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1.8 STAATSKIRCHENRECHT (nur in Auswahl)

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<1_8> Kirchengesetz zum Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen ... 1994
Vom 20. April 1994 (ABl. 1994 A 94)

10102(2)67
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
(1) Dem am 24. März 1994 in Dresden unterzeichneten Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen (Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen) und dem dazugehörigen Schlussprotokoll wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag und das Schlussprotokoll werden als Anlagen zu diesem Kirchengesetz bekannt gemacht.

§ 2
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag samt Schlussprotokoll nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft tritt, wird im Amtsblatt der Landeskirche bekannt gemacht.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten des Vertrages wird das durch ihn geschaffene Recht für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens bindend.

Anlagen

Dresden, am 20. April 1994

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

Anlage 1
Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen (Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen) vom 24. März 1994

Der Freistaat Sachsen (im Folgenden: der Freistaat), vertreten durch den Ministerpräsidenten,
und
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
(im Folgenden: die Kirchen),
jeweils vertreten durch ihre kirchenordnungsgemäßen Vertreter

haben
- im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für das Wohl des Landes und geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Freistaat Sachsen und den Kirchen zu festigen und zu fördern,
- mit dem Ziel unter den neuen politischen Bedingungen einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung das Verhältnis zwischen Staat und Kirche partnerschaftlich neu zu ordnen,
- in Anknüpfung an die geschichtlich gewachsenen Grundlagen des Verhältnisses von Staat und Kirche und die Tradition des Preußischen Staatskirchenvertrages vom 11. Mai 1931,
- in Anerkennung der Eigenständigkeit der Kirchen und ihres Öffentlichkeitsauftrages,

auf der Grundlage von Artikel 109 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen Folgendes vereinbart:

Artikel 1
Glaubensfreiheit
(1) Der Freistaat gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.
(2) Die Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes.

Artikel 2
Zusammenwirken
(1) Die Vertreter der Staatsregierung und der Kirchen werden sich regelmäßig und bei Bedarf zu Gesprächen über solche Fragen treffen, die ihr Verhältnis zueinander berühren oder für beide Seiten von besonderer Bedeutung sind.
(2) Zur Vertretung ihrer Anliegen gegenüber dem Staat und zur Verbesserung der gegenseitigen Information bestellen die Kirchen einen Beauftragten und richten eine besondere Geschäftsstelle am Sitz der Staatsregierung ein.
(3) Bei Rechtsetzungsvorhaben und Programmen, die Belange der Kirchen berühren, sind die Kirchen angemessen zu beteiligen.

Artikel 3
Staatliche Theologenausbildung
(1) Für wissenschaftlich-theologische Ausbildungsgänge bleibt die Theologische Fakultät der Universität Leipzig erhalten. Vor der Neugründung oder Verlegung einer evangelischen theologischen Fakultät wird die Staatsregierung eine gutachtliche Stellungnahme der Kirchen einholen.
(2) Vor der Berufung eines Professors oder Hochschuldozenten für ein evangelisch-theologisches Fachgebiet oder für evangelische Religionspädagogik an einer Hochschule des Freistaates wird den Kirchen Gelegenheit gegeben, zu einem Berufungsvorschlag sich gutachtlich zu äußern. Werden Bedenken geäußert, die sich auf die Heilige Schrift und das Bekenntnis stützen und die im Einzelnen begründet werden, wird der Freistaat diese Stellungnahme beachten.
(3) Das zuständige Staatsministerium wird Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen für theologische Fachgebiete erst genehmigen oder in Kraft setzen, wenn zuvor durch Anfrage bei den Kirchen festgestellt worden ist, dass Einwendungen nicht erhoben werden. Die kirchliche Mitwirkung in den Theologischen Prüfungskommissionen bleibt gewährleistet.
(4) Die Kirchen behalten das Recht, eigene Prüfungsämter für den Abschluss einer wissenschaftlichen Ausbildung einzurichten. Die kirchliche Prüfung steht der Hochschulprüfung gleich.
(5) Die evangelischen Universitätsprediger ernennt das zuständige kirchenleitende Organ im Einvernehmen mit der evangelischen theologischen Fakultät aus dem Kreis der ordinierten Professoren der Fakultät.

Artikel 4
Kirchliche Hochschulausbildung
(1) Die Kirchen haben das Recht, eigene Ausbildungsstätten, insbesondere für Theologen, Religionspädagogen, Kirchenmusiker, Sozial- und Gemeindepädagogen sowie andere vergleichbare Berufe, einzurichten. Sie sind den staatlichen Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
(2) Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sowie der Umfang der Beteiligung des Freistaates an deren Sach- und Personalkosten können durch besondere Vereinbarungen geregelt werden.

Artikel 5
Religionsunterricht
(1) Der Freistaat gewährleistet die Erteilung eines regelmäßigen evangelischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen.
(2) Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher für den evangelischen Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Kirchen. Bei der staatlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Religionslehrern und bei der Aufsicht über den Religionsunterricht sind die Kirchen nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung zu beteiligen.
(3) Lehrkräfte im Fach Religion bedürfen vor ihrer ersten Anstellung einer Bevollmächtigung der örtlich zuständigen Kirche, mit der die Lehrerlaubnis (Vokation) im Fach Religion zuerkannt wird. Die Lehrerlaubnis kann auch befristet erteilt und in begründeten Fällen widerrufen werden. Handelt es sich um einen Pfarrer, gilt diese Lehrerlaubnis ohne besondere Bescheinigung als zuerkannt.
(4) Die Gestellung von haupt- und nebenamtlichen Religionslehrern, die auf Dauer oder befristet aus dem Kirchendienst abgeordnet werden, bleibt einer besonderen Regelung vorbehalten.

Artikel 6
Kirchliches Schulwesen
Die Kirchen haben das Recht, Schulen in eigener Trägerschaft auf konfessioneller Grundlage einzurichten und zu betreiben.

Artikel 7
Jugendarbeit und Erwachsenenbildung
(1) Die kirchliche Jugendarbeit steht unter staatlichem Schutz; sie wird im Rahmen der allgemeinen staatlichen Förderung und innerhalb der jugendpolitischen Gremien des Freistaates angemessen berücksichtigt.
(2) Die Freiheit der Kirche, in der Erwachsenenbildung tätig zu sein, wird durch den Freistaat gewährleistet.

Artikel 8
Kirchliches Eigentumsrecht
(1) Das Eigentum und andere vermögenswerte Rechte der Kirchen und ihrer Gliederungen werden in dem Umfang des Artikel 138 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 gewährleistet.
(2) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf kirchliche Belange Rücksicht nehmen. Bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke werden sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Kirchen entgegenkommen.

Artikel 9
Körperschaftsrechte
(1) Die Kirchen, ihre Kirchengemeinden und Kirchenbezirke oder Kirchenkreise sowie die aus ihnen gebildeten Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst.
(2) Die Kirchen werden Beschlüsse über die beabsichtigte Errichtung oder Veränderung von kirchlichen Körperschaften dem zuständigen Staatsministerium sowie den räumlich beteiligten Gebietskörperschaften rechtzeitig anzeigen. Die Errichtung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Stiftungen bedarf der Genehmigung des zuständigen Ministeriums.
(3) Die Vorschriften der Kirchen über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem zuständigen Staatsministerium vor ihrem erlass vorgelegt. Das Staatsministerium kann innerhalb eines Monats Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet ist.

Artikel 10
Kirchliche Kulturdenkmale
(1) Die Kirchen und der Freistaat bekennen sich zu ihrer gemeinsamen Verantwortung für den Schutz und Erhalt der kirchlichen Kulturdenkmale.
(2) Die Kirchen verpflichten sich, ihre Kulturdenkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, zu pflegen und nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Die Kirchen haben für die Erhaltung ihrer Kulturdenkmale Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch den Freistaat nach Maßgabe der Gesetze und werden bei der Vergabe staatlicher Mittel entsprechend berücksichtigt. Der Freistaat wird sich dafür verwenden, dass die Kirchen auch von solchen Einrichtungen und Behörden Fördermittel erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene auf dem Gebiet der Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

Artikel 11
Kirchliche Gebäude in nichtkirchlichem Eigentum
(1) Für Kirchen und andere kirchliche Gebäude, die im Eigentum des Freistaates stehen und zu kirchlichen oder diakonischen Zwecken genutzt werden, wird der Widmungszweck uneingeschränkt gewährleistet. Im Rahmen seiner Baulastpflicht wird der Freistaat Sachsen für die Unterhaltung dieser Gebäude oder Gebäudeteile sorgen.
(2) Durch Vereinbarung mit der Kirche kann sich der baulastpflichtige Eigentümer verpflichten, das kirchlichen oder diakonischen Zwecken gewidmete Grundstück unter Ablösung der Baulast, gegebenenfalls gegen eine Entschädigung, zu übereignen.

Artikel 12
Patronatswesen
(1) Die im Freistaat bestehenden Patronatsrechte werden aufgehoben. Bei Privatpatronaten entfällt die Baulastverpflichtung ohne Entschädigung. Im Übrigen soll eine Ablösung bestehender Baulastpflichten durch Vereinbarung angestrebt werden.
(2) Der Freistaat wird in Zusammenarbeit mit den Kirchen, den Gemeinden und den kommunalen Spitzenverbänden die Vermögensauseinandersetzung der bisher noch nicht getrennten Kirchschullehen, Küsterschulvermögen sowie Kirchen- und Schulämter zügig durchführen.

Artikel 13
Sonderseelsorge
(1) Gottesdienst und Seelsorge in staatlichen Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, Polizeiausbildungsstätten und entsprechenden Einrichtungen des Freistaates werden gewährleistet.
Der Staat wird dafür Sorge tragen, dass die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
(2) Werden diese Aufgaben von einem dafür freigestellten Pfarrer im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen (Anstaltspfarrer), geschieht die Berufung durch die Kirchenleitung im Benehmen mit dem zuständigen Staatsministerium.
(3) Näheres wird durch besondere Vereinbarung geregelt.

Artikel 14
Staatsleistungen
(1) Der Freistaat zahlt zur Abgeltung der Ansprüche der Kirchen aus Staatsleistungen einen jährlichen Gesamtbetrag. Die Kirchen regeln die Verteilung des Gesamtbetrages unter sich durch Vereinbarung.
(2) Die Höhe der Zahlung des Freistaates nach Absatz 1 beträgt für das Jahr 1993: 25 Millionen DM.
(3) Ändert sich in der Folgezeit die Besoldung der Beamten im Staatsdienst, so ändert sich die in Absatz 2 festgesetzte Summe in entsprechender Höhe. Zugrunde gelegt wird das Eingangsamt für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung, siebente Dienstaltersstufe, verheiratet, zwei Kinder.
(4) Der Freistaat leistet an die Kirchen jeweils monatlich im Voraus ein Zwölftel des jährlichen Gesamtbetrages.

Artikel 15
Meldewesen
(1) Den Kirchen werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem sächsischen Meldegesetz. Die Übermittlung setzt voraus, dass im kirchlichen Bereich ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Datenschutzes getroffen sind.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

Artikel 16
Kirchensteuerrecht
(1) Die Kirchen sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern als Landeskirchen oder als Ortskirchensteuern zu erheben. Kirchensteuern sind die Kirchensteuer vom Einkommen und vom Vermögen, Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen sowie das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe. Die einzelnen Kirchsteuerarten können sowohl einzeln als auch nebeneinander erhoben werden.
(2) Für die Bemessung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer) einigen sich die vertragschließenden Kirchen auf einen einheitlichen Zuschlagssatz.
(3) Die Kirchensteuerordnungen einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen staatlicher Anerkennung.
(4) Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze dem Staatsministerium für Finanzen vorlegen. Sie gelten als anerkannt, wenn sie den anerkannten Beschlüssen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen und die landesrechtlichen Grundlagen sich nicht geändert haben.

Artikel 17
Verwaltung und Vollstreckung der Kirchensteuern
(1) Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe wird den Finanzämtern übertragen, wenn die landesrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Soweit die Steuer vom Arbeitslohn in Betriebsstätten erhobene wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, die Kirchensteuer nach dem genehmigten Satz einzubehalten und abzuführen.
(2) Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält der Freistaat eine Entschädigung, deren Höhe sich nach dem vereinnahmten Kirchensteueraufkommen richtet. Das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt. Die Finanzämter sind nach Maßgabe der Vorschriften der Abgabenordnung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen kirchensteuerrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen Auskunft zu geben.
(3) Maßnahmen der Finanzbehörden, die den Erlass, die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, die Stundung oder die Niederschlagung der Einkommens- (Lohn-) oder Vermögenssteuer betreffen, erstrecken sich auch auf diejenige Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.
(4) Den Finanzämtern obliegt die Vollstreckung der von ihnen verwalteten Kirchensteuern.

Artikel 18
Kirchliches Sammlungswesen
(1) Die Kirchen und Kirchengemeinden sowie die kirchlichen Werke und Einrichtungen sind berechtigt, freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu erbitten.
(2) Für die Kirchen und ihre diakonischen Einrichtungen gelten darüber hinaus alljährlich zwei allgemeine öffentliche Haus- und Straßensammlungen als genehmigt. Die Termine dieser Sammlungen sollen mit dem zuständigen Staatsministerium abgestimmt werden.

Artikel 19
Gebührenbefreiung
Den Kirchen und ihren Gliederungen sowie ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen und Verbänden bleiben die auf Landesrecht beruhenden Gebührenbefreiungen erhalten.

Artikel 20
Soziale und diakonische Einrichtungen
(1) Die Kirchen und ihre diakonischen Werke haben das Recht, im Sozial- und Gesundheitswesen eigene Einrichtungen für die Betreuung und Beratung besonderer Zielgruppen zu unterhalten. Soweit diese Einrichtungen gemeinwohlbezogene Aufgaben erfüllen und unabhängig von der Kirchenzugehörigkeit in Anspruch genommen werden können, haben deren Träger Anspruch auf eine angemessene Förderung.
(2) Für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter in den in Absatz 1 genannten Bereichen können die Kirchen oder ihre diakonischen Werke eigene Bildungsstätten betreiben.

Artikel 21
Feiertagsschutz
Der Schutz des Sonntags und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

Artikel 22
Friedhofswesen
(1) Die kirchlichen Friedhöfe unterstehen demselben staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe. Die Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern.
(2) Die kirchlichen Friedhofsträger können nach den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen Benutzungs- und Gebührenordnungen erlassen.
(3) Die Friedhofsgebühren werden auf Antrag des kirchlichen Friedhofsträgers im Wege der Vollstreckungshilfe eingezogen.

Artikel 23
Rundfunk und Fernsehen
(1) Der Freistaat wird Sorge tragen, dass den Kirchen von den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ausreichende Sendezeit eingeräumt wird. Die Kirchen sollen in den Aufsichts- und Programmorganen angemessen vertreten sein.
(2) Das Recht der Kirchen, nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen alleine oder mit Dritten Rundfunk zu veranstalten, bleibt unberührt.

Artikel 24
Kirchliche Gerichtsbarkeit
Im Verfahren vor den Kirchengerichten und in förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfe zu leisten. Dieses gilt nicht in Lehrbeanstandungsverfahren.

Artikel 25
Freundschaftsklausel
Die Vertragsparteien werden zwischen ihnen etwa bestehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages oder über die Einhaltung des Paritätsgebotes im Zusammenhang mit Regelungen dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.

Artikel 26
Schlussbestimmung
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen in Dresden ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am Tag nach dem Austausch in Kraft.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Freistaat und den Kirchen regelt sich mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages nach diesem Vertrag.

Dresden, den 24. März 1994

Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Hans-Dieter Hofmann
Präsident

Für die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz
Prof. Dr. Joachim Rogge
Bischof

Für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
In Vertretung Dr. Eberhard Schmitt
Propst

Für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
Horstdieter Wildner
Konsistorialpräsident

Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
Walter Weispfennig i.V.
Oberkirchenrat

Für den Freistaat Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Ministerpräsident



Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.

Zu Artikel 2 Absatz 3: Die Beteiligung soll so rechtzeitig erfolgen, dass den Kirchen ermöglicht wird, noch vor der Beschlussfassung ihre Stellungnahme abzugeben. Bei eigenen Gesetzgebungsvorhaben wird die Staatsregierung den Kirchen rechtzeitig vor der Entscheidung über die Einbringung der Gesetzesvorlage Gelegenheit zur Äußerung geben.

Zu Artikel 3 Absatz 1: Die im Folgenden genannten Mitwirkungsrecht der Kirchen werden durch diejenige Kirche wahrgenommen, auf deren Territorium sich die Bildungseinrichtung befindet. Diese Kirche wird die weiteren betroffenen Kirchen beteiligen und gegebenenfalls abweichende Stellungnahmen der anderen Kirchen der staatlichen Stelle zur Kenntnis geben.

Zu Artikel 3 Absatz 2 Satz 1: Den Kirchen wird eine angemessene Frist für ihre Stellungnahme eingeräumt. Vor Ablauf dieser Frist wird keine Entscheidung über die Berufungsvorschläge ergehen.

Zu Artikel 3 Absatz 3: Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Promotions- und Habilitationsordnungen werden die Kirchen Einwendungen nur erheben, wenn auf das Bekenntnis gestützte Bedenken bestehen.

Zu Artikel 3 Absatz 4 Satz 2: Die Kirchen gewährleisten die Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen mit den staatlichen Abschlussprüfungen.

Zu Artikel 4 Absatz 2: Eine entsprechende Vereinbarung kann sowohl allgemein als auch im Hinblick auf die konkrete kirchliche Lehreinrichtung erfolgen.

Zu Artikel 5 Absatz 1: Den Vertragspartnern ist bewusst, dass der Neuaufbau des Religionsunterrichts im Freistaat noch einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Die Kirchen verpflichten sich, für die Erteilung von Religionsunterricht kirchliche Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Der Freistaat wird seinerseits die Ausbildung von Religionslehrern, die auch im gymnasialen Bereich unbeschränkt einsetzbar sind, beschleunigt vorantreiben. Übergangsweise wird der Freistaat im Einvernehmen mit den Kirchen Stellen, die auch Teilzeitstellen sein können, für im Schuldienst tätige Pfarrer einrichten. In Fällen, in denen die faktischen Voraussetzungen bestehen und die Kontinuität gewährleistet ist, soll der Religionsunterricht in allen Jahrgangsstufen durchgeführt werden. Soweit auf Grund der geringen Zahl der in Betracht kommenden Schüler die Durchführung des Religionsunterrichts an einer Schule mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden ist, kann der Religionsunterricht schulübergreifend abgehalten werden. Zu einem schulübergreifenden Religionsunterricht ist der Freistaat nur verpflichtet, wenn dieser mit zumutbarem organisatorischem Aufwand eingerichtet werden kann.

Zu Artikel 6: Die Festlegung der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung dieser Schulen und ihre Finanzierung aus öffentlichen Mitteln bleibt dem Landesrecht oder einer Vereinbarung vorbehalten.

Zu Artikel 9 Absatz 1: Aus dem Charakter des kirchlichen Dienstes als öffentlichem Dienst folgt keine Anwendung der Regelungen des Beamtenrechts. Die Kirchen werden jedoch soweit möglich, eine Angleichung ihrer dienstrechtlichen Bestimmungen an die beamtenrechtlichen Grundsätze vornehmen.

Zu Artikel 9 Absatz 3: Die Kirchen werden die in Absatz 3 genannten Vorschriften nicht in Kraft setzen, bevor die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Hat das zuständige Staatsministerium Einspruch eingelegt, sind die Kirchen nicht berechtigt, diese Vorschriften in Kraft zu setzen, bevor der Einspruch nicht zurückgenommen oder auf Klage der Kirchen rechtskräftig für unbegründet erklärt wurde.

Zu Artikel 11 Absatz 1 Satz 2: Der Freistaat erkennt seine Baulastpflicht an folgenden Schlosskapellen an:
1. Augustusburg
2. Schloss Weesenstein.
Die Kirchen werden bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Erfüllung staatlicher Baulastverpflichtungen auf die wirtschaftliche Lage des Freistaates Rücksicht nehmen.

Zu Artikel 12 Absatz 2: Unbeschadet der staats- und kirchenaufsichtlichen Genehmigungserfordernisse sind die innerkirchlich zuständigen Stellen und die Gemeinden berechtigt, die Auseinandersetzung durch entsprechende Vereinbarungen beschleunigt durchzuführen. Die Vertragsparteien begrüßen und empfehlen solche einvernehmlichen Regelungen durch die örtlich Beteiligten, auch solange die im Vertrag angestrebte Klärung noch nicht erfolgt ist.

Zu Artikel 13 Absatz 1: Der Freistaat trägt die Bau- und Unterhaltungslast an Räumen in Justizvollzugsanstalten und staatlichen Krankenhäusern, die überwiegend gottesdienstlichen Zwecken dienen, solange das entsprechende Gebäude als Justizvollzugsanstalt oder Krankenhaus Verwendung findet oder gefunden hat. Im Falle einer Nutzungsänderung entfallen die Rechte der Kirchen an den ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.

Zu Artikel 13 Absatz 3: Die zwischen dem Freistaat Sachsen und den evangelischen Kirchen geschlossene Vereinbarung zur Regelung der seelsorgerischen Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten vom 25. Januar 1993 bleibt unberührt.

Zu Artikel 14 Absatz 1: Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimung, dass von der getroffenen Abgeltungsklausel sämtliche Ansprüche aus der Staatsleistungsgarantie gemäß Artikel 109 Abs. 4 der Verfassung des Freistaates Sachsen in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 und gemäß Artikel 112 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen erfasst sind. Damit entfallen diese Ansprüche unabhängig davon, ob die entsprechenden Rechtsgrundlagen den Parteien bei Vertragsschluss bereits bekannt waren. Die Ansprüche aus staatlichen Baulastverpflichtungen gemäß Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 dieses Vertrages bleiben unberührt.

Zu Artikel 14 Absatz 2: Die Mittel stehen zur freien Verfügung der Kirchen. Eine Prüfung der Verwendung dieser Mittel durch staatliche Stellen findet nicht statt.
Soweit im Hinblick auf die bisher geleisteten Abschlagszahlungen für die Jahre 1991 und 1992 Rückzahlungspflichten einzelner Kirchen zugunsten des Freistaates entstanden sind, werden diese erlassen. Im Übrigen erfolgt unter Berücksichtigung der bereits gewährten Leistungen eine Nachzahlung, deren Höhe sich nach denselben Grundsätzen bemisst, die für die Feststellung des Gesamtbetrages maßgebend waren. Für das Jahr 1990 werden keine Zahlungen geleistet.

Zu Artikel 14 Absatz 3: Maßgebend ist die Besoldungsordnung für Beamte aus dem Beitrittsgebiet. Berücksichtigungsfähig sind Besoldungsänderungen, die ab dem 1. Januar 1994 wirksam werden.

Zu Artikel 14 Absatz 4: Die Zahlungen erfolgen auf ein von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zu benennendes Konto, das dem zuständigen Staatsministerium bekannt gegeben wird. Eine Leistung auf dieses Konto wird erst vorgenommen, nachdem die vertragsschließenden Kirchen dem zuständigen Staatsministerium gegenüber ihre Einigung über die interne Verteilung der Beträge schriftlich mitgeteilt haben. Diese Mitteilung ist für den Freistaat bindend, solange sie nicht von einer der beteiligten Kirchen gegenüber dem zuständigen Staatsministerium widerrufen wird. Soweit keine Einigung zwischen den beteiligten Kirchen besteht, sind die jeweils fälligen Gelder nach den Vorschriften der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.8.1990 (BGBl. I. 1765), zu hinterlegen.

Zu Artikel 15: Artikel 15 des Vertrages gilt nicht, wenn die Datenübermittlung für privatrechtliche oder für privatrechtlich organisierte Werke und Einrichtungen erfolgen soll.

Zu Artikel 15 Absatz 1: Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen in bestimmten zeitlichen Abständen an die jeweils zuständige kirchliche Stelle. Neben der Religionszugehörigkeit werden die Daten nach § 30 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Meldegesetzes unter den dort genannten Voraussetzungen übermittelt. Gleiches gilt bei Änderungen dieser Daten. Näheres wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Staatsministerium und den Kirchen geregelt.
Maßgebend ist das Sächsische Meldegesetz in seiner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung (SächsGVBl. 1993 S. 353).

Zu Artikel 16 Absatz 1: Die Kirchen sind berechtigt, in ihren Kirchensteuerordnungen Mindestbeträge und Obergrenzen festzulegen.

Zu Artikel 16 Absatz 2: Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass eine Verständigung über einen einheitlichen Zuschlagssatz Voraussetzung für die staatliche Verwaltung der Kirchensteuer ist. Erfolgt keine Einigung über den Zuschlagssatz mit anderen kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften, so wird das Staatsministerium der Finanzen nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen darüber befinden, ob bezüglich der vertragsschließenden Kirchen die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter erfolgen kann.

Zu Artikel 16 Absatz 4: Die Kirchen werden ihre Kirchensteuerbeschlüsse auch dann vorlegen, wenn sie denen des vorangegangenen Haushaltsjahres entsprechen.

Zu Artikel 17 Absatz 1 Satz 1: Die vertragsschließenden Kirchen werden dem Staatsministerium der Finanzen ein von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens einzurichtendes Konto benennen, auf das die Kirchensteuereinnahmen der betreffenden Kirchen insgesamt zu überweisen sind, nachdem die Kirchen sich über die Aufteilung der Kirchensteuereinnahmen geeinigt und dies dem Staatsministerium der Finanzen angezeigt haben.

Zu Artikel 17 Absatz 2 Satz 3: Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Finanzämter nur zur bloßen Datenübermittlung verpflichtet sind. Die Aufbereitung des Datenmaterials nach bestimmten Ordnungsgesichtspunkten ist durch diese Bestimmung nicht umfasst.

Zu Artikel 20 Absatz 1 Satz 2: Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die kirchlichen Träger Fördermittel in derselben Höhe beanspruchen können wie kommunale oder andere freie Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen.

Zu Artikel 20 Absatz 2: Die Abschlüsse an den kirchlichen Ausbildungseinrichtungen werden staatlich anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit mit entsprechenden staatlichen Ausbildungsgängen gewährleistet ist. Die Entscheidung hierüber trifft das zuständige Staatsministerium. Diese Bildungsstätten sind nach allgemeinen Grundsätzen zu fördern.

Zu Artikel 21: Die Festlegung gesetzlicher und kirchlicher Feiertage erfolgt durch Landesgesetz. Soweit ein kirchlicher Feiertag nicht zugleich gesetzlicher Feiertag ist, gewährleistet der Freistaat, dass
1. Schüler und Auszubildende sowie
2. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, soweit keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen.
den Hauptgottesdienst besuchen können und in dem dafür erforderlichen Umfang von ihrer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle fernbleiben können.

Zu Artikel 22 Absatz 3: Von der staatlichen Vollstreckungshilfe sind nach übereinstimmender Auffassung der Vertragsparteien nur solche Gebühren erfasst, die nach der Gebührenordnung für die Benutzung und Unterhaltung der Friedhofsanlagen erhoben werden. Dagegen sind Gebühren für kirchliche Beisetzungsfeierlichkeiten, Fremdleistungen anderer Unternehmen sowie etwaige Gebühren für kirchliche Amtshandlungen nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung beitreibbar.

