Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht
2.1.2 TAUFE
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (13.06.2005, AKL)
LIGN="CENTER">
Vom 11. April 2005 (ABl. 2005 A 77)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: eingearbeitet wurden Verordnung zur Ausführung der
Taufordnung (AVO TaufO) vom 26. April 2005 (ABl. 2005 A 81)¸ <VO
über> Taufen in Kliniken und öffentlichen Krankenanstalten
(ABl. 1954 A 74); <VO über> Zuständigkeit zur Ausstellung von
Patenbescheinigungen vom 6. Juli 1961 (ABl. 1961 A 45; wiederholt im ABl.
1978, A 62); <VO über> Patenbescheinigungen vom 15.
Juni 1956 (ABl. 1956 A 48).>
Reg.-Nr. 20110
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens hat aufgrund von § 39 Nr. 2 der Kirchenverfassung die folgende
Taufordnung beschlossen:
1. Grundsätze
(1) Die Kirche tauft getreu dem Wort des auferstandenen Jesus
Christus und im Vertrauen auf seine Verheißung: “Mir ist gegeben
alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern
alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des
Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und
siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende“ (Matthäus 28,
18 – 20). Das Sakrament der Heiligen Taufe ist im Leben und Wirken Jesu
von Nazareth, in seinem Tod und seiner Auferstehung verwurzelt.
(2) Nach biblischem Zeugnis handelt in der Taufe der
Dreieinige Gott selbst an den Täuflingen und spricht ihnen seine Gnade zu.
Er nimmt sie hinein in die Gemeinschaft, die durch das Sterben und Auferstehen
Jesu Christi begründet ist, und stärkt sie durch den Heiligen Geist.
Sie werden durch die Taufe Glieder des Leibes Jesu Christi und gehören zur
Gemeinde Jesu Christi. Die Taufe begründet die
Kirchenzugehörigkeit.
(3) Die Taufe ist allen christlichen Kirchen gemeinsam und
damit ein Zeugnis für die Einheit des Leibes Jesu Christi: “Seid
darauf bedacht, zu wahren die Einigkeit im Geist durch das Band des Friedens:
Ein Leib und ein Geist, wie ihr auch berufen seid zu einer Hoffnung eurer
Berufung; ein Herr, ein Glaube, eine Taufe“ (Epheser 4, 3 –
5).
(4) In der Taufe wird die Gnade Gottes dem Täufling
persönlich zugeeignet. Die einmal vollzogene Taufe begründet die
bleibende und gültige Zugehörigkeit der Getauften zu Jesus Christus.
Sie ermöglicht ein beständiges Wachsen und Reifen im Glauben. Aus der
Gabe der Taufe erwächst immer wieder die Kraft, das Leben neu auszurichten
und der mit der Taufe verbundenen Verheißung zu vertrauen.
(5) Glaube und Taufe gehören zusammen. Der Glaube
vertraut dem Wort Gottes, dass in der Taufe mit Wasser der Geist Gottes wirkt
und neues Leben schafft, das zu bewahren und in Zeugnis und Dienst zu
bewähren ist. Der Glaube bewirkt nicht die Taufe, sondern die Taufe ist
eine Gabe für den Glauben. Säuglinge und Kleinkinder werden aufgrund
des Taufwunsches (Taufbegehrens) der Eltern und Paten getauft. Sie werden
getauft im Vertrauen darauf, dass Gott in der Taufe seinen Weg mit diesem Kind
beginnt, und in der Hoffnung, dass das Kind mit seinem Glauben diesen Weg selber
aufnimmt. Daher ist bei der Taufe von Säuglingen und Kindern die
nachfolgende und begleitende christliche Unterweisung notwendig. Bei Erwachsenen
führt der eigene Taufwunsch zur Taufe, der die Taufunterweisung
vorausgeht.
(6) Im Vertrauen auf die mit der Taufe verbundene
Verheißung tritt die evangelisch-lutherische Kirche entschieden für
die Taufe von Säuglingen und Kleinkindern ein. Jesus hat die Kinder zu sich
gerufen. Er hat allen Gottes Reich verheißen, die es wie ein Kind
empfangen. Darum dürfen schon die Kinder mit ihrem sich entfaltenden
Glauben mit Christus verbunden sein und als Glieder an seinem Leib in vollem
Sinn zur Gemeinde gehören. Die Landeskirche und die Gemeinde
unterstützen die Eltern und Paten und sorgen für die auf die Taufe
folgende Taufunterweisung, damit die getauften Kinder in der Gemeinde Heimat
finden und sich kraft ihrer Taufe bei der Konfirmation mit dem
Glaubensbekenntnis zu ihrem Christsein bekennen und in diesem Glauben bleiben
und wachsen.
(7) Die Taufe ist der Anfang des neuen Lebens aus der Kraft
des Heiligen Geistes. Das “Bad der Wiedergeburt und Erneuerung im Heiligen
Geist“ (Titus 3, 5) führt in die Gemeinschaft der Glaubenden, in der
die Getauften mit ihrem Leben dem Wort und dem Tun Gottes antworten, und macht
die Getauften zu Erben des ewigen Lebens.
2. Einladung zur Taufe
(1) Die Gemeinde ist mit allen ihren Gliedern dafür
verantwortlich, dass der Ruf zur Taufe von Kindern und Erwachsenen in ihrer
Mitte lebendig bleibt. Kinder werden in der Landeskirche in der Regel im ersten
Lebensjahr getauft.
(2) Die Einladung zur Taufe ist unverzichtbarer Bestandteil
der Verkündigung, die für Ungetaufte wie auch für Getaufte das
Geschenk der Taufe erläutert. Auch die ungetauften Kinder sind zum
Gottesdienst und zur christlichen Unterweisung einzuladen. Erwachsenen, die
nicht getauft sind, soll die Bedeutung der Taufe nahegebracht werden.
(3) Es ist die besondere Aufgabe aller in der Gemeinde
Tätigen, die Eltern oder Sorgeberechtigten nicht getaufter Kinder oder
diese selbst auf die Taufe hinzuweisen und zur Taufe einzuladen. Deshalb
erwartet die Landeskirche, dass Gemeindeglieder, die das kirchliche Wahlrecht
ausüben, das Patenamt oder ein anderes kirchliches Amt übernehmen
wollen, ihre Kinder im Kleinkindalter taufen lassen. Dies gilt insbesondere
für alle, denen Aufgaben der Verkündigung übertragen
sind.
3. Anmeldung zur Taufe und
Zuständigkeit
(1) Die Anmeldung der Taufe soll rechtzeitig vor dem Tauftag
geschehen. Dabei sind die Taufpaten anzugeben und möglichst deren
Patenbescheinigungen mitzubringen, andernfalls ist über die Bestimmungen
zum Patenamt zu informieren.
(2) Die Taufe darf abgesehen von der Taufe in Notfällen
(Taufe in Lebensgefahr) nur durch einen ordinierten Pfarrer der Landeskirche
vollzogen werden.
AVO TaufO § 1. Zu Nr. 3 Abs.
2:
(1) Taufen dürfen auch durch einen
ordinierten Pfarrer einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in
Deutschland oder einer anderen evangelischen Kirche eines in der Evangelischen
Kirche in Deutschland vertretenen Bekenntnisses vollzogen
werden.
