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1.3.2 ORGANISATION AUF MITTLERER EBENE: KIRCHENBEZIRKE (= EPHORIEN)

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<1_3_2> [veraltetes] Kirchengesetz über die Bezirkskirchenämter
vom 31. Dezember 1925
[SächsGBl. 1926, S. 5] (KonsBl. 1926, S.8)

Die Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium gemeinsam mit dem ständigen Synodalaussschusse verordnet unter Zustimmung der evangelisch-lutherischen Landessynode wie folgt:1

§ 1.
(1) Das Bezirkskirchenamt besteht aus dem Superintendenten des Kirchenbezirks und einem rechtskundigen Beamten (Kirchenamtsrat).
Sitz des Bezirkskirchamtsrats ist der Dienstsitz des Superintendenten.
Die Anstellung eines Kirchenamtsrats für mehrere Kirchenbezirke wird vom Landeskonsistorium von Fall zu Fall geregelt.2
Anstellungs- und Dienstbehörde der Kirchenamtsräte ist das Evangelisch-Lutherische Landeskonsistorium.
Im Übrigen gelten für die Dienstverhältnisse der Bezirkskirchenämter die Vorschriften in § 35 der Kirchenverfassung.

§ 2
(1) Die Bezirkskirchenämter sind die erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden der Landeskirche.
Sie sind zur Entschließung in allen Angelegenheiten zuständig.
die ihnen in diesem oder in anderen Kirchengesetzen oder in allgemeinen Verordnungen ausdrücklich übertragen sind oder künftig übertragen werden,
in denen nach bisherigen Rechte die Kircheninspektionen zuständig waren.,
in denen sie vom Landeskonsistorium mit der erstinstanzlichen Entscheidung beauftragt werden.

§ 3
Zur Zuständigkeit der Bezirkskirchenämter gehört insbesondere:
die Aufsicht
über die Kirchgemeinden und deren Organe sowie die Besorgung der in der Kirchgemeindeordnung ihnen zugewiesenen Aufgaben;
über die Kirchenbeamten;
über die Bewirtschaftung der Kirch- und Pfarrwaldungen;
über die privatrechtlichen kirchlichen Stiftungen im Bezirke;
die Beaufsichtigung, Vertretung und Verwaltung des örtlichen Kirchenstiftungsguts, soweit solche nicht kirchengesetzlich den Organen der Kirchgemeinde oder anderen Stellen übertragen ist;
die Entschließung wegen Genehmigung
von kirchlichen Ortsgesetzen, insbesondere Verfassungsstatuten, Taufregulativen, Gottesackerordnungen, Begräbnisordnungen;
der örtlichen gottesdienstlichen Einrichtungen soweit nicht die Superintendenturen allein zur Entschließung ermächtigt werden;
von kirchlichen Bauten, soweit nicht die Genehmigung dem Landeskonsistoriums vorbehalten ist;
der Erhebung kirchlicher Gebühren und der Tarife für dieselben;
die Entscheidung
a) in Streitigkeiten zwischen den Kirchgemeindemitgliedern, Privatpersonen oder Kollatoren einerseits und den
in Streitigkeiten zwischen den Kirchgemeindemitgliedern, Privatpersonen oder Kollatoren einerseits und den Organen der Kirchgemeinde andererseits und, soweit es sich um kirchliche Rechte und Pflichten handelt, zwischen den Kirchgemeindemitgliedern unter sich;
auf Beschwerden über die Pfarrämter und Geistlichen in Angelegenheiten, die nicht nur geistlicher Natur sind, insbesondere in rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten;
wegen Entziehung des Rechts, Patenstelle zu vertreten, wegen Verlust oder Entziehung der Stimmberechtigung und Wählbarkeit zum Kirchenvorstand und zur Kirchgemeindevertretung sowie zu sonstigen kirchlichen Ehrenämtern;
über Streitigkeiten wegen Gemeindekirchensteuern, soweit nicht die Zuständigkeit staatlicher Behörden geordnet ist.

§ 4
(1) Die Bezirkskirchenämter sind zuständig zur Entscheidung von kirchlichen Verwaltungsstreitsachen, soweit nicht die staatlichen Verwaltungsgerichte zuständig sind.
Als Verwaltungsstreitsachen im Sinne dieser Vorschrift sind anzusehen:
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Kirchgemeinden oder ortskirchlicher Stiftungen; 3
Streitigkeiten zwischen Kirchgemeindemitgliedern und Kirchgemeindeorganen wegen verliehener kirchlicher Sonderrechte (Erb- und Familiengräbnisse, Kirchenstühle, eingebaute Kapellen und dergleichen.) 4

§ 5
Die Bezirkskirchenämter haben die Aufgabe, die zur Vorbereitung der Entschließungen des Landeskonsistoriums nötigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Erörterungen, Besichtigungen und Befragungen vorzunehmen, Gutachten abzugeben und von allen wichtigen Vorkommnissen auf landeskirchlichem Gebiete in ihren Bezirken dem Landeskonsistorium ungesäumt Anzeige zu erstatten.

§ 6
Die Bezirkskirchenämter sind Vollstreckungsbehörden für den Vollzug aller endgültigen Entscheidungen und Beschlüsse der Kirchenbehörden und der kirchlichen Gerichte.

§ 7
Dieses Kirchengesetz tritt mit der Kirchenverfassung in Kraft.

§ 8
Mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes wird das Landeskonsistorium beauftragt.

Vgl. im allgemeinen Kverf. § 35
2 zurzeit sind fünf Bezirkskirchenamtsräte angestellt, und zwar
in Bautzen für die Bezirke Bautzen, Kamenz Löbau, Zittau;
in Chemnitz für die Bezirk Annaberg, Chemnitz- Stadt, Chemnitz- Land, Flöha, Glauchau, Marienberg, Stolberg;
in Dresden für die Bezirke Dippoldiswalde, Dresden-Stadt, Dresden- Land, Freiberg, Großenhain, Meißen, Pirna;
in Leipzig für die Bezirke Borna, Grimma, Leipzig- Stadt, Leipzig- Land, Leisnig, Oschatz, Rochlitz;
in Zwickau für die Bezirke Auerbach, Ölsnitz, Plauen, Schneeberg, Werdau, Zwickau.
(Bek. vom 23. Sept. 1926, KonsBl. S. 101.)
Zu adressieren ist an das Bezirkskirchenamt ( Superintendentur) Annaberg usw. Die Anschrift auf dem Briefumschlage ist stets nur an die Superintendantur zu richten ( BD. Vom 6. Okt. 1926, KGBBl. S.1.)
3 Gehören die Selbstverwaltungskörper (Kirchgemeinden, Ortskirchenstiftungen) verschiedenen Bezirken an, so ist das Kirchengericht zuständig (KG. Vom 29.Dez. 1925; KonsBl. 1926 S.4; § 5 Ziff. 2).
4 Zur Entscheidung über alle Rechtsmittel gegen die Entschließung der Bezirkskirchenämter in in §§ 2, 3 u. 4 bezeichneten Fällen ist das Lkons. zuständig / Kverf. § 32 Ziff. 17). Ausgenommen sind die Dienststrafentscheidungen gegen Kirchgemeindebeamte . Gegen diese eingelegte Rechtsmittel gehen an das kirchliche Obergericht (KVerf. § 38 Abs. 1 Ziff. 2; KG. vom 20. Dez. 1925, § 6 Abs. 1 Ziff. 4)

- ENDE -

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<1_3_2> [veraltetes] Kirchengesetz über die Bezirkskirchenämter
Vom 30. Oktober 1989 (ABl. 1989 A 95)

<außer Kraft zum 31.12.2007 nach dem Verwaltungsstrukturgesetz vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 51).>

1310/48
Auf Grund von § 17 Absatz 6 der Kirchenverfassung hat die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens das folgende Kirchengesetz beschlossen.

§ 1
Rechtsstellung und Zusammensetzung

(1) Dem Bezirkskirchenamt als landeskirchlicher Verwaltungsbehörde obliegt die Verwaltung eines Kirchenbezirkes.
(2) Das Bezirkskirchenamt besteht aus dem Superintendenten als theologischem Mitglied und dem Kirchenamtsrat als rechtskundigem Mitglied.
(3) Sitz des Bezirkskirchenamtes ist der Dienstsitz des Superintendenten. Das Bezirkskirchenamt trägt den Namen dieses Dienstsitzes.
(4) Das Bezirkskirchenamt ist im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung <Fußnote> an der Arbeit des Kirchenbezirkes als Selbstverwaltungskörper beteiligt und unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Kirchenbezirk als Selbstverwaltungskörper unterliegt jedoch nicht der Verwaltung des Bezirkskirchenamtes.
(5) Die Aufsicht über das Bezirkskirchenamt führt das Landeskirchenamt. Dieses kann dem Bezirkskirchenamt Weisungen erteilen.
<Fußnote:> Vgl. § 14 der Kirchenverfassung sowie Kirchengesetz über die Kirchenbezirke (Kirchenbezirksgesetz-KBezG-) vom 11. April 1989 (Amtsblatt Seite A 43)

§ 2
Kirchenamtsräte

(1) Landeskirchenamt stellt für das Gebiet der Landeskirche fünf Kirchenamtsräte mit den Dienstsitzen in Bautzen, Dresden, [Karl-Marx-Stadt] <Chemnitz>, Leipzig und Zwickau an und bestimmt den Umfang ihres Amtsbereiches <Fußnote>.
(2) Das Landeskirchenamt ernennt den Kirchenamtsrat nach Gehör der Superintendenten und der Kirchenbezirksvorstände der Kirchenbezirke seines Amtsbereiches.
(3) Der Kirchenamtsrat leitet die Amststelle der Bezirkskirchenämter seines Amtsbereiches. Auf seinen Antrag stellt das Landeskirchenamt die für die Erledigung der Dienstgeschäfte erforderlichen Mitarbeiter bei der Amtsstelle an.
(4) Die Mitarbeiter der Amtsstelle stehen ebenso wie der Kirchenamtsrat im landeskirchlichen Dienst. Ihr unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist der Kirchenamtsrat, ihre Anstellungsbehörde das Landeskirchenamt.
(5) Die für die Erfüllung der Aufgaben der Amtsstelle der Bezirkskirchenämter erforderlichen Mittel werden ihr vom Landeskirchenamt aus dem Haushalt der Landeskirche zugewiesen.
<Fußnote:> Zurzeit sind den Kirchenamtsräten folgende Amtsbereiche zugeteilt
Bautzen - Kirchenbezirke Bautzen, Kamenz, Löbau und Zittau
Dresden - Kirchenbezirke Dippoldiswalde, Dresden Mitte, Dresden Nord, Dresden West, Freiberg, Großenhain,
Meißen und Pirna
<Chemnitz> - Kirchenbezirke Annaberg, Flöha, Glauchau, <Chemnitz> I, <Chemnitz> II, Marienberg und Stollberg
Leipzig - Kirchenbezirke Borna, Grimma, Leipzig Ost, Leipzig West, Leisnig, Oschatz, Rochlitz und Wurzen
Zwickau - Kirchenbezirke Aue, Auerbach, Oelsnitz, Plauen, Werdau und Zwickau

