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1.4 VERFASSUNG DER
KIRCHGEMEINDEVERBÄNDE
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt! (26.10.2004, CC)
Vom 30. August 1994 (ABl. 1994 A 213)
1451/33
Am 1. Juli 1994 ist das Kirchengesetz über die
Kirchgemeindeverbände (Kirchgemeindeverbandsgesetz - KGVG -) vom 20. April
1994 (Amtsblatt Seite A 100) in Kraft getreten. Dieses Kirchengesetz trifft
verbindliche Regelungen über die Zusammensetzung, die Aufgaben und die
Arbeitsweise der Organe der Kirchgemeindeverbände, über die Aufgaben
und Befugnisse der Bezirkskirchenämter als Aufsichtsbehörden und das
Aufsichtsrecht des Landeskirchenamtes. Im Übrigen sind die
Rechtsverhältnisse der Kirchgemeindeverbände durch Satzung zu regeln,
die der Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedarf.
Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit
eines neu gegründeten Kirchgemeindeverbandes als Körperschaft des
öffentlichen Rechts ist die Bekanntmachung der genehmigten Satzung im
Amtsblatt der Landeskirche.
Das Kirchgemeindeverbandsgesetz gilt sowohl für nach dem
1. Juli 1994 neu entstehende Kirchgemeindeverbände als auch für die zu
diesem Zeitpunkt bereits bestehende Verbände, die gemäß §
16 KGVG binnen eines Jahres ihre Satzungen an die neuen Vorschriften anzupassen
haben.
Nachstehend wird die vom Landeskirchenamt am 30. August 1994
im Einvernehmen mit den Kirchenamtsräten beschlossene Mustersatzung
für Kirchgemeindeverbände bekannt gemacht, die als Hilfe bei der
Aufstellung neuer und bei der Überarbeitung bestehender Verbandssatzungen
dienen soll und zur Anwendung dringend empfohlen wird.
Die Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände werden im
Übrigen gebeten, sich bei der Vorbereitung neuer und bei der
Überarbeitung bestehender Verbandssatzungen stets der Beratung durch das
Bezirkskirchenamt zu bedienen.
Dresden, am 30. August 1994
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Mustersatzung
für Kirchgemeindeverbände
Satzung
des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes ... vom
...
Der Ev.-Luth. Kirchgemeindeverband ... hat sich auf der
Grundlage des Kirchengesetzes über die Kirchgemeindeverbände - KGVG -
vom 20. April 1994 (ABl. S. A 100) mit Beschluss der Verbandsversammlung vom ...
folgende Satzung gegeben:
§ 1
Bereich, Name und Sitz
(1) Die folgenden Ev.-Luth. Kirchgemeinden des Kirchenbezirkes
...
1. ...
2. ...
3. ...
haben sich gemäß § 1 KGVG zu einem
Kirchgemeindeverband zusammengeschlossen.
(2) Der Verband führt den Namen
Ev.-Luth. Kirchgemeindeverband ...
(3) Der Verband hat seinen Sitz in ...
(4) Der Verband ist Rechtsnachfolger des nach dem
Kirchengesetz über die Kirchgemeindeverbände vom 15. April 1953 (ABl.
S. A 26) und der Satzung vom ... bestehenden ... Kirchgemeindeverbandes
...
§ 2
Aufgaben
(1) Der Verband übernimmt folgende Aufgaben für die
Mitgliedsgemeinden:
a) Einrichtung einer Buchungszentrale mit gemeinsamer
Kassenführung der Mitglieder
b) ...
c) ...
d) ...
(2) Der Verband kann nach Beschluss der Verbandsversammlung
weitere Aufgaben übernehmen. Hierzu bedarf es der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde und - soweit es sich nicht nur um vorübergehende
Aufgaben handelt - der Satzungsänderung.
