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2.2.1 EVANGELISCHES GOTTESDIENSTBUCH

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<2_2_1> Kirchengesetz über die Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches - Agende für die Evangelische Kirche der Union und für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands

Vom 27. April 1999 (ABl. 1999 A 181)

Reg.-Nr. 200132 (2) 130
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 27 Abs. 2 der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Das von der Generalsynode und der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands am 21. Oktober 1998 beschlossene Evangelische Gottesdienstbuch - Agende für die Evangelische Kirche der Union und für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands wird in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens eingeführt. Es ersetzt die bisherige Agende I der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und gilt künftig als Band I des Agendenwerkes für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden. Für den Ablauf der Gottesdienste gibt das Evangelische Gottesdienstbuch eine verbindliche wiedererkennbare Grundstruktur in zwei Grundformen vor, die die Basis und den Rahmen für eine lebendige, orts- und situationsbezogene Gottesdienstausgestaltung bildet.

§ 2
(1) Die Liturgie I im Evangelischen Gottesdienstbuch ist die grundlegende Liturgie für Gottesdienste zu Sonn- und Feiertagen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.
(2) Es können auch Gottesdienste nach der Liturgie II gefeiert werden. Dies gilt insbesondere für Gottesdienste zum Wochenschluss, für Abendgottesdienste sowie Gottesdienste mit besonderer kirchenmusikalischer Ausgestaltung.

§ 3
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt.

§ 4
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 28. November 1999 (1. Advent) in Kraft. Gleichzeitig treten alle ihm entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
(2) Aufgehoben werden:
a) Kirchengesetz über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und Heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens vom 22. April 1959 (ABl. S. A 17);
b) Kirchengesetz zur Ergänzung des Kirchengesetzes vom 22. April 1959 über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und Heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens vom 17. November 1961 (ABl. S. A 72);
c) Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes vom 22. April 1959 über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und Heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens:
Beichte und Absolution vom 28. November 1963 (ABl. S. A 69);
d) Kirchengesetz über die Einführung des gemeinsamen Vaterunsers vom 13. November 1969 (ABl. S. A 83);
e) Kirchengesetz über die Einführung eines gemeinsamen Apostolikum-Textes vom 26. Mai 1972 (ABl. S. A 46);
f) Verordnung mit Gesetzeskraft über die Erprobung neuer Glaubenszeugnisse vom 18. Mai 1973 (ABl. S. A 43);
g) Zweites Kirchengesetz zur Ergänzung des Kirchengesetzes vom 22. April 1959 über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und Heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens vom 1. November 1973 (ABl. S. A 93);
h) Kirchengesetz über die Verwendung des Neuen Testaments "Die gute Nachricht" vom 26. März 1974 (ABl. S. A 35);
i) Kirchengesetz über die Verwendung des nachrevidierten Textes des Neuen Testaments nach der Übersetzung Martin Luthers (NT 75/77) vom 26. Oktober 1979 (ABl. S. A 96);
j) Kirchengesetz über die Einführung des deutschsprachigen ökumenischen Textes des nicänischen Glaubensbekenntnisses vom 29. Oktober 1982 (ABl. S. A 99);
k) Drittes Kirchengesetz zur Ergänzung des Kirchengesetzes vom 22. April 1959 über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und Heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche vom 2. April 1985 (ABl. S. A 34);
l) Kirchengesetz über die Erprobung des Vorentwurfes der "Erneuerten Agende" vom 22. März 1991 (ABl. S. A 18).

Dresden, am 27. April 1999

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

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<2_2_1> Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches - Agende für die Evangelische Kirche der Union und für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands

Vom 27. April 1999 (ABl. 1999 A 181)

Reg.-Nr. 200132 (2) 131
Auf Grund von § 3 des Kirchengesetzes über die Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches - Agende für die Evangelische Kirche der Union und für die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands vom 27. April 1999 (ABl. S. A 181) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

§ 1
(1) Die Liturgie I (Gottesdienst mit Predigt und Abendmahl) als die grundlegende Liturgie in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens wird den Gemeinden in drei auf die Kirchenjahreszeit bezogenen Ausprägungen als Form A, B, C zum beispielhaften Gebrauch zur Verfügung gestellt.
(2) Die Liturgie II (Predigtgottesdienst mit Abendmahl) wird als Form D aufgenommen.

§ 2
Für die Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen (Ordinarien) wird Folgendes festgelegt:
1. In der Liturgie I (Gottesdienst mit Predigt und Abendmahl) wird im Teil "Eröffnung und Anrufung" die Erste Form verwendet.
2. Der Liturg grüßt die Gemeinde, wenn er im Gottesdienst zum ersten Mal liturgisch handelt. Dem liturgischen Gruß kann sich eine Begrüßung mit freien Worten, gegebenenfalls eine knapp gehaltene Einführung in den Gottesdienst mit notwendigen Hinweisen anschließen. Das Votum zur Eröffnung und die fakultative Begrüßung können auch von einem damit beauftragten Gemeindemitglied übernommen werden.
Wenn in einem Gottesdienst die erste liturgische Handlung des Liturgen das Tagesgebet ist, geht diesem der liturgische Gruß des Liturgen voran, dem die Gemeinde mit einem Gegengruß antwortet.
3. Dem liturgischem Brauch folgend, schließt sich einem Psalm - außer in der Karwoche - das "Ehre sei dem Vater" in der bisher üblichen Form (vgl. Evangelisches Gesangbuch Nr. 177.1) oder in der ökumenischen Textfassung (vgl. Evangelisches Gesangbuch Nr. 177.3) an.
4. Bei Schriftlesungen bleibt der Lektor bis zum Ende des Antwortgesanges ("Halleluja" bzw. "Lob sei dir, Christus") am Lesepult. Einschließlich Predigttext sollen nicht mehr als drei Lesungen im Gottesdienst gehalten werden. Soll die Zahl der Lesungen im Gottesdienst verringert werden, ist auf jeden Fall das Evangelium des Sonn- und Feiertages als Lektion oder Predigttext zu lesen.
In allen Gottesdiensten mit mehreren Lesungen hat mindestens eine Lesung im Luthertext zu erfolgen.
5. Nach dem Kanzelgruß fordert der Prediger die Gemeinde auf, in der Stille um den Segen des Wortes zu bitten.
6. Als Credo-Lieder werden die Liednummern 183, 184, 779 und 780 im Evangelischen Gesangbuch benannt. Wenn gelegentlich als Hilfe zum besseren Verständnis des überlieferten Glaubens und zum Bezeugen des Glaubens in der Gegenwart ein neues Glaubenszeugnis gesprochen werden soll, sind die dafür im Evangelischen Gottesdienstbuch angebotenen Texte (Seite 539 ff.) zu verwenden.
7. Vor dem Fürbittgebet bzw. vor den Abkündigungen zum Fürbittgebet wird das gemeinsame Schuldbekenntnis (Offene Schuld) nach folgender Ordnung gebetet:
Der Liturg wendet sich zur Gemeinde und leitet das Gebet wie auf Seite 544 angegeben oder etwa mit folgenden Worten ein:
"Wir sind hier versammelt im Namen des allmächtigen und barmherzigen Gottes. Wir haben sein heiliges Wort gehört. So lasst uns in Demut vor ihm miteinander beichten und beten."
Nach dieser Ankündigung kann eine Gebetsstille folgen.
Der Liturg kniet nieder und spricht mit der Gemeinde eines der angegebenen Beichtgebete (auch Evangelisches Gesangbuch Nr. 799 bis 801 sowie Nr. 794 und 828). Das Beichtgebet wird von der Gemeinde mit "Amen" beschlossen. Hierauf spricht der Liturg zur Gemeinde gewendet die Absolution in der angegebenen Weise (S. 544). Bei den Worten "im Namen + des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes" wird das Kreuzzeichen geschlagen.
Nichtordinierte verwenden die zweite Form der Absolution "So lautet der Auftrag Jesu Christi: Wie mich der Vater gesandt hat ..."
8. Ergänzend zu den auf Seite 82, 119, 127 und 670 angegebenen Spendeworten kann die folgende Form verwendet werden:
"Nehmet hin und esset: Das ist der wahre Leib unseres Herrn Jesus Christus, für euch dahingegeben in den Tod. Der stärke und bewahre euch im Glauben zum ewigen Leben.
Nehmet hin und trinket: Das ist das wahre Blut des Neuen Testaments, für euch vergossen zur Vergebung der Sünden. Das stärke und bewahre euch im Glauben zum ewigen Leben."
9. Bei Nichtordinierten hat der Segen am Schluss des Gottesdienstes die Form einer Segensbitte ("Herr, segne uns und behüte uns ...") ohne Segensgebärde.
10. Bei den Schriftlesungen, beim Glaubensbekenntnis bzw. Credo-Lied, bei den Einsetzungsworten zum Heiligen Abendmahl und beim Segen steht die Gemeinde.

§ 3
Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 4
(1) Diese Ausführungsverordnung tritt am 28. November 1999 (1. Advent) in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) Erste Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz vom 22. April 1959 über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und Heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens - Allgemeines - mit Muster für einen Gottesdienst nach der vom 1. Advent 1959 an geltenden Ordnung vom 20. November 1959 (ABl. S. A 65);
b) Zweite Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und Heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens vom 22. April 1953 - Kirchenmusikalische Gestaltung - vom 25. November 1959 (ABl. S. A 68);
c) Dritte Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz vom 22. April 1959 über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und Heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens vom 30. Januar 1962 (ABl. S. A 5);
d) Vierte Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz vom 22. April 1959 über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und Heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens vom 30. November 1963 (ABl. S. A 70);
e) Fünfte Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz vom 22. April 1959 über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und Heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens vom 30. November 1963 (ABl. S. A 70);
f) Sechste Ausführungsverordnung vom 22. April 1959 zum Kirchengesetz über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und Heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens vom 27. November 1970 (ABl. S. A 97);
g) Siebente Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und Heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens vom 22. April 1959 - Hauptliedplan - vom 12. Juni 1979 (ABl. S. A 56);
h) Achte Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz vom 22. April 1959 über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und Heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens vom 20. Januar 1981 (ABl. S. A 9);
i) Neunte Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und Heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens vom 22. April 1959, zugleich zum Zweiten Kirchengesetz vom 1. November 1973 zur Ergänzung dieses Kirchengesetzes vom 29. Oktober 1981 (ABl. S. A 91);
j) Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz vom 22. März 1991 über die Erprobung des Vorentwurfes der "Erneuerten Agende" vom 30. Juli 1991 (ABl. S. A 68).

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<2_2_1> Kirchengesetz zur Ordnung der Verwaltung des heiligen Abendmahles durch nichtordinierte Beauftragte der Landeskirche

Vom 30. Oktober 1973 (ABl. 1973 A 93)

Zur Behebung geistlicher Notstände besonderer Art macht sich die Berufung nichtordinierter Mitarbeiter der Landeskirche zu befristeter Verwaltung des Altarsakramentes erforderlich.
Zu diesem Zwecke hat die Evangelisch-Lutherische Landessynode Sachsens im Rahmen von § 6 Absatz 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in der Fassung vom 8. Februar 1972 (Amtsblatt Seite A 53 unter II Nr. 19) das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Das Landeskirchenamt kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen nichtordinierten Mitarbeitern der Landeskirche den befristeten Auftrag zur Verwaltung des Altarsakramentes in begrenztem Umfang erteilen.

§ 2
Dem nichtordinierten Mitarbeiter erwachsen aus diesem befristeten Auftrage der Landeskirche keine Ansprüche auf Ordination.

§ 3
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.

Die Kirchenleitung
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel

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<2_2_1> Zehnte Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und heiligem Abendmahl ... 1959

Vom 07. März 1983 (ABl. 1983 A 25)

20020/541
Auf Grund von § 10 des Kirchengesetzes über eine Ordnung des Hauptgottesdienstes mit Predigt und heiligem Abendmahl für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens vom 22. April 1959 (Amtsblatt Seite A 17) wird über eine Beteiligung nichtordinierter Helfer an der Austeilung des heiligen Abendmahls Folgendes verordnet:

§ 1
In Abendmahlsgottesdiensten, an denen eine größere Anzahl von Abendmahlsgästen teilnimmt, können nichtordinierter Helfer zur Austeilung des heiligen Abendmahles hinzugezogen werden.

§ 2
(1) Die Beteiligung nichtordinierter Helfer an der Austeilung des heiligen Abendmahles erstreckt sich nur auf die Spendung. Die Verwaltung des Sakraments, die in der Verantwortung für die Durchführung der Handlung gemäß der kirchlichen Ordnung besteht, obliegt dem ordinierten Pfarrer. Dieser hält die Abendmahlsliturgie und teilt in der Regel das Brot aus.
(2) Die Entscheidung über die Hinzuziehung von gemäß § 3 beauftragten nichtordinierten Helfern zur Austeilung des heiligen Abendmahls trifft jeweils der für die Leitung des Abendmahlsgottesdienstes zuständige Pfarrer.

§ 3
Als nichtordinierte Helfer gemäß § 1 werden vom Kirchenvorstand auf Vorschlag des Pfarrers bzw. der Pfarrer der Kirchgemeinde geeignete Kirchenmitglieder beauftragt, die zum Kirchenvorsteher wählbar sind, jedoch auch älter als 68 Jahre sein dürfen. Sie sind auf den Ihnen übertragenen Dienst vorzubereiten.

§ 4
Finden innerhalb übergemeindlicher Gottesdienste oder Veranstaltungen ( z.B. regionale Gemeindetreffen, Jugendgottesdienste) Abendmahlsfeiern mit einer großen Anzahl von Abendmahlsteilnehmern statt, so können für den durch die Verwaltung des Sakraments verantwortlichen Pfarrer geeignete Personen als nichtordinierte Helfer im Sinne der §§ 1 und 2 Absatz 1 zur Austeilung des heiligen Abendmahls hinzugezogen werden. Sie sind auf diesen Dienst vorzubereiten. Soweit es sich dabei um Jugendliche handelt, müssen diese konfirmiert und im Besitz der kirchlichen Berechtigungen sein: ansonsten gilt § 3 Absatz 1 entsprechend.

§ 5
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Domsch

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<2_2_1> Richtlinien der Bischofskonferenz <der VELKD> über die Beteiligung Nichtordinierter an der Austeilung des Heiligen Abendmahls

Vom 15. Januar 1960 (ABl. VELKD Bd. I S. 176)

Die Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands hat gemäß Artikel 9 Absatz 4 Satz 2 der Verfassung der Vereinigten Kirche vom 8. Juli 1948 die nachstehenden "Richtlinien über die Beteiligung Nichtordinierter an der Austeilung des Heiligen Abendmahls" zur Anwendung in den Gliedkirchen beschlossen:
1. Es ist aus mancherlei Gründen zweckmäßig, dass bei einer größeren Zahl von Abendmahlsgästen die Sakramentsspendung, wo die Möglichkeit hierzu besteht, durch mehrere Amtsträger vorgenommen wird.
2. Daher ist darauf zu halten, dass überall dort, wo mehrere Pfarrer in einer Gemeinde tätig sind, beim Heiligen Abendmahl in der Regel zwei Pfarrer amtieren, wie das früher geübtem Brauch entsprechend auch Agende I vorsieht (Anweisungen zum Gebrauch der Agende I, Ziffer 42: "Das Altarsakrament soll im Hauptgottesdienst, wenn möglich, durch zwei Geistliche ausgeteilt werden; der amtierende Liturg spendet das Brot").
Es ist sinnvoll, wenn der assistierende Geistliche neben der Spendung des Kelchs auch andere Stücke des Gottesdienstes, z. B. Schriftlesungen, Abkündigungen, Lektorendienst beim Kirchengebet, übernimmt.
3. Wo nur ein Pfarrer in der Gemeinde tätig ist, aber häufiger eine größere Zahl von Kommunikanten am Heiligen Abendmahl im Hauptgottesdienst teilnimmt, können nichtordinierte Helfer zur Spendung hinzugezogen werden.
4. Die Beteiligung Nichtordinierter an der Ausstellung des Heiligen Abendmahls erstreckt sich nur auf die Spendung. Die Verwaltung des Sakraments, die in der Leitung der gesamten Handlung und in der Zulassung der Abendmahlsgäste besteht, ist Sache des ordinierten Pfarrers.
5. Damit die Beteiligung Nichtordinierter bei der Spendung des Heiligen Abendmahls geordnet bleibt und nicht als Legitimation ungeordneter Abendmahlsfeiern missverstanden wird, bedarf es fester Regeln:
a) Die Mitwirkung einer eingesegneten Vikarin bei der Spendung wird durch landeskirchliche Ordnungen geregelt.
b) Nichtordinierte Pfarrvikare (Pfarrverweser, Pfarrverwalter) und Kandidaten der Theologie, die die venia concionandi haben, können an der Spendung beteiligt werden, ohne dass es im Einzelfalle einer besonderen Erlaubnis bedarf.
c) Im Übrigen muss die Beteiligung Nichtordinierter bei der Spendung des Heiligen Abendmahls für den Bereich der betreffenden Kirchengemeinde kirchenaufsichtlich genehmigt werden; die Genehmigung soll in der Regel nur dort erteilt werden, wo das Pfarramt der betreffenden Kirchengemeinde nur von e i n e m Pfarrer verwaltet wird und einleuchtende Gründe für die Heranziehung eines Helfers bei der Sakramentsspendung bestehen.
d) Liegt die Genehmigung vor, so hat das Pfarramt das von ihm für die Beteiligung an der Spendung vorgesehene Gemeindeglied (Lektor, Diakon, Kirchenvorsteher, Katechet u. dergl.) dem Superintendenten (Dekan, Propst) zur Beauftragung als Altarhelfer vorzuschlagen. Da es sich um die Teilnahme am öffentlichen Amt der Kirche handelt, wird die Beauftragung im öffentlichen Gottesdienst bekannt gegeben. Die Beauftragung ist widerruflich. Eine vorhergehende Zurüstung ist erforderlich.
e) Dem Altarhelfer können in den Gottesdiensten, in denen er tätig wird, Schriftlesungen, Abkündigungen, Lektordienst, beim Kirchengebet übertragen werden.

Hannover, den 15. Januar 1960

Der Leitende Bischof
D. Lilje

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<2_2_1> Beschluss der Synode des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR zum "alkoholfreien Abendmahl"

Vom 20. September 1988 (MBl. BEK DDR 1989, S. 6)

Die Synode ist erneut mit dem Problem der Teilnahme alkoholkranker Menschen am Heiligen Abendmahl konfrontiert worden. Die vorhandenen Überlegungen und Empfehlungen, auch ihnen den Empfang des Heiligen Abendmahles zu ermöglichen, sind noch zu wenig in die Praxis aufgenommen worden. Deshalb bittet die Synode die Gliedkirchen, ihre Gemeinden noch einmal auf dieses Problem hinzuweisen.
Die Synode bittet die Gemeinden, das bei den Dienststellen der Diakonie bzw. der Inneren Mission und der Arbeitsgemeinschaft zur Abwehr von Suchtgefahren vorhandene Material für Abendmahl mit Suchtgefährdeten abzurufen und danach zu verfahren.
Die Synode bittet das Präsidium, bei der Vorbereitung künftiger Synodalgottesdienste das Angebot eines Kelches mit Traubensaft zu ermöglichen.

Dessau, den 20. September 1988

Der Präses
der Synode des Bundes der Ev. Kirchen in der DDR
Dr. Gaebler

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<2_2_1> Empfehlung "Alkoholverzicht und Abendmahl"

Mitgeteilt am 15. November 1983 (ABl. 1983 A 101)

Aktenzeichen des lutherische Kirchenamtes: C 2121-1922/83
Reg.-Nr. des Landeskirchenamtes: 20020/558
Im Auftrage der Kirchenleitung der VELK in der DDR und des Rates der EKU - Bereich DDR - hat der Gemeinsame Liturgische Ausschuss eine Empfehlung zu "Alkoholverzicht und Abendmahl" erarbeitet, die in der Anlage den Kirchgemeinden zur Kenntnis gegeben wird.
Im Normalfall wird beim Abendmahl Wein gespendet. Entschließt sich eine Kirchgemeinde nach sorgfältiger Prüfung, in Ausnahmefällen das Abendmahl ohne Verwendung von Wein durchzuführen, so bedarf es dazu eines Beschlusses des Kirchenvorstandes. Bei Abendmahlsfeiern innerhalb übergemeindlicher Gottesdienste oder Veranstaltungen trifft diese Entscheidung der für die Verwaltung des Sakramentes verantwortliche Pfarrer. Bei Durchführung solcher Abendmahlsfeiern ist die anliegende Empfehlung zu berücksichtigen.

