.
Ein so bepflanztes Grab steht damit im Gegensatz zu einem solchen mit jährlich mehrmals auszutauschender Wechselbepflanzung aus einjährigen, weitgehend "standardisierten" Blumen wie Stiefmütterchen, Begonien oder Pelargonien, bei dem der Wechsel sprungartig erfolgt. Bei allem Bezug der Bepflanzung und des Grabmals auf die Person des Verstorbenen ist es von übergeordneter Wichtigkeit, dass sich die Grabstätte in das Gräberfeld einfügt. Hochwachsende, eventuell noch raumbildend angeordnete Pflanzungen machen dieses Einfügen unmöglich. Sie zergliedern den Raum des Gräberfeldes, können das Grabmal verdecken oder seine Form verunklaren, bilden eine Konkurrenz zum aufrechten Grabzeichen und schaffen Unruhe. Die Rahmenbepflanzung bildet den Raum des Gräberfeldes; auf dem einzelnen Grab ist sie unangebracht. Generell ist zur Bepflanzung der Grabstätte zu sagen: Sie hat ein Grab zu dokumentieren und nicht einem Repräsentationsbedürfnis zu dienen. Weniger ist mehr, übergroße Buntheit nimmt den Blick für das Einzelne und stört die Gesamtanlage.

Bepflanzungsbeispiele
<Die Abbildungen können hier nicht dargestellt werden - siehe ABl . 1992 A 171.>
Zwergmispel (Cotoneaster) und kriechende Rose
Gänsekresse (Arabis) und Wildtulpen
Thymian, dazu Lavendel und Schleierkraut (Gypsophila repens)
Efeuhügel
Fetthenne (Sedum) und Wechselbepflanzung
Goldnessel (Lamium) und Farne

Stauden und Gehölze
In der folgenden Liste werden Pflanzen aufgeführt, die für eine Grabbepflanzung geeignet sind. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Einige ohnehin vertraute Arten wurden nicht aufgeführt, um Raum für weniger bekannte zu lassen. Die Reihenfolge der Gruppen richtet sich danach, zu welcher Zeit die Pflanzen ihren besten Anblick bieten.

Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Standort Verwendung

Blüte/Fruchstände/Pflanzenteile: Dezember - März

Crocus tomasinianus (Feb./März) Vorfrühlingskrokus sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Eranthis hyemalis (Feb./März) Winterling halbschattig - schattig Einzelpflanze
Erica carnea (Jan./April) Schneeheide sonnig Bodendecker
Galanthus nivalis (Feb./März) Schneeglöckchen halbschattig - schattig Einzelpflanze
Helleborus niger (Okt./März) Christrose halbschattig - schattig Einzelpflanze
Leucojum vernum Knotenblume halbschattig - schattig Einzelpflanze
Rudbeckia sullivantii "Goldsturm" Sonnenhut (Fruchtstand) sonnig Einzelpflanze
Tulipa turkestanica Tulpe sonnig - halbschattig Einzelpflanze

Blütezeit: März - April

Anemone blanda Anemone halbschattig Einzelpflanze
Arabis procurrens Schaumkresse sonnig Bodendecker
Glechona hederacea Gundelrebe halbschattig - sonnig Bodendecker
Narcissus cyclamineus Narzisse sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Primula acaulis Kissenprimel halbschattig - sonnig Einzelpflanze
Scilla sibirica Blaustern sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Tulipa kaufmanniana Tulpe sonnig Einzelpflanze

Blütezeit: April - Mai

Anemone nemorosa Buschwindröschen halbschattig - schattig Einzelpflanze
Asperula odorata Waldmeister halbschattig - schattig Bodendecker
Bergenia cordifolia Bergenie halbschattig Einzelpflanze
Brunnera macrophylla Kaukasus - Vergissmeinnicht halbschattig Einzelpflanze
Corydalis cava Lerchensporn halbschattig - schattig Einzelpflanze
Doronicum caucasicum Gemswurz halbschattig Einzelpflanze
Epimedium pinnatum Elfenblume halbschattig Einzelpflanze
Omphalodes verna Gedenkemein halbschattig - schattig Bodendecker
Ornithogalum umbellatum Milchstern sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Saxifraga X arendsii Moossteinbrech halbschattig Bodendecker
Tiarella cordifolia Schaumblüte halbschattig - schattig Einzelpflanze
Tulipa tarda Tulpe sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Waldsteinia ternata Waldsteinie halbschattig - schattig Bodendecker

