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1.3.5 RECHTSPRECHUNG

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (25.01.2005, CC)
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<1_3_5> Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchliches Verwaltungsgerichtsgesetz - KVwGG)
Vom 03. April 2001 (ABl. 2001 A 107)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: §§ 27, 62, 77 geändert durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 56); berichtigt am 14.07.2006 (ABl. 2006 A 99).

Reg.-Nr. 12415

Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Errichtung und Zusammensetzung des Gerichts

§ 1 Errichtung
§ 2 Unabhängigkeit des Gerichts; Amtsverschwiegenheit
§ 3 Besetzung des Gerichts
§ 4 Ernennung und Amtszeit der Mitglieder
§ 5 Entbindung vom Amt
§ 6 Aufwandsentschädigung
§ 7 Geschäftsstelle
§ 8 Amtshilfe

2. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 9 Ausschluss von der Mitwirkung im Gericht
§ 10 Ablehnung von Mitgliedern des Gerichts
§ 11 Beteiligungsfähigkeit
§ 12 Beteiligte
§ 13 Beiladung Dritter
§ 14 Prozessstellung Beigeladener
§ 15 Prozessvertretung; Beistand
§ 16 Zustellungen

3. Abschnitt
Rechtsweg
§ 17 Zulässigkeit des Rechtsweges
§ 18 Rechtswegausschlüsse
§ 19 Zuständigkeit anderer richterlich tätiger Organe
§ 20 Verhältnis zu anderen Rechtswegen

4. Abschnitt
Klagearten
§ 21 Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
§ 22 Feststellungsklage
§ 23 Allgemeine Leistungsklage
§ 24 Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen

5. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
§ 25 Vorverfahren
§ 26 Widerspruch
§ 27 Widerspruchsbescheid
§ 28 Klagefrist
§ 29 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 30 Untätigkeitsklage
§ 31 Frist für die Untätigkeitsklage
§ 32 Aufschiebende Wirkung

6. Abschnitt
Einstweilige Anordnung
§ 33 Einstweilige Anordnung

7. Abschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 34 Beklagter
§ 35 Klageerhebung; Klageschrift
§ 36 Vorbescheid durch den Vorsitzenden
§ 37 Klageänderung
§ 38 Klagerücknahme
§ 39 Verbindung und Trennung von Verfahren
§ 40 Klagezustellung
§ 41 Aussetzung von Verfahren
§ 42 Vorbereitende Anordnungen; Gütetermin
§ 43 Untersuchungsgrundsatz
§ 44 Bindung an Anträge
§ 45 Grundsatz der mündlichen Verhandlung
§ 46 Öffentlichkeit
§ 47 Ladung
§ 48 Gang der mündlichen Verhandlung
§ 49 Richterliche Frage- und Erörterungspflicht
§ 50 Gütliche Einigung
§ 51 Niederschrift
§ 52 Entscheidung durch Urteil
§ 53 Urteilsgrundlage; freie Beweiswürdigung;
rechtliches Gehör
§ 54 Urteilsberatung
§ 55 Zwischenurteil; Teilurteil
§ 56 Erkennende Mitglieder des Gerichts
§ 57 Verkündung des Urteils; Zustellung
§ 58 Urteilstenor
§ 59 Nachprüfung von Ermessensentscheidungen
§ 60 Wiederaufnahme
§ 61 Akteneinsicht; Abschriften

8. Abschnitt
Rechtsmittel
§ 62 Rechtsmittel
§ 63 Zulassung der Revision
§ 64 Beschwerde bei Nichtzulassung der Revision
§ 65 Zulässige Revisionsgründe
§ 66 Frist; Revisionseinlegung; Revisionsbegründung
§ 67 Zurücknahme der Revision
§ 68 Keine Klageänderung und Beiladung
§ 69 Prüfung der Zulässigkeit
§ 70 Revisionsentscheidung
§ 71 Revisionsverfahren

9. Abschnitt
Kosten des Verfahrens
§ 72 Kosten
§ 73 Zeugen- und Sachverständigenentschädigung
§ 74 Kosten des Revisionsverfahrens

10. Abschnitt
Ergänzende Vorschriften
§ 75 Verweisung auf das Verfahren vor den allgemeinen staatlichen Verwaltungsgerichten
§ 76 Besonderheiten bei dienstrechtlichen Streitigkeiten

11. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 77 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Vorschriften


Aufgrund von § 48 der Kirchenverfassung hat die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens mit der nach § 49 der Kirchenverfassung erforderlichen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:

1. Abschnitt
Errichtung und Zusammensetzung des Gerichts

§ 1
Errichtung
(1) Für Streitsachen in Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung wird ein kirchliches Verwaltungsgericht errichtet. Es führt die Bezeichnung "Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens" und hat seinen Sitz in Dresden.
(1) Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten für Männer und Frauen.