Zu Artikel 23 Absatz 1: Der Freistaat betreibt öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten auf staatsvertraglicher Grundlage nur mit anderen Bundesländern. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass die Vorgaben des Artikel 23 Abs. 1 dieses Vertrages in den bestehenden Rundfunkstaatsverträgen (Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk vom 30. Mai 1991, SächGVBl. S. 169; Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, SächGVBl. S. 425) bereits ausreichend umgesetzt sind. Bei einer Fortschreibung oder Änderung der bezeichneten Rundfunkstaatsverträge wird der Freistaat auf eine Berücksichtigung der in Absatz 1 festgelegten Grundsätze hinwirken. Soweit dies nicht durchsetzbar erscheint, entfällt eine Bindung des Freistaates an die Regelung des Kirchenvertrages.

Zu Artikel 26 Absatz 2: Die Kirchen erklären, dass aus ihrer Sicht dieser Vertrag für die ehemals preußischen Landesteile an die Stelle des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 tritt.

Dresden, den 24. März 1994

Für den Freistaat Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Ministerpräsident

Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Hans-Dieter Hofmann
Präsident

Für die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz
Prof. Dr. Joachim Rogge
Bischof

Für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
in Vertretung
Dr. Eberhard Schmidt
Propst

Für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
Horstdieter Wildner
Kirchenpräsident

Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
Walter Weispfennig i.V.
Oberkirchenrat


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<1_8> Verfassung des Freistaates Sachsen
- Auszug: Art. 19, 105, 109-112 -
Vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. 1992, S. 243)


Artikel 19

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Artikel 105

(1) Ethikunterricht und Religionsunterricht sind an den Schulen mit Ausnahme der bekenntnisgebundenen und bekenntnisfreien Schulen ordentliche Lehrfächer. Bis zum Eintritt der Religionsmündigkeit entscheiden die Erziehungsberechtigten, in welchem dieser Fächer ihr Kind unterrichtet wird.
(2) Der Religionsunterricht wird unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechtes des Freistaates nach den Grundsätzen der Kirchen und Religionsgemeinschaften erteilt. Die Lehrer bedürfen zur Erteilung des Religionsunterrichtes der Bevollmächtigung durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften. Diese haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichtes zu beaufsichtigen.
(3) Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

Artikel 109

(1) Die Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.
(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind vom Staat getrennt. Sie entfalten sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des für alle geltenden Gesetzes frei von staatlichen Eingriffen. Die Beziehungen des Landes zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften werden im Übrigen durch Vertrag geregelt.
(3) Die diakonische und karitative Arbeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften wird gewährleistet.
(4) Die Bestimmungen des Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieser Verfassung.

Artikel 110

(1) Werden durch die Kirchen und Religionsgemeinschaften im öffentlichen Interesse liegende gemeinnützige Einrichtungen oder Anstalten unterhalten, so besteht Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch das Land nach Maßgabe der Gesetze.
(2) Freie Träger mit vergleichbarer Tätigkeit und gleichwertigen Leistungen haben den gleichen Anspruch.

Artikel 111

(1) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind berechtigt, zur Ausbildung von Pfarrern und kirchlichen Mitarbeitern eigene Lehreinrichtungen zu unterhalten. Diese sind staatlichen Lehreinrichtungen gleichgestellt, wenn sie den schul- und hochschulrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
(2) Die Lehrstühle an theologischen Fakultäten und die Lehrstühle für Religionspädagogik werden im Benehmen mit der Kirche besetzt. Abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.

Artikel 112

(1) Die auf Gesetze, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Landes an die Kirchen werden gewährleistet.
(2) Die Baudenkmale der Kirchen und Religionsgemeinschaften sind, unbeschadet des Eigentumsrechts, Kulturgut der Allgemeinheit. Für ihre bauliche Unterhaltung haben die Kirchen und Religionsgemeinschaften daher Anspruch auf angemessene Kostenerstattung durch das Land nach Maßgabe der Gesetze.


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<1_8> Vereinbarung über die Bestellung eines Beauftragten der evangelischen Landeskirchen beim Freistaat Sachsens
Vom 07. Februar 2001, bekannt gemacht vom 14. Mai 2001 (ABl. 2001 A 145)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Die Neufassung entspricht abgesehen von Änderungen in §§ 5 und 8 vollständig der bisherigen Vereinbarung vom 20.03.1995 (ABl. 1995 A 115).>

Reg.-Nr. 1391(1)2
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens, vertreten durch das Landeskirchenamt,
die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz, vertreten durch die Kirchenleitung
und die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsens, vertreten durch die Kirchenleitung
- die Kirchen -
schließen folgende

Vereinbarung:

I. Grundlagen
§ 1
Die Kirchen bestellen unter Bezugnahme auf Artikel 2 Absatz 3 des Vertrages des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen vom 24. März 1994 einen Beauftragten und errichten am Sitz der Staatsregierung eine gemeinsame Geschäftsstelle.

§ 2
Der Beauftragte führt die Bezeichnung "Der Beauftragte der evangelischen Landeskirchen beim Freistaat Sachsen". Die Geschäftsstelle führt die Kurzbezeichnung "Evangelisches Büro Sachsen".

§ 3
Der Beauftragte soll die Anliegen der Kirchen gegenüber dem Freistaat Sachsen vertreten, die Beziehungen zum Landtag, zur Staatsregierung und zu anderen staatlichen Institutionen fördern und pflegen sowie die gegenseitige Information verbessern.
Der Beauftragte hält Kontakt zu politischen Parteien, zu Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden und zu anderen politischen und gesellschaftlichen Organisationen auf Landesebene, soweit sie für das öffentliche Leben und die Kirchen von Bedeutung sind.
Der Beauftragte hält Kontakt zu den Beauftragten der evangelischen Landeskirchen in den anderen Bundesländern und zum Katholischen Büro in Sachsen.

II. Der Beauftragte
§ 4
Der Beauftragte vertritt die Kirchen beim Freistaat Sachsen. Er bemüht sich um ein abgestimmtes Handeln der Kirchen gegenüber dem Freistaat.
Der Beauftragte erhält Aufträge und Weisungen im Einzelfall von den Kirchen unmittelbar.
Der Beauftragte unterrichtet die Kirchen regelmäßig und unverzüglich über seine Tätigkeit. Er wird seinerseits von den Kirchen über alle Vorgänge unterrichtet, die das Verhältnis von Staat und Kirche berühren. An Gesprächen zwischen den Kirchen und staatlichen Stellen wird er beteiligt.
Seine Rechte und Pflichten werden im Übrigen in einer Dienstanweisung näher umschrieben.

§ 5
Der Beauftragte wird durch das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamtes Sachsens im Benehmen mit den anderen vertragsschließenden Kirchen für die Dauer von 6 Jahren bestellt. Dazu ist die persönliche Vorstellung des Kandidaten in den Kirchenleitungen der anderen vertragsschließenden Kirchen erforderlich. Die Übertragung des Amtes richtet sich nach dem Dienstrecht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, in deren Dienst der Beauftragte steht. Wiederberufung ist zulässig. Scheidet der Beauftragte vorzeitig aus dem Amt aus, so werden die anderen Kirchen hiervon unverzüglich benachrichtigt.

§ 6
Der Beauftragte kann aus wichtigem Grunde abberufen werden. Er selbst sowie die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz und die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sind vorher zu hören.

III. Die gemeinsame Geschäftsstelle
§ 7
Die gemeinsame Geschäftsstelle der Kirchen steht unter der Leitung des Beauftragten. Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Beauftragten durch das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens eingestellt.
Über den Stellenplan der gemeinsamen Geschäftsstelle ist das Einvernehmen der beteiligten Kirchen herzustellen.

IV. Finanzen
§ 8
Die Kosten der Geschäftsstelle einschließlich der Personalkosten für den Beauftragten und seine Mitarbeiter werden von den Kirchen anteilig getragen. Ab 1. Januar 2001 gilt folgendes Verhältnis:
- Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens 91,5 %,
- Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz 5,5 Prozent,
- Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen 3,0 Prozent.
Diese Kostenaufteilung gilt zunächst für zwei Jahre und wird danach jeweils alle zwei Jahre an die aktuellen Gemeindegliederzahlen angepasst.
Kosten, die dadurch entstehen, dass der Beauftragte oder die Geschäftsstelle nur für eine der Kirchen tätig wird, werden von dieser Kirche getragen. Hierzu gehören insbesondere auch die Reisekosten, die durch die Teilnahme des Beauftragten an Sitzungen der Leitungsorgane einer der Kirchen entstehen.

§ 9
Der Haushalt der Geschäftsstelle sowie deren Kassen- und Rechnungsgeschäfte werden vom Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt Sachsens geführt. Dieses stellt den Haushaltplan auf. Die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz und die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sind vorher zu hören.

V. Schlussbestimmungen
§ 10
Der Beauftragte kann im Benehmen mit den Kirchen für weitere Kirchen tätig werden. Er nimmt auch die Interessen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg für deren sächsische Kirchengebietsteile gegenüber dem Freistaat Sachsen wahr, sofern sie dies wünschen.

§ 11
Die Kirchen benennen jeweils Ansprechpartner für den Beauftragten. Diese Ansprechpartner können bei Bedarf auch untereinander Kontakt aufnehmen.

§ 12
Diese Vereinbarung ersetzt die gleichnamige Vereinbarung vom 20. März 1995 und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Sie wird jeweils nach drei Jahren von den Kirchen überprüft.

Dresden, am 7. Februar 2001

Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Hofmann

Für die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz
Wollenweber

Für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
Andrae

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Vorsicht ! Bisher nur zweite Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (08.09.2005, CC)
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<1_8> <Staatliches> SchulG für den Freistaat Sachsen (SchulG)
- Auszug -
Vom 03. Juli 1991 (SächsGVBl. 1991, S. 213)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: geändert durch Art. 2 des G zur Änderung des G zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen u. and. G v. 19.8.1993 (SächsGVBl. 1993 S. 686); durch ÄndG vom 15.7.1994 (SächsGVBl. 1994 S. 1434), durch § 35 FAG 1996 vom 12.12.1995 (SächsGVBl. S. 399), § 40 Abs. 3, § 59 und § 64 geändert durch G zur Änderung des SchulG für den Freistaat Sachsen ... vom 29.06.1998 (SächsGVBl. 1998 S . 271); § 23a eingefügt durch Art. 6 HaushaltbegleitG 2001 u. 2002 vom 14.12.2000 (SächsGVBl. 2000 S. 514), weiterhin geändert durch Art. 27 des 2. G zur Euro-bedingten Änderung des sächs. Landesrechts vom 28.6.2001 (SächsGVBl. 2001 S. 426); § 3 geändert durch Zweite VO ... zur Anpassung der Zuständigkeiten vom 10.04.2003 (SächsGVBl. 2003 S. 94); §§ 1, 5, 22, 41, 42, 45 geändert und §§ 4a und 16a eingefügt durch Erstes Gesetz zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts vom 18.07.2003 (SächsGVBl. 2004 S. 189); geändert durch Zweites Gesetz zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts vom 19.02.2004 (SächsGVBl. 2004 S. 52); Neufassung bekannt gemacht vom 16.07.2004 (SächsGVBl. 2004 S. 298)>

3. Abschnitt. Religionsunterricht, Ethik

§ 18
Religionsunterricht
(1) Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen, ausgenommen die Fachschulen, ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft erteilt.
(2) Die Lehrer bedürfen zur Erteilung von Religionsunterricht der Bevollmächtigung der betreffenden Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(3) Der Religionsunterricht kann von Bediensteten der betreffenden Religionsgemeinschaften erteilt werden. Die Religionsgemeinschaft erhält einen angemessenen finanziellen Ersatz.

§ 19
Ethik
(1) Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, besuchen den Unterricht im Fach Ethik.
(2) Im Fach Ethik werden den Schülern religionskundliches Wissen, Verständnis für gesellschaftliche Wertvorstellungen und Normen sowie Zugang zu philosophischen und religiösen Fragen vermittelt.

§ 20
Teilnahme
Die Eltern bestimmen, ob ihre Kinder am Religionsunterricht oder am Ethikunterricht teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht dem Schüler zu.


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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (07.02.2005, CC)
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<1_8> Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Besuch öffentlicher Schulen im Freistaat Sachsen
(Schulbesuchsordnung - SBO)
Vom 12. August 1994 (SächsGVBl. 1994, S. 1565)

Auf Grund von § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434), wird verordnet:

§ 1
Teilnahme am Unterricht
(1) Die Schüler an öffentlichen Schulen im Sinne von § 3 Abs. 2 SchulG sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an vom Schulleiter für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen verpflichtet.
(2) Mit der Teilnahmeerklärung an freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen verpflichten sich die Schüler, an diesen Veranstaltungen mindestens für ein Schulhalbjahr teilzunehmen.

§ 2
Verhinderung
(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung (fern-)mündlich oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.
(2) Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten, im Übrigen die volljährigen Schüler selbst. Bei einer Erkrankung von mehr als zwei Tagen ist der Berufsschule eine Ablichtung der dem Ausbildenden oder dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuzusenden.
(3) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als fünf Tagen sowie bei Teilzeitunterricht von mehr als zwei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer oder der Tutor vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Bei auffällig häufigen oder langen Erkrankungen kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Anforderung ist durch den Schulleiter besonders zu begründen. Auffällig lang sind Erkrankungen von mehr als zehn Tagen, bei Teilzeitunterricht von mehr als vier Unterrichtstagen.
(4) Tritt der Verhinderungsgrund während des Schulbesuches ein, kann der unterrichtende Lehrer den Schüler vorzeitig aus dem Unterricht entlassen.

§ 3
Befreiung
(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder im Fall seiner Volljährigkeit auf eigenen Antrag vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung entscheidet der Schulleiter. Der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht in einer anderen Klasse oder Gruppe teilzunehmen. Befreiungen sind dem Ausbildenden, dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten mitzuteilen.
(2) Über Art und Umfang der Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen entscheidet bis zu einer Dauer von vier Wochen der Sportlehrer. Die Befreiung kann ab der Dauer von einer Woche von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Ab der Dauer von vier Wochen bedürfen Schulsportbefreiungen aus gesundheitlichen Gründen der amtsärztlichen (jugendärztlichen) Bestätigung. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage der ärztlichen Zeugnisse verzichtet werden.

§ 4
Beurlaubung
(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden. Antragsberechtigt ist der volljährige Schüler, im Falle der Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten sowie in Fällen des § 5 auch der Ausbildende, der Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigte.
(2) Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:
1. Kirchliche Anlässe und Veranstaltungen:
a) Bei konfessionsgebundenen Schülern der Tag ihrer Taufe, ihrer Konfirmation, ihrer Erstkommunion, ihrer Firmung oder der Tag danach;
b) bei Schülern des betreffenden Bekenntnisses und Schülern, die den jeweiligen konfessionellen Religionsunterricht besuchen, bis zu drei Tagen für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag oder am Deutschen Katholikentag;
c) bei Schülern des betreffenden Bekenntnisses und Schülern, die den jeweiligen konfessionellen Religionsunterricht besuchen, bis zu zwei Tagen im Schuljahr für die Teilnahme an Rüstzeiten und Besinnungstagen.
2. Schüler, die einer anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören als denjenigen, für welche im Gesetz über Sonn- und Feiertage des Freistaates Sachsen (SächsSFG) vom 11. November 1992 (SächsGVBl. S. 536) Feiertage vorgesehen sind, werden an deren Gedenktagen oder Veranstaltungen vom Unterricht beurlaubt. Die Gleichwertigkeit der Gedenktage oder Veranstaltungen ist zuvor von der Leitung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft mit der obersten Schulaufsichtsbehörde abzustimmen. Dem Antrag muss eine schriftliche Bestätigung über die Zugehörigkeit zu der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beigefügt sein, sofern die Zugehörigkeit nicht auf eine andere Weise nachgewiesen ist.
(3) Als Beurlaubungsgründe können insbesondere anerkannt werden:
1. wichtige persönliche oder familiäre Gründe und Anlässe, beispielsweise Eheschließung, Todesfall;
2. die Teilnahme am internationalen Schüleraustausch, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde der Durchführung des Austausches zugestimmt hat;
3. die Teilnahme an wissenschaftlichen, beruflichen oder künstlerischen Wettbewerben, soweit die oberste Schulaufsichtsbehörde der Durchführung des Wettbewerbes zugestimmt hat,
4. die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie an Lehrgängen von Trainingszentren, soweit die Teilnahme des Schülers von einem Fachverband des Landessportbundes befürwortet wird;
5. Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet worden sind;
6. die Glaubhaftmachung des Berufsschulpflichtigen, dass sein weiterer Besuch der Berufsschule der Aufnahme oder der Fortdauer eines Arbeitsverhältnisses entgegensteht, wobei der Berufsschulpflichtige in keinem Ausbildungsverhältnis steht und entweder das Berufsgrundbildungsjahr erfolgreich abgeschlossen hat oder mindestens zwei Jahre seiner Berufsschulpflicht nachgekommen ist sowie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Berufsschule volljährig ist.
(4) Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird, wobei Unterricht im Rahmen von Absatz 3 Nr. 2 angerechnet werden kann.
(5) Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen von bis zu zwei Tagen ist der Klassenlehrer, im Übrigen der Schulleiter.

§ 5
Beurlaubung aus betrieblichen Gründen
(1) Bei Berufsschülern sind als Beurlaubungsgründe zusätzlich anzuerkennen:
1. Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HandwO);
2. gesetzlich geregelte Anlässe, insbesondere die Teilnahme an
a) Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder des Betriebsrates oder der Jugendvertretung nach § 37 Abs. 6 und 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG; BGBl. III S. 801-7), soweit diese Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Betriebsrat oder in der Jugendvertretung erforderlich sind;
b) den Sitzungen des (Gesamt-)Betriebsrates oder der (Gesamt-)Jugendvertretung sowie der Betriebsjugendversammlung nach dem Betriebsverfassungsgesetz;
c) den entsprechenden Veranstaltungen, Sitzungen und Versammlungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz.
3. Die Teilnahme an überbetrieblichen oder besonderen betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, wenn durch die Ausbildungsordnung festgelegt oder durch die zuständige Stelle angeordnet oder genehmigt wird, dass die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt wird und keine geeigneten Maßnahmen, wie die Vereinbarung über das Vor- und Nachholen des Unterrichts von ganzen Klassen zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen von Berufsschulunterricht und Ausbildungsmaßnahmen getroffen werden können; Beurlaubungen dürfen eine Gesamtdauer von zwei Unterrichtstagen im Schuljahr nicht überschreiten. Eine Beurlaubung vom Blockunterricht kann dabei nicht gewährt werden.
(2) Sollen Schüler mehrerer Berufsschulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen beurlaubt werden, so darf hierüber nur nach Genehmigung der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde entschieden werden. Die Genehmigung setzt einen Antrag des Veranstalters unter Angabe der Zahl der zu beurlaubenden Schüler und der betreffenden Schulen voraus. Sind Berufsschulen aus den Zuständigkeitsbereichen mehrerer oberer Schulaufsichtsbehörden oder Schulen anderer Schularten betroffen, so trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für einzelne Veranstaltungen die Beurlaubungen landesweit genehmigen.
(3) Zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen des Berufsschulunterrichts mit Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 haben die Berufsschulen den Maßnahmeträgern auf Anforderung Listen zur Verfügung zu stellen, in denen die Namen der betreffenden Schüler, die besuchten Fachklassen und ihre Ausbildungsbetriebe enthalten sind.

§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. August 1994
Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (21.12.2004, CC)
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<1_8> Vertrag ... über die Gestellung von Lehrkräften im kirchlichen Dienst für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen
(Gestellungsvertrag)
Vom 07. September 1994 (ABl. 1994 A 226)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: § 2 Punkt 6, § 5 Abs. 2-4 und Abs. 10, § 8 Abs. 3 sowie das Zusatzprotokoll geändert und der Begriff "Schulaufsichtsbehörde" ersetzt durch "Regionalschulamt", durch den Ersten Änderungsvertrag vom 17.12.1999, rückwirkend in Kraft ab 31.07.1999 (ABl. 2000 A 17).>

Zwischen
dem Freistaat Sachsen (im Folgenden: der Freistaat)
und
1. der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen
2. der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz
3. der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
4. der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen
5. der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
6. dem Bistum Dresden-Meißen
7. dem Bistum Görlitz
8. dem Bistum Magdeburg
(im Folgenden: die Kirchen)

wird gemäß Art. 105 sowie Art. 109 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen - und bezüglich der unter 1. bis 5. genannten Landeskirchen auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 4 des "Evangelischen Kirchenvertrages Sachsen" - der folgende Vertrag abgeschlossen:

§ 1
Gegenstand des Vertrages
(1) Die Gewährleistung eines regelmäßigen Religionsunterrichts (RU) an öffentlichen Schulen ist Aufgabe des Freistaates, die grundsätzlich durch hierfür ausgebildete staatliche Lehrkräfte erfüllt wird.
(2) Soweit durch staatliche Lehrkräfte die ordnungsgemäße Erteilung des Religionsunterrichts nicht sichergestellt werden kann, werden die Kirchen für alle Schularten im Rahmen des Zumutbaren kirchliche Mitarbeiter auf Ersuchen der Schulaufsichtsbehörde abordnen. Die abzuordnenden kirchlichen Mitarbeiter sowie die Art und den Umfang ihres Einsatzes legen die Kirchen und das Regionalschulamt im gegenseitigen Einvernehmen fest (Gestellungsverfahren).

§ 2
Lehrkräfte
(1) Die kirchlichen Lehrkräfte werden gemäß ihrer Qualifikation schulartspezifisch eingesetzt.
(2) Als kirchliche Lehrkräfte kommen in Betracht
1. für die gymnasiale Oberstufe, die entsprechenden Förderschulen und die berufsbildenden Schulen
evangelischer RU:
a) Pfarrer
b) sonstige kirchliche Mitarbeiter in einem durch Prüfung abgeschlossenen theologischen oder religionspädagogischem Hochschulstudium
c) in Ausnahmefällen ordinierte Gemeindepädagogen
katholischer RU:
a) Priester
b) Diplomtheologen
c) sonstige kirchliche Mitarbeiter mit einem durch Prüfung abgeschlossenen theologischem oder religionspädagogischem Hochschulstudium
c) in Ausnahmefällen Diakone mit einer entsprechenden religionspädagogischen Ausbildung;
2. für die Klassenstufen 5 bis 10 der Gymnasien und die entsprechenden Förderschulen
evangelischer RU:
a) die unter 1. genannten Personen
b) kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem Fachhochschulabschluss oder diesem gleichgestellten Abschluss
c) bis Klasse 8 kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem Fachschulabschluss oder diesem gleichgestellten Abschluss
katholischer RU:
a) die unter 1. genannten Personen
b) kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem Fachhochschulabschluss oder diesem gleichgestellten Abschluss
c) bis Klasse 8 und in Ausnahmefällen auch in den Klassen 9 und 10 kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem Fachschulabschluss oder diesem gleichgestellten Abschluss;
3. für die Mittelschulen und die entsprechenden Förderschulen
evangelischer RU:
a) die unter 1. genannten Personen
b) kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem oder diesem gleichgestellten Fachschulabschluss
c) bis Klasse 8 und in Ausnahmefällen auch in den Klassen 9 und 10 kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem Fachschulabschluss oder diesem gleichgestellten Abschluss;
d) in den Klassen 5 und 6 in Ausnahmefällen kirchliche Mitarbeiter mit C-katechetischem Abschluss
katholischer RU:
a) die unter 1. genannten Personen
b) kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem Fachhochschulabschluss oder diesem gleichgestellten Abschluss
c) bis Klasse 8 und in Ausnahmefällen auch in den Klassen 9 und 10 kirchliche Mitarbeiter mit staatlich anerkanntem religionspädagogischem Fachschulabschluss oder diesem gleichgestellten Abschluss;
4. für den Primarbereich und die entsprechenden Förderschulen
evangelischer RU:
a) die unter 1., 2. und 3. genannten Personen
b) bei Bedarf kirchliche Mitarbeiter mit einer C-katechetischen Ausbildung
katholischer RU:
a) die unter 1., 2. und 3. genannten Personen
b) bei Bedarf kirchliche Mitarbeiter mit einer entsprechenden katechetischen Ausbildung.

§ 3
Gestellungsverfahren
(1) Die zuständigen Regionalschulämter ermitteln rechtzeitig den nicht durch staatliche Lehrer abgedeckten Unterrichtsbedarf und ersuchen die Kirchen um Gestellung von Lehrkräften.
(2) Die zuständigen Stellen der Kirchen benennen den Regionalschulämtern die für die Erteilung des Religionsunterrichts vorgesehenen Lehrkräfte unter Beifügung eines Personalbogens.
(3) Die Kirchen stellen sicher, dass nur solche kirchlichen Lehrkräfte für die Erteilung des Religionsunterrichts benannt werden, bei denen ein Kündigungsgrund aus Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 der Anlage I zum Einigungsvertrag nicht vorliegt.
(4) Das Regionalschulamt erteilt im Einvernehmen mit der Kirche den vorgeschlagenen Lehrkräften einen Unterrichtsauftrag, der insbesondere den Unterrichtsort, die Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden und die Dauer der Beauftragung bestimmt. Die zuständige kirchliche Stelle erhält eine Durchschrift des Unterrichtsauftrages.
(5) Bei Erkrankungen, Fortbildungsmaßnahmen oder sonstigen Verhinderungen der Lehrkräfte werden sich die zuständigen kirchlichen Stellen im Benehmen mit dem Regionalschulamt um eine angemessene Vertretung bemühen.

§ 4
Rechtsstellung der kirchlichen Lehrkräfte
(1) Durch den Unterrichtsauftrag wird gegenüber dem Freistaat kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet. Das Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen der Lehrkraft und dem jeweiligen kirchlichen Anstellungsträger bleibt unberührt.
(2) Die kirchlichen Lehrkräfte unterstehen unbeschadet der kirchlichen Dienst- und Fachaufsicht gleichzeitig der staatlichen Schulaufsicht, der Schulordnung und den Weisungen des Schulleiters nach den allgemeinen Bestimmungen.
Die Teilnahme an Konferenzen und an Prüfungen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen, die für nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte gelten.
(3) Der Urlaub ist in der Regel in den Schulferien zu nehmen; Ausnahmen sind einvernehmlich zwischen den Regionalschulämtern und den zuständigen kirchlichen Stellen abzustimmen.
(4) Im Einvernehmen mit dem kirchlichen Anstellungsträger kann das Regionalschulamt die Teilnahme oder Mitwirkung an Fortbildungsmaßnahmen außerhalb der Ferienzeit genehmigen, wenn die Beteiligung der Lehrkräfte auch im Interesse des Freistaates liegt.
(5) Hinsichtlich der gesundheitlichen Überwachung gelten die staatlichen Bestimmungen.

