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2.1.4 ABENDMAHL
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (25.08.1998, AKL)
Vom 28. April 1983 (ABl. 1983 A 49)
20020 BA537
Die Konfirmations-Ordnung vom 14. Dezember 1949 (Amtsblatt
Seite A 68)
bindet die erste Teilnahme am heiligen Abendmahl an die
Konfirmation. Um die Konzeption des konfirmierenden Handelns der Gemeinde
fortzusetzen und um Einsichten und Entwicklungen in der Frage einer zeitigeren
Einbeziehung der Kinder in die Feier des heiligen Abendmahls Raum zu geben, hat
die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
zusätzlich zur Konfirmations-Ordnung vom 14.Dezember 1949 das folgende
Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
(1) Die Kirchgemeinden der Landeskirche können
entscheiden, dass den zu ihnen gehörenden getauften Kindern etwa vom
vollendeten achten Lebensjahr an die Teilnahme am heiligen Abendmahl
ermöglicht wird. Hierfür sind die in der Anlage zu diesem
Kirchengesetz genannten Grundsätze verbindlich.
(2) Die Teilnahme der in Absatz 1 genannten Kinder am heiligen
Abendmahl geschieht in der Verantwortung der gesamten Gemeinde, insbesondere der
Eltern und Paten. Die selbstständig verantwortete Teilnahme am heiligen
Abendmahl bleibt auch für diese Kinder weiterhin an die Konfirmation als
Voraussetzung gebunden.
(3) Der ersten Teilnahme der Kinder am heiligen Abendmahl hat
eine ihrem Alter entsprechende Unterweisung über den Sinn und die Bedeutung
des heiligen Abendmahls vorauszugehen.
§ 2
(1) Die Entscheidung gemäß § 1 Absatz 1 trifft
der Kirchenvorstand der Kirchgemeinde nach Rücksprache mit den
Kirchenvorständen der Nachbarkirchgemeinden. Der Beschluss bedarf zu seiner
Wirksamkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder des
Kirchenvorstands.
(2) Der Beschluss ist vor seiner Ausführung dem
zuständigen Superintendenten mitzuteilen. Dieser kann nach Beratung mit dem
Bezirkskatecheten, dem Bezirksjugendwart und dem Bezirksjugendpfarrer die
Ausführung des Beschlusses so lange aussetzen, bis die dafür
nötigen Voraussetzungen gegeben sind. Der Superintendent hat dem
Landeskirchenamt die Kirchgemeinden zu benennen, die einen von ihm anerkannten
Beschluss gemäß Absatz 1 gefasst haben.
§ 3
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes treten das
Kirchengesetz betr. die Erprobung der Rahmenordnung für eine
veränderte Konfirmationspraxis vom 26.Oktober 1974 (Amtsblatt Seite A 89)
und die dazu erlassene Ausführungsverordnung vom 17.Dezember 1974
(Amtsblatt 1975 Seite A 6) außer Kraft.
(2) Die Festlegungen in der Rahmenordnung für eine
veränderte Konfirmationspraxis (Anlage zum Kirchengesetz vom 26.Oktober
1974) bleiben als Konzeption des konfirmierenden Handelns der Gemeinde erhalten,
soweit sie diesem Kirchengesetz nicht entgegenstehen.
§ 4
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das
Landeskirchenamt.
§ 5
Dieses Kirchengesetz tritt am 1.September 1983 in
Kraft.
Dresden, am 28. April 1983
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
Anlage zu § 1 Absatz 1 des vorstehenden
Kirchengesetzes
Grundsätze für die Teilnahme der getauften
Kinder am heiligen Abendmahl
I.
(1) Die Wahrnehmung der durch das Kirchengesetz gegebenen
Möglichkeit, getaufte Kinder am heiligen Abendmahl teilnehmen zu lassen,
erfordert zwischen den Kirchgemeinden eines Kirchenbezirks gegenseitige
Rücksichtnahme und Konsultationen, die auch nach der Verwirklichung eines
gemäß § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes gefassten Beschlusses
fortzusetzen sind.
