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1.3.4 MITARBEITERVERTRETUNG

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (26.10.2004, CC)
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<1_3_4> Kirchengesetz <der EKD> über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Mitarbeitervertretungsgesetz - MVG)
Vom 06. November 1992 (ABl. 1993 A 129),

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Text gemäß der Neubekanntmachung im ABl. 1997 A 114 (siehe ABl. EKD 1997, S. 41, berichtigt S. 226) - nach Änderung durch KirchenG der EKD vom 06.11.1996 [ABl. EKD 1996, S. 521], welche in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens ohne die Berichtigungen bekannt gemacht worden war durch § 1 des Kirchengesetzes zur Ergänzung und Änderung des AnwG MVG vom 16.04.1997 (ABl. 1997 A 113); § 57 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz zur Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes und des Mitarbeitervertretungsgesetzes vom 05.11.1998 (ABl. EKD 1998, S. 478); Übersicht und §§ 3, 7, 9-11, 15, 23, 30-31, 34-35, 38, 42, 50 geändert, §§ 6a, 23a, 52a eingefügt durch Drittes KirchenG zur Änderung des MitarbeitervertretungsG vom 07.11.2002 (ABl. EKD 2002, S. 392); die Gesetze vom 05.11.1998 und 07.11.2002 wurden ab 01.05.2003 für die EvLKS in Kraft gesetzt durch KirchenG <der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens> zur Ergänzung des AnwendungsG zum MitarbeitervertretungsG - AnwG MVG - ... vom 06.04.2003 (ABl. 2003 A 89); §§ 13, 14, 17, 18, 21, 38, 45, 47, 49, 56-63 geändert, §§ 57a, 59a neu eingefügt und §§ 3-5, 19, 20, 22, 28, 30, 34, 36 ganz oder teilweise aufgehoben durch Kirchengesetz über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland vm 6.11.2003 (ABl. 2004 A 38).>

<Zu diesem Gesetz der EKD gibt es ein durch die Landeskirche Sachsens beschlossenes Anwendungsgesetz (= AnwG MVG) vom 03.11.1993 (ABl. 1993 A 141) und eine dazu ergangene Ausführungsverordnung vom 26.10.1993 (ABl. 1993 A 142), in Kraft seit 01.01.1994. Zur Bequemlichkeit der Leser sind diese landeskirchlichen Ausführungsvorschriften jeweils hinter den betroffenen Paragraphen des MVG wiedergegeben. >

Inhaltsverzeichnis
Präambel

LIGN="CENTER"> I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
§ 2 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
§ 3 Dienststellen
§ 4 Dienststellenleitungen


II. Abschnitt: Bildung und Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung
§ 5 Mitarbeitervertretungen
§ 6 Gesamtmitarbeitervertretungen
§ 6a Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund
§ 7 Neubildung von Mitarbeitervertretungen
§ 8 Zusammensetzung

III. Abschnitt: Wahl der Mitarbeitervertretung
§ 9 Wahlberechtigung
§ 10 Wählbarkeit
§ 11 Wahlverfahren
§ 12 Vertretung der Berufsgruppen und Arbeitsbereiche
§ 13 Wahlschutz, Wahlkosten
§ 14 Anfechtung der Wahl

IV. Abschnitt: Amtszeit
§ 15 Amtszeit
§ 16 Neuwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit
§ 17 Ausschluss eines Mitgliedes oder Auflösung der Mitarbeitervertretung
§ 18 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft, Ersatzmitgliedschaft

V. Abschnitt: Rechtsstellung der Mitglieder der Mitarbeitervertretung
§ 19 Ehrenamt, Behinderungs- und Begünstigungsverbot, Arbeitsbefreiung
§ 20 Freistellung von der Arbeit
§ 21 Abordnungs- und Versetzungsverbot, Kündigungsschutz
§ 22 Schweigepflicht

VI. Abschnitt: Geschäftsführung
§ 23 Vorsitz
§ 23a Ausschüsse
§ 24 Sitzungen
§ 25 Teilnahme an der Sitzung der Mitarbeitervertretung
§ 26 Beschlussfassung
§ 27 Sitzungsniederschrift
§ 28 Sprechstunden, Aufsuchen am Arbeitsplatz
§ 29 Geschäftsordnung
§ 30 Sachbedarf, Kosten der Geschäftsführung

VII. Abschnitt: Mitarbeiterversammlung
§ 31 Mitarbeiterversammlung
§ 32 Aufgaben

VIII. Abschnitt: Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitervertretung
§ 33 Grundsätze für die Zusammenarbeit
§ 34 Informationsrechte der Mitarbeitervertretung
§ 35 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung
§ 36 Dienstvereinbarungen
§ 37 Verfahren der Beteiligung der Mitarbeitervertretung
§ 38 Mitbestimmung
§ 39 Fälle der Mitbestimmung bei allgemeinen personellen
Angelegenheiten
§ 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen
Angelegenheiten
§ 41 Eingeschränkte Mitbestimmung
§ 42 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
§ 43 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
§ 44 Ausnahmen von der Beteiligung in Personalangelegenheiten
§ 45 Mitberatung
§ 46 Fälle der Mitberatung
§ 47 Initiativrecht der Mitarbeitervertretung
§ 48 Beschwerderecht der Mitarbeitervertretung

IX. Abschnitt: Interessenvertretung besonderer Mitarbeitergruppen
§ 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden
§ 50 Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
§ 51 Aufgaben der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
§ 52 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauensperson schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
§ 52a Mitwirkung in Werkstätten für behinderte Menschen und in Angelegenheiten weiterer Personengruppen
§ 53 Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

X. Abschnitt: Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen
§ 54 Bildung von Gesamtausschüssen
§ 55 Aufgaben des Gesamtausschusses

XI. Abschnitt: Kirchengerichtlicher Rechtsschutz
§ 56 Kirchengerichtlicher Rechtsschutz
§ 57 Bildung von Kirchengerichten
§ 57a Zuständigkeitsbereich des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland
§ 58 Bildung und Zusammensetzung der Kammern
§ 59 Rechtsstellung der Mitglieder des Kirchengerichts
§ 59a Besondere Vorschriften über die Berufung der Richter und Richterinnen des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland
§ 60 Zuständigkeit der Kirchengerichte
§ 61 Durchführung des kirchengerichtlichen Verfahrens
§ 62 Verfahrensordnung
§ 63 Rechtsmittel

XII. Abschnitt: In-Kraft-Treten, Schlussbestimmungen
§ 64 In-Kraft-Treten
§ 65 Übernahmebestimmungen
§ 66 Übergangsbestimmungen
§ 67 gestrichen

Präambel
Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Alle Frauen und Männer, die beruflich in Kirche und Diakonie tätig sind, wirken als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Erfüllung dieses Auftrages mit. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Dienststellenleitungen und Mitarbeiter wie Mitarbeiterinnen zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.
[Anmerkung: vgl. ergänzend die Präambel und § 3 der VO über Vertrauensausschüsse von 1965 (ABl. 1966 A 1)]

I. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Grundsatz
(1) Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststellen kirchlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen sowie ihrer Zusammenschlüsse und der Einrichtungen der Diakonie sind nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes Mitarbeitervertretungen zu bilden.
(2) Einrichtungen der Diakonie nach Absatz 1 sind das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie die gliedkirchlichen Diakonischen Werke und die ihnen angeschlossenen selbstständigen Werke, Einrichtungen und Geschäftsstellen.
(3) Andere kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirchen können dieses Kirchengesetz aufgrund von Beschlüssen ihrer zuständigen Gremien anwenden.

§ 2
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(1) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind alle in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigten einer Dienststelle, soweit die Beschäftigung oder Ausbildung nicht überwiegend ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, beruflichen oder sozialen Rehabilitation oder ihrer Erziehung dient.
(2) Das gliedkirchliche Recht kann für Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu stehen, andere Regelungen vorsehen; Gleiches gilt für die Lehrenden an kirchlichen Hochschulen und Fachhochschulen
§ 2 AnwG MVG (zu § 2 Abs. 2 MVG)
Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu stehen, sind keine Mitarbeiter im Sinne dieses Kirchengesetzes; Gleiches gilt für die Lehrenden an kirchlichen Hochschulen.
(3) Personen, die auf Grund von Gestellungsverträgen beschäftigt sind, gelten als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Kirchengesetzes; ihre rechtlichen Beziehungen zu der entsendenden Stelle bleiben unberührt. Angehörige von kirchlichen oder diakonischen Dienst- und Lebensgemeinschaften, die auf Grund von Gestellungsverträgen in Dienststellen (§ 3) arbeiten, sind Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen dieser Dienststellen, soweit sich aus den Ordnungen der Dienst- und Lebensgemeinschaften nichts anderes ergibt.

§ 3
Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die rechtlich selbstständigen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Werke sowie die rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(2) Als Dienststellen im Sinne von Absatz 1 gelten Dienststellenteile, die durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig oder räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind und bei denen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 vorliegen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dies in geheimer Abstimmung beschließt und darüber Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herbeigeführt wird. Ist die Eigenständigkeit solcher Dienststellenteile dahingehend eingeschränkt, dass bestimmte Entscheidungen, die nach diesem Kirchengesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen, bei einem anderen Dienststellenteil verbleiben, ist in diesen Fällen dessen Dienststellenleitung Partner der Mitarbeitervertretung. In rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie mit mehr als 2.000 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen können Teildienststellen abweichend vom Verfahren nach Satz 1 durch Dienstvereinbarung gebildet werden. Besteht eine Gesamtmitarbeitervertretung, ist diese Dienstvereinbarungspartner der Dienststellenleitung.
(3) Entscheidungen nach Absatz 2 über die Geltung von Dienststellenteilen sowie Einrichtungen der Diakonie als Dienststellen können für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeitervertretung widerrufen werden. Für das Verfahren gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 4
Dienststellenleitungen
(1) Dienststellenleitungen sind die nach Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden Organe oder Personen der Dienststellen.
(2) Zur Dienststellenleitung gehören auch die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen und ihre ständigen Vertreter oder Vertreterinnen. Daneben gehören die Personen zur Dienststellenleitung, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ständig und nicht nur in Einzelfällen zu Entscheidungen in Angelegenheiten befugt sind, die nach diesem Kirchengesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen. Die Personen, die zur Dienststellenleitung gehören, sind der Mitarbeitervertretung zu benennen.

II. Abschnitt:
Bildung und Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung

§ 5
Mitarbeitervertretungen
(1) In Dienststellen, in denen die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Regel mindestens fünf beträgt, von denen mindestens drei wählbar sind, sind Mitarbeitervertretungen zu bilden. Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass für einzelne Gruppen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gesonderte Mitarbeitervertretungen zu bilden sind.
(2) Unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann im Rahmen einer Wahlgemeinschaft eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung für mehrere benachbarte Dienststellen gebildet werden, wenn im Einvernehmen zwischen allen beteiligten Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dies auf Antrag eines der Beteiligten schriftlich festgelegt worden ist.
(3) Die Gliedkirchen können bestimmen, dass für Dienststellen von Kirchenkreisen, Dekanaten, Dekanatsbezirken, Kirchenbezirken oder in anderen Bedarfsfällen Gemeinsame Mitarbeitervertretungen gebildet werden; hierbei kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 abgewichen werden.
§ 3 AnwG MVG (zu § 5 Abs. 3 MVG)
(1) Für Dienststellen von Kirchgemeindeverbänden und Kirchenbezirken werden jeweils Gemeinsame Mitarbeitervertretungen gebildet.
(2) <eingefügt ab 01.05.1999 (ABl. 1999 A 87)> In Schwesterkirchverhältnissen ist für deren Dienststellen eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung zu bilden.
(4) Liegen bei einer dieser Dienststellen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so soll die Dienststellenleitung rechtzeitig vor Beginn des Wahlverfahrens bei einer der benachbarten Dienststellen den Antrag nach Absatz 2 stellen.
(5) Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung ist zuständig für alle von der Festlegung betroffenen Dienststellen. Partner der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung sind die beteiligten Dienststellenleitungen.

§ 6
Gesamtmitarbeitervertretungen
(1) Bestehen bei einer kirchlichen Körperschaften, Anstalt, Stiftung oder einem Werk oder bei einer Einrichtung der Diakonie mehrere Mitarbeitervertretungen, ist auf Antrag der Mehrheit dieser Mitarbeitervertretungen eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden; bei zwei Mitarbeitervertretungen genügt der Antrag einer Mitarbeitervertretung.
(2) Die Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die Aufgaben der Mitarbeitervertretung, soweit sie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus mehreren oder allen Dienststellen nach Absatz 1 betreffen. Darüber hinaus übernimmt die Gesamtmitarbeitervertretung die Aufgaben der Mitarbeitervertretung, wenn vorübergehend in einer Dienststelle im Sinne des § 3 Abs. 2 eine Mitarbeitervertretung oder ein Wahlvorstand nicht vorhanden ist.
(3) Die Gesamtmitarbeitervertretung wird aus den Mitarbeitervertretungen nach Absatz 1 gebildet, die je ein Mitglied in die Gesamtmitarbeitervertretung entsenden. Die Zahl der Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung kann abweichend von Satz 1 durch Dienstvereinbarung geregelt werden. In der Dienstvereinbarung können auch Regelungen über die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Gesamtmitarbeitervertretung getroffen werden.
(4) Zur ersten Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung lädt die Mitarbeitervertretung der Dienststelle mit der größten Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende dieser Mitarbeitervertretung leitet die Sitzung, bis die Gesamtmitarbeitervertretung über den Vorsitz entschieden hat.
(5) Die nach den §§ 49-53 Gewählten haben das Recht, an den Sitzungen der Gesamtmitarbeitervertretung teilzunehmen wie an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung. Bestehen mehrere Interessenvertretungen gleicher Mitarbeitergruppen, wählen sie aus ihrer Mitte eine Person für die Teilnahme und regeln die Vertretung.
(6) Für die Gesamtmitarbeitervertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen für die Mitarbeitervertretung mit Ausnahme des § 20 Ab. 2 bis 4 sinngemäß.

§ 6 a
Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund
(1) Ein Dienststellenverbund liegt vor, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung einer Mehrzahl rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen bei einer dieser Einrichtungen liegt. Eine einheitliche und beherrschende Leitung ist insbesondere dann gegeben, wenn Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Funktionen nach § 4 für mehrere Einrichtungen des Dienststellenverbundes bestimmt und Entscheidungen über die Rahmenbedingungen der Geschäftspolitik und der Finanzausstattung für den Dienststellenverbund getroffen werden.
(2) Auf Antrag der Mehrheit der Mitarbeitervertretung eines Dienststellenverbundes ist eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden; bei zwei Mitarbeitervertretungen genügt der Antrag einer Mitarbeitervertretung.
(3) Die Gesamtmitarbeitervertretung des Dienststellenverbundes ist zuständig für die Aufgaben der Mitarbeitervertretung, soweit sie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus mehreren oder allen Dienststellen des Dienststellenverbundes betreffen.
(4) Für die Gesamtmitarbeitervertretung des Dienststellenverbundes gelten im Übrigen die Vorschriften des § 6 Absätze 3 bis 6 sinngemäß.

§ 7
Neubildung von Mitarbeitervertretungen
(1) Sofern keine Mitarbeitervertretung besteht, hat die Dienststellenleitung, im Falle des § 6 die Gesamtmitarbeitervertretung, unverzüglich eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlvorstandes einzuberufen. Kommt die Bildung einer Mitarbeitervertretung nicht zustande, so ist auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten und spätestens nach Ablauf einer Frist von jeweils längstens einem Jahr erneut eine Mitarbeiterversammlung einzuberufen, um einen Wahlvorstand zu bilden.
(2) Wird die Neubildung einer Mitarbeitervertretung dadurch erforderlich, dass Dienststellen gespalten oder zusammengelegt worden sind, so bleiben bestehende Mitarbeitervertretungen für die jeweiligen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zuständig, bis die neue Mitarbeitervertretung gebildet worden ist, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Umbildung.
(3) Geht eine Dienststelle durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt die Mitarbeitervertretung solange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Organisationsänderung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.



§ 8
Zusammensetzung
(1) Die Mitarbeitervertretung besteht bei Dienststellen mit in der Regel

5 - 15 Wahlberechtigten aus einer Person,
16 - 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
51 - 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
151 - 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
301 - 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
601 - 1000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern,
1001 - 1500 Wahlberechtigten aus dreizehn Mitgliedern,
1501 - 2000 Wahlberechtigten aus fünfzehn Mitgliedern.