§ 5
Gestellungsgeld
(1) Der Freistaat trägt die Kosten der nach dieser Vereinbarung von den Kirchen zur Verfügung gestellten Lehrkräfte entsprechend den Absätzen 2 bis 11.
(2) Für den gemäß Unterrichtsauftrag geleisteten Religionsunterricht leistet der Freistaat den Kirchen finanziellen Ersatz auf der Basis der BAT-Ost-Vergütung unter Zugrundelegung der zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Vergütungstabelle (Grundvergütung Stufe 35, Ortszuschlag, verheiratet, 1 Kind, Stellenzulage) zu dem durch das jeweilige Regelstundenmaß bemessenen Anteil:
Lehrkräfte mit Hochschulabschluss: <Text bis 31.07.2000:> BAT-O III <Änderung, in Kraft ab 01.08.2000:>
BAT-O IIa
Lehrkräfte mit Fachhochschulabschluss: BAT-O IVb,
Lehrkräfte mit Fachschulabschluss: BAT-O VIb
oder mit staatlich anerkannten gleichwertigen Abschlüssen.
(3) <rückwirkend geändert wie hier, ab 01.08.1999> Für Lehrkräfte, die bei den Kirchen im Angestelltenverhältnis stehen und die mindestens vier Unterrichtsstunden pro Woche erteilen, erhalten die Kirchen zur Abgeltung der Aufwendungen für alle sonstigen Kosten (z. B. Altersversorgung, Sozialversicherung, Zusatzversorgung) zusätzlich 21,35 v.H. des nach Abs. 2 zu zahlenden Betrages.
(4) <Text bis 31.07.2001:> Für kirchlich beamtete Lehrkräfte, die mindestens die Hälfte der nach Landesrecht verbindlichen Unterrichtsstunden erteilen, erhalten die Kirchen zur Abgeltung der Aufwendungen für alle sonstigen Kosten zusätzlich 25 % des nach Abs. 2 zu zahlenden Betrages. <Text ab 01.08.2001:> Für kirchlich beamtete Lehrkräfte, die mindestens vier Unterrichtsstunden pro Woche erteilen, erhalten die Kirchen zur Abgeltung der Aufwendungen für alle sonstigen Kosten zusätzlich 30 v.H. des nach Abs. 2 zu zahlenden Betrages.
(5) Besteht der Anspruch auf das Gestellungsgeld nicht für einen vollen Kalendermonat, wird das Gestellungsgeld nur anteilig gezahlt.
(6) Im Falle einer vorübergehenden Vertretung durch eine anders qualifizierte Lehrkraft ändert sich das Gestellungsgeld bis zu einer Dauer von 6 Wochen dadurch nicht.
(7) Wird bei Erkrankung einer kirchlichen Lehrkraft kein Vertreter gestellt, erfolgt die Fortzahlung des Gestellungsgeldes nur für die Dauer von 6 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Unterrichtsauftrages hinaus.
(8) Für Urlaub, der ausnahmsweise außerhalb der Schulferien gewährt wird, entfällt die Zahlung des Gestellungsgeldes, soweit keine Vertretung gestellt wird oder ein Ausgleich durch Unterrichtsverlagerung erfolgt.
(9) Das Gestellungsgeld wird auch gezahlt bei Gewährung von Dienstbefreiung durch den Schulleiter oder das Regionalschulamt für die Teilnahme an
a) Sitzungen der Verfassungsorgane der Kirchen;
b) Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages/Deutschen Katholikentages;
c) staatlich anerkannten Fortbildungsveranstaltungen.
(10) Zur Abgeltung von Reisekosten, Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigungen erstattet der Freistaat den Kirchen einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von 2 DM je geleisteter Unterrichtsstunde.
(11) Die Höhe des Gestellungsgeldes zuzüglich der Reisekostenpauschale wird von den Regionalschulämtern entsprechend den Absätzen 2 bis 10 ermittelt.
Die Regionalschulämter zahlen an die von den Kirchen angegebenen Kassen:
- zur Mitte des Quartals 25 v.H. des zu erwartenden jährlichen Betrages,
- den berechneten Restbetrag am Schluss eines jeden Schulhalbjahres, spätestens am Ende des Schuljahres.

§ 6
Beendigung
Der Unterrichtsauftrag endet
1. mit dem Zeitablauf des von der Schulaufsichtsbehörde erteilten Unterrichtsauftrages;
2. durch Widerruf seitens der Schulaufsichtsbehörde oder der zuständigen kirchlichen Stelle, wenn er vorzeitig beendet werden soll. Vor einem Widerruf durch die Schulbehörde wird diese sich mit der zuständigen kirchlichen Stelle über Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung der kirchlichen Lehrkraft verständigen. Die Widerrufsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Schuljahres;
3. durch Widerruf seitens der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Lehrkraft und der zuständigen kirchlichen Stelle, wenn sich auf Grund der fachlichen Eignung der Person oder dem (dienstlichen wie außerdienstlichen) Verhalten der Lehrkraft schwerwiegende Bedenken gegen eine weitere Unterrichtstätigkeit ergeben. Im Falle eines Entzugs der kirchlichen Unterrichtserlaubnis sowie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 der Anlage 1 zum Einigungsvertrag ist der Unterrichtsauftrag zu widerrufen;
4. mit Ablauf dieses Gestellungsvertrages.

§ 7
Zusammenarbeit der Kirchen
Die Kirchen können vereinbaren, dass Religionslehrer der jeweils anderen Konfession im Religionsunterricht mitwirken, einzelne Unterrichtseinheiten übernehmen oder im Verhinderungsfalle bei der Erteilung des Religionsunterrichts vertreten.

§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragsschließenden werden etwa auftauchende Schwierigkeiten bei der Durchführung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beheben und notwendige Vertragsänderungen auch ohne vorherige Kündigung vornehmen.
(2) Bei Änderungen der für diesen Vertrag maßgebenden arbeits-, beamten- oder versicherungsrechtlichen Vorschriften werden die Vertragsschließenden diesen Vertrag entsprechend anpassen.
(3) Dieser Vertrag tritt rückwirkend zum 1. August 1994 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 1997. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mindestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsfrist zum Ende des nächsten Schuljahres ganz oder teilweise gekündigt wird.

Zusatzprotokoll

Zu § 1 Abs. 2: Die Kirchen versichern ihr Bestreben, den Freistaat bei der schrittweisen und kontinuierlichen Einführung des deutschen Religionsunterrichts im Rahmen ihrer Möglichkeiten personell zu unterstützen und dem in ihren kirchlichen Ordnungen Rechnung zu tragen.
Bei Einsatz staatlicher Lehrkräfte hat das Regionalschulamt zu prüfen, wie die bislang tätigen kirchlichen Lehrkräfte angemessen und zumutbar in Schulen eingesetzt werden können, in denen Mängel an Religionslehrern besteht.

Zu § 2: Die Kirchen tragen dafür Sorge, dass die von ihnen benannten Lehrkräfte in angemessenem Zeitabstand und Umfang an Fortbildungsmaßnahmen für Religionslehrer teilnehmen.

Zu § 3 Abs. 3: Die Vertragsschließenden stimmen überein, dass die Kirchen nur solche Mitarbeiter benennen, die ihr Einverständnis mit einer Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR erklärt haben. Soweit bislang bezüglich des jeweiligen kirchlichen Mitarbeiters noch keine Anfrage erfolgt ist, werden die Kirchen beim Bundesbeauftragten eine entsprechende Auskunft einholen. Bis zum Erhalt der Auskunft besteht keine Bedenken gegen eine Entsendung des kirchlichen Mitarbeiters, falls keine anderweitigen Verdachtsgründe vorliegen. Die Feststellung, ob ein Kündigungsgrund nach dem Einigungsvertrag vorliegt, obliegt den Kirchen.

Zu § 4 Abs. 1: Soweit keine sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche bestehen, haftet der Freistaat gegenüber den kirchlichen Mitarbeitern für Schäden in Ausübung ihrer Lehrtätigkeit in demselben Umfang wie für staatliche Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis.

Zu § 5: Die Zahlung und Abführung etwaiger Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge obliegt den kirchlichen Stellen.

Zu § 5 Abs. 10: Für das Schuljahr 1994/95 wird zwischen den Vertragsschließenden eine Pauschalerstattung von 1,00 DM je geleisteter Unterrichtsstunde festgelegt.



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<1_8> Verordnung über die Beteiligung kirchlicher Mitarbeiter im Verkündigungsdienst an der Erteilung des Religionsunterrichts in Sachsen
Vom 11. Januar 2000 (ABl. 2000 A 9)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: §§ 3-5 geändert durch Rechtsverordnung zur Änderung der Verordnung über die Beteiligung kirchlicher Mitarbeiter im Verkündigungsdienst ... vom 02.03.2004 (ABl. 2004 A 47).>

Reg.-Nr. 203 110-0 (2) 112
Der Religionsunterricht ist im Freistaat Sachsen nach Artikel 7 Abs. 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 105 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ordentliches Lehrfach. Die Durchführung hat der Freistaat zu gewährleisten. Da die Landeskirche ihre Bildungsmitverantwortung für dieses Lehrfach als eine wichtige Aufgabe ansieht, wird vom Landeskirchenamt unter Berücksichtigung landeskirchlicher Stellen- und Anstellungsstrukturen Folgendes verordnet:

§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für Pfarrer und Pfarrerinnen, im Folgenden Pfarrer genannt, und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die Unterweisung ausgebildet und in diesem Dienst tätig sind, im Folgenden Gemeindepädagogen genannt.
(2) Pfarrer und Gemeindepädagogen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, die Erteilung von Religionsunterricht als eine Aufgabe im Rahmen ihres Dienstes zu übernehmen. Die hierfür erforderliche Vokation wird durch das Landeskirchenamt erteilt.
(3) Einzelheiten zur Gestellung von Pfarrern und Gemeindepädagogen zur Erteilung des Religionsunterrichts sind in einem Vertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und der Landeskirche geregelt <Fußnote>.
<Fußnote:> Gestellungsvertrag vom 07.09.1994. Bekanntmachung vom 20.09.1994 (ABl. S. A 225) in der Fassung vom 17.12.1999.

§ 2
(1) Zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Pfarrerdienstes gehört die christliche Unterweisung. Deshalb wird vom Inhaber einer Pfarrstelle erwartet, dass er Christenlehre, Konfirmandenunterricht und Religionsunterricht nach Maßgabe des Erforderlichen und insgesamt bis zu acht Wochenstunden erteilt. Für Pfarrer mit eingeschränktem Dienstumfang gilt die Stundenzahl anteilig. In jedem Fall haben sich Pfarrer mit 100 % oder 75 % Dienstumfang zur Erteilung von zwei Wochenstunden, Pfarrer mit 50 % Dienstumfang zur Erteilung einer Wochenstunde Religionsunterricht verpflichtend zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Superintendent hat auf die Einhaltung dieser Dienstpflicht zu achten und sich, wenn das im Blick auf den Bedarf an Lehrkräften für den Religionsunterricht erforderlich ist, in Absprache mit dem Fachberater auch koordinierend einzuschalten. Dabei ist darauf zu achten, dass Inhaber der in Absatz 4 genannten Stellen dem Stellenumfang entsprechend voll ausgelastet sind. Der Superintendent ist als Dienstaufsichtsführender für Pfarrer im Dienst einer Kirchgemeinde berechtigt, in allen Angelegenheiten der Gestellung von Pfarrern zur Erteilung von Religionsunterricht Weisungen zu erteilen.
(3) Pfarrstelleninhaber, die neben ihrem Dienstverhältnis mit eingeschränktem Umfang von 75 % oder 50 % und über den nach Absatz 1 verpflichtenden Unterrichtsumfang hinaus weiteren Religionsunterricht erteilen, müssen mit der Schulaufsichtsbehörde eine entsprechende Vereinbarung treffen. Die Erweiterung des Pfarrerdienstverhältnisses oder die zusätzliche privatrechtliche Anstellung hierfür sind nicht möglich.
Dies gilt sinngemäß auch für Pfarrer im Ruhestand.
(4) Es können Pfarrstellen auch ausschließlich zur Erteilung von Religionsunterricht, in der Regel im eingeschränkten Umfang, eingerichtet werden. Diese sind einem Kirchenbezirk zuzuordnen.

§ 3
(1) Zum Berufsbild der Gemeindepädagogen gehört als wesentliche Aufgabe die Erteilung von Religionsunterricht gemäß §§ 1, 2 und 6 der Gemeindepädagogenordnung - GPädO - vom 28. Oktober 2003 (ABl. S. A 217). Deshalb wird vom Inhaber einer Gemeindepädagogenstelle erwartet, dass er Religionsunterricht nach Maßgabe des Erforderlichen erteilt. Hierzu muss die Vokation der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vorliegen.
(2) Für den gemeindepädagogischen Dienst werden gemäß § 4 GPädO Stellen geplant, deren Errichtung und Besetzung voraussetzen, dass der Stelleninhaber zur Erteilung von Religionsunterricht entsprechend den Vorgaben der Fachberater zur Verfügung gestellt werden.
(3) Der Fachberater trägt Verantwortung dafür, dass die Erteilung der insgesamt vorgegebenen Religionsunterrichtsstunden sichergestellt ist. Er stellt den erforderlichen Umfang der Gestellung für jeden Gemeindepädagogen jährlich fest. Die Gestellung des Gemeindepädagogen erfolgt im Wege des Weisungsrechts.

§ 4
(1) Bei der Gestellung zur Erteilung von Religionsunterricht ist darauf zu achten, dass der Dienst in der Kirchgemeinde sowie der sonstige Pfarrer- oder Gemeindepädagogendienst zeitlich mit dem Gestellungsumfang in Übereinstimmung gebracht wird.
(2) Pfarrer und Gemeindepädagogen haben die Pflicht, sich durch eigenes Studium sowie durch Beteiligung an Weiterbildungsveranstaltungen mit dem Unterrichtsfach Evangelische Religion vertraut zu machen.
(3) Im Rahmen von Visitationen haben sich die Superintendenten und die darüber hinaus an der Visitation Beteiligten auch über die Situation des Religionsunterrichts vor Ort zu informieren.

§ 5
(1) Für alle im Wege der Gestellung erteilten Religionsunterrichtsstunden zahlt der Freistaat Sachsen ein Gestellungsgeld nach Maßgabe der im Gestellungsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Das Gestellungsgeld dient der pauschalierten Erstattung von Personalkosten, die für die zur Verfügung gestellten Lehrkräfte entstehen.
(2) Das Gestellungsgeld fließt in die Finanzierung des durch die Kirchenbezirke planbaren Gesamtstellenumfangs für die Mitarbeiter im Verkündigungsdienst ein. Es wird an die Anstellungsträger als Personalkostenzuweisung für die genehmigten und besetzten personalkostenzuweisungsfähigen Stellen nach Maßgabe des landeskirchlichen Zuweisungsrechts gezahlt.

§ 6
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beteiligung kirchlicher Mitarbeiter im Verkündigungsdienst an der Erteilung des Religionsunterrichts in Sachsen vom 7. Juli 1992 (ABl. S. A 77) außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<1_8> Vereinbarung zur konfessionellen Kooperation im Religionsunterricht zwischen der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und dem Bistum Dresden-Meißen
Vom 12. März 2002 (ABl. 2002 A 73)

Reg.-Nr. 10613 (2) 166
Die gemeinsamen Aufgaben der Christen in unserer Gesellschaft erfordern die Zusammenarbeit der Kirchen. Nach der Wende sind neue Herausforderungen, aber auch neue Möglichkeiten dazugekommen, wie den Kindern und Heranwachsenden unser Glaube nahegebracht werden kann und wie Konfessionslose sich mit Religion und Glauben auseinandersetzen können. Diese Möglichkeiten religiöser Bildung wollen die Kirchen ausschöpfen, auch angesichts der zunehmenden Entchristlichung der Gesellschaft.

Mir der konfessionellen Kooperation im Religionsunterricht liegen bereits gute Erfahrungen vor. Im letzten Jahrzehnt seit Einführung des Religionsunterrichts gibt es viele Beispiele der Zusammenarbeit von evangelischen und katholischen Religionslehrern und Religionslehrerinnen, die an einer Schule tätig sind, sowohl im Unterricht als auch bei Schulgottesdiensten.

Auch wo der evangelische und katholische Religionsunterricht zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten stattfindet, haben sich sinnvolle Formen der Zusammenarbeit entwickelt. Wir möchten ausdrücklich dazu aufrufen, weiterhin gemeinsame Wege zu suchen und zu beschreiten.

Außerdem gibt es gute Erfahrungen ökumenischer Zusammenarbeit in der Ausbildung, Fort- und Weiterbildung, die sich in der Schule fortsetzen und für die Schule als Lebensort günstig auswirken.

Das Grundgesetz legt fest: "Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt" (Art. 7, 3 des Grundgesetzes, vgl. Art. 105, 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen bzw. für den Bereich des Bistums Dresden-Meißen im Freistaat Thüringen entsprechend § 46 , 1 des Thüringer Schulgesetzes).

Diese konfessionelle Prägung des Religionsunterrichts beinhaltet zugleich eine ökumenische Verpflichtung, die nicht dem Belieben anheim gestellt ist. Daher sehen die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens und das Bistum Dresden-Meißen die konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht als notwendig an.

Die Schülerinnen und Schüler sollen im evangelischen bzw. katholischen Religionsunterricht nicht nur über Ökumene informiert werden. Sie sollen im konfessionell-kooperativen Unterricht Ökumene auch selbst erleben und reflektieren. Diese praktische Ökumene beschränkt sich nicht auf das gemeinsame Handeln des Bistums Dresden-Meißen und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, sondern schließt auch die anderen in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen (ACK) zusammenarbeitenden Kirchen und Gemeinschaften mit ein.

Folgende Möglichkeiten der konfessionell-kooperativen Arbeit sollten intensiver genutzt werden:

1. Ökumenische Schulgottesdienste ausdrücklich in die Jahresplanung für den Religionsunterricht aufnehmen und gemeinsam vorbereiten;
2. gemeinsame Projekte entwickeln;
3. bei ökumenisch relevanten Unterrichtsthemen der Lehrpläne jeweils Vertreter der anderen Konfession einladen;
4. gemeinsame Elternabende zum Religionsunterricht durchführen;
5. gemeinsame Fortbildungen für evangelische und katholische Lehrkräfte anbieten;
6. Unterrichtsmaterial in gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften erarbeiten;
7. bei Schulwochen den Religionsunterricht in konfessioneller Kooperation realisieren.

Diese Möglichkeiten werden allen für den Religionsunterricht Verantwortlichen nahe gelegt. Weitere Möglichkeiten der konfessionellen Kooperation im Religionsunterricht sollen im Blick auf die regionalen Gegebenheiten im Freistaat Sachsen und in Teilen des Freistaates Thüringen auf die schulformspezifischen Besonderheiten in nächster Zeit von einer Kommission sondiert werden. Dabei sollen auch die besonderen Bedingungen in den östlichen Bundesländern sowie die Erfahrungen von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrerinnen, Lehrern und Schulbehörden mit den genannten Möglichkeiten konfessioneller Kooperation im Religionsunterricht berücksichtigt werden.

Der Kontaktgesprächskreis der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und des Bistums Dresden-Meißen, der diese Vereinbarung vorbereitet hat, wird sich weiterhin mit den Fragen der konfessionellen Kooperation im Religionsunterricht befassen.

Dresden, am 12. März 2002


Volker Kreß Joachim Reinelt
Landesbischof Bischof
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Bistum Dresden-Meißen


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<1_8> Rechtsverordnung über die Vokation für den evangelischen Religionsunterricht an Schulen im Freistaat Sachsen
(Vokationsordnung)
Vom 15. Juni 1993 (ABl. 1993 A 94)
Az: 20311/1645
Auf Grund von § 32 Abs. 3 II Nr. 3 der Kirchenverfassung verordnet das Landeskirchenamt Folgendes:

§ 1
(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens erklärt durch die Vokation ihr Einverständnis damit, dass Lehrer an Schulen im Bereich der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens evangelischen Religionsunterricht erteilen. Die Vokation wird für Lehrer ausgesprochen, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) angehören, ihre Grundsätze vertreten und geeignet sind, Schüler in evangelischer Religionslehre zu unterrichten.
(2) Dies gilt auch für Lehrer, die Kirchen oder Religionsgemeinschaften angehören, die mit der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens durch Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft verbunden bzw. mit denen über die Erteilung der Vokation besondere Vereinbarungen getroffen worden sind.

§ 2
Geeignet, Schüler in evangelischer Religionslehre zu unterrichten, ist ein Lehrer insbesondere dann, wenn er entweder die Staatsprüfungen für das Lehrfach Evangelische Religion bestanden oder Staatsprüfungen für andere Lehrfächer abgelegt und durch Nachweise belegte Zusatzkenntnisse über evangelische Religionslehre erworben hat.

§ 3
(1) Die Vokation für den evangelischen Religionsunterricht gemäß §1 spricht das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens aus, das Anträge entgegennimmt, überprüft und über sie entscheidet.
(2) Die Vokation wird als "vorläufige Vokation" und als "Vokation" erteilt. Näheres dazu regelt das Landeskirchenamt.
(3) In den Fällen, in denen die Absicht einer Vokation besteht, kann das Landeskirchenamt die Teilnahme des Antragstellers an einer mehrtägigen Einführungstagung fordern. Eine Teilnahme an der Tagung begründet keinen Anspruch auf eine Vokation.

§ 4
Die Vokation wird durch Aushändigung einer Urkunde erteilt.

§ 5
(1) Die Vokation ist zu widerrufen, wenn ein Lehrer seine Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) aufgegeben hat, ihre Grundsätze missachtet oder wider Erwarten nicht geeignet ist, Schüler in evangelischer Religionslehre zu unterrichten. Mangelnde Eignung kann auch daraus abgeleitet werden, dass ein Lehrer Vokationstagungen wiederholt versäumt, zu denen er eingeladen wurde. Die Teilnahme an mindestens einer Vokationstagung innerhalb eines Zeitraumes von jeweils drei Jahren gilt als unerlässlich. Dies gilt für die Lehrer gemäß § 1 Abs. 2 entsprechend.
(2) Einen Widerruf der Vokation verfügt das Landeskirchenamt, das aus eigener Initiative oder auf Antrag tätig werden kann. Vor seiner Entscheidung gibt es dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung.
(3) Die Entscheidung über einen Widerruf wird dem Betroffenen per Einschreiben übermittelt. Sie ist mit der Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(4) Mit Rechtswirksamkeit der Entscheidung ist der Betroffene zur Rückgabe der Vokationsurkunde verpflichtet.

§ 6
Entscheidungen über Versagung oder Widerruf der Vokation können angefochten werden. Über Widersprüche entscheidet die Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, solange ein kirchliches Verwaltungsgericht nicht eingerichtet ist.

§ 7
Vokationen und der Widerruf von Vokationen werden der für die Schulen im Freistaat Sachsen zuständigen obersten Landesbehörde mitgeteilt.

§ 8
Das Landeskirchenamt ist verpflichtet, jedem Lehrer an Schulen im Freistaat Sachsen, dem die Vokation für den Bereich der Landeskirche erteilt wurde, die Möglichkeit zu bieten, mindestens einmal innerhalb von drei Jahren auf eigene Kosten an einer Vokationstagung teilzunehmen.

§ 9
Das Landeskirchenamt erlässt erforderliche Ausführungsbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für die Vokation.

§ 10
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<1_8> <Briefwechsel:>
Seelsorge in besonderen Not- und Katastrophenfällen
(ABl. 2000 A 86)

Reg.-Nr. 205994
Die Betreuung der Opfer einer Katastrophe und der Einsatzkräfte durch Seelsorger der Kirchen wird durch § 11 des Sächsischen Katastrophenschutzgesetzes ermöglicht. Ausgelöst durch Erfahrungen bei dem schweren Unglück von Eschede kam es in Sachsen zu Gesprächen zwischen dem Staatsministerium des Innern und den Kirchen, die eine geregelte Mitwirkung der Kirchen in ähnlichen Katastrophenfällen auf dem Gebiet des Freistaates zum Ziel hatten. Die Kirchen bestätigten ihre Bereitschaft, den Einsatz ihrer Seelsorgerinnen und Seelsorger bei solchen Ereignissen zu gewährleisten, zumal Seelsorge eine kirchliche Grundaufgabe ist.

Im Verlauf der Gespräche wurde deutlich, dass Fragen der Notfallseelsorge im engeren Sinne auf diesem Wege nicht geregelt werden. Unsere Landeskirche befürwortet die dezentrale Entwicklung der Notfallseelsorge in Sachsen und unterstützt die Einbindung von Seelsorgerinnen und Seelsorgern in regionale Strukturen. Sie beabsichtigt, Erfahrungen aus örtlichen und regionalen Aktivitäten aufzunehmen und in Zusammenarbeit mit der Polizeiseelsorge Grundsätze für die Mitarbeit unserer Landeskirche in der Notfallseelsorge zu formulieren.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in Extremsituationen die Begleitung von Feuerwehr und Rettungsdiensten, die Zuwendung zu den Opfern von Unglücksfällen und die Betreuung Angehöriger häufig anderer Reaktionsformen, Kenntnisse und Kompetenzen bedarf, als dies sonst selbst in schwierigen Situationen erforderlich ist und durch normale Seelsorgeausbildung vorbereitet wird. In die Gesamtproblematik führt überblicksweise die Handreichung "Notfallseelsorge" ein, die bei der Akademie Bruderhilfe-Familienfürsorge in 34108 Kassel gegen Zusendung des Rückportos von DM 3,- zu beziehen ist. Mit dem Leiter des Seelsorgeinstitutes unserer Landeskirche, Herrn Pfarrer Leuers, ist vereinbart, dass Aus- und Fortbildung in Leipzig oder auch in regionalen Veranstaltungen in Anspruch genommen werden kann. Entsprechende Bedarfsanmeldungen sind an das Seelsorgeinstitut Leipzig zu richten.

