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1.3.2 ORGANISATION AUF MITTLERER EBENE: KIRCHENBEZIRKE (= EPHORIEN)

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<1_3_2> Kirchengesetz über die Kirchenbezirke (Kirchenbezirksgesetz - KBezG -)
Vom 11. April 1989 (ABl. 1989 A 43)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: § 6 geändert durch § 8 des Zuweisungsgesetzes vom 20.04.1993 (ABl. 1993 A 61); amtliche Kurzbezeichnung geändert in "KBezG" und § 2 neu gefasst durch § 10 der Verordnung mit Gesetzeskraft über eine Neugliederung von Kirchenbezirken ... vom 13.12.1999 (ABl. 1999 A 255); § 2 erneut geändert durch § 10 des KirchenG zur Neugliederung von Kirchenbezirken in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 21.11.2000 (ABl. 2000 A 169); versch. §§ geändert durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 51); §§ 1, 9, 10, 12, 14, 16 geändert durch KirchenG zur Änderung ... vom 23.04.2007 (ABl. 2007 A 93); §§ 8 und 18 geändert durch Kirchengesetz zur Änderung ... vom 19.11.2007 (ABl. 2007 A 242); § 2 geändert durch Kirchengesetz zur Fortführung der Neugliederung von Kirchenbezirken in der EvLKS vom 16.11.2008 (ABl. 2008 S. 166).>

<Zur einfacheren Benutzung sind die Vorschriften der AVO KBezG vom 11.03.008 (ABl. 2008 A 37) in das nachstehend abgedruckte Gesetz unter den entsprechenden Vorschriften eingearbeitet.>

1461 (7) 265
11331 (2)
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 der Kirchenverfassung mit der nach § 49 Absatz 1 der Kirchenverfassung erforderlichen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Wesen und Auftrag des Kirchenbezirks
(1) Der Kirchenbezirk ist der Zusammenschluss der Kirchgemeinden und Kirchspiele in einem räumlich begrenzten Bereich der Landeskirche. Jede Kirchgemeinde und jedes Kirchspiel gehören einem Kirchenbezirk an. Soweit nichts anderes geregelt ist, sind die Bestimmungen über Kirchgemeinden auf Kirchspiele entsprechend anzuwenden.
(2) Der Kirchenbezirk ist einerseits eine rechtsfähige Körperschaft eigener Art, die sich im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung selbst verwaltet (Selbstverwaltungskörper), andererseits ein Verwaltungsbezirk der Landeskirche und der Dienstbereich des Superintendenten.
(3) Als Selbstverwaltungskörper hat der Kirchenbezirk den Auftrag,
- die ihm angehörenden Kirchgemeinden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben anzuregen und in der Ausführung dieser Aufgaben zu unterstützen,
- kirchliche Aufgaben wahrzunehmen, die über den Bereich und die Kraft der einzelnen Kirchgemeinde hinausgehen und in der Landeskirche nicht in anderer Weise geordnet werden,
- zu den allgemeinen kirchlichen Fragen sich gutachterlich zu äußern und Anträge an die dafür zuständigen kirchlichen Organe zu stellen.
(4) Tragende Grundsätze für die Tätigkeit des Kirchenbezirks als Selbstverwaltungskörper sind
a) die Förderung und Bereicherung des Lebens der Kirchgemeinden,
b) die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Kirchgemeinden und ihrer Bereitschaft, Verantwortung füreinander zu übernehmen,
c) die Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit von Kirchgemeinden in vielfältigen Formen,
d) die Stärkung und Förderung der Gemeinschaft der Pfarrer und anderer Mitarbeiter,
e) die Gewinnung und Zurüstung ehrenamtlicher Mitarbeiter zur Übernahme von Diensten in den Kirchgemeinden und übergemeindlichen Aufgaben.
(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Kirchenbezirk eigene Einrichtungen schaffen und unterhalten und sich an Einrichtungen anderer kirchlicher Körperschaften beteiligen.

§ 2
Anzahl und Namen der Kirchenbezirke
Das Gebiet der Landeskirche ist in 21 Kirchenbezirke gegliedert, die folgende Namen tragen: Annaberg, Aue, Auerbach, Bautzen, Chemnitz, Dresden Mitte, Dresden Nord, Freiberg, Glauchau, Großenhain, Kamenz, Leipzig, Leipziger Land, Leisnig-Oschatz, Löbau-Zittau, Marienberg, Meißen, Plauen, Pirna, Rochlitz und Zwickau.

§ 3
Organe
Organe des Kirchenbezirks sind die Kirchenbezirkssynode und der Kirchenbezirksvorstand.

§ 4
Verwaltung und Vertretung des Kirchenbezirks
Die laufende Verwaltung und die rechtliche Vertretung des Kirchenbezirks als Selbstverwaltungskörper obliegen dem Kirchenbezirksvorstand. Die Vertretung nach außen nimmt der Superintendent wahr.
§ 5
Mitarbeiter
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Kirchenbezirk die erforderlichen Stellen für Mitarbeiter zu schaffen und zu unterhalten und darüber hinaus Mitarbeiter für ehrenamtliche Dienste zu gewinnen.
(2) Die Errichtung, Veränderung, Wiederbesetzung und Einziehung von Stellen des Kirchenbezirks für Mitarbeiter bedürfen nach Maßgabe der landeskirchlichen Ordnung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde <Fußnote>.
(3) Die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter des Kirchenbezirks übt der Kirchenbezirksvorstand aus; die unmittelbare Dienstaufsicht obliegt dem Superintendenten.
<obsolete Fußnote:> Vgl. dazu § 3 der Landeskirchlichen Besoldungs- und Vergütungsgesetzes - LBVG - vom 27. Oktober 1987 (Amtsblatt Seite A 89); § 1 des Pfarrstellenübertragungsgesetzes - PFÜG - vom 30. Oktober 1979 (Amtsblatt 1980 Seite A 13) sowie § 3 des Landeskirchlichen Entlohnungsgesetzes - LEG - vom 27. Oktober 1987 (Amtsblatts Seite A 93)

§ 6
Finanzen
(1) Zur Deckung seines Finanzbedarfs erhält der Kirchenbezirk vom Landeskirchenamt Zuweisungen aus dem Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern. Das Nähere regelt das Zuweisungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus kann der Kirchenbezirk zur Finanzierung seiner Arbeit die Sammlung von Ephoralkollekten und nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Erhebung von Umlagen beschließen. Die Vornahme von Zuweisungen aus dem Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern kann nach Maßgabe des Zuweisungsgesetzes davon abhängig gemacht werden, dass der Kirchenbezirk Entscheidungen nach Satz 3 trifft.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben des Kirchenbezirks ist für jedes Rechnungsjahr ein Haushaltplan aufzustellen, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
(3) Der Kirchenbezirk verwaltet die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel selbstständig und eigenverantwortlich nach Maßgabe der landeskirchlichen Bestimmungen <Fußnote 2>. Aus Haushaltüberschüssen am Jahresende ist zunächst eine Betriebsmittelrücklage in Höhe des voraussichtlichen Bedarfs für drei Monate zu bilden. Im Anschluss daran ist die Bildung einer Ausgleichsrücklage vorzunehmen, die der Finanzierung von Haushaltfehlbeträgen des Kirchenbezirks dient und in ihrer Höhe dem Haushaltvolumen eines Jahres entsprechen sollte. Die Bildung weiterer Rücklagen zur Finanzierung von außerplanmäßigen ephoralen und kirchgemeindlichen Vorhaben setzt die Bildung der vorstehend genannten Rücklagen voraus.
(4) Der Genehmigung der Aussichtsbehörde bedürfen die Aufnahme von finanziellen Verbindlichkeiten, die Schaffung eigener Einrichtungen sowie die Beteiligung an Einrichtungen anderer kirchlicher Körperschaften.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Kirchliche Waldgemeinschaften, die Einrichtungen eines Kirchenbezirks sind.
<Fußnote 1:> Vgl. dazu §§ 2 und 4 Absatz 2 der Kollektenordnung vom 14. November 1969 (Amtsblatt Seite A 95)
<Fußnote 2:> s. Kassen- und Rechnungsordnung vom 19. Juni 1979 (Amtsblatt Seite A 49) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 26. Juli 1983 (Amtsblatt Seite A 73)

§ 7
Aufsichtsbehörde und aufsichtsbehördliches Eingreifen
(1) Aufsichtsbehörde für den Kirchenbezirk ist das Landeskirchenamt.
(2) Das Regionalkirchenamt kann Beschlüsse der Organe des Kirchenbezirks, die nach seiner Auffassung gegen die landeskirchliche Ordnung verstoßen oder mit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kirchenbezirks nicht in Einklang stehen, der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorlegen. Bis zu deren Entscheidung ist die Ausführung solcher Beschlüsse auszusetzen.
(3) Unterlässt ein Kirchenbezirk Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, so hat die Aufsichtsbehörde ihn dazu anzuhalten. Bleibt dies ohne Erfolg, so kann die Aufsichtsbehörde das Nötige auf Kosten des Kirchenbezirks veranlassen, insbesondere auch die erforderlichen Mittel im Haushaltplan eintragen und die Aufbringung dieser Mittel anordnen.

II. Kirchenbezirkssynode
§ 8
Amtsdauer, Zusammensetzung und Gelöbnis
(1) Die Amtsdauer der Kirchenbezirkssynode beträgt sechs Jahre. Ihre Neubildung hat jeweils vor dem Ablauf der Amtsdauer der bisherigen Kirchenbezirkssynode zu erfolgen.
(2) Der Kirchenbezirkssynode gehören an:
a) je zwei zum Kirchenvorsteher wählbare Gemeindeglieder aus den Kirchspielen und den weder zu einem Kirchspiel zusammengeschlossenen noch im Schwesterkirchverhältnis
verbundenen Kirchgemeinden, die vom Kirchenvorstand gewählt werden,
b) zwei zum Kirchenvorsteher wählbare Gemeindeglieder aus den im jeweiligen Schwesterkirchverhältnis verbundenen Kirchgemeinden, die von den Kirchenvorständen der
Schwesterkirchgemeinden in gemeinsamer Sitzung gewählt werden,
c) die Pfarrer der Kirchgemeinden und Kirchspiele des Kirchenbezirks; sind in einer nicht einem Kirchspiel angehörenden Kirchgemeinde, einem Kirchspiel oder in einem
Schwesterkirchverhältnis mehrere Pfarrer tätig, so ist einer von ihnen durch den Kirchenvorstand oder die Kirchenvorstände der Schwesterkirchgemeinden in gemeinsamer Sitzung als Mitglied der Kirchenbezirkssynode zu wählen,
d) bis zu zehn weitere Mitglieder (Pfarrer und zum Kirchenvorsteher wählbare Gemeindeglieder aus den Kirchgemeinden oder Kirchspielen des Kirchenbezirks), die vom
Kirchenbezirksvorstand zu berufen sind.
Die für das Kirchspiel zu bestimmenden Mitglieder der Kirchenbezirkssynode vertreten zugleich die Kirchspielgemeinden. In Abhängigkeit von der Gemeindegliederzahl ist die Zahl der jeweils nach Satz 1 Buchstabe a und b durch die Kirchenvorstände der Kirchgemeinden, Kirchspiele und der im Schwesterkirchverhältnis verbundenen Kirchgemeinden zu wählenden Mitglieder der Kirchenbezirkssynode zu erhöhen wie folgt:
ab 3.500 Gemeindeglieder um ein Mitglied.
(3) Die Anzahl der Laienmitglieder in der Kirchenbezirkssynode muss größer sein als die Anzahl der Pfarrer.
(4) Die Berufungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d hat der Kirchenbezirksvorstand nach Ablauf der allgemeinen Wahl der Mitglieder der Kirchenbezirkssynode und unter Berücksichtigung des Wahlergebnisses rechtzeitig vor der ersten Tagung vorzunehmen. Er hat dabei folgende Gesichtspunkte zu beachten:
- die Vielgestaltigkeit der kirchlichen Aufgaben und des kirchlichen Lebens im Kirchenbezirk,
- die angemessene Vertretung hauptberuflicher, nichtordinierter Mitarbeiter in der Kirchenbezirkssynode,
- die Vertretung der Inneren Mission in der Kirchenbezirkssynode durch mindestens einen hauptberuflichen nichtordinierten Mitarbeiter,
- die Größe der Kirchgemeinden des Kirchenbezirks,
. die Gewährleistung des Zahlenverhältnisses nach Absatz 3.
(5) Scheidet ein gewähltes Mitglied der Kirchenbezirkssynode vorzeitig aus, so ist durch den betreffenden Kirchenvorstand eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(6) Der Superintendent und der Leiter des Regionalkirchenamtes können nicht Mitglieder der Kirchenbezirkssynode sein.
(7) Die Mitglieder der Kirchenbezirkssynode, die erstmals dieses Amt übernehmen und nicht zugleich der Landessynode angehören, sind verpflichtet, vor dem Superintendenten das vorgeschriebene Gelöbnis <Fußnote> abzulegen.
(8) Bei Neubildung oder Veränderung eines Kirchspiels oder eines Schwesterkirchverhältnisses und bei Vereinigung von Kirchgemeinden setzen die gewählten Mitglieder ihre Mitgliedschaft bis zum Ablauf der Amtsdauer der Kirchenbezirkssynode
fort. Eine Ersatzwahl nach Absatz 5 ist nur dann vorzunehmen, wenn die für das Kirchspiel, das Schwesterkirchverhältnis oder die Kirchgemeinde in Abhängigkeit von der Gemeindegliederzahl gemäß Absatz 2 Satz 3 zu erhöhende Anzahl der zu wählenden Mitglieder durch das Ausscheiden unterschritten wird.
<Fußnote: Das Gelöbnis lautet: "Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Kirchenbezirkssynode die innere und äußere Wohlfahrt der evangelisch-lutherischen Kirche nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und danach zu trachten, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus." >

Zu § 8 Abs. 2: AVO KBezG § 1
Soweit nicht anderes geregelt, ist § 8 Abs. 2 KBezG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erstmals mit der Neubildung der Kirchenbezirkssynoden im Jahre 2009 anzuwenden.

Zu § 8 Abs. 5: AVO KBezG § 2
Scheiden gewählte Mitglieder der Kirchenbezirkssynoden bis zur Neubildung der Kirchenbezirkssynoden im Jahre 2009 aus der Kirchenbezirkssynode aus, ist eine Ersatzwahl nach § 8 Abs. 5 KBezG nur dann vorzunehmen, wenn die für das Kirchspiel, das Schwesterkirchverhältnis oder die Kirchgemeinde in Abhängigkeit von der Gemeindegliederzahl zu erhöhende Anzahl der zu wählenden Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Satz 3 KBezG durch das Ausscheiden unterschritten wird. Im Übrigen findet bis zur
Neubildung der Kirchenbezirkssynoden im Jahre 2009 keine Ersatzwahl statt.

Zu § 8 Abs. 8: AVO KBezG § 3
Sind Schwesterkirchverhältnisse, Kirchspiele und Kirchgemeinden bis zur Neubildung der Kirchenbezirkssynoden im Jahre 2009 von Strukturänderungen nach dem Kirchgemeindestrukturgesetz betroffen und legen alle gewählten Mitglieder der
Kirchenbezirkssynode aus den von den Strukturänderungen betroffenen Schwesterkirchverhältnissen, Kirchspielen und Kirchgemeinden ihr Mandat nieder, sind § 8 Abs. 2 und 5 KBezG entsprechend anzuwenden.

§ 9
Aufgaben und Befugnisse
(1) Als Vertretung der Kirchgemeinden des Kirchenbezirks trägt die Kirchenbezirkssynode Verantwortung für die Entwicklung des kirchlichen Lebens. Sie wirkt an der Leitung des Kirchenbezirks mit. Die Kirchenbezirkssynode nimmt Berichte des Kirchenbezirksvorstands, des Superintendenten und der von ihr eingesetzten Ausschüsse entgegen.
(2) Im Rahmen des dem Kirchenbezirk erteilten Auftrags (§ 1 Absatz 3) hat die Kirchenbezirkssynode zum Zweck der Beratung und Unterstützung der Kirchgemeinden, des Regionalkirchenamtes, des Landeskirchenamts sowie landeskirchlicher Werke und Einrichtungen insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Sie gibt Anregungen für die Zusammenarbeit und den Zusammenschluss von Kirchgemeinden.
b) Sie informiert sich regelmäßig über die Kinder- und Jugendarbeit, den Gemeindeaufbau, die Diakonie sowie andere Schwerpunkte kirchlicher Arbeit im Kirchenbezirk und in der Landeskirche.
c) Sie berät über Möglichkeiten der Gewinnung und Zurüstung ehrenamtlicher Mitarbeiter in den Kirchgemeinden und organisiert dafür geeignete Veranstaltungen.
d) Sie regt die Durchführung ephoraler und regionaler Veranstaltungen an (z. B. Kinder- und Jugendtage, diakonische Veranstaltungen, Chortreffen, Mitarbeiterrüsten, Begegnungstage) und kann solche Veranstaltungen auch selbst durchführen.
e) Sie stellt Erhebungen über die geistliche, personelle, finanzielle und bauliche Situation im Kirchenbezirk und in den einzelnen Kirchgemeinden an und wertet sie aus.
f) Sie wirkt mit bei der Entwicklung der Stellenstruktur im Kirchenbezirk und unterbreitet dem Regionalkirchenamt und dem Landeskirchenamt Vorschläge für Strukturpläne, Stellenpläne und Pläne über notwendige Bautätigkeit.
g) Sie unterstützt den Superintendenten bei den Visitationen im Kirchenbezirk.
(3) Die Kirchgemeinden, das Regionalkirchenamt und das Landeskirchenamt sind verpflichtet, die Kirchenbezirkssynode bei der Erfüllung ihrer vorstehend genannten Aufgaben zu unterstützen und ihr die dafür benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kirchgemeinden haben auf Verlangen schriftlich Auskunft über ihre personelle, finanzielle und bauliche Situation zu erteilen.
(4) Entscheidungen, die die Kirchenbezirkssynode innerhalb des in Absatz 2 genannten Wirkungskreises getroffen hat, sind für die Kirchgemeinden des Kirchenbezirks nach Maßgabe der landeskirchlichen Ordnung verbindlich.
(5) Die Kirchenbezirkssynode kann den Kirchenbezirksvorstand mit einzelnen der in Absatz 2 genannten Aufgaben betrauen. Die Festlegungen in den Absätzen 3 und 4 gelten in diesen Fällen entsprechend. Die Kirchenbezirkssynode ist verpflichtet, über einzelne der in Absatz 2 genannten Arbeitsvorhaben zu beraten und zu beschließen, wenn diese vom Kirchenbezirksvorstand eingebracht werden.

