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1.8 STAATSKIRCHENRECHT (nur in Auswahl)

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<1_8> [aufgehobene] Verordnung über die Beteiligung kirchlicher Mitarbeiter im Verkündigungsdienst an der Erteilung des Religionsunterrichtes in Sachsen
Vom 07. Juli 1992 (ABl. 1992 A 77)
ersetzt durch VO vom 11.01.2000 (ABl. 2000 A 9)

20311/1393
Religionsunterricht ist im Freistaat Sachsen gemäß Grundgesetz Artikel 7 (3) in Verbindung mit Artikel 105 (1) der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. 05. 1992 ordentliches Lehrfach. Für die Durchführung ist grundsätzlich der Freistaat verantwortlich. Dessen ungeachtet nimmt jedoch auch die Landeskirche ihre Bildungsmitverantwortung für dieses Lehrfach ernst. Gerade die Tatsache, dass die religiöse Unterweisung in unserem Bereich bisher ausschließlich im Raum der Kirche und durch die kirchlichen Mitarbeiter erfolgte, während Religionslehrer im Allgemeinen nicht zur Verfügung stehen, nimmt die Kirche und ihre Mitarbeiter in die Pflicht, geeignete kirchliche Lehrkräfte auf Anfragen den Schulaufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. Es hat zu diesen Fragen im Rahmen der Landessynode im Frühjahr des Jahres eine ausführliche Beratung gegeben, in deren Ergebnis das Landeskirchenamt gebeten worden ist, unter inhaltlicher Aufnahme des Synodalbeschlusses Grundsätze für die Landeskirche zu erarbeiten.
Demgemäß wird Folgendes verordnet:

§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für Pastorinnen und Pfarrer, im folgenden Pfarrer genannt, sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, im folgenden Mitarbeiter genannt.
(2) Pfarrer und andere für die Unterweisung ausgebildete und in diesem Dienst tätige Mitarbeiter sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, die Erteilung von Religionsunterricht als eine Aufgabe im Rahmen ihres Dienstes zu übernehmen. Die hierfür erforderliche Vocatio wird durch das Landeskirchenamt erteilt.
(3) Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen und der Landeskirche (Gestellungsvertrag) geregelt.

§ 2
(1) Für Pfarrer in einer Pfarrstelle mit vollem Dienstumfang wird das Erteilen von insgesamt acht Unterrichtsstunden in der Woche erwartet. In diese Stundenzahl eingeschlossen sind die vom Pfarrer zu haltenden Christenlehrestunden und der Konfirmandenunterricht jedoch mit der Maßgabe, dass zwei Stunden Religionsunterricht verpflichtend sind.
(2) Der Superintendent hat auf die Einhaltung dieser Dienstpflicht zu achten und sich, wenn das im Blick auf den Bedarf an Lehrkräften für den Religionsunterricht erforderlich ist, in Absprache mit dem Fachberater auch koordinierend einzuschalten.

§ 3
(1) Für die anderen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst mit einer Anstellung für den gemeindehelferischen oder katechetischen Dienst wird für eine Stelle mit vollem Dienstumfang das Erteilen von mindestens sechzehn Stunden Unterweisung in der Woche neben den anderen, meist unterschiedlichen Diensten vorausgesetzt. Bei einer vollen katechetischen, nur für die Unterweisung erfolgten Anstellung, gelten fünfundzwanzig Stunden zu je 45 Minuten in der Woche als volle Auslastung.
(2) Innerhalb des in Absatz 1 festgelegten Dienstes sollen die Mitarbeiter zur Erteilung des Religionsunterrichtes mit wenigstens zwei Stunden in der Woche verpflichtet werden; die Erteilung von acht Stunden Religionsunterricht in der Woche gilt als obere Grenze.
(3) Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter gelten die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Stundenzahlen jeweils anteilig mit der Maßgabe, dass eine Verpflichtung zu zwei Stunden Religionsunterricht in jedem Falle erfolgen kann. Dies gilt entsprechend auch bei Mischanstellungsverhältnissen, z. B. mit den Kantorkatecheten.
(4) Die Kirchenvorstände als Anstellungsträger für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mitarbeiter sind angehalten, die genannten Dienstverpflichtungen entsprechend dem vorhandenen Bedarf an Lehrkräften für den Religionsunterricht von den Mitarbeitern einzufordern.