(3) Soweit Mitglieder bei Gründung des Verbandes oder bei
der Übernahme neuer Aufgaben durch den Verband einzelne ihm zugewiesene
Aufgaben weiterhin in eigener Verantwortung wahrnehmen wollen, ist mit ihnen der
Umfang ihrer Beteiligung am Finanzbedarf des Verbandes besonders zu regeln. Der
Verband kann ein Verringerung der finanziellen Beteiligung ablehnen, wenn dies
mit unangemessenem Aufwand verbunden wäre.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbandes können neben den in § 1
genannten Gründungsmitgliedern alle im Bereich des Kirchenbezirks ...
gelegenen Kirchgemeinden sein, die nicht bereits einem anderen
Kirchgemeindeverband angehören. Nach Beschluss der Verbandsversammlung und
Genehmigung der Aufsichtsbehörde können auch Kirchgemeinden
benachbarter Kirchenbezirke dem Verband beitreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche
Beitrittserklärung, Beschluss des Verbandsvorstandes, der von der
Verbandsversammlung auf deren nächster Sitzung zu bestätigen ist und
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Das Ausschieden eines Mitgliedes aus dem Verband erfolgt
durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Verbandsvorstand
unter Einhaltung einer First von sechs Monaten zum Ende des Haushaltjahres,
bestätigenden Beschluss der Verbandsversammlung und Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
(4) Auf Beschluss der Verbandsversammlung und nach Genehmigung
der Aufsichtsbehörde können Dritte den Verband mit der Wahrnehmung von
Aufgaben betrauen. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen
Verband und Auftraggeber abzuschließen, in der insbesondere auch die vom
Auftraggeber für Dienstleistungen des Verbandes zu zahlende Vergütung
und seine Beteiligung an den sonstigen Kosten des Verbandes zu regeln sind
(§ 6 Absatz 5). Die Beendigung des Vertragsverhältnisses soll
einvernehmlich erfolgen. Darüber hinaus hat jeder Beteiligte das Recht, das
Vertragsverhältnis unter Einhaltung der in Absatz 3 bestimmten Frist zu
kündigen. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung kann Vertreter von
Auftraggebern im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand zur Teilnahme an den
Sitzungen der Verbandsversammlung ohne Stimmrecht einladen.
(5) Auf Beschluss der Verbandsversammlung und mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde können Mitglieder ausgeschlossen werden, die
wiederholt oder anhaltend trotz Abmahnung ihren Verpflichtungen gegenüber
dem Verband nicht nachkommen. Ein Ausschluss ist auch dann zulässig, wenn
die Aufgabenwahrnehmung des Verbandes für das Mitglied mit
außergewöhnlichem Aufwand verbunden und dem Mitglied die anderweitige
Wahrnehmung dieser Aufgaben zuzumuten ist.
§ 4
Verbandsorgane
(1) Organe des Kirchgemeindeverbandes sind die
Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.
(2) Die Bildung, die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe
des Kirchgemeindeverbandes regelt das Kirchengesetz über die
Kirchgemeindeverbände - KGVG - vom 20. April 1994 (Amtsblatt Seite A
100).
§ 5
Geschäftsführungsgrundsätze
(1) Der Verband ist den Mitgliedern für sparsame,
ordnungsgemäße und wirtschaftliche Geschäftsführung
verantwortlich.
(2) Der Verband legt nach Maßgabe des kirchlichen
Dienstrechtes die Anzahl und die näheren Einsatzbedingungen der zur
ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Mitarbeiter fest
und regelt deren Dienstverhältnisse.
(3) Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, dem
Verband jede ihnen mögliche Hilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben zu
leisten. Über wiederholte oder anhaltende Nichterfüllung dieser
Pflichten ist die Verbandsversammlung zu unterrichten.
(4) Die Haushaltplanentwürfe der Kirchgemeinden sind den
Mitgliedern wenigstens vier Wochen vor dem von der Aufsichtsbehörde
bestimmten Einrichtungstermin zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen und
erforderlichenfalls zu erläutern. Nach Beschlussfassung der Mitglieder sind
die Haushaltpläne dem Verband zur Kenntnis vorgenommener Veränderungen
und zur Vorlage bei der Aufsichtsbehörde zu übergeben.
(5) Die abgeschlossenen Jahresrechnungen sind den Mitgliedern
unmittelbar nach Fertigstellung vorzulegen.
(6) Überschüsse und Ersparnisse der Mitglieder
verbleiben diesen. Überschüsse und Ersparnisse des Verbandes
fließen der Rücklage des Verbandes zu.
§ 6
Deckung des Finanzbedarfs
(1) Die Kosten gemeinsamer Finanzverwaltung der Mitglieder
(gemeinsame Buchungsstation und Kassenführung gemäß § 2
Absatz 1a) sind durch Gebühren pro Buchungsvorgang auf die Mitglieder
umzulegen. Von dem Verband eingenommene Zinsen für Guthaben aus Mitteln der
Mitglieder sind im Verhältnis ihrer Anteile an solchen Guthaben zugunsten
der Mitglieder zu berücksichtigen; sie gelten nicht als
Überschüsse oder Ersparnisse des Verbandes.
