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2.1.3 KONFIRMATION UND
CHRISTENLEHRE
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (11.08.1998, AKL)
Vom 14. Dezember 1949 (ABl. 1949 A 68,
69)
Eingearbeitet: Verordnung zur Ausführung der
Konfirmations-Ordnung vom 28.März 1969 (ABl. 1969 A 36)
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode hat unter
verfassungsmäßiger Mitwirkung des Evangelisch-Lutherischen
Landeskirchenamtes folgendes Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
(1) Die Konfirmation begründet sich auf die heilige
Taufe. Mit dem Konfirmandenunterricht bereitet sie zur Teilnahme am Heiligen
Abendmahl vor. Sie ruft zu Leben und Dienst in der Gemeinde, die aus Gottes Wort
und Sakrament erbaut wird.
(2) Sie ist eine der Voraussetzungen für die
kirchliche Trauung, das Patenamt, das kirchliche Wahlrecht und die
Wählbarkeit zum Kirchenvorsteheramt.
§ 2
(1) Die Konfirmation in der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche ist von einem ordinierten Pfarrer dieser Kirche zu
vollziehen.
(2) Zuständig ist der Pfarrer, in dessen
Seelsorgebezirk das zu konfirmierende Kind sich wesentlich aufhält. Die
Vorschrift des § 6 der Kirchgemeindeordnung vom 2. März 1921 findet
Anwendung.
§ 3
(1) Zur Konfirmation sind alle Kinder
evangelisch-lutherischer Eltern zuzulassen, die
a) getauft sind,
b) ordnungsmäßig Unterricht nach den
Grundsätzen der evangelisch-lutherischen Kirche empfangen
haben,
c) den Konfirmandenunterricht (vgl. § 6)
regelmäßig besucht haben und am gottesdienstlichen Leben
teilnehmen,
d) nicht nach § 5 ausgeschlossen werden
mussten.
(2) Kinder, die nach dem Reichsgesetz über die
religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (Reichsgesetzblatt S. 939 ff.)
evangelisch-lutherisch zu erziehen sind, sowie solche, die nach Vollendung des
vierzehnten Lebensjahres sich selbst für das evangelisch-lutherische
Bekenntnis entschieden haben, sind den Kindern evangelisch-lutherischer Eltern
gleichzustellen.
(3) Kinder, die aus der evangelisch-lutherischen Kirche
ausgeschieden sind oder die nicht im evangelisch-lutherischen Bekenntnis erzogen
werden, sind nicht zu konfirmieren.
§ 4
Die Kinder sind in der Regel nicht vor dem vierzehnten
Lebensjahr zu konfirmieren.
§ 5
(1) Die evangelisch-lutherischen Eltern und
Erziehungsberechtigten haben die Pflicht, die Kinder rechtzeitig zur
Konfirmation anzumelden, zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts und
des Gottesdienstes, zu gesittetem Betragen und zum Gehorsam gegen den Pfarrer
anzuhalten sowie diesen in der Durchführung der Zucht zu
unterstützen.
(2) Bei allen im Zusammenhang mit der Anmeldung oder im
Unterricht auftretenden Schwierigkeiten, insbesondere bei Zurückhaltung der
Konfirmanden vom Unterricht, nachlässigem Unterrichtsbesuch, ungeziemendem
oder ablehnendem Verhalten der Konfirmanden, hat der Pfarrer in jedem Falle mit
dem Konfirmanden und dessen Eltern seelsorgerlich zu handeln. Kommt er dabei zu
keiner Lösung, so hat er dem Kirchenvorstand zu berichten. Ist ein weiteres
Verbleiben des Kindes im Unterricht untragbar, so hat der Pfarrer den Ausschluss
des Kindes zu verfügen, und zwar, wenn es ihm nötig erscheint, im
Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand. Auf Anrufen entscheidet der Superintendent
endgültig. Gegen die Eltern, die ihr Kind bewusst zurückhalten, sind
die entsprechenden Zuchtmaßnahmen anzuwenden.
§ 6
(1) Der Konfirmandenunterricht ist mit einem besonderen
Gottesdienst zu eröffnen.