Bei Dienststellen mit mehr als 2000 Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je angefangene 1000 Wahlberechtigte um zwei weitere Mitglieder.
(2) Veränderungen in der Zahl der Wahlberechtigten während der Amtszeit haben keinen Einfluss auf die Zahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung.
(3) Bei der Bildung von Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen (§ 5 Abs. 2) ist die Gesamtzahl der Wahlberechtigten dieser Dienststellen maßgebend.


III. Abschnitt:
Wahl der Mitarbeitervertretung

§ 9
Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten der Dienststelle angehören. Besteht die Dienststelle bei Erlass des Wahlausschreibens noch nicht länger als drei Monate, so sind auch diejenigen wahlberechtigt, die zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle sind.
(2) Wer zu einer anderen Dienststelle abgeordnet ist, wird dort nach Ablauf von drei Monaten wahlberechtigt; zum gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle für die Dauer der Abordnung.
(3) Nicht wahlberechtigt sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die am Wahltag seit mehr als drei Monaten beurlaubt sind. Nicht wahlberechtigt sind daneben Mitglieder der Dienststellenleitung und die Personen nach § 4 Abs. 2, es sei denn, dass sie nach Gesetz oder Satzung als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin in die leitenden Organe gewählt oder entsandt worden sind.

§ 10
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten (§ 9), die am Wahltag
a) der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören und
b) Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist; eine anderweitige Regelung bleibt den Gliedkirchen unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten vorbehalten. Besteht die Dienststelle bei Erlass des Wahlausschreibens noch nicht länger als drei Monate, so sind auch diejenigen wählbar, die zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle sind.
§ 4 AnwG MVG (zu § 10 Abs. 1 Buchst. b MVG)
in der Fassung durch § 1 des 2. Kirchengesetzes zur Ergänzung und Änderung des AnwG MVG vom 20.11.1997 (ABl. A 239):
Für Einrichtungen, die nach dem 03.10.1990 von Mitgliedern des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V. in ihre Trägerschaft übernommen worden sind, werden die in § 10 Abs. 1 Buchst. b des Mitarbeitervertretungsgesetzes genannten Vorschriften über die Voraussetzung für die Wählbarkeit für den Zeitraum von zwei Wahlperioden (vgl. § 15 MVG) nicht angewandt.
§ 1 RechtsVO zur Ausführung des AnwG MVG (zu § 4 AnwG MVG)
Mitglieder einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) im Sinne des Anwendungsgesetzes sind auch die Mitglieder einer Kirche, die den ständigen Gaststatus in der ACK innehat.
(2) Nicht wählbar sind Wahlberechtigte, die am Wahltag
a) infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.
b) noch für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten beurlaubt sind,
c) zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,
d) als Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in das kirchengemeindliche Leitungsorgan gewählt worden sind.

§ 11
Wahlverfahren
(1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung werden in gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl gemeinsam und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) gewählt. Die Wahlberechtigten haben das Recht, Wahlvorschläge zu machen. Für Dienststellen mit in der Regel nicht mehr als 100 Wahlberechtigten soll ein vereinfachtes Wahlverfahren (Wahl in der Versammlung der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) vorgesehen werden.
(2) Weitere Einzelheiten sind in Wahlordnungen zu regeln. Zuständig hierfür ist der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, soweit die Gliedkirchen für ihren Bereich nichts anderes bestimmen.
§ 5 AnwG MVG (zu § 11 Abs. 2 MVG)
Das Landeskirchenamt ist für den Erlass der Wahlordnung zuständig.

§ 12
Vertretung der Berufsgruppen und Arbeitsbereiche
Der Mitarbeitervertretung sollen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der verschiedenen in der Dienststelle vertretenen Berufsgruppen und Arbeitsbereiche angehören. Bei den Wahlvorschlägen soll angestrebt werden, Frauen und Männer entsprechend ihren Anteilen in der Dienststelle zu berücksichtigen.

§ 13
Wahlschutz, Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahl der Mitarbeitervertretung behindern oder in unlauterer Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte in der Ausübung des aktiven oder des passiven Wahlrechts nicht beschränkt werden.
(2) Die Versetzung oder Abordnung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes oder eines Wahlbewerbers oder einer Wahlbewerberin, ist ohne seine Zustimmung bis zur Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig.
(3) Die Kündigung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers oder einer Wahlbewerberin, vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages an nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Satz 1 gilt für eine Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechend. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. § 38 Abs. 3 bis 5 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen kann. Der besondere Kündigungsschutz nach Satz 1 gilt nicht für Mitglieder eines Wahlvorstandes, die durch kirchengerichtlichen Beschluss abberufen worden sind.
(4) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl; bei der Wahl einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung werden die Kosten der Wahl auf die einzelnen Dienststellen im Verhältnis der Zahlen ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen umgelegt, sofern keine andere Verteilung der Kosten vorgesehen wird.

§ 14
Anfechtung der Wahl
(1) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens drei Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung bei dem Kirchengericht schriftlich angefochten werden, wen geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist.
(2) Wird kirchengerichtlich festgestellt, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst oder geändert werden konnte, so ist das Wahlergebnis für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

IV. Abschnitt:
Amtszeit

§ 15 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Mitarbeitervertretung beträgt vier Jahre.
(2) Die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April statt; die Amtszeit der bisherigen Mitarbeitervertretung endet am 30. April.
(3) Findet außerhalb der allgemeinen Wahlzeit eine Mitarbeitervertretungswahl statt, so ist unabhängig von der Amtszeit der Mitarbeitervertretung in der nächsten allgemeinen Wahlzeit erneut zu wählen. Ist eine Mitarbeitervertretung am 30. April des Jahres der regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahl noch nicht ein Jahr im Amt, so ist nicht neu zu wählen; die Amtszeit verlängert sich um die nächste regelmäßige Amtszeit.
(4) Die bisherige Mitarbeitervertretung führt die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neugewählte Mitarbeitervertretung weiter, längstens jedoch sechs Monate über den Ablauf ihrer Amtszeit hinaus. Alsdann ist nach § 7 zu verfahren.
§ 2 des Zweiten Kirchengesetzes zur Ergänzung und Änderung des AnwG MVG vom 20.11.1997 (ABl. A 239), in Kraft ab 01.01.1998; aufgehoben ab 01.05.1999 (ABl. 1999 A 87)
(1) <aufgehoben! > Abweichend von § 15 in Verbindung mit § 66 MVG wird die Amtszeit der Mitarbeitervertretungen im Bereich der Dienststellen kirchlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens um ein Jahr verlängert. Das gilt auch für die nach § 10 AnwG MVG bestehenden Mitarbeitervertretungen.
(2) <aufgehoben! > Die zweiten allgemeinen Mitarbeitervertretungswahlen in dem in Absatz 1 genannten Bereich finden im Jahre 1999 statt. Davon unberührt bleibt die Durchführung der zweiten allgemeinen Mitarbeitervertretungswahlen im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V. im Jahre 1998.

§ 16
Neuwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit
(1) Die Mitarbeitervertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unverzüglich neu zu wählen, wenn
a) die Zahl ihrer Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der in § 8 Abs. 1 vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
b) die Mitarbeitervertretung mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat,
c) die Mitarbeitervertretung nach § 17 aufgelöst worden ist.
Die Gliedkirchen können bestimmen, dass im Falle des Buchstaben a anstelle einer Neuwahl die Mitarbeitervertretung unverzüglich durch Neuwahl zu ergänzen ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist unverzüglich das Verfahren für die Neu- oder Nachwahl einzuleiten. Bis zum Abschluss der Neuwahl nehmen im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a die verbliebenen Mitglieder der Mitarbeitervertretung deren Aufgaben wahr, soweit ihre Zahl mindestens drei Mitglieder umfasst; in den übrigen Fällen nimmt der Wahlvorstand die Aufgaben der Mitarbeitervertretung bis zum Abschluss der Neuwahl, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten wahr, soweit nicht die Wahl im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird.

§ 17
Ausschluss eines Mitgliedes oder Auflösung der Mitarbeitervertretung
Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, der Mitarbeitervertretung oder der Dienststellenleitung kann kirchengerichtlich der Ausschluss eines Mitgliedes der Mitarbeitervertretung oder die Auflösung der Mitarbeitervertretung wegen groben Missbrauchs von Befugnissen oder wegen grober Verletzung von Pflichten, die sich aus diesem Kirchengesetz ergeben, beschlossen werden.

§ 18
Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft, Ersatzmitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung erlischt durch
a) Ablauf der Amtszeit,
b) Niederlegung des Amtes,
c) Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
d) Ausscheiden aus der Dienststelle,
e) Verlust der Wählbarkeit,
f) Beschluss nach § 17.
(2) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung ruht,
a) solange einem Mitglied die Führung der Dienstgeschäfte untersagt ist,
b) wenn ein Mitglied voraussichtlich länger als drei Monate an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte oder seines Amtes als Mitglied der Mitarbeitervertretung gehindert ist,
c) wenn ein Mitglied für länger als drei Monate beurlaubt wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 und für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft nach Absatz 2 rückt die Person als Ersatzmitglied in die Mitarbeitervertretung nach, die bei der vorhergehenden Wahl die nächstniedrige Stimmenzahl erreicht hat.
(4) Das Ersatzmitglied nach Absatz 3 tritt auch dann in die Mitarbeitervertretung ein, wenn ein Mitglied verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, sofern dies zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit der Mitarbeitervertretung erforderlich ist.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Mitarbeitervertretung erhalten haben, der Mitarbeitervertretung auszuhändigen. Besteht die Mitarbeitervertretung nach § 8 Abs. 1 aus einer Person, sind die Unterlagen der neuen Mitarbeitervertretung auszuhändigen.

V. Abschnitt:
Rechtsstellung der Mitglieder der Mitarbeitervertretung

§ 19
Ehrenamt, Behinderungs- und Begünstigungsverbot, Arbeitsbefreiung
(1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung über ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Sie dürfen weder in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) Die für die Tätigkeit notwendige Zeit ist den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren, soweit die Aufgaben nicht in der Zeit der Freistellung nach § 20 erledigt werden können. Ist einem Mitglied der Mitarbeitervertretung die volle Ausübung seines Amtes in der Regel innerhalb seiner Arbeitszeit nicht möglich, so ist es auf Antrag von den ihm obliegenden Aufgaben in angemessenem Umfang zu entlasten. Dabei sind die besonderen Gegebenheiten des Dienstes und der Dienststelle zu berücksichtigen. Soweit erforderlich soll die Dienststellenleitung für eine Ersatzkraft sorgen. Können die Aufgaben der Mitarbeitervertretung aus dienstlichen Gründen nicht innerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden, so ist hierfür auf Antrag Freizeitausgleich zu gewähren.
(3) Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, die ihnen für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubes bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen während der Arbeitszeit zu gewähren. Über die Aufteilung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen auf die einzelnen Mitglieder kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden. Die Dienststellenleitung kann die Arbeitsbefreiung versagen, wenn dienstliche Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

§ 20
Freistellung von der Arbeit
(1) Über die Freistellung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung von der Arbeit soll eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung für die Dauer der Amtszeit der Mitarbeitervertretung getroffen werden.
(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung auf deren Antrag von ihrer übrigen dienstlichen Tätigkeit in Dienststellen mit in der Regel
151 - 300 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen: 1 Mitglied der Mitarbeitervertretung,
301 - 600 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen: 2 Mitglieder der Mitarbeitervertretung,
601 -1000 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen: 4 Mitglieder der Mitarbeitervertretung,
mehr als insgesamt 1000 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen je angefangene 500 ein weiteres Mitglied der Mitarbeitervertretung jeweils mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter freizustellen. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden werden bei der Ermittlung der Zahlenwerte nach Satz 1 nur mit ihrem Anteil an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung (§ 6) sowie des Gesamtausschusses (§ 54).
(3) Anstelle von je zwei nach Absatz 2 Freizustellenden ist auf Antrag der Mitarbeitervertretung ein Mitglied ganz freizustellen.
(4) Die freizustellenden Mitglieder werden nach Erörterung mit der Dienststellenleitung unter Berücksichtigung der dienstlichen Notwendigkeit von der Mitarbeitervertretung bestimmt. Die Aufgaben der Mitarbeitervertretung sind vorrangig in der Zeit der Freistellung zu erledigen.

§ 21
Abordnungs- und Versetzungsverbot, Kündigungsschutz
(1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung dürfen ohne ihre Zustimmung nur abgeordnet oder versetzt werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und die Mitarbeitervertretung zustimmt. Besteht die Mitarbeitervertretung nach § 8 Abs. 1 aus einer Person, hat die Dienststellenleitung die Zustimmung des Ersatzmitgliedes nach § 18 Abs. 3 einzuholen.
(2) Einem Mitglied der Mitarbeitervertretung darf nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung oder der Zustimmung des Ersatzmitgliedes, falls die Mitarbeitervertretung nur aus einer Person besteht. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit entsprechend, es sei denn, dass die Amtszeit durch Beschluss nach § 17 beendet wurde. § 38 Abs. 3 und 4 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen kann.
(3) Wird die Dienststelle ganz oder zu einem wesentlichen Teil aufgelöst, ist eine Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Auflösung zulässig, es sei denn, dass wegen zwingender betrieblicher Gründe zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden muss. Die Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung oder, falls die Mitarbeitervertretung nur aus einer Person besteht, der Zustimmung des Ersatzmitgliedes; Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Für das Verfahren gilt § 38 entsprechend.

§ 22
Schweigepflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Kirchengesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Mitarbeitervertretung oder aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. In Personalangelegenheiten gilt dies gegenüber den Betroffenen, bis das formale Beteiligungsverfahren in den Fällen der Mitberatung oder Mitbestimmung begonnen hat, insbesondere bis der Mitarbeitervertretung ein Antrag auf Zustimmung zu einer Maßnahme vorliegt. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf die Verhandlungsführung und das Verhalten der an der Sitzung Teilnehmenden.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den anderen Mitgliedern der Mitarbeitervertretung. Sie entfällt auf Beschluss der Mitarbeitervertretung auch gegenüber der Dienststellenleitung und gegenüber der Stelle, die die Aufsicht über die Dienststelle führt.


VI. Abschnitt:
Geschäftsführung

§ 23
Vorsitz
(1) Die Mitarbeitervertretung entscheidet in geheimer Wahl über den Vorsitz. Der oder die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Mitarbeitervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. Zu Beginn der Amtszeit legt die Mitarbeitervertretung die Reihenfolge der Vertretung im Vorsitz fest. Die Reihenfolge ist der Dienststellenleitung schriftlich mitzuteilen.
(2) Soweit die Mitarbeitervertretung nur aus einer Person besteht, übernimmt die Stellvertretung der Wahlbewerber oder die Wahlbewerberin mit der nächstniedrigen Stimmenzahl, mit der alle Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung beraten werden können.

§ 23a
Ausschüsse
(1) Die Mitarbeitervertretung kann die Bildung von Ausschüssen beschließen, denen jeweils mindestens drei Mitglieder der Mitarbeitervertretung angehören müssen, und den Ausschüssen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss und die Kündigung von Dienstvereinbarungen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der Mitarbeitervertretung. Die Übertragung und der Widerruf sind der Dienststellenleitung schriftlich anzuzeigen.
(2) In rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie mit je mehr als 150 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann die Mitarbeitervertretung die Bildung eines Ausschusses für Wirtschaftsfragen beschließen. Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen hat die Aufgabe, die Mitarbeitervertretung über wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf der Grundlage der Informationen nach § 34 Absatz 2 mindestens einmal im Jahr mit dem Ausschuss die wirtschaftliche Lage der Dienststelle zu beraten; sie kann eine Person nach § 4 Absatz 2 mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen kann im erforderlichen Umfang Sachverständige aus der Dienststelle hinzuziehen. Für die am Ausschuss für Wirtschaftsfragen beteiligten Personen gilt § 22 entsprechend.