Blütezeit: Mai - Juni

Antennaria dioica Katzenpfötchen sonnig Bodendecker
Aquilegia vulgaris Akelei sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Armeria maritima Grasnelke sonnig Einzelpflanze
Cerastium tomentosum Hornhaut sonnig Bodendecker
Chrysanthemum leucanthemum Frühlingsmargerite sonnig Einzelpflanze
Geum X hybridum Nelkenwurz sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Luzula sylvatica Waldmarbel halbschattig - schattig Einzelpflanze
Lysimachia nummularia Pfennigkraut halbschattig Bodendecker
Paronychia serpyllifolia Mauerraute sonnig Bodendecker
Primula X hortensis Gartenaurikel sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Saxifraga aizoon Rosettensteinbrech sonnig Bodendecker
Saxifraga umbrosa Schattensteinbrech halbschattig Bodendecker

Blütezeit: Juni - Juli

Acaena buchananii Stachelnüsschen sonnig Bodendecker
Campanula glomerata Knäulglockenblume sonnig Einzelpflanze
Festuca scoparia Bärenfellschwingel sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Gypsophila repens Schleierkraut sonnig Einzelpflanze
Lilium martagon Türkenbundlilie halbschattig - schattig Einzelpflanze
Lilium pumilum Korallenlilie sonnig Einzelpflanze
Linum flavum Goldflachs sonnig Einzelpflanze
Nepeta X faassenii Katzenminze sonnig Einzelpflanze
Rosa Zwerg- bzw. Miniaturrosen sonnig Einzelpflanze
Ruta graveolens Weinraute sonnig Einzelpflanze
Sedum album Fetthenne sonnig Bodendecker

Blütezeit: Juli - August

Achillea millefolium Schafgarbe sonnig Bodendecker
Artemisia absinthium Wermut sonnig Einzelpflanze
Cotula squalida Fliederpolster halbschattig Bodendecker
Dianthus carthusianorum Karthäusernelke sonnig Einzelpflanze
Gaultheria procumbens Scheinbeere halbschattig - schattig Bodendecker
Heuchera sanguinea Purpurglöckchen halbschattig Einzelpflanze
Lavandula angustifolia Lavendel sonnig Einzelpflanze
Teucrium chamaedrys Gamander sonnig Einzelpflanze
Thymus serpyllum Thymian sonnig Bodendecker

Blütezeit: August - September

Astilbe chinensis var. pumila Prachtspiere halbschattig Bodendecker
Calluna vulgaris Besenheide sonnig - halbschattig Bodendecker
Chrysanthemum X hortorum Winteraster sonnig Einzelpflanze
Pennisetum compressum Federborstengras sonnig Einzelpflanze
Rudbeckia sullivantii "Goldsturm" Sonnenhut sonnig Einzelpflanze

Blütezeit: September - Oktober

Aster dumosus Herbstaster (niedr. Sorten) sonnig Bodendecker
Ceratostigma plumbaginoides Bleiwurz halbschattig - schattig Bodendecker
Chrysanthemum arcticum Herbstmargerite sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Colchicum autumnale Herbstzeitlose sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Crocus sativus Herbstkrokus sonnig - halbschattig Einzelpflanze
Crocus speciosus Herbstkrokus sonnig - halbschattig Einzelpflanze

Blüte/Fruchstände: Oktober - November

Chrysanthemum X hortorum Winteraster (Blüte) sonnig Bodendecker
Cotoneaster Felsenmispel (Frucht) sonnig - halbschattig Bodendecker
Helleborus niger Christrose (Blüte) halbschattig - schattig Einzelpflanze
Pennisetum compressum Federborstengras (Fruchtst.) sonnig Einzelpflanze
Rudbeckia sullivantii "Goldsturm" Sonnenhut (Fruchtstand) sonnig Einzelpflanze

