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1.3.5 RECHTSPRECHUNG UND
VERWALTUNGSVERFAHREN
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(SW)
Vom 04. November 1983 (ABl. 1984 A
2)
10103/29
Auf der Grundlage von § 32 Absatz 3 I. Nr. 4
und § 36 Absatz 4 Nr. 12 der Kirchenverfassung sowie von § 48 der
Kirchgemeindeordnung vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) hat die
Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens das folgende
Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
(1) Nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes kann
gegen Entscheidungen, die kirchliche Organe und kirchliche
Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten
getroffen haben, Beschwerde eingelegt werden.
(2) Kirchliche Organe im Sinne von Absatz 1 sind die
Kirchenvorstände und die diesen gleichgestellten Organe von
Kirchgemeindeverbänden. Kirchliche Verwaltungsbehörden sind die
Bezirkskirchenämter und das Landeskirchenamt.
(3) Das Beschwerderecht ist gegeben, wenn durch die
Entscheidung dem Empfänger eine Verpflichtung auferlegt wird, ein von ihm
geltend gemachter Anspruch abgewiesen wird oder wenn eine nach den kirchlichen
Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigung versagt wird.
(4) Sind natürliche Personen Empfänger
beschwerdefähiger Entscheidungen nach Absatz 3, so sind diese
Entscheidungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen.
§ 2
(1) Die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes finden
keine Anwendung, soweit in landeskirchlichen Rechtsvorschriften für
bestimmte Sachentscheidungen kirchlicher Organe und kirchlicher
Verwaltungsbehörden spezielle Regelungen über die Einlegung von
Rechtsmitteln enthalten sind.
(2) Für Beschwerden von kirchlichen
Mitarbeitern gegen im Wege der Dienstaufsicht getroffene Entscheidungen und
angeordnete Maßnahmen gelten die Bestimmungen des kirchlichen
Dienstrechts.
§ 3
Auf den Bereich der Inneren Mission sowie auf die
anderen Werke der Landeskirche, unabhängig davon, ob sie eigene
Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht, sind die Bestimmungen dieses
Kirchengesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 4
(1) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von
vier Wochen nach Zugang der Entscheidung bei der kirchlichen Stelle einzulegen,
die die Entscheidung getroffen hat. Sie bedarf der Schriftform und der
Begründung.
(2) Über die Beschwerde ist innerhalb einer
Frist von sechs Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde
nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, so ist sie innerhalb dieser
Frist mit einer Stellungnahme der in Absatz 3 genannten zuständigen
kirchlichen Stelle vorzulegen, die innerhalb weiterer sechs Wochen
endgültig zu entscheiden hat.
(3) Zuständige kirchliche Stelle
gemäß Absatz 2 Satz 2 ist für die Kirchenvorstände und die
diesen gleichgestellten Organe von Kirchgemeindeverbänden das die
Dienstaufsicht führende Bezirkskirchenamt, für die
Bezirkskirchenämter das Landeskirchenamt. Zuständige kirchliche Stelle
für das Landeskirchenamt ist die Kirchenleitung.
(4) Beschwerdeentscheidungen nach Absatz 2 haben
schriftlich zu ergehen und bedürfen der
Begründung.
§ 5
Kann die in § 4 Absatz 2 festgesetzte Frist
für die Entscheidung über die Beschwerde nicht eingehalten werden, so
ist dem Beschwerdeführer ein Zwischenbescheid zu
erteilen.
§ 6
(1) Beschwerden, die unter Nichteinhaltung der in
§ 4 Absatz 1 festgesetzten Frist eingelegt werden, sind als unzulässig
zurückzuweisen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die kirchliche Stelle, die die angefochtene
Entscheidung getroffen hat, kann Befreiung von den Folgen der
Fristversäumnis gewähren, wenn die Zurückweisung der Beschwerde
aus diesem Grund für den Beschwerdeführer eine unbillige Härte
bedeuten würde. Eine Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis ist
in diesen Fällen ausgeschlossen, wenn seit dem Zugang der angefochtenen
Entscheidung mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(3) Befreiung von den Folgen der
Fristversäumnis ist uneingeschränkt zu gewähren, wenn der
Beschwerdeführer glaubhaft darlegt, dass er durch ein unabwendbares
Ereignis an der Einhaltung der Frist in § 4 Absatz 1 gehindert war. Als
unabwendbares Ereignis gilt in den Fällen des § 1 Absatz 4 auch eine
fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung.
§ 7
(1) Die nach § 4 Absatz 1 eingelegte Beschwerde
hat keine aufschiebende Wirkung. Die kirchliche Stelle, die die angefochtene
Entscheidung getroffen hat, kann jedoch die Durchführung von
Maßnahmen, die sich aus der Entscheidung ergeben, bis zum endgültigen
Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorläufig
aussetzen.
(2) Eine Aussetzung von Maßnahmen nach Absatz
1 hat zu erfolgen, wenn ansonsten bei einem für den Beschwerdeführer
positiven Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Verwirklichung ihm zustehender
Rechte oder Ansprüche vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In
diesen Fällen kann die gemäß § 4 Absatz 3 zuständige
kirchliche Stelle die Aussetzung dieser Maßnahme
anordnen.
§ 8
Durch dieses Kirchengesetz wird das Recht, Eingaben
an kirchliche Organe, Verwaltungsbehörden und Dienststellen zu richten,
nicht berührt.
§ 9
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. März 1984
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz, die
Verwaltungsrechtspflege und den Rekurs in kirchlichen Angelegenheiten
betreffend, vom 25. Mai 1902 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 135)
außer Kraft.
§ 10
Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz
kann das Landeskirchenamt erlassen.
Dresden, am 4. November 1983
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Dr. Hempel
- ENDE -
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