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2.7 STIFTUNGEN
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (AG)
(Stiftungsgesetz)
Vom 13. September 1990 (GBl. DDR 1990 I, S. 1483)
<Alle Paragraphen außer §§ 1-3, 10,
13-21, 22 Abs. 4, 23 Abs. 1, 24-28 Abs. 1, 29-32 aufgehoben zum 30.04.1998 durch
Nr. 10 der Anlage zum RechtsbereinigungsG des Freistaates Sachsen vom
17.04.1998 (SächsGVBl. 1998 S. 151).>
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen
Stiftungen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts,
einschließlich kirchlicher Stiftungen, die in der Deutschen Demokratischen
Republik bzw. in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen/Anhalt, Thüringen und der Ihnen gleichgestellten Stadt Berlin ihren
Sitz haben.
(2) Dieses Gesetz gilt in den in Absatz 1 aufgeführten
Ländern sowie der ihnen gleichgestellten Stadt Berlin solange, bis dort ein
anderes Stiftungsgesetz zur Geltung gelangt.
§ 2
Auslegungsgrundsatz
Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist in erster Linie der
Wille des Stifters zu berücksichtigen.
§ 3
Stiftungsbehörde
(1) Die Landesregierung legt die nach diesem Gesetz
zuständigen Stiftungsbehörden fest.
(2) Örtlich zuständig ist die Stiftungsbehörde,
in deren Bereich die Stiftung ihren Sitz hat oder haben wird. Als Sitz der
Stiftung gilt, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Ort, an dem die Verwaltung
geführt wird.
II.
Stiftungen des Privatrechts
§ 4
aufgehoben
Stiftungsgeschäft
§ 5 - § 9
aufgehoben
§ 10
Inhalt der Satzung
(1) Die Satzung einer Stiftung muss Bestimmungen enthalten
über den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen und die Organe der
Stiftung.
(2) Die Satzung soll ferner Regelungen enthalten über die
Anzahl der Mitglieder der Stiftungsorgane, ihre Bestellung, Amtsdauer und
Abberufung, ihren Geschäftsbereich und ihre Vertretungsvollmacht sowie die
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Stiftungsorgane,
die Rechtsstellung der durch die Stiftung Begünstigten, die Änderung
der Stiftungssatzung oder die Aufhebung der Stiftung und den
Vermögensanfall nach dem Erlöschen der Stiftung.
(3) Fehlen Satzungsbestimmungen, kann die
Stiftungsbehörde den Stifter oder Antragsteller zu einer entsprechenden
Ergänzung der Satzung auffordern. Ist der Stifter dazu nicht mehr in der
Lage, kann die Stiftungsbehörde die Satzung bei der Genehmigung der
Stiftung ergänzen; das gilt nicht für Bestimmungen über Zweck und
Vermögen der Stiftung.
§11 - § 12
aufgehoben
§ 13
Stiftungsvermögen
(1) In eine Stiftung können alle Arten von
Vermögenswerten und Gegenstände eingebracht werden. Insbesondere
können finanzielle Mittel, Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen,
Forderungen, Kunstwerke und Beteiligungen an Wirtschaftsunternehmen
Stiftungseigentum darstellen.
(2) Die Erträgnisse der Stiftungen können sich aus
den Anlagen des Stiftungsvermögens, daneben aus Spenden, Zuwendungen sowie
aus Leistungsentgelten ergeben.
§ 14
(1) Die Stiftung ist nach den Gesetzen, dem
Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung sparsam und wirtschaftlich zu
verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung
des Stiftungszwecks.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu
erhalten; es sei denn, dass die Satzung eine Ausnahme zulässt und der
Stiftungszweck nicht anders zu verwirklichen ist. Das Stiftungsvermögen ist
von anderem Vermögen getrennt zu halten.
(3) Bei der Verwaltung von Stiftungen sind die Regeln
ordentlicher Wirtschaftsführung einzuhalten.
III.
Genehmigung und Stiftungsaufsicht
§ 15
Genehmigung
(1) Die Genehmigung einer Stiftung wird durch die
Stiftungsbehörde erteilt.