Dresden, am 15. November 1983

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Domsch


Anlage

Empfehlung "Alkoholverzicht und Abendmahl"
In vielen evangelischen Gemeinden ist es in letzter Zeit zu Gesprächen über die Frage gekommen, ob es unter bestimmten Umständen geboten sei, beim Abendmahl auf die Spendung von Wein zu verzichten und stattdessen ein anderes Getränk zu verwenden.
Anlass zu diesen Überlegungen ist die Rücksicht auf Alkoholgefährdete, aber auch auf Kranke, die aus medizinischen Gründen keinen Alkohol genießen dürfen und auf Kommunikanten, die sich entschlossen haben, grundsätzlich auf den Genuss von Alkohol zu verzichten. Schließlich wird die Frage auch dort bedacht, wo Kinder zum Abendmahl zugelassen sind.
Deshalb haben der Rat der EKU - Bereich DDR - und die Kirchenleitung der VELK in der DDR dem Gemeinsamen Liturgischen Ausschuss den Auftrag erteilt, eine Empfehlung zu erarbeiten, die hiermit vorgelegt wird.
In den evangelischen Kirchen wird das Abendmahl in beiderlei Gestalt gereicht. Es entspricht dem Zeugnis der Heiligen Schrift, den Bekenntnissen unserer Kirchen und der Tradition, dass die Elemente Brot und Wein sind. Wenn aus besonderen Gründen davon abgewichen wird, hebt das die Weisung der Schrift nicht auf, das Abendmahl mit Brot und Wein zu feiern.
Entschließt sich eine Gemeinde, außer Wein auch ein anderes Getränk auszuteilen, so müssen die Gründe dafür offen ausgesprochen werden, damit die ganze Gemeinde davon erfährt. Dann ist eindeutig zu erklären, welche Möglichkeiten diejenigen Gemeindeglieder haben, die zwar am Abendmahl teilnehmen wollen, aber keinen Wein zu sich nehmen können oder möchten.
Nach dem Zeugnis der Reformatoren steht auch solchen Menschen die Verheißung und Zusage Gottes zu, die vorübergehend oder auf längere Dauer am Abendmahl nicht teilnehmen können. Sie begleiten mit Gesang und Gebet die Feier der Abendmahlsgemeinde. Auch denen, die das Abendmahl nur unter der Gestalt des Brotes nehmen dürfen, gilt die gleiche Zusage wie den anderen.
Solche Hinweise können bei Beginn des Abendmahls oder innerhalb der Abkündigung gegeben werden, sind aber auch dem seelsorgerlichen Gespräch überlassen.
Wird anstatt des Weines ein anderes Getränk verwendet, so sollte dies Traubensaft sein. Die Verwendung von Wasser kann nur im äußersten Notfall empfohlen werden.
Wird sowohl Wein als auch Traubensaft verwendet, so muss denen, die auf den Wein verzichten möchten, die jeweilige Regelung deutlich gemacht werden. Diese Regelungen wollen sehr sorgfältig bedacht sein, damit nicht eine Gruppe von Gemeindegliedern oder Einzelne in eine diskriminierende Situation geraten. Ist es in einer Gemeinde Brauch, Brot und Wein durch die Reihen weiterzugeben, so wird darauf aufmerksam gemacht, dass es manchen Menschen damit schwer gemacht wird, bei der Absicht des Verzichtes zu bleiben.
Es wird den Gliedkirchen des Bundes anheim gestellt, diese Empfehlung ihren Gemeinden in geeigneter Weise bekannt zu machen. Der Rat und die Kirchenleitung sind der Meinung, dass eine Veränderung der evangelischen Praxis, Brot und Wein zu spenden, in jedem Falle des Beschlusses des zuständigen Gemeindekirchenrates/ Kirchenvorstandes bedarf und dass den Gliedkirchen ein generelles Genehmigungsrecht eingeräumt werden muss. Kurhessen-Waldeck, Agende (1971):
Bei Abendmahlsfeiern, die aus verantwortlichen Gründen nicht mit der Spendung von Wein gehalten werden, sollte nur Reben- oder Traubensaft (vgl. Matth. 26, 29 par.) und nicht ein anderes alkoholfreies Getränk dargereicht werden. Auch mit Traubensaft gefeiert ist das Abendmahl ein vollgültiges Sakrament (Abendmahlsfeiern mit Alkoholgefährdeten bzw. aus Entziehungskuren Entlassenen).

Handreichung der Bischofskonferenz der VELKD vom 29. Juni 1979:
Wo das Abendmahl so gefeiert wird, dass die Worte der Einsetzung diesen Bezug eindeutig und für alle vernehmbar herstellen, lässt sich auch denken, dass in begründeten Ausnahmefällen Traubensaft benutzt wird. Darum kann nicht grundsätzlich die Gültigkeit einer Abendmahlsfeier bestritten werden, bei der Brot und Wein in anderer Form Verwendung finden (ungesäuertes oder gesäuertes Brot, vergorener oder unvergorener Traubensaft).
Brot und Wein gehören grundsätzlich zum Abendmahl. Da aber von der Form, in der sie gereicht werden, die Gültigkeit des Sakraments nicht abhängt, können auch heute unter besonderen Umständen Ausnahmeregelungen verantwortet werden.

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<2_2_1> Zur ausnahmsweisen Verwendung von Traubensaft bei der Feier des Heiligen Abendmahls

Im Amtsblatt vom 15. Februar 1999 (ABl. 1999 B 5)

Die Frage der ausnahmsweisen Verwendung von Traubensaft beim Heiligen Abendmahl ist in den letzten Wochen und Monaten bei verschiedenen Anlässen erörtert worden. Landesbischof Kreß hat in seinem Brief vom Dezember 1998 daran erinnert, dass es nach der Ordnung unserer Kirche zur stiftungsgemäßen Verwaltung des Heiligen Abendmahls gehört, dass Wein verwendet wird: "Traubensaft ist die Ausnahme unter der Bedingung, dass dennoch auch in jedem Fall Wein angeboten wird".

1. Die Frage nach der ausnahmsweisen Verwendung von Traubensaft beim Heiligen Abendmahl gewinnt ihre Aktualität aus der Rücksichtnahme auf Alkoholkranke oder andere Kranke, die keinen Alkohol zu sich nehmen dürfen. Einerseits sollen die betreffenden Personen nicht beschämt werden. Andererseits sind auch grundlegende geistliche Gesichtspunkte zu beachten. In der weltweiten Ökumene, innerhalb der EKD bzw. der VELKD gab es eine sorgfältige Beratung und Meinungsbildung zu diesem Problem. Im Auftrag der Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Deutsche Demokratische Republik und des Rates der EKU - Bereich Deutsche Demokratische Republik - erarbeitete der Gemeinsame Liturgische Ausschuss eine Empfehlung zu "Alkoholverzicht und Abendmahl" (ABL. 1983, S. A 101 ff.).
Dazu hat das Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens am 15. November 1983 Folgendes festgelegt (ABL. 1983 S. A 101):
"Im Normalfall wird beim Abendmahl Wein gespendet. Entschließt sich eine Kirchgemeinde nach sorgfältiger Prüfung, in Ausnahmefällen das Abendmahl ohne Verwendung von Wein durchzuführen, so bedarf es dazu eines Beschlusses des Kirchenvorstandes. Bei Abendmahlfeiern innerhalb übergemeindlicher Gottesdienste oder Veranstaltungen trifft dieses Entscheidung der für die Verwaltung des Sakramentes verantwortliche Pfarrer. Bei der Durchführung solcher Abendmahlsfeiern ist die anliegende Empfehlung zu berücksichtigen."
Diese Empfehlung zitiert auch teilweise eine Handreichung der Bischofskonferenz der VELKD "Das Heilige Abendmahl in der Seelsorge an Alkoholgefährdeten" vom 29. Juni 1979. Dort heißt es:
" Es entspricht dem Zeitgeist der Heiligen Schrift und dem Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche, dass das Abendmahl unter beiderlei Gestalt ausgeteilt wird. Die Kirche ist nicht ermächtigt, der Gemeinde bei der Abendmahlsfeier eine der beiden Gestalten vorzuenthalten oder die Beschränkung auf eine Gestalt zwingend vorzuschreiben (...)
Es entspricht den Worten der Heiligen Schrift, dass bei der Abendmahlfeier Wein verwendet wird. So jedenfalls will es die apostolische Überlieferung, die im neuen Testament bezeugt wird. Die kirchliche Abendmahlsfeier ist wesentlich - wenn auch nicht ausschließlich - begründet in dem, was Jesus Christus tat "in der Nacht, da er verraten ward". Ob das letzte Mahl Jesu mit seinen Jüngern ein Passamahl war oder nicht - nur im ersteren Fall war Wein vorgeschrieben -, das "Gewächs des Weinstocks", das er seinen Jüngern im Becher gereicht hat, kann nur Wein gewesen sein. Denn unvergorener Traubensaft stand nur zur Zeit der Beerenreife, nicht aber zur Zeit der Passafeier zur Verfügung, und die alkoholische Gärung war das einzige damals bekannte Mittel, Fruchtsäfte zu konservieren. Wir haben angesichts dieses Sachverhaltes nicht die Freiheit, den Wein der Abendmahlsfeier ohne weiteres und generell durch ein anderes Getränk zu ersetzen.
Es lässt sich aber auch nicht beweisen, dass die christliche Kirche zur Zeit der Apostel bei der Feier des "Brotbrechens" (vgl. Luk. 24, 30 f.; Apg. 2, 42 u.a.) bzw. des Herrenmahls von Anfang an ausschließlich Wein verwendet hat. Die Abendmahlsberichte des Neuen Testaments sind deutlich schon vom gottesdienstlichen Brauch der Gemeinden mitgeprägt, aus denen sie stammen. Schon im ersten Jahrhundert lassen sich vereinzelt Gemeinden nachweisen, die gegen den Widerspruch von Regionalsynoden aus asketischen Gründen Wasser verwendeten. Auch hat schon die frühchristliche Mission in den asiatischen Ländern, wo Wein unbekannt und nicht greifbar ist, ebenso wie die mittelalterliche China-Mission keinen Wein, sondern Wasser oder Tee verwendet. Mehrer christliche Kirchen, die aus der Reformation hervorgegangen sind, feiern das Abendmahl nicht mit Wein. Christliche Gruppen, die sich besonders der Seelsorge an Alkoholikern widmen, wie etwa der Gut-Tempel-Orden oder das Blaue Kreuz, ersetzen den Wein durch unvergorenen Saft oder bieten beides an. Es dürfte schwer fallen, all diesen oft seit Jahrhunderten segensreich wirkenden Gemeinden, Gruppen und Kirchen eine dem Evangelium widerstreitende Abendmahlspraxis anzulasten.
Schließlich darf nicht übersehen werden, dass das Mahl Jesu am Vorabend seines Leidens einerseits auf die Tischgemeinschaft zurückverweist, die er den Zöllnern und Sündern ebenso wie seinen Jüngern gewährt hat "zur Vergebung der Sünden", andererseits sich fortsetzt in der Mahlgemeinschaft des Auferstandenen mit den Zeugen seiner Auferstehung. Die apostolische Verkündigung in den vier Evangelien zeichnet beides unter so deutlicher Verwendung von Anspielungen und wörtlichen Zitaten aus den Gründonnerstagsberichten (vgl. Mk. 6, 41 und 8, 6-7 par.), dass ein für die apostolische Predigt hier bestehender Zusammenhang nicht übersehen werden kann (vgl. auch Joh. 21, 20 ff., Luk. 24, 42).
Es entspricht dem Evangelium, dass bei der Abendmahlsfeier ebenso wie bei allen anderen Versammlungen der Gemeinde niemand beschämt (1. Kor. 11, 22), niemand zurückgesetzt (Jak. 2, 2-7), niemand in seinem Gewissen verletzt (Röm. 14, 1-13) oder gar in Versuchung geführt wird (l. Kor. 10, 14-24). Christus verheißt seine wirksame, rettende und reale Gegenwart nicht nur dem gesegneten Brot und Kelch, sondern zugleich und ebenso der in seinem Namen versammelten Gemeinde (Matth. 18, 20). Auch für sie gilt, dass sie "Sein Leib" ist (l. Kor. 10, 16; 12, 27 usw.), - kraft der gesegneten Speise und kraft der brüderlichen Liebe, beides im Heiligen Geist (l. Joh. 2, 23. 24). Das allen Regeln und Bestimmungen übergeordnete Liebesgebot Christi gibt der Kirche die Vollmacht, um der Schwachen willen Ausnahmen von der Regel zuzulassen, wonach das Heilige Abendmahl nach Christi Einsetzung und apostolischem Brauch mit Brot und Wein gehalten wird."

2. Ergänzend zu diesen Feststellungen ist darauf hinzuweisen, dass in der Bibel der Genuss von Wein als Ausdruck der Freude verstanden wird (z. B. Psalm 104, 15; Sirach 31, 35), die nach der theologischen Tradition im Judentum zur Zeit Jesus und bei den Kirchenvätern auf das endzeitliche Freudenmahl hinweist.
Wo in der alten Kirche beim Heiligen Abendmahl auf Wein verzichtet wurde, geschah dieses aus asketischen Gründen bzw. weil es den armen Gemeinden am Wein fehlte, nicht aber, weil Jesus bei der Einsetzung des Heiligen Abendmahls keinen Wein verwendet habe.

3. Eine Erklärung der Übereinstimmungen zwischen den Kirchen, die im Ökumenischen Rat der Kirchen zusammengeschlossen sind (sog. Lima-Erklärung), hebt ausdrücklich hervor: "Unter dem Zeichen von Brot und Wein [!] ist die tiefste Wirklichkeit das ganze Sein Christi, der zu uns kommt, um mit uns zu speisen und unser gesamtes Sein zu verwandeln". Auch im ökumenischen Gespräch mit der römisch-katholischen Kirche, die nur ausschließlich für die Eucharistie bestimmten Wein zur Kommunion zulässt, spielt die Verwendung von Wein beim Heiligen Abendmahl eine große Rolle.
Im Entwurf "Leitlinien kirchlichen Lebens der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands", April 1997, ist formuliert:

- ein Beschluss des Kirchenvorstandes zur Verwendung von Traubensaft vorliegt,
- mit dem Superintendenten bzw. der Superintendentin eine entsprechende Abstimmung vorgenommen worden ist,
- die Verwendung von Traubensaft vorher bekannt gemacht worden ist, ( ...)
- neben einer Kommunion mit Traubensaft im selben Gottesdienst auch eine Kommunion mit Wein möglich ist."

4. Die grundsätzliche Gültigkeit und Wirkkraft des Heiligen Abendmahls kann nicht bestritten werden, wenn beim Heiligen Abendmahl auch Traubensaft verwendet wird. Dennoch muss es eine Ausnahme in besonderen Situationen bleiben. Die grundsätzliche regelmäßige Verwendung von Traubensaft anstatt Wein beim Heiligen Abendmahl ist nicht möglich. Die Äußerungen von Gemeindegliedern die sich in ihrem Gewissen verunsichert und beschwert fühlen, wenn beim Heiligen Abendmahl Traubensaft ausgespendet wird, dürfen nicht übergangen werden. Dieses kann sowohl Glieder der eigenen Gemeinde wie auch Gäste betreffen. Ferner ist daran zu erinnern, dass Diabetiker bei der ausschließlichen Verwendung von Traubensaft beim Abendmahl ausgeschlossen sind.
4.1 Um die Wünsche aus seelsorgerlichen Gründen aufzunehmen und zugleich ernst zu nehmen, dass die Verwendung von Traubensaft eine Ausnahme bleiben muss, hat sich in manchen Gemeinden eingebürgert, bei einigen oder allen Abendmahlsfeiern neben dem Wein im ersten oder letzten Kelch bei der Ausspendung Traubensaft zu reichen, sonst aber Wein in Übereinstimmung mit der biblischen Überlieferung.

4.2 Es ist auch möglich, dass Alkoholgefährdete nur die Oblate empfangen und von sich aus auf den Wein verzichten. Die bereits zitierte Empfehlung sagt dazu: "Auch denen, die das Abendmahl nur unter der Gestalt des Brotes nehmen dürfen, gilt die gleiche Zusage wie den anderen." Dieser Grundsatz muss aber den Betreffenden bzw. der Gemeinde taktvoll nahe gebracht werden.

4.3 Andere Gemeinden, die Sonntag für Sonntag das Heilige Abendmahl feiern, machen von der Ausnahmeregelung in der Weise Gebrauch, dass einmal im Monat das Heilige Abendmahl mit Traubensaft gefeiert wird.
4.4 Diesen drei Möglichkeiten ist gemeinsam, dass im liturgischen Vollzug erkennbar bleibt, dass die Verwendung von Traubensaft beim Heiligen Abendmahl eine Ausnahme von der Regel darstellt. Nicht möglich ist hingegen, dass in einer Gemeinde der ausschließliche Gebrauch von Traubensaft beim Abendmahl in der Weise als Ausnahme legitimiert werden soll, indem darauf hingewiesen wird, dass andere Gemeinden ja die Regel praktizieren. Es ist auch aus den dargelegten Gründen nicht möglich, für längere Zeit die Ausnahmeregelung generell in Anspruch zu nehmen (nur Verwendung von Traubensaft) mit der Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt in der empfohlenen Weise zu handeln.

5. Entschließt sich eine Kirchgemeinde nach sorgfältiger Prüfung, in Ausnahmefällen das Abendmahl ohne Verwendung von Wein durchzufahren, so bedarf es dazu eines Beschlusses des Kirchenvorstandes. Die Kirchenvorstände haben also in dieser wie auch anderen, dann ausdrücklich zugewiesenen liturgischen Fragen die Entscheidungskompetenz im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung. Die Verantwortung des Kirchenvorstandes für geistliche Aufgaben im Bereich der Kirchgemeinde umfasst im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung (§ 12 Abs. 3 der Kirchgemeindeordnung) die regelmäßige Durchführung und würdige Gestaltung der Gottesdienste (§ 13 Abs. 1 a).
Die Beschlussfassung über die Einführung neuer Gottesdienstordnungen, Agenden und Gesangbücher obliegt der Landessynode. Im Übrigen steht das ius liturgicum originär keinem einzelnen Organ oder Amt in der Kirche zu. Es muss vielmehr im Konsens wahrgenommen werden. Dabei sind die reine Verkündigung des Evangeliums und der stiftungsgemäße Gebrauch der Sakramente unverfügbar (vgl. "Thesen zur Verbindlichkeit von Ordnungen des Gottesdienstes vom 25.10.1997 der VELKD").
Nach der Verfassung unserer Landeskirche umfasst der Geschäftskreis des Landeskirchenamtes besonders "die obersten Entscheidungen über Form und Feier der Gottes- dienste" (§ 32 Abs. 3, 11, 1). Auf dieser Grundlage hat das Landeskirchenamt im Interesse der Einheit des liturgischen Handelns in unserer Landeskirche am 15. November 1983 festgelegt, dass im Normalfall beim Abendmahl Wein gespendet wird und mit Hinweis auf die im Amtsblatt 1983, Seite 101 ff. abgedruckte Empfehlung Ausnahmeregelung eingeräumt.
Ein Kirchenvorstandsbeschluss, der die generelle Verwendung von Traubensaft bei der Feier des Heiligen Abendmahls beinhaltet, liegt demnach außerhalb der Organkompetenz des Kirchenvorstands und ist deshalb rechtswidrig. Rechtswidrige Beschlüsse ohne direkte Außenwirkungen sind aber nach allgemeinen Rechtsregeln immer nichtig, das heißt, sie sind eo ipso unwirksam und müssen bzw. dürfen von niemandem befolgt oder beachtet werden. Die Widerspruchspflicht des Pfarrers (und des Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes) nach § 18 Abs. 4 Kirchgemeindeordnung und die Untersagungsbefugnis des Bezirkskirchenamtes nach § 47 Abs. 2 KGO sind davon unberührt.
Diese rechtlichen Grundsätze halten fest, dass ein einheitliches Handeln in der Landeskirche ermöglicht und gewahrt wird. Davon ist auch die Frage der ausnahmsweisen Verwendung von Traubensaft bei der Ausspendung des Heiligen Abendmahles betroffen.

