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2.1 ORDNUNG DES KIRCHLICHEN
LEBENS
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Vom 27. April 1955 (ABl. VELKD Bd. I S.
18)
aufgehoben durch Beschluss der Generalsynode und der
Bischofskonferenz der VELKD zu den Leitlinien kirchlichen Lebens vom 22.10.2002
[ABl. VELKD Bd. VII S. 195]
§ 4 eingefügt durch Kirchengesetz der VELKD
vom 27.10.1972 (ABl. VELKD Bd. IV S. 113); Abschnitt I der Ordnung des
kirchlichen Lebens neu gefasst durch Beschluss der Generalsynode und
Bischofskonferenz vom 29.10.1976 (ABl. VELKD Bd. V S. 6).
Generalsynode und Bischofskonferenz haben unter Wahrung
der Vorschriften von Artikel 16 Absatz 4 der Verfassung das nachstehende
Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Die von der 1. Generalsynode und der Bischofskonferenz
beschlossenen und den Gliedkirchen als Richtlinien zugeleiteten Abschnitte einer
Ordnung des kirchlichen Lebens bilden in dem Wortlaut der Anlage zu diesem
Gesetz die "Ordnung des kirchlichen Lebens" der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands. Diese Ordnung wird den
Gliedkirchen der Vereinigten Kirche als Richtlinie für gliedkirchliche
Regelungen auf diesem Gebiet übergeben.
§ 2
Die Gliedkirchen sind gehalten, dafür zu sorgen,
dass diese "Ordnung des kirchlichen Lebens" zur allgemeinen Richtschnur für
die Amtsführung der Geistlichen und das Leben der Gemeindeglieder gemacht
wird.
§ 3
Die Gliedkirchen können
a) die "Ordnung des kirchlichen Lebens" unmittelbar als
ihre Ordnung übernehmen,
b) ihre Regelungen und Anweisungen der "Ordnung des
kirchlichen Lebens" angleichen.
In beiden Fällen sind die Gliedkirchen
ermächtigt, in Einzelfragen von der "Ordnung des kirchlichen Lebens"
abzuweichen, soweit dies durch die besonderen Verhältnisse der Gliedkirche
bedingt ist. Sie sind gehalten, in solchen Fällen ein Einvernehmen mit der
Vereinigten Kirche herzustellen; das Einvernehmen gilt als herbeigeführt,
wenn die Kirchenleitung der Vereinigten Kirche innerhalb von vier Monaten keine
Einwendungen erhebt.
§ 4
Die in der "Ordnung des kirchlichen Lebens" gegebene
Richtlinie kann durch übereinstimmenden Beschluss der Generalsynode und der
Bischofskonferenz geändert werden.
Weimar, den 27. April 1955.
Der Leitende Bischof
D. Dr. Lilje
-~-
<Text ist noch einzufügen>
-~-
Vom 20. März 1951 usw. (ABl. 1951 A
23)
I. Von der Taufe
Die ursprüngliche Fassung dieses Abschnitts wurde
durch die EvLKS mit einigen Änderungen und Zusätzen übernommen
und unter dem Titel "Taufordnung" als Kirchengesetz der EvLKS verabschiedet vom
20.03.1951 (ABl. A 23) - siehe weiter unten. Jedoch hat die VELKD seither diesen
Abschnitt am 29.10.1976 neu gefasst:
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Vom 29. Oktober 1976 (ABl. VELKD Bd. V S.
6)
Generalsynode und Bischofskonferenz haben
übereinstimmend beschlossen, dass Abschnitt I "Von der heiligen Taufe" der
Ordnung des kirchlichen Lebens vom 27. April 1955 folgende neue Fassung
erhält:
Ordnung des kirchlichen Lebens
I. Von der heiligen Taufe
1. Die Kirche tauft Kinder und Erwachsene im Gehorsam
gegen den Befehl Jesu Christi (Matth. 28,19 bis 20) und im Glauben an seine
Verheißung (Mark. 16,16).
Sie tauft Kinder, weil die durch Christus geschehene
Erlösung auch den Kindern gilt und schon das Kind der Gnade Gottes bedarf
(Mark. 10,13 bis 16). Die Gemeinde ist in allen ihren Gliedern dafür
verantwortlich, dass der Ruf zur heiligen Taufe in ihrer Mitte lebendig
bleibt.
2. Die Taufe wird in der Regel an allen Kindern
vollzogen, für die sie begehrt wird. Wer sein Kind taufen lässt,
verspricht damit, es im christlichen Glauben zu erziehen. Das getaufte Kind
bedarf einer Heimat, in der Gebet und Gottes Wort Raum haben. Die Eltern werden
ihre Aufgabe am besten erfüllen, wenn sie sich treu zum Gottesdienst und
zum kirchlichen Leben halten und auch ihre Kinder am Kindergottesdienst, an der
evangelischen Unterweisung und am Leben der Jugend in der Gemeinde teilnehmen
lassen.
3. Kirchlicher Ordnung entspricht es, dass die Kinder
möglichst bald nach ihrer Geburt getauft werden.
Die Anmeldung der Taufe soll rechtzeitig vor dem Tauftag
geschehen. Dabei sind dem Pastor die Taufpaten anzugeben. Zur rechten Verwaltung
des Taufsakraments gehört die Unterweisung der Eltern und Paten über
die Bedeutung der heiligen Taufe. Darum sollen die Eltern persönlich ihr
Kind anmelden, damit der Pastor mit ihnen über den Sinn der Taufe und die
Aufgaben der christlichen Erziehung sprechen kann.
4. Durch die heilige Taufe wird der Mensch Glied der
Gemeinde Jesu Christi; die Taufe wird in der Regel in der Kirche, möglichst
in einem Gottesdienst der Gemeinde gehalten. Taufen im Hause sollen ebenso wie
Taufen in der Klinik auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Für
Kinder, die nicht im Gemeindegottesdienst getauft werden, wird im nächsten
Gemeindegottesdienst Fürbitte getan.
Bei der Taufe eines Kindes sind die Eltern anwesend.
Bleiben beide ohne ausdrückliche vorherige Mitteilung ihrer Verhinderung
der Taufe fern, so wird der Vollzug der Taufe hinausgeschoben.
Größere Kinder werden ihrem Alter entsprechend
auf die Taufhandlung vorbereitet. Sie dürfen nicht gegen ihren Willen
getauft werden. Begehren Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, die Taufe, so ist das Einverständnis der Eltern oder
Sorgeberechtigten einzuholen.,
Der Taufe von Kindern im Konfirmationsalter und der Taufe
Erwachsener geht ein gründlicher Taufunterricht voran. Ihre Taufe
erübrigt die Konfirmation. Bei der Taufe sollen Zeugen zugegen
sein.
5. Wenn das Leben eines Kindes oder eines Erwachsenen,
der die Taufe begehrt, in Gefahr steht und kein Pastor zugegen sein kann, so
darf jeder Christ die Taufe vornehmen. Sie muss, wenn möglich in Gegenwart
christlicher Zeugen, mit folgenden Worten vollzogen werden: "Ich taufe dich im
Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes."
Dabei wird das Haupt des Täuflings mit Wasser
begossen. Nach der Taufe wird das Vaterunser gebetet. Solche Nottaufe muss
möglichst bald dem Pastor angezeigt werden, damit er sie prüfen,
bestätigen und die Eltern auf die Bedeutung der heiligen Taufe hinweisen
kann. Waren bei der Nottaufe Zeugen zugegen, sind ihre Namen anzugeben. Diese
oder andere Kirchenglieder können in solchen Fällen nachträglich
zu Paten bestellt werden.
6. Die Taufe wird von dem zuständigen Pastor
vollzogen. Wollen die Eltern einen anderen Pastor für die Taufe
wählen, so ist der Ordnung halber von dem zuständigen Pfarramt ein
Abmeldeschein einzuholen. Dieses gilt sinngemäß auch bei der Taufe
Erwachsener.
7. Nach dem Befehl Jesu Christi wird das Taufsakrament
nur da recht verwaltet, wo es mit der christlichen Unterweisung verbunden ist.
Darum sind die Eltern, die Paten und die ganze Gemeinde verpflichtet, für
die christliche Unterweisung und Erziehung der in ihrer Mitte getauften Kinder
Sorge zu tragen.
Die Taufe muss daher versagt werden, wenn die
evangelische Erziehung des Täuflings ernstlich in Frage gestellt
ist.
Gehört nur der Vater oder nur die Mutter der
evangelischen Kirche an, so ist die Taufe nur zulässig, wenn der
evangelische Elternteil seinen christlichen Erziehungspflichten (s. 2.)
gewissenhaft nachkommen will und wenn der der evangelischen Kirche nicht
angehörende Elternteil erklärt, dass er die evangelische Erziehung des
Kindes nicht hindern will. In diesem Falle sollen mindestens zwei evangelische
Paten bestellt werden.