§ 24
Sitzungen
(1) Nach Bestandskraft der Wahl hat der Wahlvorstand, im Fall der vereinfachten Wahl die Versammlungsleitung, innerhalb einer Woche die Mitglieder der Mitarbeitervertretung zur Vornahme der nach § 23 vorgesehenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis die Mitarbeitervertretung über ihren Vorsitz entschieden hat.
(2) Der oder die Vorsitzende beraumt die weiteren Sitzungen der Mitarbeitervertretung an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen. Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung sind rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Interessenvertretungen besonderer Mitarbeitergruppen (§§ 49 bis 53), soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben. Kann ein Mitglied der Mitarbeitervertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der oder die Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und einen Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder der Mitarbeitervertretung oder die Dienststellenleitung beantragt. Dies gilt auch bei Angelegenheiten, die Schwerbehinderte oder jugendliche Beschäftigte betreffen, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder die Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden dies beantragen und die Behandlung des Gegenstandes keinen Aufschub duldet. Daneben ist eine Sitzung nach Satz 2 auf Antrag des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden einzuberufen.
(4) Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Die Mitarbeitervertretung hat bei der Einberufung von Sitzungen die dienstlichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Die Dienststellenleitung soll von Zeitpunkt und Ort der Sitzungen vorher verständigt werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§ 25
Teilnahme an der Sitzung der Mitarbeitervertretung
(1) Mitglieder der Dienststellenleitung sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind. Die Dienststellenleitung ist berechtigt, zu diesen Sitzungen Sachkundige hinzuzuziehen. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf Verlangen der Mitarbeitervertretung an Sitzungen teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen.
(2) Die Mitarbeitervertretung kann zu einzelnen Punkten der Tagesordnung sachkundige Personen einladen.
(3) Für Personen, die nach den Absätzen 1 und 2 an einer Sitzung der Mitarbeitervertretung teilnehmen, gilt die Schweigepflicht nach § 22. Sie sind ausdrücklich darauf hinzuweisen.

§ 26
Beschlussfassung
(1) Die Mitarbeitervertretung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Mitarbeitervertretung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder. Die Mitarbeitervertretung kann in ihrer Geschäftsordnung bestimmen, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren oder durch fernmündliche Absprachen gefasst werden können, sofern dabei Einstimmigkeit erzielt wird. Beschlüsse nach Satz 2 sind spätestens in der Niederschrift der nächsten Sitzung im Wortlaut festzuhalten.
(3) An der Beratung und Beschlussfassung dürfen Mitglieder der Mitarbeitervertretung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss
a) ihnen selbst oder ihren nächsten angehörigen (Eltern, Ehegatten, Kindern und Geschwistern),
b) einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person
einen Vor- oder Nachteil bringen kann.
(4) Die Mitarbeitervertretung beschließt in Abwesenheit der Personen, die nach § 25 Abs. 1 und 2 an der Sitzung teilgenommen haben.

§ 27
Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Sitzung der Mitarbeitervertretung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der An- oder Abwesenden, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse, die Wahlergebnisse und die jeweiligen Stimmenverhältnisse enthalten muss. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung und einem weiteren Mitglied der Mitarbeitervertretung zu unterzeichnen.
(2) Hat die Dienststellenleitung an einer Sitzung der Mitarbeitervertretung teilgenommen, so ist ihr ein Auszug aus der Niederschrift über die Verhandlungspunkte zuzuleiten, die im Beisein der Dienststellenleitung verhandelt worden sind.

§ 28
Sprechstunden, Aufsuchen am Arbeitsplatz
(1) Die Mitarbeitervertretung kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmt sie im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung.
(2) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung haben das Recht, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle an den Arbeitsplätzen aufzusuchen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Versäumnis von Arbeitszeit, die für den Besuch von Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme der Mitarbeitervertretung erforderlich ist, hat keine Minderung der Bezüge zur Folge.

§ 29
Geschäftsordnung
Einzelheiten der Geschäftsordnung kann die Mitarbeitervertretung in einer Geschäftsordnung regeln.

§ 30
Sachbedarf, Kosten der Geschäftsführung
(1) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung der Mitarbeitervertretung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, dienststellenübliche technische Ausstattung und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(2) Die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Mitarbeitervertretung gebildet ist. Kosten, die durch die Beiziehung sachkundiger Personen nach § 25 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 entstehen, werden von der Dienststelle übernommen, wenn die Dienststellenleitung der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat.
(3) Bei Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen werden die Kosten von den beteiligten Dienststellen entsprechend dem Verhältnis der Zahl ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen getragen. Die Gliedkirchen können andere Regelungen vorsehen.
(4) Reisen der Mitglieder der Mitarbeitervertretung, die für ihre Tätigkeit notwendig sind, gelten als Dienstreisen. Die Genehmigung dieser Reisen und die Erstattung der Reisekosten erfolgen nach den für die Dienststelle geltenden Bestimmungen. Erstattet werden die Reisekosten, die Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach Vergütungsgruppe IVb zustehen.
(5) Die Mitarbeitervertretung darf für ihre Zwecke keine Beiträge erheben oder Zuwendungen annehmen.

VII. Abschnitt:
Mitarbeiterversammlung

§ 31
Mitarbeiterversammlung
(1) Die Mitarbeiterversammlung besteht aus allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Dienststelle, soweit sie nicht zur Dienststellenleitung gehören. Sie wird von dem oder der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung einberufen und geleitet; sie ist nicht öffentlich. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin zu erfolgen. Zeit und Ort der Mitarbeiterversammlung sind mit der Dienststellenleitung abzusprechen.
(2) Die Mitarbeitervertretung hat mindestens einmal in jedem Jahr ihrer Amtszeit eine ordentliche Mitarbeiterversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Die Mitarbeitervertretung kann bis zu zwei ordentliche Mitarbeiterversammlungen in dem jeweiligen Jahr der Amtszeit einberufen. Weiterhin ist der oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung berechtigt und auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung verpflichtet, eine außerordentliche Mitarbeiterversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Die Mitarbeitervertretung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.
(4) Die ordentlichen Mitarbeiterversammlungen finden in der Arbeitszeit statt, sofern nicht dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern. Die Zeit der Teilnahme an den ordentlichen Mitarbeiterversammlungen und die zusätzlichen Wegezeiten gelten als Arbeitszeit, auch wenn die jeweilige Mitarbeiterversammlung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Die Sätze 1 und 2 gelten für außerordentliche Mitarbeiterversammlungen entsprechend, wenn dies im Einvernehmen zwischen Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung beschlossen worden ist.
(5) Die Dienststellenleitung soll zu der jeweiligen Mitarbeiterversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden. Sie soll mindestens einmal im Jahr in einer Mitarbeiterversammlung über die Entwicklung der Dienststelle informieren. Die Dienststellenleitung ist einzuladen, soweit die Versammlung auf ihren Antrag stattfindet. Sie erhält auf Antrag das Wort.
(6) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten. Für Teilversammlungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Die Mitarbeitervertretung kann drüber hinaus Teilversammlungen durchführen, wenn dies zur Erörterung der besonderen Belange der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Arbeitsbereiches oder bestimmter Personengruppen erforderlich ist.
(7) Für die Übernahme der Kosten, die durch die jeweilige Mitarbeiterversammlung entstehen, gilt § 30 entsprechend.

§ 32
Aufgaben
(1) Die Mitarbeiterversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht der Mitarbeitervertretung entgegen und erörtert Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich der Mitarbeitervertretung gehören. Sie kann Anträge an die Mitarbeitervertretung stellen und zu Beschlüssen der Mitarbeitervertretung Stellung nehmen. Die Mitarbeitervertretung ist an die Stellungnahme der Mitarbeiterversammlung nicht gebunden.
(2) Die Mitarbeiterversammlung wählt den Wahlvorstand.


VIII. Abschnitt:
Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitervertretung

§ 33
Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und arbeiten vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. Sie informieren sich gegenseitig über Angelegenheiten, die die Dienstgemeinschaft betreffen. Sie achten darauf, dass alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, die Vereinigungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird, und jede Betätigung in der Dienststelle unterbleibt, die der Aufgabe der Dienststelle, der Dienstgemeinschaft oder dem Arbeitsfrieden abträglich ist.
(2) Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sollen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal im Jahr, zur Besprechung allgemeiner Fragen des Dienstbetriebes und der Dienstgemeinschaft und zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen zusammenkommen. In der Besprechung sollen auch Fragen der Gleichstellung und der Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Dienststelle erörtert werden. Sofern eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung nach § 5 Abs. 3 besteht, findet einmal im Jahr eine Besprechung im Sinne des Satzes 1 mit allen beteiligten Dienststellenleitungen statt.
(3) In strittigen Fragen ist eine Einigung durch Aussprache anzustreben. Erst wenn die Bemühungen um eine Einigung in der Dienststelle gescheitert sind, dürfen andere Stellen im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen angerufen werden. Das Scheitern der Einigung muss von der Mitarbeitervertretung oder der Dienststellenleitung schriftlich erklärt werden. Die Vorschriften über das Verfahren bei der Mitberatung und der Mitbestimmung bleiben unberührt.

§ 34
Informationsrechte der Mitarbeitervertretung
(1) Die Mitarbeitervertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Dienststellenleitung soll die Mitarbeitervertretung bereits während der Vorbereitung von Entscheidungen informieren und die Mitarbeitervertretung, insbesondere bei organisatorischen oder sozialen Maßnahmen, frühzeitig an den Planungen beteiligen. In diesem Rahmen kann die Mitarbeitervertretung insbesondere an den Beratungen von Ausschüssen und Kommissionen beteiligt werden.
(2) Die Dienststellenleitung hat die Mitarbeitervertretung einmal im Jahr über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und zukünftigen Personalbedarf zu unterrichten. In rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie mit je mehr als 150 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen besteht darüber hinaus einmal im Jahr eine Informationspflicht über
a) die wirtschaftliche Lage der Dienststelle,
b) geplante Investitionen,
c) Rationalisierungsvorhaben,
d) die Einschränkung oder Stilllegung von wesentlichen Teilen der Dienststelle,
e) wesentliche Änderungen der Organisation oder des Zwecks der Dienststelle.
Besteht eine Gesamtmitarbeitervertretung, ist diese zu informieren.
(3) Der Mitarbeitervertretung sind die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Bei Einstellungen werden der Mitarbeitervertretung auf Verlangen sämtliche Bewerbungen vorgelegt; Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung können hierüber eine Dienstvereinbarung abschließen. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, die Mitarbeitervertretung auch über die Beschäftigung der Personen in der Dienststelle zu informieren, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Dienststelle stehen.
(4) Personalakten dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person und nur durch ein von ihr zu bestimmendes Mitglied der Mitarbeitervertretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der Beurteilten vor der Aufnahme in die Personalakte der Mitarbeitervertretung zur Kenntnis zu bringen.

§ 35
Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung
(1) Die Mitarbeitervertretung hat die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern. Sie hat in ihrer Mitverantwortung für die Aufgaben der Dienststelle das Verständnis für den Auftrag der Kirche zu stärken und für eine gute Zusammenarbeit einzutreten.
(2) Unbeschadet des Rechts des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin, persönliche Anliegen der Dienststellenleitung selbst vorzutragen, soll sich die Mitarbeitervertretung der Probleme annehmen und die Interessen auf Veranlassung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin, sofern sie diese für berechtigt hält, bei der Dienststellenleitung vertreten.
(3) Die Mitarbeitervertretung soll insbesondere
a) Maßnahmen anregen, die der Arbeit in der Dienststelle und ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dienen,
b) dafür eintreten, dass die arbeits- sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Vereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden,
c) Beschwerden, Anfragen und Anregungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entgegennehmen und, soweit diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf deren Erledigung hinwirken,
d) die Eingliederung und berufliche Entwicklung hilfs- und schutzbedürftiger, insbesondere behinderter oder älterer Personen in die Dienststelle fördern und für eine ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung eintreten,
e) für die Gleichstellung und die Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Dienststelle eintreten und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele anregen sowie an ihrer Umsetzung mitwirken,
f) die Integration ausländischer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern,
g) Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes fördern.
(4) Werden Beschwerden nach Absatz 3 Buchstabe c in einer Sitzung der Mitarbeitervertretung erörtert, hat der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin das Recht, vor einer Entscheidung von der Mitarbeitervertretung gehört zu werden.

§ 36
Dienstvereinbarungen
(1) Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung können Dienstvereinbarungen abschließen.
Dienstvereinbarungen dürfen Regelungen weder erweitern, einschränken noch ausschließen, die auf Rechtsvorschriften, insbesondere Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission, Tarifverträgen und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz oder allgemeinverbindlichen Richtlinien der Kirche beruhen. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch die in Satz 2 genannten Regelungen vereinbart worden sind oder üblicherweise vereinbart werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein, es sei denn, die Regelung nach Satz 2 lässt eine Dienstvereinbarung ausdrücklich zu.
(2) Dienstvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, von beiden Partnern zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(3) Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und können im Einzelfall nicht abbedungen werden.
(4) Wenn in der Dienstvereinbarung Rechte für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen begründet werden, ist darin in der Regel festzulegen, inwieweit diese Rechte bei Außer-Kraft-Treten der Dienstvereinbarung fortgelten sollen. Eine darüber hinausgehende Nachwirkung ist ausgeschlossen.
(5) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.

§ 37
Verfahren der Beteiligung der Mitarbeitervertretung
(1) Die Mitarbeitervertretung wird insbesondere in den Verfahren der Mitbestimmung (§ 38), der eingeschränkten Mitbestimmung (§ 41) und der Mitberatung (§ 45) beteiligt.
(2) Die Mitarbeitervertretung hat ihre Beteiligungsrechte im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle und der geltenden Bestimmungen wahrzunehmen.

§ 38
Mitbestimmung
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt, darf sie erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegt oder kirchengerichtlich ersetzt worden ist. Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung nicht beteiligt worden ist. Abweichend von Satz 2 ist ein Arbeitsvertrag wirksam; die Mitarbeitervertretung kann jedoch verlangen, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin solange nicht beschäftigt wird, bis eine Einigung zwischen Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung erzielt ist oder die fehlende Einigung kirchengerichtlich ersetzt wurde.
(2) Die Dienststellenleitung unterrichtet die Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt deren Zustimmung. Auf Verlangen der Mitarbeitervertretung ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr zu erörtern.
(3) Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung schriftlich verweigert oder eine mündliche Erörterung beantragt. Die Dienststellenleitung kann die Frist in dringenden Fällen abkürzen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Mitteilung an den Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung. Die Dienststellenleitung kann im Einzelfall die Frist auf Antrag der Mitarbeitervertretung verlängern. Die Mitarbeitervertretung hat eine Verweigerung der Zustimmung gegenüber der Dienststellenleitung schriftlich zu begründen.
(4) Kommt in den Fällen der Mitbestimmung keine Einigung zustande, kann die Dienststellenleitung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Erörterung oder nach Eingang der schriftlichen Weigerung das Kirchengericht anrufen.
(5) Die Dienststellenleitung kann bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Vorläufige Regelungen dürfen die Durchführung einer anderen endgültigen Entscheidung nicht hindern. Die Dienststellenleitung hat der Mitarbeitervertretung eine beabsichtigte vorläufige Maßnahme mitzuteilen, zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Absätze 1 und 2 einzuleiten oder fortzusetzen.

§ 39
Fälle der Mitbestimmung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten
Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht
a) Inhalt und Verwendung von Personalfragebogen und sonstigen Fragebogen zur Erhebung personenbezogener Daten, soweit nicht eine gesetzliche Regelung besteht,
b) Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen für die Dienststelle,
c) Aufstellung von Grundsätzen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Teilnehmerauswahl,
d) Auswahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.

§ 40
Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten
Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht
a) Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten und -ärztinnen sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit
b) Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren,
c) Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
d) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
e) Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan,
f) Aufstellung von Sozialplänen (insbesondere bei Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen) einschließlich Plänen für Umschulung zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen und für die Folgen von Rationalisierungsmaßnahmen, wobei Sozialpläne Regelungen weder einschränken noch ausschließen dürfen, die auf Rechtsvorschriften oder allgemein verbindlichen Richtlinien beruhen,
g) Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung,
h) Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
i) Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
j) Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu überwachen,
k) Regelung der Ordnung in der Dienststelle (Haus- und Betriebsordnungen) und des Verhaltens der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Dienst,
l) Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterschaft,
m) Grundsätze für die Gewährung von Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
n) Zuweisung von Mietwohnungen oder Pachtland an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, wenn die Dienststelle darüber verfügt, sowie allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen und die Kündigung des Nutzungsverhältnisses.