Blütezeit unbedeutend (mehr oder weniger)

Asarum europaeum Haselwurz halbschattig - schattig Bodendecker
Cotoneaster dammeri Felsenmispel sonnig - halbschattig Bodendecker
Cotoneaster dammeri "Streibs Findl" Zwergmispel sonnig - halbschattig Bodendecker
Euonymus fortunei Pfaffenhütchen sonnig Bodendecker
Hedera helix Efeu halbschattig - schattig Bodendecker
Juniperus horizontalis Kriechwacholder sonnig Bodendecker
Katteuccia struthiopteris Trichterfarn halbschattig - schattig Einzelpflanze
Pachysandra terminalis Dickanthere halbschattig - schattig Bodendecker
Phyllitis scolopendrium Hirschzungenfarn halbschattig - schattig Einzelpflanze
Vinca minor Immergrün halbschattig - schattig Bodendecker

Entsprechend den vorherrschenden Standortverhältnissen sollte die Auswahl geeigneter Stauden oder Gehölze zur Grabstättenbepflanzung erfolgen:
<Es folgt eine Tabelle von Stauden und Gehölzen mit Symbolen zu bevorzugten Lichtverhältnissen, Bodenarten, Blütezeit, Wuchsgröße, Bepflanzungsdichte. Diese Tabelle kann hier nicht dargestellt werden - siehe ABl. 1992 A 173>
Blaukissen - Aubrieta deltoidea
Fette Henne - Sedum-Arten
Gänsekresse - Arabis procurrens
Bruchkraut - Herniaria glabra
Hornkraut - Cerastium tomentosum
Polsterphlox - Phlox subulata
Thymian - Thymus serpyllum
Kriechender Wacholder - Juniperus horizontalis
Schneeheide - Erica carnea
Steinsame - Buglossoides purpurocaerulea
Zwergmispel - Cotoneaster dammeri radicans
Kriechender Spindelbaum - Euonymus fortunei var. radicans
Pfennigkraut - Lysimachia nummularia
Goldnessel - Galeobdolon luteum
Kriechastilbe -Astilbe chinensis var. pumila
Taubnessel - Lamium maculatum "Silbergroschen"
Waldmeister - Galium odoratum
Waldsteinie - Waldsteinia ternata
Ysander - Pachysandra terminalis
Efeu - Hedera helix
Kleines Immergrün - Vinca minor
Frühlingsgedenkemein - Omphalodes verna
Haselwurz - Asarum europaeum
Porzellanblümchen - Saxifraga umbrosa (Schattensteinbrech)

Anlage 3
<aufgehoben>

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
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<2_6_5> Hinweise zur Durchführung der Musterfriedhofsordnung
Vom 09. August 1994 (ABl. 1994 A 192)