§ 3
Zuständigkeit

(1) Das Bezirkskirchenamt führt die Aufsicht über die Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und sonstigen ortskirchlichen Einrichtungen seines Bezirkes und hat in dieser Eigenschaft insbesondere
a) vielfältig beratend, vermittelnd und prüfend tätig zu sein;
b) in den kirchlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Genehmigungen zu erteilen;
c) Entscheidungen auf Grund von Eingaben, Aufsichtsbeschwerden und Rechtsmitteln zu treffen;
d) die ihm zugewiesenen Aufgaben im kirchlichen Finanz-, Bau-, Friedhofs- und Grundstückswesen sowie in der kirchlichen Forstwirtschaft zu erfüllen.
(2) Das Bezirkskirchenamt ist für alle Angelegenheiten zuständig
a) die ihm durch dieses Kirchengesetz oder in anderen Rechtsvorschriften ausdrücklich übertragen sind oder künftig übertragen werden <Fußnote>;
b) in denen nach früherem Recht die Kircheninspektionen zuständig waren.
(3) Das Bezirkskirchenamt hat die Entschließungen des Landeskirchenamtes vorzubereiten, die hierzu nötigen Maßnahmen zu treffen, Erörterungen, Besichtigungen und Befragungen vorzunehmen sowie Gutachten abzugeben. Es ist verpflichtet, dem Landeskirchenamt unaufgefordert und unverzüglich über alle wichtigen Vorkommnisse von allgemeiner landeskirchlicher Bedeutung zu berichten.
<Fußnote:> Vgl. § 32 Abs. 4 der Kirchenverfassung und insbesondere die Übertragungsverordnung vom 4. Oktober 1983 (Amtsblatt Seite A 89)

§ 4
Geschäftsführung

(1) Zur Beschlussfassung des Bezirkskirchenamtes bedarf es der Übereinstimmung zwischen dem Superintendenten und dem Kirchenamtsrat.
(2) Der erste Beschlussvorschlag steht dem Superintendenten zu. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Landeskirchenamt.
(3) Die Aktenführung obliegt dem Kirchenamtsrat.
(4) Mit Zustimmung des Superintendenten kann das Landeskirchenamt bestimmte Geschäfte des Bezirkskirchenamtes dem Kirchenamtsrat zur selbstständigen Erledigung übertragen.

§ 5
Schlussbestimmungen

(1) Das Landeskirchenamt kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
(2) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. März 1990 in Kraft
(3) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) alle ihm entgegenstehenden Bestimmungen;
b) das Kirchengesetz über die Bezirkskirchenämter vom 31. Dezember 1925 (Sächsisches Gesetzblatt 1926 Seite 5; Verordnungsblatt des Evangelisch-Lutherischen Landeskonsistoriums 1926 Seite 8).

Dresden, am 30. Oktober 1989

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel


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<1_3_2> Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Bezirkskirchenämter über den Dienstweg in Verwaltungsangelegenheiten
(VwV Dienstweg)
Vom 30. September 2003 (ABl. 2003 A 220)

Reg.-Nr. 1004
Das Landeskirchenamt erlässt zur Ausführung der Vorschriften des Kirchengesetzes über die Bezirkskirchenämter vom 30. Oktober 1989 (ABl. S. A 95) folgende Verwaltungsvorschrift:

1.
Die Superintendentur ist Eingangsstelle für sämtlichen dienstlichen Schriftverkehr von Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden und anderen kirchlichen Dienststellen, der Verwaltungshandeln des Bezirkskirchenamtes oder des Landeskirchenamtes erfordert. Die Superintendentur ist damit zugleich zuständige Eingangsstelle im Sinne von § 26 Abs. 2 des Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetzes. Die Superintendentur führt Nachweis über jeden Posteingang (Posteingangsbuch) und vermerkt den Eingang durch Eingangsstempel mit Datum auf eingegangenen Schriftstücken.
Die Superintendentur leitet die Vorgänge der Amtsstelle des Bezirkskirchenamtes zu. Dabei übt der Superintendent sein Vorschlagsrecht gemäß § 4 Abs. 2 des Kirchengesetzes aus.

2.
Verwaltungsakte (Verfügungen) und Widerspruchsbescheide, die das Bezirkskirchenamt in eigener Zuständigkeit erlässt (entscheidungsrelevanter Schriftverkehr), sind - unbeschadet der in Ziffer 5 vorgesehenen Regelungen - von beiden Mitgliedern des Bezirkskirchenamtes zu unterzeichnen und durch die Superintendentur dem Empfänger bekannt zu geben bzw. zuzustellen. Sie sind mit ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungen zu versehen. Bei Zustellung von Verfügungen und Widerspruchsbescheiden ist nach der Verwaltungszustellungsverordnung vom 27. November 2001 (ABl. 2002 S. A 24) zu verfahren.
Die Superintendentur erfasst jeden Postabgang (Postausgangsbuch). Die Eintragungen sind maßgeblich für den Lauf von Widerspruchsfristen.
Die Amtsstelle des Bezirkskirchenamtes erfasst ebenfalls sämtliche Posteingänge durch Eingangsstempel mit Datum auf eingegangenen Schriftstücken und führt ein Postausgangsbuch, das im Falle von Regelungen gemäß Ziffer 5 maßgeblich für den Lauf von Widerspruchfristen ist.

3.
Schriftverkehr mit entscheidungsvorbereitendem, beratendem oder dienstleistendem Charakter wird von der Amtsstelle des Bezirkskirchenamtes eigenverantwortlich bearbeitet. Die Schriftstücke werden vom Kirchenamtsrat allein unterzeichnet und direkt an die Empfänger gesandt. Der Kirchenamtsrat kann festlegen, dass Schriftstücke durch den zuständigen Sachbearbeiter "im Auftrag" unterzeichnet werden.

4.
Die Herbeiführung von Entscheidungen bzw. die Inanspruchnahme der Beratung des Landeskirchenamtes erfolgt durch die unmittelbare Berichterstattung der Amtsstelle unter Beachtung des Votums des Superintendenten. Die Unterzeichnung erfolgt nach Maßgabe von Ziffer 3.
Hat die Antwort des Landeskirchenamtes entscheidungsvorbereitenden oder beratenden Charakter, so leitet es diese der Amtsstelle des Bezirkskirchenamtes unmittelbar zu. Verwaltungsakte (Verordnungen) und Widerspruchsbescheide des Landeskirchenamtes werden den Empfängern vom Landeskirchenamt unmittelbar zugestellt. Die Amtsstelle des Bezirkskirchenamtes und die Superintendentur werden durch Übersendung von Kopien unterrichtet.

5.
Werden dem Kirchenamtsrat gemäß § 4 Abs. 4 des Kirchengesetzes Dienstgeschäfte in bestimmten Sachgebieten zur selbstständigen Erledigung übertragen, so sind Verwaltungsakte (Verfügungen) und Widerspruchsbescheide von der Amtsstelle des Bezirkskirchenamtes zu erlassen, vom Kirchenamtsrat zu unterzeichnen und dem Empfänger unmittelbar von der Amtsstelle des Bezirkskirchenamtes bekannt zu geben bzw. zuzustellen. Die Superintendentur wird durch Übersendung von Kopien unterrichtet.
Die Mitglieder der Bezirkskirchenämter sollen dem Landeskirchenamt Sachgebiete für die Übertragung gemäß § 4 Abs. 4 des Kirchengesetzes mit dem Ziel einer einheitlichen Regelung für alle bestehenden Amtsstellen der Bezirkskirchenämter vorschlagen.

6.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens.
Hofmann


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<1_3_2> [veraltete] Rechtsverordnung zur Übertragung von Amtsgeschäften durch das Landeskirchenamt auf die Bezirkskirchenämter und Superintendenten (Übertragungsverordnung - ÜVO -)
Vom 06. September 1994 (ABl. 1994 A 216)

Ersetzt ab 01.04.1999 durch ÜVO vom 02.02.1999 (ABl. A 38)

Reg.-Nr.: 1230/213; 1320/36
Auf Grund von § 32 Absatz 4 der Kirchenverfassung verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

§ 1
Das Landeskirchenamt überträgt den Bezirkskirchenämtern widerruflich nach Maßgabe von § 3 folgende in seiner Zuständigkeit stehende Amtsgeschäfte zur selbständigen Erledigung:

A) Bestand der Kirchgemeinden
1 .die Genehmigung von Vereinbarungen benachbarter Kirchgemeinden über die Veränderung ihrer Grenzen sowie die Anordnung von Grenzveränderungen auf Antrag beteiligter Kirchgemeinden (§ 4 Absatz 2 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens < KGO > - nachstehend KGO genannt -;
2. die Genehmigung von Vereinbarungen von Kirchgemeinden über die Verbindung zu Schwesterkirchgemeinden (§ 10 Absatz 3 KGO);
- Das Bezirkskirchenamt hat zu gewährleisten, dass vor Entscheidungen über Grenzveränderungen (Ziffer 1) und die Bildung von Schwesterkirchgemeindeverhältnissen die betroffenen Kirchgemeindeglieder angehört werden. Zu diesem Zweck sind gemäß § 26 KGO Kirchgemeindeversammlungen einzuberufen.
- Nach dem Vollzug von Grenzveränderungen hat das Bezirkskirchenamt dem Landeskirchenamt über die dafür maßgebenden Gründe zu berichten und ihm eine Kopie der genehmigten Vereinbarung bzw. der Verfügung, durch die die Grenzveränderung angeordnet wurde, zu übermitteln.
- Entsprechendes gilt bei der Begründung von Schwesterkirchgemeindeverhältnissen. In seinem Bericht hat das Bezirkskirchenamt auch darzulegen, ob sich infolge des neuen Schwesterkirchgemeindeverhältnisses die Notwendigkeit zu weiteren strukturellen Veränderungen ergibt, und zu begründen, warum eine Verschmelzung der beteiligten Kirchgemeinden, der in der Regel der Vorzug zu geben ist, nicht erreichbar war.

