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1.3.3 ORGANISATION AUF LANDESKIRCHLICHER EBENE

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Vorsicht ! Bisher nur bzgl. Änderungen in 1997 Tippfehlerkorrektur erfolgt !
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<1_3_3> Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 21. März 1983 (ABl. 1983 A 43, berichtigt A 76),
neu bekannt gemacht in der Fassung ab 01. Mai 1996 (ABl. 1996 A 134)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: der Text hier beruht auf der ab 1. Mai 1996 geltenden Fassung (ABl. 1996 A 134) und berücksichtigt die Änderung des § 1 Abs. 3 durch Beschluss 1212 (220) zu 2206 vom 15.04.1997 (ABl. 1997 A 203).>

Reg.-Nr. 1210
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat sich gemäß § 26 Absatz 1 der Kirchenverfassung im Vernehmen mit dem Landeskirchenamt folgende Geschäftsordnung gegeben:

Zusammentritt der Landessynode
§ 1
Eröffnung
(1) Die Landessynode wird zu ihrer ersten Tagung durch die Kirchenleitung einberufen und von deren Vorsitzenden eröffnet (vgl. § 24 Absatz 3 der Kirchenverfassung).
(2) Die übrigen Tagungen werden vom Präsidenten der Landessynode nach Beratung mit der Kirchenleitung einberufen und von diesem eröffnet (vgl. § 24 Absatz 3 der Kirchenverfassung).
(3) Die Mitglieder sollen in der Regel nach einer vorläufigen Mitteilung über die Zeit der Einberufung wenigstens zwei Wochen vor Beginn einer Tagung eingeladen werden. Dabei ist möglichst die voraussichtliche Dauer der Tagung anzugeben. Die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.

§ 2
Vorläufige Geschäftsführung
(1) Bis zur Verpflichtung des Präsidenten oder im Fall seiner Abwesenheit bis zur Verpflichtung eines Stellvertreters werden die Geschäfte vom Alterspräsidenten geführt. Er beruft auch vorläufige Schriftführer.
(2) Der Alterspräsident ist das an Lebensjahren älteste Mitglied der Landessynode.
(3) Der Alterspräsident kann sein Amt auf das ihm im Lebensalter am nächsten stehende Mitglied übertragen.

§ 3
Wahl des Präsidiums
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, einen Vorschlag für die Wahl des Präsidenten einzubringen. Voraussetzung hierfür ist seine Unterstützung durch mindestens zehn weitere Mitglieder.
(2) Nachdem die Beschlussfähigkeit (vgl. § 34) festgestellt ist, wählt die Landessynode den Präsidenten (vgl. § 38 Absatz 4). Er wird sofort verpflichtet und übernimmt die Amtsführung.
(3) Hierauf werden in getrennter Wahlhandlung zwei Stellvertreter des Präsidenten und in einheitlicher Wahlhandlung vier Schriftführer gewählt. Sie werden sofort verpflichtet und übernehmen ihre Ämter.
(4) Der Präsident, seine Stellvertreter und die Schriftführer bilden das Präsidium.

§ 4
Verpflichtung
(1) Nach der Verpflichtung des Präsidiums werden die übrigen Mitglieder der Landessynode verpflichtet.
(2) Von allen Mitgliedern ist folgendes Gelöbnis zu leisten:
"Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Landessynode die innere und äußere Wohlfahrt der evangelisch-lutherischen Kirche nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und danach zu trachten, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus." Das Gelöbnis wird nach Vorlesen durch Sprechen der Worte: "ich gelobe es vor Gott" mit Handschlag abgelegt (vgl. § 22 Absatz 1 der Kirchenverfassung).
(3) Später eintretende Mitglieder werden in gleicher Weise verpflichtet.
(4) Die Verpflichtung entfällt, wenn ein Mitglied bereits als Mitglied einer früheren Landessynode verpflichtet wurde.

§ 5
Wahlprüfung
(1) Die Landessynode prüft die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder durch einen Ausschuss (vgl. § 11 Absatz 1 Ziffer 1). Dieser prüft auch, ob ein Mitglied seine Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Das Landeskirchenamt übersendet der Landessynode nach Vorprüfung die Wahlprotokolle und die übrigen Unterlagen.
(3) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Landessynode zu beschließen.
(4) Solange die Ungültigkeit einer Wahl nicht beschlossen ist, hat der Gewählte Sitz und Stimme. An der Abstimmung über die Gültigkeit seiner Wahl hat er nicht teilzunehmen.
(5) Ist die Ungültigkeit einer Wahl beschlossen, ist dies unverzüglich der Kirchenleitung und dem Landeskirchenamt anzuzeigen. Das Landeskirchenamt veranlasst eine Nachwahl.
(6) Ist der Verlust der Mitgliedschaft beschlossen oder ein Mitglied ausgeschieden, ist dies unverzüglich der Kirchenleitung anzuzeigen, die eine Ersatzwahl anordnet bzw. eine Ersatzberufung vornimmt (vgl. § 23 Absatz 4 der Kirchenverfassung).

Organe der Landessynode, ihre Aufgaben und mitwirkende landeskirchliche Organe
§ 6
Präsidium
(1) Das Präsidium regelt die Geschäfte der Landessynode. Es setzt Ort und Zeit der Sitzungen sowie die Tagesordnung fest.
(2) Bei Abstimmungen im Präsidium entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten.

§ 7
Präsident
(1) Der Präsident vertritt die Landessynode und unterzeichnet die von ihr erlassenen Schriften.
(2) Er führt in den Sitzungen den Vorsitz.
(3) Er hat das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse beizuwohnen und jederzeit über den Stand ihrer Arbeit Auskunft zu verlangen.
(4) Der Präsident kann nach Beratung mit dem Vorsitzenden der Kirchenleitung Gäste zu den Tagungen einladen.

§ 8
Stellvertreter des Präsidenten
(1) Die Stellvertreter des Präsidenten unterstützen ihn in seiner Amtsführung. Sie vertreten ihn im Vorsitz der Sitzungen nach Vereinbarung.
(2) Ist dem Präsidenten die Wahrnehmung seines Amtes nicht möglich oder ist das Amt des Präsidenten verwaist, vertreten ihn seine Stellvertreter nach der Reihenfolge ihrer Wahl.

§ 9
Schriftführer
(1) Die Schriftführer haben insbesondere
1. die Protokolle über die Verhandlungen, die Anwesenheits- und Stimmliste, die Verzeichnisse über die Eingänge und das Tagebuch für die Tagesordnung zu führen,
2. Wortmeldungen zu verzeichnen, die Stimmen zu sammeln und zu zählen,
3. die Synodalkanzlei, besonders die Registrandenführung, das Akten- und Rechnungswesen zu beaufsichtigen,
4. bei der Abfassung und gegebenenfalls bei der Veröffentlichung der Verhandlungsberichte mitzuwirken.
(2) Die Verteilung der Aufgaben für die Schriftführer steht dem Präsidenten zu.

§ 10
Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, bei Meinungsverschiedenheiten über die Behandlung der Geschäfte eine Verständigung herbeizuführen.
(2) Er besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern und sechs von der Landessynode zu wählenden Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Ältestenrates wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(4) Der Ältestenrat ist auf Verlangen mindestens eines seiner Mitglieder oder von mindestens zehn Mitgliedern der Landessynode einzuberufen.

§ 11
Ausschüsse
(1) Die Landessynode wählt aus ihrer Mitte folgende Ausschüsse:
1. einen Wahlprüfungsausschuss für die Prüfung der Wahlen und die Überprüfung der Synodalmandate,
2. einen Nominierungsausschuss für die Vorbereitung der Wahlen in der Landessynode,
3. einen Rechtsausschuss für die Gegenstände der Kirchengesetzgebung,
4. einen Finanzausschuss für das kirchliche Finanzwesen,
5. einen Prüfungsausschuss für die Prüfung der Rechnung über den landeskirchlichen Haushalt,
6. einen Theologischen Ausschuss für theologische Grundsatzfragen sowie für Fragen des interkonfessionellen Gesprächs, des Gottesdienstes, der Kasualien, der Agenden und der Kirchenmusik,
7. einen Bildungs- und Erziehungsausschuss für die Aus- und Weiterbildung der kirchlichen Mitarbeiter, für die Arbeit mit Kindern, Jugend und Eltern,
8. einen Sozial-Ethischen Ausschuss für Fragen der gesellschaftlichen Verantwortung der Kirche,
9. einen Gemeindeaufbau- und Missionsausschuss für Fragen des missionarischen Auftrages der Kirche und des Gemeindeaufbaus,
10. einen Diakonieausschuss für Fragen des diakonischen Auftrages der Kirche.
(2) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus fünf, die übrigen Ausschüsse aus mindestens acht und höchstens fünfzehn Mitgliedern.
(3) Die Landessynode kann für einen bestimmten Wirkungskreis oder für einzelne Aufgaben besondere Ausschüsse wählen und die Zahl der Mitglieder festsetzen.

§ 12
Wahl der synodalen Mitglieder der Kirchenleitung
Bei ihrer ersten oder zweiten Tagung wählt die Landessynode aus ihrer Mitte die synodalen Mitglieder der Kirchenleitung und deren Stellvertreter gemäß § 37 Absatz 1 der Kirchenverfassung.

§ 13
Teilnahme der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes
Die nicht der Landessynode angehörenden Mitglieder der Kirchenleitung und die vom Landeskirchenamt besonders benannten Vertreter nehmen an den Sitzungen der Landessynode und ihrer Ausschüsse ohne Stimmrecht teil (vgl. § 26 Absatz 2 Satz 1 der Kirchenverfassung).

§ 14
Gottesdienst und Andachten
(1) Der Landesbischof predigt in den Gottesdiensten der Landessynode. Er kann im Einvernehmen mit dem Präsidium ein geistliches Mitglied der Landessynode oder des Landeskirchenamtes ersuchen, die Predigt zu halten.
(2) Jeder Sitzungstag beginnt mit einer Andacht, die in der Regel von einem Mitglied der Landessynode gehalten wird.

Ordnung der Sitzungen
§ 15
Sitzungen
(1) Die Sitzungen der Landessynode sind öffentlich (vgl. § 26 Absatz 3 Satz 1 der Kirchenverfassung).
(2) Die Landessynode oder ihr Präsident kann die Öffentlichkeit ausschließen (vgl. § 26 Absatz 2 Satz 2 der Kirchenverfassung).
(3) Die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt kann Ausschluss der Öffentlichkeit für einen bestimmten Verhandlungsgegenstand verlangen (vgl. § 26 Absatz 3 Satz 3 der Kirchenverfassung).
(4) Die Landessynode kann die Wiederherstellung der Öffentlichkeit beschließen (vgl. § 26 Absatz 3 Satz 4 der Kirchenverfassung).
(5) Über nichtöffentliche Sitzungen haben alle Beteiligten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht öffentliche Berichterstattung beschlossen wird.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Landessynode und ihrer Organe, soweit sie diesen angehören, teilzunehmen.
(7) Der Präsident kann in begründeten Fällen auf Ersuchen Urlaub erteilen. Beurlaubungen werden der Landessynode bekannt gegeben.

§ 16
Sitzungsprotokoll
(1) Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, in dem die anwesenden Mitglieder der Kirchenleitung und die Vertreter des Landeskirchenamtes anzugeben sind.
(2) Ferner sind der jeweils die Sitzung leitende Präsident, die Zahl der bei der Eröffnung der Sitzung anwesenden Mitglieder und die Rednerfolge sowie die amtlichen Mitteilungen des Präsidenten, die Anträge und Beschlüsse zu verzeichnen.
(3) Das Protokoll wird vom Präsidenten und einem Schriftführer unterzeichnet.
(4) Es liegt bis zum Schluss der nächsten Sitzung zur Einsicht aus und gilt dann als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben worden ist. Wenn der Präsident eine geforderte Berichtigung nicht veranlasst, entscheidet die Landessynode.
(5) Das Protokoll der letzten Sitzung einer Tagung wird vom Präsidenten und dem Schriftführer allein festgestellt.

§ 17
Aufrechterhaltung der Ordnung
(1) Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er hat die Ordnung aufrechtzuerhalten.
(2) Die Anwesenden sollen sich aller Beifalls- und missfallenskundgebungen enthalten.
(3) Wer die Sitzungen stört oder sonst die Würde der Landessynode verletzt, ist zur Ordnung zu rufen. Im Wiederholungsfall kann der Präsident das Wort entziehen oder von der Sitzung ausschließen.
(4) Der Betroffene kann gegen die Ordnungsmaßnahmen des Präsidenten sofort Beschwerde erheben, über die die Landessynode ohne Aussprache entscheidet.
(5) Ist einem Redner das Wort entzogen, kann es ihm zu demselben Beratungsgegenstand nicht noch einmal erteilt werden.
(6) Bei erheblicher Störung kann der Präsident die Sitzung unterbrechen oder schließen.
(7) Er kann einzelne Zuhörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.

§ 18
Redeordnung
(1) Niemand darf das Wort ergreifen, ehe es ihm vom Präsidenten erteilt wird.
(2) Wortmeldungen werden vom Präsidenten oder einem Schriftführer nach Eröffnung der Sitzung oder der Aussprache über einen bestimmten Gegenstand angenommen.
(3) Der Präsident erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Anmeldungen. Ist ein Berichterstatter bestellt, erhält er zuerst das Wort.
(4) Mit Ausnahme des Berichterstatters, dem jederzeit das Wort zu erteilen ist, darf kein Mitglied ohne Zustimmung der Landessynode zu demselben Gegenstand mehr als zweimal sprechen.
(5) Der Präsident hat Abschweifungen vom Gegenstand sowie das Ablesen von Reden zu verhindern. Er kann dem Redner, wenn er seine Aufforderung unbeachtet lässt, das Wort entziehen.
(6) Zur Geschäftsordnung und zu kurzen tatsächlichen Berichtigungen ist das Wort jederzeit, auch außer der Reihe zu erteilen.
(7) Die Mitglieder der Kirchenleitung müssen in dieser Eigenschaft ebenso wie die Mitglieder des Landeskirchenamtes nach Anmeldung jederzeit mit ihrem Vortrag gehört werden (vgl. § 26 Absatz 2 Satz 2 der Kirchenfassung). Wird ihnen das Wort nach Schluss der Aussprache erteilt, so ist sie wieder zu eröffnen.
(8) Den vom Landeskirchenamt besonders benannten Vertretern (vgl. § 26 Absatz 2 Satz 1 der Kirchenverfassung) ist das Wort entsprechend den Absätzen 2 und 3 zu erteilen.
(9) Niemand außer dem Präsidenten darf einen Redner unterbrechen.
(10) Der Präsident kann den Gästen der Landessynode das Wort zur Sache entsprechend den Absätzen 2 und 3 erteilen.
(11) Der Präsident darf, während er den Vorsitz führt, nicht zur Sache sprechen. Die Begründung seiner Abstimmung ist ihm jedoch gestattet, ohne dass er genötigt ist, den Vorsitz abzutreten.
(12) Die Landessynode kann eine Begrenzung der Redezeit zu einem bestimmten Beratungsgegenstand beschließen.

§ 19
Anträge zur Geschäftsordnung
Anträge zur Geschäftsordnung sind jederzeit zulässig. Sie bedürfen mit Ausnahme des Antrages auf namentliche Abstimmung (vgl. § 36 Absatz 4) keiner Unterstützung und gelangen, nachdem höchstens zwei Rednern das Wort dazu erteilt worden ist, sofort zur Abstimmung.

§ 20
Schluss der Rednerliste und Schluss der Aussprache
(1) Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste darf nur von einem Mitglied gestellt werden, das weder zum Beratungsgegenstand gesprochen hat noch auf der Rednerliste steht. Ein Antrag auf Schluss der Aussprache darf nur von einem Mitglied gestellt werden, das nicht zum Beratungsgegenstand gesprochen hat. Es kann nur zwei Rednern das Wort dazu gestattet werden, dem einen für, dem anderen gegen den Schlussantrag, worauf die Landessynode sofort beschließt.
(2) Vor der Abstimmung teilt der Präsident die Namen der Mitglieder mit, die auf der Rednerliste stehen.

Beratung
§ 21
Beratungsgegenstand
(1) Die Tagesordnung wird vom Präsidium festgesetzt. Wird Widerspruch erhoben, entscheidet die Landessynode.
(2) Der Kirchenleitung und dem Landeskirchenamt ist die Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Die Landessynode darf nur über die Gegenstände der Tagesordnung beraten. Die Beratung über einen anderen Gegenstand ist nur zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
(4) Das Landeskirchenamt hat das Recht, gegen die nachträgliche Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung Einspruch zu erheben.

§ 22
Geschäftliche Behandlung der Beratungsgegenstände
(1) Vorlagen der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes, Anträge und schriftliche Berichte der Ausschüsse sowie selbstständige Anträge der Mitglieder (vgl. § 31) werden vervielfältigt und verteilt.
(2) Die Landessynode kann die Behandlung von Beratungsgegenständen zurückweisen, die ihr nicht wenigsten einen Tag vorher schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sind.
(3) Über die geschäftliche Behandlung der Vorlagen sowie der Anträge der Mitglieder entscheidet das Präsidium. Wird Widerspruch erhoben, entscheidet die Landessynode.
(4) Die Entscheidung beschränkt sich darauf, ob der Gegenstand
1. einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen überwiesen,
2. ohne vorherige Ausschussberatung beraten,
3. vorläufig vertagt
werden soll.
(5) Das Präsidium kann Vorlagen vor Beginn einer Tagung einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen überweisen.
(6) Werden Beratungsgegenstände mehreren Ausschüssen gleichzeitig überwiesen, so hat das Präsidium festzulegen, welcher Ausschuss in der Behandlung federführend ist.
(7) Über die eingegangenen Eingaben, Gesuche und Beschwerden (vgl. § 37) ist ein Verzeichnis zu führen und auszulegen. Ihre geschäftliche Behandlung regelt das Präsidium.
(8) Eingaben sind unzulässig,
1. wenn ihr Gegenstand nicht zum Wirkungskreis der Landessynode gehört (vgl. § 27 der Kirchenverfassung),
2. wenn sie bereits von derselben Landessynode aus sachlichen Gründen zurückgewiesen wurden und ohne Angaben neuer Tatsachen wiederholt werden,
3. wenn sie beleidigende Äußerungen enthalten,
4. wenn sie mit keinem oder falschem Namen unterzeichnet sind oder der Unterzeichner nicht zu ermitteln ist.
(9) Eingaben können auch dann für unzulässig erklärt werden, wenn sie unklar sind oder wenn sie von Personen eingereicht werden, die in keiner Beziehung zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens stehen.
(10) Die Beschlüsse des Präsidiums sind in das Verzeichnis (vgl. Absatz 7) einzutragen und zur Kenntnis zu bringen.
Wenn bis zum Schluss der dieser Bekanntgabe folgenden Sitzung widersprochen wird, hat die Landessynode zu entscheiden.

