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1.3 VERFASSUNG UND ORGANISATION Der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens

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<1_3> Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Sachsens
ursprünglich vom 29. Mai 1922 (KonsBl. 1922, S. 95).
Neufassung zum 01. Januar 2008 (ABl. 2007 A 30)

Präambel
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens steht als Kirche der Reformation in der einen, heiligen, allgemeinen und apostolischen Kirche auf dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes gegeben und in den drei altkirchlichen Symbolen, in der unveränderten Augsburgischen Konfession von 1530, in der Apologie, in den Schmalkaldischen Artikeln, in den Katechismen Martin Luthers und in der Konkordienformel als den Bekenntnisschriften unserer evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist. Die Evangelisch-Lutherische Landessynode ändert die Verfassung der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Freistaates Sachsen vom 29. Mai 1922 (Kons.Bl. S. 35) unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Landeskirchenamtes und unter Beachtung der Vorschriften
in § 44 dieser Kirchenverfassung ab, so dass sie folgende Fassung erhält:

I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Die Landeskirche umfasst das Gebiet des Freistaates Sachsen in den Grenzen von 1922, soweit es in der Bundesrepublik Deutschland liegt.
(2) Die Zugehörigkeit außerhalb dieses Gebietes liegender Kirchgemeinden, Orte und Ortsteile zur sächsischen Landeskirche und die Zugehörigkeit innerhalb dieses Gebietes liegender Kirchgemeinden, Orte und Ortsteile zu evangelischen Nachbarkirchen beibt bis zu anderweitiger Regelung bestehen.

§ 2
(1) Die Landeskirche ist Gliedkirche der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Evangelischen Kirche in Deutschland mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten.
(2) Sie wahrt und fördert die im Kampf um das Bekenntnis geschenkte und auf der Bekenntnissynode von Barmen bezeugte Gemeinschaft mit den anderen deutschen evangelischen Kirchen. Die dort ausgesprochenen Verwerfungen bleiben für ihr kirchliches Handeln in der Auslegung durch das lutherische Bekenntnis maßgebend.
(3) Die Landeskirche Sachsens ist unmittelbar Mitglied des Lutherischen Weltbundes und des Ökumenischen Rates der Kirchen.
(4) Die Landeskirche steht durch die Unterzeichnung der Leuenberger Konkordie in der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa. Sie ist offen dafür, auch mit anderen Kirchen Kirchengemeinschaft festzustellen und zu verwirklichen.

§ 3
(1) Die Landeskirche und ihre Untergliederungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der bisherige Rechtsstatus der Stiftungen und Anstalten bleibt unberührt.
(2) Die Landeskirche ist, gebunden an die Gebote ihres Herrn, selbstständig in der Aufstellung ihrer Grundsätze, in der Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten, in der Gestaltung ihrer
Einrichtungen, in der Verleihung ihrer Ämter und in der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Das Bekenntnis der Landeskirche bleibt unverändert. Sein Inhalt ist nicht Gegenstand der kirchlichen Gesetzgebung.
(4) Die Landeskirche weiß sich verpflichtet, ihre Verkündigung, ihre Lehre und ihren Dienst am biblischen Zeugnis zu prüfen und Verfälschungen abzuwehren.

§ 4
(1) Glied einer Kirchgemeinde der Landeskirche und damit zugleich der Landeskirche selbst ist jeder getaufte evangelischlutherische Christ, der in der Kirchgemeinde seinen ständigen Aufenthalt hat. Als Glieder einer Kirchgemeinde der Landeskirche elten auch zugezogene Glieder einer anderen evangelischen Kirche, solange sie nicht erklärt haben, der Landeskirche nicht angehören zu wollen.
(2) Die Kirchengliedschaft verliert, wer nach geltendem Recht den Übertritt zu einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft vollzieht, sich durch Kirchenaustritt nach staatlichem Recht von der Landeskirche lossagt sowie derjenige, von dem festgestellt wird, dass er sich durch sein Verhalten von der Landeskirche getrennt hat.
(3) Weitere Vorschriften über das Ausscheiden aus der Landeskirche und Vorschriften über die Aufnahme in die Landeskirche werden durch Kirchengesetz getroffen.
(4) Ausnahmsweise kann die Zugehörigkeit zu einer anderen Kirchgemeinde als derjenigen des ständigen Aufenthalts bewilligt werden.

§ 5
(1) Die Kirche hat den Auftrag, das Evangelium Jesu Christi allen Menschen zu bezeugen.
(2) Dieser Auftrag ist der ganzen Kirche gegeben. Alle Getauften sind gerufen, ihn zu erfüllen.
(3) Die Kirche dient allen ihren Gliedern nach dem Auftrage ihres Herrn.
(4) Jedes Glied der Kirche ist gerufen, in der Ordnung der Kirche zu leben.
(5) Auch durch den Verlust der Kirchengliedschaft erlischt nicht der durch die Taufe begründete Anspruch Jesu Christi.

§ 6
(1) Der weite Bereich kirchlichen Lebens erfordert eine vielseitige Entfaltung des der Kirche gegebenen Auftrages in verschiedenen Ämtern und Diensten. Diese werden besonders geordnet.
(2) Alle Ämter und Dienste in Kirche und Gemeinde tragen gemeinsam zur Erfüllung des der Kirche gegebenen Auftrages bei. In ihnen sollen die unterschiedlichen Gaben zur Einheit und Stärkung der Kirche und zum Dienst in der Welt zusammenwirken.
(3) Kirchliche Mitarbeiter im Haupt-, Neben- oder Ehrenamt haben im Rahmen ihres besonderen Dienstes Anteil am Auftrag der Kirche.

§ 7
(1) Unbeschadet der Aufgabe jedes Gemeindegliedes, das Evangelium zu bezeugen, setzen die öffentliche Wortverkündigung und die Verwaltung der Sakramente ordentliche Berufung voraus.
(2) Zum Amt der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung darf nur berufen werden, wer die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden und das Ordinationsgelübde abgelegt hat. Die mit der
Ordination übernommenen Pflichten sind bindend für das amtliche und das außeramtliche Handeln.

