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Kirchenrecht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens ("EvLKS")
Fassung vom 22.03.2009, gespeichert im Internet unter http:// www.uni-leipzig.de/~jurarom/kirche.

Nicht-amtliche Übersicht, mit zugehörigen Gesetzestexten, seit 1998 im Internet, erstellt durch Prof. Gero R. Dolezalek, vormals Universität Leipzig, jetzt University of Aberdeen, fortgesetzt in Mitarbeit durch Anne-Kristin Lenk, Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Juristenfakultät Leipzig.

Die Übersicht dient zugleich als Index zu der gedruckten Sammlung des Landeskirchenamtes. Deren Nummerierung ist jeweils in geschweiften Klammern { } angegeben.

Anschluss an Heinrich Herzog, Systematische Darstellung des Kirchenrechts der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, Dresden 1987; Franz Böhme, Die Sächsischen Kirchengesetze, 3. Aufl. Leipzig 1928; von Seydewitz, Codex des Sächsischen Kirchen- und Schulrechts, 3. Aufl. 1890.

Dies ist ein Pilotprojekt: Es erforscht am Beispiel des sächsischen Kirchenrechts, wie man insgesamt die umständliche Technik gedruckter Loseblattsammlungen durch etwas Besseres und zugleich viel Billigeres ersetzen kann. Denn Loseblatt-Sammlungen sind sehr teuer - besonders dann, wenn die Auflage klein ist. Sie hinken immer um Monate oder gar Jahre hinter dem gegenwärtigen Stand her. Zudem muss jeder Bezieher mühsam die Ergänzungslieferungen einsortieren. Außerdem reißen leicht Blätter aus und gehen verloren. Hingegen Internet-Rechtssammlungen sind viel praktischer und billiger. In den Jahren 2002, 2003, 2004 – zum Beispiel – hat die gesamte Lehrstuhl-Arbeit zum Kirchenrecht der EvLKS an der Universität Leipzig (einschließlich dieses Pilotprojektes) nur rund 5000 Euro pro Jahr gekostet. Diese Kosten wurden freundlicherweise durch das Landeskirchenamt getragen - wofür auch an dieser Stelle nochmals herzlich gedankt sei.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt, allerdings, kann es den kirchlichen Einrichtungen in Sachsen wohl noch nicht zugemutet werden, dass man sie auf das Internet verweist, um Kirchenrecht zu recherchieren. Deshalb hat das Landeskirchenamt im Jahr 2002 eine gedruckte Rechtssammlung herausgegeben. Dies war ohne viel Aufwand möglich, weil die durch die Universität Leipzig beim Pilotprojekt eingespeicherten Gesetzestexte kopiert und verwendet wurden. Mehr als sechstausend Arbeitsstunden hatte es aber die Universität Leipzig gekostet, um diese Texte einzuspeichern! Die gedruckte Sammlung des Landeskirchenamtes ist am 08.02.2002 bei der Evangelischen Verlagsanstalt in Leipzig erschienen, für 93 Euro, auf Stand vom 01.01.2001. Im April 2003 erschien dazu eine erste Ergänzungslieferung, für 68 Euro, auf dem Stand vom 01.09.2002. Im September 2004 erschien die zweite Ergänzungslieferung, wieder für 68 Euro, auf dem Stand vom 01.01.2004. Im August 2005 erschien die dritte Ergänzungslieferung zum Preis von 68 Euro, auf dem Stand von 01.02.2005.


ÜBERSICHT
Die nachfolgende Übersichtsdatei ist verwoben mit zugehörigen Dateien, die den vollen Text der hier aufgelisteten Vorschriften enthalten. Ein Stern * in der Übersicht kennzeichnet Rechtstexte, deren Wortlaut in den oben erwähnten Dateien mit vollen Gesetzestexten wiedergegeben ist. Aus der Internet-Fassung der Übersichtsdatei gelangt man durch Klick auf den Stern * zur entsprechenden Abteilung der Volltext-Datei. Manchmal folgt direkt hinter dem Stern eine Leerstelle. Dies ist immer dann der Fall, wenn die durch den Stern gekennzeichnete Vorschrift eingearbeitet wurde in den zuvor genannten Text - zum Beispiel Ausführungsvorschriften wurden weitest möglich jeweils bei dem betroffenen Haupttext eingearbeitet. Geltende Rechtstexte sind in Schriftgröße Zehn-Punkt aufgelistet, aufgehobene oder obsolete Texte hingegen erscheinen in Schriftgröße Acht-Punkt. Ein Doppelkreuz in der Übersicht markiert Texte, die zwar derzeit noch nicht im Volltext angeboten werden, aber bald im Volltext aufgenommen werden sollen.

Jedes beliebige Stichwort können Sie folgendermaßen bequem suchen: Benutzen Sie ganz einfach in Ihrem Programm, das Sie gegenwärtig zum Lesen dieses Textes verwenden, die dort eingebaute Funktion zum Suchen von Zeichenfolgen. Also brauchen Sie kein Stichwortverzeichnis. Besonders bequem wird Ihre Suche sein, wenn Sie nach den Gliederungs-Zahlenfolgen oder -Überschriften suchen. Zum Beispiel ersehen Sie aus der Gliederung, dass die Vorschriften über Kirchgemeinden im Abschnitt <1.3.1> gesammelt sind. Also tippen Sie als Suchkommando genau diese Zeichenfolge "öffnende spitze Klammer, 1.3.1, schließende spitze Klammer". Dies bringt Sie sofort dorthin.

Ebenso bequem können Sie mit Hilfe der Nummerierungen der gedruckten Sammlung des Landeskirchenamtes suchen. Tippen Sie als Suchkommando ”öffnende geschweifte Klammer”, Nummerierung des Landeskirchenamtes, ”schließende geschweifte Klammer”. So gelangen Sie sofort zu demjenigen Abschnitt der Übersicht, wo die betreffende Vorschrift kommentiert wird.

Auch in den zugehörigen Dateien, die den vollen Text der Vorschriften enthalten, stehen bei jeder Gesetzesüberschrift spitze Klammern. Also hüpfen Sie dort durch Suchen nach dem Zeichen "<" von Überschrift zu Überschrift und finden auf diese Weise rasch das Gesetz, das Sie interessiert.

Ausgewertet wurden die Amtsblätter der EvLKS bis 2008 Nr. 24, Amtsblatt der VELKD: erfasst von Okt. 1954 (Bd. I Nr. 1) - August 2003 (Bd. VII S. 224); Amtsblatt der EKD: erfasst Jan. 1997 – Juli 2005; MBl. BEK DDR voll erfasst; Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt: erfasst bis 31.12.2004; BGBl. Teil I erfasst bis 31.12.2004. Die amtliche Hauptfundstelle jeder Vorschrift steht in runden Klammern, zusätzliche amtliche Fundstellen stehen in eckigen Klammern. Bei denjenigen Vorschriften, die in der gedruckten Sammlung des Landeskirchenamtes enthalten sind, ist die dortige Nummerierung in geschweiften Klammern angegeben.

Das Ganze bildet ein lange durchdachtes Gesamtwerk. Sowohl das Gesamtwerk als auch seine Bestandteile stehen unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Vorschläge für Verbesserungen und Ergänzungen sind jederzeit willkommen - am besten per e-mail an gdole@abdn.ac.uk.

GLIEDERUNG

V O R B E M E R K U N G
<1.0> R E C H T S Q U E L L E N
IUS DIVINUM
IUS HUMANUM

D A S G E L T E N D E R E C H T I M E I N Z E L N E N
1 ERSTE ABTEILUNG: VERFASSUNG UND ORGANISATION
<1.1> VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKD UND OEKUMENE
<1.2> VERFASSUNG UND ORGANISATION DER VELKD
<1.3> VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EvLKS
<1.3.1> ORGANISATION AUF UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN
<1.3.2> ORGANISATION AUF MITTLERER EBENE: KIRCHENBEZIRKE (= EPHORIEN)
<1.3.3> ORGANISATION AUF LANDESKIRCHLICHER EBENE
<1.3.4> MITARBEITERVERTRETUNG
<1.3.5> RECHTSPRECHUNG UND VERWALTUNGSVERFAHREN
<1.4> VERFASSUNG DER KIRCHGEMEINDEVERBÄNDE
<1.5> BESONDERE KÖRPERSCHAFTEN, VEREINE UND GESELLSCHAFTEN
<1.5.1> VERFASSUNG DER BILDUNGSEINRICHTUNGEN
<1.5.2> VERFASSUNG SONSTIGER EINRICHTUNGEN
<1.6> MITGLIEDSCHAFT; MELDEWESEN; KIRCHLICHE BERECHTIGUNGEN
UND IHRE SUSPENDIERUNG
<1.7> ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND DATENSCHUTZ
<1.8> STAATSKIRCHENRECHT (nur in Auswahl)
-------------------
2 ZWEITE ABTEILUNG: TÄTIGKEIT DER KIRCHE
<2.1> ORDNUNG DES KIRCHLICHEN LEBENS
<2.1.1> AMTSHANDLUNGEN: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
<2.1.2> TAUFE
<2.1.3> KONFIRMATION UND CHRISTENLEHRE
<2.1.4> ABENDMAHL
<2.1.5> TRAUUNG
<2.1.6> BESTATTUNG
<2.2> AGENDE, LITURGIE, GESANGBUCH
<2.2.1> EVANGELISCHES GOTTESDIENSTBUCH
<2.2.2> ZWEITER BAND DER AGENDE DER VELKD: GEBETSGOTTESDIENSTE
<2.2.3> DRITTER BAND DER AGENDE DER VELKD: AMTSHANDLUNGEN
<2.2.4> VIERTER BAND DER AGENDE DER VELKD: ORDINATION USW.
<2.2.5> ALTE LANDESKIRCHLICHE AGENDE DER EvLKS
<2.3> STILLE ANDACHT
<2.4> GLOCKEN
<2.5> FEIERTAGE
<2.6> DIAKONIE
<2.6.1> DIAKONIE DURCH HILFE BEI KRANKEN, ALTEN, SCHWACHEN
<2.6.2> DIAKONIE DURCH BILDUNG: KINDERGÄRTEN, SCHULEN USW.
<2.6.3> DIAKONIE DURCH EHEBERATUNG, LEBENSBERATUNG
<2.6.4> DIAKONIE BEI AUSSIEDLERN, AUSLÄNDERN, ASYLBEWERBERN
<2.6.5> DIAKONIE DURCH TRÖSTUNG VON TRAUERNDEN: FRIEDHÖFE
<2.7> STIFTUNGEN
<2.8> SIEGELFÜHRUNG UND URKUNDENWESEN
<2.9> BIBLIOTHEKEN UND ARCHIVE, KIRCHENBÜCHER, AMTSBLATT DER EvLKS
<2.10> KUNSTDIENST
-------------------
3 DRITTE ABTEILUNG: DIENSTRECHT DER MITARBEITER
<3.1> DIENSTRECHT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN; EHRENAMTLICHE MITARBEIT
<3.2> DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN
<3.3> DIENSTRECHT DER PFARRER UND KANDIDATEN
<3.3.1> BESETZUNG VON PFARRSTELLEN [mit ANHANG: PRÄDIKANTEN]
<3.3.2> AUSBILDUNG VON KANDIDATEN
<3.3.3> STUDIUM DER THEOLOGIE
<3.4> DIENSTRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER ALLGEMEIN
<3.5> DIENSTRECHT DER PRAKTIKANTEN
<3.6> DIENSTRECHT DER KATECHETEN UND PÄDAGOGEN
<3.7> DIENSTRECHT DER KIRCHENMUSIKER
<3.7.1> ANHANG: ORGELN
<3.7.2> ANHANG: GEBRAUCH VON URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTEN WERKEN
<3.8> DIENSTRECHT DER MITARBEITER IN DIAKONISCHER TÄTIGKEIT
<3.9> MITARBEITER FÜR VERWALTUNG, TECHNISCHEN DIENST,
HAUSMEISTER, USW.
<3.10> BESOLDUNG DER MITARBEITER IN EINEM ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN
DIENSTVERHÄLTNIS (PFARRER, VIKARE, KANDIDATEN, KIRCHENBEAMTE)
<3.11> VERGÜTUNG DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER
(ANGESTELLTE UND ARBEITER UND HONORARKRÄFTE)
<3.11.1> ANLAGE 1 ZUR KDVO = VERGÜTUNGSGRUPPENPLAN A (VGPA)
<3.11.2> ANLAGE 2 ZUR KDVO = VERGÜTUNGSGRUPPENPLAN B (VGPB)
<3.11.3> ANLAGE 3 ZUR KDVO = VERGÜTUNGSREGELUNG
<3.11.4> ANLAGE 4 ZUR KDVO = ZULAGEN-ORDNUNG (ZuLO)
<3.11.5> WEITERE LEISTUNGEN
<3.12> BEIHILFE DER PFARRER UND KIRCHENBEAMTEN
<3.13> REISEKOSTEN; TRENNUNGSGELD; UMZUGSKOSTEN
VERTRETUNGSGELD usw.
<3.14> ALTERSVERSORGUNG
------------------
4 VIERTE ABTEILUNG: FINANZEN, VERMÖGEN, HAUSHALT
<4.1> BRANDSCHUTZ, USW.
<4.2> UMWELTSCHUTZ, DENKMALSCHUTZ
<4.3> VERMÖGENSVERWALTUNG
<4.3.1> BEWEGLICHE SACHEN
<4.3.2> GRUNDSTÜCKE ALLGEMEIN, INSBESONDERE KIRCHLICHE LEHEN
<4.3.2.1> DIENSTWOHNUNGEN
<4.3.2.2> BAUWESEN
<4.4> VERSICHERUNGSRECHT
<4.5> HAUSHALT, RECHNUNGSWESEN
<4.6> STEUERN
<4.7> ZUWEISUNGEN AUS STEUEREINKOMMEN
<4.8> KOLLEKTEN
<4.9> SPENDEN, FÖRDERVEREIN
-----------------------
5 FÜNFTE ABTEILUNG:
STRAFTATEN GEGEN RELIGIONSAUSÜBUNG UND KIRCHE


VORBEMERKUNG

Die folgende Liste erfasst kirchenrechtliche Texte, welche für den gesamten Bereich der sächsischen Landeskirche auf längere Zeit bedeutsam sind oder waren.

Die Liste setzt sich NICHT das Ziel, etwa sämtliche für die EvLKS geltenden kirchlichen Rechtssätze nachzuweisen: nämlich dasjenige Kirchenrecht, das nicht speziell einzig für Sachsen gesetzt wurde, bleibt in der Liste unberücksichtigt. Nicht erwähnt sind also Vorschriften, welche schon Jesus Christus der Kirche gesetzt hat. Auch nicht Vorschriften, welche die Kirche als Ganzes sich selbst gesetzt hat, bevor die Einheit der Christen verloren ging. Ebenfalls nicht erwähnt sind Rechtssätze der abendländischen Kirche als Gesamtheit, bevor ihre Einheit im sechzehnten Jahrhundert zerbrach.

Allerdings sind die erwähnten Arten von fortgeltenden alten allgemeinen Rechtssätzen ohnehin überlagert durch spezialisierte Einzelregelungen der EvLKS aus der Neuzeit. Es ist bei Juristen seit jeher üblich, dass man in solchen Fällen nur die überlagernde Spezialregel zitiert. Die zu Grunde liegenden allgemeinen Regeln kennt man und beachtet man, aber man zitiert sie nicht ausdrücklich mit. Dieser Juristenbrauch gilt auch im Kirchenrecht der EvLKS. Infolgedessen reicht es für den Normalgebrauch aus, wenn man die Kirchengesetze und -verordnungen der EvLKS aus den letzten fünfzig Jahren zur Hand hat. Das alte Recht, soweit es fortgilt, sollte aber dadurch nicht vergessen werden. Man sollte niemals aus dem Blick verlieren, dass man beim Auslegen des in der Neuzeit gesetzten Kirchenrechts stets die Aussagen der Bibel und das alte Kirchenrecht als Hintergrund beachten muss.

Das Recht der kirchlichen Zusammenschlüsse, denen die EvLKS angehört oder früher angehört hat, ist nur teilweise aufgenommen - nämlich nur soweit es noch in jüngerer Zeit Kirchenglieder oder Einrichtungen der EvLKS ebenso direkt betroffen hat oder noch betrifft wie das durch die EvLKS selbst gesetzte Recht. Dies betrifft Vorschriften der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, des Bundes der evangelischen Kirchen in der DDR, der Evangelischen Kirche in Deutschland und der bis 1945 bestehenden Deutschen Evangelischen Kirche.

Anordnungen, die meiner Meinung nach nur vorübergehend wichtig waren und Anordnungen von nur örtlicher Wichtigkeit habe ich nicht in die Liste aufgenommen, auch wenn sie im Amtsblatt der EvLKS veröffentlicht wurden.

Folgende Anordnungen waren nur vorübergehend wichtig und sind deshalb nicht hier aufgelistet: Abkündigung von Kollekten, Fürbitten, Gedenktagen, Preisausschreiben, Wahlausschreibungen, die jährlichen Arbeitspläne für Pfarrkonvente und Rüstzeiten, Jahrespläne für vorgeschriebene Predigttexte und Lieder, Haushaltspläne, jährliche Festsetzungen von Kirchensteuer, Zuweisung von Finanzmitteln, Festsetzung von Dienstbezügen. Zu dieser Gruppe zähle ich auch die Rechtsetzungen für örtlich einige Jahre lang durchgeführte Experimente zur Neustrukturierung der mittleren Ebene der EvLKS - vgl. zum Beispiel die Mitteilung über das Modell I im Kirchenbezirk Großenhain (ABl. 1973 A 63); Mitteilung Modell I (ABl. 1974 A 23); Mitteilung Modell I (ABl. 1986 A 13)

Nur örtlich wichtig und deshalb nicht mit erfasst sind zum Beispiel Gründung und Lösung von Schwesterkirchverhältnissen, Umgemeindungen von Ortsteilen, Namensänderungen einzelner Kirchen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass nicht nur die Landeskirche als solche Recht setzt, sondern dass auch die einzelnen Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und die vielerlei sonstigen Körperschaften, Vereine und Gesellschaften jeweils für ihren Bereich in der Landeskirche Recht setzen und Gewohnheitsrecht bilden. Solches ortskirchliche oder bereichsspezifische Recht (welches dem landeskirchlichen Recht im Rang nachgeordnet ist) erscheint allerdings in einigen besonderen Fällen auch im Amtsblatt. Was davon meiner Meinung nach auch überörtlich nützlich zu wissen ist, habe ich mit aufgelistet.

Die Liste entstand durch systematisches Durchsuchen aller Jahrgänge des Amtsblattes der EvLKS seit dessen erstem Erscheinen im Jahre 1949. Dabei habe ich nicht nur die noch heute gültigen Vorschriften aufgelistet, sondern auch ihre Vorgänger. Soweit vorangegangene Vorschriften ausdrücklich aufgehoben wurden, ist dies angegeben. Viele ältere Vorschriften sind jedoch nicht durch ausdrückliches Aufheben, sondern allein dadurch außer Kraft getreten, dass eine neuere Vorschrift gleichen Ranges den betreffenden Sachbereich neu geregelt hat. In solchen Fällen ist jeweils genau zu prüfen, ob wirklich die gesamte ältere Vorschrift obsolet geworden ist, oder ob nicht doch noch Reste aus ihr weitergelten. Hierüber kann man bisweilen verschiedener Meinung sein. Wenn also in dieser Liste einige ältere Vorschriften als "obsolet" oder ähnlich bezeichnet werden, so gibt dies nur die persönliche Meinung des Sammlers wieder.

Auch eindeutig außer Kraft getretene Vorschriften erweisen sich oft noch als nützlich; denn es hilft oft der Auslegung und Fortentwicklung von Rechtsvorschriften, wenn man ihre Geschichte zurückverfolgen kann. Schon allein dies hat den Sammler bewogen, das außer Kraft getretene Recht ebenfalls zu erfassen.

Noch ein zusätzliches Argument sprach dafür, auch das außer Kraft getretene Recht mit aufzulisten: Nämlich oft in der Kirchengeschichte wurden kirchliche Rechtstexte geschaffen, die eigentlich das bisher geltende Recht gar nicht ändern wollten, sondern es nur neu formulieren wollten. Die Formulierung war dann neu, aber der Sache nach blieb alles beim Alten. In solchen Fällen wurde zwar formell der alte Rechtstext durch den neuen überlagert, so dass man nur noch den neuen Text als Rechtsquelle zitieren durfte. Aber materiell-rechtlich gesehen wurde die alte Regelung nicht beseitigt, sondern bestätigt. Bei diesen wie gesagt sehr häufigen Fällen kann die alte Formulierung jederzeit wieder aufleben: nämlich dann, wenn der kirchliche Gesetzgeber versehentlich die modernen Gesetzesformulierungen so ungeschickt ändert oder aufhebt, dass eine unbeabsichtigte Lücke in den modernen Gesetzesformulierungen entsteht, so dass die alten Formulierungen wieder zitierfähig werden.

Das soll an einem extremen Beispiel verdeutlicht werden: Die Beschlüsse der frühen christlichen Konzilien, gesammelt in zahlreichen mittelalterlichen Rechtssammlungen und zuletzt im Corpus Iuris Canonici aus dem zwölften und dreizehnten Jahrhundert, wurden niemals formell als Rechtsquelle aufgehoben. Im heutigen Rechtsleben werden sie zwar kaum jemals zitiert; denn auf allen Rechtsgebieten gibt es neuere und speziellere Rechtssätze, welche die Beschlüsse der alten Konzilien überlagern, aber die letzteren gelten formell im Hintergrund weiter. Wenn die speziellen heutigen Kirchengesetze aufgehoben würden, welche den Bereich eines solchen alten Rechtssatzes derzeit abdecken, dann würde plötzlich wieder der viele Jahrhunderte alte Text direkt geltendes Recht. Wenn zum Beispiel der kirchliche Gesetzgeber versehentlich versäumen würde, in den modernen Kirchengesetzen ausdrücklich jenes uralte kirchenrechtliche Gebot zu wiederholen, wonach die Kirche nur Erträgnisse ihres Kapitals verbrauchen darf, aber nicht das Kapital selbst, dann würde man für dieses Gebot die alten Konzilsbeschlüsse zitieren, welche im Corpus Iuris Canonici aufgelistet sind (Decretales Gregorii IX: 3.13; auch Decretum Gratiani: C. 12 q. 1 c. 16)

Es ist nur dasjenige Kirchenrecht vollständig nachgewiesen, das entweder im Amtsblatt der EvLKS ab 1949 veröffentlicht wurde oder aber dort irgendwo erwähnt wurde. Es gehören aber zum sächsischen Kirchenrecht, dessen Sammlung ja das Anliegen der nachfolgenden Liste ist, weiterhin auch noch Sätze des Gewohnheitsrechts, Vorschriften aus nicht veröffentlichten Rundverordnungen des Landeskirchenamtes, Rundverfügungen der Kirchenamtsräte und Bezirkskirchenämter, Ortsgesetze der einzelnen Kirchgemeinden sowie fortwirkende Vorschriften aus der Zeit vor 1949, auf welche an keiner Stelle im Amtsblatt ab 1949 hingewiesen wurde. Diese Unvollständigkeit möge der Benutzer bitte im Bewusstsein halten.

Das alte sächsische Kirchenrecht war gesammelt im Codex des Sächsischen Kirchen- und Schulrechts, herausgegeben durch von Seydewitz, dritte Auflage 1890. Danach gab Franz Böhme einen Überblick heraus, worin neunzig Rechtstexte im Wortlaut abgedruckt wurden - vor allem solche aus der Zeit nach Seydewitz, aber auch siebzehn Texte noch aus der Zeit vor 1890: Die Sächsischen Kirchengesetze, betreffend die Verfassung und Verwaltung der evangelisch-lutherischen Landeskirche, dritte Auflage Leipzig 1928 (Rossberg'sche Verlagsbuchhandlung) [= Band 351 der "Juristischen Handbibliothek", herausgegeben von Otto Warneyer und Walter Schelcher]. Danach erschien 1987 in Dresden, maschinenschriftlich vervielfältigt beim Landeskirchenamt Sachsens, eine "Systematische Darstellung des Kirchenrechts der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens" erarbeitet durch Heinrich Herzog gemäß dem Sachstand vom 31.12.1980, ergänzt auf den Sachstand Ende 1983 durch Wolfgang Hummitzsch. Insbesondere die zahlreichen Details zur kirchlichen Rechtsgeschichte der letzten zweihundert Jahre machen das Buch von Heinrich Herzog noch immer sehr lesenswert.

Zum Abschluss noch eine Anmerkung zum Sprachgebrauch: Der Kürze halber wird in der Liste gesagt: "der Pfarrer", "der Musiker", "der Archivpfleger" und so fort. Selbstverständlich sind damit gleichzeitig auch "die Pfarrerin", "die Musikerin", "die Archivpflegerin" und so fort mitgemeint.

Eigene Erläuterungen und Zusätze des Sammlers sind in kursiver Schrift gesetzt. Innerhalb von Gesetzestexten oder Gesetzesüberschriften kommen ebenfalls gelegentlich Zusätze oder Umformulierungen des Sammlers vor. Sie sind durch spitze Klammern gekennzeichnet.


Abkürzungen
ABl. Amtsblatt des genannten Jahres (= der EvLKS - wenn nicht anders angegeben)
Art. Artikel
AVO Ausführungsverordnung
Bd. Band
BEK DDR Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
Böhme Franz Böhme, Die Sächsischen Kirchengesetze, 3. Aufl. Leipzig 1928
DDR Deutsche Demokratische Republik
DEK Deutsche Evangelische Kirche
EKD Evangelische Kirche in Deutschland
EvLKS Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Ev.-Luth. Evangelisch-Lutherisch
ff. und folgende Seiten
G Gesetz(es)
GBl. Gesetzblatt
GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt
Herzog Heinrich Herzog, Systematische Darstellung des Kirchenrechts der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, Dresden 1987
KGVBl. Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt (Okt. 1926 - April 1945)
KonsBl. Verordnungsblatt des Evangelisch-Lutherischen Landeskonsistoriums (1874 - Sept. 1926)
MBl. Mitteilungsblatt
S. Seite
Sächs. ABl. Sächsisches Amtsblatt
SächsGVBl. Sächsisches Gesetz(- und Verordnungs)blatt (seit 1818)
Seydewitz von Seydewitz, Codex des Sächsischen Kirchen- und Schulrechts, 3. Aufl. 1890.
VELKD Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands
VELKD DDR Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands in der DDR
VO Verordnung


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<1.0> RECHTSQUELLEN

Alles Kirchenrecht muss sich ausrichten an der Botschaft Gottes an die Menschen: am Evangelium. Jeder Rechtssatz ist deshalb im Blick auf diese Botschaft zu interpretieren. Überhaupt gehen Gottes Gebote jedem durch Menschen gesetzten Rechtssatz vor. Wo Gott zwingende Regeln gesetzt hat, kann kein menschlicher Gesetzgeber wirksam etwas Abweichendes bestimmen.

IUS DIVINUM = durch Gott gesetztes Recht

geoffenbart: = rechtliche Aussagen der Bibel. Zusätzlich beeinflussen auch nicht juristisch formulierbare Aussagen der Bibel das Recht: nämlich aus der Bibel resultierende Wertentscheidungen sind Richtschnur für die Rechtssetzung und Rechtsauslegung allgemein. Die einschlägigen biblischen Texte wurden seit der Frühzeit des Christentums gesammelt und geordnet und in zahlreichen Rechtssammlungen präsentiert - letztmals durch Gratianus, über den wir einzig wissen, dass er in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts irgendwo in Mittelitalien lebte. Die Endfassung seiner Sammlung wurde zu Ende des Jahres 1139 fertig gestellt. Unter dem ihr bald beigelegten Beinamen "Decretum Gratiani" wurde diese Sammlung rasch zum Standard-Schultext des Kirchenrechts und blieb in Gebrauch bis in die Neuzeit. Im "Decretum Gratiani" und in den übrigen Bestandteilen des schon oben erwähnten "Corpus iuris canonici" sind aber nicht nur Bibeltexte gesammelt, sondern hauptsächlich Beschlüsse von Konzilien, Auszüge aus Schriften von Kirchenvätern, Präzedenzentscheidungen von Päpsten und noch anderes Material. Diese nicht-biblischen Texte gehören nicht zum Ius divinum, sondern sind dem Ius humanum zuzuordnen - siehe unten.

nicht geoffenbart: = "Naturrecht": zu erkennen durch Schlüsse, welche der menschliche Verstand aus den zu beobachtenden Gegebenheiten der Welt zieht. Zum Beispiel beobachten wir, dass Gott die Menschen wachsen lässt - manche sogar zu Körpergrößen über zwei Meter. Unser Verstand kann daraus schließen, dass kein Gesetzgeber uns rechtswirksam vorschreiben könnte, lebenslang Babyschuhe zu tragen.

Im Ius divinum gibt es auch Sätze, die nicht zwingend sind: Sie gelten nur, soweit die betreffende Materie nicht durch menschliche Gesetzgeber anders geregelt wurde. Zum Beispiel die biblischen Regeln über Erbrecht unter Israeliten sind zwar offenbart und somit Ius divinum (4. Mose 27.5-11), aber sie waren nicht zwingend. Deshalb konnte staatliche Gesetzgebung sie durch andere Erbrechtsregeln ersetzen.

Hingegen geht zwingendes göttliches Recht (Ius divinum cogens) jeglichen menschlichen Rechtssätzen vor - so zum Beispiel die Zehn Gebote. Allerdings wirken breit anwendbare, grundsätzlich formulierte Sätze der Bibel (wie zum Beispiel die Zehn Gebote) nur als ein Rahmen, innerhalb dessen noch viel Entscheidungsmöglichkeit für menschliche Rechtsetzung bleibt. Aber zum Beispiel der Grundrechtssatz, dass Menschen sich verheiraten dürfen, ist zwingendes Ius divinum (Gen. 2.24, Ephes. 5.31, Mt 19.5-6, Mk 10.7-9). Wenn also irgendein staatlicher oder kirchlicher Gesetzgeber jemals auf die absurde Idee kommen würde, generell die Gemeinschaft zwischen Mann und Frau auf Lebenszeit (also die Ehe) zu verbieten, dann wäre das Verbot automatisch nichtig (1.Timoth. 4.3; 1. Corinth. 7.1-9). Ebenso verhielte es sich, wenn irgendein Gesetzgeber etwa das Gewähren rechtlichen Gehörs abschaffen wollte, welches doch sogar Gott (um uns ein Vorbild zu geben) gewährt, obwohl er allwissend ist (1. Mose 3.8 und andere Stellen). Gleiches gilt bei sachlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung und überhaupt bei jeder Art von Willkür, wenn sie sich auf die Lebensumstände eines Menschen in erheblichem Maße auswirkt: Gott hat geboten, dass wir uns bei Entscheidungen, die in die Lebensverhältnisse anderer Menschen eingreifen, an Regeln halten und diese nicht willkürlich nach Lust und Laune brechen - auch nicht aus Nachlässigkeit grob missachten, indem wir uns etwa überhaupt keine Mühe geben, über die zu treffende Entscheidung im anstehenden Fall nachzudenken (3. Mose 19.15; 5. Mose 1.16-17; Psalm 2.10)

Über die soeben dargestellten Prinzipien herrscht Einigkeit unter allen christlichen Konfessionen. Jedoch bestehen teils verschiedene Meinungen über Einzelfragen anlässlich einzelner behaupteter Sätze des Ius divinum - insbesondere beim "Naturrecht". Zum Beispiel wechselten über die Jahrhunderte sehr die Meinungen darüber, welche Arten von Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt seien, in welchem Ausmaß rechtliches Gehör gewährt werden müsse, usw. Dies kann hier nicht in Kürze abgehandelt werden. Stattdessen sei auf die einschlägige Literatur verwiesen.

Zwingende, durch Gott gesetzte Vorschriften binden kirchliche Gerichte und Behörden unmittelbar. Sie benötigen keine Einkleidung in ein durch menschliche Gesetzgeber formuliertes Gesetz: Ius divinum geht unmittelbar dem durch Menschen gesetzten Recht vor - ähnlich wie im staatlichen Recht das Verfassungsrecht dem einfachen Gesetzesrecht vorgeht.

Die heutigen kirchlichen Gerichte in Deutschland berufen sich oft unnötigerweise auf staatliches Verfassungsrecht, um daraus das Gleichbehandlungsgebot, das Willkürverbot, das Gewähren rechtlichen Gehörs usw. herzuleiten (Grundgesetz Artikel 3, Artikel 20 Abs. 3, Artikel 103 usw.). Dabei wird vergessen, dass diese Rechtssätze historisch aus dem Ius divinum cogens hergeleitet worden sind. Der Staat hat diese Sätze aus dem Kirchenrecht übernommen. Also nicht die Kirche imitiert den Staat, indem sie diese Rechtssätze anwendet, sondern es ist genau umgekehrt: der Staat imitiert die Kirche. Er hat nämlich Regeln zu staatlich höchstem Rang erhoben, also zu Verfassungsrang, die in der christlichen Kirche seit jeher galten und dort schon immer höchsten Rang hatten. Die heute gängigen Formulierungen dieser Regeln sind im Kirchenrecht entwickelt worden und sind dem Staat durch die Naturrechtslehrbücher und durch die Gedankengänge der Aufklärungsphilosophie vermittelt worden.

Davon unabhängig ist eine andere Frage: Soll man kirchliche Regeln, zum Beispiel das kirchliche Willkürverbot und das kirchliche Gebot rechtlichen Gehörs, in derselben Weise interpretieren und dieselben Grenzen dafür ziehen, wie es die staatlichen Gerichte bei den parallelen staatlichen Regeln tun? Mit anderen Worten: Soll die Kirche, obwohl sie dazu nicht verpflichtet ist, ihr Verhalten an die staatlichen Rechtsgebräuche anpassen? Zu diesem Thema hat die christliche Kirche stets Folgendes gelehrt: Christen sollen nichts tun, was in ihrer Umwelt Anstoß oder sogar Skandal erregen könnte. Im Gegenteil: Christen sollen die in ihrer jeweiligen Lebenswelt üblichen Regeln (soweit sie nicht gegen Gottes Gebote verstoßen) ganz besonders vorbildhaft befolgen - damit die Nicht-Christen das Christentum respektieren und es bei ihnen nicht in Verruf gerät! Im Hinblick auf diese zweitausend Jahre alte Lehrtradition kann man argumentieren, dass kirchliche Gerichte und Behörden in Deutschland tunlichst ebenso hohe Maßstäbe anlegen sollten wie die staatlichen Gerichte und Behörden.

Die EvLKS bekennt sich in der Präambel und in § 2 Abs. 2 ihrer Verfassung dazu, dass folgende Texte im Einklang mit dem Evangelium formuliert sind und verbürgen, dass bezüglich der Wahrheit der Lehre die von Jesus gestiftete urchristliche Kirche fortgeführt wird:
die drei altkirchlichen Symbole = Apostolicum, Nicaenum (325), Athanasianum (um 500),
die Katechismen Martin Luthers von 1529,
die unveränderte Augsburgische Konfession vom 25.06.1530
siehe dazu: Beschluss zur aktualisierenden Auslegung zu CA XVI [= rechtmäßig Kriege führen] durch die Generalsynode der VELK in der DDR (ABl. 1988 B 73)
die Apologia Confessionis Augustanae von 1531,
die Schmalkaldischen Artikel von 1537,
die Konkordienformel von 1577
die Verwerfungen durch *VOLLTEXT Beschluss der Bekenntnissynode von Barmen 1934 (ABl. 1983 B 75).

Die EvLKS bekennt sich zudem zur Leuenberger Konkordie vom 16.03.1973: *VOLLTEXT KirchenG betreffend die Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa vom 19.03.1974 (ABl. 1974 A 23){1.5.9}; die Leuenberger Konkordie verpflichtet einerseits zu Bekenntnistreue innerhalb der eigenen Kirche und innerhalb der Gemeinschaft bekenntnisgleicher Kirchen, andererseits verpflichtet sie aber auch zur Kirchengemeinschaft mit bekenntnisverschiedenen Kirchen, die der Konkordie angehören: Beschluss der Kirchenleitung der VELKD zum Verständnis der Leuenberger Konkordie vom 21.06.2002 (ABl. VELKD Bd. VII S. 198); *VOLLTEXT KirchenG der VELKD: Leuenberger Konkordie <Text> (ABl. 1973 B 29-31){1.5.9.1}; <Mitteilung: Entwurf zur Leuenberger Konkordie> (ABl. 1972 A 1); Entschließung von Generalsynode und Bischofskonferenz der VELKD zur Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie) vom 25.11.1973 (ABl. VELKD Bd. IV S. 266); Stellungnahme der Generalsynode der VELKD zu Rechtsfolgen der Leuenberger Konkordie in den Gliedkirchen der VELKD vom 24.10.1974 (ABl. VELKD Bd. IV S. 386)

Die EvLKS bekennt sich zusammen mit sämtlichen Kirchen des Lutherischen Weltbundes zu der 1997 veröffentlichen "Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre", aufgelistet unten im Abschnitt 1.1 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKD UND ÖKUMENE".

IUS HUMANUM = durch Menschen gesetztes Recht

Überblick:
Für den gesamten Bereich der EvLKS gelten Rechtssätze der EKD, der VELKD und der EvLKS selbst. Nur wenige noch gültige Rechtssätze gehen zurück auf den BEK DDR 1969-1991, die Deutsche Evangelische Kirche 1933-1945 und das landesfürstliche Kirchenregiment bis 1919. Zudem gelten auch noch vorreformatorische Rechtssätze - die meisten aber nur als Hintergrundrecht: nämlich es handelt sich zumeist um allgemeine Regeln, welche derzeit bis auf weiteres verdrängt sind durch spezielle neuere Rechtsetzung. Würde die Landeskirche ihre neuen speziellen Regelungen ersatzlos aufheben, dann entstände nicht ein Vakuum, sondern die alten noch fort geltenden Regeln würden wieder aktuell.

Einzelheiten:
Seit dem 26.06.1991 übt die EvLKS wieder Rechte als Gliedkirche der EKD aus. Infolgedessen gelten alle durch die EKD geschlossenen Verträge und alle gemäß Artikel 9 der Grundordnung der EKD beschlossenen Richtlinien der EKD auch in der EvLKS. Neu beschlossene Kirchengesetze der EKD gemäß Artikel 10 b der Grundordnung gelten unmittelbar in der EvLKS. Hingegen hat die EvLKS von den vor 1991 beschlossenen Kirchengesetzen der EKD nur zwei übernommen: Das Kirchenmitgliedschaftsgesetz vom 10.11.1976 trat am 26.06.1991 in Kraft. Das Kirchengesetz über den Datenschutz vom 10.11.1977 war bereits 1990 durch die EvLKS übernommen worden. Die EKD beschließt zudem auch Recht auf Sachgebieten, welche außerhalb Artikel 10 b der Grundordnung liegen. In solchen Fällen steht es den Gliedkirchen frei, ob sie dieses Recht einführen wollen. Ein Beispiel dafür ist das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom 06.11.1992: Dies Gesetz ist für die EvLKS wirksam geworden, weil die EvLKS es eingeführt hat.