§ 23
Zweimalige Beratung
Einer zweimaligen Beratung bedarf es bei
1. Kirchengesetzen (vgl. § 40 Absatz 3 der Kirchenverfassung),
2. der Zustimmung zu von der Kirchenleitung erlassenen Verordnungen mit Gesetzeskraft (vgl. § 42 der Kirchenverfassung),
3. dem Haushaltplan der Landeskirche,
4. der Beschlussfassung über Kirchengesetze und Verordnungen mit Gesetzeskraft eines gesamtkirchlichen Zusammenschlusses,
5. anderen Beratungsgegenständen, wenn eine zweite Beratung vor Schluss der ersten Beratung beschlossen ist.

§ 24
Erste Beratung
(1) Der ersten Beratung kann eine allgemeine Aussprache vorausgehen, die sich auf die maßgebenden Grundsätze zu beschränken hat.
(2) Nach Schluss der ersten Beratung stellt der Präsident mit Unterstützung der Schriftführer und, wenn Berichterstattung erfolgt, auch der Berichterstatter die Beschlüsse zusammen.
(3) Eine Abstimmung über das Ganze findet nicht statt, es sei denn, dass von der Einzelberatung gemäß § 26 Absatz 2 abgesehen wird.

§ 25
Zweite Beratung
(1) Die zweite Beratung findet frühestens am Tag nach Abschluss der ersten Beratung und erst dann statt, wenn die Zusammenstellung der Beschlüsse der ersten Beratung verteilt ist.
(2) Diese Zusammenstellung bildet die Grundlage der Beratung. Wenn keine Änderungen in erster Beratung beschlossen wurden, gilt die unveränderte Vorlage als Grundlage.
(3) Ein Berichterstatter wirkt nicht mit.
(4) Eine Beratung über das Ganze findet nicht statt, es sei denn, dass von der Einzelberatung gemäß § 26 Absatz 2 abgesehen wird.

§ 26
Einzelberatung
(1) Über jeden einzelnen Paragraphen oder Absatz wird der Reihenfolge nach die Aussprache eröffnet, geschlossen und abgestimmt. Auf Beschluss der Landessynode kann die Reihenfolge verlassen, die Aussprache und Abstimmung über mehrere Teile verbunden und nach einzelnen Teilen getrennt werden.
(2) Bei der Beratung über die Zustimmung zu von der Kirchenleitung erlassenen Verordnungen mit Gesetzeskraft sowie über Kirchengesetze und Verordnungen mit Gesetzeskraft eines gesamtkirchlichen Zusammenschlusses kann von der Einzelberatung abgesehen werden.

§ 27
Abänderungsanträge
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, vor und während der ersten Beratung Abänderungen einer Vorlage oder eines Antrages schriftlich zu beantragen. Ein Abänderungsantrag muss von mindestens zehn Mitgliedern unterstützt werden, wenn über ihn verhandelt werden soll. Nach Abschluss der ersten Beratung sind Anträge auf Abänderung von Vorlagen und Anträgen nur zulässig, wenn sie der Landessynode vor Beginn der Sitzung, in der die zweite Beratung vorgesehen ist, schriftlich und mit der nach Satz 2 erforderlichen Unterstützung vorliegen.
(2) Die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt haben das Recht, zu ihren Vorlagen Abänderungsanträge schriftlich zu stellen.
(3) In Abänderungsanträgen ist genau die Stelle der Vorlage oder des Antrages zu bezeichnen, auf die sie sich beziehen. Der Präsident hat sie der Landessynode mitzuteilen.
(4) Wird der Entwurf des Haushaltgesetzes der Landeskirche beraten und beziehen sich Abänderungsanträge auf Haushaltstellen, so ist jeder Abänderungsantrag zugleich mit einem Vorschlag zur Deckung der Mehrausgabe bzw. zur Verwendung der Mehreinnahme zu verbinden.
(5) Über Abänderungsanträge wird gemeinsam mit der Vorlage oder dem Antrag beschlossen.

§ 28
Überweisung an einen Ausschuss
(1) Die Landessynode kann eine Vorlage oder einen Teil einer Vorlage sowie jeden anderen Beratungsgegenstand bis zum Beginn der Schlussabstimmung darüber an einen Ausschuss verweisen.
(2) Die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt können bis zum Beginn der Schlussabstimmung Überweisung an einen Ausschuss verlangen.

§ 29
Schlussabstimmung
(1) Am Schluss der zweiten Beratung wird über das Ganze einer Vorlage abgestimmt.
(2) Sind Abänderungsanträge angenommen worden, kann der Präsident die Schlussabstimmung aussetzen, bis die Beschlüsse zusammengestellt sind.

§ 30
Änderung von Beschlüssen
Kein Beschluss kann bei derselben Sitzung abgeändert oder zurückgenommen werden.

§ 31
Selbstständige Anträge
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, selbstständige Anträge schriftlich einzubringen, wenn sie von mindestens zehn Mitgliedern unterstützt werden.
(2) Der Antrag wird vervielfältigt und verteilt und, wenn er nicht einem Ausschuss überwiesen wird, auf eine Tagesordnung gesetzt. Der Antragsteller erhält das Wort zur Begründung.
(3) Die Vorschriften über die Beratung einer Vorlage sind sinngemäß anzuwenden.

§ 32
Zurücknahme eines Antrages
Jeder Antrag kann bis zur Beschlussfassung zurückgenommen, jedoch von jedem anderen Mitglied wieder aufgenommen werden, wenn der Antrag von mindestens zehn Mitgliedern unterstützt wird.

§ 33
Anfragen
(1) Anfragen von Mitgliedern an den Präsidenten über die Geschäfte der Landessynode und an Ausschüsse über deren Verhandlungen können vor Eintritt in die Tagesordnung mündlich oder schriftlich gestellt werden.
(2) Während einer Aussprache können mündliche Anfragen über Beratungsgegenstände an die Kirchenleitung oder an das Landeskirchenamt gerichtet werden. Sie werden grundsätzlich während der laufenden Tagung mündlich beantwortet, sofern sich die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt nicht schriftliche Beantwortung vorbehält.
(3) Schriftliche Anfragen an die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt über Angelegenheiten, die zum Wirkungskreis der Landessynode gehören, sind dem Präsidenten zu übergeben, der sie der Landessynode und der Kirchenleitung oder dem Landeskirchenamt mitteilt. Sie werden frühestmöglich beantwortet, und zwar schriftlich, es sei denn, dass sich die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt mündliche Beantwortung vorbehält. Die Antwort ist der Landessynode bekannt zu geben.
(4) An die Beantwortung einer Anfrage schließt sich eine Beratung nicht an. Der Anfragende kann sich nur durch die Antwort für befriedigt erklären oder sich einen Antrag vorbehalten.

Beschlussfassung
§ 34
Beschlussfähigkeit
(1) Zur Gültigkeit von Beschlüssen bedarf es der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Landessynode. Sie gilt als beschlussfähig, wenn nicht auf den Einwand eines Mitgliedes, der nur vor Beginn der Abstimmung zulässig ist, die Beschlussunfähigkeit ausdrücklich festgestellt worden ist. Der Beschluss kann dann in einer frühestens nach Ablauf von zwei Stunden stattfindenden Sitzung gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (vgl. § 26 Absatz 5 der Kirchenverfassung).
(2) Mit Ausnahme von Beschlüssen, in denen eine Mehrheit von zwei Dritteln oder drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist (vgl. § 36 Absatz 5 Satz 4 und § 49 der Kirchenverfassung sowie § 38 Absatz 4 und § 44 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung), beschließt die Landessynode mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten (vgl. § 26 Absatz 4 der Kirchenverfassung). Ist dem Präsidenten die Wahrnehmung seines Amtes nicht möglich oder ist das Amt des Präsidenten verwaist, entscheidet die Stimme seines Stellvertreters gemäß § 8 Absatz 2.
(3) Bei Beschlüssen gemäß § 36 Absatz 5 Satz 4 und § 49 der Kirchenverfassung braucht die danach erforderliche Mehrheit erst bei der Schlussabstimmung (vgl. § 29) erreicht zu werden.

§ 35
Fragestellung zur Abstimmung
(1) Der Präsident stellt die Abstimmungsfragen. Anträge hierzu sind bis zum Beginn der Abstimmung zulässig.
(2) Es kann Teilung der Abstimmungsfragen beantragt werden. Bestehen Zweifel über die Zulässigkeit der Teilung, entscheidet darüber die Landessynode.
(3) Jede Abstimmungsfrage ist so zu stellen, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Sind mehrere Fragen gestellt, hat der Präsident sie der Reihenfolge nach vorzulegen. Hierbei werden in der Regel die formellen Fragen den sachlichen, Abänderungsanträge werden der Vorlage und unter ihnen werden die vorgezogen, die sich am weitesten von der Vorlage entfernen. Fragen, die Zahlen betreffen, sind bei Einnahmen zunächst auf die kleinste, bei Ausgaben auf die größte Ziffer zu richten. Wenn der Zusammenhang eine andere Reihenfolge fordert, bleibt sie dem freien Ermessen des Präsidenten vorbehalten.

§ 36
Abstimmung
(1) Die anwesenden Mitglieder sollen an der Abstimmung teilnehmen. Über jede Frage wird gesondert durch Sitzenbleiben mit Ja, durch Aufstehen mit Nein abgestimmt. Bei namentlicher Abstimmung ist Stimmenthaltung zulässig. Sie gilt als abgegebene gültige Stimme.
(2) Ausgeschlossen von der Abstimmung ist ein Mitglied, wenn eine seine Person unmittelbar betreffende Angelegenheit zu entscheiden ist.
(3) Bleibt die Mehrheit zweifelhaft, ist die Zählung vorzunehmen. In diesem Fall kann auch namentliche Abstimmung vom Präsidenten angeordnet oder von der Landessynode beschlossen werden.
(4) Sonst kann bis zum Beginn einer Abstimmung namentliche Abstimmung beantragt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er von mindestens zehn Mitgliedern unterstützt wird. Die Namen werden nach dem Alphabet aufgerufen. Nach der ersten Abstimmung werden die Namen nach dem Alphabet zu nachträglicher Stimmabgabe wiederholt und dann die Abstimmung geschlossen.
(5) Der Präsident hat das Ergebnis der Abstimmung sofort bekannt zu geben.

§ 37
Beschlussfassung über Eingaben, Gesuche und Beschwerden
(1) Wird eine Eingabe, ein Gesuch oder eine Beschwerde einem Ausschuss überwiesen, hat dieser nach Beratung an die Landessynode den Antrag zu stellen (vgl. Absatz 3), die Eingabe, das Gesuch oder die Beschwerde
1. dem Landeskirchenamt zur Kenntnisnahme oder zur Erwägung oder ganz oder teilweise zur Berücksichtigung zu empfehlen,
2. in der Arbeit der Landessynode zu berücksichtigen,
3. auf sich beruhen zu lassen,
4. zurückzuweisen.
(2) Bericht wird nur erstattet, wenn es der Ausschuss für erforderlich hält oder wenn es das Präsidium oder das Landeskirchenamt verlangen.
(3) In der Regel wird der Antrag durch Auslage der Landessynode angezeigt. Er gilt als Beschluss der Landessynode, wenn nicht bis zum Schluss der Tagung auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern Berichterstattung beschlossen wird. Der Berichterstattung haben Beratung und förmliche Beschlussfassung zu folgen.

§ 38
Wahlen
(1) Die Wahlen werden durch verdeckte Stimmzettel vorgenommen. Wenn kein Mitglied widerspricht, ist Wahl durch Zuruf zulässig.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (Stimmenmehrheit). Unbeschriebene Stimmzettel (Stimmenthaltungen) zählen als abgegebene gültige Stimmen.
(3) Ist die Mehrheit gemäß Absatz 2 im ersten Wahlgang nicht erreicht worden, findet ein weiterer Wahlgang statt. In ihm ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der die Sitzung leitende Präsident zieht.
(4) Für die Wahl des Präsidenten der Landessynode ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so genügt vom dritten Wahlgang an die Stimmenmehrheit gemäß Absatz 2.
(5) Der Gewählte soll gefragt werden, ob er die Wahl annimmt. Kein Mitglied darf ohne dringenden Grund die Annahme einer Wahl ablehnen. Gehört ein Mitglied schon einem Ausschuss an, ist es berechtigt, die Wahl zu einem anderen abzulehnen.
(6) Die Wahlen zu den Organen der Landessynode gelten für deren Amtsdauer.
(7) Für die Wahl des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes durch Landessynode, Landesbischof und Landeskirchenamt gelten die Bestimmungen der Kirchenverfassung (§ 29 Absätze 1 bis 3 und § 33 Absatz 2) sowie ein besonderes Kirchengesetz.

Arbeit der Ausschüsse
§ 39
(1) Jeder Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und wenigstens einen Schriftführer und deren Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende hat die Sitzungen festzusetzen, zu leiten und die Geschäfte zu verteilen. Er bestellt die Berichterstatter und auf Antrag die Mitberichterstatter. Wird Widerspruch erhoben, hat der Ausschuss die Berichterstatter und Mitberichterstatter zu wählen.
(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Im Behinderungsfall hat es sich bei dem Vorsitzenden zu entschuldigen.
(4) Die Ausschusssitzungen sind nicht öffentlich.
(5) Der Ausschuss hat das Recht, zu jedem Beratungsgegenstand das Landeskirchenamt, das bis zu drei Mitglieder oder besonders benannte Vertreter abordnet, hinzuzuziehen. In Ausnahmefällen können im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Landessynode weitere Mitglieder oder Vertreter des Landeskirchenamtes hinzugezogen werden.
(6) Das Landeskirchenamt kann zu jedem Beratungsgegenstand Einladung verlangen und seine Vertreter entsprechend Absatz 5 entsenden. Der Landesbischof und der Präsident des Landeskirchenamtes haben das Recht, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(7) Der Ausschuss hat das Recht, zu Aussprachen zusammenzukommen, bei denen sich die Teilnahme auf die Mitglieder des Ausschusses beschränkt.
(8) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden sowie von einem der entsprechend Absatz 5 abgeordneten Mitglieder oder Vertreter des Landeskirchenamtes mit zu unterzeichnen. Von jedem Sitzungsprotokoll ist dem Landeskirchenamt eine Abschrift zuzustellen.
(9) Die Absender von Eingaben, Gesuchen und Beschwerden haben das Recht, eine Antwort zu erhalten, die im Auftrag des Präsidiums vom Ausschuss vorzubereiten ist.
(10) Sofern Bericht zu erstatten ist, kann der Ausschuss mündliche oder schriftliche Berichterstattung beschließen.
(11) Der Präsident der Landessynode oder einer seiner Stellvertreter kann an allen Sitzungen teilnehmen. Mitglieder und Gäste der Landessynode sind zur Teilnahme an den Ausschusssitzungen als Zuhörer berechtigt, sofern der Ausschuss im Einzelfall nicht anders beschließt. Der Vorsitzende kann ihnen das Wort erteilen.
(12) Wenn ein Mitglied der Landessynode zur Begründung eines Antrages oder zur Erteilung einer Auskunft zu einer Ausschusssitzung Einladung verlangt hat oder auf Beschluss des Ausschusses eingeladen wurde, ist ihm jedenfalls einmal das Wort zu erteilen.
(13) Der Ausschuss kann die Zuziehung von Sachverständigen, die nicht der Landessynode angehören müssen, zur Beratung eines bestimmten Gegenstandes beim Präsidium beantragen.
(14) Auf die Verhandlungen in den Ausschüssen finden die Vorschriften für die Sitzungen der Landessynode sinngemäß Anwendung. In welchem Umfang ein Beratungsgegenstand zu behandeln ist, entscheidet der Ausschuss auf Grund des ihm erteilten Auftrages. Ergibt sich bei Abstimmung Stimmengleichheit, ist diese in der nächsten Sitzung zu wiederholen. Ergibt sich wieder Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuss kann beschließen, dass Stimmenthaltungen zulässig sind.
(15) Soweit es zu einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist, kann ein Ausschuss mit Zustimmung des Präsidenten der Landessynode auch außerhalb einer Tagung der Landessynode zusammentreten. Der Sitzungstermin ist mit dem Landeskirchenamt abzustimmen.

§ 40
Die Landessynode wird vom Präsidenten unter Zustimmung der Kirchenleitung vertagt und geschlossen.

Verwaltung
§ 41
Geschäftsverkehr
(1) Die Beschlüsse der Landessynode sind dem Landeskirchenamt schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Präsident hat mit Unterstützung der Schriftführer im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt für die Herstellung und - soweit möglich - für die Herausgabe des Verhandlungsberichts zu sorgen.

§ 42
Synodalkanzlei
(1) Der Landessynode werden für ihre Kanzlei und zur Durchführung der Tagungen die erforderlichen Mitarbeiter vom Landeskirchenamt zur Verfügung gestellt.
(2) Diese werden vom Präsidenten zu gewissenhafter Dienstleistung und zur dienstlichen Verschwiegenheit durch Handschlag verpflichtet. Über die Verpflichtungen wird ein Protokoll aufgenommen.

§ 43
Tagegeld und Reisekosten
(1) Die Mitglieder der Landessynode erhalten Tagegelder und Erstattung ihrer Reisekosten nach kirchengesetzlicher Regelung (vgl. § 22 Absatz 3 der Kirchenverfassung). Die Auszahlung erfolgt durch die Synodalkanzlei.
(2) Wer an einer Sitzung der Landessynode nicht teilnimmt oder von einer Sitzung ausgeschlossen wird, erhält kein Tagegeld.
(3) Das Tagegeld ist jedoch zu gewähren, wenn das Mitglied am gleichen Tage an einer Sitzung des Präsidiums, des Ältestenrates oder eines Ausschusses teilnimmt, oder wenn es durch Aufträge der Landessynode behindert ist, oder wenn ein auswärtiges Mitglied sich am Tagungsort aufhält, aber wegen Krankheit entschuldigt ist.

