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1.4 VERFASSUNG DER KIRCHGEMEINDEVERBÄNDE

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<1_4> Mustersatzung für Kirchgemeindeverbände
Vom 30. August 1994 (ABl. 1994 A 213)

1451/33
Am 1. Juli 1994 ist das Kirchengesetz über die Kirchgemeindeverbände (Kirchgemeindeverbandsgesetz - KGVG -) vom 20. April 1994 (Amtsblatt Seite A 100) in Kraft getreten. Dieses Kirchengesetz trifft verbindliche Regelungen über die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Kirchgemeindeverbände, über die Aufgaben und Befugnisse der Bezirkskirchenämter als Aufsichtsbehörden und das Aufsichtsrecht des Landeskirchenamtes. Im Übrigen sind die Rechtsverhältnisse der Kirchgemeindeverbände durch Satzung zu regeln, die der Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedarf.
Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit eines neu gegründeten Kirchgemeindeverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Bekanntmachung der genehmigten Satzung im Amtsblatt der Landeskirche.
Das Kirchgemeindeverbandsgesetz gilt sowohl für nach dem 1. Juli 1994 neu entstehende Kirchgemeindeverbände als auch für die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Verbände, die gemäß § 16 KGVG binnen eines Jahres ihre Satzungen an die neuen Vorschriften anzupassen haben.
Nachstehend wird die vom Landeskirchenamt am 30. August 1994 im Einvernehmen mit den Kirchenamtsräten beschlossene Mustersatzung für Kirchgemeindeverbände bekannt gemacht, die als Hilfe bei der Aufstellung neuer und bei der Überarbeitung bestehender Verbandssatzungen dienen soll und zur Anwendung dringend empfohlen wird.
Die Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände werden im Übrigen gebeten, sich bei der Vorbereitung neuer und bei der Überarbeitung bestehender Verbandssatzungen stets der Beratung durch das Bezirkskirchenamt zu bedienen.

Dresden, am 30. August 1994

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann


Mustersatzung
für Kirchgemeindeverbände

Satzung
des Ev.-Luth. Kirchgemeindeverbandes ... vom ...

Der Ev.-Luth. Kirchgemeindeverband ... hat sich auf der Grundlage des Kirchengesetzes über die Kirchgemeindeverbände - KGVG - vom 20. April 1994 (ABl. S. A 100) mit Beschluss der Verbandsversammlung vom ... folgende Satzung gegeben:

§ 1
Bereich, Name und Sitz

(1) Die folgenden Ev.-Luth. Kirchgemeinden des Kirchenbezirkes ...
1. ...
2. ...
3. ...
haben sich gemäß § 1 KGVG zu einem Kirchgemeindeverband zusammengeschlossen.
(2) Der Verband führt den Namen
Ev.-Luth. Kirchgemeindeverband ...
(3) Der Verband hat seinen Sitz in ...
(4) Der Verband ist Rechtsnachfolger des nach dem Kirchengesetz über die Kirchgemeindeverbände vom 15. April 1953 (ABl. S. A 26) und der Satzung vom ... bestehenden ... Kirchgemeindeverbandes ...