§ 4
(1) Beim Einsatz der in den §§ 2 und 3 genannten Mitarbeiter zur Erteilung von Religionsunterricht ist darauf zu achten, dass der Dienst der Mitarbeiter in der Kirchgemeinde oder in einer übergemeindlichen Aufgabe nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Besondere dienstliche Belastungen, aber auch fachliche Eignung und persönliche Befähigung sind zu berücksichtigen; in Zweifelsfällen ist der Fachberater hinzuzuziehen.
(2) Für Mitarbeiter, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, entfällt die generelle Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 1. Die unabhängig vom Religionsunterricht bestehende Verpflichtung zur Erteilung von Unterrichtsstunden in der Kirchgemeinde bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Anzahl durchschnittlich regelmäßig zu erteilender Stunden durch die in § 3 genannten Mitarbeiter in dem nach § 3 Abs. 1 bis 3 geltendem Umfang ist bei der Festsetzung des Beschäftigungsumfanges insbesondere bei Begründung neuer Anstellungsverhältnisse maßgebend. Ist die Erteilung von Religionsunterricht im Blick auf den Bedarf an Lehrkräften hierfür voraussichtlich befristet oder ist zumindest fraglich, ob ein längerfristiger Bedarf besteht und wäre der Beschäftigungsumfang wegen des hinzukommenden Religionsunterrichtes zu erweitern, so ist auch diese prozentuale Erweiterung zu befristen.

§ 5
(1) Unabhängig von einem Einsatz bei der Erteilung des Religionsunterrichtes haben alle in den §§ 2 und 3 genannten Mitarbeiter die Pflicht, sich durch eigenes Studium sowie durch Beteiligung an Weiterbildungsveranstaltungen mit dem Unterrichtsfach Religion vertraut zu machen.
(2) Im Rahmen von Visitationen haben die Superintendenten und die darüber hinaus an der Visitation Beteiligten, insbesondere die Kirchenamtsräte und die Fachberater auf die Einhaltung der genannten Dienstpflichten zu achten.

§ 6
Für das Schuljahr 1992/93 soll Religionsunterricht zunächst in den Klassen 5 und 9 - in der Regel als neues Angebot - und in den Klassenstufen 6 - in der Regel als Fortführung aus Klasse 5 - erteilt werden. In der gymnasialen Oberstufe Klassen 10 bis 12 - wird Religionsunterricht an einigen Schulen erprobt werden. Grundsätzlich soll der Religionsunterricht mindestens einstündig pro Woche angeboten werden.

§ 7
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<1_8> Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr
Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (ABl. 1997 A 21)

20592 (11)580
Auf Empfehlung der Landessynode hat die Kirchenleitung am 25. März 1996 gegenüber dem Kirchenamt der EKD der Rahmenvereinbarung über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern zugestimmt. Sie hat dem Kirchenamt der EKD zugleich die Stellungnahme der Landessynode vom 23. März 1996 zugeleitet. Am 12. Juni 1996 wurde die Rahmenvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Evangelischen Kirche in Deutschland durch den Bundesminister der Verteidigung sowie durch den Ratsvorsitzenden und den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD in Bonn unterzeichnet.
Die innerkirchliche Vereinbarung zwischen der sächsischen Landeskirche und der EKD zur Ausfüllung der Rahmenvereinbarung wurde am 19. September 1996 unterzeichnet.

Nachfolgend werden
- die Rahmenvereinbarung vom 12. Juni 1996 als Anlage 1,
- die Stellungnahme der Landessynode vom 23. März 1996 als Anlage 2
und
- die innerkirchliche Vereinbarung vom 19. September 1996 als Anlage 3
bekannt gemacht.