§ 8
(1) Die in der Landeskirche tätigen Einrichtungen und Werke sind ungeachtet ihrer Rechtsform durch den Auftrag Gottes an seine Kirche geforderte Wesens- und Lebensäußerungen der Landeskirche und ihrer Gemeinden. Sie wirken insbesondere in den Bereichen der Diakonie, der missionarischen Arbeit, der Ökumene und der evangelischen Diaspora sowie der Bildung. Sie haben ihre Arbeit in Bindung an Schrift und Bekenntnis und unter Beachtung der landeskirchlichen Ordnung zu versehen. Sie bedürfen der Anerkennung durch das Landeskirchenamt. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
(2) Diakonische Tätigkeit ist darauf gerichtet, das Evangelium in besonderer Weise mit Wort und Tat zu bezeugen. Zur Erfüllung dieses Auftrages werden insbesondere innerhalb des Diakonischen Werkes sachgemäße Arbeitsformen entwickelt und entsprechende Einrichtungen unterhalten. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. Das Diakonische Werk der Landeskirche trägt in seinem Bereich das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(3) Missionarische Arbeit dient der Erfüllung des Auftrages des Herrn der Kirche, das Evangelium allen Menschen zu bezeugen. Der weltweite missionarische Auftrag der Kirche wird in der Landeskirche vornehmlich durch das Evangelisch-Lutherische Missionswerk Leipzig wahrgenommen. Dieses unterhält und fördert im Rahmen seiner Aufgaben Verbindungen zu Kirchen in der Ökumene durch wechselseitige Teilhabe an Zeugnis und Dienst. Es weiß sich mit seinen Partnern zur Weltmission verpflichtet. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

II. Die Kirchgemeinden
§ 9
(1) Die Kirchgemeinde ist die Gemeinschaft von Kirchengliedern, die um Wort und Sakrament gesammelt wird und in der Ämter und Dienste nach der Ordnung der Kirche verwaltet werden.
(2) Sie hat das Evangelium zu bezeugen und dafür zu sorgen, dass die Taufe empfangen und das Abendmahl gefeiert wird.
(3) Die Kirchgemeinde trägt Verantwortung für die Unterweisung im christlichen Glauben sowie für die diakonische und seelsorgerliche Praxis. Sie ist mitverantwortlich für die Mission, die Ökumene und den Dienst der Kirche in der Gesellschaft.
(4) Der Herr schafft durch Wort und Sakrament Gemeinschaft der Glieder mit ihm und untereinander. Darum sollen die Gemeindeglieder mit ihren Gaben und Kräften ihrer Gemeinde und einander dienen. Die Gemeinde ihrerseits soll Raum und Möglichkeit schaffen, diese Gemeinschaft zu pflegen und im Dienst an jedermann zu bewähren.

§ 10
(1) Die Kirchgemeinden, von ihnen gebildete Kirchspiele und Kirchgemeindeverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der bisherige Rechtsstatus der kirchlichen und geistlichen Lehen sowie der Stiftungen und Anstalten bleibt unberührt.
(2) Die Kirchgemeinden verwalten sich selbst im Rahmen der kirchlichen Ordnung.
(3) Eingedenk ihrer Gliedschaft am Ganzen tragen sie nach Kräften auch zur Erfüllung der landeskirchlichen Aufgaben bei und helfen den anderen Kirchgemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
(4) Die Kirchgemeinde ist räumlich begrenzt. Das gesamte Gebiet der Landeskirche ist in Kirchgemeinden aufgeteilt. Daneben können durch Kirchengesetz auch von räumlichen Grenzen unabhängig Kirchgemeinden gebildet werden.
(5) Die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchgemeinden sowie die Bildung, Aufgaben und Arbeitsweise von Kirchspielen werden durch Kirchengesetz geregelt.

§ 11
(1) In jeder Kirchgemeinde wird ein Kirchenvorstand gebildet. Er leitet die Gemeinde und vertritt sie im Rechtsverkehr. Er sorgt dafür, dass sie ihre Aufgaben erfüllt, ihren Verpflichtungen nachkommt und die ihr zustehenden Rechte wahrt. Der besondere Dienst des Pfarrers ist es, die Kirchgemeinde mit Wort und Sakrament zu leiten.
(2) Der Kirchenvorstand unterstützt die Mitarbeiter der Gemeinde bei Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Alle Amtsträger und Mitarbeiter der Kirchgemeinde bilden eine Dienstgemeinschaft, die ihre Aufgaben miteinander abstimmt, so dass der Gemeinde am besten gedient wird.
(4) Aufgaben, Ordnung, Vertretung und Verwaltung der Kirchgemeinden werden im Einzelnen durch Kirchengesetz – die Kirchgemeindeordnung – geregelt.

III. Die Kirchenbezirke
§ 12
(1) Die Kirchgemeinden begrenzter Teile des Gebietes der Landeskirche sind zu Kirchenbezirken (Ephorien) vereinigt.
(2) Diese sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Die Kirchenbezirke, in die das Gebiet der Landeskirche aufgegliedert ist, und ihre Abgrenzung werden unter Berücksichtigung der durch die geschichtliche Entwicklung gewordenen Bindungen und Verbindungen, der landschaftlichen kirchlichen Zusammengehörigkeit, der verwaltungsmäßigen Bedürfnisse und der Verkehrsbeziehungen durch Kirchengesetz bestimmt.

§ 13
(1) Der Kirchenbezirk trägt Verantwortung für den Auftrag der Kirche in seinem Bereich.
(2) Er erfüllt übergemeindliche Aufgaben. Er unterstützt die Kirchgemeinden und Einrichtungen. Er fördert die Zusammenarbeit der Kirchgemeinden untereinander und mit den kirchlichen Einrichtungen und Werken im Kirchenbezirk.
(3) Der Kirchenbezirk fördert die missionarische und diakonische Arbeit, pflegt die ökumenische Zusammenarbeit der Kirchen und nimmt seine Verantwortung in der Öffentlichkeit wahr.

