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2.1 ORDNUNG DES KIRCHLICHEN LEBENS

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<2_1> Kirchengesetz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands über die "Ordnung des kirchlichen Lebens"
Vom 27. April 1955 (ABl. VELKD Bd. I S. 18)
aufgehoben durch Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz der VELKD zu den Leitlinien kirchlichen Lebens vom 22.10.2002 [ABl. VELKD Bd. VII S. 195]

§ 4 eingefügt durch Kirchengesetz der VELKD vom 27.10.1972 (ABl. VELKD Bd. IV S. 113); Abschnitt I der Ordnung des kirchlichen Lebens neu gefasst durch Beschluss der Generalsynode und Bischofskonferenz vom 29.10.1976 (ABl. VELKD Bd. V S. 6).

Generalsynode und Bischofskonferenz haben unter Wahrung der Vorschriften von Artikel 16 Absatz 4 der Verfassung das nachstehende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Die von der 1. Generalsynode und der Bischofskonferenz beschlossenen und den Gliedkirchen als Richtlinien zugeleiteten Abschnitte einer Ordnung des kirchlichen Lebens bilden in dem Wortlaut der Anlage zu diesem Gesetz die "Ordnung des kirchlichen Lebens" der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands. Diese Ordnung wird den Gliedkirchen der Vereinigten Kirche als Richtlinie für gliedkirchliche Regelungen auf diesem Gebiet übergeben.

§ 2
Die Gliedkirchen sind gehalten, dafür zu sorgen, dass diese "Ordnung des kirchlichen Lebens" zur allgemeinen Richtschnur für die Amtsführung der Geistlichen und das Leben der Gemeindeglieder gemacht wird.

§ 3
Die Gliedkirchen können
a) die "Ordnung des kirchlichen Lebens" unmittelbar als ihre Ordnung übernehmen,
b) ihre Regelungen und Anweisungen der "Ordnung des kirchlichen Lebens" angleichen.
In beiden Fällen sind die Gliedkirchen ermächtigt, in Einzelfragen von der "Ordnung des kirchlichen Lebens" abzuweichen, soweit dies durch die besonderen Verhältnisse der Gliedkirche bedingt ist. Sie sind gehalten, in solchen Fällen ein Einvernehmen mit der Vereinigten Kirche herzustellen; das Einvernehmen gilt als herbeigeführt, wenn die Kirchenleitung der Vereinigten Kirche innerhalb von vier Monaten keine Einwendungen erhebt.

§ 4
Die in der "Ordnung des kirchlichen Lebens" gegebene Richtlinie kann durch übereinstimmenden Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz geändert werden.

Weimar, den 27. April 1955.
Der Leitende Bischof
D. Dr. Lilje

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<2_1> Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz der VELKD zu den Leitlinien kirchlichen Lebens vom 22. Oktober 2002 (ABl. VELKD Bd. VII S. 195)

<Text ist noch einzufügen>

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<2_1> Kirchliche Lebensordnung: Richtlinien der VELKD
Vom 20. März 1951 usw. (ABl. 1951 A 23)

I. Von der Taufe
Die ursprüngliche Fassung dieses Abschnitts wurde durch die EvLKS mit einigen Änderungen und Zusätzen übernommen und unter dem Titel "Taufordnung" als Kirchengesetz der EvLKS verabschiedet vom 20.03.1951 (ABl. A 23) - siehe weiter unten. Jedoch hat die VELKD seither diesen Abschnitt am 29.10.1976 neu gefasst:

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<2_1> Beschluss der Generalsynode und Bischofskonferenz zur Neufassung von Abschnitt I "Von der heiligen Taufe" der Ordnung des kirchlichen Lebens
Vom 29. Oktober 1976 (ABl. VELKD Bd. V S. 6)

Generalsynode und Bischofskonferenz haben übereinstimmend beschlossen, dass Abschnitt I "Von der heiligen Taufe" der Ordnung des kirchlichen Lebens vom 27. April 1955 folgende neue Fassung erhält:

Ordnung des kirchlichen Lebens
I. Von der heiligen Taufe
1. Die Kirche tauft Kinder und Erwachsene im Gehorsam gegen den Befehl Jesu Christi (Matth. 28,19 bis 20) und im Glauben an seine Verheißung (Mark. 16,16).
Sie tauft Kinder, weil die durch Christus geschehene Erlösung auch den Kindern gilt und schon das Kind der Gnade Gottes bedarf (Mark. 10,13 bis 16). Die Gemeinde ist in allen ihren Gliedern dafür verantwortlich, dass der Ruf zur heiligen Taufe in ihrer Mitte lebendig bleibt.
2. Die Taufe wird in der Regel an allen Kindern vollzogen, für die sie begehrt wird. Wer sein Kind taufen lässt, verspricht damit, es im christlichen Glauben zu erziehen. Das getaufte Kind bedarf einer Heimat, in der Gebet und Gottes Wort Raum haben. Die Eltern werden ihre Aufgabe am besten erfüllen, wenn sie sich treu zum Gottesdienst und zum kirchlichen Leben halten und auch ihre Kinder am Kindergottesdienst, an der evangelischen Unterweisung und am Leben der Jugend in der Gemeinde teilnehmen lassen.
3. Kirchlicher Ordnung entspricht es, dass die Kinder möglichst bald nach ihrer Geburt getauft werden.
Die Anmeldung der Taufe soll rechtzeitig vor dem Tauftag geschehen. Dabei sind dem Pastor die Taufpaten anzugeben. Zur rechten Verwaltung des Taufsakraments gehört die Unterweisung der Eltern und Paten über die Bedeutung der heiligen Taufe. Darum sollen die Eltern persönlich ihr Kind anmelden, damit der Pastor mit ihnen über den Sinn der Taufe und die Aufgaben der christlichen Erziehung sprechen kann.
4. Durch die heilige Taufe wird der Mensch Glied der Gemeinde Jesu Christi; die Taufe wird in der Regel in der Kirche, möglichst in einem Gottesdienst der Gemeinde gehalten. Taufen im Hause sollen ebenso wie Taufen in der Klinik auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Für Kinder, die nicht im Gemeindegottesdienst getauft werden, wird im nächsten Gemeindegottesdienst Fürbitte getan.
Bei der Taufe eines Kindes sind die Eltern anwesend. Bleiben beide ohne ausdrückliche vorherige Mitteilung ihrer Verhinderung der Taufe fern, so wird der Vollzug der Taufe hinausgeschoben.
Größere Kinder werden ihrem Alter entsprechend auf die Taufhandlung vorbereitet. Sie dürfen nicht gegen ihren Willen getauft werden. Begehren Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Taufe, so ist das Einverständnis der Eltern oder Sorgeberechtigten einzuholen.,
Der Taufe von Kindern im Konfirmationsalter und der Taufe Erwachsener geht ein gründlicher Taufunterricht voran. Ihre Taufe erübrigt die Konfirmation. Bei der Taufe sollen Zeugen zugegen sein.
5. Wenn das Leben eines Kindes oder eines Erwachsenen, der die Taufe begehrt, in Gefahr steht und kein Pastor zugegen sein kann, so darf jeder Christ die Taufe vornehmen. Sie muss, wenn möglich in Gegenwart christlicher Zeugen, mit folgenden Worten vollzogen werden: "Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes."
Dabei wird das Haupt des Täuflings mit Wasser begossen. Nach der Taufe wird das Vaterunser gebetet. Solche Nottaufe muss möglichst bald dem Pastor angezeigt werden, damit er sie prüfen, bestätigen und die Eltern auf die Bedeutung der heiligen Taufe hinweisen kann. Waren bei der Nottaufe Zeugen zugegen, sind ihre Namen anzugeben. Diese oder andere Kirchenglieder können in solchen Fällen nachträglich zu Paten bestellt werden.
6. Die Taufe wird von dem zuständigen Pastor vollzogen. Wollen die Eltern einen anderen Pastor für die Taufe wählen, so ist der Ordnung halber von dem zuständigen Pfarramt ein Abmeldeschein einzuholen. Dieses gilt sinngemäß auch bei der Taufe Erwachsener.
7. Nach dem Befehl Jesu Christi wird das Taufsakrament nur da recht verwaltet, wo es mit der christlichen Unterweisung verbunden ist. Darum sind die Eltern, die Paten und die ganze Gemeinde verpflichtet, für die christliche Unterweisung und Erziehung der in ihrer Mitte getauften Kinder Sorge zu tragen.
Die Taufe muss daher versagt werden, wenn die evangelische Erziehung des Täuflings ernstlich in Frage gestellt ist.
Gehört nur der Vater oder nur die Mutter der evangelischen Kirche an, so ist die Taufe nur zulässig, wenn der evangelische Elternteil seinen christlichen Erziehungspflichten (s. 2.) gewissenhaft nachkommen will und wenn der der evangelischen Kirche nicht angehörende Elternteil erklärt, dass er die evangelische Erziehung des Kindes nicht hindern will. In diesem Falle sollen mindestens zwei evangelische Paten bestellt werden.
Die Taufe muss versagt werden, wenn Vater und Mutter der evangelischen Kirche nicht angehören, ferner wenn die Eltern die Kirche und ihr Bekenntnis zu Jesus Christus offensichtlich verwerfen oder öffentlich schmähen; wenn die Eltern zwar die Taufe des Kindes begehren, es aber ausdrücklich ablehnen, die mit der Taufe gegebene Verpflichtung zur christlichen Erziehung (s. 2.) zu übernehmen; wenn die Eltern sich ausdrücklich weigern, bei schon getauften Kindern ihre Verpflichtung zur christlichen Erziehung zu erfüllen. Die Taufe kann in solchen Fällen ausnahmsweise gewährt werden, wenn an Stelle der Eltern evangelische Christen für die christliche Erziehung des Kindes zuverlässig sorgen.
Die Versagung der Taufe gehört unter die Verantwortung des zuständigen Seelsorgers. Meint der Pastor aufgrund gewissenhafter Prüfung und nach Anhörung des Kirchenvorstandes, die Taufe versagen zu müssen, so kann beim Dekan (Propst, Superintendent) Einspruch erhoben werden.
Wird die Taufe eines Kindes versagt, so kann es gleichwohl am Kindergottesdienst und an der evangelischen Unterweisung teilnehmen und kann vom Zeitpunkt der Religionsmündigkeit an (Vollendung des 14. Lebensjahres) selbst die Taufe begehren; denn auch die Versagung der Taufe will zur Gemeinde rufen.
8. Bei der Taufe eines Kindes treten an die Seite der Eltern die Paten. Ihr Dienst erwächst aus der Verantwortung, welche die christliche Gemeinde für ihre jungen Glieder trägt. Bei der Taufe bekennen Eltern und Paten den christlichen Glauben und versprechen, dem Kind zu helfen, bei Christus und seiner Gemeinde zu bleiben. Ihr Dienst verpflichtet sie zu treuer Fürbitte und christlichem Wandel, zur Unterweisung im Evangelium und zu seelsorgerlichem Zuspruch. Sie übernehmen darum auch, wenn nötig, die christlichen Erziehungspflichten der Eltern.
In der Regel werden zwei oder drei Taufpaten bestellt. Zu Paten bitten die Eltern evangelische Christen, die bereit und fähig sind, ihrem Kinde rechten Patendienst zu tun.
Glieder anderer christlicher Kirchen und Gemeinschaften können zugelassen werden, doch muss mindestens die Hälfte der Paten evangelisch-lutherischen Bekenntnisses sein. Vom Patendienst ist ausgeschlossen, wer keiner christlichen Kirche angehört. Können die Eltern keine geeigneten Paten finden, so wird der Pastor solche aus der Gemeinde erbitten. Die Paten sind bei der Taufe zugegen, um sich auch vor der Gemeinde zu der übernommenen Verpflichtung zu bekennen. Bei der Verhinderung aller Paten ist ein Stellvertreter zu bestellen. Paten, die nicht in der Gemeinde des Täuflings ortsansässig sind, müssen eine Bescheinigung ihres Pastors über die Zugehörigkeit zur Kirche und ihre Berechtigung als Paten beibringen.

