Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht
1.3.4
MITARBEITERVERTRETUNG
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (26.10.2004, CC)
Veröffentlicht im Amtsblatt vom 15. Dezember
1998 (ABl. 1998 A 190)
Reg.-Nr. zu 63061/397
A. Hinweise für
Dienststellenleitungen
Aufgabe der Dienststellenleitungen bei der Neuwahl
der Mitarbeitervertretungen ist es, den Umfang der Mitarbeiter zu definieren,
den die zukünftige Mitarbeitervertretung vertritt.
1. Die Zahl der vertretenen Mitarbeiter kann hierbei
nicht unter fünf wahlberechtigten Mitarbeitern liegen. Reicht die Anzahl
der Mitarbeiter nicht aus, so soll die Dienststellenleitung rechtzeitig vor
Beginn des Wahlverfahrens bei einer benachbarten Dienststelle den Antrag auf
Bildung einer Wahlgemeinschaft zur Bildung einer Gemeinsamen
Mitarbeitervertretung für zwei oder mehrere Dienststellen stellen. Ein
solcher Antrag kann aber auch sinnvoll sein, wenn mehr als fünf
wahlberechtigte Mitarbeiter vorhanden sind. Der Antrag ist an die
Dienststellenleitung und - soweit vorhanden - an die Mitarbeitervertretung der
eigenen und der benachbarten Dienststelle zu richten. Die Abstimmung der
Mitarbeiterschaft muss für jede Dienststelle getrennt erfolgen. Findet sich
keine Dienststelle, bei der sowohl die Dienststellenleitung als auch die
Mehrheit der Mitarbeiter einer solchen Wahlgemeinschaft zustimmen oder findet
sich unter den Mitarbeitern der suchenden Dienststelle keine Mehrheit für
eine Wahlgemeinschaft, so kann in der suchenden Dienststelle keine
Mitarbeitervertretung gebildet werden, soweit weniger als fünf Mitarbeiter
wahlberechtigt sind. Näheres findet sich in § 5
Mitarbeitervertretungsgesetz.
Vereinigte Kirchgemeinden und Kirchspiele sind
Dienststellen im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes, so dass für
diese auch eine Mitarbeitervertretung gebildet werden kann. Bei
Schwesterkirchverhältnissen muss eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung
gebildet werden. Darüber hinaus können sich die Dienststellen von
vereinigten Kirchgemeinden, Kirchspielen und Schwesterkirchgemeinden zu einer
Wahlgemeinschaft zusammenschließen. Hierbei sollte die Wahlgemeinschaft
jedoch nicht zu groß gebildet werden. Die Tätigkeit als
Mitarbeitervertreter sollte diesen nicht zu stark belasten, damit die
Mitarbeitervertretungsaufgaben problemlos neben den eigentlichen Dienstaufgaben
erledigt werden können. Ein Agieren mit zu vielen Dienststellenleitungen
kann sehr viel Zeit und Kosten verursachen. Außerdem sind Ortsnähe
und genaue Kenntnis der Dienststelle für eine sinnvolle Arbeit einer
Mitarbeitervertretung unerlässlich. Der Zuständigkeitsbereich einer
Mitarbeitervertretung sollte 50 wahlberechtigte Mitarbeiter nicht
übersteigen. Die Dienststelle kann eine Idealgröße des
Zuständigkeitsbereiches der Mitarbeitervertretung dadurch bewirken, dass
sie der Bildung von Wahlgemeinschaften nur bis zu einer gewissen
Größe zustimmt.
Zu beachten ist, dass die für die vergangene
Wahl gebildeten Wahlgemeinschaften auch ohne ausdrücklich erklärte
Bestätigung aller Beteiligten weiterbestehen, sofern diese Wahl nicht zum
Anlass genommen wird, vor Beginn der Wahl einen Beendigungsantrag zu
stellen.
Stellt sich somit heraus, dass die bislang
gebildeten Wahlgemeinschaften zu groß waren oder auf Grund der
Kirchgemeindestruktur nicht mehr passen, müssen die Dienststellenleitungen
einen Antrag auf Beendigung der Wahlgemeinschaft
stellen.