§ 2
Unabhängigkeit des Gerichts; Amtsverschwiegenheit
(1) Die Mitglieder des Gerichts sind unabhängig und in Bindung an die Heilige Schrift und das Bekenntnis nur dem in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens geltenden Recht unterworfen.
(2) Die Mitglieder des Gerichts sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 3
Besetzung des Gerichts
(1) Das Gericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und der erste Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Der zweite Beisitzer muss ordiniert sein.
(2) Für jedes Mitglied des Gerichts wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Gerichts müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein.
(4) Zum Mitglied des Gerichts kann nicht berufen werden, wer
a) im Sinne von § 5 Abs. l Buchst. d vorbelastet ist,
b) einem kirchenleitenden Organ der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens oder einem Bezirkskirchenamt angehört oder dort hauptberuflich beschäftigt ist. Dies gilt auch für die Mitglieder der Leitungsorgane der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse sowie für die dort hauptberuflich Beschäftigten.
c) dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied angehört.

§ 4
Ernennung und Amtszeit der Mitglieder
(1) Der Vorsitzende, die übrigen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder des Gerichts werden auf Vorschlag des Landeskirchenamtes von der Kirchenleitung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde.
(3) Der Landesbischof verpflichtet die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder des Gerichts auf ihr Amt mit folgendem Gelöbnis:
"Ich gelobe vor Gott, dass ich das mir anvertraute Amt in der Bindung an Gottes Wort, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, ausüben und meine Entscheidungen ohne Ansehen der Person fällen werde."
(4) Wird während der Amtszeit infolge Ausscheidens eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds die Bestellung eines Ersatzmitglieds notwendig, so endet dessen Amtszeit mit dem Ablauf der Amtszeit der übrigen Mitglieder.

§ 5
Entbindung vom Amt
(1) Ein Mitglied des Gerichts ist vom Amt zu entbinden,
a) wenn das Mitglied es aus wichtigen persönlichen Gründen beantragt,
b) wenn die Voraussetzungen für die Ernennung nicht vorlagen oder entfallen sind,
c) wenn das Mitglied seine Amtspflichten gröblich verletzt hat,
d) wenn das Mitglied in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder anstelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe verurteilt oder wenn ihm in einem förmlichen Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine schwerere Strafe rechtskräftig auferlegt wird und wenn es dadurch nach der Art der geahndeten Handlung seine Eignung als Mitglied eines kirchlichen Gerichts verloren hat,
e) wenn das Mitglied in Folge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, das Richteramt auszuüben.
(2) Ein Mitglied muss vom Amt vorläufig entbunden werden,
a) wenn gegen das Mitglied wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens ein strafgerichtliches Hauptverfahren eingeleitet ist.
b) wenn gegen das Mitglied ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet ist,
c) wenn dem Mitglied die Ausübung seines Amtes in einem kirchlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis durch eine kirchliche Dienststelle oder die Ausübung einer sonstigen beruflichen Tätigkeit durch ein nach staatlichem Recht vorgesehenes Ehrengericht vorläufig untersagt ist.
(3) Die Vorschriften der Absätze l und 2 gelten für die stellvertretenden Mitglieder des Gerichts entsprechend.
(4) Die Entscheidungen aufgrund der Absätze l und 2 trifft die Kirchenleitung.

§ 6
Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder des Gerichts üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Reisekostenersatz nach den für die Mitglieder der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens geltenden Bestimmungen und, sofern sie nicht hauptamtlich oder hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen, eine Aufwandsentschädigung, die das Landeskirchenamt allgemein regelt.