9. Kann nicht festgestellt werden, ob eine Taufe überhaupt oder ob sie dem Befehl unseres Herrn Jesu Christi gemäß geschehen ist, so muss sie in jedem Falle vollzogen werden.

10. Die Taufe anderer christlicher Kirchen oder Gemeinschaften wird als gültige Taufe anerkannt, sofern sie mit Wasser durch Untertauchen oder durch Begießen und im Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes vollzogen wird.
Wenn Angehörige von anderen christlichen Kirchen, Gemeinschaften oder Sekten zur Evangelisch-Lutherischen Kirche übertreten, muss festgestellt werden, ob eine Taufe überhaupt erfolgt und ob sie in gültiger form geschehen ist. Ist dieses nicht der Fall, so wird die Aufnahme in die evangelisch-lutherische Kirche durch die Taufe vollzogen.

Bückeburg, den 29. Oktober 1976

Der Leitende Bischof
D. Lohse
Der Präsident der Generalsynode
Boyken

II. Vom Dienst der Gemeinde an ihrer Jugend
Verabschiedet vom 28. Mai 1951 (ABl. 1951, A 69, 70)

1. Mit der Kindertaufe wird der Gemeinde die Verantwortung auferlegt, allen getauften Kindern das Evangelium von Jesus Christus zu verkündigen und ihnen zu einem Leben unter Gottes Wort und Sakrament zu helfen.

2. Dieser Dienst an den Kindern geschieht durch die um Wort und Sakrament versammelte Gemeinde.

Er beginnt im Elternhaus durch das ganze Leben der Hausgemeinde. Die Eltern erziehen ihre Kinder dadurch, dass sie täglich für sie beten und sie selbst beten lehren, dass sie ihnen (etwa an der Hand einer Bilderbibel) die biblische Geschichte erzählen und mit ihnen den Kleinen Katechismus lernen, dass sie mit ihnen bei Tisch beten, Hausandacht halten und die Lieder der Kirche singen und dass sie ihnen durch einen Wandel nach Gottes Geboten und die rege Teilnahme am Leben der Gemeinde Vorbild sind. Die christliche Erziehung des kleinen Kindes ist in besonderer Weise Aufgabe der Mutter. Später helfen der evangelische Kindergarten, der Kindergottesdienst und die Gemeindejugendkreise den Eltern, ihre Kinder recht zu erziehen. Mit den heranwachsenden Kindern besuchen sie selbst den Gemeindegottesdienst. So stellen sich Vater und Mutter mit ihren Kindern unter die Liebe und Zucht Christi, erfüllen den Auftrag, den Gott ihnen gegeben hat, und helfen ihren Kindern, lebendige Glieder der christlichen Gemeinde zu werden.

Neben den Eltern und mit ihnen tragen die Paten besondere Verantwortung dafür, dass ihre Patenkinder bei Christus und seiner Gemeinde bleiben.

Die Gemeinde erfüllt ihre Verantwortung an den getauften Kindern, indem sie dafür sorgt, dass die Kinder in allen Altersstufen in geordneter und ausreichender Weise christlich unterwiesen werden (Kindergarten, Kindergottesdienst, evangelische Unterweisung in Schule und Kirche, Katechumenen- und Konfirmandenunterricht, Gemeindejugendkreise). Die christliche Unterweisung soll die Kinder zum rechten Gebrauch der Heiligen Schrift anleiten, sie durch D. Martin Luthers Kleinen Katechismus in die christliche Lehre einführen und ihnen zu einer freudigen Teilnahme am Leben der christlichen Gemeinde, ihrem Gottesdienst und ihrem Gebet verhelfen. Die Gemeinde soll sich darüber hinaus auch für verantwortlich wissen, dass die christliche Erziehung der Jugend in der Schule und dem öffentlichen Leben nicht gestört und gefährdet, vielmehr mit allen Kräften gefördert wird.

3. Die kirchliche Unterweisung der Kinder (Kinder-Katechumenat) mündet in ein den Konfirmandenunterricht.

Der Konfirmandenunterricht ist in seinem Kern Sakramentsunterricht. Er soll den Kindern die Bedeutung der heiligen Taufe für den Christenstand erschließen und sie zu einer verständnisvollen, ehrfürchtigen und freudigen Teilnahme am heiligen Abendmahl hinführen. Dabei soll er in vertiefender Zusammenfassung des vorhergegangenen Katechumenats eine klare Erkenntnis der christlichen Lehre vermitteln, in das gottesdienstliche Leben der Kirche einführen und zum Dienst in der Gemeinde anleiten.

Zum eigentlichen Konfirmandenunterricht kann nur zugelassen werden, wer in den Grundfragen der christlichen Lehre ausreichend unterwiesen ist. Darum verschafft sich der Pastor, gegebenenfalls im Beisein des Kirchenältesten, einen Einblick in den Stand der Unterweisung und entscheidet über Zulassung oder Zurückstellung von dem Konfirmandenunterricht. Bei dieser Entscheidung sind das Verständnis des Kindes, sein Wandel und seine Beteiligung am Leben der Gemeinde zu berücksichtigen.

Der Konfirmation selbst geht eine Unterredung voraus, in der die Kinder dartun, dass sie in den Hauptstücken des christlichen Glaubens wohl unterrichtet sind. Diese Unterredung wird in einem öffentlichen Gottesdienst gehalten, zu dem die Eltern und Paten der Kinder besonders eingeladen werden.

In der Konfirmation bezeugt die Gemeinde den Kindern die in der Taufe empfangene Gnade Gottes und Gliedschaft am Leibe Christi, damit sie sich solcher Gaben in ihrem Leben getrösten und in rechtem Glauben, in Heiligkeit und Gerechtigkeit vor Gott leben.

