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2.1.4 ABENDMAHL

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<2_1_4> Kirchengesetz über die Teilnahme von Kindern am heiligen Abendmahl

Vom 28. April 1983 (ABl. 1983 A 49)

20020 BA537

Die Konfirmations-Ordnung vom 14. Dezember 1949 (Amtsblatt Seite A 68)
bindet die erste Teilnahme am heiligen Abendmahl an die Konfirmation. Um die Konzeption des konfirmierenden Handelns der Gemeinde fortzusetzen und um Einsichten und Entwicklungen in der Frage einer zeitigeren Einbeziehung der Kinder in die Feier des heiligen Abendmahls Raum zu geben, hat die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zusätzlich zur Konfirmations-Ordnung vom 14.Dezember 1949 das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
(1) Die Kirchgemeinden der Landeskirche können entscheiden, dass den zu ihnen gehörenden getauften Kindern etwa vom vollendeten achten Lebensjahr an die Teilnahme am heiligen Abendmahl ermöglicht wird. Hierfür sind die in der Anlage zu diesem Kirchengesetz genannten Grundsätze verbindlich.
(2) Die Teilnahme der in Absatz 1 genannten Kinder am heiligen Abendmahl geschieht in der Verantwortung der gesamten Gemeinde, insbesondere der Eltern und Paten. Die selbstständig verantwortete Teilnahme am heiligen Abendmahl bleibt auch für diese Kinder weiterhin an die Konfirmation als Voraussetzung gebunden.
(3) Der ersten Teilnahme der Kinder am heiligen Abendmahl hat eine ihrem Alter entsprechende Unterweisung über den Sinn und die Bedeutung des heiligen Abendmahls vorauszugehen.

§ 2
(1) Die Entscheidung gemäß § 1 Absatz 1 trifft der Kirchenvorstand der Kirchgemeinde nach Rücksprache mit den Kirchenvorständen der Nachbarkirchgemeinden. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder des Kirchenvorstands.
(2) Der Beschluss ist vor seiner Ausführung dem zuständigen Superintendenten mitzuteilen. Dieser kann nach Beratung mit dem Bezirkskatecheten, dem Bezirksjugendwart und dem Bezirksjugendpfarrer die Ausführung des Beschlusses so lange aussetzen, bis die dafür nötigen Voraussetzungen gegeben sind. Der Superintendent hat dem Landeskirchenamt die Kirchgemeinden zu benennen, die einen von ihm anerkannten Beschluss gemäß Absatz 1 gefasst haben.

§ 3
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes treten das Kirchengesetz betr. die Erprobung der Rahmenordnung für eine veränderte Konfirmationspraxis vom 26.Oktober 1974 (Amtsblatt Seite A 89) und die dazu erlassene Ausführungsverordnung vom 17.Dezember 1974 (Amtsblatt 1975 Seite A 6) außer Kraft.
(2) Die Festlegungen in der Rahmenordnung für eine veränderte Konfirmationspraxis (Anlage zum Kirchengesetz vom 26.Oktober 1974) bleiben als Konzeption des konfirmierenden Handelns der Gemeinde erhalten, soweit sie diesem Kirchengesetz nicht entgegenstehen.

§ 4
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.

§ 5
Dieses Kirchengesetz tritt am 1.September 1983 in Kraft.

Dresden, am 28. April 1983

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel


Anlage zu § 1 Absatz 1 des vorstehenden Kirchengesetzes
Grundsätze für die Teilnahme der getauften Kinder am heiligen Abendmahl

I.
(1) Die Wahrnehmung der durch das Kirchengesetz gegebenen Möglichkeit, getaufte Kinder am heiligen Abendmahl teilnehmen zu lassen, erfordert zwischen den Kirchgemeinden eines Kirchenbezirks gegenseitige Rücksichtnahme und Konsultationen, die auch nach der Verwirklichung eines gemäß § 2 Absatz 1 des Kirchengesetzes gefassten Beschlusses fortzusetzen sind.
(2) Die Entscheidung, getaufte Kinder am heiligen Abendmahl teilnehmen zu lassen, darf nur dann getroffen werden, wenn zuvor Beratungen in den Gemeindekreisen und mit den im Verkündigungsdienst stehenden Mitarbeitern der Kirchgemeinde eine weitgehende Übereinstimmung erbracht haben.

