Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click

Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht

1.2 VERFASSUNG UND ORGANISATION DER VELKD

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (18.10.1998, PH)
Zurück zur Übersicht
<1_2> Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
Vom 08. Juli 1948 (ABl. 1950 A 47)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Änderungen bis einschließlich 31. Juli 1991 (ABl. der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 1991 A 84) und das Änderungsgesetz vom 17. Oktober 1995 (ABl. VELKD Bd. VI, S. 274).


Geeint in dem gleichen Bemühen und gerufen zum gemeinsamen Bekennen und einheitlichen Handeln schließen sich die unterzeichneten evangelisch-lutherischen Kirchen zur Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zusammen. Sie hoffen, damit allen lutherischen Kirchen und Gemeinden in Deutschland den Weg zum Zusammenschluss zu öffnen. Die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands gibt sich die folgende Verfassung:

Abschnitt I

Grundbestimmungen der Vereinigten Kirche

Artikel 1

(1) Die Grundlage der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben und in den Bekenntnisschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche, vornehmlich in der ungeänderten Augsburgischen Konfession von 1530 und im Kleinen Katechismus Martin Luthers bezeugt ist.
(2) Die Vereinigte Kirche ist ein Zusammenschluss von evangelisch-lutherischen Kirchen (Gliedkirchen), die sich in ihrer Verkündigung und Sakramentsverwaltung wie auch in ihrer Ordnung, Leitung und Verwaltung sowie im gesamten Handeln der Kirche an das Bekenntnis gebunden wissen.

Absatz 3, Fassung vom 17. Oktober 1990 im Amtsblatt der VELKD Bd. VI, S. 134:
(3) Deutsche evangelisch-lutherische Kirche können als Gliedkirchen aufgenommen werden, wenn sie die Bestimmungen der Verfassung, insbesondere die Absätze 1 und 2 dieses Artikels als für sich bindend anerkennen.
Absatz 3, Wortlaut im ABl. der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 1991 A 84:
(3) Deutsche evangelisch-lutherische Kirchen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verfassung der Vereinigten Kirche noch nicht beigetreten sind, können aufgenommen werden, wenn sie die Bestimmungen der Verfassung, insbesondere die Absätze 1 und 2 dieses Artikels als für sich bindend anerkennen.
(4) Unter den gleichen Voraussetzungen können evangelisch-lutherische Kirchen, einzelne evangelisch-lutherische Gemeinden und Auslandsgemeinden lutherischen Bekenntnisses in die Vereinigte Kirche aufgenommen werden, falls sie nicht einem anderen Kirchenregiment unterstehen. Sie werden entweder einer Gliedkirche angeschlossen oder der Leitung der Vereinigten Kirche unmittelbar unterstellt oder ordnen sich selbst ein evangelisch-lutherisches Kirchenregiment.
(5) Innerhalb der Vereinigten Kirche besteht volle Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft.

Artikel 2

Die Vereinigte Kirche, in ihren Gliedkirchen mit den anderen evangelischen Kirchen in Deutschland in einem Bund bekenntnisbestimmter Kirchen zusammengeschlossen, wahrt und fördert die im Kampf um das Bekenntnis geschenkte, auf der Bekenntnissynode von Barmen 1934 bezeugte Gemeinschaft. Die dort ausgesprochenen Verwerfungen bleiben in der Auslegung durch das lutherische Bekenntnis für ihr kirchliches Handeln maßgebend.



Artikel 3

(1) Die Vereinigte Kirche weiß sich in der die Länder- und Völkergrenzen überschreitenden Einheit des Bekenntnisses mit allen evangelisch-lutherischen Kirchen der Welt verbunden.
(2) Sie ist bereit, sich an der ökumenischen Arbeit der gesamten Christenheit zu beteiligen.
(3) "Deutsche evangelisch-lutherische Kirchen können als Gliedkirchen aufgenommen werden, wenn sie die Bestimmungen der Verfassung, insbesondere die Absätze 1 und 2 dieses Artikels als für sich bindend anerkennen."


Abschnitt II

Von den Gliedkirchen

Artikel 4

(1) Soweit in dieser Verfassung nichts anderes bestimmt wird, behalten die Gliedkirchen ihre Selbstständigkeit in Kultus und Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung.
(2) Durch den Zusammenschluss bekunden sie den Willen, zu einer größeren Einheitlichkeit ihrer Ordnung zu kommen.
(3) Es bleibt jeder Gliedkirche unbenommen, bestimmte kirchliche Überlieferungen zu pflegen, die ihr im Laufe ihrer Geschichte ein besonderes Gepräge gegeben haben, sofern sie vor Schrift und Bekenntnis bestehen.
(4) Vor der Bestellung eines Bischofs und seines Stellvertreters sowie des leitenden juristischen Beamten der kirchlichen Verwaltung hat eine Fühlungnahme mit der Vereinigten Kirche stattzufinden.

Artikel 5

(1) Die Vereinigte Kirche gibt sich Ordnungen für den Gottesdienst, insbesondere Agende und Gesangbuch, die die Gemeinsamkeit in der Vereinigten Kirche fördern sollen. Die Gliedkirchen sollen diese Ordnungen für ihren Bereich einführen.
(2) Die Vereinigte Kirche beschließt eine Ordnung für das kirchliche Leben. In Gliedkirchen, die diese Ordnung nicht einführen, gilt sie als Richtlinie nach Artikel 6 Absatz 2.
(3) Beabsichtigt eine Gliedkirche, eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ordnungen zu ändern, so zeigt sie dies der Vereinigten Kirche an. Änderungen sollen im Einvernehmen mit der Vereinigten Kirche vorgenommen werden.

Artikel 6

(1) Das Recht der Vereinigten Kirche, das diese mit Wirkung für ihre Gliedkirchen setzt, geht dem Recht der Gliedkirchen vor.
(2) Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit der Bischofskonferenz Grundsätze aufstellen, die von den Gliedkirchen in Gesetzgebung und Verwaltung beachtet werden sollen (Richtlinien).
(3) Beabsichtigt eine Gliedkirche eine kirchengesetzliche Regelung für ein Sachgebiet, so teilt sie dies der Vereinigten Kirche mit. Entwürfe zu Kirchengesetzen und Verordnungen mit Gesetzeskraft legen die Gliedkirchen der Vereinigten Kirche spätestens mit der Vorlage des Entwurfs an ihre rechtsetzende Körperschaft vor. Die Vereinigte Kirche kann sich zu den Entwürfen äußern. Ihre Stellungnahme ist nach Möglichkeit zum Gegenstand der Beratung der rechtsetzenden Körperschaften zu machen.
(4) Die Vereinigte Kirche kann den Gliedkirchen Anregungen für den Ausbau ihrer Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung geben mit dem Ziel einer allmählich zu erreichenden Rechtsgleichheit und einer Gesamtvertretung innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Abschnitt III

Von der Vereinigten Kirche

Artikel 7

Die Vereinigte Kirche hat folgende Aufgaben:

1. Sie hat die Einheit der Vereinigten Kirche zu fördern.

2. Sie hat für die Erhaltung und Vertiefung der lutherischen Lehre und Sakramentsverwaltung durch Pflege lutherischer Theologie und durch Beratung der Gliedkirchen in Fragen der lutherischen Lehre, des Gottesdienstes und des Gemeindelebens Sorge zu tragen und die Heranbildung eines bekenntnisgebundenen Pfarrerstandes zu fördern.

3. Sie hat sich darum zu bemühen, dass die lutherische Kirche zu den Fragen und Aufgaben der Zeit in Wort und Tat die rechte, von Schrift und Bekenntnis geforderte Stellung nimmt.

4. Sie hat die evangelisch-lutherischen Gemeinden, die sich ihr unmittelbar angeschlossen haben, nach den Grundsätzen des lutherischen Bekenntnisses zu leiten, ebenso die angeschlossenen Auslandsgemeinden.

5. Ihr obliegt die Fürsorge für die deutsche lutherische Diaspora innerhalb und außerhalb Deutschlands.

6. Sie unterstützt die Arbeit aller lutherischen kirchlichen Werke, insbesondere der Diakonie und der Mission.

7. Sie vertritt in allen gemeinsamen Angelegenheiten die in ihr zusammengeschlossenen Gliedkirchen nach außen, insbesondere auch gegenüber der Ökumene. Sie kann theologische und rechtliche Erklärungen abgeben.

Artikel 8

Die Organe der Vereinigten Kirche sind:

1. die Bischofskonferenz und der Leitende Bischof,
2. die Generalsynode,
3. die Kirchenleitung.

Artikel 9

(1) Die Bischofskonferenz wirkt nach Maßgabe der Artikel 18, 24 und 25 bei der Beschlussfassung über Kirchengesetze, über Ordnungen gemäß Artikel 5, über Verordnungen mit Gesetzeskraft und über Richtlinien gemäß Artikel 6 Absatz 2 mit. Satz 2, Fassung vom 17. Oktober 1990 (ABl. VELKD Bd. VI, S. 134): Beschlüsse der Kirchenleitung über die Aufnahme von Kirchen, Kirchengebieten, einzelnen Gemeinden und Auslandsgemeinden nach Artikel 1 Abs. 3 und 4 bedürfen der Zustimmung der Bischofskonferenz.

(2) Die Bischofskonferenz kann für sich oder im Zusammenwirken mit der Generalsynode Kundgebungen erlassen. Sie kann innerhalb des geltenden Rechts den Gliedkirchen Empfehlungen erteilen, die das gottesdienstliche Leben und die Tätigkeit des geistlichen Amtes betreffen.

Artikel 10

(1) Die Bischofskonferenz besteht aus den Bischöfen aller Gliedkirchen sowie fünf weiteren ordinierten Inhabern eines kirchenleitenden Amtes, von denen die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers und die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern je zwei, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens ein Mitglied auf die Dauer von jeweils sechs Jahren entsenden. Die unmittelbar angeschlossenen Kirchengebiete und Gemeinden werden von dem Leitenden Bischof vertreten. Die Gliedkirchen bestellen für jedes Mitglied der Bischofskonferenz, das ihrer Gliedkirche angehört, für die Amtsdauer der Generalsynode einen Stellvertreter; dieser muss ordinierter Inhaber eines kirchenleitenden Amtes sein.
(2) Gehört das nach Absatz 1 zu entsendende Mitglied der Generalsynode an, so scheidet es mit der Entsendung in die Bischofskonferenz aus der Generalsynode aus. Die Mitgliedschaft in der Bischofskonferenz endet, wenn das Mitglied aus dem Amt ausscheidet, aus dem es in die Bischofskonferenz entsandt worden ist. Satz 2 gilt entsprechend für den Stellvertreter.

Artikel 11

(1) Alle Mitglieder der Bischofskonferenz haben je eine Stimme.
(2) Die Bischofskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Bischofskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr kann bestimmt werden, dass der Leitende Bischof, sein Stellvertreter und ein weiteres von der Bischofskonferenz zu bestimmendes Mitglied unter Vorsitz des Leitenden Bischofs die Geschäfte der Bischofskonferenz führen, wenn diese nicht versammelt ist.
(3) Die Bischofskonferenz kann Bischöfe lutherischer Kirchen, die der Vereinigten Kirche nicht angehören, zu ihren Sitzungen einladen.

Artikel 12

(1) Der Leitende Bischof ist der erste Geistliche der Vereinigten Kirche. Er hat das Recht, auf allen Kanzeln der Vereinigten Kirche zu predigen. Er kann Hirtenbriefe erlassen.
(2) Der Leitende Bischof führt den Vorsitz in der Kirchenleitung und in der Bischofskonferenz. Er vertritt die Vereinigte Kirche. Er hat die von den verfassungsmäßigen Organen der Vereinigten Kirche beschlossenen Kirchengesetz zu verkünden.