§ 7
Geschäftsstelle
(1) Es wird eine Geschäftsstelle gebildet, für die das Landeskirchenamt die erforderlichen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung stellt. Für die Hilfskräfte gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Hilfskräfte werden vom Vorsitzenden des Gerichts auf gewissenhafte Ausübung ihres Amtes verpflichtet.

§ 8
Amtshilfe
(9) Alle kirchlichen Dienststellen leisten dem Gericht Amtshilfe. Sie sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften verpflichtet. Wenn die Einsicht in Akten oder Urkunden oder die Erteilung von Auskünften gesetzlich beschränkt ist oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, kann die aktenführende Stelle die Einsicht in die Akten oder Urkunden oder die Erteilung von Auskünften verweigern. Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet das Gericht durch Beschluss, ob die Verweigerung der Einsicht in Akten oder Urkunden berechtigt ist. Die zuständige oberste Dienstbehörde ist zu diesem Verfahren beizuladen.
(2) Die Rechts- und Amtshilfe staatlicher Behörden richtet sich nach den staatlichen Vorschriften und staatskirchenvertraglichen Regelungen.

2. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 9
Ausschluss von der Mitwirkung im Gericht
Von der Mitwirkung im Gericht ist ausgeschlossen,
1. wer selbst Partei ist oder einer Partei gegenüber mitberechtigt, mitverpflichtet oder regresspflichtig ist;
2. wer mit einem Beteiligten verheiratet, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war;
3. wer in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist; als solche Tätigkeit gilt nicht die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren;
4. wer in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger gehört worden ist.

§ 10
Ablehnung von Mitgliedern des Gerichts
(1) Die Beteiligten können ein Mitglied des Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Das abgelehnte Mitglied des Gerichts hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird; bei Verzicht auf mündliche Verhandlung ist der Zeitpunkt der Verzichtserklärung, in sonstigen schriftlichen Verfahren der Zeitpunkt der Endentscheidung maßgebend. Tritt ein Ablehnungsgrund in der mündlichen Verhandlung auf, ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich zu stellen.
(3) Wird ein Mitglied des Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheiden die übrigen Mitglieder unter Ausschluss des Abgelehnten. An die Stelle des abgelehnten Mitglieds des Gerichts tritt das jeweils stellvertretende Mitglied.
(4) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gelten die Vorschriften der Absätze l bis 3 entsprechend.
(5) Die Bestimmungen der Absätze l bis 4 gelten entsprechend für die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch oder die Selbstablehnung trifft der Vorsitzende.

§ 11
Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. kirchliche Einrichtungen und Werke, soweit ihnen ein Recht zustehen kann.

§ 12
Beteiligte
(1) Beteiligte am Verfahren sind
a) der Kläger,
b) der Beklagte,
c) der Vertreter des allgemeinen kirchlichen Interesses,
d) der Beigeladene.
(2) Zur Wahrung des allgemeinen kirchlichen Interesses kann das Landeskirchenamt einen Vertreter bestellen, sofern die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens nicht selbst Klägerin oder Beklagte ist (Vertreter des allgemeinen kirchlichen Interesses).
(3) Der Vertreter des allgemeinen kirchlichen Interesses kann selbstständig Prozesshandlungen vornehmen. Eine Bindung an Weisungen des Landeskirchenamtes besteht nicht.
(4) Das Gericht informiert das Landeskirchenamt unverzüglich über bei ihm direkt eingegangene Klagen, sofern die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens nicht selbst Klägerin oder Beklagte ist.

§ 13
Beiladung Dritter
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder bei dem Revisionsgericht anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derartig beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladungen).
(3) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

§14
Prozessstellung Beigeladener
Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

§ 15
Prozessvertretung; Beistand
(1) Die Parteien können einen Rechtsanwalt oder eine andere zum sachgemäßen Vortrag befähigte Person mit ihrer Vertretung betrauen oder als Beistand zuziehen; diese müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein.
(2) Die Vertretungsvollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Wurde eine Vollmacht erteilt, so sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an die bevollmächtigte Person zu richten.

§ 16
Zustellungen
(1) Gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Verwaltungszustellungsverordnung.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen eine zustellungsbevollmächtigte Person zu bestellen.

