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1.3.4
MITARBEITERVERTRETUNG
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (26.10.2004, CC)
(Mitarbeitervertretungsgesetz - MVG)
Vom 06. November 1992 (ABl. 1993 A 129),
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Text gemäß der Neubekanntmachung im ABl. 1997 A
114 (siehe ABl. EKD 1997, S. 41, berichtigt S. 226) - nach Änderung durch
KirchenG der EKD vom 06.11.1996 [ABl. EKD 1996, S. 521], welche in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens ohne die Berichtigungen bekannt
gemacht worden war durch § 1 des Kirchengesetzes zur Ergänzung und
Änderung des AnwG MVG vom 16.04.1997 (ABl. 1997 A 113); § 57 Abs. 2
geändert durch Kirchengesetz zur Änderung des
Verwaltungsgerichtsgesetzes und des Mitarbeitervertretungsgesetzes vom
05.11.1998 (ABl. EKD 1998, S. 478); Übersicht und §§ 3, 7, 9-11,
15, 23, 30-31, 34-35, 38, 42, 50 geändert, §§ 6a, 23a, 52a
eingefügt durch Drittes KirchenG zur Änderung des
MitarbeitervertretungsG vom 07.11.2002 (ABl. EKD 2002, S. 392); die Gesetze vom
05.11.1998 und 07.11.2002 wurden ab 01.05.2003 für die EvLKS in Kraft
gesetzt durch KirchenG <der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens> zur Ergänzung des AnwendungsG zum MitarbeitervertretungsG -
AnwG MVG - ... vom 06.04.2003 (ABl. 2003 A 89); §§ 13, 14, 17, 18, 21,
38, 45, 47, 49, 56-63 geändert, §§ 57a, 59a neu eingefügt
und §§ 3-5, 19, 20, 22, 28, 30, 34, 36 ganz oder teilweise aufgehoben
durch Kirchengesetz über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren
der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland vm 6.11.2003 (ABl.
2004 A 38).>
<Zu diesem Gesetz der EKD gibt es ein durch die
Landeskirche Sachsens beschlossenes Anwendungsgesetz (= AnwG MVG) vom 03.11.1993
(ABl. 1993 A 141) und eine dazu ergangene Ausführungsverordnung vom
26.10.1993 (ABl. 1993 A 142), in Kraft seit 01.01.1994. Zur Bequemlichkeit der
Leser sind diese landeskirchlichen Ausführungsvorschriften jeweils hinter
den betroffenen Paragraphen des MVG wiedergegeben. >
Inhaltsverzeichnis
Präambel
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I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
§ 2 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
§ 3 Dienststellen
§ 4 Dienststellenleitungen
II. Abschnitt: Bildung und Zusammensetzung der
Mitarbeitervertretung
§ 5 Mitarbeitervertretungen
§ 6 Gesamtmitarbeitervertretungen
§ 6a Gesamtmitarbeitervertretung im
Dienststellenverbund
§ 7 Neubildung von Mitarbeitervertretungen
§ 8 Zusammensetzung
III. Abschnitt: Wahl der
Mitarbeitervertretung
§ 9 Wahlberechtigung
§ 10 Wählbarkeit
§ 11 Wahlverfahren
§ 12 Vertretung der Berufsgruppen und
Arbeitsbereiche
§ 13 Wahlschutz, Wahlkosten
§ 14 Anfechtung der Wahl
IV. Abschnitt: Amtszeit
§ 15 Amtszeit
§ 16 Neuwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der
Amtszeit
§ 17 Ausschluss eines Mitgliedes oder Auflösung der
Mitarbeitervertretung
§ 18 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft,
Ersatzmitgliedschaft
V. Abschnitt: Rechtsstellung der Mitglieder der
Mitarbeitervertretung
§ 19 Ehrenamt, Behinderungs- und
Begünstigungsverbot, Arbeitsbefreiung
§ 20 Freistellung von der Arbeit
§ 21 Abordnungs- und Versetzungsverbot,
Kündigungsschutz
§ 22 Schweigepflicht
VI. Abschnitt: Geschäftsführung
§ 23 Vorsitz
§ 23a Ausschüsse
§ 24 Sitzungen
§ 25 Teilnahme an der Sitzung der Mitarbeitervertretung
§ 26 Beschlussfassung
§ 27 Sitzungsniederschrift
§ 28 Sprechstunden, Aufsuchen am Arbeitsplatz
§ 29 Geschäftsordnung
§ 30 Sachbedarf, Kosten der
Geschäftsführung
VII. Abschnitt: Mitarbeiterversammlung
§ 31 Mitarbeiterversammlung
§ 32 Aufgaben
VIII. Abschnitt: Aufgaben und Befugnisse der
Mitarbeitervertretung
§ 33 Grundsätze für die
Zusammenarbeit
§ 34 Informationsrechte der Mitarbeitervertretung
§ 35 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung
§ 36 Dienstvereinbarungen
§ 37 Verfahren der Beteiligung der
Mitarbeitervertretung
§ 38 Mitbestimmung
§ 39 Fälle der Mitbestimmung bei allgemeinen
personellen
Angelegenheiten
§ 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen
und sozialen
Angelegenheiten
§ 41 Eingeschränkte Mitbestimmung
§ 42 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in
Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen
§ 43 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in
Personalangelegenheiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
§ 44 Ausnahmen von der Beteiligung in
Personalangelegenheiten
§ 45 Mitberatung
§ 46 Fälle der Mitberatung
§ 47 Initiativrecht der Mitarbeitervertretung
§ 48 Beschwerderecht der Mitarbeitervertretung
IX. Abschnitt: Interessenvertretung besonderer
Mitarbeitergruppen
§ 49 Vertretung der Jugendlichen und der
Auszubildenden
§ 50 Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen
§ 51 Aufgaben der Vertrauensperson der schwerbehinderten
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
§ 52 Persönliche Rechte und Pflichten der
Vertrauensperson schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
§ 52a Mitwirkung in Werkstätten für behinderte
Menschen und in Angelegenheiten weiterer Personengruppen
§ 53 Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
X. Abschnitt: Gesamtausschuss der
Mitarbeitervertretungen
§ 54 Bildung von Gesamtausschüssen
§ 55 Aufgaben des Gesamtausschusses
XI. Abschnitt: Kirchengerichtlicher Rechtsschutz
§ 56 Kirchengerichtlicher Rechtsschutz
§ 57 Bildung von Kirchengerichten
§ 57a Zuständigkeitsbereich des Kirchengerichts der
Evangelischen Kirche in Deutschland
§ 58 Bildung und Zusammensetzung der Kammern
§ 59 Rechtsstellung der Mitglieder des
Kirchengerichts
§ 59a Besondere Vorschriften über die Berufung der
Richter und Richterinnen des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in
Deutschland
§ 60 Zuständigkeit der Kirchengerichte
§ 61 Durchführung des kirchengerichtlichen
Verfahrens
§ 62 Verfahrensordnung
§ 63 Rechtsmittel
XII. Abschnitt: In-Kraft-Treten,
Schlussbestimmungen
§ 64 In-Kraft-Treten
§ 65 Übernahmebestimmungen
§ 66 Übergangsbestimmungen
§ 67 gestrichen
Präambel
Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das
Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Alle Frauen und Männer, die
beruflich in Kirche und Diakonie tätig sind, wirken als Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter an der Erfüllung dieses Auftrages mit. Die gemeinsame
Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet
Dienststellenleitungen und Mitarbeiter wie Mitarbeiterinnen zu einer
Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller
Zusammenarbeit.
[Anmerkung: vgl. ergänzend die Präambel und
§ 3 der VO über Vertrauensausschüsse von 1965 (ABl. 1966 A
1)]
I. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Grundsatz
(1) Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
Dienststellen kirchlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der
Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen sowie ihrer
Zusammenschlüsse und der Einrichtungen der Diakonie sind nach Maßgabe
dieses Kirchengesetzes Mitarbeitervertretungen zu bilden.
(2) Einrichtungen der Diakonie nach Absatz 1 sind das
Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie die
gliedkirchlichen Diakonischen Werke und die ihnen angeschlossenen
selbstständigen Werke, Einrichtungen und Geschäftsstellen.
(3) Andere kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke
und Dienste im Bereich der evangelischen Kirchen können dieses
Kirchengesetz aufgrund von Beschlüssen ihrer zuständigen Gremien
anwenden.
§ 2
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(1) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieses
Kirchengesetzes sind alle in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen oder zu ihrer Ausbildung
Beschäftigten einer Dienststelle, soweit die Beschäftigung oder
Ausbildung nicht überwiegend ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung,
beruflichen oder sozialen Rehabilitation oder ihrer Erziehung dient.
(2) Das gliedkirchliche Recht kann für Personen, die im
pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu stehen, andere
Regelungen vorsehen; Gleiches gilt für die Lehrenden an kirchlichen
Hochschulen und Fachhochschulen
§ 2 AnwG MVG (zu § 2 Abs. 2 MVG)
Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder
Vorbereitung dazu stehen, sind keine Mitarbeiter im Sinne dieses
Kirchengesetzes; Gleiches gilt für die Lehrenden an kirchlichen
Hochschulen.
(3) Personen, die auf Grund von Gestellungsverträgen
beschäftigt sind, gelten als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne
dieses Kirchengesetzes; ihre rechtlichen Beziehungen zu der entsendenden Stelle
bleiben unberührt. Angehörige von kirchlichen oder diakonischen
Dienst- und Lebensgemeinschaften, die auf Grund von Gestellungsverträgen in
Dienststellen (§ 3) arbeiten, sind Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen dieser
Dienststellen, soweit sich aus den Ordnungen der Dienst- und
Lebensgemeinschaften nichts anderes ergibt.
§ 3
Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die
rechtlich selbstständigen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und
Werke sowie die rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie
innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(2) Als Dienststellen im Sinne von Absatz 1 gelten
Dienststellenteile, die durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig
oder räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind und bei
denen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 vorliegen, wenn die Mehrheit ihrer
wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dies in geheimer Abstimmung
beschließt und darüber Einvernehmen mit der Dienststellenleitung
herbeigeführt wird. Ist die Eigenständigkeit solcher
Dienststellenteile dahingehend eingeschränkt, dass bestimmte
Entscheidungen, die nach diesem Kirchengesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung
unterliegen, bei einem anderen Dienststellenteil verbleiben, ist in diesen
Fällen dessen Dienststellenleitung Partner der Mitarbeitervertretung. In
rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie mit mehr als 2.000
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen können Teildienststellen abweichend vom
Verfahren nach Satz 1 durch Dienstvereinbarung gebildet werden. Besteht eine
Gesamtmitarbeitervertretung, ist diese Dienstvereinbarungspartner der
Dienststellenleitung.
(3) Entscheidungen nach Absatz 2 über die Geltung von
Dienststellenteilen sowie Einrichtungen der Diakonie als Dienststellen
können für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der
Mitarbeitervertretung widerrufen werden. Für das Verfahren gilt Absatz 2
entsprechend.
§ 4
Dienststellenleitungen
(1) Dienststellenleitungen sind die nach Verfassung, Gesetz
oder Satzung leitenden Organe oder Personen der Dienststellen.
(2) Zur Dienststellenleitung gehören auch die mit der
Geschäftsführung beauftragten Personen und ihre ständigen
Vertreter oder Vertreterinnen. Daneben gehören die Personen zur
Dienststellenleitung, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen
ständig und nicht nur in Einzelfällen zu Entscheidungen in
Angelegenheiten befugt sind, die nach diesem Kirchengesetz der Mitberatung oder
Mitbestimmung unterliegen. Die Personen, die zur Dienststellenleitung
gehören, sind der Mitarbeitervertretung zu benennen.
II. Abschnitt:
Bildung und Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung
§ 5
Mitarbeitervertretungen
(1) In Dienststellen, in denen die Zahl der wahlberechtigten
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Regel mindestens fünf beträgt,
von denen mindestens drei wählbar sind, sind Mitarbeitervertretungen zu
bilden. Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass für einzelne Gruppen
von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gesonderte Mitarbeitervertretungen zu
bilden sind.
(2) Unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1
kann im Rahmen einer Wahlgemeinschaft eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung
für mehrere benachbarte Dienststellen gebildet werden, wenn im Einvernehmen
zwischen allen beteiligten Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten
der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dies auf Antrag eines der Beteiligten
schriftlich festgelegt worden ist.
(3) Die Gliedkirchen können bestimmen, dass für
Dienststellen von Kirchenkreisen, Dekanaten, Dekanatsbezirken, Kirchenbezirken
oder in anderen Bedarfsfällen Gemeinsame Mitarbeitervertretungen gebildet
werden; hierbei kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 abgewichen
werden.
§ 3 AnwG MVG (zu § 5 Abs. 3 MVG)
(1) Für Dienststellen von Kirchgemeindeverbänden und
Kirchenbezirken werden jeweils Gemeinsame Mitarbeitervertretungen
gebildet.
(2) <eingefügt ab 01.05.1999 (ABl. 1999 A
87)> In Schwesterkirchverhältnissen ist für deren Dienststellen
eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung zu bilden.
(4) Liegen bei einer dieser Dienststellen die Voraussetzungen
des Absatzes 1 nicht vor, so soll die Dienststellenleitung rechtzeitig vor
Beginn des Wahlverfahrens bei einer der benachbarten Dienststellen den Antrag
nach Absatz 2 stellen.
(5) Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung ist zuständig
für alle von der Festlegung betroffenen Dienststellen. Partner der
Gemeinsamen Mitarbeitervertretung sind die beteiligten
Dienststellenleitungen.
§ 6
Gesamtmitarbeitervertretungen
(1) Bestehen bei einer kirchlichen Körperschaften,
Anstalt, Stiftung oder einem Werk oder bei einer Einrichtung der Diakonie
mehrere Mitarbeitervertretungen, ist auf Antrag der Mehrheit dieser
Mitarbeitervertretungen eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden; bei zwei
Mitarbeitervertretungen genügt der Antrag einer
Mitarbeitervertretung.
(2) Die Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig
für die Aufgaben der Mitarbeitervertretung, soweit sie Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen aus mehreren oder allen Dienststellen nach Absatz 1 betreffen.
Darüber hinaus übernimmt die Gesamtmitarbeitervertretung die Aufgaben
der Mitarbeitervertretung, wenn vorübergehend in einer Dienststelle im
Sinne des § 3 Abs. 2 eine Mitarbeitervertretung oder ein Wahlvorstand nicht
vorhanden ist.
(3) Die Gesamtmitarbeitervertretung wird aus den
Mitarbeitervertretungen nach Absatz 1 gebildet, die je ein Mitglied in die
Gesamtmitarbeitervertretung entsenden. Die Zahl der Mitglieder der
Gesamtmitarbeitervertretung kann abweichend von Satz 1 durch Dienstvereinbarung
geregelt werden. In der Dienstvereinbarung können auch Regelungen über
die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Gesamtmitarbeitervertretung getroffen
werden.
(4) Zur ersten Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung
lädt die Mitarbeitervertretung der Dienststelle mit der größten
Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein. Der Vorsitzende
oder die Vorsitzende dieser Mitarbeitervertretung leitet die Sitzung, bis die
Gesamtmitarbeitervertretung über den Vorsitz entschieden hat.
(5) Die nach den §§ 49-53 Gewählten haben das
Recht, an den Sitzungen der Gesamtmitarbeitervertretung teilzunehmen wie an den
Sitzungen der Mitarbeitervertretung. Bestehen mehrere Interessenvertretungen
gleicher Mitarbeitergruppen, wählen sie aus ihrer Mitte eine Person
für die Teilnahme und regeln die Vertretung.
(6) Für die Gesamtmitarbeitervertretung gelten im
Übrigen die Bestimmungen für die Mitarbeitervertretung mit Ausnahme
des § 20 Ab. 2 bis 4 sinngemäß.
§ 6 a
Gesamtmitarbeitervertretung im
Dienststellenverbund
(1) Ein Dienststellenverbund liegt vor, wenn die einheitliche
und beherrschende Leitung einer Mehrzahl rechtlich selbstständiger
diakonischer Einrichtungen bei einer dieser Einrichtungen liegt. Eine
einheitliche und beherrschende Leitung ist insbesondere dann gegeben, wenn
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Funktionen nach § 4 für
mehrere Einrichtungen des Dienststellenverbundes bestimmt und Entscheidungen
über die Rahmenbedingungen der Geschäftspolitik und der
Finanzausstattung für den Dienststellenverbund getroffen werden.
(2) Auf Antrag der Mehrheit der Mitarbeitervertretung eines
Dienststellenverbundes ist eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden; bei zwei
Mitarbeitervertretungen genügt der Antrag einer Mitarbeitervertretung.
(3) Die Gesamtmitarbeitervertretung des Dienststellenverbundes
ist zuständig für die Aufgaben der Mitarbeitervertretung, soweit sie
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus mehreren oder allen Dienststellen des
Dienststellenverbundes betreffen.
(4) Für die Gesamtmitarbeitervertretung des
Dienststellenverbundes gelten im Übrigen die Vorschriften des § 6
Absätze 3 bis 6 sinngemäß.
§ 7
Neubildung von Mitarbeitervertretungen
(1) Sofern keine Mitarbeitervertretung besteht, hat die
Dienststellenleitung, im Falle des § 6 die Gesamtmitarbeitervertretung,
unverzüglich eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlvorstandes
einzuberufen. Kommt die Bildung einer Mitarbeitervertretung nicht zustande, so
ist auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten und spätestens nach
Ablauf einer Frist von jeweils längstens einem Jahr erneut eine
Mitarbeiterversammlung einzuberufen, um einen Wahlvorstand zu bilden.
(2) Wird die Neubildung einer Mitarbeitervertretung dadurch
erforderlich, dass Dienststellen gespalten oder zusammengelegt worden sind, so
bleiben bestehende Mitarbeitervertretungen für die jeweiligen Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen zuständig, bis die neue Mitarbeitervertretung gebildet
worden ist, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
Wirksamwerden der Umbildung.
(3) Geht eine Dienststelle durch Stilllegung, Spaltung oder
Zusammenlegung unter, so bleibt die Mitarbeitervertretung solange im Amt, wie
dies zur Wahrnehmung der mit der Organisationsänderung im Zusammenhang
stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.
§ 8
Zusammensetzung
(1) Die Mitarbeitervertretung besteht bei Dienststellen mit in
der Regel
5 - 15 Wahlberechtigten aus einer Person,
16 - 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
51 - 150 Wahlberechtigten aus fünf
Mitgliedern,
151 - 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
301 - 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
601 - 1000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern,
1001 - 1500 Wahlberechtigten aus dreizehn
Mitgliedern,
1501 - 2000 Wahlberechtigten aus fünfzehn
Mitgliedern.
Bei Dienststellen mit mehr als 2000 Wahlberechtigten
erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je angefangene 1000
Wahlberechtigte um zwei weitere Mitglieder.
