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1.3.4 MITARBEITERVERTRETUNG

Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (26.10.2004, CC)
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<1_3_4> Hinweise für Mitarbeitervertretungen und Dienststellenleitungen zur Neuwahl der Mitarbeitervertretung
Veröffentlicht im Amtsblatt vom 15. Dezember 1998 (ABl. 1998 A 190)

Reg.-Nr. zu 63061/397
A. Hinweise für Dienststellenleitungen
Aufgabe der Dienststellenleitungen bei der Neuwahl der Mitarbeitervertretungen ist es, den Umfang der Mitarbeiter zu definieren, den die zukünftige Mitarbeitervertretung vertritt.

1. Die Zahl der vertretenen Mitarbeiter kann hierbei nicht unter fünf wahlberechtigten Mitarbeitern liegen. Reicht die Anzahl der Mitarbeiter nicht aus, so soll die Dienststellenleitung rechtzeitig vor Beginn des Wahlverfahrens bei einer benachbarten Dienststelle den Antrag auf Bildung einer Wahlgemeinschaft zur Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung für zwei oder mehrere Dienststellen stellen. Ein solcher Antrag kann aber auch sinnvoll sein, wenn mehr als fünf wahlberechtigte Mitarbeiter vorhanden sind. Der Antrag ist an die Dienststellenleitung und - soweit vorhanden - an die Mitarbeitervertretung der eigenen und der benachbarten Dienststelle zu richten. Die Abstimmung der Mitarbeiterschaft muss für jede Dienststelle getrennt erfolgen. Findet sich keine Dienststelle, bei der sowohl die Dienststellenleitung als auch die Mehrheit der Mitarbeiter einer solchen Wahlgemeinschaft zustimmen oder findet sich unter den Mitarbeitern der suchenden Dienststelle keine Mehrheit für eine Wahlgemeinschaft, so kann in der suchenden Dienststelle keine Mitarbeitervertretung gebildet werden, soweit weniger als fünf Mitarbeiter wahlberechtigt sind. Näheres findet sich in § 5 Mitarbeitervertretungsgesetz.
Vereinigte Kirchgemeinden und Kirchspiele sind Dienststellen im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes, so dass für diese auch eine Mitarbeitervertretung gebildet werden kann. Bei Schwesterkirchverhältnissen muss eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung gebildet werden. Darüber hinaus können sich die Dienststellen von vereinigten Kirchgemeinden, Kirchspielen und Schwesterkirchgemeinden zu einer Wahlgemeinschaft zusammenschließen. Hierbei sollte die Wahlgemeinschaft jedoch nicht zu groß gebildet werden. Die Tätigkeit als Mitarbeitervertreter sollte diesen nicht zu stark belasten, damit die Mitarbeitervertretungsaufgaben problemlos neben den eigentlichen Dienstaufgaben erledigt werden können. Ein Agieren mit zu vielen Dienststellenleitungen kann sehr viel Zeit und Kosten verursachen. Außerdem sind Ortsnähe und genaue Kenntnis der Dienststelle für eine sinnvolle Arbeit einer Mitarbeitervertretung unerlässlich. Der Zuständigkeitsbereich einer Mitarbeitervertretung sollte 50 wahlberechtigte Mitarbeiter nicht übersteigen. Die Dienststelle kann eine Idealgröße des Zuständigkeitsbereiches der Mitarbeitervertretung dadurch bewirken, dass sie der Bildung von Wahlgemeinschaften nur bis zu einer gewissen Größe zustimmt.
Zu beachten ist, dass die für die vergangene Wahl gebildeten Wahlgemeinschaften auch ohne ausdrücklich erklärte Bestätigung aller Beteiligten weiterbestehen, sofern diese Wahl nicht zum Anlass genommen wird, vor Beginn der Wahl einen Beendigungsantrag zu stellen.
Stellt sich somit heraus, dass die bislang gebildeten Wahlgemeinschaften zu groß waren oder auf Grund der Kirchgemeindestruktur nicht mehr passen, müssen die Dienststellenleitungen einen Antrag auf Beendigung der Wahlgemeinschaft stellen.
Hierzu bedarf es eines Kirchenvorstandsbeschlusses oder Kirchenbezirksvorstandsbeschlusses. Der Antrag ist an alle Beteiligten (Dienststellenleitungen und amtierende Mitarbeitervertretungen) zu stellen und bewirkt die Auflösung der Wahlgemeinschaft. Es können sodann kleinere Wahlgemeinschaften gebildet werden.
Der Antrag auf Auflösung der Wahlgemeinschaften muss bis zum Ablauf des 15. Januar 1999 bei den Beteiligten eingegangen sein. Er, aber nur dieser, kann bereits im Dezember 1998 gestellt werden.
Bei der Bildung von neuen Wahlgemeinschaften müssen die Änderungen der Kirchgemeindestrukturen berücksichtigt werden. Soweit zum Zeitpunkt der Mitarbeitervertretungswahl die Bildung von Schwesterkirchverhältnissen, die Vereinigung von Kirchgemeinden oder die Bildung von Kirchspielen noch nicht abgeschlossen ist, müssen die Wahlgemeinschaften so gebildet werden, dass die Zuständigkeitsbereiche der Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen vor der Kirchgemeindestrukturänderung mit den alten Strukturen und nach der Kirchgemeindestrukturveränderung mit den neuen Strukturen übereinstimmen.
2. Darüber hinaus muss die Dienststellenleitung der amtierenden Mitarbeitervertretung zum Zwecke der Wahl die Zahl der wahlberechtigten und wählbaren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Personen, die zur Dienststellenleitung gehören, benennen. Näheres ergibt sich aus § 5 Abs. 1, 9, 10 und § 4 Abs. 2 MVG.
Die Mitarbeitervertretungswahl selbst wird von der amtierenden Mitarbeitervertretung eingeleitet. Nur soweit in der Dienststelle bislang noch keine Mitarbeitervertretung besteht, muss die Dienststellenleitung die Mitarbeiterversammlung mit Hilfe des als Anlage abgedruckten Musters einberufen.