3. Abschnitt
Rechtsweg

§ 17
Zulässigkeit des Rechtsweges
Das Gericht entscheidet in allen Streitigkeiten des kirchlichen Verwaltungsrechts sowie in den ihm durch Kirchengesetz oder Rechtsverordnung des Landeskirchenamtes zugewiesenen Fällen, soweit sich nicht aus den §§ 18 und 19 etwas anderes ergibt.

§ 18
Rechtswegausschlüsse
(1) Die Verwaltung der Sakramente und die Gewährung oder Verweigerung von sonstigen geistlichen Amtshandlungen unterliegen nicht der Nachprüfung durch das Gericht.
(2) Das Gericht entscheidet ferner nicht über
1. die Wahl und die Berufung zu den Organen kirchlicher Körperschaften, über die Zusammensetzung dieser Organe und über den Ausschluss aus denselben,
2. die Zulassung zum Patenamt,
3. Entscheidungen im Rahmen des Kirchenmitgliedschaftsrechts,
4. die Erteilung eines Dimissoriale (Entlassungsscheines),
5. die Überlassung des Verkündigungsdienstes in einer Kirchgemeinde an einen Pfarrer, der nicht in dieser Kirchgemeinde tätig ist,
6. die Arbeitsteilung unter den in einer Kirchgemeinde mit der Ausübung des Amtes der Verkündigung Beauftragten,
7. Einwendungen der Kirchgemeinde gegen Entscheidungen im Rahmen des Pfarrstellenbesetzungsrechtes,
8. mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten,
9. Streitigkeiten über Kirchensteuern und Streitigkeiten über Gebühren,
10. die Genehmigung von personalkostenzuweisungsfähigen Stellen im Verkündigungsdienst,
11. Streitigkeiten aus dem Benutzungsverhältnis kirchlicher Archive,
12. Streitigkeiten aus dem Benutzungsverhältnis kirchlicher Friedhöfe,
13. Disziplinarmaßnahmen gegen Pfarrer und Kirchenbeamte.
(3) Unbeschadet der vorstehenden Regelung findet in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3, 7, 10 und 11 ein Vorverfahren statt. Die §§ 25 bis 27 und 29 finden entsprechende Anwendung.

§ 19
Zuständigkeit anderer richterlich tätiger Organe
Die Zuständigkeit anderer richterlich tätiger kirchlicher Organe, die auf besonderer kirchengesetzlicher Vorschrift beruht, wird durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.

§ 20
Verhältnis zu anderen Rechtswegen
(1) Das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges. Hat es den Rechtsweg für unzulässig erklärt, so kann ein anderes richterlich tätiges kirchliches Organ in derselben Sache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb verneinen, weil es den Rechtsweg zu dem Gericht für gegeben hält.
(2) Hat ein anderes richterlich tätiges kirchliches Organ den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig oder unzulässig erklärt, so ist das Gericht an die Entscheidung gebunden.
(3) Hält das Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben, so verweist es in dem Urteil, in dem es den Rechtsweg für unzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des Klägers die Sache an das andere richterlich tätige kirchliche Organ, zu dem es den Rechtsweg für gegeben hält. Der Kläger kann den Antrag auf Verweisung nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung stellen, auf die das Urteil ergeht. Mit der Rechtskraft des Urteils gilt die Rechtshängigkeit der Sache bei dem im Urteil bezeichneten anderen richterlich tätigen kirchlichen Organ als begründet. Soll durch die Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden, so tritt diese Wirkung bereits zu dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben ist.
(4) Das Gericht oder andere richterlich tätige kirchliche Organ, das den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben hält, kann, wenn sich der Beklagte mit dem Antrag des Klägers (Absatz 3) einverstanden erklärt, die Sache durch Beschluss verweisen.

4. Abschnitt
Klagearten

§ 21
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Durch Kirchengesetz oder Rechtsverordnung des Landeskirchenamtes anders geregelte Fälle bleiben unberührt.
(3) Verwaltungsakt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Verordnung, Verfügung, Entscheidung oder sonstige Maßnahme, die das Landeskirchenamt, das Bezirkskirchenamt oder eine kirchliche Dienststelle zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des kirchlichen Verwaltungsrechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Kirchliche Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der kirchlichen Verwaltung wahrnimmt.