§ 41
Eingeschränkte Mitbestimmung
(1) Die Mitarbeitervertretung darf in den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung (§§ 42 und 43) mit Ausnahme des Falles gemäß § 42 Buchstabe b (ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit) ihre Zustimmung nur verweigern, wenn
a) die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift, eine Vertragsbestimmung, eine Dienstvereinbarung, eine Verwaltungsanordnung, eine andere bindende Bestimmung oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt,
b) die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der oder die durch die Maßnahmen betroffene oder andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist,
c) die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass eine Einstellung zur Störung des Friedens in der Dienststelle führt.
(2) Im Falle des § 42 Buchstabe b (ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit) darf die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung nur verweigern, wenn die Kündigung gegen eine Rechtsvorschrift, eine arbeitsrechtliche Regelung, eine andere bindende Bestimmung oder gegen eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt.
(3) Für das Verfahren bei der eingeschränkten Mitbestimmung gilt § 38 entsprechend.

§ 42
Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten
der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht
a) Einstellung,
b) ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit,
c) Eingruppierung einschließlich Festlegung der Fallgruppe, Wechsel der Fallgruppe, Umgruppierung,
d) Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer,
e) dauernde Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung,
f) Umsetzung innerhalb einer Dienststelle unter gleichzeitigem Ortswechsel,
g) Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Dienststelle von mehr als drei Monaten Dauer, wobei in diesen Fällen die Mitarbeitervertretung der aufnehmenden Dienststelle unbeschadet des Mitberatungsrechts nach § 46 Buchstabe d mitbestimmt,
h) Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
i) Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
j) Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
k) Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung.

§ 43
Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten
der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Personalangelegenheiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht
a) Einstellung,
b) Anstellung,
c) Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
d) Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung in besonderen Fällen (aus familien- oder arbeitsmarktpolitischen Gründen),
e) Verlängerung der Probezeit,
f) Beförderung,
g) Übertragung eines anderen Amtes, das mit einer Zulage ausgestattet ist,
h) Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung oder Übertragung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt mit Änderung der Amtsbezeichnung,
i) Zulassung zum Aufstiegsverfahren, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,
j) dauernde Übertragung eines höher oder niedriger bewerteten Dienstpostens,
k) Umsetzung innerhalb der Dienststelle bei gleichzeitigem Ortswechsel,
l) Versetzung oder Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer zu einer anderen Dienststelle oder einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wobei in diesen Fällen die Mitarbeitervertretung der aufnehmenden Dienststelle unbeschadet des Mitberatungsrechts nach § 46 Buchstabe d mitbestimmt,
m) Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
n) Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
o) Versagung sowie Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
p) Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Entlassung nicht beantragt worden ist,
q) vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gegen den Willen des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin,
r) Versetzung in den Wartestand oder einstweiligen Ruhestand, sofern der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin die Beteiligung der Mitarbeitervertretung beantragt.

§ 44
Ausnahmen von der Beteiligung in Personalangelegenheiten
Eine Beteiligung in Personalangelegenheiten der Personen nach § 4 findet nicht statt mit Ausnahme der von der Mitarbeitervertretung nach Gesetz oder Satzung in leitende Organe entsandten Mitglieder. Daneben findet keine Beteiligung in den Personalangelegenheiten der Personen statt, die im pfarramtlichen Dienst und in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu stehen; gleiches gilt für die Personalangelegenheiten der Lehrenden an kirchlichen Hochschulen oder Fachhochschulen. Die Gliedkirchen können Näheres bestimmen.

§ 45
Mitberatung
(1) In den Fällen der Mitberatung ist der Mitarbeitervertretung eine beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig vor der Durchführung bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihr zu erörtern. Die Mitarbeitervertretung kann die Erörterung nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahme verlangen. In den Fällen des § 46 Buchstabe b kann die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen. Äußert sich die Mitarbeitervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen oder innerhalb der verkürzten Frist nach Satz 3 oder hält sie bei der Erörterung ihre Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die Maßnahme als gebilligt. Die Fristen beginnen mit Zugang der Mitteilung an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung. Im Einzelfall können die Fristen auf Antrag der Mitarbeitervertretung von der Dienststellenleitung verlängert werden. Im Falle einer Nichteinigung hat die Dienststellenleitung oder die Mitarbeitervertretung die Erörterung für beendet zu erklären. Die Dienststellenleitung hat eine abweichende Entscheidung gegenüber der Mitarbeitervertretung schriftlich zu begründen.
(2) Eine der Mitberatung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung nicht nach Absatz 1 beteiligt worden ist. Die Mitarbeitervertretung kann innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis, spätestens sechs Monate nach Durchführung der Maßnahme das Kirchengericht anrufen, wenn sie nicht nach Absatz 1 beteiligt worden ist.

§ 46
Fälle der Mitberatung
Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Fällen ein Mitberatungsrecht
a) Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen,
b) außerordentliche Kündigung,
c) ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit,
d) Versetzung und Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer, wobei das Mitberatungsrecht hier für die Mitarbeitervertretung der abgebenden Dienststelle besteht,
e) Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs,
f) Aufstellung und Änderung des Stellenplanentwurfs,
g) Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Verlangen der in Anspruch genommenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
h) dauerhafte Vergabe von Arbeitsbereichen an Dritte, die bisher von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Dienststelle wahrgenommen werden.

§ 47
Initiativrecht der Mitarbeitervertretung
(1) Die Mitarbeitervertretung kann der Dienststellenleitung in den Fällen der §§ 39, 40, 42, 43 und 46 Maßnahmen schriftlich vorschlagen. Die Dienststellenleitung hat innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
(2) Kommt in den Fällen des Absatzes 1, in denen die Mitarbeitervertretung ein Mitbestimmungsrecht oder ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht hat, auch nach Erörterung eine Einigung nicht zustande, so kann die Mitarbeitervertretung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Erörterung oder nach der Ablehnung das Kirchengericht anrufen. Die Mitarbeitervertretung kann die Schlichtungsstelle ferner innerhalb von zwei Wochen anrufen, wenn die Dienststellenleitung nicht innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 1 schriftlich Stellung genommen hat.

§ 48
Beschwerderecht der Mitarbeitervertretung
(1) Verstößt die Dienststellenleitung gegen sich aus diesem Kirchengesetz ergebende oder sonstige gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bestehende Pflichten, hat die Mitarbeitervertretung das Recht, bei den zuständigen Leitungs- und Aufsichtsorganen Beschwerde einzulegen.
(2) Bei berechtigten Beschwerden hat das Leitungs- oder Aufsichtsorgan im Rahmen seiner Möglichkeiten Abhilfe zu schaffen oder auf Abhilfe hinzuwirken.


IX. Abschnitt:
Interessenvertretung besonderer Mitarbeitergruppen

§ 49
LIGN="CENTER"> Interessenvertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden
(1) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter 18 Jahren, die Auszubildenden sowie die weiteren zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten wählen ihre Vertretung, die von der Mitarbeitervertretung in Angelegenheiten der Jugendlichen und Auszubildenden zur Beratung hinzuzuziehen ist. Wählbar sind alle Wahlberechtigte nach Satz 1, die am Wahltag
a) das 16. Lebensjahr vollendet haben,
b) der Dienststelle seit mindestens drei Monaten angehören und
c) Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist; eine anderweitige Regelung bleibt den Gliedkirchen unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten vorbehalten.
Gewählt werden
eine Person bei Dienststellen mit in der Regel 5 - 15 Wahlberechtigten;
drei Personen bei Dienststellen mit in der Regel mehr als insgesamt 15 Wahlberechtigten.
(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(3) Beantragt ein Mitglied der Vertretung spätestens einen Monat vor Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses für den Fall des erfolgreichen Abschlusses seiner Ausbildung schriftlich die Weiterbeschäftigung, so bedarf die Ablehnung des Antrages durch die Dienststellenleitung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung, wenn die Dienststelle gleichzeitig weitere Auszubildende weiterbeschäftigt. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass die Ablehnung der Weiterbeschäftigung wegen der Tätigkeit als Mitglied der Vertretung erfolgt. Verweigert die Mitarbeitervertretung die Zustimmung, so kann die Dienststellenleitung innerhalb von zwei Wochen das Kirchengericht anrufen.
(4) Für Mitglieder der Vertretung nach Absatz 1 gelten, soweit in den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 11, 13, 14, 15 Abs. 2 bis 4 und §§ 16 bis 22 entsprechend.

§ 50
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(1) In Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden in einer Versammlung der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eine Vertrauensperson und mindestens ein Stellvertreter oder mindestens eine Stellvertreterin gewählt. Für das Wahlverfahren finden die §§ 11, 13 und 14 entsprechende Anwendung.
(2) Für die Amtszeit der Vertrauensperson und der sie stellvertretenden Personen gelten die §§ 15 bis 18 entsprechend.
(3) Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
(4) Für die Wählbarkeit gilt § 10 entsprechend.

§ 51
Aufgaben der Vertrauensperson der
schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(1) Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nimmt die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach staatlichem Recht wahr.
(2) In Dienststellen mit in der Regel mindestens 200 schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kann die Vertrauensperson nach Unterrichtung der Dienststellenleitung die mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Person zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
(3) Die Vertrauensperson ist von der Dienststellenleitung in allen Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene Entscheidung ist der Vertrauensperson unverzüglich mitzuteilen.
(4) Schwerbehinderte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben das Recht, bei Einsicht in die über sie geführten Personalakten die Vertrauensperson hinzuzuziehen.
(5) Die Vertrauensperson hat das Recht, an allen Sitzungen der Mitarbeitervertretung beratend teilzunehmen. Erachtet sie einen Beschluss der Mitarbeitervertretung als erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, so ist auf Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen. Die Aussetzung hat keine Verlängerung einer Frist zur Folge.
(6) Die Vertrauensperson hat das Recht, mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Dienststelle durchzuführen. Die für die Mitarbeiterversammlung geltenden Vorschriften der §§ 31 und 32 gelten dabei entsprechend.

§ 52
Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauensperson
der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(1) Für die Rechtsstellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gelten die §§ 19 bis 22 entsprechend.
(2) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Mitarbeitervertretung für deren Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung gestellt werden, stehen für die gleichen Zwecke auch der Vertrauensperson offen, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume zur Verfügung gestellt werden.

§ 52a
Mitwirkung in Werkstätten für behinderte Menschen und in Angelegenheiten weiterer Personengruppen
Die Mitwirkungsrechte behinderter Menschen in Werkstätten regelt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung. Er kann auch für weitere Gruppen von Beschäftigten, die nicht Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen nach § 2 sind, Mitwirkungsrechte durch Rechtsverordnung regeln.
§ 53
Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
In Dienststellen, in denen nach § 37 des Zivildienstgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Zivildienstvertrauensmanngesetzes ein Vertrauensmann der Zivildienstleistenden zu wählen ist, hat dieser das Recht, an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung beratend teilzunehmen, soweit sie Angelegenheiten der Zivildienstleistenden betreffen.


X. Abschnitt:
Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen

§ 54
Bildung von Gesamtausschüssen
(1) Die Gliedkirchen können in ihren Regelungen vorsehen, dass für den Bereich einer Gliedkirche, des jeweiligen Diakonischen Werks oder für beide Bereiche gemeinsam ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen im kirchlichen und diakonischen Bereich gebildet wird. Einzelheiten über Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung des Gesamtausschusses regeln die Gliedkirchen.
§ 6 AnwG MVG (zu § 54 Abs. 1 MVG)
(1) Für die Landeskirche und das Diakonische Werk wird jeweils ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen gebildet.
(2) Das Nähere bestimmt eine Rechtsverordnung.
§ 2 RechtsVO zur Ausführung des AnwG MVG (zu § 6 Abs. 2 AnwG MVG)
(1) Die Gesamtausschüsse bestehen in beiden Bereichen aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden aus dem Kreis der Vorsitzenden der einzelnen Mitarbeitervertretungen gewählt. Hierzu ist jeweils nach Abschluss der Neubildung der Mitarbeitervertretungen, innerhalb eines Monats nach der letzten Wahl, eine Wahlversammlung durch den Vorsitzenden des bisherigen Gesamtausschusses einzuberufen. Er leitet auch die Wahl des Gesamtausschusses. Über die Kandidaten ist einzeln abzustimmen. Die neu gebildeten Gesamtausschüsse wählen jeweils ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus ihrem Kreis in der ersten Sitzung.
(2) Die erste Wahlversammlung im Bereich der Landeskirche beruft der dem Lebensalter nach älteste Vorsitzende einer Mitarbeitervertretung ein und leitet sie. Für den Bereich der Diakonie regelt das Diakonische Werk die Einberufung und Leitung der ersten Wahlversammlung.

§ 3 RechtsVO zur Ausführung des AnwG MVG (zu § 6 Abs. 2 AnwG MVG)
(1) Die Gesamtausschüsse treten mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich zwei Wochen vor dem Sitzungstermin.
(2) Die stellvertretenden Mitglieder der Gesamtausschüsse nehmen nur im Falle der Verhinderung der Mitglieder an den Sitzungen teil.
(3) Die Gesamtausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 4 RechtsVO zur Ausführung des AnwG MVG (zu § 6 Abs. 2 AnwG MVG)
Die Dienststellen haben die Mitglieder der Gesamtausschüsse für die notwendige Zeit unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen.

§ 5 RechtsVO zur Ausführung des AnwG MVG (zu § 6 Abs. 2 AnwG MVG)
(1) Die Kosten der laufenden Geschäftsführung des Gesamtausschusses im Bereich der Landeskirche werden von der Landeskirche im erforderlichen Umfang nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltrechts getragen.
(2) Näheres bezüglich der Kostenerstattung für die laufende Geschäftsführung des Gesamtausschusses der Diakonie regelt das Diakonische Werk.
(2) Für die Gesamtausschüsse gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes mit Ausnahme des § 20 sinngemäß.

§ 55
Aufgaben des Gesamtausschusses
(1) Dem Gesamtausschuss sollen insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen werden:
a) Beratung, Unterstützung und Information der Mitarbeitervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten,
b) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitarbeitervertretungen sowie Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen,
c) Erörterung arbeits- dienst- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind.
§ 7 AnwG MVG (zu § 55 Abs. 1 Buchst. c MVG)
Die Erörterung arbeitsrechtlicher Fragen erfolgt nach Maßgabe der Vorschrift des Landeskirchlichen Mitarbeitergesetzes - LMG - vom 26.3.1991 (ABl. S. A 35).
In die Erörterung dienstrechtlicher Fragen werden die jeweiligen Vertretungsgremien der Pfarrer bzw. Kirchenbeamten einbezogen.
(2) Sofern der Gesamtausschuss an der Bildung der Arbeitsrechtlichen Kommission beteiligt ist, kann er Stellungnahmen zu beabsichtigten Neuregelungen des kirchlichen Arbeitsrechts abgeben.


XI. Abschnitt:
Kirchengerichtlicher Rechtsschutz

§ 56
Kirchengerichtlicher Rechtsschutz
Zu kirchengerichtlichen Entscheidungen sind die Kirchengerichte in erster Instanz und in zweiter Instanz der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen. Die Bezeichnung der Kirchengerichte erster Instanz können die Gliedkirchen abweichend regeln.

§ 57
Bildung von Kirchengerichten
(1) Für den Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihres Diakonischen Werks, einer Gliedkirche und des gliedkirchlichen Diakonischen Werks oder von mehreren Gliedkirchen und deren Diakonischen Werken gemeinsam sind Kirchengerichte zu bilden, die aus einer oder mehreren Kammern bestehen.
(2) Durch Vereinbarungen mit Institutionen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Kirchengesetzes kann bestimmt werden, dass ein Kirchengericht für diese Institutionen zuständig ist, sofern die Institutionen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes oder Bestimmungen wesentlich gleichen Inhalts für ihren Bereich anwenden. <Worte "oder Bestimmungen wesentlich gleichen Inhalts" eingefügt mit Wirkung ab 01.01.1999 durch KirchenG der EKD vom 05.11.1998 (ABl. EKD 1998, S. 478), für die EvLKS ab 01.05.2003 in Kraft gesetzt durch KirchenG zur Ergänzung des Anwendungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetzes ... vom 06.04.2003 (ABl. A 89).>
§ 8 AnwG MVG (zu §§ 57 und 58 MVG)
(1) Für die in § 60 MVG vorgesehenen Aufgaben wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus zwei Kammern. Die 1. Kammer ist zuständig für Schlichtungsfälle aus dem Bereich der Landeskirche. Die 2. Kammer ist zuständig für Schlichtungsfälle aus dem Bereich der Diakonie.
(3) Die Vorsitzenden der Kammern und ihre Stellvertreter werden von der Kirchenleitung auf Vorschlag des Landeskirchenamtes ernannt. Dem geht der einvernehmliche Vorschlag der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite gemäß § 58 Abs. 3 MVG voraus. Die Dienstnehmerseite wird hierbei durch den Gesamtausschuss repräsentiert.
AnwG MVG § 10a <eingefügt durch Kirchengesetz zur Ergänzung des AnwG MVG vom 20. April 1994 (ABl. A 94)>
Abweichend von der Vorschrift in § 8 Absatz 3 erfolgt die erste Wahl der Vorsitzenden der Kammern der Schlichtungsstelle und ihrer Stellvertreter durch die Kirchenleitung. Die Kirchenleitung gibt das Wahlergebnis der Landessynode bekannt.
(4) Den Beisitzer der Mitarbeiter und seinen Stellvertreter in der Kammer für Schlichtungsstelle wählt der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretung.
Den Beisitzer der Dienstgeber und seinen Stellvertreter bestimmt das Landeskirchenamt.
(5) Für die Kammer der Schlichtungsstelle der Diakonie wählt der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen den Beisitzer der Mitarbeiter und seinen Stellvertreter. Der Beisitzer der Dienstgeber und sein Stellvertreter werden von dem Diakonischen Amt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Zusammenschluss der Dienstgeber benannt.