Dresden, am 15. Januar 1997

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Anlage 1
Rahmenvereinbarung

Die Bundesrepublik Deutschland
- vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung -
und die
Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
- vertreten durch den Vorsitzenden des Rates und den Präsidenten des Kirchenamtes -
in der Erkenntnis, dass die ostdeutschen Landeskirchen derzeit den Militärseelsorgevertrag nicht übernehmen,
in dem Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für die freie religiöse Betätigung von Soldaten und die Ausübung der Seelsorge in der Bundeswehr sowie der Unverzichtbarkeit des Dienstes der Kirche an Soldaten,
in der Übereinstimmung, dass die Glaubens- Gewissens- und Bekenntnisfreiheit Wesensmerkmal einer freiheitlichen Lebens- Ordnung sind,
in dem Bestreben, den gesetzlichen Anspruch des Soldaten auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung auch in den neuen Bundesländern zu verwirklichen,
haben für den Bereich der neuen Bundesländer Folgendes vereinbart:

1.
(1) Die kirchliche Leitung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern obliegt dem Militärbischof.
(2) Soweit eine Landeskirche in den neuen Bundesländern den Militärseelsorgevertrag vom 22. Februar 1957 nicht angenommen hat, stellt die EKD zur Ausübung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern Geistliche zur Verfügung, die als Kirchenbeamte der EKD mit dieser Aufgabe hauptamtlich betraut sind.
(3) Die EKD verpflichtet sich, durch die von ihr eingesetzten Pfarrer die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern nach den Weisungen des Militärbischofs unter dessen Dienstaufsicht zu gewährleisten. Zu diesem Zweck übernimmt sie Pfarrer in ihr Dienstverhältnis.
(4) Die Zahl der hauptamtlich eingesetzten Pfarrer richtet sich nach den im Bundeshaushalt vorgesehenen Planstellen für evangelische Militärgeistliche in den neuen Bundesländern.
(5) In besonderen Fällen können auch im Dienst der Gliedkirchen stehende Geistliche nebenamtlich mit Aufgaben der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern betraut werden.

2.
Es wird ein "Bevollmächtigter für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern" als Kirchenbeamter bestellt. Er nimmt die Aufgaben eines Wehrbereichsdekans wahr, die in einer Dienstanweisung des Militärbischofs beschrieben werden. Die Dienstanweisung ist mit dem Bundesminister der Verteidigung abzustimmen.

3.
Die EKD verpflichtet sich, für alle ihr vom Bundesminister der Verteidigung benannten Standorte Pfarrer einzusetzen. Die Pfarrer müssen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen. Dazu gehört die Achtung vor der Entscheidung der Soldaten zum Wehrdienst mit der Waffe. Die Pfarrer dürfen sich innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen.

4.
(1) Die EKD gewährleistet, dass die Pfarrer dem in Artikel 7 Militärseelsorgevertrag genannten Personenkreis den Dienst am Wort und Sakrament und die Seelsorge leisten.
(2) Die Aufgaben der Pfarrer entsprechen den Regelungen im Militärseelsorgevertrag und den ihn ergänzenden Vorschriften. Die Pfarrer müssen bereit sein, die Truppe zu Aufenthalten auf Truppenübungsplätzen und bei Verwendungen im Ausland zu begleiten. Die Aufgaben im Einzelnen werden in einer Dienstanweisung des Militärbischofs beschrieben, die mit dem Bundesminister der Verteidigung abzustimmen ist.

5.
(1) Der Militärbischof entscheidet über die Eignung eines Pfarrers für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern.
(2) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung herzustellen.

6.
Die Partner dieser Rahmenvereinbarung werden sich freundschaftlich verständigen, wenn eine vorzeitige Abberufung eines Pfarrers erfolgen soll.

