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2.1.3 KONFIRMATION UND CHRISTENLEHRE

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<2_1_3> [Veraltete] Konfirmations-Ordnung
Vom 14. Dezember 1949 (ABl. 1949 A 68, 69)

Eingearbeitet: Verordnung zur Ausführung der Konfirmations-Ordnung vom 28.März 1969 (ABl. 1969 A 36)

Die Evangelisch-Lutherische Landessynode hat unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamtes folgendes Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
(1) Die Konfirmation begründet sich auf die heilige Taufe. Mit dem Konfirmandenunterricht bereitet sie zur Teilnahme am Heiligen Abendmahl vor. Sie ruft zu Leben und Dienst in der Gemeinde, die aus Gottes Wort und Sakrament erbaut wird.
(2) Sie ist eine der Voraussetzungen für die kirchliche Trauung, das Patenamt, das kirchliche Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Kirchenvorsteheramt.

§ 2
(1) Die Konfirmation in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche ist von einem ordinierten Pfarrer dieser Kirche zu vollziehen.
(2) Zuständig ist der Pfarrer, in dessen Seelsorgebezirk das zu konfirmierende Kind sich wesentlich aufhält. Die Vorschrift des § 6 der Kirchgemeindeordnung vom 2. März 1921 findet Anwendung.

§ 3

(1) Zur Konfirmation sind alle Kinder evangelisch-lutherischer Eltern zuzulassen, die
a) getauft sind,
b) ordnungsmäßig Unterricht nach den Grundsätzen der evangelisch-lutherischen Kirche empfangen haben,
c) den Konfirmandenunterricht (vgl. § 6) regelmäßig besucht haben und am gottesdienstlichen Leben teilnehmen,
d) nicht nach § 5 ausgeschlossen werden mussten.
(2) Kinder, die nach dem Reichsgesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (Reichsgesetzblatt S. 939 ff.) evangelisch-lutherisch zu erziehen sind, sowie solche, die nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres sich selbst für das evangelisch-lutherische Bekenntnis entschieden haben, sind den Kindern evangelisch-lutherischer Eltern gleichzustellen.
(3) Kinder, die aus der evangelisch-lutherischen Kirche ausgeschieden sind oder die nicht im evangelisch-lutherischen Bekenntnis erzogen werden, sind nicht zu konfirmieren.

§ 4
Die Kinder sind in der Regel nicht vor dem vierzehnten Lebensjahr zu konfirmieren.

§ 5
(1) Die evangelisch-lutherischen Eltern und Erziehungsberechtigten haben die Pflicht, die Kinder rechtzeitig zur Konfirmation anzumelden, zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts und des Gottesdienstes, zu gesittetem Betragen und zum Gehorsam gegen den Pfarrer anzuhalten sowie diesen in der Durchführung der Zucht zu unterstützen.
(2) Bei allen im Zusammenhang mit der Anmeldung oder im Unterricht auftretenden Schwierigkeiten, insbesondere bei Zurückhaltung der Konfirmanden vom Unterricht, nachlässigem Unterrichtsbesuch, ungeziemendem oder ablehnendem Verhalten der Konfirmanden, hat der Pfarrer in jedem Falle mit dem Konfirmanden und dessen Eltern seelsorgerlich zu handeln. Kommt er dabei zu keiner Lösung, so hat er dem Kirchenvorstand zu berichten. Ist ein weiteres Verbleiben des Kindes im Unterricht untragbar, so hat der Pfarrer den Ausschluss des Kindes zu verfügen, und zwar, wenn es ihm nötig erscheint, im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand. Auf Anrufen entscheidet der Superintendent endgültig. Gegen die Eltern, die ihr Kind bewusst zurückhalten, sind die entsprechenden Zuchtmaßnahmen anzuwenden.