Das Recht der EKD wird in deren Amtsblatt in Abteilung A bekannt gemacht. Die Abteilung B des Amtsblattes dient zur Bekanntmachung des Rechts der VELKD und anderer Zusammenschlüsse von Kirchen. Abteilung C informiert über wichtige Gesetzgebung einzelner Gliedkirchen. Abteilung D informiert über Staatskirchenrecht. In den Jahren der deutschen Kirchenspaltung vor 1990 veröffentlichte die EKD ihr Amtsblatt in zwei Fassungen: es gab neben der Normalausgabe eine verkürzte Ausgabe für die DDR. Das Recht der EKD wurde übersichtlich zusammengestellt in einer Sammlung durch Detlef DAHRMANN, fortgeführt durch Jürgen Linnewedel und Bernhard Hartz: Das Recht der EKD, Neuwied (Hermann Luchterhand Verlag), Loseblattsammlung, begonnen 1990.

Zudem gelten in der EvLKS unmittelbar die durch die VELKD beschlossenen Richtlinien und Kirchengesetze - kraft § 6 der Verfassung der VELKD. Recht aus der Zeit zwischen dem faktischen Austritt der EvLKS 1968 und dem Wiederbeitritt 1991 war schrittweise bis spätestens 31.03.1997 einzuführen. Hingegen sind die Gliedkirchen gemäß § 5 der Verfassung der VELKD nicht direkt gebunden durch Beschlüsse der VELKD über Agenden, Gesangbuch und kirchliches Leben. Beschlüsse dieser Art "sollen" aber durch die Gliedkirchen umgesetzt werden. Die bisher beschlossenen Ordnungen der VELKD zu solchen Themen sind alle in der EvLKS eingeführt worden - aber einige nicht vollständig und / oder nur "zur Erprobung".

Als Amtsblatt der VELKD diente bis Ende 1953 das Amtsblatt jeweils derjenigen Landeskirche, welcher der Leitende Bischof angehörte. Somit diente damals das Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zugleich als Amtsblatt der VELKD: VO <über das ABl. der VELKD> vom 07.02.1950 (ABl. der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern 1950, S. 39); seit 1954 veröffentlicht die VELKD ein eigenes "Kirchliches Amtsblatt". Es erscheint unregelmäßig nach Bedarf. Die Bände werden in römischen Ziffern gezählt: VO der Kirchenleitung der VELKD über das Amtsblatt der VELKD vom 30.09.1953 (ABl. 1953 A 110); Veröffentlichungen des Kirchlichen Amtsblattes der VELKD werden meist nachgedruckt im Amtsblatt der EKD, Abteilung 2. Zudem drucken die Amtsblätter der Gliedkirchen alles nach, was die Gliedkirche direkt betrifft.

Das Amtsblatt der EKD veröffentlicht jedes Jahr eine Liste der für die Gesamtkirche relevanten Gesetzgebung aus kirchlichen und staatlichen Amtsblättern des Vorjahres, zusammengestellt durch das Kirchenrechtliche Institut der EKD in Göttingen. Dadurch ist die Gesetzgebung von EKD und VELKD leicht auffindbar. Diese Nachweise wurden zudem wie folgt zusammengefasst: 1945-1960 im ABl. EKD 1962, S. 53 ff.; 1961-1970 im ABl. EKD 1973, S. 425 ff.; 1971-1980 in einer Beilage zu Heft 5 des ABl. EKD 1988.

Das Recht der VELK-DDR gilt fort als landeskirchliches Recht, soweit es nicht inzwischen außer Kraft gesetzt wurde. Gleiches gilt für das Recht des BEK DDR, soweit es in der EvLKS eingeführt war, - ähnlich wie im staatlichen Recht manches alte Recht der DDR seit deren Auflösung als sächsisches Landesrecht fortgilt. Dies regelt Artikel 4 des KirchenG des Bundes vom 24.02.1991 zur ... Herstellung der Einheit der EKD, und § 7 des entsprechenden Kirchengesetzes der EKD, aufgelistet unten, Abschnitt 1.1 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKD". Der BEK DDR konnte laut Artikel 5 der Bundesordnung selbständig nur Richtlinien setzen. Aber wenn festgestellt war, dass die betroffenen Landeskirchen nicht widersprachen, durfte er auch unmittelbar bindendes Recht setzen - so geschehen zum Beispiel beim GemeindepädagogenG 1981 und beim PfarrerdienstG 1982.

Regelungen der "Deutschen Evangelischen Kirche" der Jahre 1933-1945 gelten fort, soweit sie nicht nationalsozialistisches oder "deutschchristliches" Gedankengut enthalten oder das Bestehen diesbezüglicher Einrichtungen voraussetzen: *VOLLTEXT KirchenG über die Gültigkeit des kirchlichen Gesetzgebungswerkes der nationalsozialistischen Zeit vom 03.01.1949 (ABl. 1949 A 1)

Regelungen des Königreiches Sachsen und seiner Rechtsvorgänger zu Materien, die der kirchlichen Gesetzgebung unterliegen, gelten fort als landeskirchliches Recht, soweit sie nicht ausdrücklich aufgehoben wurden oder mit neueren Kirchenrecht unvereinbar sind. Das staatliche Rechtsbereinigungsgesetz des Freistaates Sachsen vom 17.04.1998 hat zwar pauschal das gesamte noch fortgeltende Recht aus der Zeit des Königreiches Sachsen zum 30.04.1998 aufgehoben, aber nur soweit es als staatliches Recht fortgalt. Der staatliche Gesetzgeber konnte und wollte nicht das kirchenrechtliche Weitergelten des alten sächsischen Landesrechts aufheben oder ändern.

Die verfasste EvLKS selbst hat vier Gesetzgeber:
(1.) Ein "Kirchengesetz" kann nur durch die Landessynode verabschiedet werden (Verfassung, § 27 Abs.1 Nr. 1, §§ 40-41).

(2.) Gleiche Kraft hat jedoch eine "Verordnung mit Gesetzeskraft", welche die Kirchenleitung erlässt (Verfassung, § 42). Von dieser Möglichkeit soll die Kirchenleitung nur Gebrauch machen, wenn eine Angelegenheit keinen Aufschub bis zur nächsten Landessynode duldet. Die Landessynode kann die Verordnung missbilligen: dann muss sie aufgehoben werden - oder kann selbst ein Gesetz verabschieden, das die Verordnung aufhebt.
In den Jahren 1945-1948, in denen eine geordnete Gesetzgebung nicht möglich war und kein Amtsblatt bestand, wurden Verordnungen mit Gesetzeskraft durch das Landeskirchenamt zusammen mit dem "Beirat" erlassen. Sie waren als "Runderlass" betitelt. Der "Beirat" hatte nämlich seinerzeit am 15.11.1945 das Landeskirchenamt ermächtigt, "mit seiner Zustimmung Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen und sie, solange das landeskirchliche Amtsblatt nicht gedruckt werden kann, auf sonst mögliche Weise zu veröffentlichen"; VO des Beirats der EvLKS <über Not-Gesetzgebung> vom 15.11.1945 (ABl. 1949 A 31).

(3.) Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommissionen (jeweils eine für das Diakonische Werk und die verfasste Kirche) regeln das Dienstrecht der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiter in Bezug auf Zustandekommen, Inhalt und Beendigung von Dienstverhältnissen, einschließlich der Vergütung. Dies geschieht auf Grund delegierter Gesetzgebungsbefugnis: nämlich die Synode der EvLKS hat ihre Gesetzgebungsbefugnis für die betreffenden Sachgebiete weitergegeben an die Arbeitsrechtlichen Kommissionen. Zu den Einzelheiten vgl. die Erläuterungen unten zum Landeskirchlichen MitarbeiterG, im Abschnitt 3.4 "DIENSTRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER ALLGEMEIN". Bei Uneinigkeit in einer Arbeitsrechtlichen Kommission kann ein Schlichtungsausschuss angerufen werden und entscheiden. Die Landessynode der EvLKS kann Beschlüsse des Schlichtungsausschusses aufheben und durch eine andere Regelung ersetzen. Das bedarf aber einer sehr großen Stimmenmehrheit - nämlich die Mehrheit muss ebenso hoch sein wie bei Verfassungsänderungen (§ 20 LMG).

(4.) Das Landeskirchenamt kann eine "Rechtsverordnung" erlassen, soweit die betreffende Materie nicht bereits durch Kirchengesetz oder Verordnung mit Gesetzeskraft oder Beschluss der zuständigen Arbeitsrechtlichen Kommission geregelt ist oder ausschließlich einem "Kirchengesetz" vorbehalten ist. Hier unterscheidet sich die Gesetzgebung bei der Kirche wesentlich von der Gesetzgebung beim Staat. Während nämlich bei der Bundesrepublik Deutschland und beim Freistaat Sachsen die Regierung und die einzelnen Fachministerien immer nur dann und immer nur soweit Verordnungen erlassen dürfen, als ihnen dies ausdrücklich durch ein Gesetz des Bundestages beziehungsweise des Sächsischen Landtages eingeräumt worden ist, darf im Gegensatz dazu das Landeskirchenamt jederzeit nach freiem Ermessen gesetzgebend tätig werden, solange eben - wie gesagt - die betreffende Materie nicht bereits durch höherrangige Gesetzgebung geregelt ist. Angelegenheiten von nur örtlicher Bedeutung regelt das Landeskirchenamt oft nicht durch Rechtsverordnung, sondern durch ”Urkunde”.

Ebenso verhält es sich bei Gesetzgebung durch Kirchenbezirke. Die Kirchenamtsräte, Bezirkskirchenämter und Bezirkssynoden haben zwar laut Verfassung der EvLKS nur sehr eingeschränkte Aufgabengebiete zur selbständigen Erledigung. Aber innerhalb dieser Befugnisse können sie jederzeit nach freiem Ermessen allgemein-bindende Regelungen treffen, solange die betreffende Materie nicht durch höherrangiges Recht anderweitig geregelt ist. Beispielsweise regeln die Bezirkssynoden und Bezirkskirchenämter (im Einklang mit dem durch das Landeskirchenamt verordneten Stellengenehmigungsplan) derzeit selbständig und ohne Mitberatung durch Mitarbeitervertreter die Struktur- und Stellenplanung nicht nur für Pfarrer, sondern auch für Gemeindepädagogen und Kirchenmusiker der Kirchgemeinden (§§ 9 Abs. 2 f und § 18 Abs. 2 b KirchenbezirksG, §§ 1, 2 und 5 KirchgemeindestrukturG); denn weder die Synode noch die Arbeitsrechtliche Kommission ist bisher auf diesem Rechtsgebiet tätig geworden (§ 5 Abs. 1 und 3 LMG, § 46 Buchstaben a und f MitarbeitervertretungsG der EKD).

Viele Rechtsverordnungen des Landeskirchenamtes sind nur einfach als "Verordnung" betitelt. Im Amtsblatt erscheinen zudem viele Anordnungen des Landeskirchenamtes bloß unter einem Sachtitel. Zum Beispiel heißt es einfach "Anpassungen von Erbbaurechtszinsen" - anstelle des umständlichen vollständigen Titels "Verordnung über Anpassungen von Erbbaurechtszinsen". Dies geschieht besonders oft bei Anordnungen, welche ohne Datum nur unter Angabe der Registernummer veröffentlicht werden.

Sprachgebrauch:
Die Worte "Verfügung" und "Verordnung" haben in der EvLKS einen anderen Sinn als im gegenwärtigen deutschen staatlichen Verwaltungsrecht. Es wird nämlich bei der EvLKS sprachlich einzig unterschieden, ob eine Entscheidung von hoher oder höchster Ebene kommt (Landeskirchenamt oder Kirchenleitung): dann heißt sie stets "Verordnung"; oder ob sie von der mittleren Ebene oder einer sonstigen untergeordneten Stelle kommt: dann heißt sie stets "Verfügung". Allgemeine Regelungen durch Kirchenamtsräte oder Bezirkskirchenämter heißen also stets "Rundverfügung". Bei dem sprachlichen Unterschied zwischen ”Verfügung” und ”Verordnung” spielt es keine Rolle, ob die Entscheidung allgemein gefasst ist und sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet (= Rechtsnorm) oder ob sie nur einen Einzelfall regelt (= Verwaltungsakt, ”Urkunde”). Im Gegensatz dazu spielt im deutschen staatlichen Verwaltungsrecht der Rang des Entscheidungsträgers sprachlich keine Rolle, sondern es wird einzig unterschieden zwischen Einzelmaßnahmen einerseits und allgemeinen Regeln andererseits. Erstere heißen beim Staat stets "Verfügung", letztere heißen stets "Verordnung".

Die EvLKS führt hier den Sprachgebrauch der vormaligen Kursächsischen Kanzlei fort, welcher in dieser Hinsicht dem französischen Verwaltungsrecht entsprach. Der vorstehend erläuterte Sprachgebrauch ist definiert in den Ziffern 2 und 4 der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des KirchenG über die Bezirkskirchenämter 2003 (siehe unten im Abschnitt 1.3.2 ORGANISATION AUF MITTLERER EBENE).

Im Amtsblatt der EvLKS werden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Hinweise veröffentlicht, welche sich direkt an die EvLKS als Ganze richten. Hingegen nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden die Rundverordnungen des Landeskirchenamtes, welche nur die Tätigkeit der Superintendenturen und Kirchenamtsratsstellen steuern. Viele dieser Rundverordnungen ändern de facto indirekt die Rechtslage in der EvLKS, indem sie Richtlinien für Ermessensentscheidungen setzen. Sie entsprechen den Verwaltungsvorschriften in der staatlichen Verwaltung. Ebenfalls nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden normalerweise die Rechtsvorschriften, welche einzelne kirchliche Körperschaften im Bereich der EvLKS innerhalb des ihnen gesetzten Rahmens als autonome Gesetzgeber erlassen.


DAS GELTENDE RECHT IM EINZELNEN

1 ERSTE ABTEILUNG: VERFASSUNG UND ORGANISATION

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<1.1> VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKD, OEKUMENE

Siehe auch die Nachweise in den einzelnen Sachgebiets-Abschnitten. Nur das direkt die Kirchenglieder der EvLKS dauerhaft betreffende Recht ist mit in dieser Übersicht aufgelistet. Im Übrigen wird auf die Rechtssammlung von DAHRMANN zum Recht der EKD verwiesen, und auf die Rechtsquellennachweisungen, welche das Kirchenrechtliche Institut der EKD zusammenstellt [siehe die Einleitung, "RECHTSQUELLEN, IUS HUMANUM"]. Die EKD hat umfangreiches Recht für ihre eigene Organisation, für die ihr unterstellten Einrichtungen und für die Beziehungen zu evangelischen Christen deutscher Herkunft im Ausland gesetzt.

Die EKD ist wie folgt organisiert: Sie wird geleitet durch den "RAT DER EKD". Die Verwaltungsaufgaben führt das "KIRCHENAMT" in Hannover aus. Alle Gliedkirchen sind in einer (beratenden) "KIRCHENKONFERENZ DER EKD" vertreten. Die "SYNODE DER EKD" beschließt Kirchengesetze und wählt den Rat. Die Namen der Synodalen und Stellvertreter aus der EvLKS werden in deren Amtsblatt mitgeteilt; Beispiel: <Mitteilung über die Namen der EKD-Synodalen aus der EvLKS> vom 15.05.1998 (ABl. 1998 A 70)

*VOLLTEXT Grundordnung der EKD vom 13.07.1948 (ABl. EKD 1948, S. 233){1.5.4}; Neufassung vom 07.11.1974; Neufassung der Grundordnung der EKD berücksichtigt im KirchenG der VELKD vom 10.10.1975 [ABl. VELKD Bd. V S. 510] (ABl. EKD 1976, S. 17); Änderungen durch KirchenG der EKD vom 06.11.1986 (ABl. EKD 1986, S. 481); Änderungen durch KirchenG der EKD zur ... Herstellung der Einheit ... vom 24.02.1991 (ABl. EKD 1991, S. 89); Beschluss der Kirchenkonferenz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 19.03.1992 (ABl. EKD 1992, S. 162); Artikel 10 neu gefasst, Artikel 10a und 26a eingefügt, Artikel 9, 11, 17, 23, 24, 26, 28-32, 34-35 geändert durch Beschluss der Synode der EKD zum KirchenG zur Änderung der Grundordnung der EKD vom 09.11.2000 (ABl. EKD 2000, S. 458); nur diejenigen Änderungen, die zustimmungspflichtig waren, wurden mit abgedruckt im KirchenG <der EvLKS> über die Zustimmung zum KirchenG der EKD ... vom 19.11.2001 (ABl. 2002 A 22); Art. 18 erstreckt auf Seelsorge bei der Bundeswehr durch *VOLLTEXT Beschluss der 9. Synode der EKD zur Änderung ... vom 07.11.2002 (ABl. EKD 2002, S. 387); KirchenG <der EvLKS> über die Zustimmung zum KirchenG der EKD zur Änderung der Grundordnung ... vom 06.04.2003 (ABl. 2003 A 79); *VOLLTEXT Neufassung bekannt gemacht in der EKD vom 28.05.2002 (ABl. EKD 2002, S. 129); *VOLLTEXT Neufassung bekannt gemacht in der EvLKS vom 10.04.2003 (ABl. 2003 A 73); VO <des Rates der EKD> über die In-Kraft-Setzung des KirchenG <der EKD> zur Änderung der Grundordnung ab dem 01.04.2003, vom 22.03.2003 (ABl. EKD 2003, S. 61); Art. 18 erstreckt auf Seelsorge in Bundeswehr und Bundesgrenzschutz durch KirchenG <der EKD> zur Änderung ... vom 06.11.2003 (ABl. EKD 2003, S. 406); KirchenG <der EvLKS> über die Zustimmung zu den KirchenG der EKD zur Änderung der Grundordnung und zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz (BundesgrenzschutzseelsorgeG der EKD – BGSSG.EKD) vom 26.04.2004 (ABl. 2004 A 86); Art. 32 neu gefasst und Art. 32a-c eingefügt durch KirchenG <der EKD> über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der EKD vom 06.11.2003 [ABl. EKD 2003, S. 408] (ABl. 2004 A 37); *VOLLTEXT Neufassung bekannt gemacht vom 20.11.2003 (ABl. EKD 2004, S. 1)

Der Kirchengerichtshof der EKD hat zwei Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten als Rechtsmittelinstanz über den entsprechenden Schiedseinrichtungen der Gliedkirchen. Zudem gibt es bei dem Kirchengerichtshof der EKD einen Senat als Rechtsmittelinstanz für Disziplinargerichtsbarkeit der Gliedkirchen. Es steht den Gliedkirchen frei, einen Rechtsweg dorthin zu eröffnen. Die EvLKS hat dies bisher nicht getan, sondern sie untersteht stattdessen dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof der VELKD. Weiterhin hat die EKD einen Verfassungsgerichtshof. Er hat in der EKD ähnliche Zuständigkeiten wie im staatlichen Recht das Bundesverfassungsgericht.

Das KirchenG über die Errichtung ... der Kirchengerichte der EKD (aufgelistet oben bei den ÄnderungsG zur Grundordnung der EKD) enthält in sich als Artikel 2, 6 und 7 folgende selbständige Gesetze:

*VOLLTEXT KirchengerichtsG der EKD (KiGG.EKD) = Art. 2 des KirchenG über die Errichtung ... der Kirchengerichte der EKD <aufgelistet oben bei den ÄnderungsG zur Grundordnung der EKD> vom 06.11.2003 (ABl. 2004 A 38); *VOLLTEXT VO über die Kammern und Senate bei den Kirchengerichten der EKD vom 06. November 2003 (ABl. 2004 A 45); die Einsetzung von Richtern und Richterinnen in den betreffenden Kammern des Kirchengerichts der EKD und in den betreffenden Senaten des Kirchengerichtshofes der EKD regelt die *VOLLTEXT VO über die Berufung der Richter und Richterinnen ... für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD vom 06.11.2003 (ABl. 2004 A 46)

Durch KirchenG der EKD vom 06.11.2003 aufgehoben: *VOLLTEXT KirchenG <der EKD> über die Entschädigung der Mitglieder der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses der EKD (EntschädigungsG) vom 06.11.1997 (ABl. EKD 1997, S. 515)

Hinweis: <Namen von EKD-Synodalen aus der EvLKS> vom 30.06.2003 (ABl. 2003 A 96, Ergänzung A 111); Hinweis: <Namen von EKD-Synodalen aus der EvLKS> vom 15.05.1998 (ABl. 1998 A 70)

Rechtsgeschichte: Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR
Ab 1969 bis 1991 waren die evangelischen Landeskirchen auf dem Gebiet der DDR zusammengeschlossen in einem Bund. Er betrachtete sich als Rechtsnachfolger der EKD für das Staatsgebiet der DDR: "Der Bund übernimmt nach Maßgabe seiner Ordnung die bisher der EKD im Bereich der DDR obliegenden vermögensrechtlichen und dienstrechtlichen Verpflichtungen. Er übernimmt ebenso ihre Rechte und Anwartschaften": Beschluss der Synode des BEK vom 14.09.1969 (MBl. BEK DDR 1971, S. 6); Ordnung des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR vom 10.06.1969 [MBl. BEK DDR 1971, S. 2 - wiederholt 1986, S. 11] (ABl. 1969 A 63, berichtigt A 78); der BEK DDR konnte laut Artikel 5 seiner Ordnung den Gliedkirchen "Anregungen" = Richtlinien geben. Hingegen konnte er unmittelbar bindendes Recht nur setzen, soweit festgestellt war, dass die betroffenen Gliedkirchen nicht widersprachen. Wiederholte Versuche, die Kompetenzen des BEK zu stärken, blieben letztlich ergebnislos: Beschluss der Synode zum Arbeitsergebnis des Sonderausschusses <wegen Erweiterung der Kompetenzen> vom 01.10.1974; Beschluss der Synode <des BEK DDR> betreffend Handhabung der Bundesordnung Art. 5-7 vom 28.09.1976 (MBl. BEK DDR 1976, S. 76); es wurde zwar eine gemeinsame theologische Aussage erarbeitet, so dass die VELK DDR schließlich den BEK als "Kirche" auffassen konnte. Aber diese theologische Aussage ging nicht weit: Gemeinsame Erklärung zu den theologischen Grundlagen der Kirche und ihrem Auftrag in Zeugnis und Dienst, in der überarbeiteten Fassung vom 23.05.1985 (MBl. BEK DDR 1985, S. 88); Zustimmung durch Beschluss der Synode des Bundes zur Gemeinsamen Erklärung ... vom 24.09.1985 (MBl. BEK DDR 1985, S. 91); Beschluss der Synode des BEK zur Gemeinschaft im BEK vom 20.09.1988 (MBl. BEK DDR 1989, S. 6); Geschäftsordnung der Konferenz der Ev. Kirchenleitungen in der DDR vom 10.01.1970 [MBl. BEK DDR 1971, S. 7] (ABl. 1970 A 13); Geschäftsordnung der Synode des Bundes der Ev. Kirchen in der DDR vom 12.09.1969 [MBl. BEK DDR 1971, S. 4] (ABl. 1970 A 17); Beschluss der Synode des BEK zur Änderung der Geschäftsordnung der Synode des BEK vom 28.05.1973 (MBl. BEK DDR 1973, S. 43); geänderte Geschäftsordnung der Synode ..., Fassung vom 01.10,1974 (MBl. BEK DDR 1974, S. 75, neu abgedruckt 1986, S. 14); Änderung vom 26.09.1978 (MBl. BEK DDR 1986, S. 14); Beschluss der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen über Richtlinien für die Arbeit der Kommissionen vom 22.11.1969 [MBl. BEK DDR 1971, S. 7] (ABl. 1969 A 101); der BEK DDR wurde am 26.06.1991 aufgelöst; für das Archiv des BEK, seine Akten und das übrige Vermögen wurde die EKD Rechtsnachfolger - siehe oben.

Rechtsgeschichte: Wiederherstellung der Einheit der EKD
Der Bund Evangelischer Kirchen in der DDR (BEK DDR) löste sich auf und bestimmte als Rechtsnachfolger für sein Vermögen die EKD - aufschiebend bedingt auf den Tag, an dem alle Gliedkirchen des BEK DDR wieder Rechte als Gliedkirchen der EKD ausüben. Diese Bedingung traf ab 26.06.1991 zu. Kirchengesetze und Ordnungen des aufgelösten BEK DDR, soweit sie in den betroffenen Landeskirchen in Geltung standen, blieben in Kraft als landeskirchliches Recht: *VOLLTEXT KirchenG <der EvLKS> zur Herstellung der Einheit der EKD vom 22.03.1991 <stimmte den nachstehenden Gesetzen zu> (ABl. 1991 A 18){1.5.4.1}; *VOLLTEXT KirchenG des BEK DDR zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der EKD vom 24.02.1991 (ABl. 1991 A 18){1.5.4.1}; dasselbe Gesetz des BEK DDR nochmals bekannt gemacht mit Vermerk des Landeskirchenamtes, dass inzwischen alle Gliedkirchen des BEK DDR dem Gesetz zugestimmt haben, vom 15.07.1991 (ABl. 1991 A 71, Anlage 1); Beschluss der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen <des BEK DDR, gemäß Artikel 3 des vorgenannten KirchenG> vom 10./11.05.1991, bekannt gemacht in der EvLKS vom 15.07.1991 (ABl. 1991 A 71, Anlage 2)

Überblick über die Organisation der EKD und über ihre 23 Landeskirchen nach Wiederherstellung der Einheit, mit statistischen Zahlen per 01.01.1991; <Mitteilung über die Organisation der EKD> (ABl. 1991 B 67)


Durch Artikel 4 der Grundordnung der EKD in neuer Fassung gilt volle Abendmahls- und Kanzelgemeinschaft sowie auch Anerkennung der Ordination und aller Amtshandlungen zwischen allen Gliedkirchen der EKD, einschließlich Bund evangelisch-reformierter Kirchen Deutschlands und Evangelische Brüder-Unität: Entschließung der Generalsynode <der VELKD> zur kirchlichen Gemeinschaft in der EKD vom 28.10.1976 (ABl. VELKD Bd. V S. 8)

KirchenG <der EKD> über die Angliederung des Bundes evangelisch-reformierter Kirchen Deutschlands an die EKD vom 25.02. 1960 (ABl. EKD 1960, S. 115){1.5.7}

KirchenG <der EKD> betreffend die Angliederung der Evangelischen Brüder-Unität in Deutschland an die EKD vom 12.01.1949 (ABl. EKD 1949, S. 3){1.5.6}

Die EvLKS hatte bereits seit Gründung der VELKD Abendmahls- und Kanzelgemeinschaft mit anderen Gliedkirchen der VELKD (laut Artikel 1 Nr. 5 der VELKD-Verfassung). Die VELKD hat seit 17./24.03.1996 diese Gemeinschaft auf die Arbeitsgemeinschaft mennonitischer Gemeinden erstreckt (siehe "Texte aus der VELKD", Nr. 67 vom 20.09.1996). Gleiche Gemeinschaft bestand zwischen der EvLKS und der Herrnhuter Brüderunität schon seit 28.06.1970, siehe das nachfolgend aufgelistete AngliederungsG des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR.

Fortwirkend als landeskirchliches Recht: Durch Bezugnahme auf Art. 1-2 der Ordnung des BEK DDR wurde volle Abendmahls- und Kanzelgemeinschaft mit der Evangelischen Brüder-Unität begründet [nach 1990: Europäisch-Festländische Brüderunität (Herrnhuter Brüdergemeine)] mit gegenseitiger Anerkennung aller Amtshandlungen. Der übrige Inhalt des nachfolgend aufgelisteten Gesetzes ist obsolet: *VOLLTEXT KirchenG über die Angliederung der Evangelischen Brüder-Unität, Distrikt Herrnhut, an den BEK DDR vom 28.06.1970 (ABl. 1970 A 61)

Die Evangelisch-Methodistische Kirche hat mit der EvLKS bereits seit 1972 Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft, und seit 20.01.1990 mit allen Gliedkirchen des BEK DDR durch Beschluss der Jährlichen Konferenz der evangelisch-methodistischen Kirche in der DDR und Beschluss der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR vom 14.05.1988 (MBl. BEK DDR 1989, S. 15); Beschluss betreffend die Gemeinschaft mit der Methodistischen Kirche auch bekannt gemacht im Amtsblatt der EvLKS vom 31.08.1990 (ABl. 1990 A 59); einen gleichartigen Beschluss hatte zuvor auch die (damalig nur noch westdeutsche) VELKD gefasst: Beschluss der Generalsynode der VELKD ... vom 21.10.1986 (ABl. VELKD Bd. VI S. 51); die 1972 zur Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft mit der Evangelisch-methodistischen Kirche speziell für den Bereich der EvLKS vereinbarten Einzelheiten für Übertritt, Mischehen usw. gelten weiter, soweit sie nicht durch neuere Vorschriften obsolet sind: *VOLLTEXT Bekanntmachung einer Vereinbarung mit der Evangelisch-methodistischen Kirche im Bereich der EvLKS vom 12.10.1972 (ABl. 1972 A 85){1.5.8.1}; siehe dazu das KirchenG betr. <Vollmachterteilung für das> Abkommen mit der Evangelisch-methodistischen Kirche im Bereich der EvLKS vom 19.05.1972 (ABl. 1972 A 46){1.5.8}

Die VELKD hat die Kirchenglieder der Altkatholischen Kirche zum Abendmahl in Kirchen der EvLKS eingeladen, und umgekehrt: Beschluss der Kirchenleitung der VELKD zur Vereinbarung mit der Altkatholischen Kirche über gegenseitige Einladung zum Heiligen Abendmahl vom 17.01.1986 (ABl. VELKD Bd. VI S. 25); Beschluss der Generalsynode vom 23.10.1985 <Einladung von Altkatholiken zum Abendmahl> (ABl. VELKD Bd. VI S. 18)

Die Ev.-lutherische Kirche Finnlands und die Kirche von Schweden sind mit der EKD verbunden durch Verträge, denen auch die EvLKS zugestimmt hat. Kirchenmitglieder aus Finnland oder Schweden werden danach automatisch Kirchenglieder der EvLKS, sobald sie im Gebiet der EvLKS ihren Hauptwohnsitz begründen: Vertrag zwischen der Ev.-lutherischen Kirche Finnlands und der EKD vom 19.10.2002, in der EvLKS bekannt gemacht vom 25.08.2003 (ABl. 2003 A 162); Vertrag zwischen der Kirche von Schweden und der EKD vom 31.10.2002, in der EvLKS bekannt gemacht vom 25.08.2003 (ABl. 2003 A 165); in Dresden besteht innerhalb der EvLKS eine finnisch-sprachige Kirchgemeindegruppe. <Mitteilung:> Ev.-Luth. Christen aus Finnland in Sachsen, ABl. vom 28.03.2002 (ABl. 2002 A 71)

Querverweis: Die Leuenberger Konkordie ermöglicht Abendmahlsgemeinschaft mit allen daran angeschlossenen Kirchen. Im Jahre 1974 waren dies 69 Kirchen, fast alle hervorgegangen aus der Kirchenreform des 16. Jahrhunderts. Der Text der Leuenberger Konkordie ist aufgelistet vorne im Abschnitt "RECHTSQUELLEN", Unterabschnitt "Ius divinum".

Die Orthodoxe Kirche lässt zwar Kirchenglieder der Kirchen der Leuenberger Konkordie nicht zum Abendmahl zu, aber dennoch werden ihre kirchlichen Amtsträger seelsorgerlich in Gemeinschaft mit Pfarrern der EKD tätig - zum Beispiel bei konfessionell gemischten Ehen: Ehen zwischen evangelischen und orthodoxen Christen und Christinnen ... Hinweise zum gemeinsamen seelsorgerlichen Handeln unserer Kirchen in Deutschland bekannt gemacht in der EvLKS im ABl. vom 14.03.2003 (ABl. 2003 B 9)

Verfassung des lutherischen Weltbundes 04.07.1947, Neufassung vom 29.07.1952 (ABl. 1953 A 67){1.5.12}; Satzung des Deutschen Nationalkomitees des lutherischen Weltbundes vom 6.12.1950 (ABl. 1953 A 69){1.5.13}; aufgelöst wurde der Lutherische Weltbund in der DDR, dessen Satzung am 19.10.1988 beschlossen worden war (ABl. 1989 A 1)

KirchenG (EKD) über die Mitarbeit der EKD in der Ökumene vom 06.11.1996 (ABl. 1997 A 189){1.5.5}; aufgehoben: KirchenG <der EKD> über das Verhältnis der EKD zu evangelischen Kirchengemeinschaften ... deutscher Herkunft außerhalb Deutschlands, vom 18.03.1954; obsolet: Beschluss der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR über die Wahrnehmung ökumenischer Aufgaben des Bundes vom 14.03.1970 (ABl. 1970 A 29)

In zahlreichen praktischen Fragen des kirchlichen Lebens gibt es gute Zusammenarbeit zwischen der EvLKS und dem römisch-katholischen Bistum Dresden-Meißen und mit den übrigen römisch-katholischen Bistümern, deren Gebiet sich mit dem der EvLKS überlagert (Bistum Görlitz, Bistum Magdeburg); dazu <Mitteilung:> Kontaktgesprächskreis zwischen dem Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens und dem Bistum Dresden-Meißen <aus dem Jahre 1986> (ABl. 1986 A 5); dies entsprach weitgehend der vorangegangenen Erklärung aus dem Jahre 1967: (ABl. 1967 A 56); Längst schon laden die deutschen lutherischen Kirchen alle römisch-katholische Christen, die dies einzeln begehren, zur Teilnahme beim Abendmahl ein. Der betreffende Beschluss der VELKD wird im ABl. der VELKD zitiert und gutgeheißen, aber ist dort nicht abgedruckt: Beschluss der Generalsynode der VELKD zur pastoraltheologischen Handreichung zur Frage einer Teilnahme ev.-luth. und röm.-kath. Christen an Eucharistie- bzw. Abendmahlsfeiern der anderen Konfession vom 10.10.1975 (ABl. VELKD Bd. IV S. 511); im selben Sinne: Beschluss der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR über die Eucharistische Gastbereitschaft vom 13.03.1977 (MBl. BEK DDR 1977, S. 39); Landesbischof Volker Kreß hat dies am 31.10.1999 vor der Synode der EvLKS nochmals ausdrücklich bekräftigt: "Für unsere Kirche erkläre ich noch einmal deutlich, dass uns Schwestern und Brüder katholischen Glaubens bei der Feier des Abendmahls herzlich willkommen sind"; <Hinweis über Zulassung römisch-katholischer Christen zum Abendmahl in der EvLKS> (ABl. 1999 B 83 unten rechts). Katholische Christen sind jedoch insofern gemäß katholischem Kirchenrecht gebunden durch das vom Päpstlichen Rat zur Förderung der Einheit der Christen verkündete Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus vom 25.03.1993 <das Direktorium von 1967 fortführend>; <Mitteilung über das katholische Kirchenrecht in Bezug auf Hinzutreten evangelischer Christen zur Eucharistie in der römisch-katholischen Kirche> (ABl. 1993 B 81, Zusammenfassung)

Aus Kontaktgesprächen zwischen dem Päpstlichen Rat ... und dem Lutherischen Weltbund entstand die *VOLLTEXT Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre <Unterzeichnung am 31.10.1999> (ABl. 1997 B 57). Sie war bereits 1997 durch die Synoden aller Kirchen des Lutherischen Weltbundes angenommen, aber wurde katholischerseits zunächst durch persönliches Eingreifen des Papstes verworfen durch Antwort vom 25.06.1998, formuliert durch die Kongregation für die Glaubenslehre in Verständigung mit dem Päpstlichen Rat für die Förderung der Einheit der Christen. Die Antwort vom 25.06.1998, Erklärung der Kirchenleitung der EvLKS vom 16.07.1998, Stellungnahme des Rates der EKD vom 17.07.1998 wurden in der EvLKS bekannt gemacht: *VOLLTEXT Dokumentation zur "Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre" (ABl. 1998 B 39). Nach Präzisierungen, wie denn die beanstandeten Formulierungen der "Gemeinsamen Erklärung" gemeint seien, wurde der Text schließlich doch noch durch den Papst gebilligt. Der Lutherische Weltbund und die Katholische Kirche stellten gemeinsam fest: "Die in dieser Erklärung vorgelegte Lehre der lutherischen Kirchen wird nicht von den Verurteilungen des Trienter Konzils getroffen. Die Verwerfungen der lutherischen Bekenntnisschriften treffen nicht die in dieser Erklärung vorgelegte Lehre der römisch-katholischen Kirche": *VOLLTEXT Gemeinsame offizielle Feststellung des Lutherischen Weltbundes und der Katholischen Kirche zur Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre vom 11.06.1999 (ABl. 1999 B 45)

Satzung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. vom 27.11.1991, mitgeteilt vom 31.03.1993 (ABl. 1993 A 33){1.5.10}. <Ziele der Arbeitsgemeinschaft: Vertretung gemeinsamer Anliegen nach außen, Vermittlung untereinander, Austausch von Information. Mitglieder: EKD, Römisch-katholische Kirche, Altkatholiken, Herrnhuter Brüdergemeine, Methodisten, Anglikaner, Baptisten, Mennoniten, Heilsarmee, Selbständige Ev.-Luth. Kirche, Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen, verschiedene Orthodoxe Kirchen aus Osteuropa, Armenien, Syrien, Ägypten, Äthiopien. Dazu vier Gäste (darunter die Adventisten) und drei Ständige Beobachter (darunter die Quäker). Aufgelistet nach dem Stand vom September 2000>; <Mitteilung über die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland> (ABl. 2000 A 130); Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen (ACK Sachsen) vom 14.10.1992, bekannt gemacht vom 15.04.1993 (ABl. 1993 A 42){1.5.11}; in der Fassung vom 10.11.1999, bekannt gemacht im ABl. vom 29.09.2000 (ABl. 2000 A 129); § 6 Punkt 4 erster Satz geändert vom 29.09.2000 (ABl. 2002 A 29); Mitglieder in Sachsen: EvLKS, Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz, Bistum Görlitz und Bistum Dresden-Meißen der Römisch-Katholischen Kirche, Gemeindeverband der Altkatholischen Kirche, Selbständige Ev.-Luth. Kirche, Kirchenbund der ev.-reformierten Gemeinden, Ev.-methodistische Kirche, Europäisch-Festländische Brüderunität (Herrnhuter Brüdergemeine), Bund Freier evangelischer Gemeinden, Bund Ev.-Freikirchlicher Gemeinden, Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden, Russische Orthodoxe Kirche (Patriarchat Moskau) und drei Gäste (dabei die Adventisten und die Quäker). Aufgelistet nach dem Stand im September 2000; <Mitteilung über die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Sachsen> (ABl. 2000 A 130); zwar waren die römisch-katholischen Bistümer im Gebiet des Freistaates Sachsen schon im Jahr 1993 Mitglieder; im Dezember 1998 traf dies jedoch nicht mehr zu>; <Mitteilung über die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Sachsen> (ABl. 1999 A 5); obsolet: Richtlinien für die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen vom 14.10.1992, bekannt gemacht vom 15.04.1993 (ABl. 1993 A 42); Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der DDR vom 05.05.1982 (ABl. 1989 A 16); gleichbetitelte Richtlinien von 1970 <= Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR, Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden> (ABl. 1970 A 53)

Christen von auswärts, die in das Gebiet der Landeskirche Sachsens zuziehen, sollen möglichst bald willkommen geheißen werden. Diejenigen Zugezogenen, die dies wünschen, sind gastfreundlich in die zuständige Kirchgemeinde der EvLKS aufzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass alle zuziehenden Christen, die auf dem Meldeblatt beim Einwohnermeldeamt das Konfessionsmerkmal "evangelisch" eintragen, automatisch Kirchenglieder der EvLKS und der örtlich zuständigen Kirchgemeinde werden, und zwar sofort ab ihrem Zuzug, sofern sie nicht ausdrücklich stattdessen einer anderen evangelischen Kirche zugehören wollen - vgl. Abschnitt 1.6 "MITGLIEDSCHAFT ..." und § 6 d KGO im Abschnitt 1.3 "ORGANISATION AUF UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN". Aber auch allen anderen zuziehenden Christen ist Hilfe anzubieten, damit sie Kontakt zu Seelsorgern ihrer Muttersprache und zu den in Sachsen bestehenden Einrichtungen ihrer angestammten kirchlichen Gemeinschaft finden. Römisch-katholische Christen sind also auf das zuständige römisch-katholische Pfarramt hinzuweisen, russisch-orthodoxe auf das zuständige russische Pfarramt in Dresden oder Leipzig, usw. Für evangelische Finnen in Deutschland gibt es ein besonderes, mit der EKD vereinbartes Betreuungsabkommen: Christen ausländischer Herkunft in Sachsen, bekannt gemacht im ABl. vom 31.08.2000 (ABl. 2000 A 116)

Querverweis: Kirchengebäude der EvLKS dürfen der römisch-katholischen Kirche und anderen Religionsgemeinschaften zu Gottesdiensten überlassen werden, wenn nicht deren örtliche Gruppe eine der EvLKS feindliche Agitation betreibt - siehe §§ 11 - 13 der AVO KGO (= zu § 13 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe h KGO), aufgelistet unten im Abschnitt 1.3.1 "ORGANISATION AUF UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN"

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<1.2> VERFASSUNG UND ORGANISATION DER VELKD

Siehe auch die Nachweise in den einzelnen Sachgebiets-Abschnitten. Nur das direkt die Kirchenglieder der EvLKS dauerhaft betreffende Recht ist in diese Übersicht aufgenommen. Für das übrige Recht der VELKD wird auf deren Amtsblatt verwiesen. Das Recht der VELKD wurde durch den früheren Vizepräsidenten Martin Lindow in einer Loseblatt-Ausgabe gesammelt.