Die Taufe muss versagt werden, wenn Vater und Mutter der
evangelischen Kirche nicht angehören, ferner wenn die Eltern die Kirche und
ihr Bekenntnis zu Jesus Christus offensichtlich verwerfen oder öffentlich
schmähen; wenn die Eltern zwar die Taufe des Kindes begehren, es aber
ausdrücklich ablehnen, die mit der Taufe gegebene Verpflichtung zur
christlichen Erziehung (s. 2.) zu übernehmen; wenn die Eltern sich
ausdrücklich weigern, bei schon getauften Kindern ihre Verpflichtung zur
christlichen Erziehung zu erfüllen. Die Taufe kann in solchen Fällen
ausnahmsweise gewährt werden, wenn an Stelle der Eltern evangelische
Christen für die christliche Erziehung des Kindes zuverlässig
sorgen.
Die Versagung der Taufe gehört unter die
Verantwortung des zuständigen Seelsorgers. Meint der Pastor aufgrund
gewissenhafter Prüfung und nach Anhörung des Kirchenvorstandes, die
Taufe versagen zu müssen, so kann beim Dekan (Propst, Superintendent)
Einspruch erhoben werden.
Wird die Taufe eines Kindes versagt, so kann es
gleichwohl am Kindergottesdienst und an der evangelischen Unterweisung
teilnehmen und kann vom Zeitpunkt der Religionsmündigkeit an (Vollendung
des 14. Lebensjahres) selbst die Taufe begehren; denn auch die Versagung der
Taufe will zur Gemeinde rufen.
8. Bei der Taufe eines Kindes treten an die Seite der
Eltern die Paten. Ihr Dienst erwächst aus der Verantwortung, welche die
christliche Gemeinde für ihre jungen Glieder trägt. Bei der Taufe
bekennen Eltern und Paten den christlichen Glauben und versprechen, dem Kind zu
helfen, bei Christus und seiner Gemeinde zu bleiben. Ihr Dienst verpflichtet sie
zu treuer Fürbitte und christlichem Wandel, zur Unterweisung im Evangelium
und zu seelsorgerlichem Zuspruch. Sie übernehmen darum auch, wenn
nötig, die christlichen Erziehungspflichten der Eltern.
In der Regel werden zwei oder drei Taufpaten bestellt. Zu
Paten bitten die Eltern evangelische Christen, die bereit und fähig sind,
ihrem Kinde rechten Patendienst zu tun.
Glieder anderer christlicher Kirchen und Gemeinschaften
können zugelassen werden, doch muss mindestens die Hälfte der Paten
evangelisch-lutherischen Bekenntnisses sein. Vom Patendienst ist ausgeschlossen,
wer keiner christlichen Kirche angehört. Können die Eltern keine
geeigneten Paten finden, so wird der Pastor solche aus der Gemeinde erbitten.
Die Paten sind bei der Taufe zugegen, um sich auch vor der Gemeinde zu der
übernommenen Verpflichtung zu bekennen. Bei der Verhinderung aller Paten
ist ein Stellvertreter zu bestellen. Paten, die nicht in der Gemeinde des
Täuflings ortsansässig sind, müssen eine Bescheinigung ihres
Pastors über die Zugehörigkeit zur Kirche und ihre Berechtigung als
Paten beibringen.
9. Kann nicht festgestellt werden, ob eine Taufe
überhaupt oder ob sie dem Befehl unseres Herrn Jesu Christi
gemäß geschehen ist, so muss sie in jedem Falle vollzogen
werden.
10. Die Taufe anderer christlicher Kirchen oder
Gemeinschaften wird als gültige Taufe anerkannt, sofern sie mit Wasser
durch Untertauchen oder durch Begießen und im Namen des Vaters und des
Sohnes und des heiligen Geistes vollzogen wird.
Wenn Angehörige von anderen christlichen Kirchen,
Gemeinschaften oder Sekten zur Evangelisch-Lutherischen Kirche übertreten,
muss festgestellt werden, ob eine Taufe überhaupt erfolgt und ob sie in
gültiger form geschehen ist. Ist dieses nicht der Fall, so wird die
Aufnahme in die evangelisch-lutherische Kirche durch die Taufe
vollzogen.
Bückeburg, den 29. Oktober 1976
Der Leitende Bischof
D. Lohse
Der Präsident der
Generalsynode
Boyken
II. Vom Dienst der Gemeinde an ihrer
Jugend
Verabschiedet vom 28. Mai 1951 (ABl. 1951, A 69,
70)
1. Mit der Kindertaufe wird der Gemeinde die
Verantwortung auferlegt, allen getauften Kindern das Evangelium von Jesus
Christus zu verkündigen und ihnen zu einem Leben unter Gottes Wort und
Sakrament zu helfen.
2. Dieser Dienst an den Kindern geschieht durch
die um Wort und Sakrament versammelte Gemeinde.
Er beginnt im Elternhaus durch das ganze Leben der
Hausgemeinde. Die Eltern erziehen ihre Kinder dadurch, dass sie täglich
für sie beten und sie selbst beten lehren, dass sie ihnen (etwa an der Hand
einer Bilderbibel) die biblische Geschichte erzählen und mit ihnen den
Kleinen Katechismus lernen, dass sie mit ihnen bei Tisch beten, Hausandacht
halten und die Lieder der Kirche singen und dass sie ihnen durch einen Wandel
nach Gottes Geboten und die rege Teilnahme am Leben der Gemeinde Vorbild sind.
Die christliche Erziehung des kleinen Kindes ist in besonderer Weise Aufgabe der
Mutter. Später helfen der evangelische Kindergarten, der Kindergottesdienst
und die Gemeindejugendkreise den Eltern, ihre Kinder recht zu erziehen. Mit den
heranwachsenden Kindern besuchen sie selbst den Gemeindegottesdienst. So stellen
sich Vater und Mutter mit ihren Kindern unter die Liebe und Zucht Christi,
erfüllen den Auftrag, den Gott ihnen gegeben hat, und helfen ihren Kindern,
lebendige Glieder der christlichen Gemeinde zu werden.
Neben den Eltern und mit ihnen tragen die Paten
besondere Verantwortung dafür, dass ihre Patenkinder bei Christus und
seiner Gemeinde bleiben.
Die Gemeinde erfüllt ihre
Verantwortung an den getauften Kindern, indem sie dafür sorgt, dass die
Kinder in allen Altersstufen in geordneter und ausreichender Weise christlich
unterwiesen werden (Kindergarten, Kindergottesdienst, evangelische Unterweisung
in Schule und Kirche, Katechumenen- und Konfirmandenunterricht,
Gemeindejugendkreise). Die christliche Unterweisung soll die Kinder zum rechten
Gebrauch der Heiligen Schrift anleiten, sie durch D. Martin Luthers Kleinen
Katechismus in die christliche Lehre einführen und ihnen zu einer freudigen
Teilnahme am Leben der christlichen Gemeinde, ihrem Gottesdienst und ihrem Gebet
verhelfen. Die Gemeinde soll sich darüber hinaus auch für
verantwortlich wissen, dass die christliche Erziehung der Jugend in der Schule
und dem öffentlichen Leben nicht gestört und gefährdet, vielmehr
mit allen Kräften gefördert wird.
3. Die kirchliche Unterweisung der Kinder
(Kinder-Katechumenat) mündet in ein den
Konfirmandenunterricht.
Der Konfirmandenunterricht ist in seinem
Kern Sakramentsunterricht. Er soll den Kindern die Bedeutung der heiligen Taufe
für den Christenstand erschließen und sie zu einer
verständnisvollen, ehrfürchtigen und freudigen Teilnahme am heiligen
Abendmahl hinführen. Dabei soll er in vertiefender Zusammenfassung des
vorhergegangenen Katechumenats eine klare Erkenntnis der christlichen Lehre
vermitteln, in das gottesdienstliche Leben der Kirche einführen und zum
Dienst in der Gemeinde anleiten.
Zum eigentlichen Konfirmandenunterricht kann nur
zugelassen werden, wer in den Grundfragen der christlichen Lehre ausreichend
unterwiesen ist. Darum verschafft sich der Pastor, gegebenenfalls im Beisein des
Kirchenältesten, einen Einblick in den Stand der Unterweisung und
entscheidet über Zulassung oder Zurückstellung von dem
Konfirmandenunterricht. Bei dieser Entscheidung sind das Verständnis des
Kindes, sein Wandel und seine Beteiligung am Leben der Gemeinde zu
berücksichtigen.
Der Konfirmation selbst geht eine Unterredung voraus, in
der die Kinder dartun, dass sie in den Hauptstücken des christlichen
Glaubens wohl unterrichtet sind. Diese Unterredung wird in einem
öffentlichen Gottesdienst gehalten, zu dem die Eltern und Paten der Kinder
besonders eingeladen werden.
In der Konfirmation bezeugt die Gemeinde den
Kindern die in der Taufe empfangene Gnade Gottes und Gliedschaft am Leibe
Christi, damit sie sich solcher Gaben in ihrem Leben getrösten und in
rechtem Glauben, in Heiligkeit und Gerechtigkeit vor Gott leben.
Sie ruft die Kinder dazu auf, das bei ihrer Taufe
stellvertretend für sie gesprochene Ja des Glaubens aufzunehmen und
lässt sie auf ihr öffentliches Bekenntnis hin zum heiligen Abendmahl
zu.