B) Pfarramtsleitung
die Übertragung der Pfarramtsleitung (§ 24 Absatz 3 KGO in Verbindung mit § 19 der Ausführungsverordnung zur KGO); Das Bezirkskirchenamt hat das Landeskirchenamt von jeder getroffenen Entscheidung durch Übersendung einer Kopie der entsprechenden Verfügung zu unterrichten.

C) Rechtsverhältnisse der Kirchgemeindeverbände und anderer Dienstleistungseinrichtungen
1. die Genehmigung zur Aufnahme neuer Mitglieder in einen Kirchgemeindeverband und zum Austritt und Ausschluss von Mitgliedern aus einem Kirchgemeindeverband;
2. die Verfügung des Anschlusses einer Kirchgemeinde an einen bestehenden Kirchgemeindeverband und des Ausscheidens einer Kirchgemeinde aus einem Kirchgemeindeverband (§ 11 KGO in Verbindung mit § 12 Absätze 2 und 6 des Kirchgemeindeverbandsgesetzes - KGVG - vom 20. April 1994 - ABl. S. A 100 -);
3. Die Genehmigung zum Ausscheiden von Kirchgemeinden aus anderen, in der Regel von Kirchgemeinden unterhaltenen Einrichtungen zum Zwecke gemeinschaftlicher Erfüllung von Verwaltungsaufgaben (Dienstleistungseinrichtungen) - § 11 Absatz 3 KGO -;
- Versagt das Bezirkskirchenamt Genehmigungen nach den vorstehenden Ziffern 1 und 3 oder erlässt es Verfügungen nach Ziffer 2, so hat es diese Entscheidungen zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
- Das Landeskirchenamt ist über jede Entscheidung durch Übersendung einer Kopie der entsprechenden Verfügung zu unterrichten.

D) Kirchliches Friedhofswesen
die Genehmigung zur Anlegung, Erweiterung, beschränkten Schließung und Entwidmung kirchlicher Friedhöfe (§ 32 Absatz 3 III Nr. 7 der Kirchenverfassung und § 41 Absatz 3 Buchstabe d KGO);
- Bevor Genehmigungen zu den vorstehenden Maßnahmen durch das Bezirkskirchenamt erteilt werden können, sind die nach den staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Das Bezirkskirchenamt hat die Friedhofsträger hierbei zu unterstützen und sie über alle Schritte zu beraten, die zur Vorbereitung und Durchführung der genannten Maßnahmen erforderlich sind.
- Das Bezirkskirchenamt hat die Einhaltung der landeskirchlichen und der staatlichen Bestimmungen über das Friedhofs- und Bestattungswesen zu gewährleisten.
- Vor der Anlegung und Erweiterung kirchlicher Friedhöfe ist die gutachtliche Äußerung des Landeskirchenamtes einzuholen. Dieses ist auch zu konsultieren, wenn Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen beschränkt geschlossen, geschlossen oder entwidmet werden sollen.
- Nach Abschluss der Maßnahmen hat das Bezirkskirchenamt dem Landeskirchenamt zu berichten und ihm Kopien aller wichtigen Unterlagen (z. B. staatliche Genehmigungen, Gutachten, Pläne, Verfügungen usw.) zu übersenden.

E) Kirchliches Grundstückswesen
1. die Genehmigung zum Tausch unbebauter kircheneigener Grundstücke gegen Grundstücke anderer Eigentümer (§ 32 Absatz 3 III Nr. 9 der Kirchenverfassung und § 41 Absatz 3 Buchstabe a KGO);
- Grundstückstauschverträge sollen nur dann abgeschlossen werden, wenn das Austauschland etwa die gleiche Größe hat und gleichwertig ist oder ein finanzieller Wertausgleich erfolgt. Handelt es sich um kleinere Flächen, so sollen diese möglichst an kircheneigene Grundstücke angrenzen. Außerdem soll bei land- oder forstwirtschaftlichen Flächen die Bewirtschaftung gesichert sein. Das Bezirkskirchenamt hat auf die Einhaltung dieser Grundsätze zu achten.
- Über jeden abgeschlossenen Vorgang ist dem Landeskirchenamt zu berichten. Dem Bericht ist ein Auszug aus dem genehmigten und notariell beurkundeten Grundstückstauschvertrag mit allen wesentlichen Angaben beizufügen.
2. die Genehmigung zum Verkauf einzelner unbebauter Grundstücke bis zu einer Größe von 1000 qm (§ 32 Absatz 3 III Nr. 9 der Kirchenverfassung und § 41 Absatz 3 Buchstabe a KGO);
- Das Bezirkskirchenamt hat darauf zu achten, dass ein angemessener Kaufpreis vereinbart wird.
- Nach Abschluss des Verkaufs hat das Bezirkskirchenamt dem Landeskirchenamt zu berichten. Dem Bericht ist ein Auszug aus dem genehmigten und notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag mit allen wesentlichen Angaben beizufügen.
3. die Genehmigung zum Erwerb von unbebauten Grundstücken bis zu einer Größe von 1000 qm, wenn der Kaufpreis von der Kirchgemeinde aus eigenen außerhaushaltplanmäßigen Mitteln aufgebracht wird (§ 41 Absatz 3 Buchstabe a KGO);
- Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn der Grundstückserwerb den kirchengemeindlichen Interessen dient und die Verwendung des Grundstückes für den vorgesehenen Zweck gesichert erscheint.
- Nach Abschluss des Vorganges hat das Bezirkskirchenamt dem Landeskirchenamt zu berichten und ihm einen Auszug aus dem genehmigten und notariell beurkundeten Kaufvertrag, der alle wesentlichen Angaben enthält, zu übermitteln.
4. die Genehmigung von Verträgen über die Auseinandersetzung von Kirchschullehen;
- Das Bezirkskirchenamt hat die Kirchgemeinden bei der Vorbereitung von Verträgen über die Auseinandersetzung von Kirchschullehen zu unterstützen und zu beraten. Führt es die nötigen Verhandlungen nicht direkt, so soll es sich daran beteiligen.
- Für die Auseinandersetzungsverträge gelten folgende Grundsätze:
Kirchschullehrerwohnung soll mit dem Fünfundzwanzigfachen des Jahresbetrages der ortsüblichen Miete abgelöst werden.
a) Das unentgeltliche Nutzungsrecht der Kirchgemeinde an der ehemaligen Kirchschullehrerwohnung soll mit dem Fünfundzwanzigfachen des Jahresbetrages der ortsüblichen Miete abgelöst werden.
b) Die zum Kirchschullehen gehörenden unbebauten Grundstücke verbleiben mit der Bezeichnung "Kantoratslehen" im kirchlichen Eigentum.
c) Wird die ehemalige Kirchschule an die kommunale Gemeinde überlassen, so ist von dieser der Verkehrswert für das bebaute Grundstück zu erstatten.
- Nach Abschluss eines jeden Vorganges hat das Bezirkskirchenamt dem Landeskirchenamt zu berichten. Dem Bericht ist eine Kopie des genehmigten Auseinandersetzungsvertrages beizufügen.
5. die Genehmigung zur ausnahmsweisen Belastung von kircheneigenen Grundstücken - ausgenommen Kirchen - mit Hypotheken und Grundschulden sowie Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (§ 32 Absatz 3 III Nr. 9 der Kirchenverfassung und § 41 Absatz 3 Buchstabe a KGO);
- Die Genehmigung zur Belastung von kircheneigenen Grundstücken mit Hypotheken und Grundschulden darf das Bezirkskirchenamt nur erteilen, wenn das Grundpfandrecht zur Sicherung einer Forderung dienen soll, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betroffenen Grundstück steht (in der Regel zur Sicherung von Baukrediten). Voraussetzung für die Genehmigung der Bestellung von Grundpfandrechten zur Sicherung von Forderungen aus Krediten und Darlehen ist ein vom Bezirkskirchenamt genehmigter Vertrag mit Tilgungsplan. Die Zins- und Tilgungsleistungen sollen in der Regel dauerhaft aus den Grundstückserträgnissen erbringbar sein.
- Das Bezirkskirchenamt hat das Landeskirchenamt über die Bestellung von Grundpfandrechten und Dienstbarkeiten an kircheneigenen Grundstücken zu unterrichten und ihm Kopien der abgeschlossenen Verträge zu übersenden.
6. die Genehmigung zur Bestellung von Erbbaurechten an kircheneigenen Grundstücken sowie zur Belastung von Erbbaurechten mit Grundpfandrechten (§ 32 Absatz 3 III Nr. 9 der Kirchenverfassung und § 41 Absatz 3 Buchstabe a KGO);
- Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn die Einräumung des Erbbaurechts den kirchgemeindlichen Interessen dient und sie eine angemessene, situationsgerechte und nachhaltige Maßnahme zur Verwaltung des kirchlichen Grundbesitzes darstellt. Das Bezirkskirchenamt soll die Verhandlungen beratend begleiten. Für die Verträge sollen die vom Landeskirchenamt empfohlenen Muster verwendet werden.
- Nach Abschluss eines jeden Vorganges ist dem Landeskirchenamt zu berichten. Dem Bericht ist ein Auszug aus dem genehmigten und notariell beurkundeten Erbbauvertrag, der alle wesentlichen Angaben enthält, beizufügen.

