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1.7 ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND DATENSCHUTZ

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<1_7> Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche
in Deutschland (DSG-EKD)
Vom 12. November 1993 (ABl. EKD 1994, S. 3)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: zahlreiche §§ geändert und neugefasst, §§ 2a, 3a, 7a, 7b, 9a, 15a neu eingefügt sowie Anlage zu § 9 neu gefasst durch 1. KirchenG zur Änderung des KirchenG über den Datenschutz vom 07.11.2002 [ABl. EKD 2002 S. 380] (ABl. 2003 A 35).>

Gemäß Artikel 10 a der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13.07.1948 hat die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Wirkung für die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland folgendes Kirchengesetz beschlossen:

Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche
in Deutschland (DSG-EKD)

§ 1
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Kirchengesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(2) Dieses Kirchengesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch kirchliche Behörden und sonstige Dienststellen sowie ohne Rücksicht auf deren Rechtsform durch kirchliche Werke und Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Gliedkirchen (kirchliche Stellen). Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Gliedkirchen sollen jeweils für ihren Bereich eine Übersicht über die kirchlichen Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, für die dieses Kirchengesetz gilt, führen. In die Übersicht sind Name, Anschrift, Rechtsform und Tätigkeitsbereich der kirchlichen Werke und Einrichtungen aufzunehmen.
(3) Dieses Kirchengesetz ist nur eingeschränkt anwendbar:
1. auf automatisierte Dateien, die ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt und nach ihrer verarbeitungstechnischen Nutzung automatisch gelöscht werden; insoweit gelten nur die §§ 6 und 9;
2. auf nicht-automatisierte Dateien, deren personenbezogene Daten nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind; insoweit gelten nur die §§ 6, 9, 23 und 25. Werden im Einzelfall personenbezogene Daten übermittelt, gelten für diesen Einzelfall die Vorschriften dieses Kirchengesetzes uneingeschränkt.
(4) Pfarrer und Pfarrerinnen sowie sonstige kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dürfen in Wahrnehmung ihres Seelsorgeauftrages eigene Aufzeichnungen führen und verwenden; diese dürfen Dritten nicht zugänglich sein. Die besonderen Bestimmungen über den Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses sowie über die Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt. Das Gleiche gilt für die sonstigen Verpflichtungen zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen.
(5) Soweit besondere Regelungen in anderen kirchlichen Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Kirchengesetzes vor.

§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person).
(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut und nach bestimmten Merkmalen zugängig ist und ausgewertet werden kann.
(3) Erheben ist das Beschaffen von personenbezogenen Daten über die betroffene Person.
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von personenbezogenen Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von personenbezogenen Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
2. Verändern das inhaltliche Umgestalten von gespeicherten personenbezogenen Daten,
3. Übermitteln das Bekanntgeben von gespeicherten oder durch Datenverarbeitung gewonnenen personenbezogenen Daten an Dritte in der Weise, dass
a) die Daten an Dritte weitergegeben werden oder
b) Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsehen oder abrufen,
4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.
(5) Nutzen ist jede Verwendung von personenbezogenen Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
(6) Anonymisieren ist das Verändern von personenbezogenen Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer betroffenen Person zugeordnet werden können.
(7) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung der betroffenen Person auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
(8) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag speichern lässt.
(9) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten erhält.
(10) Dritte sind Personen und Stellen außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht die betroffene Person sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
(11) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über russische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Dazu gehört nicht die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder sonstigen Religionsgemeinschaft.
(12) Mobile personenbezogene Speicher- und Bearbeitungsmedien sind Datenträger,
1. die an den Betroffenen ausgegeben werden,
2. auf deren personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende Stelle oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.

§ 2 a
Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder nur so wenig personenbezogene Daten wie nötig zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

§ 3
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und deren Nutzung sind nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit die betroffene Person eingewilligt hat.

§ 3 a
Einwilligung der Betroffenen
(1) Die Einwilligung der Betroffenen ist nur wirksam, wenn sie auf deren freier Entscheidung beruht. Sie sind auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben.
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Abs. 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten nach § 2 Abs. 11 erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

§ 4
Datenerhebung
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen kirchlichen Stelle erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1. eine kirchliche oder staatliche Rechtsvorschrift dies vorsieht, zwingend voraussetzt oder
2. die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages die Erhebung erfordert und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt werden, sofern
a) die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder kirchlichen Stellen erforderlich macht oder
b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte oder
c) die betroffene Person einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen und über die beabsichtigte Erhebung der Daten unterrichtet worden ist.
(3) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so ist sie auf Verlangen über den Erhebungszweck, über die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
(4) Werden personenbezogene Daten statt bei der betroffenen Person bei einer nicht-kirchlichen oder nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(5) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten nach § 2 Abs. 11 ist nur zulässig, soweit
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht,
2. der Betroffene nach Maßgabe des § 3a Abs. 3 eingewilligt hat,
3. dies zum Schutze lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder Dritter erforderlich ist, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben,
4. es sich um Daten handelt, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat,
5. Grund zu der Annahme besteht, dass andernfalls die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche oder die Glaubwürdigkeit ihres Dienstes ernsthaft gefährdet würde,
6. dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder
7. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

§ 5
Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen kirchlichen Stelle liegenden Aufgabe erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.
(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
1. eine kirchliche Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2. eine staatliche Rechtsvorschrift dies vorsieht und kirchliche Interessen nicht entgegenstehen,
3. die betroffene Person eingewilligt hat,
4. offensichtlich ist, dass es im Interesse der betroffenen Person liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zweckes ihre Einwilligung verweigern würde,
5. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
6. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche kirchliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt,
7. Grund zu der Annahme besteht, dass andernfalls die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche gefährdet würde,
8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder
9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Visitations-, Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Revision oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die verantwortliche kirchliche Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die verantwortliche kirchliche Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
(4) Personenbezogenen Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten nach § 2 Abs. 11 für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 5 zuließen oder
2. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das kirchliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Bei dieser Abwägung ist im Rahmen des kirchlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

§ 6
Datengeheimnis
Den mit dem Umgang von Daten betrauten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind - soweit sie nicht aufgrund anderer kirchlicher Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden - bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

§ 7
Unabdingbare Rechte der betroffenen Person
(1) Die Rechte der betroffenen Person auf Auskunft (§ 15) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten (§ 16) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Sind die Daten der betroffenen Person automatisiert in der Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist die betroffene Person nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann sie sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen der betroffenen Person an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Die betroffene Person ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten.

§ 7 a
Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen, soweit dies nicht offensichtlich ist.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist nur zulässig, soweit und solange dies zum Erreichen des verfolgten Zweckes erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
(4) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

§ 7 b
Mobile personenbezogene Speicher- und Bearbeitungsmedien
(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder hierzu bereit hält, muss die betroffene Person
1. über ihre Identität und Anschrift,
2. in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
3. darüber, wie sie ihre Rechte nach den §§ 15, 15 a und 16 ausüben kann, und
4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen unterrichten, soweit sie nicht bereits Kenntnis erlangt hat.
(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.
(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für die betroffene Person eindeutig erkennbar sein.

§ 8
Schadensersatz durch kirchliche Stellen
(1) Fügt eine kirchliche Stelle der betroffenen Person durch eine nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes oder nach anderen kirchlichen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie der betroffenen Person zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Für die Verarbeitung der von staatlichen oder kommunalen Stellen sowie von Sozialleistungsträgern übermittelten personenbezogenen Daten durch kirchliche Stellen, die nicht privatrechtlich organisiert sind, gilt diese Verpflichtung zum Schadensersatz unabhängig von einem Verschulden; bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist der betroffenen Person der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 2 sind insgesamt bis zu einem Betrag in Höhe von 125.000,- Euro begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag von 250.000 Deutsche Mark übersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist die geschädigte Person nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen.
(4) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(5) Auf das Mitverschulden der betroffenen Person ist § 254 und auf die Verjährung sind die §§ 199, 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(6) Macht eine betroffene Person gegenüber einer kirchlichen Stelle einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer nach diesem Kirchengesetz oder anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen automatisierten Datenverarbeitung geltend und ist streitig, ob der Schaden die Folge eines von der verantwortlichen Stelle zu vertretenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast die verantwortliche Stelle.
(7) Vorschriften, nach denen Ersatzpflichtige in weiterem Umfang als nach dieser Vorschrift haften oder nach denen andere für den Schaden verantwortlich sind, bleiben unberührt.

§ 9
Technische und organisatorische Maßnahmen
Kirchliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Kirchengesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Kirchengesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen, deren Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

§ 9 a
Datenschutzaudit
Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch geeignete Stellen prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. Näheres kann der Rat der EKD durch Rechtsverordnung regeln.

§ 10
Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und des kirchlichen Auftrags der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
(2) Die beteiligten kirchlichen Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
2. Dritte, an die übermittelt wird,
3. Art der zu übermittelnden Daten,
4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.
(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist der oder die jeweils zuständige Datenschutzbeauftragte sowie der oder die Betriebsbeauftragte für den Datenschutz unter Mitteilung der Festlegung nach Absatz 2 zu unterrichten. Die Errichtung von automatisierten Abrufverfahren mit nicht-kirchlichen Stellen kann von der Genehmigung einer anderen kirchlichen Stelle abhängig gemacht werden.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die datenempfangende Stelle. Die speichernde kirchliche Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde kirchliche Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung von personenbezogenen Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand von personenbezogenen Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufs oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus Datenbeständen, die jedermann, sei es ohne oder nach besonderer Zulassung, zur Benutzung offen stehen.

§ 11
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten im Auftrag
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen oder Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist die beauftragende Stelle für die Einhaltung der Vorschriften dieses Kirchengesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 7 und 8 genannten Rechte sind ihr gegenüber geltend zu machen.
(2) Die beauftragte Stelle oder Person ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihr getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Vor einer Beauftragung ist die Genehmigung der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle einzuholen. Die beauftragende Stelle soll sich von der Einhaltung der bei der beauftragten Stelle getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen.
(3) Die beauftragte Stelle oder Person darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen der beauftragenden Stelle erheben, verarbeiten oder nutzen. Ist sie der Ansicht, dass eine Weisung der beauftragenden Stelle gegen dieses Kirchengesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat sie die beauftragende Stelle unverzüglich darauf hinzuweisen.
(4) Sofern die kirchlichen Datenschutzbestimmungen auf die beauftragte Stelle oder Person keine Anwendung finden, ist die beauftragende Stelle verpflichtet, sicherzustellen, dass die beauftragte Stelle diese Bestimmungen beachtet und sich der Kontrolle kirchlicher Datenschutzbeauftragter unterwirft.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.

§ 12
Datenübermittlung an kirchliche oder sonstige öffentliche Stellen
(1) Die Übereinstimmung von personenbezogenen Daten an kirchliche Stellen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden kirchlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und
2. die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 5 vorliegen.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde kirchliche Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden kirchlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Falle prüft die übermittelnde kirchliche Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der datenempfangenden kirchlichen Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Die datenempfangende kirchliche Stelle darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 zulässig.
(4) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen oder einer anderen Person in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder einer anderen Person an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer kirchlichen Stelle weitergegeben werden.
(6) Personenbezogene Daten dürfen an Stellen anderer öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften übermittelt werden, wenn das zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben erforderlich ist, die der übermittelnden oder der empfangenden Stelle obliegen, und sofern sichergestellt ist, dass bei der empfangenden Stelle ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden, und nicht offensichtlich berechtigte Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
(7) Personenbezogene Daten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und der sonstigen Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts übermittelt werden, wenn dies eine Rechtsvorschrift zulässt oder dies zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben erforderlich ist, die der übermittelnden Stelle obliegen, und nicht offensichtlich berechtigte Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.

