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1.6 MITGLIEDSCHAFT; MELDEWESEN; KIRCHLICHE
BERECHTIGUNGEN UND IHRE SUSPENDIERUNG
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (13.01.2003, NH)
(Kirchengesetz über die
Kirchenmitgliedschaft)
Vom 10. November 1976 [ABl. EKD S. 389] (ABl. 1991 A
73)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Fassung gemäß dem Ersten Kirchengesetz zur
Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft (1.
KMG-ÄnderungsG) vom 08.11.2001 (ABl. 2002 A 122). Die EvLKS hat ihre
Zustimmung erteilt durch Kirchengesetz über die Zustimmung zum
Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Änderung des
Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft ... vom 02.06.2002 (ABl.
2002 A 121). Zur Bequemlichkeit der Leser ist der Text der DurchführungsVO
zu § 7a und § 11a vom 10.12.2004 (ABl. EKD 2005, S. 1) direkt hinter
den betroffenen Paragraphen eingearbeitet.>
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf
Grund von Artikel 10 Buchst. b der Grundordnung folgendes Kirchengesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland sind
Kirchenmitglieder die getauften evangelischen Christen, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich einer Gliedkirche der Evangelischen
Kirche in Deutschland haben, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen
Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören.
(2) Die Kirchenmitgliedschaft besteht zur Kirchengemeinde und
zur Gliedkirche des Wohnsitzes des Kirchenmitgliedes. Das Recht der Gliedkirchen
kann bestimmen, dass die Kirchenmitgliedschaft unter besonderen Voraussetzungen
auch zu einer anderen Kirchengemeinde begründet wird.
§ 2
(1) Das Kirchenmitglied steht in der Gemeinschaft der
deutschen evangelischen Christenheit.
(2) Durch seine Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde und in
einer Gliedkirche gehört das Kirchenmitglied zugleich der Evangelischen
Kirche in Deutschland an.
(3) Die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten gelten im
Gesamtbereich der Evangelischen Kirche in Deutschland.
II. Rechte und Pflichten
§ 3
(1) In der Gemeinschaft der deutschen evangelischen
Christenheit bieten die Gliedkirchen allen Kirchenmitgliedern den Dienst der
Verkündigung, der Seelsorge und der Diakonie an und lassen sie nach
Maßgabe ihrer Ordnungen zum Heiligen Abendmahl zu.
(2) Im Rahmen der kirchlichen Ordnungen nehmen die
Kirchenmitglieder an der Gestaltung des kirchlichen Lebens teil und wirken bei
der Besetzung kirchlicher Ämter und bei der Bildung kirchlicher Organe
mit.
§ 4
(1) Die Kirchenmitglieder sollen sich am kirchlichen Leben
beteiligen, kirchliche Ämter und Dienste übernehmen und zu Spenden
bereit sein.
(2) Sie sind verpflichtet, den Dienst der Kirche durch
Leistung gesetzlich geordneter kirchlicher Abgaben mitzutragen und zu
fördern.
§ 5
Die Kirchenmitglieder sind verpflichtet, die Daten und Angaben
mitzuteilen, die für die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche in
Verkündigung, Seelsorge und Diakonie erforderlich sind. Sie sind
verpflichtet, auch bei den staatlichen und kommunalen Meldebehörden ihre
Bekenntniszugehörigkeit anzugeben.
III. Erwerb und Verlust der
Kirchenmitgliedschaft
§ 6
Die Kirchenmitgliedschaft wird durch die Taufe in einer
Kirchengemeinde, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland
angehört, erworben. Die Taufe wird im Kirchenbuch öffentlich
beurkundet.
§ 7
(1) Getaufte ohne Kirchenmitgliedschaft erwerben die
Kirchenmitgliedschaft durch Aufnahme, Wiederaufnahme oder Übertritt. Ein
religions-unmündiges Kind, dessen Taufe nicht in einer zu einer Gliedkirche
gehörenden Kirchengemeinde stattgefunden hat, erwirbt die
Kirchenmitgliedschaft durch die Erklärung der Erziehungsberechtigten
über die Zugehörigkeit des Kindes zu einem evangelischen Bekenntnis
gegenüber der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- Aufnahme der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch eine
zuvor aus einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft mit
bürgerlicher Wirkung ausgetretene Person,
- Wiederaufnahme das Zurückerlangen der Rechte und
Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer Gliedkirche
der Evangelischen Kirche in Deutschland mit bürgerlicher Wirkung
ausgetretene Person,
- Übertritt der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft unter
Aufgabe der Mitgliedschaft in einer anderen christlichen Kirche oder
Religionsgemeinschaft ohne vorherigen Austritt mit bürgerlicher Wirkung,
sofern nicht das staatliche Recht einen vorherigen Austritt erfordert.
(3) Den Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch Aufnahme oder
Übertritt und das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der
Kirchenmitgliedschaft durch Wiederaufnahme regelt das Recht der Gliedkirchen,
sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 7a
(1) Die Entscheidung über Aufnahme und Wiederaufnahme
erfolgt auf Grund einer Erklärung über die Herstellung der
Kirchenmitgliedschaft bzw. das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus
der Kirchenmitgliedschaft gegenüber der nach gliedkirchlichem Recht
zuständigen Stelle. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Bei der Aufnahme kann die Kirchenmitgliedschaft zur
Kirchengemeinde des Wohnsitzes auch in jeder Stelle im Bereich der Evangelischen
Kirche in Deutschland erworben werden, die nach jeweiligem gliedkirchlichen
Recht zu diesem Zweck besonders errichtet worden ist. Satz 1 gilt für das
Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft durch
Wiederaufnahme entsprechend. Aufnahme und Wiederaufnahme vollziehen sich nach
dem Recht der Gliedkirche, in der die besonders errichtete Stelle belegen ist.
Soweit im Bereich des Wohnsitzes mehrere Gliedkirchen bestehen, weisen die
Stellen darauf hin.
(3) Die Gliedkirchen können durch gliedkirchliches Recht
oder zwischenkirchliche Vereinbarungen mit Wirkung für den Geltungsbereich
der jeweiligen Bestimmungen weitergehende Regelungen über die Aufnahme und
die Wiederaufnahme treffen.
KMG-DurchführungsVO <der EKD> vom
10.12.2004 (ABl. EKD 2005, S. 1): § 1
Datenweiterleitung
(1) Erfolgt die Aufnahme/Wiederaufnahme eines
Kirchenmitgliedes in einer nach § 7a Abs. 2 KMG errichteten Stelle zur
Kirchengemeinde des Wohnsitzes einer anderen Gliedkirche, sind die erhobenen
Daten an die vom Kirchenamt der EKD benannte Datenstelle weiterzuleiten. Von
dort werden sie an die Wohnsitzkirchgemeinde der das Kirchenmitglied
aufnehmenden Gliedkirche weitergeleitet.
(2) Die in einer nach § 11a Abs. 2 KMG
errichteten Stelle erhobenen Daten sind entsprechend an die vom Kirchenamt der
EKD benannte zentrale Datenstelle weiterzuleiten. Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
KMG-DurchführungsVO <der EKD> vom
10.12.2004 (ABl. EKD 2005, S. 1): § 2
Kirchenbucheintrag
(1) Jede Aufnahme/Wiederaufnahme ist nach
gliedkirchlichem Recht mit Nummer in ein Kirchenbuch/Verzeichnis einzutragen.
Sieht das gliedkirchliche Recht der Wiedereintrittsstelle einen Eintrag mit
Nummer nicht vor, so ist dies bei der Datenweiterleitung an die zentrale
Datenstelle nach § 1 mitzuteilen und bei der Datenweitergabe an die
Wohnsitzkirchengemeinde zu vermerken. In diesem Fall wird die
Aufnahme/Wiederaufnahme mit Nummer in das bei der Wohnsitzkirchengemeinde
geführte Kirchenbuch/Verzeichnis eingetragen, anderenfalls ohne
Nummer.
(2) Wird von der die Aufnahme/Wiederaufnahme
vollziehenden Stelle kein eigenes Kirchenbuch/Verzeichnis geführt, ist ein
anderer Nachweis über die bei ihr erfolgte Aufnahme/Wiederaufnahme zu
führen.
(3) Weitergehende Regelungen nach dem Recht der
Gliedkirchen bleiben unberührt.
KMG-DurchführungsVO <der EKD> vom
10.12.2004 (ABl. EKD 2005, S. 1): § 3
Bestätigung
Dem aufgenommenen/wiederaufgenommenen
Kirchenmitglied ist von der die Aufnahme/Wiederaufnahme vollziehenden Stelle
eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte
Aufnahme/Wiederaufnahme auszuhändigen. Soweit keine Aushändigung
erfolgt, ist die Bestätigung unverzüglich
zuzustellen.
§ 8
Bei einem Wohnsitzwechsel in den Bereich einer anderen
Gliedkirche setzt sich die Kirchenmitgliedschaft in der Gliedkirche des neuen
Wohnsitzes fort. Dies gilt nicht, wenn das zuziehende Kirchenmitglied sich einer
anderen evangelischen Kirche im Bereich der Gliedkirche seines neuen Wohnsitzes
anschließt und dies der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle
innerhalb eines Jahres nach Zuzug nachweist. In diesem Falle endet die
Kirchenmitgliedschaft mit dem Zeitpunkt des Zuzugs.
§ 9
(1) Zuziehende Evangelische, die keiner Gliedkirche
angehören, erwerben die Kirchenmitgliedschaft durch Erklärung
gegenüber der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle:
a) wenn sie früher Kirchenmitglieder waren und von dem
Recht nach § 8 Satz 2 dieses Kirchengesetzes Gebrauch gemacht
hatten;
b) wenn sie bisher Mitglieder einer evangelischen Kirche oder
Religionsgemeinschaft waren.
(2) Zuziehende Evangelische, die einer evangelischen Kirche
oder Religionsgemeinschaft angehört haben, mit der eine Vereinbarung
über die Kirchenmitgliedschaft abgeschlossen worden ist, erwerben die
Kirchenmitgliedschaft nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
(3) Die Angaben gegenüber der staatlichen
Meldebehörde gelten als Erklärung im Sinne von Absatz 1.
(4) Die Bestimmung des § 8 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 10
Die Kirchenmitgliedschaft endet
1. mit Fortzug aus dem Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes;
§ 11 bleibt unberührt;
2. durch Übertritt zu einer anderen Kirche oder
Religionsgemeinschaft nach dem Recht der Gliedkirche; oder
3. mit dem Wirksamwerden der nach staatlichem Recht
zulässigen Austrittserklärung.
IV. Auslandsaufenthalt
§ 11
(1) Gibt ein Kirchenmitglied seinen Wohnsitz im Inland nur
vorübergehend auf, bleibt seine Kirchenmitgliedschaft bestehen. Dies gilt
auch, wenn sich das Kirchenmitglied einer evangelischen Kirche seines
Aufenthaltsortes anschließt. Für die Zeit der vorübergehenden
Abwesenheit ist das Kirchenmitglied von seinen Pflichten gegenüber der
Kirchengemeinde, der Gliedkirche und der Evangelischen Kirche in Deutschland
befreit und ist nicht wahlberechtigt.
(2) Bei Rückkehr in den Bereich einer anderen Gliedkirche
setzt sich die Kirchenmitgliedschaft in der Gliedkirche des neuen Wohnsitzes
fort. § 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch
für kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in einen
Auslandsdienst entsandt werden; ihre dienst- oder arbeitsrechtlichen Beziehungen
zur Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen bleiben
unberührt.
(4) Gibt ein Kirchenmitglied seinen Wohnsitz im Inland
vorübergehend oder endgültig auf, kann das Recht der Gliedkirchen
ausnahmsweise bestimmen, dass auf Grund ausdrücklicher Erklärung die
Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft bestehen bleiben, wenn die
Lage des Wohnsitzes im Ausland eine regelmäßige Teilnahme am Leben
einer inländischen Kirchengemeinde zulässt und ökumenische
Belange nicht entgegenstehen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die
Erklärung kann mit Wirkung für die Zukunft gegenüber der
inländischen Kirchengemeinde widerrufen werden. Der Widerruf bedarf der
Schriftform.
§ 11 a
(1) Die Kirchenmitgliedschaft vorübergehend im
Auslandseinsatz befindlicher Angehöriger der Bundeswehr und derer mit ihnen
im Ausland lebenden Familienmitglieder wird auch durch die Taufe im Rahmen der
evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr erworben.
(2) Personen nach Absatz 1, die getauft sind, können in
entsprechender Anwendung von § 7 a Abs. 2 auf Grund einer Erklärung
gegenüber einer Stelle der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr, die
der Militärbischof oder die Militärbischöfin zu diesem Zweck
errichtet oder bevollmächtigt hat, durch Aufnahme die Kirchenmitgliedschaft
erwerben bzw. durch Wiederaufnahme die Rechte und Pflichten der
Kirchenmitgliedschaft zurückerlangen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 entsteht die
Kirchenmitgliedschaft zur Kirchengemeinde des bestehenden oder letzten
inländischen Wohnsitzes. § 11 Abs. 1 gilt entsprechend. Bei
Rückkehr in den Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland setzt sich
die Kirchenmitgliedschaft in der Gliedkirche des Wohnsitzes fort. § 8 Satz
2 ist entsprechend anzuwenden.
KMG-DurchführungsVO <der EKD> vom
10.12.2004 (ABl. EKD 2005, S. 1): § 1 Absatz 2,
Datenweiterleitung
Die in einer nach § 11a Abs. 2 KMG
errichteten Stelle erhobenen Daten sind entsprechend an die vom Kirchenamt der
EKD benannte zentrale Datenstelle weiterzuleiten. Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
<Der zitierte Satz 2 des Absatzes 1
lautet:> Von dort werden sie an die Wohnsitzkirchgemeinde der das
Kirchenmitglied aufnehmenden Gliedkirche weitergeleitet.
V. Wahl der Gliedkirche und der
Kirchengemeinde
§ 12
(1) Soweit in Gebieten mehrere Gliedkirchen bestehen, treffen
die beteiligten Gliedkirchen im Benehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in
Deutschland Regelungen darüber, dass zuziehende Kirchenmitglieder
wählen können, welcher Gliedkirche sie angehören
wollen.
(2) In einer Gliedkirche, in der verschiedene Bekenntnisse
bestehen, wird die Wahl der Kirchengemeinde des persönlichen
Bekenntnisstandes durch das Recht dieser Gliedkirche geregelt.
VI. Übertritt
§ 13
(1) Bei einem Übertritt zu einer anderen Kirche (§
10 Nr. 2) endet die Kirchenmitgliedschaft mit dem Ablauf des Monats, in dem die
Übertrittserklärung wirksam geworden ist, jedoch nicht vor dem Beginn
der Mitgliedschaft in der anderen Kirche.
(2) Die Vorschriften des staatlichen Rechts bleiben
unberührt.
(3) Vereinbarungen der Gliedkirchen, die den Übertritt
regeln, werden im Benehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland
getroffen.
VII. Gemeindegliederverzeichnis
§ 14
(1) In den Gliedkirchen wird für jede Kirchengemeinde ein
Verzeichnis der Kirchenmitglieder geführt (Gemeindegliederverzeichnis). Das
Gemeindegliederverzeichnis enthält die Daten der Kirchenmitglieder mit
ihren Familienangehörigen (Familienverbund). Der Datenkatalog des
Gemeindegliederverzeichnisses wird durch Rechtsverordnung festgestellt und
fortgeschrieben. Die Rechtsverordnung erlässt der Rat der Evangelischen
Kirche in Deutschland mit Zustimmung der Kirchenkonferenz.
(2) Das Recht der Gliedkirchen bestimmt, welche kirchlichen
Körperschaften und Stellen zur Führung der
Gemeindegliederverzeichnisse verpflichtet sind. Die Gliedkirchen treffen ferner
nähere Bestimmungen über den Aufbau und die Organisation der
Gemeindegliederverzeichnisse.
(3) Die persönlichen Daten der Kirchenmitglieder sind in
den Gemeindegliederverzeichnissen zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind oder
unrichtig werden.
VIII. Datenschutz
§ 15
(1) Die zur Führung der Gemeindegliederverzeichnisse
bestimmten kirchlichen Körperschaften und Stellen sind berechtigt, den nach
dem Recht der Gliedkirche zuständigen kirchlichen Stellen die zur
Wahrnehmung des Auftrages der Kirche erforderlichen Daten zur Verfügung zu
stellen.
(2) Sind Werke und Einrichtungen für die Erfüllung
des Auftrages der Kirche in den Gliedkirchen verantwortlich, können ihnen
die Daten insoweit weitergegeben werden.
(3) Das Recht der Gliedkirchen regelt die Einhaltung der
Zweckbestimmung sowie das Verfahren der Datenweitergabe.
IX. Kirchliches Meldeverfahren
§ 16
(1) Das Kirchenmitglied ist verpflichtet, sich bei der
Begründung eines neuen oder eines weiteren Wohnsitzes bei der für den
neuen Wohnsitz zuständigen Kirchengemeinde oder der nach § 14 Abs. 2
bestimmten kirchlichen Stelle anzumelden. Dieser Verpflichtung ist genügt,
wenn sich das Kirchenmitglied unter Angabe der Religionszugehörigkeit bei
der staatlichen oder kommunalen Meldebehörde anmeldet.
(2) Die kirchlichen Stellen fordern die in der
Rechtsverordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 aufgeführten
Daten von dem Kirchenmitglied nur an, wenn sie die Daten von den staatlichen
oder kommunalen Meldebehörden, von der Kirchengemeinde des früheren
Wohnsitzes des Kirchenmitgliedes oder aus eigenen Unterlagen nicht oder nur
unvollständig erhalten.
(3) Hat das Kirchenmitglied das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet, so sind seine gesetzlichen Vertreter oder seine Sorgeberechtigten zur
Angabe der Daten verpflichtet.
(4) Die Kirchengemeinden oder die nach dem Recht der
Gliedkirchen sonst zuständigen Stellen sind verpflichtet, die sich aus den
Kirchenbüchern ergebenden Daten über Taufen, Konfirmationen, Trauungen
sowie Bestattungen sowie die Daten über Aufnahmen, Wiederaufnahmen,
Übertritte und Austritte von Kirchenmitgliedern umgehend der Stelle
mitzuteilen, die das Gemeindegliederverzeichnis führt.
(5) Die Kirchengemeinden können den staatlichen oder
kommunalen Meldebehörden die in der Rechtsverordnung gemäß
§ 14 Abs. 1 Satz 3 aufgeführten Daten der Kirchenmitglieder
übermitteln, soweit das nach staatlichem Recht zulässig ist und
kirchliche Datenschutzbestimmungen dem nicht entgegenstehen.
X. Datenaustausch
§ 17
(1) Die Gliedkirchen gewährleisten den für die
Erfüllung des Auftrages der Kirche erforderlichen Datenaustausch.
(2) Werden die Daten der Kirchenmitglieder mit Hilfe von
Datenverarbeitungsanlagen gespeichert und verarbeitet, sind die Gliedkirchen
verpflichtet, ein einheitliches Programm der Datenverarbeitung für die
Daten der Kirchenmitglieder zu entwickeln oder den automatischen
Datenträgeraustausch auf andere Weise sicherzustellen.
XI. Datenschutz
§ 18
(1) Die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre
Gliedkirchen sowie die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Werke
und Einrichtungen sind verpflichtet, die in den Gemeindegliederverzeichnissen
enthaltenen persönlichen Daten der Kirchenmitglieder gegen Missbrauch zu
schützen.
(2) Die Weitergabe von Daten ist nur zulässig, wenn auch
bei dem Empfänger ausreichende Maßnahmen gegen den Missbrauch der
Daten getroffen worden sind.
§ 19
Die Kirchenmitgliedschaft wird vermutet, wenn die Daten des
staatlichen oder kommunalen Melderegisters entsprechende Angaben
enthalten.
XII. Schlussbestimmungen
§ 20
(1) Die Gliedkirchen erlassen für ihren Bereich die zur
Ergänzung und Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen
Bestimmungen. Durchführungsbestimmungen der Evangelischen Kirche in
Deutschland erlässt der Rat durch Rechtsverordnung.
(2) Änderungen der in den Abschnitten I bis III dieses
Kirchengesetzes niedergelegten Grundsätze bedürfen der Zustimmung
aller Gliedkirchen. Änderungen des Kirchengesetzes im Übrigen
bedürfen der Zustimmung der Kirchenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
§ 21
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1978 in
Kraft.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (06.01.2003, NH)
Vom 08. November 2001 [ABl. EKD 2001, S. 486] (ABl. 2002 A
122)
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das
folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Änderung des Kirchengesetzes über die
Kirchenmitgliedschaft
<Die Änderungen wurden an entsprechender Stelle in
das KMG eingearbeitet.>
§ 2
In-Kraft-Treten
(1) § 1 Nr. 1 bis 5 tritt in Kraft, wenn gemäß
§ 20 Abs. 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft
alle Gliedkirchen diesen Änderungen zugestimmt haben.
(2) § 1 Nr. 6 bis 8 tritt in Kraft, wenn gemäß
§ 20 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft
die Kirchenkonferenz mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt hat. Sollte
mangels Zustimmung aller Gliedkirchen gemäß Absatz 1 § 1 Nr. 1
bis 5 nicht in Kraft treten, tritt § 1 Nr. 7 und 8 mit der Maßgabe in
Kraft, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 11 a Abs. 3 Satz 4 jeweils
lauten: "§ 8 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden".
Im gleichen Fall tritt § 11 a Abs. 2 mit folgendem
Wortlaut in Kraft:
"Personen nach Absatz 1, die getauft sind, können auf
Grund einer Erklärung gegenüber einer Stelle der evangelischen
Seelsorge in der Bundeswehr, die der Militärbischof oder die
Militärbischöfin zu diesem Zweck errichtet oder bevollmächtigt
hat, durch Aufnahme die Kirchenmitgliedschaft erwerben bzw. durch Wiederaufnahme
die Rechte und Pflichten der Kirchenmitgliedschaft
zurückerlangen."
(3) Die Tage, an denen die in den Absätzen 1 und 2
genannten Vorschriften dieses Kirchengesetzes in Kraft treten, sind im Amtsblatt
der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt zu geben.
Amberg, den 8. November 2001
Der Präses der Synode der Evangelischen Kirche in
Deutschland
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (19.05.2005, AKL)
(KMG-Durchführungs-VO)
Vom 10. Dezember 2004 (ABl. EKD 2005, S. 1)
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat die
Verordnung zur Durchführung der §§ 7a und 11a
Kirchenmitgliedschaftsgesetz beschlossen. Sie wird nachstehend
veröffentlicht.
Aufgrund der Zustimmung aller Gliedkirchen der EKD zum Ersten
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die
Kirchenmitgliedschaft und der damit verbundenen Anerkennung der durch die
Gliedkirchen getroffenen Regelungen erlässt der Rat der EKD zur
Durchführung der §§ 7a und 11a des Kirchengesetzes über die
Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der
Kirchenmitglieder (Kirchenmitgliedschaftsgesetz – KMG) vom 10. November
1976 (ABl. EKD S. 398), geändert durch Kirchengesetz vom 8. November 2001
(ABl. EKD S. 486), gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des KMG folgende
Verordnung:
<Der Text wurde hinter § 7a und § 11a an
entsprechender Stelle in das KMG eingearbeitet.>
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland in
Kraft.
