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1.3.1 ORGANISATION AUF UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN

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Vorsicht ! Bisher nur zwei Tippfehlerkorrekturen erfolgt. (25.08.1998, AKL; 15.09.2004, CC)
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<1_3_1> Ordnung über die Bildung der Kirchenvorstände in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Kirchenvorstandsbildungsordnung - KVBO)
Vom 02. November 1988 (ABl. 1988 A 89),
neu bekannt gemacht vom 24. April 2001 (ABl. 2001 A 118, berichtigt ABl. 2005 A 93)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: §§ 1, 4, 7, 13, 16 geändert, § 12 aufgehoben durch KirchenG zur Änderung ... vom 03.04.2001 (ABl. 2001 A 89); Fehler bei § 2 Abs. 3 in der Neubekanntmachung berichtigt im ABl. vom 30.06.2005 (ABl. 2005 A 93); „Bezirkskirchenamt“ geändert in „Regionalkirchenamt“ durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 56) – in Kraft ab 01.01.2008.>

14220 (10) 911
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat mit der nach § 49 Absatz 1 der Kirchenverfassung erforderlichen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Bildung und Zusammensetzung
(1) Der Kirchenvorstand wird durch Wahl und Berufung von Kirchgemeindegliedern (Kirchenvorstehern) gebildet. Mitglieder von Amts wegen sind die Pfarrer der Kirchgemeinde oder ihre ständigen Vertreter.
(2) Dem Kirchenvorstand müssen mindestens fünf und dürfen höchstens 16 Kirchenvorsteher angehören. Die Anzahl der Kirchenvorsteher richtet sich nach der Anzahl der Kirchgemeindeglieder und beträgt in Kirchgemeinden
- bis zu 600 Gemeindegliedern 5 bis 9 Kirchenvorsteher,
- bis zu 1.200 Gemeindegliedern 7 bis 11 Kirchenvorsteher,
- bis zu 1.800 Gemeindegliedern 9 bis 13 Kirchenvorsteher
- und in noch größeren Kirchgemeinden 12 bis 16 Kirchenvorsteher.
Für Kirchspiele gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Anzahl der Kirchenvorsteher erforderlichenfalls in dem Umfang zu erhöhen ist, wie er sich aus der Vorschrift in § 8 Abs. 1 Satz 2 des Kirchgemeindestrukturgesetzes ergibt.
(3) Nicht mehr als ein Drittel der Kirchenvorsteher darf berufen werden.
(4) Ehegatten, Eltern und ihre Kinder sowie Geschwister können nicht Mitglieder desselben Kirchenvorstandes sein. Ist ein Theologenehepaar gemeinsam in einer Kirchgemeinde tätig, so entscheidet der Kirchenvorstand nach einem Vorschlag des Ehepaares, welcher der Ehegatten Mitglied des Kirchenvorstandes ist. Der andere Ehegatte nimmt an den Sitzungen des Kirchenvorstandes beratend teil.
(5) Dem Kirchenvorstand soll ein Mitarbeiter der Kirchgemeinde angehören. Die Wahl oder Berufung von mehr als einem Mitarbeiter der Kirchgemeinde mit einem Tätigkeitsumfang von mindestens 25 Prozent bedarf der Genehmigung des Bezirkskirchenamtes.

§ 2
Ortsgesetz
(1) Der Kirchenvorstand hat in einem Ortsgesetz festzulegen, wie viel Kirchenvorsteher zu wählen und wie viel zu berufen sind. Er kann in diesem Ortgesetz weitere Bestimmungen über die Art und Weise der Neuberufung und die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes treffen.
(2) Die Bestimmungen des Ortsgesetzes müssen mit dieser Ordnung übereinstimmen.
(3) Vor jeder Neubildung muss der Kirchenvorstand überprüfen, ob das geltende Ortsgesetz noch angemessen ist oder verändert werden soll. Das Bezirkskirchenamt <ab 01.01.2008 Regionalkirchenamt> berät bei der Neufassung des Ortsgesetzes und bestätigt es.