§ 13
Datenübermittlung an sonstige Stellen
(1) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an sonstige Stellen oder Personen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden kirchlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 5 zuließen, oder
2. eine Rechtsvorschrift dies zulässt oder
3. die datenempfangenden Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat,
es sei denn, dass Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Übermittlung die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet würde.
(2) Das Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten nach § 2 Abs. 11 ist abweichend von Satz 1 Nr. 3 nur zulässig, soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde kirchliche Stelle; durch Kirchengesetz oder durch kirchliche Rechtsverordnung kann die Übermittlung von der Genehmigung einer anderen kirchlichen Stelle abhängig gemacht werden.
(4) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 3 unterrichtet die übermittelnde kirchliche Stelle die betroffene Person von der Übermittlung ihrer Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass sie davon auf andere Weise Kenntnis erlangt oder die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche gefährdet würde.
(4) Die datenempfangenden Stellen und Personen dürfen die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden.
Die übermittelnde Stelle hat sie darauf zu verpflichten.

§ 14
Durchführung des Datenschutzes
(1) Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Gliedkirchen sind jeweils für ihren Bereich für die Einhaltung eines ausreichenden Datenschutzes verantwortlich.
(2) Sie haben insbesondere sicherzustellen, dass von den kirchlichen Stellen je nach ihrem Zuständigkeitsbereich eine Übersicht geführt wird über
1. Name der verantwortlichen Stelle
2. die Bezeichnung und die Art der Datenverarbeitungsprogramme,
3. deren Zweckbestimmung,
4. die Art der gespeicherten Daten,
5. den betroffenen Personenkreis,
6. die Art der regelmäßig zu übermittelnden Daten und die datenempfangenden Stellen,
7. die Regelfristen für die Löschung der Daten,
8. zugriffsberechtigte Personengruppen oder Personen, die allein zugriffsberechtigt sind,
9. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung.
Sie haben ferner dafür zu sorgen, dass die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, überwacht wird.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für
1. Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden und
2. automatisierte Verarbeitungen, die allgemeinen Verwaltungszwecken dienen, einschließlich deren Datensicherung.
(4) Für automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach geführt werden, können die Festlegungen zusammengefasst werden.

§ 15
Auskunft an die betroffene Person
(1) Der betroffenen Person ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu ihr gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf Herkunft oder empfangende Stellen dieser Daten beziehen,
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
(2) In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten in Akten gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Auskunft kann nicht erteilt werden, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift oder wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen und das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss oder wenn durch die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet wird.
(4) Die Auskunft ist unentgeltlich.

§ 15 a
Benachrichtigung
Werden personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person erhoben, so ist diese darüber zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn
1. die betroffene Person davon auf andere Weise Kenntnis erlangt hat,
2. die Unterrichtung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
3. die Speicherung oder Übermittlung der erhobenen Daten durch Rechtsvorschrift ausdrücklich vorgesehen ist.
Die betroffene Person ist auch bei regelmäßigen Übermittlungen von Daten über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit sie nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss.

§ 16
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten.
(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. einer Löschung Rechtsvorschriften, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden, oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
(4a) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit die betroffene Person dem bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person wegen ihrer besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(5) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die kirchliche Stelle im Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
(6) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen kirchlichen Stelle oder Dritter liegenden Gründen unerlässlich ist und
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürfen, wenn sie nicht gesperrt wären,
und die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags nicht gefährdet wird.
(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die kirchlichen Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer regelmäßigen Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben werden, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.
(8) Vorschriften der kirchlichen Stellen, die das Archivwesen betreffen, bleiben unberührt.

§ 17
Anrufungen der Beauftragten für den Datenschutz
Jede Person kann sich an den zuständigen Beauftragten oder die zuständige Beauftragte für den Datenschutz wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ihrer personenbezogenen Daten durch kirchliche Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch kirchliche Gerichte gilt dies nur, soweit diese in eigenen Angelegenheiten als Verwaltung tätig werden.

§ 18
Beauftragte für den Datenschutz
(1) Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Gliedkirchen bestellen für ihren Bereich Beauftragte für den Datenschutz. Die Gliedkirchen können bestimmen, dass für ihren diakonischen Bereich besondere Beauftragte für den Datenschutz bestellt werden.
(2) Zu Beauftragten für den Datenschutz dürfen nur Personen bestellt werden, welche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Die beauftragte Person ist auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten und die Einhaltung der kirchlichen Ordnungen zu verpflichten.
(3) Beauftragte für den Datenschutz sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden und nur dem kirchlichen Recht unterworfen. Der oder die Beauftragte für den Datenschutz bei der Evangelischen Kirche in Deutschland untersteht der Rechtsaufsicht des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Dienstaufsicht des Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchenamtes. Die Gliedkirchen regeln die Rechtsstellung der Beauftragten für den Datenschutz jeweils für ihren Bereich.
(4) Beauftragte für den Datenschutz erhalten die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung.
(5) Für Beauftragte für den Datenschutz sollen ständige Vertreter oder Vertreterinnen bestellt werden. Die Beauftragten für den Datenschutz sollen dazu gehört werden.
(6) Die für den Zuständigkeitsbereich der Beauftragten für den Datenschutz geltenden Vorschriften des Kirchenbeamtenrechts über die Annahme von Geschenken und über die Verschwiegenheitspflicht gelten entsprechend.
(7) Beauftragte für den Datenschutz sind verpflichtet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses. Beauftragte für den Datenschutz dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen, ohne Genehmigung ihrer Dienstherren weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

§ 19
Aufgaben der Beauftragten für den Datenschutz
(1) Beauftragte für den Datenschutz wachen über die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz.
(2) Werden personenbezogene Daten in Akten verarbeitet oder genutzt, prüfen sie die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, wenn betroffene Personen ihnen hinreichende Anhaltspunkte dafür darlegen, dass sie dabei in ihren Rechten verletzt worden sind, oder den Beauftragten für den Datenschutz hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Verletzung vorliegen.
(3) Beauftragte für den Datenschutz können Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und kirchliche Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten.
(4) Auf Anforderung der kirchenleitenden Organe haben die Beauftragten für den Datenschutz Gutachten zu erstatten und Berichte zu geben.
(5) Die in § 1 bezeichneten kirchlichen Stellen sind verpflichtet, die Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Auf Verlangen ist ihnen Auskunft sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu geben, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme; ihnen ist jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
(6) Kirchliche Gerichte unterliegen der Prüfung der Beauftragten für den Datenschutz nur, soweit sie in eigenen Angelegenheiten als Verwaltung tätig werden.
(7) Der Prüfung durch die Beauftragten für den Datenschutz unterliegen nicht:
1. personenbezogene Daten, die dem Beicht- und Seelsorgegeheimnis unterliegen,
2. personenbezogene Daten, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen,
3. personenbezogene Daten, die dem Arztgeheimnis unterliegen,
4. personenbezogene Daten in Personalakten,
wenn die betroffene Person der Prüfung der auf sie bezogenen Daten im Einzelfall zulässigerweise gegenüber den Beauftragten für den Datenschutz widerspricht.
(8) Der oder die Beauftragte für den Datenschutz teilt das Ergebnis der Prüfung der zuständigen kirchlichen Stelle mit. Damit können Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbunden sein. § 20 bleibt unberührt.
(9) Die kirchlichen Beauftragten für den Datenschutz sollen zusammenarbeiten und mit den staatlichen und kommunalen Beauftragten Erfahrungen austauschen.

§ 20
Beanstandungsrecht der Beauftragten für den Datenschutz
(1) Stellen Beauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Verwendung personenbezogener Daten fest, so beanstanden sie dies gegenüber den zuständigen kirchlichen Stellen und fordern zur Stellungnahme innerhalb einer von ihnen zu bestimmenden Frist auf.
(2) Der oder die Beauftragte für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(3) Mit der Beanstandung kann der oder die Beauftragte für den Datenschutz Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, so ist der oder die Beauftragte für den Datenschutz befugt, sich an das jeweilige kirchenleitende Organ zu wenden.
(4) Die gemäß Absatz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung von den kirchlichen Stellen getroffen worden sind.

§ 21
Meldepflicht
(1) Die kirchlichen Stellen sind verpflichtet, Verfahren automatisierter Verarbeitung vor Inbetriebnahme dem oder der zuständigen Beauftragten für den Datenschutz zu melden.
(2) Die Meldung hat die in § 14 Abs. 2 Nummer 1 bis 9 aufgeführten Angaben zu enthalten. Sie kann von jeder Person eingesehen werden, die ein berechtigtes Interesse nachweist.
(3) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten oder eine Beauftragte für den Datenschutz nach § 22 bestellt hat oder bei ihr höchstens sechs Personen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten betraut sind.

§ 22
Betriebsbeauftragte für den Datenschutz
(1) Bei kirchlichen Werken und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sollen Betriebsbeauftragte, bei den übrigen kirchlichen Stellen sollen örtlich Beauftragte für den Datenschutz bestellt werden. Die Bestellung kann sich auf mehrere Werke, Einrichtungen und kirchliche Körperschaften erstrecken und soll erfolgen, wenn mehr als sechs Personen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten betraut sind. Die Vertretung ist zu regeln.
(2) Zu Beauftragten nach Absatz 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
(3) Die Beauftragten nach Absatz 1 sind den gesetzlich oder verfassungsmäßig berufenen Organen der Werke, Einrichtungen oder kirchlichen Körperschaften unmittelbar zu unterstellen. Sie sind im Rahmen ihrer Aufgaben weisungsfrei. Sie dürfen wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. § 18 Abs. 7 gilt entsprechend.
(4) Die Beauftragten nach Absatz 1 wirken auf die Einhaltung der Bestimmungen für den Datenschutz hin und unterstützen die kirchlichen Werke und Einrichtungen bei der Sicherstellung des in ihrer Verantwortung liegenden Datenschutzes. Zu diesem Zweck können sie sich in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle zuständige Stelle wenden. Sie haben insbesondere
1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen;
2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen über den Datenschutz, bezogen auf die besonderen Verhältnisse ihres Aufgabenbereiches, vertraut zu machen.
(5) Zu Beauftragten nach Absatz 1 sollen diejenigen nicht bestellt werden, die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragt sind oder denen die Aufsicht über die Einhaltung eines ausreichenden Datenschutzes obliegt.
(6) Die Bestellung von Beauftragten nach Absatz 1 ist dem Datenschutzbeauftragten und der nach dem jeweiligen Recht für die Aufsicht zuständigen Stelle anzuzeigen.

§ 23
Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie ihr überlassen worden sind. In die Übermittlung nach den §§ 12 und 13 muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.

§ 24
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen
(1) Die kirchlichen Stellen dürfen Daten ihrer Beschäftigten, Bewerber und Bewerberinnen nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht.
(2) Eine Übermittlung der Daten von Beschäftigten an Stellen außerhalb des kirchlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn kirchliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. die empfangende Stelle ein überwiegendes rechtliches Interesse darlegt,
2. Art oder Zielsetzung der dem oder der Beschäftigten übertragenen Aufgaben die Übermittlung erfordert, oder
3. offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie in Kenntnis des Übermittlungszwecks ihre Einwilligung nicht erteilen würde.
(3) Die Übermittlung an künftige Dienstherren oder Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig, es sei denn, dass eine Abordnung oder Versetzung vorbereitet wird, die der Zustimmung des oder der Beschäftigten nicht bedarf.
(4) Verlangt die kirchliche Stelle zur Eingehung oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests, hat sie Anlass und Zweck der Begutachtung möglichst tätigkeitsbezogen zu bezeichnen. Ergeben sich keine medizinischen oder psychologischen Bedenken, darf die kirchliche Stelle lediglich die Übermittlung des Ergebnisses der Begutachtung verlangen; ergeben sich Bedenken, darf auch die Übermittlung der festgestellten möglichst tätigkeitsbezogenen Risikofaktoren verlangt werden. Im Übrigen ist eine Weiterverarbeitung der bei den Untersuchungen oder Tests erhobenen Daten ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur zu dem Zweck zulässig, zu dem sie erhoben worden sind.
(5) Personenbezogene Daten, die vor der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses erhoben wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Dies gilt nicht, soweit überwiegende berechtigte Interessen der speichernden Stelle der Löschung entgegenstehen oder die betroffene Person in die weitere Speicherung einwilligt. Nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sind personenbezogene Daten zu löschen, soweit diese Daten nicht mehr benötigt werden. § 16 Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Die Ergebnisse medizinischer oder psychologischer Untersuchungen und Tests der Beschäftigten dürfen automatisiert nur verarbeitet werden, wenn dies dem Schutz des oder der Beschäftigten dient.
(7) Soweit Daten der Beschäftigten im Rahmen der Maßnahmen zur Datensicherung nach der Anlage zu § 9 gespeichert werden, dürfen sie nicht zu anderen Zwecken, insbesondere nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle genutzt werden.

