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1.6 MITGLIEDSCHAFT; MELDEWESEN; KIRCHLICHE BERECHTIGUNGEN UND IHRE SUSPENDIERUNG

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<1_6> Kirchengesetz zu der zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz abgeschlossenen Vereinbarung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
Vom 11. Juni 2002 (ABl. 2002 A 114)

Reg.-Nr 1041-1 (8) 262
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 4 Abs. 3 und 4 der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
(1) Der am 3. April 2002 in Dresden und am 22. April 2002 in Görlitz unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen wird zugestimmt.

(2) Die Vereinbarung wird als Anlage zu diesem Kirchengesetz bekannt gemacht.

§ 2
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu dieser Vereinbarung erlässt das Landeskirchenamt im Benehmen mit der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz.

§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. September 2002 in Kraft.
Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit vollzogen und verkündet.

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

Anlage

Vereinbarung
zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
vertreten durch das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens,

und

die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,
vertreten durch die Kirchenleitung,

schließen auf Grund von § 20 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD 1976 S. 389) die folgende Vereinbarung:

§ 1
(1) Gemeindeglieder der vertragsschließenden Kirchen können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg Glieder einer anderen Kirchgemeinde als der Kirchgemeinde des Wohnsitzes werden.
(2) Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchgemeinde des Wohnsitzes, im Folgenden erwählte Kirchgemeinde genannt, sind eine erkennbare kirchlichen Bindung zu der erwählten Kirchgemeinde und die Möglichkeit, auf Grund der räumlichen Entfernung am Leben der erwählten Kirchengemeinde regelmäßig teilnehmen zu können.

§ 2
(1) Gehört die erwählte Kirchgemeinde zur Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz, so entscheidet auf schriftlichen und zu begründenden Antrag des Gemeindegliedes der Gemeindekirchenrat der erwählten Kirchgemeinde. Dieser hat den Kirchenvorstand der Kirchgemeinde des Wohnsitzes zu hören. Er soll seine Entscheidung nicht gegen die eingeholte Stellungnahme treffen.
(2) Gehört die erwählte Kirchgemeinde zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, so entscheidet auf schriftlichen und zu begründenden Antrag des Gemeindegliedes das zuständige Bezirkskirchenamt. Dieses hat den Kirchenvorstand der erwählten Kirchgemeinde und den Gemeindekirchenrat der Gemeinde des Wohnsitzes zu hören. Er soll seine Entscheidung nicht gegen die eingeholten Stellungnahmen treffen.
(3) Im Falle einer Entscheidung durch den Gemeindekirchenrat der erwählten Kirchgemeinde nach Absatz 1 ist die Entscheidung dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem Kirchenvorstand der Kirchgemeinde des Wohnsitzes schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Sie ist an das Konsistorium der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz zu richten. Diese entscheidet entgültig.
(4) Im Falle einer Entscheidung durch das zuständige Bezirkskirchenamt nach Absatz 2 ist die Entscheidung dem Antragsteller oder der Antragstellerin sowie dem Kirchenvorstand der erwählten Kirchgemeinde und dem Gemeindekirchenrat der Kirchgemeinde des Wohnortes mitzuteilen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Sie ist an das zuständige Bezirkskirchenamt zu richten. Hilft dieses der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.
(5) Die Entscheidung erstreckt sich auf Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn der Antrag von den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam oder von dem allein sorgeberechtigten Elternteil gestellt wird.
(6)Sofern sich die im Haushalt des Gemeindegliedes lebenden Familienangehörigen dem Antrag angeschlossen haben, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.

§ 3
Wenn im Falle eines Wohnortwechsels der Antrag nach § 2 innerhalb von zwei Monaten seit dem Wohnsitzwechsel gestellt und dem Antrag entsprochen wird, wirkt die Entscheidung auf den Zeitpunkt des Wohnortwechsels zurück.

§ 4
(1) das Gemeindeglied hat in der erwählten Kirchgemeinde alle Rechten und Pflichten eines Gemeindegliedes. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber der für den Wohnsitz zuständigen Landeskirche bleibt unberührt.
(2) Die Zugehörigkeit zur erwählten Kirchgemeinde vermittelt die Zugehörigkeit zu der für die erwählte Kirchgemeinde zuständigen Landeskirche.

§ 5
(1) Das Gemeindeglied kann auf die nach §§ 1 und 2 begründete Gemeindezugehörigkeit verzichten, mit der Folge, dass es Gemeindeglied der Kirchgemeinde des Wohnortes wird. Der Verzicht ist dem Gemeindekirchenrat bzw. dem Kirchenvorstand der erwählten Kirchgemeinde schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung zugegangen ist, wirksam. § 2 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend. Der Gemeindekirchenrat bzw. der Kirchenvorstand teilt den Wechsel der Gemeindezugehörigkeit der Kirchgemeinde des Wohnortes mit.
(2) Die Zugehörigkeit zu der erwählten Kirchgemeinde endet, wenn das Gemeindeglied seinen Wohnsitz in eine andere Kirchgemeinde verlegt.

§ 6
Die vertragsschließenden Kirchen können im gegenseitigen Benehmen Durchführungsbestimmungen zu dieser Vereinbarung erlassen.

§ 7
Diese Vereinbarung bedarf für die beiden vertragsschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Zustimmungsgesetze in Kraft getreten sind. Der Zeitpunkt wird von den beiden Kirchen im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.


Dresden, am 03.04.2002 Görlitz, am 22.04.2002

Evangelisch-Lutherische Evangelische Kirche der
Landeskirche Sachsens schlesischen Oberlausitz

Das Landeskirchenamt Die Kirchenleitung
Hofmann (L.S.) Wollenweber (L.S.)


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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (30.11.2004, CC).
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<1_6> Kirchengesetz zu den von der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens mit der Ev. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und mit der Ev.-Luth. Kirche in Thüringen abgeschlossenen Vereinbarungen über die Gemeindezugehörigkeit
Vom 20. November 1997 (ABl. 1997 A 240)

1520/33
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 4 Abs. 3 und 4 der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
(1) Der am 30. September 1997 in Magdeburg und am 08. Oktober 1997 in Dresden unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen wird zugestimmt.
(2) Gleichfalls wird der am 30. Oktober 1997 in Eisenach und am 07. November 1997 in Dresden unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen zugestimmt.
(3) Die Vereinbarungen werden als Anlagen zu diesem Kirchengesetz bekannt gemacht.