Hannover, den 21. Dezember 2004
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt –
Schmidt
Präsident des Kirchenamtes
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (PH)
Vom 21. Juni 1985 [ABl. EKD 1985, S. 347] (ABl. 1991 A
76)
gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des Kirchengesetzes
über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz
der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die
Kirchenmitgliedschaft) vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389) wird mit
Zustimmung der Kirchenkonferenz verordnet:
§ 1
Wohnsitz im Sinne des kirchlichen Mitgliedschaftsrechtes ist
die nach dem staatlichen Melderecht ausgewiesene Hauptwohnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
vom 21. Juni 1985 [ABl. EKD 1985, S. 346] (ABl. 1991 A
75)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Text geändert und neu bekannt gemacht vom 10.11.1993
(ABl. 1994 A 25); erneut geändert vom 08.12.1994 und neu bekannt gemacht
vom 13.12.1994 [ABl. EKD 1995 S. 16] (ABl. 1999 A 97); Neufassung durch
Beschluss des Rates der EKD und Zustimmung der Kirchenkonferenz vom 06. 12.2002
(ABl. EKD 2003, S. 129).>
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 des Kirchengesetzes
über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz
der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389) wird mit
Zustimmung der Kirchenkonferenz verordnet:
§ 1
Das Gemeindegliederverzeichnis muss vorsehen, dass folgende
personenbezogene Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen
(Familienverbund) aufgenommen werden können:
Abschnitt 1:
Meldedaten des Kirchenmitgliedes
1.1 Familiennamen,
1.2 Geburtsname,
1.3 Vornamen,
1.4 frühere Namen,
1.5 Doktorgrad,
1.6 Ordensname/Künstlername,
1.7 Geburtsdatum,
1.8 Geburtsort,
1.9 Geschlecht,
1.10 Staatsangehörigkeiten,
1.11 gegenwärtige und letzte frühere Anschrift,
Haupt- und Nebenwohnung,
1.12 Tag des Ein- und Auszugs,
1.13 Familienstand,
1.14 Religionszugehörigkeit,
1.15 Stellung in der Familie (Ehepartner, Kind),
1.16 Datum der Eheschließung,
1.17 Datum der Beendigung der Ehe,
1.18 Übermittlungssperren,
1.19 Sterbetag,
1.20 Sterbeort.
Abschnitt 2:
Meldedaten der Familienangehörigen
(Eltern, Kinder, Ehegatten) des Kirchenmitgliedes, die nicht
derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft
angehören
2.1 Familiennamen,
2.2 Geburtsname,
2.3 Vornamen,
2.4 frühere Namen,
2.5 Doktorgrad,
2.6 Künstlername,
2.7 Geburtsdatum,
2.8 Geschlecht,
2.9 Staatsangehörigkeiten,
2.10 gegenwärtige Anschrift,
2.11 Familienstand,
2.12 Religionszugehörigkeit,
2.13 Stellung in der Familie (Ehepartner, Kind),
2.14 Übermittlungssperren,
2.15 Sterbetag.
Abschnitt 3:
Kirchliche Daten des Kirchenmitgliedes
3.1 Taufdatum (einschließlich
Erwachsenentaufe),
3.2 Taufort,
3.3 Konfession bei der Taufe,
3.4 Taufspruch (Bibelstelle),
3.5 Datum der Wiederaufnahme in die Kirche,
3.6 Ort der Wiederaufnahme in die Kirche,
3.7 Konfession vor der Wiederaufnahme in die
Kirche,
3.8 Datum des Übertritts in die Kirche,
3.9 Ort des Übertritts in die Kirche,
3.10 Konfession vor dem Übertritt in die
Kirche,
3.11 Datum der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft,
3.12 Ort der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft,
3.13 Konfirmationsdatum,
3.14 Konfirmationsort,
3.15 Konfirmationsspruch (Bibelstelle),
3.16 Firmungsdatum,
3.17 Firmungsort,
3.18 Datum der kirchlichen Trauung,
3.19 Ort der kirchlichen Trauung,
3.20 Konfession bei der kirchlichen Trauung,
3.21 Trauspruch (Bibelstelle), Dispens,
3.22 Datum der kirchlichen Bestattung,
3.23 Ort der kirchlichen Bestattung,
3.24 Kirchliche Wahlausschließungsgründe,
3.25 Kirchliche Ämter und Funktionen,
3.26 Verteilbezirk,
3.27 Telefonnummern (Telefonbucheintrag).
Abschnitt 4:
Kirchliche Daten der Familienangehörigen
(Eltern, Kinder, Ehegatten) des Kirchenmitgliedes, die nicht
derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
angehören
4.1 Taufdatum
4.2 Taufort
4.3 Konfession bei der Taufe
4.4 Datum der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
4.5 Ort der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
4.6 Konfirmationsdatum
4.7 Firmungsdatum
4.8 Datum der kirchlichen Trauung
4.9 Konfession bei der kirchlichen Trauung
4.10 Datum der kirchlichen Bestattung
§ 2
Das Gemeindegliederverzeichnis darf im automatischen Verfahren
mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen geführt werden. Es darf keine
Aufzeichnungen persönlicher oder seelsorgerlicher Art enthalten, die in
Ausübung des Seelsorgeauftrages erhoben worden sind (Seelsorgedaten). Die
Daten des § 1 Abschnitt 3 Nrn. 3.25 bis 3.27 werden nicht in den
Datenaustausch gemäß § 17 Kirchengesetz über die
Kirchenmitgliedschaft einbezogen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in
Kraft.
Hannover, den 13. Dezember 1994
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt
v. Campenhausen
Präsident
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (08.06.2006 AKL)
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Zentralstellengesetz – ZentStG)
Vom 02. April 2006 (ABl. 2006 A 53)
[...]
<§§ 1 bis 6 und 10 bis 12 dieses Gesetzes sind
in den thematisch entsprechenden Abschnitten erfasst – unter 4.3.2
GRUNDSTÜCKE und 1.3.4 MITARBEITERVERTRETUNG>
Abschnitt II <in Kraft zum
01.01.2007>
Bildung und Tätigkeit einer Zentralstelle für
Mitgliederverwaltung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
§ 7
Zur Unterstützung der Kirchgemeinden bei der
ordnungsgemäßen Führung und laufenden Aktualisierung der
Gemeindegliederverzeichnisse wird eine Zentralstelle für
Mitgliederverwaltung errichtet. Die im Landeskirchenamt bestehende Zentrale
Organisationsstelle Meldewesen wird in diese Zentralstelle
überführt.
§ 8
(1) Die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung hat
folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Zentrale Speicherung aller für die
Mitgliederverwaltung der Landeskirche erforderlichen Daten;
2. Pflege des zentralen Datenbestandes nach Nummer 1
durch
a) den Datenaustausch mit den Meldebehörden,
b) die Bündelung und Abwicklung sämtlicher
Informationsflüsse von und zu den Meldebehörden und sonstigen
kommunalen und staatlichen Stellen,
c) die zentrale Erfassung von Umgemeindungen;
3. Datenaufbereitung für kirchliche
Dienststellen;
4. Gewährleistung des innerkirchlichen und
zwischenkirchlichen Datenaustausches auf der Grundlage datenschutzrechtlicher
Vorschriften unter Beachtung weiterer Bestimmungen der Evangelischen Kirche in
Deutschland;
5. Abgleich zwischen kommunalen und kirchlichen
Regionalstrukturen.
(2) Die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung ist
hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 gehaltenen
personenbezogenen Daten verantwortliche Stelle gemäß § 2 Abs. 8
des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in
Deutschland.
§ 9
(1) Zur Führung und Fortschreibung ihrer
Gemeindegliederverzeichnisse sind die Kirchgemeinden im Rahmen des § 8 Abs.
1 verpflichtet, die Leistungen der Zentralstelle für Mitgliederverwaltung
in Anspruch zu nehmen und die sich hieraus ergebenden Anforderungen zu
erfüllen. Die Leistungen und Anforderungen nach Satz 1 werden durch eine
Ausführungsverordnung näher bestimmt.
(2) Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, die Zentralstelle
für Mitgliederverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch
Erteilung von Auskünften und Erledigung anderer notwendiger
Aufträge zu unterstützen.
(3) Im Übrigen kann die Zentralstelle für
Mitgliederverwaltung von den Kirchgemeinden für weitere Leistungen unter
Beachtung einer Gebührenordnung in Anspruch genommen werden.
[...]
Abschnitt IV <in Kraft zum
01.01.2007>
Gemeinsame Bestimmungen
§ 13
(1) Das Grundstücksamt und die Zentralstellen für
Personal- und Mitgliederverwaltung sind rechtlich unselbstständige
landeskirchliche Dienststellen. Sie unterstehen dem Landeskirchenamt.
(2) Die Mitarbeiter der Zentralstellen für
Grundstücks-, Mitglieder- und Personalverwaltung stehen in einem
Dienstverhältnis zur Landeskirche.
(3) Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung
dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.
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Die Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Bohl
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (13.04.2007, AKL)
Vom 24. Oktober 2006 (ABl. 2006 A 178)
Reg.-Nr. 1342 / 1
Aufgrund der §§ 9 Abs. 1 S. 2 und 13 Abs. 3 des
Kirchengesetzes zur Bildung und Tätigkeit von Zentralstellen für
Grundstücks-, Mitglieder- und Personalverwaltung in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Zentralstellengesetz –
ZentStG) vom 2. April 2006 (ABl. S. A 53) verordnet das Evangelisch- Lutherische
Landeskirchenamt zu Abschnitt II – Zentralstelle für
Mitgliederverwaltung – Folgendes:
§ 1
Leistungen der Zentralstelle für
Mitgliederverwaltung
(1) Zur Führung und Fortschreibung ihrer
Gemeindegliederverzeichnisse sind die Kirchgemeinden gemäß § 9
Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Zentralstellengesetz verpflichtet,
folgende Leistungen der Zentralstelle für Mitgliederverwaltung in Anspruch
zu nehmen:
1. Die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung
übernimmt von den Meldebehörden auf der Grundlage der §§ 30
Sächsisches Meldegesetz und 9 Sächsische
Meldedatenübermittlungsverordnung regelmäßig die Daten
gemäß § 30 Abs. 1 und 2 Sächsisches
Meldegesetz, prüft diese und stellt sie nach
entsprechender Aufbereitung in Form des elektronisch geführten zentralen
Gemeindegliederverzeichnisses zur Verfügung. Werden bei der Prüfung
der Daten Fehler festgestellt, veranlasst die Zentralstelle für
Mitgliederverwaltung deren Berichtigung.
2. Die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung
übermittelt den zuständigen staatlichen Stellen bei Neubegründung
von Kirchenmitgliedschaftsverhältnissen (§§ 6 ff. Kirchengesetz
über die Kirchenmitgliedschaft und § 6 Kirchgemeindeordnung) sowie in
den Fällen erst im Nachhinein bekannt gewordener Kirchenmitgliedschaft die
für die Eintragung des Religionsmerkmals
im Melderegister relevanten Tatsachen.
3. Die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung erfasst
zentral die Kirchenaustritte auf der Grundlage der Mitteilungen durch die
Standesämter und stellt den Kirchgemeinden regelmäßig eine
entsprechende Übersicht zur Führung der Verzeichnisse nach § 2
Kirchenbuchordnung zur Verfügung.
4. Die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung
gewährleistet auf der Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
den innerkirchlichen Datenaustausch sowie den zwischenkirchlichen Datenaustausch
nach der Verordnung über den automatisierten
zwischenkirchlichen Datenaustausch.
5. Die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung ist die
zentrale Anlauf- und Auskunftsstelle für alle Fragen der
Kirchenmitgliedschaft. Sie ist Ansprechpartner der staatlichen Behörden,
mit Ausnahme der Finanzbehörden, in Fragen der Kirchenmitgliedschaft und
des Meldedatenaustausches. Im Übrigen bleibt die Auskunftsberechtigung und
-verpflichtung der
jeweiligen Kirchgemeinde unberührt.
6. Die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung
ergänzt die Gemeindegliederverzeichnisse hinsichtlich der Erfassung von
Tatbeständen mit überregionaler Bedeutung oder parochial abweichender
Kirchgemeindemitgliedschaft (Umgemeindungen).
(2) Für den Rechtsverkehr sind allein die durch die
Zentralstelle für Mitgliederverwaltung gemäß Absatz 1 im
elektronisch geführten zentralen Gemeindegliederverzeichnis
bereitgestellten Kirchgemeindegliederzahlen maßgeblich.
(3) Die Leistungen der Zentralstelle für
Mitgliederverwaltung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1
Zentralstellengesetz werden den an das elektronisch geführte zentrale
Gemeindegliederverzeichnis angeschlossenen Kirchgemeinden kostenfrei
gewährt.
§ 2
Anforderungen an die Kirchgemeinden
(1) Zur Führung und Fortschreibung ihrer
Gemeindegliederverzeichnisse sind die Kirchgemeinden gemäß § 9
Abs. 1 Zentralstellengesetz verpflichtet, sich am elektronisch geführten
zentralen Gemeindegliederverzeichnis zu beteiligen, die durch die Zentralstelle
für Mitgliederverwaltung vorgegebenen technischen Voraussetzungen
hierfür zu schaffen und dauerhaft vorzuhalten und die Zentralstelle
für Mitgliederverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch
Erteilung von Auskünften und Erledigung anderer notwendiger Aufträge
zu unterstützen (§ 9 Abs. 2 Zentralstellengesetz).
(2) Die Kirchgemeinden haben insbesondere
1. erfolgte Amtshandlungen im elektronisch geführten
zentralen Gemeindegliederverzeichnis in der durch die Zentralstelle für
Mitgliederverwaltung vorgegebenen Weise unverzüglich zu erfassen;
2. die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung über
erfolgte Umgemeindungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen;
3. die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung über
Fehler oder bisher nicht gemeldete Veränderungen der Daten der
Kirchgemeindeglieder unverzüglich zu unterrichten;
4. sicherzustellen, dass außer dem
Gemeindegliederverzeichnis nach Absatz 1 keine weiteren Unterlagen als
Gemeindegliederverzeichnis in der Kirchgemeinde geführt werden, wobei die
Bestimmungen der Kirchenbuchordnung unberührt bleiben;
5. Veränderungen der bestehenden kirchlichen und
kommunalen Regionalstruktur, wie Änderungen kirchlicher und kommunaler
Gemeindegrenzen, Neuzuordnungen von Orten, Straßen, Gebäuden und
Ähnliches der Zentralstelle für Mitgliederverwaltung unverzüglich
schriftlich zu melden;
6. vor Kontakten zu den örtlichen Meldebehörden die
Zentralstelle für Mitgliederverwaltung einzubeziehen.
§ 3
Weitere Leistungen der Zentralstelle für
Mitgliederverwaltung
Die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung kann auf
Antrag der Kirchgemeinde über die Pflichtleistungen nach § 1 Abs. 1 in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 Zentralstellengesetz hinaus unter Beachtung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen gegen Kostenerstattung weitere Leistungen
erbringen (§ 9 Abs. 3 Zentralstellengesetz). Hierzu gehören
insbesondere statistische Auswertungen der Gemeindegliederverzeichnisse,
aufbereitete Auszüge hieraus und Ähnliches. Die Höhe der jeweils
anfallenden Gebühren und Auslagen wird vom Landeskirchenamt in einer
Kostenordnung geregelt.
§ 4
Beauftragung Dritter
(1) Die Kirchgemeinden können sich zur Erfüllung
ihrer Pflichten gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Zentralstellengesetz
gegenüber der Zentralstelle für Mitgliederverwaltung einer kirchlichen
Stelle, insbesondere einer anderen Kirchgemeinde bedienen. Die Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist zu gewährleisten. Die Verantwortung
hierfür verbleibt bei der beauftragenden Kirchgemeinde. § 8 Abs. 2
Zentralstellengesetz bleibt unberührt.
(2) Vor einer Beauftragung nach Absatz 1 ist die Zentralstelle
für Mitgliederverwaltung zu hören.
§ 5
In-Kraft-Treten,Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2007 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Rechtsverordnung über eine Zentrale
Organisationsstelle Meldewesen in der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche
Sachsens (ZOM-VO) vom 1. Juni 1999 (ABl. S. A 106),
2. Ausführungsverordnung zur Rechtsverordnung über
eine Zentrale Organisationsstelle Meldewesen in der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens (ZOM-VO) vom 1. Juni 1999 vom 12. Oktober 1999 (ABl. S. A
214),
3. alle ihr entgegenstehenden Vorschriften in
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Vom 05. Dezember 1997 [ABl. EKD 1998, S. 12] (ABl. 1999 A
118)
Reg.-Nr. 156 (7) 306
Nachstehend wird die vom Rat der Evangelischen Kirche in
Deutschland am 5. Dezember 1997 beschlossene Verordnung über den
zwischenkirchlichen Datenaustausch (ABl. EKD 1998 S. 12) bekannt
gemacht.
Als Folgeregelung zum Kirchengesetz der EKD über die
Kirchenmitgliedschaft, das Meldewesen und den Schutz der Daten der
Kirchenmitglieder - Kirchenmitgliedschaftsgesetz - vom 10. November 1976 (ABl.
1991 S. A 73) ist diese Verordnung auch für die Evangelisch-Lutherische
Landeskirche Sachsens unmittelbar geltendes Recht.
Voraussetzung für die praktische Umsetzung dieser
Verordnung der EKD in der Landeskirche ist die Bildung einer Zentralen
Organisationsstelle Meldewesen im Landeskirchenamt, für die mit der
Rechtsverordnung über eine Zentrale Organisationsstelle Meldewesen in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens - ZOM-VO vom 1. Juni 1999 (ABl.
S. A 106) die rechtliche Grundlage geschaffen worden ist.
Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die
derzeit gültige Fassung der "Verordnung der EKD über die in das
Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren
Familienangehörigen" vom 13. Dezember 1994 stammt und im Amtsblatt 1999 auf
Seite 97/98 abgedruckt ist.
Dresden, am 4. Juni 1999
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Verordnung über den automatisierten zwischenkirchlichen
Datenaustausch
vom 5. Dezember 1997 (ABl. EKD 1998, S. 12)
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des Kirchengesetzes
über die Kirchenmitgliedschaft, das Meldewesen und den Schutz der Daten der
Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10.
November 1976 (ABl. EKD S. 389) wird mit Zustimmung der Kirchenkonferenz
verordnet:
§ 1
Zweck und Aufgabe
(1) Zweck dieser Verordnung ist es, die für den
automatisierten Datenaustausch zwischen den Gliedkirchen erforderlichen
Rahmenbedingungen festzulegen.
(2) Der zwischenkirchliche Datenaustausch hat die Aufgabe, bei
Wegzug eines Kirchenmitgliedes in den Bereich einer anderen
Gliedkirche
1. die Daten der Kirchenmitglieder und ihrer
Familienangehörigen, die nicht im Rahmen der Datenübermittlung durch
die Meldebehörden übermittelt werden, von der bisher zuständigen
kirchlichen Stelle an die künftige zuständige kirchliche Stelle zu
übermitteln
und
2. für den Fall, dass ein Kirchenmitglied seiner
Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die
Kirchenmitgliedschaft nicht nachkommt, die künftig zuständige
kirchliche Stelle in die Lage zu versetzen, die für die Führung des
Gemeindegliederverzeichnisses erforderliche Datenerhebung vorzunehmen.
§ 2
ZWIKIDA-Datensatz
Der zwischenkirchliche Datenaustausch basiert auf dem für
alle Gliedkirchen verbindlichen Datensatz. Dieser muss alle Daten aufnehmen
können, die sich aus der "Verordnung über die in das
Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren
Familienangehörigen" in der jeweils gültigen Fassung ergeben,
ausgenommen die dort aufgeführten Daten der Nummern 3.25 bis 3.27 des
§ 1 Abschnitt 3.
§ 3
ZWIKIDA-Zentralstellen
Die Gliedkirchen sind bis spätestens zwei Jahre nach
In-Kraft-Treten dieser Verordnung verpflichtet, für ihren Bereich eine
zentrale Stelle zu benennen, die den Empfang und die Weitergabe der
Datensätze des zwischenkirchlichen Datenaustausches im automatisierten
Verfahren gewährleistet. Mehrere Gliedkirchen können sich einer
zentralen Stelle bedienen.
§ 4
ZWIKIDA-Organisation
(1) Soweit die Gliedkirchen ein nach § 17 Abs. 2 des
Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft entwickeltes einheitliches
Verfahren nicht nutzen, sind sie verpflichtet, die für den
zwischenkirchlichen Datenaustausch festgelegten Bedingungen gegenüber den
anderen Gliedkirchen zu gewährleisten.
(2) Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland
schafft in Abstimmung mit den Gliedkirchen die für den zwischenkirchlichen
Datenaustausch erforderlichen organisatorischen und programmtechnischen
Bedingungen. Es kann sich hierbei ganz oder auch für Teilbereiche anderer
kirchlicher Stellen bedienen.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1998 in
Kraft.
Hannover, den 8. Dezember 1997
Der Rat der Evangelischen Kirche in
Deutschland
Der Vorsitzende
Manfred Kock
Präses
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (06.01.2003, NH)
Vom 13. August 1996 (ABl. 1996 A 189)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: §§ 1, 2, 4, 6 und 7 geändert und
§§ 3, 5, 8 sowie Anlage 2 aufgehoben durch RechtsVO zur Änderung
der RechtsVO des Landeskirchenamtes über die Führung der
Gemeindegliederverzeichnisse ...vom 24.10.2006 (ABl. 2006 A
179).>
Reg.-Nr. 156 (6) 261
Aufgrund des Kirchengesetzes der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Deutschland (EKD) über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche
Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder -
Kirchenmitgliedschaftsgesetz - vom 10. November 1976 (ABl. 1991 Seite A 73), der
dazu von der EKD am 21. Juni 1985 erlassenen Verordnung (ABl. 1991 Seite A 76)
sowie der Verordnung der EKD über die in das Gemeindegliederverzeichnis
aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen
vom 21. Juni 1985 (ABl. 1991 Seite A 75) in der Fassung vom 10. September 1993,
wird Folgendes verordnet:
§ 1
Führung des
Gemeindegliederverzeichnisses
(1) Jede Kirchgemeinde führt bei der Zentralstelle
für Mitgliederverwaltung in elektronischer
Form ein Gemeindegliederverzeichnis. Das
Gemeindegliederverzeichnis wird landeskirchlich einheitlich nach Vorgabe des
Landeskirchenamtes geführt.
(2) Die Kirchgemeinde ist die für die personenbezogenen
Daten im Gemeindegliederverzeichnis verantwortliche Stelle im Sinne des § 2
Abs. 8 Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Stellung
der Zentralstelle für Mitgliederverwaltung als verantwortliche Stelle
gemäß § 8 Abs. 2 Zentralstellengesetz bleibt
unberührt.
(3) Die Kirchgemeinde kann eine andere kirchliche Stelle,
insbesondere eine andere Kirchgemeinde mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im
Zusammenhang mit der Führung des Gemeindegliederverzeichnisses beauftragen.
Hierzu bedarf es des Abschlusses eines schriftlichen Vertrages. Die
Zentralstelle für Mitgliederverwaltung ist vorher zu hören. Die
datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Kirchgemeinde nach Absatz 2 bleibt
hiervon unberührt.
§ 2
Datenumfang
(1) Das Gemeindegliederverzeichnis enthält die
personenbezogenen Daten der Kirchenglieder und ihrer Familienangehörigen
nach Maßgabe der Verordnung der EKD über die in das
Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren
Familienangehörigen vom 21. Juni 1985 in der jeweils geltenden Fassung
(Anlage 1).
(2) Andere personenbezogene Daten, insbesondere solche, die in
Wahrnehmung des Seelsorgeauftrages bekannt geworden sind, dürfen nicht in
das Gemeindegliederverzeichnis aufgenommen werden.
§ 3
Datenmitteilungspflicht
(1) Die Kirchenglieder sind verpflichtet, sich bei der
Begründung eines neuen Hauptwohnsitzes bei ihrer Kirchgemeinde abzumelden
und bei der neuen zuständigen Kirchgemeinde anzumelden.
(2) Hat das Kirchenglied das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet, so ist die Pflicht nach Absatz 1 durch seine gesetzlichen Vertreter
zu erfüllen.
(3) Unabhängig davon besteht bei Bekanntwerden der
Begründung eines neuen Hauptwohnsitzes von Kirchengliedern für die
abgebende und die aufnehmende Kirchgemeinde gegenseitig sowie für die
aufnehmende Kirchgemeinde gegenüber der Zentralstelle für
Mitgliederverwaltung eine Mitteilungspflicht. Dazu ist eine Wegzugsmeldung
(Anlage 3) auszufertigen und durch die abgebende Kirchgemeinde umgehend der
aufnehmenden Kirchgemeinde zuzustellen. Erhält diese zuerst Kenntnis vom
Wohnungswechsel, hat sie eine Wegzugsmeldung formlos bei der abgebenden
Kirchgemeinde anzufordern.