§ 57 a
Zuständigkeitsbereich des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland
(1) Das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland nimmt die Aufgaben nach § 57 wahr.
(2) Das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland ist zuständig
1. für den Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Amts - und
Dienststellen und Einrichtungen;
2. für das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland und seine Dienststellen
und die ihm unmittelbar angeschlossenen rechtlich selbstständigen Einrichtungen. Dies gilt
auch für rechtlich selbstständige Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der
Evangelischen Kirche in Deutschland mittelbar angeschlossen sind, wenn sie das
Mitarbeitervertretungsgesetz anwenden und eine Zuständigkeit eines anderen
Kirchengerichts nach § 57 Abs. 1 nicht besteht;
3. für die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihre gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, die gemäß § 6 Absatz 1 des Kirchengesetzes eine Zuständigkeit begründen und
4. für die kirchlichen und freikirchlichen Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirchen, für die gemäß § 6 Absatz 2 des Kirchengerichtsgesetzes die Zuständigkeit begründet wird.
§ 58
Bildung und Zusammensetzung der Kammern
(1) Eine Kammer besteht aus drei Mitgliedern. Die Gliedkirchen können andere Besetzungen vorsehen. Vorsitzende und beisitzende Mitglieder müssen zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. Sofern das Kirchengericht auch für Freikirchen zuständig ist, können auch deren Mitglieder berufen werden. Für jedes Mitglied wird mindestens ein stellvertretendes Mitglied berufen.
(2) Vorsitzende sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie dürfen nicht in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen zu einer kirchlichen Körperschaft oder einer Einrichtung der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland stehen.
(3) Für die Berufung von Vorsitzenden und deren Stellvertretern oder Stellvertreterinnen soll ein einvernehmlicher Vorschlag der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite vorgelegt werden.
(4) Für jede Kammer werden als beisitzende Mitglieder mindestens je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Dienstgeber berufen; das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder.
(5) Das Nähere regeln
1. der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung,
2. die Gliedkirchen für ihren Bereich.

§ 59
Rechtsstellung der Mitglieder des Kirchengerichts
(1) Die Mitglieder des Kirchengerichts sind unabhängig und nur an das Gesetz und ihr Wissen gebunden. Sei haben das Verständnis für den Auftrag der Kirche zu stärken und auf eine gute Zusammenarbeit hinzuwirken. Sie unterliegen der richterlichen Schweigepflicht.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Kirchengerichts beträgt fünf Jahre. Solange eine neue Besetzung nicht erfolgt ist, bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt.
(3) § 19 Abs. 1 bis 3, § 21 und § 22 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 59 a
Besondere Vorschriften über die Berufung der Richter und Richterinnen des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland
(1) Für die Berufung der Vorsitzenden Richter und Vorsitzenden Richterinnen soll ein einvernehmlicher Vorschlag der Dienstgeber - und Dienstnehmerseite vorgelegt werden. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht spätestens binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem Ablauf der regelmäßigen Amtszeit zustande, kann eine Berufung auch ohne Vorliegen eines solchen Vorschlags erfolgen.
(2) Die übrigen Richter und Richterinnen werden je als Vertreter oder Vertreterin der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Dienstgeber vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Gesamtmitarbeitervertretung der Amts-, Dienststellen und Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland benannt.
(3) Mitglied des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland kann nicht sein, wer einem kirchenleitenden Organ gliedkirchlicher Zusammenschlüsse oder einem leitenden Organ des Diakonischen Werkes angehört.
(4) Das Nähere regelt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung.

§ 60
Zuständigkeit der Kirchengerichte
(1) Die Kirchengerichte entscheiden auf Antrag unbeschadet der Rechte des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterinnen über alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Kirchengesetzes zwischen den jeweils Beteiligten ergeben.
(2) In den Fällen, in denen die Kirchengerichte wegen der Frage der Geltung von Dienststellenteilen und Einrichtungen der Diakonie als Dienststellen angerufen werden (§ 3), entscheiden sie über die Ersetzung des Einvernehmens.
(3) In den Fällen, in denen die Kirchengerichte wegen des Abschlusses von Dienstvereinbarungen angerufen werden (§ 36), wird von ihnen nur ein Vermittlungsvorschlag unterbreitet.
(4) In den Fällen der Mitberatung (§ 46) stellen die Kirchengerichte nur fest, ob die Beteiligung der Mitarbeitervertretung erfolgt ist. Ist die Beteiligung unterblieben, hat dies die Unwirksamkeit der Maßnahme zur Folge.
(5) In den Fällen, die einem eingeschränkten Mitbestimmungsrecht unterliegen (§§ 42 und 43), haben die Kirchengerichte lediglich zu prüfen und festzustellen, ob für die Mitarbeitervertretung ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach § 41 vorliegt. Wird festgestellt , dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach § 41 vorliegt, gilt die Zustimmung der Mitarbeitervertretung als ersetzt.
(6) In den Fällen der Mitbestimmung entscheiden die Kirchengerichte über die Ersetzung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Die Entscheidung muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften und im Rahmen der Anträge von Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung halten.
(7) In den Fällen der Nichteinigung über Initiativen der Mitarbeitervertretung (§ 47 Abs. 2) stellen die Kirchengerichte fest, ob die Weigerung der Dienststellenleitung, die von der Mitarbeitervereinigung beantragte Maßnahme zu vollziehen, rechtswidrig ist. Die Dienststellenleitung hat erneut unter Berücksichtigung des Beschlusses über den Antrag der Mitarbeitervertretung zu entscheiden.
(8) Der kirchengerichtliche Beschluss ist verbindlich. Die Gliedkirchen können bestimmen, dass ein Aufsichtsorgan einen rechtskräftigen Beschluss auch durch Ersatzvornahme durchsetzen kann, sofern die Dienststellenleitung die Umsetzung verweigert.

§ 61
Durchführung des kirchengerichtlichen Verfahrens in erster Instanz
(1) Sofern keine besondere Frist für die Anrufung die Kirchengerichte festgelegt ist, beträgt die Frist zwei Monate nach Kenntnis einer Maßnahme oder eines Rechtsverstoßes im Sinne von § 60 Abs. 1.
(2) Der oder die Vorsitzende der Kammer hat zunächst durch Verhandlungen mit den Beteiligten auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (Einigungsgespräch). Gelingt diese nicht, so ist die Kammer einzuberufen. Im Einvernehmen der Beteiligten kann der oder die Vorsitzende der Kammer allein entscheiden.
(3) Das Einigungsgespräch findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
(4) Die Beteiligten können zu ihrem Beistand jeweils eine Person hinzuziehen, die Mitglied einer Kirche sein muss, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehört. Die Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten ist zuvor bei der Dienststellenleitung zu beantragen. Im Streitfall entscheidet der oder die Vorsitzende der Kammer.
(5) Der oder die Vorsitzende der Kammer kann den Beteiligten aufgeben, ihr Vorbringen schriftlich vorzubereiten und Beweise anzutreten. Die Kammer entscheidet auf Grund einer von dem oder der Vorsitzenden anberaumten, mündlichen Verhandlung, bei der alle Mitglieder der Kammer anwesend sein müssen. Die Kammer tagt öffentlich, sofern nicht nach Feststellung durch die Kammer besondere Gründe den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung ist in der Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Kammer soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und ein Beschluss im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
(6) Die Kammer entscheidet durch Beschluss, der mit Stimmenmehrheit gefasst wird. Stimmenthaltung ist unzulässig. Den Anträgen der Beteiligten kann auch teilweise entsprochen werden.
(7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Er wird mit seiner Zustellung wirksam.
(8) Der oder die Vorsitzende der Kammer kann einen offensichtlich unbegründeten Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Gleiches gilt, wenn das Kirchengericht für die Entscheidung über einen Antrag offenbar unzuständig ist oder eine Antragsfrist versäumt ist. Die Zurückweisung ist in einem Bescheid zu begründen. Der Bescheid ist zuzustellen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen.
(9) Für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten, die zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig waren, trägt die Dienststellenleitung. Über die Notwendigkeit entscheidet im Zweifelsfall der oder die Vorsitzende der Kammer.
(10) Kann in Eilfällen die Kammer nicht rechtzeitig zusammentreffen, trifft der oder die Vorsitzende auf Antrag einstweilige Verfügungen.

§ 62
Verfahrensordnung
Im Übrigen finden, soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Die Vorschriften über Zwangsmaßnahmen sind anwendbar. § 9 AnwG MVG (zu § 62 MVG) <gestrichen durch VO vom 16.04.1997 (ABl. A 113)>

§ 63
Rechtsmittel
(1) Gegen die Beschlüsse der Kirchengerichte findet die Beschwerde an den Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland statt.
(2) Die Beschwerde bedarf der Annahme durch den Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie ist anzunehmen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen,
2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichtes oder eines Bundesgerichtes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland ohne mündliche Verhandlung. Die Ablehnung der Annahme ist zu begründen.
(4) Die Kirchengerichte in erster Instanz legen dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland die vollständigen Verfahrensakten vor.
(5) Einstweilige Verfügungen kann der Vorsitzende Richter oder die Vorsitzende Richterin in dringenden Fällen allein treffen.
(6) Die Entscheidung des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland sind endgültig.
(7) Im Übrigen finden, soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über die Beschwerde im Beschlussverfahren in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.


XII. Abschnitt:
In-Kraft-Treten, Schlussbestimmungen

§ 64
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung für die Evangelische Kirche in Deutschland am 1. Januar 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen bei den Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 5. Oktober 1972 (ABl.EKD S. 670) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. November 1985 (ABl.EKD S. 426) außer Kraft. Soweit in weitergehenden Bestimmungen auf nach Satz 1 aufgehobene Bestimmungen verwiesen ist, treten die Vorschriften dieses Kirchengesetzes an deren Stelle.
(3) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung für die Gliedkirchen in Kraft, wenn alle Gliedkirchen ihr Einverständnis erklärt haben. Jede Gliedkirche kann es für ihren Bereich zu einem früheren Zeitpunkt in Geltung setzen.

§ 65
Übernahmebestimmungen
(1) Die Gliedkirchen können in den Übernahmebestimmungen regeln, dass Maßnahmen abweichend von diesem Kirchengesetz weiterhin der Mitbestimmung unterliegen, soweit Regelungen der Gliedkirchen dies bisher vorsehen.
(2) Darüber hinaus kann bestimmt werden, dass Maßnahmen, die bisher einem Beteiligungsrecht unterlagen, das in seiner Wirkung nicht über die eingeschränkte Mitbestimmung hinausgeht, der eingeschränkten Mitbestimmung unterworfen werden.

§ 66
Übergangsbestimmungen
(1) Die ersten allgemeinen Mitarbeitervertretungswahlen im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes nach § 15 finden im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 1994 statt.
(2) Bestehende Mitarbeitervertretungen bleiben bis zum Abschluss ihrer Wahlperiode im Amt soweit sie bei In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes noch nicht länger als ein Jahr im Amt sind. In allen anderen Dienststellen sind in der ersten allgemeinen Wahlzeit Mitarbeitervertretungen zu wählen. Die Arbeitsgemeinschaften, Gesamtarbeitervertretungen und Schlichtungsstellen arbeiten auf den bisherigen Rechtsgrundlagen weiter, bis die erforderlichen gliedkirchlichen Regelungen getroffen worden sind.
§ 10 AnwG MVG (zu § 66 MVG)
Bestehende Mitarbeitervertretungen können bis zum Ende der ersten Wahlperiode (§ 15 MVG) im Amt bleiben, soweit sie bei In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes noch nicht länger als ein Jahr im Amt sind. Die Mitarbeitervertretung kann auch ihre Auflösung und eine Neuwahl beschließen.

Querverweis: § 2 des Zweiten Kirchengesetzes zur Ergänzung und Änderung des AnwG MVG vom 20. November 1997, abgedruckt hinter § 15 MVG, hatte die Amtszeiten verlängert. Dieser § 2 wurde aufgehoben ab 01.05.1999 (ABl. 1999 A 87)>


§ 67
- gestrichen -


-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (26.10.2004, CC)
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<1_3_4> Kirchengesetz zur Anwendung des Kirchengesetzes
über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Anwendungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz - AnwG MVG -)
Vom 03. November 1993 (ABl. 1993 A 141)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Kirchengesetz zur Ergänzung des AnwG MVG vom 20.04.1994 (ABl. 1994 A 94), das (Erste) Kirchengesetz zur Ergänzung und Änderung des AnwG MVG vom 16.04.1997 (ABl. 1997 A 113); Änderung des § 4 AnwG MVG und Anwendungsvorschrift für § 15 MVG eingefügt durch das Zweite Kirchengesetz zur Ergänzung und Änderung des AnwG MVG vom 20.11.1997 <abgedruckt hinter § 15 MVG> (ABl. 1997 A 239); § 2 des letztgenannten Gesetzes aufgehoben, § 3 des AnwG MVG geändert und zweite Amtszeit so verkürzt, dass abweichend von § 15 i.V.m. § 66 MVG die dritten allgemeinen Mitarbeitervertretungswahlen nunmehr im Jahre 2002 stattfinden, durch KirchenG zur Regelung der zweiten allgemeinen Amtszeit der Mitarbeitervertretungen und zur Änderung des AnwG MVG vom 27. April 1999 (ABl. 1999 A 87); §§ 1 und 8 geändert durch Kirchengesetz zur Ergänzung ... vom 26.04.2004 (ABl. 2004 A 88).>

63061/262

Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
(1) Das von der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossene Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen vom 6. November 1992 (- MVG -) wird für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens in Kraft gesetzt.
(2) Künftige Änderungen des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland werden in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens übernommen, es sei denn, dass das Landeskirchenamt Bedenken gegen die Übernahme erhebt. Die vorläufige Nichtübernahme ist im Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zu veröffentlichen. Die endgültige Entscheidung trifft die Landessynode.
<Offizielle Anmerkung:> Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e.V. vom 19. September 1990 in der Fassung vom 20. Februar 1991 - ist das Mitarbeitervertretungsrecht der Landeskirche für die Diakonie unmittelbar gültig.
(3) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.

§ 2 (zu § 2 Abs. 2 MVG) <Abgedruckt hinter §2 MVG>
§ 3 (zu § 5 Abs. 3 MVG) <Abgedruckt im MVG; Absatz 2 angefügt ab 01.05.1999 (ABl. 1999 A 87)>
§ 4 (zu § 10 Abs. 1 Buchst. b MVG )<Abgedruckt im MVG> <neugefasst durch § 1 Zweites Kirchengesetz zur Ergänzung und Änderung des AnwG MVG vom 20.11.1997 (ABl. A 239)
§ 5 (zu § 11 Abs. 2 MVG) <Abgedruckt im MVG>
§ 6 (zu § 54 Abs. 1 MVG) <Abgedruckt im MVG>
§ 7 (zu § 55 Abs. 1 Buchst. c MVG) <Abgedruckt im MVG>
§ 8 (zu §§ 57 und 58 MVG) <Abgedruckt im MVG>
§ 9 (zu § 62 MVG) <gestrichen durch § 2 (Erstes) Kirchengesetz zur Ergänzung und Änderung des AnwG MVG vom 16.04.1997 (ABl. A 113)>
§ 10 (zu § 66 MVG) <Abgedruckt im MVG>
§ 10a <Abgedruckt hinter § 57 MVG> <eingefügt durch Kirchengesetz zur Ergänzung des AnwG MVG vom 20. April 1994 (ABl. A 94)>

§ 11
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihm entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
(3) Die Verordnung über Vertrauensausschüsse in den kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen vom 28. Dezember 1965 (ABl. 1966 Seite A 1), in der Fassung der zweiten Verordnung über Vertrauensausschüsse vom 11. September 1984 (ABl. Seite A 84) sowie die Richtlinie über Mitarbeitervertretungen vom 11. Dezember 1990 (ABl. 1991 Seite A 5) werden aufgehoben.