§ 14
(1) In jedem Kirchenbezirk wird aus Vertretern der Kirchgemeinden und Kirchspiele eine Kirchenbezirkssynode gebildet.
(2) Die Kirchenbezirkssynode wirkt an der Leitung des Kirchenbezirks mit. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
1. Sie wählt auf Vorschlag der Kirchenleitung den Superintendenten.
2. Sie wählt die synodalen Mitglieder des Kirchenbezirksvorstandes.
3. Sie beschließt den Haushalt des Kirchenbezirks und seiner Einrichtungen.
4. Sie wirkt mit bei der Entwicklung der Stellenstruktur im Kirchenbezirk.
5. Sie unterstützt den Superintendenten bei den Visitationen im Kirchenbezirk.
(3) Sie setzt sich nach folgenden Grundsätzen zusammen:
1. Für die Anzahl der gewählten Mitglieder ist die Zahl der Gemeindeglieder in den Kirchgemeinden und Kirchspielen zu berücksichtigen.
2. Für die Zahl und Auswahl der berufenen Mitglieder sind insbesondere die Vielgestaltigkeit und die kirchlichen Aufgaben im Kirchenbezirk zu berücksichtigen.
(4) Der Kirchenbezirksvorstand nimmt die Leitung und die Vertretung des Kirchenbezirks im Rechtsverkehr wahr. Die Stellung des Superintendenten bleibt unberührt.
(5) Der Kirchenbezirksvorstand nimmt die Aufgaben der Kirchenbezirkssynode zwischen deren Sitzungen wahr. Er erarbeitet den Haushalt- und Stellenplan des Kirchenbezirks und setzt diesen um. Er übt die Dienstaufsicht über die beim Kirchenbezirk angestellten kirchlichen Mitarbeiter aus.
(6) Der Kirchenbezirk darf zur Deckung seiner Bedürfnisse von den ihm angehörenden Kirchgemeinden und Kirchspielen Umlagen erheben, soweit die eigenen Einnahmen hierfür nicht ausreichen.
(7) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.

§ 15
(1) Die Superintendenten sind die führenden Geistlichen ihres Kirchenbezirks. Ihr Amt ist der Dienst der Visitation. Sie sind zur Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im ganzen Kirchenbezirk berechtigt.
(2) Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beaufsichtigung und Förderung des kirchlichen Lebens,
2. seelsorgerliche Begleitung der Pfarrer und Kandidaten, Aufsicht über die Amtsführung und den Wandel der Pfarrer und Kandidaten sowie Sorge für ihre Fortbildung,
3. regelmäßige Kirchenvisitationen,
4. Ordination und Einführung der Pfarrer,
5. Bereinigung von Beschwerdefällen,
6. Verantwortung für die geistliche Beratung, Begleitung und Förderung der Mitarbeiter des Kirchenbezirks,
7. Förderung der Gemeinschaft aller kirchlichen Mitarbeiter sowie der Zusammenarbeit der kirchlichen Dienste und Werke im Kirchenbezirk,
8. Förderung der Ökumene,
9. Vertretung des Kirchenbezirks in der Öffentlichkeit,
10. Beratung des Landesbischofs (vgl. § 28 Abs. 3).
(3) Ihr Amt soll mit einem ständigen Pfarramt verbunden sein.
(4) Im Einzelnen werden die Aufgaben der Superintendenten durch Kirchengesetz geregelt.
(5) Die Superintendenten werden auf Vorschlag der Kirchenleitung von der Kirchenbezirkssynode in geheimer Abstimmung gewählt.
(6) Sie werden nach der Wahl von der Kirchenleitung ernannt, vom Landeskirchenamt verpflichtet und vom Landesbischof in ihrAmt eingeführt. Vor der Ernennung ist die Erklärung des Kirchenvorstandes zur Entsendung in das ständige Pfarramt einzuholen.

§ 16
Die Geistlichen werden in Pfarrkonventen zusammengefasst. Jeder Geistliche hat sich einem Konvent anzuschließen. Das Nähere wird durch die Konventsordnung geregelt.

§ 17
Organisation und Verwaltung des Kirchenbezirks und die Aufsicht über die Kirchgemeinden im Kirchenbezirk werden durch Kirchengesetz geregelt.

IV. Die Landeskirche

1. Landessynode
§ 18
(1) Die Landessynode stellt die Vertretung aller Kirchgemeinden der Landeskirche dar.
(2) Sie trägt Verantwortung für alle Angelegenheiten der Landeskirche und kann darüber beraten und beschließen. Gemeinsam mit den anderen kirchenleitenden Organen sorgt sie dafür, dass das Evangelium rein verkündigt wird und die Sakramente einsetzungsgemäß gefeiert werden. Die Landessynode kann Kundgebungen erlassen.
(3) Der Landessynode obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. die landeskirchliche Gesetzgebung,
2. die Prüfung und Erledigung der Vorlagen,
3. die Beschlussfassung über den Haushaltplan der Landeskirche und die Entlastung nach Abschluss der Rechnungsprüfung,
4. die Beschlussfassung über die Erhebung von Kirchensteuern,
5. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten durch die Landeskirche, soweit nicht dem Landeskirchenamt übertragen,
6. die Beschlussfassung über Gesuche und Eingaben an die Landessynode,
7. die Beschlussfassung über die Grenzen der Landeskirche,
8. die Beschlussfassung über Ordnungen des kirchlichen Lebens,
9. die Beschlussfassung über die Einführung neuer Gottesdienstordnungen, Agenden und Gesangbücher,
10. die Wahl des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes,
11. die Wahl der synodalen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kirchenleitung sowie die Wahl von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Synoden gliedkirchlicher
Zusammenschlüsse,
12. die Beschlussfassung auf Beschwerden über den Landesbischof, das Landeskirchenamt und die Kirchenleitung.

