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2.6 DIAKONIE

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<2_6> Neufassung der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V.
Vom 10. November 2000 (ABl. 2001 A 79)

§ 7 Abs. 5 geändert durch Beschluss zur Änderung der Satzung des Diakonischen Werkes ... vom 28.11.2002 (ABl. 2003 A 123).

Reg.-Nr. 21101 / 1943
Nachstehend wird die von der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens am 10. November 2000 mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossene Neufassung der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V. bekannt gemacht.
Die Neufassung tritt an die Stelle der Satzung vom 19. September 1990 in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 20. Februar 1991, 30. Mai 1997, 7. November 1997 und 27. November 1998.

Das nach § 8 Abs. 3 des Diakoniegesetzes vom 22. März 1991 (ABl. S. A 20) erforderliche Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt ist vor der Beschlussfassung hergestellt worden. Die Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Meißen ist am 16. Februar 2001 erfolgt.

Dresden, am 19. März 2001

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Satzung des Diakonischen Werkes der Ev.-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V.
Vom 19. September 1990
in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 10. November 2000

Präambel
I
Die Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Sie ist Zeugnis durch Wort und Tat von Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus. Diakonie ist um das Wohl und Heil der Menschen bemüht, insbesondere dort, wo Menschen in Not- und Konfliktsituationen geraten sind. Sie gewährt Hilfe und Beratung und richtet ihr Mühen darauf, die Ursachen von Not aufzudecken und zu beheben oder zu lindern.
Das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V. ist seinem ihm von der Landeskirche erteilten Auftrag verpflichtet. Es setzt die Tätigkeit der Inneren Mission und des Hilfswerkes fort.

II
(1) Das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V. ist Rechtsnachfolger der Vereinigung Innere Mission der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und des Hilfswerkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.
(2) Auf dem Hintergrund der sich in Sachsen und darüber hinaus vollziehenden gesellschaftlichen Veränderungen und der Vereinigung der beiden deutschen Staaten ergibt sich die Notwendigkeit, die rechtlichen, strukturellen und organisatorischen Grundlagen diakonischer Arbeit neu zu ordnen. Auf Grund dessen haben die zuständigen Organe des Diakonischen Werkes und der in Absatz 1 bezeichneten Träger die nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V.". Er ist rechtsfähig.
(2) Der Verein - im Folgenden Diakonisches Werk genannt - hat seinen Sitz in Radebeul und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Dresden eingetragen.
(3) Das Diakonische Werk ist Rechtsnachfolger der Vereinigung Innere Mission der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, deren Rechtsfähigkeit sich auf ihren früheren Status als Genossenschaft alten sächsischen Rechts und die Urkunde des Rates des Bezirkes Dresden vom 5. Mai 1976 gründet.
(4) Das Diakonische Werk führt als Zeichen das Kronenkreuz.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zuordnung zur Landeskirche
(1) Das Diakonische Werk nimmt gemäß § 8 Abs. 1 und 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1989 (ABl. 1990 S. A 5) in Verbindung mit § 8 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 22. März 1991 (ABl. S. A 20) als Werk der Landeskirche diakonische Aufgaben wahr. Es sorgt auf geeignete Weise dafür, dass diakonische Arbeit in kirchlicher Verantwortung geschieht. Das Diakonische Werk regt diakonische Arbeit der Kirchgemeinden und Kirchenbezirke an und fördert diese.
(2) Das Mitarbeitervertretungsrecht und das Datenschutzrecht der Landeskirche sowie die Grundsätze des landeskirchlichen Rechts zur Regelung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse gelten unmittelbar für das Diakonische Werk und die ihm angeschlossenen Werke, Einrichtungen, Verbände und sonstigen Dienste.
(3) Auf der Grundlage des Landeskirchlichen Mitarbeitergesetzes (LMG) in der Fassung vom 26. März 1991 und des § 16 Buchstabe a) der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung vom 29. November 1978 obliegt es einer unabhängigen paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V., Arbeitsrechtsregelungen im Bereich des Diakonischen Werkes zu beschließen. Das Nähere bestimmt das Ergänzungsgesetz zum Landeskirchlichen Mitarbeitergesetz vom 20. November 1997.
(4) Das Diakonische Werk ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(5) Das Diakonische Werk ist anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen und bildet mit den anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen die Liga der Freien Wohlfahrtspflege.

