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1.3.1 ORGANISATION AUF UNTERER
EBENE: KIRCHGEMEINDEN
-~-
Vorsicht ! Bisher nur zwei
Tippfehlerkorrekturen erfolgt. (25.08.1998, AKL; 15.09.2004,
CC)
(Kirchenvorstandsbildungsordnung -
KVBO)
Vom 02. November 1988 (ABl. 1988 A
89),
neu bekannt gemacht vom 24. April 2001 (ABl. 2001
A 118, berichtigt ABl. 2005 A 93)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: §§ 1, 4, 7, 13, 16 geändert, § 12
aufgehoben durch KirchenG zur Änderung ... vom 03.04.2001 (ABl. 2001 A 89);
Fehler bei § 2 Abs. 3 in der Neubekanntmachung berichtigt im ABl. vom
30.06.2005 (ABl. 2005 A 93); „Bezirkskirchenamt“ geändert in
„Regionalkirchenamt“ durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl.
2006 A 56) – in Kraft ab 01.01.2008.>
14220 (10) 911
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat mit der nach § 49 Absatz 1 der Kirchenverfassung
erforderlichen Mehrheit das folgende Kirchengesetz
beschlossen:
§ 1
Bildung und
Zusammensetzung
(1) Der Kirchenvorstand wird durch Wahl und Berufung
von Kirchgemeindegliedern (Kirchenvorstehern) gebildet. Mitglieder von Amts
wegen sind die Pfarrer der Kirchgemeinde oder ihre ständigen
Vertreter.
(2) Dem Kirchenvorstand müssen mindestens
fünf und dürfen höchstens 16 Kirchenvorsteher angehören. Die
Anzahl der Kirchenvorsteher richtet sich nach der Anzahl der
Kirchgemeindeglieder und beträgt in Kirchgemeinden
- bis zu 600 Gemeindegliedern 5 bis 9
Kirchenvorsteher,
- bis zu 1.200 Gemeindegliedern 7 bis 11
Kirchenvorsteher,
- bis zu 1.800 Gemeindegliedern 9 bis 13
Kirchenvorsteher
- und in noch größeren Kirchgemeinden 12
bis 16 Kirchenvorsteher.
Für Kirchspiele gilt Satz 2 mit der
Maßgabe, dass die Anzahl der Kirchenvorsteher erforderlichenfalls in dem
Umfang zu erhöhen ist, wie er sich aus der Vorschrift in § 8 Abs. 1
Satz 2 des Kirchgemeindestrukturgesetzes ergibt.
(3) Nicht mehr als ein Drittel der Kirchenvorsteher
darf berufen werden.
(4) Ehegatten, Eltern und ihre Kinder sowie
Geschwister können nicht Mitglieder desselben Kirchenvorstandes sein. Ist
ein Theologenehepaar gemeinsam in einer Kirchgemeinde tätig, so entscheidet
der Kirchenvorstand nach einem Vorschlag des Ehepaares, welcher der Ehegatten
Mitglied des Kirchenvorstandes ist. Der andere Ehegatte nimmt an den Sitzungen
des Kirchenvorstandes beratend teil.
(5) Dem Kirchenvorstand soll ein Mitarbeiter der
Kirchgemeinde angehören. Die Wahl oder Berufung von mehr als einem
Mitarbeiter der Kirchgemeinde mit einem Tätigkeitsumfang von mindestens 25
Prozent bedarf der Genehmigung des Bezirkskirchenamtes.
§ 2
Ortsgesetz
(1) Der Kirchenvorstand hat in einem Ortsgesetz
festzulegen, wie viel Kirchenvorsteher zu wählen und wie viel zu berufen
sind. Er kann in diesem Ortgesetz weitere Bestimmungen über die Art und
Weise der Neuberufung und die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes
treffen.
(2) Die Bestimmungen des Ortsgesetzes müssen
mit dieser Ordnung übereinstimmen.
(3) Vor jeder Neubildung muss der Kirchenvorstand
überprüfen, ob das geltende Ortsgesetz noch angemessen ist oder
verändert werden soll. Das Bezirkskirchenamt <ab 01.01.2008
Regionalkirchenamt> berät bei der Neufassung des Ortsgesetzes und
bestätigt es.
§ 3
Amtszeit, Wahltag und Vorbereitung der
Wahl
(1) Der Kirchenvorstand wird aller sechs Jahre neu
gebildet.
