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2.1.2 TAUFE

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<2_1_2> Taufordnung

LIGN="CENTER"> Vom 11. April 2005 (ABl. 2005 A 77)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: eingearbeitet wurden Verordnung zur Ausführung der Taufordnung (AVO TaufO) vom 26. April 2005 (ABl. 2005 A 81)¸ <VO über> Taufen in Kliniken und öffentlichen Krankenanstalten (ABl. 1954 A 74); <VO über> Zuständigkeit zur Ausstellung von Patenbescheinigungen vom 6. Juli 1961 (ABl. 1961 A 45; wiederholt im ABl. 1978, A 62); <VO über> Patenbescheinigungen vom 15. Juni 1956 (ABl. 1956 A 48).>


Reg.-Nr. 20110
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat aufgrund von § 39 Nr. 2 der Kirchenverfassung die folgende Taufordnung beschlossen:

1. Grundsätze
(1) Die Kirche tauft getreu dem Wort des auferstandenen Jesus Christus und im Vertrauen auf seine Verheißung: “Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende“ (Matthäus 28, 18 – 20). Das Sakrament der Heiligen Taufe ist im Leben und Wirken Jesu von Nazareth, in seinem Tod und seiner Auferstehung verwurzelt.
(2) Nach biblischem Zeugnis handelt in der Taufe der Dreieinige Gott selbst an den Täuflingen und spricht ihnen seine Gnade zu. Er nimmt sie hinein in die Gemeinschaft, die durch das Sterben und Auferstehen Jesu Christi begründet ist, und stärkt sie durch den Heiligen Geist. Sie werden durch die Taufe Glieder des Leibes Jesu Christi und gehören zur Gemeinde Jesu Christi. Die Taufe begründet die Kirchenzugehörigkeit.
(3) Die Taufe ist allen christlichen Kirchen gemeinsam und damit ein Zeugnis für die Einheit des Leibes Jesu Christi: “Seid darauf bedacht, zu wahren die Einigkeit im Geist durch das Band des Friedens: Ein Leib und ein Geist, wie ihr auch berufen seid zu einer Hoffnung eurer Berufung; ein Herr, ein Glaube, eine Taufe“ (Epheser 4, 3 – 5).
(4) In der Taufe wird die Gnade Gottes dem Täufling persönlich zugeeignet. Die einmal vollzogene Taufe begründet die bleibende und gültige Zugehörigkeit der Getauften zu Jesus Christus. Sie ermöglicht ein beständiges Wachsen und Reifen im Glauben. Aus der Gabe der Taufe erwächst immer wieder die Kraft, das Leben neu auszurichten und der mit der Taufe verbundenen Verheißung zu vertrauen.
(5) Glaube und Taufe gehören zusammen. Der Glaube vertraut dem Wort Gottes, dass in der Taufe mit Wasser der Geist Gottes wirkt und neues Leben schafft, das zu bewahren und in Zeugnis und Dienst zu bewähren ist. Der Glaube bewirkt nicht die Taufe, sondern die Taufe ist eine Gabe für den Glauben. Säuglinge und Kleinkinder werden aufgrund des Taufwunsches (Taufbegehrens) der Eltern und Paten getauft. Sie werden getauft im Vertrauen darauf, dass Gott in der Taufe seinen Weg mit diesem Kind beginnt, und in der Hoffnung, dass das Kind mit seinem Glauben diesen Weg selber aufnimmt. Daher ist bei der Taufe von Säuglingen und Kindern die nachfolgende und begleitende christliche Unterweisung notwendig. Bei Erwachsenen führt der eigene Taufwunsch zur Taufe, der die Taufunterweisung vorausgeht.
(6) Im Vertrauen auf die mit der Taufe verbundene Verheißung tritt die evangelisch-lutherische Kirche entschieden für die Taufe von Säuglingen und Kleinkindern ein. Jesus hat die Kinder zu sich gerufen. Er hat allen Gottes Reich verheißen, die es wie ein Kind empfangen. Darum dürfen schon die Kinder mit ihrem sich entfaltenden Glauben mit Christus verbunden sein und als Glieder an seinem Leib in vollem Sinn zur Gemeinde gehören. Die Landeskirche und die Gemeinde unterstützen die Eltern und Paten und sorgen für die auf die Taufe folgende Taufunterweisung, damit die getauften Kinder in der Gemeinde Heimat finden und sich kraft ihrer Taufe bei der Konfirmation mit dem Glaubensbekenntnis zu ihrem Christsein bekennen und in diesem Glauben bleiben und wachsen.
(7) Die Taufe ist der Anfang des neuen Lebens aus der Kraft des Heiligen Geistes. Das “Bad der Wiedergeburt und Erneuerung im Heiligen Geist“ (Titus 3, 5) führt in die Gemeinschaft der Glaubenden, in der die Getauften mit ihrem Leben dem Wort und dem Tun Gottes antworten, und macht die Getauften zu Erben des ewigen Lebens.

2. Einladung zur Taufe
(1) Die Gemeinde ist mit allen ihren Gliedern dafür verantwortlich, dass der Ruf zur Taufe von Kindern und Erwachsenen in ihrer Mitte lebendig bleibt. Kinder werden in der Landeskirche in der Regel im ersten Lebensjahr getauft.
(2) Die Einladung zur Taufe ist unverzichtbarer Bestandteil der Verkündigung, die für Ungetaufte wie auch für Getaufte das Geschenk der Taufe erläutert. Auch die ungetauften Kinder sind zum Gottesdienst und zur christlichen Unterweisung einzuladen. Erwachsenen, die nicht getauft sind, soll die Bedeutung der Taufe nahegebracht werden.
(3) Es ist die besondere Aufgabe aller in der Gemeinde Tätigen, die Eltern oder Sorgeberechtigten nicht getaufter Kinder oder diese selbst auf die Taufe hinzuweisen und zur Taufe einzuladen. Deshalb erwartet die Landeskirche, dass Gemeindeglieder, die das kirchliche Wahlrecht ausüben, das Patenamt oder ein anderes kirchliches Amt übernehmen wollen, ihre Kinder im Kleinkindalter taufen lassen. Dies gilt insbesondere für alle, denen Aufgaben der Verkündigung übertragen sind.

3. Anmeldung zur Taufe und Zuständigkeit
(1) Die Anmeldung der Taufe soll rechtzeitig vor dem Tauftag geschehen. Dabei sind die Taufpaten anzugeben und möglichst deren Patenbescheinigungen mitzubringen, andernfalls ist über die Bestimmungen zum Patenamt zu informieren.
(2) Die Taufe darf abgesehen von der Taufe in Notfällen (Taufe in Lebensgefahr) nur durch einen ordinierten Pfarrer der Landeskirche vollzogen werden.
AVO TaufO § 1. Zu Nr. 3 Abs. 2:
(1) Taufen dürfen auch durch einen ordinierten Pfarrer einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen evangelischen Kirche eines in der Evangelischen Kirche in Deutschland vertretenen Bekenntnisses vollzogen werden.
(2) Vikare und Prädikanten können einzelne Teile des agendarischen Taufgottesdienstes übernehmen, nicht aber die Taufhandlung. Gleiches gilt für Prediger und Pfarrer, die nicht einem in der Evangelischen Kirche in Deutschland vertretenen Bekenntnis angehören.