§ 25
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als kirchliche Stellen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist nur zulässig, wenn diese sich verpflichten, die übermittelten Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten oder zu nutzen und die Vorschriften der Absätze 3 und 4 einzuhalten. Der kirchliche Auftrag darf durch die Übermittlung nicht gefährdet werden.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(4) Die Veröffentlichung personenbezogener Daten, die zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn
1. die betroffene Person eingewilligt hat oder
2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist, es sei denn, dass Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Veröffentlichung der Auftrag der Kirche gefährdet würde.

§ 26
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien
(1) Soweit personenbezogene Daten von kirchlichen Stellen ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden, gelten von den Vorschriften dieses Kirchengesetzes nur die §§ 6, 8 und 9. Soweit personenbezogene Daten zur Herausgabe von Adressen-, Telefon- oder vergleichbaren Verzeichnissen verarbeitet oder genutzt werden, gilt Satz 1 nur, wenn mit der Herausgabe zugleich eine journalistisch-redaktionelle oder literarische Tätigkeit verbunden ist.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen der betroffenen Person, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann verweigert werden, soweit aus den Daten auf die berichtenden oder einsendenden Personen oder die Gewährsleute von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Die betroffene Person kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.

§ 27
Ergänzende Bestimmungen
(1) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Kirchenkonferenz Bestimmungen zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erlassen.
(2) Die Gliedkirchen können für ihren Bereich ergänzende Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
(3) Soweit personenbezogene Daten von Sozialleistungsträgern übermittelt werden, gelten zum Schutz dieser Daten ergänzend die staatlichen Bestimmungen entsprechend. Werden hierzu Bestimmungen gemäß Absatz 1 erlassen, ist vorher der Diakonische Rat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland anzuhören.

§ 28
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes treten
1. das Kirchengesetz über den Datenschutz vom 10. November 1977 (ABl. EKD 1978 S. 2.) in der Neufassung vom 7. November 1984 (ABl. EKD S. 507) und
2. die Verordnung zum Kirchengesetz über den Datenschutz vom 21. März 1986 (ABl. EKD S. 117)
außer Kraft.

Osnabrück, den 12. November 1993

Der Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland
Schmude


Anlage zu § 9 Satz 1
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,
1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),
2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle),
3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle),
4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stelle eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),
5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle),
6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.


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<1_7> <Bekanntmachung des DSG-EKD>

Vom 22.12.1993 (ABl. 1994 A 15)

Reg.-Nr.: 0635/193
Nachstehend wird das von der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland am 12. November 1993 beschlossene
Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche Deutschlands (DSG-EKD)
bekannt gemacht, das am 1. Januar 1994 für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens in Kraft tritt.

Das kirchliche Datenschutzrecht gehört zu den Sachgebieten, die im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland bereits unmittelbar geregelt waren und für die die EKD deshalb gemäß Artikel 10 Buchstabe a ihrer Grundordnung die alleinige und unmittelbare Gesetzgebungskompetenz besitzt.

Mit dem In-Kraft-Treten des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 12. November 1993 am 1. Januar 1994 treten das Kirchengesetz über den Datenschutz in der Fassung vom 13. November 1984 - DSG-EKD- (Amtsblatt 1991 Seite A 1) und die Verordnung zum Kirchengesetz über den Datenschutz (VO DSG-EKD) vom 21. März 1986 (Amtsblatt 1991 Seite A 2) außer Kraft. Das Datenschutz-Anwendungsgesetz der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 23. Oktober 1990 (Amtsblatt 1991 Seite A 1) bleibt wirksam. An die Stelle der im § 1 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften tritt mit Wirkung vom1. Januar 1994 das neue, nachstehend abgedruckte Datenschutzgesetz vom 12. November 1993.

Dresden, am 22. Dezember 1993

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann


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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (26.09.1998, PH)
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<1_7> Kirchengesetz zur Anwendung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz (Datenschutz-Anwendungsgesetz)
Vom 23. Oktober 1990 (ABl. 1991 A 1)

<Dieses Kirchengesetz nimmt Bezug auf die alte Fassung des DSG-EKD. Inzwischen ist die oben wiedergegebene neue Fassung in Kraft getreten. Die Verordnung des Landeskirchenamtes vom 22.12.1993 (ABl. 1994 A 15), mit der die neue Fassung bekannt gemacht wurde, konnte die veraltete Bezugnahme nicht ändern; denn Gesetze der Synode können ja nicht durch Verordnungen des Landeskirchenamts abgeändert werden. Aber zu Recht hat das Landeskirchenamt in der erwähnten Verordnung darauf hingewiesen, dass kraft EKD-Recht automatisch die alte Bezugnahme obsolet geworden ist - so dass also nun das jetzt geltende EKD-Gesetz in Bezug genommen ist: "An die Stelle der im § 1 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 das neue ... Datenschutzgesetz vom 12. November 1993." >

0635/17
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 werden
<ursprünglicher Text - siehe Vorbemerkung oben:> 1. das von der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossene Kirchengesetz über den Datenschutz in der Fassung vom 13. November 1984 - DSG-EKD -,
2. die vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossene Verordnung zum Kirchengesetz über den Datenschutz vom 21. März 1986 - VO DSG-EKD -,
für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens in Kraft gesetzt.

(2) Zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz [<obsoleter Text:>in der Fassung vom 13. November 1984] - DSG-EKD - gelten die nachstehenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.

§ 2
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz für den Bereich der Landeskirche wird auf Vorschlag des Landeskirchenamtes von der Kirchenleitung für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt; Wiederernennung ist zulässig. Seine dienstrechtliche Stellung regelt das Landeskirchenamt.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz ist in der Ausübung seines Amtes an Weisungen nicht gebunden und nur dem in der Landeskirche geltenden Recht unterworfen.

§ 3
Weitere notwendige Regelungen zur Ergänzung und zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz - DSG-EKD - trifft das Landeskirchenamt auf dem Verordnungsweg.

§ 4
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Dresden, am 23. Oktober 1990

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel

<Als Anlagen zu diesem Gesetz wurden die darin erwähnten Rechtstexte der EKD bekannt gemacht. Sie sind inzwischen durch oben wiedergegebene neuere Fassungen ersetzt worden.>

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
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<1_7> Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz vom 4. Juni 1991 (DSG-DVO)
Vom 28. November 2000 (ABl. 2001 A 25)

Reg.-Nr. 0635/355
Auf Grund von § 3 des Datenschutz-Anwendungsgesetzes vom 23. Oktober 1990 (ABl. 1991 S. A l) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 12. November 1993 mit Anlage (ABl. 1994 S. A l5 und 26) Folgendes:

§ 1
Datenschutzverpflichtete
(1) In jeder kirchlichen Dienststelle ist der Personenkreis, der Zugang zu personenbezogenen Daten haben darf, listenmäßig festzuhalten. Dies betrifft haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter, insbesondere diejenigen, die am Aufbau und an der Pflege von Gemeindegliederkarteien und -dateien, Kirchgeld- und Kirchensteuerunterlagen, Personaldateien, Klientendateien und anderen personenbezogenen Unterlagen mitarbeiten.
(2) Der Kreis der Mitarbeiter, die Kenntnis von Kirchgeld- und Kirchensteuerdaten bekommen, ist möglichst klein zu halten. Im Kirchenvorstand soll für Kirchgeld- und Kirchensteuerangelegenheiten ein Ausschuss gebildet werden. Diesem Ausschuss sollen der Vorsitzende des Kirchenvorstandes, sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Kirchenvorstandes angehören. Er soll dem Kirchenvorstand Beschlussempfehlungen geben und hierzu nur im unbedingt notwendigen Umfang Steuerdaten mitteilen.
(3) Dienststellen im Sinne von Absatz l sind die Dienststellen der Landeskirche, ihrer Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirchenbezirke sowie der Werke, Ausbildungsstätten, Einrichtungen und sonstigen Körperschaften der Landeskirche und ihrer Diakonie. Als Dienststellen im Sinne von Absatz 1 gelten auch die Dienststellen von Teilen von Werken, Ausbildungsstätten, Einrichtungen und sonstigen Körperschaften, die durch ihren Aufgabenbereich und ihre Organisation eigenständig und räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind.

§ 2
Verpflichtung auf das Datengeheimnis und das Steuergeheimnis
(1) Der in § l Abs. l genannte Personenkreis ist durch den jeweiligen Dienststellenleiter bzw. Vorgesetzten auf der Grundlage des dieser Verordnung als Anlage l angefügten Merkblattes über den Datenschutz zu belehren und auf seine Einhaltung schriftlich in Form der Erklärung gemäß Anlage 2 dieser Verordnung zu verpflichten.
(2) Der in § 1 Abs. 2 genannte Personenkreis (auch alle Mitglieder eines Kirchenvorstandes) ist durch den jeweiligen Dienststellenleiter bzw. Vorgesetzen zusätzlich durch Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung zum Steuergeheimnis (Anlage 3) auf das Steuergeheimnis zu verpflichten.
(3) Das Merkblatt (Anlage 1) ist jedem Belehrten auszuhändigen. Die Verpflichtungserklärungen (Anlagen 2 und 3) sind zweifach auszufertigen. Je eine Ausfertigung erhält der Belehrte, die jeweils andere Ausfertigung ist zu den Akten der Dienststelle zu nehmen.
(4) Die Belehrung über den Datenschutz und die Verpflichtung auf das Datengeheimnis bzw. das Steuergeheimnis ist vor Aufnahme einer Tätigkeit, bei der der Umgang mit personenbezogenen Daten bzw. dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten erfolgt, vorzunehmen.


§ 3
Anzeigepflicht, Benachteiligungsverbot
(1) Datenschutzverstöße sind unverzüglich dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Soweit dieser keine Abhilfe schafft, sind sie dem Datenschutzbeauftragten anzuzeigen.
(2) Mitarbeiter, die sich an den Datenschutzbeauftragten wenden, um einen Sachverhalt datenschutzrechtlich prüfen zu lassen, dürfen nicht benachteiligt werden.
§ 4
Telekommunikation
Für Telefonanschlüsse, die der anonymen Telefonseelsorge oder die einer anonymen Sozial- oder Gesundheitsberatung dienen, ist ein Antrag auf Aufnahme dieser Anschlüsse in die Anonymisierungsliste bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gemäß § 8 Abs. 2 Telekommunikationsunternehmen-Datenschutzverordnung zu stellen.

§ 5
In Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2001 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz vom 4. Juni 1991 (ABl. S. A 47) außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Anlage 1

Merkblatt über den Datenschutz in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens

Die in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens einschließlich ihrer Diakonie jeweils geltenden Rechtsvorschriften über den Datenschutz sind von allen haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitern, die personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, beispielsweise beim Umgang mit Gemeindegliederkarteien und -dateien, Kirchgeld- und Kirchensteuerunterlagen, Patienten- und Pflegedokumentationen, Personal-, Heim- und Beratungsunterlagen, gewissenhaft zu beachten.