Hierzu bedarf es eines Kirchenvorstandsbeschlusses
oder Kirchenbezirksvorstandsbeschlusses. Der Antrag ist an alle Beteiligten
(Dienststellenleitungen und amtierende Mitarbeitervertretungen) zu stellen und
bewirkt die Auflösung der Wahlgemeinschaft. Es können sodann kleinere
Wahlgemeinschaften gebildet werden.
Der Antrag auf Auflösung der Wahlgemeinschaften
muss bis zum Ablauf des 15. Januar 1999 bei den Beteiligten eingegangen sein.
Er, aber nur dieser, kann bereits im Dezember 1998 gestellt
werden.
Bei der Bildung von neuen Wahlgemeinschaften
müssen die Änderungen der Kirchgemeindestrukturen berücksichtigt
werden. Soweit zum Zeitpunkt der Mitarbeitervertretungswahl die Bildung von
Schwesterkirchverhältnissen, die Vereinigung von Kirchgemeinden oder die
Bildung von Kirchspielen noch nicht abgeschlossen ist, müssen die
Wahlgemeinschaften so gebildet werden, dass die Zuständigkeitsbereiche der
Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen vor der Kirchgemeindestrukturänderung
mit den alten Strukturen und nach der Kirchgemeindestrukturveränderung mit
den neuen Strukturen übereinstimmen.
2. Darüber hinaus muss die Dienststellenleitung
der amtierenden Mitarbeitervertretung zum Zwecke der Wahl die Zahl der
wahlberechtigten und wählbaren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die
Personen, die zur Dienststellenleitung gehören, benennen. Näheres
ergibt sich aus § 5 Abs. 1, 9, 10 und § 4 Abs. 2
MVG.
Die Mitarbeitervertretungswahl selbst wird von der
amtierenden Mitarbeitervertretung eingeleitet. Nur soweit in der Dienststelle
bislang noch keine Mitarbeitervertretung besteht, muss die Dienststellenleitung
die Mitarbeiterversammlung mit Hilfe des als Anlage abgedruckten Musters
einberufen.
B. Hinweise für Mitarbeitervertretungen
1. Da die Amtszeit der alten
Mitarbeitervertretungen am 30. April 1999 endet, muss die Versammlung der
wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Neuwahl der
Mitarbeitervertretung auf jeden Fall vor diesem Termin
stattfinden.
Am sinnvollsten erfolgt die Wahl in der letzten
Aprilwoche 1999.
2. Die Einberufung der wahlberechtigten Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen muss mindestens eine Woche vor dem Wahltermin erfolgen. Sie
erfolgt durch Aushang, kann aber auch durch schriftliche Einladung der
Wahlberechtigten erfolgen.
Am sinnvollsten erfolgt die Einberufung mit Hilfe
des als Anlage abgedruckten Musters in der vorletzten Aprilwoche. Die
Einberufung der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erfolgt bei
Wahl im vereinfachten Wahlverfahren ab dem 31. März
1999.
3. Vor der Einberufung der wahlberechtigten
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen muss geklärt werden, welche Dienststellen
oder Dienststellenteile von der jeweiligen Mitarbeitervertretung vertreten
werden. Die Klärung der Frage des Zuständigkeitsbereiches wurde im
Sinne einer sinnvollen Aufgabenteilung den Dienststellen zugewiesen, zumal diese
der amtierenden Mitarbeitervertretung zum Zwecke der Wahl die Zahl der
regelmäßig beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und
die davon wahlberechtigten und wählbaren Personen sowie die Personen, die
zur Dienststellenleitung gehören, benennen muss. Die Dienststellenleitungen
werden also von sich aus für diesen Bereich die Initiative ergreifen.