(2) Vikare und Prädikanten können
einzelne Teile des agendarischen Taufgottesdienstes übernehmen, nicht aber
die Taufhandlung. Gleiches gilt für Prediger und Pfarrer, die nicht einem
in der Evangelischen Kirche in Deutschland vertretenen Bekenntnis
angehören.
(3) Die Taufe eines Kindes oder eines Erwachsenen vollzieht in
der Regel der Pfarrer der Kirchgemeinde, in der der Täufling seinen
Hauptwohnsitz hat.
(4) Soll die Taufe eines Kindes von einem anderen Pfarrer an
einem anderen Ort vollzogen werden, ist ein Abmeldeschein (Dimissoriale) des
zuständigen Pfarramts erforderlich. Die vollzogene Taufe ist dem
zuständigen Pfarramt mitzuteilen.
<VO über> Taufen in
Kliniken und öffentlichen Krankenanstalten
(ABl. 1954 A 74)
Taufen in Kliniken und öffentlichen
Krankenanstalten dürfen nur vollzogen werden, wenn zwischen dem Pfarramt
des Wohnsitzes der Kindeseltern und dem die Amtshandlung vollziehenden
Geistlichen die nötige Verbindung hergestellt ist. Hierzu wird auf Nr. 6
(a) und (b) der Taufordnung vom 20.März 1951 – Amtsblatt Seite A 23
unter II Nr. 14 – in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der
Kirchgemeindeordnung und darauf hingewiesen, dass sich § 6 der Verordnung
vom 13.Dezember 1876 (Sächs. GVBl. S. 722, KonsBl. S. 142) erledigt hat
– vgl. Nr. 10 (c) Abs. 2 der Taufordnung -. Zu § 14 der
Kirchenbuchordnung wird auf Nr. 10 (a) der Taufordnung
verwiesen.
Diese Verbindung ist vor allem um der richtigen
Bestellung der Taufpaten und um der ordnungsmäßigen Eintragung in das
Kirchenbuch willen notwendig. Dazu wird besonders auf Nr. 6 (d) der Taufordnung
und § 6 Abs. 1 Satz 4 der Kirchgemeindeordnung hingewiesen. Die nach §
6 Abs. 1 Satz 5 der Kirchenbuchordnung zugelassenen erleichternden
Vereinbarungen zwischen den Geistlichen eines Ortes dürfen die richtige
Bestellung der Paten und die ordnungsgemäße Eintragung in das
Kirchenbuch nicht in Frage stellen.
Bei Nottaufen muss die Verbindung sofort nach
der Amtshandlung aufgenommen werden.
4. Taufvorbereitung
(1) Der Taufe geht eine Vorbereitung voraus, in der die
persönlichen Beweggründe des Taufwunsches sowie die Verheißung
und Verpflichtung der Taufe zur Sprache kommen. Diese Vorbereitung richtet sich
nach dem Lebensalter des Täuflings.
(2) Wird die Taufe für Säuglinge und Kleinkinder
erbeten, führt der Pfarrer mit den Eltern oder Sorgeberechtigten ein
Gespräch über die Bedeutung der Taufe und die Aufgaben der
christlichen Erziehung, zu dem auch die Paten eingeladen werden sollen. Kinder
sind ihrem Lebensalter entsprechend in die Taufvorbereitung
einzubeziehen.
(3) Für ungetaufte Jugendliche führt der
Konfirmandenunterricht zur Taufe. Sie kann während der Konfirmandenzeit
oder im Konfirmationsgottesdienst erfolgen.
AVO TaufO § 2. Zu Nr. 4 Abs.
3:
Während der Konfirmandenzeit soll in den
Wochen unmittelbar vor dem Konfirmationsgottesdienst vom Vollzug der Taufe an
Konfirmanden abgesehen werden.
(4) Der Taufe Jugendlicher und Heranwachsender sowie
Erwachsener gehen Gespräche über den christlichen Glauben voraus, in
denen sie in erforderlichem Umfang in Lehre und Bekenntnis der
evangelisch-lutherischen Kirche eingeführt werden. Durch
Teilnahme an Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen sollen sie im Leben der
Kirchgemeinde Heimat finden. Die Unterweisung kann in Gruppen innerhalb einer
Kirchgemeinde oder innerhalb einer Region geschehen. Geschieht diese
Taufvorbereitung in einer anderen Gemeinde als derjenigen, in deren Bereich der
Taufbewerber seinen ständigen Wohnsitz hat, ist der für den
ständigen Wohnsitz zuständige Pfarrer umgehend zu
benachrichtigen.
AVO TaufO § 3. Zu Nr. 4 Abs.
4:
Wenn die Taufe erst zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgen soll, ist eine Bescheinigung über die Teilnahme an der
Taufvorbereitung auszustellen.
(5) Diejenigen, die sich auf die Taufe vorbereiten,
können zu Beginn oder während der Taufunterweisung in einem
Gemeindegottesdienst oder einer besonderen Andacht einzeln oder als Gruppe der
Gemeinde bekannt gegeben oder vorgestellt und in die Fürbitte der Gemeinde
aufgenommen werden.
AVO TaufO § 4. Zu Nr. 4 Abs.
5:
Taufbewerber können im Beisein von Personen
ihres Vertrauens, die bei der Taufe das Patentamt übernehmen sollen, der
Gemeinde als Taufbewerber vorgestellt werden, vorzugsweise zu Beginn des
Gottesdienstes oder vor den Fürbitten. Dabei können sie mit dem
Kreuzeszeichen gesegnet werden: “Nimm hin das Zeichen des Kreuzes. Du
gehörst Christus, dem Gekreuzigten.“ Diese Fürbitte und Segnung
kann auch mit der feierlichen Übergabe des Vaterunsers oder des
Glaubensbekenntnisses in gedruckter Form oder einer Bibel verbunden
sein.
(6) Bevorstehende Taufen sollen der Gemeinde im Gottesdienst
bekannt gegeben und in die Fürbitte aufgenommen werden.
5. Taufgottesdienst
(1) Die Taufe wird nach der geltenden Taufagende im
Gottesdienst oder in einem besonderen Taufgottesdienst vollzogen. Da die
Getauften durch die Taufe Glieder der Gemeinde Jesu Christi werden, soll die
Taufhandlung in der Kirche oder dem Gottesdienstraum der Gemeinde gehalten
werden. Der Pfarrer begießt den Kopf des Täuflings dreimal in einer
für die Umstehenden sichtbaren Weise mit Wasser und spricht dazu: “N.
N. (Name des Täuflings), ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes
und des Heiligen Geistes.“
AVO TaufO § 5. Zu Nr. 5 Abs.
1:
Wird die Taufe durch verdeutlichende
Zeichenhandlungen begleitet wie das Anzünden und Überreichen einer
Taufkerze oder der ortsübliche Gebrauch eines Taufschleiers, so müssen
sich diese Zeichenhandlungen dem Geschehen der Wassertaufe
unterordnen.
(2) Die Taufe ist ein Fest der Gemeinde, dessen Gestaltung
besondere Aufmerksamkeit erfordert. Täufling, Eltern, Geschwister und Paten
sollen nach Möglichkeit in die Vorbereitung und Durchführung des
Gottesdienstes einbezogen werden.
(3) Für Taufen im Konfirmationsgottesdienst ist die
Konfirmationsagende anzuwenden.
(4) Taufen können auch als Kliniktaufen vollzogen werden.
Haustaufen sind auf begründete Ausnahmen zu beschränken.
AVO TaufO § 6. Zu Nr. 5 Abs.