F) Kirchliches Bauwesen
die Erteilung kirchlicher Baugenehmigungen bei Bauvorhaben, deren Kosten die Summe von 150.000,- DM pro Objekt nicht überschreiten, wenn die Finanzierung aus eigenen Mitteln der Kirchgemeinde, Fördermitteln oder durch Einzelzuweisungen, die das Bezirkskirchenamt in eigener Zuständigkeit vornehmen kann, erfolgt (§ 7 Absatz 3 der Kirchlichen Bauordnung vom 14. Oktober 1980 - ABl. S. A 97 -); Das Bezirkskirchenamt hat das Landeskirchenamt von jeder getroffenen Entscheidung durch Übersendung einer Kopie der Genehmigungsverfügung zu unterrichten.

G) Kirchliches Kulturgut
die Genehmigung zur Ausleihung von kircheneigenen Gegenständen, die Kunst- oder Denkmalwert haben (§ 41 Absatz 3 Buchstabe g KGO);
- Das Bezirkskirchenamt soll die Verhandlungen, die auf den Abschluss eines Leihvertrages gerichtet sind, entweder selbst führen oder sich daran beratend beteiligen. Der kirchliche Baupfleger bzw. der landeskirchliche Fachberater ist einzubeziehen und hat sich zur beabsichtigten Ausleihung aus fachlicher Sicht gutachtlich zu äußern.
- Einen Leihvertrag darf das Bezirkskirchenamt nur dann genehmigen, wenn in ihm sichergestellt wird, dass der Leihgegenstand auf Kosten und Gefahr des Entleihers zum Aufstellungsort hin und nach Beendigung der Ausleihe zum kirchlichen Eigentümer zurück transportiert wird. Der Entleiher muss für eine sichere Verwahrung und gegebenenfalls Konservierung des Leihgegenstandes sorgen. Er haftet für eine Verschlechterung und den Untergang des Leihgegenstandes und hat auf seine Kosten für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Das Landeskirchenamt kann Muster für Leihverträge empfehlen oder für verbindlich erklären.
- Nach Abschluss eines jeden Vorganges ist dem Landeskirchenamt zu berichten. Dem Bericht ist eine Kopie des genehmigten Leihvertrages beizufügen.

H) Kirchliches Finanzwesen
die Vornahme von Sonderzuweisungen an Kirchgemeinden bis zur Höhe von 5.000,- DM pro Einzelfall aus dem dafür vom Landeskirchenamt zur Verfügung gestellten Berechnungsgeld (§ 6 des Zuweisungsgesetzes vom 20. April 1993 - ABl. S. A 61 -);
- Sonderzuweisungen darf das Bezirkskirchenamt nur vornehmen, wenn die im Zuweisungsgesetz dafür bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die Vorschriften der Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz vom 20. April 1993 (ABl. S. A 63) sind zu beachten. Dem Antrag auf Sonderzuweisung darf grundsätzlich nur dann entsprochen werden, wenn dem Bezirkskirchenamt die Niederschrift über eine in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung durchgeführte Kassenprüfung vorgelegt wird.
- Das Bezirkskirchenamt hat dem Landeskirchenamt von jeder Verfügung, durch die eine Sonderzuweisung vorgenommen wird, eine Kopie zu übersenden.

I) Kirchliche Vermögensverwaltung
die Genehmigung zur Verwendung von Kapitalien aus dem Vermögen der Kirchgemeinde, der kirchlichen Lehen sowie der kirchlichen Stiftungen und Anstalten für kirchgemeindliche Zwecke bis zum Betrag von 150.000,- DM je Einzelfall (§ 41 Absatz 3 Buchstabe b KGO);
- Da an dem Grundsatz einer ungeschmälerten Erhaltung des kirchlichen Vermögens festzuhalten ist, sollen Genehmigungen nur in besonders begründeten Fällen nach gründlicher Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Umstände erteilt werden. Die Freigabe von Kapitalien darf nur für bleibende kirchgemeindliche Zwecke, nicht aber zur Erfüllung laufender Verbindlichkeiten im Rahmen des kirchgemeindlichen Haushalts erfolgen. Der Einsatz des Vermögens zum Zwecke der Finanzierung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Kirchen und anderen kirchlichen Gebäuden ist grundsätzlich unzulässig.
- Das Bezirkskirchenamt hat dem Landeskirchenamt nach Abschluss eines jeden Vorganges zu berichten und ihm Kopien des geführten Schriftwechsels vorzulegen.

J) Dienstlicher Einsatz von Kraftfahrzeugen
die Genehmigung zum dienstlichen Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen (§ 2 Absatz 2 der Verordnung über Kraftfahrzeuge im kirchlichen Dienst);
- Bei der Entscheidung über entsprechende Anträge hat das Bezirkskirchenamt die bisher üblichen und bewährten Maßstäbe zugrunde zu legen. Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung sind das jährliche Kilometerlimit und das zu zahlende Kilometergeld festzusetzen.
- Das Bezirkskirchenamt hat dem Landeskirchenamt jeweils eine Kopie der ergangenen Genehmigungsverfügung zu übersenden.

K) Kirchliches Archivwesen
1. die Beaufsichtigung der Archivpflege in Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden sowie die Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die Archivpfleger (§§ 12 ff. der Verordnung über das Archivwesen vom 29. November 1973 - ABl. 1974 S. A 1 -);
- Das Landeskirchenamt bleibt zuständig
a) für die Berufung der Archivpfleger sowie für ihre fachliche Beaufsichtigung und Beratung,
b) für die Prüfung der Archive der Kirchenamtsratsstellen,
c) für die Bearbeitung und Auswertung von Archivprüfungsberichten und Übergabeprotokollen, die die Archive von Superintendenturen und Kirchenamtsratsstellen betreffen; die Prüfung dieser Archive und die Mitwirkung bei ihrer Übergabe an einen Stellvertreter oder Amtsnachfolger des bisherigen Leiters des Archivbildners obliegt dem für den Kirchenbezirk eingesetzten Archivpfleger.
- Das Bezirkskirchenamt hat jeden von den Archivpflegern erstatteten Prüfungsbericht und jedes eingereichte Übergabeprotokoll auszuwerten und zu bearbeiten. In der Verfügung an den Kirchenvorstand bzw. den Kirchgemeindeverband sind die durchzuführenden Arbeiten genau anzugeben. Die ordnungsgemäße Erledigung ist zu überwachen. Je eine Kopie der Verfügung ist dem Archivpfleger und dem Landeskirchenamt zu übermitteln.
- Einzelheiten des Dienstes des Archivpflegers sind jeweils in einer Dienstanweisung zu regeln, die der Bestätigung durch das Landeskirchenamt bedarf.
2. die Freigabe von Registraturgut der Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände zur Vernichtung, soweit eine solche nach den Bestimmungen über die Kassation möglich ist (§ 21 Absatz 1 der Verordnung über das Archivwesen vom 29. November 1973 - ABl. 1974 S. A 1 -);
Die Freigabe zur Vernichtung darf nur dann erfolgen, wenn der Archivpfleger das ausgesonderte Registraturgut besichtigt und die Unbedenklichkeit der Vernichtung bescheinigt hat. Die Genehmigung zur Vernichtung ist auf dem Kassationsprotokoll zu vermerken. In besonderen Fällen kann das Bezirkskirchenamt die Freigabe auf den Archivpfleger übertragen.

L) Kirchliches Dienstrecht
1. die Genehmigung der Einstellung geringfügig beschäftigter Mitarbeiter gemäß § 3 Buchstabe n der Kirchlichen Dienstvertragsordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KDVO) vom 16. Juli 1992 (ABl. S. A 81) - nachstehend KDVO genannt - und die Genehmigung der Pauschalvergütung;
2. die Genehmigung der Errichtung, Veränderung und Wiederbesetzung von Stellen unabhängig vom Tätigkeitsumfang, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die
a) in dem Vergütungsgruppenplan B vom 12. November 1992 (ABl. S. A 189) genannt sind und danach vergütet werden,
b) in dem Vergütungsgruppenplan A vom 10. September 1992 (ABl. S. A 134) in den Einzelgruppenplänen
- 1.3. unterhalb der Vergütungsgruppe Vb,
- 1.4. gesamter Einzelgruppenplan,
- 1.5. gesamter Einzelgruppenplan,
- 1.6. in den Vergütungsgruppen IXb und VIII,
- 1.7. gesamter Einzelgruppenplan,
- 2.1. gesamter Einzelgruppenplan,
- 2.2. gesamter Einzelgruppenplan,
- 2.3. unterhalb der Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 7,
- 2.4. gesamter Einzelgruppenplan,
- 2.5. unterhalb der Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 21,
- 3.1. unterhalb der Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 23
genannt sind;
3. die Genehmigung der Errichtung, Veränderung und Wiederbesetzung von Stellen, soweit es sich um Tätigkeiten nach dem Vergütungsgruppenplan A, Einzelgruppenplan 1.1. handelt und der bisherige oder zukünftige Tätigkeitsumfang unter 50 vom Hundert liegt;
4. die Genehmigung der Einstellung von Mitarbeitern sowie die Genehmigung ihrer Eingruppierung nach Maßgabe der Ziffern 2 und 3;
5. die Genehmigung vorbereitender Maßnahmen sowie einer Beschäftigung gemäß § 3 Buchstabe d KDVO nach Maßgabe der Ziffern 2 bis 4;
6. die Genehmigung der Beschäftigung von Praktikanten und Vorpraktikanten;
7. die Genehmigung vorbereitender Maßnahmen sowie einer Beschäftigung von Zivildienstleistenden.
Bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben hat das Bezirkskirchenamt Folgendes zu beachten:
- Entsendungen in den landeskirchlich vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst erfolgen durch das Landeskirchenamt. Für das Dienstverhältnis ist § 4 Absatz 4 KDVO zu beachten.
- Bei der Einstellung von kirchenmusikalisch tätigen Mitarbeitern ist zu beachten, dass eine Ausschreibungspflicht für alle Stellen besteht, die mit einem A-, B- oder C-Kantor bzw. einem B- oder C-Kantorkatecheten zu besetzen sind.
- Die Genehmigung zur Einstellung kirchlicher Mitarbeiter darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber die nach § 3 Absatz 2 des Landeskirchlichen Mitarbeitergesetzes - LMG - vom 26. März 1991 (ABl. S. A 35) notwendige Anstellungsfähigkeit besitzt; Ausnahmen hiervon bedürfen besonderer Genehmigung nach § 3 Absatz 3 LMG. Darüber hinaus ist vor der Genehmigung in Stellen- und Einstellungsangelegenheiten der jeweils zuständige ephorale Fachberater zu hören.
- Über alle in eigener Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen hat das Bezirkskirchenamt das Landeskirchenamt zu unterrichten und ihm Kopien der Verfügungen und der Dienstverträge vorzulegen. Ferner ist das Landeskirchenamt über die Beendigung von Dienstverhältnissen in Kenntnis zu setzen.
Das Landeskirchenamt kann für bestimmte Einzelfälle über die Festlegungen in Ziffern 1 bis 7 dieses Abschnittes hinaus das Genehmigungsrecht in Stellen- und Anstellungsangelegenheiten auf die Bezirkskirchenämter übertragen.