§ 10
(1) Die Kirchenbezirkssynode berät und beschließt über
a) den Haushalt des Kirchenbezirks und seiner Einrichtungen,
b) die Erhebung von Umlagen von den Kirchgemeinden und Kirchspielen des Kirchenbezirks
(§ 6 Abs. 1),
c) die Sammlung von Ephoralkollekten <Fußnote 1>,
d) die Schaffung von Einrichtungen für den Kirchenbezirk und die Aufstellung von Grundsätzen für ihre Verwaltung sowie die Beteiligung an Einrichtungen anderer kirchlicher Körperschaften und deren Unterstützung,
e) die Errichtung, Veränderung, Wiederbesetzung und Einziehung von Stellen des Kirchenbezirks für Mitarbeiter.
(2) Die Kirchenbezirkssynode wählt auf Vorschlag der Kirchenleitung den Superintendenten.
(3) Die Kirchenbezirkssynode votiert, wenn das Landeskirchenamt von Amts wegen die Veränderung von Kirchgemeindegrenzen sowie die Schaffung bzw. Aufhebung von Kirchgemeinden vornehmen will <Fußnote 2>.
(4) Die Kirchenbezirkssynode wählt aus ihrer Mitte
a) die Mitglieder des Vorstands der Kirchenbezirkssynode (§ 11),
b) die synodalen Mitglieder des Kirchenvorstands und ihre Stellvertreter (§ 14),
c) die Mitglieder von ihr eingesetzter Ausschüsse (§ 13),
d) zwei Mitglieder des Ephoralausschusses für Innere Mission und Hilfswerk2.
<Fußnote 1:> Vgl. dazu Ziffer III. 2. Buchstabe g der Anlage zur Verordnung über die Ordnung der Ephoralausschüsse für Innere Mission und Hilfswerk in den Kirchenbezirken vom 21. November 1980 (Amtsblatt Seite A 109)
<Fußnote 2:> Vgl. dazu § 4 Absatz 4 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens -KGO - vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33)


§ 11
Vorstand
(1) Die Kirchenbezirkssynode wählt auf ihrer ersten Tagung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende sowie einen Schriftführer und einen stellvertretenden Schriftführer, die den Vorstand der Kirchenbezirkssynode bilden.
(2) dem Vorstand der Kirchenbezirkssynode dürfen höchstens zwei Pfarrer und andere hauptberufliche Mitarbeiter angehören.
(3) Scheiden Mitglieder des Vorstands vor Ablauf der Amtsdauer aus, so hat die Kirchenbezirkssynode auf der jeweils folgenden Tagung die nötigen Ersatzwahlen vorzunehmen.
(4) Der Vorstand der Kirchenbezirkssynode hat die Aufgabe, die Tagungen der Kirchenbezirkssynode inhaltlich und organisatorisch vorzubereiten und zu leiten. Bei der Vorbereitung der Tagungen wird er vom Kirchenbezirksvorstand unterstützt (§ 16 Absatz 3).

§ 12
Zusammenkunft und Arbeitsweise
(1) Die Kirchenbezirkssynode führt in der Regel jährlich zwei Tagungen durch, die grundsätzlich öffentlich sind. Sie wird durch ihren Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Regionalkirchenamt einberufen. Zu den Tagungen der Kirchenbezirkssynode sind die Mitglieder und die nach dem Absätzen 4 und 6 Teilnahmeberechtigten möglichst zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(2) Die erste Tagung der Kirchenbezirkssynode hat binnen zwei Monaten nach ihrer Neubildung stattzufinden und wird durch das Regionalkirchenamt einberufen.
(3) Die Kirchenbezirkssynode ist einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder, der Kirchenbezirksvorstand, das Regionalkirchenamt oder das Landeskirchenamt dies fordern.
(4) An den Tagungen der Kirchenbezirkssynode nehmen der Superintendent und der Leiter des Regionalkirchenamtes beratend teil. Der Superintendent kann sich dabei durch seinen vom Landeskirchenamt bestellten Stellvertreter, der Leiter des Regionalkirchenamtes von einem Mitarbeiter vertreten lassen. Die Teilnahme des Landeskirchenamts steht in dessen Ermessen. Die Vertreter des Landeskirchenamts müssen mit ihren Ausführungen jederzeit gehört werden.
(5) Der zum Stellvertreter des Superintendenten bestellte Pfarrer hat in der Kirchenbezirkssynode kein Stimmrecht, wenn er den Superintendenten gemäß Absatz 4 vertritt.
(6) Ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt sind ferner, soweit sie nicht Mitglieder der Kirchenbezirkssynode sind, der Stellvertreter des Superintendenten, der Kirchenmusikdirektor, der Bezirkskatechet, der Bezirksjugendpfarrer, der Bezirksjugendwart sowie weitere Personen, die für den Kirchenbezirk eine wichtige Aufgabe wahrnehmen. Gleiches gilt für die Mitglieder der Landessynode, zu deren Wahlkreis der Kirchenbezirk gehört, die im Kirchenbezirk wohnenden berufenen Mitglieder der Landessynode, die Mitglieder der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und die Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland.

(7) Die Tagungen der Kirchenbezirkssynode werden durch ihren Vorstand geleitet. Ihre Arbeitsweise bestimmt sich nach einer von ihr zu beschließenden Geschäftsordnung, die der vom Landeskirchenamt aufgestellten Mustergeschäftsordnung für Kirchenbezirkssynoden nicht widersprechen darf. Ist noch keine Geschäftsordnung beschlossen, gilt die Mustergeschäftsordnung.
(8) Die Kirchenbezirkssynode ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder versammelt ist. Sie gilt als beschlussfähig, wenn nicht auf Einwand eines Mitglieds, der nur vor Beginn einer Abstimmung zulässig ist, die Beschlussunfähigkeit ausdrücklich festgestellt worden ist.
(9) Zur Gültigkeit von Beschlüssen der Kirchenbezirkssynode bedarf es einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenmehrheit). Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder die Vorlage als abgelehnt.

§ 12 a
Wahlen
(1) Wahlen werden geheim mittels Stimmzetteln vorgenommen. Eine Wahl durch Handzeichen ist nur zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. Die Wahl des Superintendenten ist in jedem Fall nach Satz 1 durchzuführen. Der Vorsitzende der Kirchenbezirkssynode ist zugleich Wahlleiter, bei Verhinderung einer der beiden Stellvertreter nach Maßgabe der Beschlussfassung des Vorstandes der Kirchenbezirkssynode. Bis zur Wahl des Vorstandes der Kirchenbezirkssynode ist der Superintendent, bei Verhinderung sein Stellvertreter, Wahlleiter.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Ungültig sind Stimmzettel,
a) auf denen andere Namen angegeben werden als die, die zur Kandidatur standen;
b) die den Wählerwillen nicht erkennen lassen.
(3) Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen. In ihm ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(4) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen, Fragen der Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses entscheidet der Vorstand der Kirchenbezirkssynode, bis zur Wahl des Vorstandes der Wahlleiter, abschließend.

§ 13
Ausschüsse
(1) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen soll die Kirchenbezirkssynode für bestimmte Wirkungskreise oder einzelne Aufgaben Ausschüsse einsetzen und deren Mitglieder wählen.
(2) Die Ausschüsse wählen jeweils einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Zu den Sitzungen der Ausschüsse können Fachberater ohne Stimmrecht hinzugezogen werden, die der Bezirkssynode nicht angehören. Der Vorsitzende der Kirchenbezirkssynode und die Mitglieder des Regionalkirchenamtes bzw. deren Vertreter gemäß § 12 Absatz 4 sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.
(3) Die Ausschüsse haben der Kirchenbezirkssynode über ihre Tätigkeit zu berichten.
(4) Für die Arbeit der Ausschüsse gilt im Übrigen die von der Kirchenbezirkssynode beschlossene Geschäftsordnung.

III. Kirchenbezirksvorstand
§ 14
Amtsdauer und Zusammensetzung
(1) Die Amtsdauer des Kirchenbezirksvorstands entspricht der Amtsdauer der Kirchenbezirkssynode (§ 8 Absatz 1). Der Kirchenbezirksvorstand bleibt jeweils bis zur Bildung des neuen Kirchenbezirksvorstands im Amt.
(2) Dem Kirchenbezirksvorstand gehören an:
a) die Mitglieder des Regionalkirchenamtes (Superintendent und Leiter des Regionalkirchenamtes),
b) der Vorsitzende der Kirchenbezirkssynode,
c) sechs bis zehn zu wählende Mitglieder der Kirchenbezirkssynode.
(3) Ohne Stimmrecht nehmen an den Sitzungen des Kirchenbezirksvorstandes vier weitere Mitglieder der Kirchenbezirkssynode als Stellvertreter und, sofern nicht bereits nach Absatz 2
Buchstabe c gewählt, der Bezirkskatechet, der Kirchenmusikdirektor und der Bezirksjugendwart beratend teil. In Kirchenbezirken mit einem hauptamtlichen Jugendpfarrer tritt dieser an die Stelle des Bezirksjugendwartes.
(4) Bei der Wahl der Mitglieder gemäß Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 ist die Vielgestaltigkeit der kirchlichen Aufgaben und des kirchlichen Lebens im Kirchenbezirk zu berücksichtigen und auf eine angemessene Vertretung der Pfarrerschaft sowie der nichtordinierten Mitarbeiter zu achten. Der Kirchenbezirksvorstand und die Gruppe der Stellvertreter dürfen jeweils höchstens zur Hälfte aus Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern bestehen.
(5) Ist der Superintendent verhindert oder ist das Amt des Superintendenten unbesetzt, so wird er durch seinen vom Landeskirchenamt bestellten Stellvertreter vertreten. Der Leiter des Regionalkirchenamtes kann sich durch einen Mitarbeiter des Regionalkirchenamtes vertreten lassen. Ist der Vorsitzende der Kirchenbezirkssynode verhindert, so wird er durch einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die Vertretung der synodalen Mitglieder bei Verhinderung erfolgt durch die in Absatz 3 genannten Stellvertreter. Dabei kann ein Laie nur einen Laien, ein Pfarrer nur einen Pfarrer, ein anderer kirchlicher Mitarbeiter nur einen anderen kirchlichen Mitarbeiter vertreten.
(6) Scheidet ein nach Absatz 2 Buchstabe c Gewählter vor Ablauf der Amtsdauer aus, so tritt an seine Stelle ein gemäß Absatz 3 als Stellvertreter Gewählter. Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. Steht kein oder kein gemäß Absatz 5 Satz 5 geeigneter Stellvertreter mehr zur Verfügung, so hat die Kirchenbezirkssynode auf der jeweils folgenden Tagung die nötige Ersatzwahl vorzunehmen.
(7) Die Vertreter der synodalen Mitglieder nehmen in der Reihenfolge der Stimmenzahl bei ihrer Wahl die Aufgabe des Stellvertreters gemäß Absatz 5 bzw. als Nachfolger eines ausgeschiedenen Mitglieds gemäß Absatz 6 wahr.

§ 15
Vorsitz
(1) Der Kirchenbezirksvorstand wählt auf der ersten Sitzung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende der Kirchenbezirkssynode und der Leiter des Regionalkirchenamtes stehen nicht zur Wahl. Ist der Vorsitzende ein Laie, muss sein Stellvertreter der Superintendent oder ein Pfarrer sein. Ist der Superintendent oder ein Pfarrer Vorsitzender, muss sein Stellvertreter ein Laie sein.
(2) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsdauer des Kirchenbezirksvorstands aus, so sind jeweils der Vorsitzende und sein Stellvertreter neu zu wählen. Eine Neuwahl gemäß Satz 1 hat auch bei Ernennung eines neuen Superintendenten stattzufinden.
(3) Der Vorsitzende des Kirchenbezirksvorstands hat die Aufgabe, die Sitzungen des Kirchenbezirksvorstands in Fühlungnahme mit dem Regionalkirchenamt inhaltlich und organisatorisch vorzubereiten und zu leiten.

§ 16
Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Kirchenbezirksvorstand trägt gemeinsam mit der Kirchenbezirkssynode die Verantwortung für die Entwicklung des kirchlichen Lebens und für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben im Kirchenbezirk. Er leitet den Kirchenbezirk. Ihm obliegen die laufende Verwaltung und die rechtliche Vertretung des Kirchenbezirks als Selbstverwaltungskörper. Er nimmt die Aufgaben der Kirchenbezirkssynode zwischen deren Sitzungen wahr. Er ist der Kirchenbezirkssynode für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig und hat ihr jährlich einmal über seine Arbeit zu berichten. Die Stellung des Superintendenten bleibt unberührt.
(2) Der Kirchenbezirksvorstand kann von der Kirchenbezirkssynode mit de Erfüllung einzelner Aufgaben betraut werden und in diese Arbeitsvorhaben einbringen (§ 9 Absatz 5). Er fördert die Arbeit der Kirchenbezirkssynode und führt ihre Beschlüsse aus. Er kann Anregungen für die Zusammenarbeit und den Zusammenschluss von Kirchgemeinden des Kirchenbezirks geben.
(3) Der Kirchenbezirksvorstand unterstützt den Vorstand der Kirchenbezirkssynode bei der inhaltlichen und organisatorischen Vorbereitung der Tagungen der Kirchenbezirkssynode.
(4) Er berät und begleitet den Superintendenten in seinem Dienst. Die Mitglieder des Kirchenbezirksvorstands sollen an der Durchführung von großen Visitationen beteiligt werden.
(5) Im Einzelnen hat der Kirchenbezirksvorstand insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Erarbeitung und Vorlage des Haushalt- und Stellenplans des Kirchenbezirks sowie dessen Umsetzung,
b) Legung der Jahresrechnung des Kirchenbezirks,
c) Verwaltung der laufenden finanziellen Mittel und des Vermögens des Kirchenbezirks nach Maßgabe der landeskirchlichen Bestimmungen <Fußnote 3>,
d) Verwaltung von Einrichtungen des Kirchenbezirks auf Grund der Beschlüsse der Kirchenbezirkssynode,
e) Einstellung von Mitarbeitern und Gewinnung von ehrenamtlichen Mitarbeitern des Kirchenbezirks,
f) Berufung von Mitgliedern der Kirchenbezirkssynode (§ 8 Absätze 2 und 4),
g) Berufung von Mitgliedern des Ephoralausschusses für Innere Mission und Hilfswerk <Fußnote 1>.
(6) Der Kirchenbezirksvorstand wirkt mit
a) bei der Vorbereitung von Entscheidungen des Landeskirchenamts über die Änderung von Kirchgemeindegrenzen <Fußnote 2>, die Schaffung oder Aufhebung von Kirchgemeinden und Kirchspielen <Fußnote 3>, die Bildung von Schwesterkirchgemeindeverhältnissen <Fußnote 4> sowie die Auflösung von Kirchenbezirksvorständen <Fußnote 5>,
b) bei der Bestellung des stellvertretenden Superintendenten <Fußnote 7>,
c) bei der Ernennung des Leiter des Regionalkirchenamtes <Fußnote 8>,
d) bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder der Landessynode <Fußnote 9>.
<Fußnote 1:> Vgl. dazu Ziffer III. 3. der Anlage zur Verordnung über die Ordnung der Ephoralausschüsse für Innere Mission und Hilfswerk in den Kirchenbezirken vom 21. November 1980 (Amtsblatt Seite A 109)
<Fußnote 2:> Vgl. dazu § 4 Absatz 2 der Kirchgemeindeordnung
<Fußnote 3:> Vgl. dazu § 4 Absatz 3 der Kirchgemeindeordnung
<Fußnote 4:> Vgl. dazu § 10 Absatz 3 der Kirchgemeindeordnung
<Fußnote 5:> Vgl. dazu § 22 der Kirchgemeindeordnung
<Fußnote 7:> Vgl. dazu § 15 Absatz 8 der Kirchenverfassung
<Fußnote 8:> Vgl. dazu § 17 Absatz 3 der Kirchenverfassung
<Fußnote 9:> Vgl. dazu § 10 Absatz 7 der Landessynodal-Wahlordnung vom 30. September 1988 (Amtsblatt 1989 Seite A 5)

§ 17
Zusammenkunft und Arbeitsweise
(1) Der Kirchenbezirksvorstand wird durch seinen Vorsitzenden nach Bedarf, in der Regel sechsmal im Jahr, möglichst eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu Sitzungen einberufen. Sie sind nicht öffentlich. Die erste Sitzung des neugebildeten Kirchenbezirksvorstands beruft der Superintendent ein.
(2) Der Kirchenbezirksvorstand ist einzuberufen, wenn der stellvertretende Vorsitzende, ein Drittel seiner Mitglieder, das Landeskirchenamt oder das Regionalkirchenamt dies fordern.
(3) An den Sitzungen des Kirchenbezirksvorstands können das Landeskirchenamt, der stellvertretende Superintendent, auch wenn er nicht Mitglied der Kirchenbezirkssynode ist oder den Superintendenten zu vertreten hat, sowie die beiden Stellvertreter des Vorsitzenden der Kirchenbezirkssynode beratend teilnehmen. Sie sind von den Sitzungsterminen zu benachrichtigen. Der Vertreter des Landeskirchenamts muss jederzeit mit seinen Ausführungen gehört werden.
(4) Die Leitung der Sitzungen des Kirchenbezirksvorstands obliegt dem Vorsitzenden, bei deiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse enthalten.
(5) Der Kirchenbezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(6) Für die Gültigkeit von Beschlüssen sowie vom Kirchenbezirksvorstand vorzunehmender Wahlen gelten die Vorschriften in § 12 Absätze 9 und 10 entsprechend.
(7) Im Namen des Kirchenbezirksvorstands verfasste Schriftstücke sind von seinem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Urkunden, durch die auf Dauer einem Recht entsagt oder eine Verbindlichkeit übernommen wird, bedürfen zusätzlich der Unterschrift eines weiteren Mitglieds des Kirchenbezirksvorstands und sind zu siegeln.

§ 18
Ausschüsse des Kirchenbezirksvorstandes
(1) Der Kirchenbezirksvorstand kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, die Entscheidungen des Kirchenbezirksvorstandes vorbereiten. Sie können zu ihren Sitzungen Fachberater
ohne Stimmrecht hinzuziehen.
(2) Der Kirchenbezirksvorstand hat das konkrete Aufgabengebiet der Ausschüsse jährlich festzulegen.
(3) Die Ausschüsse sind dem Kirchenbezirksvorstand rechenschaftspflichtig und haben ihm regelmäßig über ihre Arbeit zu berichten.