Dem Interesse des Freistaates und der Kirchen an einer Rahmenregelung für den Einsatz kirchlicher Kräfte bei Katastrophen oder bei besonders schweren Unglücksfällen wurde mit dem im Folgenden abgedruckten Schriftwechsel entsprochen. Die praktische Einbindung des seelsorgerlichen Dienstes im Katastrophenfall ist geregelt in einer Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Führung im Katastrophenschutz vom 27. Dezember 1999, die auszugsweise im Anschluss an den Briefwechsel ebenfalls abgedruckt wird. Die Superintendenturen werden gebeten, die gesuchte Zusammenarbeit mit den Landkreisen, Kreisfreien Städten und Rettungszweckverbänden entsprechend diesem Briefwechsel aufzunehmen und die Pfarrerinnen und Pfarrer einzubeziehen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Anlagen

1. Briefwechsel zu Fragen der Seelsorge in Not- und Katastrophenfällen
Der Staatsminister des Sächsischen Staatsministeriums des Innern schreibt am 11. Februar 2000 an den Beauftragten der Evangelischen Kirche beim Freistaat Sachsen und an das Kommissariat der Katholischen Bischöfe im Freistaat Sachsen:

"Sehr geehrter Herr Oberkirchenrat Bergmann,
sehr geehrter Herr Prälat Ziegert,

schwere Unglücksfälle stellen für die Betroffenen, oft auch für deren Angehörige und für die Einsatzkräfte der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes besondere seelische Belastungen dar. Die Betroffenen, die Einsatzkräfte und die Angehörigen bedürfen daher vielfach der seelsorgerischen Hilfe.
Das Staatsministerium des Innern geht davon aus, dass die evangelischen und die katholischen Kirchen und deren Werke im Freistaat Sachsen über flächendeckende Seelsorgestrukturen und über besonders ausgebildete und seelsorgerisch erfahrene Kräfte verfügen, die bereit und geeignet sind, diese seelsorgerische Hilfe als Aufgabe der Kirche zu leisten. Das Sächsische Katastrophenschutzgesetz (SächsKatSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1999 (SächsGVBl. S. 145) schafft in seinem § 11 Abs. 3 hierzu rechtliche Voraussetzungen.
Das Staatsministerium des Innern wird die Landkreise, Kreisfreien Städte und Rettungszweckverbände auffordern, die Zusammenarbeit mit den evangelischen und den katholischen Kirchen aufzunehmen, zu pflegen und in Übungen zu erproben. Es bittet die Kirchen, ihrerseits die Zusammenarbeit zu suchen und zu vertiefen, insbesondere auf örtlicher und regionaler Ebene und durch Teilnahme an Übungen, an der Aus- und Fortbildung und an sonstigen geeigneten Veranstaltungen der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes.
Das Ziel solcher gegenseitiger Kontaktaufnahme wird wie folgt beschrieben:
(a) Die evangelischen und die katholischen Kirchen im Freistaat Sachsen benennen gegenüber den Landkreisen und Kreisfreien Städten ihre Ansprechpartner für Fragen des Brand- und Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes und für die seelsorgerische Betreuung in besonders schweren Unglücksfällen.
Sie übermitteln die erforderlichen Angaben zu ihrer Erreichbarkeit oder die Erreichbarkeit anderer für die Aufgabe geeigneter Stellen.
Die Leitstellen Feuerwehr/Rettungsdienst und die unteren Katastrophenschutzbehörden nehmen diese Angaben in ihre Unterlagen auf und benachrichtigen die Ansprechpartner im Bedarfsfall.
(b) Die kirchlichen Ansprechpartner veranlassen nach ihrer Benachrichtigung durch die Leitstelle in eigener Zuständigkeit die seelsorgerische Hilfe durch:
- Entsendung geeigneter seelsorgerisch tätiger Mitarbeiter an den Ort des Schadensereignisses.
- Hilfe und Begleitung für die Angehörigen und Hinterbliebenen sowohl der Betroffenen als auch von Einsatzkräften an deren Wohn- und Einsatzorten möglichst durch die Ortspfarrer zeitnah zur Benachrichtigung dieser Betroffenen.
- Benennung von besonders geeigneten und notfallpsychologisch geschulten Seelsorgern zur Hilfe für psychisch besonders belastete Einsatzkräfte.
(c) Im Katastrophenfall entsendet der kirchliche Ansprechpartner einen Vertreter in den Katastrophenschutzstab der Katastrophenschutzbehörde, der von dort aus den seelsorgerischen Einsatz im Einvernehmen mit der Katastrophenschutzbehörde veranlasst und koordiniert.
Das Staatsministerium des Innern bietet den Kirchen an, sie bei ihren Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der Seelsorge im Notfall und bei Katastrophen durch geeignete Referenten kostenlos zu unterstützen.
Für den angeforderten Einsatz bei Katastrophen, Bränden und besonders schweren Unglücksfällen sowie bei Katastrophenschutzübungen erhalten die von der Katastrophenschutzbehörde gemäß b) entsandten Kräfte der Kirchen den Status herangezogener Personen gem. § 22 SächsKatSG und § 18 Abs. 2 und 5 Sächsisches Brandschutzgesetz (SächsBrandschG).
Das Staatsministerium des Innern geht davon aus, dass die notfallseelsorgerischen Kräfte der Kirchen mit den übrigen zur Schadensbekämpfung eingesetzten Kräften zusammenarbeiten und den Weisungen der Einsatzleitung folgen, soweit diese Weisungen der Gefahrenbekämpfung oder der Sicherheit von Personen oder Sachen dienen. In allen seelsorgerischen Belangen handeln sie eigenverantwortlich und sind nur ihrer Kirche verantwortlich.
Das Staatsministerium des Innern bietet an, gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 SächsKatSG je einen mit Fragen der Notfallseelsorge befassten Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirche in den Landesbeirat für den Katastrophenschutz aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Klaus Hardraht"

Die gemeinsame Antwort aus dem Evangelischen Büro Sachsens und aus dem Katholischen Büro Sachsens vom 21. Februar 2000 lautet:

"Sehr geehrter Herr Staatsminister,
dankend bestätigen wir den Eingang Ihres Schreibens zur Seelsorge in Not- und Katastrophenfällen. Wir haben Ihr Schreiben den von uns vertretenen Kirchen zugeleitet und erwidern in deren Auftrag:
Die von Ihnen geäußerten Überlegungen und Vorschläge entsprechen den Vorstellungen und den derzeitigen Möglichkeiten der evangelischen Kirchen und der römisch-katholischen Kirche, bei Unglücks- und Katastrophenfällen seelsorgerische Hilfe zu leisten und dafür praktikable Regelungen zu treffen. Sofern die Kirchen für ihre außersächsischen Kirchengebiete bereits mit den dort zuständigen staatlichen Stellen Vereinbarungen getroffen und Strukturen der Notfallseelsorge aufgebaut haben, werden sie diese in geeigneter Weise in ihre Mitwirkung im sächsischen Bereich einbringen.
Ihre Angebote, die Kirchen bei Fortbildungsmaßnahmen zu unterstützen und ihnen einen Sitz im Landesbeirat für den Katastrophenschutz einzuräumen, nehmen die Kirchen gern an.
Die Kirchen sehen in der von Ihnen beschriebenen Form der Zusammenarbeit einen ersten notwendigen und möglichen Schritt, die vom Freistaat erbetene seelsorgerische Hilfe der Kirchen bei Unglücks- und Katastrophenfällen zu sichern und zu ordnen. Sie sind sich dessen bewusst, dass damit den Erwartungen an eine kompetente kirchliche Mitwirkung noch nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann. Sie gehen davon aus, dass die jetzt in Gang zu setzende Kontaktaufnahme mit den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und den Rettungsdiensten nicht nur zur Klärung von Fragen der Sicherung der Erreichbarkeit, der Ausrüstung und der Kennzeichnung auf der unteren Verwaltungsebene führen, sondern Erfahrungen vermitteln wird, die hilfreich sein können für den weiteren Aufbau einer qualifizierten Notfallseelsorge insgesamt.
Die Kirchen zählen auch dafür auf die Unterstützung des Freistaates und werden zu gegebener Zeit gern erneut das Gespräch mit Ihnen suchen, um über den Briefwechsel hinaus zu einer Vereinbarung zu gelangen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Bergmann gez. Ziegert
Der Beauftragte der evangelischen Leiter des Katholischen Büros Sachsen
Landeskirchen beim Freistaat Sachsen"

2. Auszüge aus der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Führung im Katastrophenschutz vom 27. Dezember 1999:

5.9 Sachgebiet S 7 - Seelsorge/Notfallpsychologischer Dienst
5.9.1 Organisation:
5.9.1.1 Der Leiter des Sachgebietes S 7 untersteht dem Leiter des Katastrophenschutzstabes. Auch ohne die Einrichtung des Sachgebietes kann es zweckmäßig sein, einen Fachberater soweit möglich mit einer hinreichenden Fortbildung in der Gesprächsführung mit traumatisierten Menschen (zum Beispiel Seelsorger oder Psychologen oder Angehörige eines dezentralen Beratungsteams der Polizei) zu bestellen.
5.9.1.2 Das Sachgebiet S 7 oder ein Fachberater ist dann einzurichten/zu bestellen, wenn
• unmittelbar Betroffene der Katastrophe oder deren Angehörige,
• Angehörige von Todesopfern,
• am Einsatz Beteiligte oder deren Angehörige durch die Katastrophe besonderen seelischen Belastungen ausgesetzt sind.
Indikatoren hierfür können zum Beispiel sein:
- der Tod von Opfern oder Einsatzkräften,
- vergeblicher Rettungseinsatz,
- Grauen oder ein anderes extreme seelische Betroffenheit auslösendes Geschehen
5.9.2 Aufgaben:
5.9.2.1 Das Sachgebiet S 7 berät den Katastrophenschutzstab und vor Ort die TEL, ob Betroffene der Katastrophe, Angehörige oder Einsatzkräfte der seelsorgerischen/ notfallpsychologischen Hilfe bedürfen. Es koordiniert, plant und veranlasst im Auftrag des Behördenleiters die erforderliche seelsorgerische/notfallpsychologische Hilfe.
5.9.2.2 Die Hilfe für unmittelbar Betroffene soll noch am Ort des Schadensereignisses beginnen und fortgesetzt werden, bis zu ihrem Transport in ein Krankenhaus oder bis sie ihre Weiter-/Heimreise selbstständig antreten können. Geeignete Kräfte sind insbesondere Notfallpsychologen, erfahrene praktische Seelsorger der Kirchen und Angehörige der sozialen Dienste.
5.9.2.3 Die Hilfe für Angehörige von Betroffenen soll zeitnah mit deren Benachrichtigung durch die Polizei erfolgen. Geeignete Kräfte hierfür sind insbesondere Notfallpsychologen und praktische Seelsorger der Wohnortgemeinde. Sozialarbeiter, Vertreter der Beschäftigungsstelle und der Hausarzt können die Hilfe ergänzen.
5.9.2.4 Die Hilfe für seelisch besonders belastete Einsatzkräfte soll bereits unmittelbar nach dem Einsatz bei der Rückkehr zum Standort oder Ruheraum beginnen. Sie ist eine Verpflichtung des Trägers einer Einheit gegenüber ihren eingesetzten Kräften. Hierfür geeignet sind nach entsprechender Fortbildung insbesondere einsatzerfahrene lebensältere Kameraden der eigenen Organisation mit Unterstützung durch Notfallpsychologen und psychologisch erfahrene Seelsorger der Kirchen.
5.9.3 Das Sachgebiet S 7 arbeitet mit den Kirchen und ihren Seelsorge- und Beratungsdiensten, den Gesundheits- und den Sozialämtern oder den von diesen beauftragten Diensten, den psychologischen Diensten der Wohlfahrtsverbände, mit dem Fachberater der Polizei im Katastrophenschutzstab und mit den Dezentralen Beratungsteams der sächsischen Polizei zusammen, soweit diese Stellen und Einrichtungen nicht gemäß § 22 SächsKatSG zur Dienstleistung herangezogen werden. Die Mitwirkung der Mitglieder des Dezentralen Beratungsteams steht unter dem Vorbehalt vorrangiger Amtspflichten im Rahmen der Polizei beziehungsweise Kirche nach Maßgabe der von diesen Organisationen bestimmten Regelungen. Kirchliche Ansprechpartner sind grundsätzlich die Superintendenten der evangelisch-lutherischen Landeskirchen und die Dekane der katholischen Kirche oder die von diesen benannten Ansprechpartner.
5.9.4 Sind in einem Schadensgebiet oder in einer Katastrophenschutzeinrichtung mehrere Notfallpsychologen oder Seelsorger im Einsatz, dann ist ein Leitender Notfallpsychologe/Seelsorger zu bestimmen. Vor Ort hat er den Weisungen der Technischen Einsatzleitung oder Abschnittsleitung Folge zu leisten.


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<1_8> Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr
Bekanntmachung der Rechtsgrundlagen
Vom 23. Juni 2004 (ABl. 2004 A 118)

Reg.-Nr. 20592 (15) 794
Mit Kirchengesetz vom 6. April 2003 ABl. S. A 79) hat die Landessynode unserer Landeskirche dem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zur Änderung der Grundordnung der EKD vom 7. November 2002 zugestimmt, das am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist. Gegenstand dieser Grundordnungsänderung war die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr, die damit zur Gemeinschaftsaufgabe der EKD und der in ihr verbundenen Gliedkirchen erklärt wurde.
Konkrete und für alle Gliedkirchen der EKD verbindliche Regelungen für die rechtliche Ausgestaltung und die Ausübung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr sind damit seit dem 1. Januar 2004
- der Vertrag der EKD mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 samt Schlussprotokoll,
- die Protokollnotiz zur Auslegung dieses Vertrages vom 13. Juni 2002 und
- das Kirchengesetz der EKD zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr vom 8. März 1957 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 7. November 2002.

Diese Rechtsgrundlagen werden nachstehend bekannt gemacht.

Dresden, am 23. Juni 2004

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

3 Anlagen

Anlage 1
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<1_8> Vertrag der Evangelischen Kirche in Deutschland

mit der Bundesrepublik Deutschland
zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge
Vom 22. Februar 1957 (ABl. 2004 A 119)

Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Evangelische Kirche in Deutschland,
in dem Bestreben, die freie religiöse Betätigung und die Ausübung der Seelsorge in der Bundeswehr zu gewährleisten,
in dem Bewußtsein der gemeinsamen Verantwortung für diese Aufgabe und
in dem Wunsche, eine förmliche Übereinkunft über die Regelung der evangelischen Militärseelsorge zu treffen,
sind über folgende Artikel übereingekommen:

Abschnitt I
Grundsätze

Artikel 1
Für die Bundeswehr wird eine ständige evangelische Militärseelsorge eingerichtet.

Artikel 2
(1) Die Militärseelsorge als Teil der kirchlichen Arbeit wird im Auftrag und unter der Aufsicht der Kirche ausgeübt.
(2) Der Staat sorgt für den organisatorischen Aufbau der Militärseelsorge und trägt ihre Kosten.

Artikel 3
(1) Die Militärseelsorge wird von Geistlichen ausgeübt, die mit dieser Aufgabe hauptamtlich beauftragt sind (Militärgeistliche). Für je eintausendfünfhundert evangelische Soldaten (Artikel 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) wird ein Militärgeistlicher berufen.
(2) In besonderen Fällen können auch im Dienst der Gliedkirchen stehende Geistliche nebenamtlich mit Aufgaben der Militärseelsorge betraut werden (Militärgeistliche im Nebenamt).

Artikel 4
Aufgabe des Militärgeistlichen ist der Dienst am Wort und Sakrament und die Seelsorge. In diesem Dienst ist der Militärgeistliche im Rahmen der kirchlichen Ordnung selbständig. Als kirchlicher Amtsträger bleibt er in Bekenntnis und Lehre an seine Gliedkirche gebunden.

Artikel 5
Den Soldaten ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zu geben, sich am kirchlichen Leben zu beteiligen.

Abschnitt II
Personale Seelsorgebereiche und Militärkirchengemeinden

Artikel 6
(1) Die Militärseelsorge wird in personalen Seelsorgebereichen ausgeübt. Die personalen Seelsorgebereiche werden von den beteiligten Gliedkirchen gebildet.
(2) Den Gliedkirchen bleibt es überlassen, für die Militärseelsorge Militärkirchengemeinden als landeskirchliche Personalgemeinden zu errichten.
(3) Die Bildung, Errichtung und Änderung der einzelnen personalen Seelsorgebereiche und der Militärkirchengemeinden wird zwischen dem Bischof und den beteiligten Gliedkirchen nach vorheriger Verständigung mit dem Bundesminister für Verteidigung vereinbart.

Artikel 7
(1) Zu den personalen Seelsorgebereichen oder den Militärkirchengemeinden gehören
1. die Berufssoldaten,
2. die Soldaten auf Zeit,
3. die Wehrpflichtigen während des Grundwehrdienstes,
4. im Verteidigungsfall auch die auf unbestimmte Zeit einberufenen Soldaten,
5. die in der Bundeswehr tätigen Beamten und Angestellten, die der Truppe im Verteidigungsfall zu folgen haben,
6. die Ehefrauen und die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder der in Nummern 1, 2 und 5 genannten Personen, sofern sie deren Hausstand am Standort angehören.
(2) Aus den personalen Seelsorgebereichen oder den Militärkirchengemeinden scheiden aus
1. Personen, die ihren Kirchenaustritt rechtswirksam erklärt haben,
2. Personen, bei denen das die Zugehörigkeit zu den personalen
Seelsorgebereichen oder zu den Militärkirchengemeinden bedingende Rechtsverhältnis zum Bund endet,
3. die in den Ruhestand versetzten Personen sowie ihre Ehefrauen und unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder,
4. die Ehefrauen und unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder verstorbener Angehöriger der personalen Seelsorgebereiche oder der Militärkirchengemeinden.

Artikel 8
(1) Die Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche sind Glieder der Ortskirchengemeinden, bei denen die personalen Seelsorgebereiche gebildet werden. Die Angehörigen der Militärkirchengemeinden gehören Ortskirchengemeinden nicht an.
(2) Der für den personalen Seelsorgebereich bestellte Militärgeistliche ist für kirchliche Amtshandlungen in seinem Seelsorgebereich zuständig. Mit den Militärkirchengemeinden sind Parochialrechte verbunden.

Artikel 9
Die Militärseelsorge nimmt sich auch der Soldaten an, die nicht Angehörige der personalen Seelsorgebereiche oder der Militärkirchengemeinden sind.

Abschnitt III
Bischof

Artikel 10
Die kirchliche Leitung der Militärseelsorge obliegt dem Bischof.

Artikel 11
(1) Der Bischof wird vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland ernannt. Vor der Ernennung tritt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesregierung in Verbindung, um sich zu versichern, daß vom staatlichen Standpunkt aus gegen den für das Amt des Bischofs vorgesehenen Geistlichen keine schwerwiegenden Einwendungen erhoben werden.
(2) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann den Bischof aus wichtigen kirchlichen Gründen abberufen. Er unterrichtet die Bundesregierung angemessene Zeit zuvor von einer dahingehenden Absicht und teilt ihr zugleich die Personen des in Aussicht genommenen neuen Amtsträgers mit.

Artikel 12
(1) Der Bischof ist zuständig für alle kirchlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Militärseelsorge, insbesondere für
1. die Einführung der Militärgeistlichen in ihr kirchliches Amt in der Militärseelsorge,
2. die oberste kirchliche Dienstaufsicht über die Militärgeistlichen mit Ausnahme der Lehrzucht und der Disziplinargewalt, die bei den Gliedkirchen verbleiben,
3. den Erlass von Richtlinien für die Ausbildung der Militärgeistlichen und die Überwachung ihrer Durchführung,
4. die Abhaltung von wiederkehrenden dienstlichen Versammlungen der Militärgeistlichen,
5. die Visitation der personalen Seelsorgebereiche und der Militärkirchengemeinden,
6. den Erlass einer Feldagende,
7. das religiöse Schrifttum in der Militärseelsorge,
8. das kirchliche Urkunden- und Berichtswesen und die Führung von Kirchenbüchern,
9. die Einweihung von gottesdienstlichen Räumen der Militärseelsorge,
10. das kirchliche Sammlungswesen in der Militärseelsorge,
11. den Erlass von Richtlinien für die seelsorgerische Zusammenarbeit mit kirchlichen Stellen des zivilen Bereichs und mit der Militärseelsorge fremder Staaten,
12. die Seelsorge für evangelische Kriegsgefangene.
(2) Im Rahmen der Militärseelsorge kann sich der Bischof in Ansprachen sowie mit Verfügungen und anderen schriftlichen Verlautbarungen an die personalen Seelsorgebereiche und die Militärkirchengemeinden sowie die Militärgeistlichen wenden.

Artikel 13
Vorschriften und Richtlinien des Bischofs müssen sich im Rahmen des allgemeinen kirchlichen Rechts halten. Soweit sie auch staatliche Verhältnisse betreffen, bedürfen sie der Zustimmung des Bundesministers für Verteidigung.

Abschnitt IV
Kirchenamt

Artikel 14
Zur Wahrnehmung der zentralen Verwaltungsaufgaben der evangelischen Militärseelsorge wird am Sitz des Bundesministeriums für Verteidigung ein "Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr" eingerichtet, das dem Bundesminister für Verteidigung unmittelbar nachgeordnet ist.

Artikel 15
(1) Zum Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr wird auf Vorschlag des Bischofs ein Militärgeneraldekan berufen.
(2) Der Militärgeneraldekan untersteht dem Bischof. Soweit er mit der Militärseelsorge zusammenhängende staatliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, untersteht er dem Bundesminister für Verteidigung.
(3) Der Bischof kann den Militärgeneraldekan im Einzelfall mit der Wahrnehmung der ihm nach Artikel 12 Abs. 1 zustehenden Befugnisse beauftragen.

Abschnitt V
Militärgeistliche

Artikel 16
Die Militärgeistlichen stehen in einem geistlichen Auftrage, in dessen Erfüllung sie von staatlichen Weisungen unabhängig sind. Im übrigen wird ihre Rechtsstellung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geordnet.

Artikel 17
(1) Die Militärgeistlichen müssen
1. ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt haben,
2. zur Ausübung des Pfarramts in einer Gliedkirche berechtigt sein,
3. mindestens drei Jahre in der landeskirchlichen Seelsorge tätig gewesen sein.
(2) Sie sollen bei ihrer Einstellung in den Militärseelsorgedienst das fünfunddreißigste Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
(3) Bei Einverständnis zwischen dem Bundesminister für Verteidigung und dem Bischof kann von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 abgesehen werden.

Artikel 18
(1) Die Militärgeistlichen werden auf Vorschlag des Bischofs, der sich zuvor des Einverständnisses der zuständigen Gliedkirche versichert, zunächst für die Dauer von drei Monaten probeweise in den Militärseelsorgedienst eingestellt. Die Erprobungszeit kann mit Zustimmung der zuständigen Gliedkirche verlängert werden.
(2) Die Militärgeistlichen stehen während der Erprobungszeit im Angestelltenverhältnis und erhalten eine Vergütung mindestens entsprechend ihren kirchlichen Dienstbezügen.
(3) Die übrigen Militärgeistlichen werden für sechs bis acht Jahre in das Beamtenverhältnis berufen. Mit Ablauf der festgesetzten Amtszeit endet das Beamtenverhältnis. Die Amtszeit kann um höchstens vier Jahre verlängert werden; in diesem Falle gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Auf diese Militärgeistlichen finden die für Bundesbeamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit nicht in diesem Vertrage etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 19
(1) Nach der Erprobungszeit werden die Militärgeistlichen in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; soweit sie dauernd für leitende Aufgaben in der Militärseelsorge verwendet werden sollen, werden sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
(2) Auf Militärgeistliche, die in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, finden die für Bundesbeamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht in diesem Vertrage etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 20
(1) Vorschläge zur Ernennung und Beförderung sowie Versetzungen der Militärgeistlichen bedürfen des Einverständnisses des Bischofs.
(2) Vor sonstigen wichtigen Entscheidungen in personellen Angelegenheiten der Militärgeistlichen ist vom Bundesminister für Verteidigung die Stellungnahme des Bischofs einzuholen.

Artikel 21
Für die Ämter vom Militärdekan an aufwärts besteht keine regelmäßige Dienstlaufbahn.

Artikel 22
(1) In kirchlichen Angelegenheiten unterstehen die Militärgeistlichen der Leitung und der Dienstaufsicht des Bischofs (Artikel 12 Abs. 1 Nr. 2) sowie der Dienstaufsicht des Militärgeneraldekans und der übrigen vom Bischof mit der Dienstaufsicht betrauten Militärgeistlichen.
(2) Für die Militärgeistlichen als Bundesbeamte sind
1. oberste Dienstbehörde der Bundesminister für Verteidigung,
2. unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Militärgeneraldekan.

Artikel 23
(1) Der Militärgeistliche ist auch zu entlassen
1. bei Verlust der durch die Ordination erworbenen Rechte oder bei dienststrafrechtlicher Entfernung aus dem kirchlichen Amt,
2. auf Antrag des Bischofs, wenn seine Verwendung im Dienst der Kirche im wichtigen Interesse der Kirche liegt.
(2) Ein nach Absatz 1 entlassener Militärgeistlicher hat vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 3 und 4 keinen Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis. § 154 des Bundesbeamtengesetzes bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass Absatz 5 auch bei Wiederverwendung des Militärgeistlichen im Dienst der Kirche gilt. Ferner finden für einen durch Dienstunfall verletzten Militärgeistlichen im Falle seiner Entlassung nach Absatz 1 Nr. 1 die §§ 143 und 147 des Bundesbeamtengesetzes und im Falle seiner Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 der Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 dieses Vertrages Anwendung.
(3) Einem Militärgeistlichen mit einer Dienstzeit im Sinne des § 106 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes von mindestens zehn Jahren kann im Falle seiner Entlassung nach Absatz 1 Nr. 1 an Stelle des Übergangsgeldes ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.
(4) Wird ein Militärgeistlicher, der im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Militärgeistlicher Beamter zur Wiederverwendung im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen war und entsprechend seiner früheren Rechtsstellung untergebracht ist, nach Absatz 1 entlassen, so leben die Rechte nach dem genannten Gesetz wieder auf.

Artikel 24
Die Zeit, die ein Militärgeistlicher vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst der Kirche als Geistlicher verbracht hat, ist ruhegehaltfähig.

Artikel 25
(1) Ein Militärgeistlicher mit der Rechtsstellung eines Beamten auf Zeit, dessen Beamtenverhältnis durch Ablauf der festgesetzten Amtszeit endet, hat keinen Ansprach auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis. § 154 des Bundesbeamtengesetzes bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass Absatz 5 auch bei Wiederverwendung des Militärgeistlichen im Dienst der Kirche gilt. Ferner behält der durch Dienstunfall verletzte Militärgeistliche die sich aus dem Beamten-Unfallfürsorgerecht ergebenden Ansprüche, die sich bei seiner Wiederverwendung im Dienst der Kirche gegen den kirchlichen Dienstherrn nach dessen Recht richten.
(2) Wird im Falle des Absatzes 1 der Geistliche wieder im Dienst der Kirche verwendet, so tragen bei Eintritt des Versorgungsfalles der Bund und der kirchliche Dienstherr die Versorgungsbezüge anteilig nach den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die der Geistliche bei ihnen abgeleistet hat. Bei der Berechnung der Dienstzeiten werden nur volle Jahre zugrunde gelegt.
(3) Ist der Geistliche bei oder nach seiner Übernahme in den Dienst der Kirche befördert worden, so bemisst sich der Anteil des Bundes an den Versorgungsbezügen so, wie wenn der Geistliche in dem Amt verblieben wäre, in dem er sich vor der Übernahme befand.
(4) Der kirchliche Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den Bund ein Anspruch auf anteilige Erstattung zu. Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld fallen, sofern sie sich nach den Dienstbezügen des Geistlichen bemessen, dem kirchlichen Dienstherrn in voller Höhe zur Last.


Abschnitt VI
Hilfskräfte

Artikel 26
(1) Den Militärgeistlichen werden vom Staat die zur Unterstützung bei gottesdienstlichen Handlungen und Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Militärseelsorge erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung gestellt.
(2) Die Hilfskräfte bei den dienstaufsichtführenden Militärgeistlichen werden in das Beamtenverhältnis übernommen.