(2) Veränderungen in der Zahl der Wahlberechtigten
während der Amtszeit haben keinen Einfluss auf die Zahl der Mitglieder der
Mitarbeitervertretung.
(3) Bei der Bildung von Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen
(§ 5 Abs. 2) ist die Gesamtzahl der Wahlberechtigten dieser Dienststellen
maßgebend.
III. Abschnitt:
Wahl der Mitarbeitervertretung
§ 9
Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei
Monaten der Dienststelle angehören. Besteht die Dienststelle bei Erlass des
Wahlausschreibens noch nicht länger als drei Monate, so sind auch
diejenigen wahlberechtigt, die zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen der Dienststelle sind.
(2) Wer zu einer anderen Dienststelle abgeordnet ist, wird
dort nach Ablauf von drei Monaten wahlberechtigt; zum gleichen Zeitpunkt
erlischt das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle für die Dauer der
Abordnung.
(3) Nicht wahlberechtigt sind Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen, die am Wahltag seit mehr als drei Monaten beurlaubt sind.
Nicht wahlberechtigt sind daneben Mitglieder der Dienststellenleitung und die
Personen nach § 4 Abs. 2, es sei denn, dass sie nach Gesetz oder Satzung
als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin in die leitenden Organe gewählt oder
entsandt worden sind.
§ 10
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten (§ 9), die am
Wahltag
a) der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten
angehören und
b) Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind,
die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen
ist; eine anderweitige Regelung bleibt den Gliedkirchen unter
Berücksichtigung ihrer Besonderheiten vorbehalten. Besteht die Dienststelle
bei Erlass des Wahlausschreibens noch nicht länger als drei Monate, so sind
auch diejenigen wählbar, die zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen der Dienststelle sind.
§ 4 AnwG MVG (zu § 10 Abs. 1 Buchst. b
MVG)
in der Fassung durch § 1 des 2.
Kirchengesetzes zur Ergänzung und Änderung des AnwG MVG vom 20.11.1997
(ABl. A 239):
Für Einrichtungen, die nach dem 03.10.1990 von
Mitgliedern des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens e. V. in ihre Trägerschaft übernommen worden sind, werden die
in § 10 Abs. 1 Buchst. b des Mitarbeitervertretungsgesetzes genannten
Vorschriften über die Voraussetzung für die Wählbarkeit für
den Zeitraum von zwei Wahlperioden (vgl. § 15 MVG) nicht
angewandt.
§ 1 RechtsVO zur Ausführung des
AnwG MVG (zu § 4 AnwG MVG)
Mitglieder einer Mitgliedskirche der
Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) im Sinne des
Anwendungsgesetzes sind auch die Mitglieder einer Kirche, die den ständigen
Gaststatus in der ACK innehat.
(2) Nicht wählbar sind Wahlberechtigte, die am
Wahltag
a) infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.
b) noch für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten
beurlaubt sind,
c) zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt
werden,
d) als Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in das
kirchengemeindliche Leitungsorgan gewählt worden sind.
§ 11
Wahlverfahren
(1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung werden in
gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl gemeinsam und nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) gewählt. Die
Wahlberechtigten haben das Recht, Wahlvorschläge zu machen. Für
Dienststellen mit in der Regel nicht mehr als 100 Wahlberechtigten soll ein
vereinfachtes Wahlverfahren (Wahl in der Versammlung der wahlberechtigten
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) vorgesehen werden.
(2) Weitere Einzelheiten sind in Wahlordnungen zu regeln.
Zuständig hierfür ist der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland,
soweit die Gliedkirchen für ihren Bereich nichts anderes
bestimmen.
§ 5 AnwG MVG (zu § 11 Abs. 2 MVG)
Das Landeskirchenamt ist für den Erlass der Wahlordnung
zuständig.
§ 12
Vertretung der Berufsgruppen und
Arbeitsbereiche
Der Mitarbeitervertretung sollen Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen der verschiedenen in der Dienststelle vertretenen Berufsgruppen
und Arbeitsbereiche angehören. Bei den Wahlvorschlägen soll angestrebt
werden, Frauen und Männer entsprechend ihren Anteilen in der Dienststelle
zu berücksichtigen.
§ 13
Wahlschutz, Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahl der Mitarbeitervertretung behindern
oder in unlauterer Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte
in der Ausübung des aktiven oder des passiven Wahlrechts nicht
beschränkt werden.
(2) Die Versetzung oder Abordnung eines Mitgliedes des
Wahlvorstandes oder eines Wahlbewerbers oder einer Wahlbewerberin, ist ohne
seine Zustimmung bis zur Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des
Wahlergebnisses unzulässig.
(3) Die Kündigung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes ist
vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers oder
einer Wahlbewerberin, vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages an nur
zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur
außerordentlichen Kündigung berechtigen. Satz 1 gilt für eine
Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechend. Die
außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der
Mitarbeitervertretung. § 38 Abs. 3 bis 5 gelten mit der Maßgabe
entsprechend, dass die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage
verkürzen kann. Der besondere Kündigungsschutz nach Satz 1 gilt nicht
für Mitglieder eines Wahlvorstandes, die durch kirchengerichtlichen
Beschluss abberufen worden sind.
(4) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl; bei der
Wahl einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung werden die Kosten der Wahl auf die
einzelnen Dienststellen im Verhältnis der Zahlen ihrer Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen umgelegt, sofern keine andere Verteilung der Kosten vorgesehen
wird.
§ 14
Anfechtung der Wahl
(1) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der
Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens drei
Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung bei dem Kirchengericht
schriftlich angefochten werden, wen geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche
Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das
Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden
ist.
(2) Wird kirchengerichtlich festgestellt, dass durch den
Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst oder geändert werden konnte, so
ist das Wahlergebnis für ungültig zu erklären und die
Wiederholung der Wahl anzuordnen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
IV. Abschnitt:
Amtszeit
§ 15 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Mitarbeitervertretung beträgt vier
Jahre.
(2) Die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen
im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes finden alle vier Jahre in der Zeit vom
1. Januar bis 30. April statt; die Amtszeit der bisherigen Mitarbeitervertretung
endet am 30. April.
(3) Findet außerhalb der allgemeinen Wahlzeit eine
Mitarbeitervertretungswahl statt, so ist unabhängig von der Amtszeit der
Mitarbeitervertretung in der nächsten allgemeinen Wahlzeit erneut zu
wählen. Ist eine Mitarbeitervertretung am 30. April des Jahres der
regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahl noch nicht ein Jahr im Amt,
so ist nicht neu zu wählen; die Amtszeit verlängert sich um die
nächste regelmäßige Amtszeit.
(4) Die bisherige Mitarbeitervertretung führt die
Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neugewählte
Mitarbeitervertretung weiter, längstens jedoch sechs Monate über den
Ablauf ihrer Amtszeit hinaus. Alsdann ist nach § 7 zu verfahren.
§ 2 des Zweiten Kirchengesetzes zur
Ergänzung und Änderung des AnwG MVG vom 20.11.1997 (ABl. A 239),
in Kraft ab 01.01.1998; aufgehoben ab 01.05.1999 (ABl. 1999 A
87)
(1) <aufgehoben! > Abweichend von
§ 15 in Verbindung mit § 66 MVG wird die Amtszeit der
Mitarbeitervertretungen im Bereich der Dienststellen kirchlicher
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens um ein Jahr verlängert. Das gilt auch für die
nach § 10 AnwG MVG bestehenden Mitarbeitervertretungen.
(2) <aufgehoben! > Die zweiten
allgemeinen Mitarbeitervertretungswahlen in dem in Absatz 1 genannten Bereich
finden im Jahre 1999 statt. Davon unberührt bleibt die Durchführung
der zweiten allgemeinen Mitarbeitervertretungswahlen im Bereich des Diakonischen
Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V. im Jahre
1998.
§ 16
Neuwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der
Amtszeit
(1) Die Mitarbeitervertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit
unverzüglich neu zu wählen, wenn
a) die Zahl ihrer Mitglieder nach Eintreten sämtlicher
Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der in § 8 Abs. 1 vorgeschriebenen
Zahl gesunken ist,
b) die Mitarbeitervertretung mit den Stimmen der Mehrheit der
Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat,
c) die Mitarbeitervertretung nach § 17 aufgelöst
worden ist.
Die Gliedkirchen können bestimmen, dass im Falle des
Buchstaben a anstelle einer Neuwahl die Mitarbeitervertretung unverzüglich
durch Neuwahl zu ergänzen ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist unverzüglich
das Verfahren für die Neu- oder Nachwahl einzuleiten. Bis zum Abschluss der
Neuwahl nehmen im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a die verbliebenen Mitglieder
der Mitarbeitervertretung deren Aufgaben wahr, soweit ihre Zahl mindestens drei
Mitglieder umfasst; in den übrigen Fällen nimmt der Wahlvorstand die
Aufgaben der Mitarbeitervertretung bis zum Abschluss der Neuwahl, längstens
aber für einen Zeitraum von sechs Monaten wahr, soweit nicht die Wahl im
vereinfachten Verfahren durchgeführt wird.
§ 17
Ausschluss eines Mitgliedes oder Auflösung der
Mitarbeitervertretung
Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten,
der Mitarbeitervertretung oder der Dienststellenleitung kann kirchengerichtlich
der Ausschluss eines Mitgliedes der Mitarbeitervertretung oder die
Auflösung der Mitarbeitervertretung wegen groben Missbrauchs von
Befugnissen oder wegen grober Verletzung von Pflichten, die sich aus diesem
Kirchengesetz ergeben, beschlossen werden.
§ 18
Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft,
Ersatzmitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung erlischt
durch
a) Ablauf der Amtszeit,
b) Niederlegung des Amtes,
c) Beendigung des Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses,
d) Ausscheiden aus der Dienststelle,
e) Verlust der Wählbarkeit,
f) Beschluss nach § 17.
(2) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung
ruht,
a) solange einem Mitglied die Führung der
Dienstgeschäfte untersagt ist,
b) wenn ein Mitglied voraussichtlich länger als drei
Monate an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte oder seines Amtes als
Mitglied der Mitarbeitervertretung gehindert ist,
c) wenn ein Mitglied für länger als drei Monate
beurlaubt wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 und für die Dauer
des Ruhens der Mitgliedschaft nach Absatz 2 rückt die Person als
Ersatzmitglied in die Mitarbeitervertretung nach, die bei der vorhergehenden
Wahl die nächstniedrige Stimmenzahl erreicht hat.
(4) Das Ersatzmitglied nach Absatz 3 tritt auch dann in die
Mitarbeitervertretung ein, wenn ein Mitglied verhindert ist, an einer Sitzung
teilzunehmen, sofern dies zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit der
Mitarbeitervertretung erforderlich ist.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der
Mitarbeitervertretung haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen alle in ihrem
Besitz befindlichen Unterlagen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied der
Mitarbeitervertretung erhalten haben, der Mitarbeitervertretung
auszuhändigen. Besteht die Mitarbeitervertretung nach § 8 Abs. 1 aus
einer Person, sind die Unterlagen der neuen Mitarbeitervertretung
auszuhändigen.
V. Abschnitt:
Rechtsstellung der Mitglieder der Mitarbeitervertretung
§ 19
Ehrenamt, Behinderungs- und Begünstigungsverbot,
Arbeitsbefreiung
(1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung über ihr Amt
unentgeltlich als Ehrenamt aus. Sie dürfen weder in der Ausübung ihrer
Aufgaben oder Befugnisse behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt
oder begünstigt werden.
(2) Die für die Tätigkeit notwendige Zeit ist den
Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb
der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren, soweit die Aufgaben nicht in der
Zeit der Freistellung nach § 20 erledigt werden können. Ist einem
Mitglied der Mitarbeitervertretung die volle Ausübung seines Amtes in der
Regel innerhalb seiner Arbeitszeit nicht möglich, so ist es auf Antrag von
den ihm obliegenden Aufgaben in angemessenem Umfang zu entlasten. Dabei sind die
besonderen Gegebenheiten des Dienstes und der Dienststelle zu
berücksichtigen. Soweit erforderlich soll die Dienststellenleitung für
eine Ersatzkraft sorgen. Können die Aufgaben der Mitarbeitervertretung aus
dienstlichen Gründen nicht innerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden,
so ist hierfür auf Antrag Freizeitausgleich zu gewähren.
(3) Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist für die
Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, die ihnen für die Tätigkeit
in der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, die dafür
notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des
Erholungsurlaubes bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen während der
Arbeitszeit zu gewähren. Über die Aufteilung des Anspruchs auf
Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen auf die einzelnen
Mitglieder kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden. Die
Dienststellenleitung kann die Arbeitsbefreiung versagen, wenn dienstliche
Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
§ 20
Freistellung von der Arbeit
(1) Über die Freistellung von Mitgliedern der
Mitarbeitervertretung von der Arbeit soll eine Vereinbarung zwischen der
Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung für die Dauer der
Amtszeit der Mitarbeitervertretung getroffen werden.
(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, sind
zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung auf deren Antrag von
ihrer übrigen dienstlichen Tätigkeit in Dienststellen mit in der
Regel
151 - 300 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen: 1 Mitglied der
Mitarbeitervertretung,
301 - 600 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen: 2 Mitglieder der
Mitarbeitervertretung,
601 -1000 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen: 4 Mitglieder der
Mitarbeitervertretung,
mehr als insgesamt 1000 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen je
angefangene 500 ein weiteres Mitglied der Mitarbeitervertretung jeweils mit der
Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
Vollbeschäftigter freizustellen. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen mit einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden werden bei der Ermittlung der
Zahlenwerte nach Satz 1 nur mit ihrem Anteil an der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für
die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung
(§ 6) sowie des Gesamtausschusses (§ 54).
(3) Anstelle von je zwei nach Absatz 2 Freizustellenden ist
auf Antrag der Mitarbeitervertretung ein Mitglied ganz freizustellen.
(4) Die freizustellenden Mitglieder werden nach
Erörterung mit der Dienststellenleitung unter Berücksichtigung der
dienstlichen Notwendigkeit von der Mitarbeitervertretung bestimmt. Die Aufgaben
der Mitarbeitervertretung sind vorrangig in der Zeit der Freistellung zu
erledigen.
§ 21
Abordnungs- und Versetzungsverbot, Kündigungsschutz
(1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung dürfen ohne
ihre Zustimmung nur abgeordnet oder versetzt werden, wenn dies aus wichtigen
dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und die Mitarbeitervertretung
zustimmt. Besteht die Mitarbeitervertretung nach § 8 Abs. 1 aus einer
Person, hat die Dienststellenleitung die Zustimmung des Ersatzmitgliedes nach
§ 18 Abs. 3 einzuholen.
(2) Einem Mitglied der Mitarbeitervertretung darf nur
gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur
außerordentlichen Kündigung berechtigen. Die außerordentliche
Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung oder der
Zustimmung des Ersatzmitgliedes, falls die Mitarbeitervertretung nur aus einer
Person besteht. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Zeitraum von einem
Jahr nach Beendigung der Amtszeit entsprechend, es sei denn, dass die Amtszeit
durch Beschluss nach § 17 beendet wurde. § 38 Abs. 3 und 4 gelten mit
der Maßgabe entsprechend, dass die Dienststellenleitung die Frist bis auf
drei Arbeitstage verkürzen kann.
(3) Wird die Dienststelle ganz oder zu einem wesentlichen Teil
aufgelöst, ist eine Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der
Auflösung zulässig, es sei denn, dass wegen zwingender betrieblicher
Gründe zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden muss. Die
Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung oder, falls die
Mitarbeitervertretung nur aus einer Person besteht, der Zustimmung des
Ersatzmitgliedes; Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Für das Verfahren gilt § 38
entsprechend.
§ 22
Schweigepflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem
Kirchengesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über
die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen
zu bewahren. Diese Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder
Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der
Mitarbeitervertretung oder aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. In
Personalangelegenheiten gilt dies gegenüber den Betroffenen, bis das
formale Beteiligungsverfahren in den Fällen der Mitberatung oder
Mitbestimmung begonnen hat, insbesondere bis der Mitarbeitervertretung ein
Antrag auf Zustimmung zu einer Maßnahme vorliegt. Die Schweigepflicht
erstreckt sich auch auf die Verhandlungsführung und das Verhalten der an
der Sitzung Teilnehmenden.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den
anderen Mitgliedern der Mitarbeitervertretung. Sie entfällt auf Beschluss
der Mitarbeitervertretung auch gegenüber der Dienststellenleitung und
gegenüber der Stelle, die die Aufsicht über die Dienststelle
führt.
VI. Abschnitt:
Geschäftsführung
§ 23
Vorsitz
(1) Die Mitarbeitervertretung entscheidet in geheimer Wahl
über den Vorsitz. Der oder die Vorsitzende führt die laufenden
Geschäfte und vertritt die Mitarbeitervertretung im Rahmen der von ihr
gefassten Beschlüsse. Zu Beginn der Amtszeit legt die Mitarbeitervertretung
die Reihenfolge der Vertretung im Vorsitz fest. Die Reihenfolge ist der
Dienststellenleitung schriftlich mitzuteilen.
(2) Soweit die Mitarbeitervertretung nur aus einer Person
besteht, übernimmt die Stellvertretung der Wahlbewerber oder die
Wahlbewerberin mit der nächstniedrigen Stimmenzahl, mit der alle
Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung beraten werden können.
§ 23a
Ausschüsse
(1) Die Mitarbeitervertretung kann die Bildung von
Ausschüssen beschließen, denen jeweils mindestens drei Mitglieder der
Mitarbeitervertretung angehören müssen, und den Ausschüssen
Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht
für den Abschluss und die Kündigung von Dienstvereinbarungen. Die
Übertragung und der Widerruf der Übertragung von Aufgaben zur
selbstständigen Erledigung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der
Mitglieder der Mitarbeitervertretung. Die Übertragung und der Widerruf sind
der Dienststellenleitung schriftlich anzuzeigen.
(2) In rechtlich selbstständigen Einrichtungen der
Diakonie mit je mehr als 150 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann die
Mitarbeitervertretung die Bildung eines Ausschusses für Wirtschaftsfragen
beschließen. Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen hat die Aufgabe, die
Mitarbeitervertretung über wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten.
Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf der Grundlage der Informationen
nach § 34 Absatz 2 mindestens einmal im Jahr mit dem Ausschuss die
wirtschaftliche Lage der Dienststelle zu beraten; sie kann eine Person nach
§ 4 Absatz 2 mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. Der Ausschuss
für Wirtschaftsfragen kann im erforderlichen Umfang Sachverständige
aus der Dienststelle hinzuziehen. Für die am Ausschuss für
Wirtschaftsfragen beteiligten Personen gilt § 22 entsprechend.
§ 24
Sitzungen
(1) Nach Bestandskraft der Wahl hat der Wahlvorstand, im Fall
der vereinfachten Wahl die Versammlungsleitung, innerhalb einer Woche die
Mitglieder der Mitarbeitervertretung zur Vornahme der nach § 23
vorgesehenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis die
Mitarbeitervertretung über ihren Vorsitz entschieden hat.
