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2.2.1 EVANGELISCHES
GOTTESDIENSTBUCH
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Vom 27. April 1999 (ABl. 1999 A 181)
Reg.-Nr. 200132 (2) 130
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens hat auf Grund von § 27 Abs. 2 der Kirchenverfassung das folgende
Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Das von der Generalsynode und der Bischofskonferenz der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands am 21. Oktober 1998
beschlossene Evangelische Gottesdienstbuch - Agende für die Evangelische
Kirche der Union und für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche
Deutschlands wird in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
eingeführt. Es ersetzt die bisherige Agende I der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und gilt künftig als Band I
des Agendenwerkes für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden.
Für den Ablauf der Gottesdienste gibt das Evangelische Gottesdienstbuch
eine verbindliche wiedererkennbare Grundstruktur in zwei Grundformen vor, die
die Basis und den Rahmen für eine lebendige, orts- und situationsbezogene
Gottesdienstausgestaltung bildet.
§ 2
(1) Die Liturgie I im Evangelischen Gottesdienstbuch ist die
grundlegende Liturgie für Gottesdienste zu Sonn- und Feiertagen in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.
(2) Es können auch Gottesdienste nach der Liturgie II
gefeiert werden. Dies gilt insbesondere für Gottesdienste zum
Wochenschluss, für Abendgottesdienste sowie Gottesdienste mit besonderer
kirchenmusikalischer Ausgestaltung.
§ 3
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem
Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt.
§ 4
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 28. November 1999 (1.
Advent) in Kraft. Gleichzeitig treten alle ihm entgegenstehenden Bestimmungen
außer Kraft.
(2) Aufgehoben werden:
a) Kirchengesetz über eine Ordnung des
Hauptgottesdienstes mit Predigt und Heiligem Abendmahl für die
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens vom 22. April 1959 (ABl. S. A
17);
b) Kirchengesetz zur Ergänzung des Kirchengesetzes vom
22. April 1959 über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und
Heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
vom 17. November 1961 (ABl. S. A 72);
c) Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes vom 22.
April 1959 über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und
Heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens:
Beichte und Absolution vom 28. November 1963 (ABl. S. A
69);
d) Kirchengesetz über die Einführung des gemeinsamen
Vaterunsers vom 13. November 1969 (ABl. S. A 83);
e) Kirchengesetz über die Einführung eines
gemeinsamen Apostolikum-Textes vom 26. Mai 1972 (ABl. S. A 46);
f) Verordnung mit Gesetzeskraft über die Erprobung neuer
Glaubenszeugnisse vom 18. Mai 1973 (ABl. S. A 43);
g) Zweites Kirchengesetz zur Ergänzung des
Kirchengesetzes vom 22. April 1959 über eine Ordnung des
Hauptgottesdienstes mit Predigt und Heiligem Abendmahl für die
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens vom 1. November 1973 (ABl. S. A
93);
h) Kirchengesetz über die Verwendung des Neuen
Testaments "Die gute Nachricht" vom 26. März 1974 (ABl. S. A 35);
i) Kirchengesetz über die Verwendung des nachrevidierten
Textes des Neuen Testaments nach der Übersetzung Martin Luthers (NT 75/77)
vom 26. Oktober 1979 (ABl. S. A 96);
j) Kirchengesetz über die Einführung des
deutschsprachigen ökumenischen Textes des nicänischen
Glaubensbekenntnisses vom 29. Oktober 1982 (ABl. S. A 99);
k) Drittes Kirchengesetz zur Ergänzung des
Kirchengesetzes vom 22. April 1959 über eine Ordnung des
Hauptgottesdienstes mit Predigt und Heiligem Abendmahl für die
Evangelisch-Lutherische Landeskirche vom 2. April 1985 (ABl. S. A 34);
l) Kirchengesetz über die Erprobung des Vorentwurfes der
"Erneuerten Agende" vom 22. März 1991 (ABl. S. A 18).
Dresden, am 27. April 1999
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
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Vom 27. April 1999 (ABl. 1999 A 181)
Reg.-Nr. 200132 (2) 131
Auf Grund von § 3 des Kirchengesetzes über die
Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches - Agende für die
Evangelische Kirche der Union und für die Vereinigte
Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands vom 27. April 1999 (ABl. S. A 181)
verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
Folgendes:
§ 1
(1) Die Liturgie I (Gottesdienst mit Predigt und Abendmahl)
als die grundlegende Liturgie in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens wird den Gemeinden in drei auf die Kirchenjahreszeit bezogenen
Ausprägungen als Form A, B, C zum beispielhaften Gebrauch zur
Verfügung gestellt.
(2) Die Liturgie II (Predigtgottesdienst mit Abendmahl) wird
als Form D aufgenommen.
§ 2
Für die Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen
(Ordinarien) wird Folgendes festgelegt:
1. In der Liturgie I (Gottesdienst mit Predigt und Abendmahl)
wird im Teil "Eröffnung und Anrufung" die Erste Form verwendet.
2. Der Liturg grüßt die Gemeinde, wenn er im
Gottesdienst zum ersten Mal liturgisch handelt. Dem liturgischen Gruß kann
sich eine Begrüßung mit freien Worten, gegebenenfalls eine knapp
gehaltene Einführung in den Gottesdienst mit notwendigen Hinweisen
anschließen. Das Votum zur Eröffnung und die fakultative
Begrüßung können auch von einem damit beauftragten
Gemeindemitglied übernommen werden.
Wenn in einem Gottesdienst die erste liturgische Handlung
des Liturgen das Tagesgebet ist, geht diesem der liturgische Gruß des
Liturgen voran, dem die Gemeinde mit einem Gegengruß antwortet.
3. Dem liturgischem Brauch folgend, schließt sich einem
Psalm - außer in der Karwoche - das "Ehre sei dem Vater" in der bisher
üblichen Form (vgl. Evangelisches Gesangbuch Nr. 177.1) oder in der
ökumenischen Textfassung (vgl. Evangelisches Gesangbuch Nr. 177.3)
an.
4. Bei Schriftlesungen bleibt der Lektor bis zum Ende des
Antwortgesanges ("Halleluja" bzw. "Lob sei dir, Christus") am Lesepult.
Einschließlich Predigttext sollen nicht mehr als drei Lesungen im
Gottesdienst gehalten werden. Soll die Zahl der Lesungen im Gottesdienst
verringert werden, ist auf jeden Fall das Evangelium des Sonn- und Feiertages
als Lektion oder Predigttext zu lesen.
In allen Gottesdiensten mit mehreren Lesungen hat
mindestens eine Lesung im Luthertext zu erfolgen.
5. Nach dem Kanzelgruß fordert der Prediger die Gemeinde
auf, in der Stille um den Segen des Wortes zu bitten.
6. Als Credo-Lieder werden die Liednummern 183, 184, 779 und
780 im Evangelischen Gesangbuch benannt. Wenn gelegentlich als Hilfe zum
besseren Verständnis des überlieferten Glaubens und zum Bezeugen des
Glaubens in der Gegenwart ein neues Glaubenszeugnis gesprochen werden soll, sind
die dafür im Evangelischen Gottesdienstbuch angebotenen Texte (Seite 539
ff.) zu verwenden.
7. Vor dem Fürbittgebet bzw. vor den Abkündigungen
zum Fürbittgebet wird das gemeinsame Schuldbekenntnis (Offene Schuld) nach
folgender Ordnung gebetet:
Der Liturg wendet sich zur Gemeinde und leitet das Gebet
wie auf Seite 544 angegeben oder etwa mit folgenden Worten ein:
"Wir sind hier versammelt im Namen des allmächtigen
und barmherzigen Gottes. Wir haben sein heiliges Wort gehört. So lasst uns
in Demut vor ihm miteinander beichten und beten."
Nach dieser Ankündigung kann eine Gebetsstille
folgen.
Der Liturg kniet nieder und spricht mit der Gemeinde eines
der angegebenen Beichtgebete (auch Evangelisches Gesangbuch Nr. 799 bis 801
sowie Nr. 794 und 828). Das Beichtgebet wird von der Gemeinde mit "Amen"
beschlossen. Hierauf spricht der Liturg zur Gemeinde gewendet die Absolution in
der angegebenen Weise (S. 544). Bei den Worten "im Namen + des Vaters und des
Sohnes und des Heiligen Geistes" wird das Kreuzzeichen geschlagen.
Nichtordinierte verwenden die zweite Form der Absolution
"So lautet der Auftrag Jesu Christi: Wie mich der Vater gesandt hat
..."
8. Ergänzend zu den auf Seite 82, 119, 127 und 670
angegebenen Spendeworten kann die folgende Form verwendet werden:
"Nehmet hin und esset: Das ist der wahre Leib unseres Herrn
Jesus Christus, für euch dahingegeben in den Tod. Der stärke und
bewahre euch im Glauben zum ewigen Leben.
Nehmet hin und trinket: Das ist das wahre Blut des Neuen
Testaments, für euch vergossen zur Vergebung der Sünden. Das
stärke und bewahre euch im Glauben zum ewigen Leben."
9. Bei Nichtordinierten hat der Segen am Schluss des
Gottesdienstes die Form einer Segensbitte ("Herr, segne uns und behüte uns
...") ohne Segensgebärde.
10. Bei den Schriftlesungen, beim Glaubensbekenntnis bzw.
Credo-Lied, bei den Einsetzungsworten zum Heiligen Abendmahl und beim Segen
steht die Gemeinde.
§ 3
Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen
gelten für Frauen und Männer.
§ 4
(1) Diese Ausführungsverordnung tritt am 28. November
1999 (1. Advent) in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) Erste Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz vom 22.
April 1959 über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und
Heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens -
Allgemeines - mit Muster für einen Gottesdienst nach der vom 1. Advent 1959
an geltenden Ordnung vom 20. November 1959 (ABl. S. A 65);
b) Zweite Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz
über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und Heiligem
Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens vom 22.
April 1953 - Kirchenmusikalische Gestaltung - vom 25. November 1959 (ABl. S. A
68);
c) Dritte Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz vom 22.
April 1959 über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und
Heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
vom 30. Januar 1962 (ABl. S. A 5);
d) Vierte Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz vom 22.
April 1959 über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und
Heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
vom 30. November 1963 (ABl. S. A 70);
e) Fünfte Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz
vom 22. April 1959 über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt
und Heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens vom 30. November 1963 (ABl. S. A 70);
f) Sechste Ausführungsverordnung vom 22. April 1959 zum
Kirchengesetz über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und
Heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
vom 27. November 1970 (ABl. S. A 97);
g) Siebente Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz
über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und Heiligem
Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens vom 22.
April 1959 - Hauptliedplan - vom 12. Juni 1979 (ABl. S. A 56);
h) Achte Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz vom 22.
April 1959 über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und
Heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
vom 20. Januar 1981 (ABl. S. A 9);
i) Neunte Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz
über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und Heiligem
Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens vom 22.
April 1959, zugleich zum Zweiten Kirchengesetz vom 1. November 1973 zur
Ergänzung dieses Kirchengesetzes vom 29. Oktober 1981 (ABl. S. A
91);
j) Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz vom 22.
März 1991 über die Erprobung des Vorentwurfes der "Erneuerten Agende"
vom 30. Juli 1991 (ABl. S. A 68).
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vom 30. Oktober 1973 (ABl. 1973 A 93)
Zur Behebung geistlicher Notstände besonderer Art macht
sich die Berufung nichtordinierter Mitarbeiter der Landeskirche zu befristeter
Verwaltung des Altarsakramentes erforderlich.
Zu diesem Zwecke hat die Evangelisch-Lutherische Landessynode
Sachsens im Rahmen von § 6 Absatz 1 der Verfassung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in der Fassung vom 8. Februar
1972 (Amtsblatt Seite A 53 unter II Nr. 19) das folgende Kirchengesetz
beschlossen:
§ 1
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag in begründeten
Einzelfällen nichtordinierten Mitarbeitern der Landeskirche den befristeten
Auftrag zur Verwaltung des Altarsakramentes in begrenztem Umfang
erteilen.
§ 2
Dem nichtordinierten Mitarbeiter erwachsen aus diesem
befristeten Auftrage der Landeskirche keine Ansprüche auf
Ordination.
§ 3
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das
Landeskirchenamt.
Die Kirchenleitung
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (22.10.1998, PH)
Vom 07. März 1983 (ABl. 1983 A 25)
20020/541
Auf Grund von § 10 des Kirchengesetzes über eine
Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und heiligem Abendmahl für die
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens vom 22. April 1959 (Amtsblatt
Seite A 17) wird über eine Beteiligung nichtordinierter Helfer an der
Austeilung des heiligen Abendmahls Folgendes verordnet:
§ 1
In Abendmahlsgottesdiensten, an denen eine größere
Anzahl von Abendmahlsgästen teilnimmt, können nichtordinierter Helfer
zur Austeilung des heiligen Abendmahles hinzugezogen werden.
§ 2
(1) Die Beteiligung nichtordinierter Helfer an der Austeilung
des heiligen Abendmahles erstreckt sich nur auf die Spendung. Die Verwaltung des
Sakraments, die in der Verantwortung für die Durchführung der Handlung
gemäß der kirchlichen Ordnung besteht, obliegt dem ordinierten
Pfarrer. Dieser hält die Abendmahlsliturgie und teilt in der Regel das Brot
aus.
(2) Die Entscheidung über die Hinzuziehung von
gemäß § 3 beauftragten nichtordinierten Helfern zur Austeilung
des heiligen Abendmahls trifft jeweils der für die Leitung des
Abendmahlsgottesdienstes zuständige Pfarrer.
§ 3
Als nichtordinierte Helfer gemäß § 1 werden
vom Kirchenvorstand auf Vorschlag des Pfarrers bzw. der Pfarrer der
Kirchgemeinde geeignete Kirchenmitglieder beauftragt, die zum Kirchenvorsteher
wählbar sind, jedoch auch älter als 68 Jahre sein dürfen. Sie
sind auf den Ihnen übertragenen Dienst vorzubereiten.
§ 4
Finden innerhalb übergemeindlicher Gottesdienste oder
Veranstaltungen ( z.B. regionale Gemeindetreffen, Jugendgottesdienste)
Abendmahlsfeiern mit einer großen Anzahl von Abendmahlsteilnehmern statt,
so können für den durch die Verwaltung des Sakraments verantwortlichen
Pfarrer geeignete Personen als nichtordinierte Helfer im Sinne der §§
1 und 2 Absatz 1 zur Austeilung des heiligen Abendmahls hinzugezogen werden. Sie
sind auf diesen Dienst vorzubereiten. Soweit es sich dabei um Jugendliche
handelt, müssen diese konfirmiert und im Besitz der kirchlichen
Berechtigungen sein: ansonsten gilt § 3 Absatz 1 entsprechend.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Domsch
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (10.01.2005; CC)
Vom 15. Januar 1960 (ABl. VELKD Bd. I S.
176)
Die Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands hat gemäß Artikel 9 Absatz 4 Satz 2 der
Verfassung der Vereinigten Kirche vom 8. Juli 1948 die nachstehenden
"Richtlinien über die Beteiligung Nichtordinierter an der Austeilung des
Heiligen Abendmahls" zur Anwendung in den Gliedkirchen beschlossen:
1. Es ist aus mancherlei Gründen zweckmäßig,
dass bei einer größeren Zahl von Abendmahlsgästen die
Sakramentsspendung, wo die Möglichkeit hierzu besteht, durch mehrere
Amtsträger vorgenommen wird.
2. Daher ist darauf zu halten, dass überall dort, wo
mehrere Pfarrer in einer Gemeinde tätig sind, beim Heiligen Abendmahl in
der Regel zwei Pfarrer amtieren, wie das früher geübtem Brauch
entsprechend auch Agende I vorsieht (Anweisungen zum Gebrauch der Agende I,
Ziffer 42: "Das Altarsakrament soll im Hauptgottesdienst, wenn möglich,
durch zwei Geistliche ausgeteilt werden; der amtierende Liturg spendet das
Brot").
Es ist sinnvoll, wenn der assistierende Geistliche neben
der Spendung des Kelchs auch andere Stücke des Gottesdienstes, z. B.
Schriftlesungen, Abkündigungen, Lektorendienst beim Kirchengebet,
übernimmt.
3. Wo nur ein Pfarrer in der Gemeinde tätig ist, aber
häufiger eine größere Zahl von Kommunikanten am Heiligen
Abendmahl im Hauptgottesdienst teilnimmt, können nichtordinierte Helfer zur
Spendung hinzugezogen werden.
4. Die Beteiligung Nichtordinierter an der Ausstellung des
Heiligen Abendmahls erstreckt sich nur auf die Spendung. Die Verwaltung des
Sakraments, die in der Leitung der gesamten Handlung und in der Zulassung der
Abendmahlsgäste besteht, ist Sache des ordinierten Pfarrers.
5. Damit die Beteiligung Nichtordinierter bei der Spendung des
Heiligen Abendmahls geordnet bleibt und nicht als Legitimation ungeordneter
Abendmahlsfeiern missverstanden wird, bedarf es fester Regeln:
a) Die Mitwirkung einer eingesegneten Vikarin bei der Spendung
wird durch landeskirchliche Ordnungen geregelt.
b) Nichtordinierte Pfarrvikare (Pfarrverweser, Pfarrverwalter)
und Kandidaten der Theologie, die die venia concionandi haben, können an
der Spendung beteiligt werden, ohne dass es im Einzelfalle einer besonderen
Erlaubnis bedarf.
c) Im Übrigen muss die Beteiligung Nichtordinierter bei
der Spendung des Heiligen Abendmahls für den Bereich der betreffenden
Kirchengemeinde kirchenaufsichtlich genehmigt werden; die Genehmigung soll in
der Regel nur dort erteilt werden, wo das Pfarramt der betreffenden
Kirchengemeinde nur von e i n e m Pfarrer verwaltet wird und einleuchtende
Gründe für die Heranziehung eines Helfers bei der Sakramentsspendung
bestehen.
d) Liegt die Genehmigung vor, so hat das Pfarramt das von ihm
für die Beteiligung an der Spendung vorgesehene Gemeindeglied (Lektor,
Diakon, Kirchenvorsteher, Katechet u. dergl.) dem Superintendenten (Dekan,
Propst) zur Beauftragung als Altarhelfer vorzuschlagen. Da es sich um die
Teilnahme am öffentlichen Amt der Kirche handelt, wird die Beauftragung im
öffentlichen Gottesdienst bekannt gegeben. Die Beauftragung ist
widerruflich. Eine vorhergehende Zurüstung ist erforderlich.
e) Dem Altarhelfer können in den Gottesdiensten, in denen
er tätig wird, Schriftlesungen, Abkündigungen, Lektordienst, beim
Kirchengebet übertragen werden.
Hannover, den 15. Januar 1960
Der Leitende Bischof
D. Lilje
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Vom 20. September 1988 (MBl. BEK DDR 1989, S.
6)
Die Synode ist erneut mit dem Problem der Teilnahme
alkoholkranker Menschen am Heiligen Abendmahl konfrontiert worden. Die
vorhandenen Überlegungen und Empfehlungen, auch ihnen den Empfang des
Heiligen Abendmahles zu ermöglichen, sind noch zu wenig in die Praxis
aufgenommen worden. Deshalb bittet die Synode die Gliedkirchen, ihre Gemeinden
noch einmal auf dieses Problem hinzuweisen.
Die Synode bittet die Gemeinden, das bei den Dienststellen der
Diakonie bzw. der Inneren Mission und der Arbeitsgemeinschaft zur Abwehr von
Suchtgefahren vorhandene Material für Abendmahl mit Suchtgefährdeten
abzurufen und danach zu verfahren.
Die Synode bittet das Präsidium, bei der Vorbereitung
künftiger Synodalgottesdienste das Angebot eines Kelches mit Traubensaft zu
ermöglichen.
Dessau, den 20. September 1988
Der Präses
der Synode des Bundes der Ev. Kirchen in der
DDR
Dr. Gaebler
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Mitgeteilt am 15. November 1983 (ABl. 1983 A
101)
Aktenzeichen des lutherische Kirchenamtes: C
2121-1922/83
Reg.-Nr. des Landeskirchenamtes: 20020/558
Im Auftrage der Kirchenleitung der VELK in der DDR und des
Rates der EKU - Bereich DDR - hat der Gemeinsame Liturgische Ausschuss eine
Empfehlung zu "Alkoholverzicht und Abendmahl" erarbeitet, die in der Anlage den
Kirchgemeinden zur Kenntnis gegeben wird.
