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2.9 BIBLIOTHEKEN UND ARCHIVE,
KIRCHENBÜCHER, AMTSBLATT DER EvLKS
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (25.01.2005, CC)
Vom 18. Dezember 1999 (ABl. EKD 2000, S. 1)
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat die
folgende Richtlinie gemäß Art. 9 Buchstabe f der Grundordnung
erlassen:
§ 1
Aufgaben der Bibliothek
Die Bibliothek hat teil an der Erfüllung des kirchlichen
Auftrags. Sie ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Forschung und
Lehre. Sie vermittelt Informationen und unterstützt die kirchliche
Öffentlichkeitsarbeit. Hauptgebiete sind die Theologie, kirchliches Recht
und Landeskunde <Fußnote> .
<Fußnote:> § 1 ist an die
Gegebenheiten und Bestände der jeweiligen Bibliothek anzupassen
§ 2
Zulassung zur Benutzung <Fußnote 1>
Zur Benutzung der Bibliothek sind alle Personen nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen. Mit der Benutzung der
Bibliothek werden diese Bestimmungen anerkannt <Fußnote 2>
.
<Fußnote 1:> Für
Präsenzbibliotheken der kirchlichen Dienststellen und
Ausbildungsstätten sowie für Fach – und Institutsbibliotheken
können einschränkende Bestimmungen erforderlich sein.
<Fußnote 2:> Satz 2 kann entfallen, wenn
ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet
wird.
§ 3
Zulassung zur Entleihung
(1) Der Zulassung bedarf, wer
1. Medien der Bibliothek innerhalb und außerhalb ihrer
Räume benutzen will,
2. die Vermittlung von Medien anderer Bibliotheken
wünscht.
(2) Die Benutzenden haben sich auf Verlangen auszuweisen
<Fußnote> . Bei Studierenden ist neben dem derzeitigen
Wohnsitz die Heimatadresse anzugeben.
(3) Zugelassene Benutzer und Benutzerinnen erhalten einen
Benutzerausweis, der bei jeder Entleihung vorzulegen ist. Die Bibliothek kann
die Zulassung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
(4) Die Bibliothek ist berechtigt, für interne Zwecke die
im Zulassungsantrag und in den Entleihformularen enthaltenen personenbezogenen
Daten eines Benutzers oder einer Benutzerin in konventioneller und
automatisierter Form zu speichern. Das Einverständnis der betroffenen
Person hierzu ist Voraussetzung für die Zulassung.
<Fußnote:> Besonderheiten sind bei
minderjährigen Benutzern zu beachten.
§ 4
Gebühren, Auslagen, Leistungsentgelte
(1) Die Benutzung der Bibliothek ist
gebührenfrei.
(2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und
Serviceangeboten, der Anfertigung von Reproduktionen und für amtliche
Bestätigungen können Gebühren erhoben werden. Das Nähere und
die Höhe des jeweils geltenden Gebührensatzes wird vom Träger der
Bibliothek festgelegt und durch Aushang bekannt gegeben.
(3) Aufwendungen der Bibliothek für Sonderleistungen
(Wertversicherungen, Eilsendungen u. Ä.) sind von den Benutzenden zu
erstatten. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind empfangende Bibliotheken im
Leihverkehr, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
§ 5
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang
oder durch Veröffentlichung in geeigneten Publikationsorganen bekannt
gegeben.
§ 6
Allgemeine Pflichten und Haftung der
Benutzenden
(1) Die Benutzenden sind verpflichtet, den Bestimmungen der
Benutzungsordnung und den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. Sie
sind verpflichtet, den Inhalt von Mappen, Taschen und ähnlichen
Behältnissen auf Anforderung beim Verlassen der Bibliotheksräume
vorzuzeigen. Sie haften für Schäden und Nachteile, die der Bibliothek
aus einer Zuwiderhandlung gegen diese Pflichten entstehen.
(2) Die Benutzenden haben das Bibliotheksgut und alle
Einrichtungsgegenstände sorgfältig zu behandeln. Insbesondere sind
Eintragungen, Unterstreichungen, Durchpausen und sonstige Veränderungen am
Bibliotheksgut untersagt. Sind Schäden an historischen Beständen durch
Kopieren zu befürchten, ist die Fertigung von Fotokopien nicht gestattet.
Den Katalogen dürfen keine Zettel entnommen werden; Änderungen
innerhalb der Ordnung und Korrekturen sind untersagt.
(3) Die Benutzenden haben den Zustand des ihnen
ausgehändigten Bibliotheksgutes beim Empfang zu prüfen und etwa
vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. Anderenfalls wird
angenommen, dass sie das Bibliotheksgut in einwandfreiem Zustand erhalten
haben.
(4) Für Schäden an und Verlust von Bibliotheksgut
haften die Benutzenden; sie haben in angemessener Frist vollwertigen Ersatz zu
leisten.
(5) Entliehenes Bibliotheksgut darf nicht an Dritte
weitergegeben werden.
(6) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Sein
Verlust ist der Bibliothek unverzüglich zu melden. Änderungen des
Namens oder der Anschrift sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Die
zugelassenen Benutzer und Benutzerinnen haften der Bibliothek für
Schäden, die ihr durch missbräuchliche Verwendung des
Benutzerausweises durch Dritte entstehen.
(7) Die Benutzenden haben dafür zu sorgen, dass auch im
Falle ihrer persönlichen Verhinderung entliehenes Bibliotheksgut
fristgerecht zurückgegeben wird.
(8) Personen, in deren Wohnungen ansteckende Krankheiten
auftreten, dürfen die Bibliothek in der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht
benutzen.
(9) In den nicht als Kommunikationsbereiche ausgewiesenen
Räumen der Bibliothek ist Ruhe zu bewahren. Rauchen, Essen und Trinken ist
nicht gestattet. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
(10) Mäntel und ähnliche Bekleidungsstücke,
Taschen, Mappen usw. sowie Schirme und andere größere
Gegenstände sind in dafür vorgesehene Schränke
<Fußnote> einzuschließen.
<Fußnote:> Ist auf die Örtlichen
Gegebenheiten abzustellen.
§ 7
Haftung der Bibliothek
Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die bei der
Benutzung entstehen; sie haftet insbesondere nicht für abhanden gekommenes
Geld und Wertsachen.
§ 8
Benutzung außerhalb der
Bibliotheksräume
(1) In der Bibliothek vorhandene Medien können in der
Regel zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entliehen werden. Ausgenommen
hiervon sind insbesondere
1. Drucke von besonderem Wert oder Alter sowie Drucke in
schlechtem Erhaltungszustand,
2. Tafelwerke, Karten, Großformate und
Zeitungsbände,
3. maschinenschriftliche Veröffentlichungen,
4. Mikroformen,
5. Loseblattausgaben, Loseblattsammlungen und
Lieferungswerke,
6. Bestände des Lesesaals und sonstiger
Handbibliotheken,
7. als Präsenzbestand gekennzeichnete Medien.
Diese Medien dürfen nur in den dafür vorgesehenen
Räumen der Bibliothek benutzt werden. Ausnahmen in besonderen Fällen
bedürfen der Genehmigung.
(2) Zeitschriften werden nur für die hausinterne
Benutzung kurzfristig ausgeliehen.
(3) Die Bibliothek kann die Anzahl der einem Benutzer oder
einer Benutzerin gleichzeitig überlassenen Medien
beschränken.
(4) Häufig verlangte Medien und von der Bibliothek
zusammengestellte Apparate können vorübergehend von der Ausleihe
ausgenommen werden. Sie stehen solange im Lesesaal zur allgemeinen Benutzung
bereit.
(5) Die Bibliothek kann die Benutzung aus wichtigem Grund
beschränken oder untersagen.
§ 9
Bestellung
(1) Wer Medien entleihen oder im Lesesaal benutzen will, hat
einen Bestellschein auszufüllen. Die Bibliothek hält Bestellformulare
bereit.
(2) Im Rahmen der automatisierten Ausleihe bedienen sich die
Benutzenden der hierfür vorgesehenen technischen Einrichtungen. Ist die
automatische Verbuchung nicht möglich, so ist für jedes Medium, bei
mehrbändigen Werken für jeden Band, ein vorgedruckter Bestellschein
vollständig mit genauen bibliographischen Angaben auszufüllen und
eigenhändig zu unterschreiben. Soweit sich die Signaturen in einem
Publikumskatalog feststellen lassen, sind die Bestellungen von den Benutzenden
selbst zu signieren. Unvollständig, unrichtig oder unleserlich
ausgefüllte Bestellscheine kann die Bibliothek unerledigt
zurückgeben.
(3) Medien in Freihandaufstellungen sind frei zugänglich
und werden in der Regel von den Benutzenden selbst herausgesucht. Für die
Entleihung gilt § 8.
(4) Auswärtige Benutzer und Benutzerinnen können
schriftliche Bestellungen aufgeben. Fernmündliche Bestellungen werden nur
dann ausgeführt, wenn präzise bibliographische Angaben
vorliegen.
§ 10
Medienausgabe
(1) Benutzer und Benutzerinnen sollen in der Regel unter
Vorlage des Benutzerausweises die Medien persönlich in Empfang nehmen. Die
Bibliothek ist nicht verpflichtet, jedem, der den Benutzerausweis eines anderen
vorlegt, Medien auszuhändigen.
(2) Im Rahmen der automatisierten Ausleihe ist beim
Bestellvorgang mit dem Eingeben oder dem automatischen Einlesen der
Benutzernummer und der Eingabe der Signatur oder entsprechender Verbuchungsdaten
der oder die Inhabende des Benutzerausweises als Benutzer oder Benutzerin
belastet.
(3) Der Bestellschein wird mit der Datierung und
Gegenzeichnung des Bibliothekspersonals oder des Bestellers oder der Bestellerin
zum Leihschein.
(4) Bei der Rückgabe des Mediums wird durch Löschen
des Verleihvermerks in der Datei bzw. durch Aushändigung oder Vernichtung
des Leihscheines der Benutzer oder die Benutzerin entlastet.
(5) Über Medien, die innerhalb einer Woche nicht abgeholt
werden, verfügt die Bibliothek anderweitig oder stellt sie in die
Bestände zurück.
§ 11
Versand von Medien
(1) Die Bibliothek verschickt Medien auf dem Postwege nur auf
ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten auswärtiger Personen. Die
Bibliothek ist nicht zum Versand verpflichtet. Der Versand kann an Auflagen und
Bedingungen geknüpft werden.
(2) Die Kosten der Rücksendung trägt die
auswärtige Person. Sie hat die Medien sorgfältig verpackt unter den
gleichen Versandbedingungen, unter denen sie die Sendung erhielt, auf ihre
Gefahr der Bibliothek wieder zuzuleiten.
§ 12
Leihfrist
(1) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Unter
bestimmten Bedingungen und für bestimmte Medien kann die Bibliothek eine
kürzere Leihfrist festsetzen.
(2) Die Bibliothek kann das entliehene Medium auch vor Ablauf
der Leihfrist zurückfordern, wenn dienstliche Gründe die
Rückforderung notwendig machen.
(3) Die Leihfrist kann verlängert werden, sofern das
Medium nicht von anderer Seite benötigt wird und die Benutzenden ihren
Verpflichtungen der Bibliothek gegenüber nachgekommen sind. Im Falle von
Vorbestellungen durch Dritte kann das Medium vor Ablauf der verlängerten
Leihfrist zurückgefordert werden.
(4) Die Leihfrist wird nur für die Dauer von jeweils vier
Wochen verlängert. Bei einer dritten Verlängerung ist die Vorlage des
Mediums erforderlich.
§ 13
Mahnung
(1) Ist die Leihfrist überschritten, so wird schriftlich
an die Rückgabe gemahnt. Für jede Mahnung wird eine Gebühr pro
Tag und Medieneinheit erhoben.
(2) Aufforderungen zur Rückgabe gelten auch dann als
zugegangen, wenn sie an die letzte von dem Benutzer oder der Benutzerin
mitgeteilte Anschrift abgesandt wurden und als unzustellbar
zurückkommen.
(3) Solange die Benutzenden der Aufforderung zur Rückgabe
nicht nachkommen oder geschuldete Gebühren nicht entrichten, werden an sie
keine weiteren Medien ausgegeben.
(4) Nach erfolgloser dritter Mahnung kann die Bibliothek die
Rücknahme ablehnen und auf Kosten des Benutzers oder der Benutzerin Ersatz
beschaffen.
§ 14
Vormerkung
(1) Ausgeliehene Medien können für andere Benutzer
und Benutzerinnen vorgemerkt werden, wobei die Bibliothek die Zahl der
Vormerkungen beschränken und vorübergehend ihre Annahme ganz
einstellen kann.
(2) Die Bibliothek erteilt keine Auskunft darüber, wer
Medien entliehen oder eine Vormerkung beantragt hat.
§ 15
Vermittlung im innerkirchlichen, deutschen und
internationalen Leihverkehr <Fußnote>
(1) Die Bibliothek vermittelt Medien im innerkirchlichen
Leihverkehr auf Antrag und Kosten der Benutzer oder Benutzerinnen. Es gelten die
Bestimmungen für den innerkirchlichen Leihverkehr.
(2) Am deutschen und internationalen Leihverkehr nimmt die
Bibliothek teil; es gelten die betreffenden Bestimmungen. Anfallende Kosten
tragen die bestellenden Benutzer oder Benutzerinnen.
(3) Dokumentlieferdienste können über die Bibliothek
gegen die festgesetzten Gebühren in Anspruch genommen werden.
<Fußnote:> Diese Vorschrift ist an die
Gegebenheiten der jeweiligen Bibliothek anzupassen.
§ 16
Multimedia
(1) Der Benutzer oder die Benutzerin können die
Internet-Arbeitsplätze gegen gesonderte Anmeldung benutzen.
(2) Die Bibliothek übernimmt keinerlei Haftung für
möglichen Missbrauch persönlicher Daten des Benutzers oder der
Benutzerin im Internet.
(3) Beim Kopieren oder Ausdrucken von Texten, Bildern,
Software usw. ist das Urheberrecht zu beachten.
(4) Die Bibliothek übernimmt keinerlei Verantwortung
für die Inhalte und die Verfügbarkeit von Angeboten Dritter im
Internet.
(5) Es ist untersagt, Nachrichten, Beiträge oder sonstige
Daten zu versenden, deren Inhalt rechtswidrig, beleidigend, gegen die guten
Sitten verstoßend ist oder kommerzielle Werbung darstellt.
(6) Auf den Rechnern der Bibliothek darf mitgebrachte oder aus
dem Internet heruntergeladene Software weder installiert noch ausgeführt
werden. Manipulationen an den Rechnern, insbesondere Veränderungen der
Konfiguration, des Betriebssystems oder der Anwendungssoftware, sind
untersagt.
(7) Dokumente und Dateien, die kostenlos im Internet zur
Verfügung gestellt werden, dürfen ausschließlich auf spezielle,
nur von der Bibliothek verkauften Disketten geladen werden. Diese Disketten sind
nur für einmalige Downloads von den Internet-/Multimedia-PCs der Bibliothek
verwendbar. Sie können nicht mehrfach genutzt werden. Das Kopieren von
Dokumenten oder Daten auf mitgebrachte Disketten ist nicht erlaubt.
(8) Der Benutzer oder die Benutzerin haftet für jeglichen
durch Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen entstehenden Schaden;
bei juristischen Personen und Personenvereinigungen haften diese selbst.
Außerdem können sie von der weiteren Nutzung der Rechner
ausgeschlossen werden.
§ 17
Auskunft
(1) Die Bibliothek erteilt aufgrund ihrer Kataloge und
Bestände schriftlich und mündlich Auskunft, soweit es ihre
dienstlichen und personellen Möglichkeiten gestattet.
(2) Die Anfertigung von Literaturverzeichnissen ist nicht
Aufgabe der Bibliothek. Anträge auf bibliographische und wissenschaftliche
Ermittlungen und Auskünfte aus Bibliotheksbeständen können nur im
Rahmen der personellen und sachlichen Möglichkeiten bearbeitet werden, wenn
ein wissenschaftliches oder kirchliches Interesse dargelegt wird.
§ 18
Anfertigung von Reproduktionen
(1) Benutzer und Benutzerinnen können in der Regel
Reproduktionen und Kopien mit den in der Bibliothek vorhandenen Geräten
selbst fertigen. Die Benutzung sonstiger technischer Geräte bedarf der
Genehmigung. Benutzer und Benutzerinnen haben die Bestimmung des Urheberrechts
zu beachten.
(2) Andere Reproduktionen aus Beständen der Bibliothek
oder aus vermittelten Medien anderer Bibliotheken können auf Antrag in
Ausnahmefällen von der Bibliothek gefertigt werden, soweit die
Möglichkeiten der Bibliothek und der Zustand der Vorlage dies
zulassen.
(3) Wird das Urheberrecht eines Dritten durch die Fertigung
von Reproduktionen verletzt, so haftet die Bibliothek nicht, wenn sie für
die Benutzenden tätig geworden ist.
§ 19
Besondere Benutzungsarten
Diese Benutzungsordnung findet auf
1. Ausstellung von Bibliotheksgut sowie die Entleihung dazu
und
2. Editionen und Faksimilierungen sowie die Herstellung von
Reproduktionen zu gewerblichen Zwecken und die Herstellung von
Reprintvorlagen
keine Anwendung.
In diesen und sonstigen Fällen, die nicht der
Benutzungsordnung unterliegen, ist jeweils eine besondere Vereinbarung mit der
Bibliothek erforderlich.
§ 20
Ausschluss von der Benutzung
Verstößt eine Person schwerwiegend oder wiederholt
gegen die Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer
Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar
geworden, so kann die Person vorübergehend oder dauernd, teilweise oder
ganz von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Alle
Verpflichtungen aus dem Benutzungsverhältnis der Person bleiben nach dem
Ausschluss bestehen.
§ 21
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Richtlinie tritt am 15. Dezember 1999 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Richtlinie der Evangelischen Kirche
in Deutschland gemäß Art. 9 Buchstabe f der Grundordnung betreffend
Ordnung für die Benutzung kirchlicher Bibliotheken (Benutzungsordnung) vom
15. April 1965 (ABl. EKD S. 233) außer Kraft.
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Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 09. Februar 1946 (ABl. 1949 A 35)
Ergänzung des Runderlasses Nr. 60
Bestandteile von Pfarrbüchereien und sonstigen
Bücherbeständen (alte Bibeln und Gesangsbücher, alte
Kirchenstatistiken usw.) sowie alte Akten dürfen ohne Kenntnis des
Landeskirchenamtes weder vernichtet noch an Antiquariate oder
Altwarenhändler abgegeben werden.
Bücher der vorgenannten Art werden u. U. für die
Bibel- und Gesangbuchsammlungen des Landeskirchenamts oder für die zum
weitaus größten Teile verbrannte landeskirchliche Bibliothek
benötigt. Derartige Bücher sind dem Landeskirchenamt entweder zur
Ergänzung seiner Bücherei oder zu Austauschzwecken zu
übersenden.
Vor Vernichtung von Akten oder Büchern ist an das Archiv
des Landeskirchenamtes eine Liste der Akten oder Bücher zu übersenden,
die beseitigt werden sollen. Die Entschließung über Erhaltung, Abgabe
oder Vernichtung von Akten oder Büchern trifft das
Landeskirchenamt.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 15. April 1982 (ABl. 1982 A 25)
In den letzten Jahren ist ein verstärktes allgemeines
Interesse an antiquarischen Büchern, insbesondere auch an solchen mit
repräsentativem Äußeren (Einbände mit
Metallschließen, Goldschnitt usw.) zu beobachten. Verkaufsangebote in der
Presse nennen zum Teil unangemessen hohe Preise. Es besteht Anlass zu der Sorge,
dass die verstärkte Nachfrage zu unbedachter Abgabe auch solcher
Bücher aus den Beständen der kirchlichen Bibliotheken und Archive
ermuntert, die unersetzbare kirchenhistorische, kulturelle, ästhetische und
nicht zuletzt auch materielle Werte darstellen.
Es wird daher nachdrücklich vor jeder Abgabe älterer
Bücher gewarnt. Nach wie vor ist die Verordnung über die Abgabe von
Bestandteilen kirchlicher Büchereien und Archive vom 9.Februar 1946
(Amtsblatt 1949 Seite A 35) in Geltung, nach der die Abgabe von Büchern der
Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedarf. Besteht die Absicht, Bücher
abzugeben, empfiehlt es sich, die Beratung durch den Archivpfleger zu suchen.
Bücher, die abgegeben werden sollen, sind mit den wesentlichen
bibliographischen Angaben in einer Liste zu erfassen, die an das
Landeskirchenamt einzureichen ist.
Die Archivpfleger sind angewiesen worden, bei
Archivprüfungen und bei Übergaben der Pfarramtsverwaltung ihr
Augenmerk verstärkt auf die Bestände an Büchern, die vor dem
Jahre 1900 erschienen sind, zu legen.
Auf die Pflicht, für alle Bestände an Büchern
ein aussagekräftiges Verzeichnis zu führen, wird auch an dieser Stelle
nochmals hingewiesen (vgl. § 18 der Verordnung über das Archivwesen
vom 29. November 1973 - Amtsblatt 1974 Seite A 1 und § 17 Absatz 6
Buchstabe a der Kassen- und Rechnungsordnung vom 19. Juni 1979 - Amtsblatt Seite
A 49).
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Werkbericht 155, März 1983 (ABl. 1983,
Beilage)
(Herausgegeben von der Pressestelle der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, Weimar)
Bei fast allen Kirchgemeinden gehören alte, bisweilen
sehr alte Bücher (nicht nur Kirchenbücher) zum Bestand. Wie man sie
sachgemäß aufbewahrt und pflegt, um sie kommenden Generationen in
möglichst gutem Zustand zu erhalten, behandelt dieser
Werkbericht.
Eine Restauratorin hat ihn geschrieben.
Da uns für die Bebilderung keine Fotos von
ausgesprochenen Negativbeispielen vorlagen, zeigen wir Bücher und Buchteile
gut bis sehr gut erhaltener Exemplare. Mir erscheint besonders wichtig,
voranzustellen, dass hier lediglich vorbeugende Maßnahmen angeführt
werden, die der Nicht-Fachmann bei der Aufbewahrung alter Bücher und
Archivalien beachten sollte, um mit diesem Wissen zur Erhaltung von Kunstwerken
dieser Art beizutragen. Es wäre falsch, allgemein gültige Rezepte zu
verfassen, da die Behandlung jeglicher Schäden am Objekt die alleinige
Aufgabe eines Restaurators ist. Vielleicht können unter intensiver
Beachtung bzw. Kontrolle der folgenden Aspekte Schäden vermieden und damit
Restaurierungsarbeiten umgangen werden.
Einer dieser bedeutsamsten Aspekte ist das Klima, welchem
daher besondere Beachtung geschenkt werden sollte. Saubere, gut belüftete
und trockene Räume mit wenig schwankender relativer Luftfeuchtigkeit um 50
% und Temperaturen zwischen 16 und 20° C sind der geeignete
Aufbewahrungsort für Bücher. Bei hölzernen Buchdeckeln sollte
darauf geachtet werden, dass die Luftfeuchtigkeit nicht mehr als ± 50 %
schwankt, da es bei zu feuchter Luft unter anderem zu Schimmelbildung, bei zu
trockener durch Schwinden des Holzes zu Rissen, Deformierung von
Überzügen und Auflagen kommen kann.
