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1.6 MITGLIEDSCHAFT; MELDEWESEN; KIRCHLICHE BERECHTIGUNGEN UND IHRE SUSPENDIERUNG

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<1_6> Kirchengesetz <der EKD> über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder
(Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft)
Vom 10. November 1976 [ABl. EKD S. 389] (ABl. 1991 A 73)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Fassung gemäß dem Ersten Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft (1. KMG-ÄnderungsG) vom 08.11.2001 (ABl. 2002 A 122). Die EvLKS hat ihre Zustimmung erteilt durch Kirchengesetz über die Zustimmung zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft ... vom 02.06.2002 (ABl. 2002 A 121). Zur Bequemlichkeit der Leser ist der Text der DurchführungsVO zu § 7a und § 11a vom 10.12.2004 (ABl. EKD 2005, S. 1) direkt hinter den betroffenen Paragraphen eingearbeitet.>

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf Grund von Artikel 10 Buchst. b der Grundordnung folgendes Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
(1) Innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland sind Kirchenmitglieder die getauften evangelischen Christen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland haben, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören.
(2) Die Kirchenmitgliedschaft besteht zur Kirchengemeinde und zur Gliedkirche des Wohnsitzes des Kirchenmitgliedes. Das Recht der Gliedkirchen kann bestimmen, dass die Kirchenmitgliedschaft unter besonderen Voraussetzungen auch zu einer anderen Kirchengemeinde begründet wird.

§ 2
(1) Das Kirchenmitglied steht in der Gemeinschaft der deutschen evangelischen Christenheit.
(2) Durch seine Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde und in einer Gliedkirche gehört das Kirchenmitglied zugleich der Evangelischen Kirche in Deutschland an.
(3) Die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten gelten im Gesamtbereich der Evangelischen Kirche in Deutschland.

II. Rechte und Pflichten

§ 3
(1) In der Gemeinschaft der deutschen evangelischen Christenheit bieten die Gliedkirchen allen Kirchenmitgliedern den Dienst der Verkündigung, der Seelsorge und der Diakonie an und lassen sie nach Maßgabe ihrer Ordnungen zum Heiligen Abendmahl zu.
(2) Im Rahmen der kirchlichen Ordnungen nehmen die Kirchenmitglieder an der Gestaltung des kirchlichen Lebens teil und wirken bei der Besetzung kirchlicher Ämter und bei der Bildung kirchlicher Organe mit.

§ 4
(1) Die Kirchenmitglieder sollen sich am kirchlichen Leben beteiligen, kirchliche Ämter und Dienste übernehmen und zu Spenden bereit sein.
(2) Sie sind verpflichtet, den Dienst der Kirche durch Leistung gesetzlich geordneter kirchlicher Abgaben mitzutragen und zu fördern.

§ 5
Die Kirchenmitglieder sind verpflichtet, die Daten und Angaben mitzuteilen, die für die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche in Verkündigung, Seelsorge und Diakonie erforderlich sind. Sie sind verpflichtet, auch bei den staatlichen und kommunalen Meldebehörden ihre Bekenntniszugehörigkeit anzugeben.

III. Erwerb und Verlust der Kirchenmitgliedschaft

§ 6
Die Kirchenmitgliedschaft wird durch die Taufe in einer Kirchengemeinde, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört, erworben. Die Taufe wird im Kirchenbuch öffentlich beurkundet.

§ 7
(1) Getaufte ohne Kirchenmitgliedschaft erwerben die Kirchenmitgliedschaft durch Aufnahme, Wiederaufnahme oder Übertritt. Ein religions-unmündiges Kind, dessen Taufe nicht in einer zu einer Gliedkirche gehörenden Kirchengemeinde stattgefunden hat, erwirbt die Kirchenmitgliedschaft durch die Erklärung der Erziehungsberechtigten über die Zugehörigkeit des Kindes zu einem evangelischen Bekenntnis gegenüber der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- Aufnahme der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung ausgetretene Person,
- Wiederaufnahme das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland mit bürgerlicher Wirkung ausgetretene Person,
- Übertritt der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft unter Aufgabe der Mitgliedschaft in einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft ohne vorherigen Austritt mit bürgerlicher Wirkung, sofern nicht das staatliche Recht einen vorherigen Austritt erfordert.
(3) Den Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch Aufnahme oder Übertritt und das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft durch Wiederaufnahme regelt das Recht der Gliedkirchen, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 7a
(1) Die Entscheidung über Aufnahme und Wiederaufnahme erfolgt auf Grund einer Erklärung über die Herstellung der Kirchenmitgliedschaft bzw. das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft gegenüber der nach gliedkirchlichem Recht zuständigen Stelle. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Bei der Aufnahme kann die Kirchenmitgliedschaft zur Kirchengemeinde des Wohnsitzes auch in jeder Stelle im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland erworben werden, die nach jeweiligem gliedkirchlichen Recht zu diesem Zweck besonders errichtet worden ist. Satz 1 gilt für das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft durch Wiederaufnahme entsprechend. Aufnahme und Wiederaufnahme vollziehen sich nach dem Recht der Gliedkirche, in der die besonders errichtete Stelle belegen ist. Soweit im Bereich des Wohnsitzes mehrere Gliedkirchen bestehen, weisen die Stellen darauf hin.
(3) Die Gliedkirchen können durch gliedkirchliches Recht oder zwischenkirchliche Vereinbarungen mit Wirkung für den Geltungsbereich der jeweiligen Bestimmungen weitergehende Regelungen über die Aufnahme und die Wiederaufnahme treffen.

KMG-DurchführungsVO <der EKD> vom 10.12.2004 (ABl. EKD 2005, S. 1): § 1 Datenweiterleitung
(1) Erfolgt die Aufnahme/Wiederaufnahme eines Kirchenmitgliedes in einer nach § 7a Abs. 2 KMG errichteten Stelle zur Kirchengemeinde des Wohnsitzes einer anderen Gliedkirche, sind die erhobenen Daten an die vom Kirchenamt der EKD benannte Datenstelle weiterzuleiten. Von dort werden sie an die Wohnsitzkirchgemeinde der das Kirchenmitglied aufnehmenden Gliedkirche weitergeleitet.
(2) Die in einer nach § 11a Abs. 2 KMG errichteten Stelle erhobenen Daten sind entsprechend an die vom Kirchenamt der EKD benannte zentrale Datenstelle weiterzuleiten. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

KMG-DurchführungsVO <der EKD> vom 10.12.2004 (ABl. EKD 2005, S. 1): § 2 Kirchenbucheintrag
(1) Jede Aufnahme/Wiederaufnahme ist nach gliedkirchlichem Recht mit Nummer in ein Kirchenbuch/Verzeichnis einzutragen. Sieht das gliedkirchliche Recht der Wiedereintrittsstelle einen Eintrag mit Nummer nicht vor, so ist dies bei der Datenweiterleitung an die zentrale Datenstelle nach § 1 mitzuteilen und bei der Datenweitergabe an die Wohnsitzkirchengemeinde zu vermerken. In diesem Fall wird die Aufnahme/Wiederaufnahme mit Nummer in das bei der Wohnsitzkirchengemeinde geführte Kirchenbuch/Verzeichnis eingetragen, anderenfalls ohne Nummer.
(2) Wird von der die Aufnahme/Wiederaufnahme vollziehenden Stelle kein eigenes Kirchenbuch/Verzeichnis geführt, ist ein anderer Nachweis über die bei ihr erfolgte Aufnahme/Wiederaufnahme zu führen.
(3) Weitergehende Regelungen nach dem Recht der Gliedkirchen bleiben unberührt.

KMG-DurchführungsVO <der EKD> vom 10.12.2004 (ABl. EKD 2005, S. 1): § 3 Bestätigung
Dem aufgenommenen/wiederaufgenommenen Kirchenmitglied ist von der die Aufnahme/Wiederaufnahme vollziehenden Stelle eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Aufnahme/Wiederaufnahme auszuhändigen. Soweit keine Aushändigung erfolgt, ist die Bestätigung unverzüglich zuzustellen.

§ 8
Bei einem Wohnsitzwechsel in den Bereich einer anderen Gliedkirche setzt sich die Kirchenmitgliedschaft in der Gliedkirche des neuen Wohnsitzes fort. Dies gilt nicht, wenn das zuziehende Kirchenmitglied sich einer anderen evangelischen Kirche im Bereich der Gliedkirche seines neuen Wohnsitzes anschließt und dies der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres nach Zuzug nachweist. In diesem Falle endet die Kirchenmitgliedschaft mit dem Zeitpunkt des Zuzugs.

§ 9
(1) Zuziehende Evangelische, die keiner Gliedkirche angehören, erwerben die Kirchenmitgliedschaft durch Erklärung gegenüber der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle:
a) wenn sie früher Kirchenmitglieder waren und von dem Recht nach § 8 Satz 2 dieses Kirchengesetzes Gebrauch gemacht hatten;
b) wenn sie bisher Mitglieder einer evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft waren.
(2) Zuziehende Evangelische, die einer evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört haben, mit der eine Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft abgeschlossen worden ist, erwerben die Kirchenmitgliedschaft nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
(3) Die Angaben gegenüber der staatlichen Meldebehörde gelten als Erklärung im Sinne von Absatz 1.
(4) Die Bestimmung des § 8 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10
Die Kirchenmitgliedschaft endet
1. mit Fortzug aus dem Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes; § 11 bleibt unberührt;
2. durch Übertritt zu einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft nach dem Recht der Gliedkirche; oder
3. mit dem Wirksamwerden der nach staatlichem Recht zulässigen Austrittserklärung.

IV. Auslandsaufenthalt

§ 11
(1) Gibt ein Kirchenmitglied seinen Wohnsitz im Inland nur vorübergehend auf, bleibt seine Kirchenmitgliedschaft bestehen. Dies gilt auch, wenn sich das Kirchenmitglied einer evangelischen Kirche seines Aufenthaltsortes anschließt. Für die Zeit der vorübergehenden Abwesenheit ist das Kirchenmitglied von seinen Pflichten gegenüber der Kirchengemeinde, der Gliedkirche und der Evangelischen Kirche in Deutschland befreit und ist nicht wahlberechtigt.
(2) Bei Rückkehr in den Bereich einer anderen Gliedkirche setzt sich die Kirchenmitgliedschaft in der Gliedkirche des neuen Wohnsitzes fort. § 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in einen Auslandsdienst entsandt werden; ihre dienst- oder arbeitsrechtlichen Beziehungen zur Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen bleiben unberührt.
(4) Gibt ein Kirchenmitglied seinen Wohnsitz im Inland vorübergehend oder endgültig auf, kann das Recht der Gliedkirchen ausnahmsweise bestimmen, dass auf Grund ausdrücklicher Erklärung die Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft bestehen bleiben, wenn die Lage des Wohnsitzes im Ausland eine regelmäßige Teilnahme am Leben einer inländischen Kirchengemeinde zulässt und ökumenische Belange nicht entgegenstehen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erklärung kann mit Wirkung für die Zukunft gegenüber der inländischen Kirchengemeinde widerrufen werden. Der Widerruf bedarf der Schriftform.

§ 11 a
(1) Die Kirchenmitgliedschaft vorübergehend im Auslandseinsatz befindlicher Angehöriger der Bundeswehr und derer mit ihnen im Ausland lebenden Familienmitglieder wird auch durch die Taufe im Rahmen der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr erworben.
(2) Personen nach Absatz 1, die getauft sind, können in entsprechender Anwendung von § 7 a Abs. 2 auf Grund einer Erklärung gegenüber einer Stelle der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr, die der Militärbischof oder die Militärbischöfin zu diesem Zweck errichtet oder bevollmächtigt hat, durch Aufnahme die Kirchenmitgliedschaft erwerben bzw. durch Wiederaufnahme die Rechte und Pflichten der Kirchenmitgliedschaft zurückerlangen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 entsteht die Kirchenmitgliedschaft zur Kirchengemeinde des bestehenden oder letzten inländischen Wohnsitzes. § 11 Abs. 1 gilt entsprechend. Bei Rückkehr in den Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland setzt sich die Kirchenmitgliedschaft in der Gliedkirche des Wohnsitzes fort. § 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
KMG-DurchführungsVO <der EKD> vom 10.12.2004 (ABl. EKD 2005, S. 1): § 1 Absatz 2, Datenweiterleitung
Die in einer nach § 11a Abs. 2 KMG errichteten Stelle erhobenen Daten sind entsprechend an die vom Kirchenamt der EKD benannte zentrale Datenstelle weiterzuleiten. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
<Der zitierte Satz 2 des Absatzes 1 lautet:> Von dort werden sie an die Wohnsitzkirchgemeinde der das Kirchenmitglied aufnehmenden Gliedkirche weitergeleitet.


V. Wahl der Gliedkirche und der Kirchengemeinde

§ 12
(1) Soweit in Gebieten mehrere Gliedkirchen bestehen, treffen die beteiligten Gliedkirchen im Benehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland Regelungen darüber, dass zuziehende Kirchenmitglieder wählen können, welcher Gliedkirche sie angehören wollen.
(2) In einer Gliedkirche, in der verschiedene Bekenntnisse bestehen, wird die Wahl der Kirchengemeinde des persönlichen Bekenntnisstandes durch das Recht dieser Gliedkirche geregelt.

VI. Übertritt

§ 13
(1) Bei einem Übertritt zu einer anderen Kirche (§ 10 Nr. 2) endet die Kirchenmitgliedschaft mit dem Ablauf des Monats, in dem die Übertrittserklärung wirksam geworden ist, jedoch nicht vor dem Beginn der Mitgliedschaft in der anderen Kirche.
(2) Die Vorschriften des staatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Vereinbarungen der Gliedkirchen, die den Übertritt regeln, werden im Benehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland getroffen.

VII. Gemeindegliederverzeichnis

§ 14
(1) In den Gliedkirchen wird für jede Kirchengemeinde ein Verzeichnis der Kirchenmitglieder geführt (Gemeindegliederverzeichnis). Das Gemeindegliederverzeichnis enthält die Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen (Familienverbund). Der Datenkatalog des Gemeindegliederverzeichnisses wird durch Rechtsverordnung festgestellt und fortgeschrieben. Die Rechtsverordnung erlässt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung der Kirchenkonferenz.
(2) Das Recht der Gliedkirchen bestimmt, welche kirchlichen Körperschaften und Stellen zur Führung der Gemeindegliederverzeichnisse verpflichtet sind. Die Gliedkirchen treffen ferner nähere Bestimmungen über den Aufbau und die Organisation der Gemeindegliederverzeichnisse.
(3) Die persönlichen Daten der Kirchenmitglieder sind in den Gemeindegliederverzeichnissen zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind oder unrichtig werden.

VIII. Datenschutz

§ 15
(1) Die zur Führung der Gemeindegliederverzeichnisse bestimmten kirchlichen Körperschaften und Stellen sind berechtigt, den nach dem Recht der Gliedkirche zuständigen kirchlichen Stellen die zur Wahrnehmung des Auftrages der Kirche erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(2) Sind Werke und Einrichtungen für die Erfüllung des Auftrages der Kirche in den Gliedkirchen verantwortlich, können ihnen die Daten insoweit weitergegeben werden.
(3) Das Recht der Gliedkirchen regelt die Einhaltung der Zweckbestimmung sowie das Verfahren der Datenweitergabe.

IX. Kirchliches Meldeverfahren

§ 16
(1) Das Kirchenmitglied ist verpflichtet, sich bei der Begründung eines neuen oder eines weiteren Wohnsitzes bei der für den neuen Wohnsitz zuständigen Kirchengemeinde oder der nach § 14 Abs. 2 bestimmten kirchlichen Stelle anzumelden. Dieser Verpflichtung ist genügt, wenn sich das Kirchenmitglied unter Angabe der Religionszugehörigkeit bei der staatlichen oder kommunalen Meldebehörde anmeldet.
(2) Die kirchlichen Stellen fordern die in der Rechtsverordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 aufgeführten Daten von dem Kirchenmitglied nur an, wenn sie die Daten von den staatlichen oder kommunalen Meldebehörden, von der Kirchengemeinde des früheren Wohnsitzes des Kirchenmitgliedes oder aus eigenen Unterlagen nicht oder nur unvollständig erhalten.
(3) Hat das Kirchenmitglied das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind seine gesetzlichen Vertreter oder seine Sorgeberechtigten zur Angabe der Daten verpflichtet.
(4) Die Kirchengemeinden oder die nach dem Recht der Gliedkirchen sonst zuständigen Stellen sind verpflichtet, die sich aus den Kirchenbüchern ergebenden Daten über Taufen, Konfirmationen, Trauungen sowie Bestattungen sowie die Daten über Aufnahmen, Wiederaufnahmen, Übertritte und Austritte von Kirchenmitgliedern umgehend der Stelle mitzuteilen, die das Gemeindegliederverzeichnis führt.
(5) Die Kirchengemeinden können den staatlichen oder kommunalen Meldebehörden die in der Rechtsverordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 aufgeführten Daten der Kirchenmitglieder übermitteln, soweit das nach staatlichem Recht zulässig ist und kirchliche Datenschutzbestimmungen dem nicht entgegenstehen.

X. Datenaustausch

§ 17
(1) Die Gliedkirchen gewährleisten den für die Erfüllung des Auftrages der Kirche erforderlichen Datenaustausch.
(2) Werden die Daten der Kirchenmitglieder mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen gespeichert und verarbeitet, sind die Gliedkirchen verpflichtet, ein einheitliches Programm der Datenverarbeitung für die Daten der Kirchenmitglieder zu entwickeln oder den automatischen Datenträgeraustausch auf andere Weise sicherzustellen.

XI. Datenschutz

§ 18
(1) Die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen sowie die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Werke und Einrichtungen sind verpflichtet, die in den Gemeindegliederverzeichnissen enthaltenen persönlichen Daten der Kirchenmitglieder gegen Missbrauch zu schützen.
(2) Die Weitergabe von Daten ist nur zulässig, wenn auch bei dem Empfänger ausreichende Maßnahmen gegen den Missbrauch der Daten getroffen worden sind.

§ 19
Die Kirchenmitgliedschaft wird vermutet, wenn die Daten des staatlichen oder kommunalen Melderegisters entsprechende Angaben enthalten.

XII. Schlussbestimmungen

§ 20
(1) Die Gliedkirchen erlassen für ihren Bereich die zur Ergänzung und Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen. Durchführungsbestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland erlässt der Rat durch Rechtsverordnung.
(2) Änderungen der in den Abschnitten I bis III dieses Kirchengesetzes niedergelegten Grundsätze bedürfen der Zustimmung aller Gliedkirchen. Änderungen des Kirchengesetzes im Übrigen bedürfen der Zustimmung der Kirchenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

§ 21
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.


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<1_6> Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft (1. KMG-ÄnderungsG)
Vom 08. November 2001 [ABl. EKD 2001, S. 486] (ABl. 2002 A 122)

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft
<Die Änderungen wurden an entsprechender Stelle in das KMG eingearbeitet.>

§ 2
In-Kraft-Treten
(1) § 1 Nr. 1 bis 5 tritt in Kraft, wenn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft alle Gliedkirchen diesen Änderungen zugestimmt haben.
(2) § 1 Nr. 6 bis 8 tritt in Kraft, wenn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft die Kirchenkonferenz mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt hat. Sollte mangels Zustimmung aller Gliedkirchen gemäß Absatz 1 § 1 Nr. 1 bis 5 nicht in Kraft treten, tritt § 1 Nr. 7 und 8 mit der Maßgabe in Kraft, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 11 a Abs. 3 Satz 4 jeweils lauten: "§ 8 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden".
Im gleichen Fall tritt § 11 a Abs. 2 mit folgendem Wortlaut in Kraft:
"Personen nach Absatz 1, die getauft sind, können auf Grund einer Erklärung gegenüber einer Stelle der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr, die der Militärbischof oder die Militärbischöfin zu diesem Zweck errichtet oder bevollmächtigt hat, durch Aufnahme die Kirchenmitgliedschaft erwerben bzw. durch Wiederaufnahme die Rechte und Pflichten der Kirchenmitgliedschaft zurückerlangen."
(3) Die Tage, an denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften dieses Kirchengesetzes in Kraft treten, sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt zu geben.

Amberg, den 8. November 2001

Der Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland

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<1_6> Verordnung zur Durchführung der §§ 7a und 11a Kirchenmitgliedschaftsgesetz
(KMG-Durchführungs-VO)
Vom 10. Dezember 2004 (ABl. EKD 2005, S. 1)


Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat die Verordnung zur Durchführung der §§ 7a und 11a Kirchenmitgliedschaftsgesetz beschlossen. Sie wird nachstehend veröffentlicht.

Aufgrund der Zustimmung aller Gliedkirchen der EKD zum Ersten Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft und der damit verbundenen Anerkennung der durch die Gliedkirchen getroffenen Regelungen erlässt der Rat der EKD zur Durchführung der §§ 7a und 11a des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchenmitgliedschaftsgesetz – KMG) vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 398), geändert durch Kirchengesetz vom 8. November 2001 (ABl. EKD S. 486), gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des KMG folgende Verordnung:

<Der Text wurde hinter § 7a und § 11a an entsprechender Stelle in das KMG eingearbeitet.>

§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kraft.