6. Die vorstehenden seelsorgerlichen, theologischen und kirchenrechtlichen Erörterungen seien mit drei Bitten an die Gemeinden abgeschlossen, die in der Handreichung der Bischofskonferenz der VELKD von 1979 stehen:

"1. Wir bitten die Gemeinden, dem Problem des Alkoholismus größere Aufmerksamkeit zu schenken und sich für die hier vorgeschlagenen Ausnahmeregelungen zu öffnen.

2. Wir bitten die Gemeinden, um des apostolischen Zeugnisses und der kirchlichen Gemeinschaft willen, den Wein der Abendmahlsfeier nicht generell durch ein anderes Getränk zu ersetzen

3. Wir bitten die Gemeinden, die vorgeschlagenen, verantwortbaren Ausnahmeregelungen in einer solchen Weise anzuwenden, dass dadurch die Gemeinschaft in unserer Kirche gewahrt bleibt."

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<2_2_1> Gottesdienst bei geringer Teilnehmerzahl (in Kleinstgemeinden, in kleinen Gruppen) und Feier des Herrenmahles in einer Tischgemeinschaft

Im Amtsblatt vom 09. Juni 1978 (ABl. 1978 A 49)

2000/92
Der Gemeinsame Liturgische Ausschuss EKU/VELKDDR hat Ausarbeitungen erstellt, die der Kirchenleitung der VELKDDR vorgelegen haben. Die Ausarbeitungen bilden einen Teil des Arbeitsbuches zur Agende I.
Wir geben sie im Amtsblatt 1978 Teil B Seite 33 als eine Hilfe zu entsprechenden Überlegungen bekannt. Wo die Voraussetzungen dafür vorliegen, können die darin vorgesehenen Formen versuchsweise in den Kirchgemeinden angewendet werden. Dabei möchte stets Kontakt mit den Nachbargemeinden bzw. innerhalb der Region gehalten werden. Die Superintendenturen sind zu informieren. Isoliertes Vorgehen einer einzelnen Kirchgemeinde ist zu vermeiden.
Wir sind uns im Klaren, dass zu dem gesamten Komplex noch viele weitere Erörterungen möglich und auch nötig sind. Andererseits bieten die Ausarbeitungen eine derartige Fülle grundsätzlicher Überlegungen und praktischer Konsequenzen und Angebote, dass sich auf die jeweilige örtliche Situation bezogen mit ihnen arbeiten lässt. Wir befinden uns alle auf diesem Gebiet in einem Stadium der Erwägung und Erprobung. Dies sollte auf der Grundlage der nun vorliegenden Ausarbeitungen geschehen. Wir sprechen die Bitte aus, uns Stellungnahme dazu zugehen zu lassen. Dankbar wären wir auch für Berichte über konkrete Beispiele bewährter Erprobung, die anderen Kirchgemeinden zur Anregung und Hilfe dienen könnten. Die Stellungnahmen und Berichte erbitten wir möglichst bis 30. Juni 1979.
Es bleibt vorbehalten, den gesamten Komplex zu gegebener Zeit rechtlich zu regeln.

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<2_2_1> Das Tischabendmahl. Hilfen für ein verantwortliches Experimentieren

Im Amtsblatt vom 15. Juni 1971 (ABl. 1971 B 43)

Der Wunsch nach neuen Formen des Abendmahls ist in verschiedenen Gruppen unserer Kirche, besonders aber in der Jugend, lebendig. Das Verlangen geht einmal dahin, den Gemeinschaftscharakter des Abendmahls stärker zum Ausdruck zu bringen; zum anderen besteht der Wunsch nach einer schlichteren liturgischen Gestalt der Abendmahlsfeier.
Auf Rüstzeiten, in Jugendkonventen usw. werden bereits neue Formen des Abendmahls praktiziert. Die Form des so genannten "Tischabendmahls" scheint dem Gemeinschaftscharakter Rechnung zu tragen. Die liturgische Gestalt wird dabei auf das Herrengebet, die Einsetzungsworte und die Spendeformel reduziert.
Sofern das heilige Abendmahl nicht im Gemeindegottesdienst, sondern in geschlossenen Gruppen gefeiert wird, kann das so genannte "Tischabendmahl" als eine mögliche Form angesehen werden. Es ist innere Voraussetzung für die Feier des heiligen Abendmahls in einer geschlossenen Gruppe, dass sie nicht zur Trennung von der Gesamtgemeinde führen darf. Da bei dem Bemühen um andere Gestaltungen der Abendmahlsfeier besonders sorgfältig gehandelt werden muss, werden nachstehend Empfehlungen gegeben, die als Hilfe für ein verantwortliches Experimentieren verstanden werden möchten.
1. Das Tischabendmahl bringt zum Ausdruck, dass zur communio mit dem Herrn auch die communio mit dem Nächsten gehört. In der Abendmahlsverkündigung ist dafür Sorge zu tragen, dass das gemeinschaftsstiftende Handeln des Herrn als Begründung unserer Gemeinschaft untereinander voll gewahrt bleibt.
2. Es muss Aufgabe des Leiters sein, der Gruppe deutlich zu machen, dass es für das heilige Abendmahl konstitutiv ist, zur Einheit und Gemeinsamkeit der ganzen Gemeinde zu führen. Eine Gruppe, die sich von der Gesamtgemeinde isoliert, verliert das Recht, das Abendmahl des Herrn zu feiern. Dem Wesen des Abendmahls würde es widersprechen, wenn die Feier der Gruppe zur gleichen Stunde stattfinden würde wie der Gottesdienst der örtlichen Gemeinde, in der die Gruppe zu Gast ist. Es wird sich auch empfehlen, dass solche besonderen Abendmahlsfeiern dem Ortspfarrer rechtzeitig bekannt gegeben werden, damit die Ortsgemeinde im vorhergehenden Gemeindegottesdienst für die Gruppe Fürbitte tun kann. Im Gottesdienst der Gruppe sollte auch Fürbitte für die Ortsgemeinde geschehen. Darum sollte die Gruppen-Abendmahlsfeier grundsätzlich auch für Glieder der Ortsgemeinde offen sein, die daran teilzunehmen wünschen.
3. Die Spendung des Abendmahls muss durch einen ordinierten Liturgen geschehen, dem auch die Verantwortung für die bei der Feier unverzichtbare Verkündigung zusteht. Er trägt auch die Verantwortung für die Zulassung der Kommunikanten entsprechend der in unserer Landeskirche geltenden Ordnung.
Jedoch ist zwischen der Gesamtverantwortung für die Verwaltung des Sakramentes und der Mitwirkung beim Spendeakt zu unterscheiden.
4. Dem Charakter des "Tischabendmahls" entspricht es, dass die Kommunikanten reihum Brot und Wein weiterreichen, wobei sie einander die Spendeformel "Christi Leib, für dich gegeben", "Christi Blut, dich vergossen" zusprechen. Der Liturg empfängt als letzter Brot und Wein. Bei der Feier sind Abendmahlsgeräte zu verwenden.
5. Vor einer solchen Feier ist die Zurüstung der Beteiligten und eine Einführung in die Ordnung der Feier notwendig.
6. Das "Tischabendmahl" muss nicht in der Kirche, sondern kann auch in einem für Gottesdienste geeigneten Raum gehalten werden. Auf eine würdige Gestaltung der Durchführung des "Tischabendmahls" ist besonders zu achten.
Für die Feier des Tischabendmahls wird folgende Ordnung vorgeschlagen: (bei dem Hinweis unter 1-3 ist an die in der Regel vorkommenden äußeren Formen der Zusammenkünfte gedacht.)
Ordnung des Tischabendmahls

1. Die Feier findet im Altarraum der Kirche statt.
Die Stühle stehen im Halbkreis vor dem Altar. Die Kommunikanten treten bei der Ausspendung im Halbkreis um den Altar. Sie reichen einander Brot und Wein weiter unter Zusprechung der Spendeformel.

2. Die Feier findet in einem Gemeinderaum statt.
Ein als Altar zugerichteter Tisch steht in der Mitte.
Der Liturg steht hinter dem Altar. Die Kommunikanten sitzen halbkreisförmig vor dem Altar. Sie stehen bei der Ausspendung im geschlossenen Kreis um den Altar. Ausspendung wie unter 1).

3. Die Feier findet in einem Gemeinderaum statt.
Die Kommunikanten sitzen an Tischen. Auf einem der Tische stehen die Abendmahlsgeräte. Bei der Ausspendung bleiben die Kommunikanten an den Tischen sitzen. Ausspendung wie unter 1).

Die Feier wird in folgender Form vollzogen:
Gemeindelied (etwa EKG 159:
Das sollt ihr, Jesu Jünger, nie vergessen ...)
Eingangsgebet
Schriftlesung und Verkündigung
Schaffe in mir, Gott ...
Vaterunser
Einsetzungsworte
Ausspendung
Dankgebet
Gemeindelied (etwa EKG 163 "Gott sei gelobet ..." oder EKG 165 "Im Frieden dein...")
Segen
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<2_2_1> Richtlinien für Familiengottesdienste

Vom 18. November 1960 (ABl. 1960 A 74)
A74 23/24. 1960
Um den gemeinsamen Kirchgang der Familien zu fördern und wieder zu beleben, werden in einer wachsenden Zahl von Kirchgemeinden Gottesdienste gehalten, zu denen Eltern und Kinder in besonderer Weise eingeladen werden, und für die sich der Name "Familiengottesdienst" eingebürgert hat. Diese Gottesdienste erfreuen sich weithin eines guten Besuches. Für ihre Gestaltung werden die folgenden Richtlinien erlassen. Sie sollen eine Anregung für alle Pfarrer sein, das Anliegen des Familiengottesdienstes in ihren Gemeinden aufzunehmen, und bei Pfarrkonventen besprochen werden.
1. Der Familiengottesdienst kann entweder so gehalten werden, dass die Kinder bis zum Graduallied bzw. bis zum Lied nach dem Credo mit den Eltern zusammen am Gottesdienst teilnehmen, und dass sie dann - mindestens während der Predigt - in besonderen Räumen versammelt werden, oder so, dass die Kinder den ganzen Gottesdienst mit den Eltern zusammen erleben. Auch bei der letzteren, zweckmäßig häufiger zu wählenden Form empfiehlt es sich, die Kleinstkinder in einem anderen Raume betreuen zu lassen, und zwar während des gesamten Gottesdienstes.
2. Da der Familiengottesdienst die Freude am regelmäßigen Gottesdienstbesuch stärken soll, ist die gegebene Zeit für ihn die Zeit des Hauptgottesdienstes.
3. An Sonntagen, an denen Familiengottesdienst gehalten wird, findet kein Kindergottesdienst statt. Im Übrigen aber ist die Kindergottesdienstarbeit treu und beharrlich weiterzutun. Familiengottesdienste sollen nur in größeren Abständen, freilich in einer gewissen Regelmäßigkeit gehalten werden.
4. Der Familiengottesdienst, der ja sogleich Hauptgottesdienst für alle Gemeindeglieder ist, ist nach der für die Landeskirche geltenden Gottesdienstordnung ohne willkürliche, subjektive Eingriffe zu halten. Eine zeitliche Straffung ist nötig. Unter den Liedern möchten solche sein, die die Kinder von der Christenlehre her kennen. Für das allgemeine Kirchengebet empfehlen sich die in der neuen Agende für evangelisch- lutherischen Kirchen und Gemeinden, Band I unter B angegebenen Gebete (Handausgabe S. 315-338).
5. Im Rahmen der Gottesdienstordnung ergeben sich folgende Möglichkeiten für die aktive Beteiligung der Kinder:
a) Gesang eines in der Christenlehre erarbeiteten Liedes als Introitus
b) Alternatimsingen in der Gemeinde
c) Ansagen des Wochenspruches nach den Abkündigungen
d) Tragen des Brotkorbes zum Altar
Der Lektorendienst kann in Familiengottesdiensten einem Katecheten oder einem Vater oder einem Glied der Jungen Gemeinde übertragen werden. Bei Kürzungen der für den Gottesdienst vorgesehenen Lesungen ist vorsichtig zu verfahren.
6. Die Vornahme einer Taufe im Verlauf des Familiengottesdienstes wird empfohlen. Es kann auch ein Taufgedächtnis mit Verlesung der Namen der in letzter Zeit Getauften und Fürbittgebet gehalten werden.
7. In den Familiengottesdiensten, bei denen die Kinder am ganzen Gottesdienst teilnehmen, muss die Verkündigung mit besonderer Sorgfalt vorbereitet werden. Sie muss Erwachsene und Kinder gleicherweise ansprechen und darf nicht in falsch verstandener Kindertümlichkeit oberflächlich werden. Wem es gegeben ist, kann bei Familiengottesdiensten in die Predigt Fragen an die Kinder (ja auch an Erwachsene) einflechten. Die Verkündigung kann auch durch Sprüche und Liedverse unterbrochen werden, die von den Kindern gesprochen bzw. gesungen werden; aber sie soll nicht in ausgesprochen katechetischer Form geschehen.
8. Bei voller Anerkennung des Anliegens, die Verkündigung auch für Kinder verständlich und anschaulich zu gestalten, muss vor allem gewarnt werden, dass auf alles, was dem Wesen des Hauptgottesdienstes fremd ist, zu verzichten ist. Dazu gehören z.B. Lichtbilder- und Tonbandvorführungen, aber weithin auch szenische Darstellungen. Es ist zu bedenken, dass falsche Dinge nicht nur Anstoß bei Gemeindegliedern erregen können, sondern auch das Verständnis für rechten Gottesdienst eher hindern als fördern.
9. Eine Ausgestaltung des Familiengottesdienstes über die hier gegebenen Richtlinien hinaus soll nicht vorgenommen werden, bevor sie mit dem Superintendenten besprochen worden ist.
10. Es ist darauf zu achten, dass die Kinder, solange sie nicht - etwa zum Singen - zusammengenommen werden müssen, bei ihren Eltern sitzen.
11. Die Familiengottesdienste verlangen genaue Vorbereitungen, ausführliche Vorbesprechungen und Festlegungen des Gottesdienstverlaufes zusammen mit den Katecheten, dem Kantor, der Gemeindehelferin; Einüben der Lieder in den Christenlehrestunden; Schreiben von Einladungskarten durch die Kinder ( auch an Großeltern, Paten, Verwandte); Elternbesuche durch die Katecheten und einsatzbereite Gemeindeglieder (besonders aus dem Kirchenvorstand, dem Frauendienst und dem Männerwerk). In verschiedenen Kirchgemeinden ist im Zusammenhang mit der Vorbereitung von Familiengottesdiensten eine lebendige Besuchsarbeit entstanden.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Noth Johannes

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<2_2_1> Runderlass über Kindergottesdienst

Vom 25. Oktober 1948 (ABl. 1949 A 59)

A 59 13/ 1949
Mit Zustimmung des Ständigen Synodalausschusses wird Folgendes verordnet:

Vom 1. Advent 1948 an ist bis zu einer allgemeinen Neuordnung der Agende der Kindergottesdienst in allen Gemeinden nach der Form A des Hauptgottesdienstes zu halten mit folgenden Änderungen:
Es findet nur eine Vorlesung statt ( im Allgemeinen das Evangelium des Sonntags). Nach dieser wird das apostolische Glaubensbekenntnis gesprochen. Daran schließt sich gegebenenfalls die Gruppenkatechese sowie das Hauptlied, die Lesung des Textes, der im Kindergottesdiensttextplan für die ganze Landeskirche gegeben ist, und der auch der Gruppenkatechese zugrundegelegt werden muss. Danach folgt die Verkündigung im Allgemeinen mit eingefügten Fragen.
Wo es irgend möglich ist empfiehlt es sich, die Gruppenkatechese aus Gottesdienst und Gottesdienstraum herauszulösen und sie vor den Beginn des Kindergottesdienstes zu legen. Es wird dadurch dem entscheidenden Anliegen gedient, dass durch die Vermeidung des mit der Gruppenkatechese verbundenen Lärms im Gotteshaus die Erziehung zur Ehrfurcht vor der gottesdienstlichen Stelle gefördert wird.
An Stelle der allgemeine Beichte wird Lied 153 des Gesangbuchs gesungen. Empfohlen wird, danach die Namen der Kinder zu nennen, deren Taufgedächtnis gehalten wird, und diese während des nun folgenden allgemeinen Kirchengesetzes mit der Erwähnung des Taufgedächtnisses in der Nähe des Taufsteins oder Altars stehen zu lassen. Nach dem gemeinsam gesprochenen Vaterunser folgt der Gottesdienstschluss nach Form A, jedoch ohne Spruch.
Es wird empfohlen, in jeder Kirchenjahreszeit nur einen bestimmten Eingangsspruch zu verwenden. In Frage kommen dafür die Sprüche Nr. 1, 11, 24, 44, 62, 81 und 97. Vorschläge für Kollektengebete und allgemeine Kirchengebete werden den Superintendenturen in nächster Zeit zugeleitet und sollen auch im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht werden.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Noth Müller

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<2_2_1> Ordnung des Hauptgottesdienstes an Bußtagen

Vom 18. August 1962 (ABl. 1962 A 57)
16/1962
Für die Hauptgottesdienste an den Bußtagen gilt die in der "Ordnung des Hauptgottesdienstes in der Ev.- Luth. Landeskirche Sachsens" vorgesehene Zweite Form (Altaragende S. 240 23ff., grünes Heft S. 25 ff.).
Beim Kyrie kann der erste Anruf "Herre Gott, erbarme dich" vom Chor oder vom Kantor oder vom Liturgen gesungen werden.
Das Gloria und das Halleluja nach der Epistel fallen weg.
Anstelle des Allgemeinen Kirchengebetes ist die Litanei zu beten. Anschließend kann Versikel und Kollekte gesungen werden (Altaragende Anhang S. [6] bis [10], Handagende Anhang S. [3], Evangelisches Kirchengesangbuch Nr. 138 und Anhang Spruch Nr. 82).

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Noth Johannes

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<2_2_1> Revision der Lese- und Predigttextordnung

In den Amtsblättern vom 20. April 1978, 10. Mai 1978 und 19. Mai 1978 (ABl. 1978 A 29-31, 33-38, 41-44)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Der Text berücksichtigt den Austausch der Perikopen für den dritten und den zehnten Sonntag nach Trinitatis und für den Erntedanktag, verfügt durch Kirchengesetz über eine Teilrevision der Lese- und Predigttextordnung von 1978, vom 02.11.1999 (ABl. 1999 A 245) auf Grund des Beschlusses der Generalsynode und der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 21. Oktober 1998.>

20016/302
Am 12. Januar 1977 haben Vertreter der Kirchen und kirchlichen Zusammenschlüsse im deutschen Sprachraum in einer gemeinsamen Sitzung die Endfassung der Revision der gottesdienstlichen Lesungen und Predigtperikopen festgestellt und als Empfehlung an die zuständigen kirchlichen Organe weitergeleitet. Sie haben zugleich einmütig die Bitte ausgesprochen, die revidierte Lese- und Predigttextordnung um der Gemeinsamkeit in unseren Kirchgemeinden willen anzunehmen und als Zeitpunkt für die Einführung oder Freigabe zum Gebrauch den 1. Advent 1978 vorgeschlagen. .
Auf Anregung des lutherische Kirchenamtes Berlin werden im Folgenden ein Vorwort von Hans Detlef Galley und die revidierte Lese- und Predigttextordnung veröffentlicht, um Pfarrern, Kirchenmusikern und anderen kirchlichen Mitarbeitern durch die Möglichkeit der rechtzeitigen Kenntnisnahme eine Hilfe für die zu erwartende Umstellung zu bieten.