Soweit die Dienststellenleitung einen Antrag auf Bildung einer Wahlgemeinschaft
für eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung stellt, müssen über 50
% aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der jeweiligen Dienststelle dieser
Wahlgemeinschaft zustimmen. Dies wird am sinnvollsten in einer von der
Mitarbeitervertretung einzuberufenden Mitarbeiterversammlung durch geheime
Abstimmung ermittelt. Selbstverständlich kann die Initiative zur Bildung
einer Wahlgemeinschaft auch von einer Mitarbeitervertretung
ausgehen.
4. In der Versammlung zur Neuwahl der
Mitarbeitervertretung wird dann zunächst ein Versammlungsleiter oder eine
Versammlungsleiterin gewählt. Dies erfolgt durch Zuruf und offene
Abstimmung, sofern nicht mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen eine geheime Abstimmung beantragt. Es ist sinnvoll, einen
Mitarbeiter zum Versammlungsleiter zu wählen, der vor der Versammlung
Gelegenheit hatte, sich mit dem Wahlverfahren vertraut zu
machen.
5. Der Versammlungsleiter oder die
Versammlungsleiterin erläutert nun das vereinfachte Wahlverfahren. Danach
fordert der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Versammlung
auf, durch Zuruf oder schriftlich Wahlvorschläge abzugeben. Personen, die
im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu stehen und
Lehrende an kirchlichen Hochschulen fallen nicht unter das
Mitarbeitervertretungsgesetz und sind daher weder wahlberechtigt noch
wählbar.
6. Über die Wahlvorschläge wird durch
geheime Wahl abgestimmt. Eine Briefwahl findet nicht statt. Vor Beginn der
Stimmabgabe stellt der Versammlungsleiter fest, dass die Wahlurne leer ist. Das
Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt, der
zusammengefaltet in die verschlossene Wahlurne gelegt wird. Es können auch
Wahlumschläge für die Wahlzettel ausgegeben werden. Vor der Ausgabe
des Stimmzettels ist mit Hilfe der Einberufung festzustellen, ob der Wähler
wahlberechtigt ist. Es dürfen höchstens so viele Namen auf dem
Stimmzettel angekreuzt werden, wie Mitglieder in die Mitarbeitervertretung zu
wählen sind. Die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel ist zu
gewährleisten. Körperlich Behinderte können sich einer Person
ihres Vertrauens bedienen.
7. Für die Stimmenauszählung hat der
Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin einen Mitarbeiter oder eine
Mitarbeiterin aus der Versammlung hinzuzuziehen, der oder die selbst nicht zur
Wahl stehen darf. Sofort nach Beendigung der Stimmabgabe werden die Stimmen vor
den Wahlberechtigten ausgezählt. Der Versammlungsleiter stellt fest, wie
viele Stimmen auf die einzelnen Gewählten entfallen sind und ermittelt ihre
Reihenfolge. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los; auch über die
Reihenfolge der nachrangigen Gewählten. Ungültig sind Stimmzettel, die
nicht vom Versammlungsleiter ausgegeben worden sind, die den Willen des
Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen, die einen Zusatz enthalten auf
denen zu viele Namen angekreuzt sind oder die bei Wahl mit Umschlägen nicht
in einem Umschlag abgegeben wurden. Als Mitarbeitervertreter oder
Mitarbeitervertreterin sind die Vorgeschlagenen gewählt, auf die die
meisten Stimmen entfallen.
8. Nun werden die Gewählten gefragt, ob sie die
Wahl annehmen. Das Ergebnis der Wahl ist sodann zum Abschluss der
Mitarbeiterversammlung mündlich bekannt zu geben. Darüber hinaus
empfiehlt sich für die Mitarbeiter ein entsprechender
Aushang.
9. Unberührt von der Bekanntgabe an die
Mitarbeiter muss das Wahlergebnis der Dienststelle bzw. den Dienststellen und
dem Bezirkskirchenamt schriftlich unter Beifügung der in der Verordnung zur
Regelung der Mitarbeitervertretungswahlen genannten Anlagen mitgeteilt
werden.