§ 22
Feststellungsklage
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines kirchlichen Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines kirchlichen Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird.

§ 23
Allgemeine Leistungsklage
(1) Durch Klage kann ferner die Entscheidung des Gerichts über Streitigkeiten des kirchlichen Verwaltungsrechts, insbesondere zwischen Körperschaften, Einrichtungen und Werken, herbeigeführt werden, soweit die Streitigkeiten nicht unter § 21 Abs. l und 3 oder unter § 22 fallen.
(2) § 21 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 24
Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen
Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen kirchlicher Dienststellen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.

5. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen

§ 25
Vorverfahren
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Kirchengesetz oder eine Rechtsverordnung des Landeskirchenamtes dies ausschließt oder wenn ein Dritter durch einen Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert wird.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz l entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.

§ 26
Widerspruch
(1) Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
(2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich bei der kirchlichen Dienststelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zu erheben und zu begründen. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der kirchlichen Dienststelle, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. Als fristwahrend gilt auch die Einlegung bei der kirchlichen Dienststelle, die nach Vorschriften über den kirchlichen Dienstweg für den Beteiligten die allgemein zuständige Eingangsdienststelle ist.
(3) § 29 gilt entsprechend.

§ 27
Widerspruchsbescheid
(1) Hilft die kirchliche Dienststelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erlässt
1. das Regionalkirchenamt, wenn der Verwaltungsakt von einer kirchlichen Dienststelle erlassen wurde, deren Rechtsträger der Aufsicht des Regionalkirchenamtes unterliegt,
2. sonst das Landeskirchenamt, soweit nicht durch Kirchengesetz oder Rechtsverordnung des Landeskirchenamtes etwas anderes bestimmt wird.
(2) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(3) Kann die Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsaktes im Widerspruchsbescheid einen Dritten beschweren, so soll er vor Erlass des Widerspruchsbescheides gehört werden.

§ 28
Klagefrist
(1) Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz l entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.

§ 29
Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die kirchliche Dienststelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder die Belehrung dahin erfolgt ist, ein Rechtsbehelf sei nicht gegeben. Auf den Fall höherer Gewalt sind die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend anzuwenden.

§ 30
Untätigkeitsklage
Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes oder über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist abweichend von § 25 die Klage unmittelbar zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes oder seit der Einlegung des Rechtsbehelfs erhoben worden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen oder über den Widerspruch noch nicht entschieden worden ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird der Verwaltungsakt innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erlassen oder dem Widerspruch innerhalb dieser Frist stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

§ 31
Frist für Untätigkeitsklage
Die Klage nach § 30 kann nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrages auf Vornahme eines Verwaltungsaktes oder seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, es sei denn, dass die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist. Soweit nach Satz l die Klage noch nach Ablauf der Jahresfrist erhoben werden kann, sind die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend anzuwenden.

§ 32
Aufschiebende Wirkung
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. in den durch Kirchengesetz oder Rechtsverordnung des Landeskirchenamtes vorgeschriebenen Fällen,
2. bei der Anforderung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungen,
3. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im kirchlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der kirchlichen Dienststelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Anordnung nach Nr. 3 ist schriftlich zu begründen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist.
(3) Die kirchliche Dienststelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen.
(4) Auf Antrag kann das Gericht die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. l ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5 trifft der Vorsitzende des Gerichts.

6. Abschnitt
Einstweilige Anordnung

§ 33
Einstweilige Anordnung
(1) Auf Antrag kann das Gericht, bei Eilbedürftigkeit auch der Vorsitzende allein, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die auf das Verfahren vor den allgemeinen staatlichen Verwaltungsgerichten im Freistaat Sachsen anzuwendenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Vorschriften des Absatzes l gelten nicht für die Fälle des § 32.

7. Abschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug

§ 34
Beklagter
Die Klage ist zu richten gegen die Landeskirche oder die kirchliche Körperschaft, deren Dienststelle den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Dienststelle.

