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1.3.3 ORGANISATION AUF LANDESKIRCHLICHER EBENE

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<1_3_3> [außer Kraft seit 31.03.2001] Landessynodal-Wahlordnung
Vom 03. März 1995 (ABl. 1995 A 41)

12110(10)738
Auf Grund von §§ 19 Absatz 8, 36 Absatz 4 Nr. 1 der Kirchenverfassung hat die Kirchenleitung folgende Landessynodal-Wahlordnung beschlossen:

§ 1
Zahl der zu wählenden Mitglieder der Landessynode
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Landessynode beträgt 60, und zwar 20 Pfarrer und 40 Laien.

§ 2
Wahlkreise
(1) Das Gebiet der Landeskirche ist für die Wahl der Landessynode in 20 Wahlkreise eingeteilt.
(2) Es umfasst 7 Wahlkreise mit je einem Kirchenbezirk:
Wahlkreis 1 Aue
Wahlkreis 2 Dresden Mitte
Wahlkreis 3 Dresden Nord
Wahlkreis 4 Leipzig Ost
Wahlkreis 5 Leipzig West
Wahlkreis 6 Pirna
Wahlkreis 7 Zwickau

13 Wahlkreise mit je zwei Kirchenbezirken:
Wahlkreis 8 Annaberg und Marienberg
Wahlkreis 9 Auerbach und Oelsnitz
Wahlkreis 10 Bautzen und Kamenz
Wahlkreis 11 Borna und Rochlitz
Wahlkreis 12 Dippoldiswalde und Freiberg
Wahlkreis 13 Flöha und Leisnig
Wahlkreis 14 Glauchau und Stollberg
Wahlkreis 15 Grimma und Wurzen
Wahlkreis 16 Großenhain und Oschatz
Wahlkreis 17 Chemnitz I und Chemnitz II
Wahlkreis 18 Löbau und Zittau
Wahlkreis 19 Meißen und Dresden West
Wahlkreis 20 Plauen und Werdau

§ 3
Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind:
a) als Pfarrer:
- Pfarrer, die im Bereich der Landeskirche eine Pfarrstelle innehaben oder eine allgemein-kirchliche Aufgabe wahrnehmen,
- Pfarrer, die vom Landeskirchenamt zur Dienstleistung in einer Kirchgemeinde verpflichtet worden sind,
- Pfarrer im Probedienst,
- Theologen im Vorbereitungsdienst nach Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung,
- ordinierte Pfarrdiakone und Pfarrverwalter,
- Pfarrer im Ruhestand, die das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- ordinierte Kirchenbeamte, die das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
b) als Laien:
alle Kirchenvorsteher der Landeskirche.
(2) Wahlberechtigte Pfarrer, die keinem Kirchenvorstand angehören, wählen mit dem Kirchenvorstand der Kirchgemeinde ihres Dienstsitzes. Wahlberechtigte Pfarrer im Ruhestand ohne Dienstsitz und ordinierte Kirchenbeamte wählen mit dem Kirchenvorstand ihres Hauptwohnsitzes.
(3) Pfarrer, die mehrere Kirchgemeinden betreuen, haben nur eine Stimme.
Die Entscheidung, in welcher Kirchgemeinde sie wählen wollen, haben sie selbst zu treffen und dem Kreiswahlleiter in der gemäß § 9 Absatz 1 zu übersendenden Liste mitzuteilen.

§ 4
Wählbarkeit
1) Wählbar sind:
a) als Pfarrer:
alle in § 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten wahlberechtigten Pfarrer einschließlich der ordinierten Kirchenbeamten in ihrem Wahlkreis sowie ordinierte theologische Hochschullehrer in dem Wahlkreis ihres Hauptwohnsitzes.
b) als Laien:
alle Glieder von Kirchgemeinden der Landeskirche, die am Wahltag nach der bestehenden Ordnung zum Kirchenvorsteher wählbar sind, in ihrem Wahlkreis.
(2) Ordentliche Mitglieder des Landeskirchenamtes, ihnen gleichgestellte Mitarbeiter des Landeskirchenamtes sowie Superintendenten und Kirchenamtsräte können nicht in die Landessynode gewählt werden.