§ 3
Aufgaben
(1) Das Diakonische Werk ist mit allen zu ihm gehörenden Werken, Einrichtungen, Verbänden und sonstigen Diensten Bestandteil und Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens mit eigener Rechtsfähigkeit. Es nimmt durch seine Organe und das Diakonische Amt folgende Aufgaben wahr:
a) Beratung ihm zugehörender Werke, Einrichtungen, Verbände und sonstiger Dienste,
b) Koordinierung von Planungen und Tätigkeiten der Mitglieder,
c) Zusammenführung übergreifender Aufgaben in Wahrnehmung diakonischer Verantwortung,
d) Vertretung diakonischer Interessen gegenüber kirchlichen, staatlichen, kommunalen und anderen Stellen,
e) Planung und Förderung übergemeindlicher Aufgaben der Diakonie,
f) besondere Hilfe im Einzelfall,
g) Beratung und Förderung der Mitglieder in Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung,
h) Darstellung und Förderung diakonischer Anliegen in der Öffentlichkeit durch zweckmäßige Formen und Methoden einer zeitgemäßen Medien- und Öffentlichkeitsarbeit,
i) Beratung der Landeskirche in diakonischen Angelegenheiten,
j) Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Dienststellen sowie den anderen Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege.
(2) Soweit es nötig oder zweckmäßig ist, kann das Diakonische Werk Träger von Einrichtungen sein, rechtlich selbstständige Träger diakonischen Handelns, gleich welcher Rechtsform, errichten oder sich an solchen beteiligen.
(3) Das Diakonische Werk führt die ihm von der Landeskirche übertragenen Ausbildungsaufgaben durch.
(4) Das Diakonische Werk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(5) Das Diakonische Werk ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Diakonischen Werkes sind im Bereich der Landeskirche bzw. im Freistaat Sachsen tätige und zu ihr gehörende Werke, Einrichtungen, Stadtmissionen, Verbände und sonstige diakonische Dienste, die diese Satzung anerkennen.
Sie können Mitglieder werden, wenn
a) sie diakonische Aufgaben erfüllen,
b) ihre Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar kirchlichen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen gewidmet ist,
c) die Mitglieder ihres Vorstandes oder des sonst leitenden Organs einer christlichen Kirche angehören und
d) gewährleistet ist, dass das Vermögen des Mitgliedes bei Beendigung der Tätigkeit einem kirchlichen Träger zufällt oder übertragen wird.
(2) Diakoniewerke und Diakonieverbände anderer evangelischer Landeskirchen können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie Träger rechtlich unselbstständiger diakonischer Einrichtungen im Bereich der Landeskirche sind.
(3) Unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen können auch Diakoniewerke und -verbände anderer christlicher Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bereich der Landeskirche, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehören, Mitglieder des Diakonischen Werkes werden.
(4) Mitglieder des Diakonischen Werkes sind ebenso die Ephoralvereine für Diakonie in den jeweiligen Kirchenbezirken der Landeskirche. Sie tragen die Bezeichnung "Diakonisches Werk im Kirchenbezirk ... e. V.". Mitglieder in Ephoralvereinen sind in der Regel natürliche Personen. Ephoralvereine können Träger diakonischer Einrichtungen im Kirchenbezirk sein. Die Bildung von Ephoralvereinen erfolgt auf der Grundlage der dieser Satzung als Anlage beigefügten Mustersatzung.
(5) Facharbeitsgemeinschaften und Fachverbände gemäß § 9 sind Mitglieder des Diakonischen Werkes, soweit sie durch den Gesamtvorstand anerkannt wurden.
(6) Kirchgemeinden können Mitglieder des Diakonischen Werkes werden, soweit sie Träger von diakonischen Einrichtungen sind.
(7) Die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit der Mitglieder bleibt unberührt.