Die revidierte Ordnung der Lese- und Predigttexte
Eine Einführung
I.
Bis zu den in jüngster Zeit vorgenommenen Revisionen ist die Ordnung der gottesdienstlichen Schriftlesungen in den abendländischen Kirchen (mit Ausnahme der reformierten und verwandter Kirchen sowie gewisser "Verschiebungen", die sich durch die Revision der römischen Leseordnung im 16. Jahrhundert und durch die Einführung des Trinitatisfestes ergaben) ein Jahrtausend nahezu unverändert in Kraft geblieben. Deshalb wurden die Lektionen mit einigem Recht als "altkirchliche" Episteln und Evangelien bezeichnet (genauer sollte man freilich von der "römisch-fränkischen Leseordnung" sprechen). Diese Langlebigkeit ist umso bemerkenswerter, als diese "altkirchlichen" Evangelien und Episteln im Lauf der Geschichte oft genug kritisiert worden sind. Bekannt ist M. Luthers Kritik in der Formula missae von 1523, zumal an der Auswahl der Episteln, die an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lässt. Gleichwohl hat die lutherische Reformation die altkirchliche Ordnung übernommen, Luther selber hat sie seinen Postillen zugrunde gelegt. Neben der häufigen Kritik an der Auswahl einzelner oder mehrerer Perikopen lässt noch ein anderes Motiv an der überkommenen Ordnung Anstoß nehmen, das mit dem zunehmenden Fortfall der Neben- und Wochengottesdienste, in denen andere biblische Texte gelesen und gepredigt worden waren, zusammenhängt, die Einengung und damit Verkürzung der biblischen Botschaft, zumal auch des Alten Testaments, durch die Ordnung, die lediglich ein Evangelium und eine Epistel für jeden Sonn- und Festtag enthält. Dem trug nach mancherlei Versuchen in dieser Richtung die Eisenacher Kirchenkonferenz Rechnung, indem sie nach achtjähriger Arbeit 1896 das Perikopenbuch herausgab. Dieses enthielt neben den unverändert beibehaltenen "altkirchlichen" Evangelien und Episteln für jeden Sonn- und Festtag je eine weitere alttestamentliche, eine epistolische und eine evangelische Lektion. - Die letzte Rezeption der "altkirchlichen" Ordnung erfolgte dann im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Annahme des "Lektionars für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden" (1953) und der "Agende für die Evangelische Kirche der Union, I. Band" (1959). Man sollte aber zur Kenntnis nehmen, dass manche Väter der Agende I nur unter Bedenken die "altkirchlichen" Evangelien und Episteln unverändert übernommen haben und diese Bedenken vornehmlich aus dem Grund zurückgestellt haben, weil zu der Zeit unbeschadet der oben genannten Differenzen eine ökumenische Verbindung zur Römisch-Katholischen Kirche in der Leseordnung gegeben schien, die zu zerschneiden man sich nicht für berechtigt hielt. Das Anliegen des Eisenacher Perikopenbuches aber, die Breite und Fülle der biblischen Botschaft in der gottesdienstlichen Verkündigung zur Sprache zu bringen, wurde sogar verstärkt dadurch aufgenommen, dass außer dem Lektionar eine Ordnung der Predigttexte erarbeitet wurde, die außer den Reihen I und II mit den "altkirchlichen" Evangelien und Episteln vier weitere Textreihen empfiehlt, und zwar in den Reihen II und V weitere Texte aus den Evangelien und in den Reihen IV und VI weitere epistolische Texte, die Reihen III bis VI durchsetzt mit alttestamentlichen Texten, dazu eine Psalmenreihe und als "Marginaltexte" zumeist noch mehrere Texte zur Auswahl. Im Unterschied zu den altkirchlichen Lektionen ist die Ordnung der Predigttexte im Allgemeinen nicht durch Kirchengesetze verbindlich eingeführt, sie wurde aber, besonders auch dank dem umfänglichen Angebot an Vorbereitungs- und Predigthilfsliteratur (unter anderem Göttinger Predigtmeditationen und EPM) weithin befolgt.
Das Bewusstsein der Revisionsbedürftigkeit des "altkirchlichen" Lektionars blieb aber wach, besonders auch in der Lutherischen Liturgischen Konferenz (LLK), in der Vertreter und Fachleute aus den lutherischen und unterschiedlichen unierten Kirchen deutschsprachiger Staaten und Gebiete in den Fragen des Gottesdienstes zusammenarbeiteten. In dem Protokoll einer Sitzung der Mitglieder der LLK aus der DDR vom April 1964, das heißt zu Beginn der 3. Konzilsperiode des II. Vatikanums, heißt es: "Es hat den Anschein, dass die Katholische Kirche von den feststehenden altkirchlichen Sonntagstexten abgehen will und einen mehrjährigen Turnus auch anderer Texte den Lesungen zugrundelegen will. Diese ziemlich weitgehende Änderung könnte uns veranlassen, auch bei uns die Textreihen zu überprüfen. Es erscheint wichtig, dass die deutschen Kirchen hier nicht gesondert vorgehen, sondern den ökumenischen Zusammenhang zu wahren suchen."
Am 15. April 1965 verabschiedete die lutherische Liturgische Konferenz dann "Grundsätze für die Weiterarbeit an der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden"; darin lautet Ziffer 12: "Eine der wichtigsten Fragen ist die Überarbeitung der Perikopenordnung in Agende I (Episteln und Evangelien). Die bereits von Luther erkannten Schwächen sind vor Augen, ebenso aber das Scheitern aller bisher in den evangelischen Kirchen unternommenen Versuchen einer Revision ... Auf jeden Fall sollen Vorverhandlungen im Rahmen des lutherischen Weltbundes über die Ausarbeitung einer gemeinsamen erneuerten Perikopenordnung geführt werden. 1966 ging bereits ein Ausschuss unter dem Vorsitz von Oberkirchenrat Freiherr von Schade an die Überprüfung der Reihen III bis VI auf Grund auch kritischer Bemerkungen in den veröffentlichten Meditationen und erarbeitete Revisionsgrundsätze, in denen auf die Prädikabilität und Lektionabilität (Näheres siehe unten) der Perikopen gedrungen wurde. Auf Einladung des Lutherischen Weltbundes trat im August 1968 ein Sonderausschuss der "Kommission für Gottesdienst und geistliches Leben" (als Vertreter aus der DDR: Oberkirchenrat Dr. Schanze U) in Genf zusammen und erarbeitete Richtlinien für die Revision der Leseordnung ("Genfer Richtlinien" vom 17. August 1968), die von der Kommission angenommen wurden. Diese Richtlinien sahen vor:

1. Einen dreigliedrigen Grundzyklus (Altes Testament, Episteln, Evangelien). Die Aufnahme einer alttestamentlichen Reihe wurde besonders von den amerikanischen lutherischen Kirchen gefordert, war auch von der Römisch-Katholischen Kirche vorgesehen, fand aber ebenso, wie sich später zeigte, in den deutschsprachigen evangelischen Kirchen ein sehr positives Echo.
2. Der Grundzyklus sollte auf den "altkirchlichen" Evangelien und Episteln basieren, die aber nach einhelliger Auffassung hinsichtlich ihrer Eignung und Verständlichkeit überprüft werden sollten.
3. Dem sollten mehrere dreigliedrige Ergänzungsreihen hinzugefügt werden, um den Reichtum der Heiligen Schrift für gottesdienstliche Verkündigung zu erschließen. Dabei wurde es wegen unterschiedlicher Meinungen in das Ermessen der Gliedkirchen gestellt, ob die Ergänzungszyklen in gewissen Anständen jeweils den Grundzyklus ersetzen sollten, so dass die gleiche Lesung nur alle drei oder vier Jahre wiederkehrt (so in den skandinavischen Kirchen), oder ob der Grundzyklus jährlich gelesen und die Ergänzungszyklen nur als Predigttexte gelten sollten, die dann also nur alle sechs Jahre an die Reihe kämen (deutsches Modell).
4. Das Gespräch auch mit den anderen Konfessionen, der Römisch-Katholischen Kirche, den Anglikanern, sollte fortgesetzt werden, um nach Möglichkeit doch zu einer gemeinsamen Ordnung zu kommen.

Die Liturgiereform des II. Vatikanums hatte in der Zwischenzeit einige bedeutsame Möglichkeiten für eine ökumenische Zusammenarbeit eröffnet. So kam es im Zusammenhang mit der Einführung der Muttersprache im Messgottesdienst zu der "Arbeitsgemeinschaft für liturgische Texte im deutschen Sprachgebiet (ALT)", als deren Ergebnis der gemeinsame deutsche Text des Vaterunsers und des Apostolikums (leider noch nicht des Nicänum und anderer liturgischer Stücke) bei uns eingeführt wurden. Im Unterschied zu der fruchtbaren Zusammenarbeit im ALT hatte sich aber gezeigt, dass die nachkonziliare Kommission zur Erarbeitung eines neuen "ordo lectionum missae", zu der 1966 noch ein Vertreter der LLK als Gast eingeladen worden war, kein Verständnis für die deutsche Lese- und Predigtordnung hatte und sich somit keine weitere Möglichkeit zur Zusammenarbeit ergab. Vielmehr wurde 1969 der neue "ordo lectionum" nicht etwa, wie man zunächst vermutete, zur Erprobung freigegeben, sondern für die Römisch-Katholische Kirche verbindlich in Kraft gesetzt. In ihm sind drei Jahreszyklen (A, B und C) mit je drei Lesungen (aus dem Alten Testament, aus den nicht-evangelischen Büchern des Neuen Testaments und aus den Evangelien) für jede Sonntags- und Festtagsmesse enthalten. Der Jahreszyklus C kehrt jeweils in den durch die Ziffer 3 teilbaren Jahreszahlen wieder, A und B zwei beziehungsweise ein Jahr vorher; demnach ist 1977 der Zyklus C an der Reihe. (Die ferner im Ordo enthaltenen zwei Lesungen für jeden Wochentag und die Lesungen für weitere Gedenktage, Heiligenfeste und Messen bei besonderen Anlässen interessieren in unserem Zusammenhang nicht.) In jedem der Jahreszyklen wird das Kirchenjahr unterteilt in Zyklen mit besonderem Charakter - das sind die Advents- und Weihnachtszeit bis Epiphanias, die österliche Bußzeit von Aschermittwoch bis Karfreitag sowie die Osterzeit bis Pfingsten - und die dazwischen liegenden Kirchenjahreszeiten ohne ausgeprägten eigenen Charakter, die als Sonntage der Jahresreihe, "per annum" bezeichnet und vom ersten (gleich ersten Sonntag nach Ephanias) bis zum vierunddreißigsten (gleich letzten Sonntag nach Trinitatis) Sonntag durchgezählt werden. Für die Auswahl und Zusammenstellung sind zwei verschiedene Prinzipien angewandt, und zwar 1. das Prinzip der thematischen Abstimmung" zwischen den Lesungen für die geprägten Kirchenjahreszeiten, 2. für die übrige Zeit das Prinzip der "ausgewählten Bahnlesung" (fortlaufende Lesung in Auswahl). Dabei werden die Evangelien überwiegend im Zyklus A aus Matthäus, im Zyklus B aus Markus und im Zyklus C aus Lukas entnommen (das Johannes-Evangelium wird vor allem in der Osterzeit beziehungsweise im Markusjahr gelesen, die Apostelgeschichte an Stelle der alttestamentlichen Lesung in der Osterzeit, verteilt auf die drei Jahreszyklen). So wird zum Beispiel an geprägten Sonntagen die Taufe, die Versuchung und die Verklärung Jesu jeweils aus dem Evangelium des Jahreszyklus A, B oder C gelesen, andere synoptische Paralleltexte, wie zum Beispiel die Heilung des Gichtbrüchigen, sind nur einmal in den drei Jahren Leseevangelium, die Parallelen sind Wochentagen zugewiesen. Für die alttestamentliche Lesung gilt in der Regel das Prinzip der thematischen Abstimmung, und zwar immer zum Evangelium. Dagegen werden die Episteln an den Sonntagen des Jahreskreises ziemlich fortlaufend gelesen, und zwar 1. Kor. auf A, B und C, Hebr. auf B und C verteilt, Röm., Phil., 1. Thess. in A, 2. Kor., Eph., Jak. in B, Gal., Kol., Phm., 1. und 2. Tim, und 2. Thess. im Lesejahr C; in der Osterzeit A wird 1. Petr., B 1. Joh. und C Offenb. in Auswahl gelesen. - Als Motiv steht hinter diesem Ordo die Freude über die wieder entdeckte Heilige Schrift mit ihrer Fülle und Mannigfaltigkeit, besonders auch in den einzelnen biblischen Büchern. Es sollte nach der apostolischen Konstitution vom 3. April 1969 "den Gläubigen der Tisch des Gotteswortes reicher bereitet", "die Schatzkammer der Bibel weiter aufgetan" werden.

Der alsbald nach der Verabschiedung der Genfer Richtlinien eingesetzte Ausschuss für die Überprüfung der "altkirchlichen" Lesungen wie auch das Plenum der Lutherischen Liturgischen Konferenz haben sich eingehend mit dem römisch-katholischen ordo lectionum befasst. Aber bei aller positiven Würdigung der hinter ihm stehenden Motive und unter Erwägung der gegen das deutsche Modell (Unterscheidung zwischen jährlichen Lese- und im sechsjährigen Turnus wiederkehrenden Predigt-Perikopen) vorgetragenen Bedenken hat man sich in der LLK dennoch nicht entschließen können, dem römischen Modell zu folgen, und zwar hauptsächlich aus folgenden Gründen:
1. Das Prinzip der Bahnlesung für die ungeprägte Kirchenjahreszeit führt dazu, dass über die Hälfte der Sonntage keinen eindeutig "geprägten" Charakter mehr aufweisen und das jeweilige Proprium sehr verschiedenen Themen Raum gibt; dafür als Beispiel: das Evangelium am siebenten Sonntag des Jahreskreises ist in A Matth. 5,38-48 (Liebet eure Feinde), in B Mark. 2,1-12 (Heilung des Gichtbrüchigen) und in C Luk. 6,27-38 (Seid barmherzig, wie euer Vater barmherzig ist). Damit würden u. a. auch die jährlich wiederkehrenden Sprüche und Lieder der Woche in Fortfall kommen. (In dieser Hinsicht weicht auch das skandinavische Modell von dem römischen ab, als dort zwar drei Jahreszyklen vorgesehen sind, gleichwohl jeder Sonntag von dem Evangelium des Grundzyklus der ersten Reihe bestimmt bleibt, so dass die Evangelien und weiteren Lesungen der zweiten und dritten Reihe in einer gewissen Konsonanz zur ersten stehen.)
2. Das Prinzip der Bahnlesung bei den Episteln führt dazu, dass diese sehr häufig in keinem Sachzusammenhang mit den anderen Lesungen des Tages stehen; dafür wieder ein Beispiel: 1. Kor. 15, 1-11 wird zum Evangelium, Luk. 5, 1-11 (Berufung des Petrus) und 1. Kor. 15,12.16-20 zum Evangelium Luk. 6,17. 20-26 (Seligpreisung der Armen) gelesen.
3. Das Anliegen der Bahnlesung kommt nur dann zum Tragen, wenn die hörende Gemeinde auch Sonntag für Sonntag am Gottesdienst teilnimmt, was weithin nicht als die Regel gelten kann.
In dieser Stellungnahme zum römischen ordo lectionum werden schon Gesichtspunkte erkennbar, die bei der zur Sprache stehenden Revision beachtet wurden. Aber bevor auf diese in II. näher eingegangen wird, soll zuvor der weitere Ablauf der Revisionsarbeit in Kürze dargestellt werden.
Als ein vorläufiges Ergebnis der Revisionsarbeit nach den Genfer Richtlinien veröffentlichte die lutherische Liturgische Konferenz in der Bundesrepublik 1972 "Neue Lesungen für den Gottesdienst", in denen für jeden Sonn- und Festtag des Kirchenjahres eine alttestamentliche Lesung, eine Epistel und ein Evangelium angeboten werden (bisweilen steht bei Episteln und Evangelien ein Alternativ-Text - so genannter "oder"- Text - 'weil hier eine Entscheidung erst auf Grund erwarteter Stellungnahmen gefällt werden sollte). Diese "Neuen Lesungen" waren auch als Beitrag der Deutschen Evangelischen Kirche für die zweite Genfer Perikopen-Konferenz des Lutherischen Weltbundes im Oktober 1972 gedacht. Dort zeigte sich bereits, dass die nord- und südamerikanischen lutherischen Kirchen aus ihrer Situation heraus dazu neigten, sich dem römischen ordo anzuschließen, während die deutschen und ähnlich auch die skandinavischen lutherischen Kirchen an einem einjährigen Grundzyklus festhalten wollten. Eine dritte internationale Perikopen-Konferenz des Lutherischen Weltbundes im Mai 1974, an der zum ersten Mal auch Delegierte aus Polen, Frankreich, Indonesien und Indien sowie Berater aus der Römisch-Katholischen Kirche und der anglikanischen Kirchengemeinschaft teilnahmen, befasste sich besonders mit dem Zusammenhang zwischen Leseordnung und Kirchenjahresgestaltung. Die inzwischen erarbeiteten Modelle sollten weiter geprüft werden. Eine nächste Tagung der internationalen Perikopen-Konferenz des Lutherischen Weltbundes wurde für 1980 vorgesehen.
Doch zurück zu den "Neuen Lesungen" vom Jahr 1972: unter den im Vorwort aufgeführten Mitarbeitern werden aus der DDR außer dem bereits genannten Dr. Schanze Prof. Nagel, Prof. Hertzsch (sen.) und Dr. Bieritz genannt. Die dort ausgedruckten Texte wurden später auch in einigen Landeskirchen der DDR durch Textnachweis zum Zweck kritischer Erprobung bekannt gegeben. Aber ihre erste Veröffentlichung in der BRD löste bei einigen dortigen kirchenleitenden Gremien Befremden aus. Umso überraschender aber war, auch für den Herausgeber, die LLK, das Echo in der kirchlichen Öffentlichkeit: Wegen der starken Nachfrage wurden noch zwei Nachdrucke notwendig; bis jetzt wurden 9000 Exemplare verkauft, eine Zahl, die erheblich über der Zahl der evangelischen Pfarrer in der BRD liegt, d. h., es müssen auch konservative Gegner einer Revision und ebenso auch manche aus dem Kreis der Pfarrer, die sich an keine Leseordnung zu halten pflegen, nach diesem Angebot gegriffen haben. Das Bedürfnis nach einer Revision der Ordnung wird dadurch nachdrücklich unterstrichen; das breite Echo wird auch als ein durchweg positives Urteil über die Auswahl der angebotenen Leseperikopen angesehen werden müssen. Diese veröffentlichte Vorlage löste nun auch eine breite Diskussion der Perikopenfrage aus, zumal sie mit den "oder"-Texten ja eine Stellungnahme geradezu provozierte. Sehr verschiedene Gremien, von Kirchenleitungen berufene Ausschüsse, darunter auch ein von der Kirchenleitung der VELK in der DDR eingesetzter Expertenausschuss, dem u.a. der durch seine Predigtmeditationen als Experte ausgewiesene Dr. G. Voigt angehörte, theologische Sektionen bzw. Hochschulen wie die von Halle und Naumburg, in einzelnen Landeskirchen gesammelte Stellungnahmen einzelner Pfarrer und Konvente, haben sich z. T. sehr gründlich und eingehend mit dieser revidierten Ordnung der gottesdienstlichen Lesungen befasst. Trotz mancher Einzelkritik waren die meisten Stellungnahmen positiv; eine besondere kritische Stellungnahme erschien in den "Zeichen der Zeit", Heft 9/1976 von W. Schenk, dessen Gegenentwurf später, soweit es möglich erschien, im Zusammenhang der Predigttextordnung berücksichtigt wurde. Die Arbeitsergebnisse und Stellungnahmen wurden von der Lutherischen Liturgischen Konferenz und ihren verschiedenen Ausschüssen, beziehungsweise von der Kommission "Predigttexte" beim Gemeinsamen Liturgischen Ausschuss (GLA) der EKU und der VELK in der DDR unter Federführung des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR geprüft und ausgewertet.
Inzwischen war 1972/73 ein erster Entwurf für die Revision der gesamten Predigttextordnung, in der die evangelischen und epistolischen Leseperikopen als Reihe I und II mit enthalten sind, erarbeitet worden. Denn nachdem die altkirchlichen Evangelien und Episteln in der Vorlage der "Neuen Lesungen" revidiert und mehr oder weniger geändert waren, machte sich nunmehr zusätzlich eine Überprüfung und Änderung der auf den Reihen I und II basierenden Reihen III bis VI notwendig. Dem ersten Entwurf folgten jeweils auf Grund gründlicher Beratungen 1974 ein zweiter, dritter und wiederum überarbeiteter vierter Entwurf. Dieser wurde dann weiteren Kreisen zur kritischen Überprüfung zugeleitet. Keine der vielen Stellungnahmen ist unter den Tisch gefallen, sondern jeder Änderungsvorschlag auch nur einer Perikope bis hin zu deren Abgrenzung, der zur Kenntnis der dafür eingesetzten Ausschüsse gelangt ist, ist ernsthaft geprüft und bedacht worden. Das Ergebnis der weiteren Verarbeitung kritischer Stellungnahmen vonseiten bereits früher genannter Gremien, aber auch zum Beispiel des theologischen Ausschusses der Synode Berlin-Brandenburg und einiger Landeskirchen, war dann der letzte fünfte Entwurf der neuen Predigttextordnung, der den Gliedkirchen sowohl des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR (unter dem 28. Oktober 1975) wie auch der EKD in der BRD zu abschließender Stellungnahme zugeleitet wurde.
Auf Grund der eingegangenen Stellungnahmen hat auch der fünfte Entwurf noch einige Änderungen erfahren, bis er am 12. Januar 1977 durch einen um die zuständigen Referenten der Kirchenleitungen der Gliedkirchen erweiterten Kreis endgültig verabschiedet und nunmehr den zuständigen kirchenleitenden Organen der kirchlichen Zusammenschlüsse (zum Beispiel Rat der EKU/DDR, Kirchenleitung der VELK/DDR, Kirchenkonferenz der EKD in der BRD) zur Annahme und Inkraftsetzung zugeleitet wurde. Es ist vorgesehen, dass die revidierte Ordnung der Lese- und Predigttexte vom 1. Advent 1978 an, wenn wieder über die Evangelien der Reihe I zu predigen ist, auch in den laufend erscheinenden Predigtmeditationen in Gebrauch genommen wird.