Reg.-Nr.: 3402/294
Im Zusammenhang mit der Erstellung neuer Friedhofsordnungen auf der Grundlage der landeskirchlichen Musterfriedhofsordnung vom 15.9.1992 (Amtsblatt S. A 153) wird nochmals auf Folgendes hingewiesen:
1. Für die vor In-Kraft-Treten der neuen Friedhofsordnung erworbenen Nutzungsrechte gelten die bisherigen Bestimmungen, d.h. die Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Erwerbes gültig waren. Dies betrifft sowohl Vorschriften zur Gestaltung (§ 31 Abs. 1 Musterfriedhofsordnung) als auch zur Anzahl der Bestattungen im Wahlgrab.
2. Auf Monopolfriedhöfen (wenn der kirchliche Friedhof der einzige am Ort vorhandene Bestattungsplatz ist und er von daher zur Aufnahme aller Verstorbener des Ortes verpflichtet ist) muss unter Berücksichtigung des Grundsatzes in Artikel 2 des Grundgesetzes die so genannte Zweifelderwirtschaft eingeführt werden, d.h. neben Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Auch hier gilt: vorhandene Nutzungsrechte unterliegen den alten Bestimmungen (siehe oben). Diesbezügliche Anfragen sind an das zuständige Bezirkskirchenamt zu richten.
3. Die Gestaltungsvorschriften in den §§ 34-39 der Musterfriedhofsordnung müssen von den Kirchenvorständen nicht in vollem Umfang übernommen werden.
Die Vorschriften der bisherigen Friedhofsordnung, die auf dem Friedhof in der Vergangenheit umgesetzt wurden, sind beizubehalten; darüber hinaus sollten für einzelne Grabfelder weitergehende Bestimmungen aus den §§ 34-39 der Musterfriedhofsordnung übernommen werden. Die neuen Bestimmungen müssen den Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung inhaltlich und formal begründet und verständlich erläutert werden können.
4. Es ist unzweckmäßig, den auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden (Steinmetze und Gärtner) nur die fertige Ordnung auszuhändigen. Vielmehr sollte mit ihnen der Entwurf der neuen Friedhofsordnung besprochen werden, damit sachlich und fachlich begründete Vorschläge der Gewerbetreibenden übernommen werden können. Der Kirchenvorstand ist aber nicht verpflichtet, Vorschläge Gewerbetreibender zu übernehmen.
Diesbezügliche Rückfragen sind an das zuständige Bezirkskirchenamt zu richten.
5. Vor der Vergabe eines Grabnutzungsrechtes muss die Friedhofsverwaltung den künftigen Nutzungsberechtigten auf die Möglichkeit der Wahl einer Grabstätte in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem mit zusätzlichen Vorschriften hinweisen und ihm die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten erläutern. Für den Erwerb eines Nutzungsrechtes ist die Unterschrift des Nutzungsberechtigten zur Anerkennung der Friedhofsordnung und der für das Grab geltenden Gestaltungsvorschriften erforderlich. Die im Amtsblatt Nr. 5/1992 Seite A 32 ff. veröffentlichten Mustervordrucke für Friedhofsverwaltungen sollten grundsätzlich Verwendung finden.
6. Jedes Grabmal muss vor seiner Errichtung durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Der Antrag auf Genehmigung muss vom Nutzungsberechtigten gestellt werden.
Die Genehmigung ist abhängig von den in der Friedhofsordnung dafür aufgestellten Bestimmungen.
Die Friedhofsverwaltung sollte den Nutzungsberechtigten darauf hinweisen, dass er im eigenen Interesse erst die Genehmigung einholt, bevor er die Herstellung des Grabmals in Auftrag gibt. Die Grabmalgenehmigungsgebühr beinhaltet den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Prüfung des Auftrags und ggf. anteilig die Überprüfung der Standfestigkeit für die Dauer der Nutzungszeit, falls diese nicht Bestandteil der Friedhofsunterhaltungsgebühr ist.
Bei Zweitschriften kann auf eine nochmalige Gebühr verzichtet werden, oder es wird eine geringere veranschlagt, bei der nur der tatsächliche Aufwand Berücksichtigung findet.
7. Auf dem Friedhof im Auftrag der Nutzungsberechtigten tätige Gewerbetreibende bedürfen für diese Tätigkeit einer Zulassung. Diese ist verbunden u.a. mit der schriftlichen Anerkennung der Friedhofsordnung durch den Gewerbetreibenden. Die Friedhofsordnung ist den zugelassenen Gewerbetreibenden auszuhändigen.
Die Zulassungsgebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Zulassung.
8. In die Friedhofsordnung aufzunehmen ist die Auflage für Nutzungsberechtigte, anfallende Abfälle in und auf den dafür vorgesehenen Abfallbehältern und -plätzen sortiert nach kompostierbaren und nichtkompostierbaren Abfällen abzulegen. Transportverpackungen von Pflanzen, Paletten aus Styropor oder Plastik sowie Folien, Kunststofftöpfe, Torf- und Erdtüten u. Ä.. sind wieder mitzunehmen und außerhalb des Friedhofs zu entsorgen.
9. Grabmale sind jährlich auf Standfestigkeit zu überprüfen (Unfallverhütungsvorschrift 4.7. § 7). Darüber ist ein Prüfprotokoll anzufertigen. Es wird empfohlen, beim Überprüfen der Standfestigkeit einen der auf dem Friedhof zugelassenen Steinmetzen hinzuzuziehen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<2_6_5> Richtlinie zur Anlage von Gräberfeldern sowie zur Anlage und Gestaltung von Grabstätten
Vom 28. Oktober 1993 (ABl. 1994 A 76)