Sie erbittet für sie unter Handauflegung die Gabe
des Heiligen Geistes.
Sie ermahnt sie, sich treu an Gottes Wort und Sakrament
zu halten und sich als lebendige Glieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche zu
erweisen.
In dem allen weiß sie, dass die Befestigung im
Glauben nicht ein menschliches Werk, sondern das Handeln des gnädigen
Gottes ist. Der Dreieinige Gott, der den Täufling in seine Gnade genommen
hat, will ihn darin auch stärken und erhalten durch sein Wort und
Sakrament.
Die sachliche Zusammengehörigkeit von Konfirmation
und Abendmahl erfordert nicht ihre zeitliche Zusammenlegung in eine Feier oder
auf denselben Tag.
4. Die gemeinsame Fürbitte für die Konfirmanden
soll ein wesentliches Gebetsanliegen der Gemeinde sein. Während der
Konfirmandenzeit ist es besonders wichtig und notwendig, dass die Eltern und
Paten den Dienst der Kirch an den Kindern nach besten Kräften fördern,
mit ihnen den Gottesdienst besuchen und ihre Kinder von allem fern halten, was
sie während dieser Zeit zerstreuen und vom Ziel des Unterrichts innerlich
ablenken kann.
5. Die Eltern melden ihre Kinder persönlich zum
Vorkonfirmandenunterricht (Katechumenenunterricht) an. Dabei sollen die Kinder
den Unterricht nach Möglichkeit in der Gemeinde besuchen, der sie
angehören. Bei der Anmeldung muss nachgewiesen werden, dass die Kinder
getauft sind und eine vorbereitende christliche Unterweisung empfangen haben.
Fehlen dem Kind die Vorkenntnisse, so ist es vor dem Eintritt in den
Vorkonfirmandenunterricht (Katechumenenunterricht) oder neben ihm besonders zu
unterweisen. Auch Kinder, die nicht der Evangelisch-Lutherischen Kirche
angehören, können auf Wunsch zugelassen werden,
religionsunmündige Kinder unter der Voraussetzung, dass die
Erziehungsberechtigten keinen Einspruch erheben.
Für die Konfirmation ist der Pastor der Gemeinde
zuständig, in der das Kind oder seine Eltern wohnen. Verlässt ein Kind
den Konfirmandenunterricht, um ihn bei einem anderen Pastor fortzusetzen oder
dort konfirmiert zu werden, so hat es diesem eine Bescheinigung über die
Teilnahme an dem bisherigen Unterricht, am Gemeindegottesdienst und
gegebenenfalls an der bereits vollzogenen Prüfung
vorzulegen.
6. Die Konfirmation setzt den Empfang der Taufe voraus.
Nicht getaufte Kinder können am Konfirmandenunterricht teilnehmen oder
erhalten einen besonderen Taufunterricht.
7. Die Konfirmation kann nur vollzogen werden, wenn sich
die Kinder regelmäßig und treu am Konfirmandenunterricht und am
gottesdienstlichen Leben der Gemeinde beteiligt haben. In der nachgehenden
Seelsorge, insbesondere an den lässigen und gefährdeten Konfirmanden,
sollen Kirchenälteste und Helfer dem Pastor bestehen.
Die Kirche muss die Konfirmation solchen Kindern
versagen,
a) die dem Konfirmandenunterricht oder dem Gottesdienst
der Gemeinde trotz seelsorgerlicher Ermahnung der Kinder und ihrer Eltern
längere Zeit ohne begründete Entschuldigung ferngeblieben sind. Sie
müssen in diesem Falle solange zurückgewiesen werden, bis sie eine
ausreichende Unterweisung und Teilnahme am Gottesdienst nachweisen
können;
b) die es offensichtlich an Ernsthaftigkeit und Zucht
fehlen lassen;
c) die offenkundig Christi Werk und Gabe
missachten;
d) die sich einer Veranstaltung unterzogen haben oder
unterziehen wollen, die im Gegensatz zur Konfirmation steht. Erst wenn nach
erneuter kirchlicher Unterweisung angenommen werden kann, dass sich die Kinder
der Kirche zugewandt haben, ist die Konfirmation zulässig.
8. Damit der Segen des Konfirmationstages den
Konfirmierten nicht verloren geht, ist es Pflicht der Eltern für eine
rechte Gestaltung der häuslichen Feier zu sorgen.
9. Nach der Konfirmation findet der Dienst der Kirche an
der heranwachsenden Jugend seine notwendige Fortsetzung in einer geordneten
Jugendunterweisung und Gemeindejugendarbeit.
III. Vom Leben der Jugend in der
Gemeinde
Verabschiedet vom 28. Mai 1951 (ABl. 1951, A
70)
1. Das Leben der Jugend in der Gemeinde ruht auf
denselben Grundlagen wie alles Gemeindeleben. Es stellt sich dar in der Sammlung
um Gottes Wort und Sakrament, im gemeinsamen Leben und Gebet (Apg. 2,
42).
Der Gottesdienst der Gemeinde ist der wichtigste
Sammelpunkt der Gemeindejugend. Durch ihre Teilnahme am Gottesdienst achtet sie
die Orte, Tage und Stunden, da "Gott selbst mit uns redet durch sein heiliges
Wort und wir wiederum mit ihm reden durch Gebet und Lobgesang" (D. Martin
Luther). Besondere Jugendgottesdienste, und Jugendabendmahlfeiern können
der Jugend helfen, dass ihr Bibel und Gebet, der Gottesdienst und die Gemeinde
mehr und mehr zur Heimat werden. Auch im Leben des einzelnen Jugendkreises steht
die Sammlung um das Wort Gottes im Mittelpunkt; das Herzstück des
Zusammenseins ist die gemeinsame Bibelarbeit.
Weil die Botschaft von Jesus Christus den ganzen
Menschen fordert, muss sich die Gemeinschaft der Jugend auf allen Lebensgebieten
bewähren, in Haus und Familie, Beruf und Freizeit.
2. Die Jugend der Gemeinde, die sich unter Wort und
Sakrament sammelt, ist zum Dienst in Gemeinde und Kirche berufen. Sie will dazu
helfen, dass mit ihr viele junge Menschen für Christus und sein Reich
gewonnen werden.
Sie sucht ihren Auftrag zu erfüllen
a) im täglichen Leben: zu Hause, in der
Nachbarschaft und untereinander,
b) im Dienst an der Not leidenden und gefährdeten
Jugend,
c) im Besonderen missionarischen Dienst an der fern
stehenden und suchenden Jugend,
d) im Gemeindegottesdienst innerhalb der örtlichen
Kirchengemeinde (in der Ausgestaltung der Gottesdienste und Gemeindeabende, bei
der Sammlung und Unterweisung der Kinder, im Gemeindehilfswerk und bei sonstigen
missionarischen und diakonischen Aufgaben der Gemeindearbeit),
e) im Dienst auch über die Gemeinde
hinaus.
3. Die Gemeindejugend ist im Jugendwerk der Kirche
(Landesjugendpfarramt) zusammengefasst und weiß sich darüber hinaus
mit aller evangelischer Jugend Deutschlands brüderlich
verbunden.
IV. Vom Gottesdienst
Verabschiedet vom 24. Februar 1953 (ABl. 1953, A
73,74)
1. Im Gottesdienst ist die Gemeinde auf Gottes Gebot und
Verheißung versammelt, um in Wort und Sakrament der Gegenwart ihres Herrn
gewiss zu werden. Wo das Wort Gottes lauter und rein verkündigt und die
Sakramente gemäß dem Befehl Christi verwaltet werden, handelt der
gegenwärtige Herr in seiner ganzen Gnade an uns. Da beruft, sammelt,
erleuchtet, heiliget und erhält der Heilige Geist die Christenheit. Da
bringt die Gemeinde getrost Bitte, Gebet, Fürbitte und Danksagung vor den
Dreieinigen Gott und betet ihn an in seiner Herrlichkeit. Sie lobt Gott in ihren
Liedern und bringt ihm ihre Opfergaben dar. Dieses ganze vom Wort Gottes her
geordnete Handeln nennt sie Liturgie.
In ihrem Gottesdienst ist die Gemeinde über alle
Trennungen hinweg verbunden mit der Christenheit aller Zeiten und an allen Orten
und mit der Gemeinde vor Gottes Thron. Mitten in der Welt wartet sie auf das
Kommen des Herrn.
2. Zur Sammlung der Gemeinde und zur Ehre Gottes dient
das Gotteshaus. Von der Kanzel wird das Wort als die lebendige Stimme des
Evangeliums verkündigt. Am Altar empfängt die Gemeinde Leib und Blut
ihres Herrn. Am Taufstein nimmt Gott uns auf ins seinen Bund und macht uns zu
Kindern und zu Gliedern seiner Gemeinde. Im Hause Gottes empfängt die
Gemeinde den Segen des Herrn.
3. Gott hat allen Menschen sein Gebot gegeben: "Du sollst
den Feiertag heiligen!" Darum versammelt sich die christliche Gemeinde vor allem
am Sonntag, dem Tage der Auferstehung ihres Herrn, und an allen ihren Feiertagen
zum Gottesdienst. Wer sich von dem Gebot Gottes rufen lässt, erfährt
auch den Wechsel von Arbeit und Ruhe als ein besonderes Geschenk
Gottes.