Sie ruft die Kinder dazu auf, das bei ihrer Taufe stellvertretend für sie gesprochene Ja des Glaubens aufzunehmen und lässt sie auf ihr öffentliches Bekenntnis hin zum heiligen Abendmahl zu.

Sie erbittet für sie unter Handauflegung die Gabe des Heiligen Geistes.

Sie ermahnt sie, sich treu an Gottes Wort und Sakrament zu halten und sich als lebendige Glieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche zu erweisen.

In dem allen weiß sie, dass die Befestigung im Glauben nicht ein menschliches Werk, sondern das Handeln des gnädigen Gottes ist. Der Dreieinige Gott, der den Täufling in seine Gnade genommen hat, will ihn darin auch stärken und erhalten durch sein Wort und Sakrament.

Die sachliche Zusammengehörigkeit von Konfirmation und Abendmahl erfordert nicht ihre zeitliche Zusammenlegung in eine Feier oder auf denselben Tag.

4. Die gemeinsame Fürbitte für die Konfirmanden soll ein wesentliches Gebetsanliegen der Gemeinde sein. Während der Konfirmandenzeit ist es besonders wichtig und notwendig, dass die Eltern und Paten den Dienst der Kirch an den Kindern nach besten Kräften fördern, mit ihnen den Gottesdienst besuchen und ihre Kinder von allem fern halten, was sie während dieser Zeit zerstreuen und vom Ziel des Unterrichts innerlich ablenken kann.

5. Die Eltern melden ihre Kinder persönlich zum Vorkonfirmandenunterricht (Katechumenenunterricht) an. Dabei sollen die Kinder den Unterricht nach Möglichkeit in der Gemeinde besuchen, der sie angehören. Bei der Anmeldung muss nachgewiesen werden, dass die Kinder getauft sind und eine vorbereitende christliche Unterweisung empfangen haben. Fehlen dem Kind die Vorkenntnisse, so ist es vor dem Eintritt in den Vorkonfirmandenunterricht (Katechumenenunterricht) oder neben ihm besonders zu unterweisen. Auch Kinder, die nicht der Evangelisch-Lutherischen Kirche angehören, können auf Wunsch zugelassen werden, religionsunmündige Kinder unter der Voraussetzung, dass die Erziehungsberechtigten keinen Einspruch erheben.

Für die Konfirmation ist der Pastor der Gemeinde zuständig, in der das Kind oder seine Eltern wohnen. Verlässt ein Kind den Konfirmandenunterricht, um ihn bei einem anderen Pastor fortzusetzen oder dort konfirmiert zu werden, so hat es diesem eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem bisherigen Unterricht, am Gemeindegottesdienst und gegebenenfalls an der bereits vollzogenen Prüfung vorzulegen.

6. Die Konfirmation setzt den Empfang der Taufe voraus. Nicht getaufte Kinder können am Konfirmandenunterricht teilnehmen oder erhalten einen besonderen Taufunterricht.

7. Die Konfirmation kann nur vollzogen werden, wenn sich die Kinder regelmäßig und treu am Konfirmandenunterricht und am gottesdienstlichen Leben der Gemeinde beteiligt haben. In der nachgehenden Seelsorge, insbesondere an den lässigen und gefährdeten Konfirmanden, sollen Kirchenälteste und Helfer dem Pastor bestehen.

Die Kirche muss die Konfirmation solchen Kindern versagen,

a) die dem Konfirmandenunterricht oder dem Gottesdienst der Gemeinde trotz seelsorgerlicher Ermahnung der Kinder und ihrer Eltern längere Zeit ohne begründete Entschuldigung ferngeblieben sind. Sie müssen in diesem Falle solange zurückgewiesen werden, bis sie eine ausreichende Unterweisung und Teilnahme am Gottesdienst nachweisen können;

b) die es offensichtlich an Ernsthaftigkeit und Zucht fehlen lassen;

c) die offenkundig Christi Werk und Gabe missachten;

d) die sich einer Veranstaltung unterzogen haben oder unterziehen wollen, die im Gegensatz zur Konfirmation steht. Erst wenn nach erneuter kirchlicher Unterweisung angenommen werden kann, dass sich die Kinder der Kirche zugewandt haben, ist die Konfirmation zulässig.

8. Damit der Segen des Konfirmationstages den Konfirmierten nicht verloren geht, ist es Pflicht der Eltern für eine rechte Gestaltung der häuslichen Feier zu sorgen.

9. Nach der Konfirmation findet der Dienst der Kirche an der heranwachsenden Jugend seine notwendige Fortsetzung in einer geordneten Jugendunterweisung und Gemeindejugendarbeit.

III. Vom Leben der Jugend in der Gemeinde
Verabschiedet vom 28. Mai 1951 (ABl. 1951, A 70)

1. Das Leben der Jugend in der Gemeinde ruht auf denselben Grundlagen wie alles Gemeindeleben. Es stellt sich dar in der Sammlung um Gottes Wort und Sakrament, im gemeinsamen Leben und Gebet (Apg. 2, 42).

Der Gottesdienst der Gemeinde ist der wichtigste Sammelpunkt der Gemeindejugend. Durch ihre Teilnahme am Gottesdienst achtet sie die Orte, Tage und Stunden, da "Gott selbst mit uns redet durch sein heiliges Wort und wir wiederum mit ihm reden durch Gebet und Lobgesang" (D. Martin Luther). Besondere Jugendgottesdienste, und Jugendabendmahlfeiern können der Jugend helfen, dass ihr Bibel und Gebet, der Gottesdienst und die Gemeinde mehr und mehr zur Heimat werden. Auch im Leben des einzelnen Jugendkreises steht die Sammlung um das Wort Gottes im Mittelpunkt; das Herzstück des Zusammenseins ist die gemeinsame Bibelarbeit.

Weil die Botschaft von Jesus Christus den ganzen Menschen fordert, muss sich die Gemeinschaft der Jugend auf allen Lebensgebieten bewähren, in Haus und Familie, Beruf und Freizeit.

2. Die Jugend der Gemeinde, die sich unter Wort und Sakrament sammelt, ist zum Dienst in Gemeinde und Kirche berufen. Sie will dazu helfen, dass mit ihr viele junge Menschen für Christus und sein Reich gewonnen werden.

Sie sucht ihren Auftrag zu erfüllen

a) im täglichen Leben: zu Hause, in der Nachbarschaft und untereinander,

b) im Dienst an der Not leidenden und gefährdeten Jugend,

c) im Besonderen missionarischen Dienst an der fern stehenden und suchenden Jugend,

d) im Gemeindegottesdienst innerhalb der örtlichen Kirchengemeinde (in der Ausgestaltung der Gottesdienste und Gemeindeabende, bei der Sammlung und Unterweisung der Kinder, im Gemeindehilfswerk und bei sonstigen missionarischen und diakonischen Aufgaben der Gemeindearbeit),

e) im Dienst auch über die Gemeinde hinaus.

3. Die Gemeindejugend ist im Jugendwerk der Kirche (Landesjugendpfarramt) zusammengefasst und weiß sich darüber hinaus mit aller evangelischer Jugend Deutschlands brüderlich verbunden.

IV. Vom Gottesdienst
Verabschiedet vom 24. Februar 1953 (ABl. 1953, A 73,74)

1. Im Gottesdienst ist die Gemeinde auf Gottes Gebot und Verheißung versammelt, um in Wort und Sakrament der Gegenwart ihres Herrn gewiss zu werden. Wo das Wort Gottes lauter und rein verkündigt und die Sakramente gemäß dem Befehl Christi verwaltet werden, handelt der gegenwärtige Herr in seiner ganzen Gnade an uns. Da beruft, sammelt, erleuchtet, heiliget und erhält der Heilige Geist die Christenheit. Da bringt die Gemeinde getrost Bitte, Gebet, Fürbitte und Danksagung vor den Dreieinigen Gott und betet ihn an in seiner Herrlichkeit. Sie lobt Gott in ihren Liedern und bringt ihm ihre Opfergaben dar. Dieses ganze vom Wort Gottes her geordnete Handeln nennt sie Liturgie.

In ihrem Gottesdienst ist die Gemeinde über alle Trennungen hinweg verbunden mit der Christenheit aller Zeiten und an allen Orten und mit der Gemeinde vor Gottes Thron. Mitten in der Welt wartet sie auf das Kommen des Herrn.

2. Zur Sammlung der Gemeinde und zur Ehre Gottes dient das Gotteshaus. Von der Kanzel wird das Wort als die lebendige Stimme des Evangeliums verkündigt. Am Altar empfängt die Gemeinde Leib und Blut ihres Herrn. Am Taufstein nimmt Gott uns auf ins seinen Bund und macht uns zu Kindern und zu Gliedern seiner Gemeinde. Im Hause Gottes empfängt die Gemeinde den Segen des Herrn.