Schlussbestimmungen
§ 44
(1) Für einzelne Fälle kann die Landessynode mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung beschließen.
(2) Berühren die Abweichungen Rechte der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes, bedürfen sie deren Zustimmung.
(3) Diese Geschäftsordnung tritt am 24. März 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Landessynode vom 7. März 1928 außer Kraft.

Dresden, den 21. März 1983

Die Landessynode
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Cieslak

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (16.04.2007, AKL)
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<1_3_3> Landessynodal-Wahlordnung
Vom 10. Februar 2007 (ABl. 2007 A 42)

Reg.-Nr. 12110 (10)789
Aufgrund von §§ 19 Abs. 8, 36 Abs. 4 Nr. 1 der Kirchenverfassung hat die Kirchenleitung folgende Landessynodal-Wahlordnung beschlossen:

§ 1
Zahl der zu wählenden Mitglieder der Landessynode
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Landessynode beträgt 60, und zwar 20 Pfarrer und 40 Gemeindeglieder gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Kirchenverfassung in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung.

§ 2
Wahlkreise
(1) Das Gebiet der Landeskirche ist für die Wahl der Landessynode in 20 Wahlkreise eingeteilt:
Wahlkreis 1 Annaberg
Wahlkreis 2 Aue
Wahlkreis 3 Auerbach
Wahlkreis 4 Bautzen
Wahlkreis 5 Borna und Rochlitz
Wahlkreis 6 Chemnitz
Wahlkreis 7 Dippoldiswalde und Freiberg
Wahlkreis 8 Dresden Mitte
Wahlkreis 9 Dresden Nord
Wahlkreis 10 Flöha und Marienberg
Wahlkreis 11 Glauchau und Stollberg
Wahlkreis 12 Grimma und Leisnig-Oschatz
Wahlkreis 13 Großenhain
Wahlkreis 14 Kamenz und Pirna
Wahlkreis 15 Leipzig 1
Wahlkreis 16 Leipzig 2
Wahlkreis 17 Löbau-Zittau
Wahlkreis 18 Meißen
Wahlkreis 19 Plauen
Wahlkreis 20 Zwickau
(2) Zu den Wahlkreisen 1 bis 14, 17 bis 20 gehören die Kirchgemeinden der jeweils aufgeführten Kirchenbezirke.
(3) Zum Wahlkreis Leipzig 1 gehören die Kirchgemeinden Böhlitz-Ehrenberg, Dölzig, Großdalzig und Gundorf, die Andreaskirchgemeinde Leipzig, die Bethlehemkirchgemeinde Leipzig, die Kirchgemeinde St. Petri Leipzig, die Kirchgemeinde St. Thomas Leipzig, die Michaelis-Friedens-Kirchgemeinde Leipzig, die Versöhnungskirchgemeinde Leipzig-Gohlis, die Apostelkirchgemeinde Leipzig-Großzschocher-Windorf, die Pauluskirchgemeinde Leipzig-Grünau, die Taborkirchgemeinde Leipzig-Kleinzschocher, die Kirchgemeinde Leipzig-Knauthain, die St.-Laurentius-Kirchgemeinde Leipzig-Leutzsch, die Nathanaelkirchgemeinde
Leipzig-Lindenau, die Kirchgemeinde Leipzig-Lindenau-Plagwitz, die Auferstehungskirchgemeinde Leipzig-Möckern, die Bethanienkirchgemeinde Leipzig-Schleußig, die Gnadenkirchgemeinde Leipzig-Wahren, die Gustav-Adolf-Kirchgemeinde Lindenthal, die Kirchgemeinden Lützschena, Markranstädter Land, Rückmarsdorf und Tellschütz, die Johanniskirchgemeinde Wiederau und die St.-Laurentius-Kirchgemeinde Zwenkau.
(4) Zum Wahlkreis Leipzig 2 gehören die Kirchgemeinde Baalsdorf, die St.-Pankratius-Kirchgemeinde Engelsdorf-Hirschfeld, die Kirchgemeinden Großstädteln-Großdeuben und Holzhausen, die St.-Nikolai-St.-Johannis-Kirchgemeinde Leipzig, die Trinitatiskirchgemeinde
Leipzig-Anger-Crottendorf, die Kirchgemeinde Leipzig-Connewitz-Lößnig, die Christuskirchgemeinde Leipzig-Eutritzsch, die Kirchgemeinde Leipzig-Marienbrunn, die StephanuskirchgemeindeLeipzig-Mockau, die Kirchgemeinde zum Heiligen Kreuz Leipzig-Neustadt-Neuschönefeld, die Genezarethkirchgemeinde Leipzig-Paunsdorf, die Markuskirchgemeinde Leipzig-Reudnitz, die Gedächtniskirchgemeinde Leipzig-Schönefeld, die Marienkirchgemeinde Leipzig-Stötteritz, die Kirchgemeinde Hohen-Thekla Leipzig-Thekla, die Erlöserkirchgemeinde Leipzig-Thonberg, die Kirchgemeinden Leipzig-Sellerhausen-Volkmarsdorf und Liebertwolkwitz, die Auenkirchgemeinde Markkleeberg Ost, die Martin-Luther-Kirchgemeinde Markkleeberg West, die Kirchgemeinden Mölkau, Panitzsch,
Plaußig-Hohenheida, Podelwitz, Probstheida-Störmthal-Wachau, Sommerfeld, Taucha-Dewitz-Sehlis und Wiederitzsch.

§ 3
Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind nach § 19 Abs. 5 der Kirchenverfassung in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung:
1. alle Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen der Landeskirche;
2. Pfarrer und Pfarrerinnen, die in der Landeskirche eine Pfarrstelle innehaben;
3. ordinierte Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen;
4. andere Ordinierte, die in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche stehen oder als Pfarrer und Pfarrerinnen im Ehrenamt tätig sind;
5. Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe;
6. Pfarrer und Pfarrerinnen sowie andere Ordinierte im Ruhestand, die das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Die Wahlberechtigten wählen in der Kirchgemeinde, deren Kirchenvorstand sie angehören. Die Wahlberechtigten von einem Kirchspiel angehörenden Kirchgemeinden wählen im Kirchspiel.
(3) Gehören Wahlberechtigte nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 mehreren Kirchenvorständen an, haben sie die Entscheidung, in welcher Kirchgemeinde sie wählen wollen, selbst zu treffen und dem Kreiswahlleiter über die gemäß § 9 Abs. 1 zu übersendende Liste mitzuteilen. Die Stimmabgabe darf nur einmal erfolgen.
(4) Gehören Wahlberechtigte nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 keinem Kirchenvorstand an, so wählen sie in der Kirchgemeinde ihres Hauptwohnsitzes. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Umgemeindungen werden nicht berücksichtigt.

§ 4
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind nach § 21 Abs. 1 der Kirchenverfassung in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung:
1. als Synodale gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Kirchenverfassung (Laien):
alle Glieder von Kirchgemeinden der Landeskirche, die am Wahltag nach der bestehenden Ordnung zum Kirchenvorsteher wählbar sind und nicht dem Kreis der Wahlberechtigten nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 angehören, in ihrem Wahlkreis;
2. als Synodale gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Kirchenverfassung (Geistliche):
alle in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 aufgeführten Wahlberechtigten sowie ordinierte theologische Hochschullehrer in dem Wahlkreis der Kirchgemeinde ihres Hauptwohnsitzes.
(2) Mitglieder des Landeskirchenamtes und Superintendenten können gemäß § 21 Abs. 2 und 3 der Kirchenverfassung in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung nicht in die Landessynode
gewählt werden.

§ 5
Zuständigkeit
(1) Die allgemeine Wahl zur Landessynode wird von der Kirchenleitung ausgeschrieben. Sie setzt den allgemeinen Wahltag fest und ordnet die Durchführung der Wahl an.
(2) Die Durchführung der ausgeschriebenen Wahl obliegt dem Landeskirchenamt.

§ 6
Kreiswahlleiter
(1) Das Landeskirchenamt bestellt für jeden Wahlkreis einen Kreiswahlleiter und einen stellvertretenden Kreiswahlleiter.
(2) Wird der Kreiswahlleiter selbst zur Wahl vorgeschlagen und hat er die Erklärung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 unterzeichnet, so hat er die Kreiswahlleitung an seinen Stellvertreter abzugeben. Entsprechendes gilt für den stellvertretenden Kreiswahlleiter.
(3) Im Bedarfsfalle bestellt das Landeskirchenamt einen neuen Kreiswahlleiter oder einen neuen stellvertretenden Kreiswahlleiter.

§ 7
Gemeindewahlleiter
In den einzelnen Kirchgemeinden leitet die Wahl der Vorsitzende des Kirchenvorstandes, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Von der Leitung der Wahl ist ausgeschlossen, wer selbst zur Wahl vorgeschlagen wurde.

§ 8
Wahlbekanntmachung
(1) Das Landeskirchenamt macht die von der Kirchenleitung angeordnete Wahl spätestens zwölf Wochen vor dem allgemeinen Wahltag im Amtsblatt der Landeskirche bekannt.
(2) Die Wahlbekanntmachung enthält:
1. die Bezeichnung der Wahlkreise, in denen eine Wahl stattfindet;
2. Namen und Anschriften der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter;
3. den Hinweis, dass in jedem Wahlkreis zwei Synodale nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Kirchenverfassung in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung und ein Geistlicher zu wählen sind;
4. den allgemeinen Wahltag;
5. die Aufforderung an die Wahlberechtigten, unter Beachtung der Vorschriften des § 10 spätestens fünf Wochen vor dem allgemeinen Wahltag Wahlvorschläge bei dem Kreiswahlleiter
einzureichen;
6. den Hinweis, dass in Wahlkreisen, die zwei Kirchenbezirke umfassen, bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen beide Kirchenbezirke berücksichtigt werden sollen;
7. die Aufforderung an die Wahlberechtigten, sich an der Wahl zu beteiligen;
8. den Hinweis darauf, dass nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen Wahlvorschlag aufgestellt wurde.
(3) Die Wahlbekanntmachung ist spätestens sechs Wochen vor dem allgemeinen Wahltag
1. von den Gemeindewahlleitern aller Kirchgemeinden in den Wahlkreisen den Mitgliedern der Kirchenvorstände mündlich in einer Sitzung oder in Abschrift bekannt zu geben;
2. von den Kreiswahlleitern der Wahlkreise allen Wahlberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, die keinem Kirchenvorstand angehören, in Abschrift bekannt zu geben.

§ 9
Erfassung der Wahlberechtigten
(1) Spätestens acht Wochen vor dem allgemeinen Wahltag haben alle Gemeindewahlleiter dem Kreiswahlleiter und dem Bezirkskirchenamt eine Liste sämtlicher Mitglieder des Kirchenvorstandes mit Familiennamen, Rufnamen, Beruf und Anschrift zu übersenden. Auf der Liste ist zugleich die Entscheidung der wahlberechtigten Geistlichen gemäß § 3 Abs. 3 zu vermerken. Der Vorsitzende (Gemeindewahlleiter) und der stellvertretende Vorsitzende (stellvertretende Gemeindewahlleiter) sind besonders zu bezeichnen.
(2) Innerhalb der gleichen Frist hat der Superintendent dem Kreiswahlleiter eine Liste aller im Kirchenbezirk wohnenden Wahlberechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, die keinem Kirchenvorstand angehören, mit Familiennamen, Rufnamen, Dienstbezeichnung, Anschrift und Kirchgemeinde des Hauptwohnsitzes zu übersenden.
(3) Ergeben sich bis zum allgemeinen Wahltag personelle Veränderungen, so sind die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Kreiswahlleiter unverzüglich zu berichtigen.
(4) Spätestens fünf Wochen vor dem allgemeinen Wahltag sind vom Kreiswahlleiter den Gemeindewahlleitern die in Absatz 2 genannten Wahlberechtigten zu benennen.
(5) Aufgrund der Angaben gemäß den Absätzen 1 bis 3 hat der Kreiswahlleiter ein nach Kirchgemeinden geordnetes Verzeichnis der Wahlberechtigten anzulegen und zu aktualisieren. Jeder Wahlberechtigte ist befugt, dieses Verzeichnis einzusehen.

§ 10
Wahlvorschläge und Kandidatenlisten
(1) Gewählt werden kann nur, wer in einem zugelassenen Wahlvorschlag zur Wahl vorgeschlagen wird.
(2) Jeder Wahlberechtigte eines Wahlkreises kann einen Wahlvorschlag für seinen Wahlkreis einbringen.
(3) In dem Wahlvorschlag ist der Vorgeschlagene mit Familiennamen, Rufnamen, Geburtstag, erlerntem und ausgeübtem Beruf sowie Anschrift zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, ob er zur
Wahl nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 (Laie) oder nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Geistlicher) vorgeschlagen wird. Dem Wahlvorschlag ist eine vom Vorgeschlagenen unterzeichnete Erklärung beizufügen, in der dieser versichert, dass er wählbar und bereit ist, die Wahl anzunehmen sowie das vorgeschriebene Gelöbnis eines Mitgliedes der Landessynode abzulegen.
(4) Der Wahlvorschlag ist von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlkreises mit Familiennamen, Rufnamen und Angabe der Anschrift zu unterschreiben. Ferner ist die Kirchgemeinde, der die Wahlberechtigten angehören, zu benennen. Der Erstunterzeichner
vertritt den Wahlvorschlag.
(5) Der Wahlvorschlag ist spätestens fünf Wochen vor dem allgemeinen Wahltag beim Kreiswahlleiter einzureichen, der über die Zulassung entscheidet.
(6) Der Kreiswahlleiter prüft von Amts wegen, ob der Vorgeschlagene gemäß § 4 wählbar und ob den Erfordernissen der Absätze 2 bis 5 genügt ist. Erfüllt der Vorgeschlagene die Voraussetzungen des § 4 nicht, ist der Wahlvorschlag abzulehnen. Liegt ein Mangel der Erfordernisse nach den Absätzen 2 bis 5 vor, hat der Kreiswahlleiter den den Wahlvorschlag vertretenden Erstunterzeichner unverzüglich aufzufordern, dem Mangel bis spätestens drei Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist abzuhelfen. Wird dem Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig abgeholfen, ist der Wahlvorschlag abzulehnen. Im Übrigen ist der Wahlvorschlag zuzulassen. Gegen die Ablehnung kann sofortiger Widerspruch beim Kreiswahlleiter eingelegt werden, der den Widerspruch unverzüglich an das Landeskirchenamt weiterleitet. Das Landeskirchenamt entscheidet über den Widerspruch binnen einer Woche abschließend.
(7) Sind fristgemäß keine Wahlvorschläge eingegangen oder enthalten die eingegangenen Wahlvorschläge zusammen nicht für einen zu wählenden Geistlichen zwei Namen und für zwei zu wählende Laien drei Namen, so haben die Kirchenbezirksvorstände des Wahlkreises binnen drei Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist einen eigenen gemeinsamen Wahlvorschlag aufzustellen. Durch ihn ist zu gewährleisten, dass Wählbare mindestens in der genannten Zahl vorgeschlagen werden. Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Vorgeschlagener vor dem allgemeinen Wahltag oder einer notwendig gewordenen Wiederholungswahl wegfällt. Werden Mitglieder der Kirchenbezirksvorstände selbst zur Wahl vorgeschlagen, so dürfen sie an der Abstimmung über den Wahlvorschlag nicht teilnehmen.
(8) Nach Feststellung der gültigen Wahlvorschläge hat der Kreiswahlleiter in alphabetischer Reihenfolge sowie getrennt nach zu Wählenden gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 (Laien) und gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Geistliche) die Kandidatenliste zusammenzustellen und diese spätestens drei Wochen vor dem allgemeinen Wahltag allen Gemeindewahlleitern und allen Wahlberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, die keinem Kirchenvorstand angehören, zu übermitteln.
(9) Die Kandidatenliste ist daraufhin durch die Gemeindewahlleiter allen Mitgliedern der Kirchenvorstände schriftlich bekannt zu geben.
(10) Gemeinsam mit den Superintendenten des Wahlkreises haben die Kreiswahlleiter dafür zu sorgen, dass sich die Kandidaten angemessene Zeit vor dem allgemeinen Wahltag in geeigneten
Veranstaltungen den Wählern vorstellen.

§ 11
Stimmzettel
(1) Die Kreiswahlleiter stellen für ihren Wahlkreis jeweils einheitliche amtliche Stimmzettel sowie einheitliche Umschläge für die beiden Stimmzettel (Stimmzettelumschläge) her. Auf den voneinander getrennten Stimmzetteln sind die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 in alphabetischer Reihenfolge anzugeben. Die Stimmzettel mit den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 (Laien) müssen den Zusatz enthalten: „Zu wählen sind 2 Personen.“
(2) Die Stimmzettel mit den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Geistliche) müssen den Zusatz enthalten: „Zu wählen ist eine Person.“
Die Stimmzettelumschläge erhalten durch Aufdruck des Siegels der für den Wohnsitz des Kreiswahlleiters zuständigen Superintendentur amtlichen Charakter.
(3) Die amtlichen Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sind den Gemeindewahlleitern in ausreichender Zahl spätestens zehn Tage vor dem allgemeinen Wahltag vorzulegen.

§ 12
Wahlvorbereitung in den Kirchgemeinden
(1) Der Gemeindewahlleiter stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf, die mit den Angaben in § 9 Abs. 5 übereinstimmen muss.
(2) Alle Wahlberechtigten sind von ihm rechtzeitig unter Angabe von Ort und Tageszeit zur Wahl einzuladen, die in einer Kirchenvorstandssitzung am allgemeinen Wahltag stattfindet.
(3) Am Wahltag verhinderten Wahlberechtigten kann die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem festgelegten früheren Tag zu wählen, der höchstens eine Woche vor dem allgemeinen Wahltag liegen darf. Hiervon ist der Kreiswahlleiter rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Briefwahl findet nicht statt.