Ein weiterer Punkt ist der Schutz vor Verschmutzungen, bzw.
Schmutz allgemein durch dichtschließende Schränke, eventuell sogar
durch Blechschränke, um eine Sicherung auch im Falle eines Brandes zu
gewährleisten. Die Bücher sollten in den Schränken entweder
senkrecht stehen oder waagrecht liegen (betrifft besonders schwere Bücher -
starke Eigenbelastung), nicht schräg stehen, da sich infolge ihrer in
dieser Zeit häufigen Größe und Stärke der Buchblock durch
übermäßige Belastung verziehen kann. Es empfiehlt sich nicht,
großformatige und kleinerer Bücher nebeneinander zu stellen, da sich
große Bände werfen können, wenn keine gleichmäßige
Abstützung erfolgt ist.Bei starkem Zusammenpressen der Bücher in
Regalen treten oft Abreibungen und ähnliche Schäden beim häufigen
Entnehmen und Einordnen auf. Pergamenteinbände müssen unter Druck
zusammengehalten werden, da sie sonst sperren oder schnabeln, was man
früher schon durch so genannte Schließen vermeiden wollte.
Lichteinfall jeder Art zerstört das Papier. Deshalb langes Liegenlassen im
aufgeschlagenen Zustand unterbinden. Wie bereits angeführt, wären
Blechschränke optimal, zumindest ist auf mäßigen Lichteinfall in
Regalen o. Ä.. zu achten. Zum Schluss möchte ich noch auf die im
Grunde bekannte Tatsache hinweisen, dass jedes Buch unter Berücksichtigung
seines Alters bzw. seines Zustandes vor einer unnötig häufigen
Beanspruchung bewahrt werden sollte.
<Bei den beigefügten Fotos zeigt das erste
juristische Bände des 16. Jahrhunderts aus der Marienbibliothek in Halle,
dabei rechts unten Consilia des Juristen Alexander Tartagnus. Das dritte Foto
zeigt einen Inkunabeldruck aus dem Jahre 1500 des zweiten Bandes des Corpus
Juris canonici.>
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Im Amtsblatt vom 29. Februar 1968 (ABl. 1968 A
16)
2459/194
Die ledergebundenen Bibeln, Agenden und Gesangbücher sind
wie alle Ledersachen vor der Hitze und vor Wärme zu schützen. Schon
eine Wärme von 30 Grad schadet allem Leder.
Ebenso sind ledergebundene Bücher wie alles Lederzeug vor
starker Trockenheit zu schützen. Die Einbände biegen sich bei
Trockenheit nach außen. Um den Schaden auszugleichen, genügt es, die
Bücher etwa 2 Tage lang feucht zu legen.
Verschmutzte Ledereinbände lassen sich mit Azeton oder
auch Alkohol reinigen. Dabei sind aber Goldschnitt und Goldschrift zu
schützen. Doch schadet ein verbrauchtes Aussehen den Lederbänden
nichts.
Die Buchbinderei Walter Kabitzsch, 701 Leipzig,
Scherlstraße 15, die unsere Agenden und Gesangbücher bindet, hat die
Veröffentlichung folgenden Hinweises empfohlen:
Alle Leder- und Pergamentarten sind hygroskopisch, also
außerordentlich empfindlich gegen trockene Wärme (Dampfheizung,
Ofen). Bei einer Raumwärme von 22 Grad Celsius muss die Luftfeuchtigkeit
mindestens 60 Prozent betragen; je wärmer der Raum ist, umso höher
muss die Luftfeuchtigkeit sein. Echte Lederbände wollen sich im beschwerten
Zustand etwa einen Monat lang der Raumwärme und Raumfeuchtigkeit anpassen,
bevor man sie nach der Benützung unbeschwert liegen lassen kann. Wenn sich
ein echter Lederband durch falsche Behandlung verzieht, setzt man ihn sofort
größerer Feuchtigkeit aus, damit er sich wieder in die normale Lage
zurückziehen kann.
Instandsetzungen sollten nur vom Fachmann ausgeführt
werden. Die Behandlung des Leders mit fettfreien Cremesorten ist
falsch.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Im Amtsblatt vom 30. Juni 1968 (ABl. 1968 A
48)
3371/241
Aus gegebener Veranlassung teilen wir nach Rücksprache im
Staatsarchiv Dresden Folgendes mit:
Die Luftfeuchtigkeit in Archivräumen soll 65 % betragen.
Bei über 75 % und unter 50 % sind die Akten gefährdet. Sehr zu
empfehlen ist daher die Anbringung eines Luftfeuchtigkeitsmessers in
Archivräumen.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! ( 01.09.1998, AKL)
Vom 29. November 1973 (ABl. 1974 A 1)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Gebührensätze in § 11 der Anlage 2
(Gebührenordnung) geändert durch Änderungsverordnung vom
10.12.1991 (ABl. 1992 A 2); Geldbeträge durch glatte Euro-Beträge
ersetzt in 2. EuroVO vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A 191); Anlage 2
(Gebührenordnung) nicht mehr bindend¸ laut Gebührenordnung
für die Benutzung kirchlicher Archive, veröffentlicht im ABl. vom
15.02.2005 (ABl. 2005 A 19), weil kirchliche Archivträger dort
ermächtigt und sogar aufgefordert werden, selbständig die bisherigen
Gebühren für die Benutzung kirchlicher Archive und
Kirchenbuchämter zu ersetzen durch Vorschriften gemäß dem dort
veröffentlichten Vorbild.>
3300/43
Bei der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben entsteht in
den Amtsstellen der Landeskirche Dokumentationsgut, in dem die
Wortverkündigung, die seelsorgerliche Tätigkeit, die geistlichen
Handlungen, die diakonische Arbeit und die Verwaltung des notwendigen
äußeren Aufwandes ihren bleibenden Niederschlag finden. Die sorgsame
Behandlung und Bewahrung dieses Dokumentationsgutes ist ein Bestandteil der
kirchlichen Ordnung. Zu ihrer Aufrechterhaltung verordnet das
Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:
Der Landeskirchliche Archivfonds
§ 1
Das in der laufenden Verwaltung und Geschäftsführung
nicht mehr benötigte Dokumentationsgut ist, sofern seine dauernde
Aufbewahrung geboten ist, in ein kirchliches Archiv aufzunehmen und wird von
diesem Zeitpunkt an als Archivgut bezeichnet und behandelt.
§ 2
Archivgut ist das gesamte Dokumentationsgut (Schriftgut,
Abbildungen, Pläne, Karten, handschriftliche Noten, Tonträger), das
wegen seiner praktischen, rechtlichen, kirchengeschichtlichen und
allgemeinwissenschaftlichen Bedeutung dauernd aufzubewahren ist.
§ 3
Das kirchliche Archivgut ist dazu bestimmt,
- der laufenden Verwaltung und Geschäftsführung die
Kenntnis älterer, bis in die Gegenwart nachwirkender Verhältnisse zu
ermöglichen und den Nachweis über kirchliche Rechte und kirchliches
Eigentum zu führen;
- die kirchlichen Amtshandlungen an den Gemeindegliedern
urkundlich nachzuweisen;
- die gesamte Tätigkeit und Wirksamkeit der Kirche auf
allen Ebenen zu dokumentieren;
- für die inner- und außerkirchliche
wissenschaftliche Forschung, insbesondere auf den Gebieten der Kirchen- und
Schulgeschichte, der Orts- und Landesgeschichte und der Personen- und
Familiengeschichte, zur Verfügung zu stehen.
§ 4
Das gesamte Archivgut im Bereiche der Landeskirche bildet den
einheitlichen Landeskirchlichen Archivfonds. Seine Bestandteile dürfen ohne
schriftliche Genehmigung des Landeskirchenamtes nicht verkauft, verschenkt,
vertauscht oder auf andere Weise veräußert werden.
§ 5
Der Landeskirchliche Archivfonds wird nach den vom
Landeskirchenamt bestimmten Grundsätzen verwaltet.
Die Archive
§ 6
Für die Gliederung des Landeskirchlichen Archivfonds gilt
im Grundsatz das Provenienzprinzip, demzufolge sämtliches Archivgut in den
kirchlichen Behördenarchiven aufbewahrt wird, die bei den Amtsstellen aller
Ebenen im Anschluss an die Registraturen zu errichten und zu unterhalten
sind.
§ 7
(1) Es bestehen folgende Archive:
- bei den Kirchgemeinden die Kirchgemeindearchive
(Pfarrarchive), bei den Kirchgemeindeverbänden die Archive der
Kirchgemeindeverbände (einschließlich
Kirchenbuchämter),
- bei den Superintendenturen die Ephoralarchive für das
Archivgut der Superintendenturen und der Kirchenbezirke als
Selbstverwaltungskörper,
- bei den Kirchenamtsratsstellen die Archive der
Kirchenamtsratsstellen und der zu ihrem Bereiche gehörenden
Bezirkskirchenämter,
- beim Landeskirchenamt das Landeskirchenarchiv für das
Archivgut der Landessynode, des Landesbischofs, der Kirchenleitung und des
Landeskirchenamtes, gleichzeitig mit den Aufgaben eines Landeskirchlichen
Zentralarchivs.
(2) Alle andern der Landeskirche angehörenden oder ihr
angeschlossenen kirchlichen Ämter, Einrichtungen, Werke, Vereine und
selbstständigen Vereinigungen haben ebenfalls Archive zu
unterhalten.
§ 8
Werden kirchliche Ämter, Einrichtungen, Werke, Vereine
oder selbstständige Vereinigungen aufgelöst, so sind ihre Archive als
geschlossene Bestände zu erhalten und an dasjenige kirchliche Archiv zur
dauernden Aufbewahrung abzugeben, das hierfür am besten geeignet ist und
vom Landeskirchenamt hierfür bestimmt wird.
§ 9
Zuständig für die ordnungsgemäße
Einrichtung und Unterhaltung des Archivs ist die juristische Person oder
kirchliche Einrichtung, bei der das Archiv besteht (Archivbildner).
Verantwortlich hierfür ist der Leiter des Archivbildners. Ein Archivbildner
kann seine Arbeit geschlossen an das Archiv einer höheren Ebene zur
dauernden Aufbewahrung übergeben. Zur Aufnahme solcher Archive ist in
erster Linie das Landeskirchenarchiv bestimmt, das auch alle herrenlosen
Archivbestände und die Archive aufgelöster kirchlicher Amtsstellen und
Einrichtungen von allgemeiner Bedeutung aus dem gesamten Bereiche der
Landeskirche zu übernehmen hat.
§ 10
Die Archivbildner legen im Einvernehmen mit dem
Landeskirchenamt fest, ob ein Archiv hauptamtlich, nebenamtlich oder
ehrenamtlich zu verwalten ist.
§ 11
Bei Gefährdung oder Vernachlässigung von Archivgut
kann das Landeskirchenamt in Zusammenarbeit mit dem zuständigen
Bezirkskirchenamt über den Verbleib der betreffenden Bestände
anderweite Verfügung treffen, den Archivbildner zur Durchführung der
notwendigen Maßnahmen anhalten oder diese Maßnahmen selbst einleiten
und auf Kosten des Archivbildners durchführen.
§ 12
Zur Anleitung und Kontrolle der örtlichen Archive beruft
das Landeskirchenamt Archivpfleger. Die Archivpfleger werden haupt-, neben- oder
ehrenamtlich angestellt, vom Landeskirchenamt fachlich angeleitet und üben
ihre Tätigkeit in Zusammenarbeit mit den Bezirkskirchenämtern
aus.
§ 13
(1) Die Archivpfleger haben die Aufgabe, unter Wahrung des
Amtsgeheimnisses
- die nach § 9 dieser Verordnung für die Archive
Verantwortlichen, die Verwalter der Archive und die Mitglieder der
Bezirkskirchenämter auf dem Gebiete des Archiv-, Registratur- und
Bibliothekswesens zu beraten,
- die in ihrem Zuständigkeitsbereiche liegenden
kirchlichen Archive in fachlicher Hinsicht zu betreuen, Archivprüfungen
vorzunehmen und die Archivbildner bei der Einhaltung der Bestimmungen über
das kirchliche Archivwesen zu unterstützen,
- bei Visitationen von Kirchgemeinden im Rahmen ihrer
fachlichen Zuständigkeit mitzuwirken,
- beim Ausscheiden des für ein Archiv verantwortlichen
Leiters infolge Emeritierung, Amtswechsels, Beurlaubung, Versetzung in den
Wartestand oder aus anderen Gründen auf die ordnungsgemäße
Übergabe des Archivs, der Registratur und der Bücherei an den
Nachfolger oder Hauptvertreter zu achten und dabei mitzuwirken,
- im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Ordnung und
Verzeichnung kirchlicher Archive beratend teilzunehmen.
(2) Soweit Archivpfleger Archive ordnen oder bei der
Ordnungsarbeit mitwirken, ist dies vom Archivbildner durch Erstattung der Reise-
und Verpflegungskosten und ein angemessenes Stundenhonorar für die
tatsächlich geleistete Arbeit zu vergüten.
§ 14
Den mit einem vom Landeskirchenamt ausgestellten Ausweise
versehenen Archivpflegern ist der Zutritt zu den kirchlichen Archiven,
Registraturen und Bibliotheken ihres Zuständigkeitsbereiches jederzeit zu
gestatten und jede das Archiv betreffende Auskunft zu erteilen.
§ 15
Die Archivpfleger sind gehalten, auch die laufenden
Registraturen und die Altregistraturen, die Kirchenbibliotheken, insbesondere
die Altbestände an Büchern, die Kunstgegenstände, das Siegelwesen
und, im Einvernehmen mit den kirchlichen Baupflegern, die historischen Bauwerke
im kirchlichen Besitz in ihre Fürsorge einzubeziehen.
§ 16
Die Archivpfleger leiten ihre Berichte auf dem Dienstwege
über das Bezirkskirchenamt dem Landeskirchenamt zu. Von den auf Grund ihrer
Vorschläge ergehenden Verfügungen und Verordnungen, von den Berichten
der Kirchenvorstände und von allen sonstigen zur Verwaltung der Archive
getroffenen Maßnahmen sind sie in Kenntnis zu setzen. Ebenso sind sie
über einen bevorstehenden oder kurzfristig eingetretenen Amtswechsel, eine
Vakanz oder eine geplante Visitation rechtzeitig zu unterrichten.
Die innere Ordnung der Archive
§ 17
(1) Die Archivbildner sind verpflichtet, für die
Erhaltung, Pflege und Ordnung ihres Archivgutes zu sorgen. Dazu gehört in
erster Linie die Unterbringung des Archivgutes in geeigneten Räumen, die
gegen Feuersgefahr, Feuchtigkeit und Diebstahl geschützt sein müssen
und zu keinen anderen als dienstlichen Zwecken verwendet werden
dürfen.
(2) Ein geplanter Wechsel des Archivraumes ist dem
Archivpfleger und dem zuständigen Bezirkskirchenamt rechtzeitig anzuzeigen.
Der Wechsel des Archivraumes bedarf der Genehmigung des
Bezirkskirchenamtes.
§ 18
Das Archivgut, gegebenenfalls auch der im Archivraum
aufbewahrte Bestand an Büchern, ist in einem Bestandsnachweis (Findbuch,
Katalog, Kartei) zu verzeichnen, der auf dem Laufenden zu halten ist und das
Auffinden der einzelnen Stücke gewährleisten muss. Das Gleiche gilt
für die Kirchenbibliotheken.
§ 19
Für die innere Ordnung eines Archivs ist das
Provenienzprinzip maßgeblich. Demzufolge ist aus dem Archivgut, das in
einer Amtsstelle, einer Einrichtung, einem Werk, einem Verein oder einer
selbstständigen Vereinigung entstanden ist, ein in sich geschlossener
Bestand zu bilden, der in einem eigenen Verzeichnis nachzuweisen ist und mit
anderen Beständen nicht vermengt werden darf.
§ 20
Die Archivbildner haben in Zusammenarbeit mit den
Archivpflegern dafür zu sorgen, dass beschädigte Archivalien in einer
ihrem historischen Wert angemessenen Weise fachmännisch restauriert und
dass in ihrer Erhaltung gefährdete Archivalien konserviert
werden.
Die Kassation
§ 21
(1) Diejenigen Teile des Registraturgutes, die nicht zur
Erfüllung der in § 3 dieser Verordnung genannten Bestimmungen geeignet
sind, sind zu vernichten, wenn sie im laufenden Geschäftsbetriebe der
Amtsstelle nicht mehr benötigt werden. Es darf nur solches Registraturgut
vernichtet werden, das vom Landeskirchenamt auf schriftlichen Antrag freigegeben
worden ist.
(2) In eigener Verantwortung der Amtsstellen können die
Rechnungsbelege gem. § 20 Absatz 11 und 12 der Kassen- und Rechnungsordnung
vom 21. November 1961 (Amtsblatt Seite A 72 unter II Nr. 29) vernichtet werden.
Die Verordnungen über die Makulierung von Rechnungsbelegen vom 28. November
1969 (Amtsblatt Seite A 102 unter II Nr. 40) und über die dauernde
Aufbewahrung von Rechnungsbelegen, Kirchschullehne betreffend, vom 6. September
1971 (Amtsblatt Seite A 67 unter II Nr. 25) sind weiterhin zu
beachten.
§ 22
Die Vernichtung von Registraturgut hat so zu erfolgen, dass
eine missbräuchliche Weiterverwendung ausgeschlossen ist und das
Amtsgeheimnis gewahrt bleibt. Insbesondere darf kassiertes Registratur- und
Archivgut nicht in den Altstoffhandel einfließen.
Die öffentliche Benutzung der Archive
§ 23
Im Rahmen ihrer Möglichkeiten stehen die kirchlichen
Archive für die öffentliche Benutzung im wissenschaftlichen und
privaten Interesse offen. Von den Leitern der kirchlichen Archive können
auch schriftliche Auskünfte erteilt werden.
§ 24
Für die öffentliche Benutzung kirchlicher Archive
gilt im Einzelnen die dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügte
Benutzungsordnung.
§ 25
(1) Der Archivbildner kann, gegebenenfalls unter Mitwirkung
des Archivpflegers und nach Beratung durch das Landeskirchenamt, die mechanische
Herstellung von Kopien (Fotokopien, Xerokopien) aus seinem Archivgut gestatten,
wenn dies ohne Verletzung des Amtsgeheimnisses und ohne Gefährdung oder
Beeinträchtigung der Archivalien möglich ist.
(2) Die Positiv- und Negativkopien gehen in das Eigentum des
Auftraggebers über. Die Urheberrechte, vor allem das Recht zur
Veröffentlichung und zur kommerziellen Nutzung verbleiben dem
Archivbildner.
§ 26
Für den bei der Benutzung und bei schriftlichen
Auskünften entstehenden Aufwand werden Gebühren erhoben, deren
Höhe sich nach der als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügten
Gebührenordnung richtet.
Schlussbestimmungen
§ 27
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Von diesem
Zeitpunkt an sind nicht mehr anzuwenden:
A)die im Gesetzblatt der Deutschen Evangelischen Kirche,
Jahrgang 1938 Seite 1, veröffentlichte Benutzungsordnung für
Pfarrarchive und Kirchenbuchämter vom 28. Dezember 1937 und die ebenda,
Jahrgang 1939 Seite 49, veröffentlichte Benutzungsordnung für
Kirchenarchive vom 4. März 1939
B)sowie folgende im Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens veröffentlichten Bekanntmachungen:
a) Mitteilung vom 30. Juli 1949 betr. Sicherung kirchlichen
Schriftgutes gegen Verluste (Amtsblatt Seite A 23 unter III Nr. 23),
b) Mitteilung vom 15. November 1949 betr. Richtlinien
für die Archivpflege (Amtsblatt Seite A 53 unter III Nr. 59) und
c) Mitteilung vom 17. Dezember 1958 betr. Landeskirchliche
Archivpflege (Amtsblatt Seite A 82 unter III Nr. 65).
Dresden, den 29. November 1973
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Dr. Johannes
Anlage 1
Benutzungsordnung
(Ordnung für die Benutzung kirchlicher
Archive)
§ 1
Diese Ordnung gilt für alle kirchlichen Stellen, die
Archivalien verwalten.
§ 2
(1) Die öffentliche Benutzung kirchlicher Archivalien
kann genehmigt werden, wenn ein berechtigtes Interesse in rechtlicher,
wissenschaftlicher oder familiengeschichtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird.
Die Genehmigung bezieht sich auf die Archivalien selbst, nicht auf
Findbücher, Findkarteien und andere Hilfsmittel zu ihrer
Erschließung.
(2) Archivalien können von der Benutzung ausgenommen
werden, wenn Rücksicht geboten ist auf die Wahrung kirchlicher Belange, auf
das Interesse lebender Personen und auf den Ordnungszustand der Archivalien oder
wenn eine missbräuchliche Benutzung zu befürchten ist.
(3) Archivalien, die einen Sperrvermerk tragen, sind
grundsätzlich von der Benutzung ausgeschlossen. In besonderen Fällen
kann mit Zustimmung des Landeskirchenamtes eine Ausnahmegenehmigung erteilt
werden.
(4) Die Benutzungsgenehmigung wird vom Leiter des Archivs bzw.
vom Leiter derjenigen Stelle erteilt, deren Archivalien benutzt werden
sollen.
§ 3
(1) Der Antrag auf Benutzung von Archivalien muss Angaben zur
Person des Benutzers und gegebenenfalls seines Auftraggebers, zum
Forschungsgegenstand und -zweck und über die Art der Auswertung
enthalten.
(2) Mit dem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller, als
Benutzer die Benutzungsordnung einzuhalten.
(3) Ändert sich der Forschungsgegenstand im Laufe der
Benutzung, so ist ein neuer Antrag zu stellen.
(4) Für den Antrag soll das dieser Benutzungsordnung
beiliegende Muster verwendet werden.
§ 4
(1) Entspricht der Antrag auf Benutzung nicht dieser
Benutzungsordnung, so ist der Antragsteller aufzufordern, ihn entsprechend zu
ergänzen. Ist der Antragsteller der Person nach nicht bekannt, so hat er
seinen Personalausweis vorzulegen. Wenn der Antragsteller die Ergänzung des
Antrages oder die Vorlage des Personalausweises verweigert, gilt der Antrag als
nicht gestellt.
(2) Dem Antrag auf Benutzung kann nicht stattgegeben werden,
wenn
a) der Antragsteller nicht vertrauenswürdig ist oder
nicht über die zur Archivbenutzung notwendigen Kenntnisse
verfügt,
b) die gewünschten Archivalien gesperrt sind und eine
Ausnahmegenehmigung nicht vorliegt,
c) das Archiv oder die gewünschten Archivalien wegen
ihres Ordnungs- und Erhaltungszustandes nicht benutzbar sind,
d) für die Benutzung am Ort kein geeigneter Raum
vorhanden oder keine ständige Aufsicht gewährleistet ist und ein
anderes kirchliches Archiv die gewünschten Archivalien nicht in seinen
Benutzerraum zur Einsichtnahme übernehmen kann.
(3) Der Antrag auf Benutzung kann abgelehnt werden, wenn
hinreichend Quellenveröffentlichungen oder Filme, Reproduktionen,
Abschriften oder Auszüge aus den Archivalien über den betreffenden
Forschungsgegenstand zur Verfügung stehen.
(4) Bei Zweifeln ist die Entscheidung des Landeskirchenamtes
einzuholen.