Die Glieder der christlichen Gemeinde sind zur
leibhaftigen Gemeinschaft gerufen. Darum soll kein Christ ohne Not dem
Gemeindegottesdienst fernbleiben. Er bringt sich sonst selbst um den Segen der
Gemeinschaft der Christen und schwächt die Zeugniskraft der Gemeinde. Wer
aber zu Hause bleiben muss, soll sich durch die Betrachtung des Gotteswortes
oder auch durch die Teilnahme an einem Rundfunkgottesdienst im Gebet mit der
feiernden Gemeinde zusammenschließen. Alle, die durch Krankheit und andere
Nöte an der Teilnahme am Gottesdienst verhindert sind, dürfen wissen,
dass die im Gotteshaus versammelte Gemeinde sie fürbittend in ihre Mitte
nimmt. So soll die Gemeinde in allen ihren Gliedern darauf bedacht sein, den
ganzen Tag des Herrn als sein Geschenk zu ehren und alles zu meiden, was ihr den
Segen ihrer Feiertage rauben kann.
4. Sie wahrt und pflegt im sonntäglichen
Gottesdienst die ihr von der alten Kirche überkommene und durch die
Reformation wieder aufgenommene Zusammenordnung von Predigt, Gebet und heiligem
Abendmahl (Apg. 2, 42).
5. Auch am Werktag hat die Gemeinde den Auftrag zur
Verkündigung, zum Gebet und zum Lobe Gottes. Diesen Auftrag sucht sie durch
täglichen Gottesdienst (Morgen- und Abendgebete) und durch die Sammlung
ihrer Glieder um das Wort Gottes und das Altarsakrament zu erfüllen.
Für den, der in der Unruhe des Tages Stille vor Gott begehrt, soll das
Gotteshaus auch werktags – mindestens zu bestimmten Stunden – offen
stehen. Seine Glocken rufen wie zum Gottesdienst auch zum täglichen
Gebet.
Zum Leben einer christlichen Gemeinde gehört es,
dass sich die Familie täglich
zur Hausandacht (Hausgottesdienst) sammelt. Niemand
sollte ohne Gebet an die Arbeit gehen, ohne Danksagung sein tägliches Brot
empfangen und sich ohne Anrufung des göttlichen Schutzes niederlegen.
Insbesondere soll der Schluss der Woche der inneren Vorbereitung auf den Sonntag
dienen. Die Verantwortung für das gottesdienstliche Leben der Hausgemeinde
tragen Hausvater und Hausmutter. Dazu helfen ihnen die Bibel mit der Bibellese,
der Psalter als Gebetbuch der Kirche, das Gesangbuch und der Katechismus. Auch
die Losungen, christliche Hauskalender und Andachtsbücher dienen der
täglichen Hausandacht. Ebenso fördern die kirchlichen Morgenandachten,
die der Rundfunk überträgt, die Zurüstung auf das
Tagewerk.
6. Jeder Gottesdienst in Kirche und Haus hilft dem
Christen, dass sein ganzes Leben ein Gottesdienst werde (Röm. 12, 1 und 2).
Nur so kann er in Ehe und Familie, in Arbeit und Beruf Gott recht dienen und
sein Zeuge sein.
V. Von der Beichte und Lossprechung (Absolution)
Verabschiedet vom 24.02.1953 (ABl. 1953, A 77,
78)
1. Der große Schatz der Kirche ist die frohe
Botschaft von der Vergebung der Sünden. Wo Vergebung der Sünden ist,
da ist auch Leben und Seligkeit. Diesen Schatz auszuteilen, hat Gott nicht nur
das Predigtamt eingesetzt und die Sakramente gegeben, sondern auch das Amt der
Schlüssel gestiftet. Er hat seiner Gemeinde die Vollmacht verliehen, in der
Kraft des Heiligen Geistes Sünden zu erlassen oder zu behalten (Matth. 18,
15-20). Nur wo in dieser Vollmacht gehandelt wird, kann die Gemeinschaft leben.
Denn unvergebene Schuld zerstört die Gemeinschaft Gottes mit uns und die
Bruderschaft untereinander, Vergebung dagegen schafft sie neu. Da ein Christ die
Wege seines Herzens und Lebens allein nicht richtig beurteilen und sich nicht
selbst die Sünde vergeben kann, soll ihm das Amt der Schlüssel
zurechthelfen und ihm in seinen Sünden, Schwachheiten und Anfechtungen aus
Gottes Wort den Trost des Heiligen Geistes reichen. Solchen Trost empfängt
er in der Beichte.
Wer aber beichtet, muss wissen, dass es auch zum Amt der
Schlüssel gehört, dem Unbußfertigen seine Sünden zu
behalten, d.h. die Vergebung seiner Sünden zu versagen, und dass die
Lossprechung das Gebot einschließt, von den alten Sünden zu
lassen.
2. Zu einer rechten Beichte gehört, dass man die
Sünden bekenne und die Vergebung oder Absolution von dem Beichtiger
empfange als von Gott selber, und ja nicht daran zweifle, sondern fest glaube,
die Sünden seien dadurch vergeben vor Gott im Himmel.
Die Kirche kennt die Einzelbeichte und die gemeinsame
Beichte. Wer sich in den zehn Geboten, in der Bergpredigt oder sonst in dem
Spiegel des göttlichen Wortes beschaut und sich in seinen einzelnen
Sünden vor Gott als verlorenen Sünder erkennt, der soll alle falsche
Scham fahren lassen , sich einem Beichtiger anvertrauen und seine
Übertretungen in Demut und Reue bekennen. Auf sein Bekenntnis hin
empfängt er den Zuspruch der Vergebung und wird der Liebe Gottes aufs Neue
gewiss. In der gemeinsamen Beichte bekennt der Beichtende seine Schuld als
Sünder unter Sündern und empfängt die Absolution einzeln unter
Handauflegung oder unter Zuspruch, der allen Beichtenden gilt. Die Einzelbeichte
und die gemeinsame Beichte ergänzen einander und halten sich gegenseitig
gesund. Die Einzelbeichte hilft uns, die gemeinsame Beichte ernst zu nehmen und
auch bestimmte Sünden zu bekennen, und die gemeinsame Beichte ermutigt uns,
auch um die Vergebung der unerkannten und ungenannten Sünden zu bitten und
aller quälerischen Selbstbetrachtung zu entsagen.
3. Niemand soll die Beichte gering achten. Denn aus ihr
kommt der Friede mit Gott und die Freiheit des neuen Lebens. Darum sollen wir
nicht nur vor der Feier des heiligen Abendmahles zur Beichte gehen, sondern uns
auch zu jeder anderen Zeit unter diese heilsame Ordnung stellen.
4. Das Hauptstück und die Mitte der Seelsorge ist
die Vergebung der Sünden. Darum stehen die berufenen Diener des Wortes zum
Hören der Beichte und zur Lossprechung für jeden bereit. Die Beichte
wird in der Amtsstube des Pastors oder in der Sakristei gehalten. Es kann aber
auch jedes seelsorgerliche Gespräch zur Beichte werden und in den Zuspruch
der Sündenvergebung ausmünden.
Der Pastor ist durch sein Amt verpflichtet, das
Beichtgeheimnis unverbrüchlich gegen jedermann, auch vor Gericht zu
wahren.
5. An der Stelle des Pastors als berufenen Beichtvater
kann auch jeder andere Christ, zu dem ein Bruder in seiner Not kommt, Beichte
hören und bei rechter Reue die Vergebung der Sünden zusprechen. Er
muss sich jedoch ernstlich prüfen, ob er seinem Bruder zum Beichtiger
werden kann, vor allem dann, wenn er meint, das Beichtgeheimnis nicht in jedem
Fall wahren zu können. Ist er aber zu solchem brüderlichen Dienst
bereit, dann muss er schweigen, auch wenn er deshalb zu leiden
hat.
VI. Vom heiligen Abendmahl
Verabschiedet vom 24.02.1953 (ABl. 1953, A 83,
84)
1. Unser Herr Jesus Christus schenkt seiner Gemeinde den
vollen Trost des Evangeliums auf mancherlei Weise. Er hat ihr nicht nur sein
Wort gegeben, sondern auch das heilige Abendmahl gestiftet und ihr geboten, das
Sakrament des Altars zu feiern. Als der Gekreuzigte und Auferstandene schenkt er
den Gliedern seiner Gemeinde unter Brot und Wein seinen Leib und sein Blut zu
essen und zu trinken, und macht jeden, der diese Gabe im Glauben empfängt,
in der Vergebung der Sünden seiner gnädigen Gegenwart froh und gewiss.
Diese Gabe ist, wie D. Martin Luther sagt, ein Trost der Betrübten und eine
Arznei der Kranken, ein Leben der Sterbenden, eine Speise der Hungrigen und ein
reicher Schatz aller Dürftigen und Armen. An seinem Tisch schließt
Christus auch die Glieder seiner Gemeinde zu rechter Liebe, gegenseitiger
Vergebung und brüderlicher Treue zusammen. Er stärkt sie in der
Anfechtung und lässt sie in freudiger Erwartung nach dem Tag ausschauen, an
dem er kommt.