§ 5
Zuständigkeit
(1) Die allgemeine Wahl zur Landessynode sowie Ersatzwahlen werden von der Kirchenleitung ausgeschrieben. Sie setzt den allgemeinen Wahltag fest und ordnet die Durchführung der Wahl an.
(2) Die Durchführung der ausgeschriebenen Wahl obliegt dem Landeskirchenamt.

§ 6
Kreiswahlleiter
(1) Das Landeskirchenamt bestellt für jeden Wahlkreis einen Kreiswahlleiter und einen stellvertretenden Kreiswahlleiter.
(2) Wird der Kreiswahlleiter selbst zur Wahl vorgeschlagen und erklärt sich bereit, die Wahl anzunehmen, so hat er die Kreiswahlleitung an seinen Stellvertreter abzugeben. Entsprechendes gilt für den stellvertretenden Kreiswahlleiter.
(3) Im Bedarfsfalle bestellt das Landeskirchenamt einen neuen Kreiswahlleiter oder einen neuen stellvertretenden Kreiswahlleiter.

§ 7
Gemeindewahlleiter
In den einzelnen Kirchgemeinden leitet die Wahl der Vorsitzende des Kirchenvorstandes, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Von der Leitung der Wahl ist ausgeschlossen, wer selbst zur Wahl vorgeschlagen wurde.

§ 8
Wahlbekanntmachung
(1) Das Landeskirchenamt macht die von der Kirchenleitung angeordnete Wahl spätestens acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag im Amtsblatt der Landeskirche bekannt.
(2) Die Wahlbekanntmachung enthält:
a) die Bezeichnung der Wahlkreise, in denen eine Wahl stattfindet;
b) Namen und Anschriften der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter;
c) den Hinweis, dass in jedem Wahlkreis ein Pfarrer und zwei Laien zu wählen sind;
d) den allgemeinen Wahltag;
e) die Aufforderung an die Wahlberechtigten, unter Beachtung der Vorschriften des § 10 spätestens fünf Wochen vor dem allgemeinen Wahltag Wahlvorschläge bei dem Kreiswahlleiter einzureichen;
f) den Hinweis, dass in Wahlkreisen, die zwei Kirchenbezirke umfassen, bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen beide Kirchenbezirke berücksichtigt werden sollen;
g) die Aufforderung an die Wahlberechtigten, sich an der Wahl zu beteiligen;
h) den Hinweis darauf, dass nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen Wahlvorschlag steht.
(3) Die Wahlbekanntmachung ist spätestens sechs Wochen vor dem allgemeinen Wahltag
a) von den Gemeindewahlleitern aller Kirchgemeinden in den Wahlkreisen den Mitgliedern der Kirchenvorstände mündlich in einer Sitzung oder in Abschrift bekannt zu geben;
b) von den Kreiswahlleitern der Wahlkreise allen wahlberechtigten Pfarrern, die keinem Kirchenvorstand angehören, in Abschrift bekannt zu geben.

§ 9
Erfassung der Wahlberechtigten
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem allgemeinen Wahltag haben alle Gemeindewahlleiter dem Kreiswahlleiter und dem Bezirkskirchenamt eine Liste sämtlicher Mitglieder ihres Kirchenvorstandes - Pfarrer und Laien - mit Familiennamen, Rufnamen, Beruf und Anschrift zu übersenden. Der Vorsitzende (Gemeindewahlleiter) und der stellvertretende Vorsitzende (stellvertretende Gemeindewahlleiter) sind besonders zu bezeichnen.
(2) Innerhalb der gleichen Frist hat der Superintendent dem Kreiswahlleiter eine Liste aller im Kirchenbezirk wohnenden wahlberechtigten Pfarrer, die keinem Kirchenvorstand angehören, mit Familiennamen, Rufnamen, Dienstbezeichnung, Anschrift und Kirchgemeinde des Dienstsitzes zu übersenden. Bei ordinierten Kirchenbeamten sowie bei wahlberechtigten Pfarrern im Ruhestand ohne Dienstsitz tritt an dessen Stelle der Hauptwohnsitz.
(3) Ergeben sich bis zum allgemeinen Wahltag personelle Veränderungen, so sind die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Kreiswahlleiter unverzüglich zu berichtigen.
(4) Spätestens fünf Wochen vor dem allgemeinen Wahltag sind vom Kreiswahlleiter den Gemeindewahlleitern die in Absatz 2 genannten Pfarrer zu benennen.
(5) Auf Grund der Angaben gemäß den Absätzen 1 bis 3 hat der Kreiswahlleiter ein nach Kirchgemeinden geordnetes Verzeichnis der Wahlberechtigten anzulegen und zu aktualisieren. Jeder Wahlberechtigte ist befugt, dieses Verzeichnis einzusehen.