(3) Die Taufe eines Kindes oder eines Erwachsenen vollzieht in der Regel der Pfarrer der Kirchgemeinde, in der der Täufling seinen Hauptwohnsitz hat.
(4) Soll die Taufe eines Kindes von einem anderen Pfarrer an einem anderen Ort vollzogen werden, ist ein Abmeldeschein (Dimissoriale) des zuständigen Pfarramts erforderlich. Die vollzogene Taufe ist dem zuständigen Pfarramt mitzuteilen.
<VO über> Taufen in Kliniken und öffentlichen Krankenanstalten
(ABl. 1954 A 74)
Taufen in Kliniken und öffentlichen Krankenanstalten dürfen nur vollzogen werden, wenn zwischen dem Pfarramt des Wohnsitzes der Kindeseltern und dem die Amtshandlung vollziehenden Geistlichen die nötige Verbindung hergestellt ist. Hierzu wird auf Nr. 6 (a) und (b) der Taufordnung vom 20.März 1951 – Amtsblatt Seite A 23 unter II Nr. 14 – in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Kirchgemeindeordnung und darauf hingewiesen, dass sich § 6 der Verordnung vom 13.Dezember 1876 (Sächs. GVBl. S. 722, KonsBl. S. 142) erledigt hat – vgl. Nr. 10 (c) Abs. 2 der Taufordnung -. Zu § 14 der Kirchenbuchordnung wird auf Nr. 10 (a) der Taufordnung verwiesen.
Diese Verbindung ist vor allem um der richtigen Bestellung der Taufpaten und um der ordnungsmäßigen Eintragung in das Kirchenbuch willen notwendig. Dazu wird besonders auf Nr. 6 (d) der Taufordnung und § 6 Abs. 1 Satz 4 der Kirchgemeindeordnung hingewiesen. Die nach § 6 Abs. 1 Satz 5 der Kirchenbuchordnung zugelassenen erleichternden Vereinbarungen zwischen den Geistlichen eines Ortes dürfen die richtige Bestellung der Paten und die ordnungsgemäße Eintragung in das Kirchenbuch nicht in Frage stellen.
Bei Nottaufen muss die Verbindung sofort nach der Amtshandlung aufgenommen werden.

4. Taufvorbereitung
(1) Der Taufe geht eine Vorbereitung voraus, in der die persönlichen Beweggründe des Taufwunsches sowie die Verheißung und Verpflichtung der Taufe zur Sprache kommen. Diese Vorbereitung richtet sich nach dem Lebensalter des Täuflings.
(2) Wird die Taufe für Säuglinge und Kleinkinder erbeten, führt der Pfarrer mit den Eltern oder Sorgeberechtigten ein Gespräch über die Bedeutung der Taufe und die Aufgaben der christlichen Erziehung, zu dem auch die Paten eingeladen werden sollen. Kinder sind ihrem Lebensalter entsprechend in die Taufvorbereitung einzubeziehen.
(3) Für ungetaufte Jugendliche führt der Konfirmandenunterricht zur Taufe. Sie kann während der Konfirmandenzeit oder im Konfirmationsgottesdienst erfolgen.
AVO TaufO § 2. Zu Nr. 4 Abs. 3:
Während der Konfirmandenzeit soll in den Wochen unmittelbar vor dem Konfirmationsgottesdienst vom Vollzug der Taufe an Konfirmanden abgesehen werden.

(4) Der Taufe Jugendlicher und Heranwachsender sowie Erwachsener gehen Gespräche über den christlichen Glauben voraus, in denen sie in erforderlichem Umfang in Lehre und Bekenntnis der
evangelisch-lutherischen Kirche eingeführt werden. Durch Teilnahme an Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen sollen sie im Leben der Kirchgemeinde Heimat finden. Die Unterweisung kann in Gruppen innerhalb einer Kirchgemeinde oder innerhalb einer Region geschehen. Geschieht diese Taufvorbereitung in einer anderen Gemeinde als derjenigen, in deren Bereich der Taufbewerber seinen ständigen Wohnsitz hat, ist der für den ständigen Wohnsitz zuständige Pfarrer umgehend zu benachrichtigen.
AVO TaufO § 3. Zu Nr. 4 Abs. 4:
Wenn die Taufe erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, ist eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Taufvorbereitung auszustellen.

(5) Diejenigen, die sich auf die Taufe vorbereiten, können zu Beginn oder während der Taufunterweisung in einem Gemeindegottesdienst oder einer besonderen Andacht einzeln oder als Gruppe der Gemeinde bekannt gegeben oder vorgestellt und in die Fürbitte der Gemeinde aufgenommen werden.
AVO TaufO § 4. Zu Nr. 4 Abs. 5:
Taufbewerber können im Beisein von Personen ihres Vertrauens, die bei der Taufe das Patentamt übernehmen sollen, der Gemeinde als Taufbewerber vorgestellt werden, vorzugsweise zu Beginn des Gottesdienstes oder vor den Fürbitten. Dabei können sie mit dem Kreuzeszeichen gesegnet werden: “Nimm hin das Zeichen des Kreuzes. Du gehörst Christus, dem Gekreuzigten.“ Diese Fürbitte und Segnung kann auch mit der feierlichen Übergabe des Vaterunsers oder des Glaubensbekenntnisses in gedruckter Form oder einer Bibel verbunden sein.

(6) Bevorstehende Taufen sollen der Gemeinde im Gottesdienst bekannt gegeben und in die Fürbitte aufgenommen werden.

5. Taufgottesdienst
(1) Die Taufe wird nach der geltenden Taufagende im Gottesdienst oder in einem besonderen Taufgottesdienst vollzogen. Da die Getauften durch die Taufe Glieder der Gemeinde Jesu Christi werden, soll die Taufhandlung in der Kirche oder dem Gottesdienstraum der Gemeinde gehalten werden. Der Pfarrer begießt den Kopf des Täuflings dreimal in einer für die Umstehenden sichtbaren Weise mit Wasser und spricht dazu: “N. N. (Name des Täuflings), ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.“
AVO TaufO § 5. Zu Nr. 5 Abs. 1:
Wird die Taufe durch verdeutlichende Zeichenhandlungen begleitet wie das Anzünden und Überreichen einer Taufkerze oder der ortsübliche Gebrauch eines Taufschleiers, so müssen sich diese Zeichenhandlungen dem Geschehen der Wassertaufe unterordnen.

(2) Die Taufe ist ein Fest der Gemeinde, dessen Gestaltung besondere Aufmerksamkeit erfordert. Täufling, Eltern, Geschwister und Paten sollen nach Möglichkeit in die Vorbereitung und Durchführung des Gottesdienstes einbezogen werden.
(3) Für Taufen im Konfirmationsgottesdienst ist die Konfirmationsagende anzuwenden.
(4) Taufen können auch als Kliniktaufen vollzogen werden. Haustaufen sind auf begründete Ausnahmen zu beschränken.
AVO TaufO § 6. Zu Nr. 5 Abs. 4:
Taufen in Kliniken dürfen nur vollzogen werden, wenn zwischen dem Pfarrer, der die Taufe vollziehen soll, und dem für die Eltern oder Sorgeberechtigten zuständigen Pfarramt gemäß Absatz 3 (4) der Taufordnung Verbindung aufgenommen wurde.