(2) Der oder die Vorsitzende beraumt die weiteren Sitzungen
der Mitarbeitervertretung an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die
Verhandlungen. Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung sind rechtzeitig unter
Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die
Interessenvertretungen besonderer Mitarbeitergruppen (§§ 49 bis 53),
soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben. Kann ein Mitglied der
Mitarbeitervertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies unter
Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der oder die Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und
einen Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der
Mitglieder der Mitarbeitervertretung oder die Dienststellenleitung beantragt.
Dies gilt auch bei Angelegenheiten, die Schwerbehinderte oder jugendliche
Beschäftigte betreffen, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten
oder die Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden dies beantragen und die
Behandlung des Gegenstandes keinen Aufschub duldet. Daneben ist eine Sitzung
nach Satz 2 auf Antrag des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden
einzuberufen.
(4) Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung finden in der
Regel während der Arbeitszeit statt. Die Mitarbeitervertretung hat bei der
Einberufung von Sitzungen die dienstlichen Notwendigkeiten zu
berücksichtigen. Die Dienststellenleitung soll von Zeitpunkt und Ort der
Sitzungen vorher verständigt werden. Die Sitzungen sind nicht
öffentlich.
§ 25
Teilnahme an der Sitzung der Mitarbeitervertretung
(1) Mitglieder der Dienststellenleitung sind berechtigt, an
den Sitzungen teilzunehmen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind. Die
Dienststellenleitung ist berechtigt, zu diesen Sitzungen Sachkundige
hinzuzuziehen. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf Verlangen der
Mitarbeitervertretung an Sitzungen teilzunehmen oder sich vertreten zu
lassen.
(2) Die Mitarbeitervertretung kann zu einzelnen Punkten der
Tagesordnung sachkundige Personen einladen.
(3) Für Personen, die nach den Absätzen 1 und 2 an
einer Sitzung der Mitarbeitervertretung teilnehmen, gilt die Schweigepflicht
nach § 22. Sie sind ausdrücklich darauf hinzuweisen.
§ 26
Beschlussfassung
(1) Die Mitarbeitervertretung ist beschlussfähig, wenn
die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Mitarbeitervertretung fasst ihre Beschlüsse mit
der Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder. Die
Mitarbeitervertretung kann in ihrer Geschäftsordnung bestimmen, dass
Beschlüsse im Umlaufverfahren oder durch fernmündliche Absprachen
gefasst werden können, sofern dabei Einstimmigkeit erzielt wird.
Beschlüsse nach Satz 2 sind spätestens in der Niederschrift der
nächsten Sitzung im Wortlaut festzuhalten.
(3) An der Beratung und Beschlussfassung dürfen
Mitglieder der Mitarbeitervertretung nicht teilnehmen, wenn der
Beschluss
a) ihnen selbst oder ihren nächsten angehörigen
(Eltern, Ehegatten, Kindern und Geschwistern),
b) einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen
natürlichen oder juristischen Person
einen Vor- oder Nachteil bringen kann.
(4) Die Mitarbeitervertretung beschließt in Abwesenheit
der Personen, die nach § 25 Abs. 1 und 2 an der Sitzung teilgenommen
haben.
§ 27
Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Sitzung der Mitarbeitervertretung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der An- oder Abwesenden,
die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse, die Wahlergebnisse und die
jeweiligen Stimmenverhältnisse enthalten muss. Die Niederschrift ist von
dem oder der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung und einem weiteren Mitglied
der Mitarbeitervertretung zu unterzeichnen.
(2) Hat die Dienststellenleitung an einer Sitzung der
Mitarbeitervertretung teilgenommen, so ist ihr ein Auszug aus der Niederschrift
über die Verhandlungspunkte zuzuleiten, die im Beisein der
Dienststellenleitung verhandelt worden sind.
§ 28
Sprechstunden, Aufsuchen am Arbeitsplatz
(1) Die Mitarbeitervertretung kann Sprechstunden während
der Arbeitszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmt sie im Einvernehmen mit der
Dienststellenleitung.
(2) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung haben das Recht,
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle an den Arbeitsplätzen
aufzusuchen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist.
(3) Versäumnis von Arbeitszeit, die für den Besuch
von Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme der Mitarbeitervertretung
erforderlich ist, hat keine Minderung der Bezüge zur Folge.
§ 29
Geschäftsordnung
Einzelheiten der Geschäftsordnung kann die
Mitarbeitervertretung in einer Geschäftsordnung regeln.
§ 30
Sachbedarf, Kosten der
Geschäftsführung
(1) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende
Geschäftsführung der Mitarbeitervertretung hat die Dienststelle in
erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, dienststellenübliche
technische Ausstattung und Büropersonal zur Verfügung zu
stellen.
(2) Die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung
entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die
Mitarbeitervertretung gebildet ist. Kosten, die durch die Beiziehung
sachkundiger Personen nach § 25 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 entstehen,
werden von der Dienststelle übernommen, wenn die Dienststellenleitung der
Kostenübernahme vorher zugestimmt hat.
(3) Bei Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen werden die Kosten
von den beteiligten Dienststellen entsprechend dem Verhältnis der Zahl
ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen getragen. Die Gliedkirchen können
andere Regelungen vorsehen.
(4) Reisen der Mitglieder der Mitarbeitervertretung, die
für ihre Tätigkeit notwendig sind, gelten als Dienstreisen. Die
Genehmigung dieser Reisen und die Erstattung der Reisekosten erfolgen nach den
für die Dienststelle geltenden Bestimmungen. Erstattet werden die
Reisekosten, die Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach Vergütungsgruppe
IVb zustehen.
(5) Die Mitarbeitervertretung darf für ihre Zwecke keine
Beiträge erheben oder Zuwendungen annehmen.
VII. Abschnitt:
Mitarbeiterversammlung
§ 31
Mitarbeiterversammlung
(1) Die Mitarbeiterversammlung besteht aus allen Mitarbeitern
und Mitarbeiterinnen der Dienststelle, soweit sie nicht zur Dienststellenleitung
gehören. Sie wird von dem oder der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung
einberufen und geleitet; sie ist nicht öffentlich. Die Einladung hat unter
Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin zu erfolgen. Zeit
und Ort der Mitarbeiterversammlung sind mit der Dienststellenleitung
abzusprechen.
(2) Die Mitarbeitervertretung hat mindestens einmal in jedem
Jahr ihrer Amtszeit eine ordentliche Mitarbeiterversammlung einzuberufen und in
ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Die Mitarbeitervertretung kann
bis zu zwei ordentliche Mitarbeiterversammlungen in dem jeweiligen Jahr der
Amtszeit einberufen. Weiterhin ist der oder die Vorsitzende der
Mitarbeitervertretung berechtigt und auf Antrag eines Viertels der
Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung verpflichtet, eine
außerordentliche Mitarbeiterversammlung einzuberufen und den Gegenstand,
dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Die Mitarbeitervertretung kann zu einzelnen
Tagesordnungspunkten sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.
(4) Die ordentlichen Mitarbeiterversammlungen finden in der
Arbeitszeit statt, sofern nicht dienstliche Gründe eine andere Regelung
erfordern. Die Zeit der Teilnahme an den ordentlichen Mitarbeiterversammlungen
und die zusätzlichen Wegezeiten gelten als Arbeitszeit, auch wenn die
jeweilige Mitarbeiterversammlung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.
Die Sätze 1 und 2 gelten für außerordentliche
Mitarbeiterversammlungen entsprechend, wenn dies im Einvernehmen zwischen
Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung beschlossen worden ist.
(5) Die Dienststellenleitung soll zu der jeweiligen
Mitarbeiterversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden. Sie
soll mindestens einmal im Jahr in einer Mitarbeiterversammlung über die
Entwicklung der Dienststelle informieren. Die Dienststellenleitung ist
einzuladen, soweit die Versammlung auf ihren Antrag stattfindet. Sie erhält
auf Antrag das Wort.
(6) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine
gemeinsame Versammlung aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht stattfinden,
so sind Teilversammlungen abzuhalten. Für Teilversammlungen gelten die
Absätze 1 bis 5 entsprechend. Die Mitarbeitervertretung kann drüber
hinaus Teilversammlungen durchführen, wenn dies zur Erörterung der
besonderen Belange der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Arbeitsbereiches
oder bestimmter Personengruppen erforderlich ist.
(7) Für die Übernahme der Kosten, die durch die
jeweilige Mitarbeiterversammlung entstehen, gilt § 30
entsprechend.
§ 32
Aufgaben
(1) Die Mitarbeiterversammlung nimmt den
Tätigkeitsbericht der Mitarbeitervertretung entgegen und erörtert
Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich der Mitarbeitervertretung gehören.
Sie kann Anträge an die Mitarbeitervertretung stellen und zu
Beschlüssen der Mitarbeitervertretung Stellung nehmen. Die
Mitarbeitervertretung ist an die Stellungnahme der Mitarbeiterversammlung nicht
gebunden.
(2) Die Mitarbeiterversammlung wählt den
Wahlvorstand.
VIII. Abschnitt:
Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitervertretung
§ 33
Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind
verpflichtet, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen und arbeiten vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen.
Sie informieren sich gegenseitig über Angelegenheiten, die die
Dienstgemeinschaft betreffen. Sie achten darauf, dass alle Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, die
Vereinigungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird, und jede Betätigung in
der Dienststelle unterbleibt, die der Aufgabe der Dienststelle, der
Dienstgemeinschaft oder dem Arbeitsfrieden abträglich ist.
(2) Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sollen in
regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal im Jahr, zur
Besprechung allgemeiner Fragen des Dienstbetriebes und der Dienstgemeinschaft
und zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen zusammenkommen. In der
Besprechung sollen auch Fragen der Gleichstellung und der Gemeinschaft von
Frauen und Männern in der Dienststelle erörtert werden. Sofern eine
Gemeinsame Mitarbeitervertretung nach § 5 Abs. 3 besteht, findet einmal im
Jahr eine Besprechung im Sinne des Satzes 1 mit allen beteiligten
Dienststellenleitungen statt.
(3) In strittigen Fragen ist eine Einigung durch Aussprache
anzustreben. Erst wenn die Bemühungen um eine Einigung in der Dienststelle
gescheitert sind, dürfen andere Stellen im Rahmen der dafür geltenden
Bestimmungen angerufen werden. Das Scheitern der Einigung muss von der
Mitarbeitervertretung oder der Dienststellenleitung schriftlich erklärt
werden. Die Vorschriften über das Verfahren bei der Mitberatung und der
Mitbestimmung bleiben unberührt.
§ 34
Informationsrechte der Mitarbeitervertretung
(1) Die Mitarbeitervertretung ist zur Durchführung ihrer
Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Dienststellenleitung
soll die Mitarbeitervertretung bereits während der Vorbereitung von
Entscheidungen informieren und die Mitarbeitervertretung, insbesondere bei
organisatorischen oder sozialen Maßnahmen, frühzeitig an den
Planungen beteiligen. In diesem Rahmen kann die Mitarbeitervertretung
insbesondere an den Beratungen von Ausschüssen und Kommissionen beteiligt
werden.
(2) Die Dienststellenleitung hat die Mitarbeitervertretung
einmal im Jahr über die Personalplanung, insbesondere über den
gegenwärtigen und zukünftigen Personalbedarf zu unterrichten. In
rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie mit je mehr als 150
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen besteht darüber hinaus einmal im Jahr
eine Informationspflicht über
a) die wirtschaftliche Lage der Dienststelle,
b) geplante Investitionen,
c) Rationalisierungsvorhaben,
d) die Einschränkung oder Stilllegung von wesentlichen
Teilen der Dienststelle,
e) wesentliche Änderungen der Organisation oder des
Zwecks der Dienststelle.
Besteht eine Gesamtmitarbeitervertretung, ist diese zu
informieren.
(3) Der Mitarbeitervertretung sind die zur Durchführung
ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen. Bei Einstellungen werden der Mitarbeitervertretung auf Verlangen
sämtliche Bewerbungen vorgelegt; Mitarbeitervertretung und
Dienststellenleitung können hierüber eine Dienstvereinbarung
abschließen. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, die
Mitarbeitervertretung auch über die Beschäftigung der Personen in der
Dienststelle zu informieren, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur
Dienststelle stehen.
(4) Personalakten dürfen nur nach schriftlicher
Zustimmung der betroffenen Person und nur durch ein von ihr zu bestimmendes
Mitglied der Mitarbeitervertretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen
sind auf Verlangen der Beurteilten vor der Aufnahme in die Personalakte der
Mitarbeitervertretung zur Kenntnis zu bringen.
§ 35
Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung
(1) Die Mitarbeitervertretung hat die beruflichen,
wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu
fördern. Sie hat in ihrer Mitverantwortung für die Aufgaben der
Dienststelle das Verständnis für den Auftrag der Kirche zu
stärken und für eine gute Zusammenarbeit einzutreten.
(2) Unbeschadet des Rechts des Mitarbeiters oder der
Mitarbeiterin, persönliche Anliegen der Dienststellenleitung selbst
vorzutragen, soll sich die Mitarbeitervertretung der Probleme annehmen und die
Interessen auf Veranlassung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin, sofern sie
diese für berechtigt hält, bei der Dienststellenleitung
vertreten.
(3) Die Mitarbeitervertretung soll insbesondere
a) Maßnahmen anregen, die der Arbeit in der Dienststelle
und ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dienen,
b) dafür eintreten, dass die arbeits- sozial- und
dienstrechtlichen Bestimmungen, Vereinbarungen und Anordnungen eingehalten
werden,
c) Beschwerden, Anfragen und Anregungen von Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen entgegennehmen und, soweit diese berechtigt erscheinen, durch
Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf deren Erledigung
hinwirken,
d) die Eingliederung und berufliche Entwicklung hilfs- und
schutzbedürftiger, insbesondere behinderter oder älterer Personen in
die Dienststelle fördern und für eine ihren Kenntnissen und
Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung eintreten,
e) für die Gleichstellung und die Gemeinschaft von Frauen
und Männern in der Dienststelle eintreten und Maßnahmen zur
Erreichung dieser Ziele anregen sowie an ihrer Umsetzung mitwirken,
f) die Integration ausländischer Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen fördern,
g) Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und
des betrieblichen Umweltschutzes fördern.
(4) Werden Beschwerden nach Absatz 3 Buchstabe c in einer
Sitzung der Mitarbeitervertretung erörtert, hat der Beschwerdeführer
oder die Beschwerdeführerin das Recht, vor einer Entscheidung von der
Mitarbeitervertretung gehört zu werden.
§ 36
Dienstvereinbarungen
(1) Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung können
Dienstvereinbarungen abschließen.
Dienstvereinbarungen dürfen Regelungen weder erweitern,
einschränken noch ausschließen, die auf Rechtsvorschriften,
insbesondere Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission,
Tarifverträgen und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach dem
Arbeitsrechtsregelungsgesetz oder allgemeinverbindlichen Richtlinien der Kirche
beruhen. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch die in Satz
2 genannten Regelungen vereinbart worden sind oder üblicherweise vereinbart
werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein, es sei denn,
die Regelung nach Satz 2 lässt eine Dienstvereinbarung ausdrücklich
zu.
(2) Dienstvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, von
beiden Partnern zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu
geben.
(3) Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und können im
Einzelfall nicht abbedungen werden.
(4) Wenn in der Dienstvereinbarung Rechte für die
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen begründet werden, ist darin in der Regel
festzulegen, inwieweit diese Rechte bei Außer-Kraft-Treten der
Dienstvereinbarung fortgelten sollen. Eine darüber hinausgehende
Nachwirkung ist ausgeschlossen.
(5) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes
vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats
gekündigt werden.
§ 37
Verfahren der Beteiligung der Mitarbeitervertretung
(1) Die Mitarbeitervertretung wird insbesondere in den
Verfahren der Mitbestimmung (§ 38), der eingeschränkten Mitbestimmung
(§ 41) und der Mitberatung (§ 45) beteiligt.
(2) Die Mitarbeitervertretung hat ihre Beteiligungsrechte im
Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle und der geltenden Bestimmungen
wahrzunehmen.
§ 38
Mitbestimmung
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der
Mitarbeitervertretung unterliegt, darf sie erst vollzogen werden, wenn die
Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegt oder kirchengerichtlich ersetzt
worden ist. Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ist unwirksam,
wenn die Mitarbeitervertretung nicht beteiligt worden ist. Abweichend von Satz 2
ist ein Arbeitsvertrag wirksam; die Mitarbeitervertretung kann jedoch verlangen,
dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin solange nicht beschäftigt wird,
bis eine Einigung zwischen Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung
erzielt ist oder die fehlende Einigung kirchengerichtlich ersetzt
wurde.
(2) Die Dienststellenleitung unterrichtet die
Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt deren
Zustimmung. Auf Verlangen der Mitarbeitervertretung ist die beabsichtigte
Maßnahme mit ihr zu erörtern.
(3) Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn die
Mitarbeitervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung schriftlich
verweigert oder eine mündliche Erörterung beantragt. Die
Dienststellenleitung kann die Frist in dringenden Fällen abkürzen. Die
Frist beginnt mit dem Zugang der Mitteilung an den Vorsitzenden der
Mitarbeitervertretung. Die Dienststellenleitung kann im Einzelfall die Frist auf
Antrag der Mitarbeitervertretung verlängern. Die Mitarbeitervertretung hat
eine Verweigerung der Zustimmung gegenüber der Dienststellenleitung
schriftlich zu begründen.
(4) Kommt in den Fällen der Mitbestimmung keine Einigung
zustande, kann die Dienststellenleitung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss
der Erörterung oder nach Eingang der schriftlichen Weigerung das
Kirchengericht anrufen.
(5) Die Dienststellenleitung kann bei Maßnahmen, die
keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige
Regelungen treffen. Vorläufige Regelungen dürfen die Durchführung
einer anderen endgültigen Entscheidung nicht hindern. Die
Dienststellenleitung hat der Mitarbeitervertretung eine beabsichtigte
vorläufige Maßnahme mitzuteilen, zu begründen und
unverzüglich das Verfahren der Absätze 1 und 2 einzuleiten oder
fortzusetzen.
§ 39
Fälle der Mitbestimmung bei allgemeinen personellen
Angelegenheiten
Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Fällen ein
Mitbestimmungsrecht
a) Inhalt und Verwendung von Personalfragebogen und sonstigen
Fragebogen zur Erhebung personenbezogener Daten, soweit nicht eine gesetzliche
Regelung besteht,
b) Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen für die
Dienststelle,
c) Aufstellung von Grundsätzen für die Aus-, Fort-
und Weiterbildung sowie die Teilnehmerauswahl,
d) Auswahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Fort- und
Weiterbildungsveranstaltungen.