Hannover, den 21. Dezember 2004

Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt –
Schmidt
Präsident des Kirchenamtes

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<1_6> Verordnung <der EKD> zum Kirchengesetz <der EKD> über die Kirchenmitgliedschaft
Vom 21. Juni 1985 [ABl. EKD 1985, S. 347] (ABl. 1991 A 76)

gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389) wird mit Zustimmung der Kirchenkonferenz verordnet:

§ 1
Wohnsitz im Sinne des kirchlichen Mitgliedschaftsrechtes ist die nach dem staatlichen Melderecht ausgewiesene Hauptwohnung.

§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.

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<1_6> Verordnung <der EKD> über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen
vom 21. Juni 1985 [ABl. EKD 1985, S. 346] (ABl. 1991 A 75)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Text geändert und neu bekannt gemacht vom 10.11.1993 (ABl. 1994 A 25); erneut geändert vom 08.12.1994 und neu bekannt gemacht vom 13.12.1994 [ABl. EKD 1995 S. 16] (ABl. 1999 A 97); Neufassung durch Beschluss des Rates der EKD und Zustimmung der Kirchenkonferenz vom 06. 12.2002 (ABl. EKD 2003, S. 129).>

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389) wird mit Zustimmung der Kirchenkonferenz verordnet:

§ 1
Das Gemeindegliederverzeichnis muss vorsehen, dass folgende personenbezogene Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen (Familienverbund) aufgenommen werden können:

Abschnitt 1:
Meldedaten des Kirchenmitgliedes
1.1 Familiennamen,
1.2 Geburtsname,
1.3 Vornamen,
1.4 frühere Namen,
1.5 Doktorgrad,
1.6 Ordensname/Künstlername,
1.7 Geburtsdatum,
1.8 Geburtsort,
1.9 Geschlecht,
1.10 Staatsangehörigkeiten,
1.11 gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
1.12 Tag des Ein- und Auszugs,
1.13 Familienstand,
1.14 Religionszugehörigkeit,
1.15 Stellung in der Familie (Ehepartner, Kind),
1.16 Datum der Eheschließung,
1.17 Datum der Beendigung der Ehe,
1.18 Übermittlungssperren,
1.19 Sterbetag,
1.20 Sterbeort.

Abschnitt 2:
Meldedaten der Familienangehörigen
(Eltern, Kinder, Ehegatten) des Kirchenmitgliedes, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören
2.1 Familiennamen,
2.2 Geburtsname,
2.3 Vornamen,
2.4 frühere Namen,
2.5 Doktorgrad,
2.6 Künstlername,
2.7 Geburtsdatum,
2.8 Geschlecht,
2.9 Staatsangehörigkeiten,
2.10 gegenwärtige Anschrift,
2.11 Familienstand,
2.12 Religionszugehörigkeit,
2.13 Stellung in der Familie (Ehepartner, Kind),
2.14 Übermittlungssperren,
2.15 Sterbetag.

Abschnitt 3:
Kirchliche Daten des Kirchenmitgliedes
3.1 Taufdatum (einschließlich Erwachsenentaufe),
3.2 Taufort,
3.3 Konfession bei der Taufe,
3.4 Taufspruch (Bibelstelle),
3.5 Datum der Wiederaufnahme in die Kirche,
3.6 Ort der Wiederaufnahme in die Kirche,
3.7 Konfession vor der Wiederaufnahme in die Kirche,
3.8 Datum des Übertritts in die Kirche,
3.9 Ort des Übertritts in die Kirche,
3.10 Konfession vor dem Übertritt in die Kirche,
3.11 Datum der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft,
3.12 Ort der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft,
3.13 Konfirmationsdatum,
3.14 Konfirmationsort,
3.15 Konfirmationsspruch (Bibelstelle),
3.16 Firmungsdatum,
3.17 Firmungsort,
3.18 Datum der kirchlichen Trauung,
3.19 Ort der kirchlichen Trauung,
3.20 Konfession bei der kirchlichen Trauung,
3.21 Trauspruch (Bibelstelle), Dispens,
3.22 Datum der kirchlichen Bestattung,
3.23 Ort der kirchlichen Bestattung,
3.24 Kirchliche Wahlausschließungsgründe,
3.25 Kirchliche Ämter und Funktionen,
3.26 Verteilbezirk,
3.27 Telefonnummern (Telefonbucheintrag).

Abschnitt 4:
Kirchliche Daten der Familienangehörigen
(Eltern, Kinder, Ehegatten) des Kirchenmitgliedes, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören
4.1 Taufdatum
4.2 Taufort
4.3 Konfession bei der Taufe
4.4 Datum der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
4.5 Ort der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
4.6 Konfirmationsdatum
4.7 Firmungsdatum
4.8 Datum der kirchlichen Trauung
4.9 Konfession bei der kirchlichen Trauung
4.10 Datum der kirchlichen Bestattung

§ 2
Das Gemeindegliederverzeichnis darf im automatischen Verfahren mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen geführt werden. Es darf keine Aufzeichnungen persönlicher oder seelsorgerlicher Art enthalten, die in Ausübung des Seelsorgeauftrages erhoben worden sind (Seelsorgedaten). Die Daten des § 1 Abschnitt 3 Nrn. 3.25 bis 3.27 werden nicht in den Datenaustausch gemäß § 17 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft einbezogen.

§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Hannover, den 13. Dezember 1994

Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt
v. Campenhausen
Präsident

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (08.06.2006 AKL)
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<1_6> Kirchengesetz zur Bildung und Tätigkeit von Zentralstellen für Grundstücks-, Mitglieder- und Personalverwaltung in der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Zentralstellengesetz – ZentStG)
Vom 02. April 2006 (ABl. 2006 A 53)

[...]
<§§ 1 bis 6 und 10 bis 12 dieses Gesetzes sind in den thematisch entsprechenden Abschnitten erfasst – unter 4.3.2 GRUNDSTÜCKE und 1.3.4 MITARBEITERVERTRETUNG>

Abschnitt II <in Kraft zum 01.01.2007>
Bildung und Tätigkeit einer Zentralstelle für Mitgliederverwaltung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
§ 7
Zur Unterstützung der Kirchgemeinden bei der ordnungsgemäßen Führung und laufenden Aktualisierung der Gemeindegliederverzeichnisse wird eine Zentralstelle für Mitgliederverwaltung errichtet. Die im Landeskirchenamt bestehende Zentrale Organisationsstelle Meldewesen wird in diese Zentralstelle überführt.

§ 8
(1) Die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Zentrale Speicherung aller für die Mitgliederverwaltung der Landeskirche erforderlichen Daten;
2. Pflege des zentralen Datenbestandes nach Nummer 1 durch
a) den Datenaustausch mit den Meldebehörden,
b) die Bündelung und Abwicklung sämtlicher Informationsflüsse von und zu den Meldebehörden und sonstigen kommunalen und staatlichen Stellen,
c) die zentrale Erfassung von Umgemeindungen;
3. Datenaufbereitung für kirchliche Dienststellen;
4. Gewährleistung des innerkirchlichen und zwischenkirchlichen Datenaustausches auf der Grundlage datenschutzrechtlicher Vorschriften unter Beachtung weiterer Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland;
5. Abgleich zwischen kommunalen und kirchlichen Regionalstrukturen.
(2) Die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung ist hinsichtlich der zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 gehaltenen personenbezogenen Daten verantwortliche Stelle gemäß § 2 Abs. 8 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland.

§ 9
(1) Zur Führung und Fortschreibung ihrer Gemeindegliederverzeichnisse sind die Kirchgemeinden im Rahmen des § 8 Abs. 1 verpflichtet, die Leistungen der Zentralstelle für Mitgliederverwaltung in Anspruch zu nehmen und die sich hieraus ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Die Leistungen und Anforderungen nach Satz 1 werden durch eine Ausführungsverordnung näher bestimmt.
(2) Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Erteilung von Auskünften und Erledigung anderer notwendiger
Aufträge zu unterstützen.
(3) Im Übrigen kann die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung von den Kirchgemeinden für weitere Leistungen unter Beachtung einer Gebührenordnung in Anspruch genommen werden.

[...]
Abschnitt IV <in Kraft zum 01.01.2007>
Gemeinsame Bestimmungen
§ 13
(1) Das Grundstücksamt und die Zentralstellen für Personal- und Mitgliederverwaltung sind rechtlich unselbstständige landeskirchliche Dienststellen. Sie unterstehen dem Landeskirchenamt.
(2) Die Mitarbeiter der Zentralstellen für Grundstücks-, Mitglieder- und Personalverwaltung stehen in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche.
(3) Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.

LIGN="CENTER"> Die Kirchenleitung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Bohl

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (13.04.2007, AKL)
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<1_6> Erste Rechtsverordnung zur Ausführung des Zentralstellengesetzes, Abschnitt II – Zentralstelle für Mitgliederverwaltung (AVO ZMV)
Vom 24. Oktober 2006 (ABl. 2006 A 178)
Reg.-Nr. 1342 / 1

Aufgrund der §§ 9 Abs. 1 S. 2 und 13 Abs. 3 des Kirchengesetzes zur Bildung und Tätigkeit von Zentralstellen für Grundstücks-, Mitglieder- und Personalverwaltung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Zentralstellengesetz – ZentStG) vom 2. April 2006 (ABl. S. A 53) verordnet das Evangelisch- Lutherische Landeskirchenamt zu Abschnitt II – Zentralstelle für Mitgliederverwaltung – Folgendes:

§ 1
Leistungen der Zentralstelle für Mitgliederverwaltung
(1) Zur Führung und Fortschreibung ihrer Gemeindegliederverzeichnisse sind die Kirchgemeinden gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Zentralstellengesetz verpflichtet, folgende Leistungen der Zentralstelle für Mitgliederverwaltung in Anspruch zu nehmen:
1. Die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung übernimmt von den Meldebehörden auf der Grundlage der §§ 30 Sächsisches Meldegesetz und 9 Sächsische Meldedatenübermittlungsverordnung regelmäßig die Daten gemäß § 30 Abs. 1 und 2 Sächsisches
Meldegesetz, prüft diese und stellt sie nach entsprechender Aufbereitung in Form des elektronisch geführten zentralen Gemeindegliederverzeichnisses zur Verfügung. Werden bei der Prüfung der Daten Fehler festgestellt, veranlasst die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung deren Berichtigung.
2. Die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung übermittelt den zuständigen staatlichen Stellen bei Neubegründung von Kirchenmitgliedschaftsverhältnissen (§§ 6 ff. Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft und § 6 Kirchgemeindeordnung) sowie in den Fällen erst im Nachhinein bekannt gewordener Kirchenmitgliedschaft die für die Eintragung des Religionsmerkmals
im Melderegister relevanten Tatsachen.
3. Die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung erfasst zentral die Kirchenaustritte auf der Grundlage der Mitteilungen durch die Standesämter und stellt den Kirchgemeinden regelmäßig eine entsprechende Übersicht zur Führung der Verzeichnisse nach § 2 Kirchenbuchordnung zur Verfügung.
4. Die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung gewährleistet auf der Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen den innerkirchlichen Datenaustausch sowie den zwischenkirchlichen Datenaustausch nach der Verordnung über den automatisierten
zwischenkirchlichen Datenaustausch.
5. Die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung ist die zentrale Anlauf- und Auskunftsstelle für alle Fragen der Kirchenmitgliedschaft. Sie ist Ansprechpartner der staatlichen Behörden, mit Ausnahme der Finanzbehörden, in Fragen der Kirchenmitgliedschaft und des Meldedatenaustausches. Im Übrigen bleibt die Auskunftsberechtigung und -verpflichtung der
jeweiligen Kirchgemeinde unberührt.
6. Die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung ergänzt die Gemeindegliederverzeichnisse hinsichtlich der Erfassung von Tatbeständen mit überregionaler Bedeutung oder parochial abweichender Kirchgemeindemitgliedschaft (Umgemeindungen).
(2) Für den Rechtsverkehr sind allein die durch die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung gemäß Absatz 1 im elektronisch geführten zentralen Gemeindegliederverzeichnis bereitgestellten Kirchgemeindegliederzahlen maßgeblich.
(3) Die Leistungen der Zentralstelle für Mitgliederverwaltung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Zentralstellengesetz werden den an das elektronisch geführte zentrale Gemeindegliederverzeichnis angeschlossenen Kirchgemeinden kostenfrei gewährt.

§ 2
Anforderungen an die Kirchgemeinden
(1) Zur Führung und Fortschreibung ihrer Gemeindegliederverzeichnisse sind die Kirchgemeinden gemäß § 9 Abs. 1 Zentralstellengesetz verpflichtet, sich am elektronisch geführten zentralen Gemeindegliederverzeichnis zu beteiligen, die durch die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung vorgegebenen technischen Voraussetzungen hierfür zu schaffen und dauerhaft vorzuhalten und die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Erteilung von Auskünften und Erledigung anderer notwendiger Aufträge zu unterstützen (§ 9 Abs. 2 Zentralstellengesetz).
(2) Die Kirchgemeinden haben insbesondere
1. erfolgte Amtshandlungen im elektronisch geführten zentralen Gemeindegliederverzeichnis in der durch die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung vorgegebenen Weise unverzüglich zu erfassen;
2. die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung über erfolgte Umgemeindungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen;
3. die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung über Fehler oder bisher nicht gemeldete Veränderungen der Daten der Kirchgemeindeglieder unverzüglich zu unterrichten;
4. sicherzustellen, dass außer dem Gemeindegliederverzeichnis nach Absatz 1 keine weiteren Unterlagen als Gemeindegliederverzeichnis in der Kirchgemeinde geführt werden, wobei die Bestimmungen der Kirchenbuchordnung unberührt bleiben;
5. Veränderungen der bestehenden kirchlichen und kommunalen Regionalstruktur, wie Änderungen kirchlicher und kommunaler Gemeindegrenzen, Neuzuordnungen von Orten, Straßen, Gebäuden und Ähnliches der Zentralstelle für Mitgliederverwaltung unverzüglich schriftlich zu melden;
6. vor Kontakten zu den örtlichen Meldebehörden die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung einzubeziehen.

§ 3
Weitere Leistungen der Zentralstelle für Mitgliederverwaltung
Die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung kann auf Antrag der Kirchgemeinde über die Pflichtleistungen nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Zentralstellengesetz hinaus unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gegen Kostenerstattung weitere Leistungen erbringen (§ 9 Abs. 3 Zentralstellengesetz). Hierzu gehören insbesondere statistische Auswertungen der Gemeindegliederverzeichnisse, aufbereitete Auszüge hieraus und Ähnliches. Die Höhe der jeweils anfallenden Gebühren und Auslagen wird vom Landeskirchenamt in einer Kostenordnung geregelt.

§ 4
Beauftragung Dritter
(1) Die Kirchgemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Zentralstellengesetz gegenüber der Zentralstelle für Mitgliederverwaltung einer kirchlichen Stelle, insbesondere einer anderen Kirchgemeinde bedienen. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist zu gewährleisten. Die Verantwortung hierfür verbleibt bei der beauftragenden Kirchgemeinde. § 8 Abs. 2 Zentralstellengesetz bleibt unberührt.
(2) Vor einer Beauftragung nach Absatz 1 ist die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung zu hören.

§ 5
In-Kraft-Treten,Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Rechtsverordnung über eine Zentrale Organisationsstelle Meldewesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens (ZOM-VO) vom 1. Juni 1999 (ABl. S. A 106),
2. Ausführungsverordnung zur Rechtsverordnung über eine Zentrale Organisationsstelle Meldewesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (ZOM-VO) vom 1. Juni 1999 vom 12. Oktober 1999 (ABl. S. A 214),
3. alle ihr entgegenstehenden Vorschriften in Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<1_6> Verordnung <der EKD> über den automatisierten zwischenkirchlichen Datenaustausch
Vom 05. Dezember 1997 [ABl. EKD 1998, S. 12] (ABl. 1999 A 118)


Reg.-Nr. 156 (7) 306
Nachstehend wird die vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland am 5. Dezember 1997 beschlossene Verordnung über den zwischenkirchlichen Datenaustausch (ABl. EKD 1998 S. 12) bekannt gemacht.
Als Folgeregelung zum Kirchengesetz der EKD über die Kirchenmitgliedschaft, das Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder - Kirchenmitgliedschaftsgesetz - vom 10. November 1976 (ABl. 1991 S. A 73) ist diese Verordnung auch für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens unmittelbar geltendes Recht.
Voraussetzung für die praktische Umsetzung dieser Verordnung der EKD in der Landeskirche ist die Bildung einer Zentralen Organisationsstelle Meldewesen im Landeskirchenamt, für die mit der Rechtsverordnung über eine Zentrale Organisationsstelle Meldewesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens - ZOM-VO vom 1. Juni 1999 (ABl. S. A 106) die rechtliche Grundlage geschaffen worden ist.
Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die derzeit gültige Fassung der "Verordnung der EKD über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen" vom 13. Dezember 1994 stammt und im Amtsblatt 1999 auf Seite 97/98 abgedruckt ist.

Dresden, am 4. Juni 1999

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Verordnung über den automatisierten zwischenkirchlichen Datenaustausch
vom 5. Dezember 1997 (ABl. EKD 1998, S. 12)

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389) wird mit Zustimmung der Kirchenkonferenz verordnet:

§ 1
Zweck und Aufgabe
(1) Zweck dieser Verordnung ist es, die für den automatisierten Datenaustausch zwischen den Gliedkirchen erforderlichen Rahmenbedingungen festzulegen.
(2) Der zwischenkirchliche Datenaustausch hat die Aufgabe, bei Wegzug eines Kirchenmitgliedes in den Bereich einer anderen Gliedkirche
1. die Daten der Kirchenmitglieder und ihrer Familienangehörigen, die nicht im Rahmen der Datenübermittlung durch die Meldebehörden übermittelt werden, von der bisher zuständigen kirchlichen Stelle an die künftige zuständige kirchliche Stelle zu übermitteln
und
2. für den Fall, dass ein Kirchenmitglied seiner Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft nicht nachkommt, die künftig zuständige kirchliche Stelle in die Lage zu versetzen, die für die Führung des Gemeindegliederverzeichnisses erforderliche Datenerhebung vorzunehmen.

§ 2
ZWIKIDA-Datensatz
Der zwischenkirchliche Datenaustausch basiert auf dem für alle Gliedkirchen verbindlichen Datensatz. Dieser muss alle Daten aufnehmen können, die sich aus der "Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen" in der jeweils gültigen Fassung ergeben, ausgenommen die dort aufgeführten Daten der Nummern 3.25 bis 3.27 des § 1 Abschnitt 3.

§ 3
ZWIKIDA-Zentralstellen
Die Gliedkirchen sind bis spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung verpflichtet, für ihren Bereich eine zentrale Stelle zu benennen, die den Empfang und die Weitergabe der Datensätze des zwischenkirchlichen Datenaustausches im automatisierten Verfahren gewährleistet. Mehrere Gliedkirchen können sich einer zentralen Stelle bedienen.

§ 4
ZWIKIDA-Organisation
(1) Soweit die Gliedkirchen ein nach § 17 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft entwickeltes einheitliches Verfahren nicht nutzen, sind sie verpflichtet, die für den zwischenkirchlichen Datenaustausch festgelegten Bedingungen gegenüber den anderen Gliedkirchen zu gewährleisten.
(2) Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland schafft in Abstimmung mit den Gliedkirchen die für den zwischenkirchlichen Datenaustausch erforderlichen organisatorischen und programmtechnischen Bedingungen. Es kann sich hierbei ganz oder auch für Teilbereiche anderer kirchlicher Stellen bedienen.

§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1998 in Kraft.

Hannover, den 8. Dezember 1997

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland
Der Vorsitzende
Manfred Kock
Präses

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<1_6> Rechtsverordnung über die Führung der Gemeindegliederverzeichnisse in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 13. August 1996 (ABl. 1996 A 189)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: §§ 1, 2, 4, 6 und 7 geändert und §§ 3, 5, 8 sowie Anlage 2 aufgehoben durch RechtsVO zur Änderung der RechtsVO des Landeskirchenamtes über die Führung der Gemeindegliederverzeichnisse ...vom 24.10.2006 (ABl. 2006 A 179).>

Reg.-Nr. 156 (6) 261
Aufgrund des Kirchengesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Deutschland (EKD) über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder - Kirchenmitgliedschaftsgesetz - vom 10. November 1976 (ABl. 1991 Seite A 73), der dazu von der EKD am 21. Juni 1985 erlassenen Verordnung (ABl. 1991 Seite A 76) sowie der Verordnung der EKD über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen vom 21. Juni 1985 (ABl. 1991 Seite A 75) in der Fassung vom 10. September 1993, wird Folgendes verordnet:

§ 1
Führung des Gemeindegliederverzeichnisses
(1) Jede Kirchgemeinde führt bei der Zentralstelle für Mitgliederverwaltung in elektronischer
Form ein Gemeindegliederverzeichnis. Das Gemeindegliederverzeichnis wird landeskirchlich einheitlich nach Vorgabe des Landeskirchenamtes geführt.
(2) Die Kirchgemeinde ist die für die personenbezogenen Daten im Gemeindegliederverzeichnis verantwortliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 8 Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Stellung der Zentralstelle für Mitgliederverwaltung als verantwortliche Stelle gemäß § 8 Abs. 2 Zentralstellengesetz bleibt unberührt.
(3) Die Kirchgemeinde kann eine andere kirchliche Stelle, insbesondere eine andere Kirchgemeinde mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung des Gemeindegliederverzeichnisses beauftragen. Hierzu bedarf es des Abschlusses eines schriftlichen Vertrages. Die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung ist vorher zu hören. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Kirchgemeinde nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

§ 2
Datenumfang
(1) Das Gemeindegliederverzeichnis enthält die personenbezogenen Daten der Kirchenglieder und ihrer Familienangehörigen nach Maßgabe der Verordnung der EKD über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen vom 21. Juni 1985 in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 1).
(2) Andere personenbezogene Daten, insbesondere solche, die in Wahrnehmung des Seelsorgeauftrages bekannt geworden sind, dürfen nicht in das Gemeindegliederverzeichnis aufgenommen werden.