Zurzeit sind in der Landeskirche folgende datenschutzrechtliche Vorschriften gültig:

I. EKD-Recht
A. Kirchengesetze
1. Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 12. November 1993 mit Anlage (ABl. 1994 S. A 15, 26)
2. Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10. November 1976 (ABl. 1991 S. A 73)

B. Rechtsverordnungen
Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen in der Fassung vom 13. Dezember 1994 (ABl. 1999 S. A 97)

II. Recht der Landeskirche
A. Kirchengesetze
Kirchengesetz zur Anwendung des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz (Datenschutz-Anwendungsgesetz) vom 23. Oktober 1990 (ABl. 1991 S. A 1), zuletzt geändert durch das DSG-EKD am 12. November 1993 (ABl. 1994 S. A 15)

B. Rechtsverordnungen
1. Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz vom 28. November 2000 (ABl. 2001 S. A 25)
2. Verordnung über die Planung und Genehmigung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Elektronischen Datenverarbeitung vom 3. Dezember 1991 (ABl. 1992 S. A 31)
3. Rechtsverordnung des Landeskirchenamtes über die Führung der Gemeindegliederverzeichnisse und der Umgemeindungsverzeichnisse in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. August 1996 (ABl. S. A 189) mit Anlagen
4. Verordnung zum Schutz von Patientendaten vom 9. Dezember 1997 (ABl. 1998 S. A 4)
5. Verordnung über das Verbot des Einsatzes vonWindows 2000 vom 18. April 2000 (ABl. S. A 67 )

C. Richtlinien
1. Richtlinie zur Arbeit mit Telefaxgeräten in den Dienststellen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 18. Januar 1994 (ABl. S. A 29)
2. Richtlinie zur Arbeit mit transportablen Datenverarbeitungsgeräten und Datenträgern in den Dienststellen der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vom 6. April 1995 (ABl. S. A 68)
3. Richtlinie zur Abwicklung von Bankgeschäften unter Nutzung öffentlicher Kommunikationsnetze (KontoDirekt-Richtlinie) vom 20. Juni 1997 (ABl. S. 169) mit Merkblatt
4. Richtlinie über die Anlage einer Dateiübersicht gemäß § 14 II DSG-EKD in den Dienststellen der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vom 22. Juli 1997 (ABl. S. A 171)
5. Richtlinie über die Anlage eines Registers für automatisierte Dateien mit personenbezogenen Daten bei dem Datenschutzbeauftragten der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens gemäß § 21 DSG-EKD mit Anlage vom 22. Juli 1997 (ABl. S. A 175)

Für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist Nachfolgendes zu beachten:
1. Die zum Datenschutz erlassenen Gesetze, Rechtsverordnungen und Richtlinien sollen den Einzelnen davor schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
2. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche Verhältnisse (z. B. Name, Geburtstag, Anschrift, Konfession, Beruf, Familienstand) oder sachliche Verhältnisse (z. B. Grundbesitz, Rechtsbeziehungen zu Dritten, Steuermerkmale und -höhe) einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person - Betroffener - (z. B. Gemeindeglied, Nutzungsberechtigter, Mitarbeiter, Heimbewohner, zu Betreuender).
3. Alle Informationen, die ein Mitarbeiter auf Grund seiner Tätigkeit mit Daten, Datenträgern, Unterlagen und Akten oder im persönlichen Gespräch erhält, sind von ihm vertraulich zu behandeln. Personenbezogene Daten und Datenträger dürfen nicht an Unbefugte gelangen. Daten und Datenträger (z. B. Belege, Karteikarten, Listen, Magnetkarten, -platten und -bänder, Mikrofiches, Disketten. Verzeichnisse) sind stets sicher und verschlossen zu verwahren und vor jeder Einsicht oder sonstigen Nutzung durch Unbefugte zu schützen, insbesondere ist der Mitarbeiter dafür verantwortlich, dass sein Rechner, seine Anwendungen und sein Passwort keinem Unbefugten zugänglich sind.
4. Die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses besteht nach Beendigung der Tätigkeit fort.
5. Auskünfte aus Sammlungen personenbezogener Daten (Dateien) und Akten sowie Abschriften oder sonstige Vervielfältigungen dürfen nur erteilt und angefertigt bzw. weitergegeben werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat.
6. Datenschutz ist auch der Schutz vor unbefugtem Verändern oder Löschen von Daten. Mitarbeitern ist es daher untersagt, private Software und Datenträger in die Dienststelle einzubringen.
7. Datenbestände, insbesondere Listen und Karteien sowie andere aussagekräftige Unterlagen, aber auch auf Datenträgern und sonst gespeicherte Daten, verbrauchte Farbbandkassetten, die zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden, müssen in einer Weise vernichtet bzw. gelöscht werden, die jeden Missbrauch der Daten ausschließt.
8. Kirchliche Mitarbeiter sind nicht nur nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Richtlinien zum Datenschutz verpflichtet. Darüber hinaus gelten für sie insbesondere folgende Geheimhaltungsvorschriften:
- das Beicht- und das Seelsorgegeheimnis nach § 41 Pfarrergesetz, § 9 Kandidatengesetz
- das Dienstgeheimnis nach § 42 Pfarrergesetz, § 9 Kandidatengesetz, § 47 Kirchenbeamtengesetz, § 9 KDVO
- die Verschwiegenheitspflicht der Kirchvorsteher nach § 30 Abs. 2 KGO
- das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung
- die ärztliche Schweigepflicht
- § 8 Abs. 1 Satz 3 der Telekommunikationsunternehmen-Datenschutzverordnung. Nach dieser Verordnung müssen kirchliche Einrichtungen, die sich von Telekommunikationsunternehmen Einzelverbindungsnachweise erstellen lassen, sämtliche bisherigen und zukünftigen Mitarbeiter darüber informieren.
- Schutzgegenstand dieser Vorschriften sind nicht nur personenbezogene Daten, sondern insbesondere Dienstgeheimnisse sowie das Ansehen des Seelsorgegeheimnisses und von Kirche und Diakonie.
9. Verstöße gegen den Datenschutz, also die Vertraulichkeit der Daten, sind Verletzungen der Dienstpflicht im Sinne der arbeitsrechtlichen und disziplinarischen Bestimmungen. Sie können Schadenersatzansprüche des Dienstherrn oder Dritter begründen und die Kündigung zur Folge haben.
10. Verstöße gegen den Datenschutz sind unter anderem nach den folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches sanktionierbar:
§ 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
§ 202 StGB Verletzung des Briefgeheimnisses
§ 202 a StGB Ausspähen von Daten
§ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen
§ 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse
§ 263 a StGB Computerbetrug
§ 303 a StGB Datenveränderung
§ 303 b StGB Computersabotage
§ 355 StGB Verletzung des Steuergeheimnisses
Anlage 2

___________________________________________________

___________________________________________________
Dienststelle


Verpflichtungserklärung

Herr/Frau ____________________________ geb. am _________
wohnhaft in ____________________________________________
ist als ____________________________________________
in der/im ____________________________________________
tätig.

Er/Sie erklärt Folgendes:
Nach Belehrung über Inhalt und Bedeutung der Verpflichtung, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen sowie sie vertraulich zu behandeln, verpflichte ich mich hiermit ausdrücklich, die in den jeweils geltenden kirchlichen Datenschutzbestimmungen enthaltenen Regelungen, insbesondere die in dem "Merkblatt über die Datenschutzbestimmungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens" enthaltenen Regelungen über den Datenschutz zu beachten und gewissenhaft einzuhalten.
Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Zeit nach Beendigung meiner Tätigkeit. Ich bestätige außerdem, dass mir oben genanntes Merkblatt ausgehändigt worden ist.



___________________________________________________________
Ort und Datum

_______________________
Unterschrift des Mitarbeiters

Anlage 3


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___________________________________________________________
Dienststelle


Verpflichtungserklärung zum Steuergeheimnis


Herr/Frau ____________________________ geb. am ____________
wohnhaft in _______________________________________________
ist als _______________________________________________
in der/im _______________________________________________
tätig.

Er/Sie erklärt Folgendes:
Mir ist bekannt, dass alle Daten, die ich in Kirchgeld- und Kirchensteuerangelegenheiten erfahre, dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen und dass ich nach dieser Vorschrift das Steuergeheimnis zu wahren habe. Mir ist bekannt, dass ich das Steuergeheimnis verletze, wenn ich Steuerdaten unbefugt offenbare, verwerte oder abrufe. Mir ist weiter bekannt, dass die Verletzung des Steuergeheimnisses disziplinarische und arbeitsrechtliche Folgen haben kann und strafrechtlich sanktionierbar ist.


___________________________________________________________
Ort und Datum

_______________________
Unterschrift des Mitarbeiters


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<1_7> Verordnung zur Regelung des Einsatzes von Windows 2000
Vom 18. September 2001 (ABl. 2001 A 225)

Reg.-Nr. 10662-1
Auf Grund von § 32 der Kirchenverfassung verordnet das Landeskirchenamt Folgendes:

§ 1
(1) Die Verordnung über das Verbot des Einsatzes von Windows 2000 vom 18. April 2000 (ABl. S. A. 67) wird aufgehoben.
(2) Das Betriebssystem Windows 2000 darf nur nach Maßgabe der Richtlinie zur Regelung des Einsatzes von Windows 2000 vom 18. September 2001 eingesetzt werden.

§ 2
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann


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<1_7> Richtlinie zur Regelung des Einsatzes von Windows 2000
Vom 18. September 2001 (ABl. 2001 A 226)

Reg.-Nr. 10662-1
1. Für das Betriebssystem Windows 2002 besteht aus politischen und technischen Erwägungen in verschiedenen kirchlichen, kommunalen, Länder- oder Bundesverwaltungen ein Verwendungsverbot. Anlass für das Verbot von Windows 2000 innerhalb der Ev. - Luth. Landeskirche Sachsens war die Sorge, dass Microsoft bzw. einer seiner Geschäftspartner unter Ausnutzung der weltweit marktbeherrschenden Position den im Produkt enthaltenden Diskeeper missbräuchlich verwenden könnte.
Nach einer Information der Fachzeitschrift c't soll diese Programmkomponente von einer Zuliefererfirma hergestellt werden, die zum World Institut of Scientology Enterprises (WISE) gehört. Da Microsoft keine Einsicht in den entsprechenden Quellcode des Betriebssystems gewährt, ist nach wie vor nicht auszuschließen, dass über den Diskeeper eine technische Möglichkeit besteht, Daten unbemerkt an Dritte weiterzugeben, so dass eine potentielle Gefährdung kirchlicher Datenbestände fortbesteht.
Nach dem Ergebnis einer durch die EKD veranlassten Untersuchung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) kann der Diskeeper jedoch rückstandsfrei und ohne Beeinträchtigung der Funktionalität des Betriebssystems deinstalliert und durch alternative Programme ersetzt werden, so dass bei aufmerksamer und verantwortlicher Administration die Risiken soweit verringert werden können, dass Windows 2000 in der kirchlichen Verwaltung dort eingesetzt werden kann, wo es gegenüber anderen Betriebssystemen wesentliche Vorteile besitzt.
Seitens der EKD wird der ursprüngliche Entschluss, auf den Einsatz von Window 2000 generell zu verzichten, nicht mehr gemeinsam verfolgt.

2. Zum Schutz kirchlicher Datenbestände darf das Betriebssystem Windows 2000 innerhalb der Ev.- Luth. Landeskirche Sachsens nur ohne den darin serienmäßig enthaltenen Diskeeper eingesetzt werden. Bei der Entfernung des Diskeepers ist nach dem Merkblatt "Windows 2000” (Fußnote) in der jeweils aktuellen Fassung vorzugehen. Die weiteren Hinweise im Merkblatt zum Umgang mit Windows 2000 sind zu beachten.
Fußnote: Beilage EDV-Information II/2001 zum Amtsblatt Nr.20

3. Bei Nichterfüllung der Maßgaben gemäß Punkt 2 kann der Einsatz von Windows 2000 für die jeweilige Dienststelle untersagt werden. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Aufsichtsbehörde.

4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Einsatz von Windows 2000 auf Risiko des jeweiligen Anwenders erfolgt. Die Landeskirche haftet nicht für eventuelle Schäden; Zuschüsse zur Regulierung eventueller Schäden sind ausgeschlossen.

5. Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<1_7> Richtlinie über die Anlage einer Dateiübersicht gemäß § 14 II DSG-EKD in den Dienststellen der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Vom 22. Juli 1997 (ABl. 1997 A 171)


Reg.-Nr. 0635/328

1. Allgemeines
Jede Dienststelle in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens ist verpflichtet gemäß § 14 Abs. 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 12. November 1993, ABl. 1994 S. A 15 eine Übersicht aller automatisierten Dateien in ihrem Bereich zu führen.