§ 19
(1) Die Landessynode besteht aus 80 Mitgliedern, von denen 60 zu wählen und 20 zu berufen sind.
(2) Für die Wahl der Mitglieder der Landessynode wird das Gebiet der Landeskirche in 20 Wahlkreise aufgegliedert.
(3) In jedem Wahlkreis sind drei Synodale zu wählen, darunter ein Pfarrer. Als Pfarrer im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Geistlichen nach Absatz 5 Nr. 2 bis 6.
(4) Vier zu berufende Mitglieder müssen Superintendenten der Landeskirche sein. Ferner soll ein Universitätsprofessor der Theologie an der Theologischen Fakultät Leipzig in die Landessynode
berufen werden.
(5) Wahlberechtigt sind
1. alle Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen der Landeskirche sowie
2. Pfarrer und Pfarrerinnen, die in der Landeskirche eine Pfarrstelle innehaben,
3. ordinierte Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen,
4. andere Ordinierte, die in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche stehen oder als Pfarrer und Pfarrerinnen im Ehrenamt tätig sind,
5. Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe,
6. Pfarrer und Pfarrerinnen sowie andere Ordinierte im Ruhestand, die das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Die Wahl wird von der Kirchenleitung ausgeschrieben und vom Landeskirchenamt durchgeführt.
(7) Das Nähere zur Wahl regelt ein Kirchengesetz.

§ 20
(1) Die Berufung von Mitgliedern der Landessynode nimmt die Kirchenleitung vor. Sie berücksichtigt dabei die Vielgestaltigkeit des kirchlichen Lebens und der kirchlichen Aufgabenfelder, vornehmlich in den Diensten, Werken und Einrichtungen der Landeskirche,
soweit sich diese nicht schon in den gewählten Mitgliedern darstellt. Befindet sich unter den gewählten Mitgliedern kein Vertreter des sorbischen Bevölkerungsteils, so ist ein solcher zu
berufen.
(2) Für die Berufung der Superintendenten (§ 19 Abs. 4) ist der Kirchenleitung ein von den Superintendenten der Landeskirche zu beschließender Vorschlag zuzuleiten, der die doppelte Anzahl von Namen der zu Berufenden enthalten muss.

§ 21
(1) In die Landessynode gewählt oder berufen werden können 1. alle Glieder von Kirchgemeinden der Landeskirche, die nach der bestehenden Ordnung zum Kirchenvorsteher wählbar sind,
2. alle in § 19 Abs. 5 Nr. 2 bis 6 genannten Geistlichen sowie ordinierte theologische Hochschullehrer.
(2) Mitglieder des Landeskirchenamtes können der Landessynode nicht angehören.
(3) Superintendenten können nicht in die Landessynode gewählt werden.

§ 22
(1) Beim Eintritt in die Landessynode hat jedes Mitglied folgendes Gelöbnis zu leisten:
„Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Landessynode das innere und äußere Wohl der evangelisch-lutherischen Kirche nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und danach zu
trachten, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.“
Dieses Gelöbnis wird dadurch abgelegt, dass nach Verlesen der Formel das einzelne Mitglied unter Handschlag die Worte spricht: „Ich gelobe es vor Gott.“
(2) Die Mitglieder der Landessynode sind an Aufträge und Weisungen ihrer Wähler nicht gebunden. Sie sind bei den Abstimmungen frei.

§ 23
(1) Die Amtsdauer der Landessynode beträgt sechs Jahre.
(2) Die Kirchenleitung kann die Landessynode aus wichtigen Gründen vorzeitig auflösen, jedoch aus demselben Grunde nur einmal. Die Landessynode kann ihre Auflösung auch selbst beschließen.
(3) Die Neuwahl hat vor dem Ende der Amtsdauer, im Falle der Auflösung binnen drei Monaten, stattzufinden.
(4) Scheidet ein gewähltes Mitglied der Landessynode vorzeitig aus, so tritt an seine Stelle derjenige Geistliche nach § 19 Abs. 5 Nr. 2 bis 6 oder dasjenige Gemeindeglied nach § 21 Abs. 1 Nr. 1, das als Kandidat bei der Wahl nach dem Gewählten die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Steht kein solcher Kandidat als Mitglied zur Verfügung, so hat die Kirchenleitung eine Ersatzberufung aufgrund von Kandidatenvorschlägen aus dem Wahlkreis vorzunehmen.
(5) Scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus, so hat die Kirchenleitung eine entsprechende Ersatzberufung vorzunehmen.

§ 24
(1) Die Landessynode tritt jährlich mindestens einmal zu einer Tagung zusammen.
(2) Sie muss einberufen werden, wenn es ein Drittel ihrer Mitgliederoder die Kirchenleitung verlangt.
(3) Sie wird jeweils zu ihrer ersten Tagung durch die Kirchenleitung, sonst durch den Präsidenten der Landessynode nach Beratung mit der Kirchenleitung einberufen.

§ 25
Die Landessynode wählt zu Beginn ihrer ersten Tagung für ihre Amtsdauer einen Präsidenten, Stellvertreter des Präsidenten und Schriftführer als Präsidium.

§ 26
(1) Die Verhandlungen, Wahlen, Abstimmungen, die Bildung von Ausschüssen und der Geschäftsverkehr der Landessynode werden durch die von ihr im Benehmen mit dem Landeskirchenamt aufzustellende Geschäftsordnung geregelt.
(2) Die nicht der Landessynode angehörenden Mitglieder der Kirchenleitung und die vom Landeskirchenamt besonders benannten Vertreter nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Die Mitglieder der Kirchenleitung müssen in dieser Eigenschaft ebenso wie die Mitglieder des Landeskirchenamtes jederzeit mit ihrem Vortrage gehört werden.
(3) Die Sitzungen sind öffentlich. Die Landessynode oder ihr Präsident kann die Öffentlichkeit ausschließen. Die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt kann Ausschluss der Öffentlichkeit
für einen bestimmten Verhandlungsgegenstand verlangen. Die Landessynode kann die Wiederherstellung der Öffentlichkeit beschließen.
(4) Die Landessynode beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit (vgl. jedoch § 36 Abs. 7 Satz 4 und § 49). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(5) Zur Gültigkeit von Beschlüssen bedarf es der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Landessynode. Sie gilt als beschlussfähig, wenn nicht auf den Einwand eines Mitgliedes, der
nur vor Beginn der Abstimmung zulässig ist, die Beschlussunfähigkeit ausdrücklich festgestellt worden ist. Der Beschluss kann dann in einer frühestens nach Ablauf von zwei Stunden stattfindenden Sitzung gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(6) Die Landessynode kann die Erledigung einzelner Beschwerden (vgl. § 18 Abs. 3 Nr. 12), Gesuche oder Eingaben (vgl. § 18 Abs. 3 Nr. 6) einem ihrer Ausschüsse übertragen.