Reg.-Nr.: 30064/552
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens gibt zur Anlage von Gräberfeldern sowie zur Anlage und Gestaltung von Grabstätten auf kirchlichen Friedhöfen folgende Richtlinie bekannt:

I. Zur Anlage von Gräberfeldern
Die Vorbereitung des Gräberfeldes sollte mindestens ½ Jahr vor der 1. Beerdigung abgeschlossen sein. Die gesamte Fläche ist mit Rasen einzusäen. Vorhandene, abgelaufene Grabstätten von personengeschichtlicher, zeittypischer, künstlerischer bzw. kunstgeschichtlicher Bedeutung sind an Ort und Stelle auf dem Grabfeld zu belassen.
Auf einem maßstäblichen Lageplan ist das Gräberfeld mit einem Raster zu überziehen. Das Grundraster bildet Grabgröße plus Wegebreite (s. Abschnitt II). Ein Grabfeld sollte auf dem kleinen ländlichen Friedhof mindestens 20 Gräber einer Art, auf großen Stadtfriedhöfen 100 bis max. 200 Gräber einer Art umfassen. Das Gräberfeld wird nach dem Rasterplan gegliedert und unterteilt. Die Gräber werden zu größeren Gruppen zusammengefasst und belegungsfreie Flächen als zusammenhängende Rasen- (Wiesen-) Flächen ausgewiesen. Unter Berücksichtigung funktioneller Gesichtspunkte wie Gräberfeldgröße und Erschließungswege werden gezielt Bäume und Strauchgruppen oder Hecken gepflanzt oder vorhandene einbezogen.
Von den Erschließungswegen müssen die Gräberfelder frei zugänglich sein (keine Wahlgräber und Gehölze). Die Belegung erfolgt, vom Haupterschließungsweg aus gesehen, im Gräberfeld von hinten nach vorn. Die Gräber im Gräberfeld sind einheitlich auszurichten, die Belegung erfolgt Kopf an Fuß. Das Rastersystem ermöglicht im Bedarfsfall die zusätzliche Inanspruchnahme der belegungsfreien Flächen.
Pflanzenauswahl: Verwendung heimischer, standortgerechter, landschaftstypischer Pflanzen (Bäume, Sträucher, Bodendecker). Verzicht auf fremdländische und buntlaubige Arten, auf flachwurzelnde Großgehölze und großkronige Weichholzarten. Unter Bäumen und Sträuchern Krautschichten ansiedeln (Bodendecker), Laub in dieser belassen. Im Wurzelbereich von Bäumen dürfen keine Erdbestattungen durchgeführt werden (Verkehrssicherheit).
Rasen und Wiesenflächen: Wege, deren Deckschicht aus Vegetation (Rasen) besteht, regelmäßig mähen, belegungsfreie zusammenhängende größere Rasenflächen zu Wiese entwickeln lassen (2-malige Mahd/Jahr).
Abfallplätze: Abstände voneinander ca. 70 m an Fahrwegen. Stellflächen befestigen, mit je 2 Behältern ausrüsten, diese ausschildern nach kompostier- und nicht verrottbarem Material.
Wasserstellen: Abstände voneinander ca. 70 m an fußläufigen Hauptwegen (die auf kleinen und mittleren Friedhöfen mit den o. g. Fahrwegen identisch sein können), möglichst in Verbindung mit Sitzgelegenheit, jedoch nicht angrenzend an Abfallplätze.
Wege: Erschließungswege mit wassergebundener Wegedecke, Oberflächenwasser mittels Querrinnen in Vegetation ableiten, dort bei Bedarf Mulden ausbilden zum Sammeln größerer Wassermengen bei Sturzregen oder Abläufe und Sickergruben schaffen; Fußwege im Grabfeld als Rasenwege, Fahrwege (Baggergassen) im Grabfeld als Rasenschotterwege bauen.
(Aufbau: 5 cm Kies, 28 cm Schotter Korngröße 0-45 mm, 2 cm Gemisch aus Splitt, Korngröße 4-6 mm und Mutterboden, Rasen einsäen).
Sitzplätze: Bänke mit Lehnen versehen, den Belegungsflächen, Wasserstellen und Hauptwegen zugeordnet; zusätzlich eventuell mobile Hocker bereitstellen.