B. Hinweise für Mitarbeitervertretungen
1. Da die Amtszeit der alten Mitarbeitervertretungen am 30. April 1999 endet, muss die Versammlung der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Neuwahl der Mitarbeitervertretung auf jeden Fall vor diesem Termin stattfinden.
Am sinnvollsten erfolgt die Wahl in der letzten Aprilwoche 1999.

2. Die Einberufung der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen muss mindestens eine Woche vor dem Wahltermin erfolgen. Sie erfolgt durch Aushang, kann aber auch durch schriftliche Einladung der Wahlberechtigten erfolgen.
Am sinnvollsten erfolgt die Einberufung mit Hilfe des als Anlage abgedruckten Musters in der vorletzten Aprilwoche. Die Einberufung der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erfolgt bei Wahl im vereinfachten Wahlverfahren ab dem 31. März 1999.

3. Vor der Einberufung der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen muss geklärt werden, welche Dienststellen oder Dienststellenteile von der jeweiligen Mitarbeitervertretung vertreten werden. Die Klärung der Frage des Zuständigkeitsbereiches wurde im Sinne einer sinnvollen Aufgabenteilung den Dienststellen zugewiesen, zumal diese der amtierenden Mitarbeitervertretung zum Zwecke der Wahl die Zahl der regelmäßig beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die davon wahlberechtigten und wählbaren Personen sowie die Personen, die zur Dienststellenleitung gehören, benennen muss. Die Dienststellenleitungen werden also von sich aus für diesen Bereich die Initiative ergreifen. Soweit die Dienststellenleitung einen Antrag auf Bildung einer Wahlgemeinschaft für eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung stellt, müssen über 50 % aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der jeweiligen Dienststelle dieser Wahlgemeinschaft zustimmen. Dies wird am sinnvollsten in einer von der Mitarbeitervertretung einzuberufenden Mitarbeiterversammlung durch geheime Abstimmung ermittelt. Selbstverständlich kann die Initiative zur Bildung einer Wahlgemeinschaft auch von einer Mitarbeitervertretung ausgehen.