Dresden, am 3. November 1993

Die Kirchenleitung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (26.10.2004, CC)
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<1_3_4> Rechtsverordnung zur Ausführung des Anwendungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetz vom 3. November 1993
Vom 26. Oktober 1993 (ABl. 1993 A 142)

63061/ 267
Zur Ausführung des landeskirchlichen Anwendungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetz (AnwG MVG) vom 3. November 1993 ( Amtsblatt Seite A 141) verordnet das Landeskirchenamt folgendes:

I.
Zu § 4:
§ 1
Mitglieder einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) im Sinne des Anwendungsgesetzes sind auch die Mitglieder einer Kirche, die den ständigen Gaststatus in der ACK innehat.

II.
Zu § 6 Abs.2:
§ 2
(1) Die Gesamtausschüsse bestehen in beiden Bereichen aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden aus dem Kreis der Vorsitzenden der einzelnen Mitarbeitervertretungen gewählt. Hierzu ist jeweils nach Abschluss der Neubildung der Mitarbeitervertretungen, innerhalb eines Monats nach der letzten Wahl, eine Wahlversammlung durch den Vorsitzenden des bisherigen Gesamtausschusses einzuberufen. Er leitet auch die Wahl des Gesamtausschusses. Über die Kandidaten ist einzeln abzustimmen. Die neu gebildeten Gesamtausschüsse wählen jeweils ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus ihrem Kreis in der ersten Sitzung.
(2) Die erste Wahlversammlung im Bereich der Landeskirche beruft der dem Lebensalter nach älteste Vorsitzende einer Mitarbeitervertretung ein und leitet sie. Für den Bereich der Diakonie regelt das Diakonische Werk die Einberufung und Leitung der ersten Wahlversammlung.

§ 3
(1) Die Gesamtausschüsse treten mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich zwei Wochen vor dem Sitzungstermin.
(2) Die stellvertretenden Mitglieder der Gesamtausschüsse nehmen nur im Falle der Verhinderung der Mitglieder an den Sitzungen teil.
(3) Die Gesamtausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 4
Die Dienststellen haben die Mitglieder der Gesamtausschüsse für die notwendige Zeit unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen.

§ 5
(1) Die Kosten der laufenden Geschäftsführung des Gesamtausschusses im Bereich der Landeskirche werden von der Landeskirche im erforderlichen Umfang nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltsrechtes getragen.
(2) Näheres bezüglich der Kostenerstattung für die laufende Geschäftsführung des Gesamtausschusses der Diakonie regelt das Diakonische Werk.

III.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann


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<1_3_4> Vertrauensausschüsse in den kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen
Vom 28. Dezember 1965 (ABl. 1966 A 1)

<Diese Verordnung über Mitarbeitervertretungen, damals "Vertrauensauschüsse" genannt, wurde durch § 11 AnwG MVG aufgehoben. Aber ihre Präambel und die Paragraphen 3 und 5 sind noch immer sehr lesenswert.>

03061/65
[Präambel]
Die Eigenart des kirchlichen Dienstes, der in allen seinen Zweigen im Gehorsam gegen den Herrn der Kirche zu erfüllen ist, erfordert in besonderem Maße ein brüderliches und vertrauensvolles Zusammenarbeiten der Mitarbeiter in allen kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen.

Daher wird Folgendes bestimmt:

§ 1
(1) In allen kirchlichen Dienststellen, die in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigen, sind Vertrauensausschüsse zu bilden. In Dienststellen, die in der Regel weniger als 20, aber mindestens 3 Personen beschäftigen, ist ein Obmann zu berufen. Mehrere benachbarte Dienststellen, die weniger als 3 Personen beschäftigen, können gemeinsam einen Obmann bestellen oder bei entsprechender Gesamtzahl einen Vertrauensausschuss bilden.
(2) Der Vertrauensausschuss besteht in Dienststellen mit 20 bis 49 Beschäftigten aus 3, in Dienststellen mit 50 bis 99 aus 5 und in Dienststellen mit 100 bis 199 Beschäftigten aus 6 Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich um je 1 für je 100 Beschäftigte.
(3) Mitarbeiter im Sinne dieser Verordnung sind alle in kirchlichen Dienststellen haupt- oder nebenberuflich Tätigen. Zu ihnen gehören auch die dort zur Ausbildung für eine solche Tätigkeit Beschäftigten. Kirchliche Dienststellen im Sinne dieser Verordnung sind alle kirchlichen Verwaltungsstellen, Anstalten und Einrichtungen einschließlich derjenigen des Kirchlichen Werkes der Inneren Mission.
(4) Die Vertrauensausschüsse werden auf Vorschlag der mindestens 18 Jahre alten Mitarbeiter in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gebildet. In die Vertrauensausschüsse können solche Mitarbeiter berufen werden, die mindestens 21 Jahre alt sind, nicht mehr in Berufsausbildung stehen und wenigstens 6 Monate der Dienststelle angehören. Eine erneute Berufung ist zulässig.
(5) Bei der Bildung der Vertrauensausschüsse sollen die verschiedenen Berufsgruppen der Mitarbeiter der Dienststelle nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

§ 2
(1) Der Vertrauensausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(2) Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Dazu ist die Anwesenheit der Mehrzahl der Mitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 3
(1) Die Dienststellenleitung und der Vertrauensausschuss sollen vertrauensvoll zusammen arbeiten und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig unterstützen. Der Vertrauensausschuss hat dabei die besondere Aufgabe, das Bewusstsein für die Besonderheiten des kirchlichen Dienstes zu stärken sowie für den Arbeitsfrieden und ein gutes Zusammenarbeiten aller Beschäftigten einzutreten und sich für deren Belange einzusetzen.
(2) Der Vertrauensausschuss hat insoweit das Recht der Mitberatung.
(3) Die Regelung der Befugnisse und Arbeitsweise des Vertrauensausschusses im Einzelnen im Rahmen des vorstehend angegebenen Aufgabenbereiches kann zwischen der Leitung der Dienststelle und dem Vertrauensausschuss vereinbart werden. Das gilt insbesondere für das Zusammenarbeiten zwischen der Leitung der Dienststelle und dem Vertrauensausschuss sowie für die Behandlung von Beschwerden der Beschäftigten.

§ 4
Die Mitglieder der Dienststellenleitung selbst, die leitenden Kollegien und die leitenden Organe der Rechtsträger der Dienststelle sind bei der Bildung der Vertrauensausschüsse nicht beteiligt.

§ 5
Der Vertrauensausschuss nimmt [auch] die Aufgaben einer Arbeitsschutzkommission wahr. Er hat die Dienststelle laufend auf Gefahrenquellen zu überprüfen und bei der Dienststellenleitung auf Unfallverhütung, Verbesserung der Arbeitsverhältnisse und Arbeitshygiene hinzuwirken.

§ 6
Zur Durchführung der Aufgaben des Vertrauensausschusses wird Folgendes bestimmt:
a) Der Vertrauensausschuss ist berechtigt, im Rahmen seines Aufgabengebietes von der Dienststellenleitung Auskünfte einzuholen.
b) Den Mitgliedern des Vertrauensausschusses dürfen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit keinerlei Nachteile erwachsen. Die für ihre Tätigkeit notwendige Zeit wird ihnen innerhalb der Arbeitszeit ohne Abzug von Arbeitsentgelt gewährleistet.
c) Der Vertrauensausschuss hat das Recht, notwendige Sitzungen und Versammlungen der Mitarbeiter im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung während der Arbeitszeit in den Diensträumen anzusetzen. Bei Mitarbeiterversammlungen ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Einmal im Jahr soll der Vertrauensausschuss bei einer Mitarbeiterversammlung einen Tätigkeitsbericht geben, der zur Aussprache gestellt wird.
d) Mitglieder des Vertrauensausschusses sind während ihrer Zugehörigkeit zum Vertrauensausschuss und nach ihrem Ausscheiden aus ihm zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit mitgeteilten oder bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.

§ 7
(1) Zur Schlichtung von Unstimmigkeiten, die sich aus der Zusammenarbeit zwischen der Dienststellenleitung und dem Vertrauensausschuss ergeben, sind zunächst die kirchlichen Aufsichtsorgane berufen.
(2) Kommt dabei eine Einigung nicht zustande, entscheidet ein unabhängiger, aus 5 Personen bestehender Schlichtungsausschuss.
(3) Der Schlichtungsausschuss wird für die Dauer von 6 Jahren durch die Kirchenleitung gebildet. Für jedes Mitglied ist zugleich ein Stellvertreter zu ernennen. Der Vorsitzende soll nach Möglichkeit ein Jurist sein und darf nicht im Kirchendienst stehen. Je ein Beisitzer muss ein Dienststellenleiter und ein Mitglied eines Vertrauensausschusses sein. Die beiden anderen Beisitzer, die nicht im kirchlichen Dienst stehen oder gestanden haben dürfen, sollen im Wirtschafts- und Arbeitsleben erfahrene Personen sein, die im Besitz der kirchlichen Rechte sind und tätig am Leben der Kirche teilnehmen.
(4) Der Schlichtungsausschuss hat zu prüfen und für die Dienststellenleitung sowie deren vorgesetzte Stellen einerseits und den Vertrauensausschuss andererseits bindend festzustellen, ob und inwieweit gegen die zum Schutze und zur Förderung der im kirchlichen Dienst Beschäftigten erlassenen kirchlichen Gesetze und Verordnungen oder gegen sonstige zwingende Bestimmungen, Verträge oder Dienstvereinbarungen verstoßen worden ist.

§ 8
Was mit Bezug auf die Vertrauensausschüsse ausgeführt ist, gilt entsprechend für die Obmänner.

§ 9
Erforderliche Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlässt das Landeskirchenamt.

§ 10
(1) Die Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Verordnung vom 18. Dezember 1963 (Amtsblatt 1964 Seite A 1 unter II Nr. 1) aufgehoben.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Dr. Johannes

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<1_3_4> Rechtsverordnung zur Regelung der Mitarbeitervertretungswahlen
Vom 17. November 1998 (ABl. 1998 A 187)

Reg.-Nr. 63061/397
Gemäß § 5 des Kirchengesetzes zur Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AnwG MVG) vom 3. November 1993, ABl. 1993, S. A 141, in der Fassung des Zweiten Kirchengesetzes zur Ergänzung und Änderung des Anwendungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetz vom 20. November 1997, ABl. 1997, S. A 239, verordnet das Landeskirchenamt zur Neuwahl der Mitarbeitervertretungen Folgendes:

§ 1
Die Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. Juli 1993 (MVWO) wird für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens übernommen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
(1) In Schwesterkirchverhältnissen ist für deren Dienststellen eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung zu bilden.
(2) Soweit zum Zeitpunkt der Mitarbeitervertretungswahl die Bildung von Schwesterkirchverhältnissen, die Vereinigung von Kirchgemeinden oder die Bildung von Kirchspielen noch nicht abgeschlossen ist, müssen die Wahlgemeinschaften so gebildet werden, dass der Zuständigkeitsbereich der Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen vor der Kirchgemeindestrukturänderung mit den alten Strukturen und nach der Kirchgemeindestrukturänderung mit den neuen Strukturen übereinstimmt.

§ 3
In Einrichtungen mit nicht mehr als 50 Wahlberechtigten wird die Mitarbeitervertretung im vereinfachten Wahlverfahren gemäß § 12 MVWO gewählt.

§ 4
(1) Wird im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, erfolgt die Einberufung der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ab dem 31. März.
(2) Wird im normalen Wahlverfahren gewählt, erfolgt die Einberufung zur Mitarbeiterversammlung zur Bildung des Wahlvorstandes ab dem 16. Januar.

§ 5
Das Ergebnis der Wahl ist der Dienststelle bzw. den Dienststellen und dem Bezirkskirchenamt, bei Dienststellen der Landeskirche dem Landeskirchenamt, innerhalb von einer Woche nach der Wahl bekannt zu geben. Hierzu sind die Einberufung zur Mitarbeitervertretungswahl bzw. die Wahlausschreibung, die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiter sowie das Protokoll über die Mitarbeitervertretungswahl mit der Anschrift der neuen Mitarbeitervertretung zu übersenden.

§ 6
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Anlage: Wahlordnung

Wahlordnung
zum Kirchengesetz über die Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Reg.-Nr. zu 63061/397
§ 1
Durchführung der Wahl, Zusammensetzung des Wahlvorstandes
(1) Die Wahl der Mitarbeitervertretung wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Gleichzeitig ist eine entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(3) Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur sein, wer die Wählbarkeit zur Mitarbeitervertretung besitzt (§ 10 MVG). Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen der bestehenden Mitarbeitervertretung der Dienststelle nicht angehören. Wird ein Mitglied oder Ersatzmitglied zur Wahl aufgestellt, so scheidet es aus dem Wahlvorstand aus; an seine Stelle tritt das Ersatzmitglied, das bei der Bildung des Wahlvorstandes die nächst niedrigere Stimmenzahl erhalten hat.

§ 2
Bildung des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand wird spätestens drei Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitervertretung in einer von der amtierenden Mitarbeitervertretung einzuberufenden Mitarbeiterversammlung (§ 31 MVG) durch Zuruf und offene Abstimmung gebildet, sofern nicht mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eine geheime Abstimmung beantragt.
(2) In den Fällen des § 16 Abs. 1 MVG (Neuwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit) ist unverzüglich von der Dienststellenleitung oder der Gesamtmitarbeitervertretung eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung des Wahlvorstandes einzuberufen. Die Leitung dieser Mitarbeiterversammlung wird von dieser durch Zuruf und offene Abstimmung bestimmt.

§ 3
Geschäftsführung des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie den Schriftführer oder die Schriftführerin. Hierzu beruft das älteste Mitglied den Wahlvorstand binnen drei Tagen nach seiner Wahl ein.
(2) Über alle Sitzungen des Wahlvorstandes und die im Folgenden bestimmten Handlungen sind Niederschriften zu erstellen, die von dem oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen sind.

§ 4
Wählerliste
(1) Der Wahlvorstand stellt für die Wahl eine Liste zusammen, aus der die nach § 9 MVG Wahlberechtigten und die nach § 10 MVG wählbaren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hervorgehen. Beide Listen sind mindestens vier Wochen vor der Wahl in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
(2) Jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin kann innerhalb einer Frist von einer Woche nach Auslegung oder Zurverfügungstellung der Listen gegen die Eintragung oder Nichteintragung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über den Einspruch und erteilt darüber einen schriftlichen Bescheid.
(3) Die Dienststellenleitung und andere kirchliche Stellen haben bei der Aufstellung der in Absatz 1 genannten Listen Amtshilfe zu leisten.

§ 5
Wahltermin und Wahlausschreiben
(1) Der Wahlvorstand setzt den Termin für die Wahl der Mitarbeitervertretung fest. Der Termin darf nicht später als drei Monate nach der Bildung des Wahlvorstandes liegen. Der Wahlvorstand erlässt spätestens vier Wochen vor dem Wahltag ein Wahlaussehreiben, das in geeigneter Weise bekannt zu machen ist. Auswärtig beschäftigte Wahlberechtigte erhalten das Wahlausschreiben durch Zusendung.
(2) Das Wahlausschreiben muss Angaben enthalten über
a) Ort und Tag seines Erlasses,
b) Ort, Tag und Zeit der Wahl,
c) Ort und Zeit der Auslegung der in § 4 Abs. 1 genannten Listen zur Einsichtnahme,
d) den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste binnen einer Woche nach Auslegung oder Zurverfügungstellung beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
e) die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung,
f) die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 6),
g) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Briefwahl (§ 9).
(3) Auf § 12 MVG (Vertreter der Berufsgruppen und Arbeitsbereiche) ist besonders hinzuweisen.