§ 40
Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und
sozialen Angelegenheiten
Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein
Mitbestimmungsrecht
a) Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und
Betriebsärzten und -ärztinnen sowie Fachkräften für
Arbeitssicherheit
b) Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und
gesundheitlichen Gefahren,
c) Errichtung, Verwaltung und Auflösung von
Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
d) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der
Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
e) Aufstellung von Grundsätzen für den
Urlaubsplan,
f) Aufstellung von Sozialplänen (insbesondere bei
Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von
Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen) einschließlich
Plänen für Umschulung zum Ausgleich oder zur Milderung von
wirtschaftlichen Nachteilen und für die Folgen von
Rationalisierungsmaßnahmen, wobei Sozialpläne Regelungen weder
einschränken noch ausschließen dürfen, die auf
Rechtsvorschriften oder allgemein verbindlichen Richtlinien beruhen,
g) Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung,
h) Einführung grundlegend neuer
Arbeitsmethoden,
i) Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur
Erleichterung des Arbeitsablaufs,
j) Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder
technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die
Leistung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu überwachen,
k) Regelung der Ordnung in der Dienststelle (Haus- und
Betriebsordnungen) und des Verhaltens der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im
Dienst,
l) Planung und Durchführung von Veranstaltungen für
die Mitarbeiterschaft,
m) Grundsätze für die Gewährung von
Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch
besteht,
n) Zuweisung von Mietwohnungen oder Pachtland an Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen, wenn die Dienststelle darüber verfügt, sowie
allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen und die Kündigung des
Nutzungsverhältnisses.
§ 41
Eingeschränkte Mitbestimmung
(1) Die Mitarbeitervertretung darf in den Fällen der
eingeschränkten Mitbestimmung (§§ 42 und 43) mit Ausnahme des
Falles gemäß § 42 Buchstabe b (ordentliche Kündigung nach
Ablauf der Probezeit) ihre Zustimmung nur verweigern, wenn
a) die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift, eine
Vertragsbestimmung, eine Dienstvereinbarung, eine Verwaltungsanordnung, eine
andere bindende Bestimmung oder eine rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung verstößt,
b) die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass
der oder die durch die Maßnahmen betroffene oder andere Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder
persönlichen Gründen gerechtfertigt ist,
c) die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass
eine Einstellung zur Störung des Friedens in der Dienststelle
führt.
(2) Im Falle des § 42 Buchstabe b (ordentliche
Kündigung nach Ablauf der Probezeit) darf die Mitarbeitervertretung ihre
Zustimmung nur verweigern, wenn die Kündigung gegen eine Rechtsvorschrift,
eine arbeitsrechtliche Regelung, eine andere bindende Bestimmung oder gegen eine
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt.
(3) Für das Verfahren bei der eingeschränkten
Mitbestimmung gilt § 38 entsprechend.
§ 42
Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in
Personalangelegenheiten
der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen
Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden
Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht
a) Einstellung,
b) ordentliche Kündigung nach Ablauf der
Probezeit,
c) Eingruppierung einschließlich Festlegung der
Fallgruppe, Wechsel der Fallgruppe, Umgruppierung,
d) Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten
Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer,
e) dauernde Übertragung einer Tätigkeit, die einen
Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen
Übertragung,
f) Umsetzung innerhalb einer Dienststelle unter gleichzeitigem
Ortswechsel,
g) Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Dienststelle von
mehr als drei Monaten Dauer, wobei in diesen Fällen die
Mitarbeitervertretung der aufnehmenden Dienststelle unbeschadet des
Mitberatungsrechts nach § 46 Buchstabe d mitbestimmt,
h) Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze
hinaus,
i) Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung
beschränken,
j) Versagung und Widerruf der Genehmigung einer
Nebentätigkeit,
k) Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der
Arbeitszeit oder Beurlaubung.
§ 43
Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in
Personalangelegenheiten
der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden
Personalangelegenheiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen ein eingeschränktes
Mitbestimmungsrecht
a) Einstellung,
b) Anstellung,
c) Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein
solches anderer Art,
d) Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der
Arbeitszeit oder Beurlaubung in besonderen Fällen (aus familien- oder
arbeitsmarktpolitischen Gründen),
e) Verlängerung der Probezeit,
f) Beförderung,
g) Übertragung eines anderen Amtes, das mit einer Zulage
ausgestattet ist,
h) Übertragung eines anderen Amtes mit höherem
Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung oder Übertragung
eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt mit Änderung der
Amtsbezeichnung,
i) Zulassung zum Aufstiegsverfahren, Verleihung eines anderen
Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,
j) dauernde Übertragung eines höher oder niedriger
bewerteten Dienstpostens,
k) Umsetzung innerhalb der Dienststelle bei gleichzeitigem
Ortswechsel,
l) Versetzung oder Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer
zu einer anderen Dienststelle oder einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, wobei in diesen Fällen die Mitarbeitervertretung der
aufnehmenden Dienststelle unbeschadet des Mitberatungsrechts nach § 46
Buchstabe d mitbestimmt,
m) Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen
Erreichens der Altersgrenze,
n) Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung
beschränken,
o) Versagung sowie Widerruf der Genehmigung einer
Nebentätigkeit,
p) Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe
oder auf Widerruf, wenn die Entlassung nicht beantragt worden ist,
q) vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gegen den Willen des
Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin,
r) Versetzung in den Wartestand oder einstweiligen Ruhestand,
sofern der Kirchenbeamte oder die Kirchenbeamtin die Beteiligung der
Mitarbeitervertretung beantragt.
§ 44
Ausnahmen von der Beteiligung in
Personalangelegenheiten
Eine Beteiligung in Personalangelegenheiten der Personen nach
§ 4 findet nicht statt mit Ausnahme der von der Mitarbeitervertretung nach
Gesetz oder Satzung in leitende Organe entsandten Mitglieder. Daneben findet
keine Beteiligung in den Personalangelegenheiten der Personen statt, die im
pfarramtlichen Dienst und in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu stehen;
gleiches gilt für die Personalangelegenheiten der Lehrenden an kirchlichen
Hochschulen oder Fachhochschulen. Die Gliedkirchen können Näheres
bestimmen.
§ 45
Mitberatung
(1) In den Fällen der Mitberatung ist der
Mitarbeitervertretung eine beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig vor der
Durchführung bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihr zu erörtern.
Die Mitarbeitervertretung kann die Erörterung nur innerhalb von zwei Wochen
nach Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahme verlangen. In den Fällen
des § 46 Buchstabe b kann die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei
Arbeitstage verkürzen. Äußert sich die Mitarbeitervertretung
nicht innerhalb von zwei Wochen oder innerhalb der verkürzten Frist nach
Satz 3 oder hält sie bei der Erörterung ihre Einwendungen oder
Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die Maßnahme als gebilligt. Die
Fristen beginnen mit Zugang der Mitteilung an den Vorsitzenden oder die
Vorsitzende der Mitarbeitervertretung. Im Einzelfall können die Fristen auf
Antrag der Mitarbeitervertretung von der Dienststellenleitung verlängert
werden. Im Falle einer Nichteinigung hat die Dienststellenleitung oder die
Mitarbeitervertretung die Erörterung für beendet zu erklären. Die
Dienststellenleitung hat eine abweichende Entscheidung gegenüber der
Mitarbeitervertretung schriftlich zu begründen.
(2) Eine der Mitberatung unterliegende Maßnahme ist
unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung nicht nach Absatz 1 beteiligt worden
ist. Die Mitarbeitervertretung kann innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis,
spätestens sechs Monate nach Durchführung der Maßnahme das
Kirchengericht anrufen, wenn sie nicht nach Absatz 1 beteiligt worden
ist.
§ 46
Fälle der Mitberatung
Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Fällen ein
Mitberatungsrecht
a) Auflösung, Einschränkung, Verlegung und
Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen,
b) außerordentliche Kündigung,
c) ordentliche Kündigung innerhalb der
Probezeit,
d) Versetzung und Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer,
wobei das Mitberatungsrecht hier für die Mitarbeitervertretung der
abgebenden Dienststelle besteht,
e) Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des
Personalbedarfs,
f) Aufstellung und Änderung des
Stellenplanentwurfs,
g) Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf
Verlangen der in Anspruch genommenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
h) dauerhafte Vergabe von Arbeitsbereichen an Dritte, die
bisher von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Dienststelle wahrgenommen
werden.
§ 47
Initiativrecht der Mitarbeitervertretung
(1) Die Mitarbeitervertretung kann der Dienststellenleitung in
den Fällen der §§ 39, 40, 42, 43 und 46 Maßnahmen
schriftlich vorschlagen. Die Dienststellenleitung hat innerhalb eines Monats
Stellung zu nehmen. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
(2) Kommt in den Fällen des Absatzes 1, in denen die
Mitarbeitervertretung ein Mitbestimmungsrecht oder ein eingeschränktes
Mitbestimmungsrecht hat, auch nach Erörterung eine Einigung nicht zustande,
so kann die Mitarbeitervertretung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der
Erörterung oder nach der Ablehnung das Kirchengericht anrufen. Die
Mitarbeitervertretung kann die Schlichtungsstelle ferner innerhalb von zwei
Wochen anrufen, wenn die Dienststellenleitung nicht innerhalb der Monatsfrist
des Absatzes 1 schriftlich Stellung genommen hat.
§ 48
Beschwerderecht der Mitarbeitervertretung
(1) Verstößt die Dienststellenleitung gegen sich
aus diesem Kirchengesetz ergebende oder sonstige gegenüber den Mitarbeitern
und Mitarbeiterinnen bestehende Pflichten, hat die Mitarbeitervertretung das
Recht, bei den zuständigen Leitungs- und Aufsichtsorganen Beschwerde
einzulegen.
(2) Bei berechtigten Beschwerden hat das Leitungs- oder
Aufsichtsorgan im Rahmen seiner Möglichkeiten Abhilfe zu schaffen oder auf
Abhilfe hinzuwirken.
IX. Abschnitt:
Interessenvertretung besonderer
Mitarbeitergruppen
§ 49
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Interessenvertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden
(1) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter 18 Jahren, die
Auszubildenden sowie die weiteren zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
wählen ihre Vertretung, die von der Mitarbeitervertretung in
Angelegenheiten der Jugendlichen und Auszubildenden zur Beratung hinzuzuziehen
ist. Wählbar sind alle Wahlberechtigte nach Satz 1, die am
Wahltag
a) das 16. Lebensjahr vollendet haben,
b) der Dienststelle seit mindestens drei Monaten
angehören und
c) Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind,
die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen
ist; eine anderweitige Regelung bleibt den Gliedkirchen unter
Berücksichtigung ihrer Besonderheiten vorbehalten.
Gewählt werden
eine Person bei Dienststellen mit in der Regel 5 - 15
Wahlberechtigten;
drei Personen bei Dienststellen mit in der Regel mehr als
insgesamt 15 Wahlberechtigten.
(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(3) Beantragt ein Mitglied der Vertretung spätestens
einen Monat vor Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses für den
Fall des erfolgreichen Abschlusses seiner Ausbildung schriftlich die
Weiterbeschäftigung, so bedarf die Ablehnung des Antrages durch die
Dienststellenleitung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung, wenn die
Dienststelle gleichzeitig weitere Auszubildende weiterbeschäftigt. Die
Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn der durch Tatsachen begründete
Verdacht besteht, dass die Ablehnung der Weiterbeschäftigung wegen der
Tätigkeit als Mitglied der Vertretung erfolgt. Verweigert die
Mitarbeitervertretung die Zustimmung, so kann die Dienststellenleitung innerhalb
von zwei Wochen das Kirchengericht anrufen.
(4) Für Mitglieder der Vertretung nach Absatz 1 gelten,
soweit in den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, die
§§ 11, 13, 14, 15 Abs. 2 bis 4 und §§ 16 bis 22
entsprechend.
§ 50
Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen
(1) In Dienststellen, in denen mindestens fünf
schwerbehinderte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht nur vorübergehend
beschäftigt sind, werden in einer Versammlung der schwerbehinderten
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eine Vertrauensperson und mindestens ein
Stellvertreter oder mindestens eine Stellvertreterin gewählt. Für das
Wahlverfahren finden die §§ 11, 13 und 14 entsprechende
Anwendung.
(2) Für die Amtszeit der Vertrauensperson und der sie
stellvertretenden Personen gelten die §§ 15 bis 18
entsprechend.
(3) Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle
beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
(4) Für die Wählbarkeit gilt § 10
entsprechend.
§ 51
Aufgaben der Vertrauensperson der
schwerbehinderten Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen
(1) Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen nimmt die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach
staatlichem Recht wahr.
(2) In Dienststellen mit in der Regel mindestens 200
schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kann die Vertrauensperson
nach Unterrichtung der Dienststellenleitung die mit der höchsten
Stimmenzahl gewählte stellvertretende Person zu bestimmten Aufgaben
heranziehen.
(3) Die Vertrauensperson ist von der Dienststellenleitung in
allen Angelegenheiten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehinderten
als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor
einer Entscheidung zu hören; die getroffene Entscheidung ist der
Vertrauensperson unverzüglich mitzuteilen.
(4) Schwerbehinderte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben
das Recht, bei Einsicht in die über sie geführten Personalakten die
Vertrauensperson hinzuzuziehen.
(5) Die Vertrauensperson hat das Recht, an allen Sitzungen der
Mitarbeitervertretung beratend teilzunehmen. Erachtet sie einen Beschluss der
Mitarbeitervertretung als erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen
der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, so ist auf Antrag der
Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an
auszusetzen. Die Aussetzung hat keine Verlängerung einer Frist zur
Folge.
(6) Die Vertrauensperson hat das Recht, mindestens einmal im
Jahr eine Versammlung der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in
der Dienststelle durchzuführen. Die für die Mitarbeiterversammlung
geltenden Vorschriften der §§ 31 und 32 gelten dabei
entsprechend.
§ 52
Persönliche Rechte und Pflichten der
Vertrauensperson
der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(1) Für die Rechtsstellung der Vertrauensperson der
schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gelten die §§ 19
bis 22 entsprechend.
(2) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der
Mitarbeitervertretung für deren Sitzungen, Sprechstunden und laufende
Geschäftsführung zur Verfügung gestellt werden, stehen für
die gleichen Zwecke auch der Vertrauensperson offen, soweit ihr hierfür
nicht eigene Räume zur Verfügung gestellt werden.
§ 52a
Mitwirkung in Werkstätten für behinderte
Menschen und in Angelegenheiten weiterer Personengruppen
Die Mitwirkungsrechte behinderter Menschen in Werkstätten
regelt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung.
Er kann auch für weitere Gruppen von Beschäftigten, die nicht
Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen nach § 2 sind, Mitwirkungsrechte durch
Rechtsverordnung regeln.
§ 53
Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
In Dienststellen, in denen nach § 37 des
Zivildienstgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des
Zivildienstvertrauensmanngesetzes ein Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
zu wählen ist, hat dieser das Recht, an den Sitzungen der
Mitarbeitervertretung beratend teilzunehmen, soweit sie Angelegenheiten der
Zivildienstleistenden betreffen.
X. Abschnitt:
Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen
§ 54
Bildung von Gesamtausschüssen
(1) Die Gliedkirchen können in ihren Regelungen vorsehen,
dass für den Bereich einer Gliedkirche, des jeweiligen Diakonischen Werks
oder für beide Bereiche gemeinsam ein Gesamtausschuss der
Mitarbeitervertretungen im kirchlichen und diakonischen Bereich gebildet wird.
Einzelheiten über Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung des
Gesamtausschusses regeln die Gliedkirchen.
§ 6 AnwG MVG (zu § 54 Abs. 1 MVG)
(1) Für die Landeskirche und das Diakonische Werk wird
jeweils ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen gebildet.
(2) Das Nähere bestimmt eine Rechtsverordnung.
§ 2 RechtsVO zur Ausführung des
AnwG MVG (zu § 6 Abs. 2 AnwG MVG)
(1) Die Gesamtausschüsse bestehen in beiden
Bereichen aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden
aus dem Kreis der Vorsitzenden der einzelnen Mitarbeitervertretungen
gewählt. Hierzu ist jeweils nach Abschluss der Neubildung der
Mitarbeitervertretungen, innerhalb eines Monats nach der letzten Wahl, eine
Wahlversammlung durch den Vorsitzenden des bisherigen Gesamtausschusses
einzuberufen. Er leitet auch die Wahl des Gesamtausschusses. Über die
Kandidaten ist einzeln abzustimmen. Die neu gebildeten Gesamtausschüsse
wählen jeweils ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus ihrem Kreis
in der ersten Sitzung.
(2) Die erste Wahlversammlung im Bereich der
Landeskirche beruft der dem Lebensalter nach älteste Vorsitzende einer
Mitarbeitervertretung ein und leitet sie. Für den Bereich der Diakonie
regelt das Diakonische Werk die Einberufung und Leitung der ersten
Wahlversammlung.
§ 3 RechtsVO zur Ausführung des
AnwG MVG (zu § 6 Abs. 2 AnwG MVG)
(1) Die Gesamtausschüsse treten mindestens
zweimal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall vom Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnung einberufen
und geleitet. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich zwei Wochen vor
dem Sitzungstermin.
(2) Die stellvertretenden Mitglieder der
Gesamtausschüsse nehmen nur im Falle der Verhinderung der Mitglieder an den
Sitzungen teil.
(3) Die Gesamtausschüsse können sich
eine Geschäftsordnung geben.
§ 4 RechtsVO zur Ausführung des
AnwG MVG (zu § 6 Abs. 2 AnwG MVG)
Die Dienststellen haben die Mitglieder der
Gesamtausschüsse für die notwendige Zeit unter Fortzahlung der
Bezüge freizustellen.
§ 5 RechtsVO zur Ausführung des
AnwG MVG (zu § 6 Abs. 2 AnwG MVG)
(1) Die Kosten der laufenden
Geschäftsführung des Gesamtausschusses im Bereich der Landeskirche
werden von der Landeskirche im erforderlichen Umfang nach Maßgabe des
landeskirchlichen Haushaltrechts getragen.
(2) Näheres bezüglich der
Kostenerstattung für die laufende Geschäftsführung des
Gesamtausschusses der Diakonie regelt das Diakonische Werk.
(2) Für die Gesamtausschüsse gelten im
Übrigen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes mit Ausnahme des § 20
sinngemäß.
§ 55
Aufgaben des Gesamtausschusses
(1) Dem Gesamtausschuss sollen insbesondere folgende Aufgaben
zugewiesen werden:
a) Beratung, Unterstützung und Information der
Mitarbeitervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Rechte und
Pflichten,
b) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs
zwischen den Mitarbeitervertretungen sowie Förderung der Fortbildung von
Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen,
c) Erörterung arbeits- dienst- und
mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,
sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind.
§ 7 AnwG MVG (zu § 55 Abs. 1 Buchst. c
MVG)
Die Erörterung arbeitsrechtlicher Fragen erfolgt nach
Maßgabe der Vorschrift des Landeskirchlichen Mitarbeitergesetzes - LMG -
vom 26.3.1991 (ABl. S. A 35).
In die Erörterung dienstrechtlicher Fragen werden die
jeweiligen Vertretungsgremien der Pfarrer bzw. Kirchenbeamten
einbezogen.