II.
Das Ergebnis der langwierigen Revisionsarbeit konnte nur ein Kompromiss sein. Denn es war von vornherein deutlich, dass oftmals Meinung gegen Meinung stand. Schon bei den ersten Überlegungen wurde zum Beispiel das liturgische Prinzip, dass das Evangelium "caput et principale" des sonntäglichen Gottesdienstes sei, in Frage gestellt. Sowohl aus kritisch-exegetischer wie auch aus homiletischer Sicht ist dieses Prinzip zweifellos anfechtbar; es ist bekannt, dass M. Luther bei aller Kritik an der Auswahl der altkirchlichen Episteln dennoch die Episteln höher eingeschätzt hat als die Evangelien, weil in jenen die Anrede der Gemeinde, der Anspruch und Zuspruch, das "Für euch" unmittelbarer gegeben sei als in den erzählenden und berichtenden Evangelien. Gleichwohl ist man bei diesem liturgischen Prinzip geblieben, weil die Evangelien durchweg plastischer, darum auch einprägsamer für die Gemeinde sind. (Eine Ausnahme ist festzustellen: Der Taufepistel vom 6. Sonntag nach Trinitatis aus Röm. 6 wurde nunmehr der Taufbefehl Matth. 28,16-20 als Evangelium zugeordnet.) Oder um noch ein Beispiel für die ersten kritischen Überlegungen zu nennen: von einigen Mitarbeitern wurden aus kritisch-exegetischen Gründen Joh. 2,1-11 (Hochzeit zu Kana), Luk. 2,41-52 (Der zwölfjährige Jesus), sogar Matth. 2,1-12 (Weisen aus dem Morgenland) als Leseperikopen für nicht mehr tragbar gehalten; umgekehrt wurde um die altkirchliche Invokavit-Epistel 2. Kor. 6,1-10 (Des Apostels Bewährung in seinem Dienst) lange und geradezu erbittert gerungen; schließlich wurde doch zum Evangelium des Tages Matth. 4,1-11 (Versuchung Jesu) Hebr. 4,15,16 (Versucht allenthalben gleich wie wir, doch ohne Sünde) als zu lesender Epistel der Vorzug gegeben. - An solchen Beispielen wird deutlich, dass es sich weithin um Ermessensfragen handelt, die zu einer Entscheidung gebracht und für die ein tragfähiger Kompromiss gefunden werden musste. Aber es ging auch um Fragen von größerem theologischem Gewicht. Um auch dafür ein Beispiel zu nennen: Noch im fünften Entwurf war die bereits in den "Neuen Lesungen" gestellte Frage offen geblieben, ob am 2. Advent Matth. 3,1-11 (12) (Bußpredigt des Täufers vom nahenden Gottesreich) oder Luk. 21, 25-33 (Wiederkunft des Herrn) als Evangelium (natürlich mit entsprechend verschiedenen Texten in den Reihen II bis VI) gelesen werden sollte. Da die mit Matth. 3 gegebene Abweichung von der Tradition theologisch verdächtig erschien, hat man sich schließlich doch für Luk 21 entschieden, um in der Adventszeit den auch wiederholt in den Adventsliedern anklingenden "dreifachen Advent" zur Geltung zu bringen.
Noch ein anderer Kompromiss in der neuen Predigttextordnung muss erwähnt werden: Entgegen den "Neuen Lesungen" enthält die "Neue Predigttextordnung" keine durchgehende alttestamentliche Reihe; vielmehr ist diese in die Reihen III bis VI eingearbeitet und, falls sich dort an einem Sonntag mehrere alttestamentliche Texte finden, einer derselben durch (aL) als Ausweich-Lesetext gekennzeichnet. Denn in Abweichung von der katholischen Ordnung war von vornherein nicht daran gedacht, eine dreifache "Altarlesung" im Gottesdienst einzuführen; vielmehr sollte, wie schon in der Einführung zu den "Neuen Lesungen" ausgeführt war, die alttestamentliche Lesung nur dann gehalten werden, wenn Evangelium oder Epistel als Predigttext von der Kanzel verlesen werden. Zugleich erschien es unangebracht, ein ganzes Jahr hindurch nur über alttestamentliche Texte zu predigen; vielmehr sind diese derart in die Reihen III bis VI eingeordnet, dass in der Regel für jeden vierten Sonntag ein alttestamentlicher Predigttext gegeben ist.
Im Folgenden sollen die Gesichtspunkte und Kriterien dargestellt werden, unter denen die Revision vollzogen wurde. An jede angebotene Perikope wurden die bereits oben genannten Kriterien der Prädikabilität und der Lektionabilität angelegt. Prädikabel, das heißt ohne unzumutbare Schwierigkeit als Predigttext verwendbar, sollten auch die Leseperikopen sein, weil sie turnusmäßig als Predigttexte vorgesehen sind. Das bedeutet u.a., dass die Perikope inhaltlich in sich einheitlich und begrenzt sein muss; das sprach zum Beispiel gegen das altkirchliche Evangelium für Okuli Luk. 11,14-28 (Macht über böse Geister und Wort über Jesu Mutter) und für 24. nach Trinitatis Matth. 9,18-26 (Jairus Tochter und blutflüssiges Weib); ferner gegen die Epistel 2. n. Epiph. Röm. 12,6-16 (Gnadengaben im Dienst der Gemeinde und Mahnung zu brüderlicher Gemeinschaft) und gegen die überlange Epistel für Sexagesimä 2. Kor. 11,21 bis 12,9. - Lektionabel, das heißt nicht allein lesbar, sondern auch ohne Deutung , Erklärung, Auslegung durch die nachfolgende Predigt von der Gemeinde aufnehmbar, mussten von allem die Lesetexte der Reihen I und II und aus dem Alten Testament in den folgenden Reihen sein; das sprach zum Beispiel gegen das Evangelium für 9. nach Trinitatis Luk. 16,1-9 (Ungerechter Haushalter) und auch gegen das von Schenk (s.o.) in den "Neuen Lesungen" besonders vermisste Evangelium für Kantate Joh. 16,5-15, besonders V. 8-11 (Der Geist wird der Welt die Augen auftun über die Sünde und die Gerechtigkeit und das Gericht). Es ist ein Bedenken gegen das skandinavische Modell von drei Lese-Zyklen, dass dort auch die im genannten Sinn nicht für lektionabel gehaltenen Perikopen doch wieder zu "nichtgepredigten" Lesungen werden.
Da nach den Genfer Richtlinien der jährliche Grundzyklus auf den "altkirchlichen" Evangelien und Episteln basieren sollte, das Evangelium aber nach der liturgischen Tradition weiterhin der "rector" für das Sonntagsproprium bleiben sollte, wurde die als nötig erkannte Überprüfung der Evangelien (Reihe I) möglichst schonend vorgenommen. Außer der Beseitigung einiger weniger schwieriger Texte wurden Dubletten vermieden (zum Beispiel Speisungswunder); fortgefallen ist Mark. 8, 1-9, dafür wurde von Lätare Joh. 6,1-15 zum 7. Sonntag nach Trinitatis verwiesen; von den verwandten Evangelien Luk. 14,16-24 (Großes Abendmahl) am 2. Sonntag nach Trinitatis und Matth. 22,1-14 (Königliche Hochzeit) am 20. Sonntag nach Trinitatis wurde das zweite wegen des kaum lektionablen Schlusses in Reihe III zum 2. Sonntag nach Trinitatis verwiesen. Als einzige Dublette ist der Einzug in Jerusalem Matth. 21,1-9 am 1. Advent und Joh. 12,12-19 zu Palmarum stehen geblieben. Da unter den altkirchlichen Evangelien das Markus-Evangelium, offenbar weil es nicht den Namen eines Jüngers trug, unterrepräsentiert war, ist gelegentlich die anschaulichere Markus-Parallele der Matthäus-Lesung vorgezogen worden (zum Beispiel Sturmstillung 4. Sonntag nach Epiphanias), jedoch ist für Himmelfahrt der unechte Markus-Schluss gegen die Lukas-Parallele ausgetauscht. Es wurde auch geprüft, ob unentbehrliche Evangeliumperikopen unter den "altkirchlichen" Evangelien fehlten; so wurden zum Beispiel Matth. 5,13-16 (Salz und Licht der Welt); Matth. 5,38-48 (Feindesliebe); Matth. 11, 25-30 (Kommet her zu mir alle ... ); Matth. 25,14-30 (Anvertraute Zentner) und der schon erwähnte Taufbefehl Matth. 28, 16-20 in die gleichsam als "Eiserne Ration" anzusehende Evangelienreihe aufgenommen. Eine besondere Aufgabe wurde darin gesehen, an Stelle der altkirchlichen "Fastenzeit" mit den Evangelien, die vornehmlich der Zurüstung der Taufbewerber für die österliche Taufe dienten, der "Passionszeit" eine deutlichere Konturierung zu geben. Dem vorliegenden Vorschlag, für diese Sonntage Evangelien aus der Leidensgeschichte zu wählen, ist man jedoch nur insofern gefolgt, als für diese Sonntage auswahlweise Texte aus der Markuspassion angeboten werden. Da aber die Betrachtung der Leidensgeschichte vor allem den noch weithin üblichen wöchentlichen Passionsandachten vorbehalten bleiben sollte, sind für die Passionssonntage weitere als unentbehrlich angesehene Perikopen ausgewählt worden wie Mark. 12,1-12 (Die bösen Weingärtner); Luk. 9,57-62 (Vom Ernst der Nachfolge) und Mark. 10,35-45 (Zebedäussöhne). Durch den Fortfall der Dubletten und schwierigen Texte blieb der 20. Sonntag nach Trinitatis frei für ein neues Proprium "Von den Ordnungen" mit dem Evangelium Mark. 10,2-9 (10-16) (Ehe und Ehescheidung und Kindersegnung). An dieser Stelle soll bemerkt werden, dass entsprechend der Überprüfung der Evangelien inzwischen auch die Sprüche und Lieder der Woche überprüft worden sind und das Ergebnis demnächst veröffentlicht werden wird; Ähnliches gilt von den Introitus-Psalmen und Halleluja-Versen.
Für die Epistellesungen der Reihe II wurde ein weiteres Kriterium geltend gemacht, das auch schon einmal anklang, nämlich das der Konsonanz zum Evangelium. Es darf nicht verkannt werden, dass jeder Gottesdienst mit der Anrufung am Eingang, der Verkündigung, dem Fürbittengebet, dem Abendmahl, der Sendung und dem Segen ein komplexes Gebilde darstellt und dass der Gedanke einer thematischen Einheitlichkeit, die immer auch Einseitigkeit bedeuten würde, nicht an den Gottesdienst herangetragen werden sollte. In einem solchen Sinn will die "Konsonanz" nicht verstanden werden. Gleichwohl sollte unter den Propriumstücken, zu denen ja vornehmlich die Lesungen gehören, keine allzu starke Beziehungslosigkeit bestehen; dies würde der Gemeinde den Mitvollzug des Gottesdienstes erschweren. Das ist unter dem Gesichtspunkt der Konsonanz zu verstehen, unter dem die Epistellesungen zusätzlich überprüft wurden. Es war aber nicht beabsichtigt, der "Konsonanz" den Charakter eines unabdingbaren Prinzips zuzuerkennen. Vielfach entschied man sich so, dass altkirchliche Episteln zwar erhalten blieben, aber künftig an einem anderen Sonntag gelesen werden, an dem eine Beziehung zum Evangelium unter Umständen auch als Kontrapunkt erkennbar werden kann. Als Beispiele seien genannt: 1. Petr. 5,5c-11 (Alle eure Sorge werfet auf ihn) vom 3. Sonntag nach Trinitatis (mit dem Evangelium vom verlorenen Schaf/Groschen) auf den 15. Sonntag nach Trinitatis mit dem Evangelium Matth. 6, 25-34 (Sorget nichts); 1. Kor. 1,4-9 vom 18. Sonntag nach Trinitatis (mit dem Evangelium vom vornehmsten Gebot) auf den 5. Sonntag nach Epiphanias mit dem Evangelium Matth. 13,24-30 (Unkraut unter dem Weizen). Gleichzeitig aber wurden die neuen testamentlichen Bücher auch über die Evangelien hinaus auf wichtige Perikopen hin durchgesehen, die unter den Epistellesungen bisher fehlten (zumal diese offenbar mehr unter paränetischem Gesichtspunkt ausgewählt worden waren), um ihnen bei der Revision einen Platz unter den jährlichen Lesungen zu geben; zum Beispiel Röm. 1,16-17 (Ich schäme mich des Evangeliums von Christus nicht); 2. Kor. 4,7-10 (Wir haben solchen Schatz in irdenen Gefäßen) und zumal auch 2. Kor. 5,19-20 (Das Wort von der Versöhnung). Unter dem Gesichtspunkt der Prädikabilität und besonders auch der Lektionabilität wurden eine Reihe von altkirchlichen Episteln gekürzt beziehungsweise in die Reihen IV und VI verwiesen. Auch die Überbewertung von 1. Petr. und 1. Joh., denen, offenbar weil sie die Namen von Jüngern trugen, Lesungen für die Hoch- Zeiten im Kirchenjahr entnommen waren, wurde ausgeglichen. Die beiden alttestamentlichen Texte, die bisher Epistellesungen für Epiphanias und Karfreitag waren, wurden in die Reihen V beziehungsweise VI aufgenommen, können aber als Ausweichlesungen auch künftig verwandt werden.
Zu den Predigttextreihen III bis VI bleibt Folgendes zu sagen: Um die aus den Reihen I und II als Leseperikopen ausgeschiedenen "altkirchlichen" Evangelien und Episteln nicht zu verlieren, wurden diese fast ausnahmslos, gegebenenfalls gekürzt, in die Predigttextreihen aufgenommen. Das bereits erwähnte Angebot alttestamentlicher Predigtexte in diesen Reihen wurde gegenüber der bisherigen Predigttextordnung nicht unwesentlich vermehrt, auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Vielfalt und Breite der Botschaft des Alten Testaments (Geschichtsbücher, prophetische Bücher, Weisheitsliteratur) nach Möglichkeit Berücksichtigung fanden. Es liegt in der Konsequenz der Genfer Richtlinien, dass eine Konsonanz zum Evangelium als "rector" des Sonntagspropriums für alle weiteren Predigttextreihen angestrebt worden ist. Als Erläuterung sei bemerkt, dass für den 5. Sonntag nach Epiphanias und den 24. Sonntag nach Trinitatis, die in 25 Jahren nur zweimal begangen werden, nicht alle Reihen mit Texten versehen sind.
Der Gesichtspunkt der Konsonanz zum Evangelium gilt auch für die Psalmenreihe und die angebotenen Marginaltexte. Beide Reihen sind als Ausweichtexte für die Predigtperikopen anzusehen. Die Psalmenreihe ist nicht identisch mit den Introitus-Psalmen, die wegen ihres liturgischen Ortes unter anderen Aspekten auszuwählen sind, sondern gilt als Predigttextreihe. Psalmentexte erscheinen in den Reihen I bis VI nicht, sondern ausschließlich in dieser Reihe, weniger weil der Psalter nach alter kirchlicher Ordnung einen anderen liturgischen Sinn als den von Lektionen hatte, sondern hauptsächlich, weil bei den meisten Psalmen ihres komplexen Inhalts wegen eine feste Zuordnung zu dem vom Evangelium her geprägten Sonntag schwierig bleibt. Das Angebot der Psalmenreihe aber möchte doch dazu ermutigen, dass auch über sie gepredigt wird. - Die Marginaltexte "am Rande" sind aus dem Grunde angeboten, weil bei der Revisionsarbeit für die meisten Sonntage mehr als sechs geeignete Texte zur Verfügung standen und dieser überquellende Reichtum der Heiligen Schrift doch auch zur Geltung kommen sollte, verwendbar in Form von Ausweichtexten oder auch als Predigttexte in Neben- und Wochen-Gottesdiensten. Unter den Marginaltexten befinden sich auch einige für wertvoll erachtete Texte aus den alttestamentlichen Apokryphen, die das römisch-katholische Lektionar je nach ihrem Inhalt bei den Geschichtsbüchern, Lehrbüchern und prophetischen Büchern des Alten Testaments einordnet. - Es wäre wünschenswert, wenn die Predigt-Hilfsliteratur sich auch einmal der Marginaltexte annehmen würde. Die Göttinger Predigtmeditationen hatten für 1966/67 ursprünglich einen Meditationsjahrgang aus den Marginaltexten vorgesehen; stattdessen wurden dann aber auch ältere Meditationen der so genannten altkirchlichen Evangelien noch einmal abgedruckt und nur im Vorwort auf die Marginaltexte verwiesen, wahrscheinlich auch aus dem Grunde, weil Bedenken dagegen bestanden, wenn in Gemeinden ein ganzes Jahr nur über Marginaltexte gepredigt würde. Denn im Unterschied zu den Marginaltexten wurden nicht allein die Lesereihen I und II, sondern gerade auch die Predigttextreihen III bis VI vertikal sorgfältig geprüft. Damit ist gemeint, dass nicht allein auf die horizontale Zuordnung, die Konsonanz zum Sonntagsproprium geachtet wurden, sondern auch darauf, dass der Predigtjahrgang III und ebenso die weiteren Reihen eine volle Entfaltung der biblischen Botschaft, auch in rechter Mischung von alt- und neutestamentlichen Texten böten. Darum sind auch die Evangelientexte in Reihe III und V nicht ohne weiteres als austauschbar anzusehen, und es sollte gegebenenfalls nicht auf eine andere Reihe, sondern dann eben auf die Psalmen- beziehungsweise Marginaltexte ausgewichen werden. - Um die Breite und Fülle der biblischen Botschaft nach Möglichkeit zu erfassen, wird auch kein einziger Text zweimal angeboten (so wurde zum Beispiel abgelehnt, die Epistel von Palmarum Phil. 2,5-11, die zumal in ihren Eingangsversen - "er äußert sich all seiner Gwalt" - durchaus auch Weihnachten gepredigt werden könnte, zusätzlich unter die weihnachtlichen Marginaltexte aufzunehmen).
Viel Mühe und Überlegung wurde auf die Perikopierung der einzelnen Texte verwandt, die in Predigtmeditationen besonders häufig kritisiert zu werden pflegt. Das wird auch wohl weiter so bleiben, weil eben jede Perikope aus dem Textzusammenhang herausgeschnitten ist und deshalb über die Hinzunahme oder Fortlassung weiterer Verse häufig schwer zu entscheiden ist. Das ist auch mit ein Grund dafür, dass öfter bei den Texten eingeklammerte Verse hinzugefügt werden. Nicht in allen Fällen, aber doch bei der Mehrzahl dürfte es sich empfehlen, bei der Verwendung der Texte als Lesungen die kürzere Form zu wählen, also die eingeklammerten Verse auszulassen, dagegen bei ihrer Verwendung als Predigttext diese hinzuzunehmen. Bei der Perikopierung wurden selbstverständlich auch Ergebnisse der exegetischen Arbeit mit berücksichtigt; und das bedeutet weiter, dass dabei die Nachrevision des Neuen Testaments, das so genannte N. T. 75, beachtet wurde (demzufolge wurde zum Beispiel in der Christfest-Epistel Tit. 3,4-8 das "Das ist gewisslich wahr", entgegen der auch im vierten Hauptstück des Kleinen Katechismus stehenden alten Luther- Übersetzung, aber eben gemäß dem sonstigen, das Folgende einleitenden Gebrauch dieser Worte in den Pastoralbriefen fortgelassen).
Eine besondere Rolle hat bei der Revisionsarbeit die Bezeichnung der Sonntage gespielt, die ja auch auf der dritten Genfer Perikopenkonferenz eingehend zur Sprache kam. Die neue Predigttextordnung ist den dort angestellten Überlegungen nicht immer gefolgt, sondern hält sich stärker an die Tradition. Neu sind die Bezeichnungen "3. Sonntag vor der Passionszeit" (Septuagesimä) und der beiden weiteren Sonntage der Vorpassion. Auch die Sonntage der Passionszeit bis auf "Palmsonntag" und die nach Ostern werden gezählt und haben die herkömmlichen Namen nur in Klammern (-) hinzugefügt. Der praktische Gebrauch mag sich danach richten, wie weit in den Landeskirchen und Gemeinden die alten Sonntagsbezeichnungen noch im Gebrauch sind. Die Zählung der Sonntage nach Trinitatis wurde beibehalten. Folgende einzelne Änderungen sind zu verzeichnen: Es wird je ein Lesungsproprium für die Christvesper und die Christnacht angeboten; und ebenso ein Proprium für den Neujahrstag und (unter III.) für den "Tag der Beschneidung und Namensgebung Jesu"; in beiden Fällen sind die Proprien gegenseitig austauschbar. Für den Aschermittwoch als Beginn der Passionszeit und den Bußtag am Ende des Kirchenjahres wird ein Proprium angeboten.
Im Anschluss an die Kirchenjahrs-Proprien folgen unter II. bis IV. Proprien für weitere Gottesdienste, von denen jedoch keineswegs erwartet wird, dass sie alle jährlich in den Gemeinden gehalten werden. Unter II. werden Lese- und Predigttexte "Zu besonderen Anlässen und Tagen", wie Konfirmation, Erntedanktag, Reformationstag, Kirchweihtag und Gedenktag für die Entschlafenen angeboten; unter III. zu Festen und Gedenktagen für Gemeinden, in denen entsprechende Gottesdienste gehalten werden. Hier finden sich u.a. Lesungen für den Tag der Namensgebung Jesu (vgl. oben), für den Tag der Darstellung Jesu, für den 24. Juni (Johannes der Täufer), den 25. Juni (Gedenktag der Augsburgischen Konfession), 29. Juni (Peter und Paul) und für den 29. September (Michaelis). Unter IV. sind Proprien zu besonderen Anlässen (zum Beispiel verschiedene Bittgottesdienste) angeboten. Es sei vermerkt, dass unter III. und IV. nur in wenigen Fällen die sechs Textreihen mit Psalmenreihe und Marginaltexten ausgefüllt sind, in der Regel nur die Reihe I und II, bisweilen auch III. Bei selten begangenen Tagen kehren gelegentlich Texte der Reihen I bis VI wieder.
Es muss noch erwähnt werden, dass in der revidierten Ordnung versuchsweise drei Continua-Reihen angeboten werden. Die Markus-Passion wurde bereits erwähnt. Darüber hinaus finden sich für die Sonntage der Passionszeit ausgewählte Texte aus dem Buch Hiob und für 1. bis 3. Sonntag nach Trinitatis Texte des Buches Jona. Man wird das als Hinweis darauf verstehen können, dass die revidierte Ordnung nicht als ein Endergebnis angesehen werden will, das für ein Jahrhundert Gültigkeit beansprucht. Man könnte auch darauf verweisen, dass einige an Themen orientierte Gottesdienste unter IV., wie die Bittgottesdienste um gesegnete Arbeit, um Frieden, um Einheit der Kirche, Offenheit dafür andeuten, dass auch noch andere Themen Inhalt eines Bittgottesdienstes sein könnten, wie zum Beispiel um Überwindung der Rassenschranken, um soziale Gerechtigkeit, um das Miteinander der Generationen und um andere Anliegen, die von der geschichtlichen Situation der Kirche und Gemeinde her sich für den Verkündigungsauftrag ergeben. Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass in der Lutherischen Liturgischen Konferenz auch eine ausgeführte Reihe von Katechismus-Predigten im Gespräch war, oder (um in anderer Hinsicht die geplante Weiterarbeit anzudeuten), dass für jeden der Lesetexte ein Praefamen vorbereitet wird. Zusammenfassend wird gesagt werden müssen, dass die Sorge darum, in welcher Weise die biblische Botschaft in den Gottesdiensten zur Sprache kommt, eine ständige Aufgabe der Kirche ist und bleibt. Deshalb wird auch an einer Ordnung der Lese- und Predigttexte weiter gearbeitet werden müssen. Man möchte das auch für den römisch-katholischen "ordo lectionum" wünschen, der im Ganzen doch einen konstruierten Eindruck macht, während man von der revidierten Ordnung sagen kann, dass sie aus der Tradition erwachsen ist. Mit ihren verschiedenen Reihen nötigt sie den Prediger, der sich von ihr leiten lässt, sich der Fülle und Breite der biblischen Botschaft zu stellen und sie mit ihrem Anspruch und Zuspruch in seiner Verkündigung der Gemeinde darzubieten.
Hans Detlef Galley