Artikel 13

(1) Die Generalsynode wählt aus der Mitte der Bischofskonferenz einen Bischof zum Leitenden Bischof. Seine Amtsdauer beträgt 3 Jahre.
(2) Zur Vorbereitung der Wahl des Leitenden Bischofs wird ein Bischofsausschuss gebildet. Sätze 2-3 in der Fassung vom 17.10.1995 (ABl. VELKD Bd. VI, S. 274): Er besteht aus zwei Mitgliedern der Bischofskonferenz und sechs Mitgliedern der Generalsynode, unter ihnen ein geistliches Mitglied; alle Mitglieder müssen unterschiedlichen Gliedkirchen angehören. Die Bischofskonferenz und die Generalsynode wählen die von ihnen zu entsendenden Mitglieder des Ausschusses; die Generalsynode wählt nach der Bischofskonferenz. Der Ausschuss ist jeweils nach der Wahl eines Leitenden Bischofs neu zu bilden. Er wählt seinen Vorsitzenden und bestimmt seine Geschäftsordnung.
(3) Vor der Tagung, auf der die Wahl des Leitenden Bischofs ansteht, leitet der Bischofswahlausschuss der Bischofskonferenz einen Nominierungsvorschlag zu, der zwei Namen von Mitgliedern der Bischofskonferenz enthalten soll. Die Bischofskonferenz teilt diesen Vorschlag der Generalsynode mit; sie kann dabei den Namen eines weiteren Mitglieds der Bischofskonferenz hinzufügen.
(4) Bei der Wahl müssen zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Generalsynode anwesend sein. Die Wahl wird mit Stimmzetteln vorgenommen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder auf sich vereinigt. Kommt die Wahl weder im ersten noch in einem zweiten Wahlgang zustande, so treten Bischofskonferenz und Generalsynode zu einer Aussprache in gemeinsamer, nichtöffentlicher Sitzung zusammen. Auf Grund der Aussprache legt der Bischofswahlausschuss nach gemeinsamer Erörterung mit der Bischofskonferenz der Generalsynode erneut einen Wahlvorschlag vor.
(5) Die Wiederwahl des Leitenden Bischofs ist zulässig.

Artikel 14

(1) Mit der Annahme der Wahl übernimmt der Leitende Bischof den Vorsitz in der Kirchenleitung und in der Bischofskonferenz. Er soll möglichst noch während der Dauer der Tagung der Generalsynode in sein Amt eingeführt werden.
(2) Der Leitende Bischof wird von dem dienstältesten Bischof in sein Amt eingeführt.
(3) Die Amtsdauer des Leitenden Bischofs beginnt mit dem Tage, an dem der Gewählte die Wahl durch die Generalsynode annimmt. Nach Ablauf seiner Amtsdauer führt der Leitende Bischof die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers weiter. Tritt der Leitende Bischof zurück, so wird sein Amt bis zu einer Neuwahl durch den Stellvertreter wahrgenommen. Das Gleiche gilt für den Todesfall.
(4) Nach jeder Wahl des Leitenden Bischofs wählt die Bischofskonferenz aus ihrer Mitte einen Bischof als Stellvertreter des Leitenden Bischofs. Wiederwahl des bisherigen Stellvertreters ist zulässig. Tritt der Stellvertreter des Leitenden Bischofs zurück, so wählt die Bischofskonferenz bei ihrer nächsten Sitzung einen neuen Stellvertreter. Das Gleiche gilt für den Todesfall.
(5) Tritt außer dem Leitenden Bischof auch sein Stellvertreter zurück, so vertritt bis zur Neuwahl der dienstälteste Bischof.

Artikel 15

(1) Die Generalsynode ist das gesetzgebende Organ der Vereinigten Kirche. Sie hat die Gesetzgebung nach Maßgabe des Artikels 24. Kundgebungen erlässt sie im Benehmen mit der Bischofskonferenz.
(2) Die Generalsynode wird alle 6 Jahre neu gebildet. Sie tritt in der Regel einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Außerordentliche Tagungen müssen stattfinden auf Verlangen der Kirchenleitung, der Bischofskonferenz oder eines Drittes der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Generalsynode. Zu ihrer ersten Tagung wird die Generalsynode durch die Kirchenleitung einberufen, sonst durch den Präsidenten. Die Amtsdauer der Generalsynode beginnt jeweils am 1. April und endet nach 6 Jahren am 31. März.
(3) Zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben kann die Generalsynode ständige und nichtständige Ausschüsse einsetzen. Ständige Ausschüsse führen ihre Arbeit auch außerhalb der Tagungen und auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zum Zusammentreten der neuen Generalsynode fort.

Artikel 16

Absätze 1-2 in der Fassung vom 17.10.1995 (ABl. VELKD Bd. VI, S. 274):
(1) Die Generalsynode besteht aus 62 Mitgliedern, von denen 54 Mitglieder, davon 18 geistliche, von den synodalen Organen der Gliedkirchen gewählt werden.
Es wählen die
Ev.-luth. Landeskirche Hannovers 13 Mitglieder,
davon fünf geistliche;
Evang.-Luth. Kirche in Bayern 11 Mitglieder,
davon vier geistliche;
Nordelbische Ev.-Luth. Kirche 11 Mitglieder,
davon drei geistliche;
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 6 Mitglieder,
davon zwei geistliche;
Ev.-Luth. Kirche in Thüringen 4 Mitglieder,
davon ein geistliches;
Ev.-Luth. Landeskirche in Braunschweig 4 Mitglieder,
davon ein geistliches ;
Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs 3 Mitglieder,
davon ein geistliches;
Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe 2 Mitglieder,
davon ein geistliches.

Die geistlichen Mitglieder müssen das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung haben und ordiniert sein.
(2) Acht Mitglieder, davon höchstens drei geistliche, werden vom Leitenden Bischof auf gemeinsamen Vorschlag von Bischofskonferenz und Kirchenleitung berufen.
(3) Evangelisch-lutherische Kirchen, die nach Artikel 1 Absatz 3 und 4 der Verfassung in die Vereinigte Kirche aufgenommen werden, wählen bis zu einer Neubildung der Generalsynode zusätzlich so viele Synodale, wie ihrer Seelenzahl anteilmäßig zukommen. Das Nähere bestimmt die Kirchenleitung im Benehmen mit der Bischofskonferenz. In diesem Falle muss mit Wirkung von der nächsten Amtsdauer an eine neue Verteilung der Mitglieder auf die einzelnen Gliedkirchen durch Kirchengesetz festgesetzt werden.
(4) Die Mitglieder gehören der Generalsynode für deren Amtsdauer an. Für die gewählten Mitglieder der Generalsynode wählen die synodalen Organe der Gliedkirchen für die Amtsdauer der Generalsynode jeweils die gleiche Anzahl von Stellvertretern, getrennt für die nach Absatz 1 zu wählenden Gruppen; die Stellvertreter treten bei vorübergehender Behinderung eines gewählten Synodalen oder bei Ausscheiden bis zur Nachwahl in der Reihenfolge der bei ihrer Wahl erhaltenen Stimmenzahl, bei gleicher Stimmenzahl nach dem Alphabet ein. Für jedes berufene Mitglied bestimmt der Leitende Bischof auf gemeinsamen Vorschlag von Bischofskonferenz und Kirchenleitung einen ersten und einen zweiten Stellvertreter. Die berufenen Stellvertreter treten bei vorübergehender Behinderung des Synodalen, dem sie zugeordnet sind, oder bei dessen Ausscheiden bis zu der erfolgten Bestellung des neuen Mitglieds in die Generalsynode ein.
(5) Scheidet ein von einer Gliedkirche gewähltes Mitglied der Generalsynode während der Amtsdauer durch Tod, Amtsniederlegung, Fortzug aus der Gliedkirche, wegen des Verlustes der Wählbarkeit für ein kirchliches Amt oder aus anderen Gründen aus der Generalsynode aus, so wählt das zuständige synodale Organ seiner Gliedkirche bis zum Ablauf der Amtsdauer ein neues Mitglied der Generalsynode. Beim Ausscheiden eines berufenen Mitglieds beruft der Leitende Bischof auf gemeinsamen Vorschlag von Bischofskonferenz und Kirchenleitung ein neues Mitglied. Im Falle des Ausscheidens eines Stellvertreters ist entsprechend zu verfahren.
(6) Spätestens drei Monate vor dem Beginn der Amtsdauer der neuen Generalsynode sollen die Gliedkirchen die von ihren synodalen Organen zu wählenden Mitglieder für die Generalsynode benennen; sodann sind die weiteren 10 Mitglieder zu berufen. Innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Amtsdauer soll die neue Generalsynode durch die Kirchenleitung zu ihrer ersten Tagung einberufen werden. Sie wird von dem Vorsitzenden der Kirchenleitung eröffnet. Unter seiner Leitung wählt sie den Präsidenten. Die weiteren ordentlichen oder außerordentlichen Tagungen werden vom Präsidenten der Generalsynode nach Fühlungnahme mit der Kirchenleitung einberufen. Am Sonntag vor Beginn einer Tagung der Generalsynode soll im Gottesdienst der Kirchgemeinden aller Gliedkirchen eine Fürbitte in das Kirchengebet aufgenommen werden.
(7) Mitglieder, die zum ersten Mal in die Generalsynode eintreten, werden nach der Ordnung der Agende verpflichtet.

Artikel 17

(1) Die Generalsynode wählt ein Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten, der nicht aus der Gruppe der geistlichen Mitglieder gewählt werden soll, einem ersten und einem zweiten Vizepräsidenten und zwei Beisitzern.

(2) Die Generalsynode ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Generalsynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Generalsynode kann beschließen, dass Mitglieder von Synoden lutherischer Kirchen, die der Vereinigte Kirche nicht angehören, an den Sitzungen der Generalsynode als Gäste mit beratender Stimme teilnehmen können.
(4) Die Mitglieder der Bischofskonferenz nehmen an den Tagungen der Generalsynode teil und haben das Recht, nach jedem Redner das Wort zu ergreifen.
(5) Mitglieder der Kirchenleitung, die stellvertretende Mitglieder der Generalsynode sind, nehmen an den Tagungen der Generalsynode mit beratender Stimme teil.

Artikel 18

(1) Die Kirchenleitung leitet die Vereinigte Kirche. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht anderen Organen beigelegt sind. Sie erstattet der Generalsynode bei jeder Tagung einen Tätigkeitsbericht, der zu besprechen ist.
(2) Die Kirchenleitung kann Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen, die der nächsten Generalsynode vorzulegen sind. Diese kann sie abändern oder aufheben. Eine verfassungsändernde Verordnung mit Gesetzeskraft darf nur zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben der Kirche nach dieser Verfassung und bei zwingender Notwendigkeit erlassen werden. Artikel 24 Absätze 4, 5 und 8 finden insoweit keine Anwendung. Eine solche Verordnung bedarf der Zustimmung der Bischofskonferenz. Ihre Geltung kann auf den Bereich mehrerer Gliedkirchen begrenzt werden. Artikel 24 Absatz 7 findet entsprechende Anwendung.