II. Zur Anlage und Gestaltung von Grabstätten
Das Gräberfeld ist die Einheit der in Reihen geordneten einzelnen Grabstätten. Zu unterscheiden sind Grabstätten in rechtwinkliger Form für Leichenbestattung und Grabstätten in quadratischer Form für Aschebestattung. Eine Grabstätte für Leichenbestattung kann aus einer oder mehreren Stellen (Lagern) bestehen.
Die räumliche Gliederung des Gräberfeldes erfolgt durch horizontale Elemente wie Rasen, Wege, Grabstätten und durch vertikale Elemente wie Bäume, Sträucher, Brunnen, stehende Grabmale. Der Rasen, regelmäßig geschnitten in der Vegetationszeit, umgibt die Grabstätten als Rahmen und bindet so die einzelne Grabstätte ein in die Gesamtheit des Feldes. Grabstätten in rechtwinkliger Form zur Aufnahme von Leichen sind nach dem Kopf-Fuß-Prinzip geordnet. Grabstätten in quadratischer Form zur Aufnahme von Aschen entbehren einer solchen Ausrichtung. Von daher ergibt sich die Gliederung in Grabreihe-Weg-Grabreihe-Weg ... (keine sog. Kopf-an-Kopf-Belegung). Die Wege zwischen den Grabreihen, Breite um 1,00 m, bedürfen einer Vegetationsdecke (Rasen), die regelmäßig zu mähen ist. Bei Maschineneinsatz im Wahlgräberfeld für Leichenbestattungen sind Arbeitswege (Baggergassen) mindestens bei jeder 2. Gräberreihe erforderlich. Diese Baggergassen, Breite um 1,75 m, bedürfen des Ausbaus (Frostschutz-, Trag- und Schottervegetationsschicht - Schotterrasen). Eine Abgrenzung der einzelnen Grabstätten voneinander ist in der Regel überflüssig. Daher ist es möglich, auf Seitenwege zu verzichten und die Grabstätten einer Reihe in einem Beet zusammenzufassen. Erscheint im Einzelfall die Abgrenzung der Gräber voneinander zwingend notwendig, so sollte dies in Form einer nicht durchgehenden bodenbündigen Kante oder Pflasterschnur oder einer Platte am "Fuß" - oder "Kopfende" (bei Wahlgräbern ggf. durch 3 Platten) erfolgen. Die Größe der Platte ist mit 30 x 30 cm ausreichend. Für die Aufstellung des Grabmals eignet sich je nach Grabmalform auf Gräbern für Leichenbestattung die gesamte Grabfläche, in der Regel das "Kopfende". Dabei ist ein Mindestabstand von 15 cm zwischen Grabmal und Grabgrenze für Umpflanzung einzuhalten. Bei Hügeln steht das Grabmal auf dem Hügel, keinesfalls von ihm losgelöst. Bei Gräbern für Aschebestattung ist die zentrale Aufstellung auf der quadratischen Grundfläche folgerichtig.
Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden ausdauernden und standortgemäßen Stauden und/oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht wesentlich überschreiten dürfen und im ausgewachsenen Zustand nicht höher als 1,50 m werden. Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen, sind der Charakter des Friedhofs und des Grabfeldes, die vorherrschenden Lichtverhältnisse, die Gestaltung des Grabmals und der Personenbezug.
Bei einer Grabbepflanzung mit Personenbezug werden statt der Wechselbepflanzung Einzelpflanzen in die bodendeckende Grundbepflanzung eingebracht. Diese oder/und die bodendeckende Bepflanzung sollen zu bestimmten Zeiten z.B. Geburtstag, Todestag, Hochzeitstag des Verstorbenen das Grab in besonderer Weise schmücken. Besteht hingegen der Wunsch nach Wechselbepflanzung, kann in die Grundbepflanzung ein bis zu 10 Prozent der Gesamtfläche großer Bereich zur Akzentsetzung vorgesehen werden. Die Ablage von Schnittblumen erfolgt in bodenbündig eingelassenen Steckvasen.
Der Friedhofsträger berät die Nutzungsberechtigten diesbezüglich und sollte zur Veranschaulichung Mustergräber anlegen.