4. In der Versammlung zur Neuwahl der Mitarbeitervertretung wird dann zunächst ein Versammlungsleiter oder eine Versammlungsleiterin gewählt. Dies erfolgt durch Zuruf und offene Abstimmung, sofern nicht mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eine geheime Abstimmung beantragt. Es ist sinnvoll, einen Mitarbeiter zum Versammlungsleiter zu wählen, der vor der Versammlung Gelegenheit hatte, sich mit dem Wahlverfahren vertraut zu machen.

5. Der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin erläutert nun das vereinfachte Wahlverfahren. Danach fordert der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Versammlung auf, durch Zuruf oder schriftlich Wahlvorschläge abzugeben. Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu stehen und Lehrende an kirchlichen Hochschulen fallen nicht unter das Mitarbeitervertretungsgesetz und sind daher weder wahlberechtigt noch wählbar.

6. Über die Wahlvorschläge wird durch geheime Wahl abgestimmt. Eine Briefwahl findet nicht statt. Vor Beginn der Stimmabgabe stellt der Versammlungsleiter fest, dass die Wahlurne leer ist. Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet in die verschlossene Wahlurne gelegt wird. Es können auch Wahlumschläge für die Wahlzettel ausgegeben werden. Vor der Ausgabe des Stimmzettels ist mit Hilfe der Einberufung festzustellen, ob der Wähler wahlberechtigt ist. Es dürfen höchstens so viele Namen auf dem Stimmzettel angekreuzt werden, wie Mitglieder in die Mitarbeitervertretung zu wählen sind. Die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel ist zu gewährleisten. Körperlich Behinderte können sich einer Person ihres Vertrauens bedienen.

7. Für die Stimmenauszählung hat der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin aus der Versammlung hinzuzuziehen, der oder die selbst nicht zur Wahl stehen darf. Sofort nach Beendigung der Stimmabgabe werden die Stimmen vor den Wahlberechtigten ausgezählt. Der Versammlungsleiter stellt fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Gewählten entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los; auch über die Reihenfolge der nachrangigen Gewählten. Ungültig sind Stimmzettel, die nicht vom Versammlungsleiter ausgegeben worden sind, die den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen, die einen Zusatz enthalten auf denen zu viele Namen angekreuzt sind oder die bei Wahl mit Umschlägen nicht in einem Umschlag abgegeben wurden. Als Mitarbeitervertreter oder Mitarbeitervertreterin sind die Vorgeschlagenen gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen.

8. Nun werden die Gewählten gefragt, ob sie die Wahl annehmen. Das Ergebnis der Wahl ist sodann zum Abschluss der Mitarbeiterversammlung mündlich bekannt zu geben. Darüber hinaus empfiehlt sich für die Mitarbeiter ein entsprechender Aushang.

9. Unberührt von der Bekanntgabe an die Mitarbeiter muss das Wahlergebnis der Dienststelle bzw. den Dienststellen und dem Bezirkskirchenamt schriftlich unter Beifügung der in der Verordnung zur Regelung der Mitarbeitervertretungswahlen genannten Anlagen mitgeteilt werden.

10. Über die Wahl ist vom Versammlungsleiter ein Protokoll zu fertigen und zu unterzeichnen. In dieses Protokoll müssen aufgenommen werden:
- die Dienststelle oder die Dienststellen für die die Mitarbeitervertretung gewählt wird
- Tag und Art der Einberufung zur Wahl
- Tag der Wahlversammlung
- Name des Versammlungsleiters oder der Versammlungsleiterin
- die Art der Wahl, das vereinfachte Wahlverfahren
- Namen der Vorgeschlagenen
- Ergebnis der Wahl mit Angabe der auf jeden Vorgeschlagenen entfallenden Stimmen
- Annahme der Wahl durch die Vorgeschlagenen
- Art und Ort der Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- Unterschrift des Versammlungsleiters
- Anschrift der neuen Mitarbeitervertretung.

11. Die Wahlakten (Einberufungsschreiben, Liste der Wahlberechtigten und Wählbaren, Protokoll, Stimmzettel und Bekanntgabe) sind fünf Jahre lang von der Mitarbeitervertretung aufzubewahren.

