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2.6 DIAKONIE
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (25.01.2005, CC)
Vom 10. November 2000 (ABl. 2001 A 79)
§ 7 Abs. 5 geändert durch Beschluss zur
Änderung der Satzung des Diakonischen Werkes ... vom 28.11.2002 (ABl. 2003
A 123).
Reg.-Nr. 21101 / 1943
Nachstehend wird die von der Mitgliederversammlung des
Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens am 10.
November 2000 mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossene Neufassung
der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens e. V. bekannt gemacht.
Die Neufassung tritt an die Stelle der Satzung vom 19.
September 1990 in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 20. Februar
1991, 30. Mai 1997, 7. November 1997 und 27. November 1998.
Das nach § 8 Abs. 3 des Diakoniegesetzes vom 22.
März 1991 (ABl. S. A 20) erforderliche Einvernehmen mit dem
Landeskirchenamt ist vor der Beschlussfassung hergestellt worden. Die Eintragung
im Vereinsregister des Amtsgerichtes Meißen ist am 16. Februar 2001
erfolgt.
Dresden, am 19. März 2001
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Satzung des Diakonischen Werkes der Ev.-Lutherischen
Landeskirche Sachsens e. V.
Vom 19. September 1990
in der Fassung des Beschlusses der
Mitgliederversammlung vom 10. November 2000
Präambel
I
Die Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung
der Kirche. Sie ist Zeugnis durch Wort und Tat von Gottes Liebe zur Welt in
Jesus Christus. Diakonie ist um das Wohl und Heil der Menschen bemüht,
insbesondere dort, wo Menschen in Not- und Konfliktsituationen geraten sind. Sie
gewährt Hilfe und Beratung und richtet ihr Mühen darauf, die Ursachen
von Not aufzudecken und zu beheben oder zu lindern.
Das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens e. V. ist seinem ihm von der Landeskirche erteilten
Auftrag verpflichtet. Es setzt die Tätigkeit der Inneren Mission und des
Hilfswerkes fort.
II
(1) Das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens e. V. ist Rechtsnachfolger der Vereinigung Innere Mission
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und des Hilfswerkes der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.
(2) Auf dem Hintergrund der sich in Sachsen und
darüber hinaus vollziehenden gesellschaftlichen Veränderungen und der
Vereinigung der beiden deutschen Staaten ergibt sich die Notwendigkeit, die
rechtlichen, strukturellen und organisatorischen Grundlagen diakonischer Arbeit
neu zu ordnen. Auf Grund dessen haben die zuständigen Organe des
Diakonischen Werkes und der in Absatz 1 bezeichneten Träger die
nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "Diakonisches Werk
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V.". Er ist
rechtsfähig.
(2) Der Verein - im Folgenden Diakonisches Werk genannt -
hat seinen Sitz in Radebeul und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht
Dresden eingetragen.
(3) Das Diakonische Werk ist Rechtsnachfolger der
Vereinigung Innere Mission der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens,
deren Rechtsfähigkeit sich auf ihren früheren Status als
Genossenschaft alten sächsischen Rechts und die Urkunde des Rates des
Bezirkes Dresden vom 5. Mai 1976 gründet.
(4) Das Diakonische Werk führt als Zeichen das
Kronenkreuz.
(5) Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2
Zuordnung zur Landeskirche
(1) Das Diakonische Werk nimmt gemäß § 8
Abs. 1 und 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1989 (ABl. 1990 S. A 5) in
Verbindung mit § 8 des Kirchengesetzes über die Ordnung der
diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom
22. März 1991 (ABl. S. A 20) als Werk der Landeskirche diakonische Aufgaben
wahr. Es sorgt auf geeignete Weise dafür, dass diakonische Arbeit in
kirchlicher Verantwortung geschieht. Das Diakonische Werk regt diakonische
Arbeit der Kirchgemeinden und Kirchenbezirke an und fördert
diese.
