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für Amtshandlungen durch nichtzuständige Geistliche im Bereiche der
Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 15. Dezember 1951 (ABl. 1951 A 99)
2010/15; 156; 3332
Die Vorschriften in § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 der
Kirchgemeindeordnung (KonsBl. 1921 S. 17) gelten für die Geistlichen der
Landeskirche und ihre Gemeindeglieder gegenüber allen Pfarrämtern im
Bereiche der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Hiernach hat sich ein Gemeindeglied, bevor es durch einen
anderen Geistlichen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland
eine Amtshandlung vornehmen lässt, schriftlich oder mündlich bei dem
zuständigen Geistlichen abzumelden. Dieser Geistliche hat aber dem
Gemeindeglied eine schriftliche Abmeldebescheinigung (Dimissoriale)
auszustellen, und zwar bei einzelnen Amtshandlungen unverzüglich - bei
mündlicher Abmeldung für einzelne Amtshandlungen also
grundsätzlich am Schluss des Abmeldegesprächs. Andererseits haben
Geistliche der Landeskirche auch die Vornahme einer Amtshandlung an einem Gliede
einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland davon
abhängig zu machen, dass ein Dimissoriale vorgelegt wird, und nach dem
Vollzug der Amtshandlung darüber dem zuständigen Pfarramte sofort
Anzeige zu erstatten.
Damit wird nur eine frühere Ordnung wieder aufgenommen.
Gegenseitigkeit wird erwartet.
Hierzu wird - abgesehen von § 6 Abs. 1 der
Kirchgemeindeordnung - besonders auf folgende Vorschriften hingewiesen, die
ebenso, wie sie innerhalb der sächsischen Landeskirche gelten, auch den
anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber
anzuwenden sind:
Kirchenbuchordnung (KonsBl. 1911 S. 78) § 22 über
die Pflicht zur Mitteilung von Vorgängen aus dem Geschäftsbereiche
eines Pfarramtes, die auch im Kirchenbuch eines anderen Pfarramtes zu
verlautbaren sind
Taufordnung (Amtsblatt 1951 Seite A 23) Nr. 3 Abs. 1c
über Mitteilungspflicht bei Wohnungswechsel der Eltern vor der Taufe ihrer
Kinder und Nr. 6 Abs. a, b und d über das Erfordernis der
Abmeldebescheinigung und der Rückmeldung bei Taufe durch einen an sich
nicht zuständigen Geistlichen
Konfirmationsordnung (Amtsblatt 1949 Seite A 68) § 2 Abs.
2 mit Ausführungsverordnung zur (alten) Konfirmationsordnung vom 31.
Dezember 1924 (KonsBl. 1925 S. 3) § 2 über Abmeldebescheinigung,
Anzeige, Genehmigungsbescheinigung bei Konfirmation durch einen anderen als den
an sich zuständigen Geistlichen
Trauordnung (KonsBl. 1901 S. 86) § 5 Abs. 1 und § 6
über Mitteilung von der Anmeldung zur Trauung an diejenigen Parochien, wo
das Brautpaar aufzubieten ist - Präsentation - (vgl. auch § 18), und
§ 17 über die Meldung von Trauungen außerhalb der an sich
zuständigen Parochie.
Bekanntmachung über die Benachrichtigung der
Pfarrämter wegen weggezogener ungetrauter Paare und ungetaufter Kinder und
über die Mitteilung von Taufen und Trauungen, die in fremden Kirchgemeinden
vollzogen sind, an die Pfarrämter der Gemeinden, denen die Eltern der
Kinder oder die Eheschließenden angehören; vom 27. Februar 1930
(KirchlGVBl. 1930 S. 15)
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
D. Kotte
-~-
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