(2) Für die sonstigen Aufgaben des Verbandes sind die
Mitglieder nach der Anzahl ihrer Gemeindeglieder an den Kosten der
Tätigkeit des Verbandes durch Umlagen heranzuziehen. Dies gilt sowohl
für die laufenden Entgelte für Dienstleistungen des Verbandes
gegenüber dem Mitglied wie auch für einmalige Beiträge der
Mitglieder zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Verbandes (z.
B. Anschaffung von Technik, Mobiliar oder zur Deckung anders nicht
ausgleichbarer Defizite).
(3) Für durch den Verband wahrgenommene Aufgaben, deren
Kosten nicht nach der Gemeindegliederzahl oder der Anzahl der Buchungen
berechnet werden können, sind die Kosten nach dem tatsächlichen
Aufwand festzulegen.
(4) Soweit der Verband aus eigenem Vermögen Einnahmen
erzielt, sind diese zur Finanzierung der Arbeit des Verbandes
heranzuziehen.
(5) Für Auftraggeber, die die Dienste des Verbandes in
Anspruch nehmen, ohne selbst Mitglieder zu sein, sind die Maßstäbe
der von ihnen aufzubringenden finanziellen Mittel bei Auftragserteilung nach
Absatz 1 zu berechnen und bei anderen Aufgaben besonders zu
vereinbaren.
§ 7
Finanzielle Folgen von Beitritt, Austritt und
Ausschluss
(1) Der Verband kann ein neu aufzunehmendes Mitglied zur
Leistung eines angemessenen Finanzbeitrages verpflichten, wenn die Mitglieder
zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit unabhängig von laufenden
Dienstleistungsentgelten Beiträge aufzubringen hatten.
(2) Bei Austritt oder Ausschluss ist neben der Abrechnung von
Dienstleistungsentgelten bis zur Wirksamkeit des Ausscheidens der auf das
ausscheidende Mitglied entfallende Anteil an Überschüssen und
Ersparnissen des Verbandes auszuzahlen, sofern diese Rücklagen anteilig aus
Mitteln des ausscheidenden Mitgliedes gebildet wurden. Dabei sind die
Verteilungsgrundsätze nach § 6 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die
Auszahlung hat innerhalb von drei Monaten nach dem Wirksamwerden des
Ausscheidens zu erfolgen.
§ 8
Auflösung des Verbandes
(1) Falls die Auflösung des Verbandes mit der
Neugründung eines Verbandes oder einer vergleichbaren Einrichtung
einhergeht, so sind die finanziellen und sächlichen Mittel des Verbandes
nach Möglichkeit zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit des
nachfolgenden Verbandes oder der entsprechenden Einrichtung einzusetzen. Soweit
Mitglieder diesem Verband oder der entsprechenden Einrichtung nicht beitreten,
ist mit ihnen eine Regelung nach § 7 Absatz 2 vorzunehmen. Dabei ist in
diesem Fall auch ein Anteil an einem von dem Verband gebildeten Vermögen zu
ermitteln. Über die Auszahlung entsprechender Beträge ist eine
Vereinbarung zwischen dem aufzulösenden Verband und dem ausscheidenden
Mitglied zu treffen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
Dabei sind die Interessen beider Seiten gleichermaßen zu beachten.
(2) Soweit eine Regelung nach Absatz 1 nicht in Betracht
kommt, hat der Verband durch Beschluss der Verbandsversammlung und mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine Regelung zur Auflösung der
Einrichtungen des Verbandes und zur Verteilung der nach Abzug aller
Verpflichtungen verbleibenden Geld- und Sachwerte sowie gegebenenfalls zur
anteiligen Aufbringung verbleibender Verpflichtungen durch die Mitglieder zu
treffen. Dabei sind die Verteilungsgrundsätze nach § 6 Absatz 2
entsprechend anzuwenden.
§ 9
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt nach Beschluss der Verbandsversammlung und
Genehmigung durch das Landeskirchenamt mit Wirkung vom ... in Kraft. Zum
gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung des ... vom ... außer
Kraft.
..., den ...
Ev.-Luth. Kirchgemeindeverband ...
Vorsitzender der Verbandsversammlung
-~-
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