(4) Beim Wohnungswechsel eines umgemeindeten Kirchengliedes,
das von der Möglichkeit gemäß § 9 Abs. 3 der Verordnung
zur Ausführung der Kirchgemeindeordnung Gebrauch macht, ist die
Zentralstelle für Mitgliederverwaltung zu informieren.
(5) Die Informationspflicht gemäß Absätze 3
und 4 besteht auch für die kirchlichen Stellen, die für die Erhebung
des Ortskirche (Kirchgeld) zuständig sind.
(6) Die Kirchgemeinden erheben die Daten gemäß
§ 2 Abs. 1 bei dem Kirchenglied selbst, wenn sie die Daten nicht
vollständig von der staatlichen Meldebehörde oder im Zuge des
Innerkirchlichen Datenaustausches von der Kirchgemeinde des früheren
Hauptwohnsitzes erhalten.
§ 4
Datenweitergabe
Die Kirchgemeinde bzw. in den Fällen des § 1 Abs. 3
die beauftragte kirchliche Stelle ist berechtigt und verpflichtet, anderen
kirchlichen Stellen die zur Wahrnehmung ihrer kirchlichen Aufgaben
erforderlichen personenbezogenen Daten der Kirchenglieder zu
übermitteln.
§ 5
Fortschreibung des staatlichen
Melderegisters
Die Kirchgemeinde oder in den Fällen des § 1 Abs. 3
die beauftragte Stelle ist verpflichtet, ihr bekannt gewordene Änderungen
und Ergänzungen der personenbezogenen Daten der Kirchenglieder ihres
Bereiches der Zentralstelle für Mitgliederverwaltung zur Weiterleitung an
die staatlichen Meldebehörden zur Fortschreibung des staatlichen
Melderegisters gemäß § 25 Sächsisches Meldegesetz
mitzuteilen.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 1996 in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage 1
Abschnitt 1:
Meldedaten des Kirchengliedes
1.1 Familiennamen
1.2 Geburtsname
1.3 Vornamen
1.4 frühere Namen
1.5 Titel/akad. Grad
1.6 Ordensname/Künstlername
1.7 Geburtsdatum
1.8 Geburtsort
1.9 Geschlecht
1.10 Staatsangehörigkeiten
1.11 gegenwärtige und letzte frühere Anschrift,
Haupt- und Nebenwohnung
1.12 Tag des Ein- und Auszugs
1.13 Familienstand
1.14 Religionszugehörigkeit
1.15 Stellung in der Familie (Ehepartner, Kind)
1.16 Datum der Eheschließung
1.17 Datum der Beendigung der Ehe
1.18 Übermittlungssperren
1.19 Sterbetag
1.20 Sterbeort
Abschnitt 2:
Meldedaten der Familienangehörigen (Eltern, Kinder,
Ehegatten) des Kirchengliedes, die nicht derselben oder keiner
öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören
2.1 Familiennamen
2.2 Geburtsname
2.3 Vornamen
2.4 frühere Namen
2.5 Titel/akad. Grad
2.6 Künstlername
2.7 Geburtsdatum
2.8 Geschlecht
2.9 Staatsangehörigkeiten
2.10 gegenwärtige Anschrift
2.11 Familienstand
2.12 Religionszugehörigkeit
2.13 Stellung in der Familie (Ehepartner, Kind)
2.14 Übermittlungssperren
2.15 Sterbetag
Abschnitt 3:
Kirchliche Daten des Kirchengliedes
3.1 Taufdatum (einschließlich
Erwachsenentaufe)
3.2 Taufort
3.3 Konfession bei der Taufe
3.4 Taufspruch (Bibelstelle)
3.5 Datum der Wiederaufnahme in die Kirche
3.6 Ort der Wiederaufnahme in die Kirche
3.7 Konfession vor der Wiederaufnahme in die Kirche
3.8 Datum des Übertritts in die Kirche
3.9 Ort des Übertritts in die Kirche
3.10 Konfession vor dem Übertritt in die Kirche
3.11 Datum der Beendigung der Kirchengliedschaft
3.12 Ort der Beendigung der Kirchengliedschaft
3.13 Konfirmationsdatum
3.14 Konfirmationsort
3.15 Konfirmationsspruch (Bibelstelle)
3.16 Firmungsdatum
3.17 Firmungsort
3.18 Datum der kirchlichen Trauung
3.19 Ort der kirchlichen Trauung
3.20 Konfession bei der kirchlichen Trauung
3.21 Trauspruch (Bibelstelle), Dispens
3.22 Datum der kirchlichen Bestattung
3.23 Ort der kirchlichen Bestattung
3.24 Kirchliche Wahlausschließungsgründe
3.25 Kirchliche Ämter und Funktionen
3.26 Verteilbezirk
Abschnitt 4:
Kirchliche Daten der Familienangehörigen (Eltern,
Kinder, Ehegatten) des Kirchengliedes, die nicht derselben oder keiner
öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören
4.1 Taufdatum
4.2 Taufort
4.3 Konfession bei der Taufe
4.4 Datum der Beendigung der Kirchengliedschaft
4.5 Ort der Beendigung der Kirchengliedschaft
4.6 Konfirmationsdatum
4.7 Firmungsdatum
4.8 Datum der kirchlichen Trauung
4.9 Konfession bei der kirchlichen Trauung
4.10 Datum der kirchlichen Bestattung
<Anlage 2 aufgehoben>
Anlage 3
Ev.-Luth. Pfarramt
Wegzugsmeldung
Ehemann Ehefrau
Familiennamen/Geburtsname
Vornamen
geboren/Ort
Religion
Tauftag/Ort
Konfirmation/Ort
Eheschließung/Ort
Trauung/Ort
Familienstand seit
Kind Kind
Familiennamen/Geburtsname
Vornamen
geboren/Ort
Religion
Tauftag/Ort
Konfirmation/Ort
Kind Kind
Familiennamen/Geburtsname
Vornamen
geboren/Ort
Religion
Tauftag/Ort
Konfirmation/Ort
Bisherige Wohnung:
Jetzige Wohnung:
Straße/Hausnummer/PLZ/Ort
Bemerkungen:
Ort/Datum/Stempel/Unterschrift
Anlage 4
Abholerausweis für Meldedaten
Herr/ Frau
............................................................................................................
Dienststelle:
............................................................................................................
Anschrift:
............................................................................................................
ist berechtigt, für vorstehend genannte
Dienststelle/Kirchgemeinde die Meldedaten in Empfang zu nehmen.
Oben genannte Person wurde datenschutzrechtlich
verpflichtet.
...................................
...................................
........................................
Dienststellenleiter Dienstsiegel
Ausweisinhaber
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (16.10.2004, CC)
Vom 09. Januar 1996 (ABl. 1996 A 26)
Reg.-Nr. 4011 113 (11) 334
I. Kirchgeld
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: die auf Kirchgeld bezogenen Teile der Verordnung wurden
aufgehoben durch VO zur Änderung der AVO zum Kirchensteuergesetz vom 21.07.
1998 (ABl. 1998 S. A 145). >
II. Meldewesen
1 Meldedatenübermittlungsverordnung
Das In-Kraft-Treten der Meldedatenübermittlungsverordnung
verzögert sich durch die beabsichtigte Änderung des Sächsischen
Meldegesetzes (SächsMG). Damit entfallen auch weiterhin alle
Änderungsmeldungen der Kommunen an kirchliche Stellen.
1.1 Einarbeiten der Rechtsträgernummer in das
kommunale Straßenverzeichnis
Erhalten mehrere Kirchgemeinden von einer kommunalen
Meldebehörde Meldedaten, so ist es angebracht, einen Ausschnitt (siehe
Punkt 1.2) der kirchlichen Rechtsträgernummern der jeweiligen Kirchgemeinde
dem kirchlichen Straßenverzeichnis zuzuordnen. Grundlage ist das kommunale
Straßenverzeichnis, soweit es alle baulichen und namentlichen
Veränderungen beinhaltet.
Nach Absprache zwischen Pfarramtsleiter und Verantwortlichen
für die Meldebehörde ist zu klären, dass das mit der kirchlichen
Rechtsträgernummer versehene Straßenverzeichnis durch die
Meldebehörde dem kommunalen Straßenverzeichnis zugeordnet und
eingetragen wird. Besonderheiten bei kommunalen EDV-Programmen sind zu beachten.
Unter Zuhilfenahme der Rechtsträgernummer erhält jede Kirchgemeinde
nur die ihr zustehenden Daten.
1.2 Aufbau der Rechtsträgernummer
Die Rechtsträgernummer für die jeweilige
Kirchgemeinde ist aus dem Anschriftenfeld des Stammblattes (rechts oben) der
ZGAST-Abrechnung für Lohn- und Gehaltszahlung zu entnehmen.
Aufbau der Rechtsträgernummer am Beispiel: 2301 0101
1
23 = Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
01 = Kirchenamtsratsbereich
01 = Kirchenbezirk
01 = Kirchgemeinde
1 = Prüfziffer
Beim Zuordnen unserer Rechtsträgernummer zum
Straßenschlüssel der Kommune wird nur das umrandete Feld
benötigt.
2 Datenabgleich
Trotz fehlender Meldedatenübermittlungsverordnung besteht
gemäß § 30 SächsMG (Datenübermittlung an
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften) für alle Kirchgemeinden
ein Rechtsanspruch, auf schriftlichen Antrag die Daten ihrer Kirchenglieder zu
erhalten. Durch die Kirchgemeinde ist vorher zu prüfen, ob alle
gespeicherten Daten der Kirchenglieder zum Datenabgleich wirklich benötigt
werden.
2.1 Fortschreibung des kommunalen
Melderegisters
Auf Grund § 25 SächsMG ist die Fortschreibung des
kommunalen Melderegisters von Amts wegen zu ergänzen. Der Betroffene ist
vorher durch die Kirchgemeinde zu benachrichtigen, wenn nicht eine Amtshandlung
die Ursache der Änderung ist.
Für Einzelfallmeldungen ist das Formular: "Bescheinigung
über die Zugehörigkeit zur Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens" zu
verwenden, das über die bekannten kirchlichen Dienststellen zu beziehen
ist.
2.2 Berichtigung des kommunalen
Melderegisters
Zur Berichtigung des Melderegisters entsprechend § 25
SächsMG wird durch die Landeskirche ein neues Formular (Anlage)
angeboten.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage
Berichtigung Melderegister
Bei nachstehendem DATENBESTAND
1. Gemeindeschlüssel-Nr.: (pol. Gemeinde)
.............................................................
Ort/ Ortsteil
.........................................................................
Name
............................................................................
Vorname
.............................................................................
Straße, Hausnummer
.............................................................
Geburtsdatum
.......................................................................
haben wir folgenden Fehler festgestellt: (Zutreffendes
ankreuzen)
Richtige Angabe:
2. Name ( )
................................................................................
Vorname ( )
............................................................................
Geburtsdatum ( )
......................................................................
Konfession ( )
.........................................................................
Familienstand ( )
......................................................................
PLZ/ Ort ( )
...........................................................................
Straße ( )
...............................................................................
Hausnummer ( )
.......................................................................
Zuzug ( )
...............................................................................
Wegzug ( )
............................................................................
Sonstiges ( )
............................................................................
Begründung/
Anlage____________________________________________________
______________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Name und Geburtsdatum des HHV:
(Haushaltsvorstandes)
Wir bitten Sie, das Melderegister zu berichtigen.
Ort/ Datum Siegel Unterschrift
___________________________________________________________________________
Bearbeitungsvermerk der Meldebehörde
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (26.10.2004, CC)
Vom 23. Mai 1996 (ABl. 1996 B 41)
Reg.-Nr.: 4011 110 (32) 3267
1.1 Voraussetzungen der Kirchensteuerpflicht
Voraussetzung der Kirchensteuerpflicht ist die
Kirchengliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.
Sie wird begründet durch Taufe, evangelische
Bekenntniszugehörigkeit und Wohnsitz innerhalb der
Landeskirche.
1.2 Begründung der Kirchensteuerpflicht
Kirchensteuerpflichtig sind nach § 4 Abs. 1
Kirchensteuergesetz (KStG) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
vom 23. 10. 1990 (ABl. S. A 83) alle evangelischen Christen, die nach dem Recht
der Landeskirche deren Glieder sind. Wer Kirchenglied der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens ist, richtet sich
ausschließlich nach innerkirchlichem Recht (BFH-Urteil vom 6. 10. 1993 -
BStBl. 1994/II S. 253). Das Kirchenmitgliedschaftsrecht gehört also zu den
eigenen Angelegenheiten der Kirche.
1.3 Rechtsgrundlagen zur Kirchengliedschaft
1.3.1 Die Verfassung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens
vom 13. 12. 1950 (ABl. S. A 99) besagt im Artikel 4 Absatz
1:
" Glied einer Kirchgemeinde der Landeskirche und damit
zugleich der Landeskirche selbst ist jeder getaufte evangelisch-lutherische
Christ, der in der Kirchgemeinde seinen ständigen Aufenthalt hat. Als Glied
einer Kirchgemeinde der Landeskirche gelten auch zugezogene Glieder einer
anderen evangelischen Kirche, solange sie nicht erklärt haben, der
Landeskirche nicht angehören zu wollen".
Ferner wird auf die Vorschrift in § 4 Abs. 2 der
Kirchenverfassung der Ev. Luth. Landeskirche Sachsens vom 29. 05. 1922
hingewiesen, aus der sich ergibt, dass auch Ungetaufte, die vor dem 14. 12. 1950
als Kinder von Angehörigen der Landeskirche geboren wurden, zu den
Kirchengliedern zählen.
1.3.2 Das Kirchengesetz der EKD über die
Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten
(Kirchenmitgliedschaftsgesetz)
vom 10. 11. 1976 gilt auf Grund des Kirchengesetzes zur
Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 19. 03. 1991
(ABl. S. A 73) für die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens unmittelbar. §
1 Abs. 12 des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes hat folgenden Wortlaut:
"Innerhalb der EKD sind Kirchenmitglieder die getauften
evangelischen Christen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Bereich einer Gliedkirche der EKD haben, es sei denn, dass sie einer anderen
evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören."
Das Bundesverfassungsgericht hat am 31. 03. 1971 - 1 BvR
744/67 - (BVerfGE 30, 415) entschieden, dass die Anknüpfung der
Kirchensteuerpflicht an innerkirchliche Regelungen, die die
Kirchenmitgliedschaft von Taufe, Bekenntniszugehörigkeit und Wohnsitz
abhängig machen, verfassungsrechtlich unbedenklich ist."
2 Kirchengliedschaft
2.1 Erwerb der Kirchengliedschaft
Nach der Kirchgemeindeordnung (KGO) der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens vom 13. 04. 1983 (ABl. S. A 33) und der dazu ergangenen
Ausführungsverordnung (AVO) vom 21. 06. 1983, beide in der Fassung der
später beschlossenen Änderungen, erwerben die Kirchgemeindegliedschaft
und damit die Kirchengliedschaft in der Landeskirche:
2.1.1 Ungetaufte durch die Taufe - § 6a KGO -
entsprechend der in der Landeskirche geltenden Taufordnung,
2.1.2 Getaufte, die die Kirchengliedschaft verloren haben,
durch Wiederaufnahme - § 6b KGO - § 2 AVO,
2.1.3 Personen, die eine von der Landeskirche als christlich
anerkannte Taufe empfangen haben und einer anderen christlichen Kirche oder
Religionsgemeinschaft nicht mehr angehören, durch Aufnahme - §
6c KGO - § 3 AVO,
2.1.4 Christen, die einer anderen Kirche oder
Religionsgemeinschaft angehören und die eine von der Landeskirche als
christlich anerkannte Taufe empfangen haben, durch Übertritt -
§ 6d KGO,
2.1.5 Glieder einer anderen evangelischen Kirche durch
ständigen Aufenthalt im Bereich der Kirchgemeinde (Zuzug), sofern
sie nicht erklären, der Landeskirche nicht angehören zu wollen -
§ 6e KGO - § 5 AVO,
2.1.6 Glieder einer anderen Kirchgemeinde der
Landeskirche durch ständigen Aufenthalt im Bereich der Kirchgemeinde
(Zuzug) - § 6f KGO; dies gilt auch für die Bewohner von Alters-,
Pflege- und sonstigen Heimen,
2.1.7 durch Überweisung (Umgemeindung) -
§§ 6f, 9 KGO.
Dazu bestimmt § 9 KGO:
Ein Kirchgemeindeglied kann nach begründetem Antrag nach
Gehör der beteiligten Kirchenvorstände vom Bezirkskirchenamt aus
seiner Kirchgemeinde in eine andere Kirchgemeinde überwiesen werden
(Umgemeindung).
Mit der Umgemeindung wird die Kirchgemeindegliedschaft
in der anderen Kirchgemeinde erworben.
Die Kirchensteuerpflicht (Kirchgeldpflicht) besteht
gegenüber der neuen Kirchgemeinde mit Ende der bisherigen
Kirchensteuerpflicht.
2.2 Bekenntnisverwandtschaft
Kirchenglieder der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens sind somit
grundsätzlich alle "Evangelischen" mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt innerhalb deren territorialen Grenzen. Das Wort "evangelisch" ist die
Bezeichnung der Kirchen der Reformation; die EDK, deren Gliedkirche die
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens ist, ist nach ihrem Selbstverständnis ein
Bund lutherischer, reformierter und unierter Kirchen (Artikel 1
EKD-Grundordnung).
2.3 Zuziehende Bekenntnisangehörige aus einer anderen
EKD-Gliedkirche und aus dem Ausland
Nimmt ein Kirchenglied aus einer anderen Gliedkirche der EKD
seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bereich der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, so erwirbt es damit die
Kirchengliedschaft der Landeskirche und die Kirchgemeindegliedschaft in der
territorial zuständigen Kirchgemeinde.
Entsprechendes gilt für zuziehende
Bekenntnisangehörige aus dem Ausland, bei denen Bekenntnisverwandtschaft
vorliegt, wenn sie bisher Mitglieder einer evangelischen Kirche oder
Religionsgemeinschaft im Ausland waren und sie sich bei der zuständigen
Meldebehörde als evangelisch bezeichnet haben.
Die Kirchengliedschaft der Landeskirche wird in den vorstehend
genannten Fällen dann nicht erworben, wenn sich das zuziehende Kirchenglied
einer anderen evangelischen Kirche im Bereich der Landeskirche anschließt
und dies der zuständigen kirchlichen Stelle innerhalb eines Jahres nach
Zuzug nachweist.
2.4 Doppelmitgliedschaft
Doppelmitgliedschaft innerhalb der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens gibt es nur gegenüber der Evangelischen
Brüder-Unität/Herrnhuter
Brüdergemeinde/Europäisch-Festländische Provinz, soweit sich
Mitglieder der Brüder-Unität als evangelisch bei den
Meldebehörden des Freistaates Sachsen im Sinne einer Doppelmitgliedschaft
bekennen.
3 Beendigung und Verlust der Kirchengliedschaft, Verwirkung
der Rechte und Pflichten aus der Kirchengliedschaft
3.1 Die Kirchengliedschaft endet
3.1.1 durch Wegzug - § 7 Abs. 1 KGO,
3.1.2 durch Umgemeindung - § 7 Abs. 1 KGO in
Verbindung mit § 9 Abs. 1 KGO.
3.2 Die Kirchengliedschaft geht verloren
3.2.1 durch Übertritt zu einer anderen
christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft - § 7 Abs. 2 KGO;
eine Vereinbarung, die den Übertritt innerhalb der
Kirchen und Religionsgemeinschaften regelt, die der Arbeitsgemeinschaft
christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen angehören, ist in
Vorbereitung.
3.2.2 durch Kirchenaustritt nach staatlichem Recht -
§ 7 Abs. 3 KGO;
§ 5 Abs. 3 des (staatlichen) Gesetzes zur Regelung des
Kirchensteuerwesens vom 31. 08. 1990 (BGBl. II S. 898, 1194) in der Fassung des
Änderungsgesetzes vom 10. 11. 1992 (ABl. 1993 S. A 38);
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das Kirchensteueraustrittsverfahren vom 22. 01. 1993 (ABl. 1993 S. A
44). Die neuen Rechtsgundlagen lösen die Verordnung über Austritt aus
Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 13. 07. 1950 (ABl. S. A 64)
ab. Auch das frühere innerkirchliche Feststellungsverfahren nach § 4
Abs. 2 der Kirchenverfassung erledigt sich damit. Die
Kirchenaustrittsbescheinigung des Staatlichen Notariats und der
Feststellungsbescheid der Kirche behalten für den Nachweis eines
rechtsgültigen Kirchenaustrittes Gültigkeit.
3.3 Die Kirchengliedschaft wird verwirkt,
wenn das Landeskirchenamt im Ergebnis eines Verfahrens durch
schriftlichen Bescheid feststellt, dass sich ein Kirchenglied durch sein
Verhalten von der Landeskirche getrennt hat - § 7 Abs. 4 KGO und § 7
AVO zur KGO.
Durch Verlust oder Verwirken der Kirchengliedschaft
erlöschen nicht der Taufanspruch und die in der Taufe zugesprochene
Verheißung Jesu Christi - § 7 Abs. 6 KGO.
4 Kirchensteuerpflicht
4.1 Anspruch auf Kirchensteuer
(§ 4 Abs. 2 KStG)
"Die Kirchensteuerpflicht besteht
4.1.1 gegenüber der Landeskirche,
4.1.2 gegenüber der Kirchgemeinde, der das
Kirchenglied durch Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt oder auf Grund
besonderer kirchenrechtlicher Bestimmungen angehört."
4.2 Beginn der Kirchensteuerpflicht
(§ 5 Abs. 1 KStG)
4.2.1 "Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des
Kalendermonats, der auf die Begründung der Kirchengliedschaft
folgt;
4.2.2 bei Übertritt aus einer anderen
steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit Ende der
bisherigen Kirchensteuerpflicht."
4.3 Ende der Kirchensteuerpflicht
(§ 5 Abs. 2 KStG)
"Die Kirchensteuerpflicht endet
4.3.1 bei Tod des Kirchengliedes mit Ablauf des
Sterbemonats;
4.3.2 bei Wegzug
4.3.2.1 aus dem Gebiet der Landeskirche für die
Landeskirchensteuer,
4.3.2.2 aus dem Bereich der Kirchgemeinde für die
Ortskirchensteuer, mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder
ständige Aufenthalt aufgegeben worden ist;
4.3.3 bei Lossagung von der Landeskirche durch
Kirchenaustritt oder auf andere Weise mit Ablauf des Kalendermonats, der
auf den Monat folgt, in dem der Kirchenaustritt oder die Feststellung, dass sich
das Kirchenglied von der Landeskirche geschieden hat, wirksam geworden
ist;
4.3.4 bei Übertritt zu einer anderen
steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist."
5 Bescheinigung der Kirchengliedschaft
Das Kirchensteuergesetz - KStG - vom 23. 10. 1990 (ABl. S. A
83), zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz vom 2. 11. 1994 (ABl.
S. A 234), gewährt dem Steuerpflichtigen in § 15 Abs. 1 den
Rechtsbehelf des Einspruches bei der Heranziehung zur Kirchensteuer.
Wörtlich heißt es:
"Der Einspruch ist binnen einer Frist von einem Monat seit
Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der zuständigen Finanzbehörde
einzulegen.
Die Finanzbehörde hört vor einer Entscheidung das
Landeskirchenamt."
Ein Teil der Einsprüche richtet sich gegen die Erhebung
von Kirchensteuern mit der Begründung, niemals Glied der Kirche gewesen
oder in früheren Jahren ausgetreten zu sein.
Der Beweis der Kirchengliedschaft ist durch die Kirche zu
erbringen (Taufregisterauszug).
Der Beweis des Kirchenaustrittes ist durch den
Steuerpflichtigen zu erbringen (Kirchenaustrittsbescheinigung).