Die KIRCHENLEITUNG der VELKD besteht aus dem Leitenden Bischof als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem weiteren Mitglied der Bischofskonferenz, dem Präsidenten der Generalsynode und neun durch die Generalsynode gewählten Personen, welche Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Generalsynode sein müssen.

Der LEITENDE BISCHOF ist Erster Geistlicher.

Die Verwaltungsgeschäfte führt das LUTHERISCHE KIRCHENAMT in Hannover.

Die BISCHOFSKONFERENZ umfasst alle gliedkirchlichen Landesbischöfe und fünf weitere Inhaber eines kirchenleitenden Amtes.

Die GENERALSYNODE besteht aus fünfzig durch die Synoden der Gliedkirchen gewählten Synodalen und zehn weiteren Personen, welche der Leitende Bischof auf Vorschlag der Bischofskonferenz und der Kirchenleitung beruft. Im Amtsblatt der EvLKS werden jeweils die Namen der Synodalen und Stellvertreter aus der EvLKS mitgeteilt. Hinweis: <Namen von VELKD-Synodalen aus der EvLKS> vom 30.06.2003 (ABl. 2003 A 96, Ergänzung A 111); Hinweis: <Namen von VELKD-Synodalen aus der EvLKS> vom 15.05.1998 (ABl. 1998 A 70); Hinweis: <Namen von VELKD-Synodalen aus der EvLKS> (ABl. 1997 A 167)

Ordnungen und Gesetze der VELKD ergehen durch übereinstimmenden Beschluss der Generalsynode und der Bischofskonferenz. Gleiche Kraft haben Verordnungen mit Gesetzeskraft, welche die Kirchenleitung erlässt.

*VOLLTEXT Verfassung der VELKD vom 08.07.1948 [ABl. der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern 1950, S. 63] (ABl. 1950 A 47; Anfang auch gedruckt im ABl. 1956 B 24); mehrfach geändert, Änderung vom 17.10.1990 (ABl. VELKD Bd. VI S. 134); Verfassung der VELKD <auf dem Stand vom 31.07.1991 bekannt gemacht in der EvLKS am 14.10.1991 als Anlage 3 zum KirchenG über den Wieder-Beitritt der EvLKS> (ABl. 1991 A 84); Art. 13, 16 und 24 geändert durch KirchenG <der VELKD> zur Änderung der Verfassung der VELKD vom 17.10.1995 (ABl. VELKD Bd. VI S. 274){1.5.1}; die Zahl der Berufenen in Art. 16 Abs. 2 gilt auch für Abs. 6: *VOLLTEXT Feststellungsbeschluss der Kirchenleitung der VELKD zur Änderung der Verfassung vom 18.09.1996 (ABl. VELKD Bd. VII S. 27)

<Bericht über das Zustandekommen der VELKD-Verfassung> (ABl. 1956 B 20-23)

Wiederaufnahme der EvLKS in die VELKD: *VOLLTEXT Verfassungsändernde VO mit Gesetzeskraft <der Kirchenleitung der VELKD> zur Regelung von mit dem Beitritt früherer Gliedkirchen zusammenhängenden Fragen (BeitrittsVO - BeitrVO) vom 31.07.1991 (ABl. VELKD Bd. VI S. 154){1.5.1.2}; *VOLLTEXT <Mitteilung zur BeitrittsVO> (ABl. VELKD Bd. VI S. 158); auch bekannt gemacht in der EvLKS als Anlage Nr. 4 zum KirchenG über den Wieder-Beitritt der EvLKS, oben aufgelistet; KirchenG <der EvLKS> über den <Wieder->Beitritt der EvLKS zur VELKD vom 22.03.1991 (ABl. 1991 A 26); KirchenG <der EvLKS> zur Änderung der Verfassung <zwecks Wieder-Beitritt zur VELKD> vom 10.10.1991 (ABl. 1991 A 88); vorangegangen: Vereinbarung zur Gestaltung der Beziehungen zwischen den ev.-luth. Landeskirchen in der DDR und der VELKD vom 11.11. / 16.12.1988, wird im ABl. 1991 als erledigt erwähnt (ABl. 1991 A 84)

Rechtsgeschichte: Ab 01.12.1968 bis 04.06.1988 hatten sich die Landeskirchen Mecklenburgs, Sachsens und Thüringens zusammengeschlossen zu einer "VELK DDR": KirchenG über die VELK in der DDR vom 01.12.1968 [MBl. BEK DDR 1971, S. 11] (ABl. 1969 A 1); die EvLKS stimmte zu durch KirchenG vom 10.04.1970 (ABl. 1970 A 30); juristisch wurde dabei angeknüpft an die bereits bisher eingeführte regionale Untergliederung der VELKD in eine Synode West und eine Synode Ost: KirchenG <der VELKD> über eine regionale Gliederung der Organe der Vereinigten Kirche vom 14.06.1963 (ABl. VELKD Bd. II S. 34); die restliche VELKD (= West) beschränkte entsprechend den Wirkungsbereich der VELKD insgesamt: KirchenG über den Wirkungsbereich der VELKD vom 07.05.1969 (ABl. VELKD Bd. III S. 126); die Verfassung und das übrige bisherige Recht der VELKD insgesamt wurden in der VELKD DDR entsprechend weiter angewandt. Die Verfassung wurde durch die Generalsynode der VELK DDR geändert vom 30.09.1972 (ABl. 1972 A 93); weiteres ÄnderungsG zur Verfassung der VELK DDR vom 22.05.1976 (ABl. 1976 A 81); Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bund <der Evangelischen Kirchen in der DDR> und VELK <DDR> vom 05.07.1985 (MBl. BEK DDR 1985, S. 92); KirchenG über das Amt des Leitenden Bischofs und die Kirchenleitung vom 30.09.1972 (MBl. BEK DDR 1972, S. 90); Neufassung vom 01.01.1973 (ABl. 1973 A 8); <Mitteilung:> Sachstandsbericht zur Situation der VELK in der DDR <durch Christoph Stier> (MBl. BEK DDR 1986, S. 51); KirchenG <der VELK DDR> über gemeinschaftliches Handeln der evangelisch-lutherischen Gliedkirchen in der DDR ... vom 24.10.1987 (MBl. BEK DDR 1988, S. 25, korrigiert 1989, S. 10); die VELK DDR löste sich 1988 auf, um den BEK DDR zu stärken. Damit traten implizit die betroffenen drei Landeskirchen aus der Gesamt-VELKD aus; <Mitteilung:> Kirche als Gemeinschaft der Kirchen. Die Entscheidung der VELK in der DDR für den Bund der Evangelischen Kirchen (ABl. 1988 B 65, B 69); rechtlich hatte die EvLKS zugestimmt durch KirchenG über gemeinschaftliches Handeln der evangelisch-lutherischen Gliedkirchen im Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik ... vom 24.03.1988 (ABl. 1988 A 41); dazu erging KirchenG der VELK in der DDR zur Aufhebung ihrer Verfassung vom 04.06.1988 [MBl. BEK DDR 1988, S. 24] (ABl. 1988 A 65); Beschluss der Synode des BEK zur Einbringung der VELK/DDR in den BEK vom 20.09.1988 (MBl. BEK DDR 1989, S. 4)

KirchenG <der VELKD> über das Amt des Leitenden Bischofs und die Kirchenleitung vom 15.10.1954 (ABl. VELKD Bd. I S. 3); Neufassung bekannt gemacht vom 05.02.1969 (ABl. VELKD Bd. III S. 102)

Geschäftsordnung für die Bischofskonferenz der VELKD vom 25.10.1977 [ABl. VELKD Bd. V S. 84] (ABl. EKD 1978, S. 107); aufgehoben: die alte Geschäftsordnung vom 18.02.1949 (ABl. der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern 1950, S. 68)

Geschäftsordnung der Kirchenleitung der VELKD vom 15.11.1979 [ABl. VELKD Bd. V S. 192] (ABl. EKD 1980, S. 125 und 171); Abgesandte der nicht angeschlossenen Kirchen erhalten Gaststatus: Beschluss der Kirchenleitung über die Änderung von § 2 Abs. 4 der Geschäftsordnung ... vom 09.12.1987 (ABl. VELKD Bd. VI S. 50); Beschluss der Kirchenleitung: Änderung der Geschäftsordnung ... vom 14.11.1991 (ABl. VELKD Bd. VI S. 159); aufgehoben: alte Geschäftsordnung vom 21.11.1974 [ABl. VELKD Bd. V S. 84] (ABl. EKD 1978, S. 108); älteste Geschäftsordnung vom 07.09.1949 (ABl. der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern 1950, S. 68)

Geschäftsordnung für das Lutherische Kirchenamt der VELKD vom 24.04.1970 (ABl. VELKD Bd. III S. 305); Änderung vom 15./16.01.1975 [ABl. VELKD Bd. V S. 85] (ABl. EKD 1978, S. 109); aufgehoben: alte Geschäftsordnung vom 07.09.1949 (ABl. der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern 1950, S. 123)

KirchenG <der VELKD> über die Bildung, Einberufung und Amtsdauer der Generalsynode vom 21.04.1961 (ABl. VELKD Bd. III S. 103); aufgehoben: KirchenG <der VELKD> über die Bildung, Einberufung und Schließung der Generalsynode vom 27.01.1949 (ABl. der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern 1950, S. 66); KirchenG <der VELKD> zur Ergänzung <des vorstehenden Gesetzes> vom 15.10.1954 (ABl. 1955 A 9)

Geschäftsordnung der Generalsynode der VELKD vom 21.10.1981 [ABl. VELKD Bd. V S. 238] (ABl. EKD 1982, S. 28); Beschluss der Generalsynode der VELKD zur Geschäftsordnung vom 23.10.1985 (ABl. VELKD Bd. VI S. 15); aufgehoben: alte Geschäftsordnung vom 27.11.1949 (ABl. 1949 A 18); Änderung durch Beschluss der Generalsynode vom 29.04.1952 (ABl. 1952 A 45); Geschäftsordnung vom 07.10.1970 [ABl. VELKD Bd. III S. 335] (ABl. EKD 1971, S. 158)

Die VELKD unterhält ein Verfassungs- und Verwaltungsgericht. Der Rechtsweg aus der EvLKS dorthin ist unmittelbar durch Recht der VELKD eröffnet für Fälle, in denen Verstöße gegen Normen gerügt werden, welche dem Recht der EvLKS übergeordnet sind. Dazu gehören auch Regeln des Ius divinum cogens, z.B. das Willkürverbot; *VOLLTEXT <Hinweis:> Urteil des Gerichtshofes - RVG 4/95 - vom 24.04.1996 (ABl.: -; Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 41,1996,450); zuständig für Rechtsmittel aus Sachsen ist der Zweite Senat. <Mitteilung:> Geschäftsverteilungsplan ... 2003. Beschluss des Präsidiums vom 29.08.2002 (ABl. VELKD Bd. VII S. 209); obsolet: <Mitteilung:> Geschäftsverteilungsplan 1999, Beschluss des Präsidiums vom 24.12.1998 (ABl. VELKD Bd. VII S. 99 ff)

Darüber hinaus können Gliedkirchen durch ihre Gesetzgebung auch für Streitigkeiten landeskirchlichen Rechts einen Rechtsweg zu diesem Gericht als Rechtsmittelinstanz eröffnen. Die EvLKS hat dies getan durch das am 01.01.2003 in Kraft getretene KVwGG, aufgelistet unten im Abschnitt 1.3.5 "RECHTSPRECHUNG UND VERWALTUNGSVERFAHREN".

*VOLLTEXT VO mit Gesetzeskraft <der EvLKS> zum In-Kraft-Treten <für die EvLKS, ab 01.01.1994> des KirchenG <der VELKD> über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes der VELKD vom 10.12.1993 (ABl. 1994 A 6){6.1.5.2}; Beschluss der Kirchenleitung <der VELKD> zur Geltung <des ErrG der VELKD> in der EvLKS vom 16.12.1993 (ABl. VELKD Bd. VI S. 218)

*VOLLTEXT KirchenG <der VELKD> über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes der VELKD (ErrichtungsG - ErrG) in der Fassung vom 01.11.1978 [ABl. VELKD Bd. V S. 142] (ABl. EKD 1979, S. 87); bekannt gemacht in der EvLKS am 16.12.1993 (ABl. 1994 A 1){6.1.5}; aufgehoben: KirchenG <der VELKD> über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD vom 23.06.1950 (ABl. 1951 A 34, A 37)

*VOLLTEXT RechtsVO <der VELKD> zur Ausführung des KirchenG über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes der VELKD (Verfahrensordnung) vom 14.02.1977 (ABl. VELKD Bd. V S. 23); Änderung vom 16.11.1979 [ABl. VELKD Bd. V S. 192] (ABl. EKD 1980, S. 170); in der EvLKS bekannt gemacht vom 16.12.1993 (ABl. 1994 A 3){6.1.5.1}; aufgehoben: Verfahrens- und Geschäftsordnung für das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD vom 20.04.1951 (ABl. 1951 A 65); ÄnderungsVO vom 30.09.1953 (ABl. 1954 A 2)

Bei der VELKD besteht zudem ein Disziplinarsenat als Rechtsmittelinstanz über den Disziplinarkammern von Gliedkirchen. Zu dessen personeller Zusammensetzung vgl. z.B. für die Amtsperiode 01.01.2003-31.12.2008 Hinweis Personal der Kirchengerichte der VELKD (ABl. VELKD Bd. VII S. 214 und 218); <Mitteilung:> Zusammensetzung der Kirchengerichte der VELKD (ABl. VELKD Bd. VII S. 99)

Als Instanzgericht für Beanstandungen von Lehrmeinungen organisiert die VELKD ein Spruchkollegium.

Briefkastenordnung für die Geschäftsstelle des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und des Senats für Amtszucht der VELKD vom 01.10.1973 (ABl. EKD 1974, S. 192)

Einige diakonische, missionarische und andere kirchliche Werke sind direkt der VELKD unterstellt: KirchenG der VELKD über die Stellung lutherischer kirchlicher Werke zur Vereinigten Kirche (WerkeG), neu bekannt gemacht in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung vom 06.11.1997 [ABl. EKD 1998, S. 121] (ABl. VELKD Bd. VII S. 52)

Zwei Werke der VELKD haben ihren Sitz in Leipzig: nämlich das Lutherische Einigungswerk und das Liturgiewissenschaftliche Institut: Beschluss der Bischofskonferenz und der Kirchenleitung der VELKD über das Lutherische Einigungswerk vom 03.06.1950 (ABl. 1951 A 33); VO der Kirchenleitung der VELKD über die Stellung des Lutherischen Einigungswerkes vom 03.06.1950 (ABl. 1951 A 33); Satzung des Lutherischen Einigungswerkes vom 17.02./12.03.1999 <= ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Leipzig, anerkannt als "Werk" der VELKD, geleitet durch die "Mitgliederkonferenz" und den "Geschäftsführenden Ausschuss"> (ABl. VELKD Bd. VII S. 98){1.5.2}

*VOLLTEXT Beschluss der Generalsynode der VELKD über die Errichtung eines Liturgiewissenschaftlichen Instituts der Vereinigten Kirche an der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig vom 17.10.1993 (ABl. VELKD Bd. VI S. 216); *VOLLTEXT Statut für das Liturgiewissenschaftliche Institut der Vereinigten Kirche vom 18.11.1993 (ABl. VELKD Bd. VI S. 240); *VOLLTEXT Vertrag zwischen der Universität Leipzig und der VELKD betreffend das Liturgiewissenschaftliche Institut der Vereinigten Kirche bei der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig vom 15.12.1993 (ABl. VELKD Bd. VI S. 259); *VOLLTEXT Verlängerung des Vertrages ... betreffend das Liturgiewissenschaftliche Institut der Vereinigten Kirche bei der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig vom 30.09.2003/13.10.2003 (ABl. VELKD Bd. VII S. 230)

KirchenG <der VELKD> über die Stellung lutherischer kirchlicher Werke zur Vereinigten Kirche vom 27.01.1949 (ABl.: -)

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<1.3> VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EvLKS

Einrichtungen der EvLKS sind mit Adressen aufgelistet im "Pfarrer- und Adressenverzeichnis der EvLKS". Es wird (nur für den Dienstgebrauch!) herausgegeben vom Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt Sachsens.

*VOLLTEXT Verfassung der EvLKS, ursprünglich vom 29.05.1922 <in Kraft ab 01.10.1926> (KonsBl. 1922, S. 95); stark abgeänderte Neufassung vom 13.12.1950 (ABl. 1950 A 99); Änderungen vom 11.04.1960 (ABl. 1960 A 20); Änderung vom 14.11.1969 (ABl. 1969 A 99); Änderung vom 10.04.1970 (ABl. 1970 A 30); Änderung vom 30.10.1970 (ABl. 1970 A 85); Änderung vom 15.11.1971 (ABl. 1971 A 81); Neufassung bekannt gemacht vom 08.02.1972 (ABl. 1972 A 53); Änderungen vom 06.11.1972 (ABl. 1972 A 89); durch KirchenG zur Änderung der Verfassungsbestimmungen über den Religionseid vom 06.11.1973, aufgelistet unten im Abschnitt 1.3.3 "ORGANISATION AUF LANDESKIRCHLICHER EBENE"; Änderung vom 26.10.1974 (ABl. 1974 A 89); Änderung vom 20.10.1976 (ABl. 1976 A 97); Änderung vom 27.10.1986 (ABl. 1986 A 77); Neufassung vom 28.11.1986 (ABl. 1986 A 85); Änderungen vom 24.03.1988 (ABl. 1988 A 41); Änderung vom 02.11.1988 durch § 15 KVBO (ABl. 1988 A 89); Änderung vom 11.04.1989 durch § 20 KBezG (ABl. 1989 A 43); Änderung vom 10.10.1991 wegen Wieder-Beitritts zur VELKD und zur EKD (ABl. 1991, A 88); Änderung vom 03.11.1993 (ABl. 1993 A 142); Änderung vom 23.11.1995 (ABl. 1996 A 1); Neufassung vom 16.02.1996 (ABl. 1996 A 117){1.1.1}; §§ 9 und 37 geändert, § 11a eingefügt durch KirchenG vom 02.04.1998 (ABl. 1998 A 53); § 36 Abs. 4 Nr. 12 aufgehoben ab 01.01.2003 durch § 77 Kirchliches VerwaltungsgerichtsG ... vom 03.04.2001, aufgelistet unten im Abschnitt 1.3.5 "RECHTSPRECHUNG UND VERWALTUNGSVERFAHREN"; §§ 15, 17 geändert durch Änderung vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 51); mehrere §§ geändert durch *VOLLTEXT KirchenG zur Änderung der Verfassung der EvLKS vom 20.11.2006 (ABl. 2007 A 1); Neufassung vom 14.02.2007 (ABl. 2007 A 29)

<Überblick zur Verfassungsgeschichte der EvLKS>, durch Ralf Thomas (ABl. 1996 B 25); <Überblick zur 450-jährigen Geschichte der Evangelischen Kirche in Sachsen>, durch Karlheinz Blaschke (ABl. 1989 B 15); Hinweis: ausführlicher geschichtlicher Überblick zur Entwicklung der einzelnen Institutionen und besonders der Behörden der sächsischen Landeskirche bei Heinrich Herzog, Systematische Darstellung des Kirchenrechts der EvLKS, Dresden 1987, maschinenschriftlich.

Innerhalb der Landeskirche bestehen Landeskirchliche Gemeinschaften, zusammengeschlossen in einem Landesverband Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e.V.

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<1.3.1> ORGANISATION AUF UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN

Querverweis: siehe §§ 9-12 der Verfassung, im Abschnitt 1.3 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EvLKS"

Die EvLKS ist flächendeckend in örtliche Kirchgemeinden (= Parochien) aufgeteilt. Daneben ist es gemäß der Kirchenverfassung möglich, besondere Kirchgemeinden unabhängig von den örtlichen einzurichten - zum Beispiel für besondere Personenkreise in Anstalten oder Heimen, Schaustellergemeinde, Artistengemeinde. Alle Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie sind berechtigt, ihre örtlichen Angelegenheiten selbständig zu verwalten und können kirchliche Ortsgesetze erlassen.

Das Wort "Kirchspiel" bezeichnet nach altem Herkommen eine Kirchgemeinde, die mehrere Dörfer mit Kirchengebäuden umfasst, aber nur ein einheitliches Kirchlehen, Pfarrlehen usw. für alle beteiligten Dörfer gemeinsam hat. Die beteiligten Dörfer werden gemeinsam durch denselben Pfarrer oder durch dieselbe Gruppe von Pfarrern betreut. Insbesondere sehr kleine Kirch-Orte wurden oft miteinander verbunden zu einem gemeinsamen Kirchspiel.

Vormals (vor dem 01.04.2004) waren mancherorts Tochterkirchen eingerichtet. Dieser Fachbegriff war eine Übersetzung des halb-lateinischen Wortes ”Filialkirche”. Der Begriff bezeichnete eine Kirchgemeinde, die zwar ein eigenes Kirchlehen hat, aber kein eigenständiges Pfarrlehen. Sie war somit imstande, ihr Kirchengebäude selbständig zu finanzieren, aber ihr fehlten Finanzmittel, um das Gehalt für einen Pfarrer zu bezahlen. Tochterkirchen wurden durch den oder die Pfarrer der Mutterkirche mit versorgt, hatten aber einen eigenen Kirchenvorstand.

Bei "Schwesterkirchen" verhält es sich anders: Von Alters her bezeichnete dieser Begriff eine Sachlage, wo zwar jede der beteiligten Kirchgemeinden ein eigenes Pfarrlehen hat, aber dennoch die Gemeinden in der Weise zusammen leben, dass sie einen oder mehrere Pfarrer miteinander teilen. Nach heutiger besoldungsrechtlicher Lage, bei der die Pfarrer nicht mehr unmittelbar aus den Einkünften des Pfarrlehens ernährt werden, sondern landeskirchlich genehmigte Pfarrstellen innehaben, kann man den Sachverhalt wie folgt umschreiben: Jede der beteiligten Kirchgemeinden behält die denkbare Möglichkeit, eine eigene Pfarrstelle zu haben - aber von diesen theoretisch denkbaren Möglichkeiten wird mindestens eine auf Dauer nicht verwirklicht. Anders ausgedrückt: von den theoretisch möglichen Pfarrstellen bleibt mindestens eine auf Dauer unbesetzt. Bei Schwesterkirchgemeinden hat jede ihren eigenen Kirchenvorstand. Aber Angelegenheiten, die beide Kirchgemeinden angehen, müssen selbstverständlich gemeinsam beraten und beschlossen werden.

Kirchgemeinden insgesamt werden durch ihren Kirchenvorstand geleitet und vertreten (Verfassung, § 11 Abs. 2 Satz 2; KGO §§ 12-23). Der Kirchenvorstand besteht aus einer durch Ortsgesetz bestimmten Anzahl von Kirchenvorstehern (§ 2 Abs. 2, § 14 Abs. 2 KGO), von denen eine gewisse Anzahl durch die Mitglieder der Kirchgemeinde gewählt werden, die Übrigen durch die gewählten Kirchenvorsteher berufen werden.

Um wählbar oder berufbar als Kirchenvorsteher zu sein, muss der/die Betreffende die Voraussetzungen des § 5 und § 6 Abs. 3 der Ordnung über die Bildung der Kirchenvorstände (KVBO) erfüllen. Insbesondere muss er/sie also gute christliche Lebensführung geloben.: " ... Ich will mein Amt in der Verantwortung vor Gott führen, gehorsam dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift enthalten und in den Bekenntnisschriften unserer Kirche bezeugt ist. Ich weiß, dass ich damit einer Dienstgemeinschaft angehöre und dass zu diesem Dienst vor allem meine persönliche Teilnahme am kirchlichen Leben meiner Gemeinde und ein rechter christlicher Lebenswandel nötig sind ...". Siehe auch § 30 KGO. Selbstverständlich dürfen zu diesem Gelöbnis nicht Personen zugelassen werden, die ganz offensichtlich nicht bereit sind, das Gelöbnis einzuhalten - insbesondere nicht Personen, die reuelos grob gegen Christenpflichten verstoßen, so dass sie sogar deshalb vorübergehend vom Abendmahl ausgeschlossen werden könnten - siehe die Erläuterungen unten im Abschnitt 1.6 "MITGLIEDSCHAFT; MELDEWESEN; KIRCHLICHE BERECHTIGUNGEN UND IHRE SUSPENDIERUNG". Denn das Gelöbnis unaufrichtig zu sprechen, wäre eine Gottesbeleidigung - und sie würde obendrein skandalöserweise in einer öffentlichen gottesdienstlichen Handlung erfolgen: nämlich bei der Einführung der Kirchenvorsteher. Seit Alters her durch alle Zeiten hindurch hat im Kirchenrecht immer die Regel gegolten, dass die für den öffentlichen Gottesdienst Verantwortlichen zu verhindern suchen müssen, dass jemand öffentlich Gott beleidigt. Die §§ 5-10 KVBO über Kandidatur, Einspruchsmöglichkeiten und Nachprüfung durch das Bezirkskirchenamt sind insofern schlecht formuliert, als sie diese Selbstverständlichkeit nicht ausdrücklich erwähnen.

Kirchenvorsteher können wegen Fehlverhaltens abgesetzt werden - laut § 30 Abs. 4 KGO. Jemand, der bereits im Vorhinein zu erkennen gibt, dass er sich fehlverhalten wird, darf gar nicht erst zum Kirchenvorstand kandidieren. Das versteht sich von selbst.

Der Kirchenvorstand bildet Ausschüsse für bestimmte Aufgaben (§ 19 KGO) und beruft die Ausschuss-Mitglieder, nämlich entsprechend interessierte Kirchenvorsteher und zusätzlich noch weitere Personen. Häufig gibt es einen Finanzausschuss, Bauausschuss, Besuchsdienstausschuss, Diakonie-Ausschuss usw. und einen ”Gemeindejugendkonvent”, in welchem Vertreter der Jungen Gemeinde und der in der Kirchgemeinde existierenden Jugendvereine (CVJM, EC, VCP) besonders zu Wort kommen. Er beschließt zudem, wie die Finanzmittel für Jugendarbeit auszugeben sind – siehe § 2 der Ordnung der Evangelischen Jugend, aufgelistet unten im Abschnitt 1.3.3 ”ORGANISATION AUF LANDESKIRCHLICHER EBENE”. Jedenfalls muss in jeder Kirchgemeinde ein Ausschuss vorhanden sein, der Kindergottesdienste organisiert und überwacht (vgl. Kindergottesdienst-Ordnung vom 01.12.1918, aufgelistet im Abschnitt 2.2.1 "EVANGELISCHES GOTTESDIENSTBUCH"). Die Ausschüsse bearbeiten nur die ihnen vom Kirchenvorstand erteilten Aufträge. Sie sind nicht befugt, darüber hinaus Entscheidungen zu treffen, sondern dies obliegt einzig dem Kirchenvorstand als Gesamtheit.

Vorsitzender des Kirchenvorstandes sollte nach Möglichkeit ein Laie sein, weil dadurch besonders deutlich zum Ausdruck kommt, dass die Gemeinschaft der Gläubigen insgesamt die Aufgaben der Kirchgemeinde trägt - und nicht etwa der Pfarrer als Ein-Mann-Betrieb. Wo aber ein Pfarrer als Vorsitzender amtiert, muss der Stellvertreter Laie sein - und umgekehrt (§ 16 Abs. 1 KGO)

Wo ein Laie Vorsitzender ist, kann der Kirchenvorstand dennoch die Vertretung der Kirchgemeinde nach außen dem Pfarramtsleiter anstelle des Vorsitzenden übertragen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 und § 17 Abs. 4 und KGO). Ebenso kann sogar die Geschäftsführung für den Kirchenvorstand dem Pfarramtsleiter übertragen werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2 KGO)

Ohnehin obliegen bei Abwesenheit des Vorsitzenden alle seine Angelegenheiten, soweit sie keinen Aufschub dulden, sofort seinem Stellvertreter. Dies ist eine allgemeine Rechtsregel. Zum Beispiel duldet das Öffnen von Briefen, die an den Vorsitzenden adressiert sind, keinen Aufschub länger als einen Tag, denn es könnte sich ja um eine eilige Angelegenheit handeln. Folglich, wenn der Vorsitzende die Post nicht täglich kontrollieren kann, muss dies der Stellvertreter tun.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben lediglich die Tätigkeiten des Kirchenvorstandes zu organisieren und darüber zu wachen, dass dessen Beschlüsse ausgeführt werden - einschließlich der Pflicht, die Kirchgemeinde gemäß den Beschlüssen des gesamten Vorstandes nach außen hin zu vertreten (§ 16 Abs. 2-4, § 17 KGO). Dementsprechend kontrollieren und unterzeichnen sie alle Schriftstücke, die im Namen des Kirchenvorstandes ausgehen (§ 21 KGO). Hingegen Entscheidungsbefugnisse haben der Vorsitzende und sein Stellvertreter ohnehin nicht, sondern alle Entscheidungen sind durch den Kirchenvorstand in seiner Gesamtheit zu treffen.

Insbesondere verwaltet nicht etwa der Vorsitzende die Angelegenheiten der Kirchgemeinde und ihrer Lehen, sondern dies tut allein der Pfarramtsleiter. Er richtet sich dabei nach den Beschlüssen des Kirchenvorstandes (§ 25 KGO). Auch ist nicht der Vorsitzende Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter, sondern die direkte Dienstaufsicht führt einzig der Pfarramtsleiter, und die weitere Dienstaufsicht obliegt dem Kirchenvorstand als Gesamtheit (§ 13 Abs. 2b KGO)

Verantwortlichkeit des Kirchenvorstandes:
Jedes Mitglied des Kirchenvorstandes haftet mit seinem persönlichen Vermögen für vorsätzlich oder fahrlässig begangene Pflichtverletzungen - und zwar nach folgenden Regeln:
Für den Pfarramtsleiter gehört die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand mit zu seinen Dienstpflichten als Pfarrer. Folglich haftet er für vorsätzliche oder grob fahrlässige Versäumnisse, die er in seiner Eigenschaft als Kirchvorsteher begeht, nach den allgemeinen Regeln über Schadensersatz wegen Dienstpflichtverletzung durch Pfarrer und Kirchenbeamte: § 64 PfG mit § 36 PfErgG und parallel dazu § 53 KBG mit § 16 KBErgG.
Alle anderen Mitglieder haften nach den allgemeinen Regeln über Schadensersatz wegen Pflichtversäumnissen in ehrenamtlicher Tätigkeit. Siehe dazu die Bemerkungen unten im Abschnitt 3.1 ”DIENSTRECHT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN; EHRENAMTLICHE MITARBEIT”, im Absatz über ”Verantwortlichkeit von Mitarbeitern”.

Protokoll: Über alle Verhandlungen und Beschlüsse des Kirchenvorstandes sind Niederschriften anzufertigen. Dafür "sind feste, gebundene Bücher (Protokollbücher) zu verwenden, bei denen das Ausheften einzelner Seiten nicht möglich ist" (§ 16 AVO KGO). In heutigen Zeiten, wo Niederschriften normalerweise mittels Computerdrucker oder mindestens mittels Schreibmaschine angefertigt werden, also in einzelnen Blättern, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder man klebt die Blätter unlösbar auf nummerierte Blätter eines fest gebundenen Buches, oder man verbindet bei jeder einzelnen Niederschrift deren Blätter derart miteinander, dass nicht unbemerkt etwas ausgeheftet werden kann - und bindet in nicht allzu ferner Zeit danach die gesammelten Niederschriften fest als Buch zusammen. Dabei müssen die zukünftig gemeinsam zu bindenden Blätter eine gemeinschaftliche fortlaufende Nummerierung haben. Also berücksichtigt man dies am besten schon gleich beim Drucken der Blätter.

Für viele Arten von Rechtsakten der Kirchgemeinden ist vorgesehen, dass sie durch eine kirchliche Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen, um rechtswirksam zu werden. In den meisten betreffenden Bestimmungen steht, dass eine Genehmigung des Landeskirchenamtes eingeholt werden müsse. Jedoch hat das Landeskirchenamt die meisten dieser Aufsichtszuständigkeiten delegiert an die Bezirkskirchenämter, nämlich durch die jeweils geltende "ÜVO", aufgelistet unten im Abschnitt 1.3.2 "ORGANISATION AUF MITTLERER EBENE ...". Die "ÜVO" delegiert immer dann, wenn ein Normalfall vorliegt, die Entscheidungsgewalt auf das Bezirkskirchenamt. Für Sonderfälle hingegen bleibt allein das Landeskirchenamt zuständig. Dementsprechend beschreibt die "ÜVO" mit vielen Einzelheiten, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Maßgaben denn ein "Normalfall" vorliegt, bei dem also die betreffenden Genehmigungen erteilt werden sollen. Dadurch entfaltet die "ÜVO" in der Praxis eine Wirkung, als ob sie sozusagen eine zusätzliche AusführungsVO zur KGO wäre.

Kirchliche Vermögen bei den Kirchgemeinden:
Bei vielen Kirchgemeinden bestehen noch von alten Zeiten her ”Lehen”. Die Lehen sind selbständig rechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts (KGO § 3 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Buchstaben k und l, §§ 40-41). Es handelt sich dabei um Vermögensmassen, die in den meisten Fällen einzig aus Grundstücken bestehen. Das Vermögen jedes Lehens ist gesondert zu verwalten und zu erhalten und folglich getrennt von anderem Vermögen der Kirchgemeinde zu buchen (§ 41 Abs. 1 KGO). Also muss auch haushaltsmäßig entsprechend verfahren werden. Erstens ist das Vermögen jedes Lehens im Haushaltsplan und in der Buchhaltung als in sich zusammengehörig zu behandeln, zweitens ist es als Gesamtheit deutlich abzugrenzen vom Vermögen anderer Lehen.

Ein Kirchlehen dient dazu, durch seine Erträgnisse die Instandhaltungs- und Baumaßnahmen am Kirchgebäude zu finanzieren. Mitunter findet sich stattdessen die Bezeichnung ”Kirch-Ärar”, was wörtlich übersetzt eigentlich ”Kirchkasse” bedeutet. Hingegen die sogenannten ”geistlichen Lehen”, nämlich Pfarrlehen, Archidiakonatslehen, Diakonatslehen, Kantoratslehen usw. dienten in früheren Zeiten für den Unterhalt der Pfarrstellen und der Kirchenmusiker (die oft zugleich Dorflehrer waren, daher kommt die Bezeichnung Kirchschullehen). Kirchlehen, Kirch-Ärar wurden seit je her rechtlich durch den Kirchenvorstand der betreffenden Kirchgemeinde vertreten. Hingegen die ”geistlichen Lehen” wurden vor dem 01.04.2004 rechtlich durch das zuständige Bezirkskirchenamt vertreten (KGO § 40 Abs. 2 alter Fassung). Dem Kirchenvorstand oblag bei ”geistlichen Lehen” früher nur die Verwaltung und Fürsorge in alltäglichen Angelegenheiten (Instandhalten, Schnee räumen, Gebäude lüften und reinigen, usw.). Seit dem 01.04.2004 ist der Kirchenvorstand gesetzlicher Vertreter sämtlicher Lehen, also auch der ”geistlichen Lehen”. Zu Einzelheiten vgl. die Erläuterungen im Abschnitt 4.3.2 " GRUNDSTÜCKE ALLGEMEIN, INSBESONDERE KIRCHLICHE LEHEN".