§ 5
Gastmitgliedschaft
(1) Träger von Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Diakonischen Werk gemäß § 4 Abs. 1 noch nicht vollständig erfüllen, jedoch bestrebt sind, ihre Tätigkeit im Sinne evangelischer Diakonie auszuüben, können dem Diakonischen Werk für höchstens drei Jahre als Gastmitglieder angehören.
(2) Die Entscheidung über die Begründung und Dauer der Gastmitgliedschaft trifft der Gesamtvorstand. Für die Begründung dieses besonderen Mitgliedschaftsverhältnisses kann er im Einzelfall Bedingungen festsetzen, die darauf zielen, die Durchführung der Arbeit im Sinne evangelischer Diakonie zu gewährleisten. Wird die Gastmitgliedschaft nicht bis zu dem vom Gesamtvorstand bestimmten Zeitpunkt in ein Mitgliedschaftsverhältnis überführt, so erlischt sie.
(3) Gastmitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
(4) Gastmitglieder leisten Mitgliedsbeiträge in Höhe der für die Mitglieder des Diakonischen Werkes geltenden Beiträge. Gastmitglieder können die für alle Mitglieder des Diakonischen Werkes angebotenen Beratungsleistungen in Anspruch nehmen. Eine finanzielle Förderung durch das Diakonische Werk ist jedoch ausgeschlossen.
(5) Das Führen des Kronenkreuzes bleibt den Mitgliedern gemäß § 4 vorbehalten.

§ 6
Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Gesamtvorstand zu richten, der in der darauf folgenden Sitzung darüber entscheidet. Gegen die Ablehnung des Antrages kann der Antragsteller Beschwerde bei der Mitgliederversammlung erheben, die darüber abschließend entscheidet.
(2) Der Austritt aus dem Diakonischen Werk kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes obliegt dem Gesamtvorstand. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder wiederholt die ihm obliegenden Pflichten verletzt oder in grober Weise dem Ansehen des Diakonischen Werkes schweren Schaden zugefügt hat. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes kann das Mitglied bei der Mitgliederversammlung Beschwerde erheben.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder genießen die sich aus der Mitgliedschaft ergebende Förderung, Beratung und Unterstützung ihrer Tätigkeit durch das Diakonische Werk.
(2) Sie sind berechtigt, ihre satzungsgemäßen Befugnisse auszuüben und sich als Mitglieder des Diakonischen Werkes zu bezeichnen. Sie führen als Zeichen das Kronenkreuz.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Tätigkeit auf der Grundlage der vom Diakonischen Werk beschlossenen Leitlinien und Grundsatzbestimmungen durchzuführen.
(4) Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festzulegenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten und die Durchführung von Sammlungen und Kollekten zugunsten des Diakonischen Werkes in geeigneter Weise zu unterstützen. Facharbeitsgemeinschaften und Fachverbände gemäß § 9 sind von der Pflicht zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge entbunden, soweit sie keine rechtsfähigen juristischen Personen sind.
(5) Die Mitglieder sind weiterhin verpflichtet,
a) die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden,
b) die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk und die Förderung der satzungsgemäßen Zwecke, Aufgaben und Ziele desselben in ihrer Satzung festzulegen,
c) in ihre leitenden Organe solche Personen zu berufen, die bereit und fähig sind, ihre Leitungstätigkeit im Sinne kirchlicher Diakonie wahrzunehmen und die der Landeskirche oder anderenfalls einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist,
d) die personelle Zusammensetzung ihrer Leitungsorgane und ihrer Geschäftsführung sowie Veränderungen dem Diakonischen Werk mitzuteilen,
e) Satzungsänderungen, die das Verhältnis des Mitgliedes zum Diakonischen Werk berühren, nur im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk vorzunehmen,
f) den jährlichen Jahresabschluss durch den zugelassenen Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen vereidigten Buchprüfer oder eine andere gleichwertige Prüfungsstelle prüfen und testieren zu lassen und den darüber ausgefertigten Prüfungsbericht, der die Bilanz, die Gewinn– und Verlustrechnung und ggf. den Lagebericht enthalten muss, dem Diakonischen Amt zuzuleiten,
g) soweit sie mindestens 100 Mitarbeiter beschäftigen (ohne Rücksicht auf Vollzeit- und Teilzeitkräfte), die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Maßgabe einer durch das Diakonische Amt erlassenen Richtlinie gesondert prüfen zu lassen und dem Diakonischen Amt darüber zusammen mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu berichten,
h) auf Anforderung dem Diakonischen Amt statistische Angaben über ihre Tätigkeit zu übermitteln,
i) in den für sie zuständigen Arbeitsgemeinschaften diakonischer Träger in den Kirchenbezirken und Landkreisen gemäß § 8 mitzuwirken.
Die vorerwähnten Pflichten sind auf die juristischen Mitglieder, gleich welcher Rechtsform, und auf die von den Mitgliedern ausgegliederten oder ausgegründeten Einrichtungen, soweit diese im Sinne von § 4 Abs. 1 Buchstaben a) bis d) diakonische Aufgaben erfüllen, zu übertragen.
(6) In begründeten Fällen kann der Gesamtvorstand Ausnahmen von Absatz 5 Buchstabe a) bewilligen.
(7) Für rechtlich selbstständige und überregional tätige Werke und Körperschaften, wie zum Beispiel Freikirchen, Orden und geistliche Genossenschaften, die diakonische Einrichtungen im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V. unterhalten, können im Einzelfall und auf deren Antrag durch den Gesamtvorstand Ausnahmen von den Mitgliedspflichten gemäß Absatz 5 bewilligt werden.