(2) Die Genehmigung darf nicht unter Auflagen oder Bedingungen
erteilt werden.
(3) Eine Ausfertigung der Stiftungsurkunde, der Satzung und
Genehmigung sind bei der Stiftungsbehörde zu hinterlegen.
§ 16
Versagung der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zu versagen:
a) wenn die Stiftung das Gemeinwohl gefährden
würde;
b) wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des
Stiftungszweckes insbesondere wegen unzureichender Mittel nicht
gewährleistet ist und auch weitere ausreichende Zuwendungen nicht mit
Sicherheit zu erwarten sind.
(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das
Stiftungsgeschäft oder die Satzung keine ausreichenden Bestimmungen
über Zweck und Vermögen der Stiftung enthält.
§ 17
Bekanntgabe der Entscheidung und Widerruf
(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich
mitzuteilen. Die Versagung der Genehmigung ist zu begründen. Die
Genehmigung, der Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung und der Stiftungszweck
sind in das Stiftungsverzeichnis, einzutragen.
(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn das
Stiftungsgeschäft unwirksam ist oder mit Erfolg angefochten wird. Der
Widerruf ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen und öffentlich
bekannt zu machen.
§ 18
Rechtsaufsicht
Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes, in
dem sie ihren Sitz haben. Sie beschränkt sich darauf, zu überwachen,
dass die Organe der Stiftung die Gesetze, das Stiftungsgeschäft und die
Stiftungssatzung beachten.
§ 19
Tätigkeit der Stiftungsbehörde
(1) Die Stiftungsbehörde ist befugt, sich über alle
Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten
und Einrichtungen der Stiftung besichtigen, die Geschäfts- und
Kassenführung prüfen oder auf Kosten der Stiftung prüfen lassen
und Berichte und Akten anfordern.
(2) Die Stiftungsbehörde kann Maßnahmen der
Stiftungsorgane, die den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft oder der
Stiftungssatzung widersprechen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb
einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden.
Unterlassen die Stiftungsorgane vorgesehene Maßnahmen, so kann die
Stiftungsbehörde für die Durchsetzung der Maßnahmen eine Frist
setzen und nach deren erfolglosen Ablauf selbst die erforderlichen
Maßnahmen durchführen oder durchführen lassen.
(3) Hat ein Mitglied des Stiftungsorgans sich einer groben
Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zu einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig, so kann die
Stiftungsbehörde die Abberufung eines Mitglieds und die Berufung eines
anderen verlangen. Sie kann dem Mitglied die Geschäftsführung
einstweilen untersagen.
(4) Ist die Stiftung zur Abberufung des Mitglieds nicht in der
Lage oder kommt sie innerhalb einer bestimmten Frist dem Verlangen der
Stiftungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 nicht nach, so kann die
Stiftungsbehörde das Mitglied abberufen und ein anderes an seiner Stelle
berufen.
§ 20
Stiftungsverzeichnis
(1) Bei der Stiftungsbehörde ist ein Verzeichnis der in
ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden und neu entstehenden Stiftungen
(Stiftungsverzeichnis) zu führen. In das Stiftungsverzeichnis sind Name,
Sitz, Zweck, Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der Organe der Stiftung
und der Tag der Erteilung der Genehmigung einzutragen; die Satzung ist zur
Eintragung beizufügen. Änderungen der Satzung sowie die Auflösung
der Stiftung sind einzutragen.
(2) Sämtliche Stiftungen sind verpflichtet, dem
Stiftungsverzeichnis gegenüber die erforderlichen Angaben und
Änderungen von erheblichen Tatsachen innerhalb einer Frist von 1 Monat nach
Eintritt der Wirksamkeit der Änderung mitzuteilen.
(3) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht
die Vermutung ihrer Richtigkeit. Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist
jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse geltend macht.
(4) Entstehung und Aufhebung einer Stiftung sowie der Stifter
und der Stiftungszweck sind öffentlich bekannt zu machen.
IV.
Satzungsänderung und Beendigung der
Stiftungen
§ 21
Satzungsänderung
(1) Wenn die Satzung dies vorsieht oder wenn sich die
Verhältnisse seit der Errichtung der Stiftung wesentlich geändert
haben, kann die Satzung geändert oder die Stiftung mit einer anderen
Stiftung zusammengelegt werden.