Kirchliche Stiftungen (lateinisch piae causae) bei einer Kirchgemeinde werden gemäß dem Stiftungsrechtsakt und gemäß ihren Statuten verwaltet und rechtlich vertreten. Kirchliche Stiftungen können als juristische Personen konstituiert sein. Dann sind sie selbständig fähig, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Es gibt aber auch rechtlich unselbständige kirchliche Stiftungen. Sie sind lediglich Sondervermögen innerhalb des allgemeinen Vermögens der Kirchgemeinde und werden somit durch den Kirchenvorstand vertreten. Bei Stiftungen, die als juristische Person konstituiert sind, ist oft ebenfalls in den Statuten bestimmt, dass sie durch den Kirchenvorstand rechtlich vertreten werden. Zudem ist häufig in den Statuten festgelegt, dass Nettoerträgnisse des Stiftungsvermögens an die Kirchkasse der betreffenden Kirchgemeinde abzuführen sind.

Personen, die im Rechtsverkehr eine Kirchgemeinde oder ein Lehen oder eine Stiftung vertreten sollen, benötigen dabei oft eine Urkunde, um ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Solche Vollmachtsurkunden heißen nach altem, aus der lateinischen Sprache kommenden Brauch "Aktorium". Der Bevollmächtigte heißt ”Aktor” (vgl. § 40 KGO). Das Aktorium wird durch den Kirchenvorstand in der durch § 21 KGO vorgeschriebenen Form ausgestellt. Der Beweis der Legitimation der Mitglieder des Kirchenvorstandes, die das Aktorium ausgestellt haben, wird durch ein zu diesem Zweck erteiltes Zeugnis des Bezirkskirchenamtes erbracht (§ 21 Abs. 3 KGO)

*VOLLTEXT Kirchgemeindeordnung der EvLKS (KGO) vom 13.04.1983 (ABl. 1983 A 33, berichtigt A 76){1.3.1}; § 14 Abs. 1-2 und § 29 Abs. 2 geändert durch § 15 Abs. 3 der Kirchenvorstandsbildungsordnung (KVBO) vom 02.11.1988, unten in diesem Abschnitt aufgelistet; § 4 Abs. 2-4, § 10 Abs. 3, § 22 geändert durch § 20 Abs. 2 des KirchenbezirksG vom 11.04.1989, aufgelistet unten im Abschnitt 1.3.2 "ORGANISATION AUF MITTLERER EBENE ..."; § 5 Abs. 3-4 geändert durch § 18 des KirchensteuerG vom 23.10.1990, aufgelistet unten im Abschnitt 4.6 "STEUERN"; § 7 neu gefasst und § 40 Abs. 2 geändert durch <Erstes> KirchenG zur Änderung der KGO vom 26.10.1993 (ABl. 1993 A 143){1.3.1.1}; §§ 3, 4, 10, 13, 18, 38, 41, 45 geändert durch Zweites KirchenG zur Änderung der KGO vom 02.04.1998 (ABl. 1998 A 54); *VOLLTEXT Neufassung vom 06.05.1998, geltend ab 01.07.1998 (ABl. 1998 A 103); § 48 aufgehoben ab 01.01.2003 durch § 77 Kirchliches VerwaltungsgerichtsG vom 03.04.2001, aufgelistet unten im Abschnitt 3.1.5 "RECHTSPRECHUNG UND VERWALTUNGSVERFAHREN"; §§ 3-4, 8-10, 13-15, 19, 21, 23-25, 29-30, 32-33, 37-40, 47, 50, 53 geändert, §§ 34 und 50 aufgehoben durch *VOLLTEXT Drittes KirchenG zur Änderung der Kirchgemeindeordnung der EvLKS (KGO) vom 17.11.2003 (ABl. 2004 A 1, berichtigt A 103); § 9 ergänzt durch *VOLLTEXT Verwaltungsvorschrift zum Verfahren bei Umgemeindungen (VwV Umgemeindungen) vom 27.04.2004 (ABl. 2004 A 90); versch. Nummern der Verwaltungsvorschrift geändert ab 01.01.2007 durch *VOLLTEXT Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Verfahren ... vom 24.10.2007 (ABl. 2006 A 180); versch. §§ geändert ab 01.01.2008 durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 52, berichtigt A 99);

durch die KGO 1983 aufgehoben: Kirchgemeindeordnung vom 02.03.1921 (KonsBl. 1921, S. 17); neu gefasst vom 18.07.1974 (ABl. 1974 A 61); ausdrücklich mit aufgehoben das die KGO 1921 einführende KirchenG vom 14.11.1921 und die ÄnderungsG von 1927, 1960 und 1970; KirchenG zur Abänderung der KGO vom 23.02.1927 (KGVBl. 1927, S. 37); KirchenG über eine Änderung der KGO ... vom 24.11.1960 (ABl. 1960 A 70); KirchenG über Änderungen der KGO vom 02.11.1970 (ABl. 1970 A 85); bereits durch die KGO in der Fassung von 1974 aufgehoben: KirchenG, die Vollziehung der von den Kirchenvorständen der evangelisch-lutherischen Kirche auszustellenden Urkunden betreffend vom 20.06.1881 (SächsGVBl. 1881, S. 153); KirchenG, den Haushalt der evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden betreffend vom 10.07.1913 (SächsGVBl. 1913, S. 274)

*VOLLTEXT AVO zur Kirchgemeindeordnung der EvLKS (AVO KGO) vom 21.06.1983 (ABl. 1983 A 58, A 61, A 65) {1.3.1.1}; § 22 der AVO aufgehoben durch § 24 des KirchenbezirksG vom 11.04.1989, aufgelistet unten im Abschnitt 1.3.2 "ORGANISATION AUF MITTLERER EBENE ..."; §§ 4 und 6 aufgehoben, § 7 neu gefasst durch *VOLLTEXT <Erste> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 26.10.1993 (ABl. 1993 A 143); § 4 neu eingefügt, §§ 2, 11, 12, 13 und 16 neu gefasst durch *VOLLTEXT <Zweite> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 12.09.2000 (ABl. 2000 A 137); §§ 2, 4, 5, 7-9, 14, 17, 19, 23 geändert, § 23a eingefügt durch *VOLLTEXT <Dritte> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 11.12.2003 (ABl. 2004 A 5); §§ 1 und 2 neu eingefügt durch *VOLLTEXT <Vierte>VO zur AVO KGO vom 27.02.2007 (ABl. 2007 A 50); verschiedene §§ geändert *VOLLTEXT <Fünfte> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 04.12.2007 (ABl. 2007 A 245)


Durch § 25 AVO KGO 1983 aufgehoben: AVO <zur KGO von 1921> vom 07.11.1921 (KonsBl. 1921, S. 111); Änderung der AVO vom 24.08.1960 <Haushaltsjahr auf Kalenderjahr umgestellt> (ABl. 1960 A 51); Änderung der AVO vom 31.12.1970 (ABl. 1971 A 5); <VO zur> Ergänzung der AVO vom 27.01.1981 (ABl. 1981 A 9); Bekanntmachung, die bei Veränderungen in der Abgrenzung der Parochialbezirke zur Anwendung kommenden Grundsätze betreffend, vom 05.07.1886 (KonsBl. 1886, S. 49); VO, Richtlinien für das Verhalten der Geistlichen usw. bei Austritten aus der Landeskirche betreffend, vom 20.02.1920 (KonsBl. 1920, S. 13); VO, Richtlinien für das Verhalten von Geistlichen usw. bei Austritten aus der Landeskirche betreffend, vom 31.05.1921 (KonsBl. 1921, S. 64); *VOLLTEXT VO betreffend die Wiederaufnahme Ausgetretener in die EvLKS vom 16.12.1945 (ABl. 1949 A 32); Hauptvertreter zur vikarischen Verwaltung einer Pfarrstelle wurden nicht automatisch Vorsitzende des Kirchenvorstandes, sondern nur, wenn sie dazu gewählt wurden: VO, betr. die Funktion des Hauptvertreters zur vikarischen Verwaltung einer Pfarrstelle im Kirchenvorstand vom 12.04.1976 (ABl. 1976 A 50); VO, das amtliche Verhältnis zwischen den an derselben Kirche angestellten konfirmierten evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend, vom 30.11.1901 (KonsBl. 1901, S. 126); VO betr. Vollzugsnachrichten über auswärtige kirchliche Amtshandlungen an Gemeindegliedern vom 28.10.1964 (ABl. 1964 A 74); VO, betr. Überlassung von evangelischen Gotteshäusern und kirchlichen Räumen an die katholische Kirche, Freikirchen, Sekten oder für nichtkirchliche Zwecke vom 09.01.1948 (ABl. 1949 A 74); RundVO des Landeskirchenamtes an alle Superintendenturen, Kirchenamtsratsstellen und Kirchenmusikdirektoren, Reg.-Nr. 3610/483, betr. die Nutzung von Kirchen für nichtkirchliche Konzerte vom 20.11.1979 (ABl.: -); vorangegangen und mit durch die KGO 1983 aufgehoben: VO über weitere Sparmaßnahmen im Bereiche der EvLKS vom 24.10.1931 (KGVBl. 1931, S. 66); § 13 AVO KGO 1921 geändert durch Runderlass Nr. 24 vom 24.04.1946 (ABl. 1949 A 36); AVO KGO 1921 geändert vom 24.11.1960 (ABl. 1960 A 70); AVO KGO 1921 geändert vom 31.12.1970 (ABl. 1971 A 5); AVO KGO 1921 ergänzt vom 27.01.1981 (ABl. 1981 A 9)

<VO über> Übergabe der Pfarramtsverwaltung bei einem Pfarrerwechsel <Einzelheiten sind zu protokollieren> (ABl. 1989 A 61)

Viele Kirchgemeinden haben Organisationsprobleme – insbesondere im Zusammenhang mit Strukturreformen innerhalb der Landeskirche. Die Landeskirche bietet hierzu Beratung an und hat dazu eine Richtlinie beschlossen, deren Text man bei bestimmten Adressen anfordern kann; *VOLLTEXT Richtlinie für die Arbeit der Gemeindeberatung / Organisationsentwicklung (GB/OE) in der EvLKS, vom August 2003, im ABl. vom 15.10.2003 (ABl. 2003 A 179)

Zusammenschlüsse von Kirchgemeinden, Schwesterkirchverhältnisse, Bildung von Kirchspielen sind geregelt im *VOLLTEXT KirchenG über Rechtsstrukturen auf der Kirchgemeindeebene (KirchgemeindestrukturG - KGStrukG) vom 02.04.1998 (ABl. 1998 A 55){1.3.4}; § 13 ab 01.01.2003 aufgehoben durch § 77 Kirchliches VerwaltungsgerichtsG vom 03.04.2001, aufgelistet unten im Abschnitt 3.1.5 "RECHTSPRECHUNG UND VERWALTUNGSVERFAHREN"; §§ 3, 4 und 6 geändert durch *VOLLTEXT Drittes KirchenG zur Änderung der KGO vom 17.11.2003, aufgelistet oben in diesem Abschnitt; „Bezirkskirchenamt“ geändert in „Regionalkirchenamt“ ab 01.01.2008 durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006, aufgelistet oben bei der Kirchgemeindeordnung; §§ 8, 10 geändert durch*VOLLTEXT KirchenG zur Änderung von Rechtsvorschriften über die Zusammensetzung von Kirchenvorständen und Kirchegemeindevertretungen vom 22.04.2007 (ABl. 2007 A 92)

*VOLLTEXT AVO zum KirchgemeindestrukturG (AV KG StrukG) vom 08.09.1998 (ABl. 1998 A 167){1.3.4.1}; neuer Absatz IV Mitgliedschaft in Kirchgemeindeverbänden ... eingefügt durch *VOLLTEXT <Erste> RechtsVO zur Änderung ... vom 20.07.2004 (ABl. 2004 A 133); § 2 geändert durch *VOLLTEXT Zweite RechtsVO zur Änderung ... vom 07.12.2004 (ABl. 2004 A 201); § 6 geändert durch *VOLLTEXT <Dritte>VO zur Änderung ...vom 27.02.2007 (ABl. 2007 A 50); § 5 geändert durch *VOLLTEXT <Vierte>VO zur Änderung ...vom 04.12.2007 (ABl. 2007 A 245)

*VOLLTEXT Ordnung über die Bildung der Kirchenvorstände in der EvLKS (Kirchenvorstandsbildungsordnung - KVBO) vom 22.04.2007 (ABl. 2007 A 89) aufgehoben: *VOLLTEXT Ordnung über die Bildung der Kirchenvorstände in der EvLKS (Kirchenvorstandsbildungsordnung - KVBO) vom 02.11.1988 (ABl. 1988 A 89){1.3.2}; §§ 1, 4, 7, 13, 16 geändert, § 12 aufgehoben durch KirchenG zur Änderung ... vom 03.04.2001 [ABl. EKD 2001, S. 265] (ABl. 2001 A 89); *VOLLTEXT Neufassung vom 24.04.2001 (ABl. 2001 A 118, berichtigt ABl. 2005 A 93); „Bezirkskirchenamt“ geändert in „Regionalkirchenamt“ ab 01.01.2008 durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006, aufgelistet oben in diesem Abschnitt bei der Kirchgemeindeordnung

aufgehoben: KirchenG über die Bildung der Kirchenvorstände vom 02.11.1970 (ABl. 1970 A 86); <Erstes> KirchenG zur Änderung ... vom 12.05.1977 (ABl. 1977 A 41); VO mit Gesetzeskraft zur Änderung ... vom 18.11.1977 (ABl. 1978 A 2); <Erste> AVO <zum KirchenG von 1970> vom 11.03.1971 (ABl. 1971 A 18); Zweite AVO vom 21.11.1977 (ABl. 1978 A 2); Dritte AVO vom 13.02.1978 (ABl. 1978 A 17); Musterformulare dazu in Kraft durch VO vom 11.05.1971 <ergänzt durch § 3 der VO vom 13.02.1978> (ABl. 1971 A 34 und A 38); Zweites KirchenG zur Änderung vom 04.11.1983 (ABl. 1983 A 93); bereits durch die KGO in der Fassung von 1974 aufgehoben: Paragraphen 1-31 <über Bildung des Kirchenvorstands??>, soweit sie nicht bereits erledigt waren, in der Kirchenvorstands- und Synodalordnung vom 30.03.1868 in der Fassung vom 18.10.1913 (SächsGVBl. 1913, S. 413); vorangegangen: Vorläufige Kirchgemeinde-Wahlordnung = Runderlass vom 13.11.1946 (ABl. 1949 A 39 und A 42); Änderung durch KirchenG über die Bildung der Kirchenvorstände vom 28.03.1953 (ABl. 1953 A 21); Wahlordnung in der so geänderten Fassung neu bekannt gemacht: Zusammenhängende Bekanntmachung der für die Bildung der Kirchenvorstände geltenden Vorschriften vom 02.05.1953 (ABl. 1953 A 35); Änderung vom 24.04.1959 <Wahlrecht für 18-Jährige> (ABl. 1959 A 19); <dazu> Erste AVO vom 02.05.1953 (ABl. 1953 A 39, berichtigt ABl. 1965 A 58); Zweite AVO vom 02.05.1953 (ABl. 1953 A 40-44); <authentische> Auslegung der Vorschriften vom 15.07.1953 (ABl. 1953 A 62)

*VOLLTEXT RechtsVO zur Ausführung von § 7 Abs. 3 der Kirchenvorstandsbildungsordnung (KVBO) vom 10.04.2001 <Briefwahl> (ABl. 2001 A 121){1.3.2.1}

In vielen Kirchgemeinden der Kirchenbezirke Bautzen, Kamenz und Löbau leben so viele sorbisch sprechende Gemeindeglieder, dass dort gesondert sorbische Vertreter in den Kirchenvorstand gewählt werden. Darum besteht dort ein besonderer sorbischer Kirchgemeindeverband. Er untersteht der Dienstaufsicht des Bezirkskirchenamtes Bautzen. Zudem amtiert dort ein sorbischer Superintendent. Er tritt in sorbischen Angelegenheiten an die Stelle des sonst zuständigen Superintendenten und hat zudem den Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz im Sorbischen Kirchgemeindeverband. Dies hat Parallelen in § 20 Abs. 3 der Kirchenverfassung und in § 23 der KGO von 1983: *VOLLTEXT KirchenG über die kirchliche Vertretung des sorbischen Bevölkerungsteils der EvLKS (Sorbengesetz – SorbG -) vom 18.11.2002 (ABl. 2003 A 44); „Bezirkskirchenamt“ geändert in „Regionalkirchenamt“ ab 01.01.2008 durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006, aufgelistet oben in diesem Abschnitt bei der Kirchgemeindeordnung; aufgehoben: gleichbetiteltes KirchenG vom 04.01.1949 (ABl. 1949 A 2){1.3.3}

VO zur Neubildung der Kirchenvorstände im Jahre 2008 vom 28.08.2007 <(hier aufgenommen als Beispiel dieser periodisch wiederkehrenden Art von Verordnungen)> (ABl. 2007 A 161); obsolet: VO zur Neubildung ... im Jahre 1996 vom 11.09.1995 (ABl. 1995 A 175); obsolet: Hinweise aus dem Jahr 1996 zitieren lediglich die einschlägigen Bestimmungen der KVBO und rufen in Erinnerung, dass nur wählen darf, wer getauft und konfirmiert ist und seine Kirchensteuerpflichten erfüllt, und dass nicht wählbar ist, wer seine Kinder nicht christlich erzieht oder nicht Kirchensteuern zahlt - siehe Taufordnung, Konfirmationsordnung, KGO: Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Kirchenvorstand, im ABl. 1996 (ABl. 1996 A 126)

durch § 4 Abs. 2 KVBO obsolet: früher musste man sich persönlich zur Wählerliste anmelden und Kirchentreue versichern: VO über die Anlegung einer Wählerliste in den Kirchgemeinden, Runderlass vom 16.12.1945 (ABl. 1949 A 31)

Querverweis: Kirchenvorsteher müssen regelmäßig informiert werden über allgemeine Anordnungen und über Veranstaltungen, siehe VO vom 01.06.1948, aufgelistet im Abschnitt 1.3.3 "ORGANISATION AUF LANDESKIRCHLICHER EBENE"

*VOLLTEXT <VO über> Rüstzeiten für Kirchenvorsteher vom 09.01.1975 (ABl. 1975 A 6); vorhergegangen: VO über Rüstzeiten für Kirchenvorsteher und Ausgestaltung der Kirchenvorstandssitzungen vom 10.12.1947 (ABl. 1949 A 72)

Hinweis: In vielen Kirchgemeinden der EvLKS und über die EvLKS hinaus sind "Landeskirchliche Gemeinschaften" tätig. Sie verstehen sich als selbständige, dem Pietismus verpflichtete Bewegung innerhalb der Landeskirche und bezwecken - entsprechend ihrer Art - Gemeinschaftspflege und Evangelisation durch mündigen und eigenverantwortlichen Laiendienst. Die einzelnen Gemeinschaften sind zusammengeschlossen im Landesverband Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e. V., geleitet durch dessen Vorsitzenden und den Landesinspektor. Die Mitarbeiter der Landeskirchlichen Gemeinschaft (Ortsvorstand) und der Kirchgemeinde (Kirchenvorstand) werden ermutigt, aufeinander zuzugehen, sich gegenseitig umfassend zu informieren und auf örtlicher Ebene rechtzeitig Absprachen zu treffen. Es ist anzustreben, dass Glieder der Landeskirchlichen Gemeinschaft im Kirchenvorstand mitarbeiten.

Bei Gottesdiensten in Räumen einer Landeskirchlichen Gemeinschaft soll nur in besonderen Fällen das Abendmahl gespendet werden. Auf Antrag der Verbandsleitung beauftragt die Landeskirche örtliche Gemeinschaftsleiter, beauftragte Brüder (Prediger) oder Gemeinschaftsschwestern im hauptamtlichen Predigtdienst, Abendmahlsfeiern zu leiten - sofern sie eine abgeschlossene theologische Ausbildung haben. Sie können im Einzelfall um Vertretungsdienste in vakanten Pfarrstellen gebeten werden.

*VOLLTEXT Vertrag: Übereinkunft der EvLKS und des Landesverbandes Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e.V. vom 26.04.1999 (ABl. 1999 A 107){1.4.23}; Gemeinsame Empfehlung des Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamtes Sachsen und des Landesverbandes Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen für Vertretungsdienste der Landeskirchlichen Gemeinschaften bei Pfarrvakanzen vom 01.01.1989 (ABl.: -); *VOLLTEXT Vereinbarung des Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamtes Sachsens und des Landesverbandes Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e.V. für Dienste bei Gottesdiensten in Kirchgemeinden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 31.08.2008 (ABl. 2008 A 169)

Den Kirchgemeinden obliegen zahlreiche Aufgaben, welche günstiger im Großen behandelt werden können, nämlich für mehrere Kirchgemeinden zusammen. Daher haben Kirchgemeinden sich zusammengeschlossen in Kirchgemeindeverbänden und haben an diese solche Aufgaben übertragen. Die Kirchgemeindeverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bezirkskirchenamtes. Ebenso haben sich viele Kirchgemeinden an Kirchliche Verwaltungszentralen (VZO) angeschlossen.

*VOLLTEXT KirchenG über die Kirchgemeindeverbände (KirchgemeindeverbandsG - KGVG- ) vom 20.04.1994 (ABl. 1994 A 100){1.3.5}; § 14 aufgehoben ab 01.01.2003 durch § 77 Kirchliches VerwaltungsgerichtsG vom 03.04.2001, aufgelistet im Abschnitt 1.3.5 "RECHTSPRECHUNG UND VERWALTUNGSVERFAHREN"; versch. §§ geändert ab 01.01.2008 durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006, aufgelistet oben in diesem Abschnitt bei der Kirchgemeindeordnung; aufgehoben: das gleichbetitelte G vom 15.04.1953 (ABl. 1953 A 26); im Gesetz 1953 war gesagt, es sei "erledigt": das gleichbetitelte G vom 10.07.1913 (KonsBl. 1913, S. 99); VO über die Bildung von Kirchgemeindeverbänden vom 25.01.1938 (KGVBl. 1938, S. 6); ergänzt durch VO vom 25.04.1938 (KGVBl. 1938, S. 57); Teil III der VO über die Verwaltung der Kirchenbezirke und Kirchgemeindeverbände = Runderlass vom 03.08.1945 (ABl. 1949 A 26)

Richtlinie zur Bildung übergemeindlicher Dienstleistungseinrichtungen zur Wahrnehmung kirchlicher Verwaltungs- und Organisationsaufgaben (Kirchliche Verwaltungszentralen) vom 22.06.1993 (ABl. 1993 A 89){1.3.6}

Patronatsrecht
Zahlreiche Kirchen stehen seit Alters her unter dem Patronat einer Institution oder einer Familie, welcher die Erbauung der Kirche zugerechnet wird - oder die Ausstattung der Kirche mit Vermögen. In vielen Rittergutsdörfern hatte der jeweilige Gutsherr ein Patronatsrecht. Wichtigster Bestandteil des Patronatsrechts war vormals, dass der Patron Vorschläge für die Besetzung der Pfarrstelle machen durfte = "Kollatur" (collatio = "Übertragung"). Die Vorschläge des Patrons waren bindend - außer wenn die genannte Person offensichtlich ungeeignet war. Patrone hatten aber auch Pflichten. Wichtigste Pflicht war, dass der Patron die finanziellen Lasten für die Instandhaltung der Kirche tragen musste ("Kirchenbaulast"), soweit sie nicht aus Einkünften des Kirchlehens erwirtschaftet werden konnten. In Sachsen allerdings bestanden bei den meisten Kirchgemeinden genügend große Kirchlehen. Die subsidiäre Kirchenbaulast des Patrons wurde daher in Sachsen nur selten aktuell.

Nachdem im Jahre 1945 die Rittergüter enteignet worden waren und viele Gutsherrn-Familien nach Westdeutschland hatten fliehen müssen, ordnete die Landeskirche dementsprechend an, das Pfarrer-Benennungsrecht der Patrone sei als "ruhend" zu betrachten - siehe Erläuterung im Abschnitt 3.3.1 "BESETZUNG VON PFARRSTELLEN". Die Patronatsakten aus den beschlagnahmten Archiven der Rittergüter wurden dem Landeshauptarchiv (heute: Hauptstaatsarchiv) in Dresden unterstellt, welches sie aber grundsätzlich den kirchlichen Mittelbehörden zur dauernden Verwahrung überließ, also den Bezirkskirchenämtern - mit der Auflage, dafür zu sorgen, dass diese Akten für geschichtswissenschaftliche Forschungen benutzt werden können - siehe VO vom 22.12.1947 am Ende dieses Abschnittes.

Auch juristische Personen können Patronatsrechte innehaben. Bei vielen Städten war der Stadtrat Patron von Kirchen in der Stadt und in umliegenden Dörfern, wo der Stadtrat als Gutsherr auftrat. Zum Beispiel der Stadtrat von Leipzig war Patron der Nikolaikirche, aber auch Patron der Kirche im Dorf Eutritzsch und in anderen umliegenden Dörfern, wo der Stadtrat die Rechtsstellung eines Gutsherrn hatte. Dementsprechend trug die Stadt Leipzig die Baulast für Bauten und Reparaturen an diesen Kirchen, soweit deren eigene Einkünfte nicht ausreichten.

In Sachsen hatte vormals vor allem der Landesherr bei zahlreichen Kirchen Patronatsrechte. Sie wurden bereits durch das PatronatsG 1930 aufgehoben. Der heutige Freistaat Sachsen hat im Kirchenvertrag nochmals ausdrücklich auf diese Rechte verzichtet. Die Patronate der Städte und Gemeinden, hingegen, blieben 1930 bestehen. Der Freistaat konnte im Kirchenvertrag nur auf diejenigen Patronatsrechte verzichten, über die er Verfügungsmacht hatte - also die des Freistaats. Ich meine, dass der Freistaat nicht ermächtigt war, auch auf die Patronatsrechte der Städte und Gemeinden zu verzichten; denn die Patronate rechnen wohl zum Eigenverantwortungsbereich der Städte und Gemeinden, den das Grundgesetz in Artikel 28 Abs. 2 schützt.

Die aus dem Patronat von Stadträten und Gemeinden sich ergebenden Baulast-Ansprüche von Kirchgemeinden hat der Kirchenvertrag bestehen gelassen. Hingegen bei den noch bestehenden Patronaten von Privatpersonen hat die Landeskirche für sich und auch stellvertretend für ihre Kirchgemeinden darauf verzichtet, noch wie in früheren Zeiten Baulastpflichten einzufordern. Die privaten Patronatsberechtigten behalten also ihren Ehrentitel ”Patron” nunmehr ohne Belastung durch Baulastpflichten. Diese Rechtslage wurde bewirkt durch Artikel 12 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Landeskirche und dem Freistaat vom 24.03.1994. Er lautet: "Die im Freistaat bestehenden Patronatsrechte werden aufgehoben. Bei Privatpatronaten entfällt die Baulastverpflichtung ohne Entschädigung. Im Übrigen soll eine Ablösung bestehender Baulastpflichten durch Vereinbarung angestrebt werden."

Zu den oben genannten Patronaten von einzelnen Gutsherren-Familien sagt der Kirchenvertrag lediglich, dass die Landeskirche darauf verzichtet, Baulastansprüche gegen die betreffenden privaten Patronatsträger geltend zu machen. Dieser Verzicht ist offensichtlich auch im Namen der betroffenen Kirchgemeinden ausgesprochen, denn sonst wäre er inhaltslos, weil ja die Familienpatronate sich durchweg nur auf Gemeindekirchen beziehen. Die Landeskirche war kirchenrechtlich befugt, auch namens ihrer Kirchgemeinden zu sprechen.

In dem Verzicht auf Baulastansprüche kommt die Erwartungshaltung der Kirche zum Ausdruck, dass im Gegenzug die privaten Patronatsträger sich in gleicher Weise ihrer Rechte enthalten sollen, also das Patronat stillschweigend ruhen lassen sollen. Es ist aber durchaus vorstellbar, dass die eine oder andere Patronatsfamilie trotz des Verzichtes seitens der Kirche dennoch freiwillig (also jetzt durch steuerbegünstigte Spenden) zu den Kirchenbaulasten ihrer Kirchgemeinde beitragen möchte. Dem steht kirchlicherseits nichts entgegen. Die betreffende Kirchgemeinde wird voraussichtlich ihren Dank dafür in ähnlicher Weise zum Ausdruck bringen, wie dies gemäß dem althergebrachten Patronatsrecht üblich war - allerdings selbstverständlich in einer der heutigen Zeit entsprechend angepassten Weise. In diesem Sinne kann man sagen, dass das Patronatsrecht der privaten Familien noch fortdauert: nämlich als zeitgemäß angepasstes Brauchtum auf Kirchgemeinde-Ebene.

Der Inhaber eines Patronatsrechts persönlich durfte nach altem Herkommen an Sitzungen des Kirchenvorstands mit beratender Stimme teilnehmen. Er durfte Einsicht in die Kirchrechnungen nehmen und durfte verlangen, dass er allgemein über die Verwaltung des Kirchen- und Stiftungsvermögens informiert werde, so dass er sinnvoll als Berater und Finanzierer auftreten konnte. Geriet der Patron in Not, so hatte er Anspruch darauf, dass ihm das Allernotwendigste für seinen Überlebensbedarf aus dem Ertrag des Kirchlehens gewährt wurde. Beim Tode eines Patrons läuten zur Trauer die Glocken der Kirche, und zwar alle. In vielen Patronatskirchen hatten früher der Patron der Kirche und seine Familie einen Ehren-Sitzplatz. Das mag mancherorts auch heute noch so sein. All dies setzt freilich voraus, dass die betreffende Person Kirchenglied ist und die Erfordernisse der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand in der betreffenden Kirchgemeinde erfüllt. Juristische Personen als Kirchenpatrone durften sich durch eine die entsprechenden Qualifikationen erfüllende natürliche Person vertreten lassen - so regelt es gemäß sehr altem Herkommen das PatronatsG vom 18.08.1930 - siehe unten am Ende dieses Abschnittes. Dieses Gesetz regelt

Personen, die Patronatsrechte gegenüber einer Kirchgemeinde ausüben sollen, müssen durch das Landeskirchenamt dafür zugelassen werden und ein Gelöbnis ablegen, die innere und äußere Wohlfahrt der Patronatsgemeinde(n) nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren.

Das irdische Kirchenpatronat sollte man nicht verwechseln mit dem Kirchenpatrozinium = der Benennung der Kirche nach einem Namenspatron / einer Namenspatronin - zum Beispiel "Sankt Marien", "Thomaskirche", "Christuskirche" .

*VOLLTEXT PatronatsG vom 18.08.1930 (KGVBl. 1930, S. 53); *VOLLTEXT <VO über> Verwahrung der früheren Kirchenpatronatsakten vom 22.12.1947 (ABl. 1949 A 73)

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<1.3.2> ORGANISATION AUF MITTLERER EBENE: KIRCHENBEZIRKE (= EPHORIEN)

Querverweis: siehe §§ 13-17 der Verfassung, im Abschnitt 1.3 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EvLKS"

Die Kirchenbezirke sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Doppelnatur: Einerseits sind sie regionale Gliederungen der Landeskirche, eingerichtet als Mittelinstanz der kirchlichen Verwaltung. Andererseits sind sie Selbstverwaltungsverbände, gebildet aus den Kirchgemeinden der Region.

Es gab in der EvLKS lange Zeit 33 Kirchenbezirke. Im Dezember 1999 wurde durch Zusammenlegungen die Anzahl auf 28 vermindert. Im November 2000 wurde die Anzahl nochmals verringert, auf 25: Annaberg, Aue (früher "Schneeberg"), Auerbach, Bautzen, Borna, Chemnitz, Dippoldiswalde, Dresden Mitte, Dresden Nord, Flöha, Freiberg, Glauchau, Grimma, Großenhain, Kamenz, Leipzig, Leisnig-Oschatz, Löbau-Zittau, Marienberg, Meißen, Plauen, Pirna, Rochlitz, Stollberg, Zwickau. Im Jahr 2008 erfolgte eine erneute Zusammenlegung mit Reduzierung der Gesamtzahl auf 21. Entfallen sind durch Zusammenlegung die Kirchenbezirke Stollberg, Borna und Grimma, Dippoldiswalde und Flöhe; neu entstanden ist der Bezirk Leipziger Land.

Rechtsgeschichte:
Die Kirchgemeinden der zur Braunschweigischen Landeskirche gehörenden Propstei Blankenburg waren, solange sie wegen Sperrung der Westgrenze der DDR von ihrer Landeskirche abgeschnitten waren, lange Zeit der EvLKS angegliedert. Ab 01.01.1986 wurden sie in die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen übergeleitet; <Hinweis zur vorübergehend in die EvLKS eingegliederten Propstei Blankenburg> (ABl. 1986 A 17); Die aus gleichen Gründen der EvLKS angegliederten Kirchgemeinden des Konsistorialbezirkes Ilfeld wurden schon ab 01.01.1982 aus der EvLKS ausgegliedert und einige in die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs überführt, andere in die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen; <Mitteilung über Ausgliederung des Konsistorialbezirkes Ilfeld> (ABl. 1982 A 17)

Der Gemeindeteil Möritzsch der Kirchgemeinde Dölzig , Kirchenkreis Leipzig wurde ab 01.01.2003 aus der EvLKS ausgegliedert und in die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen eingegliedert: Beschluss über die Zustimmung zur Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der EvLKS vom 04.03.2002, vom 11.06.2002 (ABl. 2002 A 113)

Jeder Kirchenbezirk wird geistlich geleitet durch einen SUPERINTENDENTEN (= EPHORUS, § 15 der Verfassung). Er hat bischofsähnliche Amtsgewalt: ihm obliegt die geistliche Aufsicht, Visitation und Ordination, im Auftrag des Landesbischofs. Der Superintendent hat in allen Kirchgemeinden seines Bezirks das "Kanzelrecht". Das bedeutet: er kann überall persönlich Gottes Wort verkünden und die Sakramente spenden, ohne vorher den zuständigen Ortspfarrer um Erlaubnis bitten zu müssen. Der Superintendent kann im Rahmen der Konventsordnung (siehe unten) den Vorsitzenden der Pfarrerkonvente gewisse Aufgaben übertragen. Üblicherweise ist der Superintendent zugleich Inhaber der wichtigsten Pfarrstelle im Hauptort des Kirchenbezirkes, aber leitet dort nicht das Pfarramt.

Zusätzlich zu den Superintendenten der Kirchenbezirke gibt es überörtlich einen sorbischen Superintendenten. Er tritt in Angelegenheiten, welche die sorbische Bevölkerung betreffen, an die Stelle des örtlich zuständigen Superintendenten - siehe Erläuterung im Abschnitt 1.3.1 "ORGANISATION AUF UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN" - gegen Ende.

Der Superintendent vertritt den Kirchenbezirk nach außen (KBezG § 4 Satz 2). Kirchenintern jedoch wird die laufende Verwaltung und rechtliche Vertretung des Kirchenbezirkes als Selbstverwaltungskörperschaft geleitet durch den BEZIRKSKIRCHENVORSTAND (Verfassung, § 14 Abs. 2 Satz 2, KBezG § 4 Satz 1)

Seit dem 01.01.2008 wurden die bis dahin in den Kirchenbezirken für die Verwaltung zuständigen Bezirkskirchenämter durch die drei neu errichteten Regionalkirchenämter in Leipzig, Dresden und Chemnitz ersetzt. Den Amtsbereichen der Regionalkirchenämter sind die Kirchenbezirke wie folgt zugeordnet: dem Amtsbereich des Regionalkirchenamtes Chemnitz die Kirchenbezirke Aue, Auerbach, Annaberg, Chemnitz, Flöha, Glauchau, Marienberg, Plauen, Stollberg und Zwickau; dem Amtsbereich des Regionalkirchenamtes Dresden die Kirchenbezirke Bautzen, Dippoldiswalde, Dresden Mitte, Dresden Nord, Freiberg, Großenhain, Kamenz, Löbau-Zittau, Meißen und Pirna; dem Amtsbereich des Regionalkirchenamtes Leipzig die Kirchenbezirke Borna, Grimma, Leisnig-Oschatz, Leipzig und Rochlitz.

In den Regionalkirchenämtern wird die landeskirchliche Verwaltung nach dem der Errichtung zugrunde liegenden Kirchengesetz und den Weisungen des Landeskirchenamtes geführt. Dem Regionalkirchenamt obliegt dabei die unmittelbare Aufsicht über die Kirchgemeinden, Kirchspiele, Kirchgemeindeverbände und deren Einrichtungen. Rechtshandlungen, welche die Ermächtigung überschreiten (= “negotia ultra vires”), sind unwirksam. Das Landeskirchenamt verzichtet nicht etwa auf seine Zuständigkeiten, sondern es delegiert für Routineangelegenheiten die Ausübung der Zuständigkeiten.

Entfallen ist ebenfalls der Kirchenamtsrat, dessen Aufgaben der Leiter des Regionalkirchenamtes wahrnimmt. Dazu wirkt der Superintendent mit dem Leiter des Regionalkirchenamtes zur Entscheidung in Bezug auf den jeweiligen Kirchenbezirk und seine Kirchgemeinden als Mitglied zusammen. Zum Aufgabenbereich gehören insbesondere werden die Erteilung von Genehmigungen nach Rechtsvorschriften, Prüfung und Beratung der Kirchgemeinden, Erlass von Verwaltungsakten, Entscheidungen über Rechtsmittel und Gesuche.

DIENSTWEG (laut VwV Dienstweg vom 20.11.2007):
(a) Schriftverkehr von der unteren Ebene zur mittleren oder oberen Ebene ist grundsätzlich beim Regionalkirchenamt einzureichen, sofern nicht der Zuständigkeitsbereich des Grundstücksamtes, der Personalstelle oder die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung betroffen ist; dann ist der Schriftverkehr diesen Ämtern unmittelbar zuzuleiten.
b) Für die Fälle der gemeinsamen Entscheidung (§ 4 ZuVO) werden dem zuständigen Superintendenten vom Regionalkirchenamt der Antrag sowie ein Entscheidungsentwurf übersandt.
c) Dienstlicher Schriftverkehr der Kirchenbezirke, der Personalangelegenheiten betrifft, ist direkt an das Landeskirchenamt zu richten.

Es gibt in jedem Kirchenbezirk einen Jugendwart/Jugendpfarrer, einen Bezirkskatecheten, einen Kirchenmusikdirektor, einen Archivpfleger. Sie beaufsichtigen und koordinieren die betreffenden kirchlichen Tätigkeiten in der Region. Außerdem gibt es in jedem Kirchenbezirk einen Gehörlosenseelsorger.

Die KIRCHENBEZIRKSSYNODE ist nicht etwa sozusagen eine kleine Landessynode. Sie hat insbesondere kein Gesetzgebungsrecht. Vielmehr ist die Kirchenbezirkssynode hauptsächlich ein Forum, wo man sich aussprechen und Anregungen diskutieren kann. Hier soll vor allem die Meinung der Kirchgemeinden zu landeskirchlichen Problemen zum Ausdruck kommen.