(2) Das Mitarbeitervertretungsrecht und das
Datenschutzrecht der Landeskirche sowie die Grundsätze des
landeskirchlichen Rechts zur Regelung der privatrechtlichen
Dienstverhältnisse gelten unmittelbar für das Diakonische Werk und die
ihm angeschlossenen Werke, Einrichtungen, Verbände und sonstigen
Dienste.
(3) Auf der Grundlage des Landeskirchlichen
Mitarbeitergesetzes (LMG) in der Fassung vom 26. März 1991 und des §
16 Buchstabe a) der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in
Deutschland in der Fassung vom 29. November 1978 obliegt es einer
unabhängigen paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission des
Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V.,
Arbeitsrechtsregelungen im Bereich des Diakonischen Werkes zu beschließen.
Das Nähere bestimmt das Ergänzungsgesetz zum Landeskirchlichen
Mitarbeitergesetz vom 20. November 1997.
(4) Das Diakonische Werk ist Mitglied des Diakonischen
Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(5) Das Diakonische Werk ist anerkannter Spitzenverband
der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen und bildet mit den anderen
Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen die Liga der Freien
Wohlfahrtspflege.
§ 3
Aufgaben
(1) Das Diakonische Werk ist mit allen zu ihm
gehörenden Werken, Einrichtungen, Verbänden und sonstigen Diensten
Bestandteil und Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens mit
eigener Rechtsfähigkeit. Es nimmt durch seine Organe und das Diakonische
Amt folgende Aufgaben wahr:
a) Beratung ihm zugehörender Werke, Einrichtungen,
Verbände und sonstiger Dienste,
b) Koordinierung von Planungen und Tätigkeiten der
Mitglieder,
c) Zusammenführung übergreifender Aufgaben in
Wahrnehmung diakonischer Verantwortung,
d) Vertretung diakonischer Interessen gegenüber
kirchlichen, staatlichen, kommunalen und anderen Stellen,
e) Planung und Förderung übergemeindlicher
Aufgaben der Diakonie,
f) besondere Hilfe im Einzelfall,
g) Beratung und Förderung der Mitglieder in Fragen
der Aus-, Fort- und Weiterbildung,
h) Darstellung und Förderung diakonischer Anliegen
in der Öffentlichkeit durch zweckmäßige Formen und Methoden
einer zeitgemäßen Medien- und
Öffentlichkeitsarbeit,
i) Beratung der Landeskirche in diakonischen
Angelegenheiten,
j) Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen
Dienststellen sowie den anderen Spitzenverbänden der Freien
Wohlfahrtspflege.
(2) Soweit es nötig oder zweckmäßig ist,
kann das Diakonische Werk Träger von Einrichtungen sein, rechtlich
selbstständige Träger diakonischen Handelns, gleich welcher
Rechtsform, errichten oder sich an solchen beteiligen.
(3) Das Diakonische Werk führt die ihm von der
Landeskirche übertragenen Ausbildungsaufgaben durch.
(4) Das Diakonische Werk verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(5) Das Diakonische Werk ist selbstlos tätig, es
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Diakonischen Werkes sind im Bereich
der Landeskirche bzw. im Freistaat Sachsen tätige und zu ihr gehörende
Werke, Einrichtungen, Stadtmissionen, Verbände und sonstige diakonische
Dienste, die diese Satzung anerkennen.
Sie können Mitglieder werden, wenn
a) sie diakonische Aufgaben
erfüllen,
b) ihre Tätigkeit ausschließlich und
unmittelbar kirchlichen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der geltenden
steuerrechtlichen Bestimmungen gewidmet ist,
c) die Mitglieder ihres Vorstandes oder des sonst
leitenden Organs einer christlichen Kirche angehören und
d) gewährleistet ist, dass das Vermögen des
Mitgliedes bei Beendigung der Tätigkeit einem kirchlichen Träger
zufällt oder übertragen wird.
(2) Diakoniewerke und Diakonieverbände anderer
evangelischer Landeskirchen können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn
sie Träger rechtlich unselbstständiger diakonischer Einrichtungen im
Bereich der Landeskirche sind.