(2) Sofern der Gesamtausschuss an der Bildung der
Arbeitsrechtlichen Kommission beteiligt ist, kann er Stellungnahmen zu
beabsichtigten Neuregelungen des kirchlichen Arbeitsrechts abgeben.
XI. Abschnitt:
Kirchengerichtlicher Rechtsschutz
§ 56
Kirchengerichtlicher Rechtsschutz
Zu kirchengerichtlichen Entscheidungen sind die
Kirchengerichte in erster Instanz und in zweiter Instanz der Kirchengerichtshof
der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen. Die Bezeichnung der
Kirchengerichte erster Instanz können die Gliedkirchen abweichend regeln.
§ 57
Bildung von Kirchengerichten
(1) Für den Bereich der Evangelischen Kirche in
Deutschland und ihres Diakonischen Werks, einer Gliedkirche und des
gliedkirchlichen Diakonischen Werks oder von mehreren Gliedkirchen und deren
Diakonischen Werken gemeinsam sind Kirchengerichte zu bilden, die aus einer oder
mehreren Kammern bestehen.
(2) Durch Vereinbarungen mit Institutionen außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Kirchengesetzes kann bestimmt werden, dass ein
Kirchengericht für diese Institutionen zuständig ist, sofern die
Institutionen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes oder Bestimmungen
wesentlich gleichen Inhalts für ihren Bereich anwenden. <Worte "oder
Bestimmungen wesentlich gleichen Inhalts" eingefügt mit Wirkung ab
01.01.1999 durch KirchenG der EKD vom 05.11.1998 (ABl. EKD 1998, S. 478),
für die EvLKS ab 01.05.2003 in Kraft gesetzt durch KirchenG zur
Ergänzung des Anwendungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetzes ... vom
06.04.2003 (ABl. A 89).>
§ 8 AnwG MVG (zu §§ 57 und 58 MVG)
(1) Für die in § 60 MVG vorgesehenen Aufgaben wird
eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus zwei Kammern. Die 1.
Kammer ist zuständig für Schlichtungsfälle aus dem Bereich der
Landeskirche. Die 2. Kammer ist zuständig für Schlichtungsfälle
aus dem Bereich der Diakonie.
(3) Die Vorsitzenden der Kammern und ihre Stellvertreter
werden von der Kirchenleitung auf Vorschlag des Landeskirchenamtes ernannt. Dem
geht der einvernehmliche Vorschlag der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite
gemäß § 58 Abs. 3 MVG voraus. Die Dienstnehmerseite wird hierbei
durch den Gesamtausschuss repräsentiert.
AnwG MVG § 10a <eingefügt durch
Kirchengesetz zur Ergänzung des AnwG MVG vom 20. April 1994 (ABl. A
94)>
Abweichend von der Vorschrift in § 8 Absatz 3 erfolgt die
erste Wahl der Vorsitzenden der Kammern der Schlichtungsstelle und ihrer
Stellvertreter durch die Kirchenleitung. Die Kirchenleitung gibt das
Wahlergebnis der Landessynode bekannt.
(4) Den Beisitzer der Mitarbeiter und seinen Stellvertreter in
der Kammer für Schlichtungsstelle wählt der Gesamtausschuss der
Mitarbeitervertretung.
Den Beisitzer der Dienstgeber und seinen Stellvertreter
bestimmt das Landeskirchenamt.
(5) Für die Kammer der Schlichtungsstelle der Diakonie
wählt der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen den Beisitzer der
Mitarbeiter und seinen Stellvertreter. Der Beisitzer der Dienstgeber und sein
Stellvertreter werden von dem Diakonischen Amt im Einvernehmen mit dem
jeweiligen Zusammenschluss der Dienstgeber benannt.
§ 57 a
Zuständigkeitsbereich des Kirchengerichts der
Evangelischen Kirche in Deutschland
(1) Das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland
nimmt die Aufgaben nach § 57 wahr.
(2) Das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland
ist zuständig
1. für den Bereich der Evangelischen Kirche in
Deutschland und ihrer Amts - und
Dienststellen und Einrichtungen;
2. für das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in
Deutschland und seine Dienststellen
und die ihm unmittelbar angeschlossenen rechtlich
selbstständigen Einrichtungen. Dies gilt
auch für rechtlich selbstständige Einrichtungen,
die dem Diakonischen Werk der
Evangelischen Kirche in Deutschland mittelbar
angeschlossen sind, wenn sie das
Mitarbeitervertretungsgesetz anwenden und eine
Zuständigkeit eines anderen
Kirchengerichts nach § 57 Abs. 1 nicht
besteht;
3. für die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in
Deutschland und ihre gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, die
gemäß § 6 Absatz 1 des Kirchengesetzes eine Zuständigkeit
begründen und
4. für die kirchlichen und freikirchlichen Einrichtungen,
Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirchen, für die
gemäß § 6 Absatz 2 des Kirchengerichtsgesetzes die
Zuständigkeit begründet wird.
§ 58
Bildung und Zusammensetzung der Kammern
(1) Eine Kammer besteht aus drei Mitgliedern. Die Gliedkirchen
können andere Besetzungen vorsehen. Vorsitzende und beisitzende Mitglieder
müssen zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen
Kirche in Deutschland wählbar sein. Sofern das Kirchengericht auch für
Freikirchen zuständig ist, können auch deren Mitglieder berufen
werden. Für jedes Mitglied wird mindestens ein stellvertretendes Mitglied
berufen.
(2) Vorsitzende sowie deren Stellvertreter und
Stellvertreterinnen müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie
dürfen nicht in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen
Dienst- und Arbeitsverhältnissen zu einer kirchlichen Körperschaft
oder einer Einrichtung der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in
Deutschland stehen.
(3) Für die Berufung von Vorsitzenden und deren
Stellvertretern oder Stellvertreterinnen soll ein einvernehmlicher Vorschlag der
Dienstgeber- und Dienstnehmerseite vorgelegt werden.
(4) Für jede Kammer werden als beisitzende Mitglieder
mindestens je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Dienstgeber
berufen; das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder.
(5) Das Nähere regeln
1. der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch
Verordnung,
2. die Gliedkirchen für ihren Bereich.
§ 59
Rechtsstellung der Mitglieder des Kirchengerichts
(1) Die Mitglieder des Kirchengerichts sind unabhängig
und nur an das Gesetz und ihr Wissen gebunden. Sei haben das Verständnis
für den Auftrag der Kirche zu stärken und auf eine gute Zusammenarbeit
hinzuwirken. Sie unterliegen der richterlichen Schweigepflicht.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Kirchengerichts
beträgt fünf Jahre. Solange eine neue Besetzung nicht erfolgt ist,
bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt.
(3) § 19 Abs. 1 bis 3, § 21 und § 22 Abs. 1
Satz 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 59 a
Besondere Vorschriften über die Berufung der Richter
und Richterinnen des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in
Deutschland
(1) Für die Berufung der Vorsitzenden Richter und
Vorsitzenden Richterinnen soll ein einvernehmlicher Vorschlag der Dienstgeber -
und Dienstnehmerseite vorgelegt werden. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag
nicht spätestens binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem Ablauf der
regelmäßigen Amtszeit zustande, kann eine Berufung auch ohne
Vorliegen eines solchen Vorschlags erfolgen.
(2) Die übrigen Richter und Richterinnen werden je als
Vertreter oder Vertreterin der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der
Dienstgeber vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland und der
Gesamtmitarbeitervertretung der Amts-, Dienststellen und Einrichtungen der
Evangelischen Kirche in Deutschland benannt.
(3) Mitglied des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche
in Deutschland kann nicht sein, wer einem kirchenleitenden Organ
gliedkirchlicher Zusammenschlüsse oder einem leitenden Organ des
Diakonischen Werkes angehört.
(4) Das Nähere regelt der Rat der Evangelischen Kirche in
Deutschland durch Verordnung.
§ 60
Zuständigkeit der Kirchengerichte
(1) Die Kirchengerichte entscheiden auf Antrag unbeschadet der
Rechte des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterinnen über alle Streitigkeiten,
die sich aus der Anwendung dieses Kirchengesetzes zwischen den jeweils
Beteiligten ergeben.
(2) In den Fällen, in denen die Kirchengerichte wegen der
Frage der Geltung von Dienststellenteilen und Einrichtungen der Diakonie als
Dienststellen angerufen werden (§ 3), entscheiden sie über die
Ersetzung des Einvernehmens.
(3) In den Fällen, in denen die Kirchengerichte wegen
des Abschlusses von Dienstvereinbarungen angerufen werden (§ 36), wird von
ihnen nur ein Vermittlungsvorschlag unterbreitet.
(4) In den Fällen der Mitberatung (§ 46) stellen die
Kirchengerichte nur fest, ob die Beteiligung der Mitarbeitervertretung erfolgt
ist. Ist die Beteiligung unterblieben, hat dies die Unwirksamkeit der
Maßnahme zur Folge.
(5) In den Fällen, die einem eingeschränkten
Mitbestimmungsrecht unterliegen (§§ 42 und 43), haben die
Kirchengerichte lediglich zu prüfen und festzustellen, ob für die
Mitarbeitervertretung ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach § 41
vorliegt. Wird festgestellt , dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund
zur Verweigerung der Zustimmung nach § 41 vorliegt, gilt die Zustimmung der
Mitarbeitervertretung als ersetzt.
(6) In den Fällen der Mitbestimmung entscheiden die
Kirchengerichte über die Ersetzung der Zustimmung der
Mitarbeitervertretung. Die Entscheidung muss sich im Rahmen der geltenden
Rechtsvorschriften und im Rahmen der Anträge von Mitarbeitervertretung und
Dienststellenleitung halten.
(7) In den Fällen der Nichteinigung über Initiativen
der Mitarbeitervertretung (§ 47 Abs. 2) stellen die Kirchengerichte fest,
ob die Weigerung der Dienststellenleitung, die von der Mitarbeitervereinigung
beantragte Maßnahme zu vollziehen, rechtswidrig ist. Die
Dienststellenleitung hat erneut unter Berücksichtigung des Beschlusses
über den Antrag der Mitarbeitervertretung zu entscheiden.
(8) Der kirchengerichtliche Beschluss ist verbindlich. Die
Gliedkirchen können bestimmen, dass ein Aufsichtsorgan einen
rechtskräftigen Beschluss auch durch Ersatzvornahme durchsetzen kann,
sofern die Dienststellenleitung die Umsetzung verweigert.
§ 61
Durchführung des kirchengerichtlichen Verfahrens in
erster Instanz
(1) Sofern keine besondere Frist für die Anrufung die
Kirchengerichte festgelegt ist, beträgt die Frist zwei Monate nach Kenntnis
einer Maßnahme oder eines Rechtsverstoßes im Sinne von § 60
Abs. 1.
(2) Der oder die Vorsitzende der Kammer hat zunächst
durch Verhandlungen mit den Beteiligten auf eine gütliche Einigung
hinzuwirken (Einigungsgespräch). Gelingt diese nicht, so ist die Kammer
einzuberufen. Im Einvernehmen der Beteiligten kann der oder die Vorsitzende der
Kammer allein entscheiden.
(3) Das Einigungsgespräch findet unter Ausschluss der
Öffentlichkeit statt.
(4) Die Beteiligten können zu ihrem Beistand jeweils eine
Person hinzuziehen, die Mitglied einer Kirche sein muss, die der
Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehört. Die Übernahme der
hierdurch entstehenden Kosten ist zuvor bei der Dienststellenleitung zu
beantragen. Im Streitfall entscheidet der oder die Vorsitzende der
Kammer.
(5) Der oder die Vorsitzende der Kammer kann den Beteiligten
aufgeben, ihr Vorbringen schriftlich vorzubereiten und Beweise anzutreten. Die
Kammer entscheidet auf Grund einer von dem oder der Vorsitzenden anberaumten,
mündlichen Verhandlung, bei der alle Mitglieder der Kammer anwesend sein
müssen. Die Kammer tagt öffentlich, sofern nicht nach Feststellung
durch die Kammer besondere Gründe den Ausschluss der Öffentlichkeit
erfordern. Der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung ist in der
Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Kammer soll in
jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken. Im
Einvernehmen mit den Beteiligten kann von einer mündlichen Verhandlung
abgesehen und ein Beschluss im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
(6) Die Kammer entscheidet durch Beschluss, der mit
Stimmenmehrheit gefasst wird. Stimmenthaltung ist unzulässig. Den
Anträgen der Beteiligten kann auch teilweise entsprochen werden.
(7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten
zuzustellen. Er wird mit seiner Zustellung wirksam.
(8) Der oder die Vorsitzende der Kammer kann einen
offensichtlich unbegründeten Antrag ohne mündliche Verhandlung
zurückweisen. Gleiches gilt, wenn das Kirchengericht für die
Entscheidung über einen Antrag offenbar unzuständig ist oder eine
Antragsfrist versäumt ist. Die Zurückweisung ist in einem Bescheid zu
begründen. Der Bescheid ist zuzustellen. Der Antragsteller oder die
Antragstellerin kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides
mündliche Verhandlung beantragen.
(9) Für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht
erhoben. Die außergerichtlichen Kosten, die zur Rechtsverfolgung und
Rechtsverteidigung notwendig waren, trägt die Dienststellenleitung.
Über die Notwendigkeit entscheidet im Zweifelsfall der oder die Vorsitzende
der Kammer.
(10) Kann in Eilfällen die Kammer nicht rechtzeitig
zusammentreffen, trifft der oder die Vorsitzende auf Antrag einstweilige
Verfügungen.
§ 62
Verfahrensordnung
Im Übrigen finden, soweit kirchengesetzlich nicht etwas
anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das
Beschlussverfahren in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Die
Vorschriften über Zwangsmaßnahmen sind anwendbar. § 9 AnwG
MVG (zu § 62 MVG) <gestrichen durch VO vom 16.04.1997 (ABl. A
113)>
§ 63
Rechtsmittel
(1) Gegen die Beschlüsse der Kirchengerichte findet die
Beschwerde an den Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
statt.
(2) Die Beschwerde bedarf der Annahme durch den
Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie ist anzunehmen,
wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses
bestehen,
2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung
hat,
3. der Beschluss von einer Entscheidung des
Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung
eines obersten Landesgerichtes oder eines Bundesgerichtes abweicht und auf
dieser Abweichung beruht oder
4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf
dem der Beschluss beruhen kann.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft der
Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland ohne mündliche
Verhandlung. Die Ablehnung der Annahme ist zu begründen.
(4) Die Kirchengerichte in erster Instanz legen dem
Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland die
vollständigen Verfahrensakten vor.
(5) Einstweilige Verfügungen kann der Vorsitzende Richter
oder die Vorsitzende Richterin in dringenden Fällen allein
treffen.
(6) Die Entscheidung des Kirchengerichtshofes der
Evangelischen Kirche in Deutschland sind endgültig.
(7) Im Übrigen finden, soweit kirchengesetzlich nicht
etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes
über die Beschwerde im Beschlussverfahren in der jeweils geltenden Fassung
entsprechende Anwendung.
XII. Abschnitt:
In-Kraft-Treten, Schlussbestimmungen
§ 64
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung für die
Evangelische Kirche in Deutschland am 1. Januar 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über
Mitarbeitervertretungen bei den Dienststellen der Evangelischen Kirche in
Deutschland vom 5. Oktober 1972 (ABl.EKD S. 670) in der Fassung des
Änderungsgesetzes vom 8. November 1985 (ABl.EKD S. 426) außer Kraft.
Soweit in weitergehenden Bestimmungen auf nach Satz 1 aufgehobene Bestimmungen
verwiesen ist, treten die Vorschriften dieses Kirchengesetzes an deren
Stelle.
(3) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung für die
Gliedkirchen in Kraft, wenn alle Gliedkirchen ihr Einverständnis
erklärt haben. Jede Gliedkirche kann es für ihren Bereich zu einem
früheren Zeitpunkt in Geltung setzen.
§ 65
Übernahmebestimmungen
(1) Die Gliedkirchen können in den
Übernahmebestimmungen regeln, dass Maßnahmen abweichend von diesem
Kirchengesetz weiterhin der Mitbestimmung unterliegen, soweit Regelungen der
Gliedkirchen dies bisher vorsehen.
(2) Darüber hinaus kann bestimmt werden, dass
Maßnahmen, die bisher einem Beteiligungsrecht unterlagen, das in seiner
Wirkung nicht über die eingeschränkte Mitbestimmung hinausgeht, der
eingeschränkten Mitbestimmung unterworfen werden.
§ 66
Übergangsbestimmungen
(1) Die ersten allgemeinen Mitarbeitervertretungswahlen im
Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes nach § 15 finden im Zeitraum vom 1.
Januar bis 30. April 1994 statt.
(2) Bestehende Mitarbeitervertretungen bleiben bis zum
Abschluss ihrer Wahlperiode im Amt soweit sie bei In-Kraft-Treten dieses
Kirchengesetzes noch nicht länger als ein Jahr im Amt sind. In allen
anderen Dienststellen sind in der ersten allgemeinen Wahlzeit
Mitarbeitervertretungen zu wählen. Die Arbeitsgemeinschaften,
Gesamtarbeitervertretungen und Schlichtungsstellen arbeiten auf den bisherigen
Rechtsgrundlagen weiter, bis die erforderlichen gliedkirchlichen Regelungen
getroffen worden sind.
§ 10 AnwG MVG (zu § 66 MVG)
Bestehende Mitarbeitervertretungen können bis zum Ende
der ersten Wahlperiode (§ 15 MVG) im Amt bleiben, soweit sie bei
In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes noch nicht länger als ein Jahr im
Amt sind. Die Mitarbeitervertretung kann auch ihre Auflösung und eine
Neuwahl beschließen.
Querverweis: § 2 des Zweiten Kirchengesetzes zur
Ergänzung und Änderung des AnwG MVG vom 20. November 1997, abgedruckt
hinter § 15 MVG, hatte die Amtszeiten verlängert. Dieser § 2
wurde aufgehoben ab 01.05.1999 (ABl. 1999 A 87)>
§ 67
- gestrichen -
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (26.10.2004, CC)
über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen
Kirche in Deutschland
(Anwendungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz - AnwG
MVG -)
Vom 03. November 1993 (ABl. 1993 A 141)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Kirchengesetz zur Ergänzung des AnwG MVG vom
20.04.1994 (ABl. 1994 A 94), das (Erste) Kirchengesetz zur Ergänzung und
Änderung des AnwG MVG vom 16.04.1997 (ABl. 1997 A 113); Änderung des
§ 4 AnwG MVG und Anwendungsvorschrift für § 15 MVG eingefügt
durch das Zweite Kirchengesetz zur Ergänzung und Änderung des AnwG MVG
vom 20.11.1997 <abgedruckt hinter § 15 MVG> (ABl. 1997 A 239); §
2 des letztgenannten Gesetzes aufgehoben, § 3 des AnwG MVG geändert
und zweite Amtszeit so verkürzt, dass abweichend von § 15 i.V.m.