§ 2
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu den Vereinbarungen erlässt das Landeskirchenamt im Benehmen mit der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen.

§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 01. Januar 1998 in Kraft.

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

Anlage
Vereinbarung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen

Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
vertreten durch das Landeskirchenamt,
schließen auf Grund von § 20 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD 1976 S. 389) und auf Grund von § 4 Abs. 3 und 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens die folgende Vereinbarung:

§ 1
(1) Gemeindeglieder können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg Glieder einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes werden.
(2) Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes, im Folgenden erwähnte Kirchengemeinde, sind eine erkennbare kirchliche Bindung zu der erwählten Kirchengemeinde und die Möglichkeit, auf Grund der räumlichen Entfernung am Leben der erwählten Kirchengemeinde regelmäßig teilnehmen zu können.

§ 2
(1) Gehört die erwählte Kirchengemeinde zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, so entscheidet auf schriftlich zu begründenden Antrag des Gemeindeglieds der Kirchenvorstand der erwählten Kirchengemeinde. Dieser hat den Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde des Wohnsitzes zu hören. Er soll seine Entscheidung nicht gegen die eingeholte Stellungnahme treffen.
(2) Gehört die erwählte Kirchengemeinde zur Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, so entscheidet auf schriftlich zu begründendem Antrag des Gemeindeglieds der Gemeindekirchenrat der erwählten Kirchengemeinde. Dieser hat den Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des Wohnsitzes zu hören. Er soll seine Entscheidung nicht gegen die eingeholte Stellungnahme treffen.
(3) Im Falle einer Entscheidung durch den Kirchenvorstand der erwählten Kirchengemeinde nach Absatz 1 ist die Entscheidung dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde des Wohnsitzes mitzuteilen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin und der Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde des Wohnsitzes können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Widerspruch beim Kirchenvorstand der erwählten Kirchengemeinde erheben. Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, so ist er dem zuständigen Bezirkskirchenamt vorzulegen. Dieses entscheidet endgültig.
(4) Im Falle einer Entscheidung durch den Gemeindekirchenrat der erwählten Kirchengemeinde nach Absatz 2 ist die Entscheidung dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des Wohnsitzes schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin und der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des Wohnsitzes können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Sie ist an das Kirchenamt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland zu richten. Dieses entscheidet endgültig.
(5) Die Entscheidung erstreckt sich auf Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn der Antrag von den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam oder von dem allein sorgeberechtigten Elternteil gestellt wird.
(6) Sofern sich die im Haushalt des Gemeindegliedes lebenden Familienangehörigen dem Antrag angeschlossen haben, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.

§ 3
Wenn im Falle eines Wohnsitzwechsels der Antrag nach § 2 Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten seit dem Wohnsitzwechsel gestellt und dem Antrag entsprochen wird, wirkt die Entscheidung auf den Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels zurück.

§ 4
(1) Das Gemeindeglied hat in der erwählten Kirchengemeinde alle Rechte und Pflichten eines Gemeindeglieds. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber der für den Wohnsitz zuständigen Landeskirche bleibt unberührt.
(2) Die Zugehörigkeit zur erwählten Kirchengemeinde vermittelt die Zugehörigkeit zu der für die erwählte Kirchengemeinde zuständigen Landeskirche.

§ 5
(1) Das Gemeindeglied kann auf die nach den §§ 1 und 2 begründete Gemeindezugehörigkeit verzichten, mit der Folge, dass es Gemeindeglied der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird. Der Verzicht ist dem Gemeindekirchenrat bzw. dem Kirchenvorstand der erwähnten Kirchengemeinde schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erklärung zugegangen ist, wirksam. § 2 Abs. 5 und Abs. 6 gilt entsprechend. Der Gemeindekirchenrat bzw. der Kirchenvorstand teilt den Wechsel der Gemeindezugehörigkeit der Kirchengemeinde des Wohnsitzes mit.
(2) Die Zugehörigkeit zu der erwähnten Kirchengemeinde endet, wenn das Gemeindeglied seinen Wohnsitz in eine andere Kirchengemeinde verlegt.

§ 6
Die beteiligten Landeskirchen können im gegenseitigem Benehmen Durchführungs-bestimmungen zu dieser Vereinbarung erlassen.

§ 7
Diese Vereinbarung bedarf für beide vertragschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Zustimmungsgesetze in Kraft getreten sind. Der Zeitpunkt wird von beiden Kirchen im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.

Magdeburg, den 30. September 1997

Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
- Die Kirchenleitung -
Axel Noack

Dresden, den 08. Oktober 1997

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
- Das Landeskirchenamt -
Hofmann
Anlage 2

Vereinbarung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen,
vertreten durch den Landeskirchenrat
und
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
vertreten durch das Landeskirchenamt,
schließen auf Grund von § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389) sowie auf Grund von § 11 Abs. 5 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und auf Grund von § 4 Abs. 3 und 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens die folgende Vereinbarung:

§ 1
Gemeindeglieder können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg Glieder einer anderen Kirchgemeinde als der Kirchgemeinde ihres Wohnsitzes werden, wenn eine erkennbare kirchliche Bindung zu der aufnehmenden Kirchgemeinde gegeben ist und sie an deren Leben regelmäßig teilnehmen.