Artikel 19

(1) Die Kirchenleitung besteht aus dem Leitenden Bischof als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem weiteren Mitglied der Bischofskonferenz, dem Präsidenten der Generalsynode und neun von der Generalsynode aus dem Kreise ihrer Mitglieder und deren Stellvertreter zu wählenden Mitgliedern, von denen nicht mehr als drei geistliche Mitglieder oder Stellvertreter für geistliche Mitglieder sein dürfen.
(2) Für das weitere Mitglied der Bischofskonferenz wählt diese einen ersten und einen zweiten Stellvertreter. Der Präsident der Generalsynode wird durch den ersten oder den zweiten Vizepräsidenten vertreten. Für die Mitglieder der Generalsynode wählt diese sechs Stellvertreter, von denen nicht mehr als zwei geistliche Mitglieder sein dürfen; sie treten in der Reihenfolge der bei ihrer Wahl erhaltenen Stimmenzahl, bei gleicher Stimmenzahl nach dem Alphabet ein, und zwar getrennt nach der Gruppe, für die sie gewählt sind.
(3) Die Stellvertreter treten zu den Sitzungen der Kirchenleitung nur hinzu, wenn ein Vertretungsfall vorliegt. Sie erhalten jedoch die Sitzungsunterlagen und -niederschriften.
(4) Bei der Zusammensetzung der Kirchenleitung soll darauf Bedacht genommen werden, dass ihr aus jeder Gliedkirche ein Mitglied oder ein Stellvertreter angehört.
(5) Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder und des Präsidenten der Generalsynode beträgt 6 Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amte. Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtsdauer aus, so tritt der an nächster Stelle stehende Stellvertreter an seine Stelle.

Artikel 20

(1) Die Kirchenleitung tritt nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich auf Einladung des Leitenden Bischofs zu Sitzungen zusammen. Sie muss einberufen werden, wenn drei Mitglieder es beantragen. Die Kirchenleitung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder anwesend ist. Die Kirchenleitung gibt sich eine Geschäftsordnung. In ihr kann bestimmt werden, dass der Leitende Bischof und zwei weitere von der Kirchenleitung zu bestimmende Mitglieder unter Vorsitz des Leitenden Bischofs die Geschäfte der Kirchenleitung führen, wenn diese nicht versammelt ist.
(2) Die Kirchenleitung kann bestimmte Aufgaben und Verwaltungsangelegenheiten allgemein oder im einzelnen Falle dem Lutherischen Kirchenamt übertragen, wobei ihr das Recht vorbehalten bleibt, jeden Einzelfall wieder an sich zu ziehen.
(3) Beschlüsse werden, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst. Wahlen werden, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Stimmzettel oder Handzeichen vorgenommen; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) In eiligen Fällen kann der Vorsitzende Entscheidungen treffen, die jedoch der Bestätigung der Kirchenleitung bedürfen.
(5) Der Leiter des Lutherischen Kirchenamtes, dessen Ständiger Vertreter und, sofern nicht einer der beiden rechtskundig ist, ein juristischer Referent des Lutherischen Kirchenamtes nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Artikel 21

(1) Das Lutherischen Kirchenamt übt die allgemeine kirchliche Verwaltung einschließlich der Finanzverwaltung im Rahmen der Verfassung, der Kirchengesetze und Verordnungen sowie der Beschlüsse der Kirchenleitung aus.
(2) Das Lutherischen Kirchenamt besteht aus einem Leiter und der erforderlichen Zahl von Referenten. Der Leiter und die Referenten werden von der Kirchenleitung berufen, der Leiter im Benehmen mit der Bischofskonferenz. Die übrigen Beamten, die Angestellten und die Hilfskräfte werden vom Leiter des Lutherischen Kirchenamtes berufen, die Beamten im Einvernehmen mit dem Leitenden Bischof. Die Berufungen dürfen nur im Rahmen des von der Generalsynode zu beschließenden Stellenplanes erfolgen.
(3) Die Kirchenleitung stellt im Benehmen mit der Bischofskonferenz eine Geschäftsordnung für das Lutherischen Kirchenamt auf.

Artikel 22

Ein kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht entscheidet über alle Rechtsfragen, die sich aus der Verfassung der Vereinigten Kirche ergeben. Die Zusammensetzung und das Verfahren regelt ein Kirchengesetz.

Artikel 23

Für Angelegenheiten der Lehre wird ein Spruchkollegium gebildet, das auch von den Gliedkirchen in Anspruch genommen werden kann. Die Zusammensetzung und das Verfahren regelt ein Kirchengesetz.

Artikel 24

(1) Kirchengesetze kommen durch übereinstimmende Beschlüsse der Generalsynode und der Bischofskonferenz zustande.
(2) Entwürfe zu Kirchengesetzen können von der Kirchenleitung, aus der Mitte der Bischofskonferenz oder aus der Mitte der Generalsynode vorgelegt werden. Satz 2 in der Fassung vom 17.10.1995 (ABl. VELKD Bd. VI, S. 274): Sie müssen den vollständigen Text des Gesetzes mit Begründung enthalten und in den beiden letzten Fällen jeweils von mindestens zwölf Mitgliedern der Generalsynode oder von mindestens fünf Mitgliedern der Bischofskonferenz unterschrieben sein. Die Gesetzentwürfe gehen mit einer Stellungnahme der Kirchenleitung zunächst an die Bischofskonferenz und dann mit den etwa beschlossenen Änderungen an die Generalsynode. Beschlussfassungen über Gesetzesvorlagen bedürfen einer zweimaligen Beratung. Die zweite Beratung kann frühestens am Tage nach Abschluss der ersten Beratung stattfinden.
(3) Zu Entwürfen von Kirchengesetzen mit Wirkung für die Gliedkirchen ist vor Zuleitung an die Generalsynode den Gliedkirchen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
(4) Kommen übereinstimmende Beschlüsse von Bischofskonferenz und Generalsynode nicht zustande, so erlangt der Entwurf auch ohne Zustimmung der Bischofskonferenz Gesetzeskraft, wenn die Generalsynode in einer mindestens sechs Monate später stattfindenden Sitzung ihren Beschluss mit verfassungsändernder Mehrheit aufrechterhält.
(5) Änderungen der Verfassung bedürfen außer dem zustimmenden Beschluss der Bischofskonferenz in der Schlussabstimmung der zweiten Lesung der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Generalsynode. Zwischen beiden Beschlüssen muss eine Frist von mindestens 24 Stunden liegen.
(6) Das Bekenntnis ist nicht Gegenstand der Gesetzgebung.
(7) Verordnungen der Kirchenleitung mit Gesetzeskraft können durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Generalsynode außer Kraft gesetzt werden.
(8) Eines Kirchengesetzes bedarf es
a) zur Änderung oder Aufhebung eines Kirchengesetzes der Vereinigten Kirche,
b) zur Regelung aller Angelegenheiten, die bisher in einer Gliedkirche durch Gesetze geregelt
waren,
c) zur Einführung oder Abschaffung regelmäßig wiederkehrender Feiertage.
(9) Die von der Bischofskonferenz und der Generalsynode beschlossenen und vom Leitenden Bischof vollzogenen Kirchengesetze werden von ihm im Amtsblatt veröffentlicht. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, am 14. Tage nach dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Artikel 25

(1) Ordnungen gemäß Artikel 5 kommen nach Beratung in den Gliedkirchen durch übereinstimmende Beschlüsse der Generalsynode und der Bischofskonferenz zustande.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Artikels 24 Absatz 2 bis 4, 6 und 9 entsprechend.

Artikel 26

(1) Der Haushaltsplan wird von der Generalsynode für jedes Rechnungsjahr beschlossen. Er gilt jedoch darüber hinaus bis zur Festsetzung eines neuen Haushaltsplanes.
(2) Den Umlageschlüssel setzt die Generalsynode durch Beschlussfassung fest, aushilfsweise beim Eintritt erheblicher Änderungen bis zum nächsten Zusammentreten der Generalsynode die Kirchenleitung.
(3) Die Ablegung der Rechnungen liegt dem Lutherischen Kirchenamt ob. Die Prüfung der Rechnungen erfolgt durch den Finanzausschuss der Generalsynode. Die Entlastung wird durch die Generalsynode erteilt.
Für den Fall, dass die Generalsynode nicht jährlich zusammentreten kann, erfolgt die Entlastung durch den Finanzausschuss.

Abschnitt IV

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Artikel 27*)

Diese Verfassung tritt am 31. Dezember 1948 in Kraft, sofern mindestens drei Gliedkirchen die Ratifikationsurkunden bei dem Vorsitzenden des Rates der Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands hinterlegt haben.

*) Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 8. Juli 1948.


-~-
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch nicht erfolgt !
Zurück zur Übersicht
<1_2> Feststellungsbeschluss der Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands zur Änderung der Verfassung
Vom 18. September 1996 (ABl. VELKD Bd. VII S. 27)

Die Kirchenleitung stellt fest, dass die in Artikel 16 Abs. 2 der Verfassung der Vereinigten Kirche ausgewiesene Zahl der Berufenen auch für Artikel 16 Abs. 6 der Verfassung gilt. Dies ist der Generalsynode und der Bischofskonferenz zu berichten.

Hannover, den 18. September 1996

Der Leitende Bischof
D. Horst Hirschler

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (18.10.1998, PH)
Zurück zur Übersicht
<1_2> Verfassungsändernde Verordnung mit Gesetzeskraft zur Regelung von mit dem Beitritt früherer Gliedkirchen zusammenhängenden Fragen
(Beitrittsverordnung - Beitr. VO)
Vom 31. Juli 1991 (ABl. VELKD Bd. VI S. 154)

Auf Grund von Artikel 18 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 1. November 1978 (ABl. Bd. V S. 123) erlässt die Kirchenleitung mit Zustimmung der Bischofskonferenz folgende verfassungsändernde Verordnung mit Gesetzeskraft:

Artikel 1

Die Verfassung der Vereinigten Kirche wird wie folgt geändert:
<Die Änderungen sind im oben wiedergegebenen Text der Verfassung der VELKD berücksichtigt.>

Artikel 2 <außer Kraft seit 01.04.1997>
(1) Die Geltung des Rechts, das die Vereinigte Kirche bis zum Beitritt mit Wirkung für ihre Gliedkirchen gesetzt hat, gegenüber dem in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen
- im Folgenden "beitretende Kirchen" genannt -
geltenden Recht wird bis längstens zum 31. März 1997 hinausgeschoben.
(2) Beantragt eine beitretende Kirche eine frühere Geltung aller oder einzelner Gesetze, so stellt die Kirchenleitung der Vereinigten Kirche dies fest und veröffentlicht den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens im Amtsblatt der Vereinigten Kirche.
(3) Im Rahmen der Verfahren nach Artikel 6 Absatz 3 und 4 werden die Beteiligten das Ziel der Rechtsgleichheit besonders beachten.

Artikel 3 <außer Kraft seit 01.04.1997>
Über die Einführung der Ordnungen nach Artikel 5 der Verfassung der Vereinigten Kirche, soweit sie nicht ohnehin in den beitretenden Kirchen in Geltung stehen, entscheiden die beitretenden Kirchen bis zum 31. März 1997; Artikel 4 Absatz 3 der Verfassung bleibt unberührt.

Artikel 4 <außer Kraft seit 01.04.1997>
(1) Die beitretenden Kirchen sind für die Haushaltsjahre 1991 bis 1994 von ihrer Umlageverpflichtung nach Artikel 26 der Verfassung der Vereinigten Kirche befreit.
(2) Für spätere Haushaltsjahre entscheidet die Generalsynode nach Artikel 26 der Verfassung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der beitretenden Kirchen, sofern diese nicht hinreichend im zu übernehmenden Schlüssel berücksichtigt ist.