(2) Zu Lebzeiten des Stifters ist dessen Zustimmung
erforderlich. In Rechte derer, die durch die Stiftung begünstigt sind, darf
nicht eingegriffen werden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden von den zur
Verwaltung der Stiftung berufenen Organen getroffen. Die Maßnahmen
bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(4) Eine Sitzverlegung in das oder aus dem Land bedarf auch
dann der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde, wenn die Sitzverlegung
nach dem Recht des bisherigen oder des zukünftigen Sitzes von der dort
zuständigen Behörde zu genehmigen ist.
(5) Mit der Genehmigung der Zusammenlegung wird die neue
Stiftung rechtsfähig.
§ 22
Abs. (1) - (3) aufgehoben
(4) Die Aufhebung der Stiftung durch den Vorstand bedarf der
Genehmigung der Stiftungsbehörde.
§ 23
Vermögensanfall
(1) Ist für den Fall des Erlöschens einer Stiftung
in der Satzung weder ein Anfallberechtigter bestimmt noch einem Stiftungsorgan
die Bestimmung des Anfallberechtigten übertragen, so fällt das
Vermögen
1. einer kommunalen Stiftung an die kommunale
Körperschaft,
2. einer kirchlichen Stiftung an die aufsichtsführende
Kirche,
3. aller anderen Stiftungen an das Land.
(2)-(3) aufgehoben
V.
Stiftungen öffentlichen Rechts
§ 24
(1) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen,
die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Land
ihres Sitzes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen
Gebietskörperschaft oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des
öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen.
(2) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht durch
den Stiftungsakt eines Trägers hoheitlicher Gewalt oder durch
Rechtsvorschrift. Ihre Bildung ist der Stiftungsbehörde zur Eintragung in
das Stiftungsverzeichnis mitzuteilen.
VI.
Kommunale Stiftungen
§ 25
(1) Kommunale Stiftungen sind solche, deren Zweck im Rahmen
der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt und nicht wesentlich über den
räumlichen Bereich der Gebietskörperschaft hinauswirkt.
(2) Die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Stiftungen
obliegt, soweit nicht durch Satzung anderes bestimmt ist, den für die
Vertretung und Verwaltung der Kommunen zuständigen Organen.
(3) Die Stiftungsaufsicht wird durch die kommunale
Aufsichtsbehörde wahrgenommen, soweit durch die Landesregierung nichts
anderes bestimmt wird.
VII.
Kirchliche Stiftungen
§ 26
(1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind,
kirchliche Aufgaben zu erfüllen und von einer Kirche errichtet oder
organisatorisch mit einer Kirche verbunden oder in der Stiftungssatzung der
kirchlichen Aufsicht unterstellt oder deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung
mit einer Kirche zu erfüllen sind.
(2) Die Bestimmungen über kirchliche Stiftungen gelten
entsprechend für Stiftungen der jüdischen Beligionsgemeinschaft und
anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind.
§ 27
(1) Eine kirchliche Stiftung ist auf Antrag der
zuständigen Kirchenbehörde zu genehmigen, wenn die Verwirklichung des
Stiftungszwecks aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens gesichert erscheint
oder von der Kirche gewährleistet wird.
(2) Eine Stiftung darf nicht ohne Zustimmung der
zuständigen Kirchenbehörde als kirchliche Stiftung genehmigt werden.
Das Gleiche gilt für die Aufhebung oder Umwandlung einer kirchlichen
Stiftung.
(3) Kirchliche Stiftungen unterliegen nicht der
Staatsaufsicht, wenn sie kirchlichen Vorschriften entsprechend von der
zuständigen Kirchenbehörde beaufsichtigt werden. Der Erlass
allgemeiner Vorschriften über Namen, Sitz, Zweck, Vertretung, Verwaltung
und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen ist Aufgabe der Kirche.
VIII.