(3) Unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten
Voraussetzungen können auch Diakoniewerke und -verbände anderer
christlicher Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bereich der Landeskirche,
die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehören,
Mitglieder des Diakonischen Werkes werden.
(4) Mitglieder des Diakonischen Werkes sind ebenso die
Ephoralvereine für Diakonie in den jeweiligen Kirchenbezirken der
Landeskirche. Sie tragen die Bezeichnung "Diakonisches Werk im Kirchenbezirk ...
e. V.". Mitglieder in Ephoralvereinen sind in der Regel natürliche
Personen. Ephoralvereine können Träger diakonischer Einrichtungen im
Kirchenbezirk sein. Die Bildung von Ephoralvereinen erfolgt auf der Grundlage
der dieser Satzung als Anlage beigefügten Mustersatzung.
(5) Facharbeitsgemeinschaften und Fachverbände
gemäß § 9 sind Mitglieder des Diakonischen Werkes, soweit sie
durch den Gesamtvorstand anerkannt wurden.
(6) Kirchgemeinden können Mitglieder des
Diakonischen Werkes werden, soweit sie Träger von diakonischen
Einrichtungen sind.
(7) Die rechtliche und wirtschaftliche
Selbstständigkeit der Mitglieder bleibt unberührt.
§ 5
Gastmitgliedschaft
(1) Träger von Einrichtungen, welche die
Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Diakonischen Werk
gemäß § 4 Abs. 1 noch nicht vollständig erfüllen,
jedoch bestrebt sind, ihre Tätigkeit im Sinne evangelischer Diakonie
auszuüben, können dem Diakonischen Werk für höchstens drei
Jahre als Gastmitglieder angehören.
(2) Die Entscheidung über die Begründung und
Dauer der Gastmitgliedschaft trifft der Gesamtvorstand. Für die
Begründung dieses besonderen Mitgliedschaftsverhältnisses kann er im
Einzelfall Bedingungen festsetzen, die darauf zielen, die Durchführung der
Arbeit im Sinne evangelischer Diakonie zu gewährleisten. Wird die
Gastmitgliedschaft nicht bis zu dem vom Gesamtvorstand bestimmten Zeitpunkt in
ein Mitgliedschaftsverhältnis überführt, so erlischt
sie.
(3) Gastmitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung
mit beratender Stimme teil.
(4) Gastmitglieder leisten Mitgliedsbeiträge in
Höhe der für die Mitglieder des Diakonischen Werkes geltenden
Beiträge. Gastmitglieder können die für alle Mitglieder des
Diakonischen Werkes angebotenen Beratungsleistungen in Anspruch nehmen. Eine
finanzielle Förderung durch das Diakonische Werk ist jedoch
ausgeschlossen.
(5) Das Führen des Kronenkreuzes bleibt den
Mitgliedern gemäß § 4 vorbehalten.
§ 6
Aufnahme und Beendigung der
Mitgliedschaft
(1) Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den
Gesamtvorstand zu richten, der in der darauf folgenden Sitzung darüber
entscheidet. Gegen die Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller Beschwerde
bei der Mitgliederversammlung erheben, die darüber abschließend
entscheidet.
(2) Der Austritt aus dem Diakonischen Werk kann unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
erklärt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes obliegt dem
Gesamtvorstand. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die in § 4
Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder wiederholt die
ihm obliegenden Pflichten verletzt oder in grober Weise dem Ansehen des
Diakonischen Werkes schweren Schaden zugefügt hat. Gegen die Entscheidung
des Gesamtvorstandes kann das Mitglied bei der Mitgliederversammlung Beschwerde
erheben.
§ 7
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
(1) Die Mitglieder genießen die sich aus der
Mitgliedschaft ergebende Förderung, Beratung und Unterstützung ihrer
Tätigkeit durch das Diakonische Werk.
(2) Sie sind berechtigt, ihre satzungsgemäßen
Befugnisse auszuüben und sich als Mitglieder des Diakonischen Werkes zu
bezeichnen. Sie führen als Zeichen das Kronenkreuz.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Tätigkeit
auf der Grundlage der vom Diakonischen Werk beschlossenen Leitlinien und
Grundsatzbestimmungen durchzuführen.