§ 35
Klageerhebung; Klageschrift
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Sie gilt auch dann als beim Gericht eingegangen, wenn sie bei der für den Beteiligten zuständigen obersten kirchlichen Aufsichtsbehörde eingegangen ist. Diese versieht die eingegangenen Schriftsätze mit Eingangsdatum und leitet sie unverzüglich an die Geschäftsstelle des Gerichts weiter.
(2) Die Klage soll in drei Stücken eingereicht werden. Sie muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen; sie muss einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
(3) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht in vollem Umfange, so hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Gehen die Ergänzungen nicht rechtzeitig ein, so kann die Klage durch Vorbescheid als unzulässig zurückgewiesen werden.

§ 36
Vorbescheid durch den Vorsitzenden
(1) Erweist sich die Geltendmachung des Anspruchs als rechtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Vorsitzende die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Bescheid zurückweisen. Der Bescheid ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
(2) Die Beteiligten können jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen.
(3) Ist der Antrag nach Absatz 2 rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen. Andernfalls wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Die Beteiligten sind in dem Bescheid über den Rechtsbehelf zu belehren.

§ 37
Klageänderung
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist nicht selbstständig anfechtbar.

§ 38
Klagerücknahme
(1) Die Klage kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten voraus.
(2) Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein und spricht in ihm die Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 39
Verbindung und Trennung von Verfahren
Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

§ 40
Klagezustellung
Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten. Er bestimmt eine Frist, in der sich der Beklagte zur Klage äußern kann. Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Gegenäußerung an den Kläger.

§ 41
Aussetzung des Verfahrens
(1) Ist in einem anderen Verfahren über Tatbestände oder Rechtsfragen zu entscheiden, deren Klärung für das Verfahren vor dem Gericht von Bedeutung ist, so kann das Gericht das bei ihm anhängige Verfahren bis zur Erledigung oder Entscheidung des anderen Verfahrens aussetzen.
(2) Auf Antrag kann das Gericht das Verfahren zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

§ 42
Vorbereitende Anordnungen; Gütetermin
(1) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Gerichts hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(2) Die Beteiligten können zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits geladen werden.

§ 43
Untersuchungsgrundsatz
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ordnet die Erhebung der Beweise an. Es kann ein Mitglied mit der Beweisaufnahme beauftragen. In geeigneten Fällen kann das Gericht schon vor der mündlichen Verhandlung durch ein Mitglied Beweis erheben lassen.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Beschluss des Gerichts, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Die Ablehnung kann auch im Urteil erfolgen.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sie sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden der anderen Seite bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

§ 44
Bindung an Anträge
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

§ 45
Grundsatz der mündlichen Verhandlung
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Beteiligten werden zu allen Beweis- und Verhandlungsterminen geladen.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten entscheiden.
(3) Sofern die Beteiligten nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, hat der Vorsitzende diese anzuberaumen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die keine Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 46
Öffentlichkeit
(1) Die Verhandlungen vor dem Gericht, einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse, sind öffentlich, sofern die Öffentlichkeit nicht aus wichtigem Grund ausgeschlossen wird.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Öffentlichkeit wichtige Interessen der Kirche gefährdet oder am Verfahren Beteiligte unzumutbar bloßgestellt werden können.
(3) Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln, wenn ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluss, der die Öffentlichkeit ausschließt, muss öffentlich verkündet werden.
(4) Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann der Vorsitzende Vertreter kirchlicher Dienststellen sowie andere Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, zu der Verhandlung zulassen.

§ 47
Ladung
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

§ 48
Gang der mündlichen Verhandlung
(1) Der Vorsitzende leitet die mündliche Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache tragt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

§ 49
Richterliche Frage- und Erörterungspflicht
(1) Das Gericht hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Die Beteiligten haben das Recht, Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Der Vorsitzende entscheidet über die Zulässigkeit der Fragen. Wird die Entscheidung des Vorsitzenden beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

§ 50
Gütliche Einigung
(1) Das Gericht soll sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung um eine gütliche Erledigung der Streitsache bemühen.
(2) Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder in einem Verfahren nach der Vorschrift des § 42 Abs. 2 einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts oder des Vorsitzenden schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.

§ 51
Niederschrift
Über die mündliche Verhandlung und die Beweiserhebungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle rechtserheblichen Tatsachen enthalten muss.