IV. Erstattung von Unkosten

§ 19
Den Mitgliedern der Kirchenbezirkssynode und des Kirchenbezirksvorstands sind auf Antrag die zur Teilnahme an den Tagungen und Sitzungen erforderlichen Reisekosten sowie sonstige notwendige Auslagen nach Maßgabe der landeskirchlichen Bestimmungen aus Mitteln des Kirchenbezirks zu erstatten.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 20
Änderung von Rechtsvorschriften
(1) Die Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. Dezember 1950 (Amtsblatt Seite A 99) in der aktuellen Fassung1 wird wie folgt geändert:
a) In § 14 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
"(2) In jedem Kirchenbezirk wird aus Vertretern der Kirchgemeinden eine Kirchenbezirkssynode gebildet. Die laufende Verwaltung und die rechtliche Vertretung des Kirchenbezirks nimmt der Kirchenbezirksvorstand wahr."
"(3) Die Kirchenbezirke dürfen zur Deckung ihrer Bedürfnisse von den ihnen angehörenden Kirchgemeinden Umlagen erheben, soweit die eigenen Einnahmen hierfür nicht ausreichen."
b) In § 15 Absätze 6 und 8 und in § 17 Absatz 3 wird das Wort "Bezirkskirchenausschuss" durch das Wort "Kirchenbezirksvorstand" ersetzt.
<Obsolet gewordene amtliche Fußnote:> Die aktuelle Fassung ergibt sich aus der Bekanntmachung vom 28. November 1986 (Amtsblatt Seite A 85), Artikel VII Absatz 1 des Kirchengesetzes vom 24. März 1988 (Amtsblatt Seite A 41) über gemeinschaftliches Handeln der evangelisch-lutherischen Gliedkirchen im Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und die Änderung der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens sowie des Kirchengesetzes über die Wahl des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes vom 8. November 1972 und § 15 Absatz 1 der Ordnung über die Bildung der Kirchenvorstände in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchenvorstandsbildungsordnung - KVBO -) vom 2. November 1988 (Amtsblatt Seite A 89)

(2) Die Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens - KGO - vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) in der Fassung des § 15 Absatz 3 der Ordnung für die Bildung der Kirchenvorstände in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchenvorstandsbildungsordnung - KVBO -) vom 2. November 1988 (Amtsblatt Seite A 89) wird wie folgt geändert:

a) In § 4 Absätze 2 und 3, in § 10 Absatz 3 und in § 22 wird das Wort "Bezirkskirchenausschuss" durch das Wort "Kirchenbezirksvorstand" ersetzt.
b) In § 4 Absatz 4 wird das Wort "Bezirkssynode" durch das Wort "Kirchenbezirkssynode" ersetzt.

§ 21
Besondere Regelungen für die Kirchenbezirke Bautzen und Löbau
Für die Kirchenbezirke Bautzen und Löbau gelten folgende besondere Bestimmungen:
a) Bei den Berufungen in die Kirchenbezirkssynode (§ 8 Absätze 2 und 4) ist insbesondere auch der sorbische Bevölkerungsteil zu berücksichtigen, soweit er auf Grund des Ergebnisses der allgemeinen Wahl in der Kirchenbezirkssynode noch nicht angemessen vertreten ist.
b) Der Sorbische Superintendent ist berechtigt, an den Tagungen der Kirchenbezirkssynode beratend teilzunehmen (§ 12 Absatz 4). Er ist dazu einzuladen (§ 12 Absatz 1).
c) Dem Kirchenbezirksvorstand gehört auch der Sorbische Superintendent an. Er ist nicht auf die Zahl der weiteren Mitglieder nach § 14 Absatz 2 Buchstabe c anzurechnen.

§ 22
Übergangsbestimmungen für die Kirchenbezirke Großenhain und Zittau

(1) In den Kirchenbezirken Großenhain und Zittau ist die Erprobung von "Modell I" gemäß dem Kirchengesetz betr. die "Mittlere Ebene" vom 30. Oktober 1970 (Amtsblatt Seite A 93) und den dazu erlassenen Verordnungen der Kirchenleitung bis zu der im Jahre 1991 fälligen allgemeinen Neubildung der Kirchenbezirkssynoden der Landeskirche fortzusetzen. Die Amtsdauer der Organe der Kirchenkreise Großenhain, Riesa und Zittau wird entsprechend verlängert.
(2) Mit der Konstituierung der Kirchenbezirkssynode Großenhain endet die Tätigkeit der Kreissynoden Großenhain und Riesa. Mit der Konstituierung der Kirchenbezirkssynode Zittau endet die Tätigkeit der Kreissynode Zittau. Die Tätigkeit der Kreiskirchenvorstände Großenhain und Riesa bzw. Zittau endet mit der Konstituierung der Kirchenbezirksvorstände Großenhain bzw. Zittau.
(3) Die bei der Erprobung von "Modell I" in den Kirchenkreisen Großenhain und Riesa bzw. Zittau gebildeten Rücklagen verbleiben den Kirchenbezirken Großenhain bzw. Zittau als Rücklagemittel und sind gemäß § 6 Absatz 3 zu verwenden.

§ 23
Ausführungsbestimmungen und Ausnahmen
(1) Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.
(2) Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen von diesem Kirchengesetz bewilligen.

§ 24
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsregelungen
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenbezirke vom 30. Dezember 1925 (Kons. Bl. 1926 Seite 6);
b) Kirchengesetz über die Selbstverwaltung der Kirchenbezirke vom 13. April 1953 (Amtsblatt Seite A 28) in der Fassung
- des Zweiten Kirchengesetzes vom 28. März 1979 (Amtsblatt Seite A 33) und
- des Dritten Kirchengesetzes vom 27. Oktober 1981 (Amtsblatt Seite A 89) über eine Änderung des Kirchengesetzes über die Selbstverwaltung der Kirchenbezirke;
c) Kirchengesetz betr. die "Mittlere Ebene" vom 30. Oktober 1970 (Amtsblatt Seite A 93);
d) Kirchengesetz betr. "Kirchenbezirke mit Gemeindekonventen" vom 10. März 1971 (Amtsblatt Seite A 25);
e) Kirchengesetz betreffend die Bildung von Sonderausschüssen der Bezirkssynoden vom 1. November 1973 (Amtsblatt Seite A 92);
f) Dritte Ausführungsverordnung vom 28. März 1979 (Amtsblatt Seite A 36) zum Kirchengesetz über die Selbstverwaltung der Kirchenbezirke vom 13. April 1953;
g) § 22 der Verordnung vom 21. Juni 1983 (Amtsblatt Seite A 58, A 61, A 65) zur Ausführung der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KG) vom 13, April 1983.
(3) Die in den Kirchenbezirken bestehenden Bezirkssynoden und Bezirkskirchenausschüsse setzen ihre Tätigkeit über dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt hinaus auf der Grundlage dieses Kirchengesetzes fort. Den Zeitpunkt der Beendigung der Amtsdauer der Bezirkssynoden legt das Landeskirchenamt fest. Die Bezirkskirchenausschüsse bleiben bis zur erstmaligen Konstituierung der Kirchenbezirksvorstände im Amt. Die nach § 8 Absätze 2 und 4 nötigen Berufungen zu den erstmals neu zu bildenden Kirchenbezirkssynoden sind durch die bestehenden Bezirkskirchenausschüsse vorzunehmen.
(4) Soweit in weitergeltenden Bestimmungen auf die Vorschriften des Kirchengesetzes über die Selbstverwaltung der Kirchenbezirke vom 13. April 1953 sowie die zu seiner Änderung und Ausführung erlassenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes. Aufgaben, die in weitergeltenden Bestimmungen den Bezirkssynoden zugewiesen sind, werden nach dem In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes durch die Kirchenbezirkssynoden bzw. Kirchenbezirksvorstände wahrgenommen.

Dresden, am 11. April 1989

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel


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<1_3_2> Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchenbezirksgesetzes
Vom 11. März 2008 (ABl. 2008 A 37)

Reg.-Nr. 1461 (7) 311
Aufgrund von § 23 Abs. 1 des Kirchenbezirksgesetzes (KBezG) vom 11. April 1989 (ABl. S. A 43), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenbezirke vom 19. November 2007 (ABl. S. A 242) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

§§ 1-3
[...]
< Die Vorschriften der §§ 1-3 dieser VO sind in das vorstehend abgedruckte Kirchenbezirksgesetz unter den entsprechenden Vorschriften eingearbeitet.>

§ 4
Diese Rechtsverordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<1_3_2> Zweites Kirchengesetz zur Neugliederung von Kirchenbezirken in der Evangelisch-
Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 16. November 2008 (ABl. 2008 A 166)

§ 1
Zusammenschluss von Kirchenbezirken, Rechtsnachfolge
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 werden zusammengeschlossen
1. die Kirchenbezirke Annaberg und Stollberg zum Kirchenbezirk Annaberg;
2. die Kirchenbezirke Borna und Grimma zum Kirchenbezirk Leipziger Land;
3. die Kirchenbezirke Dippoldiswalde und Freiberg zum Kirchenbezirk Freiberg;
4. die Kirchenbezirke Flöha und Marienberg zum Kirchenbezirk Marienberg.
(2) Die zusammengeschlossenen Kirchenbezirke sind Rechtsnachfolger der Kirchenbezirke, aus denen sie hervorgegangen sind.
(3) Für die zusammengeschlossenen Kirchenbezirke gelten die für das Jahr 2009 beschlossenen Haushaltpläne der Kirchenbezirke, aus denen die zusammengeschlossenen Kirchenbezirke hervorgehen, durch Zusammenführung der Einzelpositionen als gemeinsamer Haushaltplan weiter. Genehmigungserfordernisse und Zweckbestimmungen von Rücklagen und Vermögen bleiben unberührt.

§ 2
Übergang des Eigentums an Grundstücken
Das Eigentum der bisherigen Kirchenbezirke an Grundstücken und ihrem Zubehör geht mit Wirkung zum 1. Januar 2009 auf die zusammengeschlossenen Kirchenbezirke über. Gleiches gilt für grundstücksgleiche Rechte, Vormerkungen, Belastungen und sonstige dingliche Rechte.

§ 3
Kirchenbezirkssynoden und Kirchenbezirksvorstände
(1) Durch die Neugliederung der Kirchenbezirke wird die Amtsdauer der dritten Kirchenbezirkssynoden nicht unterbrochen.
(2) In den zusammengeschlossenen Kirchenbezirken setzen sich die Kirchenbezirkssynoden ab 1. Januar 2009 bis zum Ablauf der Amtsdauer der dritten Kirchenbezirkssynoden aus den Pfarrern
und Gemeindegliedern zusammen, die bis zum 31. Dezember 2008 Mitglieder der jeweiligen Kirchenbezirkssynode des Kirchenbezirks waren, aus denen der zusammengeschlossene
Kirchenbezirk hervorging.
(3) Die Vorstände der Kirchenbezirkssynoden der zusammengeschlossenen Kirchenbezirke setzen sich bis zum Ablauf der Amtsdauer der dritten Kirchenbezirkssynoden aus den Mitgliedern der Vorstände der bisherigen Kirchenbezirkssynoden zusammen. Funktionen, die die Mitglieder in den bisherigen Kirchenbezirkssynoden innehatten, bleiben bis zum Ablauf der
Amtsdauer der dritten Kirchenbezirkssynoden bestehen mit der Maßgabe, dass die Vorsitzenden der bisherigen Kirchenbezirkssynoden und die Vorsitzenden der Ausschüsse gemeinsam die
ihnen durch das Kirchenbezirksgesetz zugewiesenen Aufgaben für den zusammengeschlossenen Kirchenbezirk wahrnehmen. § 12a Abs. 1 Satz 4 des Kirchenbezirksgesetzes ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Vorstand der Kirchenbezirkssynode über den Wahlleiter Beschluss fasst.
(4) Die Kirchenbezirksvorstände der zusammengeschlossenen Kirchenbezirke setzen sich bis zur Neuwahl durch die vierten Kirchenbezirkssynoden aus den Mitgliedern der Kirchenbezirksvorstände der bisherigen Kirchenbezirke zusammen. Funktionen, die die Mitglieder in den bisherigen Kirchenbezirksvorständen innehatten, erlöschen zum 31. Dezember 2008. §§ 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Satz 3 des Kirchenbezirksgesetzes sind entsprechend
anzuwenden. Die Einberufung des Kirchenbezirksvorstandes des zusammengeschlossenen Kirchenbezirks Freiberg zu seiner ersten Sitzung nach dem 1. Januar 2009 erfolgt durch den
Leiter des Regionalkirchenamtes Dresden.

§ 4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenbezirke
(1) Die am 31. Dezember 2008 bestehenden Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bisherigen Kirchenbezirke gehen nach Maßgabe der Vorschriften in § 1 auf die
zusammengeschlossenen Kirchenbezirke über.
(2) Sind im Bereich der zusammengeschlossenen Kirchenbezirke mit Inkrafttreten dieses Gesetzes mehrere Bezirkskatecheten, Kirchenmusikdirektoren oder Bezirksjugendwarte tätig, bleibt deren Arbeitsbereich bis zum 31. Dezember 2013 im bisherigen Umfang unberührt, soweit mit den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine andere Vereinbarung im Rahmen der Haushalt- und Stellenplanung des Kirchenbezirkes geschlossen wird.

§ 5
Pfarrstellenplanung
In jedem zusammengeschlossenen Kirchenbezirk ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 die nicht mehr mit dem Superintendentenamt verbundene Gemeindepfarrstelle
neu zu planen. Der zusammengeschlossene Kirchenbezirk unterbreitet die entsprechenden Vorschläge gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. f des Kirchenbezirksgesetzes. § 1 Abs. 2 des Pfarrstellenübertragungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Neubildung von Mitarbeitervertretungen
Für die Dienststellen der zusammengeschlossenen Kirchenbezirke ist unverzüglich eine neue gemeinsame Mitarbeitervertretung zu wählen. Mit Beginn der Amtszeit der neu gewählten Mitarbeitervertretung endet die Amtszeit der bisherigen Mitarbeitervertretungen, spätestens jedoch am 30. Juni 2009.

§ 7
Einrichtungen von Kirchenbezirken
Einrichtungen der bisherigen Kirchenbezirke gehen auf die zusammengeschlossenen Kirchenbezirke über und setzen ihre Tätigkeit jeweils als Einrichtung dieses Kirchenbezirkes fort.

§ 8
Ausführungsbestimmungen
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt.

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Bohl

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<1_3_2> Zweites Kirchengesetz zur Überleitung der Dienstverhältnisse von Superintendenten im Zusammenhang mit der Neugliederung von Kirchenbezirken
in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 17. November 2008 (ABl. 2008 A 167)

Reg.-Nr. 1470
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat mit der nach § 49 Abs. 1 der Kirchenverfassung erforderlichen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
(1) Die Dienstverhältnisse von Superintendenten der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Zweiten Kirchengesetzes zur Neugliederung der Kirchenbezirke in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 16. November 2008 genannten bisherigen Kirchenbezirke
werden mit Wirkung vom 1. Januar 2009 auf die durch Zusammenschluss entstandenen Kirchenbezirke wie folgt übergeleitet:
1. Superintendent des aus dem Zusammenschluss der Kirchenbezirke Annaberg und Stollberg hervorgehenden Kirchenbezirkes Annaberg wird der Superintendent des bisherigen
Kirchenbezirkes Annaberg;
2. Superintendent des aus dem Zusammenschluss der Kirchenbezirke Borna und Grimma hervorgehenden Kirchenbezirkes Leipziger Land wird der Superintendent des bisherigen Kirchenbezirkes Borna;
3. Superintendent des aus dem Zusammenschluss der Kirchenbezirke Flöha und Marienberg hervorgehenden Kirchenbezirkes Marienberg wird der Superintendent des bisherigen Kirchenbezirkes Flöha.
(2) Vorschlags- und Ernennungsverfahren gemäß § 15 Abs. 5 und 6 der Kirchenverfassung und Verfahren zur Übertragung der Pfarrstellen gemäß § 12 Buchstabe d des Pfarrstellenübertragungsgesetzes finden nicht statt.
(3) Für die Superintendenten der nach § 1 Abs. 1 des Zweiten Kirchengesetzes zur Neugliederung der Kirchenbezirke in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zusammengeschlossenen Kirchenbezirke sind nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 des Kirchengesetzes zur Regelung dienstrechtlicher Verhältnisse der Superintendenten und der Mitglieder des Landeskirchenamtes vom 21. Oktober 1985 (ABl. S. A 81), zuletzt geändert durch Kirchengesetz
vom 23. April 2007 (ABl. S. A 97), die Stellvertreter neu zu bestellen.

§ 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.
Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit vollzogen und verkündet.

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Bohl

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<1_3_2> Generalverordnung (des Kultusministeriums), das Ephoralamt und dessen Verwaltung betreffend
Vom 13. Juli 1862 [Text nach BÖHME] (Sächs.GVBl. 1862, S. 298)

1 ... ...

Zweck und Aufgabe des Ephoralamtes
2
Die Superintendenten haben es als ihre besondere Aufgabe anzusehen, nicht nur den kirchlich-religiösen Zustand der einzelnen Kirchengemeinden in ihren Sprengeln sorgfältig zu beobachten und genau kennen zu lernen, sondern auch die Weckung und Hebung des kirchlichen Sinnes und Lebens sich mit Umsicht und Fleiß angelegen sein zu lassen, nicht nur die Diener an der Kirche, wie die Kandidaten des Predigtamtes in Beziehung auf Amtsführung, Lehre, Leben und wissenschaftliche Fortbildung zu beaufsichtigen und ihr amtliches Verhalten durch Anweisungen und Anordnungen zu regeln, sondern auch in jeder dieser Beziehungen je nach Bedürfnis beratend und helfend, anregend und fördernd, oder mahnend, warnend und wehrend auf dieselben einzuwirken, nicht minder ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass ein gutes Einvernehmen zwischen den Gemeinden, dem Geistlichen erhalten und, wo es gestört ist, durch ihr vermittelndes Eintreten wiederhergestellt werde.
So wenig daher geschäftliche Pünktlichkeit und pflichtmäßige Fürsorge für Aufrechterhaltung der äußeren gesetzlichen Ordnung an den Ephoren vermisst werden darf, so haben sie es doch vor allem sich immer gegenwärtig zu erhalten, dass der eigentliche Schwerpunkt ihres Amtes nicht sowohl in der rein geschäftlichen Seite desselben liegt, als vielmehr in dem lebendigen persönlichen Verkehre mit den ihrer Leitung anvertrauten Diözesanen und Gemeinden und in dem segensreichen Einflusse, welchen sie vermöge ihrer Stellung durch ein von echt geistlichem Sinne getragenes Wirken, durch treue Verwertung ihrer theologischen und pädagogischen Erfahrung, wie durch ihr Vorbild in Amt und Leben auszuüben berufen sind.