Artikel 5 <außer Kraft seit 01.04.1997>
Die Kirchenleitung der Vereinigten Kirche ist ermächtigt, für Gremien der Vereinigten Kirche, die keine Organe sind, aber auf gesetzlicher Grundlage beruhen, durch Beschluss die Zahl der aus den beitretenden Kirchen zu berufenden oder zu entsendenden Mitglieder festzulegen und diesen Mitgliedern Stimmrecht zu verleihen; solche Beschlüsse sind zu veröffentlichen und gelten längstens bis zum ersten Zusammentreffen der 9. Generalsynode.

Artikel 6

(1) Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft. Sie tritt mit den Artikeln 2 bis 5 am 31. März 1997 außer Kraft.
(2) Sollte die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs der Vereinigten Kirche bis zum 31. Dezember 1991 wieder beitreten, gelten die Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 dieser Verordnung auch für sie.


Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kirchenleitung vom 27. Juni 1991 und den Beschluss der Bischofskonferenz vom 12. Juli 1991 vollzogen.

Wolfenbüttel, den 31. Juli 1991

Der Leitende Bischof
Prof. Dr. Gerhard Müller

-~-
Vorsicht ! Bisher drei Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (GD)
Zurück zur Übersicht
<1_2> <Mitteilung zur Beitrittsverordnung>
(ABl. VELKD Bd. VI S. 158)
Hinweis:
Die Verfassungsändernde Verordnung mit Gesetzeskraft zur Regelung von mit dem Beitritt früherer Gliedkirchen zusammenhängenden Fragen (Amtsblatt Band VI, Stück 13, S. 154), in Kraft getreten am 1. Oktober 1991, ist nach Artikel 18 Absatz 2 der Verfassung der Vereinigten Kirche der 8. Generalsynode auf ihrer 1. Tagung am 13. Oktober 1991 in Königslutter vorgelegt worden. Die Generalsynode hat weder Änderungen noch die Aufhebung der Verordnung beschlossen. Die Verordnung gilt somit in der veröffentlichten Form fort.
LIGN="CENTER">
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Zurück zur Übersicht
<1_2> Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD
Urteil vom 24.04.1996 - RVG 4/95
(ABl.:-; Zeitschrift für Ev. Kirchenrecht 41=1996=S. 450)

<amtliche Leitsätze:>
Kirchlicher Dienst
1. Die Revision gegen den Beschluss der Schlichtungsstelle der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens ist statthaft und begründet, weil nach § 8 der als Bestandteil des Pfarrergesetzes der VELKD mitübernommenen Schlichtungsordnung die zulassungsfreie Revision eingeräumt ist, wenn die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften gerügt wird, und weil die Schlichtungsstelle nur durch den Obmann ohne 2 Beisitzer entschieden hat sowie ferner die Beteiligten nicht gehört und zur mündlichen Aussprache geladen hat.
Neben den Verfahrensrügen ist auch der Rüge der Verletzung materiellen Rechts nachzugehen, weil § 137 III VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht entgegensteht.
2. Das VuVG und die Schlichtungsstelle sind trotz einer fehlenden gesetzlichen Regelung zu einer inzidenten Normenkontrolle befugt, Gesetze der Gliedkirche auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung zu überprüfen, weil die Bindung der Kirchengerichte an Recht und Gesetz nur formell und materiell rechtsgültige Gesetze betrifft.
3. Die Normenkontrollbefugnis erstreckt sich über Verstöße gegen das Kirchenverfassungsrecht hinaus auch auf andere innerkirchlich zu beachtende Normen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG gehört zu den Grundrechten, die innerkirchlich, insbesondere im Verhältnis zwischen Landeskirche und Bediensteten, zu beachten sind.
§ 50 I S. 2 PfG ErgG (Sachsen) verstößt gegen den Gleichheitssatz, weil ein sachlich einleuchtender Grund für den unterschiedlichen Ruhestandsbeginn von Pfarrern und Pfarrerinnen (65. bzw. 60. Lebensjahr) nicht erkennbar ist.

<Text des Urteils:>
[ URTEIL ]
[In dem Rechtsstreit zwischen ... ... und ... ... hat das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands ... ... für Recht erkannt:]
[ ... ... ... ... ... ... ... ... ]
[ Gründe: ]
...
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Antragstellerin (Ast.) am 1. Juli 1995 in den Ruhestand getreten ist.
Auf Grund eines Schreibens der Antragsgegnerin (Ag.) vom 27.4.1995 teilte die Ev.-Luth. Superintendentur X der Ast. mit, dass sie mit Wirkung vom 1.7.1995 in den Ruhestand trete. Auf Grund des vorangegangenen Schriftwechsels war der Ast. bekannt, dass als Rechtsgrundlage dieser Personalveränderung § 102 I PfG der VELKD i. d. F. vom 4.4.1989 i. V. m. § 50 I des Ergänzungsgesetzes der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vom 12.11.1993 (PfG ErgG) anzusehen sei. Die Ast. war nicht einverstanden und wandte sich mit Widerspruch vom 1.6.1995 an die Ag. Diese teilte mit Schreiben vom 14.6.1995 mit, die Ast. könne die Entscheidung der Ag. gem. § 77 I PfG bei der Schlichtungsstelle der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens nachprüfen lassen.
Mit Schreiben vom 23.6.1995 hat die Ast. die Schlichtungsstelle der Ev.- Luth. Landeskirche Sachsens um Überprüfung der Entscheidung über ihre Versetzung in den Ruhestand gebeten. Am 27.6.1995 hat die Schlichtungsstelle beschlossen: "Der Antrag vom 23.6.1995 wird nicht zugelassen."
Ferner hat die Schlichtungsstelle darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel gegen ihren Beschluss nicht gegeben sei. Diesen Beschluss hat die Ast. mit Zustellungsurkunde vom 1.7.1995 erhalten. Der Beschluss trägt nur die Unterschrift des Obmannes. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere Personen bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Gegen diesen Beschluss hat die Ast. in einem bei der Schlichtungsstelle am 19.10.1995 eingegangenen Schriftsatz Revision, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Die Schlichtungsstelle hat am 23.10.1995 beschlossen, der Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattzugeben und die Akten dem erkennenden Gericht vorzulegen.