2. Formblätter
Damit die Übersicht den Kriterien des § 14 Abs. 2 DSG-EKD entspricht und dem Datenschutzbeauftragten der Landeskirchen die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben erleichtert wird, sind hierzu die Formblätter gemäß der Anlage zu verwenden.

3. Aktualisierung der Übersicht
Die Übersicht der automatisierten Dateien muss ständig aktualisiert werden. Nicht in die Übersicht gehören Dateien, die gemäß § 14 Abs. 4 DSG-EKD nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.

4. Dateibegriff
Zu den in die Übersicht aufzunehmenden Dateien zählen auch Karteien, die mittels EDV bearbeitet werden (Gemeindegliederkartei etc.) können.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
In Vertretung
Schlichter

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<1.7> Richtlinie über die Anlage eines Registers für automatisierte Dateien mit personenbezogenen Daten bei dem Datenschutzbeauftragten der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens gemäß § 21 DSG-EKD
Vom 22. Juli 1997 (ABl. A 175)

Reg.-Nr.: 0635/329
1. Allgemeines
Der Datenschutzbeauftragte der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens ist gemäß § 21 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 12. November 1993, ABl. 1994 S. A 15, verpflichtet, ein Register für automatisierte Dateien mit personenbezogenen Daten zu führen.

2. Meldung der Dienststellen
Die Dienststellen der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens sind verpflichtet, ihre automatisierten Dateien mit personenbezogenen Daten mittels des Formblattes gemäß der Anlage anzugeben.

3. Aktualisierung des Registers
Die Dienststellen der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens sind verpflichtet, zweimal im Jahr ihre Änderungen im Bestand der automatisierten Dateien mit personenbezogenen Daten dem Datenschutzbeauftragten zu melden. Dabei sind alle Dateien mit personenbezogenen Daten, die länger als 14 Tage im Gebrauch sind, in die Meldung aufzunehmen.

4. Einsichtsrecht
Das Register kann gemäß § 21 Abs. 1 DSG-EKD von jedermann eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
In Vertretung
Schlichter

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<1_7> Datenschutzregisterordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 08. September 1978 (ABl. EKD 1978, S. 421)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: geändert durch Verordnung der EKD vom 25. März 1994 (ABl. EKD S. 251).>

§ 1
Meldepflicht
(1) Die in § 1 Abs. 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz genannten kirchlichen Behörden, sonstigen kirchlichen Dienststellen sowie kirchlichen Werke und Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland melden die von ihnen automatisch betriebenen Dateien, in denen personenbezogene Daten gespeichert werden, zu dem vom Beauftragten für den Datenschutz zu führenden Register an.
§ 2
Inhalt des Registers
(1) Das Register enthält neben der Bezeichnung und Anschrift der speichernden Stelle zu jeder Datei folgenden Angaben:
1. Bezeichnung und Art der Datei,
2. Zweckbestimmung der Datei,
3. Arten der gespeicherten personenbezogenen Daten,
4. betroffener Personenkreis,
5. Arten der regelmäßig zu übermittelnden Daten und datenempfangenden Stellen,
6. Regelfristen für die Löschung der Daten,
7. zugriffsberechtigte Personengruppen oder Personen, die allein zugriffsberechtigt sind .
(2) Die Angaben sind unmittelbar dem Beauftragten für den Datenschutz zuzuleiten
(3) Die Angaben sind nach dem anliegenden Muster zu melden.
(4) Die Meldungen haben auch bei einer Veränderung der Angaben nach Absatz 1 und bei der Auflösung von Dateien zu erfolgen.

§ 3
Zeitpunkt der Meldung
(1) Meldungen sind unverzüglich vorzunehmen.
(2) Dateien, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehen, sind bis zum 31.12.1978 anzumelden.

§ 4
Diese Verordnung tritt am 10. September in Kraft.


Muster zu § 2 Abs. 3:

__________________________________________________
Speichernde Stelle
___________________________________________________
Bezeichnung und Anschrift
___________________________________________________
1. Bezeichnung und Art der Datei
___________________________________________________
2. Zweckbestimmung der Datei
___________________________________________________
3. Arten der gespeicherten personenbezogenen Daten
___________________________________________________
4. betroffener Personenkreis
___________________________________________________
5. Arten der regelmäßig zu übermittelnden Daten und datenempfangenden Stellen
___________________________________________________
6. Regelfristen für die Löschung der Daten
___________________________________________________
7. Zugriffsberechtigte Personengruppen oder Personen, die allein zugriffsberechtigt sind.



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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (30.11.2004, CC)
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<1_7> Verordnung zum Schutz von Patientendaten
Vom 09. Dezember 1997 (ABl. 1998 A 4)

Reg.-Nr.: 0635/341
Auf Grund von
- § 27 Abs. 2 des Kirchengesetzes über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland i.d.F. vom 23. November 1993 - DSG-EKD - (ABl. 1994 S. A 15) und
- § 3 des Datenschutzanwendungsgesetzes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 23. Oktober 1990 (ABl. 1991 S. A 1)
verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Patientendaten durch Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform (im Folgenden als Krankenhäuser bezeichnet), die sich in Trägerschaft des Diakonischen Werkes der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens e.V. oder eines seiner Mitglieder oder einer anderen zur Landeskirche gehörenden kirchlichen Körperschaft befinden.
(2) Neben dieser Verordnung, die ergänzende Regelungen trifft, gelten das Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evangelischen Kirche in Deutschland - DSG-EKD - und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften.
(3) Weiterführende Rechtsvorschriften, insbesondere über die ärztliche Schweigepflicht und die seelsorgerliche Schweigepflicht sowie die Bestimmungen der Sozialgesetzbücher bleiben unberührt.

§ 2
Zweck
Zweck dieser Verordnung ist es, Patienten, ihre Angehörigen oder Dritte davor zu schützen, dass durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten ihre Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt werden. Der Schutz gilt auch für jene Daten, die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Einweisung des Patienten übermittelt werden.

§ 3
Begriffe
(1) Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patienten. Als Patientendaten gelten auch personenbezogene Daten von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen des Patienten sowie sonstigen Dritten, die im Zusammenhang mit der Behandlung bekannt werden.
(2) Übermitteln im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 3 DSG-EKD schließt auch das Bekannt geben nicht gespeicherter Patientendaten ein.

§ 4
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Patientendaten dürfen nach Maßgabe des § 3 DSG-EKD erhoben, sowie nach Maßgabe des § 4 DSG-EKD verarbeitet oder genutzt werden, soweit
1. dies im Rahmen des Behandlungsverhältnisses einschließlich der verwaltungsmäßigen Abwicklung und Leistungsberechnung, zur Erfüllung der mit der Behandlung im Zusammenhang stehenden Dokumentationspflichten oder eines Rechtsstreites erforderlich ist,
2. eine kirchliche oder staatliche Rechtsvorschrift dies vorschreibt oder erlaubt oder
3. der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Das Nutzen von Patientendaten innerhalb des Krankenhauses ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Behandlung, Pflege und Betreuung erforderlich ist.
(3) Der Patient ist darauf hinzuweisen, dass die Angabe der Religionszugehörigkeit bei der Patientenaufnahme freiwillig ist. Hat der Patient bei der Aufnahme Angaben zur Religionszugehörigkeit gemacht, ist eine Weitergabe von erforderlichen Daten an den Seelsorger des Krankenhauses zulässig.
(4) Das Nutzen von Daten durch den Sozialdienst im Krankenhaus bedarf der Einwilligung des Patienten.
(5) Für das Nutzen von Patientendaten durch verschiedene Fachbereiche eines Krankenhauses (Fachabteilungen, Kliniken) gelten § 5 und § 10 Abs. 2 entsprechend.
(6) Für die Qualitätssicherung der Patientenversorgung sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung ist ein Erheben, Verarbeiten oder Nutzen von Patientendaten nur insoweit zulässig, als diese Zwecke nicht mit im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 anonymisierten Daten erreicht werden können.
(7) Werden Patientendaten zur Aus-, Fort- und Weiterbildung innerhalb des Krankenhauses genutzt, gilt der § 10 Abs. 4 entsprechend.
(8) Für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen dürfen Patientendaten nur in anonymisierter Form im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 genutzt werden.

§ 5
Übermittlung von Patientendaten an Personen und Stellen
außerhalb des Krankenhauses
(1) Die Übermittlung von Patientendaten an Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses ist neben der Erfüllung von Pflichten auf Grund bestehender Rechtsvorschriften nur zulässig, soweit sie erforderlich ist zur
1. Behandlung einschließlich der Mit-, Weiter- und Nachbehandlung, wenn nicht der Patient nach Hinweis auf die beabsichtigte Übermittlung etwas anderes bestimmt hat, insbesondere zur
(a) Entscheidungsfindung der Krankenkassen, ob und inwieweit Präventions-, Rehabilitations- oder andere komplementäre Maßnahmen angezeigt sind,
(b) Erfüllung des mit dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrages,
2. Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten, sofern diese Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse des Patienten deutlich überwiegen und die Abwendung der Gefahr ohne Übermittlung nicht möglich ist,
3. Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen in der Versorgung des Patienten, wenn bei der beabsichtigten Maßnahme das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung die schutzwürdigen Belange des Patienten erheblich überwiegt und das Ziel nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden kann,
4. Abrechnung und Durchsetzung von Ansprüchen auf Grund der Behandlung, sowie zur Feststellung der Leistungspflicht und zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit durch den Sozialleistungsträger,
5. Unterrichtung von Angehörigen, soweit der Patient nicht seinen gegenteiligen Willen bekundet hat oder sonstige Anhaltspunkte bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist,
6. Durchführung eines mit der Behandlung zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens.
Im Übrigen ist eine Übermittlung nur mit Einwilligung des Patienten zulässig. Die Übermittlung medizinischer Patientendaten darf nur durch den behandelnden Arzt veranlasst werden.
(2) Personen oder Stellen, an die Patientendaten befugt übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen übermittelt wurden. Im Übrigen haben sie diese Daten unbeschadet sonstiger Datenschutzbestimmungen in demselben Umfang geheim zu halten wie die übermittelnde Stelle selbst.

§ 6
Automatisierte Abrufverfahren
(1) Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung von Patientendaten durch Abruf ermöglicht, darf nur eingerichtet werden, soweit ein Gesetz dies ausdrücklich zulässt.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Patientendaten innerhalb des Krankenhauses ermöglicht, ist unter Maßgabe des § 10 DSG-EKD zulässig. Ein Direktzugriff auf den Gesamtdatenbestand ist für andere Stellen im Krankenhaus unter den Voraussetzungen des § 4 dieser Verordnung nur mit Zustimmung und unter Verantwortung der Fachabteilung zulässig.
(3) Nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 dieser Verordnung sind durch geeignete Stichprobenverfahren der Zeitpunkt des Abrufs, die abgerufenen Daten sowie Angaben zur Feststellung des Verfahrens und der für den Abruf verantwortlichen Personen zu protokollieren. Die Protokolldaten sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen.
(4) Nach Abschluss der Behandlung unterliegen Patientendaten, die durch automatisierte Verfahren direkt abrufbar sind, dem alleinigen Zugriff der verantwortlichen Fachabteilung. Dies gilt nicht für diejenigen Daten, die für das Auffinden der sonstigen Patientendaten erforderlich sind.