(5) Wird dem Antrag auf Benutzung entsprochen, so sind auf dem
Antragsformular alle dem Benutzer vorgelegten Archivalien mit ihrer Signatur zu
vermerken. Das Antragsformular ist nach Abschluss der Benutzung zu den Akten zu
nehmen.
§ 5
(1) Der Benutzer hat nach Veröffentlichung seiner Arbeit
dem Archiv ein Belegstück kostenlos zu überlassen, wenn sie im
Wesentlichen auf Benutzung der ihm zur Verfügung gestellten Archivalien
beruht. Andernfalls ist dem Archiv das Erscheinen der Arbeit unter Angabe von
Titel, Verlag und Erscheinungsjahr anzuzeigen.
(2) Als Veröffentlichung gelten auch Privatdrucke und
Vervielfältigungen.
§ 6
(1) Die Archivalien werden dem Benutzer in dem dazu bestimmten
Raume zu der festgelegten oder vereinbarten Zeit unter dauernder Aufsicht zur
Benutzung vorgelegt.
(2) Eine größere Anzahl von Archivalien kann
gleichzeitig nur in besonders begründeten Fällen vorgelegt
werden.
(3) Vor Empfang der Archivalien hat der Benutzer Mantel,
Mappen, Taschen oder ähnliche Gegenstände an einem dafür
vorgesehenen Platz abzulegen.
(4) Während der Benutzung ist es nicht gestattet, zu
essen, zu trinken oder zu rauchen. Der Benutzer hat auf andere Anwesende
Rücksicht zu nehmen.
§ 7
Der Benutzer hat die Archivalien sorgfältig zu behandeln
und vor allem darauf zu achten, dass sie nicht beschädigt oder beschmutzt
werden. Es ist verboten, irgendwelche Veränderungen in den Archivalien
durch Zusätze, Bemerkungen, Streichungen, Unterstreichungen oder Radieren
vorzunehmen. Einzelne Blätter oder Teile von ihnen, Umschläge, Siegel,
Stempel oder Briefmarken dürfen nicht ausgeschnitten oder abgelöst
werden. Die Reihenfolge der Blätter darf nicht verändert werden. Es
ist nicht zulässig, Blätter oder Blattecken umzuknicken,
Büroklammern oder Ähnliches anzubringen oder die Finger beim
Umblättern anzufeuchten.
§ 8
Stellt ein Benutzer Schäden, Unstimmigkeiten oder
unrichtig eingefügte Schriftstücke fest, so hat er dies dem
Aufsichtsführenden mitzuteilen.
§ 9
Reproduktionen aus den Archivalien darf der Benutzer nur mit
Genehmigung selbst herstellen. Die Genehmigung wird vom Leiter des Archivs bzw.
vom Leiter derjenigen Stelle erteilt, um deren Archivalien es sich
handelt.
§ 10
(1) In besonderen Fällen können Archivalien auf
schriftlichen Antrag an ein anderes kirchliches oder an ein öffentliches
Archiv oder an eine wissenschaftliche Bibliothek versandt und dort zur Benutzung
bereitgestellt werden, wenn die Entgegennahme, die Betreuung und die
Rücksendung gewährleistet sind.
(2) Der Antrag muss den Voraussetzungen der §§ 2 und
3 dieser Benutzungsordnung entsprechen und bedarf der Genehmigung des
Landeskirchenamtes.
(3) Der Versand von Archivalien ist auf das unbedingt
notwendige Maß zu beschränken. Er ist abzulehnen, wenn dem
Antragsteller die Benutzung am Ort zugemutet werden kann.
(4) Der Antrag auf Versand von Archivalien ist dem
Landeskirchenamt mit einer Stellungnahme des versendenden Archivs und der
Erklärung über Entgegennahme, Betreuung und Rücksendung der
Archivalien seitens des empfangenden Archivs vorzulegen. Der Versand darf erst
erfolgen, wenn er schriftlich auf dem Antragsformular genehmigt ist.
(5) Der Sendung ist eine Empfangsbescheinigung beizulegen, die
die Archivsignatur und die Blattzahl der Archivalien sowie die Bitte an die
empfangende Stelle zur umgehenden Rücksendung der Empfangsbescheinigung
enthalten muss.
(6) Die Archivalien sind bei dem Versand ihrem Wert
entsprechend zu versichern.
(7) Bei Rückgabe der Archivalien sind Zustand und
Vollzähligkeit zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, so
ist dem Landeskirchenamt sofort unter Vorlage der Empfangsbestätigung zu
berichten. Andernfalls ist die Empfangsbestätigung dem Archiv, an welches
die Archivalien versandt waren, umgehend zurückzusenden.
(8) Die Frist zur Benutzung versandter Archivalien
beträgt sechs Wochen. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
(9) Vom Versand sind alle Archivalien ausgenommen, die einen
besonderen Wert haben oder eine Zusammenfassung von Informationen über eine
größere Anzahl von Personen oder Ereignissen enthalten (z.B.
Kirchenbücher, Protokollbücher, Pfarrchroniken, Lagerbücher,
laufend geführte Rechnungsbücher, Generalakten) oder deren
Erhaltungszustand eine Versendung nicht gestattet.
(10) Die Überlassung von Archivalien an Privatpersonen
zur Benutzung außerhalb eines Archivraumes ist in jedem Fall
unzulässig.
§ 11
(1) Die Gebühren für die Benutzung der Archivalien
richten sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung.
(2) Auslagen der Archive, die durch den Antrag auf Benutzung
oder Versand von Archivalien entstanden sind, hat der Benutzer zu
erstatten.
§ 12
Verstößt der Benutzer gegen die Benutzungsordnung,
so kann er sofort von der Benutzung ausgeschlossen werden. Er haftet für
alle von ihm verursachten Schäden.
§ 13
Die Anforderungen von Archivalien zu dienstlichem Gebrauch
durch übergeordnete kirchliche Amtsstellen und durch das
Landeskirchenarchiv sowie die Überprüfung der Archivalien durch
Beauftragte des Landeskirchenarchivs stellen keine Benutzung im Sinne dieser
Ordnung dar.
Muster
für einen Benutzungsantrag im Sinne von § 3
Absatz 4 der Benutzungsordnung
................................................................................ ........................
Vor- und Zunamen des Antragstellers Ort und Datum
(in Block- oder Maschinenschrift)
Beruf:......................................................................
Wohnung:................................................................
................................................................................
PA-Nr.....................................................................
An das
Archiv...................................................................... Ich
beantrage die Vorlage von Archivalien
................................................................................. über
das Thema
.....................................................................
Vom Antragsteller nicht auszufüllen:
Genehmigt - nicht
genehmigt.................................... Zweck der Benutzung:
Bemerkungen:........................................................... .......................................................................
Art der beabsichtigten Auswertung:
........................................................................
Die Forschung erfolgt in eigener Sache -
im Auftrag von
................................................
Ich verpflichte mich zur gewissenhaften Einhaltung der mir
vorgelegten Benutzungsordnung. Ich erkläre mich bereit, dem Archiv nach
Veröffentlichung meiner Arbeit entweder ein Belegstück kostenlos zu
überlassen oder das Erscheinen der Arbeit gemäß § 5 der
geltenden Benutzungsordnung anzuzeigen. Die Pflicht zur Leistung von
Gebühren gemäß der geltenden Gebührenordnung erkenne ich
an.
................................................................................
Unterschrift
Anlage 2
Gebührenordnung
für die Benutzung der kirchlichen Archive
einschließlich der Kirchenbuchämter im Bereiche der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
<nicht mehr bindend seit 01.03.2005 – siehe
Hinweis beim Beginn dieser Vorschrift>
§ 1 (Grundsätze)
(1) Für die Benutzung kirchlicher Archive und
Kirchenbuchämter werden folgende Gebühren erhoben:
a) die Benutzungsgebühr,
b) die Bearbeitungsgebühr,
c) die Ausfertigungsgebühr,
d) die Beglaubigungsgebühr,
(2) Die Benutzer haben die den kirchlichen Stellen
entstehenden Unkosten und Auslagen zu erstatten. Die Portokosten gehen zu Lasten
der Antragsteller.
§ 2 (Benutzungsgebühr)
Für die private Benutzung von Archivalien
einschließlich der Kirchenbücher oder der davon angefertigten Filme
wird die Benutzungsgebühr erhoben.
§ 3 (Bearbeitungsgebühr)
(1) Bearbeitungsgebühren sind zu erheben:
a) für schriftliche Auskünfte aus Archivalien, wobei
die Höhe der Gebühr nach der aufgewandten Zeit und der Schwierigkeit
der Arbeit zu bemessen ist;
b) für Abschriften von Archivalien und für
Vervielfältigungen von Zeichnungen, Plänen, Karten und dergl. sowie
für Übersetzungen;
c) für Auskunftsersuchen, die wegen fehlender Quellen
oder fehlender Angaben in den Quellen inhaltlich nicht beantwortet werden
können, insbesondere bei ergebnislosen Nachforschungen in
Kirchenbüchern.
(2) Erfordern Kirchenbuchbescheinigungen oder Abschriften von
Kirchenbucheintragungen ein längeres Suchen, so wird neben der
Ausfertigungsgebühr die Bearbeitungsgebühr erhoben. Das Gleiche gilt,
wenn für die Ausstellung von Abschriften der Kirchenbucheintragungen wegen
der Schwierigkeit des Textes längere Zeit benötigt wird.
§ 4 (Ausfertigungsgebühr)
Für Kirchenbuchbescheinigungen und für Abschriften
von Kirchenbucheintragungen wird die Ausfertigungsgebühr erhoben. Dies gilt
auch für fotomechanisch erstellte Wiedergaben von
Kirchenbucheintragungen.
§ 5 (Beglaubigungsgebühr)
(1) Für die Beglaubigung der Abschriften von Archivalien
und Kirchenbucheintragungen, die der Benutzer vorlegt, wird die
Beglaubigungsgebühr erhoben.
(2) Erfordert das Vergleichen der Abschrift oder Ablichtung
mit der Vorlage wegen des Umfangs oder aus anderen Gründen längere
Zeit, so wird neben der Beglaubigungsgebühr die Bearbeitungsgebühr
erhoben
§ 6 (Sachliche
Gebührenbefreiungen)
(1) Von der Erhebung der Gebühren sind
ausgenommen:
a) die nach einer Amtshandlung den Beteiligten
auszuhändigenden ersten Tauf-, Trau-, Konfirmations- und
Bestattungsscheine;
b) die Kirchenbuchbescheinigungen, die zur Vorlage bei
Amtshandlungen in einer evangelischen Kirche beantragt werden;
c) die Auskünfte über ein kirchliches
Dienstverhältnis, die Zeugnisse über den Besuch kirchlicher
Ausbildungsstätten und dergl.;
d) die Kirchenbuchbescheinigungen, soweit sie an Stelle von
Personenstandsurkunden beantragt werden, die nach den geltenden staatlichen
Bestimmungen gebührenfrei auszustellen sind.
(2) Die Verpflichtung zur Auslagenerstattung bleibt
unberührt.
§ 7 (Persönliche
Gebührenbefreiung)
(1) Von der Entrichtung der Gebühren sind
befreit:
a) kirchliche und staatliche Dienststellen, soweit ein
amtliches Interesse vorliegt und die Gegenseitigkeit gewährleistet
ist;
b) die Benutzer von Archivalien einschließlich der
Kirchenbücher bei wissenschaftlichen Forschungen, wenn das
gemeinnützige Interesse gegenüber dem persönlichen
überwiegt.Die Gebühr ist jedoch zu zahlen, wenn mit der
wissenschaftlichen Arbeit für den Antragsteller oder seinen Auftraggeber
erhebliche Einnahmen verbunden sind.
(2) Antragstellern, für welche die Gebührenerhebung
eine unbillige Härte bedeuten würde, können Gebühren
ermäßigt oder in voller Höhe erlassen werden.
(3) Auch bei persönlicher Gebührenbefreiung und bei
Gebührenermäßigung sind die der kirchlichen Stelle erwachsenden
Auslagen vom Benutzer zu erstatten.
§ 8 (Gebührenschuld und
Gebührenschuldner)
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der
Archivbenutzung.
(2) Gebührenschuldner ist der Archivbenutzer. Es haftet
auch derjenige, der die Archivbenutzung veranlasst oder in dessen Interesse sie
erfolgt.
(3) Wenn eine Archivbenutzung von mehreren Personen gemeinsam
veranlasst wird oder wenn sie im Interesse mehrerer Personen erfolgt, so haften
diese als Gesamtschuldner.
§ 9 (Fälligkeit der
Gebühren)
(1) Gebühren werden mit Abschluss der
gebührenpflichtigen Archivbenutzung, Auslagen mit ihrer Entstehung
fällig.
(2) Soweit die fällige Gebühr nicht im Voraus
entrichtet worden oder sonst eine Gewähr für den Eingang der
Gebühr gegeben ist, erfolgt der Versand der Bescheinigungen, Abschriften,
Auskünfte usw. gegen Nachnahme.
§ 10 (Festsetzung von Gebühren)
Die Festsetzung der Gebühren ist im Einzelfall nicht
formgebunden. Gebühren müssen schriftlich festgesetzt werden, wenn der
Gebührenschuldner Einwendungen gegen eine ihm mündlich bekannt
gegebene Gebührenordnung erhebt oder wenn wegen der Geltendmachung der
Gebührenforderung der Rechtsweg beschritten werden muss.
§ 11 (Gebührensätze)
(1) Die Benutzungsgebühr beträgt bei
persönlicher Benutzung von Archivalien einschließlich der
Kirchenbücher
a) bis zu ½ Tag (4 Stunden) 2,50 EUR
b) bis zu 1 Tag 4,00 EUR
c) bis zu 1 Woche 12,50 EUR
d) bis zu 1 Monat 30,00 EUR
Eingeschlossen in diese Gebühr sind zwei Aushebungen.
Für jede weitere Aushebung werden 3 DM berechnet.
(2) Die Bearbeitungsgebühr für Auskünfte aus
Archivalien beträgt für jede angefangene halbe Stunde der
aufgewendeten Arbeitszeit bis zu einem Höchstbetrag von 65 EUR.
beim Tätigwerden einer geprüften Fachkraft 9,00
EUR
einer Verwaltungskraft 6,50 EUR.
(3) Die Ausfertigungsgebühr beträgt
a) für Kirchenbuchbescheinigungen und Abschriften je
Eintragung 3 EUR
b) für die Anfertigung von Abschriften und Auszügen
von sonstigem Archivgut je nach Schwierigkeitsgrad
je Seite min. 2,50 EUR
max. 10,00 EUR
je Durchschrift zusätzlich 0,15 EUR
Bei Abschriften und Auszügen von schwer lesbaren
Archivalien oder fremdsprachigen Texten wird neben der Ausfertigungsgebühr
die Bearbeitungsgebühr erhoben. Das gilt auch, wenn
Kirchenbuchbescheinigungen oder Abschriften von Kirchenbucheintragungen ein
längeres Suchen erfordern.
Für die Anfertigung von Foto-/Xerokopien wird ein Satz
von 0,30 EUR je Kopie berechnet.
(4) Die Beglaubigungsgebühr beträgt je
Kirchenbucheintragung oder je Abschrift eines Schriftsatzes bzw. Foto-/
Xerokopie von sonstigen Archivalien 3 EUR.
(5) Bei der Versendung von Archivalien beträgt die
Benutzungsgebühr je Archivalieneinheit 3 EUR.
Die Kosten für Versand von Archivgut (z. B. Verpackung,
Porto, Versicherung, Mahnkosten) werden in tatsächlicher Höhe
berechnet.
§ 12 (In-Kraft-Treten)
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
(2)Gleichzeitig verlieren frühere Gebührenordnungen
und sonstige Vorschriften, soweit sie sich auf die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung kirchlicher Archive und Kirchenbuchämter beziehen,
ihre Gültigkeit.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (28.02.2005, AKL)
Vom 15. Februar 2005 (ABl. 2005 A 19)
Reg.-Nr. 3303 (1) 44
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für das Landeskirchenarchiv. Die
Archive der Kirchgemeinden, Kirchenbezirke und anderen Körperschaften und
Einrichtungen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens sollen für die
Benutzung ihrer Archive die Anwendung dieser Ordnung
beschließen.
§ 2
Allgemeines
(1) Für die Inanspruchnahme kirchlicher Archive und
für die Benutzung im kirchlichen Besitz befindlicher Archivalien
einschließlich der Kirchenbücher werden Gebühren nach dieser
Ordnung erhoben. Als Archivalien im Sinne dieser Ordnung gelten auch im
kirchlichen Besitz befindliche Reproduktionen, Mikrofilme, Dateien oder sonstige
Vervielfältigungen oder Abbildungen von Archivgut.
(2) Gleiches gilt für das Recht der Wiedergabe oder
Reproduktion von Archivalien unbeschadet der Ansprüche Dritter
(Schutzgebühr).
(3) Die Auslagen, die dem kirchlichen Archiv durch
Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder durch Beauftragung Dritter für
den Benutzer entstehen, sind zu erstatten. Schuldner einer Benutzungsgebühr
ist, wer die Leistung des kirchlichen Archivs in Anspruch nimmt oder eine
Inanspruchnahme durch Dritte zurechenbar veranlasst.
(4) Die Zahlungspflicht entsteht mit dem Tätigwerden des
kirchlichen Archivs. Die Erhebung von Gebühren sowie die Erstattung von
Auslagen erfolgt unabhängig von dem Ergebnis der Ermittlungen.
Vorauszahlung kann verlangt werden.
(5) Die Höhe der Gebühren und Auslagen ergibt sich
aus der Gebührentafel (Anlage) und wird durch Aushang im Archiv bekannt
gegeben. Für Leistungen, die in der Gebührentafel nicht
aufgeführt sind, wird eine Benutzungsgebühr nach dem
tatsächlichen Aufwand erhoben.
(6) Auf Verlangen des kirchlichen Archivs hat der Benutzer die
für die Gebührenfestsetzung nötigen Angaben zu machen.
§ 3
Gebührentatbestände
Gebühren werden erhoben:
1. für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln, wenn
dies für private oder geschäftsmäßige Zwecke
geschieht,
2. bei Inanspruchnahme des Archivs für
a) schriftliche Auskünfte,
b) die Anfertigung von Biogrammen, Regesten und
Abschriften,
c) die Anfertigung von Übersetzungen und
Gutachten,
3. für die Ausstellung bzw. Beglaubigung von Urkunden und
Abschriften,
4. für den Versand von Archivgut und dessen Benutzung in
anderen Archiven,
5. für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von
Archivgut,
6. für die Anfertigung von Reproduktionen.
§ 4
Gebührenbefreiung
(1) Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen,
staatlichen und kommunalen Dienststellen, wenn ein amtliches Interesse vorliegt,
die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung
in eigener Sache erfolgt.
(2) Gebühren werden nicht erhoben für mündliche
und einfache schriftliche Auskünfte (z. B. Weiterleitung oder Auskunft
über Benutzungsmodalitäten).
(3) Gebühren können aus Billigkeitsgründen auf
Antrag ermäßigt oder erlassen werden. Ein Anspruch auf
Gebührenermäßigung oder -erlass besteht nicht.
(4) Gebührenbefreiung besteht ferner für Benutzungen
zu wissenschaftlichen Zwecken. Die Bearbeitung schriftlicher wissenschaftlicher
Anfragen erfolgt bis zu 1,5 Arbeitsstunden gebührenfrei. Folgeanfragen zu
dem gleichen Thema sind gebührenpflichtig.
(5) Auslagen sind trotz Gebührenbefreiung oder
-ermäßigung zu entrichten.
§ 5
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Gleichstellungsklausel
Die in dieser Ordnung verwendeten Personen- und
Dienstbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher
Form.
§ 6
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Schlussbestimmungen
(1) Die als Anlage 2 zur Verordnung über das Archivwesen
vom 29. November 1973, zuletzt geändert durch Artikel 5 der 2. EuroVO vom
10. Juli 2001 beigefügte Gebührenordnung und
sonstige Vorschriften, soweit sie die Höhe der
Gebühren für die Benutzung kirchlicher Archive und
Kirchenbuchämter betreffen, sind in Bezug auf das Landeskirchenarchiv
gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung nicht mehr
anzuwenden.
(2) Die in Absatz 1 in Bezug genommene Gebührenordnung
und die weiter in Bezug genommenen sonstigen Vorschriften sind auf Archive der
Kirchgemeinden, Kirchenbezirke und anderer Körperschaften und Einrichtungen
in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens zu dem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden,
für welchen sie die Anwendung dieser Ordnung für die Benutzung ihrer
Archive beschlossen haben.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Gebührenordnung tritt am 1. März 2005 in
Kraft.
Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
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Anlage zur Gebührenordnung für die Benutzung kirchlicher Archive
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Gebührentafel
1. Für die Benutzung von Archivgut in den
Diensträumen
1.1. für private Zwecke, je Benutzertag 5,00
€
1.2. für geschäftsmäßige Zwecke
(Tätigkeit gegen Entgelt),
je Benutzertag 25,00 €
1.3. für geschäftsmäßige Zwecke
(Tätigkeit gegen Entgelt),
je Benutzerkalenderwoche 100,00 €
2. Bei Inanspruchnahme des Archivs
2.1. für schriftliche Auskünfte
(einschließlich Ermittlung
von Archiv- und Bibliotheksgut), je angefangene
halbe
Stunde bis zu einem Höchstsatz von 60,00 €
15,00 €
2.2. für die Anfertigung von Biogrammen, Regesten
und
Abschriften, je angefangene halbe Stunde 15,00
€
2.3. für die Anfertigung von Übersetzungen und
Gutachten,
je angefangene Stunde 50,00 €
3. Für die Ausstellung und Beglaubigung
3.1. Ausfertigung einer beglaubigten Urkunde 6,00
€
3.2. Beglaubigung einer Fotokopie oder Abschrift 6,00
€
4. Für den Versand von Archivgut je Sendung 18,00
€
Zusätzlich werden die tatsächlichen
Kosten,
z. B. für Verpackung, Porto, Versicherung
berechnet.
5. Für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von
Archivgut
5.1. Buchdruck und Postkarten nach Auflagenhöhe
min. 25,00 €
max. 150,00 €
5.2. Zeitungen, Zeitschriften nach Auflagenhöhe
min. 15,00 €
max. 100,00 €
5.3. Plakate bis 30 x 42 cm
min. 60,00 €
max. 300,00 €
5.4. Großplakate und Kunstblätter im
Großformat
min. 100,00 €
max. 750,00 €
5.5. Film, Fernsehen, Video oder andere elektronische
Medien
für jedes zur Verfügung gestellte Blatt oder Bild
min. 10,00 €
max. 300,00 €
6. Für die Anfertigung von Reproduktionen
6.1. Fotokopien DIN A4/DIN A3 (durch Mitarbeiter) 0,50
€
Ein Rechtsanspruch auf Kopien besteht nicht;
das Archiv kann aus dienstlichen oder
konservatorischen
Gründen eine Kontingentierung der Kopien pro Auftrag
festlegen oder die Anfertigung von Kopien versagen.