<Die dazugehörigen Abbildungen können hier nicht abgedruckt werden - nämlich:>
- Gestaltungsprinzipien: siehe ABl. 1994, S. A 77
- Beispiel für eine freie, unregelmäßige, aber orthogonale Grabfeldgestaltung: siehe ABl. 1994, S. A 78
- Traditionelle Grabfeldstruktur: siehe ABl. 1994, S. A 79
- Alternative Grabfeldstruktur: siehe ABl. 1994, S. A 80
- Anlage von Reihengrabstätten für Leichenbestattung: siehe ABl. 1994, S. A 81
- Anlage von Wahlgrabstätten für Leichenbestattung: siehe ABl. 1994, S. A 82
- Anlage von Grabstätten für Aschebestattung: siehe ABl. 1994, S. A 83

Anmerkungen
zur Grabstättengestaltung in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Vom 28. Oktober 1993

Reg.-Nr.: 30064/560
Der Friedhof ist der Ort, wo der Mensch sich derer erinnert, die vor ihm waren und sein Leben ermöglicht, geprägt und bereichert haben. Und es ist der Ort, wo er sich - wenigstens gelegentlich - mit seiner eigenen Begrenztheit und dem eigenen Sterben auseinandersetzt. Es ist der Ort, wo Trauernde traurig sein dürfen. Sie haben hier an diesem "guten Ort" Ruhe, können weinen und Selbstgespräche mit den Verstorbenen führen, ohne dass jemand dies unnormal findet. Und sie finden dort Gleichbetroffene, sie finden eine "Solidargemeinschaft". Friedhof, Grab und Grabmal sollen bei der Trauerbewältigung helfen. Sie sollen helfen, dass betroffene wieder Mut zum Leben bekommen. Deshalb ist der Friedhof ein "umfriedeter", ausgegrenzter Ort, wo die Gesetze des Alltags nicht uneingeschränkt gelten und dadurch Trauerarbeit möglich wird. Es ist ein Ort der Stille, ein Ort der leisen Töne. Dies muss sich auch in seiner äußeren Gestalt widerspiegeln.
So wie sich der Mensch im Leben in die Gesellschaft, in der er lebt, einfügt, so soll sich auch das letzte sichtbare Zeichen für den Verstorbenen in die Gemeinschaftsstätte Friedhof einfügen. So gibt es auf den Friedhöfen zunächst einmal allgemeine Vorschriften zur Gestaltung. Sie haben den Sinn, all das vom Friedhof fern zu halten, was einer würdigen Ausgestaltung der Friedhofsanlage sowie der Wahrung der Totenruhe widersprechen würde. Viele Friedhofsträger bemühen sich jedoch darüber hinaus auf ihrem Friedhof um Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften regen dazu an, gestaltete Grabmale mit individueller, auf den Verstorbenen bezogener Aussage zu schaffen. Sie helfen, das Ziel einer sowohl sinnbezogenen als auch kostengünstigen und relativ pflegearmen Grabbepflanzung unter Verwendung heimischer, friedhofstypischer Pflanzenarten zu erreichen.
Zu diesen Vorschriften gehören beispielsweise im Blick auf das Grabmal bestimmte Maßvorgaben, Vorschriften über die zu verwendenden Materialarten sowie auch über bestimmte zulässige Bearbeitungsarten u.a..
Größenbegrenzungen für Grabmale sollen verhindern, dass der Friedhof versteinert und dass einzelne Grabmale allein durch ihre Masse die benachbarten Grabstätten optisch erdrücken. Nicht auf die Steingröße kommt es an, sondern auf die inhaltliche Aussage. So kann z.B. ein kleiner Stein auf Grund seiner Gestaltung durchaus monumental und herausragend wirken. Daher soll die gestalterisch umgesetzte inhaltliche Aussage des Grabmals für die Hinterbliebenen wesentlich sein, nicht seine Größe.