§ 6

(1) Der Konfirmandenunterricht ist mit einem besonderen Gottesdienst zu eröffnen.
(2) Zu dem Konfirmandenunterricht sind auch die ungetauft gebliebenen evangelisch-lutherisch zu erziehenden Kinder, falls sie bisher schon Unterricht in ihrem Bekenntnis empfangen haben, heranzuziehen (vgl. § 3 Abs. 1a).
(3) Den Konfirmandenunterricht hat jeder Pfarrer für seinen Seelsorgebezirk zu erteilen. Abweichungen regelt die Superintendentur, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt.
(4) In den Konfirmandenunterricht sind nur solche Kinder aufzunehmen, die bereits vorher eine geordnete christliche Unterweisung empfangen haben.
(5) Den Abschluss des Konfirmandenunterrichts bildet eine Unterredung mit den Konfirmanden vor versammelter Gemeinde, in der deutlich werden soll, dass die Kinder in Christenlehre und Konfirmandenunterricht in das Evangelium von Christus, wie es in der Heiligen Schrift enthalten und im Kleinen Katechismus von Dr. Martin Luthers bezeugt ist, eingeführt worden sind.
(6) Die gemeinsame Fürbitte für die Konfirmanden soll ein wesentliches Gebetsanliegen der Gemeinde sein.
(7) Das Nähere über den Konfirmandenunterricht und die Aufstellung eines Lehrplanes wird durch Verordnung des Landeskirchenamtes geregelt.

§ 7
(1) Der Konfirmationsgottesdienst findet in der Regel am Sonntag Palmarum statt; er ist als Gemeindegottesdienst in der agendarischen Form zu halten.
AVO zur Konfirmations-Ordnung ,vom 28.März 1969 (ABl. 1969 A 36), § 1
(1) Entscheiden sich Kirchgemeinden zur Abweichung von der in § 7 Absatz 1 der Konfirmations-Ordnung vorgesehenen Regel, den Konfirmationsgottesdienst am Sonntag Palmarum zu halten, so ist im Einvernehmen mit der zuständigen Superintendentur nach Möglichkeit der Sonntag Jubilate für den Konfirmationsgottesdienst vorzusehen.
(2) Der Kirchenvorstand hat bis 30. September des Vorjahres um die Zustimmung der Superintendentur nachzusuchen.
(2) Über die Konfirmation ist eine Urkunde mit dem Konfirmationsspruch auszuhändigen.
(3) Den Konfirmanden und ihren Eltern ist bald nach dem Konfirmationsgottesdienst, aber nicht in ihm selbst, Gelegenheit zur Teilnahme am Heiligen Abendmahl zu geben.

§ 8
Können Konfirmanden wegen Krankheit oder anderer Behinderung nicht an der allgemeinen Konfirmation teilnehmen, so ist ein besonderer Konfirmationsgottesdienst in Gegenwart von Kirchenvorstehern, Paten und anderen Gemeindegliedern zu halten. Entsprechendes gilt von Konfirmanden, die mit den üblichen Konfirmandenjahrgängen nicht zusammen konfirmiert werden können.

§ 9
Mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes wird das Landeskirchenamt beauftragt. Ihm wird die Entscheidung in den durch die vorstehenden Vorschriften nicht erfassten Fällen übertragen.

Dresden, am 14. Dezember 1949.

Der Landesbischof als Vorsitzender des Landeskirchenausschusses:
D. Hahn
Der Präsident des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes:
D. Kotte
Der Präsident der Ev.-Luth. Landessynode:
Mager
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<2_1_3> [Veraltete] Verordnung zur Ausführung der Konfirmations-Ordnung ... 1949
Vom 28. März 1969 (ABl. 1969 A 36)

Aufgrund von § 9 Satz 1 der Konfirmations-Ordnung vom 14. Dezember 1949 (Amtsblatt A 68 unter II Nr. 35) wird Folgendes verordnet:

§ 1
<eingearbeitet bei § 7 Abs. 7 des Gesetzes>

§ 2
Diese Verordnung findet erstmals Anwendung für Konfirmanden, deren Konfirmation im Jahre 1970 ansteht.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
D. Noth Dr. Johannes
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