Nichtrechtsfähige Stiftungen
§ 28
(1) Eine nichtrechtsfähige Stiftung ist eine
Vermögensmasse, die einem bestimmten Zweck gewidmet ist aber keine
Rechtsperson darstellt, sondern nach dem Willen des Stifters auf eine
juristische Person des Privatrechts oder öffentlichen Rechts zur
treuhänderischen Verwaltung übertragen worden ist. Ihre gesetzliche
Vertretung erfolgt durch die juristische Person, der die Stiftung zugeordnet
ist. Diese hat Stifter und Stiftungszweck der Stiftungsbehörde
mitzuteilen.
(2) aufgehoben
IX.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29
Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen
bestehen fort. Für ihre künftigen Rechtsverhältnisse sind die
Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
§ 30
(1) Bestehende Stiftungen haben der zuständigen
Stiftungsbehörde innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes Name, Sitz, Zweck, Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der
Organe und, soweit möglich, den Tag der Erteilung der Genehmigung und die
erteilende Stelle mitzuteilen sowie ihre Satzung vorzulegen.
(2) Stiftungen, die keine Satzung oder eine den zwingenden
Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechende Satzung haben, sind
verpflichtet, der zuständigen Stiftungsbehörde innerhalb der in Absatz
1 genannten Frist eine Satzung vorzulegen, die mit den zwingenden Vorschriften
dieses Gesetzes übereinstimmt. Zuständig sind hierfür die in der
Satzung oder dem Stiftungsgeschäft für den Erlass oder die
Änderung der Satzung bestimmten Organe. Fehlt eine solche Bestimmung, ist
das oberste Beschlussorgan der Stiftung zuständig. Die Satzung bedarf der
Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
die Stiftungsbehörde die Satzung nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem
ihr die Satzung vorgelegt wurde, beanstandet.
§ 31
Bestehen Zweifel über die Rechtsnatur einer Stiftung, die
für sie geltende Satzung oder die Stiftungsverwaltung, so entscheidet
darüber die Stiftungsbehörde. Sie kann der Stiftung eine andere
Zweckbestimmung geben oder die Stiftung auflösen. Bei der Umwandlung des
Stiftungszwecks ist die Absicht des Stifters tunlichst zu berücksichtigen;
die Stiftungsbehörde kann in diesem Fall, soweit erforderlich, die Satzung
der Stiftung ändern. Der Vorstand der Stiftung soll gehört
werden.
§ 32
(1) Dieses Gesetz tritt am 24. September 1990 in
Kraft.
(2) § 9 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch
vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 517) wird aufgehoben.
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen
Demokratischen Republik am dreizehnten September neunzehnhundertneunzig
beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den 13. September 1990
Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen
Demokratischen Republik
Bergmann-Pohl
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(Stiftungsaufsichtsgesetz - StiftAufsG -)
Vom 05. April 1995 (ABl. 1995 A 66)
4036(4)157
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Der Stiftungsaufsicht der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens unterliegen diejenigen rechtsfähigen Stiftungen, die
nach der Zustimmung der Landeskirche gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1
des Gesetzes über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen vom
13.9.1990 (Gesetzblatt der DDR I, Seite 1483) im folgenden Staatliches
Stiftungsgesetz genannt - in Verbindung mit Artikel 3 Nr. 5 der Vereinbarung zum
Einigungsvertrag (BGBl. II S. 1239, 1241) als kirchliche Stiftungen anerkannt
worden sind und kirchliche Stiftungen, die zuvor die Rechtsfähigkeit
erlangt haben und im Sinne des § 29 des Staatlichen Stiftungsgesetzes
fortbestehen.
§ 2
(1) Als kirchliche Stiftungen können diejenigen
Stiftungen anerkannt werden, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 des
Staatlichen Stiftungsgesetzes erfüllen und ihren Sitz im Bereich der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens haben.
(2) Eine Anerkennung als kirchliche Stiftung darf nicht ohne
Antrag oder Zustimmung der Stiftung erfolgen.
§ 3
Zuständige Kirchenbehörde im Sinne des § 27 des
Staatlichen Stiftungsgesetzes ist für den Bereich der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens das Landeskirchenamt.