§ 66 MVG die dritten allgemeinen Mitarbeitervertretungswahlen nunmehr im
Jahre 2002 stattfinden, durch KirchenG zur Regelung der zweiten allgemeinen
Amtszeit der Mitarbeitervertretungen und zur Änderung des AnwG MVG vom 27.
April 1999 (ABl. 1999 A 87); §§ 1 und 8 geändert durch
Kirchengesetz zur Ergänzung ... vom 26.04.2004 (ABl. 2004 A
88).>
63061/262
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
(1) Das von der Evangelischen Kirche in Deutschland
beschlossene Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen vom 6. November
1992 (- MVG -) wird für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
in Kraft gesetzt.
(2) Künftige Änderungen des Kirchengesetzes
über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
werden in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens übernommen, es sei denn,
dass das Landeskirchenamt Bedenken gegen die Übernahme erhebt. Die
vorläufige Nichtübernahme ist im Amtsblatt der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zu veröffentlichen. Die
endgültige Entscheidung trifft die Landessynode.
<Offizielle Anmerkung:> Gemäß § 2
Abs. 2 der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens e.V. vom 19. September 1990 in der Fassung vom 20.
Februar 1991 - ist das Mitarbeitervertretungsrecht der Landeskirche für die
Diakonie unmittelbar gültig.
(3) Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen- und
Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für Frauen und
Männer.
§ 2 (zu § 2 Abs. 2 MVG) <Abgedruckt
hinter §2 MVG>
§ 3 (zu § 5 Abs. 3 MVG) <Abgedruckt im
MVG; Absatz 2 angefügt ab 01.05.1999 (ABl. 1999 A 87)>
§ 4 (zu § 10 Abs. 1 Buchst. b MVG
)<Abgedruckt im MVG> <neugefasst durch § 1 Zweites
Kirchengesetz zur Ergänzung und Änderung des AnwG MVG vom 20.11.1997
(ABl. A 239)
§ 5 (zu § 11 Abs. 2 MVG) <Abgedruckt im
MVG>
§ 6 (zu § 54 Abs. 1 MVG) <Abgedruckt im
MVG>
§ 7 (zu § 55 Abs. 1 Buchst. c MVG)
<Abgedruckt im MVG>
§ 8 (zu §§ 57 und 58 MVG)
<Abgedruckt im MVG>
§ 9 (zu § 62 MVG) <gestrichen durch
§ 2 (Erstes) Kirchengesetz zur Ergänzung und Änderung des AnwG
MVG vom 16.04.1997 (ABl. A 113)>
§ 10 (zu § 66 MVG) <Abgedruckt im
MVG>
§ 10a <Abgedruckt hinter § 57 MVG>
<eingefügt durch Kirchengesetz zur Ergänzung des AnwG MVG vom 20.
April 1994 (ABl. A 94)>
§ 11
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1994 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihm entgegenstehenden
Bestimmungen außer Kraft.
(3) Die Verordnung über Vertrauensausschüsse in den
kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen vom 28. Dezember 1965 (ABl. 1966
Seite A 1), in der Fassung der zweiten Verordnung über
Vertrauensausschüsse vom 11. September 1984 (ABl. Seite A 84) sowie die
Richtlinie über Mitarbeitervertretungen vom 11. Dezember 1990 (ABl. 1991
Seite A 5) werden aufgehoben.
Dresden, am 3. November 1993
Die Kirchenleitung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (26.10.2004, CC)
Vom 26. Oktober 1993 (ABl. 1993 A 142)
63061/ 267
Zur Ausführung des landeskirchlichen Anwendungsgesetzes
zum Mitarbeitervertretungsgesetz (AnwG MVG) vom 3. November 1993 ( Amtsblatt
Seite A 141) verordnet das Landeskirchenamt folgendes:
I.
Zu § 4:
§ 1
Mitglieder einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft
christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) im Sinne des Anwendungsgesetzes sind
auch die Mitglieder einer Kirche, die den ständigen Gaststatus in der ACK
innehat.
II.
Zu § 6 Abs.2:
§ 2
(1) Die Gesamtausschüsse bestehen in beiden Bereichen aus
neun Mitgliedern. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden aus dem Kreis
der Vorsitzenden der einzelnen Mitarbeitervertretungen gewählt. Hierzu ist
jeweils nach Abschluss der Neubildung der Mitarbeitervertretungen, innerhalb
eines Monats nach der letzten Wahl, eine Wahlversammlung durch den Vorsitzenden
des bisherigen Gesamtausschusses einzuberufen. Er leitet auch die Wahl des
Gesamtausschusses. Über die Kandidaten ist einzeln abzustimmen. Die neu
gebildeten Gesamtausschüsse wählen jeweils ihren Vorsitzenden und
seinen Stellvertreter aus ihrem Kreis in der ersten Sitzung.
(2) Die erste Wahlversammlung im Bereich der Landeskirche
beruft der dem Lebensalter nach älteste Vorsitzende einer
Mitarbeitervertretung ein und leitet sie. Für den Bereich der Diakonie
regelt das Diakonische Werk die Einberufung und Leitung der ersten
Wahlversammlung.
§ 3
(1) Die Gesamtausschüsse treten mindestens zweimal
jährlich zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall vom Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnung einberufen
und geleitet. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich zwei Wochen vor
dem Sitzungstermin.
(2) Die stellvertretenden Mitglieder der Gesamtausschüsse
nehmen nur im Falle der Verhinderung der Mitglieder an den Sitzungen
teil.
(3) Die Gesamtausschüsse können sich eine
Geschäftsordnung geben.
§ 4
Die Dienststellen haben die Mitglieder der
Gesamtausschüsse für die notwendige Zeit unter Fortzahlung der
Bezüge freizustellen.
§ 5
(1) Die Kosten der laufenden Geschäftsführung des
Gesamtausschusses im Bereich der Landeskirche werden von der Landeskirche im
erforderlichen Umfang nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltsrechtes
getragen.
(2) Näheres bezüglich der Kostenerstattung für
die laufende Geschäftsführung des Gesamtausschusses der Diakonie
regelt das Diakonische Werk.
III.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher nur erste
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Vom 28. Dezember 1965 (ABl. 1966 A 1)
<Diese Verordnung über Mitarbeitervertretungen,
damals "Vertrauensauschüsse" genannt, wurde durch § 11 AnwG MVG
aufgehoben. Aber ihre Präambel und die Paragraphen 3 und 5 sind noch immer
sehr lesenswert.>
03061/65
[Präambel]
Die Eigenart des kirchlichen Dienstes, der in allen seinen
Zweigen im Gehorsam gegen den Herrn der Kirche zu erfüllen ist, erfordert
in besonderem Maße ein brüderliches und vertrauensvolles
Zusammenarbeiten der Mitarbeiter in allen kirchlichen Dienststellen und
Einrichtungen.
Daher wird Folgendes bestimmt:
§ 1
(1) In allen kirchlichen Dienststellen, die in der Regel
mindestens 20 Personen beschäftigen, sind Vertrauensausschüsse zu
bilden. In Dienststellen, die in der Regel weniger als 20, aber mindestens 3
Personen beschäftigen, ist ein Obmann zu berufen. Mehrere benachbarte
Dienststellen, die weniger als 3 Personen beschäftigen, können
gemeinsam einen Obmann bestellen oder bei entsprechender Gesamtzahl einen
Vertrauensausschuss bilden.
(2) Der Vertrauensausschuss besteht in Dienststellen mit 20
bis 49 Beschäftigten aus 3, in Dienststellen mit 50 bis 99 aus 5 und in
Dienststellen mit 100 bis 199 Beschäftigten aus 6 Mitgliedern. Die Zahl der
Mitglieder erhöht sich um je 1 für je 100 Beschäftigte.
(3) Mitarbeiter im Sinne dieser Verordnung sind alle in
kirchlichen Dienststellen haupt- oder nebenberuflich Tätigen. Zu ihnen
gehören auch die dort zur Ausbildung für eine solche Tätigkeit
Beschäftigten. Kirchliche Dienststellen im Sinne dieser Verordnung sind
alle kirchlichen Verwaltungsstellen, Anstalten und Einrichtungen
einschließlich derjenigen des Kirchlichen Werkes der Inneren
Mission.
(4) Die Vertrauensausschüsse werden auf Vorschlag der
mindestens 18 Jahre alten Mitarbeiter in geheimer Abstimmung mit einfacher
Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gebildet. In die
Vertrauensausschüsse können solche Mitarbeiter berufen werden, die
mindestens 21 Jahre alt sind, nicht mehr in Berufsausbildung stehen und
wenigstens 6 Monate der Dienststelle angehören. Eine erneute Berufung ist
zulässig.
(5) Bei der Bildung der Vertrauensausschüsse sollen die
verschiedenen Berufsgruppen der Mitarbeiter der Dienststelle nach
Möglichkeit berücksichtigt werden.
§ 2
(1) Der Vertrauensausschuss wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden.
(2) Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Dazu ist die Anwesenheit der Mehrzahl der Mitglieder notwendig.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 3
(1) Die Dienststellenleitung und der Vertrauensausschuss
sollen vertrauensvoll zusammen arbeiten und sich bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben gegenseitig unterstützen. Der Vertrauensausschuss hat dabei die
besondere Aufgabe, das Bewusstsein für die Besonderheiten des kirchlichen
Dienstes zu stärken sowie für den Arbeitsfrieden und ein gutes
Zusammenarbeiten aller Beschäftigten einzutreten und sich für deren
Belange einzusetzen.
(2) Der Vertrauensausschuss hat insoweit das Recht der
Mitberatung.
(3) Die Regelung der Befugnisse und Arbeitsweise des
Vertrauensausschusses im Einzelnen im Rahmen des vorstehend angegebenen
Aufgabenbereiches kann zwischen der Leitung der Dienststelle und dem
Vertrauensausschuss vereinbart werden. Das gilt insbesondere für das
Zusammenarbeiten zwischen der Leitung der Dienststelle und dem
Vertrauensausschuss sowie für die Behandlung von Beschwerden der
Beschäftigten.
§ 4
Die Mitglieder der Dienststellenleitung selbst, die leitenden
Kollegien und die leitenden Organe der Rechtsträger der Dienststelle sind
bei der Bildung der Vertrauensausschüsse nicht beteiligt.
§ 5
Der Vertrauensausschuss nimmt [auch] die Aufgaben einer
Arbeitsschutzkommission wahr. Er hat die Dienststelle laufend auf
Gefahrenquellen zu überprüfen und bei der Dienststellenleitung auf
Unfallverhütung, Verbesserung der Arbeitsverhältnisse und
Arbeitshygiene hinzuwirken.
§ 6
Zur Durchführung der Aufgaben des Vertrauensausschusses
wird Folgendes bestimmt:
a) Der Vertrauensausschuss ist berechtigt, im Rahmen seines
Aufgabengebietes von der Dienststellenleitung Auskünfte
einzuholen.
b) Den Mitgliedern des Vertrauensausschusses dürfen durch
die Ausübung ihrer Tätigkeit keinerlei Nachteile erwachsen. Die
für ihre Tätigkeit notwendige Zeit wird ihnen innerhalb der
Arbeitszeit ohne Abzug von Arbeitsentgelt gewährleistet.
c) Der Vertrauensausschuss hat das Recht, notwendige Sitzungen
und Versammlungen der Mitarbeiter im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung
während der Arbeitszeit in den Diensträumen anzusetzen. Bei
Mitarbeiterversammlungen ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Einmal im Jahr
soll der Vertrauensausschuss bei einer Mitarbeiterversammlung einen
Tätigkeitsbericht geben, der zur Aussprache gestellt wird.
d) Mitglieder des Vertrauensausschusses sind während
ihrer Zugehörigkeit zum Vertrauensausschuss und nach ihrem Ausscheiden aus
ihm zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit
mitgeteilten oder bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.
§ 7
(1) Zur Schlichtung von Unstimmigkeiten, die sich aus der
Zusammenarbeit zwischen der Dienststellenleitung und dem Vertrauensausschuss
ergeben, sind zunächst die kirchlichen Aufsichtsorgane berufen.
(2) Kommt dabei eine Einigung nicht zustande, entscheidet ein
unabhängiger, aus 5 Personen bestehender Schlichtungsausschuss.
(3) Der Schlichtungsausschuss wird für die Dauer von 6
Jahren durch die Kirchenleitung gebildet. Für jedes Mitglied ist zugleich
ein Stellvertreter zu ernennen. Der Vorsitzende soll nach Möglichkeit ein
Jurist sein und darf nicht im Kirchendienst stehen. Je ein Beisitzer muss ein
Dienststellenleiter und ein Mitglied eines Vertrauensausschusses sein. Die
beiden anderen Beisitzer, die nicht im kirchlichen Dienst stehen oder gestanden
haben dürfen, sollen im Wirtschafts- und Arbeitsleben erfahrene Personen
sein, die im Besitz der kirchlichen Rechte sind und tätig am Leben der
Kirche teilnehmen.
(4) Der Schlichtungsausschuss hat zu prüfen und für
die Dienststellenleitung sowie deren vorgesetzte Stellen einerseits und den
Vertrauensausschuss andererseits bindend festzustellen, ob und inwieweit gegen
die zum Schutze und zur Förderung der im kirchlichen Dienst
Beschäftigten erlassenen kirchlichen Gesetze und Verordnungen oder gegen
sonstige zwingende Bestimmungen, Verträge oder Dienstvereinbarungen
verstoßen worden ist.
§ 8
Was mit Bezug auf die Vertrauensausschüsse
ausgeführt ist, gilt entsprechend für die Obmänner.
§ 9
Erforderliche Durchführungsbestimmungen zu dieser
Verordnung erlässt das Landeskirchenamt.
§ 10
(1) Die Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Verordnung vom 18. Dezember 1963
(Amtsblatt 1964 Seite A 1 unter II Nr. 1) aufgehoben.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Dr. Johannes
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (26.10.2004, CC)
Vom 17. November 1998 (ABl. 1998 A 187)
Reg.-Nr. 63061/397
Gemäß § 5 des Kirchengesetzes zur Anwendung
des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen
Kirche in Deutschland (AnwG MVG) vom 3. November 1993, ABl. 1993, S. A 141, in
der Fassung des Zweiten Kirchengesetzes zur Ergänzung und Änderung des
Anwendungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetz vom 20. November 1997, ABl.
1997, S. A 239, verordnet das Landeskirchenamt zur Neuwahl der
Mitarbeitervertretungen Folgendes:
§ 1
Die Wahlordnung zum Kirchengesetz über
Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. Juli
1993 (MVWO) wird für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
übernommen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
§ 2
(1) In Schwesterkirchverhältnissen ist für deren
Dienststellen eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung zu bilden.
(2) Soweit zum Zeitpunkt der Mitarbeitervertretungswahl die
Bildung von Schwesterkirchverhältnissen, die Vereinigung von Kirchgemeinden
oder die Bildung von Kirchspielen noch nicht abgeschlossen ist, müssen die
Wahlgemeinschaften so gebildet werden, dass der Zuständigkeitsbereich der
Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen vor der Kirchgemeindestrukturänderung
mit den alten Strukturen und nach der Kirchgemeindestrukturänderung mit den
neuen Strukturen übereinstimmt.
§ 3
In Einrichtungen mit nicht mehr als 50 Wahlberechtigten wird
die Mitarbeitervertretung im vereinfachten Wahlverfahren gemäß §
12 MVWO gewählt.
§ 4
(1) Wird im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, erfolgt
die Einberufung der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ab dem 31.
März.
(2) Wird im normalen Wahlverfahren gewählt, erfolgt die
Einberufung zur Mitarbeiterversammlung zur Bildung des Wahlvorstandes ab dem 16.
Januar.
§ 5
Das Ergebnis der Wahl ist der Dienststelle bzw. den
Dienststellen und dem Bezirkskirchenamt, bei Dienststellen der Landeskirche dem
Landeskirchenamt, innerhalb von einer Woche nach der Wahl bekannt zu geben.
Hierzu sind die Einberufung zur Mitarbeitervertretungswahl bzw. die
Wahlausschreibung, die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiter sowie das
Protokoll über die Mitarbeitervertretungswahl mit der Anschrift der neuen
Mitarbeitervertretung zu übersenden.
§ 6
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 1999 in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage: Wahlordnung
Wahlordnung
zum Kirchengesetz über die Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Reg.-Nr. zu 63061/397
§ 1
Durchführung der Wahl, Zusammensetzung des
Wahlvorstandes
(1) Die Wahl der Mitarbeitervertretung wird von einem
Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern.
Gleichzeitig ist eine entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(3) Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur sein, wer die
Wählbarkeit zur Mitarbeitervertretung besitzt (§ 10 MVG). Mitglieder
und Ersatzmitglieder dürfen der bestehenden Mitarbeitervertretung der
Dienststelle nicht angehören. Wird ein Mitglied oder Ersatzmitglied zur
Wahl aufgestellt, so scheidet es aus dem Wahlvorstand aus; an seine Stelle tritt
das Ersatzmitglied, das bei der Bildung des Wahlvorstandes die nächst
niedrigere Stimmenzahl erhalten hat.
§ 2
Bildung des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand wird spätestens drei Monate
vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitervertretung in
einer von der amtierenden Mitarbeitervertretung einzuberufenden
Mitarbeiterversammlung (§ 31 MVG) durch Zuruf und offene Abstimmung
gebildet, sofern nicht mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen eine geheime Abstimmung beantragt.
(2) In den Fällen des § 16 Abs. 1 MVG (Neuwahl der
Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit) ist unverzüglich von der
Dienststellenleitung oder der Gesamtmitarbeitervertretung eine
Mitarbeiterversammlung zur Bildung des Wahlvorstandes einzuberufen. Die Leitung
dieser Mitarbeiterversammlung wird von dieser durch Zuruf und offene Abstimmung
bestimmt.
§ 3
Geschäftsführung des
Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte den
Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie den Schriftführer oder die
Schriftführerin. Hierzu beruft das älteste Mitglied den Wahlvorstand
binnen drei Tagen nach seiner Wahl ein.
(2) Über alle Sitzungen des Wahlvorstandes und die im
Folgenden bestimmten Handlungen sind Niederschriften zu erstellen, die von dem
oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin
zu unterzeichnen sind.
§ 4
Wählerliste
(1) Der Wahlvorstand stellt für die Wahl eine
Liste zusammen, aus der die nach § 9 MVG Wahlberechtigten und die nach
§ 10 MVG wählbaren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hervorgehen. Beide
Listen sind mindestens vier Wochen vor der Wahl in der Dienststelle zur Einsicht
auszulegen oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise zur
Verfügung zu stellen.
(2) Jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin kann innerhalb
einer Frist von einer Woche nach Auslegung oder Zurverfügungstellung der
Listen gegen die Eintragung oder Nichteintragung von Mitarbeitern oder
Mitarbeiterinnen Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand entscheidet
unverzüglich über den Einspruch und erteilt darüber einen
schriftlichen Bescheid.