(2) Die Entscheidung, getaufte Kinder am heiligen Abendmahl
teilnehmen zu lassen, darf nur dann getroffen werden, wenn zuvor Beratungen in
den Gemeindekreisen und mit den im Verkündigungsdienst stehenden
Mitarbeitern der Kirchgemeinde eine weitgehende Übereinstimmung erbracht
haben.
II.
Kinder, die nicht am heiligen Abendmahl teilnehmen
können, sollten während der Austeilung des heiligen Abendmahls
gesegnet werden.
III.
(1) Die Entscheidung, getaufte Kinder am heiligen Abendmahl
teilnehmen zu lassen, muss durch eine vielfältige Zuwendung der Gemeinde zu
ihren Kindern und deren Eltern im Rahmen der Konzeption des konfirmierenden
Handelns (z.B. gemeinsames Leben in Gruppen der Gemeinde, Rüstzeiten,
Gemeindetage, Eltern- und Familienarbeit, gemeinsame diakonische Aktionen)
vorbereitet und begleitet werden.
(2) Bei der Gestaltung der Gottesdienste haben die
Kirchgemeinden der Teilnahme von Kindern Rechnung zu tragen.
IV.
Kinder unter zehn Jahren sollen nicht in einer Kindergruppe,
sondern zusammen mit ihren Eltern oder anderen Erwachsenen, durch welche die
Kinder Verbindung zum kirchgemeindlichen Leben haben, am heiligen Abendmahl
teilnehmen. Nach Vollendung des zehnten Lebensjahrs können Kinder auch in
einer Gruppe das heilige Abendmahl empfangen.
V.
Die Entscheidung der Eltern, ihre getauften Kinder nicht am
heiligen Abendmahl teilnehmen zu lassen, muss von der Kirchgemeinde respektiert
werden. Die Freiwilligkeit der Teilnahme am heiligen Abendmahl ist in jedem
Falle zu wahren.
VI.
Den noch nicht getauften Kindern der Kirchgemeinde, die an der
christlichen Unterweisung teilnehmen, ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Ziel der Bemühungen der Kirchgemeinde muss die Taufe dieser Kinder sein. In
die Vorbereitung auf die Taufe ist die Abendmahlsunterweisung einzubeziehen, so
dass die Kinder nach vollzogener Taufe am heiligen Abendmahl teilnehmen
können.
VII.
Die Abendmahlsunterweisung (vgl. § 1 Absatz 3 des
Kirchengesetzes) ist auch nach der ersten Teilnahme der Kinder am heiligen
Abendmahl fortzusetzen, damit die Kinder zu einer vertieften Erkenntnis
über den Sinn und die Bedeutung des heiligen Abendmahls als Gabe des
barmherzigen und heiligen Gottes gelangen können. Die Eltern der Kinder
sollen in diese Unterweisung nach Möglichkeit einbezogen werden.
VIII.
(1) Die Konflikte, die sich aus dem Widerspruch zwischen
christlichem Glauben und Jugendweihe ergeben, lassen sich im Blick auf das
heilige Abendmahl nur seelsorgerlich lösen. Nehmen getaufte Kinder, denen
der Zugang zum heiligen Abendmahl ermöglicht worden ist, an der
Vorbereitung auf die Jugendweihe teil, so ist ihnen und ihren Eltern durch
seelsorgerliche Gespräche dieser Widerspruch bewusst zu machen.
(2) Der in der Landeskirche geltende Grundsatz, wonach
Jugendliche, die an der Jugendweihe teilgenommen haben, frühestens nach
Ablauf eines Jahres konfirmiert werden können, wird
bekräftigt.
IX.
Die Konfirmation behält für die als Kinder getauften
Jugendlichen, die am heiligen Abendmahl teilnehmen, ihre Bedeutung als
Bekenntnis zum dreieinigen Gott, als Segnung mit dem Zuspruch der Gnade Gottes
und als Sendung zum Zeugnis und Dienst mit der Übertragung kirchlicher
Rechte und Pflichten. Der Konfirmandenzeit kommt als Hilfe zur
Glaubensentscheidung und zum Leben als mündiger Christ eine besondere
Bedeutung zu.
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