Im Normalfall wird beim Abendmahl Wein gespendet.
Entschließt sich eine Kirchgemeinde nach sorgfältiger Prüfung,
in Ausnahmefällen das Abendmahl ohne Verwendung von Wein
durchzuführen, so bedarf es dazu eines Beschlusses des Kirchenvorstandes.
Bei Abendmahlsfeiern innerhalb übergemeindlicher Gottesdienste oder
Veranstaltungen trifft diese Entscheidung der für die Verwaltung des
Sakramentes verantwortliche Pfarrer. Bei Durchführung solcher
Abendmahlsfeiern ist die anliegende Empfehlung zu
berücksichtigen.
Dresden, am 15. November 1983
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Domsch
Anlage
Empfehlung "Alkoholverzicht und Abendmahl"
In vielen evangelischen Gemeinden ist es in letzter Zeit zu
Gesprächen über die Frage gekommen, ob es unter bestimmten
Umständen geboten sei, beim Abendmahl auf die Spendung von Wein zu
verzichten und stattdessen ein anderes Getränk zu verwenden.
Anlass zu diesen Überlegungen ist die Rücksicht auf
Alkoholgefährdete, aber auch auf Kranke, die aus medizinischen Gründen
keinen Alkohol genießen dürfen und auf Kommunikanten, die sich
entschlossen haben, grundsätzlich auf den Genuss von Alkohol zu verzichten.
Schließlich wird die Frage auch dort bedacht, wo Kinder zum Abendmahl
zugelassen sind.
Deshalb haben der Rat der EKU - Bereich DDR - und die
Kirchenleitung der VELK in der DDR dem Gemeinsamen Liturgischen Ausschuss den
Auftrag erteilt, eine Empfehlung zu erarbeiten, die hiermit vorgelegt
wird.
In den evangelischen Kirchen wird das Abendmahl in beiderlei
Gestalt gereicht. Es entspricht dem Zeugnis der Heiligen Schrift, den
Bekenntnissen unserer Kirchen und der Tradition, dass die Elemente Brot und Wein
sind. Wenn aus besonderen Gründen davon abgewichen wird, hebt das die
Weisung der Schrift nicht auf, das Abendmahl mit Brot und Wein zu
feiern.
Entschließt sich eine Gemeinde, außer Wein auch
ein anderes Getränk auszuteilen, so müssen die Gründe dafür
offen ausgesprochen werden, damit die ganze Gemeinde davon erfährt. Dann
ist eindeutig zu erklären, welche Möglichkeiten diejenigen
Gemeindeglieder haben, die zwar am Abendmahl teilnehmen wollen, aber keinen Wein
zu sich nehmen können oder möchten.
Nach dem Zeugnis der Reformatoren steht auch solchen Menschen
die Verheißung und Zusage Gottes zu, die vorübergehend oder auf
längere Dauer am Abendmahl nicht teilnehmen können. Sie begleiten mit
Gesang und Gebet die Feier der Abendmahlsgemeinde. Auch denen, die das Abendmahl
nur unter der Gestalt des Brotes nehmen dürfen, gilt die gleiche Zusage wie
den anderen.
Solche Hinweise können bei Beginn des Abendmahls oder
innerhalb der Abkündigung gegeben werden, sind aber auch dem
seelsorgerlichen Gespräch überlassen.
Wird anstatt des Weines ein anderes Getränk verwendet, so
sollte dies Traubensaft sein. Die Verwendung von Wasser kann nur im
äußersten Notfall empfohlen werden.
Wird sowohl Wein als auch Traubensaft verwendet, so muss
denen, die auf den Wein verzichten möchten, die jeweilige Regelung deutlich
gemacht werden. Diese Regelungen wollen sehr sorgfältig bedacht sein, damit
nicht eine Gruppe von Gemeindegliedern oder Einzelne in eine diskriminierende
Situation geraten. Ist es in einer Gemeinde Brauch, Brot und Wein durch die
Reihen weiterzugeben, so wird darauf aufmerksam gemacht, dass es manchen
Menschen damit schwer gemacht wird, bei der Absicht des Verzichtes zu
bleiben.
Es wird den Gliedkirchen des Bundes anheim gestellt, diese
Empfehlung ihren Gemeinden in geeigneter Weise bekannt zu machen. Der Rat und
die Kirchenleitung sind der Meinung, dass eine Veränderung der
evangelischen Praxis, Brot und Wein zu spenden, in jedem Falle des Beschlusses
des zuständigen Gemeindekirchenrates/ Kirchenvorstandes bedarf und dass den
Gliedkirchen ein generelles Genehmigungsrecht eingeräumt werden muss.
Kurhessen-Waldeck, Agende (1971):
Bei Abendmahlsfeiern, die aus verantwortlichen Gründen
nicht mit der Spendung von Wein gehalten werden, sollte nur Reben- oder
Traubensaft (vgl. Matth. 26, 29 par.) und nicht ein anderes alkoholfreies
Getränk dargereicht werden. Auch mit Traubensaft gefeiert ist das Abendmahl
ein vollgültiges Sakrament (Abendmahlsfeiern mit Alkoholgefährdeten
bzw. aus Entziehungskuren Entlassenen).
Handreichung der Bischofskonferenz der VELKD vom 29. Juni
1979:
Wo das Abendmahl so gefeiert wird, dass die Worte der
Einsetzung diesen Bezug eindeutig und für alle vernehmbar herstellen,
lässt sich auch denken, dass in begründeten Ausnahmefällen
Traubensaft benutzt wird. Darum kann nicht grundsätzlich die
Gültigkeit einer Abendmahlsfeier bestritten werden, bei der Brot und Wein
in anderer Form Verwendung finden (ungesäuertes oder gesäuertes Brot,
vergorener oder unvergorener Traubensaft).
Brot und Wein gehören grundsätzlich zum Abendmahl.
Da aber von der Form, in der sie gereicht werden, die Gültigkeit des
Sakraments nicht abhängt, können auch heute unter besonderen
Umständen Ausnahmeregelungen verantwortet werden.
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Im Amtsblatt vom 15. Februar 1999 (ABl. 1999 B
5)
Die Frage der ausnahmsweisen Verwendung von Traubensaft beim
Heiligen Abendmahl ist in den letzten Wochen und Monaten bei verschiedenen
Anlässen erörtert worden. Landesbischof Kreß hat in seinem Brief
vom Dezember 1998 daran erinnert, dass es nach der Ordnung unserer Kirche zur
stiftungsgemäßen Verwaltung des Heiligen Abendmahls gehört, dass
Wein verwendet wird: "Traubensaft ist die Ausnahme unter der Bedingung, dass
dennoch auch in jedem Fall Wein angeboten wird".
1. Die Frage nach der ausnahmsweisen Verwendung von
Traubensaft beim Heiligen Abendmahl gewinnt ihre Aktualität aus der
Rücksichtnahme auf Alkoholkranke oder andere Kranke, die keinen Alkohol zu
sich nehmen dürfen. Einerseits sollen die betreffenden Personen nicht
beschämt werden. Andererseits sind auch grundlegende geistliche
Gesichtspunkte zu beachten. In der weltweiten Ökumene, innerhalb der EKD
bzw. der VELKD gab es eine sorgfältige Beratung und Meinungsbildung zu
diesem Problem. Im Auftrag der Kirchenleitung der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Deutsche Demokratische Republik und des
Rates der EKU - Bereich Deutsche Demokratische Republik - erarbeitete der
Gemeinsame Liturgische Ausschuss eine Empfehlung zu "Alkoholverzicht und
Abendmahl" (ABL. 1983, S. A 101 ff.).
Dazu hat das Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens am 15.
November 1983 Folgendes festgelegt (ABL. 1983 S. A 101):
"Im Normalfall wird beim Abendmahl Wein gespendet.
Entschließt sich eine Kirchgemeinde nach sorgfältiger Prüfung,
in Ausnahmefällen das Abendmahl ohne Verwendung von Wein
durchzuführen, so bedarf es dazu eines Beschlusses des Kirchenvorstandes.
Bei Abendmahlfeiern innerhalb übergemeindlicher Gottesdienste oder
Veranstaltungen trifft dieses Entscheidung der für die Verwaltung des
Sakramentes verantwortliche Pfarrer. Bei der Durchführung solcher
Abendmahlsfeiern ist die anliegende Empfehlung zu
berücksichtigen."
Diese Empfehlung zitiert auch teilweise eine Handreichung der
Bischofskonferenz der VELKD "Das Heilige Abendmahl in der Seelsorge an
Alkoholgefährdeten" vom 29. Juni 1979. Dort heißt es:
" Es entspricht dem Zeitgeist der Heiligen Schrift und dem
Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche, dass das Abendmahl unter
beiderlei Gestalt ausgeteilt wird. Die Kirche ist nicht ermächtigt, der
Gemeinde bei der Abendmahlsfeier eine der beiden Gestalten vorzuenthalten oder
die Beschränkung auf eine Gestalt zwingend vorzuschreiben (...)
Es entspricht den Worten der Heiligen Schrift, dass bei der
Abendmahlfeier Wein verwendet wird. So jedenfalls will es die apostolische
Überlieferung, die im neuen Testament bezeugt wird. Die kirchliche
Abendmahlsfeier ist wesentlich - wenn auch nicht ausschließlich -
begründet in dem, was Jesus Christus tat "in der Nacht, da er verraten
ward". Ob das letzte Mahl Jesu mit seinen Jüngern ein Passamahl war oder
nicht - nur im ersteren Fall war Wein vorgeschrieben -, das "Gewächs des
Weinstocks", das er seinen Jüngern im Becher gereicht hat, kann nur Wein
gewesen sein. Denn unvergorener Traubensaft stand nur zur Zeit der Beerenreife,
nicht aber zur Zeit der Passafeier zur Verfügung, und die alkoholische
Gärung war das einzige damals bekannte Mittel, Fruchtsäfte zu
konservieren. Wir haben angesichts dieses Sachverhaltes nicht die Freiheit, den
Wein der Abendmahlsfeier ohne weiteres und generell durch ein anderes
Getränk zu ersetzen.
Es lässt sich aber auch nicht beweisen, dass die
christliche Kirche zur Zeit der Apostel bei der Feier des "Brotbrechens" (vgl.
Luk. 24, 30 f.; Apg. 2, 42 u.a.) bzw. des Herrenmahls von Anfang an
ausschließlich Wein verwendet hat. Die Abendmahlsberichte des Neuen
Testaments sind deutlich schon vom gottesdienstlichen Brauch der Gemeinden
mitgeprägt, aus denen sie stammen. Schon im ersten Jahrhundert lassen sich
vereinzelt Gemeinden nachweisen, die gegen den Widerspruch von Regionalsynoden
aus asketischen Gründen Wasser verwendeten. Auch hat schon die
frühchristliche Mission in den asiatischen Ländern, wo Wein unbekannt
und nicht greifbar ist, ebenso wie die mittelalterliche China-Mission keinen
Wein, sondern Wasser oder Tee verwendet. Mehrer christliche Kirchen, die aus der
Reformation hervorgegangen sind, feiern das Abendmahl nicht mit Wein.
Christliche Gruppen, die sich besonders der Seelsorge an Alkoholikern widmen,
wie etwa der Gut-Tempel-Orden oder das Blaue Kreuz, ersetzen den Wein durch
unvergorenen Saft oder bieten beides an. Es dürfte schwer fallen, all
diesen oft seit Jahrhunderten segensreich wirkenden Gemeinden, Gruppen und
Kirchen eine dem Evangelium widerstreitende Abendmahlspraxis
anzulasten.
Schließlich darf nicht übersehen werden, dass das
Mahl Jesu am Vorabend seines Leidens einerseits auf die Tischgemeinschaft
zurückverweist, die er den Zöllnern und Sündern ebenso wie seinen
Jüngern gewährt hat "zur Vergebung der Sünden", andererseits
sich fortsetzt in der Mahlgemeinschaft des Auferstandenen mit den Zeugen seiner
Auferstehung. Die apostolische Verkündigung in den vier Evangelien zeichnet
beides unter so deutlicher Verwendung von Anspielungen und wörtlichen
Zitaten aus den Gründonnerstagsberichten (vgl. Mk. 6, 41 und 8, 6-7 par.),
dass ein für die apostolische Predigt hier bestehender Zusammenhang nicht
übersehen werden kann (vgl. auch Joh. 21, 20 ff., Luk. 24, 42).
Es entspricht dem Evangelium, dass bei der Abendmahlsfeier
ebenso wie bei allen anderen Versammlungen der Gemeinde niemand beschämt
(1. Kor. 11, 22), niemand zurückgesetzt (Jak. 2, 2-7), niemand in seinem
Gewissen verletzt (Röm. 14, 1-13) oder gar in Versuchung geführt wird
(l. Kor. 10, 14-24). Christus verheißt seine wirksame, rettende und reale
Gegenwart nicht nur dem gesegneten Brot und Kelch, sondern zugleich und ebenso
der in seinem Namen versammelten Gemeinde (Matth. 18, 20). Auch für sie
gilt, dass sie "Sein Leib" ist (l. Kor. 10, 16; 12, 27 usw.), - kraft der
gesegneten Speise und kraft der brüderlichen Liebe, beides im Heiligen
Geist (l. Joh. 2, 23. 24). Das allen Regeln und Bestimmungen übergeordnete
Liebesgebot Christi gibt der Kirche die Vollmacht, um der Schwachen willen
Ausnahmen von der Regel zuzulassen, wonach das Heilige Abendmahl nach Christi
Einsetzung und apostolischem Brauch mit Brot und Wein gehalten wird."
2. Ergänzend zu diesen Feststellungen ist darauf
hinzuweisen, dass in der Bibel der Genuss von Wein als Ausdruck der Freude
verstanden wird (z. B. Psalm 104, 15; Sirach 31, 35), die nach der theologischen
Tradition im Judentum zur Zeit Jesus und bei den Kirchenvätern auf das
endzeitliche Freudenmahl hinweist.
Wo in der alten Kirche beim Heiligen Abendmahl auf Wein
verzichtet wurde, geschah dieses aus asketischen Gründen bzw. weil es den
armen Gemeinden am Wein fehlte, nicht aber, weil Jesus bei der Einsetzung des
Heiligen Abendmahls keinen Wein verwendet habe.
3. Eine Erklärung der Übereinstimmungen zwischen den
Kirchen, die im Ökumenischen Rat der Kirchen zusammengeschlossen sind (sog.
Lima-Erklärung), hebt ausdrücklich hervor: "Unter dem Zeichen von Brot
und Wein [!] ist die tiefste Wirklichkeit das ganze Sein Christi, der zu uns
kommt, um mit uns zu speisen und unser gesamtes Sein zu verwandeln". Auch im
ökumenischen Gespräch mit der römisch-katholischen Kirche, die
nur ausschließlich für die Eucharistie bestimmten Wein zur Kommunion
zulässt, spielt die Verwendung von Wein beim Heiligen Abendmahl eine
große Rolle.
Im Entwurf "Leitlinien kirchlichen Lebens der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands", April 1997, ist
formuliert:
- ein Beschluss des Kirchenvorstandes zur Verwendung von
Traubensaft vorliegt,
- mit dem Superintendenten bzw. der Superintendentin eine
entsprechende Abstimmung vorgenommen worden ist,
- die Verwendung von Traubensaft vorher bekannt gemacht worden
ist, ( ...)
- neben einer Kommunion mit Traubensaft im selben Gottesdienst
auch eine Kommunion mit Wein möglich ist."
4. Die grundsätzliche Gültigkeit und Wirkkraft des
Heiligen Abendmahls kann nicht bestritten werden, wenn beim Heiligen Abendmahl
auch Traubensaft verwendet wird. Dennoch muss es eine Ausnahme in besonderen
Situationen bleiben. Die grundsätzliche regelmäßige
Verwendung von Traubensaft anstatt Wein beim Heiligen Abendmahl ist nicht
möglich. Die Äußerungen von Gemeindegliedern die sich in ihrem
Gewissen verunsichert und beschwert fühlen, wenn beim Heiligen Abendmahl
Traubensaft ausgespendet wird, dürfen nicht übergangen werden. Dieses
kann sowohl Glieder der eigenen Gemeinde wie auch Gäste betreffen. Ferner
ist daran zu erinnern, dass Diabetiker bei der ausschließlichen Verwendung
von Traubensaft beim Abendmahl ausgeschlossen sind.
4.1 Um die Wünsche aus seelsorgerlichen Gründen
aufzunehmen und zugleich ernst zu nehmen, dass die Verwendung von Traubensaft
eine Ausnahme bleiben muss, hat sich in manchen Gemeinden eingebürgert, bei
einigen oder allen Abendmahlsfeiern neben dem Wein im ersten oder letzten Kelch
bei der Ausspendung Traubensaft zu reichen, sonst aber Wein in
Übereinstimmung mit der biblischen Überlieferung.
4.2 Es ist auch möglich, dass Alkoholgefährdete nur
die Oblate empfangen und von sich aus auf den Wein verzichten. Die bereits
zitierte Empfehlung sagt dazu: "Auch denen, die das Abendmahl nur unter der
Gestalt des Brotes nehmen dürfen, gilt die gleiche Zusage wie den anderen."
Dieser Grundsatz muss aber den Betreffenden bzw. der Gemeinde taktvoll nahe
gebracht werden.
4.3 Andere Gemeinden, die Sonntag für Sonntag das Heilige
Abendmahl feiern, machen von der Ausnahmeregelung in der Weise Gebrauch, dass
einmal im Monat das Heilige Abendmahl mit Traubensaft gefeiert wird.
4.4 Diesen drei Möglichkeiten ist gemeinsam, dass im
liturgischen Vollzug erkennbar bleibt, dass die Verwendung von Traubensaft beim
Heiligen Abendmahl eine Ausnahme von der Regel darstellt. Nicht möglich ist
hingegen, dass in einer Gemeinde der ausschließliche Gebrauch von
Traubensaft beim Abendmahl in der Weise als Ausnahme legitimiert werden soll,
indem darauf hingewiesen wird, dass andere Gemeinden ja die Regel praktizieren.
Es ist auch aus den dargelegten Gründen nicht möglich, für
längere Zeit die Ausnahmeregelung generell in Anspruch zu nehmen (nur
Verwendung von Traubensaft) mit der Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt in
der empfohlenen Weise zu handeln.
5. Entschließt sich eine Kirchgemeinde nach
sorgfältiger Prüfung, in Ausnahmefällen das Abendmahl ohne
Verwendung von Wein durchzufahren, so bedarf es dazu eines Beschlusses des
Kirchenvorstandes. Die Kirchenvorstände haben also in dieser wie auch
anderen, dann ausdrücklich zugewiesenen liturgischen Fragen die
Entscheidungskompetenz im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung. Die
Verantwortung des Kirchenvorstandes für geistliche Aufgaben im Bereich der
Kirchgemeinde umfasst im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung (§ 12 Abs. 3
der Kirchgemeindeordnung) die regelmäßige Durchführung und
würdige Gestaltung der Gottesdienste (§ 13 Abs. 1 a).
Die Beschlussfassung über die Einführung neuer
Gottesdienstordnungen, Agenden und Gesangbücher obliegt der Landessynode.
Im Übrigen steht das ius liturgicum originär keinem einzelnen Organ
oder Amt in der Kirche zu. Es muss vielmehr im Konsens wahrgenommen werden.
Dabei sind die reine Verkündigung des Evangeliums und der
stiftungsgemäße Gebrauch der Sakramente unverfügbar (vgl.
"Thesen zur Verbindlichkeit von Ordnungen des Gottesdienstes vom 25.10.1997 der
VELKD").
Nach der Verfassung unserer Landeskirche umfasst der
Geschäftskreis des Landeskirchenamtes besonders "die obersten
Entscheidungen über Form und Feier der Gottes- dienste" (§ 32 Abs. 3,
11, 1). Auf dieser Grundlage hat das Landeskirchenamt im Interesse der Einheit
des liturgischen Handelns in unserer Landeskirche am 15. November 1983
festgelegt, dass im Normalfall beim Abendmahl Wein gespendet wird und mit
Hinweis auf die im Amtsblatt 1983, Seite 101 ff. abgedruckte Empfehlung
Ausnahmeregelung eingeräumt.
