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Dies ist ein Pilotprojekt: Es erforscht am Beispiel des
sächsischen Kirchenrechts, wie man insgesamt die umständliche Technik
gedruckter Loseblattsammlungen durch etwas Besseres und zugleich viel Billigeres
ersetzen kann. Denn Loseblatt-Sammlungen sind sehr teuer - besonders dann, wenn
die Auflage klein ist. Sie hinken immer um Monate oder gar Jahre hinter dem
gegenwärtigen Stand her. Zudem muss jeder Bezieher mühsam die
Ergänzungslieferungen einsortieren. Außerdem reißen leicht
Blätter aus und gehen verloren. Hingegen Internet-Rechtssammlungen sind
viel praktischer und billiger. In den Jahren 2002, 2003, 2004 – zum
Beispiel – hat die gesamte Lehrstuhl-Arbeit zum Kirchenrecht der EvLKS an
der Universität Leipzig (einschließlich dieses Pilotprojektes) nur
rund 5000 Euro pro Jahr gekostet. Diese Kosten wurden freundlicherweise durch
das Landeskirchenamt getragen - wofür auch an dieser Stelle nochmals
herzlich gedankt sei.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt, allerdings, kann es den
kirchlichen Einrichtungen in Sachsen wohl noch nicht zugemutet werden, dass man
sie auf das Internet verweist, um Kirchenrecht zu recherchieren. Deshalb hat das
Landeskirchenamt im Jahr 2002 eine gedruckte Rechtssammlung herausgegeben. Dies
war ohne viel Aufwand möglich, weil die durch die Universität Leipzig
beim Pilotprojekt eingespeicherten Gesetzestexte kopiert und verwendet wurden.
Mehr als sechstausend Arbeitsstunden hatte es aber die Universität Leipzig
gekostet, um diese Texte einzuspeichern! Die gedruckte Sammlung des
Landeskirchenamtes ist am 08.02.2002 bei der Evangelischen Verlagsanstalt in
Leipzig erschienen, für 93 Euro, auf Stand vom 01.01.2001. Im April 2003
erschien dazu eine erste Ergänzungslieferung, für 68 Euro, auf dem
Stand vom 01.09.2002. Im September 2004 erschien die zweite
Ergänzungslieferung, wieder für 68 Euro, auf dem Stand vom 01.01.2004.
Im August 2005 erschien die dritte Ergänzungslieferung zum Preis von 68
Euro, auf dem Stand von 01.02.2005.
Die nachfolgende Übersichtsdatei ist verwoben mit
zugehörigen Dateien, die den vollen Text der hier aufgelisteten
Vorschriften enthalten. Ein Stern * in der Übersicht kennzeichnet
Rechtstexte, deren Wortlaut in den oben erwähnten Dateien mit vollen
Gesetzestexten wiedergegeben ist. Aus der Internet-Fassung der
Übersichtsdatei gelangt man durch Klick auf den Stern * zur entsprechenden
Abteilung der Volltext-Datei. Manchmal folgt direkt hinter dem Stern eine
Leerstelle. Dies ist immer dann der Fall, wenn die durch den Stern
gekennzeichnete Vorschrift eingearbeitet wurde in den zuvor genannten Text - zum
Beispiel Ausführungsvorschriften wurden weitest möglich jeweils bei
dem betroffenen Haupttext eingearbeitet. Geltende Rechtstexte sind in
Schriftgröße Zehn-Punkt aufgelistet, aufgehobene oder obsolete Texte
hingegen erscheinen in Schriftgröße Acht-Punkt. Ein Doppelkreuz in
der Übersicht markiert Texte, die zwar derzeit noch nicht im Volltext
angeboten werden, aber bald im Volltext aufgenommen werden sollen.
Jedes beliebige Stichwort können Sie folgendermaßen
bequem suchen: Benutzen Sie ganz einfach in Ihrem Programm, das Sie
gegenwärtig zum Lesen dieses Textes verwenden, die dort eingebaute Funktion
zum Suchen von Zeichenfolgen. Also brauchen Sie kein Stichwortverzeichnis.
Besonders bequem wird Ihre Suche sein, wenn Sie nach den
Gliederungs-Zahlenfolgen oder -Überschriften suchen. Zum Beispiel ersehen
Sie aus der Gliederung, dass die Vorschriften über Kirchgemeinden im
Abschnitt <1.3.1> gesammelt sind. Also tippen Sie als Suchkommando genau
diese Zeichenfolge "öffnende spitze Klammer, 1.3.1, schließende
spitze Klammer". Dies bringt Sie sofort dorthin.
Ebenso bequem können Sie mit Hilfe der Nummerierungen der
gedruckten Sammlung des Landeskirchenamtes suchen. Tippen Sie als Suchkommando
”öffnende geschweifte Klammer”, Nummerierung des
Landeskirchenamtes, ”schließende geschweifte Klammer”. So
gelangen Sie sofort zu demjenigen Abschnitt der Übersicht, wo die
betreffende Vorschrift kommentiert wird.
Auch in den zugehörigen Dateien, die den vollen Text der
Vorschriften enthalten, stehen bei jeder Gesetzesüberschrift spitze
Klammern. Also hüpfen Sie dort durch Suchen nach dem Zeichen "<" von
Überschrift zu Überschrift und finden auf diese Weise rasch das
Gesetz, das Sie interessiert.
Ausgewertet wurden die Amtsblätter der EvLKS bis 2008 Nr.
24, Amtsblatt der VELKD: erfasst von Okt. 1954 (Bd. I Nr. 1) - August 2003 (Bd.
VII S. 224); Amtsblatt der EKD: erfasst Jan. 1997 – Juli 2005; MBl. BEK
DDR voll erfasst; Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt: erfasst bis
31.12.2004; BGBl. Teil I erfasst bis 31.12.2004. Die amtliche Hauptfundstelle
jeder Vorschrift steht in runden Klammern, zusätzliche amtliche Fundstellen
stehen in eckigen Klammern. Bei denjenigen Vorschriften, die in der gedruckten
Sammlung des Landeskirchenamtes enthalten sind, ist die dortige Nummerierung in
geschweiften Klammern angegeben.
Das Ganze bildet ein lange durchdachtes Gesamtwerk. Sowohl das
Gesamtwerk als auch seine Bestandteile stehen unter dem Schutz des
Urheberrechtsgesetzes. Vorschläge für Verbesserungen und
Ergänzungen sind jederzeit willkommen - am besten per e-mail an
gdole@abdn.ac.uk.
<2.2.4> VIERTER BAND DER AGENDE DER VELKD: ORDINATION
USW.
<2.6.2> DIAKONIE DURCH BILDUNG: KINDERGÄRTEN,
SCHULEN USW.
HAUSMEISTER, USW.
VERTRETUNGSGELD usw.
Es ist nur dasjenige Kirchenrecht vollständig
nachgewiesen, das entweder im Amtsblatt der EvLKS ab 1949 veröffentlicht
wurde oder aber dort irgendwo erwähnt wurde. Es gehören aber zum
sächsischen Kirchenrecht, dessen Sammlung ja das Anliegen der nachfolgenden
Liste ist, weiterhin auch noch Sätze des Gewohnheitsrechts, Vorschriften
aus nicht veröffentlichten Rundverordnungen des Landeskirchenamtes,
Rundverfügungen der Kirchenamtsräte und Bezirkskirchenämter,
Ortsgesetze der einzelnen Kirchgemeinden sowie fortwirkende Vorschriften aus der
Zeit vor 1949, auf welche an keiner Stelle im Amtsblatt ab 1949 hingewiesen
wurde. Diese Unvollständigkeit möge der Benutzer bitte im Bewusstsein
halten.
Das alte sächsische Kirchenrecht war gesammelt im Codex
des Sächsischen Kirchen- und Schulrechts, herausgegeben durch von
Seydewitz, dritte Auflage 1890. Danach gab Franz Böhme einen Überblick
heraus, worin neunzig Rechtstexte im Wortlaut abgedruckt wurden - vor allem
solche aus der Zeit nach Seydewitz, aber auch siebzehn Texte noch aus der Zeit
vor 1890: Die Sächsischen Kirchengesetze, betreffend die Verfassung und
Verwaltung der evangelisch-lutherischen Landeskirche, dritte Auflage Leipzig
1928 (Rossberg'sche Verlagsbuchhandlung) [= Band 351 der "Juristischen
Handbibliothek", herausgegeben von Otto Warneyer und Walter Schelcher]. Danach
erschien 1987 in Dresden, maschinenschriftlich vervielfältigt beim
Landeskirchenamt Sachsens, eine "Systematische Darstellung des Kirchenrechts der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens" erarbeitet durch Heinrich Herzog
gemäß dem Sachstand vom 31.12.1980, ergänzt auf den Sachstand
Ende 1983 durch Wolfgang Hummitzsch. Insbesondere die zahlreichen Details zur
kirchlichen Rechtsgeschichte der letzten zweihundert Jahre machen das Buch von
Heinrich Herzog noch immer sehr lesenswert.
Zum Abschluss noch eine Anmerkung zum Sprachgebrauch: Der
Kürze halber wird in der Liste gesagt: "der Pfarrer", "der Musiker", "der
Archivpfleger" und so fort. Selbstverständlich sind damit gleichzeitig auch
"die Pfarrerin", "die Musikerin", "die Archivpflegerin" und so fort
mitgemeint.
Eigene Erläuterungen und Zusätze des Sammlers sind
in kursiver Schrift gesetzt. Innerhalb von Gesetzestexten oder
Gesetzesüberschriften kommen ebenfalls gelegentlich Zusätze oder
Umformulierungen des Sammlers vor. Sie sind durch spitze Klammern
gekennzeichnet.
Böhme Franz Böhme, Die Sächsischen
Kirchengesetze, 3. Aufl. Leipzig 1928
Ev.-Luth. Evangelisch-Lutherisch
Herzog Heinrich Herzog, Systematische Darstellung des
Kirchenrechts der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, Dresden
1987
KGVBl. Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt (Okt. 1926 -
April 1945)
KonsBl. Verordnungsblatt des Evangelisch-Lutherischen
Landeskonsistoriums (1874 - Sept. 1926)
Sächs. ABl. Sächsisches Amtsblatt
Seydewitz von Seydewitz, Codex des Sächsischen Kirchen-
und Schulrechts, 3. Aufl. 1890.
<1.0> RECHTSQUELLEN
Alles Kirchenrecht muss sich ausrichten an der Botschaft
Gottes an die Menschen: am Evangelium. Jeder Rechtssatz ist deshalb im Blick auf
diese Botschaft zu interpretieren. Überhaupt gehen Gottes Gebote jedem
durch Menschen gesetzten Rechtssatz vor. Wo Gott zwingende Regeln gesetzt hat,
kann kein menschlicher Gesetzgeber wirksam etwas Abweichendes
bestimmen.
IUS DIVINUM = durch Gott gesetztes
Recht
geoffenbart: = rechtliche Aussagen der Bibel.
Zusätzlich beeinflussen auch nicht juristisch formulierbare Aussagen der
Bibel das Recht: nämlich aus der Bibel resultierende Wertentscheidungen
sind Richtschnur für die Rechtssetzung und Rechtsauslegung allgemein. Die
einschlägigen biblischen Texte wurden seit der Frühzeit des
Christentums gesammelt und geordnet und in zahlreichen Rechtssammlungen
präsentiert - letztmals durch Gratianus, über den wir einzig wissen,
dass er in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts irgendwo in Mittelitalien
lebte. Die Endfassung seiner Sammlung wurde zu Ende des Jahres 1139 fertig
gestellt. Unter dem ihr bald beigelegten Beinamen "Decretum Gratiani"
wurde diese Sammlung rasch zum Standard-Schultext des Kirchenrechts und blieb in
Gebrauch bis in die Neuzeit. Im "Decretum Gratiani" und in den übrigen
Bestandteilen des schon oben erwähnten "Corpus iuris canonici" sind aber
nicht nur Bibeltexte gesammelt, sondern hauptsächlich Beschlüsse von
Konzilien, Auszüge aus Schriften von Kirchenvätern,
Präzedenzentscheidungen von Päpsten und noch anderes Material. Diese
nicht-biblischen Texte gehören nicht zum Ius divinum, sondern sind
dem Ius humanum zuzuordnen - siehe unten.
nicht geoffenbart: = "Naturrecht": zu erkennen
durch Schlüsse, welche der menschliche Verstand aus den zu beobachtenden
Gegebenheiten der Welt zieht. Zum Beispiel beobachten wir, dass Gott die
Menschen wachsen lässt - manche sogar zu Körpergrößen
über zwei Meter. Unser Verstand kann daraus schließen, dass kein
Gesetzgeber uns rechtswirksam vorschreiben könnte, lebenslang Babyschuhe zu
tragen.
Im Ius divinum gibt es auch Sätze, die nicht
zwingend sind: Sie gelten nur, soweit die betreffende Materie nicht durch
menschliche Gesetzgeber anders geregelt wurde. Zum Beispiel die biblischen
Regeln über Erbrecht unter Israeliten sind zwar offenbart und somit Ius
divinum (4. Mose 27.5-11), aber sie waren nicht zwingend. Deshalb konnte
staatliche Gesetzgebung sie durch andere Erbrechtsregeln ersetzen.
Hingegen geht zwingendes göttliches Recht (Ius
divinum cogens) jeglichen menschlichen Rechtssätzen vor - so zum
Beispiel die Zehn Gebote. Allerdings wirken breit anwendbare,
grundsätzlich formulierte Sätze der Bibel (wie zum Beispiel die Zehn
Gebote) nur als ein Rahmen, innerhalb dessen noch viel
Entscheidungsmöglichkeit für menschliche Rechtsetzung bleibt. Aber zum
Beispiel der Grundrechtssatz, dass Menschen sich verheiraten dürfen, ist
zwingendes Ius divinum (Gen. 2.24, Ephes. 5.31, Mt 19.5-6, Mk 10.7-9).
Wenn also irgendein staatlicher oder kirchlicher Gesetzgeber jemals auf die
absurde Idee kommen würde, generell die Gemeinschaft zwischen Mann und Frau
auf Lebenszeit (also die Ehe) zu verbieten, dann wäre das Verbot
automatisch nichtig (1.Timoth. 4.3; 1. Corinth. 7.1-9). Ebenso verhielte es
sich, wenn irgendein Gesetzgeber etwa das Gewähren rechtlichen
Gehörs abschaffen wollte, welches doch sogar Gott (um uns ein Vorbild
zu geben) gewährt, obwohl er allwissend ist (1. Mose 3.8 und andere
Stellen). Gleiches gilt bei sachlich nicht gerechtfertigter
Ungleichbehandlung und überhaupt bei jeder Art von
Willkür, wenn sie sich auf die Lebensumstände eines Menschen in
erheblichem Maße auswirkt: Gott hat geboten, dass wir uns bei
Entscheidungen, die in die Lebensverhältnisse anderer Menschen eingreifen,
an Regeln halten und diese nicht willkürlich nach Lust und Laune brechen -
auch nicht aus Nachlässigkeit grob missachten, indem wir uns etwa
überhaupt keine Mühe geben, über die zu treffende Entscheidung im
anstehenden Fall nachzudenken (3. Mose 19.15; 5. Mose 1.16-17; Psalm
2.10)
Über die soeben dargestellten Prinzipien herrscht
Einigkeit unter allen christlichen Konfessionen. Jedoch bestehen teils
verschiedene Meinungen über Einzelfragen anlässlich einzelner
behaupteter Sätze des Ius divinum - insbesondere beim "Naturrecht".
Zum Beispiel wechselten über die Jahrhunderte sehr die Meinungen
darüber, welche Arten von Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt seien,
in welchem Ausmaß rechtliches Gehör gewährt werden müsse,
usw. Dies kann hier nicht in Kürze abgehandelt werden. Stattdessen sei auf
die einschlägige Literatur verwiesen.
Zwingende, durch Gott gesetzte Vorschriften binden kirchliche
Gerichte und Behörden unmittelbar. Sie benötigen keine Einkleidung in
ein durch menschliche Gesetzgeber formuliertes Gesetz: Ius divinum geht
unmittelbar dem durch Menschen gesetzten Recht vor - ähnlich wie im
staatlichen Recht das Verfassungsrecht dem einfachen Gesetzesrecht vorgeht.
Die heutigen kirchlichen Gerichte in Deutschland berufen sich
oft unnötigerweise auf staatliches Verfassungsrecht, um daraus das
Gleichbehandlungsgebot, das Willkürverbot, das Gewähren rechtlichen
Gehörs usw. herzuleiten (Grundgesetz Artikel 3, Artikel 20 Abs. 3,
Artikel 103 usw.). Dabei wird vergessen, dass diese Rechtssätze historisch
aus dem Ius divinum cogens hergeleitet worden sind. Der Staat hat diese
Sätze aus dem Kirchenrecht übernommen. Also nicht die Kirche imitiert
den Staat, indem sie diese Rechtssätze anwendet, sondern es ist genau
umgekehrt: der Staat imitiert die Kirche. Er hat nämlich Regeln zu
staatlich höchstem Rang erhoben, also zu Verfassungsrang, die in der
christlichen Kirche seit jeher galten und dort schon immer höchsten Rang
hatten. Die heute gängigen Formulierungen dieser Regeln sind im
Kirchenrecht entwickelt worden und sind dem Staat durch die
Naturrechtslehrbücher und durch die Gedankengänge der
Aufklärungsphilosophie vermittelt worden.
Davon unabhängig ist eine andere Frage: Soll man
kirchliche Regeln, zum Beispiel das kirchliche Willkürverbot und das
kirchliche Gebot rechtlichen Gehörs, in derselben Weise interpretieren und
dieselben Grenzen dafür ziehen, wie es die staatlichen Gerichte bei den
parallelen staatlichen Regeln tun? Mit anderen Worten: Soll die Kirche, obwohl
sie dazu nicht verpflichtet ist, ihr Verhalten an die staatlichen
Rechtsgebräuche anpassen? Zu diesem Thema hat die christliche Kirche stets
Folgendes gelehrt: Christen sollen nichts tun, was in ihrer Umwelt Anstoß
oder sogar Skandal erregen könnte. Im Gegenteil: Christen sollen die in
ihrer jeweiligen Lebenswelt üblichen Regeln (soweit sie nicht gegen Gottes
Gebote verstoßen) ganz besonders vorbildhaft befolgen - damit die
Nicht-Christen das Christentum respektieren und es bei ihnen nicht in Verruf
gerät! Im Hinblick auf diese zweitausend Jahre alte Lehrtradition kann man
argumentieren, dass kirchliche Gerichte und Behörden in Deutschland
tunlichst ebenso hohe Maßstäbe anlegen sollten wie die staatlichen
Gerichte und Behörden.
Die EvLKS bekennt sich in der Präambel und in § 2
Abs. 2 ihrer Verfassung dazu, dass folgende Texte im Einklang mit dem
Evangelium formuliert sind und verbürgen, dass bezüglich der
Wahrheit der Lehre die von Jesus gestiftete urchristliche Kirche
fortgeführt wird:
die drei altkirchlichen Symbole = Apostolicum, Nicaenum (325),
Athanasianum (um 500),
die Katechismen Martin Luthers von 1529,
die unveränderte Augsburgische Konfession vom 25.06.1530
siehe dazu: Beschluss zur aktualisierenden Auslegung zu
CA XVI [= rechtmäßig Kriege führen] durch die Generalsynode der
VELK in der DDR (ABl. 1988 B 73)
die Apologia Confessionis Augustanae von 1531,
die Schmalkaldischen Artikel von 1537,
die Konkordienformel von 1577
die Verwerfungen durch
*VOLLTEXT Beschluss der Bekenntnissynode von Barmen 1934 (ABl. 1983 B 75)
.
Die EvLKS bekennt sich zusammen mit sämtlichen Kirchen
des Lutherischen Weltbundes zu der 1997 veröffentlichen "Gemeinsamen
Erklärung zur Rechtfertigungslehre", aufgelistet unten im Abschnitt
1.1 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKD UND ÖKUMENE".
IUS HUMANUM = durch Menschen
gesetztes Recht
Überblick:
Für den gesamten Bereich der EvLKS gelten
Rechtssätze der EKD, der VELKD und der EvLKS selbst. Nur wenige noch
gültige Rechtssätze gehen zurück auf den BEK DDR 1969-1991, die
Deutsche Evangelische Kirche 1933-1945 und das landesfürstliche
Kirchenregiment bis 1919. Zudem gelten auch noch vorreformatorische
Rechtssätze - die meisten aber nur als Hintergrundrecht: nämlich es
handelt sich zumeist um allgemeine Regeln, welche derzeit bis auf weiteres
verdrängt sind durch spezielle neuere Rechtsetzung. Würde die
Landeskirche ihre neuen speziellen Regelungen ersatzlos aufheben, dann
entstände nicht ein Vakuum, sondern die alten noch fort geltenden Regeln
würden wieder aktuell.
Einzelheiten:
Seit dem 26.06.1991 übt die EvLKS wieder Rechte als
Gliedkirche der EKD aus. Infolgedessen gelten alle durch die EKD
geschlossenen Verträge und alle gemäß Artikel 9 der Grundordnung
der EKD beschlossenen Richtlinien der EKD auch in der EvLKS. Neu
beschlossene Kirchengesetze der EKD gemäß Artikel 10 b der
Grundordnung gelten unmittelbar in der EvLKS. Hingegen hat die EvLKS von den vor
1991 beschlossenen Kirchengesetzen der EKD nur zwei übernommen: Das
Kirchenmitgliedschaftsgesetz vom 10.11.1976 trat am 26.06.1991 in Kraft. Das
Kirchengesetz über den Datenschutz vom 10.11.1977 war bereits 1990 durch
die EvLKS übernommen worden. Die EKD beschließt zudem auch Recht auf
Sachgebieten, welche außerhalb Artikel 10 b der Grundordnung liegen. In
solchen Fällen steht es den Gliedkirchen frei, ob sie dieses Recht
einführen wollen. Ein Beispiel dafür ist das
Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom 06.11.1992: Dies Gesetz ist für
die EvLKS wirksam geworden, weil die EvLKS es eingeführt hat.