Ordnung der Lese- und Predigttexte

I.
Die Sonn- und Festtage des Kirchenjahres
Erläuterungen: M = Marginaltexte; C = Continuatexte; (aL) = alttestamentliche Lesung

1. Sonntag im Advent
I: Mt. 21, 1-9 IV: Off. 5, 1-5 (6-14)
II: Röm. 13, 8-12 (13-14) V: Lk. 1, 67-79
III: Jer. 23, 5-8 VI: Hebr. 10 (19-22), 23-25
Psalm 24
M: Sach. 9, 8-12

2. Sonntag im Advent
I: Lk. 21, 25-33 IV: (aL) Jes. 63, 15-16 (17-19a), 19b; 64, 1-3
II: Jak. 5, 7-8 V: Jes. 35, 3-10
III: Mt. 24, 1-14 VI: Off. 3, 7-13
Psalm 80, 2-7, 15-20
M: Off. 2, 1-7

3. Sonntag im Advent
I: Mt. 11, 2-6 (7-10) IV: Röm. 15, 4-13
II: 1. Kor. 4, 1-5 V: Jes. 40, 1-8 (9-11)
III: Lk. 3, 1-14 VI: Off. 3, 1-6
Psalm 85, 2-8
M: Jes. 45, 1-8; Baruch 5, 5-9; Mt. 3, 1-11 (12); Mk. 1, 14-15

4. Sonntag im Advent
I. Lk. 1 (39-45), 46-55 (56) IV: 2. Kor. 1, 18-22
II: Phil. 4, 4-7 V: Joh. 1, 19-23 (24-28)
III. Lk. 1, 26-33 (34-37), 38 VI: Jes. 52, 7-10
Psalm 102, 17-23
M: Joh. 5, 31-40; Röm. 5, 12-14. 18-21

Das heilige Christfest
Christvesper
(Texte zur Predigt: Proprium austauschbar mit "Christnacht")
I: Lk. 2, 1-14 (15-20) IV: Jes. 9, 1-6
II: Titus 2, 11-14 V: Joh. 7, 28-29
III: Joh. 3, 16-21 VI: 1. Tim. 3, 16
Psalm 2

Christnacht
(Proprium austauschbar mit "Christvesper")
I: Mt. 1 (1-17), 18-21 IV: Jes. 7, 10-14 (22-25)
II: Röm. 1, 1-7 V: Ez. 37, 24-28
III. 2. Sam. 7, 4-6. 12-14a VI: Kol. 2, 3-10
Psalm 2
M: 1. Mose 2, 15 bis 3, 24 in Ausw.

Christfest I
(Proprium austauschbar mit "Christfest II")
I: Lk. 2 (1-14), 15-20 IV. 1. Joh. 3,1-6
II: Titus 3, 4-7 V: Joh. 3, 31-36
III: Micha 5, 1-4a VI: Gal. 4, 4-7
Psalm 96
M: I. Kor. 8, 2-6

Christfest II
(Proprium austauschbar mit "Christfest I oder Stephanus)
I. Joh. 1, 1-5 (6-8), 9-14 IV: Off. 7, 9-12 (13-17)
II: Hebr. 1, 1-3 (4-6) V: Jes. 11, 1-9
III: Joh. 8, 12-16 VI: 2. Kor. 8, 9
Psalm 96
M: Off. 12, 1-6 (13-17)

1. Sonntag nach dem Christfest
I: Lk. 2 (22-24), 25-38 (39-40) IV: 1. Joh. 2, 21-25
II: 1. Joh. 1, 1-4 V: Joh. 12, 44-50
III: Mt. 2, 13-18 (19-23) VI: Jes. 49, 13-16
Psalm 71, 14-18,
M: 2. Mose 2, 1-10; Jes. 63, 7-9 (10-16)

Altjahrsabend
I: Lk. 12, 35-40 IV: 2. Mose 13, 20-22
II: Röm. 8, 31b-39 V: Joh. 8, 31-36
III: (aL) Jes. 30 (8-14), 15-17 VI: Hebr. 13, 8-9b
Psalm 121
M: Jes. 51, 4-6; St. z. Dan. 3 in Ausw.

Neujahrstag
(Proprium austauschbar mit "Tag der Beschneidung und Namensgebung Jesu")
I: Lk. 4, 16-21 IV: (aL) Josua 1, 1-9
II: Jak. 4, 13-15 V: Spr. 16, 1-9
III: Joh. 14, 1-6 VI: Phil. 4, 10-13 (14-20)
Psalm 8, 2-10
M: 2. Kön. 23, 1-3; Jes. 30, 18-22; Hos. 2, 16-25

2. Sonntag nach dem Christfest
I: Lk. 2, 41-52 IV: Jes. 61, 1-3 (4.9.), 11. 10
II: 1. Joh. 5, 11-13 V: Joh. 7, 14-18
III: Joh. 1, 43-51 VI: Röm. 16, 25-27
Psalm 138, 2-5
M: 4. Mose 13 und 14 in Ausw.; Sir. 51, 18-23, 31-35
2. Kor. 6, 14-16

Fest der Erscheinung des Herrn (Epiphanias)
I: Mt. 2, 1-12 IV: Kol. 1, 24-27
II: Eph. 3, 2-3a. 5-6 V: Jes. 60, 1-6
III: Joh. 1, 15-18 VI: 2. Kor. 4, 3-6
Psalm 72, 1-3. 10-13. 19
M: 4. Mose 24, 15-19; 1. Kön. 10, 1-9

1. Sonntag nach Epiphanias
I. Mt. 3, 13-17 IV: 1. Kor. 1, 26-31
II: Röm. 12, 1-3 (4-8) V: Joh. 1, 29-34
III: Mt. 4, 12-17 VI: Jes. 42, 1-4 (5-9)
Psalm 89 in Ausw.
M: Jos. 3, 5-11.17; Mk. 1, 9-13

2. Sonntag nach Epiphanias
I. Joh. 2, 1-11 IV. 1. Kor. 2, 1-10
II: Röm. 12 (4-8), 9-16 V: Mk. 2, 18-20 (21-22)
III: 2. Mose 33, 17b-23 VI: Hebr. 12, 12-18 (19-21), 22-25a
Psalm 105, 1-8
M: Jer. 14 (2-6), 7-9; Jer. 17, 13-14; Mt. 17, 24-27

3. Sonntag nach Epiphanias
I: Mt. 8, 5-13 IV: 2. Kön. 5 (1-8), 9-15 (16-18), 19a
II: Röm. 1 (14-15), 16-17 V: Joh. 4, 5-14
III: Joh. 4, 46-54 VI: Apg. 10, 21-35 in Ausw.
Psalm 86, 1-11. 17
M: Jes. 45, 18-25

4. Sonntag nach Epiphanias
I: Mk. 4, 35-41 IV: Eph. 1, 15-20a
II: 2. Kor. 1, 8-11 V: (aL) Jes. 51, 9-16
III: Mt. 14, 22-33 VI: 1. Mose 8, 1-12
Psalm 107, 1-2. 23-32
M: Mk. 1, 21-28

5. Sonntag nach Epiphanias
I: Mt. 13, 24-30 III: Jes. 40, 12-25
II: 1. Kor. 1 (4-5), 6-9
Psalm 37, 1-7a
M: Ez. 33, 10-16

Letzter Sonntag nach Epiphanias
I: Mt. 17, 1-9 IV: Off. 1, 9-18
II: 2. Kor. 4, 6-10 V: Joh. 12, 34-36 (37-41)
III: 2. Mose 3, 1-10 (11-14) VI: 2. Petr. 1, 16-19 (20-21)
Psalm 97
M: 2. Mose 24,1-2. 9-11 (15-18); 2. Mose 34, 29-35

3. Sonntag vor der Passionszeit (Septuagesimä)
I: Mt. 20, 1-16a IV: Jer. 9, 22-23
II: 1. Kor. 9, 24-27 V: Mt. 9, 9-13
III: Lk. 17, 7-10 VI: Röm. 9, 14-24
Psalm 31, 20-25
M: 1. Sam. 15, 35b bis 16, 13; Mal. 3, 13-20; Röm. 4, 1-5

2. Sonntag vor der Passionszeit (Sexagesimä)
I: Lk. 8, 4-8 (9-15) IV: 2. Kor. (11, 18. 23b-30);
II: Hebr. 4, 12-13 12, 1-10
III: Mk. 4, 26-29 V: Jes. 55 (6-9), 10-12a
VI: Apg. 16, 9-15
Psalm 119, 89-91. 105. 116
M: Weish. 6, 13-17; Mt. 13, 31-33 (34-35)

Sonntag vor der Passionszeit (Estomihi)
I: Mk. 8, 31-38 IV: (aL) Amos 5, 21-24
II: 1. Kor. 13 V: Lk. 18, 31-43
III: Lk. 10, 38-42 VI: Jes. 58, 1-9a
Psalm 31, 2-6
M: Spr. 1, 20-28; Lk. 8, 16-18; Lk. 13, 31-35;
Eph. 6, 18-20

Aschermittwoch
(Predigttexte für den öffentlichen Bußgottesdienst, austauschbar mit Invokavit)
I: Mt. 6, 16-21 IV: 2. Kor. 7, 8-10 (11-13a)
II: 2. Petr. 1, 2-11 V: Mt. 7, 21-23
III: (aL) Joel 2, 12-18 (19) VI: 2. Mose 32, 1-6. 15-20
Psalm 130
M: Pred. 7, 13-14; Dan. 5, 1-30 in Ausw.; Hos. 4, 1-6; Jak. 2, 14-26

1. Sonntag der Passionszeit (Invokavit)
I: Mt. 4, 1-11 IV: 2. Kor. 6, 1-10
II: Hebr. 4, 14-16 V: Lk. 22, 31-34
III: 1. Mose 3, 1-19 (20-24) VI: Jak. 1, 12-18
C: Hiob 1 (1-5), 6-22; Mk. 14, 17-26 (27-31)
Psalm 91, 1-4. 11-12
M: Röm. 6, 12-14

2. Sonntag der Passionszeit (Reminiszere)
I: Mk. 12, 1-12 IV: Jes. 5, 1-7
II: Röm. 5, 1-5 (6-11) V: Joh. 8 (21-26a), 26b-30
III: Mt. 12, 38-42 VI: Hebr. 11, 8-10
C: Hiob 2, 1-10; Mk. 14 (27-31), 32-42
Psalm 10, 4.11-14.17-18
M: 1. Mose 14, 17-20; Lk. 9, 18-22; Joh. 8, 46-59; 2. Kor. 13, 3-6

3. Sonntag der Passionszeit (Okuli)
I: Lk. 9, 57-62 IV: 1. Petr. 1 (13-17), 18-21
II: Eph. 5, 1-8a V: Jer. 20, 7-11a (11b-13)
III: Mk. 12, 41-44 VI: (aL) 1. Kön. 19, 1-8 (9-13a)
C: Hiob 7, 11-21; Mk. 14, 43-50 (51-52)
Psalm 34, 16-23
M: Lk. 9, 51-56; Lk. 12, 49-53

4. Sonntag der Passionszeit (Lätare)
I: Joh. 12, 20-26 IV: Phil. 1, 15-21
II: 2. Kor. 1, 3-7 V: Joh. 6, 47-51
III: Joh. 6, 55-65 VI: Jes. 54, 7-10
C: Hiob 9, 14-23. 32-35; Mk. 14, 53-65
Psalm 84, 6-13
M: 5. Mose 8, 2-3; Amos 8, 11-12; Joh. 6 (23-25), 26-29

5. Sonntag der Passionszeit (Judika)
I: Mk. 10, 35-45 IV: 4. Mose 21, 4-9
II: Hebr. 5, 7-9 V: Joh. 11, 47-53
III: (aL) 1. Mose 22, 1-13 VI: Hebr. 13, 12-14
C: Hiob 19, 21-27; Mk. 14, 66-72
Psalm 43
M: Jer. 15 (10.15), 16-20; Micha 3, 9-12; Hebr. 7, 24-27; Hebr. 10, 11-14 (15-17), 18

6. Sonntag der Passionszeit (Palmsonntag)
I. Joh. 12, 12-19 IV: Jes. 50, 4-9
II: Phil. 2, 5-11 V: Joh. 17, 1 (2-5), 6-8
III: Mk. 14, 3-9 VI: Hebr. 12, 1-3
C: Hiob 38, 1-11; 42, 1-2; Mk. 15, 1-15
Psalm 69, 2-4. 8-10. 21b-22. 30
M: 2. Mose 12, 21-28; Joh. 12, 31-33