(4) Die Mitglieder haben den von der
Mitgliederversammlung festzulegenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu
entrichten und die Durchführung von Sammlungen und Kollekten zugunsten des
Diakonischen Werkes in geeigneter Weise zu unterstützen.
Facharbeitsgemeinschaften und Fachverbände gemäß § 9 sind
von der Pflicht zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge entbunden, soweit sie
keine rechtsfähigen juristischen Personen sind.
(5) Die Mitglieder sind weiterhin
verpflichtet,
a) die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,
b) die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk und die
Förderung der satzungsgemäßen Zwecke, Aufgaben und Ziele
desselben in ihrer Satzung festzulegen,
c) in ihre leitenden Organe solche Personen zu berufen,
die bereit und fähig sind, ihre Leitungstätigkeit im Sinne kirchlicher
Diakonie wahrzunehmen und die der Landeskirche oder anderenfalls einer Kirche
angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in
Deutschland ist,
d) die personelle Zusammensetzung ihrer Leitungsorgane
und ihrer Geschäftsführung sowie Veränderungen dem Diakonischen
Werk mitzuteilen,
e) Satzungsänderungen, die das Verhältnis des
Mitgliedes zum Diakonischen Werk berühren, nur im Einvernehmen mit dem
Diakonischen Werk vorzunehmen,
f) den jährlichen Jahresabschluss durch den
zugelassenen Wirtschaftsprüfer bzw. eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen vereidigten Buchprüfer oder
eine andere gleichwertige Prüfungsstelle prüfen und testieren zu
lassen und den darüber ausgefertigten Prüfungsbericht, der die Bilanz,
die Gewinn– und Verlustrechnung und ggf. den Lagebericht enthalten muss,
dem Diakonischen Amt zuzuleiten,
g) soweit sie mindestens 100 Mitarbeiter
beschäftigen (ohne Rücksicht auf Vollzeit- und Teilzeitkräfte),
die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der
wirtschaftlichen Verhältnisse nach Maßgabe einer durch das
Diakonische Amt erlassenen Richtlinie gesondert prüfen zu lassen und dem
Diakonischen Amt darüber zusammen mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu
berichten,
h) auf Anforderung dem Diakonischen Amt statistische
Angaben über ihre Tätigkeit zu übermitteln,
i) in den für sie zuständigen
Arbeitsgemeinschaften diakonischer Träger in den Kirchenbezirken und
Landkreisen gemäß § 8 mitzuwirken.
Die vorerwähnten Pflichten sind auf die juristischen
Mitglieder, gleich welcher Rechtsform, und auf die von den Mitgliedern
ausgegliederten oder ausgegründeten Einrichtungen, soweit diese im Sinne
von § 4 Abs. 1 Buchstaben a) bis d) diakonische Aufgaben erfüllen, zu
übertragen.
(6) In begründeten Fällen kann der
Gesamtvorstand Ausnahmen von Absatz 5 Buchstabe a) bewilligen.
(7) Für rechtlich selbstständige und
überregional tätige Werke und Körperschaften, wie zum Beispiel
Freikirchen, Orden und geistliche Genossenschaften, die diakonische
Einrichtungen im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens e. V. unterhalten, können im Einzelfall und auf deren
Antrag durch den Gesamtvorstand Ausnahmen von den Mitgliedspflichten
gemäß Absatz 5 bewilligt werden.
§ 8
Arbeitsgemeinschaften diakonischer
Träger
(1) Mitglieder nach § 4 bzw. deren
unselbstständige und selbstständige Einrichtungen,
diakonisch-missionarische Dienste und Werke bilden ungeachtet des Sitzes ihres
Trägers und ihrer Rechtsform Arbeitsgemeinschaften, deren Tätigkeit
sich auf den jeweiligen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt
bezieht.