3. Gott hat allen Menschen sein Gebot gegeben: "Du sollst den Feiertag heiligen!" Darum versammelt sich die christliche Gemeinde vor allem am Sonntag, dem Tage der Auferstehung ihres Herrn, und an allen ihren Feiertagen zum Gottesdienst. Wer sich von dem Gebot Gottes rufen lässt, erfährt auch den Wechsel von Arbeit und Ruhe als ein besonderes Geschenk Gottes.

Die Glieder der christlichen Gemeinde sind zur leibhaftigen Gemeinschaft gerufen. Darum soll kein Christ ohne Not dem Gemeindegottesdienst fernbleiben. Er bringt sich sonst selbst um den Segen der Gemeinschaft der Christen und schwächt die Zeugniskraft der Gemeinde. Wer aber zu Hause bleiben muss, soll sich durch die Betrachtung des Gotteswortes oder auch durch die Teilnahme an einem Rundfunkgottesdienst im Gebet mit der feiernden Gemeinde zusammenschließen. Alle, die durch Krankheit und andere Nöte an der Teilnahme am Gottesdienst verhindert sind, dürfen wissen, dass die im Gotteshaus versammelte Gemeinde sie fürbittend in ihre Mitte nimmt. So soll die Gemeinde in allen ihren Gliedern darauf bedacht sein, den ganzen Tag des Herrn als sein Geschenk zu ehren und alles zu meiden, was ihr den Segen ihrer Feiertage rauben kann.

4. Sie wahrt und pflegt im sonntäglichen Gottesdienst die ihr von der alten Kirche überkommene und durch die Reformation wieder aufgenommene Zusammenordnung von Predigt, Gebet und heiligem Abendmahl (Apg. 2, 42).

5. Auch am Werktag hat die Gemeinde den Auftrag zur Verkündigung, zum Gebet und zum Lobe Gottes. Diesen Auftrag sucht sie durch täglichen Gottesdienst (Morgen- und Abendgebete) und durch die Sammlung ihrer Glieder um das Wort Gottes und das Altarsakrament zu erfüllen. Für den, der in der Unruhe des Tages Stille vor Gott begehrt, soll das Gotteshaus auch werktags – mindestens zu bestimmten Stunden – offen stehen. Seine Glocken rufen wie zum Gottesdienst auch zum täglichen Gebet.

Zum Leben einer christlichen Gemeinde gehört es, dass sich die Familie täglich
zur Hausandacht (Hausgottesdienst) sammelt. Niemand sollte ohne Gebet an die Arbeit gehen, ohne Danksagung sein tägliches Brot empfangen und sich ohne Anrufung des göttlichen Schutzes niederlegen. Insbesondere soll der Schluss der Woche der inneren Vorbereitung auf den Sonntag dienen. Die Verantwortung für das gottesdienstliche Leben der Hausgemeinde tragen Hausvater und Hausmutter. Dazu helfen ihnen die Bibel mit der Bibellese, der Psalter als Gebetbuch der Kirche, das Gesangbuch und der Katechismus. Auch die Losungen, christliche Hauskalender und Andachtsbücher dienen der täglichen Hausandacht. Ebenso fördern die kirchlichen Morgenandachten, die der Rundfunk überträgt, die Zurüstung auf das Tagewerk.

6. Jeder Gottesdienst in Kirche und Haus hilft dem Christen, dass sein ganzes Leben ein Gottesdienst werde (Röm. 12, 1 und 2). Nur so kann er in Ehe und Familie, in Arbeit und Beruf Gott recht dienen und sein Zeuge sein.

V. Von der Beichte und Lossprechung (Absolution)
Verabschiedet vom 24.02.1953 (ABl. 1953, A 77, 78)

1. Der große Schatz der Kirche ist die frohe Botschaft von der Vergebung der Sünden. Wo Vergebung der Sünden ist, da ist auch Leben und Seligkeit. Diesen Schatz auszuteilen, hat Gott nicht nur das Predigtamt eingesetzt und die Sakramente gegeben, sondern auch das Amt der Schlüssel gestiftet. Er hat seiner Gemeinde die Vollmacht verliehen, in der Kraft des Heiligen Geistes Sünden zu erlassen oder zu behalten (Matth. 18, 15-20). Nur wo in dieser Vollmacht gehandelt wird, kann die Gemeinschaft leben. Denn unvergebene Schuld zerstört die Gemeinschaft Gottes mit uns und die Bruderschaft untereinander, Vergebung dagegen schafft sie neu. Da ein Christ die Wege seines Herzens und Lebens allein nicht richtig beurteilen und sich nicht selbst die Sünde vergeben kann, soll ihm das Amt der Schlüssel zurechthelfen und ihm in seinen Sünden, Schwachheiten und Anfechtungen aus Gottes Wort den Trost des Heiligen Geistes reichen. Solchen Trost empfängt er in der Beichte.

Wer aber beichtet, muss wissen, dass es auch zum Amt der Schlüssel gehört, dem Unbußfertigen seine Sünden zu behalten, d.h. die Vergebung seiner Sünden zu versagen, und dass die Lossprechung das Gebot einschließt, von den alten Sünden zu lassen.

2. Zu einer rechten Beichte gehört, dass man die Sünden bekenne und die Vergebung oder Absolution von dem Beichtiger empfange als von Gott selber, und ja nicht daran zweifle, sondern fest glaube, die Sünden seien dadurch vergeben vor Gott im Himmel.

Die Kirche kennt die Einzelbeichte und die gemeinsame Beichte. Wer sich in den zehn Geboten, in der Bergpredigt oder sonst in dem Spiegel des göttlichen Wortes beschaut und sich in seinen einzelnen Sünden vor Gott als verlorenen Sünder erkennt, der soll alle falsche Scham fahren lassen , sich einem Beichtiger anvertrauen und seine Übertretungen in Demut und Reue bekennen. Auf sein Bekenntnis hin empfängt er den Zuspruch der Vergebung und wird der Liebe Gottes aufs Neue gewiss. In der gemeinsamen Beichte bekennt der Beichtende seine Schuld als Sünder unter Sündern und empfängt die Absolution einzeln unter Handauflegung oder unter Zuspruch, der allen Beichtenden gilt. Die Einzelbeichte und die gemeinsame Beichte ergänzen einander und halten sich gegenseitig gesund. Die Einzelbeichte hilft uns, die gemeinsame Beichte ernst zu nehmen und auch bestimmte Sünden zu bekennen, und die gemeinsame Beichte ermutigt uns, auch um die Vergebung der unerkannten und ungenannten Sünden zu bitten und aller quälerischen Selbstbetrachtung zu entsagen.

3. Niemand soll die Beichte gering achten. Denn aus ihr kommt der Friede mit Gott und die Freiheit des neuen Lebens. Darum sollen wir nicht nur vor der Feier des heiligen Abendmahles zur Beichte gehen, sondern uns auch zu jeder anderen Zeit unter diese heilsame Ordnung stellen.

4. Das Hauptstück und die Mitte der Seelsorge ist die Vergebung der Sünden. Darum stehen die berufenen Diener des Wortes zum Hören der Beichte und zur Lossprechung für jeden bereit. Die Beichte wird in der Amtsstube des Pastors oder in der Sakristei gehalten. Es kann aber auch jedes seelsorgerliche Gespräch zur Beichte werden und in den Zuspruch der Sündenvergebung ausmünden.

Der Pastor ist durch sein Amt verpflichtet, das Beichtgeheimnis unverbrüchlich gegen jedermann, auch vor Gericht zu wahren.

5. An der Stelle des Pastors als berufenen Beichtvater kann auch jeder andere Christ, zu dem ein Bruder in seiner Not kommt, Beichte hören und bei rechter Reue die Vergebung der Sünden zusprechen. Er muss sich jedoch ernstlich prüfen, ob er seinem Bruder zum Beichtiger werden kann, vor allem dann, wenn er meint, das Beichtgeheimnis nicht in jedem Fall wahren zu können. Ist er aber zu solchem brüderlichen Dienst bereit, dann muss er schweigen, auch wenn er deshalb zu leiden hat.

VI. Vom heiligen Abendmahl
Verabschiedet vom 24.02.1953 (ABl. 1953, A 83, 84)

1. Unser Herr Jesus Christus schenkt seiner Gemeinde den vollen Trost des Evangeliums auf mancherlei Weise. Er hat ihr nicht nur sein Wort gegeben, sondern auch das heilige Abendmahl gestiftet und ihr geboten, das Sakrament des Altars zu feiern. Als der Gekreuzigte und Auferstandene schenkt er den Gliedern seiner Gemeinde unter Brot und Wein seinen Leib und sein Blut zu essen und zu trinken, und macht jeden, der diese Gabe im Glauben empfängt, in der Vergebung der Sünden seiner gnädigen Gegenwart froh und gewiss. Diese Gabe ist, wie D. Martin Luther sagt, ein Trost der Betrübten und eine Arznei der Kranken, ein Leben der Sterbenden, eine Speise der Hungrigen und ein reicher Schatz aller Dürftigen und Armen. An seinem Tisch schließt Christus auch die Glieder seiner Gemeinde zu rechter Liebe, gegenseitiger Vergebung und brüderlicher Treue zusammen. Er stärkt sie in der Anfechtung und lässt sie in freudiger Erwartung nach dem Tag ausschauen, an dem er kommt.