§ 4
Die Stiftungsaufsicht der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens stellt sicher, dass die kirchlichen Stiftungen
gemäß dem Stifterwillen sowie im Einklang mit den staatlichen und
kirchlichen Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Sie hat die
Rechte der Stiftungen zu achten und zu wahren und ihnen Schutz und Fürsorge
zu gewähren.
§ 5
(1) Für die Ausübung der Aufsicht gelten die
§§ 14, 19 bis 23 des Staatlichen Stiftungsgesetzes entsprechend mit
der Maßgabe, dass
a) mit Zustimmung der Stiftung einzelne Befugnisse der
Stiftungsaufsicht auf nachgeordnete kirchliche Aufsichtsbehörden
übertragen werden können,
b) die Jahresrechnung mit einer Vermögens- und
Schuldübersicht sowie ein Bericht über die Erfüllung des
Stiftungszweckes innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines
Geschäftsjahres bei der für die Aufsicht zuständigen Stellen
einzureichen sind.
(2) Soweit nach dem Staatlichen Stiftungsgesetz die
Zuständigkeit bei der staatlichen Stiftungsbehörde verbleibt, soll der
Schriftwechsel der Stiftungsorgane mit dieser über das Landeskirchenamt
geführt werden, unbeschadet des Rechtes der Stiftungsorgane, sich von der
staatlichen Stiftungsbehörde beraten zu lassen.
§ 6
Die Aufsicht über Stiftungen, die dem Diakonischen Werk
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens angeschlossen sind, wird mit
Beratung und Unterstützung des Diakonischen Werkes ausgeübt.
Entscheidungen des Landeskirchenamtes, die solche Stiftungen betreffen, sollen
in den nachfolgenden Fällen nur nach Einholung einer Stellungnahme des
Diakonischen Werkes ergehen:
a) bei Maßnahmen betreffend Zweckänderung oder
Aufhebung
(§ 87 Absatz 1 BGB oder § 22 des Staatlichen
Stiftungsgesetzes),
b) bei Ablehnung von Anträgen der Stiftungsorgane auf
Maßnahmen nach a),
c) bei Maßnahmen betreffend die Beanstandung von
Maßnahmen der Stiftungsorgane (§ 19 Absatz 2 des Staatlichen
Stiftungsgesetzes).
§ 7
(1) Nach dem Stifterwillen oder nach der Satzung bestehende,
über die §§ 14, 19 bis 23 des Staatlichen Stiftungsgesetzes
hinausgehende kirchliche Aufsichtsrechte gegenüber einzelnen Stiftungen
bleiben unberührt.
(2) Besondere kirchliche Mitwirkungsrechte und
Zuständigkeiten bleiben unbeschadet der Aufsicht des Landeskirchenamtes
bestehen, soweit dies dem mutmaßlichen Stifterwillen entspricht.
§ 8
Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz
erlässt das Landeskirchenamt.
§ 9
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
Dresden, am 5. April 1995
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens
Kreß
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Im Amtsblatt vom 15. März 1996 (ABl. 1996 A
80)
4036 (4) 163
Kirchliche Stiftungen, die nach Maßgabe des
Kirchengesetzes über die kirchliche Stiftungsaufsicht vom 5. April 1995
(ABl. 1995 A 66) der Stiftungsaufsicht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens unterliegen, werden in ein neues Stiftungsverzeichnis eingetragen
werden, das im Landeskirchenamt eröffnet worden ist. Die Kirchgemeinden,
denen die Verwaltung von Stiftungen obliegt oder jedenfalls eine Beteiligung an
Stiftungsverwaltungen vorbehalten ist, werden aufgefordert, die Stiftungen unter
Übersendung der Stiftungssatzungen zu melden und damit zu bewirken, dass
alle kirchlichen Stiftungen im Bereich der Landeskirche erfasst und in die
notwendige Aufsicht einbezogen sind; der Eingang der Meldungen wird bis 30. Juni
1996 erwartet.
Rechnungsprüfungsberichte und Berichte über
Stiftungsaktivitäten werden gesondert angefordert werden; eine
Übersendung dieser Unterlagen ist einstweilen nicht erforderlich.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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