Aus den Gründen:
Nach Art. 2 II der Verfassungsändernden VO mit Gesetzeskraft zur Regelung von mit dem Beitritt früherer Gliedkirchen zusammenhängenden Fragen vom 31.7.1991 - BeitrittsV0 - (ABl. VELKD Bd. VI, S. 154) i. V. m. der Feststellung der Kirchenleitung vom 16.12.1993 (ABl. VELKD Bd. VI, S. 218) gilt das KG über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands i. d. F. vom 1.11.1978 (ErrichtG) - ABl. VELKD Bd. V, S. 142 - ab 1.1.1994 in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens. Nach § 2 I Nr. 3a dieses Gesetzes entscheidet das Gericht als Rechtsmittelinstanz nach Maßgabe der Gesetzgebung der Gliedkirchen.
Für die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens gilt nach §§ 1, 40 PfG ErgG die Vorschrift des § 77 II PfG, die regelt, dass die Nachprüfung von Entscheidungen, die die dienstrechtliche Stellung betreffen, durch die Schlichtungsstelle erfolgt, wenn kein kirchliches Gericht besteht oder eingerichtet wird. Die Landeskirche Sachsens hat ein solches Gericht bisher nicht errichtet. Die als Bestandteil des PfG mitübernommene Ordnung für die Schlichtungsstelle (OSchlSt) räumt in § 8 das Rechtsmittel der Revision ohne Zulassung gegen Entscheidungen der Schlichtungsstelle ein, wenn die Verletzung von Recht der VELKD oder wesentlicher Verfahrensvorschriften gerügt wird. Die Revision der Ast. ist danach statthaft. Sie macht die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geltend. Gerügt wird u. a. die Besetzung des Gerichts und der Mangel einer nicht ausreichenden schriftlichen Vorbereitung und einer mündlichen Aussprache. Die mithin zulässige Revision ist fristgerecht eingelegt. Zwar ist sie nach § 17 der Verfahrensordnung für das Verfassungs- und Verwaltungsgericht vom 14.2.1977 innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung bei der Schlichtungsstelle einzulegen. Diese Rechtsmittelfrist begann jedoch im vorliegenden Fall nicht zu laufen, weil der Beschluss der Schlichtungsstelle keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und nach § 58 I und II VwGO, der nach § 2 II der RVO SchlSt anwendbar ist, in diesen Fällen lediglich eine Jahresfrist seit Zustellung der Entscheidung zu beachten bleibt. Diese Frist ist eingehalten.
Die Verfahrensrügen der Ast. sind auch begründet. Die Schlichtungsstelle war nicht ordnungsgemäß besetzt. Nach §§ 3, 10 II RVO SchlSt bleibt bis zum 31. Dezember 1996 zwar die Zusammensetzung der nach bisherigem Recht gebildeten Schlichtungsstelle unverändert. Nach § 4 des KG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik über die Schlichtungsstelle vom 9.6.1983 (ABl. Sachsen 1984, S. A 25) gehörten der Schlichtungsstelle jedoch gleichfalls wie nach heutigem Recht ein Obmann und zwei Beisitzer an. Der angegriffene Beschluss vom 27.6.1995 ist nur von dem Obmann der Schlichtungsstelle unterschrieben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Beisitzer mitgewirkt haben.
Daneben sind wichtige Verfahrensvorschriften - möglicherweise im Interesse einer zeitnahen Entscheidung - außer Acht gelassen. Nach § 2 I RVO SchlSt i. V. m. § 4 II und III OSchlSt sind die Beteiligten zu hören und zu einer mündlichen Aussprache zu laden. Dies ist unterblieben.
Neben den Verfahrensrügen der Ast. konnte auch der Rüge der Verletzung materiellen Rechts nicht der Erfolg versagt werden. Das erkennende Gericht hält sich für berechtigt, auch dieser Rüge nachzugehen. Zwar enthält weder die SchlO noch die Verfahrensordnung eine Regelung des gerichtlichen Prüfungsumfangs für das Revisionsverfahren. Nach § 12 I Verfahrensordnung entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inhalt des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach § 23 Verfahrensordnung könnte § 137 III VwGO anwendbar sein, der das Revisionsgericht auf die Prüfung der Verfahrensmängel beschränkt, wenn nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 II Nr. 1 und 2 VwG0 vorliegen. Die Anwendung von § 137 VwGO kann jedoch dahingestellt bleiben. Die dort einschränkend genannte Vorschrift des § 132 II Nr. 1 VwGO betrifft nämlich den Fall der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Da es hier um die Nichtigkeit einer kirchengesetzlichen Bestimmung geht, kann die grundsätzliche Bedeutung nicht geleugnet werden.
Die Prüfung der Rüge der Ast., § 50 I S. 2 PfG ErgG sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 II und III GG nichtig, setzt das Recht zu einer inzidenten Normenkontrolle für das PfG ErgG der sächsischen Landeskirche voraus. Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass dieses Recht ihm wie auch der Schlichtungsstelle zusteht.
Die Schlichtungsstelle hat es nicht als ihre Aufgabe angesehen, die Gültigkeit einer kirchengesetzlichen Bestimmung zu überprüfen, sondern hat sich nur für die Überprüfung kirchlicher Verwaltungsakte für zuständig gehalten. Für diese Einengung des Rechtswegs zur Schlichtungsstelle geben weder die RVO SchlSt noch die OSchlSt ausreichenden Anhalt. Es ist seit langem anerkannt, dass die Schlichtungsstellen in vollem Umfang als Gerichte im rechtsstaatlichen Sinne anzusehen sind (Entscheidungen des VuVG vom 15.7.1966 - RVG 1/66 -, ABl. VELKD, Bd. II, Beilage, S. 8, und vom 6.11.1968 - RVG 2/68 zu § 8 OSchlSt in einer früheren Fassung). Dies scheint auch die Auffassung der Landeskirche Sachsens zu sein. Anderenfalls hätte sie in § 2 II RVO SchlSt kaum für das Verfahren ergänzend auf die grundlegenden Vorschriften der VwGO verwiesen. § 4 IV OSchlSt, nach dem die Schlichtungsstelle das Verfahren "in Verantwortung für einen geordneten Ablauf und den geistlichen Charakter des Verfahrens" zu gestalten hat, steht einer gerichtlichen Normenkontrolle nicht entgegen. Auch in einem gerichtlichen Verfahren, das die Gültigkeit eines Kirchengesetzes betrifft, kann dem geistlichen Charakter Rechnung getragen werden.
Zwar gibt es keine Bestimmung, die dem erkennenden Gericht eine Normenkontrollkompetenz im vorliegenden Fall ausdrücklich zubilligt. § 15 der Verfahrensordnung regelt für Verfassungs- und Verwaltungsstreitigkeiten einen Sonderaspekt, falls das Gericht die Rechtsnorm eines Kirchengesetzes für unvereinbar mit der Verfassung der Vereinigten Kirche oder einer Gliedkirche hält. Für das Rechtsmittelverfahren fehlt eine Regelung ebenso wie in der SchlO für die Schlichtungsstelle.
Einige Gerichtsordnungen für Gliedkirchen enthalten eine Regelung zu Teilaspekten der Normenkontrollkompetenz, so das KG der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen über den Rechtshof vom 20.11.1973 in §§ 47, 50, 67 und die Kirchengerichtsordnung des Kirchengerichts der ev.-luth. Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg vom 2.4.1974 in § 43. Allen diesen Regelungen ist gemein, dass sie von der inzidenten Normenkontrollkompetenz der Gerichte ausgehen - ggf. nach Maßgabe der Entscheidung einer besonderen Kammer oder eines besonderen Senats -, ohne sie ausdrücklich einzuräumen.
Soweit ersichtlich, haben sich kirchliche Gerichte bisher nur zweimal mit dem Problem der Normenkontrolle beschäftigen müssen. Die beiden Kirchengerichte, das Kirchengericht der Ev. Kirche in Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30.5.1964, ZevKR 11 [1964/65] S. 317) und der VGH der EKU (Urteil vom 11.1.1965, ZevKR 13 [1967/68] S. 174), bejahten die Befugnis zur Normenkontrolle. Sie leiteten diese Befugnis aus der Stellung eines unabhängigen Gerichts in einem Rechtsstaat her, das seine Entscheidungen in richterlicher Unabhängigkeit nach Maßgabe von Gesetzen und sonstigen Rechtsnormen treffe. Sie meinten, diese Grundsätze seien Bestandteil des "gemeinen deutschen Rechts", in das sich auch das Recht der EKU und ihrer Gliedkirchen hinsichtlich der äußeren Ordnung einfüge und seien daneben als ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit Bestandteil des "für alle geltenden Gesetzes", innerhalb dessen die Kirchen "ihre Angelegenheiten selbstständig ordnen und verwalten" (Art. 137 III WRV, Art. 140 GG).
Dieser Rechtsprechung haben sich Metz (Die Rechtsprechung der Gerichte und Schlichtungsstellen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, Diss. Marburg 1976) und Johnsen (ZevKR 13 [1967/68] S. 181) angeschlossen.
Häberle (JZ 1966, 387) kommt in seiner Untersuchung der gemeinrechtlichen Gemeinsamkeiten kirchlichen und staatlichen Rechts zu dem Ergebnis, auch der kirchliche Richter habe das Recht und die Pflicht, eine Rechtsnorm, auf die es für seine Entscheidung ankomme, auf ihre Rechtsgültigkeit in formeller und materieller Hinsicht zu überprüfen. Dieses Prüfungsrecht des kirchlichen Richters finde seine Rechtsgrundlage im "Gemeinrecht".
Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis dieser Auffassung unter Bezug auf § 61 ErrichtG an. Danach sind "die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Kirche an Schrift und Bekenntnis und an Recht und Gesetz gebunden. Sie führen ihr Amt in richterlicher Unabhängigkeit. Dabei kann nur das voll wirksame Gesetz angesprochen sein.
Die dem Gericht zuzubilligende Normenkontrollkompetenz berechtigt zur Überprüfung der Wirksamkeit des § 50 PfG ErgG in vollem Umfang, d. h. nicht nur im Hinblick auf einen Verstoß gegen Kirchenverfassungsrecht, sondern darüber hinaus auch hinsichtlich evtl. Verletzungen anderer Normen, die bei Regelung des Ruhestandsbeginns für Pfarrerinnen und Pfarrer zu beachten waren. Im Gegensatz zur Schlichtungsstelle geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Gleichheitssatz des Art. 3 II und III GG zu den Grundrechten gehört, die innerkirchlich, d. h. insbesondere im Verhältnis zwischen Landeskirche und Bediensteten, zu beachten sind.
Dies ist von dem erkennenden Gericht in der Entscheidung RVG 3/83 (NJW 1985, 1862) unter Hinweis auf Frank, HdbStKirchR, Bd. I, Berlin 1974, S. 868, bereits festgestellt worden. Es hat dort ausgeführt: Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen sei an die Schranken des für alle geltenden Gesetzes gebunden (Art. 137 III der insoweit fortgeltenden WRV), so dass die Kirchen trotz ihrer Eigenständigkeit von der Beachtung von Grundrechten nicht völlig entbunden seien. Insbesondere kommt danach ein Grundrechtsverstoß nicht erst in Frage, wenn eine kirchliche Bestimmung - wie die Schiedsstelle meint - "so eklatant gegen die äußeren Ordnungen der Menschheit verstößt, dass ... eingegriffen werden muss."
Der Ast. ist einzuräumen, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliegt. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch Willkür wird vom BVerfG in st. Rspr. bei der Rechtsetzung angenommen, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird dadurch, dass ein sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht besteht (E 1, 52; 4, 155).
Ein sachlich einleuchtender Grund für die unterschiedliche Behandlung von Pfarrerinnen und Pfarrern ist nicht erkennbar. Die Gesetzesmaterialien geben keinen näheren Aufschluss darüber, warum die Synode in § 50 I PfG ErgG bis 31.12.1996 unterschiedliche Altersgrenzen für den Beginn des Ruhestandes für Männer und Frauen festlegte. Im Rechtsausschuss der 23. Ev.-Luth. Landessynode Sachsens hat es am 29.10.1993 nach dem Protokoll zu § 50 des Entwurfs, der gleich lautend zu § 50 PfG ErgG ist, keine Erörterung oder Änderungsvorschläge gegeben. Personalplanungsüberlegungen scheinen nicht der Anlass gewesen zu sein, da weniger als 5 Pfarrerinnen betroffen waren, wie die Vertreterin der Ag. in der mündlichen Verhandlung des Gerichts erklärte. Es bleibt nur die Vermutung, dass das Pfarrerdienstgesetz vom 28.9.1982, das diese unterschiedlichen Altersgrenzen schon kannte, einen gewissen Einfluss ausgeübt hat.
Die Feststellung der Schlichtungsstelle in dem angefochtenen Beschluss, in allen Bundesländern der früheren DDR gebe es übergangsweise für Bedienstete der öffentlichen Hand und privater Träger unterschiedliche Altersgrenzen entsprechend § 50 I PfG ErgG, trifft so nicht oder nicht mehr zu.
Zwar hatten Frauen nach dem Rentenrecht der DDR einen Anspruch auf Altersrente ab dem 60. Lebensalter und sind in diesem Lebensalter möglicherweise in der Mehrzahl aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Das BAG hat jedoch entschieden, dass seit dem 1.1.1992 (In-Kraft-Treten des Rentenüberleitungsgesetzes) weder der Einigungsvertrag noch die Vorschriften des BAT-O zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Frauen zum Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, führen (Urteile vom 17.10.1994, 7 AZR 703/93 - ZTR 1995, S. 130 - und 7 AZR 452/94). Die in der Bundesrepublik zurzeit noch vorhandene Möglichkeit für weibliche Angestellte, unter bestimmten Voraussetzungen mit vollendetem 60. Lebensjahr eine Altersrente in Anspruch zu nehmen (§ 39 SGB VI) und das Arbeitsverhältnis von sich aus zu beenden, ist nicht vergleichbar mit dem in § 50 PfG ErgG vorgesehenen zwangsweisen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
Ebenso wenig wie kircheninterne Gründe sind sonstige Gründe für die besondere Differenzierung in § 50 I PfG ErgG ersichtlich. Für den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ist das Geschlecht eines Bediensteten kein wesentliches Unterscheidungsmerkmal. Es gibt keinen Gesichtspunkt, der einen früheren Eintritt des Ruhestands für eine Pfarrerin gegenüber einem Pfarrer sachlich rechtfertigt, zumal Frauen statistisch eine höhere Lebenserwartung haben als Männer. § 50 I PfG ErgG verstößt danach gegen Art. 3 II und III GG, soweit er regelt, dass bei Pfarrerinnen an die Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt. Dies bedeutet, dass § 50 I S. 3 PfG ErgG nichtig ist. Die Ast. steht weiterhin nach § 102 I PfG in einem Pfarrerdienstverhältnis zur Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens.
Dem Hauptantrag der Antragstellerin war danach im vollen Umfang stattzugeben.



-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (PH)
Zurück zur Übersicht
<1_2> Verordnung mit Gesetzeskraft
zum In-Kraft-Treten des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 10. Dezember 1993 (ABl. 1994 A 6)


Reg.-Nr.: 103208 (1) 36

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von § 42 der Kirchenverfassung die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:

I.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 wird das Kirchengesetz über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V Seite 142) für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens in Kraft gesetzt.

II.
Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Dresden, am 10. Dezember 1993

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (PH)
Zurück zur Übersicht
<1_2> Kirchengesetz <der VELKD> über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands,
Fassung vom 01. November 1978 [ABl. VELKD Bd. V S. 142] [ABl. EKD 1979, S. 87], bekannt gemacht in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens am 16. Dezember 1993 (ABl. 1994 A 1)



In Ausführung von Art. 14 der Verfassung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 8. Juli 1948* haben Generalsynode und Bischofskonferenz das nachfolgende Kirchengesetz unter Wahrung der Vorschriften von Artikel 16 Absatz 4* der Verfassung beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1
Es wird ein Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands errichtet.