§ 3
Amtszeit, Wahltag und Vorbereitung der Wahl
(1) Der Kirchenvorstand wird aller sechs Jahre neu gebildet.
(2) Den Wahltag und den Tag der Einführung bestimmt das Landeskirchenamt.
(3) Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen dem Kirchenvorstand. Er kann diese Aufgaben einem Wahlausschuss übertragen.
(4) Mit der Einführung der neuen Kirchenvorsteher endet die Amtszeit des bisherigen Kirchenvorstandes.

§ 4
Wahlberechtigung und Wählerliste
(1) Wahlberechtigt sind Kirchgemeindeglieder,
a) die mindestens 16 Jahre alt sind,
b) die das Wahlrecht nach kirchlicher Ordnung besitzen,
c) die in der Wählerliste verzeichnet sind.
(2) Als Wählerliste dient die Kirchgemeindekartei. Sie ist vor der Neubildung zu überprüfen und erforderlichenfalls auf den aktuellen Stand zu bringen. Die Wahlberechtigung der Kirchgemeindeglieder ist besonders zu kennzeichnen.
(3) Jeder Wahlberechtigte kann mündliche Auskunft über die Wahlberechtigung einzelner Kirchgemeindeglieder aus der Kirchgemeindekartei verlangen.

§ 5
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind Kirchgemeindeglieder, die am Wahltag
a) wahlberechtigt sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  1. weder ordiniert sind noch als Theologen nach Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung
im Vorbereitungsdienst stehen.
(2) Entsprechendes gilt für die Berufung von Kirchenvorstehern.

§ 6
Wahlvorschläge und Kandidatenliste
(1) Die Kirchgemeindeglieder sind aufzufordern, Wahlvorschläge bis spätestens zehn Wochen vor dem allgemeinen Wahltag einzureichen.
(2) Wahlvorschläge müssen von mindestens fünf wahlberechtigten Kirchgemeindegliedern unterschrieben sein. In ihnen sind die Vorgeschlagenen mit Namen, Vornamen, Geburtstag, Beruf und Anschrift zu benennen.
(3) Vorgeschlagen und berufen werden darf nur, wer sich bereit erklärt hat, das vorgeschriebene Gelöbnis als Kirchenvorsteher abzulegen.
Amtliche Fußnote: Das Gelöbnis lautet: "Vor Gottes Angesicht und vor dieser Gemeinde gelobe ich: Ich will das mir übertragene Amt als einen Auftrag der Kirche annehmen, die niemandem dienstbar sein darf als allein ihrem Herrn Jesus Christus. Ich will mein Amt in der Verantwortung vor Gott führen, gehorsam dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift enthalten und in den Bekenntnisschriften unserer Kirche bezeugt ist. Ich weiß, dass ich damit einer Dienstgemeinschaft angehöre und dass zu diesem Dienst vor allem meine persönliche Teilnahme am kirchlichen Leben meiner Gemeinde und ein rechter christlicher Lebenswandel nötig sind, und ich werde nach bestem Wissen und Gewissen alles tun, um beim inneren und äußeren Aufbau meiner Kirchgemeinde und damit der Landeskirche mitzuhelfen."
(4) Der Kirchenvorstand stellt die Kandidatenliste zusammen. Sie muss mindestens zwei Namen mehr enthalten, als Kirchenvorsteher zu wählen sind.
(5) Der Kirchenvorstand kann auch selbst einen Wahlvorschlag aufstellen, insbesondere dann, wenn in den eingereichten Wahlvorschlägen die soziale Struktur und die Ortsteile der Kirchgemeinde nicht genügend berücksichtigt sind. Er ist hierzu verpflichtet, wenn keine oder nicht ausreichende Wahlvorschläge eingereicht werden.
(6) Die Kandidatenliste ist der Kirchgemeinde bekannt zu geben. Die Kandidaten sind in einer Gemeindeveranstaltung der Kirchgemeinde vorzustellen.