§ 2
(1) Gehört die aufnehmende Kirchgemeinde zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, so entscheidet auf schriftlich zu begründendem Antrag des Gemeindeglieds das zuständige Bezirkskirchenamt. Dieses hat den Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchgemeinde und den Gemeindekirchenrat der Kirchgemeinde des Wohnsitzes zu hören. Es soll seine Entscheidung nicht gegen die eingeholten Stellungnahmen treffen.
(2) Gehört die aufnehmende Kirchgemeinde zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, so entscheidet auf schriftlich zu begründendem Antrag des Gemeindeglieds der Gemeindekirchenrat der aufnehmenden Kirchgemeinde. Dieser hat den Kirchenvorstand der Kirchgemeinde des Wohnsitzes zu hören. Er soll seine Entscheidung nicht gegen die eingeholte Stellungnahme treffen.
(3) Im Falle einer Entscheidung durch das zuständige Bezirkskirchenamt nach Abs. 1 ist die Entscheidung dem Antragsteller oder der Antragstellerin sowie dem Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchgemeinde und dem Gemeindekirchenrat der Kirchgemeinde des Wohnsitzes schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller und der Gemeindekirchenrat des Wohnsitzes können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sie ist an das zuständige Bezirkskirchenamt zu richten. Hilft dieses der Beschwerde nicht ab, entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.
(4) Im Falle einer Entscheidung durch den Gemeindekirchenrat der aufnehmenden Kirchgemeinde nach Abs. 2 ist die Entscheidung dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem Kirchenvorstand der Kirchgemeinde des Wohnsitzes schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller und der Kirchenvorstand der Kirchgemeinde des Wohnsitzes können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Sie ist an den Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen zu richten. Dieser entscheidet endgültig.
(5) Die Entscheidung erstreckt sich auf Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn der Antrag von den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam oder von dem allein sorgeberechtigten Elternteil gestellt wird.
(6) Sofern sich die im Haushalt des Gemeindeglieds lebenden Familienangehörigen dem Antrag angeschlossen haben, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.

§ 3
Wenn im Falle eines Wohnsitzwechsels der Antrag nach § 2 Abs. 1 und 2 innerhalb von zwei Monaten seit dem Wohnsitzwechsel gestellt und dem Antrag entsprochen wird, wirkt die Entscheidung auf den Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels zurück.

§ 4
(1) Das Gemeindeglied hat in der aufnehmenden Kirchgemeinde alle Rechte und Pflichten eines Gemeindeglieds. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber der für den Wohnsitz zuständigen Landeskirche bzw. Kirchgemeinde bleibt unberührt.
(2) Die Zugehörigkeit zur aufnehmenden Kirchgemeinde vermittelt die Zugehörigkeit zu der für die aufnehmende Kirchgemeinde zuständigen Landeskirche.

§ 5
(1) Das Gemeindeglied kann auf die nach den §§ 1 und 2 begründete Gemeindezugehörigkeit verzichten, mit der Folge, dass es Gemeindeglied der Kirchgemeinde des Wohnsitzes wird. Der Verzicht ist dem Gemeindekirchenrat bzw. dem Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchgemeinde schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erklärung zugegangen ist, wirksam. § 2 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Der Gemeindekirchenrat bzw. der Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchgemeinde teilt den Wechsel der Gemeindezugehörigkeit der Kirchgemeinde des Wohnsitzes mit.
(2) Die Zugehörigkeit zu der aufnehmenden Kirchgemeinde endet, wenn das Gemeindeglied seinen Wohnsitz in eine andere Kirchgemeinde verlegt.

§ 6
Die beteiligten Landeskirchen können im gegenseitigem Benehmen Durchführungsbestimmungen zu dieser Vereinbarung erlassen.

§ 7
Diese Vereinbarung bedarf für beide vertragschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Zustimmungsgesetze in Kraft getreten sind. Der Zeitpunkt wird von beiden Kirchen irn Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.

Eisenach, den 30. November 1997

Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
- Der Landeskirchenrat -
R. Hoffmann
Landesbischof

Dresden, den 7. November 1997

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
- Das Landeskirchenamt -
Hofmann

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<1_6> Bekanntmachung zum In-Kraft-Treten der von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens mit der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen abgeschlossenen Vereinbarung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
Vom 05. Januar 1998 (ABl. 1998 A 4)
Reg.-Nr. 1520/35
Hiermit wird bekannt gemacht, dass
- die am 30. September 1997 in Magdeburg und am 8. Oktober 1997 in Dresden
unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens über die Gemeindezugehörigkeit in
besonderen Fällen und
- die am 30. Oktober 1997 in Eisenach und am 7. November 1997 in Dresden unterzeichnete
Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens über die Gemeindezugehörigkeit in
besonderen Fällen
(abgedruckt als Anlagen zum Kirchengesetz vom 20. November 1997 - ABl. S. A 240 -)
auf Grund der zustimmenden Kirchengesetze aller beteiligten Kirchen am
1. Januar 1998
in Kraft getreten ist.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
LIGN="CENTER"> Hofmann

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (10.01.2006, AKL)
<1.6>Kirchengesetz zu den von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen abgeschlossenen Vereinbarungen über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
Vom 24. Oktober 2005 (ABl. 2005 A 230)

Reg.-Nr. 1520/79
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat aufgrund von § 4 Abs. 3 und 4 der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Der am 3. Februar 2005 in Eisenach und am 15. Februar 2005 in Dresden unterzeichneten Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom 30. Oktober/7. November 1997 zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen wird zugestimmt.

§ 2
Der am 11. März 2005 in Berlin und am 31. März 2005 in Dresden unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen wird zugestimmt.

§ 3
Der am 18. März 2005 in Magdeburg und am 12. April 2005 in Dresden unterzeichneten Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom 30. September 1997/8. Oktober 1997 zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen wird zugestimmt.

§ 4
Die geänderten Vereinbarungen werden als Anlage zu diesem Kirchengesetz bekannt gemacht.

§ 5
Mit In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes tritt das Kirchengesetz zu der zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz abgeschlossenen Vereinbarung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen vom 11. Juni 2002 (ABl. S. A114) außer Kraft.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Bohl

LIGN="RIGHT"> Anlagen

Vereinbarung
zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
vertreten durch das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens

und

die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
vertreten durch die Kirchenleitung,

schließen auf Grund von § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD 1976 S. 389), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 8. November 2001, in der jeweils aktuellen Fassung die folgende Vereinbarung:

§ 1
(1) Gemeindeglieder der vertragsschließenden Kirchen können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg Glieder einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes werden.
(2) Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes, im Folgenden erwählte Kirchengemeinde genannt, sind eine erkennbare kirchliche Bindung zu der erwählten Kirchengemeinde und die Möglichkeit, auf Grund der räumlichen Entfernung am Leben der erwählten Kirchengemeinde regelmäßig teilnehmen zu können.