10. Über die Wahl ist vom Versammlungsleiter
ein Protokoll zu fertigen und zu unterzeichnen. In dieses Protokoll müssen
aufgenommen werden:
- die Dienststelle oder die Dienststellen für
die die Mitarbeitervertretung gewählt wird
- Tag und Art der Einberufung zur
Wahl
- Tag der Wahlversammlung
- Name des Versammlungsleiters oder der
Versammlungsleiterin
- die Art der Wahl, das vereinfachte
Wahlverfahren
- Namen der Vorgeschlagenen
- Ergebnis der Wahl mit Angabe der auf jeden
Vorgeschlagenen entfallenden Stimmen
- Annahme der Wahl durch die
Vorgeschlagenen
- Art und Ort der Bekanntgabe des
Wahlergebnisses
- Unterschrift des
Versammlungsleiters
- Anschrift der neuen
Mitarbeitervertretung.
11. Die Wahlakten (Einberufungsschreiben, Liste der
Wahlberechtigten und Wählbaren, Protokoll, Stimmzettel und Bekanntgabe)
sind fünf Jahre lang von der Mitarbeitervertretung
aufzubewahren.
12. Nähere Einzelheiten können in den
Abschnitten I bis IV des Mitarbeitervertretungsgesetzes (ABl. 1997 S. A 118), im
Anwendungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz (ABl. 1993 S. A 141, 1997 S. A
239), in der Rechtsverordnung zur Ausführung des Anwendungsgesetzes zum
Mitarbeitervertretungsgesetz (ABl. 1993 S. A 142) und in der oben abgedruckten
Verordnung zur Regelung der Mitarbeitervertretungswahlen samt Wahlordnung
nachgelesen werden.
13. Es wird darauf hingewiesen, dass der
Landessynode im Frühjahr 1999 ein Gesetzesvorschlag zur Regelung der
zweiten allgemeinen Amtszeit der Mitarbeitervertretungen vorgelegt wird, in dem
die Amtszeit der jetzt zu wählenden Mitarbeitervertretungen auf drei
Jahre verkürzt wird. Dies geschieht, um nach der letzten Amtszeit von
fünf Jahren wieder einen zeitgleichen Wahlrhythmus mit den
Mitarbeitervertretungen der Diakonie zu erreichen.
14. Normales Wahlverfahren:
Mitarbeitervertretungen, die für mehr als 50 Wahlberechtigte
gewählt werden, können nur in dem wesentlich aufwendigeren
normalen Wahlverfahren gewählt werden. Hier müssen die ersten
Aktivitäten, die Bildung des Wahlvorstandes, bereits im Januar
in Angriff genommen werden. Einzelheiten können aus den oben
abgedruckten Gesetzen entnommen werden. Ein Muster für eine entsprechende
Zeittafel, die der aktuellen Wahlordnung anzupassen ist, sowie ein Muster
für die Wahlausschreibung gemäß § 5 MVWO ist im ABl. 1993
auf S. A 154 abgedruckt. Näheres zur Wahl der Vertretung der Jugendlichen
findet sich in § 49 Mitarbeitervertretungsgesetz. Einzelheiten zur Wahl der
Vertrauensperson der Schwerbehinderten sind in § 50
Mitarbeitervertretungsgesetz abgedruckt. Die Wahl eines Vertrauensmannes der
Zivildienstleistenden erfolgt nach § 37 des Zivildienstgesetzes in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 des
Zivildienstvertrauensmanngesetzes.
Anlage
- Muster für alle Einrichtungen mit nicht
mehr als 50 Wahlberechtigten -
Die Einberufung erfolgt durch Aushang oder
schriftlich an alle Wahlberechtigten.
Einberufung der wahlberechtigten Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen zur Mitarbeiterversammlung für die Neuwahl der
Mitarbeitervertretung gemäß § 12 MVWO
Vereinfachtes Wahlverfahren
1) Die neue Mitarbeitervertretung wird für
folgende Dienststelle/n zuständig sein:
2) Die Neuwahl der Mitarbeitervertretung
findet
am:
um: Uhr
in:
statt.
3) Für die Mitarbeitervertretung ist/sind ...
Mitglied/er zu wählen.
