Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click

Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht

1.3.1 ORGANISATION AUF UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Zurück zur Übersicht
<1_3_1> Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO)
Vom 13. April 1983 (ABl. 1983 A 33, berichtigt A 76)

<Der hier wiedergegebene Text entspricht der Neubekanntmachung der KGO vom 06.05.1998 (ABl. 1998 A 103). Die im Text der KGO berücksichtigten Änderungen beruhen auf folgenden kirchengesetzlichen Bestimmungen:
§ 48 aufgehoben ab 01.01.2003 durch § 77 Kirchliches VerwaltungsgerichtsG vom 03.04.2001, siehe Abschnitt 3.1.5 "RECHTSPRECHUNG UND VERWALTUNGSVERFAHREN"; §§ 3-4, 8-10, 13-15, 19, 21, 23-25, 29-30, 32-33, 37-40, 47, 50, 53 geändert, §§ 34 und 50 aufgehoben durch Drittes KirchenG zur Änderung der Kirchgemeindeordnung der EvLKS (KGO) vom 17.11.2003 (ABl. 2004 A 1, berichtigt A 103); § 9 ergänzt durch Verwaltungsvorschrift zum Verfahren bei Umgemeindungen vom 27.04.2004 (ABl. 2004 A 90), deren Text hier hinter § 9 Abs. 4 wiedergegeben ist; versch. Nummern der Verwaltungsvorschrift geändert ab 01.01.2007 durch Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Verfahren ... vom 24.10.2007 (ABl. 2006 A 180); versch. §§ geändert durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (Abl. 2006 A. 52).>

<Zur Bequemlichkeit der Leser sind in kleinerer Schrift jeweils die betreffenden geltenden Vorschriften aus der Ausführungsverordnung zur KGO mit abgedruckt (= AVO KGO), vom 21. Juni 1983 (ABl. 1983 A 58, A 61, A 65). Die im Text berücksichtigten Änderungen beruhen auf folgenden kirchengesetzlichen Bestimmungen:
§ 22 der AVO aufgehoben durch § 24 des KirchenbezirksG vom 11.04.1989, wiedergegeben im Abschnitt 1.3.2 "ORGANISATION AUF MITTLERER EBENE ..."; §§ 4 und 6 aufgehoben, § 7 neu gefasst durch * <Erste> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 26.10.1993 (ABl. 1993 A 143); § 4 neu eingefügt, §§ 2, 11, 12, 13 und 16 neu gefasst durch * <Zweite> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 12.09.2000 (ABl. 2000 A 137); §§ 2, 4, 5, 7-9, 14, 17, 19, 23 geändert, § 23a eingefügt durch * <Dritte> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 11.12.2003 (ABl. 2004 A 5); §§ 1 und 2 neu eingefügt durch <Vierte>VO zur AVO KGO vom 27.02.2007 (ABl. 2007 A 50); verschiedene §§ geändert <Fünfte> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 04.12.2007 (ABl. 2007 A 245)..>

Gliederung

<Präambel>

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wesen und Auftrag der Kirchgemeinde
§ 2 Selbstverwaltung und Gesamtverantwortung
§ 3 Rechtsstellung
§ 4 Begrenzung
§ 5 Kirchgemeindegliedschaft
§ 6 Erwerb der Kirchgemeindegliedschaft
§ 7 Beendigung und Verlust der Kirchgemeindegliedschaft, Verwirkung der Rechte und Pflichten aus der Kirchgemeindegliedschaft
§ 8 Kirchgemeindegliedschaft von Pfarrern und anderen Mitarbeitern
§ 9 Ausnahmen von der Bindung an die zuständige Kirchgemeinde
§ 10 Verbindungen von Kirchgemeinden
§ 11 Beteiligung an anderen kirchlichen Einrichtungen


II. Organisation und Verwaltung der Kirchgemeinde

1. Kirchenvorstand

§ 12 Auftrag und rechtliche Stellung
§ 13 Aufgaben
§ 14 Bildung und Zusammensetzung
§ 15 Beteiligung anderer Personen an der Arbeit des Kirchenvorstandes
§ 16 Vorsitz und Geschäftsführung
§ 17 Sitzungen
§ 18 Beschlussfassung
§ 19 Ausschüsse
§ 20 Recht der Mitarbeiter auf Anhörung
§ 21 Unterzeichnung von Schriftstücken
§ 22 Auflösung des Kirchenvorstandes
§ 23 Gesonderte Vertretung von Kirchgemeindeteilen

2. Verwaltungsentscheidungen des Pfarrers

§ 24

3. Kirchgemeindeverwaltung

§ 25

4. Kirchgemeindeversammlung

§ 26


III. Ämter und Dienste in der Kirchgemeinde

§ 27 Ämter und Dienste
§ 28 Kirchgemeindeglieder
§ 29 Ehrenamtliche Mitarbeiter, Dienstgruppen
§ 30 Kirchenvorsteher
§ 31 Gesamtheit der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter
§ 32 Pfarrer
§ 33 Andere Mitarbeiter im Verkündigungsdienst
§ 34 <aufgehoben; der Inhalt wurde neuer Abs. 2 in § 33>
§ 35 Diakonischer Mitarbeiter
§ 36 Verwaltungsmitarbeiter
§ 37 Andere Mitarbeiter