Das Recht der EKD wird in deren Amtsblatt in Abteilung
A bekannt gemacht. Die Abteilung B des Amtsblattes dient zur Bekanntmachung des
Rechts der VELKD und anderer Zusammenschlüsse von Kirchen. Abteilung C
informiert über wichtige Gesetzgebung einzelner Gliedkirchen. Abteilung D
informiert über Staatskirchenrecht. In den Jahren der deutschen
Kirchenspaltung vor 1990 veröffentlichte die EKD ihr Amtsblatt in zwei
Fassungen: es gab neben der Normalausgabe eine verkürzte Ausgabe für
die DDR. Das Recht der EKD wurde übersichtlich zusammengestellt in einer
Sammlung durch Detlef DAHRMANN, fortgeführt durch Jürgen Linnewedel
und Bernhard Hartz: Das Recht der EKD, Neuwied (Hermann Luchterhand Verlag),
Loseblattsammlung, begonnen 1990.
Zudem gelten in der EvLKS unmittelbar die durch die
VELKD beschlossenen Richtlinien und Kirchengesetze - kraft §
6 der Verfassung der VELKD. Recht aus der Zeit zwischen dem faktischen Austritt
der EvLKS 1968 und dem Wiederbeitritt 1991 war schrittweise bis spätestens
31.03.1997 einzuführen. Hingegen sind die Gliedkirchen gemäß
§ 5 der Verfassung der VELKD nicht direkt gebunden durch Beschlüsse
der VELKD über Agenden, Gesangbuch und kirchliches Leben. Beschlüsse
dieser Art "sollen" aber durch die Gliedkirchen umgesetzt werden. Die bisher
beschlossenen Ordnungen der VELKD zu solchen Themen sind alle in der EvLKS
eingeführt worden - aber einige nicht vollständig und / oder nur "zur
Erprobung".
Das Amtsblatt der EKD veröffentlicht jedes Jahr
eine Liste der für die Gesamtkirche relevanten Gesetzgebung aus kirchlichen
und staatlichen Amtsblättern des Vorjahres, zusammengestellt durch das
Kirchenrechtliche Institut der EKD in Göttingen. Dadurch ist die
Gesetzgebung von EKD und VELKD leicht auffindbar. Diese Nachweise wurden zudem
wie folgt zusammengefasst: 1945-1960 im ABl. EKD 1962, S. 53 ff.; 1961-1970 im
ABl. EKD 1973, S. 425 ff.; 1971-1980 in einer Beilage zu Heft 5 des ABl. EKD
1988.
Das Recht der VELK-DDR gilt fort als landeskirchliches
Recht, soweit es nicht inzwischen außer Kraft gesetzt wurde. Gleiches gilt
für das Recht des BEK DDR, soweit es in der EvLKS eingeführt
war, - ähnlich wie im staatlichen Recht manches alte Recht der DDR seit
deren Auflösung als sächsisches Landesrecht fortgilt. Dies regelt
Artikel 4 des KirchenG des Bundes vom 24.02.1991 zur ... Herstellung der Einheit
der EKD, und § 7 des entsprechenden Kirchengesetzes der EKD, aufgelistet
unten, Abschnitt 1.1 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKD". Der BEK DDR
konnte laut Artikel 5 der Bundesordnung selbständig nur Richtlinien setzen.
Aber wenn festgestellt war, dass die betroffenen Landeskirchen nicht
widersprachen, durfte er auch unmittelbar bindendes Recht setzen - so geschehen
zum Beispiel beim GemeindepädagogenG 1981 und beim PfarrerdienstG
1982.
Regelungen der "Deutschen Evangelischen Kirche" der
Jahre 1933-1945 gelten fort, soweit sie nicht nationalsozialistisches
oder "deutschchristliches" Gedankengut enthalten oder das Bestehen
diesbezüglicher Einrichtungen voraussetzen: *VOLLTEXT
KirchenG über die Gültigkeit des kirchlichen Gesetzgebungswerkes
der nationalsozialistischen Zeit vom 03.01.1949 (ABl. 1949 A 1)
Regelungen des Königreiches Sachsen und seiner
Rechtsvorgänger zu Materien, die der kirchlichen Gesetzgebung unterliegen,
gelten fort als landeskirchliches Recht, soweit sie nicht ausdrücklich
aufgehoben wurden oder mit neueren Kirchenrecht unvereinbar sind. Das staatliche
Rechtsbereinigungsgesetz des Freistaates Sachsen vom 17.04.1998 hat zwar
pauschal das gesamte noch fortgeltende Recht aus der Zeit des Königreiches
Sachsen zum 30.04.1998 aufgehoben, aber nur soweit es als staatliches Recht
fortgalt. Der staatliche Gesetzgeber konnte und wollte nicht das
kirchenrechtliche Weitergelten des alten sächsischen Landesrechts aufheben
oder ändern.
Die verfasste EvLKS selbst hat vier Gesetzgeber:
(1.) Ein "Kirchengesetz" kann nur durch die
Landessynode verabschiedet werden (Verfassung, § 27 Abs.1 Nr. 1,
§§ 40-41).
(2.) Gleiche Kraft hat jedoch eine "Verordnung mit
Gesetzeskraft", welche die Kirchenleitung erlässt (Verfassung, §
42). Von dieser Möglichkeit soll die Kirchenleitung nur Gebrauch machen,
wenn eine Angelegenheit keinen Aufschub bis zur nächsten Landessynode
duldet. Die Landessynode kann die Verordnung missbilligen: dann muss sie
aufgehoben werden - oder kann selbst ein Gesetz verabschieden, das die
Verordnung aufhebt.
In den Jahren 1945-1948, in denen eine geordnete Gesetzgebung
nicht möglich war und kein Amtsblatt bestand, wurden Verordnungen mit
Gesetzeskraft durch das Landeskirchenamt zusammen mit dem "Beirat" erlassen. Sie
waren als "Runderlass" betitelt. Der "Beirat" hatte nämlich seinerzeit am
15.11.1945 das Landeskirchenamt ermächtigt, "mit seiner Zustimmung
Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen und sie, solange das landeskirchliche
Amtsblatt nicht gedruckt werden kann, auf sonst mögliche Weise zu
veröffentlichen"; VO des Beirats der EvLKS <über
Not-Gesetzgebung> vom 15.11.1945 (ABl. 1949 A 31)
.
(3.) Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen
Kommissionen (jeweils eine für das Diakonische Werk und die verfasste
Kirche) regeln das Dienstrecht der privatrechtlich beschäftigten
Mitarbeiter in Bezug auf Zustandekommen, Inhalt und Beendigung von
Dienstverhältnissen, einschließlich der Vergütung. Dies
geschieht auf Grund delegierter Gesetzgebungsbefugnis: nämlich die Synode
der EvLKS hat ihre Gesetzgebungsbefugnis für die betreffenden Sachgebiete
weitergegeben an die Arbeitsrechtlichen Kommissionen. Zu den Einzelheiten vgl.
die Erläuterungen unten zum Landeskirchlichen MitarbeiterG, im Abschnitt
3.4 "DIENSTRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER
ALLGEMEIN". Bei Uneinigkeit in einer Arbeitsrechtlichen Kommission kann ein
Schlichtungsausschuss angerufen werden und entscheiden. Die Landessynode der
EvLKS kann Beschlüsse des Schlichtungsausschusses aufheben und durch eine
andere Regelung ersetzen. Das bedarf aber einer sehr großen
Stimmenmehrheit - nämlich die Mehrheit muss ebenso hoch sein wie bei
Verfassungsänderungen (§ 20 LMG).
(4.) Das Landeskirchenamt kann eine "Rechtsverordnung"
erlassen, soweit die betreffende Materie nicht bereits durch Kirchengesetz oder
Verordnung mit Gesetzeskraft oder Beschluss der zuständigen
Arbeitsrechtlichen Kommission geregelt ist oder ausschließlich einem
"Kirchengesetz" vorbehalten ist. Hier unterscheidet sich die Gesetzgebung bei
der Kirche wesentlich von der Gesetzgebung beim Staat. Während nämlich
bei der Bundesrepublik Deutschland und beim Freistaat Sachsen die Regierung und
die einzelnen Fachministerien immer nur dann und immer nur soweit Verordnungen
erlassen dürfen, als ihnen dies ausdrücklich durch ein Gesetz des
Bundestages beziehungsweise des Sächsischen Landtages eingeräumt
worden ist, darf im Gegensatz dazu das Landeskirchenamt jederzeit nach freiem
Ermessen gesetzgebend tätig werden, solange eben - wie gesagt - die
betreffende Materie nicht bereits durch höherrangige Gesetzgebung geregelt
ist. Angelegenheiten von nur örtlicher Bedeutung regelt das
Landeskirchenamt oft nicht durch Rechtsverordnung, sondern durch
”Urkunde”.
Ebenso verhält es sich bei Gesetzgebung durch
Kirchenbezirke. Die Kirchenamtsräte, Bezirkskirchenämter und
Bezirkssynoden haben zwar laut Verfassung der EvLKS nur sehr eingeschränkte
Aufgabengebiete zur selbständigen Erledigung. Aber innerhalb dieser
Befugnisse können sie jederzeit nach freiem Ermessen allgemein-bindende
Regelungen treffen, solange die betreffende Materie nicht durch
höherrangiges Recht anderweitig geregelt ist. Beispielsweise regeln die
Bezirkssynoden und Bezirkskirchenämter (im Einklang mit dem durch das
Landeskirchenamt verordneten Stellengenehmigungsplan) derzeit selbständig
und ohne Mitberatung durch Mitarbeitervertreter die Struktur- und Stellenplanung
nicht nur für Pfarrer, sondern auch für Gemeindepädagogen und
Kirchenmusiker der Kirchgemeinden (§§ 9 Abs. 2 f und § 18 Abs. 2
b KirchenbezirksG, §§ 1, 2 und 5 KirchgemeindestrukturG); denn weder
die Synode noch die Arbeitsrechtliche Kommission ist bisher auf diesem
Rechtsgebiet tätig geworden (§ 5 Abs. 1 und 3 LMG, § 46
Buchstaben a und f MitarbeitervertretungsG der EKD).
Viele Rechtsverordnungen des Landeskirchenamtes sind nur
einfach als "Verordnung" betitelt. Im Amtsblatt erscheinen zudem viele
Anordnungen des Landeskirchenamtes bloß unter einem Sachtitel. Zum
Beispiel heißt es einfach "Anpassungen von Erbbaurechtszinsen" - anstelle
des umständlichen vollständigen Titels "Verordnung über
Anpassungen von Erbbaurechtszinsen". Dies geschieht besonders oft bei
Anordnungen, welche ohne Datum nur unter Angabe der Registernummer
veröffentlicht werden.
Sprachgebrauch:
Die Worte "Verfügung" und "Verordnung" haben in der EvLKS
einen anderen Sinn als im gegenwärtigen deutschen staatlichen
Verwaltungsrecht. Es wird nämlich bei der EvLKS sprachlich einzig
unterschieden, ob eine Entscheidung von hoher oder höchster Ebene kommt
(Landeskirchenamt oder Kirchenleitung): dann heißt sie stets "Verordnung";
oder ob sie von der mittleren Ebene oder einer sonstigen untergeordneten Stelle
kommt: dann heißt sie stets "Verfügung". Allgemeine Regelungen durch
Kirchenamtsräte oder Bezirkskirchenämter heißen also stets
"Rundverfügung". Bei dem sprachlichen Unterschied zwischen
”Verfügung” und ”Verordnung” spielt es keine Rolle,
ob die Entscheidung allgemein gefasst ist und sich an einen unbestimmten
Adressatenkreis richtet (= Rechtsnorm) oder ob sie nur einen Einzelfall regelt
(= Verwaltungsakt, ”Urkunde”). Im Gegensatz dazu spielt im
deutschen staatlichen Verwaltungsrecht der Rang des Entscheidungsträgers
sprachlich keine Rolle, sondern es wird einzig unterschieden zwischen
Einzelmaßnahmen einerseits und allgemeinen Regeln andererseits. Erstere
heißen beim Staat stets "Verfügung", letztere heißen stets
"Verordnung".
Die EvLKS führt hier den Sprachgebrauch der vormaligen
Kursächsischen Kanzlei fort, welcher in dieser Hinsicht dem
französischen Verwaltungsrecht entsprach. Der vorstehend erläuterte
Sprachgebrauch ist definiert in den Ziffern 2 und 4 der Verwaltungsvorschrift
zur Ausführung des KirchenG über die Bezirkskirchenämter 2003
(siehe unten im Abschnitt 1.3.2 ORGANISATION AUF MITTLERER
EBENE).
Im Amtsblatt der EvLKS werden Gesetze, Verordnungen,
Richtlinien und Hinweise veröffentlicht, welche sich direkt an die EvLKS
als Ganze richten. Hingegen nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden die
Rundverordnungen des Landeskirchenamtes, welche nur die Tätigkeit der
Superintendenturen und Kirchenamtsratsstellen steuern. Viele dieser
Rundverordnungen ändern de facto indirekt die Rechtslage in der
EvLKS, indem sie Richtlinien für Ermessensentscheidungen setzen. Sie
entsprechen den Verwaltungsvorschriften in der staatlichen Verwaltung. Ebenfalls
nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden normalerweise die
Rechtsvorschriften, welche einzelne kirchliche Körperschaften im Bereich
der EvLKS innerhalb des ihnen gesetzten Rahmens als autonome Gesetzgeber
erlassen.
DAS GELTENDE RECHT IM
EINZELNEN
1 ERSTE ABTEILUNG: VERFASSUNG UND
ORGANISATION
<1.3.1> ORGANISATION AUF UNTERER EBENE:
KIRCHGEMEINDEN
Querverweis: siehe §§ 9-12 der Verfassung, im
Abschnitt 1.3 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EvLKS"
Die EvLKS ist flächendeckend in örtliche
Kirchgemeinden (= Parochien) aufgeteilt. Daneben ist es gemäß der
Kirchenverfassung möglich, besondere Kirchgemeinden unabhängig
von den örtlichen einzurichten - zum Beispiel für besondere
Personenkreise in Anstalten oder Heimen, Schaustellergemeinde, Artistengemeinde.
Alle Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des
öffentlichen Rechts. Sie sind berechtigt, ihre örtlichen
Angelegenheiten selbständig zu verwalten und können kirchliche
Ortsgesetze erlassen.
Das Wort "Kirchspiel" bezeichnet nach altem
Herkommen eine Kirchgemeinde, die mehrere Dörfer mit Kirchengebäuden
umfasst, aber nur ein einheitliches Kirchlehen, Pfarrlehen usw. für alle
beteiligten Dörfer gemeinsam hat. Die beteiligten Dörfer werden
gemeinsam durch denselben Pfarrer oder durch dieselbe Gruppe von Pfarrern
betreut. Insbesondere sehr kleine Kirch-Orte wurden oft miteinander verbunden zu
einem gemeinsamen Kirchspiel.
Vormals (vor dem 01.04.2004) waren mancherorts
Tochterkirchen eingerichtet. Dieser Fachbegriff war eine Übersetzung
des halb-lateinischen Wortes ”Filialkirche”. Der Begriff bezeichnete
eine Kirchgemeinde, die zwar ein eigenes Kirchlehen hat, aber kein
eigenständiges Pfarrlehen. Sie war somit imstande, ihr Kirchengebäude
selbständig zu finanzieren, aber ihr fehlten Finanzmittel, um das Gehalt
für einen Pfarrer zu bezahlen. Tochterkirchen wurden durch den oder die
Pfarrer der Mutterkirche mit versorgt, hatten aber einen eigenen
Kirchenvorstand.
Bei "Schwesterkirchen" verhält es sich anders:
Von Alters her bezeichnete dieser Begriff eine Sachlage, wo zwar jede der
beteiligten Kirchgemeinden ein eigenes Pfarrlehen hat, aber dennoch die
Gemeinden in der Weise zusammen leben, dass sie einen oder mehrere Pfarrer
miteinander teilen. Nach heutiger besoldungsrechtlicher Lage, bei der die
Pfarrer nicht mehr unmittelbar aus den Einkünften des Pfarrlehens
ernährt werden, sondern landeskirchlich genehmigte Pfarrstellen innehaben,
kann man den Sachverhalt wie folgt umschreiben: Jede der beteiligten
Kirchgemeinden behält die denkbare Möglichkeit, eine eigene
Pfarrstelle zu haben - aber von diesen theoretisch denkbaren Möglichkeiten
wird mindestens eine auf Dauer nicht verwirklicht. Anders ausgedrückt: von
den theoretisch möglichen Pfarrstellen bleibt mindestens eine auf Dauer
unbesetzt. Bei Schwesterkirchgemeinden hat jede ihren eigenen Kirchenvorstand.
Aber Angelegenheiten, die beide Kirchgemeinden angehen, müssen
selbstverständlich gemeinsam beraten und beschlossen werden.
Kirchgemeinden insgesamt werden durch ihren
Kirchenvorstand geleitet und vertreten (Verfassung, § 11 Abs. 2 Satz
2; KGO §§ 12-23). Der Kirchenvorstand besteht aus einer durch
Ortsgesetz bestimmten Anzahl von Kirchenvorstehern (§ 2 Abs. 2, § 14
Abs. 2 KGO), von denen eine gewisse Anzahl durch die Mitglieder der
Kirchgemeinde gewählt werden, die Übrigen durch die gewählten
Kirchenvorsteher berufen werden.
Um wählbar oder berufbar als Kirchenvorsteher
zu sein, muss der/die Betreffende die Voraussetzungen des § 5 und
§ 6 Abs. 3 der Ordnung über die Bildung der Kirchenvorstände
(KVBO) erfüllen. Insbesondere muss er/sie also gute christliche
Lebensführung geloben.: " ... Ich will mein Amt in der Verantwortung
vor Gott führen, gehorsam dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der
Heiligen Schrift enthalten und in den Bekenntnisschriften unserer Kirche bezeugt
ist. Ich weiß, dass ich damit einer Dienstgemeinschaft angehöre und
dass zu diesem Dienst vor allem meine persönliche Teilnahme am kirchlichen
Leben meiner Gemeinde und ein rechter christlicher Lebenswandel nötig sind
...". Siehe auch § 30 KGO. Selbstverständlich dürfen zu diesem
Gelöbnis nicht Personen zugelassen werden, die ganz offensichtlich nicht
bereit sind, das Gelöbnis einzuhalten - insbesondere nicht Personen, die
reuelos grob gegen Christenpflichten verstoßen, so dass sie sogar deshalb
vorübergehend vom Abendmahl ausgeschlossen werden könnten - siehe die
Erläuterungen unten im Abschnitt 1.6 "MITGLIEDSCHAFT; MELDEWESEN;
KIRCHLICHE BERECHTIGUNGEN UND IHRE SUSPENDIERUNG". Denn das Gelöbnis
unaufrichtig zu sprechen, wäre eine Gottesbeleidigung - und sie würde
obendrein skandalöserweise in einer öffentlichen gottesdienstlichen
Handlung erfolgen: nämlich bei der Einführung der Kirchenvorsteher.
Seit Alters her durch alle Zeiten hindurch hat im Kirchenrecht immer die Regel
gegolten, dass die für den öffentlichen Gottesdienst Verantwortlichen
zu verhindern suchen müssen, dass jemand öffentlich Gott beleidigt.
Die §§ 5-10 KVBO über Kandidatur, Einspruchsmöglichkeiten
und Nachprüfung durch das Bezirkskirchenamt sind insofern schlecht
formuliert, als sie diese Selbstverständlichkeit nicht ausdrücklich
erwähnen.
Kirchenvorsteher können wegen Fehlverhaltens
abgesetzt werden - laut § 30 Abs. 4 KGO. Jemand, der bereits im
Vorhinein zu erkennen gibt, dass er sich fehlverhalten wird, darf gar nicht
erst zum Kirchenvorstand kandidieren. Das versteht sich von selbst.
Der Kirchenvorstand bildet Ausschüsse für
bestimmte Aufgaben (§ 19 KGO) und beruft die Ausschuss-Mitglieder,
nämlich entsprechend interessierte Kirchenvorsteher und zusätzlich
noch weitere Personen. Häufig gibt es einen Finanzausschuss, Bauausschuss,
Besuchsdienstausschuss, Diakonie-Ausschuss usw. und einen
”Gemeindejugendkonvent”, in welchem Vertreter der Jungen
Gemeinde und der in der Kirchgemeinde existierenden Jugendvereine (CVJM, EC,
VCP) besonders zu Wort kommen. Er beschließt zudem, wie die Finanzmittel
für Jugendarbeit auszugeben sind – siehe § 2 der Ordnung der
Evangelischen Jugend, aufgelistet unten im Abschnitt 1.3.3 ”ORGANISATION
AUF LANDESKIRCHLICHER EBENE”. Jedenfalls muss in jeder Kirchgemeinde ein
Ausschuss vorhanden sein, der Kindergottesdienste organisiert und überwacht
(vgl. Kindergottesdienst-Ordnung vom 01.12.1918, aufgelistet im Abschnitt 2.2.1
"EVANGELISCHES GOTTESDIENSTBUCH"). Die Ausschüsse bearbeiten nur die ihnen
vom Kirchenvorstand erteilten Aufträge. Sie sind nicht befugt, darüber
hinaus Entscheidungen zu treffen, sondern dies obliegt einzig dem
Kirchenvorstand als Gesamtheit.
Vorsitzender des Kirchenvorstandes sollte
nach Möglichkeit ein Laie sein, weil dadurch besonders deutlich zum
Ausdruck kommt, dass die Gemeinschaft der Gläubigen insgesamt die Aufgaben
der Kirchgemeinde trägt - und nicht etwa der Pfarrer als Ein-Mann-Betrieb.