(2) Arbeitsgemeinschaften können auch auf der Ebene
von Kirchenbezirken oder kirchenbezirksübergreifend gebildet werden.
Näheres hierzu regelt die durch das Diakonische Werk erlassene
Mustersatzung.
(3) Den Arbeitsgemeinschaften können auch
Gastmitglieder gemäß § 5 beitreten.
§ 9
Facharbeitsgemeinschaften und
Fachverbände
(1) In Facharbeitsgemeinschaften und Fachverbänden
schließen sich Träger diakonisch-missionarischer Dienste,
Einrichtungen und Werke nach fachlichen Gesichtspunkten zusammen. Dem
Zusammenschluss können auch Gastmitglieder gemäß § 5
beitreten.
(2) Facharbeitsgemeinschaften und Fachverbände
fördern die fachliche Tätigkeit und den Erfahrungsaustausch ihrer
Mitglieder und beraten das Diakonische Werk in ausgewählten Fragen. Dies
geschieht insbesondere durch die Abgabe von Arbeitsempfehlungen.
(3) Für die Tätigkeit und die Zusammenarbeit
mit dem Diakonischen Werk gelten die dafür zutreffenden
Rahmenbestimmungen.
§ 10
Organe
Organe des Diakonischen Werkes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand und
c) der Vorstand.
§ 11
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Diakonischen Werkes.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung
des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
(3) Zu den Mitgliederversammlungen ist der Landesbischof
einzuladen. Er ist mit seinen Ausführungen jederzeit zu
hören.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig
für
a) die Bestimmung der Leitlinien und Grundsätze der
Tätigkeit des Diakonischen Werkes und seiner Mitglieder,
b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des
Gesamtvorstandes,
c) die Bestätigung des Wirtschaftsplanes, die
Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Entlastung des
Gesamtvorstandes,
d) die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes
gemäß § 12 Abs. 1 Buchstaben d bis g,
e) die Festsetzung des jährlichen
Mitgliedsbeitrages,
f) Satzungsänderungen und die Beschlussfassung
über die Auflösung des Diakonischen Werkes,
g) Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 1 und
3,
h) sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Gesamtvorstand
vorgelegt werden.
(5) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen
des Einvernehmens mit dem Landeskirchenamt.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des
Gesamtvorstandes jährlich einberufen und geleitet. Soweit es erforderlich
ist, kann der Vorsitzende die Mitgliederversammlung zu außerordentlichen
Beratungen einberufen. Sie ist ferner von ihm einzuberufen, wenn mindestens ein
Fünftel der Mitglieder es unter Angabe von Gründen schriftlich
verlangt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist rechtzeitig einberufen,
wenn sie wenigstens vier Wochen vor Beginn den Mitgliedern schriftlich mit
Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung bekannt gegeben worden ist. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald wenigstens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Gesamtvorstandes und
dem Vertreter eines Mitgliedes des Diakonischen Werkes zu unterzeichnen
ist.
§ 12
Gesamtvorstand
(1) Dem Gesamtvorstand gehören an:
a) der Direktor und der Justiziar des Diakonischen Amtes,
die sich bei Verhinderung vertreten lassen können,
b) zwei Vertreter des Landeskirchenamtes,
c) zwei Mitglieder der Landessynode,
d) einer der Direktoren der Stadtmissionen, der von
diesen vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung
gewählt wird,
e) der Vorstandsvorsitzende eines Ephoralvereins für
Diakonie, der auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung
in geheimer Wahl gewählt wird,
f) ein Vertreter von zum Diakonischen Werk
gehörenden Diakoniewerken und -verbänden gemäß § 4
Abs. 3, der von diesen bestimmt und durch die Mitgliederversammlung in geheimer
Abstimmung gewählt wird,
g) sieben Mitglieder, die durch die Mitgliederversammlung
in geheimer Abstimmung gewählt werden,
h) drei Mitglieder, die vom Gesamtvorstand berufen
werden, durch die Berufungen soll nach Möglichkeit die Vielgestaltigkeit
diakonischer Arbeit zum Ausdruck kommen.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz 1
Buchstaben c) bis h) beträgt vier Jahre. Sie beginnt jeweils mit dem
Zeitpunkt der Wahl gemäß Absatz 1 Buchstaben d) bis g). Scheidet ein
Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Gesamtvorstand aus, so ist von der
zuständigen Stelle nach Absatz 1 Buchstaben a) bis c) ein Ersatzmitglied
für den Rest der Amtszeit zu bestimmen. In den Fällen nach Absatz 1
Buchstaben d) bis g) rückt der nicht gewählte Kandidat mit der
nächst höchsten Stimmzahl in den Gesamtvorstand auf. Mitglied des
Gesamtvorstandes nach Absatz 1 Buchstaben d) bis g) kann nur werden, wer in der
Mitgliederversammlung zur Wahl gestanden hat. Im Fall nach Absatz 1 Buchstabe h)
beruft der Gesamtvorstand nach.