Mit der Anhörung des Landeskirchenamtes durch die
Finanzbehörden wird gewährleistet, dass Fragen zur Kirchengliedschaft
nur durch das Landeskirchenamt - unter Einbeziehung der Kirchgemeinden -
geklärt bzw. beantwortet werden.
Nach § 6 des Kirchengesetzes über den Datenschutz
der Ev. Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 12. 11. 1993 (ABl. 1994 S. A 15) ist
es den mit der Datenverarbeitung befassten Personen untersagt, personenbezogene
Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).
Nach § 15 DSG-EKD ist es nur statthaft, Auskunft
über gespeicherte personenbezogene Daten auf Antrag an die betroffene
Person zu geben. Durch Mehrfachumzüge von Kirchengliedern sind oft Tauftag
und Taufort des Kirchengliedes der Kirchgemeinde nicht bekannt. Daraus lassen
sich keine Rückschlüsse zur Kirchengliedschaft ableiten. Eine
Bescheinigung der Kirchengliedschaft kann - trotz schriftlichem
Auskunftsersuchen des Kirchengliedes oder anderer Stellen - nur dann gegeben
werden, wenn Tauftag und Taufort bekannt sind.
Eine Ergänzung der fehlenden Daten ist in diesen
Fällen dringend erforderlich.
Die Fortschreibung des Melderegisters von Amts wegen
gemäß § 25 SächsMG durch kirchliche Stellen, die zur
Führung des Gemeindegliederverzeichnisses beauftragt sind, bleibt davon
unberührt.
6 Kirchliche Berechtigungen
Kirchenglieder haben folgende kirchliche
Berechtigungen:
- Wählbarkeit zum Kirchenvorsteher (18. bis 68.
Lebensjahr)
- Wahlberechtigung (ab 16. Lebensjahr)
- Berechtigung zum Patenamt
- Anspruch auf Trauung
- Anspruch auf kirchliche Bestattung.
Nach dem Kirchengesetz über die Erfüllung
finanzieller Pflichten gegenüber der Kirche vom 14. 11. 1969 konnten
kirchliche Berechtigungen ruhen (Zahlungsrückstand) oder verloren gehen
(Verlust durch Beschluss des Kirchenvorstandes) oder verlorene Berechtigungen
wieder aufleben (bei Nachzahlung). In den meisten Fällen wurden
Kirchenglieder darüber schriftlich informiert.
Trotz des Ruhens oder des Verlustes der kirchlichen
Berechtigungen sind die Betroffenen Kirchenglieder geblieben.
Das genannte Kirchengesetz vom 14. 11. 1969 sowie die
Ausführungsverordnung vom 28. 11. 1969 sind ab 01. 01. 1991 aufgehoben
(vgl. § 20 des Kirchensteuergesetzes (KStG) vom 23. 10. 1990 - ABl. S. A
83).
Im Zusammenhang damit ist § 5 Abs. 4 der
Kirchgemeindeordnung neu gefasst worden. Er lautet:
"(4) Die Erfüllung der Pflicht zur Entrichtung von
Kirchensteuern ist Voraussetzung für die Übernahme kirchlicher
Ämter und für die Teilnahme an kirchlichen Wahlen."
Dies wiederum hat zur Neufassung der Ziffer 2.4 der
Richtlinie für Kirchensteuer, Kirchgeld und Meldewesen 1993 vom 05. 01.
1993 (ABl. S. A 13) geführt. Sie lautet:
"Kirchgemeindeglieder, die sich ihrer Pflicht zur Entrichtung
von Kirchensteuern entziehen, können keine kirchlichen Ämter
übernehmen und nicht an kirchlichen Wahlen teilnehmen.
Die vorgenannte Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn
Kirchgemeindeglieder Landeskirchensteuer in einer Höhe entrichten, die
über den Betrag der Ortskirchensteuer (Kirchgeld) hinausgeht." (ABl. 1993
S. A 80).
Wer keine Landeskirchensteuer zu entrichten braucht, aber auch
kein Kirchgeld entrichtet, obwohl er hierzu verpflichtet ist, macht deutlich,
dass er nicht bereit ist, die Lasten der Kirchgemeinde und der Landeskirche zu
tragen (§ 5 Abs. 3 KGO). Solchen Kirchengliedern kann grundsätzlich
keine Patenbescheinigung erstellt werden. Außerdem können sie nicht
an kirchlichen Wahlen teilnehmen und keine kirchlichen Ehrenämter
ausüben.
Grundsätzlich haben solche Kirchenglieder auch keinen
Anspruch auf kirchliche Trauung und keinen Anspruch auf kirchliche Bestattung.
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob ein Gottesdienst zur Eheschließung
stattfinden kann (vgl. Kirchengesetz über die Einführung eines
agendarischen Formulars für einen Gottesdienst zur Eheschließung vom
27. 04. 1989 - ABl. S. A 63; A 67 -) oder auf Grund des Kirchengesetzes
über die Anwendung einer "Handreichung zur kirchlichen Bestattung in
besonderen Fällen" vorn 29. 03. 1988 (ABl. S. A 33) eine kirchliche
Bestattung möglich ist.
7 Fortbestand der Kirchengliedschaft
Auf Grund von § 5 (Speichern von Daten) Abs. 1 Nr. 11
SächsMG wird durch die Meldebehörden die rechtliche Zugehörigkeit
zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft gespeichert. Bevor
durch Listenabgleich auftretende Differenzen zwischen den Unterlagen der Kirche
und den gespeicherten Daten der Meldebehörde zum Religionsmerkmal eines
Kirchengliedes geklärt werden können, ist entsprechend § 25
SächsMG (Fortschreibung des Melderegisters) der Betroffene durch die
Kirchgemeinde zu benachrichtigen. Kirchenglieder, die nach der Benachrichtigung
ihre Kirchengliedschaft abstreiten und ihre Kirchengliedschaft nicht durch
Kirchenaustritt beenden, bleiben Kirchenglieder.
Kirchenglieder, deren Taufe wegen fehlender Unterlagen nicht
nachzuweisen ist, werden, wenn sie ihre Kirchengliedschaft bestreiten, erst dann
der Meldebehörde gemeldet, wenn innerkirchlich der fehlende Taufnachweis
ermittelt werden konnte. In der Zwischenzeit bleiben sie trotz fehlendem
Taufnachweis Kirchenglieder.
Bei Kirchengliedern, die vor dem 14. 12. 1950 im Bereich der
Landeskirche geboren wurden, ist zu prüfen, ob eine Taufe stattgefunden
hat, oder ob sie auf Grund von § 4 Abs. 2 der Kirchenverfassung vorn 29.
05. 1922 (vgl. Punkt 1.3.1 Absatz 2 dieser Richtlinie) als Kirchenglieder zu
gelten haben.
Jede Kirchgemeinde hat die Pflicht, im Zweifelsfall die Taufe
ihrer Kirchenglieder zu ermitteln.
Kirchenglieder, die ihre Kirchengliedschaft abstreiten und
deren Taufe wegen fehlender Unterlagen nicht nachzuweisen ist, können nicht
als Kirchenglieder in Anspruch genommen werden.
8 Wohnsitz (gewöhnlicher Aufenthalt)
Zur Begründung der Kirchensteuerpflicht tritt neben das
Bekenntnis das Erfordernis des Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts). Eine
Definition findet sich in den §§ 8 und 9 der Abgabenordnung (A0).
Danach hat jemand einen Wohnsitz im Sinne des Steuerrechts dort, wo er
eine Wohnung innehat, unter Umständen, die darauf schließen lassen,
dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Steuerrechts hat jemand dort,
wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an
diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9
AO). Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich
zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten Dauer anzusehen. Das
trifft auch für Schüler, Auszubildende und Studenten zu.
Bei Ehegatten wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass
der Ehemann bzw. die Ehefrau dort den Wohnsitz hat, wo die Familie wohnt. Nimmt
er/sie eine Tätigkeit außerhalb dieses Ortes auf, so behält
er/sie im Allgemeinen seinen/ihren Wohnsitz am bisherigen Wohnort bei, wenn
seine/ihre Familie dort bleibt (Familienmittelpunkt).
Entsprechend § 8 Anwendungserlass zur Abgabenordnung
(AEAO) handelt es sich bei dem Begriff des Wohnsitzes um einen
eigenständigen steuerrechtlichen Begriff. Die Frage des Wohnsitzes ist -
auch bei Ehegatten - für jeden Steuerpflichtigen getrennt zu prüfen.
An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine
unmittelbare steuerliche Wirkung (BFH-Urteil vom 14. 11. 1969, BStBl II 1970 S.
153). Der Meldeschein der Meldebehörde unterscheidet nach: Einzige Wohnung,
Hauptwohnung, Nebenwohnung.
Nach Kommentierungen zu § 9 AO ist der gewöhnliche
Aufenthalt neben dem Wohnsitz ein alternatives Anknüpfungsmerkmal der
unbeschränkten Steuerpflicht. Der Vorrang des Wohnsitzes ist nicht
denknotwendig, denn nach den Einzelsteuergesetzen stehen Wohnsitz und
gewöhnlicher Aufenthalt durchweg selbstständig und gleichberechtigt
nebeneinander. Ein Steuerpflichtiger kann mehrere Wohnsitze, aber nur einen
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zur Steuerpflicht sagt § 1 Abs. 1
Einkommensteuergesetz:
"Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind uneingeschränkt
einkommensteuerpflichtig."
9 Kennzeichnung von Umgemeindungen im
Gemeindegliederverzeichnis
In § 1 der Verordnung der EKD vom 21. 06. 1985 zum
Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft ist festgelegt:
"Wohnsitz im Sinne des kirchlichen Mitgliedschaftsrechtes ist
die nach dem staatlichen Melderecht ausgewiesene Hauptwohnung."
Die für den Wohnsitz (Hauptwohnung) zuständige
Kirchgemeinde ist verpflichtet, das Gemeindegliederverzeichnis der
Kirchenglieder mit ihren Familienangehörigen zu führen (§ 14
Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD), unabhängig davon, in welcher
Nebenwohnung sich das Kirchenglied aufhält.
Bei Umgemeindungen sind im Gemeindegliederverzeichnis
(Kirchgemeindekartei bzw. -datei) die Kirchenglieder zu kennzeichnen, die die
Kirchengliedschaft in einer anderen Kirchgemeinde erworben haben, sowie die
Kirchenglieder, die durch Umgemeindung hinzugekommen sind. Besonders ist auf die
rechtliche Regelung bei Ortsumzügen zu achten. Dazu ist ein Verzeichnis
anzulegen, das jährlich einmal zur Ermittlung der Kirchenglieder auf
Vollständigkeit zu überprüfen ist.
Beispiel zur Ermittlung der Kirchenglieder:
Kirchenglieder lt. Melderegister
- Umgemeindungen in eine andere Kirchgemeinde
+Umgemeindungen aus einer anderen
Kirchgemeinde
= tatsächliche Kirchengliederzahl,
in Tabelle II aufzunehmen.
Näheres wird durch Verordnung geregelt.
l0 Festsetzung der Kirchensteuer bei
Wohnungswechsel
(Verfügung der Oberfinanzdirektion Chemnitz an die
Finanzämter im Freistaat Sachsen vom 27. 01. 1995)
Kirchenangehörige sind in dem Bundesland
kirchensteuerpflichtig, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben. Unterhält der Kirchenangehörige mehrere Wohnsitze im
Bundesgebiet, so ist die Hauptwohnung maßgebend. Verlegt ein
Kirchensteuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt aus Sachsen in ein anderes Bundesland oder aus einem anderen
Bundesland nach Sachsen, so scheidet der Kirchensteuerpflichtige mit Ablauf des
Monats in dem der Wohnsitzwechsel oder der Wechsel des gewöhnlichen
Aufenthalts erfolgt, aus der Kirchensteuerpflicht der bisher steuerberechtigten
Kirche aus und tritt von diesem Zeitpunkt an in die Kirchensteuerpflicht bei der
neu zuständig gewordenen Kirche ein (§ 5 des Gesetzes zur Regelung des
Kirchensteuerwesens vom 31. 08. 1990, BStBl I S. 717).
Die Veranlagung zur Kirchensteuer wird von dem für die
Einkommensteuerveranlagung zuständigen Finanzamt durchgeführt. Das
gilt auch bei Veranlagungen für zurückliegende Kalenderjahre. Bei der
Veranlagung ist der nach dem jeweiligen Wohnsitz des Steuerpflichtigen im
Veranlagungszeitraum maßgebende Kirchensteuersatz anzuwenden. Für das
Jahr des Wohnsitzwechsels wird bei abweichenden Kirchensteuersätzen
zwischen dem früheren und dem späteren Wohnsitzland der Maßstab
für die Berechnung der Kirchensteuer gezwölftelt. Für die
Festsetzung und Erhebung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe wird das
besondere Kirchgeld zeitanteilig festgesetzt.
11 Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der
Lohnsteuerkarte
Die gesetzlich vorgesehene Eintragung der
Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte ist verpflichtend. Sie
verletzt keine Grundrechte und ist vereinbar mit der durch Artikel 4 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG) gewährleisteten und in Artikel 140 GG in Verbindung mit
Artikel 136 Abs. 3 WRV besonders hervorgehobenen Freiheit, religiöse
Überzeugungen zu verschweigen.
Da die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft das
maßgebliche Besteuerungsmerkmal darstellt, wird die Eintragung dieses
Merkmals auf der Lohnsteuerkarte und die soweit erfolgte Offenbarung der
Zugehörigkeit durch die Garantie einer geordneten Besteuerung mit umfasst
(Beschluss des BVerfG vom 23. 10. 1978 - 1 Bv 439/75 -, BVerfGE 49, 375).
Änderungen der Religionsbezeichnung auf der Lohnsteuerkarte sind nur auf
Antrag durch die zuständige Meldebehörde möglich. Ebenso
verhält es sich bei Änderungen zur Person.
Eine fehlerhafte Eintragung in der Lohnsteuerkarte über
eine Kirchengliedschaft steht der Nachbesteuerung nicht entgegen, weil die
Steuerkarte lediglich Beweismittel über die Höhe der einbehaltenen
Steuern ist und das Merkmal über die Kirchenzugehörigkeit als
gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs.
1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Ist die eingetragene Kirchengliedschaft auf der
Lohnsteuerkarte unzutreffend, kann eine Änderung nur durch die
Meldebehörde erfolgen.
Gemäß Erlass des Sächsischen
Staatsministerium des Innern vom 20. 12. 1994 an die
Regierungspräsidien/Meldebehörden des Freistaates Sachsen zur
Speicherung der Religionszugehörigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 11
Sächsisches Meldegesetz ist die rechtliche Zugehörigkeit des
Betroffenen zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zu
speichern.
Bei der Anmeldung von Meldepflichtigen ist die rechtliche
Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft den Angaben im Meldeschein zu
entnehmen und im Melderegister zu speichern. Macht der Meldepflichtige
später entgegen seiner früheren Angabe geltend, keiner
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft anzugehören und auch
früher nicht angehört zu haben, darf die Meldebehörde die
Melderegistereintragung nicht ändern. Die Meldebehörde hat die
betreffende Religionsgesellschaft davon zu unterrichten. Diese kann dann in
eigener Zuständigkeit prüfen, ob der Meldepflichtige Mitglied ihrer
Kirche ist. Auf Grund der nachträglichen Behauptung, die eigene Angabe
über die Kirchenmitgliedschaft sei unzutreffend, darf das Melderegister
nicht berichtigt werden.
Ab 1995 wird das Religionsmerkmal (Kirchensteuermerkmal) auf
der Lohnsteuerkarte für den Ehegatten nur noch bei konfessionsverschiedenen
Eheleuten eingetragen (BStBl 1994 S. 455).
12 Die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Landes-
und Ortskirchensteuer (Kirchgeld) in der Ev.-Luth. Landeskirche
Sachsens
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften können von ihren
Mitgliedern nicht nur freiwillige Gaben erbitten. Als Körperschaften
öffentlichen Rechts können sie kraft ihres Selbstbestimmungsrechts
ihren Mitgliedern auch rechtsverbindliche verpflichtende Beiträge
auferlegen.
12.1 Bundesrechtliche Bestimmungen
Wegen ihrer Bedeutung für die Wahrung und Festigung der
religiösen und ethischen Grundlagen des menschlichen Lebens und auf Grund
ihrer Rolle als Träger und Förderer kultureller Werte ist den Kirchen
mit der Trennung von Staat und Kirche im Jahre 1919 ihr
öffentlich-rechtlicher Status, den sie bis dahin besaßen, belassen
worden. Dadurch sollte die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der
Kirchen vom Staat bekräftigt und die Grundlage für die Fortsetzung
bestimmter traditioneller Beziehungen zwischen Kirche und Staat gelegt
werden.
Durch die Artikel 136 bis 139 und 141 der Weimarer
Reichsverfassung vom 11. 08. 1919 (WRV) wurde den Kirchen zugleich ein
weitgehendes Selbstbestimmungsrecht eingeräumt und ihnen ermöglicht,
ihren Dienst weiterhin umfassend und ohne staatliche Einschränkung und
Bevormundung auszurichten. Aus dem öffentlich-rechtlichen Status der
Kirchen und ihrem Selbstbestimmungsrecht resultiert ihre Berechtigung,
Kirchensteuern im Sinne von § 3 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) zur Deckung des
für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben erforderlichen
Finanzbedarfes der Landeskirchen und ihrer Gemeinden zu erheben (vgl. Artikel
137 Abs. 6 WRV). Die Landeskirchensteuern werden im Auftrag der Kirchen durch
die staatlichen Finanzämter erhoben und, sofern erforderlich, im
Verwaltungswege vollstreckt.
Die Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung sind durch
Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.
05. 1949 zum Bestandteil dieses Grundgesetzes geworden.
12.2 Landesrechtliche und landeskirchliche
Bestimmungen
Auch die Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. 05. 1992
erklärt in Artikel 109 Absatz 4 die genannten Kirchenartikel der Weimarer
Reichsverfassung zum Bestandteil der Landesverfassung und schafft damit die
Grundlage für die landesrechtlichen und landeskirchlichen
Rechtsvorschriften zum Kirchensteuerwesen.
Die wichtigste landesrechtliche Vorschrift ist das Gesetz zur
Regelung des Kirchensteuerwesens (Kirchensteuergesetz - KiStG -) der ehemaligen
DDR, das durch die Aufnahme in die Anlage zum Einigungsvertrag vom 31. 08. 1990
Geltung erlangt hat und in den fünf neuen Bundesländern als
Landesrecht fortgilt. Die Bundesländer sind somit ermächtigt, dieses
Gesetz zu ändern und Durchführungsbestimmungen dazu zu
erlassen.
Schließlich enthält der Evangelische Kirchenvertrag
Sachsen vom 20. 04. 1994 (ABl. S. A 94) in seinen Artikeln 16 und 17 wichtige
Grundsatzbestimmungen zum Kirchensteuerrecht der vertragsschließenden
Kirchen und zu Verwaltung und Vollstreckung der Kirchensteuern durch die
Finanzämter. Darin ist auch die wichtige Festlegung enthalten, dass
kirchengesetzliche Regelungen zur Kirchensteuer sowie die Beschlüsse
über die Kirchensteuersätze der staatlichen Anerkennung
bedürfen.
In der sächsischen Landeskirche hat die Landessynode das
Kirchensteuerrecht mit dem Kirchengesetz über die Erhebung von
Kirchensteuern in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Kirchensteuergesetz - KStG -) vom 23. 10. 1990 (ABl. S. A 83) umfassend
geregelt. § 15 dieses Kirchensteuergesetzes, der das Rechtsbehelfsverfahren
regelt, ist durch das Änderungsgesetz vom 02. 11. 1994 (ABl. S. A 234) neu
gefasst worden. Auf Grund von § 11 Abs. 1 KStG ist jährlich oder alle
zwei Jahre durch die Landessynode in einem Landeskirchensteuerbeschluss
festzulegen, welche Landeskirchensteuern erhoben werden, wie hoch sie sind und
welcher Prozentsatz des steuerpflichtigen Einkommens maximal zur Erfüllung
der Kirchensteuerpflicht aufgewendet werden muss (Kappungsgrenze). Der
"Landeskirchensteuerbeschluss 1996" datiert vom 23. 11. 1995 ist im Amtsblatt
1996 auf S. A 35 veröffentlicht.
Nach § 6 Abs. 1 KiStG können Kirchensteuern nach
Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander
erhoben worden als
Landeskirchensteuern
und als
Ortskirchensteuer.
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen hat das
Kirchensteuergesetz der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vom 23. 10. 1990
anerkannt. Auch wenn die Kirche freiwillig auf staatlichen Verwaltungszwang
verzichtet, ist die Ortskirchensteuer (Kirchgeld) ein Pflichtbetrag und keine
freiwillige Abgabe.
Durch die staatliche Anerkennung ist Kirchgeld ein
einkommensteuermindernder Betrag, der unter "Sonderausgaben" in der
Einkommensteuererklärung anerkannt wird. Die Mitwirkungsrechte des
Kirchenvorstandes bei der Erhebung der Ortskirchensteuer (Kirchgeld) regelt die
Ausführungsverordnung zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von
Kirchgeld in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung) vom 13. 11.
1990 (ABl. S. A 85).
Kirchensteuergesetz und Landeskirchensteuerbeschlüsse
müssen von der anerkennenden Finanzbehörde in vorgeschriebener Form
und von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu
bestimmenden Weise bekannt gemacht werden (§ 6 Abs. 3 Satz 3 KiStG) und
sind in einem staatlichen Gesetzblatt und in einem kirchlichen Amtsblatt zu
veröffentlichen.
Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der Genehmigung
des Bezirkskirchenamtes und sind in ortsüblicher Weise öffentlich
bekannt zu machen.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (16.05.2008, AKL).
in besonderen Fällen
Vom 19. November 2007 (ABl. 2007 A 230)
Reg.-Nr. 1520/79
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens hat aufgrund von § 4 Abs. 3 und 4 der Kirchenverfassung das
folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Der von der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in
Deutschland am 7. Dezember 2005 zugestimmten Vereinbarung über die
Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen (ABl.EKD 2005 S. 571) wird
zugestimmt.
§ 2
(1) Die Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in
besonderen Fällen wird als Anlage zu diesem Kirchengesetz bekannt
gemacht.
(2) Zuständige Stelle im Sinne von § 3 Abs. 3 der
Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen ist
der Kirchenvorstand; zuständige Stelle im Sinne von § 3 Abs. 4 der
Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen
Fällen ist das Regionalkirchenamt.
§ 3
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2008 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zu den von der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens mit der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Thüringen, der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Evangelischen
Kirche der Kirchenprovinz Sachsen abgeschlossenen
Vereinbarungen über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen
Fällen vom 24. Oktober 2005 (ABl. S. A 230) außer Kraft. Das
vorstehende Kirchengesetz wird hiermit vollzogen und verkündet.
Die Kirchenleitung
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Bohl
Anlage
Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in
besonderen Fällen
Vom 7. Dezember 2005 (ABl.EKD 2005 S. 571)
Die Ev.-Luth. Landeskirche Anhalts • Ev. Landeskirche in
Baden • Ev.-Luth. Kirche in Bayern • Ev. Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz • Ev.-luth. Landeskirche in
Braunschweig • Bremische Evangelische Kirche • Ev.-luth.
Landeskirche Hannovers • Ev. Kirche in Hessen und Nassau
• Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck • Lippische Landeskirche •
Ev.-Luth.LandeskircheMecklenburgs •Nordelbische Ev.-Luth. Kirche •
Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg • Ev. Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche) • Pommersche Ev. Kirche
• Ev.-reformierte Kirche • Ev. Kirche im Rheinland • Ev.
Kirche der Kirchenprovinz Sachsen • Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
• Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe • Ev.-Luth.
Kirche
in Thüringen • Ev. Kirche vonWestfalen • Ev.