(2) Den Wahltag und den Tag der Einführung
bestimmt das Landeskirchenamt.
(3) Vorbereitung und Durchführung der Wahl
obliegen dem Kirchenvorstand. Er kann diese Aufgaben einem Wahlausschuss
übertragen.
(4) Mit der Einführung der neuen
Kirchenvorsteher endet die Amtszeit des bisherigen
Kirchenvorstandes.
§ 4
Wahlberechtigung und
Wählerliste
(1) Wahlberechtigt sind Kirchgemeindeglieder,
a) die mindestens 16 Jahre alt
sind,
b) die das Wahlrecht nach kirchlicher Ordnung
besitzen,
c) die in der Wählerliste verzeichnet
sind.
(2) Als Wählerliste dient die
Kirchgemeindekartei. Sie ist vor der Neubildung zu überprüfen und
erforderlichenfalls auf den aktuellen Stand zu bringen. Die Wahlberechtigung der
Kirchgemeindeglieder ist besonders zu kennzeichnen.
(3) Jeder Wahlberechtigte kann mündliche
Auskunft über die Wahlberechtigung einzelner Kirchgemeindeglieder aus der
Kirchgemeindekartei verlangen.
§ 5
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind Kirchgemeindeglieder, die am
Wahltag
a) wahlberechtigt sind und das 18. Lebensjahr
vollendet haben,
b) das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und
- weder ordiniert sind noch als Theologen nach Bestehen der Zweiten
Theologischen Prüfung
im Vorbereitungsdienst stehen.
(2) Entsprechendes gilt für die Berufung von
Kirchenvorstehern.
§ 6
Wahlvorschläge und
Kandidatenliste
(1) Die Kirchgemeindeglieder sind aufzufordern,
Wahlvorschläge bis spätestens zehn Wochen vor dem allgemeinen Wahltag
einzureichen.
(2) Wahlvorschläge müssen von mindestens
fünf wahlberechtigten Kirchgemeindegliedern unterschrieben sein. In ihnen
sind die Vorgeschlagenen mit Namen, Vornamen, Geburtstag, Beruf und Anschrift zu
benennen.
(3) Vorgeschlagen und berufen werden darf nur, wer
sich bereit erklärt hat, das vorgeschriebene Gelöbnis als
Kirchenvorsteher abzulegen.
Amtliche Fußnote: Das Gelöbnis
lautet: "Vor Gottes Angesicht und vor dieser Gemeinde gelobe ich: Ich will das
mir übertragene Amt als einen Auftrag der Kirche annehmen, die niemandem
dienstbar sein darf als allein ihrem Herrn Jesus Christus. Ich will mein Amt in
der Verantwortung vor Gott führen, gehorsam dem Evangelium von Jesus
Christus, wie es in der Heiligen Schrift enthalten und in den
Bekenntnisschriften unserer Kirche bezeugt ist. Ich weiß, dass ich damit
einer Dienstgemeinschaft angehöre und dass zu diesem Dienst vor allem meine
persönliche Teilnahme am kirchlichen Leben meiner Gemeinde und ein rechter
christlicher Lebenswandel nötig sind, und ich werde nach bestem Wissen und
Gewissen alles tun, um beim inneren und äußeren Aufbau meiner
Kirchgemeinde und damit der Landeskirche mitzuhelfen."
(4) Der Kirchenvorstand stellt die Kandidatenliste
zusammen. Sie muss mindestens zwei Namen mehr enthalten, als Kirchenvorsteher zu
wählen sind.
(5) Der Kirchenvorstand kann auch selbst einen
Wahlvorschlag aufstellen, insbesondere dann, wenn in den eingereichten
Wahlvorschlägen die soziale Struktur und die Ortsteile der Kirchgemeinde
nicht genügend berücksichtigt sind. Er ist hierzu verpflichtet, wenn
keine oder nicht ausreichende Wahlvorschläge eingereicht
werden.
(6) Die Kandidatenliste ist der Kirchgemeinde
bekannt zu geben. Die Kandidaten sind in einer Gemeindeveranstaltung der
Kirchgemeinde vorzustellen.
§ 7
Wahlvorgang und
Wahlergebnis
(1) Die Wahlberechtigten sind einzuladen, sich an
der Wahl zu beteiligen. Orte und Zeiten der Wahlmöglichkeiten sind
wiederholt bekannt zu geben.