Wo aber ein Pfarrer als Vorsitzender amtiert, muss der Stellvertreter Laie sein
- und umgekehrt (§ 16 Abs. 1 KGO)
Wo ein Laie Vorsitzender ist, kann der Kirchenvorstand
dennoch die Vertretung der Kirchgemeinde nach außen dem Pfarramtsleiter
anstelle des Vorsitzenden übertragen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 und § 17
Abs. 4 und KGO). Ebenso kann sogar die Geschäftsführung für den
Kirchenvorstand dem Pfarramtsleiter übertragen werden (§ 16 Abs. 2
Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2 KGO)
Ohnehin obliegen bei Abwesenheit des Vorsitzenden alle
seine Angelegenheiten, soweit sie keinen Aufschub dulden, sofort seinem
Stellvertreter. Dies ist eine allgemeine Rechtsregel. Zum Beispiel duldet das
Öffnen von Briefen, die an den Vorsitzenden adressiert sind, keinen
Aufschub länger als einen Tag, denn es könnte sich ja um eine eilige
Angelegenheit handeln. Folglich, wenn der Vorsitzende die Post nicht
täglich kontrollieren kann, muss dies der Stellvertreter tun.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben lediglich die
Tätigkeiten des Kirchenvorstandes zu organisieren und darüber zu
wachen, dass dessen Beschlüsse ausgeführt werden -
einschließlich der Pflicht, die Kirchgemeinde gemäß den
Beschlüssen des gesamten Vorstandes nach außen hin zu vertreten
(§ 16 Abs. 2-4, § 17 KGO). Dementsprechend kontrollieren und
unterzeichnen sie alle Schriftstücke, die im Namen des Kirchenvorstandes
ausgehen (§ 21 KGO). Hingegen Entscheidungsbefugnisse haben der Vorsitzende
und sein Stellvertreter ohnehin nicht, sondern alle Entscheidungen sind durch
den Kirchenvorstand in seiner Gesamtheit zu treffen.
Insbesondere verwaltet nicht etwa der Vorsitzende die
Angelegenheiten der Kirchgemeinde und ihrer Lehen, sondern dies tut allein der
Pfarramtsleiter. Er richtet sich dabei nach den Beschlüssen des
Kirchenvorstandes (§ 25 KGO). Auch ist nicht der Vorsitzende
Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter, sondern die direkte Dienstaufsicht
führt einzig der Pfarramtsleiter, und die weitere Dienstaufsicht obliegt
dem Kirchenvorstand als Gesamtheit (§ 13 Abs. 2b KGO)
Verantwortlichkeit des
Kirchenvorstandes:
Jedes Mitglied des Kirchenvorstandes haftet mit seinem
persönlichen Vermögen für vorsätzlich oder fahrlässig
begangene Pflichtverletzungen - und zwar nach folgenden Regeln:
Für den Pfarramtsleiter gehört die
Mitgliedschaft im Kirchenvorstand mit zu seinen Dienstpflichten als Pfarrer.
Folglich haftet er für vorsätzliche oder grob fahrlässige
Versäumnisse, die er in seiner Eigenschaft als Kirchvorsteher begeht,
nach den allgemeinen Regeln über Schadensersatz wegen
Dienstpflichtverletzung durch Pfarrer und Kirchenbeamte: § 64 PfG mit
§ 36 PfErgG und parallel dazu § 53 KBG mit § 16
KBErgG.
Alle anderen Mitglieder haften nach den allgemeinen
Regeln über Schadensersatz wegen Pflichtversäumnissen in
ehrenamtlicher Tätigkeit. Siehe dazu die Bemerkungen unten im
Abschnitt 3.1 ”DIENSTRECHT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN; EHRENAMTLICHE
MITARBEIT”, im Absatz über ”Verantwortlichkeit von
Mitarbeitern”.
Protokoll: Über alle Verhandlungen und
Beschlüsse des Kirchenvorstandes sind Niederschriften anzufertigen.
Dafür "sind feste, gebundene Bücher (Protokollbücher) zu
verwenden, bei denen das Ausheften einzelner Seiten nicht möglich ist"
(§ 16 AVO KGO). In heutigen Zeiten, wo Niederschriften normalerweise
mittels Computerdrucker oder mindestens mittels Schreibmaschine angefertigt
werden, also in einzelnen Blättern, gibt es zwei Möglichkeiten:
Entweder man klebt die Blätter unlösbar auf nummerierte Blätter
eines fest gebundenen Buches, oder man verbindet bei jeder einzelnen
Niederschrift deren Blätter derart miteinander, dass nicht unbemerkt etwas
ausgeheftet werden kann - und bindet in nicht allzu ferner Zeit danach die
gesammelten Niederschriften fest als Buch zusammen. Dabei müssen die
zukünftig gemeinsam zu bindenden Blätter eine gemeinschaftliche
fortlaufende Nummerierung haben. Also berücksichtigt man dies am besten
schon gleich beim Drucken der Blätter.
Für viele Arten von Rechtsakten der Kirchgemeinden ist
vorgesehen, dass sie durch eine kirchliche Aufsichtsbehörde
genehmigt werden müssen, um rechtswirksam zu werden. In den meisten
betreffenden Bestimmungen steht, dass eine Genehmigung des
Landeskirchenamtes eingeholt werden müsse. Jedoch hat das
Landeskirchenamt die meisten dieser Aufsichtszuständigkeiten delegiert an
die Bezirkskirchenämter, nämlich durch die jeweils geltende
"ÜVO", aufgelistet unten im Abschnitt 1.3.2 "ORGANISATION AUF MITTLERER
EBENE ...". Die "ÜVO" delegiert immer dann, wenn ein Normalfall vorliegt,
die Entscheidungsgewalt auf das Bezirkskirchenamt. Für Sonderfälle
hingegen bleibt allein das Landeskirchenamt zuständig. Dementsprechend
beschreibt die "ÜVO" mit vielen Einzelheiten, unter welchen Voraussetzungen
und mit welchen Maßgaben denn ein "Normalfall" vorliegt, bei dem also die
betreffenden Genehmigungen erteilt werden sollen. Dadurch entfaltet die
"ÜVO" in der Praxis eine Wirkung, als ob sie sozusagen eine
zusätzliche AusführungsVO zur KGO wäre.
Kirchliche Vermögen bei den
Kirchgemeinden:
Bei vielen Kirchgemeinden bestehen noch von alten Zeiten
her ”Lehen”. Die Lehen sind selbständig
rechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts (KGO §
3 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Buchstaben k und l, §§ 40-41). Es handelt
sich dabei um Vermögensmassen, die in den meisten Fällen einzig aus
Grundstücken bestehen. Das Vermögen jedes Lehens ist gesondert zu
verwalten und zu erhalten und folglich getrennt von anderem Vermögen der
Kirchgemeinde zu buchen (§ 41 Abs. 1 KGO). Also muss auch
haushaltsmäßig entsprechend verfahren werden. Erstens ist das
Vermögen jedes Lehens im Haushaltsplan und in der Buchhaltung als in sich
zusammengehörig zu behandeln, zweitens ist es als Gesamtheit deutlich
abzugrenzen vom Vermögen anderer Lehen.
Ein Kirchlehen dient dazu, durch seine
Erträgnisse die Instandhaltungs- und Baumaßnahmen am
Kirchgebäude zu finanzieren. Mitunter findet sich stattdessen die
Bezeichnung ”Kirch-Ärar”, was wörtlich
übersetzt eigentlich ”Kirchkasse” bedeutet. Hingegen die
sogenannten ”geistlichen Lehen”, nämlich Pfarrlehen,
Archidiakonatslehen, Diakonatslehen, Kantoratslehen usw. dienten in
früheren Zeiten für den Unterhalt der Pfarrstellen und der
Kirchenmusiker (die oft zugleich Dorflehrer waren, daher kommt die
Bezeichnung Kirchschullehen). Kirchlehen, Kirch-Ärar wurden seit je
her rechtlich durch den Kirchenvorstand der betreffenden Kirchgemeinde
vertreten. Hingegen die ”geistlichen Lehen” wurden vor dem
01.04.2004 rechtlich durch das zuständige Bezirkskirchenamt vertreten
(KGO § 40 Abs. 2 alter Fassung). Dem Kirchenvorstand oblag bei
”geistlichen Lehen” früher nur die Verwaltung und Fürsorge
in alltäglichen Angelegenheiten (Instandhalten, Schnee räumen,
Gebäude lüften und reinigen, usw.). Seit dem 01.04.2004 ist der
Kirchenvorstand gesetzlicher Vertreter sämtlicher Lehen, also auch der
”geistlichen Lehen”. Zu Einzelheiten vgl. die Erläuterungen im
Abschnitt 4.3.2 " GRUNDSTÜCKE ALLGEMEIN, INSBESONDERE KIRCHLICHE
LEHEN".
Kirchliche Stiftungen (lateinisch piae causae)
bei einer Kirchgemeinde werden gemäß dem
Stiftungsrechtsakt und gemäß ihren Statuten verwaltet und rechtlich
vertreten. Kirchliche Stiftungen können als juristische Personen
konstituiert sein. Dann sind sie selbständig fähig, Träger von
Rechten und Pflichten zu sein. Es gibt aber auch rechtlich unselbständige
kirchliche Stiftungen. Sie sind lediglich Sondervermögen innerhalb des
allgemeinen Vermögens der Kirchgemeinde und werden somit durch den
Kirchenvorstand vertreten. Bei Stiftungen, die als juristische Person
konstituiert sind, ist oft ebenfalls in den Statuten bestimmt, dass sie durch
den Kirchenvorstand rechtlich vertreten werden. Zudem ist häufig in den
Statuten festgelegt, dass Nettoerträgnisse des Stiftungsvermögens an
die Kirchkasse der betreffenden Kirchgemeinde abzuführen
sind.
Personen, die im Rechtsverkehr eine Kirchgemeinde oder ein
Lehen oder eine Stiftung vertreten sollen, benötigen dabei oft eine
Urkunde, um ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Solche Vollmachtsurkunden
heißen nach altem, aus der lateinischen Sprache kommenden Brauch
"Aktorium". Der Bevollmächtigte heißt
”Aktor” (vgl. § 40 KGO). Das Aktorium wird durch den
Kirchenvorstand in der durch § 21 KGO vorgeschriebenen Form ausgestellt.
Der Beweis der Legitimation der Mitglieder des Kirchenvorstandes, die das
Aktorium ausgestellt haben, wird durch ein zu diesem Zweck erteiltes Zeugnis des
Bezirkskirchenamtes erbracht (§ 21 Abs. 3 KGO)
*VOLLTEXT
Kirchgemeindeordnung der EvLKS
(KGO) vom 13.04.1983 (ABl. 1983 A
33, berichtigt A 76)
{1.3.1}; § 14 Abs. 1-2 und §
29 Abs. 2 geändert durch § 15 Abs. 3 der
Kirchenvorstandsbildungsordnung (KVBO) vom 02.11.1988, unten in diesem Abschnitt
aufgelistet; § 4 Abs. 2-4, § 10 Abs. 3, § 22 geändert durch
§ 20 Abs. 2 des KirchenbezirksG vom 11.04.1989, aufgelistet unten im
Abschnitt 1.3.2 "ORGANISATION AUF MITTLERER EBENE ..."; § 5 Abs. 3-4
geändert durch § 18 des KirchensteuerG vom 23.10.1990, aufgelistet
unten im Abschnitt 4.6 "STEUERN"; § 7 neu gefasst und § 40 Abs. 2
geändert durch <Erstes> KirchenG zur Änderung der KGO vom
26.10.1993 (ABl. 1993 A 143){1.3.1.1}; §§ 3, 4, 10, 13, 18,
38, 41, 45 geändert durch Zweites KirchenG zur Änderung der KGO
vom 02.04.1998 (ABl. 1998 A 54); *VOLLTEXT
Neufassung vom 06.05.1998, geltend ab 01.07.1998
(ABl. 1998 A 103)
; § 48 aufgehoben ab 01.01.2003 durch § 77
Kirchliches VerwaltungsgerichtsG vom 03.04.2001, aufgelistet unten im Abschnitt
3.1.5 "RECHTSPRECHUNG UND VERWALTUNGSVERFAHREN"; §§ 3-4, 8-10, 13-15,
19, 21, 23-25, 29-30, 32-33, 37-40, 47, 50, 53 geändert, §§ 34
und 50 aufgehoben durch *VOLLTEXT
Drittes KirchenG zur Änderung der Kirchgemeindeordnung der EvLKS (KGO) vom
17.11.2003 (ABl. 2004 A 1, berichtigt A 103)
; § 9 ergänzt
durch *VOLLTEXT Verwaltungsvorschrift zum Verfahren
bei Umgemeindungen (VwV Umgemeindungen) vom 27.04.2004 (ABl. 2004 A 90)
;
versch. Nummern der Verwaltungsvorschrift geändert ab 01.01.2007
durch *VOLLTEXT Änderung der
Verwaltungsvorschrift zum Verfahren ... vom 24.10.2007 (ABl. 2006 A 180)
;
versch. §§ geändert ab 01.01.2008 durch
VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 52, berichtigt A 99);
*VOLLTEXT AVO zur
Kirchgemeindeordnung der EvLKS
(AVO KGO) vom 21.06.1983 (ABl. 1983 A
58, A 61, A 65)
{1.3.1.1}; § 22 der AVO aufgehoben durch § 24
des KirchenbezirksG vom 11.04.1989, aufgelistet unten im Abschnitt 1.3.2
"ORGANISATION AUF MITTLERER EBENE ..."; §§ 4 und 6 aufgehoben, §
7 neu gefasst durch *VOLLTEXT
<Erste> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 26.10.1993 (ABl. 1993 A
143); § 4 neu eingefügt, §§ 2, 11, 12, 13 und 16 neu
gefasst durch *VOLLTEXT <Zweite>
ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 12.09.2000 (ABl. 2000 A 137);
§§ 2, 4, 5, 7-9, 14, 17, 19, 23 geändert, § 23a
eingefügt durch *VOLLTEXT
<Dritte> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 11.12.2003 (ABl. 2004 A
5)
; §§ 1 und 2 neu eingefügt durch *VOLLTEXT
<Vierte>VO zur AVO KGO vom 27.02.2007 (ABl.
2007 A 50)
; verschiedene §§ geändert
*VOLLTEXT <Fünfte>
ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 04.12.2007 (ABl. 2007 A 245)
Durch § 25 AVO KGO 1983 aufgehoben:
AVO <zur KGO von 1921> vom 07.11.1921 (KonsBl. 1921, S. 111);
Änderung der AVO vom 24.08.1960 <Haushaltsjahr auf Kalenderjahr
umgestellt> (ABl. 1960 A 51); Änderung der AVO vom 31.12.1970
(ABl. 1971 A 5); <VO zur> Ergänzung der AVO vom 27.01.1981
(ABl. 1981 A 9); Bekanntmachung, die bei Veränderungen in der
Abgrenzung der Parochialbezirke zur Anwendung kommenden Grundsätze
betreffend, vom 05.07.1886 (KonsBl. 1886, S. 49); VO, Richtlinien für
das Verhalten der Geistlichen usw. bei Austritten aus der Landeskirche
betreffend, vom 20.02.1920 (KonsBl. 1920, S. 13); VO, Richtlinien für
das Verhalten von Geistlichen usw. bei Austritten aus der Landeskirche
betreffend, vom 31.05.1921 (KonsBl. 1921, S. 64); *VOLLTEXT
VO betreffend die Wiederaufnahme Ausgetretener in die EvLKS vom
16.12.1945 (ABl. 1949 A 32); Hauptvertreter zur vikarischen Verwaltung
einer Pfarrstelle wurden nicht automatisch Vorsitzende des Kirchenvorstandes,
sondern nur, wenn sie dazu gewählt wurden: VO, betr. die Funktion des
Hauptvertreters zur vikarischen Verwaltung einer Pfarrstelle im Kirchenvorstand
vom 12.04.1976 (ABl. 1976 A 50); VO, das amtliche Verhältnis zwischen
den an derselben Kirche angestellten konfirmierten evangelisch-lutherischen
Geistlichen betreffend, vom 30.11.1901 (KonsBl. 1901, S. 126); VO betr.
Vollzugsnachrichten über auswärtige kirchliche Amtshandlungen an
Gemeindegliedern vom 28.10.1964 (ABl. 1964 A 74); VO, betr.
Überlassung von evangelischen Gotteshäusern und kirchlichen
Räumen an die katholische Kirche, Freikirchen, Sekten oder für
nichtkirchliche Zwecke vom 09.01.1948 (ABl. 1949 A 74); RundVO des
Landeskirchenamtes an alle Superintendenturen, Kirchenamtsratsstellen und
Kirchenmusikdirektoren, Reg.-Nr. 3610/483, betr. die Nutzung von Kirchen
für nichtkirchliche Konzerte vom 20.11.1979 (ABl.: -); vorangegangen und
mit durch die KGO 1983 aufgehoben: VO über weitere Sparmaßnahmen
im Bereiche der EvLKS vom 24.10.1931 (KGVBl. 1931, S. 66); § 13 AVO
KGO 1921 geändert durch Runderlass Nr. 24 vom 24.04.1946 (ABl. 1949 A
36); AVO KGO 1921 geändert vom 24.11.1960 (ABl. 1960 A 70); AVO
KGO 1921 geändert vom 31.12.1970 (ABl. 1971 A 5); AVO KGO 1921
ergänzt vom 27.01.1981 (ABl. 1981 A 9)
<VO über> Übergabe der Pfarramtsverwaltung bei
einem Pfarrerwechsel <
Einzelheiten sind zu protokollieren> (ABl.
1989 A 61)
Viele Kirchgemeinden haben Organisationsprobleme
– insbesondere im Zusammenhang mit Strukturreformen innerhalb der
Landeskirche. Die Landeskirche bietet hierzu Beratung an und hat dazu eine
Richtlinie beschlossen, deren Text man bei bestimmten Adressen anfordern kann;
*VOLLTEXT Richtlinie für die Arbeit der
Gemeindeberatung / Organisationsentwicklung (GB/OE) in der EvLKS, vom August
2003, im ABl. vom 15.10.2003 (ABl. 2003 A 179)
*VOLLTEXT RechtsVO zur
Ausführung von § 7 Abs. 3 der Kirchenvorstandsbildungsordnung (KVBO)
vom 10.04.2001 <
Briefwahl> (ABl. 2001 A
121)
{1.3.2.1}
durch § 4 Abs. 2 KVBO
obsolet: früher musste man sich persönlich zur
Wählerliste anmelden und Kirchentreue versichern: VO über die
Anlegung einer Wählerliste in den Kirchgemeinden, Runderlass vom 16.12.1945
(ABl. 1949 A 31)
Querverweis: Kirchenvorsteher müssen
regelmäßig informiert werden über allgemeine Anordnungen und
über Veranstaltungen, siehe VO vom 01.06.1948, aufgelistet im Abschnitt
1.3.3 "ORGANISATION AUF LANDESKIRCHLICHER EBENE"
Hinweis: In vielen Kirchgemeinden der EvLKS und
über die EvLKS hinaus sind "Landeskirchliche Gemeinschaften"
tätig. Sie verstehen sich als selbständige, dem Pietismus
verpflichtete Bewegung innerhalb der Landeskirche und bezwecken - entsprechend
ihrer Art - Gemeinschaftspflege und Evangelisation durch mündigen und
eigenverantwortlichen Laiendienst. Die einzelnen Gemeinschaften sind
zusammengeschlossen im Landesverband Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e.
V., geleitet durch dessen Vorsitzenden und den Landesinspektor. Die Mitarbeiter
der Landeskirchlichen Gemeinschaft (Ortsvorstand) und der Kirchgemeinde
(Kirchenvorstand) werden ermutigt, aufeinander zuzugehen, sich gegenseitig
umfassend zu informieren und auf örtlicher Ebene rechtzeitig Absprachen zu
treffen. Es ist anzustreben, dass Glieder der Landeskirchlichen Gemeinschaft im
Kirchenvorstand mitarbeiten.
Bei Gottesdiensten in Räumen einer
Landeskirchlichen Gemeinschaft soll nur in besonderen Fällen das Abendmahl
gespendet werden. Auf Antrag der Verbandsleitung beauftragt die Landeskirche
örtliche Gemeinschaftsleiter, beauftragte Brüder (Prediger) oder
Gemeinschaftsschwestern im hauptamtlichen Predigtdienst, Abendmahlsfeiern zu
leiten - sofern sie eine abgeschlossene theologische Ausbildung haben. Sie
können im Einzelfall um Vertretungsdienste in vakanten Pfarrstellen gebeten
werden.
Den Kirchgemeinden obliegen zahlreiche Aufgaben,
welche günstiger im Großen behandelt werden können, nämlich
für mehrere Kirchgemeinden zusammen. Daher haben Kirchgemeinden sich
zusammengeschlossen in Kirchgemeindeverbänden und haben an diese
solche Aufgaben übertragen. Die Kirchgemeindeverbände sind
Körperschaften des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des
Bezirkskirchenamtes. Ebenso haben sich viele Kirchgemeinden an Kirchliche
Verwaltungszentralen (VZO) angeschlossen.
Richtlinie zur Bildung übergemeindlicher
Dienstleistungseinrichtungen zur Wahrnehmung kirchlicher Verwaltungs- und
Organisationsaufgaben (Kirchliche Verwaltungszentralen) vom 22.06.1993 (ABl.
1993 A 89)
{1.3.6}
Patronatsrecht
Zahlreiche Kirchen stehen seit Alters her unter
dem Patronat einer Institution oder einer Familie, welcher die Erbauung
der Kirche zugerechnet wird - oder die Ausstattung der Kirche mit Vermögen.