II.
Kinder, die nicht am heiligen Abendmahl teilnehmen können, sollten während der Austeilung des heiligen Abendmahls gesegnet werden.

III.
(1) Die Entscheidung, getaufte Kinder am heiligen Abendmahl teilnehmen zu lassen, muss durch eine vielfältige Zuwendung der Gemeinde zu ihren Kindern und deren Eltern im Rahmen der Konzeption des konfirmierenden Handelns (z.B. gemeinsames Leben in Gruppen der Gemeinde, Rüstzeiten, Gemeindetage, Eltern- und Familienarbeit, gemeinsame diakonische Aktionen) vorbereitet und begleitet werden.
(2) Bei der Gestaltung der Gottesdienste haben die Kirchgemeinden der Teilnahme von Kindern Rechnung zu tragen.

IV.
Kinder unter zehn Jahren sollen nicht in einer Kindergruppe, sondern zusammen mit ihren Eltern oder anderen Erwachsenen, durch welche die Kinder Verbindung zum kirchgemeindlichen Leben haben, am heiligen Abendmahl teilnehmen. Nach Vollendung des zehnten Lebensjahrs können Kinder auch in einer Gruppe das heilige Abendmahl empfangen.

V.
Die Entscheidung der Eltern, ihre getauften Kinder nicht am heiligen Abendmahl teilnehmen zu lassen, muss von der Kirchgemeinde respektiert werden. Die Freiwilligkeit der Teilnahme am heiligen Abendmahl ist in jedem Falle zu wahren.

VI.
Den noch nicht getauften Kindern der Kirchgemeinde, die an der christlichen Unterweisung teilnehmen, ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Ziel der Bemühungen der Kirchgemeinde muss die Taufe dieser Kinder sein. In die Vorbereitung auf die Taufe ist die Abendmahlsunterweisung einzubeziehen, so dass die Kinder nach vollzogener Taufe am heiligen Abendmahl teilnehmen können.

VII.
Die Abendmahlsunterweisung (vgl. § 1 Absatz 3 des Kirchengesetzes) ist auch nach der ersten Teilnahme der Kinder am heiligen Abendmahl fortzusetzen, damit die Kinder zu einer vertieften Erkenntnis über den Sinn und die Bedeutung des heiligen Abendmahls als Gabe des barmherzigen und heiligen Gottes gelangen können. Die Eltern der Kinder sollen in diese Unterweisung nach Möglichkeit einbezogen werden.

VIII.
(1) Die Konflikte, die sich aus dem Widerspruch zwischen christlichem Glauben und Jugendweihe ergeben, lassen sich im Blick auf das heilige Abendmahl nur seelsorgerlich lösen. Nehmen getaufte Kinder, denen der Zugang zum heiligen Abendmahl ermöglicht worden ist, an der Vorbereitung auf die Jugendweihe teil, so ist ihnen und ihren Eltern durch seelsorgerliche Gespräche dieser Widerspruch bewusst zu machen.
(2) Der in der Landeskirche geltende Grundsatz, wonach Jugendliche, die an der Jugendweihe teilgenommen haben, frühestens nach Ablauf eines Jahres konfirmiert werden können, wird bekräftigt.

IX.
Die Konfirmation behält für die als Kinder getauften Jugendlichen, die am heiligen Abendmahl teilnehmen, ihre Bedeutung als Bekenntnis zum dreieinigen Gott, als Segnung mit dem Zuspruch der Gnade Gottes und als Sendung zum Zeugnis und Dienst mit der Übertragung kirchlicher Rechte und Pflichten. Der Konfirmandenzeit kommt als Hilfe zur Glaubensentscheidung und zum Leben als mündiger Christ eine besondere Bedeutung zu.

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