(2) Die Wahlberechtigten haben geheim und
persönlich mittels eines vom Kirchenvorstand hergestellten Stimmzettels zu
wählen, der alphabetisch geordnet die Kandidaten und die Angabe enthalten
muss, wie viel Kandidaten zu wählen sind. Höchstens soviel dürfen
angekreuzt werden. Stimmzettel mit mehr angekreuzten Kandidaten oder mit
Zusätzen sowie leere Stimmzettel sind ungültig. Die Stimmabgabe
erfolgt durch Einlegen des Stimmzettels in die Wahlurne und wird vom
Kirchenvorstand in der Wählerliste vermerkt.
(3) Am Wahltag verhinderte Wahlberechtigte
können ihr Wahlrecht auf dem Wege der Briefwahl ausüben. Das
Nähere über die Briefwahl regelt das Landeskirchenamt durch
Rechtsverordnung.
(4) Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses kann
jedes Kirchgemeindeglied anwesend sein. Gewählt sind, die die meisten
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
(5) Über den Wahlvorgang und die Ermittlung des
Ergebnisses ist eine Niederschrift zweifach anzufertigen.
(6) Das Wahlergebnis ist der Kirchgemeinde im
nächsten Gottesdienst und auf andere geeignete Weise bekannt zu
geben.
§ 8
Berufung
(1) Spätestens drei Wochen nach Bekanntgabe des
Wahlergebnisses ist von den gewählten Kirchenvorstehern und den von Amts
wegen zum Kirchenvorstand gehörenden Pfarrern durch geheime Abstimmung
mittels Stimmzetteln die Berufung vorzunehmen. Bei der Berufung ist die
Vielgestaltigkeit des Lebens und der Aufgaben der Kirchgemeinde zu
berücksichtigen.
(2) Durch Festlegung im Ortsgesetz kann
Gemeindegruppen ein Vorschlagsrecht für die Berufung eingeräumt
werden.
(3) Das Ergebnis der Berufung ist der Kirchgemeinde
im nächsten Gottesdienst und auf andere geeignete Weise bekannt zu
geben.
§ 9
Prüfung durch das Bezirkskirchenamt
<ab 01.01.2008 Regionalkirchenamt>
(1) Das Ergebnis von Wahl und Berufung ist dem
Bezirkskirchenamt <ab 01.01.2008 Regionalkirchenamt> nach Ablauf
der Einspruchsfrist gemäß § 10 Absatz 1 Buchstabe d binnen zwei
Wochen mitzuteilen. Die neuen Kirchenvorsteher sind mit Namen, Vornamen,
Geburtstag, Beruf und Anschrift anzugeben. Das Zweitstück der
Wahlniederschrift ist beizufügen.
(2) Stellt das Bezirkskirchenamt <ab
01.01.2008 Regionalkirchenamt> Verstöße gegen diese Ordnung
fest, so kann es die Neubildung oder Teile von ihr für ungültig
erklären oder die Wählbarkeit einzelner Gewählter oder Berufener
verneinen. In der Entscheidung ist auf die Beschwerdemöglichkeit
gemäß Absatz 3 hinzuweisen.
(3) Gegen die Entscheidung des Bezirkskirchenamtes
<ab 01.01.2008 Regionalkirchenamtes> kann bei diesem binnen zwei
Wochen schriftlich und begründet Beschwerde eingelegt werden. Das
Bezirkskirchenamt <ab 01.01.2008 Regionalkirchenamt> hat binnen
zwei Wochen zu entscheiden. Gibt es der Beschwerde nicht oder nicht in vollem
Umfang statt, so hat es sie mit seiner Stellungnahme unverzüglich dem
Landeskirchenamt vorzulegen, das binnen zwei Wochen endgültig schriftlich
und begründet entscheidet.
(4) Werden Wahl oder Berufung für ungültig
erklärt, so sind sie zu wiederholen. Ist die Wahl einzelner Gewählter
für ungültig erklärt, so gilt jeweils derjenige als gewählt,
der unter den nicht gewählten Kandidaten die meisten Stimmen erhalten hat.
Steht kein Kandidat mehr zur Verfügung, so ist vom Kirchenvorstand ein
Wählbarer zu berufen.
(5) Wurde ohne Einfluss auf das Ergebnis gegen diese
Ordnung verstoßen, so bleibt die Neubildung
gültig.