Kirchenvisitationen
3
Damit aber die Ephoren, soviel zunächst die kirchlichen Zustände und das geistliche Amt betrifft, imstande sind, sowohl die ihnen unerlässliche und von den höheren Kirchenbehörden bei ihnen vorauszusetzende spezielle Lokal- und Personalkenntnis durch eigene Anschauung sich zu verschaffen, als auch in einen regelmäßig wiederkehrenden unmittelbaren Verkehr mit den Kirchenpatronen, Gemeinden, Geistlichen und Kirchendienern zu treten und ihren Einfluss auf dieselben zum Besten der Kirche geltend zu machen, haben sie die schon früher gesetzlich angeordneten Kirchenvisitationen in folgender Weise regelmäßig zu halten. usw.

Einleitung derselben
Die Kirchenvisitation ist drei Wochen vorher dem betreffenden Pfarrer anzukündigen, welcher dieselbe am Sonntage vor dem Visitationstage durch kirchliche Abkündigung der Gemeinde bekannt zu machen und außerdem die Gemeindevertreter zur Teilnahme besonders zu veranlassen, auch sonst das Erforderliche einzuleiten und acht Tage vorher über die kirchlichen Zustände der Gemeinde dem Ephorus, unter Eröffnung etwaiger Wünsche und Anträge, Anzeige zu erstatten hat. Die Kirchenpatrone und die eingepfarrten Gutsherrschaften, sowie in Städten die Stadträte und durch diese die Stadtverordneten sind gleichfalls innerhalb der obengedachten Frist von dem Ephorus unmittelbar zu benachrichtigen und einzuladen.

Visitationsakte
Die einzelnen Visitationsakte sind:
. Predigt des Pfarrers über den vorgeschriebenen Sonntagstext, deren Reinschrift dem Ephorus sofort nach abgehaltenem Gottesdienst zu übergeben ist,
. Ansprache des Ephorus,
. Katechismusexamen des Pfarrers, beziehentlich eines zweiten Geistlichen mit der erwachsenen Jugend, welches nach Befinden von dem Ephorus fortgesetzt und mit einer kurzen Ansprache geschlossen wird,
. Besprechung mit den Patronen, Gemeindevertretern und den dazu sich einfindenden Hausvätern, zu welcher die Geistlichen und Lehrer in der Regel zuzuziehen sind,
. Revision der Kirchenbücher und des Pfarrarchivs,
. Besprechung mit den Geistlichen der Parochie.
Sind mehrere Geistliche in der Parochie angestellt, so hat der Ephorus die kirchlichen Funktionen beim Vor- und Nachmittagsgottesdienste unter dieselben zu verteilen.

Beteiligung der Filial- und Schwestergemeinden
Filial- und Schwestergemeinden sind nur dann unbedingt zu visitieren, wenn ein besonderer Geistlicher für dieselben bestellt ist; wo dies nicht der Fall ist, da sind solche auswärtige Kirchengemeinden in der Regel, und dafern nicht der Umfang oder die Entlegenheit derselben oder andere Umstände die Anberaumung eines besonderen Visitationstages nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Ephorus angemessen und rätlich erscheinen lassen, nur zur Teilnahme am Sitze des Parochialgeistlichen zu veranlassen, sowie denn auch nach Befinden die Filialkirchschullehrer zum Orgelspiel und zur Leitung des Kirchengesanges bei Visitationsgottesdiensten zuzuziehen sind.

Verfahren bei der Kirchenvisitation
So unzweifelhaft die Ephoren bei den Kirchenvisitationen offenbare Gesetzeswidrigkeiten und Ungehörigkeiten abzustellen und Anordnungen, welche zu ihrer verfassungsmäßigen Kompetenz gehören, zu treffen haben, so ist doch der wesentliche Segen der Visitationen von dem oberhirtlichen und seelsorgerischen Geiste zu erwarten, in welchem das Werk getrieben werden muss, wenn die Schwachen gestärkt, die Lauen erwärmt, die Widerstrebenden gewonnen und überhaupt die kirchlichen Zustände gebessert werden sollen.
Den Dienern an der Kirche gegenüber ist, wie überhaupt, so namentlich bei den Kirchenvisitationen darauf zu sehen, dass der gewissenhafte Ernst des Vorgesetzten und die wohl wollende Milde des seelsorgerischen Freundes bei der Prüfung und Beurteilung ihrer Leistungen , wie ihres ganzen amtlichen und außeramtlichen Verhaltens sich gegenseitig weder ausschließen noch beeinträchtigen.
In diesem Sinne und Geiste, aber auch nur in diesem, wird es möglich sein, dass der Ephorus mit den Geistlichen durch vertraulichen Austausch in das Innerste ihrer persönlichen Stellung zum Evangelium und zur Kirche eingehe, die rechte Gebundenheit und Freiheit, beides ineinander, bei ihnen fördere und namentlich auf die theologische Fortarbeit zugleich Fortbildung des theologischen Charakters und auf die Benutzung der dazu dienlichen Mittel zunächst bei den Geistlichen ... einwirke; endlich wird er nur so die Rechte der Individualität und der mit ihr verliehenen besonderen Gabe und Aufgabe zu achten und hierin diejenige Selbstverleugnung zu üben imstande sein, ohne welche überhaupt eine wahrhaft personbildende Wirksamkeit nicht möglich ist.
Mängel und Übelstände, welche der sofortigen Abhilfe bedürfen, aber vom Ephorus nicht beseitigt werden können, sind durch besondere nach Beschaffenheit der Sache in Gemeinschaft mit der weltlichen Koinspektion oder vom Ephorus allein zu erstattenden Bericht zur Kenntnis der vorgesetzten Konsistorialbehörde zu bringen.

Sonstige Abwartung der Gottesdienste in der Ephorie
Der regelmäßigen Kirchenvisitationen ungeachtet wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass die Ephoren, auch ohne deshalb besonders erhaltenen Auftrag, den Gottesdiensten an einzelnen Kirchorten ihres Sprengels beiwohnen werden, so oft das Bedürfnis einer ergänzenden Kenntnisnahme von den kirchlichen Personen und Zuständen oder sonst das Interesse der Geistlichen oder Gemeinden es wünschenswert oder rätlich macht. Doch hat solchenfalls der Ephorus, um seine Besuche vor jeder Missdeutung zu bewahren, in der Regel sofort nach seiner Ankunft oder wenigstens alsbald nach beendigtem Gottesdienste den Ortsgeistlichen von seiner Anwesenheit in Kenntnis zu setzen, auch über von ihm gemachte Wahrnehmungen mit demselben geeignete Rücksprache zu nehmen.

Vertretung der Ephoren im geistlichen Amte
4
Die Vertretung der Superintendenten in ihrem Pfarramte an denjenigen Sonn- und Feiertagen, an welchen sie durch die Kirchenvisitationen oder sonst in amtlicher Weise auswärts in Anspruch genommen sind, liegt, soweit nicht deshalb eine besondere Vorkehrung bereits getroffen ist, zunächst den betreffenden Diakonen als vicariis perpetuis ob. Ob und inwieweit denselben für die ihnen etwa dadurch erwachsende Mehrarbeit eine Entschädigung aus Staatskassen zu bewilligen oder statt ihrer die in der Ephorie ich aufhaltenden theologischen Kandidaten und nach Befinden andere Diözesangeistliche gegen Gewährung einer solchen zuzuziehen seien, beliebt besonderer Regulierung auf vorgängige Berichterstattung an die Konsistorialbehörden vorbehalten. usw.

Konferenzwesen
5
Die Fürsorge des Superintendenten für Anregung und Förderung wissenschaftlichen Lebens und Strebens unter den Diözesanen hat sich nicht auf den Verkehr mit den Einzelnen, wie er besonders durch die Kirchenvisitationen vermittelt wird, zu beschränken, sondern auch auf die Einrichtung regelmäßiger Konferenzen der Geistlichen und die teils unmittelbare, teils mittelbare Beteiligung an denselben zu erstrecken.

Jährliche Hauptkonferenz der Geistlichen
6
In jeder Ephorie ist jährlich unter Vorsitz und Leitung des Ephorus eine Hauptkonferenz der Geistlichen zu veranstalten, woran die sämtlichen Diözesanen, soweit sie nicht durch genügende Abhaltungsgründe entschuldigt sind, teilzunehmen haben. Diese Hauptkonferenzen werden zur Erledigung mancher geschäftlicher Angelegenheiten, zur Besprechung praktischer Fragen und zu Referaten über den Stand und die Tätigkeit der Spezialkonferenzen erwünschte Gelegenheit bieten, ihren wesentlichen Zweck aber doch nur dann erreichen, wenn nächst einer anregenden Ansprache des Vorsitzenden irgendein Gegenstand der Wissenschaft oder des praktischen Amtslebens von einem Konferenzmitgliede eingehend behandelt und, nach Befinden, ein Meinungsaustausch darüber veranlasst wird.
Überhaupt wird bei jeder dieser Konferenzen der Ephorus es sich zur besonderen Aufgabe zu machen haben, nach Maßgabe seiner theologischen und pädagogischen Einsicht und seiner geistlichen Erfahrung auf das wissenschaftliche Streben und das amtliche Leben seiner Diözsanen helfend und fördernd, erfrischend und vertiefend einzuwirken.
Die Verbindung einer außerordentlichen gottesdienstlichen Feier mit den Hauptkonferenzen oder die Einleitung derselben durch einen erbaulichen Vortrag erscheint ganz geeignet, denselben eine höhere Bedeutung zu verleihen und einen reicheren Segen zu sichern. 6

Spezialkonferenz
7
Das Konferenzwesen wird seinen Zweck nur dann vollständig erreichen können, wenn neben den jährlichen Hauptkonferenzen noch öfter wiederkehrende Spezialkonferenzen dergestalt bestehen, dass jene mehr einen offiziellen, diese einen freieren Charakter haben, jene von dem Ephorus, als Vorgesetzten, diese von selbstgewählten Vorständen geleitet werden, jene die gesamte Diözesangeistlichkeit repräsentieren, diese aus frei zusammengetretenen Mitgliedern bestehen, jene mehr der Anregung des amtlichen und wissenschaftlichen Gemeingeistes, diese vorzugsweise der direkten Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit dienen.
Wenn auch rücksichtlich der Teilnahme an solchen Spezialkonferenzen eine eigentliche Nötigung, welche leicht den beabsichtigten Erfolg beeinträchtigen könnte, nicht stattfinden soll, so haben doch die Ephoren die Bildung und zweckmäßige Abgrenzung und Einrichtung derselben in ihren Sprengeln sich angelegen sein zu lassen und sich über ihre Tätigkeit in laufender Kenntnis zu erhalten, auch von dem ihnen vorzubehaltenden Rechte der Teilnahme an den Versammlungen der einzelnen Kreise dann und wann Gebrauch zu machen.

Teilnahme der Kandidaten
8
Die theologischen Kandidaten sind nicht nur in den betreffenden Hauptkonferenzen zuzulassen, sondern es ist ihnen auch, soweit tunlich, Gelegenheit zur Teilnahme an einer Spezialkonferenz der Geistlichen zu verschaffen.

Schriftliche Ansprachen des Ephorus
Außerdem werden die Ephoren auch bei Aussendung von Missiven manche geeignete Gelegenheit finden, den Geistlichen gegenüber ihr oberhirtliches und seelsorgerisches Amt zu üben und nach Befinden beim Jahreswechsel oder sonst denselben die Aufgaben ihres Amtes an das Herz zu legen, oder die bedeutenderen Erscheinungen auf dem Gebiete der Kirche oder der theologischen und pädagogischen Wissenschaft zur Beachtung zu empfehlen. usw.

Außerordentliche Berichte
9
Unerwartet der unter 19 und 20 gedachten Jahresberichte sind Zustände, welche ein sofortiges höheres Einschreiten im Interesse des Amtes und der Kirchen- und Schulgemeinden notwendig oder wünschenswert machen, der vorgesetzten Behörde unverweilt anzuzeigen und mit pflichtmäßiger Offenheit darzulegen.

Expeditionsarbeiten
10
Damit die Ephoren nicht durch äußerliche und mehr mechanische Arbeiten ihrem wichtigen Amte entzogen und an einer für die Kirche ersprießlichen Wirksamkeit gehindert werden, sind dieselben gehalten, alle Kopialien, die Aktenhaltung, nach Befinden die Instandhaltung des Repertoriums und Führung der Registrande, sowie überhaupt diejenigen Expeditionsarbeiten, welche eine höhere Qualifikation nicht erfordern, an Expeditionsstelle von einem geeigneten und schon einigermaßen geübten Expedienten besorgen zu lassen, über dessen Zeit sie, wenn auch in kleinen Ephorien nicht ausschließlich, doch jedenfalls insoweit, als der Geschäftsumfang es erforderlich macht, frei disponieren können

Fixierung des Reise- und Expeditionsaufwandes
11
Für Fortkommen und Reiseaufwand bei den unter 2, 8 und 11 gedachten Visitationen und Revisionen usw., ingleichen für den gesamten Expeditionsaufwand, soweit nicht nach den zurzeit geltenden Bestimmungen der Ansatz von Gebühren nachgelassen oder die Erstattung der Kopialien, Porti und Briefträgerlöhne zu beanspruchen ist, werden die Ephoren durch das ihnen ausgesetzte Fixum entschädigt. Auch für etwaige außerordentliche Revisionen oder Lokalerörterungen innerhalb ihres Bezirkes, welche ihnen in besonderen Fällen von der vorgesetzten Behörde aufgetragen werden können, haben sie eine weitere Entschädigung nicht in Anspruch zu nehmen. usw.

< ANMERKUNGEN durch BÖHME zu diesem Kirchengesetz:

1. Die rechtliche Stellung der Superintendenten, ihr Wirkungskreis, ihre Anstellung und Stellvertretung sind im Wesentlichen durch die K Verf. § 34 geordnet, dabei aber der erlass näherer Bestimmungen im Verordnungswege vorbehalten worden (§ 34 Abs. 3 KVerf.). Bis auf weiteres werden deshalb die Vorschriften der VO vom 13. Juli 1862 noch zu beachten sein. Daneben kommt die Zuständigkeit kraft besonderer kirchengesetzlicher Vorschriften in Betracht. Zu den Aufgaben der Superintendenten gehört u.a. die Leitung des Besetzungsverfahrens bei geistlichen Stellen. Siehe hierüber VO vom 22. Juni 1875 (GBBl. S. 271); § 1 (Bekanntmachung der Vakanz), § 2 (Veranstaltung der Gastpredigten), § 5 (Präsentationsbericht), § 11 (Verpflichtung, Konfirmation, Ordination, Einweisung). - Sodann hat der Superintendent für die Verwaltung vakanter geistlicher Stellen zu sorgen (VO. vom 19. Jan. 1878, KonsBl. S.10). - In Ehesachen hat der Superintendent die Entschließung wegen Dispensation vom zweimaligen Aufgebot in zweifelhaften Fällen (Trauordnung vom 23. Juni 1901 § 7), bei Trauungen in geschlossener Zeit (ib. § 20) und hat bei Trauung fürstlicher Personen die Genehmigung der Konsistorialbehörde einzuholen (VO des KultMin. Vom 6. Mai 1841, Cod. S.927 Note 8). - Der Superintendent hat in zweifelhaften Fällen bei Begräbnissen von Selbstmördern zu entscheiden (VO. vom 3. Jan. 1876, KonsBl. S. 1). - Er hat den Konfirmandenunterricht zu beaufsichtigen und in Ausschlussfällen zu entscheiden (KG. Vom 31. Dez. 1924, KonsBL. 1925 S. 1, §§ 6,7 und AusfVO. §§ 13 und 19). - Der Superintendent führt die Aufsicht über die Haltung der Pfarrakten (VO. vom 21. Febr. 1843, GBBl. S. 6) und über die Führung der Kirchenbücher (KBuchO., KonsBl. 1911 S. 78, § 37). Wegen des Vorsitzes im Bezirkskirchentag und Bezirkskirchenausschuss vgl. KG. Vom 30. März 1928 unter Nr 19. §§ 3 und 6.

2. Die Vorschriften der VO. vom 13. Juli 1862, die sich auf die Mitaufssicht der Superintendenten über die Volksschulen bezogen, sind in der Textfassung weggelassen worden. Inwieweit an deren Stelle andere Vorschriften treten werden, hängt vom erlass des Reichsschulgesetzes und dessen Ausführungsvorschriften ab.

3. Die regelmäßigen Visitationen sind von den Superintendenten jetzt in einem sechsjährigen Turnus abzuhalten (VO. des Lkons. Vom 17. Dez. 1878, KonsBl. S. 150). Wegen der früheren Ephoralstädte s. ebendaselbst. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Visitationen ergänzt durch die GenVO. vom 15. Jan. 1892 (KonsBl. S 1). Insbesondere durch Punkt 1 der GenVO. Abs. 2 (Besichtigung der kirchlichen und geistlichen Gebäude samt Inventar, Gottesacker), Punkt 2 der GenVO. (Beantwortung der Visitationsfragen; KonsBl. S. 17ff. und VO. vom 28. Dez. 1926, KGBBl. S. 17), Punkt 3 der GenVO. (Bericht über die Erledigung der Visitationsanstände, halbjährlich, Beschluss des Lkons.). Die Visitationsordnung von 1892 gilt auch für die Oberlausitz (VO. vom 20. April 1927, KGBBl. S. 49).

4. zurzeit werden landeskirchliche Beihilfen für die pastorale Stellvertretung gewährt (GenVO. 144). - Bei sonstigen Behinderungen derSuperintendenten gelten die Urlaubsgrundsätze. Die Beurlaubung der Ephoren bei längerer als achttägiger Abwesenheit steht dem Landesbischof im Einvernehmen mit dem Lkons. zu. Sie haben wegen der Stellvertretung Vorschläge zu machen und auch bei kürzerer Abwesenheit Anzeige zu erstatten (GenVO. Vom 8. Febr. 1875, KonsBl. S. 3111; KVerf. S. 28 Abs. 4 Ziff. 4 und § 32 Ziff. 13). - Im Übrigen vgl. § 34 Abs. 4 und 7 KVerf.