Ein Kirchenvorstandsbeschluss, der die generelle Verwendung
von Traubensaft bei der Feier des Heiligen Abendmahls beinhaltet, liegt demnach
außerhalb der Organkompetenz des Kirchenvorstands und ist deshalb
rechtswidrig. Rechtswidrige Beschlüsse ohne direkte Außenwirkungen
sind aber nach allgemeinen Rechtsregeln immer nichtig, das heißt, sie sind
eo ipso unwirksam und müssen bzw. dürfen von niemandem befolgt oder
beachtet werden. Die Widerspruchspflicht des Pfarrers (und des Vorsitzenden bzw.
stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes) nach § 18 Abs. 4
Kirchgemeindeordnung und die Untersagungsbefugnis des Bezirkskirchenamtes nach
§ 47 Abs. 2 KGO sind davon unberührt.
Diese rechtlichen Grundsätze halten fest, dass ein
einheitliches Handeln in der Landeskirche ermöglicht und gewahrt wird.
Davon ist auch die Frage der ausnahmsweisen Verwendung von Traubensaft bei der
Ausspendung des Heiligen Abendmahles betroffen.
6. Die vorstehenden seelsorgerlichen, theologischen und
kirchenrechtlichen Erörterungen seien mit drei Bitten an die Gemeinden
abgeschlossen, die in der Handreichung der Bischofskonferenz der VELKD von 1979
stehen:
"1. Wir bitten die Gemeinden, dem Problem des Alkoholismus
größere Aufmerksamkeit zu schenken und sich für die hier
vorgeschlagenen Ausnahmeregelungen zu öffnen.
2. Wir bitten die Gemeinden, um des apostolischen Zeugnisses
und der kirchlichen Gemeinschaft willen, den Wein der Abendmahlsfeier nicht
generell durch ein anderes Getränk zu ersetzen
3. Wir bitten die Gemeinden, die vorgeschlagenen,
verantwortbaren Ausnahmeregelungen in einer solchen Weise anzuwenden, dass
dadurch die Gemeinschaft in unserer Kirche gewahrt bleibt."
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Im Amtsblatt vom 09. Juni 1978 (ABl. 1978 A
49)
2000/92
Der Gemeinsame Liturgische Ausschuss EKU/VELKDDR hat
Ausarbeitungen erstellt, die der Kirchenleitung der VELKDDR vorgelegen haben.
Die Ausarbeitungen bilden einen Teil des Arbeitsbuches zur Agende I.
Wir geben sie im Amtsblatt 1978 Teil B Seite 33 als eine Hilfe
zu entsprechenden Überlegungen bekannt. Wo die Voraussetzungen dafür
vorliegen, können die darin vorgesehenen Formen versuchsweise in den
Kirchgemeinden angewendet werden. Dabei möchte stets Kontakt mit den
Nachbargemeinden bzw. innerhalb der Region gehalten werden. Die
Superintendenturen sind zu informieren. Isoliertes Vorgehen einer einzelnen
Kirchgemeinde ist zu vermeiden.
Wir sind uns im Klaren, dass zu dem gesamten Komplex noch
viele weitere Erörterungen möglich und auch nötig sind.
Andererseits bieten die Ausarbeitungen eine derartige Fülle
grundsätzlicher Überlegungen und praktischer Konsequenzen und
Angebote, dass sich auf die jeweilige örtliche Situation bezogen mit ihnen
arbeiten lässt. Wir befinden uns alle auf diesem Gebiet in einem Stadium
der Erwägung und Erprobung. Dies sollte auf der Grundlage der nun
vorliegenden Ausarbeitungen geschehen. Wir sprechen die Bitte aus, uns
Stellungnahme dazu zugehen zu lassen. Dankbar wären wir auch für
Berichte über konkrete Beispiele bewährter Erprobung, die anderen
Kirchgemeinden zur Anregung und Hilfe dienen könnten. Die Stellungnahmen
und Berichte erbitten wir möglichst bis 30. Juni 1979.
Es bleibt vorbehalten, den gesamten Komplex zu gegebener Zeit
rechtlich zu regeln.
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Im Amtsblatt vom 15. Juni 1971 (ABl. 1971 B
43)
Der Wunsch nach neuen Formen des Abendmahls ist in
verschiedenen Gruppen unserer Kirche, besonders aber in der Jugend, lebendig.
Das Verlangen geht einmal dahin, den Gemeinschaftscharakter des Abendmahls
stärker zum Ausdruck zu bringen; zum anderen besteht der Wunsch nach einer
schlichteren liturgischen Gestalt der Abendmahlsfeier.
Auf Rüstzeiten, in Jugendkonventen usw. werden bereits
neue Formen des Abendmahls praktiziert. Die Form des so genannten
"Tischabendmahls" scheint dem Gemeinschaftscharakter Rechnung zu tragen. Die
liturgische Gestalt wird dabei auf das Herrengebet, die Einsetzungsworte und die
Spendeformel reduziert.
Sofern das heilige Abendmahl nicht im Gemeindegottesdienst,
sondern in geschlossenen Gruppen gefeiert wird, kann das so genannte
"Tischabendmahl" als eine mögliche Form angesehen werden. Es ist innere
Voraussetzung für die Feier des heiligen Abendmahls in einer geschlossenen
Gruppe, dass sie nicht zur Trennung von der Gesamtgemeinde führen darf. Da
bei dem Bemühen um andere Gestaltungen der Abendmahlsfeier besonders
sorgfältig gehandelt werden muss, werden nachstehend Empfehlungen gegeben,
die als Hilfe für ein verantwortliches Experimentieren verstanden werden
möchten.
1. Das Tischabendmahl bringt zum Ausdruck, dass zur communio
mit dem Herrn auch die communio mit dem Nächsten gehört. In der
Abendmahlsverkündigung ist dafür Sorge zu tragen, dass das
gemeinschaftsstiftende Handeln des Herrn als Begründung unserer
Gemeinschaft untereinander voll gewahrt bleibt.
2. Es muss Aufgabe des Leiters sein, der Gruppe deutlich zu
machen, dass es für das heilige Abendmahl konstitutiv ist, zur Einheit und
Gemeinsamkeit der ganzen Gemeinde zu führen. Eine Gruppe, die sich von der
Gesamtgemeinde isoliert, verliert das Recht, das Abendmahl des Herrn zu feiern.
Dem Wesen des Abendmahls würde es widersprechen, wenn die Feier der Gruppe
zur gleichen Stunde stattfinden würde wie der Gottesdienst der
örtlichen Gemeinde, in der die Gruppe zu Gast ist. Es wird sich auch
empfehlen, dass solche besonderen Abendmahlsfeiern dem Ortspfarrer rechtzeitig
bekannt gegeben werden, damit die Ortsgemeinde im vorhergehenden
Gemeindegottesdienst für die Gruppe Fürbitte tun kann. Im Gottesdienst
der Gruppe sollte auch Fürbitte für die Ortsgemeinde geschehen. Darum
sollte die Gruppen-Abendmahlsfeier grundsätzlich auch für Glieder der
Ortsgemeinde offen sein, die daran teilzunehmen wünschen.
3. Die Spendung des Abendmahls muss durch einen ordinierten
Liturgen geschehen, dem auch die Verantwortung für die bei der Feier
unverzichtbare Verkündigung zusteht. Er trägt auch die Verantwortung
für die Zulassung der Kommunikanten entsprechend der in unserer
Landeskirche geltenden Ordnung.
Jedoch ist zwischen der Gesamtverantwortung für die
Verwaltung des Sakramentes und der Mitwirkung beim Spendeakt zu
unterscheiden.
4. Dem Charakter des "Tischabendmahls" entspricht es, dass die
Kommunikanten reihum Brot und Wein weiterreichen, wobei sie einander die
Spendeformel "Christi Leib, für dich gegeben", "Christi Blut, dich
vergossen" zusprechen. Der Liturg empfängt als letzter Brot und Wein. Bei
der Feier sind Abendmahlsgeräte zu verwenden.
5. Vor einer solchen Feier ist die Zurüstung der
Beteiligten und eine Einführung in die Ordnung der Feier
notwendig.
6. Das "Tischabendmahl" muss nicht in der Kirche, sondern kann
auch in einem für Gottesdienste geeigneten Raum gehalten werden. Auf eine
würdige Gestaltung der Durchführung des "Tischabendmahls" ist
besonders zu achten.
Für die Feier des Tischabendmahls wird folgende Ordnung
vorgeschlagen: (bei dem Hinweis unter 1-3 ist an die in der Regel vorkommenden
äußeren Formen der Zusammenkünfte gedacht.)
Ordnung des Tischabendmahls
1. Die Feier findet im Altarraum der Kirche statt.
Die Stühle stehen im Halbkreis vor dem Altar. Die
Kommunikanten treten bei der Ausspendung im Halbkreis um den Altar. Sie reichen
einander Brot und Wein weiter unter Zusprechung der Spendeformel.
2. Die Feier findet in einem Gemeinderaum statt.
Ein als Altar zugerichteter Tisch steht in der
Mitte.
Der Liturg steht hinter dem Altar. Die Kommunikanten sitzen
halbkreisförmig vor dem Altar. Sie stehen bei der Ausspendung im
geschlossenen Kreis um den Altar. Ausspendung wie unter 1).
3. Die Feier findet in einem Gemeinderaum statt.
Die Kommunikanten sitzen an Tischen. Auf einem der Tische
stehen die Abendmahlsgeräte. Bei der Ausspendung bleiben die Kommunikanten
an den Tischen sitzen. Ausspendung wie unter 1).
Die Feier wird in folgender Form vollzogen:
Gemeindelied (etwa EKG 159:
Das sollt ihr, Jesu Jünger, nie vergessen ...)
Eingangsgebet
Schriftlesung und Verkündigung
Schaffe in mir, Gott ...
Vaterunser
Einsetzungsworte
Ausspendung
Dankgebet
Gemeindelied (etwa EKG 163 "Gott sei gelobet ..." oder EKG 165
"Im Frieden dein...")
Segen
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Vom 18. November 1960 (ABl. 1960 A 74)
A74 23/24. 1960
Um den gemeinsamen Kirchgang der Familien zu fördern und
wieder zu beleben, werden in einer wachsenden Zahl von Kirchgemeinden
Gottesdienste gehalten, zu denen Eltern und Kinder in besonderer Weise
eingeladen werden, und für die sich der Name "Familiengottesdienst"
eingebürgert hat. Diese Gottesdienste erfreuen sich weithin eines guten
Besuches. Für ihre Gestaltung werden die folgenden Richtlinien erlassen.
Sie sollen eine Anregung für alle Pfarrer sein, das Anliegen des
Familiengottesdienstes in ihren Gemeinden aufzunehmen, und bei Pfarrkonventen
besprochen werden.
1. Der Familiengottesdienst kann entweder so gehalten werden,
dass die Kinder bis zum Graduallied bzw. bis zum Lied nach dem Credo mit den
Eltern zusammen am Gottesdienst teilnehmen, und dass sie dann - mindestens
während der Predigt - in besonderen Räumen versammelt werden, oder so,
dass die Kinder den ganzen Gottesdienst mit den Eltern zusammen erleben. Auch
bei der letzteren, zweckmäßig häufiger zu wählenden Form
empfiehlt es sich, die Kleinstkinder in einem anderen Raume betreuen zu lassen,
und zwar während des gesamten Gottesdienstes.
2. Da der Familiengottesdienst die Freude am
regelmäßigen Gottesdienstbesuch stärken soll, ist die gegebene
Zeit für ihn die Zeit des Hauptgottesdienstes.
3. An Sonntagen, an denen Familiengottesdienst gehalten wird,
findet kein Kindergottesdienst statt. Im Übrigen aber ist die
Kindergottesdienstarbeit treu und beharrlich weiterzutun. Familiengottesdienste
sollen nur in größeren Abständen, freilich in einer gewissen
Regelmäßigkeit gehalten werden.
4. Der Familiengottesdienst, der ja sogleich
Hauptgottesdienst für alle Gemeindeglieder ist, ist nach der für die
Landeskirche geltenden Gottesdienstordnung ohne willkürliche, subjektive
Eingriffe zu halten. Eine zeitliche Straffung ist nötig. Unter den Liedern
möchten solche sein, die die Kinder von der Christenlehre her kennen.
Für das allgemeine Kirchengebet empfehlen sich die in der neuen Agende
für evangelisch- lutherischen Kirchen und Gemeinden, Band I unter B
angegebenen Gebete (Handausgabe S. 315-338).
5. Im Rahmen der Gottesdienstordnung ergeben sich folgende
Möglichkeiten für die aktive Beteiligung der Kinder:
a) Gesang eines in der Christenlehre erarbeiteten Liedes als
Introitus
b) Alternatimsingen in der Gemeinde
c) Ansagen des Wochenspruches nach den
Abkündigungen
d) Tragen des Brotkorbes zum Altar
Der Lektorendienst kann in Familiengottesdiensten einem
Katecheten oder einem Vater oder einem Glied der Jungen Gemeinde übertragen
werden. Bei Kürzungen der für den Gottesdienst vorgesehenen Lesungen
ist vorsichtig zu verfahren.
6. Die Vornahme einer Taufe im Verlauf des
Familiengottesdienstes wird empfohlen. Es kann auch ein Taufgedächtnis mit
Verlesung der Namen der in letzter Zeit Getauften und Fürbittgebet gehalten
werden.
7. In den Familiengottesdiensten, bei denen die Kinder am
ganzen Gottesdienst teilnehmen, muss die Verkündigung mit besonderer
Sorgfalt vorbereitet werden. Sie muss Erwachsene und Kinder gleicherweise
ansprechen und darf nicht in falsch verstandener Kindertümlichkeit
oberflächlich werden. Wem es gegeben ist, kann bei Familiengottesdiensten
in die Predigt Fragen an die Kinder (ja auch an Erwachsene) einflechten. Die
Verkündigung kann auch durch Sprüche und Liedverse unterbrochen
werden, die von den Kindern gesprochen bzw. gesungen werden; aber sie soll nicht
in ausgesprochen katechetischer Form geschehen.
8. Bei voller Anerkennung des Anliegens, die
Verkündigung auch für Kinder verständlich und anschaulich zu
gestalten, muss vor allem gewarnt werden, dass auf alles, was dem Wesen des
Hauptgottesdienstes fremd ist, zu verzichten ist. Dazu gehören z.B.
Lichtbilder- und Tonbandvorführungen, aber weithin auch szenische
Darstellungen. Es ist zu bedenken, dass falsche Dinge nicht nur Anstoß bei
Gemeindegliedern erregen können, sondern auch das Verständnis für
rechten Gottesdienst eher hindern als fördern.
9. Eine Ausgestaltung des Familiengottesdienstes über
die hier gegebenen Richtlinien hinaus soll nicht vorgenommen werden, bevor sie
mit dem Superintendenten besprochen worden ist.
10. Es ist darauf zu achten, dass die Kinder, solange sie
nicht - etwa zum Singen - zusammengenommen werden müssen, bei ihren Eltern
sitzen.
11. Die Familiengottesdienste verlangen genaue Vorbereitungen,
ausführliche Vorbesprechungen und Festlegungen des Gottesdienstverlaufes
zusammen mit den Katecheten, dem Kantor, der Gemeindehelferin; Einüben der
Lieder in den Christenlehrestunden; Schreiben von Einladungskarten durch die
Kinder ( auch an Großeltern, Paten, Verwandte); Elternbesuche durch die
Katecheten und einsatzbereite Gemeindeglieder (besonders aus dem
Kirchenvorstand, dem Frauendienst und dem Männerwerk). In verschiedenen
Kirchgemeinden ist im Zusammenhang mit der Vorbereitung von
Familiengottesdiensten eine lebendige Besuchsarbeit entstanden.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Noth Johannes
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Vom 25. Oktober 1948 (ABl. 1949 A 59)
A 59 13/ 1949
Mit Zustimmung des Ständigen Synodalausschusses wird
Folgendes verordnet:
Vom 1. Advent 1948 an ist bis zu einer allgemeinen Neuordnung
der Agende der Kindergottesdienst in allen Gemeinden nach der Form A des
Hauptgottesdienstes zu halten mit folgenden Änderungen:
Es findet nur eine Vorlesung statt ( im Allgemeinen das
Evangelium des Sonntags). Nach dieser wird das apostolische Glaubensbekenntnis
gesprochen. Daran schließt sich gegebenenfalls die Gruppenkatechese sowie
das Hauptlied, die Lesung des Textes, der im Kindergottesdiensttextplan für
die ganze Landeskirche gegeben ist, und der auch der Gruppenkatechese
zugrundegelegt werden muss. Danach folgt die Verkündigung im Allgemeinen
mit eingefügten Fragen.
Wo es irgend möglich ist empfiehlt es sich, die
Gruppenkatechese aus Gottesdienst und Gottesdienstraum herauszulösen und
sie vor den Beginn des Kindergottesdienstes zu legen. Es wird dadurch dem
entscheidenden Anliegen gedient, dass durch die Vermeidung des mit der
Gruppenkatechese verbundenen Lärms im Gotteshaus die Erziehung zur
Ehrfurcht vor der gottesdienstlichen Stelle gefördert wird.
An Stelle der allgemeine Beichte wird Lied 153 des Gesangbuchs
gesungen. Empfohlen wird, danach die Namen der Kinder zu nennen, deren
Taufgedächtnis gehalten wird, und diese während des nun folgenden
allgemeinen Kirchengesetzes mit der Erwähnung des Taufgedächtnisses in
der Nähe des Taufsteins oder Altars stehen zu lassen. Nach dem gemeinsam
gesprochenen Vaterunser folgt der Gottesdienstschluss nach Form A, jedoch ohne
Spruch.
Es wird empfohlen, in jeder Kirchenjahreszeit nur einen
bestimmten Eingangsspruch zu verwenden. In Frage kommen dafür die
Sprüche Nr. 1, 11, 24, 44, 62, 81 und 97. Vorschläge für
Kollektengebete und allgemeine Kirchengebete werden den Superintendenturen in
nächster Zeit zugeleitet und sollen auch im Amtsblatt der Evangelischen
Kirche in Deutschland veröffentlicht werden.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Noth Müller
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Vom 18. August 1962 (ABl. 1962 A 57)
16/1962
Für die Hauptgottesdienste an den Bußtagen gilt die
in der "Ordnung des Hauptgottesdienstes in der Ev.- Luth. Landeskirche Sachsens"
vorgesehene Zweite Form (Altaragende S. 240 23ff., grünes Heft S. 25
ff.).
Beim Kyrie kann der erste Anruf "Herre Gott, erbarme dich" vom
Chor oder vom Kantor oder vom Liturgen gesungen werden.
Das Gloria und das Halleluja nach der Epistel fallen
weg.
Anstelle des Allgemeinen Kirchengebetes ist die Litanei zu
beten. Anschließend kann Versikel und Kollekte gesungen werden
(Altaragende Anhang S. [6] bis [10], Handagende Anhang S. [3], Evangelisches
Kirchengesangbuch Nr. 138 und Anhang Spruch Nr. 82).
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Noth Johannes
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In den Amtsblättern vom 20. April 1978, 10. Mai 1978
und 19. Mai 1978 (ABl. 1978 A 29-31, 33-38, 41-44)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Der Text berücksichtigt den Austausch der Perikopen
für den dritten und den zehnten Sonntag nach Trinitatis und für den
Erntedanktag, verfügt durch Kirchengesetz über eine Teilrevision der
Lese- und Predigttextordnung von 1978, vom 02.11.1999 (ABl. 1999 A 245) auf
Grund des Beschlusses der Generalsynode und der Bischofskonferenz der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 21. Oktober
1998.>
20016/302
Am 12. Januar 1977 haben Vertreter der Kirchen und kirchlichen
Zusammenschlüsse im deutschen Sprachraum in einer gemeinsamen Sitzung die
Endfassung der Revision der gottesdienstlichen Lesungen und Predigtperikopen
festgestellt und als Empfehlung an die zuständigen kirchlichen Organe
weitergeleitet. Sie haben zugleich einmütig die Bitte ausgesprochen, die
revidierte Lese- und Predigttextordnung um der Gemeinsamkeit in unseren
Kirchgemeinden willen anzunehmen und als Zeitpunkt für die Einführung
oder Freigabe zum Gebrauch den 1. Advent 1978 vorgeschlagen. .