Die Kirchenbezirkssynode wird aus gewählten Vertretern der Geistlichen und der Laien aus den Kirchgemeinden im Bezirk gebildet (Verfassung, § 14 Abs. 2 Satz 1). Die Kirchenbezirkssynode kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den beteiligten Kirchgemeinden Auskünfte über alle gemeindlichen Angelegenheiten verlangen - auch über finanzielle Angelegenheiten.

Es bestehen KONVENTE der Geistlichen (siehe die Konventsordnung, aufgelistet unten im Abschnitt 3.3 "DIENSTRECHT DER PFARRER UND KANDIDATEN"). Außerdem gibt es einen JUGENDKONVENT, bestehend aus dem Jugendwart/Jugendpfarrer und je zwei Vertretern aus jeder Jungen Gemeinde sowie zwei Vertretern je übergemeindlichem Zusammenschluss oder Jugendverein (z.B. CVJM, EC, VCP). Die Jugendpfarrer bei den Kirchenbezirken hießen früher "Bezirksjugendwarte": Dienstordnung für Bezirksjugendwarte vom 02.12.1950 (ABl. 1950 A 107)

*VOLLTEXT KirchenG über die Kirchenbezirke (KirchenbezirksG - KBezG) vom 11.04.1989 (ABl. 1989 A 43){1.2.1}; KBezG § 6 geändert durch § 8 des [1997 aufgehobenen] ZuweisungsG vom 20.04.1993 - aufgelistet im Abschnitt 4.7 "ZUWEISUNGEN AUS STEUEREINKOMMEN"; amtliche Kurzbezeichnung geändert von "KBG" zu "KBezG" und § 2 geändert, nämlich die Bezirke Grimma und Wurzen zusammengeschlossen, ebenso Leipzig-Ost und Leipzig-West, Löbau und Zittau, Werdau und Zwickau; Bezirk Dresden-West aufgehoben, durch § 10 der VO mit Gesetzeskraft über eine Neugliederung von Kirchenbezirken in der EvLKS vom 13.12.1999 (ABl. 1999 A 255){1.2.2}; VO mit Gesetzeskraft zur Überleitung der Dienstverhältnisse von Superintendenten im Zusammenhang mit der Neugliederung von Kirchenbezirken in der EvLKS vom 13.12.1999 (ABl. 1999 A 256){1.2.3}; ab 01.01.2001 Bezirke Chemnitz I und II vereinigt, Oelsnitz zu Plauen angefügt, Leisnig mit Oschatz vereinigt, dabei drei Oschatzer Gemeinden zu Großenhain angefügt: KirchenG zur Neugliederung von Kirchenbezirken in der EvLKS vom 21.11.2000 (ABl. 2000 A 169){1.2.2.1}; gleichbetiteltes KirchenG zur Überleitung der Dienstverhältnisse von Superintendenten ... vom 21.11.2000 (ABl. 2000 A 171){1.2.3.1}; versch. §§ geändert ab 01.01.2008 durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006, aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1 bei der Kirchgemeindeordnung; §§ 1, 9, 10, 12, 14, 16 geändert durch *VOLLTEXT KirchenG zur Änderung ... vom 23.04.2007 (ABl. 2007 A 93); §§ 8 und 18 geändert durch *VOLLTEXT Kirchengesetz zur Änderung ... vom 19.11.2007 (ABl. 2007 A 242); § 2 geändert durch *VOLLTEXT Kirchengesetz zur Fortführung der Neugliederung von Kirchenbezirken in der EvLKS vom 16.11.2008 (ABl. 2008 S. 166); gleichbetiteltes *VOLLTEXT KirchenG zur Überleitung der Dienstverhältnisse von Superintendenten ... vom 17.11.2008 (ABl. 2008 A 167)

Die Kirchenbezirke Annaberg und Stollberg werden zum Kirchenbezirk Annaberg zusammengeschlossen, Borna und Grimma zu Leipziger Land, Dippoldiswalde und Freiberg zu Freiberg, Flöha und Marienberg zu Marienberg durch *VOLLTEXT Zweites Kirchengesetz zur Neugliederung von Kirchenbezirken in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 16.11.2008 (ABl. 2008 A 166)

*VOLLTEXT Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchenbezirksgesetzes vom 11.03.2008 (ABl. 2008 A 37)

aufgehoben: KirchenG über die Bildung der Kirchenbezirke vom 30.12.1925 [SächsGVBl. 1926, S. 5] (KonsBl. 1926, S.8); dadurch wurden folgende dieses Gesetz voraussetzende Vorschriften obsolet: Teile I und II der VO über die Verwaltung der Kirchenbezirke und Kirchgemeindeverbände = Runderlass vom 03.08.1948 <Der übrige Teil, nämlich Teil III, war schon durch das KirchgemeindeverbandsG vom 15.04.1953 aufgehoben worden - zu ihm siehe oben> (ABl. 1949 A 26); durch die VO vom 03.08.1948 ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt: VO Nr. 52 über die Errichtung von Kreiskirchenämtern vom 29.04.1939 (KGVBl. 1939, S. 87); ÄnderungsVO <dazu> Nr. 155 vom 27.12.1939 (KGVBl. 1939, S. 211); VO Nr. 9 vom 25.01.1938 (KGVBl. 1938, S. 6); ErgänzungsVO <dazu>, Nr. 67 vom 25.04.1938 (KGVBl. 1938, S. 57)

ebenfalls durch das KBezG 1989 aufgehoben: KirchenG über die Selbstverwaltung der Kirchenbezirke vom 13.04.1953 (ABl. 1953 A 28); Änderung durch <Erstes> KirchenG zur Änderung ... vom 22.01.1965 (ABl. 1965 A 9); Zweites KirchenG zur Änderung ... vom 28.03.1979 (ABl. 1979 A 33); Drittes KirchenG zur Änderung ... vom 27.10.1981 (ABl. 1981 A 89); Dritte AVO <dazu> vom 28.03.1979 (ABl. 1979 A 36); die 3. AVO von 1979 hatte aufgehoben: <Erste> AVO vom 10.03.1954 <Wahl der Bezirkssynoden> (ABl. 1954 A 22, berichtigt A 52); Zweite AVO vom 13.05.1954 <Verpflichtung der Bezirkssynodalen> (ABl. 1954 A 37); das Gesetz vom 13.04.1953 erklärte für "erledigt": KirchenG über die kirchlichen Bezirksverbände vom 30.03.1928 (KGVBl. 1928, S. 27)

ebenfalls durch KBezG 1989 aufgehoben: KirchenG betr. die "Mittlere Ebene" vom 30.10.1970 <zu befristeter Erprobung neuer Organisationsformen> (ABl. 1970 A 93); KirchenG betreffend "Kirchenbezirke mit Gemeindekonventen" vom 10.03.1971 (ABl. 1971 A 25); § 22 der AVO zur Kirchgemeindeordnung <1983> vom 21.06.1983 (ABl. 1983 A 58, A 61, A 65); Querverweis: Regelungen zu Organisation auf mittlerer Ebene enthielt auch das 1992 wegen Einführung der KDVO aufgehobene KirchenG zur Förderung des Gemeindeaufbaus vom 21.11.1967 - siehe die Nachweise beim AusfG KBG im Abschnitt 3.2 "DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN"

Beschreibung des Aufgabenbereichs der Superintendenten: *VOLLTEXT GeneralVO <des Kultusministeriums>, das Ephoralamt und dessen Verwaltung betreffend, vom 13.07.1862 (SächsGVBl. 1862, S. 298){1.1.7}

durch KBezG 1989 aufgehoben: KirchenG betreffend die Bildung von Sonderausschüssen der Bezirkssynoden vom 01.11.1973 (ABl. 1973 A 92)

Mit dem 01.01.2008 sind alle Zuständigkeiten des Bezirkskirchenamtes, die in RVO und anderen Regelungen enthalten sind, auf die Regionalkirchenämter übergegangen: *VOLLTEXT KirchenG über die Regionalkirchenämter (Regionalkirchenämtergesetz – RKÄG) vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 51)

*VOLLTEXT RVO zur Regelung der Zuständigkeit von Amtsgeschäften der Regionalkirchenämter, des Grundstücksamtes und der Zentralstelle für Personalverwaltung (Zuständigkeitsverordnung – ZuVO) vom 31.07.2007 (ABl. 2007 A 153)

Aufgehoben: *VOLLTEXT KirchenG über die Bezirkskirchenämter vom 30.10.1989 (ABl. 1989 A 95){1.2.4}; gleich betiteltes *VOLLTEXT KirchenG vom 31.12.1925 (KonsBl. 1926, S. 8)

*VOLLTEXT Verwaltungsvorschrift über den Dienstweg in Verwaltungsangelegenheiten (VwV Dienstweg) vom 20.11.2007 (ABl. 2007 A 254) Aufgehoben: *VOLLTEXT Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des KirchenG über die Bezirkskirchenämter über den Dienstweg in Verwaltungsangelegenheiten (VwV Dienstweg) vom 30.09.2003 (ABl. 2003 A 220){1.2.4.1}

Obsolet, weil nunmehr in § 32 Abs. 4 der Verfassung ebenso geregelt: KirchenG über die Ermächtigung des Landeskirchenamts zur Übertragung von Amtsgeschäften (ErmächtigungsG) vom 14.06.1949 (ABl. 1949 A 13)

Aufgehoben durch KirchenG über die Regionalkirchenämter (Regionalkirchenämtergesetz – RKÄG) vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 51): *VOLLTEXT RechtsVO zur Übertragung von Amtsgeschäften durch das Landeskirchenamt auf die Bezirkskirchenämter (ÜbertragungsVO - ÜVO) vom 02.02.1999 (ABl. 1999 A 38){1.2.5}; Geldbeträge in § 1 Abschnitt E Nr. 2, Abschnitt F Nr. 1 und Abschnitt H durch glatte Euro-Beträge ersetzt durch 2. EuroVO vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A 191){3.13.2}; Abschnitt F Nr. 2 ebenso durch 3. EuroVO vom 11.12.2001 (ABl. 2001 A 300){3.13.3}; § 1 Abschnitt B aufgehoben, D und E geändert, J neu gefasst, K neu eingefügt, § 4 neu gefasst durch <Erste> RechtsVO zur Änderung ... vom 16.09.2002 (ABl. 2002 A 162); § 1 Abschnitt F aufgehoben durch § 15 Bauordnung, aufgelistet unten im Abschnitt 4.3.2.2 "BAUWESEN"; § 1 Abschnitt A Nr. 2 und Nr. 4 geändert, Abschnitt E Nr. 1 geändert, Abschnitt J neu gefasst durch *VOLLTEXT Zweite RechtsVO zur Änderung der ÜbertragungsVO ... vom 03.02.2004 (ABl. 2004 A 26); Überschrift und § 3 Abs.1 geändert, § 2 aufgehoben durch *VOLLTEXT Dritte VO zur Änderung der ÜbertragungsVO ... vom 26.04.2005 (ABl. 2005 A 82)

ab 01.04.1999 aufgehoben: die alte *VOLLTEXT RechtsVO zur Übertragung ... vom 06.09.1994 (ABl. 1994 A 216); die ÜVO 1994 hatte aufgehoben: die ÜVO vom 04.10.1983 (ABl. 1983 A 89); ÄnderungsVO zur ÜVO 1983 vom 19.06.1990 (ABl. 1990 A 48); Hinweis: Übertragungen von Zuständigkeiten durch Abschnitt II Ziffer 10 der Durchführungsbestimmungen zur KDVO vom 12.01.1993, aufgelistet unten im Abschnitt 3.4 DIENSTRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER ALLGEMEIN

die alte ÜVO 1983 hatte aufgehoben: ÜVO vom 03.03.1956 (ABl. 1956 A 15); mit aufgehoben alle ÄnderungsVO dazu, soweit 1983 noch in Kraft. Die ÜVO von 1956 war mehrfach geändert und ergänzt worden. Eine VO von 1960 hatte lediglich § 1 IV 4 der ÜVO 1956 grammatikalisch besser formuliert, ohne ihn sachlich zu ändern. Aufgehoben durch Kollektenordnung 1969: <VO zur> Übertragung der Genehmigung zur Verlegung von Landeskollekten in einzelnen Gemeinden auf die Superintendenten vom 18.05.1960 (ABl. 1960 A 34); VO betr. Übertragung der Bewilligung von Ausnahmen von der Taufordnung auf die Superintendenten vom 10.08.1962 <Der Inhalt dieser Vorschrift wurde in die ÜVO 1983 mit eingearbeitet> (ABl. 1983 A 53); ergänzende ÜVO vom 20.06.1963 <aufgehoben durch die ergänzende ÜVO 1969> (ABl. 1969 A 39); ergänzende ÜVO vom 29.07.1969 (ABl. 1969 A 71); § 1 Abschnitt VII Ziffern 2-4 wurden aufgehoben durch § 10 der Ausführungsbestimmungen zur Kirchenbuchordnung vom 21.11.1973 (ABl. 1973 A 95){5.4.4.1}; Änderung durch RundVO an alle Bezirkskirchenämter betr. Feststellung des Verlustes der Kirchengliedschaft vom 03.06.1977 (ABl.: -); Änderung durch § 14 Kirchliche Bauordnung vom 14.10.1980 (ABl. 1980 A 97){4.11.1}; Änderung durch VO vom 17.02.1981 (ABl. 1981 A 22); Änderung durch RundVO an alle Superintendenturen und Kirchenamtsratsstellen betr. Übertragung von Aufgaben der Archivpflege auf die Bezirkskirchenämter vom 13.10.1981 (ABl.: -), ergänzt am 15.02.1982 (ABl.: -)

die ÜVO 1956 hatte aufgehoben: ÜVO vom 23.02.1950 (ABl. 1950 A 19); ergänzt vom 16.04.1953 (ABl. 1953 A 33)

Obsolet: Zuständigkeit des Kirchenamtsrats einzeln: Vielerlei Arten von Amtsgeschäften, die im Prinzip durch das Bezirkskirchenamt zu erledigen wären, also durch Superintendent und Kirchenamtsrat gemeinsam, wurden widerruflich dem jeweiligen Kirchenamtsrat zur selbständigen Erledigung übertragen. So erledigen alle fünf Kirchenamtsräte selbständig die Friedhofsangelegenheiten, Haushalt- und Kassenwesen, Umgemeindungen, Grundstücksangelegenheiten, D-Kirchenmusikerausbildung, Mietangelegenheiten mit Ausnahme Dienstwohnungsvergütung, Archivpflegerkosten. Die Kirchenamtsräte in Leipzig und Dresden sind darüber hinaus zuständig für Kassen, Kredite und andere Verwahrgelder sowie für Strafverfolgungs- und Versicherungsangelegenheiten. Die Kirchenamtsräte in Chemnitz, Zwickau, Bautzen sind zwar bei Mietangelegenheiten eingeschränkt hinsichtlich § 13 Abs. 2 Buchstabe h KGO, dürfen aber andererseits auch Religionsunterricht selbständig abrechnen und das Archivwesen insgesamt betreuen. <VO zur> Übertragung von Amtsgeschäften der Bezirkskirchenämter zur selbstständigen Erledigung durch den Kirchenamtsrat, im ABl. vom 29.04.2005 (ABl. 2005 A 47)

*VOLLTEXT Richtlinien für die Durchführung von Kirchenvisitationen vom 17.02.1949 (ABl. 1949 A 15){1.1.8}; Änderung vom 01.03.1960 <gemäß Beschluss der VELKD> (ABl. 1960 A 15); Gemeinden werden durch den Superintendenten und das Bezirkskirchenamt visitiert: Änderung vom 03.12.1975 (ABl. 1976 A 1); *VOLLTEXT Richtlinien der Bischofskonferenz <der VELKD> über die Visitation vom 08.11.1963 (ABl. VELKD Bd. II S. 50, berichtigt S. 68); Nr. 17 hinzugefügt durch *VOLLTEXT Beschluss der Bischofskonferenz <der VELKD> vom 20.10.1981 [ABl. VELKD Bd. V S. 237] (ABl. EKD 1982, S. 28); siehe auch Nr. 2-7 in der VO "Ephoralamt und dessen Verwaltung" vom 13.07.1862 (oben in diesem Unterabschnitt 1.3.2 zitiert); Gemeinden werden durch den Superintendenten und den Leiter des Regionalkirchenamtes visitiert: KirchenG über die Regionalkirchenämter (Regionalkirchenämtergesetz – RKÄG) vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 51)

*VOLLTEXT VO über die Wahlen zu den dritten Kirchenbezirkssynoden vom 02.12.2008 (ABl. 2008 A 191) <(hier aufgenommen als Beispiel für periodisch wiederkehrende Verordnungen dieser Art)>; obsolet: *VOLLTEXT VO über die Wahlen zu den dritten Kirchenbezirkssynoden vom 04.03.2003 (ABl. 2003 A 62); *VOLLTEXT VO über die Wahlen zu den ersten Kirchenbezirkssynoden vom 18.03.1991 (ABl. 1991 A 25); VO über die Wahlen zu den zweiten Kirchenbezirkssynoden vom 18.03.1997 (ABl. 1997 A 69)

Solange eine eigene Geschäftsordnung fehlte, wandte man hilfsweise die Geschäftsordnung der Landessynode analog an. Inzwischen liegt aber eine Muster-Geschäftsordnung vor: *VOLLTEXT Muster-Geschäftsordnung für Kirchenbezirkssynoden vom 18.07.1989 (ABl. 1989 A 68){1.2.1.1}; § 5 Abs. 2 neu gefasst durch *VOLLTEXT Beschluss zur Änderung ... vom 25.11.2003 (ABl. 2003 A 254); *VOLLTEXT Neufassung der Muster-Geschäftsordnung für Kirchenbezirkssynoden vom 04.12.2007 (ABl. 2007 A 243)

Durch Aufhebung des Bezirks Dresden-West zum 01.01.2000 teils obsolet: *VOLLTEXT KirchenG über die Bildung der Kirchenbezirke Dresden Mitte, Dresden West und Dresden Nord vom 24.10.1975 (ABl. 1975 A 87); *VOLLTEXT Erste AVO <dazu> vom 10.11.1975 (ABl. 1975 A 91)

Durch Vereinigung der Bezirke Leipzig-West und Leipzig-Ost zum 01.01.2000 obsolet: *VOLLTEXT KirchenG über die Neubildung der Kirchenbezirke Leipzig West und Leipzig Ost vom 27.03.1975 (ABl. 1975 A 25); *VOLLTEXT Erste AVO <dazu> vom 19.06.1975 (ABl. 1975 A 45)
Durch Vereinigung der Bezirke Chemnitz I und II zum 01.01.2001 obsolet: *VOLLTEXT KirchenG über die Neubildung der Kirchenbezirke [Karl-Marx-Stadt] <Chemnitz> I und II vom 25.10.1973 (ABl. 1973 A 88); *VOLLTEXT AVO <dazu> vom 30.10.1973 (ABl. 1973 A 88)
Durch Vereinigung der Bezirke Grimma und Wurzen zum 01.01.2000 obsolet: *VOLLTEXT KirchenG über die Ausgliederung eines Kirchenbezirks Wurzen aus dem Kirchenbezirk Grimma vom 14.12.1965 (ABl. 1965 A 87)

Beschluss durch die Landessynode: *VOLLTEXT Grundsätze für künftige Veränderungen der Kirchenbezirksstruktur in der EvLKS vom 09.04.2000 (ABl. 2000 A 55){1.2.3.2}

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<1.3.3> ORGANISATION AUF LANDESKIRCHLICHER EBENE

Die KIRCHENLEITUNG besteht aus dem Landesbischof als Vorsitzenden, dem Präsidenten des Landeskirchenamtes, dem Präsidenten der Landessynode, sechs Mitgliedern des Landeskirchenamtes und neun Mitgliedern der Landessynode, darunter mindestens fünf Laien (Verfassung, §§ 36-38)

Die EvLKS wird geistlich geleitet durch den LANDESBISCHOF (Verfassung, §§ 28-30). Er ist zugleich Stiftsherr der beiden Domstifte Meißen und Wurzen (siehe Erläuterung im Abschnitt 1.5.2 "VERFASSUNG SONSTIGER EINRICHTUNGEN")

Die Verwaltungsgeschäfte führt das LANDESKIRCHENAMT [in 01069 Dresden, Lukasstraße 6 = Postfach 120552, 01006 Dresden] (Verfassung, §§ 31-35). Es wird geleitet durch seinen Präsidenten. Ihm unterstehen Oberlandeskirchenräte und Oberkirchenräte, die für einzelne Sachgebiete zuständig sind.

KirchenG über die Wahl des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes vom 17.11.1992 (ABl. 1992 A 182){1.1.2}; §§ 1,3,4,6 geändert durch KirchenG zur Änderung ... vom 23.04.2007 (ABl. 2007 A 95); aufgehoben: KirchenG über die Wahl des Landesbischofs ... vom 06.11.1972 (ABl. 1972 A 89); Änderung durch KirchenG über gemeinschaftliches Handeln der evangelisch-lutherischen Gliedkirchen ... sowie des KirchenG über die Wahl des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes ... vom 24.03.1988 (ABl. 1988 A 41); KirchenG zur Änderung vom 10.10.1991 (ABl. 1991 A 88); durch das Gesetz 1972 aufgehoben: KirchenG über die Wahl des Landesbischofs ... vom 28.03.1953 (ABl. 1953 A 22)

Eid des Landesbischofs und der Mitglieder des Landeskirchenamtes: KirchenG zur Änderung der Verfassungsbestimmungen über den Religionseid vom 06.11.1973 (ABl. 1973 A 91); schon geleistete Eide brauchen aber nicht wiederholt zu werden: AVO <dazu> vom 11.12.1973 (ABl. 1974 A 9)

Geschichtlicher Hinweis: 75 Jahre Landeskonsistorium - Landeskirchenamt (ABl. 1949 B 36)

Zwanzig gewählte Vertreter der Geistlichen und vierzig gewählte Vertreter der Kirchenvorstände der Kirchgemeinden bilden gemeinsam mit zwanzig durch die Kirchenleitung berufenen weiteren Mitgliedern die LANDESSYNODE (Verfassung, §§ 18-27)

*VOLLTEXT Geschäftsordnung für die Landessynode der EvLKS vom 21.03.1983 (ABl. 1983 A 43, berichtigt A 76); *VOLLTEXT Neufassung bekannt gemacht in der ab 01.05.1996 geltenden Fassung im ABl. vom 31.05.1996 (ABl. 1996 A 134){1.1.4}; Änderung durch *VOLLTEXT Beschluss vom 15.04.1997 (ABl. 1997 A 203)

*VOLLTEXT Landessynodal-Wahlordnung vom 10.02.2007 <mit Anlage 1, Muster einer Wahlniederschrift des Gemeindewahlleiters, und Anlage 2, Muster einer Wahlniederschrift des Kreiswahlleiters> (ABl. 2007 A 42){1.1.3.1}; aufgehoben: *VOLLTEXT Landessynodal-Wahlordnung vom 02.03.2001 (ABl. 2001 A 57) *VOLLTEXT Landessynodal-Wahlordnung vom 03.03.1995 (ABl. 1995 A 41); Landessynodal-Wahlordnung vom 30.09.1988 (ABl. 1989 A 5); Änderung vom 20.04.1989 (ABl. 1989 A 50); Landessynodal-Wahlordnung vom 30.11.1971 (ABl. 1971 A 95); Neufassung vom 01.08.1977 (ABl. 1977 A 69); Neufassung durch VO der Kirchenleitung vom 28.06.1983 (ABl. 1983 A 66); vorhergegangen: Landessynodal-Wahlordnung vom 05.12.1953 (ABl. 1953 A 101); Änderung durch VO vom 12.11.1959 (ABl. 1959 A 57); Neufassung bekannt gemacht am 08.11.1965 (ABl. 1965 A 75)

*VOLLTEXT KirchenG über die Wählbarkeit und die Zugehörigkeit zur Landessynode vom 06.04.1973 (ABl. 1973 A 33){1.1.3}; § 1 Abs. 3-4 geändert durch *VOLLTEXT KirchenG zur Änderung ... vom 30.10.1989 (ABl. 1989 A 96); §§ 1 2-6, 8-12 geändert durch *VOLLTEXT KirchenG zur Änderung ... vom 23.04.2007 (ABl. 2007 A 94); Neubekanntmachung des KirchenG über die Wählbarkeit... in der vom 01.01.2008 an geltenden Fassung vom 27.07.2007 (ABl. 2007 A 134)
durch das G vom 06.04.1973 aufgehoben: KirchenG über Vorschläge zur Wahl als Mitglied der Landessynode vom 15.05.1951 (ABl. 1951 A 38)

Bekanntmachung über die Neuwahl der Landessynode im Jahre 2008 vom 19.06.2008 <(hier aufgenommen als Beispiel dieser periodisch ergehenden Art von Bekanntmachungen)> (ABl. 2007 A 135); <Mitteilung:> Neuwahl der Landessynode im Jahre 1996, vom 20.06.1995 (ABl. 1995 A 111); <Mitteilung:> Neuwahl der Landessynode im Jahre 1990, vom 23.05.1989 (ABl. 1989 A 51)

<Bekanntmachung der> Zusammensetzung der 25. Landessynode, vom 10.06.2002 <(hier aufgenommen als Beispiel dieser periodisch wiederkehrenden Art von Bekanntmachungen)> (ABl. 2002 A 118); <Mitteilung von> Veränderungen in der Zusammensetzung der 25. Landessynode, ABl. vom 15.03.2004 (ABl. 2004 A 35); obsolet: <Mitteilung:> Zusammensetzung der 24. Landessynode, vom 20.05.1996 (ABl. 1996 A 150); <Mitteilung:> Veränderungen in der 24. Landessynode der EvLKS (ABl. 1998 A 166)

<VO über vorgeschriebene> Beteiligung der Mitglieder der Landessynode an den Bezirkskirchentagen und den Besprechungen mit den Kirchensteuerbearbeitern vom 27.05.1950 (ABl. 1950 A 57)

VO über Unterrichtung der Synodalmitglieder nichtgeistlichen Standes und der Kirchenvorsteher von allgemeinen Anordnungen und von Veranstaltungen = Runderlass vom 01.06.1948 (ABl. 1949 A 76)

Es gibt einen Seelsorgebeirat: *VOLLTEXT Ordnung für den Seelsorgebeirat der EvLKS vom 17.12.1991 (ABl. 1992 A 32){1.4.19}

Das Evangelisch-Lutherische Landesjugendpfarramt in Dresden leitet zugleich die Arbeit der Jugendpfarrer der einzelnen Kirchenbezirke. Letzte bekannt gemachte Ernennung eines Landesjugendpfarrers: Pfarrer Karl Ludwig Ihmels (ABl. 1997 A 244); <Mitteilung: beim Landesjugendpfarramt gibt es einen Beauftragten für Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst> (ABl. 2002 A 182); in den Städten Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau bestehen bezirksübergreifende Jugendpfarrämter. Übrigens hat auch die VELKD einen Jugendbeauftragten: <VO über> Dienstanweisung für den Beauftragten der VELKD für kirchliche Jugendarbeit vom 07.12.1954 <(Auszug)> (ABl. 1955 A 28)

Für die "Junge Gemeinde", Jugendkonvente bei den Kirchenbezirken, Landesjugendkonvent, Landesjugendkammer, Landesjugendpfarrer gilt die *VOLLTEXT Ordnung der Evangelischen Jugend in der EvLKS vom 01.11.1995 (ABl. 1996 A 36){2.3.6}; §§ 2 - 3 geändert durch *VOLLTEXT Änderung der Ordnung ... vom 18.03.2000 (ABl. 2000 A 165); §§ 1-4, 8, 9, 13, 16 geändert durch *VOLLTEXT Zweite Änderung der Ordnung ... vom 24.10.2006 (ABl. 2006 A 186); im Anhang 2 Muster für eine Bezirksjugendordnung; *VOLLTEXT Bekanntmachung des vollständigen Wortlautes der Ordnung der Evangelischen Jugend in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 01.11.1995 in der vom 01.01.2007 an geltenden Fassung vom 01.07.2008 (ABl. 2008 A 93); aufgehoben: Ordnung der Evangelischen Jugend vom 21.03.1991 in der Fassung der Änderung vom 31.03.1992, bekannt gemacht am 30.06.1992 (ABl. 1992 A 117); die Ordnung von 1991 hatte aufgehoben: Ordnung der Jugendkammer vom 27.03.1980

Der Landesjugendkonvent besteht aus Delegierten der Jugendkonvente der Kirchenbezirke. Die Landesjugendkammer besteht aus dem Landesjugendpfarrer, acht ehrenamtlichen Vertretern des Landesjugendkonvents, zwei Ephoraljugendpfarrern, zwei Ephoraljugendwarten, zwei Ephoraljugendwartinnen und einer Anzahl Vertreter von weiteren an der Jugendarbeit beteiligten Einrichtungen.

Es gibt ein "Landeskirchliches Amt für kirchliche Frauenarbeit", geleitet durch eine Landespfarrerin, in 01067 Dresden, Kreuzstr. 7. Die Dienste von Reisereferentinnen, Bezirksleiterin, Landesleiterin und das durch sie geleitete Landeskirchliche Amt für kirchliche Frauenarbeit sind geregelt in der *VOLLTEXT Ordnung der Kirchlichen Frauenarbeit der EvLKS vom 19.12.1995 (ABl. 1996 A 40){1.4.11}

"Kirchliche Männerarbeit" ist organisiert als selbständiges Werk der EvLKS ohne eigene Rechtsfähigkeit, geleitet durch einen Landesmännerpfarrer, unterstützt durch einen Landesobmann der Ehrenamtlichen. Daneben gibt es einen Landesgeschäftsführer, Reisesekretäre, einen Beirat und die Landestagung: *VOLLTEXT Ordnung der Kirchlichen Männerarbeit der EvLKS vom 18.03.2003 (ABl. 2003 A 65){1.4.10}

Die Landeskirche hat weiterhin folgende für die gesamte EvLKS zuständige Personen:
eine Gleichstellungsbeauftragte mit Beirat: Ordnung für den Beirat der Gleichstellungsbeauftragten vom 02.09.1997 (ABl. 1997 A 202); weiterhin einen Landeskirchenmusikdirektor.

Die Landeskirche hat darüber hinaus Landesbeauftragte: nämlich einen Datenschutzbeauftragten, einen Ausländerbeauftragten, einen Umweltbeauftragten, weitere Landesbeauftragte für Glaube, Naturwissenschaft und Umwelt (http://krause.schoenberg.bei.t-online.de), für Glaube und Literatur, für Weltanschauungs- und Sektenfragen (e-mail: lamprecht@confessio.de): Hinweis im ABl. vom 15.02.2000 (ABl. 2000 A 14)

Die Landeskirche ernennt zudem Orgelsachverständige, Siegelsachverständige und Sachverständige für Geläute und Turmuhren (Glockensachverständige). Siehe zu Glocken den Abschnitt 2.4, zu Siegeln den Abschnitt 2.8 und zu Orgeln den Abschnitt 3.7.1.

Die Circus- und Schaustellerseelsorge hingegen wird nicht durch die Landeskirche, sondern zentral durch die EKD organisiert: Hinweis im ABl. vom 30.09.2002 (ABl. 2002 A 158); Mitteilung im ABl. vom 15.08.2001 (ABl. 2001 A 200)

Die EvLKS unterhält eine Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle ("ZGAST") mit Dienstsitz in 01187 Dresden, Liebigstr. 30. Deren bisher bestehende Außenstellen in Chemnitz und Leipzig sind mit Wirkung zum 19.10.1998 aufgelöst: *VOLLTEXT KirchenG über die Bildung und Tätigkeit Zentraler Gehaltsabrechnungsstellen in der EvLKS vom 25.10.1990 (ABl. 1990 A 96){3.5.5}; Hinweis Reg.-Nr. 1314 (9) 710 (ABl. 1998 A 166)

Querverweis: In Dresden wurde ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, um die obere kirchliche Ebene zu überprüfen. Später wurde dessen Kompetenz auch auf die untere Ebene erstreckt. Es fehlte aber Personal, um letztere Aufgabe wirklich durchzuführen. Siehe den Abschnitt 4.5 "HAUSHALT, RECHNUNGSWESEN". Jedoch werden Haushalt und Rechnungsführung der Kirchgemeinden ohnehin durch das jeweils zuständige Bezirkskirchenamt überwacht.

Die theologische Ausbildung wird abgeschlossen durch Prüfungen, organisiert durch das "Landeskirchliche Prüfungsamt der EvLKS", in Leipzig. Ein Vollstudium der Theologie wird in Sachsen nur angeboten bei zwei staatlichen Einrichtungen: Theologische Fakultät der Universität Leipzig, und Institut für Evangelische Theologie an der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität Dresden.

Die Verwaltungsausbildung wird bei einer Seitenstelle des Landeskirchenamtes organisiert, in Dresden, Hauptstraße 23.

Zu den weiteren Ausbildungs- und Fortbildungsstätten in der Landeskirche siehe den Abschnitt 1.5 "BESONDERE KÖRPERSCHAFTEN, VEREINE UND GESELLSCHAFTEN IN DER EvLKS"

Es gibt ein "Landeskirchenarchiv" in Dresden, Lukasstr. 6 - siehe den Abschnitt 2.9 "BIBLIOTHEKEN UND ARCHIVE".

Die Landeskirche hat einen "Kunstdienst der EvLKS" in Dresden mit angeschlossener Bildstelle - siehe den Abschnitt 2.10 "KUNSTDIENST". Es gibt zudem einen Kirchlichen Kunstverlag Dresden, Friedrichswalder Str. 34, 01819 Friedrichswalde. Er druckt auch Formulare für die kirchlichen Verwaltungstätigkeiten.

Die Landeskirche hat eine "Evangelische Medienzentrale Sachsen", ebenfalls in Dresden: Ordnung der Evangelischen Medienzentrale <darin enthalten die Sammelstelle für Familiengottesdienste = im Gebäude des Theologisch-Pädagogischen Instituts der EvLKS, Sebastian-Bach-Str. 13, Dresden>, eröffnet am 01.08.1992 (ABl. 1992 A 108)

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<1.3.4> MITARBEITERVERTRETUNG

In Deutschland wird Mitarbeitervertretung bei Kirchen und ihren diakonischen Einrichtungen durch kirchliche Gesetzgebung geregelt. Denn sowohl die privatrechtlich organisierten kirchlichen Einrichtungen wie auch die öffentlich-rechtlich organisierten fallen beide nicht unter die staatlichen Gesetze zur Mitarbeitervertretung. Nämlich die privatrechtlichen werden durch § 118 Abs. 2 BetriebsverfassungsG aus dem staatlichen Mitarbeitervertretungsrecht ausgenommen. In selber Weise sind öffentlich-rechtlich organisierte kirchliche Einrichtungen durch § 112 BundespersonalvertretungsG ausgenommen. Der Bundesgesetzgeber wollte dadurch den Kirchen die Freiheit lassen, durch eigene entsprechende Regelungen über Mitarbeitervertretung den Besonderheiten der kirchlichen Dienstgemeinschaft Rechnung zu tragen. Wie die kirchlichen Gesetze auszulegen sind, bestimmen allein die kirchlichen Gerichte: Bundesarbeitsgericht 25.04.1989 = BArbGE 61,376 = AP Nr. 34 zu Art. 140 GG; 09.09.1992 = BArbGE 71, 157 = AP Nr. 40 zu Art. 140 GG.

In der verfassten EvLKS ist das MitarbeitervertretungsG der EKD (MVG EKD) eingeführt. Dadurch gilt es automatisch auch im Bereich ihres Diakonischen Werkes (vgl. § 2 Abs. 2 der Satzung des Diakonischen Werkes der EvLKS). Gewählt werden Vertretungen für alle Dienststellen und Einrichtungen, wo genügend viele wahlberechtigte Mitarbeiter vorhanden sind (§ 5 MVG)

Mitarbeitervertreter im kirchlichen Dienst haben dreierlei Aufgaben:

Erste Aufgabe: Die Mitarbeitervertreter sollen Gesprächspartner für die leitenden Mitarbeiter sein. Einerseits sollen Sorgen und Nöte der Mitarbeiter zu Gehör gebracht werden, und andererseits sollen die Leitenden ihre auf die Mitarbeiter bezogenen Sorgen und Nöte vorbringen und besprechen.

Die Leitenden sollen zu allen anstehenden Angelegenheiten, die sich eventuell auf die Mitarbeiter und auf deren Arbeitsbedingungen auswirken könnten, die Mitarbeitervertreter vertrauensvoll, rechtzeitig und umfassend informieren und das Gespräch mit ihnen suchen. Wird diese Informationspflicht missachtet, so folgt allerdings daraus nur, dass die Mitarbeitervertretung das Erteilen von Informationen nötigenfalls auch einklagen kann.

Über die allgemeine bloße Informationspflicht hinaus muss in bestimmten, im Gesetz aufgezählten Arten von Fällen jede anstehende Entscheidung, die die Dienststellenleitung treffen will, vorher der Mitarbeitervertretung klar und deutlich dargelegt werden – mit der ausdrücklichen Aufforderung, hierbei mitzuberaten oder sogar mitzubestimmen – je nach dem, was das Gesetz für die betreffende Art von Fällen vorschreibt (§§ 38-46 MVG). Klar und deutlich ist die Darlegung und die damit zu verbindende Aufforderung jedenfalls dann, wenn darauf eine Ein-Wort-Antwort “Ja” oder “Nein” möglich wäre. Ab dem Zeitpunkt, in welchem dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung die Aufforderung zur Mitberatung oder Mitbestimmung zugeht, läuft eine Zwei-Wochen-Frist, innerhalb der die Mitarbeitervertretung die Aufforderung beantworten muss. Bei Verstreichen der Frist gilt die in Aussicht genommene Entscheidung als gebilligt. Wenn hingegen die Mitarbeitervertretung eine Meinung äußert, aber die Dienststellenleitung nicht diese Meinung teilen will, dann gelten besondere, für die einzelnen Arten von Fällen unterschiedene Verfahrensregeln, die im Gesetz in den §§ 38-46 MVG dargelegt sind.

Die beschriebenen detaillierten Verfahrensvorschriften wurden zwar erst im zwanzigsten Jahrhundert entwickelt. Der dahinter stehende Gedanke entspricht aber einer sehr alten christlichen Tradition und ist durchaus nicht kirchenfern. Nämlich nach sehr altem christlichen Herkommen hat immer jeder Untergebene die Pflicht, die Übergeordneten auf mögliche Fehler aufmerksam zu machen und dadurch Schaden von ihnen und von der Kirche abzuwenden - vgl. den Brief des Apostels Paulus an die Galater, 2.11. Umgekehrt besteht dazu ein ebenso altes kirchliches Herkommen, wonach jeder kirchliche Obere, der eine wichtige Entscheidung über andere Menschen zu fällen hat, sich vorher gründlich mit verständigen anderen Personen beraten muss - und zwar insbesondere mit Personen, die ihm vor Augen führen, was die zu fällende Entscheidung für die betroffenen Menschen für Folgen haben wird. Beide Grundsätze sind vom Urchristentum her stets in allen christlichen Gemeinschaften in Ehren gehalten worden. Zwar konnten gemäß dem alten Herkommen die Kirchenoberen im Normalfall frei wählen, mit wem sie sich beraten wollten. Es gibt aber in der Kirchengeschichte auch viele Beispiele, dass den Kirchenoberen durch kirchliche Gesetze vorgeschrieben wurde, mit welchen Personen sie sich mindestens beraten mussten. Die Verfahrensvorschriften im heutigen MitarbeitervertretungsG folgen also in dieser Hinsicht einer viele Jahrhunderte alten kirchlichen Tradition.