§ 2
Das Landeskirchenamt überträgt den Superintendenten widerruflich und nach Maßgabe von § 3 die Bewilligung von Ausnahmen von den Bestimmungen der Taufordnung (Ziffer 10 Buchstabe d der Taufordnung vom 20. März 1951 - ABl. S. A 23 -).

§ 3
(1) Ausgenommen von der Übertragung gemäß den §§ 1 und 2 sind Fälle, die der Mitwirkung der Kirchenleitung oder Landessynode bedürfen.
(2) Dem Landeskirchenamt sind zur Entscheidung vorzulegen:
a) außergewöhnliche Fälle,
b) Fälle von grundsätzlicher Bedeutung,
c) Fälle, in denen die zu treffende Entscheidung über das durch die Einzelentschließung begründete Maß hinaus eine finanzielle Belastung der Landeskirche zur Folge hätte.
(3) Die Bezirkskirchenämter sollen dem Landeskirchenamt ferner alle Vorgänge zuleiten, bei denen eine eigene Entscheidung auf Bedenken stößt. Dies gilt insbesondere bei Bedenken in finanzieller Hinsicht.
(4) Das Landeskirchenamt kann sich die unmittelbare Entscheidung im Einzelfall vorbehalten.

§ 4
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. November 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihr entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
(3) Die Übertragungsverordnung - ÜVO - vom 4. Oktober 1983 (ABl. S. A 89) in der Fassung
- der Änderungsverordnung vom 19. Juni 1990 (ABl. S. A 48) und
- des Abschnitts II Ziffer 10 der Durchführungsbestimmungen zur KDVO vom 12. Januar 1993 (ABl. S. A 16)
wird aufgehoben.
(4) Soweit in weitergeltenden Vorschriften auf die bisher gültigen Bestimmungen zur Übertragung von Amtsgeschäften auf die Bezirkskirchenämter verwiesen wird, treten an ihre Stelle von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an die entsprechenden Vorschriften dieser Rechtsverordnung.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<1_3_2> [obsolete] Verordnung über die Wahlen zu den ersten Kirchenbezirkssynoden
Vom 18. März 1991 (ABl. 1991 A 25)

1461(7)286
Auf Grund von § 24 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Kirchenbezirke (Kirchenbezirksgesetz - KBG -) vom 11. April 1989 (Amtsblatt Seite A 43) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Folgendes:

§ 1
(1) Die Amtsdauer der sechsten Bezirkssynoden endet am 30. September 1991.
(2) Am 1. Oktober 1991 beginnt die Amtsdauer der ersten Kirchenbezirkssynoden.

§ 2
(1) Die nach § 8 Absatz 2 Buchstabe a des Kirchenbezirksgesetzes von den Kirchenvorständen vorzunehmende Wahl der Laienmitglieder der ersten Kirchenbezirkssynoden sowie die Wahl des Pfarrers in den Fällen des § 8 Absatz 2 Buchstabe b des Kirchenbezirksgesetzes hat bis zum 27. September 1991 zu erfolgen.
(2) Die Vorsitzenden der Kirchenvorstände sind verpflichtet, die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Wahlen dem zuständigen Bezirkskirchenamt bis zum 9. Oktober 1991 anzuzeigen.

§ 3
Nach Ablauf der Frist in § 2 Absatz 2 sind durch die bestehenden Bezirkskirchenausschüsse unverzüglich die Berufungen in die ersten Kirchenbezirkssynoden gemäß § 8 Absätze 2 und 4 in Verbindung mit § 24 Absatz 3 des Kirchenbezirksgesetzes vorzunehmen und dem zuständigen Bezirkskirchenamt bekannt zu geben.

§ 4
Die ersten Kirchenbezirkssynoden sind gemäß § 12 Absatz 2 des Kirchenbezirksgesetzes bis zum 30. November 1991 durch die Bezirkskirchenämter zu ihrer ersten Tagung einzuberufen.

§ 5
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann


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<1_3_2> Muster-Geschäftsordnung für Kirchenbezirkssynoden

Vom 18. Juli 1989 (ABl. 1989 A 68)

1461(7)278
Auf Grund von § 12 Absatz 7 des Kirchengesetzes über die Kirchenbezirke (Kirchenbezirksgesetz - KBG -) vom 11. April 1989 (Amtsblatt Seite A 43) hat das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens als Anlage zu diesem Kirchengesetz die nachstehende Muster-Geschäftsordnung für Kirchenbezirkssynoden beschlossen:

§ 1
Einberufung
(1) Die Kirchenbezirkssynode - nachstehend Synode genannt - wird zu ihrer ersten Tagung vom Bezirkskirchenamt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen und vom Superintendenten eröffnet.
(2) Die übrigen Tagungen werden im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenamt vom Vorsitzenden der Synode unter Beachtung der in Absatz 1 genannten Frist einberufen.
(3) Die Synode ist einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder, der Kirchenbezirksvorstand, das Bezirkskirchenamt oder das Landeskirchenamt dies fordern (§ 12 Absätze 1 bis 3 KBG).
(4) Einzuladen sind:
a) die Mitglieder der Synode,
b) die Mitglieder des Bezirkskirchenamtes (Superintendent und Kirchenamtsrat)
c) das Landeskirchenamt,
d) die nach § 9 Absatz 3 Teilnahmeberechtigten.

§ 2
Vorläufige Geschäftsordnung
Bis zur Wahl des Vorsitzenden werden die Geschäfte von einem Mitglied des Bezirkskirchenamtes geführt, das vorläufig einen Schriftführer bestimmen kann.

§ 3
Verpflichtungen
(1) Die Mitglieder der Synode, die erstmals dieses Amt übernehmen und nicht bereits in der Landessynode oder einer anderen Kirchenbezirkssynode verpflichtet wurden, haben bei Beginn der ersten Tagung vor dem Superintendenten das folgende Gelöbnis zu leisten:
"Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Kirchenbezirkssynode die innere und äußere Wohlfahrt der evangelisch-lutherischen Kirche nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und danach zu trachten, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus." (§ 8 Absatz 7 KBG)
(2) Das Gelöbnis wird nach Vorlesen durch Sprechen der Worte:
"Ich gelobe es vor Gott"
mit Handschlag abgelegt.
(3) Später eintretende Mitglieder werden in gleicher Weise verpflichtet.
(im Original mit (2) bezeichnet)

§ 4
Wahl des Vorstandes der Synode
(1) Die Synode wählt auf ihrer ersten Tagung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende sowie einen Schriftführer und einen stellvertretenden Schriftführer, die den Vorstand der Synode bilden. Dem Vorstand dürfen höchstens zwei Pfarrer und andere hauptberufliche Mitarbeiter angehören (§ 11 Absätze 1 und 2 KBG).
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so hat die Synode auf der jeweils folgenden Tagung eine Ersatzwahl vorzunehmen (§ 11 Absatz 3 KBG).

§ 5
Wahl der synodalen Mitglieder des Kirchenbezirksvorstandes
(1) Die Synode wählt auf ihrer ersten Tagung aus ihrer Mitte die synodalen Mitglieder des Kirchenbezirksvorstandes sowie ihre Stellvertreter. Der Kirchenbezirksvorstand darf höchstens zur Hälfte aus Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern bestehen. Als Stellvertreter sind zwei Laien, ein Pfarrer und ein anderer kirchlicher Mitarbeiter zu wählen (§ 10 Absatz 3 und § 14 KBG).
(2) Vor der Wahl hat die Synode zu beschließen, wie viele synodale Mitglieder dem Kirchenbezirksvorstand angehören sollen (sechs bis zehn; § 14 Absatz 2 Buchstabe c KBG) und wie viele Vertreter der Pfarrerschaft sowie der nichtordinierten kirchlichen Mitarbeiter dem Kirchenbezirksvorstand angehören sollen. Dabei ist zu beachten, dass der Kirchenbezirksvorstand einschließlich seiner geborenen Mitglieder (Superintendent, Kirchenamtsrat, Vorsitzender der Kirchenbezirkssynode) und die Gruppe der Stellvertreter jeweils höchstens zur Hälfte aus Pfarrern und kirchlichen Mitarbeitern bestehen dürfen (§ 14 Abs. 2 KBG). Die Wahl der Vertreter der Pfarrerschaft, der Vertreter der nichtordinierten kirchlichen Mitarbeiter und der Laien hat unter Verwendung getrennter Stimmzettel zu erfolgen.
(3) Scheiden gewählte Mitglieder aus dem Kirchenbezirksvorstand aus, so treten die gewählten Stellvertreter an deren Stelle. Steht kein oder kein nach den kirchengesetzlichen Erfordernissen (Laie, Pfarrer, anderer kirchlicher Mitarbeiter) geeigneter Stellvertreter mehr zur Verfügung, so hat die Synode auf der jeweils folgenden Tagung eine Ersatzwahl vorzunehmen (§ 14 Absatz 6 KBG).

§ 6
Vorstand der Synode
Der Vorstand hat die Aufgabe, die Tagung der Synode inhaltlich und organisatorisch vorzubereiten und zu leiten. Er setzt die Tagesordnung fest und entscheidet über die geschäftliche Behandlung der Beratungsgegenstände (§ 11 Absatz 4 KBG).