§ 8
Arbeitsgemeinschaften diakonischer Träger
(1) Mitglieder nach § 4 bzw. deren unselbstständige und selbstständige Einrichtungen, diakonisch-missionarische Dienste und Werke bilden ungeachtet des Sitzes ihres Trägers und ihrer Rechtsform Arbeitsgemeinschaften, deren Tätigkeit sich auf den jeweiligen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt bezieht.
(2) Arbeitsgemeinschaften können auch auf der Ebene von Kirchenbezirken oder kirchenbezirksübergreifend gebildet werden. Näheres hierzu regelt die durch das Diakonische Werk erlassene Mustersatzung.
(3) Den Arbeitsgemeinschaften können auch Gastmitglieder gemäß § 5 beitreten.

§ 9
Facharbeitsgemeinschaften und Fachverbände
(1) In Facharbeitsgemeinschaften und Fachverbänden schließen sich Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Einrichtungen und Werke nach fachlichen Gesichtspunkten zusammen. Dem Zusammenschluss können auch Gastmitglieder gemäß § 5 beitreten.
(2) Facharbeitsgemeinschaften und Fachverbände fördern die fachliche Tätigkeit und den Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder und beraten das Diakonische Werk in ausgewählten Fragen. Dies geschieht insbesondere durch die Abgabe von Arbeitsempfehlungen.
(3) Für die Tätigkeit und die Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk gelten die dafür zutreffenden Rahmenbestimmungen.

§ 10
Organe
Organe des Diakonischen Werkes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand und
c) der Vorstand.