Abschnitt VII
Schlussvorschriften

Artikel 27
Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen. In gleicher Weise werden sie sich über etwa notwendig werdende Sonderregelungen verständigen.

Artikel 28
(1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Er tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkunde dessen ist dieser Vertrag unterzeichnet worden.

Geschehen zu Bonn am 22. Februar 1957 in zwei Urschriften.

Für die Evangelische Kirche in Deutschland:
Der Vorsitzende des Rates
gez. D. Dibelius
Der Leiter der Kirchenkanzlei
gez. D. Brunotte

Für die Bundesrepublik Deutschland:
Der Bundeskanzler
gez. Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung
gez. Strauß



Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vertrages zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge haben die Unterzeichneten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen Bestandteil dieses Vertrages bilden:

Zu Artikel 3 Abs. 2:
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Militärgeistlichen im Nebenamt werden durch Vereinbarung zwischen dem Bischof und dem Bundesminister für Verteidigung geregelt.

Zu Artikel 6 Abs. 3:
Die Vereinbarungen über die Bildung, Errichtung und Änderung der personellen Seelsorgebereiche und der Militärkirchengemeinden werden im Verordnungsblatt des Bischofs veröffentlicht.

Zu Artikel 7:
Die Angehörigen der personellen Seelsorgebereiche und der Militärkirchengemeinden sind verpflichtet, kirchliche Abgaben zu entrichten, den zuständigen Stellen bleibt eine nähere Regelung vorbehalten.

Zu Artikel 10:
Der Bischof erhält vom Staat eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Die ihm im Zusammenhang mit der kirchlichen Leitung der Militärseelsorge entstehenden Sachausgaben werden erstattet. Er erhält Reisekosten nach der Reisekostenstufe 1 a.

Zu Artikel 11:
Die Bundesregierung wird auf Wunsch die Gründe mitteilen, aus denen sie ihre Bedenken gegen den für die Ernennung zum Bischof vorgeschlagenen Geistlichen herleitet. Desgleichen wird der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die Gründe mitteilen, die ihn zur Abberufung des Bischofs bestimmen.
Es besteht außerdem Einverständnis darüber, dass der Name des in Aussicht genommenen Bischofs vertraulich behandelt wird, bis seine Ernennung durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht ist.

Zu Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1:
Behält sich eine Gliedkirche vor, einem Militärgeistlichen das kirchliche Amt durch einen anderen Geistlichen zu übertragen, so beteiligt sich der Bischof an der Einführung, indem er den Militärgeistlichen begrüßt und ihm die kirchliche Anstellungsurkunde übergibt.

Zu Artikel 12 Abs. 1 Nr. 8:
Die abgeschlossenen Kirchenbücher werden beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr verwaltet.

Zu Artikel 13:
Vorschriften und Richtlinien des Bischofs werden im Verordnungsblatt des Bischofs veröffentlicht.

Zu Artikel 15:
Der Militärgeneraldekan ist berechtigt, im Auftrag des Bischofs dem Bundesminister für Verteidigung unmittelbar Vortrag zu halten.

Zu Artikel 16 bis 25:
Die kirchliche Amtstracht der Militärgeistlichen wird durch den Bischof bestimmt.
Vor Einführung einer Dienstkleidung für die Militärgeistlichen ist die Zustimmung des Bischofs einzuholen.

Zu Artikel 26:
Jedem Militärgeistlichen mit Ausnahme der Militärgeistlichen im "Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr" wird eine Hilfskraft zugeteilt.
Die Hilfskräfte der Militärgeistlichen müssen evangelischen Bekenntnisses sein. Sie müssen die Befähigung für den Hilfsdienst in der Militärseelsorge erforderlichenfalls durch eine Prüfung nachweisen, die unter Beteiligung des Militärgeneraldekans oder eines von ihm beauftragten Militärgeistlichen abgehalten wird.

Geschehen zu Bonn am 22. Februar 1957.

Für die Evangelische Kirche in Deutschland:
Der Vorsitzende des Rates
gez. D. Dibelius
Der Leiter der Kirchenkanzlei
gez. D. Brunotte

Für die Bundesrepublik Deutschland:
Der Bundeskanzler
gez. Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung
gez. Strauß


Anlage 2
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<1_8> Protokollnotiz zur Auslegung des Vertrages

der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland
zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge (MSV)
Vom 22. Februar 1957 (ABl. 2004 A 122) [BGBl. 1957 11 S. 1229] [ABl. EKD 1957 Nr. 162, Sonderheft]

Das Bundesministerium der Verteidigung und die Evangelische Kirche in Deutschland stimmen in der Auslegung des Militärseelsorgevertrages (MSV) wie folgt überein:
1. Pfarrerinnen und Pfarrer können verstärkt nebenamtlich mit der Aufgabe der Seelsorge an Soldaten der Bundeswehr beauftragt werden. Sie verbleiben nach Artikel 3 Abs. 2 MSV in ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu ihrer Gliedkirche und nehmen ihren Auftrag in der Bundeswehr im Rahmen eines gesonderten Vertragsverhältnisses wahr.
2. Pfarrerinnen bzw. Pfarrer können nach Ablauf der Probezeit gemäß Artikel 18 Abs. 2 MSV im Angestelltenverhältnis verbleiben, wenn die zuständige Gliedkirche und der Bischof darum ersuchen, nachdem sie im Einzelfall besondere sachliche Gründe hierfür festgestellt haben.
3. Leitungsämter nach Artikel 19 Abs. 1, zweiter Halbsatz MSV können auch befristet vergeben werden.
4. Mit der Leitung des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr kann gemäß Artikel 15 MSV auch ein Beamter bzw. eine Beamtin mit der Befähigung zum Richteramt beauftragt werden.

Bonn, den 13. Juni 2002

Bundesministerium der Verteidigung
Klaus-Günther Biederbeck Staatssekretär

Evangelische Kirche in Deutschland
Valentin Schmidt
Präsident des Kirchenamtes


Anlage 3

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<1_8> Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr

Vom 08. März 1957 (ABl. EKD S. 257)
in der ab 01. Januar 2004 geltenden Fassung des Ersten Änderungsgesetzes
Vom 07. November 2002 (ABl. EKD S. 387)

Aufgrund des Artikels 10 Buchstabe b der Grundordnung hat die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Abschnitt I
Grundsätze

§ 1
(1) Auf der Grundlage von Artikel 18 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland nimmt die Evangelische Kirche in Deutschland im Zusammenwirken mit den Gliedkirchen die Seelsorge in der Bundeswehr (Militärseelsorge) als Gemeinschaftsaufgabe wahr. Sie wird gemäß dem zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Bundesrepublik Deutschland am 2. Februar 1957 geschlossenen Vertrag ABl. EKD Nr. 162) (Staatsvertrag) unter der Leitung des Bischofs oder einer Bischöfin erfüllt, der oder die nach Artikel 10 des Staatsvertrages die Amtsbezeichnung "Militärbischof" oder "Militärbischöfin" führt.
(2) Die Seelsorge in der Bundeswehr als Teil der kirchlichen Arbeit wird im Auftrag und unter der Aufsicht der Kirche von Geistlichen ausgeübt, die mit dieser Aufgabe hauptamtlich oder nebenamtlich beauftragt sind. In dem Dienst an Wort und Sakrament und in der Seelsorge sind die zum Dienst berufenen Geistlichen im Rahmen der kirchlichen Ordnung selbstständig. Sie stehen in einem geistlichen Auftrag, in dessen Erfüllung sie von staatlichen Weisungen unabhängig sind.
(3) Die Wahrnehmung von Aufgaben der Seelsorge in der Bundeswehr, einschließlich der Leitungsaufgaben, wird in der Regel befristet.

§ 2
Der Dienst der Seelsorge in der Bundeswehr ist innerhalb des Bereichs der Gliedkirchen an deren Bekenntnis gebunden.

§ 3
Die Vertretung der kirchlichen Aufgaben gegenüber der Bundesrepublik wird für die Seelsorge in der Bundeswehr durch die Evangelische Kirche in Deutschland wahrgenommen. Sie ist dabei nach den Vorschriften dieses Gesetzes an die Mitwirkung der Gliedkirchen gebunden.


Abschnitt II
Personale Seelsorgebereiche, Gemeinden nach Artikel 6 Abs. 2 des Staatsvertrages

§ 4
Für Gottesdienste und Amtshandlungen in den personalen Seelsorgebereichen und den Gemeinden nach Artikel 6 Abs. 2 des Staatsvertrages ist die Ordnung der zuständigen Gliedkirche maßgebend.

§ 5
Zu Vereinbarungen nach Artikel 7 Abs. 3 des Staatsvertrages über eine von Artikel 7 Abs. 1 Ziffer 5 und 6 des Staatsvertrages abweichende Abgrenzung des Personenkreises der personalen Seelsorgebereiche und der Gemeinden nach Artikel 6 Abs. 2 des Staatsvertrages bedarf der Bischof oder die Bischöfin der Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland. Der Rat nimmt vorher mit der Kirchenkonferenz Fühlung.

§ 6
Auf die Gemeinden nach Artikel 6 Abs. 2 des Staatsvertrages finden die Ordnungen der Gliedkirchen entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 7
Soll eine Amtshandlung an Gliedern des personalen Seelsorgebereiches oder der Gemeinden nach Artikel 6 Abs. 2 des Staatsvertrages an Stelle des oder der zuständigen Geistlichen durch einen anderen Geistlichen oder eine andere Geistliche vorgenommen werden, so ist hierbei für Dimissoriale, Anzeige oder Abmeldung nach dem Recht der Gliedkirchen zu verfahren. Statt eines Dimissoriales oder einer Abmeldung genügt eine Anzeige, wenn
ein anderer Geistlicher oder eine andere Geistliche aus Gründen des Bekenntnisstandes in Anspruch genommen wird.

§ 8
(1) Die von den Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche oder der Gemeinden nach Artikel 6 Abs. 2 des Staatsvertrages erhobenen Kirchensteuern werden von der Evangelischen Kirche in Deutschland zentral eingenommen und entsprechend dem durch ihren Haushaltsplan festgestellten Bedarf der Seelsorge in der Bundeswehr zugeführt. Der verbleibende Betrag wird nach einem durch die Evangelische Kirche in Deutschland unter Beteiligung der Kirchenkonferenz zu regelnden Verfahren an die Gliedkirchen verteilt.
(2) Soweit in den Gliedkirchen Kirchensteuern von Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche oder der Gemeinden nach Artikel 6 Abs. 2 des Staatsvertrages eingehen, sind die Gliedkirchen verpflichtet, zu den durch staatliche Mittel nicht gedeckten Kosten der Seelsorge in der Bundeswehr entsprechend beizutragen.

§ 9
Der Bischof oder die Bischöfin vereinbart mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, in welcher Form Amtshandlungen in die Kirchenbücher einzutragen sind, die bei den personalen Seelsorgebereichen und Gemeinden nach Artikel 6 Abs. 2 des Staatsvertrages sowie im Ausland geführt werden.


Abschnitt III
Leitung der Seelsorge in der Bundeswehr

§ 10
Der Bischof oder die Bischöfin übt die Leitung der Seelsorge in der Bundeswehr und die kirchliche Dienstaufsicht über die Geistlichen aus. Das Amt des Bischofs oder der Bischöfin kann haupt- oder nebenamtlich wahrgenommen werden.

§11
Zur Benennung eines für das Amt des Bischofs in Aussicht genommenen Geistlichen oder einer für das Amt der Bischöfin in Aussicht genommenen Geistlichen gegenüber der Bundesregierung und zur Benennung des Leiters oder der Leiterin des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr bedarf der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland der Zustimmung der Kirchenkonferenz. Der Bischof oder die Bischöfin hat sein oder ihr Amt zur Verfügung zu stellen, wenn der Rat nach Anhörung der Kirchenkonferenz es verlangt. Die Leitung des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr kann mit einer Person, welche die Befähigung zum Richteramt hat, besetzt werden.

§ 12
(1) Der Bischof oder die Bischöfin unterrichtet den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland laufend über seine beziehungsweise ihre Tätigkeit. Er oder sie hält mit den Gliedkirchen Fühlung und berichtet ihnen jährlich über die Tätigkeit der Seelsorge in der Bundeswehr.
(2) Der Bischof oder die Bischöfin wird zu den Tagungen der Synode und der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland eingeladen und berichtet der Synode regelmäßig.

§ 13
(1) Der Bischof oder die Bischöfin führt die Geistlichen und den Leiter oder die Leiterin des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr in ihr kirchliches Amt ein. Die Gliedkirchen sind in angemessener Weise an den Einführungen zu beteiligen.
(2) Mit der Einführung nach Absatz 1 kann der Bischof oder die Bischöfin einen dienstaufsichtsführenden Geistlichen oder eine dienstaufsichtsführende Geistliche beauftragen.
(3) Entsprechendes gilt für die Einweihung gottesdienstlicher Räume.

§ 14
(1) Zur Beratung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Bischofs oder der Bischöfin in den Angelegenheiten der Seelsorge in der Bundeswehr wird vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland im Benehmen mit der Kirchenkonferenz ein Beirat berufen.
(2) Zu dem Erlass der Agende nach Artikel 12 Abs. 1 Nummer 6 des Staatsvertrages und des Gesang- und Gebetbuches für Soldaten und Soldatinnen bedarf der Bischof oder die Bischöfin der Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland. Dieser nimmt vorher mit der Kirchenkonferenz Fühlung. Zu dem Erlass der Agende nach Artikel 12 Abs. 1 Nummer 6 des Staatsvertrages, des Gesang- und Gebetbuches für Soldaten und Soldatinnen sowie allgemeiner Vorschriften und Richtlinien bedarf der Bischof oder die Bischöfin der Zustimmung des Beirates.


Abschnitt IV
Mit der Wahrnehmung der Seelsorge
in der Bundeswehr beauftragte Geistliche

§ 15
Die Geistlichen bleiben an ihr Ordinationsgelübde und das Bekenntnis ihrer Gliedkirche gebunden. Sie haben die Gemeinschaft mit ihr aufrechtzuerhalten.

§ 16
Die Geistlichen bleiben Geistliche ihrer Gliedkirche. Die allgemeinen Rechte und Pflichten der Geistlichen als kirchliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen richten sich nach den Ordnungen ihrer Gliedkirche. Während der Amtsdauer der mit der Seelsorge in der Bundeswehr beauftragten Geistlichen ruht ihre Bindung an die Weisungen der Vorgesetzten ihrer Gliedkirchen.

§ 17
(1) Die Gliedkirchen sollen durch geeignete Maßnahmen dazu beitragen, dass die Seelsorge in der Bundeswehr und die mit ihrer Wahrnehmung beauftragten Geistlichen Teil des kirchlichen Lebens der Gliedkirche sind. Die mit der Wahrnehmung der Seelsorge in der Bundeswehr beauftragten Geistlichen sind ihrerseits gehalten, am Leben der örtlichen Gliedkirche und ihrer Untergliederungen teilzunehmen.
(2) Der Bischof oder die Bischöfin sorgt dafür, dass die Gemeinschaft zwischen der Seelsorge in der Bundeswehr und den mit ihrer Wahrnehmung beauftragten Geistlichen und den Gliedkirchen aufrechterhalten bleibt.


§ 18
In den personalen Seelsorgebereichen und den Gemeinden nach Artikel 6 Abs. 2 des Staatsvertrages sind in erster Linie Geistliche der Gliedkirche zu verwenden, zu deren Bereich die personalen Seelsorgebereiche und die Gemeinden nach Artikel 6 Abs. 2 des Staatsvertrages gehören. Soweit dies nicht möglich ist, setzt sich der Bischof oder die Bischöfin bei der Verwendung anderer Geistlicher mit der betreffenden Gliedkirche ins Benehmen.

§ 19
(1) Die Gliedkirchen schlagen dem Bischof oder der Bischöfin die für die Seelsorge in der Bundeswehr benötigten hauptamtlichen Geistlichen in der erforderlichen Zahl vor und stellen sie für diesen Dienst frei. Sie benennen geeignete Pfarrerinnen und Pfarrer zur nebenamtlichen Ausübung der Seelsorge in der Bundeswehr. Nebenamtlich in der Seelsorge in der Bundeswehr tätige Geistliche werden vom Bischof oder der Bischöfin im Einvernehmen mit den jeweiligen Gliedkirchen beauftragt.
(2) Die Gliedkirchen können die Freistellung widerrufen, wenn die Verwendung des oder der Geistlichen im Dienst der Gliedkirche aus wichtigen Gründen geboten erscheint. Der Widerruf kann auch erfolgen, wenn die Gliedkirche mit dem Bischof oder der Bischöfin darin übereinstimmt, dass die weitere Verwendung des oder der Geistlichen für die Seelsorge in der Bundeswehr untunlich ist. Wird die Freistellung widerrufen, so stellt der Bischof oder die Bischöfin bei dem Bundesministerium der Verteidigung den in Artikel 23 Abs. 1 Ziffer 2 des Staatsvertrages vorgesehenen Antrag auf Entlassung des oder der Geistlichen.
(3) Wenn der oder die Geistliche auf Wunsch seiner oder ihrer Gliedkirche entlassen wird, ist diese verpflichtet, ihn oder sie unter Anrechnung seiner oder ihrer in der Seelsorge in der Bundeswehr verbrachten Dienstzeit wiederzuverwenden. Die Gliedkirche übernimmt in diesem Falle die Versorgung des oder der Geistlichen unter Anrechnung seiner oder ihrer Dienstzeit in der Seelsorge in der Bundeswehr.

§ 20
Die nach Artikel 18 Abs. 1 des Staatsvertrages zunächst probeweise einzustellenden Geistlichen werden auf Antrag des Bischofs oder der Bischöfin von ihrer Gliedkirche für die Erprobungszeit beurlaubt.

§ 21
Die in das Dienstverhältnis eines Bundesbeamten oder einer Bundesbeamtin auf Zeit berufenen Geistlichen treten nach Ablauf ihrer in der Seelsorge in der Bundeswehr abgeleisteten Dienstzeit in den Dienst ihrer Gliedkirche zurück. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 22
(1) Werden gegen einen Geistlichen oder eine Geistliche sowohl als kirchlichen Amtsträger beziehungsweise als kirchliche Amtsträgerin als auch als Bundesbeamten beziehungsweise Bundesbeamtin Disziplinarverfahren eröffnet, so kann das kirchliche Verfahren bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Verfahrens vor dem zuständigen staatlichen Disziplinargericht ausgesetzt werden.
(2) Wird ein Geistlicher oder eine Geistliche durch das kirchliche Disziplinargericht zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Amtsenthebung verurteilt, so hat der Bischof oder die Bischöfin unverzüglich gemäß Artikel 23 Abs. 1 Ziffer 1 des Staatsvertrages die Entlassung des oder der Geistlichen aus dem Bundesbeamtenverhältnis herbeizuführen.

§ 23
Den Zeitpunkt, zu dem dieses Gesetz für die beteiligten Gliedkirchen in Kraft tritt, bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung <Fußnote>.
Fußnote: VO vom 4. Juli 1957 über die Inkraftsetzung des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 1957 ABl. EKD S. 258).


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<1_8> Ordnung für den Beirat Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr.
Vom 20./21. Februar 2004 (ABl. EKD 2004, S. 201)

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat für den nach § 14 des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr vom 8. März 1957 – geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002 - (Kirchengesetz) zu berufenden Beirat die nachstehende Ordnung erlassen:

§1
Aufgaben
(1) Im Rahmen der der EKD als Gemeinschaftsaufgabe obliegenden Verantwortung für die Seelsorge in der Bundeswehr ( § 1, Satz 1 des Kirchengesetzes) hat der Beirat gemäß § 14 des Kirchengesetzes die Aufgabe, den Rat der EKD und den Bischof oder die Bischöfin in den Angelegenheiten der Seelsorge in der Bundeswehr zu beraten. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wird der Beirat an allen für die Seelsorge in der Bundeswehr bedeutsamen Angelegenheiten beteiligt. Er unterbreitet dem Rat und dem Bischof oder der Bischöfin auf ihren Wunsch oder von sich aus Vorschläge und Anregungen. Dies gilt insbesondere
- für die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen der Seelsorge in der Bundeswehr und den Gliedkirchen,
- die Arbeit in den Soldatengemeinden,
- wichtige Strukturfragen der Seelsorge in der Bundeswehr,
- die Öffentlichkeitsarbeit der Seelsorge in der Bundeswehr,
- wichtige Personalangelegenheiten der Seelsorge in der Bundeswehr,
- die Gewinnung von Pfarrern und Pfarrerinnen und anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für die Seelsorge in der Bundeswehr,
- die Fortbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen und anderer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- die Erarbeitung des Entwurfes des Teiles II des EKD-Haushalts – Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr.
(2) Weitere Aufgaben des Beirates ergeben sich aus § 14, Absatz 2 des Kirchengesetzes <Fußnote>.
<Fußnote:> Dort heißt es: Zum Erlass der Agende nach Artikel 12 Abs. 1 Nummer 6 des Staatsvertrages und des Gesang- und Gebetbuches für Soldaten und Soldatinnen bedarf der Bischof oder die Bischöfin der Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland. Dieser nimmt vorher mit der Kirchenkonferenz Fühlung. Zu dem Erlass der Agende nach Artikel 12 Abs. 1 Nummer 6 des Staatsvertrages, des Gesang- und Gebetbuches für Soldaten und Soldatinnen sowie allgemeiner Vorschriften und Richtlinien bedarf der Bischof oder die Bischöfin der Zustimmung des Beirates.

§ 2
Zusammensetzung und Amtsdauer
(1) Der Beirat besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern.
(2) Die Beiratsmitglieder werden vom Rat der EKD berufen. Die Gliedkirchen und der Bischof oder die Bischöfin haben ein Vorschlagsrecht für je 6 Mitglieder. Für die Vorschläge des Bischofs oder der Bischöfin werden Kandidaten und Kandidatinnen durch die Militärkirchengemeinden und die personalen Seelsorgebereiche über die Leitenden Evangelischen Dekane und Dekaninnen benannt.
(3) Der Beirat wird vom Rat der EKD jeweils für die Dauer seiner Amtszeit berufen. Bis zur Berufung eines neuen Beirats bleibt der bisherige Beirat im Amt. In der Regel sollen Beiratsmitglieder nicht öfter als zweimal berufen werden.

§ 3
Vorstand
(1) Der Rat der EKD beruft den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Beirates im Einvernehmen mit dem Bischof oder der Bischöfin. Eine erste und eine zweite Person für die Stellvertretung im Vorsitz wählt der Beirat aus seiner Mitte. Der oder die Vorsitzende und die beiden Stellvertretenden bilden den Vorstand.
(2) Der Vorstand vertritt den Beirat zwischen den Sitzungen gegenüber dem Rat der EKD und dem Bischof oder der Bischöfin.

§ 4
Beiratssitzungen
(1) Der Beirat tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden bei Verhinderung von einem oder einer der Stellvertretenden einberufen. Der Beirat ist unverzüglich und mit angemessener Frist einzuberufen, wenn es der Rat der EKD, der Bischof oder die Bischöfin, der Vorstand oder vier Beiratsmitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
(2) Zeit und Ort der Zusammenkunft und die Tagesordnung werden vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden im Benehmen mit den Stellvertretenden und dem Bischof oder der Bischöfin festgelegt. Die Tagesordnung wird allen Sitzungsteilnehmern und –teilnehmerinnen rechtzeitig, mindestens 1 Woche vor Sitzungsbeginn, zugeleitet.
(3) Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern des Beirates, vom Rat der EKD, vom Bischof oder der Bischöfin und vom Kirchenamt der EKD gestellt werden.
(4) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann verhandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder sowie der Bischof oder die Bischöfin und der Vertreter oder die Vertreterin des Rates zustimmen.
(5) Die Sitzungen des Beirates sind vertraulich, soweit die Vertraulichkeit nicht ausdrücklich aufgehoben ist.
(6) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(7) Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Abstimmungsergebnisse sind grundsätzlich festzuhalten. Werden Beschlüsse nicht einstimmig gefasst, sind Namen der überstimmten Mitglieder auf deren Verlangen in der Niederschrift zu vermerken.

§ 5
Beteiligung Dritter an den Beiratssitzungen
(1) Die Sitzungen des Beirats finden grundsätzlich in Gegenwart des Bischofs oder der Bischöfin statt.
(2) Zu allen Beiratssitzungen sind zur Teilnahme mit beratender Stimme einzuladen:
- ein Vertreter oder eine Vertreterin des Rates der EKD,
- ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kirchenamtes der EKD,
- der Leiter oder die Leiterin des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr
(Militärgeneraldekan oder Militärgeneraldekanin) – der Justitiar und die Justitiarin des
Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,
- der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Haushalts der Evangelischen Seelsorge in
der Bundeswehr
- der Leiter oder die Leiterin des Oberrechnungsamtes der EKD.
(3) Der Bischof oder die Bischöfin und der Beirat können Sachverständige, insbesondere aus dem Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr, aus der Verwaltung des Haushaltes Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr sowie aus dem Kreis der Leitenden Evangelischen Dekane und Dekaninnen, der Seelsorger und Seelsorgerinnen in der Bundeswehr und der Pfarrhelfer und Pfarrhelferinnen hinzuziehen.

§ 6
Arbeitsausschüsse
(1) Zur Vorbereitung besonderer Verhandlungsthemen kann der Beirat Arbeitsausschüsse bilden.
(2) Für die vorbereitende Beratung des Teiles II des EKD Haushalts – Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr – kann ein ständiger Finanzausschuss gebildet werden, der dem Beirat den jährlichen Haushaltsentwurf und die Jahresrechnung mit den Ergebnissen seiner Prüfung und entsprechenden Empfehlungen vorträgt.
Zu den Verhandlungen des Finanzausschusses werden außer dem Bischof oder Bischöfin als Teilnehmende mit beratender Stimme eingeladen:
- zwei vom Haushaltsausschuss der Synode der EKD entsandte Mitglieder,
- der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Haushaltes Evangelische Seelsorge in der
Bundeswehr,
- ein Vertreter oder eine Vertreterin des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,
- der Leiter oder die Leiterin des Oberrechnungsamtes der EKD,
- der Leiter oder die Leiterin der Finanzabteilung des Kirchenamtes der EKD.

§ 7
Leitung der Sitzung
Die Sitzungen des Beirats sowie seiner Ausschüsse werden vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder einer Person seiner Stellvertretung geleitet.

§ 8
Niederschrift
(1) Über die Beratungen des Beirats sowie seiner Ausschüsse werden Niederschriften geführt, die sich auf die Ergebnisse und Beschlüsse beschränken können.
(2) Die Bestimmung des Protokollführers oder der Protokollführerin obliegt dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden.
(3) Die Niederschrift ist den Sitzungsteilnehmenden möglichst innerhalb von 4 Wochen nach Sitzungsende zuzuleiten.

§ 9
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Beirats sowie seiner Ausschüsse obliegt dem Kirchenamt der EKD.