§ 7
Löschung und Sperrung von Patientendaten
(1) Patientendaten sind unverzüglich zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. sie zur Erfüllung der in § 4 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(2) Patientendaten sind nach Maßgabe des § 16 DSG-EKD der Absätze 3 bis 6 zu sperren. Bei Daten, die in automatisierten Verfahren mit der Möglichkeit des Direktabrufs gespeichert sind, ist die Möglichkeit zum Direktabruf zu sperren, sobald die Behandlung des Patienten abgeschlossen ist, die damit zusammenhängenden Zahlungsvorgänge abgewickelt sind und der Behandlungsbericht erstellt ist.
(3) In automatisierten Datenverarbeitungssystemen gespeicherte Daten sind zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren; innerhalb dieser Frist sind die Daten zu sperren. Gespeichert bleiben darf ein Datensatz, der für das Auffinden der Behandlungsdokumentation erforderlich ist.
(4) Patientenakten aus dem stationären Bereich sind bis zu 30 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, die der ambulanten Behandlung zehn Jahre, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht oder sie nach ärztlicher Erfahrung geboten ist.
(5) Die archivrechtlichen Bestimmungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens bleiben unberührt.

§ 8
Auskunfterteilung
(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unentgeltlich
1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie über die Personen und Stellen zu erteilen, an die personenbezogene Daten weitergegeben wurden, und
2. Einsicht in die ihm betreffenden Patientenunterlagen zu gewähren.
(2) Zu erteilende Auskünfte und Einsichtnahmen nach Absatz 1 sind, soweit sie medizinische Daten des Patienten betreffen, durch den behandelnden Arzt zu gewähren, der sie im Interesse der Gesundheit des Patienten begrenzen kann.
(3) Ein Anspruch auf Auskunft oder Einsichtnahme steht dem Patienten nicht zu, soweit berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter, deren Daten zusammen mit denen des Patienten aufgezeichnet sind, überwiegen.

§ 9
Datenverarbeitung im Auftrag
(1) Eine Verarbeitung oder Nutzung von Patientendaten im Auftrag durch andere Stellen oder Personen ist nach Maßgabe des § 11 DSG-EKD zulässig.
(2) Datenverarbeitung im Auftrag darf nur angewendet werden, wenn die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere dieser Verordnung beim Auftragnehmer sichergestellt ist.

§ 10
Forschung
(1) Patientendaten dürfen innerhalb des Krankenhauses für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben von den dort beschäftigten Personen, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung verarbeitet oder sonst genutzt werden.
(2) Patientendaten dürfen zum Zweck einer bestimmten wissenschaftlichen Forschung nur dann an Dritte übermittelt werden, wenn der Zweck dieses Forschungsvorhabens nicht mit nach Absatz 3 Satz 1 anonymisierten Daten oder auf andere Weise erfüllt werden kann und
1. das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse des Patienten erheblich überwiegt oder
2. es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen und schutzwürdige Belange des Patienten nicht beeinträchtigt werden.
In allen anderen Fällen ist die Übermittlung von Patientendaten an Dritte und deren Verarbeitung oder Nutzung durch sie nur zulässig, soweit der Patient eingewilligt hat.
(3) Sobald es der Forschungszweck gestattet, sind die Patientendaten derart zu verändern, dass Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können (Anonymisierung). Soweit dies nicht möglich ist, sind Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern sobald es der Forschungszweck erlaubt; sobald der Forschungszweck erreicht ist, sind die Merkmale zu löschen.
(4) Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen dürfen keine Rückschlüsse auf die Person zulassen, deren Daten verarbeitet oder genutzt werden.
(5) Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung auf den Empfänger keine Anwendung finden, dürfen Patientendaten nur übermittelt werden, wenn sich dieser verpflichtet
1. die Daten nur für das von ihm genannte Forschungsvorhaben zu verwenden,
2. die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 einzuhalten,
3. die Vorschriften der §§ 5 und 9 dieser Verordnung zu beachten und
4. dem zuständigen Beauftragten für den Datenschutz auf Verlangen Einsicht und Auskunft zu gewähren.

§ 11
Aufzeichnungspflicht
In allen Fällen des § 5 Abs. 1 hat die übermittelnde Stelle den Empfänger, die Art der übermittelten Daten und die betroffenen Patienten aufzuzeichnen. Gleiches gilt für die Fälle des § 10 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass auch das vom Empfänger genannte Forschungsvorhaben aufzuzeichnen ist. Außerdem ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 gegeben sind.

§ 12
Schutzmaßnahmen
(1) Krankenhäuser, die selbst oder im Auftrag Patientendaten verarbeiten und nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführungen dieser Verordnung und der Anlage zu § 9 DSG-EKD zu gewährleisten.
(2) Für jedes Krankenhaus ist entsprechend § 22 DSG-EKD ein Betriebsbeauftragter für den Datenschutz zu bestellen.
(3) Die speichernde Stelle ist verpflichtet, dem Betriebsbeauftragten für den Datenschutz nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 DSG-EKD die automatisiert geführten Dateien zu meiden.
(4) Schutzmaßnahmen entsprechend Absatz 1 sind mit dem Betriebsbeauftragten für den Datenschutz abzustimmen; in Zweifelsfällen hat er den Beauftragten für Datenschutz des Diakonischen Werkes bzw. der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zu konsultieren. Im Voraus ist ihm insbesondere die in den §§ 6 und 9 genannte Verarbeitung oder Nutzung von Patientendaten anzuzeigen.

§ 13
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern vom 11. August 1992 (ABl. S. A 125) außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<1_7> Verordnung über Planung und Genehmigung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Elektronischen Datenverarbeitung
Vom 03. Dezember 1991 (ABl. 1992 A 31 in Heft 3-4, nicht A 31 in Heft 5)

Reg.-Nr. 60022 BA III 5570
Auf Grund
- von § 17 des Kirchengesetzes der EKD über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976 (Amtsblatt 1991 Seite A 73 ff),
- der Grundsätze der Kassen- und Rechnungsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 19. Juni 1979 (Amtsblatt 1979, Seite A 49 ff), in der Fassung der Änderungs-Verordnung vom 26. Juli 1983 (Amtsblatt 1983 Seite A 73),
- von § 3 des Datenschutzanwendungsgesetzes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 23. Oktober 1990 (Amtsblatt 1991 Seite A l)
verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

§ 1
Ehe in einem Kirchenvorstand oder Gremium einer kirchlichen Dienststelle ein Beschluss über die Anschaffung von Geräten der elektronischen Datenverarbeitung und über Maßnahmen zu ihrer Nutzung gefasst wird, ist eine Beratung im Landeskirchenamt zu vereinbaren. Diese Konsultation soll den Kirchenvorstand / die kirchliche Dienststelle bei der Auswahl geeigneter Geräte- und Programmsysteme unterstützen sowie ihnen die Nutzung von Rahmen- und Lizenzverträgen ermöglichen. Damit sollen auch eine weitgehende Verträglichkeit der eingesetzten Hilfsmittel gesichert, Hinweise für die Behandlung tangierender Probleme (Arbeitsplatzgestaltung u. a.) gegeben und organisatorische Schwierigkeiten vermieden werden.
(2) Darüber hinaus bedarf der Einsatz, von Mitteln und Methoden der elektronischen Datenverarbeitung in den Bereichen Meldewesen, Personalwesen, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (Finanzwesen) sowie Vereinbarungen zur Datenübertragung auf diesen Gebieten der Genehmigung. Diese Genehmigung ist auf dem Dienstweg beim Landeskirchenamt zu beantragen.
(3) Die Genehmigung gemäß Absatz 2 ist zu versagen, wenn die geltenden Gesetze und Verordnungen zu den genannten Anwendungsgebieten und zum Datenschutz nicht eingehalten sind, erhebliche materielle und organisatorische Schwierigkeiten befürchtet werden müssen oder geeignete, freigegebene Programme nicht zur Verfügung stehen.
(4) Dienststellen im Sinne von Absatz l sind die Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirchenbezirke sowie die Werke, Ausbildungsstätten, Einrichtungen und sonstige Körperschaften der Landeskirche. Als Dienststellen gelten auch Teile von Werken, Ausbildungsstätten, Einrichtungen und sonstigen Körperschaften, die durch ihren Aufgabenbereich und ihre Organisation eigenständig und räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind.

§ 2
(1) Alle Programme, bei denen die Belange der in § l, Absatz 2, genannten Anwendungsgebiete berührt werden und von kirchlichen Dienststellen eingesetzt werden sollen, müssen unbeschadet des Genehmigungserfordernisses nach § l, Absatz 2, zuvor freigegeben sein. Über die Freigabe entscheidet das Landeskirchenamt.
(2) Programme dürfen nur freigegeben werden, wenn sie den Anforderungen ihres Anwendungsgebietes und des Datenschutzes entsprechen und prüfsicher sind (vgl. Absatz 3). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Landeskirchenamt unter Beteiligung dritter Stellen auf Kosten des Antragstellers prüfen lassen.
(3) Die Prüfsicherheit erfordert folgende Mindestvoraussetzungen:
a) Es muss eine Programm-Dokumentation vorliegen, die eine vollständige Programmbeschreibung, eine Liste der verwendeten Informationselemente, eine Bedienungsanleitung sowie eine Aufzählung der eingebauten Sicherungsmaßnahmen (z. B. hinsichtlich des Benutzerzugriffs) enthält
b) Das Programm und die Programm-Dokumentation müssen so aufgebaut sein, dass sachverständige Dritte in angemessener Zeit eine Programmprüfung durchführen bzw. die Programmpflege und die Anwenderbetreuung übernehmen können.
(4) Die Programme sollen mit bereits eingesetzten oder vorgesehenen kirchlichen Programmen verträglich sein (Schnittstellen).
(5) Eine Freigabe durch die Kirchliche Gemeinschaftsstelle für Elektronische Datenverarbeitung e.V. (KIGST) steht einer Freigabe durch das Landeskirchenamt gleich.
(6) Auf Änderung freigegebener Programme sind die Absätze l bis 5 entsprechend anzuwenden.

§ 3
(1) Speziell für den Bereich des Meldewesens wird festgelegt, dass der Austausch von Meldedaten zwischen den Kommunen (Einwohnermeldeämtern) bzw. den von diesen genutzten Rechenzentren und den kirchlichen Dienststellen nur über die im Landeskirchenamt zu bildende zentrale Organisationsstelle bzw. in Abstimmung mit dieser erfolgen darf. Damit soll erreicht werden, dass einheitliche und kostengünstige Verfahren eingesetzt und auch zentrale Auswertungen ermöglicht werden.
(2) Das Landeskirchenamt hat sicherzustellen, dass die kommunalen Meldedaten und deren laufende Aktualisierung den Kirchgemeinden in einer Form übergeben werden, die diesen eine Auswertung für eigene Zwecke sowie einen Abgleich mit dort vorhandenen Datenbeständen ermöglicht.
(3) Kirchenmitgliedschaftsbegründende Daten (Taufe, Eintritt, Wiedereintritt, Übertritt) werden von den Kirchgemeinden mit einem vorgegebenen Formular an das zuständige Einwohnermeldeamt bzw. an die mit der Meldearbeit beaufttragte Stelle übermittelt. Über den nach den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Datenaustausch sind diese Daten überprüfbar.

§ 4
(1) Für die Anschaffung der benötigten Geräte, Einrichtungsgegenstände und Programme sowie für die Bewirtschaftungs- und Personalkosten sind die beteiligten Dienststellen verantwortlich. Dies gilt auch bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die vertraglich abzusichern sind.
(2) Geräte sind zu inventarisieren; dies gilt auch für Schenkungen, für die eine Übereignungsurkunde anzufertigen ist. Über die eingesetzten Programme ist ein Verzeichnis zu führen.
(3) Das Landeskirchenamt kann zur Erstellung einer aktuellen Übersicht zu im Einsatz befindlichen EDV-Geräten, Programmen und zu Fragen des Datenschutzes Erhebungen anstellen, die von den kirchlichen Dienststellen durchzuführen sind.

§ 5
(1) Die Speicherung und Verarbeitung von Daten, die der Pfarrer oder ein anderer kirchlicher Mitarbeiter in Ausübung des Seelsorgeauftrages erlangt hat (Seelsorgedaten), ist unzulässig.
(2) Soweit private Geräte benutzt werden, müssen die dienstlichen von den privaten Daten getrennt gehalten und der Zugriff auf Programme und Dateien mindestens an eine Benutzer-Identifikation und an ein individuelles Passwort gebunden sein. Datenträger mit dienstlichen Informationen sind getrennt von anderen und nur in dienstlichen Räumen aufzubewahren.
(3) Speicherung, Verarbeitung und Abruf dienstlicher personengebundener Daten sind nur in ausschließlich dienstlich genutzten Räumen gestattet.
(4) Der Einsatz von dienstlichen Geräten für private Zwecke ist unzulässig.
(5) Auf Geräten, die für die Verarbeitung dienstlicher Daten verwendet werden, ist der Einsatz von Spielprogrammen untersagt.