7.
(1) Die Bezüge der hauptamtlich eingesetzten Pfarrer und des Bevollmächtigten nach Ziffer 2 regelt die EKD nach kirchlichem Recht. Die Bezüge werden ohne Zulagen, Nebengebührnisse (ausgenommen Reisekosten) und Beiträge oder Zuschüsse zu kirchlichen Versorgungseinrichtungen vom Bundesminister der Verteidigung entsprechend den Bezügen des öffentlichen Dienstes in den neuen Bundesländern gegen Vorlage spezifizierter Berechnungen vierteljährlich nachträglich aus Haushaltsmitteln des Bundes erstattet.
(2) Die Vergütung der nebenamtlich eingesetzten Pfarrer und die Erstattung von Auslagen richten sich nach der Vergütungsordnung für die nebenamtliche Militärseelsorge. Die Vergütung und die Auslagen werden ihnen entsprechend den Bezügen des öffentlichen Dienstes in den neuen Bundesländern gegen Vorlage spezifizierter Berechnungen vierteljährlich nachträglich aus Haushaltsmitteln des Bundes erstattet.
(3) Versorgungsansprüche gegen den Bund können nicht geltend gemacht werden.

8.
(1) Dem "Bevollmächtigten für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern" und den hauptamtlich eingesetzten Pfarrern werden vom Bund die erforderlichen Hilfskräfte zur Unterstützung bei gottesdienstlichen Handlungen und Verwaltungsaufgaben zur Verfügung gestellt.
(2) Die Hilfskraft bei dem "Bevollmächtigten für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern" wird in das Beamtenverhältnis übernommen. Die übrigen Hilfskräfte (Pfarrhelfer) sind Angestellte des Bundes. Die Hilfskräfte unterstehen der fachlichen Leitung des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr.

9.
Der Bundesminister der Verteidigung stellt durch geeignete Maßnahmen die erforderlichen Arbeitsbedingungen sicher. Dazu gehören insbesondere:
- Zugang zu den Dienststellen und Unterkünften der Bundeswehr
- Durchführung von Reisen im In- und Ausland
- Benutzung von bundeswehreigenen Diensträumen, Gerätschaften und Material.

10.
Das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr wird im Auftrag des Militärbischofs veranlassen, dass
- die Pfarrer vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern sicherheitsmäßig mindestens nach Stufe 1 überprüft und in der für das Zivilpersonal üblichen Weise sicherheitsmäßig belehrt werden
- die Pfarrer verpflichtet werden, die für den allgemeinen Dienstbetrieb geltenden Vorschriften und Dienstanweisungen zu beachten
- der Bundesminister der Verteidigung über die Tätigkeit der Pfarrer hinsichtlich des Beginns, der Dauer, der vorgesehenen Tätigkeit, möglicher Verlängerungen und der Beendigung durch die Übersendung einer Ausfertigung der jeweiligen Beauftragung unterrichtet wird.

11.
(1) Die Partner werden zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen. In Zweifelsfällen können die Regelungen des Militärseelsorgevertrages entsprechend herangezogen werden.
(2) Änderungen dieser Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform.

12.
Diese Rahmenvereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch beide Partner als Zwischenlösung in Kraft und endet am 31. Dezember 2003. Beide Partner werden sich nach einem Zeitraum von vier Jahren hinsichtlich einer Überprüfung dieser Regelungen verständigen.

Bonn, den 12. Juni 1996

Volker Rühe
Der Bundesminister der Verteidigung
(Siegel)

Klaus Engelhardt
Der Vorsitzende des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland

Otto Frhr. v. Campenhausen
Der Präsident des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland

(Siegel)


Anlage 2

Stellungnahme der Ev.-Luth. Landessynode Sachsens zu der Rahmenvereinbarung über die ev. Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern

Die Landessynode hat die Rahmenvereinbarung über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern zur Kenntnis genommen und nimmt zu ihr wie folgt Stellung:

1.
Die Regelung über die Seelsorge an Soldaten in Ostdeutschland, die auf Grund eines Briefwechsels zwischen dem ehemaligen Bund der Ev. Kirchen in der DDR und dem Bundesverteidigungsminister erfolgt war, läuft aus. Aus diesem Grunde ist erneut Anlass für eine Regelung dieses Dienstes der Kirche gegeben. Vorüberlegungen dazu hat es in den letzten Jahren sowohl auf der Ebene der EKD wie in der sächsischen Landessynode gegeben.