§ 7
Wahlvorgang und Wahlergebnis
(1) Die Wahlberechtigten sind einzuladen, sich an der Wahl zu beteiligen. Orte und Zeiten der Wahlmöglichkeiten sind wiederholt bekannt zu geben.
(2) Die Wahlberechtigten haben geheim und persönlich mittels eines vom Kirchenvorstand hergestellten Stimmzettels zu wählen, der alphabetisch geordnet die Kandidaten und die Angabe enthalten muss, wie viel Kandidaten zu wählen sind. Höchstens soviel dürfen angekreuzt werden. Stimmzettel mit mehr angekreuzten Kandidaten oder mit Zusätzen sowie leere Stimmzettel sind ungültig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Einlegen des Stimmzettels in die Wahlurne und wird vom Kirchenvorstand in der Wählerliste vermerkt.
(3) Am Wahltag verhinderte Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht auf dem Wege der Briefwahl ausüben. Das Nähere über die Briefwahl regelt das Landeskirchenamt durch Rechtsverordnung.
(4) Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses kann jedes Kirchgemeindeglied anwesend sein. Gewählt sind, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Über den Wahlvorgang und die Ermittlung des Ergebnisses ist eine Niederschrift zweifach anzufertigen.
(6) Das Wahlergebnis ist der Kirchgemeinde im nächsten Gottesdienst und auf andere geeignete Weise bekannt zu geben.

§ 8
Berufung
(1) Spätestens drei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist von den gewählten Kirchenvorstehern und den von Amts wegen zum Kirchenvorstand gehörenden Pfarrern durch geheime Abstimmung mittels Stimmzetteln die Berufung vorzunehmen. Bei der Berufung ist die Vielgestaltigkeit des Lebens und der Aufgaben der Kirchgemeinde zu berücksichtigen.
(2) Durch Festlegung im Ortsgesetz kann Gemeindegruppen ein Vorschlagsrecht für die Berufung eingeräumt werden.
(3) Das Ergebnis der Berufung ist der Kirchgemeinde im nächsten Gottesdienst und auf andere geeignete Weise bekannt zu geben.

§ 9
Prüfung durch das Bezirkskirchenamt <ab 01.01.2008 Regionalkirchenamt>
(1) Das Ergebnis von Wahl und Berufung ist dem Bezirkskirchenamt <ab 01.01.2008 Regionalkirchenamt> nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 10 Absatz 1 Buchstabe d binnen zwei Wochen mitzuteilen. Die neuen Kirchenvorsteher sind mit Namen, Vornamen, Geburtstag, Beruf und Anschrift anzugeben. Das Zweitstück der Wahlniederschrift ist beizufügen.
(2) Stellt das Bezirkskirchenamt <ab 01.01.2008 Regionalkirchenamt> Verstöße gegen diese Ordnung fest, so kann es die Neubildung oder Teile von ihr für ungültig erklären oder die Wählbarkeit einzelner Gewählter oder Berufener verneinen. In der Entscheidung ist auf die Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 3 hinzuweisen.
(3) Gegen die Entscheidung des Bezirkskirchenamtes <ab 01.01.2008 Regionalkirchenamtes> kann bei diesem binnen zwei Wochen schriftlich und begründet Beschwerde eingelegt werden. Das Bezirkskirchenamt <ab 01.01.2008 Regionalkirchenamt> hat binnen zwei Wochen zu entscheiden. Gibt es der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang statt, so hat es sie mit seiner Stellungnahme unverzüglich dem Landeskirchenamt vorzulegen, das binnen zwei Wochen endgültig schriftlich und begründet entscheidet.
(4) Werden Wahl oder Berufung für ungültig erklärt, so sind sie zu wiederholen. Ist die Wahl einzelner Gewählter für ungültig erklärt, so gilt jeweils derjenige als gewählt, der unter den nicht gewählten Kandidaten die meisten Stimmen erhalten hat. Steht kein Kandidat mehr zur Verfügung, so ist vom Kirchenvorstand ein Wählbarer zu berufen.
(5) Wurde ohne Einfluss auf das Ergebnis gegen diese Ordnung verstoßen, so bleibt die Neubildung gültig.