In vielen Rittergutsdörfern hatte der jeweilige Gutsherr ein
Patronatsrecht. Wichtigster Bestandteil des Patronatsrechts war vormals, dass
der Patron Vorschläge für die Besetzung der Pfarrstelle machen durfte
= "Kollatur" (collatio = "Übertragung"). Die Vorschläge des
Patrons waren bindend - außer wenn die genannte Person offensichtlich
ungeeignet war. Patrone hatten aber auch Pflichten. Wichtigste Pflicht war, dass
der Patron die finanziellen Lasten für die Instandhaltung der Kirche tragen
musste ("Kirchenbaulast"), soweit sie nicht aus Einkünften des
Kirchlehens erwirtschaftet werden konnten. In Sachsen allerdings bestanden bei
den meisten Kirchgemeinden genügend große Kirchlehen. Die
subsidiäre Kirchenbaulast des Patrons wurde daher in Sachsen nur selten
aktuell.
Nachdem im Jahre 1945 die Rittergüter
enteignet worden waren und viele Gutsherrn-Familien nach Westdeutschland hatten
fliehen müssen, ordnete die Landeskirche dementsprechend an, das
Pfarrer-Benennungsrecht der Patrone sei als "ruhend" zu betrachten - siehe
Erläuterung im Abschnitt 3.3.1 "BESETZUNG VON PFARRSTELLEN". Die
Patronatsakten aus den beschlagnahmten Archiven der Rittergüter wurden dem
Landeshauptarchiv (heute: Hauptstaatsarchiv) in Dresden unterstellt, welches sie
aber grundsätzlich den kirchlichen Mittelbehörden zur dauernden
Verwahrung überließ, also den Bezirkskirchenämtern - mit der
Auflage, dafür zu sorgen, dass diese Akten für
geschichtswissenschaftliche Forschungen benutzt werden können - siehe VO
vom 22.12.1947 am Ende dieses Abschnittes.
Auch juristische Personen können
Patronatsrechte innehaben. Bei vielen Städten war der Stadtrat Patron von
Kirchen in der Stadt und in umliegenden Dörfern, wo der Stadtrat als
Gutsherr auftrat. Zum Beispiel der Stadtrat von Leipzig war Patron der
Nikolaikirche, aber auch Patron der Kirche im Dorf Eutritzsch und in anderen
umliegenden Dörfern, wo der Stadtrat die Rechtsstellung eines Gutsherrn
hatte. Dementsprechend trug die Stadt Leipzig die Baulast für Bauten und
Reparaturen an diesen Kirchen, soweit deren eigene Einkünfte nicht
ausreichten.
In Sachsen hatte vormals vor allem der Landesherr
bei zahlreichen Kirchen Patronatsrechte. Sie wurden bereits durch das PatronatsG
1930 aufgehoben. Der heutige Freistaat Sachsen hat im Kirchenvertrag nochmals
ausdrücklich auf diese Rechte verzichtet. Die Patronate der Städte und
Gemeinden, hingegen, blieben 1930 bestehen. Der Freistaat konnte im
Kirchenvertrag nur auf diejenigen Patronatsrechte verzichten, über die er
Verfügungsmacht hatte - also die des Freistaats. Ich meine, dass der
Freistaat nicht ermächtigt war, auch auf die Patronatsrechte der
Städte und Gemeinden zu verzichten; denn die Patronate rechnen wohl zum
Eigenverantwortungsbereich der Städte und Gemeinden, den das Grundgesetz in
Artikel 28 Abs. 2 schützt.
Die aus dem Patronat von Stadträten und
Gemeinden sich ergebenden Baulast-Ansprüche von Kirchgemeinden hat der
Kirchenvertrag bestehen gelassen. Hingegen bei den noch bestehenden Patronaten
von Privatpersonen hat die Landeskirche für sich und auch stellvertretend
für ihre Kirchgemeinden darauf verzichtet, noch wie in früheren Zeiten
Baulastpflichten einzufordern. Die privaten Patronatsberechtigten behalten also
ihren Ehrentitel ”Patron” nunmehr ohne Belastung durch
Baulastpflichten. Diese Rechtslage wurde bewirkt durch Artikel 12 Abs. 1 des
Vertrages zwischen der Landeskirche und dem Freistaat vom 24.03.1994. Er lautet:
"Die im Freistaat bestehenden Patronatsrechte werden aufgehoben. Bei
Privatpatronaten entfällt die Baulastverpflichtung ohne Entschädigung.
Im Übrigen soll eine Ablösung bestehender Baulastpflichten durch
Vereinbarung angestrebt werden."
Zu den oben genannten Patronaten von einzelnen
Gutsherren-Familien sagt der Kirchenvertrag lediglich, dass die Landeskirche
darauf verzichtet, Baulastansprüche gegen die betreffenden privaten
Patronatsträger geltend zu machen. Dieser Verzicht ist offensichtlich auch
im Namen der betroffenen Kirchgemeinden ausgesprochen, denn sonst wäre er
inhaltslos, weil ja die Familienpatronate sich durchweg nur auf Gemeindekirchen
beziehen. Die Landeskirche war kirchenrechtlich befugt, auch namens ihrer
Kirchgemeinden zu sprechen.
In dem Verzicht auf Baulastansprüche kommt
die Erwartungshaltung der Kirche zum Ausdruck, dass im Gegenzug die privaten
Patronatsträger sich in gleicher Weise ihrer Rechte enthalten sollen, also
das Patronat stillschweigend ruhen lassen sollen. Es ist aber durchaus
vorstellbar, dass die eine oder andere Patronatsfamilie trotz des Verzichtes
seitens der Kirche dennoch freiwillig (also jetzt durch steuerbegünstigte
Spenden) zu den Kirchenbaulasten ihrer Kirchgemeinde beitragen möchte. Dem
steht kirchlicherseits nichts entgegen. Die betreffende Kirchgemeinde wird
voraussichtlich ihren Dank dafür in ähnlicher Weise zum Ausdruck
bringen, wie dies gemäß dem althergebrachten Patronatsrecht
üblich war - allerdings selbstverständlich in einer der heutigen Zeit
entsprechend angepassten Weise. In diesem Sinne kann man sagen, dass das
Patronatsrecht der privaten Familien noch fortdauert: nämlich als
zeitgemäß angepasstes Brauchtum auf
Kirchgemeinde-Ebene.
Der Inhaber eines Patronatsrechts persönlich
durfte nach altem Herkommen an Sitzungen des Kirchenvorstands mit beratender
Stimme teilnehmen. Er durfte Einsicht in die Kirchrechnungen nehmen und durfte
verlangen, dass er allgemein über die Verwaltung des Kirchen- und
Stiftungsvermögens informiert werde, so dass er sinnvoll als Berater und
Finanzierer auftreten konnte. Geriet der Patron in Not, so hatte er Anspruch
darauf, dass ihm das Allernotwendigste für seinen Überlebensbedarf
aus dem Ertrag des Kirchlehens gewährt wurde. Beim Tode eines Patrons
läuten zur Trauer die Glocken der Kirche, und zwar alle. In vielen
Patronatskirchen hatten früher der Patron der Kirche und seine Familie
einen Ehren-Sitzplatz. Das mag mancherorts auch heute noch so sein. All dies
setzt freilich voraus, dass die betreffende Person Kirchenglied ist und die
Erfordernisse der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand in der betreffenden
Kirchgemeinde erfüllt. Juristische Personen als Kirchenpatrone durften sich
durch eine die entsprechenden Qualifikationen erfüllende natürliche
Person vertreten lassen - so regelt es gemäß sehr altem Herkommen das
PatronatsG vom 18.08.1930 - siehe unten am Ende dieses Abschnittes. Dieses
Gesetz regelt
Personen, die Patronatsrechte gegenüber
einer Kirchgemeinde ausüben sollen, müssen durch das Landeskirchenamt
dafür zugelassen werden und ein Gelöbnis ablegen, die innere und
äußere Wohlfahrt der Patronatsgemeinde(n) nach bestem Wissen und
Gewissen zu wahren.
Das irdische Kirchenpatronat sollte man nicht
verwechseln mit dem Kirchenpatrozinium = der Benennung der Kirche nach
einem Namenspatron / einer Namenspatronin - zum Beispiel "Sankt Marien",
"Thomaskirche", "Christuskirche" .
*VOLLTEXT PatronatsG
vom 18.08.1930 (KGVBl. 1930, S. 53)
; *VOLLTEXT
<VO über> Verwahrung der früheren Kirchenpatronatsakten
vom 22.12.1947 (ABl. 1949 A 73)
<1.3.2> ORGANISATION AUF
MITTLERER EBENE: KIRCHENBEZIRKE (= EPHORIEN)
Querverweis: siehe §§ 13-17 der
Verfassung, im Abschnitt 1.3 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER
EvLKS"
Die Kirchenbezirke sind
Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Doppelnatur: Einerseits
sind sie regionale Gliederungen der Landeskirche, eingerichtet als Mittelinstanz
der kirchlichen Verwaltung. Andererseits sind sie
Selbstverwaltungsverbände, gebildet aus den Kirchgemeinden der
Region.
Es gab in der EvLKS lange Zeit 33 Kirchenbezirke.
Im Dezember 1999 wurde durch Zusammenlegungen die Anzahl auf 28 vermindert. Im
November 2000 wurde die Anzahl nochmals verringert, auf 25: Annaberg, Aue
(früher "Schneeberg"), Auerbach, Bautzen, Borna, Chemnitz, Dippoldiswalde,
Dresden Mitte, Dresden Nord, Flöha, Freiberg, Glauchau, Grimma,
Großenhain, Kamenz, Leipzig, Leisnig-Oschatz, Löbau-Zittau,
Marienberg, Meißen, Plauen, Pirna, Rochlitz, Stollberg, Zwickau. Im Jahr
2008 erfolgte eine erneute Zusammenlegung mit Reduzierung der Gesamtzahl auf 21.
Entfallen sind durch Zusammenlegung die Kirchenbezirke Stollberg, Borna und
Grimma, Dippoldiswalde und Flöhe; neu entstanden ist der Bezirk Leipziger
Land.
Rechtsgeschichte:
Der Gemeindeteil Möritzsch der
Kirchgemeinde Dölzig , Kirchenkreis Leipzig wurde ab 01.01.2003 aus der
EvLKS ausgegliedert und in die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
eingegliedert: Beschluss über die Zustimmung zur Vereinbarung zwischen
der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der EvLKS vom
04.03.2002, vom 11.06.2002 (ABl. 2002 A 113)
Jeder Kirchenbezirk wird geistlich geleitet durch
einen SUPERINTENDENTEN (= EPHORUS, § 15 der Verfassung). Er
hat bischofsähnliche Amtsgewalt: ihm obliegt die geistliche Aufsicht,
Visitation und Ordination, im Auftrag des Landesbischofs. Der Superintendent hat
in allen Kirchgemeinden seines Bezirks das "Kanzelrecht". Das bedeutet:
er kann überall persönlich Gottes Wort verkünden und die
Sakramente spenden, ohne vorher den zuständigen Ortspfarrer um Erlaubnis
bitten zu müssen. Der Superintendent kann im Rahmen der Konventsordnung
(siehe unten) den Vorsitzenden der Pfarrerkonvente gewisse Aufgaben
übertragen. Üblicherweise ist der Superintendent zugleich Inhaber der
wichtigsten Pfarrstelle im Hauptort des Kirchenbezirkes, aber leitet dort nicht
das Pfarramt.
Zusätzlich zu den Superintendenten der
Kirchenbezirke gibt es überörtlich einen sorbischen
Superintendenten. Er tritt in Angelegenheiten, welche die sorbische
Bevölkerung betreffen, an die Stelle des örtlich zuständigen
Superintendenten - siehe Erläuterung im Abschnitt 1.3.1 "ORGANISATION AUF
UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN" - gegen Ende.
Der Superintendent vertritt den Kirchenbezirk
nach außen (KBezG § 4 Satz 2). Kirchenintern jedoch wird die
laufende Verwaltung und rechtliche Vertretung des Kirchenbezirkes als
Selbstverwaltungskörperschaft geleitet durch den
BEZIRKSKIRCHENVORSTAND (Verfassung, § 14 Abs. 2 Satz 2, KBezG §
4 Satz 1)
Seit dem 01.01.2008 wurden die bis dahin in den
Kirchenbezirken für die Verwaltung zuständigen
Bezirkskirchenämter durch die drei neu errichteten
Regionalkirchenämter in Leipzig, Dresden und Chemnitz ersetzt. Den
Amtsbereichen der Regionalkirchenämter sind die Kirchenbezirke wie folgt
zugeordnet: dem Amtsbereich des Regionalkirchenamtes Chemnitz die Kirchenbezirke
Aue, Auerbach, Annaberg, Chemnitz, Flöha, Glauchau, Marienberg, Plauen,
Stollberg und Zwickau; dem Amtsbereich des Regionalkirchenamtes Dresden die
Kirchenbezirke Bautzen, Dippoldiswalde, Dresden Mitte, Dresden Nord, Freiberg,
Großenhain, Kamenz, Löbau-Zittau, Meißen und Pirna; dem
Amtsbereich des Regionalkirchenamtes Leipzig die Kirchenbezirke Borna, Grimma,
Leisnig-Oschatz, Leipzig und Rochlitz.
In den Regionalkirchenämtern wird die
landeskirchliche Verwaltung nach dem der Errichtung zugrunde liegenden
Kirchengesetz und den Weisungen des Landeskirchenamtes geführt. Dem
Regionalkirchenamt obliegt dabei die unmittelbare Aufsicht über die
Kirchgemeinden, Kirchspiele, Kirchgemeindeverbände und deren Einrichtungen.
Rechtshandlungen, welche die Ermächtigung überschreiten (=
“negotia ultra vires”), sind unwirksam. Das
Landeskirchenamt verzichtet nicht etwa auf seine Zuständigkeiten, sondern
es delegiert für Routineangelegenheiten die Ausübung der
Zuständigkeiten.
Entfallen ist ebenfalls der Kirchenamtsrat,
dessen Aufgaben der Leiter des Regionalkirchenamtes wahrnimmt. Dazu wirkt
der Superintendent mit dem Leiter des Regionalkirchenamtes zur
Entscheidung in Bezug auf den jeweiligen Kirchenbezirk und seine Kirchgemeinden
als Mitglied zusammen. Zum Aufgabenbereich gehören insbesondere werden die
Erteilung von Genehmigungen nach Rechtsvorschriften, Prüfung und Beratung
der Kirchgemeinden, Erlass von Verwaltungsakten, Entscheidungen über
Rechtsmittel und Gesuche.
DIENSTWEG (laut VwV Dienstweg vom
20.11.2007):
(a) Schriftverkehr von der unteren Ebene zur
mittleren oder oberen Ebene ist grundsätzlich beim Regionalkirchenamt
einzureichen, sofern nicht der Zuständigkeitsbereich des
Grundstücksamtes, der Personalstelle oder die Zentralstelle für
Mitgliederverwaltung betroffen ist; dann ist der Schriftverkehr diesen
Ämtern unmittelbar zuzuleiten.
b) Für die Fälle der gemeinsamen
Entscheidung (§ 4 ZuVO) werden dem zuständigen Superintendenten vom
Regionalkirchenamt der Antrag sowie ein Entscheidungsentwurf
übersandt.
c) Dienstlicher Schriftverkehr der
Kirchenbezirke, der Personalangelegenheiten betrifft, ist direkt an das
Landeskirchenamt zu richten.
Es gibt in jedem Kirchenbezirk einen
Jugendwart/Jugendpfarrer, einen Bezirkskatecheten, einen
Kirchenmusikdirektor, einen Archivpfleger. Sie beaufsichtigen und
koordinieren die betreffenden kirchlichen Tätigkeiten in der Region.
Außerdem gibt es in jedem Kirchenbezirk einen
Gehörlosenseelsorger.
Die KIRCHENBEZIRKSSYNODE ist nicht etwa
sozusagen eine kleine Landessynode. Sie hat insbesondere kein
Gesetzgebungsrecht. Vielmehr ist die Kirchenbezirkssynode hauptsächlich ein
Forum, wo man sich aussprechen und Anregungen diskutieren kann. Hier soll vor
allem die Meinung der Kirchgemeinden zu landeskirchlichen Problemen zum Ausdruck
kommen.
Die Kirchenbezirkssynode wird aus gewählten
Vertretern der Geistlichen und der Laien aus den Kirchgemeinden im Bezirk
gebildet (Verfassung, § 14 Abs. 2 Satz 1). Die Kirchenbezirkssynode kann
zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den beteiligten Kirchgemeinden
Auskünfte über alle gemeindlichen Angelegenheiten verlangen - auch
über finanzielle Angelegenheiten.
Es bestehen KONVENTE der Geistlichen
(siehe die Konventsordnung, aufgelistet unten im Abschnitt 3.3 "DIENSTRECHT DER
PFARRER UND KANDIDATEN"). Außerdem gibt es einen JUGENDKONVENT,
bestehend aus dem Jugendwart/Jugendpfarrer und je zwei Vertretern aus jeder
Jungen Gemeinde sowie zwei Vertretern je übergemeindlichem Zusammenschluss
oder Jugendverein (z.B. CVJM, EC, VCP). Die Jugendpfarrer bei den
Kirchenbezirken hießen früher "Bezirksjugendwarte": Dienstordnung
für Bezirksjugendwarte vom 02.12.1950 (ABl. 1950 A
107)
*VOLLTEXT KirchenG über
die
Kirchenbezirke (KirchenbezirksG - KBezG) vom 11.04.1989 (ABl. 1989 A
43)
{1.2.1}; KBezG § 6 geändert durch § 8 des [1997
aufgehobenen] ZuweisungsG vom 20.04.1993 - aufgelistet im Abschnitt 4.7
"ZUWEISUNGEN AUS STEUEREINKOMMEN"; amtliche Kurzbezeichnung geändert von
"KBG" zu "KBezG" und § 2 geändert, nämlich die Bezirke Grimma und
Wurzen zusammengeschlossen, ebenso Leipzig-Ost und Leipzig-West, Löbau und
Zittau, Werdau und Zwickau; Bezirk Dresden-West aufgehoben, durch § 10 der
VO mit Gesetzeskraft über eine Neugliederung von Kirchenbezirken in der
EvLKS vom 13.12.1999 (ABl. 1999 A 255){1.2.2}; VO mit Gesetzeskraft zur
Überleitung der Dienstverhältnisse von Superintendenten im
Zusammenhang mit der Neugliederung von Kirchenbezirken in der EvLKS vom
13.12.1999 (ABl. 1999 A 256){1.2.3}; ab 01.01.2001 Bezirke Chemnitz I
und II vereinigt, Oelsnitz zu Plauen angefügt, Leisnig mit Oschatz
vereinigt, dabei drei Oschatzer Gemeinden zu Großenhain angefügt:
KirchenG zur Neugliederung von Kirchenbezirken in der EvLKS vom 21.11.2000
(ABl. 2000 A 169){1.2.2.1}; gleichbetiteltes KirchenG zur
Überleitung der Dienstverhältnisse von Superintendenten ... vom
21.11.2000 (ABl. 2000 A 171){1.2.3.1}; versch. §§
geändert ab 01.01.2008 durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006,
aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1 bei der Kirchgemeindeordnung; §§
1, 9, 10, 12, 14, 16 geändert durch *VOLLTEXT
KirchenG zur Änderung ... vom 23.04.2007 (ABl. 2007 A 93)
;
§§ 8 und 18 geändert durch *VOLLTEXT
Kirchengesetz zur Änderung ... vom 19.11.2007 (ABl. 2007 A
242)
; § 2 geändert durch *VOLLTEXT
Kirchengesetz zur Fortführung der Neugliederung von Kirchenbezirken in der
EvLKS vom 16.11.2008 (ABl. 2008 S. 166)
; gleichbetiteltes
*VOLLTEXT KirchenG zur Überleitung der
Dienstverhältnisse von Superintendenten ... vom 17.11.2008 (ABl. 2008 A
167)
Die Kirchenbezirke Annaberg und Stollberg werden
zum Kirchenbezirk Annaberg zusammengeschlossen, Borna und Grimma zu Leipziger
Land, Dippoldiswalde und Freiberg zu Freiberg, Flöha und Marienberg zu
Marienberg durch *VOLLTEXT Zweites Kirchengesetz zur
Neugliederung von Kirchenbezirken in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens vom 16.11.2008 (ABl. 2008 A 166)
*VOLLTEXT Rechtsverordnung
zur Ausführung des Kirchenbezirksgesetzes vom 11.03.2008 (ABl. 2008 A
37)
Beschreibung des Aufgabenbereichs der
Superintendenten: *VOLLTEXT
GeneralVO <des Kultusministeriums>, das
Ephoralamt und
dessen Verwaltung betreffend, vom 13.07.1862
(SächsGVBl. 1862, S.
298)
{1.1.7}
durch KBezG 1989 aufgehoben:
KirchenG betreffend die Bildung von Sonderausschüssen der
Bezirkssynoden vom 01.11.1973 (ABl. 1973 A 92)
Mit dem 01.01.2008 sind alle Zuständigkeiten des Bezirkskirchenamtes, die
in RVO und anderen Regelungen enthalten sind, auf die Regionalkirchenämter
übergegangen:
*VOLLTEXT KirchenG über die
Regionalkirchenämter (Regionalkirchenämtergesetz – RKÄG)
vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 51)
*VOLLTEXT RVO zur Regelung
der Zuständigkeit von Amtsgeschäften der Regionalkirchenämter,
des Grundstücksamtes und der Zentralstelle für Personalverwaltung
(Zuständigkeitsverordnung – ZuVO) vom 31.07.2007 (ABl. 2007 A
153)
Obsolet, weil nunmehr in § 32
Abs. 4 der Verfassung ebenso geregelt: KirchenG über die
Ermächtigung des Landeskirchenamts zur Übertragung von
Amtsgeschäften (ErmächtigungsG) vom 14.06.1949 (ABl. 1949 A
13)
Obsolet: Zuständigkeit des
Kirchenamtsrats einzeln: Vielerlei Arten von Amtsgeschäften, die im
Prinzip durch das Bezirkskirchenamt zu erledigen wären, also durch
Superintendent und Kirchenamtsrat gemeinsam, wurden widerruflich dem jeweiligen
Kirchenamtsrat zur selbständigen Erledigung übertragen. So erledigen
alle fünf Kirchenamtsräte selbständig die
Friedhofsangelegenheiten, Haushalt- und Kassenwesen, Umgemeindungen,
Grundstücksangelegenheiten, D-Kirchenmusikerausbildung, Mietangelegenheiten
mit Ausnahme Dienstwohnungsvergütung, Archivpflegerkosten. Die
Kirchenamtsräte in Leipzig und Dresden sind darüber hinaus
zuständig für Kassen, Kredite und andere Verwahrgelder sowie für
Strafverfolgungs- und Versicherungsangelegenheiten. Die Kirchenamtsräte in
Chemnitz, Zwickau, Bautzen sind zwar bei Mietangelegenheiten eingeschränkt
hinsichtlich § 13 Abs. 2 Buchstabe h KGO, dürfen aber andererseits
auch Religionsunterricht selbständig abrechnen und das Archivwesen
insgesamt betreuen. <VO zur> Übertragung von Amtsgeschäften
der Bezirkskirchenämter zur selbstständigen Erledigung durch den
Kirchenamtsrat, im ABl. vom 29.04.2005 (ABl. 2005 A
47)
Solange eine eigene Geschäftsordnung fehlte,
wandte man hilfsweise die Geschäftsordnung der Landessynode analog an.