2. Der Landesbischof
§ 27
(1) Der Landesbischof ist der führende Geistliche der Landeskirche. Sein Dienst ist, mit Gottes Wort die Landeskirche zu leiten. Er kann Hirtenbriefe erlassen.
(2) Der Landesbischof achtet darauf, dass das Evangelium rein verkündigt und die Sakramente einsetzungsgemäß gefeiert werden. Er ist zur Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im ganzen Gebiet der Landeskirche berechtigt.
(3) Seine Aufgabe ist es, die Einheit der Landeskirche zu bewahren und zu stärken. Der Landesbischof pflegt die Verbindung mit anderen Kirchen und repräsentiert die Landeskirche in der Öffentlichkeit.
(4) Zu seinem Dienst gehört insbesondere:
1. Kirchenbezirke und Kirchgemeinden zu visitieren,
2. Evangelisation und Volksmission zu fördern,
3. die von Schrift und Bekenntnis geforderte Stellungnahme der Kirche zu den Fragen und Aufgaben der Zeit herbeizuführen,
4. die Superintendenten in ihr Amt einzuführen und ihnen Weisungen für ihren Dienst zu geben,
5. über die Ordination von Pfarrern und Pfarrerinnen durch die Superintendenten nach Feststellung der Ordinationsvoraussetzungen zu entscheiden (vgl. § 32 Abs. 6) und diese anzuordnen,
6. dem Landeskirchenamt Vorschläge für die von diesem zu besetzenden Pfarrstellen zu machen, über die Berufung von Pfarrern und Pfarrerinnen in das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe im Rahmen des § 28 Abs. 2 Nr. 2 mitzuentscheiden,
7. das Gespräch mit den Gemeinden, den Pfarrern und Pfarrerinnen sowie den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu suchen,
8. Seelsorge auszuüben,
9. den Pfarrern und Pfarrerinnen mit Rat und Weisung zu helfen,
10. die wissenschaftliche Fortbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen zu fördern,
11. für die Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen zu sorgen und zu diesem Zwecke die Verbindung mit den theologischen Ausbildungsstätten, insbesondere mit der Universität Leipzig, zu pflegen sowie die geistliche Aufsicht über das Predigerseminar zu führen,
12. sich der geistlichen Förderung der anderen kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anzunehmen,
13. die Predigttexte und die Schriftlesungen für die Bußtage und bei besonderen Anlässen zu bestimmen.

§ 28
(1) Der Landesbischof handelt in geschwisterlichem Zusammenwirken mit den anderen Organen der Landeskirche.
(2) Er ist beteiligt
1. an der Kirchenleitung als Vorsitzender,
2. an der Arbeit des Landeskirchenamtes durch die Teilnahme an dessen kollegialer Beschlussfassung, bei der seine Stimme im Falle der Stimmengleichheit den Ausschlag gibt,
3. an den theologischen Prüfungen als Vorsitzender der Kommissionen.
Er kann einzelne Angelegenheiten, für die an sich das Landeskirchenamt zuständig ist, für die Entscheidung durch die Kirchenleitung in Anspruch nehmen.
(3) Der Landesbischof bezieht die Superintendenten in wichtige geistliche Angelegenheiten und Fragen des kirchlichen Lebens beratend ein.
(4) Der Landesbischof kann gegen Beschlüsse der Landessynode, gegen die er aus geistlichen Gründen Bedenken hat, Widerspruch erheben, sofern nicht bereits die Kirchenleitung iderspruch nach § 36 Abs. 7 eingelegt hat. Wird der Widerspruch nicht während der laufenden Tagung der Landessynode erhoben, so ist er innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Beschlussfassung einzulegen. Die angefochtenen Beschlüsse erlangen dann Rechtswirkung, wenn die Landessynode sie auf ihrer nächsten Tagung mit der für Änderungen der Kirchenverfassung erforderlichen Mehrheit bestätigt hat.

§ 29
(1) Der Landesbischof wird von der Landessynode in geheimer Abstimmung für eine Amtsdauer von zwölf Jahren gewählt. Eine befristete Verlängerung ist möglich. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
(2) Die Wahl wird durch die Kirchenleitung in Fühlungnahme mit der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Evangelischen Kirche in Deutschland vorbereitet.
(3) Der Landesbischof wird durch die Kirchenleitung verpflichtet und hat dabei vor dieser folgendes Gelöbnis abzulegen:
„Ich gelobe vor Gott, gebunden an die Heilige Schrift gemäß dem Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche, den mir anvertrauten Dienst als Landesbischof der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens nach den in der Landeskirche geltenden Ordnungen treu auszuüben.“

§ 30
(1) Zum Zwecke seiner Entlastung kann dem Landesbischof als ständiger Vertreter ein theologischer Rat des Landeskirchenamtes zur Seite gestellt werden. Dieser ständige Stellvertreter wird vom Landesbischof im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landeskirchenamtes bestimmt. Er vertritt den Landesbischof auch im Falle seiner
Verhinderung. Hat der Landesbischof keinen ständigen Vertreter, wird er im Falle seiner Verhinderung durch einen von ihm selbst zu bestimmenden theologischen Rat des Landeskirchenamtes vertreten.
(2) Der Landesbischof kann bestimmte Aufgaben seines Amtes auf andere Geistliche der Landeskirche widerruflich übertragen.
(3) Ist das Amt des Landesbischofs verwaist, so regelt die Kirchenleitung seine Vertretung bis zur Wahl eines neuen Landesbischofs.
(4) Bei Bedarf sind dem Landesbischof zur persönlichen Unterstützung in seinen Amtsgeschäften theologische Mitarbeiter des Landeskirchenamtes beizugeben.