§ 2
(1) Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht entscheidet
1. über Verfassungsstreitigkeiten, die sich ergeben aus der Verfassung oder anderen Normen mit Verfassungsrang
a) der Vereinigten Kirche, insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und Verordnungen der Vereinigten Kirche und über ihr Verhältnis zu den Gesetzen und Verordnungen der Gliedkirchen,
b) einer Gliedkirche nach Maßgabe der Gesetzgebung dieser Gliedkirchen oder der Vereinigten Kirche im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit.
2. über Verwaltungsstreitigkeiten
a) zwischen der Vereinigten Kirche einerseits und ihren Gliedkirchen sowie den der Vereinigten Kirche unmittelbar angeschlossenen Gemeinden und Werken andererseits,
b) der Gliedkirchen sowie der der Vereinigten Kirche unmittelbar angeschlossenen Gemeinden und Werke,
c) aus Verwaltungsakten der Vereinigten Kirche, ausgenommen vermögensrechtliche Ansprüche aus einem kirchengesetzliche geregelten Dienstverhältnis.
3. Als Rechtsmittelinstanz über Verfassungs- und Verwaltungsstreitigkeit nach Maßgabe
a) der Gesetzgebung der Gliedkirchen oder der Vereinigten Kirche im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit,
b) von Verträgen zwischen der Vereinigten Kirche einerseits und einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, die nicht der Vereinigten Kirche angehört, oder gliedkirchlichen Vereinigungen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland andererseits sowie der Gesetzgebung dieser Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Vereinigungen,
4. über alle Angelegenheiten, die dem Gericht durch Gesetzgebung der Gliedkirchen oder der Vereinigten Kirche übertragen werden.
(2) Ein Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 1 ist, soweit die Gesetzgebung der Vereinigten Kirche oder der Gliedkirchen nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn der Antragsteller
a) bei Meinungsverschiedenheiten zwischen verfassungsmäßigen Organen oder Teilen von Organen, die durch die Verfassung, andere Normen mit Verfassungsrang oder in der Geschäftsordnung der Generalsynode oder der synodalen Organe der Gliedkirchen mit eigenen Rechten ausgestattet sind, geltend macht, dass er durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragstellers in seinen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet wird,
b) eine Rechtsnorm eines Kirchengesetzes, einer Verordnung oder einer Satzung wegen ihrer förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung der Vereinigten Kirche oder deren Gliedkirche
für nichtig hält oder
für gültig hält, nachdem ein kirchliches Organ oder eine kirchliche Amtsstelle sie als unvereinbar mit der Verfassung der Vereinigten Kirche oder der Gliedkirche nicht angewendet hat.
(3) Soll eine Zuständigkeit des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Kirche durch Gesetze der Gliedkirchen begründet werden, so bedürfen diese Gesetze der Zustimmung der Kirchenleitung der Vereinigten Kirche.

§ 3
Beteiligte vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Kirche können sein:
a) die Vereinigte Kirche und ihre verfassungsmäßigen Organe,
b) die Gliedkirchen und ihre verfassungsmäßigen Organe,
c) die der Vereinigten Kirche unmittelbar angeschlossenen Gemeinden,
d) die Werke der Vereinigten Kirche,
e) die nach der Gesetzgebung der Gliedkirchen oder der Vereinigten Kirche sonst Beteiligten.

§ 4
(1) Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Kirche besteht aus dem rechtskundigen Präsidenten, dem rechtskundigen Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl weiterer rechtskundiger und geistlicher Mitglieder. Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Kirche müssen zu kirchlichen Ämtern wählbar sein. Sie dürfen nicht Mitglieder eines Organes, Kirchenbeamte oder Angestellte der Vereinigten Kirche sein. Mitglieder eines Organes, Kirchenbeamte und Angestellte einer Gliedkirche der Vereinigten Kirche oder einer der in § 2 Absatz 1 Nr. 3b genannten Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder gliedkirchlichen Vereinigung sind im Einzelfall von der Mitwirkung in Verfahren ausgeschlossen, wenn ihre Gliedkirche oder gliedkirchliche Vereinigung als Partei an dem Verfahren beteiligt ist.
(2) Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Kirche werden von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Bischofskonferenz für eine Amtsdauer von sechs Jahren berufen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so gilt die Berufung eines neuen Mitglieds nur für den Rest der Amtsdauer. Bei der Berufung der Mitglieder ist die gliedkirchliche Zusammensetzung der Vereinigten Kirche tunlichst zu berücksichtigen.
(3) Der Präsident des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Kirche wird vom Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung von den übrigen rechtskundigen Mitgliedern in der Reihenfolge nach dem Lebensalter vertreten. Der Präsident, der Vizepräsident und das älteste geistliche Mitglied bilden das Präsidium des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Kirche; bei Verhinderung treten für den Präsidenten und den Vizepräsidenten rechtskundige Mitglieder, für das geistliche Mitglied ein anderes geistliches Mitglied in der Reihenfolge nach dem Lebensalter ein.
(4) Die Mitgliedschaft im Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Kirche endet, wenn ein Mitglied sein Amt niederlegt oder wenn das Präsidium auf Antrag der Kirchenleitung durch Beschluss feststellt, dass ein Mitglied sein Amt wegen schweren Verstoßes gegen seine Pflichten verloren hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht mehr ausüben kann.

§ 5
(1) Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Kirche gliedert sich in Senate.
(2) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit dem rechtskundigen Vorsitzenden, einem geistlichen und einem rechtskundigen Mitglied.
(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit dem rechtskundigen Vorsitzenden, zwei geistlichen und zwei rechtskundigen Mitgliedern
a) in Verfassungsstreitigkeiten,
b) in Rechtsmittelverfahren, wenn das kirchliche Gericht erster Instanz in der Besetzung mit fünf Mitgliedern zu entscheiden hatte, es sei denn, dass in Verwaltungsstreitigkeiten die Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergeht.
c) auf Vorlagen von Gerichten und Schlichtungsstellen der Gliedkirchen, soweit das Recht der Gliedkirchen Vorlagen an das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Kirche zulässt.
(4) Das Präsidium des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Kirche bestimmt jeweils zu Beginn der Amtsdauer von sechs Jahren (§ 4 Abs. 2 Satz 1) die Zahl und Zusammensetzung der Senate. Es regelt für jeweils zwei Jahre die Geschäftsverteilung und die Vertretung von Mitgliedern der Senate.

§ 6
(1) Die Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Kirche sind an Schrift und Bekenntnis und an Recht und Gesetz gebunden. Sie führen ihr Amt in richterlicher Unabhängigkeit.
(2) Der Leitende Bischof verpflichtet den Präsidenten und den Vizepräsidenten, der Präsident die Mitglieder auf ihren Dienst mit folgendem Gelöbnis:
Ich gelobe vor Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, dass ich die Verfassungen, Gesetze und Ordnungen der Vereinigten Kirche und ihrer Gliedkirchen achten und wahren und meine Entscheidungen ohne Ansehen der Person fällen werde.
Die Verpflichtung kann schriftlich erfolgen.
(3) Eine Vergütung wird im Allgemeinen nicht gewährt. Die Kirchenleitung kann in besonderen Fällen eine solche zubilligen. Sie setzt auch die Höhe der Tagegelder und Reisekosten sowie die Entschädigung für entstandenen Dienstaufwand fest.

§ 7
(1) Das schriftliche Verfahren bildet die Regel. Doch kann jederzeit mündliche Verhandlung angeordnet werden; dies soll bei allen Verfahren, in denen das Gericht nicht Rechtsmittelinstanz ist, auf Antrag geschehen.
(2) Soweit das Verfassungs- und Verwaltungsgericht nicht als Rechtsmittelinstanz tätig wird, liegt es ihm ob, alle Sach- und Rechtsfragen erschöpfend zu klären.
(3) Soweit die Vereinigte Kirche nicht am Verfahren beteiligt ist, ist die Kirchenleitung der Vereinigten Kirche zu hören.
(4) Das Verfahren bei der Verhandlung und der Entscheidung über Rechtsmittel nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 richtet sich nach dem Recht der dort genannten Kirchen bzw. gliedkirchlichen Vereinigungen, soweit das Recht der Vereinigten Kirche nichts anderes bestimmt.
(5) Soweit für die Entscheidung des Gerichts Fragen des Bekenntnisses wesentlich sind, hat es vor der Entscheidung eine Stellungnahme der Kirchenleitung beizuziehen. Die Kirchenleitung soll in grundsätzlichen Fragen vor ihrer Stellungnahme die gutachtliche Äußerung mindestens eines Hochschullehrers lutherischen Bekenntnisses einholen.
(6) Für das Verfahren im Einzelnen erlässt die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Präsidenten des Gerichts eine Rechtsverordnung

§ 8
(1) In den Verträgen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3b können von diesem Kirchengesetz abweichende Bestimmungen über die Beteiligten, über die Zusammensetzung der entscheidenden Senate, über die Einholung von gutachtlichen Stellungnahmen in Fragen des Bekenntnisses und über das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht getroffen werden.
(2) Die Verträge sind im Amtsblatt der Vereinigten Kirche zu veröffentlichen.

§ 9
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlässt die Kirchenleitung.

* Jetzt Artikel 22 und 24 Abs. 5

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (PH)
Zurück zur Übersicht
<1_2> Rechtsverordnung <der VELKD> zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Verfahrensordnung)
Vom 14. Februar 1977 [ABl. VELKD Bd. V S. 23] (ABl. 1994 A 3)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: RVO zur Änderung der Rechtsverordnung über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 16. November 1979 (ABl. VELKD Bd. V S. 192).>

Auf Grund von § 7 Abs. 6 und § 9 des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts in der Fassung der Neubekanntmachung vom 1. November 1973 (Amtsblatt VELKD Bd. IV Seite 264 ff.)*, zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1976 (Amtsblatt VELKD Bd. V Seite 4)3 erlässt die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Präsidenten des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts folgende Rechtsverordnung:
*) Jetzt i. d. F. vom 1. November 1978


I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht hat seinen Sitz am Sitz des Lutherischen Kirchenamtes. Den Tagungsort bestimmt jeweils der Vorsitzende des Senats.
(2) Die Geschäftsstelle wird im Lutherischen Kirchenamt gebildet.

§ 2
Von der Mitwirkung im Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen:
1. wer selbst Beteiligter ist oder zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten, Regresspflichtigen oder gesetzlichen Vertreters steht;
2. wer mit einem Beteiligten verheiratet, in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden oder wer in der Seitenlinie bis zum Dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war;
3. wer in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen, insbesondere in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig gewesen ist;
4. wer in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger gehört worden ist;
5. wer Mitglied eines Organes, Kirchenbeamter oder Angestellter einer Gliedkirche der Vereinigten Kirche oder einer der in § 2 Absatz 1 Nr. 3b des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes genannten Gliedkirchen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Deutschland oder gliedkirchlichen Vereinigung ist, wenn seine Gliedkirche oder gliedkirchliche Vereinigung als Partei an dem Verfahren beteiligt ist.

§ 3
(1) Die Beteiligten können ein Mitglied des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
(2) Wird ein Mitglied des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheiden die übrigen Mitglieder des erkennenden Senats unter Ausschluss des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie bei mündlicher Verhandlung nicht spätestens zu Beginn der Verhandlung erklärt wird; bei Verzicht auf mündliche Verhandlung ist der Zeitpunkt der Verzichtserklärung, im schriftlichen Verfahren der Zeitpunkt der Endentscheidung maßgebend.
(4) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, oder bestehen Zweifel darüber, ob ein Mitglied nach § 2 von der Mitwirkung im Verfassungs- und Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) ie Vorschriften der Absätze 1 bis 4 finden auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechende Anwendung.