§ 13
LIGN="CENTER"> Wahlhandlung
(1) Jedem erschienenen Wähler, dessen Wahlberechtigung anhand der Liste festgestellt wurde, sind zwei amtliche Stimmzettel und ein amtlicher Stimmzettelumschlag auszuhändigen. Dabei ist
der Wähler über die Bestimmungen in § 15 Abs. 5 zu belehren.
(2) Die Wahl wird geheim durch Ankreuzen der Kandidaten auf den Stimmzetteln vollzogen. Danach werden die Stimmzettel in den Umschlag eingelegt und dieser durch Zukleben verschlossen.
(3) Wird von der Möglichkeit nach § 12 Abs. 3 Gebrauch gemacht, nimmt der Gemeindewahlleiter die verschlossenen Umschläge mit den Stimmzetteln (Stimmbriefe) bis zum
Abschluss der Wahlhandlung an dem allgemeinen Wahltage unter Verschluss und gibt sie sodann den anderen Stimmbriefen bei.
(4) Nach Abschluss der Wahlhandlung zählt der Gemeindewahlleiter die Umschläge mit den Stimmzetteln (Stimmbriefe) und legt sie in einen Umschlag ein, der mit der Anschrift des Kreiswahlleiters, der Absenderangabe des Kirchenvorstandes und dem Vermerk „Synodalwahlsache“ zu versehen und zu verschließen ist. Der Verschluss des Umschlages ist durch Aufdruck des Kirchensiegels zu sichern.
(5) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Gemeindewahlleiter sowie einem weiteren Mitglied des Kirchenvorstandes zu unterzeichnen (Muster siehe Anlage 1).

§ 14
Übersendung der Wahlunterlagen an den Kreiswahlleiter
Der Umschlag mit den Stimmbriefen (§ 13 Abs. 4) sowie die Wahlniederschrift samt nicht benutzten Stimmzetteln und Umschlägen sind dem Kreiswahlleiter unverzüglich, jedoch binnen
einer Woche nach der Wahl durch Boten gegen Quittung oder, falls dies nicht möglich ist, durch Übergabeeinschreiben zu übermitteln. Später eingegangene Sendungen bleiben bei der Feststellung des Wahlergebnisses unberücksichtigt.

§ 15
Feststellung des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlleiter
(1) Das Wahlergebnis ist durch den Kreiswahlleiter gemeinsam mit den von ihm bestellten zwei Wahlhelfern festzustellen.
(2) Zunächst sind die Absender der eingegangenen Sendungen mit dem Vermerk „Synodalwahlsache“ festzustellen und die Verschlüsse der Umschläge zu prüfen. Sendungen, die nach dem in § 14 genannten Zeitpunkt beim Kreiswahlleiter eingegangen sind, sind auszusondern.
(3) Danach sind die Stimmbriefe aus den geöffneten Sendungen zu zählen, mit der Zahl der Wahlberechtigten anhand des Verzeichnisses gemäß § 9 Abs. 5 zu vergleichen und ungeöffnet in
eine Wahlurne einzulegen.
(4) Nach Abschluss dieses Vorganges werden die Stimmbriefe der Wahlurne entnommen und geöffnet. Die Stimmzettel werden gezählt, und ihre Anzahl wird schriftlich festgehalten, wobei die Gesamtzahl sowie die jeweilige Zahl der Stimmzettel für zu Wählende gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 (Laien) oder gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Geistliche) festzustellen ist. Der Kreiswahlleiter entscheidet über ihre Gültigkeit.
(5) Ungültig sind Stimmzettel,
1. die nichtamtlich sind oder sich in einem nichtamtlichen Umschlag befinden;
2. aus denen der Wähler ersichtlich ist;
3. auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als zu wählen waren;
4. auf denen kein Name angekreuzt ist;
5. die Zusätze enthalten.
Enthält ein Stimmbrief mehrere Stimmzettel für Kandidaten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 (Laien) oder gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Geistliche), so sind diese ungültig.
(6) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Gesamtzahl der für die Laien und die Gesamtzahl der für die Geistlichen abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen. Gewählt sind der Geistliche, der die meisten der für Geistliche abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, und die beiden Laien, die die meisten der für die Laien abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
(7) Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind kirchenöffentlich. Die ungestörte amtliche Tätigkeit des Kreiswahlleiters und der Wahlhelfer ist dabei sicherzustellen.
(8) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Kreiswahlleiter und den beiden Wahlhelfern zu unterzeichnen (Muster siehe Anlage 2).

§ 16
Wiederholungswahl
(1) Eine Wiederholungswahl findet statt, wenn die Landessynode die Ungültigkeit der Wahl in einem oder mehreren Wahlkreisen festgestellt hat.
(2) Der Kreiswahlleiter fordert die Gemeindewahlleiter und die Wahlberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 nach Feststellung der Ungültigkeit des Wahlergebnisses unverzüglich unter Festsetzung des Wahltages zur Vornahme der Wiederholungswahl auf.
(3) Zwischen dem Zugang der Aufforderung und dem Zeitpunkt der Wiederholungswahl müssen mindestens achtWochen liegen. Innerhalb einer Woche ab Zugang der Aufforderung haben die
Gemeindewahlleiter und die Superintendenten Ergänzungen oder Veränderungen der Listen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 mitzuteilen. Die Entscheidung der Wahlberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 gilt auch für die Wiederholungswahl.
(4) Im Übrigen gelten für die Wiederholungswahl die Bestimmungen über die allgemeine Wahl entsprechend.

§ 17
Wahlmitteilungen und Übersendung der Wahlunterlagen an das Landeskirchenamt
(1) Der Kreiswahlleiter hat das Wahlergebnis unverzüglich, jedoch binnen drei Tagen nach Feststellung
1. den Gewählten;
2. dem Landeskirchenamt;
3. allen Kirchenvorständen des Wahlkreises mitzuteilen.
(2) Auch die nicht gewählten Kandidaten sind vom Wahlergebnis zu unterrichten.
(3) Binnen zehn Tagen nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Kreiswahlleiter dem Landeskirchenamt folgende Unterlagen zu übersenden:
1. einen Bericht über die Wahl unter Hervorhebung festgestellter Verstöße;
2. das Verzeichnis der Wahlberechtigten;
3. die bei ihm eingegangenen Wahlvorschläge;
4. die Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses unter Beifügung aller Stimmzettel, über die entschieden wurde, sowie der nicht benutzten Stimmzettel;
5. ein Verzeichnis seiner Auslagen samt Belegen.

§ 18
Abkündigung der Wahl
Der Ausgang der Wahl ist an dem auf die Mitteilung des Wahlergebnisses folgenden Sonntag in allen Kirchgemeinden des Wahlkreises im Gottesdienst abzukündigen.

§ 19
Aufgaben des Landeskirchenamtes
Dem Landeskirchenamt obliegen nach der Durchführung der Wahl folgende Aufgaben:
1. Nachprüfung des Wahlergebnisses aufgrund der übersandten Unterlagen;
2. Weitergabe der Wahlunterlagen unter Beifügung eines Berichtes über die durchgeführte Nachprüfung an die Landessynode;
3. Erstattung der Auslagen des Kreiswahlleiters;
4. Veröffentlichung des von der Landessynode endgültig festgestellten Wahlergebnisses im Amtsblatt;
5. dauernde Aufbewahrung der in § 17 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Unterlagen mit Ausnahme der nicht benutzten Stimmzettel.

§ 20
Kosten der Wahl
Die Auslagen der Kreiswahlleiter sowie die Reisekosten der Vorgeschlagenen zu den Vorstellungen gemäß § 10 Abs. 10 sind aus landeskirchlichen Mitteln zu erstatten. Alle sonstigen Kosten haben die an der Wahl Beteiligten selbst zu tragen.

§ 21
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen.

§ 22
Schlussbestimmungen
(1) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landessynodal-Wahlordnung in der Fassung vom 2. März 2001 (ABl. S. A 57) außer Kraft.
(2) Kandidatenvorschläge gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 der Kirchenverfassung in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung sind durch die Kirchenbezirksvorstände der betreffenden Wahlkreise zu
unterbreiten.

Die Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Bohl

2 Anlagen

Anlage 1
(zu § 13 Absatz 5 der Landessynodal-Wahlordnung)

Muster einer Wahlniederschrift des Gemeindewahlleiters

Am .............. um ............. fand in ............................................... aufgrund der schriftlichen Einladung des (stellvertretenden) Gemeindewahlleiters vom ................. eine Sitzung des Kirchenvorstandes der Kirchgemeinde .......................................... zur Wahl eines Pfarrers und zweier Laien zur Landessynode im Wahlkreis ......................... statt.

Anwesend waren .....................................................................................................................als Gemeindewahlleiter
.....................................................................................................................
als stellvertr. Gemeindewahlleiter
....................................................................................................................
...................................................................................................................
.....................................................................................................................
....................................................................................................................
...................................................................................................................
.....................................................................................................................
als weitere Mitglieder des Kirchenvorstandes sowie
.....................................................................................................................
als wahlberechtigte, keinem Kirchenvorstand angehörende Pfarrer.

Die Wahlberechtigung jedes erschienenen Wählers wurde anhand der Liste festgestellt. Jeder
Wähler erhielt zwei amtliche Stimmzettel sowie einen amtlichen Stimmzettelumschlag und wurde dabei über die Bestimmungen in § 15 Absatz 5 der Landessynodal-Wahlordnung belehrt.

Die Wähler vollzogen daraufhin die Wahl geheim durch ankreuzen der Kandidaten auf den
Stimmzetteln, Einlegen der Stimmzettel in den Umschlag und Verschließen des Umschlages. Der
Gemeindewahlleiter nahm die amtlichen Umschläge mit den Stimmzetteln (Stimmbriefe) entgegen. Die von ihm vorgenommene Auszählung ergab ........ Stimmbriefe. Diese wurden in einem mit der Anschrift des Kreiswahlleiters, der Absenderangabe des Kirchenvorstandes und dem Vermerk „Synodalwahlsache“ versehenen Umschlag eingelegt. Der Umschlag wurde verschlossen und der Verschluss durch Aufdruck des Kirchensiegels gesichert.

..............................., am .....................
.....................................................................................................................
(stellvertr.) Gemeindewahlleiter

.....................................................................................................................
Mitglied des Kirchenvorstandes
(Kirchensiegel)

Anlage 2
(zu § 15 Absatz 8 der Landessynodal-Wahlordnung)

Muster einer Wahlniederschrift des Kreiswahlleiters
Am .............. um ............. fand in ............................................... die Feststellung des Ergebnisses der am ....................... im Wahlkreis ............................. durchgeführten Wahl zur Landessynode statt.

Anwesend waren
.....................................................................................................................
als (stellvertr.) Kreiswahlleiter
.....................................................................................................................
als Wahlhelfer sowie
....................................................................................................................
als Wahlhelfer.

Der Kreiswahlleiter berichtete, dass
– zur Wahl vorgeschlagenen wurden:
....................................................... .....................................................
als Geistliche
....................................................... .....................................................
....................................................... .....................................................
als Laien;

– nach dem von ihm aufgestellten Verzeichnis ........... Wahlberechtigte vorhanden waren, und
zwar ....... Mitglieder von Kirchenvorständen und ....... wahlberechtigte Geistliche, die keinem
Kirchenvorstand angehören.
Diese Wahlberechtigten verteilen sich auf die zum Wahlkreis gehörenden Kirchgemeinden, wie
aus der Zusammenstellung unten ersichtlich ist.
Der Kreiswahlleiter teilte mit, dass von den als „Synodal-Wahlsachen“ eingegangenen ..........
Sendungen .......... Sendungen ausgesondert werden mussten, weil sie ihm nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist von acht Tagen übermittelt wurden. Er prüfte die Umschläge der
fristgemäß eingegangenen Sendungen auf die Unversehrtheit ihrer Verschlüsse. Dabei ergaben
sich ............... Mängel, über die folgende Entscheidungen getroffen wurden:

Mangel: ................................................................................................................
...................................................................................................................
Entscheidung: ........................................................................................................
.....................................................................................................................
Mangel: ................................................................................................................
....................................................................................................................
Entscheidung: ........................................................................................................
...................................................................................................................
Mangel: ................................................................................................................
...................................................................................................................
Entscheidung: ........................................................................................................
.....................................................................................................................
Mangel: ................................................................................................................
...................................................................................................................
Entscheidung: ........................................................................................................
.....................................................................................................................
Die einzelnen Sendungen wurden geöffnet und die Stimmbriefe gezählt. Dies führte zu folgendem Ergebnis:

Kirchgemeinde Wahlberechtigte abgegebene Stimmbriefe
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
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................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................
................................... ............................ ..................................

Danach wurden die gezählten Stimmbriefe ungeöffnet in eine Wahlurne eingelegt, anschließend
dieser entnommen und geöffnet. Die Zählung und Prüfung der Stimmzettel erbrachte folgendes
Ergebnis:

Stimmzettel insgesamt
für Geistliche gültig ungültig

für Laien gültig ungültig

abgegebene Stimmen
für Geistliche für Laien

Dabei ergaben sich ............ Mängel, über die folgende Entscheidungen getroffen wurden:

Mangel: ................................................................................................................
...................................................................................................................
Entscheidung: ........................................................................................................
.....................................................................................................................
Mangel: ................................................................................................................
....................................................................................................................
Entscheidung: ........................................................................................................
...................................................................................................................
Mangel: ................................................................................................................
...................................................................................................................
Entscheidung: ........................................................................................................
.....................................................................................................................
Nach der Aufstellung im vorigen Absatz haben gültige Stimmen erhalten:

1. Geistliche
Kandidat 1 ............................................................................................................
Kandidat 2 ............................................................................................................
usw.

2. Laien
Kandidat 1 ............................................................................................................
Kandidat 2 ............................................................................................................
Kandidat 3 ............................................................................................................
Kandidat 4 ............................................................................................................
usw.

Demnach ist/sind gewählt:
1. .....................................................................................................................
2. ......................................................................................................................
3. ......................................................................................................................

................................, am ...........................

.....................................................
(stellvertretender) Kreiswahlleiter

.............................. .............................
Wahlhelfer Wahlhelfer

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<1_3_3> Kirchengesetz über die Wählbarkeit und die Zugehörigkeit zur Landessynode
Vom 06. April 1973 (ABl. 1973 A 31)
Fassung vom 01. Januar 2008

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: § 1 Abs. 3-4 geändert durch KirchenG zur Änderung ... vom 30.10.1989 (ABl. 1989 A 96); §§ 1 2-6, 8-12 geändert durch KirchenG zur Änderung ... vom 23.04.2007 (ABl. 2007 A 94); Neubekanntmachung des KirchenG über die Wählbarkeit ... in der vom 01.01.2008 an geltenden Fassung vom 27.07.2007 (ABl. 2007 A 134).>

12110/609

Die Evangelisch-Lutherische Landessynode Sachsens hat über die Wählbarkeit und die Zugehörigkeit zur Landessynode, zugleich zur Ausführung von § 19 Absatz 6 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in der Fassung vom 8. Februar 1972 (Amtsblatt Seite A 53 unter II Nr. 19), das folgendes Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
(1) Die Landessynode besteht aus 80 Mitgliedern, nämlich 40 gewählten Synodalen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Kirchenverfassung, 20 gewählten Synodalen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Kirchenverfassung und 20 berufenen Synodalen, von denen höchstens 10 dem Personenkreis nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Kirchenverfassung angehören dürfen. In die Landessynode gewählt werden kann nur, wer nach § 21 der Kirchenverfassung wählbar ist und in einem ordnungsgemäßen Wahlvorschlag zur Wahl vorgeschlagen wird.
(2) In dem Wahlvorschlag ist der Vorzuschlagende mit Familienname, Rufname, Geburtsdatum, erlerntem und ausgeübten Beruf, Anschrift und etwaigen weiteren von der Kirchenleitung zu bestimmenden Angaben zu nennen. Auch ist ausdrücklich anzugeben, ob der Genannte zur Wahl als Synodaler nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Kirchenverfassung oder als Synodaler nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Kirchenverfassung vorgeschlagen wird.
(3) Der Wahlvorschlag ist von mindestens zwanzig nach § 19 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 der Kirchenverfassung Wahlberechtigten mit Familienname, Rufname und Anschriftenangabe zu unterschreiben. Auch haben die unterzeichnenden Wahlberechtigten die Kirchengemeinde mit anzugeben, der sie angehören.
(4) Der Wahlvorschlag muss spätestens fünf Wochen vor dem Wahltage bei derjenigen Stelle eingegangen sein, die in der gemäß § 11 von der Kirchenleitung zu treffenden Regelung bezeichnet wird.
(5) Dem Wahlvorschlag ist eine vom Vorschlagenden zu unterzeichnende schriftliche Erklärung beizufügen, in welcher der Vorgeschlagene seine Wählbarkeit und außerdem versichert, dass er die Wahl anzunehmen und das in § 22 Abs. 1 der Kirchenverfassung vorgesehene Gelöbnis abzulegen bereit ist.

§ 2
(1) Wer zur Wahl nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Kirchenverfassung vorgeschlagen wird, muss am Wahltag die Wahlvoraussetzungen besitzen.
(2) Wer zur Wahl nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Kirchenverfassung vorgeschlagen wird, muss bis zum Wahltag ordiniert worden sein und darf am Wahltag das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben.

§ 3
(1) In jedem Wahlkreis sind drei Mitglieder der Landessynode nach Maßgabe von § 19 Abs. 3 der Kirchenverfassung zu wählen. Die Wahl ist in jedem Wahlkreis getrennt durchzuführen nach
a) Synodalen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Kirchenverfassung (Laien),
b) Synodalen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Kirchenverfassung (Geistliche).
(2) Die Wahl erfolgt in den einzelnen Kirchgemeinden durch geheime persönliche Stimmabgabe in einer Sitzung des Kirchenvorstandes. Ortsabwesenden und erkrankten Wahlberechtigten kann Briefwahlrecht eingeräumt werden, wenn dies in der gemäß § 11 von der Kirchenleitung zu treffenden Regelung vorgesehen wird.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Das Nähere bestimmt die gemäß § 11 von der Kirchenleitung zu treffende Regelung.

§ 4
(1) Die Landessynode prüft die Gültigkeit der Wahl anhand des Berichtes des Landeskirchenamtes und der Wahlunterlagen durch ihren Wahlprüfungsausschuss.
(2) Aufgrund des Berichtes dieses Ausschusses beschließt die Landessynode über die Gültigkeit der Wahl.
(3) Hat die Landessynode die Ungültigkeit der Wahl in einem oder mehreren Wahlkreisen festgestellt, ist eine Wiederholungswahl nach Maßgabe der gemäß § 11 von der Kirchenleitung
zu treffenden Regelung in den betreffenden Wahlkreisen durchzuführen.
(4) Bis zur Feststellung der Ungültigkeit der Wahl haben die Gewählten Sitz und Stimme.

