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1.5.2 VERFASSUNG SONSTIGER EINRICHTUNGEN

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<1_5_2> Ordnung des Kirchenchorwerkes
Vom 11. September 2003,
bekannt gemacht vom 20. Oktober 2003 (ABl. 2003 A 221)

62060/274

Das Kirchenchorwerk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens gibt sich nachstehende Ordnung:

§ 1
(1) Dem Kirchenchorwerk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens gehören alle Kirchgemeinden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und damit deren Kantoreien (einschließlich Instrumentalkreise), Kirchenchöre, Jugendchöre und Kurrenden (nachstehend Chöre genannt) an.
(2) Übergemeindliche Chöre können auf Antrag die Mitgliedschaft erwerben, wenn deren Betätigung den Zielen chorischer Arbeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens entspricht.
(3) Das Kirchenchorwerk hat seinen Sitz am Dienstort des Landesobmanns.

§ 2
(1) Aufgaben des Kirchenchorwerkes sind:
a) das lebendige Singen in den Gemeinden und deren Gruppen zu fördern (Mitarbeit bei Veröffentlichungen z. B. Gesangbuch, Arbeitshilfen zum Gemeindesingen)
b) die Chöre in ihrem missionarischen Wirken in Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen (Konzerte, Abendmusiken) zu unterstützen
c) die Chöre zum gemeinsamen Musizieren zu vereinigen (z. B. Kantoreitage, Kurrendetage)
d) die hauptamtlichen, nebenamtlichen und ehrenamtlichen Kirchenmusiker fachlich zu beraten, zu betreuen und weiterzubilden (z. B. Chorleiterseminare, Lehrwochen, Fachliteratur)
e) Chorsänger, Kurrendaner und Instrumentalisten in ihrem Singen und Musizieren zu fördern und weiterzubilden (z. B. Singwochen)
f) an der strukturellen und inhaltlichen Konzeption des Gottesdienstes mitzuarbeiten
g) Entstehung und Verbreitung zeitgenössischer Kirchenmusik in ihren verschiedensten Formen zu fördern
h) Noten für den praktischen Gebrauch herauszugeben (z. B. Kantatehefte, Kantatechorblätter)
(2) Diese Aufgaben erfüllt das Kirchenchorwerk in Zusammenarbeit mit dem Landeskirchenamt, insbesondere mit dem Landeskirchenmusikdirektor.

§ 3
Das Kirchenchorwerk ist Mitglied des Verbandes Evangelischer Kirchenchöre Deutschlands. Es pflegt Verbindung mit all dessen Mitgliedern und arbeitet aktiv in dessen Zentralrat mit.

§ 4
Das Kirchenchorwerk ist ein rechtlich nicht selbstständiges kirchliches Werk im Sinne von § 8 der Verfassung der Ev.-Luth Landeskirche Sachsens..

§ 5
Die Organe des Kirchenchorwerkes sind:
a) die Landesversammlung (§ 6)
b) der Werkrat (§ 7)

§ 6
(1) Die Landesversammlung besteht aus den Kirchenmusikdirektoren der einzelnen Kirchenbezirke oder den von ihnen beauftragten Kirchenmusikern (Obleute).
Die Obleute vertreten jeweils auch die Mitglieder gemäß § 1 Abs. 2 in ihrem Kirchenbezirk.
(2) Die Landesversammlung wird vom Landesobmann einberufen und geleitet. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Der Werkrat sowie der Landeskirchenmusikdirektor und gegebenenfalls ein weiterer Vertreter des Landeskirchenamtes nehmen an den Tagungen der Landesversammlung teil; sie sind hierzu rechtzeitig einzuladen.
(3) Der Landesobmann hat die Landesversammlung auf Antrag von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder oder auf Antrag des Landeskirchenamtes zusammenzurufen.
(4) Aufgaben der Landesversammlung sind:
a) Wahl des Landesobmanns und der Beisitzer des Werkrates
b) Entgegennahme von Berichten des Landesobmanns und des Werkrates sowie Entlastung des Werkrates aufgrund der Empfehlung des Rechnungsprüfungsamtes
c) Anregungen und Informationen zur Arbeit für die Chöre in den Gemeinden (Veröffentlichungshinweise, Veranstaltungshinweise u.a.) weiterzuleiten und auf deren Umsetzung zu achten
d) Impulse und Anregungen für die Arbeit des Werkrates zu geben
e) Projekte weiterzuentwickeln und in den jeweiligen Arbeitsbereichen umzusetzen
f) Beschlüsse über Änderungen dieser Ordnung und ggf. über die Auflösung des Kirchenchorwerkes zu fassen.
(5) Die Landesversammlung ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit wird von Amts wegen festgestellt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse zu Absatz 4 Buchst. f bedürfen einer Zweidrittelmehrheit und der Zustimmung des Landeskirchenamtes.