§ 52
Entscheidung durch Urteil
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

§ 53
Urteilsgrundlage; freie Beweiswürdigung; rechtliches Gehör
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Inhalt des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

§ 54
Urteilsberatung
(1) Das Gericht entscheidet in geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
(2) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.
(3) Das nicht rechtskundige Mitglied des Gerichts stimmt vor den rechtskundigen Mitgliedern. Der Vorsitzende stimmt zuletzt.
(4) Kein Mitglied darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil es in der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.

§ 55
Zwischenurteil; Teilurteil
(1) Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.
(2) Ist nur ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.

§ 56
Erkennende Mitglieder des Gerichts
Das Urteil kann nur von den Mitgliedern des Gerichts gefällt werden, die an der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung teilgenommen haben.

§ 57
Verkündung des Urteils; Zustellung
(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist die Urteilsformel binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übergeben.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

§ 58
Urteilstenor
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die kirchliche Dienststelle die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die kirchliche Dienststelle dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung in Geld oder anderen vertretbaren Sachen oder eine Feststellung, so kann das Gericht die Leistung in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen.
(3) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsaktes eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der kirchlichen Dienststelle aus, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

§ 59
Nachprüfung von Ermessensentscheidungen
Soweit die kirchliche Dienststelle ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die rechtlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die kirchliche Dienststelle kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

§ 60
Wiederaufnahme
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den für Streitigkeiten vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten im Freistaat Sachsen geltenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung wiederaufgenommen werden.

§ 61
Akteneinsicht; Abschriften
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich auf eigene Kosten, welche sofort zu entrichten sind, durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Einsicht in Personalakten bleiben unberührt.
(2) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Schriftstücke, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.


8. Abschnitt
Rechtsmittel

§ 62
Rechtsmittel
(1) Den Beteiligten steht gegen Entscheidungen des Gerichts, die in der Hauptsache ergangen sind, die Revision an das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Revisionsgericht) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu.
(2) Andere Entscheidungen des Gerichts sind unanfechtbar, soweit nicht in diesem Kirchengesetz etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(3) Die Revision kann nur durch einen Rechtsanwalt, welcher die Voraussetzungen des § 15 Abs. l erfüllen muss, eingelegt und begründet werden.
(4) Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können die Revision auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Beamte und Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst einlegen und begründen lassen.

§ 63
Zulassung der Revision
(1) Die Revision ist gegeben, wenn das Gericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
l. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Revisionsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands ist an die Zulassung gebunden.

§ 64
Beschwerde bei Nichtzulassung der Revision
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, von der das Urteil des Gerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Revisionsgericht aufgrund schriftlichen Verfahrens durch Beschluss, der nicht der Verkündung bedarf. Mündliche Verhandlung kann angeordnet werden. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Revisionsgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

§ 65
Zulässige Revisionsgründe
(1) Die Revision kann nur auf eine Rechtsverletzung gestützt werden.
(2) Das Revisionsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

§ 66
Frist; Revisionseinlegung; Revisionsbegründung
(1) Die Revision ist binnen Monatsfrist nach Zustellung des vollständigen Urteils bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beteiligten sind über das Rechtsmittel zu belehren; die Bestimmungen des § 29 finden entsprechende Anwendung.
(2) Wird der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder lässt das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nach § 64 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

§ 67
Zurücknahme der Revision
Für die Zurücknahme der Revision gilt § 38 Abs. 1 entsprechend. Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels; das Revisionsgericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.

§ 68
Unzulässigkeit der Klageänderung und Beiladung
(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für Beiladungen nach § 13 Abs. 2.
(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 13 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

§ 69
Prüfung der Zulässigkeit
Das Revisionsgericht prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

§ 70
Revisionsentscheidung
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Revisionsgericht durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Revisionsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Revisionsgericht
a) in der Sache selbst entscheiden,
b) das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Revisionsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 68 Abs. 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

§ 71
Revisionsverfahren
Für die Revision gelten die Vorschriften des 2. und 7. Abschnittes sinngemäß, soweit sich nicht aus diesem Abschnitt und dem von der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gesetzten Verfahrensrecht etwas anderes ergibt.