§ 11
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Diakonischen Werkes.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
(3) Zu den Mitgliederversammlungen ist der Landesbischof einzuladen. Er ist mit seinen Ausführungen jederzeit zu hören.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Bestimmung der Leitlinien und Grundsätze der Tätigkeit des Diakonischen Werkes und seiner Mitglieder,
b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Gesamtvorstandes,
c) die Bestätigung des Wirtschaftsplanes, die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Gesamtvorstandes,
d) die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes gemäß § 12 Abs. 1 Buchstaben d bis g,
e) die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages,
f) Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über die Auflösung des Diakonischen Werkes,
g) Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 1 und 3,
h) sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Gesamtvorstand vorgelegt werden.
(5) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen des Einvernehmens mit dem Landeskirchenamt.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Gesamtvorstandes jährlich einberufen und geleitet. Soweit es erforderlich ist, kann der Vorsitzende die Mitgliederversammlung zu außerordentlichen Beratungen einberufen. Sie ist ferner von ihm einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist rechtzeitig einberufen, wenn sie wenigstens vier Wochen vor Beginn den Mitgliedern schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung bekannt gegeben worden ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Gesamtvorstandes und dem Vertreter eines Mitgliedes des Diakonischen Werkes zu unterzeichnen ist.

§ 12
Gesamtvorstand
(1) Dem Gesamtvorstand gehören an:
a) der Direktor und der Justiziar des Diakonischen Amtes, die sich bei Verhinderung vertreten lassen können,
b) zwei Vertreter des Landeskirchenamtes,
c) zwei Mitglieder der Landessynode,
d) einer der Direktoren der Stadtmissionen, der von diesen vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt wird,
e) der Vorstandsvorsitzende eines Ephoralvereins für Diakonie, der auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt wird,
f) ein Vertreter von zum Diakonischen Werk gehörenden Diakoniewerken und -verbänden gemäß § 4 Abs. 3, der von diesen bestimmt und durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt wird,
g) sieben Mitglieder, die durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt werden,
h) drei Mitglieder, die vom Gesamtvorstand berufen werden, durch die Berufungen soll nach Möglichkeit die Vielgestaltigkeit diakonischer Arbeit zum Ausdruck kommen.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben c) bis h) beträgt vier Jahre. Sie beginnt jeweils mit dem Zeitpunkt der Wahl gemäß Absatz 1 Buchstaben d) bis g). Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Gesamtvorstand aus, so ist von der zuständigen Stelle nach Absatz 1 Buchstaben a) bis c) ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit zu bestimmen. In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben d) bis g) rückt der nicht gewählte Kandidat mit der nächst höchsten Stimmzahl in den Gesamtvorstand auf. Mitglied des Gesamtvorstandes nach Absatz 1 Buchstaben d) bis g) kann nur werden, wer in der Mitgliederversammlung zur Wahl gestanden hat. Im Fall nach Absatz 1 Buchstabe h) beruft der Gesamtvorstand nach.
(3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes müssen einer christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist, angehören und in ihrer Mehrheit Glieder der Landeskirche sein. Sie sollen Ephoralvereinen für Diakonie als Mitglieder angehören.
(4) Leitende Mitarbeiter des Diakonischen Amtes können zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