§ 10
Einspruch
(1) Jeder Wahlberechtigte kann schriftlich und
begründet beim Kirchenvorstand Einspruch einlegen
gegen
a) die Vollständigkeit oder Richtigkeit von
Eintragungen in der Wählerliste bis vier Wochen vor dem
Wahltag,
b) das bei der Zusammenstellung der Kandidaten
geübte Verfahren oder gegen einzelne Kandidaten binnen einer Woche nach
Bekanntgabe der Kandidatenliste,
c) das Wahlverfahren binnen einer Woche nach
Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
d) das Berufungsverfahren oder einzelne Berufene
binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses der
Berufung.
(2) Der Kirchenvorstand hat binnen zwei Wochen zu
entscheiden. Gibt er dem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfange statt, so
hat er ihn mit seiner Stellungnahme unverzüglich an das Bezirkskirchenamt
<ab 01.01.2008 Regionalkirchenamt> weiterzugeben, das binnen zwei
Wochen endgültig schriftlich und begründet zu entscheiden
hat.
(3) § 9 Absätze 4 und 5 gelten
entsprechend.
§ 11
Einführung
Die Kirchenvorsteher werden nach dem Vierten Band
der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden durch den
Pfarramtsleiter in ihr Amt eingeführt.
§ 12
<aufgehoben>
§ 13
Bestellung von Kirchenvorstehern und Aufhebung
der Kirchgemeinde
Kommt in einer Kirchgemeinde die Neubildung nicht
zustande, so kann das Landeskirchenamt
a) das Bezirkskirchenamt <ab 01.01.2008
Regionalkirchenamt> beauftragen, nach Gehör des
Kirchenbezirksvorstandes Kirchenvorsteher aus den wählbaren
Kirchgemeindegliedern dieser Kirchgemeinde zu bestellen, wobei es an die
Bestimmungen des Ortsgesetzes nicht gebunden ist, oder
b) die Kirchgemeinde als rechtsfähige
Körperschaft aufheben.
§ 14
Ersatzberufung
Scheiden Kirchenvorsteher vor Ablauf ihrer Amtsdauer
aus, so nimmt der Kirchenvorstand für den Rest der Amtsdauer eine
Ersatzberufung auch dann vor, wenn der Ausgeschiedene gewählt war. Jede
personelle Veränderung ist dem Bezirkskirchenamt <ab 01.01.2008
Regionalkirchenamt> mitzuteilen.
§ 15
Änderung von
Rechtsvorschriften
(1) § 11 der Verfassung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. Dezember 1950 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1986 (Amtsblatt Seite A 85) sowie
des Artikels VII Absatz 1 des Kirchengesetzes vom 24. März 1988 (Amtsblatt
Seite A 41) über gemeinschaftliches Handeln der evangelisch-lutherischen
Gliedkirchen im Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen
Demokratischen Republik und die Änderung der Verfassung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens sowie des Kirchengesetzes
über die Wahl des Landesbischofs und des Präsidenten des
Landeskirchenamtes vom 8. November 1972 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2
gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Die Absätze 3-6 werden zu den Absätzen
2-5.
(2) Die beiden letzten Sätze von § 10 der
(Ersten) Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die
Einführung des Vierten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische
Kirchen und Gemeinden vom 28. September 1953 (Amtsblatt Seite A 78) in der
Fassung der (Zweiten) Ausführungsverordnung vom 28. Dezember 1962
(Amtsblatt Seite A 86) und des § 29 Absatz 5 des unter § 17 Absatz 3
Buchstabe a aufgeführten Kirchengesetzes vom 2. November 1970 erhalten
folgenden Wortlaut:
"Die Zusammenstellung der Aufgaben des
Kirchenvorstandes ist zu verlesen. Das Gelöbnis ist mit dem Wortlaut in
Anmerkung 5 zu § 6 Absatz 3 der Ordnung für die Bildung der
Kirchenvorstände in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Kirchenvorstandsbildungsordnung - KVBO - vom 2. November 1988 (Amtsblatt Seite
A 89) zu leisten."
(3) Die Kirchgemeindeordnung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983
(Amtsblatt Seite A 33) wird wie folgt geändert:
a) In § 14 Absatz 1 wird Satz 2
gestrichen.
b) In § 14 Absatz 2 werden die Sätze 2
und 3 gestrichen.
c) In § 29 Absatz 2 wird Satz 2
gestrichen.
§ 16
Ausführungsbestimmungen und
Ausnahmen
(1) Erforderliche Ausführungsbestimmungen
erlässt das Landeskirchenamt.