6.2. Rückvergrößerungen Lese-Druckgerät
(durch Mitarbeiter) 1,50 €
6.3. Fotografien bis 13 x 18 cm (durch Mitarbeiter) 2,50
€
6.4. Bearbeitungs- und Wegepauschale bei
Ausführungen
reprografischer Arbeiten durch Dritte, wenn das Produkt
nicht beim Archiv bleibt 20, 00 €
Kosten für die Ausführung reprografischer Arbeiten
durch
Dritte, wenn das Produkt nicht beim Archiv bleibt in voller
Höhe
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! ( 08.01.2003, NH)
(Archivraumordnung)
Vom 16. April 2002 (ABl. 2002 A 87)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: <ÄnderungsVO> vom 31.01.2006 (ABl. 2006 A 25,
berichtigt A 111).>
Reg.-Nr. 33120 (1) 3
Das Landeskirchenamt erlässt auf Grund von § 17 der
Verordnung über das Archivwesen vom 29. November 1973 (ABl. 1974 S. A 1)
folgende Richtlinie:
1. Unterbringung
Jede Kirchgemeinde hat ihr Archivgut in einem gesonderten
Archivraum unterzubringen. Das Archivgut ist in Räumen aufzubewahren, die
vor Diebstahl, Feuer, Wasser, Licht und anderen schädlichen
Umwelteinflüssen hinreichend geschützt sind und zugleich für den
Geschäftsverkehr geeignet liegen. Die Verwahrung von Schriftgut in nicht
ständig bewohnten oder genutzten Pfarr- oder Gemeindehäusern ist
zulässig.
Ein Wechsel des Archivraumes ist wegen der damit verbundenen
Gefährdung des Archivgutes und dessen Ordnung zu vermeiden. Er ist nur mit
der Genehmigung des Bezirkskirchenamtes/Archivpflegers oder - bei
landeskirchlichen Einrichtungen - des Landeskirchenamtes/Landeskirchenarchivs
möglich.
2. Raumbeschaffenheit und -ausstattung
(1) Kellerräume und Dachräume sind für die
Unterbringung von Archivgut nicht geeignet. Dasselbe gilt für Räume,
in denen Frisch- oder Abwasserleitungen verlegt sind. Als Normlast für die
Tragfähigkeit des Bodens werden bei Standregalen 500 kg/qm zugrunde
gelegt.
(2) Archivräume sind ständig verschlossen zu halten.
Der Zugang ist zu beschränken und streng zu kontrollieren. Benutzern ist er
untersagt, Handwerkern nur unter ständiger Kontrolle zu gewähren.
Jede gleichzeitige weitere Nutzung des Archivraums, z. B. als Abstellkammer oder
Gästezimmer, ist untersagt.
1. Zur Einbruchs- und Feuersicherung ist zu achten
auf:
- feuerhemmende Türen, Decken und Zwischenwände
(Feuerwiderstand F 30),
- Wasserfeuerlöscher,
- funkensichere Elektroinstallation,
- Stahlregale (Tragkraft pro Boden 65 kg/m),
- einbruchssichere Zugänge,
- Fenster mit Verbundssicherheitsglas oder zumindest
Vergitterungen.
2. Das hohe Staubaufkommen bietet Mirkoorganismen guten
Nährboden. Deshalb müssen Archivräume leicht zu reinigen sein und
regelmäßig desinfiziert werden. Dabei sollen für
Archivräume nicht dieselben Reinigungsgeräte benutzt werden wie
für Bürobereiche, um Kontaminierungen zu vermeiden. Als
Bodenbeläge sind Estrich oder Linoleum zu empfehlen. Völlig ungeeignet
sind Teppichfußböden. Für die Wände sollen Kalksandputz und
atmungsaktive Binderfarbe verwendet werden.
3. Licht schädigt Archivalien. Der Richtwert für die
Leuchtdichte in Archivräumen beträgt 150 Lux. Lichtschutz ist durch
kleine Fenster, Jalousien und Leuchtstoffröhren mit geringem UV-Anteil zu
gewährleisten. Vorhänge sind aus hygienischen Gründen
ungeeignet.
3. Raumklima und Gefährdungsverbot
(1) Ungünstige klimatische Bedingungen verursachen nach
kurzer Zeit Schäden am Beschreibstoff, dessen Restaurierung sehr
kostenintensiv ist. Unmittelbar gefährlich sind schnelle Veränderungen
der Temperatur und Luftfeuchtigkeit (sog. Klimaschaukel). Einzuhalten sind
deshalb folgende Richtwerte:
Raumtemperatur:
14-18° C
relative Luftfeuchtigkeit:
50-55 % relative Feuchte
Papier, Pergament und Leder: 40-55 %
relative Feuchte
andere Werte gelten für:
Filme, Fotos
35 % relative Feuchte
10° C
schimmelgeschädigte
max. 50 % relative Feuchte
Archivalien:
(auch nach Desinfektion)
Diese Richtwerte sind in der Regel durch
regelmäßiges gezieltes Lüften zu erreichen. Die Klimawerte sind
mit Thermohygrographen regelmäßig zu überwachen.
(2) Der Betrieb von Kachelöfen, Heizlüftern,
Ventilatoren und Kopiergeräten in Archivräumen ist
untersagt.
(3) Es ist strikt darauf zu achten, dass in Archivräumen
nicht geraucht wird.
4. Schutzmaßnahmen
(1) Das Archivgut ist in säurefreien Archivkartonagen
unterzubringen.
(2) Von Mikroorganismen befallene Archivalien oder Bücher
sind sofort von den übrigen Beständen zu separieren und für die
Benutzung zu sperren. Der Archivpfleger oder - bei landeskirchlichen
Einrichtungen - das Landeskirchenarchiv ist zuzuziehen.
(3) Dauerarbeitsplätze dürfen in Archivräumen
nicht eingerichtet werden.
(4) Bei Arbeiten in Archivräumen sind
Körperschutzmittel zu tragen: Kittel, Atemschutz, Schutzhandschuhe und ggf.
Haarschutz. Der Verzehr von Lebensmitteln in Archivräumen ist
untersagt.
(5) Die Oberflächenreinigung verschmutzter Archivalien
soll wegen der möglichen gesundheitlichen Gefährdungen nur an
Arbeitsplätzen mit speziellen Absaugvorrichtungen vorgenommen werden. Wo
derartige Absauganlagen fehlen, sind die Arbeiten nach entsprechender Belehrung
der Mitarbeiter mit größtmöglicher Vorsicht in umfassender
Schutzkleidung vorzunehmen.
5. Notfallplan
(1) Die Verpflichtung jeder Kirchgemeinde, für die
dauernde Erhaltung des Archivguts zu sorgen, umfasst auch die Vorsorge für
plötzlich eintretende Notfälle, wie z. B. Schäden durch Brand
oder Wassereinbruch.
(2) Dazu hat jede Kirchgemeinde als Archivträger einen
Notfallplan nach dem anliegenden Muster unter Anpassung an die konkreten
örtlichen Gegebenheiten im Einvernehmen mit dem zuständigen
Archivpfleger aufzustellen.
6. Historische Bibliotheken
Für die Unterbringung historischer Buchbestände und
Notenarchive (vor 1913) gelten dieselben Richtlinien wie für das Archivgut.
In der Regel sind die historischen Traditionsbibliotheken gemeinsam mit dem
Archivgut untergebracht.
7. Sonstiger Geltungsbereich
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die anderen
kirchlichen Körperschaften, Dienststellen, Einrichtungen und Werke
entsprechend.
8. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage:
Kurzgefasster Notfallplan für Kirchgemeindearchive
(Muster)
a) Notfallalarm/Sofortkontakte
1. Warnung/Information an alle Personen im
Gebäude
2. Brand: Feuerwehr 112; Wasser/Unwetter: Feuerwehr 112,
Technische Dienste Diebstahl/Vandalismus: Polizei 110
Bei allen Meldungen: Wer, Wo, Was
(Name, Standort, Was ist passiert, Verletzte,
Schaden)
3. Immer Information an
Archivverantwortlichen/Pfarramtsleiter, Archivpfleger;
Alarmierung technischer Hilfsdienste/Störungsdienste
(siehe: Telefonliste)
b) Sofortmaßnahmen (nach Gebäudefreigabe)
0. hier: Angabe des Standortes der Notfallbox
1. Schutzkleidung anlegen
2. Schadensdokumentation: Foto/Video, Notizen,
Zeichnung
3. Schutz des unbeschädigten Archivguts (Abdeckung mit
Folie, Sicherung der Regale)
4. Havariertes Archivgut: Maßnahmen
– gesonderter, trockener Raum/Tische
herrichten
– Wasser: – überflutete Archivregale zuerst
leeren/Schlamm abspülen
– gegebenenfalls Leerräumen aller Regale von oben
nach unten (je nach Umfang der Katastrophe)
– Feuer/Rauch: – havarierte Archivalien in Folien
packen (Schutz vor Austrocknung)/Kurzbeschriftung
c) Folgemaßnahmen bei Wasserschaden (innerhalb 24 h)
unter Anleitung des Archivverantwortlichen
1. Sortierung nach Schadensbild und Material: siehe Liste
Konservatorische Sofortmaßnahmen
2. eindeutig ersetzbare Unterlagen aussortieren
3. bei starken Wasserschäden:
– Bandagieren aufgequollener Aktenbände mit
Mullbinden, auch Leder-, Pergamenteinbände
– Verpacken in Stapel (max. 15 cm Höhe) in Folien
mit dem Rücken nach unten und Verschließen
– Nummerierung der verpackten Einheiten und Auflistung
des Inhaltes jeder verpackten Einheit
– Transport zur Schockgefrierung ins
Kühlhaus
– vor Einlagerung ins Kühlhaus: Wiegen
d) Nichtgeschädigtes Archivgut
– bautechnische Sicherung des Archivraumes
– Kontrolle: Spritzwasser, Temperatur, Luftfeuchte,
Schimmelbildung
– Luftentfeuchter aufstellen
– bei Schimmelbildung: Leerung aller Regale
– Sicherung des ausgelagerten Archivgutes gegen weitere
Beschädigung und Diebstahl
Anlage zum Notfallplan
Minimalvariante Notfallbox (Überprüfung des
Materials/Batterien auf Haltbarkeitsdauer in Abständen notwendig)
Schutzkleidung:
Arbeitshandschuhe
Gummihandschuhe XX
Mundschutz XXX
Gummistiefel (große Größe) XXX
Papieroverall mit Kopfschutz
Kittel
Notizblock (mind. A 5)
Weicher Bleistift
Radiergummi
Anspitzer
Wasserfeste Faserstifte, die auf Folie schreiben
Küchenrolle
Weiche Küchenschwämme XXX
Teppichmesser/Schere
Taschenlampe mit Batterien X
Große Abdeckplanen XXX
Reißfeste Mülltüten (ca. 20 l) XX
Mullbinden
Paketklebeband
X Austausch nach 1 Jahr
XX Austausch nach 4 Jahren
XXX Austausch nach 8 Jahren
Zur Orientierung über die Lagerung der Bestände
sollen ein Lageplan und wenn möglich ein Belegungsplan des Archivraumes
bzw. der für Archivgut benutzen Räumlichkeiten in der Notfallbox
aufbewahrt werden.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Nr. 1 (ABl. 1999, Beilage zu Heft 8-9)
Dr. Carlies Maria Raddatz (CMR)
Vorbemerkung
Die vielen kleinen Archive in unserer Landeskirche bergen
zahllose Schätze - aber ihre Pflege bereitet zunehmend Mühe. Oft
hülfe eine einfache Information weiter oder ein Literaturhinweis. Dem soll
dieses Informationspapier abhelfen. Es richtet sich zuerst an diejenigen, die
"nebenbei" in Pfarrämtern und anderen Dienststellen Archive betreuen. Seine
regelmäßige Fortsetzung ist beabsichtigt, wenngleich uns für
eine Archivzeitschrift nach dem Vorbild anderer Landeskirchen Personal und
Mittel fehlen. Anregungen zur Gestaltung der "Informationen" sind
erwünscht, auch Mitteilungen aus Gemeinden können hier Platz
finden.
Inhalt
Erste Maßnahmen zum Schutz des Archivguts
Literaturhinweise
Archivkartons
Landeskirchenarchiv "im Interim"
Findbuchsammlung des Landeskirchenarchivs
Kirchgemeindechroniken
Aus dem Protokoll der Archivpflegertagung vom 5. Juni
1998
Musikwissenschaft und Archiv: Die RISM-Arbeitsstelle
Dresden
Personalia
Termin
Erste Maßnahmen zum Schutz des
Archivguts
Anders als ein gängiger Werbeslogan meint, sind
Archivalien nicht ganz so empfindlich wie rohe Eier. Dennoch müssen bei
ihrer Unterbringung eine Reihe von Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden,
wenn sie Jahrhunderte überdauern sollen. Von zentraler Bedeutung ist
der
Archivraum. Er ist verbindlicher Dienstraum jedes
Pfarramts. Die Grundanforderungen sind altbekannt: er soll das Archivgut vor
Feuer, Diebstahl und Schädlingsbefall schützen. Holzregale
sind deshalb möglichst nicht zu verwenden. Metallregale sind Schränken
vorzuziehen. Helles (Tages)licht ist eine Gefährdung, während
kontrollierte Belüftung wichtig ist. Viele Schäden werden von falschem
Raumklima hervorgerufen oder begünstigt. Namentlich Schimmel kann beim
Menschen zu chronischen Krankheiten führen. Der finanzielle Aufwand
für ein angemessenes Raumklima ist alle Mal geringer als die
Restaurierungskosten. Anzustreben sind:
Raumtemperatur: 13-18 °C
rel. Luftfeuchtigkeit: ca. 50-55%
Gefährlicher als vorübergehende Abweichungen sind
schnelle Schwankungen. Deshalb dürfen Archivalien niemals im Winter von
einem unbeheizten, sehr kalten Raum unmittelbar in einen beheizten Raum oder gar
noch durchs Freie bewegt werden.
Häufig lässt sich die räumliche Situation nicht
so verändern, dass akzeptable Klimawerte erreicht werden. Bitten Sie gerade
in diesen Fällen Ihren Archivpfleger oder das Landeskirchenarchiv um einen
Besuch - denn ein allgemein gültiges Patentrezept gibt es nicht.
Kartonagen bieten einen nicht zu unterschätzenden
Schutz vor Licht, Staub und Luftfeuchtigkeit. Deshalb sollten grundlegende
Maßnahmen im Archiv immer für die Kartonierung der Archivalien
genutzt werden. Allerdings entsprechen die im Bürofachhandel vertriebenen
Materialien vielfach nicht den Anforderungen an Archivkartonagen und können
sich sogar schädigend auswirken (Dies gilt besonders für "Systeme" aus
brauner Wellpappe.) Bei der Beschaffung zulässiger Kartonagen
unterstützt Sie Ihr Archivpfleger bzw. das Landeskirchenarchiv. Damit die
Archivalien Ihres Archivs nicht "verrosten", müssen alle Metallteile aus
den Akten entfernt werden. Sie können in Mappen oder in speziellem
Archivmaterial in "Aktenform" aufgehoben werden.
Über weitere Maßnahmen und Hilfsmittel können
Sie Ihr Archivpfleger oder das Landeskirchenarchiv informieren. Bitte
berücksichtigen Sie jedoch, dass in unserer Landeskirche insgesamt zu wenig
Personen für die Archivarbeit zur Verfügung stehen, und wenden Sie
sich sehr rechtzeitig an uns. (CMR)
Literaturhinweise
Zur Bestandserhaltung:
Bestandserhaltung in Archiven und Bibliotheken. Hg. v.
Hartmut Weber (Werkhefte der Staatlichen Archivverwaltung
Baden-Württemberg A 2), Stuttgart 1992 ISBN 3-17-012112-X 170 S. ca. 20
DM
Enthält grundsätzliche, auch für Laien
verständliche Beiträge u. a. zu Einbandrestaurierung, Instandsetzung
von Kulturgut, Lagerung, Verpackung, Nutzung von Archiv- und Bibliotheksgut,
Verfilmung, Konservierung und Restaurierung von Archiv- und
Bibliotheksgut.
Martin Strebel, Konservierung und Bestandeserhaltung von
Schriftgut und Grafik Ein Leitfaden für Archive, Bibliotheken, Museen,
Sammlungen, Granges-Paccot 1995 ISBN 3-9520984-0-X 89 S. ca. 25 DM
Im "Vermeiden - Nutzen" - Schema aufgebaute Handreichung zur
Unterbringung und Behandlung von Archiv- und Bibliotheksgut. Leicht
verständlich, vermittelt keine Hintergrundkenntnisse. (CMR)
Zu "alten Schriften":
Dülfer-Korn, Schrifttafeln zur deutschen
Paläographie des 16.-20. Jahrhunderts (Veröffentlichungen der
Archivschule Marburg 2), Marburg, 7. Aufl. 1992.
Teil 1: Tafeln. Hg. v. G. Hollenberg, 39 S. u. 50 Tafeln. Teil 2:
Transkriptionen Neu bearb. v. G. Hollenberg, 108 S. ISBN 3-923833-02-4 zus. 36
DM
Ermöglicht das Einlesen u. a. in die Kurrentschrift. Bd.
1 bietet großformatige Fotos aus Archivalien, Bd. 2 die dazugehörige
maschinenschriftliche Transkription. (CMR)
Archivkartons
Die Beschaffung geeigneter Archivkartons führte immer
wieder zu Problemen. Deshalb hat das Landeskirchenarchiv durch die Vermittlung
der Firma Grohmann, Dresden, bei einem einheimischen Kartonagenhersteller einen
für alle in der Landeskirche begegnenden Folioformate passenden,
säurefreien und basisch gepufferten Archivfaltkarton anfertigen lassen.
Maße: 400 x 270 x 110/110 mm. Eine Mindestbestellmenge für die
einzelne Gemeinde gibt es nicht; allerdings müssen für einen
Produktionsauftrag insgesamt mindestens 200 Kartons zusammenkommen. Preis bei
200 Stück: 2,96 DM zzgl. Mehrwertsteuer, bei größeren Mengen
deutlich weniger. (Bei anderen Herstellern ist für vergleichbare
Qualität um 5 DM pro Karton zu zahlen.) Die Kirchenamtsratstelle Leipzig
wird für ihren Bereich demnächst Bedarfsmeldungen sammeln. Für
nähere Informationen steht das Landeskirchenarchiv zur Verfügung,
Bestellungen sind an Firma Hannes Grohmann, Eugen-Dieterich-Str. 11, 01326
Dresden, Tel. (03 51) 26 22 90 zu richten. (CMR)
Landeskirchenarchiv "im Interim"
Mit dem Umzug des Landeskirchenamtes meldete das Amtsblatt
auch die Schließung des Landeskirchenarchivs. Was heißt das konkret?
Bis November/Dezember 1998 erreichen Sie auch die Archivarinnen im
Interimsquartier des Landeskirchenamtes am Palaisplatz. Bei allen Anfragen
berücksichtigen Sie bitte, dass sich unsere Arbeitsabläufe durch die
Trennung von den Beständen des Landeskirchenarchivs erheblich
verzögern. Recherchen sind vorübergehend gar nicht möglich. Ab
Dezember 1998 sind wir wieder in der Lukasstraße 6 anzutreffen. Allerdings
ist während des Umbaus Publikumsverkehr in der Lukasstraße 6 und
damit die Benutzung des Archivs nicht möglich. (CMR)
Findbuchsammlung des Landeskirchenarchivs
Das Landeskirchenarchiv erhält ein Exemplar von jedem
Findmittel, das zu einem Archiv in der Landeskirche erarbeitet wird. Ob es sich
um Findbücher, Aktenverzeichnisse oder Karteien handelt, ist ohne Belang.
Unsere Findbuchsammlung können Benutzerinnen und Benutzer des
Landeskirchenarchivs einsehen. Damit bleiben den Kirchgemeinden eine Reihe
"vorbeugender" Anfragen erspart. Benutzungsgenehmigungen und
Detailauskünfte erteilen selbstverständlich die Gemeinden bzw. der
jeweilige Archivträger.
Sollte einmal ein Originalfindbuch verloren gehen, kann das
Exemplar des Landeskirchenarchivs kopiert werden. Sie ersparen sich und uns
überflüssigen bürokratischen Aufwand, wenn Sie uns unaufgefordert
ein Exemplar Ihrer Archivfindmittel zuleiten. Verzeichnisse, die in den letzten
Jahren in die Akten des Landeskirchenamtes eingegangen sind, arbeiten wir in die
Findbuchsammlung ein. Sie umfasst im Moment rd. 240 Findbücher.
(CMR)
Kirchgemeindechroniken
Vielerorts entstehen mit viel Liebe und Mühe
Kirchgemeindechroniken und/oder Dokumentationen zu den Wendejahren. Auch hier
bitten wir um ein Exemplar für die Sammlung des Landeskirchenarchivs.
Nutzungsbeschränkungen können wir gern vereinbaren, wo es nötig
erscheint. (CMR)
Aus dem Protokoll der Archivpflegertagung
vom 5. Juni 1998
Tagungsort: Ev. Akademie Meißen. Tagungsdauer: 10.00 Uhr
bis 15.25 Uhr.
Anwesend: Dr. Battenberg (bis 12.30 Uhr), Böhmer, Fehre,
Fuhrmann, Granz (bis 15.00 Uhr), König, Marzin, Matthes, Mittmann, Patzke
(ab 10.45 Uhr), Dr. Raddatz (Ltg.), Reiche, Schubert (Protokoll), Seifert (bis
14.40 Uhr), Thomas, Ulbrich, Wartenberg, Wenzel, Zuber.
Entschuldigt: Kranhold.
Tagesordnung: 1. Begrüßung. 2. Besichtigung des
Archivs der Ev. Akademie Meißen. 3. Berichte aus den Kirchenbezirken. 4.
Fragen der Archivbenutzung. 5. Altregistraturen. 6. Ordnung von
Kirchgemeindearchiven. 7. Sicherungsverfilmung.
TOP 1 Begrüßung
In einer Kurzinformation zu den Kantoreiarchiven wurde
dargelegt, dass die Mitarbeiter der RISM - Arbeitsgruppe Deutschland e.V.,
Arbeitsstelle Dresden seit 1994 eine Generalgenehmigung des Ev.-Luth.
Landeskirchenamtes Sachsens zur Katalogisierung von Musikalien sächsischer
Kirchgemeindearchive erhalten haben und ihnen volle Unterstützung bei der
Erarbeitung eines Internationalen Quellenlexikons der Musik zu gewähren
ist. Es wurde der RISM - Katalog zum Kantoreiarchiv Mügeln
vorgestellt.
TOP 2 Besichtigung des Archivs der Ev. Akademie
Meißen
Das in einem archivtechnisch gut ausgestatteten Raum
untergebrachte Archiv der Ev. Akademie Meißen wurde von Frau Grohmann
vorgestellt. Besonderes Interesse fand die Erläuterung des zur Verzeichnung
und zur Erarbeitung einer Chronik verwendeten EDV-Programms auf
Access-Basis.
TOP 3 Berichte aus den Kirchenbezirken
Die Problemdarstellungen von den ehren- und nebenamtlichen
Archivpflegern bezogen sich überwiegend auf die Strukturveränderungen
in der Landeskirche und die sich daraus ergebenden Erfordernisse an
Archivprüfungen, an Personal und Archivräumlichkeiten.
Die Bezirkskirchenämter wurden auf die Notwendigkeit von
mehr Nachdruck bei Mängelmeldungen in Archivprüfungsberichten zur
Beseitigung der Mängel hingewiesen. Gleichzeitig wurden sie angemahnt, auf
Verordnungen entsprechend zu reagieren. Die Baupfleger müssen stärker
einbezogen und über die Anforderungen an Archivräume informiert
werden. Der Einsatz der Archivpfleger sollte noch enger in Zusammenarbeit mit
den Bezirkskirchenämtern erfolgen. Die zu Archivarbeiten in Kirchgemeinden
benötigten Finanzen sind mit dem neuen Zuweisungsgesetz vom 01. 01. 1999
auf Antrag über die Bezirkskirchenämter zu erhalten.