Auf Anregung des lutherische Kirchenamtes Berlin werden im
Folgenden ein Vorwort von Hans Detlef Galley und die revidierte Lese- und
Predigttextordnung veröffentlicht, um Pfarrern, Kirchenmusikern und anderen
kirchlichen Mitarbeitern durch die Möglichkeit der rechtzeitigen
Kenntnisnahme eine Hilfe für die zu erwartende Umstellung zu
bieten.
Die revidierte Ordnung der Lese- und Predigttexte
Eine Einführung
I.
Bis zu den in jüngster Zeit vorgenommenen Revisionen ist
die Ordnung der gottesdienstlichen Schriftlesungen in den abendländischen
Kirchen (mit Ausnahme der reformierten und verwandter Kirchen sowie gewisser
"Verschiebungen", die sich durch die Revision der römischen Leseordnung im
16. Jahrhundert und durch die Einführung des Trinitatisfestes ergaben) ein
Jahrtausend nahezu unverändert in Kraft geblieben. Deshalb wurden die
Lektionen mit einigem Recht als "altkirchliche" Episteln und Evangelien
bezeichnet (genauer sollte man freilich von der "römisch-fränkischen
Leseordnung" sprechen). Diese Langlebigkeit ist umso bemerkenswerter, als diese
"altkirchlichen" Evangelien und Episteln im Lauf der Geschichte oft genug
kritisiert worden sind. Bekannt ist M. Luthers Kritik in der Formula missae von
1523, zumal an der Auswahl der Episteln, die an Deutlichkeit nichts zu
wünschen übrig lässt. Gleichwohl hat die lutherische Reformation
die altkirchliche Ordnung übernommen, Luther selber hat sie seinen
Postillen zugrunde gelegt. Neben der häufigen Kritik an der Auswahl
einzelner oder mehrerer Perikopen lässt noch ein anderes Motiv an der
überkommenen Ordnung Anstoß nehmen, das mit dem zunehmenden Fortfall
der Neben- und Wochengottesdienste, in denen andere biblische Texte gelesen und
gepredigt worden waren, zusammenhängt, die Einengung und damit
Verkürzung der biblischen Botschaft, zumal auch des Alten Testaments, durch
die Ordnung, die lediglich ein Evangelium und eine Epistel für jeden Sonn-
und Festtag enthält. Dem trug nach mancherlei Versuchen in dieser Richtung
die Eisenacher Kirchenkonferenz Rechnung, indem sie nach achtjähriger
Arbeit 1896 das Perikopenbuch herausgab. Dieses enthielt neben den
unverändert beibehaltenen "altkirchlichen" Evangelien und Episteln für
jeden Sonn- und Festtag je eine weitere alttestamentliche, eine epistolische und
eine evangelische Lektion. - Die letzte Rezeption der "altkirchlichen" Ordnung
erfolgte dann im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Annahme des "Lektionars
für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden" (1953) und der "Agende
für die Evangelische Kirche der Union, I. Band" (1959). Man sollte aber zur
Kenntnis nehmen, dass manche Väter der Agende I nur unter Bedenken die
"altkirchlichen" Evangelien und Episteln unverändert übernommen haben
und diese Bedenken vornehmlich aus dem Grund zurückgestellt haben, weil zu
der Zeit unbeschadet der oben genannten Differenzen eine ökumenische
Verbindung zur Römisch-Katholischen Kirche in der Leseordnung gegeben
schien, die zu zerschneiden man sich nicht für berechtigt hielt. Das
Anliegen des Eisenacher Perikopenbuches aber, die Breite und Fülle der
biblischen Botschaft in der gottesdienstlichen Verkündigung zur Sprache zu
bringen, wurde sogar verstärkt dadurch aufgenommen, dass außer dem
Lektionar eine Ordnung der Predigttexte erarbeitet wurde, die außer den
Reihen I und II mit den "altkirchlichen" Evangelien und Episteln vier weitere
Textreihen empfiehlt, und zwar in den Reihen II und V weitere Texte aus den
Evangelien und in den Reihen IV und VI weitere epistolische Texte, die Reihen
III bis VI durchsetzt mit alttestamentlichen Texten, dazu eine Psalmenreihe und
als "Marginaltexte" zumeist noch mehrere Texte zur Auswahl. Im Unterschied zu
den altkirchlichen Lektionen ist die Ordnung der Predigttexte im Allgemeinen
nicht durch Kirchengesetze verbindlich eingeführt, sie wurde aber,
besonders auch dank dem umfänglichen Angebot an Vorbereitungs- und
Predigthilfsliteratur (unter anderem Göttinger Predigtmeditationen und EPM)
weithin befolgt.
Das Bewusstsein der Revisionsbedürftigkeit des
"altkirchlichen" Lektionars blieb aber wach, besonders auch in der Lutherischen
Liturgischen Konferenz (LLK), in der Vertreter und Fachleute aus den
lutherischen und unterschiedlichen unierten Kirchen deutschsprachiger Staaten
und Gebiete in den Fragen des Gottesdienstes zusammenarbeiteten. In dem
Protokoll einer Sitzung der Mitglieder der LLK aus der DDR vom April 1964, das
heißt zu Beginn der 3. Konzilsperiode des II. Vatikanums, heißt es:
"Es hat den Anschein, dass die Katholische Kirche von den feststehenden
altkirchlichen Sonntagstexten abgehen will und einen mehrjährigen Turnus
auch anderer Texte den Lesungen zugrundelegen will. Diese ziemlich weitgehende
Änderung könnte uns veranlassen, auch bei uns die Textreihen zu
überprüfen. Es erscheint wichtig, dass die deutschen Kirchen hier
nicht gesondert vorgehen, sondern den ökumenischen Zusammenhang zu wahren
suchen."
Am 15. April 1965 verabschiedete die lutherische Liturgische
Konferenz dann "Grundsätze für die Weiterarbeit an der Agende für
evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden"; darin lautet Ziffer 12: "Eine
der wichtigsten Fragen ist die Überarbeitung der Perikopenordnung in Agende
I (Episteln und Evangelien). Die bereits von Luther erkannten Schwächen
sind vor Augen, ebenso aber das Scheitern aller bisher in den evangelischen
Kirchen unternommenen Versuchen einer Revision ... Auf jeden Fall sollen
Vorverhandlungen im Rahmen des lutherischen Weltbundes über die
Ausarbeitung einer gemeinsamen erneuerten Perikopenordnung geführt werden.
1966 ging bereits ein Ausschuss unter dem Vorsitz von Oberkirchenrat Freiherr
von Schade an die Überprüfung der Reihen III bis VI auf Grund auch
kritischer Bemerkungen in den veröffentlichten Meditationen und erarbeitete
Revisionsgrundsätze, in denen auf die Prädikabilität und
Lektionabilität (Näheres siehe unten) der Perikopen gedrungen wurde.
Auf Einladung des Lutherischen Weltbundes trat im August 1968 ein
Sonderausschuss der "Kommission für Gottesdienst und geistliches Leben"
(als Vertreter aus der DDR: Oberkirchenrat Dr. Schanze
U) in Genf zusammen und erarbeitete Richtlinien
für die Revision der Leseordnung ("Genfer Richtlinien" vom 17. August
1968), die von der Kommission angenommen wurden. Diese Richtlinien sahen
vor:
1. Einen dreigliedrigen Grundzyklus (Altes Testament,
Episteln, Evangelien). Die Aufnahme einer alttestamentlichen Reihe wurde
besonders von den amerikanischen lutherischen Kirchen gefordert, war auch von
der Römisch-Katholischen Kirche vorgesehen, fand aber ebenso, wie sich
später zeigte, in den deutschsprachigen evangelischen Kirchen ein sehr
positives Echo.
2. Der Grundzyklus sollte auf den "altkirchlichen" Evangelien
und Episteln basieren, die aber nach einhelliger Auffassung hinsichtlich ihrer
Eignung und Verständlichkeit überprüft werden sollten.
3. Dem sollten mehrere dreigliedrige Ergänzungsreihen
hinzugefügt werden, um den Reichtum der Heiligen Schrift für
gottesdienstliche Verkündigung zu erschließen. Dabei wurde es wegen
unterschiedlicher Meinungen in das Ermessen der Gliedkirchen gestellt, ob die
Ergänzungszyklen in gewissen Anständen jeweils den Grundzyklus
ersetzen sollten, so dass die gleiche Lesung nur alle drei oder vier Jahre
wiederkehrt (so in den skandinavischen Kirchen), oder ob der Grundzyklus
jährlich gelesen und die Ergänzungszyklen nur als Predigttexte gelten
sollten, die dann also nur alle sechs Jahre an die Reihe kämen (deutsches
Modell).
4. Das Gespräch auch mit den anderen Konfessionen, der
Römisch-Katholischen Kirche, den Anglikanern, sollte fortgesetzt werden, um
nach Möglichkeit doch zu einer gemeinsamen Ordnung zu kommen.
Die Liturgiereform des II. Vatikanums hatte in der
Zwischenzeit einige bedeutsame Möglichkeiten für eine ökumenische
Zusammenarbeit eröffnet. So kam es im Zusammenhang mit der Einführung
der Muttersprache im Messgottesdienst zu der "Arbeitsgemeinschaft für
liturgische Texte im deutschen Sprachgebiet (ALT)", als deren Ergebnis der
gemeinsame deutsche Text des Vaterunsers und des Apostolikums (leider noch nicht
des Nicänum und anderer liturgischer Stücke) bei uns eingeführt
wurden. Im Unterschied zu der fruchtbaren Zusammenarbeit im ALT hatte sich aber
gezeigt, dass die nachkonziliare Kommission zur Erarbeitung eines neuen "ordo
lectionum missae", zu der 1966 noch ein Vertreter der LLK als Gast eingeladen
worden war, kein Verständnis für die deutsche Lese- und Predigtordnung
hatte und sich somit keine weitere Möglichkeit zur Zusammenarbeit ergab.
Vielmehr wurde 1969 der neue "ordo lectionum" nicht etwa, wie man zunächst
vermutete, zur Erprobung freigegeben, sondern für die
Römisch-Katholische Kirche verbindlich in Kraft gesetzt. In ihm sind drei
Jahreszyklen (A, B und C) mit je drei Lesungen (aus dem Alten Testament, aus den
nicht-evangelischen Büchern des Neuen Testaments und aus den Evangelien)
für jede Sonntags- und Festtagsmesse enthalten. Der Jahreszyklus C kehrt
jeweils in den durch die Ziffer 3 teilbaren Jahreszahlen wieder, A und B zwei
beziehungsweise ein Jahr vorher; demnach ist 1977 der Zyklus C an der Reihe.
(Die ferner im Ordo enthaltenen zwei Lesungen für jeden Wochentag und die
Lesungen für weitere Gedenktage, Heiligenfeste und Messen bei besonderen
Anlässen interessieren in unserem Zusammenhang nicht.) In jedem der
Jahreszyklen wird das Kirchenjahr unterteilt in Zyklen mit besonderem Charakter
- das sind die Advents- und Weihnachtszeit bis Epiphanias, die österliche
Bußzeit von Aschermittwoch bis Karfreitag sowie die Osterzeit bis
Pfingsten - und die dazwischen liegenden Kirchenjahreszeiten ohne
ausgeprägten eigenen Charakter, die als Sonntage der Jahresreihe, "per
annum" bezeichnet und vom ersten (gleich ersten Sonntag nach Ephanias) bis zum
vierunddreißigsten (gleich letzten Sonntag nach Trinitatis) Sonntag
durchgezählt werden. Für die Auswahl und Zusammenstellung sind zwei
verschiedene Prinzipien angewandt, und zwar 1. das Prinzip der thematischen
Abstimmung" zwischen den Lesungen für die geprägten
Kirchenjahreszeiten, 2. für die übrige Zeit das Prinzip der
"ausgewählten Bahnlesung" (fortlaufende Lesung in Auswahl). Dabei werden
die Evangelien überwiegend im Zyklus A aus Matthäus, im Zyklus B aus
Markus und im Zyklus C aus Lukas entnommen (das Johannes-Evangelium wird vor
allem in der Osterzeit beziehungsweise im Markusjahr gelesen, die
Apostelgeschichte an Stelle der alttestamentlichen Lesung in der Osterzeit,
verteilt auf die drei Jahreszyklen). So wird zum Beispiel an geprägten
Sonntagen die Taufe, die Versuchung und die Verklärung Jesu jeweils aus dem
Evangelium des Jahreszyklus A, B oder C gelesen, andere synoptische
Paralleltexte, wie zum Beispiel die Heilung des Gichtbrüchigen, sind nur
einmal in den drei Jahren Leseevangelium, die Parallelen sind Wochentagen
zugewiesen. Für die alttestamentliche Lesung gilt in der Regel das Prinzip
der thematischen Abstimmung, und zwar immer zum Evangelium. Dagegen werden die
Episteln an den Sonntagen des Jahreskreises ziemlich fortlaufend gelesen, und
zwar 1. Kor. auf A, B und C, Hebr. auf B und C verteilt, Röm., Phil., 1.
Thess. in A, 2. Kor., Eph., Jak. in B, Gal., Kol., Phm., 1. und 2. Tim, und 2.
Thess. im Lesejahr C; in der Osterzeit A wird 1. Petr., B 1. Joh. und C Offenb.
in Auswahl gelesen. - Als Motiv steht hinter diesem Ordo die Freude über
die wieder entdeckte Heilige Schrift mit ihrer Fülle und Mannigfaltigkeit,
besonders auch in den einzelnen biblischen Büchern. Es sollte nach der
apostolischen Konstitution vom 3. April 1969 "den Gläubigen der Tisch des
Gotteswortes reicher bereitet", "die Schatzkammer der Bibel weiter aufgetan"
werden.
Der alsbald nach der Verabschiedung der Genfer Richtlinien
eingesetzte Ausschuss für die Überprüfung der "altkirchlichen"
Lesungen wie auch das Plenum der Lutherischen Liturgischen Konferenz haben sich
eingehend mit dem römisch-katholischen ordo lectionum befasst. Aber bei
aller positiven Würdigung der hinter ihm stehenden Motive und unter
Erwägung der gegen das deutsche Modell (Unterscheidung zwischen
jährlichen Lese- und im sechsjährigen Turnus wiederkehrenden
Predigt-Perikopen) vorgetragenen Bedenken hat man sich in der LLK dennoch nicht
entschließen können, dem römischen Modell zu folgen, und zwar
hauptsächlich aus folgenden Gründen:
1. Das Prinzip der Bahnlesung für die ungeprägte
Kirchenjahreszeit führt dazu, dass über die Hälfte der Sonntage
keinen eindeutig "geprägten" Charakter mehr aufweisen und das jeweilige
Proprium sehr verschiedenen Themen Raum gibt; dafür als Beispiel: das
Evangelium am siebenten Sonntag des Jahreskreises ist in A Matth. 5,38-48
(Liebet eure Feinde), in B Mark. 2,1-12 (Heilung des Gichtbrüchigen) und in
C Luk. 6,27-38 (Seid barmherzig, wie euer Vater barmherzig ist). Damit
würden u. a. auch die jährlich wiederkehrenden Sprüche und Lieder
der Woche in Fortfall kommen. (In dieser Hinsicht weicht auch das skandinavische
Modell von dem römischen ab, als dort zwar drei Jahreszyklen vorgesehen
sind, gleichwohl jeder Sonntag von dem Evangelium des Grundzyklus der ersten
Reihe bestimmt bleibt, so dass die Evangelien und weiteren Lesungen der zweiten
und dritten Reihe in einer gewissen Konsonanz zur ersten stehen.)
2. Das Prinzip der Bahnlesung bei den Episteln führt
dazu, dass diese sehr häufig in keinem Sachzusammenhang mit den anderen
Lesungen des Tages stehen; dafür wieder ein Beispiel: 1. Kor. 15, 1-11 wird
zum Evangelium, Luk. 5, 1-11 (Berufung des Petrus) und 1. Kor. 15,12.16-20 zum
Evangelium Luk. 6,17. 20-26 (Seligpreisung der Armen) gelesen.
3. Das Anliegen der Bahnlesung kommt nur dann zum Tragen, wenn
die hörende Gemeinde auch Sonntag für Sonntag am Gottesdienst
teilnimmt, was weithin nicht als die Regel gelten kann.
In dieser Stellungnahme zum römischen ordo lectionum
werden schon Gesichtspunkte erkennbar, die bei der zur Sprache stehenden
Revision beachtet wurden. Aber bevor auf diese in II. näher eingegangen
wird, soll zuvor der weitere Ablauf der Revisionsarbeit in Kürze
dargestellt werden.
Als ein vorläufiges Ergebnis der Revisionsarbeit nach den
Genfer Richtlinien veröffentlichte die lutherische Liturgische Konferenz in
der Bundesrepublik 1972 "Neue Lesungen für den Gottesdienst", in denen
für jeden Sonn- und Festtag des Kirchenjahres eine alttestamentliche
Lesung, eine Epistel und ein Evangelium angeboten werden (bisweilen steht bei
Episteln und Evangelien ein Alternativ-Text - so genannter "oder"- Text - 'weil
hier eine Entscheidung erst auf Grund erwarteter Stellungnahmen gefällt
werden sollte). Diese "Neuen Lesungen" waren auch als Beitrag der Deutschen
Evangelischen Kirche für die zweite Genfer Perikopen-Konferenz des
Lutherischen Weltbundes im Oktober 1972 gedacht. Dort zeigte sich bereits, dass
die nord- und südamerikanischen lutherischen Kirchen aus ihrer Situation
heraus dazu neigten, sich dem römischen ordo anzuschließen,
während die deutschen und ähnlich auch die skandinavischen
lutherischen Kirchen an einem einjährigen Grundzyklus festhalten wollten.
Eine dritte internationale Perikopen-Konferenz des Lutherischen Weltbundes im
Mai 1974, an der zum ersten Mal auch Delegierte aus Polen, Frankreich,
Indonesien und Indien sowie Berater aus der Römisch-Katholischen Kirche und
der anglikanischen Kirchengemeinschaft teilnahmen, befasste sich besonders mit
dem Zusammenhang zwischen Leseordnung und Kirchenjahresgestaltung. Die
inzwischen erarbeiteten Modelle sollten weiter geprüft werden. Eine
nächste Tagung der internationalen Perikopen-Konferenz des Lutherischen
Weltbundes wurde für 1980 vorgesehen.
Doch zurück zu den "Neuen Lesungen" vom Jahr 1972: unter
den im Vorwort aufgeführten Mitarbeitern werden aus der DDR außer dem
bereits genannten Dr. Schanze Prof. Nagel, Prof. Hertzsch (sen.) und Dr. Bieritz
genannt. Die dort ausgedruckten Texte wurden später auch in einigen
Landeskirchen der DDR durch Textnachweis zum Zweck kritischer Erprobung bekannt
gegeben. Aber ihre erste Veröffentlichung in der BRD löste bei einigen
dortigen kirchenleitenden Gremien Befremden aus. Umso überraschender aber
war, auch für den Herausgeber, die LLK, das Echo in der kirchlichen
Öffentlichkeit: Wegen der starken Nachfrage wurden noch zwei Nachdrucke
notwendig; bis jetzt wurden 9000 Exemplare verkauft, eine Zahl, die erheblich
über der Zahl der evangelischen Pfarrer in der BRD liegt, d. h., es
müssen auch konservative Gegner einer Revision und ebenso auch manche aus
dem Kreis der Pfarrer, die sich an keine Leseordnung zu halten pflegen, nach
diesem Angebot gegriffen haben. Das Bedürfnis nach einer Revision der
Ordnung wird dadurch nachdrücklich unterstrichen; das breite Echo wird auch
als ein durchweg positives Urteil über die Auswahl der angebotenen
Leseperikopen angesehen werden müssen. Diese veröffentlichte Vorlage
löste nun auch eine breite Diskussion der Perikopenfrage aus, zumal sie mit
den "oder"-Texten ja eine Stellungnahme geradezu provozierte. Sehr verschiedene
Gremien, von Kirchenleitungen berufene Ausschüsse, darunter auch ein von
der Kirchenleitung der VELK in der DDR eingesetzter Expertenausschuss, dem u.a.
der durch seine Predigtmeditationen als Experte ausgewiesene Dr. G. Voigt
angehörte, theologische Sektionen bzw. Hochschulen wie die von Halle und
Naumburg, in einzelnen Landeskirchen gesammelte Stellungnahmen einzelner Pfarrer
und Konvente, haben sich z. T. sehr gründlich und eingehend mit dieser
revidierten Ordnung der gottesdienstlichen Lesungen befasst. Trotz mancher
Einzelkritik waren die meisten Stellungnahmen positiv; eine besondere kritische
Stellungnahme erschien in den "Zeichen der Zeit", Heft 9/1976 von W. Schenk,
dessen Gegenentwurf später, soweit es möglich erschien, im
Zusammenhang der Predigttextordnung berücksichtigt wurde. Die
Arbeitsergebnisse und Stellungnahmen wurden von der Lutherischen Liturgischen
Konferenz und ihren verschiedenen Ausschüssen, beziehungsweise von der
Kommission "Predigttexte" beim Gemeinsamen Liturgischen Ausschuss (GLA) der EKU
und der VELK in der DDR unter Federführung des Bundes der Evangelischen
Kirchen in der DDR geprüft und ausgewertet.