4) Die Namen der wahlberechtigten und wählbaren
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind als Anlage
abgedruckt.
5) Wahlvorschläge können schon vor der
Versammlung vorbereitet und dann in ihr eingebracht werden. Bei den
Wahlvorschlägen soll angestrebt werden, Männer und Frauen entsprechend
ihren Anteilen in der Dienststelle zu berücksichtigen. Der
Mitarbeitervertretung sollen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der verschiedenen
in der oder den Dienststellen vertretenen Berufsgruppen und Arbeitsbereiche
angehören.
6) Eine Briefwahl findet nicht
statt.
Ort:
Datum:
Die Mitarbeitervertretung
Vorsitzender
MVG =
Mitarbeitervertretungsgesetz
MVWO = Wahlordnung zum
Mitarbeitervertretungsgesetz
Anlage: Liste der wahlberechtigten und
wählbaren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Name:
wahlberechtigt: wählbar:
( Mustermann X X
)
- ENDE -
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur durchgeführt ! (26.10.2004,
CC).
(Verwaltungsgerichtsgesetz -
VGG-EKD)
Vom 12. November 1993 (ABl. 1994 A
13)
Reg.-Nr.: 63061/279
Nachstehend wird das von der 8. Synode der
Evangelischen Kirche in Deutschland am 12. November 1993 beschlossene
Kirchengesetz über das Verwaltungsgericht für
mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evange1ischen Kirche in
Deutschland (Verwaltungsgerichtsgesetz - VGG-EKD) bekannt gemacht, das am 1.
Januar 1994 für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens in Kraft
tritt.
Die unmittelbare Geltung dieses Kirchengesetzes
für die Landeskirche ergibt sich daraus, dass die 23. Landessynode das
Mitarbeitervertretungsgesetz - MVG - der Evangelischen Kirche in Deutschland vom
6. November 1992 zum 1. Januar 1994 für die Landeskirche in Kraft gesetzt
hat (vgl. §§ 1 und 11 des Anwendungsgesetzes zum
Mitarbeitervertretungsgesetz - AnwG MVG - vom 3. November 1993 - Amtsblatt Seite
A 141 -) und § 63 dieses Mitarbeitervertretungsgesetzes den kirchlichen
Verwaltungsrechtsweg gegen Beschlüsse der Schlichtungsstelle verbindlich
regelt. Zuständig für die Überprüfung angefochtener
Beschlüsse der Schlichtungsstelle ist danach das bei der Evangelischen
Kirche in Deutschland eingerichtete gemeinsame
Kirchengericht.
Nachdem dieses Kirchengericht durch das o. g.
Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG-EKD) vom 12. November 1993 gebildet wurde, ist
seine Zuständigkeit für mitarbeitervertretungsrechtliche
Streitigkeiten aus der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
unmittelbar gegeben, ohne dass es zuvor eines förmlichen Rechtsaktes zur
Inkraftsetzung des Verwaltungsgerichtsgesetzes bedarf.
Dresden, am 22. Dezember 1993
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage
Kirchengesetz <der EKD> über das
Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der
Evangelischen Kirche in Deutschland
(Verwaltungsgerichtsgesetz - VGG -
EKD)
Vom 12. November 1993
In § 9 Sätze 2-4 gestrichen durch
Kirchengesetz der EKD vom 06.11.1997 (ABl. EKD S. 515); § 3 geändert
durch Kirchengesetz der EKD vom 05.11.1998 (ABl. EKD S.
478)
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland
hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Errichtung des Verwaltungsgerichts für
mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten
(1) Die Evangelische Kirche in Deutschland
errichtet ein Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche
Streitigkeiten. Es führt die Bezeichnung "Verwaltungsgericht für
mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in
Deutschland".
(2) Das Verwaltungsgericht hat seinen Sitz in
Hannover.
§ 2
Richterliche
Unabhängigkeit
Die Richter und Richterinnen sind unabhängig
und nur dem in der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Recht
unterworfen.