(5) Taufen in einem eigenen Taufgottesdienst werden im darauffolgenden Gottesdienst der Gemeinde bekannt gegeben. Die Gemeinde betet für alle Getauften, deren Eltern und Paten.

6. Verantwortung der Eltern oder Sorgeberechtigten
und der Gemeinde bei der Taufe von Kindern
(1) Die Eltern oder Sorgeberechtigten bekennen bei der Taufhandlung gemeinsam mit den Paten den christlichen Glauben und verpflichten sich, für die Erziehung des Kindes in diesem Glauben zu sorgen. Sie sind dafür verantwortlich, dass das Kind sich der Bedeutung der Taufe bewusst wird. Sie beten für das Kind und mit ihm, führen es altersgemäß an die biblische Botschaft heran und helfen ihm, in der Gemeinde Heimat zu finden.
(2) Gehört ein sorgeberechtigter Elternteil oder anderer Sorgeberechtigter nicht der evangelischen Kirche oder einer anderen christlichen Kirche an, so ist seine Zustimmung zur Taufe und seine schriftlich Erklärung erforderlich, die christliche Erziehung des Täuflings nicht zu behindern.
(3) Gehört kein Elternteil der evangelisch-lutherischen Kirche an und sprechen hinreichende Gründe für eine Taufe vor der Religionsmündigkeit des Kindes, kann die Taufe vollzogen werden, sofern mindestens zwei Paten zur Verfügung stehen, die Mitverantwortung für die christliche Erziehung des Kindes übernehmen. In die Entscheidung ist der Superintendent einzubeziehen.
AVO TaufO § 7. Zu Nr. 6 Abs. 3:
(1) Sind beide Elternteile oder Sorgeberechtigte oder einer der beiden getauft, gehören aber nicht mehr einer christlichen Kirche an, so ist im seelsorgerlichen Gespräch darauf hinzuwirken, dass die Kirchenmitgliedschaft vor der Taufe des Kindes wieder begründet wird.
(2) Besteht der Wunsch eines oder beider Elternteile oder Sorgeberechtigten in die Kirche wieder aufgenommen zu werden, soll die Wiederaufnahme vor oder in Verbindung mit der Taufe des Kindes erfolgen.
(3) Ist nach sorgfältiger Prüfung ein Taufaufschub angeraten, sind die Eltern oder Sorgeberechtigten darauf hinzuweisen, wie die Gründe für den Taufaufschub behoben werden können.
(4) Soll als Ausnahmefall ein Kind getauft werden, wenn kein Elternteil der evangelisch-lutherischen Kirche angehört, ist für den verantwortlichen Vollzug der Taufe zu prüfen, ob begründete Hoffnung besteht, dass das Kind christlich erzogen wird und mindestens ein Pate nach seinen persönlichen Möglichkeiten in der Lage ist, auf die christliche Erziehung des Kindes zu achten. Beide Elternteile oder die Sorgeberechtigten müssen schriftlich ihr Einverständnis zur Taufe geben und erklären, dass sie die christliche Erziehung nach Kräften fördern und für die Teilnahme des Kindes an den altersgemäßen Angeboten der Gemeinde für Kinder sorgen werden. Eine solche Erklärung ist auch dann erforderlich, wenn der Taufwunsch aus der bisherigen Teilnahme des Kindes an den altersgemäßen Angeboten der Gemeinde für Kinder entstanden ist.

(4) Werden auf Wunsch der Eltern Kinder nach dem vollendeten 12. Lebensjahr getauft, ist deren ausdrückliche Zustimmung erforderlich.
(5) Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr entscheiden Jugendliche selbst über ihre Taufe. Wenn die Eltern oder Sorgeberechtigten diese Entscheidung nicht respektieren und unterstützen, ist ein seelsorgerliches Gespräch mit ihnen und mit den Jugendlichen erforderlich. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob ein späterer Tauftermin angeraten ist.
(6) Mit der Taufe von Säuglingen und Kindern übernimmt die Gemeinde eine besondere Verantwortung für die Getauften. Dazu ist eine kontinuierliche Begleitung notwendig. Sie geschieht auch durch besondere Angebote der Gemeinde für die Getauften und deren Eltern.

7. Taufe von Erwachsenen
(1) Die Taufe eines Erwachsenen vollzieht in der Regel der für dessen Hauptwohnsitz zuständige Pfarrer. Bei der Taufe in einer anderen Kirchgemeinde ist die Taufe dem Pfarramt des Hauptwohnsitzes mitzuteilen.
(2) Wer in Verbindung mit der Taufe nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Zugehörigkeit zu einer anderen Kirchgemeinde als der des Hauptwohnsitzes begründen will, kann gemäß § 9 Abs. 4 der Kirchgemeindeordnung mit der Taufe die Kirchgemeindegliedschaft in der aufnehmenden Kirchgemeinde erlangen.
(3) Die Taufe nach dem Konfirmandenunterricht oder nach der Taufunterweisung für Heranwachsende und Erwachsene erübrigt die Konfirmation. Sie berechtigt zur Teilnahme am Heiligen Abendmahl und zur Übernahme des Patenamtes sowie anderer kirchlicher Ämter, sofern nichts Weiteres bestimmt ist.

8. Patenamt
(1) Das Patenamt hat bei der Taufe von Kindern, Heranwachsenden und Erwachsenen eine jeweils besondere Ausprägung der Aufgaben: als Taufzeugen das Geschehen der Taufe zu bezeugen und den Täufling daran zu erinnern; mitzuhelfen, dass die Getauften mit dem Glauben und Leben der Gemeinde vertraut werden; für den Täufling zu beten und ihm in Glaubens- und Lebensfragen zur Seite zu stehen und somit für die Gemeinde und mit der Gemeinde die Verpflichtungen zu übernehmen, die diese gegenüber ihren Taufbewerbern und Getauften hat.
(2) Bei der Taufe von Säuglingen und Kindern bekennen die Paten für den Täufling den christlichen Glauben und versprechen, gemeinsam mit den Eltern und im Auftrag der Gemeinde insbesondere bis zur Konfirmation für die Erziehung des Kindes im christlichen Glauben zu sorgen.
(3) Kinder sollen zwei, jedoch nicht mehr als sechs Paten haben. Es ist erforderlich, dass mindestens die Hälfte der Paten der evangelischen Kirche angehört. Im Ausnahmefall genügt ein Pate, der der evangelischen Kirche angehört, sofern mindestens ein Elternteil oder ein Sorgeberechtigter der evangelischen Kirche angehört. Können keine Paten benannt werden, ist von der Kirchgemeinde ein Pate zu gewinnen.
AVO TaufO § 8. Zu Nr. 8 Abs. 3 und 6:
Kann nur ein Pate benannt werden, so muss er konfirmiert oder als Erwachsener getauft sein und Mitglied einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen evangelischen Kirche eines in der Evangelischen Kirche in Deutschland vertretenen Bekenntnisses sein.