§ 3
Datenmitteilungspflicht
(1) Die Kirchenglieder sind verpflichtet, sich bei der Begründung eines neuen Hauptwohnsitzes bei ihrer Kirchgemeinde abzumelden und bei der neuen zuständigen Kirchgemeinde anzumelden.
(2) Hat das Kirchenglied das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist die Pflicht nach Absatz 1 durch seine gesetzlichen Vertreter zu erfüllen.
(3) Unabhängig davon besteht bei Bekanntwerden der Begründung eines neuen Hauptwohnsitzes von Kirchengliedern für die abgebende und die aufnehmende Kirchgemeinde gegenseitig sowie für die aufnehmende Kirchgemeinde gegenüber der Zentralstelle für Mitgliederverwaltung eine Mitteilungspflicht. Dazu ist eine Wegzugsmeldung (Anlage 3) auszufertigen und durch die abgebende Kirchgemeinde umgehend der aufnehmenden Kirchgemeinde zuzustellen. Erhält diese zuerst Kenntnis vom Wohnungswechsel, hat sie eine Wegzugsmeldung formlos bei der abgebenden Kirchgemeinde anzufordern.
(4) Beim Wohnungswechsel eines umgemeindeten Kirchengliedes, das von der Möglichkeit gemäß § 9 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung der Kirchgemeindeordnung Gebrauch macht, ist die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung zu informieren.
(5) Die Informationspflicht gemäß Absätze 3 und 4 besteht auch für die kirchlichen Stellen, die für die Erhebung des Ortskirche (Kirchgeld) zuständig sind.
(6) Die Kirchgemeinden erheben die Daten gemäß § 2 Abs. 1 bei dem Kirchenglied selbst, wenn sie die Daten nicht vollständig von der staatlichen Meldebehörde oder im Zuge des Innerkirchlichen Datenaustausches von der Kirchgemeinde des früheren Hauptwohnsitzes erhalten.

§ 4
Datenweitergabe
Die Kirchgemeinde bzw. in den Fällen des § 1 Abs. 3 die beauftragte kirchliche Stelle ist berechtigt und verpflichtet, anderen kirchlichen Stellen die zur Wahrnehmung ihrer kirchlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der Kirchenglieder zu übermitteln.

§ 5
Fortschreibung des staatlichen Melderegisters
Die Kirchgemeinde oder in den Fällen des § 1 Abs. 3 die beauftragte Stelle ist verpflichtet, ihr bekannt gewordene Änderungen und Ergänzungen der personenbezogenen Daten der Kirchenglieder ihres Bereiches der Zentralstelle für Mitgliederverwaltung zur Weiterleitung an die staatlichen Meldebehörden zur Fortschreibung des staatlichen Melderegisters gemäß § 25 Sächsisches Meldegesetz mitzuteilen.

§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann


Anlage 1

Abschnitt 1:
Meldedaten des Kirchengliedes
1.1 Familiennamen
1.2 Geburtsname
1.3 Vornamen
1.4 frühere Namen
1.5 Titel/akad. Grad
1.6 Ordensname/Künstlername
1.7 Geburtsdatum
1.8 Geburtsort
1.9 Geschlecht
1.10 Staatsangehörigkeiten
1.11 gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung
1.12 Tag des Ein- und Auszugs
1.13 Familienstand
1.14 Religionszugehörigkeit
1.15 Stellung in der Familie (Ehepartner, Kind)
1.16 Datum der Eheschließung
1.17 Datum der Beendigung der Ehe
1.18 Übermittlungssperren
1.19 Sterbetag
1.20 Sterbeort

Abschnitt 2:
Meldedaten der Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten) des Kirchengliedes, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören
2.1 Familiennamen
2.2 Geburtsname
2.3 Vornamen
2.4 frühere Namen
2.5 Titel/akad. Grad
2.6 Künstlername
2.7 Geburtsdatum
2.8 Geschlecht
2.9 Staatsangehörigkeiten
2.10 gegenwärtige Anschrift
2.11 Familienstand
2.12 Religionszugehörigkeit
2.13 Stellung in der Familie (Ehepartner, Kind)
2.14 Übermittlungssperren
2.15 Sterbetag

Abschnitt 3:
Kirchliche Daten des Kirchengliedes
3.1 Taufdatum (einschließlich Erwachsenentaufe)
3.2 Taufort
3.3 Konfession bei der Taufe
3.4 Taufspruch (Bibelstelle)
3.5 Datum der Wiederaufnahme in die Kirche
3.6 Ort der Wiederaufnahme in die Kirche
3.7 Konfession vor der Wiederaufnahme in die Kirche
3.8 Datum des Übertritts in die Kirche
3.9 Ort des Übertritts in die Kirche
3.10 Konfession vor dem Übertritt in die Kirche
3.11 Datum der Beendigung der Kirchengliedschaft
3.12 Ort der Beendigung der Kirchengliedschaft
3.13 Konfirmationsdatum
3.14 Konfirmationsort
3.15 Konfirmationsspruch (Bibelstelle)
3.16 Firmungsdatum
3.17 Firmungsort
3.18 Datum der kirchlichen Trauung
3.19 Ort der kirchlichen Trauung
3.20 Konfession bei der kirchlichen Trauung
3.21 Trauspruch (Bibelstelle), Dispens
3.22 Datum der kirchlichen Bestattung
3.23 Ort der kirchlichen Bestattung
3.24 Kirchliche Wahlausschließungsgründe
3.25 Kirchliche Ämter und Funktionen
3.26 Verteilbezirk

Abschnitt 4:
Kirchliche Daten der Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten) des Kirchengliedes, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören
4.1 Taufdatum
4.2 Taufort
4.3 Konfession bei der Taufe
4.4 Datum der Beendigung der Kirchengliedschaft
4.5 Ort der Beendigung der Kirchengliedschaft
4.6 Konfirmationsdatum
4.7 Firmungsdatum
4.8 Datum der kirchlichen Trauung
4.9 Konfession bei der kirchlichen Trauung
4.10 Datum der kirchlichen Bestattung


<Anlage 2 aufgehoben>

Anlage 3

Ev.-Luth. Pfarramt



Wegzugsmeldung
Ehemann Ehefrau
Familiennamen/Geburtsname
Vornamen
geboren/Ort
Religion
Tauftag/Ort
Konfirmation/Ort
Eheschließung/Ort
Trauung/Ort
Familienstand seit
Kind Kind
Familiennamen/Geburtsname
Vornamen
geboren/Ort
Religion
Tauftag/Ort
Konfirmation/Ort
Kind Kind
Familiennamen/Geburtsname
Vornamen
geboren/Ort
Religion
Tauftag/Ort
Konfirmation/Ort

Bisherige Wohnung:

Jetzige Wohnung:

Straße/Hausnummer/PLZ/Ort
Bemerkungen:




Ort/Datum/Stempel/Unterschrift

Anlage 4

Abholerausweis für Meldedaten

Herr/ Frau ............................................................................................................

Dienststelle: ............................................................................................................

Anschrift: ............................................................................................................

ist berechtigt, für vorstehend genannte Dienststelle/Kirchgemeinde die Meldedaten in Empfang zu nehmen.
Oben genannte Person wurde datenschutzrechtlich verpflichtet.

................................... ................................... ........................................
Dienststellenleiter Dienstsiegel Ausweisinhaber



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<1_6> Richtlinie zur Kirchgelderhebung und zum Meldewesen 1996
Vom 09. Januar 1996 (ABl. 1996 A 26)

Reg.-Nr. 4011 113 (11) 334
I. Kirchgeld
<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: die auf Kirchgeld bezogenen Teile der Verordnung wurden aufgehoben durch VO zur Änderung der AVO zum Kirchensteuergesetz vom 21.07. 1998 (ABl. 1998 S. A 145). >

II. Meldewesen
1 Meldedatenübermittlungsverordnung
Das In-Kraft-Treten der Meldedatenübermittlungsverordnung verzögert sich durch die beabsichtigte Änderung des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG). Damit entfallen auch weiterhin alle Änderungsmeldungen der Kommunen an kirchliche Stellen.

1.1 Einarbeiten der Rechtsträgernummer in das kommunale Straßenverzeichnis
Erhalten mehrere Kirchgemeinden von einer kommunalen Meldebehörde Meldedaten, so ist es angebracht, einen Ausschnitt (siehe Punkt 1.2) der kirchlichen Rechtsträgernummern der jeweiligen Kirchgemeinde dem kirchlichen Straßenverzeichnis zuzuordnen. Grundlage ist das kommunale Straßenverzeichnis, soweit es alle baulichen und namentlichen Veränderungen beinhaltet.
Nach Absprache zwischen Pfarramtsleiter und Verantwortlichen für die Meldebehörde ist zu klären, dass das mit der kirchlichen Rechtsträgernummer versehene Straßenverzeichnis durch die Meldebehörde dem kommunalen Straßenverzeichnis zugeordnet und eingetragen wird. Besonderheiten bei kommunalen EDV-Programmen sind zu beachten. Unter Zuhilfenahme der Rechtsträgernummer erhält jede Kirchgemeinde nur die ihr zustehenden Daten.

1.2 Aufbau der Rechtsträgernummer
Die Rechtsträgernummer für die jeweilige Kirchgemeinde ist aus dem Anschriftenfeld des Stammblattes (rechts oben) der ZGAST-Abrechnung für Lohn- und Gehaltszahlung zu entnehmen.

Aufbau der Rechtsträgernummer am Beispiel: 2301 0101 1
23 = Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
01 = Kirchenamtsratsbereich
01 = Kirchenbezirk
01 = Kirchgemeinde
1 = Prüfziffer
Beim Zuordnen unserer Rechtsträgernummer zum Straßenschlüssel der Kommune wird nur das umrandete Feld benötigt.

2 Datenabgleich
Trotz fehlender Meldedatenübermittlungsverordnung besteht gemäß § 30 SächsMG (Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften) für alle Kirchgemeinden ein Rechtsanspruch, auf schriftlichen Antrag die Daten ihrer Kirchenglieder zu erhalten. Durch die Kirchgemeinde ist vorher zu prüfen, ob alle gespeicherten Daten der Kirchenglieder zum Datenabgleich wirklich benötigt werden.

2.1 Fortschreibung des kommunalen Melderegisters
Auf Grund § 25 SächsMG ist die Fortschreibung des kommunalen Melderegisters von Amts wegen zu ergänzen. Der Betroffene ist vorher durch die Kirchgemeinde zu benachrichtigen, wenn nicht eine Amtshandlung die Ursache der Änderung ist.
Für Einzelfallmeldungen ist das Formular: "Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens" zu verwenden, das über die bekannten kirchlichen Dienststellen zu beziehen ist.

2.2 Berichtigung des kommunalen Melderegisters
Zur Berichtigung des Melderegisters entsprechend § 25 SächsMG wird durch die Landeskirche ein neues Formular (Anlage) angeboten.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Anlage
Berichtigung Melderegister

Bei nachstehendem DATENBESTAND

1. Gemeindeschlüssel-Nr.: (pol. Gemeinde) .............................................................
Ort/ Ortsteil .........................................................................

Name ............................................................................
Vorname .............................................................................
Straße, Hausnummer .............................................................
Geburtsdatum .......................................................................


haben wir folgenden Fehler festgestellt: (Zutreffendes ankreuzen)


Richtige Angabe:

2. Name ( ) ................................................................................
Vorname ( ) ............................................................................
Geburtsdatum ( ) ......................................................................
Konfession ( ) .........................................................................
Familienstand ( ) ......................................................................
PLZ/ Ort ( ) ...........................................................................
Straße ( ) ...............................................................................
Hausnummer ( ) .......................................................................
Zuzug ( ) ...............................................................................
Wegzug ( ) ............................................................................
Sonstiges ( ) ............................................................................


Begründung/ Anlage____________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________________________________________________________________


Name und Geburtsdatum des HHV:
(Haushaltsvorstandes)



Wir bitten Sie, das Melderegister zu berichtigen.

Ort/ Datum Siegel Unterschrift
___________________________________________________________________________

Bearbeitungsvermerk der Meldebehörde


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<1_6> Kirchengliedschaft und Kirchensteuerpflicht in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 23. Mai 1996 (ABl. 1996 B 41)

Reg.-Nr.: 4011 110 (32) 3267
1.1 Voraussetzungen der Kirchensteuerpflicht
Voraussetzung der Kirchensteuerpflicht ist die Kirchengliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens. Sie wird begründet durch Taufe, evangelische Bekenntniszugehörigkeit und Wohnsitz innerhalb der Landeskirche.

1.2 Begründung der Kirchensteuerpflicht
Kirchensteuerpflichtig sind nach § 4 Abs. 1 Kirchensteuergesetz (KStG) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 23. 10. 1990 (ABl. S. A 83) alle evangelischen Christen, die nach dem Recht der Landeskirche deren Glieder sind. Wer Kirchenglied der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens ist, richtet sich ausschließlich nach innerkirchlichem Recht (BFH-Urteil vom 6. 10. 1993 - BStBl. 1994/II S. 253). Das Kirchenmitgliedschaftsrecht gehört also zu den eigenen Angelegenheiten der Kirche.

1.3 Rechtsgrundlagen zur Kirchengliedschaft
1.3.1 Die Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
vom 13. 12. 1950 (ABl. S. A 99) besagt im Artikel 4 Absatz 1:
" Glied einer Kirchgemeinde der Landeskirche und damit zugleich der Landeskirche selbst ist jeder getaufte evangelisch-lutherische Christ, der in der Kirchgemeinde seinen ständigen Aufenthalt hat. Als Glied einer Kirchgemeinde der Landeskirche gelten auch zugezogene Glieder einer anderen evangelischen Kirche, solange sie nicht erklärt haben, der Landeskirche nicht angehören zu wollen".
Ferner wird auf die Vorschrift in § 4 Abs. 2 der Kirchenverfassung der Ev. Luth. Landeskirche Sachsens vom 29. 05. 1922 hingewiesen, aus der sich ergibt, dass auch Ungetaufte, die vor dem 14. 12. 1950 als Kinder von Angehörigen der Landeskirche geboren wurden, zu den Kirchengliedern zählen.

1.3.2 Das Kirchengesetz der EKD über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten (Kirchenmitgliedschaftsgesetz)
vom 10. 11. 1976 gilt auf Grund des Kirchengesetzes zur Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 19. 03. 1991 (ABl. S. A 73) für die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens unmittelbar. § 1 Abs. 12 des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes hat folgenden Wortlaut:
"Innerhalb der EKD sind Kirchenmitglieder die getauften evangelischen Christen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich einer Gliedkirche der EKD haben, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören."
Das Bundesverfassungsgericht hat am 31. 03. 1971 - 1 BvR 744/67 - (BVerfGE 30, 415) entschieden, dass die Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht an innerkirchliche Regelungen, die die Kirchenmitgliedschaft von Taufe, Bekenntniszugehörigkeit und Wohnsitz abhängig machen, verfassungsrechtlich unbedenklich ist."

2 Kirchengliedschaft
2.1 Erwerb der Kirchengliedschaft
Nach der Kirchgemeindeordnung (KGO) der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vom 13. 04. 1983 (ABl. S. A 33) und der dazu ergangenen Ausführungsverordnung (AVO) vom 21. 06. 1983, beide in der Fassung der später beschlossenen Änderungen, erwerben die Kirchgemeindegliedschaft und damit die Kirchengliedschaft in der Landeskirche:
2.1.1 Ungetaufte durch die Taufe - § 6a KGO - entsprechend der in der Landeskirche geltenden Taufordnung,
2.1.2 Getaufte, die die Kirchengliedschaft verloren haben, durch Wiederaufnahme - § 6b KGO - § 2 AVO,
2.1.3 Personen, die eine von der Landeskirche als christlich anerkannte Taufe empfangen haben und einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht mehr angehören, durch Aufnahme - § 6c KGO - § 3 AVO,
2.1.4 Christen, die einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören und die eine von der Landeskirche als christlich anerkannte Taufe empfangen haben, durch Übertritt - § 6d KGO,
2.1.5 Glieder einer anderen evangelischen Kirche durch ständigen Aufenthalt im Bereich der Kirchgemeinde (Zuzug), sofern sie nicht erklären, der Landeskirche nicht angehören zu wollen - § 6e KGO - § 5 AVO,
2.1.6 Glieder einer anderen Kirchgemeinde der Landeskirche durch ständigen Aufenthalt im Bereich der Kirchgemeinde (Zuzug) - § 6f KGO; dies gilt auch für die Bewohner von Alters-, Pflege- und sonstigen Heimen,
2.1.7 durch Überweisung (Umgemeindung) - §§ 6f, 9 KGO.
Dazu bestimmt § 9 KGO:
Ein Kirchgemeindeglied kann nach begründetem Antrag nach Gehör der beteiligten Kirchenvorstände vom Bezirkskirchenamt aus seiner Kirchgemeinde in eine andere Kirchgemeinde überwiesen werden (Umgemeindung).
Mit der Umgemeindung wird die Kirchgemeindegliedschaft in der anderen Kirchgemeinde erworben.
Die Kirchensteuerpflicht (Kirchgeldpflicht) besteht gegenüber der neuen Kirchgemeinde mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

2.2 Bekenntnisverwandtschaft
Kirchenglieder der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens sind somit grundsätzlich alle "Evangelischen" mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt innerhalb deren territorialen Grenzen. Das Wort "evangelisch" ist die Bezeichnung der Kirchen der Reformation; die EDK, deren Gliedkirche die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens ist, ist nach ihrem Selbstverständnis ein Bund lutherischer, reformierter und unierter Kirchen (Artikel 1 EKD-Grundordnung).

2.3 Zuziehende Bekenntnisangehörige aus einer anderen EKD-Gliedkirche und aus dem Ausland
Nimmt ein Kirchenglied aus einer anderen Gliedkirche der EKD seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, so erwirbt es damit die Kirchengliedschaft der Landeskirche und die Kirchgemeindegliedschaft in der territorial zuständigen Kirchgemeinde.
Entsprechendes gilt für zuziehende Bekenntnisangehörige aus dem Ausland, bei denen Bekenntnisverwandtschaft vorliegt, wenn sie bisher Mitglieder einer evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft im Ausland waren und sie sich bei der zuständigen Meldebehörde als evangelisch bezeichnet haben.
Die Kirchengliedschaft der Landeskirche wird in den vorstehend genannten Fällen dann nicht erworben, wenn sich das zuziehende Kirchenglied einer anderen evangelischen Kirche im Bereich der Landeskirche anschließt und dies der zuständigen kirchlichen Stelle innerhalb eines Jahres nach Zuzug nachweist.

2.4 Doppelmitgliedschaft
Doppelmitgliedschaft innerhalb der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens gibt es nur gegenüber der Evangelischen Brüder-Unität/Herrnhuter Brüdergemeinde/Europäisch-Festländische Provinz, soweit sich Mitglieder der Brüder-Unität als evangelisch bei den Meldebehörden des Freistaates Sachsen im Sinne einer Doppelmitgliedschaft bekennen.

3 Beendigung und Verlust der Kirchengliedschaft, Verwirkung der Rechte und Pflichten aus der Kirchengliedschaft
3.1 Die Kirchengliedschaft endet
3.1.1 durch Wegzug - § 7 Abs. 1 KGO,
3.1.2 durch Umgemeindung - § 7 Abs. 1 KGO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 KGO.

3.2 Die Kirchengliedschaft geht verloren
3.2.1 durch Übertritt zu einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft - § 7 Abs. 2 KGO;
eine Vereinbarung, die den Übertritt innerhalb der Kirchen und Religionsgemeinschaften regelt, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen angehören, ist in Vorbereitung.
3.2.2 durch Kirchenaustritt nach staatlichem Recht - § 7 Abs. 3 KGO;
§ 5 Abs. 3 des (staatlichen) Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 31. 08. 1990 (BGBl. II S. 898, 1194) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10. 11. 1992 (ABl. 1993 S. A 38); Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Kirchensteueraustrittsverfahren vom 22. 01. 1993 (ABl. 1993 S. A 44). Die neuen Rechtsgundlagen lösen die Verordnung über Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 13. 07. 1950 (ABl. S. A 64) ab. Auch das frühere innerkirchliche Feststellungsverfahren nach § 4 Abs. 2 der Kirchenverfassung erledigt sich damit. Die Kirchenaustrittsbescheinigung des Staatlichen Notariats und der Feststellungsbescheid der Kirche behalten für den Nachweis eines rechtsgültigen Kirchenaustrittes Gültigkeit.