§ 6
Für Programme, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genutzt werden, sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb eines Vierteljahres nachzuholen.

§ 7
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann


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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt. (30.11.2004, CC)
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<1_7> Richtlinie zur Abwicklung von Bankgeschäften
unter Nutzung öffentlicher Kommunikationsnetze
(KontoDirekt-Richtlinie) - Vorläufige Regelung -
Vom 20. Juni 1997 (ABl. 1997 A 169)

60024 allg. (3) 153
1 Genehmigung
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über Planung und Genehmigung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Elektronische Datenverarbeitung vom 3. Dezember 1991 bedarf der Einsatz von Mitteln und Methoden der elektronischen Datenverarbeitung im Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesen der Genehmigung. Die Abwicklung von Bankgeschäften unter Nutzung öffentlicher Kommunikationsnetze ist eine neue Methode der elektronischen Datenverarbeitung.
Die bisher bekannten Verfahren für die Abwicklung von Bankgeschäften über öffentliche Netze können auf Grund bestehender Risiken noch nicht genehmigt werden. Es erfolgt daher eine vorläufige Regelung. Um die punktuell vorliegenden Erfahrungen durch eine breitere Anwendung zu überprüfen und notwendige Rationalisierungsmaßnahmen zu fördern, wird bis zu einer endgültigen Klärung die Anwendung des KontoDirekt-Services mit der Landeskirchlichen Kreditgemeinschaft Sachsen e.G. (LKG) unter den Maßgaben von Punkt 2 generell genehmigt. Für die Anwendung des KontoDirect-Services einer anderen Bank kann die Aufsichtsbehörde eine Einzelfallgenehmigung erteilen, soweit mindestens die Konditionen und Sicherheitsstandards der Landeskirchlichen Kreditgenossenschaft Sachsen e. G. angeboten werden.

2 Maßgaben
2.1 Bei der Anwendung sind Aufwand und Nutzen abzuwägen. Das Verfahren kann nur dort Anwendung finden, wo damit nachvollziehbare Einsparungen erzielt werden.
2.2 Bei der Anwendung sind alle mit vertretbarem Aufwand realisierbaren, die Sicherheit erhöhenden Maßnahmen zu treffen und dauerhaft anzuwenden.
2.3 Diese Maßnahmen sind in einer Organisations- und Arbeitsanweisung der jeweiligen Dienststelle schriftlich zu fixieren. Insbesondere sind die Verantwortlichkeiten der handelnden Personen (Gewährleistung des Vier-Augen-Prinzips) festzulegen. Eine Kopie ist der Aufsichtsbehörde zuzuleiten.
2.4 Bei diesen Maßnahmen sind die im Merkblatt "Erhöhung der Sicherheit bei Bankgeschäften über öffentliche Kommunikationsnetze" (Anlage) aufgeführten Mindestanforderungen in jedem Fall zu erfüllen.

3 Untersagung
3.1 Bei Missbrauch, versuchtem Missbrauch oder Nichterfüllung von Maßgaben gemäß Punkt 2 kann die Anwendung für die jeweilige Dienststelle untersagt werden.
3.2 Die Zuständigkeit dafür liegt bei der Aufsichtsbehörde.
3.3 Es wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung der oben genannten Verfahren auf Risiko des jeweiligen Anwenders geschieht. Die Landeskirche haftet nicht für eventuelle Schäden; Zuschüsse zur Regelung eventueller Schäden werden nicht gegeben.

4 Übergangsbestimmungen
4.1 Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
4.2 Bei bereits bestehenden Anwendungen sind innerhalb von zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Regelung die erforderlichen Maßgaben (Punkt 2) umzusetzen.

Dresden, 20. Juni 1997

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann


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<1_7> Erhöhung der Sicherheit bei Bankgeschäften über öffentliche Kommunikationsnetze
Merkblatt, Stand: 22. Mai 2001 (ABl. 2001 Beilage „EDV-Information“, S. 8)

Die Abwicklung von Bankgeschäften über öffentliche Kommunikationsnetze (geschützte Wählverbindung oder verschlüsselt über das Internet) ist aus dem Alltag einer kassenführenden Stelle nicht mehr wegzudenken, und der Druck, neue Kommunikations- und Informationswege (Internet, E-Mail) zu nutzen, wächst auch in den kirchlichen Verwaltungseinrichtungen. Es gibt somit drei Datenbereiche, die voneinander getrennt geschützt werden müssen: die Anwenderdaten der Dienststelle (Kasse, Kirchgeld, Meldewesen ...), die Zugangsdaten für die Bank(en) (Konten, Kontoauszüge, Überweisungen ...) und Kommunikationsdaten (E-Mails mit Anhängen, Downloads ...).
Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen erhöhen die Sicherheit, sie bieten jedoch für sich allein keine Gewähr für einen sicheren Betrieb entsprechend den Vorschriften der Kassen- und Rechnungsordnung, des Daten- und Geheimnisschutzes und den Bedingungen für eine stabile Funktion von EDV-Anlagen. Je intensiver neue Medien genutzt werden, umso mehr Bedeutung hat die Aufmerksamkeit und Verantwortung der durchführenden und kontrollierenden Personen.

Mindestanforderungen:
a) organisatorische Maßnahmen
- Verfügungssperre (Maximalbetrag je Übertragung);
- Abruf und Überprüfung der Kontenstände unmittelbar nach der Übertragung;
- Es müssen Regelungen existieren, welche Maßnahmen ( z. B. unverzügliche telefonische
Information der Bank, zuständiger Mitarbeiter) bei Feststellung von Übertragungsfehlern zu
ergreifen sind;
- Keinerlei Speicherung von Zugangsdaten auf der Festplatte (PIN/TAN, Passwörter);
- Einhaltung der Zeichnungsberechtigung: Übermittlung von PIN und TAN-Listen bzw.
Zugangsdisketten durch die Bank an unterschiedliche Personen bzw. –kreise;
- Beim PIN/TAN-Verfahren regelmäßige Änderungen der PIN des Bankeinzuges (mindestens
alle 60 Tage);
- Soll Internet und E-Mail auf dem gleichen PC wie der Bankzugang genutzt werden, sind
mindestens die folgenden Voraussetzungen zu schaffen:
- andere Nutzerkennung als Bankzugang;
- ständig mitlaufender, regelmäßig zu aktualisierender Virenscanner (mindestens
monatlich);
- Kontrolle der E-Mail-Anhänge, bevor diese geöffnet werden (z.B. als RTF -Datei speichern);
- Es muss vor Ort einen Verantwortlichen geben, der die Nutzung des Internet-Zugangs technisch überschaut, dokumentiert und regelmäßig kontrolliert;
- Eindeutige Zugangsregelungen zu diesem PC: In offen zugänglichen Räumen darf nur ein Betriebssystem mit wirksamen Zugangsschutz verwendet werden (Windows NT, Linux). Administrator- und Nutzerzugänge sind fachgerecht einzurichten und zu dokumentieren.
b) technische Maßnahmen
- Es muss abgesichert werden, dass während der Benutzung von E-Mail und Internet kein
Zugriff auf Daten des lokalen Netzes oder des Programms für den Bankzugang möglich ist:
- Auf dem gleichen PC möglich durch zwei getrennte Startpositionen, auf denen je ein Betriebssystem installiert ist;
- Für die „Internet-Partition“ darf kein Zugang ins lokale Netz eingerichtet sein;
- Vollständige Kontrolle des Datenaustausches in den geschützten inneren Bereich (Über Diskette oder eine erweiterte Partition) auf Viren und anderen aktiven Code;
- Die „Freizügigkeit des Bankzugangs“ sperren, d. h. nur von genau einer Telefonnummer ist
der Zugang zum Dienstanbieter möglich.

Wichtige Zusatzmaßnahmen (wo möglich vorsehen):
- Getrennte PC’s verwenden, Datenaustausch mit Arbeitsplatzrechnern der Dienststelle
vermeiden oder auf das Mindestmaß begrenzen und streng kontrollieren;
- Das HBCI- Verfahren für den Bankzugang (möglicher Ersatz für BTX) setzt eine DFÜ-
Verbindung zu einem Internet- Provider voraus, die zwar selbst geschützt (verschlüsselt) ist,
aber einen möglichen Weg für äußere Angriffe auf den PC öffnet. Deshalb ist auch während
der Bankgeschäfte eine Trennung vom lokalen Netz bzw. den anderen Daten der Dienststelle
dringend zu empfehlen (getrennte Partition, siehe oben);
- Das FTAM- Verfahren nutzt eine gesicherte Direktverbindung über ISDN zum Bankrechner
und bietet die höchste erreichbare Sicherheit für den Bankzugang. Nachteile: höherer Auf-
wand (einmalige und regelmäßige Zugangskosten), Kontoauszug vom Vortag;
- Für ungeschützte Betriebssysteme (Windows 95, 98, ME) zusätzlichen PC-Zugang einsetzen
(Power- On- Passwort, Safeguard...);
- Ist ein lokales Netz vorhanden, sollten Datenbanken mit personenbezogenen oder kassen-
relevante Daten nicht auf dem zur Übertragung benutzten PC liegen, soweit nicht eine
getrennte primäre Partition dafür verwendet wird;
- Falls die Bank beim PIN/TAN- Verfahren die Möglichkeit dazu anbietet, 2 getrennte TAN-
Listen benutzen.

Da die Datensicherheit durch den Einsatz der neuen elektronischen Medien ein sehr komplexes Gebiet geworden ist, wird eine Beratung durch den zuständigen EDV-Organisator bei jeder beabsichtigten Änderung auf diesem gebiet sowie bei Unklarheiten der bestehenden Situation empfohlen. Damit ist eine auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmte technische Lösung zu erzielen.


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<1_7> Richtlinie zur Arbeit mit Telefax-Geräten in den Dienststellen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 18. Januar 1994 (ABl. 1994 A 29)


Reg.-Nr.: 0635/191
1. Allgemeines
Telefax-Geräte sind Fernmeldeanlagen im Sinne des Fernmeldeanlagengesetzes in der Fassung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455). Für diese Geräte gilt daher gemäß § 10 des Fernmeldeanlagengesetzes das Fernmeldegeheimnis. Telefax-Sendungen sind daher stets vertraulich zu behandeln.
Jede Dienststelle sollte eine Hausanweisung nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassen. In dieser Hausanweisung sind die für die Bedienung der Geräte Verantwortlichen und ihre Stellvertreter zu benennen. Telefaxgeräte sind dem Datenschutzbeauftragten der Landeskirche anzuzeigen. Er führt ein Register der zur Datenübertragung geeigneten Geräte und Anlagen im Rahmen seiner Kontrollaufgabe.
Telefaxgeräte sind nur in Räumen aufzustellen, in denen sichergestellt ist, dass die Sendungen nicht unbemerkt von Unbefugten entnommen und eingesehen werden können.
Jedes Telefax-Gerät ermöglicht den Druck von Sende- und Empfangsprotokollen. Diese Protokolle sind mit der gleichen Sorgfalt, wie die Telefax-Sendungen selbst zu behandeln und aufzubewahren.
Vor Absendung einer Telefax-Sendung sind die Seiten zu nummerieren, und es ist zu überprüfen, ob der Empfänger noch unter der angegebenen Nummer zu erreichen ist. Auch die Rücksendung der Empfängerkennung muss überprüft werden, da falsche Verbindungen häufig übersehen werden.
Jeder Telefax-Sendung ist ein Vorblatt mit folgendem Inhalt beizufügen:
- Absendende Dienststelle mit Telefax- und Telefon-Nummer
- Gesamtzahl der gesendeten Seiten
- Datum und Uhrzeit der Absendung/des Empfanges
- Bestätigung des Abganges bzw. Empfanges durch den Verantwortlichen