§ 2
(1) Gehört die erwählte Kirchengemeinde zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, so entscheidet auf schriftlichen und zu begründenden Antrag des Gemeindegliedes der Gemeindekirchenrat der erwählten Kirchengemeinde. Dieser hat den Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des Wohnsitzes zu hören. Er soll seine Entscheidung nicht gegen die eingeholte Stellungnahme treffen.
(2) Gehört die erwählte Kirchengemeinde zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, so entscheidet auf schriftlichen und zu begründenden Antrag des Gemeindegliedes der Kirchenvorstand der erwählten Kirchengemeinde. Dieser hat den Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde des Wohnsitzes zu hören. Er soll seine Entscheidung nicht gegen die eingeholte Stellungnahme treffen.
(3) Im Falle einer Entscheidung durch den Gemeindekirchenrat der erwählten Kirchengemeinde nach Absatz 1 ist die Entscheidung dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des Wohnsitzes schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin und der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde des Wohnsitzes können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Sie ist an das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu richten. Dieses entscheidet endgültig.
(4) Im Falle einer Entscheidung durch den Kirchenvorstand der erwählten Kirchengemeinde nach Absatz 2 ist die Entscheidung dem Antragsteller oder der Antragstellerin und dem Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde des Wohnsitzes mitzuteilen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin und der Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde des Wohnsitzes können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Widerspruch beim Kirchenvorstand der erwählten Kirchengemeinde erheben. Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, so ist er dem zuständigen Bezirkskirchenamt vorzulegen. Dieses entscheidet endgültig.
(5) Die Entscheidung erstreckt sich auf Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn der Antrag von den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam oder von dem allein sorgeberechtigten Elternteil gestellt wird.
(6) Sofern sich die im Haushalt des Gemeindegliedes lebenden Familienangehörigen dem Antrag angeschlossen haben, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.

§ 3
Wenn im Falle eines Wohnsitzwechsels der Antrag nach § 2 innerhalb von zwei Monaten seit dem Wohnsitzwechsel gestellt und dem Antrag entsprochen wird, wirkt die Entscheidung auf den Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels zurück.

§ 4
(1) Das Gemeindeglied hat in der erwählten Kirchengemeinde alle Rechte und Pflichten eines Gemeindegliedes. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber der für den
Wohnsitz zuständigen Landeskirche bleibt unberührt.
(2) Die Zugehörigkeit zur erwählten Kirchengemeinde vermittelt die Zugehörigkeit zu der für die erwählte Kirchengemeinde zuständigen Landeskirche.

§ 5
(1) Das Gemeindeglied kann auf die nach den §§ 1 und 2 begründete Gemeindezugehörigkeit verzichten, mit der Folge, dass es Gemeindeglied der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird. Der
Verzicht ist dem Gemeindekirchenrat bzw. dem Kirchenvorstand der erwählten Kirchengemeinde schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erklärung
zugegangen ist, wirksam. § 2 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend. Der Gemeindekirchenrat bzw. der Kirchenvorstand teilt den Wechsel der Gemeindezugehörigkeit der Kirchengemeinde des
Wohnsitzes mit.
(2) Die Zugehörigkeit zu der erwählten Kirchengemeinde endet, wenn das Gemeindeglied seinen Wohnsitz in eine andere Kirchengemeinde verlegt.

§ 6
Die vertragsschließenden Kirchen können im gegenseitigen Benehmen Durchführungsbestimmungen zu dieser Vereinbarung erlassen.

§ 7
Diese Vereinbarung bedarf für beide vertragsschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Zustimmungsgesetze in Kraft getreten sind. Der Zeitpunkt wird von beiden Kirchen im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht. Mit dem In-Kraft-Treten tritt die am 3. April 2002 in Dresden und am 22. April in Görlitz unterzeichnete Vereinbarung außer Kraft.

Dresden, am 31. März 2005
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Das Landeskirchenamt
Hofmann
Präsident
L.S.
Berlin, am 11. März 2005
Evangelische Kirche Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Die Kirchenleitung
Dr. Huber
Bischof
L.S.


Vereinbarung
zur Änderung der Vereinbarung vom 30. September/8. Oktober 1997
über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen

Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
vertreten durch die Kirchenleitung

und

die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
vertreten durch das Landeskirchenamt

schließen zur Änderung der Vereinbarung vom 30. September/8. Oktober 1997 über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen (ABl. KPS 1997 S. 209/ABl. Ev.-Luth. LKS
1997 S. A 240) die folgende Vereinbarung:

I.
In § 2 der Vereinbarung erhalten die Absätze 1, 3 und 4 folgende Fassung:
<Die Änderungen wurden in die Vereinbarung eingearbeitet.>

II.
Diese Vereinbarung bedarf für beide vertragsschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Zustimmungsgesetzes in Kraft getreten sind. Der Zeitpunkt wird von beiden Seiten im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.

Magdeburg, den 18. März 2005
LIGN="CENTER"> Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
Die Kirchenleitung
Axel Noack
L.S.
Dresden, den 12. April 2005
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Das Landeskirchenamt
Hofmann
L.S.


Vereinbarung
zur Änderung der Vereinbarung vom 30. Oktober/7. November 1997
über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
vertreten durch das Kirchenamt

und

die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
vertreten durch das Landeskirchenamt

schließen zur Änderung der Vereinbarung vom 30. Oktober/7. November 1997 über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen (ABl. der Ev.-Luth. Kirche Thüringen 1997
S. 293/ABl. der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 1997 S. A 241) die folgende Vereinbarung:

I.
In § 2 der Vereinbarung erhalten die Absätze 1, 3 und 4 folgende Fassung:
<Die Änderungen wurden in die Vereinbarung eingearbeitet.>

II.
Diese Vereinbarung bedarf für beide vertragsschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Zustimmungsgesetze in Kraft getreten sind. Der Zeitpunkt wird von beiden Seiten im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.