Inzwischen liegt aber eine Muster-Geschäftsordnung vor:
*VOLLTEXT Muster-Geschäftsordnung für
Kirchenbezirkssynoden vom 18.07.1989 (ABl. 1989 A 68)
{1.2.1.1}; § 5
Abs. 2 neu gefasst durch *VOLLTEXT Beschluss zur
Änderung ... vom 25.11.2003 (ABl. 2003 A 254)
; *VOLLTEXT
Neufassung der Muster-Geschäftsordnung für
Kirchenbezirkssynoden vom 04.12.2007 (ABl. 2007 A
243)
Durch Aufhebung des Bezirks Dresden-West zum
01.01.2000 teils obsolet: *VOLLTEXT KirchenG
über die Bildung der Kirchenbezirke Dresden Mitte, Dresden West und Dresden
Nord vom 24.10.1975 (ABl. 1975 A 87)
; *VOLLTEXT
Erste AVO
<dazu> vom 10.11.1975 (ABl. 1975 A
91)
Durch Vereinigung der Bezirke
Leipzig-West und Leipzig-Ost zum 01.01.2000 obsolet: *VOLLTEXT
KirchenG über die Neubildung der Kirchenbezirke Leipzig West
und Leipzig Ost vom 27.03.1975 (ABl. 1975 A 25); *VOLLTEXT
Erste AVO <dazu> vom 19.06.1975 (ABl. 1975 A
45)
Durch Vereinigung der Bezirke
Chemnitz I und II zum 01.01.2001 obsolet: *VOLLTEXT
KirchenG über die Neubildung der Kirchenbezirke [Karl-Marx-Stadt]
<Chemnitz> I und II vom 25.10.1973 (ABl. 1973 A 88);
*VOLLTEXT AVO <dazu> vom 30.10.1973 (ABl.
1973 A 88)
Durch Vereinigung der Bezirke Grimma
und Wurzen zum 01.01.2000 obsolet: *VOLLTEXT KirchenG
über die Ausgliederung eines Kirchenbezirks Wurzen aus dem Kirchenbezirk
Grimma vom 14.12.1965 (ABl. 1965 A 87)
Beschluss durch die Landessynode:
*VOLLTEXT Grundsätze für künftige
Veränderungen der Kirchenbezirksstruktur in der EvLKS vom 09.04.2000 (ABl.
2000 A 55)
{1.2.3.2}
<1.3.3> ORGANISATION AUF
LANDESKIRCHLICHER EBENE
Die KIRCHENLEITUNG besteht aus dem
Landesbischof als Vorsitzenden, dem Präsidenten des Landeskirchenamtes, dem
Präsidenten der Landessynode, sechs Mitgliedern des Landeskirchenamtes und
neun Mitgliedern der Landessynode, darunter mindestens fünf Laien
(Verfassung, §§ 36-38)
Die EvLKS wird geistlich geleitet durch den
LANDESBISCHOF (Verfassung, §§ 28-30). Er ist zugleich
Stiftsherr der beiden Domstifte Meißen und Wurzen (siehe Erläuterung
im Abschnitt 1.5.2 "VERFASSUNG SONSTIGER
EINRICHTUNGEN")
Die Verwaltungsgeschäfte führt das
LANDESKIRCHENAMT [in 01069 Dresden, Lukasstraße 6 = Postfach
120552, 01006 Dresden] (Verfassung, §§ 31-35). Es wird geleitet durch
seinen Präsidenten. Ihm unterstehen Oberlandeskirchenräte und
Oberkirchenräte, die für einzelne Sachgebiete zuständig
sind.
Geschichtlicher Hinweis: 75 Jahre
Landeskonsistorium - Landeskirchenamt (ABl. 1949 B
36)
Zwanzig gewählte Vertreter der Geistlichen
und vierzig gewählte Vertreter der Kirchenvorstände der Kirchgemeinden
bilden gemeinsam mit zwanzig durch die Kirchenleitung berufenen weiteren
Mitgliedern die LANDESSYNODE (Verfassung, §§
18-27)
*VOLLTEXT
Geschäftsordnung für die Landessynode der EvLKS vom 21.03.1983
(ABl. 1983 A 43, berichtigt A 76)
; *VOLLTEXT
Neufassung bekannt gemacht in der ab 01.05.1996
geltenden Fassung im ABl. vom 31.05.1996 (ABl. 1996 A 134)
{1.1.4};
Änderung durch *VOLLTEXT
Beschluss vom 15.04.1997 (ABl. 1997 A 203)
durch das G vom 06.04.1973
aufgehoben: KirchenG über Vorschläge zur Wahl als Mitglied der
Landessynode vom 15.05.1951 (ABl. 1951 A 38)
<VO über vorgeschriebene> Beteiligung der
Mitglieder der Landessynode an den Bezirkskirchentagen und den Besprechungen mit
den Kirchensteuerbearbeitern vom 27.05.1950 (ABl. 1950 A
57)
VO über Unterrichtung der Synodalmitglieder
nichtgeistlichen Standes und der Kirchenvorsteher von allgemeinen Anordnungen
und von Veranstaltungen = Runderlass vom 01.06.1948 (ABl. 1949 A
76)
Es gibt einen Seelsorgebeirat:
*VOLLTEXT Ordnung für den Seelsorgebeirat der
EvLKS vom 17.12.1991 (ABl. 1992 A 32)
{1.4.19}
Der Landesjugendkonvent besteht aus
Delegierten der Jugendkonvente der Kirchenbezirke. Die
Landesjugendkammer besteht aus dem Landesjugendpfarrer, acht
ehrenamtlichen Vertretern des Landesjugendkonvents, zwei Ephoraljugendpfarrern,
zwei Ephoraljugendwarten, zwei Ephoraljugendwartinnen und einer Anzahl Vertreter
von weiteren an der Jugendarbeit beteiligten
Einrichtungen.
Es gibt ein "Landeskirchliches Amt für
kirchliche Frauenarbeit", geleitet durch eine Landespfarrerin, in 01067
Dresden, Kreuzstr. 7. Die Dienste von Reisereferentinnen, Bezirksleiterin,
Landesleiterin und das durch sie geleitete Landeskirchliche Amt für
kirchliche Frauenarbeit sind geregelt in der *VOLLTEXT
Ordnung der Kirchlichen Frauenarbeit der EvLKS vom 19.12.1995 (ABl. 1996
A 40)
{1.4.11}
"Kirchliche Männerarbeit" ist
organisiert als selbständiges Werk der EvLKS ohne eigene
Rechtsfähigkeit, geleitet durch einen Landesmännerpfarrer,
unterstützt durch einen Landesobmann der Ehrenamtlichen. Daneben
gibt es einen Landesgeschäftsführer, Reisesekretäre, einen Beirat
und die Landestagung: *VOLLTEXT Ordnung der
Kirchlichen Männerarbeit der EvLKS vom 18.03.2003 (ABl. 2003 A
65)
{1.4.10}
Die Landeskirche hat weiterhin folgende für
die gesamte EvLKS zuständige Personen:
Die Landeskirche hat darüber hinaus
Landesbeauftragte: nämlich einen Datenschutzbeauftragten,
einen Ausländerbeauftragten, einen
Umweltbeauftragten, weitere Landesbeauftragte für
Glaube, Naturwissenschaft und Umwelt
(http://krause.schoenberg.bei.t-online.de)
, für Glaube und
Literatur, für Weltanschauungs- und Sektenfragen (e-mail:
lamprecht@confessio.de): Hinweis im ABl. vom 15.02.2000 (ABl. 2000 A
14)
Die Landeskirche ernennt zudem
Orgelsachverständige, Siegelsachverständige und
Sachverständige für Geläute und Turmuhren
(Glockensachverständige). Siehe zu Glocken den Abschnitt 2.4, zu
Siegeln den Abschnitt 2.8 und zu Orgeln den Abschnitt
3.7.1.
Die EvLKS unterhält eine Zentrale
Gehaltsabrechnungsstelle ("ZGAST") mit Dienstsitz in 01187 Dresden, Liebigstr.
30. Deren bisher bestehende Außenstellen in Chemnitz und Leipzig sind mit
Wirkung zum 19.10.1998 aufgelöst: *VOLLTEXT
KirchenG über die Bildung und Tätigkeit Zentraler
Gehaltsabrechnungsstellen in der EvLKS vom 25.10.1990 (ABl. 1990 A
96)
{3.5.5}; Hinweis Reg.-Nr. 1314 (9) 710 (ABl. 1998 A
166)
Querverweis: In Dresden wurde ein
Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, um die obere kirchliche Ebene zu
überprüfen. Später wurde dessen Kompetenz auch auf die untere
Ebene erstreckt. Es fehlte aber Personal, um letztere Aufgabe wirklich
durchzuführen. Siehe den Abschnitt 4.5 "HAUSHALT, RECHNUNGSWESEN". Jedoch
werden Haushalt und Rechnungsführung der Kirchgemeinden ohnehin durch das
jeweils zuständige Bezirkskirchenamt
überwacht.
Die theologische Ausbildung wird abgeschlossen
durch Prüfungen, organisiert durch das "Landeskirchliche
Prüfungsamt der EvLKS", in Leipzig. Ein Vollstudium der Theologie wird
in Sachsen nur angeboten bei zwei staatlichen Einrichtungen: Theologische
Fakultät der Universität Leipzig, und Institut für Evangelische
Theologie an der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität
Dresden.
Die Verwaltungsausbildung wird bei einer
Seitenstelle des Landeskirchenamtes organisiert, in Dresden, Hauptstraße
23.
Zu den weiteren Ausbildungs- und
Fortbildungsstätten in der Landeskirche siehe den Abschnitt 1.5 "BESONDERE
KÖRPERSCHAFTEN, VEREINE UND GESELLSCHAFTEN IN DER
EvLKS"
Es gibt ein "Landeskirchenarchiv" in
Dresden, Lukasstr. 6 - siehe den Abschnitt 2.9 "BIBLIOTHEKEN UND ARCHIVE".
Die Landeskirche hat einen "Kunstdienst
der EvLKS" in Dresden mit angeschlossener Bildstelle - siehe den Abschnitt 2.10
"KUNSTDIENST". Es gibt zudem einen Kirchlichen Kunstverlag Dresden,
Friedrichswalder Str. 34, 01819 Friedrichswalde. Er druckt auch Formulare
für die kirchlichen Verwaltungstätigkeiten.
Die Landeskirche hat eine "Evangelische
Medienzentrale Sachsen", ebenfalls in Dresden: Ordnung der Evangelischen
Medienzentrale <darin enthalten die Sammelstelle für
Familiengottesdienste = im Gebäude des Theologisch-Pädagogischen
Instituts der EvLKS, Sebastian-Bach-Str. 13, Dresden>, eröffnet am
01.08.1992 (ABl. 1992 A 108)
<1.3.4>
MITARBEITERVERTRETUNG
In Deutschland wird Mitarbeitervertretung bei
Kirchen und ihren diakonischen Einrichtungen durch kirchliche Gesetzgebung
geregelt. Denn sowohl die privatrechtlich organisierten kirchlichen
Einrichtungen wie auch die öffentlich-rechtlich organisierten fallen beide
nicht unter die staatlichen Gesetze zur Mitarbeitervertretung. Nämlich die
privatrechtlichen werden durch § 118 Abs. 2 BetriebsverfassungsG aus dem
staatlichen Mitarbeitervertretungsrecht ausgenommen. In selber Weise sind
öffentlich-rechtlich organisierte kirchliche Einrichtungen durch § 112
BundespersonalvertretungsG ausgenommen. Der Bundesgesetzgeber wollte dadurch den
Kirchen die Freiheit lassen, durch eigene entsprechende Regelungen über
Mitarbeitervertretung den Besonderheiten der kirchlichen Dienstgemeinschaft
Rechnung zu tragen. Wie die kirchlichen Gesetze auszulegen sind, bestimmen
allein die kirchlichen Gerichte: Bundesarbeitsgericht 25.04.1989 = BArbGE 61,376
= AP Nr. 34 zu Art. 140 GG; 09.09.1992 = BArbGE 71, 157 = AP Nr. 40 zu Art. 140
GG.
In der verfassten EvLKS ist das
MitarbeitervertretungsG der EKD (MVG EKD) eingeführt. Dadurch gilt
es automatisch auch im Bereich ihres Diakonischen Werkes (vgl. § 2 Abs. 2
der Satzung des Diakonischen Werkes der EvLKS). Gewählt werden
Vertretungen für alle Dienststellen und Einrichtungen, wo
genügend viele wahlberechtigte Mitarbeiter vorhanden sind (§ 5
MVG)
Mitarbeitervertreter im kirchlichen Dienst haben
dreierlei Aufgaben:
Erste Aufgabe: Die Mitarbeitervertreter
sollen Gesprächspartner für die leitenden Mitarbeiter sein.
Einerseits sollen Sorgen und Nöte der Mitarbeiter zu Gehör gebracht
werden, und andererseits sollen die Leitenden ihre auf die Mitarbeiter bezogenen
Sorgen und Nöte vorbringen und besprechen.
Die Leitenden sollen zu allen anstehenden
Angelegenheiten, die sich eventuell auf die Mitarbeiter und auf deren
Arbeitsbedingungen auswirken könnten, die Mitarbeitervertreter
vertrauensvoll, rechtzeitig und umfassend informieren und das Gespräch mit
ihnen suchen. Wird diese Informationspflicht missachtet, so folgt allerdings
daraus nur, dass die Mitarbeitervertretung das Erteilen von Informationen
nötigenfalls auch einklagen kann.
Über die allgemeine bloße
Informationspflicht hinaus muss in bestimmten, im Gesetz aufgezählten Arten
von Fällen jede anstehende Entscheidung, die die Dienststellenleitung
treffen will, vorher der Mitarbeitervertretung klar und deutlich dargelegt
werden – mit der ausdrücklichen Aufforderung, hierbei mitzuberaten
oder sogar mitzubestimmen – je nach dem, was das Gesetz für die
betreffende Art von Fällen vorschreibt (§§ 38-46 MVG). Klar und
deutlich ist die Darlegung und die damit zu verbindende Aufforderung jedenfalls
dann, wenn darauf eine Ein-Wort-Antwort “Ja” oder “Nein”
möglich wäre. Ab dem Zeitpunkt, in welchem dem Vorsitzenden der
Mitarbeitervertretung die Aufforderung zur Mitberatung oder Mitbestimmung
zugeht, läuft eine Zwei-Wochen-Frist, innerhalb der die
Mitarbeitervertretung die Aufforderung beantworten muss. Bei Verstreichen der
Frist gilt die in Aussicht genommene Entscheidung als gebilligt. Wenn hingegen
die Mitarbeitervertretung eine Meinung äußert, aber die
Dienststellenleitung nicht diese Meinung teilen will, dann gelten besondere,
für die einzelnen Arten von Fällen unterschiedene Verfahrensregeln,
die im Gesetz in den §§ 38-46 MVG dargelegt sind.
Die beschriebenen detaillierten
Verfahrensvorschriften wurden zwar erst im zwanzigsten Jahrhundert entwickelt.
Der dahinter stehende Gedanke entspricht aber einer sehr alten christlichen
Tradition und ist durchaus nicht kirchenfern. Nämlich nach sehr altem
christlichen Herkommen hat immer jeder Untergebene die Pflicht, die
Übergeordneten auf mögliche Fehler aufmerksam zu machen und dadurch
Schaden von ihnen und von der Kirche abzuwenden - vgl. den Brief des Apostels
Paulus an die Galater, 2.11. Umgekehrt besteht dazu ein ebenso altes kirchliches
Herkommen, wonach jeder kirchliche Obere, der eine wichtige Entscheidung
über andere Menschen zu fällen hat, sich vorher gründlich mit
verständigen anderen Personen beraten muss - und zwar insbesondere mit
Personen, die ihm vor Augen führen, was die zu fällende Entscheidung
für die betroffenen Menschen für Folgen haben wird. Beide
Grundsätze sind vom Urchristentum her stets in allen christlichen
Gemeinschaften in Ehren gehalten worden. Zwar konnten gemäß dem alten
Herkommen die Kirchenoberen im Normalfall frei wählen, mit wem sie sich
beraten wollten. Es gibt aber in der Kirchengeschichte auch viele Beispiele,
dass den Kirchenoberen durch kirchliche Gesetze vorgeschrieben wurde, mit
welchen Personen sie sich mindestens beraten mussten. Die Verfahrensvorschriften
im heutigen MitarbeitervertretungsG folgen also in dieser Hinsicht einer viele
Jahrhunderte alten kirchlichen Tradition.
Wenn die Dienststellenleitung eine nach §
38-46 MVG mitberatungspflichtige oder mitentscheidungspflichtige Entscheidung
fällt, ohne vorher die Mitarbeitervertretung unterrichtet und klar und
deutlich zur Stellungnahme aufgefordert zu haben, dann ist die Entscheidung
nichtig.
Logischerweise betrifft das Mitberatungsrecht
oder Mitbestimmungsrecht aber immer nur Fälle, in denen – wie oben
gesagt – die Dienststellenleitung eigenständig überhaupt
etwas zu entscheiden hat. Darunter gehören zwar auch schon Fälle, in
denen die Dienststellenleitung bloß entscheidet, ob sie einen bestimmten
Antrag oder Entwurf bei der übergeordneten Instanz einreichen will, der
dann durch die übergeordnete Instanz positiv oder negativ zu bescheiden
ist. Das Gesetz nennt als Beispiel einen durch die Dienststellenleitung zu
entwerfenden und dann nach oben zur Genehmigung einzureichenden Stellenplan
(§ 46 MVG). Jedoch niemals gehören dazu Angelegenheiten, die
überhaupt nicht von irgendwelchen Anträgen oder Entwürfen der
Dienststellenleitung abhängen, sondern die frei durch die
übergeordnete Instanz allein entschieden werden – auf Grund von deren
eigenen Befugnissen. Als Beispiel nenne ich den frei durch die Kirchenbezirke zu
entwerfenden und vom Landeskirchenamt zu bestätigenden Stellenplan im Zuge
der Strukturreform 2004/2005: Hier hatten die Kirchenvorstände als
Dienststellenleiter der Kirchgemeinden überhaupt nichts mitzuentscheiden.
Folglich gab es auf Gemeindeebene keinen Anspruch der Mitarbeitervertretung auf
Mitberatung oder gar Mitbestimmung, sondern es bestand lediglich der allgemeine
Anspruch auf Information.
Zweite Aufgabe: Wenn Mitarbeiter untereinander
streiten, sollen die Mitarbeitervertreter beraten, besänftigen und
schlichten. Sie haben insbesondere bei dieser Aufgabe also zugleich ein
seelsorgliches und verkündendes Amt. Auch diese Sicht der Dinge hat in den
christlichen Kirchen eine sehr lange Tradition - vgl. Matthaeus 18.15 und viele
andere Bibelstellen. Alle Ämter in Kirche und Gemeinde sind bestimmt, der
Verkündigung des Evangeliums unmittelbar oder mittelbar zu dienen (§ 7
Abs. 2 Verfassung der EvLKS), also auch dieses Amt.
Dritte Aufgabe: Die Mitarbeitervertreter
können so genannte Dienstvereinbarungen mit der Leitung der
Dienststelle abschließen. Dabei handelt es sich um allgemeine Regelungen
für den Dienstbetrieb. Natürlich dürfen darin nur solche Fragen
geregelt werden, die auf Dienststellen-Ebene selbständig entschieden werden
können – ohne dass höherrangige Regeln verletzt werden. Alle
Mitarbeiter der betreffenden Dienststelle oder Einrichtung sind durch
Dienstvereinbarungen wie durch ein Gesetz gebunden. Auch solches Mitwirken
sozusagen in der Gesetzgebung hat sehr weit zurückreichende, dauerhafte
Wurzeln in der Geschichte des Kirchenrechts - ist also ebenfalls keineswegs
kirchenfremd.
Gemäß dem Gesetz sind vier Stufen
von Rechten der Mitarbeitervertretung zu unterscheiden: das bloß
allgemeine Informationsrecht, das Mitberatungsrecht, das eingeschränkte
Mitbestimmungsrecht und das volle Mitbestimmungsrecht (§§ 33-46
MVG)
Voll mitbestimmungspflichtige
Angelegenheiten (§§ 38-40 MVG): alle organisatorischen
Maßnahmen, die nicht bloß einen einzelnen Mitarbeiter, sondern
generell eine bestimmte Art von Mitarbeitern oder sogar alle betreffen. Zum
Beispiel Ausarbeitung von Fragebogen, Grundsätze für Beurteilungen
oder für Weiterbildung oder für Arbeitsplatzgestaltung, Hausordnung,
Einführung neuer Arbeitsmethoden. Bei Dissens zwischen
Mitarbeitervertretung und Dienstherr kann sich der Dienstherr über einen
schriftlichen Widerspruch nur dann hinwegsetzen, wenn er binnen zwei Wochen den
Schlichtungsausschuss angerufen hat und erwirkt hat, dass der Ausschuss die
fehlende Zustimmung der Mitarbeitervertretung ersetzt.