2. Weil Christus seine Gemeinde so reich beschenken will,
dürfen wir häufig und regelmäßig zu seinem Tisch kommen.
Wir machen uns selbst arm und haben das Zeugnis der Heiligen Schrift wider uns,
wenn wir nur ein- oder zweimal im Jahr zum heiligen Abendmahl
gehen.
Die christliche Familie soll eine lebendige
Abendmahlssitte pflegen und bedeutsame Anlässe nicht vorübergehen
lassen, ohne den Segen des Altarsakramentes zu begehren.
Schwachen, kranken und sterbenden Gliedern der Gemeinde
kann das heilige Abendmahl jederzeit in den Häusern oder im Krankenhaus
gereicht werden. Zu dieser Feier sind auch die Angehörigen und Hausgenossen
eingeladen.
3. Niemand wird zum Tisch des Herrn gehen wollen, ohne
sich zu prüfen und recht zu bereiten. Dazu helfen ihm Bibel und Gesangbuch
und der Kleine Katechismus. Dieser Vorbereitung dient auch die persönliche
Anmeldung beim Pastor. Geschieht sie rechtzeitig, so gibt sie die
Möglichkeit zum seelsorgerlichen Gespräch und zur Einzelbeichte. Die
gemeinsame Zurüstung für die Feier des heiligen Abendmahls wird in der
Regel in Beichtvespern am Vortage oder in Verbindung mit dem
Abendmahlsgottesdienst selber geschehen.
4. Jeder, der die Gnadengabe des Sakramentes im Glauben
und Gebet begehrt, darf zum Tisch des Herrn kommen, auch und gerade, wenn er
sich durch seine Sünden beschwert weiß. Die Teilnahme am heiligen
Abendmahl muss den Gemeindegliedern versagt werden, die das Bekenntnis zu Jesus
Christus offensichtlich verwerfen oder öffentlich schmähen oder die in
mutwilligem Ungehorsam gegen die Gebote Gottes verharren. Solche Versagung hat
zum Ziel, dass der Zurückgewiesene das Ärgernis beseitigt und die Gabe
des heiligen Abendmahls aufrichtig begehrt. So über der rechten Verwaltung
des Sakramentes zu wachen, ist Recht und Pflicht der ganzen Gemeinde. Die
Versagung des heiligen Abendmahls gehört unter die Verantwortung des
Seelsorgers.
VII. Von christlicher Ehe und kirchlicher
Trauung
Verabschiedet vom 0.09.1953 (ABl. 1954, A
3)
1. Die Ehe hat, wie D. Martin Luther sagt, "Gottes Wort
für sich und ist nicht von Menschen erdichtet oder gestiftet". Gott der
Herr hat den Ehestand selbst eingesetzt. Er hat Mann und Frau nach seinem Bilde
geschaffen, verbindet sie zu unauflöslicher und unantastbarer Gemeinschaft
und setzt sie einander zu gegenseitiger Hilfe. Er ist es, der die Ehe mit
Kindern segnet. Wer die Ehe schließt, handelt darum nicht nur vor
Menschen, sondern vor Gott. Ihm ist er für die Führung seiner Ehe
verantwortlich.
Was rechte Ehe ist, lernen die Eheleute aus Gottes Wort.
Mann und Frau sollen einander lieben und ehren. Gottes Gebot und Gottes
Verheißung helfen ihnen, in Versuchungen und Anfechtungen beeinander zu
bleiben. Die Liebe Christi verbindet Mann und Frau in gegenseitiger Vergebung,
ordnet ihr Verhältnis zueinander und stellt ihr ganzes Haus unter die Zucht
des Heiligen Geistes. In der Ehe des Christen will sich die Liebe Christi zu
seiner Gemeinde abbilden.
2. Christen beginnen ihren Ehestand mit der kirchlichen
Trauung. In ihr wird dem Ehepaar das Wort Gottes verkündigt, das der Ehe
den rechten Grund gibt und sie heiligt. Mit ihrem Ja bekennen sich die Eheleute
zur göttlichen Ordnung und christlichen Führung der Ehe. Sie empfangen
darauf für ihren Ehebund den Segen Gottes. Die Trauung soll ihnen helfen,
Gott für seine Gaben dankbar zu sein, ihn in guten und bösen Tagen zu
ehren und in der christlichen Gemeinde Gottes Wort und Sakrament heilig zu
halten.
3. Die Trauung soll in der Regel in der Kirche gehalten
werden. In den geschlossenen Zeiten, zum mindesten in der Stillen Woche und an
Bußtagen, dürfen Trauungen nicht stattfinden. Ausnahmen kann der
Pastor mit Zustimmung des Dekans (Probst, Superintendent) in besonderen
Fällen gestatten.
Die Brautleute melden sich zum kirchlichen Aufgebot
rechtzeitig bei dem zuständigen Pastor an. Sie weisen dabei nach, dass sie
getauft und zum Heiligen Abendmahl zugelassen sind und auch gegenwärtig
beide einer christlichen Kirche angehören.
4. Der Pastor unterweist die Brautleute eingehend
über Segen und Aufgaben einer christlichen Ehe. Eine rechte Vorbereitung
auf den Ehestand ist es, wenn Braut und Bräutigam anlässlich der
Trauung zum Heiligen Abendmahl gehen, um aus der Gabe Christi die Kraft zu
gewinnen, Gott in ihrem Ehestand zu dienen.
Für jede Trauung ihrer Glieder hält die
Gemeinde im Gottesdienst Fürbitte und Danksagung.
5. Nichts verbindet die Eheleute so fest, wie die
Einmütigkeit im Glauben. Die Zugehörigkeit zu verschiedenen
Konfessionen macht es den Eheleuten oft schwer, zur vollen inneren Gemeinschaft
zu kommen und ihrem Bekenntnis treu zu bleiben. Daher warnt die Kirche ihre
Glieder davor, eine konfessionell gemischte Ehe einzugehen. Wollen die
Eheschließenden aber auch in ihrer Ehe verschiedenen christlichen
Glaubensgemeinschaften angehören, dann wird der evangelische Christ die
Treue zu seinem Glauben darin bewähren, dass er auf evangelische Trauung
und evangelische Kindererziehung dringt.
6. Die Trauung setzt voraus, dass zumindest einer der
Eheschließenden evangelisch-lutherischen Bekenntnisses
ist.
Die Trauung wird nicht gewährt, wenn einer der
beiden Eheschließenden
a) nicht Glied einer christlichen Kirche ist,
oder
b) das Versprechen gegeben hat, alle Kinder in einem
anderen als dem Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche zu
erziehen.
Die Trauung ist fernen zu versagen, wenn einer der
beiden Eheschließenden
a) das Bekenntnis zur christlichen Ehe offensichtlich
nicht ernst nehmen will, oder
b) durch Verhöhnung Gottes, seines Wortes und
seiner Kirche oder durch unehrbaren Lebenswandel der Gemeinde Christi
Ärgernis gegeben hat, ohne das klare Anzeichen für ein neues Gott
gehorsames Lebens vorhanden sind.
Versagt der Pastor die Trauung, so kann jeder der die
Trauung begehrt, bei den zuständigen Stellen Einspruch
erheben.
7. Die Ehe ist nach Gottes Willen unauflöslich. Jede
Zertrennung oder Scheidung einer Ehe verletzt Gottes Ordnung. Es ist daher die
Pflicht einer christlichen Gemeinde, ihren verheirateten Gliedern zu helfen,
dass sie die Ehe christlich miteinander führen können.
Gerät eine Ehe in Gefahr, so soll alles geschehen,
um den Schaden zu heilen und die Eheleute zur Vergebung untereinander zu
führen.
Kommt es trotzdem zur Scheidung, so ist es nicht Aufgabe
der Gemeinde, über die Schuld eines oder beider Ehegatten zu richten,
sondern sie soll sich vor Gott beugen, weil in ihrer Mitte der Schaden dieser
Ehe nicht geheilt werden konnte. Die Kirche muss auch in diesem Falle dem
biblischen Zeugnis von der Unauflöslichkeit der Ehe Rechnung tragen. Das
seelsorgerliche Bemühen muss darauf gehen, den Geschiedenen zur
Rückkehr in ihre Ehe oder zum Verzicht auf eine neue Ehe zu helfen. Die
kirchliche Trauung kann darum Geschiedenen in der Regel nicht gewährt
werden.
Es kann aber geschehen, dass der Pastor in geistlicher
Entscheidung unter dem Worte Gottes zu der Überzeugung kommt, dass er die
Trauung eines Geschiedenen vor Gott verantworten kann und es wagen darf, gegen
diese Regel zu handeln. Durch den Vollzug der Trauung darf jedoch die
Glaubwürdigkeit der Verkündigung nicht Schaden leiden und der Gemeinde
Christi kein Ärgernis gegeben werden.