Inzwischen war 1972/73 ein erster Entwurf für die
Revision der gesamten Predigttextordnung, in der die evangelischen und
epistolischen Leseperikopen als Reihe I und II mit enthalten sind, erarbeitet
worden. Denn nachdem die altkirchlichen Evangelien und Episteln in der Vorlage
der "Neuen Lesungen" revidiert und mehr oder weniger geändert waren, machte
sich nunmehr zusätzlich eine Überprüfung und Änderung der
auf den Reihen I und II basierenden Reihen III bis VI notwendig. Dem ersten
Entwurf folgten jeweils auf Grund gründlicher Beratungen 1974 ein zweiter,
dritter und wiederum überarbeiteter vierter Entwurf. Dieser wurde dann
weiteren Kreisen zur kritischen Überprüfung zugeleitet. Keine der
vielen Stellungnahmen ist unter den Tisch gefallen, sondern jeder
Änderungsvorschlag auch nur einer Perikope bis hin zu deren Abgrenzung, der
zur Kenntnis der dafür eingesetzten Ausschüsse gelangt ist, ist
ernsthaft geprüft und bedacht worden. Das Ergebnis der weiteren
Verarbeitung kritischer Stellungnahmen vonseiten bereits früher genannter
Gremien, aber auch zum Beispiel des theologischen Ausschusses der Synode
Berlin-Brandenburg und einiger Landeskirchen, war dann der letzte fünfte
Entwurf der neuen Predigttextordnung, der den Gliedkirchen sowohl des Bundes der
Evangelischen Kirchen in der DDR (unter dem 28. Oktober 1975) wie auch der EKD
in der BRD zu abschließender Stellungnahme zugeleitet wurde.
Auf Grund der eingegangenen Stellungnahmen hat auch der
fünfte Entwurf noch einige Änderungen erfahren, bis er am 12. Januar
1977 durch einen um die zuständigen Referenten der Kirchenleitungen der
Gliedkirchen erweiterten Kreis endgültig verabschiedet und nunmehr den
zuständigen kirchenleitenden Organen der kirchlichen Zusammenschlüsse
(zum Beispiel Rat der EKU/DDR, Kirchenleitung der VELK/DDR, Kirchenkonferenz der
EKD in der BRD) zur Annahme und Inkraftsetzung zugeleitet wurde. Es ist
vorgesehen, dass die revidierte Ordnung der Lese- und Predigttexte vom 1. Advent
1978 an, wenn wieder über die Evangelien der Reihe I zu predigen ist, auch
in den laufend erscheinenden Predigtmeditationen in Gebrauch genommen
wird.
II.
Das Ergebnis der langwierigen Revisionsarbeit konnte nur ein
Kompromiss sein. Denn es war von vornherein deutlich, dass oftmals Meinung gegen
Meinung stand. Schon bei den ersten Überlegungen wurde zum Beispiel das
liturgische Prinzip, dass das Evangelium "caput et principale" des
sonntäglichen Gottesdienstes sei, in Frage gestellt. Sowohl aus
kritisch-exegetischer wie auch aus homiletischer Sicht ist dieses Prinzip
zweifellos anfechtbar; es ist bekannt, dass M. Luther bei aller Kritik an der
Auswahl der altkirchlichen Episteln dennoch die Episteln höher
eingeschätzt hat als die Evangelien, weil in jenen die Anrede der Gemeinde,
der Anspruch und Zuspruch, das "Für euch" unmittelbarer gegeben sei als in
den erzählenden und berichtenden Evangelien. Gleichwohl ist man bei diesem
liturgischen Prinzip geblieben, weil die Evangelien durchweg plastischer, darum
auch einprägsamer für die Gemeinde sind. (Eine Ausnahme ist
festzustellen: Der Taufepistel vom 6. Sonntag nach Trinitatis aus Röm. 6
wurde nunmehr der Taufbefehl Matth. 28,16-20 als Evangelium zugeordnet.) Oder um
noch ein Beispiel für die ersten kritischen Überlegungen zu nennen:
von einigen Mitarbeitern wurden aus kritisch-exegetischen Gründen Joh.
2,1-11 (Hochzeit zu Kana), Luk. 2,41-52 (Der zwölfjährige Jesus),
sogar Matth. 2,1-12 (Weisen aus dem Morgenland) als Leseperikopen für nicht
mehr tragbar gehalten; umgekehrt wurde um die altkirchliche Invokavit-Epistel 2.
Kor. 6,1-10 (Des Apostels Bewährung in seinem Dienst) lange und geradezu
erbittert gerungen; schließlich wurde doch zum Evangelium des Tages Matth.
4,1-11 (Versuchung Jesu) Hebr. 4,15,16 (Versucht allenthalben gleich wie wir,
doch ohne Sünde) als zu lesender Epistel der Vorzug gegeben. - An solchen
Beispielen wird deutlich, dass es sich weithin um Ermessensfragen handelt, die
zu einer Entscheidung gebracht und für die ein tragfähiger Kompromiss
gefunden werden musste. Aber es ging auch um Fragen von größerem
theologischem Gewicht. Um auch dafür ein Beispiel zu nennen: Noch im
fünften Entwurf war die bereits in den "Neuen Lesungen" gestellte Frage
offen geblieben, ob am 2. Advent Matth. 3,1-11 (12) (Bußpredigt des
Täufers vom nahenden Gottesreich) oder Luk. 21, 25-33 (Wiederkunft des
Herrn) als Evangelium (natürlich mit entsprechend verschiedenen Texten in
den Reihen II bis VI) gelesen werden sollte. Da die mit Matth. 3 gegebene
Abweichung von der Tradition theologisch verdächtig erschien, hat man sich
schließlich doch für Luk 21 entschieden, um in der Adventszeit den
auch wiederholt in den Adventsliedern anklingenden "dreifachen Advent" zur
Geltung zu bringen.
Noch ein anderer Kompromiss in der neuen Predigttextordnung
muss erwähnt werden: Entgegen den "Neuen Lesungen" enthält die "Neue
Predigttextordnung" keine durchgehende alttestamentliche Reihe; vielmehr ist
diese in die Reihen III bis VI eingearbeitet und, falls sich dort an einem
Sonntag mehrere alttestamentliche Texte finden, einer derselben durch (aL) als
Ausweich-Lesetext gekennzeichnet. Denn in Abweichung von der katholischen
Ordnung war von vornherein nicht daran gedacht, eine dreifache "Altarlesung" im
Gottesdienst einzuführen; vielmehr sollte, wie schon in der Einführung
zu den "Neuen Lesungen" ausgeführt war, die alttestamentliche Lesung nur
dann gehalten werden, wenn Evangelium oder Epistel als Predigttext von der
Kanzel verlesen werden. Zugleich erschien es unangebracht, ein ganzes Jahr
hindurch nur über alttestamentliche Texte zu predigen; vielmehr sind diese
derart in die Reihen III bis VI eingeordnet, dass in der Regel für jeden
vierten Sonntag ein alttestamentlicher Predigttext gegeben ist.
Im Folgenden sollen die Gesichtspunkte und Kriterien
dargestellt werden, unter denen die Revision vollzogen wurde. An jede angebotene
Perikope wurden die bereits oben genannten Kriterien der
Prädikabilität und der Lektionabilität angelegt. Prädikabel,
das heißt ohne unzumutbare Schwierigkeit als Predigttext verwendbar,
sollten auch die Leseperikopen sein, weil sie turnusmäßig als
Predigttexte vorgesehen sind. Das bedeutet u.a., dass die Perikope inhaltlich in
sich einheitlich und begrenzt sein muss; das sprach zum Beispiel gegen das
altkirchliche Evangelium für Okuli Luk. 11,14-28 (Macht über böse
Geister und Wort über Jesu Mutter) und für 24. nach Trinitatis Matth.
9,18-26 (Jairus Tochter und blutflüssiges Weib); ferner gegen die Epistel
2. n. Epiph. Röm. 12,6-16 (Gnadengaben im Dienst der Gemeinde und Mahnung
zu brüderlicher Gemeinschaft) und gegen die überlange Epistel für
Sexagesimä 2. Kor. 11,21 bis 12,9. - Lektionabel, das heißt nicht
allein lesbar, sondern auch ohne Deutung , Erklärung, Auslegung durch die
nachfolgende Predigt von der Gemeinde aufnehmbar, mussten von allem die
Lesetexte der Reihen I und II und aus dem Alten Testament in den folgenden
Reihen sein; das sprach zum Beispiel gegen das Evangelium für 9. nach
Trinitatis Luk. 16,1-9 (Ungerechter Haushalter) und auch gegen das von Schenk
(s.o.) in den "Neuen Lesungen" besonders vermisste Evangelium für Kantate
Joh. 16,5-15, besonders V. 8-11 (Der Geist wird der Welt die Augen auftun
über die Sünde und die Gerechtigkeit und das Gericht). Es ist ein
Bedenken gegen das skandinavische Modell von drei Lese-Zyklen, dass dort auch
die im genannten Sinn nicht für lektionabel gehaltenen Perikopen doch
wieder zu "nichtgepredigten" Lesungen werden.
Da nach den Genfer Richtlinien der jährliche Grundzyklus
auf den "altkirchlichen" Evangelien und Episteln basieren sollte, das Evangelium
aber nach der liturgischen Tradition weiterhin der "rector" für das
Sonntagsproprium bleiben sollte, wurde die als nötig erkannte
Überprüfung der Evangelien (Reihe I) möglichst schonend
vorgenommen. Außer der Beseitigung einiger weniger schwieriger Texte
wurden Dubletten vermieden (zum Beispiel Speisungswunder); fortgefallen ist
Mark. 8, 1-9, dafür wurde von Lätare Joh. 6,1-15 zum 7. Sonntag nach
Trinitatis verwiesen; von den verwandten Evangelien Luk. 14,16-24 (Großes
Abendmahl) am 2. Sonntag nach Trinitatis und Matth. 22,1-14 (Königliche
Hochzeit) am 20. Sonntag nach Trinitatis wurde das zweite wegen des kaum
lektionablen Schlusses in Reihe III zum 2. Sonntag nach Trinitatis verwiesen.
Als einzige Dublette ist der Einzug in Jerusalem Matth. 21,1-9 am 1. Advent und
Joh. 12,12-19 zu Palmarum stehen geblieben. Da unter den altkirchlichen
Evangelien das Markus-Evangelium, offenbar weil es nicht den Namen eines
Jüngers trug, unterrepräsentiert war, ist gelegentlich die
anschaulichere Markus-Parallele der Matthäus-Lesung vorgezogen worden (zum
Beispiel Sturmstillung 4. Sonntag nach Epiphanias), jedoch ist für
Himmelfahrt der unechte Markus-Schluss gegen die Lukas-Parallele ausgetauscht.
Es wurde auch geprüft, ob unentbehrliche Evangeliumperikopen unter den
"altkirchlichen" Evangelien fehlten; so wurden zum Beispiel Matth. 5,13-16 (Salz
und Licht der Welt); Matth. 5,38-48 (Feindesliebe); Matth. 11, 25-30 (Kommet her
zu mir alle ... ); Matth. 25,14-30 (Anvertraute Zentner) und der schon
erwähnte Taufbefehl Matth. 28, 16-20 in die gleichsam als "Eiserne Ration"
anzusehende Evangelienreihe aufgenommen. Eine besondere Aufgabe wurde darin
gesehen, an Stelle der altkirchlichen "Fastenzeit" mit den Evangelien, die
vornehmlich der Zurüstung der Taufbewerber für die österliche
Taufe dienten, der "Passionszeit" eine deutlichere Konturierung zu geben. Dem
vorliegenden Vorschlag, für diese Sonntage Evangelien aus der
Leidensgeschichte zu wählen, ist man jedoch nur insofern gefolgt, als
für diese Sonntage auswahlweise Texte aus der Markuspassion angeboten
werden. Da aber die Betrachtung der Leidensgeschichte vor allem den noch weithin
üblichen wöchentlichen Passionsandachten vorbehalten bleiben sollte,
sind für die Passionssonntage weitere als unentbehrlich angesehene
Perikopen ausgewählt worden wie Mark. 12,1-12 (Die bösen
Weingärtner); Luk. 9,57-62 (Vom Ernst der Nachfolge) und Mark. 10,35-45
(Zebedäussöhne). Durch den Fortfall der Dubletten und schwierigen
Texte blieb der 20. Sonntag nach Trinitatis frei für ein neues Proprium
"Von den Ordnungen" mit dem Evangelium Mark. 10,2-9 (10-16) (Ehe und
Ehescheidung und Kindersegnung). An dieser Stelle soll bemerkt werden, dass
entsprechend der Überprüfung der Evangelien inzwischen auch die
Sprüche und Lieder der Woche überprüft worden sind und das
Ergebnis demnächst veröffentlicht werden wird; Ähnliches gilt von
den Introitus-Psalmen und Halleluja-Versen.
Für die Epistellesungen der Reihe II wurde ein weiteres
Kriterium geltend gemacht, das auch schon einmal anklang, nämlich das der
Konsonanz zum Evangelium. Es darf nicht verkannt werden, dass jeder Gottesdienst
mit der Anrufung am Eingang, der Verkündigung, dem Fürbittengebet, dem
Abendmahl, der Sendung und dem Segen ein komplexes Gebilde darstellt und dass
der Gedanke einer thematischen Einheitlichkeit, die immer auch Einseitigkeit
bedeuten würde, nicht an den Gottesdienst herangetragen werden sollte. In
einem solchen Sinn will die "Konsonanz" nicht verstanden werden. Gleichwohl
sollte unter den Propriumstücken, zu denen ja vornehmlich die Lesungen
gehören, keine allzu starke Beziehungslosigkeit bestehen; dies würde
der Gemeinde den Mitvollzug des Gottesdienstes erschweren. Das ist unter dem
Gesichtspunkt der Konsonanz zu verstehen, unter dem die Epistellesungen
zusätzlich überprüft wurden. Es war aber nicht beabsichtigt, der
"Konsonanz" den Charakter eines unabdingbaren Prinzips zuzuerkennen. Vielfach
entschied man sich so, dass altkirchliche Episteln zwar erhalten blieben, aber
künftig an einem anderen Sonntag gelesen werden, an dem eine Beziehung zum
Evangelium unter Umständen auch als Kontrapunkt erkennbar werden kann. Als
Beispiele seien genannt: 1. Petr. 5,5c-11 (Alle eure Sorge werfet auf ihn) vom
3. Sonntag nach Trinitatis (mit dem Evangelium vom verlorenen Schaf/Groschen)
auf den 15. Sonntag nach Trinitatis mit dem Evangelium Matth. 6, 25-34 (Sorget
nichts); 1. Kor. 1,4-9 vom 18. Sonntag nach Trinitatis (mit dem Evangelium vom
vornehmsten Gebot) auf den 5. Sonntag nach Epiphanias mit dem Evangelium Matth.
13,24-30 (Unkraut unter dem Weizen). Gleichzeitig aber wurden die neuen
testamentlichen Bücher auch über die Evangelien hinaus auf wichtige
Perikopen hin durchgesehen, die unter den Epistellesungen bisher fehlten (zumal
diese offenbar mehr unter paränetischem Gesichtspunkt ausgewählt
worden waren), um ihnen bei der Revision einen Platz unter den jährlichen
Lesungen zu geben; zum Beispiel Röm. 1,16-17 (Ich schäme mich des
Evangeliums von Christus nicht); 2. Kor. 4,7-10 (Wir haben solchen Schatz in
irdenen Gefäßen) und zumal auch 2. Kor. 5,19-20 (Das Wort von der
Versöhnung). Unter dem Gesichtspunkt der Prädikabilität und
besonders auch der Lektionabilität wurden eine Reihe von altkirchlichen
Episteln gekürzt beziehungsweise in die Reihen IV und VI verwiesen. Auch
die Überbewertung von 1. Petr. und 1. Joh., denen, offenbar weil sie die
Namen von Jüngern trugen, Lesungen für die Hoch- Zeiten im Kirchenjahr
entnommen waren, wurde ausgeglichen. Die beiden alttestamentlichen Texte, die
bisher Epistellesungen für Epiphanias und Karfreitag waren, wurden in die
Reihen V beziehungsweise VI aufgenommen, können aber als Ausweichlesungen
auch künftig verwandt werden.
Zu den Predigttextreihen III bis VI bleibt Folgendes zu sagen:
Um die aus den Reihen I und II als Leseperikopen ausgeschiedenen
"altkirchlichen" Evangelien und Episteln nicht zu verlieren, wurden diese fast
ausnahmslos, gegebenenfalls gekürzt, in die Predigttextreihen aufgenommen.
Das bereits erwähnte Angebot alttestamentlicher Predigtexte in diesen
Reihen wurde gegenüber der bisherigen Predigttextordnung nicht unwesentlich
vermehrt, auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Vielfalt und Breite der
Botschaft des Alten Testaments (Geschichtsbücher, prophetische Bücher,
Weisheitsliteratur) nach Möglichkeit Berücksichtigung fanden. Es liegt
in der Konsequenz der Genfer Richtlinien, dass eine Konsonanz zum Evangelium als
"rector" des Sonntagspropriums für alle weiteren Predigttextreihen
angestrebt worden ist. Als Erläuterung sei bemerkt, dass für den 5.
Sonntag nach Epiphanias und den 24. Sonntag nach Trinitatis, die in 25 Jahren
nur zweimal begangen werden, nicht alle Reihen mit Texten versehen
sind.
Der Gesichtspunkt der Konsonanz zum Evangelium gilt auch
für die Psalmenreihe und die angebotenen Marginaltexte. Beide Reihen sind
als Ausweichtexte für die Predigtperikopen anzusehen. Die Psalmenreihe ist
nicht identisch mit den Introitus-Psalmen, die wegen ihres liturgischen Ortes
unter anderen Aspekten auszuwählen sind, sondern gilt als Predigttextreihe.
Psalmentexte erscheinen in den Reihen I bis VI nicht, sondern
ausschließlich in dieser Reihe, weniger weil der Psalter nach alter
kirchlicher Ordnung einen anderen liturgischen Sinn als den von Lektionen hatte,
sondern hauptsächlich, weil bei den meisten Psalmen ihres komplexen Inhalts
wegen eine feste Zuordnung zu dem vom Evangelium her geprägten Sonntag
schwierig bleibt. Das Angebot der Psalmenreihe aber möchte doch dazu
ermutigen, dass auch über sie gepredigt wird. - Die Marginaltexte "am
Rande" sind aus dem Grunde angeboten, weil bei der Revisionsarbeit für die
meisten Sonntage mehr als sechs geeignete Texte zur Verfügung standen und
dieser überquellende Reichtum der Heiligen Schrift doch auch zur Geltung
kommen sollte, verwendbar in Form von Ausweichtexten oder auch als Predigttexte
in Neben- und Wochen-Gottesdiensten. Unter den Marginaltexten befinden sich auch
einige für wertvoll erachtete Texte aus den alttestamentlichen Apokryphen,
die das römisch-katholische Lektionar je nach ihrem Inhalt bei den
Geschichtsbüchern, Lehrbüchern und prophetischen Büchern des
Alten Testaments einordnet. - Es wäre wünschenswert, wenn die
Predigt-Hilfsliteratur sich auch einmal der Marginaltexte annehmen würde.