Eisenach, den 3. Februar 2005
Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
Das Kirchenamt der EKM
Dr. Hübner
L.S.
Dresden, den 15. Februar 2005
Evangelisch-lutherische Landeskirche Sachsens
Das Landeskirchenamt
Hofmann
Präsident
L.S.

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<1_6> Rechtsverordnung über eine Zentrale Organisationsstelle Meldewesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (ZOM-V0)
Vom 01. Juni 1999 (ABl. 1999 A 106)

<Die Zentrale Organisationsstelle Meldewesen wird zum 31.12.2006 aufgehoben durch das KirchenG zur Bildung und Tätigkeit von Zentralstellen für Grundstücks-, Mitglieder- und Personalverwaltung in der EvLKS (Zentralstellengesetz – ZentStG) vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 53).>

Reg.-Nr. 156 (7) 306
Auf Grund von § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder - Kirchenmitgliedschaftsgesetz - vom 10. November 1976 (ABl. 1991 S. A 73) verordnet das Landeskirchenamt in Ergänzung der Rechtsverordnung über die Führung der Gemeindegliederverzeichnisse und der Umgemeindungsverzeichnisse in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. April 1996 (ABl. S. A 189) Folgendes:

§ 1
Grundsätze
(1) Zur Unterstützung einer ordnungsgemäßen Führung und laufenden Aktualisierung der Gemeindegliederverzeichnisse der Kirchgemeinden wird im Landeskirchenamt eine Zentrale Organisationsstelle Meldewesen - ZOM - gebildet.
(2) Die Kosten für die Unterhaltung der ZOM trägt die Landeskirche.

§ 2
Aufgaben der ZOM
(1) Die ZOM ist die zentrale Leitstelle für das kirchliche Meldewesen in der Landeskirche. Sie übernimmt regelmäßig von den kommunalen Stellen die Daten der Kirchgemeindeglieder gemäß § 30 Sächsisches Meldegesetz, setzt sie verarbeitungstechnisch um, ordnet sie regional zu und leitet sie an die Kirchgemeinden bzw. die mit der Führung der Gemeindegliederverzeichnisse beauftragten kirchlichen Stellen weiter.
(2) Auf der Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nimmt die ZOM innerkirchlich statistische Auswertungen aus den vorhandenen Datenbeständen vor und gewährleistet den innerkirchlichen und den zwischenkirchlichen Datenaustausch. Im Rahmen dieser Tätigkeit erteilt die ZOM Auskünfte.
(3) Statistische Auswertungen aus den vorhandenen Datenbeständen können in besonderen Fällen auch für andere Auftraggeber von der ZOM vorgenommen werden.

§ 3
Aufgaben der Kirchgemeinden und beauftragten kirchlichen Stellen
(1) Die Kirchgemeinden und die mit der Führung der Gemeindegliederverzeichnisse beauftragten kirchlichen Stellen sind verpflichtet, die ZOM bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Erteilung von Auskünften und Erledigung anderer notwendiger Aufträge zu unterstützen. Insbesondere gilt dies für den Erstabgleich der kommunalen Datenbestände mit den Datenbeständen der Kirchgemeinden und der von ihnen beauftragten kirchlichen Stellen.
(2) Um eine ordnungsgemäße Arbeitsweise der ZOM zu gewährleisten, haben die Kirchgemeinden bzw. die mit der Führung der Gemeindegliederverzeichnisse beauftragten Stellen darüber hinaus insbesondere
- regelmäßig ihnen bekannt gewordene Änderungen und Ergänzungen von personenbezogenen Daten der Kirchenglieder ihres Bereiches sowie Taufen, Wiederaufnahmen, Aufnahmen und Übertritte unter Verwendung von Vordrucken den zuständigen Einwohnermeldeämtern zwecks Berichtigung des staatlichen Melderegisters mitzuteilen
und
- der ZOM regelmäßig Veränderungen der kirchlichen Daten der Kirchenglieder und ihrer Familienangehörigen im Sinne der Abschnitte III und IV der Verordnung der EKD über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1994 (ABl. 1999 S. A 97)
sowie
- Veränderungen der bestehenden kirchlichen und kommunalen Regionalstruktur, wie z. B. Änderungen kirchlicher und kommunaler Gemeindegrenzen, Neuzuordnungen von Straßen, Häusern und Objekten, Bildung neuer Kommunal- oder Kirchgemeinden sowie Kirchspiele usw. der ZOM schriftlich zu melden.

§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Rechtsverordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

-~-
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<1_6> Ausführungsverordnung zur Rechtsverordnung über eine Zentrale Organisationsstelle Meldewesen ... (ZOM-VO) ...
Vom 12. Oktober 1999 (ABl. 1999 A 214)


Reg.-Nr. 156 (7) 316
Zur Ausführung der Rechtsverordnung über eine Zentrale Organisationsstelle Meldewesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (ZOM-VO) vom 1. Juni 1999 (ABl. S. A 106) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

zu § 3 Abs. 1 ZOM-VO:
§ 1
Erstabgleich

(1) Voraussetzung für die Erfüllung der in § 2 Abs. 1 ZOM-VO genannten Aufgaben ist die Durchführung eines Erstabgleiches der kommunalen Datenbestände mit den Datenbeständen der Kirchengemeinden bzw. der von ihnen mit der Führung des Gemeindegliederverzeichnisses beauftragten kirchlichen Stellen.
(2) Der Erstabgleich wird durch die ZOM für jede einzelne Kirchengemeinde veranlasst. Die ZOM legt den Zeitpunkt fest und setzt davon alle beteiligten Stellen rechtzeitig vorher in Kenntnis.
(3) Bestehende informationstechnische Insellösungen sind im Zusammenhang mit der Durchführung des Erstabgleichs durch die ZOM abzulösen. Sie soll dabei des Einvernehmen mit den Betroffenen suchen.
(4) Bis zum Abschluss des Erstabgleichs bleibt für jede betroffene Kirchengemeinde das bisherige Verfahren zur Datenübermittlung gültig. Nach Abschluss des Erstabgleichs werden die kommunalen Stellen die bei ihnen gespeicherten Daten der Kirchenglieder mit ihren Familienangehörigen regelmäßig direkt der ZOM übermitteln.