9. Abschnitt
Kosten des Verfahrens

§ 72
Kosten
(1) Das Gericht entscheidet in der Endentscheidung oder durch besonderen Beschluss, der nicht der Verkündung bedarf, unter Berücksichtigung des Verfahrensergebnisses über die Verpflichtung der Beteiligten zur Tragung der Kosten des Verfahrens.
(2) Kosten des Verfahrens sind:
1. die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen),
2. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten; hierzu gehören die gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte.
(3) Macht ein Beteiligter dem Gericht glaubhaft, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen kann, kann das Gericht ihm auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; § 166 der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) Das Gericht kann durch Beschluss von den Beteiligten Vorschüsse für die Auslagen für Zeugen und Sachverständige verlangen und von deren Bezahlung die Fortführung des Verfahrens oder eine Beweisaufnahme abhängig machen.
(5) Soweit ein Vorverfahren stattgefunden hat, sind Gebühren und Auslagen für einen Bevollmächtigten nur erstattungsfähig, wenn das Gericht dessen Zuziehung für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
(6) Über den Streitwert entscheidet das Gericht mit der Endentscheidung oder durch besonderen Beschluss, der nicht der Verkündung bedarf.
(7) Der Urkundsbeamte des Gerichts setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Gegen die Kostenfestsetzung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung die Erinnerung an den Vorsitzenden des Gerichts gegeben. Dieser entscheidet endgültig.
(8) Die Entscheidung nach den Absätzen l und 4 bis 7 sind nicht selbstständig anfechtbar.

§ 73
Zeugen- und Sachverständigenentschädigung
Zeugen und Sachverständige werden nach dem im Freistaat Sachsen geltenden Recht über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verfahren vor den staatlichen Verwaltungsgerichten in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.

§ 74
Kosten des Revisionsverfahrens
Für die Kosten des Revisionsverfahrens gelten die Vorschriften der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.

10. Abschnitt
Ergänzende Vorschriften

§ 75
Verweisung auf das Verfahren vor den allgemeinen staatlichen Verwaltungsgerichten
Soweit dieses Kirchengesetz keine Vorschriften über das Verfahren und die Kosten enthält, sind die im Freistaat Sachsen geltenden Vorschriften über das Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

§ 76
Besonderheiten bei dienstrechtlichen Streitigkeiten
Für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen gelten die Vorschriften des 5. Abschnitts mit folgenden Maßgaben:
1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch vor Leistungs- und Feststellungsklagen.
2. Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie nicht selbst entschieden hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

11. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 77
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Vorschriften
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes treten alle entgegenstehenden kirchenrechtlichen Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden namentlich:
1. die Bestimmung des § 36 Abs. 4 Nr. 12 der Kirchenverfassung vom 13. Dezember 1950 (ABl. S. A 99), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 2. April 1998 (ABl. S. A 53),
2. die Bestimmungen des § 48 der Kirchgemeindeordnung vom 13. April 1983 in der vom 1. Juli 1998 an geltenden Fassung (ABl. S. A 103),
3. die Bestimmungen des § 13 des Kirchgemeindestrukturgesetzes vom 2. April 1998 (ABl. S. A 55),
4. die Bestimmungen des § 14 des Kirchengesetzes über die Kirchgemeindeverbände vom 20. April 1994 (ABl. S. A 100),
5. die Rechtsverordnung über die Schlichtungsstelle der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 25. März 1997 (ABl. S. A 101),
6. das Kirchengesetz über das Beschwerdeverfahren in kirchlichen Angelegenheiten vom 4. November 1983 (ABl. 1984 S. A 2).
(4) Anhängige Verfahren vor der Schlichtungsstelle gemäß § 78 Abs. 3 des Pfarrergesetzes werden bis zum 30 Juni 2006 nach dem bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Recht zu Ende geführt. Die Amtszeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle gemäß § 78 Abs. 3 des Pfarrergesetzes endet mit dem Abschluss dieser Verfahren, spätestens jedoch am 30. Juni 2006. Satz l gilt entsprechend für anhängige Verfahren nach dem Kirchengesetz über das Beschwerdeverfahren in kirchlichen Angelegenheiten.
(5) Nicht abgeschlossene Verfahren nach Absatz 4 gehen am 1. Juli 2006 unabhängig vom jeweiligen Verfahrensstand auf das kirchliche Verwaltungsgericht über. Auf nach Satz 1 übergegangene Verfahren sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

Dresden, am 3. April 2001

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß


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