12. Nähere Einzelheiten können in den Abschnitten I bis IV des Mitarbeitervertretungsgesetzes (ABl. 1997 S. A 118), im Anwendungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz (ABl. 1993 S. A 141, 1997 S. A 239), in der Rechtsverordnung zur Ausführung des Anwendungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetz (ABl. 1993 S. A 142) und in der oben abgedruckten Verordnung zur Regelung der Mitarbeitervertretungswahlen samt Wahlordnung nachgelesen werden.

13. Es wird darauf hingewiesen, dass der Landessynode im Frühjahr 1999 ein Gesetzesvorschlag zur Regelung der zweiten allgemeinen Amtszeit der Mitarbeitervertretungen vorgelegt wird, in dem die Amtszeit der jetzt zu wählenden Mitarbeitervertretungen auf drei Jahre verkürzt wird. Dies geschieht, um nach der letzten Amtszeit von fünf Jahren wieder einen zeitgleichen Wahlrhythmus mit den Mitarbeitervertretungen der Diakonie zu erreichen.

14. Normales Wahlverfahren: Mitarbeitervertretungen, die für mehr als 50 Wahlberechtigte gewählt werden, können nur in dem wesentlich aufwendigeren normalen Wahlverfahren gewählt werden. Hier müssen die ersten Aktivitäten, die Bildung des Wahlvorstandes, bereits im Januar in Angriff genommen werden. Einzelheiten können aus den oben abgedruckten Gesetzen entnommen werden. Ein Muster für eine entsprechende Zeittafel, die der aktuellen Wahlordnung anzupassen ist, sowie ein Muster für die Wahlausschreibung gemäß § 5 MVWO ist im ABl. 1993 auf S. A 154 abgedruckt. Näheres zur Wahl der Vertretung der Jugendlichen findet sich in § 49 Mitarbeitervertretungsgesetz. Einzelheiten zur Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten sind in § 50 Mitarbeitervertretungsgesetz abgedruckt. Die Wahl eines Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden erfolgt nach § 37 des Zivildienstgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Zivildienstvertrauensmanngesetzes.

Anlage

- Muster für alle Einrichtungen mit nicht mehr als 50 Wahlberechtigten -

Die Einberufung erfolgt durch Aushang oder schriftlich an alle Wahlberechtigten.

Einberufung der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Mitarbeiterversammlung für die Neuwahl der Mitarbeitervertretung gemäß § 12 MVWO

Vereinfachtes Wahlverfahren
1) Die neue Mitarbeitervertretung wird für folgende Dienststelle/n zuständig sein:
2) Die Neuwahl der Mitarbeitervertretung findet
am:
um: Uhr
in: statt.
3) Für die Mitarbeitervertretung ist/sind ... Mitglied/er zu wählen.
4) Die Namen der wahlberechtigten und wählbaren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind als Anlage abgedruckt.
5) Wahlvorschläge können schon vor der Versammlung vorbereitet und dann in ihr eingebracht werden. Bei den Wahlvorschlägen soll angestrebt werden, Männer und Frauen entsprechend ihren Anteilen in der Dienststelle zu berücksichtigen. Der Mitarbeitervertretung sollen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der verschiedenen in der oder den Dienststellen vertretenen Berufsgruppen und Arbeitsbereiche angehören.
6) Eine Briefwahl findet nicht statt.
Ort: Datum:

Die Mitarbeitervertretung

Vorsitzender

MVG = Mitarbeitervertretungsgesetz
MVWO = Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz

Anlage: Liste der wahlberechtigten und wählbaren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Name: wahlberechtigt: wählbar:
( Mustermann X X )

- ENDE -


Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur durchgeführt ! (26.10.2004, CC).
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<1_3_4> Kirchengesetz über das Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Verwaltungsgerichtsgesetz - VGG-EKD)
Vom 12. November 1993 (ABl. 1994 A 13)

Reg.-Nr.: 63061/279
Nachstehend wird das von der 8. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland am 12. November 1993 beschlossene Kirchengesetz über das Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evange1ischen Kirche in Deutschland (Verwaltungsgerichtsgesetz - VGG-EKD) bekannt gemacht, das am 1. Januar 1994 für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens in Kraft tritt.