§ 3
Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts
(1) Das Verwaltungsgericht ist zuständig
für Streitigkeiten nach § 63 des
Mitarbeitervertretungsgesetzes.
(2) Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
kann durch Kirchengesetz um Streitigkeiten aus anderen Bereichen erweitert
werden. Die Kosten der Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichts sind zu
erstatten.
(3) Durch Vereinbarungen mit Institutionen
außerhalb des Geltungsbereichs des Mitarbeitervertretungsgesetzes kann die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts begründet werden, wenn diese
Institutionen Bestimmungen wesentlich gleichen Inhalts anwenden.
§ 4
Kammer des
Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht besteht aus einer Kammer; bei
Bedarf können weitere Kammern gebildet werden.
§ 5
Besetzung der Kammer
(1) Die Kammer entscheidet in der Besetzung
mit drei Mitgliedern.
(2) Für jedes Mitglied der Kammer wird ein
erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied
bestellt.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder
der Kammer müssen zu kirchlichen Ämtern wählbar sein. Mitglied
oder stellvertretendes Mitglied kann nicht sein, wer einem kirchenleitenden
Organ der Evangelischen Kirche in Deutschland oder gliedkirchlicher
Zusammenschlüsse oder einem leitenden Organ des Diakonischen Werkes
angehört.
§ 6
Vorsitzender oder
Vorsitzende
(1) Die den Vorsitz führende Person wird
vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland als Vorsitzender Richter oder
Vorsitzende Richterin auf Lebenszeit, auf Zeit, im Nebenamt oder im Ehrenamt
ernannt; auf die Rechtsstellung findet das Kirchenbeamtengesetz entsprechende
Anwendung. Der oder die Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt
haben; für die Stellvertretung gilt entsprechendes.
(2) Den ersten Stellvertreter oder die erste
Stellvertreterin und den zweiten Stellvertreter oder die zweite Stellvertreterin
beruft der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland auf die Dauer von sechs
Jahren, diese üben ihr Richteramt ehrenamtlich aus. Erneute Berufung ist
zulässig.
(3) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des
Verwaltungsgerichts übt unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit
der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland aus.
§ 7
Berufung und Amtszeit der übrigen
Mitglieder und Stellvertreter oder Stellvertreterinnen
(1) Die übrigen Mitglieder und ihre
Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden vom Rat der Evangelischen Kirche
in Deutschland auf die Dauer von sechs Jahren berufen; erneute Berufung ist
zulässig.
(2) Die übrigen Mitglieder und Stellvertreter
oder Stellvertreterinnen werden aus zwei Vorschlagslisten berufen, die dem Rat
der Evangelischen Kirche in Deutschland vom Kirchenamt und der
Gesamtmitarbeitervertretung vorgelegt werden. Aus jeder Vorschlagsliste werden
ein Mitglied sowie das erste und zweite stellvertretende Mitglied berufen. Das
Kirchenamt legt die Liste im Benehmen mit den Gliedkirchen und dem Diakonischen
Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland vor, für deren Bereich die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Die
Gesamtmitarbeitervertretung stellt bei ihren Vorschlägen das Benehmen mit
den Gesamtausschüssen der Mitarbeitervertretungen der entsprechenden
Gliedkirchen her.
(3) Wird während der Amtszeit infolge
Ausscheidens eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds die Berufung
eines Ersatzmitglieds notwendig, so endet dessen Amtszeit mit dem Ablauf der
Amtszeit der übrigen Mitglieder.
§ 8
Verpflichtung
Vor Beginn ihrer Tätigkeit werden die
Mitglieder des Verwaltungsgerichts und ihre Stellvertreter oder
Stellvertreterinnen durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Rates der
Evangelischen Kirche in Deutschland verpflichtet, ihr Richteramt in der Bindung
an Gottes Wort, an Recht und Gesetz unparteiisch auszuüben. Die
Verpflichtung kann auch schriftlich erfolgen.
§ 9
Ehrenamt,
Aufwandsentschädigung
Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen des oder
der Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts und
ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen üben ihr Richteramt
ehrenamtlich aus.