Landeskirche in Württemberg
schließen aufgrund von § 20 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen
Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche
Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz
über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10.11.1976 (ABl.EKD S. 389),
geändert durch Gesetz vom 08.11.2001 (ABl.EKD S. 486) die folgende
Vereinbarung:
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Kirchenmitgliedschaft in besonderen
Fällen
§ 2 Voraussetzung
§ 3 Verfahren
§ 4 Rechtsfolgen
§ 5 Wegfall und Verzicht
§ 6 Inkrafttreten
§ 7 Übergangsregelung
§ 1
Kirchenmitgliedschaft in besonderen
Fällen
Kirchenmitglieder können nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg auch die
Kirchenmitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde
ihres Wohnsitzes erwerben oder in Fällen der
Verlegung ihres Wohnsitzes die Kirchenmitgliedschaft zu ihrer
bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen (Kirchenmitgliedschaft in besonderen
Fällen). Wohnsitz ist die nach staatlichem Melderecht ausgewiesene
Hauptwohnung.
§ 2
Voraussetzung
Voraussetzung für die Kirchenmitgliedschaft zu einer
anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ist eine erkennbare Bindung an
die andere Kirchengemeinde und die Möglichkeit, am Leben dieser
Kirchengemeinde teilnehmen zu können.
§ 3
Verfahren
(1) Die Entscheidung ergeht auf schriftlichen Antrag des
Kirchenmitgliedes, Familienangehörige können sich dem Antrag
anschließen.
(2) Ein Antrag auf Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft
aufgrund eines Wohnsitzwechsels ist binnen zwei Monaten nach Eintritt der
Veränderung zu stellen. Ein Antrag auf Fortsetzung der
Kirchenmitgliedschaft, der verspätet eingeht, gilt als Antrag auf Erwerb
der Kirchenmitgliedschaft.
(3) Über Anträge auf Erwerb oder Fortsetzung der
Kirchenmitgliedschaft entscheiden die nach gliedkirchlichem Recht
zuständigen Stellen der Gliedkirche, in der die Kirchenmitgliedschaft
erworben oder fortgesetzt werden soll. Vor der Entscheidung ist
das zuständige Organ der Kirchengemeinde des Wohnsitzes
zu hören. Mit der Entscheidung ist bei Kirchengemeinden mit mehr als einem
Pfarrbezirk auch die Zuordnung zu einem Pfarrbezirk zu treffen; dem Wunsch des
Kirchenmitglieds ist insoweit zu entsprechen. Das antragstellende
Kirchenmitglied und die Kirchengemeinde des Wohnsitzes sind schriftlich zu
informieren. Kommunale Änderungsdaten sind von der Kirchengemeinde des
Wohnsitzes an die aufnehmende Kirchengemeinde weiter zu leiten.
(4) Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller gegen
die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei den dafür nach
gliedkirchlichem Recht zuständigen kirchlichen Stellen Einspruch einlegen.
Die Entscheidung ist endgültig.
(5) Der Erwerb und die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft
in der aufnehmenden Kirchengemeinde wird mit der dem Antrag stattgebenden
Entscheidung wirksam.
§ 4
Rechtsfolgen
(1) Mit der Zugehörigkeit zur aufnehmenden
Kirchengemeinde erwirbt das Kirchenmitglied auch zugleich die
Kirchenmitgliedschaft in der zuständigen Gliedkirche der EKD.
(2) Das Kirchenmitglied hat in der aufnehmenden
Kirchengemeinde alle Rechte und Pflichten eines Kirchenmitgliedes; dies gilt
nicht für die Pflicht zur Entrichtung der Kirchensteuer. Die
Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern
gegenüber den Körperschaften, die im Bereich der Kirchengemeinde des
Wohnsitzes jeweils Kirchensteuergläubigerin sind, bleibt
unberührt.
§ 5
Wegfall und Verzicht
(1) Die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen endet
mit dem Wegzug aus der bisherigen Kirchengemeinde des Wohnsitzes, es sei denn,
einem Antrag auf Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen
wird stattgegeben.
(2) Auf die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen
kann ein Kirchenmitglied verzichten mit der Folge, dass es Kirchenmitglied der
Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber
der Kirchengemeinde zu erklären, zu der die Kirchenmitgliedschaft in
besonderen Fällen besteht.
(3) Die Erklärung nach Absatz 2 wird mit Ablauf des
Monats wirksam, in dem diese zugegangen ist. Die Kirchengemeinde, zu der die
Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen besteht, unterrichtet
schriftlich die Kirchengemeinde des Wohnsitzes über die bei ihr
eingegangene Verzichtserklärung des Kirchenmitgliedes.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt für die
vertragsschließenden Gliedkirchen nach der gemäß ihrem
jeweiligen Recht erforderlichen Zustimmung in Kraft. Für Gliedkirchen, die
zu einem späteren Zeitpunkt der Vereinbarung zustimmen, tritt die
Vereinbarung mit der späteren
Zustimmung in Kraft.
§ 7
Übergangsregelung
(1) Die bisher zwischen den Gliedkirchen der EKD bestehenden
Vereinbarungen über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen
treten außer Kraft, sobald diese Vereinbarung innerkirchlich in Kraft
getreten ist.
(2) Die nach den bisherigen Vereinbarungen begründeten
Kirchenmitgliedschaften
in besonderen Fällen bleiben bestehen.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (10.02.2004, AKL)
(ABl. 1950 B 3)
Nachstehende Richtlinien für die Ausübung der
Kirchenzucht in der Evang.-Luth. Landeskirche Sachsens sind vom Ausschuss
für Innere Fragen unserer Landessynode erarbeitet worden; sie fanden die
einstimmige Annahme durch das Plenum der Synode und wurden dem Landeskirchenamt
übergeben:
1. Kirchenzucht ist ein Stück des der Kirche Jesu Christi
aufgetragenen Hirtendienstes. Sie hat das Ziel, den Einzelnen in Wahrheit und
Liebe zurechtzubringen und das Leben der Gemeinde vor Ärgernis und
Störung zu bewahren. Sie darf kein selbstherrliches Amts– oder
Gemeindeprinzip durchsetzen wollen.
2. Der Anlass wird dort gegeben sein, wo die um Wort und
Sakrament versammelte Gemeinde verlassen und das Bekenntnis zu Christus durch
Wort oder Wandel verletzt wird. Es ist aber unmöglich, die Anlässe
kirchenzuchtlichen Handelns erschöpfend aufzuzählen oder in ihrer
Vordringlichkeit abzustufen.
3. So mancherlei Maßnahmen kirchenzuchtlichen Handelns
auch in Gebrauch sind, sie haben alle den Ernst der Gebote Gottes und das Wort
von der Vergebung durch Jesum Christum sichtbar zu machen. Dieses Wort wirkt in
der Vollmacht des Heiligen Geistes Buße und Glauben oder auch Ablehnung
und Verstockung, bleibt aber in jedem Fall das Gnadengebot Gottes.
Kirchenzuchtliches Handeln ist immer nur Dienst und verträgt keinerlei
Geist der Gewaltanwendung oder eigener Vollmacht.
4. Der von Christus gewiesene Weg der Kirche ist der von
Matth. 18, 15-18, und zwar in allen seinen Teilen, wobei weder der Anfang
vergessen noch der Fortgang gescheut werden sollte, aber auch der Zusammenhang
mit Matth. 18, 11-14 und 19-35 darf nicht außer Acht gelassen
werden.
5. Die Vollmacht des kirchenzuchtlichen Handelns beruht auf
dem Amt der Schlüssel, das Christus seiner Gemeinde gegeben hat. Hiernach
wird Sünde vergeben und behalten ”so kräftig und gewiss”
”auch im Himmel, als handelte unser lieber Christus mit uns
selber”.
6. Jedes kirchenzuchtliche Handeln ist zu beenden, wenn der
Betroffene in Buße und Glauben zu Wort und Sakrament zurückkehrt und
sich in die Gemeinde der begnadigten Sünder einordnet, die allein von
Christi Gebot und Trost in Erwartung seiner Wiederkunft lebt.
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (30.11.2004, CC)
Vom 13. April 1989 (ABl. 1989 A 75)
Nachstehend wird die Erklärung der Kirchenleitung zum
Verhältnis der Ev. Luth. Landeskirche Sachsens zur "Gemeinschaft in Christo
Jesu" ( Lorenzianer) vom 13.4 . 1989 zur Kenntnis gegeben:
Erklärung der Kirchenleitung zum Verhältnis der Ev.-
Luth. Landeskirche Sachsens zur "Gemeinschaft in Christo Jesu"
Wie schon in früheren Jahren fanden 1983/84 auf Anregung
des Landeskirchenamtes erneut Kontaktgespräche zwischen Vertretern der
Kirchenleitung der Ev.- Luth. Landeskirche Sachsens und Vertretern der
"Gemeinschaft in Christo Jesu" (Lorenzianer) statt. Dabei ging es darum, das
nicht ausreichend geklärte und oft spannungsvolle Verhältnis der
"Gemeinschaft in Christo Jesu" zur Landeskirche zu verdeutlichen und Wege zur
Verbesserung zu finden. Das Verhältnis steht seit langem unter
spürbaren Belastungen.
Die Erweiterung der Grundlage für Lehre und
Verkündigung durch die Offenbarungen des Gründers der Gemeinschaft
Hermann Lorenz, die zum Teil geheim gehalten werden ("Pergamente"), und die
Errichtung einer eigenen exklusiven Gemeinschaftsstruktur einschließlich
geschlossener Abendmahlsfeiern neben den Gemeinden der Landeskirche, stellen an
zwei besonders gewichtigen Punkten die innerkirchliche Einheit ernsthaft in
Frage.
In einer Reihe von Kirchgemeinden entsteht eine spannungsvolle
Situation dadurch, dass eine große Zahl von Mitgliedern der "Gemeinschaft
in Christo Jesu" zwar formal Glied der Landeskirche ist ( in der Kirchgemeinde
die Taufe empfängt, die Christenlehre besucht, konfirmiert, getraut und
kirchlich bestattet wird, freilich immer gefolgt von eigenen Segenshandlungen),
jedoch faktisch die Kirchenmitgliedschaft nicht wahrnimmt. Wer Mitglied der
"Gemeinschaft in Christo Jesu" ist, nimmt in der Regel nur dort an Gottesdienste
und überhaupt am Gemeindeleben teil und empfängt ausschließlich
dort das heilige Abendmahl.
Die schon im Jahre 1922 seitens der "Gemeinschaft in Christo
Jesu" vorgenommene Aufhebung der Abendmahlsgemeinschaft, die bis heute trotz
vielfacher Bemühungen nicht wieder rückgängig gemacht werden
konnte, bedeutet faktisch die Aufkündigung der
Kirchengemeinschaft.
Nach Ablauf einer von der Kirchenleitung beschlossenen Zeit
der Beobachtung der weiteren Entwicklung seit jenen Gesprächen muss
festgestellt werden, dass der Versuch gescheitert ist, das Verhältnis
zwischen der Ev.- Luth. Landeskirche Sachsens und der "Gemeinschaft in Christo
Jesu" so zu verbessern, dass künftig bei aller legitimen Vielfalt
tatsächlich von einer innerkirchlichen Gemeinschaft ausgegangen werden
kann. Auf Grund dessen sieht sich die Kirchenleitung genötigt
festzustellen:
Da Anfragen an Lehre und Praxis "Gemeinschaft in Christo Jesu"
von Schrift und Bekenntnis her nicht befriedigend geklärt werden konnten
und die Gemeinschaft weiterhin die Abendmahlsgemeinschaft und andere
Gemeinsamkeiten mit der Landeskirche verweigert, verfolgt diese Gemeinschaft
einen Weg, der sie von der Landeskirche trennt. Die Landeskirche sieht sich
deshalb nicht in der Lage, Lehre und Praxis der "Gemeinschaft in Christo Jesu"
mitzuverantworten.
Glieder der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, die sich trotz
der genannten Bedenken, zur "Gemeinschaft in Christo Jesu" halten, können
auch weiterhin zur Landeskirche gehören; es sei denn, sie vollziehen von
sich aus die Trennung.
Die Kirchenleitung weiß auch um Defizite, unzureichende
Liebe und schuldhaftes Verhalten in Vergangenheit und Gegenwart auf der eigenen
Seite und bedauert diese. Sie sieht aber aus den genannten Gründen keinen
anderen Weg, als diese Erklärung abzugeben.
Dresden, am 13.04.1989
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (10.01.2005; CC)
Vom 16. Juni 1954 (ABl. 1954 A 51)
4011110/739
Alle Gliedkirchen innerhalb der Deutschen Demokratischen
Republik haben nunmehr dem Austausch von Wegzugsmeldungen untereinander
zugestimmt.
Deshalb sind von jetzt ab bei Umzügen Steuerpflichtiger
aus dem Bereich unserer Landeskirche in den Bereich einer anderen solchen
Gliedkirche Wegzugsmeldungen im Sinne von Ziffer 11 der Fünften
Kirchensteuer-Ausführungsverordnung vom 16. Juli 1951 (Amtsblatt 1951 Seite
A 53 unter II Nr. 24) und Ziffer 15 der Weiteren Kirchensteuer-Richtlinien vom
31. Juli 1951 (den Kirchensteuerstellen als besonderes Druckstück
übersandt) zu erstatten. Es ist dazu der eingeführte Vordruck für
Wegzugsmeldungen zu verwenden, der bei einem Neudruck im Format DIN A 5
hergestellt werden soll.
Noch vorhandene Steuerreste sollen aber vorläufig nicht
mit überlassen, sondern weiter zu Gunsten der bisher zuständigen
Kirchgemeinde im Wege der Amtshilfe eingezogen werden.
Die Wegzugsmeldungen sind von den Kirchensteuerstellen an die
Ephoralbeauftragten abzugeben, die sie über die Superintendenturen an das
Landeskirchenamt weiterleiten. Von dort aus werden die Meldungen den
zuständigen Gliedkirchen übersandt werden.
In den Wegzugsmeldungen ist außer der neuen
Kirchgemeinde auch der Landkreis und möglichst auch die Gliedkirche
(Landes- oder Provinzialkirche), wohin die neue Kirchgemeinde gehört, mit
anzugeben. Zu diesem Zwecke wird jedem Ephoralbeauftragten ein Stück des
von der staatlichen Zentralverwaltung für Statistik herausgegebenen
alphabetischen Verzeichnisses der Gemeinden der Deutschen Demokratischen
Republik mit einer von uns hergestellten Übersicht zugehen, aus der die
zuständigen Gliedkirchen ersichtlich sind.
Wegen des Austausches von Wegzugsmeldungen mit dem Berliner
Stadtsynodalverband über Kirchenglieder, die in den Demokratischen Sektor
von Groß-Berlin verziehen, wird verwiesen auf die Verordnung vom 30. Juli
1953 (Amtsblatt Seite A 70 unter II Nr. 35).
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
D. Kotte
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Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (10.01.2005; CC)
Vom 06. Mai 1959 (ABl. 1959 A 27)
1530/15; 4011119/88
Zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in
Deutschland im Raume der Deutschen Demokratischen Republik besteht
grundsätzlich Übereinstimmung darin, dass Maßnahmen, die von
einer Gliedkirche mit Bezug auf die kirchlichen Berechtigungen eines ihrer
Glieder getroffen worden sind, auch bei Verzug dieses Gemeindegliedes in das
Gebiet einer anderen Gliedkirche gültig bleiben, soweit nicht zwingendes
gliedkirchliches Recht dem entgegensteht.
Deshalb ist in der Meldung über den Umzug eines
Gemeindegliedes auch auf die Maßnahmen hinzuweisen, die etwa mit Bezug auf
die kirchlichen Berechtigungen dieses Gemeindegliedes getroffen worden
sind.
Das gilt besonders auch mit Bezug auf Feststellungen, die nach
§ 2 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Erfüllung finanzieller
Pflichten gegenüber der Kirche vom 6. Dezember 1956 (Amtsblatt A 84 unter
II Nr. 51) getroffen worden sind - vgl. § 4 Abs. 3 dieses Kirchengesetzes
-.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Dr. Harzer
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Vorsicht ! Bisher nur zweite
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! ( 20.02.2002, NH; 08.08.2005,
CC)
Vom 11. April 1997 (SächsGVBl. 1997, S. 377)
<Im Text sind folgende Änderungen
berücksichtigt: Einfügung der §§ 30a und 37a durch Art. 4 G.
z. 4. StV z. Änderung rundfunkrechtlicher StV vom 16.03.2000
(SächsGVBl. 2000 S. 89); Änderungen durch das Gesetz zur Änderung
des sächsischen MeldeG vom 11. 11.2003 (SächsGVBl. 2003 S. 697) und
durch das Gesetz zur Neufassung des Sächsischen Datenschutzgesetzes ...
(Art. 4) vom 25.08.2003 (SächsGVBl. 2003 S. 330).>
Auf Grund des Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des
Sächsischen Meldegesetzes und des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom
7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350) wird nachstehend der Wortlaut des
Sächsischen Meldegesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das Sächsische Meldegesetz vom 21. April 1993
(SächsGVBl. S. 353),
2. das Sächsische Ordnungswidrigkeitengesetz
(SächsOWiG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 174),
3. § 15 des Gesetzes über die Errichtung der
Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDV) vom 15.
Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432) und
4. Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Dresden, den 11. April 1997
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht
Sächsisches Meldegesetz (SächsMG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgaben der Meldebehörden
§ 2 Meldebehörden; Aufsicht
§ 3 Datenverarbeitung im Auftrag der
Meldebehörden
§ 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung im
Meldewesen
§ 5 Speicherung von Daten
§ 6 Erhebung von Daten
§ 7 Ordnungsmerkmale
§ 8 Zweckbindung der Daten
§ 9 Meldegeheimnis
Zweiter Abschnitt
Meldepflichten
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Meldepflicht
§ 10 An- und Abmeldung
§ 11 Begriff der Wohnung
§ 12 Haupt- und Nebenwohnungen
§ 13 Erfüllung der allgemeinen
Meldepflicht
§ 14 Sonstige Pflichten
§ 15 Binnenschiffer und Seeleute
§ 16 Ausnahmen
§ 17 Befreiungen
Zweiter Unterabschnitt
Besondere Meldepflichten
§ 18 Beherbergungsstätten
§ 19 Besondere Meldescheine für
Beherbergungsstätten
§ 20 Krankenhäuser und Heime
§ 21 Zweckbindung der Daten
Dritter Abschnitt
Schutzrechte
§ 22 Schutzwürdige Interessen des
Betroffenen
§ 23 Rechte des Betroffenen
§ 24 Auskunft an den Betroffenen
§ 25 Fortschreibung des Melderegisters
§ 26 Löschung und gesonderte Aufbewahrung von
Daten
§ 27 Übernahme von Daten in das
Gemeindearchiv
Vierter Abschnitt
Datenübermittlung
§ 28 Regelmäßige Datenübermittlung
zwischen den Meldebehörden
§ 29 Datenübermittlung an Behörden und sonstige
öffentliche Stellen
§ 30 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften
§ 30a Datenübermittlung an den Mitteldeutschen
Rundfunk
§ 31 Datenübermittlung an den Suchdienst
§ 32 Melderegisterauskunft an Private
§ 33 Gruppenauskunft vor Wahlen; Veröffentlichung
von Daten; Widerspruchsrecht
§ 34 Auskunftssperre
Fünfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Rechtsverordnungen
§ 37 Verwaltungsvorschriften
§ 37a Einschränkung von Grundrechten
§ 38 Übergangsvorschriften
§ 39 Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 40 In-Kraft-Treten
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Aufgaben der Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden registrieren nach Maßgabe
dieses Gesetzes die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Personen
(Einwohner), um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu
können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der
Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger
öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die
Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von den Einwohnern
erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen
übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
(3) Die Meldebehörden nehmen ferner die ihnen durch
andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.
§ 2
Meldebehörden; Aufsicht
(1) Meldebehörden sind die Gemeinden.
(2) Die Aufgaben der Meldebehörden sind Pflichtaufgaben
nach Weisung. Fachaufsichtsbehörden sind die Behörden, die nach der
Gemeindeordnung die Rechtsaufsicht ausüben. Das fachliche Weisungsrecht ist
unbeschränkt.
(3) Örtlich zuständig ist
1. für die Erfassung meldepflichtiger Vorgänge die
Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Vorgang
stattfindet;
2. für die Übermittlung von Daten aus dem
Melderegister jede Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder
war. Für die Erteilung erweiterter Melderegisterauskünfte (§ 32
Abs. 2) ist ausschließlich die Meldebehörde zuständig, bei der
der Betroffene gemeldet ist; hat der Betroffene keine Wohnung mehr in der
Bundesrepublik Deutschland oder lässt sich seine Wohnung nicht feststellen,
ist die Meldebehörde zuständig, bei der er zuletzt gemeldet
war.
§ 3
Datenverarbeitung im Auftrag der
Meldebehörden
Mit der automatisierten Führung des Melderegisters
dürfen sowohl in Auftrags- als auch in Unterauftragsverhältnissen nur
Einrichtungen des Freistaates Sachsen sowie andere sächsische Gemeinden
oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der
Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, beauftragt werden, wenn die
Einhaltung dieses Gesetzes, und des Gesetzes zum Schutz der informationellen
Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz
– SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330) in seiner
jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist.
§ 4
Zulässigkeit der Datenverarbeitung im
Meldewesen
(1) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten
verarbeiten, soweit
1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt
oder
2. der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften zum Schutz der
informationellen Selbstbestimmung enthält, ist das Sächsische
Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 5
Speicherung von Daten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die
Meldebehörden im Melderegister folgende Daten der meldepflichtigen
Einwohner einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen
Hinweise:
1. Familiennamen,
2. Vornamen, unter Kennzeichnung des gebräuchlichen
Vornamens (Rufname),
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen/Künstlernamen,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. erwerbstätig/ nicht erwerbstätig,
9. gesetzliche Vertreter, Eltern von Kindern nach Nummer 16
(Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt,
Sterbetag),
10. Staatsangehörigkeiten,
11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
12. gegenwärtige, frühere und künftige
Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, gegebenenfalls Wohnungsnummern,
13. Tag des Ein- und Auszugs,
14. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und
Ort der Eheschließung,
15. Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift,
Tag der Geburt, Sterbetag),
16. Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und
Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
17. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer
des Personalausweises/Passes/Passersatzes,
18. Übermittlungssperren,
19. Sterbetag und -ort.
(2) Außer den in Absatz 1 genannten Daten speichern die
Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum
Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
1. für die Mitwirkung bei der Durchführung von
allgemeinen Wahlen und allgemeinen Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren
die Tatsache, dass der Betroffene vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit
ausgeschlossen ist,
2. für die Mitwirkung bei der Ausstellung von
Lohnsteuerkarten die hierfür erforderlichen steuerrechtlichen Daten
(Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit des Ehegatten,
dauerndes Getrenntleben, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und
Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- oder Stiefeltern),
3. für die Mitwirkung bei der Ausstellung von
Personalausweisen und Pässen die Tatsache, dass Passversagungsgründe
vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs.
2 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. April 1986 (BGBl. I S. 548), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), getroffen worden ist,
4. für die Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer
Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen auf zwei Jahre befristete
Suchvermerke (Datum der Anfrage, anfragende Stelle).
§ 6
Erhebung von Daten
(1) Bei der Anmeldung nach § 10 Abs. 1 und beim Wechsel
der Hauptwohnung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 werden die in § 5 Abs. 1 Nr.
1 bis 17 und Abs. 2 Nr. 2, bei der Abmeldung nach § 10 Abs. 2 die in §
5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 bis 14 genannten Daten einschließlich
der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise erhoben.
(2) Außer den in Absatz 1 genannten Daten dürfen
bei der Anmeldung nach § 10 Abs. 1 folgende Daten erhoben werden:
1. für Zwecke des Suchdienstes von den Einwohnern, die
aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert
durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1060)
bezeichneten Gebieten stammen, die Anschrift vom 1. September 1939,
2. soweit eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung
dies erfordert, die rechtliche Zugehörigkeit zu einer privatrechtlichen
Religionsgesellschaft,
3. für die Anforderung des Familienbuches die Tatsache,
dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt wurde.
Die Meldebehörden dürfen diese Daten nur so lange
speichern, wie dies zur ordnungsgemäßen Übermittlung der Daten
erforderlich ist.
§ 7
Ordnungsmerkmale
(1) Die Meldebehörden dürfen zur automatisierten
Führung des Melderegisters interne Ordnungsmerkmale verwenden.