2.
Die 23. Sächsische Landessynode hat auf der Frühjahrstagung 1994 mit nur einer Gegenstimme in Antrag 222 festgestellt, dass die Seelsorge an Soldaten ein "unverzichtbarer Dienst der Kirche" ist. Dieser Dienst hat "unter dem Maßstab voller inhaltlicher Freiheit der Kirche in Verkündigung und Seelsorge", aber notwendigerweise im "staatlichen Hoheitsbereich" zu geschehen. Die Synode hat dafür plädiert, "dass die ev. Soldatenseelsorger im Bereich der Standorte der Bundeswehr für ihre Aufgabe ... praktisch in vergleichbarer Weise zur Verfügung stehen wie die katholischen Militärgeistlichen, damit für die Soldaten die unterschiedliche Haltung der Kirchen nicht zum Nachteil wird".

3.
Im Blick auf die im damaligen Stadium der Diskussion vorliegenden Modelle A und B hat die Synode damals mehrheitlich das Modell B für sachgerecht gehalten, das im Kern eine Änderung des Status der Soldatenseelsorger als Bundesbeamte befürwortet. Allerdings hat sie zugleich betont, dass die Gestalt der Seelsorge an Soldaten, zu der auch die genannte Frage gehört, "eher eine Frage pragmatischer Regelung als ein Grundsatzproblem" ist.

4.
Die jetzt vorliegende "Rahmenvereinbarung über die ev. Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern" eröffnet die Möglichkeit, dass "die EKD zur Ausübung der ev. Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern Geistliche zur Verfügung" stellt, "die als Kirchenbeamte der EKD mit dieser Aufgabe hauptamtlich betraut sind" (Art. 1 (21). Damit wird in dieser Vereinbarung das entscheidende Anliegen des damaligen Modells B aufgenommen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass in der Rahmenvereinbarung nicht von "Militärseelsorge" gesprochen wird, sondern von "Seelsorge in der Bundeswehr'. Die Landeskirchen, die der Rahmenvereinbarung zustimmen, treten nicht dem Militärseelsorgevertrag bei, der den Bundesbeamtenstatus der Soldatenseelsorger vorsieht.

5.
Die kirchliche Einbindung der in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Seelsorge in der Bundeswehr ist auch dadurch gewährleistet, dass ihre Leitung dem Militärbischof - der ebenfalls kein Bundesbeamter ist und nicht dem Verteidigungsministerium untersteht - obliegt. Darüber hinaus wird die kirchliche Leitung durch die Stellung eines "Bevollmächtigten für die ev. Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern" als Kirchenbeamter sichergestellt. Über dies sind weitere Schritte einer Umstrukturierung der Leitung der Seelsorge in der Bundeswehr mit dem Ziel stärkerer kirchlicher Bindung vorgesehen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass hauptamtliche Seelsorger und Seelsorge im Nebenamt von den Gliedkirchen vorgeschlagen werden und dass der lebenskundliche Unterricht einer kirchlichen Dienstanweisung unterliegt. Es sollte angestrebt werden, die personalen Seelsorgebereiche und eigenen Gemeinden für Soldaten in möglichst engen Kontakt zu den jeweiligen Ortsgemeinden zu bringen.
Die in Artikel 10 der Vereinbarung benannte sicherheitspolitische Überprüfung und die entsprechende Verpflichtung entspricht den Notwendigkeiten einer Tätigkeit im staatlichen Hoheitsbereich und der damit gegebenen "unvermeidlichen Spannung", wie sie im Beschluss der Synode vom April 1994 ausdrücklich angesprochen worden ist.