(2) Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen von dieser
Ordnung bewilligen.
§ 17
In-Kraft-Treten und
Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1989 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten sämtliche ihr
entgegenstehenden Rechtsvorschriften außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden:
a) Kirchengesetz über die Bildung der
Kirchenvorstände vom 2. November 1970 (Amtsblatt Seite 86) in der
Fassung
- des (Ersten) Kirchengesetzes vom 12. Mai 1977
(Amtsblatt Seite A 41) zur Änderung des Kirchengesetzes über die
Bildung der Kirchenvorstände vom 2. November 1970,
- der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 18. November
1977 (Amtsblatt 1978 Seite A 2) zur Änderung des Kirchengesetzes über
die Bildung der Kirchenvorstände vom 2. November
1970,
- des Zweiten Kirchengesetzes vom 4. November 1983
(Amtsblatt Seite A 93) zur Änderung des Kirchengesetzes über die
Bildung der Kirchenvorstände vom 2. November 1970,
b) (Erste) Verordnung vom 11. März 1971
(Amtsblatt Seite A 18) zur Ausführung des Kirchengesetzes über die
Bildung der Kirchenvorstände vom 2. November 1970,
c) Zweite Verordnung vom 21. November 1977
(Amtsblatt 1978 Seite A 2) zur Ausführung des Kirchengesetzes über die
Bildung der Kirchenvorstände vom 2. November 1970 in der Fassung des
Kirchengesetzes vom 12. Mai 1977,
d) Dritte Verordnung vom 13. Februar 1978 (Amtsblatt
Seite A 17) zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Bildung der
Kirchenvorstände vom 2. November 1970 in der Fassung des Kirchengesetzes
vom 12. Mai 1977.
Dresden, am 2. November 1988
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
<Amtliche Fußnoten i - viii: Vorsicht -
die Gesetzeszitate in den Fußnoten der Erstveröffentlichung sind
inzwischen teils veraltet und wurden daher bei der Neubekanntmachung im
Amtsblatt 2001 weggelassen.>
i vgl. hierzu § 14 Abs. 1 der
Kirchengemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO)
vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der sich aus § 15 Abs. 3 dieses
Kirchengesetzes ergebenden Fassung
ii vgl. hierzu § 2 Abs. 2 und § 14 Abs. 2
der Kirchgemeindeordnung
iii vgl. hierzu § 19 der
Kirchgemeindeordnung
iv vgl. insbesondere das Kirchengesetz über
die Erfüllung finanzieller Pflichten gegenüber der Kirche vom 16.
November 1969 (ABl. S. A 97): § 1 Abs. 3 der Konfirmationsordnung vom 14.
Dezember 1949 (ABl. S. A 68)
v Das Gelöbnis lautet: "Vor Gottes Angesicht
und vor dieser Gemeinde gelobe ich: Ich will das mir übertragene Amt als
einen Auftrag der Kirche annehmen, die niemandem dienstbar sein darf als allein
ihrem Herrn Jesus Christus. Ich will mein Amt in der Verantwortung vor Gott
führen, gehorsam dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen
Schrift enthalten und in den Bekenntnisschriften unserer Kirche bezeugt ist. Ich
weiß, dass ich damit einer Dienstgemeinschaft angehöre und dass zu
diesem Dienst vor allem meine persönliche Teilnahme am kirchlichen Leben
meiner Gemeinde und ein rechter christlicher Lebenswandel nötig sind, und
ich werde nach bestem Wissen und Gewissen alles tun, um beim inneren und
äußeren Aufbau meiner Kirchgemeinde und damit der Landeskirche
mitzuhelfen."
vi vgl. § 4 Abs. 4 der
Kirchgemeindeordnung
vii vgl. § 30 Absätze 4 und 5 der
Kirchgemeindeordnung
viii vgl. § 32 Abs. 4 der
Kirchenverfassung
-~-
Vorsicht ! Bisher
Tippfehlerkorrektur noch nicht erfolgt !
[aufgehobener] Runderlass vom 16. Dezember 1945
(ABl. 1949 A 32)
Die hier wiedergegebene Regelung wurde ersetzt
durch Regelungen in § 2 AVO KGO vom 12.06.1983; abgeändert am
12.09.2000.
150/12 Runderlass Nr. 44
U
Unter Abänderung der Verordnung des
Landeskonsistoriums, Richtlinien für das Verhalten der Geistlichen usw. bei
Austritten aus der Landeskirche betreffend, vom 20. Februar 1920 Nr. 6 (KonsBl.