Der Bitte um ein einheitliches neues
Archivprüfungsformular kann derzeit vom Landeskirchenarchiv nicht
entsprochen werden. Ein neues Archivgesetz ist in Erarbeitung, worauf dann
entsprechende Ausführungsbestimmungen wie Benutzungsordnung,
Archivpflegerordnung, Kassationsordnung usw. folgen werden.
Es wurde darauf hingewiesen, dass nach Vereinigungen von
Kirchgemeinden mit der Führung von Kirchenbüchern neu zu beginnen
ist.
Da die Verwendung des Begriffes "Archiv des
Landeskirchenamtes" für das Landeskirchenarchiv der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens noch sehr verbreitet, aber falsch ist, wurde auf die Aufgabenbereiche
des Landeskirchenarchivs verwiesen: Laut der Verordnung über das
Archivwesen vom 29. 11. 1973, § 7 besteht "... beim Landeskirchenamt das
Landeskirchenarchiv für das Archivgut der Landessynode, des Landesbischofs,
der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes ...".
TOP 5 Altregistraturen
Die Altregistratur wurde als Durchlaufstation des Schriftgutes
bis zur Archivreife oder Kassation definiert. Es wird nicht verzeichnet, sondern
erfasst und geordnet. Der Begriff "Repositur" sollte durch den Begriff
"Altregistratur" ersetzt werden. Zur Vorbereitung eines reibungslosen Ablaufes
von der Registratur bis zum Archiv sollte schon in der Registratur für jede
Akte eine Karteikarte mit Angaben zum Aktentitel, Aktenzeichen und Jahr des
Beginns der Akte angelegt werden. Wandert die Akte in die Altregistratur, kommt
das Jahr der Schließung der Akte hinzu. So sind problemlos
Aktenverzeichnisse und Kassationslisten erstellbar. Kassationen sind dabei nur
von einem ausgebildeten Archivar zu genehmigen, nicht von
Verwaltungsmitarbeitern. Es werden nur ganze Akten kassiert, keine
Einzelblätter.
Bei Vereinigungen von Kirchgemeinden sind je vorheriger
Kirchgemeinde jeweils Registratur, Altregistratur und Archiv vorhanden. Die
Archive bleiben als getrennte Bestände bestehen. Auch die Altregistraturen
bleiben getrennt. Mit der Vereinigung entsteht eine gemeinsame Registratur, aus
der sich dann eine Altregistratur und ein gemeinsames Archiv entwickeln. Dagegen
bleiben bei Schwesterkirchverhältnissen die Registraturen und Archive
getrennt. Bei aufgelösten Pfarrämtern entscheidet das
Bezirkskirchenamt im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand, wo die Archive
gelagert werden und wer sie betreut.
TOP 6 Ordnung von Kirchgemeindearchiven
Es wurden Überblickspapiere als Hilfe bei der Einweisung
von ABM-Kräften und mit Beispielen zur Rahmenklassifikation ausgegeben und
besprochen.
Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass Ephoralarchive
und die Archive der Amtsratsstellen von den hauptamtlichen Archivpflegern zu
verzeichnen sind. Ausnahmen sind nur möglich, wenn ein nebenamtlicher
Archivpfleger tätig ist, die ABM-Kraft über Fachkenntnisse
verfügt und eine entsprechende Einweisung erfolgt ist.
Im Zusammenhang mit den notwendigen kontinuierlichen
Ordnungsarbeiten ist zu beachten, dass aus den Akten die vorhandenen Briefmarken
nicht entfernt werden.
Herr OKR Zuber sprach die Bitte aus, als Archivpfleger
entsprechend den Möglichkeiten darauf Einfluss zu nehmen, dass bei
Vereinigungen nur ein Name in der Bezeichnung der Vereinigten Kirchgemeinde
enthalten ist.
TOP 4 Fragen der Archivbenutzung
Im Zusammenhang mit dem Bericht über ein von Frau Dr.
Raddatz durchgeführtes Seminar zur Verwaltungsausbildung wurde darauf
hingewiesen, dass kirchliche Archive öffentliche Einrichtungen sind, in
denen die Benutzung aber in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand und
Erschließungszustand auch versagt werden kann. Da die Ablehnung einer
Benutzung ein Verwaltungsakt ist, muss der Grund für die Versagung der
Benutzung genau angegeben werden. Wissenschaftliche Benutzungen sind
unabhängig von der Konfession des Antragstellers zu genehmigen oder zu
versagen. Der Kirchenbuchausweis ist kein Ersatz für die Genehmigung der
Benutzung durch das Pfarramt.
Anhand eines Mustervertrages für die Ausleihe von
Archivalien zu Ausstellungszwecken wurde herausgestellt, dass auch bei
Kunstgutverlagerungen ein entsprechender Vertrag notwendig ist. Da die
Genehmigungspflicht beim Bezirkskirchenamt besteht, wird die
Kontrollmöglichkeit gewährleistet und es muss auch von dort bei
Gefährdung von Kunstgut reagiert werden. Außerdem besteht die
Möglichkeit der Meldung an das Baureferat und an den Leiter des
Kunstdienstes der Landeskirche, Herrn Dr. Schmidt.
Weiterhin wurde auf die Problemstellung der Novellierung des
neuen Kunstgutschutzgesetzes verwiesen. Nur über Verzeichnisse von allem
Kulturgut der Landeskirche kann auch kirchliches Kulturgut in das Schutzgesetz
aufgenommen werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Kunstgutdefinition
nur auf alles öffentlich Gezeigte angewendet wird und somit nicht für
den gesamten Umfang an kirchlichem Kulturgut.
TOP 7 Sicherungsverfilmung
Die Einbeziehung von Archivgut unserer Landeskirche in die
Sicherungverfilmung über den Freistaat Sachsen nach Kirchenbezirken scheint
nun möglich. Die Kirchenbücher sollen in folgender Reihenfolge
verfilmt werden: 1. Kirchenbuchamt Dresden, 2. Kirchliches Archiv Leipzig, 3.
Kirchenbezirk Meißen.
Zuschüsse zur Restaurierung von Kirchenbüchern
können derzeit nur für die unmittelbar der Vorbereitung der
Sicherungsverfilmung dienenden Restaurierungsmaßnahmen gewährt
werden. Schon zu leistende Vorarbeiten zwecks Durchführung der
Sicherungsverfilmung sind unter anderem die Blattzählung in den
Kirchenbüchern, Überprüfung und Erneuerung der Verzeichnisse,
Beseitigung loser Seiten und die Aufstellung von Listen mit Laufzeiten als
Findmittel. Kontaminiertes Archivgut kann nicht in die Sicherungsverfilmung
einbezogen werden.
Die nächste Archivpflegertagung wird in Verbindung mit
der Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft für Sächsische
Kirchengeschichte (3. bis 5. Juni 1999) in Grimma stattfinden.
Kristin Schubert
Musikwissenschaft und Archiv - Die RISM-Arbeitsstelle
Dresden
"RISM", ein in der Musikwissenschaft weltweit zum Synonym
gewordenes Kürzel, bedeutet "Répertoire International des Sources
Musicales", zu Deutsch Internationales Quellenlexikon der Musik. Dahinter
verbirgt sich ein "work in progress": unter der Schirmherrschaft der UNESCO wird
seit den 50er Jahren in Europa und in Übersee an der bibliographischen
Erfassung des alten musikalischen Erbes und am Nachweis seiner derzeitigen
Standorte gearbeitet. Diese weltweite Dokumentation der (abendländischen)
Musiküberlieferung und des historischen Schrifttums zur Musik wurde
möglich und notwendig durch die Situation nach dem Zweiten Weltkrieg -
möglich durch das Aufblühen internationaler Zusammenarbeit, notwendig
durch die großen Verluste und Umverteilungen, die der Krieg verursacht
hatte. Die praktische Arbeit wird geleistet teils von Einzelpersonen, vor allem
aber von Länder-Arbeitsgruppen, die von ihrem jeweiligen Land finanziert
werden. Die zentrale Sammelstelle für die Arbeitsergebnisse befand sich
anfangs in Paris (daher die französische Haupt-Namensform), ging dann aber
an die Bundesrepublik Deutschland über, wo sie zunächst in Kassel
ihren Sitz hatte, inzwischen aber nach Frankfurt am Main umgezogen
ist.
Zu dem Lexikon gehören mehrere Reihen. In Form gedruckter
Katalogbände sind seit 1960 erschienen (und in großen Bibliotheken
einsehbar):
- 12 Bände der Reihe A/I = Individualdrucke (d. h.
frühe Ausgabe von Werken einzelner Komponisten), erschienen vor
1830;
- 2 Bände B/I und II = Sammeldrucke (Ausgaben von Werken
jeweils mehrerer Komponisten) aus dem 16./17. und aus dem 18.
Jahrhundert;
- 2 Bände B/VI = gedruckte Schriften über Musik,
erschienen vor 1830;
- 2 Bände B/VIII = Das Deutsche Kirchenlied
(DKL);
- eine Anzahl Einzelbände zu speziellen Themenkreisen (z.
B. jüdische geistliche Musik) oder zu speziellen Überlieferungsformen
(Lautentabulaturen, mittelalterliche Handschriften usw.)
Die großen Mengen handschriftlich aufgezeichneter
europäischer Musik des 16., 17. und 18. Jahrhunderts lassen sich dagegen
auf gleiche Art nicht nachweisen. Daher sind zur "Verdauung" der von
überall gelieferten Titeldaten in der Frankfurter Zentralredaktion ein
Datenpool eingerichtet und eine spezielle Software errichtet worden. Diese Daten
werden inzwischen jährlich in kumulierter Neuauflage auf CD-ROM
veröffentlicht. Der Datenbestand der jeweils neuesten CD-ROM ist auch
über das Internet abfragbar.
Innerhalb des großen Rahmens der RISM-Aktivitäten
wirkt die Arbeitsstelle Dresden. Vor 44 Jahren als RISM-Ländergruppe DDR
gegründet, war sie zunächst der Musikabteilung der ehemaligen
Deutschen Staatsbibliothek in Berlin zugeordnet. Seit elf Jahren befindet sie
sich in der Sächsischen Landesbibliothek in Dresden. Die deutsche
Wiedervereinigung schließlich brachte auch die Zusammenführung der
bisher getrennten zwei RISM- Arbeitsgruppen unter ein administratives Dach. Als
RISM- Arbeitsgruppe Deutschland mit den Arbeitsstellen München und Dresden
führen die Teams ihr Werk in unverändertem Rahmen fort: München
ist zuständig für die Archive und Bibliotheken in den alten
Bundesländern, Dresden für die in den neuen.
Die Standorte der beiden Arbeitsstellen könnten nicht
besser gewählt sein. Nicht nur sind die Bayerische Staats- und die
Sächsische Landesbibliothek ideale Gastgeber durch die Fülle der
Nachschlagewerke und bibliographischen Hilfsmittel, die den RISM-Mitarbeitern
hier zur Verfügung stehen, und durch den reichen eigenen Besitz an
Musikquellen, die zum Vergleichen und Identifizieren herangezogen werden
können, sondern München wie Dresden befinden sich inmitten
regelrechter "Ballungsgebiete" von Musikarchiven.
Für die Dresdner RISM-Arbeitsstelle arbeiten derzeit
sechs Musikwissenschaftler, einige allerdings mit eingeschränktem
Stundenaufkommen auf Honorarbasis. Der Arbeitsstelle ist besonders daran
gelegen, über die bisher bekannt gewordenen Sammlungen hinaus weitere
aufzuspüren und zu bearbeiten. Der Schwerpunkt liegt auf handschriftlich
oder gedruckt überlieferten Musikquellen (Noten, Texten, Schriften
einschließlich Unterrichtswerken wie Gesangs- oder Instrumentalschulen)
aus der Zeit von 1600 bis 1830. Doch ist die obere Zeitgrenze inzwischen
"Durchlässig" geworden, und zwar u.a. aus folgender Erwägung: Was auf
maschinell gefertigtem Papier maschinell gedruckt (oder auch geschrieben) ist,
wirkt weniger kostbar als das auf rein handwerklicher Basis Produzierte, und
daher wurde es häufig ausgesondert, vor allem, wenn die Musik nicht mehr
gefiel und Platz in den Notenschränken geschaffen werden musste. Dadurch
ist manches ehemals in großer Auflage Erschienene oder häufig
Abgeschriebene heute fast seltener als das ohnehin seltene Alte. Und hier
möchte RISM helfen, weiterem Schwund entgegenzuwirken. Als Hilfe
für die Archive wird angeboten, dass RISM ihren einschlägigen Bestand
notfalls ordnet, mit Findnummern versieht und durch einen Kurztitelkatalog
nutzbar macht. Die RISM-Arbeitsstelle bittet hiermit ganz besonders alle Pfarrer
und Kantoren, die alte Musikalien entdecken, dass sie ihre zuständigen
Archivpfleger unterrichten möchten. Betont sei noch einmal, dass es nicht
schlechthin um alte Kompositionen usw. geht, sondern um deren alte -
zeitgenössische - Überlieferung in gedruckter oder handschriftlicher
Form. Über das Landeskirchenarchiv/Landeskirchenamt wird die
RISM-Arbeitsstelle diese Meldungen erhalten und erst dann, in beiderseitigem
Einvernehmen, Kontakt mit den besitzenden Archiven aufnehmen.
Dr. Ortrun Landmann, Leiterin der RISM-Arbeitsstelle,
Sächsische Landesbibliothek - Staats- u. Universitätsbibliothek 01054
Dresden
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 12. Januar 1974 (MBl. BEK DDR 1974, S.
80)
Die theologischen und kirchenpolitischen Auseinandersetzungen
zwischen der Bekennenden Kirche auf der einen, den Deutschen Christen und dem
NS-Regime auf der anderen Seite während der Jahre 1933 bis 1945, die unter
dem Begriff "Kirchenkampf" zusammengefasst werden, stellen einen hervorragenden
Bestandteil der deutschen evangelischen Kirchengeschichte im 20. Jahrhundert
dar. Es ist eine Aufgabe aller evangelischen Kirchen, für die
möglichst vollständige Dokumentation aller Materialien zu sorgen, die
als Geschichtsquellen über den Kirchenkampf Auskunft geben und als
Grundlage für künftige Forschungen und Darstellungen dienen
können. Die herkömmlichen Institutionen der Dokumentation
(Registratur, Archiv. Bibliothek, Presse) reichen im Hinblick auf das Thema oft
nicht aus, weil während des Krieges vieles vernichtet worden ist und viele
Einzelheiten seinerzeit gar nicht an die Öffentlichkeit gelangt sind. Diese
Mängel können nur durch aktive gezielte Dokumentationstätigkeit
soweit wie möglich wettgemacht werden.
Unter dem Begriff der Dokumentation wird zunächst die
Tätigkeit des Dokumentierens verstanden, die Erzeugnisse geistiger
Tätigkeit verfügbar macht. Dabei kann sich die Verfügbarkeit auf
den Besitz der Erzeugnisse selbst, ebenso aber auch auf den bloßen
Nachweis ihrer Existenz und ihres Standortes beziehen. Andererseits wird unter
einer Dokumentation aber auch das Ergebnis des Dokumentierens in Gestalt von
Schrift- oder Bild-"Dokumenten" begriffen. Archive, Bibliotheken und Sammlungen
entstehen durch Dokumentation und stellen Dokumentation dar. Die im vorliegenden
Falle gestellte Aufgabe kann auf zweierlei Art bewältigt werden,
nämlich einmal durch die Sammlung von Materialien verschiedenster Art wie
Schriftstücke, Briefe, Rundschreiben, Flugblätter, Flugschriften,
Plakate, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Erlebnisbericht, und zwar
entweder im Original oder als Kopie, zum andern durch Anfertigung einer
Übersicht über solches Material, das außerhalb der Sammlung an
anderer Stelle aufbewahrt wird.
Für die praktische Arbeit sind folgende Hinweise zu
beachten:
1. In die Sammlung können nur solche Stücke
aufgenommen werden, die nicht schon im Zusammenhang einer festen Ordnung stehen.
Es wäre falsch, Bücher aus ihrem bisherigen Bibliothekszusammenhang,
Akten aus ihrer bisherigen Registratur- oder Archivordnung herauszunehmen, um
sie wegen ihrer inhaltlichen Aussage in eine Kirchenkampf-Sammlung
einzuordnen.
2. Werden bei Nachforschungen noch Kirchenkampf-Materialien
Akten aus der Geschäftstätigkeit einer Amtsstelle oder einer
Privatperson festgestellt oder angeboten, so ist zunächst zu fragen, ob sie
nicht in ein für sie zuständiges Archiv gehören. Für
amtliche Akten gilt ausnahmslos der Grundsatz, dass sie unter Wahrung ihres
Entstehungszusammenhanges in dem zuständigen Archiv aufzubewahren sind.
Akten und andere schriftliche Erzeugnisse von Privatpersonen sollen bzw.
können als Nachlässe in Archiven oder Bibliotheken niedergelegt
werden.
3. Die in einer Kirchenkampf-Sammlung enthaltenen Materialien
sind in zweckmäßiger Weise zu ordnen. Dabei empfiehlt es sich,
Zusammengewachsenes und seiner Entstehung nach Zusammengehöriges nicht
auseinander zu reißen. Der Nachlass eines Pfarrers, eine Sammlung von
Flugschriften, eine vollständige Reihe von Rundschreiben bleiben in sich
geschlossen als besondere Bestände der Sammlung erhalten.
Unvollständige Teilbestände und Splitterbestände werden am besten
durch Zusammenführung vereinigt, so dass z. B. aus Erwerbungen
verschiedener Herkunft eine komplette Reihe von Gesetzblättern oder
Synodalprotokollen zusammengestellt werden kann. Bücher zum Thema
Kirchenkampf, die in die Sammlung gelangen, werden zu einer Spezialbibliothek
innerhalb der Sammlung zusammengestellt.
4. Über alle Stücke der Sammlung ist ein Nachweis zu
führen, der auf jeden Fall ein Bestandsverzeichnis umfassen muss. Dieses
kann in Buchform oder als Kartei angelegt sein. Es hat die Aufgabe, die Ordnung
der ganzen Sammlung widerzuspiegeln und das Auffinden jedes Einzelstückes
zu erleichtern. Die Gliederung dieses Verzeichnisses muss daher mit der
Gliederung der Sammlung übereinstimmen. Darüber hinaus ist die
Anfertigung eines systematischen Schlagwortverzeichnisses in Karteiform zu
empfehlen. Seine Gliederung richtet sich nach dem in der Sammlung vorhandenen
Material und den thematischen Gesichtspunkten der Auswertung.
5. Zur Ergänzung der schriftlichen Zeugnisse aus der
Kirchenkampfzeit selbst empfiehlt es sich, solche Personen zur Abfassung von
Erlebnisberichten anzuregen, die an den Auseinandersetzungen aktiv beteiligt
waren oder in der Lage sind, aus eigenem Erleben zur Aufhellung der damaligen
Ereignisse beizutragen. Bei der Beurteilung derartiger Berichte muss ihre mehr
oder weniger subjektive Note berücksichtigt werden.
6. Im systematischen Verzeichnis sollen auch Hinweise auf
Materialien untergebracht werden, die nicht in der Sammlung enthalten sind, die
aber den gleichen thematischen und geographischen Bereich betreffen und daher
als Ergänzung von Nutzen sein können. Es wird sich dabei um Material
in kirchlichen, staatlichen oder städtischen Archiven, in öffentlichen
Bibliotheken und Museen oder in Privatbesitz handeln. Die hierfür
verwendeten Karteikarten sollen zur besseren Unterscheidung eine andere Farbe
tragen.
Berlin, den 12. Januar 1974
Der Vorsitzende der Konferenz
D. Schönherr
Muster für ein Bestandsverzeichnis
I. Private Sammlungen
1. Sammlung Pfarrer Lehmann (DC) 1934-36
2. Sammlung Pfarrer Schulze (BK) 1938-46
3. Sammlung Superintendent Richter (BK) 1933-39
4. Sammlung OKR Meier (neutr.)
1932-48
II. Erlebnisberichte
1. Superintendent Schmidt (BK)
2. Pfarrer Krause (BK)
3. Amtmann Schneider (BK)
III. Zeitungen, Zeitschriften
1. Zeitungsausschnittsammlung "Deutsche Christen" 1933-45
2. Kirchengemeindeblätter der Superintendentur Neustadt
1934-39
IV. Drucksachen, Flugschriften
1. Rundschreiben des Landesbruderrates 1933-39
2. Protokolle der Landessynode
1931-46
V. Bücher
Vl. Kopien, Abschriften
1. Fotokopie der Prozessakte gegen Pf. Winkler vor dem
Sondergericht 1938
2. Abschrift der Anklageschrift gegen Jugendwart Neumann vor
dem Amtsgericht X 1935
3. Kleinbildfilm des Aktenbandes "Kirchensachen 1934-45" im
Stadtarchiv X
Muster für ein systematisches
Schlagwortverzeichnis
Vorgänge im Reich
Maßnahmen von Partei und Regierung gegen die
evangelische Kirche
Theologische und weltanschauliche Auseinandersetzungen
Reichskirche, Reichsbischof, Reichssynode und
Reichskirchenwahlen
Bekennende Kirche, Bekenntnissynode
Deutsche Christen
Reichskirchenausschuss
Vorgänge im Bereich der Landeskirche
Maßnahmen von Partei- und Staatsstellen gegen die
Landeskirche
Theologische und weltanschauliche Auseinandersetzungen
Landeskirche, Landesbischof, Landessynode und
Landeskirchenwahlen
Bekennende Kirche, Landesbruderrat
Landeskirchenausschuss
Maßnahmen der DC-Führung gegen Christen
jüdischer Abstammung
Örtliche Ereignisse
Superintendentur A-Stadt
Gemeinden A-Z
Superintendentur B-Heim
Gemeinden A-Z
Superintendentur C-Hausen
Gemeinden A-Z
Personen
A-Z
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. 1993, S.
449)
<Im Text sind folgende Änderungen eingearbeitet:
Gesetz zur Änderung verschiedener Vorschriften des sächsischen
Landesrechts vom 25.06.1999 (SächsGVBl. 1999 S. 398); § 3 Abs. 3
angefügt.>
Der Sächsische Landtag hat am 22. April 1993 das folgende
Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt. Staatliches Archivwesen
§ 3 Organisation des staatlichen Archivwesens
§ 4 Aufgaben der staatlichen Archive
§ 5 Anbieten und Übernahme von Archivgut
§ 6 Rechtsansprüche Betroffener
§ 7 Deposita
§ 8 Verwaltung und Sicherung des Archivgutes
§ 9 Benutzung des Archivgutes
§ 10 Schutzfristen
§ 11 Ehrenamtliche Archivpfleger
Dritter Abschnitt. Archive sonstiger öffentlicher
Stellen
§ 12 Archivgut des Landtages
§ 13 Kommunale Archive
§ 14 Archive von Hochschulen und Akademien
§ 15 Andere öffentliche Archive
Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 16 Verordnungsermächtigung
§ 17 In-Kraft-Treten
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Archivierung von
Unterlagen in Archiven des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die
öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die
öffentlich-rechtlichen Unternehmen, die am wirtschaftlichen Wettbewerb
teilnehmen, sowie deren Zusammenschlüsse.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen
mit den zu ihrer Nutzung nötigen Hilfsmitteln. Archivgut im Sinne dieses
Gesetzes entsteht beim Landtag, bei Gerichten, Behörden und sonstigen
öffentlichen Stellen, bei natürlichen Personen oder bei juristischen
Personen des Privatrechts. Zum Archivgut zählt auch Dokumentationsmaterial,
das von den Archiven ergänzend gesammelt wird.