6.
Die in der Aussage von Artikel 3 der Vereinbarung erwähnte "Achtung vor der Entscheidung der Soldaten zum Wehrdienst mit der Waffe" berührt nicht die persönlichen friedensethischen Überzeugungen des Soldatenseelsorgers. Die Untersagung politischer Betätigung des Seelsorgers im Dienstbereich schließt weder eine politische Option des Seelsorgers noch eine entsprechende Betätigung außerhalb des Dienstbereiches aus.

7.
Die vorliegende Rahmenvereinbarung stellt eine Zwischenlösung bis zum Jahre 2003 dar. Es besteht die von der EKD unmissverständlich ausgesprochene kirchliche Option, dass diese Vereinbarung dann verlängert wird oder dass der Militärseelsorgevertrag selbst in Richtung der Rahmenvereinbarung verändert wird.

8.
Die Fragen der Friedensethik bedürfen in der kirchlichen Öffentlichkeit weiterhin der gründlichen Diskussion.

Dresden, 23. März 1996

Böttcher

Anlage 3
Innerkirchliche Vereinbarung über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern

Zwischen
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, 01069 Dresden
- im Folgenden "Landeskirche" genannt -
vertreten durch das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
dieses vertreten durch den Präsidenten
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- im Folgenden "EKD" genannt -
vertreten durch den Rat,
dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Rates
und den Präsidenten des Kirchenamtes
wird auf Grund des Artikels 13 der Grundordnung der EKD folgende Vereinbarung geschlossen:

§ 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr bildet einen Teil der den Landeskirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge.
(2) Der Dienst der Seelsorge in der Bundeswehr ist innerhalb des Bereiches der Landeskirche an deren Bekenntnis gebunden.
(3) Die EKD sorgt im Auftrag der Landeskirchen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland und der EKD vorn 12. Juni 1996 für die Wahrnehmung der Seelsorge in der Bundeswehr im Bereich der Landeskirche.

§ 2
Benennung von Pfarrerinnen und Pfarrern
(1) Die Landeskirche benennt der EKD die zur Wahrnehmung der Seelsorge in der Bundeswehr benötigten Pfarrerinnen und Pfarrer. Sie sollen mindestens drei Jahre im Dienste der Landeskirche gestanden haben.
(2) Auf Grund der Benennung der Landeskirche entscheidet der Militärbischof im Sinne von Nummer 5, Satz 1 der Rahmenvereinbarung nach Fühlungnahme mit der Landeskirche über die Eignung einer Seelsorgerin oder eines Seelsorgers in der Bundeswehr.
(3) Benennt die Landeskirche keine oder nicht in ausreichender Zahl Pfarrerinnen oder Pfarrer, kann der Militärbischof mit Zustimmung der Landeskirche Pfarrerinnen oder Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD vorschlagen.
(4) Über Umfang und Ort des Dienstauftrages verständigt sich der Militärbischof mit der Landeskirche.

§ 3
Erprobungszeit und Übernahme
(1) Die Pfarrerinnen oder Pfarrer werden zunächst für die Dauer von drei Monaten von der Landeskirche freigestellt, um sie probeweise in den Dienst der Seelsorge in der Bundeswehr einzustellen.
(2) Die Pfarrerinnen oder Pfarrer verbleiben während der Erprobungszeit im Dienstverhältnis zur Landeskirche und erhalten ihre Dienstbezüge wie bisher.
(3) Die Dienstbezüge und die Beihilfen, die die Landeskirche während der Erprobungszeit an die Pfarrerinnen oder Pfarrer zahlt, werden von der EKD erstattet.
(4) Nach erfolgter Erprobungszeit werden die Pfarrerinnen oder Pfarrer durch den Rat der EKD in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit bei der EKD - gegebenenfalls auch im eingeschränkten Dienstverhältnis - berufen.