§ 10
Wahlvorschläge und Kandidatenlisten
(1) Gewählt werden kann nur, wer in einem zugelassenen Wahlvorschlag zur Wahl vorgeschlagen wird.
(2) Jeder Wahlberechtigte eines Wahlkreises kann einen Wahlvorschlag für seinen Wahlkreis einbringen.
(3) In dem Wahlvorschlag ist der Vorgeschlagene mit Familiennamen, Rufnamen, Geburtstag, erlerntem und ausgeübtem Beruf sowie Anschrift zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, ob er zur Wahl als Pfarrer oder als Laie vorgeschlagen wird. Dem Wahlvorschlag ist eine vom Vorgeschlagenen unterzeichnete Erklärung beizufügen, in der dieser versichert, dass er wählbar und bereit ist, die Wahl anzunehmen sowie das vorgeschriebene Gelübde eines Mitgliedes der Landessynode abzulegen.
(4) Der Wahlvorschlag ist von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlkreises mit Familiennamen, Rufnamen und Angabe der Anschrift zu unterschreiben.
Ferner ist die Kirchgemeinde, der die Wahlberechtigten angehören, zu benennen. Der Erstunterzeichner vertritt den Wahlvorschlag.
(5) Der Wahlvorschlag ist spätestens fünf Wochen vor dem allgemeinen Wahltag beim Kreiswahlleiter einzureichen, der über die Zulassung entscheidet.
(6) Der Kreiswahlleiter prüft von Amts wegen, ob der Vorgeschlagene gemäß § 4 wählbar und ob den Erfordernissen der Absätze 2 bis 5 genügt ist. Erfüllt der Vorgeschlagene die Voraussetzungen des § 4 nicht, ist der Wahlvorschlag abzulehnen.
Liegt ein Mangel der Erfordernisse nach den Absätzen 2 bis 5 vor, hat der Kreiswahlleiter den den Wahlvorschlag vertretenden Erstunterzeichner unverzüglich aufzufordern, dem Mangel bis spätestens drei Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist abzuhelfen. Wird dem Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig abgeholfen, ist der Wahlvorschlag abzulehnen. Im Übrigen ist der Wahlvorschlag zuzulassen. Gegen die Ablehnung kann sofortiger Widerspruch an das Landeskirchenamt beim Kreiswahlleiter eingelegt werden. Das Landeskirchenamt entscheidet über den Widerspruch binnen einer Woche abschließend.
(7) Sind fristgemäß keine Wahlvorschläge eingegangen oder enthalten die eingegangenen Wahlvorschläge zusammen nicht für einen zu wählenden Pfarrer zwei Namen und für zwei zu wählende Laien drei Namen, so haben die Kirchenbezirksvorstände des Wahlkreises binnen drei Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist einen eigenen gemeinsamen Wahlvorschlag aufzustellen. Durch ihn ist zu gewährleisten, dass Wählbare mindestens in der genannten Zahl vorgeschlagen werden. Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Vorgeschlagener vor dem allgemeinen Wahltag oder einer notwendig gewordenen Wiederholungswahl wegfällt.
Werden Mitglieder der Kirchenbezirksvorstände selbst zur Wahl vorgeschlagen, so dürfen sie an der Abstimmung über den Wahlvorschlag nicht teilnehmen.
(8) Nach Feststellung der gültigen Wahlvorschläge hat der Kreiswahlleiter in alphabetischer Reihenfolge sowie getrennt nach Pfarrern und Laien die Kandidatenliste zusammenzustellen und diese spätestens drei Wochen vor dem allgemeinen Wahltag allen Gemeindewahlleitern und allen wahlberechtigten Pfarrern, die keinem Kirchenvorstand angehören, zu übermitteln.
(9) Die Kandidatenliste ist daraufhin durch die Gemeindewahlleiter allen Mitgliedern der Kirchenvorstände schriftlich bekannt zu geben.
(10) Gemeinsam mit den Superintendenten des Wahlkreises haben die Kreiswahlleiter dafür zu sorgen, dass sich die Kandidaten angemessene Zeit vor dem allgemeinen Wahltag in geeigneten Veranstaltungen den Wählern vorstellen.