§ 10
Beendigung des
Richteramts
(1) Das Amt eines Mitglieds des
Verwaltungsgerichts ist für beendet zu erklären,
wenn
a) die rechtlichen Voraussetzungen seiner Berufung
weggefallen sind,
b) das Mitglied sein Amt
niederlegt,
e) das Mitglied infolge geistiger oder
körperlicher Gebrechen zur Ausübung seines Amtes nicht mehr in der
Lage ist,
d) das Mitglied kirchliche Amtspflichten
gröblich verletzt hat,
e) das Ergebnis eines straf-, disziplinar- oder
berufsgerichtlichen Verfahrens eine weitere Tätigkeit im Verwaltungsgericht
nicht mehr zulässt.
(2) Das Amt eines Mitglieds ruht,
wenn
a) gegen das Mitglied ein strafgerichtliches
Hauptverfahren eingeleitet ist,
b) gegen das Mitglied ein förmliches
Disziplinarverfahren eingeleitet ist,
c) dem Mitglied die Ausübung seines Amtes in
einem kirchlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis oder die Ausübung einer sonstigen beruflichen
Tätigkeit durch ein nach staatlichem Recht vorgesehenes Ehrengericht
vorläufig untersagt worden ist.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft auf
Antrag des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland oder des betroffenen
Mitglieds der Rechtshof der Konföderation evangelischer Kirchen in
Niedersachsen. Die Feststellungen nach Absatz 2 trifft der Rat der Evangelischen
Kirche in Deutschland.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten
entsprechend für die stellvertretenden Mitglieder.
§ 11
Geschäftsstelle
Es wird eine Geschäftsstelle für das
Verwaltungsgericht gebildet, die ihren Sitz beim Kirchenamt der Evangelischen
Kirche in Deutschland hat. Das Kirchenamt hat für die erforderliche
Personal- und Sachausstattung zu sorgen.
§ 12
Amtshilfe kirchlicher
Dienststellen
(1) Die Dienststellen der Evangelischen
Kirche in Deutschland und der Gliedkirchen (einschließlich ihrer
Diakonie), für deren Bereich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
gegeben ist, leisten dem Verwaltungsgericht Amtshilfe. Sie sind zur Vorlage von
Urkunden und Akten und zu Auskünften verpflichtet. Soweit die Einsicht in
Urkunden oder Akten oder die Erteilung von Auskünften gesetzlich
beschränkt ist oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die ihrem Wesen
nach geheim zu halten sind, kann die Dienststelle die Einsicht oder die
Auskunftserteilung beschränken oder verweigern. Auf Antrag eines
Beteiligten entscheidet das Verwaltungsgericht durch Beschluss, ob die
Verweigerung berechtigt ist. Die zuständige oberste Dienstbehörde ist
in diesem Verfahren beizuladen.
(2) Die Rechts- und Amtshilfe staatlicher
Behörden richtet sich nach staatlichen Vorschriften.
§ 13
Kosten
(1) Für das Verfahren werden
Gerichtskosten nicht erhoben.
(2) Das Verwaltungsgericht entscheidet nach billigem
Ermessen über die von einem Beteiligten zu erstattenden
außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
§ 14
Entschädigung in
Beweisaufnahmen
Zeugen und Zeuginnen sowie Sachverständige sind
nach dem "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen” in der jeweils geltenden Fassung zu
entschädigen.
§ 15
Endgültigkeit der
Entscheidung
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist
endgültig.
§ 16
Anwendung der staatlichen
Verwaltungsgerichtsordnung
Im Übrigen sind für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht die Vorschriften der "Verwaltungsgerichtsordnung der
Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung entsprechend
anzuwenden. Die Vorschriften über Zwangsmaßnahmen sind nicht
anwendbar.
§ 17
In-Kraft-Treten
Das Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1994 in
Kraft.
Osnabrück, den 12. November
1993
Der Präses der
Synode
der Evangelischen Kirche in
Deutschland
Schmude
-~-
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht
Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click