3.3 Die Kirchengliedschaft wird verwirkt,
wenn das Landeskirchenamt im Ergebnis eines Verfahrens durch schriftlichen Bescheid feststellt, dass sich ein Kirchenglied durch sein Verhalten von der Landeskirche getrennt hat - § 7 Abs. 4 KGO und § 7 AVO zur KGO.
Durch Verlust oder Verwirken der Kirchengliedschaft erlöschen nicht der Taufanspruch und die in der Taufe zugesprochene Verheißung Jesu Christi - § 7 Abs. 6 KGO.

4 Kirchensteuerpflicht
4.1 Anspruch auf Kirchensteuer
(§ 4 Abs. 2 KStG)
"Die Kirchensteuerpflicht besteht
4.1.1 gegenüber der Landeskirche,
4.1.2 gegenüber der Kirchgemeinde, der das Kirchenglied durch Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt oder auf Grund besonderer kirchenrechtlicher Bestimmungen angehört."

4.2 Beginn der Kirchensteuerpflicht
(§ 5 Abs. 1 KStG)
4.2.1 "Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung der Kirchengliedschaft folgt;
4.2.2 bei Übertritt aus einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht."

4.3 Ende der Kirchensteuerpflicht
(§ 5 Abs. 2 KStG)
"Die Kirchensteuerpflicht endet
4.3.1 bei Tod des Kirchengliedes mit Ablauf des Sterbemonats;
4.3.2 bei Wegzug
4.3.2.1 aus dem Gebiet der Landeskirche für die Landeskirchensteuer,
4.3.2.2 aus dem Bereich der Kirchgemeinde für die Ortskirchensteuer, mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt aufgegeben worden ist;
4.3.3 bei Lossagung von der Landeskirche durch Kirchenaustritt oder auf andere Weise mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Kirchenaustritt oder die Feststellung, dass sich das Kirchenglied von der Landeskirche geschieden hat, wirksam geworden ist;
4.3.4 bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist."

5 Bescheinigung der Kirchengliedschaft
Das Kirchensteuergesetz - KStG - vom 23. 10. 1990 (ABl. S. A 83), zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz vom 2. 11. 1994 (ABl. S. A 234), gewährt dem Steuerpflichtigen in § 15 Abs. 1 den Rechtsbehelf des Einspruches bei der Heranziehung zur Kirchensteuer.
Wörtlich heißt es:
"Der Einspruch ist binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der zuständigen Finanzbehörde einzulegen.
Die Finanzbehörde hört vor einer Entscheidung das Landeskirchenamt."
Ein Teil der Einsprüche richtet sich gegen die Erhebung von Kirchensteuern mit der Begründung, niemals Glied der Kirche gewesen oder in früheren Jahren ausgetreten zu sein.
Der Beweis der Kirchengliedschaft ist durch die Kirche zu erbringen (Taufregisterauszug).
Der Beweis des Kirchenaustrittes ist durch den Steuerpflichtigen zu erbringen (Kirchenaustrittsbescheinigung).
Mit der Anhörung des Landeskirchenamtes durch die Finanzbehörden wird gewährleistet, dass Fragen zur Kirchengliedschaft nur durch das Landeskirchenamt - unter Einbeziehung der Kirchgemeinden - geklärt bzw. beantwortet werden.
Nach § 6 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Ev. Kirche in Deutschland (DSG-EKD) vom 12. 11. 1993 (ABl. 1994 S. A 15) ist es den mit der Datenverarbeitung befassten Personen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).
Nach § 15 DSG-EKD ist es nur statthaft, Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten auf Antrag an die betroffene Person zu geben. Durch Mehrfachumzüge von Kirchengliedern sind oft Tauftag und Taufort des Kirchengliedes der Kirchgemeinde nicht bekannt. Daraus lassen sich keine Rückschlüsse zur Kirchengliedschaft ableiten. Eine Bescheinigung der Kirchengliedschaft kann - trotz schriftlichem Auskunftsersuchen des Kirchengliedes oder anderer Stellen - nur dann gegeben werden, wenn Tauftag und Taufort bekannt sind.
Eine Ergänzung der fehlenden Daten ist in diesen Fällen dringend erforderlich.
Die Fortschreibung des Melderegisters von Amts wegen gemäß § 25 SächsMG durch kirchliche Stellen, die zur Führung des Gemeindegliederverzeichnisses beauftragt sind, bleibt davon unberührt.

6 Kirchliche Berechtigungen
Kirchenglieder haben folgende kirchliche Berechtigungen:
- Wählbarkeit zum Kirchenvorsteher (18. bis 68. Lebensjahr)
- Wahlberechtigung (ab 16. Lebensjahr)
- Berechtigung zum Patenamt
- Anspruch auf Trauung
- Anspruch auf kirchliche Bestattung.
Nach dem Kirchengesetz über die Erfüllung finanzieller Pflichten gegenüber der Kirche vom 14. 11. 1969 konnten kirchliche Berechtigungen ruhen (Zahlungsrückstand) oder verloren gehen (Verlust durch Beschluss des Kirchenvorstandes) oder verlorene Berechtigungen wieder aufleben (bei Nachzahlung). In den meisten Fällen wurden Kirchenglieder darüber schriftlich informiert.
Trotz des Ruhens oder des Verlustes der kirchlichen Berechtigungen sind die Betroffenen Kirchenglieder geblieben.
Das genannte Kirchengesetz vom 14. 11. 1969 sowie die Ausführungsverordnung vom 28. 11. 1969 sind ab 01. 01. 1991 aufgehoben (vgl. § 20 des Kirchensteuergesetzes (KStG) vom 23. 10. 1990 - ABl. S. A 83).
Im Zusammenhang damit ist § 5 Abs. 4 der Kirchgemeindeordnung neu gefasst worden. Er lautet:
"(4) Die Erfüllung der Pflicht zur Entrichtung von Kirchensteuern ist Voraussetzung für die Übernahme kirchlicher Ämter und für die Teilnahme an kirchlichen Wahlen."
Dies wiederum hat zur Neufassung der Ziffer 2.4 der Richtlinie für Kirchensteuer, Kirchgeld und Meldewesen 1993 vom 05. 01. 1993 (ABl. S. A 13) geführt. Sie lautet:
"Kirchgemeindeglieder, die sich ihrer Pflicht zur Entrichtung von Kirchensteuern entziehen, können keine kirchlichen Ämter übernehmen und nicht an kirchlichen Wahlen teilnehmen.
Die vorgenannte Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn Kirchgemeindeglieder Landeskirchensteuer in einer Höhe entrichten, die über den Betrag der Ortskirchensteuer (Kirchgeld) hinausgeht." (ABl. 1993 S. A 80).
Wer keine Landeskirchensteuer zu entrichten braucht, aber auch kein Kirchgeld entrichtet, obwohl er hierzu verpflichtet ist, macht deutlich, dass er nicht bereit ist, die Lasten der Kirchgemeinde und der Landeskirche zu tragen (§ 5 Abs. 3 KGO). Solchen Kirchengliedern kann grundsätzlich keine Patenbescheinigung erstellt werden. Außerdem können sie nicht an kirchlichen Wahlen teilnehmen und keine kirchlichen Ehrenämter ausüben.
Grundsätzlich haben solche Kirchenglieder auch keinen Anspruch auf kirchliche Trauung und keinen Anspruch auf kirchliche Bestattung. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob ein Gottesdienst zur Eheschließung stattfinden kann (vgl. Kirchengesetz über die Einführung eines agendarischen Formulars für einen Gottesdienst zur Eheschließung vom 27. 04. 1989 - ABl. S. A 63; A 67 -) oder auf Grund des Kirchengesetzes über die Anwendung einer "Handreichung zur kirchlichen Bestattung in besonderen Fällen" vorn 29. 03. 1988 (ABl. S. A 33) eine kirchliche Bestattung möglich ist.

7 Fortbestand der Kirchengliedschaft
Auf Grund von § 5 (Speichern von Daten) Abs. 1 Nr. 11 SächsMG wird durch die Meldebehörden die rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft gespeichert. Bevor durch Listenabgleich auftretende Differenzen zwischen den Unterlagen der Kirche und den gespeicherten Daten der Meldebehörde zum Religionsmerkmal eines Kirchengliedes geklärt werden können, ist entsprechend § 25 SächsMG (Fortschreibung des Melderegisters) der Betroffene durch die Kirchgemeinde zu benachrichtigen. Kirchenglieder, die nach der Benachrichtigung ihre Kirchengliedschaft abstreiten und ihre Kirchengliedschaft nicht durch Kirchenaustritt beenden, bleiben Kirchenglieder.
Kirchenglieder, deren Taufe wegen fehlender Unterlagen nicht nachzuweisen ist, werden, wenn sie ihre Kirchengliedschaft bestreiten, erst dann der Meldebehörde gemeldet, wenn innerkirchlich der fehlende Taufnachweis ermittelt werden konnte. In der Zwischenzeit bleiben sie trotz fehlendem Taufnachweis Kirchenglieder.
Bei Kirchengliedern, die vor dem 14. 12. 1950 im Bereich der Landeskirche geboren wurden, ist zu prüfen, ob eine Taufe stattgefunden hat, oder ob sie auf Grund von § 4 Abs. 2 der Kirchenverfassung vorn 29. 05. 1922 (vgl. Punkt 1.3.1 Absatz 2 dieser Richtlinie) als Kirchenglieder zu gelten haben.
Jede Kirchgemeinde hat die Pflicht, im Zweifelsfall die Taufe ihrer Kirchenglieder zu ermitteln.
Kirchenglieder, die ihre Kirchengliedschaft abstreiten und deren Taufe wegen fehlender Unterlagen nicht nachzuweisen ist, können nicht als Kirchenglieder in Anspruch genommen werden.

8 Wohnsitz (gewöhnlicher Aufenthalt)
Zur Begründung der Kirchensteuerpflicht tritt neben das Bekenntnis das Erfordernis des Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts). Eine Definition findet sich in den §§ 8 und 9 der Abgabenordnung (A0). Danach hat jemand einen Wohnsitz im Sinne des Steuerrechts dort, wo er eine Wohnung innehat, unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Steuerrechts hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 AO). Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten Dauer anzusehen. Das trifft auch für Schüler, Auszubildende und Studenten zu.
Bei Ehegatten wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Ehemann bzw. die Ehefrau dort den Wohnsitz hat, wo die Familie wohnt. Nimmt er/sie eine Tätigkeit außerhalb dieses Ortes auf, so behält er/sie im Allgemeinen seinen/ihren Wohnsitz am bisherigen Wohnort bei, wenn seine/ihre Familie dort bleibt (Familienmittelpunkt).
Entsprechend § 8 Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) handelt es sich bei dem Begriff des Wohnsitzes um einen eigenständigen steuerrechtlichen Begriff. Die Frage des Wohnsitzes ist - auch bei Ehegatten - für jeden Steuerpflichtigen getrennt zu prüfen. An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung (BFH-Urteil vom 14. 11. 1969, BStBl II 1970 S. 153). Der Meldeschein der Meldebehörde unterscheidet nach: Einzige Wohnung, Hauptwohnung, Nebenwohnung.
Nach Kommentierungen zu § 9 AO ist der gewöhnliche Aufenthalt neben dem Wohnsitz ein alternatives Anknüpfungsmerkmal der unbeschränkten Steuerpflicht. Der Vorrang des Wohnsitzes ist nicht denknotwendig, denn nach den Einzelsteuergesetzen stehen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt durchweg selbstständig und gleichberechtigt nebeneinander. Ein Steuerpflichtiger kann mehrere Wohnsitze, aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zur Steuerpflicht sagt § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz:
"Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig."

9 Kennzeichnung von Umgemeindungen im Gemeindegliederverzeichnis
In § 1 der Verordnung der EKD vom 21. 06. 1985 zum Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft ist festgelegt:
"Wohnsitz im Sinne des kirchlichen Mitgliedschaftsrechtes ist die nach dem staatlichen Melderecht ausgewiesene Hauptwohnung."
Die für den Wohnsitz (Hauptwohnung) zuständige Kirchgemeinde ist verpflichtet, das Gemeindegliederverzeichnis der Kirchenglieder mit ihren Familienangehörigen zu führen (§ 14 Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD), unabhängig davon, in welcher Nebenwohnung sich das Kirchenglied aufhält.
Bei Umgemeindungen sind im Gemeindegliederverzeichnis (Kirchgemeindekartei bzw. -datei) die Kirchenglieder zu kennzeichnen, die die Kirchengliedschaft in einer anderen Kirchgemeinde erworben haben, sowie die Kirchenglieder, die durch Umgemeindung hinzugekommen sind. Besonders ist auf die rechtliche Regelung bei Ortsumzügen zu achten. Dazu ist ein Verzeichnis anzulegen, das jährlich einmal zur Ermittlung der Kirchenglieder auf Vollständigkeit zu überprüfen ist.
Beispiel zur Ermittlung der Kirchenglieder:
Kirchenglieder lt. Melderegister
- Umgemeindungen in eine andere Kirchgemeinde
+Umgemeindungen aus einer anderen Kirchgemeinde
= tatsächliche Kirchengliederzahl,
in Tabelle II aufzunehmen.
Näheres wird durch Verordnung geregelt.

l0 Festsetzung der Kirchensteuer bei Wohnungswechsel
(Verfügung der Oberfinanzdirektion Chemnitz an die Finanzämter im Freistaat Sachsen vom 27. 01. 1995)
Kirchenangehörige sind in dem Bundesland kirchensteuerpflichtig, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Unterhält der Kirchenangehörige mehrere Wohnsitze im Bundesgebiet, so ist die Hauptwohnung maßgebend. Verlegt ein Kirchensteuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus Sachsen in ein anderes Bundesland oder aus einem anderen Bundesland nach Sachsen, so scheidet der Kirchensteuerpflichtige mit Ablauf des Monats in dem der Wohnsitzwechsel oder der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt, aus der Kirchensteuerpflicht der bisher steuerberechtigten Kirche aus und tritt von diesem Zeitpunkt an in die Kirchensteuerpflicht bei der neu zuständig gewordenen Kirche ein (§ 5 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 31. 08. 1990, BStBl I S. 717).
Die Veranlagung zur Kirchensteuer wird von dem für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Finanzamt durchgeführt. Das gilt auch bei Veranlagungen für zurückliegende Kalenderjahre. Bei der Veranlagung ist der nach dem jeweiligen Wohnsitz des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum maßgebende Kirchensteuersatz anzuwenden. Für das Jahr des Wohnsitzwechsels wird bei abweichenden Kirchensteuersätzen zwischen dem früheren und dem späteren Wohnsitzland der Maßstab für die Berechnung der Kirchensteuer gezwölftelt. Für die Festsetzung und Erhebung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe wird das besondere Kirchgeld zeitanteilig festgesetzt.

11 Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte
Die gesetzlich vorgesehene Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte ist verpflichtend. Sie verletzt keine Grundrechte und ist vereinbar mit der durch Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten und in Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 136 Abs. 3 WRV besonders hervorgehobenen Freiheit, religiöse Überzeugungen zu verschweigen.
Da die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft das maßgebliche Besteuerungsmerkmal darstellt, wird die Eintragung dieses Merkmals auf der Lohnsteuerkarte und die soweit erfolgte Offenbarung der Zugehörigkeit durch die Garantie einer geordneten Besteuerung mit umfasst (Beschluss des BVerfG vom 23. 10. 1978 - 1 Bv 439/75 -, BVerfGE 49, 375). Änderungen der Religionsbezeichnung auf der Lohnsteuerkarte sind nur auf Antrag durch die zuständige Meldebehörde möglich. Ebenso verhält es sich bei Änderungen zur Person.
Eine fehlerhafte Eintragung in der Lohnsteuerkarte über eine Kirchengliedschaft steht der Nachbesteuerung nicht entgegen, weil die Steuerkarte lediglich Beweismittel über die Höhe der einbehaltenen Steuern ist und das Merkmal über die Kirchenzugehörigkeit als gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Ist die eingetragene Kirchengliedschaft auf der Lohnsteuerkarte unzutreffend, kann eine Änderung nur durch die Meldebehörde erfolgen.
Gemäß Erlass des Sächsischen Staatsministerium des Innern vom 20. 12. 1994 an die Regierungspräsidien/Meldebehörden des Freistaates Sachsen zur Speicherung der Religionszugehörigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 Sächsisches Meldegesetz ist die rechtliche Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zu speichern.
Bei der Anmeldung von Meldepflichtigen ist die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft den Angaben im Meldeschein zu entnehmen und im Melderegister zu speichern. Macht der Meldepflichtige später entgegen seiner früheren Angabe geltend, keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft anzugehören und auch früher nicht angehört zu haben, darf die Meldebehörde die Melderegistereintragung nicht ändern. Die Meldebehörde hat die betreffende Religionsgesellschaft davon zu unterrichten. Diese kann dann in eigener Zuständigkeit prüfen, ob der Meldepflichtige Mitglied ihrer Kirche ist. Auf Grund der nachträglichen Behauptung, die eigene Angabe über die Kirchenmitgliedschaft sei unzutreffend, darf das Melderegister nicht berichtigt werden.
Ab 1995 wird das Religionsmerkmal (Kirchensteuermerkmal) auf der Lohnsteuerkarte für den Ehegatten nur noch bei konfessionsverschiedenen Eheleuten eingetragen (BStBl 1994 S. 455).

12 Die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Landes- und Ortskirchensteuer (Kirchgeld) in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften können von ihren Mitgliedern nicht nur freiwillige Gaben erbitten. Als Körperschaften öffentlichen Rechts können sie kraft ihres Selbstbestimmungsrechts ihren Mitgliedern auch rechtsverbindliche verpflichtende Beiträge auferlegen.

12.1 Bundesrechtliche Bestimmungen
Wegen ihrer Bedeutung für die Wahrung und Festigung der religiösen und ethischen Grundlagen des menschlichen Lebens und auf Grund ihrer Rolle als Träger und Förderer kultureller Werte ist den Kirchen mit der Trennung von Staat und Kirche im Jahre 1919 ihr öffentlich-rechtlicher Status, den sie bis dahin besaßen, belassen worden. Dadurch sollte die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Kirchen vom Staat bekräftigt und die Grundlage für die Fortsetzung bestimmter traditioneller Beziehungen zwischen Kirche und Staat gelegt werden.
Durch die Artikel 136 bis 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. 08. 1919 (WRV) wurde den Kirchen zugleich ein weitgehendes Selbstbestimmungsrecht eingeräumt und ihnen ermöglicht, ihren Dienst weiterhin umfassend und ohne staatliche Einschränkung und Bevormundung auszurichten. Aus dem öffentlich-rechtlichen Status der Kirchen und ihrem Selbstbestimmungsrecht resultiert ihre Berechtigung, Kirchensteuern im Sinne von § 3 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) zur Deckung des für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben erforderlichen Finanzbedarfes der Landeskirchen und ihrer Gemeinden zu erheben (vgl. Artikel 137 Abs. 6 WRV). Die Landeskirchensteuern werden im Auftrag der Kirchen durch die staatlichen Finanzämter erhoben und, sofern erforderlich, im Verwaltungswege vollstreckt.
Die Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung sind durch Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. 05. 1949 zum Bestandteil dieses Grundgesetzes geworden.

12.2 Landesrechtliche und landeskirchliche Bestimmungen
Auch die Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. 05. 1992 erklärt in Artikel 109 Absatz 4 die genannten Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung zum Bestandteil der Landesverfassung und schafft damit die Grundlage für die landesrechtlichen und landeskirchlichen Rechtsvorschriften zum Kirchensteuerwesen.
Die wichtigste landesrechtliche Vorschrift ist das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Kirchensteuergesetz - KiStG -) der ehemaligen DDR, das durch die Aufnahme in die Anlage zum Einigungsvertrag vom 31. 08. 1990 Geltung erlangt hat und in den fünf neuen Bundesländern als Landesrecht fortgilt. Die Bundesländer sind somit ermächtigt, dieses Gesetz zu ändern und Durchführungsbestimmungen dazu zu erlassen.
Schließlich enthält der Evangelische Kirchenvertrag Sachsen vom 20. 04. 1994 (ABl. S. A 94) in seinen Artikeln 16 und 17 wichtige Grundsatzbestimmungen zum Kirchensteuerrecht der vertragsschließenden Kirchen und zu Verwaltung und Vollstreckung der Kirchensteuern durch die Finanzämter. Darin ist auch die wichtige Festlegung enthalten, dass kirchengesetzliche Regelungen zur Kirchensteuer sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze der staatlichen Anerkennung bedürfen.
In der sächsischen Landeskirche hat die Landessynode das Kirchensteuerrecht mit dem Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchensteuergesetz - KStG -) vom 23. 10. 1990 (ABl. S. A 83) umfassend geregelt. § 15 dieses Kirchensteuergesetzes, der das Rechtsbehelfsverfahren regelt, ist durch das Änderungsgesetz vom 02. 11. 1994 (ABl. S. A 234) neu gefasst worden. Auf Grund von § 11 Abs. 1 KStG ist jährlich oder alle zwei Jahre durch die Landessynode in einem Landeskirchensteuerbeschluss festzulegen, welche Landeskirchensteuern erhoben werden, wie hoch sie sind und welcher Prozentsatz des steuerpflichtigen Einkommens maximal zur Erfüllung der Kirchensteuerpflicht aufgewendet werden muss (Kappungsgrenze). Der "Landeskirchensteuerbeschluss 1996" datiert vom 23. 11. 1995 ist im Amtsblatt 1996 auf S. A 35 veröffentlicht.
Nach § 6 Abs. 1 KiStG können Kirchensteuern nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben worden als
Landeskirchensteuern
und als
Ortskirchensteuer.
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen hat das Kirchensteuergesetz der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vom 23. 10. 1990 anerkannt. Auch wenn die Kirche freiwillig auf staatlichen Verwaltungszwang verzichtet, ist die Ortskirchensteuer (Kirchgeld) ein Pflichtbetrag und keine freiwillige Abgabe.
Durch die staatliche Anerkennung ist Kirchgeld ein einkommensteuermindernder Betrag, der unter "Sonderausgaben" in der Einkommensteuererklärung anerkannt wird. Die Mitwirkungsrechte des Kirchenvorstandes bei der Erhebung der Ortskirchensteuer (Kirchgeld) regelt die Ausführungsverordnung zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung) vom 13. 11. 1990 (ABl. S. A 85).
Kirchensteuergesetz und Landeskirchensteuerbeschlüsse müssen von der anerkennenden Finanzbehörde in vorgeschriebener Form und von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise bekannt gemacht werden (§ 6 Abs. 3 Satz 3 KiStG) und sind in einem staatlichen Gesetzblatt und in einem kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bezirkskirchenamtes und sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (16.05.2008, AKL).
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<1_6> Kirchengesetz zur Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft
in besonderen Fällen
Vom 19. November 2007 (ABl. 2007 A 230)

Reg.-Nr. 1520/79
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat aufgrund von § 4 Abs. 3 und 4 der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Der von der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland am 7. Dezember 2005 zugestimmten Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen (ABl.EKD 2005 S. 571) wird zugestimmt.