(4) Die Paten sollen bei der Taufe anwesend sein und mit ihrem Jawort die Verpflichtungen als Paten übernehmen. Bei der Verhinderung von Paten sind Stellvertreter als Taufzeugen einzusetzen und im Kirchenbuch zu vermerken.
AVO TaufO § 9. Zu Nr. 8 Abs. 4:
Den Paten kann ein Erinnerungsblatt an die Taufe überreicht werden, bei der sie das Patenamt übernommen haben. Denjenigen, die nicht das Amt eines christlichen Paten übernehmen können, aber in einer besonderen Weise dem Täufling verbunden sind, kann auf Wunsch ein Erinnerungsblatt an die Taufe überreicht werden, bei der sie anwesend waren.

(5) Bei der Taufe von Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen können Paten als Personen des Vertrauens den Täufling auf dem Weg zur Taufe begleiten. Sie leisten einen wichtigen Patendienst zur Beheimatung in der Gemeinde und werden als Taufzeugen in das Kirchenbuch eingetragen.
(6) Das Patenamt kann übernehmen, wer der evangelischen Kirche angehört und konfirmiert ist oder als Erwachsener getauft wurde. Es wird erwartet, dass die eigenen Kinder getauft wurden, christlich erzogen werden beziehungsweise konfirmiert wurden, soweit nicht besondere Gründe dieses ausgeschlossen haben oder ausschließen.
AVO TaufO § 8. Zu Nr. 8 Abs. 3 und 6:
Kann nur ein Pate benannt werden, so muss er konfirmiert oder als Erwachsener getauft sein und Mitglied einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen evangelischen Kirche eines in der Evangelischen Kirche in Deutschland vertretenen Bekenntnisses sein.

(7) Über die Berechtigung zum Patenamt ist eine Patenbescheinigung von dem für die Paten zuständigen Pfarrer auszustellen, der in einem Patengespräch auf Bedeutung und Aufgaben des Patenamtes hinweist. Die Patenbescheinigungen müssen vor der Taufe vorliegen.
AVO TaufO § 10. Zu Nr. 8 Abs. 7:
Auf die Patenbescheinigung kann verzichtet werden, wenn die Paten zur Kirchgemeinde gehören, in der die Taufe vollzogen wird. Auch in diesem Fall ist vom Pfarrer ein Patengespräch zu führen, wenn die Paten nicht an dem Taufgespräch mit den Eltern des Täuflings teilnehmen können.

Zuständigkeit zur Ausstellung von Patenbescheinigungen
vom 6. Juli 1961 (ABl. 1961 A 45; wiederholt im ABl. 1978, A 62)
Die pfarramtlichen Bescheinigungen nach 9 Abs. 2f Satz 4 der Taufordnung vom 20.März 1951 (Amtsblatt Seite A 23 unter II Nr. 14) sind vom Pfarrer selbst auszustellen, nicht von der Kanzlei des Pfarramtes.
Nur der Pfarrer selbst kann beurteilen, ob Ausschließungsgründe nach 9 Abs. 2c Satz 3 und Abs. 2d der Taufordnung vorliegen – vgl. 15 Abs. 1 Satz 2 der Ausführungsverordnung vom 13.November 1951 (Amtsblatt Seite A 85 unter II Nr. 31).

<VO über > Patenbescheinigungen
vom 15. Juni 1956 (ABl. 1956 A 48)
Es besteht Anlass, an die Bestimmung in Nr. 9 Abs. 2f Satz 3 der Taufordnung vom 20.März 1951 (Amtsblatt Seite A 23 unter II Nr. 14) – in Verbindung mit Nr. 15 der Ausführungsverordnung dazu vom 13.November 1951 (Amtsblatt Seite A 85 unter II Nr. 31) – zu erinnern, wonach Paten, die nicht in der Gemeinde des Täuflings ortsansässig sind, eine Bescheinigung ihres Pfarramtes über ihre Patenfähigkeit beizubringen haben, wenn sie nicht gerade dem zu der Taufe berufenen Pfarrer zuverlässig als patenfähig bekannt sind.
Es empfiehlt sich wohl darauf hinzuwirken, dass diese Bescheinigungen schon bei der Anmeldung der Taufe mitgebracht werden.
Selbstverständlich muss die Bescheinigung vor der Taufhandlung vorliegen, wenn der Pate zugelassen werden soll, da die Taufordnung eine bedingte Zulassung und einen Widerruf des Patenamtes nicht kennt.

(8) Über die Berechtigung zur Übernahme des Patenamtes durch Glieder anderer christlicher Kirchen und Gemeinschaften entscheidet der Pfarrer, der die Taufe vornehmen soll. Es ist eine kirchliche Bescheinigung erforderlich, aus der die Zugehörigkeit zu einem christlichen Bekenntnis und nach Möglichkeit die Eignung zum Patenamt hervorgeht.
(9) Glieder einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland können das Patenamt nach Maßgabe des kirchlichen Rechts und gesamtkirchlicher Vereinbarungen oder Empfehlungen übernehmen, sofern diese Kirchen und Gemeinschaften in Lehre und Praxis dem evangelischen Verständnis der Taufe nicht widersprechen und die Gültigkeit der Taufe von Säuglingen und Kleinkindern in der evangelischen Kirche anerkennen.
AVO TaufO § 11. Zu Nr. 8 Abs. 9:
Das Patenamt können nach Einzelprüfung Glieder einer christlichen Gemeinschaft oder Kirche übernehmen, die nicht Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist, sofern diese in Lehre und Praxis dem evangelischen Verständnis der Taufe nicht widersprechen und insbesondere die Gültigkeit der in einer evangelischen Kirche vollzogenen Taufe von Säuglingen und Kindern anerkennen. Der für den Taufort zuständige Superintendent ist einzubeziehen.

(10) Paten können nicht nachträglich durch andere Paten ersetzt werden, denn in das Patenamt eines anderen kann niemand eintreten. Ein übernommenes Patenamt kann nicht aberkannt werden. Das Patenamt ruht, wenn der Pate die Zulassung zum Abendmahl verliert, insbesondere durch Austritt aus der Kirche. Er bleibt jedoch Zeuge der vollzogenen Taufe, auch wenn er den mit der Patenschaft übernommenen geistlichen Aufgaben nicht nachkommt oder nachkommen will.
(11) Wenn kein Pate mehr vorhanden ist, sorgen Eltern oder Sorgeberechtigte und Pfarrer dafür, dass die Aufgaben des Patenamtes dennoch wahrgenommen werden können. Dazu ist die nachträgliche Bestellung einer geeigneten Person möglich. Sie ist in das Kirchenbuch einzutragen.