8. Die Gewährung der Trauung Geschiedener
gehört unter die Verantwortung des zuständigen Seelsorgers. Im
Interesse eines gleichmäßigen kirchlichen Handelns kann die
endgültige Entscheidung von der Zustimmung vorgeordneter Organe
abhängig gemacht werden. In jedem Fall muss sich der Pastor unter Wahrung
des Beichtgeheimnisses mit seinem Dekan (Probst, Superintendent) beraten; er
kann auch den Kirchenvorstand hören.
9. Wird einem Ehepaar die kirchliche Trauung versagt, so
muss der Pastor ihm mit Ernst und Liebe besonders nachgehen. Kindern darf die
Taufe nicht allein aus dem Grunde versagt werden, dass die Eltern nicht getraut
wurden.
VIII. Vom Sterben des Christen und vom
Begräbnis
Verabschiedet vom 24.02.1953 (ABl. 1953, A 87,
88)
1. Zum christlichen Leben gehört auch die rechte
Vorbereitung auf das Sterben. Darum ist es eine wichtige Aufgabe, dass wir uns
beizeiten auf das Ende rüsten und es lernen auch einander zum seligen
Sterben zu helfen. Dazu dient uns der stete Umgang mit den Kreuz- und
Trostliedern, den Sterbe- und Ewigkeitsliedern unseres Gesangbuches. Worte der
Heiligen Schrift tragen den Kranken und halten den Sterbenden, auch dann noch,
wenn Menschentrost und –hilfe versagen. Die ihm nahe sind, dürfen mit
ihm und für ihn beten, dass Gott ihm eine gnädige Heimfahrt
schenke.
2. An den Gräbern der Verstorbenen bezeugt die
Kirche den Tod als Gericht Gottes über die Sünde, verkündigt den
Ostersieg Jesu Christi und die Auferstehung der Toten und bekennt seine
Wiederkehr zum Gericht und zur Vollendung seiner Gemeinde. In der Bestattung
erweist die Kirche ihren Gliedern den letzten Liebesdienst und stärkt die
Trauernden durch Gottes Wort und Gebet.
Am Sarge soll nicht das Leben verherrlicht werden,
über das der Tod Herr ist, sondern Christus verkündigt werden, der
Herr ist über dem Tod. Die Predigt soll auch des Verstorbenen gedenken und
dankbar bezeugen, was Gott an ihm und durch ihn getan hat. Die Verkündigung
sei aber sachlich und wahr in der Liebe, rede nicht den Menschen zum Gefallen
und rühme nicht, was nicht zu rühmen ist.
Zu einem christlichen Begräbnis gehört de
christliche Choral. Mit ihren Liedern bekennt sich die Gemeinde zu ihrem
auferstandenen Herrn, der die Trauernden tröstet und alle ihre Glieder im
Glauben stärkt. Im Gebet bringt sie das Leid der Trauernden vor Gott,
erbittet für alle eine gnädige Himmelfahrt und vereinigt sich anbetend
mit der Schar der Vollendeten vor seinem Thron.
Weil das Begräbnis ein Gottesdienst ist, sollen an
ihm nicht nur die Angehörigen und Freunde, sondern auch andere
Gemeindemitglieder, insbesondere die Nachbarn teilnehmen. Auf dem Wege zum
Grabe geziemt sich würdiges Verhalten für alle, auch für die, die
dem Leichenzug begegnen.
In der Form der Beerdigung soll wohl dankbare Liebe
ihren Ausdruck finden, prunkvoller Aufwand aber vermieden werden. Musikalische
Darbietungen müssen dem gottesdienstlichen Charakter des Begräbnisses
entsprechen. Unzulässig ist es, dass beim Begräbnis im Rahmen
kirchlicher Handlungen Reden oder Nachrufe gehalten werden, die ihrer Art nach
in Widerspruch zur kirchlichen Verkündigung stehen.
3. Die Kirche erfüllt den Dienst der
Verkündigung ebenso bei der Erdbestattung wie bei der Feuerbestattung. Sie
legt aber ihren Gliedern nahe, an der christlichen Sitte der Erdbestattung
festzuhalten.
4. Eine kirchliche Handlung findet bei einem
Begräbnis nur dann statt, wenn der Verstorbene Glied der Evangelischen
Kirche war. Sie kann in Ausnahmefällen auch dann gewährt
werden,
a) wenn bei einem Ausgetretenen der Pastor
zuverlässig weiß, dass der Verstorbene nur durch den Tod an seinem
Wiedereintritt in die Kirche gehindert wurde;
b) wenn bei einem Glied eines anderen christlichen
Bekenntnisses der zuständige Geistliche den Verstorbenen zwar beerdigen
würde, aber an der Ausführung gehindert ist;
c) wenn bei einem Glied eines anderen christlichen
Bekenntnisses der zuständige Geistliche die Bestattung ablehnt, weil der
Verstorbene evangelisch getraut wurde oder der evangelischen Erziehung seiner
Kinder zustimmte.
5. Die kirchliche Bestattung muss versagt werden, wenn
der Verstorbene zwar Glied der evangelischen Kirche war, aber das Bekenntnis zu
Jesus Christus offensichtlich verworfen oder öffentliche geschmäht
hat, oder wenn er trotz ernster persönlicher Mahnung und Warnung in
mutwilligem Ungehorsam gegen die Gebote Gottes verharrt hat. Der Dienst des
Pastors ist auch dann zu versagen, wenn bei der Beerdigung eine Verkürzung
des Inhalts der Verkündigung gefordert wird.
6. Hat ein Gemeindemitglied Selbstmord begangen, so muss
sich die Gemeinde bußfertig fragen lassen, ob diese Sünde nicht auch
ihre Schuld ist, weil sie es an Trost, Rat und Hilfe hat fehlen lassen. Wo die
kirchliche Beerdigung eines Selbstmörders für zulässig erachtet
wird, ist jedes Gepränge zu vermeiden.
7. Ungetaufte Kinder evangelischer Eltern können mit
einer schlichten kirchlichen Handlung beerdigt werden.
8. In allen Fällen, in denen das christliche
Begräbnis versagt werden muss, ist der Pastor verpflichtet, sich der
Angehörigen seelsorgerlich anzunehmen. Er kann ihnen auf ihre Bitte hin
Gottes Wort in einer häuslichen Andacht verkünden, doch soll das nur
im Kreise der Angehörigen und nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der
Beerdigung geschehen.
9. Die Kirche gewährt ihr Glockengeläut als
Zeichen des Gottesdienstes und des Gebetes nur dann, wenn das Begräbnis als
kirchliche Handlung stattfindet.
10. Am Sonntag nach dem Begräbnis wird im
Gemeindegottesdienst für die Trauernden Fürbitte getan. Den Toten
befehlen wir der Barmherzigkeit Gottes in Christo.
11. Die Kirchengemeinde ehrt und pflegt ihren Friedhof
als Gottesacker; sie lässt darum auch Sinnbilder sowie Inschriften
unchristlichen oder sinnlosen Inhalts oder auch übertriebenen Aufwand nicht
zu. Jedes Gemeindeglied kann helfen, dass der Friedhof mit seinen Grabmalen und
Sinnbildern ein Zeugnis des Glaubens sei, der in der Gemeinde lebendig ist.
Eines Christen Grabmal soll schlicht und echt, seine Inschrift ein Zeugnis der
Hoffnung sein. Das Kreuz als Zeichen der Überwindung des Todes und das Wort
Gottes als das Wort vom ewigen Leben geben den Gräbern der Christen und dem
Friedhof der Gemeinde das Gepräge.
IX. Vom Amt
Verabschiedet vom 8.12.1954 (ABl. 1955, A 13,
14)
1. Gott der Herr hat seiner Kirche das Amt gegeben, das
die Versöhnung predigt. Durch dieses Amt, die Verkündigung des
Evangeliums und die Verwaltung der Sakramente, wirkt der Heilige Geist rechten
Glauben an Jesus Christus und sammelt die Gemeinde. Die öffentliche Predigt
und Sakramentsverwaltung soll niemand ohne ordentliche Berufung
ausüben.
2. Das Amt des Pastors wird in der Ordination durch die
geordneten Organe der Kirche übertragen. Der Gemeindepastor sammelt und
leitet die Gemeinde als Hirte durch die Verkündigung des Wortes Gottes und
die Verwaltung der Sakramente. Er übt in solchem Dienst Seelsorge an der
Gemeinde. Er tröstet die Angefochtenen und ruft die Fernen. Er hat die
Aufgabe, falscher Lehre zu wehren, die Gemeinde vor Irrglauben und Verwirrung zu
behüten und den Irrenden und Verführten in seelsorgerlicher Treue
zurechtzuhelfen. In dem allen erweist er sich als der Diener des Wortes und darf
darum weder eine andere Autorität an die Stelle des Wortes Gottes setzen
noch sich selbst über das Wort Gottes erheben. Es ist nicht Herr der
Gemeinde, aber auch nicht ihr Werkzeug. Sein Dienst erfordert es, dass er treu
für seine Gemeinde betet und ihr mit seinem ganzen Hause ein Vorbild
ist.