Wenn die Dienststellenleitung eine nach § 38-46 MVG mitberatungspflichtige oder mitentscheidungspflichtige Entscheidung fällt, ohne vorher die Mitarbeitervertretung unterrichtet und klar und deutlich zur Stellungnahme aufgefordert zu haben, dann ist die Entscheidung nichtig.

Logischerweise betrifft das Mitberatungsrecht oder Mitbestimmungsrecht aber immer nur Fälle, in denen – wie oben gesagt – die Dienststellenleitung eigenständig überhaupt etwas zu entscheiden hat. Darunter gehören zwar auch schon Fälle, in denen die Dienststellenleitung bloß entscheidet, ob sie einen bestimmten Antrag oder Entwurf bei der übergeordneten Instanz einreichen will, der dann durch die übergeordnete Instanz positiv oder negativ zu bescheiden ist. Das Gesetz nennt als Beispiel einen durch die Dienststellenleitung zu entwerfenden und dann nach oben zur Genehmigung einzureichenden Stellenplan (§ 46 MVG). Jedoch niemals gehören dazu Angelegenheiten, die überhaupt nicht von irgendwelchen Anträgen oder Entwürfen der Dienststellenleitung abhängen, sondern die frei durch die übergeordnete Instanz allein entschieden werden – auf Grund von deren eigenen Befugnissen. Als Beispiel nenne ich den frei durch die Kirchenbezirke zu entwerfenden und vom Landeskirchenamt zu bestätigenden Stellenplan im Zuge der Strukturreform 2004/2005: Hier hatten die Kirchenvorstände als Dienststellenleiter der Kirchgemeinden überhaupt nichts mitzuentscheiden. Folglich gab es auf Gemeindeebene keinen Anspruch der Mitarbeitervertretung auf Mitberatung oder gar Mitbestimmung, sondern es bestand lediglich der allgemeine Anspruch auf Information.

Zweite Aufgabe: Wenn Mitarbeiter untereinander streiten, sollen die Mitarbeitervertreter beraten, besänftigen und schlichten. Sie haben insbesondere bei dieser Aufgabe also zugleich ein seelsorgliches und verkündendes Amt. Auch diese Sicht der Dinge hat in den christlichen Kirchen eine sehr lange Tradition - vgl. Matthaeus 18.15 und viele andere Bibelstellen. Alle Ämter in Kirche und Gemeinde sind bestimmt, der Verkündigung des Evangeliums unmittelbar oder mittelbar zu dienen (§ 7 Abs. 2 Verfassung der EvLKS), also auch dieses Amt.

Dritte Aufgabe: Die Mitarbeitervertreter können so genannte Dienstvereinbarungen mit der Leitung der Dienststelle abschließen. Dabei handelt es sich um allgemeine Regelungen für den Dienstbetrieb. Natürlich dürfen darin nur solche Fragen geregelt werden, die auf Dienststellen-Ebene selbständig entschieden werden können – ohne dass höherrangige Regeln verletzt werden. Alle Mitarbeiter der betreffenden Dienststelle oder Einrichtung sind durch Dienstvereinbarungen wie durch ein Gesetz gebunden. Auch solches Mitwirken sozusagen in der Gesetzgebung hat sehr weit zurückreichende, dauerhafte Wurzeln in der Geschichte des Kirchenrechts - ist also ebenfalls keineswegs kirchenfremd.

Gemäß dem Gesetz sind vier Stufen von Rechten der Mitarbeitervertretung zu unterscheiden: das bloß allgemeine Informationsrecht, das Mitberatungsrecht, das eingeschränkte Mitbestimmungsrecht und das volle Mitbestimmungsrecht (§§ 33-46 MVG)

Voll mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten (§§ 38-40 MVG): alle organisatorischen Maßnahmen, die nicht bloß einen einzelnen Mitarbeiter, sondern generell eine bestimmte Art von Mitarbeitern oder sogar alle betreffen. Zum Beispiel Ausarbeitung von Fragebogen, Grundsätze für Beurteilungen oder für Weiterbildung oder für Arbeitsplatzgestaltung, Hausordnung, Einführung neuer Arbeitsmethoden. Bei Dissens zwischen Mitarbeitervertretung und Dienstherr kann sich der Dienstherr über einen schriftlichen Widerspruch nur dann hinwegsetzen, wenn er binnen zwei Wochen den Schlichtungsausschuss angerufen hat und erwirkt hat, dass der Ausschuss die fehlende Zustimmung der Mitarbeitervertretung ersetzt.

Eingeschränkt mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten (§§ 41-43 MVG): Personalmaßnahmen (Einstellung, Eingruppierung, Höherstufung, Beförderung, Kündigung, usw.). Die Mitarbeitervertretung kann hier nur dann schriftlich widersprechen und nötigenfalls die Schlichtungsstelle anrufen, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, gegen einen Vertrag oder gegen eine Dienstvereinbarung verstößt oder jemand unrechtmäßig benachteiligt wird oder ein vermutlicher Störenfried eingestellt werden soll.

Bloß mitberatungspflichtige Angelegenheiten (§§ 34, 45-46 MVG): Schadensersatzforderung gegen einen Mitarbeiter, Versetzung eines Mitarbeiters für mehr als drei Monate, außerordentliche Kündigung, Veränderungen der Dienststelle selbst (Auflösung, Verlegung, Zusammenlegung, Stellenplanentwurf, Vergabe von bisher in der Dienststelle bearbeiteten Aufgaben nach Auswärts). Die Mitarbeitervertretung kann binnen zwei Wochen schriftlich geltend machen, dass die betreffende Maßnahme nichtig ist und kann deshalb nötigenfalls die Schlichtungsstelle anrufen. Nichtig ist die Maßnahme, wenn Regeln für das Beratungsverfahren erheblich verletzt worden sind – zum Beispiel wenn die Mitarbeitervertretung nicht möglichst früh informiert wurde, wenn Auskünfte oder ein Gespräch verweigert wurden, oder wenn Argumente der Mitarbeitervertretung noch nicht einmal zur Kenntnis genommen wurden.

Wenn die Mitarbeitervertretung mit einer geplanten Maßnahme des Dienstherrn nicht einverstanden ist, kann sie schriftlich widersprechen. In solchen Fällen kann der Dienstherr sich nur dann über den Widerspruch hinwegsetzen, wenn er binnen zwei Wochen den Schlichtungsausschuss angerufen hat und erwirkt hat, dass der Ausschuss die fehlende Zustimmung der Mitarbeitervertretung ersetzt.

Ein aus urchristlichen Zeiten herkommendes Gebot des allgemeinen christlichen Kirchenrechts aller Konfessionen bestimmt, dass Mitbestimmung der Untergebenen niemals so weit gehen darf, dass die kirchlicherseits zur Leitung eingesetzten Personen sich etwa gefallen lassen müssten, dass die Durchführung des Auftrages der Kirche verhindert wird; denn die Kirche ist nicht befugt, auf den Auftrag, den der Herr ihr erteilt hat, zu verzichten. Also müssen kirchliche Mitarbeitervertretungsgesetze stets mit entsprechenden ”Notbremsen” versehen sein.

Mitarbeitervertreter haben Kündigungsschutz (§ 21 MVG): nämlich ihnen gegenüber kann nur in denjenigen Fällen gekündigt werden, wo gemäß dem Arbeitsrecht eine außerordentliche Kündigung möglich ist (also nur gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch – siehe die juristischen Kommentare zu diesem Paragraphen).

Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen: Er besteht aus neun Personen, gewählt durch alle Vorsitzenden der einzelnen Mitarbeitervertretungen in der verfassten EvLKS. Parallel dazu gibt es für die Diakonie einen Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen im Bereich des Diakonischen Werkes der EvLKS. Der Ausschuss soll die Arbeit der einzelnen Mitarbeitervertretungen unterstützen, indem er Informationen sammelt und an sie weitergibt, Ratschläge erteilt, Fortbildungskurse veranstaltet usw. Der Gesamtausschuss für die verfasste EvLKS hat gegenüber der Landeskirche einen Anspruch auf Information und Erörterung bei grundsätzlichen Fragen, die die Mitarbeiterschaft insgesamt betreffen, “sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind” . Aber er hat keine Rechte auf Mitberatung oder Mitbestimmung gemäß §§ 38-46 MVG.

Arbeitsrechtliche Kommission: Bei der Kirche geht die Mitbestimmung durch Mitarbeiter sogar noch erheblich weiter als nach dem staatlichen BetriebsverfassungsG oder den staatlichen Personalvertretungsgesetzen: nämlich zusätzlich zu den Mitarbeitervertretungen nach dem MitarbeitervertretungsG der EKD bestehen “Arbeitsrechtliche Kommissionen”, paritätisch besetzt mit Vertretern der Verbände kirchlicher Mitarbeiter (aufgelistet unten in diesem Abschnitt) und Vertretern der Dienststellenleitungen, benannt durch das Landeskirchenamt. Die Arbeitsrechtlichen Kommissionen haben Gesetzgebungsbefugnis für Zustandekommen, Inhalt und Beendigung von Dienstverhältnissen. Siehe dazu die Erläuterungen zum Thema Gesetzgebung in der EvLKS oben im Abschnitt "RECHTSQUELLEN" und die Erläuterungen unten im Abschnitt 3.4 "DIENSTRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER ALLGEMEIN".

Abgrenzung der Befugnisse der Arbeitsrechtlichen Kommission gegenüber dem Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen bei Erörterung arbeitsrechtlicher Fragen: Die beiden Gesamtausschüsse in der EvLKS sind zwar unter anderem auch zuständig für die "Erörterung arbeitsrechtlicher Fragen", aber nur "sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind" (§ 55 Abs. 1 Buchstabe c des MVG EKD mit § 7 AnwG MVG). Also ist zu verdeutlichen, welche Befugnisse auf diesem Gebiet denn für die Gesamtausschüsse übrigbleiben, wenn der Zuständigkeitsbereich der Arbeitsrechtlichen Kommissionen ausgegrenzt wird. Die Arbeitsrechtlichen Kommissionen sind zuständig für Arbeitsrechtsregelungen - also Gesetzgebung -, und sie wirken zudem beratend bei anderer dienstrechtlicher Gesetzgebung mit (siehe § 5 LMG, und § 2 der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EvLKS). Folglich bleiben für die beiden Gesamtausschüsse jene Aufgaben übrig, die nicht gesetzgeberische sind: nämlich die Erörterung der Auswirkungen der bereits vorliegenden Vorschriften, einschließlich ihrer Umsetzung in der täglichen Praxis.

Wahlberechtigt bei den Wahlen zur Mitarbeitervertretung ist nur ein kleiner Prozentsatz der Mitglieder der kirchlichen Dienstgemeinschaft: nämlich es wählen nur diejenigen, die für ihre Dienste eine Vergütung erhalten. Dieses Ausschließen der unbezahlt Tätigen widerspricht den durch die Jahrhunderte hergebrachten Grundsätzen des Kirchenrechts.

Bezahlte Mitarbeiter, die nicht einer christlichen Kirche angehören, welche in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen mitarbeitet, dürfen zwar mit wählen, aber nicht selbst gewählt werden (§ 10 MVG-EKD = "ACK-Klausel"). Das Bundesarbeitsgericht hat diese Beschränkung anerkannt (BArbG 11.03.1986 = BArbGE 51,238 = AP Nr. 25 zu Art. 140 GG)

Das EKD-Gesetz ermächtigt die Landeskirchen, die Wählbarkeit abweichend zu regeln. Von dieser Befugnis hat die EvLKS für einen Sonderbereich Gebrauch gemacht - nämlich für den Bereich derjenigen diakonischen Einrichtungen, welche die EvLKS erst nach der Wiedervereinigung Deutschlands vom Staat übernommen hat: Für diese aus Staatshand zur EvLKS überführten Einrichtungen hat die EvLKS die "ACK-Klausel" für die ersten beiden Wahlperioden ausgesetzt - also bis zu den Wahlen im Jahr 2002. In solchen Einrichtungen konnten also bis dahin auch Nicht-Christen Mitarbeitervertreter sein.

Einige der Funktionen, welche außerhalb der Kirche durch Gewerkschaften erfüllt werden, besorgt innerhalb der Kirche der Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter e.V., dessen Geschäftsstelle Sachsen sich in Dresden befindet. Als Fachvertretung und Standesorganisation der Kirchenmusiker dient der Verband evangelischer Kirchenmusiker, Landesverband Sachsen e.V. (früher "Arbeitsgemeinschaft sächsischer Kirchenmusiker"). Es gibt auch viele gewerkschaftlich organisierte Kirchenbedienstete - vor allem in der Gewerkschaft "Ver-Di" (= Nachfolger von ÖTV und DAG) .

*VOLLTEXT KirchenG <der EKD> über Mitarbeitervertretungen (MitarbeitervertretungsG - MVG) vom 06.11.1992 (ABl. 1993 A 129){3.12.1}, in der EvLKS in Kraft gesetzt zum 01.01.1994 durch § 1 AnwG MVG vom 03.11.1993 (siehe unten); Änderung durch *VOLLTEXT KirchenG der EKD vom 06.11.1996 (ABl. EKD 1996, S. 521); Neufassung des MVG bekannt gemacht vom 20.12.1996 (ABl. EKD 1997, S. 41, berichtigt S. 226); Änderung in der EvLKS bekannt gemacht durch § 1 des KirchenG zur Ergänzung und Änderung des AnwendungsG zum MitarbeitervertretungsG vom 16.04.1997 (siehe unten); Neufassung des MVG bekannt gemacht in der EvLKS, ohne die Berichtigungen, vom 16.04.1997 (ABl. 1997 A 118); § 57 Abs. 2 geändert durch *VOLLTEXT KirchenG <der EKD> zur Änderung des VerwaltungsgerichtsG und des MitarbeitervertretungsG vom 05.11.1998 (ABl. EKD 1998, S. 478); Übersicht und §§ 3, 7, 9-11, 15, 23, 30-31, 34-35, 38, 42, 50 geändert, §§ 6a, 23a, 52a eingefügt durch Drittes KirchenG zur Änderung des MitarbeitervertretungsG vom 07.11.2002 (ABl. EKD 2002, S. 392); die Gesetze vom 05.11.1998 und 07.11.2002 wurden ab 01.05.2003 für die EvLKS in Kraft gesetzt und bekannt gemacht durch KirchenG <der EvLKS> zur Ergänzung des AnwendungsG zum MitarbeitervertretungsG - AnwG MVG - ... vom 06.04.2003 (ABl. 2003 A 89); §§ 13, 14, 17, 18, 21, 38, 45, 47, 49, 56-63 geändert, §§ 57a, 59a neu eingefügt und §§ 3-5, 19, 20, 22, 28, 30, 34, 36 ganz oder teilweise aufgehoben durch *VOLLTEXT Änderung des MitarbeitervertretungsG = Art. 5 des KirchenG über die Errichtung ... der Kirchengerichte der EKD (aufgelistet oben bei den ÄnderungsG zur Grundordnung der EKD) vom 06. November 2003 (ABl. 2004 A 43); die EvLKS hat diesen Änderungen zugestimmt durch Artikel 1 des *VOLLTEXT KirchenG zur Ergänzung und Änderung des AnwG MVG ... vom 26.04.2004 (ABl. 2004 A 88)

Zum MVG der EKD gibt es eine ausführliche Kommentierung durch Bernhard Baumann-Czichon und Lothar Germer: MVG-EKD, herausgegeben durch die Gewerkschaft ÖTV, Bremen: SachBuchVerlag Kellner 1997.

*VOLLTEXT KirchenG <der EvLKS> zur Anwendung des KirchenG <der EKD> über Mitarbeitervertretungen in der EKD (AnwendungsG zum MitarbeitervertretungsG - AnwG MVG) vom 03.11.1993 (ABl. 1993 A 141){3.12.1.1}; *VOLLTEXT KirchenG zur Ergänzung ... vom 20.04.1994 (ABl. 1994 A 94); *VOLLTEXT <Erstes> KirchenG zur Ergänzung und Änderung ... vom 16.04.1997 (ABl. 1997 A 113); § 4 AnwG MVG geändert und zudem zweite Amtszeit entgegen § 15 MVG in Verbindung mit § 66 MVG verlängert durch *VOLLTEXT Zweites KirchenG zur Ergänzung und Änderung des AnwG MVG vom 20.11.1997 (ABl. 1997 A 239); stattdessen zweite Amtszeit nunmehr sogar verkürzt, so dass abweichend von § 15 in Verbindung mit § 66 MVG die dritten allgemeinen Mitarbeitervertretungswahlen nunmehr im Jahre 2002 stattfanden, und § 3 Abs. 2 AnwG MVG angefügt durch *VOLLTEXT KirchenG zur Regelung der zweiten allgemeinen Amtszeit der Mitarbeitervertretungen und zur Änderung des AnwG MVG vom 27.04.1999 (ABl. 1999 A 87){3.12.1.2}; §§ 1 und 8 geändert durch Artikel 2 des KirchenG zur Ergänzung und Änderung des AnwG MVG... vom 26.04.2004, aufgelistet oben in diesem Abschnitt, beim MitarbeitervertretungsG.

*VOLLTEXT RechtsVO zur Ausführung des AnwG MVG vom 26.10.1993 (ABl. 1993 A 142){3.12.1.1.1}

Durch AnwG MVG aufgehoben: Richtlinie <der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR> über Mitarbeitervertretungen vom 11.12.1990 (ABl. 1991 A 5)

Da viele kirchliche Dienststellen und Einrichtungen nur wenige Mitarbeiter haben, erweist es sich oft als zweckmäßig, nicht für jede Dienststelle einzeln eine Mitarbeitervertretung zu bilden, sondern stattdessen für mehrere benachbarte Dienststellen eine gemeinsame Mitarbeitervertretung (§ 5 Abs. 2 MVG) - so zum Beispiel für alle Kirchgemeinden eines Konvents gemeinsam. Das ist aber nur möglich, wenn alle beteiligten Dienststellenleitungen zustimmen und zusätzlich für jede beteiligte Dienststelle die dortigen Mitarbeiter abstimmen, dass sie eine solche gemeinsame Mitarbeitervertretung wünschen. Diese ist nicht zu verwechseln mit einer Gesamt-Mitarbeitervertretung (§ 6 Abs. 1 MVG), die zusätzlich gebildet werden kann, wenn derselbe Rechtsträger mehrere örtlich von einander entfernte Abteilungen mit jeweils einer eigenen Mitarbeitervertretung hat. Da es sich bei jeder Kirchgemeinde um eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, können mehrere Kirchgemeinden zusammen allenfalls eine gemeinsame Mitarbeitervertretung bilden, keinesfalls aber eine "Gesamt-Mitarbeitervertretung": Mitarbeitervertretungen in der EvLKS, Hinweis im ABl. vom 29.11.2002 (ABl. 2002 A 181); Hinweis wiederholt im ABl. vom 15.04.2003 (ABl. 2003 A 68). Selbstverständlich sollen aber auch die Mitarbeitervertreter benachbarter verschiedener kirchlicher Rechtsträger sich treffen, um Erfahrungen usw. auszutauschen und Fragen zu beraten, die alle angehen. Solche Treffen sind aber keine "Gesamt-Mitarbeitervertretung" im rechtstechnischen Sinne des Wortes (§§ 19 Abs. 3, 35, 55 MVG EKD)

Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit: Folgende VO von 1965 ist zwar durch das AnwG MVG aufgehoben, aber die Präambel und § 3 und § 5, worin der Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit ausgesprochen wird, sind noch immer sehr lesenswert: *VOLLTEXT VO über die Vertrauensausschüsse in den kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen vom 28.12.1965 (ABl. 1966 A 1); mit aufgehoben: <Erste> ÄnderungsVO vom 26.01.1977 <(aufgehoben durch die zweite ÄnderungsVO)> (ABl. 1977 A 17); Zweite ÄnderungsVO vom 11.09.1984 (ABl. 1984 A 84); die VO von 1965 wurde aber ausdrücklich noch aufrecht erhalten in der oben aufgelisteten Richtlinie vom 11.12.1990; vorangegangen: VO über die Vertretung der Mitarbeiter in den Kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen vom 07.02.1950 (ABl. 1950 A 12); Neufassung durch VO vom 18.12.1963 (ABl. 1964 A 1)

Hinweise für Mitarbeitervertretungen und Dienststellenleitungen zur Neuwahl der Mitarbeitervertretung <im Frühjahr 2002> (ABl. 2001 A 265); *VOLLTEXT RechtsVO zur Regelung der Mitarbeitervertretungswahlen vom 17.11.1998 <mit Anlage: Wahlordnung> (ABl. 1998 A 187){3.12.2}; §§ 1-15 geändert durch Erste VO zur Änderung der Wahlordnung vom 23.04.2004 (ABl. EKD 2004, S. 345); Neufassung der Wahlordnung ... vom 08.06.2004 (ABl. EKD 2004, S. 347); obsolet: *VOLLTEXT Hinweise für Mitarbeitervertretungen und Dienststellenleitungen zur Neuwahl der Mitarbeitervertretung, im ABl. vom 15.12.1998 (ABl. 1998 A 190); VO zur Regelung der Mitarbeitervertretungswahlen 1994 vom 23.11.1993 (ABl. 1993 A 151)

Zwei Anlagen zu der hiervor aufgelisteten VO vom 23.11.1993 gelten als entsprechend anzupassende Muster weiter: nämlich *VOLLTEXT <VO über> Zeittafel für die Neuwahl und Wahlausschreibung für die Neuwahl - laut ABl. 1998 A 192 rechts oben: (ABl. 1993 A 151)

Die Wahlordnung <der EKD> zum KirchenG über Mitarbeitervertretungen in der EKD (MVWO) vom 23.07.1993, wurde übernommen für die Mitarbeitervertretungswahlen 1994 der EvLKS und in der EvLKS bekannt gemacht als Anlage 1 der VO zur Regelung der Mitarbeitervertretungswahlen 1994 vom 23.11.1993 - oben in diesem Abschnitt aufgelistet; in abgeänderter Form unbefristet für die EvLKS übernommen durch die RechtsVO zur Regelung der Mitarbeitervertretungswahlen vom 17.11.1998 - oben in diesem Abschnitt aufgelistet.

Für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung ist in erster Instanz eine Schlichtungsstelle der EvLKS in Dresden zuständig. Ihre Entscheidungen werden in Rechtsmittelinstanz nachgeprüft durch den Kirchengerichtshof der EKD in Hannover, und zwar durch einen Senat für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten. Präzedenzentscheidungen dieses Gerichts kann man aus dem Internet abrufen: http://www.ekd.de, Button "Arbeitsfelder".

Obsolet: Bis zum 31.12.2003 existierte ein gesondertes Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD. Die darauf bezogene Gesetzgebung ist nun nur noch rechtsgeschichtlich interessant: *VOLLTEXT KirchenG <der EKD> über das Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD (VerwaltungsgerichtsG - VGG-EKD) vom 12.11.1993, bekannt gemacht in der EvLKS vom 22.12.1993 (ABl. 1994 A 13){3.12.3}; in § 9 die Sätze 2-4 gestrichen durch *VOLLTEXT KirchenG <der EKD> vom 06.11.1997 (ABl. EKD 1997, S. ???); § 3 geändert durch KirchenG <der EKD> zur Änderung des VerwaltungsgerichtsG und des MVG vom 05.05.1998, aufgelistet oben in diesem selben Abschnitt.

Siehe auch den Unterabschnitt 1.3.5 "RECHTSPRECHUNG UND VERWALTUNGSVERFAHREN" und den Abschnitt 1.1 ”VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKD, UND OEKUMENE”

Mitglieder der Schlichtungsstelle für Mitarbeitervertretungsstreitigkeiten der EvLKS für die Zeit vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2009, Bekanntmachung im ABl. vom 30.07.2004 (ABl. 2004 A 131); obsolet: Mitglieder der Schlichtungsstelle ... für die Zeit vom 01.07.1994 bis zum 30.06.1999, Bekanntmachung vom 15.09.1994 (ABl. 1994 A 196)

Der Gesamtausschuss hat neun Mitglieder, mit neun Stellvertretern: Mitglieder und Stellvertreter des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen der Landeskirche, im ABl. vom 30.08.2002 <(hier aufgenommen als Beispiel für diese wiederkehrende Art von Bekanntmachungen)> (ABl. 2002 A 148)

Die Pfarrer haben gesondert eine gewählte "Pfarrervertretung der EvLKS" (siehe § 16 der Verfassung und § 58 Abs. 2 PfErgG von 1993) und zudem eine Gesamtpfarrervertretung auf der Ebene der VELKD - nicht zu verwechseln mit den "Konventen" der Pfarrer, welche geistlichen Aufgaben dienen. Für Belange der Geistlichen setzt sich zudem die "Sächsische Pfarrervertretung e.V." ein, welche ihrerseits dem "Verband der Vereine evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V." angehört.

*VOLLTEXT RechtsVO <der VELKD> zu § 80 des PfarrerG <über die Gesamtpfarrervertretung> vom 11.01.1996 (ABl. VELKD Bd. VII S. 2); § 3 geändert durch *VOLLTEXT RechtsVO zur Änderung der RechtsVO zu § 80 des PfarrerG vom 15.11.1996 (ABl. VELKD Bd. VII S. 46); aufgehoben: RechtsVO <der VELKD> zu § 79 des PfarrerG vom 26.04.1994 (ABl. VELKD Bd. VI S. 239)

*VOLLTEXT VO über die Neubildung der Pfarrervertretung der EvLKS vom 06.08.2002 <(hier aufgenommen als Beispiel für periodisch wiederkehrende Verordnungen dieser Art)> (ABl. 2002 A 145); obsolet: vorhergehende VO über Pfarrervertretung vom 15.08.1995 (ABl. 1995 A 141); VO über Pfarrervertretung vom 17.11.1988 (ABl. 1988 A 93)

*VOLLTEXT VO <der EvLKS> über die Bildung einer Vertretung der Pfarrerschaft (PfarrerVertrVO) vom 12.02.2008 (ABl. 2008 A 25); aufgehoben: VO <der EvLKS> über die Bildung einer Vertretung der Pfarrerschaft vom 15.08.1995 (ABl. 1995 A 139){3.1.1.3}; VO <der EvLKS> über die Bildung einer Vertretung der Pfarrerschaft vom 29.10.1964 (ABl. 1964 A 67)

Mitglieder der <siebten> Pfarrervertretung (01.11.2003-31.10.2009) <(hier aufgenommen als Beispiel für solche periodisch wiederkehrenden Bekanntmachungen)>, bekannt gemacht im ABl. vom 31.12.2003 (ABl. 1997 A 136); obsolet: Mitglieder der 6. Pfarrervertretung (1996-2002), bekannt gemacht vom 13.06.1997 (ABl. 1997 A 136)

Parallel haben auch die Kirchenbeamten eine gewählte Kirchenbeamtenvertretung und auf der Ebene der VELKD eine "erweiterte Kirchenbeamtenvertretung" - gemäß § 26 Abs. 1 des landeskirchlichen ErgänzungsG zum KirchenbeamtenG der VELKD, aufgelistet unten im Abschnitt 3.2 "DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN": *VOLLTEXT RechtsVO über die Bildung einer Vertretung der Kirchenbeamten (KirchenbeamtenvertretungsVO - KBVV) vom 16.04.2002 (ABl. 2002 A 85){3.2.6}

Zur Unterstützung der kirchlichen Anstellungsträger im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in Personalangelegenheiten und zur weiteren Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Personalsachbearbeitung wird eine Zentralstelle für Personalverwaltung gebildet; *VOLLTEXT KirchenG zur Bildung und Tätigkeit von Zentralstellen für Grundstücks-, Mitglieder- und Personalverwaltung in der EvLKS (Zentralstellengesetz – ZentStG) vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 53); <§§ 1 bis 6 und 10 bis 12 dieses Gesetzes sind in den thematisch entsprechenden Abschnitten erfasst – unter 4.3.2 GRUNDSTÜCKE und 1.3.4 MITARBEITERVERTRETUNG>


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<1.3.5> RECHTSPRECHUNG UND VERWALTUNGSVERFAHREN

In der abendländischen Kirche hat es von jeher Verfahrensformen gegeben, um Entscheidungen kirchlicher Amtsträger auf Bitte der Betroffenen zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder durch eine andere Entscheidung zu ersetzen. Die EvLKS hat entsprechende Verfahrensformen und hat vier kirchliche Gerichte: das allgemeine Verwaltungsgericht der EvLKS, die Disziplinarkammer der EvLKS, der Spruchausschuss der EvLKS und die Schlichtungsstelle für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten. Die Gerichte der EvLKS werden betreut durch eine gemeinschaftliche "Geschäftsstelle der Kirchlichen Gerichte der EvLKS" in Dresden. Jedes Gericht der EvLKS führt ein eigenes Kirchensiegel: <VO über> Siegelführung für die Kirchlichen Gerichte, vom 03.03.2003 (ABl. 2003 A 68)

"Gegenvorstellung" beim Amtsträger, der entschieden hat: Seit je her kann ein durch eine Entscheidung Betroffener formlos und sozusagen unjuristisch dem betreffenden Amtsträger darlegen, warum er besser anders hätte entscheiden sollen. Im alten Kirchenrecht nannte man dies "Berufung vom schlecht informierten Amtsträger an den besser zu informierenden Amtsträger" (= appellatio a praelato male informato ad praelatum melius informandum). Bei solchen Gegenvorstellungen steht es zwar dem Amtsträger frei, sich erneut mit dem Fall zu befassen (jedenfalls soweit die neue Befassung nicht in Rechte anderer Personen eingreift). Aber einen Rechtsanspruch auf erneute Befassung durch denselben Amtsträger hat der Betroffene nicht.

Seit dem 01.01.2003 ist dies anders: nämlich für alle Angelegenheiten, in denen Klage zum kirchlichen Verwaltungsgericht erhoben werden kann (siehe unten) und zusätzlich in vier Angelegenheiten, in denen keine Klage erhoben werden kann, wurde nach dem Vorbild des staatlichen Verwaltungsverfahrens das Widerspruchsverfahren eingeführt: Statt bloß formlos Gegenvorstellung zu erheben, kann man nun formell Widerspruch bei derjenigen Stelle einlegen, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Diese muss sich erneut mit dem Fall befassen und dann entweder dem Widerspruch abhelfen oder die Akten der nächsthöheren Stelle zur Entscheidung vorlegen. Diese prüft die Angelegenheit nochmals sachlich und rechtlich nach und hilft dann ihrerseits entweder dem Widerspruch ab oder weist ihn zurück durch einen "Widerspruchsbescheid".

Anrufung einer übergeordneten kirchlichen Instanz: Seit je her konnte man eine übergeordnete kirchliche Stelle anrufen, wenn man mit der Entscheidung einer untergeordneten kirchlichen Stelle nicht einverstanden war. Der lateinische Fachausdruck für die Anrufung lautet "appellatio". Wenn die Anrufung außerhalb eines Streitverfahrens stattfindet, nämlich in Fällen, wo ein kirchlicher Verwaltungsakt angegriffen wird, dann lautet der viele Jahrhunderte alte Fachausdruck dafür "appellatio extraiudicialis". Der entsprechende deutsche Fachausdruck im sächsischen Kirchenrecht hieß bis zum Jahr 2002 durchweg "Beschwerde". Jedoch seit Einführung des Kirchlichen VerwaltungsgerichtsG zum 01.01.2003 gibt es die "Beschwerde" nur noch in Fällen, wo nicht das oben erwähnte Widerspruchsverfahren eingeführt ist. Näheres zur "Beschwerde" (soweit sie noch zulässig ist) weiter unten.

Seit dem 01.01.2003 gibt es in der sächsischen Landeskirche wieder (wie vormals) ein allgemeines kirchliches Verwaltungsgericht, in Dresden. Abgesehen von dreizehn besonderen Arten von Angelegenheiten – dazu sogleich unten Genaueres – können im Prinzip alle kirchlichen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten vor dieses Gericht gebracht werden: *VOLLTEXT KirchenG über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der EvLKS (Kirchliches VerwaltungsgerichtsG - KVwGG) vom 03.04.2001 (ABl. 2001 A 107){6.1.3.1}; §§ 27, 62, 77 geändert durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006, aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1 bei der Kirchgemeindeordnung; bereits 1984 aufgehoben: KirchenG, die Verwaltungsrechtspflege und den Rekurs in kirchlichen Angelegenheiten betreffend vom 25.05.1902 (SächsGVBl. 1902, S. 135)

Anfechtungsklagen (und bei Dienstrechtssachen auch Feststellungsklagen und Leistungsklagen) sind gemäß § 25-26 KVwGG erst dann zulässig, nachdem zuvor ein Widerspruchsverfahren (siehe oben) stattgefunden hat.

Für folgende neun Arten von Angelegenheiten gibt es weder das Widerspruchsverfahren, noch den Rechtsweg zum kirchlichen Verwaltungsgericht (§ 18 Abs. 2 KVwGG): Wahlen und Zugehörigkeit zu gewählten Organen – zum Beispiel zum Kirchenvorstand, Zulassung zum Patenamt, Erteilung eines Dimissoriale, Wahrnehmung der Aufgaben einer Pfarrstelle durch einen Pfarrer einer anderen Kirchgemeinde, Arbeitsteilung im Verkündigungsdienst, Streitigkeiten über Steuern und Gebühren, Streitigkeiten über Benutzung eines Friedhofs, Disziplinarmaßnahmen gegen Pfarrer oder Kirchenbeamte (weil statt dessen die Disziplinargerichtsbarkeit zuständig ist), mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten (weil statt dessen die spezielle Gerichtsbarkeit für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist)

Für vier weitere Arten von Angelegenheiten wurde zwar kein Rechtsweg zum allgemeinen kirchlichen Verwaltungsgericht eröffnet, aber dennoch durch § 18 Abs. 3 das formalisierte und befristete Widerspruchsverfahren eingeführt: nämlich für Entscheidungen im Rahmen des Kirchenmitgliedschaftsrechts, Einwendungen der Kirchgemeinde gegen Entscheidungen im Rahmen des Pfarrstellenbesetzungsrechtes, Genehmigung von personalkosten-zuweisungsfähigen Stellen im Verkündigungsdienst, und Streitigkeiten aus dem Benutzungsverhältnis kirchlicher Archive.

Für Angelegenheiten, in denen weder das Widerspruchsverfahren eingeführt wurde, noch spezialgesetzlich ein sonstiger besonderer Rechtsweg gegeben ist, bleibt es beim oben erwähnten, viele Jahrhunderte alten Weg der Gegenvorstellung und der formlosen “Beschwerde”; denn irgend eine Möglichkeit, eine höhere Instanz anzurufen, muss es in der Kirche immer geben. Dies folgt jetzt direkt aus altem Kirchenrecht (Evangelium nach Matthaeus 18,15-17), weil nämlich das betreffende landeskirchliche Gesetz durch § 77 KVwGG aufgehoben wurde, aber nicht vollständig ersetzt wurde. Aufgehoben: *VOLLTEXT KirchenG über das Beschwerdeverfahren in kirchlichen Angelegenheiten vom 04.11.1983 (ABl. 1984 A 2)

Eine verspätete Beschwerde ist zu verwerfen, ohne zur eigentlichen Sache Stellung zu nehmen. Gemäß den aus dem Mittelalter überkommenen Regeln des Kirchenrechts über die Beschwerde (”appellatio extraiudicialis”) musste sie binnen zehn Tagen nach Zugang der anzugreifenden Entscheidung eingelegt werden. Jedoch hatte das KirchenG von 1983 die herkömmliche kurze Frist verlängert auf einen Monat. Hieran haben sich alle kirchlichen Stellen gewöhnt und betrachten dies als rechtmäßig – zumal ja auch im parallelen staatlichen Recht inzwischen überall eine Monatsfrist gilt. Man kann argumentieren, dass hier Gewohnheitsrecht entstanden ist: Die Beschwerdefrist beträgt nach wie vor einen Monat, und es ist nicht etwa die Jahrhunderte alte Zehn-Tages-Frist wieder in Kraft gesetzt worden. Ebenfalls kann man argumentieren, dass in Deutschland allenthalben sich gewohnheitsmäßig der Rechtsgedanke eingebürgert hat, dass Fristen nur dann streng gehandhabt werden, wenn die Betroffenen mittels Rechtsmittelbelehrung auf die Frist hingewiesen worden sind – und dass anderenfalls anstelle einer Monatsfrist eine Jahresfrist gilt (wie in § 99 KVwGG)

Zur Monatsfrist für Beschwerden kann man hilfsweise noch wie folgt argumentieren: Es gilt im Kirchenrecht auch eine weitere, viele Jahrhunderte alte allgemeine Regel, dass man Rechte nicht unzumutbar spät ausüben darf (= Verwirkung durch lange Untätigkeit). Auch diese Regel kann hier angewandt werden. "Unzumutbar spät" ist es wohl zum Beispiel, wenn jemand sich erst nach Ablauf eines Jahres beschweren will, oder wenn jemandem eine Frist von vernünftiger Länge für eine eventuelle Beschwerde gesetzt worden ist, nämlich z.B. eine Monatsfrist, aber er die Frist hat verstreichen lassen (--> selber Gedanke in § 29 Abs. 1 KVwGG)

Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes der EvLKS können durch das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD rechtlich überprüft werden - siehe oben im Abschnitt 1.2 VERFASSUNG UND ORGANISATION DER VELKD. Auch schon vor In-Kraft-Treten des KVwGG konnte man in besonders gelagerten Fällen eine Angelegenheit, wenn die Beschwerde oder die Anrufung der [bis 31.12.2002 bestehenden] Schlichtungsstelle für Pfarrer und Kirchenbeamte erfolglos geblieben war, vor das Gericht der VELKD bringen.

Rügen in Bezug auf landeskirchliches Recht konnten nach bisherigem Recht vor dem 01.01.2003 nur dann vor das Gericht der VELKD gebracht werden, wenn die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hatte und deshalb die Revision eigens zugelassen worden war (§ 8 Abs. 2 SchlichtungsO). Soweit hingegen Verstöße gegen Recht gerügt werden sollten, welches dem landeskirchlichen Recht übergeordnet ist (zum Beispiel Ius divinum ), konnte auch ohne Zulassung Revision eingelegt werden (§ 8 Abs. 1). Da grobe Verfahrensverstöße, zum Beispiel Willkür oder Missachtung des rechtlichen Gehörs, direkt Vorschriften des Ius divinum cogens verletzen, welches ja nicht nur dem landeskirchlichen Recht, sondern auch dem Recht der VELKD übergeordnet ist, fand bei so gearteten Verstößen die zulassungsfreie Revision nach § 8 Abs. 1 statt - vgl. das oben im Abschnitt 1.2 zitierte Urteil des Gerichts der VELKD vom 24.04.1996.