§ 10
Einspruch
(1) Jeder Wahlberechtigte kann schriftlich und begründet beim Kirchenvorstand Einspruch einlegen gegen
a) die Vollständigkeit oder Richtigkeit von Eintragungen in der Wählerliste bis vier Wochen vor dem Wahltag,
b) das bei der Zusammenstellung der Kandidaten geübte Verfahren oder gegen einzelne Kandidaten binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Kandidatenliste,
c) das Wahlverfahren binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
d) das Berufungsverfahren oder einzelne Berufene binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Berufung.
(2) Der Kirchenvorstand hat binnen zwei Wochen zu entscheiden. Gibt er dem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfange statt, so hat er ihn mit seiner Stellungnahme unverzüglich an das Bezirkskirchenamt <ab 01.01.2008 Regionalkirchenamt> weiterzugeben, das binnen zwei Wochen endgültig schriftlich und begründet zu entscheiden hat.
(3) § 9 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 11
Einführung
Die Kirchenvorsteher werden nach dem Vierten Band der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden durch den Pfarramtsleiter in ihr Amt eingeführt.

§ 12 <aufgehoben>

§ 13
Bestellung von Kirchenvorstehern und Aufhebung der Kirchgemeinde
Kommt in einer Kirchgemeinde die Neubildung nicht zustande, so kann das Landeskirchenamt
a) das Bezirkskirchenamt <ab 01.01.2008 Regionalkirchenamt> beauftragen, nach Gehör des Kirchenbezirksvorstandes Kirchenvorsteher aus den wählbaren Kirchgemeindegliedern dieser Kirchgemeinde zu bestellen, wobei es an die Bestimmungen des Ortsgesetzes nicht gebunden ist, oder
b) die Kirchgemeinde als rechtsfähige Körperschaft aufheben.

§ 14
Ersatzberufung
Scheiden Kirchenvorsteher vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so nimmt der Kirchenvorstand für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzberufung auch dann vor, wenn der Ausgeschiedene gewählt war. Jede personelle Veränderung ist dem Bezirkskirchenamt <ab 01.01.2008 Regionalkirchenamt> mitzuteilen.

§ 15
Änderung von Rechtsvorschriften
(1) § 11 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. Dezember 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1986 (Amtsblatt Seite A 85) sowie des Artikels VII Absatz 1 des Kirchengesetzes vom 24. März 1988 (Amtsblatt Seite A 41) über gemeinschaftliches Handeln der evangelisch-lutherischen Gliedkirchen im Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und die Änderung der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens sowie des Kirchengesetzes über die Wahl des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes vom 8. November 1972 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Die Absätze 3-6 werden zu den Absätzen 2-5.
(2) Die beiden letzten Sätze von § 10 der (Ersten) Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Einführung des Vierten Bandes der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden vom 28. September 1953 (Amtsblatt Seite A 78) in der Fassung der (Zweiten) Ausführungsverordnung vom 28. Dezember 1962 (Amtsblatt Seite A 86) und des § 29 Absatz 5 des unter § 17 Absatz 3 Buchstabe a aufgeführten Kirchengesetzes vom 2. November 1970 erhalten folgenden Wortlaut:
"Die Zusammenstellung der Aufgaben des Kirchenvorstandes ist zu verlesen. Das Gelöbnis ist mit dem Wortlaut in Anmerkung 5 zu § 6 Absatz 3 der Ordnung für die Bildung der Kirchenvorstände in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchenvorstandsbildungsordnung - KVBO - vom 2. November 1988 (Amtsblatt Seite A 89) zu leisten."
(3) Die Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) wird wie folgt geändert:
a) In § 14 Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
b) In § 14 Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
c) In § 29 Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

§ 16
Ausführungsbestimmungen und Ausnahmen
(1) Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.
(2) Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen von dieser Ordnung bewilligen.