Die Kirchenleitung trägt Verantwortung für
eine Vielzahl von Gemeinden oder für ein ganzes Kirchengebiet. Sie sorgt
für die Ausbildung und Fortbildung, für die Berufung und
Amtsführung der Diener der Kirche. Sie wacht darüber, dass in der
Kirche Recht und Ordnung, Aufsicht und Verwaltung dem geistlichen Aufbau der
Gemeinde dienen. Die zum bischöflichen Dienst Berufenen ordinieren die
Pastoren und visitieren die Gemeinden. Sie sind Seelsorger der Pastoren. Sie
wecken die Verantwortung der einzelnen Gemeinden füreinander und für
den Dienst der ganzen Kirche.
Um die Lauterkeit der Verkündigung des Wortes und
die rechte Verwaltung der Sakramente hat die ganze Gemeinde besorgt zu sein. Das
gilt besonders dann, wenn Irrlehre in die Gemeinde eindringt und die Träger
des Amtes dabei schuldig werden oder versagen. Es kann in Notfällen, vor
allem in der Gefahr des Todes, auf Grund der Heiligen Taufe Recht und Pflicht
eines jeden Gliedes der Kirche sein, einzelne Aufgaben des Amte
auszuüben.
3. Das Amt des Wortes und der Gnadenmittel ist das eine
und eigentliche Amt der Kirche. In Entfaltung dieses Amtes oder in Zuordnung zu
ihm gibt es in der Kirche neben dem Amt des Pastors eine Fülle weiterer
Ämter und Dienstleistungen, in denen die Gaben des Geistes zum Aufbau der
Gemeinde wirksam werden. Dazu gehören die Ämter der Lehre, der
Diakonie und der Gemeindeverwaltung, wie Lehrer der Kirche, Missionare und
Evangelisten, Religionslehrer und –lehrerinnen, Katecheten und Lektoren,
Organisten und Kantoren, Kirchenälteste und Kirchenpfleger, Diakonie und
Diakonissen, Gemeindehelfer und Gemeindehelferinnen, Mitarbeiter in den Werken
der Kirche und alle anderen Helfer der Gemeinde. Alle Dienste in der Gemeinde
haben, so verschieden ihre Aufgaben auch sind, dasselbe Ziel, dass das Wort
Gottes Glauben wirkt, Liebe weckt und die Gemeinde baut.
4. Die Kirche ruft Männer und Frauen zu solcher
Arbeit und rüstet sie zu. Jede Gemeinde muss darin ihre Aufgaben sehen,
junge Menschen für den Dienst in der Kirche zu gewinnen. Sie soll um rechte
Mitarbeiter beten und ihre Zurüstung mit ihrem Opfer tragen. Christliche
Elternhäuser und eine lebendige junge Gemeinde können dazu helfen, die
Freudigkeit für das Amt der Verkündigung und den Dienst der Liebe zu
wecken.
X. Vom Dienst der Glieder der
Gemeinde
Verabschiedet vom 28. Mai 1953 (ABl. 1951, A
70)
1. Wo das Evangelium verkündigt und im Glauben
angenommen wird, wächst Gemeinde, die zum Dienst bereit ist. Weil Christus
sich für sie geopfert hat, ist all ihr Dienst Dankbarkeit. Die Glieder der
Gemeinde empfangen täglich aus Gottes Hand geistliche Gaben und auch
irdische Güter, wie Gesundheit des Leibes, Zeit und Geld. Dies alles
vertraut Gott ihnen an, damit sie es als seine Haushalter verwalten. Ein Mensch
bleibt nicht bei Christus, wenn er die Gaben, die Gott darreicht, für sich
behält und seinen Bruder vergisst.
2. Ein Dienst, den die Gemeindemitglieder einander
schulden, ist die Teilnahme am Gottesdienst der Gemeinde. Gottes Wort
hören, das Sakrament empfangen, Singen und Beten, erbetene Gaben willig
darbringen, baut die Gemeinde auf und ist ein Zeugnis vor der
Welt.
Das gottesdienstliche Leben bedarf der besonderen
Mitwirkung von Gemeindemitgliedern: Chorgesang, Beteiligung an Schriftlesung und
Gebet, Sammlung des Opfers und Dienste äußerer Ordnung. Ein guter
Dienst am Leben der Gemeinde ist es auch, wenn sich Gemeindemitglieder vor dem
Gottesdienst unter dem Text der Predigt zur Fürbitte
vereinen.
3. Die Glieder der Gemeinde sind füreinander
verantwortlich. Gerade die geringsten ihrer Brüder, die Kranken und Alten,
die Hilfsbedürftigen und Gefährdeten sind der Gemeinde anbefohlen.
Gegenüber der grenzenlosen Liebe Jesu werden die Glieder der Gemeinde
ständig aneinander schuldig. Sie können aber Vergebung empfangen,
einander vergeben und neu dienen.
4. In der Gemeinde sind alle besonderen Gruppen und
Arbeitskreis, in denen sich Gemeindemitglieder sammeln und für ihren Dienst
rüsten, miteinander verbunden. Männer-, Frauen- und Jugendwerk, Haus-
und Bibelkreise, kirchlicher Besuchsdienst und die Sammlung des Opfers von Haus
zu Haus sind Dienst in und an der Gemeinde und auf die Mitarbeit der
Gemeindeglieder angewiesen.
5. Jeder Christ ist an dem Ort, an den er gestellt ist,
ein Zeuge seines Herrn. In Ehe und Familie, Beruf und öffentlichem Leben
bewährt sich sein Christenstand im Alltag. Hier wirkt sich der christliche
Glaube für das Zusammenleben der Menschen ordnend und befreiend aus. Das
Zeugnis der christlichen Wahrheit kann durch ein Versagen des Christen in seiner
Lebensführung und seinem Verhalten zum Mitmenschen unglaubwürdig
werden.
6. In ihrem Zeugnis und Dienst darf die Gemeinde
diejenigen ihrer Glieder nicht vergessen, die sich ihr entfremdet haben. Die
Gemeinde trägt schwer daran, dass viele in ihrem Bereich wohnen, die seit
ihrer Taufe und Konfirmation keine Verbindung zur Gemeinde gefunden oder nur
gesucht haben oder die ihr entfremdet worden sind. Es sollte keinen Gottesdienst
in der Gemeinde geben, in dem ihrer nicht in der Fürbitte gedacht wird. Die
Gemeinde soll sich unablässig darum bemühen, diese Glieder in der
persönlichen Begegnung zu fragen und zu suchen, sie durch das geschriebene
oder gedruckte Wort zu rufen und ihnen im Dienst der christlichen Liebe
besonders zu helfen. Die Gemeinde stirbt, wenn sie nicht missionierende Gemeinde
ist.
7. Die Gemeinde wird ihr Augenmerk auch auf die
Zustände des öffentlichen Lebens richten. Hier liegt vor allem
für die Kirchenvorsteher eine wichtige Aufgabe vor.
Aber auch de Pastor und alle, die ein leitendes Amt in
der Kirche haben, müssen bedenken, dass der Kirche ein Wächteramt
gegeben ist. Die Gemeinde kann nicht an den Nöten und Aufgaben des Volkes
vorbeileben. Es gehört zu ihrem missionarischen Auftrag, dass sie diese
Nöte stellvertretend vor Gott bringt und in der klaren Verkündigung
des Wortes zu heilen sucht.
8. Die Kirche kann ihre Aufgaben an der Welt nur dann
recht erfüllen, wenn sich die Gemeinden und ihre Glieder zu gemeinsamem
Dienst zusammenfinden. Mission unter Juden und Heiden, Volksmission und
Evangelisation, Diasporahilfe, Innere Mission und Hilfswerk werden nur dann im
Segen wirken, wenn die Glieder der Gemeinde in Fürbitte und Opfer daran
mitarbeiten.
9. Als Glied seiner Gemeinde steht der einzelne Christ in
der Gemeinschaft der ganzen Christenheit auf Erden. Die Gemeinde weiß sich
mit den Gemeinden und Kirchen ihres Bekenntnisses in aller Welt verbunden und
nimmt in gemeinsamen Aufgaben an ihrem Leben teil. Sie steht in
ökumenischer Zusammenarbeit mit allen Kirchen, die einander helfen wollen,
im Hören auf das Evangelium mehr und mehr in der Erkenntnis Jesu Christi zu
wachsen. Mit der gesamten Christenheit wartet sie auf den Tag, an dem die
Verheißung der einen Herde unter einem Hirten erfüllt sein
wird.
XI. Vom Übertritt, von den Folgen des
Austrittes und von der Wiederaufnahme in die Kirche
Verabschiedet vom 8.12.1954 (ABl. 1955, A 27,
28)
1. Will ein Getaufter, der einem anderen christlichen
Bekenntnis angehört, zur evangelisch-lutherischen Kirche übertreten,
so wendet er sich an den Pastor, in dessen Gemeinde er wohnt. Der Pastor
unterweist ihn in der Lehre der lutherischen Kirche unter besonderer
Berücksichtigung der Unterscheidungslehren und bereitet ihn dadurch auf die
Zulassung zum Heiligen Abendmahl vor. Der so Unterwiesene erklärt dem
Pastor vor der Gemeinde oder vor Kirchenältesten, dass er in die
evangelisch-lutherische Kirche übertreten will, und nimmt an der Feier des
Heiligen Abendmahls teil. Damit ist der Übertritt zur
evangelisch-lutherischen Kirche vollzogen.