Obsolet: Bis zum In-Kraft-Treten des Kirchlichen VerwaltungsgerichtsG am 01.01.2003 gab es auch eine Schlichtungsstelle der EvLKS (für Pfarrer und Kirchenbeamte)" <= für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, wenn der Status des Betroffenen berührt wird>.

Bei rein vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen können Betroffene wählen zwischen dem kirchlichen Rechtsweg oder dem Weg zum staatlichen Verwaltungsgericht - siehe für Kirchenbeamte KBG § 74 Abs. 2 mit KBGErgG § 22 und für Pfarrer PfG § 79 mit PfGErgG § 4, in den Abschnitten 3.2 "DIENSTRECHT DER KIRCHENBEAMTEN" und 3.3 "DIENSTRECHT DER PFARRER".

Die "Disziplinarkammer der EvLKS" klärt schwere Disziplinarvorwürfe gegen Kirchenbeamte und gegen endgültig eingesetzte Pfarrer - gemäß dem DisziplinarG der VELKD von 1995. Zuvor wird durch eine Voruntersuchung geklärt, ob hinreichender Tatverdacht für Anschuldigung bei der Disziplinarkammer besteht. Als Rechtsmittelinstanz bietet die VELKD ihren Disziplinarsenat an. Statt des förmlichen Verfahrens vor der Disziplinarkammer kann unter bestimmten Voraussetzungen ein nicht-förmliches Verfahren vor dem "Spruchausschuss der EvLKS" durchgeführt werden. Leichter wiegende Disziplinarvorwürfe werden direkt durch das Landeskirchenamt geklärt, welches eine Disziplinarverfügung beschließen kann.

Die Regeln über Disziplinarverfügungen gelten auch für Pfarrer zur Anstellung (= im Probedienst). Bei schwerwiegenden Disziplinarvorwürfen gegen einen Pfarrer zur Anstellung gilt das DisziplinarG nur eingeschränkt - wie folgt: Zwingend vorgeschrieben ist, dass eine Voruntersuchung gemäß den Formvorschriften des DisziplinarG stattfinden muss - wie bei endgültig eingesetzten Pfarrern. Ergibt sich daraus ein Tatverdacht, der bei einem endgültig eingesetzten Pfarrer für eine Anschuldigung bei der Disziplinarkammer hinreichend gewesen wäre, so ist der Pfarrer aus seinem Probedienst zu entlassen (§ 140 DiszG). Gegen die Entlassung gibt es aber (anders als bei endgültig eingesetzten Pfarrern) keinen besonderen Rechtsbehelf nach dem DisziplinarG, sondern es bleibt bei den allgemeinen Regeln des kirchlichen Verwaltungsrechts, wie sie oben dargelegt wurden.

Der "Spruchausschuss der EvLKS" führt Verfahren wegen Lehrbeanstandungen durch - gemäß dem KirchenG der VELKD über Lehrbeanstandungen. Als Instanz darüber amtet ein "Spruchkollegium" der VELKD -siehe den Abschnitt 3.3 "DIENSTRECHT DER PFARRER".

Die "Schlichtungsstelle der EvLKS (für Mitarbeitervertretungsrechts-Streitigkeiten)" hat zwei Kammern: nämlich für Streitfälle in der verfassten Kirche und für Streitfälle in der Diakonie. Rechtsmittel gehen von dort zu einem speziell dafür vorgesehenen Gericht der EKD in Hannover - siehe Abschnitt 1.3.4 MITARBEITERVERTRETUNG"

Hinweis: Entscheidungen deutscher evangelischer kirchlicher Gerichte sind gesammelt veröffentlicht in der jährlich erscheinenden "Rechtsprechungsbeilage" zum Amtsblatt der EKD. Dort finden sich zahlreiche interessante Fälle, die auch für Sachsen als Präzedenzentscheidungen bedeutsam werden können. Ein Fundstellen-Nachweis für kirchenrechtsbezogene Gerichtsentscheidungen 1945-1980 ist veröffentlicht in der Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 41 (1996) 322 ff; Fundstellen für die Jahre 1981-1990 ebendort 35 (1990) 427 ff.; Präzedenzentscheidungen der Gerichte der EKD kann man aus dem Internet abrufen: http://www.ekd.de, Button "Arbeitsfelder".

Die formelle Zustellung dient dem Nachweis des Zuganges des zugestellten Schriftstückes. Sie soll in der kirchlichen Verwaltungspraxis die absolute Ausnahme sein. Soweit Rechtsvorschriften bestimmen, dass ein Schriftstück formell zugestellt werden muss, oder soweit dies im Einzelfall für tunlich gehalten wird: RechtsVO über die Verwaltungszustellung (VerwaltungszustellungsVO - VwZV-) vom 27.11.2001 (ABl. 2002 A 24){6.1.3.2}

<Mitteilung über> Neubesetzung von Kirchengerichten der EvLKS <Personal für die Amtszeit 01.01.2003 - 31.12.2008> vom 30.06.2003 (ABl. 2003 A 110)


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<1.4> VERFASSUNG DER KIRCHGEMEINDEVERBÄNDE

Querverweis: KirchenG über die Kirchgemeindeverbände, aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1 "ORGANISATION AUF UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN".

*VOLLTEXT Mustersatzung für Kirchgemeindeverbände vom 30.08.1994 (ABl. 1994 A 213)

Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes im Kirchenbezirk Annaberg vom 31.01.1995 (ABl. 1995 A 52)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Aue <[früher Schneeberg]> vom 20.06.1996 (ABl. 1996 A 251)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Auerbach vom 25.01.1997 (ABl. 1997 A 80)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Borna vom 08.10.1996 (ABl. 1997 A 32); <Erste> Satzung zur Änderung ... vom 11.07.2001 (ABl. 2001 A 185); Zweite Satzung zur Änderung ... vom 20.11.2003 (ABl. 2004 A 113)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Chemnitz <= Sitz beim Bezirkskirchenamt der Ephorie Chemnitz I> vom 19.04.1995 (ABl. 1995 A 159); Eingangsformel und §§ 1-3 geändert durch Satzung vom 25.06.2003, bekannt gemacht vom 13.08.2003 (ABl. 2003 A 167)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Crimmitschau vom 22.02.1996 (ABl. 1996 A 155)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Dippoldiswalde vom 11.10.1995 (ABl. 1996 A 29)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Dresden <= Sitz beim Bezirkskirchenamt der Ephorie Dresden Mitte> vom 24.11.1995 (ABl. 1996 A 83); § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 9 geändert durch Satzung zur Änderung ... vom 18.04.2000 (ABl. 2000 A 68)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Flöha vom 23.09.1996 (ABl. 1997 A 4)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Freiberg vom 28.10.1995 (ABl. 1996 A 42)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Freital <= Sitz beim Bezirkskirchenamt der Ephorie Dresden West> (ABl.: -)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Glauchau vom 19.06.1995 (ABl. 1996 A 3)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Grimma vom 10.02.1995 (ABl. 1995 A 161); Satzung zur Änderung ... vom 15.03.2002 (ABl. 2002 A 124)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Großenhain vom 08.06.1995 (ABl. 1995 A 162)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Hohenstein-Ernstthal vom 01.03.1995 (ABl. 1995 A 106)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Leipzig, mit Anhang: Ordnung über die Ausübung der Trägerschaft für Friedhöfe von Mitgliedsgemeinden durch den Ev.-Luth. Kirchgemeindeverband Leipzig, vom 21.05.2002 (ABl. 2002 A 104); aufgehoben: Satzung vom 19.03.1996 (ABl. 1996 A 199)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Limbacher Land im Kirchbezirk Chemnitz vom 05.12.2001 (ABl. 2002 A 138); aufgehoben: Satzung vom 01.02.1996 (ABl. 1996 A 157)
Satzung des Kirchgemeindeverbandes Meißen vom 04.04.1995 (ABl. 1995 A 136); <Erste> Änderung vom 04.02.1997 (ABl. 1997 A 82)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Mülsengrund vom 15.04.1999 (ABl. 1999 A 111); Eingangsformel und § 2 Abs. 1 geändert vom 03.01.2001 (ABl. 2001 A 47)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Region Neustadt-Sebnitz <= Sitz beim Bezirkskirchenamt der Ephorie Pirna> vom 11.04.1996 (ABl. 1996 A 162)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Oschatz vom 16.01.1995 (ABl. 1995 A 134); Änderung Eingangsformel, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 vom 20.08.2000, bekannt gemacht am 18.09.2000 (ABl. 2000 A 157)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Pirna vom 08.12.1994 (ABl. 1995 A 37)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Plauen vom 07.06.1995 (ABl. 1995 A 239)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Rochlitz vom 20.03.2000 (ABl. 2000 A 77); Satzung zur Änderung ... vom 28.01.2002 (ABl. 2002 A 79)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes im Kirchenbezirk Stollberg vom 24.02.1995 (ABl. 1995 A 104)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Zwickau vom 31.01.1995 (ABl. 1995 A 59)
Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Zwönitz <= Sitz beim Bezirkskirchenamt der Ephorie Stollberg> vom 09.01.1995 (ABl. 1995 A 188); aufgehoben: die alte Satzung vom 08.02.1957

Aufgelöste Kirchgemeindeverbände:
Kirchgemeindeverband Liebenau <Mitteilung> im ABl. vom 14.02.2003 (ABl. 2003 A 26); aufgehoben: Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Liebenau <= Sitz beim Bezirkskirchenamt der Ephorie Dippoldiswalde> vom 21.11.1996 (ABl. 1997 A 14)

<Mitteilung:> Kirchgemeindeverband Radeberg <aufgelöst zum 01.01.2000> (ABl. 1999 A 226); aufgehoben: Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Radeberg vom 29.09.1997 (ABl. 1998 A 11); Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Radeberg <= Sitz beim Bezirkskirchenamt der Ephorie Großenhain> vom 11.09.1995 (ABl. 1996 A 5)

<Mitteilung:> Kirchgemeindeverband Reichenbach <aufgelöst mit Wirkung vom 01.01.1999> (ABl. 1999 A 171); aufgehoben: Satzung des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes Reichenbach <= Sitz beim Bezirkskirchenamt der Ephorie Plauen> (ABl.: -)


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<1.5> BESONDERE KÖRPERSCHAFTEN, VEREINE UND GESELLSCHAFTEN IN DER EvLKS

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<1.5.1> VERFASSUNG DER BILDUNGSEINRICHTUNGEN

Querverweis: Zu sonstigem Recht der Bildungseinrichtungen siehe den Abschnitt 2.6.2 "DIAKONIE DURCH BILDUNG: KINDERGÄRTEN, SCHULEN USW."

Das Seelsorge-Institut ist eine Einrichtung der EvLKS ohne eigene Rechtsfähigkeit, in 04103 Leipzig, Paul-List-Str. 19, zur Fort- und Weiterbildung für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter, Gemeindegruppen, Angehörige helfender Berufe, und Forschungsinstitut: Ordnung für das Seelsorge-Institut der EvLKS vom 04.02.1997 (ABl. 1997 A 50){1.4.18}

Die "Evangelische Erwachsenenbildung Sachsens" (= EEB) ist ein selbständiges Werk der EvLKS ohne eigene Rechtsfähigkeit, mit Sitz in Dresden, Barlachstr. 3, e-mail landesstelle @ eeb-sachsen.de: Ordnung der Evangelischen Erwachsenenbildung Sachsen vom 01.07.1997 (ABl. 1997 A 182){1.4.13}; Änderung der Ordnung der Evangelischen Erwachsenenbildung Sachsen ... vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A 184); die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz und deren Diakonisches Werk arbeiten mit der EEB der EvLKS zusammen und können je einen Vertreter in die Landeskonferenz der EEB entsenden: Vereinbarung zur Evangelischen Erwachsenenbildung vom 11.04.2001 (ABl.: -)

Statut der Evangelischen Akademie Meißen vom 15.12.1992 (ABl. 1993 A 22){1.4.7}; <Mitteilung über die Verpflichtung der Landeskirche, der Akademie jedes Jahr einen besonderen Geldbetrag für ihre Arbeit zur Verfügung zu stellen, als Ehrung für Magdalene und Georg Muntschick> (ABl. 1964 A 44)

Ordnung der Evangelischen Fachschule für Sozialwesen ”Luise Höpfner” Bad Lausick vom 20.07.1997 (ABl. 2004 A 156); aufgehoben: Ordnung der Evangelischen Fachschule für Sozialwesen Bad Lausick vom 01.04.1997 (ABl. 1997 A 108){2.5.7}; Schulordnung der Evangelischen Fachschule für Sozialwesen Bad Lausick vom 26.04.1999 (ABl. 1999 A 137){2.5.7.1}

Verfassung der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Dresden, in Kraft seit 01.05.2000 (ABl. 2000 A 153){2.5.4.1}; Berufungsordnung der Hochschule für Kirchenmusik der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, in Kraft seit 01.05.2000 (ABl. 2000 A 156){2.5.4.2}; Die Hochschule wurde staatlich anerkannt durch VO des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 15.08.2000 (ABl. 2000 A 153){2.5.4}; Umbenennung der Kirchenmusikschule der EvLKS in "Hochschule für Kirchenmusik der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens": <VO über> Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 17.11.1992 (ABl. 1993 A 108)

Hinweis: Die Hochschule für Kirchenmusik Dresden bildet nur für die B-Prüfung aus und betreut zudem Auszubildende für die Prüfung als nebenamtliche Kirchenmusiker (= C-Prüfung). Die Ausbildung von Hilfsmusikern (D-Prüfung) wird örtlich durch den Kirchenmusikdirektor des jeweils zuständigen Kirchenbezirks koordiniert. Hingegen Ausbildung zur obersten kirchenmusikalischen Prüfung (A-Prüfung) bietet im Gebiet der EvLKS das Kirchenmusikalische Institut der staatlichen Hochschule für Musik und Theater "Felix Mendelssohn Bartholdy", in Leipzig.

NICHT IM AMTSBLATT

Satzung der Evangelischen Hochschule für soziale Arbeit Dresden (FH) (ABl.: -); die Hochschule befindet sich in 01069 Dresden, Semperstr. 2 A (Postfach 200 143, 01191 Dresden); Hinweis: (ABl. 1999 A 161)

Ordnung des Theologisch-Pädagogischen Instituts der EvLKS, Sebastian-Bach-Str. 13 II, 01277 Dresden
Satzung des Theologisch-Pädagogischen Instituts der EvLKS, in 01468 Moritzburg, Bahnhofstr. 9
Ordnung der Evangelischen Fachhochschule für Religionspädagogik und Gemeindediakonie, in Moritzburg
Satzung des Amalie-Sieveking-Hauses in Radebeul
Satzung der Familien- und Erwachsenenbildungsstätte Kohren-Sahlis, Evangelische Heimvolkshochschule Ländlicher Raum e.V.
Ordnung des Pastoralkollegs der EvLKS, vormals in Krummenhennersdorf. Es wurde eröffnet am 15.08.1956 (ABl. 1956 A 54){1.4.17}. Seit Januar 1999 befindet es sich in den Gebäuden der Evangelischen Akademie Meißen: St. Afra-Klosterhof, Freiheit 16, 01662 Meißen, Tel. 03521-4706880, Fax 4706888; <Hinweis zum Pastoralkolleg > (ABl. 1998 A 179); obsolet: <Mitteilung:> Programm des Pastoralkollegs> (ABl. 1999 A 258); <Mitteilung:> Programm des Pastoralkollegs> (ABl. 2000.A 147); <Mitteilung:> Programm des Pastoralkollegs 2003> (ABl. 2002 A 178)

Ordnung des "Hauses der Stille" für Retraiten / Exerzitien, Am oberen Bach 6, 01723 Grumbach; <Hinweis auf http://home.t-online.de/home/K.Johne/homepage.htm = <Internet-Angebote für das "Haus der Stille"> (ABl. 1999 A 265)

Satzung der Jüdisch-Christlichen Arbeitsgemeinschaft
Satzung der Gesellschaften für jüdisch-christliche Zusammenarbeit

Ordnung des Ev.-Luth. Predigerseminars St. Pauli, Leipzig, Paul-List-Str. 19
Ordnung des sorbisch-homiletischen Seminars
Satzung des Evangelischen Kreuzgymnasiums Dresden (ABl. 2000 A 176)
Satzung des Evangelischen Schulzentrums Leipzig e.V.
Satzung des Evangelischen Schulvereins Schneeberg e.V. <bloß erwähnt> (ABl. 1999 A 160); Satzung des Evangelischen Schulvereins Schneeberg e.V (ABl. 2000 A 176)


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<1.5.2> VERFASSUNG SONSTIGER EINRICHTUNGEN

Die Domstifte Meißen und Wurzen sind rechtsfähige Stifte der EvLKS, gesetzlich vertreten je durch ihr Domkapitel. Das Wurzener Domkapitel ist zudem auch für sich, unabhängig vom Domstift, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in der EvLKS. Das Domkapitel von Meißen hat die Besonderheit, dass jeweils ein Mitglied die Stelle des Propstes bei dem ansonsten katholischen Kapitel St. Petri Bautzen bekleidet. Stiftsherr von Wurzen und bislang auch von Meißen ist der jeweilige Landesbischof: Satzung für das Domstift Wurzen vom 20.11.1997 (ABl. 1999 A 168){1.4.2}; Verfassung des Hochstiftes Meißen vom 30.01.1976 in der Fassung vom 15.05.1999 (ABl. 1999 A 165){1.4.1}; Vertrag zwischen der EvLKS und dem Hochstift Meißen vom 20.07./18.09.1973 in der Fassung vom 15.05.1999 (ABl. 1999 A 167){1.4.1.1}; aufgehoben: Verfassung des Hochstiftes Meißen vom 12.10.1924 (KonsBl. 1925, S. ??)

Querverweis: Satzung des Diakonischen Werkes der EvLKS e. V. <in Radebeul>, neu gefasst vom 10.11.2000, siehe den Abschnitt 2.6 "DIAKONIE"; zur Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes e. V. siehe den Abschnitt 3.4 "DIENSTRECHT DER PRIVATRECHTLICH BESCHÄFTIGTEN MITARBEITER ALLGEMEIN"

Satzung des Ev.-Luth. Diakonenhauses Moritzburg e.V. vom 10.06.1992 (ABl. 2000 A 126){1.4.6}; aufgehoben: Satzung vom 17.05.1989 (ABl.: -)

Satzung des Evangelischen Bundes, Landesverband Sachsen vom 10.10.1992 (ABl. 1992 A 177); Grundsätze der Arbeit des Evangelischen Bundes (- Konfessionskundliches und ökumenisches Arbeitswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland) vom 22.09.1993, bestätigt durch den Landesverband Sachsen des Evangelischen Bundes, bekannt gemacht im ABl. vom 15.07.1994 (ABl. 1994 A 148); die Landesgeschäftsstelle des Evangelischen Bundes: befindet sich in der Caspar-David-Friedrich-Str. 5, 01219 Dresden; obsolet: Ordnung des Konfessionskundlichen Arbeits- und Forschungswerkes der EvLKS vom 10.03.1976 (ABl. 1976 A 42)

Satzung des Lutherischen Einigungswerkes: aufgelistet oben im Abschnitt 1.2 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER VELKD".

*VOLLTEXT Ordnung des Kirchenchorwerkes der EvLKS vom 11.09.2003, im ABl. bekannt gemacht vom 20.10.2003 (ABl. 2003 A 221){1.4.14}; aufgehoben: *VOLLTEXT Ordnung des Kirchenchorwerkes der EvLKS, in Kraft vom 18.04.1973 (ABl. 1975 A 30); obsolet: <Ordnung zur Festsetzung der> Beiträge <für das Kirchenchorwerk> ab 1993 (ABl. 1992 A 195); <Mitteilung:> Landesobmann des Kirchenchorwerkes = Vorsitzender des Werkrates, Kantor Jens Staude in Lössnitz war eingesetzt bis zum Jahr 2004> (ABl. 1998 A 28); Grundgebühr pro Chor 5 Euro, zuzüglich pro Sänger 50 Cent, aber nichts für Kurrende und Jugendchor. Höchstens 30 Euro pro Chor. Zu überweisen bis Ende März an den zuständigen Kirchenbezirk. <Ordnung:> Beitragssätze der Kirchgemeinden für das Kirchenchorwerk der EvLKS, im ABl. vom 14.02.2003 (ABl. 2003 A 26)

Satzung der Sächsischen Posaunenmission e.V. [in 01445 Radebeul, Obere Bergstr. 1, Tel. 0351-8315 142, Fax -400 oder -471, e-mail: Posaunenmission.Sachsen@t-online.de], in der Fassung vom 05.11.1994 (ABl.: -){1.4.9}, auf der Grundlage der inzwischen allerdings geänderten Ordnung vom 01.01.1980 (ABl. 1980 A 57); Ordnung für den Dienst der Ephoralchorleiter in der Sächsischen Posaunenmission e. V. vom 09.09.1995 (ABl. 1996 A 130){1.4.9.1}

<Mitteilung:> Verband evangelischer Kirchenmusiker in Deutschland, Landesverband Sachsen e.V. <Als zu fördernde Einrichtung der EvLKS anerkannt> (ABl. 1951 A 56)

Das Ev.-Luth. Missionswerk Leipzig wurde überführt in die Rechtsform eines Vereines nach bürgerlichem Recht durch KirchenG über die Neuordnung des Evangelisch-Lutherischen Missionswerkes Leipzig vom 17.11.1992 (ABl. 1993 A 74){1.4.4}; dazu wurde als Anlage mit veröffentlicht: Satzung des Ev.-Luth. Missionswerkes Leipzig e. V. vom 17.05.1992 (ABl. 1993 A 75); Änderung ab 01.01.1997 vom 22.04.1996 (ABl. 1997 A 204); Änderung vom 14.03.1997 (ABl. 1997 A 51); neu bekannt gemacht vom 19.09.1997 (ABl. 1997 A 204??){1.4.4.1}; aufgehoben: alte Satzung vom 30.04.1977 (ABl. VELKD Bd. V S. 153); als zu fördernde Einrichtung erwähnt in der Verfassung, § 8 Abs. 3; obsolet: Das Missionswerk Leipzig wird unterstützt: Beschluss der Bischofskonferenz und der Kirchenleitung der VELKD über die Evangelisch-Lutherische Mission zu Leipzig vom 27.10.1950 (ABl. 1951 A 38); VO der Kirchenleitung der VELKD über die Stellung der Evangelisch-Lutherischen Mission zu Leipzig vom 27.10.1950 (ABl. 1950 A 38); VO der Kirchenleitung der VELKD zur Aufhebung der VO vom 27.10.1950 ..., vom 26.05.1977 (ABl. VELKD Bd. V S. 153)

Satzung des Gustav-Adolf-Werkes in Sachsen e.V. (GAWiS) - Diasporawerk der EvLKS - vom 17.04.1999 (ABl. 1999 A 206){1.4.21}, geändert vom 23.04.2005 (ABl. 2005 A 130); 1999 zusammengeschlossen aus den zwei Arbeitszweigen Ostsachsen und Westsachsen; <Mitteilung über das Gustav-Adolf-Werk> (ABl. 1999 A 200)

Satzung des Evangelischen Siedlungswerkes in Sachsen GmbH <angekündigt> (ABl. 1993 A 114)
Satzung der Landesgruppe Sachsen des Verbandes der Friedhofsverwaltung Deutschlands, Gründung mitgeteilt vom 18.04.1990 (ABl. 1990 A 49)
Satzung des Landesarbeitskreises "Friedhof und Denkmal in Sachsen" - Gründung mitgeteilt vom 26.04.1990 (ABl. 1990 A 49)
Die Ev.-Luth. Bekenntnisgemeinschaft, mit Sitz in Dresden, ist hervorgegangen aus der "Bekennenden Ev.-Luth. Kirche Sachsens" 1933-1945; Satzung der Ev.-Luth. Bekenntnisgemeinschaft Sachsen e.V. vom 16.05.1998 (ABl. 1999 A 224){1.4.22}; obsolet: Mitteilung über den Pfarrernotbund der Bekennenden EvLKS - er tagte z.B. am 20.10.1988 (ABl. 1988 A 61)
Satzung des Verbandes der Annenfriedhöfe Dresden vom 16.04.1996 <(hier aufgenommen als Muster für zu gründende gleichartige Verbände)>(ABl. 1996 A 185); Satzung des Ev.-Luth. Neustädter Friedhofsverbandes Dresden vom 05.10.1995 (ABl. 1996 A 86)

NICHT IM AMTSBLATT
Ordnung der Sächsischen Missionskonferenz (Missionskundliche Arbeitsgemeinschaft in der EvLKS)
Ordnung der Meißner Kirchen- und Pastoralkonferenz
Ordnung des Hochstiftes Meißen
Ordnung des Domstiftes Sankt Marien Wurzen
Ordnung des "Hauses der Kirche", Dreikönigskirche Dresden, Hauptstraße 23
Ordnung für Kongress und Kirchentag der EvLKS

Satzung der Stadtmission Chemnitz e.V.
Satzung der Stadtmission Dresden e.V.
Satzung der Inneren Mission Leipzig e.V.
Satzung der Stadtmission Plauen e.V.

Gemeinschaft Moritzburger Diakone und Diakoninnen, mit Leitungsorganen "Vorsteher der Gemeinschaft", "der „Gemeinschaftsälteste" und „Gemeinschaftsrat". Bezeichnungen in heutige Form geändert: Beschluss vom 09.06.1995 (ABl. 2000 A 126 Fußnote 1); veraltete Bezeichnung: "Bruderschaft Moritzburger Diakone"; Ordnung der Bruderschaft Moritzburger Diakone - Moritzburger Brüderschaft - vom 25.05.1972; vorangegangen: Regel und Ordnung der Diakone in der EvLKS - Moritzburger Brüderschaft - vom 24.05.1948 (ABl.: -; Herzog, S. 223)

Satzung des Sächsischen Gemeinschaftsdiakonissenhauses "Zion" e.V., in Aue
Satzung des Ev.-Luth. Diakonissenhauses Borsdorf e.V.
Satzung der Ev.-Luth. Diakonissenanstalt Dresden e.V.
Satzung des Ev.-Luth. Diakonissenhauses Leipzig e.V.
Satzung des Diakonischen Werkes Plauen e.V.
Satzung der Sächsischen Haupt-Bibelgesellschaft, in Dresden
Ordnung der Arbeitsgemeinschaft für Sächsische Kirchengeschichte
Ordnung der Arbeitsgemeinschaft für religiöse Volkskunde
Satzung der Leipziger Spielgemeinde - Theater der Kirche -
Ordnung der Arbeitsgemeinschaft "Böhmische Exulanten", Dresden, erwähnt (ABl. 1998 A 161)

Ordnung des Pfarrwitwendienstes (ABl. 1964 A 46, Hinweis)
Ordnung des Martin-Luther-Werkes, Sachsen
Ev.-Luth. Christophorus-Bruderschaft in Sachsen
Evangelische Michaelsbruderschaft, Konvent Sachsen
Pfarrer-Gebets-Bruderschaft
Kirchliche Bruderschaft Sachsens
Jüdisch-Christliche Arbeitsgemeinschaft in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Burgstr. 1-5, 04109 Leipzig, Tel. 9613105
Christlicher Verein Junger Menschen <= CVJM>, Landesverband Sachsen
Müttergenesung in der EvLKS e.V.
Evangelische Verlagsanstalt GmbH, Burgstraße 1-5, 04109 Leipzig
Sächsische Hauptbibelgesellschaft, in Dresden
Wochenzeitung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens DER SONNTAG

Landeskirchliche Kredit-Genossenschaft Sachsen e.G. (= LKG), in Dresden

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<1.6> MITGLIEDSCHAFT; MELDEWESEN; KIRCHLICHE BERECHTIGUNGEN UND IHRE SUSPENDIERUNG

Das Wort "Kirche" im Sinne einer christlichen Personenvereinigung hat drei Bedeutungsebenen: nämlich Gesamtkirche, Bekenntniskirche und Ortskirche. Dementsprechend gibt es verschiedene Ebenen von Kirchen-"Mitgliedschaft": erstens Mitgliedschaft in der allgemeinen christlichen Kirche als Gesamtheit, zweitens Mitgliedschaft in einer bestimmten Kirche (im Sinne von Bekenntnisgemeinschaft), drittens Mitgliedschaft in einer bestimmten Kirchgemeinde - also in einem Personenkreis, der an bestimmten Orten zu bestimmten Zeiten sich trifft, um Gottesdienste zu halten oder in anderer Weise gemeinsam den Anweisungen von Jesus zu folgen.

Gliedschaft in der allgemeinen christlichen Kirche als Gesamtheit entsteht durch Taufe - und zwar auf immer, unbeendbar. Siehe dazu das die Taufe betreffende Recht im Abschnitt 2.1.2 "ORDNUNG DES KIRCHLICHEN LEBENS - TAUFE". Niemand kann der EvLKS angehören, bevor er durch Taufe ein Glied der allgemeinen christlichen Kirche als Gesamtheit geworden ist. Die missverständliche Regelung in der Kirchenverfassung von 1922, wonach Kinder von Kirchengliedern der EvLKS bereits vor der Taufe als der EvLKS angehörig "galten", ist im Verfassungstext von 1950 gestrichen worden.

Innerhalb der allgemeinen christlichen Kirche als Gesamtheit bestehen vielerlei selbständige Kirchen - wobei hier das Wort "Kirche" im Wortsinn von Bekenntnisgemeinschaft verwendet wird: zum Beispiel die Römisch-Katholische Kirche oder die einzelnen deutschen evangelischen Landeskirchen. Die Bekenntnisgemeinschaften unterscheiden sich unter einander, indem sie einzelne von den christlichen Glaubenswahrheiten in jeweils verschiedener Weise und mit verschiedener Gewichtung betonen. Zudem sind sie teilweise in Bezug auf einige Glaubenslehren untereinander uneins. Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bekenntnisgemeinschaft entsteht dadurch, dass man sich der betreffenden Gemeinschaft anschließt: nämlich indem man sich zu ihr bekennt und sich ihrer Lehrdisziplinargewalt und Jurisdiktionsgewalt unterwirft (soweit die betreffende Gemeinschaft eine solche für sich beansprucht). Jedes Kirchenglied der EvLKS ist automatisch auch Mitglied der EKD - siehe § 2 des KirchenG der EKD über die Mitgliedschaft, unten aufgelistet.

Gemäß dem Recht der EvLKS ist jeder Christ im Territorium der EvLKS, der sich als "evangelisch" bezeichnet, automatisch Glied der EvLKS, sofern er nicht sich ausdrücklich einer anderen evangelischen Kirche zuordnet oder durch zuständige kirchliche Stellen der EvLKS förmlich festgestellt wird, dass er sich (durch Worte oder durch Verhalten) auf Dauer von der EvLKS geschieden hat (siehe § 4 der Verfassung, § 5 KGO). Dieselbe Wirkung entsteht automatisch, wenn jemand nach den staatlichen Vorschriften "aus der Kirche austritt".

Anders verhält es sich bei Bekenntnisgemeinschaften, die sich nach ihrem Selbstverständnis als die einzige legitime christliche Kirche betrachten und sich somit gleichsetzen mit der allgemeinen christlichen Kirche als Gesamtheit - so zum Beispiel die Römisch-Katholische Kirche. Gemäß dem Kirchenrecht jener Bekenntnisgemeinschaften ist jeder Getaufte automatisch dort Mitglied - allerdings eventuell ein sehr ungehorsames Mitglied, und deshalb während seines Ungehorsams derzeit von den kirchlichen Berechtigungen ausgeschlossen (= exkommuniziert). Von diesem Blickwinkel her kann man zum Beispiel nach römisch-katholischem Kirchenrecht alle evangelischen Christen als sozusagen zur Zeit exkommunizierte Glieder der Römisch-Katholischen Kirche ansehen. Die EvLKS hingegen erhebt nach ihrem Selbstverständnis keinen solchen Anspruch, sondern erkennt an, dass in ihrem Territorium auch noch andere Bekenntnisgemeinschaften bestehen, die "Kirche" sind.

Auch ein sich gänzlich von Gott lossagender Mensch bleibt allerdings ein Gotteskind; denn die Gliedschaft in der allgemeinen christlichen Kirche ist durch Gott gewährt und kann nicht durch Menschen wirksam "aufgekündigt" werden. Also besteht gegenüber diesen Menschen die Seelsorgepflicht dennoch weiter.

Regeln für Wiedereintritt in die EvLKS sind in § 2 der AVO zur Kirchgemeindeordnung enthalten (= zu § 6 Buchstabe b KGO), aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1. Dort § 4 betrifft den Übertritt aus einer anderen Kirche in die EvLKS (= zu § 6 Buchstabe d KGO)

Viele Kirchen im Sinne von Bekenntnisgemeinschaften sind unterteilt in regionale und örtliche und eventuell noch sonstige Bereiche, die ebenfalls einzeln als "Kirche" bezeichnet werden. Zum Beispiel innerhalb der Römisch-Katholischen Kirche als Gesamtheit gibt es Ortskirchen, nämlich die Bistümer. Auch die Pfarrgemeinden innerhalb der Bistümer werden inoffiziell gelegentlich einzeln mit dem Wort "Kirche" bezeichnet. In gleicher Weise sind innerhalb der EvLKS als Gesamtheit Ortskirchen konstituiert, nämlich die einzelnen Kirchgemeinden. Viele Bekenntniskirchen ordnen jedes Kirchenglied automatisch und zwingend derjenigen Ortskirche und derjenigen Unterteilung von ihr zu, in deren Territorium das Kirchenglied wohnt. So geschieht es bei der Römisch-Katholischen Kirche – und ebenso in der EvLKS. Jedes Kirchenglied wird derjenigen Kirchgemeinde zugeordnet, in deren Gebiet es wohnt. Man kann sich allerdings "umgemeinden" lassen - siehe §§ 5-9 der Kirchgemeindeordnung (KGO), aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EvLKS - ORGANISATION AUF UNTERER EBENE". Auch zwischen Kirchgemeinden der EvLKS und des Gebietes der ehemaligen Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz (die nunmehr Bestandteil der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist) kann man sich seit dem Jahr 2002 "umgemeinden" lassen - siehe unten in diesem Abschnitt.