§ 7
Vorsitzender
Der Vorsitzende vertritt die Synode nach außen, regelt ihre Geschäfte, leitet ihre Sitzungen und hat in ihnen für die Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen. Er kann die Leitung an seine Stellvertreter abgeben.

§ 8
Schriftführer
Der Schriftführer oder sein Stellvertreter hat nach Anweisung des Vorsitzenden die Protokolle zu führen. Er nimmt die bei Abstimmungen und Wahlen erforderliche Stimmzählung vor und hat die Wortmeldungen entgegenzunehmen und vorzumerken. Er führt die Anwesenheitsliste, auf der auch die Anwesenheit der Mitglieder des Bezirkskirchenamtes bzw. ihrer Vertreter, der Vertreter des Landeskirchenamtes, der nach § 9 Absatz 3 Teilnahmeberechtigten und der eingeladenen Gäste zu vermerken ist.

§ 9
Teilnahme
(1) Die Mitglieder der Synode sind zur Teilnahme an den Tagungen verpflichtet. Ist ihnen die Teilnahme aus wichtigen Gründen nicht möglich, haben sie dies dem Vorsitzenden vor Beginn der Tagung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(2) Dem Vorstand steht es frei, Gäste zu den Tagungen einzuladen und ihnen Rederecht zu gewähren.
(3) Ohne Stimmrecht, jedoch mit Rederecht, teilnahmeberechtigt sind, soweit sie nicht Mitglieder der Synode sind, der Stellvertreter des Superintendenten, der Kirchenmusikdirektor, der Bezirkskatechet, der Bezirksjugendpfarrer, der Bezirksjugendwart sowie weitere Personen, die für den Kirchenbezirk eine wichtige Aufgabe wahrnehmen. Gleiches gilt für die Mitglieder der Landessynode, zu deren Wahlkreis der Kirchenbezirk gehört, sowie für im Kirchenbezirk wohnende Mitglieder der Synode des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik (§ 12 Absatz 6 KBG).
(4) Die Tagungen sind öffentlich. Die Synode oder der Vorsitzende kann die Öffentlichkeit ausschließen (§ 12 Absatz 1 KBG).

§ 10
Ausschüsse
(1) Die Synode kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse für bestimmte Wirkungskreise oder einzelne Aufgaben aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden.
(2) Die Ausschüsse wählen jeweils einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Zu den Sitzungen der Ausschüsse können Fachberater ohne Stimmrecht hinzugezogen werden, die der Synode nicht angehören. Der Vorsitzende der Synode und die Mitglieder des Bezirkskirchenamtes bzw. deren Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.
(3) Die Ausschüsse haben der Synode über ihre Tätigkeit zu berichten. Sie können Anträge einbringen und Berichterstatter bestellen.
(4) Für die Arbeit der Ausschüsse gilt im Übrigen diese Geschäftsordnung sinngemäß (§ 13 KBG).

§ 11
Redeordnung
(1) Niemand darf das Wort ergreifen, ohne dass es ihm vom Vorsitzenden erteilt worden ist. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Jederzeit ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen:
a) den Mitgliedern des Landeskirchenamtes und des Bezirkskirchenamtes bzw. ihren Vertretern,
b) einem Berichterstatter,
c) zur Geschäftsordnung und zu kurzen Tatbestandsberichtigungen.
(3) Der Vorsitzende hat Unsachlichkeiten, Beleidigungen und Abschweifungen zu verhindern. Er ist berechtigt, Mitglieder zu ermahnen, ihnen das Wort zu entziehen oder sie von der Sitzung auszuschließen.
(4) Außer den Berichterstattern und den Mitgliedern des Landes- oder Bezirkskirchenamtes bzw. ihren Vertretern darf kein Teilnehmer mehr als zweimal zur selben Sache sprechen.
(5) Will der Vorsitzende zur Sache sprechen, so hat er die Leitung der Synode an einen Stellvertreter zu übergeben.
(6) Ein Antrag auf Schluss der Aussprache oder Abschluss der Rednerliste darf nur von einem Mitglied gestellt werden, das nicht zu dem Beratungsgegenstand gesprochen hat.

§ 12
Beratung
Die Beratung der Synode erstreckt sich auf die Gegenstände der Tagesordnung, auf andere Gegenstände nur, wenn die Synode dies beschließt.

§ 13
Gegenstände der Beschlussfassung
(1) Die Synode beschließt nach Beratung über
a) Vorlagen des Kirchenbezirksvorstandes, des Bezirkskirchenamtes oder des Landeskirchenamtes,
b) Anträge aus ihrer Mitte oder eines Ausschusses,
c)Berichte und sonstige Eingaben, die vom Vorstand vorgelegt werden.
(2) Selbstständige Anträge kann jedes Mitglied der Synode einbringen, wenn sie von weiteren fünf Mitgliedern unterstützt werden. Sie sind vom Vorstand an einen Ausschuss zu verweisen oder auf eine Tagesordnung zu setzen.
(3) Abänderungsanträge während der Beratung einer Vorlage oder eines Antrages kann jedes Mitglied einbringen. Sie kommen nur zur Verhandlung, wenn sie von weiteren fünf Mitgliedern unterstützt werden.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung sind jederzeit zulässig und brauchen nicht von anderen Mitgliedern unterstützt zu werden. Über sie wird sofort abgestimmt.

§ 14
Beschlussfähigkeit
(1) Die Synode ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Zur Zeit unbesetzte Mandate bleiben dabei außer Betracht.
(2) Die Synode gilt als beschlussfähig, wenn nicht vor Beginn der Abstimmung auf Einwand eines Mitgliedes die Beschlussunfähigkeit ausdrücklich festgestellt worden ist (§ 12 Absatz 8 KBG).

§ 15
Beschlussfassung
(1) Die Fragen werden vom Vorsitzenden so gestellt, dass sie mit Ja und Nein beantwortet werden können. Nacheinander werden die Ja-Stimmen, die Nein-Stimmen und die Stimmenthaltungen durch Handzeichen festgestellt.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses bedarf es mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder die Vorlage als abgelehnt (§ 12 Absatz 9 KBG).
(3) Der Vorsitzende kann die namentliche oder geheime Abstimmung anordnen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von einem Mitglied beantragt und der Antrag von 10 Mitgliedern unterstützt wird.
(4) Das Ergebnis einer Abstimmung ist vom Vorsitzenden sofort bekannt zu geben.

§ 16
Wahlen
(1) Wahlen werden mittels Stimmzetteln vorgenommen. Eine Wahl durch Handzeichen ist nur zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. Die Wahlen gemäß den §§ 4 und 5 sind auf jeden Fall mittels Stimmzetteln vorzunehmen.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Leere Stimmzettel (Stimmenthaltungen) gelten als abgegebene gültige Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen, in dem derjenige gewählt ist, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los (§ 12 Absatz 10 KBG).

§ 17
Auslegungsfragen
Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand nach Beratung mit dem Bezirkskirchenamt.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
i.V. Schlichter


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<1_3_2> [obsoletes] Kirchengesetz über die Neubildung der Kirchenbezirke Leipzig West und Leipzig Ost
Vom 27. März 1975 (ABl. 1975 A 25)

Obsolet durch Vereinigung der beiden Kirchenbezirke ab 01.01.2000
1471/83
Ein in sich geschlossenes Territorium fördert das geistliche Zusammenwachsen eines Kirchenbezirkes, denn es erleichtert den Gemeindeaufbau und die Zusammenarbeit aller kirchlichen Einrichtungen. Deshalb macht sich eine Neuordnung der kirchlichen Struktur des Leipziger Raumes dringend notwendig.
Die Bestimmungen des nachstehenden Kirchengesetzes bilden dazu die rechtliche Grundlage. Im Besonderen sind die Voraussetzungen für die Neubildung
die Neugliederung der Pfarrkonvente in Regionen, die sich im Wesentlichen an den Nahverkehrslinien orientieren,
regelmäßige Kontakte zwischen den Superintendenten und zwischen den Organen der Kirchenbezirke,
gemeinsame Erörterung aller Fragen, die beide Kirchenbezirke betreffen und die Erzielung der notwendigen Übereinstimmung.

§ 1
Die Kirchenbezirke Leipzig-Stadt und Leipzig-Land werden im Verhältnis zueinander mit Wirkung vom 1. Januar 1976 neu abgegrenzt. Die neu gebildeten Kirchenbezirke erhalten die Bezeichnung Leipzig West und Leipzig Ost.

§ 2
Der Kirchenbezirke Leipzig West umfasst folgende Kirchgemeinden:
Andreaskirchgemeinde Leipzig, Apostelkirchgemeinde Leipzig-Großzschocher-Windorf, Auferstehungskirchgemeinde Leipzig-Möckern, Bethanienkirchgemeinde Leipzig-Schleußig, Bethlehemskirchgemeinde Leipzig, Friedenskirchgemeinde Leipzig-Gohlis, Gnadenkirchgemeinde Leipzig-Wahren, Gustav-Adolf-Kirchgemeinde Leipzig-Lindenthal, Heilandskirchgemeinde Leipzig-Plagwitz, Hoffnungskirchgemeinde Leipzig-Knauthain, Kirchgemeinde Leipzig-Schönau, Laurentiuskichgemeinde Leipzig-Leutzsch, Lutherkirchgemeinde Leipzig, Michaeliskirchgemeinde Leipzig, Nathanaelkirchgemeinde Leipzig-Lindenau, Peters-Kirchgemeinde Leipzig, Phillipuskirchgemeinde Leipzig-Lindenau, Taborkirchgemeinde Leipzig-Kleinzschocher, Thomas-Matthäi-Gemeinde Leipzig, Versöhnungskirchgemeinde Leipzig-Gohlis sowie
die Kirchgemeinden Böhlitz-Ehrenberg, Böhlitz-Ehrenberg-Gundorf, Bösdorf, Dölzig, Eythra, Frankenheim, Großdalzig, Knautnaundorf, Kulkwitz, Lausen, Lindennaundorf, Lützschena, Markranstädt, Miltitz, Priesteblich, Quesitz, Rehbach, Rückmarsdorf, Tellschütz und Wiederau.