(2) Zu dem Konfirmandenunterricht sind auch die ungetauft
gebliebenen evangelisch-lutherisch zu erziehenden Kinder, falls sie bisher schon
Unterricht in ihrem Bekenntnis empfangen haben, heranzuziehen (vgl. § 3
Abs. 1a).
(3) Den Konfirmandenunterricht hat jeder Pfarrer für
seinen Seelsorgebezirk zu erteilen. Abweichungen regelt die Superintendentur,
gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt.
(4) In den Konfirmandenunterricht sind nur solche Kinder
aufzunehmen, die bereits vorher eine geordnete christliche Unterweisung
empfangen haben.
(5) Den Abschluss des Konfirmandenunterrichts bildet eine
Unterredung mit den Konfirmanden vor versammelter Gemeinde, in der deutlich
werden soll, dass die Kinder in Christenlehre und Konfirmandenunterricht in das
Evangelium von Christus, wie es in der Heiligen Schrift enthalten und im Kleinen
Katechismus von Dr. Martin Luthers bezeugt ist, eingeführt worden
sind.
(6) Die gemeinsame Fürbitte für die
Konfirmanden soll ein wesentliches Gebetsanliegen der Gemeinde
sein.
(7) Das Nähere über den Konfirmandenunterricht
und die Aufstellung eines Lehrplanes wird durch Verordnung des
Landeskirchenamtes geregelt.
§ 7
(1) Der Konfirmationsgottesdienst findet in der Regel am
Sonntag Palmarum statt; er ist als Gemeindegottesdienst in der agendarischen
Form zu halten.
AVO zur Konfirmations-Ordnung ,vom
28.März 1969 (ABl. 1969 A 36), § 1
(1) Entscheiden sich Kirchgemeinden zur
Abweichung von der in § 7 Absatz 1 der Konfirmations-Ordnung vorgesehenen
Regel, den Konfirmationsgottesdienst am Sonntag Palmarum zu halten, so ist im
Einvernehmen mit der zuständigen Superintendentur nach Möglichkeit der
Sonntag Jubilate für den Konfirmationsgottesdienst
vorzusehen.
(2) Der Kirchenvorstand hat bis 30.
September des Vorjahres um die Zustimmung der Superintendentur
nachzusuchen.
(2) Über die Konfirmation ist eine Urkunde mit dem
Konfirmationsspruch auszuhändigen.
(3) Den Konfirmanden und ihren Eltern ist bald nach dem
Konfirmationsgottesdienst, aber nicht in ihm selbst, Gelegenheit zur Teilnahme
am Heiligen Abendmahl zu geben.
§ 8
Können Konfirmanden wegen Krankheit oder anderer
Behinderung nicht an der allgemeinen Konfirmation teilnehmen, so ist ein
besonderer Konfirmationsgottesdienst in Gegenwart von Kirchenvorstehern, Paten
und anderen Gemeindegliedern zu halten. Entsprechendes gilt von Konfirmanden,
die mit den üblichen Konfirmandenjahrgängen nicht zusammen konfirmiert
werden können.
§ 9
Mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes wird das
Landeskirchenamt beauftragt. Ihm wird die Entscheidung in den durch die
vorstehenden Vorschriften nicht erfassten Fällen
übertragen.
Dresden, am 14. Dezember 1949.
Der Landesbischof als Vorsitzender des
Landeskirchenausschusses:
D. Hahn
Der Präsident des Ev.-Luth.
Landeskirchenamtes:
D. Kotte
Der Präsident der Ev.-Luth.
Landessynode:
Mager
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Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur
noch nicht erfolgt !
Vom 28. März 1969 (ABl. 1969 A 36)
Aufgrund von § 9 Satz 1 der Konfirmations-Ordnung
vom 14. Dezember 1949 (Amtsblatt A 68 unter II Nr. 35) wird Folgendes
verordnet:
§ 1
<eingearbeitet bei § 7 Abs. 7 des Gesetzes>
§ 2
Diese Verordnung findet erstmals Anwendung für
Konfirmanden, deren Konfirmation im Jahre 1970 ansteht.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
D. Noth Dr. Johannes
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