§ 5
(1) Mitglieder der Landessynode, die nach Eintritt in die Landessynode eine der gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Mitgliedschaft in der Landessynode verlieren, scheiden mit dem Tage des Wegfalls der Voraussetzungen aus der Landessynode aus.
(2) Der Verlust der Mitgliedschaft in der Landessynode tritt außer in den §§ 6 und 7 dieses Kirchengesetzes genannten Fällen insbesondere ein:
a) bei Verweigerung des nach § 22 Absatz 1 der Kirchenverfassung abzulegenden Gelöbnisses,
b) bei Ernennung des Synodalen zum ordentlichen Mitglied des Landeskirchenamtes am Tage seiner Ernennung,
c) beim Ausscheiden aus der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens am Tage des Ausscheidens und
d) bei Wegzug aus dem Gebiete der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens am Tage des Wegzuges.

§ 6
(1) Wer nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Kirchenverfassung gewählt oder berufen ist, scheidet aus der Landessynode an dem Tag aus, von dem an er dem Personenkreis nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Kirchenverfassung angehört.
(2) Wer nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Kirchenverfassung gewählt oder berufen worden ist, scheidet aus der Landessynode an dem Tage aus, von dem an er nicht mehr dem in § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Kirchenverfassung genannten Personenkreis angehört, bei Übernahme eines geistlichen Amtes außerhalb des Bereiches der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens am Tage der Übernahme dieses Amtes.
(3) In die Landessynode berufene Superintendenten verlieren ihre Mitgliedschaft in der Landessynode an dem Tage, an welchem sie aus dem Superintendentenamt ausscheiden.
(4) Scheidet ein gewähltes Mitglied der Landessynode vorzeitig aus, so rückt unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 4 der Kirchenverfassung derjenige Kandidat nach, der bei der Wahl nach dem Gewählten die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Steht kein solcher Kandidat als Mitglied zur Verfügung, so hat die Kirchenleitung eine Ersatzberufung aufgrund von Kandidatenvorschlägen aus dem Wahlkreis vorzunehmen.
(5) Scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus, so hat die Kirchenleitung eine entsprechende Ersatzberufung vorzunehmen.

§ 7
(1) Legt ein Mitglied der Landessynode sein Mandat freiwillig nieder, so hat er dies in einer an den Präsidenten der Landessynode zu richtenden schriftlichen Mitteilung zu erklären.
(2) Mit dem Eingang der Niederlegungserklärung beim Präsidenten der Landessynode verliert der Erklärende seine Mitgliedschaft in der Landessynode.

§ 8
Ohne Einfluss auf die Mitgliedschaft in der Landessynode sind insbesondere Wohnungswechsel von Landessynodalen und Amtswechsel von Mitgliedern nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 der
Kirchenverfassung innerhalb des Bereiches der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens sowie das Erreichen des 68. Lebensjahres eines Mitgliedes der Landessynode in der Zeit nach dem Wahltage.

§ 9
In Zweifelsfällen entscheidet die Landessynode über den Verlust der Mitgliedschaft eines Landessynodalen bzw. über den Tag des Ausscheidens aus der Landessynode nach Vorprüfung durch ihren Wahlprüfungsausschuss. Bei berufenen Mitgliedern ist die Kirchenleitung zu
hören.

§ 10
Jedes Ausscheiden eines Landessynodalen aus der Landessynode ist vom Präsidenten der Landessynode dem Betroffenen und der Kirchenleitung mitzuteilen.

§ 11
Die Aufgliederung des Gebiets der Landeskirche in Wahlkreise und die Beschlussfassung über die Landessynodal-Wahlordnung obliegen der Kirchenleitung.

§ 12
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1973 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über Vorschläge zur Wahl als Mitglied der Landessynode vom 15. Mai 1951 (Amtsblatt Seite A 38 unter II Nr. 20) außer Kraft.

Dresden, am 6. April 1973
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel

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<1_3_3> Ordnung für den Seelsorgebeirat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen
Vom 17. Dezember 1991 (ABl. 1992 A 32)

Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt hat für die Bildung und Tätigkeit des Seelsorgebeirats der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens folgende Ordnung beschlossen:

I. Grundsätzliches
Der Seelsorgebeirat ist ein Beratungsgremium im Bereich "Seelsorge und Beratung" in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens. Er ist dem Landeskirchenamt zugeordnet und berät in den nachfolgend aufgeführten Grundsatzfragen.
Er bemüht sich, die spezifischen Seelsorgeansätze im Bereich der Landeskirche (pastoralpsychologischer, pastoralsoziologischer, volksmissionarischer, charismatischer Ansatz) in Beziehung zu setzen. Vertreter der unterschiedlichsten theologischen Ansätze finden sich in den verschiedenen Arbeitsfeldern im Bereich der Seelsorge wieder. Solche Arbeitsfelder sind z. B.: Krankenhausseelsorge, Telefonseelsorge, Seelsorge im Justizvollzug, Ehe- und Familienberatung, Gemeindeberatung.

II. Zusammensetzung
Der Seelsorgebeirat setzt sich zusammen aus 7 bis 9 Mitgliedern. Dazu gehören:
1. der zuständige Dezernent im Landeskirchenamt,
2. der zuständige Vertreter der Diakonischen Amtes,
3. der Leiter des Seelsorgeinstituts,
4. vier bis sechs Vertreter der einzelnen Arbeitsfelder.
Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Die Mitglieder zu 1.-3. Werden von der zuständigen Dienststelle benannt. Die Mitglieder zu 4. werden vom Landeskirchenamt für den Zeitraum von 4 Jahren berufen. Das vorstehend Gesagte gilt auch für Stellvertreter.

III. Arbeitsweise
Der Seelsorgebeirat kommt jährlich zu mindestens drei Sitzungen zusammen. Der zuständige Dezernent im Landeskirchenamt als Vorsitzender lädt mit Angabe der Tagesordnung rechtzeitig vor der Sitzung ein. Die Sitzungen werden protokolliert und vom Vorsitzenden unterzeichnet.

IV. Aufgaben
Der Seelsorgebeirat berät im Bereich "Seelsorge und Beratung", insbesondere auch in Fragen der Aus- und Fortbildung. Er trägt die Verantwortung für die Supervision der hauptamtlichen Seelsorger und Berater.
Er berät bei Fragen der Besetzung spezieller Seelsorgestellen. Er versucht, seelsorgerliche Aspekte kirchlichen Handelns innerhalb der Landeskirche zu verstärken und ins Blickfeld zu bringen.
Er koordiniert die verschiedenen seelsorgerlichen und beraterischen Aktivitäten innerhalb der Landeskirche einschließlich der Diakonie.

V. In-Kraft-Treten.
Diese Ordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
Präsident


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<1_3_3> Ordnung der Evangelischen Jugend in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 01. November 1995 (ABl. 1996 A 36)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: §§ 2 und 3 geändert durch Änderung der Ordnung ... vom 18.03.2000 (ABl. 2000 A 165); §§ 1-4, 8, 9, 13, 16 geändert durch Zweite Änderung der Ordnung ... vom 24.10.2006 (ABl. 2006 A 186); Bekanntmachung des vollständigen Wortlautes der Ordnung der Evangelischen Jugend in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 01.11.1995 in der vom 01.01.2007 an geltenden Fassung vom 01.07.2008 (ABl. 2008 A 93).>

<Im Anhang 2 Muster für eine Bezirksjugendordnung.>

Reg.-Nr. 20440 (1) 109
Die Zusammenführung verschiedener kirchlicher Dienststellen für die Jugendarbeit zum Landesjugendpfarramt, die Neuordnung der Konvente und der Beschluss der Landesjugendkammer über die Aufteilung des Jugenddankopfers haben neben rechtlichen Gesichtspunkten eine Neufassung der Ordnung der Evangelischen Jugend in der Evangelischen- Lutherischen Landeskirche Sachsens in der Fassung vom 30. Juni 1992 (ABl. S. A 117) nötig gemacht.
Die nachstehend abgedruckte neue Ordnung vom 1. November 1995 ist gemäß ihrem § 17 seit dem 20. Dezember 1995 in Kraft. Auf der Grundlage dieser Ordnung wird sich die Landesjugendkammer am 16. März 1996 neu konstituieren.
Es wird darum gebeten, den Text der neuen Ordnung insbesondere allen Jugendmitarbeiterinnen und Jugendmitarbeitern in der Landeskirche zur Kenntnis zu geben.

Dresden, am 12. Januar 1996

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<1_3_3> Ordnung der Evangelischen Jugend
in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 1. Juli 2008 (ABl. 2008 A 93)

Die Landesjugendkammer der Evangelischen Jugend in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat folgende Ordnung beschlossen:

I. Abschnitt
Zielsetzung und Zugehörigkeit

§ 1
(1) Die Evangelische Jugend in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kurzform: Evangelische Jugend in Sachsen) ist ein selbstständiges Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens – nachstehend Landeskirche genannt – ohne eigene Rechtsfähigkeit. Die rechtliche Vertretung erfolgt durch das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens.
(2) Zur Evangelischen Jugend in Sachsen gehören alle im Bereich der Landeskirche tätigen Gruppen evangelischer Jugendarbeit, also der Jungen Gemeinde und der Vereine und Verbände. Der Evangelischen Jugend sind alle Arbeitsformen evangelischer Jugendarbeit auf kirchgemeindlicher, kirchenbezirklicher und landeskirchlicher Ebene zuzurechnen, die sich der Landeskirche verpflichtet wissen und ihr rechtlich zugeordnet sind.
(3) Das gemeinsame Ziel ihrer Arbeit besteht darin,
1. als mündige und tätige Gemeinde Jesu Christi das Evangelium von Jesus Christus, wie es im Alten und Neuen Testament beschrieben ist, den jungen Menschen in ihrer Lebenswirklichkeit
zu bezeugen,
2. Gottes Wirken auch in der Begabung Jugendlicher zu sehen, frühzeitig gesellschaftliche und geistliche Bewegungen anzuzeigen, 3. für die junge Generation einzutreten, indem sie an die Interessen und Begabungen junger Menschen anknüpft, ihnen Mitbestimmung und Mitgestaltungsmöglichkeiten einräumt, ihre Persönlichkeitsentwicklung, ihre gesellschaftliche Verantwortungsbereitschaft und ihr soziales Engagement fördert und damit Jugendbildung und Jugendsozialarbeit betreibt.
(4) Das Zeichen der Evangelischen Jugend in Sachsen ist das Kugelkreuz.
(5) Die Vereine und Verbände, die der Evangelischen Jugend in Sachsen angehören, wissen sich der Landeskirche verbunden. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vereines oder Verbandes durch Beschluss der Landesjugendkammer und Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Die Eigenständigkeit der Vereine wird durch die Zugehörigkeit zur Evangelischen Jugend in Sachsen
nicht berührt.
(6) Die Landeskirche, ihre Kirchgemeinden und Kirchenbezirke unterstützen die Arbeit der Evangelischen Jugend in Sachsen. Sie begleiten die Arbeit der heranwachsenden Generation und helfen insbesondere mit, in ihrem Bereich dafür die organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zu schaffen.
(7) Alle Vertreter evangelischer Jugendarbeit, die innerhalb der Evangelischen Jugend in Sachsen an Leitungsverantwortung teilhaben, müssen Glieder der Landeskirche sein.

II. Abschnitt
Arbeitsebenen der Evangelischen Jugend in Sachsen

1. Jugendarbeit in der Kirchgemeinde

§ 2
(1) Jugendarbeit in ihren verschiedenen Arbeitsformen ist eine unverzichtbare Aufgabe der Kirchgemeinde. Diese widmet der Begleitung der jungen Generation ihre besondere Aufmerksamkeit (§ 1 Abs. 7 der Kirchgemeindeordnung – KGO –).
(2) Die Kirchgemeinde unterstützt die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiter in der Jugendarbeit (§ 13Abs. 1 Buchstabe c KGO).
(3) Auf Antrag der Jugendarbeit der Kirchgemeinde oder durch eigenen Beschluss bildet der Kirchenvorstand einen Gemeindejugendkonvent für die Dauer von zwei Jahren und überträgt ihm
Aufgaben und Kompetenzen für die Jugendarbeit. Für die Tätigkeit des Gemeindejugendkonvents gelten die Vorschriften über die Ausschüsse von Kirchenvorständen sinngemäß, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(4) Größe und Zusammensetzung des Gemeindejugendkonvents richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Dem Gemeindejugendkonvent sollen insbesondere angehören:
1. ein in der Jugendarbeit tätiger neben- oder hauptamtlicher Mitarbeiter der Kirchgemeinde,
2. mindestens ein von den Gemeindejugendgruppen gewählter Vertreter,
3. ein Vertreter, der von den im Bereich der Kirchgemeinde aktiven Jugendgruppen der Vereine oder Verbände der Evangelischen Jugend in Sachsen gewählt wird,
4. ein vom Kirchenvorstand zu entsendender Kirchenvorsteher,
5. weitere Jugendvertreter, die auf Vorschlag der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Personen vom Kirchenvorstand berufen werden.
Die Anzahl der Mitglieder gemäß den Nummern 2 und 3 soll mindestens genauso groß sein, wie die Anzahl der übrigen Mitglieder des Gemeindejugendkonvents. Die Mitglieder des Gemeindejugendkonvents müssen mindestens 14 Jahre alt und Glieder der Landeskirche oder einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen sein.
(5) Der Gemeindejugendkonvent hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Festlegung der Zielsetzung evangelischer Jugendarbeit in der Kirchgemeinde im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand,
2. Koordinierung, Planung und Gestaltung der Jugendarbeit sowie Verwirklichung besonderer Vorhaben im Rahmen der Zielsetzung,
3. Förderung, Anleitung sowie Aus- und Weiterbildung ehrenamtlicher Jugendmitarbeiter in der Kirchgemeinde,
4. Vorschläge für die Berufung ehrenamtlicher Mitarbeiter in den Kirchenvorstand (§ 8 Abs. 2 Kirchenvorstandsbildungsordnung),
5. Entsendung von zwei stimmberechtigten Delegierten in die Wahlversammlung des Kirchenbezirks,
6. Anhörung vor der Anstellung von neben- und hauptamtlichen Mitarbeitern mit dem Schwerpunkt Jugendarbeit,
7. Beantragung kirchgemeindlicher Finanzmittel für die Jugendarbeit sowie Verfügung über die vom Kirchenvorstand für die Jugendarbeit bereitgestellten Gelder, sonstigen Mittel und Räume mit Rechenschaftspflicht,
8. Beantragung der für die Jugendarbeit erforderlichen außerkirchlichen Finanzmittel im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand und Verfügung über diese Mittel im Rahmen der
Bewilligung.

2. Jugendarbeit im Kirchenbezirk

§ 3
(1) Die Jugendarbeit auf der Ebene des Kirchenbezirks umfasst:
Alle Arbeitsformen und Aktivitäten, die der Stärkung der Evangelischen Jugend in der Kirchgemeinde durch die größere Gemeinschaft im Kirchenbezirk dienen (z. B. Offene Abende, Jugendtage, Jugendgottesdienste, Rüstzeiten, Schulungs- und Weiterbildungsveranstaltungen,
Mitarbeiterkreise und -seminare).
(2) Zielstellungen der Jugendarbeit im Kirchenbezirk sind:
1. Einübung des christlichen Glaubens und sachgemäße Verkündigung,
2. Einsatz für die Belange der Jugendlichen in Kirche und Gesellschaft,
3. Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiter,
4. Zusammenarbeit mit dem Jugendwart und ggf. den weiteren Jugendmitarbeitern sowie dem Jugendpfarrer des Kirchenbezirks.
(3) Für Wahlen beruft der Kirchenbezirksvorstand eine Wahlversammlung ein, bei der
1. jeweils zwei Delegierte aus der Jugendarbeit jeder Kirchgemeinde und
2. jeweils zwei Delegierte aus jedem übergemeindlichen Zusammenschluss, Verein oder Verband der Evangelischen Jugend stimmberechtigt sind.
(4) Die Wahlversammlung des Kirchenbezirks führt folgende Wahlen durch:
1. Wahl der Vertreter der Bezirksjugendkammer,
2. Wahl der Delegierten für den Landesjugendkonvent,
3. Wahl der Vertreter für die Stadt- bzw. Kreisjugendringe.
Wird ein hauptamtlicher Mitarbeiter gewählt, ist beim entsprechenden Anstellungsträger die Zustimmung einzuholen.
(5) Im Kirchenbezirk wird eine Bezirksjugendkammer gebildet. Mehrere Kirchenbezirke können eine gemeinsame Bezirksjugendkammer bilden. Insoweit gelten die nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß. Die Bezirksjugendkammer vertritt die Belange der Jugendarbeit im Kirchenbezirk. Der Kirchenbezirksvorstand soll der Bezirksjugendkammer Aufgaben und Kompetenzen für die Jugendarbeit im Kirchenbezirk übertragen, die im Einvernehmen mit dem Kirchenbezirksvorstand wahrzunehmen sind. Die Bezirksjugendkammer ist dem Kirchenbezirksvorstand rechenschaftspflichtig. Für die Tätigkeit der Bezirksjugendkammer
gelten die Vorschriften des Kirchenbezirksgesetzes sinngemäß, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(6) Der Bezirksjugendkammer gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. die durch die Wahlversammlung des Kirchenbezirks gewählten Vertreter,
2. bis zu drei hauptamtliche Jugendmitarbeiter des Kirchenbezirks,
3. der Jugendpfarrer,
4. ein Vertreter des Gemeindepädagogenkonvents,
5. ggf. weitere berufene Mitglieder, wobei die Vielgestaltigkeit der evangelischen Jugendarbeit im Kirchenbezirk und insbesondere die angemessene Vertretung der Vereine und Verbände
der Evangelischen Jugend zu beachten ist. Die Anzahl der Mitglieder gemäß den Nummern 2 bis 5 soll die Anzahl der durch die Wahlversammlung des Kirchenbezirks gewählten Mitglieder nicht übersteigen. Das Nähere regelt die Bezirksjugendordnung.
(7) Die Bezirksjugendkammer hat insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
1. nach Anhörung des Landesjugendpfarrers Beschlüsse über Anträge von Vereinen auf Zugehörigkeit zur Evangelischen Jugend des Kirchenbezirks, die der Genehmigung des Kirchenbezirksvorstands bedürfen,
2. Aufstellen der Bezirksjugendordnung, welche der vom Landeskirchenamt aufgestellten Musterordnung für Bezirksjugendkammern nicht widersprechen darf und der Genehmigung
durch den Kirchenbezirksvorstand bedarf,
3. Mitwirkung bei der Anstellung hauptberuflicher Jugendwarte, Jugendmitarbeiter und haupt- und nebenamtlicher Jugendpfarrer des Kirchenbezirks,
4. Anregung und Planung gemeinsamer Veranstaltungen und Aktivitäten, wie Mitarbeiterbildung, Konzeptions- und Strukturfragen, Förderung des Zusammenwirkens zwischen den verschiedenen
Formen der gemeindlichen und übergemeindlichen Jugendarbeit und Weiterbildung der Jugendarbeit im Kirchenbezirk,
5. Aufstellung von Richtlinien zur Verwendung der für die Jugendarbeit im Kirchenbezirk zur Verfügung stehenden kirchlichen Finanzmittel und Verteilung dieser Mittel mit Rechenschaftspflicht,
6. Beantragung der für die Jugendarbeit erforderlichen kirchlichen und außerkirchlichen Finanzmittel und Verfügung über diese Mittel im Rahmen der Bewilligung,
7. Vorschläge an das Landesjugendpfarramt zur Beantragung außerkirchlicher Finanzmittel für besondere Vorhaben evangelischer Jugendarbeit im Kirchenbezirk,
8. kritische Begleitung der haupt- und nebenamtlichen Jugendmitarbeiter,
9. Vorschläge an den Kirchenbezirksvorstand zur Benennung von Kandidaten für die Wahl in den Jugendhilfeausschuss,
10. Vorschläge an den Kirchenbezirksvorstand zur Benennung eines beratenden Mitglieds im Jugendhilfeausschuss.