(2) Die Meldebehörden dürfen mit den Empfängern
regelmäßiger Datenübermittlungen Identifikationsmerkmale
vereinbaren.
(3) Interne Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 und
Identifikationsmerkmale nach Absatz 2 dürfen nur die in § 5 Abs. 1
genannten Daten enthalten. Sie dürfen nicht erhoben werden und sind dem
Betroffenen auf dessen Verlangen mitzuteilen.
(4) Interne Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 dürfen nicht
übermittelt werden. Identifikationsmerkmale nach Absatz 2 dürfen nur
dem jeweiligen Empfänger der regelmäßigen Datenübermittlung
übermittelt werden.
§ 8
Zweckbindung der Daten
(1) Die Meldebehörden dürfen die nach § 5 Abs.
2 gespeicherten Daten nur für die dort genannten Zwecke verarbeiten. Dies
gilt nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 bis 4 nicht für die
Übermittlung der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Daten.
(2) Die Meldebehörden haben die in § 5 Abs. 2
genannten Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder
auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Absatzes 1
verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in
§ 5 Abs. 1 genannten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung
der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
§ 9
Meldegeheimnis
(1) Wer bei einer Meldebehörde oder einer Stelle, die
nach § 3 im Auftrag der Meldebehörde handelt, beschäftigt ist,
darf personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten oder sonst
verwenden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind vor der Aufnahme
ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten nach Absatz 1 sowie die sonstigen
bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz
zu unterrichten und auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten. Ihre
Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Zweiter Abschnitt
Meldepflichten
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Meldepflicht
§ 10
An- und Abmeldung
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei
Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb von
zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde unter Angabe seiner neuen
Wohnung oder, wenn er noch keine neue Wohnung hat, unter Angabe seines Verbleibs
abzumelden. Die Pflicht zur Abmeldung entfällt beim Wohnungswechsel
innerhalb des Zuständigkeitsbereiches derselben
Meldebehörde.
(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der
eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die
Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Ist für eine
Person ein Pfleger oder Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis die
Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt diesem die Meldepflicht.
(4) Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren
werden, brauchen nicht angemeldet zu werden, wenn sie in die Wohnung der Eltern
oder eines Elternteiles aufgenommen werden.
§ 11
Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum,
der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe,
ausgenommen die in § 15 Abs. 1 und 2 genannten Binnen- und Seeschiffe sowie
Schiffe der Bundeswehr, sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie
nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
§ 12
Haupt- und Nebenwohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik
Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des
Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd
getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der
Familie. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend
benutzte Wohnung des Personensorgeberechtigten. Hauptwohnung eines Behinderten,
der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des
Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In
Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt
der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners in
der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Der Meldepflichtige hat bei jeder An- oder Abmeldung
mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche Wohnung
seine Hauptwohnung ist. Ändern sich die für die Bestimmung der
Hauptwohnung nach Absatz 2 maßgebenden Umstände, so hat der
Meldepflichtige dies der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung innerhalb von
zwei Wochen schriftlich mitzuteilen.
§ 13
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
(1) Die Anmeldung erfolgt durch Abgabe des vollständig
ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldescheines. Bei der Anmeldung ist
vorzulegen
1. der Personalausweis oder der Reisepass, wenn der
Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat,
2. die Bestätigung über die Abmeldung; dies gilt
nicht, wenn der Meldepflichtige die bisherige Wohnung beibehält oder
glaubhaft macht, dass er vor Bezug der neuen Wohnung keine Wohnung in der
Bundesrepublik Deutschland hatte.
(2) Die Abmeldung erfolgt durch Abgabe oder Übersendung
des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen
Abmeldescheines.
(3) Der Meldepflichtige kann eine andere geeignete Person mit
der Abgabe des Meldescheines beauftragen.
(4) Für jede zu meldende Person ist ein Meldeschein zu
verwenden. Angehörige einer Familie mit denselben bisherigen und
künftigen Wohnungen können einen gemeinsamen Meldeschein verwenden,
der von einem der Meldepflichtigen zu unterschreiben ist.
(5) Dem Meldepflichtigen wird eine Bestätigung über
die Meldung (Meldebestätigung) erteilt.
(6) Für die Ausgabe der Meldescheine, die Bearbeitung der
An- und Abmeldung sowie die Erteilung der Meldebestätigung werden Kosten
nicht erhoben.
§ 14
Sonstige Pflichten
Soweit es zur Bearbeitung eines meldepflichtigen Vorgangs
erforderlich ist, hat auf Verlangen der Meldebehörde
1. der Meldepflichtige
a) der Meldebehörde die zur Meldung erforderlichen
Auskünfte zu geben und die zum Nachweis seiner Angaben erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und
b) persönlich zu erscheinen,
2. der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter Auskunft
darüber zu geben, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt
haben.
§ 15
Binnenschiffer und Seeleute
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem
Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, hat sich bei
der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Die Meldung kann
auch bei einer anderen Meldebehörde zur Weiterleitung an die
zuständige Meldebehörde erfolgen.
(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die
Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder
des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder
Ausbildungsverhältnisses anzumelden und bei Beendigung abzumelden.
Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die zu meldenden
Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.
(3) Die Meldepflicht nach Absätzen 1 und 2 besteht nicht
für Personen, die für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik
Deutschland gemeldet sind.
§ 16
Ausnahmen
(1) Solange jemand für eine andere Wohnung in der
Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist, werden Meldepflichten nach § 10
Abs. 1 und 2 nicht begründet, wenn er
1. für nicht länger als sechs Monate eine weitere
Wohnung bezieht,
2. eine dienstliche Unterkunft bezieht, um Dienst bei der
Bundeswehr, beim Bundesgrenzschutz, Polizeivollzugsdienst oder Zivildienst zu
leisten oder
3. auf Grund einer richterlichen Entscheidung in eine
Justizvollzugsanstalt aufgenommen wird.
(2) Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2 werden ferner
nicht begründet, wenn
1. jemand, der sonst im Ausland wohnt, für nicht
länger als einen Monat in die Bundesrepublik Deutschland zuzieht,
2. Aussiedler oder ausländische Flüchtlinge für
nicht länger als zwei Monate eine Durchgangsunterkunft beziehen.
Wer bei Ablauf der Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen ist,
hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden (§
10 Abs. 1).
(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 eine
Meldepflicht besteht, übermittelt der Leiter der Justizvollzugsanstalt den
Meldeschein der Meldebehörde; kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht
nicht nach, so erfolgt die Meldung durch den Leiter der Anstalt, soweit die ihm
hierfür erforderlichen Daten bekannt sind.
§ 17
Befreiungen
Von der Meldepflicht nach § 10 Abs. 1 und 2 sind
befreit:
1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission
oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im
gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, falls die genannten
Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch in der
Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind, noch dort eine
private Erwerbstätigkeit ausüben,
2. Personen, für die diese Befreiung in
völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.
Die Befreiung nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn
Gegenseitigkeit besteht.
Zweiter Unterabschnitt
Besondere Meldepflichten
§ 18
Beherbergungsstätten
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder
geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen
(Beherbergungsstätten), aufgenommen wird, unterliegt nicht den
Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2, solange er für eine andere
Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist und sein Aufenthalt die
Dauer von sechs Monaten noch nicht überschritten hat. Wer nicht für
eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden
(§ 10 Abs. 1), sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten
überschreitet.
(2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen
besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen, zu unterschreiben und
mit ihrem Personalausweis, Pass oder Passersatz dem Leiter der
Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten vorzulegen. Ehegatten
können einen gemeinsamen Meldeschein verwenden, der von einem von ihnen
handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige
Kinder sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als
zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat
die Mitreisenden der Zahl nach anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete
Person innerhalb eines Kalenderjahres erneut Unterkunft in der
Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach
§ 19 Abs. 2 versehenen Meldeschein eigenhändig
unterschreibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen
übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig
überlassen werden.
(4) Absatz 2 gilt nicht für die Aufnahme in
1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der
Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen,
2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder
Vereinsmitglieder oder deren Familienangehörige beherbergt
werden,
3. Jugendherbergen des Deutschen Jugendherbergswerks
e.V.,
4. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften.
§ 19
Besondere Meldescheine für
Beherbergungsstätten
(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein
Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken,
dass die beherbergten Personen ihre Verpflichtung nach § 18 Abs. 2
erfüllen. Legt die beherbergte Person trotz Aufforderung keinen Ausweis
vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(2) Im Meldeschein sind anzugeben:
1. Familiennamen,
2. frühere Familiennamen,
3. Rufname,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. Anschrift, gegebenenfalls Anschrift der
Hauptwohnung,
6. Staatsangehörigkeiten,
7. Tag der Ankunft.
Bei der Entgegennahme des Meldescheins hat der Leiter der
Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter diese Angaben mit dem
vorgelegten Ausweis zu vergleichen und gegebenenfalls Abweichungen zu
vermerken.
(3) Die ausgefüllten Meldescheine sind durch den Leiter
der Beherbergungsstätte oder seinen Beauftragten aufzubewahren und vor
unbefugter Einsichtnahme zu sichern.
(4) Die Meldebehörden und die Polizeidienststellen
können verlangen, dass ihnen die ausgefüllten Meldescheine zur
Einsichtnahme vorgelegt oder übermittelt werden, soweit dies nach ihrer
Feststellung zur Gefahrenabwehr, zur Strafverfolgung oder zur Aufklärung
des Schicksals von Vermissten oder von Unfallopfern erforderlich ist.
(5) Die Meldescheine sind nach Ablauf des auf die Ankunft
folgenden Kalenderjahres zu vernichten, sofern sie nicht auf Grund anderer
Rechtsvorschriften länger aufbewahrt werden.
§ 20
Krankenhäuser und Heime
(1) Wer in ein Krankenhaus, ein Pflegeheim oder eine
ähnliche Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder
behinderter Menschen oder der Heimerziehung dient, aufgenommen wird, unterliegt
nicht den Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2, solange er für eine
andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist. Wer nicht
für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen
anzumelden (§ 10 Abs. 1), sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten
überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht selbst
nachkommen können, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter
meldepflichtig; § 10 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Der Leiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung oder
sein Beauftragter ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich
in ein Verzeichnis einzutragen. An die Stelle des Verzeichnisses können
sonstige Unterlagen der in Absatz 1 genannten Einrichtungen treten. Die
aufgenommenen Personen haben dem Leiter der Einrichtung oder seinem Beauftragten
die hierfür nach Absatz 3 erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Im Verzeichnis sind anzugeben:
1. Familiennamen,
2. frühere Familiennamen,
3. Rufname,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. Staatsangehörigkeiten,
6. Anschrift, gegebenenfalls Anschrift der
Hauptwohnung,
7. Tag der Aufnahme und Tag der Entlassung.
(4) Die Meldebehörden und die Polizeidienststellen
können verlangen, dass ihnen aus dem Verzeichnis Auskunft über die in
Absatz 3 genannten Daten erteilt wird, soweit dies nach ihrer Feststellung zur
Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Strafverfolgung oder
zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall
erforderlich ist.
(5) Die Verzeichnisse nach Absatz 2 Satz 1 sind nach Ablauf
des auf die Entlassung folgenden Kalenderjahres zu vernichten. Nach Ablauf
dieser Frist darf Auskunft nach Absatz 4 nicht mehr erteilt werden.
§ 21
Zweckbindung der Daten
Die nach den §§ 18 bis 20 erhobenen Daten
dürfen nur von den Meldebehörden und den Polizeidienststellen
verarbeitet werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr, in den Fällen des
§ 20 zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur
Strafverfolgung oder zur Aufklärung der Schicksale von Vermissten und
Unfallopfern erforderlich ist.
Dritter Abschnitt
Schutzrechte
§ 22
Schutzwürdige Interessen des
Betroffenen
Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen
durch die Verarbeitung von Daten nicht beeinträchtigt werden.
Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die
Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem
vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet.
Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch
Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist
§ 23
Rechte des Betroffenen
(1) Der Betroffene hat gegenüber der Meldebehörde
nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf
1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
(§ 24),
2. Fortschreibung des Melderegisters, wenn es unrichtig oder
unvollständig ist (§ 25),
3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten,
wenn diese Daten zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden
Aufgaben nicht mehr erforderlich sind oder die Speicherung unzulässig war
(§ 26),
4. Widerspruch gegen die Übermittlung oder
Veröffentlichung seiner Daten (§ 30 Abs. 2 Satz 3, § 33 Abs.
4),
5. Beteiligung bei erweiterten Melderegisterauskünften
(§ 32 Abs. 2 Satz 3),
6. Eintragung einer Auskunftssperre (§ 34).
Kosten werden in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 5
nicht erhoben.
(2) Der Betroffene hat nach Maßgabe des Sächsischen
Datenschutzgesetzes ein Recht auf
1. Sperrung seiner Daten (§ 21 SächsDSG),
2. Schadensersatz (§ 23 SächsDSG) und
3. Anrufung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
(§ 24 SächsDSG).
(3) Dem Betroffenen ist auf Antrag zum Nachweis der zu seiner
Person gespeicherten Daten eine Bescheinigung zu erteilen. § 24 Abs. 6 gilt
entsprechend.
§ 24
Auskunft an den Betroffenen
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag
Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten,
2. den Zweck der Speicherung und
3. die Herkunft der Daten und die Empfänger von
Übermittlungen sowie über die übermittelten Daten, soweit dies
gespeichert oder sonst bekannt ist.
Auf dieses Recht hat die Meldebehörde den Betroffenen bei
der Anmeldung hinzuweisen.
(2) In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten
näher bezeichnet werden, über die Auskunft erteilt werden
soll.
(3) Sind die personenbezogenen Daten in Akten gespeichert, die
zur Person des Betroffenen geführt werden, so hat ihm die Meldebehörde
auf Verlangen Einsicht in die Akten zu gewähren. Werden die Akten nicht zur
Person des Betroffenen geführt, so wird Auskunft erteilt, soweit der
Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Akten ermöglichen, und der
für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer
Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse
steht. Satz 2 findet auf personenbezogene Daten in nicht automatisierten
Dateien, die nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind, entsprechende
Anwendung.
(4) Die Meldebehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere
die Form der Auskunftserteilung und Einsichtnahme nach pflichtgemäßem
Ermessen; dabei dürfen berechtigte Interessen Dritter nicht
beeinträchtigt werden.
(5) Bezieht sich die Auskunft auf die Übermittlung
personenbezogener Daten an
1. Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen und andere
für die Verfolgung von Straftaten zuständige Stellen oder
2. Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst
oder den Militärischen Abschirmdienst,
so darf die Auskunft nur erteilt werden, wenn der
Empfänger erklärt, dass keine überwiegenden
Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
(6) Die Auskunft unterbleibt, soweit durch ihren Inhalt dem
Betroffenen, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, seine
Nichtehelichkeit, Ehelicherklärung oder Annahme als Kind oder damit
zusammenhängende Umstände offenbart werden könnten.
§ 25
Fortschreibung des Melderegisters
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig,
hat es die Meldebehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu
berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Der Betroffene soll vorher
gehört und im Falle der Fortschreibung unterrichtet werden.
(2) Von der Fortschreibung des Melderegisters sind die Stellen
zu verständigen, denen die Daten regelmäßig übermittelt
wurden.
§ 26
Löschung und gesonderte Aufbewahrung von
Daten
(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu
löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig war oder
2. ihre Kenntnis zur Erfüllung der der Meldebehörde
obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme
besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt würden.
(2) Die Meldebehörde hat die Daten nach § 5 Abs. 1
Nr. 8 und Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 unverzüglich nach dem Wegzug des Einwohners
und der Auswertung der Rückmeldung oder dem Tod des Einwohners zu
löschen.
(3) Die Meldebehörde hat die Daten nach § 5 Abs. 1
Nr. 11 und 15 bis 17 sowie Abs. 2 Nr. 2 mit Ablauf des auf den Wegzug oder den
Tod des Einwohners folgenden Kalenderjahres zu löschen.
(4) Die Meldebehörde hat die übrigen Daten eines
weggezogenen oder verstorbenen Einwohners nach Ablauf von zehn Jahren gesondert
aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen
besonders zu sichern. Die gesondert aufzubewahrenden Daten dürfen mit
Ausnahme der Daten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 12 und 19 nicht mehr
verarbeitet werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur
Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in §
29 Abs. 4 genannten Behörden oder für Wahlzwecke erforderlich ist oder
der Betroffene schriftlich eingewilligt hat.
(5) Ist die Löschung in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 2 und der Absätze 2 und 3 wegen der besonderen Art der
Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so kann die
Löschung durch die gesonderte Aufbewahrung nach Absatz 4 ersetzt
werden.
§ 27
Übernahme von Daten in das
Gemeindearchiv
Soweit Daten nicht nach § 26 zu löschen sind,
können sie nach Ablauf der in § 26 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Frist in
das Gemeindearchiv übernommen und nach Maßgabe der archivrechtlichen
Vorschriften verwahrt werden. Dies gilt nicht, wenn die Speicherung
unzulässig war.
Vierter Abschnitt
Datenübermittlung
§ 28
Regelmäßige Datenübermittlung zwischen
den Meldebehörden
Auf die regelmäßige Datenübermittlung zwischen
den Meldebehörden ist die Erste
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (l. BMeldDÜV) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796) auch insoweit anzuwenden,
als es sich um Meldebehörden innerhalb des Freistaates Sachsen
handelt.
§ 29
Datenübermittlung an Behörden und sonstige
öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder
sonstigen öffentlichen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland aus dem
Melderegister folgende Daten übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der
in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers
liegenden Aufgaben erforderlich ist:
1. Familiennamen,
2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen/Künstlernamen,
6. Anschriften,
7. Tag des Ein- und Auszugs,
8. Tag und Ort der Geburt,
9. Geschlecht,
10. gesetzliche Vertreter,
11. Staatsangehörigkeiten,
12. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag der
Eheschließung,
13. Auskunftssperren,
14. Sterbetag und -ort,
15. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer
des Personalausweises/Passes/Passersatzes, wenn der Empfänger zu den in
Absatz 4 bezeichneten Behörden gehört,
16. erwerbstätig / nicht erwerbstätig,
17. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft.
Werden diese Daten für eine Personengruppe
listenmäßig oder in sonst zusammengefasster Form übermittelt, so
dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1
genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 bis 14 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 5 Abs.
1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder
sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der
Empfänger
1. ohne Kenntnis der Daten oder Hinweise zur Erfüllung
einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage
wäre und
2. die Daten oder Hinweise beim Betroffenen nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von
einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten
oder Hinweise erforderlich sind, abgesehen werden muss.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 trägt die
Meldebehörde die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des
Empfängers, prüft die Meldebehörde nur, ob das
Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt,
sofern nicht im Einzelfall Anlass zu weitergehender Prüfung der
Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Im Übrigen trägt der
Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung.
(4) Wird die Meldebehörde von dem Bundesamt für
Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen
Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, dem Generalbundesanwalt, einem Landesamt
für Verfassungsschutz, einer Staatsanwaltschaft, einer
Justizvollzugsanstalt oder einer Polizeidienststelle eines Landes um
Übermittlung von Daten oder Hinweisen zur Erfüllung der in der
Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so
entfällt die Prüfung der Übermittlungsvoraussetzungen durch die
Meldebehörde. Der Empfänger hat bei der Übermittlung von Daten
oder Hinweisen nach Absatz 2 den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter
Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen
sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische
Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der
Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.
(5) Regelmäßige Datenübermittlungen an
Behörden oder sonstige öffentliche Stellen sind nur zulässig,
soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des
Zwecks der Übermittlungen, der Empfänger und der zu
übermittelnden Daten bestimmt ist.
(6) Der Empfänger darf die ihm übermittelten Daten
nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm
übermittelt worden sind.
(7) Für die Weitergabe von Daten und das Bereithalten von
Daten zur Einsichtnahme innerhalb der Verwaltungseinheit, der die
Meldebehörde angehört, gelten die Absätze 1, 2 und 6
entsprechend.
§ 30
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörde übermittelt einer
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft auf Antrag unter den in §
29 Abs. 1 genannten Voraussetzungen folgende Daten ihrer Mitglieder:
1. Familiennamen,
2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
3. frühere Familiennamen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen/Künstlernamen,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. Staatsangehörigkeiten,
9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt-
und Nebenwohnung,
10. Tag des Ein- und Auszugs,
11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob
verheiratet oder nicht, bei Verheirateten auch Tag der
Eheschließung,
12. Zahl der minderjährigen Kinder,
13. Auskunftssperren,
14. Sterbetag und -ort.
§ 29 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Hat ein Mitglied einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft Familienangehörige, die einer anderen oder keiner
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die
Meldebehörde der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des
Mitgliedes folgende Daten der Familienangehörigen
übermitteln:
1. Familiennamen,
2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
3. Tag der Geburt,
4. Geschlecht,
5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft,
6. Auskunftssperren,
7. Sterbetag.
Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der
Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder.
Der Betroffene kann der Übermittlung seiner Daten widersprechen. Dies gilt
nicht, soweit durch Landesrecht bestimmt ist, dass Daten für Zwecke des
Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft an diese zu übermitteln sind. Der Betroffene ist bei
der Anmeldung nach § 10 Abs. 1 auf sein Widerspruchsrecht
hinzuweisen.
(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2
ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger
ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Feststellung
hierüber trifft das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit
dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten.
§ 30a
Datenübermittlung an den Mitteldeutschen
Rundfunk
(1) Die Meldebehörde darf dem Mitteldeutschen Rundfunk
(MDR) oder der nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom
19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 425, 444) von ihm beauftragten Stelle zum
Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des
Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Tag der Geburt,
5. gegenwärtige und letzte frühere Anschriften der
Hauptwohnung und Nebenwohnungen,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob
verheiratet oder nicht,
8. Sterbetag.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet
werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die
Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Der MDR und
die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme nur durch berechtigte
Bedienstete zur Aufgabenerfüllung erfolgt und dass nicht mehr
benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens
aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.
(3) Der MDR hat den Meldebehörden die durch das Verfahren
entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 31
Datenübermittlung an den Suchdienst
Die Meldebehörde übermittelt dem Suchdienst zur
Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs.
2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende
Daten:
1. Familiennamen,
2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
3. frühere Namen,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. gegenwärtige Anschrift,
6. Anschrift vom 1. September 1939,
7. Auskunftssperren.
§ 32
Melderegisterauskunft an Private
(1) Die Meldebehörde darf anderen als den in §§
24 und 29 bezeichneten Personen und Stellen Auskunft über
1. Familiennamen,
2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
3. Doktorgrad und
4. Anschriften
einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache
Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten
einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner beantragt.
(2) Soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse
glaubhaft macht, darf ihm die Meldebehörde über die in Absatz 1 Satz 1
genannten Daten hinaus Auskunft über
1. Tag und Ort der Geburt,
2. frühere Namen,
3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob
verheiratet oder nicht,
4. Staatsangehörigkeiten,
5. frühere Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. gesetzliche Vertreter,
8. Sterbetag und -ort
einzelner bestimmter Einwohner erteilen (erweiterte
Melderegisterauskunft). Ein berechtigtes Interesse liegt nur vor, wenn es dem
Antragsteller nicht zugemutet werden kann, die Daten selbst beim Betroffenen zu
erheben. Die Meldebehörde hat den Betroffenen vor der Erteilung einer
erweiterten Melderegisterauskunft zu hören und im Falle der Erteilung
unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger
ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von
Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht
namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden,
soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung
der Personengruppe dürfen folgende Daten herangezogen werden:
1. Jahr der Geburt,
2. Geschlecht,
3. erwerbstätig/nicht erwerbstätig,
4. Staatsangehörigkeiten,
5. Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Familienstand.
Mitgeteilt werden dürfen folgende Daten:
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familienname, Doktorgrad,
Anschrift),
5. Alter,
6. Geschlecht,
7. Staatsangehörigkeiten,
8. Anschriften
sowie die Tatsache der Zugehörigkeit zu der
Gruppe.
(4) Eine Melderegisterauskunft unterbleibt, wenn für die
Meldebehörde erkennbar ist, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person
hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder
ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
(5) Die Meldebehörde kann die Melderegisterauskunft mit
Auflagen versehen.