§ 11
Stimmzettel
(1) Die Kreiswahlleiter stellen für ihren Wahlkreis einheitliche amtliche Stimmzettel und Stimmzettelumschläge her.
(2) Auf den Stimmzetteln sind getrennt voneinander die zur Wahl vorgeschlagenen Pfarrer und Laien in alphabetischer Reihenfolge anzugeben. Ferner müssen die Stimmzettel den Zusatz enthalten:
"Zu wählen sind
1 Pfarrer und 2 Laien"
(3) Die Stimmzettelumschläge erhalten durch Aufdruck des Siegels der für den Wohnsitz des Kreiswahlleiters zuständigen Superintendentur amtlichen Charakter.
(4) Die amtlichen Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sind den Gemeindewahlleitern in ausreichender Zahl spätestens zehn Tage vor dem allgemeinen Wahltag vorzulegen.

§ 12
Wahlvorbereitung in den Kirchgemeinden
(1) Der Gemeindewahlleiter stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf, die mit den Angaben in § 9 übereinstimmen muss.
(2) Alle Wahlberechtigten sind von ihm rechtzeitig unter Angabe von Ort und Tageszeit zur Wahl einzuladen, die in einer Kirchenvorstandssitzung am allgemeinen Wahltag stattfindet.
(3) Am Wahltag verhinderten Wahlberechtigten kann die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem festgelegten früheren Tag zu wählen, der höchstens eine Woche vor dem allgemeinen Wahltag liegen darf. Hiervon ist der Kreiswahlleiter rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen.

§ 13
Wahlhandlung
(1) Jedem erschienenen Wähler, dessen Wahlberechtigung anhand der Liste festgestellt wurde, sind ein amtlicher Stimmzettel und ein amtlicher Stimmzettelumschlag auszuhändigen. Dabei ist der Wähler über die Bestimmungen in § 15 Absatz 5 zu belehren.
(2) Die Wahl wird geheim durch Ankreuzen der Kandidaten auf dem Stimmzettel vollzogen. Danach wird der Stimmzettel in den Umschlag eingelegt und dieser durch Zukleben verschlossen.
(3) Wird von der Möglichkeit nach § 12 Absatz 3 Gebrauch gemacht, nimmt der Gemeindewahlleiter die verschlossenen Umschläge mit den Stimmzetteln (Stimmbriefe) bis zum Abschluss der Wahlhandlung an dem allgemeinen Wahltage unter Verschluss und gibt sie sodann den anderen Stimmbriefen bei.
(4) Nach Abschluss der Wahlhandlung zählt der Gemeindewahlleiter die Umschläge mit den Stimmzetteln (Stimmbriefe) und legt sie in einen Umschlag ein, der mit der Anschrift des Kreiswahlleiters, der Absenderangabe des Kirchenvorstandes und dem Vermerk "Synodalwahlsache" zu versehen und zu verschließen ist. Der Verschluss des Umschlages ist durch Aufdruck des Kirchensiegels zu sichern.
(5) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Gemeindewahlleiter sowie einem weiteren Mitglied des Kirchenvorstandes zu unterzeichnen (Muster s. Anlage 1).

§ 14
Übersendung der Wahlunterlagen an den Kreiswahlleiter
Der Umschlag mit den Stimmbriefen (§ 13 Absatz 4) sowie die Wahlniederschrift samt nicht benutzten Stimmzetteln und Umschlägen sind dem Kreiswahlleiter unverzüglich, jedoch binnen einer Woche nach der Wahl durch Boten gegen Quittung oder, falls dies nicht möglich ist, durch Einschreiben zu übermitteln. Später eingegangene Sendungen bleiben bei der Feststellung des Wahlergebnisses unberücksichtigt.