Hannover, den 20. Februar 2004

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland
Huber

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<1_8> Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz
(Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der EKD – BGSSG.EKD)
Vom 06. November 2003 [ABl. EKD 2003 S. 407] (ABl. 2004 A 87)

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 10 a Abs. 2 Buchstabe a der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Abschnitt I
LIGN="CENTER"> Grundsätze

§ 1
(1) Auf der Grundlage von Artikel 18 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland nimmt die Evangelische Kirche in Deutschland im Zusammenwirken mit den Gliedkirchen die Seelsorge im Bundesgrenzschutz als Gemeinschaftsaufgabe wahr. Sie wird unter der Leitung eines oder einer Beauftragten des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland – im Folgenden Beauftragter oder Beauftragte genannt –, der ordinierter Geistlicher oder die ordinierte Geistliche ist, für die Evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz durchgeführt.
(2) Die Vertretung der kirchlichen Aufgaben gegenüber der Bundesrepublik wird für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz durch die Evangelische Kirche in Deutschland wahrgenommen. Sie ist dabei nach den Vorschriften dieses Gesetzes an der Mitwirkung der Gliedkirchen gebunden.
(3) Die Seelsorge im Bundesgrenzschutz als Teil der kirchlichen Arbeit wird im Auftrag und unter der Aufsicht der Kirche von Geistlichen ausgeübt, die mit dieser Aufgabe hauptamtlich oder nebenamtlich beauftragt sind. In dem Dienst an Wort und Sakrament und in der Seelsorge sind die zum Dienst berufenen Geistlichen im Rahmen der kirchlichen Ordnung selbstständig. Sie stehen in einem geistlichen Auftrag, in dessen Erfüllung sie von staatlichen Weisungen unabhängig sind.
(4) Die Wahrnehmung von Aufgaben in der Seelsorge im Bundesgrenzschutz, einschließlich der Leitungsaufgaben, wird in der Regel befristet.

Abschnitt 2
LIGN="CENTER"> Der Dienst der Seelsorge im Bundesgrenzschutz

§ 2
Der Dienst der Seelsorge im Bundesgrenzschutz ist innerhalb des Bereichs der Gliedkirchen an deren Bekenntnis gebunden.

§ 3
Für Gottesdienste und Amtshandlungen in der Seelsorge im Bundesgrenzschutz ist die Ordnung der Gliedkirche, auf deren Boden die Gottesdienste oder Amtshandlungen vollzogen werden,
maßgebend.

§ 4
Sollen Amtshandlungen in der Seelsorge im Bundesgrenzschutz vorgenommen werden, so ist hierbei für Dimissoriale, Anzeige oder Abmeldung und Eintragung in die Kirchenbücher nach dem Recht der Gliedkirche zu verfahren, in deren Zuständigkeitsbereich die Amtshandlung vollzogen werden soll.

Abschnitt 3
LIGN="CENTER"> Die Leitung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz

§ 5
Der oder die Beauftragte übt die Leitung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz und die kirchliche Dienstaufsicht über die Geistlichen aus. Er oder sie kann ihm oder ihr obliegende Aufgaben auf den Evangelischen Grenzschutzdekan oder die Evangelische Grenzschutzdekanin übertragen und sich durch ihn oder sie vertreten lassen.

§ 6
Zur Benennung eines oder einer für das Amt des oder der Beauftragten in Aussicht genommenen Geistlichen gegenüber dem Bundesminister des Innern bedarf der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland der Zustimmung der Kirchenkonferenz. Der oder die Beauftragte hat sein oder ihr Amt zur Verfügung zu stellen, wenn der Rat nach Anhörung der Kirchenkonferenz es verlangt.

§ 7
Der oder die Beauftragte unterrichtet den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland laufend über seine oder ihre Tätigkeit. Er oder sie hält mit den Gliedkirchen Fühlung und berichtet ihnen jährlich über die Tätigkeit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz.

§ 8
(1) Der oder die Beauftragte führt die Geistlichen in ihr kirchliches Amt ein. Die Gliedkirchen sind in angemessener Weise an den Einführungen zu beteiligen.
(2) Entsprechendes gilt für die Einweihung gottesdienstlicher Räume.

§ 9
(1) Zur Beratung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und des oder der Beauftragen in den Angelegenheiten der Seelsorge im Bundesgrenzschutz entsenden die Gliedkirchen der EKD die für die Evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz zuständigen Personen in eine mindestens einmal jährlich einzuberufende Arbeitsbesprechung.
(2) Die Mitglieder der Arbeitsbesprechung, der Beauftrage oder die Beauftragte und der Evangelische Grenzschutzdekan oder die Evangelische Grenzschutzdekanin wirken mit bei der Aufstellung des kirchlichen Haushaltes für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz und nehmen die Jahresrechnungen und die Prüfberichte des Oberrechnungsamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Kenntnis und veranlassen die von der EKD geforderten Maßnahmen.

Abschnitt 4
Seelsorger und Seelsorgerinnen im Bundesgrenzschutz

§ 10
(1) Die Geistlichen bleiben an ihr Ordinationsgelübde und das Bekenntnis ihrer Gliedkirche gebunden. Sie haben die Gemeinschaft mit ihr aufrechtzuerhalten.
(2) Die Geistlichen bleiben Geistliche ihrer Gliedkirche. Die allgemeinen Rechte und Pflichten der Geistlichen als kirchliche Amtsträger oder Amtsträgerinnen richten sich nach den Ordnungen ihrer entsendenden Gliedkirchen. Die Disziplinargewalt verbleibt bei ihren Gliedkirchen. Während der Amtsdauer der mit der Wahrnehmung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz beauftragten Geistlichen ruht ihre Bindung an die Weisungen der Vorgesetzten ihrer Gliedkirchen.

§ 11
(1) Die Gliedkirchen sollen durch geeignete Maßnahmen dazu beitragen, dass die Seelsorge im Bundesgrenzschutz und die in ihr tätigen Geistlichen Teil des kirchlichen Lebens der Gliedkirche sind. Die mit der Wahrnehmung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz beauftragten Geistlichen sind ihrerseits gehalten, am Leben der örtlichen Gliedkirche und ihrer Untergliederungen teilzunehmen.
(2) Der oder die Beauftragte sorgt dafür, dass die Gemeinschaft zwischen der Leitung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz, den Seelsorgern und Seelsorgerinnen im Bundesgrenzschutz und den Gliedkirchen aufrechterhalten bleibt.

§ 12
In der Seelsorge im Bundesgrenzschutz sollen in erster Linie Geistliche der Gliedkirche verwendet werden, in deren Zuständigkeitsbereich die Seelsorger und Seelsorgerinnen tätig werden sollen. Soweit dies nicht möglich ist, setzt sich der Beauftragte oder die Beauftragte oder in seinem Auftrag der Evangelische Grenzschutzdekan oder die Evangelische Grenzschutzdekanin bei der Verwendung der Geistlichen mit den betreffenden Gliedkirchen
ins Benehmen.

§ 13
(1) Die Gliedkirchen schlagen dem oder der Beauftragten die für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz benötigten hauptamtlichen Geistlichen in der erforderlichen Zahl vor und stellen sie für diesen Dienst frei. Sie benennen geeignete Pfarrer und Pfarrerinnen zur nebenamtlichen Ausübung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz. Nebenamtlich in der Seelsorge im Bundesgrenzschutz tätige Geistliche werden von dem oder der Beauftragten im Einvernehmen mit den jeweiligen Gliedkirchen beauftragt.
(2) Die Gliedkirchen können die Freistellung widerrufen, wenn die Verwendung des oder der Geistlichen im Dienst der Gliedkirche aus wichtigen Gründen geboten erscheint. Der Widerruf kann auch erfolgen, wenn die Gliedkirche mit dem oder der Beauftragten darin übereinstimmt, dass die weitere Verwendung des oder der Geistlichen für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz untunlich ist. Wird die Freistellung widerrufen, so stellt der oder die Beauftragte bei dem Bundesministerium des Innern entsprechend § 15 der Vereinbarung vom 12. August 1965 (Kündigung in besonderen Fällen) Antrag auf Kündigung des oder der Geistlichen.
(3) Wenn der oder die Geistliche auf Wunsch seiner oder ihrer Gliedkirche nach § 15 der Vereinbarung vom 12. August 1965 entlassen wird, ist diese verpflichtet, ihn oder sie unter Anrechnung seiner oder ihrer in der Seelsorge im Bundesgrenzschutz verbrachten Dienstzeit wiederzuverwenden.

§ 14
(1) Die nach § 13 Abs. 3 der Vereinbarung vom 12. August 1965 zunächst probeweise für drei Monate einzustellenden Geistlichen werden auf Antrag des oder der Beauftragten von ihrer Gliedkirche für die Erprobungszeit beurlaubt.
(2) Die in das Dienstverhältnis eines oder einer Angestellten des Bundes berufenen Geistlichen treten nach Ablauf ihrer in der Seelsorge im Bundesgrenzschutz abgeleisteten Dienstzeit entsprechend § 13 Abs. 4 der Vereinbarung vom 12. August 1965 in den Dienst ihrer Gliedkirche zurück. Diese ist verpflichtet, ihn oder sie unter Anrechnung seiner oder ihrer in der Seelsorge im Bundesgrenzschutz verbrachten Dienstzeit wiederzuverwenden.

Abschnitt 5
Schlussvorschrift

Den Zeitpunkt, zu dem dieses Gesetz für alle Gliedkirchen in Kraft tritt, bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung. Das Kirchenamt der EKD wird ermächtigt, für die Veröffentlichung im Amtsblatt der EKD redaktionelle Veränderungen vornehmen zu können.

Trier, den 6. November 2003

Der Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland
Rinke


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<1_8> Vereinbarung über die evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz
Vom 12. August 1965 (ABl. 1997 A 26)

205991 (1) 18
Nachfolgend wird die Vereinbarung über die evangelische Seelsorge im Bundesgrenzschutz vom 12. August 1965 bekannt gemacht. Seit dem Abschluss dieser Vereinbarung im Jahre 1965 ist die überwiegende Mehrzahl der Landeskirchen in den alten und neuen Bundesländern beigetreten. Der Beitritt der sächsischen Landeskirche erfolgte am 17. Juni 1996.

Dresden, am 21. Januar 1997

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern, und
die Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck,
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers,
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins,
die Braunschweigische evangelisch-lutherische Landeskirche
und die Evangelisch-lutherische Kirche in Lübeck
schließen folgende Vereinbarung:

§ 1
Gewährleistung einer evangelischen Seelsorge
im Bundesgrenzschutz
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet den evangelischen Landeskirchen die Ausübung ihrer Seelsorge im Bundesgrenzschutz.
(2) Die Seelsorge umfasst den Dienst an Wort und Sakrament einschließlich des Vollzugs kirchlicher Amtshandlungen und die Einzelseelsorge an den evangelischen Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.
Die freie Entscheidung des einzelnen Polizeivollzugsbeamten bleibt gewahrt.

§ 2
Verantwortlichkeit und Aufsicht der Kirche
(1) Die Seelsorge im Bundesgrenzschutz wird als Teil der kirchlichen Arbeit durch die evangelischen Landeskirchen von Grenzschutzseelsorgern ausgeübt. Die hauptamtlichen Grenzschutzseelsorger werden für ihren Dienst von den Landeskirchen beurlaubt.
(2) Die in der Seelsorge des Bundesgrenzschutzes tätigen Grenzschutzseelsorger verwalten ein kirchliches Amt.
(3) In der Verwaltung ihres kirchlichen Amtes und in der Ausübung der seelsorgerlichen Betreuung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz unterstehen die Grenzschutz- seelsorger der Lehrzucht und Disziplinargewalt ihrer Landeskirchen und sind an die landeskirchlichen Ordnungen gebunden; sie sind insbesondere gehalten, die Parochialrechte der Ortskirchengemeinden zu beachten.

§ 3
Beauftragter für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz
(1) Der Beauftragte für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz ist zuständig für alle kirchlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz. Hierzu gehören insbesondere
1. Einführung der Grenzschutzseelsorger im Hauptamt in ihr kirchliches Amt, wenn sich die
zuständige Landeskirche die Einführung nicht vorbehält,
2. Erlass von Richtlinien im Einvernehmen mit den Landeskirchen und im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern über die Ausübung der Grenzschutzseelsorge und über ihre Koordinierung mit der allgemeinen Seelsorge durch die Grenzschutzseelsorger; Überwachung der Durchführung dieser Richtlinien,
3. Mitwirkung bei der Aufstellung von Gesamtjahresausbildungs- und Lehrgangsplänen durch das Bundesministerium des Innern, soweit Fragen der berufsethischen Erziehung berührt werden, sowie bei den Plänen für die Gestaltung der berufsethischen Lehrgänge für evangelische Polizeivollzugsbeamte durch das Bundesministerium des Innern,
4. Anregung für die Auswahl und Gestaltung von Themen für Vorträge der Grenzschutzseelsorger auf den Gebiet der berufsethischen Erziehung,
5. Abhaltung von kirchlichen Dienstbesprechungen der Grenzschutzseelsorger,
6. das religiöse Schrifttum für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz.
(2) Die kirchliche Dienstaufsicht über die Seelsorger im Bundesgrenzschutz wird im Auftrag und unter der Verantwortung der zuständigen Landeskirchen (§ 2 Abs. 3) von dem Beauftrag- ten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz wahrgenommen. Er ist verpflichtet, den Landeskirchen regelmäßig Bericht über die kirchliche Arbeit im Bundesgrenzschutz zu erstatten.
(3) Der Beauftragte für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz wird im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern von den evangelischen Landeskirchen ernannt. Die evangelischen Landeskirchen können den Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz aus wichtigen kirchlichen Gründen abberufen.
(4) Der Beauftragte für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz kann
1. seine Befugnisse dem dienstaufsichtführenden Seelsorger im Bundesgrenzschutz (Grenzschutzdekan) übertragen,
2. in den einzelnen Grenzschutzstandorten im Einvernehmen mit der zuständigen Landeskirche und mit Zustimmung des Bundesministers des Innern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zusätzlich Seelsorger mit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz nebenamtlich betrauen.
§ 4
Grenzschutzseelsorger
(1) Zu den hauptamtlichen Grenzschutzseelsorgern gehören
1. der Grenzschutzdekan,
2. die Grenzschutzoberpfarrer,
3. die Grenzschutzpfarrer.
(2) Für den Bereich jedes Grenzschutzkommandos und jeder Grenzschutzgruppe sowie für das Kommando der Grenzschutzschulen wird die Seelsorge durch hauptamtliche Seelsorger durchgeführt. Die Zahl der hauptamtlichen Seelsorger beträgt zurzeit neun.
(3) In besonderen Fällen werden in den einzelnen Grenzschutzstandorten von der zuständigen Landeskirche zusätzlich Seelsorger mit der Seelsorge nebenamtlich betraut. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten dieser Seelsorger werden im Einvernehmen mit der zuständigen Landeskirche durch Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern und dem Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz geregelt.

§ 5
Grenzschutzdekan
(1) Auf Vorschlag des Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz bestellt der Bundesminister des Innern einen dienstaufsichtführenden Seelsorger im Bundesgrenzschutz (Grenzschutzdekan), der zugleich die Aufgaben eines Grenzschutzoberpfarrers bei einem Grenzschutzkommando wahrzunehmen hat.
(2) Der Grenzschutzdekan hat das Recht des unmittelbaren Vortrags beim Bundesminister des Innern.
(3) Am dienstlichen Wohnsitz des Grenzschutzdekans wird zur Wahrnehmung der zentralen Aufgaben der evangelischen Seelsorge im Bundesgrenzschutz eine Dienststelle eingerichtet; der dienstliche Wohnsitz wird im Einvernehmen mit dem Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz vom Bundesminister des Innern festgelegt. Leiter dieser Dienststelle ist der Grenzschutzdekan, der in kirchlichen Angelegenheiten den Weisungen des Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz, in grenzschutzdienstlichen Angelegenheiten denen des Bundesministers des Innern unterstellt ist. Die wirtschaftlichen Angelegenheiten werden durch die zuständige Grenzschutzverwaltung geregelt.
(4) Der Grenzschutzdekan hat die Aufgabe
1. auf Einheitlichkeit in der Tätigkeit der Grenzschutzseelsorger hinzuwirken,
2. die Dienststellen des Bundesgrenzschutzes in grundsätzlichen Fragen der Unterstützung der Seelsorge im Bundesgrenzschutz und der berufsethischen Erziehung zu beraten,
3. im Rahmen der Vertretungsermächtigung durch den Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz (§ 3 Abs. 4) Weisungen für die Durchführung des kirchlichen Dienstes im Bundesgrenzschutz zu erteilen,
4. die Grenzschutzseelsorger in der Ausübung ihres Dienstes zu beraten, ihnen die hierfür nötigen Unterlagen an die Hand zu geben und sie entsprechend zu unterweisen,
5. den Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz zu beraten, in welchen besonderen Fällen in den einzelnen Grenzschutzstandorten zusätzlich Seelsorger mit der Seelsorge im Bundesgrenzschutz nebenamtlich zu betrauen sind (§ 4 Abs. 3),
6. die Seelsorge im Bundesgrenzschutz bei Grenzschutzdienststellen zu regeln, die außerhalb von Grenzschutzgruppenbereichen liegen.
(5) Der Grenzschutzdekan ist für sämtliche Dienststellen der Grenzschutztruppe und des Grenzschutzeinzeldienstes zuständig. Für den Bereich des Grenzschutzeinzeldienstes kann er sich durch einen von ihm zu bestimmenden Grenzschutzseelsorger vertreten lassen.

§ 6
Grenzschutzoberpfarrer und Grenzschutzpfarrer
(1) Die Grenzschutzoberpfarrer üben die Dienstaufsicht über die Grenzschutzpfarrer und über die nebenamtlich tätigen Seelsorger im Bereich ihrer Grenzschutzkommandos in kirchlichen Angelegenheiten und die Seelsorge im Bundesgrenzschutz in den Fällen aus, die ihnen vom Grenzschutzdekan zugewiesen worden sind.
(2) Es sind zuständig
1. die Grenzschutzseelsorger - Grenzschutzoberpfarrer - bei den Grenzschutzkommandos für sämtliche Dienststellen der Grenzschutztruppe im Bereich ihres Kommandos; der Grenzschutzseelsorger beim Grenzschutzkommando Mitte auch für die Dienststellen der Grenzschutztruppe im Raum Bonn,
2. die Grenzschutzseelsorger - Grenzschutzpfarrer - bei den Grenzschutzgruppen bzw. beim Kommando der Grenzschutzschulen für die Dienststellen der Grenzschutztruppe im Bereich ihrer Grenzschutzgruppe bzw. ihres Kommandos.
(3) Der dienstliche Wohnsitz der Grenzschutzseelsorger ist der Standort des für sie zuständigen Grenzschutzkommandos oder Grenzschutzgruppenstabes, soweit nicht in gegenseitigem Einvernehmen etwas anderes festgelegt wird.

§ 7
Mitwirkung bei der berufsethischen Erziehung
(1) Die berufsethische Erziehung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die ein Teil der Gesamterziehung ist, beruht auf den Grundsätzen christlicher Lebensführung.
(2) Bei der Aufstellung der Gesamtjahresausbildungs- und Lehrgangspläne durch das Bundesministerium des Innern und die Kommandeure der Grenzschutzkommandos ist der berufsethische Unterricht als Dienstunterricht zu berücksichtigen. Die Grenzschutzseelsorger wirken bei der berufsethischen Erziehung mit und führen wie bisher den berufsethischen Unterricht durch. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 1 Nr. 3 für die Grenzschutzseelsorge entsprechend.
(3) Die Teilnahme am berufsethischen Unterricht ist für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz Dienst Abs. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist zu beachten. Konfessionelle Fragen werden bei der Erörterung religiöser Lebensfragen (§ 8 Abs. 1) behandelt.

§ 8
Erörterung religiöser Lebensfragen und Gottesdienst
(1) Für die Polizeivollzugsbeamten in der Grenzschutztruppe ist in der Regel 14-tägig, mindestens jedoch monatlich, eine Stunde innerhalb der Dienstzeit für die Erörterung religiöser Lebensfragen mit dem Grenzschutzseelsorger zur Verfügung zu stellen.
(2) Außerdem ist den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz während der Dienstzeit Gelegenheit zu persönlichen Aussprachen mit dem Grenzschutzseelsorger sowie mindestens einmal im Monat zur Teilnahme am Gottesdienst zu geben.

§ 9
Dienstliche Unterstützung der Grenzschutzseelsorger
(1) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz wird im Rahmen der seelsorgerlichen Betreuung Gelegenheit zu freiwilliger religiöser Betätigung und zur Inanspruchnahme der Dienste ihrer Kirchen gegeben. Die Teilnahme am kirchlichen Leben wird, soweit nicht dienstliche Notwendigkeiten entgegenstehen, gewährleistet.
(2) Für die Teilnahme an Rüstzeiten, Rüsttagen, Werkwochen und sonstigen kirchlichen Tagungen kann die zuständige Dienststelle jedem Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz Urlaub bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Jahre ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Fortzahlung der Bezüge erteilen.
(3) Jeder Vorgesetzte im Bundesgrenzschutz soll für die religiösen Anliegen seiner Untergebenen aufgeschlossen sein, sich für ihre religiöse Betreuung mitverantwortlich fühlen und die Grenzschutzseelsorger in ihrer Tätigkeit weitgehend unterstützen.
(4) Bei Grundsatzfragen, welche die Erziehung, die Betreuung und die geistige Haltung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz betreffen, ist den Grenzschutzseelsorgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 10
Dienstvertrag
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem einzelnen Grenzschutzseelsorger im Hauptamt werden durch einen Dienstvertrag im Sinne der nachstehenden Vereinbarungen geregelt.
§ 11
Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages
(BAT)
(1) Soweit diese Vereinbarung keine besonderen Regelungen enthält, sind auf die Rechtsverhältnisse der Grenzschutzseelsorger die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages anzuwenden.
(2) Sobald die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, sollen, wenn die Kirchen es wünschen, die Grenzschutzseelsorger, welche die Voraussetzungen hierfür erfüllen, in ein Beamtenverhältnis übergeführt werden.

§ 12
Einstellungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Einstellung eines Grenzschutzseelsorgers sind
1. ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule,
2. Berechtigung zur Ausübung eines Pfarramtes in einer evangelischen Landeskirche,
3. mindestens dreijährige Tätigkeit in der Seelsorge.
(2) Von den Erfordernissen des Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.

§ 13
Einstellung, Versetzung, Kündigung usw.
(1) Die Grenzschutzseelsorger werden auf Vorschlag des Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz durch den Bundesminister des Innern mit Zustimmung der zuständigen Landeskirche eingestellt, höherguppiert, versetzt und abgeordnet. Das gilt auch für die Kündigung.
(2) Wichtige Entscheidungen des Bundesministers des Innern in personellen Angelegenheiten der Grenzschutzseelsorger ergehen im Einvernehmen mit dem Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz.
(3) Die ersten drei Monate nach der Einstellung gelten als Probezeit.
(4) Die Grenzschutzseelsorger werden für sechs bis acht Jahre in das Dienstverhältnis beim Bundesgrenzschutz eingestellt. Die Dienstzeit kann verlängert werden; in diesem Fall gilt das Dienstverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 14
Vergütung
(1) Die Grenzschutzseelsorger erhalten eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge der Bundesbeamten;
1 . der Grenzschutzdekan nach Besoldungsgruppe A 15 BBesG, zuzüglich einer monatlichen Aufwandsentschädigung, die zwischen dem Bundesminister des Innern und der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen vereinbart wird,
2. der Grenzschutzoberpfarrer nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG,
3. der Grenzschutzpfarrer nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG, zuzüglich einer Zulage in Höhe der den Militärpfarrern gewährten Zulage.
(2) Für die Festsetzung der Vergütung der Grenzschutzseelsorger ist das Bundesbesoldungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Dabei gilt der Tag der Einstellung des Grenzschutzseelsorgers als der Tag, mit dem nach § 3 Bundesbesoldungsgesetz die Ernennung wirksam wird. Dementsprechend ist nach § 6 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz von diesem Tag bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters auszugehen. Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist die bisherige Tätigkeit des Grenzschutzseelsorgers im Dienste der Kirche (und ihrer Verbände) nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz der Tätigkeit im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet gleichzusetzen.

§ 15
Kündigung in besonderen Fällen
Als wichtiger Grund für die Kündigung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Frist gilt auch
1. die Abberufung des Grenzschutzseelsorgers durch den Beauftragten für die Seelsorge im Bundesgrenzschutz oder die zuständige Landeskirche, wenn die Abberufung im wichtigen Interesse der Kirche liegt,
2. der Verlust der durch die Ordination erworbenen Rechte sowie die disziplinarrechtliche Entfernung aus dem kirchlichen Amt.

§ 16
Versorgung
(1) Der Bund zahlt als Zuschuss zu der den Kirchen erwachsenden Versorgungslast an die zuständige Landeskirche für die Dauer der Tätigkeit des Grenzschutzseelsorgers einen Betrag von monatlich fünfundzwanzig vom Hundert der jeweiligen Gesamtbruttobezüge der Grenzschutzseelsorger.
(2) In diesem Betrag ist auch der Zuschuss für alle Leistungen enthalten, welche die Kirchen auf Grund von Arbeitsunfällen der Grenzschutzseelsorger während ihrer Tätigkeit im Bundesgrenzschutz übernehmen oder erstatten.
(3) Der Zuschuss wird unter der Voraussetzung gezahlt, dass die Kirchen
1 . die Anwartschaften, auf Grund deren Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht (§ 541 Reichsversicherungsordnung), aufrechterhalten und eine hierdurch erwachsene zusätzliche Versorgungslast übernehmen oder, soweit solche Regelungen nicht bestehen,
2. alle auf Arbeitsunfällen der Grenzschutzseelsorger beruhenden Verpflichtungen des Bundes aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelten,
3. darüber hinaus etwa nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bestehende Verpflichtung des Bundes abgelten.
(4) Die Zahlungen sind vierteljährlich nachträglich zu leisten.
(5) Der Zuschuss wird nicht gezahlt für Grenzschutzseelsorger, die Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen haben.
Soweit in Einzelfällen das Ruhegehalt nach dem genannten Gesetz einen Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert nicht erreicht, bleibt die Gewährung eines besonderen Zuschusses durch den Bund einer Vereinbarung mit der zuständigen Landeskirche vorbehalten.

§ 17
Hilfskräfte
Den Grenzschutzseelsorgern werden vom Bund die zur Unterstützung bei gottesdienstlichen Handlungen und bei Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Seelsorge im Bundes- grenzschutz erforderlichen geeigneten evangelischen Hilfskräfte zur Verfügung gestellt.



§ 18
Kosten und Hilfsmittel
(1) Der Bund sorgt für den organisatorischen Aufbau der Seelsorge im Bundesgrenzschutz und trägt ihre Kosten.
(2) Der Bund stellt den Grenzschutzseelsorgern zur Wahrnehmung der Aufgaben der Seelsorge im Bundesgrenzschutz die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich bereit, insbesondere
1. die notwendigen Räume,
2. Dienstkraftwagen unter Einhaltung der für ihre dienstliche Verwendung bestehenden Bestimmungen.