Eingeschränkt mitbestimmungspflichtige
Angelegenheiten (§§ 41-43 MVG): Personalmaßnahmen
(Einstellung, Eingruppierung, Höherstufung, Beförderung,
Kündigung, usw.). Die Mitarbeitervertretung kann hier nur dann schriftlich
widersprechen und nötigenfalls die Schlichtungsstelle anrufen, wenn die
Maßnahme gegen ein Gesetz, gegen einen Vertrag oder gegen eine
Dienstvereinbarung verstößt oder jemand unrechtmäßig
benachteiligt wird oder ein vermutlicher Störenfried eingestellt werden
soll.
Bloß mitberatungspflichtige
Angelegenheiten (§§ 34, 45-46 MVG): Schadensersatzforderung
gegen einen Mitarbeiter, Versetzung eines Mitarbeiters für mehr als drei
Monate, außerordentliche Kündigung, Veränderungen der
Dienststelle selbst (Auflösung, Verlegung, Zusammenlegung,
Stellenplanentwurf, Vergabe von bisher in der Dienststelle bearbeiteten Aufgaben
nach Auswärts). Die Mitarbeitervertretung kann binnen zwei Wochen
schriftlich geltend machen, dass die betreffende Maßnahme nichtig ist und
kann deshalb nötigenfalls die Schlichtungsstelle anrufen. Nichtig ist die
Maßnahme, wenn Regeln für das Beratungsverfahren erheblich verletzt
worden sind – zum Beispiel wenn die Mitarbeitervertretung nicht
möglichst früh informiert wurde, wenn Auskünfte oder ein
Gespräch verweigert wurden, oder wenn Argumente der Mitarbeitervertretung
noch nicht einmal zur Kenntnis genommen wurden.
Wenn die Mitarbeitervertretung mit einer
geplanten Maßnahme des Dienstherrn nicht einverstanden ist, kann sie
schriftlich widersprechen. In solchen Fällen kann der Dienstherr sich nur
dann über den Widerspruch hinwegsetzen, wenn er binnen zwei Wochen den
Schlichtungsausschuss angerufen hat und erwirkt hat, dass der Ausschuss
die fehlende Zustimmung der Mitarbeitervertretung
ersetzt.
Ein aus urchristlichen Zeiten herkommendes Gebot
des allgemeinen christlichen Kirchenrechts aller Konfessionen bestimmt, dass
Mitbestimmung der Untergebenen niemals so weit gehen darf, dass die
kirchlicherseits zur Leitung eingesetzten Personen sich etwa gefallen lassen
müssten, dass die Durchführung des Auftrages der Kirche verhindert
wird; denn die Kirche ist nicht befugt, auf den Auftrag, den der Herr ihr
erteilt hat, zu verzichten. Also müssen kirchliche
Mitarbeitervertretungsgesetze stets mit entsprechenden ”Notbremsen”
versehen sein.
Mitarbeitervertreter haben
Kündigungsschutz (§ 21 MVG): nämlich ihnen
gegenüber kann nur in denjenigen Fällen gekündigt werden, wo
gemäß dem Arbeitsrecht eine außerordentliche Kündigung
möglich ist (also nur gemäß § 626 Bürgerliches
Gesetzbuch – siehe die juristischen Kommentare zu diesem
Paragraphen).
Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen:
Er besteht aus neun Personen, gewählt durch alle Vorsitzenden
der einzelnen Mitarbeitervertretungen in der verfassten EvLKS. Parallel dazu
gibt es für die Diakonie einen Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen
im Bereich des Diakonischen Werkes der EvLKS. Der Ausschuss soll die Arbeit der
einzelnen Mitarbeitervertretungen unterstützen, indem er Informationen
sammelt und an sie weitergibt, Ratschläge erteilt, Fortbildungskurse
veranstaltet usw. Der Gesamtausschuss für die verfasste EvLKS hat
gegenüber der Landeskirche einen Anspruch auf Information und
Erörterung bei grundsätzlichen Fragen, die die Mitarbeiterschaft
insgesamt betreffen, “sofern hierfür nicht andere Stellen
zuständig sind” . Aber er hat keine Rechte auf Mitberatung oder
Mitbestimmung gemäß §§ 38-46 MVG.
Arbeitsrechtliche Kommission: Bei
der Kirche geht die Mitbestimmung durch Mitarbeiter sogar noch erheblich weiter
als nach dem staatlichen BetriebsverfassungsG oder den staatlichen
Personalvertretungsgesetzen: nämlich zusätzlich zu den
Mitarbeitervertretungen nach dem MitarbeitervertretungsG der EKD bestehen
“Arbeitsrechtliche Kommissionen”, paritätisch besetzt mit
Vertretern der Verbände kirchlicher Mitarbeiter (aufgelistet unten in
diesem Abschnitt) und Vertretern der Dienststellenleitungen, benannt durch das
Landeskirchenamt. Die Arbeitsrechtlichen Kommissionen haben
Gesetzgebungsbefugnis für Zustandekommen, Inhalt und Beendigung von
Dienstverhältnissen. Siehe dazu die Erläuterungen zum Thema
Gesetzgebung in der EvLKS oben im Abschnitt "RECHTSQUELLEN" und die
Erläuterungen unten im Abschnitt 3.4 "DIENSTRECHT DER PRIVATRECHTLICH
BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER ALLGEMEIN".
Abgrenzung der Befugnisse der
Arbeitsrechtlichen Kommission gegenüber dem Gesamtausschuss der
Mitarbeitervertretungen bei Erörterung arbeitsrechtlicher
Fragen: Die beiden Gesamtausschüsse in der EvLKS sind zwar unter
anderem auch zuständig für die "Erörterung arbeitsrechtlicher
Fragen", aber nur "sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind"
(§ 55 Abs. 1 Buchstabe c des MVG EKD mit § 7 AnwG MVG). Also ist zu
verdeutlichen, welche Befugnisse auf diesem Gebiet denn für die
Gesamtausschüsse übrigbleiben, wenn der Zuständigkeitsbereich der
Arbeitsrechtlichen Kommissionen ausgegrenzt wird. Die Arbeitsrechtlichen
Kommissionen sind zuständig für Arbeitsrechtsregelungen - also
Gesetzgebung -, und sie wirken zudem beratend bei anderer dienstrechtlicher
Gesetzgebung mit (siehe § 5 LMG, und § 2 der Ordnung für die
Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EvLKS). Folglich
bleiben für die beiden Gesamtausschüsse jene Aufgaben übrig, die
nicht gesetzgeberische sind: nämlich die Erörterung der Auswirkungen
der bereits vorliegenden Vorschriften, einschließlich ihrer Umsetzung in
der täglichen Praxis.
Wahlberechtigt bei den Wahlen zur
Mitarbeitervertretung ist nur ein kleiner Prozentsatz der Mitglieder der
kirchlichen Dienstgemeinschaft: nämlich es wählen nur diejenigen, die
für ihre Dienste eine Vergütung erhalten. Dieses Ausschließen
der unbezahlt Tätigen widerspricht den durch die Jahrhunderte hergebrachten
Grundsätzen des Kirchenrechts.
Bezahlte Mitarbeiter, die nicht einer
christlichen Kirche angehören, welche in der Arbeitsgemeinschaft
Christlicher Kirchen mitarbeitet, dürfen zwar mit wählen, aber nicht
selbst gewählt werden (§ 10 MVG-EKD = "ACK-Klausel"). Das
Bundesarbeitsgericht hat diese Beschränkung anerkannt (BArbG 11.03.1986 =
BArbGE 51,238 = AP Nr. 25 zu Art. 140 GG)
Das EKD-Gesetz ermächtigt die Landeskirchen,
die Wählbarkeit abweichend zu regeln. Von dieser Befugnis hat die
EvLKS für einen Sonderbereich Gebrauch gemacht - nämlich für den
Bereich derjenigen diakonischen Einrichtungen, welche die EvLKS erst nach der
Wiedervereinigung Deutschlands vom Staat übernommen hat: Für diese aus
Staatshand zur EvLKS überführten Einrichtungen hat die EvLKS die
"ACK-Klausel" für die ersten beiden Wahlperioden ausgesetzt - also bis zu
den Wahlen im Jahr 2002. In solchen Einrichtungen konnten also bis dahin auch
Nicht-Christen Mitarbeitervertreter sein.
Einige der Funktionen, welche außerhalb der
Kirche durch Gewerkschaften erfüllt werden, besorgt innerhalb der Kirche
der Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter e.V., dessen
Geschäftsstelle Sachsen sich in Dresden befindet. Als Fachvertretung und
Standesorganisation der Kirchenmusiker dient der Verband evangelischer
Kirchenmusiker, Landesverband Sachsen e.V. (früher "Arbeitsgemeinschaft
sächsischer Kirchenmusiker"). Es gibt auch viele gewerkschaftlich
organisierte Kirchenbedienstete - vor allem in der Gewerkschaft "Ver-Di"
(= Nachfolger von ÖTV und DAG) .
*VOLLTEXT KirchenG <der
EKD> über Mitarbeitervertretungen (MitarbeitervertretungsG - MVG) vom
06.11.1992 (ABl. 1993 A 129)
{3.12.1}, in der EvLKS in Kraft gesetzt zum
01.01.1994 durch § 1 AnwG MVG vom 03.11.1993 (siehe unten);
Änderung durch *VOLLTEXT KirchenG der EKD
vom 06.11.1996 (ABl. EKD 1996, S. 521)
; Neufassung des MVG bekannt gemacht
vom 20.12.1996 (ABl. EKD 1997, S. 41, berichtigt S. 226); Änderung
in der EvLKS bekannt gemacht durch § 1 des KirchenG zur Ergänzung und
Änderung des AnwendungsG zum MitarbeitervertretungsG vom 16.04.1997 (siehe
unten); Neufassung des MVG bekannt gemacht in der EvLKS, ohne die
Berichtigungen, vom 16.04.1997 (ABl. 1997 A 118); § 57 Abs. 2
geändert durch *VOLLTEXT KirchenG <der
EKD> zur Änderung des VerwaltungsgerichtsG und des
MitarbeitervertretungsG vom 05.11.1998 (ABl. EKD 1998, S. 478);
Übersicht und §§ 3, 7, 9-11, 15, 23, 30-31, 34-35, 38, 42, 50
geändert, §§ 6a, 23a, 52a eingefügt durch Drittes
KirchenG zur Änderung des MitarbeitervertretungsG vom 07.11.2002 (ABl. EKD
2002, S. 392); die Gesetze vom 05.11.1998 und 07.11.2002 wurden ab
01.05.2003 für die EvLKS in Kraft gesetzt und bekannt gemacht durch
KirchenG <der EvLKS> zur Ergänzung des AnwendungsG zum
MitarbeitervertretungsG - AnwG MVG - ... vom 06.04.2003 (ABl. 2003 A
89); §§ 13, 14, 17, 18, 21, 38, 45, 47, 49, 56-63
geändert, §§ 57a, 59a neu eingefügt und §§ 3-5,
19, 20, 22, 28, 30, 34, 36 ganz oder teilweise aufgehoben durch
*VOLLTEXT Änderung des MitarbeitervertretungsG =
Art. 5 des KirchenG über die Errichtung ... der Kirchengerichte der EKD
(aufgelistet oben bei den ÄnderungsG zur Grundordnung der EKD) vom 06.
November 2003 (ABl. 2004 A 43)
; die EvLKS hat diesen Änderungen
zugestimmt durch Artikel 1 des *VOLLTEXT KirchenG
zur Ergänzung und Änderung des AnwG MVG ... vom 26.04.2004 (ABl. 2004
A 88)
Zum MVG der EKD gibt es eine ausführliche
Kommentierung durch Bernhard Baumann-Czichon und Lothar Germer: MVG-EKD,
herausgegeben durch die Gewerkschaft ÖTV, Bremen: SachBuchVerlag Kellner
1997.
Durch AnwG MVG aufgehoben:
Richtlinie <der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der
DDR> über Mitarbeitervertretungen vom 11.12.1990 (ABl. 1991 A
5)
Da viele kirchliche Dienststellen und
Einrichtungen nur wenige Mitarbeiter haben, erweist es sich oft als
zweckmäßig, nicht für jede Dienststelle einzeln eine
Mitarbeitervertretung zu bilden, sondern stattdessen für mehrere
benachbarte Dienststellen eine gemeinsame Mitarbeitervertretung (§ 5
Abs. 2 MVG) - so zum Beispiel für alle Kirchgemeinden eines Konvents
gemeinsam. Das ist aber nur möglich, wenn alle beteiligten
Dienststellenleitungen zustimmen und zusätzlich für jede beteiligte
Dienststelle die dortigen Mitarbeiter abstimmen, dass sie eine solche gemeinsame
Mitarbeitervertretung wünschen. Diese ist nicht zu verwechseln mit einer
Gesamt-Mitarbeitervertretung (§ 6 Abs. 1 MVG), die zusätzlich
gebildet werden kann, wenn derselbe Rechtsträger mehrere
örtlich von einander entfernte Abteilungen mit jeweils einer eigenen
Mitarbeitervertretung hat. Da es sich bei jeder Kirchgemeinde um eine
eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt,
können mehrere Kirchgemeinden zusammen allenfalls eine gemeinsame
Mitarbeitervertretung bilden, keinesfalls aber eine
"Gesamt-Mitarbeitervertretung": Mitarbeitervertretungen in der EvLKS,
Hinweis im ABl. vom 29.11.2002 (ABl. 2002 A 181)
; Hinweis wiederholt im
ABl. vom 15.04.2003 (ABl. 2003 A 68). Selbstverständlich sollen
aber auch die Mitarbeitervertreter benachbarter verschiedener kirchlicher
Rechtsträger sich treffen, um Erfahrungen usw. auszutauschen und Fragen zu
beraten, die alle angehen. Solche Treffen sind aber keine
"Gesamt-Mitarbeitervertretung" im rechtstechnischen Sinne des Wortes
(§§ 19 Abs. 3, 35, 55 MVG EKD)
Zwei Anlagen zu der hiervor aufgelisteten VO vom
23.11.1993 gelten als entsprechend anzupassende Muster weiter: nämlich
*VOLLTEXT <VO über> Zeittafel für
die Neuwahl
und Wahlausschreibung für die Neuwahl
- laut ABl.
1998 A 192 rechts oben: (ABl. 1993 A 151)
Die Wahlordnung <der EKD> zum KirchenG
über Mitarbeitervertretungen in der EKD (MVWO) vom 23.07.1993, wurde
übernommen für die Mitarbeitervertretungswahlen 1994 der EvLKS und in
der EvLKS bekannt gemacht als Anlage 1 der VO zur Regelung der
Mitarbeitervertretungswahlen 1994 vom 23.11.1993 - oben in diesem Abschnitt
aufgelistet; in abgeänderter Form unbefristet für die EvLKS
übernommen durch die RechtsVO zur Regelung der Mitarbeitervertretungswahlen
vom 17.11.1998 - oben in diesem Abschnitt aufgelistet.
Für Streitigkeiten in Angelegenheiten der
Mitarbeitervertretung ist in erster Instanz eine Schlichtungsstelle der
EvLKS in Dresden zuständig. Ihre Entscheidungen werden in
Rechtsmittelinstanz nachgeprüft durch den Kirchengerichtshof der EKD in
Hannover, und zwar durch einen Senat für mitarbeitervertretungsrechtliche
Streitigkeiten. Präzedenzentscheidungen dieses Gerichts kann man aus dem
Internet abrufen: http://www.ekd.de, Button
"Arbeitsfelder".
Siehe auch den Unterabschnitt 1.3.5
"RECHTSPRECHUNG UND VERWALTUNGSVERFAHREN" und den Abschnitt 1.1
”VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKD, UND
OEKUMENE”
Der Gesamtausschuss hat neun Mitglieder, mit neun
Stellvertretern: Mitglieder und Stellvertreter des Gesamtausschusses der
Mitarbeitervertretungen der Landeskirche, im ABl. vom 30.08.2002 <
(hier
aufgenommen als Beispiel für diese wiederkehrende Art von
Bekanntmachungen)> (ABl. 2002 A 148)
Die Pfarrer haben gesondert eine gewählte
"Pfarrervertretung der EvLKS" (siehe § 16 der Verfassung und §
58 Abs. 2 PfErgG von 1993) und zudem eine Gesamtpfarrervertretung auf der
Ebene der VELKD - nicht zu verwechseln mit den "Konventen" der Pfarrer, welche
geistlichen Aufgaben dienen. Für Belange der Geistlichen setzt sich zudem
die "Sächsische Pfarrervertretung e.V." ein, welche ihrerseits dem
"Verband der Vereine evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V."
angehört.
Parallel haben auch die Kirchenbeamten eine
gewählte Kirchenbeamtenvertretung und auf der Ebene der VELKD eine
"erweiterte Kirchenbeamtenvertretung" - gemäß § 26 Abs. 1
des landeskirchlichen ErgänzungsG zum KirchenbeamtenG der VELKD,
aufgelistet unten im Abschnitt 3.2 "DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN":
*VOLLTEXT RechtsVO über die Bildung einer
Vertretung der Kirchenbeamten (KirchenbeamtenvertretungsVO - KBVV) vom
16.04.2002 (ABl. 2002 A 85)
{3.2.6}
<1.3.5> RECHTSPRECHUNG UND
VERWALTUNGSVERFAHREN
In der abendländischen Kirche hat es von
jeher Verfahrensformen gegeben, um Entscheidungen kirchlicher Amtsträger
auf Bitte der Betroffenen zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben
oder durch eine andere Entscheidung zu ersetzen. Die EvLKS hat entsprechende
Verfahrensformen und hat vier kirchliche Gerichte: das allgemeine
Verwaltungsgericht der EvLKS, die Disziplinarkammer der EvLKS, der
Spruchausschuss der EvLKS und die Schlichtungsstelle für
mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten. Die Gerichte der EvLKS werden
betreut durch eine gemeinschaftliche "Geschäftsstelle der Kirchlichen
Gerichte der EvLKS" in Dresden. Jedes Gericht der EvLKS führt ein
eigenes Kirchensiegel: <VO über> Siegelführung für die
Kirchlichen Gerichte, vom 03.03.2003 (ABl. 2003 A 68)
"Gegenvorstellung" beim Amtsträger, der
entschieden hat: Seit je her kann ein durch eine Entscheidung
Betroffener formlos und sozusagen unjuristisch dem betreffenden Amtsträger
darlegen, warum er besser anders hätte entscheiden sollen. Im alten
Kirchenrecht nannte man dies "Berufung vom schlecht informierten Amtsträger
an den besser zu informierenden Amtsträger" (= appellatio a praelato male
informato ad praelatum melius informandum). Bei solchen Gegenvorstellungen steht
es zwar dem Amtsträger frei, sich erneut mit dem Fall zu befassen
(jedenfalls soweit die neue Befassung nicht in Rechte anderer Personen
eingreift). Aber einen Rechtsanspruch auf erneute Befassung durch denselben
Amtsträger hat der Betroffene nicht.
Seit dem 01.01.2003 ist dies anders: nämlich
für alle Angelegenheiten, in denen Klage zum kirchlichen Verwaltungsgericht
erhoben werden kann (siehe unten) und zusätzlich in vier Angelegenheiten,
in denen keine Klage erhoben werden kann, wurde nach dem Vorbild des staatlichen
Verwaltungsverfahrens das Widerspruchsverfahren eingeführt: Statt
bloß formlos Gegenvorstellung zu erheben, kann man nun formell Widerspruch
bei derjenigen Stelle einlegen, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen
hat. Diese muss sich erneut mit dem Fall befassen und dann entweder dem
Widerspruch abhelfen oder die Akten der nächsthöheren Stelle zur
Entscheidung vorlegen. Diese prüft die Angelegenheit nochmals sachlich und
rechtlich nach und hilft dann ihrerseits entweder dem Widerspruch ab oder weist
ihn zurück durch einen
"Widerspruchsbescheid".
Anrufung einer übergeordneten kirchlichen
Instanz: Seit je her konnte man eine übergeordnete kirchliche
Stelle anrufen, wenn man mit der Entscheidung einer untergeordneten kirchlichen
Stelle nicht einverstanden war. Der lateinische Fachausdruck für die
Anrufung lautet "appellatio". Wenn die Anrufung außerhalb eines
Streitverfahrens stattfindet, nämlich in Fällen, wo ein kirchlicher
Verwaltungsakt angegriffen wird, dann lautet der viele Jahrhunderte alte
Fachausdruck dafür "appellatio extraiudicialis". Der entsprechende
deutsche Fachausdruck im sächsischen Kirchenrecht hieß bis zum Jahr
2002 durchweg "Beschwerde". Jedoch seit Einführung des Kirchlichen
VerwaltungsgerichtsG zum 01.01.2003 gibt es die "Beschwerde" nur noch in
Fällen, wo nicht das oben erwähnte Widerspruchsverfahren
eingeführt ist. Näheres zur "Beschwerde" (soweit sie noch
zulässig ist) weiter unten.
Anfechtungsklagen (und bei Dienstrechtssachen
auch Feststellungsklagen und Leistungsklagen) sind gemäß § 25-26
KVwGG erst dann zulässig, nachdem zuvor ein Widerspruchsverfahren (siehe
oben) stattgefunden hat.