9. Taufe in Notfällen und Konditionaltaufe
(1) Eine Taufe in Notfällen können alle Kirchenglieder vollziehen, wenn das Leben eines Kindes oder eines erwachsenen Taufbewerbers in Gefahr steht und ein Pfarrer nicht erreichbar ist. Sie soll, wenn möglich, in Gegenwart christlicher Zeugen vollzogen werden.
(2) Der Taufende begießt die Stirn des Täuflings mit Wasser und spricht dabei die Worte: “(N. N.) Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.“ Bei der Taufe soll das Glaubensbekenntnis gesprochen und das Vaterunser gebetet werden.
(3) Diese Taufe muss dem zuständigen Pfarrer umgehend unter Angabe der Namen des Getauften, des Taufenden und der Taufzeugen angezeigt werden, damit er den richtigen Vollzug der Taufe feststellen und sie beurkunden kann.
(4) Eine Taufe in Notfällen ist der Gemeinde im Gottesdienst bekannt zu geben. Die Gemeinde betet für den Täufling, seine Eltern und gegebenenfalls für die nachträglich benannten Paten.
AVO TaufO § 12. Zu Nr. 9 Abs. 4:
Nach einer Taufe in Notfällen kann die agendarische “Danksagung für eine Taufe in Notfällen“ gehalten werden. Zusätzlich zu den im Kirchenbuch zu vermerkenden Taufzeugen können nachträglich Paten benannt werden, die ihr Einverständnis zur Übernahme des Patenamtes bekunden müssen.

(5) Ist auch durch gewissenhafte Nachforschung nicht sicher festzustellen, ob jemand getauft ist oder nicht, ist die Taufe (Konditionaltaufe) zu vollziehen, auch wenn sich später doch noch herausstellen könnte, dass der Betreffende schon getauft war. Zuvor ist in der Taufansprache auszusprechen, dass diese Taufe getreu dem Wort des auferstandenen Jesus Christus und im Vertrauen auf seine Verheißung für die eine, unwiederholbare Taufe geschieht. Die vorherige Absprache mit dem Superintendenten ist erforderlich.

10. Gültigkeit und Anerkennung der Taufe
(1) Die evangelisch-lutherische Kirche erkennt alle Taufen an, die nach dem Auftrag Jesu Christi mit Wasser im Namen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogen worden
sind.
(2) Eine auf diese Weise vollzogene Taufe darf nicht wiederholt werden. Sie bleibt in jedem Fall gültig, auch beim Übertritt in eine andere christliche Kirche.
(3) Wer sich wiedertaufen lässt, bezweifelt die Geltung der als Kind oder Erwachsener empfangenen Taufe und widerspricht der Lehre und Praxis der Taufe in der evangelisch-lutherischen Kirche. Dem ist seelsorgerlich nachzugehen, auch der bekundeten Absicht dazu. Mit einer Wiedertaufe geschieht die Trennung von der Landeskirche, solange die Betreffenden sich nicht von der Wiedertaufe distanzieren und ihr Einverständnis mit Lehre und Praxis der Taufe in der evangelisch-lutherischen Kirche bekunden.
AVO TaufO § 13. Zu Nr. 10 Abs. 3:
Kommt es im seelsorgerlichen Gespräch zu einer Distanzierung von der Wiedertaufe, ist eine Niederschrift anzufertigen. Wurde eine Urkunde über eine erneute Taufe (Wiedertaufe) ausgestellt, ist sie dem Pfarramt auszuhändigen. War ein förmlicher Kirchenaustritt oder die Feststellung der Trennung von der Landeskirche vollzogen, ist eine Wiederaufnahme erforderlich.

11. Als Getaufte leben
(1) Die Taufe ermöglicht und fordert das Leben in der Gemeinschaft der Christen und die persönliche Antwort auf Gottes Zusage.
(2) Zur Verantwortung der Gemeinde für die im Kindes- und Erwachsenenalter Getauften gehört auch deren Begleitung nach der Taufe. Für die getauften Kinder kann dieses in Form eines Taufgedächtnisgottesdienstes geschehen. Erwachsene benötigen ebenfalls Hilfen, um sich ihrer Taufe zu vergewissern. Das kann in besonderen Gottesdiensten zur Tauferinnerung und T Taufvergewisserung geschehen, aber auch bei jeder Taufe in einem Gottesdienst.
AVO TaufO § 14. Zu Nr. 11 Abs. 2:
Tauferinnerung und Taufvergewisserung können in agendarischer und freier Form geschehen. Grundlegend ist der Bezug zum Glaubensbekenntnis, das bei der Taufe gesprochen wurde. Diese Tauferinnerung ist eine auf die Taufe bezogene und aus ihr folgende, nicht jedoch die Taufe ergänzende Handlung. Sie hilft, aus der Taufe zu leben.

(3) Mit der Taufe sind alle Christen berufen, den Grund ihres Glaubens und ihrer Hoffnung mit Wort und Tat zu bezeugen. Die Gemeinde und die Kirche sollen helfen, dass Menschen dieser Berufung folgen können, andere für Christus zu gewinnen.

12. Taufaufschub und Ablehnung einer Taufe
(1) Die Taufe von Kindern ist aufzuschieben, solange die Eltern oder Sorgeberechtigten die Taufvorbereitung, insbesondere das Taufgespräch verweigern. Die Taufe ist auch aufzuschieben, wenn ein Kind bei der Taufvorbereitung Widerspruch gegen den Vollzug der Taufe erkennen lässt. Sie ist abzulehnen, wenn ein Elternteil oder ein Sorgeberechtigter der Taufe widerspricht oder wenn die christliche Erziehung des Kindes abgelehnt wird.
(2) Die Taufe von Erwachsenen ist aufzuschieben, solange sie nicht an einer Taufvorbereitung teilgenommen haben. Sie ist abzulehnen, wenn sich ergibt, dass der Taufwunsch nicht ernsthaft
ist.
(3) Das Bemühen der in Gemeinde und Kirche Verantwortlichen muss dahin gehen, die Gründe für einen Taufaufschub oder eine Ablehnung der Taufe zu beheben, sofern sie nicht im Willen des Taufbewerbers selbst begründet sind.

13. Bedenken gegen eine Taufe, Ablehnung und Beschwerde
(1) Die Entscheidung, ob eine Taufe gewährt oder versagt werden soll, trifft der Pfarrer in seelsorgerlicher Verantwortung. Er berät sich dabei unter Wahrung der seelsorgerlichen Schweigepflicht mit dem Kirchenvorstand.
(2) Gegen die Entscheidung des Pfarrers, die Taufe nicht zu vollziehen, können die Eltern, die Sorgeberechtigten oder der religionsmündige Taufbewerber Beschwerde beim Superintendenten einlegen. Er prüft, ob die Taufe aus nach dieser Ordnung zulässigen Gründen abgelehnt wurde, und entscheidet endgültig.
(3) Kommt der Superintendent zu der Überzeugung, dass die Taufe vollzogen werden kann, so schafft er die Vorraussetzung, dass die Taufe stattfinden kann.

14. Beurkundung
(1) Über die Taufe wird eine Taufurkunde ausgestellt.
AVO TaufO § 15. Zu Nr. 14 Abs. 1:
Zusätzlich zur Taufurkunde kann die Taufe im “Buch der Familie“ beurkundet werden.