§ 6
Wahlvorschläge
(1) Mindestens drei Wahlberechtigte können binnen zwei Wochen nach Auslegung oder Zurverfügungstellung des Wahlausschreibens einen von ihnen unterzeichneten Wahlvorschlag beim Wahlvorstand einreichen.
(2) Der Wahlvorstand prüft unverzüglich die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen. Er überzeugt sich, dass die Vorgeschlagenen mit ihrer Nominierung einverstanden sind. Beanstandungen sind dem ersten Unterzeichner des Wahlvorschlages unverzüglich mitzuteilen; sie können innerhalb der Einreichungsfrist behoben werden.

§ 7
Gesamtvorschlag und Stimmzettel
(1) Der Wahlvorstand stellt alle gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtvorschlag zusammen und führt darin die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf. Art und Ort der Tätigkeit der Wahlbewerber sind anzugeben.
(2) Der Gesamtvorschlag soll mindestens doppelt so viel Namen enthalten, wie Mitglieder der Mitarbeitervertretung zu wählen sind. Er ist den Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Wahl durch Aushang oder schriftliche Mitteilung bekannt zu geben.
(3) Die Stimmzettel sind entsprechend der Gliederung des Gesamtvorschlags (Absatz 1) herzustellen. Sie müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben und die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung angeben.

§ 8
Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl findet in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes statt. Diese führen die Wählerliste und bezeichnen darin die Wahlberechtigten, die gewählt haben. Vor Beginn der Stimmenabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind, sie sind bis zum Abschluss der Wahlhandlung verschlossen zu halten.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe des Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet in die verschlossene Wahlurne gelegt wird. Es können auch Wahlumschläge für die Wahlzettel ausgegeben werden. Vor der Ausgabe des Stimmzettels ist festzustellen, ob der Wähler wahlberechtigt ist.
(3) In Bedarfsfällen können mehrere Stimmbezirke eingerichtet werden. In diesem Fall kann der Wahlvorstand seine Ersatzmitglieder zur Durchführung der Wahl heranziehen. In jedem Stimmbezirk müssen zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder ein Mitglied und ein Ersatzmitglied anwesend sein. Für die nötigen Arbeiten im Wahlraum kann der Wahlvorstand Wahlhelfer hinzuziehen.
(4) Es dürfen höchstens so viel Namen auf dem Stimmzettel angekreuzt werden, wie Mitglieder in die Mitarbeitervertretung zu wählen sind.
(5) Die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel ist zu gewährleisten. Körperlich behinderte Wahlberechtigte können sich einer Person ihres Vertrauens bedienen.

§ 9
Stimmabgabe durch Briefwahl
(1) Wahlberechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die aus dienstlichen oder persönlichen Gründen verhindert sind, zur Wahl zu kommen, können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben.
(2) Auf Antrag werden diesen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Stimmzettel, ein neutraler Wahlumschlag und, soweit notwendig, ein mit Anschrift versehener freigemachter Wahlbriefumschlag durch den Wahlvorstand übersandt. Der Antrag muss eine Woche vor der Wahl dem Wahlvorstand vorliegen. Wer den Antrag für einen anderen Wahlberechtigten stellt, muss nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen.
(3) Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Ende der Wahlhandlung beim Wahlvorstand eingegangen sind.
(4) Der Wahlvorstand sammelt die eingehenden Wahlbriefe und bewahrt sie bis zum Schluss der Wahlhandlung gesondert auf. Er vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste, in der auch die Aushändigung des Wahlbriefes zu vermerken ist. Nach Abschluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand alle bis dahin vorliegenden Wahlbriefumschläge, entnimmt ihnen die Wahlumschläge und legt diese in die Wahlurne.
(5) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er erst nach Beendigung der Wahlhandlung eingegangen ist. Ein ungültiger Wahlbrief ist samt seinem Inhalt auszusondern und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.

§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Nach Beendigung der Wahl stellt der Wahlvorstand unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Gewählten entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich.
(2) Sind nach § 8 Abs. 3 mehrere Stimmbezirke eingerichtet, so stellt der Wahlvorstand erst nach Abschluss der Wahlhandlung in allen Stimmbezirken das Gesamtergebnis fest. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Als Mitarbeitervertreter oder Mitarbeitervertreterin sind die Vorgeschlagenen gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Ersatzmitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche die in der Reihenfolge nächst niedrigere Zahl der Stimmen entfällt oder die bei der Feststellung der gewählten Mitglieder der Mitarbeitervertretung durch Los ausgeschieden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Ungültig sind Stimmzettel,
a) die bei der Verwendung von Wahlumschlägen nicht in einem Wahlumschlag abgegeben worden sind,
b) die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
c) auf denen mehr Namen als nach § 8 Abs. 4 zulässig angekreuzt worden sind oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
d) die einen Zusatz enthalten.

§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich in geeigneter Weise bekannt und benachrichtigt die Gewählten schriftlich. Die Wahl gilt als angenommen, sofern sie nicht binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich abgelehnt wird. Wird die Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle des oder der Gewählten der oder die Vorgeschlagene mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl.

§ 12
Vereinfachte Wahl
(1) In Einrichtungen mit nicht mehr als 50 Wahlberechtigten wird die Mitarbeitervertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Die Wahl erfolgt in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, für die Einberufung gilt § 2 entsprechend. Die Einberufung muss schriftlich oder durch Aushang erfolgen und die Namen der wahlberechtigten und wählbaren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen enthalten sowie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung. Es ist darauf hinzuweisen, dass Wahlvorschläge schon vor der Versammlung vorbereitet und dann in ihr eingebracht werden können.
(2) Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter oder eine Versammlungsleiterin, der oder die die Aufgaben des Wahlvorstandes übernimmt. Er oder sie erläutert die Voraussetzungen und die Form des vereinfachten Wahlverfahrens. Danach fordert der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Versammlung auf, durch Zuruf oder schriftlich Wahlvorschläge abzugeben. Über die Wahlvorschläge wird durch geheime Wahl abgestimmt. Für die Wahl gelten die allgemeinen Grundsätze über die Durchführung von Wahlen nach § 8 entsprechend. Eine Briefwahl findet nicht statt. Für die Stimmenauszählung hat der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin aus der Versammlung hinzuzuziehen, der oder die selbst nicht zur Wahl stehen darf. Für die Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses gilt § 11 entsprechend.
(3) In Dienststellen mit mehr als 15 wahlberechtigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann die Versammlung beschließen, dass das vereinfachte Wahlverfahren nicht stattfindet. In diesem Fall wählt die Versammlung einen Wahlvorstand, der die Wahl in nicht vereinfachter Weise vorbereitet und durchführt.

§ 13
Wahlakten
Die Wahlakten (Niederschriften, Wählerlisten, Listen der Wahlberechtigten, Wahlausschreiben, Wahlvorschläge, Stimmzettel usw.) sind von der Mitarbeitervertretung fünf Jahre lang aufzubewahren.

§ 14
Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden
(1) Sofern Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen sind (§ 49 MVG), erfolgt die Wahl unter Leitung des Wahlvorstandes in einem gesonderten Wahlgang, soweit die Wahl zeitlich im Zusammenhang mit dem allgemeinen Wahltermin fällt.
(2) Vorschläge zur Wählerliste können von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen abgegeben werden, die berechtigt sind, die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen.
(3) Von den wahlberechtigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen können so viel Stimmen abgegeben werden, wie Personen in die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen sind.
(4) Im Übrigen gelten für das Wahlverfahren die Bestimmungen dieser Wahlordnung sinngemäß.

§ 15
Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten
(1) Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle.
(2) Für die Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten gelten die Vorschriften über die Wahl der Mitarbeitervertretung entsprechend.

§ 16
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen bei den Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 5. August 1983 außer Kraft.

Hannover, den 23. Juli 1993

Der Rat
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Dr. Klaus Engelhardt


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<1_3_4> Verordnung zur Regelung der Mitarbeitervertretungswahlen 1994
Vom 23. November 1993 (ABl. 1993 A 151)

<Der Haupttext dieser Verordnung ist durch Zeitablauf obsolet geworden. Aber die beiden nachstehenden Anlagen daraus gelten als entsprechend anzupassende Muster weiter - laut den Hinweisen im Amtsblatt 1998 A 192 rechts oben.>

<Anlage 2
Zeittafel für die Neuwahl der Mitarbeitervertretungen
(MVWO) = Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der EKD

Lfd.Nr./Termin Vorgang Gesetz/VO Muster
1 ab 10.1.94 Bildung des Wahlvorstandes §§ 1, 2 MVWO /
bis 14.1.94 (Einberufung einer
Mitarbeiterversammlung + Wahl)

2 17.1.94 Wahlausschreibung § 5 MVWO Anl. 3
(Bekanntgabe)

3 ab 17.1.94 Einholen der Wahlvorschläge § 6 MVWO /
bis 28.1.94 durch den Wahlvorstand

4 ab 31.1.94 Aufstellen und Auslegen § 4 MVW /
bis 25.2.94 der Wählerliste und der
Kandidatenliste
Beachte: Einspruchsfrist
gegen die Listen vom 31.1.94
- 4.2.94

5 ab 28.2.94 Wahl § 5 MVWO /
- frühester Termin = 28.2.94
- spätester Termin = 08.4.94

6 Ergebnisbekanntgabe am Tag nach der Wahl /


<Anlage 3
- Muster -
Wahlausschreibung für die Neuwahl der Mitarbeitervertretung gemäß § 5 MVWO

Ort: ................................... Datum: ..........................

1) Die Neuwahl der Mitarbeitervertretung findet am: ........ in: .......
in der Zeit von: ...... bis: ......... statt.
2) Für die Mitarbeitervertretung sind ....... Mitglieder zu wählen.
3) Die Liste der Wahlberechtigten (gemäß § 9 MVG i. V. m. § 4 MVWO) und die Gesamtvorschlagsliste der Kandidaten und der Kandidatinnen (gemäß § 10 MVG i. V. m. § 4 MVWO) liegen in der Zeit vom: ......... bis: ........... im (Ort): .................... aus.
Einsprüche gegen die Wählerliste und die Gesamtvorschlagsliste wegen der Eintragung oder Nichteintragung von Personen sind binnen einer Woche nach Auslegung beim Wahlvorstand einzulegen.
4) Mindestens drei Wahlberechtigte können binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe dieser Wahlausschreibung einen von ihnen unterzeichneten Wahlvorschlag (Kandidatenbenennung) beim Wahlvorstand einreichen (§ 6 MVWO).
Bei den Wahlvorschlägen ist zu berücksichtigen, dass der Mitarbeitervertretung Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der verschiedenen in der Dienststelle vertretenen Berufsgruppen und Arbeitsbereiche angehören sollen. Daneben soll bei den Wahlvorschlägen angestrebt werden, Frauen und Männer entsprechend ihren Anteilen in der Dienststelle zu berücksichtigen (§ 12 MVG).
5) Wahlberechtigte, die aus dienstlichen oder persönlichen Gründen verhindert sind, zur Wahl zu kommen, können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben (§ 9 Abs. 1 MVWO).
Auf Antrag werden die Stimmzettel, ein neutraler Wahlumschlag und, soweit notwendig, ein mit Anschrift versehener und freigemachter Wahlbriefumschlag durch den Wahlvorstand übersandt. Der Antrag muss eine Woche vor der Wahl beim Wahlvorstand gestellt werden.
Wer den Antrag für einen anderen Wahlberechtigten stellt, muss nachweisen, dass er dazu durch Vollmacht berechtigt ist. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen (§ 9 Abs. II MVWO).
Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Ende der Wahlhandlung beim Wahlvorstand eingegangen sind (§ 9 Abs. III MVWO).

Der Wahlvorstand
1. .................... 2. .................... 3. ....................
(Vorsitzender)

MVG = Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der EKD vom 6. November 1992
MVWO = Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der EKD vom 1.August 1993


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<1_3_4> Rechtsverordnung zu § 80 des Pfarrergesetzes
Vom 11. Januar 1996 (ABl. VELKD Bd. VII S. 2)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Der Text berücksichtigt die Änderung des § 3 durch Rechtsverordnung <der VELKD> zur Änderung der RVO zu § 80 des Pfarrergesetzes vom 15.11.1996 (ABl. VELKD Bd. VII, Stück 5 S. 46).>

Die Kirchenleitung erlässt auf Grund von § 80 des Pfarrergesetzes vom 17. Oktober 1995 (ABl. Bd. VI S. 274) folgende Rechtsverordnung:

§ 1
(1) Die Mitglieder der Gesamtpfarrervertretung müssen als Pfarrer, Pfarrerinnen oder als diesen nach gliedkirchlichem Recht Gleichgestellte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe oder in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis stehen. Ihnen muss eine Pfarrstelle oder eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen sein oder sie müssen mit der Verwaltung oder Versehung einer Pfarrstelle beauftragt sein.
(2) Die Gesamtpfarrervertretung besteht aus
1. je zwei Mitgliedern aus den Gliedkirchen Bayern, Braunschweig, Hannover, Mecklenburg, Nordelbien, Sachsen und Thüringen,
2. einem Mitglied aus der Gliedkirche Schaumburg-Lippe. Für die Mitglieder ist je Gliedkirche ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu benennen; sie nehmen im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes teil.
(3) Die Amtszeit der Gesamtpfarrervertretung dauert fünf Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Januar; nach Ablauf der Amtszeit führt die bisherige Gesamtpfarrervertretung die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neu gebildete Gesamtpfarrervertretung fort, längstens jedoch bis zur Dauer von drei Monaten über den Ablauf der Amtszeit hinaus. Die entsendenden Gliedkirchen bestimmen, wie die von ihnen zu benennenden Mitglieder der Gesamtpfarrervertretung gewählt oder berufen werden und unter welchen Voraussetzungen sie aus dieser vorzeitig ausscheiden.
(4) Die Gesamtpfarrervertretung wählt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 2
Die Aufgaben der Gesamtpfarrervertretung ergeben sich aus § 80 des Pfarrergesetzes und erstrecken sich auf die Beteiligung bei der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften, die die Vereinigte Kirche mit Wirkung für die Gliedkirchen erlässt. Das schließt das Recht ein, selbstständige Vorschläge auch außerhalb des in § 3 geregelten Stellungnahmeverfahrens an die Kirchenleitung zu geben und im Übrigen den regelmäßigen Erfahrungsaustausch zu dem in § 80 des Pfarrergesetzes genannten Rechtsgebiet zu pflegen.

§ 3
(1) Die nach § 80 Pfarrergesetz vorgesehene Beteiligung der Gesamtpfarrervertretung an der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Kirche (Pfarrergesetz, Disziplinargesetz, Lehrbeanstandungsgesetz und ergänzende Vorschriften, soweit sie für die Gliedkirchen der Vereinigten Kirche gelten) richtet sich nach den Absätzen 2 bis 5.
(2) Die Kirchenleitung informiert die Gesamtpfarrervertretung rechtzeitig, wenn sie Aufträge zu Entwürfen von dienstrechtlichen Vorschriften nach Absatz 1 erteilt.
(3) Die Kirchenleitung übersendet der Gesamtpfarrervertretung Entwürfe von Kirchengesetzen zur Stellungnahme, sobald sie den Gliedkirchen zur Stellungnahme nach Artikel 24 Abs. 3 der Verfassung übersandt werden. Die Gesamtpfarrervertretung kann zu den nach Satz 1 übersandten Entwürfen von Kirchengesetzen im gleichen Zeitraum Stellung nehmen, der den Gliedkirchen zur Stellungnahme eingeräumt wird.
(4) Die Kirchenleitung gibt der Gesamtpfarrervertretung Vorlagen an die Generalsynode, zu denen sie Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, zur Kenntnis.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten auch für Entwürfe von Kirchengesetzen aus der Mitte der Bischofskonferenz und aus der Mitte der Generalsynode.
(6) Entwürfe von Verordnungen mit Gesetzeskraft und von Rechtsverordnungen mit Wirkung für die Gliedkirchen erhält die Gesamtpfarrervertretung nach der ersten Beratung in der Kirchenleitung zur Stellungnahme. Sie kann zu diesen Entwürfen bis zur nächsten Sitzung der Kirchenleitung, auf begründeten Antrag hin bis zur übernächsten Sitzung, Stellung nehmen.

§ 4
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben tritt die Gesamtpfarrervertretung mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Weitere Sitzungen sind durchzuführen, wenn sie im Rahmen eines Stellungnahmeverfahrens nach § 3 erforderlich werden oder die Kirchenleitung die Durchführung einer Sitzung verlangt.

§ 5
(1) Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) Die Rechtsverordnung zu § 79 des Pfarrergesetzes vom 26. April 1994 (ABl. Bd. VI S. 239) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Hannover, den 11. Januar 1996

Der Leitende Bischof
D. Horst Hirschler

Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kirchenleitung vom 11. Januar 1996 vollzogen.