5. Wegen der Tätigkeit des Landesbischofs vgl. § 28 Abs. 4 Ziff. 5 der KVerf.

6. Es ist wünschenswert, dass die Superintendenten die Themen für die Vorträge der Hauptkonferenzen und Bezirkskirchentage mit den Referenten vorher genau besprechen und formulieren, auch vorher sich des Inhalts der Referate vergewissern. Vorherverteilung von Thesen ist empfohlen (VO. vom 27. Juli 1926, A 1065).

7. Wegen der zurzeit bestehenden Spezialkonferenzen vgl. Handbuch der KStatistik 1927 S. 428.

8. Wegen Beaufsichtigung der Kandidaten der Ephorie s. nunmehr Kandidatenordnung vom 16. Febr. 1892 (KonsBl. S. 37). Wegen des Vorsitzes im Kandidatenverein Anlage A der Kandidatenordnung § 7. Wegen Beaufsichtigung der Lehrkandidaten im Vorbereitungskursus bei einem Geistlichen s. Instruktion B der Kandidatenordnung §§ 2 ff.. Wegen Ausstellung von Zeugnissen für Kandidaten s. VO. vom 12. Juli 1900 (KonsBl. S. 50 ).

9. Wegen der regelmäßigen Berichte vgl. GenVO. des LKons., die kirchlichen Jahresberichte betr., vom 9. Mai 1877 (Cod. S. 781); GenVO. des LKons. vom 6. Dez. 1880 (KonsBl. S. 182) und vom 16. Nov. 1882 (KonsBl. S. 196), VO. vom 21. Nov. 1912 (KonsBl. S. 97) und vom 17. Dez. 1925 (KonsBl. S. 89). Wegen Führung der Kataster über die Parochialverhältnisse und der Jahresanzeigen über die Veränderung im Einkommen der Geistlichen vgl. VO. des LKons. vom 19. Aug. 1878 und vom 12. Okt. 1878 (KonsBl. S. 72 u. 110).

10. Über das Aktenwesen, Aktenrepertorien, Ephoralarchive und Registrandenführung vgl. VO. vom 17. Dez. 1878 (KonsBl. S. 150) und das daselbst vorgeschriebene Formular. Wegen Revision der Ephoral - und Pfarrarchive s. VO. vom 12. Mai 1903 (KonsBl. S. 27). Die Ephoralexpedienten und Schreibkräfte der Ephoren sind vom Superintendenten zu verpflichten (VO. vom 26. Sept. 1917, KonsVBl. S. 119).

11. Den Superintendenten sind auch fernerhin von den einzelnen Kirchenäraren und bzw. Kirchgemeinden ihrer Ephorien zu erstatten, die ihnen in Angelegenheiten der Gesamtephorie entstehenden baren Auslagen, wie z. B. für Veranstaltung und Abhaltung der Kirchenbezirksversammlungen und Ephoralkonferenzen, Unterhaltung des Ephoralarchivs und etwaiger Ephoralbibliotheken, sowie durch die sog. Missivbotenumgänge oder die an deren Stelle getretenen Einrichtungen. Dagegen ist im Übrigen die Befugnis der Superintendenten, Gebühren, Reiseaufwand oder Verläge an Schreiblöhnen, Porti und Botenlöhnen zu liquidieren weggefallen (VO. des LKons. vom 2. Juni 1892, KonsBl. S. 115). - Wegen Reisekosten und Tagegeldern außerhalb der Dienstaufwandsentschädigung vgl. VO. vom 20. März 1914 (KonsBl. S. 11).>


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<1_3_2> Kirchengesetz über die Regionalkirchenämter
(Regionalkirchenämtergesetz – RKÄG)
Vom 02. April 2006 (ABl. 2006 A 51)

<In Kraft zum 01.01.2008 nach dem Verwaltungsstrukturgesetz vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 51).>
§ 1
(1) Die Aufsicht über die Kirchgemeinden, Kirchspiele, Kirchgemeindeverbände sowie deren Einrichtungen obliegt den Regionalkirchenämtern, soweit diese nicht dem Landeskirchenamt
vorbehalten ist.
(2) Zuständigkeit, Sitz, Amts- und Aufgabenbereich der Regionalkirchenämter bestimmt das Landeskirchenamt.

§ 2
(1) Das Regionalkirchenamt wird unter der Bezeichnung Evangelisch- Lutherische Landeskirche Sachsens – Regionalkirchenamt (mit Ortsbezeichnung) – geführt. Es untersteht dem Landeskirchenamt.
(2) Dem Regionalkirchenamt obliegen insbesondere
a) die Erteilung von in Rechtsvorschriften vorgesehenen Genehmigungen,
b) die Prüfung von Anliegen und Beratung der Kirchgemeinden,
c) der Erlass von Verwaltungsakten,
d) die Entscheidungen über Rechtsmittel und Gesuche,
e) alle sonstigen zugewiesenen Aufgaben.
(3) Das Regionalkirchenamt ist verpflichtet, dem Landeskirchenamt unaufgefordert und unverzüglich über alle wichtigen Vorkommnisse von allgemeiner landeskirchlicher Bedeutung
zu berichten.

§ 3
(1) Das Regionalkirchenamt wird von einem rechtskundigen Mitarbeiter im höheren Verwaltungsdienst geleitet.
(2) Das Landeskirchenamt ernennt den Leiter des Regionalkirchenamtes nach Gehör der Superintendenten und der Kirchenbezirksvorstände der Kirchenbezirke seines Amtsbereiches.
(3) Die Mitarbeiter stehen im landeskirchlichen Dienst. Anstellungsbehörde ist das Landeskirchenamt.
(4) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Regionalkirchenamtes erforderlichen Mittel werden vom Landeskirchenamt aus dem Haushalt der Landeskirche zugewiesen.

§ 4
(1) Mitglieder des Regionalkirchenamtes sind der Leiter des Regionalkirchenamtes und die Superintendenten des Amtsbereiches.
(2) Zur Entscheidungsfindung des Regionalkirchenamtes, den
Kirchenbezirk und seine Kirchgemeinden betreffend, sind der Leiter des Regionalkirchenamtes und der jeweilige Superintendent des Kirchenbezirkes berufen. Zur Beschlussfassung des Regionalkirchenamtes bedarf es der Übereinstimmung zwischen dem Leiter des Regionalkirchenamtes und dem Superintendenten des betreffenden Kirchenbezirkes. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Landeskirchenamt.
(3) Bestimmte Aufgabenbereiche der Regionalkirchenämter werden durch das Landeskirchenamt den Leitern der Regionalkirchenämter zur selbstständigen Erledigung übertragen. Die Superintendenten sind zuvor zu hören.
(4) Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.

LIGN="CENTER"> Die Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Bohl

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<1_3_2> Rechtsverordnung zur Regelung der Zuständigkeit von Amtsgeschäften der Regionalkirchenämter, des Grundstücksamtes und der Zentralstelle für Personalverwaltung
(Zuständigkeitsverordnung – ZuVO)
Vom 31. Juli 2007 (ABl. 2007 A 153)
Reg. –Nr. 1230/238
Aufgrund von § 4 Abs. 4 des Regionalkirchenämtergesetzes vom 2. April 2006 (ABl. S. A 51) und § 13 Abs. 3 des Zentralstellengesetzes vom 2. April 2006 (ABl. S. A 53) verordnet das Landeskirchenamt Folgendes:

§ 1
Bestimmung der Amtsbereiche der Regionalkirchenämter
(1) Die Regionalkirchenämter werden in Chemnitz, Dresden und Leipzig errichtet.
(2) Den Amtsbereichen der Regionalkirchenämter werden folgende Kirchenbezirke zugeordnet:
a) dem Amtsbereich des Regionalkirchenamtes Chemnitz die Kirchenbezirke Aue, Auerbach, Annaberg, Chemnitz, Flöha, Glauchau, Marienberg, Plauen, Stollberg und Zwickau;
b) dem Amtsbereich des Regionalkirchenamtes Dresden die Kirchenbezirke Bautzen, Dippoldiswalde, Dresden Mitte, Dresden Nord, Freiberg, Großenhain, Kamenz, Löbau-Zittau,
Meißen und Pirna;
c) dem Amtsbereich des Regionalkirchenamtes Leipzig die Kirchenbezirke Borna, Grimma, Leisnig-Oschatz, Leipzig und Rochlitz.

§ 2
Aufgabenbereiche der Regionalkirchenämter
(1) Im Regionalkirchenamt wird die landeskirchliche Verwaltung nach Maßgabe dieser Verordnung und den Weisungen des Landeskirchenamtes geführt. Dem Regionalkirchenamt obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Kirchgemeinden, Kirchspiele, Kirchgemeindeverbände
und deren Einrichtungen.
(2) Den Regionalkirchenämtern obliegen alle durch Kirchengesetz oder andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Verwaltungsentscheidungen. Hierzu gehören insbesondere
1. die Erteilung von in Rechtsvorschriften vorgesehenen Genehmigungen
a) von Vereinbarungen benachbarter Kirchgemeinden über die Veränderung ihrer Grenzen sowie die Anordnung von Grenzveränderungen auf Antrag beteiligter Kirchgemeinden (§ 4 Abs. 2 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens);
b) der Haushalt- und Stellenpläne der Kirchgemeinden (§ 45 Abs. 1 KGO) und der Überschreitung von Ausgabeansätzen (§ 45 Abs. 2 KGO);
c) von Vereinbarungen von Kirchgemeinden über die Begründung und Anpassung sowie die Veränderung von Schwesterkirchverhältnissen (§ 3 Abs. 1, 2 und 4 des Kirchengesetzes
über Rechtsstrukturen auf der Kirchgemeindeebene [Kirchgemeindestrukturgesetz – KGStrukG –] und § 10 Abs. 2 KGO);
d) von Vereinbarungen von Kirchgemeinden über ihre Vereinigung zu neuen Kirchgemeinden einschließlich der damit verbundenen Namensänderung sowie die Genehmigung späterer Änderungen (§ 4 Abs. 3 KGStrukG, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 Satz 1 KGO);
e) von Vereinbarungen der Kirchgemeinden über die Bildung von Kirchspielen sowie von entsprechenden Änderungsvereinbarungen (§ 6 Abs. 3 KGStrukG und § 10 Abs. 3
KGO);
f) zur Anlegung, Erweiterung, beschränkten Schließung, Schließung und Entwidmung kirchlicher Friedhöfe (§ 41 Abs. 3 Buchstabe d KGO), vorausgesetzt, dass die nach den staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen vorliegen;
g) von Ausnahmen von der Erfüllung der Anstellungsvoraussetzungen bei Mitarbeitern von Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden (§ 3 Abs. 3 LMG), soweit die Anstellung
durch die Zentralstelle für Personalverwaltung gemäß § 7 Abs. 3 nicht abschließend bearbeitet wird;
h) zur Ausleihung von Gegenständen mit Kunst- oder Denkmalwert sowie von Archiv- und Bibliotheksgut, einschließlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung abgeschlossener
Verträge (§ 41 Abs. 3 Buchstabe g KGO);
i) zur Verwendung von Kapitalien aus dem Vermögen der Kirchgemeinde, der kirchlichen Lehen sowie der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen und Anstalten für kirchgemeindliche Zwecke bis zum Betrag von 80.000 EUR je Einzelfall (§ 41 Abs. 3 Buchstabe b KGO);
j) von Ortsgesetzen der Kirchgemeinden (§ 2 Abs. 2 KGO);
2. die Abwicklung von Kirchgemeindeverbänden einschließlich der Beaufsichtigung des Liquidators (§ 14 KGVG);
3. die Entscheidung über Widersprüche (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 KVwGG).
(3) Das Regionalkirchenamt berät die Kirchgemeinden, Kirchenbezirke und Kirchgemeindeverbände in allen Rechts-, Verwaltungs- und Vermögensangelegenheiten, soweit Kirchengesetze und Rechtsverordnungen nicht entgegenstehen.

§ 3
Bauangelegenheiten
Die Regionalkirchenämter nehmen im Rahmen der Aufsicht die ihnen nach der kirchlichen Bauordnung obliegenden Aufgaben in Bauangelegenheiten wahr. Die Verantwortung der Kirchgemeinden für die Bau- und Kunstpflege bleibt unberührt.

§ 4
Zusammenwirken von Superintendent und Leiter des Regionalkirchenamtes
Der Superintendent wirkt mit dem Leiter des Regionalkirchenamtes zur Entscheidung in Bezug auf den jeweiligen Kirchenbezirk und seine Kirchgemeinden als Mitglied zusammen. Entscheidungen im Rahmen der §§ 2 und 3 treffen der Leiter des Regionalkirchenamtes
und der Superintendent gemeinsam, soweit sich aus Kirchengesetzen oder den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Der Leiter des Regionalkirchenamtes unterstützt den
Superintendenten bei der Durchführung von Visitationen.

§ 5
Besondere Zuständigkeit der Leiter der Regionalkirchenämter
(1) Den Leitern der Regionalkirchenämter werden zur selbstständigen Erledigung gemäß § 4 Abs. 3 RKÄG übertragen:
1. alle Angelegenheiten der Kirchgemeinden, Kirchspiele und Kirchgemeindeverbände im Friedhofswesen, Haushaltswesen, der D-Kirchenmusikerausbildung, der Kosten für Archivpfleger, Kreditwesen, der Strafverfolgungs- und Versicherungsangelegenheiten.
Eingeschlossen sind insbesondere
a) die Beaufsichtigung der Archivpflege in Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden sowie die Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die Archivpfleger (§§ 12 ff. der Verordnung
über das Archivwesen vom 29. November 1973 – ABl. 1974 S. A 1);
b) Freigabe von Registraturgut der Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände zur Vernichtung, soweit eine solche nach den Bestimmungen über die Kassation möglich ist
(§ 21 Abs. 1 der Verordnung über das Archivwesen vom 29. November 1973 – ABl. 1974 S. A 1);
c) Erfassung der von Kirchgemeinden und anderen kirchlichen Körperschaften gemeldeten Straftaten gegen kirchliche Einrichtungen, die Freiheit der Religionsausübung oder die Totenruhe, die Beaufsichtigung und Anleitung von kirchlichen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer Anzeige und Antragspflichten und der Wahrnehmung ihrer Rechte als Geschädigte sowie die regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Landeskirchenamt (Abschnitt II der Verordnung über Strafanzeige, Strafantrag und andere Pflichten bei Straftaten gegen kirchliche Einrichtungen [Strafanzeigeverordnung] vom 14. Juli 1998 [ABl. S. A 139] in
der Fassung der Änderungsverordnung vom 2. April 2002 [ABl. S. A 78 und A 99]);
2. die Aufgaben aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3;
3. die Beratung der Kirchgemeinden, Kirchenbezirke und Kirchgemeindeverbände gemäß § 2 Abs. 3.
(2) Die Leiter der Regionalkirchenämter können Mitarbeiter des Regionalkirchenamtes mit der Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 beauftragen.

§ 6
Zuständigkeit des Grundstücksamtes
(1) Das Grundstücksamt ist zuständig für die Bearbeitung von Grundstücksangelegenheiten der Kirchgemeinden, Kirchspiele, kirchlichen Lehen, Kirchenärare, Kirchgemeindeverbände und
Kirchenbezirke gemäß §§ 1 ff. ZentStG und die Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen gemäß § 41 Abs. 3 Buchstabe a KGO.
(2) Über außergewöhnliche und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung ist das Landeskirchenamt vorab zu unterrichten. Das Landeskirchenamt kann sich die Entscheidung im Einzelfall vorbehalten.

§ 7
Zuständigkeit der Zentralstelle für Personalverwaltung
(1) Der Zentralstelle für Personalverwaltung obliegt die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirchenbezirke gemäß §§ 10 ff. ZentStG.
(2) Die Genehmigung der Anstellung von Mitarbeitern in Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden gilt als erteilt, wenn die Zentralstelle für Personalverwaltung die Anstellung ohne Vorlage bei der Aufsichtsbehörde abschließend bearbeitet hat (§ 3 Abs. 2
Satz 4 LMG).
(3) Die Zentralstelle für Personalverwaltung bearbeitet die Anstellung abschließend, wenn der Anzustellende die Anstellungsfähigkeit gemäß § 3 Abs. 2 LMG besitzt. Sie darf die Anstellung
auch dann abschließend bearbeiten, wenn die Anstellungsfähigkeit nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a LMG nicht vorliegt, aber gemäß §3 Abs. 2 der Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in
Deutschland nach Artikel 9 Buchstabe b Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes der EKD vom 1. Juli 2005 eine Ausnahmemöglichkeit besteht. Die Zentralstelle für Personalverwaltung darf die Anstellung nicht abschließend bearbeiten, wenn der Superintendent im Rahmen der Mitwirkung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 LMG Bedenken bezüglich der Erfüllung der Anstellungsvoraussetzungen äußert.

§ 8
In-und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften/Übergangsvorschriften
(1) Soweit in Rechtsverordnungen oder anderen Bestimmungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens das Bezirkskirchenamt aufgeführt ist, geht dessen Zuständigkeit am 1. Januar 2008 auf das jeweilige Regionalkirchenamt über.
(2) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Übertragung von Amtsgeschäften durch das Landeskirchenamt auf die Bezirkskirchenämter vom 2. Februar 1999 (ABl. S. A 38) außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<1_3_2> Verwaltungsvorschrift über den Dienstweg in Verwaltungsangelegenheiten
(VwV Dienstweg)
Vom 20. November 2007 (ABl. 2007 A 254)

Reg.-Nr. 1004
Angesichts der Neuordnung der kirchlichen Verwaltung auf mittlerer Ebene durch die Einführung von Regionalkirchenämtern, dem Grundstücksamt und der Zentralstellen für Mitglieder- und Personalverwaltung erlässt das Landeskirchenamt folgende Verwaltungsvorschrift über den Dienstweg in Verwaltungsangelegenheiten:

I. Regionalkirchenämter

1.
Das Regionalkirchenamt ist Eingangsstelle für sämtlichen dienstlichen Schriftverkehr von Kirchgemeinden, Kirchspielen und Kirchgemeindeverbänden, der Verwaltungshandeln des Regionalkirchenamtes oder des Landeskirchenamtes erfordert und nicht in die Zuständigkeit des Grundstücksamtes (§§ 1 ff. ZentStG, § 6 ZuVO), die Zuständigkeit der Zentralstelle für Mitgliederverwaltung (§§ 7 ff. ZentStG, §§ 1 ff.AVO ZMV) oder die Zuständigkeit der Zentralstelle für Personalverwaltung (§§ 10 ff. ZentStG, § 7 ZuVO) fällt. Das Regionalkirchenamt ist zuständige Eingangsstelle im Sinne von § 26 Abs. 2 des Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetzes für die das Regionalkirchenamt betreffenden Verwaltungsvorgänge. Dienstlicher Schriftverkehr ist wie folgt an das jeweils zuständige
Regionalkirchenamt zu richten:

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Chemnitz
Agricolastraße 33
09112 Chemnitz

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Dresden
Kreuzstraße 7
01067 Dresden

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Leipzig
Burgstraße 1–5
04109 Leipzig

2.
Für die Fälle der gemeinsamen Entscheidung (§ 4 ZuVO) werden dem zuständigen Superintendenten vom Regionalkirchenamt der Antrag sowie ein Entscheidungsentwurf übersandt. Erhebt der Superintendent innerhalb einer Frist von einer Woche keine Einwände,
erlässt das Regionalkirchenamt den entsprechenden Bescheid. Kommen Superintendent und Leiter des Regionalkirchenamtes nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung, ist der Vorgang
vom Leiter des Regionalkirchenamtes dem Landeskirchenamt mit einem Bericht (Differenzbericht) zur Entscheidung vorzulegen.