Für folgende neun Arten von Angelegenheiten
gibt es weder das Widerspruchsverfahren, noch den Rechtsweg zum kirchlichen
Verwaltungsgericht (§ 18 Abs. 2 KVwGG): Wahlen und Zugehörigkeit zu
gewählten Organen – zum Beispiel zum Kirchenvorstand, Zulassung zum
Patenamt, Erteilung eines Dimissoriale, Wahrnehmung der Aufgaben einer
Pfarrstelle durch einen Pfarrer einer anderen Kirchgemeinde, Arbeitsteilung im
Verkündigungsdienst, Streitigkeiten über Steuern und Gebühren,
Streitigkeiten über Benutzung eines Friedhofs, Disziplinarmaßnahmen
gegen Pfarrer oder Kirchenbeamte (weil statt dessen die
Disziplinargerichtsbarkeit zuständig ist), mitarbeitervertretungsrechtliche
Streitigkeiten (weil statt dessen die spezielle Gerichtsbarkeit für
mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten zuständig
ist)
Für vier weitere Arten von Angelegenheiten
wurde zwar kein Rechtsweg zum allgemeinen kirchlichen Verwaltungsgericht
eröffnet, aber dennoch durch § 18 Abs. 3 das formalisierte und
befristete Widerspruchsverfahren eingeführt: nämlich für
Entscheidungen im Rahmen des Kirchenmitgliedschaftsrechts, Einwendungen der
Kirchgemeinde gegen Entscheidungen im Rahmen des Pfarrstellenbesetzungsrechtes,
Genehmigung von personalkosten-zuweisungsfähigen Stellen im
Verkündigungsdienst, und Streitigkeiten aus dem Benutzungsverhältnis
kirchlicher Archive.
Für Angelegenheiten, in denen weder das
Widerspruchsverfahren eingeführt wurde, noch spezialgesetzlich ein
sonstiger besonderer Rechtsweg gegeben ist, bleibt es beim oben erwähnten,
viele Jahrhunderte alten Weg der Gegenvorstellung und der formlosen
“Beschwerde”; denn irgend eine Möglichkeit, eine höhere
Instanz anzurufen, muss es in der Kirche immer geben. Dies folgt jetzt direkt
aus altem Kirchenrecht (Evangelium nach Matthaeus 18,15-17), weil nämlich
das betreffende landeskirchliche Gesetz durch § 77 KVwGG aufgehoben wurde,
aber nicht vollständig ersetzt wurde. Aufgehoben:
*VOLLTEXT KirchenG über das Beschwerdeverfahren in
kirchlichen Angelegenheiten vom 04.11.1983 (ABl. 1984 A
2)
Eine verspätete Beschwerde ist zu verwerfen,
ohne zur eigentlichen Sache Stellung zu nehmen. Gemäß den aus dem
Mittelalter überkommenen Regeln des Kirchenrechts über die Beschwerde
(”appellatio extraiudicialis”) musste sie binnen zehn Tagen nach
Zugang der anzugreifenden Entscheidung eingelegt werden. Jedoch hatte das
KirchenG von 1983 die herkömmliche kurze Frist verlängert auf einen
Monat. Hieran haben sich alle kirchlichen Stellen gewöhnt und betrachten
dies als rechtmäßig – zumal ja auch im parallelen staatlichen
Recht inzwischen überall eine Monatsfrist gilt. Man kann argumentieren,
dass hier Gewohnheitsrecht entstanden ist: Die Beschwerdefrist beträgt nach
wie vor einen Monat, und es ist nicht etwa die Jahrhunderte alte
Zehn-Tages-Frist wieder in Kraft gesetzt worden. Ebenfalls kann man
argumentieren, dass in Deutschland allenthalben sich gewohnheitsmäßig
der Rechtsgedanke eingebürgert hat, dass Fristen nur dann streng gehandhabt
werden, wenn die Betroffenen mittels Rechtsmittelbelehrung auf die Frist
hingewiesen worden sind – und dass anderenfalls anstelle einer Monatsfrist
eine Jahresfrist gilt (wie in § 99 KVwGG)
Zur Monatsfrist für Beschwerden kann man
hilfsweise noch wie folgt argumentieren: Es gilt im Kirchenrecht auch eine
weitere, viele Jahrhunderte alte allgemeine Regel, dass man Rechte nicht
unzumutbar spät ausüben darf (= Verwirkung durch lange
Untätigkeit). Auch diese Regel kann hier angewandt werden. "Unzumutbar
spät" ist es wohl zum Beispiel, wenn jemand sich erst nach Ablauf eines
Jahres beschweren will, oder wenn jemandem eine Frist von vernünftiger
Länge für eine eventuelle Beschwerde gesetzt worden ist, nämlich
z.B. eine Monatsfrist, aber er die Frist hat verstreichen lassen (--> selber
Gedanke in § 29 Abs. 1 KVwGG)
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes der EvLKS
können durch das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
rechtlich überprüft werden - siehe oben im Abschnitt 1.2 VERFASSUNG
UND ORGANISATION DER VELKD. Auch schon vor In-Kraft-Treten des KVwGG konnte man
in besonders gelagerten Fällen eine Angelegenheit, wenn die Beschwerde oder
die Anrufung der [bis 31.12.2002 bestehenden]
Schlichtungsstelle für Pfarrer und Kirchenbeamte erfolglos geblieben war,
vor das Gericht der VELKD bringen.
Rügen in Bezug auf landeskirchliches Recht
konnten nach bisherigem Recht vor dem 01.01.2003 nur dann vor das Gericht der
VELKD gebracht werden, wenn die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung
hatte und deshalb die Revision eigens zugelassen worden war (§ 8 Abs. 2
SchlichtungsO). Soweit hingegen Verstöße gegen Recht gerügt
werden sollten, welches dem landeskirchlichen Recht übergeordnet ist (zum
Beispiel Ius divinum ), konnte auch ohne Zulassung Revision eingelegt werden
(§ 8 Abs. 1). Da grobe Verfahrensverstöße, zum Beispiel
Willkür oder Missachtung des rechtlichen Gehörs, direkt Vorschriften
des Ius divinum cogens verletzen, welches ja nicht nur dem landeskirchlichen
Recht, sondern auch dem Recht der VELKD übergeordnet ist, fand bei so
gearteten Verstößen die zulassungsfreie Revision nach § 8 Abs. 1
statt - vgl. das oben im Abschnitt 1.2 zitierte Urteil des Gerichts der VELKD
vom 24.04.1996.
Obsolet: Bis zum In-Kraft-Treten des
Kirchlichen VerwaltungsgerichtsG am 01.01.2003 gab es auch eine
Schlichtungsstelle der EvLKS (für Pfarrer und Kirchenbeamte)"
<= für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen, wenn der Status des Betroffenen berührt
wird>.
Bei rein vermögensrechtlichen Streitigkeiten
aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen können Betroffene
wählen zwischen dem kirchlichen Rechtsweg oder dem Weg zum staatlichen
Verwaltungsgericht - siehe für Kirchenbeamte KBG § 74 Abs. 2 mit
KBGErgG § 22 und für Pfarrer PfG § 79 mit PfGErgG § 4, in
den Abschnitten 3.2 "DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN" und 3.3 "DIENSTRECHT DER
PFARRER".
Die "Disziplinarkammer der EvLKS"
klärt schwere Disziplinarvorwürfe gegen Kirchenbeamte und gegen
endgültig eingesetzte Pfarrer - gemäß dem DisziplinarG
der VELKD von 1995. Zuvor wird durch eine Voruntersuchung geklärt,
ob hinreichender Tatverdacht für Anschuldigung bei der Disziplinarkammer
besteht. Als Rechtsmittelinstanz bietet die VELKD ihren Disziplinarsenat
an. Statt des förmlichen Verfahrens vor der Disziplinarkammer kann unter
bestimmten Voraussetzungen ein nicht-förmliches Verfahren vor dem
"Spruchausschuss der EvLKS" durchgeführt werden. Leichter wiegende
Disziplinarvorwürfe werden direkt durch das Landeskirchenamt geklärt,
welches eine Disziplinarverfügung beschließen
kann.
Die Regeln über Disziplinarverfügungen
gelten auch für Pfarrer zur Anstellung (= im Probedienst). Bei
schwerwiegenden Disziplinarvorwürfen gegen einen Pfarrer zur Anstellung
gilt das DisziplinarG nur eingeschränkt - wie folgt: Zwingend
vorgeschrieben ist, dass eine Voruntersuchung gemäß den
Formvorschriften des DisziplinarG stattfinden muss - wie bei endgültig
eingesetzten Pfarrern. Ergibt sich daraus ein Tatverdacht, der bei einem
endgültig eingesetzten Pfarrer für eine Anschuldigung bei der
Disziplinarkammer hinreichend gewesen wäre, so ist der Pfarrer aus seinem
Probedienst zu entlassen (§ 140 DiszG). Gegen die Entlassung gibt es aber
(anders als bei endgültig eingesetzten Pfarrern) keinen besonderen
Rechtsbehelf nach dem DisziplinarG, sondern es bleibt bei den allgemeinen Regeln
des kirchlichen Verwaltungsrechts, wie sie oben dargelegt
wurden.
Der "Spruchausschuss der EvLKS" führt
Verfahren wegen Lehrbeanstandungen durch - gemäß dem KirchenG der
VELKD über Lehrbeanstandungen. Als Instanz darüber amtet ein
"Spruchkollegium" der VELKD -siehe den Abschnitt 3.3 "DIENSTRECHT DER
PFARRER".
Die "Schlichtungsstelle der EvLKS
(für Mitarbeitervertretungsrechts-Streitigkeiten)" hat zwei Kammern:
nämlich für Streitfälle in der verfassten Kirche und für
Streitfälle in der Diakonie. Rechtsmittel gehen von dort zu einem speziell
dafür vorgesehenen Gericht der EKD in Hannover - siehe Abschnitt 1.3.4
MITARBEITERVERTRETUNG"
Hinweis: Entscheidungen deutscher evangelischer
kirchlicher Gerichte sind gesammelt veröffentlicht in der jährlich
erscheinenden "Rechtsprechungsbeilage" zum Amtsblatt der EKD. Dort finden sich
zahlreiche interessante Fälle, die auch für Sachsen als
Präzedenzentscheidungen bedeutsam werden können. Ein
Fundstellen-Nachweis für kirchenrechtsbezogene Gerichtsentscheidungen
1945-1980 ist veröffentlicht in der Zeitschrift für evangelisches
Kirchenrecht 41 (1996) 322 ff; Fundstellen für die Jahre 1981-1990 ebendort
35 (1990) 427 ff.; Präzedenzentscheidungen der Gerichte der EKD kann man
aus dem Internet abrufen: http://www.ekd.de, Button
"Arbeitsfelder".
Die formelle Zustellung dient dem Nachweis des
Zuganges des zugestellten Schriftstückes. Sie soll in der kirchlichen
Verwaltungspraxis die absolute Ausnahme sein. Soweit Rechtsvorschriften
bestimmen, dass ein Schriftstück formell zugestellt werden muss, oder
soweit dies im Einzelfall für tunlich gehalten wird: RechtsVO über
die Verwaltungszustellung (VerwaltungszustellungsVO - VwZV-) vom 27.11.2001
(ABl. 2002 A 24)
{6.1.3.2}
<Mitteilung über> Neubesetzung von
Kirchengerichten der EvLKS <Personal für die Amtszeit 01.01.2003 -
31.12.2008> vom 30.06.2003 (ABl. 2003 A 110)
<1.5.2> VERFASSUNG SONSTIGER
EINRICHTUNGEN
Querverweis: Satzung des Diakonischen Werkes der
EvLKS e. V. <in Radebeul>, neu gefasst vom 10.11.2000, siehe den Abschnitt
2.6 "DIAKONIE"; zur Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes e. V.
siehe den Abschnitt 3.4 "DIENSTRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN
MITARBEITER ALLGEMEIN"
Satzung des Lutherischen Einigungswerkes:
aufgelistet oben im Abschnitt 1.2 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER
VELKD".
<Mitteilung:> Verband evangelischer
Kirchenmusiker in Deutschland, Landesverband Sachsen e.V. <
Als zu
fördernde Einrichtung der EvLKS anerkannt> (ABl. 1951 A
56)
Satzung des Evangelischen Siedlungswerkes in Sachsen
GmbH <
angekündigt> (ABl. 1993 A
114)
Satzung der Landesgruppe Sachsen des Verbandes der
Friedhofsverwaltung Deutschlands, Gründung mitgeteilt vom 18.04.1990 (ABl.
1990 A 49)
Satzung des Landesarbeitskreises "Friedhof und
Denkmal in Sachsen" - Gründung mitgeteilt vom 26.04.1990 (ABl. 1990 A
49)
NICHT IM AMTSBLATT
Ordnung der Sächsischen Missionskonferenz
(Missionskundliche Arbeitsgemeinschaft in der EvLKS)
Ordnung der Meißner Kirchen- und
Pastoralkonferenz
Ordnung des Hochstiftes
Meißen
Ordnung des Domstiftes Sankt Marien
Wurzen
Ordnung des "Hauses der Kirche",
Dreikönigskirche Dresden, Hauptstraße 23
Ordnung für Kongress und Kirchentag der
EvLKS
Satzung der Stadtmission Chemnitz
e.V.
Satzung der Stadtmission Dresden
e.V.
Satzung der Inneren Mission Leipzig
e.V.
Satzung der Stadtmission Plauen
e.V.
Satzung des Sächsischen
Gemeinschaftsdiakonissenhauses "Zion" e.V., in Aue
Satzung des Ev.-Luth. Diakonissenhauses Borsdorf
e.V.
Satzung der Ev.-Luth. Diakonissenanstalt Dresden
e.V.
Satzung des Ev.-Luth. Diakonissenhauses Leipzig
e.V.
Satzung des Diakonischen Werkes Plauen
e.V.
Satzung der Sächsischen
Haupt-Bibelgesellschaft, in Dresden
Ordnung der Arbeitsgemeinschaft für
Sächsische Kirchengeschichte
Ordnung der Arbeitsgemeinschaft für
religiöse Volkskunde
Satzung der Leipziger Spielgemeinde - Theater der
Kirche -
Ordnung der Arbeitsgemeinschaft "Böhmische
Exulanten", Dresden,
erwähnt (ABl. 1998 A
161)
Ordnung des Pfarrwitwendienstes (ABl. 1964 A 46,
Hinweis)
Ordnung des Martin-Luther-Werkes,
Sachsen
Ev.-Luth. Christophorus-Bruderschaft in
Sachsen
Evangelische Michaelsbruderschaft, Konvent
Sachsen
Pfarrer-Gebets-Bruderschaft
Kirchliche Bruderschaft
Sachsens
Jüdisch-Christliche Arbeitsgemeinschaft in der
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Burgstr. 1-5, 04109 Leipzig, Tel.
9613105
Christlicher Verein Junger Menschen <= CVJM>,
Landesverband Sachsen
Müttergenesung in der EvLKS
e.V.
Evangelische Verlagsanstalt GmbH,
Burgstraße 1-5, 04109 Leipzig
Sächsische Hauptbibelgesellschaft, in
Dresden
Wochenzeitung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
DER SONNTAG
Landeskirchliche Kredit-Genossenschaft Sachsen e.G.
(= LKG), in Dresden
<1.6> MITGLIEDSCHAFT;
MELDEWESEN; KIRCHLICHE BERECHTIGUNGEN UND IHRE
SUSPENDIERUNG
Das Wort "Kirche" im Sinne einer christlichen
Personenvereinigung hat drei Bedeutungsebenen: nämlich Gesamtkirche,
Bekenntniskirche und Ortskirche. Dementsprechend gibt es verschiedene Ebenen von
Kirchen-"Mitgliedschaft": erstens Mitgliedschaft in der allgemeinen christlichen
Kirche als Gesamtheit, zweitens Mitgliedschaft in einer bestimmten Kirche (im
Sinne von Bekenntnisgemeinschaft), drittens Mitgliedschaft in einer bestimmten
Kirchgemeinde - also in einem Personenkreis, der an bestimmten Orten zu
bestimmten Zeiten sich trifft, um Gottesdienste zu halten oder in anderer Weise
gemeinsam den Anweisungen von Jesus zu folgen.
Gliedschaft in der allgemeinen christlichen
Kirche als Gesamtheit entsteht durch Taufe - und zwar auf immer, unbeendbar.
Siehe dazu das die Taufe betreffende Recht im Abschnitt 2.1.2 "ORDNUNG DES
KIRCHLICHEN LEBENS - TAUFE". Niemand kann der EvLKS angehören, bevor er
durch Taufe ein Glied der allgemeinen christlichen Kirche als Gesamtheit
geworden ist. Die missverständliche Regelung in der Kirchenverfassung von
1922, wonach Kinder von Kirchengliedern der EvLKS bereits vor der Taufe als der
EvLKS angehörig "galten", ist im Verfassungstext von 1950 gestrichen
worden.
Innerhalb der allgemeinen christlichen Kirche als
Gesamtheit bestehen vielerlei selbständige Kirchen - wobei hier das Wort
"Kirche" im Wortsinn von Bekenntnisgemeinschaft verwendet wird: zum Beispiel die
Römisch-Katholische Kirche oder die einzelnen deutschen evangelischen
Landeskirchen. Die Bekenntnisgemeinschaften unterscheiden sich unter einander,
indem sie einzelne von den christlichen Glaubenswahrheiten in jeweils
verschiedener Weise und mit verschiedener Gewichtung betonen. Zudem sind sie
teilweise in Bezug auf einige Glaubenslehren untereinander uneins.
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bekenntnisgemeinschaft entsteht dadurch,
dass man sich der betreffenden Gemeinschaft anschließt: nämlich indem
man sich zu ihr bekennt und sich ihrer Lehrdisziplinargewalt und
Jurisdiktionsgewalt unterwirft (soweit die betreffende Gemeinschaft eine solche
für sich beansprucht). Jedes Kirchenglied der EvLKS ist automatisch auch
Mitglied der EKD - siehe § 2 des KirchenG der EKD über die
Mitgliedschaft, unten aufgelistet.
Gemäß dem Recht der EvLKS ist jeder
Christ im Territorium der EvLKS, der sich als "evangelisch" bezeichnet,
automatisch Glied der EvLKS, sofern er nicht sich ausdrücklich einer
anderen evangelischen Kirche zuordnet oder durch zuständige kirchliche
Stellen der EvLKS förmlich festgestellt wird, dass er sich (durch Worte
oder durch Verhalten) auf Dauer von der EvLKS geschieden hat (siehe § 4 der
Verfassung, § 5 KGO). Dieselbe Wirkung entsteht automatisch, wenn jemand
nach den staatlichen Vorschriften "aus der Kirche
austritt".
Anders verhält es sich bei
Bekenntnisgemeinschaften, die sich nach ihrem Selbstverständnis als die
einzige legitime christliche Kirche betrachten und sich somit gleichsetzen mit
der allgemeinen christlichen Kirche als Gesamtheit - so zum Beispiel die
Römisch-Katholische Kirche. Gemäß dem Kirchenrecht jener
Bekenntnisgemeinschaften ist jeder Getaufte automatisch dort Mitglied -
allerdings eventuell ein sehr ungehorsames Mitglied, und deshalb während
seines Ungehorsams derzeit von den kirchlichen Berechtigungen ausgeschlossen (=
exkommuniziert). Von diesem Blickwinkel her kann man zum Beispiel nach
römisch-katholischem Kirchenrecht alle evangelischen Christen als sozusagen
zur Zeit exkommunizierte Glieder der Römisch-Katholischen Kirche ansehen.
Die EvLKS hingegen erhebt nach ihrem Selbstverständnis keinen solchen
Anspruch, sondern erkennt an, dass in ihrem Territorium auch noch andere
Bekenntnisgemeinschaften bestehen, die "Kirche" sind.
Auch ein sich gänzlich von Gott lossagender
Mensch bleibt allerdings ein Gotteskind; denn die Gliedschaft in der allgemeinen
christlichen Kirche ist durch Gott gewährt und kann nicht durch Menschen
wirksam "aufgekündigt" werden. Also besteht gegenüber diesen Menschen
die Seelsorgepflicht dennoch weiter.
Regeln für Wiedereintritt in die EvLKS sind
in § 2 der AVO zur Kirchgemeindeordnung enthalten (= zu § 6 Buchstabe
b KGO), aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1. Dort § 4 betrifft den
Übertritt aus einer anderen Kirche in die EvLKS (= zu § 6 Buchstabe d
KGO)
Viele Kirchen im Sinne von
Bekenntnisgemeinschaften sind unterteilt in regionale und örtliche und
eventuell noch sonstige Bereiche, die ebenfalls einzeln als "Kirche" bezeichnet
werden. Zum Beispiel innerhalb der Römisch-Katholischen Kirche als
Gesamtheit gibt es Ortskirchen, nämlich die Bistümer. Auch die
Pfarrgemeinden innerhalb der Bistümer werden inoffiziell gelegentlich
einzeln mit dem Wort "Kirche" bezeichnet. In gleicher Weise sind innerhalb der
EvLKS als Gesamtheit Ortskirchen konstituiert, nämlich die einzelnen
Kirchgemeinden. Viele Bekenntniskirchen ordnen jedes Kirchenglied automatisch
und zwingend derjenigen Ortskirche und derjenigen Unterteilung von ihr zu, in
deren Territorium das Kirchenglied wohnt. So geschieht es bei der
Römisch-Katholischen Kirche – und ebenso in der EvLKS. Jedes
Kirchenglied wird derjenigen Kirchgemeinde zugeordnet, in deren Gebiet es
wohnt. Man kann sich allerdings "umgemeinden" lassen - siehe §§ 5-9
der Kirchgemeindeordnung (KGO), aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1 "VERFASSUNG
UND ORGANISATION DER EvLKS - ORGANISATION AUF UNTERER EBENE". Auch zwischen
Kirchgemeinden der EvLKS und des Gebietes der ehemaligen Evangelischen Kirche
der schlesischen Oberlausitz (die nunmehr Bestandteil der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist) kann man sich seit dem Jahr 2002
"umgemeinden" lassen - siehe unten in diesem
Abschnitt.