3. Jugendarbeit auf landeskirchlicher Ebene

§ 4
Der Landesjugendkonvent
(1) Der Landesjugendkonvent ist die Vertretung ehrenamtlicher Mitarbeiter der Jugendarbeit. Er setzt sich aus den Delegierten der Kirchenbezirke (§ 3 Abs. 4), der Vereine und Verbände der
Jugendarbeit in der Landeskirche zusammen.
(2) Die Mitglieder des Landesjugendkonvents werden von der Wahlversammlung der Kirchenbezirke und den Landesvereinen und -verbänden für den Zeitraum von drei Jahren delegiert.
(3) Die Wahlversammlungen der Kirchenbezirke sowie die Landesvereine und -verbände können je zwei stimmberechtigte Delegierte in den Landesjugendkonvent entsenden. Die Delegierten dürfen zu Beginn der Wahlperiode das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4) Der Landesjugendkonvent kann weitere drei Mitglieder auf zwei Jahre berufen, die dieser Altersbegrenzung nicht unterliegen.
(5) Der Landesjugendkonvent arbeitet mit dem Landesjugendpfarrer zusammen.

§ 5
Aufgaben und Ziele des Landesjugendkonvents
(1) Gemeinsam mit der Landesjugendkammer und dem Landesjugendpfarrer nimmt der Landesjugendkonvent für die Jugendlichen im Bereich der Landeskirche die Verantwortung wahr. Er will jungen Menschen auf dem Weg zum Glauben helfen und dazu beitragen, dass Gottes Wort jugendgemäß und richtungsweisend verkündigt wird.
(2) Er versucht, Probleme der Jugendlichen mit dem kirchlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben zu erfassen und in gemeinsamer Arbeit mit dem Landesjugendpfarrer und den Mitarbeitern der Jugendarbeit zu bearbeiten und zu lösen.
(3) Im Landesjugendkonvent kommt die Vielgestaltigkeit der kirchlichen Jugendarbeit zum Ausdruck. Er sieht darin Chancen zur wechselseitigen Bereicherung und Korrektur und nutzt dazu seine spezifischen Möglichkeiten, die in der thematischen Arbeit, der persönlichen Zurüstung, der methodischen Anleitung und im gegenseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch bestehen.
(4) Der Landesjugendkonvent bietet sich den kirchlichen Leitungsgremien als Gesprächspartner an. Er hat ständige Vertreter in der Landesjugendkammer und in der sächsischen Landessynode.
(5) Der Landesjugendkonvent sieht sich mit Jugendlichen anderer christlicher Kirchen verbunden, respektiert ihre Bekenntnisse und strebt eine ökumenische Zusammenarbeit mit ihnen an.
(6) Zu anstehenden Fragen äußert er sich in Form von Stellungnahmen, Vorlagen, Anträgen, Eingaben und Entschließungen. Außerdem nutzt er die kirchlichen und öffentlichen Medien, um
über seine Arbeit zu informieren und sie in seine Arbeit einzubeziehen.

§ 6
Leitung des Landesjugendkonvents
(1) Die Leitung des Landesjugendkonvents besteht aus dem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern des Landesjugendkonvents, die dieser für die Dauer von drei Jahren wählt.
(2) Der Vorsitzende wird dem Landesjugendkonvent von der Leitung vorgeschlagen. Alle weiteren Funktionen in der Leitung werden dem Landesjugendkonvent bekannt gegeben.
(3) Die Leitung nimmt die Aufgaben des Landesjugendkonvents zwischen dessen Tagungen wahr. Sie ist dem Landesjugendkonvent für ihre Arbeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

§ 7
Konvente der haupt- und nebenamtlichen Jugendmitarbeiter
(1) Die Jugendwartinnen, Jugendwarte und Jugendpfarrer auf Kirchenbezirks- und Landesebene sind in besonderer Weise für die Jugendarbeit verantwortlich. Gemeinsam mit den Beauftragten
für die landesweite Jugendarbeit der Landeskirche tragen sie dafür Sorge, dass das in der Landeskirche vorhandene Spektrum evangelischer Jugend in ihrem Verantwortungsbereich zum Tragen kommt.
(2) Die haupt- und nebenamtlichen Jugendmitarbeiter bilden Konvente, die dem Erfahrungsaustausch und der Fortbildung dienen. Die Konvente entwickeln zusammen mit dem Landesjugendpfarrer Zielvorstellungen für die evangelische Jugendarbeit.
(3) Einmal jährlich tagen die Konvente gemeinsam. Diese Tagung dient dem Erfahrungsaustausch, der Fortbildung und der Qualifizierung.

II. Abschnitt
Organe der Evangelischen Jugend

1. Die Landesjugendkammer

§ 8
Zweck und Aufgabe der Landesjugendkammer
(1) Die Landesjugendkammer leitet gemeinsam mit dem Landesjugendpfarrer die Evangelische Jugend in Sachsen. In ihr werden alle Fragen der Jugendarbeit (Situation der Jugendlichen, jugendgemäße Verkündigung, Jugenddankopfer, Finanz- und Mitarbeiterfragen, ökumenische Zusammenarbeit usw.) verhandelt.
(2) Sie berät und unterstützt den Landesjugendpfarrer und die kirchenleitenden Organe und entscheidet in Grundsatzfragen der Jugendarbeit mit, die sich im Blick auf Jugendliche in Kirche und Gesellschaft, Gottesdienst und Diakonie, Ökumene und Weltmission stellen. Sie vertritt die gemeinsamen Belange der Evangelischen Jugend gegenüber der Öffentlichkeit durch den Landesjugendpfarrer.
(3) Zum Aufgabenbereich der Landesjugendkammer gehören außerdem:
1. Beschlüsse über Anträge von Vereinen und Verbänden auf Zugehörigkeit zur Evangelischen Jugend in Sachsen, die der Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen,
2. Wahrnehmung der Lebenssituation der jungen Generation sowie Beratung und Beschlussfassung über Grundlinien und Arbeitsschwerpunkte der evangelischen Jugendarbeit in
Zusammenarbeit mit dem Landesjugendpfarrer,
3. Förderung und Koordinierung der Arbeit der Evangelischen Jugend in der Landeskirche durch Zusammenarbeit mit den ehrenamtlichen Mitarbeitern (Landesjugendkonvent), mit den haupt- und nebenamtlichen Jugendmitarbeitern (Konvente) sowie mit den Vereinen,
4. Anregung und Planung gemeinsamer Veranstaltungen und Arbeitsvorhaben (Jugenddankopfer, Mitarbeiterschulung, Jugendgroßveranstaltungen zu Kirchentagen, Landesjugendtage usw.),
5. gegenseitige Information über die Bereiche der Evangelischen Jugend und Zusammenarbeit mit den Bereichen des kirchlichen Dienstes, in welchen die Arbeit mit Kindern, Konfirmanden und jungen Erwachsenen in besonderer Weise bedacht wird,
6. Mitwirkung bei der Berufung des Landesjugendpfarrers und seines Stellvertreters,
7. Sorge für die Öffentlichkeitsarbeit Evangelischer Jugend und Stellungnahme zu politischen Fragen,
8. Entscheidung über die Verteilung der Mittel des „Sonderhaushaltes Jugenddankopfer“ und sonstiger Mittel für die Evangelische Jugend,
9. Beschlussfassung über Änderungen der Ordnung der Evangelischen Jugend in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.

§ 9
Zusammensetzung der Landesjugendkammer
(1) Der Landesjugendkammer gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. elf ehrenamtliche Vertreter des Landesjugendkonvents,
2. ein nebenamtlicher und ein hauptamtlicher Jugendpfarrer,
3. drei Jugendwarte oder Jugendmitarbeiter der Kirchenbezirke,
4. ein Vertreter der Sozialdiakonischen/Offenen Jugendarbeit,
5. drei leitende Vertreter der Vereine und Verbände,
6. zwei Vertreter aus unterschiedlichen Arbeitsbereichen des Landesjugendpfarramtes,
7. der Landesjugendpfarrer.
(2) Der Landesjugendkammer gehören als beratende Mitglieder an:
1. der Landesgeschäftsführer im Landesjugendpfarramt,
2. der für Kinder- und Jugendarbeit zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes oder ein anderer vom Landeskirchenamt bestimmter Vertreter,
3. ein Vertreter der evangelischen Fachhochschule für Religionspädagogik und Gemeindediakonie Moritzburg,
4. ein Vertreter der Hochschule für Soziale Arbeit Dresden (FH),
5. ein Vertreter des Diakonischen Werkes.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder werden von den jeweils zuständigen Gremien oder Stellen gewählt. Die beratenden Mitglieder gemäß Absatz 2 Nummern 3 bis 5 beruft die Landesjugendkammer auf Vorschlag der jeweils zuständigen Gremien oder Stellen. Wiederwahl oder Wiederberufung ist zulässig.
(4) Die Amtszeit der Landesjugendkammer beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus der Landesjugendkammer aus, so ist von der zuständigen Stelle eine Ersatzwahl
vorzunehmen.
(5) Die Landesjugendkammer wählt den Landesjugendpfarrer oder einen Vertreter des Landesjugendkonvents zum Vorsitzenden der Landesjugendkammer. Wird ein Mitglied des Landesjugendkonvents zum Vorsitzenden gewählt, so ist der Landesjugendpfarrer sein Stellvertreter. Wird der Landesjugendpfarrer zum Vorsitzenden gewählt, so ist ein Mitglied des Landesjugendkonvents sein Stellvertreter.
(6) Die Landesjugendkammer wählt aus ihrer Mitte einen der Jugendpfarrer zum stellvertretenden Landesjugendpfarrer.
(7) Die Vertretung der Evangelischen Jugend in der Öffentlichkeit obliegt dem Landesjugendpfarrer.

§ 10
Arbeitsweise der Landesjugendkammer
(1) Die Landesjugendkammer tritt mindestens zweimal im Jahr zu Sitzungen zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn das Landeskirchenamt oder mindestens sechs ihrer Mitglieder dies
verlangen.
(2) Zu den Sitzungen lädt der Landesjugendpfarrer mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
(3) Die Landesjugendkammer ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit, wobei Stimmenthaltungen als abgegebene gültige Stimmen gelten. Bei allen Beratungen und Entschließungen soll möglichst Einmütigkeit angestrebt werden.
(4) Bei ihren Beratungen beachtet die Landesjugendkammer besonders die Arbeitsergebnisse und Vorschläge der ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Jugendarbeit (z. B. Landesjugendkonvent,
Landesmitarbeitertage, Jugendkonvente).
(5) Die Landesjugendkammer kann je nach Notwendigkeit Fachausschüsse für spezielle Aufgaben einsetzen. Sie hat deren Arbeit zu begleiten.
(6) Über die Sitzungen der Landesjugendkammer ist Protokoll zu führen. Das Protokoll erhalten alle Mitglieder der Landesjugendkammer und das Landeskirchenamt.
(7) Die Landesjugendkammer kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11
Vorstand der Landesjugendkammer
(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie drei weitere von der Landesjugendkammer gewählte Mitglieder bilden den Vorstand der Landesjugendkammer.
(2) Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe, die Beschlüsse der Landesjugendkammer umzusetzen und deren Aufgaben zwischen den Sitzungen wahrzunehmen.
(3) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zwischen den Sitzungen der Landesjugendkammer nach Bedarf, in der Regel aller zwei Monate, zusammen. Über die Sitzungen des Vorstands ist Protokoll zu führen. Das Protokoll erhalten alle Mitglieder
des Vorstands und der für Kinder- und Jugendarbeit zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes.
(4) Seine Entscheidungen teilt der Vorstand allen Mitgliedern der Landesjugendkammer mit. Diese kontrolliert die Tätigkeit des Vorstands und kann in besonderen Fällen diese Beschlüsse aufheben.

2. Landesjugendpfarrer und das Landesjugendpfarramt

§ 12
Berufung und Amtszeit des Landesjugendpfarrers
(1) Die Landesjugendkammer benennt Kandidaten für das Amt des Landesjugendpfarrers. Das Landeskirchenamt prüft den Vorschlag und gibt der Landesjugendkammer seine Stellungnahme
bekannt.
(2) Stimmt das Landeskirchenamt dem Vorschlag zu, so wählt die Landesjugendkammer aus der Kandidatenliste den Landesjugendpfarrer. Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang
zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Vom dritten Wahlgang an genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Als gültige Stimmen gelten auch Stimmenthaltungen.
(3) Die Landesjugendkammer teilt das Wahlergebnis dem Landeskirchenamt mit, welches Einvernehmen mit der Kirchenleitung über die Berufung des zum Landesjugendpfarrer Gewählten herstellt und ihm die Stelle überträgt.
(4) Die Amtszeit des Landesjugendpfarrers beträgt sechs Jahre. Auf Vorschlag der Landesjugendkammer kann das Landeskirchenamt eine befristete Verlängerung der Amtszeit beschließen.
§ 13
Aufgaben des Landesjugendpfarrers
(1) Der Landesjugendpfarrer vertritt die Evangelische Jugend in Sachsen in der Landeskirche.
(2) Er trägt als Leiter des Landesjugendpfarramtes gegenüber dem Landeskirchenamt Verantwortung dafür, dass die Mitarbeiter der Jugendarbeit ihre Aufgaben im gesamtkirchlichen Interesse wahrnehmen.
(3) Als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender der Landesjugendkammer vertritt der Landesjugendpfarrer die Interessen der Jugendarbeit in der Öffentlichkeit sowie gegenüber anderen Gremien der Jugendarbeit im Bereich des Landes und des Bundes.
(4) Zum Dienst des Landesjugendpfarrers gehört es insbesondere:
1. die Entwicklung der Lebenssituation Jugendlicher in Kirche und Gesellschaft wahrzunehmen und zu beobachten,
2. Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung und Seelsorge in der Jugendarbeit auszuüben,
3. gemeinsam mit den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern die Entwicklung im Leben und Glauben der jungen Menschen zu beobachten und durch Impulse und Inhalte Zeichen in der
kirchlichen Jugendarbeit zu setzen,
4. für eine angemessene Vertretung der Jugendarbeit in den Gremien der Kirche und der Öffentlichkeit zu sorgen.

§ 14
Das Landesjugendpfarramt
(1) Das Landesjugendpfarramt ist die zentrale Dienststelle für die Jugendarbeit der Landeskirche. Es ist dem Landeskirchenamt unmittelbar nachgeordnet. Der Landesjugendpfarrer leitet das
Landesjugendpfarramt und vertritt es nach außen.
(2) Das Landesjugendpfarramt hat seinen Sitz in Dresden.
(3) Das Landesjugendpfarramt verwaltet die Mittel der Evangelischen Jugend.

IV. Abschnitt
Finanzen der Evangelischen Jugend auf landeskirchlicher Ebene

§ 15
(1) Für die Arbeit der Evangelischen Jugend werden im Rahmen des landeskirchlichen Haushalts dem Landesjugendpfarramt Mittel bereitgestellt.
(2) Das Landesjugendpfarramt führt den Gesamthaushalt für die Evangelische Jugend. Die Einnahmen und Ausgaben, mit Ausnahme des Jugenddankopfers, werden für jedes Haushaltjahr veranschlagt und im Rahmen des Haushaltplanes der Landeskirche festgestellt. Für die Haushaltführung gilt die Landeskirchliche Haushaltordnung.
(3) Im Haushalt des Landesjugendpfarramtes werden Grundbeträge für die Arbeit der Landesjugendkammer, des Landesjugendkonvents und der Mitarbeiterkonvente ausgewiesen. Die
Bewilligung von Zuschüssen an die Junge Gemeinde oder die Vereine aus landeskirchlichen Mitteln hat zur Voraussetzung, dass die Zuschussempfänger die Vorlage von
Verwendungsnachweisen zusichern und Prüfrechte einräumen.
(4) Die Mittel des alljährlichen Jugenddankopfers werden in einem Sonderhaushalt vom Landesjugendpfarramt verwaltet. Über die Einnahmen und Ausgaben des Jugenddankopfers
beschließt die Landesjugendkammer und gibt sie dem Landeskirchenamt zur Kenntnis.

V. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 16
Gleichstellung
(1) Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
(2) Bei der Besetzung der Gremien der Evangelischen Jugend sollen auf allen Ebenen beide Geschlechter angemessen vertreten sein.

§ 17
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am Tag nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung der Evangelischen Jugend in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1992 (ABl. S. A 117) außer Kraft.
(3) Änderungen dieser Ordnung beschließt die Landesjugendkammer. Sie bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.