§ 17
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten sämtliche ihr entgegenstehenden Rechtsvorschriften außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden:
a) Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenvorstände vom 2. November 1970 (Amtsblatt Seite 86) in der Fassung
- des (Ersten) Kirchengesetzes vom 12. Mai 1977 (Amtsblatt Seite A 41) zur Änderung des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände vom 2. November 1970,
- der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 18. November 1977 (Amtsblatt 1978 Seite A 2) zur Änderung des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände vom 2. November 1970,
- des Zweiten Kirchengesetzes vom 4. November 1983 (Amtsblatt Seite A 93) zur Änderung des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände vom 2. November 1970,
b) (Erste) Verordnung vom 11. März 1971 (Amtsblatt Seite A 18) zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände vom 2. November 1970,
c) Zweite Verordnung vom 21. November 1977 (Amtsblatt 1978 Seite A 2) zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände vom 2. November 1970 in der Fassung des Kirchengesetzes vom 12. Mai 1977,
d) Dritte Verordnung vom 13. Februar 1978 (Amtsblatt Seite A 17) zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände vom 2. November 1970 in der Fassung des Kirchengesetzes vom 12. Mai 1977.

Dresden, am 2. November 1988

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel


<Amtliche Fußnoten i - viii: Vorsicht - die Gesetzeszitate in den Fußnoten der Erstveröffentlichung sind inzwischen teils veraltet und wurden daher bei der Neubekanntmachung im Amtsblatt 2001 weggelassen.>
i vgl. hierzu § 14 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der sich aus § 15 Abs. 3 dieses Kirchengesetzes ergebenden Fassung
ii vgl. hierzu § 2 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 der Kirchgemeindeordnung
iii vgl. hierzu § 19 der Kirchgemeindeordnung
iv vgl. insbesondere das Kirchengesetz über die Erfüllung finanzieller Pflichten gegenüber der Kirche vom 16. November 1969 (ABl. S. A 97): § 1 Abs. 3 der Konfirmationsordnung vom 14. Dezember 1949 (ABl. S. A 68)
v Das Gelöbnis lautet: "Vor Gottes Angesicht und vor dieser Gemeinde gelobe ich: Ich will das mir übertragene Amt als einen Auftrag der Kirche annehmen, die niemandem dienstbar sein darf als allein ihrem Herrn Jesus Christus. Ich will mein Amt in der Verantwortung vor Gott führen, gehorsam dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift enthalten und in den Bekenntnisschriften unserer Kirche bezeugt ist. Ich weiß, dass ich damit einer Dienstgemeinschaft angehöre und dass zu diesem Dienst vor allem meine persönliche Teilnahme am kirchlichen Leben meiner Gemeinde und ein rechter christlicher Lebenswandel nötig sind, und ich werde nach bestem Wissen und Gewissen alles tun, um beim inneren und äußeren Aufbau meiner Kirchgemeinde und damit der Landeskirche mitzuhelfen."
vi vgl. § 4 Abs. 4 der Kirchgemeindeordnung
vii vgl. § 30 Absätze 4 und 5 der Kirchgemeindeordnung
viii vgl. § 32 Abs. 4 der Kirchenverfassung

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<1_3_1> Wiederaufnahme Ausgetretener in die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
[aufgehobener] Runderlass vom 16. Dezember 1945 (ABl. 1949 A 32)

Die hier wiedergegebene Regelung wurde ersetzt durch Regelungen in § 2 AVO KGO vom 12.06.1983; abgeändert am 12.09.2000.