4:
Taufen in Kliniken dürfen nur vollzogen
werden, wenn zwischen dem Pfarrer, der die Taufe vollziehen soll, und dem
für die Eltern oder Sorgeberechtigten zuständigen Pfarramt
gemäß Absatz 3 (4) der Taufordnung Verbindung aufgenommen
wurde.
(5) Taufen in einem eigenen Taufgottesdienst werden im
darauffolgenden Gottesdienst der Gemeinde bekannt gegeben. Die Gemeinde betet
für alle Getauften, deren Eltern und Paten.
6. Verantwortung der Eltern oder
Sorgeberechtigten
und der Gemeinde bei der Taufe von Kindern
(1) Die Eltern oder Sorgeberechtigten bekennen bei der
Taufhandlung gemeinsam mit den Paten den christlichen Glauben und verpflichten
sich, für die Erziehung des Kindes in diesem Glauben zu sorgen. Sie sind
dafür verantwortlich, dass das Kind sich der Bedeutung der Taufe bewusst
wird. Sie beten für das Kind und mit ihm, führen es
altersgemäß an die biblische Botschaft heran und helfen ihm, in der
Gemeinde Heimat zu finden.
(2) Gehört ein sorgeberechtigter Elternteil oder anderer
Sorgeberechtigter nicht der evangelischen Kirche oder einer anderen christlichen
Kirche an, so ist seine Zustimmung zur Taufe und seine schriftlich
Erklärung erforderlich, die christliche Erziehung des Täuflings nicht
zu behindern.
(3) Gehört kein Elternteil der evangelisch-lutherischen
Kirche an und sprechen hinreichende Gründe für eine Taufe vor der
Religionsmündigkeit des Kindes, kann die Taufe vollzogen werden, sofern
mindestens zwei Paten zur Verfügung stehen, die Mitverantwortung für
die christliche Erziehung des Kindes übernehmen. In die Entscheidung ist
der Superintendent einzubeziehen.
AVO TaufO § 7. Zu Nr. 6 Abs.
3:
(1) Sind beide Elternteile oder Sorgeberechtigte
oder einer der beiden getauft, gehören aber nicht mehr einer christlichen
Kirche an, so ist im seelsorgerlichen Gespräch darauf hinzuwirken, dass die
Kirchenmitgliedschaft vor der Taufe des Kindes wieder begründet
wird.
(2) Besteht der Wunsch eines oder beider
Elternteile oder Sorgeberechtigten in die Kirche wieder aufgenommen zu werden,
soll die Wiederaufnahme vor oder in Verbindung mit der Taufe des Kindes
erfolgen.
(3) Ist nach sorgfältiger Prüfung ein
Taufaufschub angeraten, sind die Eltern oder Sorgeberechtigten darauf
hinzuweisen, wie die Gründe für den Taufaufschub behoben werden
können.
(4) Soll als Ausnahmefall ein Kind getauft
werden, wenn kein Elternteil der evangelisch-lutherischen Kirche angehört,
ist für den verantwortlichen Vollzug der Taufe zu prüfen, ob
begründete Hoffnung besteht, dass das Kind christlich erzogen wird und
mindestens ein Pate nach seinen persönlichen Möglichkeiten in der Lage
ist, auf die christliche Erziehung des Kindes zu achten. Beide Elternteile oder
die Sorgeberechtigten müssen schriftlich ihr Einverständnis zur Taufe
geben und erklären, dass sie die christliche Erziehung nach Kräften
fördern und für die Teilnahme des Kindes an den
altersgemäßen Angeboten der Gemeinde für Kinder sorgen werden.
Eine solche Erklärung ist auch dann erforderlich, wenn der Taufwunsch aus
der bisherigen Teilnahme des Kindes an den altersgemäßen Angeboten
der Gemeinde für Kinder entstanden ist.
(4) Werden auf Wunsch der Eltern Kinder nach dem vollendeten
12. Lebensjahr getauft, ist deren ausdrückliche Zustimmung
erforderlich.
(5) Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr entscheiden Jugendliche
selbst über ihre Taufe. Wenn die Eltern oder Sorgeberechtigten diese
Entscheidung nicht respektieren und unterstützen, ist ein seelsorgerliches
Gespräch mit ihnen und mit den Jugendlichen erforderlich. Gegebenenfalls
ist zu prüfen, ob ein späterer Tauftermin angeraten ist.
(6) Mit der Taufe von Säuglingen und Kindern
übernimmt die Gemeinde eine besondere Verantwortung für die Getauften.
Dazu ist eine kontinuierliche Begleitung notwendig. Sie geschieht auch durch
besondere Angebote der Gemeinde für die Getauften und deren
Eltern.
7. Taufe von Erwachsenen
(1) Die Taufe eines Erwachsenen vollzieht in der Regel der
für dessen Hauptwohnsitz zuständige Pfarrer. Bei der Taufe in einer
anderen Kirchgemeinde ist die Taufe dem Pfarramt des Hauptwohnsitzes
mitzuteilen.
(2) Wer in Verbindung mit der Taufe nach Vollendung des 14.
Lebensjahres die Zugehörigkeit zu einer anderen Kirchgemeinde als der des
Hauptwohnsitzes begründen will, kann gemäß § 9 Abs. 4 der
Kirchgemeindeordnung mit der Taufe die Kirchgemeindegliedschaft in der
aufnehmenden Kirchgemeinde erlangen.
(3) Die Taufe nach dem Konfirmandenunterricht oder nach der
Taufunterweisung für Heranwachsende und Erwachsene erübrigt die
Konfirmation. Sie berechtigt zur Teilnahme am Heiligen Abendmahl und zur
Übernahme des Patenamtes sowie anderer kirchlicher Ämter, sofern
nichts Weiteres bestimmt ist.
8. Patenamt
(1) Das Patenamt hat bei der Taufe von Kindern,
Heranwachsenden und Erwachsenen eine jeweils besondere Ausprägung der
Aufgaben: als Taufzeugen das Geschehen der Taufe zu bezeugen und den
Täufling daran zu erinnern; mitzuhelfen, dass die Getauften mit dem Glauben
und Leben der Gemeinde vertraut werden; für den Täufling zu beten und
ihm in Glaubens- und Lebensfragen zur Seite zu stehen und somit für die
Gemeinde und mit der Gemeinde die Verpflichtungen zu übernehmen, die diese
gegenüber ihren Taufbewerbern und Getauften hat.
(2) Bei der Taufe von Säuglingen und Kindern bekennen die
Paten für den Täufling den christlichen Glauben und versprechen,
gemeinsam mit den Eltern und im Auftrag der Gemeinde insbesondere bis zur
Konfirmation für die Erziehung des Kindes im christlichen Glauben zu
sorgen.
(3) Kinder sollen zwei, jedoch nicht mehr als sechs Paten
haben. Es ist erforderlich, dass mindestens die Hälfte der Paten der
evangelischen Kirche angehört. Im Ausnahmefall genügt ein Pate, der
der evangelischen Kirche angehört, sofern mindestens ein Elternteil oder
ein Sorgeberechtigter der evangelischen Kirche angehört. Können keine
Paten benannt werden, ist von der Kirchgemeinde ein Pate zu gewinnen.
AVO TaufO § 8. Zu Nr. 8 Abs. 3 und
6:
Kann nur ein Pate benannt werden, so muss er
konfirmiert oder als Erwachsener getauft sein und Mitglied einer der
Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen
evangelischen Kirche eines in der Evangelischen Kirche in Deutschland
vertretenen Bekenntnisses sein.