(3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes müssen einer
christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft, die Mitglied der
Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist, angehören und
in ihrer Mehrheit Glieder der Landeskirche sein. Sie sollen Ephoralvereinen
für Diakonie als Mitglieder angehören.
(4) Leitende Mitarbeiter des Diakonischen Amtes
können zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes mit beratender Stimme
hinzugezogen werden.
§ 13
Aufgaben und Arbeitsweise des
Gesamtvorstandes
(1) Der Gesamtvorstand erlässt allgemeine
Richtlinien für die Arbeit des Diakonischen Werkes und seiner Mitglieder
auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Er lässt sich zu diesem
Zweck regelmäßig vom Vorstand über die aktuelle Lage des
Diakonischen Werkes, die wirtschaftliche Situation, besondere
Arbeitsschwerpunkte sowie Entwicklungstendenzen in der Arbeit der Diakonie
unterrichten.
(2) Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den
Vorsitzenden. Dieser soll nicht in einem kirchlichen Dienstverhältnis
stehen. Der Vorsitzende wird vertreten durch den Direktor des Diakonischen
Amtes, bei dessen Verhinderung durch den Justiziar des Diakonischen
Amtes.
(3) Der Gesamtvorstand ist insbesondere zuständig
für
a) die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern,
b) die Anerkennung von Fachverbänden und
Arbeitsgemeinschaften gemäß § 9 gleich welcher
Rechtsform,
c) die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer und
die Beendigung bestehender Arbeitszweige des Diakonischen
Werkes,
d) die Bildung von Ausschüssen für bestimmte
Aufgaben,
e) die Beschlussfassung über öffentliche
Stellungnahmen des Diakonischen Werkes von grundsätzlicher Bedeutung in
Abstimmung mit dem Landeskirchenamt,
f) die Wahl des Direktors und des Justiziars des
Diakonischen Amtes nach Maßgabe des landeskirchlichen
Rechts,
g) die Beschlussfassung über den der
Mitgliederversammlung vorzulegenden Tätigkeitsbericht,
h) die Beschlussfassung über die Kassen- und
Rechnungsordnung des Diakonischen Werkes,
i) die Beschlussfassung über den jährlichen
Wirtschaftsplan, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen
ist,
j) die Bestellung des
Rechnungsprüfers,
k) die Vorlage der geprüften Jahresrechnung an die
Mitgliederversammlung zur Genehmigung,
l) die Vorbereitung der
Mitgliederversammlung,
m) die Beschlussfassung über den Verwendungszweck
von Mitteln aus Sammlungen und Kollekten,
n) die Beschlussfassung über den Erwerb, die
Belastung und die Veräußerung von Vermögenswerten, insbesondere
von bebauten oder unbebauten Grundstücken,
o) die Entscheidung über außergewöhnliche
Maßnahmen bei der Verwaltung des Vereinsvermögens,
p) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten,
die ihm vom Vorstand vorgelegt werden,
q) die Entscheidung über die Beschwerde
gemäß § 14 Abs. 4,
r) die Beschlussfassung und Entscheidung gemäß
§ 5 Abs. 2.