Die Göttinger Predigtmeditationen hatten für 1966/67 ursprünglich
einen Meditationsjahrgang aus den Marginaltexten vorgesehen; stattdessen wurden
dann aber auch ältere Meditationen der so genannten altkirchlichen
Evangelien noch einmal abgedruckt und nur im Vorwort auf die Marginaltexte
verwiesen, wahrscheinlich auch aus dem Grunde, weil Bedenken dagegen bestanden,
wenn in Gemeinden ein ganzes Jahr nur über Marginaltexte gepredigt
würde. Denn im Unterschied zu den Marginaltexten wurden nicht allein die
Lesereihen I und II, sondern gerade auch die Predigttextreihen III bis VI
vertikal sorgfältig geprüft. Damit ist gemeint, dass nicht allein auf
die horizontale Zuordnung, die Konsonanz zum Sonntagsproprium geachtet wurden,
sondern auch darauf, dass der Predigtjahrgang III und ebenso die weiteren Reihen
eine volle Entfaltung der biblischen Botschaft, auch in rechter Mischung von
alt- und neutestamentlichen Texten böten. Darum sind auch die
Evangelientexte in Reihe III und V nicht ohne weiteres als austauschbar
anzusehen, und es sollte gegebenenfalls nicht auf eine andere Reihe, sondern
dann eben auf die Psalmen- beziehungsweise Marginaltexte ausgewichen werden. -
Um die Breite und Fülle der biblischen Botschaft nach Möglichkeit zu
erfassen, wird auch kein einziger Text zweimal angeboten (so wurde zum Beispiel
abgelehnt, die Epistel von Palmarum Phil. 2,5-11, die zumal in ihren
Eingangsversen - "er äußert sich all seiner Gwalt" - durchaus auch
Weihnachten gepredigt werden könnte, zusätzlich unter die
weihnachtlichen Marginaltexte aufzunehmen).
Viel Mühe und Überlegung wurde auf die Perikopierung
der einzelnen Texte verwandt, die in Predigtmeditationen besonders häufig
kritisiert zu werden pflegt. Das wird auch wohl weiter so bleiben, weil eben
jede Perikope aus dem Textzusammenhang herausgeschnitten ist und deshalb
über die Hinzunahme oder Fortlassung weiterer Verse häufig schwer zu
entscheiden ist. Das ist auch mit ein Grund dafür, dass öfter bei den
Texten eingeklammerte Verse hinzugefügt werden. Nicht in allen Fällen,
aber doch bei der Mehrzahl dürfte es sich empfehlen, bei der Verwendung der
Texte als Lesungen die kürzere Form zu wählen, also die
eingeklammerten Verse auszulassen, dagegen bei ihrer Verwendung als Predigttext
diese hinzuzunehmen. Bei der Perikopierung wurden selbstverständlich auch
Ergebnisse der exegetischen Arbeit mit berücksichtigt; und das bedeutet
weiter, dass dabei die Nachrevision des Neuen Testaments, das so genannte N. T.
75, beachtet wurde (demzufolge wurde zum Beispiel in der Christfest-Epistel Tit.
3,4-8 das "Das ist gewisslich wahr", entgegen der auch im vierten
Hauptstück des Kleinen Katechismus stehenden alten Luther-
Übersetzung, aber eben gemäß dem sonstigen, das Folgende
einleitenden Gebrauch dieser Worte in den Pastoralbriefen
fortgelassen).
Eine besondere Rolle hat bei der Revisionsarbeit die
Bezeichnung der Sonntage gespielt, die ja auch auf der dritten Genfer
Perikopenkonferenz eingehend zur Sprache kam. Die neue Predigttextordnung ist
den dort angestellten Überlegungen nicht immer gefolgt, sondern hält
sich stärker an die Tradition. Neu sind die Bezeichnungen "3. Sonntag vor
der Passionszeit" (Septuagesimä) und der beiden weiteren Sonntage der
Vorpassion. Auch die Sonntage der Passionszeit bis auf "Palmsonntag" und die
nach Ostern werden gezählt und haben die herkömmlichen Namen nur in
Klammern (-) hinzugefügt. Der praktische Gebrauch mag sich danach richten,
wie weit in den Landeskirchen und Gemeinden die alten Sonntagsbezeichnungen noch
im Gebrauch sind. Die Zählung der Sonntage nach Trinitatis wurde
beibehalten. Folgende einzelne Änderungen sind zu verzeichnen: Es wird je
ein Lesungsproprium für die Christvesper und die Christnacht angeboten; und
ebenso ein Proprium für den Neujahrstag und (unter III.) für den "Tag
der Beschneidung und Namensgebung Jesu"; in beiden Fällen sind die Proprien
gegenseitig austauschbar. Für den Aschermittwoch als Beginn der
Passionszeit und den Bußtag am Ende des Kirchenjahres wird ein Proprium
angeboten.
Im Anschluss an die Kirchenjahrs-Proprien folgen unter II. bis
IV. Proprien für weitere Gottesdienste, von denen jedoch keineswegs
erwartet wird, dass sie alle jährlich in den Gemeinden gehalten werden.
Unter II. werden Lese- und Predigttexte "Zu besonderen Anlässen und Tagen",
wie Konfirmation, Erntedanktag, Reformationstag, Kirchweihtag und Gedenktag
für die Entschlafenen angeboten; unter III. zu Festen und Gedenktagen
für Gemeinden, in denen entsprechende Gottesdienste gehalten werden. Hier
finden sich u.a. Lesungen für den Tag der Namensgebung Jesu (vgl. oben),
für den Tag der Darstellung Jesu, für den 24. Juni (Johannes der
Täufer), den 25. Juni (Gedenktag der Augsburgischen Konfession), 29. Juni
(Peter und Paul) und für den 29. September (Michaelis). Unter IV. sind
Proprien zu besonderen Anlässen (zum Beispiel verschiedene
Bittgottesdienste) angeboten. Es sei vermerkt, dass unter III. und IV. nur in
wenigen Fällen die sechs Textreihen mit Psalmenreihe und Marginaltexten
ausgefüllt sind, in der Regel nur die Reihe I und II, bisweilen auch III.
Bei selten begangenen Tagen kehren gelegentlich Texte der Reihen I bis VI
wieder.
Es muss noch erwähnt werden, dass in der revidierten
Ordnung versuchsweise drei Continua-Reihen angeboten werden. Die Markus-Passion
wurde bereits erwähnt. Darüber hinaus finden sich für die
Sonntage der Passionszeit ausgewählte Texte aus dem Buch Hiob und für
1. bis 3. Sonntag nach Trinitatis Texte des Buches Jona. Man wird das als
Hinweis darauf verstehen können, dass die revidierte Ordnung nicht als ein
Endergebnis angesehen werden will, das für ein Jahrhundert Gültigkeit
beansprucht. Man könnte auch darauf verweisen, dass einige an Themen
orientierte Gottesdienste unter IV., wie die Bittgottesdienste um gesegnete
Arbeit, um Frieden, um Einheit der Kirche, Offenheit dafür andeuten, dass
auch noch andere Themen Inhalt eines Bittgottesdienstes sein könnten, wie
zum Beispiel um Überwindung der Rassenschranken, um soziale Gerechtigkeit,
um das Miteinander der Generationen und um andere Anliegen, die von der
geschichtlichen Situation der Kirche und Gemeinde her sich für den
Verkündigungsauftrag ergeben. Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass in
der Lutherischen Liturgischen Konferenz auch eine ausgeführte Reihe von
Katechismus-Predigten im Gespräch war, oder (um in anderer Hinsicht die
geplante Weiterarbeit anzudeuten), dass für jeden der Lesetexte ein
Praefamen vorbereitet wird. Zusammenfassend wird gesagt werden müssen, dass
die Sorge darum, in welcher Weise die biblische Botschaft in den Gottesdiensten
zur Sprache kommt, eine ständige Aufgabe der Kirche ist und bleibt. Deshalb
wird auch an einer Ordnung der Lese- und Predigttexte weiter gearbeitet werden
müssen. Man möchte das auch für den römisch-katholischen
"ordo lectionum" wünschen, der im Ganzen doch einen konstruierten Eindruck
macht, während man von der revidierten Ordnung sagen kann, dass sie aus der
Tradition erwachsen ist. Mit ihren verschiedenen Reihen nötigt sie den
Prediger, der sich von ihr leiten lässt, sich der Fülle und Breite der
biblischen Botschaft zu stellen und sie mit ihrem Anspruch und Zuspruch in
seiner Verkündigung der Gemeinde darzubieten.
Hans Detlef Galley
Ordnung der Lese- und Predigttexte
I.
Die Sonn- und Festtage des Kirchenjahres
Erläuterungen: M = Marginaltexte; C = Continuatexte; (aL)
= alttestamentliche Lesung
1. Sonntag im Advent
I: Mt. 21, 1-9 IV: Off. 5, 1-5 (6-14)
II: Röm. 13, 8-12 (13-14) V: Lk. 1, 67-79
III: Jer. 23, 5-8 VI: Hebr. 10 (19-22), 23-25
Psalm 24
M: Sach. 9, 8-12
2. Sonntag im Advent
I: Lk. 21, 25-33 IV: (aL) Jes. 63, 15-16 (17-19a), 19b; 64,
1-3
II: Jak. 5, 7-8 V: Jes. 35, 3-10
III: Mt. 24, 1-14 VI: Off. 3, 7-13
Psalm 80, 2-7, 15-20
M: Off. 2, 1-7
3. Sonntag im Advent
I: Mt. 11, 2-6 (7-10) IV: Röm. 15, 4-13
II: 1. Kor. 4, 1-5 V: Jes. 40, 1-8 (9-11)
III: Lk. 3, 1-14 VI: Off. 3, 1-6
Psalm 85, 2-8
M: Jes. 45, 1-8; Baruch 5, 5-9; Mt. 3, 1-11 (12); Mk. 1,
14-15
4. Sonntag im Advent
I. Lk. 1 (39-45), 46-55 (56) IV: 2. Kor. 1, 18-22
II: Phil. 4, 4-7 V: Joh. 1, 19-23 (24-28)
III. Lk. 1, 26-33 (34-37), 38 VI: Jes. 52, 7-10
Psalm 102, 17-23
M: Joh. 5, 31-40; Röm. 5, 12-14. 18-21
Das heilige Christfest
Christvesper
(Texte zur Predigt: Proprium austauschbar mit
"Christnacht")
I: Lk. 2, 1-14 (15-20) IV: Jes. 9, 1-6
II: Titus 2, 11-14 V: Joh. 7, 28-29
III: Joh. 3, 16-21 VI: 1. Tim. 3, 16
Psalm 2
Christnacht
(Proprium austauschbar mit "Christvesper")
I: Mt. 1 (1-17), 18-21 IV: Jes. 7, 10-14 (22-25)
II: Röm. 1, 1-7 V: Ez. 37, 24-28
III. 2. Sam. 7, 4-6. 12-14a VI: Kol. 2, 3-10
Psalm 2
M: 1. Mose 2, 15 bis 3, 24 in Ausw.
Christfest I
(Proprium austauschbar mit "Christfest II")
I: Lk. 2 (1-14), 15-20 IV. 1. Joh. 3,1-6
II: Titus 3, 4-7 V: Joh. 3, 31-36
III: Micha 5, 1-4a VI: Gal. 4, 4-7
Psalm 96
M: I. Kor. 8, 2-6
Christfest II
(Proprium austauschbar mit "Christfest I oder
Stephanus)
I. Joh. 1, 1-5 (6-8), 9-14 IV: Off. 7, 9-12 (13-17)
II: Hebr. 1, 1-3 (4-6) V: Jes. 11, 1-9
III: Joh. 8, 12-16 VI: 2. Kor. 8, 9
Psalm 96
M: Off. 12, 1-6 (13-17)
1. Sonntag nach dem Christfest
I: Lk. 2 (22-24), 25-38 (39-40) IV: 1. Joh. 2,
21-25
II: 1. Joh. 1, 1-4 V: Joh. 12, 44-50
III: Mt. 2, 13-18 (19-23) VI: Jes. 49, 13-16
Psalm 71, 14-18,
M: 2. Mose 2, 1-10; Jes. 63, 7-9 (10-16)
Altjahrsabend
I: Lk. 12, 35-40 IV: 2. Mose 13, 20-22
II: Röm. 8, 31b-39 V: Joh. 8, 31-36
III: (aL) Jes. 30 (8-14), 15-17 VI: Hebr. 13, 8-9b
Psalm 121
M: Jes. 51, 4-6; St. z. Dan. 3 in Ausw.
Neujahrstag
(Proprium austauschbar mit "Tag der Beschneidung und
Namensgebung Jesu")
I: Lk. 4, 16-21 IV: (aL) Josua 1, 1-9
II: Jak. 4, 13-15 V: Spr. 16, 1-9
III: Joh. 14, 1-6 VI: Phil. 4, 10-13 (14-20)
Psalm 8, 2-10
M: 2. Kön. 23, 1-3; Jes. 30, 18-22; Hos. 2,
16-25
2. Sonntag nach dem Christfest
I: Lk. 2, 41-52 IV: Jes. 61, 1-3 (4.9.), 11. 10
II: 1. Joh. 5, 11-13 V: Joh. 7, 14-18
III: Joh. 1, 43-51 VI: Röm. 16, 25-27
Psalm 138, 2-5
M: 4. Mose 13 und 14 in Ausw.; Sir. 51, 18-23, 31-35
2. Kor. 6, 14-16
Fest der Erscheinung des Herrn (Epiphanias)
I: Mt. 2, 1-12 IV: Kol. 1, 24-27
II: Eph. 3, 2-3a. 5-6 V: Jes. 60, 1-6
III: Joh. 1, 15-18 VI: 2. Kor. 4, 3-6
Psalm 72, 1-3. 10-13. 19
M: 4. Mose 24, 15-19; 1. Kön. 10, 1-9
1. Sonntag nach Epiphanias
I. Mt. 3, 13-17 IV: 1. Kor. 1, 26-31
II: Röm. 12, 1-3 (4-8) V: Joh. 1, 29-34
III: Mt. 4, 12-17 VI: Jes. 42, 1-4 (5-9)
Psalm 89 in Ausw.
M: Jos. 3, 5-11.17; Mk. 1, 9-13
2. Sonntag nach Epiphanias
I. Joh. 2, 1-11 IV. 1. Kor. 2, 1-10
II: Röm. 12 (4-8), 9-16 V: Mk. 2, 18-20
(21-22)
III: 2. Mose 33, 17b-23 VI: Hebr. 12, 12-18 (19-21),
22-25a
Psalm 105, 1-8
M: Jer. 14 (2-6), 7-9; Jer. 17, 13-14; Mt. 17, 24-27
3. Sonntag nach Epiphanias
I: Mt. 8, 5-13 IV: 2. Kön. 5 (1-8), 9-15 (16-18),
19a
II: Röm. 1 (14-15), 16-17 V: Joh. 4, 5-14
III: Joh. 4, 46-54 VI: Apg. 10, 21-35 in Ausw.
Psalm 86, 1-11. 17
M: Jes. 45, 18-25
4. Sonntag nach Epiphanias
I: Mk. 4, 35-41 IV: Eph. 1, 15-20a
II: 2. Kor. 1, 8-11 V: (aL) Jes. 51, 9-16
III: Mt. 14, 22-33 VI: 1. Mose 8, 1-12
Psalm 107, 1-2. 23-32
M: Mk. 1, 21-28
5. Sonntag nach Epiphanias
I: Mt. 13, 24-30 III: Jes. 40, 12-25
II: 1. Kor. 1 (4-5), 6-9
Psalm 37, 1-7a
M: Ez. 33, 10-16
Letzter Sonntag nach Epiphanias
I: Mt. 17, 1-9 IV: Off. 1, 9-18
II: 2. Kor. 4, 6-10 V: Joh. 12, 34-36 (37-41)
III: 2. Mose 3, 1-10 (11-14) VI: 2. Petr. 1, 16-19
(20-21)
Psalm 97
M: 2. Mose 24,1-2. 9-11 (15-18); 2. Mose 34, 29-35
3. Sonntag vor der Passionszeit
(Septuagesimä)
I: Mt. 20, 1-16a IV: Jer. 9, 22-23
II: 1. Kor. 9, 24-27 V: Mt. 9, 9-13
III: Lk. 17, 7-10 VI: Röm. 9, 14-24
Psalm 31, 20-25
M: 1. Sam. 15, 35b bis 16, 13; Mal. 3, 13-20; Röm. 4,
1-5
2. Sonntag vor der Passionszeit
(Sexagesimä)
I: Lk. 8, 4-8 (9-15) IV: 2. Kor. (11, 18.
23b-30);
II: Hebr. 4, 12-13 12, 1-10
III: Mk. 4, 26-29 V: Jes. 55 (6-9), 10-12a
VI: Apg. 16, 9-15
Psalm 119, 89-91. 105. 116
M: Weish. 6, 13-17; Mt. 13, 31-33 (34-35)
Sonntag vor der Passionszeit (Estomihi)
I: Mk. 8, 31-38 IV: (aL) Amos 5, 21-24
II: 1. Kor. 13 V: Lk. 18, 31-43
III: Lk. 10, 38-42 VI: Jes. 58, 1-9a
Psalm 31, 2-6
M: Spr. 1, 20-28; Lk. 8, 16-18; Lk. 13, 31-35;
Eph. 6, 18-20
Aschermittwoch
(Predigttexte für den öffentlichen
Bußgottesdienst, austauschbar mit Invokavit)
I: Mt. 6, 16-21 IV: 2. Kor. 7, 8-10 (11-13a)
II: 2. Petr. 1, 2-11 V: Mt. 7, 21-23
III: (aL) Joel 2, 12-18 (19) VI: 2. Mose 32, 1-6.
15-20
Psalm 130
M: Pred. 7, 13-14; Dan. 5, 1-30 in Ausw.; Hos. 4, 1-6; Jak. 2,
14-26
1. Sonntag der Passionszeit (Invokavit)
I: Mt. 4, 1-11 IV: 2. Kor. 6, 1-10
II: Hebr. 4, 14-16 V: Lk. 22, 31-34
III: 1. Mose 3, 1-19 (20-24) VI: Jak. 1, 12-18
C: Hiob 1 (1-5), 6-22; Mk. 14, 17-26 (27-31)
Psalm 91, 1-4. 11-12
M: Röm. 6, 12-14
2. Sonntag der Passionszeit (Reminiszere)
I: Mk. 12, 1-12 IV: Jes. 5, 1-7
II: Röm. 5, 1-5 (6-11) V: Joh. 8 (21-26a),
26b-30
III: Mt. 12, 38-42 VI: Hebr. 11, 8-10
C: Hiob 2, 1-10; Mk. 14 (27-31), 32-42
Psalm 10, 4.11-14.17-18
M: 1. Mose 14, 17-20; Lk. 9, 18-22; Joh. 8, 46-59; 2. Kor. 13,
3-6
3. Sonntag der Passionszeit (Okuli)
I: Lk. 9, 57-62 IV: 1. Petr. 1 (13-17), 18-21
II: Eph. 5, 1-8a V: Jer. 20, 7-11a (11b-13)
III: Mk. 12, 41-44 VI: (aL) 1. Kön. 19, 1-8
(9-13a)
C: Hiob 7, 11-21; Mk. 14, 43-50 (51-52)
Psalm 34, 16-23
M: Lk. 9, 51-56; Lk. 12, 49-53
4. Sonntag der Passionszeit (Lätare)
I: Joh. 12, 20-26 IV: Phil. 1, 15-21
II: 2. Kor. 1, 3-7 V: Joh. 6, 47-51
III: Joh. 6, 55-65 VI: Jes. 54, 7-10
C: Hiob 9, 14-23. 32-35; Mk. 14, 53-65
Psalm 84, 6-13
M: 5. Mose 8, 2-3; Amos 8, 11-12; Joh. 6 (23-25),
26-29
5. Sonntag der Passionszeit (Judika)
I: Mk. 10, 35-45 IV: 4. Mose 21, 4-9
II: Hebr. 5, 7-9 V: Joh. 11, 47-53
III: (aL) 1. Mose 22, 1-13 VI: Hebr. 13, 12-14
C: Hiob 19, 21-27; Mk. 14, 66-72
Psalm 43
M: Jer. 15 (10.15), 16-20; Micha 3, 9-12; Hebr. 7, 24-27;
Hebr. 10, 11-14 (15-17), 18
6. Sonntag der Passionszeit (Palmsonntag)
I. Joh. 12, 12-19 IV: Jes. 50, 4-9
II: Phil. 2, 5-11 V: Joh. 17, 1 (2-5), 6-8
III: Mk. 14, 3-9 VI: Hebr. 12, 1-3
C: Hiob 38, 1-11; 42, 1-2; Mk. 15, 1-15
Psalm 69, 2-4. 8-10. 21b-22. 30
M: 2. Mose 12, 21-28; Joh. 12, 31-33
Gründonnerstag
I: Joh. 13, 1-15 (34-35) IV: 1. Kor. 10, 16-17
II: 1. Kor. 11, 23-26 V: 2. Mose 12, 1. 3-4. 6-7.