(4) Die Paten sollen bei der Taufe anwesend sein und mit ihrem
Jawort die Verpflichtungen als Paten übernehmen. Bei der Verhinderung von
Paten sind Stellvertreter als Taufzeugen einzusetzen und im Kirchenbuch zu
vermerken.
AVO TaufO § 9. Zu Nr. 8 Abs.
4:
Den Paten kann ein Erinnerungsblatt an die Taufe
überreicht werden, bei der sie das Patenamt übernommen haben.
Denjenigen, die nicht das Amt eines christlichen Paten übernehmen
können, aber in einer besonderen Weise dem Täufling verbunden sind,
kann auf Wunsch ein Erinnerungsblatt an die Taufe überreicht werden, bei
der sie anwesend waren.
(5) Bei der Taufe von Jugendlichen, Heranwachsenden und
Erwachsenen können Paten als Personen des Vertrauens den Täufling auf
dem Weg zur Taufe begleiten. Sie leisten einen wichtigen Patendienst zur
Beheimatung in der Gemeinde und werden als Taufzeugen in das Kirchenbuch
eingetragen.
(6) Das Patenamt kann übernehmen, wer der evangelischen
Kirche angehört und konfirmiert ist oder als Erwachsener getauft wurde. Es
wird erwartet, dass die eigenen Kinder getauft wurden, christlich erzogen werden
beziehungsweise konfirmiert wurden, soweit nicht besondere Gründe dieses
ausgeschlossen haben oder ausschließen.
AVO TaufO § 8. Zu Nr. 8 Abs. 3 und
6:
Kann nur ein Pate benannt werden, so muss er
konfirmiert oder als Erwachsener getauft sein und Mitglied einer der
Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen
evangelischen Kirche eines in der Evangelischen Kirche in Deutschland
vertretenen Bekenntnisses sein.
(7) Über die Berechtigung zum Patenamt ist eine
Patenbescheinigung von dem für die Paten zuständigen Pfarrer
auszustellen, der in einem Patengespräch auf Bedeutung und Aufgaben des
Patenamtes hinweist. Die Patenbescheinigungen müssen vor der Taufe
vorliegen.
AVO TaufO § 10. Zu Nr. 8 Abs.
7:
Auf die Patenbescheinigung kann verzichtet
werden, wenn die Paten zur Kirchgemeinde gehören, in der die Taufe
vollzogen wird. Auch in diesem Fall ist vom Pfarrer ein Patengespräch zu
führen, wenn die Paten nicht an dem Taufgespräch mit den Eltern des
Täuflings teilnehmen können.
Zuständigkeit zur Ausstellung von
Patenbescheinigungen
vom 6. Juli 1961 (ABl. 1961 A 45; wiederholt
im ABl. 1978, A 62)
Die pfarramtlichen Bescheinigungen nach 9 Abs.
2f Satz 4 der Taufordnung vom 20.März 1951 (Amtsblatt Seite A 23 unter II
Nr. 14) sind vom Pfarrer selbst auszustellen, nicht von der Kanzlei des
Pfarramtes.
Nur der Pfarrer selbst kann beurteilen, ob
Ausschließungsgründe nach 9 Abs. 2c Satz 3 und Abs. 2d der
Taufordnung vorliegen – vgl. 15 Abs. 1 Satz 2 der
Ausführungsverordnung vom 13.November 1951 (Amtsblatt Seite A 85 unter II
Nr. 31).
<VO über >
Patenbescheinigungen
vom 15. Juni 1956 (ABl. 1956 A
48)
Es besteht Anlass, an die Bestimmung in Nr. 9
Abs. 2f Satz 3 der Taufordnung vom 20.März 1951 (Amtsblatt Seite A 23 unter
II Nr. 14) – in Verbindung mit Nr. 15 der Ausführungsverordnung dazu
vom 13.November 1951 (Amtsblatt Seite A 85 unter II Nr. 31) – zu erinnern,
wonach Paten, die nicht in der Gemeinde des Täuflings ortsansässig
sind, eine Bescheinigung ihres Pfarramtes über ihre Patenfähigkeit
beizubringen haben, wenn sie nicht gerade dem zu der Taufe berufenen Pfarrer
zuverlässig als patenfähig bekannt sind.
Es empfiehlt sich wohl darauf hinzuwirken, dass
diese Bescheinigungen schon bei der Anmeldung der Taufe mitgebracht
werden.
Selbstverständlich muss die Bescheinigung
vor der Taufhandlung vorliegen, wenn der Pate zugelassen werden soll, da die
Taufordnung eine bedingte Zulassung und einen Widerruf des Patenamtes nicht
kennt.
(8) Über die Berechtigung zur Übernahme des
Patenamtes durch Glieder anderer christlicher Kirchen und Gemeinschaften
entscheidet der Pfarrer, der die Taufe vornehmen soll. Es ist eine kirchliche
Bescheinigung erforderlich, aus der die Zugehörigkeit zu einem christlichen
Bekenntnis und nach Möglichkeit die Eignung zum Patenamt
hervorgeht.
(9) Glieder einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft
Christlicher Kirchen in Deutschland können das Patenamt nach Maßgabe
des kirchlichen Rechts und gesamtkirchlicher Vereinbarungen oder Empfehlungen
übernehmen, sofern diese Kirchen und Gemeinschaften in Lehre und Praxis dem
evangelischen Verständnis der Taufe nicht widersprechen und die
Gültigkeit der Taufe von Säuglingen und Kleinkindern in der
evangelischen Kirche anerkennen.
AVO TaufO § 11. Zu Nr. 8 Abs.
9:
Das Patenamt können nach Einzelprüfung
Glieder einer christlichen Gemeinschaft oder Kirche übernehmen, die nicht
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist, sofern
diese in Lehre und Praxis dem evangelischen Verständnis der Taufe nicht
widersprechen und insbesondere die Gültigkeit der in einer evangelischen
Kirche vollzogenen Taufe von Säuglingen und Kindern anerkennen. Der
für den Taufort zuständige Superintendent ist
einzubeziehen.
(10) Paten können nicht nachträglich durch andere
Paten ersetzt werden, denn in das Patenamt eines anderen kann niemand eintreten.
Ein übernommenes Patenamt kann nicht aberkannt werden. Das Patenamt ruht,
wenn der Pate die Zulassung zum Abendmahl verliert, insbesondere durch Austritt
aus der Kirche. Er bleibt jedoch Zeuge der vollzogenen Taufe, auch wenn er den
mit der Patenschaft übernommenen geistlichen Aufgaben nicht nachkommt oder
nachkommen will.
(11) Wenn kein Pate mehr vorhanden ist, sorgen Eltern oder
Sorgeberechtigte und Pfarrer dafür, dass die Aufgaben des Patenamtes
dennoch wahrgenommen werden können. Dazu ist die nachträgliche
Bestellung einer geeigneten Person möglich. Sie ist in das Kirchenbuch
einzutragen.
9. Taufe in Notfällen und
Konditionaltaufe
(1) Eine Taufe in Notfällen können alle
Kirchenglieder vollziehen, wenn das Leben eines Kindes oder eines erwachsenen
Taufbewerbers in Gefahr steht und ein Pfarrer nicht erreichbar ist. Sie soll,
wenn möglich, in Gegenwart christlicher Zeugen vollzogen werden.