(4) Der Gesamtvorstand kann vom Vorstand jederzeit
Auskunft über den Bearbeitungsstand einzelner Angelegenheiten fordern und
ihm für die Erledigung zumutbare Fristen setzen. Er hat das Recht, in
Bücher, Schriften und Vermögensübersichten des Vereins sowie
andere Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Gesamtvorstand kann einzelne ihm
obliegende Aufgaben widerruflich auf den Vorstand übertragen und sich die
Entscheidungen von Angelegenheiten, für die an sich der Vorstand
zuständig ist, im Einzelfall vorbehalten.
(5) Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom
Vorsitzenden in Absprache mit dem Direktor des Diakonischen Amtes nach Bedarf,
mindestens jedoch viermal im Jahr, einberufen und von ihm geleitet. Die
Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens
zwei Wochen vor der Sitzung. Der Gesamtvorstand ist einzuberufen, wenn
mindestens fünf Mitglieder oder der Vorstand es verlangen.
(6) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(7) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des
Gesamtvorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und den Mitgliedern des
Gesamtvorstandes zuzuleiten.
§ 14
Vorstand
(1) Der Direktor und der Justiziar des Diakonischen
Amtes, ein Vertreter des Landeskirchenamtes, der Vorsitzende und drei weitere
Mitglieder des Gesamtvorstandes, die durch den Gesamtvorstand für eine
Amtszeit von vier Jahren gewählt werden, bilden den Vorstand des
Diakonischen Werkes.
(2) Der Direktor des Diakonischen Amtes führt den
Vorsitz im Vorstand. Im Verhinderungsfall wird er durch den Justiziar des
Diakonischen Amtes vertreten.
(3) Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass die
von der Mitgliederversammlung und vom Gesamtvorstand gefassten Beschlüsse
zur Tätigkeit des Diakonischen Werkes ordnungsgemäß und
vollständig verwirklicht werden.
Insbesondere obliegen ihm
a) die Vorbereitung der Sitzungen des
Gesamtvorstandes,
b) die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes
unter Einschluss des Stellenplanes und des Investitionsplanes,
c) die Bestellung des Geschäftsführers und der
Abteilungsleiter des Diakonischen Amtes unter Beachtung des landeskirchlichen
Rechts,
d) die Bestätigung der für das Diakonische Amt
aufgestellten Geschäftsordnung,
e) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten,
die ihm vom Diakonischen Amt vorgelegt werden, soweit nicht die
Zuständigkeit des Gesamtvorstandes gegeben ist,
f) die Beschlussfassung über Abmahnungen
gegenüber pflichtverletzenden Mitgliedern,
g) die Feststellung, dass die Mitgliedschaftsrechte
pflichtverletzender Mitglieder ganz oder teilweise ruhen.
(4) Gegen Maßnahmen gemäß § 14 Abs.
3 Buchstaben f) und g) steht den betroffenen Mitgliedern das Recht der
Beschwerde bei dem Gesamtvorstand zu. Gegen dessen Entscheidung kann das
Mitglied bei der Mitgliederversammlung Beschwerde erheben.
(5) Zur Führung der laufenden Geschäfte bedient
sich der Vorstand des Diakonischen Amtes.
(6) Der Direktor oder bei dessen Verhinderung der
Justiziar des Diakonischen Amtes beruft die Sitzungen des Vorstandes, die in der
Regel monatlich stattfinden, ein und leitet sie.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als
nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(8) Der Vorstand vertritt das Diakonische Werk
gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Zur gesetzlichen
Vertretung sind zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich berechtigt,
unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden
muss. Die gesetzlichen Vertreter sind im Innenverhältnis an die
Beschlüsse der Organe des Diakonischen Werkes gebunden.
§ 15
Diakonisches Amt
(1) Das Diakonische Amt, das sowohl als
Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes als auch als selbstständig
arbeitende Dienststelle des Landeskirchenamtes tätig wird, hat die
Entscheidungen des Vorstandes und des Gesamtvorstandes vorzubereiten und
auszuführen. Es nimmt alle Aufgaben des Diakonischen Werkes, soweit sie
nicht dessen Organen zugewiesen sind, in eigener Verantwortung
wahr.