150/12 Runderlass Nr. 44 U
Unter Abänderung der Verordnung des Landeskonsistoriums, Richtlinien für das Verhalten der Geistlichen usw. bei Austritten aus der Landeskirche betreffend, vom 20. Februar 1920 Nr. 6 (KonsBl. S. 13) wird angeordnet, was folgt:
1. Die Wiederaufnahme in die Evangelisch-lutherische Landeskirche ist bei dem zuständigen Bezirksgeistlichen zu beantragen. Dabei sind protokollarisch festzulegen;
a) der Grund des Kirchenaustritts - der Austrittsschein ist, wenn er noch vorhanden ist, vorzulegen -,
b) der Grund des Verlangens nach Wiederaufnahme,
c) etwa versäumte kirchliche Pflichten.
2. Den Antrag auf Wiederaufnahme einer Person unter 14 Jahren hat der Erziehungsberechtigte. zu stellen. Er übernimmt mit dem Antrage die Verpflichtung, an dem Jugendlichen versäumte kirchliche Pflichten nachholen zu lassen und ihn zu geordneter Teilnahme am kirchlichen Unterricht und am gottesdienstlichen Leben anzuhalten.
3. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist dem Kirchenvorstand ..... oder einem von ihm beauftragten Ausschuss (innerer Ausschuss) zur Entscheidung vorzulegen.
4. Zwischen dem Antrage und der Wiederaufnahme hat eine Wartezeit von drei Monaten zu liegen. Sie hat den Zweck, Gelegenheit zur Bewährung des Antragstellers im kirchlichen, besonders im gottesdienstlichen Leben und zu seiner Unterweisung zu geben. Diese Unterweisung kann im seelsorgerlichen Einzelgespräch oder als Lehrgang für eine größere Zahl Beteiligter durchgeführt werden. Sie soll, um eine Wiederholung leichtfertiger Irreführung zu vermeiden, in die Fragen der evangelischen Glaubenslehre, in Bibel, Gesangbuch und Gottesdienst einführen und Hilfe leisten zu einer echten Entscheidung für ein an Christus gebundenes Leben und zu einer evangelischen Lebensordnung. Eine Verkürzung der Wartezeit kann nur bewilligt werden, wenn schwerwiegende Gründe sie rechtfertigen (Lebensgefahr, Abwesenheit für längere Zeit - dagegen nicht Übernahme eines Patenamtes, bevorstehende Trauung usw.).
5. Die Wiederaufnahme erfolgt in einer besonderen Feier, nicht vor der Gemeinde, aber in Gegenwart von wenigstens zwei Gemeindevertretern, etwa in der Sakristei. Ein Abendmahlsgang ist - wenn möglich, in Verbindung damit - der eigentliche Abschluss der Wiederaufnahme. Dem Wiederaufgenommenen ist eine Bescheinigung über die Wiederaufnahme auszuhändigen.
6. Durch die Wiederaufnahme werden dem Wiedereingetretenen die Rechte eines konfirmierten Gemeindegliedes zugesprochen. Das aktive Wahlrecht tritt jedoch erst nach Ablauf eines Jahres, das passive Wahlrecht erst nach zwei Jahren vom Tage der Wiederaufnahme an gerechnet wieder in Kraft; die Altersgrenzen nach § 29 Abs. I und § 30 Abs. 1 der Kirchgemeindeordnung müssen auf jeden Fall gewährt werden.
7. Der zuständige Geistliche ist gehalten, sich des Wiedereingetretenen besonders anzunehmen. Er soll außerdem ein im Kirchgemeindeleben tätiges Gemeindeglied, zu dem der Wiedereingetretene Vertrauen hat, damit beauftragen, dass es diesen mit brüderlichem oder schwesterlichem Dienst nach Art der Paten beisteht. Es ist erwünscht, dass der dazu Ausersehene an der Wiederaufnahmefeier teilnimmt.
8. Für den Fall der Ablehnung des Antrages auf Wiederaufnahme steht dem Antragsteller das Recht des Einspruchs binnen 4 Wochen zu. Über den Einspruch entscheidet das Landeskirchenamt.
9. Hinsichtlich der Eintragung von Wiederaufnahmen in die Kirchenbücher und der Benachrichtigung von Behörden davon verbleibt es bei den bisher geltenden Bestimmungen.
10. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1946 in Kraft. Erforderliche Ausführungsvorschriften erlässt das Landeskirchenamt.

-ENDE-

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