§ 2
(1) Die Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen wird als Anlage zu diesem Kirchengesetz bekannt gemacht.
(2) Zuständige Stelle im Sinne von § 3 Abs. 3 der Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen ist der Kirchenvorstand; zuständige Stelle im Sinne von § 3 Abs. 4 der Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen
Fällen ist das Regionalkirchenamt.

§ 3
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zu den von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Evangelischen
Kirche der Kirchenprovinz Sachsen abgeschlossenen Vereinbarungen über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen vom 24. Oktober 2005 (ABl. S. A 230) außer Kraft. Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit vollzogen und verkündet.

Die Kirchenleitung
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Bohl

Anlage

Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen
Vom 7. Dezember 2005 (ABl.EKD 2005 S. 571)

Die Ev.-Luth. Landeskirche Anhalts • Ev. Landeskirche in Baden • Ev.-Luth. Kirche in Bayern • Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz • Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig • Bremische Evangelische Kirche • Ev.-luth.
Landeskirche Hannovers • Ev. Kirche in Hessen und Nassau • Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck • Lippische Landeskirche • Ev.-Luth.LandeskircheMecklenburgs •Nordelbische Ev.-Luth. Kirche • Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg • Ev. Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche) • Pommersche Ev. Kirche • Ev.-reformierte Kirche • Ev. Kirche im Rheinland • Ev. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen • Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens • Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe • Ev.-Luth. Kirche
in Thüringen • Ev. Kirche vonWestfalen • Ev. Landeskirche in Württemberg
schließen aufgrund von § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10.11.1976 (ABl.EKD S. 389), geändert durch Gesetz vom 08.11.2001 (ABl.EKD S. 486) die folgende Vereinbarung:

Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen
§ 2 Voraussetzung
§ 3 Verfahren
§ 4 Rechtsfolgen
§ 5 Wegfall und Verzicht
§ 6 Inkrafttreten
§ 7 Übergangsregelung

§ 1
Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen
Kirchenmitglieder können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg auch die Kirchenmitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes erwerben oder in Fällen der
Verlegung ihres Wohnsitzes die Kirchenmitgliedschaft zu ihrer bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen (Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen). Wohnsitz ist die nach staatlichem Melderecht ausgewiesene Hauptwohnung.

§ 2
Voraussetzung
Voraussetzung für die Kirchenmitgliedschaft zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ist eine erkennbare Bindung an die andere Kirchengemeinde und die Möglichkeit, am Leben dieser Kirchengemeinde teilnehmen zu können.

§ 3
Verfahren
(1) Die Entscheidung ergeht auf schriftlichen Antrag des Kirchenmitgliedes, Familienangehörige können sich dem Antrag anschließen.
(2) Ein Antrag auf Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft aufgrund eines Wohnsitzwechsels ist binnen zwei Monaten nach Eintritt der Veränderung zu stellen. Ein Antrag auf Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft, der verspätet eingeht, gilt als Antrag auf Erwerb der Kirchenmitgliedschaft.
(3) Über Anträge auf Erwerb oder Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft entscheiden die nach gliedkirchlichem Recht zuständigen Stellen der Gliedkirche, in der die Kirchenmitgliedschaft erworben oder fortgesetzt werden soll. Vor der Entscheidung ist
das zuständige Organ der Kirchengemeinde des Wohnsitzes zu hören. Mit der Entscheidung ist bei Kirchengemeinden mit mehr als einem Pfarrbezirk auch die Zuordnung zu einem Pfarrbezirk zu treffen; dem Wunsch des Kirchenmitglieds ist insoweit zu entsprechen. Das antragstellende Kirchenmitglied und die Kirchengemeinde des Wohnsitzes sind schriftlich zu informieren. Kommunale Änderungsdaten sind von der Kirchengemeinde des Wohnsitzes an die aufnehmende Kirchengemeinde weiter zu leiten.
(4) Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei den dafür nach gliedkirchlichem Recht zuständigen kirchlichen Stellen Einspruch einlegen. Die Entscheidung ist endgültig.
(5) Der Erwerb und die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft in der aufnehmenden Kirchengemeinde wird mit der dem Antrag stattgebenden Entscheidung wirksam.

§ 4
Rechtsfolgen
(1) Mit der Zugehörigkeit zur aufnehmenden Kirchengemeinde erwirbt das Kirchenmitglied auch zugleich die Kirchenmitgliedschaft in der zuständigen Gliedkirche der EKD.
(2) Das Kirchenmitglied hat in der aufnehmenden Kirchengemeinde alle Rechte und Pflichten eines Kirchenmitgliedes; dies gilt nicht für die Pflicht zur Entrichtung der Kirchensteuer. Die
Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber den Körperschaften, die im Bereich der Kirchengemeinde des Wohnsitzes jeweils Kirchensteuergläubigerin sind, bleibt unberührt.

§ 5
Wegfall und Verzicht
(1) Die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen endet mit dem Wegzug aus der bisherigen Kirchengemeinde des Wohnsitzes, es sei denn, einem Antrag auf Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen wird stattgegeben.
(2) Auf die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen kann ein Kirchenmitglied verzichten mit der Folge, dass es Kirchenmitglied der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Kirchengemeinde zu erklären, zu der die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen besteht.
(3) Die Erklärung nach Absatz 2 wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem diese zugegangen ist. Die Kirchengemeinde, zu der die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen besteht, unterrichtet schriftlich die Kirchengemeinde des Wohnsitzes über die bei ihr eingegangene Verzichtserklärung des Kirchenmitgliedes.

§ 6
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt für die vertragsschließenden Gliedkirchen nach der gemäß ihrem jeweiligen Recht erforderlichen Zustimmung in Kraft. Für Gliedkirchen, die zu einem späteren Zeitpunkt der Vereinbarung zustimmen, tritt die Vereinbarung mit der späteren
Zustimmung in Kraft.

§ 7
Übergangsregelung
(1) Die bisher zwischen den Gliedkirchen der EKD bestehenden Vereinbarungen über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen treten außer Kraft, sobald diese Vereinbarung innerkirchlich in Kraft getreten ist.
(2) Die nach den bisherigen Vereinbarungen begründeten Kirchenmitgliedschaften
in besonderen Fällen bleiben bestehen.

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<1_6> Richtlinien für die Ausübung der Kirchenzucht in der Evang.-Luth. Landeskirche Sachsens
(ABl. 1950 B 3)

Nachstehende Richtlinien für die Ausübung der Kirchenzucht in der Evang.-Luth. Landeskirche Sachsens sind vom Ausschuss für Innere Fragen unserer Landessynode erarbeitet worden; sie fanden die einstimmige Annahme durch das Plenum der Synode und wurden dem Landeskirchenamt übergeben:
1. Kirchenzucht ist ein Stück des der Kirche Jesu Christi aufgetragenen Hirtendienstes. Sie hat das Ziel, den Einzelnen in Wahrheit und Liebe zurechtzubringen und das Leben der Gemeinde vor Ärgernis und Störung zu bewahren. Sie darf kein selbstherrliches Amts– oder Gemeindeprinzip durchsetzen wollen.
2. Der Anlass wird dort gegeben sein, wo die um Wort und Sakrament versammelte Gemeinde verlassen und das Bekenntnis zu Christus durch Wort oder Wandel verletzt wird. Es ist aber unmöglich, die Anlässe kirchenzuchtlichen Handelns erschöpfend aufzuzählen oder in ihrer Vordringlichkeit abzustufen.
3. So mancherlei Maßnahmen kirchenzuchtlichen Handelns auch in Gebrauch sind, sie haben alle den Ernst der Gebote Gottes und das Wort von der Vergebung durch Jesum Christum sichtbar zu machen. Dieses Wort wirkt in der Vollmacht des Heiligen Geistes Buße und Glauben oder auch Ablehnung und Verstockung, bleibt aber in jedem Fall das Gnadengebot Gottes. Kirchenzuchtliches Handeln ist immer nur Dienst und verträgt keinerlei Geist der Gewaltanwendung oder eigener Vollmacht.
4. Der von Christus gewiesene Weg der Kirche ist der von Matth. 18, 15-18, und zwar in allen seinen Teilen, wobei weder der Anfang vergessen noch der Fortgang gescheut werden sollte, aber auch der Zusammenhang mit Matth. 18, 11-14 und 19-35 darf nicht außer Acht gelassen werden.
5. Die Vollmacht des kirchenzuchtlichen Handelns beruht auf dem Amt der Schlüssel, das Christus seiner Gemeinde gegeben hat. Hiernach wird Sünde vergeben und behalten ”so kräftig und gewiss” ”auch im Himmel, als handelte unser lieber Christus mit uns selber”.
6. Jedes kirchenzuchtliche Handeln ist zu beenden, wenn der Betroffene in Buße und Glauben zu Wort und Sakrament zurückkehrt und sich in die Gemeinde der begnadigten Sünder einordnet, die allein von Christi Gebot und Trost in Erwartung seiner Wiederkunft lebt.

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<1_6> Verhältnis der Landeskirche zur "Gemeinschaft in Christo Jesu"
Vom 13. April 1989 (ABl. 1989 A 75)

Nachstehend wird die Erklärung der Kirchenleitung zum Verhältnis der Ev. Luth. Landeskirche Sachsens zur "Gemeinschaft in Christo Jesu" ( Lorenzianer) vom 13.4 . 1989 zur Kenntnis gegeben:

Erklärung der Kirchenleitung zum Verhältnis der Ev.- Luth. Landeskirche Sachsens zur "Gemeinschaft in Christo Jesu"

Wie schon in früheren Jahren fanden 1983/84 auf Anregung des Landeskirchenamtes erneut Kontaktgespräche zwischen Vertretern der Kirchenleitung der Ev.- Luth. Landeskirche Sachsens und Vertretern der "Gemeinschaft in Christo Jesu" (Lorenzianer) statt. Dabei ging es darum, das nicht ausreichend geklärte und oft spannungsvolle Verhältnis der "Gemeinschaft in Christo Jesu" zur Landeskirche zu verdeutlichen und Wege zur Verbesserung zu finden. Das Verhältnis steht seit langem unter spürbaren Belastungen.

Die Erweiterung der Grundlage für Lehre und Verkündigung durch die Offenbarungen des Gründers der Gemeinschaft Hermann Lorenz, die zum Teil geheim gehalten werden ("Pergamente"), und die Errichtung einer eigenen exklusiven Gemeinschaftsstruktur einschließlich geschlossener Abendmahlsfeiern neben den Gemeinden der Landeskirche, stellen an zwei besonders gewichtigen Punkten die innerkirchliche Einheit ernsthaft in Frage.

In einer Reihe von Kirchgemeinden entsteht eine spannungsvolle Situation dadurch, dass eine große Zahl von Mitgliedern der "Gemeinschaft in Christo Jesu" zwar formal Glied der Landeskirche ist ( in der Kirchgemeinde die Taufe empfängt, die Christenlehre besucht, konfirmiert, getraut und kirchlich bestattet wird, freilich immer gefolgt von eigenen Segenshandlungen), jedoch faktisch die Kirchenmitgliedschaft nicht wahrnimmt. Wer Mitglied der "Gemeinschaft in Christo Jesu" ist, nimmt in der Regel nur dort an Gottesdienste und überhaupt am Gemeindeleben teil und empfängt ausschließlich dort das heilige Abendmahl.
Die schon im Jahre 1922 seitens der "Gemeinschaft in Christo Jesu" vorgenommene Aufhebung der Abendmahlsgemeinschaft, die bis heute trotz vielfacher Bemühungen nicht wieder rückgängig gemacht werden konnte, bedeutet faktisch die Aufkündigung der Kirchengemeinschaft.

Nach Ablauf einer von der Kirchenleitung beschlossenen Zeit der Beobachtung der weiteren Entwicklung seit jenen Gesprächen muss festgestellt werden, dass der Versuch gescheitert ist, das Verhältnis zwischen der Ev.- Luth. Landeskirche Sachsens und der "Gemeinschaft in Christo Jesu" so zu verbessern, dass künftig bei aller legitimen Vielfalt tatsächlich von einer innerkirchlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann. Auf Grund dessen sieht sich die Kirchenleitung genötigt festzustellen:

Da Anfragen an Lehre und Praxis "Gemeinschaft in Christo Jesu" von Schrift und Bekenntnis her nicht befriedigend geklärt werden konnten und die Gemeinschaft weiterhin die Abendmahlsgemeinschaft und andere Gemeinsamkeiten mit der Landeskirche verweigert, verfolgt diese Gemeinschaft einen Weg, der sie von der Landeskirche trennt. Die Landeskirche sieht sich deshalb nicht in der Lage, Lehre und Praxis der "Gemeinschaft in Christo Jesu" mitzuverantworten.

Glieder der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, die sich trotz der genannten Bedenken, zur "Gemeinschaft in Christo Jesu" halten, können auch weiterhin zur Landeskirche gehören; es sei denn, sie vollziehen von sich aus die Trennung.

Die Kirchenleitung weiß auch um Defizite, unzureichende Liebe und schuldhaftes Verhalten in Vergangenheit und Gegenwart auf der eigenen Seite und bedauert diese. Sie sieht aber aus den genannten Gründen keinen anderen Weg, als diese Erklärung abzugeben.

Dresden, am 13.04.1989

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel


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<1_6> Meldung beim Umzug in andere Gliedkirchen
Vom 16. Juni 1954 (ABl. 1954 A 51)
4011110/739
Alle Gliedkirchen innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik haben nunmehr dem Austausch von Wegzugsmeldungen untereinander zugestimmt.
Deshalb sind von jetzt ab bei Umzügen Steuerpflichtiger aus dem Bereich unserer Landeskirche in den Bereich einer anderen solchen Gliedkirche Wegzugsmeldungen im Sinne von Ziffer 11 der Fünften Kirchensteuer-Ausführungsverordnung vom 16. Juli 1951 (Amtsblatt 1951 Seite A 53 unter II Nr. 24) und Ziffer 15 der Weiteren Kirchensteuer-Richtlinien vom 31. Juli 1951 (den Kirchensteuerstellen als besonderes Druckstück übersandt) zu erstatten. Es ist dazu der eingeführte Vordruck für Wegzugsmeldungen zu verwenden, der bei einem Neudruck im Format DIN A 5 hergestellt werden soll.
Noch vorhandene Steuerreste sollen aber vorläufig nicht mit überlassen, sondern weiter zu Gunsten der bisher zuständigen Kirchgemeinde im Wege der Amtshilfe eingezogen werden.
Die Wegzugsmeldungen sind von den Kirchensteuerstellen an die Ephoralbeauftragten abzugeben, die sie über die Superintendenturen an das Landeskirchenamt weiterleiten. Von dort aus werden die Meldungen den zuständigen Gliedkirchen übersandt werden.
In den Wegzugsmeldungen ist außer der neuen Kirchgemeinde auch der Landkreis und möglichst auch die Gliedkirche (Landes- oder Provinzialkirche), wohin die neue Kirchgemeinde gehört, mit anzugeben. Zu diesem Zwecke wird jedem Ephoralbeauftragten ein Stück des von der staatlichen Zentralverwaltung für Statistik herausgegebenen alphabetischen Verzeichnisses der Gemeinden der Deutschen Demokratischen Republik mit einer von uns hergestellten Übersicht zugehen, aus der die zuständigen Gliedkirchen ersichtlich sind.
Wegen des Austausches von Wegzugsmeldungen mit dem Berliner Stadtsynodalverband über Kirchenglieder, die in den Demokratischen Sektor von Groß-Berlin verziehen, wird verwiesen auf die Verordnung vom 30. Juli 1953 (Amtsblatt Seite A 70 unter II Nr. 35).

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
D. Kotte


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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (10.01.2005; CC)
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<1_6> Benachrichtigung über Maßnahmen mit Bezug auf kirchliche Berechtigungen von Gemeindegliedern
Vom 06. Mai 1959 (ABl. 1959 A 27)

1530/15; 4011119/88
Zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland im Raume der Deutschen Demokratischen Republik besteht grundsätzlich Übereinstimmung darin, dass Maßnahmen, die von einer Gliedkirche mit Bezug auf die kirchlichen Berechtigungen eines ihrer Glieder getroffen worden sind, auch bei Verzug dieses Gemeindegliedes in das Gebiet einer anderen Gliedkirche gültig bleiben, soweit nicht zwingendes gliedkirchliches Recht dem entgegensteht.
Deshalb ist in der Meldung über den Umzug eines Gemeindegliedes auch auf die Maßnahmen hinzuweisen, die etwa mit Bezug auf die kirchlichen Berechtigungen dieses Gemeindegliedes getroffen worden sind.
Das gilt besonders auch mit Bezug auf Feststellungen, die nach § 2 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Erfüllung finanzieller Pflichten gegenüber der Kirche vom 6. Dezember 1956 (Amtsblatt A 84 unter II Nr. 51) getroffen worden sind - vgl. § 4 Abs. 3 dieses Kirchengesetzes -.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Dr. Harzer


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Vorsicht ! Bisher nur zweite Tippfehlerkorrektur erfolgt ! ( 20.02.2002, NH; 08.08.2005, CC)
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<1_6> Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neufassung des Sächsischen Meldegesetzes
Vom 11. April 1997 (SächsGVBl. 1997, S. 377)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Einfügung der §§ 30a und 37a durch Art. 4 G. z. 4. StV z. Änderung rundfunkrechtlicher StV vom 16.03.2000 (SächsGVBl. 2000 S. 89); Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des sächsischen MeldeG vom 11. 11.2003 (SächsGVBl. 2003 S. 697) und durch das Gesetz zur Neufassung des Sächsischen Datenschutzgesetzes ... (Art. 4) vom 25.08.2003 (SächsGVBl. 2003 S. 330).>

Auf Grund des Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Meldegesetzes und des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Meldegesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das Sächsische Meldegesetz vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 353),
2. das Sächsische Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 174),
3. § 15 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDV) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432) und
4. Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 11. April 1997

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht


Sächsisches Meldegesetz (SächsMG)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgaben der Meldebehörden
§ 2 Meldebehörden; Aufsicht
§ 3 Datenverarbeitung im Auftrag der Meldebehörden
§ 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Meldewesen
§ 5 Speicherung von Daten
§ 6 Erhebung von Daten
§ 7 Ordnungsmerkmale
§ 8 Zweckbindung der Daten
§ 9 Meldegeheimnis

Zweiter Abschnitt
Meldepflichten

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Meldepflicht
§ 10 An- und Abmeldung
§ 11 Begriff der Wohnung
§ 12 Haupt- und Nebenwohnungen
§ 13 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
§ 14 Sonstige Pflichten
§ 15 Binnenschiffer und Seeleute
§ 16 Ausnahmen
§ 17 Befreiungen

Zweiter Unterabschnitt
Besondere Meldepflichten
§ 18 Beherbergungsstätten
§ 19 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
§ 20 Krankenhäuser und Heime
§ 21 Zweckbindung der Daten

Dritter Abschnitt
Schutzrechte

§ 22 Schutzwürdige Interessen des Betroffenen
§ 23 Rechte des Betroffenen
§ 24 Auskunft an den Betroffenen
§ 25 Fortschreibung des Melderegisters
§ 26 Löschung und gesonderte Aufbewahrung von Daten
§ 27 Übernahme von Daten in das Gemeindearchiv

Vierter Abschnitt
Datenübermittlung
§ 28 Regelmäßige Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden
§ 29 Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
§ 30 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 30a Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk
§ 31 Datenübermittlung an den Suchdienst
§ 32 Melderegisterauskunft an Private
§ 33 Gruppenauskunft vor Wahlen; Veröffentlichung von Daten; Widerspruchsrecht
§ 34 Auskunftssperre

Fünfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Rechtsverordnungen
§ 37 Verwaltungsvorschriften
§ 37a Einschränkung von Grundrechten
§ 38 Übergangsvorschriften
§ 39 Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 40 In-Kraft-Treten


Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Aufgaben der Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden registrieren nach Maßgabe dieses Gesetzes die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Personen (Einwohner), um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von den Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
(3) Die Meldebehörden nehmen ferner die ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.