2. Weil Christus seine Gemeinde so reich beschenken will, dürfen wir häufig und regelmäßig zu seinem Tisch kommen. Wir machen uns selbst arm und haben das Zeugnis der Heiligen Schrift wider uns, wenn wir nur ein- oder zweimal im Jahr zum heiligen Abendmahl gehen.

Die christliche Familie soll eine lebendige Abendmahlssitte pflegen und bedeutsame Anlässe nicht vorübergehen lassen, ohne den Segen des Altarsakramentes zu begehren.

Schwachen, kranken und sterbenden Gliedern der Gemeinde kann das heilige Abendmahl jederzeit in den Häusern oder im Krankenhaus gereicht werden. Zu dieser Feier sind auch die Angehörigen und Hausgenossen eingeladen.

3. Niemand wird zum Tisch des Herrn gehen wollen, ohne sich zu prüfen und recht zu bereiten. Dazu helfen ihm Bibel und Gesangbuch und der Kleine Katechismus. Dieser Vorbereitung dient auch die persönliche Anmeldung beim Pastor. Geschieht sie rechtzeitig, so gibt sie die Möglichkeit zum seelsorgerlichen Gespräch und zur Einzelbeichte. Die gemeinsame Zurüstung für die Feier des heiligen Abendmahls wird in der Regel in Beichtvespern am Vortage oder in Verbindung mit dem Abendmahlsgottesdienst selber geschehen.

4. Jeder, der die Gnadengabe des Sakramentes im Glauben und Gebet begehrt, darf zum Tisch des Herrn kommen, auch und gerade, wenn er sich durch seine Sünden beschwert weiß. Die Teilnahme am heiligen Abendmahl muss den Gemeindegliedern versagt werden, die das Bekenntnis zu Jesus Christus offensichtlich verwerfen oder öffentlich schmähen oder die in mutwilligem Ungehorsam gegen die Gebote Gottes verharren. Solche Versagung hat zum Ziel, dass der Zurückgewiesene das Ärgernis beseitigt und die Gabe des heiligen Abendmahls aufrichtig begehrt. So über der rechten Verwaltung des Sakramentes zu wachen, ist Recht und Pflicht der ganzen Gemeinde. Die Versagung des heiligen Abendmahls gehört unter die Verantwortung des Seelsorgers.

VII. Von christlicher Ehe und kirchlicher Trauung
Verabschiedet vom 0.09.1953 (ABl. 1954, A 3)

1. Die Ehe hat, wie D. Martin Luther sagt, "Gottes Wort für sich und ist nicht von Menschen erdichtet oder gestiftet". Gott der Herr hat den Ehestand selbst eingesetzt. Er hat Mann und Frau nach seinem Bilde geschaffen, verbindet sie zu unauflöslicher und unantastbarer Gemeinschaft und setzt sie einander zu gegenseitiger Hilfe. Er ist es, der die Ehe mit Kindern segnet. Wer die Ehe schließt, handelt darum nicht nur vor Menschen, sondern vor Gott. Ihm ist er für die Führung seiner Ehe verantwortlich.

Was rechte Ehe ist, lernen die Eheleute aus Gottes Wort. Mann und Frau sollen einander lieben und ehren. Gottes Gebot und Gottes Verheißung helfen ihnen, in Versuchungen und Anfechtungen beeinander zu bleiben. Die Liebe Christi verbindet Mann und Frau in gegenseitiger Vergebung, ordnet ihr Verhältnis zueinander und stellt ihr ganzes Haus unter die Zucht des Heiligen Geistes. In der Ehe des Christen will sich die Liebe Christi zu seiner Gemeinde abbilden.

2. Christen beginnen ihren Ehestand mit der kirchlichen Trauung. In ihr wird dem Ehepaar das Wort Gottes verkündigt, das der Ehe den rechten Grund gibt und sie heiligt. Mit ihrem Ja bekennen sich die Eheleute zur göttlichen Ordnung und christlichen Führung der Ehe. Sie empfangen darauf für ihren Ehebund den Segen Gottes. Die Trauung soll ihnen helfen, Gott für seine Gaben dankbar zu sein, ihn in guten und bösen Tagen zu ehren und in der christlichen Gemeinde Gottes Wort und Sakrament heilig zu halten.

3. Die Trauung soll in der Regel in der Kirche gehalten werden. In den geschlossenen Zeiten, zum mindesten in der Stillen Woche und an Bußtagen, dürfen Trauungen nicht stattfinden. Ausnahmen kann der Pastor mit Zustimmung des Dekans (Probst, Superintendent) in besonderen Fällen gestatten.

Die Brautleute melden sich zum kirchlichen Aufgebot rechtzeitig bei dem zuständigen Pastor an. Sie weisen dabei nach, dass sie getauft und zum Heiligen Abendmahl zugelassen sind und auch gegenwärtig beide einer christlichen Kirche angehören.

4. Der Pastor unterweist die Brautleute eingehend über Segen und Aufgaben einer christlichen Ehe. Eine rechte Vorbereitung auf den Ehestand ist es, wenn Braut und Bräutigam anlässlich der Trauung zum Heiligen Abendmahl gehen, um aus der Gabe Christi die Kraft zu gewinnen, Gott in ihrem Ehestand zu dienen.

Für jede Trauung ihrer Glieder hält die Gemeinde im Gottesdienst Fürbitte und Danksagung.

5. Nichts verbindet die Eheleute so fest, wie die Einmütigkeit im Glauben. Die Zugehörigkeit zu verschiedenen Konfessionen macht es den Eheleuten oft schwer, zur vollen inneren Gemeinschaft zu kommen und ihrem Bekenntnis treu zu bleiben. Daher warnt die Kirche ihre Glieder davor, eine konfessionell gemischte Ehe einzugehen. Wollen die Eheschließenden aber auch in ihrer Ehe verschiedenen christlichen Glaubensgemeinschaften angehören, dann wird der evangelische Christ die Treue zu seinem Glauben darin bewähren, dass er auf evangelische Trauung und evangelische Kindererziehung dringt.

6. Die Trauung setzt voraus, dass zumindest einer der Eheschließenden evangelisch-lutherischen Bekenntnisses ist.

Die Trauung wird nicht gewährt, wenn einer der beiden Eheschließenden

a) nicht Glied einer christlichen Kirche ist, oder

b) das Versprechen gegeben hat, alle Kinder in einem anderen als dem Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche zu erziehen.

Die Trauung ist fernen zu versagen, wenn einer der beiden Eheschließenden

a) das Bekenntnis zur christlichen Ehe offensichtlich nicht ernst nehmen will, oder

b) durch Verhöhnung Gottes, seines Wortes und seiner Kirche oder durch unehrbaren Lebenswandel der Gemeinde Christi Ärgernis gegeben hat, ohne das klare Anzeichen für ein neues Gott gehorsames Lebens vorhanden sind.

Versagt der Pastor die Trauung, so kann jeder der die Trauung begehrt, bei den zuständigen Stellen Einspruch erheben.

7. Die Ehe ist nach Gottes Willen unauflöslich. Jede Zertrennung oder Scheidung einer Ehe verletzt Gottes Ordnung. Es ist daher die Pflicht einer christlichen Gemeinde, ihren verheirateten Gliedern zu helfen, dass sie die Ehe christlich miteinander führen können.

Gerät eine Ehe in Gefahr, so soll alles geschehen, um den Schaden zu heilen und die Eheleute zur Vergebung untereinander zu führen.

Kommt es trotzdem zur Scheidung, so ist es nicht Aufgabe der Gemeinde, über die Schuld eines oder beider Ehegatten zu richten, sondern sie soll sich vor Gott beugen, weil in ihrer Mitte der Schaden dieser Ehe nicht geheilt werden konnte. Die Kirche muss auch in diesem Falle dem biblischen Zeugnis von der Unauflöslichkeit der Ehe Rechnung tragen. Das seelsorgerliche Bemühen muss darauf gehen, den Geschiedenen zur Rückkehr in ihre Ehe oder zum Verzicht auf eine neue Ehe zu helfen. Die kirchliche Trauung kann darum Geschiedenen in der Regel nicht gewährt werden.

Es kann aber geschehen, dass der Pastor in geistlicher Entscheidung unter dem Worte Gottes zu der Überzeugung kommt, dass er die Trauung eines Geschiedenen vor Gott verantworten kann und es wagen darf, gegen diese Regel zu handeln. Durch den Vollzug der Trauung darf jedoch die Glaubwürdigkeit der Verkündigung nicht Schaden leiden und der Gemeinde Christi kein Ärgernis gegeben werden.