§ 3
Der Kirchenbezirk Leipzig-Ost umfasst folgende Kirchgemeinden:
Christuskirchgemeinde Leipzig-Eutritzsch, Emmauskirchgemeinde Leipzig-Sellershausen, Erlöserkirchgemeinde Leipzig-Thonberg, Gedächtniskirchgemeinde Leipzig-Schönefeld, Genezarethkirchgemeinde Leipzig-Paunsdorf, Gethsemanekirchgemeinde Leipzig-Lössnig, Hohen-Thekla-Kirchgemeinde Leipzig-Thekla, Immanuelkirchgemeinde Leipzig-Probstheida, Johanniskirchgemeinde Leipzig, Kirchgemeinde Leipzig-Marienbrunn, Kirchgemeinde Leipzig-Portitz, Kirchgemeinde zum Heiligen Kreutz Leipzig Neustadt-Neuschönefels, Lukaskirchgemeinde Leipzig-Volkmarsdorf, Marienkirchgemeinde Leipzig Stötteritz, Markuskirchgemeinde Leipzig-Reudnitz, Nikolaikirchgemeinde Leipzig, Paul-Gerhardt-Kirchgemeinde Leipzig-Connewitz, Stephanuskirchgemeinde Leipzig-Mockau, Trinitatiskirchgemeinde Leipzig-Anger-Crottendorf sowie
die Kirchgemeinde Althen, Baalsdorf, Böhlen, Engelsdorf-Hirschfeld, Engelsdorf-Sommerfeld, Göbschelwitz, Gottscheina, Großdeuben, Großpösna, Holzhausen, Liebertwolkwitz, Magdeborn, Markkleeberg-Großstädteln, Markkleeberg Ost, Markkleeberg West, Mölkau, Panitzsch, Plaußig, Podelwitz, Seegeritz, Seehausen, Störmthal mit Güldengossa, Taucha-Dewitz-Sehlis, Wachau, Wiederitzsch und Zwenkau.

§ 4
Werden Kirchenbezirkseinrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Selbstverwaltung der Kirchenbezirke vom 13. April 1953 (Amtsblatt Seite A 28 unter II Nr. 15) geschaffen, so sind sie für beide Kirchenbezirke in der Weise vorzusehen, dass sie in der Regel als Einrichtung des Kirchenbezirkes, in dem der Sitz ihrer Verwaltung gelegen ist, unter gleichberechtigter Beteiligung des anderen Kirchenbezirkes beschlossen werden und arbeiten.

§ 5
(1) Das Weiterbestehen des Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeindeverbandes Leipzig wird durch diese Gesetz nicht berührt. Er hat seinen Sitz im Kirchenbezirk Leipzig West. Ihm können Kirchgemeinden aus beiden Kirchenbezirken angehören.
(2) Von den dem Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeindeverband Leipzig zugeordneten Ämtern sind jedoch das Jugendpfarramt, das Amt für Gemeindedienst und das Erziehungsamt auf Kirchenbezirksebene zu übernehmen. Sie sind gemäß § 4 dieses Kirchengesetzes in der Regel als Einrichtung des Kirchenbezirkes, in dem der Sitz ihrer Verwaltung gelegen ist, unter gleichberechtigter Beteiligung des anderen Kirchenbezirkes vorzusehen.

§ 6
Unberührt bleibt die der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben dienende Verbindung einzelner Kirchgemeinden zueinander, auch wenn diese Kirchgemeinden nicht mehr ein und demselben Kirchenbezirk angehören.

§ 7
Pfarrstellen, die übergemeindlichen Aufgaben dienen, werden demjenigen Kirchenbezirk zugeordnet, in dessen Bereich sie eingerichtet sind, auch wenn sich die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf den anderen Kirchenbezirk erstreckt.

§ 8
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.

§ 9
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.

Dresden, am 27. März 1975

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel
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<1_3_2> Erste Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Neubildung der Kirchenbezirke Leipzig West und Leipzig Ost vom 27. März 1975
Vom 19. Juni 1975 (ABl. 1975 A 45)

1471 BA II 103
Gemäß § 8 des Kirchengesetzes über die Neubildung der Kirchenbezirke Leipzig West und Leipzig Ost vom 27. März 1975 (ABl. S. A 25 II Nr. 6) verordnet das Landeskirchenamt Folgendes:

1.
Die in der Anlage zu dieser Ausführungsverordnung aufgeführten Pfarrkonvente bilden sich unter Mitwirkung der Superintendenturen Leipzig-Stadt und Leipzig-Land bis zum 31. Juli 1975. Vom. 1. August 1975 an arbeiten die Konvente in dieser Zusammensetzung unter Aufhebung der bisherigen Einteilung gemäß der geltenden Konventsordnung.

2.
Die in § 5 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Neubildung der Kirchenbezirke Leipzig West und Leipzig Ost genannten Einrichtungen, nämlich des Jugendpfarramt, das Amt für Gemeindedienst und das Erziehungsamt, stellen spätestens ab 1. September 1975 ihre fachliche Tätigkeit auf das gesamte Gebiet der künftigen Kirchenbezirke Leipzig West und Leipzig Ost um.

3.
Die Amtsdauer der vierten Bezirkssynode wird durch die Neubildung der Leipziger Kirchenbezirke nicht unterbrochen. Die kraft Gesetzes zu den Bezirkssynoden gehörenden Pfarrer und die gewählten Vertreter der Kirchgemeinden setzen ab 1. Januar 1976 ihre Tätigkeit in den Bezirkssynoden Leipzig West und Leipzig Ost fort.
Diese Regelung gilt auch für die berufenen Mitglieder.

4.
Funktionen, die die Mitglieder der Bezirkssynoden Leipzig-Stadt und Leipzig-Land in diesen innehaben, erlöschen mit ihrem Übergang in die Bezirkssynoden Leipzig West und Leipzig Ost.

5.
Vorstände der Bezirkssynoden Leipzig West und Leipzig Ost und Bezirkskirchenausschüsse sind bis zum 31. Januar 1976 neu zu bilden.

6.
Für die in Ziffer 2 dieser Ausführungsverordnung genannten Einrichtungen können Beiräte gebildet werden, die ihre Tätigkeit unterstützen und fachlich fördern.
Wenn Beiräte gebildet werden, legen die zuständigen Bezirkskirchenämter im Einvernehmen mit den Leitern der Einrichtungen nach In-Kraft-Treten des Kirchengesetzes die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Beiräte fest. Neben Mitgliedern der Bezirkssynoden gehören den Beiräten fachkundige Mitarbeiter und Gemeindeglieder sowie die Leiter der Ämter an.

7.
Die in Ziffer 2 dieser Ausführungsverordnung genannten Einrichtungen sind in den Haushaltplan des Kirchenbezirkes einzubeziehen, der für den Sitz ihrer Verwaltung zuständig ist. Dabei ist gleichzeitig die finanzielle Beteiligung des anderen Kirchenbezirkes festzulegen.

8.
Diese Ausführungsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Dr. Johannes

Anlage
zu Ziffer 1 vorstehender Ausführungsverordnung

Konvent I
Paul-Gerhardt-Kirche Leipzig-Connewitz
Leipzig-Marienbrunn
Gethsemanekirche Leipzig-Lössnig
Markkleeberg Ost Auenkirche
Markkleeberg West Martin-Luther-Kirche
Markkleeberg-Großstädteln mit SK Großdeuben
Zwenkau St.-Laurentius-Kirche
Böhlen St.-Christophorus-Kirche

Konvent II
Markuskirche Leipzig-Reudnitz
Trinitatiskirche Leipzig-Anger-Crottendorf
Erlöserkirche Leipzig-Thonberg
Marienkirche Leipzig-Stötteritz
Immanuelkirche Leipzig-Probstheida
Liebertwolkwitz
Baalsdorf mit SK Mölkau
Holzhausen
Störmthal-Güldengossa mit Wachau
Großpösna Lutherkirche
Magdeborn

Konvent III
Lukaskirche Leipzig-Volkmarsdorf
Kirche zum Heiligen Kreuz Leipzig-Neustadt-Neuschönefeld
Emmauskirche Leipzig-Sellerhausen
Genezarethkirche Leipzig-Paunsdorf
Engelsdorf-Hirschfeld St.-Pankratius-Kirche
Sommerfeld
Panitzsch mit TK Althen
Taucha-Dewitz-Sehlis St.-Moritz-Kirche und Martin-Luther-Kirche

Konvent IV
Stephanuskirche Leipzig-Mockau
Christuskirche Leipzig-Eutritzsch
Wiederitzsch mit SK Seehausen
Hohenheida mit TK Gottscheina
Podelwitz mit TK Göbschelwitz
Leipzig Thekla Kirche Hohen-Thekla
Plaußig St.-Martins-Kirche mit SK Seegeritz St.-Katharinen-Kirche mit SK Leipzig-Portitz
Gedächtniskirche Leipzig-Schönefeld
Nikolaikirche mit SK Johanniskirche

Konvent V
Heilandskirche Leipzig-Plagwitz
Philippuskirche Leipzig-Lindenau
Bethanienkirche Leipzig-Schleußig
Taborkirche Leipzig-Kleinzschocher
Leipzig-Großzschocher-Windorf Apostelkirche
Leipzig-Knauthain Hoffnungskirche mit TK Rehbach
Eythra mit SK Bösdorf und SK Knautnaundorf
Großdalzig mit SK Tellschütz und SK Wiederau

Konvent VI
Nathanaelkirche Leipzig-Lindenau
Leipzig-Leutzsch Laurentiuskirche mit TK Leipzig-Schönau Böhlitz-Ehrenberg
Gundorf
Dölzig mit SK Priesteblich
Rückmarsdorf mit SK Lindennaundorf und TK Frankenheim
Miltitz mit SK Lausen
Markranstädt Laurentiuskirche
Quesitz mit TK Kulkwitz

Konvent VII
Friedenskirche Leipzig-Gohlis
Versöhnungskirche Leipzig-Gohlis
Auferstehungskirche Leipzig-Möckern
Leipzig-Wahren Gnadenkirche
Lützschena Schlosskirche und Hainkirche
Lindenthal Gustav-Adolf-Kirche

Konvent VIII
Thomaskirche (Thomas-Matthäi-Gemeinde)
Lutherkirche
Michaeliskirche
Peterskirche
Andreaskirche
Bethlehemskirche
Die Konvente V-VIII gehören zum Kirchenbzirk Leipzig West. Die Konvente I-IV gehören zum Kirchenbezirk Leipzig Ost.