<Anlage>
Muster

Bezirksjugendordnung für die Bezirksjugendkammer
des Kirchenbezirks _____________________
Vom ________________

Die Bezirksjugendkammer des Kirchenbezirks ______________
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens hat folgende Bezirksjugendordnung beschlossen:

§ 1
Zusammensetzung der Bezirksjugendkammer
(1)Die Bezirksjugendkammer besteht aus gewählten und geborenen Mitgliedern. Weitere Mitglieder können berufen werden.
(2) Die Wahlversammlung des Kirchenbezirks wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren _____ [Zahl zwischen drei und acht] Mitglieder der Bezirksjugendkammer, von denen höchstens ____ [Zahl zwischen eins und bis höchstens zur Hälfte der Anzahl der Gewählten] in einem hauptamtlichen kirchlichen Dienstverhältnis stehen. Wiederwahl ist möglich.
(3) Geborenes Mitglied ist der Jugendpfarrer.
(4) Der Gemeindepädagogenkonvent entsendet einen Vertreter. Der Kirchenbezirk kann ____ [ein bis drei, Funktionsbezeichnung benennen] hauptamtliche Jugendmitarbeiter des Kirchenbezirks entsenden.
(5)Weitere ____ [Anzahl oder Funktionsbezeichnung]Mitglieder können durch die Bezirksjugendkammer in der ersten Sitzung berufen werden. Bei der Berufung sind die Vielgestaltigkeit der Evangelischen Jugendarbeit im Kirchenbezirk und insbesondere die angemessene Vertretung der Vereine und Verbände der Evangelischen Jugend zu beachten.
(6) Die Zahl der geborenen und berufenen Mitglieder soll insgesamt die Anzahl der gewählten Mitglieder nicht übersteigen.

§ 2
Amtsdauer der Mitglieder
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer führen sie ihre Tätigkeit bis zur Neubildung der Bezirksjugendkammer fort.
(2) Die Mitglieder der Bezirksjugendkammer können vor Ablauf der Amtsdauer aus wichtigem Grund vom Kirchenbezirksvorstand abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(3) Scheidet ein gewähltes oder berufenes Mitglied vorzeitig aus oder wird aufgrund von Absatz 2 abberufen, beruft die Bezirksjugendkammer für die verbleibende Amtsdauer ein Ersatzmitglied.

§ 3
Vorsitz
Die Bezirksjugendkammer wählt in ihrer ersten Sitzung mit den berufenen Mitgliedern aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Amtsdauer der
Bezirksjugendkammer. Ist der Jugendpfarrer oder der Jugendwart zum Vorsitzenden gewählt, soll der stellvertretende Vorsitzende ein ehrenamtlicher Mitarbeiter sein. Ist ein ehrenamtlicher Mitarbeiter zum Vorsitzenden gewählt, soll der stellvertretende Vorsitzende der Jugendpfarrer oder der Jugendwart sein.

§ 4
Aufgaben der Bezirksjugendkammer
Die Bezirksjugendkammer hat insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
1. nach Anhörung des Landesjugendpfarrers Beschlussfassung über Anträge von Vereinen auf Zugehörigkeit zur Evangelischen Jugend des Kirchenbezirks, die der Genehmigung des Kirchenbezirksvorstandes bedürfen,
2. Aufstellen der Bezirksjugendordnung, welche der vom Landeskirchenamt aufgestellten Musterordnung für Bezirksjugendkammern nicht widersprechen darf und der Genehmigung
durch den Kirchenbezirksvorstand bedarf,
3. Mitwirkung bei der Anstellung hauptberuflicher Jugendwarte, Jugendmitarbeiter und haupt- und nebenamtlicher Jugendpfarrer des Kirchenbezirks,
4. Anregung und Planung gemeinsamer Veranstaltungen und Aktivitäten, wie Mitarbeiterbildung, Konzeptions- und Strukturfragen, Förderung des Zusammenwirkens zwischen den verschiedenen
Formen der gemeindlichen und übergemeindlichen Jugendarbeit und Weiterbildung der Jugendarbeit im Kirchenbezirk,
5. Aufstellung von Richtlinien zur Verwendung der für die Jugendarbeit im Kirchenbezirk zur Verfügung stehenden kirchlichen Finanzmittel und Verteilung dieser Mittel mit Rechenschaftspflicht,
6. Beantragung der für die Jugendarbeit erforderlichen kirchlichen und außerkirchlichen Finanzmittel und Verfügung über diese Mittel im Rahmen der Bewilligung,
7. Vorschläge an das Landesjugendpfarramt zur Beantragung außerkirchlicher Finanzmittel für besondere Vorhaben evangelischer Jugendarbeit im Kirchenbezirk,
8. kritische Begleitung der haupt- und nebenamtlichen Jugendmitarbeiter,
9. Vorschläge an den Kirchenbezirksvorstand zur Benennung von Kandidaten für die Wahl in den Jugendhilfeausschuss ______ [des Landkreises/der kreisfreien Stadt: genaue Bezeichnung _____],
10. Vorschläge an den Kirchenbezirksvorstand zur Benennung eines beratenden Mitgliedes im Jugendhilfeausschuss ______
[des Landkreises/der kreisfreien Stadt: genaue Bezeichnung
_____].

§ 5
Einberufung und Durchführung der Sitzungen
(1) Die Bezirksjugendkammer ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, sooft dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung erforderlich
ist, mindestens jedoch ___ [Anzahl, mindestens drei] im Jahr. Die erste Sitzung der neu gebildeten Bezirksjugendkammer beruft der Superintendent ein. Die Bezirksjugendkammer ist zu außerplanmäßigen Sitzungen einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder der Kirchenbezirksvorstand dies schriftlich verlangen.
(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt die Mitglieder der Bezirksjugendkammer mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Der Superintendent erhält Einladung und Tagesordnung zur
Kenntnisnahme. Er ist berechtigt, an den Sitzungen beratend teilzunehmen.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(4) Über die Sitzungen und Beschlüsse der Bezirksjugendkammer ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Je ein Protokollexemplar erhalten der Kirchenbezirksvorstand und der Superintendent.
(5) Die Mitglieder der Bezirksjugendkammer sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Beratungsgegenstände verpflichtet.

§ 6
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Die Bezirksjugendkammer ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Kann die Sitzung mangels Beschlussfähigkeit nicht durchgeführt werden, sind die Mitglieder hierüber schriftlich zu informieren und zugleich zu einer neuen Sitzung unter Beibehaltung der Tagesordnung und Einhaltung der Ladungsfrist nach § 5 Abs. 2 einzuberufen. Die Versammlung ist dann in jedem Falle beschlussfähig. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
(2) Die Bezirksjugendkammer fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse nach § 4 Nr. 3 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse außerhalb einer Versammlung der Mitglieder bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder.

§ 7
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch den Kirchenbezirksvorstand in Kraft.


Muster
Bezirksjugendordnung
für die Bezirksjugendkammer des Kirchenbezirks
[Kirchenbezirk A]
Vom ________________

Die Bezirksjugendkammer des Kirchenbezirks [Kirchenbezirk A] der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens hat folgende Bezirksjugendordnung beschlossen, der der Kirchenbezirksvorstand
[Kirchenbezirk B]/die Kirchenbezirksvorstände [Kirchenbezirk B und Kirchenbezirk C] zugestimmt hat/haben:

§ 1
Zusammensetzung der Bezirksjugendkammer
(1) Die Bezirksjugendkammer besteht aus gewählten und geborenen Mitgliedern. Weitere Mitglieder können berufen werden.
(2) Die Wahlversammlung jedes Kirchenbezirks wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren _____ [Zahl zwischen drei und zehn] Mitglieder der Bezirksjugendkammer, von denen höchstens ____ [Zahl zwischen eins und bis höchstens zur Hälfte der Anzahl der Gewählten] in einem hauptamtlichen kirchlichen Dienstverhältnis stehen. Wiederwahl ist möglich.
(3) Geborene Mitglieder sind der/die Jugendpfarrer.
(4) Die Gemeindepädagogenkonvente entsenden je einen Vertreter. Die Kirchenbezirke können gemeinsam ____ [ein bis drei, Funktionsbezeichnung benennen] hauptamtliche Jugendmitarbeiter
der Kirchenbezirke entsenden.
(5) Weitere ____ [Anzahl oder Funktionsbezeichnung] Mitglieder können durch die Bezirksjugendkammer in der ersten Sitzung berufen werden. Bei der Berufung sind die Vielgestaltigkeit der Evangelischen Jugendarbeit in den Kirchenbezirken und insbesondere
die angemessene Vertretung der Vereine und Verbände der Evangelischen Jugend zu beachten.
(6) Die Zahl der geborenen und berufenen Mitglieder soll insgesamt die Anzahl der gewählten Mitglieder nicht übersteigen.

§ 2
Amtsdauer der Mitglieder
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer führen sie ihre Tätigkeit bis zur Neubildung der Bezirksjugendkammer fort.
(2) Die Mitglieder der Bezirksjugendkammer können vor Ablauf der Amtsdauer aus wichtigem Grund vom Kirchenbezirksvorstand [Kirchenbezirk A] abberufen werden. Der Beschluss bedarf
der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(3) Scheidet ein gewähltes oder berufenes Mitglied vorzeitig aus oder wird aufgrund von Absatz 2 abberufen, beruft die Bezirksjugendkammer für die verbleibende Amtsdauer ein Ersatzmitglied.

§ 3
Vorsitz
Die Bezirksjugendkammer wählt in ihrer ersten Sitzung mit den berufenen Mitgliedern aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Amtsdauer der
Bezirksjugendkammer. Ist ein Jugendpfarrer oder ein Jugendwart zum Vorsitzenden gewählt, soll der stellvertretende Vorsitzende ein ehrenamtlicher Mitarbeiter sein. Ist ein ehrenamtlicher Mitarbeiter zum Vorsitzenden gewählt, soll der stellvertretende Vorsitzende ein Jugendpfarrer oder ein Jugendwart sein.

§ 4
Aufgaben der Bezirksjugendkammer
Die Bezirksjugendkammer hat insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
1. nach Anhörung des Landesjugendpfarrers Beschlussfassung über Anträge von Vereinen auf Zugehörigkeit zur Evangelischen Jugend der Kirchenbezirke, die der Genehmigung des
Kirchenbezirksvorstandes [Kirchenbezirk A] bedürfen,
2. Aufstellen der Bezirksjugendordnung, welche der vom Landeskirchenamt aufgestellten Musterordnung für Bezirksjugendkammern nicht widersprechen darf und der Genehmigung
durch den Kirchenbezirksvorstand [Kirchenbezirk A] bedarf,
3. Mitwirkung bei der Anstellung hauptberuflicher Jugendwarte, Jugendmitarbeiter und haupt- und nebenamtlicher Jugendpfarrer der Kirchenbezirke,
4. Anregung und Planung gemeinsamer Veranstaltungen und Aktivitäten, wie Mitarbeiterbildung, Konzeptions- und Strukturfragen, Förderung des Zusammenwirkens zwischen den verschiedenen
Formen der gemeindlichen und übergemeindlichen Jugendarbeit und Weiterbildung der Jugendarbeit in den Kirchenbezirken,
5. Aufstellung von Richtlinien zur Verwendung der für die Jugendarbeit in den Kirchenbezirken zur Verfügung stehenden kirchlichen Finanzmittel und Verteilung dieser Mittel mit
Rechenschaftspflicht,
6. Beantragung der für die Jugendarbeit erforderlichen kirchlichen und außerkirchlichen Finanzmittel und Verfügung über diese Mittel im Rahmen der Bewilligung,
7. Vorschläge an das Landesjugendpfarramt zur Beantragung außerkirchlicher Finanzmittel für besondere Vorhaben evangelischer Jugendarbeit in den Kirchenbezirken,
8. kritische Begleitung der haupt- und nebenamtlichen Jugendmitarbeiter,
9. Vorschläge an die Kirchenbezirksvorstände zur Benennung von Kandidaten für die Wahl in die Jugendhilfeausschüsse ____ [des Landkreises/der kreisfreien Stadt: genaue Bezeichnung
________],
10. Vorschläge an die Kirchenbezirksvorstände zur Benennung je eines beratenden Mitgliedes in die Jugendhilfeausschüsse _________ [des Landkreises/der kreisfreien Stadt: genaue
Bezeichnung ______].

§ 5
Einberufung und Durchführung der Sitzungen
(1) Die Bezirksjugendkammer ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, sooft dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung erforderlich
ist, mindestens jedoch ___ [Anzahl, mindestens drei] im Jahr. Die erste Sitzung der neu gebildeten Bezirksjugendkammer beruft der Superintendent des Kirchenbezirks [Kirchenbezirk A] ein. Die Bezirksjugendkammer ist zu außerplanmäßigen Sitzungen einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder oder der Kirchenbezirksvorstand [Kirchenbezirk A] dies schriftlich verlangen.
(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt die Mitglieder der Bezirksjugendkammer mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Die Superintendenten erhalten Einladung und Tagesordnung
zur Kenntnisnahme. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen beratend teilzunehmen.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(4) Über die Sitzungen und Beschlüsse der Bezirksjugendkammer ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Je ein Protokollexemplar erhalten die Kirchenbezirksvorstände und die Superintendenten der beteiligten Kirchenbezirke.
(5) Die Mitglieder der Bezirksjugendkammer sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Beratungsgegenstände verpflichtet.

§ 6
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Die Bezirksjugendkammer ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Kann die Sitzung mangels Beschlussfähigkeit nicht durchgeführt werden, sind die Mitglieder hierüber schriftlich zu informieren und zugleich zu einer neuen Sitzung unter Beibehaltung der Tagesordnung und Einhaltung der Ladungsfrist nach § 5 Abs. 2 einzuberufen. Die Versammlung ist dann in jedem Falle beschlussfähig.
(2) Die Bezirksjugendkammer fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse nach § 4 Nr. 3 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse außerhalb einer Versammlung der Mitglieder bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder.

§ 7
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch den Kirchenbezirksvorstand [Kirchenbezirk A] in Kraft.

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<1_3_3> Ordnung der Kirchlichen Frauenarbeit
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 19. Dezember 1995 (ABl. 1996 A 40)

2053(20)2046
Das Landeskirchenamt hat folgende Ordnung der Kirchlichen Frauenarbeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens beschlossen:

§ 1
Allgemeines
(1) Kirchliche Arbeit mit Frauen als eine Wesens- und Lebensäußerung der Kirche gewinnt in der Landeskirche auf allen Ebenen und in vielfältiger Form Gestalt. Trägerin dieses wichtigen kirchlichen Arbeitszweiges ist die Kirchliche Frauenarbeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens - nachstehend Kirchliche Frauenarbeit genannt.
(2) Die Kirchliche Frauenarbeit ist ein selbstständiges Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens ohne eigene Rechtsfähigkeit. Sie hat ihren Sitz in Dresden und steht unter der Aufsicht des Landeskirchenamtes.

§ 2
Aufgaben
(1) Die Kirchliche Frauenarbeit hat die Aufgabe, anhand biblischer Zeugnisse und auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus mit Frauen aus verschiedenen Arbeits- und Lebensbereichen Fragen der Zeit im Blick auf die eigenen Situationen zu bedenken und dadurch Glaubens- und Lebenshilfe zu vermitteln.
(2) Durch die Tätigkeit der Kirchlichen Frauenarbeit sollen Frauen ermutigt und befähigt werden, ihre eigenständige Verantwortung in den persönlichen Lebensbeziehungen, in Beruf, Familie, Kirche und Gesellschaft engagiert wahrzunehmen.
(3) Die Kirchliche Frauenarbeit arbeitet mit den anderen kirchlichen Werken, Einrichtungen und Ämter in der Landeskirche und im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland zusammen. Sie stellt Bezüge zu den verschiedenen Handlungsfeldern der Kirche her und weiß sich dem ökumenischen Dialog verpflichtet. Sie nimmt Impulse und Anregungen aus dem ökumenischen Gespräch auf und setzt sie in ihrer Arbeit um, so wie sie ihrerseits Anregungen in die ökumenische Arbeit der Kirche einbringt. Sie sucht das Gespräch und die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden der Frauenarbeit im gesamtgesellschaftlichen Rahmen.
(4) Die Kirchliche Frauenarbeit weiß sich dem Tätigkeitsfeld der Müttergenesung verbunden. Sie begleitet und unterstützt die Arbeit des rechtlich selbstständigen Vereins "Müttergenesung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e.V.".


§ 3
Zuständigkeit und Verantwortung
(1) Die Kirchliche Frauenarbeit ist in den Kirchgemeinden, auf ephoraler und auf landeskirchlicher Ebene tätig.
(2) Die Arbeit wird verantwortet
a) in den Kirchgemeinden durch die von Kirchenvorstände oder Frauenkreisen bestätigten Beauftragten;
b) in den Kirchenbezirken durch Bezirksleiterinnen, Kuratorinnen und Kuratoren, die ihren Dienst in Abstimmung mit den Kirchenbezirksvorständen versehen;
c) in der Landeskirche durch die Landespfarrerin, die ihrerseits eng mit der Landesleiterin für Kirchliche Frauenarbeit zusammenarbeitet.
(3) Die Kirchliche Frauenarbeit unterhält einen Reisedienst. Die Reisereferentinnen besuchen und begleiten kirchliche Frauengruppen und führen Veranstaltungen auf kirchgemeindlicher, regionaler und ephoraler Ebene durch. Sie handeln in Absprache mit den Bezirksleiterinnen, Kuratorinnen und Kuratoren.

§ 4
Die Landespfarrerin
(1) Die Landespfarrerin wird vom Landeskirchenamt berufen, welches auch die Dienst- und Fachaufsicht führt. Sie verantwortet die Arbeit der Kirchlichen Frauenarbeit und vertritt diese in der Öffentlichkeit. Bei der Ausführung ihres Dienstes arbeitet sie eng mit der Landesleiterin zusammen.
(2) Im einzelnen hat die Landespfarrerin folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Theologisch-seelsorgerliche und organisatorische Leitung der Kirchlichen Frauenarbeit;
b) Ausübung der unmittelbaren Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen der Kirchlichen Frauenarbeit;
c) Unterhaltung ständiger Kontakte zum Landeskirchenamt, zu den Superintendenten und den Verantwortlichen für die Kirchliche Frauenarbeit in den Kirchenbezirken und Kirchgemeinden;
d) Aufstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes für das Landeskirchenamt in Zusammenarbeit mit der Landesleiterin;
e) Vertretung von Anliegen der Kirchlichen Frauenarbeit innerhalb der Landeskirche, im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland und in anderen kirchlichen und gesellschaftlichen Verbänden der Frauenarbeit;
f) Vorbereitung, Durchführung oder Mitwirkung bei Tagungen und Veranstaltungen der Kirchlichen Frauenarbeit, insbesondere auch für Kuratorinnen und Kuratoren;
g) Verantwortung für die Weiterbildung der Reisereferentinnen und der anderen Mitarbeiterinnen der Kirchlichen Frauenarbeit.