zu § 3 Abs. 2 ZOM-VO:
§ 2
Mitteilungen von Änderungen und Ergänzungen
personenbezogener Daten


(1) Auch nach Abschluss des Erstabgleichs sind die Kirchengemeinden und die mit der Führung der Gemeindegliederverzeichnisse beauftragten kirchlichen Stellen weiterhin verpflichtet, regelmäßig Datenabgleiche gemäß § 3 Abs. 2 ZOM-VO mit den kommunalen Meldebehörden vorzunehmen. Dafür sind die Formulare gemäß den Anlagen 1 bis 3 zu verwenden.
(2) Anlage 1 (Fortschreibung des Melderegisters) ist für Nachmeldungen von Kirchengemeindegliedern vorgesehen, die bisher bei der Meldebehörde noch nicht mit dem Konfessionsmerkmal "ev" gemeldet waren. Dabei kann es sich um Kinder, Rentner, Selbstständige oder auch um noch ungeklärte Mitgliedschaftsfälle handeln. Vor der Nachmeldung sind die Betroffenen darüber zu informieren. In das Feld "Aufnahme in die Ev. Kirche (Datum)" ist das Taufdatum einzutragen. Ist das Taufdatum unbekannt, kann auch das Meldedatum eingetragen werden, wenn der Betroffene eindeutig zur Landeskirche gehört.
(3) Bei Anlage 2 handelt es sich um eine Einzelfallmeldung über die Neubegründung der Kirchengliedschaft infolge Taufe, Aufnahme oder Übertritt.
(4) Das Formular gemäß Anlage 3 ist zu verwenden, wenn das Melderegister der Berichtigung bedarf.
(5) Für die regelmäßige Meldung von Veränderungen der kirchlichen Daten der Kirchenglieder und ihrer Familienangehörigen (Amtshandlungsdaten) an die ZOM ist das Formular gemäß Anlage 4 zu dieser Verordnung zu verwenden. Dieses für den zwischenkirchlichen Datenaustausch innerhalb der EKD (vgl. ABl. 1999 S. A 118) entwickelte und für alle Gliedkirchen verbindliche Formular ist auch für die Meldung von Wegzügen von Kirchengliedern in den Bereich einer anderen Gliedkirche zu verwenden und der ZOM ausgefüllt zur Weiterleitung an die für den neuen Wohnsitz zuständige Gliedkirche zu übermitteln. Erläuterungen zur Ausführung des Formulars enthält die Anlage 5 zu dieser Verordnung.
(6) Veränderungen der bestehenden kirchlichen und kommunalen Regionalstruktur gemäß § 3 Abs. 2 letzter Anstrich ZOM-VO sind der ZOM formlos schriftlich zu melden.
Hierzu 5 Anlagen

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Anlage 1

Ev.-Luth. Kirchgemeinde ............................................
(Anschrift des Absenders) Ort, Datum





Anschrift
Einwohnermeldeamt




Fortschreibung des Melderegisters



Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten gemäß § 25 Sächsisches Meldegesetz (SächsMG) vom 21.04.1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.04.1997 (SächsGVBl. S. 377) für umstehende Personen das Konfessionsmerkmal ev in Ihre Einwohnerdatei einzutragen.

Die Betroffenen wurden durch uns unterrichtet.

Ist eine Eintragung nicht möglich, bitten wir um Rückmeldung.
Vielen Dank!

Mit freundlichem Gruß



(Name) Stempel


<Rückseite der Anlage 1>
Name
Vornamen
Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort Geschlecht W ...... M ........
Aufnahme in die Evangelischen Kirche. Kirche (Datum)
Anschrift
Name
Vornamen
Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort Geschlecht W ...... M ........
Aufnahme in die Evangelischen Kirche. Kirche (Datum)
Anschrift
Name
Vornamen
Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort Geschlecht W ...... M ........
Aufnahme in die Evangelischen Kirche. Kirche (Datum)
Anschrift
Name
Vornamen
Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort Geschlecht W ...... M ........
Aufnahme in die Evangelischen Kirche. Kirche (Datum)
Anschrift
Name
Vornamen
Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort Geschlecht W ...... M ........
Aufnahme in die Evangelischen Kirche. Kirche (Datum)
Anschrift
Name
Vornamen
Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort Geschlecht W ...... M ........
Aufnahme in die Evangelischen Kirche. Kirche (Datum)
Anschrift
Name
Vornamen
Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort Geschlecht W ...... M ........
Aufnahme in die Evangelischen Kirche. Kirche (Datum)
Anschrift
Name
Vornamen
Geburtsname
Geburtsdatum Geburtsort Geschlecht W ...... M ........
Aufnahme in die Evangelischen Kirche. Kirche (Datum)
Anschrift
Anlage 2
<Das Formular zur” Änderung des Konfessionsmerkmals” wurde hier nicht aufgenommen. Es findet sich im Amtsblatt 1999 A 217>

<Rückseite der Anlage 2>
<Das Formular zur ”Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens” wurde hier nicht aufgenommen. Es findet sich im Amtsblatt 1999 A 218>

Anlage 3

Ev.-Luth. Kirchgemeinde .............................................
(Anschrift des Absenders) Ort, Datum




Anschrift
Einwohnermeldeamt




Berichtigung des Melderegisters




Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten, entsprechend den umstehenden Angaben, um Berichtigung der Personenstandsdaten.



Mit freundlichem Gruß


(Name) Stempel


<Rückseite der Anlage 3>

Berichtigung Melderegister

Bei nachstehendem Datenbestand

1. Gemeindeschlüsselnummer (Kommunalgemeinde) ........................................................

Ort/Ortsteil ........................................................
Name ........................................................
Vornamen ........................................................
Straße/Hausnummer ........................................................
Geburtsdatum ........................................................

haben wir folgende Fehler festgestellt (Zutreffendes ankreuzen):


Richtige Angaben

2. Name ( .....................................................)
Vornamen (......................................................)
Geburtsname (......................................................)
Geburtsdatum (......................................................)
Geburtsort (......................................................)
Konfession (......................................................)
Familienstand ( .....................................................)
PLZ/Ort (......................................................)
Straße (.....................................................)
Hausnummer (.....................................................)
Zuzug (.....................................................)
Wegzug (.....................................................)
Sonstiges (.....................................................)