- ENDE -
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<1_3_2> [obsoletes] Kirchengesetz über die Neubildung der Kirchenbezirke [Karl-Marx-Stadt] <Chemnitz> I und II
Vom 25. Oktober 1973 (ABl. 1973 A 88)


1471/50
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Die Kirchenbezirke <Chemnitz> I und <Chemnitz> II werden, unter Einbeziehung der bisher zum Kirchenbezirk Rochlitz gehörenden Kirchengemeinden Hartmannsdorf und Mühlau in den Kirchenbezirk <Chemnitz> II, im Verhältnis zueinander neu abgegrenzt.

§ 2
Der Kirchenbezirk <Chemnitz> I umfasst folgende Kirchgemeinden:
<Chemnitz> -Adelsberg, St.-Andreas-Kirchgemeinde <Chemnitz> -Gablenz, Christuskirchgemeinde <Chemnitz> -Reichenhain, St.-Jacobi-Kirchgemeinde <Chemnitz> , St.-Johannis-Kirchgemeinde <Chemnitz> , Lutherkirchgemeinde <Chemnitz> , Lutherkirchgemeinde <Chemnitz> Harthau, St.-Markus-Kirchgemeinde <Chemnitz> , St.-Matthäus Kirchgemeinde <Chemnitz> -Altendorf, St.- Michaeliskirchgemeinde <Chemnitz> , St.-Nicholai-St.-Thomas Kirchgemeinde <Chemnitz> , St.- Pauli-Kirchgemeinde <Chemnitz> , St.-Petri-Lukas-Gemeinde, Stiftskirchgemeinde "Zu Unserer Lieben Frauen" <Chemnitz> -Ebersdorf, Trinitatiskirchgemeinde <Chemnitz> -Hilbersdorf sowie die Kirchgemeinden Dittersdorf, Eibenberg-Kemtau, Einsiedel, Euba und Kleinolbersdorf.

§ 3
Der Kirchenbezirk <Chemnitz> II umfasst folgende Kirchgemeinden:
St.-Georg-Kirchgemeinde <Chemnitz> -Rabenstein, Gnadenkirchgemeinde <Chemnitz> -Borna, St.-Jodokus-Kirchgemeinde <Chemnitz> -Glösa, Johanniskirchgemeinde <Chemnitz> -Siegmar, Lutherkirchgemeinde <Chemnitz> -Schönau, Schlosskirchgemeinde <Chemnitz> sowie die Kirchgemeinden Auersbach, Bräunsdorf, Grüna, Hartmannsdorf, Kändler, Limbach-Oberfrohna Johanniskirche Rußdorf, Mittelbach, Mittelfrohna, Mühlau, Niederfrohna, Pleißa, Röhrsdorf, Wittgensdorf und Wüstenbrand.

§ 4
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.

§ 5
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.

Dresden, den 25.Oktober 1973

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel
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<1_3_2> [obsolete] Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz vom 25. Oktober 1973 über die Neubildung der Kirchenbezirke Karl-Marx-Stadt < = Chemnitz> I und II
Vom 30. Oktober 1973 (ABl. 1973 A 88)

1471/52
Zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Neubildung der Kirchenbezirke <Chemnitz> I und II vom 25. Oktober 1973 (Amtsblatt Seite A 88 unter II Nr. 24) wird Folgendes verordnet:

§ 1
Gehören Mitglieder der vierten Bezirkssynoden oder von diesen Synoden gewählte Bezirkskirchenausschussmitglieder solchen Kirchgemeinden an, die im Zuge der Neugliederung der Kirchenbezirke <Chemnitz> I und II mit Wirkung vom 1. Januar 1974 an umbezirkt werden, so endet ihre Mitgliedschaft in den genannten Gremien mit Ablauf des 31. Dezember 1973.

§ 2
Die Vertreter der durch die Neugliederung umbezirkten Kirchgemeinden, die auf Grund von § 9 Absatz 1 und 2 des Kirchengesetzes über die Selbstverwaltung der Kirchenbezirke vom 13. April 1953 (Amtsblatt Seite A 28 unter II Nr. 15) den Bezirkssynoden des für ihre Kirchgemeinde zuständigen Kirchenbezirks angehören, sind vom 1. Januar 1974 an Mitglieder der Bezirkssynoden ihres neuen Kirchenbezirkes.

§ 3
Werden durch das in § 1 dieser Verordnung vorgesehene Ausscheiden von Synodalmitgliedern oder von Bezirkskirchenausschussmitgliedern für die Zeit ab 1. Januar 1974 Sitze berufener Synodalmitglieder oder Sitze von Bezirkskirchenausschussmitgliedern frei, so sind die erforderlichen Ersatzberufungen für die restliche Amtsdauer der vierten Bezirkssynoden alsbald vorzunehmen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Dr. Johannes
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<1_3_2> [obsoletes] Kirchengesetz über die Ausgliederung eines Kirchenbezirks Wurzen aus dem Kirchenbezirk Grimma
Vom 14. Dezember 1965 (ABl. 1965 A 87)

Obsolet durch Wiedervereinigung der Kirchenbezirke Grimma und Wurzen.

1471/42
Die Evangelisch-Lutherische Landessynode hat mit der für Verfassungsänderungen nötigen Mehrheit folgendes Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Aus dem Kirchenbezirk Grimma wird ein Kirchenbezirk Wurzen mit dem Sitz des Superintendenten in Wurzen ausgegliedert.

§ 2
Der Kirchenbezirk Wurzen umfasst folgende Kirchgemeinden:
Wurzen
Bennewitz (und tatsächlich mitverwalteten Kirchgemeinden Deuben und Grubnitz)
mit Tochterkirchgemeinde Schmölen
Beucha
mit Schwesterkirchgemeinde Albrechtshain und Tochterkirchgemeinde Zweenfurth (vgl. jedoch Borsdorf)
Börln
mit Tochterkirchgemeinde Knatewitz
Borsdorf
mit tatsächlich mitverwalteter Kirchgemeinde Zweenfurth (vgl. Beucha)
Brandis
Falkenhain
mit Schwesterkirchgemeinde Thammenhain
Kühnitzsch
mit geordnet mitverwalteter Kirchgemeinde Körlitz (vgl. jedoch Nemt) und tatsächlich mitverwalteter Kirchgemeinde Dornreichenbach
Kühren
mit Schwesterkirchgemeinde Sachsendorf
Lüpitz
mit Schwesterkirchgemeinde Großzschepa
Machern
mit Schwesterkirchgemeinde Leulitz, Tochterkichgemeinde Altenbach und geordnet mitverwalteter Kirchgemeinde Gerichshain
Müglenz
mit Schwesterkirchgemeinden Zschorna und Hohburg
Nemt
mit Schwesterkirchgemeinde Burkartshain und Tochterkirchgemeinde Körlitz
(vgl. jedoch Künitzsch)
Nepperwitz (tatsächlich mitverwaltet von Püchau)
mit den geordnet mitverwalteten Kirchgemeinden Schwesterkirchgemeinde Deuben und Tochterkirchgemeinde Grubnitz (vgl. jedoch Bennewitz)
Polenz mit Schwesterkirchgemeinde Ammelshain
Püchau mit tatsächlich mitverwalteter Kirchgemeinde Nepperwitz (vgl. Nepperwitz)
Röcknitz
mit Schwesterkirchgemeinde Nischwitz (Vereinigung noch nicht abgeschlossen) und Tochterkirchgemeinde Wasewitz
Danach verbleiben im Kirchbezirk Grimma folgende Kirchgemeinden:
Grimma
mit der tatsächlich mitverwalteten Kirchgemeinde Höfgen
Grimma - Hohnstädt
mit der Tochterkirchgemeinde Beiersdorf
Altenhain
mit Schwesterkirchgemeinde Seelingstädt
Belgershain
mit Schwesterkirchgemeinden Köhra und Rohrbach sowie Tochterkirchgemeinde Threna
Colditz
mit der geordnet mitverwalteten Kirchgemeinde Lastau
Collmen
mit der tatsächlich mitverwalteten Anstaltskirchgemeinde Zschadrass
Döben
Fremdiswalde
mit Schwesterkirchgemeinde Cannewitz
Großbardau
mit Schwesterkirchgemeinde Bernbruch und Tochterkirchgemeinde Kleinbardau
Großbothen
mit Schwesterkirchgemeinde Glasten
Mutzschen
mit Schwesterkirchgemeinde Ragewitz
Naunhof
mit Schwesterkirchgemeinde Erdmannshain und Tochterkirchgemeinde Klinga
Neichen
mit Schwesterkirchgemeinde Nitzschka
Nerchau
Otterwisch
mit Schwesterkirchgemeinde Großbuch und Tochterkirchgemeinde Stockheim
Pomssen
mit Tochterkirchgemeinde Großsteinberg und Grethen
Schönbach
Schwarzbach
mit Schwesterkirchgemeinde Thierbaum
Seifertshain
mit Tochterkirchgemeinden Fuchshain und Kleinpösna
Trebsen
mit Schwesterkirchgemeinde Pausitz
Zschirla
mit Tochterkirchgemeinde Erlbach

§ 3
Der Kirchenleitung bleibt vorbehalten, Änderungen hinsichtlich der Zuteilungen von Kirchgemeinden nach § 2 zu einem der beiden Kirchenbezirke oder auch zu benachbarten Kirchenbezirken zu verfügen, soweit solche Änderungen zweckmäßig sind.
Diese Änderungen treten mit dem bei der Änderung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

§ 4
Der 11. Landessynodallandkreis besteht - vorbehaltlich künftiger Veränderung durch Verordnung der Kirchenleitung - aus den Kirchenbezirken Grimma, Oschatz und Wurzen.

§ 5
Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.

§ 6
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

Dresden, am 14. Dezember 1965

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
D. Noth


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