§ 5
Die Landesleiterin
(1) Zu den Aufgaben der Landesleiterin gehört es, die Tätigkeit der Kirchlichen Frauenarbeit auf pädagogischem Gebiet, insbesondere durch Beratung, Anleitung und Begleitung von Gruppen und Einzelpersonen, zu gewährleisten und zu fördern. Sie muss dafür ausgebildet sein und ist verpflichtet, sich ständig weiterzubilden. Ferner soll sie organisatorische Fähigkeiten und Verwaltungskenntnisse besitzen.
(2) Die Landeleiterin wird vom Landeskirchenamt angestellt. Sie übt ihre Tätigkeit in engem Zusammenwirken mit der Landespfarrerin und nach Maßgabe einer jeweils konkreten Dienstanweisung aus. Sie ist insbesondere zuständig für
a) regelmäßige Kontakte zu allen ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen der Kirchlichen Frauenarbeit und deren Weiterbildung;
b) den Dienst der Kirchlichen Frauenarbeit in einzelnen Kirchenbezirken;
c) die Vorbereitung und Durchführung der Frühjahrs- und Herbsttagungen der Kirchlichen Frauenarbeit;
d) die Vorbereitung und Durchführung der Arbeitstagungen des Reisedienstes;
e) die Vorbereitung des Weltgebetstages der Frauen und des Rogate-Treffens;
f) die Vertretung der Kirchlichen Frauenarbeit in kirchlichen und gesellschaftlichen Verbänden und Gremien der Frauenarbeit nach Absprache mit der Landespfarrerin.

§ 6
Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchlichen Frauenarbeit sind die Reisereferentinnen, die Verwaltungsmitarbeiterinnen sowie sonstige erforderliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ihre Anstellung erfolgt durch das Landeskirchenamt.
(2) Die Reisereferentinnen müssen auf theologischem oder religionspädagogischem Gebiet ausgebildete und bewährte Mitarbeiterinnen sein. Ihnen obliegt es, selbstständig Frauengruppen zu begleiten und Veranstaltungen auf kirchgemeindlicher, regionaler und ephoraler Ebene durchzuführen. Sie müssen befähigt sein, Anliegen der Frauenarbeit in kirchlichen und gesellschaftlichen Gremien zu vertreten und sind verpflichtet, sich ständig weiterzubilden.
(3) Die Landespfarrerin ruft die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig zu Dienstbesprechungen zusammen, die der Planung und Koordinierung der Arbeit und der Zusammenarbeit dienen. Ist die Landespfarrerin verhindert, kann dies in ihrer Vertretung durch die Landesleiterin erfolgen.

§ 7
Die Geschäftsstelle
Geschäftsstelle ist das Landeskirchliche Amt für kirchliche Frauenarbeit. Dieses ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Kirchlichen Frauenarbeit unter Beachtung der Richtlinien für kirchliche Frauenarbeit verantwortlich. Dazu zählt insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Kirchlichen Frauenarbeit. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Tätigkeit der Geschäftsstelle obliegt der Landespfarrerin.

§ 8
Der Beirat
(1)Die Kirchliche Frauenarbeit wird bei der Durchführung ihrer Aufgaben durch einen Beirat begleitet und beraten.
(2) Dem vom Landeskirchenamt zu berufenden Beirat gehören an:
a) die Landespfarrerin;
b) die Landesleiterin;
c) eine Reisereferentin;
d) eine Bezirksleiterin;
e) eine Vertreterin der "Müttergenesung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e.V.";
f) eine Kuratorin oder ein Kurator;
g) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Erwachsenenbildung;
h) ein Mitglied der Landessynode, das von dieser entsandt wird;
i) fünf sachkundige Vertreterinnen oder Vertreter aus kirchlichen oder gesellschaftlichen Verbänden oder Gremien der Frauenarbeit.
(3) Die Mitglieder des Beirates müssen die Wählbarkeit zum Kirchenvorsteher besitzen. Sie werden auf die Dauer von sechs Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.
(4) Der Beirat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende des Beirates.
(5) Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, auf schriftliche Einladung der Vorsitzenden zusammen. Der Einladung sind die Tagesordnung und die Arbeitspapiere beizufügen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vorsitzende kann Gäste als Berater ohne Stimmrecht zu den Sitzungen hinzuziehen.
(6) Ein oder zwei Vertreter des Landeskirchenamtes nehmen an den Sitzungen des Beirates regelmäßig teil. Hierzu ist das Landeskirchenamt rechtzeitig, spätestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin, unter Beifügung der Tagesordnung sowie aller für die Sitzung notwendigen Arbeitspapieren einzuladen.
(7) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder die Vorlage als abgelehnt.
(8) Über die Sitzungen des Beirates sind Protokolle anzufertigen und den Mitgliedern sowie dem Landeskirchenamt zuzuleiten.

§ 9
Aufgaben des Beirates
Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Beratung von Grundsatzfragen und Mitwirkung bei der Aufstellung von Richtlinien für die Kirchliche Frauenarbeit;
b) Beratung der anderen Mitarbeiterinnen der Kirchlichen Frauenarbeit;
c) Förderung der Fort- und Weiterbildung haupt- und ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen der Kirchlichen Frauenarbeit;
d) Planung und Vorbereitung besonderer Arbeitsvorhaben;
e) Anhörung bei Errichtung und Besetzung von Planstellen, insbesondere vor Besetzung der Stellen der Landespfarrerin und der Landesleiterin;
f) Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes;
g) Verhandlung und Beschlussfassung über den jährlichen Tätigkeitsbericht (§ 4 Abs. 2d)
h) Beratung über Eingaben und Vorschläge;
i) Entsendung von Mitgliedern des Beirates und anderen Vertreterinnen der Kirchlichen Frauenarbeit in Organe und Gremien anderer kirchlicher und gesellschaftlicher Verbände der Frauenarbeit auf Vorschlag der Landespfarrerin;
j) Beratung von Grundsätzen und Methoden der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchlichen Frauenarbeit;
k) Entscheidung über Vorschläge zur Änderung und Ergänzung der Ordnung der Kirchlichen Frauenarbeit.


§ 10
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 11
In-Kraft-Treten
(1) Diese Ordnung der Kirchlichen Frauenarbeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens tritt am 1. März 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Runderlass Nr. 118 des Landeskirchenamtes über die Neuordnung der Kirchlichen Frauenarbeit vom 10. Dezember 1947 (ABl. 1949 S. A 72) außer Kraft.


Dresden, am 19. Dezember 1995

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<1_3_3> Ordnung der Kirchlichen Männerarbeit der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Vom 18. März 2003 (ABl. 2003 A 65)

Reg.-Nr. 12415
Das Landeskirchenamt hat die folgende Ordnung der Kirchlichen Männerarbeit der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens beschlossen:

§ 1
Allgemeines
(1) Der Schöpfungsordnung Gottes gemäß haben Männer und Frauen verschiedene Identitäten, Gaben und Aufgaben. Deshalb hat die Kirche Jesu Christi auch die Aufgabe der geschlechtsspezifischen Verkündigung. Kirchliche Männerarbeit versteht dabei ihr Tun als einen Beitrag auf dem Weg zu einer erneuerten Gemeinschaft von Männern und Frauen in Kirche und Gesellschaft.
In einer Tradition stehend, die bis hin zu den Handwerker- und Arbeitervereinen am Ende des neunzehnten und zu Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts reicht, wurde die Männerarbeit nach dem Zweiten Weltkrieg in Echzell neu gegründet. In Aufnahme dieser Tradition formuliert sie ihre Aufgabe als "Sammlung der Männer unter dem Wort, Zurüstung der Männer mit dem Wort, Sendung der Männer durch das Wort".
(2) Die Männerarbeit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens ist ein selbstständiges Werk ohne eigene Rechtsfähigkeit. Sie hat ihren Sitz in Dresden und steht unter der Aufsicht des Landeskirchenamtes.

§ 2
Aufgaben
(1) Kirchliche Männerarbeit will Männer innerhalb und außerhalb der Kirchgemeinden in ihrer jeweiligen Lebenswirklichkeit aufsuchen, zum Glauben einladen und im Glauben befestigen. In der Begegnung mit dem Evangelium von Jesus Christus werden die Männer gestärkt, ihrer Verantwortung im persönlichen Bereich, in der Familie, im Beruf, in der Gemeinde und im gesellschaftlichen Leben gerecht zu werden.
(2) Die Männerarbeit stellt Bezüge zu den einzelnen Handlungsfeldern der Kirche her. Sie arbeitet mit anderen kirchlichen Werken, Einrichtungen und Ämtern zusammen.
(3) In jeweils besonderer Weise ist die Männerarbeit unter anderem tätig auf den Arbeitsgebieten "Väter und Kinder", "Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt", "Kirchlicher Dienst auf dem Lande" und in der "Arbeitsgemeinschaft Handwerk und Kirche". In diesen Lebensbereichen wendet sie sich sowohl an Männer als auch an Frauen und arbeitet mit Verbänden und Gremien der im Berufsleben Stehenden zusammen.

§ 3
Zuständigkeit
(1) Die Kirchliche Männerarbeit ist in den Kirchgemeinden, auf ephoraler und landeskirchlicher Ebene tätig. Die Arbeit wird verantwortet:
a) in den Kirchgemeinden in der Regel von einem Männerobmann, der durch den Kirchenvorstand bestätigt wird. Er kann durch einen Leitungskreis unterstützt werden;
b) in den Kirchenbezirken durch einen ephoralen Männerobmann und einen ephoralen Männerpfarrer, die ihren Dienst in Abstimmung mit den Kirchenbezirksvorständen versehen;
c) in der Landeskirche durch den Landesmännerpfarrer, der seinerseits eng mit dem Landesobmann und dem Beirat zusammenarbeitet.
(2) Die in den vorstehenden Absätzen genannten Obmänner sowie die ephoralen Männerpfarrer sind ehrenamtlich tätig.

§ 4
Der Landesmännerpfarrer
(1) Der Landesmännerpfarrer wird nach Anhörung des Beirates vom Landeskirchenamt berufen, das auch die Dienst- und Fachaufsicht führt. Er leitet die Kirchliche Männerarbeit und vertritt diese in der Öffentlichkeit.
(2) Der Landesmännerpfarrer ist der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiter der Kirchlichen Männerarbeit.
(3) Die weiteren Aufgaben des Landesmännerpfarrers werden in einer Dienstanweisung festgelegt, die das Landeskirchenamt erlässt. Der Beirat soll zuvor seine Stellungnahme abgeben.

§ 5
Der Landesobmann
(1) Der Landesobmann vertritt die Ehrenamtlichen in besonderer Weise. Er wird vom Beirat im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt für sechs Jahre gewählt. Er soll kein Theologe und kein hauptamtlicher Mitarbeiter der Männerarbeit sein.
(2) Der Landesobmann ist an der Vorbereitung der Beiratssitzungen beteiligt und arbeitet eng mit dem Landesgeschäftsführer und dem Landesmännerpfarrer zusammen. Die Vorbereitung und Durchführung der Landestagung gehört zu seinen Aufgaben. Er vertritt die Anliegen der Männerarbeit in Zusammenarbeit mit dem Landesmännerpfarrer in der Öffentlichkeit.

§ 6
Der Landesgeschäftsführer und weitere Mitarbeiter
(1) In der Landesgeschäftsstelle werden die laufenden Geschäfte der Männerarbeit durch den Landesgeschäftsführer erledigt. Zur Erfüllung der Aufgaben der Männerarbeit werden die erforderlichen Mitarbeiter (insbesondere Reisesekretäre) angestellt.
(2) Die Aufgaben im Einzelnen sowie die Geschäftsführung in einzelnen Arbeitsbereichen werden in Tätigkeitsbeschreibungen festgelegt, die das Landeskirchenamt nach Stellungnahme durch den Beirat bestätigt.

§ 7
Der Beirat
(1) Die Kirchliche Männerarbeit wird bei der Durchführung ihrer Aufgaben durch einen Beirat begleitet und beraten.
(2) Dem Beirat gehören der Landesmännerpfarrer, der Landesobmann, der Landesgeschäftsführer sowie zwei weitere Mitarbeiter der Männerarbeit an. Mindestens sechs, höchstens zehn weitere Mitglieder sollen berufen werden.
(3) Die nach Absatz 2 zu berufenden Mitglieder des Beirates werden von der Landestagung vorgeschlagen und durch das Landeskirchenamt berufen. Sie müssen die Wählbarkeit zum Kirchenvorsteher haben.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung durch das Landeskirchenamt bedarf.

§ 8
Die Landestagung
(1) Die Landestagung dient der Fortbildung, dem Erfahrungsaustausch sowie der gegenseitigem Ermutigung und Anregung für den Dienst in der Männerarbeit. Sie wird in Abstimmung mit dem Landesobmann durch den Landesmännerpfarrer einberufen und durch den Landesobmann geleitet.
(2) Der Landestagung gehören die haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter der Männerarbeit auf landeskirchlicher und ephoraler Ebene an.
(3) Die Landestagung schlägt die Mitglieder des Beirates gemäß § 7 Abs. 2 vor.

§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<1_3_3> Kirchengesetz über die Bildung und Tätigkeit Zentraler Gehaltsabrechnungsstellen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 25. Oktober 1990 (ABl. 1990 A 96)

1314/9
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1.
Grundsätze
(1) Zur weiteren Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berechnung von Dienstbezügen aller Art und einer korrekten Abführung aller einkommensbezogenen Abgaben werden im Bereich der Landeskirche Zentrale Gehaltsabrechnungsstellen gebildet.
(2) Für die Bildung, Anleitung und fachliche Beaufsichtigung der Zentralen Gehaltsabrechnungsstellen ist das Landeskirchenamt verantwortlich.
(3) Die Kosten für die Bildung und Unterhaltung der Zentralen Gehaltsabrechnungsstellen trägt die Landeskirche.

§ 2
Aufgaben der Zentralen Gehaltsabrechnungsstellen
(1) Die Zentralen Gehaltsabrechnungsstellen haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Berechnung von Brutto- und Nettobezügen aller Art auf der Grundlage der landeskirchlichen Besoldungs-, Vergütungs- und Entlohnungsbestimmungen sowie des geltenden Abgabenrechts,
- Überweisung der Nettobezüge an die Empfänger bzw. Vorbereitung von Auszahlungsbelegen für die zahlungspflichtigen kirchlichen Dienststellen (Rechtsträger),
- Abführung von Lohnsteuern, Kirchensteuern, Sozialversicherungsbeiträgen und sonstigen Abgaben,
- Ausgabe von Bescheinigungen für die Lohnsteuerkarten sowie Erstellung gesetzlich vorgeschriebener Abrechnungsunterlagen und Meldungen,
- Erstellung und Übermittlung von Buchungsbelegen an die Haushaltsstellen der Rechtsträger.
(2) Zur Berechnung der Nettobezüge bedienen sich die Zentralen Gehaltsabrechnungsstellen der elektronischen Datenverarbeitung.

§ 3
Begriff und Pflichten der Rechtsträger
(1) Rechtsträger im Sinne dieses Kirchengesetzes sind kirchliche Körperschaften und Dienststellen aller Art und Rechtsform, die Angelegenheiten des Personalwesens bearbeiten und im Rechtsträgerverzeichnis der Landeskirche aufgeführt sind.
(2) Die Rechtsträger im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen zentralen Gehaltsabrechnungsstelle
- alle für die Ersterfassung der Personalstammdaten erforderlichen Angaben auf den dafür vorgesehenen Vordrucken zu übermitteln und ihr weitere dafür benötigte Unterlagen und Bescheinigungen zu überlassen,
- alle danach laufend eintretenden dauernden oder vorübergehenden Veränderungen, die Einfluss auf die Berechnung der Bezüge haben, rechtzeitig unter Verwendung dafür ausgegebener Vordrucke zu melden,
- auf Anfragen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen in Personalunterlagen unter Wahrung des Datenschutzes zu gestatten, soweit dies zur korrekten Berechnung der Bezüge erforderlich ist,
- eine Vollmacht für das Bankeinzugsverfahren zu erteilen.
(3) Die Rechtsträger haben der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle die Personen bekannt zu geben, die befugt sind, Mitteilungen verbindlich zu unterzeichnen.

§ 4
Zahlungsverkehr und Auszahlung der Bezüge
(1) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Zahlungsverkehrs haben die Rechtsträger dafür zu sorgen, dass die für die Auszahlung der Bezüge und die Abführung der Steuern und Abgaben benötigten Gelder rechtzeitig und in ausreichender Höhe auf dem dafür bestimmten Bankkonto vorhanden sind.
(2) Die Zentralen Gehaltsabrechnungsstellen sind verpflichtet, die Berechnung und Anweisung der Bezüge so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Auszahlungsbeträge spätestens am letzten Werktag eines jeden Monats auf dem Gehaltskonto des Empfängers verfügbar sind.
(3) Jeder Empfänger von Bezügen ist verpflichtet, ein Bankkonto für den Zahlungsverkehr zu eröffnen. Barauszahlungen von Bezügen können nur in begründeten Ausnahmefällen vorgenommen werden.

§ 5
Abrechnungsergebnisse
(1) Die Zentralen Gehaltsabrechnungsstellen leiten den Rechtsträgern die Ergebnisse der monatlichen Abrechnung jeweils umgehend zu, soweit sie von diesen als Buchungsunterlagen benötigt werden.
(2) Jeder Rechtsträger erhält monatlich
- eine Liste der Bruttodienstbezüge, getrennt nach Haushaltsstellen und Empfängern,
- eine Liste der Privatabzüge, getrennt nach vereinbarten Abzugsarten, soweit die Rechtsträger zur Vereinnahmung der Beträge berechtigt sind,
- für jeden Abrechnungsfall ein Stammblatt, soweit sich der Monatsbetrag geändert hat; in den Monaten Januar und Dezember eines jeden Jahres wird für jeden Abrechnungsfall ein Stammblatt übergeben.
(3) Die Empfänger von Bezügen erhalten für die Monate Januar und Dezember eines jeden Jahres, im Übrigen bei jeder Änderung in der Berechnung, ein Stammblatt. Die Versendung der Stammblätter an die Empfänger der Bezüge erfolgt nach Absprache unmittelbar oder über den Rechtsträger.

§ 6
Ausführungsbestimmungen
Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.

§ 7
In-Kraft-Treten
Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, am 25. Oktober 1990

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel

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