(2) Der Taufende begießt die Stirn des Täuflings
mit Wasser und spricht dabei die Worte: “(N. N.) Ich taufe dich im Namen
des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.“ Bei der Taufe soll
das Glaubensbekenntnis gesprochen und das Vaterunser gebetet werden.
(3) Diese Taufe muss dem zuständigen Pfarrer umgehend
unter Angabe der Namen des Getauften, des Taufenden und der Taufzeugen angezeigt
werden, damit er den richtigen Vollzug der Taufe feststellen und sie beurkunden
kann.
(4) Eine Taufe in Notfällen ist der Gemeinde im
Gottesdienst bekannt zu geben. Die Gemeinde betet für den Täufling,
seine Eltern und gegebenenfalls für die nachträglich benannten
Paten.
AVO TaufO § 12. Zu Nr. 9 Abs.
4:
Nach einer Taufe in Notfällen kann die
agendarische “Danksagung für eine Taufe in Notfällen“
gehalten werden. Zusätzlich zu den im Kirchenbuch zu vermerkenden
Taufzeugen können nachträglich Paten benannt werden, die ihr
Einverständnis zur Übernahme des Patenamtes bekunden
müssen.
(5) Ist auch durch gewissenhafte Nachforschung nicht sicher
festzustellen, ob jemand getauft ist oder nicht, ist die Taufe
(Konditionaltaufe) zu vollziehen, auch wenn sich später doch noch
herausstellen könnte, dass der Betreffende schon getauft war. Zuvor ist in
der Taufansprache auszusprechen, dass diese Taufe getreu dem Wort des
auferstandenen Jesus Christus und im Vertrauen auf seine Verheißung
für die eine, unwiederholbare Taufe geschieht. Die vorherige Absprache mit
dem Superintendenten ist erforderlich.
10. Gültigkeit und Anerkennung der
Taufe
(1) Die evangelisch-lutherische Kirche erkennt alle Taufen an,
die nach dem Auftrag Jesu Christi mit Wasser im Namen Gottes, des Vaters, des
Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogen worden
sind.
(2) Eine auf diese Weise vollzogene Taufe darf nicht
wiederholt werden. Sie bleibt in jedem Fall gültig, auch beim
Übertritt in eine andere christliche Kirche.
(3) Wer sich wiedertaufen lässt, bezweifelt die Geltung
der als Kind oder Erwachsener empfangenen Taufe und widerspricht der Lehre und
Praxis der Taufe in der evangelisch-lutherischen Kirche. Dem ist seelsorgerlich
nachzugehen, auch der bekundeten Absicht dazu. Mit einer Wiedertaufe geschieht
die Trennung von der Landeskirche, solange die Betreffenden sich nicht von der
Wiedertaufe distanzieren und ihr Einverständnis mit Lehre und Praxis der
Taufe in der evangelisch-lutherischen Kirche bekunden.
AVO TaufO § 13. Zu Nr. 10 Abs.
3:
Kommt es im seelsorgerlichen Gespräch zu
einer Distanzierung von der Wiedertaufe, ist eine Niederschrift anzufertigen.
Wurde eine Urkunde über eine erneute Taufe (Wiedertaufe) ausgestellt, ist
sie dem Pfarramt auszuhändigen. War ein förmlicher Kirchenaustritt
oder die Feststellung der Trennung von der Landeskirche vollzogen, ist eine
Wiederaufnahme erforderlich.
11. Als Getaufte leben
(1) Die Taufe ermöglicht und fordert das Leben in der
Gemeinschaft der Christen und die persönliche Antwort auf Gottes
Zusage.
(2) Zur Verantwortung der Gemeinde für die im Kindes- und
Erwachsenenalter Getauften gehört auch deren Begleitung nach der Taufe.
Für die getauften Kinder kann dieses in Form eines
Taufgedächtnisgottesdienstes geschehen. Erwachsene benötigen ebenfalls
Hilfen, um sich ihrer Taufe zu vergewissern. Das kann in besonderen
Gottesdiensten zur Tauferinnerung und T Taufvergewisserung geschehen, aber auch
bei jeder Taufe in einem Gottesdienst.
AVO TaufO § 14. Zu Nr. 11 Abs.
2:
Tauferinnerung und Taufvergewisserung können
in agendarischer und freier Form geschehen. Grundlegend ist der Bezug zum
Glaubensbekenntnis, das bei der Taufe gesprochen wurde. Diese Tauferinnerung ist
eine auf die Taufe bezogene und aus ihr folgende, nicht jedoch die Taufe
ergänzende Handlung. Sie hilft, aus der Taufe zu leben.
(3) Mit der Taufe sind alle Christen berufen, den Grund ihres
Glaubens und ihrer Hoffnung mit Wort und Tat zu bezeugen. Die Gemeinde und die
Kirche sollen helfen, dass Menschen dieser Berufung folgen können, andere
für Christus zu gewinnen.
12. Taufaufschub und Ablehnung einer Taufe
(1) Die Taufe von Kindern ist aufzuschieben, solange die
Eltern oder Sorgeberechtigten die Taufvorbereitung, insbesondere das
Taufgespräch verweigern. Die Taufe ist auch aufzuschieben, wenn ein Kind
bei der Taufvorbereitung Widerspruch gegen den Vollzug der Taufe erkennen
lässt. Sie ist abzulehnen, wenn ein Elternteil oder ein Sorgeberechtigter
der Taufe widerspricht oder wenn die christliche Erziehung des Kindes abgelehnt
wird.
(2) Die Taufe von Erwachsenen ist aufzuschieben, solange sie
nicht an einer Taufvorbereitung teilgenommen haben. Sie ist abzulehnen, wenn
sich ergibt, dass der Taufwunsch nicht ernsthaft
ist.
(3) Das Bemühen der in Gemeinde und Kirche
Verantwortlichen muss dahin gehen, die Gründe für einen Taufaufschub
oder eine Ablehnung der Taufe zu beheben, sofern sie nicht im Willen des
Taufbewerbers selbst begründet sind.
13. Bedenken gegen eine Taufe, Ablehnung und
Beschwerde
(1) Die Entscheidung, ob eine Taufe gewährt oder versagt
werden soll, trifft der Pfarrer in seelsorgerlicher Verantwortung. Er berät
sich dabei unter Wahrung der seelsorgerlichen Schweigepflicht mit dem
Kirchenvorstand.
(2) Gegen die Entscheidung des Pfarrers, die Taufe nicht zu
vollziehen, können die Eltern, die Sorgeberechtigten oder der
religionsmündige Taufbewerber Beschwerde beim Superintendenten einlegen. Er
prüft, ob die Taufe aus nach dieser Ordnung zulässigen Gründen
abgelehnt wurde, und entscheidet endgültig.
(3) Kommt der Superintendent zu der Überzeugung, dass die
Taufe vollzogen werden kann, so schafft er die Vorraussetzung, dass die Taufe
stattfinden kann.
14. Beurkundung
(1) Über die Taufe wird eine Taufurkunde
ausgestellt.
AVO TaufO § 15. Zu Nr. 14 Abs.
1:
Zusätzlich zur Taufurkunde kann die Taufe im
“Buch der Familie“ beurkundet werden.
(2) Die Taufe wird der Kirchenbuchordnung gemäß in
das Taufbuch der Kirchgemeinde eingetragen, in deren Bereich sie vollzogen
wurde. Die zuständige Kirchgemeinde ist zu benachrichtigen.