Hannover, den 11. Januar 1996

Der Leitende Bischof
D. Horst Hirschler

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<1_3_4> Verordnung über die Neubildung der Pfarrervertretung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 06. August 2002 (ABl. 2002 A 145)

Reg.-Nr. 610701
Auf Grund von § 17 der Verordnung über die Bildung einer Vertretung der Pfarrerschaft vom 15. August 1995 (ABl. S. A 141) wird Folgendes verordnet:

§ 1
Die Pfarrervertretung ist für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2008 neu zu bilden. Hierzu hat die Wahl der Beauftragten der Konvente nach § 5 Abs. 2 der o.g. Verordnung vom 15. August 1995

bis 4. Oktober 2002

zu erfolgen. Das Wahlergebnis ist der Superintendentur

bis 16. Oktober 2002

und von der Superintendentur dem Landeskirchenamt

bis 1. November 2002

zu melden.

§ 2
Die Wahlen der Mitglieder und ihrer Stellvertreter entsprechend § 5 Abs. 3 und 6 der o.g. Verordnung vom 15. August 1995 sind

bis 29. November 2002

durchzuführen.

Das Ergebnis ist dem Landeskirchenamt

bis 13. Dezember 2002

anzuzeigen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<1_3_4> Verordnung über die Bildung einer Vertretung der Pfarrerschaft (PfarrerVertrVO)
Vom 12. Februar 2008 (ABl. 2008 A 25)

Reg.-Nr. 610700 (6) 9
Aufgrund von § 61 Abs. 2 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz – PfGErgG – vom 16. April 1997 (ABl. S. A 89) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:
I. Allgemeine Vorschriften

§ 1
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus der Beteiligung der Pfarrer an der Regelung allgemeiner, ihren Dienst und ihre rechtliche Stellung betreffenden Fragen und aus der Fürsorge für den einzelnen Pfarrer ergeben sowie zu ihrer Beteiligung bei Personalangelegenheiten der Pfarrer wird die Pfarrervertretung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens gebildet.
(2) Die Pfarrervertretung ist die Vertretung aller
– Pfarrer und Pfarrerinnen,
– Pfarrer und Pfarrerinnen im Probedienst,
– Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen.
(3) Die Pfarrervertretung vertritt auch die Vikare und Vikarinnen.
(4) Die Vorstandsmitglieder des Sächsischen Pfarrervereins e.V. nehmen zugleich die Aufgaben der Pfarrervertretung im Sinne dieser Verordnung wahr, sofern nicht in § 11 etwas anderes bestimmt ist. Über die Wahl zum Vorstandsmitglied und die Beendigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 informiert der Vorstand des Sächsischen Pfarrervereins e.V. das Landeskirchenamt.
(5) Die in dieser Verordnung vorkommenden Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
(1) Die Mitglieder der Pfarrervertretung führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt im landeskirchlichen Interesse.
(2) Die zur Ausübung des Amtes als Mitglied der Pfarrervertretung und als Stellvertreter erforderlichen Reisen sind Dienstreisen; sie bedürfen der Genehmigung des Vorsitzenden.

§ 3
Die Mitglieder der Pfarrervertretung und ihre Stellvertreter haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Pfarrervertretung bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Pfarrervertretung fort.

II. Geschäftsführung

§ 4
Der Vorsitzende der Pfarrervertretung oder im Falle der Verhinderung der Stellvertreter führt die laufenden Geschäfte der Pfarrervertretung und vertritt sie im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse.

§ 5
Die für die Geschäftsführung und für die erforderlichen Tagungen nötigen finanziellen Mittel werden im landeskirchlichen Haushalt bereitgestellt.

§ 6
Die Pfarrervertretung und Vertreter des Landeskirchenamtes kommen in der Regel zweimal im Jahr zu Gesprächen über allgemeine dienstrechtliche Fragen zusammen. Darüber hinaus können beide Seiten aus besonderem Anlass innerhalb einer Frist von einem Monat ein Gespräch verlangen.

III. Aufgaben der Pfarrervertretung

§ 7
(1) Die Pfarrervertretung wirkt nach Maßgabe von Absatz 2 und 3 bei der Vorbereitung kirchengesetzlicher und sonstiger allgemeiner Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung, die Versorgung und die Aus- und Fortbildung der Pfarrer betreffen, mit.
(2) Entwürfe für Regelungen nach Absatz 1 teilt das Landeskirchenamt der Pfarrervertretung rechtzeitig mit.
(3) Die Frist zur Stellungnahme zu den Entwürfen beträgt sechs Wochen. Die Frist kann vom Landeskirchenamt in begründeten Fällen auf zwei Wochen verkürzt oder auf Antrag verlängert werden.
(4) Bei Gesetzesvorhaben sind die damit befassten Organe von der Stellungnahme der Pfarrervertretung zu unterrichten.

§ 8
Die Pfarrervertretung ist in allen dienstrechtlichen Fällen, wo es das Gesetz vorschreibt, von Amts wegen anzuhören.

§ 9
(1) Fühlt sich ein Pfarrer aufgrund einer Entscheidung des Landeskirchenamtes beschwert, so kann er die Pfarrervertretung anrufen. Die Pfarrervertretung kann sich vermittelnd für den
Pfarrer einsetzen.
(2) Die sich aus den §§ 76 und 77 des Pfarrergesetzes ergebenden Rechte des Pfarrers bleiben unberührt.

§ 10
Die von der Landeskirche in die Pfarrervertretung der Vereinigten Kirche zu entsendenden zwei Pfarrer sowie einen Stellvertreter werden durch die Pfarrervertretung gewählt. Sie müssen dem Vorstand des Sächsischen Pfarrervereins e.V. angehören.

IV. Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 11
(1) Die Mitgliedschaft ruht, solange einem Mitglied die Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt ist.
(2) Die Mitgliedschaft endet,
1. mit Beendigung des Amtes als Vorstandsmitglied des Sächsischen Pfarrervereins e.V.,
2. durch Mitgliedschaft in der Kirchenleitung,
3. durch Übernahme einer Aufgabe als ordinierter Kirchenbeamter,
4. durch Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Stellvertreter von Mitgliedern der Pfarrervertretung.

V. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung einer Vertretung der Pfarrerschaft vom 15. August 1995 (ABl. S. A 139) außer Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
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<1_3_4> Rechtsverordnung über die Bildung einer Vertretung der Kirchenbeamten
(Kirchenbeamtenvertretungsverordnung - KBVV -)
Vom 16. April 2002 (ABl. 2002 A 85)

Reg.-Nr. 63064
Auf Grund von § 26 Abs. 1 des Ergänzungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz (KBGErgG) vom 16. April 1997 (ABl. S. A 95) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

§ 1
Geltungsbereich
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus der Beteiligung der Kirchenbeamten an der Regelung allgemeiner, ihren Dienst und ihre rechtliche Stellung betreffenden Fragen ergeben, wird die Kirchenbeamtenvertretung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens gebildet.
(2) Die Kirchenbeamtenvertretung ist die Vertretung aller
1. Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen,
2. Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen auf Probe,
3. Kirchenbeamtenanwärter und Kirchenbeamtenanwärterinnen und
4. Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen im Ruhestand
mit Ausnahme der Mitglieder des Landeskirchenamtes und des Landesbischofs.
(3) Die in dieser Verordnung vorkommenden Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen.

§ 2
Zusammensetzung, Amtszeit
(1) Die Kirchenbeamtenvertretung besteht aus einem berufenen und vier gewählten Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen bzw. zu berufen. Die Wiederwahl und die erneute Berufung sind zulässig.
(2) Die Amtszeit der Kirchenbeamtenvertretung beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Wahlverfahrens. Die bisherige Kirchenbeamtenvertretung führt die Geschäfte auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Übernahme durch die neu gewählte Kirchenbeamtenvertretung fort.

§ 3
Ehrenamt
(1) Die Mitglieder der Kirchenbeamtenvertretung führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt im landeskirchlichen Interesse.
(2) Die zur Ausübung des Amtes als Mitglied der Kirchenbeamtenvertretung und als Stellvertreter erforderlichen Reisen sind Dienstreisen; sie bedürfen der Genehmigung des Vorsitzenden.

§ 4
Schweigepflicht
Die Mitglieder der Kirchenbeamtenvertretung und ihre Stellvertreter haben über die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Kirchenbeamtenvertretung bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Kirchenbeamtenvertretung fort.

§ 5
Wahl und Berufung der Kirchenbeamtenvertretung
(1) Die Kirchenbeamtenvertretung wird erstmalig für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2008 gebildet. Die Wahl der Kirchenbeamtenvertretung erfolgt jeweils in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember vor Beginn der Amtszeit.
(2) Die Wahl der Kirchenbeamtenvertretung erfolgt durch die aktiven Kirchenbeamten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3) analog §§ 9 bis 12, 13 Abs. 1 und 4, §§ 14, 16 und 17 Mitarbeitervertretungsgesetz sowie der Wahlordnung zum Kirchengesetz über die Mitarbeitervertretung in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. Juli 1993 (MVWO) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Rechtsverordnung etwas Abweichendes bestimmt ist.
(3) Eine vereinfachte Wahl, eine Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden sowie eine Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten finden nicht statt.
(4) Die gesamte Landeskirche wird als eine einheitliche Dienststelle behandelt. Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit bestimmen sich analog § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 und § 10 Mitarbeitervertretungsgesetz, wobei außer den Mitgliedern des Landeskirchenamtes und dem Landesbischof alle aktiven Kirchenbeamten der Landeskirche wahlberechtigt und wählbar sind.
(5) Wahlort ist das Landeskirchenamt. Alle nicht dort beschäftigten Kirchenbeamten der Landeskirche erhalten Gelegenheit zur Briefwahl ohne vorherigen Antrag.
(6) Die gewählten Kirchenbeamtenvertreter berufen aus dem Kreis der Ruheständler einen Kirchenbeamtenvertreter und seinen Stellvertreter.
(7) Alle Mitglieder der Kirchenbeamtenvertretung wählen den Vorsitzenden der Kirchenbeamtenvertretung und seinen Stellvertreter.

§ 6
Vorsitz der Kirchenbeamtenvertretung
Der Vorsitzende der Kirchenbeamtenvertretung oder im Falle der Verhinderung der Stellvertreter führt die laufenden Geschäfte der Kirchenbeamtenvertretung und vertritt sie im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse.

§ 7
Sitzungen
(1) Der Vorsitzende der Kirchenbeamtenvertretung beruft die Sitzungen der Kirchenbeamtenvertretung ein und leitet diese. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Die Kirchenbeamtenvertretung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) Über die Sitzungen der Kirchenbeamtenvertretung ist ein Protokoll zu führen. Alle Mitglieder der Kirchenbeamtenvertretung und ihre Stellvertreter erhalten je eine Ausfertigung des Protokolls.
(4) Die Kirchenbeamtenvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8
Finanzmittel
Die für die Geschäftsführung und für die erforderlichen Sitzungen nötigen finanziellen Mittel werden im landeskirchlichen Haushalt bereitgestellt.

§ 9
Gespräche mit dem Landeskirchenamt
Die Kirchenbeamtenvertretung und die Vertreter des Landeskirchenamtes kommen mindestens einmal im Jahr zu Gesprächen über allgemeine dienstrechtliche Fragen zusammen. Darüber hinaus können beide Seiten aus besonderem Anlass innerhalb einer angemessenen Frist ein Gespräch verlangen.

§ 10
Mitwirkung
(1) Die Kirchenbeamtenvertretung wirkt nach Maßgabe von Absatz 2 und 3 bei der Vorbereitung kirchengesetzlicher und sonstiger allgemeiner Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung, die Versorgung und die Aus- und Fortbildung der Kirchenbeamten betreffen, mit.
(2) Entwürfe für Regelungen nach Absatz 1 teilt das Landeskirchenamt der Kirchenbeamtenvertretung rechtzeitig mit.
(3) Die Frist zur Stellungnahme zu den Entwürfen beträgt sechs Wochen. Die Frist kann vom Landeskirchenamt in begründeten Fällen auf zwei Wochen verkürzt oder auf Antrag verlängert werden.
(4) Bei Gesetzesvorhaben sind die damit befassten Organe von der Stellungnahme der Kirchenbeamtenvertretung zu unterrichten.

§ 11
Kirchenbeamtengesamtvertretung
Die von der Landeskirche in die Kirchenbeamtengesamtvertretung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zu entsendenden zwei Kirchenbeamten sowie die beiden Stellvertreter werden durch die Kirchenbeamtenvertretung aus der Mitte ihrer Mitglieder und Stellvertreter gewählt. Ihre Entsendung ruht oder endet mit Ruhen oder Ende der Mitgliedschaft in der Kirchenbeamtenvertretung.

§ 12
Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ruht, solange einem Mitglied die Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt ist.
(2) Die Mitgliedschaft endet,
1. mit Ablauf der Amtszeit,
2. mit Niederlegung des Amtes,
3. durch Mitgliedschaft in der Kirchenleitung,
4. durch Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein Pfarrerdienstverhältnis,
5. durch Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung,
6. durch Verlust der Voraussetzungen für die Wählbarkeit.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Stellvertreter von Mitgliedern der Kirchenbeamtenvertretung.

§ 13
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (08.06.2006 AKL)
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<1_3_4> Kirchengesetz zur Bildung und Tätigkeit von Zentralstellen für Grundstücks-, Mitglieder- und Personalverwaltung in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Zentralstellengesetz – ZentStG)
Vom 02. April 2006 (ABl. 2006 A 53)

...
<§§ 1 bis 9 dieses Gesetzes sind in den thematisch entsprechenden Abschnitten erfasst – unter 4.3.2 GRUNDSTÜCKE und 1.6 MELDEWESEN>

Abschnitt III
Bildung und Tätigkeit einer Zentralstelle für Personalverwaltung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
§ 10
Zur Unterstützung der kirchlichen Anstellungsträger im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in Personalangelegenheiten und zur weiteren Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Personalsachbearbeitung wird eine Zentralstelle für Personalverwaltung gebildet.

§ 11
Die Zentralstelle für Personalverwaltung ist für die Bearbeitung der mit der Begründung, der Veränderung, dem Verlauf und der Beendigung von Anstellungsverhältnissen zusammenhängenden Personalangelegenheiten im Auftrag kirchlicher Anstellungsträger
zuständig. Dazu gehören insbesondere die
1. Erfassung der für die Personalsachbearbeitung erforderlichen Angaben;
2. Vorbereitung von Verträgen, Vertragsänderungen oder Beendigungen von Dienstverhältnissen;
3. Überwachung von Terminen und rechtlichen Vorgaben für die kirchlichen Anstellungsträger;
4. Beratung der kirchlichen Anstellungsträger zur Vorbereitung von Personalentscheidungen;
5. Zusammenarbeit mit der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle.

§ 12
(1) Die Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirchenbezirke sind verpflichtet, für ihre Personalfälle die Zentralstelle für Personalverwaltung in Anspruch zu nehmen. Hierzu informieren sie die Zentralstelle für Personalverwaltung über alle vorgesehenen Anstellungen und dauernden oder vorübergehenden Veränderungen zum Zwecke der rechtzeitigen Beratung und der Vorbereitung aller erforderlichen Verträge und Vertragsänderungen einschließlich der Vorbereitung der Beendigung von Dienstverhältnissen.
(2) Der Zentralstelle für Personalverwaltung sind die für die Personalsachbearbeitung notwendigen Angaben zu übermitteln und die dafür benötigten Unterlagen zeitweise zu überlassen. Entsprechendes gilt für die Dienstverhältnisse von Kirchenbeamten.
(3) Die Zentralstelle für Personalverwaltung meldet der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle die Personalfälle nach Absatz 1 Satz 1 für die Bezügeberechnung. Nur diese gemeldeten Personalfälle dürfen durch die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle in die Berechnung der Dienstbezüge aufgenommen werden.

Abschnitt IV <in Kraft zum 01.01.2007>
Gemeinsame Bestimmungen
§ 13
(1) Das Grundstücksamt und die Zentralstellen für Personal- und Mitgliederverwaltung sind rechtlich unselbstständige landeskirchliche Dienststellen. Sie unterstehen dem Landeskirchenamt.
(2) Die Mitarbeiter der Zentralstellen für Grundstücks-, Mitglieder- und Personalverwaltung stehen in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche.
(3) Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.

LIGN="CENTER"> Die Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Bohl


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