§ 4
Folgen der Übernahme durch die EKD
(1) Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer von der Landeskirche freigestellt und in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit bei der EKD berufen, endet das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Landeskirche nicht.
(2) Die Pfarrerinnen und Pfarrer bleiben an ihr Ordinationsgelübde, das Bekenntnis und die Ordnungen der Landeskirche gebunden. Die Ziffer 3 der Rahmenvereinbarung wird verstanden im Sinne des § 45 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 12. November 1993 (ABl. EKD S. 517).
(3) Die EKD sorgt dafür, dass die Gemeinschaft zwischen den Pfarrerinnen und Pfarrern, die den Dienst in der Seelsorge in der Bundeswehr wahrnehmen, und der Landeskirche und ihren Gemeinden aufrechterhalten werden kann.
(4) Die Landeskirche wird nach Maßgabe ihres Rechtes regeln, auf welche Weise der Dienst der Seelsorge in der Bundeswehr in Konvente und synodale Strukturen unbeschadet der Bestimmung in § 11 Absatz 3 eingebunden wird.

§ 5
Einführung in den Dienst
(1) Die Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den Dienst der Seelsorge in der Bundeswehr erfolgt im Auftrag des Rates der EKD durch den Militärbischof. Die Landeskirche soll bei der Einführung mitwirken.
(2) Die Landeskirche kann sich vorbehalten, dass eine von ihr beauftragte Amtsperson die Einführung vornimmt. Der Militärbischof wirkt in diesem Falle mit.

§ 6
Besoldung und Versorgung
(1) Der Anspruch der Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Kirchenbeamte auf Zeit der EKD in der Seelsorge in der Bundeswehr tätig sind, auf Zahlung der Dienstbezüge und etwaiger Fürsorgeleistungen, insbesondere Beihilfen, richtet sich gegen die EKD. Abweichend von den bisherigen besoldungsrechtlichen Regelungen der EKD richtet sich ihr Grundgehalt nach den Grundgehaltssätzen für die Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (frühere Ostregion).
(2) Die Landeskirche verpflichtet sich, bisher erworbene Versorgungsanwartschaften aufrechtzuerhalten. Die EKD erstattet der Landeskirche die dieser entstehenden Versorgungsbeiträge in Höhe von 35 % der Bruttobezüge. Die Erstattung wird vorgenommen aus Mitteln der Kirchensteuern der Soldaten, die im Bereich der östlichen Gliedkirchen der EKD stationiert sind.

§ 7
Wiederverwendung im landeskirchlichen Dienst
(1) Die Landeskirche kann die Freistellung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers widerrufen, wenn deren Verwendung im Dienst der Landeskirche aus wichtigen Gründen geboten erscheint. Der Widerruf kann auch erfolgen, wenn die Landeskirche mit dem Rat der EKD darin übereinstimmt, dass wichtige Gründe gegen die weitere Verwendung der Pfarrerin oder des Pfarrers im Dienst der Seelsorge in der Bundeswehr sprechen.
(2) Die Landeskirche verpflichtet sich, den Widerruf der Freistellung erst dann wirksam werden zu lassen, wenn der Rat Gelegenheit gehabt hatte, sich entsprechend der Nummer 6 der Rahmenvereinbarung mit dem Bundesminister der Verteidigung über die vorzeitige Abberufung zu verständigen.

§ 8
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Wird auf Grund der Vorschriften in den §§ 19 bis 21 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD vom 5. November 1987 (ABl. EKD S. 438), zuletzt geändert am 12. November 1993 (ABl. EKD S. 517), festgestellt, dass Pfarrerinnen oder Pfarrer, die für den Dienst der Seelsorge in der Bundeswehr verwendet werden, dienstunfähig und deshalb durch die EKD in den Ruhe- stand zu versetzen sind, ist die Landeskirche unverzüglich über diesen Sachverhalt zu informieren. Die Landeskirche ihrerseits hat zu prüfen, ob es ihr möglich ist, die jeweilige Freistellung zum Dienst der Seelsorge in der Bundeswehr vor Ablauf des Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit bei der EKD zu widerrufen.