§ 4
(1) Soweit die Vereinigte Kirche an einem Verfahren nicht beteiligt ist, ist ihre Kirchenleitung durch Zustellung von Abschriften der Schriftsätze sowie der Entscheidungen zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Die Kirchenleitung kann bei Verfahren nach Absatz 1, in denen die Verletzung von Recht der Vereinigten Kirche gerügt wird, auch eine von ihr gebildete Kommission mit der Abgabe einer Äußerung beauftragen. Bei Verfahren, in denen nicht die Verletzung von Recht der Vereinigten Kirche gerügt wird, erfolgt die Abgabe der Äußerung durch das Lutherischen Kirchenamt. Bei Verfahren, in denen zugleich die Verletzung von Recht der Vereinigten Kirche und von Recht anderer Kirchen bzw. kirchlicher Zusammenschlüsse gerügt wird, kann sich das Lutherischen Kirchenamt insoweit äußern, als dieses Recht berührt wird. In allen Fällen unterrichtet das Lutherischen Kirchenamt die Beteiligten rechtzeitig vor der Absicht einer Äußerung.
(3) In jeder Lage des Verfahrens kann die Kirchenleitung einen Vertreter des allgemeinen kirchlichen Interesses bestellen. Er ist zu allen mündlichen Verhandlungen zu laden. Vor der Entscheidung ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5
(1) Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht beschließt von Amts wegen oder auf Antrag über die Beiladung Dritter, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren unmittelbar berührt werden. In dem Beschluss sind der Gegenstand und die Lage des Verfahrens anzugeben. Der Beigeladene hat die Stellung eines Beteiligten. Die Wirkung der Rechtskraft erstreckt sich auch auf ihn.
(2) Beiladungen sind in Revisionsverfahren unzulässig. Klageänderungen können durch Beschluss des Senats zugelassen werden, wenn sie als zweckdienlich und für die betroffenen Parteien zumutbar angesehen werden; der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 6
(1) Die Beteiligten können einen ordinierten kirchlichen Amtsträger, einen ordentlichen Professor der Theologie, einen Rechtsanwalt oder eine andere zum Richteramt befähigte Person mit ihrer Vertretung betrauen oder als Beistand zuziehen; diese müssen einer evangelischen Kirche angehören. Kirchliche Körperschaften können sich durch ein Mitglied ihres Vertretungsorgans vertreten lassen.
(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann der Vorsitzende des Senats, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Frist bestimmen. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts an ihn zu richten.

§ 7
(1) Alle kirchlichen Gerichte, Amtsstellen und Werke der Vereinigten Kirche und der Gliedkirche leisten dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht Rechts- und Amtshilfe.
(2) Die Rechts- und Amtshilfe staatlicher Behörden richtet sich nach den staatlichen Vorschriften.

§ 8
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
(2) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Schriftstücke, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
(3) über eine Einsichtnahme der Akten durch Dritte entscheidet der Präsident.

§ 9
(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit das Verfassungs- und Verwaltungsgericht nichts anderes beschließt. Den Schriftführer bestimmt der Vorsitzende des erkennenden Senats.
(2) Die Beteiligten sind auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts alsbald besonders hinzuweisen, in Verfahren erster Instanz im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung.

§ 10
(1) Alle Schriftsätze sollen bei der Geschäftsstelle des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts in achtfacher Ausfertigung eingereicht werden.
(2) Alle Ladungen und Zustellungen erfolgen durch die Geschäftsstelle von Amts wegen. Die Zustellung kann auch durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder durch Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Zustellungsempfänger gegen schriftliche Empfangsbestätigung vorgenommen werden.

§ 11
Anträge, Klagen und Rechtsmittel können bis zur Entscheidung durch Erklärung gegenüber dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht zurückgenommen werden.

§ 12
(1) Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Inhalt des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht entscheidet in geheimer Beratung mit der Mehrheit der Stimmen.
(3) Die Mitglieder stimmen nach dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Die nicht rechtskundigen Mitglieder stimmen vor den rechtskundigen. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.

§ 13
Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht entscheidet in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kirchengesetzes über Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts durch Urteil. Im Übrigen ergeht die Entscheidung durch Urteil, sofern sich aus der Art des Rechtsmittels oder aus dem Recht der Gliedkirchen nichts anderes ergibt.

§ 14
Die Entscheidungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts sind mit Tatbestand und Entscheidungsgründen zuzustellen. Ergehen sie im schriftlichen Verfahren, teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten vor der Zustellung der vollständigen Entscheidung die Entscheidungsformel unverzüglich mit.

II. Verfahren in Verfassungs- und Verwaltungsstreitigkeiten
§ 15
Kommt das Verfassungs- und Verwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass eine Rechtsnorm eines Kirchengesetzes, einer Verordnung oder einer Satzung mit der Verfassung der Vereinigten Kirche oder der Gliedkirche nicht vereinbar ist, so stellt es in seiner Entscheidung die Nichtigkeit dieser Rechtsnorm fest, soweit das Recht der Gliedkirchen nichts anderes bestimmt. Sind weitere Rechtsnormen desselben Kirchengesetzes, derselben Verordnung oder Satzung aus denselben Gründen mit der Verfassung der Vereinigten Kirche oder der Gliedkirche nicht vereinbar, so kann sie das Verfassungs- und Verwaltungsgericht ebenfalls für nichtig erklären.

§ 16
(1) Soweit das Recht der Vereinigten Kirche und der Gliedkirchen nichts anderes bestimmt, entscheidet das Verfassungs- und Verwaltungsgericht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts auf Grund einer Feststellungsklage. Gegenstand der Feststellungsklage ist die Feststellung von Rechten und Pflichten.
(2) Die Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat und wenn er seine Rechte nicht in einem anderen geordneten kirchlichen Verfahren verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

III. Rechtsmittelverfahren
§ 17
(1) In Verfahren vor der Schlichtungsstelle nach § 67 Abs. 3 des Pfarrergesetzes der Vereinigten Kirche ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung bei der Schlichtungsstelle einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Frist zur Begründung kann auf Antrag verlängert werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend in Schlichtungsverfahren nach gliedkirchlichem Recht, die dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle nach § 67 Abs. 3 des Pfarrergesetzes nachgebildet sind.

§ 18
Revisionsbeklagte und andere Beteiligte können sich, auch wenn sie auf Rechtsmittel verzichtet haben, der Revision anschließen. Wird die Anschlussrevision erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegt und war zuvor auf die Revision verzichtet worden, so wird die Anschlussrevision unwirksam, wenn die Revision zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

IV. Klageverfahren erster Instanz, Vorlageverfahren
§ 19
Hat das Verfassungs- und Verwaltungsgericht auf Grund gliedkirchlichen Rechts über Vorlagen zu entscheiden (§ 5 Abs. 3 Buchst. c des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts), so bestimmt sich das Verfahren nach dem gliedkirchlichen Recht.

V. Kosten
§ 20
(1) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichts (Gebühren und Auslagen) trägt der unterliegende Teil.
(2) Das Verfahren in Verfassungssachen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts) ist gebührenfrei.
(3) Die Kosten des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts gelten nicht als Kosten des Verfahrens.

§ 21
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(3) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(4) Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(5) Wird ein Verfahren durch Vergleich geregelt, ohne dass die Beteiligten eine Bestimmung über die Kosten getroffen haben, so fallen die Verfahrenskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last.

§ 22
(1) Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Verfassungs- und Verwaltungsgericht durch Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss.
(2) Ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Verfassungs- und Verwaltungsgericht über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
(3) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Verfassungs- und Verwaltungsgericht in der Endentscheidung oder durch besonderen Beschluss nach billigem Ermessen fest.
(4) Sofern die Kostenfestsetzung nicht in der Entscheidung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts enthalten ist, setzt die Geschäftsstelle den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Die Beteiligten können gegen die Kostenfestsetzung durch die Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts beantragen.

VI. Schlussvorschriften
§ 23
Die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. 1, S. 17) finden in der jeweils geltenden Fassung ergänzend entsprechende Anwendung.

§ 24
Diese Verfahrensordnung ersetzt die Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Verfahrensordnung) vom 24. April 1970 (ABl. VELKD Bd. III S. 303 ff.). Sie tritt ab sofort in Kraft.

-~-
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch nicht erfolgt !
Zurück zur Übersicht
<1_2> Beschluss der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands über die Errichtung eines Liturgiewissenschaftlichen Instituts der Vereinigten Kirche an der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig
Vom 17. Oktober 1993 (ABl. VELKD Bd. VI S. 216)

Die Generalsynode der Vereinigten Kirche fasst zur Errichtung eines Liturgiewissenschaftlichen Institutes an der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig folgenden Beschluss:
1. In der Folge der Beschlüsse der Bischofskonferenz vom 4. bis 8. März 1989; 12./13. Oktober 1990; 12. März 1991 und in Aufnahme der Beschlüsse der Generalsynode vom 19. Oktober 1989, vorn 18. Oktober 1990 und vom 19. Oktober 1992 wird die Errichtung eines Liturgiewissenschaftlichen Institutes der Vereinigten Kirche an der Universität Leipzig mit Wirkung vom 1. Dezember 1993 beschlossen.
2. Das Institut ist eine Einrichtung der Vereinigten Kirche. Es wird der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig angegliedert.
3. Die Generalsynode hat zur Kenntnis genommen, dass die Bischofskonferenz dem vorgelegten Statut zugestimmt hat. Sie stimmt selbst dem Statut zu und beauftragt die Kirchenleitung, es in Kraft zu setzen.
4. Sie nimmt den Vertrag, der mit der Universität Leipzig abgeschlossen werden soll, in der vorgelegten Fassung zustimmend zur Kenntnis.

Bad Eilsen, den 20. Oktober 1993

Der Präsident der Generalsynode
Veldtrup

-~-
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch nicht erfolgt !
Zurück zur Übersicht
<1_2> Statut für das Liturgiewissenschaftliche Institut der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
Vom 18. November 1993 (ABl. VELKD Bd. VI S. 240)

Auf Grund des Beschlusses der Generalsynode vom 18. Oktober 1993 zur Errichtung eines Liturgiewissenschaftlichen Institutes erlässt die Kirchenleitung mit Zustimmung der Bischofskonferenz folgendes Statut:

Nach Artikel 7 Nr. 2 der Verfassung hat die Vereinigte Kirche die Aufgabe, durch Beratung der Gliedkirchen in Fragen der schrift- und bekenntnisgemäßen Gestaltung des Gottesdienstes die lutherische Lehre und Sakramentsverwaltung zu erhalten und zu vertiefen. Diesem Ziel dient die Einrichtung eines Liturgiewissenschaftlichen Institutes (Institut).
Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt in enger Verbindung mit den Gliedkirchen der Vereinigten Kirche und dem Lutherischen Weltbund sowie dessen Mitgliedskirchen, soweit diese an einer Mitarbeit in diesem Bereich interessiert sind.

§ 1
Aufgaben
(1) Dem Institut obliegt die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Liturgie und Liturgiegeschichte und deren Auswertung für die Theologie und Gestalt des Gottesdienstes. Das Institut sorgt für die Verbreitung seiner Forschungsergebnisse und liturgiedidaktischen Beiträge.
(2) Das Institut pflegt den Austausch mit den anderen theologischen Disziplinen und mit der Kirchenmusik.
(3) Das Institut fördert die liturgische Aus- und Weiterbildung und erarbeitet dazu liturgiedidaktische Beiträge; es fördert auch den wissenschaftlichen Nachwuchs.
(4) Das Institut soll in allen fachdidaktischen und liturgiewissenschaftlichen Fragen, die den Gottesdienst und mit ihm zusammenhängende Handlungen betreffen, beraten. Dazu gehört auch die Erstellung von Fachgutachten.

§ 2
Rechtsträger, Sitz
(1) Das Institut ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Vereinigten Kirche. Es hat seinen Sitz in Leipzig und arbeitet in personeller und räumlicher Verbindung mit der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig.
(2) Das Institut wird in Rechtsangelegenheiten vom Lutherischen Kirchenamt vertreten.
(3) Die Personal- und Sachkosten des Instituts trägt die Vereinigte Kirche nach Maßgabe des Vertrages mit der Universität Leipzig und des Haushalts- und Stellenplanes der Vereinigten Kirche.