3. Das Landeskirchenamt
§ 31
(1) Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat seinen Sitz in Dresden.
(2) Es setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, der die Befähigung zum Richteramt haben soll, sowie der erforderlichen Zahl theologischer und nichttheologischer, namentlich rechtskundiger Räte als Mitgliedern.
(3) Es stellt die für seine Geschäftsführung erforderlichen Mitarbeiter an.

§ 32
(1) Dem Landeskirchenamt obliegt die Verwaltung aller Angelegenheiten der Landeskirche gemäß der Kirchenverfassung, den Kirchengesetzen und den Beschlüssen der Landessynode und der Kirchenleitung, soweit nicht die Zuständigkeit einem anderen Organ übertragen ist.
(2) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnis anderer Stellen führt das Landeskirchenamt die oberste Aufsicht über die Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirchenbezirke und deren Organe sowie über die anderen in der Landeskirche bestehenden Körperschaften, Einrichtungen und Werke und erteilt die sich daraus ergebenden Genehmigungen. Es unterstützt die Kirchgemeinden und Kirchenbezirke bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch Beratung und Information.
(3) Das Landeskirchenamt sorgt für die Einhaltung und Weiterentwicklung der landeskirchlichen Ordnung und kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Rechtsvorschriften erlassen.
(4) Dem Landeskirchenamt obliegt die Durchführung des Haushaltplanes der Landeskirche. Es verwaltet das Vermögen der Landeskirche und führt die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen.
(5) Das Landeskirchenamt vertritt die Landeskirche im Rechtsverkehr.
(6) Das Landeskirchenamt sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Pfarrer und der anderen kirchlichen Amtsträger, regelt das kirchliche Prüfungswesen, entscheidet über die Errichtung und
Einziehung von Pfarrstellen, stellt die Voraussetzungen für die Ordination der Pfarrer fest (vgl. § 27 Abs. 4 Nr. 5) und wirkt an der Besetzung der Pfarrstellen gemäß der landeskirchlichen Ordnung mit. Es kann Disziplinarverfahren nach Maßgabe des dafür geltenden Rechts einleiten.
(7) Dem Landeskirchenamt obliegt die Berufung, Anstellung und Entlassung aller im unmittelbaren Dienst der Landeskirche stehenden Amtsträger, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Es übt die Dienst- und Fachaufsicht über diese Amtsträger aus.
(8) Das Landeskirchenamt unterrichtet die Kirchenleitung über alle wichtigen Angelegenheiten, bereitet ihre Sitzungen vor und führt ihre Beschlüsse aus. Es nimmt Aufgaben der Kirchenleitung
wahr, soweit ihm diese von der Kirchenleitung allgemein oder für bestimmte Fälle zur Erledigung in eigener Verantwortung übertragen sind.
(9) Das Landeskirchenamt ist befugt, einzelne ihm obliegende Aufgaben allgemein oder für bestimmte Fälle den ihm nachgeordneten kirchlichen Dienststellen zur Wahrnehmung in eigener
Verantwortung zu übertragen, soweit eine solche Übertragung nicht kirchengesetzlich ausgeschlossen ist.

§ 33
(1) Der Präsident leitet das Landeskirchenamt und führt den Vorsitz bei dessen kollegialen Beratungen. Er übt die dem Landeskirchenamt nach § 32 Abs. 5 zustehende Vertretung der Landeskirche aus. Er leitet den Geschäftsgang des Landeskirchenamtes und führt die Dienstaufsicht über die Mitglieder und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes.
(2) Der Präsident wird auf Vorschlag der Kirchenleitung durch die Landessynode in geheimer Abstimmung für eine Amtsdauer von zwölf Jahren gewählt. Eine befristete Verlängerung ist möglich. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
(3) Die Wahl wird durch die Kirchenleitung in Fühlungnahme mit der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Evangelischen Kirche in Deutschland vorbereitet.
(4) Der Präsident wird durch die Kirchenleitung verpflichtet.
(5) Er wird im Falle seiner Verhinderung durch ein von ihm selbst bestimmtes rechtskundiges Mitglied des Landeskirchenamtes vertreten.
(6) Ist das Amt des Präsidenten verwaist, so regelt die Kirchenleitung seine Vertretung bis zur Wahl eines neuen Präsidenten.

§ 34
Die Mitglieder des Landeskirchenamtes (§ 31 Abs. 2) werden durch die Kirchenleitung auf Vorschlag des Landeskirchenamtes gewählt. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. Die enannten
werden durch den Präsidenten des Landeskirchenamtes verpflichtet und haben dabei das vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen.

§ 35
(1) Das Landeskirchenamt fasst seine Beschlüsse in allen wichtigen Angelegenheiten kollegial.
(2) Dabei soll immer die gleiche Zahl theologischer und nichttheologischer Mitglieder mitwirken.
(3) Dem Präsidenten steht gegen Beschlüsse, gegen die er Bedenken hat, ein Widerspruchsrecht zu. Der angefochtene Beschluss gilt, wenn er in einer späteren Sitzung mit Zweidrittelmehrheit wiederholt wird.
(4) Der Landesbischof ist über alle Verwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten.