§ 13
Aufgaben und Arbeitsweise des Gesamtvorstandes
(1) Der Gesamtvorstand erlässt allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Diakonischen Werkes und seiner Mitglieder auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Er lässt sich zu diesem Zweck regelmäßig vom Vorstand über die aktuelle Lage des Diakonischen Werkes, die wirtschaftliche Situation, besondere Arbeitsschwerpunkte sowie Entwicklungstendenzen in der Arbeit der Diakonie unterrichten.
(2) Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Dieser soll nicht in einem kirchlichen Dienstverhältnis stehen. Der Vorsitzende wird vertreten durch den Direktor des Diakonischen Amtes, bei dessen Verhinderung durch den Justiziar des Diakonischen Amtes.
(3) Der Gesamtvorstand ist insbesondere zuständig für
a) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
b) die Anerkennung von Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften gemäß § 9 gleich welcher Rechtsform,
c) die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer und die Beendigung bestehender Arbeitszweige des Diakonischen Werkes,
d) die Bildung von Ausschüssen für bestimmte Aufgaben,
e) die Beschlussfassung über öffentliche Stellungnahmen des Diakonischen Werkes von grundsätzlicher Bedeutung in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt,
f) die Wahl des Direktors und des Justiziars des Diakonischen Amtes nach Maßgabe des landeskirchlichen Rechts,
g) die Beschlussfassung über den der Mitgliederversammlung vorzulegenden Tätigkeitsbericht,
h) die Beschlussfassung über die Kassen- und Rechnungsordnung des Diakonischen Werkes,
i) die Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist,
j) die Bestellung des Rechnungsprüfers,
k) die Vorlage der geprüften Jahresrechnung an die Mitgliederversammlung zur Genehmigung,
l) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
m) die Beschlussfassung über den Verwendungszweck von Mitteln aus Sammlungen und Kollekten,
n) die Beschlussfassung über den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Vermögenswerten, insbesondere von bebauten oder unbebauten Grundstücken,
o) die Entscheidung über außergewöhnliche Maßnahmen bei der Verwaltung des Vereinsvermögens,
p) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand vorgelegt werden,
q) die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 4,
r) die Beschlussfassung und Entscheidung gemäß § 5 Abs. 2.
(4) Der Gesamtvorstand kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über den Bearbeitungsstand einzelner Angelegenheiten fordern und ihm für die Erledigung zumutbare Fristen setzen. Er hat das Recht, in Bücher, Schriften und Vermögensübersichten des Vereins sowie andere Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Gesamtvorstand kann einzelne ihm obliegende Aufgaben widerruflich auf den Vorstand übertragen und sich die Entscheidungen von Angelegenheiten, für die an sich der Vorstand zuständig ist, im Einzelfall vorbehalten.
(5) Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom Vorsitzenden in Absprache mit dem Direktor des Diakonischen Amtes nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, einberufen und von ihm geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung. Der Gesamtvorstand ist einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder oder der Vorstand es verlangen.
(6) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(7) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und den Mitgliedern des Gesamtvorstandes zuzuleiten.

§ 14
Vorstand
(1) Der Direktor und der Justiziar des Diakonischen Amtes, ein Vertreter des Landeskirchenamtes, der Vorsitzende und drei weitere Mitglieder des Gesamtvorstandes, die durch den Gesamtvorstand für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden, bilden den Vorstand des Diakonischen Werkes.
(2) Der Direktor des Diakonischen Amtes führt den Vorsitz im Vorstand. Im Verhinderungsfall wird er durch den Justiziar des Diakonischen Amtes vertreten.
(3) Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass die von der Mitgliederversammlung und vom Gesamtvorstand gefassten Beschlüsse zur Tätigkeit des Diakonischen Werkes ordnungsgemäß und vollständig verwirklicht werden.
Insbesondere obliegen ihm
a) die Vorbereitung der Sitzungen des Gesamtvorstandes,
b) die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes unter Einschluss des Stellenplanes und des Investitionsplanes,
c) die Bestellung des Geschäftsführers und der Abteilungsleiter des Diakonischen Amtes unter Beachtung des landeskirchlichen Rechts,
d) die Bestätigung der für das Diakonische Amt aufgestellten Geschäftsordnung,
e) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die ihm vom Diakonischen Amt vorgelegt werden, soweit nicht die Zuständigkeit des Gesamtvorstandes gegeben ist,
f) die Beschlussfassung über Abmahnungen gegenüber pflichtverletzenden Mitgliedern,
g) die Feststellung, dass die Mitgliedschaftsrechte pflichtverletzender Mitglieder ganz oder teilweise ruhen.
(4) Gegen Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 3 Buchstaben f) und g) steht den betroffenen Mitgliedern das Recht der Beschwerde bei dem Gesamtvorstand zu. Gegen dessen Entscheidung kann das Mitglied bei der Mitgliederversammlung Beschwerde erheben.
(5) Zur Führung der laufenden Geschäfte bedient sich der Vorstand des Diakonischen Amtes.
(6) Der Direktor oder bei dessen Verhinderung der Justiziar des Diakonischen Amtes beruft die Sitzungen des Vorstandes, die in der Regel monatlich stattfinden, ein und leitet sie.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Der Vorstand vertritt das Diakonische Werk gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Zur gesetzlichen Vertretung sind zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich berechtigt, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss. Die gesetzlichen Vertreter sind im Innenverhältnis an die Beschlüsse der Organe des Diakonischen Werkes gebunden.