Meint der Pastor in seelsorgerlicher Verantwortung nach
Anhören des Kirchenvorstandes die Willenserklärung nicht annehmen zu
können, so kann sich der Zurückgewiesene an den Dekan (Propst,
Superintendent) wenden.
2. Wer sich nach den staatlichen Bestimmungen über
den Austritt aus der Religionsgemeinschaft von der evangelisch-lutherischen
Kirche lossagt, ohne sich einer anderen christlichen Kirche anzuschließen,
missachtet die Gaben, die Gott ihm in der Gemeinschaft der Kirche gegeben hat.
Durch den Austritt verliert er das Recht zur Teilnahme am Heiligen Abendmahl,
die Befähigung zum Patenamt und den Anspruch auf die Trauung und ein
kirchliches Begräbnis. Ebenso erlöschen das kirchliche Wahlrecht und
andere kirchliche Rechte.
Auch wer die Treue zu seiner Kirche dadurch verletzt,
dass er zu einer anderen christlichen Kirche oder Gemeinschaft übertritt,
muss sich fragen, ob er durch seine Entscheidung nicht von der reinen Lehre des
Evangeliums abfällt.
Erhält die Gemeinde von einem beabsichtigten
Austritt oder Übertritt Kenntnis, so wird der Pastor oder ein von ihm
beauftragter Helfer mit dem Betreffenden sprechen, damit niemand ohne
persönlichen Hinweis auf den Ernst seiner Entscheidung
bleibt.
3. Wer sich von der evangelisch-lutherischen Kirche durch
Austritt losgesagt hat, kann auf seinen Antrag wieder aufgenommen werden. Die
Wiederaufnahme erfolgt in der Gemeinde seines Wohnsitzes nach Beratung im
Kirchenvorstand durch den Pastor. Wird sie abgelehnt, so kann der
Zurückgewiesene beim Dekan gegen die Entscheidung Einspruch erheben.
Widerspricht der Kirchenvorstand durch ausdrücklichen Beschluss der
Auffassung des Pastors, so geht die Entscheidung auf den Dekan
über.
Der Wiederaufnahme soll eine längere Wartezeit
vorangehen. Sie soll dem Wiederaufzunehmenden Gelegenheit geben, sich erneut am
Leben der Gemeinde, vor allem am Gottesdienst, zu beteiligen. Die Kirche wird
ihm während dieser Zeit durch seelsorgerliche Einzelgespräche oder
durch eine Unterweisung im christlichen Glauben zu einer echten Entscheidung
für ein christliches Leben helfen.
Die Wiederaufnahme erfolgt in Verbindung mit Beichte und
Absolution und schließt die Wiederzulassung zum Heiligen Abendmahl in
sich. Mit ihr gewinnt der Wiederaufgenommene auch alle anderen kirchlichen
Rechte zurück.
Ein Erwachsener, der vor seinem Austritt noch nicht
konfirmiert war, wird nach vorangegangenem Unterricht zum Heiligen Abendmahl
zugelassen. Bei der Wiederaufnahme von Kindern unter 12 Jahren genügt die
Erklärung der Eltern oder Erziehungsberechtigten. Die Kinder sind der
christlichen Unterweisung zuzuführen.
4. Die Gemeinde hält für die in die Kirche
Aufgenommenen Fürbitte. Sie vergisst in ihrer Fürbitte auch die nicht,
die sich von ihr geschieden haben und geht ihnen mit seelsorgerlicher Liebe
nach.
XII. Von der Zucht in der Gemeinde
Verabschiedet vom 8.12.1954 (ABl. 1955, A
31-32)
1. Die Kirche Jesu Christi ist in dieser Welt
ständig von den Mächten der Verführung, des Abfalls und der
Lauheit bedroht. Darum muss die Gemeinde, die aus dem Evangelium lebt, Zucht
üben. Solche Zucht will all ihre Glieder im Gehorsam gegen Gottes Wort
erhalten und festigen, vor Sünden bewahren und die Gefallenen wieder
zurechtbringen. So wehrt die Gemeinde der Gefährdung ihres Lebens und wacht
darüber, dass der Name Gottes nicht um ihretwillen in der Welt
gelästert werde. Es gehört zu den Aufgaben aller kirchlichen Ordnung,
auch diesem Ziel zu dienen.
2. Schon die Pflege guter kirchlicher Sitte hilft zur
Zucht. Den Sonntag recht begehen, mit dem Kirchenjahr leben, auf christliche
Hausordnung sehen, geselliges Leben gestalten und seinen Auswüchsen
entgegenwirken – das alles kann, wenn es aus dem Hören auf das Wort
Gottes erwächst, vor zuchtlosem Leben bewahren.
3. Gottes Wort mahnt, warnt und straft die Sünder
und hilft ihnen zurecht. Die Seelsorge geht den Strauchelnden und Gefallenen
nach. Notwendig ist es aber, dass sich nicht nur der Pastor des Gefährdeten
annimmt, sondern dass ihm auch andere Gemeindemitglieder mahnend und helfend zur
Seite treten. Ziel dieser Bemühung ist es, den Bruder mit Mahnung und
Zuspruch zur Erkenntnis seiner Sünden und zur Reue und Umkehr zu
führen, damit er Vergebung der Sünden empfangen und einen neuen Anfang
machen kann. Nur dort, wo dies nicht erreicht wird, nötigt die Sorge um
ihre Glieder die Gemeinde dazu, an dem in der Sünde Verharrenden besondere
Kirchenzucht zu üben.
4. Um dieser Zucht willen werden in bestimmten
Fällen kirchliche Handlungen und kirchliche Rechte versagt. Diese
Versagungen wollen nicht Verfehlungen und Versäumnisse menschlich strafen,
sondern den Ernst der göttlichen Gebote vor Augen stellen. Sie haben das
Ziel, die vorliegenden Hemmnisse zu beseitigen und dem Bruder
zurechtzuhelfen.
5. Der Ausschluss vom Altarsakrament stellt das
äußerste Mittel der Kirchenzucht dar. Die Teilnahme am Tisch des
Herrn muss Gemeindegliedern versagt werden, die das Bekenntnis zu Jesus Christus
offensichtlich verwerfen oder öffentlich schmähen, oder die trotz
seelsorgerlicher Vermahnung in mutwilligem Ungehorsam gegen die Gebote
verharren.
Die Versagung der Abendmahlsgemeinschaft gehört
unter die Verantwortung des zuständigen Seelsorgers. Er kann vor der
Notwendigkeit stehen, die Teilnahme am heiligen Abendmahl augenblicklich
abzuraten oder zu verwehren. In allen anderen Fällen soll er vor seiner
Entscheidung den Kirchenvorstand anhören und sich mit seinem Dekan beraten.
Wer in dieser Weise von der Teilnahme am heiligen Abendmahl ausgeschlossen ist,
verliert damit auch alle anderen kirchlichen Rechte; die Teilnahme an den
Gottesdiensten der Gemeinde aber steht ihm offen. Die Gemeinde wird nicht
aufhören, für ihn zu beten.
6. Wird für eine Sünde, die zum Ausschluss vom
heiligen Abendmahl geführt hat, Vergebung begehrt und nach vorangegangenem
Beichtgespräch gewährt, so ist mit dem Zuspruch der Absolution auch
die Abendmahlsgemeinschaft wiederhergestellt.
7. Zu besonderer Wachsamkeit ist die Gemeinde gerufen,
wenn Lehren bei ihr Eingang suchen oder in ihrer Mitte verbreitet werden, die zu
den Aussagen der Heiligen Schrift in einem offenkundigen Widerspruch stehen.
Wenn Gemeindemitglieder in Gefahr sind, dem Einfluss von Irrlehren zu erliegen,
ist jeder der davon Kenntnis erhält, verpflichtet, ihnen
brüderlich-seelsorgerlichen Beistand zu leisten und ihnen zu helfen, dass
sie vor dem Abfall bewahrt und im Glauben gestärkt werden.
Gemeindemitgliedern, die sich Irrlehrern anschließen, besonders denen, die
an ihren sakramentalen Handlungen teilnehmen, oder die gar selbst für
Irrlehren werbend eintreten, ist die Abendmahlsgemeinschaft zu versagen, wenn
sie trotz seelsorgerlicher Belehrung und Warnung dabei beharren.
Alle Kirchenzucht zielt darauf hin, dass der in Zucht
genommene Bruder wieder zum Evangelium und damit zur vollen Gemeinschaft der
Gemeinde zurückfindet. Bei aller Zuchtübung müssen Pastor und
Gemeinde dessen eingedenk bleiben, dass Gott sich die endgültige Reinigung
seiner Kirche am Ende der Tage vorbehalten hat und dass auch schwerste
Sünde dem, der sie aufrichtig bereut und Gottes Gnade begehrt, vergeben
werden kann.
- ENDE -
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