Gründonnerstag
I: Joh. 13, 1-15 (34-35) IV: 1. Kor. 10, 16-17
II: 1. Kor. 11, 23-26 V: 2. Mose 12, 1. 3-4. 6-7. 11-14
III: Mk. 14, 17-26 VI: Hebr. 2, 10-18
Psalm 111
M: 2. Mose 24, 3-8 (9-11); Mt. 26, 20-30

Karfreitag
I: Joh. 19, 16-30 IV: Hebr. 9, 15. 26b-28
II: 2. Kor. 5 (14b-18), 19-21 V: Mt. 27, 33-50 (51-54)
III: Lk. 23, 33-49 VI: Jes. (52, 13-15); 53, 1-12
C: Mk. 15, 20-39
Psalm 22, 2-6.12. 23-28
M: Hos. 5, 15b bis 6, 6

Karsamstag (Predigttexte für Mette und Vesper)
I: Mt. 27 (57-61), 62-66 IV: Hebr. 9, 11-12. 24
II: 1. Petr. 3, 18-22 V: Joh. 19 (31-37), 38-42
III: Jona 2 VI: Ez. 37, 1-14

Das heilige Osterfest
Osternacht
I: Mt. 28, 1-10 IV: 1. Thess. 4, 13-14
II: Kol. 3, 1-4 V: Joh. 5, 19-21
III: Jes. 26, 13-14 (15-18), 19 VI: 2. Tim. 2, 8a (8b-13)
Psalm 118, 14-24

Ostersonntag
I: Mk. 16, 1-8 IV: 1. Sam. 2, 1-2. 6-8a
II: 1. Kor. 15, 1-11 V: Joh. 20, 11-18
III: Mt. 28, 1-10 VI: 1. Kor. 15, 19-28
Psalm 118, 14-24
M: Lk. 24, 1-12; Joh. 20, 1-10; 1. Kor. 5, 7-8

Ostermontag
I: Lk. 24, 13-35 IV: 1. Kor. 15, 50-58
II: 1. Kor. 15, 12-20 V: Jes. 25, 8-9
III: Lk. 24, 36-45 VI: Apg. 10, 34a. 36-43
Psalm 118, 14-24
M: Apg. 13, 30-33. 38-39

1. Sonntag nach Ostern (Quasimodogeniti)
I: Joh. 20, 19-29 IV: Kol. 2, 12-15
II: 1. Petr. 1, 3-9 V: Mk. 16, 9-14 (15-20)
III: Joh. 21, 1-14 VI: Jes. 40, 26-31
Psalm 116, 1-9
M: Joh. 17, 9-19

2. Sonntag nach Ostern (Misericordias Domini)
I: Joh. 10, 11-16 (27-30) IV: 1. Petr. 5, 1-4
II: 1. Petr. 2, 21b-25 V: Joh. 21, 15-19
III: Ez. 34, 1-2 (3-9), 10-16. 31 VI: Hebr. 13, 20-21
Psalm 23
M: 5. Mose 18, 15-19; Sir. 18, 7-14; Joh. 10, 1-11;
Apg. 20, 17-32 (33-38)

3. Sonntag nach Ostern (Jubilate)
I: Joh. 15, 1-8 IV: 2. Kor. 4, 16-18
II: 1. Joh. 5, 1-4 V: 1. Mose 1, 1-4a. 26-31; 2, 1-4a
III: Joh. 16, 16 (17-19), 20-23a VI: Apg. 17, 22-28a (28b-34)
Psalm 66, 1-9
M: Spr. 8, 23-32

4. Sonntag nach Ostern (Kantate)
I: Mt. 11, 25-30 IV: Apg. 16, 23-34
II: Kol. 3, 12-17 V: Jes. 12
III: Mt. 21, 14-17 (18-22) VI: Off. 15, 2-4
Psalm 98
M: 1. Sam. 16, 14-23; Jes. 57, 15-19; Tobias 13, 1-5. 8; Lk. 19, 37-40

5. Sonntag nach Ostern (Rogate)
I: 1. Joh. 16, 23b-28 (29-32), 33 IV: Kol. 4, 2-4 (5-6)
II: 1. Tim. 2, 1-6a V: Mt. 6 (5-6), 7-13 (14-15)
III: Lk. 11, 5-13 VI: 2. Mose 32, 7-14
Psalm 95, 1-7b
M: 2. Mose 17, 8-13; Sir. 34, 28-31

Christi Himmelfahrt
I: Lk. 24 (44-49), 50-53 IV: Off. 1, 4-8
II: Apg. 1, 3-4 (5-7), 8-11 V: Job. 17, 20-26
III: 1. Kön. 8, 22-24. 26-28 VI: Eph. 1, 20b-23
Psalm 47
M: Dan. 7, 9-14; Joh. 18, 33-38; Off. 4, 1-11

6. Sonntag nach Ostern (Exaudi)
I: Joh. 15, 26 bis 16, 4 IV: Jer. 31, 31-34
II: Eph. 3, 14-21 V: Joh. 14, 15-19
III. Joh. 7, 37-39 VI: Röm. 8, 26-30
Psalm 27, 1. 7-14
M: 2. Mose 19, 3-6; Jes. 41, 8-14; Mt. 10, 16-20

Das heilige Pfingstfest
Pfingstsonntag
I: Joh. 14, 23-27 IV: 1. Kor. 2, 12-16
II: Apg. 2, 1-18 V: 4. Mose 11, 11-12. 14-17. 24-25
III: Joh. 16, 5-15 VI: Röm. 8, 1-2 (3-9), 10-11
Psalm 118, 24-29
M: Jes. 44, 1-5; Ez. 36, 22a. 23-28; 2. Kor. 3, 12-18; Gal. 3, 1-5

Pfingstmontag
I: Mt. 16, 13-19 IV: Eph. 4, 11-15 (16)
II: 1. Kor. 12, 4-11 V: Joh. 4, 19-26
III: 1. Mose 11, 1-9 VI: Apg. 2, 22-23. 32-33. 36-39
Psalm 100
M: 1. Sam. 3, 1-10 (11-14); Joel 3, 1-5; Mk. 13, 9-11

Tag der Heiligen Dreifaltigkeit (Trinitatis)
I: Joh. 3, 1-8 (9-15) IV: Eph. 1, 3-14
II: Röm. 11 (32), 33-36 V: 4. Mose 6, 22-27
III: (aL) Jes. 6, 1-13 VI: 2. Kor. 13, 11 (12), 13
Psalm 145 in Ausw.
M. Jes. 44, 21-23; Sir. 1, 1-10

1. Sonntag nach Trinitatis
I: Lk. 16, 19-31 IV: Jer. 23, 16-29
II: 1. Joh. 4, 16b-21 V: Mt. 9, 35-38; 10, 1 (2-4), 5-7
III: Joh. 5, 39-47 VI: (aL) 5. Mose 6, 4-9
C: Jona 1 (und 2)
Psalm 34, 2-11
M: Pred. 12, 1-8; Weish. 15, 1-3; Sir. 41, 1-7; 2. Tim. 3, 14-17

2. Sonntag nach Trinitatis
I: Lk. 14 (15), 16-24 IV: 1. Kor. 14, 1-3. 2-25
II: Eph. 2, 17-22 V: Jes. 55, 1-3b (3c-5)
III: Mt. 22, 1-14 Vl. 1. Kor. 9, 16-23
C: Jona 3
Psalm 36, 6-11
M: Spr. 9, 1-6. 10 (13-18); Mt. 10, 7-15; 1. Joh. 3, 13-18; Off. 22, 12-17

3. Sonntag nach Trinitatis
I: Lk. 15, 1-3. 11b-32 VI: 1. Joh. 1, 5 bis 2, 6
II: 1. Tim. 1, 12-17 V: LK. 19, 1-10
III: Lk. 15, 1-7 (8-10) VI: EZ. 18, 1-4. 21-24. 30-32
C: Jona 4
Psalm 103, 1-5. 8-13
M: Micha 7, 7. 9. 18-19 (20); Tobias 3, 14-15. 21-23; Joh. 6, 37-40

4. Sonntag nach Trinitatis
I: Lk. 6, 36-42 IV: 1. Petr. 3, 8-15a (15b-17)
II: Röm. 14, 10-13 V: Joh. 8, 3-11
III: 1. Mose 50, 15-21 VI: Röm. 12, 17-21
Psalm 42
M: Jak. 1 (19-21), 22-25; Jak. 3, 13-18

5. Sonntag nach Trinitatis
I: Lk. 5, 1-11 IV: 1. Mose 12, 1-4a
II: 1. Kor. 1, 18-25 V: Lk. 14, 25-33
III: Joh. 1, 35-42 VI: 2. Thess. 3, 1-5
Psalm 73, 14. 23-26. 28
M: 1. Kön. 19, 19-21; Hiob 28, 12-14. 20-28; Ez. 3, 3-8a; Gal. 1, 11-24

6. Sonntag nach Trinitatis
I: Mt. 28, 16-20 IV: Apg. 8, 26-39
II: Röm. 6, 3-8 (9-11) V: (aL) Jes. 43, 1-7
III: 5. Mose 7, 6-12 VI: 1. Petr. 2, 2-10
Psalm 139, 1-16. 23-24
M: 1. Mose 7-8 in Ausw.; 2. Mose 14, 8b-31 in Ausw.; Geb. Man. 1-6

7. Sonntag nach Trinitatis
I: Joh. 6, 1-15 IV: Phil. 2, 1-4
II: Apg. 2, 41a. 42-47 V: Lk. 9, 10-17
III: Joh. 6, 30-35 VI: 2. Mose 16, 2-3. 11-18
Psalm 107, 1-9
M: Lk. 14, 7-11; Offb. 19, 6-9

8. Sonntag nach Trinitatis
I: Mt. 13-16 IV: 1. Kor. 6, 9-14. 18-20
II: Eph. 5, 8b-14 V: Joh. 9, 1-7
III: Jes. 2, 1-5 VI: Röm. 6, 19-23
Psalm 48, 2-3a. 9-11
M: Phil. 2, 14-16 (17-18); Off. 10, 1-11

9. Sonntag nach Trinitatis
I: Mt. 25, 14-30 IV: Jer. 1, 4-10
II: Phil. 3, 7-11 (12-14) V: Mt. 13, 44-46
III: Mt. 7, 24-27 VI: 1. Petr. 4, 7-11
Psalm 40, 9-12
M: 1. Kön. 3, 16-28; Ez. 3, 17-19; Lk. 16, 10-13

10. Sonntag nach Trinitatis
I: Lk. 19, 41-48 oder Mk. 12, 28-34 IV: Jes. 62, 6-12 oder Jesus Sirach 36, 13-19
II: Röm. 9, 1-5, 6-8, 14-16 V: Joh. 4, 19-26
III: 2. Mose 19, 1-6 VI: Röm. 11, 25-32
Psalm 74, 1-3. 8-11. 20-21
M: Jer. 7, 1-11 (12-15)

11. Sonntag nach Trinitatis
I: Lk. 18, 9-14 IV. Gal. 2, 16-21
II: Eph. 2, 4-10 V: Lk. 7, 36-50
III: Mt. 21, 28-32 VI: 2. Sam. 12, 1-10. 13-15a
Psalm 113, 1-8
M: 1. Sam. 17, 38-51; Mt. 23 (1-7), 8-12

12. Sonntag nach Trinitatis
I: Mk. 7, 31-37 IV. Apg. 3, 1-10
II: Apg. 9, 1-9 (10-20) V: Mk. 8, 22-26
III. Jes. 29, 17-24 VI: 1. Kor. 3, 9-15
Psalm 147, 3-6. 11-14a
M: Apg. 14, 8-18

13. Sonntag nach Trinitatis
I: Lk. 10, 25-37 IV: 1. Mose 4, 1-16a
II: 1. Joh. 4, 7-12 V: Mt. 6, 1-4
III: Mk. 3, 31-35 Vl. Apg. 6, 1-7
Psalm 112, 5-9
M: Amos 5, 4-7. 10-15; Sach. 7, 8-14; Lk. 14, 12-14; Apg. 4, 32-35

14. Sonntag nach Trinitatis
I: Lk. 17, 11-19 IV: 1. Thess. 1, 2-10
II: Röm. 8 (12-13), 14-17 V: 1. Mose 28, 10-19a
III: Mk. 1, 40-45 VI: 1. Thess. 5, 14-24
Psalm 146
M: Neh. 8, 5-6. 9-12; Sir. 50, 24-26; Gal. 5, 16-18 (19-23)

15. Sonntag nach Trinitatis
I: Mt. 6, 25-34 IV: Gal. 5,25-26; 6, 1-3. 7-10
II: 1. Petr. 5, 5c-11 V: Lk. 17, 5-6
III: Lk. 18, 28-30 VI: 1. Mose 2, 4b-9 (10-14), 15
Psalm 127, 1-2
M: 1. Kön. 17, 7-16; Sir. 30, 22-25; Lk. 12, 22-32; 2. Thess. 3, 6-13

16. Sonntag nach Trinitatis
I: Joh. 11, 1 (2). 3. 17-27 (41-45) IV: Apg. 12, 1-11
II: 2. Tim. 1, 7-10 V: Lk. 7, 11-16
III: Klgl. 3, 22-26. 31-32 VI: Hebr. 10, 35-36 (36-38), 39
Psalm 68, 4-7a. 20-21
M: Jes. 38, 9-20; Röm. 4, 18-25

17. Sonntag nach Trinitatis
I: Mt. 15, 21-28 IV: Jes. 49, 1-6
II: Röm. 10, 9-17 (18) V: Joh. 9, 35-41
III: Mk. 9, 17-27 VI. Eph. 4, 1-6
Psalm 25, 8-15
M: 1. Mose 6, 9-22; 1. Mose 32, 23-32; Hebr. 11, 1-3

18. Sonntag nach Trinitatis
I: Mk. 12, 28-34 IV: Jak. 2, 1-13
II: Röm. 14, 17-19 V: 2. Mose 20, 1-17
III: Mk. 10, 17-27 VI: Eph. 5, 15-21
Psalm 1
M: Sir. 1, 11-16a; Mt. 5, 17-22; Tim. 1, 5-9a

19. Sonntag nach Trinitatis
I: Mk. 2, 1-12 IV: Jak. 5, 13-16
II: Eph. 4, 22-32 V : Joh. 5, 1-16
III: Mk. 1, 32-39 VI: 2. Mose 34, 4-10
Psalm 32, 1-5. 10-11
M: 1. Mose 9, 12-17; 1. Mose 15, 1-6

20. Sonntag nach Trinitatis
(Proprium austauschbar mit 23. S. n. Tr.)
I: Mk. 10, 2-9 (10-16) IV: 1. Kor. 7, 29-31
II: 1. Thess. 4, 1-8 V: Mk. 2, 23-28
III: 1. Mose 8, 18-22 VI: 2. Kor. 3, 3-9
Psalm 119, 101-108
M: HL 8, 6b-7; Mal. 2, 13-16; Eph. 5, 25-32; Phm. (1-7) 8-22

21. Sonntag nach Trinitatis
I: Mt. 5, 38-48 IV. Jer. 29, 1. 4-7. 10-14
II: Eph. 6, 10-17 V: Joh. 15, 9-12 (13-17)
III: Mt. 10, 34-39 Vl: 1. Kor. 12, 12-14. 26-27
Psalm 19, 10-15
M: 1. Mose 13, 7-18; 3. Mose 19, 1-3. 13-18; Tobias 4, 6-9; Mt. 15, 1-11a. 18-20

22. Sonntag nach Trinitatis
I: Mt. 18, 21-35 IV: Röm. 7, 14-25a
II: Phil. 1, 3-11 V: Micha 6, 6-8
III: Mt. 18, 15-20 VI: 1. Joh. 2 (7-11), 12-17
Psalm 143, 1-10
M: Si. 28, 1-9; Mk. 11, 24-25; 1. Joh. 3, 19-24

23. Sonntag nach Trinitatis
(Proprium austauschbar mit 20. S. n. Tr.)
I: Mt. 22, 15-22 IV: Röm. 13, 1-7
II: Phil. 3, 17 (18-19), 20-21 V: Mt. 5, 33-37
III: Joh. 15, 18-21 VI: 1. Mose 18, 20-21. 22b-33
Psalm 33, 13-22
M: Jes. 7, 1-9; Amos 7, 10-17; 1. Petr. 2, 11-17

24. Sonntag nach Trinitatis
I. Mt. 9, 18-26 III: Pred. 3, 1-14
II: Kol. 1 (9-12), 13-20
Psalm 39, 5-8
M: Ez. 37, 1-14

Drittletzter Sonntag des Kirchenjahres
I: Lk. 17, 20-24 (25-30) IV: Hiob 14, 1-6
II: Röm. 14, 7-9 V: Lk. 18, 1-8
III: Lk. 11, 14-23 VI: 1. Thess. 5, 1-6 (7-11)
Psalm 90, 1-14 (15-17)
M: Jer. 18, 1-10; Amos 8, 1-3 (4-10); Mt. 13, 47-50

Vorletzter Sonntag des Kirchenjahres
I: Mt. 25, 31-46 IV: Off. 2, 8-11
II: Röm. 8, 18-23 (24-25) V: Jer. 8, 4-7
III: Lk. 16, 1-8 (9) VI: 2. Kor. 5, 1-10
Psalm 50, 1. 4-6. 14-15. 23
M. 1. Mose 19, 12-29 in Ausw.; Amos 5, 18-20; Sir. 17, 16-24; Off. 20, 11-15

Bußtag
I: Lk. 13 (1-5), 6-9 IV: Off. 3, 14-22
II: Röm. 2, 1-11 V: Lk. 13, 22-27 (28-30)
III: Mt. 12, 33-35 (36-37) VI: Jes. 1, 10-17
Psalm 51, 3-14
M: Ez. 22, 29-31; Zeph. 3, 1-13; 1. Petr. 4, 12-19; Mt. 11, 16-24

Letzter Sonntag des Kirchenjahres
(Proprium austauschbar mit "Gedenktag der Entschlafenen")
I: Mt. 25, 1-13 IV: Jes. 65, 17-19 (20-22), 23-25
II: Off. 21, 1-7 V: Mk. 13, 31-37
III: Lk. 12, 42-48 VI: 2. Petr. 3 (3-7), 8-13
Psalm 126
M: Weish. 5, 15-17; Off. 21, 10-11a (12b-21), 22-27

II.
Allgemein begangene Tage
Konfirmation
I: Mt. 7, 13-16a IV: 1. Kor. 3, 21b-23
II: 1. Tim. 6, 12-16 V: 5. Mose 30, 11-20a
III: Joh. 6, 66-69 VI: (aL) Spr. 3, 1-8
Psalm 67
M: 1. Kön. 3, 5-15; Spr. 4, 10-14. 18-28



Erntedanktag
I: Lk. 12 (13-14), 15-21 oder Mt. 6, 25-34 IV: 1. Tim. 4, 4-5
II: 2. Kor. 9, 6-15 V: Mt. 6, 19-23
III: Jes. 58, 7-12 VI: Hebr. 13, 15-16
Psalm 104, 10-15. 27-30
M: 5. Mose 8, 6-10; Spr. 30, 5-9; Sir. 11, 14-19; 1. Tim. 6, 6-11

Gedenktag der Reformation
I: Mt. 5, 2-10 (11-12) IV: Gal. 5, 1-6
II: Röm. 3, 21-28 V: Jes. 62, 6-7. 10-12
III: Mt. 10, 26b-33 VI: Phil. 2, 12-13
Psalm 46, 2-8
M: Jos. 24, 1-2. 13-25; 1. Kön. 18, 21-40; 1. Kor. 1, 10-18

Gedenktag der Kirchweihe
I: Lk. 19, 1-10 IV: Jos. 24, 14-16
II: Off. 21, 1-5a V: Jes. 66, 1-2
III: Mk. 4, 30-32 VI: Hebr. 8, 1-6
Psalm 84
M: Hebr. 8, 8b. 13 bis 9, 8

Gedenktag der Entschlafenen
(Proprium austauschbar mit "Letzter Sonntag des Kirchenjahres")
I: Joh. 5, 24-29 IV: Phil. 1, 21-26
II: 1. Kor. 15, 35-38. 42-44a V: Mt. 22, 23-33
III: Dan. 12, 1b-3 VI: Hebr. 4, 9-11
Psalm 102 in Ausw.
M: Weish. 3, 1-5; Tob. 2, 13-18; Off. 14, 13

III.
Andere Gedenktage
Für Gemeinden, in denen entsprechende Gottesdienste gehalten werden:
30. November - Tag des Apostels Andreas
I: Joh. 1, 35-42 II: Röm. 10, 9-18

21. Dezember - Tag des Apostels Thomas
I: Joh. 14, 1-6* II: 2. Kor. 4, 1-6
* Stattdessen kann auch das Evangelium vom 1. Sonntag nach Ostern gelesen werden.