4. Die Kirchenleitung
§ 36
(1) Die Kirchenleitung hat die Aufgabe, die Landeskirche in gemeinsamer Verantwortung von Landesbischof, Landessynode und Landeskirchenamt auf der Grundlage der Kirchenverfassung, der Kirchengesetze sowie der Beschlüsse der Landessynode zu leiten.
(2) Sie sorgt dafür, dass der Auftrag der Kirche in allen Bereichen der Landeskirche evangeliumsgemäß ausgeübt und erfüllt wird.
(3) Sie fördert die diakonische, missionarische und ökumenische Arbeit und nimmt Verantwortung für den Dienst der Kirche in der Öffentlichkeit wahr.
(4) Sie vertritt die Landeskirche nach außen durch ihren Vorsitzenden, soweit diese Vertretung nicht dem Landeskirchenamt obliegt.
(5) Sie erlässt Kundgebungen.
(6) Die Kirchenleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Wahlen zur Landessynode (§ 19 Abs. 2 und 6), Berufung und Ersatzberufung von Mitgliedern der Landessynode (§§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 23 Abs. 4 und 5), Einberufung der Landessynode zu ihrer jeweils ersten Tagung (§ 24 Abs. 3),
2. Vorlage von Entwürfen von Kirchengesetzen (§§ 40 Abs. 1, 46 Abs. 1) an die Landessynode sowie Vollzug und Verkündung von Kirchengesetzen (§ 41 Abs. 1),
3. Bewilligung von Ausnahmen von Kirchengesetzen in besonders begründeten Einzelfällen nach Vorlage durch das Landeskirchenamt, soweit nicht das Landeskirchenamt selbst dazu ermächtigt ist,
4. Erlass von Verordnungen mit Gesetzeskraft (§ 42 Abs. 1),
5. Beratung grundsätzlicher Fragen, die die Landeskirche betreffen,
6. Anordnung außerordentlicher Buß-, Bet- und Feiertage im Gesamtgebiet der Landeskirche,
7. Anordnung von Visitationen im Gesamtgebiet der Landeskirche,
8. Ausschreibung von Landeskirchenkollekten,
9. Beschlussfassung über Grenzveränderungen zwischen Kirchenbezirken,
10. Vorbereitung der Wahl des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes (§§ 29 Abs. 2, 33 Abs. 3),
11. Wahl der Mitglieder des Landeskirchenamtes auf Vorschlag des Landeskirchenamtes (§ 34) sowie Versetzung der Mitglieder des Landeskirchenamtes in den Ruhestand auf Vorschlag des
Landeskirchenamtes,
12. Vorschlag von Superintendenten und deren Ernennung nach der Wahl durch die Kirchenbezirkssynoden,
13. Übertragung von Aufgabenbereichen von besonderer Bedeutung an Pfarrer und andere im Dienst der Landeskirche stehende Mitarbeiter,
14. Wahl und Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder kirchlicher Gerichte,
15. Begnadigung kirchlicher Amtsträger, in der Regel auf Vorschlag des Landeskirchenamtes,
16. Entscheidungen in Lehrbeanstandungsverfahren,
17. Beratung von Grundsatzfragen der Aus- und Weiterbildung der Pfarrer und der anderen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst,
18. Beratung von Grundsatzfragen zur Struktur- und Stellenplanung für die Landeskirche.
(7) Die Kirchenleitung kann Beschlüssen der Landessynode widersprechen. Wird der Widerspruch nicht während der laufenden Tagung der Landessynode erhoben, so ist er innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Beschlussfassung einzulegen. Tritt die Landessynode vor Ablauf dieser Frist zu ihrer nächsten Tagung zusammen, so ist die Einlegung des Widerspruches nur bis zum Beginn dieser Tagung zulässig. Die angefochtenen Beschlüsse erlangen dann Rechtswirkung, wenn die Landessynode sie auf ihrer nächsten Tagung mit der für Änderungen der Kirchenverfassung erforderlichen Mehrheit bestätigt hat.

§ 37
(1) Die Kirchenleitung besteht aus dem Landesbischof, dem Präsidenten der Landessynode sowie dem Präsidenten und jeweils drei theologischen und drei nichttheologischen Mitgliedern des Landeskirchenamtes, die von diesem bestimmt werden. Weiter gehören der Kirchenleitung neun Mitglieder der Landessynode an, die diese zusammen mit der gleichen Anzahl von Stellvertretern aus ihrer Mitte wählt. Bis zu vier von ihnen dürfen Synodale gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 sein. Entsprechendes gilt für die Stellvertreter.
(2) Die Mitglieder des Landeskirchenamtes gemäß Absatz 1 werden bei Verhinderung oder Vakanz der Stelle durch die nicht der Kirchenleitung angehörenden Mitglieder des Landeskirchenamtes vertreten. Die Vertretung der synodalen Mitglieder bei Verhinderung
oder im Falle des Ausscheidens erfolgt durch die gewählten Stellvertreter (Absatz 1 Satz 2) in der Reihenfolge der bei ihrer Wahl erhaltenen Stimmenzahl, bei gleicher Stimmenzahl in alphabetischer Reihenfolge. Dabei dürfen Synodale nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 nur durch eben solche und Synodale nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 nur durch ordinierte Synodale vertreten werden.
(3) Der Präsident und die gewählten Mitglieder der Landessynode bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amte.
(4) Den Vorsitz hat der Landesbischof, in seiner Vertretung der Präsident der Landessynode.
(5) Im Übrigen werden der Landesbischof, der Präsident der Landessynode und der Präsident des Landeskirchenamtes in der Kirchenleitung durch ihre nach der Kirchenverfassung bestimmten
Vertreter vertreten.
(6) Die Mitglieder der Kirchenleitung sind bei den Abstimmungen frei, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

§ 38
(1) Die Kirchenleitung tritt nach Bedarf, in der Regel einmal im Monat auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Sie muss einberufen werden, wenn drei synodale Mitglieder es verlangen.
(2) Die Kirchenleitung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) In eiligen Fällen kann der Landesbischof gemeinsam mit den Präsidenten der Landessynode und des Landeskirchenamtes Entscheidungen treffen. Im Verhinderungsfall gilt für ihre Vertretung § 37 Abs. 5; für den Vorsitz gilt § 37 Abs. 4. Die von ihnen getroffenen Entscheidungen sind sofort wieder außer Kraft zu setzen, wenn sie nicht die Bestätigung durch die Kirchenleitung finden.

5. Die kirchliche Gesetzgebung
§ 39
Eines Kirchengesetzes bedarf es
1. in allen Fällen, wo die Kirchenverfassung dies vorschreibt,
2. zur Änderung der Kirchenverfassung sowie zur Änderung und Aufhebung bestehender Kirchengesetze,
3. zur Inkraftsetzung von Kirchengesetzen gliedkirchlicher Zusammenschlüsse für die Landeskirche, sofern das Recht des gliedkirchlichen Zusammenschlusses nicht unmittelbar
für die Landeskirche gilt,
4. zur Regelung der dienstrechtlichen Verhältnisse der kirchlichen Mitarbeiter einschließlich ihrer wirtschaftlichen Versorgung,
5. zur Festsetzung vermögensrechtlicher Verpflichtungen für Kirchenglieder, Kirchgemeinden, Kirchspiele, Kirchgemeindeverbände, Kirchenbezirke, kirchliche Lehen, Stiftungen und Anstalten.