2. Umgang mit personengebundenen Daten

gemäß dem Kirchengesetz über den Datenschutz in der Fassung vom 12. November 1993 (DSG-EKD) (Amtsblatt 1994, Seite A 15) trägt die eine Telefax-Sendung aufgebende Dienststelle, als so genannte "speichernde Stelle", die Verantwortung für die zu übermittelnden Daten. Die Zulässigkeit einer jeden Übermittlung ist daher gem. §§ 5, 12 und 13 DSG-EKD gründlich zu überprüfen. Personenbezogene Daten sind nur bei besonderer Eilbedürftigkeit mit einer Telefax-Sendung zu übermitteln. Vor der Übersendung soll sich der Absender telefonisch mit dem Empfänger über den Zeitpunkt der Sendung verständigen. Damit kann erreicht werden, dass der Empfänger die Telefax-Sendung persönlich in Empfang nimmt. Er muss bei dieser Gelegenheit auf seine persönliche Verpflichtung zur eigenhändigen Empfangnahme ausdrücklich hingewiesen werden. Für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Übermittlung ist das unter 1. erwähnte Vorblatt zu benutzen.
Bei Übermittlungen ins Ausland ist die Ortszeit zu überprüfen, damit die Telefax-Sendung nicht außerhalb der Dienstzeit den Empfänger erreicht. Die Ankunftszeit ist auch bei einem zeitversetzten Senden, z. B. in der gebührensparenden Zeit, zu beachten.
Telefax-Geräte sind wie Telefongeräte abhörbar. Daher ist stets zu beachten, dass Angaben, deren fernmündliche Übermittlung unzulässig ist, auch nicht per Fax-Sendung weitergegeben werden dürfen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! ( 28.11.1998, PH)
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<1_7> Richtlinie zur Arbeit mit transportablen Datenverarbeitungsgeräten und Datenträgern in den Dienststellen der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Vom 06. April 1995 (ABl. 1995 A 68)

Reg.-Nr. 60024 BA II/16

1. Allgemeines
Durch den Einsatz transportabler Datenverarbeitungsgeräte und Datenträger entstehen vielfache Gefahren. Sie bestehen einerseits im Einschleppen von Computerviren in festinstallierte Standgeräte und lokale Netze, andererseits im erhöhten Diebstahlrisiko. Diese Richtlinie regelt daher den Umgang und die Arbeit mit derartigen Geräten und Datenträgern. Soweit es erforderlich ist, können im Einzelfall ergänzende Hausanweisungen in den Dienststellen erlassen werden.

2. Begriffsbestimmungen
a) Transportable Datenverarbeitungsgeräte
Laptops, Note-Books, Pen-Pads, Pocket-Organizer, Drucker u. a.

b) Transportable Datenträger
Disketten, Wechselplatten, externe Festplatten, Data-Cardriges, Magnetbänder, Magnetkarten und künftige transportable Datenträger.

c) Fremd-Datenträger
Datenträger aus anderen Dienststellen der Landeskirche oder aus außerkirchlichen Stellen.

d) Gefährdung
Eine Gefährdung liegt vor, wenn eine Veränderung, Verfälschung oder der Verlust wichtiger Daten oder gar die Zerstörung der Gerätetechnik, der Datenträger und der dazugehörigen Software droht.

e) Boot-Lock Passwort
Dieses Passwort verhindert ein unbefugtes Starten des Betriebsystems nach erfolgtem Einschalten des Rechners.

f) "booten"
Starten des Betriebsystems über eine Diskette.

3. Einsatz transportabler Datenverarbeitungsgeräte und Datenträger
Transportable Datenverarbeitungsgeräte und Datenträger dürfen nur dort eingesetzt werden, wo die Verfügbarkeit von Daten, Testprogrammen, Diagnosehilfen etc. dies unbedingt erforderlich machen. Ein Einsatz solcher Geräte aus Gründen der Platzersparnis ist nicht zulässig, da ein ergonomisches Arbeiten mit diesen Geräten nicht möglich ist. Nachfolgend werden praktische Hinweise zum Umgang mit transportablen Datenverarbeitungsgeräten und Datenträgern gegeben.

3.1. Organisatorische Maßnahmen:
1. Transportable Datenverarbeitungsgeräte und Datenträger dürfen niemals unbeaufsichtigt in öffentlichen Verkehrsmitteln oder privaten KFZ belassen werden.
2. Sie sind nach Dienstschluss verschlossen aufzubewahren.
3. Ein Einsatz privater Geräte ist nur im Ausnahmefall und auf Grund einer schriftlichen Genehmigung der Dienststellenleitung zulässig. Bei der Benutzung privater Geräte ist außerdem § 5 der Verordnung über Planung und Genehmigung von Maßnahmen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung vom 3. Dezember 1991, Amtsblatt 1992, Seite A 31, zu beachten.
4. Der Einsatz privater Datenträger auf privaten Geräten ist grundsätzlich untersagt. Schriftliche Ausnahmen kann nur die Dienststellenleitung erlassen.
5. Datenträger der Dienststelle müssen als solche von außen gut lesbar gekennzeichnet sein. Datenträger mit sensiblen Daten sollten auch über eine Datenträgernummer inventarisiert sein. Aus der Kennzeichnung sollte auch der Inhalt der Datenträger hervorgehen (farbige Aufkleber oder Filzstifte verwenden).

3.2. Technische Maßnahmen:
1. Um einen ungewollten Fremdzugriff zu erschweren, ist als Mindestanforderung die Aktivierung des Boot-Lock Passwortes vorzusehen.
2. Um Programme und Daten auf transportablen Datenverarbeitungsgeräten und Datenträger zu schützen, sollte die jeweilige Dienststelle eine Software einsetzen, die über alle schutzwürdigen Programm-, Überlagerungs-, Treiber- und auch Datendateien (Ausnahme sind Dateien, die einer Veränderung unterliegen) immer konstant bleiben. Regelmäßige Kontrollen ermöglichen damit eine Überwachung aller Veränderungen auf dem jeweiligen Gerät und den verwendeten Datenträgern. Der Einsatz von Virenscannern ist sehr aufwendig, da eine regelmäßige Aktualisierung der Software nötig ist. Der erreichte Schutzeffekt ist nur sehr gering, weil nur 50 % der derzeit gängigen Viren erkannt werden. Des weitern entstehen täglich neue Viren. Hinweise zum Einsatz entsprechender Software gibt der Datenschutzbeauftragte der Landeskirche.
3. Unverlangt zugesandte Demonstrationssoftware jeglicher Art ist aus Sicherheitsgründen nicht zu installieren.
4. Es sind regelmäßig Datensicherungen anzufertigen. Dabei sollten die nachfolgenden Grundsätze beachtet werden:
a) getrennte Sicherung von Programmen und Daten
b) Durchführung der Datensicherung in mehreren Generationen (Großvater-Vater-Sohn-Prinzip)
c) räumlich getrennte Aufbewahrung der Sicherheitskopien.
5. Der Dienststellenleiter hat die Mitarbeiter über ihre Rechte und Pflichten beim Umgang mit transportablen Datenverarbeitungsgeräten und Datenträgern regelmäßig zu unterrichten und die Mitarbeiter zu kontrollieren.

4. Personenbezogene Daten in transportablen Datenverarbeitungsgeräten
Eine dauernde Haltung von personenbezogenen Daten auf transportablen Geräten ist nicht zulässig. Bei einer vorübergehenden Verarbeitung aus technischen Gründen ist als Mindestanforderung die Aktivierung des Boot-Lock-Passwortes vorzusehen. Ferner ist eine Datenschutzsoftware zu installieren, die nur dem autorisierten Benutzer eine Verwendung der Programme und Dateien gestattet. Diese Software muss das so genannte Booten verhindern können. Entsprechende Software-Empfehlungen gibt der Datenschutzbeauftragte der Landeskirche. Transportable Datenverarbeitungsgeräte und Datenträger, auf denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind in der Registermeldung der Dateien mit personenbezogenen Daten an den Datenschutzbeauftragten der Landeskirche zu melden.

5. Umgang mit Fremd-Datenträgern
Vor dem Einsatz von Fremddatenträgern muss überprüft werden, ob deren Einsatz unbedingt nötig ist. Sie sind grundsätzlich vor ihrem Einsatz zu überprüfen. Aus Sicherheitsgründen muss ein Einsatz derartiger Datenträger protokolliert werden. Dies gilt analog für die Weitergabe von Datenträgern der Dienststelle an andere Dienststellen (siehe Anlage). Vor einer Weitergabe dienststelleneigener Datenträger sollten diese mit dem Prüfsummenprogramm katalogisiert werden, um im Streitfall rechtlich geschützt zu sein.

6. Aufbewahrung transportabler Datenträger

Transportable Datenträger (insbesondere Disketten, Magnetbänder etc.) sind nach Dienstschluss stets verschlossen zu verwahren. Ausgenommen hiervon sind nur Wechselplatten und vergleichbare Medien.

Anlage

Datenträgernachweis bei Verwendung von Fremddatenträgern bzw. bei der Versendung eigener Datenträger

Datum: E(ingang)/A(usgang)
Datenträgernummer
Herkunft/Empfänger
gepr. durch

Unterschrift



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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (30.11.2004, CC)
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<1_7> Einsatz von EDV
Im Amtsblatt vom 15. August 1995 (ABl. 1995 A 138)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Änderungen der Beratungstage ab Januar 1997 durch Mitteilung Reg.-Nr. 60024/123 vom 29.11.1996 (ABl. 1996 A 237).>

Reg.-Nr. 60024 BA IV(1)7
1. EDV-Beratung
Das Landeskirchenamt verweist auf § 1 der Verordnung über Planung und Genehmigung von Maßnahmen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung vom 3. Dezember 1991, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 3/4 1992 Seite A 31. Danach ist vor der Einführung von EDV eine Beratung im Landeskirchenamt zu vereinbaren. Diese Beratung kann darüber hinaus bei unten genannten EDV-Organisatoren wahrgenommen werden. Die zuständigen Mitarbeiter sind an folgenden Beratungstagen in den Kirchenamtsratsstellen zu erreichen:

Kirchenamtsratsstelle Bautzen
Herr Langner, donnerstags;

Kirchenamtsratsstelle Chemnitz
Frau Wieland, freitags;

Kirchenamtsratsstelle Dresden
Herr Lötzsch, donnerstags;

Kirchenamtsratsstelle Leipzig
Frau Krause, dienstags;

Kirchenamtsratsstelle Zwickau
Herr Kramer, donnerstags.

Es ist in jedem Fall eine vorherige Vereinbarung eines Termins erforderlich.

2. EDV-Information
Für die Anwender von EDV innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens wird vom Landeskirchenamt seit 1 1/2 Jahren ein Informationsmaterial (EDV-Information) herausgegeben. Die "EDV-Information" wird regelmäßig allen registrierten Nutzern von EDV-Verfahren unaufgefordert zugestellt. Interessenten, die noch nicht registrierte Nutzer sind, können die "EDV-Information" mittels der dieser Ausgabe dieses Amtsblattes beiliegenden Postkarte bestellen.

3. EDV-Weiterbildung
Die Verwaltungsausbildung und die EDV-Organisatoren der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens organisieren gemeinsam Grundlehrgänge und Aufbauseminare zur Unterstützung des EDV-Einsatzes. Die Termine wurden zuletzt im Amtsblatt Nr. 14/1995 veröffentlicht. Interessenten werden um eine rechtzeitige Anmeldung unter Beachtung der veröffentlichten Anmeldefristen gebeten. Ein Sonderheft der "EDV-Information" informiert darüber hinaus ausführlich über Lehrinhalte und Termine. Das Sonderheft kann bei den EDV-Organisatoren oder der Geschäftsstelle der Verwaltungsausbildung in 01097 Dresden, Hauptstraße 23 (Haus der Kirche) bezogen werden.


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