8. Die Gewährung der Trauung Geschiedener gehört unter die Verantwortung des zuständigen Seelsorgers. Im Interesse eines gleichmäßigen kirchlichen Handelns kann die endgültige Entscheidung von der Zustimmung vorgeordneter Organe abhängig gemacht werden. In jedem Fall muss sich der Pastor unter Wahrung des Beichtgeheimnisses mit seinem Dekan (Probst, Superintendent) beraten; er kann auch den Kirchenvorstand hören.

9. Wird einem Ehepaar die kirchliche Trauung versagt, so muss der Pastor ihm mit Ernst und Liebe besonders nachgehen. Kindern darf die Taufe nicht allein aus dem Grunde versagt werden, dass die Eltern nicht getraut wurden.

VIII. Vom Sterben des Christen und vom Begräbnis
Verabschiedet vom 24.02.1953 (ABl. 1953, A 87, 88)

1. Zum christlichen Leben gehört auch die rechte Vorbereitung auf das Sterben. Darum ist es eine wichtige Aufgabe, dass wir uns beizeiten auf das Ende rüsten und es lernen auch einander zum seligen Sterben zu helfen. Dazu dient uns der stete Umgang mit den Kreuz- und Trostliedern, den Sterbe- und Ewigkeitsliedern unseres Gesangbuches. Worte der Heiligen Schrift tragen den Kranken und halten den Sterbenden, auch dann noch, wenn Menschentrost und –hilfe versagen. Die ihm nahe sind, dürfen mit ihm und für ihn beten, dass Gott ihm eine gnädige Heimfahrt schenke.

2. An den Gräbern der Verstorbenen bezeugt die Kirche den Tod als Gericht Gottes über die Sünde, verkündigt den Ostersieg Jesu Christi und die Auferstehung der Toten und bekennt seine Wiederkehr zum Gericht und zur Vollendung seiner Gemeinde. In der Bestattung erweist die Kirche ihren Gliedern den letzten Liebesdienst und stärkt die Trauernden durch Gottes Wort und Gebet.

Am Sarge soll nicht das Leben verherrlicht werden, über das der Tod Herr ist, sondern Christus verkündigt werden, der Herr ist über dem Tod. Die Predigt soll auch des Verstorbenen gedenken und dankbar bezeugen, was Gott an ihm und durch ihn getan hat. Die Verkündigung sei aber sachlich und wahr in der Liebe, rede nicht den Menschen zum Gefallen und rühme nicht, was nicht zu rühmen ist.

Zu einem christlichen Begräbnis gehört de christliche Choral. Mit ihren Liedern bekennt sich die Gemeinde zu ihrem auferstandenen Herrn, der die Trauernden tröstet und alle ihre Glieder im Glauben stärkt. Im Gebet bringt sie das Leid der Trauernden vor Gott, erbittet für alle eine gnädige Himmelfahrt und vereinigt sich anbetend mit der Schar der Vollendeten vor seinem Thron.

Weil das Begräbnis ein Gottesdienst ist, sollen an ihm nicht nur die Angehörigen und Freunde, sondern auch andere Gemeindemitglieder, insbesondere die Nachbarn teilnehmen. Auf dem Wege zum Grabe geziemt sich würdiges Verhalten für alle, auch für die, die dem Leichenzug begegnen.

In der Form der Beerdigung soll wohl dankbare Liebe ihren Ausdruck finden, prunkvoller Aufwand aber vermieden werden. Musikalische Darbietungen müssen dem gottesdienstlichen Charakter des Begräbnisses entsprechen. Unzulässig ist es, dass beim Begräbnis im Rahmen kirchlicher Handlungen Reden oder Nachrufe gehalten werden, die ihrer Art nach in Widerspruch zur kirchlichen Verkündigung stehen.

3. Die Kirche erfüllt den Dienst der Verkündigung ebenso bei der Erdbestattung wie bei der Feuerbestattung. Sie legt aber ihren Gliedern nahe, an der christlichen Sitte der Erdbestattung festzuhalten.

4. Eine kirchliche Handlung findet bei einem Begräbnis nur dann statt, wenn der Verstorbene Glied der Evangelischen Kirche war. Sie kann in Ausnahmefällen auch dann gewährt werden,

a) wenn bei einem Ausgetretenen der Pastor zuverlässig weiß, dass der Verstorbene nur durch den Tod an seinem Wiedereintritt in die Kirche gehindert wurde;

b) wenn bei einem Glied eines anderen christlichen Bekenntnisses der zuständige Geistliche den Verstorbenen zwar beerdigen würde, aber an der Ausführung gehindert ist;

c) wenn bei einem Glied eines anderen christlichen Bekenntnisses der zuständige Geistliche die Bestattung ablehnt, weil der Verstorbene evangelisch getraut wurde oder der evangelischen Erziehung seiner Kinder zustimmte.

5. Die kirchliche Bestattung muss versagt werden, wenn der Verstorbene zwar Glied der evangelischen Kirche war, aber das Bekenntnis zu Jesus Christus offensichtlich verworfen oder öffentliche geschmäht hat, oder wenn er trotz ernster persönlicher Mahnung und Warnung in mutwilligem Ungehorsam gegen die Gebote Gottes verharrt hat. Der Dienst des Pastors ist auch dann zu versagen, wenn bei der Beerdigung eine Verkürzung des Inhalts der Verkündigung gefordert wird.

6. Hat ein Gemeindemitglied Selbstmord begangen, so muss sich die Gemeinde bußfertig fragen lassen, ob diese Sünde nicht auch ihre Schuld ist, weil sie es an Trost, Rat und Hilfe hat fehlen lassen. Wo die kirchliche Beerdigung eines Selbstmörders für zulässig erachtet wird, ist jedes Gepränge zu vermeiden.

7. Ungetaufte Kinder evangelischer Eltern können mit einer schlichten kirchlichen Handlung beerdigt werden.

8. In allen Fällen, in denen das christliche Begräbnis versagt werden muss, ist der Pastor verpflichtet, sich der Angehörigen seelsorgerlich anzunehmen. Er kann ihnen auf ihre Bitte hin Gottes Wort in einer häuslichen Andacht verkünden, doch soll das nur im Kreise der Angehörigen und nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Beerdigung geschehen.

9. Die Kirche gewährt ihr Glockengeläut als Zeichen des Gottesdienstes und des Gebetes nur dann, wenn das Begräbnis als kirchliche Handlung stattfindet.

10. Am Sonntag nach dem Begräbnis wird im Gemeindegottesdienst für die Trauernden Fürbitte getan. Den Toten befehlen wir der Barmherzigkeit Gottes in Christo.

11. Die Kirchengemeinde ehrt und pflegt ihren Friedhof als Gottesacker; sie lässt darum auch Sinnbilder sowie Inschriften unchristlichen oder sinnlosen Inhalts oder auch übertriebenen Aufwand nicht zu. Jedes Gemeindeglied kann helfen, dass der Friedhof mit seinen Grabmalen und Sinnbildern ein Zeugnis des Glaubens sei, der in der Gemeinde lebendig ist. Eines Christen Grabmal soll schlicht und echt, seine Inschrift ein Zeugnis der Hoffnung sein. Das Kreuz als Zeichen der Überwindung des Todes und das Wort Gottes als das Wort vom ewigen Leben geben den Gräbern der Christen und dem Friedhof der Gemeinde das Gepräge.

IX. Vom Amt
Verabschiedet vom 8.12.1954 (ABl. 1955, A 13, 14)

1. Gott der Herr hat seiner Kirche das Amt gegeben, das die Versöhnung predigt. Durch dieses Amt, die Verkündigung des Evangeliums und die Verwaltung der Sakramente, wirkt der Heilige Geist rechten Glauben an Jesus Christus und sammelt die Gemeinde. Die öffentliche Predigt und Sakramentsverwaltung soll niemand ohne ordentliche Berufung ausüben.

2. Das Amt des Pastors wird in der Ordination durch die geordneten Organe der Kirche übertragen. Der Gemeindepastor sammelt und leitet die Gemeinde als Hirte durch die Verkündigung des Wortes Gottes und die Verwaltung der Sakramente. Er übt in solchem Dienst Seelsorge an der Gemeinde. Er tröstet die Angefochtenen und ruft die Fernen. Er hat die Aufgabe, falscher Lehre zu wehren, die Gemeinde vor Irrglauben und Verwirrung zu behüten und den Irrenden und Verführten in seelsorgerlicher Treue zurechtzuhelfen. In dem allen erweist er sich als der Diener des Wortes und darf darum weder eine andere Autorität an die Stelle des Wortes Gottes setzen noch sich selbst über das Wort Gottes erheben. Es ist nicht Herr der Gemeinde, aber auch nicht ihr Werkzeug. Sein Dienst erfordert es, dass er treu für seine Gemeinde betet und ihr mit seinem ganzen Hause ein Vorbild ist.