(2) Die Taufe wird der Kirchenbuchordnung gemäß in das Taufbuch der Kirchgemeinde eingetragen, in deren Bereich sie vollzogen wurde. Die zuständige Kirchgemeinde ist zu benachrichtigen.
(3) Bei Taufen in Notfällen sind die Namen des Getauften, des Taufenden, der Taufzeugen und des den richtigen Vollzug feststellenden Pfarrers ins Taufbuch der Kirchgemeinde einzutragen, auf deren Gebiet die Taufe vollzogen wurde. Die zuständige Kirchgemeinde ist zu benachrichtigen.
AVO TaufO § 16. Zu Nr. 14 Abs. 3:
Die Niederschrift mit den Namen des Getauften, des Taufenden, der Taufzeugen und des den richtigen Vollzug feststellenden Pfarrers ist gemäß § 12 Kirchbuchordnung vom 27. Juni 1972 (ABl. S. A 65) aufzubewahren.

15. Rechtsfolgen
(1) Mit der Taufe wird der Täufling Glied einer Kirchgemeinde und damit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.
(2) Für als Kind Getaufte ist die Taufe die Voraussetzung zur Konfirmation.
AVO TaufO § 17. Zu Nr. 15 Abs. 1 und 2:
Bei Visitationen ist zu prüfen, ob die Bestimmungen der Taufordnung eingehalten werden.

(3) Die Taufe im Erwachsenenalter berechtigt unmittelbar zur Teilnahme am Abendmahl und zur Übernahme des Patenamtes sowie anderer kirchlicher Ämter nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen.

16. Gleichstellungsklausel, Ausnahmen
(1) Die in dieser Taufordnung verwendeten Personen- und Dienstbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
(2) Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Taufordnung bewilligen.

17. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Taufordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
AVO TaufO § 18. Zu Nr. 17 Abs. 1:
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle ihr entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden:
a) Taufordnung vom 20. März 1951 (ABl. S. A 23)
b) Ausführungsbestimmungen zur Taufordnung vom 13. November 1951 (ABl. S. A 85) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. Juni 1958 (ABl. S. A 33)
Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit vollzogen und verkündet.

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Bohl

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (13.06.2005, AKL)
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<2_1_2> Verordnung zur Ausführung der Taufordnung

(AVO TaufO)
Vom 26. April 2005 (ABl. 2005 A 81)
Reg.-Nr. 20 112 (4) 215
Aufgrund von § 32 Abs. 3 Abschnitt I Nr. 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. Dezember 1950 in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung verordnet das Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt Sachsens zur Ausführung der Taufordnung vom 11. April 2005 Folgendes:

<Die §§ 1 bis 18 der Verordnung zur Ausführung der Taufordnung (AVO TaufO) mit Ausführungsbestimmungen zu einzelnen Abschnitten der Taufordnung sind jeweils beim betreffenden Abschnitt der Taufordnung wiedergegeben.>

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<2_1_2> Verordnung über> Zuständigkeit zur Ausstellung von Patenbescheinigungen

Vom 06. Juli 1961 (ABl. 1961 A 45),
wiederholt (ABl. 1978 A 62)

20111/297; 20111/439
< Der Inhalt ist oben bei den betreffenden Vorschriften der Taufordnung eingearbeitet.>

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LIGN="CENTER"> Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch nicht erfolgt !
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<2_1_2> <Verordnung über> Patenbescheinigungen

Vom 15. Juni 1956 (ABl. 1956 A 48)

20111/243
<Der Inhalt ist oben bei den betreffenden Vorschriften der Taufordnung eingearbeitet.>

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Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch nicht erfolgt !
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<2_1_2> <Verordnung über> Taufen in Kliniken und öffentlichen Krankenanstalten

Im Amtsblatt vom 30. September 1954 (ABl. 1954 A 74)

20112/51
< Der Inhalt ist oben bei den betreffenden Vorschriften der Taufordnung eingearbeitet.

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (PH)
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<2_1_2> Erklärung <der VELKD> zur Lehre vom Sakrament der heiligen Taufe

Vom 25. Juli 1950 (ABl. 1951 A 21)

20110/56
Die Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gibt die folgende Erklärung zur Lehre vom Sakrament der heiligen Taufe ab, welche die Generalsynode auf ihrer Tagung in Ansbach in der Sitzung vom 23. Juni 1950 sich zu Eigen gemacht hat.

München, den 25. Juli 1950.
Der leitende Bischof
D. Meiser

Erklärung zur Lehre vom Sakrament der heiligen Taufe

Mit Schmerz und Sorge erfüllt es uns, dass in den Kirchen unseres Bekenntnisses die rechte apostolische Lehre vom Sakrament der heiligen Taufe weithin nicht mehr unverkürzt und in Reinheit verkündigt wird. Daraus ist manche Verwirrung und Unordnung in den Gemeinden entstanden. Wir bitten daher alle Christen, in Sonderheit alle, die in der Gemeinde zu lehren haben, die in den Bekenntnissen der Evangelisch-Lutherischen Kirche bezeugte biblische Lehre von der Taufe ernst zu nehmen und jeder Lehre zu widerstehen, die der Heiligen Schrift und den Bekenntnissen widerspricht. Wir weisen auf einige uns besonders vordringlich erscheinende Punkte hin und bitten alle Kirchen und Gemeinden Augsburgischer Konfession, sich mit uns in dem folgenden Zeugnis zu vereinigen:

I.
Christus sprach zu seinen Jüngern: "Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und lehret alle Völker und taufet sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe."
(Matth. 28, 18-20)

1. Mit dem Auftrag der Verkündigung des Evangeliums hat der auferstandene Herr durch das Wort, das er zu seinen Jüngern gesprochen hat, auch die heilige Taufe eingesetzt. Er hat sie zusammen mit seinem Wort und seinem heiligen Mahl zu einem Mittel seiner Gnade bestimmt, durch das er die Menschen aus ihrer Verlorenheit vor Gott rettet und ihnen Anteil an seiner Erlösung gewährt. An diesen seinen Willen gebunden, vertrauen wir in voller gewissheit darauf, dass er, solange die Erde steht, seine rettende Macht der von ihm gestifteten Taufe nicht entzieht.

Wir verwerfen die falsche Meinung, es sei die christliche Taufe von Menschen erdacht und ohne Befehl des auferstandenen Herrn von der urchristlichen Gemeinde geübt worden.

Wir verwerfen die falsche Meinung, es könne rechten Glauben an das verkündigte Evangelium geben, der nicht das Verlangen nach der Taufe in sich schließt, und es sei uns auf dieser Erde erlaubt, einen Eingang in das Reich Jesu Christi zu suchen, der nicht durch die Taufe hindurchführt.

2. Eine Taufe ist gültig, wenn der Leib des Täuflings von dem Täufer durch Untertauchen oder Begießen in Berührung mit Wasser gebracht wird und dabei der Name des dreieinigen Gottes angerufen wird mit den Worten: "Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes". Wir ermahnen alle Christen, von solcher rechten Übung nicht abzuweichen.

Wir verwerfen die falsche Meinung, es könne dort noch Taufe sein, wo nicht mit Wasser getauft und dabei nicht der dreieinige Gott angerufen wird.

3. Wir preisen den Herrn der Kirche, dass er solche rechte Taufe nicht nur in den Kirchen unseres Bekenntnisses, - sondern auch dort, wo falsche Lehren herrschen, dennoch als Werkzeug seiner Gnade erhalten hat.