*VOLLTEXT VO <der
EKD> zur Durchführung der §§ 7a und 11a
Kirchenmitgliedschaftsgesetz (KMG-Durchführungs-O) vom 10.12.2004 (ABl.
EKD 2005, S. 1)
Das Wort "Wohnsitz" im Sinne des § 20 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes der EKD über die Kirchenmitgliedschaft bezieht sich auf
die nach staatlichen Meldevorschriften ausgewiesene Hauptwohnung. Dies wird
klargestellt durch folgende VO der EKD, die als Anlage 5 zum vorstehend
aufgelisteten KirchenG des BEK DDR vom 24.02.1991 in der EvLKS bekannt gemacht
wurde: *VOLLTEXT VO <der EKD> zum KirchenG
über die Kirchenmitgliedschaft, vom 21.06.1985 [ABl. EKD 1985, S. 347]
(ABl. 1991 A 76)
{5.1.1.1}; ebenfalls dort veröffentlicht als Anlage
4: *VOLLTEXT VO <der EKD> über die in das
Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren
Familienangehörigen, vom 21.06.1985 (ABl. 1991 A 75)
; Neufassung
bekannt gemacht vom 10.11.1993 (ABl. 1994 A 25); *VOLLTEXT
Neufassung vom 08.12.1994, bekannt gemacht vom 13.12.1994 [ABl.
EKD 1995, S. 16] (ABl. 1999 A 97)
{5.1.4}; *VOLLTEXT
Neufassung durch Beschluss des Rates der EKD und Zustimmung der
Kirchenkonferenz vom 06.12.2002 (ABl. EKD 2003, S.
129)
Zum 01.01.2007 wird eine Zentralstelle für
Mitgliederverwaltung in der EvLKS eingeführt.
*VOLLTEXT VO <der EKD>
über den automatisierten zwischenkirchlichen Datenaustausch vom 05.12.1997
[ABl. EKD 1998, S. 12] (ABl. 1999 A 118)
{5.1.6}
*VOLLTEXT RechtsVO des
Landeskirchenamtes über die Führung der Gemeindegliederverzeichnisse
und der Umgemeindungsverzeichnisse in der EvLKS vom 13.08.1996
<mit
Anlagen> (ABl. 1996 A 189)
{5.1.3}; §§ 1, 2, 4, 6 und 7
geändert und §§ 3, 5, 8 sowie Anlage 2 aufgehoben durch
*VOLLTEXT RechtsVO zur Änderung der RechtsVO des
Landeskirchenamtes über die Führung der Gemeindegliederverzeichnisse
...vom 24.10.2006 (ABl. 2006 A 179)
; soweit Kirchgeld betroffen, ist
obsolet: *VOLLTEXT Richtlinie zur Kirchgelderhebung und
zum Meldewesen 1996, vom 09.01.1996 (ABl. 1996 A 26)
;
möglicherweise ist folgender Text vom 04.05.1950 dadurch
obsolet: <VO über> Kirchgemeinderegister <auch> für
Kirchensteuerzwecke vom 04.05.1950 (ABl. 1950 A 87, berichtigt ABl. 1951 A
16); der Text vom 04.05.1950 schärfte ein: Das
Gemeindegliederverzeichnis muss alphabetisch geführt werden. Daneben
darf eine zweite Kartei nach Straßen und Hausnummern vorhanden sein:
VO <über das Gemeindegliederverzeichnis> vom 22.11.1921 (KonsBl.
1921, S. 122); VO vom 03.10.1925 (KonsBl. 1925, S. 73); VO vom
06.03.1926 (KonsBl. 1926, S. 33); VO vom 14.01.1928 (KGVBl. 1928, S.
5); die den Bezirkskirchenämtern mitgeteilte VO Nr. 14001 / 1 vom
11.06.1946 (ABl.: -)
<Überblick zu>
*VOLLTEXT
Kirchengliedschaft und Kirchensteuerpflicht in der EvLKS vom 23.05.1996
(ABl. 1996 B 41)
{5.1.7}
Durch § 49 KGO von 1983
aufgehoben: VO mit Gesetzeskraft über die Kirchgemeindegliedschaft von
Geistlichen, die außerhalb ihres Dienstbereiches ihren Wohnsitz haben, vom
25.06.1965 <Der Inhalt dieser Vorschrift wurde in § 8 der KGO von
1983 eingearbeitet> (ABl. 1965 A 43)
aufgehoben: *VOLLTEXT
KirchenG zu den von der EvLKS mit der
Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und mit der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen abgeschlossenen Vereinbarungen
über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen vom
20.11.1997 <mit den Texten der beiden Vereinbarungen als Anlagen 1 und
2> (ABl. 1997 A 240-242){5.1.2}; *VOLLTEXT
Bekanntmachung zum In-Kraft-Treten <ab 01.01.1998> vom 05.01.1998
(ABl. 1998 A 4); *VOLLTEXT KirchenG zu den von der
EvLKS mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, der
Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der
Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen abgeschlossenen Vereinbarungen
über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen vom
24.10.2005 <mit den Texten der Vereinbarungen als Anlagen> (ABl.
2005 A 230); aufgehoben: *VOLLTEXT KirchenG zu
der zwischen der EvLKS und der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz
abgeschlossenen Vereinbarung über die Gemeindezugehörigkeit in
besonderen Fällen vom 03.04. und 22.04.2002, vom 11.06.2002 (ABl. 2002 A
114)
Kirchliche Berechtigungen können
suspendiert werden, wenn ein Kirchenglied reuelos grob gegen Christenpflichten
verstößt - damit das Kirchenglied veranlasst werde, auf den
rechten Weg zurückzukehren. Den diesbezüglichen Beschluss fasst der
jeweils zuständige Seelsorger oder der zuständige seelsorgliche
Oberhirte - auf Grund der ihm obliegenden seelsorglichen Verantwortung. Der
lateinische Fachausdruck für eine solche Suspendierung lautet
"Exkommunikation". Sie kann in mehreren Stufen von verschiedener
Härte verhängt werden. Allerdings ist in den evangelischen
Landeskirchen Deutschlands heutzutage dieser lateinische Fachausdruck
ungebräuchlich. Stattdessen verwendet man entsprechende deutsche Worte
für die jeweils konkret getroffene Maßnahme. Nach heutigem Recht in
der EvLKS kommt vor allem ein vorübergehender Ausschluss vom Abendmahl in
Betracht, bis das Kirchenglied sein Verhalten bereut und bessert. Einzelheiten
waren geregelt in Abschnitt XII der Leitlinien kirchlichen Lebens der VELKD -
aufgelistet unten im Abschnitt 2.1"ORDNUNG DES KIRCHLICHEN LEBENS". Sie traten
zwar im April 2003 außer Kraft, sind aber lesenswert geblieben:
*VOLLTEXT Richtlinien für die Ausübung der
Kirchenzucht in der EvLKS
<= Synodalbeschluss> (ABl. 1950 B
3)
; siehe § 5 Abs. 1-2 der Verfassung der EvLKS; siehe auch § 5
Abs. 3 KGO
Kirchliche Berechtigungen sind zudem auch bei
arg säumigen Kirchensteuerzahlern
suspendiert.
Kirchliche Berechtigungen in der EvLKS
erlöschen, wenn die Kirchengliedschaft erlischt - nämlich
durch Umzug in einen anderen landeskirchlichen Bereich, durch Übertritt
nach geltendem Recht zu einer anderen christlichen Kirche, oder wenn der
Betreffende sich durch Kirchenaustritt nach staatlichem Recht von der
Landeskirche lossagt, oder wenn das Landeskirchenamt auf Antrag des
Kirchenvorstandes der zuständigen Kirchgemeinde feststellt, dass sich der
Betreffende durch sein Verhalten von der Landeskirche getrennt hat (§ 4 der
Verfassung, § 7 KGO)
Anhänger der "Gemeinschaft in Christo Jesu"
(gegründet durch Hermann Lorenz) können zwar weiterhin zur
Landeskirche gehören, aber die Landeskirche sieht sich nicht in der Lage,
Lehre und Praxis dieser Gemeinschaft mitzuverantworten: *VOLLTEXT
<Mitteilung zum> Verhältnis der Landeskirche zur
"Gemeinschaft in Christo Jesu"
*VOLLTEXT VO <über
die Lehren der 'Gemeinschaft ...' gegründet durch Hermann Lorenz> vom
13.04.1989 (ABl. 1989 A 75)
Querverweis: für Regelungen über
Folgen des Kirchenaustritts und über Wiederaufnahme siehe auch die KGO und
die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen, aufgelistet oben im Abschnitt
1.3.1 ORGANISATION AUF UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN.
<1.8> STAATSKIRCHENRECHT
(nur in Auswahl)
auf diesem Gebiet hat Dr. Guido Burger,
Juristenfakultät der Universität Leipzig, eine Dissertation
veröffentlicht. Er bereitet hierzu eine Internet-Datenbank vor. Er hat
freundlicherweise seine bereits zu diesem Rechtsgebiet gesammelten Texte
für die zu meiner Liste gehörige Volltext-Sammlung zur Verfügung
gestellt.
Querverweis: staatskirchenrechtliche Regelungen
speziell zu den Themen der einzelnen Abschnitte dieser Liste sind jeweils dort
aufgelistet.
Gemäß Artikel 140 Grundgesetz sind die
Artikel 136-139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 Bestandteil des
Grundgesetzes. Die sächsische Verfassung enthält entsprechende
Vorschriften. Der Kernsatz der Weimarer Bestimmungen steht in Art. 137 Abs. 3:
danach regeln die Religionsgesellschaften eigenständig "ihre"
Angelegenheiten. Dies wird derzeit durch das Bundesverfassungsgericht sehr weit
ausgelegt und umfasst auch das Recht, die kirchlichen diakonischen Einrichtungen
zu organisieren; <Entscheidung des BVerfG zum eigenständigen
Organisationsrecht der Kirchen = "Goch-Entscheidung" vom 21.09.1976> (ABl.:
-; BVerfGE 46,73)
Rechtsgeschichte: In der DDR
durchlebten die Kirchen besonders vor 1978 zahlreiche Schwierigkeiten und
Schikanen. Die Lage besserte sich etwas nach einem ausführlichen
Gespräch am 06.03.1978 zwischen dem Vorsitzenden des Staatsrates der DDR,
Erich Honecker, und einer Delegation des BEK DDR. Insbesondere wurden in der
Folgezeit die diakonischen Tätigkeiten der Kirchen weniger stark behindert,
und es wurde eine Vereinbarung über Eingliederung der kirchlichen
Mitarbeiter in die staatliche Rentenversicherung abgeschlossen. Ab dann wurden
die Kirchen einigermaßen geduldet - sofern sie nicht missionierend
auftraten; <Mitteilung über das> Gespräch zwischen
dem Vorsitzenden des Staatsrates der DDR und dem Vorstand der Konferenz der
Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR am 06.03.1978 (MBl. BEK DDR 1978, S.
26)
Die drei auf dem Staatsgebiet des Freistaates
Sachsen auf großen Flächen präsenten Evangelischen Landeskirchen
ernennen gemeinsam einen "Beauftragten der Evangelischen Landeskirchen beim
Freistaat Sachsen". Weiter ernennen sie gemeinsam einen "Senderbeauftragten der
Evangelischen Landeskirchen beim Mitteldeutschen
Rundfunk".
*VOLLTEXT Vertrag des
Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen
(Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen) vom 24.03.1994 (ABl. 1994 A 94,
Anlage)
{7.4.1 / 7.4.2}; Zustimmung durch KirchenG vom 20.04.1994 (ABl. 1994
A 94); Bekanntmachung vom 13.09.1994 über das In-Kraft-Treten am
01.09.1994 (ABl. 1994 A 229). Der Vertrag regelt unter anderem, welche
Leistungen der Freistaat Sachsen an die Landeskirchen zu erbringen hat. Die
finanziellen Pflichten des Staates entspringen insbesondere daraus, dass der
Staat Kirchenvermögen "säkularisiert" hat - und zwar geschah dies
seinerzeit mit der Begründung, dieses Vermögen sei deshalb nicht mehr
für kirchliche Aufgaben erforderlich, weil in Zukunft der Staat die
betreffenden kirchlichen Aufgaben finanzieren werde. In teilweiser
Erfüllung dieses Versprechens hat der sächsische Staat sehr lange Zeit
eine Anzahl von besoldeten Beamtenstellen zur Verfügung gestellt, um die
Aufgaben zu erledigen, welche heute dem Landeskirchenamt, den Superintendenten,
den Kirchenamtsräten und dem geschäftsleitenden Personal der
Landessynode obliegen. Daher zahlt der Freistaat Sachsen an die Landeskirche
jährlich einen Geldbetrag, um entsprechend viele kirchliche Planstellen zu
besolden und zu versorgen. Als weitere große Staatslast zahlte der
sächsische Staat herkömmlicherweise Dienstalterszulagen und
Ruhestandszulagen für die Geistlichen.
*VOLLTEXT
Verfassung des Freistaates Sachsen, Artikel 19, 105, 109-112 vom
27.05.1992 (SächsGVBl. 1992, S. 243)
Kirchenverträge:
Die §§ 18-20 im staatlichen Schulgesetz
regeln den Religionsunterricht und Ethik-Unterricht:
<Staatliches>
*VOLLTEXT SchulG
für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 03.07.1991 (SächsGVBl. 1991,
S. 213)
{2.5.1}; geändert durch Art. 2 des G zur Änderung
des G zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen
u. and. G vom 19.8.1993 (SächsGVBl. 1993, S. 686); geändert
durch ÄndG vom 15.7.1994 (SächsGVBl. 1994, S. 1434);
geändert durch § 35 FAG 1996 vom 12.12.1995 (SächsGVBl.
1995, S. 399); § 40 Abs. 3, § 59 und § 64 geändert
durch G zur Änderung des SchulG für den Freistaat Sachsen ... vom
29.06.1998 (SächsGVBl. 1998, S . 271); § 23a eingefügt
durch Art. 6 HaushaltbegleitG 2001 u. 2002 vom 14.12.2000 (SächsGVBl.
2000, S. 514); weiterhin geändert durch Art. 27 des 2. G z.
Euro-bedingten Änderung des sächs. Landesrechts vom 28.6.2001
(SächsGVBl. 2001, S. 426){4.6.1}; § 3 geändert durch
Zweite VO ... zur Anpassung der Zuständigkeiten vom 10.04.2003
(SächsGVBl. 2003 S. 94); §§ 1, 5, 22, 41, 42, 45 geändert
und §§ 4a und 16a eingefügt durch Erstes Gesetz zur Umsetzung
des besseren Schulkonzepts vom 18.07.2003 (SächsGVBl. 2004 S. 189);
geändert durch Zweites Gesetz zur Umsetzung des besseren
Schulkonzepts vom 19.02.2004 (SächsGVBl. 2004 S. 52); Neufassung
bekannt gemacht vom 16.07.2004 (SächsGVBl. 2004 S.
298)
Christliche Schüler sind berechtigt, sich
zwecks Besuch des Gottesdienstes an kirchlichen Feiertagen beurlauben zu
lassen. Zum Besuch des Deutschen Evangelischen Kirchentages oder des Deutschen
Katholikentages können drei Tage Schulurlaub beantragt werden. Auch
für kirchliche Rüstzeiten, Exerzitien, religiöse Fortbildung ist
Schulurlaub zu gewähren: *VOLLTEXT
VO des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den
Besuch öffentlicher Schulen im Freistaat Sachsen
(
Schulbesuchsordnung - SBO) vom 12.08.1994 (SächsGVBl. 1994, S.
1565)
{2.5.1.1}
*VOLLTEXT Vereinbarung zur
konfessionellen Kooperation im Religionsunterricht zwischen der EvLKS und dem
Bistum Dresden-Meißen vom 12.03.2002 (ABl. 2002 A
73)
*VOLLTEXT RechtsVO über
die
Vokation für den evangelischen Religionsunterricht an Schulen im
Freistaat Sachsen (Vokationsordnung) vom 15.06.1993 (ABl. 1993 A
94)
{2.4.1}
obsolet: Rahmenvereinbarung der
Bundesrepublik Deutschland mit der EKD über die evangelische Seelsorge in
der Bundeswehr im Bereich der neuen Bundesländer vom 12.06.1996 (ABl. EKD
1996, S. 101); bekannt gemacht in der EvLKS am 15.01.1997 (ABl. 1997 A 21,
Anlage 1){2.6.6}; *VOLLTEXT Stellungnahme der
Evangelisch-Lutherischen Landessynode Sachsens zur Rahmenvereinbarung, vom
23.03.1996 (ABl. 1997 A 23, Anlage 2); *VOLLTEXT
Innerkirchliche Vereinbarung <zwischen den betroffenen Landeskirchen>
über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen
Bundesländern vom 12.12.1996, durch die EvLKS unterschrieben am 19.09.1996
(ABl. 1997 A 24, Anlage 3){2.6.6.1}; diese Regelungen wurden
erforderlich, weil die Landeskirchen der neuen Bundesländer nicht bereit
waren, dem bisherigen Vertrag über Militärseelsorge beizutreten. Das
Recht der EKD war 1991 in der ex-DDR eingeführt worden mit der
Einschränkung "eine Anwendung des Militärseelsorgevertrages erfolgt
nicht” <= gemeint war das KirchenG der EKD zur Regelung der
evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland, vom
08.03.1957 (ABl. EKD 1957, S. 257){2.6.5}; Beschluss der
Kirchenleitung des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR vom
11./12.01.1991.
*VOLLTEXT Bekanntmachung
der Neufassung der Ordnung für den
Beirat Evangelische Seelsorge in der
Bundeswehr vom 20/21.02.2004 (ABl. EKD 2004, S.
201)
Die Seelsorge im Bundesgrenzschutz ist
geregelt durch ein KirchenG der EKD, das jedoch noch nicht in Kraft gesetzt
worden ist. *VOLLTEXT KirchenG <der EKD> zur
Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz
(BundesgrenzschutzseelsorgeG der EKD – BGSSG.EKD) vom 6.11.2003 [ABl. EKD
2003, S. 407] (ABl. 2004 A 87)
Bis zum In-Kraft-Treten des KirchenG der EKD gilt
weiterhin die Vereinbarung von 1965 über die evangelische Seelsorge im
Bundesgrenzschutz zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck ... <usw.,
Aufzählung> ... und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Lübeck.
Die EvLKS ist ihr beigetreten - laut Bekanntmachung vom 21.01.1997:
*VOLLTEXT Vertrag: Vereinbarung über die
evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz ... vom 12.08.1965
(ABl.
1997 A 26)
{2.6.4}
*VOLLTEXT Vereinbarung des
Freistaates Sachsen mit den Evangelischen Kirchen im Freistaat Sachsen zur
Regelung der seelsorglichen Tätigkeit in den
Justizvollzugsanstalten, bekannt gemacht am 03.03.1993 (ABl. 1993 A
36)
{2.6.2}
*VOLLTEXT Vereinbarung des
Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen zur
Regelung der Seelsorge in staatlichen
Krankenhäusern (Evangelische
Krankenhausseelsorgevereinbarung - EvKSV) vom 23.12.1997, bekannt gemacht am
02.02.1998 (ABl. 1998 A 18)
{2.6.1}
*VOLLTEXT
<Staatliches> G über den
privaten Rundfunk und neue
Medien in Sachsen (Sächsisches PrivatrundfunkG - SächsPRG) vom
27.12.1991 (SächsGVBl. 1991, S. 178)
; Neufassung vom 17.03.1998
(SächsGVBl. 1998, S. 111); § 27 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst
durch Art. 4 *VOLLTEXT G zur
Ausführung des § 305 der Insolvenzordnung und zur Anpassung des
Landesrechts an die Insolvenzordnung vom 10.12.1998 (SächsGVBl. 1998, S.
662)
; § 27 Abs. 3 Nr. 3 gestrichen und § 28 Abs. 1 Nr. 1a neu
gefasst durch *VOLLTEXT Viertes G zur
Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in
Sachsen vom 17.05.1999 (SächsGVBl. 1999, S. 246)
; viele Paragraphen
geändert durch Art. 3 des G zur 4. StV zur Änderung
rundfunkrechtl. StV vom 16.03.2000 (SächsGVBl. 2000, S. 89), durch
Art. 2 des G zur 5. StV zur Änderung rundfunkrechtl. StV vom 12.12.2000
(SächsGVBl. 2000, S. 526); *VOLLTEXT
neu bekannt gemacht vom 09.01.2001 (SächsGVBl. 2001, S. 69,
berichtigt S. 684)
; Änderung durch Art 1 G zur Änd. des
SächsPRG u. des RStV-DG vom 16.10.2001 (SächsGVBl. 2001, S. 685);
geändert durch Gesetz ... zur Änderung des Gesetzes über
den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen vom 21.03.2003 (SächsGVBl.
2003 S. 37); geändert durch Gesetz zur Änderung ... vom
23.01.2004 (Sächs GVBl. 2004 S. 25).
*VOLLTEXT
Staatsvertrag über den
Mitteldeutschen Rundfunk, § 14
Sendezeiten für Dritte, ... Kirchen, vom 30.05.1991 (SächsGVBl. 1991,
S. 169)
*VOLLTEXT Rahmenvereinbarung
über Grundsätze für eine angemessene
Beteiligung der Kommunen
am Kostenaufwand kirchlicher Friedhofsträger vom 18.12.2000 (ABl. 2001
A 29)
{4.13.1.1}
Querverweis: Hinweise zum Urheberrecht
(Copyright usw.) sind aufgelistet im Abschnitt 3.7.2 "GEBRAUCH VON
URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTEN WERKEN" - denn die Aufgabe, diese
Verträge durchzuführen, wird üblicherweise Kirchenmusikern
übertragen.
Querverweis: Vertrag der EKD mit der
Künstlersozialkasse [mit befreiender Wirkung für die
Gliedkirchen] - siehe am Ende des Anhangs 3.7.2 zum Abschnitt "DIENSTRECHT DER
KIRCHENMUSIKER"
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