(3) Bei Taufen in Notfällen sind die Namen des Getauften,
des Taufenden, der Taufzeugen und des den richtigen Vollzug feststellenden
Pfarrers ins Taufbuch der Kirchgemeinde einzutragen, auf deren Gebiet die Taufe
vollzogen wurde. Die zuständige Kirchgemeinde ist zu
benachrichtigen.
AVO TaufO § 16. Zu Nr. 14 Abs.
3:
Die Niederschrift mit den Namen des Getauften,
des Taufenden, der Taufzeugen und des den richtigen Vollzug feststellenden
Pfarrers ist gemäß § 12 Kirchbuchordnung vom 27. Juni 1972 (ABl.
S. A 65) aufzubewahren.
15. Rechtsfolgen
(1) Mit der Taufe wird der Täufling Glied einer
Kirchgemeinde und damit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens.
(2) Für als Kind Getaufte ist die Taufe die Voraussetzung
zur Konfirmation.
AVO TaufO § 17. Zu Nr. 15 Abs. 1 und
2:
Bei Visitationen ist zu prüfen, ob die
Bestimmungen der Taufordnung eingehalten werden.
(3) Die Taufe im Erwachsenenalter berechtigt unmittelbar zur
Teilnahme am Abendmahl und zur Übernahme des Patenamtes sowie anderer
kirchlicher Ämter nach Maßgabe der dafür geltenden
Bestimmungen.
16. Gleichstellungsklausel, Ausnahmen
(1) Die in dieser Taufordnung verwendeten Personen- und
Dienstbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher
Form.
(2) Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen
auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Taufordnung
bewilligen.
17. In-Kraft-Treten und
Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Taufordnung tritt am 1. Juli 2005 in
Kraft.
AVO TaufO § 18. Zu Nr. 17 Abs.
1:
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihr entgegenstehenden
Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden:
a) Taufordnung vom 20. März 1951 (ABl. S. A 23)
b) Ausführungsbestimmungen zur Taufordnung vom 13.
November 1951 (ABl. S. A 85) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14.
Juni 1958 (ABl. S. A 33)
Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit vollzogen und
verkündet.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Bohl
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (13.06.2005, AKL)
(AVO TaufO)
Vom 26. April 2005 (ABl. 2005 A 81)
Reg.-Nr. 20 112 (4) 215
Aufgrund von § 32 Abs. 3 Abschnitt I Nr. 1 der Verfassung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. Dezember 1950 in der
ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung verordnet das Evangelisch-Lutherischen
Landeskirchenamt Sachsens zur Ausführung der Taufordnung vom 11. April 2005
Folgendes:
<Die §§ 1 bis 18 der Verordnung zur
Ausführung der Taufordnung (AVO TaufO) mit Ausführungsbestimmungen zu
einzelnen Abschnitten der Taufordnung sind jeweils beim betreffenden Abschnitt
der Taufordnung wiedergegeben.>
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vom 06. Juli 1961 (ABl. 1961 A 45),
wiederholt (ABl. 1978 A 62)
20111/297; 20111/439
< Der Inhalt ist oben bei den betreffenden Vorschriften
der Taufordnung eingearbeitet.>
-~-
LIGN="CENTER">
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch nicht erfolgt !
Vom 15. Juni 1956 (ABl. 1956 A 48)
20111/243
<Der Inhalt ist oben bei den betreffenden Vorschriften
der Taufordnung eingearbeitet.>
-~-
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch
nicht erfolgt !
Im Amtsblatt vom 30. September 1954 (ABl. 1954 A 74)
20112/51
< Der Inhalt ist oben bei den betreffenden Vorschriften
der Taufordnung eingearbeitet.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (PH)
Vom 25. Juli 1950 (ABl. 1951 A 21)
20110/56
Die Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands gibt die folgende Erklärung zur Lehre vom Sakrament der
heiligen Taufe ab, welche die Generalsynode auf ihrer Tagung in Ansbach in der
Sitzung vom 23. Juni 1950 sich zu Eigen gemacht hat.
München, den 25. Juli 1950.
Der leitende Bischof
D. Meiser
Erklärung zur Lehre vom Sakrament der heiligen
Taufe
Mit Schmerz und Sorge erfüllt es uns, dass in den Kirchen
unseres Bekenntnisses die rechte apostolische Lehre vom Sakrament der heiligen
Taufe weithin nicht mehr unverkürzt und in Reinheit verkündigt wird.
Daraus ist manche Verwirrung und Unordnung in den Gemeinden entstanden. Wir
bitten daher alle Christen, in Sonderheit alle, die in der Gemeinde zu lehren
haben, die in den Bekenntnissen der Evangelisch-Lutherischen Kirche bezeugte
biblische Lehre von der Taufe ernst zu nehmen und jeder Lehre zu widerstehen,
die der Heiligen Schrift und den Bekenntnissen widerspricht. Wir weisen auf
einige uns besonders vordringlich erscheinende Punkte hin und bitten alle
Kirchen und Gemeinden Augsburgischer Konfession, sich mit uns in dem folgenden
Zeugnis zu vereinigen:
I.
Christus sprach zu seinen Jüngern: "Mir ist gegeben alle
Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und lehret alle Völker und
taufet sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und
lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe."
(Matth. 28, 18-20)
1. Mit dem Auftrag der Verkündigung des Evangeliums hat
der auferstandene Herr durch das Wort, das er zu seinen Jüngern gesprochen
hat, auch die heilige Taufe eingesetzt. Er hat sie zusammen mit seinem Wort und
seinem heiligen Mahl zu einem Mittel seiner Gnade bestimmt, durch das er die
Menschen aus ihrer Verlorenheit vor Gott rettet und ihnen Anteil an seiner
Erlösung gewährt. An diesen seinen Willen gebunden, vertrauen wir in
voller gewissheit darauf, dass er, solange die Erde steht, seine rettende Macht
der von ihm gestifteten Taufe nicht entzieht.
Wir verwerfen die falsche Meinung, es sei die christliche
Taufe von Menschen erdacht und ohne Befehl des auferstandenen Herrn von der
urchristlichen Gemeinde geübt worden.
Wir verwerfen die falsche Meinung, es könne rechten
Glauben an das verkündigte Evangelium geben, der nicht das Verlangen nach
der Taufe in sich schließt, und es sei uns auf dieser Erde erlaubt, einen
Eingang in das Reich Jesu Christi zu suchen, der nicht durch die Taufe
hindurchführt.
2. Eine Taufe ist gültig, wenn der Leib des
Täuflings von dem Täufer durch Untertauchen oder Begießen in
Berührung mit Wasser gebracht wird und dabei der Name des dreieinigen
Gottes angerufen wird mit den Worten: "Ich taufe dich im Namen des Vaters und
des Sohnes und des Heiligen Geistes". Wir ermahnen alle Christen, von solcher
rechten Übung nicht abzuweichen.
Wir verwerfen die falsche Meinung, es könne dort noch
Taufe sein, wo nicht mit Wasser getauft und dabei nicht der dreieinige Gott
angerufen wird.
3. Wir preisen den Herrn der Kirche, dass er solche rechte
Taufe nicht nur in den Kirchen unseres Bekenntnisses, - sondern auch dort, wo
falsche Lehren herrschen, dennoch als Werkzeug seiner Gnade erhalten
hat.