3.
Die den Regionalkirchenämtern durch Kirchengesetze und andere Rechtsvorschriften zugewiesenen (einschließlich der durch § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, c bis f, h und i ZuVO vom Landeskirchenamt übertragenen) Aufgaben werden von den Regionalkirchenämtern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erledigt:
a) Vor Entscheidungen über Namen von Kirchgemeinden und Kirchspielen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d und e ZuVO) ist vom Regionalkirchenamt das Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt herzustellen.
b) Vor der Regelung der Vermögenszuordnung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZuVO i.V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 KGO) hat das Regionalkirchenamt die Stellungnahme des Grundstücksamtes einzuholen, soweit Grundstücke, Erbbaurechte und sonstige in Bezug auf Grundstücke bestehende Rechte oder Pflichten bestehen.
c) Vor Entscheidungen des Regionalkirchenamtes über die Freigabe von Registraturgut zur Vernichtung (§ 5 Abs. 1 Buchst. b ZuVO) ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Archivpflegers einzuholen, der das Registraturgut zu besichtigen, aktenkundig zu bewerten und die Entscheidung vorzubereiten hat.
d) Ergibt die Bearbeitung eines Vorganges, dass die Entscheidung des Landeskirchenamtes notwendig ist, wird diese durch das Regionalkirchenamt vorbereitet und mit einem Entscheidungsvorschlag versehen. Dies gilt sowohl für Vorgänge, in denen sich die Zuständigkeit des Landeskirchenamtes erst im Laufe der Bearbeitung ergibt (Nr. 2 Abs. 2) als auch für Vorgänge, bei denen das Landeskirchenamt von Anfang an zuständig ist. Das Regionalkirchenamt ergreift die für die Vorbereitung der Entscheidung des Landeskirchenamtes erforderlichen Maßnahmen, nimmt die notwendigen Besichtigungen
und Befragungen vor und erstattet die erforderlichen Berichte. Die nach §§ 4 und 10 KGO sowie § 6 KGStrukG erforderlichen Urkunden werden vom Regionalkirchenamt vorbereitet
und dem Landeskirchenamt zur Bekanntmachung im Amtsblatt zugeleitet.

II. Zentralstellen

Grundstücksamt
1.
Sämtlicher dienstlicher Schriftverkehr, der Grundstücksangelegenheiten betrifft und Verwaltungshandeln des Grundstücksamtes erfordert, ist direkt wie folgt an das Grundstücksamt zu richten:

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Grundstücksamt
Budapester Straße 31
01069 Dresden

Das Grundstücksamt ist zuständige Eingangsstelle im Sinne von § 26 Abs. 2 des Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetzes für die das Grundstücksamt betreffenden Verwaltungsvorgänge.

Zentralstelle für Mitgliederverwaltung (ZMV)
2.
Sämtlicher dienstlicher Schriftverkehr von Kirchgemeinden und Kirchspielen, der Mitgliederangelegenheiten betrifft und Verwaltungshandeln der ZMV erfordert, ist direkt wie folgt an die ZMV zu richten:

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Zentralstelle für Mitgliederverwaltung
Lukasstraße 6
01069 Dresden

Zentralstelle für Personalverwaltung (ZPV)
3.
Soweit es sich nicht um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst handelt, ist dienstlicher Schriftverkehr von Kirchgemeinden, Kirchspielen und Kirchgemeindeverbänden,
der Personalangelegenheiten betrifft und Verwaltungshandeln der ZPV erfordert, direkt wie folgt an die ZPV zu richten:

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Zentralstelle für Personalverwaltung
Budapester Str. 31
01069 Dresden

In Personalangelegenheiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verkündigungsdienst ist der dienstliche Schriftverkehr an den Superintendenten zu richten. Der Superintendent leitet den Schriftverkehr mit seinem Votum an die ZPV weiter.

4.
Bei der Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern imVerkündigungsdienst
ist vom Superintendenten das Votum des zuständigen Fachberaters beizufügen und die Unterlagen an die ZPV zur Bearbeitung weiter zu leiten. Äußern der Superintendent oder der Fachberater Bedenken bezüglich der Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
im Verkündigungsdienst, legt die ZPV den Vorgang dem Regionalkirchenamt zur Entscheidung vor. Das Regionalkirchenamt erlässt den entsprechenden Verwaltungsakt gegenüber dem Anstellungsträger oder schließt den Vorgang auf andere Weise ab.

5.
Die Genehmigung der Anstellung von Mitarbeitern in Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden gilt gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 LMG als erteilt, wenn die ZPV die Anstellung ohne Vorlage bei der Aufsichtsbehörde abschließend bearbeitet hat. Kann die ZPV
die Anstellung wegen des Fehlens der Anstellungsvoraussetzungen oder aus sonstigen Gründen nicht abschließend bearbeiten, ist der Vorgang in der Regel an das Regionalkirchenamt mit einem Entscheidungsvorschlag abzugeben und der Anstellungsträger
über die Abgabe zu informieren.

6.
Dienstlicher Schriftverkehr der Kirchenbezirke, der Personalangelegenheiten betrifft, ist direkt an das Landeskirchenamt zu richten.

III. Gemeinsame Bestimmungen
für die Regionalkirchenämter und die Zentralstellen

1.
Die Regionalkirchenämter, das Grundstücksamt und die Zentralstelle für Personalverwaltung führen Nachweis über jeden Posteingang (Posteingangsbuch) und vermerken den Eingang durch Eingangsstempel mit Datum auf eingegangenen Schriftstücken. Die Regionalkirchenämter, das Grundstücksamt und die Zentralstelle für Personalverwaltung erfassen jeden Postabgang (Postausgangsbuch).

2.
Die Regionalkirchenämter, das Grundstücksamt und die Zentralstellen für Mitgliederverwaltung und Personalverwaltung informieren sich gegenseitig und die zuständige Kassenverwaltung, soweit die jeweilige Entscheidung Auswirkungen auf das Verwaltungshandeln der betreffenden Dienststelle haben kann. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen, in denen die Haushalt- und Stellenplanung, die Haushaltdurchführung oder sonstige finanzielle Belange der Kirchgemeinden und Kirchenbezirke betroffen sind. Die Information erfolgt in der Regel durch Übersendung der Kopie der entsprechenden Entscheidung.

3.
Über außergewöhnliche und Fälle mit allgemeiner landeskirchlicher Bedeutung ist das Landeskirchenamt unaufgefordert zu unterrichten.

4.
Das Landeskirchenamt kann die Entscheidung von Verwaltungsvorgängen im Einzelfall an sich ziehen.

5.
Verwaltungsakte des Landeskirchenamtes werden den Adressaten vom Landeskirchenamt unmittelbar zugeleitet. Sofern der Superintendent am Verwaltungsvorgang beteiligt war, erhält der jeweilige Superintendent eine Kopie der Entscheidung des Landeskirchenamtes.
Das betreffende Regionalkirchenamt, das Grundstücksamt, die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung und die Zentralstelle für Personalverwaltung werden – je nach sachlicher Zuständigkeit für den Verwaltungsvorgang – unterrichtet.

6.
Die Zustellung von Verwaltungsakten (Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid) richtet sich nach der Verwaltungszustellungsverordnung vom 27. November 2001 (ABl. 2002 S. A 24).

7.
Diese Verwaltungsvorschrift findet auf alle Verwaltungsvorgänge ab 01.01.2008 Anwendung. Die VwV Dienstweg vom 30.09.2003 (ABl. S. A 220) ist ab 31.12.2007 nicht mehr anzuwenden.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<1_3_2> Richtlinien für die Durchführung von Kirchenvisitationen
Vom 17. Februar 1949 (ABl. 1949 A 15)

I.
Seit den Jahren des Kirchenkampfes ist in unserer Landeskirche aus inneren und äußeren Gründen das Visitationswesen völlig in Verfall geraten. Diese Entwicklung ist sehr zum Schaden der Einzelgemeinden wie der Gesamtkirche gewesen. Andererseits ist gerade in jener Zeit der Sinn und die Wichtigkeit des Besuchsdienstes neu erkannt worden. Nunmehr erfordert der Neuaufbau unserer Landeskirche auch eine Neuregelung der Kirchenvisitation, bei der zunächst nach den folgenden Richtlinien zu verfahren ist. Das Landeskirchenamt hält die Zeit noch nicht für gekommen, eine endgültige Visitationsordnung in neuer Gestalt zu erlassen, ist vielmehr der Überzeugung, dass dafür erst noch Erfahrungen gesammelt werden müssen. Darum bleiben zunächst die bisher geltenden Bestimmungen (vgl. besonders Generalverordnung vom 15. Januar 1892- KonsVOBl. S. 1 ff -) in Kraft, soweit sie nicht durch die veränderten Zeitverhältnisse überholt sind oder durch die folgenden Richtlinien abgeändert werden.

II.
Der Sinn der Visitationen ist gleicherweise in einer seelsorgerlichen und brüderlichen Hilfe für die Gemeinden und die Pfarrer wie in einer Aufsicht über das gesamte kirchliche Wesen zu suchen.
Soll die Visitation geistliche Förderung bringen, so hat sie zu einer wesentlichen Voraussetzung, dass es zu einem eingehenden Gespräch mit den Pfarrern, den Kirchenvorstehern und sonstigen tätig im kirchlichen Leben stehenden Gemeindegliedern über die Fragen des inneren Lebens der Gemeinde kommt.
Der Visitator sollte außerdem darauf bedacht sein, etwa an einem Gemeindeabend zur Gemeinde zu sprechen und die gesamte Visitation auch unter volksmissionarische Gesichtspunkte zu stellen.
Die Pflicht der Aufsicht erstreckt sich auf alle Gebiete und hat sich auch der äußeren Ordnung mit allem Ernst zuzuwenden.
Gewiss soll die Visitation nicht zu einer Schaustellung werden, bei der ein falsches Bild von der Gemeinde dargeboten wird. Es liegt aber durchaus in ihrem Sinne, wenn die Gemeinde die Ankündigung der Visitation zum Anlass nimmt, zunächst selbst ihre Verhältnisse zu prüfen und Missstände schon vor der Visitation abzustellen.

III.
Der Besuchsdienst ist ein wesentliche Aufgabe des Superintendenten, er hat darum in den Gemeinden seines Bezirkes Visitationen durchzuführen. Dabei sollte er jedoch nicht alleinstehen, sondern nach Möglichkeit und Notwendigkeit die einzelnen Sachbearbeiter seiner Ephorie (Bezirkskatechet, Kirchenmusikdirektor, Jugendpfarrer, Beauftragte für Männer- und Frauenarbeit usw. ) zuziehen. Er kann auch einen anderen Pfarrer ( etwa den Konventvorsitzenden) beteiligen. Auf alle Fälle sind einzuladen die Synodalen des Kirchenbezirks und der Kirchenamtsrat. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass durch geeignete Beauftragte die Angelegenheiten der Verwaltung in dem jeweils erforderlichen Maße geprüft werden.

IV.
Der Visitationsdienst wird ausgeübt in den Formen
der Großen Visitation,
der Kleinen Visitation und
des kurzen Besuchs.

V.
Die Große Visitation hat sich auf alle Gebiete des kirchlichen Lebens zu beziehen. Für sie ist im Wesentlichen maßgebend die Generalverordnung von 15. Januar 1892 ( KonsVOBl. S. 1 ff.). Da sie auf alle Fälle den Besuch von Konfirmanden- und Religionsunterricht in sich schließen muss, kann sie nicht auf einen Sonntag beschränkt sein. Es empfiehlt sich, den Besuch der Unterrichts und vielleicht auch die Sitzung des Kirchenvorstandes und die Prüfung der äußeren Dinge der Kirchgemeinde und des Pfarramtes an Tagen vor dem Visitationssonntag vorzunehmen.
In Gemeinden mit mehreren Pfarrern bestimmt der Superintendent, welcher von ihnen im Visitationsgottesdienst zu predigen hat, es braucht nicht der Pfarramtsleiter zu sein.
Jede Tochter- oder Schwestergemeinde ist zu besuchen und nach Möglichkeit auch dort ein Gottesdienst zu halten. In der abzuhaltenden Kirchenvorstandssitzung hat auf alle Fälle auch eine Aussprache ohne Beisein der Pfarrer stattzufinden; umgekehrt muss auch eine Besprechung mit dem Pfarrer alleine angesetzt werden.
Von besonderer Bedeutung ist es, dass die Ergebnisse der Visitationen ausgewertet werden. Auch der Gemeinde sollte im Gemeindeabend ein geistliches Wort der Ermunterung oder Mahnung auf Grund der gemachten Erfahrungen gesagt werden.

VI.
Es wird jetzt darauf verzichtet, einen neuen Fragebogen für die Visitation herauszugeben. Stattdessen ist 14 Tage vor der Visitation ein ausführlicher Bericht über den Stand des kirchlichen Wesens einzureichen, der nicht nur allgemeine Ausführungen, sondern Einzelangaben enthalten muss, für die in vielen Punkten auch heute noch die Fragen in dem bisherigen Fragebogen (vgl. Verordnung vom 28. Dezember 1926 - KirchlGVOBl. 1926/ 27 S. 17) maßgebend sein können. Bei ungenügenden Berichten hat der Superintendent die nötigen Ergänzungen anzufordern.
Der Bericht ist in folgender Weise zu gliedern:
1. Gottesdienstliches Leben (Zeit der Gottesdienste, Besuch, Sakramentsgottesdienste, Abendmahlsfeiern, Kirchenmusik, Wochenlieder, Kindergottesdienste usw.);
2. sonstige Veranstaltungen ( Bibelstunden, Bibelwoche, Evangelisation, Jugend- Männer- und Frauenabende, Kasualien usw.);
3. Unterricht ( äußere Ordnung, Lehrkräfte, Zahl und Prozentsatz der erfassten Kinder und Klassen, Konfirmandenunterricht usw.);
4. Seelsorge ( Einzelseelsorge, Beichte, Seelsorge im Zusammenhang mit Kasualien, Seelsorge an Umsiedlern, in Krankenhäusern und Anstalten usw.);
5. Liebestätigkeit ( Ausschüsse für Innere Mission und Hilfswerk, Anstalten, Armenpflege usw.);
6. Kirchliche Mitarbeiter (Namen und Zahl, Ausbildung und Fortbildung, theologische Arbeit der Pfarrer, Fürsorge für geistliche Gemeinschaft der Mitarbeiter, Kirchenvorstönde, Helferschaft usw.);
7. innere Zustände der Gemeinde ( kirchliche Sitte, sittliche Zustände, landeskirchliche Gemeinschaft, Aus- und Eintritte, katholische Kirche, Freikirchen und Sekten usw.);
8. äußere Verhältnisse( Größe der Gemeinde, Grundstücke, Gebäude und ihr Zustand, Benutzung nicht kircheneigener Räume, wirtschaftliche Verhältnisse, Kirchenbücher, Archiv usw.);
9. Sonstiges

Der Bericht ist ebenso wie die Visitationspredigt über die Superintendentur dem Landeskirchenamt einzureichen.

VII.
Im Laufe der nächsten sechs Jahre hat in allen Gemeinden der Landeskirche eine Große Visitation stattzufinden; ein Plan dafür ist sofort von allen Superintendenten aufzustellen.

VIII.
Die Kleine Visitation besteht in einem Besuch des Ephorus an einem Sonntag, bei dem er am Gemeindegottesdienst teilnimmt oder ihn selbst hält. Sie soll Gelegenheit zur Besprechung mit den kirchlichen Mitarbeitern geben und mit einem Gemeindeabend abgeschlossen werden. Sie kann stattfinden im Zusammenhang mit der Einweisung eines neuen Pfarrers, mit örtlich- kirchlichen Gedenktagen. Sie sollte außerdem besonders dann gehalten werden, wenn Schwierigkeiten aufgetreten sind, welche die Gesamtgemeinde bewegen.

IX.
Überdies wird die Ephorus darauf bedacht sein, möglichst häufig angemeldet oder unangemeldet zu einem kurzen Besuch in seine Gemeinden und Pfarrhäuser zu kommen, dem Unterricht und anderen Veranstaltungen beizuwohnen, sich vom Stande des kirchlichen Lebens zu überzeugen und mit Rat, Zuspruch und Mahnung zu dienen.

X.
Generalvisitationen eines ganzen Kirchkreises werden durch den Landesbischof vorgenommen. Er besucht nach Möglichkeit alle Gemeinden, nimmt an ihren Gottesdiensten teil und hält Besprechungen mit den Kirchenvorständen. Er besucht die Pfarrkonvente, die Ephoralkonferenz und eine Bezirksversammlung aller kirchlichen Mitarbeiter. Nähere Anordnungen über die Durchführung ergehen in jedem Einzelfall.