§ 9
Lehrbeanstandung
Der Vorwurf, dass eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die Dienst in der Seelsorge in der Bundeswehr tun, in der Verkündigung oder Lehre vom Bekenntnis ihrer Kirche abgewichen sind, wird von der Landeskirche nach den bei ihr geltenden Bestimmungen überprüft.

§ 10
Nebenamtliche Seelsorge an Soldaten
Die Landeskirche benennt geeignete Pfarrerinnen und Pfarrer zur nebenamtlichen Ausübung der Seelsorge an Soldaten in der Bundeswehr. Mit Zustimmung des Militärbischofs kann die benannte Person einen Vertrag über die Ausübung des Nebenamtes mit der EKD schließen.

§ 11
Bevollmächtigter für die evangelische Seelsorge
in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern
(1) Der Rat beruft auf Vorschlag des Militärbischofs einen Bevollmächtigten für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern. Dafür stellt er das Einvernehmen mit den Mitgliedern der Kirchenkonferenz aus den östlichen Gliedkirchen der EKD her.
(2) Im Geltungsbereich dieser Vereinbarung erfolgt die Vertretung des Militärbischofs durch den Bevollmächtigten für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern.
(3) Unter dem Vorsitz des Bevollmächtigten für die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern wird der Konvent der Seelsorgerinnen und Seelsorger in der Bundeswehr gebildet.

§ 12
Beirat
(1) Die EKD ändert die Ordnung für den Beirat für die evangelische Militärseelsorge vom 16. Januar 1974 (ABl. EKD S. 410) dergestalt, dass aus dem Bereich der östlichen Landeskirchen, die die Rahmenvereinbarung anwenden, eine Mitarbeit von zusätzlichen Beiratsmitgliedern ermöglicht wird. Sie verpflichtet sich zugleich, dieser Erweiterung des Beirates auch in seiner Bezeichnung Rechnung zu tragen.
(2) Die bisherige Arbeitsgemeinschaft der Beauftragten der östlichen Gliedkirchen der EKD für die Seelsorge an Soldaten bleibt bestehen. Sie unterstützt den Beirat, den Militärbischof und den Rat der EKD in besonderen Angelegenheiten der Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern. Sie schlägt dem Rat der EKD die Mitglieder des Beirates aus den östlichen Gliedkirchen der EKD vor.

§ 13
Kirchensteuern der Soldaten
Die Kirchensteuern der im Bereich der Landeskirche stationierten Soldaten werden nach Maßgabe des Haushaltsplanes der EKD für den Bedarf der Seelsorge in der Bundeswehr verwendet. Diese Mittel werden durch den Sonderhaushalt, Evangelische Militärseelsorge verwaltet. Verbleibende Mittel werden anteilig an die Landeskirchen ausgezahlt.

§ 14
Schlussvorschrift
(1) Die EKD wird sich für eine Weiterentwicklung der Seelsorge an Soldaten entsprechend ihren Beschlüssen von Osnabrück 1993 und Halle 1994 einsetzen und wird eine einheitliche Regelung anstreben.
(2) Eine Änderung der Rahmenvereinbarung braucht die Zustimmung der Landeskirche.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

§ 15
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt für jede der beteiligten Landeskirchen jeweils gesondert am Tage der Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft. Die Vertragspartner werden sich spätestens nach einem Zeitraum von vier Jahren hinsichtlich einer Überprüfung dieser Regelungen verständigen.

Dresden, Hannover, den 19. 9. 1996

Hofmann
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens, Der Präsident
(Siegel)
Engelhardt
Der Vorsitzende des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland

Campenhausen
Der Präsident des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Siegel)

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ZWEITE ABTEILUNG: TÄTIGKEIT DER KIRCHE

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