§ 3
Personelle Ausstattung
(1) Das Institut hat eine Leiterin/einen Leiter, die Hochschullehrerin/der Hochschullehrer im Fach Praktische Theologie der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig sein muss, und eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer. Das Lutherischen Kirchenamt kann weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter anstellen, die Leiterin/der Leiter hat dazu ein Vorschlagsrecht.
(2) Die Leiterin/der Leiter wird von der Kirchenleitung auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Universität Leipzig bestellt, die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer im Einvernehmen mit der Leiterin/dem Leiter des Institutes.
(3) Im Institut können außerdem Stipendiaten arbeiten, die von Kirchen und kirchlichen Einrichtungen entsendet werden.

§ 4
Leitung
(1) Der Leiterin/dem Leiter des Instituts obliegt die allgemeine Leitung.
(2) Die Leiterin/der Leiter erstattet der Kirchenleitung in der Regel alle zwei Jahre einen schriftlichen Arbeitsbericht.
(3) Die Leiterin/der Leiter übt die Aufsicht über die weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Institutes aus (§ 3 Abs. 1).
(4) Die Leiterin/der Leiter des Institutes, die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, der Dekan der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig und der zuständige Referent im Lutherischen Kirchenamt verständigen sich über Grundsatz- und Konzeptionsfragen des Institutes.

§ 5
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Institutes wird von einer wissenschaftlich qualifizierten Fachkraft wahrgenommen (Geschäftsführerin/Geschäftsführer).
(2) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer gestaltet die Arbeit des Institutes im Einvernehmen mit der Leiterin/ dem Leiter.
(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer bewirtschaftet die Haushaltsmittel des Institutes, sofern darüber keine anderen Bestimmungen getroffen sind.

§ 6
Haushaltsplan
Der vom Institut zu erstellende Haushaltsplanentwurf ist dem Lutherischen Kirchenamt und der Universität Leipzig gleichzeitig vorzulegen. Mittel dritter sind in Einnahme und Ausgabe in der Jahresrechnung auszuweisen.

§ 7
Das Lutherischen Kirchenamt unterstützt das Institut bei der Wahrnehmung von Beziehungen zu den Gliedkirchen und bei der Entwicklung von Kontakten außerhalb der Vereinigten Kirche.

§ 8
Ausführungsbestimmungen
Das Lutherischen Kirchenamt wird ermächtigt, im Rahmen dieses Statutes Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

§ 9
In-Kraft-Treten
Dieses Statut tritt am 18. November 1993 in Kraft.

Der Leitende Bischof
Horst Hirschler

-~-
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch nicht erfolgt !
Zurück zur Übersicht
<1_2> Vertrag zwischen der Universität Leipzig und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands betreffend das Liturgiewissenschaftliche Institut der Vereinigten Kirche bei der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig
Vom 15. Dezember 1993 (ABl. VELKD, Bd. VI S. 259)

Die Universität Leipzig (im folgenden Universität genannt) und die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (im folgenden Vereinigte Kirche genannt) vereinbaren

- in der gemeinsamen Überzeugung, dass sich das für die Kirche wesentliche Geschehen in den Gottesdiensten der Gemeinde ereignet und ihrer Gestaltung daher eine große Bedeutung zukommt,
- in dem Bemühen, die theologische Ausbildung und Forschung so zu gestalten und zu fördern, dass sie den praktischen Anforderungen der Kirche entsprechen und die wissenschaftliche Entwicklung deutlich voranbringen,
- in dem Bestreben, dem erkennbaren Mangel abzuhelfen, der darin besteht, dass es bislang an keiner Fakultät der evangelischen Theologie in Deutschland einen liturgiewissenschaftlichen Lehrstuhl oder ein Institut dieses Fachbereiches gibt,
- unter Berücksichtigung der liturgischen und kirchenmusikalischen Traditionen in der Stadt Leipzig und ihrer Universität,
- angeregt durch die Bischofskonferenz und die Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands,
die Errichtung eines Liturgiewissenschaftlichen Institutes bei der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig mit Wirkung vom 1. Dezember 1993.

Die Universität nimmt das Statut der Vereinigten Kirche für das Liturgiewissenschaftliche Institut vom 18. November 1993 zustimmend zur Kenntnis.

§ 1
(1) Dem Institut obliegt die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Liturgie und Liturgiegeschichte und deren Auswertung für die Theologie und Gestalt des Gottesdienstes. Das Institut sorgt für die Verbreitung seiner Forschungsergebnisse und liturgiedidaktischen Beiträge.
(2) Das Institut pflegt den Austausch mit den anderen theologischen Disziplinen und mit der Kirchenmusik.
(3) Das Institut fördert die liturgische Aus- und Weiterbildung und erarbeitet dazu liturgiedidaktische Beiträge; es fördert auch den wissenschaftlichen Nachwuchs.
(4) Das Institut soll in allen fachdidaktischen und liturgiewissenschaftlichen Fragen, die den Gottesdienst und mit ihm zusammenhängende Handlungen betreffen, beraten. Dazu gehört auch die Erstellung von Fachgutachten.

§ 2
(1) Das Institut arbeitet eng mit der Theologischen Fakultät der Universität zusammen.
(2) Die Universität sorgt ab 1. Dezember 1993 für die kostenfreie Bereitstellung der für die Arbeit des Instituts erforderlichen Räume im Bereich der Theologischen Fakultät.
(3) Die Vereinigte Kirche übernimmt die Kosten für die Erstausstattung der Räume nach Absatz 2. Die Einrichtungsgegenstände stehen im Eigentum der Vereinigten Kirche.

§ 3
(1) Die Vereinigte Kirche trägt die Personalkosten für die hauptamtlichen Mitarbeiter des Instituts (Geschäftsführerin/Geschäftsführer und Sekretärin).
(2) Die Vereinigte Kirche regelt die Kosten für die Stipendiaten.

§ 4
Die Vereinigte Kirche trägt die Sachkosten bis zu einem Anteil von 25 % der Personalkosten nach § 3 Abs. 1 pro Rechnungsjahr.

§ 5
Die Leiterin/der Leiter des Instituts wird von der Kirchenleitung der Vereinigten Kirche auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Universität bestellt (§ 3 Abs. 2 des Statuts). Damit stimmt die Universität zu, dass die Leiterin/der Leiter ihr/sein Amt ehrenamtlich wahrnimmt.

§ 6
(1) Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer des Instituts ist gestattet, an Lehrveranstaltungen der Theologischen Fakultät im Bereich Liturgik nach den Bestimmungen des Sächsischen Hochschulgesetzes mitzuwirken.
(2) Die Universität stimmt zu, dass Stipendiaten für einen begrenzten Zeitraum am Institut arbeiten und an den Veranstaltungen der Theologischen Fakultät nach Maßgabe des Sächsischen Hochschulgesetzes teilnehmen.
(3) Das Nähere regelt die Leiterin/der Leiter des Instituts mit dem Dekan der Theologischen Fakultät. Die Regelung wird der Universität und der Vereinigten Kirche angezeigt.

§ 7
Die Universität verpflichtet sich, die Arbeit des Instituts zu unterstützen und zu fördern, wie sie das bei vergleichbaren Instituten tut.

§ 8
In allen rechtlichen Angelegenheiten vertritt die Vereinigte Kirche das Institut. In allen übrigen Angelegenheiten wird das Institut durch seinen Leiter im Benehmen mit der Vereinigten Kirche und der Universität vertreten.

§ 9
(1) Das Institut ist für die Verkehrssicherheit in den ihm überlassenen Räumen verantwortlich.
(2) Das Institut trägt gegenüber der Universität eine uneingeschränkte Verantwortung für die Einhaltung der arbeitssicherheitsrechtlichen Bestimmungen beim Einsatz seiner Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in den Räumen und an Geräten der Universität.
(3) Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen von Universität und Institut unterliegen im Übrigen während ihrer Tätigkeit in den Einrichtungen des jeweils anderen Vertragspartners den dortigen ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Bestimmungen und, soweit dies für die Durchführung von Arbeiten erforderlich ist, auch den fachlichen Weisungen der dortigen verantwortlichen Mitarbeiter.
(4) Jeder Vertragspartner trägt die Schäden, die ihm anlässlich der Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, es sei denn, der Schaden wurde von einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin des anderen Vertragspartners vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

§ 10
Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages und dessen Fortführung im Sinne der Präambel des vorstehenden Vertrages einvernehmlich regeln.

§ 11
Dieser Vertrag wird zunächst für zehn Jahre geschlossen. Es ist beabsichtigt, ihn nach Ablauf dieser Frist zu verlängern. Die Vertragsschließenden werden rechtzeitig eine Vereinbarung über die Weiterführung treffen.

§ 12
Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform sowie der Zustimmung der Vertragspartner.

Hannover, den 15. Dezember 1993

Lutherische Kirchenamt
Friedrich-Otto Scharbau
LS Präsident

Leipzig, den 15. Dezember 1993

Universität Leipzig
C. Weiß
LS Rektor

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (26.02.2004, AKL)
Zurück zur Übersicht
<1_2> Verlängerung des Vertrages zwischen der Universität Leipzig und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands betreffend das Liturgiewissenschaftliche Institut der Vereinigten Kirche bei der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig

Vom 30. September 2003 / 13. Oktober 2003 (ABl. VELKD, Bd. VII S. 230)

Die Universität Leipzig, vertreten durch den Rektor, Herrn Prof. Dr. iur. Franz Häuser, und die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands, vertreten durch den Leiter des Lutherischen Kirchenamtes, Herrn Dr. Friedrich Hauschildt, haben nachstehende Vereinbarung getroffen:

Die Vertragschließenden haben am 15. Dezember 1993 einen Vertrag über die Errichtung eines Liturgiewissenschaftlichen Instituts bei der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig mit Wirkung vom 1. Dezember 1993 vereinbart <Fußnote>.
<Fußnote:> Abgedruckt im ABl. Bd. VI., S. 259 ff.

Gemäß § 11 des Vertrages wurde dieser zunächst für zehn Jahre geschlossen mit der Absicht, ihn nach Ablauf dieser Frist zu verlängern.

Die Zusammenarbeit zwischen der Theologischen Fakultät und dem Liturgiewissenschaftlichen Instituts hat sich in den letzten Jahren als außerordentlich wertvoll erwiesen. Die Kirchenleitung der VELKD hat deshalb bei ihrer Sitzung am 19./20. Juni 2003 einer Verlängerung des Vertrages mit der Universität Leipzig zugestimmt. Aus diesem Grund vereinbaren die Vertragschließenden Folgendes:

§ 1
Der zwischen den Vertragschließenden am 15. Dezember 1993 für die Dauer von zehn Jahren geschlossene Vertrag über die Errichtung eines Liturgiewissenschaftlichen Instituts bei der Theologischen Fakultät der Universität Leipzig wird auf unbestimmte Zeit verlängert.

§ 2
Den Vertragschließenden steht das Recht zur Kündigung des Vertrages zu. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Schluss des Kalenderjahres.

§ 3
Die übrigen Bestimmungen des Vertrages bleiben von dieser Vertragsänderung unberührt.


Hannover, den 30. September 2003

Der Leiter des Lutherischen Kirchenamtes
Dr. Friedrich Hauschildt

Leipzig, den 13. Oktober 2003

Der Rektor der Universität
Prof. Dr. iur. Franz Häuser

-~-
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht

Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click