26. Dezember - Tag des Erzmärtyrers Stephanus
I: Mt. 10, 16-22 IV: Off. 7, 9-12 (13-17)
II: Apg. (6, 8-15); 7, 55-60 V: 2. Chr. 24, 19-21
III: Mt. 23, 34-37 Vl: Hebr. 10, 32-34. 39
Psalm 119, 81-82. 84-86

27. Dezember - Tag des Apostels und Evangelisten Johannes
I: Joh. 21, 20-24 II: 1. Joh. 1, 1-4 (5-10)

Bittgottesdienst um die Einheit der Kirche
I: Joh. 17, 1a. 11b-23 oder II: Eph. 4, 2b-7. 11-16
Mt. 13, 31-33 (34-35) oder 1. Kor. 1, 10-18

28. Dezember - Tag der Unschuldigen Kinder
I: Mt. 2,13-18 III: Jer. 31, 15-17
II: Off. 12, 1-6 (13-17)

1. Januar - Tag der Beschneidung und Namensgebung Jesu
(Proprium austauschbar mit "Neujahrstag")
I: Lk. 2, 21 III: 1. Mose 17, 1-8
II: Gal. 3, 26-29
M: Apg. 4, 8-12

25. Januar - Tag der Bekehrung des Apostels Paulus
I: Mt. 19, 27-30 II: Apg. 9, 1-19a

2. Februar - Tag der Darstellung des Herrn (Lichtmess)
I: Lk. 2, 22-24 (25-35) III: Mal. 3, 1-4
II: Hebr. 2, 14-18

24. Februar - Tag des Apostels Matthias
I: Mt. 11, 25-30 II: Apg. 1, 15-26

25. März - Tag der Verkündigung Mariä
I: Lk. 1, 26-38 III: Jes. 7, 10-14
II: Gal. 4, 4-7

25. April - Tag des Evangelisten Markus
I: Lk. 10, 1-9 II: Apg. 15, 36-41

3. Mai - Tag der Apostel Philippus und Jakobus d. J.
I: Joh. 14, 1-13 II: 1. Kor. 4, 9-15

24. Juni - Tag der Geburt Johannes des Täufers
I: Lk. 1, 57-67 (68-75) 67-80 IV: 1. Petr. 1, 8-12
II: Apg. 19, 1-7 V: Mt. 11, 11-15
III: Joh. 3, 22-30 Vl. Jes. 40, 1-8
Psalm 92, 2-11
M: Lk. 1, 5-25

25. Juni - Gedenktag der Augsburgischen Konfession
I: Mt. 10, 26-33 III: Neh. 7, 72b; 8, 1-2. 5-6. 9-12
II: 1. Tim. 6, 11-16

29. Juni - Tag der Apostel Petrus und Paulus
I: Mt. 16, 13-19 III: Jer. 16, 16-21
II: Eph. 2, 19-22

2. Juli - Tag der Heimsuchung Mariä
I: Lk. 1, 39-47 (48-55), 56 III: Jes. 11, 1-5
II: 1. Tim. 3, 16

25. Juli - Tag des Apostels Jakobus d. Ä.
I: Mt. 20, 20-23 II: Röm. 8, 28-39

24. August - Tag des Apostels Bartholomäus
I: Lk. 22, 24-30 II: 2. Kor. 4, 7-10

21. September - Tag des Apostels und Evangelisten Matthäus
I: Mt. 9, 9-13 II: 1. Kor. 12, 27-31a

29. September - Tag des Erzengels Michael und aller Engel
I: Lk. 10, 17-20 IV: Apg. 5, 17-21 (22-27a), 27b-29
II: Off. 12, 7-12a (12b) V: Mt. 18, 1-6. 10
III: Jos. 5, 13 VI: Hebr. 1, 7. 13-14
Psalm 103, 19-22 oder Psalm 148
M: 4. Mose 22, 21-35; 2. Kön. 6, 8-23; St. z. Dan. 3, 34-38

18. Oktober - Tag des Evangelisten Lukas
I: Lk. 1, 1-4 II: 2. Tim. 4, 5-11

28. Oktober - Tag der Apostel Simon und Judas
I: Joh. 15, 17-25 II: Eph. 4, 7-13

31. Oktober - siehe Teil II
1. November - Gedenktag der Heiligen
I: Mt. 5, 2-10 (11-12) II: Off. 7, 9-12 (13-17)

IV.
Besondere Tage und Anlässe
Gedenktag eines Märtyrers
I: Mk. 8, 31-35 oder II: 2. Tim. 2, 8-13 oder
Mk. 13, 5-13 oder Lk. 12, 1-8 Hebr. 10, 32-39 oder 2. Kor. 1, 3-7

Gedenktag eines Lehrers der Kirche
I: Mt. 24, 42-47 oder Mt. 11, 25-30 II: 1. Kor. 2, 6-12 oder Hebr. 13, 7-17

Bitttage
I: Lk. 11, 1-8 oder Lk. 18, 1-8 II: Jak. 5, 13-18 oder 1. Tim. 2, 1-6a

Danktage - (Text wie Luth. Ag. I)
Bittgottesdienst um den Heiligen Geist
I: Joh. 7, 37-39 oder Lk. 11, 9-13 III: Jes. 44, 1-5
II: Gal. 3, 1-5

Bittgottesdienst um die Ausbreitung des Evangeliums
I: Mt. 9, 35-38 oder Joh. 4, 32-42 oder II: Jes. 42, 1-8 oder Jes. 49, 8-13 oder
Mt. 5, 13-16 oder Mt. 11, 25-30 Röm. 11, 25-32 oder 1. Joh. 4, 7-12 oder
Eph. 4, 15-16

Ordination
I: Lk. 24, 44-49a II: Röm. 10. 13-17

Bittgottesdienst vor der Wahl eines kirchlichen Amtsträgers
I: Lk. 12, 37-48 II: Apg. 6, 1-7

Kirchenversammlung
I: Joh. 12, 44-50 II: Eph. 2, 17-22

Bitttag um gesegnete Arbeit
I: Lk. 16, 10-13 IV: Jak. 5, 1-6
II: 2. Thess. 3, 6-16 V: Mt. 12, 10-14
III: 5. Mose 28, 2-6. 11-16 VI: 1. Tim. 6, 6-11
Psalm 127, 1-2
M: Pred. 11, 1-6 (7-9); Jer. 22, 13-17

Bittgottesdienst um Frieden
I: Mt. 5, 2-10 (11-12) oder II: 1.Tim. 2, 1-4 oder Micha 4, 1-4 oder
Mt. 16, 1-4 oder Joh. 14, 27-31a Phil. 4, 6-9

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<2_2_1> Kirchengesetz betr. revidierte Lese- und Predigttextordnung

Vom 26. Oktober 1978 (ABl. 1978 A 97)

20016/305

Die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der Deutschen Demokratischen Republik hat durch Beschluss vom 12. März 1977 die Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik und den Rat der Evangelischen Kirche der Union (Bereich DDR) um der Gemeinsamkeit in den Gottesdiensten der Gemeinden willen gebeten, ihren Gliedkirchen die Einführung der revidierten Lese- und Predigttextordnung zum 1. Advent 1978 zu empfehlen. Nachdem die Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik und der Rat der Evangelischen Kirche der Union (Bereich DDR) die entsprechenden Beschlüsse gefasst haben, hat die Evangelisch-Lutherische Landessynode Sachsens das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Vom 1. Advent 1978 an wird in den Gemeinden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens die bisher gültige Lese- und Predigttextordnung durch die revidierte Lese- und Predigttextordnung ersetzt, die im Mitteilungsblatt des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 5/6 vom 1. Dezember 1977 auf den Seiten 61-65 und im Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, Jahrgang 1978, Nr. 9 Seite A 36 ff. und Nr. 10 Seite A 41 ff. jeweils unter III. Nr. 15 veröffentlicht ist.

§ 2
Die Bezeichnungen für die einzelnen Sonn- und Feiertage richten sich vom 1. Advent 1978 an nach der in § 1 genannten revidierten Lese- und Predigttextordnung. Damit ändert sich das Kalendarium im Ersten Band der Agende für Evangelisch-Lutherische Kirchen und Gemeinden entsprechend.

§ 3
Diesem Kirchengesetz entgegenstehende Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Advent 1978 außer Kraft.

§ 4
Das Landeskirchenamt trifft die erforderlichen Ausführungsmaßnahmen zu diesem Kirchengesetz.

Dresden, am 26. Oktober 1978

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel

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<2_2_1> Kirchengesetz über eine Teilrevision der Lese-und Predigttextordnung von 1978

Vom 02. November 1999 (ABl. 1999 A 245)

20016
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 27 Abs.2 der Kirchenverfassung das folgende Gesetz beschlossen:

§1
Auf Grund des Beschlusses der Generalsynode und der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 21. Oktober 1998 wird die mit Kirchengesetz vom 26. Oktober 1978 (ABl. S. A 97) in den Gemeinden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens eingeführte Lese- und Predigttextordnung (ABl. S. A 36, A 41) für den Dritten und Zehnten Sonntag nach Trinitatis sowie für den Erntedanktag wie folgt geändert:
<Die Änderungen sind oben in der Lese- und Predigttextordnung eingearbeitet.>

§ 2
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt.

§ 3
Dieses Gesetz tritt am 28. November 1999 (1.Advent) in Kraft.


Dresden, am 2. November 1999

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kress

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<2_2_1> Erklärung der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. März 1965 zur Einführung der Vollbibel im revidierten Luthertext am Reformationstage 1965

Vom 16. September 1965 (ABl. 1965 A 62)

24102/119, 24103
Die in Magdeburg versammelten Synodalen der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland haben am 24. März 1965 die folgende Erklärung zur Einführung der Vollbibel im revidierten Luthertext am Reformationstage 1965 beschlossen. Die Pfarrer der Landeskirche werden gebeten, sie den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Am 31. Oktober 1965 wird den evangelischen Gemeinden in der Deutschen Demokratischen Republik die Bibel Alten und Neuen Testaments in der revidierten Lutherübersetzung in die Hand gegeben. Damit ist eine jahrzehntelange Arbeit an der Bibel zum Abschluss gekommen. Mit allen Gemeinden danken wir denen, die mitgeholfen haben, dieses Werk zu vollenden.
Was Martin Luther im 16. Jahrhundert für deutsche Menschen geleistet hat, ist später - vor allem von vielen Missionaren - in der ganzen Welt für Hunderte von anderen Völkern getan worden. Schon um 1800 gab es 72 Übersetzungen der ganzen Bibel oder von Bibelteilen. Heute kann das Wort Gottes in 1232 verschiedenen Sprachen gelesen werden. Laufend werden neue Sprachen für die Bibel erschlossen. Auch die Zahl der Bibelausgaben ist ständig im Steigen. Im Jahre 1964 konnten insgesamt 70 Millionen Bibeln und Bibelteile in den sechs Kontinenten verteilt werden. Bei dem sprunghaften Anwachsen der Weltbevölkerung und dem schnellen Rückgang des Analphabetentums muss diese Zahl jedoch auf mindestens 150 Millionen jährlich gesteigert werden, um den Anforderungen einigermaßen zu entsprechen. Zusammen mit der ganzen Christenheit auf Erden tragen wir dafür eine Mitverantwortung.
In unserem eigenen Land stellt uns die Neuausgabe unserer Bibel vor große Aufgaben, von denen hier nur wenige angedeutet werden können:
Zuerst gehört diese neue Bibel in jedes christliche Haus unserer Städte und Dörfer zum Gebrauch der Eltern und der Kinder.
Es hat sich bereits bewährt, neben dem Gesangbuch auch diese Bibel in den Gottesdienst mitzunehmen und sie bei der Predigt aufzuschlagen.
Diese Bibel ist aber nicht nur für unseren eigenen Gebrauch bestimmt. Rings um uns wohnen viele Menschen, die die Bibel nicht mehr kennen. Ihnen einen neuen Zugang zum Worte Gottes zu erschließen, ist unsere ständige Aufgabe und ein Teil unserer missionarischen Verpflichtung:
Wir bitten die Kirchenleitungen der Gliedkirchen, die Kirchenvorstände und alle Mitarbeiter in den Gemeinden gemeinsam mit dem Evangelischen Bibelwerk nach Mitteln und Wegen zu suchen, dass diese Aufgaben erfüllt werden. So könnte der Reformationstag 1965 der Beginn einer Bibelbewegung werden, die die Menschen des eigenen Volkes und die der Völkerwelt zu einem neuen Hören auf die Botschaft von Jesus Christus führt.

Im Zusammenhang mit dieser Erklärung sind von der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland die nachstehenden Vorschläge zur stärkeren Verbreitung der Bibel erarbeitet worden. Die Pfarrer werden gebeten, auch diese Vorschläge den Gemeinden bekannt zu geben und mit den Gemeindegliedern zu besprechen, wie sie verwirklicht werden können.

1. Das Bekanntwerden des vorhandenen Schrifttums
a) Der Pfarrer und seine Mitarbeiter lernen das Angebot der Bibelgesellschaften und der kirchlichen Werke kennen und empfehlen es den Gemeindegliedern.
Die Verbreitung der Bibel und des biblischen Schrifttums gehört zu den wichtigsten Aufgaben des kirchlichen Amtes. Von den Bibelgesellschaften und den kirchlichen Werken wird dafür mannigfaches Material angeboten.
An Bibelausgaben seien u. a. genannt:
ab Oktober 1965 die revidierte Vollbibel
bis dahin das revidierte Neue Testament
die Bibel in Auswahl mit Erklärungen
das Neue Testament mit Erklärungen
die "Tetrapla" - Jubiläumsausgabe der Evangelischen Hauptbibelgesellschaft mit 4 verschiedenen Übersetzungen (Martin Luthers, der Zürcher Bibel, der katholischen Fritz Tillmanns und der New English Bible).
An Hilfen zum Bibellesen:
die Bibellesepläne der Werke mit Texterklärungen
die Andachtsbücher der Werke
das Bibelbrevier "Ich bin der Erste und der Letzte"
die Bremer Handkonkordanz
die Deutsche Synopse der drei ersten Evangelien
die Bibelkunde des Alten Testaments.
Ferner sei hingewiesen auf biblisches Kleinschrifttum der Bibelanstalt Altenburg.
Für ein rechtes Bekanntwerden dieses Materials hat sich ein guter persönlicher Kontakt zwischen den Pfarrern und Gemeinden mit den Bibelgesellschaften und den Werken als notwendig erwiesen. Die Pfarrer sind anzuhalten, solche Verbindung mit den Bibelgesellschaften zu suchen. Die Bibelgesellschaften werden ihrerseits um eine stärkere Verankerung ihrer Arbeit in den Gemeinden bemüht sein.
b) Die Errichtung eines biblischen Schriftentisches
Um den Gemeindegliedern die Möglichkeit zu schaffen, das vorhandene Schrifttum kennen zu lernen, wird empfohlen, in jeder Gemeinde einen eigenen biblischen Schriftentisch zu errichten.
c) Stärkere Verbreitung des gedruckten Gotteswortes bei besonderen Gelegenheiten
Pfarrer und Gemeinden sind anzuhalten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit das gedruckte Gotteswort auch in die Häuser ihrer Gemeinden hineinzutragen. Es wird empfohlen, bei Ereignissen wie etwa
Taufe
Aufnahme in Christenlehre
Beginn des Konfirmandenunterrichts
Konfirmation
Trauung
Amtsjubiläum
geschenkweise auch Bibeln, Neue Testamente und anderes biblisches Schrifttum auszuteilen; dabei ist nach Alter und Zweckbestimmung die Auswahl zu treffen.

2. Die Auswertung des Materials in den Gemeinden
a) Die Bibel in der Christenlehre und im Konfirmandenunterricht
Bereits in der Christenlehre und im Konfirmandenunterricht sollen die Kinder mit der Bibel möglichst vertraut werden. Hier wird der Grund dafür gelegt, dass sie später selbstständig in der Bibel lesen und aus der Bibel leben. Schon im Unterricht müssen die Kinder auch Kenntnisse über Entstehung und Überlieferung, Sprache, Übersetzung und Verbreitung dieses Buches erhalten, um wirklich vertraut mit ihm zu werden.
b) Die Bibel im Gottesdienst
Für die Gemeindeglieder bedeutet es eine große Hilfe, wenn ihnen der Predigttext so früh bekannt gegeben wird, dass sie ihn bereits vorher zu Hause lesen können. Darüber hinaus wird angeregt, dass die Gottesdienstbesucher ihre Bibel mitbringen, um Lesungen und Predigttext vor Augen zu haben.
c) Bibelstunde und Gemeindeseminare
Die Bibelstunde ist ein Gespräch zwischen dem Pfarrer und seinen Gemeindegliedern über den Text. Daher müssen hier alle Teilnehmer die Bibel vor sich haben. Die Bibelstunde ist der eigentliche Ort, um die Gemeindeglieder mit den aktuellen Fragen der exegetischen Forschung bekannt zu machen. In vielen Gemeinden haben sich neben den Bibelstunden Gemeindeseminare als sehr hilfreich erwiesen, in denen Inhalt und Entstehung der Bibel lehrmäßig erarbeitet werden.
d) Anleitung zu persönlichem Bibellesen
Es ist die Not unserer Zeit, dass die Bibel weithin ein unbekanntes Buch geworden ist. Es gilt, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die dazu dienen, die Bibel wieder zu dem Buch werden zu lassen, das auch zu Hause gelesen wird. Die mannigfachen Hilfen der kirchlichen Werke und Bibelgesellschaften müssen sehr viel stärker in die Arbeit der Gemeinden hineingetragen und auch den Gemeindegliedern bekannt werden.
Erfahrungsgemäß liegt auf dem gemeinsamen Besprechen eines Textes besonderer Segen. Die Bildung von Hausbibelkreisen ist darum anzuregen, weil in ihnen stärker oft noch als in der Gemeindebibelstunde der Einzelne zu Wort kommen kann und Anleitung und Hilfe auch für sein eigenes Bibellesen erhält.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
D. Noth Dr. Johannes

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<2_2_1> Kirchengesetz über den Text des Kleinen Katechismus

Vom 30. Mai 1952 (ABl. 1952 A 41)

2418/53, 63a, 66, 67, 68, 69, 70
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode hat am 18. Oktober 1951 folgendes Kirchengesetz beschlossen:
Der Text des Kleinen Katechismus wird in der von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zu proklamierenden Fassung für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche Sachsens für verbindlich erklärt.
Dieses Kirchengesetz wird hiermit verkündet, nachdem die Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands den Text des Kleinen Katechismus Doktor Martin Luthers, wie er auf Grund des Beschlusses der Generalsynode der Vereinigten Kirche in Rostock vom 21. Mai 1951 und im Einverständnis mit den Gliedkirchen festgelegt worden ist, unter dem 2. Januar 1952 in der für Verlautbarungen der Vereinigten Kirche vorgeschriebenen Form im Amtsblatt für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern vom 28. Januar 1952 auf Seite 27 veröffentlicht hat.

Dresden, am 30. Mai 1952.

Die Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
D Hahn

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