§ 40
(1) Die Kirchengesetze werden vom Landeskirchenamt entworfen und von der Kirchenleitung bei der Landessynode eingebracht. Die Kirchenleitung kann auch von sich aus Kirchengesetze vorbereiten.
(2) Die Landessynode kann auch auf Antrag ihrer Mitglieder Kirchengesetze vorbereiten und einbringen.
(3) Über jedes vorgeschlagene Kirchengesetz hat die Landessynode zwei Mal Beschluss zu fassen.

§ 41
(1) Die ordnungsgemäß zustande gekommenen Kirchengesetze sind unter ausdrücklichem Hinweis auf die Beschlussfassung der Landessynode vom Landesbischof als Vorsitzendem der Kirchenleitung zu vollziehen und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Landeskirche zu verkünden.
(2) Kirchengesetze treten, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, am vierzehnten Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes in Kraft.

§ 42
(1) Die Kirchenleitung kann Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen, wenn sie durch die Umstände dringend geboten sind und ein Aufschub bis zur nächsten Tagung der Landessynode ihren Zweck vereitelte.
(2) Findet eine solche Verordnung nicht die Zustimmung der Landessynode auf ihrer nächsten Tagung, so ist sie sofort außer Kraft zu setzen.

6. Das Finanzwesen der Landeskirche
§ 43
Das Vermögen der Landeskirche mit Ausnahme der Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Arbeit der Landeskirche und der Rücklagen für außergewöhnliche Ausgaben bildet das Stammvermögen der Landeskirche.

§ 44
Der Geldbedarf der Landeskirche ergibt sich aus dem Aufwand, der erforderlich ist
1. zur Erfüllung der Aufgaben, die der Landeskirche als solcher obliegen,
2. zur Unterhaltung und Geschäftsführung der landeskirchlichen Organe und Behörden,
3. zur Förderung der in der Landeskirche tätigen Einrichtungen, Werke und Dienste,
4. zur Förderung allgemeiner kirchlicher Anliegen,
5. zur Erfüllung von Verbindlichkeiten, die der Landeskirche durch die Zugehörigkeit zur Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, zur Evangelischen Kirche in
Deutschland, zum Lutherischen Weltbund und zum Ökumenischen Rat der Kirchen sowie zu anderen kirchlichen Vereinigungen entstehen.

§ 45
(1) Der Geldbedarf der Landeskirche ist, soweit er nicht durch Nutzungen des Vermögens der Landeskirche, Staatsleistungen oder sonstige Einnahmen gedeckt wird, durch Kirchensteuern,
Kollekten und andere Opfer der Kirchenglieder aufzubringen.
(2) Die Steuerpflicht der Kirchenglieder wird durch Kirchengesetz geregelt.
(3) Die Prüfung der gesamten Kassen- und Rechnungsführung der Landeskirche erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt. Es ist eine unabhängige landeskirchliche Dienststelle. Das Nähere
regelt ein Kirchengesetz.

§ 46
(1) Für jedes Haushaltjahr ist vor dessen Beginn ein Haushaltplan der Landeskirche, der alle im Haushaltjahr zu erwartenden Einnahmen und alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthalten muss, durch das Landeskirchenamt aufzustellen und durch die Kirchenleitung der Landessynode vorzulegen. Zu Änderungen soll die Kirchenleitung das Landeskirchenamt hören.
(2) Der durch die Landessynode durch Kirchengesetz festgestellte Haushaltplan ist in zusammengefasster Form im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu machen.
(3) Das Haushaltjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 47
(1) Nach Ablauf eines jeden Haushaltjahres hat das Landeskirchenamt unverzüglich die Jahresrechnung der Landeskirche aufzustellen und sie zur Prüfung bereitzuhalten.
(2) Die Jahresrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt der Landeskirche zu prüfen.
(3) Innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Haushaltjahres sind die geprüfte Jahresrechnung mit sämtlichen Belegen und Übersichten sowie der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes
der Landessynode vorzulegen.
(4) Die Landessynode schließt die Prüfung der Jahresrechnung der Landeskirche durch den Beschluss über die Entlastung ab.

7. Die kirchliche Rechtspflege
§ 48
Die Bildung kirchlicher Gerichte und anderer Organe der kirchlichen Rechtspflege, die Feststellung ihrer Zuständigkeiten sowie die Regelung ihrer Verfahren erfolgen durch Kirchengesetz.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 49
(1) Änderungen dieser Kirchenverfassung können nur durch die Landessynode mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Kirchenleitung kann der Änderung innerhalb von drei Monaten ab Beschlussfassung widersprechen. Der Widerspruch hat die in § 36 Abs. 7 bestimmte Wirkung. Die Änderung der Kirchenverfassung erlangt dann Rechtskraft, wenn die Landessynode den Beschluss auf ihrer nächsten Sitzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen wiederholt.

§ 50
(1) Wenn in dieser Kirchenverfassung ein besonderes Kirchengesetz vorgesehen ist, bleibt es bis zu dessen Erlass bei den bisher geltenden Kirchengesetzen und Verordnungen.
(2) Die bisher geltenden Kirchengesetze bleiben in Kraft, soweit sie nicht dieser Kirchenverfassung widersprechen.
(3) Die in Kirchengesetzen oder Verordnungen der Konsistorialbehörde in Bautzen oder den Kircheninspektionen zugewiesenen Geschäfte werden von den Bezirkskirchenämtern wahrgenommen, bis es kirchengesetzlich anders geregelt wird.
(4) Die nach den bisher geltenden Vorschriften dem Landeskirchenausschuss, dem Synodalausschuss oder dem Landeskirchenamt in Zusammenwirken mit dem Synodalausschuss übertragenen Befugnisse gehen auf die Kirchenleitung über, soweit diese Kirchenverfassung
nichts anderes bestimmt.

§ 51
Diese Kirchenverfassung tritt am 14. Dezember 1950 in Kraft.


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