§ 15
Diakonisches Amt
(1) Das Diakonische Amt, das sowohl als Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes als auch als selbstständig arbeitende Dienststelle des Landeskirchenamtes tätig wird, hat die Entscheidungen des Vorstandes und des Gesamtvorstandes vorzubereiten und auszuführen. Es nimmt alle Aufgaben des Diakonischen Werkes, soweit sie nicht dessen Organen zugewiesen sind, in eigener Verantwortung wahr.
(2) Das Diakonische Amt wird durch den Direktor geleitet. Dieser bestellt im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt und mit dem Vorstand einen leitenden Mitarbeiter des Diakonischen Amtes zu seinem Stellvertreter.
(3) Der Direktor ist der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiter des Diakonischen Amtes. Er trägt die Verantwortung dafür, dass die dem Diakonischen Amt obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden.
(4) Das Diakonische Amt gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch den Vorstand bedarf. Sie ist dem Landeskirchenamt vorzulegen.

§ 16
Vermögen und Finanzen
(1) Die Mittel, die dem Diakonischen Werk zur Durchführung seiner Aufgaben zur Verfügung stehen, bilden sein Vermögen. Neben den daraus entstehenden Erträgen dienen Einnahmen aus Pflegegeldern, Entgelte für sonstige Leistungen, staatliche und kommunale Fördermittel, freiwillige Zuwendungen Dritter, Beihilfen und landeskirchliche Kollekten der Finanzierung der Tätigkeit des Diakonischen Werkes.
(2) Sämtliche Finanzmittel des Diakonischen Werkes sind ausschließlich für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben zu verwenden und innerhalb der Jahresrechnung nachzuweisen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Diakonischen Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Finanzverwaltung obliegt dem Diakonischen Amt. Für die Einnahmen und Ausgaben des Diakonischen Werkes ist jährlich ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand und der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Das Nähere bestimmt die Kassen- und Rechnungsordnung des Diakonischen Werkes, die der Bestätigung durch das Landeskirchenamt bedarf.
(4) Über die Verwaltung und Bewirtschaftung des Vermögens und der Finanzen ist vom Diakonischen Amt jährlich Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung wird nach der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung vom Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung zugeleitet.
(5) Die Organe des Diakonischen Werkes und das Diakonische Amt sind dafür verantwortlich, dass das Vermögen des Diakonischen Werkes ordnungsgemäß erhalten und verwaltet wird. Über die Belastung oder Veräußerung von Vermögenswerten, insbesondere von bebauten oder unbebauten Grundstücken, entscheidet der Gesamtvorstand. Er kann diese Befugnis dem Vorstand übertragen.

§ 17
Auflösung
(1) Die Auflösung des Diakonischen Werkes kann nur durch eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Der Gesamtvorstand ist vorher zu hören. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder und der Zustimmung der Landessynode.
(2) Im Falle der Auflösung, des Entzugs der Rechtsfähigkeit sowie bei Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes geht das Vermögen des Diakonischen Werkes auf die Landeskirche - Sondervermögen Innere Mission - über. Es ist von der Landeskirche im Sinne der bisherigen Zweckbestimmung zur Finanzierung der diakonischen Arbeit innerhalb ihres Bereiches zu verwenden.

§ 18
Schluss- und Übergangsregeln
(1) Die vorstehende Satzung vom 19. September 1990 in der Fassung des Beschlusses vom 10. November 2000 tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
(2) Unbeschadet des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens bleibt § 9 Abs. 1 und 2 der Satzung in der Fassung vom 27. November 1998 bis zum Ablauf der Amtszeit des Gesamtvorstandes am 7. November 2001 anstelle § 12 Abs. 1 und 2 dieser Satzung wirksam.

Radebeul, 10. November 2000

Heiner Sandig
Vorsitzender des Gesamtvorstandes


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