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1.3.5 RECHTSPRECHUNG UND VERWALTUNGSVERFAHREN

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<1_3_5> [aufgehoben ab 01.01.2003] Kirchengesetz über das Beschwerdeverfahren in kirchlichen Angelegenheiten
Vom 04. November 1983 (ABl. 1984 A 2)

10103/29
Auf der Grundlage von § 32 Absatz 3 I. Nr. 4 und § 36 Absatz 4 Nr. 12 der Kirchenverfassung sowie von § 48 der Kirchgemeindeordnung vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) hat die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
(1) Nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes kann gegen Entscheidungen, die kirchliche Organe und kirchliche Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten getroffen haben, Beschwerde eingelegt werden.
(2) Kirchliche Organe im Sinne von Absatz 1 sind die Kirchenvorstände und die diesen gleichgestellten Organe von Kirchgemeindeverbänden. Kirchliche Verwaltungsbehörden sind die Bezirkskirchenämter und das Landeskirchenamt.
(3) Das Beschwerderecht ist gegeben, wenn durch die Entscheidung dem Empfänger eine Verpflichtung auferlegt wird, ein von ihm geltend gemachter Anspruch abgewiesen wird oder wenn eine nach den kirchlichen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigung versagt wird.
(4) Sind natürliche Personen Empfänger beschwerdefähiger Entscheidungen nach Absatz 3, so sind diese Entscheidungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

§ 2
(1) Die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes finden keine Anwendung, soweit in landeskirchlichen Rechtsvorschriften für bestimmte Sachentscheidungen kirchlicher Organe und kirchlicher Verwaltungsbehörden spezielle Regelungen über die Einlegung von Rechtsmitteln enthalten sind.
(2) Für Beschwerden von kirchlichen Mitarbeitern gegen im Wege der Dienstaufsicht getroffene Entscheidungen und angeordnete Maßnahmen gelten die Bestimmungen des kirchlichen Dienstrechts.

§ 3
Auf den Bereich der Inneren Mission sowie auf die anderen Werke der Landeskirche, unabhängig davon, ob sie eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht, sind die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 4
(1) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung bei der kirchlichen Stelle einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat. Sie bedarf der Schriftform und der Begründung.
(2) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, so ist sie innerhalb dieser Frist mit einer Stellungnahme der in Absatz 3 genannten zuständigen kirchlichen Stelle vorzulegen, die innerhalb weiterer sechs Wochen endgültig zu entscheiden hat.
(3) Zuständige kirchliche Stelle gemäß Absatz 2 Satz 2 ist für die Kirchenvorstände und die diesen gleichgestellten Organe von Kirchgemeindeverbänden das die Dienstaufsicht führende Bezirkskirchenamt, für die Bezirkskirchenämter das Landeskirchenamt. Zuständige kirchliche Stelle für das Landeskirchenamt ist die Kirchenleitung.
(4) Beschwerdeentscheidungen nach Absatz 2 haben schriftlich zu ergehen und bedürfen der Begründung.

§ 5
Kann die in § 4 Absatz 2 festgesetzte Frist für die Entscheidung über die Beschwerde nicht eingehalten werden, so ist dem Beschwerdeführer ein Zwischenbescheid zu erteilen.

§ 6
(1) Beschwerden, die unter Nichteinhaltung der in § 4 Absatz 1 festgesetzten Frist eingelegt werden, sind als unzulässig zurückzuweisen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die kirchliche Stelle, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat, kann Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis gewähren, wenn die Zurückweisung der Beschwerde aus diesem Grund für den Beschwerdeführer eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis ist in diesen Fällen ausgeschlossen, wenn seit dem Zugang der angefochtenen Entscheidung mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(3) Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis ist uneingeschränkt zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft darlegt, dass er durch ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist in § 4 Absatz 1 gehindert war. Als unabwendbares Ereignis gilt in den Fällen des § 1 Absatz 4 auch eine fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung.

§ 7
(1) Die nach § 4 Absatz 1 eingelegte Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die kirchliche Stelle, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat, kann jedoch die Durchführung von Maßnahmen, die sich aus der Entscheidung ergeben, bis zum endgültigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorläufig aussetzen.
(2) Eine Aussetzung von Maßnahmen nach Absatz 1 hat zu erfolgen, wenn ansonsten bei einem für den Beschwerdeführer positiven Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Verwirklichung ihm zustehender Rechte oder Ansprüche vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In diesen Fällen kann die gemäß § 4 Absatz 3 zuständige kirchliche Stelle die Aussetzung dieser Maßnahme anordnen.

§ 8
Durch dieses Kirchengesetz wird das Recht, Eingaben an kirchliche Organe, Verwaltungsbehörden und Dienststellen zu richten, nicht berührt.

§ 9
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. März 1984 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz, die Verwaltungsrechtspflege und den Rekurs in kirchlichen Angelegenheiten betreffend, vom 25. Mai 1902 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 135) außer Kraft.

§ 10
Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz kann das Landeskirchenamt erlassen.

Dresden, am 4. November 1983

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel

- ENDE -

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