Die Taufe anderer christlicher Kirchen erkennen wir als gültige Taufe an, sofern sie mit Wasser und im Namen des dreieinigen Gottes vollzogen wird.

Wir verwerfen die falsche Meinung, es müsse oder dürfe eine Taufe, die recht ist, deswegen wiederholt werden, weil sie von einem Täufer, der einer falschen Lehre anhängt, gespendet wurde.

II.
Christus hat geliebt die Gemeinde und hat sich selbst für sie gegeben, auf dass er sie heiligte und hat sie gereinigt durch das Wasserbad im Worte.
(Eph. 5, 26)

1. Christus selber ist beim Vollzug der Taufe gegenwärtig und handelt an dem Täufling durch den von Menschen ausgerichteten Dienst. Aus seinem Heilswerk allein fließt die Kraft der Taufe und kommt zum Wasser durch die Macht seines Wortes.

Wir verwerfen die falsche Meinung, es sei die Taufe nur ein leeres Zeichen oder es wohne dem Taufwasser oder gar dem Wasser an und für sich eine magisch wirkende Kraft inne.

2. Christus baut seine Kirche und führt sie durch die Zeiten zur Vollendung, indem er durch die Taufe immer aufs neue Glieder seinem Leibe einfügt.

Wir verwerfen die falsche Meinung, es gründe sich die Kirche auf den Zusammenschluss der Gläubigen und nicht auf das Handeln des Herrn in Wort und Sakrament.

III.
Wisset ihr nicht, dass alle, die wir in Christum getauft sind, die sind in seinen Tod getauft? So sind wir ja mit ihm begraben durch die Taufe in den Tod, auf dass gleichwie Christus ist auferstanden von den Toten durch die Herrlichkeit des Vaters, also sollen auch wir in einem neuen Leben wandeln.
(Röm. 6, 3-4)

Durch Christi Kreuz und Auferstehung ist für alle Menschen die Knechtschaft unter die Macht der Sünde, des Todes und des Teufels gesprengt und das ewige Leben Gottes aus Grab und Tod heraus ans Licht gekommen. Aber noch tritt jeder Mensch mit seiner Geburt unter die Macht von Sünde, Tod und Teufel; denn "was vom Fleisch geboren wird, das ist Fleisch" (Joh. 3, 6). Der Sünder wird nur dann gerecht und lebendig vor Gott, wenn er Anteil erhält an der Erlösung, die Christus erworben hat.

Christus, der Herr, hat die heilige Taufe dazu gestiftet, dass wir durch sie Anteil an seiner Erlösung empfangen. In der Taufe werden wir in Christi Kreuzestod hineingegeben, so dass wir mit ihm sterben. Christus aber ist von dem Tode auferstanden; darum werden wir in der Taufe zugleich mit Christus auferweckt in das Leben. So wirkt die Taufe, was Christi Tod und Auferstehung gewirkt hat: sie erlöst von der Macht der Sünde, des Todes und des Teufels, sie schenkt die Vergebung, sie macht gerecht vor Gott, sie wirkt die Wiedergeburt, sie erneuert zu einer neuen Schöpfung und legt den Grund zu dem Leben des neuen Menschen, der nach Gott geschaffen ist, in rechtschaffener Gerechtigkeit und Heiligkeit, sie pflanzt uns ein in den Leib des erhöhten Herrn und macht uns ewig selig.

Die Taufe geschieht einmal in ihrem Vollzug, aber ihr Werk erstreckt sich durch das ganze Leben des Getauften. Täglich neu bringt sie den alten Menschen zum Sterben bis hin zur Stunde des Todes. Täglich neu schenkt sie das Leben des Auferstandenen und vollendet ihr Werk in der Auferstehung von den Toten.

Wir verwerfen die falsche Meinung, Christus gebe durch die Taufe nur zu erkennen, wie er uns die Seligkeit erworben hat. Dagegen bezeugen wir mit den Bekenntnissen unserer Kirche, dass die Taufe nach der Heiligen Schrift die Gnade nicht nur bedeutet, anzeigt und anbietet, sondern auch gibt und mitteilt.

Wir verwerfen die falsche Meinung, es sei unser Glaube, der die Taufe zu diesem gnadenreichen Schatz mache.

Dagegen glauben und lehren wir, dass allein durch Christi Werk und Wort die Taufe dieser gnadenreiche Schatz ist. Darum erklären wir mit D. Martin Luther: "dass uns nicht die größte Macht daran liegt, ob der da getauft wird, gläube oder nicht gläube. Denn darum wird die Taufe nicht unrecht, sondern an Gottes Wort und Gebot liegt es alles ... Denn mein Glaube machet nicht die Taufe sondern empfähet die Taufe".

IV.
Wer da glaubet und getauft wird, der wird selig werden. Wer aber nicht glaubet, der wird verdammt werden.
(Mark. 16,16)

Überall, wo die christliche Taufe vollzogen wird, legt Christus dem Täufling den Gnadenschatz der Erlösung in seinen Schoß. Doch wird dieser Schatz nur dort zum Heil empfangen, wo der Getaufte im Glauben sein Ja zur Gabe der Taufe spricht. Der Mensch kann dieses Gabe zurückweisen und so durch Unglauben das neu schaffende Werk des Heiligen Geistes vereiteln. Dann geht auch der Getaufte verloren, obwohl er die Taufe empfangen hat und durch sie gezeichnet bleibt. Darum muss unter uns der Ruf zur Buße lebendig bleiben, durch die wir zur Taufe zurückkehren. Wer aber solche Buße in Reue und Glauben tut, für den steht auch die Heilsgabe der einmal empfangenen Taufe wieder in Kraft.

Wir verwerfen die falsche Meinung, es könne die Taufe allein durch ihren Vollzug ohne mitfolgenden oder nachfolgenden Glauben das Heil bewirken.

Wir verwerfen die falsche Meinung, es dürfe ein Getaufter, wenn er in Reue und Glauben Buße tut, wieder getauft werden.

Christus spricht:
"Es sei denn, dass jemand geboren werde aus Wasser und Geist, so kann er nicht in das Reich Gottes kommen. Was vom Fleisch geboren wird, das ist Fleisch, und was vom Geist geboren wird, das ist Geist".
(Joh. 3, 5-6)

"Lasset die Kindlein zu mir kommen und wehret ihnen nicht; denn solcher ist das Reich Gottes."
(Mk. 10, 14)

Unsere Kinder, vom Fleisch geboren, sind mit ihrer Geburt unter die Gewalt von Sünde, Tod und Teufel getreten und bedürfen daher der Mitteilung der von Christus erworbenen Erlösung und der neuen Geburt aus Wasser und Geist.

Auch für Kinder ist Christus gestorben und auferstanden, auch Kinder will er zu Gliedern seines Volkes haben, auch ihnen gilt Gebot und Verheißung seiner Taufe. Auch bei der Taufe von Kindern macht nicht der Glaube die Taufe. Darum wird auch ihnen der gnadenreiche Schatz, den die Taufe spendet, unverkürzt in den Schoß gelegt. Auch Kinder werden durch den Empfang der Taufe Glieder am Leibe Christi, das heißt Glieder seiner Kirche, und stehen dadurch unter den lebendigmachenden Wirkungen des Heiligen Geistes.

