Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht
1.5.2 VERFASSUNG SONSTIGER
EINRICHTUNGEN
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Vom 11. September 2003,
bekannt gemacht vom 20. Oktober 2003 (ABl. 2003 A
221)
62060/274
Das Kirchenchorwerk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens gibt sich nachstehende Ordnung:
§ 1
(1) Dem Kirchenchorwerk der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens gehören alle Kirchgemeinden der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und damit deren Kantoreien
(einschließlich Instrumentalkreise), Kirchenchöre, Jugendchöre
und Kurrenden (nachstehend Chöre genannt) an.
(2) Übergemeindliche Chöre können auf Antrag
die Mitgliedschaft erwerben, wenn deren Betätigung den Zielen chorischer
Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
entspricht.
(3) Das Kirchenchorwerk hat seinen Sitz am Dienstort des
Landesobmanns.
§ 2
(1) Aufgaben des Kirchenchorwerkes sind:
a) das lebendige Singen in den Gemeinden und deren Gruppen zu
fördern (Mitarbeit bei Veröffentlichungen z. B. Gesangbuch,
Arbeitshilfen zum Gemeindesingen)
b) die Chöre in ihrem missionarischen Wirken in
Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen (Konzerte, Abendmusiken) zu
unterstützen
c) die Chöre zum gemeinsamen Musizieren zu vereinigen
(z. B. Kantoreitage, Kurrendetage)
d) die hauptamtlichen, nebenamtlichen und ehrenamtlichen
Kirchenmusiker fachlich zu beraten, zu betreuen und weiterzubilden (z. B.
Chorleiterseminare, Lehrwochen, Fachliteratur)
e) Chorsänger, Kurrendaner und Instrumentalisten in ihrem
Singen und Musizieren zu fördern und weiterzubilden (z. B.
Singwochen)
f) an der strukturellen und inhaltlichen Konzeption des
Gottesdienstes mitzuarbeiten
g) Entstehung und Verbreitung zeitgenössischer
Kirchenmusik in ihren verschiedensten Formen zu fördern
h) Noten für den praktischen Gebrauch herauszugeben (z.
B. Kantatehefte, Kantatechorblätter)
(2) Diese Aufgaben erfüllt das Kirchenchorwerk in
Zusammenarbeit mit dem Landeskirchenamt, insbesondere mit dem
Landeskirchenmusikdirektor.
§ 3
Das Kirchenchorwerk ist Mitglied des Verbandes Evangelischer
Kirchenchöre Deutschlands. Es pflegt Verbindung mit all dessen Mitgliedern
und arbeitet aktiv in dessen Zentralrat mit.
§ 4
Das Kirchenchorwerk ist ein rechtlich nicht
selbstständiges kirchliches Werk im Sinne von § 8 der Verfassung der
Ev.-Luth Landeskirche Sachsens..
§ 5
Die Organe des Kirchenchorwerkes sind:
a) die Landesversammlung (§ 6)
b) der Werkrat (§ 7)
§ 6
(1) Die Landesversammlung besteht aus den
Kirchenmusikdirektoren der einzelnen Kirchenbezirke oder den von ihnen
beauftragten Kirchenmusikern (Obleute).
Die Obleute vertreten jeweils auch die Mitglieder
gemäß § 1 Abs. 2 in ihrem Kirchenbezirk.
(2) Die Landesversammlung wird vom Landesobmann einberufen und
geleitet. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Der Werkrat sowie der
Landeskirchenmusikdirektor und gegebenenfalls ein weiterer Vertreter des
Landeskirchenamtes nehmen an den Tagungen der Landesversammlung teil; sie sind
hierzu rechtzeitig einzuladen.
(3) Der Landesobmann hat die Landesversammlung auf Antrag von
mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder oder auf Antrag des Landeskirchenamtes
zusammenzurufen.
(4) Aufgaben der Landesversammlung sind:
a) Wahl des Landesobmanns und der Beisitzer des Werkrates
b) Entgegennahme von Berichten des Landesobmanns und des
Werkrates sowie Entlastung des Werkrates aufgrund der Empfehlung des
Rechnungsprüfungsamtes
c) Anregungen und Informationen zur Arbeit für die
Chöre in den Gemeinden (Veröffentlichungshinweise,
Veranstaltungshinweise u.a.) weiterzuleiten und auf deren Umsetzung zu
achten
d) Impulse und Anregungen für die Arbeit des Werkrates zu
geben
e) Projekte weiterzuentwickeln und in den jeweiligen
Arbeitsbereichen umzusetzen
f) Beschlüsse über Änderungen dieser Ordnung
und ggf. über die Auflösung des Kirchenchorwerkes zu fassen.