§ 2
Aufgaben

(1) Der Verband übernimmt folgende Aufgaben für die Mitgliedsgemeinden:
a) Einrichtung einer Buchungszentrale mit gemeinsamer Kassenführung der Mitglieder
b) ...
c) ...
d) ...
(2) Der Verband kann nach Beschluss der Verbandsversammlung weitere Aufgaben übernehmen. Hierzu bedarf es der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und - soweit es sich nicht nur um vorübergehende Aufgaben handelt - der Satzungsänderung.
(3) Soweit Mitglieder bei Gründung des Verbandes oder bei der Übernahme neuer Aufgaben durch den Verband einzelne ihm zugewiesene Aufgaben weiterhin in eigener Verantwortung wahrnehmen wollen, ist mit ihnen der Umfang ihrer Beteiligung am Finanzbedarf des Verbandes besonders zu regeln. Der Verband kann ein Verringerung der finanziellen Beteiligung ablehnen, wenn dies mit unangemessenem Aufwand verbunden wäre.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verbandes können neben den in § 1 genannten Gründungsmitgliedern alle im Bereich des Kirchenbezirks ... gelegenen Kirchgemeinden sein, die nicht bereits einem anderen Kirchgemeindeverband angehören. Nach Beschluss der Verbandsversammlung und Genehmigung der Aufsichtsbehörde können auch Kirchgemeinden benachbarter Kirchenbezirke dem Verband beitreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, Beschluss des Verbandsvorstandes, der von der Verbandsversammlung auf deren nächster Sitzung zu bestätigen ist und Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Das Ausschieden eines Mitgliedes aus dem Verband erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Verbandsvorstand unter Einhaltung einer First von sechs Monaten zum Ende des Haushaltjahres, bestätigenden Beschluss der Verbandsversammlung und Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Auf Beschluss der Verbandsversammlung und nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde können Dritte den Verband mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Verband und Auftraggeber abzuschließen, in der insbesondere auch die vom Auftraggeber für Dienstleistungen des Verbandes zu zahlende Vergütung und seine Beteiligung an den sonstigen Kosten des Verbandes zu regeln sind (§ 6 Absatz 5). Die Beendigung des Vertragsverhältnisses soll einvernehmlich erfolgen. Darüber hinaus hat jeder Beteiligte das Recht, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der in Absatz 3 bestimmten Frist zu kündigen. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung kann Vertreter von Auftraggebern im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand zur Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung ohne Stimmrecht einladen.
(5) Auf Beschluss der Verbandsversammlung und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können Mitglieder ausgeschlossen werden, die wiederholt oder anhaltend trotz Abmahnung ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommen. Ein Ausschluss ist auch dann zulässig, wenn die Aufgabenwahrnehmung des Verbandes für das Mitglied mit außergewöhnlichem Aufwand verbunden und dem Mitglied die anderweitige Wahrnehmung dieser Aufgaben zuzumuten ist.

§ 4
Verbandsorgane

(1) Organe des Kirchgemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.
(2) Die Bildung, die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe des Kirchgemeindeverbandes regelt das Kirchengesetz über die Kirchgemeindeverbände - KGVG - vom 20. April 1994 (Amtsblatt Seite A 100).

§ 5
Geschäftsführungsgrundsätze

(1) Der Verband ist den Mitgliedern für sparsame, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Geschäftsführung verantwortlich.
(2) Der Verband legt nach Maßgabe des kirchlichen Dienstrechtes die Anzahl und die näheren Einsatzbedingungen der zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Mitarbeiter fest und regelt deren Dienstverhältnisse.
(3) Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, dem Verband jede ihnen mögliche Hilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben zu leisten. Über wiederholte oder anhaltende Nichterfüllung dieser Pflichten ist die Verbandsversammlung zu unterrichten.
(4) Die Haushaltplanentwürfe der Kirchgemeinden sind den Mitgliedern wenigstens vier Wochen vor dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Einrichtungstermin zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen und erforderlichenfalls zu erläutern. Nach Beschlussfassung der Mitglieder sind die Haushaltpläne dem Verband zur Kenntnis vorgenommener Veränderungen und zur Vorlage bei der Aufsichtsbehörde zu übergeben.
(5) Die abgeschlossenen Jahresrechnungen sind den Mitgliedern unmittelbar nach Fertigstellung vorzulegen.
(6) Überschüsse und Ersparnisse der Mitglieder verbleiben diesen. Überschüsse und Ersparnisse des Verbandes fließen der Rücklage des Verbandes zu.