Begründung/Anlage ________________________________________________________

Name und Geburtsdatum des Haushaltvorstandes

..................................................................................................................................................


Anlage 4


Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Ev.-Luth. Kirchgemeindeverband/Dienstleistungszentrale
Wegzugsmeldung/Amtshandlungsdaten
für Zentrale Organisationsstelle Meldewesen im Landeskirchenamt (ZOM)

Ehemann Ehefrau Kind Kind
1 Familienname
2 Familienname-Zusatz
3 Geburtsname
5 Vornamen
6 gebräuchlicher Vorname
7 Doktorgrad
8 Ordensname
9 Künstlername
10 Geburtsdatum
11 Geburtsort
12 Geschlecht
13 Religionszugehörigkeit
14 Bekenntnisstand
15 Familienstand
16 Eheschließungsdatum
17 Staatsangehörigkeit - 1
18 Staatsangehörigkeit - 2

21 Wegzugsdatum
23 Wegzug nach Land
24 Wegzug nach - GKZ
25 Wegzug nach PLZ
26 Wegzug nach Ort
27 Wegzug nach - Straßenname
29 Wegzug nach - Hausnr.-Buchst.

Bisherige Adresse:
30 GKZ (AGS)
31 PLZ
32 Wohnort
33 Straßenname
35 Hausnummer-Buchstabe
36 Rt.-Nr. 23 23 23 23
38 Wohnungsstatus (HW/NW/AW)

39 Taufdatum
40 Rt.-Nr. der Taufgemeinde
41 PLZ und Ort, in dem die Taufe vollzogen wurde
42 Name der Kirchgemeinde, in der die Taufe vollzogen wurde
43 Name der Kirche, in der die Taufe vollzogen wurde
45 Kirchenbuch-Nr. der Taufe
47 Taufkommission

<Rückseite der Anlage 4>

Ehemann Ehefrau Kind Kind

49 Traudatum
50 Rt.-Nr. der Traugemeinde
51 PLZ und Ort, in dem die Trauung vollzogen wurde
52 Name der Kirchgemeinde, in der die Trauung vollzogen wurde
53 Name der Kirche, in der die Trauung vollzogen wurde
55 Traukonfession

57 Konfirmationsdatum
58 Rt.-Nr. der Konfirmationsgemeinde
59 PLZ und Ort, in dem die Konfirmation vollzogen wurde
60 Name der Kirchgemeinde, in der die Konfirmation vollzogen wurde
61 Name der Kirche, in der die Konfirmation vollzogen wurde

64 Kommunionsdatum
66 PLZ und Ort, in dem die Kommunion vollzogen wurde
67 Name der Kirchgemeinde, in der die Kommunion vollzogen wurde
68 Name der Kirche, in der die Kommunion vollzogen wurde

69 Firmungsdatum
71 PLZ und Ort, in dem die Firmung vollzogen wurde
72 Name der Kirchgemeinde, in der die Firmung vollzogen wurde
73 Name der Kirche, in der die Firmung vollzogen wurde
Aufnahme-/Wiederaufnahmedaten/Übertritt
74 Art der Aufnahme oder des Übertritts
75 Datum
76 Rt.-Nr. d. Aufnahmegemeinde
77 PLZ und Ort
78 Name der Kirchgemeinde
79 Konfession vor Aufnahme/ Wiederaufnahme/Übertritt
80 Konfession bei Durchführung der Aufnahme/ Wiederaufnahme/Übertritt
Austrittsdaten
81 Austrittsdatum
82 PLZ und Ort, in dem der Austritt vollzogen wurde
83 Konfession vor Austritt

Stempel Datum Unterschrift
Anlage 5
<Das Formular zur ”Erläuterung zu Wegzugsmeldung / Amtshandlungen” wurde nicht hier aufgenommen. Es findet sich im Amtsblatt 1999 A 223>


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<1_6> Anlage 2 zur Rechtsverordnung über die Führung der Gemeindegliederverzeichnisse in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens

Vom 13. August 1996 (ABl. 1996 A 189)

Vertrag
zwischen der Ev.-Luth. Kirchgemeinde

.....................................................................................................................................................
- vertreten durch den Kirchenvorstand -
nachfolgend Auftraggeber genannt

und

.................................................................................................................................................
.................................................................................................................................................
nachfolgend Auftragnehmer genannt

wird gemäß § 11 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 12. November 1993 ein Vertragsverhältnis zur Datenverarbeitung begründet.

§ 1
Gegenstand des Vertrages
Dieser Vertrag regelt im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung die Arbeit mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers auf den Gebieten des kirchlichen Meldewesens, des Gemeindegliederverzeichnisses und der Kirchgeldarbeit.

§ 2
Leistungsumfang
(1) Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer die personenbezogenen Daten zu nachfolgenden Zwecken:
- Kirchliche Meldearbeit
(Datenaustausch mit Kommunen) ð
- Führung des Gemeindegliederverzeichnisses ð
- Bearbeitung des Kirchgeldes ð
(Zutreffendes bitte ankreuzen)

(2) Der Auftragnehmer hat im Rahmen der übernommenen Aufgaben der kirchlichen Meldearbeit und der Führung des Gemeindegliederverzeichnisses folgende Befugnisse:
- wird pflegende Stelle ð
- nur informative Rechte (Leserechte) ð
- entfällt ð
(Zutreffendes bitte ankreuzen)

(3) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber regelmäßig Auswertungen und Datenträger zur Verfügung:
Zeitfolge
- Disketten (Sicherheitskopien)
mit Komplett-Datenbestand ............... ð
- Druck-Listen ............. ð
- Druck-Listen der Kommunen .............. ð
- Karteikarten ............ ð
- .......................................................................... ð
- .......................................................................... ð
(Zutreffendes bitte ankreuzen)

(4) Der Auftragnehmer erwirbt keine Rechte an den in seine Verwaltung gekommenen Datenträgern und den darauf verzeichneten Daten. Die Weitergabe an Dritte und sonstige Verwendung ist damit ausgeschlossen.
(5) Die Erfüllung des Vertrages erfolgt in den Räumen des Auftragnehmers gemäß o.g. Anschrift.

