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1.5.2 VERFASSUNG SONSTIGER EINRICHTUNGEN


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<1_5_2> [aufgehobene] Ordnung des Kirchenchorwerkes
In Kraft vom 18. April 1973 (ABl. 1975 A 30)
62060/274

Das Kirchenchorwerk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens gibt sich nachstehende Ordnung:

§ 1
(1) Dem Kirchenchorwerk der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens gehören die im Dienst der Kirche tätigen Kantoreien (einschließlich Instrumentalkreise), Kirchenchöre und Kurrenden an (nachstehend Chöre genannt).
(2) Rechte und Pflichten der Chöre ergeben sich unbeschadet der allgemein geltenden Vorschriften aus dieser Ordnung.
(3) Das Kirchenchorwerk hat seinen Sitz am Dienstort des Landesobmanns.

§ 2
(1) Aufgaben des Kirchenchorwerkes sind:
a) die Chöre in ihrem gottesdienstlichen Wirken zu fördern
b) die Chöre zum gemeinsamen Musizieren zu vereinigen (z. B. Kantoreitage, Kurrendetage)
e) die Kirchenmusiker fachlich zu beraten und weiterzubilden (z. B. Chorleiterlehrgänge)
d) Chorsänger, Kurrendaner und Instrumentalisten weiterzubilden (z. B. Sing- und Lehrwochen)
e) Noten für den praktischen Gebrauch herauszugeben (z. B. Kantatehefte, Kantatechorblätter)
f) den Kirchenmusikern Fachliteratur zu vermitteln.
(2) Diese Aufgaben erfüllt das Kirchenchorwerk in Zusammenarbeit mit dem Landeskirchenamt, insbesondere mit dem Landeskirchenmusikdirektor.

§ 3
Das Kirchenchorwerk pflegt Verbindung mit anderen Kirchenchorwerken im Sinne der Ordnung des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR.

§ 4
Das Kirchenchorwerk ist kirchliches Werk im Sinne von § 8 der Verfassung der Ev.-Luth Landeskirche Sachsens vorn 15. Dezember 1950 in der Fassung vom 8. Februar 1972 (Amtsbl. 1972 S. A 53, II Nr. 19).

§ 5
Die Organe des Kirchenchorwerkes sind:
a) die Landesversammlung (s. § 6)
b) der Werkrat (s. § 7)

§ 6
(1) Die Landesversammlung besteht aus dem Werkrat und den in den einzelnen Kirchenbezirken gewählten Obleuten des Kirchenchorwerkes.
(2) Die Landesversammlung wird vom Landesobmann einberufen.
(3) Er hat sie auf Antrag von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder oder auf Antrag des Landeskirchenamtes zusammenzurufen.
(4) Aufgaben der Landesversammlung sind:
Entgegennahme von Berichten des Landesobmanns
Anregungen für die Gestaltung der Arbeit
Wahl des Landesobmanns und der Beisitzer des Werkrates.
(5) Beschlüsse über Änderungen dieser Ordnung und über die Auflösung des Kirchenchorwerkes bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
(6) Die Landesversammlung ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfähigkeit wird von Amts wegen festgestellt.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 7
(1) Der Werkrat des Kirchenchorwerkes besteht
aus dem Landesobmann als seinem Vorsitzenden
seinem Stellvertreter
dem Kassenführer
dem Landeskirchenmusikdirektor
einem Vertreter des Landeskirchenamtes und sieben Beisitzern, wovon fünf von der Landesversammlung zu wählen und zwei vom Landesobmann im Einvernehmen mit dem Werkrat zu berufen sind.
(2) Bei Auswahl der Beisitzer im Werkrat soll die landschaftliche Gliederung der Landeskirche berücksichtigt werden.
(3) Wahl und Berufung der Beisitzer im Werkrat erfolgen alle sechs Jahre.
(4) Die Einberufung einer Werkratssitzung hat auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Werkrates zu erfolgen.
(5) Der Werkrat ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit wird von Amts wegen festgestellt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 8
(1) Der Landesobmann ist der Vorsitzende des Werkrates.
(2) Er wird nach Vorschlag des Werkrates durch die Landesversammlung auf die Dauer von sechs Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.
(3) Seine Wahl bedarf der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
(4) Der Werkrat leitet die Neuwahl eines Landesobmanns ein. Bis zur Neuwahl führt der Vertreter des Landesobmanns die Amtsgeschäfte.
(5) Der Landesobmann kann wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Ordnung des Chorwerkes oder wegen erheblicher Mängel in der Führung der Amtsgeschäfte oder aus einem wichtigen Grund, der in seiner Lebensführung liegt, durch die Landesversammlung oder durch das Landeskirchenamt abberufen werden.

§ 9
(1) Der Landesobmann führt die laufenden Geschäfte.
(2) Er ernennt mit Zustimmung des Werkrates
seinen Stellvertreter
einen Kassenführer
einen Schriftführer
die erforderlichen Arbeitsausschüsse
einen Verwalter der Beschaffungsstelle.
(3) Er setzt die Sitzungen des Werkrates an und lädt die Mitglieder dazu ein.

§ 10
(1) Das Vermögen des Kirchenchorwerkes ist zweckbestimmtes Sondervermögen der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens. Es wird getrennt von den übrigen Vermögen der Landeskirche verwaltet.
(2) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Kassengeschäfte müssen nach einem Haushaltplan geführt werden. Er wird nach Vorschlag des Landesobmanns und des Kassenführers vom Werkrat aufgestellt und bedarf der Zustimmung des Landeskirchenamtes. Zu Beginn des Rechnungsjahres muss er dem Landeskirchenamt vorgelegt werden.
(4) Das Vermögen des Kirchenchorwerkes verwaltet der Werkrat. Verfügungen über das Stammvermögen bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
(5) Der Werkrat setzt im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt die Höhe der von den Kirchgemeinden jährlich an das Kirchenchorwerk zu entrichtenden Beiträge fest.
(6) Landesobmann, Kassenführer und Verwalter der Beschaffungsstelle erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung.
(7) Besondere Vergütungen (Autoren- und Bearbeitungshonorare u. Ä..) beschließt der Werkrat.
(8) Jahresrechnung und Vermögensübersicht sind dem Landeskirchenamt binnen zwei Monaten nach Ende des Rechnungsjahres mit Belegen zur Prüfung und Richtigsprechung vorzulegen.

§ 11
Bei der Auflösung des Kirchenchorwerkes fällt das Vermögen dem Landeskirchenamt zur Verwendung für Zwecke der Kirchenmusik zu.

§ 12
Diese Ordnung tritt mit Genehmigung des Landeskirchenamtes am 18. April 1973 in Kraft.

- ENDE -



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