Die Taufe anderer christlicher Kirchen erkennen wir als
gültige Taufe an, sofern sie mit Wasser und im Namen des dreieinigen Gottes
vollzogen wird.
Wir verwerfen die falsche Meinung, es müsse oder
dürfe eine Taufe, die recht ist, deswegen wiederholt werden, weil sie von
einem Täufer, der einer falschen Lehre anhängt, gespendet
wurde.
II.
Christus hat geliebt die Gemeinde und hat sich selbst für
sie gegeben, auf dass er sie heiligte und hat sie gereinigt durch das Wasserbad
im Worte.
(Eph. 5, 26)
1. Christus selber ist beim Vollzug der Taufe gegenwärtig
und handelt an dem Täufling durch den von Menschen ausgerichteten Dienst.
Aus seinem Heilswerk allein fließt die Kraft der Taufe und kommt zum
Wasser durch die Macht seines Wortes.
Wir verwerfen die falsche Meinung, es sei die Taufe nur ein
leeres Zeichen oder es wohne dem Taufwasser oder gar dem Wasser an und für
sich eine magisch wirkende Kraft inne.
2. Christus baut seine Kirche und führt sie durch die
Zeiten zur Vollendung, indem er durch die Taufe immer aufs neue Glieder seinem
Leibe einfügt.
Wir verwerfen die falsche Meinung, es gründe sich die
Kirche auf den Zusammenschluss der Gläubigen und nicht auf das Handeln des
Herrn in Wort und Sakrament.
III.
Wisset ihr nicht, dass alle, die wir in Christum getauft sind,
die sind in seinen Tod getauft? So sind wir ja mit ihm begraben durch die Taufe
in den Tod, auf dass gleichwie Christus ist auferstanden von den Toten durch die
Herrlichkeit des Vaters, also sollen auch wir in einem neuen Leben
wandeln.
(Röm. 6, 3-4)
Durch Christi Kreuz und Auferstehung ist für alle
Menschen die Knechtschaft unter die Macht der Sünde, des Todes und des
Teufels gesprengt und das ewige Leben Gottes aus Grab und Tod heraus ans Licht
gekommen. Aber noch tritt jeder Mensch mit seiner Geburt unter die Macht von
Sünde, Tod und Teufel; denn "was vom Fleisch geboren wird, das ist Fleisch"
(Joh. 3, 6). Der Sünder wird nur dann gerecht und lebendig vor Gott, wenn
er Anteil erhält an der Erlösung, die Christus erworben hat.
Christus, der Herr, hat die heilige Taufe dazu gestiftet, dass
wir durch sie Anteil an seiner Erlösung empfangen. In der Taufe werden wir
in Christi Kreuzestod hineingegeben, so dass wir mit ihm sterben. Christus aber
ist von dem Tode auferstanden; darum werden wir in der Taufe zugleich mit
Christus auferweckt in das Leben. So wirkt die Taufe, was Christi Tod und
Auferstehung gewirkt hat: sie erlöst von der Macht der Sünde, des
Todes und des Teufels, sie schenkt die Vergebung, sie macht gerecht vor Gott,
sie wirkt die Wiedergeburt, sie erneuert zu einer neuen Schöpfung und legt
den Grund zu dem Leben des neuen Menschen, der nach Gott geschaffen ist, in
rechtschaffener Gerechtigkeit und Heiligkeit, sie pflanzt uns ein in den Leib
des erhöhten Herrn und macht uns ewig selig.
Die Taufe geschieht einmal in ihrem Vollzug, aber ihr Werk
erstreckt sich durch das ganze Leben des Getauften. Täglich neu bringt sie
den alten Menschen zum Sterben bis hin zur Stunde des Todes. Täglich neu
schenkt sie das Leben des Auferstandenen und vollendet ihr Werk in der
Auferstehung von den Toten.
Wir verwerfen die falsche Meinung, Christus gebe durch die
Taufe nur zu erkennen, wie er uns die Seligkeit erworben hat. Dagegen bezeugen
wir mit den Bekenntnissen unserer Kirche, dass die Taufe nach der Heiligen
Schrift die Gnade nicht nur bedeutet, anzeigt und anbietet, sondern auch gibt
und mitteilt.
Wir verwerfen die falsche Meinung, es sei unser Glaube, der
die Taufe zu diesem gnadenreichen Schatz mache.
Dagegen glauben und lehren wir, dass allein durch Christi Werk
und Wort die Taufe dieser gnadenreiche Schatz ist. Darum erklären wir mit
D. Martin Luther: "dass uns nicht die größte Macht daran liegt, ob
der da getauft wird, gläube oder nicht gläube. Denn darum wird die
Taufe nicht unrecht, sondern an Gottes Wort und Gebot liegt es alles ... Denn
mein Glaube machet nicht die Taufe sondern empfähet die Taufe".
IV.
Wer da glaubet und getauft wird, der wird selig werden. Wer
aber nicht glaubet, der wird verdammt werden.
(Mark. 16,16)
Überall, wo die christliche Taufe vollzogen wird, legt
Christus dem Täufling den Gnadenschatz der Erlösung in seinen
Schoß. Doch wird dieser Schatz nur dort zum Heil empfangen, wo der
Getaufte im Glauben sein Ja zur Gabe der Taufe spricht. Der Mensch kann dieses
Gabe zurückweisen und so durch Unglauben das neu schaffende Werk des
Heiligen Geistes vereiteln. Dann geht auch der Getaufte verloren, obwohl er die
Taufe empfangen hat und durch sie gezeichnet bleibt. Darum muss unter uns der
Ruf zur Buße lebendig bleiben, durch die wir zur Taufe zurückkehren.
Wer aber solche Buße in Reue und Glauben tut, für den steht auch die
Heilsgabe der einmal empfangenen Taufe wieder in Kraft.
Wir verwerfen die falsche Meinung, es könne die Taufe
allein durch ihren Vollzug ohne mitfolgenden oder nachfolgenden Glauben das Heil
bewirken.
Wir verwerfen die falsche Meinung, es dürfe ein
Getaufter, wenn er in Reue und Glauben Buße tut, wieder getauft
werden.
Christus spricht:
"Es sei denn, dass jemand geboren werde aus Wasser und Geist,
so kann er nicht in das Reich Gottes kommen. Was vom Fleisch geboren wird, das
ist Fleisch, und was vom Geist geboren wird, das ist Geist".
(Joh. 3, 5-6)
"Lasset die Kindlein zu mir kommen und wehret ihnen nicht;
denn solcher ist das Reich Gottes."
(Mk. 10, 14)
Unsere Kinder, vom Fleisch geboren, sind mit ihrer Geburt
unter die Gewalt von Sünde, Tod und Teufel getreten und bedürfen daher
der Mitteilung der von Christus erworbenen Erlösung und der neuen Geburt
aus Wasser und Geist.
Auch für Kinder ist Christus gestorben und auferstanden,
auch Kinder will er zu Gliedern seines Volkes haben, auch ihnen gilt Gebot und
Verheißung seiner Taufe. Auch bei der Taufe von Kindern macht nicht der
Glaube die Taufe. Darum wird auch ihnen der gnadenreiche Schatz, den die Taufe
spendet, unverkürzt in den Schoß gelegt. Auch Kinder werden durch den
Empfang der Taufe Glieder am Leibe Christi, das heißt Glieder seiner
Kirche, und stehen dadurch unter den lebendigmachenden Wirkungen des Heiligen
Geistes.