§ 15
Feststellung des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlleiter
(1) Das Wahlergebnis ist durch den Kreiswahlleiter gemeinsam mit den von ihm bestellten zwei Wahlhelfern - einem Pfarrer und einem Laien - festzustellen.
(2) Zunächst sind die Absender der eingegangenen Sendungen mit dem Vermerk "Synodalwahlsache" festzustellen und die Verschlüsse der Umschläge zu prüfen. Sendungen, die nach dem in § 14 genannten Zeitpunkt beim Kreiswahlleiter eingegangen sind, sind auszusondern.
(3) Danach sind die Stimmbriefe aus den geöffneten Sendungen zu zählen, mit der Zahl der Wahlberechtigten anhand des Verzeichnisses gemäß § 9 Absatz 5 zu vergleichen und ungeöffnet in eine Wahlurne einzulegen.
(4) Nach Abschluss dieses Vorganges werden die Stimmbriefe der Wahlurne entnommen und geöffnet. Die Stimmzettel werden gezählt, und ihre Anzahl wird schriftlich festgehalten, wobei der Kreiswahlleiter über ihre Gültigkeit entscheidet.
(5) Ungültig sind Stimmzettel,
a) die nichtamtlich sind oder sich in einem nichtamtlichen Umschlag befinden;
b) aus denen der Wähler ersichtlich ist;
c) auf denen mehr Wähler angekreuzt sind, als zu wählen waren;
d) auf denen kein Name angekreuzt ist;
e) die Zusätze enthalten.
Enthält ein Stimmbrief mehrere Stimmzettel, so sind diese ungültig.
(6) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Gesamtzahl der für die Pfarrer und die Gesamtzahl der für die Laien abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen. Gewählt sind der Pfarrer, der mehr als die Hälfte der für die Pfarrer abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, und die Laien, die je mehr als ein Viertel der für die Laien abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Erhalten drei Laien je mehr als ein Viertel der Stimmen, so sind die beiden gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt sich bei der Wahl der Laien Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
(7) Werden die Mehrheitsverhältnisse gemäß Absatz 6 nicht erreicht, so findet unter den nicht gewählten Kandidaten Wiederholungswahl statt.
(8) Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind kirchenöffentlich. Die ungestörte amtliche Tätigkeit des Kreiswahlleiters und der Wahlhelfer ist dabei sicherzustellen.
(9) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Kreiswahlleiter und den beiden Wahlhelfern zu unterzeichnen (Muster s. Anlage 2).

§ 16
Wiederholungswahl
(1) Eine Wiederholungswahl findet statt, wenn bei der allgemeinen Wahl nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erzielt worden ist.
(2) Der Kreiswahlleiter fordert die Kirchenvorstände und die keinem Kirchenvorstand angehörenden wahlberechtigten Pfarrer nach Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich unter Festsetzung des Wahltages zur Vornahme der Wiederholungswahl auf.
(3) Zwischen dem Zugang der Aufforderung und der Wiederholungswahl müssen mindestens zehn Tage liegen.
(4) Bei der Wiederholungswahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind noch zwei Laien zu wählen, so sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
(5) Im Übrigen gelten für die Wiederholungswahl die Bestimmungen über die allgemeine Wahl entsprechend mit der Maßgabe, dass neue Wahlvorschläge nicht eingereicht werden können. § 10 Absatz 7 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 17
Nachwahl
(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn ein Gewählter vor seiner Verpflichtung als Mitglied der Landessynode wegfällt.
(2) Die Nachwahl ist vom Kreiswahlleiter unter Festsetzung des Wahltages zu veranlassen, sobald er von der Notwendigkeit erfährt. Die Wahlbekanntmachung im Amtsblatt wird durch die Wahlaufforderung des Kreiswahlleiters an die Kirchenvorstände und die keinem Kirchenvorstand angehörenden wahlberechtigten Pfarrer und ordinierten Kirchenbeamten ersetzt. Die Wahlaufforderung muss inhaltlich der Wahlbekanntmachung (§ 8) entsprechen. Zwischen dem Zugang der Wahlaufforderung und dem Wahltag müssen mindestens drei Wochen liegen.
(3) Bei einer Nachwahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
(4) Im Übrigen gelten für die Nachwahl die Bestimmungen über die allgemeine Wahl entsprechend.