Die Kirchenleitung trägt Verantwortung für eine Vielzahl von Gemeinden oder für ein ganzes Kirchengebiet. Sie sorgt für die Ausbildung und Fortbildung, für die Berufung und Amtsführung der Diener der Kirche. Sie wacht darüber, dass in der Kirche Recht und Ordnung, Aufsicht und Verwaltung dem geistlichen Aufbau der Gemeinde dienen. Die zum bischöflichen Dienst Berufenen ordinieren die Pastoren und visitieren die Gemeinden. Sie sind Seelsorger der Pastoren. Sie wecken die Verantwortung der einzelnen Gemeinden füreinander und für den Dienst der ganzen Kirche.

Um die Lauterkeit der Verkündigung des Wortes und die rechte Verwaltung der Sakramente hat die ganze Gemeinde besorgt zu sein. Das gilt besonders dann, wenn Irrlehre in die Gemeinde eindringt und die Träger des Amtes dabei schuldig werden oder versagen. Es kann in Notfällen, vor allem in der Gefahr des Todes, auf Grund der Heiligen Taufe Recht und Pflicht eines jeden Gliedes der Kirche sein, einzelne Aufgaben des Amte auszuüben.

3. Das Amt des Wortes und der Gnadenmittel ist das eine und eigentliche Amt der Kirche. In Entfaltung dieses Amtes oder in Zuordnung zu ihm gibt es in der Kirche neben dem Amt des Pastors eine Fülle weiterer Ämter und Dienstleistungen, in denen die Gaben des Geistes zum Aufbau der Gemeinde wirksam werden. Dazu gehören die Ämter der Lehre, der Diakonie und der Gemeindeverwaltung, wie Lehrer der Kirche, Missionare und Evangelisten, Religionslehrer und –lehrerinnen, Katecheten und Lektoren, Organisten und Kantoren, Kirchenälteste und Kirchenpfleger, Diakonie und Diakonissen, Gemeindehelfer und Gemeindehelferinnen, Mitarbeiter in den Werken der Kirche und alle anderen Helfer der Gemeinde. Alle Dienste in der Gemeinde haben, so verschieden ihre Aufgaben auch sind, dasselbe Ziel, dass das Wort Gottes Glauben wirkt, Liebe weckt und die Gemeinde baut.

4. Die Kirche ruft Männer und Frauen zu solcher Arbeit und rüstet sie zu. Jede Gemeinde muss darin ihre Aufgaben sehen, junge Menschen für den Dienst in der Kirche zu gewinnen. Sie soll um rechte Mitarbeiter beten und ihre Zurüstung mit ihrem Opfer tragen. Christliche Elternhäuser und eine lebendige junge Gemeinde können dazu helfen, die Freudigkeit für das Amt der Verkündigung und den Dienst der Liebe zu wecken.

X. Vom Dienst der Glieder der Gemeinde
Verabschiedet vom 28. Mai 1953 (ABl. 1951, A 70)

1. Wo das Evangelium verkündigt und im Glauben angenommen wird, wächst Gemeinde, die zum Dienst bereit ist. Weil Christus sich für sie geopfert hat, ist all ihr Dienst Dankbarkeit. Die Glieder der Gemeinde empfangen täglich aus Gottes Hand geistliche Gaben und auch irdische Güter, wie Gesundheit des Leibes, Zeit und Geld. Dies alles vertraut Gott ihnen an, damit sie es als seine Haushalter verwalten. Ein Mensch bleibt nicht bei Christus, wenn er die Gaben, die Gott darreicht, für sich behält und seinen Bruder vergisst.

2. Ein Dienst, den die Gemeindemitglieder einander schulden, ist die Teilnahme am Gottesdienst der Gemeinde. Gottes Wort hören, das Sakrament empfangen, Singen und Beten, erbetene Gaben willig darbringen, baut die Gemeinde auf und ist ein Zeugnis vor der Welt.

Das gottesdienstliche Leben bedarf der besonderen Mitwirkung von Gemeindemitgliedern: Chorgesang, Beteiligung an Schriftlesung und Gebet, Sammlung des Opfers und Dienste äußerer Ordnung. Ein guter Dienst am Leben der Gemeinde ist es auch, wenn sich Gemeindemitglieder vor dem Gottesdienst unter dem Text der Predigt zur Fürbitte vereinen.

3. Die Glieder der Gemeinde sind füreinander verantwortlich. Gerade die geringsten ihrer Brüder, die Kranken und Alten, die Hilfsbedürftigen und Gefährdeten sind der Gemeinde anbefohlen. Gegenüber der grenzenlosen Liebe Jesu werden die Glieder der Gemeinde ständig aneinander schuldig. Sie können aber Vergebung empfangen, einander vergeben und neu dienen.

4. In der Gemeinde sind alle besonderen Gruppen und Arbeitskreis, in denen sich Gemeindemitglieder sammeln und für ihren Dienst rüsten, miteinander verbunden. Männer-, Frauen- und Jugendwerk, Haus- und Bibelkreise, kirchlicher Besuchsdienst und die Sammlung des Opfers von Haus zu Haus sind Dienst in und an der Gemeinde und auf die Mitarbeit der Gemeindeglieder angewiesen.

5. Jeder Christ ist an dem Ort, an den er gestellt ist, ein Zeuge seines Herrn. In Ehe und Familie, Beruf und öffentlichem Leben bewährt sich sein Christenstand im Alltag. Hier wirkt sich der christliche Glaube für das Zusammenleben der Menschen ordnend und befreiend aus. Das Zeugnis der christlichen Wahrheit kann durch ein Versagen des Christen in seiner Lebensführung und seinem Verhalten zum Mitmenschen unglaubwürdig werden.

6. In ihrem Zeugnis und Dienst darf die Gemeinde diejenigen ihrer Glieder nicht vergessen, die sich ihr entfremdet haben. Die Gemeinde trägt schwer daran, dass viele in ihrem Bereich wohnen, die seit ihrer Taufe und Konfirmation keine Verbindung zur Gemeinde gefunden oder nur gesucht haben oder die ihr entfremdet worden sind. Es sollte keinen Gottesdienst in der Gemeinde geben, in dem ihrer nicht in der Fürbitte gedacht wird. Die Gemeinde soll sich unablässig darum bemühen, diese Glieder in der persönlichen Begegnung zu fragen und zu suchen, sie durch das geschriebene oder gedruckte Wort zu rufen und ihnen im Dienst der christlichen Liebe besonders zu helfen. Die Gemeinde stirbt, wenn sie nicht missionierende Gemeinde ist.

7. Die Gemeinde wird ihr Augenmerk auch auf die Zustände des öffentlichen Lebens richten. Hier liegt vor allem für die Kirchenvorsteher eine wichtige Aufgabe vor.
Aber auch de Pastor und alle, die ein leitendes Amt in der Kirche haben, müssen bedenken, dass der Kirche ein Wächteramt gegeben ist. Die Gemeinde kann nicht an den Nöten und Aufgaben des Volkes vorbeileben. Es gehört zu ihrem missionarischen Auftrag, dass sie diese Nöte stellvertretend vor Gott bringt und in der klaren Verkündigung des Wortes zu heilen sucht.

8. Die Kirche kann ihre Aufgaben an der Welt nur dann recht erfüllen, wenn sich die Gemeinden und ihre Glieder zu gemeinsamem Dienst zusammenfinden. Mission unter Juden und Heiden, Volksmission und Evangelisation, Diasporahilfe, Innere Mission und Hilfswerk werden nur dann im Segen wirken, wenn die Glieder der Gemeinde in Fürbitte und Opfer daran mitarbeiten.

9. Als Glied seiner Gemeinde steht der einzelne Christ in der Gemeinschaft der ganzen Christenheit auf Erden. Die Gemeinde weiß sich mit den Gemeinden und Kirchen ihres Bekenntnisses in aller Welt verbunden und nimmt in gemeinsamen Aufgaben an ihrem Leben teil. Sie steht in ökumenischer Zusammenarbeit mit allen Kirchen, die einander helfen wollen, im Hören auf das Evangelium mehr und mehr in der Erkenntnis Jesu Christi zu wachsen. Mit der gesamten Christenheit wartet sie auf den Tag, an dem die Verheißung der einen Herde unter einem Hirten erfüllt sein wird.

XI. Vom Übertritt, von den Folgen des Austrittes und von der Wiederaufnahme in die Kirche
Verabschiedet vom 8.12.1954 (ABl. 1955, A 27, 28)

1. Will ein Getaufter, der einem anderen christlichen Bekenntnis angehört, zur evangelisch-lutherischen Kirche übertreten, so wendet er sich an den Pastor, in dessen Gemeinde er wohnt. Der Pastor unterweist ihn in der Lehre der lutherischen Kirche unter besonderer Berücksichtigung der Unterscheidungslehren und bereitet ihn dadurch auf die Zulassung zum Heiligen Abendmahl vor. Der so Unterwiesene erklärt dem Pastor vor der Gemeinde oder vor Kirchenältesten, dass er in die evangelisch-lutherische Kirche übertreten will, und nimmt an der Feier des Heiligen Abendmahls teil. Damit ist der Übertritt zur evangelisch-lutherischen Kirche vollzogen.