(2) Unterlagen sind insbesondere Urkunden, Amtsbücher,
Akten, Einzelschriftstücke, Karten, Risse, Pläne, Bilder, Filme und
Tonträger, maschinell lesbare Datenträger einschließlich der
für die Auswertung der gespeicherten Daten erforderlichen Programme sowie
andere Träger von Informationen.
(3) Archivwürdig sind Unterlagen, denen ein bleibender
Wert für Gesetzgebung, Rechtsprechung, Regierung und Verwaltung, für
Wissenschaft und Forschung oder für die Sicherung berechtigter Belange
betroffener Personen und Institutionen oder Dritter zukommt.
(4) Das Archivieren beinhaltet das Erfassen, Übernehmen,
Bewerten, Verwahren und Erhalten, Erschließen sowie Nutzbarmachen und
Auswerten von Archivgut.
Zweiter Abschnitt
Staatliches Archivwesen
§ 3
Organisation des staatlichen Archivwesens
(1) Der Freistaat Sachsen unterhält für die
Erfüllung aller staatlichen Archivaufgaben das Sächsische
Hauptstaatsarchiv und Staatsarchive einschließlich der Deutschen
Zentralstelle für Genealogie als Spezialarchiv für Personen- und
Familiengeschichte (staatliche Archive).
(2) Oberste Aufsichtsbehörde für das staatliche
Archivwesen ist das Staatsministerium des Innern. Diese nimmt bis zur
Einrichtung einer Landesarchivdirektion beim Sächsischen Hauptstaatsarchiv
die Aufgaben einer Landesarchivverwaltung einschließlich der Beratung
nichtstaatlicher Archive wahr.
(3) Die oberste Aufsichtsbehörde kann die Erfüllung
einzelner Aufgaben der staatlichen Archive durch öffentlich-rechtliche
Vereinbarung auf andere Archive öffentlich-rechtlicher Trägerschaft
übertragen, wenn dies besonderen historischen Interessen
entspricht.
§ 4
Aufgaben der staatlichen Archive
(1) Die staatlichen Archive sind Fachbehörden des
Archivwesens.
(2) Die staatlichen Archive haben die Aufgabe, das Archivgut
der Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des
Freistaates Sachsen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu archivieren. Diese
Aufgabe erstreckt sich auch auf das Archivgut der Rechtsvorgänger des
Freistaates Sachsen und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten
Stellen sowie aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 auf das
Archivgut der ehemaligen staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organe, der
Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen.
Dies gilt auch für Archivgut der Parteien,
gesellschaftlichen Organisationen und juristischen Personen.
(3) Die staatlichen Archive können, soweit das
Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 506), es zulässt, Archivgut
des Bundes übernehmen und verwahren, wenn hierfür ein
öffentliches Interesse des Freistaates Sachsen besteht.
(4) Die staatlichen Archive können auch von anderen als
den in § 5 Abs. 1 genannten Stellen oder Personen Archivgut auf Grund von
besonderen Rechtsvorschriften, Vereinbarungen oder letztwilligen
Verfügungen übernehmen. Die §§ 7 und 8 gelten in diesen
Fällen sinngemäß, sofern die Rechtsvorschriften, Vereinbarungen
oder letztwilligen Verfügungen nichts anderes bestimmen.
(5) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten die staatlichen
Archive die Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des
Freistaates Sachsen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Wenn ein
entsprechender Antrag oder ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt,
können die staatlichen Archive nichtstaatliche Archiveigentümer bei
der Erhaltung, Erschließung und Auswertung ihres Archivgutes beraten und
unterstützen.
(6) Die staatlichen Archive nehmen Aufgaben im Rahmen der
archivarischen Aus- und Fortbildung wahr.
(7) Das Staatsministerium des Innern kann den staatlichen
Archiven weitere Aufgaben übertragen, die in sachlichem Zusammenhang mit
dem Archivwesen oder der wissenschaftlichen Forschung stehen.
§ 5
Anbietung und Übernahme von Archivgut
(1) Die Gerichte, Behörden und sonstigen
öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen haben den zuständigen
staatlichen Archiven alle Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen. Unabhängig davon
sind alle Unterlagen jedoch spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem
zuständigen staatlichen Archiv anzubieten, sofern nicht Rechtsvorschriften
oder Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden längere
Aufbewahrungsfristen bestimmen. Den Beauftragten der staatlichen Archive ist auf
Verlangen zur Feststellung der Archivwürdigkeit Einsicht in die Unterlagen
und die dazugehörigen Findhilfsmittel zu gewähren. Die
Anbietungspflicht erstreckt sich auch auf Unterlagen, die dem Datenschutz und
dem Geheimschutz unterliegen, soweit Rechtsvorschriften nichts anderes
bestimmen.
(2) Zur Anbietung sind auch alle Personen und Stellen im
Freistaat Sachsen verpflichtet, die die tatsächliche Verfügungsgewalt
aber Unterlagen im Sinne von § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 besitzen. Diese
Unterlagen sind unverzüglich anzubieten und auf Anforderung
herauszugeben.
(3) Die Staatskanzlei, die Staatsministerien, der Rechnungshof
und die oberen und mittleren Behörden des Freistaates Sachsen sind
verpflichtet, die von ihnen herausgegebenen Druckschriften unmittelbar nach
Erscheinen in zwei Exemplaren an das Sächsische Hauptstaatsarchiv
abzugeben.
(4) Das zuständige staatliche Archiv entscheidet im
Benehmen mit der anbietenden Stelle innerhalb von sechs Monaten über die
Archivwürdigkeit der Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist entfällt die
Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung.
(5) Wird die Archivwürdigkeit bejaht, hat das
zuständige staatliche Archiv die Unterlagen anhand von
Ablieferungsnachweisen, die die anbietende Stelle fertigt, zu übernehmen.
Wird die Archivwürdigkeit verneint, so kann die anbietende Stelle die
Unterlagen vernichten, wenn weder Rechtsvorschriften noch schutzwürdige
Belange der Betroffenen entgegenstehen. Über die Vernichtung ist ein
Nachweis zu fertigen, der dauernd aufzubewahren ist.
(6) Das zuständige staatliche Archiv kann Archivgut
bereits vor Ablauf der für die abgebende Stelle jeweils geltenden
Aufbewahrungsfrist übernehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen. Die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten
Aufbewahrungsfristen werden auch durch Aufbewahrung im Archiv
eingehalten.
(7) Das zuständige staatliche Archiv hat nach der
Übernahme ebenso wie die abgebende Stelle die schutzwürdigen Belange
Betroffener zu berücksichtigen; insbesondere hat es bei Unterlagen mit
personenbezogenen Daten bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Vorschriften
über die Verarbeitung und Sicherung dieser Unterlagen zu beachten, die
für die abgebende Stelle gelten.
(8) Soweit es sich bei massenhaft gleichförmigen
Unterlagen um Archivgut handelt, sind vor der Übergabe zwischen dem
zuständigen staatlichen Archiv und der anbietenden Stelle Art und Umfang
der zu übernehmenden Unterlagen einvernehmlich festzulegen. Bei maschinell
lesbaren Datenträgern ist zusätzlich die Form der
Datenübermittlung zu vereinbaren. Sie hat den allgemein anerkannten Regeln
der Technik zu entsprechen. Werden solche angebotenen Unterlagen nicht innerhalb
von sechs Monaten vom zuständigen staatlichen Archiv übernommen,
müssen sie von der anbietenden Stelle nicht länger aufbewahrt
werden.
§ 6
Rechtsansprüche Betroffener
(1) Rechtsansprüche Betroffener auf Löschung
der sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf Auskunft über die im
Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten bleiben unberührt, soweit das
Archivgut durch Namen der Personen erschlossen ist. Anstelle einer Auskunft kann
Einsicht in das Archivgut gewährt werden.
(2) Wird die Unrichtigkeit personenbezogener Daten
festgestellt, ist dies in den betreffenden Unterlagen auf geeignete Weise zu
vermerken. Wer die Richtigkeit von Angaben zu seiner Person bestreitet, kann
verlangen, dass dem Archivgut seine Gegendarstellung beigefügt wird, wenn
er ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht. Nach seinem Tod steht
dieses Recht den Angehörigen nach § 10 Abs. 4 Satz 3 zu.
(3) Jedermann hat das Recht, vom zuständigen staatlichen
Archiv Auskunft darüber zu verlangen, ob in dem Archivgut nach § 4
Abs. 2 Sätze 2 und 3 Daten zu seiner Person enthalten sind, soweit das
Archivgut durch Namen erschlossen ist oder sonst mit vertretbarem Aufwand
ermittelt werden kann. Ist das der Fall, hat er das Recht auf Einsicht und
Herausgabe von Kopien der Unterlagen. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie 3 bis 6
gelten entsprechend.
§ 7
Deposita
(1) Die in den §§ 13 und 15 aufgeführten
Stellen können ihr Archivgut einem staatlichen Archiv als Depositum unter
Wahrung des Eigentums zur Übernahme anbieten. Das Gleiche gilt für
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und ihre Untergliederungen
sowie für natürliche und juristische Personen des Privatrechts.
Zwischen dem Eigentümer des Archivgutes und dem jeweiligen staatlichen
Archiv ist ein Depositalvertrag abzuschließen.
(2) Die staatlichen Archive sind zur Übernahme nicht
verpflichtet.
(3) Depositalgut unterliegt den gleichen Bestimmungen wie das
öffentliche Archivgut, sofern nicht durch Depositalverträge etwas
anderes bestimmt wird.
§ 8
Verwaltung und Sicherung des Archivgutes
(1) Die staatlichen Archive haben das
Verfügungsrecht über das Archivgut und sind verpflichtet, das
Archivgut nach archivwissenschaftlichen Erkenntnissen zu bearbeiten und einer
ordnungsgemäßen Benutzung zugänglich zu machen.
(2) Die staatlichen Archive sind befugt Unterlagen, deren
Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, zu vernichten. Über die
Vernichtung ist ein Nachweis zu fertigen und dauernd aufzubewahren.
(3) Das Archivgut ist nachhaltig vor Schäden, Verlust,
Vernichtung oder unbefugter Nutzung zu schützen.
(4) Archivgut ist ein Bestandteil des Landeskulturgutes; seine
Veräußerung ist verboten.
§ 9
Benutzung des Archivgutes
(1) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft
macht, hat unbeschadet der Rechte aus § 6 nach Maßgabe der
Benutzungsordnung das Recht, das Archivgut des Freistaates Sachsen zu
nutzen.
(2) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen,
wenn
1. Grund zur Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,
2. Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange
Dritter entgegenstehen,
3. Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt
würden,
4. der Erhaltungszustand des Archivgutes
entgegensteht,
5. ein nicht vertretbarer Arbeitsaufwand entstehen würde
oder
6. Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren
Eigentümern entgegenstehen.
Die Nutzung kann aus anderen wichtigen Gründen
eingeschränkt oder versagt werden. Die Entscheidung trifft das
zuständige staatliche Archiv.
(3) Der Benutzer ist verpflichtet, von einem Werk, das er
unter wesentlicher Verwendung von Archivgut der staatlichen Archive verfasst
oder erstellt hat, nach Fertigstellung dem staatlichen Archiv, dessen
Bestände er am meisten in Anspruch genommen hat, unaufgefordert ein
Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern.
§ 10
Schutzfristen
(1) Archivgut wird im Regelfall dreißig Jahre
nach Entstehung der Unterlagen für die Benutzung freigegeben. Unterlagen,
die besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, dürfen erst sechzig
Jahre nach ihrer Entstehung benutzt werden. Unbeschadet der allgemeinen
Schutzfristen dürfen Akten und Daten, die sich auf eine natürliche
Person beziehen (personenbezogenes Archivgut), erst zehn Jahre nach dem Tod der
betroffenen Person durch Dritte benutzt werden. Ist der Todestag nicht
festzustellen, endet die Schutzfrist hundert Jahre nach der Geburt der
betroffenen Person.
(2) Die Schutzfristen nach Absatz 1 gelten nicht für
solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung
bestimmt waren. Die Schutzfristen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten nicht
für Archivgut nach § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3. Amtsträger in
Ausübung ihrer Ämter sind keine betroffenen Personen im Sinne des
Absatzes 1; Entsprechendes gilt für Mitarbeiter der in § 4 Abs. 2
Sätze 2 und 3 genannten Stellen.
(3) Die in Absatz 1 festgelegten Schutzfristen gelten auch bei
der Benutzung durch öffentliche Stellen. Für die abgebenden
öffentlichen Stellen gelten die Schutzfristen des Absatzes 1 nur für
Unterlagen, die bei ihnen auf Grund besonderer Vorschriften hätten
gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen.
(4) Die festgelegten Schutzfristen können im Einzelfall
verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Bei
personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn die
Benutzung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erfolgt und
schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter nicht
beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der
Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange
erheblich überwiegt; soweit der Forschungszweck dies zulässt, sind die
Forschungsergebnisse ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu
veröffentlichen. Eine Benutzung personenbezogener Akten ist unabhängig
von den in Absatz 1 genannten Schutzfristen auch zulässig, wenn die Person,
auf die sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres Todes ihre
Angehörigen eingewilligt haben; die Einwilligung ist von dem
überlebenden Ehegatten, nach dessen Tod von seinen
geschäftsfähigen Kindern und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder
vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Person einzuholen.
(5) Für Archivgut das gemäß § 2 Abs. 3
Satz 1 des Bundesarchivgesetzes von Stellen des Bundes den staatlichen Archiven
übergeben worden ist, und für Archivgut, das Rechtsvorschriften des
Bundes über die Geheimhaltung im Sinne von § 10 Nr. 1 Buchst. b oder
§ 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt und das von anderen als den in
§ 2 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes genannten Stellen den staatlichen
Archiven übergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 5
Abs. 1 bis 7 und 9 des Bundesarchivgesetzes entsprechend.
§ 11
Ehrenamtliche Archivpfleger
(1) Die staatlichen Archive können ehrenamtliche
Archivpfleger bestellen.
(2) Die ehrenamtlichen Archivpfleger sind verpflichtet,
über die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen
Angelegenheiten gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren und
dürfen diese Kenntnisse nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen
Schriftstücke und sonstige Gegenstände, in deren Besitz sie durch ihre
Tätigkeit gelangt sind, an die staatlichen Archive herauszugeben. Diese
Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamtes fort; zur
Herausgabe sind auch die Hinterbliebenen und die Erben
verpflichtet.
(3) Ehrenamtliche Archivpfleger können zu Ehrenbeamten
berufen werden.
Dritter Abschnitt
Archive sonstiger öffentlicher Stellen
§ 12
Archivgut des Landtages
Der Sächsische Landtag unterhält ein eigenes Archiv.
Er kann bei ihm entstandene Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner
Aufgaben nicht mehr benötigt, dem Sächsischen Hauptstaatsarchiv zur
Übernahme anbieten.
§ 13
Kommunale Archive
(1) Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung,
deren Verbände sowie kommunale Stiftungen verwahren, erhalten und
erschließen ihr Archivgut im Sinne von § 2 einschließlich des
von ihnen übernommenen Archivgutes nach § 4 Abs. 2 zur allgemeinen
Nutzung in eigener Zuständigkeit.
(2) Sie unterhalten zu diesem Zweck eigene oder gemeinsame
Archive, die den archivfachlichen Anforderungen hinsichtlich Personal,
Räumen und Ausstattung entsprechen müssen.
(3) § 5 Abs. 4 bis 8 und §§ 6 bis 11 gelten
entsprechend. Die Rechtsträger der Archive erlassen eine Archivordnung als
Satzung.
§ 14
Archive von Hochschulen und Akademien
(1) Die staatlichen Hochschulen und die Sächsische
Akademie der Wissenschaften zu Leipzig verwahren, erhalten und erschließen
ihr Archivgut im Sinne von § 2 zur allgemeinen Nutzung in eigener
Zuständigkeit.
(2) § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 15
Andere öffentliche Archive
Die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können
mit Zustimmung der Staatsregierung eigene fachlich geleitete Archive
unterhalten, die der Fachaufsicht des örtlich zuständigen staatlichen
Archives unterstehen. Sofern sie keine eigenen Archive unterhalten, haben sie
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigten Unterlagen dem
örtlich zuständigen staatlichen Archiv nach Maßgabe des § 5
zur Übernahme anzubieten. Das Eigentum am Archivgut bleibt
unberührt.
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 16
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung
1. die Zuständigkeiten im staatlichen Archivwesen
und
2. die Benutzung der staatlichen Archive einschließlich
der dafür zu erhebenden Gebühren und Auslagen.
§ 17
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das staatliche
Archivwesen der DDR vom 11. März 1976 (GBl. I Nr. 10 S. 165) außer
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden.
Dresden, den 17. Mai 1993
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 9. März 1999 (ABl. 1999 A 70)
Reg.-Nr. 1403/2.3
Aufgrund der §§ 3, 4 und 6 des
Kirchgemeindestrukturgesetzes vom 02. April 1998 (ABl. S. A 55) sowie des §
17 der Verordnung über Archivwesen vom 29. November 1973 (ABl. 1974 S. A 4)
erlässt das Landeskirchenamt zur Behandlung von Registraturen und Archiven
der Kirchgemeinden bei der Bildung von Schwesterkirchverhältnissen, der
Vereinigung von Kirchgemeinden und der Bildung von Kirchspielen folgende
Richtlinie:
I. Registraturen
1. Grundsatz
Die Registratur eines Pfarramtes umfasst das laufende
dienstliche Schriftgut. Das Altregistraturgut umfasst das dienstliche
Schriftgut, das für die Arbeit des Pfarramtes nur noch gelegentlich
herangezogen werden muss. Deshalb müssen Registratur und Altregistratur am
Sitz der Pfarramtsverwaltung zur Verfügung stehen.
2. Bildung von
Schwesterkirchverhältnissen
Bei der Bildung von Schwesterkirchverhältnissen ist in
der Vereinbarung der beteiligten Kirchgemeinden nach § 3 Abs. 1
Kirchgemeindestrukturgesetz die Unterbringung der Registraturen und
Altregistraturen zu regeln. Nimmt die anstellende Kirchgemeinde sämtliche
Verwaltungsaufgaben für die beteiligten Kirchgemeinden wahr, so sind die
Registraturen und Altregistraturen der anderen Kirchgemeinden in das Pfarramt
der anstellenden Kirchgemeinde zu verbringen. Es sind für alle beteiligten
Kirchgemeinden weiterhin gesonderte Akten zu führen.
3. Vereinigung von Kirchgemeinden
Bei der Vereinigung von Kirchgemeinden sind mit dem Zeitpunkt
der Entstehung der neuen Kirchgemeinde neue Akten anzulegen und zu führen.
Diese bilden die Registratur der neuen Kirchgemeinde, aus der sich in der
Folgezeit die Altregistratur entwickelt. Die Registraturen der bisher
selbstständigen Kirchgemeinden sind aufzulösen. Noch separat zu
führende laufende Akten gehen an die neue Registratur über. Die
übrigen Akten werden dem jeweiligen Altregistraturgut der bisher
selbstständigen Kirchgemeinden zugeführt. Dieses Altregistraturgut ist
zunächst separat aufzubewahren; ihm werden jedoch nur vor der Vereinigung
begonnene Akten zugeführt. In der Folgezeit wird es durch Aussonderungen
nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen bzw. durch Übernahme in die
zugehörigen Archivbestände reduziert und schließlich
aufgelöst.
4. Bildung von Kirchspielen
Bei der Bildung von Kirchspielen ist am Sitz des Kirchspieles
die Kirchspielregistratur einzurichten, aus der sich in der Folgezeit die
Altregistratur des Kirchspieles entwickelt. Bestandteil der
Kirchspielregistratur sind neben den neu für das gesamte Kirchspiel
anzulegenden Akten aus den Registraturen der Pfarrämter der beteiligten
Kirchgemeinden, die für die Kirchspielverwaltung benötigt werden.
Diese Akten sind dauernd von den Pfarrämtern an die Kirchspielverwaltung
abzugeben. Die übrigen Akten der Pfarramtsregistraturen werden in die
jeweils zugehörige Altregistratur überführt. Diese
Altregistraturen bleiben als selbstständige Körper bestehen; ihnen
werden jedoch nur vor der Kirchspielbildung begonnene Akten zugeführt. In
der Folgezeit werden sie durch Aussonderung nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen
bzw. durch Übernahme in die zugehörigen Archivbestände reduziert
und schließlich aufgelöst. Der Aktenplan der Kirchspielregistratur
hat zu berücksichtigen, dass die beteiligten Kirchgemeinden
Körperschaften des öffentlichen Rechtes bleiben.
5. Aktenerfassung
Alle in einer Registratur geführten Akten sind in einem
Aktenverzeichnis zu erfassen. Festzuhalten sind auf einer Karteikarte oder durch
Eintrag in einer mittels eines Textverarbeitungsprogramms erstellten Liste
Aktenzeichen, Aktentitel, Anzahl der Bände und Datum der Anlage der Akte.
Bei der Überführung einer Akte aus der Registratur in die
Altregistratur ist die Karteikarte oder Liste nach Eintragung der nun
vollständigen Laufzeit in das Verzeichnis der Altregistratur zu
übernehmen.
II. Archive
1. Grundsatz
Das Kirchgemeindearchiv übernimmt nach der archivischen
Bewertung die archivwürdigen dauernd aufzubewahrenden Akten und Unterlagen
aus der Altregistratur, die nur in Ausnahmefällen noch für die Arbeit
der Pfarramtsverwaltung benötigt werden. Deshalb muss sich das Archiv nicht
am Sitz der Pfarramtsverwaltung befinden, wenn im Pfarramt keine hinreichend
großen und sonst geeigneten Räume zur Verfügung stehen und in
einem anderen kirchlichen Gebäude bessere Möglichkeiten für die
langfristige Unterbringung der Archivbestände bestehen.
Grundsätzlich ist jede Kirchgemeinde und jedes Kirchspiel
verpflichtet, das Archiv in Räumen unterzubringen, die die besonderen
Anforderungen für die Unterbringung dauernd aufzubewahrender Unterlagen
erfüllen. Gewährleistet sein müssen: Zutritt nur für
bevollmächtigte haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeiter der Kirchgemeinde,
feuer- und diebstahlgeschützte Unterbringung, regelmäßige
Kontrolle des Raumklimas (Belüftung), Vorhandensein eines Raumes für
die Archivbenutzung im selben Gebäude.
2. Bildung von
Schwesterkirchverhältnissen
Bei der Bildung von Schwesterkirchverhältnissen ist in
der Vereinbarung nach § 3 Absatz 1 Kirchgemeindestrukturgesetz die
Unterbringung der Archive zu regeln. Es bleiben separate Archivkörper mit
separaten Beständen bestehen.