§ 18
Ersatzwahl
(1) Eine Ersatzwahl findet statt, wenn ein gewähltes Mitglied der Landessynode vorzeitig ausscheidet.
(2) Bei einer Ersatzwahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
(3) Im Übrigen gelten für die Ersatzwahl die Bestimmungen über die allgemeine Wahl entsprechend.

§ 19
Wahlmitteilungen und Übersendung der Wahlunterlagen an das Landeskirchenamt
(1) Der Kreiswahlleiter hat das Wahlergebnis unverzüglich, jedoch binnen drei Tagen nach Feststellung
a) den Gewählten;
b) dem Landeskirchenamt;
c) allen Kirchenvorständen des Wahlkreises
mitzuteilen.
(2) Auch die nicht gewählten Kandidaten sind vom Wahlergebnis zu unterrichten.
(3) Binnen zehn Tagen nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Kreiswahlleiter dem Landeskirchenamt folgende Unterlagen zu übersenden:
a) einen Bericht über die Wahl unter Hervorhebung festgestellter Verstöße;
b) das Verzeichnis der Wahlberechtigten;
c) die bei ihm eingegangenen Wahlvorschläge;
d) die Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses unter Beifügung aller Stimmzettel, über die entschieden wurde, sowie der nicht benutzten Stimmzettel;
e) ein Verzeichnis seiner Auslagen samt Belegen.

§ 20
Abkündigung der Wahl
Der Ausgang der Wahl ist an dem auf die Mitteilung des Wahlergebnisses folgenden Sonntag in allen Kirchgemeinden des Wahlkreises im Gottesdienst abzukündigen.

§ 21
Aufgaben des Landeskirchenamtes
Dem Landeskirchenamt obliegen nach der Durchführung der Wahl folgende Aufgaben:
a) Nachprüfung des Wahlergebnisses auf Grund der übersandten Unterlagen;
b) Weitergabe der Wahlunterlagen unter Beifügung eines Berichtes über die durchgeführte Nachprüfung an die Landessynode;
c) Erstattung der Auslagen des Kreiswahlleiters;
d) Veröffentlichung des von der Landessynode endgültig festgestellten Wahlergebnisses (§ 22) im Amtsblatt;
e) dauernde Aufbewahrung der in § 19 Absatz 3 Buchstabe a bis d genannten Unterlagen mit Ausnahme der nicht benutzten Stimmzettel.
§ 22
Endgültige Feststellung des Wahlergebnisses durch die Landessynode
(1) Die Landessynode prüft die Gültigkeit der Wahl anhand des Berichtes des Landeskirchenamtes und der Wahlunterlagen durch ihren Wahlprüfungsausschuss.
(2) Auf Grund des Berichtes dieses Ausschusses beschließt die Landessynode über die Gültigkeit der Wahl.
(3) Solange die Ungültigkeit einer Wahl nicht von der Landessynode beschlossen ist, hat der Gewählte Sitz und Stimme. An der Abstimmung über die Gültigkeit seiner Wahl nimmt er nicht teil.

§ 23
Kosten der Wahl
Die Auslagen der Kreiswahlleiter sowie die Reisekosten der Vorgeschlagenen zu den Vorstellungen gemäß § 10 Absatz 10 sind aus landeskirchlichen Mitteln zu erstatten. Alle sonstigen Kosten haben die an der Wahl Beteiligten selbst zu tragen.

§ 24
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen.

§ 25
In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landessynodal-Wahlordnung in der Fassung vom 30. September 1988 (Amtsblatt 1989 Seite A5) außer Kraft.

Hierzu:
2 Anlagen

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß


Anlage 1
(zu § 13 Absatz 5 der Landessynodal-Wahlordnung)

Muster einer Wahlniederschrift des Gemeindewahlleiters


Am ....... um ....... fand in ....... auf Grund der schriftlichen Einladung des (stellvertretenden) Gemeindewahlleiters vom ....... eine Sitzung des Kirchenvorstandes der Kirchgemeinde ...... zur Wahl eines Pfarrers und zweier Laien zur Landessynode im Wahlkreis ...... statt.