Aber ebenso gilt bei der Taufe der Kinder, dass die Gabe der Taufe nur dort zum Heil empfangen wird, wo sie nicht durch Unglauben zurückgewiesen und vereitelt wird. Obwohl wir nicht feststellen können, dass neugeborene Kinder, wenn sie die Taufe empfangen, sie im Glauben empfangen, so verlassen wir uns doch auf Christi Wort und Gebot, das der Taufe ihre Kraft verleiht. Wir vertrauen auf die Fürbitte der christlichen Kirche und hoffen zu Gott, dass die Kinder, die wir taufen, glauben werden. In dieser Zuversicht bekennen wir an ihrer statt für sie bei der Taufe den Glauben.

Daher darf und soll ein Kind die heilige Taufe empfangen, wenn Eltern und Paten für das Kind den christlichen Glauben bekennen und die Verpflichtung übernehmen, für gewissenhafte Unterweisung im Worte Gottes und für Erziehung in der Zucht und Vermahnung zum Herrn zu sorgen.

Wir verwerfen die falsche Meinung, es widerspreche die Kindertaufe der apostolischen Lehre von der Taufe.

Wir verwerfen die falsche Meinung, es müsse um der Erhaltung der Volkskirche willen die Kindertaufe ohne Gemeindezucht und ohne Unterweisung gewährt werden.

Wir verwerfen aber ebenso die falsche Meinung, es dürften christliche Eltern dem Kind, das Gott ihnen anvertraut hat, die Gabe der Taufe vorenthalten.

Wir verwerfen die falsche Meinung, es könne die Spendung der Taufe jemals von der Verkündigung des Evangeliums und der Unterweisung in Gottes Wort abgesondert werden. Die Kirche kann von der geistlichen Fürsorge für die von ihr getauften Kinder nie entbunden werden, weder durch einen Entschluss der Getauften noch durch außerkirchliche Maßnahmen.
Wir ermahnen unsere Gemeinden, im Bekenntnis des Glaubens festzustehen, damit Väter Mütter und Paten für ihre Kinder das Bekenntnis des Glaubens in Kraft und Freudigkeit ablegen können und im Vertrauen auf die Verheißung Christi und auf das Gebet der christlichen Kirche getrost ihre Kinder zur Taufe zu bringen.

Wir ermahnen die Eltern und Paten und die ganze Gemeinde, ihre Bürgschaft und Verantwortung für die getauften Kinder mit heiligem Ernst wahrzunehmen.

Wir ermahnen die Diener am Wort, die Gabe der Taufe und die in ihr enthaltene Verpflichtung allen Getauften unverkürzt zu verkündigen, in Sonderheit sollen sie dem Gleichgültigen oder im Abfall Begriffenen mit Ernst bezeugen, dass auch sie unter der Verheißung und dem Anspruch der einst empfangenen Taufe stehen, dass aber die dem ewigen Tode entgegengehen, die nicht als lebendige Glieder in Christo, ihrem Haupt, erfunden werden.

Alle aber bitten wir mit den Worten D. Martin Luthers, mit denen er die Vorrede seines Taufbüchleins beschließt:

"Ach, lieben Christen, lasst uns nicht so unfleißig solch unaussprechliche Gaben achten und handeln, ist doch die Taufe unser einziger Trost und Eingang zu allen göttlichen Gütern und aller Heiligen Gemeinschaft. Das helf uns Gott!

Amen!"

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<2_1_2> Konditionaltaufen

Vom 01. Juli 1966 (ABl. 1966 A 42)

20110/274; 10611
Besprechungen zwischen dem Bischöflichen Ordinariat Bautzen und dem Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt Sachsens in der letzten Zeit haben zu dem Ergebnis geführt, dass das Bischöfliche Ordinariat seine Geistlichen angewiesen hat, jeden einzelnen Fall einer Konditionaltaufe vor der beabsichtigten Durchführung dem Bischöflichen Ordinariat zur Kenntnis zu bringen. Das Bischöfliche Ordinariat übernimmt die Aufgabe, sich dann unmittelbar mit dem Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt Sachsens in Verbindung zu setzen, um auftretende Schwierigkeiten eindeutig zu klären. In den Besprechungen wurde deutlich, dass grundsätzlich die von evangelischen Geistlichen vollzogenen Taufen nicht dem Zweifel des rite-Vollzuges seitens der römisch-katholischen Kirche unterliegen.
Im Kirchlichen Amtsblatt Meißen des Bischöflichen Ordinariats Bautzen vom 1. August 1966 Nr. 63 auf Seite 30 ist demzufolge die nachstehende Anordnung erschienen:

Konditionaltaufen

In der letzten Zeit haben zwischen dem Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt Sachsens und dem Bischöflichen Ordinariat Bautzen Besprechungen über die Taufe sub conditione stattgefunden. Dabei wurde folgendes Ergebnis erzielt:

1. Die Taufen, die entsprechend der in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens früher und jetzt geltenden Agende gespendet wurden, sind als gültig anzusehen.

2. Bei der Prüfung jener Fälle, die bisher zur Spendung der Taufe sub conditione Anlass gaben, wird das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt helfen, Klarheit über die Gültigkeit der von evangelischen Amtsträgern gespendeten Taufe zu erlangen. Die Herren Seelsorger wollen daher alle von ihnen selbst nicht zu klärenden Fragen dieser Art an uns schicken. Wir werden sie an das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt weiterreichen.

3. Mit Verordnung des Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamtes Sachsens vom 1. Juli 1966, Akt. Z, 20110/274 (Amtsblatt 1966 S. A 42 unter II Nr. 21) wurden alle diesem unterstellten Amtsträger erneut darauf hingewiesen.
"... Dass bei Vollzug von Taufen sorgfältig darauf zu achten ist, dass die Taufen (einschließlich der Erwachsenentaufen) unter Anwendung der trinitarischen Taufformel und durch Begießen zu vollziehen sind, damit jeder Zweifel in Bezug auf die rechtmäßig vollzogene Taufe von vornherein ausgeschlossen bleibt ..."
Dies entspricht der Ordnung, wie sie in der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden, herausgegeben von den Kirchenleitungen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, Evangelische Hauptbibelgesellschaft, Altenburg 1965 III. Band S. 17 ff. festgelegt ist.

Wir weisen in diesem Zusammenhang unsere geistlichen Amtsträger erneut darauf hin, dass bei Vollzug von Taufen sorgfältig darauf zu achten ist, dass die Taufen (einschließlich der Erwachsenentaufen) unter Anwendung der trinitarischen Taufformel und durch Begießen zu vollziehen sind, damit jeder Zweifel in Bezug auf die rechtmäßig vollzogene Taufe von vornherein ausgeschlossen bleibt. Dies entspricht unserer kirchlichen Ordnung, wie sie in der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden, herausgegeben von der Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, Evangelische Hauptbibelgesellschaft, Altenburg 1965, III. Band S. 17 ff. festgelegt ist.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
D. Noth Dr. Johannes

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