3. Vereinigung von Kirchgemeinden
Bei der Vereinigung von Kirchgemeinden ist ein gemeinsames
Kirchgemeindearchiv einzurichten. Dieses umfasst die unveränderten
Bestände der bisherigen Kirchgemeindearchive. Aus der neu entstehenden
Altregistratur der vereinigten Kirchgemeinde erwächst in der Folgezeit ein
Archivbestand der vereinigten Kirchgemeinde. Die Verschmelzung der separaten
Bestände der bisherigen Kirchgemeinden zu einem Bestand ist
unzulässig.
4. Bildung von Kirchspielen
Bei der Bildung von Kirchspielen ist ein Kirchspielarchiv
einzurichten. Der Sitz des Kirchspielarchives ist in der Vereinbarung nach
§ 6 Abs. 1 Kirchgemeindestrukturgesetz über die Bildung des
Kirchspiels festzulegen. Die Kirchgemeindearchive der beteiligten Kirchgemeinden
bleiben unverändert bestehen. Unter dem Aspekt eines effizienten und
wirtschaftlichen Arbeitens wird empfohlen, alle Archive in einem Kirchspiel in
einem geeigneten kirchlichen Gebäude unterzubringen.
5. Erfassung der Archivbestände
Die Findmittel der Archive sind regelmäßig zu
aktualisieren. Dabei sind die Karteikarten oder Aktenverzeichnisse bei der
Übernahme aus der Altregistratur zu einem Ablieferungsverzeichnis
zusammenzustellen. Dieses hat den gleichen Aussagegehalt wie die bisher von den
Pfarrämtern erarbeiteten Archivverzeichnisse oder Repertorien. Die
Findmittel der Archive sind jeweils in einem Exemplar im Archiv selbst, in der
Pfarramts- bzw. Kirchspielverwaltung und im Landeskirchenarchiv aufzubewahren.
Bei allen geplanten organisatorischen Veränderungen der Archive ist der
Archivpfleger rechtzeitig einzubeziehen. Dies gilt für Veränderungen
von Registraturen entsprechend.
III. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 13. März 1977 (MBl. BEK DDR 1977, S.
41)
Bei Veränderungen territorialer
Zuständigkeitsbereiche kirchlicher Verwaltungsdienststellen ist im Hinblick
auf die vorhandenen Akten in Registraturen und Archiven für die
abzugebenden Gebiete wie folgt zu verfahren:
l. In Anwendung des im Archivwesen geltenden Grundsatzes, der
die Erhaltung des Herkunftszusammenhanges fordert, sind Archivbestände -
soweit möglich - geschlossen dort zu erhalten, wo sie entstanden sind
(Provenienzprinzip).
2. Aus den laufenden Registraturen sind an die neu
zuständigen Dienststellen diejenigen Akten abzugeben, die für die
Weiterführung der laufenden Angelegenheiten notwendig sind.
3. Für die Vereinbarungen im Einzelfall wird auf das von
der Arbeitsgemeinschaft für das kirchliche Archiv- und Bibliothekswesen
vorgelegte Gutachten vom 1. Oktober 1973 verwiesen, welches als Anlage
beigefügt ist.
Bad Saarow, den 13. März 1977
Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der
DDR
Der Vorsitzende
D. Schönherr
Anlage
Gutachten über die Behandlung von Akten,
Registraturen und Archiven bei Veränderungen der kirchlichen territorialen
Organisation
Jede Verwaltungstätigkeit erzeugt Akten, die zu
Registraturen zusammenwachsen und schließlich in Archiven niedergelegt
werden. Jede Verwaltungsbehörde hat einen begrenzten territorialen
Zuständigkeitsbereich. Da die Verwaltung ständig auf ältere Akten
als ihr eigentliches Gedächtnis zurückgreifen muss, ergibt sich bei
Veränderungen der territorialen Zuständigkeit die Frage, wie mit
denjenigen Akten zu verfahren ist, die sich in territorialer Hinsicht auf Orte
oder Gebiete beziehen, die unter die Zuständigkeit einer neuen Behörde
gekommen sind. Diese Akten werden in der bisherigen Behörde nicht mehr
fortgeführt und praktisch nicht mehr benötigt, während sie in der
neuen Behörde gebraucht werden, damit die laufenden Angelegenheiten
kontinuierlich weitergeführt werden können. Aus alledem ergibt sich
die Notwendigkeit, bei Veränderungen der territorialen Verwaltungsstruktur
auch die davon betroffenen Registraturen und Archive einzubeziehen.
Diesem praktischen Bedürfnis steht die Tatsache entgegen,
dass eine Registratur, bzw. ein Archivbestand ein organisch aus der
Verwaltungsarbeit erwachsener Körper ist, der geschlossen erhalten werden
muss, wenn er über die Tätigkeit der Behörde erschöpfend
Auskunft geben soll. Aus. diesem Grunde hat sich in der Archivwissenschaft und
Archivpraxis das Provenienzprinzip durchgesetzt, das die Erhaltung des
Herkunftszusammenhanges als obersten Grundsatz jeder Archivordnung fordert.
Jedes Aktenstück gehört in diejenige Registratur bzw. in das Archiv
derjenigen Behörde, in der es entstanden ist.
Im Widerstreit dieser beiden Notwendigkeiten kommt es im
konkreten Fall darauf an, eine Lösung zu finden, die nach beiden Seiten hin
annehmbar ist. Da die anstehenden Fragen nicht nur innerhalb eines Staates,
sondern auch immer wieder bei zwischenstaatlichen Territorialveränderungen
eine Rolle spielen, sind sie auf internationaler archiv-wissenschaftlicher Ebene
behandelt worden. So hat sich, bei der Table rondnes archives, die als ein
alljährlich zusammentretendes internationales Konsultationsorgan 1961 in
Warschau tagte, folgende allgemein anerkannte Meinung ergeben
("Archivmitteilungen" 11. Jg., 1961, Heft 5, S. 157):
Bei allen Fragen der Archivordnung und Archivabgrenzung
bildet das Provenienzprinzip die allgemeine Richtschnur, doch soll es nicht
starr angewandt werden. Archivbestände zentraler Behörden bleiben bei
einem Wechsel der Souveränität an ihrem Entstehungsort. Das gilt auch
für den Fall, dass nur Teile zentraler Archivbestände ein abgetretenes
Gebiet betreffen. Der unzerstörte Bestand besitzt auf Grund seines inneren
Zusammenhanges eine einmalige Aussagekraft, die es zu erhalten gilt.
Die Aktenbestände selbstständiger
Behördenteile, die sich ausschließlich mit dem abgetretenen Gebiet
befasst haben, gehen an den Nachfolgestaat über. Der ein abgetretenes
Gebiet übernehmende Nachfolgestaat kann auch solche Akten anfordern, die er
zur Fortführung der Verwaltungstätigkeit braucht, auch wenn sie aus
der Registratur einer Zentralbehörde stammen, aber das abgetretene Gebiet
betreffen.
Akten regionaler und lokaler Herkunft, die in einem
abgetretenen Gebiet erwachsen sind, gehen an den Nachfolgestaat
über.
Wendet man diese Grundsätze auf die in den evangelische
Kirchen gegebenen Verhältnisse an, so kommt man zu folgenden
Regelungen:
1. Bei allen Veränderungen der territorialen Struktur
sind geschlossene Archivbestände so weit wie möglich unangetastet zu
lassen. Aus den laufenden Registraturen sind an die neuen, für einen Ort
oder ein Gebiet zuständigen Amtsstellen diejenigen Akten zu übergeben,
die für die Weiterführung der laufend Angelegenheiten benötigt
werden. Das gilt in erster Linie für Ortsakten und die
Personalakten.
2. Bei einer Aufteilung einer aus mehreren Orten bestehenden
Kirchgemeinde A in zwei Kirchgemeinden A und B bleibt die Gemeindestruktur in A
bestehen, gibt jedoch an die neu entstehende Registratur in B diejenigen
laufenden Akten ab, die ausschließlich die zur neuen Kirchgemeinde B
gehörigen Orte betreffen. Das Archiv in A bleibt ungeteilt
erhalten.
3. Bei Vereinigung zweier Kirchgemeinden C und D zu einer
Kirchgemeinde D gehen Registratur und Archiv von C nach D über, doch bilden
die bis zur Vereinigung abgeschlossenen Akten von C einen eigenen, geschlossenen
Bestand, der nicht mit demjenigen von D vermengt werden darf. Die
weiterzuführenden Akten von C gehen dagegen in die Registratur von D ein.
Das abgeschlossene Archiv von C kann auch dem Archiv einer höheren
Verwaltungsebene zur dauernden Aufbewahrung übergeben werden.
4. Werden Kirchgemeinden von der Superintendentur E an die
Superintendentur F umbezirkt, so werden die noch in der laufenden Registratur
von E geführten Ortsakten über die betreffenden Kirchgemeinden an die
Superintendentur F abgegeben, die bereits archivierten Ortsakten und die
Generalakten bleiben bei E.
5. Wird eine Superintendentur G aufgelöst und unter zwei
Superintendenturen H und J aufgeteilt, so werden die Generalakten von G
abgeschlossen, die laufenden Ortsakten werden in den Superintendenturen H und J
weitergeführt. Das Archiv von G wird geschlossen entweder von H oder von J
oder von einem kirchlichen Zentralarchiv übernommen.
6. Werden zwei Superintendenturen K und L zu einer
Superintendentur L zusammengelegt, so werden die Generalakten von K
abgeschlossen, während die laufenden Ortsakten in L weitergeführt
werden. Das Archiv von K wird geschlossen entweder an L oder ein kirchliches
Zentralarchiv übergeben.
7. Wird eine kirchliche Oberbehörde (Konsistorium,
Landeskirchenamt, Landeskirchenrat usw.) aufgelöst, so werden die
Generalakten abgeschlossen. Die laufenden Orts- und Personalakten gelangen an
diejenige kirchliche Oberbehörde, die die Aufgaben der aufgelösten
weiterführt. Das Archiv der aufgelösten Oberbehörde wird
geschlossen einem kirchlichen Zentralarchiv zur dauernden Aufbewahrung
übergeben.
8. Wird eine aus mehreren Gemeindeteilen bestehende
Kirchgemeinde M in zwei selbstständige Kirchgemeinden M und N aufgeteilt
und dabei eine dieser neuen Gemeinden einer anderen Landeskirche zugewiesen, so
werden aus der Registratur der alten Oberbehörde die den abzugebenden
Gemeindeteil betreffenden laufenden Orts- und Personalakten an die
übernehmende Oberbehörde abgegeben. Die laufenden Ortsakten der
bisherigen Gesamtgemeinde verbleiben bei dieser oder werden dorthin abgegeben,
wo der überwiegende Teil der bisherigen Gesamtgemeinde verbleibt oder
hingelangt. Bei Bedarf sind von einzelnen Schriftstücken oder
Vorgängen Kopien für diejenige Registratur anzufertigen, die nicht die
Akten der bisherigen Gesamtgemeinde erhält. Die abgeschlossenen Ortsakten
der Gesamtgemeinde verbleiben in der Regel an ihrem Entstehungsort. Die Abgabe
einzelner geschlossener Akten (z.B. Grundstücks-, Bau- und Personalsachen).
ist nach Absprache der Beteiligten möglich.
9. Die Archive aufgelöster Kirchenbehörden sind in
erster Linie denjenigen Kirchenbehörden oder kirchlichen Zentralarchiven zu
übergeben, die ihren Sitz am Orte der aufgelösten Behörde haben
oder deren Zuständigkeit sich über den größeren Teil des
ehemaligen Zuständigkeitsbereichs der aufgelösten Behörde
erstreckt.
Friedewald, den 1. Oktober 1973
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 24. Oktober 1975 (ABl. 1975 A 76)
Bei Reparaturen von Kirchengebäuden werden in der Regel
die im Turmknopf enthaltenen Schriftstücke entnommen und unter
Beifügung neuer Stücke wieder eingelegt. Dabei hat es sich gezeigt,
dass in vielen Fällen die alten Schriftstücke infolge mangelhafter
Sicherung vor Wetterschäden oder Verwendung von ungeeignetem Papier
beschädigt oder sogar ganz zerstört worden waren, so dass der Text
nicht mehr gelesen werden konnte.
Es wird daher empfohlen, für die zum Einlegen in die
Turmknöpfe bestimmten Schriftstücke holzfreies, festes Schreibpapier (
kein so genanntes Pergamentpapier) und Tinte zu verwenden, sie in Papier
einzuhüllen und in einem an beiden Seiten zugelöteten Bleirohr
unterzubringen. Zweckmäßig ist es, von diesen Schriftstücken
Abschriften zu den Akten zu nehmen.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 24. Oktober 1975 (ABl. 1975 A 34)
Bei Instandsetzungen von Kirchtürmen oder auch aus
anderen Anlässen wird es gelegentlich nötig, die Turmspitze mit
Verzierungen und Knopf ( Knauf) vorübergehend abzunehmen.
Es wird empfohlen, bei solchen Gelegenheiten den Turmknopf in
Gegenwart von Zeugen zu öffnen und den nach alter Sitte darin verwahrten
Inhalt ( Urkunden, Dokumente, Münzen usw.) durchzusehen, protokollarisch zu
verzeichnen und gegebenenfalls neu zu konservieren. Weiter wird angeraten, die
Schriftstücke abzuschreiben und die Abschriften in das Pfarrarchiv zu
nehmen. Wenn aber der Zustand der Originale es nicht als ratsam erscheinen
lässt, sie erneut in den Turmknopf einzufügen, dann sollten
Abschriften statt der Originale eingefügt und die Originale in das
Pfarrarchiv übernommen werden. Unter Umständen ist es
zweckmäßig, nicht nur die vorgefundenen Einlagen in den Knopf wieder
einzufügen, sondern sie durch neuzeitliches ähnliches Material als
Zeitdokumente für kommende Geschlechter nach genügender Sicherung und
Niederschrift zu ergänzen.
Eine Abschrift des Öffnungsprotokolls sollte dem
Ephoralarchiv und dem Archiv des Landeskirchenamtes eingereicht
werden.
Dasselbe gilt für Urkunden und andere Beigaben, die in
einem Grundstein eingemauert sind und beispielsweise bei einem Abbruch oder
einer Neugründung eines kirchlichen Gebäudes aufgedeckt
werden.
Als Sicherungsmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse
haben sich verlötete Blei- oder Kupferbehältnisse, die ihrerseits in
paraffinierten Holzkästen ruhen, als geeignet erwiesen. Münzen sind
zum Schutze vor dem Oxydieren mit einer Paraffin- oder Wachsschicht zu
überziehen.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (03.11.1998, PH)
Vom 27. Juni 1972 (ABl. 1972 A 65)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Ausführungsverordnung vom 21.11.1973 (ABl. 1973 A
95).>
3330/98 I
Die Kirchenbuchführung ist ein notwendiger und wichtiger
Bestandteil der pfarramtlichen Tätigkeit. Sie soll insbesondere eine Hilfe
für die Erfüllung seelsorgerlicher Aufgaben sein. Deshalb liegt die
sorgfältige Führung der Kirchenbücher im Interesse der
kirchlichen Ordnung.
Seit langem hat es sich als notwendig erwiesen, das
Kirchenbuchwesen neu zu regeln. Die Kirchenbuchordnung vom Jahre 1911 mit ihren
zahlreichen Änderungen und Ergänzungen ist völlig
unübersichtlich geworden. Dies hat in den einzelnen Kirchgemeinden nicht
nur zu widersprüchlichen Auslegungen, sondern auch zu willkürlichen
Abweichungen vom geltenden Recht geführt. Um diesen missständen
abzuhelfen und gleichzeitig auf diesem Gebiete zu einer Verwaltungsvereinfachung
zu kommen, erschien es geboten, eine neue Kirchenbuchordnung zu erlassen. Ihr
Grundgedanke ist, die Kirchenbücher wieder auf ihre ursprüngliche
Zweckbestimmung zurückzuführen, nämlich Nachweis für die
kirchlichen Amtshandlungen an Kirchgemeindegliedern zu sein, diesen Nachweis
aber nur noch in einer Kirchgemeinde urkundlich festzuhalten.
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat
daher folgende Neufassung der Kirchenbuchordnung beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1
Kirchenbücher
(1) Die Kirchenbücher dienen der Beurkundung kirchlicher
Amtshandlungen.
(2) Folgende Amtshandlungen sind zu beurkunden:
die Taufe im Taufbuch
die Konfirmation im Konfirmandenbuch
die Trauung im Traubuch
die Bestattung im Bestattungsbuch
§ 2
Verzeichnisse
Außer den Kirchenbüchern sind in jeder
Kirchgemeinde folgende Verzeichnisse zu führen:
ein Aufnahme- und Wiederaufnahmeverzeichnis sowie ein
Verzeichnis der ehemaligen Kirchenglieder, welche die Kirchengliedschaft
verloren haben.
II. Kirchenbuchführung: Gemeinsame
Bestimmungen
§ 3
Kirchenbuchführer
(1) Die Kirchenbücher werden in den Kirchgemeinden
für ihren Bereich vom zuständigen Kirchenbuchführer geführt.
Für Schwester- und Tochtergemeinden sind gesonderte Kirchenbücher zu
führen. Mehrere Kirchgemeinden können die Führung ihrer
Kirchenbücher einer gemeinsamen Stelle (z.B. einer der mehreren
Kirchgemeinden oder einem Kirchenbuchamt) übertragen.
(2) Kirchenbuchführer ist der Pfarrer, in Kirchgemeinden
mit einem oder mehreren Mitarbeitern der kirchlichen Verwaltung einer von
diesen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Bezirkskirchenamtes; die
Beteiligten sind vorher zu hören.
Ausführungsbestimmung zu § 3
Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, dem Bezirkskirchenamt
den jeweiligen Kirchenbuchführer anzuzeigen, erstmalig bis 31. Januar 1974,
in der Folgezeit bei jedem Wechsel.
§ 4
Eintragung in die Kirchenbücher
(1) Die Amtshandlungen - außer Bestattungen - werden
nur in die Kirchenbücher der Kirchgemeinden eingetragen, in deren Bereich
sie vollzogen worden sind. Die Eintragungen sind jahrgangsweise mit laufenden
Nummern zu versehen.
(2) Bestattungen werden nur in das Kirchenbuch der
Kirchgemeinde eingetragen, in welcher der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz
oder ständigen Aufenthalt hatte.
(3) Amtshandlungen, die von Geistlichen einer
Personalgemeinde vollzogen werden, in der es keine Kirchenbücher gibt (z.B.
Studentengemeinde), sind nur in das Kirchenbuch der Wohnsitzgemeinde des
betreffenden Gemeindegliedes einzutragen. Haben bei Trauungen Eheleute einen
verschiedenen Wohnsitz, so ist der Wohnsitz der Ehefrau
maßgebend.
Geistliche einer Personalgemeinde, in der es keine
Kirchenbücher gibt, melden den Vollzug der Amtshandlung der
zuständigen Wohnsitzgemeinde zur Eintragung im dortigen
Kirchenbuch.
§ 5
Mitteilungen von Eintragungen
(1) Die Pfarrämter der Kirchgemeinden, bei denen eine
Amtshandlung eingetragen worden ist, melden den Vollzug der Amtshandlung an
Personen, die einer anderen Kirchgemeinde angehören, dieser Kirchgemeinde
bzw. diesen Kirchgemeinden.
(2) Meldungen, die nach anderen kirchlichen Bestimmungen
erforderlich sind, bleiben davon unberührt.
Ausführungsbestimmung zu § 5
Meldungen im Sinne von § 5 der Kirchenbuchordnung sind
von den benachrichtigten Kirchgemeinden zu sammeln und jahrgangsweise unter
Beifügung eines Namensverzeichnisses aufzubewahren.
§ 6
Anlage der Kirchenbücher
(1) Die Kirchenbücher sind in der Regel vor ihrer
Ingebrauchnahme fest und dauerhaft zu binden. Sie sollen auf der
Außenseite eine den Inhalt kennzeichnende Aufschrift tragen (z.B. Taufbuch
der Ev.-Luth. Kirchgemeinde ..........).
(2) In Lagenform dürfen Kirchenbücher nur mit
Genehmigung des Bezirkskirchenamtes geführt werden. Zum Schutze vor
Verlusten sind die Lagen in angemessenen Zeitabständen fest zu
binden.
(3) Für jedes Kirchenbuch ist ein alphabetisches
Namensverzeichnis zu führen. In das Namensverzeichnis zum Traubuch sind
auch der Geburtsname bzw. weitere frühere Familiennamen
einzutragen.
§ 7
Zeitpunkt der Eintragung
Die Amtshandlungen sind unverzüglich in die
Kirchenbücher einzutragen. Nach der Eintragung haben Benachrichtigungen im
Sinne von § 5 umgehend zu erfolgen.
§ 8
Unterlagen für die Eintragung in die
Kirchenbücher
(1) Als Unterlagen der Kirchenbucheinträge dienen die
zur Vorbereitung der Amtshandlung angefertigten Protokolle sowie Meldungen und
Anzeigen, die sich auf amtliche Urkunden beziehen. Sie sind maßgebend
für die richtige Reihenfolge und Schreibweise von Namen.
(2) Der Geistliche, der die Amtshandlung vollzieht, ist
für die Angaben verantwortlich, die zur vollständigen Eintragung in
die Kirchenbücher benötigt werden.
Ausführungsbestimmung zu § 8
(1) Jeder Kirchenbuchführer hat vor dem Vollzug der
Kirchenbucheintragung in die amtlichen Urkunden, die vorzulegen sind, Einsicht
zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn er nicht der Geistliche ist, welcher die
einzutragende Amtshandlung vollzogen hat.
(2) Der Geistliche, der nicht selbst Kirchenbuchführer
ist, hat die von ihm vollzogene Amtshandlung dem Kirchenbuchführer
schriftlich zu bestätigen, bevor dieser die Amtshandlung in das Kirchenbuch
einträgt.
Ausführungsbestimmung zu §§ 8 und
12
Die Duplikate der Kirchenbucheintragungen, alle Unterlagen
für die Eintragungen in die Kirchenbücher und alle Kirchenbuchfilme
sind jahrgangsweise zu sammeln und aufzubewahren.
§ 9
Form der Eintragung
(1) Handschriftliche Eintragungen dürfen nur mit
Urkundentinte oder Kugelschreiber mit dokumentenechten Schreibminen vollzogen
werden. Werden Kirchenbücher in Lagenform geführt (§ 6 Absatz 2),
können die Eintragungen mit Schreibmaschine vorgenommen werden.
(2) Es darf lediglich die rechtliche Zugehörigkeit zu
einer Kirche oder Religionsgemeinschaft eingetragen werden. Wer keiner Kirche
oder Religionsgemeinschaft angehört, ist als "ohne Glaubensbekenntnis" zu
bezeichnen.
(3) Am Schluss eines Jahrganges hat der
Kirchenbuchführer die Vollzähligkeit der Eintragungen zu bescheinigen
(vergleiche Muster 1).
§ 10
Änderungen und Berichtigungen
(1) Änderungen und Berichtigungen sind in folgenden
Fällen zulässig:
a) Berichtigung offensichtlicher Schreibfehler
b) Berichtigung inhaltlich unrichtiger oder
unvollständiger Eintragungen
c) Eintragung nachträglicher, vom Standesamt
beurkundeter Änderungen des Personenstandes, Namen usw.