§ 2
Meldebehörden; Aufsicht
(1) Meldebehörden sind die Gemeinden.
(2) Die Aufgaben der Meldebehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Fachaufsichtsbehörden sind die Behörden, die nach der Gemeindeordnung die Rechtsaufsicht ausüben. Das fachliche Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(3) Örtlich zuständig ist
1. für die Erfassung meldepflichtiger Vorgänge die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Vorgang stattfindet;
2. für die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister jede Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war. Für die Erteilung erweiterter Melderegisterauskünfte (§ 32 Abs. 2) ist ausschließlich die Meldebehörde zuständig, bei der der Betroffene gemeldet ist; hat der Betroffene keine Wohnung mehr in der Bundesrepublik Deutschland oder lässt sich seine Wohnung nicht feststellen, ist die Meldebehörde zuständig, bei der er zuletzt gemeldet war.

§ 3
Datenverarbeitung im Auftrag der Meldebehörden
Mit der automatisierten Führung des Melderegisters dürfen sowohl in Auftrags- als auch in Unterauftragsverhältnissen nur Einrichtungen des Freistaates Sachsen sowie andere sächsische Gemeinden oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, beauftragt werden, wenn die Einhaltung dieses Gesetzes, und des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330) in seiner jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist.

§ 4
Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Meldewesen
(1) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit
1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder
2. der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung enthält, ist das Sächsische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 5
Speicherung von Daten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten der meldepflichtigen Einwohner einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
1. Familiennamen,
2. Vornamen, unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname),
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen/Künstlernamen,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. erwerbstätig/ nicht erwerbstätig,
9. gesetzliche Vertreter, Eltern von Kindern nach Nummer 16 (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
10. Staatsangehörigkeiten,
11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
12. gegenwärtige, frühere und künftige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, gegebenenfalls Wohnungsnummern,
13. Tag des Ein- und Auszugs,
14. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung,
15. Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
16. Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
17. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes/Passersatzes,
18. Übermittlungssperren,
19. Sterbetag und -ort.
(2) Außer den in Absatz 1 genannten Daten speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
1. für die Mitwirkung bei der Durchführung von allgemeinen Wahlen und allgemeinen Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren die Tatsache, dass der Betroffene vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
2. für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten die hierfür erforderlichen steuerrechtlichen Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit des Ehegatten, dauerndes Getrenntleben, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- oder Stiefeltern),
3. für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), getroffen worden ist,
4. für die Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen auf zwei Jahre befristete Suchvermerke (Datum der Anfrage, anfragende Stelle).

§ 6
Erhebung von Daten
(1) Bei der Anmeldung nach § 10 Abs. 1 und beim Wechsel der Hauptwohnung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 werden die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 und Abs. 2 Nr. 2, bei der Abmeldung nach § 10 Abs. 2 die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 bis 14 genannten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise erhoben.
(2) Außer den in Absatz 1 genannten Daten dürfen bei der Anmeldung nach § 10 Abs. 1 folgende Daten erhoben werden:
1. für Zwecke des Suchdienstes von den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1060) bezeichneten Gebieten stammen, die Anschrift vom 1. September 1939,
2. soweit eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert, die rechtliche Zugehörigkeit zu einer privatrechtlichen Religionsgesellschaft,
3. für die Anforderung des Familienbuches die Tatsache, dass ein Familienbuch auf Antrag angelegt wurde.
Die Meldebehörden dürfen diese Daten nur so lange speichern, wie dies zur ordnungsgemäßen Übermittlung der Daten erforderlich ist.

§ 7
Ordnungsmerkmale
(1) Die Meldebehörden dürfen zur automatisierten Führung des Melderegisters interne Ordnungsmerkmale verwenden.
(2) Die Meldebehörden dürfen mit den Empfängern regelmäßiger Datenübermittlungen Identifikationsmerkmale vereinbaren.
(3) Interne Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 und Identifikationsmerkmale nach Absatz 2 dürfen nur die in § 5 Abs. 1 genannten Daten enthalten. Sie dürfen nicht erhoben werden und sind dem Betroffenen auf dessen Verlangen mitzuteilen.
(4) Interne Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 dürfen nicht übermittelt werden. Identifikationsmerkmale nach Absatz 2 dürfen nur dem jeweiligen Empfänger der regelmäßigen Datenübermittlung übermittelt werden.

§ 8
Zweckbindung der Daten
(1) Die Meldebehörden dürfen die nach § 5 Abs. 2 gespeicherten Daten nur für die dort genannten Zwecke verarbeiten. Dies gilt nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 bis 4 nicht für die Übermittlung der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Daten.
(2) Die Meldebehörden haben die in § 5 Abs. 2 genannten Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Absatzes 1 verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 5 Abs. 1 genannten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.

§ 9
Meldegeheimnis
(1) Wer bei einer Meldebehörde oder einer Stelle, die nach § 3 im Auftrag der Meldebehörde handelt, beschäftigt ist, darf personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten oder sonst verwenden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten nach Absatz 1 sowie die sonstigen bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten und auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Zweiter Abschnitt
Meldepflichten

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Meldepflicht

§ 10
An- und Abmeldung
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde unter Angabe seiner neuen Wohnung oder, wenn er noch keine neue Wohnung hat, unter Angabe seines Verbleibs abzumelden. Die Pflicht zur Abmeldung entfällt beim Wohnungswechsel innerhalb des Zuständigkeitsbereiches derselben Meldebehörde.
(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Ist für eine Person ein Pfleger oder Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt diesem die Meldepflicht.
(4) Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, brauchen nicht angemeldet zu werden, wenn sie in die Wohnung der Eltern oder eines Elternteiles aufgenommen werden.

§ 11
Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe, ausgenommen die in § 15 Abs. 1 und 2 genannten Binnen- und Seeschiffe sowie Schiffe der Bundeswehr, sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

§ 12
Haupt- und Nebenwohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorgeberechtigten. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners in der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Der Meldepflichtige hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Ändern sich die für die Bestimmung der Hauptwohnung nach Absatz 2 maßgebenden Umstände, so hat der Meldepflichtige dies der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen.

§ 13
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
(1) Die Anmeldung erfolgt durch Abgabe des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldescheines. Bei der Anmeldung ist vorzulegen
1. der Personalausweis oder der Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat,
2. die Bestätigung über die Abmeldung; dies gilt nicht, wenn der Meldepflichtige die bisherige Wohnung beibehält oder glaubhaft macht, dass er vor Bezug der neuen Wohnung keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hatte.
(2) Die Abmeldung erfolgt durch Abgabe oder Übersendung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Abmeldescheines.
(3) Der Meldepflichtige kann eine andere geeignete Person mit der Abgabe des Meldescheines beauftragen.
(4) Für jede zu meldende Person ist ein Meldeschein zu verwenden. Angehörige einer Familie mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können einen gemeinsamen Meldeschein verwenden, der von einem der Meldepflichtigen zu unterschreiben ist.
(5) Dem Meldepflichtigen wird eine Bestätigung über die Meldung (Meldebestätigung) erteilt.
(6) Für die Ausgabe der Meldescheine, die Bearbeitung der An- und Abmeldung sowie die Erteilung der Meldebestätigung werden Kosten nicht erhoben.

§ 14
Sonstige Pflichten
Soweit es zur Bearbeitung eines meldepflichtigen Vorgangs erforderlich ist, hat auf Verlangen der Meldebehörde
1. der Meldepflichtige
a) der Meldebehörde die zur Meldung erforderlichen Auskünfte zu geben und die zum Nachweis seiner Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
b) persönlich zu erscheinen,
2. der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter Auskunft darüber zu geben, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

§ 15
Binnenschiffer und Seeleute
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Die Meldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde erfolgen.
(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden und bei Beendigung abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.
(3) Die Meldepflicht nach Absätzen 1 und 2 besteht nicht für Personen, die für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind.

§ 16
Ausnahmen
(1) Solange jemand für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist, werden Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2 nicht begründet, wenn er
1. für nicht länger als sechs Monate eine weitere Wohnung bezieht,
2. eine dienstliche Unterkunft bezieht, um Dienst bei der Bundeswehr, beim Bundesgrenzschutz, Polizeivollzugsdienst oder Zivildienst zu leisten oder
3. auf Grund einer richterlichen Entscheidung in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen wird.
(2) Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2 werden ferner nicht begründet, wenn
1. jemand, der sonst im Ausland wohnt, für nicht länger als einen Monat in die Bundesrepublik Deutschland zuzieht,
2. Aussiedler oder ausländische Flüchtlinge für nicht länger als zwei Monate eine Durchgangsunterkunft beziehen.
Wer bei Ablauf der Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden (§ 10 Abs. 1).
(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 eine Meldepflicht besteht, übermittelt der Leiter der Justizvollzugsanstalt den Meldeschein der Meldebehörde; kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht nach, so erfolgt die Meldung durch den Leiter der Anstalt, soweit die ihm hierfür erforderlichen Daten bekannt sind.

§ 17
Befreiungen
Von der Meldepflicht nach § 10 Abs. 1 und 2 sind befreit:
1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben,
2. Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.
Die Befreiung nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit besteht.

Zweiter Unterabschnitt
Besondere Meldepflichten

§ 18
Beherbergungsstätten
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2, solange er für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist und sein Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten noch nicht überschritten hat. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden (§ 10 Abs. 1), sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet.
(2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen, zu unterschreiben und mit ihrem Personalausweis, Pass oder Passersatz dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten vorzulegen. Ehegatten können einen gemeinsamen Meldeschein verwenden, der von einem von ihnen handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Kalenderjahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 19 Abs. 2 versehenen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
(4) Absatz 2 gilt nicht für die Aufnahme in
1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen,
2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder oder deren Familienangehörige beherbergt werden,
3. Jugendherbergen des Deutschen Jugendherbergswerks e.V.,
4. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.

§ 19
Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die beherbergten Personen ihre Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 erfüllen. Legt die beherbergte Person trotz Aufforderung keinen Ausweis vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(2) Im Meldeschein sind anzugeben:
1. Familiennamen,
2. frühere Familiennamen,
3. Rufname,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. Anschrift, gegebenenfalls Anschrift der Hauptwohnung,
6. Staatsangehörigkeiten,
7. Tag der Ankunft.
Bei der Entgegennahme des Meldescheins hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter diese Angaben mit dem vorgelegten Ausweis zu vergleichen und gegebenenfalls Abweichungen zu vermerken.
(3) Die ausgefüllten Meldescheine sind durch den Leiter der Beherbergungsstätte oder seinen Beauftragten aufzubewahren und vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern.
(4) Die Meldebehörden und die Polizeidienststellen können verlangen, dass ihnen die ausgefüllten Meldescheine zur Einsichtnahme vorgelegt oder übermittelt werden, soweit dies nach ihrer Feststellung zur Gefahrenabwehr, zur Strafverfolgung oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten oder von Unfallopfern erforderlich ist.
(5) Die Meldescheine sind nach Ablauf des auf die Ankunft folgenden Kalenderjahres zu vernichten, sofern sie nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften länger aufbewahrt werden.

§ 20
Krankenhäuser und Heime
(1) Wer in ein Krankenhaus, ein Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dient, aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2, solange er für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden (§ 10 Abs. 1), sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht selbst nachkommen können, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig; § 10 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Der Leiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung oder sein Beauftragter ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. An die Stelle des Verzeichnisses können sonstige Unterlagen der in Absatz 1 genannten Einrichtungen treten. Die aufgenommenen Personen haben dem Leiter der Einrichtung oder seinem Beauftragten die hierfür nach Absatz 3 erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Im Verzeichnis sind anzugeben:
1. Familiennamen,
2. frühere Familiennamen,
3. Rufname,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. Staatsangehörigkeiten,
6. Anschrift, gegebenenfalls Anschrift der Hauptwohnung,
7. Tag der Aufnahme und Tag der Entlassung.
(4) Die Meldebehörden und die Polizeidienststellen können verlangen, dass ihnen aus dem Verzeichnis Auskunft über die in Absatz 3 genannten Daten erteilt wird, soweit dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Strafverfolgung oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.
(5) Die Verzeichnisse nach Absatz 2 Satz 1 sind nach Ablauf des auf die Entlassung folgenden Kalenderjahres zu vernichten. Nach Ablauf dieser Frist darf Auskunft nach Absatz 4 nicht mehr erteilt werden.

§ 21
Zweckbindung der Daten
Die nach den §§ 18 bis 20 erhobenen Daten dürfen nur von den Meldebehörden und den Polizeidienststellen verarbeitet werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr, in den Fällen des § 20 zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Strafverfolgung oder zur Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern erforderlich ist.

Dritter Abschnitt
Schutzrechte

§ 22
Schutzwürdige Interessen des Betroffenen
Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen durch die Verarbeitung von Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist

§ 23
Rechte des Betroffenen
(1) Der Betroffene hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf
1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 24),
2. Fortschreibung des Melderegisters, wenn es unrichtig oder unvollständig ist (§ 25),
3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese Daten zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind oder die Speicherung unzulässig war (§ 26),
4. Widerspruch gegen die Übermittlung oder Veröffentlichung seiner Daten (§ 30 Abs. 2 Satz 3, § 33 Abs. 4),
5. Beteiligung bei erweiterten Melderegisterauskünften (§ 32 Abs. 2 Satz 3),
6. Eintragung einer Auskunftssperre (§ 34).
Kosten werden in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 5 nicht erhoben.
(2) Der Betroffene hat nach Maßgabe des Sächsischen Datenschutzgesetzes ein Recht auf
1. Sperrung seiner Daten (§ 21 SächsDSG),
2. Schadensersatz (§ 23 SächsDSG) und
3. Anrufung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten (§ 24 SächsDSG).
(3) Dem Betroffenen ist auf Antrag zum Nachweis der zu seiner Person gespeicherten Daten eine Bescheinigung zu erteilen. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 24
Auskunft an den Betroffenen
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten,
2. den Zweck der Speicherung und
3. die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen sowie über die übermittelten Daten, soweit dies gespeichert oder sonst bekannt ist.
Auf dieses Recht hat die Meldebehörde den Betroffenen bei der Anmeldung hinzuweisen.
(2) In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten näher bezeichnet werden, über die Auskunft erteilt werden soll.
(3) Sind die personenbezogenen Daten in Akten gespeichert, die zur Person des Betroffenen geführt werden, so hat ihm die Meldebehörde auf Verlangen Einsicht in die Akten zu gewähren. Werden die Akten nicht zur Person des Betroffenen geführt, so wird Auskunft erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Akten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Satz 2 findet auf personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien, die nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind, entsprechende Anwendung.
(4) Die Meldebehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung und Einsichtnahme nach pflichtgemäßem Ermessen; dabei dürfen berechtigte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden.
(5) Bezieht sich die Auskunft auf die Übermittlung personenbezogener Daten an
1. Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen und andere für die Verfolgung von Straftaten zuständige Stellen oder
2. Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst,
so darf die Auskunft nur erteilt werden, wenn der Empfänger erklärt, dass keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
(6) Die Auskunft unterbleibt, soweit durch ihren Inhalt dem Betroffenen, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, seine Nichtehelichkeit, Ehelicherklärung oder Annahme als Kind oder damit zusammenhängende Umstände offenbart werden könnten.

§ 25
Fortschreibung des Melderegisters
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Der Betroffene soll vorher gehört und im Falle der Fortschreibung unterrichtet werden.
(2) Von der Fortschreibung des Melderegisters sind die Stellen zu verständigen, denen die Daten regelmäßig übermittelt wurden.

§ 26
Löschung und gesonderte Aufbewahrung von Daten
(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig war oder
2. ihre Kenntnis zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.
(2) Die Meldebehörde hat die Daten nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 unverzüglich nach dem Wegzug des Einwohners und der Auswertung der Rückmeldung oder dem Tod des Einwohners zu löschen.
(3) Die Meldebehörde hat die Daten nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 15 bis 17 sowie Abs. 2 Nr. 2 mit Ablauf des auf den Wegzug oder den Tod des Einwohners folgenden Kalenderjahres zu löschen.
(4) Die Meldebehörde hat die übrigen Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners nach Ablauf von zehn Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Die gesondert aufzubewahrenden Daten dürfen mit Ausnahme der Daten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 12 und 19 nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 29 Abs. 4 genannten Behörden oder für Wahlzwecke erforderlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat.
(5) Ist die Löschung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und der Absätze 2 und 3 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so kann die Löschung durch die gesonderte Aufbewahrung nach Absatz 4 ersetzt werden.

§ 27
Übernahme von Daten in das Gemeindearchiv
Soweit Daten nicht nach § 26 zu löschen sind, können sie nach Ablauf der in § 26 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Frist in das Gemeindearchiv übernommen und nach Maßgabe der archivrechtlichen Vorschriften verwahrt werden. Dies gilt nicht, wenn die Speicherung unzulässig war.

Vierter Abschnitt
Datenübermittlung

§ 28
Regelmäßige Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden
Auf die regelmäßige Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden ist die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (l. BMeldDÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796) auch insoweit anzuwenden, als es sich um Meldebehörden innerhalb des Freistaates Sachsen handelt.

§ 29
Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:
1. Familiennamen,
2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen/Künstlernamen,
6. Anschriften,
7. Tag des Ein- und Auszugs,
8. Tag und Ort der Geburt,
9. Geschlecht,
10. gesetzliche Vertreter,
11. Staatsangehörigkeiten,
12. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag der Eheschließung,
13. Auskunftssperren,
14. Sterbetag und -ort,
15. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes/Passersatzes, wenn der Empfänger zu den in Absatz 4 bezeichneten Behörden gehört,
16. erwerbstätig / nicht erwerbstätig,
17. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.
Werden diese Daten für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefasster Form übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 14 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 5 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
1. ohne Kenntnis der Daten oder Hinweise zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
2. die Daten oder Hinweise beim Betroffenen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten oder Hinweise erforderlich sind, abgesehen werden muss.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 trägt die Meldebehörde die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, prüft die Meldebehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, sofern nicht im Einzelfall Anlass zu weitergehender Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Im Übrigen trägt der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung.
(4) Wird die Meldebehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, dem Generalbundesanwalt, einem Landesamt für Verfassungsschutz, einer Staatsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt oder einer Polizeidienststelle eines Landes um Übermittlung von Daten oder Hinweisen zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung der Übermittlungsvoraussetzungen durch die Meldebehörde. Der Empfänger hat bei der Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.
(5) Regelmäßige Datenübermittlungen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen sind nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Empfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.
(6) Der Empfänger darf die ihm übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
(7) Für die Weitergabe von Daten und das Bereithalten von Daten zur Einsichtnahme innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, gelten die Absätze 1, 2 und 6 entsprechend.

§ 30
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörde übermittelt einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft auf Antrag unter den in § 29 Abs. 1 genannten Voraussetzungen folgende Daten ihrer Mitglieder:
1. Familiennamen,
2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
3. frühere Familiennamen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen/Künstlernamen,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. Staatsangehörigkeiten,
9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
10. Tag des Ein- und Auszugs,
11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht, bei Verheirateten auch Tag der Eheschließung,
12. Zahl der minderjährigen Kinder,
13. Auskunftssperren,
14. Sterbetag und -ort.
§ 29 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Hat ein Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des Mitgliedes folgende Daten der Familienangehörigen übermitteln:
1. Familiennamen,
2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
3. Tag der Geburt,
4. Geschlecht,
5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
6. Auskunftssperren,
7. Sterbetag.
Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Betroffene kann der Übermittlung seiner Daten widersprechen. Dies gilt nicht, soweit durch Landesrecht bestimmt ist, dass Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an diese zu übermitteln sind. Der Betroffene ist bei der Anmeldung nach § 10 Abs. 1 auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.
(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten.

§ 30a
Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk
(1) Die Meldebehörde darf dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) oder der nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 425, 444) von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Tag der Geburt,
5. gegenwärtige und letzte frühere Anschriften der Hauptwohnung und Nebenwohnungen,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
8. Sterbetag.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Der MDR und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur Aufgabenerfüllung erfolgt und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.
(3) Der MDR hat den Meldebehörden die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten.

§ 31
Datenübermittlung an den Suchdienst
Die Meldebehörde übermittelt dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:
1. Familiennamen,
2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
3. frühere Namen,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. gegenwärtige Anschrift,
6. Anschrift vom 1. September 1939,
7. Auskunftssperren.