§ 7
(1) Der Werkrat des Kirchenchorwerkes besteht aus dem Landesobmann und sieben Beisitzern. Fünf dieser Beisitzer werden von der Landesversammlung und dem bestehenden Werkrat gewählt, wobei jede wahlberechtigte Person nur eine Stimme hat. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus dem Werkrat aus, erfolgt in jedem Falle eine Nachberufung. Zwei Beisitzer werden auf Vorschlag vom Landesobmann im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzern es Werkrates berufen. Der Landeskirchenmusikdirektor sowie gegebenenfalls ein weiterer Vertreter des Landeskirchenamtes nehmen an den Sitzungen des Werkrates teil.
Hierzu ist rechtzeitig einzuladen.
(2) Bei Auswahl der Beisitzer im Werkrat soll zum einen die landschaftliche Gliederung der Landeskirche und des Weiteren das breite Spektrum der Leistungsfähigkeit der einzelnen Chöre, vertreten durch die Chorleiter, berücksichtigt werden.
(3) Wahl und Berufung der Beisitzer im Werkrat erfolgen für die Dauer von sechs Jahren.
(4) Der Werkrat wählt auf Vorschlag des Landesobmannes aus seiner Mitte:
einen stellvertretenden Vorsitzenden des Werkrates
einen Kassenführer
einen Schriftführer
Der Werkrat beruft Mitglieder für
erforderliche Ausschüsse
und benennt
einen Verwalter der Notenbeschaffungsstelle.
(5) Der Werkrat führt die laufenden Geschäfte des Kirchenchorwerkes und setzt die Beschlüsse der Landesversammlung um. Er plant die inhaltliche Arbeit und die notwendigen Beschlüsse des Kirchenchorwerkes. Der Werkrat ist verantwortlich für die Rechnungsführung und nimmt den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes entgegen.
(6) Der Landesobmann setzt die Sitzungen des Werkrates an und lädt die Mitglieder dazu ein. Die Einberufung einer Werkratsitzung hat auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder zu erfolgen.
(7) Der Werkrat ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit wird von Amts wegen festgestellt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 8
(1) Der Landesobmann ist der Vorsitzende der Landesversammlung und des Werkrates.
(2) Er wird nach Vorschlag des Werkrates durch die Landesversammlung und den Werkrat auf die Dauer von sechs Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.
(3) Er ist Mitglied im Zentralrat des Verbandes Evangelischer Kirchenchöre Deutschlands. Ein eventuelles zweites Mitglied wird vom Werkrat bestimmt.
(4) Seine Wahl bedarf der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
(5) Der Werkrat leitet die Neuwahl eines Landesobmanns rechtzeitig ein.
(6) Bis zur Neuwahl des Landesobmanns nach Ablauf der Amtszeit bleibt der bisherige Landesobmann im Amt.
(7) Der Landesobmann kann wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Ordnung des Chorwerkes oder wegen erheblicher Mängel in der Führung der Amtsgeschäfte oder aus einem wichtigen Grund, der in seiner Lebensführung liegt, durch die Landesversammlung oder durch das Landeskirchenamt abberufen werden.

§ 9
(1) Das Kirchenchorwerk finanziert sich aus den Beiträgen der Kirchgemeinden und der weiteren Mitglieder.
(2) Das Vermögen des Kirchenchorwerkes ist zweckbestimmtes Sondervermögen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, das vom Werkrat verwaltet wird.
(3) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Kassengeschäfte müssen nach einem Haushaltplan geführt werden. Er wird nach Vorschlag des Landesobmanns und des Kassenführers vom Werkrat aufgestellt. Spätestens zu Beginn des Rechnungsjahres muss er dem Landeskirchenamt zur Genehmigung vorgelegt werden.
(5) Verfügungen über das Stammvermögen bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
(6) Der Werkrat setzt im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt die Höhe der von den Kirchgemeinden jährlich an das Kirchenchorwerk zu entrichtenden Beiträge fest.
(7) Landesobmann, Kassenführer und Verwalter der Notenbeschaffungsstelle erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.
(8) Besondere Vergütungen (Autoren- und Bearbeitungshonorare u. Ä..) beschließt der Werkrat.
(9) Jahresrechnung und Vermögensübersicht sind dem Landeskirchenamt binnen zwei Monaten nach Ende des Rechnungsjahres vorzulegen.

§ 10
Bei der Auflösung des Kirchenchorwerkes fällt das Vermögen dem Landeskirchenamt zur Verwendung für Zwecke der Kirchenmusik zu.

§ 11
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 12
Diese Ordnung tritt mit Genehmigung des Landeskirchenamtes in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ordnung des Kirchenchorwerkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 18. April 1973 außer Kraft.

Dresden, den 11. September 2003
Kirchenchorwerk
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Staude
Landesobmann

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