11-14
III: Mk. 14, 17-26 VI: Hebr. 2, 10-18
Psalm 111
M: 2. Mose 24, 3-8 (9-11); Mt. 26, 20-30
Karfreitag
I: Joh. 19, 16-30 IV: Hebr. 9, 15. 26b-28
II: 2. Kor. 5 (14b-18), 19-21 V: Mt. 27, 33-50
(51-54)
III: Lk. 23, 33-49 VI: Jes. (52, 13-15); 53, 1-12
C: Mk. 15, 20-39
Psalm 22, 2-6.12. 23-28
M: Hos. 5, 15b bis 6, 6
Karsamstag (Predigttexte für Mette und
Vesper)
I: Mt. 27 (57-61), 62-66 IV: Hebr. 9, 11-12. 24
II: 1. Petr. 3, 18-22 V: Joh. 19 (31-37), 38-42
III: Jona 2 VI: Ez. 37, 1-14
Das heilige Osterfest
Osternacht
I: Mt. 28, 1-10 IV: 1. Thess. 4, 13-14
II: Kol. 3, 1-4 V: Joh. 5, 19-21
III: Jes. 26, 13-14 (15-18), 19 VI: 2. Tim. 2, 8a
(8b-13)
Psalm 118, 14-24
Ostersonntag
I: Mk. 16, 1-8 IV: 1. Sam. 2, 1-2. 6-8a
II: 1. Kor. 15, 1-11 V: Joh. 20, 11-18
III: Mt. 28, 1-10 VI: 1. Kor. 15, 19-28
Psalm 118, 14-24
M: Lk. 24, 1-12; Joh. 20, 1-10; 1. Kor. 5, 7-8
Ostermontag
I: Lk. 24, 13-35 IV: 1. Kor. 15, 50-58
II: 1. Kor. 15, 12-20 V: Jes. 25, 8-9
III: Lk. 24, 36-45 VI: Apg. 10, 34a. 36-43
Psalm 118, 14-24
M: Apg. 13, 30-33. 38-39
1. Sonntag nach Ostern (Quasimodogeniti)
I: Joh. 20, 19-29 IV: Kol. 2, 12-15
II: 1. Petr. 1, 3-9 V: Mk. 16, 9-14 (15-20)
III: Joh. 21, 1-14 VI: Jes. 40, 26-31
Psalm 116, 1-9
M: Joh. 17, 9-19
2. Sonntag nach Ostern (Misericordias Domini)
I: Joh. 10, 11-16 (27-30) IV: 1. Petr. 5, 1-4
II: 1. Petr. 2, 21b-25 V: Joh. 21, 15-19
III: Ez. 34, 1-2 (3-9), 10-16. 31 VI: Hebr. 13,
20-21
Psalm 23
M: 5. Mose 18, 15-19; Sir. 18, 7-14; Joh. 10, 1-11;
Apg. 20, 17-32 (33-38)
3. Sonntag nach Ostern (Jubilate)
I: Joh. 15, 1-8 IV: 2. Kor. 4, 16-18
II: 1. Joh. 5, 1-4 V: 1. Mose 1, 1-4a. 26-31; 2,
1-4a
III: Joh. 16, 16 (17-19), 20-23a VI: Apg. 17, 22-28a
(28b-34)
Psalm 66, 1-9
M: Spr. 8, 23-32
4. Sonntag nach Ostern (Kantate)
I: Mt. 11, 25-30 IV: Apg. 16, 23-34
II: Kol. 3, 12-17 V: Jes. 12
III: Mt. 21, 14-17 (18-22) VI: Off. 15, 2-4
Psalm 98
M: 1. Sam. 16, 14-23; Jes. 57, 15-19; Tobias 13, 1-5. 8; Lk.
19, 37-40
5. Sonntag nach Ostern (Rogate)
I: 1. Joh. 16, 23b-28 (29-32), 33 IV: Kol. 4, 2-4
(5-6)
II: 1. Tim. 2, 1-6a V: Mt. 6 (5-6), 7-13 (14-15)
III: Lk. 11, 5-13 VI: 2. Mose 32, 7-14
Psalm 95, 1-7b
M: 2. Mose 17, 8-13; Sir. 34, 28-31
Christi Himmelfahrt
I: Lk. 24 (44-49), 50-53 IV: Off. 1, 4-8
II: Apg. 1, 3-4 (5-7), 8-11 V: Job. 17, 20-26
III: 1. Kön. 8, 22-24. 26-28 VI: Eph. 1,
20b-23
Psalm 47
M: Dan. 7, 9-14; Joh. 18, 33-38; Off. 4, 1-11
6. Sonntag nach Ostern (Exaudi)
I: Joh. 15, 26 bis 16, 4 IV: Jer. 31, 31-34
II: Eph. 3, 14-21 V: Joh. 14, 15-19
III. Joh. 7, 37-39 VI: Röm. 8, 26-30
Psalm 27, 1. 7-14
M: 2. Mose 19, 3-6; Jes. 41, 8-14; Mt. 10, 16-20
Das heilige Pfingstfest
Pfingstsonntag
I: Joh. 14, 23-27 IV: 1. Kor. 2, 12-16
II: Apg. 2, 1-18 V: 4. Mose 11, 11-12. 14-17.
24-25
III: Joh. 16, 5-15 VI: Röm. 8, 1-2 (3-9),
10-11
Psalm 118, 24-29
M: Jes. 44, 1-5; Ez. 36, 22a. 23-28; 2. Kor. 3, 12-18; Gal. 3,
1-5
Pfingstmontag
I: Mt. 16, 13-19 IV: Eph. 4, 11-15 (16)
II: 1. Kor. 12, 4-11 V: Joh. 4, 19-26
III: 1. Mose 11, 1-9 VI: Apg. 2, 22-23. 32-33.
36-39
Psalm 100
M: 1. Sam. 3, 1-10 (11-14); Joel 3, 1-5; Mk. 13,
9-11
Tag der Heiligen Dreifaltigkeit (Trinitatis)
I: Joh. 3, 1-8 (9-15) IV: Eph. 1, 3-14
II: Röm. 11 (32), 33-36 V: 4. Mose 6, 22-27
III: (aL) Jes. 6, 1-13 VI: 2. Kor. 13, 11 (12), 13
Psalm 145 in Ausw.
M. Jes. 44, 21-23; Sir. 1, 1-10
1. Sonntag nach Trinitatis
I: Lk. 16, 19-31 IV: Jer. 23, 16-29
II: 1. Joh. 4, 16b-21 V: Mt. 9, 35-38; 10, 1 (2-4),
5-7
III: Joh. 5, 39-47 VI: (aL) 5. Mose 6, 4-9
C: Jona 1 (und 2)
Psalm 34, 2-11
M: Pred. 12, 1-8; Weish. 15, 1-3; Sir. 41, 1-7; 2. Tim. 3,
14-17
2. Sonntag nach Trinitatis
I: Lk. 14 (15), 16-24 IV: 1. Kor. 14, 1-3. 2-25
II: Eph. 2, 17-22 V: Jes. 55, 1-3b (3c-5)
III: Mt. 22, 1-14 Vl. 1. Kor. 9, 16-23
C: Jona 3
Psalm 36, 6-11
M: Spr. 9, 1-6. 10 (13-18); Mt. 10, 7-15; 1. Joh. 3, 13-18;
Off. 22, 12-17
3. Sonntag nach Trinitatis
I: Lk. 15, 1-3. 11b-32 VI: 1. Joh. 1, 5 bis 2, 6
II: 1. Tim. 1, 12-17 V: LK. 19, 1-10
III: Lk. 15, 1-7 (8-10) VI: EZ. 18, 1-4. 21-24.
30-32
C: Jona 4
Psalm 103, 1-5. 8-13
M: Micha 7, 7. 9. 18-19 (20); Tobias 3, 14-15. 21-23; Joh. 6,
37-40
4. Sonntag nach Trinitatis
I: Lk. 6, 36-42 IV: 1. Petr. 3, 8-15a (15b-17)
II: Röm. 14, 10-13 V: Joh. 8, 3-11
III: 1. Mose 50, 15-21 VI: Röm. 12, 17-21
Psalm 42
M: Jak. 1 (19-21), 22-25; Jak. 3, 13-18
5. Sonntag nach Trinitatis
I: Lk. 5, 1-11 IV: 1. Mose 12, 1-4a
II: 1. Kor. 1, 18-25 V: Lk. 14, 25-33
III: Joh. 1, 35-42 VI: 2. Thess. 3, 1-5
Psalm 73, 14. 23-26. 28
M: 1. Kön. 19, 19-21; Hiob 28, 12-14. 20-28; Ez. 3, 3-8a;
Gal. 1, 11-24
6. Sonntag nach Trinitatis
I: Mt. 28, 16-20 IV: Apg. 8, 26-39
II: Röm. 6, 3-8 (9-11) V: (aL) Jes. 43, 1-7
III: 5. Mose 7, 6-12 VI: 1. Petr. 2, 2-10
Psalm 139, 1-16. 23-24
M: 1. Mose 7-8 in Ausw.; 2. Mose 14, 8b-31 in Ausw.; Geb. Man.
1-6
7. Sonntag nach Trinitatis
I: Joh. 6, 1-15 IV: Phil. 2, 1-4
II: Apg. 2, 41a. 42-47 V: Lk. 9, 10-17
III: Joh. 6, 30-35 VI: 2. Mose 16, 2-3. 11-18
Psalm 107, 1-9
M: Lk. 14, 7-11; Offb. 19, 6-9
8. Sonntag nach Trinitatis
I: Mt. 13-16 IV: 1. Kor. 6, 9-14. 18-20
II: Eph. 5, 8b-14 V: Joh. 9, 1-7
III: Jes. 2, 1-5 VI: Röm. 6, 19-23
Psalm 48, 2-3a. 9-11
M: Phil. 2, 14-16 (17-18); Off. 10, 1-11
9. Sonntag nach Trinitatis
I: Mt. 25, 14-30 IV: Jer. 1, 4-10
II: Phil. 3, 7-11 (12-14) V: Mt. 13, 44-46
III: Mt. 7, 24-27 VI: 1. Petr. 4, 7-11
Psalm 40, 9-12
M: 1. Kön. 3, 16-28; Ez. 3, 17-19; Lk. 16,
10-13
10. Sonntag nach Trinitatis
I: Lk. 19, 41-48 oder Mk. 12, 28-34 IV: Jes. 62, 6-12 oder
Jesus Sirach 36, 13-19
II: Röm. 9, 1-5, 6-8, 14-16 V: Joh. 4, 19-26
III: 2. Mose 19, 1-6 VI: Röm. 11, 25-32
Psalm 74, 1-3. 8-11. 20-21
M: Jer. 7, 1-11 (12-15)
11. Sonntag nach Trinitatis
I: Lk. 18, 9-14 IV. Gal. 2, 16-21
II: Eph. 2, 4-10 V: Lk. 7, 36-50
III: Mt. 21, 28-32 VI: 2. Sam. 12, 1-10. 13-15a
Psalm 113, 1-8
M: 1. Sam. 17, 38-51; Mt. 23 (1-7), 8-12
12. Sonntag nach Trinitatis
I: Mk. 7, 31-37 IV. Apg. 3, 1-10
II: Apg. 9, 1-9 (10-20) V: Mk. 8, 22-26
III. Jes. 29, 17-24 VI: 1. Kor. 3, 9-15
Psalm 147, 3-6. 11-14a
M: Apg. 14, 8-18
13. Sonntag nach Trinitatis
I: Lk. 10, 25-37 IV: 1. Mose 4, 1-16a
II: 1. Joh. 4, 7-12 V: Mt. 6, 1-4
III: Mk. 3, 31-35 Vl. Apg. 6, 1-7
Psalm 112, 5-9
M: Amos 5, 4-7. 10-15; Sach. 7, 8-14; Lk. 14, 12-14; Apg. 4,
32-35
14. Sonntag nach Trinitatis
I: Lk. 17, 11-19 IV: 1. Thess. 1, 2-10
II: Röm. 8 (12-13), 14-17 V: 1. Mose 28,
10-19a
III: Mk. 1, 40-45 VI: 1. Thess. 5, 14-24
Psalm 146
M: Neh. 8, 5-6. 9-12; Sir. 50, 24-26; Gal. 5, 16-18
(19-23)
15. Sonntag nach Trinitatis
I: Mt. 6, 25-34 IV: Gal. 5,25-26; 6, 1-3. 7-10
II: 1. Petr. 5, 5c-11 V: Lk. 17, 5-6
III: Lk. 18, 28-30 VI: 1. Mose 2, 4b-9 (10-14), 15
Psalm 127, 1-2
M: 1. Kön. 17, 7-16; Sir. 30, 22-25; Lk. 12, 22-32; 2.
Thess. 3, 6-13
16. Sonntag nach Trinitatis
I: Joh. 11, 1 (2). 3. 17-27 (41-45) IV: Apg. 12,
1-11
II: 2. Tim. 1, 7-10 V: Lk. 7, 11-16
III: Klgl. 3, 22-26. 31-32 VI: Hebr. 10, 35-36 (36-38),
39
Psalm 68, 4-7a. 20-21
M: Jes. 38, 9-20; Röm. 4, 18-25
17. Sonntag nach Trinitatis
I: Mt. 15, 21-28 IV: Jes. 49, 1-6
II: Röm. 10, 9-17 (18) V: Joh. 9, 35-41
III: Mk. 9, 17-27 VI. Eph. 4, 1-6
Psalm 25, 8-15
M: 1. Mose 6, 9-22; 1. Mose 32, 23-32; Hebr. 11, 1-3
18. Sonntag nach Trinitatis
I: Mk. 12, 28-34 IV: Jak. 2, 1-13
II: Röm. 14, 17-19 V: 2. Mose 20, 1-17
III: Mk. 10, 17-27 VI: Eph. 5, 15-21
Psalm 1
M: Sir. 1, 11-16a; Mt. 5, 17-22; Tim. 1, 5-9a
19. Sonntag nach Trinitatis
I: Mk. 2, 1-12 IV: Jak. 5, 13-16
II: Eph. 4, 22-32 V : Joh. 5, 1-16
III: Mk. 1, 32-39 VI: 2. Mose 34, 4-10
Psalm 32, 1-5. 10-11
M: 1. Mose 9, 12-17; 1. Mose 15, 1-6
20. Sonntag nach Trinitatis
(Proprium austauschbar mit 23. S. n. Tr.)
I: Mk. 10, 2-9 (10-16) IV: 1. Kor. 7, 29-31
II: 1. Thess. 4, 1-8 V: Mk. 2, 23-28
III: 1. Mose 8, 18-22 VI: 2. Kor. 3, 3-9
Psalm 119, 101-108
M: HL 8, 6b-7; Mal. 2, 13-16; Eph. 5, 25-32; Phm. (1-7)
8-22
21. Sonntag nach Trinitatis
I: Mt. 5, 38-48 IV. Jer. 29, 1. 4-7. 10-14
II: Eph. 6, 10-17 V: Joh. 15, 9-12 (13-17)
III: Mt. 10, 34-39 Vl: 1. Kor. 12, 12-14. 26-27
Psalm 19, 10-15
M: 1. Mose 13, 7-18; 3. Mose 19, 1-3. 13-18; Tobias 4, 6-9;
Mt. 15, 1-11a. 18-20
22. Sonntag nach Trinitatis
I: Mt. 18, 21-35 IV: Röm. 7, 14-25a
II: Phil. 1, 3-11 V: Micha 6, 6-8
III: Mt. 18, 15-20 VI: 1. Joh. 2 (7-11), 12-17
Psalm 143, 1-10
M: Si. 28, 1-9; Mk. 11, 24-25; 1. Joh. 3, 19-24
23. Sonntag nach Trinitatis
(Proprium austauschbar mit 20. S. n. Tr.)
I: Mt. 22, 15-22 IV: Röm. 13, 1-7
II: Phil. 3, 17 (18-19), 20-21 V: Mt. 5, 33-37
III: Joh. 15, 18-21 VI: 1. Mose 18, 20-21. 22b-33
Psalm 33, 13-22
M: Jes. 7, 1-9; Amos 7, 10-17; 1. Petr. 2, 11-17
24. Sonntag nach Trinitatis
I. Mt. 9, 18-26 III: Pred. 3, 1-14
II: Kol. 1 (9-12), 13-20
Psalm 39, 5-8
M: Ez. 37, 1-14
Drittletzter Sonntag des Kirchenjahres
I: Lk. 17, 20-24 (25-30) IV: Hiob 14, 1-6
II: Röm. 14, 7-9 V: Lk. 18, 1-8
III: Lk. 11, 14-23 VI: 1. Thess. 5, 1-6 (7-11)
Psalm 90, 1-14 (15-17)
M: Jer. 18, 1-10; Amos 8, 1-3 (4-10); Mt. 13, 47-50
Vorletzter Sonntag des Kirchenjahres
I: Mt. 25, 31-46 IV: Off. 2, 8-11
II: Röm. 8, 18-23 (24-25) V: Jer. 8, 4-7
III: Lk. 16, 1-8 (9) VI: 2. Kor. 5, 1-10
Psalm 50, 1. 4-6. 14-15. 23
M. 1. Mose 19, 12-29 in Ausw.; Amos 5, 18-20; Sir. 17, 16-24;
Off. 20, 11-15
Bußtag
I: Lk. 13 (1-5), 6-9 IV: Off. 3, 14-22
II: Röm. 2, 1-11 V: Lk. 13, 22-27 (28-30)
III: Mt. 12, 33-35 (36-37) VI: Jes. 1, 10-17
Psalm 51, 3-14
M: Ez. 22, 29-31; Zeph. 3, 1-13; 1. Petr. 4, 12-19; Mt. 11,
16-24
Letzter Sonntag des Kirchenjahres
(Proprium austauschbar mit "Gedenktag der
Entschlafenen")
I: Mt. 25, 1-13 IV: Jes. 65, 17-19 (20-22), 23-25
II: Off. 21, 1-7 V: Mk. 13, 31-37
III: Lk. 12, 42-48 VI: 2. Petr. 3 (3-7), 8-13
Psalm 126
M: Weish. 5, 15-17; Off. 21, 10-11a (12b-21), 22-27
II.
Allgemein begangene Tage
Konfirmation
I: Mt. 7, 13-16a IV: 1. Kor. 3, 21b-23
II: 1. Tim. 6, 12-16 V: 5. Mose 30, 11-20a
III: Joh. 6, 66-69 VI: (aL) Spr. 3, 1-8
Psalm 67
M: 1. Kön. 3, 5-15; Spr. 4, 10-14. 18-28
Erntedanktag
I: Lk. 12 (13-14), 15-21 oder Mt. 6, 25-34 IV: 1. Tim. 4,
4-5
II: 2. Kor. 9, 6-15 V: Mt. 6, 19-23
III: Jes. 58, 7-12 VI: Hebr. 13, 15-16
Psalm 104, 10-15. 27-30
M: 5. Mose 8, 6-10; Spr. 30, 5-9; Sir. 11, 14-19; 1. Tim. 6,
6-11
Gedenktag der Reformation
I: Mt. 5, 2-10 (11-12) IV: Gal. 5, 1-6
II: Röm. 3, 21-28 V: Jes. 62, 6-7. 10-12
III: Mt. 10, 26b-33 VI: Phil. 2, 12-13
Psalm 46, 2-8
M: Jos. 24, 1-2. 13-25; 1. Kön. 18, 21-40; 1. Kor. 1,
10-18
Gedenktag der Kirchweihe
I: Lk. 19, 1-10 IV: Jos. 24, 14-16
II: Off. 21, 1-5a V: Jes. 66, 1-2
III: Mk. 4, 30-32 VI: Hebr. 8, 1-6
Psalm 84
M: Hebr. 8, 8b. 13 bis 9, 8
Gedenktag der Entschlafenen
(Proprium austauschbar mit "Letzter Sonntag des
Kirchenjahres")
I: Joh. 5, 24-29 IV: Phil. 1, 21-26
II: 1. Kor. 15, 35-38. 42-44a V: Mt. 22, 23-33
III: Dan. 12, 1b-3 VI: Hebr. 4, 9-11
Psalm 102 in Ausw.