(2) Das Diakonische Amt wird durch den Direktor geleitet.
Dieser bestellt im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt und mit dem Vorstand
einen leitenden Mitarbeiter des Diakonischen Amtes zu seinem
Stellvertreter.
(3) Der Direktor ist der Dienstvorgesetzte der
Mitarbeiter des Diakonischen Amtes. Er trägt die Verantwortung dafür,
dass die dem Diakonischen Amt obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß
erfüllt werden.
(4) Das Diakonische Amt gibt sich eine
Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den Vorstand bedarf. Sie
ist dem Landeskirchenamt vorzulegen.
§ 16
Vermögen und Finanzen
(1) Die Mittel, die dem Diakonischen Werk zur
Durchführung seiner Aufgaben zur Verfügung stehen, bilden sein
Vermögen. Neben den daraus entstehenden Erträgen dienen Einnahmen aus
Pflegegeldern, Entgelte für sonstige Leistungen, staatliche und kommunale
Fördermittel, freiwillige Zuwendungen Dritter, Beihilfen und
landeskirchliche Kollekten der Finanzierung der Tätigkeit des Diakonischen
Werkes.
(2) Sämtliche Finanzmittel des Diakonischen Werkes
sind ausschließlich für die Erfüllung der ihm obliegenden
Aufgaben zu verwenden und innerhalb der Jahresrechnung nachzuweisen. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Diakonischen Werkes fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(3) Die Finanzverwaltung obliegt dem Diakonischen Amt.
Für die Einnahmen und Ausgaben des Diakonischen Werkes ist jährlich
ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Beschlussfassung durch den
Gesamtvorstand und der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Das
Nähere bestimmt die Kassen- und Rechnungsordnung des Diakonischen Werkes,
die der Bestätigung durch das Landeskirchenamt bedarf.
(4) Über die Verwaltung und Bewirtschaftung des
Vermögens und der Finanzen ist vom Diakonischen Amt jährlich Rechnung
zu legen. Die Jahresrechnung wird nach der gesetzlich vorgeschriebenen
Prüfung vom Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung
zugeleitet.
(5) Die Organe des Diakonischen Werkes und das
Diakonische Amt sind dafür verantwortlich, dass das Vermögen des
Diakonischen Werkes ordnungsgemäß erhalten und verwaltet wird.
Über die Belastung oder Veräußerung von Vermögenswerten,
insbesondere von bebauten oder unbebauten Grundstücken, entscheidet der
Gesamtvorstand. Er kann diese Befugnis dem Vorstand
übertragen.
§ 17
Auflösung
(1) Die Auflösung des Diakonischen Werkes kann nur
durch eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Der
Gesamtvorstand ist vorher zu hören. Der Beschluss über die
Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder und der
Zustimmung der Landessynode.
(2) Im Falle der Auflösung, des Entzugs der
Rechtsfähigkeit sowie bei Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes
geht das Vermögen des Diakonischen Werkes auf die Landeskirche -
Sondervermögen Innere Mission - über. Es ist von der Landeskirche im
Sinne der bisherigen Zweckbestimmung zur Finanzierung der diakonischen Arbeit
innerhalb ihres Bereiches zu verwenden.
§ 18
Schluss- und
Übergangsregeln
(1) Die vorstehende Satzung vom 19. September 1990 in der
Fassung des Beschlusses vom 10. November 2000 tritt am 1. Januar 2001 in
Kraft.
(2) Unbeschadet des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens
bleibt § 9 Abs. 1 und 2 der Satzung in der Fassung vom 27. November 1998
bis zum Ablauf der Amtszeit des Gesamtvorstandes am 7. November 2001 anstelle
§ 12 Abs. 1 und 2 dieser Satzung wirksam.
Radebeul, 10. November 2000
Heiner Sandig
Vorsitzender des
Gesamtvorstandes
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