(6) Melderegisterauskünfte nach den Absätzen 2 und 3
darf der Empfänger ohne Einwilligung der Meldebehörde Dritten nicht
zugänglich machen und nur für den Zweck verwenden, zu dessen
Erfüllung sie ihm erteilt wurden. Die Meldebehörde hat den
Empfänger bei der Erteilung der Auskunft hierauf hinzuweisen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für
Auskünfte an
1. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie
publizistische Tätigkeiten ausüben,
2. öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb
teilnehmen.
§ 33
Gruppenauskunft vor Wahlen; Veröffentlichung von
Daten; Widerspruchsrecht
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen
und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu
parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs der
Wahl vorangehenden Monaten Gruppenauskunft aus dem Melderegister über die
in § 32 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Wahlberechtigten erteilen,
für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.
Der Tag der Geburt darf dabei nicht mitgeteilt werden. § 32 Abs. 5 und 6
ist anzuwenden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat
nach der Wahl zu löschen. Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch
ausländische Unionsbürger teilnehmen können, darf die
Meldebehörde die in § 32 Abs. 1 bezeichneten Daten sowie die Angaben
über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürger nutzen, um
ihnen Informationen von Parteien und anderen Trägern von
Wahlvorschlägen zuzusenden.
(2) Die Meldebehörde darf Namen, Doktorgrad, Anschriften,
Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen
und an Presse, Rundfunk oder andere Medien zum Zwecke der Veröffentlichung
übermitteln. Altersjubilare sind Einwohner, die den 70. oder einen
späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Einwohner, die die goldene
Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen. § 32 Abs. 5 und 6
ist anzuwenden.
(3) Die Meldebehörde darf Vor- und Familiennamen,
Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in alphabetischer
Reihenfolge der Familiennamen in Adressbüchern und ähnlichen
Nachschlagewerken veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe
solcher Werke übermitteln. § 32 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit der
Betroffene für eine Justizvollzugsanstalt, für ein Krankenhaus,
Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung im Sinne von § 20 Abs. 1
gemeldet ist, eine Auskunftssperre besteht oder der Betroffene der
Auskunftserteilung, der Veröffentlichung oder der Übermittlung seiner
Daten widerspricht. Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde
hinzuweisen
1. bei der Anmeldung,
2. in den Fällen des Absatzes 1 zwei Monate vor Beginn
der dort bezeichneten Frist durch öffentliche Bekanntmachung,
3. in den Fällen des Absatzes 2 mindestens einmal
jährlich durch öffentliche Bekanntmachung,
4. in den Fällen des Absatzes 3 spätestens zwei
Monate vor der Veröffentlichung oder Übermittlung durch
öffentliche Bekanntmachung; dabei kann für die Ausübung des
Widerspruchsrechts eine Frist bestimmt werden, die nicht weniger als einen Monat
betragen darf.
§ 34
Auskunftssperre
(1) Die Meldebehörde hat auf Antrag eine Auskunftssperre
im Melderegister einzutragen, soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse
an der Verweigerung von Auskünften über seine Person glaubhaft
macht.
(2) Wird eine Auskunft über eine Person beantragt,
für die eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist, so darf eine
Melderegisterauskunft nach § 32 nur erteilt werden, wenn das Interesse des
Antragstellers an der Erteilung der Auskunft das Interesse des Betroffenen an
der Verweigerung der Auskunft überwiegt. Der Betroffene ist vor der
Erteilung der Auskunft zu hören. Dies gilt nicht, wenn schutzwürdige
Interessen des Antragstellers entgegenstehen.
(3) Die Auskunftssperre gilt nur für die
Meldebehörde, bei der sie beantragt wurde; sie endet mit Ablauf des dritten
auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres und ist unverzüglich zu
löschen. Hierauf ist der Betroffene hinzuweisen.
(4) Die Melderegisterauskunft ist ferner zu verweigern, soweit
durch ihren Inhalt die Nichtehelichkeit, die Ehelicherklärung, die Annahme
als Kind oder deren Vorbereitung oder die Änderung des Vornamens auf Grund
des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2018), oder damit
zusammenhängende Umstände offenbart werden könnten.
Fünfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. sich oder einen anderen für eine Wohnung anmeldet, die
er oder der andere nicht bezieht,
2. sich oder einen anderen für eine Wohnung abmeldet, in
der er oder der andere weiterhin wohnt,
3. die Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 oder 2, § 12
Abs. 4 Satz 2, § 15, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 38 Abs. 5 und 6
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erfüllt,
4. als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen
Beauftragter seine Pflichten nach § 19 Abs. 1 bis 4 nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
5. als Leiter eines Krankenhauses oder einer anderen in §
20 Abs. 1 genannten Einrichtung oder als dessen Beauftragter seine Pflichten
nach § 20 Abs. 2 und 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erfüllt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. interne Ordnungsmerkmale oder Identifikationsmerkmale
entgegen § 7 Abs. 3 und 4 erhebt oder übermittelt,
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um
für sich oder einen anderen die Erteilung einer Auskunft nach § 32
Abs. 2 oder 3 zu erwirken,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs. 5, §
33 Abs. 1 Satz 3, § 33 Abs. 2 Satz 3 oder § 33 Abs. 3 Satz 2
zuwiderhandelt,
4. entgegen § 32 Abs. 6 eine Melderegisterauskunft ohne
Einwilligung der Meldebehörde für einen anderen als den angegebenen
Zweck verwendet oder einem Dritten zugänglich macht,
5. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 4 die Daten nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer
Geldbuße bis zu 1.000 Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2
mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr.
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
Meldebehörden.
§ 36
Rechtsverordnungen
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
1. die Muster
a) der Mitteilungen über die Änderung der
Hauptwohnung nach § 12 Abs. 4 Satz 2,
b) der Meldescheine nach § 13 Abs. 1 und 2 und §
19,
c) der Meldebestätigungen nach § 13 Abs.
5,
d) der Bescheinigungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1
zu bestimmen,
2. die Aufbewahrung und Vernichtung der abgegebenen
Meldescheine und der nach § 20 Abs. 2 zu führenden Verzeichnisse zu
regeln,
3. das Verfahren der Löschung und der gesonderten
Aufbewahrung nach § 26 und § 29 Abs. 4 Satz 3 zu regeln,
4. die regelmäßige Übermittlung oder den
automatisierten Abruf der in § 5 Abs. 1 genannten Daten zuzulassen,
soweit
a) die in § 29 Abs. 1 oder 2 oder § 30 genannten
Voraussetzungen erfüllt sind oder
b) sie nach § 33 Abs. 2 bis 4 veröffentlicht werden
dürfen,
und das Verfahren der regelmäßigen
Übermittlung oder des automatisierten Abrufs zu regeln,
5. die sonstige Nutzung von Daten zuzulassen, die nach §
33 Abs. 2 bis 4 veröffentlicht werden dürfen,
6. die Löschung der in § 38 Abs. 1 genannten Daten
oder deren Übergabe an ein Archiv zu regeln.
§ 37
Verwaltungsvorschriften
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium des Innern.
§ 37a
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird im Rahmen des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates
Sachsen) eingeschränkt.
§ 38
Übergangsvorschriften
(1) Auf Daten der vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
verstorbenen oder weggezogenen Einwohner ist § 26 anzuwenden. Sind die in
§ 26 bestimmten Fristen bereits abgelaufen, so sind die Daten bis
spätestens 30. September 1997 zu löschen oder gesondert
aufzubewahren.
(2) Daten von Wehrpflichtigen, die zur Mitwirkung bei der
Wehrüberwachung gespeichert wurden, sind bis spätestens 30. September
1997 zu löschen.
§ 39
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(vom Abdruck wird abgesehen)
§ 40
In-Kraft-Treten
-~-
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch
nicht erfolgt !
Vom 10. September 1997 (ABl. 1997 A 249)
Mit In-Kraft-Treten der Sächsischen
Meldedaten-Übermittlungsverordnung (Anlage) zum 1. November 1997 besteht
für alle Kirchgemeinden und kirchliche Stellen Handlungsbedarf in
Verbindung mit der Rechtsverordnung des Landeskirchenamtes über die
Führung der Gemeindegliederverzeichnisse und der Umgemeindungsverzeichnisse
in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. August 1996 (ABl.
S. A 189).
Besonders zu beachten sind in diesem Zusammenhang § 4
(Datenmitteilungspflicht), § 5 (Datenempfang) in Verbindung mit Anlage 4
vorgenannter Ordnung (Abholerausweis für Meldedaten) und § 6
(Datenweitergabe).
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage
Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur
Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes
(Sächsische Meldedaten-Übermittlungsverordnung
- SächsMeldDÜVO)
Vom 10. September 1997
Auf Grund von § 36 Nr. 4 des Sächsischen
Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. April
1997 (SächsGVBl. S. 377) in der jeweils geltenden Fassung wird
verordnet:
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Verfahren, Zuständigkeit
(1) Die regelmäßige Übermittlung sowie der
automatisierte Abruf der in § 5 Abs. 1 SächsMG genannten Daten aus dem
Melderegister werden nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.
Darüber hinausgehende Regelungen des Bundes- oder Landesrechts bleiben
unberührt.
(2) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist
der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher
Bundes-/Länderteil-DSMeld) zugrunde zu legen. Der Datensatz für das
Meldewesen (DSMeld) ist am 21. Oktober 1982 von der Bundesvereinigung der
kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden, im Deutschen
Gemeindeverlag GmbH, Max-Planck-Straße 12, 50858 Köln, erschienen und
beim Sächsischen Hauptstaatsarchiv, Archivstraße 14, 01097 Dresden,
jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert,
hinterlegt.
(3) Die zu übermittelnden Daten sind in dieser Verordnung
unter Angabe des Blattes der in Absatz 2 genannten Datensätze
bezeichnet.
(4) Zuständig für die Übermittlung von Daten
ist die Meldebehörde, bei welcher der Einwohner gemeldet ist. Hat ein
Einwohner mehrere Wohnungen, so sind, soweit diese Verordnung nichts anderes
bestimmt, Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die
Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 SächsMG) als auch die für
Nebenwohnungen (§ 12 Abs. 3 SächsMG) des Einwohners zuständigen
Meldebehörden.
§ 2
Regelmäßige
Datenübermittlung
(1) Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen
in der Regel auf Magnetbandkassetten, Magnetband, Diskette oder durch
Datenübertragung. Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb
eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusenden. Eine
Rücksendepflicht für Disketten besteht nicht.
(2) Bei der Datenübermittlung durch Datenübertragung
werden die zu übermittelnden Daten von den Meldebehörden an den
Empfänger weitergegeben oder in derselben Zusammenstellung zum Abruf durch
den Empfänger bereitgehalten.
(3) Im Übrigen erfolgen regelmäßige
Datenübermittlungen in schriftlicher Form.
(4) Der Zeitpunkt der Weitergabe, die Dauer des Bereithaltens
sowie die weiteren Einzelheiten des Verfahrens sind zwischen der
Meldebehörde und dem Empfänger einvernehmlich zu regeln. Dabei sind
die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.
§ 3
Automatisiertes Abrufverfahren
Die Meldebehörde und der Datenempfänger regeln das
Verfahren, indem der Empfänger als abrufende Stelle personenbezogene Daten
aus einer von der Meldebehörde als bereithaltender Stelle eingerichteten
Daten abrufen kann (automatisiertes Abrufverfahren). Dabei sind die allgemein
anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.
§ 4
Sicherungsmaßnahmen
(1) Die Meldebehörden und die Datenempfänger haben
die erforderlichen personellen, technischen und organisatorischen
Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen.
(2) Maschinell lesbare Datenträger sind zu etikettieren
und mit folgenden Angaben zu versehen:
1. absendende Stelle,
2. Kennzeichen (Band-, Diskettenkennzeichen),
3. Dateiname,
4. empfangende Stelle,
5. laufende Nummer des Datenträgers und die Gesamtzahl
der zusammen mit ihm übersandten weiteren Datenträger,
6. Erstellungsdatum und
7. Zeichendichte.
Die Datenträger sind in einer Schutzpackung oder einem
festen Behältnis verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörige
Datenträger sind zusammen zu versenden.
(3) Beim automatisierten Abruf muss sich der Empfänger
der Daten identifizieren (Benutzerkontrolle). Er darf nur Zugriff auf die zur
Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten haben (Zugriffskontrolle). Die
Zugriffe sind durch den Empfänger mindestens stichprobenweise zu
protokollieren. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch
technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des
Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu
vernichten. § 9 des Gesetzes zum Schutz der informationellen
Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz -
SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), geändert
durch Gesetz vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350), bleibt
unberührt.
§ 5
Beschränkung von Datenübermittlungen wegen
Auskunftssperren
(1) Die Meldebehörde hat den Empfänger auf
bestehende Auskunftssperren nach § 34 SächsMG hinzuweisen. Der Grund
der Eintragung der Auskunftssperre darf nicht übermittelt werden.
(2) In den Fällen des automatisierten Abrufverfahrens ist
bei der Abfrage der Daten Betroffener, für die das Melderegister eine
Auskunftssperre nach § 34 SächsMG enthält, der Hinweis über
eingetragene Auskunftssperren zu geben. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Datenübermittlungen
§ 6
Datenübermittlungen an das Statistische Landesamt
des Freistaates Sachsen
(1) Die Meldebehörde hat dem Statistischen Landesamt des
Freistaates Sachsen mindestens einmal im Monat zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung
und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung vom 14.
März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.
August 1980 (BGBl. I S. 1429), die erforderlichen personenbezogenen Daten zu
übermitteln.
(2) Im Falle der An- und Abmeldung sind folgende Daten zu
übermitteln:
1. Familiennamen 0101 bis
0104,
2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens 0301, 0302,
3. Doktorgrad
0401,
4. Tag der Geburt 0601,
5. Geschlecht
0701,
6. Staatsangehörigkeiten
1001,
7. Anschrift der neuen und alten Wohnung im Bundesgebiet
oder der
ausländische Herzugs- oder Wegzugsstaat 1201 bis
1212,1223, 1307,
8. Status der neuen und alten Wohnung 1213,
(alleinige Wohnung, Hauptwohnung,
Nebenwohnung)
9. Tag des Ein- beziehungsweise Auszugs oder der 1301,
1306,
An- beziehungsweise Abmeldung von Amts wegen 1308, 1309,
10. Familienstand
1401,
11. erwerbstätig/nicht erwerbstätig
0801,
12. rechtliche Zugehörigkeit zu einer 1101.
öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft
(3) Im Falle der Änderung einer Nebenwohnung in alleinige
Wohnung oder Hauptwohnung (Statusänderung derselben Wohnung) sind die in
Absatz 2 genannten Daten entsprechend zu übermitteln. Anstelle von Nummer 8
ist folgendes Datum zu übermitteln:
Datum des Wohnungswechsels 1214.
(4) Im Falle der Änderung der Staatsangehörigkeit
oder der Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes sind zu übermitteln:
1. Tag der Geburt, beschränkt auf die Angabe des
Geburtsjahres 0601,
2. Geschlecht
0701,
3. erwerbstätig/nicht erwerbstätig
0801,
4. Staatsangehörigkeit oder Rechtsstellung als Deutscher
1001,
5. Datum der Änderung der
Staatsangehörigkeit 1003,
oder der Rechtsstellung (Ereignisdatum)
6. Anschrift
1201 bis 1203, 1213,
7. Familienstand
1401.
Besitzt die betreffende Person mehrere Wohnungen im Freistaat
Sachsen, so ist die Mitteilung nur von der für die Hauptwohnung
zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.
(5) Änderungen der in den Absätzen 2 und 4 genannten
Daten nach § 25 Abs. 2 SächsMG (Fortschreibung des Melderegisters)
sowie die Änderungsgründe sind, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf
den vor der Änderung übermittelten Vorgang, laufend
mitzuteilen.
§ 7
Datenübermittlungen an die Sächsische
Staatskanzlei
(1) Zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren übermittelt
die Meldebehörde, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung, der
Sächsischen Staatskanzlei vierteljährlich -jeweils ein Quartal im
Voraus - personenbezogene Daten der Betroffenen.
(2) Alters- und Ehejubiläen im Sinne von Absatz 1 sind
der 90., 95., 100. und jeder nachfolgende Geburtstag beziehungsweise die
Diamantene Hochzeit (60 Jahre), die Eiserne Hochzeit (65 Jahre) und die
Steinerne Hochzeit (70 Jahre).
(3) Folgende Daten der Jubilare sind zu
übermitteln:
1. Familiennamen 0101 bis
0104,
2. frühere Namen 0203,
3. Vornamen 0301,
4. Doktorgrad 0401,
5. gegenwärtige Anschrift 1201 bis
1213,
6. Staatsangehörigkeiten 1001,
7. Tag der Geburt bei Altersjubilaren
0601,
8. Tag der Eheschließung bei Ehejubilaren
1402.
§ 8
Datenübermittlungen an das
Landeskriminalamt
Die Meldebehörde hat unverzüglich dem
Landeskriminalamt Sachsen zum Zwecke der Fahndung aus Gründen der
Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Fortschreibung der
kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen bei Anmeldung, Abmeldung,
Änderung des Namens oder Tod eines Einwohners folgende Daten zu
übermitteln:
1. Familiennamen 0101 bis
0104,
2. frühere Namen
0203,
3. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens
0301, 0302,
4. Doktorgrad
0401
5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis
0603,
6. Anschriften 1201 bis
1223,
7. Tag des Ein- und Auszugs
1301,1306,
8. Sterbetag und -ort
1901,1904,
9. Auskunftssperren.
Sind Daten nach Satz 1 von Personen übermittelt worden,
nach denen nicht gefahndet wird und über die keine kriminalpolizeilichen
personenbezogenen Sammlungen geführt werden, so sind diese vom
Landeskriminalamt unverzüglich zu löschen.
§ 9
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörde hat den von den
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften benannten Stellen bei der
An-, Abmeldung oder Tod monatlich die Daten nach § 30 Abs. 1 und 2
SächsMG zu übermitteln. Das Gleiche gilt bei Änderung dieser
Daten.
(2) Soweit ein ldentifikationsmerkmal verwendet wird, muss es
den Anforderungen des § 7 Abs. 2 und 3 SächsMG entsprechen.
(3) Die Form der Datenübermittlung nach § 2 kann
zwischen der Meldebehörde und den nach Absatz 1 benannten Stellen
vereinbart werden.
Dritter Abschnitt
Automatisiertes Abrufverfahren
§ 10
Datenübermittlung an Finanzämter
Zur Feststellung einer Person und deren Anschrift im Rahmen
eines Besteuerungsverfahrens dürfen für die zuständigen
Finanzämter folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Tag der Geburt,
6. Geschlecht,
7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt-
und Nebenwohnung,
8. Tag des Ein- und Auszugs,
9. Auskunftssperren
10. Sterbetag.
§ 11
Automatisiertes Abrufverfahren für
Polizeidienststellen
(1) Die Meldebehörden dürfen den zuständigen
Polizeidienststellen im automatisierten Verfahren die in § 5 Abs. 1 Nr. 1
bis 7, 9, 10, 12 bis 14 und 17 bis 19 SächsMG genannten Daten bereithalten.
Der Abruf ist nur zulässig, wenn im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur
Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.
(2) Das Sächsische Staatsministerium des Innern legt Art
und Umfang der Abfrage fest. Durch technische und organisatorische
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Abruf nur durch berechtigte
Bedienstete erfolgt.
(3) Die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens durch
Polizeidienststellen bedarf der Zustimmung des zuständigen
Polizeipräsidiums. Für das Landeskriminalamt Sachsen und die
Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen erteilt das Sächsische
Staatsministerium des Innern die Zustimmung. Vor der Einrichtung eines
Abrufverfahrens ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte zu
unterrichten.
(4) Soweit Meldebehörden ihr Melderegister nicht selbst
automatisiert führen (§ 3 SächsMG), hat die beauftragte Stelle
die in Absatz 1 genannten Daten im Auftrag der Meldebehörde zum Abruf
bereitzuhalten.
§ 12
Automatisiertes Abrufverfahren für
Ausländerbehörden
(1) Die Meldebehörden dürfen den für sie
zuständigen Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgabe
als Ausländerbehörden automatisierte Abrufverfahren bezüglich der
in § 1 Abs. 2 und § 2 der
Ausländerdatenübermittlungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2997, ber. 1991 S. 1216) genannten Daten einrichten.
(2) Die Ausländerbehörden dürfen von der
Möglichkeit des Abrufs nur Gebrauch machen, wenn die Kenntnis der Daten im
Einzelfall erforderlich ist. Durch technische und organisatorische
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Abruf nur durch berechtigte
Bedienstete erfolgt.
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 13
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Dresden, den 10. September 1997
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht
-~-
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch
nicht erfolgt !
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über
das Kirchenaustritts- und
-übertrittsverfahren (VwV - Kirchenaus- und
-übertritt)
Vom 04. September 1998 (SächsGVBl. 1998, S. 710)
<kirchlich bekannt gemacht: ABl. 1999 S. A
17>
1 Kirchenaustritt
Jeder hat das Recht, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung
aus einer Religionsgemeinschaft (Kirche, Religionsgesellschaft und
Weltanschauungsgemeinschaft), die im Freistaat Sachsen nach dem Gesetz zur
Regelung des Kirchensteuerwesens (KiStG) vom 23. September 1990 (BGBl. II S.
885, 1194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Januar 1998
(SächsGVBI. S. 3), als Körperschaft des öffentlichen Rechts
anerkannt ist (vergleiche Anlage 1), auszutreten.
1.1 Austrittserklärung von Minderjährigen,
Volljährigen und von Personen, für die ein Betreuer bestellt ist sowie
von Geschäftsunfähigen
1.1.1 Die Austrittserklärung ist eine
höchstpersönliche Willenserklärung.
1.1.2 Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,
können die Austrittserklärung selbst wirksam abgeben. Eine Mitwirkung
der Eltern oder sonstiger Personensorgeberechtigter ist nicht erforderlich.
Für Kinder unter 14 Jahren erklärt der Personensorgeberechtigte den
Austritt (vergleiche §§ 2, 3 des Gesetzes über die religiöse
Kindererziehung vom 15. Juli 1921, RGBl. S. 939).
Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist seine
Einwilligung erforderlich.
1.1.3 Für Volljährige, für die nach §
1896 BGB ein Betreuer bestellt ist, erklärt der Betreute ohne Zustimmung
des Betreuers den Austritt.
1.1.4 Die Austrittserklärung eines
Geschäftsunfähigen ist nichtig (§§ 104, 105 Abs. 1 BGB).
1.2 Form der Austrittserklärung
Die Austrittserklärung ist gegenüber dem
Standesbeamten persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in
öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 KiStG;
§ 129 BGB). Die öffentliche Beglaubigung setzt nach § 129 Abs. 1
BGB voraus, dass die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift
des Erklärenden von einem Notar beglaubigt ist. Die Austrittserklärung
darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.
1.3 Zeitpunkt der Wirksamkeit der Austrittserklärung
Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden
mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form
eingereichte mit ihrem Eingang beim Standesbeamten wirksam. Die
Kirchensteuerpflicht endet dagegen mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den
Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
1.4 Zuständigkeit des Standesbeamten
Zuständig für die zur Niederschrift abgegebene
Austrittserklärung und für die Entgegennahme der öffentlich
beglaubigten Austrittserklärung ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk der
Austrittswillige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter
mehreren zuständigen Standesbeamten hat er die Wahl. Hat der
Austrittswillige seit seinem Wegzug aus dem Freistaat Sachsen seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so ist das Standesamt Dresden
zuständig.
1.5 Austrittserklärung zur Niederschrift des
Standesbeamten
1.5.1 Der Standesbeamte verschafft sich Gewissheit über
die Person des Austrittswilligen und seine Erklärungsberechtigung. Der
Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht
erforderlich.
1.5.2 Über die Austrittserklärung ist eine
Niederschrift nach Anlage 2 aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem
Austrittswilligen vorzulesen, von ihm zu genehmigen und zu unterschreiben. Der
Standesbeamte beurkundet diese Feststellungen durch seine Unterschrift.