§ 19
Gegenseitige Verständigung
Der Bundesminister des Innern und die evangelischen Landeskirchen in der Bundesrepublik Deutschland werden zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Aus- legung von Bestimmungen dieser Vereinbarung in dem Bestreben gegenseitiger Verständigung beseitigen. In gleicher Weise werden sie sich über etwa notwendig werdende Sonderregelungen und über den Erlass von Dienstanweisungen verständigen.

§ 20
Beitritt von Landeskirchen
Andere evangelische Landeskirchen in der Bundesrepublik Deutschland können der vorstehenden Vereinbarung beitreten.

§ 21
In-Kraft-Treten
Die Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Lübeck, den 23. Juli 1965

Die Evangelisch-lutherische Kirche in Lübeck
- Die Kirchenleitung -
(Siegel)
gez. Jansen gez. Göbel


Kiel, den 23. Juli 1965
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Schleswig-Holsteins
gez. D. Wester gez. Grauheding
Bischof, Vorsitzender Präsident des
der Kirchenleitung (Siegel) Landeskirchenamtes


München, den 20. Juli 1965
Die Evangelisch-Lutherische Kirche
in Bayern
- Der Landesbischof -
I. V. gez. Riedel


Hannover, den 22. Juli 1965
Die Evangelisch-lutherische Landeskirche
Hannovers
- Das Landeskirchenamt -
(Siegel)
gez. Dr. Wagemann


Kassel, den 21. Juli 1965
Die Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck
(Siegel)
gez. D. Vellmer

Wolfenbüttel, den 21. Juli 1965
Die Braunschweigische evangelisch-lutherische Landeskirche
- Die Kirchenregierung -
gez. D. Martin Erdmann

Bonn, den 12. August 1965
Der Bundesminister des Innern
gez. Hermann Höcherl



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<1_8> Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen über den kirchlichen Dienst in der Polizei
Vom 30. September 1996 (ABl. 1997 A 30, Anlage 1)

Der Freistaat Sachsen (im Folgenden: der Freistaat)
und
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
(im Folgenden: die Kirchen)
schließen in Ausübung des Vertrages des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen (Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen) vom 24. März 1994 und den darin enthaltenen Regelungen folgende Vereinbarung:

Kirchlicher Dienst in der Polizei

§ 1
Gewährleistung des kirchlichen Dienstes in der Polizei
Der Freistaat gewährleistet die Ausübung eines besonderen kirchlichen Dienstes in der Polizei durch die Kirchen. Der Dienst der Kirchen umfasst vor allem Seelsorge. Gottesdienst und Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung im Bereich Ethik.

Polizeiseelsorge

§ 2
Inhalt des seelsorglichen Dienstes
(1) Der seelsorgliche Dienst der Kirchen gilt allen Polizeibediensteten. Er wendet sich auch an die bei der Bereitschaftspolizei und in den Aus- und Fortbildungsstätten untergebrachten Polizeibediensteten. Die Zuständigkeit der örtlichen Kirchengemeinden bleibt unberührt.
(2) Zum seelsorglichen Dienst der Kirchen gehören persönliche Begleitung der Polizeibediensteten, Besinnungstage, Seminare und weitere Angebote.

§ 3
Polizeiseelsorger
(1) Die Kirchen beauftragen Pfarrer und andere kirchliche Mitarbeiter (im Folgenden: Polizeiseelsorger) im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern mit der Ausübung der Polizeiseelsorge. Diese sind bei Gottesdienst und Seelsorge an staatliche Weisungen nicht gebunden. Für diesen Dienst gelten ausschließlich die Ordnungen der Kirchen.
(2) Der Polizeiseelsorger steht im Dienst seiner Kirche. Er untersteht der Lehr-, Dienst- und Disziplinaraufsicht seiner Kirche.
(3) Der Polizeivollzugsdienst ist gehalten, auch andere Pfarrer um seelsorgliche Hilfe zu ersuchen, sofern dies erforderlich ist.

§ 4
Teilnahme an kirchlichen Angeboten
(1) Der Freistaat unterstützt das Abhalten von Gottesdiensten und Sprechstunden für Polizeibedienstete. Er ermöglicht die Teilnahme der Polizeibediensteten während der Dienstzeit, sofern nicht dringende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Die Termine für diese kirchlichen Dienste werden im Einvernehmen mit den Dienststellen festgesetzt.
(2) Der Freistaat unterstützt die Teilnahme der Polizeibediensteten an kirchlichen Tagungen, religiösen Bildungsveranstaltungen und Besinnungstagen gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen.

§ 5
Bereitstellung von Räumen
(1) Dem Polizeiseelsorger sind die erforderlichen Räume einschließlich Büroausstattung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die dienstlich veranlassten Porto- und Fernsprechkosten trägt die jeweilige Dienststelle.
(2) Bei Bedarf erhalten die Polizeiseelsorger unentgeltlich ein Dienstzimmer einschließlich Ausstattung und Büromaterial. Dies gilt insbesondere für die Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Polizei.
(3) Die Kirchen werden die Polizeiseelsorge ihrerseits durch Überlassung von Räumen unterstützen.

§ 6
Begleitung im Dienst
(1) Zur sachgerechten Wahrnehmung des Dienstes soll den Polizeiseelsorgern Gelegenheit gegeben werden, den Dienst der Polizeibediensteten im Einsatz kennen zu lernen.
(2) An Einsätzen geschlossener Einheiten kann der zuständige Polizeiseelsorger auf eigene Gefahr teilnehmen, sofern nicht dienstliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
(3) Für die dem Polizeiseelsorger entstehenden Schäden haftet der Freistaat nur, sofern die Schäden durch Polizeibedienstete grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind.

§ 7
Pauschalbetrag
Der Freistaat erstattet den Kirchen einen jährlichen Pauschalbetrag für die den Kirchen entstehenden Kosten der Polizeiseelsorge. Näheres bestimmt eine gesonderte Vereinbarung.

§ 8
Beschwerde und Abberufung
(1) Der Polizeiseelsorger hat das Recht, auf dem kirchlichen Dienstweg Beschwerde beim Staatsministerium des Innern einzulegen, wenn Konflikte in der Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Polizei auftreten.
(2) Das Staatsministerium des Innern wird Beschwerden der Verantwortlichen der Polizei über die Tätigkeit des Polizeiseelsorgers alsbald an die jeweilige Kirche weiterleiten. Die Kirche bemüht sich, Beschwerden im Gespräch mit dem Polizeiseelsorger zu klären. Das Ergebnis wird in einem Protokoll festgehalten.
(3) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich gegen die Person oder die Tätigkeit des Polizeiseelsorgers schwerwiegende Bedenken gegen seinen weiteren Dienst ergeben und können diese nicht einvernehmlich zwischen Freistaat, zuständiger Kirche und Polizeiseelsorger ausgeräumt werden, so kann der Freistaat seine Abberufung verlangen. Der betroffene Polizeiseelsorger hat das Recht, vor einer Entscheidung von der Kirchenleitung bzw. vom Staatsministerium des Innern gehört zu werden.

Unterricht Ethik

§ 9
Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung im Bereich Ethik
(1) Die Kirchen übernehmen einen Teil der Aus- und Fortbildung der Polizeibediensteten im Bereich Ethik.
(2) Der Unterricht im Bereich Ethik erfolgt im Rahmen der geltenden Lehrpläne. An der Erarbeitung der Lehrpläne und der Unterrichtsinhalte werden die Kirchen beteiligt. Zur Festlegung der Themen für den Unterricht im Bereich Ethik können die Unterrichtenden Vorschläge machen.
(3) Die Kirchen schlagen den Dienststellen vor, wer einen Lehrauftrag für den Unterricht im Bereich Ethik erhalten soll. Welche Unterrichtseinheit von kirchlichen Beauftragten erteilt wird, ist inzwischen diesen und der zuständigen Dienststelle festzulegen.
(4) Die Vergütung für den von den Kirchen zu übernehmenden Teil des berufsethischen Unterrichts in den einzelnen Ausbildungsgängen wird nach den üblichen Lehrvergütungen festgelegt. Die Zahlungen erfolgen an den jeweiligen kirchlichen Körperschaften. Auf die Erstattung der Reisekosten finden die Vorschriften des sächsischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Reisekosten werden unmittelbar an den Unterrichtenden ausgezahlt. Die Kosten werden von der mittelbewirtschaftenden Dienstelle in ihrem Zuständigkeitsbereich getragen.

Weitere Bestimmungen

§ 10
Fortbildung
(1) Der Freistaat unterstützt die Polizeiseelsorger und die Lehrbeauftragten für den Unterricht im Bereich Ethik bei der Fortbildung zu Fragen des kirchlichen Dienstes in der Polizei und des Unterrichts im Bereich Ethik.
(2) Die Kosten für die Fortbildung der Polizeiseelsorger tragen die Kirchen. Die Kosten der Fortbildung zu Fragen des Unterrichts im Bereich Ethik können vom Freistaat getragen werden, sofern die Teilnahme aus dienstlichen Gründen erforderlich ist und das Sächsische Staatsministerium des Innern dem zugestimmt hat.

§ 11
Sprecher für den kirchlichen Dienst in der Polizei
Die Kirchen bestellen einen der Polizeiseelsorger zum Sprecher für den kirchlichen Dienst in der Polizei. Der Sprecher der Polizeiseelsorger ist unbeschadet der Zuständigkeit der leitenden Kirchenbehörden Ansprechpartner des Freistaates. Er hat ein Vorspracherecht beim Landespolizeipräsidenten, gegebenenfalls beim Amtschef des Staatsministerium des Innern.

§ 12
Freundschaftsklausel
Die Vertragsschließenden werden zwischen ihnen etwa bestehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beilegen.


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<1_8> Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den Evangelischen Kirchen im Freistaat Sachsen zur Regelung der seelsorglichen Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten
Vom 25. Januar 1993 (ABl. 1993 A 36)


Der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Sächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Sächsischen Staatsminister der Justiz
und
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens, vertreten durch das Landeskirchenamt,
die Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebietes, vertreten durch die Kirchenleitung,
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsens, vertreten durch die Kirchenleitung,

haben zur Regelung der seelsorglichen Tätigkeit der Kirchen in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen die folgende Vereinbarung abgeschlossen:

Artikel 1
(1) Die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten bildet einen Teil der den Kirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge.
(2) Die evangelische Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten wird bis auf weiteres durch Pfarrer und Pastorinnen im Nebenamt - im folgenden Anstaltspfarrer genannt - wahrgenommen.
(3) Die Freiheit der Verkündigung und das Beicht- und Seelsorgegeheimnis werden gewährleistet.

Artikel 2
(1) Der Anstaltspfarrer steht im Dienst seiner Landeskirche.
(2) Er untersteht gemäß den Bestimmungen des Pfarrerdienstrechts der Dienst-, Lehr- und Disziplinaraufsicht seiner Landeskirche. Der Anstaltspfarrer ist verpflichtet, die für den Vollzug geltenden Vorschriften und Anordnungen zu beachten. In allen dienstlichen Belangen hat er Verschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Anstaltspfarrer.
(3) Der Anstaltspfarrer ist in seelsorglichen Angelegenheiten in seinem Dienst frei. Er hat für die Dauer seiner Tätigkeit innerhalb der Anstalt grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Vollzugsbediensteten. Er arbeitet mit den im Vollzug Tätigen zusammen und nimmt an den Dienstbesprechungen und allgemeinen Beamtenkonferenzen teil. Bei Maßnahmen der Anstaltsleitung, die die Belange seines Dienstes berühren, ist er vorher zu hören.

Artikel 3
(1) Zu den Rechten des Anstaltspfarrers gehören die Inanspruchnahme aller Einrichtungen und die Veranlassung organisatorischer Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, seine Aufgaben gemäß dieser Vereinbarung zu erfüllen.
(2) Der Anstaltspfarrer hat Anspruch auf die Bereitstellung der für die Ausübung seines Dienstes nötigen Räume (gottesdienstlicher Raum und Dienstzimmer). Die Planung, Gestaltung und Einrichtung von Gottesdiensträumen in einer Justizvollzugsanstalt erfolgen durch den Freistaat Sachsen im Einvernehmen mit den Kirchen.
(3) Der Anstaltspfarrer kann im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter freiwillige Helfer, unterstützende Gruppen sowie Seelsorger und Seelsorgehelfer für seinen Dienst in der Justizvollzugsanstalt hinzuziehen. Dies gilt auch für Dolmetscher.

Artikel 4
(1) Der Anstaltspfarrer hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
- Abhaltung regelmäßiger Gottesdienste,
- Einzelseelsorge einschließlich der Zellenbesuche und Aussprache mit den einzelnen Gefangenen,
- Abnahme der Beichte und Spendung der Sakramente,
- Durchführung kirchlicher Kasualhandlungen,
- Angebot von Gruppenarbeit, Kursen und Unterweisungsstunden,
- Beteiligung bei Besuchen und Begleitung bei Ausführung von Gefangenen in seelsorglich begründeten Fällen,
- besondere Krankenseelsorge bei Krankheitsfällen innerhalb der Vollzugsanstalt,
- seelsorgliche Beratung und seelsorglicher Beistand auch für die Angehörigen der Gefangenen in Partnerschaft-, Ehe- und Familienangelegenheiten,
- Mitwirkung bei der Behandlungsuntersuchung der Gefangenen, bei der Aufstellung, Durchführung und Änderung des Vollzugsplanes sowie bei der Freizeitgestaltung der Gefangenen,
- Möglichkeit zur Äußerung in Gnadensachen und in den zur Entlassung von Gefangenen führenden Verfahren,
- Mitwirkung und Beratung bei der Wiedereingliederung der Gefangenen,
- Mitwirkung bei der sozialen Hilfe für die Gefangenen und ihre Familien,
- beratende Mitwirkung bei der Anschaffung von Büchern für die Gefangenenbücherei und einvernehmliche Mitwirkung bei der Anschaffung und Ausgabe religiöser Bücher und Schriften,
- Angebot der Seelsorge an Mitarbeitern des Justizvollzugs, unbeschadet der Zuständigkeit des Gemeindepfarrers,
- Mitwirkung bei der Weiterbildung der Mitarbeiter im Justizvollzug,
- Mitwirkung bei der Öffentlichkeitsarbeit in der Gesellschaft und Kirche.
(2) Die Aufgaben und Rechte des Anstaltspfarrers aus dieser Vereinbarung bzw. der Dienstordnung erstrecken sich auch auf Inhaftierte, die nicht dem evangelischen Glauben angehören, jedoch seelsorgliche Betreuung durch einen evangelischen Anstaltspfarrer wünschen.

Artikel 5
(1) Der Anstaltspfarrer wird von der Landeskirche im Benehmen mit dem Staatsministerium der Justiz berufen.
(2) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich gegen die Person oder die Tätigkeit des Anstaltspfarrers schwerwiegende Bedenken gegen die Weiterführung seines Dienstes ergeben, und können diese nicht einvernehmlich zwischen dem Freistaat Sachsen, der Landeskirche und dem Anstaltspfarrer behoben werden, so kann der Freistaat Sachsen seine Abberufung verlangen.
(3) Der betroffene Pfarrer hat das Recht, vor einer Entscheidung von der zuständigen kirchlichen Stelle und vom Staatsministerium der Justiz gehört zu werden.

Artikel 6
(1) Urlaubsgewährung und Dienstbefreiung des Anstaltspfarrers richten sich nach den Bestimmungen des Pfarrerdienstrechts.
(2) Der Anstaltspfarrer ist verpflichtet, an seinen Dienst betreffenden Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Er hat das Recht, an kirchlichen Veranstaltungen, Kursen und Tagungen, die mit seinem Dienst in Verbindung stehen, in angemessenem Umfang ohne Anrechnung auf seinen Erholungsurlaub teilzunehmen.
(3) Die Vertretung bei Abwesenheit und die Urlaubsvertretung regelt der Anstaltspfarrer nach Abstimmung mit seiner Landeskirche im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter. Die Krankheitsvertretung regelt die Landeskirche im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter.

Artikel 7
Der Ersatz der Personal- und Sachkosten für die Tätigkeit der Anstaltspfarrer wird zwischen den Landeskirchen und dem Freistaat Sachsen im Rahmen einer besonderen Vereinbarung geregelt.

Artikel 8
Die Landeskirchen sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufsicht (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1) im Benehmen mit dem Anstaltsleiter Visitationen in den Justizvollzugsanstalten durchzuführen.

Artikel 9
(1) Zweifels- oder Streitfragen sind zunächst zwischen dem Anstaltsleiter und dem Anstaltsseelsorger mit dem Ziel einer Klärung oder Einigung zu erörtern.
(2) Über Beschwerden des Anstaltspfarrers gegen den Leiter der Anstalt unterrichtet das Staatsministerium der Justiz die Landeskirche und gibt ihr Gelegenheit sich vor der Entscheidung zu äußern.
(3) Das Staatsministerium der Justiz wird Beschwerden der Anstaltsleitung über die Tätigkeit eines Anstaltspfarrers unverzüglich an die Landeskirche weiterleiten.
(4) Die Landeskirchen werden sich bemühen, Beschwerden im Gespräch mit dem Anstaltspfarrer im Beisein eines Vertreters des Staatsministeriums der Justiz zu klären. Die Gesprächsergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten.

Artikel 10
Die Vertragsschließenden werden zwischen ihnen eventuell entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von Bestimmungen dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.


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<1_8> Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen zur Regelung der Seelsorge in staatlichen Krankenhäusern (Evangelische Krankenhausseelsorgevereinbarung - EvKSV )
Vom 23. Dezember 1997 (ABl. 1998 A 18)

Der Freistaat Sachsen
vertreten durch den
Staatsminister für
Soziales, Gesundheit und Familie,

- der Freistaat -

sowie die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
vertreten durch das Ev. Luth. Landeskirchenamt,
und die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsens,
vertreten durch die Kirchenleitung,

- die Kirchen -

haben gemäß Artikel 13 Abs. 3 des Vertrages des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen (Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen) vom 24. März 1994 (SächsGVBl. S. 1253) zur Regelung der Seelsorge in den staatlichen Krankenhäusern des Freistaates Sachsen folgende Vereinbarung geschlossen:

Artikel 1
(1) Die Seelsorge in den Krankenhäusern und Heimen bildet einen Teil der allgemeinen Seelsorge der Kirchen. Sie unterstützt den Heilungs- und Gesundungsprozess des Patienten und trägt dazu bei, sein mit der Krankheit verbundenes Leid zu bewältigen. Mit ihrer Regelung sichert der Freistaat die freie Religionsausübung des Patienten.
(2) Die evangelische Seelsorge in Krankenhäusern einschließlich Maßregelvollzugseinrichtungen und Heimen, die in unmittelbarer Trägerschaft des Freistaates dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie (Staatsministerium) nachgeordnet sind (Krankenhäuser), wird durch Krankenhausseelsorger wahrgenommen. Krankenhausseelsorger sind Pfarrer und Pfarrerinnen sowie andere durch die jeweilige Kirche oder eine ihrer Gliederungen beauftragte Mitarbeiter im Haupt- und Nebenamt.
(3) Die Freiheit der Verkündigung und das Beicht- und Seelsorgegeheimnis werden gewährleistet.

Artikel 2
(1) Zur Ausübung seines Dienstes kann der Krankenhausseelsorger die Einrichtungen des Krankenhauses in Anspruch nehmen. Er berücksichtigt dabei die für Krankenhäuser geltenden Bestimmungen. Bei Todesnot und in anderen dringenden Fällen hat er jederzeit Zutritt. Die Krankenhausleitung wird bei Bedarf organisatorische Maßnahmen treffen, die zur Ausübung des Dienstes des Krankenhausseelsorgers geeignet und erforderlich sind. Sie weist auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Krankenhausseelsorge hin.
(2) Der Freistaat stellt die für den Dienst des Krankenhausseelsorgers erforderlichen Räume zur Verfügung (gottesdienstlicher Raum und Dienstzimmer). Die Planung, Gestaltung und Einrichtung von Gottesdiensträumen erfolgen durch den Freistaat im Einvernehmen mit den Kirchen. Für die Dauer des Bestehens eines Krankenhauses im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1 wird der Widmungszweck einer bestehenden Anstaltskirche oder -kapelle gewährleistet. Soweit diese zweckentfremdet genutzt sind, soll ihre widmungsgemäße Nutzung wieder ermöglicht werden, sobald die haushaltsrechtlichen Gegebenheiten dies zulassen. Bei der Planung von Krankenhausneubauten soll der erforderliche Gottesdienstraum vorgesehen werden.
(3) Der Krankenhausseelsorger kann im Einvernehmen mit der Krankenhausleitung geeignete freiwillige Helfer, unterstützende Gruppen sowie Seelsorger, Seelsorgehelfer und Dolmetscher für seinen Dienst hinzuziehen.
(4) Die Krankenhausleitung stellt dem Krankenhausseelsorger die für seine Tätigkeit nötigen Informationen zur Verfügung. Die Übermittlung von Patientendaten ist nur mit Zustimmung des Patienten zulässig. Sozial- und datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten.
(5) Bei der Aufnahme in das Krankenhaus wird auch die Konfession des Patienten erfragt. Die Angabe bleibt dem Patienten anheim gestellt. Der Krankenhausseelsorger wird über den Namen des Patienten informiert.

Artikel 3
(1) Der Krankenhausseelsorger hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
- Regelmäßige Feier von Gottesdiensten,
- Einzelseelsorge einschließlich der Besuche am Krankenbett und der Aussprache mit den einzelnen Patienten sowie Personen ihres Vertrauens,
- Beichte und Heiliges Abendmahl,
- Durchführung kirchlicher Kasualhandlungen,
- Angebot von Gruppenarbeit, Kursen und Unterweisungsstunden,
- Angebote für Gespräche mit Patientengruppen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung medizinischen Fachpersonals,
- seelsorgerliche Beratung und Begleitung, auch für die Angehörigen von Patienten, in allen Lebensfragen,
- Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst des Krankenhauses,
- Seelsorge gegenüber den Mitarbeitern des Krankenhauses, unbeschadet der Zuständigkeit des Gemeindepfarrers,
- beratende Mitwirkung bei Fragen der sozialen Hilfen für die Patienten und ihre Familien,
- beratende Mitwirkung bei der Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für die Patientenbibliothek,
- Mitwirkung an der Bearbeitung von Patientenbeschwerden,
- Mitwirkung daran, dass die Grundsätze der Menschenwürde bei der medizinischen Behandlung und Betreuung, insbesondere auch von sterbenden Patienten, gewahrt bleiben,
- besondere Unterstützung von Patienten im Kindesalter sowie von Kindern von Patienten,
- Mitwirkung an der Weiterbildung der Mitarbeiter des Krankenhauses, insbesondere hinsichtlich ethischer Fragen,
- Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die Aufgaben und Rechte des Krankenhausseelsorgers aus dieser Vereinbarung erstrecken sich auch auf Patienten und deren Familien, die nicht dem evangelischen Glauben angehören, jedoch seelsorgerliche Betreuung durch einen evangelischen Krankenhausseelsorger wünschen.
(3) Die Rechte des Gemeindepfarrers eines Patienten werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.

Artikel 4
(1) Der Krankenhausseelsorger steht im Dienst seiner Kirche. Er wird von ihr im Benehmen mit dem Staatsministerium berufen.
(2) Er untersteht der Dienst-, Lehr- und Disziplinaraufsicht seiner Kirche. Er ist verpflichtet, bei Ausübung seines Dienstes die für die Krankenhäuser geltenden Bestimmungen zu beachten. In allen dienstlichen Belangen hat er Verschwiegenheit zu wahren, auch nach Beendigung der Tätigkeit als Krankenhausseelsorger.
(3) Der Krankenhausseelsorger ist in seelsorgerlichen Angelegenheiten in seinem Dienst frei. Er soll, soweit dies mit seinen beruflichen Aufgaben zu vereinbaren ist, im Interesse des Patienten mit einem vorhandenen therapeutischen Team zusammenarbeiten. Mit Zustimmung der Krankenhausleitung ist er auch berechtigt, an Dienstbesprechungen teilzunehmen. Bei Maßnahmen der Krankenhausleitung, die die Belange seines Dienstes berühren, ist er vorher zu hören.
(4) Der Krankenhausseelsorger ist verpflichtet, an seinen Dienst betreffenden Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Er hat das Recht, an kirchlichen Veranstaltungen, Kursen und Tagungen, die mit seinem Dienst in Verbindung stehen, in angemessenem Umfang, ohne Anrechnung auf seinen Erholungsurlaub, teilzunehmen.
(5) Bei Erkrankung, Urlaub oder sonstiger Verhinderung des Krankenhausseelsorgers stellt die Kirche im Benehmen mit der Krankenhausleitung eine Vertretung.
(6) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich gegen die Person oder die Tätigkeit des Krankenhausseelsorgers schwerwiegende Bedenken gegen die Weiterführung seines Dienstes ergeben und können diese nicht einvernehmlich zwischen dem Freistaat, der Kirche und dem Krankenhausseelsorger behoben werden, so kann der Freistaat seine Abberufung verlangen. Der Krankenhausseelsorger hat das Recht, vor der Entscheidung von den zuständigen kirchlichen Stellen und dem Staatsministerium gehört zu werden.

Artikel 5
(1) Der Freistaat erstattet den Kirchen einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 141 537 DM (in Worten: einhunderteinundvierzigtausendfünfhundertsiebenunddreißig Deutsche Mark) für die den Kirchen entstehenden Kosten der Krankenhausseelsorge. Die Zahlungen erfolgen monatlich im Voraus zu jeweils einem Zwölftel auf ein von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zu benennendes Konto. Die interne Verteilung zwischen den Kirchen regelt diese selbst.
(2) Ändern sich in der Folgezeit die Gesamtzahl der evangelischen Kirchenglieder im Freistaat, die Gesamtbevölkerung im Freistaat oder die Gesamtzahl der staatlichen Krankenhausbetten (Planbetten) im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses Vertrages einschließlich des Maßregelvollzuges und der Heimplätze um mindestens 5 Prozent, ist der Freistaat berechtigt und auf Verlangen der Kirchen verpflichtet, den Betrag nach Absatz 1 entsprechend anzupassen.
(3) Eine Anpassung wird mit dem 1. Januar des auf den Eintritt der Änderung folgenden Jahres wirksam.

Artikel 6
Die Kirchen sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufsicht (Artikel 4 Abs. 2 Satz 1) im Benehmen mit der Krankenhausleitung Visitationen in den Krankenhäusern durchzuführen, soweit dadurch nicht Rechte von Patienten und medizinische Belange beeinträchtigt werden.