§ 32
Melderegisterauskunft an Private
(1) Die Meldebehörde darf anderen als den in §§ 24 und 29 bezeichneten Personen und Stellen Auskunft über
1. Familiennamen,
2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
3. Doktorgrad und
4. Anschriften
einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner beantragt.
(2) Soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm die Meldebehörde über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten hinaus Auskunft über
1. Tag und Ort der Geburt,
2. frühere Namen,
3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
4. Staatsangehörigkeiten,
5. frühere Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. gesetzliche Vertreter,
8. Sterbetag und -ort
einzelner bestimmter Einwohner erteilen (erweiterte Melderegisterauskunft). Ein berechtigtes Interesse liegt nur vor, wenn es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, die Daten selbst beim Betroffenen zu erheben. Die Meldebehörde hat den Betroffenen vor der Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft zu hören und im Falle der Erteilung unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen folgende Daten herangezogen werden:
1. Jahr der Geburt,
2. Geschlecht,
3. erwerbstätig/nicht erwerbstätig,
4. Staatsangehörigkeiten,
5. Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Familienstand.
Mitgeteilt werden dürfen folgende Daten:
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift),
5. Alter,
6. Geschlecht,
7. Staatsangehörigkeiten,
8. Anschriften
sowie die Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe.
(4) Eine Melderegisterauskunft unterbleibt, wenn für die Meldebehörde erkennbar ist, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
(5) Die Meldebehörde kann die Melderegisterauskunft mit Auflagen versehen.
(6) Melderegisterauskünfte nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger ohne Einwilligung der Meldebehörde Dritten nicht zugänglich machen und nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm erteilt wurden. Die Meldebehörde hat den Empfänger bei der Erteilung der Auskunft hierauf hinzuweisen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Auskünfte an
1. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben,
2. öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen.

§ 33
Gruppenauskunft vor Wahlen; Veröffentlichung von Daten; Widerspruchsrecht
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Gruppenauskunft aus dem Melderegister über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Der Tag der Geburt darf dabei nicht mitgeteilt werden. § 32 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürger teilnehmen können, darf die Meldebehörde die in § 32 Abs. 1 bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.
(2) Die Meldebehörde darf Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse, Rundfunk oder andere Medien zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Altersjubilare sind Einwohner, die den 70. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Einwohner, die die goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen. § 32 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden.
(3) Die Meldebehörde darf Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen in Adressbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln. § 32 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit der Betroffene für eine Justizvollzugsanstalt, für ein Krankenhaus, Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung im Sinne von § 20 Abs. 1 gemeldet ist, eine Auskunftssperre besteht oder der Betroffene der Auskunftserteilung, der Veröffentlichung oder der Übermittlung seiner Daten widerspricht. Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde hinzuweisen
1. bei der Anmeldung,
2. in den Fällen des Absatzes 1 zwei Monate vor Beginn der dort bezeichneten Frist durch öffentliche Bekanntmachung,
3. in den Fällen des Absatzes 2 mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung,
4. in den Fällen des Absatzes 3 spätestens zwei Monate vor der Veröffentlichung oder Übermittlung durch öffentliche Bekanntmachung; dabei kann für die Ausübung des Widerspruchsrechts eine Frist bestimmt werden, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

§ 34
Auskunftssperre
(1) Die Meldebehörde hat auf Antrag eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Verweigerung von Auskünften über seine Person glaubhaft macht.
(2) Wird eine Auskunft über eine Person beantragt, für die eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist, so darf eine Melderegisterauskunft nach § 32 nur erteilt werden, wenn das Interesse des Antragstellers an der Erteilung der Auskunft das Interesse des Betroffenen an der Verweigerung der Auskunft überwiegt. Der Betroffene ist vor der Erteilung der Auskunft zu hören. Dies gilt nicht, wenn schutzwürdige Interessen des Antragstellers entgegenstehen.
(3) Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der sie beantragt wurde; sie endet mit Ablauf des dritten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres und ist unverzüglich zu löschen. Hierauf ist der Betroffene hinzuweisen.
(4) Die Melderegisterauskunft ist ferner zu verweigern, soweit durch ihren Inhalt die Nichtehelichkeit, die Ehelicherklärung, die Annahme als Kind oder deren Vorbereitung oder die Änderung des Vornamens auf Grund des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2018), oder damit zusammenhängende Umstände offenbart werden könnten.

Fünfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 35
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. sich oder einen anderen für eine Wohnung anmeldet, die er oder der andere nicht bezieht,
2. sich oder einen anderen für eine Wohnung abmeldet, in der er oder der andere weiterhin wohnt,
3. die Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 oder 2, § 12 Abs. 4 Satz 2, § 15, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 38 Abs. 5 und 6 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
4. als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter seine Pflichten nach § 19 Abs. 1 bis 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
5. als Leiter eines Krankenhauses oder einer anderen in § 20 Abs. 1 genannten Einrichtung oder als dessen Beauftragter seine Pflichten nach § 20 Abs. 2 und 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. interne Ordnungsmerkmale oder Identifikationsmerkmale entgegen § 7 Abs. 3 und 4 erhebt oder übermittelt,
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen die Erteilung einer Auskunft nach § 32 Abs. 2 oder 3 zu erwirken,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 1 Satz 3, § 33 Abs. 2 Satz 3 oder § 33 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 32 Abs. 6 eine Melderegisterauskunft ohne Einwilligung der Meldebehörde für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet oder einem Dritten zugänglich macht,
5. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 4 die Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Meldebehörden.

§ 36
Rechtsverordnungen
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Muster
a) der Mitteilungen über die Änderung der Hauptwohnung nach § 12 Abs. 4 Satz 2,
b) der Meldescheine nach § 13 Abs. 1 und 2 und § 19,
c) der Meldebestätigungen nach § 13 Abs. 5,
d) der Bescheinigungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1
zu bestimmen,
2. die Aufbewahrung und Vernichtung der abgegebenen Meldescheine und der nach § 20 Abs. 2 zu führenden Verzeichnisse zu regeln,
3. das Verfahren der Löschung und der gesonderten Aufbewahrung nach § 26 und § 29 Abs. 4 Satz 3 zu regeln,
4. die regelmäßige Übermittlung oder den automatisierten Abruf der in § 5 Abs. 1 genannten Daten zuzulassen, soweit
a) die in § 29 Abs. 1 oder 2 oder § 30 genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder
b) sie nach § 33 Abs. 2 bis 4 veröffentlicht werden dürfen,
und das Verfahren der regelmäßigen Übermittlung oder des automatisierten Abrufs zu regeln,
5. die sonstige Nutzung von Daten zuzulassen, die nach § 33 Abs. 2 bis 4 veröffentlicht werden dürfen,
6. die Löschung der in § 38 Abs. 1 genannten Daten oder deren Übergabe an ein Archiv zu regeln.

§ 37
Verwaltungsvorschriften
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium des Innern.

§ 37a
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.

§ 38
Übergangsvorschriften
(1) Auf Daten der vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verstorbenen oder weggezogenen Einwohner ist § 26 anzuwenden. Sind die in § 26 bestimmten Fristen bereits abgelaufen, so sind die Daten bis spätestens 30. September 1997 zu löschen oder gesondert aufzubewahren.
(2) Daten von Wehrpflichtigen, die zur Mitwirkung bei der Wehrüberwachung gespeichert wurden, sind bis spätestens 30. September 1997 zu löschen.

§ 39
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(vom Abdruck wird abgesehen)

§ 40
In-Kraft-Treten


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<1_6> Sächsische Meldedaten-Übermittlungsverordnung
Vom 10. September 1997 (ABl. 1997 A 249)

Mit In-Kraft-Treten der Sächsischen Meldedaten-Übermittlungsverordnung (Anlage) zum 1. November 1997 besteht für alle Kirchgemeinden und kirchliche Stellen Handlungsbedarf in Verbindung mit der Rechtsverordnung des Landeskirchenamtes über die Führung der Gemeindegliederverzeichnisse und der Umgemeindungsverzeichnisse in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 13. August 1996 (ABl. S. A 189).
Besonders zu beachten sind in diesem Zusammenhang § 4 (Datenmitteilungspflicht), § 5 (Datenempfang) in Verbindung mit Anlage 4 vorgenannter Ordnung (Abholerausweis für Meldedaten) und § 6 (Datenweitergabe).

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Anlage

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes
(Sächsische Meldedaten-Übermittlungsverordnung - SächsMeldDÜVO)
Vom 10. September 1997

Auf Grund von § 36 Nr. 4 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377) in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Verfahren, Zuständigkeit
(1) Die regelmäßige Übermittlung sowie der automatisierte Abruf der in § 5 Abs. 1 SächsMG genannten Daten aus dem Melderegister werden nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Darüber hinausgehende Regelungen des Bundes- oder Landesrechts bleiben unberührt.
(2) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil-DSMeld) zugrunde zu legen. Der Datensatz für das Meldewesen (DSMeld) ist am 21. Oktober 1982 von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden, im Deutschen Gemeindeverlag GmbH, Max-Planck-Straße 12, 50858 Köln, erschienen und beim Sächsischen Hauptstaatsarchiv, Archivstraße 14, 01097 Dresden, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert, hinterlegt.
(3) Die zu übermittelnden Daten sind in dieser Verordnung unter Angabe des Blattes der in Absatz 2 genannten Datensätze bezeichnet.
(4) Zuständig für die Übermittlung von Daten ist die Meldebehörde, bei welcher der Einwohner gemeldet ist. Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen, so sind, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 SächsMG) als auch die für Nebenwohnungen (§ 12 Abs. 3 SächsMG) des Einwohners zuständigen Meldebehörden.

§ 2
Regelmäßige Datenübermittlung
(1) Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen in der Regel auf Magnetbandkassetten, Magnetband, Diskette oder durch Datenübertragung. Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusenden. Eine Rücksendepflicht für Disketten besteht nicht.
(2) Bei der Datenübermittlung durch Datenübertragung werden die zu übermittelnden Daten von den Meldebehörden an den Empfänger weitergegeben oder in derselben Zusammenstellung zum Abruf durch den Empfänger bereitgehalten.
(3) Im Übrigen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen in schriftlicher Form.
(4) Der Zeitpunkt der Weitergabe, die Dauer des Bereithaltens sowie die weiteren Einzelheiten des Verfahrens sind zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger einvernehmlich zu regeln. Dabei sind die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.

§ 3
Automatisiertes Abrufverfahren
Die Meldebehörde und der Datenempfänger regeln das Verfahren, indem der Empfänger als abrufende Stelle personenbezogene Daten aus einer von der Meldebehörde als bereithaltender Stelle eingerichteten Daten abrufen kann (automatisiertes Abrufverfahren). Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.

§ 4
Sicherungsmaßnahmen
(1) Die Meldebehörden und die Datenempfänger haben die erforderlichen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen.
(2) Maschinell lesbare Datenträger sind zu etikettieren und mit folgenden Angaben zu versehen:
1. absendende Stelle,
2. Kennzeichen (Band-, Diskettenkennzeichen),
3. Dateiname,
4. empfangende Stelle,
5. laufende Nummer des Datenträgers und die Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Datenträger,
6. Erstellungsdatum und
7. Zeichendichte.
Die Datenträger sind in einer Schutzpackung oder einem festen Behältnis verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörige Datenträger sind zusammen zu versenden.
(3) Beim automatisierten Abruf muss sich der Empfänger der Daten identifizieren (Benutzerkontrolle). Er darf nur Zugriff auf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten haben (Zugriffskontrolle). Die Zugriffe sind durch den Empfänger mindestens stichprobenweise zu protokollieren. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. § 9 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), geändert durch Gesetz vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350), bleibt unberührt.

§ 5
Beschränkung von Datenübermittlungen wegen Auskunftssperren
(1) Die Meldebehörde hat den Empfänger auf bestehende Auskunftssperren nach § 34 SächsMG hinzuweisen. Der Grund der Eintragung der Auskunftssperre darf nicht übermittelt werden.
(2) In den Fällen des automatisierten Abrufverfahrens ist bei der Abfrage der Daten Betroffener, für die das Melderegister eine Auskunftssperre nach § 34 SächsMG enthält, der Hinweis über eingetragene Auskunftssperren zu geben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Datenübermittlungen

§ 6
Datenübermittlungen an das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen
(1) Die Meldebehörde hat dem Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen mindestens einmal im Monat zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1429), die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
(2) Im Falle der An- und Abmeldung sind folgende Daten zu übermitteln:
1. Familiennamen 0101 bis 0104,
2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens 0301, 0302,
3. Doktorgrad 0401,
4. Tag der Geburt 0601,
5. Geschlecht 0701,
6. Staatsangehörigkeiten 1001,
7. Anschrift der neuen und alten Wohnung im Bundesgebiet oder der
ausländische Herzugs- oder Wegzugsstaat 1201 bis 1212,1223, 1307,
8. Status der neuen und alten Wohnung 1213,
(alleinige Wohnung, Hauptwohnung, Nebenwohnung)
9. Tag des Ein- beziehungsweise Auszugs oder der 1301, 1306,
An- beziehungsweise Abmeldung von Amts wegen 1308, 1309,
10. Familienstand 1401,
11. erwerbstätig/nicht erwerbstätig 0801,
12. rechtliche Zugehörigkeit zu einer 1101.
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
(3) Im Falle der Änderung einer Nebenwohnung in alleinige Wohnung oder Hauptwohnung (Statusänderung derselben Wohnung) sind die in Absatz 2 genannten Daten entsprechend zu übermitteln. Anstelle von Nummer 8 ist folgendes Datum zu übermitteln:
Datum des Wohnungswechsels 1214.
(4) Im Falle der Änderung der Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind zu übermitteln:
1. Tag der Geburt, beschränkt auf die Angabe des Geburtsjahres 0601,
2. Geschlecht 0701,
3. erwerbstätig/nicht erwerbstätig 0801,
4. Staatsangehörigkeit oder Rechtsstellung als Deutscher 1001,
5. Datum der Änderung der Staatsangehörigkeit 1003,
oder der Rechtsstellung (Ereignisdatum)
6. Anschrift 1201 bis 1203, 1213,
7. Familienstand 1401.
Besitzt die betreffende Person mehrere Wohnungen im Freistaat Sachsen, so ist die Mitteilung nur von der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.
(5) Änderungen der in den Absätzen 2 und 4 genannten Daten nach § 25 Abs. 2 SächsMG (Fortschreibung des Melderegisters) sowie die Änderungsgründe sind, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf den vor der Änderung übermittelten Vorgang, laufend mitzuteilen.

§ 7
Datenübermittlungen an die Sächsische Staatskanzlei
(1) Zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren übermittelt die Meldebehörde, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung, der Sächsischen Staatskanzlei vierteljährlich -jeweils ein Quartal im Voraus - personenbezogene Daten der Betroffenen.
(2) Alters- und Ehejubiläen im Sinne von Absatz 1 sind der 90., 95., 100. und jeder nachfolgende Geburtstag beziehungsweise die Diamantene Hochzeit (60 Jahre), die Eiserne Hochzeit (65 Jahre) und die Steinerne Hochzeit (70 Jahre).
(3) Folgende Daten der Jubilare sind zu übermitteln:
1. Familiennamen 0101 bis 0104,
2. frühere Namen 0203,
3. Vornamen 0301,
4. Doktorgrad 0401,
5. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1213,
6. Staatsangehörigkeiten 1001,
7. Tag der Geburt bei Altersjubilaren 0601,
8. Tag der Eheschließung bei Ehejubilaren 1402.

§ 8
Datenübermittlungen an das Landeskriminalamt
Die Meldebehörde hat unverzüglich dem Landeskriminalamt Sachsen zum Zwecke der Fahndung aus Gründen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Fortschreibung der kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen bei Anmeldung, Abmeldung, Änderung des Namens oder Tod eines Einwohners folgende Daten zu übermitteln:
1. Familiennamen 0101 bis 0104,
2. frühere Namen 0203,
3. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens 0301, 0302,
4. Doktorgrad 0401
5. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
6. Anschriften 1201 bis 1223,
7. Tag des Ein- und Auszugs 1301,1306,
8. Sterbetag und -ort 1901,1904,
9. Auskunftssperren.
Sind Daten nach Satz 1 von Personen übermittelt worden, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen geführt werden, so sind diese vom Landeskriminalamt unverzüglich zu löschen.

§ 9
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörde hat den von den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften benannten Stellen bei der An-, Abmeldung oder Tod monatlich die Daten nach § 30 Abs. 1 und 2 SächsMG zu übermitteln. Das Gleiche gilt bei Änderung dieser Daten.
(2) Soweit ein ldentifikationsmerkmal verwendet wird, muss es den Anforderungen des § 7 Abs. 2 und 3 SächsMG entsprechen.
(3) Die Form der Datenübermittlung nach § 2 kann zwischen der Meldebehörde und den nach Absatz 1 benannten Stellen vereinbart werden.

Dritter Abschnitt
Automatisiertes Abrufverfahren

§ 10
Datenübermittlung an Finanzämter
Zur Feststellung einer Person und deren Anschrift im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens dürfen für die zuständigen Finanzämter folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Tag der Geburt,
6. Geschlecht,
7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
8. Tag des Ein- und Auszugs,
9. Auskunftssperren
10. Sterbetag.

§ 11
Automatisiertes Abrufverfahren für Polizeidienststellen
(1) Die Meldebehörden dürfen den zuständigen Polizeidienststellen im automatisierten Verfahren die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9, 10, 12 bis 14 und 17 bis 19 SächsMG genannten Daten bereithalten. Der Abruf ist nur zulässig, wenn im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.
(2) Das Sächsische Staatsministerium des Innern legt Art und Umfang der Abfrage fest. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Abruf nur durch berechtigte Bedienstete erfolgt.
(3) Die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens durch Polizeidienststellen bedarf der Zustimmung des zuständigen Polizeipräsidiums. Für das Landeskriminalamt Sachsen und die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen erteilt das Sächsische Staatsministerium des Innern die Zustimmung. Vor der Einrichtung eines Abrufverfahrens ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte zu unterrichten.
(4) Soweit Meldebehörden ihr Melderegister nicht selbst automatisiert führen (§ 3 SächsMG), hat die beauftragte Stelle die in Absatz 1 genannten Daten im Auftrag der Meldebehörde zum Abruf bereitzuhalten.

§ 12
Automatisiertes Abrufverfahren für Ausländerbehörden
(1) Die Meldebehörden dürfen den für sie zuständigen Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgabe als Ausländerbehörden automatisierte Abrufverfahren bezüglich der in § 1 Abs. 2 und § 2 der Ausländerdatenübermittlungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2997, ber. 1991 S. 1216) genannten Daten einrichten.
(2) Die Ausländerbehörden dürfen von der Möglichkeit des Abrufs nur Gebrauch machen, wenn die Kenntnis der Daten im Einzelfall erforderlich ist. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Abruf nur durch berechtigte Bedienstete erfolgt.

Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 13
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. September 1997

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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<1_6> Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Kirchenaustritts- und
-übertrittsverfahren (VwV - Kirchenaus- und -übertritt)
Vom 04. September 1998 (SächsGVBl. 1998, S. 710)

<kirchlich bekannt gemacht: ABl. 1999 S. A 17>

1 Kirchenaustritt
Jeder hat das Recht, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung aus einer Religionsgemeinschaft (Kirche, Religionsgesellschaft und Weltanschauungsgemeinschaft), die im Freistaat Sachsen nach dem Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (KiStG) vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Januar 1998 (SächsGVBI. S. 3), als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist (vergleiche Anlage 1), auszutreten.

1.1 Austrittserklärung von Minderjährigen, Volljährigen und von Personen, für die ein Betreuer bestellt ist sowie von Geschäftsunfähigen
1.1.1 Die Austrittserklärung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung.
1.1.2 Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Austrittserklärung selbst wirksam abgeben. Eine Mitwirkung der Eltern oder sonstiger Personensorgeberechtigter ist nicht erforderlich. Für Kinder unter 14 Jahren erklärt der Personensorgeberechtigte den Austritt (vergleiche §§ 2, 3 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921, RGBl. S. 939).
Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich.
1.1.3 Für Volljährige, für die nach § 1896 BGB ein Betreuer bestellt ist, erklärt der Betreute ohne Zustimmung des Betreuers den Austritt.
1.1.4 Die Austrittserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§§ 104, 105 Abs. 1 BGB).

1.2 Form der Austrittserklärung
Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Standesbeamten persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 KiStG; § 129 BGB). Die öffentliche Beglaubigung setzt nach § 129 Abs. 1 BGB voraus, dass die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt ist. Die Austrittserklärung darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

1.3 Zeitpunkt der Wirksamkeit der Austrittserklärung
Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang beim Standesbeamten wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet dagegen mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

1.4 Zuständigkeit des Standesbeamten
Zuständig für die zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärung und für die Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk der Austrittswillige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten hat er die Wahl. Hat der Austrittswillige seit seinem Wegzug aus dem Freistaat Sachsen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so ist das Standesamt Dresden zuständig.

1.5 Austrittserklärung zur Niederschrift des Standesbeamten
1.5.1 Der Standesbeamte verschafft sich Gewissheit über die Person des Austrittswilligen und seine Erklärungsberechtigung. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
1.5.2 Über die Austrittserklärung ist eine Niederschrift nach Anlage 2 aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Austrittswilligen vorzulesen, von ihm zu genehmigen und zu unterschreiben. Der Standesbeamte beurkundet diese Feststellungen durch seine Unterschrift.
1.5.3 Aus der gleichen Religionsgemeinschaft können Ehegatten den Austritt gemeinsam, Eltern den Austritt zugleich für die unter ihrem Personensorgerecht stehenden Kinder unter 14 Jahren zur Niederschrift erklären. Im Übrigen ist für jede Kirchenaustrittserklärung eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen.
1.5.4 Der Standesbeamte erteilt dem Ausgetretenen auf Antrag eine kostenpflichtige Bescheinigung über den Kirchenaustritt. Diese Bescheinigung ist mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel zu versehen. Als Bescheinigung kann eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift verwendet werden, die mit dem Zusatz "Mit dieser Erklärung ist der Kirchenaustritt öffentlich-rechtlich wirksam geworden" versehen ist.

