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für Amtshandlungen durch nichtzuständige Geistliche im Bereiche der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 15. Dezember 1951 (ABl. 1951 A 99)

2010/15; 156; 3332
Die Vorschriften in § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 der Kirchgemeindeordnung (KonsBl. 1921 S. 17) gelten für die Geistlichen der Landeskirche und ihre Gemeindeglieder gegenüber allen Pfarrämtern im Bereiche der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Hiernach hat sich ein Gemeindeglied, bevor es durch einen anderen Geistlichen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Amtshandlung vornehmen lässt, schriftlich oder mündlich bei dem zuständigen Geistlichen abzumelden. Dieser Geistliche hat aber dem Gemeindeglied eine schriftliche Abmeldebescheinigung (Dimissoriale) auszustellen, und zwar bei einzelnen Amtshandlungen unverzüglich - bei mündlicher Abmeldung für einzelne Amtshandlungen also grundsätzlich am Schluss des Abmeldegesprächs. Andererseits haben Geistliche der Landeskirche auch die Vornahme einer Amtshandlung an einem Gliede einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland davon abhängig zu machen, dass ein Dimissoriale vorgelegt wird, und nach dem Vollzug der Amtshandlung darüber dem zuständigen Pfarramte sofort Anzeige zu erstatten.

Damit wird nur eine frühere Ordnung wieder aufgenommen. Gegenseitigkeit wird erwartet.

Hierzu wird - abgesehen von § 6 Abs. 1 der Kirchgemeindeordnung - besonders auf folgende Vorschriften hingewiesen, die ebenso, wie sie innerhalb der sächsischen Landeskirche gelten, auch den anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber anzuwenden sind:

Kirchenbuchordnung (KonsBl. 1911 S. 78) § 22 über die Pflicht zur Mitteilung von Vorgängen aus dem Geschäftsbereiche eines Pfarramtes, die auch im Kirchenbuch eines anderen Pfarramtes zu verlautbaren sind

Taufordnung (Amtsblatt 1951 Seite A 23) Nr. 3 Abs. 1c über Mitteilungspflicht bei Wohnungswechsel der Eltern vor der Taufe ihrer Kinder und Nr. 6 Abs. a, b und d über das Erfordernis der Abmeldebescheinigung und der Rückmeldung bei Taufe durch einen an sich nicht zuständigen Geistlichen

Konfirmationsordnung (Amtsblatt 1949 Seite A 68) § 2 Abs. 2 mit Ausführungsverordnung zur (alten) Konfirmationsordnung vom 31. Dezember 1924 (KonsBl. 1925 S. 3) § 2 über Abmeldebescheinigung, Anzeige, Genehmigungsbescheinigung bei Konfirmation durch einen anderen als den an sich zuständigen Geistlichen

Trauordnung (KonsBl. 1901 S. 86) § 5 Abs. 1 und § 6 über Mitteilung von der Anmeldung zur Trauung an diejenigen Parochien, wo das Brautpaar aufzubieten ist - Präsentation - (vgl. auch § 18), und § 17 über die Meldung von Trauungen außerhalb der an sich zuständigen Parochie.

Bekanntmachung über die Benachrichtigung der Pfarrämter wegen weggezogener ungetrauter Paare und ungetaufter Kinder und über die Mitteilung von Taufen und Trauungen, die in fremden Kirchgemeinden vollzogen sind, an die Pfarrämter der Gemeinden, denen die Eltern der Kinder oder die Eheschließenden angehören; vom 27. Februar 1930 (KirchlGVBl. 1930 S. 15)

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
D. Kotte

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