(3) Die Dienststellenleitung und andere kirchliche Stellen
haben bei der Aufstellung der in Absatz 1 genannten Listen Amtshilfe zu
leisten.
§ 5
Wahltermin und Wahlausschreiben
(1) Der Wahlvorstand setzt den Termin für die Wahl
der Mitarbeitervertretung fest. Der Termin darf nicht später als drei
Monate nach der Bildung des Wahlvorstandes liegen. Der Wahlvorstand erlässt
spätestens vier Wochen vor dem Wahltag ein Wahlaussehreiben, das in
geeigneter Weise bekannt zu machen ist. Auswärtig beschäftigte
Wahlberechtigte erhalten das Wahlausschreiben durch Zusendung.
(2) Das Wahlausschreiben muss Angaben enthalten
über
a) Ort und Tag seines Erlasses,
b) Ort, Tag und Zeit der Wahl,
c) Ort und Zeit der Auslegung der in § 4 Abs. 1 genannten
Listen zur Einsichtnahme,
d) den Hinweis, dass Einsprüche gegen die
Wählerliste binnen einer Woche nach Auslegung oder
Zurverfügungstellung beim Wahlvorstand eingelegt werden
können,
e) die Zahl der zu wählenden Mitglieder der
Mitarbeitervertretung,
f) die Frist für die Einreichung von
Wahlvorschlägen (§ 6),
g) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Briefwahl (§ 9).
(3) Auf § 12 MVG (Vertreter der Berufsgruppen und
Arbeitsbereiche) ist besonders hinzuweisen.
§ 6
Wahlvorschläge
(1) Mindestens drei Wahlberechtigte können binnen
zwei Wochen nach Auslegung oder Zurverfügungstellung des Wahlausschreibens
einen von ihnen unterzeichneten Wahlvorschlag beim Wahlvorstand
einreichen.
(2) Der Wahlvorstand prüft unverzüglich die
Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit
der Vorgeschlagenen. Er überzeugt sich, dass die Vorgeschlagenen mit ihrer
Nominierung einverstanden sind. Beanstandungen sind dem ersten Unterzeichner des
Wahlvorschlages unverzüglich mitzuteilen; sie können innerhalb der
Einreichungsfrist behoben werden.
§ 7
Gesamtvorschlag und Stimmzettel
(1) Der Wahlvorstand stellt alle gültigen
Wahlvorschläge zu einem Gesamtvorschlag zusammen und führt darin die
Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf. Art und Ort der
Tätigkeit der Wahlbewerber sind anzugeben.
(2) Der Gesamtvorschlag soll mindestens doppelt so viel Namen
enthalten, wie Mitglieder der Mitarbeitervertretung zu wählen sind. Er ist
den Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Wahl durch Aushang oder
schriftliche Mitteilung bekannt zu geben.
(3) Die Stimmzettel sind entsprechend der Gliederung des
Gesamtvorschlags (Absatz 1) herzustellen. Sie müssen die gleiche
Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben und die Zahl der
zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung angeben.
§ 8
Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl findet in Anwesenheit von mindestens zwei
Mitgliedern des Wahlvorstandes statt. Diese führen die Wählerliste und
bezeichnen darin die Wahlberechtigten, die gewählt haben. Vor Beginn der
Stimmenabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind,
sie sind bis zum Abschluss der Wahlhandlung verschlossen zu halten.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe des Stimmzettels
ausgeübt, der zusammengefaltet in die verschlossene Wahlurne gelegt wird.
Es können auch Wahlumschläge für die Wahlzettel ausgegeben
werden. Vor der Ausgabe des Stimmzettels ist festzustellen, ob der Wähler
wahlberechtigt ist.
(3) In Bedarfsfällen können mehrere Stimmbezirke
eingerichtet werden. In diesem Fall kann der Wahlvorstand seine Ersatzmitglieder
zur Durchführung der Wahl heranziehen. In jedem Stimmbezirk müssen
zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder ein Mitglied und ein Ersatzmitglied
anwesend sein. Für die nötigen Arbeiten im Wahlraum kann der
Wahlvorstand Wahlhelfer hinzuziehen.
(4) Es dürfen höchstens so viel Namen auf dem
Stimmzettel angekreuzt werden, wie Mitglieder in die Mitarbeitervertretung zu
wählen sind.
(5) Die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel ist zu
gewährleisten. Körperlich behinderte Wahlberechtigte können sich
einer Person ihres Vertrauens bedienen.
§ 9
Stimmabgabe durch Briefwahl
(1) Wahlberechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
die aus dienstlichen oder persönlichen Gründen verhindert sind, zur
Wahl zu kommen, können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl
ausüben.
(2) Auf Antrag werden diesen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
der Stimmzettel, ein neutraler Wahlumschlag und, soweit notwendig, ein mit
Anschrift versehener freigemachter Wahlbriefumschlag durch den Wahlvorstand
übersandt. Der Antrag muss eine Woche vor der Wahl dem Wahlvorstand
vorliegen. Wer den Antrag für einen anderen Wahlberechtigten stellt, muss
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller
unverzüglich mitzuteilen.
(3) Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können nur
berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Ende der Wahlhandlung beim
Wahlvorstand eingegangen sind.
(4) Der Wahlvorstand sammelt die eingehenden Wahlbriefe und
bewahrt sie bis zum Schluss der Wahlhandlung gesondert auf. Er vermerkt die
Stimmabgabe in der Wählerliste, in der auch die Aushändigung des
Wahlbriefes zu vermerken ist. Nach Abschluss der Wahlhandlung öffnet der
Wahlvorstand alle bis dahin vorliegenden Wahlbriefumschläge, entnimmt ihnen
die Wahlumschläge und legt diese in die Wahlurne.
(5) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er erst nach
Beendigung der Wahlhandlung eingegangen ist. Ein ungültiger Wahlbrief ist
samt seinem Inhalt auszusondern und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Nach Beendigung der Wahl stellt der Wahlvorstand
unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Gewählten
entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Das Ergebnis
ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist.
Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten
öffentlich.
(2) Sind nach § 8 Abs. 3 mehrere Stimmbezirke
eingerichtet, so stellt der Wahlvorstand erst nach Abschluss der Wahlhandlung in
allen Stimmbezirken das Gesamtergebnis fest. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
(3) Als Mitarbeitervertreter oder Mitarbeitervertreterin sind
die Vorgeschlagenen gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Ersatzmitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche die
in der Reihenfolge nächst niedrigere Zahl der Stimmen entfällt oder
die bei der Feststellung der gewählten Mitglieder der Mitarbeitervertretung
durch Los ausgeschieden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Ungültig sind Stimmzettel,
a) die bei der Verwendung von Wahlumschlägen nicht in
einem Wahlumschlag abgegeben worden sind,
b) die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden
sind,
c) auf denen mehr Namen als nach § 8 Abs. 4
zulässig angekreuzt worden sind oder aus denen sich der Wille des
Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
d) die einen Zusatz enthalten.
§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich in
geeigneter Weise bekannt und benachrichtigt die Gewählten schriftlich. Die
Wahl gilt als angenommen, sofern sie nicht binnen einer Woche nach Zugang der
Benachrichtigung gegenüber dem Wahlvorstand schriftlich abgelehnt wird.
Wird die Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle des oder der Gewählten der
oder die Vorgeschlagene mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl.
§ 12
Vereinfachte Wahl
(1) In Einrichtungen mit nicht mehr als 50
Wahlberechtigten wird die Mitarbeitervertretung in einem vereinfachten
Wahlverfahren gewählt. Die Wahl erfolgt in einer Versammlung der
wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, für die Einberufung gilt
§ 2 entsprechend. Die Einberufung muss schriftlich oder durch Aushang
erfolgen und die Namen der wahlberechtigten und wählbaren Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen enthalten sowie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der
Mitarbeitervertretung. Es ist darauf hinzuweisen, dass Wahlvorschläge schon
vor der Versammlung vorbereitet und dann in ihr eingebracht werden
können.
(2) Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte einen
Versammlungsleiter oder eine Versammlungsleiterin, der oder die die Aufgaben des
Wahlvorstandes übernimmt. Er oder sie erläutert die Voraussetzungen
und die Form des vereinfachten Wahlverfahrens. Danach fordert der
Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Versammlung auf, durch
Zuruf oder schriftlich Wahlvorschläge abzugeben. Über die
Wahlvorschläge wird durch geheime Wahl abgestimmt. Für die Wahl gelten
die allgemeinen Grundsätze über die Durchführung von Wahlen nach
§ 8 entsprechend. Eine Briefwahl findet nicht statt. Für die
Stimmenauszählung hat der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin
einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin aus der Versammlung hinzuzuziehen, der
oder die selbst nicht zur Wahl stehen darf. Für die Feststellung und
Bekanntgabe des Wahlergebnisses gilt § 11 entsprechend.
(3) In Dienststellen mit mehr als 15 wahlberechtigten
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann die Versammlung beschließen, dass
das vereinfachte Wahlverfahren nicht stattfindet. In diesem Fall wählt die
Versammlung einen Wahlvorstand, der die Wahl in nicht vereinfachter Weise
vorbereitet und durchführt.
§ 13
Wahlakten
Die Wahlakten (Niederschriften, Wählerlisten, Listen der
Wahlberechtigten, Wahlausschreiben, Wahlvorschläge, Stimmzettel usw.) sind
von der Mitarbeitervertretung fünf Jahre lang aufzubewahren.
§ 14
Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der
Auszubildenden
(1) Sofern Sprecher der Jugendlichen und der
Auszubildenden zu wählen sind (§ 49 MVG), erfolgt die Wahl unter
Leitung des Wahlvorstandes in einem gesonderten Wahlgang, soweit die Wahl
zeitlich im Zusammenhang mit dem allgemeinen Wahltermin fällt.
(2) Vorschläge zur Wählerliste können von
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen abgegeben werden, die berechtigt sind, die
Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen.
(3) Von den wahlberechtigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
können so viel Stimmen abgegeben werden, wie Personen in die Vertretung der
Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen sind.
(4) Im Übrigen gelten für das Wahlverfahren die
Bestimmungen dieser Wahlordnung sinngemäß.
§ 15
Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten
(1) Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle.
(2) Für die Wahl der Vertrauensperson der
Schwerbehinderten gelten die Vorschriften über die Wahl der
Mitarbeitervertretung entsprechend.
§ 16
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 1993 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zum Kirchengesetz
über Mitarbeitervertretungen bei den Dienststellen der Evangelischen Kirche
in Deutschland vom 5. August 1983 außer Kraft.
Hannover, den 23. Juli 1993
Der Rat
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Dr. Klaus Engelhardt
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (26.10.2004, CC)
Vom 23. November 1993 (ABl. 1993 A 151)
<Der Haupttext dieser Verordnung ist durch Zeitablauf
obsolet geworden. Aber die beiden nachstehenden Anlagen daraus gelten als
entsprechend anzupassende Muster weiter - laut den Hinweisen im Amtsblatt 1998 A
192 rechts oben.>
<Anlage 2
Zeittafel für die Neuwahl der
Mitarbeitervertretungen
(MVWO) = Wahlordnung zum Kirchengesetz über
Mitarbeitervertretungen in der EKD
Lfd.Nr./Termin Vorgang Gesetz/VO Muster
1 ab 10.1.94 Bildung des Wahlvorstandes §§
1, 2 MVWO /
bis 14.1.94 (Einberufung einer
Mitarbeiterversammlung + Wahl)
2 17.1.94 Wahlausschreibung § 5 MVWO
Anl. 3
(Bekanntgabe)
3 ab 17.1.94 Einholen der Wahlvorschläge § 6
MVWO /
bis 28.1.94 durch den Wahlvorstand
4 ab 31.1.94 Aufstellen und Auslegen § 4 MVW
/
bis 25.2.94 der Wählerliste und der
Kandidatenliste
Beachte: Einspruchsfrist
gegen die Listen vom 31.1.94
- 4.2.94
5 ab 28.2.94 Wahl § 5 MVWO /
- frühester Termin = 28.2.94
- spätester Termin = 08.4.94
6 Ergebnisbekanntgabe am Tag nach der Wahl /
<Anlage 3
- Muster -
Wahlausschreibung für die Neuwahl der
Mitarbeitervertretung gemäß § 5 MVWO
Ort: ................................... Datum:
..........................
1) Die Neuwahl der Mitarbeitervertretung findet am:
........ in: .......
in der Zeit von: ...... bis: .........
statt.
2) Für die Mitarbeitervertretung sind ....... Mitglieder
zu wählen.
3) Die Liste der Wahlberechtigten (gemäß § 9
MVG i. V. m. § 4 MVWO) und die Gesamtvorschlagsliste der Kandidaten und der
Kandidatinnen (gemäß § 10 MVG i. V. m. § 4 MVWO) liegen in
der Zeit vom: ......... bis: ........... im (Ort): .................... aus.
Einsprüche gegen die Wählerliste und die
Gesamtvorschlagsliste wegen der Eintragung oder Nichteintragung von Personen
sind binnen einer Woche nach Auslegung beim Wahlvorstand
einzulegen.
4) Mindestens drei Wahlberechtigte können binnen zwei
Wochen nach Bekanntgabe dieser Wahlausschreibung einen von ihnen
unterzeichneten Wahlvorschlag (Kandidatenbenennung) beim Wahlvorstand einreichen
(§ 6 MVWO).
Bei den Wahlvorschlägen ist zu berücksichtigen, dass
der Mitarbeitervertretung Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der verschiedenen in
der Dienststelle vertretenen Berufsgruppen und Arbeitsbereiche angehören
sollen. Daneben soll bei den Wahlvorschlägen angestrebt werden, Frauen und
Männer entsprechend ihren Anteilen in der Dienststelle zu
berücksichtigen (§ 12 MVG).
5) Wahlberechtigte, die aus dienstlichen oder
persönlichen Gründen verhindert sind, zur Wahl zu kommen, können
ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben (§ 9 Abs. 1
MVWO).
Auf Antrag werden die Stimmzettel, ein neutraler Wahlumschlag
und, soweit notwendig, ein mit Anschrift versehener und freigemachter
Wahlbriefumschlag durch den Wahlvorstand übersandt. Der Antrag muss eine
Woche vor der Wahl beim Wahlvorstand gestellt werden.
Wer den Antrag für einen anderen Wahlberechtigten stellt,
muss nachweisen, dass er dazu durch Vollmacht berechtigt ist. Eine Ablehnung ist
dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen (§ 9 Abs. II
MVWO).
Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können nur
berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Ende der Wahlhandlung beim
Wahlvorstand eingegangen sind (§ 9 Abs. III MVWO).
Der Wahlvorstand
1. .................... 2. .................... 3.
....................
(Vorsitzender)
MVG = Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der
EKD vom 6. November 1992
MVWO = Wahlordnung zum Kirchengesetz über
Mitarbeitervertretungen in der EKD vom 1.August 1993
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (26.10.2004, CC)
Vom 11. Januar 1996 (ABl. VELKD Bd. VII S. 2)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Der Text berücksichtigt die Änderung des § 3
durch Rechtsverordnung <der VELKD> zur Änderung der RVO zu § 80
des Pfarrergesetzes vom 15.11.1996 (ABl. VELKD Bd. VII, Stück 5 S.
46).>
Die Kirchenleitung erlässt auf Grund von § 80 des
Pfarrergesetzes vom 17. Oktober 1995 (ABl. Bd. VI S. 274) folgende
Rechtsverordnung:
§ 1
(1) Die Mitglieder der Gesamtpfarrervertretung müssen als
Pfarrer, Pfarrerinnen oder als diesen nach gliedkirchlichem Recht
Gleichgestellte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf
Lebenszeit oder auf Probe oder in einem privatrechtlichen
Anstellungsverhältnis stehen. Ihnen muss eine Pfarrstelle oder eine
allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen sein oder sie müssen mit der
Verwaltung oder Versehung einer Pfarrstelle beauftragt sein.
(2) Die Gesamtpfarrervertretung besteht aus
1. je zwei Mitgliedern aus den Gliedkirchen Bayern,
Braunschweig, Hannover, Mecklenburg, Nordelbien, Sachsen und
Thüringen,
2. einem Mitglied aus der Gliedkirche Schaumburg-Lippe.
Für die Mitglieder ist je Gliedkirche ein Stellvertreter oder eine
Stellvertreterin zu benennen; sie nehmen im Falle der Verhinderung eines
Mitgliedes teil.
(3) Die Amtszeit der Gesamtpfarrervertretung dauert fünf
Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Januar; nach Ablauf der Amtszeit führt die
bisherige Gesamtpfarrervertretung die Geschäfte bis zur Übernahme
durch die neu gebildete Gesamtpfarrervertretung fort, längstens jedoch bis
zur Dauer von drei Monaten über den Ablauf der Amtszeit hinaus. Die
entsendenden Gliedkirchen bestimmen, wie die von ihnen zu benennenden Mitglieder
der Gesamtpfarrervertretung gewählt oder berufen werden und unter welchen
Voraussetzungen sie aus dieser vorzeitig ausscheiden.
(4) Die Gesamtpfarrervertretung wählt einen Vorsitzenden
oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine
stellvertretende Vorsitzende. Sie kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
§ 2
Die Aufgaben der Gesamtpfarrervertretung ergeben sich aus
§ 80 des Pfarrergesetzes und erstrecken sich auf die Beteiligung bei der
Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher Vorschriften, die die Vereinigte
Kirche mit Wirkung für die Gliedkirchen erlässt. Das schließt
das Recht ein, selbstständige Vorschläge auch außerhalb des in
§ 3 geregelten Stellungnahmeverfahrens an die Kirchenleitung zu geben und
im Übrigen den regelmäßigen Erfahrungsaustausch zu dem in §
80 des Pfarrergesetzes genannten Rechtsgebiet zu pflegen.
§ 3
(1) Die nach § 80 Pfarrergesetz vorgesehene Beteiligung
der Gesamtpfarrervertretung an der Vorbereitung allgemeiner dienstrechtlicher
Vorschriften der Vereinigten Kirche (Pfarrergesetz, Disziplinargesetz,
Lehrbeanstandungsgesetz und ergänzende Vorschriften, soweit sie für
die Gliedkirchen der Vereinigten Kirche gelten) richtet sich nach den
Absätzen 2 bis 5.
(2) Die Kirchenleitung informiert die Gesamtpfarrervertretung
rechtzeitig, wenn sie Aufträge zu Entwürfen von dienstrechtlichen
Vorschriften nach Absatz 1 erteilt.
(3) Die Kirchenleitung übersendet der
Gesamtpfarrervertretung Entwürfe von Kirchengesetzen zur Stellungnahme,
sobald sie den Gliedkirchen zur Stellungnahme nach Artikel 24 Abs. 3 der
Verfassung übersandt werden. Die Gesamtpfarrervertretung kann zu den nach
Satz 1 übersandten Entwürfen von Kirchengesetzen im gleichen Zeitraum
Stellung nehmen, der den Gliedkirchen zur Stellungnahme eingeräumt
wird.