Meint der Pastor in seelsorgerlicher Verantwortung nach Anhören des Kirchenvorstandes die Willenserklärung nicht annehmen zu können, so kann sich der Zurückgewiesene an den Dekan (Propst, Superintendent) wenden.

2. Wer sich nach den staatlichen Bestimmungen über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft von der evangelisch-lutherischen Kirche lossagt, ohne sich einer anderen christlichen Kirche anzuschließen, missachtet die Gaben, die Gott ihm in der Gemeinschaft der Kirche gegeben hat. Durch den Austritt verliert er das Recht zur Teilnahme am Heiligen Abendmahl, die Befähigung zum Patenamt und den Anspruch auf die Trauung und ein kirchliches Begräbnis. Ebenso erlöschen das kirchliche Wahlrecht und andere kirchliche Rechte.

Auch wer die Treue zu seiner Kirche dadurch verletzt, dass er zu einer anderen christlichen Kirche oder Gemeinschaft übertritt, muss sich fragen, ob er durch seine Entscheidung nicht von der reinen Lehre des Evangeliums abfällt.

Erhält die Gemeinde von einem beabsichtigten Austritt oder Übertritt Kenntnis, so wird der Pastor oder ein von ihm beauftragter Helfer mit dem Betreffenden sprechen, damit niemand ohne persönlichen Hinweis auf den Ernst seiner Entscheidung bleibt.

3. Wer sich von der evangelisch-lutherischen Kirche durch Austritt losgesagt hat, kann auf seinen Antrag wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme erfolgt in der Gemeinde seines Wohnsitzes nach Beratung im Kirchenvorstand durch den Pastor. Wird sie abgelehnt, so kann der Zurückgewiesene beim Dekan gegen die Entscheidung Einspruch erheben. Widerspricht der Kirchenvorstand durch ausdrücklichen Beschluss der Auffassung des Pastors, so geht die Entscheidung auf den Dekan über.

Der Wiederaufnahme soll eine längere Wartezeit vorangehen. Sie soll dem Wiederaufzunehmenden Gelegenheit geben, sich erneut am Leben der Gemeinde, vor allem am Gottesdienst, zu beteiligen. Die Kirche wird ihm während dieser Zeit durch seelsorgerliche Einzelgespräche oder durch eine Unterweisung im christlichen Glauben zu einer echten Entscheidung für ein christliches Leben helfen.

Die Wiederaufnahme erfolgt in Verbindung mit Beichte und Absolution und schließt die Wiederzulassung zum Heiligen Abendmahl in sich. Mit ihr gewinnt der Wiederaufgenommene auch alle anderen kirchlichen Rechte zurück.

Ein Erwachsener, der vor seinem Austritt noch nicht konfirmiert war, wird nach vorangegangenem Unterricht zum Heiligen Abendmahl zugelassen. Bei der Wiederaufnahme von Kindern unter 12 Jahren genügt die Erklärung der Eltern oder Erziehungsberechtigten. Die Kinder sind der christlichen Unterweisung zuzuführen.

4. Die Gemeinde hält für die in die Kirche Aufgenommenen Fürbitte. Sie vergisst in ihrer Fürbitte auch die nicht, die sich von ihr geschieden haben und geht ihnen mit seelsorgerlicher Liebe nach.

XII. Von der Zucht in der Gemeinde
Verabschiedet vom 8.12.1954 (ABl. 1955, A 31-32)

1. Die Kirche Jesu Christi ist in dieser Welt ständig von den Mächten der Verführung, des Abfalls und der Lauheit bedroht. Darum muss die Gemeinde, die aus dem Evangelium lebt, Zucht üben. Solche Zucht will all ihre Glieder im Gehorsam gegen Gottes Wort erhalten und festigen, vor Sünden bewahren und die Gefallenen wieder zurechtbringen. So wehrt die Gemeinde der Gefährdung ihres Lebens und wacht darüber, dass der Name Gottes nicht um ihretwillen in der Welt gelästert werde. Es gehört zu den Aufgaben aller kirchlichen Ordnung, auch diesem Ziel zu dienen.

2. Schon die Pflege guter kirchlicher Sitte hilft zur Zucht. Den Sonntag recht begehen, mit dem Kirchenjahr leben, auf christliche Hausordnung sehen, geselliges Leben gestalten und seinen Auswüchsen entgegenwirken – das alles kann, wenn es aus dem Hören auf das Wort Gottes erwächst, vor zuchtlosem Leben bewahren.

3. Gottes Wort mahnt, warnt und straft die Sünder und hilft ihnen zurecht. Die Seelsorge geht den Strauchelnden und Gefallenen nach. Notwendig ist es aber, dass sich nicht nur der Pastor des Gefährdeten annimmt, sondern dass ihm auch andere Gemeindemitglieder mahnend und helfend zur Seite treten. Ziel dieser Bemühung ist es, den Bruder mit Mahnung und Zuspruch zur Erkenntnis seiner Sünden und zur Reue und Umkehr zu führen, damit er Vergebung der Sünden empfangen und einen neuen Anfang machen kann. Nur dort, wo dies nicht erreicht wird, nötigt die Sorge um ihre Glieder die Gemeinde dazu, an dem in der Sünde Verharrenden besondere Kirchenzucht zu üben.

4. Um dieser Zucht willen werden in bestimmten Fällen kirchliche Handlungen und kirchliche Rechte versagt. Diese Versagungen wollen nicht Verfehlungen und Versäumnisse menschlich strafen, sondern den Ernst der göttlichen Gebote vor Augen stellen. Sie haben das Ziel, die vorliegenden Hemmnisse zu beseitigen und dem Bruder zurechtzuhelfen.

5. Der Ausschluss vom Altarsakrament stellt das äußerste Mittel der Kirchenzucht dar. Die Teilnahme am Tisch des Herrn muss Gemeindegliedern versagt werden, die das Bekenntnis zu Jesus Christus offensichtlich verwerfen oder öffentlich schmähen, oder die trotz seelsorgerlicher Vermahnung in mutwilligem Ungehorsam gegen die Gebote verharren.

Die Versagung der Abendmahlsgemeinschaft gehört unter die Verantwortung des zuständigen Seelsorgers. Er kann vor der Notwendigkeit stehen, die Teilnahme am heiligen Abendmahl augenblicklich abzuraten oder zu verwehren. In allen anderen Fällen soll er vor seiner Entscheidung den Kirchenvorstand anhören und sich mit seinem Dekan beraten. Wer in dieser Weise von der Teilnahme am heiligen Abendmahl ausgeschlossen ist, verliert damit auch alle anderen kirchlichen Rechte; die Teilnahme an den Gottesdiensten der Gemeinde aber steht ihm offen. Die Gemeinde wird nicht aufhören, für ihn zu beten.

6. Wird für eine Sünde, die zum Ausschluss vom heiligen Abendmahl geführt hat, Vergebung begehrt und nach vorangegangenem Beichtgespräch gewährt, so ist mit dem Zuspruch der Absolution auch die Abendmahlsgemeinschaft wiederhergestellt.

7. Zu besonderer Wachsamkeit ist die Gemeinde gerufen, wenn Lehren bei ihr Eingang suchen oder in ihrer Mitte verbreitet werden, die zu den Aussagen der Heiligen Schrift in einem offenkundigen Widerspruch stehen. Wenn Gemeindemitglieder in Gefahr sind, dem Einfluss von Irrlehren zu erliegen, ist jeder der davon Kenntnis erhält, verpflichtet, ihnen brüderlich-seelsorgerlichen Beistand zu leisten und ihnen zu helfen, dass sie vor dem Abfall bewahrt und im Glauben gestärkt werden. Gemeindemitgliedern, die sich Irrlehrern anschließen, besonders denen, die an ihren sakramentalen Handlungen teilnehmen, oder die gar selbst für Irrlehren werbend eintreten, ist die Abendmahlsgemeinschaft zu versagen, wenn sie trotz seelsorgerlicher Belehrung und Warnung dabei beharren.

Alle Kirchenzucht zielt darauf hin, dass der in Zucht genommene Bruder wieder zum Evangelium und damit zur vollen Gemeinschaft der Gemeinde zurückfindet. Bei aller Zuchtübung müssen Pastor und Gemeinde dessen eingedenk bleiben, dass Gott sich die endgültige Reinigung seiner Kirche am Ende der Tage vorbehalten hat und dass auch schwerste Sünde dem, der sie aufrichtig bereut und Gottes Gnade begehrt, vergeben werden kann.

- ENDE -

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