XI.
Ephoralvisitationen in kleinerem Umfange werden durch die theologischen Räte des Landeskirchenamtes abgehalten. Sie umfassen einen Gottesdienst in der Ephoralstadt oder einem andren Ort der Ephorie, Besprechung mit den kirchlichen Mitarbeitern oder einzelnen Gruppen derselben auf eine Bezirksversammlung, einen Gemeindeabend und eine Ephoralkonferenz. Weitere Veranstaltungen können festgesetzt werden. Das Nähere wird in jedem Einzelfall geregelt.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
D. Hahn Kotte


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<1_3_2> Richtlinien der Bischofskonferenz <der VELKD> über die Visitation

Vom 08. November 1963 (ABl. VELKD Bd. II S. 50, berichtigt S. 68)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Falsche Jahreszahl 1964 berichtigt zu 1963 im ABl. VELKD Bd. II S. 68. Text ergänzt um Nr. 17 durch Beschluss der Bischofskonferenz vom 20.10.1981 (ABl. VELKD Bd. V S. 237).>

Die Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands hat gemäß Artikel 9 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung folgende Richtlinien beschlossen:
1. In der Visitation wacht die Kirche durch Visitatoren darüber, dass das Wort Gottes schriftgemäß verkündigt wird, dass die Sakramente stiftungsgemäß verwaltet werden und sich daraus in den Gemeinden die Kirche Jesu Christi lebendig und vielgestaltig entfaltet.
2. Der Visitator besucht die einzelne Gemeinde. Sie soll neu erkennen, dass sie zwar ganz Kirche, aber nicht die ganze Kirche ist und dass sie ihren Ort in der Gesamtkirche hat. Der Visitator weist die Gemeinde auf ihre Aufgaben in der Gesamtkirche hin. Er nimmt Anregungen der Gemeinde für die gesamtkirchliche Arbeit entgegen.
3. Durch den Dienst des Visitators fragt der Herr, der alle Gleichgültigkeit und Selbstgenügsamkeit richtet, in der Anfechtung stärkt und zum Bekennen seines Namens ermutigt, die Gemeinde nach ihrem Leben in der Nachfolge.
4. Der Dienst des Visitators will dazu helfen, die in der Gemeinde vorhandenen Gaben zu entdecken, einander zuzuordnen und für den Aufbau der Gemeinde fruchtbar zu machen.
5. Der Dienst des Visitators erinnert die Gemeinde an ihre Sendung in der Welt. Er weist sie auf die missionarische Aufgabe an Getauften und an den Ungetauften hin, sowie auf ihre diakonische Verantwortung für den Einzelnen und das öffentliche Leben.
6. Der Visitator gibt dem Pfarrer und allen Mitarbeitern Weisung, Mahnung und Tröstung zu ihrem Dienst.
7. Der Visitator prüft, ob Verwaltung, Finanzen und kirchliches Eigentum in Ordnung sind und dem Evangelium dienen.
8. Die Visitation wird durch die Inhaber der geistlichen Leistungs- und Aufsichtsämter ausgeübt. Dem Visitator kann eine Visitationskommission zur Seite stehen. Ihr können Fachleute aus den verschiedenen Arbeitsgebieten des kirchlichen Lebens angehören.
9. Die Visitation hat kirchenleitende Funktion und ist zugleich helfender Dienst am Amt und an der Gemeinde. Der Visitator soll in seinen Anweisungen und Zurechtweisungen den Geist der Brüderlichkeit nicht vermissen lassen. Er hat auf die Wahrung der bestehenden Ordnungen zu achten und doch der Gemeinde die Freiheit zu lassen, sich in ihrer besonderen Situation und Eigenart zu entfalten.
10. Die Visitation soll sich nicht auf die Erhebung des statistischen Befundes beschränken. Durch die Visitation sollen die Entwicklungstendenzen des Gemeindelebens aufgespürt und Schwerpunkte für die künftige Arbeit gesetzt werden. Der Visitator soll der Gemeinde, dem Pfarrer und seinen Mitarbeitern Anregungen geben und konkrete Aufgaben stellen.
11. Die Visitation ist nach einem regelmäßigen und geordneten Turnus durchzuführen. Der zeitliche Anstand zwischen den Visitationen soll sechs Jahre nicht überschreiten.
12. Die Visitation wendet sich an die ganze Gemeinde. Sie trägt festlichen und öffentlichen Charakter. Es ist jedoch darauf zu achten, dass das Gebot der Redlichkeit nicht verletzt und das wirkliche Bild des gottesdienstlichen und gemeindlichen Lebens nicht verschleiert wird.
13. Die Visitation erfordert eine gründliche Vorbereitung. Der Visitator unterrichtet sich über den Bestand und die Entwicklung des Gemeindelebens. Der Pfarrer legt dem Visitator einen umfassenden Gemeindebericht vor. Pfarrer und Kirchenvorstand bereiten die Gemeinde auf den geistlichen Charakter der Visitation vor und rufen sie zur Teilnahme und Fürbitte auf.
14. Zum Ablauf der Visitation gehören folgende Visitationshandlungen: Der Visitationsgottesdienst, der Gemeindeabend, der Besuch der Jugendunterweisung, die Besprechung mit dem Kirchenvorstand und den Mitarbeitern, das Gespräch mit dem Pfarrer und die Revision der Verwaltung. Darüber hinaus können auch andere Äußerungen des Gemeindelebens in die Visitation einbezogen werden. Bei einer Verkürzung der Visitation ist darauf zu achten, dass Visitation und Revision nicht voneinander getrennt werden und die folgende Visitation die weggefallenen Visitationshandlungen besonders berücksichtigt.
15. Das Ergebnis ist in einem Visitationsbericht zusammenzufassen. Die Gemeinde erhält einen Visitationsbescheid. Die Erfahrungen der Visitation sollen in der visitierten Gemeinde, aber auch für die gesamtkirchliche Arbeit ausgewertet werden.
16. Die Visitation ist nicht nur ein zeitlich isolierter, turnusmäßiger Vorgang. Der Visitator sollte durch Besuch und persönliche Fühlungnahme in ständiger Verbindung mit der Gemeinde stehen.
17. Bei der Visitation kirchlicher Werke und Einrichtungen gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Auch Personal- und Anstaltsgemeinden können entsprechend visitiert werden.

Hannover, den 8. November 1963.
Der Leitende Bischof
D. Lilje

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<1_3_2> Verordnung über die Wahlen zu den vierten Kirchenbezirkssynoden

Vom 2. Dezember 2008 (ABl. 2008 A 191)

Reg.-Nr. 1461 (7) 319
Aufgrund von § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Kirchenbezirksgesetzes
vom 11. April 1989 – KBezG – (ABl. S. A 43), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Fortführung der Neugliederung von Kirchenbezirken in der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens vom 16. November 2008 (ABl. S. A 166) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

§ 1
(1) Die Amtsdauer der dritten Kirchenbezirkssynoden endet am 30. September 2009.
(2) Am 1. Oktober 2009 beginnt die Amtsdauer der vierten Kirchbezirkssynoden.

§ 2
(1) Die nach § 8 Absatz 2 Buchstabe a bis c KBezG von den Kirchenvorständen vorzunehmende Wahl der Gemeindeglieder und Pfarrer hat bis zum 31. August 2009 zu erfolgen.
(2) Zur Wahl der Kirchenbezirkssynodalen gemäß § 8 Absatz 2 Buchstabe b und c KBezG der im Schwesterkirchverhältnis verbundenen Kirchgemeinden lädt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes der anstellenden Kirchgemeinde die Pfarrer und Kirchenvorsteher
der im Schwesterkirchverhältnis verbundenen Kirchgemeinden zu einer gemeinsamen Kirchenvorstandssitzung ein. § 18 Absatz 2 Satz 1 bis 6 KGO gilt entsprechend.
(3) Die Vorsitzenden der Kirchenvorstände sind verpflichtet, die Ergebnisse der Wahlen nach Absatz 1 dem Regionalkirchenamt bis zum 15. September 2009 anzuzeigen; im Fall der Wahl nach Absatz 2 obliegt dies den Vorsitzenden der Kirchenvorstände der anstellenden Kirchgemeinden.
(4) Das Regionalkirchenamt hat bis spätestens 22. September 2009 über die Ergebnisse der Wahlen dem Superintendenten zu berichten.

§ 3
Nach Ablauf der Frist in § 2 Absatz 3 sind durch die bestehenden Kirchenbezirksvorstände unverzüglich die Berufungen in die vierten Kirchenbezirkssynoden gemäß § 8 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 4 KBezG vorzunehmen und dem Regionalkirchenamt bekannt zu geben.

§ 4
Die vierten Kirchenbezirkssynoden sind gemäß § 12 Absatz 2 KBezG bis zum 30. November 2009 durch die Superintendenten zu ihrer ersten Tagung einzuberufen. Sofern die Stelle des Superintendenten unbesetzt ist, obliegt die Einberufung dem Leiter des zuständigen Regionalkirchenamtes.

§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Wahlen zu den dritten Kirchenbezirkssynoden vom 4. März 2003 (ABl. S. A 62) außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<1_3_2> Muster-Geschäftsordnung für Kirchenbezirkssynoden
Vom 18. Juli 1989 (ABl. 1989 A 68)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: § 5 Abs. 2 neu gefasst durch Beschluss zur Änderung der Mustergeschäftsordnung ... vom 25.11.2003 (ABl. 2003 A 254); Neufassung der Muster-Geschäftsordnung...vom 04.12.2007 (ABl. 2007 A 243).>

Reg.-Nr. 1461
Die Muster-Geschäftsordnung für Kirchenbezirkssynoden vom 18. Juli 1989 (ABl. S. A 68), zuletzt geändert durch Beschluss vom 25. November 2003 (ABl. S. A 254), wird wie folgt gefasst:

Muster-Geschäftsordnung für Kirchenbezirkssynoden

§ 1
Einberufung
(1) Die Kirchenbezirkssynode – nachstehend Synode genannt – wird zu ihrer ersten Tagung vom Regionalkirchenamt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen und vom Superintendenten eröffnet.
(2) Die übrigen Tagungen werden im Einvernehmen mit dem Regionalkirchenamt vom Vorsitzenden der Synode unter Beachtung der in Absatz 1 genannten Frist einberufen.
(3) Die Synode ist einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder, der Kirchenbezirksvorstand, das Regionalkirchenamt oder das Landeskirchenamt dies fordern (§ 12 Abs. 1 bis 3 KBezG).
(4) Einzuladen sind:
a) die Mitglieder der Synode,
b) der Superintendent und der Leiter des Regionalkirchenamtes,
c) das Landeskirchenamt,
d) die nach § 9 Abs. 3 Teilnahmeberechtigten.

§ 2
Vorläufige Geschäftsführung
Bis zur Wahl des Vorsitzenden werden die Geschäfte vom Superintendenten geführt, der vorläufig einen Schriftführer bestimmen kann.

§ 3
Verpflichtungen
(1) Die Mitglieder der Synode, die erstmals dieses Amt übernehmen und nicht zugleich der Landessynode angehören, haben bei Beginn der ersten Tagung vor dem Superintendenten das folgende Gelöbnis zu leisten:
„Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Kirchenbezirkssynode das innere und äußere Wohl der evangelisch-lutherischen Kirche nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und danach zu trachten, dass die Kirche in allen Stücken wachse zu dem hin, der das Haupt ist, Christus.“
(2) Das Gelöbnis wird nach Vorlesen durch Sprechen der Worte:
„Ich gelobe es vor Gott.“ mit Handschlag abgelegt.
(3) Später eintretende Mitglieder werden in gleicher Weise verpflichtet.

§ 4
Wahl des Vorstandes der Synode
(1) Die Synode wählt auf ihrer ersten Tagung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende sowie einen Schriftführer und einen stellvertretenden Schriftführer, die den Vorstand der Synode bilden. Dem Vorstand dürfen höchstens zwei
Pfarrer und andere hauptberufliche Mitarbeiter angehören (§ 11 Abs. 1 und 2 KBezG).
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so hat die Synode auf der jeweils folgenden Tagung eine Ersatzwahl vorzunehmen (§ 11 Abs. 3 KBezG).

§ 5
Wahl der synodalen Mitglieder des Kirchenbezirksvorstandes
(1) Die Synode wählt auf ihrer ersten Tagung aus ihrer Mitte die synodalen Mitglieder des Kirchenbezirksvorstandes sowie ihre Stellvertreter (§ 10 Abs. 4).
(2) Vor der Wahl hat die Synode zu beschließen, wie viele synodale Mitglieder dem Kirchenbezirksvorstand angehören sollen (sechs bis zehn; § 14 Abs. 2 Buchstabe c KBezG) und wie viele Vertreter der Pfarrerschaft sowie der nichtordinierten kirchlichen Mitarbeiter dem Kirchenbezirksvorstand angehören sollen. Dabei ist zu beachten, dass der Kirchenbezirksvorstand einschließlich seiner geborenen Mitglieder (Superintendent, Leiter des Regionalkirchenamtes, Vorsitzender der Kirchenbezirkssynode) und die Gruppe der Stellvertreter jeweils höchstens zur Hälfte aus Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern bestehen dürfen (§ 14 Abs. 4 KBezG). Die Wahl der Vertreter der Pfarrerschaft, der Vertreter der nichtordinierten kirchlichen Mitarbeiter und der Laien hat geheim unter Verwendung getrennter Stimmzettel zu erfolgen.
(3) Scheiden gewählte Mitglieder aus dem Kirchenbezirksvorstand aus, so treten die gewählten Stellvertreter an deren Stelle. Steht kein oder kein nach den kirchengesetzlichen Erfordernissen (Laie, Pfarrer, anderer kirchlicher Mitarbeiter) geeigneter Stellvertreter
mehr zur Verfügung, so hat die Synode auf der jeweils folgenden Tagung eine Ersatzwahl vorzunehmen (§ 14 Abs. 6 KBezG).

§ 6
Vorstand der Synode
Der Vorstand hat die Aufgabe, die Tagung der Synode inhaltlich und organisatorisch vorzubereiten und zu leiten. Er setzt die Tagesordnung fest und entscheidet über die geschäftliche Behandlung der Beratungsgegenstände (§ 11 Abs. 4 KBezG).

§ 7
Vorsitzender
Der Vorsitzende vertritt die Synode nach außen, regelt ihre Geschäfte, leitet ihre Sitzungen und hat in ihnen für die Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen. Er kann die Leitung an seine Stellvertreter abgeben.

§ 8
Schriftführer
Der Schriftführer oder sein Stellvertreter hat nach Anweisung des Vorsitzenden die Protokolle zu führen. Er nimmt die bei Abstimmungen und Wahlen erforderliche Stimmzählung vor und hat die Wortmeldungen entgegenzunehmen und vorzumerken. Er führt die Anwesenheitsliste, auf der auch die Anwesenheit des Superintendenten und des Leiters des Regionalkirchenamtes bzw. ihrer Vertreter, der Vertreter des Landeskirchenamtes, der nach § 9 Abs. 3 Teilnahmeberechtigten und der eingeladenen Gäste zu vermerken ist.

§ 9
Teilnahme
(1) Die Mitglieder der Synode sind zur Teilnahme an den Tagungen verpflichtet. Ist ihnen die Teilnahme aus wichtigen Gründen nicht möglich, haben sie dies dem Vorsitzenden vor Beginn der Tagung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(2) Dem Vorstand steht es frei, Gäste zu den Tagungen einzuladen und ihnen Rederecht zu gewähren.
(3) Ohne Stimmrecht, jedoch mit Rederecht, teilnahmeberechtigt sind, soweit sie nicht Mitglieder der Synode sind, der Stellvertreter des Superintendenten, der Kirchenmusikdirektor, der Bezirkskatechet, der Bezirksjugendpfarrer, der Bezirksjugendwart sowie weitere Personen, die für den Kirchenbezirk eine wichtige Aufgabe wahrnehmen. Gleiches gilt für die Mitglieder der Landessynode, zu deren Wahlkreis der Kirchenbezirk gehört, die im Kirchenbezirk wohnenden berufenen Mitglieder der Landessynode, die Mitglieder der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und die Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (§ 12 Abs. 6 KBezG).
(4) Die Tagungen sind öffentlich. Die Synode oder der Vorsitzende können die Öffentlichkeit ausschließen (§ 12 Abs. 1 KBezG).

§ 10
Ausschüsse
(1) Die Synode kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse für bestimmte Wirkungskreise oder einzelne Aufgaben aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden.
(2) Die Ausschüsse wählen jeweils einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Zu den Sitzungen der Ausschüsse können Fachberater ohne Stimmrecht hinzugezogen werden, die der Synode nicht angehören. Der Vorsitzende der Synode, der Superintendent und der Leiter des Regionalkirchenamtes bzw. deren Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.
(3) Die Ausschüsse haben der Synode über ihre Tätigkeit zu berichten. Sie können Anträge einbringen und Berichterstatter bestellen.
(4) Für die Arbeit der Ausschüsse gilt im Übrigen diese Geschäftsordnung sinngemäß (§ 13 KBezG).

§ 11
Redeordnung
(1) Niemand darf das Wort ergreifen, ohne dass es ihm vom Vorsitzenden erteilt worden ist. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Jederzeit ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen:
a) den Mitgliedern des Landeskirchenamtes, dem Superintendenten und dem Leiter des Regionalkirchenamtes bzw. ihren Vertretern,
b) einem Berichterstatter,
c) zur Geschäftsordnung und zu kurzen Tatbestandsberichtigungen.
(3) Der Vorsitzende hat Unsachlichkeiten, Beleidigungen und Abschweifungen
zu verhindern. Er ist berechtigt, Mitglieder zu ermahnen, ihnen das Wort zu entziehen oder sie von der Sitzung auszuschließen.
(4) Außer den Berichterstattern, den Mitgliedern des Landeskirchenamtes, dem Superintendenten und dem Leiter des Regionalkirchenamtes bzw. ihren Vertretern darf kein Teilnehmer mehr als zweimal zur selben Sache sprechen.
(5)Will der Vorsitzende zur Sache sprechen, so hat er die Leitung der Synode an einen Stellvertreter zu übergeben.
(6) Ein Antrag auf Schluss der Aussprache oder Abschluss der Rednerliste darf nur von einem Mitglied gestellt werden, das nicht zu dem Beratungsgegenstand gesprochen hat.

§ 12
Beratung
Die Beratung der Synode erstreckt sich auf die Gegenstände der Tagesordnung, auf andere Gegenstände nur, wenn die Synode dies beschließt.