Die unmittelbare Geltung dieses Kirchengesetzes für die Landeskirche ergibt sich daraus, dass die 23. Landessynode das Mitarbeitervertretungsgesetz - MVG - der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 1992 zum 1. Januar 1994 für die Landeskirche in Kraft gesetzt hat (vgl. §§ 1 und 11 des Anwendungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetz - AnwG MVG - vom 3. November 1993 - Amtsblatt Seite A 141 -) und § 63 dieses Mitarbeitervertretungsgesetzes den kirchlichen Verwaltungsrechtsweg gegen Beschlüsse der Schlichtungsstelle verbindlich regelt. Zuständig für die Überprüfung angefochtener Beschlüsse der Schlichtungsstelle ist danach das bei der Evangelischen Kirche in Deutschland eingerichtete gemeinsame Kirchengericht.

Nachdem dieses Kirchengericht durch das o. g. Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG-EKD) vom 12. November 1993 gebildet wurde, ist seine Zuständigkeit für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten aus der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens unmittelbar gegeben, ohne dass es zuvor eines förmlichen Rechtsaktes zur Inkraftsetzung des Verwaltungsgerichtsgesetzes bedarf.

Dresden, am 22. Dezember 1993

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
Anlage

Kirchengesetz <der EKD> über das Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Verwaltungsgerichtsgesetz - VGG - EKD)
Vom 12. November 1993

In § 9 Sätze 2-4 gestrichen durch Kirchengesetz der EKD vom 06.11.1997 (ABl. EKD S. 515); § 3 geändert durch Kirchengesetz der EKD vom 05.11.1998 (ABl. EKD S. 478)

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Errichtung des Verwaltungsgerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
(1) Die Evangelische Kirche in Deutschland errichtet ein Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten. Es führt die Bezeichnung "Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland".
(2) Das Verwaltungsgericht hat seinen Sitz in Hannover.

§ 2
Richterliche Unabhängigkeit
Die Richter und Richterinnen sind unabhängig und nur dem in der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Recht unterworfen.

§ 3
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
(1) Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Streitigkeiten nach § 63 des Mitarbeitervertretungsgesetzes.
(2) Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts kann durch Kirchengesetz um Streitigkeiten aus anderen Bereichen erweitert werden. Die Kosten der Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichts sind zu erstatten.
(3) Durch Vereinbarungen mit Institutionen außerhalb des Geltungsbereichs des Mitarbeitervertretungsgesetzes kann die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründet werden, wenn diese Institutionen Bestimmungen wesentlich gleichen Inhalts anwenden.

§ 4
Kammer des Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht besteht aus einer Kammer; bei Bedarf können weitere Kammern gebildet werden.

§ 5
Besetzung der Kammer
(1) Die Kammer entscheidet in der Besetzung mit drei Mitgliedern.
(2) Für jedes Mitglied der Kammer wird ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied bestellt.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kammer müssen zu kirchlichen Ämtern wählbar sein. Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann nicht sein, wer einem kirchenleitenden Organ der Evangelischen Kirche in Deutschland oder gliedkirchlicher Zusammenschlüsse oder einem leitenden Organ des Diakonischen Werkes angehört.

§ 6
Vorsitzender oder Vorsitzende
(1) Die den Vorsitz führende Person wird vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland als Vorsitzender Richter oder Vorsitzende Richterin auf Lebenszeit, auf Zeit, im Nebenamt oder im Ehrenamt ernannt; auf die Rechtsstellung findet das Kirchenbeamtengesetz entsprechende Anwendung. Der oder die Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben; für die Stellvertretung gilt entsprechendes.
(2) Den ersten Stellvertreter oder die erste Stellvertreterin und den zweiten Stellvertreter oder die zweite Stellvertreterin beruft der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland auf die Dauer von sechs Jahren, diese üben ihr Richteramt ehrenamtlich aus. Erneute Berufung ist zulässig.
(3) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Verwaltungsgerichts übt unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland aus.