§ 3
Vergütung/ Zahlung
(1) Die Vergütung sowie die Zahlungsbedingungen richten sich nach dem jeweils gültigen Leistungsverzeichnis und der Preisliste des Auftragnehmers. Die derzeit gültigen Preise ergeben sich aus der Anlage.
(2) Eine Veränderung der Preise ist dem Auftraggeber spätestens drei Monate vorher anzukündigen.

§ 4
Verantwortlichkeit des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist weiterhin als speichernde Stelle im Sinne von § 2 Abs. 8 DSG-EKD für die übergebenen Datenbestände verantwortlich.

§ 5
Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet und nutzt die Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarungen und spezieller Einzelanweisungen des Auftraggebers, die der Schriftform bedürfen.
(2) Auftraggeber und Auftragnehmer benennen für die laufende Abwicklung folgende Ansprechpartner, die entsprechend dieses Auftrages seitens des Auftraggebers weisungsberechtigt und seitens des Auftragnehmers berechtigt sind, Weisungen anzunehmen:

Beim Auftraggeber:
................................................................................................................................................
Name, Funktion, Telefon

Beim Auftragnehmer:
.................................................................................................................................................
Name, Funktion, Telefon

Bei einem Wechsel oder einer dauerhaften Verhinderung des verantwortlichen Ansprechpartners ist dies durch den jeweiligen Vertragspartner unverzüglich schriftlich unter Benennung eines neuen Verantwortlichen mitzuteilen.

§ 6
Datenschutz/Datengeheimnis
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen des DSG-EKD genau einzuhalten. Er darf für die in diesem Vertrag benannten Dienstleistungen nur Personen beschäftigen, die auf den in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens geltenden Datenschutz verpflichtet sind.
(2) Sind beim Auftragnehmer mehr als 10 Personen mit der personenbezogenen Datenverarbeitung beschäftigt, hat er gemäß § 22 DSG-EKD einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, anderenfalls ist der Dienststellenleiter der Verantwortliche für den Datenschutz. Für den Datenschutz ist zur Zeit verantwortlich:

Herr/Frau

.................................................................................................................................................
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter/Dienststellenleiter
(nicht Zutreffendes bitte streichen)

§ 7
Unterauftragsverhältnisse
(1) Sind Unterauftragsverhältnisse (datenschutzgerechte Entsorgung von Datenträgern u. ä.) zur Erfüllung des Vertrages notwendig, ist der Auftraggeber vor dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung darüber schriftlich zu unterrichten.
(2) Das Unterauftragsverhältnis kann nur abgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber unter Nennung des Unterauftragnehmers und des dazugehörigen Auftragsgegenstandes schriftlich zugestimmt hat.

§ 8
Transport der Datenträger
Der Transport von Datenträgern mit personenbezogenen Daten (auch Drucklisten) sollte per Boten erfolgen. Bei notwendig werdenden Postversand sind die Datenträger per Einschreiben mit Rückschein zu versenden.

§ 9
Kontrolle
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, die in der Nr. 8 der Anlage zu § 9 DSG-EKD vorgesehene Auftragskontrolle mit dem Auftragnehmer durchzuführen oder durchführen zu lassen (z. B. durch den Datenschutzbeauftragten der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens).
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die zur Auftragskontrolle erforderlichen Auskünfte zu geben bzw. Nachweise zu führen.
(3) Der Auftragnehmer gestattet dem kontrollbefugten Mitarbeiter des Auftraggebers bzw. dem Datenschutzbeauftragten das Betreten und Besichtigen aller Räume und Anlagen, die im Rahmen der Erfüllung dieses Auftrages benutzt werden, zu den betriebsüblichen Zeiten.

§ 10
Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten nach diesem Vertrag sowie nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen.
(2) Für Schadenersatzansprüche, die eine betroffene Person wegen einer nach dem DSG-EKD unzulässigen Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten geltend macht, ist der Auftraggeber gegenüber dem Betroffenen verantwortlich.
Soweit der Auftraggeber zum Ausgleich eines Schadens gegenüber der betroffenen Person verpflichtet ist, bleibt es ihm vorbehalten, den Auftragnehmer bei Vorliegen eines Verschuldens nach den allgemeinen Vorschriften in Anspruch zu nehmen.

§ 11
Vertragsdauer
Der Vertrag beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner und läuft auf unbestimmte Zeit, es sei denn er wird gemäß § 12 gekündigt.

§ 12
Kündigung
(1) Eine Kündigung des Vertrages ist beiderseitig mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende möglich. Vertraglich festgelegte, noch ausstehende Leistungen des Auftragnehmers sind auch nach erfolgter Kündigung noch zu realisieren.
(2) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn schwerwiegende Verstöße durch den Auftragnehmer
- gegen Bestimmungen des Datenschutzes oder
- gegen die §§ 2, 3, 5 bis 11 dieses Vertrages vorliegen.

§ 13
Schriftform
Nebenabreden, nach diesem Vertrag erforderliche Einverständniserklärungen und Kündigungen bedürfen der Schriftform.

§ 14
Besondere Vereinbarungen über das Vertragsende hinaus
(1) Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag übergebenen Datenträger (Listen, Disketten, Bänder etc.) zurückzugeben. Dies schließt auch alle vorhandenen Sicherheitskopien ein.
(2) Maschinell geführte Datenbestände sind physisch zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren.
(3) Der Auftragnehmer ist auch über das Vertragsende hinaus zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß § 6 DSG-EKD verpflichtet.

.......................................... ..........................................
Ort Datum

Auftraggeber: Ev.-Luth. Kirchenvorstand
...............................................................

Siegel ........................... ............................
Vorsitzender Mitglied

Auftragnehmer: ...........................................................................................................

Siegel ........................... ............................
Vorsitzender Mitglied



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