M: Weish. 3, 1-5; Tob. 2, 13-18; Off. 14, 13
III.
Andere Gedenktage
Für Gemeinden, in denen entsprechende Gottesdienste
gehalten werden:
30. November - Tag des Apostels Andreas
I: Joh. 1, 35-42 II: Röm. 10, 9-18
21. Dezember - Tag des Apostels Thomas
I: Joh. 14, 1-6* II: 2. Kor. 4, 1-6
* Stattdessen kann auch das Evangelium vom 1. Sonntag nach
Ostern gelesen werden.
26. Dezember - Tag des Erzmärtyrers
Stephanus
I: Mt. 10, 16-22 IV: Off. 7, 9-12 (13-17)
II: Apg. (6, 8-15); 7, 55-60 V: 2. Chr. 24, 19-21
III: Mt. 23, 34-37 Vl: Hebr. 10, 32-34. 39
Psalm 119, 81-82. 84-86
27. Dezember - Tag des Apostels und Evangelisten
Johannes
I: Joh. 21, 20-24 II: 1. Joh. 1, 1-4 (5-10)
Bittgottesdienst um die Einheit der Kirche
I: Joh. 17, 1a. 11b-23 oder II: Eph. 4, 2b-7.
11-16
Mt. 13, 31-33 (34-35) oder 1. Kor. 1, 10-18
28. Dezember - Tag der Unschuldigen Kinder
I: Mt. 2,13-18 III: Jer. 31, 15-17
II: Off. 12, 1-6 (13-17)
1. Januar - Tag der Beschneidung und Namensgebung
Jesu
(Proprium austauschbar mit "Neujahrstag")
I: Lk. 2, 21 III: 1. Mose 17, 1-8
II: Gal. 3, 26-29
M: Apg. 4, 8-12
25. Januar - Tag der Bekehrung des Apostels
Paulus
I: Mt. 19, 27-30 II: Apg. 9, 1-19a
2. Februar - Tag der Darstellung des Herrn
(Lichtmess)
I: Lk. 2, 22-24 (25-35) III: Mal. 3, 1-4
II: Hebr. 2, 14-18
24. Februar - Tag des Apostels Matthias
I: Mt. 11, 25-30 II: Apg. 1, 15-26
25. März - Tag der Verkündigung
Mariä
I: Lk. 1, 26-38 III: Jes. 7, 10-14
II: Gal. 4, 4-7
25. April - Tag des Evangelisten Markus
I: Lk. 10, 1-9 II: Apg. 15, 36-41
3. Mai - Tag der Apostel Philippus und Jakobus d.
J.
I: Joh. 14, 1-13 II: 1. Kor. 4, 9-15
24. Juni - Tag der Geburt Johannes des
Täufers
I: Lk. 1, 57-67 (68-75) 67-80 IV: 1. Petr. 1, 8-12
II: Apg. 19, 1-7 V: Mt. 11, 11-15
III: Joh. 3, 22-30 Vl. Jes. 40, 1-8
Psalm 92, 2-11
M: Lk. 1, 5-25
25. Juni - Gedenktag der Augsburgischen
Konfession
I: Mt. 10, 26-33 III: Neh. 7, 72b; 8, 1-2. 5-6.
9-12
II: 1. Tim. 6, 11-16
29. Juni - Tag der Apostel Petrus und Paulus
I: Mt. 16, 13-19 III: Jer. 16, 16-21
II: Eph. 2, 19-22
2. Juli - Tag der Heimsuchung Mariä
I: Lk. 1, 39-47 (48-55), 56 III: Jes. 11, 1-5
II: 1. Tim. 3, 16
25. Juli - Tag des Apostels Jakobus d.
Ä.
I: Mt. 20, 20-23 II: Röm. 8, 28-39
24. August - Tag des Apostels
Bartholomäus
I: Lk. 22, 24-30 II: 2. Kor. 4, 7-10
21. September - Tag des Apostels und Evangelisten
Matthäus
I: Mt. 9, 9-13 II: 1. Kor. 12, 27-31a
29. September - Tag des Erzengels Michael und aller
Engel
I: Lk. 10, 17-20 IV: Apg. 5, 17-21 (22-27a),
27b-29
II: Off. 12, 7-12a (12b) V: Mt. 18, 1-6. 10
III: Jos. 5, 13 VI: Hebr. 1, 7. 13-14
Psalm 103, 19-22 oder Psalm 148
M: 4. Mose 22, 21-35; 2. Kön. 6, 8-23; St. z. Dan. 3,
34-38
18. Oktober - Tag des Evangelisten Lukas
I: Lk. 1, 1-4 II: 2. Tim. 4, 5-11
28. Oktober - Tag der Apostel Simon und Judas
I: Joh. 15, 17-25 II: Eph. 4, 7-13
31. Oktober - siehe Teil II
1. November - Gedenktag der Heiligen
I: Mt. 5, 2-10 (11-12) II: Off. 7, 9-12 (13-17)
IV.
Besondere Tage und Anlässe
Gedenktag eines Märtyrers
I: Mk. 8, 31-35 oder II: 2. Tim. 2, 8-13 oder
Mk. 13, 5-13 oder Lk. 12, 1-8 Hebr. 10, 32-39 oder 2. Kor. 1,
3-7
Gedenktag eines Lehrers der Kirche
I: Mt. 24, 42-47 oder Mt. 11, 25-30 II: 1. Kor. 2, 6-12 oder
Hebr. 13, 7-17
Bitttage
I: Lk. 11, 1-8 oder Lk. 18, 1-8 II: Jak. 5, 13-18 oder 1.
Tim. 2, 1-6a
Danktage - (Text wie Luth. Ag. I)
Bittgottesdienst um den Heiligen Geist
I: Joh. 7, 37-39 oder Lk. 11, 9-13 III: Jes. 44,
1-5
II: Gal. 3, 1-5
Bittgottesdienst um die Ausbreitung des
Evangeliums
I: Mt. 9, 35-38 oder Joh. 4, 32-42 oder II: Jes. 42, 1-8 oder
Jes. 49, 8-13 oder
Mt. 5, 13-16 oder Mt. 11, 25-30 Röm. 11, 25-32 oder 1.
Joh. 4, 7-12 oder
Eph. 4, 15-16
Ordination
I: Lk. 24, 44-49a II: Röm. 10. 13-17
Bittgottesdienst vor der Wahl eines kirchlichen
Amtsträgers
I: Lk. 12, 37-48 II: Apg. 6, 1-7
Kirchenversammlung
I: Joh. 12, 44-50 II: Eph. 2, 17-22
Bitttag um gesegnete Arbeit
I: Lk. 16, 10-13 IV: Jak. 5, 1-6
II: 2. Thess. 3, 6-16 V: Mt. 12, 10-14
III: 5. Mose 28, 2-6. 11-16 VI: 1. Tim. 6, 6-11
Psalm 127, 1-2
M: Pred. 11, 1-6 (7-9); Jer. 22, 13-17
Bittgottesdienst um Frieden
I: Mt. 5, 2-10 (11-12) oder II: 1.Tim. 2, 1-4 oder Micha 4,
1-4 oder
Mt. 16, 1-4 oder Joh. 14, 27-31a Phil. 4, 6-9
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Vom 26. Oktober 1978 (ABl. 1978 A 97)
20016/305
Die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der
Deutschen Demokratischen Republik hat durch Beschluss vom 12. März 1977 die
Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Deutschen
Demokratischen Republik und den Rat der Evangelischen Kirche der Union (Bereich
DDR) um der Gemeinsamkeit in den Gottesdiensten der Gemeinden willen gebeten,
ihren Gliedkirchen die Einführung der revidierten Lese- und
Predigttextordnung zum 1. Advent 1978 zu empfehlen. Nachdem die Kirchenleitung
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Deutschen Demokratischen
Republik und der Rat der Evangelischen Kirche der Union (Bereich DDR) die
entsprechenden Beschlüsse gefasst haben, hat die Evangelisch-Lutherische
Landessynode Sachsens das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Vom 1. Advent 1978 an wird in den Gemeinden der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens die bisher gültige Lese- und
Predigttextordnung durch die revidierte Lese- und Predigttextordnung ersetzt,
die im Mitteilungsblatt des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen
Demokratischen Republik Nr. 5/6 vom 1. Dezember 1977 auf den Seiten 61-65 und im
Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, Jahrgang 1978, Nr.
9 Seite A 36 ff. und Nr. 10 Seite A 41 ff. jeweils unter III. Nr. 15
veröffentlicht ist.
§ 2
Die Bezeichnungen für die einzelnen Sonn- und Feiertage
richten sich vom 1. Advent 1978 an nach der in § 1 genannten revidierten
Lese- und Predigttextordnung. Damit ändert sich das Kalendarium im Ersten
Band der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden
entsprechend.
§ 3
Diesem Kirchengesetz entgegenstehende Bestimmungen treten mit
Wirkung vom 1. Advent 1978 außer Kraft.
§ 4
Das Landeskirchenamt trifft die erforderlichen
Ausführungsmaßnahmen zu diesem Kirchengesetz.
Dresden, am 26. Oktober 1978
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
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Vom 02. November 1999 (ABl. 1999 A 245)
20016
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens hat auf Grund von § 27 Abs.2 der Kirchenverfassung das folgende
Gesetz beschlossen:
§1
Auf Grund des Beschlusses der Generalsynode und der
Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
vom 21. Oktober 1998 wird die mit Kirchengesetz vom 26. Oktober 1978 (ABl. S. A
97) in den Gemeinden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
eingeführte Lese- und Predigttextordnung (ABl. S. A 36, A 41) für den
Dritten und Zehnten Sonntag nach Trinitatis sowie für den Erntedanktag wie
folgt geändert:
<Die Änderungen sind oben in der Lese- und
Predigttextordnung eingearbeitet.>
§ 2
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem
Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 28. November 1999 (1.Advent) in
Kraft.
Dresden, am 2. November 1999
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kress
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Vom 16. September 1965 (ABl. 1965 A 62)
24102/119, 24103
Die in Magdeburg versammelten Synodalen der Synode der
Evangelischen Kirche in Deutschland haben am 24. März 1965 die folgende
Erklärung zur Einführung der Vollbibel im revidierten Luthertext am
Reformationstage 1965 beschlossen. Die Pfarrer der Landeskirche werden gebeten,
sie den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Am 31. Oktober 1965 wird den evangelischen Gemeinden in der
Deutschen Demokratischen Republik die Bibel Alten und Neuen Testaments in der
revidierten Lutherübersetzung in die Hand gegeben. Damit ist eine
jahrzehntelange Arbeit an der Bibel zum Abschluss gekommen. Mit allen Gemeinden
danken wir denen, die mitgeholfen haben, dieses Werk zu vollenden.
Was Martin Luther im 16. Jahrhundert für deutsche
Menschen geleistet hat, ist später - vor allem von vielen Missionaren - in
der ganzen Welt für Hunderte von anderen Völkern getan worden. Schon
um 1800 gab es 72 Übersetzungen der ganzen Bibel oder von Bibelteilen.
Heute kann das Wort Gottes in 1232 verschiedenen Sprachen gelesen werden.
Laufend werden neue Sprachen für die Bibel erschlossen. Auch die Zahl der
Bibelausgaben ist ständig im Steigen. Im Jahre 1964 konnten insgesamt 70
Millionen Bibeln und Bibelteile in den sechs Kontinenten verteilt werden. Bei
dem sprunghaften Anwachsen der Weltbevölkerung und dem schnellen
Rückgang des Analphabetentums muss diese Zahl jedoch auf mindestens 150
Millionen jährlich gesteigert werden, um den Anforderungen
einigermaßen zu entsprechen. Zusammen mit der ganzen Christenheit auf
Erden tragen wir dafür eine Mitverantwortung.
In unserem eigenen Land stellt uns die Neuausgabe unserer
Bibel vor große Aufgaben, von denen hier nur wenige angedeutet werden
können:
Zuerst gehört diese neue Bibel in jedes christliche Haus
unserer Städte und Dörfer zum Gebrauch der Eltern und der
Kinder.
Es hat sich bereits bewährt, neben dem Gesangbuch auch
diese Bibel in den Gottesdienst mitzunehmen und sie bei der Predigt
aufzuschlagen.
Diese Bibel ist aber nicht nur für unseren eigenen
Gebrauch bestimmt. Rings um uns wohnen viele Menschen, die die Bibel nicht mehr
kennen. Ihnen einen neuen Zugang zum Worte Gottes zu erschließen, ist
unsere ständige Aufgabe und ein Teil unserer missionarischen
Verpflichtung:
Wir bitten die Kirchenleitungen der Gliedkirchen, die
Kirchenvorstände und alle Mitarbeiter in den Gemeinden gemeinsam mit dem
Evangelischen Bibelwerk nach Mitteln und Wegen zu suchen, dass diese Aufgaben
erfüllt werden. So könnte der Reformationstag 1965 der Beginn einer
Bibelbewegung werden, die die Menschen des eigenen Volkes und die der
Völkerwelt zu einem neuen Hören auf die Botschaft von Jesus Christus
führt.
Im Zusammenhang mit dieser Erklärung sind von der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland die nachstehenden Vorschläge zur
stärkeren Verbreitung der Bibel erarbeitet worden. Die Pfarrer werden
gebeten, auch diese Vorschläge den Gemeinden bekannt zu geben und mit den
Gemeindegliedern zu besprechen, wie sie verwirklicht werden
können.
1. Das Bekanntwerden des vorhandenen
Schrifttums
a) Der Pfarrer und seine Mitarbeiter lernen das Angebot der
Bibelgesellschaften und der kirchlichen Werke kennen und empfehlen es den
Gemeindegliedern.
Die Verbreitung der Bibel und des biblischen Schrifttums
gehört zu den wichtigsten Aufgaben des kirchlichen Amtes. Von den
Bibelgesellschaften und den kirchlichen Werken wird dafür mannigfaches
Material angeboten.
An Bibelausgaben seien u. a. genannt:
ab Oktober 1965 die revidierte Vollbibel
bis dahin das revidierte Neue Testament
die Bibel in Auswahl mit Erklärungen
das Neue Testament mit Erklärungen
die "Tetrapla" - Jubiläumsausgabe der Evangelischen
Hauptbibelgesellschaft mit 4 verschiedenen Übersetzungen (Martin Luthers,
der Zürcher Bibel, der katholischen Fritz Tillmanns und der New English
Bible).
An Hilfen zum Bibellesen:
die Bibellesepläne der Werke mit
Texterklärungen
die Andachtsbücher der Werke
das Bibelbrevier "Ich bin der Erste und der Letzte"
die Bremer Handkonkordanz
die Deutsche Synopse der drei ersten Evangelien
die Bibelkunde des Alten Testaments.
Ferner sei hingewiesen auf biblisches Kleinschrifttum der
Bibelanstalt Altenburg.
Für ein rechtes Bekanntwerden dieses Materials hat sich
ein guter persönlicher Kontakt zwischen den Pfarrern und Gemeinden mit den
Bibelgesellschaften und den Werken als notwendig erwiesen. Die Pfarrer sind
anzuhalten, solche Verbindung mit den Bibelgesellschaften zu suchen. Die
Bibelgesellschaften werden ihrerseits um eine stärkere Verankerung ihrer
Arbeit in den Gemeinden bemüht sein.
b) Die Errichtung eines biblischen Schriftentisches
Um den Gemeindegliedern die Möglichkeit zu schaffen, das
vorhandene Schrifttum kennen zu lernen, wird empfohlen, in jeder Gemeinde einen
eigenen biblischen Schriftentisch zu errichten.
c) Stärkere Verbreitung des gedruckten Gotteswortes bei
besonderen Gelegenheiten
Pfarrer und Gemeinden sind anzuhalten, bei jeder sich
bietenden Gelegenheit das gedruckte Gotteswort auch in die Häuser ihrer
Gemeinden hineinzutragen. Es wird empfohlen, bei Ereignissen wie etwa
Taufe
Aufnahme in Christenlehre
Beginn des Konfirmandenunterrichts
Konfirmation
Trauung
Amtsjubiläum
geschenkweise auch Bibeln, Neue Testamente und anderes
biblisches Schrifttum auszuteilen; dabei ist nach Alter und Zweckbestimmung die
Auswahl zu treffen.
2. Die Auswertung des Materials in den
Gemeinden
a) Die Bibel in der Christenlehre und im
Konfirmandenunterricht
Bereits in der Christenlehre und im Konfirmandenunterricht
sollen die Kinder mit der Bibel möglichst vertraut werden. Hier wird der
Grund dafür gelegt, dass sie später selbstständig in der Bibel
lesen und aus der Bibel leben. Schon im Unterricht müssen die Kinder auch
Kenntnisse über Entstehung und Überlieferung, Sprache,
Übersetzung und Verbreitung dieses Buches erhalten, um wirklich vertraut
mit ihm zu werden.
b) Die Bibel im Gottesdienst
Für die Gemeindeglieder bedeutet es eine große
Hilfe, wenn ihnen der Predigttext so früh bekannt gegeben wird, dass sie
ihn bereits vorher zu Hause lesen können. Darüber hinaus wird
angeregt, dass die Gottesdienstbesucher ihre Bibel mitbringen, um Lesungen und
Predigttext vor Augen zu haben.
c) Bibelstunde und Gemeindeseminare
Die Bibelstunde ist ein Gespräch zwischen dem Pfarrer und
seinen Gemeindegliedern über den Text. Daher müssen hier alle
Teilnehmer die Bibel vor sich haben. Die Bibelstunde ist der eigentliche Ort, um
die Gemeindeglieder mit den aktuellen Fragen der exegetischen Forschung bekannt
zu machen. In vielen Gemeinden haben sich neben den Bibelstunden
Gemeindeseminare als sehr hilfreich erwiesen, in denen Inhalt und Entstehung der
Bibel lehrmäßig erarbeitet werden.
d) Anleitung zu persönlichem Bibellesen
Es ist die Not unserer Zeit, dass die Bibel weithin ein
unbekanntes Buch geworden ist. Es gilt, alle Möglichkeiten
auszuschöpfen, die dazu dienen, die Bibel wieder zu dem Buch werden zu
lassen, das auch zu Hause gelesen wird. Die mannigfachen Hilfen der kirchlichen
Werke und Bibelgesellschaften müssen sehr viel stärker in die Arbeit
der Gemeinden hineingetragen und auch den Gemeindegliedern bekannt
werden.
Erfahrungsgemäß liegt auf dem gemeinsamen
Besprechen eines Textes besonderer Segen. Die Bildung von Hausbibelkreisen ist
darum anzuregen, weil in ihnen stärker oft noch als in der
Gemeindebibelstunde der Einzelne zu Wort kommen kann und Anleitung und Hilfe
auch für sein eigenes Bibellesen erhält.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
D. Noth Dr. Johannes
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Vom 30. Mai 1952 (ABl. 1952 A 41)
2418/53, 63a, 66, 67, 68, 69, 70
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode hat am 18. Oktober
1951 folgendes Kirchengesetz beschlossen:
Der Text des Kleinen Katechismus wird in der von der
Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zu proklamierenden
Fassung für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche Sachsens
für verbindlich erklärt.
Dieses Kirchengesetz wird hiermit verkündet, nachdem die
Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
den Text des Kleinen Katechismus Doktor Martin Luthers, wie er auf Grund des
Beschlusses der Generalsynode der Vereinigten Kirche in Rostock vom 21. Mai 1951
und im Einverständnis mit den Gliedkirchen festgelegt worden ist, unter dem
2. Januar 1952 in der für Verlautbarungen der Vereinigten Kirche
vorgeschriebenen Form im Amtsblatt für die Evangelisch-Lutherische Kirche
in Bayern vom 28. Januar 1952 auf Seite 27 veröffentlicht hat.
Dresden, am 30. Mai 1952.
Die Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens
D Hahn
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