*VOLLTEXT KirchenG <der EKD> über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (KirchenG über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10.11.1976 [ABl. EKD 1976, S. 398] (ABl. 1991 A 73){5.1.1}; veröffentlicht als Anlage 3 zum KirchenG <des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR> zur ... Herstellung der Einheit der EKD, vom 24.02.1991, aufgelistet oben im Abschnitt 1.2 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EKD"; §§ 6-9 und 11 geändert, §§ 7a und 11a eingefügt durch *VOLLTEXT <Erstes> KirchenG <der EKD> zur Änderung des KirchenG über die Kirchenmitgliedschaft (1.KMG-ÄnderungsG) vom 08.11.2001 [ABl. EKD 2001, S. 486] (ABl. 2002 A 122); *VOLLTEXT KirchenG <der EvLKS> über die Zustimmung zum KirchenG <der EKD> zur Änderung ... vom 02.06.2002 (ABl. 2002 A 121)

*VOLLTEXT VO <der EKD> zur Durchführung der §§ 7a und 11a Kirchenmitgliedschaftsgesetz (KMG-Durchführungs-O) vom 10.12.2004 (ABl. EKD 2005, S. 1)

Das Wort "Wohnsitz" im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes der EKD über die Kirchenmitgliedschaft bezieht sich auf die nach staatlichen Meldevorschriften ausgewiesene Hauptwohnung. Dies wird klargestellt durch folgende VO der EKD, die als Anlage 5 zum vorstehend aufgelisteten KirchenG des BEK DDR vom 24.02.1991 in der EvLKS bekannt gemacht wurde: *VOLLTEXT VO <der EKD> zum KirchenG über die Kirchenmitgliedschaft, vom 21.06.1985 [ABl. EKD 1985, S. 347] (ABl. 1991 A 76){5.1.1.1}; ebenfalls dort veröffentlicht als Anlage 4: *VOLLTEXT VO <der EKD> über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen, vom 21.06.1985 (ABl. 1991 A 75); Neufassung bekannt gemacht vom 10.11.1993 (ABl. 1994 A 25); *VOLLTEXT Neufassung vom 08.12.1994, bekannt gemacht vom 13.12.1994 [ABl. EKD 1995, S. 16] (ABl. 1999 A 97){5.1.4}; *VOLLTEXT Neufassung durch Beschluss des Rates der EKD und Zustimmung der Kirchenkonferenz vom 06.12.2002 (ABl. EKD 2003, S. 129)

Zum 01.01.2007 wird eine Zentralstelle für Mitgliederverwaltung in der EvLKS eingeführt.
*VOLLTEXT KirchenG zur Bildung und Tätigkeit von Zentralstellen für Grundstücks-, Mitglieder- und Personalverwaltung in der EvLKS (Zentralstellengesetz – ZentStG) vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 53) <§§ 1 bis 6 und 10 bis 12 dieses Gesetzes sind in den thematisch entsprechenden Abschnitten erfasst – unter 4.3.2 GRUNDSTÜCKE und 1.3.4 MITARBEITERVERTRETUNG>

*VOLLTEXT Erste RVO zur Ausführung des Zentralstellengesetzes, Abschnitt II – Zentralstelle für Mitgliederverwaltung (AVO ZMV) vom 24.10.2006 (ABl. 2006 A 178); aufgehoben zum 31.12.2006:*VOLLTEXT RechtsVO über eine Zentrale Organisationsstelle Meldewesen in der EvLKS (ZOM-VO) vom 01.06.1999 (ABl. 1999 A 106){5.1.5}; *VOLLTEXT AVO zur RechtsVO über eine Zentrale Organisationsstelle Meldewesen ... vom 12.10.1999 (ABl. 1999 A 214){5.1.5.1}

*VOLLTEXT VO <der EKD> über den automatisierten zwischenkirchlichen Datenaustausch vom 05.12.1997 [ABl. EKD 1998, S. 12] (ABl. 1999 A 118){5.1.6}

*VOLLTEXT RechtsVO des Landeskirchenamtes über die Führung der Gemeindegliederverzeichnisse und der Umgemeindungsverzeichnisse in der EvLKS vom 13.08.1996 <mit Anlagen> (ABl. 1996 A 189){5.1.3}; §§ 1, 2, 4, 6 und 7 geändert und §§ 3, 5, 8 sowie Anlage 2 aufgehoben durch *VOLLTEXT RechtsVO zur Änderung der RechtsVO des Landeskirchenamtes über die Führung der Gemeindegliederverzeichnisse ...vom 24.10.2006 (ABl. 2006 A 179); soweit Kirchgeld betroffen, ist obsolet: *VOLLTEXT Richtlinie zur Kirchgelderhebung und zum Meldewesen 1996, vom 09.01.1996 (ABl. 1996 A 26); möglicherweise ist folgender Text vom 04.05.1950 dadurch obsolet: <VO über> Kirchgemeinderegister <auch> für Kirchensteuerzwecke vom 04.05.1950 (ABl. 1950 A 87, berichtigt ABl. 1951 A 16); der Text vom 04.05.1950 schärfte ein: Das Gemeindegliederverzeichnis muss alphabetisch geführt werden. Daneben darf eine zweite Kartei nach Straßen und Hausnummern vorhanden sein: VO <über das Gemeindegliederverzeichnis> vom 22.11.1921 (KonsBl. 1921, S. 122); VO vom 03.10.1925 (KonsBl. 1925, S. 73); VO vom 06.03.1926 (KonsBl. 1926, S. 33); VO vom 14.01.1928 (KGVBl. 1928, S. 5); die den Bezirkskirchenämtern mitgeteilte VO Nr. 14001 / 1 vom 11.06.1946 (ABl.: -)

<Überblick zu> *VOLLTEXT Kirchengliedschaft und Kirchensteuerpflicht in der EvLKS vom 23.05.1996 (ABl. 1996 B 41){5.1.7}

Durch § 49 KGO von 1983 aufgehoben: VO mit Gesetzeskraft über die Kirchgemeindegliedschaft von Geistlichen, die außerhalb ihres Dienstbereiches ihren Wohnsitz haben, vom 25.06.1965 <Der Inhalt dieser Vorschrift wurde in § 8 der KGO von 1983 eingearbeitet> (ABl. 1965 A 43)

*VOLLTEXT Kirchengesetz <der EKD> zur Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 19.11.2007 (ABl. 2007 A 230) mit Anlage Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 07.12.2005 (ABl.EKD 2005 S. 571);
aufgehoben: *VOLLTEXT KirchenG zu den von der EvLKS mit der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen abgeschlossenen Vereinbarungen über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen vom 20.11.1997 <mit den Texten der beiden Vereinbarungen als Anlagen 1 und 2> (ABl. 1997 A 240-242){5.1.2}; *VOLLTEXT Bekanntmachung zum In-Kraft-Treten <ab 01.01.1998> vom 05.01.1998 (ABl. 1998 A 4); *VOLLTEXT KirchenG zu den von der EvLKS mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen abgeschlossenen Vereinbarungen über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen vom 24.10.2005 <mit den Texten der Vereinbarungen als Anlagen> (ABl. 2005 A 230); aufgehoben: *VOLLTEXT KirchenG zu der zwischen der EvLKS und der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz abgeschlossenen Vereinbarung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen vom 03.04. und 22.04.2002, vom 11.06.2002 (ABl. 2002 A 114)

Kirchliche Berechtigungen können suspendiert werden, wenn ein Kirchenglied reuelos grob gegen Christenpflichten verstößt - damit das Kirchenglied veranlasst werde, auf den rechten Weg zurückzukehren. Den diesbezüglichen Beschluss fasst der jeweils zuständige Seelsorger oder der zuständige seelsorgliche Oberhirte - auf Grund der ihm obliegenden seelsorglichen Verantwortung. Der lateinische Fachausdruck für eine solche Suspendierung lautet "Exkommunikation". Sie kann in mehreren Stufen von verschiedener Härte verhängt werden. Allerdings ist in den evangelischen Landeskirchen Deutschlands heutzutage dieser lateinische Fachausdruck ungebräuchlich. Stattdessen verwendet man entsprechende deutsche Worte für die jeweils konkret getroffene Maßnahme. Nach heutigem Recht in der EvLKS kommt vor allem ein vorübergehender Ausschluss vom Abendmahl in Betracht, bis das Kirchenglied sein Verhalten bereut und bessert. Einzelheiten waren geregelt in Abschnitt XII der Leitlinien kirchlichen Lebens der VELKD - aufgelistet unten im Abschnitt 2.1"ORDNUNG DES KIRCHLICHEN LEBENS". Sie traten zwar im April 2003 außer Kraft, sind aber lesenswert geblieben: *VOLLTEXT Richtlinien für die Ausübung der Kirchenzucht in der EvLKS <= Synodalbeschluss> (ABl. 1950 B 3); siehe § 5 Abs. 1-2 der Verfassung der EvLKS; siehe auch § 5 Abs. 3 KGO

Kirchliche Berechtigungen sind zudem auch bei arg säumigen Kirchensteuerzahlern suspendiert.
Rechtsgeschichte: Durch das KirchensteuerG 1990 wurde das Prinzip der Suspendierung bei Steuersäumigkeit verankert in § 5 Abs. 4 KGO. Dadurch wurde die bis dahin selbständige Statuierung dieses Prinzips in einem gesonderten KirchenG unnötig und das betreffende Gesetz aufgehoben: KirchenG über die Erfüllung finanzieller Pflichten gegenüber der Kirche vom 14.11.1969 (ABl. 1969 A 97); AVO <dazu> vom 28.11.1969 (ABl. 1969 A 99); das KirchenG von 1969 hatte das gleichbetitelte KirchenG vom 06.12.1956 aufgehoben (ABl. 1956 A 84)

Kirchliche Berechtigungen in der EvLKS erlöschen, wenn die Kirchengliedschaft erlischt - nämlich durch Umzug in einen anderen landeskirchlichen Bereich, durch Übertritt nach geltendem Recht zu einer anderen christlichen Kirche, oder wenn der Betreffende sich durch Kirchenaustritt nach staatlichem Recht von der Landeskirche lossagt, oder wenn das Landeskirchenamt auf Antrag des Kirchenvorstandes der zuständigen Kirchgemeinde feststellt, dass sich der Betreffende durch sein Verhalten von der Landeskirche getrennt hat (§ 4 der Verfassung, § 7 KGO)

Anhänger der "Gemeinschaft in Christo Jesu" (gegründet durch Hermann Lorenz) können zwar weiterhin zur Landeskirche gehören, aber die Landeskirche sieht sich nicht in der Lage, Lehre und Praxis dieser Gemeinschaft mitzuverantworten: *VOLLTEXT <Mitteilung zum> Verhältnis der Landeskirche zur "Gemeinschaft in Christo Jesu"*VOLLTEXT VO <über die Lehren der 'Gemeinschaft ...' gegründet durch Hermann Lorenz> vom 13.04.1989 (ABl. 1989 A 75)

Wenn ein Kirchenglied aus dem Gebiet der EvLKS wegzieht, so muss das Pfarramt eine Wegzugsmeldung an die aufnehmende Landeskirche senden: *VOLLTEXT <VO über> Meldung beim Umzug in andere Gliedkirchen vom 16.06.1954 (ABl. 1954 A 51); Querverweis: soweit die VO vom 16.06.1954 sich mit Restforderungen aus Kirchensteuern befasste, wurde sie ersetzt durch VO vom 13.04.1956, aufgelistet unten im Abschnitt 4.6 "STEUERN ..."; Maßnahmen, welche bezüglich kirchlicher Berechtigungen gegenüber Mitgliedern der EvLKS getroffen wurden, sind bei Umzug dieses Mitgliedes in das Gebiet einer anderen Landeskirche dorthin zu melden: *VOLLTEXT VO: Benachrichtigung über Maßnahmen mit Bezug auf kirchliche Berechtigungen von Gemeindegliedern vom 06.05.1959 (ABl. 1959 A 27); Querverweis: das Pfarramt des Wegzugsortes soll das Pfarramt des Zuzugsortes aufmerksam machen auf fehlende kirchliche Trauung und fehlende Taufe von Kindern der Umgezogenen - siehe VO vom 27.02.1930, aufgelistet unten im Abschnitt 2.1.1 "ORDNUNG DES KIRCHLICHEN LEBENS - AMTSHANDLUNGEN: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN"

Hinweis: das staatliche Melderecht ist landesgesetzlich geregelt, im Rahmen eines Bundesgesetzes: MelderechtsrahmenG (MRRG) vom 24.06.1994 (BGBl. 1994 Teil I S. 1431), Neufassung vom 19.04.2002 (BGBl. 2002 Teil1 S. 1342)

*VOLLTEXT <Staatliches> Sächsisches MeldeG (SächsMG) vom 21.04.1993 <darin §§ 29-30 Datenübermittlung an Kirchen> [SächsGVBl. 1993, S. 353] (ABl. 1994 A 63); *VOLLTEXT Neubekanntmachung vom 11.04.1997 (SächsGVBl. 1997, S. 377){5.1.9}; §§ 30a und 37a eingefügt durch Art. 4 des G zur 4. StV zur Änderung rundfunkrechtl. StV vom 16.03.2000 (SächsGVBl. 2000, S. 89); weitere Änderungen durch: *VOLLTEXT Gesetz zur Änderung des sächsischen MeldeG vom 11. 11.2003 (SächsGVBl. 2003 S. 697) und durch *VOLLTEXT Gesetz zur Neufassung des Sächsischen Datenschutzgesetzes ... (Art. 4) vom 25.08.2003 (SächsGVBl. 2003 S. 330); *VOLLTEXT Dritte VO des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur Durchführung des Sächsischen MeldeG (Sächsische Meldedaten-ÜbermittlungsVO - SächsMeldDÜVO) vom 10.09.1997 (ABl. 1997 A 249){5.1.9.1}; Feststellung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus im Benehmen mit dem Datenschutzbeauftragten: der Datenschutz in der EvLKS genüge den Anforderungen des § 14 des Sächsischen DatenschutzG vom 11.12.1991, so dass also personenbezogene Daten an Dienststellen der EvLKS übermittelt werden dürfen: Bekanntmachung zum Datenschutz vom 19.05.1995 (ABl. 1995 A 67)

<Staatliche> *VOLLTEXT Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Kirchenaustritts- und -übertrittsverfahren (VwV - Kirchenaus- und -übertritt) vom 04.09.1998 [SächsGVBl. 1998, S. 710] (ABl. 1999 A 17){5.1.8.2}; aufgehoben: Verwaltungsvorschrift vom 22.01.1993 [Sächs. ABl. 1993, S.193] (ABl. 1993 A 44)

Querverweis: für Regelungen über Folgen des Kirchenaustritts und über Wiederaufnahme siehe auch die KGO und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen, aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1 ORGANISATION AUF UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN.

Die Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen Sachsen hat sich am 30.09.1994 gemäß § 5 Abs. 4 des staatlichen G zur Regelung des Kirchensteuerwesens geeinigt zum Thema Übertritt von einer Kirche zu einer anderen, in Kraft seit dem 01.08.1998. Diese Regelung ist aber nicht in sämtlichen an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Kirchen in Kraft: *VOLLTEXT Vereinbarung zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen Kirchen im Freistaat Sachsen, im ABl. der EvLKS bekannt gemacht vom 11.12.1998 (ABl. 1999 A 5){5.1.8 / 5.1.8.1}; Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen zur Regelung des Übertritts zwischen Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören, <zur Befolgung anempfohlen durch> Beschluss des Bundes Evangelischer Kirchen in der DDR vom 11.05.1979 (ABl. 1980 A 14)

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<1.7> ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND DATENSCHUTZ

Das Landeskirchenamt unterhält eine EDV-Abteilung, die auch koordinierend und beratend für die Landeskirche insgesamt tätig wird und die Zeitschrift "EDV-Information" als Beilage zum Amtsblatt herausgibt. Die Landeskirche hat zudem einen Rahmenvertrag mit einer Lieferfirma für Software, wodurch alle Einrichtungen der Landeskirche verbilligt Software der Microsoft Company beziehen können: Vertragsnummer 72-00032 MVLP, Firma "PC-Ware Leipzig GmbH", Fraunhoferstr. 8, 04430 Leipzig (Böhlitz-Ehrenberg), Tel. 0341-44 77 666, FAX 44 77 677.

*VOLLTEXT KirchenG <der EKD> über den Datenschutz (DSG-EKD) vom 12.11.1993 [ABl. EKD 1994, S. 3] (ABl. 1994 A 15){5.2.1}; Anlage zu § 9 bekannt gemacht (ABl. 1994 A 26){5.2.1.1}; *VOLLTEXT Erstes KirchenG <der EKD> zur Änderung des KirchenG über den Datenschutz der EKD (DSG.EKD) vom 04.12.2002 [ABl. EKD 2002, S. 381] (ABl. 2003 A 35); aufgehoben: das alte *VOLLTEXT KirchenG über den Datenschutz (DSG-EKD) vom 10.11.1977 (ABl. EKD 1978, S. 2), in der Fassung vom 13.11.1984 in der EvLKS bekannt gemacht als Anlage zum Datenschutz-AnwendungsG vom 23.10.1990, unten aufgelistet; VO <zum DSG-EKD 1977> vom 21.03.1986, in der EvLKS bekannt gemacht ebenfalls als Anlage zum Datenschutz-AnwendungsG vom 23.10.1990, unten aufgelistet

Zum DSG-EKD existiert ein ausführlicher Kommentar: Herbert Claessen, Datenschutz in der evangelischen Kirche. Praxiskommentar zum KirchenG über den Datenschutz der EKD. Hannover, 2. Aufl. 1998, ISBN 3-472-03363-0

*VOLLTEXT KirchenG <der EvLKS> zur Anwendung des KirchenG der EKD über den Datenschutz (Datenschutz-AnwendungsG) vom 23.10.1990 (ABl. 1991 A 1){5.2.2}; <Dieses Kirchengesetz nimmt Bezug auf die alte Fassung des DSG-EKD. Inzwischen ist die oben aufgelistete neue Fassung in Kraft getreten. Die VO des Landeskirchenamtes vom 22.12.1993 (ABl. 1994 A 15){5.2.2.1}, mit der die neue Fassung bekannt gemacht wurde, konnte die veraltete Bezugnahme nicht ändern; denn Gesetze der Synode können ja nicht durch Verordnungen des Landeskirchenamts abgeändert werden. Aber zu Recht hat das Landeskirchenamt in der erwähnten Verordnung darauf hingewiesen, dass kraft EKD-Recht automatisch die alte Bezugnahme obsolet geworden ist - so dass also nun das jetzt geltende EKD-Gesetz in Bezug genommen ist: "An die Stelle der im § 1 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 das neue ... DatenschutzG vom 12. November 1993." >

*VOLLTEXT RechtsVO <der EvLKS> zur Ergänzung und Durchführung des KirchenG über den Datenschutz vom 28.11.2000 <mit Merkblatt zum aktuellen Stand des Datenschutzrechtes> (ABl. 2001 A 25){5.2.3} aufgehoben: *VOLLTEXT VO <der EvLKS> zur Ergänzung und Durchführung des KirchenG über den Datenschutz vom 04.06.1991 <ebenfalls mit Merkblatt> (ABl. 1991 A 47)

Das Betriebssystem Windows 2000 des Unternehmens Microsoft darf in der kirchlichen Verwaltung nur eingesetzt werden, wenn der darin enthaltene Bestandteil "Diskeeper" entfernt worden ist. Denn bei diesem Bestandteil besteht Verdacht, dass er möglicherweise Anhängern der "Scientology"-Sekte Tür und Tor für ein Ausspähen von Daten eröffnet. Also muss er entfernt werden: *VOLLTEXT VO zur Regelung des Einsatzes von Windows 2000 vom 18.09.2001 (ABl. 2001 A 225){5.2.6}; *VOLLTEXT Richtlinie zur Regelung des Einsatzes von Windows 2000 vom 18.09.2001 (ABl. 2001 A 226){5.2.6.1}; Merkblatt vom 11.09.2001 (ABl. 2001, Beilage "EDV-Information", Seite 7); aufgehoben: *VOLLTEXT VO über das Verbot des Einsatzes von Windows 2000 vom 18.04.2000 (ABl. 2000 A 67)

Ausführungsbestimmungen <der VELKD (für ihren eigenen Amtsbereich)> zum Datenschutzrecht vom 27.09.1996 (ABl. VELKD Bd. VII S. 23)

*VOLLTEXT Richtlinie über die Anlage einer Dateiübersicht gem. § 14 II DSG-EKD in den Dienststellen der EvLKS vom 22.07.1997 (ABl. 1997 A 171){5.2.9}

<VO zur Bestimmung des Datenschutzbeauftragten der EvLKS und zu dessen Dienstsitz> vom 15.05.1993 (ABl. 1993 A 108); <Mitteilung: Bestellung des Datenschutzbeauftragten erneuert> vom 2./3.07.1999 (ABl. 1999 A 212)

*VOLLTEXT Richtlinie über die Anlage eines Registers für automatisierte Dateien mit personenbezogenen Daten bei dem Datenschutzbeauftragten der EvLKS gem. § 21 DSG-EKD vom 22.07.1997 (ABl. 1997 A 175){5.2.10}

*VOLLTEXT DatenschutzregisterVO <der EKD> vom 08.09.1978 (ABl. EKD 1978, S. 421); Änderung durch VO vom 25.03.1994 (ABl. EKD 1994, S. 251)

Zu § 27 DSG-EKG und § 3 DatenschutzanwendungsG: *VOLLTEXT VO zum Schutz der Patientendaten vom 09.12.1997 (ABl. 1998 A 4){5.2.5}; aufgehoben: VO zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern vom 11.08.1992 (ABl. 1992 A 125)

*VOLLTEXT VO über Planung und Genehmigung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Elektronischen Datenverarbeitung vom 03.12.1991 (ABl. 1992 A 31){5.2.4}

*VOLLTEXT Merkblatt zur Erhöhung der Sicherheit bei Bankgeschäften über öffentliche Kommunikationsnetze mit Stand 22.05.2001 (ABl. 2001, Beilage "EDV-Information", Seite 8); *VOLLTEXT Richtlinie zur Abwicklung von Bankgeschäften unter Nutzung öffentlicher Kommunikationsnetze (z.B. KontoDirekt-Service über Datex-J, BTX, T-ONLINE, ISDN, ...) (KontoDirekt-Richtlinie) - Vorläufige Regelung - vom 20.06.1997 (ABl. 1997 A 169){4.1.4.4}; obsolet: *VOLLTEXT Erhöhung der Sicherheit bei Bankgeschäften über öffentliche Kommunikationsnetze. Merkblatt, Stand 17.06.1997 (ABl. 1997 A 170)

*VOLLTEXT Richtlinie zur Arbeit mit Telefax-Geräten in den Dienststellen der EvLKS vom 18.01.1994 (ABl. 1994 A 29){5.2.7}

*VOLLTEXT Richtlinie zur Arbeit mit transportablen Datenverarbeitungsgeräten und Datenträgern in den Dienststellen der EvLKS vom 06.04.1995 (ABl. 1995 A 68){5.2.8}

Kirchliche Beratungsstellen für Datenverarbeitung: <VO zum> Einsatz von EDV, im ABl. vom 15.08.1995 (ABl. 1995 A 138); Einsatz von EDV ist rechtzeitig vorher mit dem Bezirkskirchenamt zu vereinbaren: *VOLLTEXT VO: Einsatz von EDV, im ABl. vom 29.11.1996 (ABl. 1996 A 237)

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<1.8> STAATSKIRCHENRECHT (nur in Auswahl)

auf diesem Gebiet hat Dr. Guido Burger, Juristenfakultät der Universität Leipzig, eine Dissertation veröffentlicht. Er bereitet hierzu eine Internet-Datenbank vor. Er hat freundlicherweise seine bereits zu diesem Rechtsgebiet gesammelten Texte für die zu meiner Liste gehörige Volltext-Sammlung zur Verfügung gestellt.

Querverweis: staatskirchenrechtliche Regelungen speziell zu den Themen der einzelnen Abschnitte dieser Liste sind jeweils dort aufgelistet.

Gemäß Artikel 140 Grundgesetz sind die Artikel 136-139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 Bestandteil des Grundgesetzes. Die sächsische Verfassung enthält entsprechende Vorschriften. Der Kernsatz der Weimarer Bestimmungen steht in Art. 137 Abs. 3: danach regeln die Religionsgesellschaften eigenständig "ihre" Angelegenheiten. Dies wird derzeit durch das Bundesverfassungsgericht sehr weit ausgelegt und umfasst auch das Recht, die kirchlichen diakonischen Einrichtungen zu organisieren; <Entscheidung des BVerfG zum eigenständigen Organisationsrecht der Kirchen = "Goch-Entscheidung" vom 21.09.1976> (ABl.: -; BVerfGE 46,73)

Rechtsgeschichte: In der DDR durchlebten die Kirchen besonders vor 1978 zahlreiche Schwierigkeiten und Schikanen. Die Lage besserte sich etwas nach einem ausführlichen Gespräch am 06.03.1978 zwischen dem Vorsitzenden des Staatsrates der DDR, Erich Honecker, und einer Delegation des BEK DDR. Insbesondere wurden in der Folgezeit die diakonischen Tätigkeiten der Kirchen weniger stark behindert, und es wurde eine Vereinbarung über Eingliederung der kirchlichen Mitarbeiter in die staatliche Rentenversicherung abgeschlossen. Ab dann wurden die Kirchen einigermaßen geduldet - sofern sie nicht missionierend auftraten; <Mitteilung über das> Gespräch zwischen dem Vorsitzenden des Staatsrates der DDR und dem Vorstand der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR am 06.03.1978 (MBl. BEK DDR 1978, S. 26)

Die drei auf dem Staatsgebiet des Freistaates Sachsen auf großen Flächen präsenten Evangelischen Landeskirchen ernennen gemeinsam einen "Beauftragten der Evangelischen Landeskirchen beim Freistaat Sachsen". Weiter ernennen sie gemeinsam einen "Senderbeauftragten der Evangelischen Landeskirchen beim Mitteldeutschen Rundfunk".

*VOLLTEXT Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen (Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen) vom 24.03.1994 (ABl. 1994 A 94, Anlage){7.4.1 / 7.4.2}; Zustimmung durch KirchenG vom 20.04.1994 (ABl. 1994 A 94); Bekanntmachung vom 13.09.1994 über das In-Kraft-Treten am 01.09.1994 (ABl. 1994 A 229). Der Vertrag regelt unter anderem, welche Leistungen der Freistaat Sachsen an die Landeskirchen zu erbringen hat. Die finanziellen Pflichten des Staates entspringen insbesondere daraus, dass der Staat Kirchenvermögen "säkularisiert" hat - und zwar geschah dies seinerzeit mit der Begründung, dieses Vermögen sei deshalb nicht mehr für kirchliche Aufgaben erforderlich, weil in Zukunft der Staat die betreffenden kirchlichen Aufgaben finanzieren werde. In teilweiser Erfüllung dieses Versprechens hat der sächsische Staat sehr lange Zeit eine Anzahl von besoldeten Beamtenstellen zur Verfügung gestellt, um die Aufgaben zu erledigen, welche heute dem Landeskirchenamt, den Superintendenten, den Kirchenamtsräten und dem geschäftsleitenden Personal der Landessynode obliegen. Daher zahlt der Freistaat Sachsen an die Landeskirche jährlich einen Geldbetrag, um entsprechend viele kirchliche Planstellen zu besolden und zu versorgen. Als weitere große Staatslast zahlte der sächsische Staat herkömmlicherweise Dienstalterszulagen und Ruhestandszulagen für die Geistlichen.

*VOLLTEXT Verfassung des Freistaates Sachsen, Artikel 19, 105, 109-112 vom 27.05.1992 (SächsGVBl. 1992, S. 243)

Kirchenverträge:
Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und den Evangelischen Landeskirchen in Brandenburg (Evangelischer Kirchenvertrag Brandenburg) vom 08.11.1996 (ABl. 1996 A 246, Anlage); Zustimmung durch KirchenG vom 21.11.1996 (ABl. 1996 A 245); Bekanntmachung vom 01.04.1997 über das In-Kraft-Treten am 27.03.1997 (ABl. 1997 A 69)

Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit den Evangelischen Landeskirchen in Sachsen-Anhalt (Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt) vom 15.09.1993 (ABl. 1993 A 145, Anlage); Zustimmung durch KirchenG vom 16.11.1993 (ABl. 1993 A 145); Bekanntmachung vom 01.03.1994 über das In-Kraft-Treten am 15.02.1994 (ABl. 1994 A 73)

Vertrag des Freistaates Thüringen mit den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 15.03.1994 (ABl. 1994 A 133, Anlage); Zustimmung durch KirchenG vom 20.04.1994 (ABl. 1994 A 133); Bekanntmachung vom 05.10.1994 über das In-Kraft-Treten am 22.09.1994 (ABl. 1994 A 252)

*VOLLTEXT Vereinbarung über die Bestellung eines Beauftragten der evangelischen Landeskirchen beim Freistaat Sachsen <Neufassung> vom 07.02.2001, bekannt gemacht am 14.05.2001 (ABl. 2001 A 145){7.5}; abgesehen von Neufassung der §§ 5, 7 und 8 entspricht die neue Vereinbarung vollständig der bisherigen Vereinbarung ... vom 20.03.1995 (ABl. 1995 A 115)

Die §§ 18-20 im staatlichen Schulgesetz regeln den Religionsunterricht und Ethik-Unterricht: <Staatliches> *VOLLTEXT SchulG für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 03.07.1991 (SächsGVBl. 1991, S. 213){2.5.1}; geändert durch Art. 2 des G zur Änderung des G zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen u. and. G vom 19.8.1993 (SächsGVBl. 1993, S. 686); geändert durch ÄndG vom 15.7.1994 (SächsGVBl. 1994, S. 1434); geändert durch § 35 FAG 1996 vom 12.12.1995 (SächsGVBl. 1995, S. 399); § 40 Abs. 3, § 59 und § 64 geändert durch G zur Änderung des SchulG für den Freistaat Sachsen ... vom 29.06.1998 (SächsGVBl. 1998, S . 271); § 23a eingefügt durch Art. 6 HaushaltbegleitG 2001 u. 2002 vom 14.12.2000 (SächsGVBl. 2000, S. 514); weiterhin geändert durch Art. 27 des 2. G z. Euro-bedingten Änderung des sächs. Landesrechts vom 28.6.2001 (SächsGVBl. 2001, S. 426){4.6.1}; § 3 geändert durch Zweite VO ... zur Anpassung der Zuständigkeiten vom 10.04.2003 (SächsGVBl. 2003 S. 94); §§ 1, 5, 22, 41, 42, 45 geändert und §§ 4a und 16a eingefügt durch Erstes Gesetz zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts vom 18.07.2003 (SächsGVBl. 2004 S. 189); geändert durch Zweites Gesetz zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts vom 19.02.2004 (SächsGVBl. 2004 S. 52); Neufassung bekannt gemacht vom 16.07.2004 (SächsGVBl. 2004 S. 298)

Christliche Schüler sind berechtigt, sich zwecks Besuch des Gottesdienstes an kirchlichen Feiertagen beurlauben zu lassen. Zum Besuch des Deutschen Evangelischen Kirchentages oder des Deutschen Katholikentages können drei Tage Schulurlaub beantragt werden. Auch für kirchliche Rüstzeiten, Exerzitien, religiöse Fortbildung ist Schulurlaub zu gewähren: *VOLLTEXT VO des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Besuch öffentlicher Schulen im Freistaat Sachsen (Schulbesuchsordnung - SBO) vom 12.08.1994 (SächsGVBl. 1994, S. 1565){2.5.1.1}

Da es an sächsischen staatlichen Schulen noch zu wenige hauptamtliche Religionslehrer gibt, werden aushilfsweise kirchliche Mitarbeiter mit eingesetzt. Dies regelt ein Vertrag zwischen dem Freistaat Sachsen, den am evangelischen Kirchentag Sachsen vom 24.03.1994 beteiligten Kirchen und den katholischen Bistümern Dresden-Meißen, Görlitz und Magdeburg. Der Vertrag trat rückwirkend ab 01.08.1994 in Kraft; *VOLLTEXT Vertrag ... über die Gestellung von Lehrkräften im kirchlichen Dienst für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Gestellungsvertrag) vom 07.09.1994, bekannt gemacht am 20.09.1994 (ABl. 1994 A 226); § 2 Punkt 6, § 5 Abs. 2-4 und Abs. 10, § 8 Abs. 3 sowie Zusatzprotokoll zu § 1 geändert und der Begriff "Schulaufsichtsbehörde" ersetzt durch "Regionalschulamt", durch *VOLLTEXT Erste Änderung zum Vertrag über die Gestellung von Lehrkräften ... vom 17.12.1999 <rückwirkend in Kraft ab 31.07.1999> (ABl. 2000 A 17){2.4.2}

Gemeindepfarrer und alle sonstigen bei einer Kirchgemeinde angestellten Mitarbeiter, zu deren Dienst es gehört, dass sie religiöse Unterweisung erteilen (hier definiert als "Gemeindepädagogen"), sind verpflichtet, auch an öffentlichen Schulen Religionsunterricht zu erteilen: *VOLLTEXT VO über die Beteiligung kirchlicher Mitarbeiter im Verkündigungsdienst an der Erteilung des Religionsunterrichtes in Sachsen vom 11.01.2000 (ABl. 2000 A 9){2.4.3}; §§ 3-5 geändert ab 01.01.2005 durch *VOLLTEXT RechtsVO zur Änderung ... vom 02.03.2004 (ABl. 2004 A 47); aufgehoben: *VOLLTEXT VO über die Beteiligung kirchlicher Mitarbeiter im Verkündigungsdienst an der Erteilung des Religionsunterrichtes in Sachsen vom 07.07.1992 (ABl. 1992 A 77)

*VOLLTEXT Vereinbarung zur konfessionellen Kooperation im Religionsunterricht zwischen der EvLKS und dem Bistum Dresden-Meißen vom 12.03.2002 (ABl. 2002 A 73)

*VOLLTEXT RechtsVO über die Vokation für den evangelischen Religionsunterricht an Schulen im Freistaat Sachsen (Vokationsordnung) vom 15.06.1993 (ABl. 1993 A 94){2.4.1}

Einsatzkräfte der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes sollen mit kirchlichen Seelsorgern zusammenarbeiten, um den Betroffenen, ihren Angehörigen und den Einsatzkräften beizustehen, welche besonderen seelischen Belastungen ausgesetzt sind. *VOLLTEXT Mitteilung zu Seelsorge in besonderen Not- und Katastrophenfällen (ABl. 2000 A 86){2.6.7}; im Anhang ein zugehöriger Briefwechsel vom 11.02.2000 / 21.02.2000 und Abschnitt 5.9 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Führung im Katastrophenschutz vom 27.12.1999. Siehe auch die Richtlinie zur Organisation von Notfallseelsorge, aufgelistet unten im Abschnitt 2.6.1 ”DIAKONIE DURCH HILFE BEI KRANKEN, ALTEN, SCHWACHEN”

*VOLLTEXT Vertrag der EKD mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge <samt Schlussprotokoll> vom 22. Februar 1957 (ABl. EKD 1957, S. 257){2.6.5.2}; Protokollnotiz zur Auslegung des Vertrages <über Militärseelsorge> vom 13.06.2002 (ABl. 2004 A 122); *VOLLTEXT KirchenG <der EKD> zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr vom 08.03.1957 (ABl. EKD 1957, S. 257); *VOLLTEXT <Erstes> ÄnderungsG vom 07.11.2002 (ABl. EKD 2002, S. 387); <MilitärseelsorgeG der EKD neu bekannt gemacht in der EvLKS> vom 23.06.2004 (ABl. 2004 A 123); Bekanntmachung der Rechtsgrundlagen für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr <in der EvLKS in Kraft ab 01.01.2004>... vom 23.06.2004 (ABl. 2004 A 118)

obsolet: Rahmenvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit der EKD über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr im Bereich der neuen Bundesländer vom 12.06.1996 (ABl. EKD 1996, S. 101); bekannt gemacht in der EvLKS am 15.01.1997 (ABl. 1997 A 21, Anlage 1){2.6.6}; *VOLLTEXT Stellungnahme der Evangelisch-Lutherischen Landessynode Sachsens zur Rahmenvereinbarung, vom 23.03.1996 (ABl. 1997 A 23, Anlage 2); *VOLLTEXT Innerkirchliche Vereinbarung <zwischen den betroffenen Landeskirchen> über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern vom 12.12.1996, durch die EvLKS unterschrieben am 19.09.1996 (ABl. 1997 A 24, Anlage 3){2.6.6.1}; diese Regelungen wurden erforderlich, weil die Landeskirchen der neuen Bundesländer nicht bereit waren, dem bisherigen Vertrag über Militärseelsorge beizutreten. Das Recht der EKD war 1991 in der ex-DDR eingeführt worden mit der Einschränkung "eine Anwendung des Militärseelsorgevertrages erfolgt nicht” <= gemeint war das KirchenG der EKD zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland, vom 08.03.1957 (ABl. EKD 1957, S. 257){2.6.5}; Beschluss der Kirchenleitung des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR vom 11./12.01.1991.

*VOLLTEXT Bekanntmachung der Neufassung der Ordnung für den Beirat Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr vom 20/21.02.2004 (ABl. EKD 2004, S. 201)

Die Seelsorge im Bundesgrenzschutz ist geregelt durch ein KirchenG der EKD, das jedoch noch nicht in Kraft gesetzt worden ist. *VOLLTEXT KirchenG <der EKD> zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz (BundesgrenzschutzseelsorgeG der EKD – BGSSG.EKD) vom 6.11.2003 [ABl. EKD 2003, S. 407] (ABl. 2004 A 87)

Bis zum In-Kraft-Treten des KirchenG der EKD gilt weiterhin die Vereinbarung von 1965 über die evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck ... <usw., Aufzählung> ... und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Lübeck. Die EvLKS ist ihr beigetreten - laut Bekanntmachung vom 21.01.1997: *VOLLTEXT Vertrag: Vereinbarung über die evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz ... vom 12.08.1965 (ABl. 1997 A 26){2.6.4}

*VOLLTEXT Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen über den Kirchlichen Dienst in der Polizei vom 30.09.1996 (ABl. 1997 A 30, Anlage 1){2.6.3}; Vereinbarung über den Ersatz von Kosten des kirchlichen Dienstes in der Polizei vom 30.09.1996 (ABl. 1997 A 32, Anlage 2){2.6.3.1}; Zustimmung durch KirchenG vom 21.01.1997 (ABl. 1997 A 30); <Mitteilung zu Polizeiseelsorgern> 14.03.1997 (ABl. 1997 A 51)

*VOLLTEXT Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den Evangelischen Kirchen im Freistaat Sachsen zur Regelung der seelsorglichen Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten, bekannt gemacht am 03.03.1993 (ABl. 1993 A 36){2.6.2}

*VOLLTEXT Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen zur Regelung der Seelsorge in staatlichen Krankenhäusern (Evangelische Krankenhausseelsorgevereinbarung - EvKSV) vom 23.12.1997, bekannt gemacht am 02.02.1998 (ABl. 1998 A 18){2.6.1}

Hinweis: der Freistaat Sachsen erhebt keine Verwaltungsgebühren zu Lasten von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts, laut § 4 und § 5: *VOLLTEXT VerwaltungskostenG des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15.04.1992 (SächsGVBl. 1992, S. 164); kirchlicher Hinweis darauf vom 01.02.1996 (ABl. 1996 A 44); vorangegangener Hinweis vom 31.03.1994 (ABl. 1994 A 62); Änderung der §§ 4-5 durch *VOLLTEXT G zur Änderung des SächsVwKG vom 23.06.1999 (SächsGVBl. 1999, S. 338); Neufassung des SächsVwKG bekannt gemacht vom 24.09.1999 (SächsGVBl. 1999, S. 545); Änderung durch Art. 8 des 2. G zur Euro-bedingten Änd. des sächs. Landesrechts vom 28.06.2001 (SächsGVBl. 2001, S. 426){4.6.1}; Neufassung des SächsVwKG bekannt gemacht vom 17.09.2003 (SächsGVBl. 2003 S. 698)

*VOLLTEXT Rahmenvereinbarung zwischen dem Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V. zur Regelung der vermögensrechtlichen Fragen über Kirchschullehn vom 02.07.1996 (ABl. 1996 A 169){4.12.5}; vgl. zu Kirchschullehen die Erläuterungen in den Abschnitten 1.3.1 ORGANISATION AUF UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN und 4.3.2 GRUNDSTÜCKE ALLGEMEIN, INSBESONDERE KIRCHLICHE LEHEN.

*VOLLTEXT <Staatliches> G über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches PrivatrundfunkG - SächsPRG) vom 27.12.1991 (SächsGVBl. 1991, S. 178); Neufassung vom 17.03.1998 (SächsGVBl. 1998, S. 111); § 27 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst durch Art. 4 *VOLLTEXT G zur Ausführung des § 305 der Insolvenzordnung und zur Anpassung des Landesrechts an die Insolvenzordnung vom 10.12.1998 (SächsGVBl. 1998, S. 662); § 27 Abs. 3 Nr. 3 gestrichen und § 28 Abs. 1 Nr. 1a neu gefasst durch *VOLLTEXT Viertes G zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen vom 17.05.1999 (SächsGVBl. 1999, S. 246); viele Paragraphen geändert durch Art. 3 des G zur 4. StV zur Änderung rundfunkrechtl. StV vom 16.03.2000 (SächsGVBl. 2000, S. 89), durch Art. 2 des G zur 5. StV zur Änderung rundfunkrechtl. StV vom 12.12.2000 (SächsGVBl. 2000, S. 526); *VOLLTEXT neu bekannt gemacht vom 09.01.2001 (SächsGVBl. 2001, S. 69, berichtigt S. 684); Änderung durch Art 1 G zur Änd. des SächsPRG u. des RStV-DG vom 16.10.2001 (SächsGVBl. 2001, S. 685); geändert durch Gesetz ... zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen vom 21.03.2003 (SächsGVBl. 2003 S. 37); geändert durch Gesetz zur Änderung ... vom 23.01.2004 (Sächs GVBl. 2004 S. 25).

*VOLLTEXT Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk, § 14 Sendezeiten für Dritte, ... Kirchen, vom 30.05.1991 (SächsGVBl. 1991, S. 169)

*VOLLTEXT Rahmenvereinbarung über Grundsätze für eine angemessene Beteiligung der Kommunen am Kostenaufwand kirchlicher Friedhofsträger vom 18.12.2000 (ABl. 2001 A 29){4.13.1.1}

Querverweis: Hinweise zum Urheberrecht (Copyright usw.) sind aufgelistet im Abschnitt 3.7.2 "GEBRAUCH VON URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTEN WERKEN" - denn die Aufgabe, diese Verträge durchzuführen, wird üblicherweise Kirchenmusikern übertragen.

Querverweis: Vertrag der EKD mit der Künstlersozialkasse [mit befreiender Wirkung für die Gliedkirchen] - siehe am Ende des Anhangs 3.7.2 zum Abschnitt "DIENSTRECHT DER KIRCHENMUSIKER"

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