Aber ebenso gilt bei der Taufe der Kinder, dass die Gabe der
Taufe nur dort zum Heil empfangen wird, wo sie nicht durch Unglauben
zurückgewiesen und vereitelt wird. Obwohl wir nicht feststellen
können, dass neugeborene Kinder, wenn sie die Taufe empfangen, sie im
Glauben empfangen, so verlassen wir uns doch auf Christi Wort und Gebot, das der
Taufe ihre Kraft verleiht. Wir vertrauen auf die Fürbitte der christlichen
Kirche und hoffen zu Gott, dass die Kinder, die wir taufen, glauben werden. In
dieser Zuversicht bekennen wir an ihrer statt für sie bei der Taufe den
Glauben.
Daher darf und soll ein Kind die heilige Taufe empfangen,
wenn Eltern und Paten für das Kind den christlichen Glauben bekennen und
die Verpflichtung übernehmen, für gewissenhafte Unterweisung im Worte
Gottes und für Erziehung in der Zucht und Vermahnung zum Herrn zu
sorgen.
Wir verwerfen die falsche Meinung, es widerspreche die
Kindertaufe der apostolischen Lehre von der Taufe.
Wir verwerfen die falsche Meinung, es müsse um der
Erhaltung der Volkskirche willen die Kindertaufe ohne Gemeindezucht und ohne
Unterweisung gewährt werden.
Wir verwerfen aber ebenso die falsche Meinung, es dürften
christliche Eltern dem Kind, das Gott ihnen anvertraut hat, die Gabe der Taufe
vorenthalten.
Wir verwerfen die falsche Meinung, es könne die Spendung
der Taufe jemals von der Verkündigung des Evangeliums und der Unterweisung
in Gottes Wort abgesondert werden. Die Kirche kann von der geistlichen
Fürsorge für die von ihr getauften Kinder nie entbunden werden, weder
durch einen Entschluss der Getauften noch durch außerkirchliche
Maßnahmen.
Wir ermahnen unsere Gemeinden, im Bekenntnis des Glaubens
festzustehen, damit Väter Mütter und Paten für ihre Kinder das
Bekenntnis des Glaubens in Kraft und Freudigkeit ablegen können und im
Vertrauen auf die Verheißung Christi und auf das Gebet der christlichen
Kirche getrost ihre Kinder zur Taufe zu bringen.
Wir ermahnen die Eltern und Paten und die ganze Gemeinde, ihre
Bürgschaft und Verantwortung für die getauften Kinder mit heiligem
Ernst wahrzunehmen.
Wir ermahnen die Diener am Wort, die Gabe der Taufe und die in
ihr enthaltene Verpflichtung allen Getauften unverkürzt zu
verkündigen, in Sonderheit sollen sie dem Gleichgültigen oder im
Abfall Begriffenen mit Ernst bezeugen, dass auch sie unter der Verheißung
und dem Anspruch der einst empfangenen Taufe stehen, dass aber die dem ewigen
Tode entgegengehen, die nicht als lebendige Glieder in Christo, ihrem Haupt,
erfunden werden.
Alle aber bitten wir mit den Worten D. Martin Luthers, mit
denen er die Vorrede seines Taufbüchleins beschließt:
"Ach, lieben Christen, lasst uns nicht so unfleißig
solch unaussprechliche Gaben achten und handeln, ist doch die Taufe unser
einziger Trost und Eingang zu allen göttlichen Gütern und aller
Heiligen Gemeinschaft. Das helf uns Gott!
Amen!"
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (PH)
Vom 01. Juli 1966 (ABl. 1966 A 42)
20110/274; 10611
Besprechungen zwischen dem Bischöflichen Ordinariat
Bautzen und dem Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt Sachsens in der
letzten Zeit haben zu dem Ergebnis geführt, dass das Bischöfliche
Ordinariat seine Geistlichen angewiesen hat, jeden einzelnen Fall einer
Konditionaltaufe vor der beabsichtigten Durchführung dem Bischöflichen
Ordinariat zur Kenntnis zu bringen. Das Bischöfliche Ordinariat
übernimmt die Aufgabe, sich dann unmittelbar mit dem
Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt Sachsens in Verbindung zu setzen, um
auftretende Schwierigkeiten eindeutig zu klären. In den Besprechungen wurde
deutlich, dass grundsätzlich die von evangelischen Geistlichen vollzogenen
Taufen nicht dem Zweifel des rite-Vollzuges seitens der
römisch-katholischen Kirche unterliegen.
Im Kirchlichen Amtsblatt Meißen des Bischöflichen
Ordinariats Bautzen vom 1. August 1966 Nr. 63 auf Seite 30 ist demzufolge die
nachstehende Anordnung erschienen:
Konditionaltaufen
In der letzten Zeit haben zwischen dem
Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt Sachsens und dem Bischöflichen
Ordinariat Bautzen Besprechungen über die Taufe sub conditione
stattgefunden. Dabei wurde folgendes Ergebnis erzielt:
1. Die Taufen, die entsprechend der in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens früher und jetzt geltenden
Agende gespendet wurden, sind als gültig anzusehen.
2. Bei der Prüfung jener Fälle, die bisher zur
Spendung der Taufe sub conditione Anlass gaben, wird das Evangelisch-Lutherische
Landeskirchenamt helfen, Klarheit über die Gültigkeit der von
evangelischen Amtsträgern gespendeten Taufe zu erlangen. Die Herren
Seelsorger wollen daher alle von ihnen selbst nicht zu klärenden Fragen
dieser Art an uns schicken. Wir werden sie an das Evangelisch-Lutherische
Landeskirchenamt weiterreichen.
3. Mit Verordnung des Evangelisch-Lutherischen
Landeskirchenamtes Sachsens vom 1. Juli 1966, Akt. Z, 20110/274 (Amtsblatt 1966
S. A 42 unter II Nr. 21) wurden alle diesem unterstellten Amtsträger erneut
darauf hingewiesen.
"... Dass bei Vollzug von Taufen sorgfältig darauf zu
achten ist, dass die Taufen (einschließlich der Erwachsenentaufen) unter
Anwendung der trinitarischen Taufformel und durch Begießen zu vollziehen
sind, damit jeder Zweifel in Bezug auf die rechtmäßig vollzogene
Taufe von vornherein ausgeschlossen bleibt ..."
Dies entspricht der Ordnung, wie sie in der Agende für
Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden, herausgegeben von den
Kirchenleitungen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands,
Evangelische Hauptbibelgesellschaft, Altenburg 1965 III. Band S. 17 ff.
festgelegt ist.
Wir weisen in diesem Zusammenhang unsere geistlichen
Amtsträger erneut darauf hin, dass bei Vollzug von Taufen sorgfältig
darauf zu achten ist, dass die Taufen (einschließlich der
Erwachsenentaufen) unter Anwendung der trinitarischen Taufformel und durch
Begießen zu vollziehen sind, damit jeder Zweifel in Bezug auf die
rechtmäßig vollzogene Taufe von vornherein ausgeschlossen bleibt.
Dies entspricht unserer kirchlichen Ordnung, wie sie in der Agende für
Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden, herausgegeben von der
Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands,
Evangelische Hauptbibelgesellschaft, Altenburg 1965, III. Band S. 17 ff.
festgelegt ist.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
D. Noth Dr.
Johannes
-~-
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht
Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click