§ 7
Berufung und Amtszeit der übrigen Mitglieder und Stellvertreter oder Stellvertreterinnen
(1) Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland auf die Dauer von sechs Jahren berufen; erneute Berufung ist zulässig.
(2) Die übrigen Mitglieder und Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden aus zwei Vorschlagslisten berufen, die dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland vom Kirchenamt und der Gesamtmitarbeitervertretung vorgelegt werden. Aus jeder Vorschlagsliste werden ein Mitglied sowie das erste und zweite stellvertretende Mitglied berufen. Das Kirchenamt legt die Liste im Benehmen mit den Gliedkirchen und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland vor, für deren Bereich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Die Gesamtmitarbeitervertretung stellt bei ihren Vorschlägen das Benehmen mit den Gesamtausschüssen der Mitarbeitervertretungen der entsprechenden Gliedkirchen her.
(3) Wird während der Amtszeit infolge Ausscheidens eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds die Berufung eines Ersatzmitglieds notwendig, so endet dessen Amtszeit mit dem Ablauf der Amtszeit der übrigen Mitglieder.

§ 8
Verpflichtung
Vor Beginn ihrer Tätigkeit werden die Mitglieder des Verwaltungsgerichts und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland verpflichtet, ihr Richteramt in der Bindung an Gottes Wort, an Recht und Gesetz unparteiisch auszuüben. Die Verpflichtung kann auch schriftlich erfolgen.

§ 9
Ehrenamt, Aufwandsentschädigung
Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen des oder der Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen üben ihr Richteramt ehrenamtlich aus.

§ 10
Beendigung des Richteramts
(1) Das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts ist für beendet zu erklären, wenn
a) die rechtlichen Voraussetzungen seiner Berufung weggefallen sind,
b) das Mitglied sein Amt niederlegt,
e) das Mitglied infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist,
d) das Mitglied kirchliche Amtspflichten gröblich verletzt hat,
e) das Ergebnis eines straf-, disziplinar- oder berufsgerichtlichen Verfahrens eine weitere Tätigkeit im Verwaltungsgericht nicht mehr zulässt.
(2) Das Amt eines Mitglieds ruht, wenn
a) gegen das Mitglied ein strafgerichtliches Hauptverfahren eingeleitet ist,
b) gegen das Mitglied ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet ist,
c) dem Mitglied die Ausübung seines Amtes in einem kirchlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder die Ausübung einer sonstigen beruflichen Tätigkeit durch ein nach staatlichem Recht vorgesehenes Ehrengericht vorläufig untersagt worden ist.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft auf Antrag des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland oder des betroffenen Mitglieds der Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen. Die Feststellungen nach Absatz 2 trifft der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die stellvertretenden Mitglieder.

§ 11
Geschäftsstelle
Es wird eine Geschäftsstelle für das Verwaltungsgericht gebildet, die ihren Sitz beim Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland hat. Das Kirchenamt hat für die erforderliche Personal- und Sachausstattung zu sorgen.

§ 12
Amtshilfe kirchlicher Dienststellen
(1) Die Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Gliedkirchen (einschließlich ihrer Diakonie), für deren Bereich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist, leisten dem Verwaltungsgericht Amtshilfe. Sie sind zur Vorlage von Urkunden und Akten und zu Auskünften verpflichtet. Soweit die Einsicht in Urkunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünften gesetzlich beschränkt ist oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, kann die Dienststelle die Einsicht oder die Auskunftserteilung beschränken oder verweigern. Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet das Verwaltungsgericht durch Beschluss, ob die Verweigerung berechtigt ist. Die zuständige oberste Dienstbehörde ist in diesem Verfahren beizuladen.
(2) Die Rechts- und Amtshilfe staatlicher Behörden richtet sich nach staatlichen Vorschriften.

§ 13
Kosten
(1) Für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.
(2) Das Verwaltungsgericht entscheidet nach billigem Ermessen über die von einem Beteiligten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

§ 14
Entschädigung in Beweisaufnahmen
Zeugen und Zeuginnen sowie Sachverständige sind nach dem "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen” in der jeweils geltenden Fassung zu entschädigen.

§ 15
Endgültigkeit der Entscheidung
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist endgültig.

§ 16
Anwendung der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung
Im Übrigen sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Vorschriften der "Verwaltungsgerichtsordnung der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften über Zwangsmaßnahmen sind nicht anwendbar.

§ 17
In-Kraft-Treten
Das Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Osnabrück, den 12. November 1993

Der Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Schmude

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