Artikel 7
(1) Zweifels- oder Streitfragen sind zunächst zwischen der Krankenhausleitung und dem Krankenhausseelsorger mit dem Ziel einer Klärung oder Einigung zu erörtern.
(2) Über Beschwerden des Krankenhausseelsorgers gegen die Krankenhausleitung unterrichtet das Staatsministerium die Kirche und gibt ihr Gelegenheit, sich vor der Entscheidung zu äußern
(3) Das Staatsministerium leitet Beschwerden der Krankenhausleitung über die Tätigkeit eines Krankenhausseelsorgers unverzüglich an die Kirche weiter.
(4) Die Kirchen werden sich bemühen, Beschwerden im Gespräch mit dem Krankenhausseelsorger im Beisein eines Vertreters des Staatsministeriums zu klären. Die Gesprächsergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten.

Artikel 8
Bei der Abgabe eines Krankenhauses wird der Freistaat sich dafür einsetzen, dass Seelsorge nach diesen Maßstäben auch unter neuer Trägerschaft ausgeübt werden kann. Der Freistaat informiert die Kirchen rechtzeitig über beabsichtigte Trägerwechsel.

Artikel 9
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Dresden, den 23. Dezember 1997

Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens.
zugleich in Vollmacht
für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
Der Präsident des Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamtes Sachsens
Hans-Dieter Hofmann


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<1_8> Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen
[SächsVwKG]
- Auszug -
Vom 15. April 1992 (SächsGVBl. 1992 S. 164)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: §§ 4-5 durch Gesetz zur Änderung des SächsVwKG vom 23.06.1999 (SächsGVBl. 1999 S. 338); Neufassung des SächsVwKG bekannt gemacht vom 24.09.1999 ((SächsGVBl. 1999, S. 545); Änderung durch Art. 8 des 2. G zur Euro-bedingten Änd. des sächs. Landesrechts vom 28.06.2001 ((SächsGVBl. 2001, S. 426){4.6.1}; Neufassung des SächsVwKG bekannt gemacht vom 17.09.2003 (SächsGVBl. 2003 S. 698)>

§ 4
Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Verwaltungsgebühren sind befreit
1. die Bundesrepublik Deutschland,
2. der Freistaat Sachsen,
3. die Gemeinden, die Landkreise und sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen sowie
4. die nach den Haushaltsplänen der in Nummer 1 bis 3 genannten Körperschaften für deren Rechnung verwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
5. die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
6. die Kirchen und die Religionsgemeinschaften, soweit sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
Die Befreiung tritt nicht ein, wenn die Gebühr einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden kann. Die Gebührenbefreiung nach Satz 1 tritt bei Gebühren der Vermessungsverwaltung nicht ein.
(2) Nicht befreit sind:
1. die Sondervermögen, die Bundesbetriebe und die kaufmännisch eingerichteten Staatsbetriebe der Bundesrepublik Deutschland, des Freistaates Sachsen und der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland,
2. sonstige wirtschaftliche Unternehmen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 5
Zahlung der Auslagen bei Gebührenfreiheit
(aufgehoben)

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<1_8> Rahmenvereinbarung zwischen dem Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag e.V. zur Regelung der vermögensrechtlichen Fragen über Kirchschullehn
Vom 02. Juli 1996 (ABl. 1996 A 169)

Reg.-Nr. 42 345 (2) 66
Nachstehend wird die am 2. Juli 1996 in Dresden abgeschlossene Rahmenvereinbarung zwischen dem Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag e.V. zur Regelung der vermögensrechtlichen Fragen über Kirchschullehn bekannt gemacht. Diese Rahmenvereinbarung basiert auf Artikel 12 Absatz 2 des Evangelischen Kirchenvertrages Sachsen vom 24. März 1994 (Amtsblatt Seite A 94) und enthält wichtige und inzwischen hinreichend bewährte Grundsätze über die Verfahrensweise beim Abschluss von Verträgen zur Auseinandersetzung über mit der ehemaligen Kirchschule bebaute Kirchschullehnsgrundstücke. Da eine einheitliche Verfahrensweise sowohl im Interesse der Landeskirche als auch der Kirchgemeinden liegt, wird darum gebeten, alle künftigen Verhandlungen über die Auseinandersetzung von Kirchschullehn auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung zu führen.
Der Sächsische Städte- und Gemeindetag e.V. wird seinerseits die Rahmenvereinbarung in seinem Mitteilungsblatt bekannt machen.

Dresden, am 2. Juli 1996

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
i.V. Zweynert

Rahmenvereinbarung

zur Regelung der vermögensrechtlichen Fragen über Kirchschullehn gemäß Art. 12 Abs. 2 des Evangelischen Kirchenvertrages Sachsen vom 24. 3. 1994 (SGVBl. 1994 Nr. 42 S. 1252) zwischen dem
Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt Sachsens
vertreten durch den Präsidenten
und dem
Sächsischen Städte- und Gemeindetag e.V.
vertreten durch die Geschäftsführerin

1. Die im Grundbuch unter der Bezeichnung "Kirchschullehn", Schullehn" oder "Schule" eingetragenen Kirchschulgebäude in Kirchorten, die in der Vergangenheit (Zeitraum 1945 bis jetzt) ausschließlich durch die Kommune genutzt und auch baulich von dieser unterhalten wurden, sind unentgeltlich in das alleinige Eigentum der Kommunen zu überführen.

2. Gebäude, die nicht von der Kommune verwaltet und unterhalten wurden, die im Grundbuch - wie in Ziffer 1 näher bezeichnet - eingetragen sind und an denen die Kirche Interesse an einer weiteren kirchlichen Nutzung hat, sollen der Kirche als alleiniges kirchliches Eigentum mit der Bezeichnung "Kantoratlehn zu ..." übertragen werden. In den Fällen, wo die Kommune für diese Gebäude im Zeitraum vom 7. Oktober 1949 bis zum 3. Oktober 1990 für Sanierungen und Modernisierungen nachweislich finanzielle Mittel mit eingesetzt hat, soll den Kommunen eine Geldentschädigung der von ihnen nachgewiesenen Finanzierungen unter Berücksichtigung der zeitlichen Wertverluste und Abschreibungen für das Gebäude erstattet werden.

3. In den Fällen, wo das Gebäude bisher für kommunale Zwecke benutzt wurde, jetzt aber eine gemeinnützige Nutzung für kommunale Zwecke nicht mehr erfolgt und die kirchliche Seite ein besonderes Interesse für die Übernahme eines solchen Gebäudes hat, das im Grundbuch - wie in Ziff. 1 näher bezeichnet - eingetragen ist, soll das Gebäude in das alleinige kirchliche Eigentum überführt werden. In einem solchen Falle hat die Kirche der betreffenden Kommune eine Entschädigung in Höhe des aktuellen Verkehrswertes für das Gebäude zu zahlen.

4. In den Fällen nach Ziffer 1 hat die Kommune der Kirchgemeinde den aktuellen Verkehrswert für den Grund und Boden zu erstatten. In den Fällen, wo die Grundstücksfläche die eines gewöhnlichen Hausgrundstückes mit Hof und Garten deutlich übersteigt, kann kirchlicherseits auf einer Teilung des Grundstückes bestanden und die Belassung des unbebauten Grundstücksteiles in kirchlichem Eigentum verlangt werden, sofern der unbebaute Grundstücksteil nicht für die Nutzung des Gebäudes im kommunalen Sinn unverzichtbar sein sollte.

5. Die unbebauten Grundstücke mit der Bezeichnung gemäß Ziffer 1 verbleiben im alleinigen kirchlichen Eigentum und sind im Grundbuch direkt dem "Kantoratlehn zu ..." zuzuordnen.

6. Der Anspruch der Kirchgemeinde auf unentgeltliche Nutzung der Kirchschullehrer- bzw. Kantorendienstwohnung im Falle des unter Ziffer 1 aufgeführten nicht auseinander gesetzten Kirchschulgebäudes ist unter Berücksichtigung des aktuellen ortsüblichen Mietpreises (Kaltmiete ohne Modernisierungskostenumlage und Betriebskosten) durch die Zahlung des 25fachen Jahresbetrages dieser Mietsumme durch die Kommune abzulösen. Ist die konkrete Größe der Wohnung nicht mehr ermittelbar, ist von einer Obergrenze von 100 m2 auszugehen.
Für die Fälle, wo die Kirche zur weiteren Sicherung der kirchgemeindlichen Arbeit Bedarf für eine entsprechende Mitarbeiterwohnung hat, kann darüber hinaus zwischen der Kommune und der Kirchgemeinde ein Wohnrecht bzw. die Bereitstellung einer kommunalen Wohnung vereinbart werden.

7. (1) Die sich aus diesen Rechtsgeschäften ergebenden Zahlungsverpflichtungen erfolgen jeweils an die Kassen der betroffenen Kirchgemeinde bzw. Kommune.
(2) Bei Vereinbarung ratenweiser Zahlung sollte bis zu einem Zeitraum von drei Jahren Zinsfreiheit, danach Verzinsung nach dem Zinssatz eines marktüblichen 1-Jahres-Sparbriefs erfolgen. Die Ratenzahlungen sollten die Höchstdauer von 10 Jahren nicht überschreiten.

8. Die Kosten für die Durchführung dieser Auseinandersetzungen werden in den Fällen, wo das Grundstück die Kirchgemeinde erhält, von der Kirchgemeinde getragen; in den Fällen, wo das Grundstück der Kommune zugesprochen wird, werden die Kosten von der Kommune getragen.

9. Die Erstellung der zwischen der Kommune einerseits und dem Bezirkskirchenamt als gesetzlichem Vertreter des Kirchschullehns und des Kantoratlehns andererseits zu schließenden Verträge erfolgt durch das jeweils beteiligte Bezirkskirchenamt. Die Verträge enthalten Eintragungsanträge und Bewilligungen und werden den zuständigen Grundbuchämtern von einem der Beteiligten gem. Ziff. 9 zur Grundbuchänderung vorgelegt.
Sofern Grundbuchämter auf Vorlage notarieller Verträge bestehen, ist der zwischen Kirchschullehn bzw. Kantoratlehn und politischer Gemeinde (bzw. Kommune) geschlossene Vertrag als Vorvertrag anzusehen und von der kostentragenden Seite dem Notar ihrer Wahl mit der Maßgabe vollinhaltlicher Beurkundung zu übergeben.
Seitens der Kommune ist dafür Sorge zu tragen, dass vorher ein entsprechender Beschluss des Stadt-/Gemeinderates und die Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde eingeholt wird.

Dresden, am 2. Juli 1996

Für die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Hofmann
Präsident

für den Sächsischen Städte- und Gemeindetag e.V.
Dittmer
Geschäftsführer


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<1_8> <Staatliches> Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen [Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG]
- Auszug -
Vom 27. Dezember 1991 (SächsGVBl. 1991, S. 178),
neu bekannt gemacht vom 09. Januar 2001 (SächsGVBl. 2001, S. 69)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Neufassung am 17.03.1998 (Sächs.GVBl. 1998 S. 111); § 27 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst durch Gesetz zur Ausführung des § 305 der Insolvenzordnung und zur Anpassung des Landesrechts an die Insolvenzordnung vom 10.12.1998 (Sächs.GVBl. 1998 S. 662); § 27 Abs. 3 Nr. 3 gestrichen und § 28 Abs. 1 Nr. 1a neu gefasst durch Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen vom 17.05.1999 (SächsGVBl. S. 246); verschiedene Paragraphen geändert durch Art. 3 des Gesetzes z. 4. StV zur Änderung rundfunkrechtl. StV vom 16.03.2000 (Sächs.GVBl. S. 89), durch Art. 2 des Gesetzes z. 5 StV zur Änderung rundfunkrechtl. StV vom 12.12.2000 (Sächs.GVBl. 2000 S. 526); neu bekannt gemacht am 09.01.2001 (Sächs.GVBl. 2001 S. 69, ber. in GVBl. 2001 S. 684), geändert durch Art 1 Gesetz z. Änd. D. SächsPRG u. d. RStV-DG vom 16.10.2001 (GVBl. 2001 S. 685); geändert durch Gesetz ... zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen vom 21.03.2003 (SächsGVBl. 2003 S. 37); geändert durch Gesetz zur Änderung ... vom 23.01.2004 (Sächs GVBl. 2004 S. 25).>

§ 6
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung kann erteilt werden
...
3a. Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
...
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller
1. unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren hat und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verwirkt hat,
2. seinen Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
3. die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird,
4. wirtschaftlich allein in der Lage ist, die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk entsprechend der Zulassung durchzuführen.
(3) Die Zulassung darf nicht erteilt werden
1. unbeschadet des Absatzes 1 Nr. 3a und 3b staatlichen Stellen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gesetzlichen Vertretern der hiernach ausgeschlossenen Personen des öffentlichen Rechts sowie Personen, die in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen juristischen Personen stehen,
(4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn
1. sich das Programm des Antragstellers ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat, und
2. der Antragsteller sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und
3. die Bestimmungen des anderen Staates, die der Antragsteller zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind.
Statt der Versagung der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit die Nebenbestimmungen die Umgehung nach Satz 1 ausreichend ausschließen.
(5) Die Landesanstalt kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durchführen, wenn Sendungen von einer öffentlichen Veranstaltung im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden. §§ 4; 5 Abs. 2; 10; 11 Abs. 1 Nr. 4 und 6, Abs. 2, 3; 21 und 22 finden keine Anwendung. Die Zulassung wird für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung erteilt.

§ 27
Rechtsform und Organe
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von der Landesanstalt wahrgenommen. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz bis zum 31. Dezember 2004 in Dresden, ab dem 1. Januar 2005 in Leipzig.
(2) Die Landesanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Organe der Landesanstalt sind
1. die Versammlung,
2. der Medienrat.

§ 28
Aufgaben der Landesanstalt
(1) Die Landesanstalt sorgt für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und wacht über deren Einhaltung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Förderung und Ausbau der Rundfunkversorgung,
2. Erarbeitung eines Konzepts und Förderung der technischen Infrastruktur zur Versorgung des gesamten Landes und für neue Rundfunkübertragungstechniken,
3. Förderung und Entwicklung von Mediendiensten,
4. Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk und neuen Rundfunknutzungen,
5. Aufsicht über die privaten Veranstalter, Kontrolle der Einhaltung der konzentrationsrechtlichen Vorschriften der §§ 7 und 8 dieses Gesetzes und der entsprechenden Regelung des Rundfunkstaatsvertrages und Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Programmbereich,
6. Regelung der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen und Erstellung einer ständig zu aktualisierenden Übersicht über die Gesamtheit sächsischer Kabelanlagen nach Anzahl, technischem Standard, angeschlossenen Wohneinheiten, eingespeisten Programmen und Mediendiensten,
7. Erlass von Satzungen und Richtlinien,
8. Beratung der privaten Veranstalter,
9. Versorgungsplanung und technische Versorgungskontrolle,
10. Entscheidung über Nutzungszuweisung von technischen Übertragungskapazitäten an Veranstalter,
11. Zusammenwirken mit Netzbetreiber zur Bereitstellung der technischen Übertragungskapazitäten und zur Betriebsabwicklung,
12. Förderung der Vielfalt und Qualität bei der Produktion und Verbreitung von Programmen,
13. Förderung von Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen,
14. Vergabe von Gutachten und Unterstützung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Rundfunks,
15. Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Länder, des Bundes und der europäischen und internationalen Organisationen in Rundfunksangelegenheiten,
16. Förderung medienpädagogischer Maßnahmen und Projekte,
17. ergänzende kulturelle Filmförderung.
(2) Einzelheiten über die Zulassung von Veranstaltern (2. Abschnitt), über die Anforderungen an die Programmgestaltung (3. Abschnitt), über die besonderen Pflichten der Veranstalter (4. Abschnitt) und über die Gebühren und Auslagen (§ 35 Abs. 2) sowie das zu beobachtende Verfahren kann die Landesanstalt durch Satzung regeln.

§ 29
Versammlung der Landesanstalt
(1) Der Versammlung gehören mindestens 31 Mitglieder an. Von ihnen entsenden
1. ein Mitglied die Staatsregierung,
2. je ein Mitglied jede zu Beginn der Amtszeit der Versammlung bestehende Fraktion im Landtag,
3. ein Mitglied die evangelischen Kirchen,
4. ein Mitglied die römisch-katholische Kirche,
5. ein Mitglied die israelitischen Kultusgemeinden,
6. zwei Mitglieder die Verbände aus den Bereichen Kunst und Kultur,
7. zwei Mitglieder die kommunalen Spitzenverbände,
8. ein Mitglied der Deutsche Gewerkschaftsbund,
9. entfällt,
10. ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund,
11. ein Mitglied die Vertretungen der Arbeitgeber,
12. ein Mitglied die Industrie- und Handelskammern,
13. ein Mitglied die Handwerksverbände,
14. ein Mitglied die Bauernverbände,
15. ein Mitglied die Verbände der Selbstständigen,
16. ein Mitglied der Reservistenverband,
17. ein Mitglied die Vereinigungen der Opfer des Nationalsozialismus und des Stalinismus,
18. ein Mitglied die Verbände der Sorben,
19. ein Mitglied die Verbände der Vertriebenen,
20. ein Mitglied die Europäische Bewegung,
21. ein Mitglied die Verbände der Volkskultur und Heimatpflege,
22. ein Mitglied die Umwelt- und Naturschutzverbände,
23. ein Mitglied die Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
24. ein Mitglied die Familienverbände,
25. ein Mitglied die Verbände der Behinderten,
26. ein Mitglied der Landessportbund,
27. ein Mitglied die Frauenverbände,
28. ein Mitglied der Landesjugendring,
29. ein Mitglied die Lehrer- und Hochschullehrerverbände,
30. ein Mitglied der Arbeitslosenverband.
Die Entsender sollen Frauen und Männer in angemessener Weise berücksichtigen.
(2) Die zu entsendenden Mitglieder in die Versammlung sind durch das höchste beschlussfassende Gremium einer Landesvereinigung oder einer Organisation/Gruppe zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung zu wählen.
(3) Für die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 29 genannten Organisationen und Gruppen haben die jeweiligen Landesvereinigungen das Entsendungsrecht. Besteht keine Landesvereinigung, legen die jeweiligen Organisationen oder Gruppen innerhalb der einzelnen Bereiche einvernehmlich fest, wer von ihnen ein Mitglied für die gesamte Amtszeit der Versammlung entsendet. Die Wahl eines Mitglieds ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung von der entsendenden Organisation oder Gruppe durchzuführen. Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl der Versammlung entsprechend.
(4) Die Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung und teilen der Landesanstalt schriftlich mit, wen sie in die Versammlung entsenden. Der Vorsitzende der amtierenden Versammlung stellt die formale Ordnungsmäßigkeit der Entsendung fest. Erweist sich eine solche Feststellung nachträglich als unrichtig, so stellt die Versammlung den Verlust der Mitgliedschaft fest.
(5) Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich deren gesetzliche Mitgliederzahl entsprechend. Scheidet ein Mitglied aus der Versammlung aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausscheidenden Mitglieds geltenden Vorschriften zu bestimmen. Die entsendende Organisation oder Gruppe kann das von ihr entsandte Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dieser Organisation oder Gruppe abberufen.
(6) Mitglied der Versammlung kann nicht sein, wer nach den Grundsätzen des Artikels 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht die Eignung für den öffentlichen Dienst besitzt. In die Versammlung darf nicht entsandt werden, wer privater Rundfunkveranstalter oder gewerblicher Betreiber einer Kabelanlage ist, zu solchen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen in sonstiger Weise abhängig, an ihnen wesentlich beteiligt oder in einem Organ eines privaten Rundfunkveranstalters oder gewerblichen Kabelanlagenbetreibers tätig ist; dies gilt nicht im Fall von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinn von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Gleiches gilt für Angehörige von Organen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder von ihnen beeinflusster privatrechtlicher Gesellschaften oder bei sonstigen Mitarbeitern öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder von diesen beeinflusster privatrechtlicher Gesellschaften. Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 30 aufgeführten Mitglieder dürfen nicht Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Union sein, einem Gesetzgebungsorgan oder der Regierung des Bundes oder einer Landesregierung, die in Absatz 1 Nr. 3 bis 30 aufgeführten Mitglieder nicht dem Landtag angehören.
(7) Die Mitglieder der Versammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(8) Die Mitglieder der Versammlung werden jeweils für sechs Jahre entsandt; die Amtszeit beginnt mit der ersten Sitzung der Versammlung. Nach Ablauf der Amtszeit führt die Versammlung die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Versammlung weiter.
(9) Die Mitglieder der Versammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, welche die Landesanstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

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<1_8> Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)
- Auszug -
Vom 30. Mai 1991 (SächsGVBl. 1991, S. 169)

§ 14
Sendezeiten für Dritte
(3) Den evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen.
(4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.

§ 19
Zusammensetzung des Rundfunkrates

(1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus:
...
3. zwei Mitgliedern der evangelischen Kirchen, und zwar aus Sachsen und Thüringen,
4. zwei Mitgliedern der katholischen Kirche, und zwar aus Sachsen-Anhalt und Thüringen,
5. einem Mitglied der jüdischen Kultusgemeinden aus Sachsen.


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<1_8> Rahmenvereinbarung über Grundsätze für eine angemessene Beteiligung der Kommunen am Kostenaufwand kirchlicher Friedhofsträger
Vom 18. Dezember 2000 (ABl. 2001 A 29)

Reg.-Nr. 30064/1102
Nachstehend wird die am 18. Dezember 2000 in Dresden zwischen der Landeskirche und dem sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V. abgeschlossene Rahmenvereinbarung über Grundsätze für eine angemessene Beteiligung der Kommunen am Kostenaufwand kirchlicher Friedhofsträger bekannt gemacht.

Die Rahmenvereinbarung basiert auf § 4 Abs. 2 des Sächsischen Bestattungsgesetzes vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321; ABl. S. A 203) und soll der praktischen Umsetzung dieser Vorschrift dienen. Sie enthält wichtige und inzwischen auch hinreichend bewährte Grundsätze für eine vertraglich abzusichernde Zusammenarbeit von kirchlichen Friedhofsträgern und Kommunen bei der Unterhaltung kirchlicher Friedhöfe. Da eine einheitliche Verfahrensweise im landeskirchlichen und im kirchgemeindlichen Interesse liegt, wird darum gebeten, alle künftigen Verhandlungen über eine Beteiligung von Kommunen am Kostenaufwand kirchlicher Friedhofsträger auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung zu führen.
Der Sächsische Städte- und Gemeindetag e. V. wird seinerseits die Rahmenvereinbarung in seinem Mitteilungsblatt bekannt machen.

Dresden, am 18. Dezember 2000

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Rahmenvereinbarung über Grundsätze für eine angemessene Beteiligung der Kommunen am Kostenaufwand kirchlicher Friedhofsträger

Auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG) vom 04.07.1994, SächsGVBl. S. 1321, geändert durch Artikel 2 Gesetz zur Vereinfachung des Baurechts im Freistaat Sachsen vom 18.03.1999, SächsGVBl. S. 85, wird
zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens,
vertreten durch das Landeskirchenamt,
vertreten durch den Präsidenten,
Herrn Hans-Dieter Hofmann
und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag e.V.,
vertreten durch den Geschäftsführer,
Herrn Mischa Woitschek
folgende Rahmenvereinbarung geschlossen:

§ 1
Rechtsgrundlage
Gemäß § 4 Abs. 2 Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG) haben sich die Kommunen am Kostenaufwand kirchlicher Träger, die in ihrem Einzugsbereich einen der Allgemeinheit dienenden Friedhof unterhalten, angemessen zu beteiligen, soweit die Kosten nachweislich nicht aus den für den Nutzer zumutbaren Gebühren gedeckt werden können.

§ 2
Grundsätze
Den Städten und Gemeinden und den jeweiligen kirchlichen Friedhofsträgern wird empfohlen, miteinander im Bedarfsfall schriftliche Vereinbarungen über Art und Umfang der Beteiligung an den Kosten für die Unterhaltung der kirchlichen Friedhöfe nach folgenden Grundsätzen abzuschließen:

1) Die Kostenbeteiligung der Kommunen erfolgt durch Sachleistungen und/oder durch Bereitstellung finanzieller Mittel in einem Gesamtumfang von ... DM/Jahr.
Sachleistungen können insbesondere sein:
- bauliche Sanierung oder Errichtung notwendiger neuer Friedhofsbauten,
- Durchführung des Winterdienstes,
- Geräteverleih,
- Fahrdienste,
- Abfallentsorgung
- Bau-, Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durch gemeindliche Einrichtungen (z. B. Bauhof) beispielsweise an Gehwegen, Treppen, Mauern, Bänken und Wasserleitungen,
- Grün- und Gehölzpflegearbeiten auf Friedhöfen,
- Gehölznachpflanzungen.
Finanzielle Zuschüsse sollen insbesondere gewährt werden zur Beteiligung an:
- Sachkosten für ... (Vorhaben benennen) in Höhe von ... DM/Jahr,
- Energie- und Betriebskosten in Höhe von ... DM/Jahr,
- Abwassergebühren in Höhe von ... DM/Jahr,
- Lohnkostenanteilen für Friedhofsarbeiter im Friedhofsunterhaltungsbereich in Höhe von ... DM/Jahr.

2) In den Vereinbarungen zwischen den Kommunen und den kirchlichen Friedhofsträgern sind Art und Umfang der für jedes Jahr zu erbringenden Leistungen konkret zu bestimmen. Die vereinbarten Leistungen sind Bestandteile der jährlichen Haushaltspläne der Kommunen.

3) Die Vereinbarungen sollen für einen mehrjährigen Zeitraum, höchstens jedoch für fünf Jahre abgeschlossen werden. In ihnen soll festgelegt werden, dass sich die Vereinbarung jeweils automatisch um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einem der Vertragspartner fristgemäß gekündigt wird.

4) Die Vereinbarungen sollen zum 31.12, des nächstfolgenden Kalenderjahres kündbar sein. Die Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sollen jeweils nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten (bis zum 30.09.) zum Jahresende zulässig sein. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt.

5) Ändern sich die der Vereinbarung zu Grunde liegenden Verhältnisse während der Geltungsdauer grundlegend, sind zwischen den Vertragspartnern Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, die Vereinbarung an die veränderten Bedingungen anzupassen.

6) Die kirchlichen Friedhofsträger sind auf Verlangen der Kommunen verpflichtet, die Verwendungsnachweise für geleistete Zuschüsse vorzulegen und ihnen Auskünfte über die wirtschaftliche Situation des Friedhofes zu erteilen. Die kirchlichen Friedhofsträger haben Anspruch auf Auskunft über die in den Haushalt der Kommune eingestellten Mittel für die Kostenbeteiligung an der Erhaltung und Unterhaltung des kirchlichen Friedhofes.

§ 3
Bekanntmachung und Empfehlung
Die Vertragssschließenden verpflichten sich, diese Rahmenvereinbarung öffentlich bekannt zu machen und sie den Kommunen und kirchlichen Friedhofsträgern zur Anwendung zu empfehlen. Die Bekanntmachung erfolgt in den "SSG-Mitteilungen" des Sächsischen Städte- und Gemeindetages und im Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.

Dresden, den 18. Dezember 2000

Sächsischer Evangelisch-Lutherisches
Städte- und Gemeindetag e. V. Landeskirchenamt Sachsens

Mischa Woitschek Hans-Dieter Hofmann
Geschäftsführer Präsident

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