§ 13
Gegenstände der Beschlussfassung
(1) Die Synode beschließt nach Beratung über
a) Vorlagen des Kirchenbezirksvorstandes, des Regionalkirchenamtes oder des Landeskirchenamtes,
b) Anträge aus ihrer Mitte oder eines Ausschusses,
c) Berichte und sonstige Eingaben, die vom Vorstand vorgelegt werden.
(2) Selbstständige Anträge kann jedes Mitglied der Synode einbringen, wenn sie von weiteren fünf Mitgliedern unterstützt werden. Sie sind vom Vorstand an einen Ausschuss zu verweisen oder auf eine Tagesordnung zu setzen.
(3)Abänderungsanträge während der Beratung einer Vorlage oder eines Antrages kann jedes Mitglied einbringen. Sie kommen nur zur Verhandlung, wenn sie von weiteren fünf Mitgliedern unterstützt werden.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung sind jederzeit zulässig und brauchen nicht von anderen Mitgliedern unterstützt zu werden. Über sie wird sofort abgestimmt.

§ 14
Beschlussfähigkeit
(1) Die Synode ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Synode gilt als beschlussfähig, wenn nicht vor Beginn der Abstimmung auf Einwand eines Mitgliedes die Beschlussunfähigkeit ausdrücklich festgestellt worden ist (§ 12 Abs. 8 KBezG).

§ 15
Beschlussfassung
(1) Die Fragen werden vom Vorsitzenden so gestellt, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden können. Nacheinander werden die Ja-Stimmen, die Nein-Stimmen und die Stimmenthaltungen durch Handzeichen festgestellt.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses bedarf es mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder die Vorlage als abgelehnt (§ 12 Abs. 9 KBezG).
(3) Der Vorsitzende kann die namentliche oder geheime Abstimmung anordnen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von einem Mitglied beantragt und der Antrag von zehn Mitgliedern unterstützt wird.
(4) Das Ergebnis einer Abstimmung ist vom Vorsitzenden sofort bekannt zu geben.

§ 16
Wahlen
(1) Wahlen werden geheim mittels Stimmzetteln vorgenommen. Eine Wahl durch Handzeichen ist nur zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. Die Wahl des Superintendenten und die Wahlen nach §§ 4 und 5 sind in jedem Fall nach Satz 1 durchzuführen. Der Vorsitzende der Kirchenbezirkssynode ist zugleich Wahlleiter,
bei Verhinderung einer der beiden Stellvertreter nach Maßgabe der Beschlussfassung des Vorstandes der Kirchenbezirkssynode. Bis zur Wahl des Vorstandes der Kirchenbezirkssynode ist der Superintendent, bei Verhinderung sein Stellvertreter, Wahlleiter.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Ungültig sind Stimmzettel:
a) auf denen andere Namen angegeben werden als die, die zur Kandidatur standen;
b) die den Wählerwillen nicht erkennen lassen.
(3)Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen. In ihm ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(4) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen, Fragen der Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses entscheidet der Vorstand der Kirchenbezirkssynode, bis zur Wahl des Vorstandes der Wahlleiter, abschließend.

§ 17
Auslegungsfragen
Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand nach Beratung mit dem Regionalkirchenamt.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<1_3_2> Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenbezirke Dresden Mitte, Dresden West und Dresden Nord
Vom 24. Oktober 1975 (ABl. 1975 A 87)


14712/11
Zur Erfüllung der im Raum Dresden vorliegenden kirchlichen Aufgaben ist die Gliederung in überschaubare Kirchenbezirke erforderlich. Dadurch sollen kooperativer Gemeindeaufbau, geistliches Zusammenwachsen und wirksame Leistungstätigkeit besser ermöglicht werden.
Die Bestimmungen des nachstehenden Kirchengesetzes bilden für die Neugliederung des Dresdner Raumes die rechtliche Grundlage. Zur Zusammenarbeit der drei Kirchenbezirke sind notwendige Voraussetzungen:
regelmäßige Kontakte zwischen den Superintendenten und zwischen den Organen der Kirchenbezirke
sowie gemeinsame Erörterung aller Fragen, die zwei oder drei Kirchenbezirke betreffen, und die Erzielung der notwendigen Übereinstimmungen.

§ 1
Die Kirchenbezirke Dresden-Stadt und Dresden-Land werden mit Wirkung vom 1. Juli 1976 in drei Kirchenbezirke neu gegliedert. Die dadurch entstehenden neuen Kirchenbezirke erhalten die Bezeichnungen Dresden Mitte, Dresden West und Dresden Nord.

§ 2
(1) Der Kirchenbezirk Dresden Mitte umfasst folgende Kirchgemeinden:
Annenkirchgemeinde
Christuskirchgemeinde
Erlöser-Andreas-Kirchgemeinde
Ev.-Luth. Gemeinde böhmischer Exulanten
Dresden-Hosterwitz
Dresden-Leuben
Dresden-Leubnitz-Neuostra
Dresden-Lockwitz mit SK-Röhrsdorf
Dresden-Loschwitz
Dresden-Seidnitz Dobritz
Dresden-Tolkewitz
Dresden-Zschachwitz
Heilig-Geist-Kirchgemeinde
Kreuzkirchgemeinde
Lukaskirchgemeinde
Matthäuskirchgemeinde
Thomaskirchgemeinde
Trinitatiskirchgemeinde
Versöhnungskirchgemeinde
Zionskirchgemeinde
(2) Der Kirchenbezirk Dresden West umfasst folgende Kirchgemeinden:
Auferstehungskirchgemeinde
Bannewitz
Cossebaude
Dorfhain
Dresden-Briesnitz
Dresden-Coschütz
Dresden-Gittersee
Dresden-Gorbitz
Fördergersdorf
Freital-Deuben
Freital-Döhlen
Freital-Hainsberg
Freital-Potschappel
Friedenskirchgemeinde
Heilandskirchgemeinde
Hoffnungskirchgemeinde
Klingenberg
Pesterwitz
Rabenau
Somsdorf
Tharandt
(3) Der Kirchenbezirk Dresden Nord umfasst folgende Kirchgemeinden:
Apostelkirchgemeinde
Dreikönigskirchgemeinde
Dresden-Bühlau
Dresden-Klotzsche
Dresden-Weißer Hirsch
Dresden-Wilschdorf mit SK Dresden-Hellerau-Rähnitz
Emmauskirchgemeinde
Großerkmannsdorf mit SK Kleinwolmsdorf
Langebrück
Markuskirchgemeinde
Martin-Luther-Kirchgemeinde
Moritzburg
Ottendorf-Okrilla
Paulikirchgemeinde
Petrikirchgemeinde
Radeberg
Radebeul Friedrichkirchgemeinde
Radebeul Lutherkirchgemeinde
Reichenberg
Schönfeld
Seifersdorf mit SK Schönborn
Wachau
Weinbergskirchgemeinde
Weißig
Weixdorf

§ 3
Werden Kirchenbezirkseinrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Selbstverwaltung der Kirchenbezirke vom 13. April 1953 (Amtsblatt Seite A 28 unter II Nr. 15) geschaffen, so sind sie für die drei Dresdner Kirchenbezirke in der Weise vorzusehen, dass sie in der Regel als Einrichtung des Kirchenbezirks, in dem der Sitz ihrer Verwaltung gelegen ist, unter gleichberechtigter Beteiligung der anderen Kirchenbezirke beschlossen werden und arbeiten.

§ 4
Das Weiterbestehen des Dresdner Kirchgemeindeverbandes wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Er hat seinen Sitz im Kirchenbezirk Dresden Mitte. Ihm können Kirchgemeinde aller drei Kirchenbezirke angehören.

§ 5
Unberührt bleibt die der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben dienende Verbindung einzelner Kirchgemeinden zueinander, auch wenn diese Kirchgemeinden nicht mehr ein und demselben Kirchenbezirk angehören.

§ 6
Pfarrstellen, die übergemeindlichen Aufgaben dienen, werden demjenigen Kirchenbezirk zugeordnet, in dessen Bereich sie eingerichtet sind, auch wenn sich die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die anderen Kirchenbezirke erstreckt.

§ 7
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.

§ 8
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.

Dresden, den 24. Oktober 1975

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel

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<1_3_2> Erste Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenbezirke Dresden-Mitte, Dresden West und Dresden Nord
Vom 10. November 1975 (ABl. 1975 A 91)

14712/13
gemäß § 7 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenbezirke Dresden-Mitte, Dresden West und Dresden Nord vom 24. Oktober 1975 (Amtsblatt Seite A 87 unter II Nr. 23) verordnet das Landeskirchenamt Folgendes:

1.
Die Amtsdauer der vierten Bezirkssynoden wird durch die in § 1 des Kirchengesetzes angeordnete Neugliederung des Raumes Dresden nicht unterbrochen. Die kraft Gesetzes zu den Bezirkssynoden Dresden-Stadt und Dresden-Land gehörenden Pfarrer und die gewählten Vertreter der Kirchgemeinden setzen ab 1. Juli 1976 ihre Tätigkeit in den Bezirkssynoden Dresden-Mitte, Dresden-West und Dresden-Nord fort.
Diese Regelung gilt auch für die berufenen Mitglieder der Bezirkssynoden.

2.
Funktionen, welche Mitglieder der Bezirkssynoden Dresden-Stadt und Dresden-Land in diesen innehaben, erlöschen mit ihrem Übergang in die Bezirkssynoden Dresden-Mitte, Dresden West und Dresden Nord.

3.
Die Vorstände der Bezirkssynoden Dresden-Mitte, Dresden West und Dresden Nord sind bis zum 30. September 1976 zu bilden.

4.
Die Haushaltpläne 1976 für die Kirchenbezirke Dresden-Stadt und Dresden-Land sind lediglich für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1976 aufzustellen.
Die Haushaltpläne 1976 für die Kirchenbezirke Dresden-Mitte, Dresden West und Dresden Nord sind lediglich für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1976 aufzustellen.

5.
Diese Ausführungsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Domsch

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<1_3_2> Grundsätze für künftige Veränderungen der Kirchenbezirksstruktur in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 09. April 2000 (ABl. 2000 A 55)


Reg.-Nr. 14714
Nachstehend wird der von der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens am 9. April 2000 gefasste Beschluss über die Grundsätze für künftige Veränderungen der Kirchenbezirksstruktur in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens bekannt gemacht.

Dresden, am 11. April 2000.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Grundsätze für künftige Veränderungen der Kirchenbezirksstruktur in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 9. April 2000 (ABl. 2000 A 55)

Auf Grund übereinstimmender Anträge ihrer Kirchenbezirkssynoden bzw. Kirchenbezirksvorstände sind durch die Verordnung mit Gesetzeskraft über eine Neugliederung von Kirchenbezirken in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vom 13. Dezember 1999 (ABl. S. A 255) vier Kirchenbezirke durch Zusammenschluss mit ihren Nachbarephorien neu gebildet worden. Gleichzeitig wurde ein Kirchenbezirk unter Aufteilung seines Gebietes auf zwei benachbarte Ephorien aufgelöst.
Im Rückblick auf die auf allen Ebenen der Landeskirche geführte Diskussion über die Maßstäbe und Inhalte einer Kirchenbezirksreform und unter Berücksichtigung der durch die genannte Verordnung mit Gesetzeskraft bereits bewirkten Veränderungen der Kirchenbezirksstruktur legt die Landessynode zwecks Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrensweise bei künftig anstehenden Neubildungen von Kirchenbezirken im Folgenden Grundsätze fest. Dabei bleibt die Aufgabe bestehen, die Kompetenz der Kirchenbezirke, auch in Personal- und Finanzfragen, weiter zu stärken.

1. Auftrag des Kirchenbezirkes
Als Zusammenschlüsse von Kirchgemeinden in einem räumlich begrenzten Bereich der Landeskirche nehmen Kirchenbezirke in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaften unverzichtbare Aufgaben wahr. Sie unterstützen die Kirchgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, halten kirchliche Angebote und Dienste bereit, die über die Möglichkeiten der einzelnen Kirchgemeinde hinausgehen, stärken das Zusammengehörigkeitsgefühl der Kirchgemeinden und fördern deren Bereitschaft, Verantwortung füreinander zu übernehmen und neue Formen der Zusammenarbeit zu finden. Außerdem nehmen die Kirchenbezirke durch gutachtliche Äußerungen zu den allgemeinkirchlichen Fragen sowie durch Eingaben und Anträge an die Organe der Landeskirche Einfluss auf notwendige Veränderungen kirchlicher Strukturen, auf die Fortbildung des landeskirchlichen Rechts und die Tätigkeit der landeskirchlichen Werke und Dienste.
Als Verwaltungsgliederungen der Landeskirche gewinnen die Kirchenbezirke durch die Tätigkeit der Bezirkskirchenämter als kirchliche Aufsichtsbehörden und das Wirken der Superintendenten und der anderen ephoralen Mitarbeiter Gestalt. In besonderer Weise prägend für den Kirchenbezirk ist das Amt des Superintendenten, der als "führender Geistlicher" vielfältige Aufgaben als Visitator und Ordinator, als Seelsorger für Pfarrer und andere Mitarbeiter, als Schlichter in Streitigkeiten, aber auch als Dienstaufsichtsführender der Pfarrer und Mitglied des Bezirkskirchenamtes sowie als Repräsentant des Kirchenbezirkes in der Öffentlichkeit wahrnimmt.

2. Gestalt und Größe des Kirchenbezirkes
Gestalt und Größe eines Kirchenbezirkes müssen so beschaffen sein, dass sie die Erfüllung des in Ziffer 1 beschriebenen Auftrages ermöglichen und fördern. Bei der Gestalt sind territoriale und politische Gegebenheiten ebenso zu berücksichtigen wie gewachsene Frömmigkeitsstrukturen und bewährte Formen der Zusammenarbeit. Besondere Beachtung verdienen die Belange der Diakonie und der Jugendarbeit, für deren Tätigkeit eine Annäherung der Ephoralstruktur an die politischen Kreise von besonderern Interesse ist.
Zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben bedarf der Kirchenbezirk einer angemessenen Größe, für die nicht vorrangig die territoriale Ausdehnung maßgebend ist, sondern die Anzahl der bestehenden Kirchgemeinden und Pfarrstellen, zu denen auch Teilpfarrstellen zählen. In der Regel soll ein Kirchenbezirk 20 bis 40 Pfarrstellen umfassen.

3. Gründe und Grundsätze für eine Neugliederung von Kirchenbezirken
Wenn Kirchenbezirke in Bezug auf ihre Gestalt und Größe nicht mehr den zuvor beschriebenen Erfordernissen entsprechen, wenn eine angemessene Verwaltung nicht mehr möglich ist und wenn insbesondere die Anzahl von 20 Pfarrstellen deutlich unterschritten wird, so kann ihr Fortbestand nicht mehr gewährleistet werden.
In diesen Fällen ist unter Beachtung der in Ziffer 4 geregelten Verfahrensweise ihr Zusammenschluss mit einem benachbarten Kirchenbezirk vorzubereiten. Mit dem Zusammenschluss können Grenzkorrekturen durch Neuzuordnungen von Kirchgemeinden verbunden werden, wenn sich dies als sinnvoll erweist. Ziel des Zusammenschlusses muss es sein, zukunftsfähige Ephorien in angemessener Größe und vertretbarer flächenmäßiger Ausdehnung zu schaffen. Die Verwirklichung des dem Kirchenbezirk als Selbstverwaltungskörperschaft zugewiesenen Auftrags muss ebenso gewährleistet sein, wie die weitere geordnete Wahrnehmung der dem Superintendenten obliegenden vielfältigen Aufgaben und Dienste.
Der Zusammenschluss von Kirchenbezirken erfolgt durch Kirchengesetz. Der neu entstehende Kirchenbezirk wird Rechtsnachfolger der bisher selbstständigen Kirchenbezirke. Er kann einen Doppelnamen, bestehend aus den beiden bisherigen Kirchenbezirksnamen, führen.
Die Auflösung von Kirchenbezirken unter Aufteilung ihres Gebietes auf benachbarte Kirchenbezirke hebt die historisch gewachsenen Verbindungen und den in der Ephorie entstandenen inneren Zusammenhalt auf. Wegen dieser Nachteile soll eine solche Lösung nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sich unter Abwägung aller Umstände und Gegebenheiten keine andere Möglichkeit ergibt.
Dass bei der Beschreitung dieses Weges auch künftig Kirchenbezirke sehr unterschiedlicher Größe und flächenmäßiger Ausdehnung bestehen werden, ist hinnehmbar, weil der Erhaltung historisch gewachsener Verbindungen und des Zusammengehörigkeitsgefühls der Kirchgemeinden der Vorrang vor einem Prinzip, Kirchenbezirke vergleichbarer Größe und Ausdehnung zu schaffen, gebührt.

Der Zusammenschluss von Kirchenbezirken geringer Größe zu neuen Kirchenbezirken ist auch unter dem Gesichtspunkt der Einsparung finanzieller Mittel ein Erfordernis. Jedoch gebührt bei der Vorbereitung von Veränderungen der Kirchenbezirksstruktur den inhaltlichen Aspekten der Vorrang vor wirtschaftlichen Überlegungen.

4. Verfahrensweise
Entspricht ein Kirchenbezirk den in Ziffer 2 genannten Maßstäben nicht mehr, so hat das Landeskirchenamt in Abstimmung mit der Kirchenleitung einen Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel der Zusammenführung mit einem benachbarten Kirchenbezirk zu fassen. Der Beschluss hat alle wesentlichen Regelungen, die Bestandteile eines Kirchengesetzes sein müssen, sowie Angaben über den Umfang der künftig planbaren und personalkostenzuweisungsfähigen Stellen für die mit Pflichtaufgaben des Kirchenbezirkes betrauten Mitarbeiter (Kirchenmusikdirektor, Bezirkskatechet, Jugendmitarbeiter, Verwaltungskraft) zu enthalten. Er ist den betroffenen Kirchenbezirken bekannt zu geben und zu erläutern. Die Kirchenbezirke sind aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist zum beabsichtigten Vorhaben Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahmen beschließt die Kirchenleitung über die weitere Verfahrensweise.

5. Regelungen für Superintendenten
Für eine Zusammenführung von Kirchenbezirken sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass einer der Superintendenten der bisherigen Kirchenbezirke Superintendent des neuen Kirchenbezirkes werden kann, ohne dass es hierzu des vorgeschriebenen Ernennungsverfahrens bedarf.
In Abhängigkeit von der Größe der Kirchenbezirke und der daraus resultierenden unterschiedlichen Belastung des Superintendenten ist zu gewährleisten, dass der Dienstanteil des Superintendenten in der Ephoralgemeinde variabel gehalten werden kann. Bestehende kirchengesetzliche Regelungen sind daraufhin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Für große Kirchenbezirke soll kirchengesetzlich die Möglichkeit zur Einsetzung eines zweiten Stellvertreters eröffnet werden, wobei beide Stellvertreter mit der Wahrnehmung von zum Ephorenamt gehörenden Diensten betraut werden können.

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