(5) Die Landesversammlung ist bei Anwesenheit mindestens der
Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit
wird von Amts wegen festgestellt. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Beschlüsse zu Absatz 4 Buchst. f bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit und der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
§ 7
(1) Der Werkrat des Kirchenchorwerkes besteht aus dem
Landesobmann und sieben Beisitzern. Fünf dieser Beisitzer werden von der
Landesversammlung und dem bestehenden Werkrat gewählt, wobei jede
wahlberechtigte Person nur eine Stimme hat. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus
dem Werkrat aus, erfolgt in jedem Falle eine Nachberufung. Zwei Beisitzer werden
auf Vorschlag vom Landesobmann im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzern
es Werkrates berufen. Der Landeskirchenmusikdirektor sowie gegebenenfalls ein
weiterer Vertreter des Landeskirchenamtes nehmen an den Sitzungen des Werkrates
teil.
Hierzu ist rechtzeitig einzuladen.
(2) Bei Auswahl der Beisitzer im Werkrat soll zum einen die
landschaftliche Gliederung der Landeskirche und des Weiteren das breite Spektrum
der Leistungsfähigkeit der einzelnen Chöre, vertreten durch die
Chorleiter, berücksichtigt werden.
(3) Wahl und Berufung der Beisitzer im Werkrat erfolgen
für die Dauer von sechs Jahren.
(4) Der Werkrat wählt auf Vorschlag des Landesobmannes
aus seiner Mitte:
einen stellvertretenden Vorsitzenden des Werkrates
einen Kassenführer
einen Schriftführer
Der Werkrat beruft Mitglieder für
erforderliche Ausschüsse
und benennt
einen Verwalter der Notenbeschaffungsstelle.
(5) Der Werkrat führt die laufenden Geschäfte des
Kirchenchorwerkes und setzt die Beschlüsse der Landesversammlung um. Er
plant die inhaltliche Arbeit und die notwendigen Beschlüsse des
Kirchenchorwerkes. Der Werkrat ist verantwortlich für die
Rechnungsführung und nimmt den Prüfungsbericht des
Rechnungsprüfungsamtes entgegen.
(6) Der Landesobmann setzt die Sitzungen des Werkrates an und
lädt die Mitglieder dazu ein. Die Einberufung einer Werkratsitzung hat auf
Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder zu erfolgen.
(7) Der Werkrat ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte
seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit wird von Amts
wegen festgestellt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst.
§ 8
(1) Der Landesobmann ist der Vorsitzende der Landesversammlung
und des Werkrates.
(2) Er wird nach Vorschlag des Werkrates durch die
Landesversammlung und den Werkrat auf die Dauer von sechs Jahren mit einfacher
Mehrheit gewählt.
(3) Er ist Mitglied im Zentralrat des Verbandes Evangelischer
Kirchenchöre Deutschlands. Ein eventuelles zweites Mitglied wird vom
Werkrat bestimmt.
(4) Seine Wahl bedarf der Zustimmung des
Landeskirchenamtes.
(5) Der Werkrat leitet die Neuwahl eines Landesobmanns
rechtzeitig ein.
(6) Bis zur Neuwahl des Landesobmanns nach Ablauf der Amtszeit
bleibt der bisherige Landesobmann im Amt.
(7) Der Landesobmann kann wegen schwerwiegender
Verstöße gegen die Ordnung des Chorwerkes oder wegen erheblicher
Mängel in der Führung der Amtsgeschäfte oder aus einem wichtigen
Grund, der in seiner Lebensführung liegt, durch die Landesversammlung oder
durch das Landeskirchenamt abberufen werden.
§ 9
(1) Das Kirchenchorwerk finanziert sich aus den Beiträgen
der Kirchgemeinden und der weiteren Mitglieder.
(2) Das Vermögen des Kirchenchorwerkes ist
zweckbestimmtes Sondervermögen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens, das vom Werkrat verwaltet wird.
(3) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Kassengeschäfte müssen nach einem
Haushaltplan geführt werden. Er wird nach Vorschlag des Landesobmanns und
des Kassenführers vom Werkrat aufgestellt. Spätestens zu Beginn des
Rechnungsjahres muss er dem Landeskirchenamt zur Genehmigung vorgelegt
werden.
(5) Verfügungen über das Stammvermögen
bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
(6) Der Werkrat setzt im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt
die Höhe der von den Kirchgemeinden jährlich an das Kirchenchorwerk zu
entrichtenden Beiträge fest.
(7) Landesobmann, Kassenführer und Verwalter der
Notenbeschaffungsstelle erhalten für ihre Tätigkeit eine
Aufwandsentschädigung.
(8) Besondere Vergütungen (Autoren- und
Bearbeitungshonorare u. Ä..) beschließt der Werkrat.
(9) Jahresrechnung und Vermögensübersicht sind dem
Landeskirchenamt binnen zwei Monaten nach Ende des Rechnungsjahres
vorzulegen.
§ 10
Bei der Auflösung des Kirchenchorwerkes fällt das
Vermögen dem Landeskirchenamt zur Verwendung für Zwecke der
Kirchenmusik zu.
§ 11
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten
jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 12
Diese Ordnung tritt mit Genehmigung des Landeskirchenamtes in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ordnung des Kirchenchorwerkes der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 18. April 1973 außer
Kraft.
Dresden, den 11. September 2003
Kirchenchorwerk
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Staude
Landesobmann
-~-
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht
Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click