(4) Die Kirchenleitung gibt der Gesamtpfarrervertretung
Vorlagen an die Generalsynode, zu denen sie Gelegenheit hatte, Stellung zu
nehmen, zur Kenntnis.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten auch für
Entwürfe von Kirchengesetzen aus der Mitte der Bischofskonferenz und aus
der Mitte der Generalsynode.
(6) Entwürfe von Verordnungen mit Gesetzeskraft und von
Rechtsverordnungen mit Wirkung für die Gliedkirchen erhält die
Gesamtpfarrervertretung nach der ersten Beratung in der Kirchenleitung zur
Stellungnahme. Sie kann zu diesen Entwürfen bis zur nächsten Sitzung
der Kirchenleitung, auf begründeten Antrag hin bis zur
übernächsten Sitzung, Stellung nehmen.
§ 4
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben tritt die
Gesamtpfarrervertretung mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung
zusammen. Weitere Sitzungen sind durchzuführen, wenn sie im Rahmen eines
Stellungnahmeverfahrens nach § 3 erforderlich werden oder die
Kirchenleitung die Durchführung einer Sitzung verlangt.
§ 5
(1) Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1.
Januar 1996 in Kraft.
(2) Die Rechtsverordnung zu § 79 des Pfarrergesetzes vom
26. April 1994 (ABl. Bd. VI S. 239) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer
Kraft.
Hannover, den 11. Januar 1996
Der Leitende Bischof
D. Horst Hirschler
Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kirchenleitung vom 11.
Januar 1996 vollzogen.
Hannover, den 11. Januar 1996
Der Leitende Bischof
D. Horst Hirschler
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (06.01.2003,
NH)
Vom 06. August 2002 (ABl. 2002 A 145)
Reg.-Nr. 610701
Auf Grund von § 17 der Verordnung über die Bildung
einer Vertretung der Pfarrerschaft vom 15. August 1995 (ABl. S. A 141) wird
Folgendes verordnet:
§ 1
Die Pfarrervertretung ist für die Zeit vom 1. Januar 2003
bis 31. Dezember 2008 neu zu bilden. Hierzu hat die Wahl der Beauftragten der
Konvente nach § 5 Abs. 2 der o.g. Verordnung vom 15. August 1995
bis 4. Oktober 2002
zu erfolgen. Das Wahlergebnis ist der
Superintendentur
bis 16. Oktober 2002
und von der Superintendentur dem Landeskirchenamt
bis 1. November 2002
zu melden.
§ 2
Die Wahlen der Mitglieder und ihrer Stellvertreter
entsprechend § 5 Abs. 3 und 6 der o.g. Verordnung vom 15. August 1995
sind
bis 29. November 2002
durchzuführen.
Das Ergebnis ist dem Landeskirchenamt
bis 13. Dezember 2002
anzuzeigen.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (21.05.2008, AKL).
Vom 12. Februar 2008 (ABl. 2008 A 25)
Reg.-Nr. 610700 (6) 9
Aufgrund von § 61 Abs. 2 des Ergänzungsgesetzes zum
Pfarrergesetz – PfGErgG – vom 16. April 1997 (ABl. S. A 89)
verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens
Folgendes:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus der Beteiligung
der Pfarrer an der Regelung allgemeiner, ihren Dienst und ihre rechtliche
Stellung betreffenden Fragen und aus der Fürsorge für den einzelnen
Pfarrer ergeben sowie zu ihrer Beteiligung bei Personalangelegenheiten der
Pfarrer wird die Pfarrervertretung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens gebildet.
(2) Die Pfarrervertretung ist die Vertretung aller
– Pfarrer und Pfarrerinnen,
– Pfarrer und Pfarrerinnen im Probedienst,
– Pfarrverwalter und Pfarrverwalterinnen.
(3) Die Pfarrervertretung vertritt auch die Vikare und
Vikarinnen.
(4) Die Vorstandsmitglieder des Sächsischen
Pfarrervereins e.V. nehmen zugleich die Aufgaben der Pfarrervertretung im Sinne
dieser Verordnung wahr, sofern nicht in § 11 etwas anderes bestimmt ist.
Über die Wahl zum Vorstandsmitglied und die Beendigung nach § 11 Abs.
2 Nr. 1 informiert der Vorstand des Sächsischen Pfarrervereins e.V. das
Landeskirchenamt.
(5) Die in dieser Verordnung vorkommenden Personen- und
Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
§ 2
(1) Die Mitglieder der Pfarrervertretung führen ihr Amt
unentgeltlich als Ehrenamt im landeskirchlichen Interesse.
(2) Die zur Ausübung des Amtes als Mitglied der
Pfarrervertretung und als Stellvertreter erforderlichen Reisen sind
Dienstreisen; sie bedürfen der Genehmigung des Vorsitzenden.
§ 3
Die Mitglieder der Pfarrervertretung und ihre Stellvertreter
haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur
Pfarrervertretung bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen
Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem
Ausscheiden aus der Pfarrervertretung fort.
II. Geschäftsführung
§ 4
Der Vorsitzende der Pfarrervertretung oder im Falle der
Verhinderung der Stellvertreter führt die laufenden Geschäfte der
Pfarrervertretung und vertritt sie im Rahmen der von ihr gefassten
Beschlüsse.
§ 5
Die für die Geschäftsführung und für die
erforderlichen Tagungen nötigen finanziellen Mittel werden im
landeskirchlichen Haushalt bereitgestellt.
§ 6
Die Pfarrervertretung und Vertreter des Landeskirchenamtes
kommen in der Regel zweimal im Jahr zu Gesprächen über allgemeine
dienstrechtliche Fragen zusammen. Darüber hinaus können beide Seiten
aus besonderem Anlass innerhalb einer Frist von einem Monat ein Gespräch
verlangen.
III. Aufgaben der Pfarrervertretung
§ 7
(1) Die Pfarrervertretung wirkt nach Maßgabe von Absatz
2 und 3 bei der Vorbereitung kirchengesetzlicher und sonstiger allgemeiner
Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung, die Versorgung und die
Aus- und Fortbildung der Pfarrer betreffen, mit.
(2) Entwürfe für Regelungen nach Absatz 1 teilt das
Landeskirchenamt der Pfarrervertretung rechtzeitig mit.
(3) Die Frist zur Stellungnahme zu den Entwürfen
beträgt sechs Wochen. Die Frist kann vom Landeskirchenamt in
begründeten Fällen auf zwei Wochen verkürzt oder auf Antrag
verlängert werden.
(4) Bei Gesetzesvorhaben sind die damit befassten Organe von
der Stellungnahme der Pfarrervertretung zu unterrichten.
§ 8
Die Pfarrervertretung ist in allen dienstrechtlichen
Fällen, wo es das Gesetz vorschreibt, von Amts wegen
anzuhören.
§ 9
(1) Fühlt sich ein Pfarrer aufgrund einer Entscheidung
des Landeskirchenamtes beschwert, so kann er die Pfarrervertretung anrufen. Die
Pfarrervertretung kann sich vermittelnd für den
Pfarrer einsetzen.
(2) Die sich aus den §§ 76 und 77 des
Pfarrergesetzes ergebenden Rechte des Pfarrers bleiben unberührt.
§ 10
Die von der Landeskirche in die Pfarrervertretung der
Vereinigten Kirche zu entsendenden zwei Pfarrer sowie einen Stellvertreter
werden durch die Pfarrervertretung gewählt. Sie müssen dem Vorstand
des Sächsischen Pfarrervereins e.V. angehören.
IV. Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 11
(1) Die Mitgliedschaft ruht, solange einem Mitglied die
Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt ist.
(2) Die Mitgliedschaft endet,
1. mit Beendigung des Amtes als Vorstandsmitglied des
Sächsischen Pfarrervereins e.V.,
2. durch Mitgliedschaft in der Kirchenleitung,
3. durch Übernahme einer Aufgabe als ordinierter
Kirchenbeamter,
4. durch Mitgliedschaft in einer
Mitarbeitervertretung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Stellvertreter von Mitgliedern der Pfarrervertretung.
V. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung über die Bildung einer Vertretung der Pfarrerschaft
vom 15. August 1995 (ABl. S. A 139) außer Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (06.01.2003,
NH)
(Kirchenbeamtenvertretungsverordnung - KBVV -)
Vom 16. April 2002 (ABl. 2002 A 85)
Reg.-Nr. 63064
Auf Grund von § 26 Abs. 1 des Ergänzungsgesetzes zum
Kirchenbeamtengesetz (KBGErgG) vom 16. April 1997 (ABl. S. A 95) verordnet das
Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus der Beteiligung
der Kirchenbeamten an der Regelung allgemeiner, ihren Dienst und ihre rechtliche
Stellung betreffenden Fragen ergeben, wird die Kirchenbeamtenvertretung der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens gebildet.
(2) Die Kirchenbeamtenvertretung ist die Vertretung
aller
1. Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen,
2. Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen auf Probe,
3. Kirchenbeamtenanwärter und
Kirchenbeamtenanwärterinnen und
4. Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen im Ruhestand
mit Ausnahme der Mitglieder des Landeskirchenamtes und des
Landesbischofs.
(3) Die in dieser Verordnung vorkommenden Personen- und
Funktionsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen.
§ 2
Zusammensetzung, Amtszeit
(1) Die Kirchenbeamtenvertretung besteht aus einem berufenen
und vier gewählten Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein
Stellvertreter zu wählen bzw. zu berufen. Die Wiederwahl und die erneute
Berufung sind zulässig.
(2) Die Amtszeit der Kirchenbeamtenvertretung beträgt
sechs Jahre. Sie beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des
Wahlverfahrens. Die bisherige Kirchenbeamtenvertretung führt die
Geschäfte auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Übernahme durch die
neu gewählte Kirchenbeamtenvertretung fort.
§ 3
Ehrenamt
(1) Die Mitglieder der Kirchenbeamtenvertretung führen
ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt im landeskirchlichen Interesse.
(2) Die zur Ausübung des Amtes als Mitglied der
Kirchenbeamtenvertretung und als Stellvertreter erforderlichen Reisen sind
Dienstreisen; sie bedürfen der Genehmigung des Vorsitzenden.
§ 4
Schweigepflicht
Die Mitglieder der Kirchenbeamtenvertretung und ihre
Stellvertreter haben über die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur
Kirchenbeamtenvertretung bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen
Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem
Ausscheiden aus der Kirchenbeamtenvertretung fort.
§ 5
Wahl und Berufung der
Kirchenbeamtenvertretung
(1) Die Kirchenbeamtenvertretung wird erstmalig für die
Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2008 gebildet. Die Wahl der
Kirchenbeamtenvertretung erfolgt jeweils in der Zeit vom 1. September bis zum
31. Dezember vor Beginn der Amtszeit.
(2) Die Wahl der Kirchenbeamtenvertretung erfolgt durch die
aktiven Kirchenbeamten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3) analog §§ 9 bis
12, 13 Abs. 1 und 4, §§ 14, 16 und 17 Mitarbeitervertretungsgesetz
sowie der Wahlordnung zum Kirchengesetz über die Mitarbeitervertretung in
der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. Juli 1993 (MVWO) in der jeweils
geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Rechtsverordnung etwas Abweichendes
bestimmt ist.
(3) Eine vereinfachte Wahl, eine Wahl der Vertretung der
Jugendlichen und der Auszubildenden sowie eine Wahl der Vertrauensperson der
Schwerbehinderten finden nicht statt.
(4) Die gesamte Landeskirche wird als eine einheitliche
Dienststelle behandelt. Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit bestimmen sich
analog § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 und § 10 Mitarbeitervertretungsgesetz,
wobei außer den Mitgliedern des Landeskirchenamtes und dem Landesbischof
alle aktiven Kirchenbeamten der Landeskirche wahlberechtigt und wählbar
sind.
(5) Wahlort ist das Landeskirchenamt. Alle nicht dort
beschäftigten Kirchenbeamten der Landeskirche erhalten Gelegenheit zur
Briefwahl ohne vorherigen Antrag.
(6) Die gewählten Kirchenbeamtenvertreter berufen aus dem
Kreis der Ruheständler einen Kirchenbeamtenvertreter und seinen
Stellvertreter.
(7) Alle Mitglieder der Kirchenbeamtenvertretung wählen
den Vorsitzenden der Kirchenbeamtenvertretung und seinen
Stellvertreter.
§ 6
Vorsitz der Kirchenbeamtenvertretung
Der Vorsitzende der Kirchenbeamtenvertretung oder im Falle der
Verhinderung der Stellvertreter führt die laufenden Geschäfte der
Kirchenbeamtenvertretung und vertritt sie im Rahmen der von ihr gefassten
Beschlüsse.
§ 7
Sitzungen
(1) Der Vorsitzende der Kirchenbeamtenvertretung beruft die
Sitzungen der Kirchenbeamtenvertretung ein und leitet diese. Die Sitzungen sind
nicht öffentlich.
(2) Die Kirchenbeamtenvertretung fasst ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit.
(3) Über die Sitzungen der Kirchenbeamtenvertretung ist
ein Protokoll zu führen. Alle Mitglieder der Kirchenbeamtenvertretung und
ihre Stellvertreter erhalten je eine Ausfertigung des Protokolls.
(4) Die Kirchenbeamtenvertretung kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
§ 8
Finanzmittel
Die für die Geschäftsführung und für die
erforderlichen Sitzungen nötigen finanziellen Mittel werden im
landeskirchlichen Haushalt bereitgestellt.
§ 9
Gespräche mit dem Landeskirchenamt
Die Kirchenbeamtenvertretung und die Vertreter des
Landeskirchenamtes kommen mindestens einmal im Jahr zu Gesprächen über
allgemeine dienstrechtliche Fragen zusammen. Darüber hinaus können
beide Seiten aus besonderem Anlass innerhalb einer angemessenen Frist ein
Gespräch verlangen.
§ 10
Mitwirkung
(1) Die Kirchenbeamtenvertretung wirkt nach Maßgabe von
Absatz 2 und 3 bei der Vorbereitung kirchengesetzlicher und sonstiger
allgemeiner Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung, die
Versorgung und die Aus- und Fortbildung der Kirchenbeamten betreffen,
mit.
(2) Entwürfe für Regelungen nach Absatz 1 teilt das
Landeskirchenamt der Kirchenbeamtenvertretung rechtzeitig mit.
(3) Die Frist zur Stellungnahme zu den Entwürfen
beträgt sechs Wochen. Die Frist kann vom Landeskirchenamt in
begründeten Fällen auf zwei Wochen verkürzt oder auf Antrag
verlängert werden.
(4) Bei Gesetzesvorhaben sind die damit befassten Organe von
der Stellungnahme der Kirchenbeamtenvertretung zu unterrichten.
§ 11
Kirchenbeamtengesamtvertretung
Die von der Landeskirche in die Kirchenbeamtengesamtvertretung
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zu entsendenden
zwei Kirchenbeamten sowie die beiden Stellvertreter werden durch die
Kirchenbeamtenvertretung aus der Mitte ihrer Mitglieder und Stellvertreter
gewählt. Ihre Entsendung ruht oder endet mit Ruhen oder Ende der
Mitgliedschaft in der Kirchenbeamtenvertretung.
§ 12
Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ruht, solange einem Mitglied die
Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt ist.
(2) Die Mitgliedschaft endet,
1. mit Ablauf der Amtszeit,
2. mit Niederlegung des Amtes,
3. durch Mitgliedschaft in der Kirchenleitung,
4. durch Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in
ein Pfarrerdienstverhältnis,
5. durch Mitgliedschaft in einer
Mitarbeitervertretung,
6. durch Verlust der Voraussetzungen für die
Wählbarkeit.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Stellvertreter von Mitgliedern der Kirchenbeamtenvertretung.
§ 13
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (08.06.2006 AKL)
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Zentralstellengesetz – ZentStG)
Vom 02. April 2006 (ABl. 2006 A 53)
...
<§§ 1 bis 9 dieses Gesetzes sind in den
thematisch entsprechenden Abschnitten erfasst – unter 4.3.2
GRUNDSTÜCKE und 1.6 MELDEWESEN>
Abschnitt III
Bildung und Tätigkeit einer Zentralstelle für
Personalverwaltung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
§ 10
Zur Unterstützung der kirchlichen Anstellungsträger
im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in
Personalangelegenheiten und zur weiteren Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen Personalsachbearbeitung wird eine Zentralstelle
für Personalverwaltung gebildet.
§ 11
Die Zentralstelle für Personalverwaltung ist für die
Bearbeitung der mit der Begründung, der Veränderung, dem Verlauf und
der Beendigung von Anstellungsverhältnissen zusammenhängenden
Personalangelegenheiten im Auftrag kirchlicher Anstellungsträger
zuständig. Dazu gehören insbesondere die
1. Erfassung der für die Personalsachbearbeitung
erforderlichen Angaben;
2. Vorbereitung von Verträgen, Vertragsänderungen
oder Beendigungen von Dienstverhältnissen;
3. Überwachung von Terminen und rechtlichen Vorgaben
für die kirchlichen Anstellungsträger;
4. Beratung der kirchlichen Anstellungsträger zur
Vorbereitung von Personalentscheidungen;
5. Zusammenarbeit mit der Zentralen
Gehaltsabrechnungsstelle.
§ 12
(1) Die Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und
Kirchenbezirke sind verpflichtet, für ihre Personalfälle die
Zentralstelle für Personalverwaltung in Anspruch zu nehmen. Hierzu
informieren sie die Zentralstelle für Personalverwaltung über alle
vorgesehenen Anstellungen und dauernden oder vorübergehenden
Veränderungen zum Zwecke der rechtzeitigen Beratung und der Vorbereitung
aller erforderlichen Verträge und Vertragsänderungen
einschließlich der Vorbereitung der Beendigung von
Dienstverhältnissen.
(2) Der Zentralstelle für Personalverwaltung sind die
für die Personalsachbearbeitung notwendigen Angaben zu übermitteln und
die dafür benötigten Unterlagen zeitweise zu überlassen.
Entsprechendes gilt für die Dienstverhältnisse von
Kirchenbeamten.
(3) Die Zentralstelle für Personalverwaltung meldet der
Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle die Personalfälle nach Absatz 1 Satz 1
für die Bezügeberechnung. Nur diese gemeldeten Personalfälle
dürfen durch die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle in die Berechnung der
Dienstbezüge aufgenommen werden.
Abschnitt IV <in Kraft zum
01.01.2007>
Gemeinsame Bestimmungen
§ 13
(1) Das Grundstücksamt und die Zentralstellen für
Personal- und Mitgliederverwaltung sind rechtlich unselbstständige
landeskirchliche Dienststellen. Sie unterstehen dem Landeskirchenamt.
(2) Die Mitarbeiter der Zentralstellen für
Grundstücks-, Mitglieder- und Personalverwaltung stehen in einem
Dienstverhältnis zur Landeskirche.
(3) Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung
dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.
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Die Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Bohl
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