Traditionelle Bildhauermaterialien wie Holz, Stein und Metall fügen sich als der Natur direkt entnommene Materialien bei entsprechender Bearbeitung problemlos in die "Natur" der Friedhöfe ein. Außerdem sind sie pflegeleicht und witterungsbeständig. Grell weiße oder tief schwarze Steine fügen sich schlecht in das Gesamtbild der Friedhöfe ein. Sie stellen einen Fremdkörper dar und lenken die Aufmerksamkeit auf sich, ebenso hochglanzpolierte Grabmale. Bei diesen kommt es darüber hinaus bei bestimmtem Lichteinfall zu ungewünschten Spiegeleffekten. Durch diese Spiegelung sieht der Grabbesucher sich selbst plötzlich dort, wo er eigentlich den Verstorbenen "sehen" wollte. Zudem verhindert die Politur das Ansetzen von Patina. Auch Grabmale sollten aber - wie der Mensch auch - in Würde altern können.
Nicht nur für Grabmale gibt es zusätzlich Gestaltungsvorschriften, sondern auch für die Gestaltung und Bepflanzung der Grabfläche. Dazu gehören z.B. folgende Vorgaben:
Grundbepflanzung des Grabes mit standortgemäßen bodendeckenden Stauden oder Gehölzen und eine kleine Fläche für jährlich mehrfach wechselnde Bepflanzung oder stattdessen einige wenige Einzelpflanzen, die zu bestimmten Zeiten (Geburtstag, Todestag, Hochzeit des Verstorbenen) das Grab in besonderer Weise schmücken. Durch die Bepflanzung des gesamten Grabes wird gleichzeitig eine teilweise oder vollständige Abdeckung der Grabfläche mit Stein- oder Metallplatten, mit Kies oder ähnlichen Materialien verhindert. Durch ein solches Abdecken wird der Boden verdichtet. Es kann zu Problemen im Blick auf die Verwesung kommen. Darüber hinaus bewirken derartige Abdeckungen eine Versteinerung des Friedhofs. Platten, Kies, Splitt u. Ä.. sind Materialien für Straßen- und Wegebau - aber für den Friedhof sind sie wenig geeignet. Der Friedhofsbesucher, vor allem der trauernde, braucht auf dem Friedhof das Grün, die Natur. Das Miterleben eines Jahreskreises auf dem Friedhof mit seinem Blühen, Vergehen, Erstarren und wieder Blühen fördert den Trauerprozess, ist heilsam für die Seele. Eine wie oben beschriebene Grabbepflanzung aus standortgemäßen und bodendeckenden Stauden oder Gehölzen ist zudem wenig pflegeaufwendig und relativ preiswert.
Ein Verzicht auf Einfassungen aus Stein und Metall soll verhindern, dass der Gemeinschaftscharakter der Friedhofsanlage unterteilt und außerdem die umgebende Rasenpflege erschwert wird.
Viele der eben genannten Dinge werden für den Laien, der sich oft erstmals mit solchen Problemen beim Erwerb einer Grabstelle auseinandersetzen muss, fremd sein und Schwierigkeiten bereiten. Hier sollte er sich jedoch an die jeweilige Friedhofsverwaltung wenden, die berät und hilfreich zur Seite steht. Die Friedhofsverwaltung wird - sofern ein Monopolfriedhof Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften vorhält - auch Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften bereitstellen. Über diese Wahlmöglichkeit wird sie den Friedhofsbenutzer auch entsprechend aufklären und belehren. Darüber hinaus werden Steinmetze und Bildhauer sowie auch Friedhofsgärtner gern über personenbezogene Gestaltungsfragen Auskunft geben. Ob der Betroffene ein Grabnutzungsrecht in einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwirbt, ist seine freiwillige Entscheidung, ist seine Wahl.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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