§ 6
Deckung des Finanzbedarfs

(1) Die Kosten gemeinsamer Finanzverwaltung der Mitglieder (gemeinsame Buchungsstation und Kassenführung gemäß § 2 Absatz 1a) sind durch Gebühren pro Buchungsvorgang auf die Mitglieder umzulegen. Von dem Verband eingenommene Zinsen für Guthaben aus Mitteln der Mitglieder sind im Verhältnis ihrer Anteile an solchen Guthaben zugunsten der Mitglieder zu berücksichtigen; sie gelten nicht als Überschüsse oder Ersparnisse des Verbandes.
(2) Für die sonstigen Aufgaben des Verbandes sind die Mitglieder nach der Anzahl ihrer Gemeindeglieder an den Kosten der Tätigkeit des Verbandes durch Umlagen heranzuziehen. Dies gilt sowohl für die laufenden Entgelte für Dienstleistungen des Verbandes gegenüber dem Mitglied wie auch für einmalige Beiträge der Mitglieder zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Verbandes (z. B. Anschaffung von Technik, Mobiliar oder zur Deckung anders nicht ausgleichbarer Defizite).
(3) Für durch den Verband wahrgenommene Aufgaben, deren Kosten nicht nach der Gemeindegliederzahl oder der Anzahl der Buchungen berechnet werden können, sind die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand festzulegen.
(4) Soweit der Verband aus eigenem Vermögen Einnahmen erzielt, sind diese zur Finanzierung der Arbeit des Verbandes heranzuziehen.
(5) Für Auftraggeber, die die Dienste des Verbandes in Anspruch nehmen, ohne selbst Mitglieder zu sein, sind die Maßstäbe der von ihnen aufzubringenden finanziellen Mittel bei Auftragserteilung nach Absatz 1 zu berechnen und bei anderen Aufgaben besonders zu vereinbaren.

§ 7
Finanzielle Folgen von Beitritt, Austritt und Ausschluss

(1) Der Verband kann ein neu aufzunehmendes Mitglied zur Leistung eines angemessenen Finanzbeitrages verpflichten, wenn die Mitglieder zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit unabhängig von laufenden Dienstleistungsentgelten Beiträge aufzubringen hatten.
(2) Bei Austritt oder Ausschluss ist neben der Abrechnung von Dienstleistungsentgelten bis zur Wirksamkeit des Ausscheidens der auf das ausscheidende Mitglied entfallende Anteil an Überschüssen und Ersparnissen des Verbandes auszuzahlen, sofern diese Rücklagen anteilig aus Mitteln des ausscheidenden Mitgliedes gebildet wurden. Dabei sind die Verteilungsgrundsätze nach § 6 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Auszahlung hat innerhalb von drei Monaten nach dem Wirksamwerden des Ausscheidens zu erfolgen.

§ 8
Auflösung des Verbandes

(1) Falls die Auflösung des Verbandes mit der Neugründung eines Verbandes oder einer vergleichbaren Einrichtung einhergeht, so sind die finanziellen und sächlichen Mittel des Verbandes nach Möglichkeit zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit des nachfolgenden Verbandes oder der entsprechenden Einrichtung einzusetzen. Soweit Mitglieder diesem Verband oder der entsprechenden Einrichtung nicht beitreten, ist mit ihnen eine Regelung nach § 7 Absatz 2 vorzunehmen. Dabei ist in diesem Fall auch ein Anteil an einem von dem Verband gebildeten Vermögen zu ermitteln. Über die Auszahlung entsprechender Beträge ist eine Vereinbarung zwischen dem aufzulösenden Verband und dem ausscheidenden Mitglied zu treffen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Dabei sind die Interessen beider Seiten gleichermaßen zu beachten.
(2) Soweit eine Regelung nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, hat der Verband durch Beschluss der Verbandsversammlung und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine Regelung zur Auflösung der Einrichtungen des Verbandes und zur Verteilung der nach Abzug aller Verpflichtungen verbleibenden Geld- und Sachwerte sowie gegebenenfalls zur anteiligen Aufbringung verbleibender Verpflichtungen durch die Mitglieder zu treffen. Dabei sind die Verteilungsgrundsätze nach § 6 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 9
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt nach Beschluss der Verbandsversammlung und Genehmigung durch das Landeskirchenamt mit Wirkung vom ... in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung des ... vom ... außer Kraft.

..., den ...

Ev.-Luth. Kirchgemeindeverband ...
Vorsitzender der Verbandsversammlung


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