1.5.3 Aus der gleichen Religionsgemeinschaft können
Ehegatten den Austritt gemeinsam, Eltern den Austritt zugleich für die
unter ihrem Personensorgerecht stehenden Kinder unter 14 Jahren zur
Niederschrift erklären. Im Übrigen ist für jede
Kirchenaustrittserklärung eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen.
1.5.4 Der Standesbeamte erteilt dem Ausgetretenen auf Antrag
eine kostenpflichtige Bescheinigung über den Kirchenaustritt. Diese
Bescheinigung ist mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel zu versehen. Als
Bescheinigung kann eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift verwendet
werden, die mit dem Zusatz "Mit dieser Erklärung ist der Kirchenaustritt
öffentlich-rechtlich wirksam geworden" versehen ist.
1.6 Entgegennahme der öffentlich beglaubigten
Austrittserklärung
Geht beim Standesbeamten eine öffentlich beglaubigte
Austrittserklärung ein, so vermerkt er auf der Erklärung deren
Eingangstag.
Der Standesbeamte prüft die Vollständigkeit der
Angaben über die Person, die Erklärungsberechtigung, die Eindeutigkeit
der Austrittserklärung und die Gesetzmäßigkeit der
öffentlichen Beglaubigung.
Der Standesbeamte veranlasst notwendig werdende
Ergänzungen. Nummer 1.5.3 und 1.5.4 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Als
Bescheinigung kann eine beglaubigte Abschrift der öffentlich beglaubigten
Austrittserklärung verwendet werden, die mit dem Zusatz "Mit dem Eingang
der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung am ... ist der
Kirchenaustritt öffentlich-rechtlich wirksam, geworden" versehen ist.
1.7 Mitteilungen
1.7.1 Der Standesbeamte teilt den Austritt mit:
a) der für die Wohnung, gegebenenfalls für die
Hauptwohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Ausgetretenen
zuständigen Religionsgemeinschaft,
b) der für die Wohnung, gegebenenfalls für die
Hauptwohnung des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde und
c) dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt oder,
falls es noch nicht angelegt ist, dem Standesbeamten, der das Heiratsbuch
führt.
1.7.2 Der Standesbeamte soll zur Vorbereitung der Mitteilung
nach Nummer 1.7.1, Buchstabe c, bei der Aufnahme der Niederschrift oder der
Entgegennahme der Austrittserklärung Ort und Tag der Eheschließung
sowie Kennzeichen und Führungsort des Familienbuchs feststellen und
hierüber einen Vermerk zu den Akten nehmen.
1.7.3 Ist im Familienbuch oder im Heiratsantrag des
Ausgetretenen die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche,
Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgesellschaft eingetragen, so vermerkt
der Standesbeamte, der das Familienbuch oder das Heiratsbuch führt, den ihm
mitgeteilten Austritt in Spalte 10 des Familienbuchs oder am Rande des
Heiratseintrags (vergleiche § 64 Abs. 5, §§ 217, 240e der
Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA
- in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1995, BAnz. Nr. 33a, zuletzt
geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Juni 1998 BAnz. Nr. 107a).
1.7.4 Die Mitteilungen sind mit der Unterschrift des
Standesbeamten und dem Dienstsiegel zu versehen. Es können Abschriften der
Niederschrift oder der mit einem Eingangsvermerk versehenen
öffentlich-beglaubigten Austrittserklärung verwendet werden.
2 Übertritt
2.1 Übertritt zwischen Religionsgemeinschaften, die im
Freistaat Sachsen nach dem KiStG als Körperschaften des öffentlichen
Rechts anerkannt sind und eine Übertrittsvereinbarung geschlossen haben
(Übertritt im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 KiStG)
2.1.1 Ein vereinfachtes Übertrittsverfahren im Sinne des
§ 5 Abs. 4 Satz 3 KiStG ist nur zwischen den Religionsgemeinschaften
möglich, die miteinander eine Übertrittsvereinbarung (Anlage 3)
geschlossen haben und im Freistaat Sachsen nach dem KiStG als Körperschaft
des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Der Übertritt wird mit dem
Zugang der beglaubigten Abschrift der Übertrittserklärung bei dem nach
Nummer 1.4 zuständigen Standesbeamten öffentlich-rechtlich wirksam und
hat im Verhältnis zur bisherigen Religionsgemeinschaft die Wirkung eines
Austritts. Hierüber erteilt der Standesbeamte dem Übergetretenen auf
Antrag eine kostenpflichtige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4.
2.1.2 Der Standesbeamte teilt den Übertritt der für
die Wohnung, gegebenenfalls für die Hauptwohnung des Übergetretenen
zuständigen Meldebehörde und dem Standesbeamten, der das Familienbuch
führt, oder dem Standesbeamten mit, der das Heiratsbuch führt, wenn
ein Familienbuch noch nicht angelegt ist. Die Mitteilungen sind mit der
Unterschrift des Standesbeamten und dem Dienstsiegel zu versehen. Es können
Abschriften der kirchenamtlichen Bescheinigungen verwendet werden, die mit dem
Zusatz "Mit dem Zugang der Kirchenübertrittserklärung am ... ist der
Kirchenübertritt öffentlich-rechtlich wirksam geworden" zu versehen
sind.
2.1.3 Die neue Religionszugehörigkeit wird nur auf
Antrag des Übergetretenen in den Personenstandsbüchern vermerkt. Der
Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Standesbeamten gestellt
werden. § 64 Abs. 5 DA gilt entsprechend.
2.1.4 Durch die Möglichkeit des Übertritts wird
das Recht, den Austritt aus der Religionsgemeinschaft nach § 5 Abs. 4 Satz
1 und 2 KiStG in Verbindung mit dem Abschnitt Nummer 1 dieser
Verwaltungsvorschrift zu erklären, nicht beeinträchtigt.
2.2 Übertritt in anderen Fällen
Der Übertritt in anderen als den in Nummer 2.1 genannten
Fällen ist als Austritt aus der bisherigen Religionsgemeinschaft und als
Eintritt in die neue Religionsgemeinschaft zu behandeln. Die
öffentlich-rechtliche Wirksamkeit des Austritts beurteilt sich bei
Religionsgemeinschaften, die im Freistaat Sachsen nach dem KiStG als
Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, nach § 5
Abs. 4 Satz 1 und 2 KiStG und dem Abschnitt Nummer 1 dieser
Verwaltungsvorschrift.
Im Übrigen richten sich der Austritt und der Eintritt
nach der Ordnung der jeweiligen Religionsgemeinschaft.
3 Aufbewahrungsfristen
Die Niederschriften über Austrittserklärungen, die
öffentlich beglaubigten Austrittserklärungen und die
Kirchenübertrittserklärungen sind dauernd aufzubewahren.
4 Auskunft
Auskünfte erteilt der Standesbeamte nur dem Ausgetretenen
oder dem Übergetretenen sowie den Religionsgemeinschaften, denen der
Ausgetretene oder Übergetretene angehört oder angehört hat.
5 Kosten
Für Amtshandlungen des Standesbeamten im
Kirchenaustrittsverfahren erheben die Gemeinden Verwaltungsgebühren nach
Maßgabe der Nummer 60 der Anlage 1 zur Zweiten Verordnung des
Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der
Verwaltungsgebühren und Schreibauslagen (2. SächsKVZ) vom 4. März
1997 (SächsGVBl. S. 133):
a) für die Aufnahme einer Niederschrift über eine
mündliche Austrittserklärung nach Nummer 1.5.2 (Nummer 60 des 2.
SächsKVZ, Tarifstelle 1 : 20 DM bis 40 DM je Person). Erklären mehrere
Personen ihren Kirchenaustritt gemeinsam (Nummer 1.5.3 Satz 1), ist die
Verwaltungsgebühr nur einmal zu erheben (§ 9 Abs. 1 Satz 2
SächsVwKG);
b) für eine Bestätigung der Austrittserklärung
durch Ausfertigung der Niederschrift über eine mündliche
Austrittserklärung, Bescheinigung nach Nummer 1.5.4 (Nummer 60 des 2.
SächsKVZ, Tarifstelle 2.1 : 10 DM je Person);
c) für eine Bestätigung der Austrittserklärung
bei einer schriftlichen Erklärung über den Austritt durch eine
Bescheinigung nach Nummer 1.6 Satz 4 (Nummer 60 des 2. SächsKVZ,
Tarifstelle 2.2: 10 DM bis 20 DM je Person);
d) die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirkung
eines Kirchenübertritts (Nummer 2.1.1 Satz 3) ist gemäß § 6
Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes für den Freistaat Sachsen
entsprechend der Nummer 60 des 2. SächsKVZ, Tarifstelle Ziffer 2.1,
gebührenpflichtig: 10 DM je Person.
6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des
Sächsischen Staatsministerium des Innern über das
Kirchenaustrittsverfahren vom 22. Januar 1993 (SächsABl. S. 198)
außer Kraft.
Dresden, den 4. September 1998
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht
Anlage 1
VwV - Kirchenaus- und -übertritt
Verzeichnis der Kirchen, Religionsgemeinschaften und
Weltanschauungsgemeinschaften, die im Freistaat Sachsen den Status einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 140 GG in
Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 WRV besitzen
1 Im Bereich der evangelischen Landeskirchen:
1.1 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
1.2 Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
1.3 Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz
1.4 Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
1.5 Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
2 Im Bereich der Römisch-Katholischen Kirche:
2.1 Bistum Dresden-Meißen
2.2 Bistum Görlitz
2.3 Bistum Magdeburg
3 Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden
4 Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften, die die
gleichen Rechte haben:
4.1 Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten in Sachsen
4.2 Die Christengemeinschaft in Ostdeutschland
4.3 Neuapostolische Kirche Sachsen
4.4 Evangelisch-methodistische Kirche in Ostdeutschland
4.5 Evangelisch-Lutherische Freikirche
4.6 Evangelisch-reformierte Gemeinde Dresden
4.7 Evangelische Brüder-Unität, Herrnhuter
Brüdergemeine
Anlage 2
VwV - Kirchenaus- und -übertritt
Kirchenaustrittserklärung
Standesamt
Ort, Tag
Vor dem unterzeichnenden
Standesbeamten erscheint/erscheinen,
ausgewiesen durch
Vorname, Familienname
(ggf. abweichender
Geburtsname)
Wohnort
und
erklärt/erklären: Ich/Wir trete(n) aus der
Religionsgemeinschaft aus.
Diese Erklärung
erstreckt sich auf das/die nachstehend aufgeführte(n)
unserem/meinem
Personensorgerecht stehende(n) noch nicht 14 Jahre
alte(n) Kind(er).
<Anmerkung: Bei Erstreckung auf Kinder zwischen 12 bis 14
Jahren ist die
Einwilligung der Kinder erforderlich.>
Name, Tag und
Ort der Geburt
Raum für Einwil-
ligungserklärungen
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
Der Standesbeamte
......................
Hinweis:
Anlage 3 zur VwV - Kirchenaus- und -übertritt vom 4.
September 1998 ist die Übertrittsvereinbarung samt Muster der
kirchenamtlichen Bescheinigung, bekannt gemacht in ABl. 1999 S. A 5
f.
Anlage 4
VwV - Kirchenaus- und -übertritt
Bescheinigung über die Wirkung eines
Kirchenübertritts
Standesamt ........................................ Ort, Tag
.......................................................................
Vornamen,
Familiennamen,
..........................................................................................................
(ggf. abweichender
Geburtsname)
Tag und Ort der Geburt
...........................................................................................................
Wohnung, Wohnort
...........................................................................................................
...........................................................................................................
...........................................................................................................
wird bescheinigt, dass
ihr/sein (Anmerkung: Nicht Zutreffendes bitte streichen.)
am ..............
gegenüber der Religionsgemeinschaft
...........................................................................................................
erklärter
Kirchenübertritt die Wirkung eines Austritts aus der
Religionsgemeinschaft
...........................................................................................................
hat (§ 5 Abs. 4 des
Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens
vom 23. September 1990
(BGBl. II 885, 1194), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 15. Januar 1998
(SächsGVBl. S. 3).
Der
Standesbeamte
(Siegel)
................................................................
-~-
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur
noch nicht erfolgt !
Vom 30. September 1994, in Kraft seit 01. August
1998,
in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
bekannt gemacht
vom 11. Dezember 1998 (ABl. 1999 A 5)
Reg.-Nr. 10670 (10) 446
Hiermit wird die zwischen den Mitgliedskirchen der
Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen abgeschlossene
Vereinbarung zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen Kirchen
im Freistaat Sachsen (nachstehend Übertrittsvereinbarung genannt)
bekannt gemacht. Die römisch-katholischen Bistümer im Gebiet des
Freistaates Sachsen sind zurzeit nicht Partner der
Übertrittsvereinbarung.
Diese Übertrittsvereinbarung basiert auf der Vorschrift
in § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23.
September 1990 (BGBl. II S. 885, 1194), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25. Januar 1998 (Sächs. GVBl. S. 3) - aktuelle Fassung siehe Amtsblatt 1998
S. A 32 - und hat durch Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt 1998
S. 714 - Wirksamkeit erlangt.
Zur praktischen Umsetzung der Übertrittsvereinbarung hat
das Sächsische Staatsministerium des Innern eine neue Verwaltungsvorschrift
über das Kirchenaustritts- und Übertrittsverfahren (VwV - Kirchenaus-
und übertritt) vom 4 September 1998 (Sächs. ABl. S. 710) erlassen, die
in dieser Nummer des landeskirchlichen Amtsblattes auf S. A 5 abgedruckt ist und
an die Stelle der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums
des Innern über das Kirchenaustrittsverfahren vom 22. Januar 1993
(Sächs. ABl. S. A 198/ABl. 1993 S. A 44) tritt.
Zur rechtlichen Bedeutung und zur praktischen Anwendung der
Übertrittsvereinbarung wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Übertrittserklärung ist zunächst als
Erklärung des Übertrittswillens zu verstehen. Sie bewirkt nicht
unmittelbar die neue Kirchenzugehörigkeit. Diese wird durch Beschluss des
Kirchenvorstandes, agendarischen Vollzug der Aufnahme im Hauptgottesdienst und
Teilnahme des Übertretenden am Heiligen Abendmahl erworben. Auf § 2
der Ausführungsverordnung zur Kirchgemeindeordnung, der für den
Übertritt und die Aufnahme in die Landeskirche entsprechend gilt, wird
verwiesen.
2. Die aufnehmende Kirchgemeinde hat dem zuständigen
Standesamt eine beglaubigte Abschrift der kirchenamtlichen Bescheinigung (Anlage
zur Übertrittsvereinbarung) zu übermitteln und zugleich eine weitere
beglaubigte Abschrift dieser Bescheinigung für die zuständige
kommunale Meldestelle beizufügen. Der Standesbeamte teilt den
Übertritt der für die Wohnung des Übertretenden zuständigen
Meldebehörde und dem Standesamt, das das Familien- bzw. Heiratsbuch
führt, mit.
Weitere beglaubigte Abschriften erhalten der Übertretende
und die Kirche, der dieser bisher angehört hat.
Das Original der Bescheinigung verbleibt bei der aufnehmenden
Kirchgemeinde.
Die Berichtigung des kommunalen Melderegisters ist von der
Kirchgemeinde bzw. der mit der Führung des Gemeindegliederverzeichnisses
beauftragten kirchlichen Stelle zu überwachen.
3. Die Wirksamkeit der Übertrittserklärung nach
staatlichem Recht (Austritt aus der bisherigen Kirche) tritt mit dem Zugang der
beglaubigten Abschrift der kirchenamtlichen Bescheinigung beim Standesamt ein.
Für die kirchliche Praxis gilt jedoch der Übertretende mit der
Aufnahme als Kirchenglied der aufnehmenden Kirche. Die Kirchensteuerpflicht
richtet sich allerdings nach der Wirksamkeit des Übertritts nach
staatlichem Recht. Die neu begründete Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem
Monat, der dem Monat folgt, in dem die Übertrittserklärung wirksam
geworden ist.
4. Der Übertretende ist darauf hinzuweisen, dass er unter
Vorlage der ihm erteilten beglaubigten Abschrift der kirchenamtlichen
Bescheinigung die Eintragung der neuen, zutreffenden Konfessionsbezeichnung "ev"
auf der Lohnsteuerkarte zu veranlassen hat. Er ist ferner auf die Notwendigkeit
hinzuweisen, bei seinen Steuerunterlagen (Einkommensteuererklärung) das
Konfessionsmerkmal "ev" anzugeben.
5. Formularsätze der kirchenamtlichen Bescheinigung
(Kirchenübertrittserklärung) werden durch das Landeskirchenamt den
Superintendenturen übersandt und von diesen auf Anforderung an die
Kirchgemeinden weitergeleitet.
Dresden, am 11. Dezember 1998
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Vereinbarung
zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen
Kirchen im Freistaat Sachsen
Als Ausdruck der gewachsenen Gemeinschaft zwischen den Kirchen
und kirchlichen Gemeinschaften (nachstehend "Kirchen" genannt) hat sich am 14.
Oktober 1992 in Dresden die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im
Freistaat Sachsen (nachstehend ACK Sachsen genannt) konstituiert. Ihre
Mitglieder, die gemeinsam den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen
Schrift als Gott und Heiland bekennen, haben sich zu ökumenischer
Zusammenarbeit verpflichtet.
Dem dient auch die Regelung des Übertritts von Kirche zu
Kirche. Sie war bereits durch zwischenkirchliche Vereinbarungen und durch die
Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der DDR vom 11. Mai
1979 einvernehmlich geordnet. Die Rechtslage im Freistaat Sachsen macht deren
Neufassung erforderlich. Deshalb wird zwischen den Mitgliedern der ACK
Sachsen
- Gemeinden in Sachsen des Bundes Freier evangelischer
Gemeinden, Kreis Anhalt-Sachsen-Thüringen,
- Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, Vereinigung
Sachsen,
- Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden, Region Sachsen,
- Evangelische Brüder-Unität, Sitz
Herrnhut,
- Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,
- Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
- Evangelisch-methodistische Kirche, Ostdeutsche
Jährliche Konferenz,
- Evangelisch-reformierte Gemeinde zu Dresden,
- Evangelisch-reformierte Kirche (Synode
evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) für die
Gemeinden Leipzig und Chemnitz,
- Gemeindeverband Sachsen der Altkatholischen
Kirche,
- Gemeinden in Sachsen der Selbstständigen
Evangelisch-Lutherischen Kirche und der
- Gemeinden in Sachsen der Diözese Berlin und Deutschland
der Russischen Orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat)
sowie der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, der
Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Thüringen, sofern es sich um Gemeinden handelt, die sich auf dem
Territorium des Freistaates Sachsen befinden, folgende Vereinbarung
geschlossen:
§ 1
Will ein Kirchenmitglied zu einer anderen Kirche
übertreten, die im Bereich seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthaltes tätig und dieser Vereinbarung beigetreten ist, so teilt es
diese Absicht dem zuständigen Amtsträger dieser Kirche persönlich
und schriftlich mit. Diese Erklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen
oder Zusätze enthalten. Der Amtsträger prüft in einem
seelsorgerischen Gespräch mit dem Übertrittswilligen die
Ernsthaftigkeit des beabsichtigten Wechsels der Kirchenzugehörigkeit.
Hält dieser sein Aufnahmeersuchen aufrecht, so ist darüber eine
Niederschrift aufzunehmen.
§ 2
Von dem Aufnahmeersuchen ist dem zuständigen
Amtsträger der Kirche, der der Übertrittswillige angehört, durch
den Amtsträger der anderen Kirche unverzüglich Mitteilung zu machen.
Dabei soll auch festgestellt werden, ob Gründe vorliegen, die den Wechsel
der Kirchenzugehörigkeit hindern oder belasten könnten.
§ 3
Soll sich der Übertritt zugleich auf Kinder bis zum
vollendeten 14. Lebensjahr erstrecken, sind ihre Personalien in den Antrag
aufzunehmen. Kinder nach Vollendung de 12. Lebensjahres können nicht gegen
ihren ausdrücklichen Willen zu einem Konfessionswechsel veranlasst werden.
Nach Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine eigene Erklärung
anzugeben.
§ 4
Die Aufnahme erfolgt nach der Ordnung der jeweiligen Kirche.
Sie soll nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Abgang der Mitteilung
gemäß § 2 erfolgen. Bis zur Aufnahme kann das Aufnahmeersuchen
schriftlich widerrufen werden.
§ 5
Die Mitgliedschaft in der aufnehmenden Kirche beginnt mit dem
Vollzug der Aufnahme. Über den Übertritt ist dem Aufgenommenen eine
kirchliche Bescheinigung auszuhändigen (vgl. Muster in der Anlage).
Beglaubigte Abschriften übersendet die aufnehmende Kirche dem
zuständigen Amtsträger der Kirche, der der Übergetretene bisher
angehört hat, und dem zuständigen Standesbeamten.
§ 6
Erfolgt ein Übertritt nach dieser Vereinbarung, so
richtet sich die öffentlich-rechtliche Wirksamkeit nach den entsprechenden
staatlichen Bestimmungen. § 5 Satz 1 wird hiervon nicht
berührt.
§ 7
Sollten bei der Anwendung dieser Vereinbarung
Meinungsverschiedenheiten auftreten, werden die zuständigen Leitungsgremien
der Kirchen um gütliche Beilegung bemüht sein.
§ 8
Mit Zustimmung der unterzeichnenden Kirchen können
weitere Kirchen und kirchliche Gemeinschaften, die die Richtlinien der ACK
Sachsen anerkennen, dieser Vereinbarung beitreten.
§ 9
Nach Ablauf von drei Jahren werden die Erfahrungen mit dieser
Vereinbarung durch die ACK Sachsen überprüft. Auf Antrag einer
unterzeichnenden Kirche sind Verhandlungen über einen Änderung der
Vereinbarung aufzunehmen. Jede Antrag stellende Kirche hat das Recht, sich
frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten der
Vereinbarung durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen
unterzeichnenden Kirchen von der Vereinbarung zu lösen. Diese
Erklärung ist mindestens drei Monate vorher anzukündigen.
§ 10
Dieser Vereinbarung haben die beteiligten Kirchen zugestimmt.
Die Konferenz der ACK Sachsen hat sie am 30. September 1994 verabschiedet. Sie
tritt mit der Unterzeichnung durch die beteiligten Kirchen am 01. Juli 1998 in
Kraft. Die Kirchen veröffentlichen sie in ihrem Bereich. Das
In-Kraft-Treten wird der Staatsregierung des Freistaates Sachsen
angezeigt.
Anlage zur Übertrittsvereinbarung
Muster
Kirchenamtliche Bescheinigung
Übertritt zwischen christlichen Kirchen im Freistaat
Sachsen (Kirchenübertrittserklärung)
Vor dem unterzeichnenden Amtsträger der
............................................... Kirche erscheinen die
Erklärenden (Vorname, Name, Geburtstag und -ort, Tag und Ort der
Eheschließung, Beruf, Anschrift)
............................................................................
ausgewiesen durch
..................................................................................
und erklären:
Ich habe/Wir haben bisher der
.....................................................................................................
Kirche angehört. Mit Wirkung vom
.............................................................................................
bin ich/sind wir auf meinen/unseren Antrag hin in die
.....................................................Kirche aufgenommen
worden.
Diese Erklärung gebe/n ich/wir zugleich für
meine/unser/e Kind/er ab, das/die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat/haben:
(Vorname, Name, Geburtstag, und -ort, Anschrift des/der
Kind/er
...............................................................................................................................................................................................................................................................
..............................................
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
Ort/Datum Kirchensiegel
.......................
................................
Unterschrift/des/der Unterschrift
Übertretenden Amtsträger
einschließlich der Kinder ab der
aufnehmenden
vollendeten 12. Lebensjahr Kirche
............................................
...............................
...........................................
Beglaubigte Abschriften für
- Übertretende/n
...............................................
- Standesamt in
................................................
- Meldebehörde in
............................................
- bisherige Kirche in
........................................
- aufnehmende Kirche
.....................................
Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird
hiermit beglaubigt.
Ort, Datum, Unterschrift mit Angabe der Dienststellung,
Kirchensiegel
-~-
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