S. 13) wird angeordnet, was folgt:
1. Die Wiederaufnahme in die Evangelisch-lutherische
Landeskirche ist bei dem zuständigen Bezirksgeistlichen zu beantragen.
Dabei sind protokollarisch festzulegen;
a) der Grund des Kirchenaustritts - der
Austrittsschein ist, wenn er noch vorhanden ist, vorzulegen
-,
b) der Grund des Verlangens nach
Wiederaufnahme,
c) etwa versäumte kirchliche
Pflichten.
2. Den Antrag auf Wiederaufnahme einer Person unter
14 Jahren hat der Erziehungsberechtigte. zu stellen. Er übernimmt mit dem
Antrage die Verpflichtung, an dem Jugendlichen versäumte kirchliche
Pflichten nachholen zu lassen und ihn zu geordneter Teilnahme am kirchlichen
Unterricht und am gottesdienstlichen Leben anzuhalten.
3. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist dem
Kirchenvorstand ..... oder einem von ihm beauftragten Ausschuss (innerer
Ausschuss) zur Entscheidung vorzulegen.
4. Zwischen dem Antrage und der Wiederaufnahme hat
eine Wartezeit von drei Monaten zu liegen. Sie hat den Zweck, Gelegenheit zur
Bewährung des Antragstellers im kirchlichen, besonders im
gottesdienstlichen Leben und zu seiner Unterweisung zu geben. Diese Unterweisung
kann im seelsorgerlichen Einzelgespräch oder als Lehrgang für eine
größere Zahl Beteiligter durchgeführt werden. Sie soll, um eine
Wiederholung leichtfertiger Irreführung zu vermeiden, in die Fragen der
evangelischen Glaubenslehre, in Bibel, Gesangbuch und Gottesdienst
einführen und Hilfe leisten zu einer echten Entscheidung für ein an
Christus gebundenes Leben und zu einer evangelischen Lebensordnung. Eine
Verkürzung der Wartezeit kann nur bewilligt werden, wenn schwerwiegende
Gründe sie rechtfertigen (Lebensgefahr, Abwesenheit für längere
Zeit - dagegen nicht Übernahme eines Patenamtes, bevorstehende Trauung
usw.).
5. Die Wiederaufnahme erfolgt in einer besonderen
Feier, nicht vor der Gemeinde, aber in Gegenwart von wenigstens zwei
Gemeindevertretern, etwa in der Sakristei. Ein Abendmahlsgang ist - wenn
möglich, in Verbindung damit - der eigentliche Abschluss der
Wiederaufnahme. Dem Wiederaufgenommenen ist eine Bescheinigung über die
Wiederaufnahme auszuhändigen.
6. Durch die Wiederaufnahme werden dem
Wiedereingetretenen die Rechte eines konfirmierten Gemeindegliedes zugesprochen.
Das aktive Wahlrecht tritt jedoch erst nach Ablauf eines Jahres, das passive
Wahlrecht erst nach zwei Jahren vom Tage der Wiederaufnahme an gerechnet wieder
in Kraft; die Altersgrenzen nach § 29 Abs. I und § 30 Abs. 1 der
Kirchgemeindeordnung müssen auf jeden Fall gewährt
werden.
7. Der zuständige Geistliche ist gehalten, sich
des Wiedereingetretenen besonders anzunehmen. Er soll außerdem ein im
Kirchgemeindeleben tätiges Gemeindeglied, zu dem der Wiedereingetretene
Vertrauen hat, damit beauftragen, dass es diesen mit brüderlichem oder
schwesterlichem Dienst nach Art der Paten beisteht. Es ist erwünscht, dass
der dazu Ausersehene an der Wiederaufnahmefeier teilnimmt.
8. Für den Fall der Ablehnung des Antrages auf
Wiederaufnahme steht dem Antragsteller das Recht des Einspruchs binnen 4 Wochen
zu. Über den Einspruch entscheidet das
Landeskirchenamt.
9. Hinsichtlich der Eintragung von Wiederaufnahmen
in die Kirchenbücher und der Benachrichtigung von Behörden davon
verbleibt es bei den bisher geltenden Bestimmungen.
10. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1946 in Kraft.
Erforderliche Ausführungsvorschriften erlässt das
Landeskirchenamt.
-ENDE-
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