1.6 Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung
Geht beim Standesbeamten eine öffentlich beglaubigte Austrittserklärung ein, so vermerkt er auf der Erklärung deren Eingangstag.
Der Standesbeamte prüft die Vollständigkeit der Angaben über die Person, die Erklärungsberechtigung, die Eindeutigkeit der Austrittserklärung und die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Beglaubigung.
Der Standesbeamte veranlasst notwendig werdende Ergänzungen. Nummer 1.5.3 und 1.5.4 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Als Bescheinigung kann eine beglaubigte Abschrift der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung verwendet werden, die mit dem Zusatz "Mit dem Eingang der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung am ... ist der Kirchenaustritt öffentlich-rechtlich wirksam, geworden" versehen ist.

1.7 Mitteilungen
1.7.1 Der Standesbeamte teilt den Austritt mit:
a) der für die Wohnung, gegebenenfalls für die Hauptwohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Ausgetretenen zuständigen Religionsgemeinschaft,
b) der für die Wohnung, gegebenenfalls für die Hauptwohnung des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde und
c) dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt oder, falls es noch nicht angelegt ist, dem Standesbeamten, der das Heiratsbuch führt.
1.7.2 Der Standesbeamte soll zur Vorbereitung der Mitteilung nach Nummer 1.7.1, Buchstabe c, bei der Aufnahme der Niederschrift oder der Entgegennahme der Austrittserklärung Ort und Tag der Eheschließung sowie Kennzeichen und Führungsort des Familienbuchs feststellen und hierüber einen Vermerk zu den Akten nehmen.
1.7.3 Ist im Familienbuch oder im Heiratsantrag des Ausgetretenen die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgesellschaft eingetragen, so vermerkt der Standesbeamte, der das Familienbuch oder das Heiratsbuch führt, den ihm mitgeteilten Austritt in Spalte 10 des Familienbuchs oder am Rande des Heiratseintrags (vergleiche § 64 Abs. 5, §§ 217, 240e der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1995, BAnz. Nr. 33a, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Juni 1998 BAnz. Nr. 107a).
1.7.4 Die Mitteilungen sind mit der Unterschrift des Standesbeamten und dem Dienstsiegel zu versehen. Es können Abschriften der Niederschrift oder der mit einem Eingangsvermerk versehenen öffentlich-beglaubigten Austrittserklärung verwendet werden.

2 Übertritt
2.1 Übertritt zwischen Religionsgemeinschaften, die im Freistaat Sachsen nach dem KiStG als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind und eine Übertrittsvereinbarung geschlossen haben
(Übertritt im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 KiStG)
2.1.1 Ein vereinfachtes Übertrittsverfahren im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 KiStG ist nur zwischen den Religionsgemeinschaften möglich, die miteinander eine Übertrittsvereinbarung (Anlage 3) geschlossen haben und im Freistaat Sachsen nach dem KiStG als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Der Übertritt wird mit dem Zugang der beglaubigten Abschrift der Übertrittserklärung bei dem nach Nummer 1.4 zuständigen Standesbeamten öffentlich-rechtlich wirksam und hat im Verhältnis zur bisherigen Religionsgemeinschaft die Wirkung eines Austritts. Hierüber erteilt der Standesbeamte dem Übergetretenen auf Antrag eine kostenpflichtige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4.
2.1.2 Der Standesbeamte teilt den Übertritt der für die Wohnung, gegebenenfalls für die Hauptwohnung des Übergetretenen zuständigen Meldebehörde und dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt, oder dem Standesbeamten mit, der das Heiratsbuch führt, wenn ein Familienbuch noch nicht angelegt ist. Die Mitteilungen sind mit der Unterschrift des Standesbeamten und dem Dienstsiegel zu versehen. Es können Abschriften der kirchenamtlichen Bescheinigungen verwendet werden, die mit dem Zusatz "Mit dem Zugang der Kirchenübertrittserklärung am ... ist der Kirchenübertritt öffentlich-rechtlich wirksam geworden" zu versehen sind.
2.1.3 Die neue Religionszugehörigkeit wird nur auf Antrag des Übergetretenen in den Personenstandsbüchern vermerkt. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Standesbeamten gestellt werden. § 64 Abs. 5 DA gilt entsprechend.
2.1.4 Durch die Möglichkeit des Übertritts wird das Recht, den Austritt aus der Religionsgemeinschaft nach § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 KiStG in Verbindung mit dem Abschnitt Nummer 1 dieser Verwaltungsvorschrift zu erklären, nicht beeinträchtigt.

2.2 Übertritt in anderen Fällen
Der Übertritt in anderen als den in Nummer 2.1 genannten Fällen ist als Austritt aus der bisherigen Religionsgemeinschaft und als Eintritt in die neue Religionsgemeinschaft zu behandeln. Die öffentlich-rechtliche Wirksamkeit des Austritts beurteilt sich bei Religionsgemeinschaften, die im Freistaat Sachsen nach dem KiStG als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, nach § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 KiStG und dem Abschnitt Nummer 1 dieser Verwaltungsvorschrift.
Im Übrigen richten sich der Austritt und der Eintritt nach der Ordnung der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

3 Aufbewahrungsfristen
Die Niederschriften über Austrittserklärungen, die öffentlich beglaubigten Austrittserklärungen und die Kirchenübertrittserklärungen sind dauernd aufzubewahren.

4 Auskunft
Auskünfte erteilt der Standesbeamte nur dem Ausgetretenen oder dem Übergetretenen sowie den Religionsgemeinschaften, denen der Ausgetretene oder Übergetretene angehört oder angehört hat.

5 Kosten
Für Amtshandlungen des Standesbeamten im Kirchenaustrittsverfahren erheben die Gemeinden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Nummer 60 der Anlage 1 zur Zweiten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Schreibauslagen (2. SächsKVZ) vom 4. März 1997 (SächsGVBl. S. 133):
a) für die Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung nach Nummer 1.5.2 (Nummer 60 des 2. SächsKVZ, Tarifstelle 1 : 20 DM bis 40 DM je Person). Erklären mehrere Personen ihren Kirchenaustritt gemeinsam (Nummer 1.5.3 Satz 1), ist die Verwaltungsgebühr nur einmal zu erheben (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SächsVwKG);
b) für eine Bestätigung der Austrittserklärung durch Ausfertigung der Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung, Bescheinigung nach Nummer 1.5.4 (Nummer 60 des 2. SächsKVZ, Tarifstelle 2.1 : 10 DM je Person);
c) für eine Bestätigung der Austrittserklärung bei einer schriftlichen Erklärung über den Austritt durch eine Bescheinigung nach Nummer 1.6 Satz 4 (Nummer 60 des 2. SächsKVZ, Tarifstelle 2.2: 10 DM bis 20 DM je Person);
d) die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirkung eines Kirchenübertritts (Nummer 2.1.1 Satz 3) ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes für den Freistaat Sachsen entsprechend der Nummer 60 des 2. SächsKVZ, Tarifstelle Ziffer 2.1, gebührenpflichtig: 10 DM je Person.

6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministerium des Innern über das Kirchenaustrittsverfahren vom 22. Januar 1993 (SächsABl. S. 198) außer Kraft.

Dresden, den 4. September 1998

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht


Anlage 1
VwV - Kirchenaus- und -übertritt
Verzeichnis der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die im Freistaat Sachsen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 WRV besitzen

1 Im Bereich der evangelischen Landeskirchen:
1.1 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
1.2 Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
1.3 Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz
1.4 Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
1.5 Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen

2 Im Bereich der Römisch-Katholischen Kirche:
2.1 Bistum Dresden-Meißen
2.2 Bistum Görlitz
2.3 Bistum Magdeburg

3 Landesverband Sachsen der Jüdischen Gemeinden

4 Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften, die die gleichen Rechte haben:
4.1 Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten in Sachsen
4.2 Die Christengemeinschaft in Ostdeutschland
4.3 Neuapostolische Kirche Sachsen
4.4 Evangelisch-methodistische Kirche in Ostdeutschland
4.5 Evangelisch-Lutherische Freikirche
4.6 Evangelisch-reformierte Gemeinde Dresden
4.7 Evangelische Brüder-Unität, Herrnhuter Brüdergemeine


Anlage 2
VwV - Kirchenaus- und -übertritt

Kirchenaustrittserklärung

Standesamt Ort, Tag
Vor dem unterzeichnenden Standesbeamten erscheint/erscheinen,

ausgewiesen durch


Vorname, Familienname
(ggf. abweichender
Geburtsname)


Wohnort
und erklärt/erklären: Ich/Wir trete(n) aus der

Religionsgemeinschaft aus.

Diese Erklärung erstreckt sich auf das/die nachstehend aufgeführte(n)
unserem/meinem Personensorgerecht stehende(n) noch nicht 14 Jahre
alte(n) Kind(er). <Anmerkung: Bei Erstreckung auf Kinder zwischen 12 bis 14
Jahren ist die Einwilligung der Kinder erforderlich.>

Name, Tag und
Ort der Geburt



Raum für Einwil-
ligungserklärungen



Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben



Der Standesbeamte

......................



Hinweis:
Anlage 3 zur VwV - Kirchenaus- und -übertritt vom 4. September 1998 ist die Übertrittsvereinbarung samt Muster der kirchenamtlichen Bescheinigung, bekannt gemacht in ABl. 1999 S. A 5 f.


Anlage 4
VwV - Kirchenaus- und -übertritt

Bescheinigung über die Wirkung eines Kirchenübertritts

Standesamt ........................................ Ort, Tag .......................................................................

Vornamen,
Familiennamen, ..........................................................................................................
(ggf. abweichender
Geburtsname)

Tag und Ort der Geburt ...........................................................................................................

Wohnung, Wohnort
...........................................................................................................
...........................................................................................................
...........................................................................................................

wird bescheinigt, dass ihr/sein (Anmerkung: Nicht Zutreffendes bitte streichen.)
am .............. gegenüber der Religionsgemeinschaft
...........................................................................................................
erklärter Kirchenübertritt die Wirkung eines Austritts aus der
Religionsgemeinschaft
...........................................................................................................
hat (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens
vom 23. September 1990 (BGBl. II 885, 1194), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 3).


Der Standesbeamte

(Siegel)
................................................................



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<1_6> Vereinbarung zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen Kirchen im Freistaat Sachsen
Vom 30. September 1994, in Kraft seit 01. August 1998,
in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens bekannt gemacht
vom 11. Dezember 1998 (ABl. 1999 A 5)

Reg.-Nr. 10670 (10) 446
Hiermit wird die zwischen den Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen abgeschlossene Vereinbarung zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen Kirchen im Freistaat Sachsen (nachstehend Übertrittsvereinbarung genannt) bekannt gemacht. Die römisch-katholischen Bistümer im Gebiet des Freistaates Sachsen sind zurzeit nicht Partner der Übertrittsvereinbarung.
Diese Übertrittsvereinbarung basiert auf der Vorschrift in § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 1998 (Sächs. GVBl. S. 3) - aktuelle Fassung siehe Amtsblatt 1998 S. A 32 - und hat durch Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt 1998 S. 714 - Wirksamkeit erlangt.
Zur praktischen Umsetzung der Übertrittsvereinbarung hat das Sächsische Staatsministerium des Innern eine neue Verwaltungsvorschrift über das Kirchenaustritts- und Übertrittsverfahren (VwV - Kirchenaus- und übertritt) vom 4 September 1998 (Sächs. ABl. S. 710) erlassen, die in dieser Nummer des landeskirchlichen Amtsblattes auf S. A 5 abgedruckt ist und an die Stelle der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Kirchenaustrittsverfahren vom 22. Januar 1993 (Sächs. ABl. S. A 198/ABl. 1993 S. A 44) tritt.
Zur rechtlichen Bedeutung und zur praktischen Anwendung der Übertrittsvereinbarung wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Die Übertrittserklärung ist zunächst als Erklärung des Übertrittswillens zu verstehen. Sie bewirkt nicht unmittelbar die neue Kirchenzugehörigkeit. Diese wird durch Beschluss des Kirchenvorstandes, agendarischen Vollzug der Aufnahme im Hauptgottesdienst und Teilnahme des Übertretenden am Heiligen Abendmahl erworben. Auf § 2 der Ausführungsverordnung zur Kirchgemeindeordnung, der für den Übertritt und die Aufnahme in die Landeskirche entsprechend gilt, wird verwiesen.
2. Die aufnehmende Kirchgemeinde hat dem zuständigen Standesamt eine beglaubigte Abschrift der kirchenamtlichen Bescheinigung (Anlage zur Übertrittsvereinbarung) zu übermitteln und zugleich eine weitere beglaubigte Abschrift dieser Bescheinigung für die zuständige kommunale Meldestelle beizufügen. Der Standesbeamte teilt den Übertritt der für die Wohnung des Übertretenden zuständigen Meldebehörde und dem Standesamt, das das Familien- bzw. Heiratsbuch führt, mit.
Weitere beglaubigte Abschriften erhalten der Übertretende und die Kirche, der dieser bisher angehört hat.
Das Original der Bescheinigung verbleibt bei der aufnehmenden Kirchgemeinde.
Die Berichtigung des kommunalen Melderegisters ist von der Kirchgemeinde bzw. der mit der Führung des Gemeindegliederverzeichnisses beauftragten kirchlichen Stelle zu überwachen.
3. Die Wirksamkeit der Übertrittserklärung nach staatlichem Recht (Austritt aus der bisherigen Kirche) tritt mit dem Zugang der beglaubigten Abschrift der kirchenamtlichen Bescheinigung beim Standesamt ein. Für die kirchliche Praxis gilt jedoch der Übertretende mit der Aufnahme als Kirchenglied der aufnehmenden Kirche. Die Kirchensteuerpflicht richtet sich allerdings nach der Wirksamkeit des Übertritts nach staatlichem Recht. Die neu begründete Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Übertrittserklärung wirksam geworden ist.
4. Der Übertretende ist darauf hinzuweisen, dass er unter Vorlage der ihm erteilten beglaubigten Abschrift der kirchenamtlichen Bescheinigung die Eintragung der neuen, zutreffenden Konfessionsbezeichnung "ev" auf der Lohnsteuerkarte zu veranlassen hat. Er ist ferner auf die Notwendigkeit hinzuweisen, bei seinen Steuerunterlagen (Einkommensteuererklärung) das Konfessionsmerkmal "ev" anzugeben.
5. Formularsätze der kirchenamtlichen Bescheinigung (Kirchenübertrittserklärung) werden durch das Landeskirchenamt den Superintendenturen übersandt und von diesen auf Anforderung an die Kirchgemeinden weitergeleitet.

Dresden, am 11. Dezember 1998

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Vereinbarung
zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen Kirchen im Freistaat Sachsen

Als Ausdruck der gewachsenen Gemeinschaft zwischen den Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften (nachstehend "Kirchen" genannt) hat sich am 14. Oktober 1992 in Dresden die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen (nachstehend ACK Sachsen genannt) konstituiert. Ihre Mitglieder, die gemeinsam den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen, haben sich zu ökumenischer Zusammenarbeit verpflichtet.
Dem dient auch die Regelung des Übertritts von Kirche zu Kirche. Sie war bereits durch zwischenkirchliche Vereinbarungen und durch die Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der DDR vom 11. Mai 1979 einvernehmlich geordnet. Die Rechtslage im Freistaat Sachsen macht deren Neufassung erforderlich. Deshalb wird zwischen den Mitgliedern der ACK Sachsen
- Gemeinden in Sachsen des Bundes Freier evangelischer Gemeinden, Kreis Anhalt-Sachsen-Thüringen,
- Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, Vereinigung Sachsen,
- Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden, Region Sachsen,
- Evangelische Brüder-Unität, Sitz Herrnhut,
- Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,
- Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
- Evangelisch-methodistische Kirche, Ostdeutsche Jährliche Konferenz,
- Evangelisch-reformierte Gemeinde zu Dresden,
- Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) für die Gemeinden Leipzig und Chemnitz,
- Gemeindeverband Sachsen der Altkatholischen Kirche,
- Gemeinden in Sachsen der Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der
- Gemeinden in Sachsen der Diözese Berlin und Deutschland der Russischen Orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat)
sowie der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen, sofern es sich um Gemeinden handelt, die sich auf dem Territorium des Freistaates Sachsen befinden, folgende Vereinbarung geschlossen:

§ 1
Will ein Kirchenmitglied zu einer anderen Kirche übertreten, die im Bereich seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes tätig und dieser Vereinbarung beigetreten ist, so teilt es diese Absicht dem zuständigen Amtsträger dieser Kirche persönlich und schriftlich mit. Diese Erklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Der Amtsträger prüft in einem seelsorgerischen Gespräch mit dem Übertrittswilligen die Ernsthaftigkeit des beabsichtigten Wechsels der Kirchenzugehörigkeit. Hält dieser sein Aufnahmeersuchen aufrecht, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 2
Von dem Aufnahmeersuchen ist dem zuständigen Amtsträger der Kirche, der der Übertrittswillige angehört, durch den Amtsträger der anderen Kirche unverzüglich Mitteilung zu machen. Dabei soll auch festgestellt werden, ob Gründe vorliegen, die den Wechsel der Kirchenzugehörigkeit hindern oder belasten könnten.

§ 3
Soll sich der Übertritt zugleich auf Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr erstrecken, sind ihre Personalien in den Antrag aufzunehmen. Kinder nach Vollendung de 12. Lebensjahres können nicht gegen ihren ausdrücklichen Willen zu einem Konfessionswechsel veranlasst werden. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine eigene Erklärung anzugeben.

§ 4
Die Aufnahme erfolgt nach der Ordnung der jeweiligen Kirche. Sie soll nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Abgang der Mitteilung gemäß § 2 erfolgen. Bis zur Aufnahme kann das Aufnahmeersuchen schriftlich widerrufen werden.

§ 5
Die Mitgliedschaft in der aufnehmenden Kirche beginnt mit dem Vollzug der Aufnahme. Über den Übertritt ist dem Aufgenommenen eine kirchliche Bescheinigung auszuhändigen (vgl. Muster in der Anlage). Beglaubigte Abschriften übersendet die aufnehmende Kirche dem zuständigen Amtsträger der Kirche, der der Übergetretene bisher angehört hat, und dem zuständigen Standesbeamten.

§ 6
Erfolgt ein Übertritt nach dieser Vereinbarung, so richtet sich die öffentlich-rechtliche Wirksamkeit nach den entsprechenden staatlichen Bestimmungen. § 5 Satz 1 wird hiervon nicht berührt.

§ 7
Sollten bei der Anwendung dieser Vereinbarung Meinungsverschiedenheiten auftreten, werden die zuständigen Leitungsgremien der Kirchen um gütliche Beilegung bemüht sein.

§ 8
Mit Zustimmung der unterzeichnenden Kirchen können weitere Kirchen und kirchliche Gemeinschaften, die die Richtlinien der ACK Sachsen anerkennen, dieser Vereinbarung beitreten.

§ 9
Nach Ablauf von drei Jahren werden die Erfahrungen mit dieser Vereinbarung durch die ACK Sachsen überprüft. Auf Antrag einer unterzeichnenden Kirche sind Verhandlungen über einen Änderung der Vereinbarung aufzunehmen. Jede Antrag stellende Kirche hat das Recht, sich frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten der Vereinbarung durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen unterzeichnenden Kirchen von der Vereinbarung zu lösen. Diese Erklärung ist mindestens drei Monate vorher anzukündigen.

§ 10
Dieser Vereinbarung haben die beteiligten Kirchen zugestimmt. Die Konferenz der ACK Sachsen hat sie am 30. September 1994 verabschiedet. Sie tritt mit der Unterzeichnung durch die beteiligten Kirchen am 01. Juli 1998 in Kraft. Die Kirchen veröffentlichen sie in ihrem Bereich. Das In-Kraft-Treten wird der Staatsregierung des Freistaates Sachsen angezeigt.

Anlage zur Übertrittsvereinbarung
Muster
Kirchenamtliche Bescheinigung
Übertritt zwischen christlichen Kirchen im Freistaat Sachsen (Kirchenübertrittserklärung)

Vor dem unterzeichnenden Amtsträger der ............................................... Kirche erscheinen die Erklärenden (Vorname, Name, Geburtstag und -ort, Tag und Ort der Eheschließung, Beruf, Anschrift) ............................................................................
ausgewiesen durch ..................................................................................
und erklären:
Ich habe/Wir haben bisher der .....................................................................................................
Kirche angehört. Mit Wirkung vom .............................................................................................
bin ich/sind wir auf meinen/unseren Antrag hin in die .....................................................Kirche aufgenommen worden.

Diese Erklärung gebe/n ich/wir zugleich für meine/unser/e Kind/er ab, das/die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat/haben:
(Vorname, Name, Geburtstag, und -ort, Anschrift des/der Kind/er ............................................................................................................................................................................................................................................................... ..............................................
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
Ort/Datum Kirchensiegel
....................... ................................
Unterschrift/des/der Unterschrift
Übertretenden Amtsträger
einschließlich der Kinder ab der aufnehmenden
vollendeten 12. Lebensjahr Kirche
............................................ ...............................
...........................................
Beglaubigte Abschriften für
- Übertretende/n ...............................................
- Standesamt in ................................................
- Meldebehörde in ............................................
- bisherige Kirche in ........................................
- aufnehmende Kirche .....................................
Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird hiermit beglaubigt.
Ort, Datum, Unterschrift mit Angabe der Dienststellung, Kirchensiegel


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