(2) Die Änderung und Berichtigung muss so vorgenommen
werden, dass der ursprüngliche Text nicht unkenntlich wird. Was in einem
Kirchenbuch niedergeschrieben ist, darf unter keinen Umständen innerhalb
des Textes (etwa durch Radieren, Überkleben, Ausstreichen usw.)
verändert werden. muss eine Änderung vorgenommen werden, so ist in der
Bemerkungsspalte ein Änderungsvermerk anzubringen, den der
Kirchenbuchführer unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben hat.
Der Anlass oder die Unterlage der Eintragung sind anzugeben (vergleiche Beispiel
in der Spalte "Bemerkungen" von Muster 7).
(3) Hat der Kirchenbuchführer ein Blatt
überschlagen, so hat er das Blatt zu durchstreichen und den Sachverhalt zu
vermerken. (vergleiche Muster 2).
§ 11
Aufbewahrung der Kirchenbücher
(1) Die Kirchenbücher sind in verschließbaren
Schränken in sauberen, trockenen und gut durchlüfteten Räumen
sorgfältig aufzubewahren.
(2) Bei längeren Vakanzen bestimmt der Hauptvertreter im
Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenamt, an welchem Ort die Kirchenbücher zu
verwahren sind.
(3) Im Übrigen dürfen Kirchenbücher nur bei
dringender Gefahr (Feuer, Wasser usw.) oder auf Anordnung, Anforderung oder mit
Zustimmung übergeordneter kirchlicher Dienststellen von ihrem
Aufbewahrungsort entfernt werden. Das Ausleihen an Privatpersonen, selbst am
Ort, ist untersagt.
Ausführungsbestimmung zu § 11
Schadhafte Kirchenbücher müssen instandgesetzt
werden. Wenn zur Instandsetzung fachkundige Dritte (Buchbinder, Restaurator) in
Anspruch zu nehmen sind, hat die Kirchgemeinde vor Einleitung der Instandsetzung
die Finanzierung sicherzustellen und für die Durchführung der
Instandsetzung das Einverständnis des Bezirkskirchenamtes
einzuholen.
§ 12
Sicherung der Kirchenbücher
Zur Sicherung der Kirchenbücher sind Duplikate anzulegen
und getrennt von den Originalen - möglichst in anderen Gebäuden -
aufzubewahren. Als Duplikate gelten die gebundenen Kirchenbuchunterlagen
gemäß § 8 Absatz 1 sowie Kirchenbuchfilme, wobei in jedem Falle
ein Namensverzeichnis beizufügen ist.
Ausführungsbestimmung: siehe bei §
8
§ 13
Benutzung der Kirchenbücher
Die Kirchenbücher, sowohl die laufenden als auch die
abgeschlossenen, dürfen nur an ihrem Aufbewahrungsort benutzt werden.
Personen, denen dazu keine kirchenamtliche Befugnis zusteht, darf dies nur unter
Aufsicht gestattet werden.
III. Kirchenbuchführung: Die einzelnen
Kirchenbücher und Verzeichnisse
A. Taufbuch
§ 14
Angaben für das Taufbuch
In das Taufbuch sind einzutragen (vergleiche Muster
3):
a) Familienname und sämtliche Vornamen des
Täuflings (Rufname unterstreichen)
b) Ort und Tag der Geburt und Tag der Taufe
c) Angaben über die Eltern:
1. Ruf- und Familienname, Geburtsname, derzeitige
Tätigkeit
2. Anschrift
3. Glaubensbekenntnis (§ 9 Absatz 2)
d) bei Erwachsenentaufen außerdem derzeitige
Tätigkeit und Anschrift des Getauften
e) Angaben über die Paten:
1. Ruf- und Familienname, derzeitige
Tätigkeit
2. Wohnort
3. Glaubensbekenntnis
f) Taufraum, Geistlicher, Tauftext
g) in der Spalte "Bemerkungen" u. a.:
1. Name von Pflegeeltern
2. Erwachsenentaufe
3. Änderungen des Personenstandes und des Namens
(§ 10 Absatz 1 Buchstabe c).
§ 15
Nottaufen
(1) Bei Nottaufen sind die Namen des Taufenden und des
bestätigenden Pfarrers ins Taufbuch einzutragen (vergleiche Beispiel lfd.
Nummer 3 in Muster 3).
(2) Findet die Bestätigung der Nottaufe in einer anderen
Kirchgemeinde statt, so ist die Bestätigung in das Kirchenbuch des
Taufortes einzutragen.
B. Konfirmandenbuch
§ 16
Angaben für das Konfirmandenbuch
In das Konfirmandenbuch sind einzutragen (vergleiche Muster
4):
a) Familienname und Vornamen des Konfirmierten (Rufname
unterstreichen)
b) bei einer Erwachsenenkonfirmation außerdem die
derzeitige Tätigkeit und Anschrift des Konfirmierten
c) Ort und Tag der Geburt
d) Ort und Tag der Taufe des Konfirmierten
e) Tag der Konfirmation, Konfirmator,
Konfirmationsspruch
f) Angaben über die Eltern:
Ruf- und Familienname, Geburtsname, derzeitige Tätigkeit,
Anschrift sowie Glaubensbekenntnis (§ 9 Absatz 2).
C. Traubuch
§ 17
Angaben für das Traubuch
In das Traubuch sind einzutragen (vergleiche Muster
5):
a) Familiennamen vor der Eheschließung und Vornamen
(Rufnamen unterstreichen), derzeitige Tätigkeit, Familienstand vor der
Eheschließung (ledig, verwitwet, geschieden), Glaubensbekenntnis, Ort und
Tag der Geburt sowie Wohnung des Mannes und der Frau
b) Familienname der Eheleute nach der
Eheschließung
c) Ort und Tag der standesamtlichen Eheschließung sowie
Registernummer des Standesamtes
d) Raum und Tag der Trauung, Geistlicher,
Trauspruch
e) Ruf- und Familiennamen, Geburtsnamen, derzeitige
Tätigkeit, Glaubensbekenntnis und Wohnort der Eltern der
Eheleute.
D. Bestattungsbuch
§ 18
Angaben für das Bestattungsbuch
In das Bestattungsbuch sind einzutragen (vergleiche Muster
6):
a) Familienname und sämtliche Vornamen (Rufname
unterstreichen), Geburtsname, zuletzt ausgeübter Beruf (Bezeichnung
"Rentner" unzutreffend) und letzte Anschrift des Verstorbenen, Familienstand,
Glaubensbekenntnis
b) Ort und Tag der Geburt
c) Ort und Tag des Todes
d) Ort, Tag und Art der kirchlichen Handlung, Geistlicher,
Text und Friedhof, auf dem die Bestattung stattgefunden hat
e) Name des Ehegatten, bei Minderjährigen Name der
Eltern.
Ausführungsbestimmung zu § 18
Wirkt in Fällen der Feuerbestattung die Kirche nur bei
der Trauerfeier vor oder nach der Einäscherung oder nur bei der
Urnenbeisetzung mit, so ist in das Bestattungsbuch allein die Amtshandlung
einzutragen, bei der die Mitwirkung erfolgte. Wirkt die Kirche sowohl bei der
Trauerfeier als auch bei der Urnenbeisetzung mit, so wird die zuerst mitgeteilte
Amtshandlung in den vorgesehenen Spalten des Bestattungsbuches eingetragen, die
später mitgeteilte andere Amtshandlung unter den Bemerkungen derselben
laufenden Nummer mit Angabe des Ortes, des Tages und des amtierenden
Geistlichen.
E. Aufnahme- und Wiederaufnahmeverzeichnis
§ 19
In das Aufnahme- und Wiederaufnahmeverzeichnis sind
einzutragen (vergleiche Muster 7):
a) Familienname, sämtliche Vornamen (Rufname
unterstreichen), derzeitige Tätigkeit, Familienstand, Anschrift des
Aufgenommenen
b) Ort und Tag der Geburt sowie Ort und Tag der
Taufe
c) bei Wiederaufnahme Ort und Tag des Ausscheidens sowie
früheres Glaubensbekenntnis, bei Übertritten früheres
Glaubensbekenntnis
d) Tag der Aufnahme, Geistlicher.
F. Verzeichnis der ehemaligen Kirchenglieder, welche die
Kirchengliedschaft verloren haben
§ 20
Angaben für das Verzeichnis der ehemaligen
Kirchenglieder, welche die Kirchengliedschaft verloren haben
In das Verzeichnis sind einzutragen (vergleiche Muster
8):
a) Familienname und sämtliche Vornamen (Rufname
unterstreichen), Anschrift der Ausgeschiedenen
b) Ort und Tag der Geburt
c) Ort und Tag der Taufe
d) Tag des Ausscheidens
e) Staatliche Dienststelle, vor welcher der Austritt
erklärt worden ist, oder kirchliche Dienststelle, die das Ausscheiden
festgestellt hat (§ 4 Absatz 2 der Kirchenverfassung).
IV. Kirchenbuchzeugnisse
§ 21
Urkunden
(1) Über den Vollzug von Amtshandlungen werden von der
Kirchgemeinde, in deren Kirchenbuch diese eingetragen worden sind, Urkunden
ausgestellt.
(2) Die Urkunden geben den wesentlichen Inhalt der
Kirchenbucheinträge wieder.
(3) Die Urkunden können auch in Form von kirchlichen
Familienbüchern ausgestellt werden. Die Beweiskraft ist die
gleiche.
(4) Die erstmalige Beurkundung ist
gebührenfrei.
§ 22
Abschriften
(1) Von den Kirchenbucheinträgen können auf Antrag
auch Abschriften angefertigt werden.
(2) Abschriften sind vollständige, buchstabengetreue
Wiedergaben der Eintragungen.
(3) Abschriften können auch auf fotomechanischem Wege
hergestellt werden.
Ausführungsbestimmung zu § 22
Anträgen auf Abschriften ist nicht zu entsprechen, wenn
sie so unzureichende Angaben enthalten, dass die Ermittlungen einen unzumutbaren
Aufwand erfordern würden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der
Gründe mitzuteilen.
§ 23
Ausstellung von Urkunden und Beglaubigung von
Abschriften
(1) Urkunden (§ 21) und Abschriftenbeglaubigungen
(§ 22) sind unter Angabe von Ort und Datum vom Kirchenbuchführer zu
unterschreiben und zu siegeln. Die Benutzung eines Namensstempels ist nicht
statthaft.
(2) Mit Rücksicht auf die Beweiskraft, die den Urkunden
und beglaubigten Abschriften zukommt, ist auf ihre Ausstellung bzw. Beglaubigung
dieselbe Sorgfalt zu verwenden wie auf die Eintragung in die Kirchenbücher
selbst.
Ausführungsbestimmung zu § 23
(1) Zuständig für die Unterzeichnung von Urkunden
und Bescheinigungen sowie für die Beglaubigung von Abschriften ist der
Kirchenbuchführer der Kirchgemeinde, in deren Kirchenbuch oder Verzeichnis
die Eintragung vollzogen wurde.
(2) Ist es in einer Kirchgemeinde allgemein üblich,
bestimmte Urkunden oder Bescheinigungen im unmittelbaren Anschluss an den
Vollzug der Amtshandlung auszuhändigen, so können Geistliche dieser
Kirchgemeinde, ohne Kirchenbuchführer zu sein, zur Unterzeichnung von
Urkunden oder Bescheinigungen über solche Amtshandlungen ermächtigt
werden, die sie im Bereich ihrer Kirchgemeinde vollzogen haben. Eine solche
Unterschriftsbefugnis wird auf Antrag des Kirchenvorstandes der Kirchgemeinde
vom Bezirkskirchenamt erteilt. Dem Antrage des Kirchenvorstandes ist die
schriftliche Stellungnahme des Kirchenbuchführers
beizufügen.
(3) Die im vorstehenden Absatz vorgesehene
Ausnahmemöglichkeit gilt nicht für auswärtige Amtshandlungen, die
im Bereich einer anderen Kirchgemeinde vollzogen werden, und auch nicht
zugunsten solcher Geistlichen, die keine Stelle der Kirchgemeinde inne
haben.
V. Schlussbestimmungen
§ 24
Muster
Die in dieser Verordnung zitierten Muster sind aus der Anlage
zur Verordnung ersichtlich. Sie sind für die Amtsführung des
Kirchenbuchführers verbindlich.
Ausführungsbestimmung zu § 24
(1) Die in der Anlage zur Kirchenbuchordnung wiedergegebenen
Muster für die Eintragungen in die Kirchenbücher und Verzeichnisse der
Kirchenbuchordnung sind vom 1. Januar 1974 an zu verwenden.
(2) Verfügen Kirchgemeinden über ansehnliche
Bestände an nicht oder nur geringfügig genutzten Kirchenbüchern
oder Kirchenbuchlagen der bis 31. Dezember 1972 geltenden Eintragungsart, so
kann auf Antrag des Kirchenvorstandes der Kirchgemeinde das Bezirkskirchenamt
auf begrenzte Zeit die Verwendung dieser Kirchenbücher bzw.
Kirchenbuchlagen unter der Auflage gestatten, dass vor Verwendung der
Bücher und Lagen zu Eintragungen die Spaltenüberschriften entsprechend
der Überleitungsanordnung zur Kirchenbuchordnung vom 18. Dezember 1972
(Amtsblatt Seite A 94 unter II Nr. 32) handschriftlich berichtigt
werden.
§ 25
In-Kraft-Treten und Erledigung früherer
Vorschriften
(1) Diese Kirchenbuchordnung tritt am 1. Januar 1973 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kirchenbuchordnung vom 4. August
1911 samt allen ihren späteren Änderungen und den zu ihrer
Durchführung erlassenen Bestimmungen außer Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Dr. Johannes
Anlage zur Kirchenbuchordnung vom 27. Juni
1972
Muster 1
(Bescheinigung gemäß § 9 Absatz 3)
Im Jahre 1971 wurden .... Bestattungs- und Trauerfeiern
gehalten, davon ..... bei Einäscherungen.
Die Vollzähligkeit der Einträge wird hiermit
bestätigt.
gez. Müller. Kbf.
Muster 2
(Vermerk gemäß § 10 Absatz 2)
Dieses Blatt wurde irrtümlich überschlagen.
Es wird daher durch Durchstreichung entwertet.
gez. Müller. Kbf.
Muster 3
(Taufbuch)
Lfd.Nr. Familien- und Vornamen des Täuflings
(bei Erwachsenen derzeitige Tätigkeit und Anschrift) Geburtsort und
-tag Taufraum und -tag. Geistlicher, Tauftext Ruf-, Familien- u. Geburtsnamen,
derzeitige Tätigkeit, Anschrift und Glaubensbekenntnis der Eltern Ruf- u.
Familiennamen, derzeitige Tätigkeit, Wohnort und Glaubensbekenntnis d.
Paten Bemerkungen
1 Müller
Andreas Herbert Dresden
1. Februar 1971 Kreuzkirche
30. Juni 1971
Pfr. Müller
Lukas 11, 28 Herbert Müller, Dreher, ohne
Glaubensbekenntnis, und Maria geb. Bauer, Verkäuferin, ev.-luth., Dresden,
Thälmannstraße 50 Peter Müller, Kraftfahrer, Leipzig,
ev.-luth.
Helga Bauer, Hausfrau, Kamenz,
ev.-luth.
2 Bauer
Sabine Sybille
Friseuse
Dresden, Prager Straße
1 Dresden
2. März 1941 Kreuzkirche
4. Juli 1971
Pfr. Müller
Lukas 9, 62 Hans Bauer, Tischler, und Sabine geb.
Fischer, beide ohne Glaubensbekenntnis Adorf Nr. 95
B Erwachsenentaufe
3 Fischer
Matthias Dresden
5. Juli 1971 Nottaufe im Diakonissenkrankenhaus
durch den Vater des Kindes
8. Juli 1971 Lutz Fischer,
Dipl.-Ing. und Helga geb. Schneider
Prüferin, beide ev.-luth.
Dresden, Altmark 6 Hertha
Schneider
ohne Beruf, ev.-luth.
Dresden Die Nottaufe wurde durch Pfr. Müller
am 9. Juli 1971 bestätigt
Muster 4
(Konfirmandenbuch)
Lfd.
Nr. Familien- und Vornamen des Konfirmierten (bei
Erwachsenen derzeitige Tätigkeit und Anschrift) Ort und Tag der
Geburt Ort und Tag der Taufe Tag der Konfirmation
Konfirmator
Konfirmationsspruch Ruf-, Familien- u.
Geburtsnamen, derzeitige Tätigkeit, Anschrift und Glaubensbekenntnis der
Eltern Bemerkungen
1 Müller
Manfred Karl Dresden
3. April 1957 Dresden-Hoffnungskirche
31. Juli 1957 4. April
1971
Pfr. Müller
Psalm 16, 1 Karl Müller, Maurer und
Luise geb. Schulze, Buchhalterin, beide ev.-luth. Dresden, Wiener Straße
23
2 Bauer
Peter Dietrich
Schlosser
Dresden, Prager Straße
5 Zittau
3. April 1947 Zittau
4. Juni 1947 25. Juli 1971
Pfr. Müller
Johannes 15, 5 Albert Bauer, Gastwirt,
ohne Glaubensbekenntnis und Frieda geb. Fischer, ohne Beruf, ev.-luth.
Zittau, Pfarrstraße
6
Muster 5
(Traubuch)
Lfd.
Nr. Familiennamen vor d. Eheschließung,
Vornamen (gemeins. Familienname n. d. Eheschl. unterstr.), derzeitige
Tätigkeit, Familienstand, Glaubensbekenntnis, Geburtsort und -tag, Wohnung
des Ehemannes und der Ehefrau Ort und Tag der standesamtlichen
Eheschließung
Standesamtliche Register-Nr. Raum und Tag der
Trauung
Geistlicher
Trauspruch Namen, derzeitige Tätigkeit,
Glaubensbekenntnis und Wohnort der Eltern des Ehemannes und der
Ehefrau Bemerkungen
1 Müller
Peter Rolf
Bäcker, ledig,
ev.-luth.
Dresden, 12. August 1944
Dresden, Bautzner Straße
4 Schulze
Helga Ruth
Näherin, ledig
ev.-luth.
Dresden
1. April 1945
Dresden, Münchner Straße
6 Dresden-Mitte
15. Mai 1971
(Register-Nr. d.
Standesamtes) Kreuzkirche
15. Mai 1971
Pfr. Müller
Apg. 16, 31 Paul Müller, Konditor, und Marie
geb. Schmidt, ohne Beruf,
beide ev.-luth.
Dresden Albert Schulze, Fräser, und Helga
geb. Gläser, Buchhalterin
beide ev.-luth.
Dresden
Muster 6
(Bestattungsbuch)
Lfd.
Nr. Familienname, Vornamen und Geburtsname,
letzter Beruf, Anschrift, Familienstand und Glaubensbekenntnis des
Verstorbenen Ort und Tag der Geburt Ort und Tag des Todes Ort, Tag und Art der
kirchlichen Handlung
Geistlicher, Text
Friedhof der Beisetzung Name des Ehegatten (bei
Minderjährigen Name der Eltern) Bemerkungen
1 Müller
Paul Alfred Anton
Kraftfahrer
Dresden, Bautzner Straße 4
verheiratet, ev.-luth. Dresden
31. Dezember 1900 Dresden
20. Oktober 1971 Wachau
22. Oktober 1971
Erdbestattung
Pfr. Müller
Matth. 8, 2
Wachau Martha geb.
Löffler
2 Schwarze
Elsa Johanna geb.
Weiß
ohne Beruf
Dresden, Großenhainer Straße
10
verwitwet, ev.-luth. Weixdorf
5. Juli 1898 Dresden
22. Oktober 1971 Dresden
Krematorium
26. Oktober 1971
Trauerfeier vor
Einäscherung
Pfr. Müller
Psalm 116, 10
Dresden,
Johannisfriedhof Gottfried
Schwarze
3 Weiß
Peter Dietrich
ohne Beruf
Dresden, Altmarkt 2
ledig, ev.-luth. Dresden
23. Mai 1966 Dresden
22. Januar 1971 Dresden,
Johannisfriedhof
24. Januar 1971
Urnenbeisetzung
Pfr. Müller
2. Kor. 12, 9 Albert Weiß und Elise geb.
Bergmann
Muster 7
(Aufnahme- und Wiederaufnahmeverzeichnis)
Lfd.
Nr. Familienname und Vornamen
derzeitige Tätigkeit, Familienstand und
Anschrift des Aufgenommenen Ort und Tag der Geburt u. der Taufe Ort und Tag des
Ausscheidens und früheres Glaubensbekenntnis Tag der
Aufnahme
Geistlicher Bemerkungen
1 Schuster, Manfred Ewald
Klempner, verheiratet, Dresden,
Thälmannstraße 33 Dresden, 15. Januar 1928
Dr. Kreuz, 17. Januar 1928 Dresden, 23. Mai 1954,
ev.-luth. 17. Oktober 1971
Pfr. Müller Fam.-St. gesch. Schreibfehler
berichtigt,
Dresden,
18. Oktober 1971
gez. Müller, Kbf.
2 Meyer, Peter Rolf
Reichsbahnangestellter,
verwitwet
Dresden, Altmarkt 14 Stuttgart, 19. Mai
1903
Stuttgart, 21. Mai
1903 römisch-katholisch 24. Oktober 1971
Pfr. Müller
Muster 8
(Verzeichnis der ehemaligen Kirchenglieder, welche die
Kirchengliedschaft verloren haben)
Lfd.
Nr. Familienname, Vornamen
Anschrift des Ausgeschiedenen Ort und Tag der
Geburt Ort und Tag der Taufe Tag des Ausscheidens Staatl. Dienststelle vor der
der Austritt erklärt wurde, oder kirchl. Dienststelle, die das Ausscheiden
feststellte Bemerkungen
1 Beyer
Egon Ludwig
Dresden, Bautzner Straße
10 Chemnitz
15. Juni 1934 Chemnitz-Pauli
15. August 1934 21. September 1971 Staatl.
Notariat
Dresden
2 Müller
Herrmann
Dresden, Thälmannstraße
15 Dresden
21. September
1928 Dresden-Thomas
8. Oktober 1928 29. September 1971 LKA
Dresden
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
Vom 21. November 1973 (ABl. 1973 A 95)
3330/112
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
verordnet zur Ausführung der Kirchenbuchordnung vom 27. Juni 1972
(Amtsblatt Seite A 65 unter II Nr. 21) Folgendes:
<Der Text der §§ 1 bis 9 wurde jeweils bei den
betroffenen Paragraphen der Kirchenbuchordnung eingearbeitet.>
§ 1 (zu § 3 der Kirchenbuchordnung)
§ 2 (zu § 5 der Kirchenbuchordnung)
§ 3 (zu § 8 der Kirchenbuchordnung)
§ 4 (zu §§ 8 und 12 der
Kirchenbuchordnung)
§ 5 (zu § 11 der Kirchenbuchordnung)
§ 6 (zu § 18 der Kirchenbuchordnung)
§ 7 (zu § 22 der Kirchenbuchordnung)
§ 8 (zu § 23 der Kirchenbuchordnung)
§ 9 (zu § 24 der Kirchenbuchordnung)
§ 10
(1) Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in
Kraft.
(2) Außer Kraft treten die Ermächtigungen in §
1 Abschnitt VII Ziffer 2 bis 4 der Verordnung des Landeskirchenamtes betreffend
Übertragung von Amtsgeschäften durch das Landeskirchenamt auf die
Bezirkskirchenämter vom 3. März 1956 (Amtsblatt Seite A 15 unter II
Nr. 6)
Dresden, den 21. November 1973
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Dr. Johannes
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