Anwesend waren

...........................................................................................................................................
als Gemeindewahlleiter
............................................................................................................................................
als stellvertr. Gemeindewahlleiter
............................................................................................................................................
als weitere Mitglieder des Kirchenvorstandes sowie
............................................................................................................................................
als wahlberechtigte, keinem Kirchenvorstand angehörende Pfarrer.

Die Wahlberechtigung jedes erschienenen Wählers wurde anhand der Liste festgestellt. Jeder Wähler erhielt einen amtlichen Stimmzettel sowie einen amtlichen Stimmzettelumschlag und wurde dabei über die Bestimmungen in § 15 Absatz 5 der Landessynodal-Wahlordnung belehrt.
Die Wähler vollzogen daraufhin die Wahl geheim durch Ankreuzen der Kandidaten auf dem Stimmzettel, Einlegen des Stimmzettels in den Umschlag und Verschließen des Umschlages.
Der Gemeindewahlleiter nahm die amtlichen Umschläge mit den Stimmzetteln (Stimmbriefe) entgegen. Die von ihm vorgenommene Auszählung ergab ......... Stimmbriefe. Diese wurden in einem mit der Anschrift des Kreiswahlleiters, der Absenderangabe des Kirchenvorstandes und dem Vermerk "Synodalwahlsache" versehenen Umschlag eingelegt. Der Umschlag wurde verschlossen und der Verschluss durch Aufdruck des Kirchensiegels gesichert.

...... , am ......

............................................................................................................................................
stellvertr. Gemeindewahlleiter

............................................................................................................................................
Mitglied des Kirchenvorstandes
(Kirchensiegel oder Kirchenstempel)



Anlage 2
(zu § 15 Absatz 9 der Landessynodal-Wahlordnung)

Muster einer Wahlniederschrift des Kreiswahlleiters

Am ....... um ....... fand in ....... die Feststellung des Ergebnisses der am ....... und am ....... im Wahlkreis ....... durchgeführten Wahl zur Landessynode statt.

Anwesend waren

............................................................................................................................................
als (stellvertr.) Kreiswahlleiter,
............................................................................................................................................
als Wahlhelfer (Pfarrer) sowie
............................................................................................................................................
als Wahlhelfer (Laie).

Der Kreiswahlleiter berichtete, dass
- zur Wahl vorgeschlagen wurden:

............................................................ .................................................................
als Pfarrer
............................................................ .................................................................
............................................................ ..................................................................
als Laien;
- nach dem von ihm aufgestellten Verzeichnis ....... Wahlberechtigte vorhanden waren, und zwar ..... Mitglieder von Kirchenvorständen und ..... wahlberechtigte Pfarrer, die keinem Kirchenvorstand angehören.
Diese Wahlberechtigten verteilen sich auf die zum Wahlkreis gehörenden Kirchgemeinden, wie aus der Zusammenstellung unten ersichtlich ist.
Der Kreiswahlleiter teilte mit, dass von den als "Synodal-Wahlsachen" eingegangenen ..... Sendungen ..... Sendungen ausgesondert werden mussten, weil sie ihm nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von acht Tagen übermittelt wurden. Er prüfte die Umschläge der fristgemäß eingegangenen Sendungen auf die Unversehrtheit ihrer Verschlüsse. Dabei ergaben sich ..... Mängel, über die folgende Entscheidungen getroffen wurden:
Mangel: ...............................................................................................................................
Entscheidung: ...............................................................................................................................
usw.
Die einzelnen Sendungen wurden geöffnet und die Stimmbriefe gezählt. Dies führte zu folgendem Ergebnis:

Kirchg. Wahlberechtigte abgegebene Stimmbriefe
................ ................................. ................................................
................ ................................. ................................................

Danach wurden die gezählten Stimmbriefe ungeöffnet in eine Wahlurne eingelegt, anschließend dieser entnommen und geöffnet. Die Zählung und Prüfung der Stimmzettel erbrachte folgendes Ergebnis:

- ENDE -

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