IV. Vermögen und Finanzen der Kirchgemeinde

§ 38 Personelle und materielle Grundlagen
§ 39 Verteilung der finanziellen Lasten zwischen miteinander verbundenen Kirchgemeinden
§ 40 Verwaltung und Vertretung des Vermögens der Kirchgemeinde und der kirchlichen Lehen
§ 41 Erhaltung, Schutz und Erwerb des Vermögens der Kirchgemeinde und der kirchlichen Lehen
§ 42 Kirchensteuern
§ 43 Gebühren
§ 44 Darlehen
§ 45 Haushalt
§ 46 Kassen- und Rechnungswesen


V. Aufsichtsbehördliches Eingreifen und Beschwerderecht

§ 47 Aufsichtsbehördliches Eingreifen
§ 48 Beschwerderecht


VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 49 Außer-Kraft-Treten und Aufhebung kirchenrechtlicher Bestimmungen
§ 50 <aufgehoben ab 01.01.2004: Mutter- und Tochtergemeindeverhältnisse>
§ 51 Verbindung von Pfarrstellen mit der Pfarramtsleitung
§ 52 In-Kraft-Treten
§ 53 Ausführungsbestimmungen


Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) in der vom 01. Juli 1998 an geltenden Fassung

1401/107
<Präambel>
Die Kirchgemeindeordnung der evangelisch-lutherischen Landeskirche Sachsens vom 2. März 1921 hat sich über Jahrzehnte als eine tragfähige Grundlage zur Ordnung des Lebens und der Arbeit der Kirchgemeinden der Landeskirche erwiesen.

Die Entwicklung der allgemeinen wie der kirchlichen Verhältnisse machte es erforderlich, diese Kirchgemeindeordnung mehrfach durch Rechtsvorschriften zu ändern, ohne dass es dadurch gelungen wäre, eine vollkommene Anpassung an die gegenwärtige Situation zu erreichen. Um die Vielfalt des Lebens und der Aktivitäten in den Kirchgemeinden der Landeskirche zu erfassen und neu zu ordnen, hat die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, gestützt auf Schrift und Bekenntnis sowie auf die bisher gültigen Rechtsvorschriften und die mit ihnen gesammelten Erfahrungen, gemäß § 11 Absatz 6 der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Wesen und Auftrag der Kirchgemeinde
(1) Die Kirchgemeinde ist Kirche Jesu Christi am Ort. Ihre Glieder versammeln sich unter dem Wort Gottes und um den Tisch des Herrn. Die mit dem Herrn erfahrene Gemeinschaft hilft ihnen, miteinander unter der Vergebung zu leben. Durch ihr Leben, ihr Zeugnis und ihren Dienst erfüllen sie den Sendungsauftrag Jesu Christi.
(2) Der Kirchgemeinde sind das Wort Gottes, die Taufe und das Abendmahl anvertraut. Sie ist an Schrift und Bekenntnis als Grundlage ihrer Verkündigung und ihres Dienstes sowie an die Ordnungen der Landeskirche gebunden. Entsprechend diesen Ordnungen erfolgt in ihr die Ausübung von Ämtern und Diensten.
(3) In der Kirchgemeinde versammeln sich die Kirchenglieder zu Gottesdiensten und Veranstaltungen, in Kreisen und Dienstgruppen. Sie üben aneinander Seelsorge und halten in vielfältiger Weise Gemeinschaft untereinander, um Glaubens- und Lebenshilfe zu empfangen und zu vermitteln.
(4) In ihr werden die Kirchenglieder befähigt, ihren Glauben in Wort und Tat im Alltag zu leben und dadurch Fernstehende zu gewinnen. In ihr werden die Kirchenglieder ermutigt und zugerüstet, verantwortlich mitzuarbeiten und sich für Aufgaben der Kirchgemeinde zur Verfügung zu stellen.
(5) Sie sucht die Begegnung mit Christen anderer Kirchgemeinden, Kirchen und Konfessionen sowie mit Menschen anderer Überzeugungen. In der Zuwendung zu allen Menschen und in der Fürbitte für sie gibt sie die Fürsorge weiter, die sie selbst durch ihren Herrn erfährt. Ihre Gottesdienste und Veranstaltungen sind öffentlich. Zu ihnen sind grundsätzlich alle Menschen eingeladen.
(6) Sie nimmt sich besonders der Kranken und Behinderten, der Gefährdeten und Bestraften, der Einsamen und Hilfsbedürftigen an.
(7) Sie widmet der Unterweisung im Worte Gottes, der christlichen Erziehung wie auch der Begleitung der heranwachsenden Generation ihre besondere Aufmerksamkeit.

§ 2
Selbstverwaltung und Gesamtverantwortung
(1) Die Kirchgemeinde verwaltet sich selbst im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung.
(2) Zur Regelung allgemeiner Kirchgemeindeangelegenheiten kann der Kirchenvorstand kirchliche Ortsgesetze erlassen. Sie bedürfen der Bestätigung durch das Regionalkirchenamt und der Verkündung durch den Kirchenvorstand.
(3) Weicht ein Ortsgesetz von Kirchengesetzen oder allgemeinen Ordnungen der Landeskirche ab, bedarf es einer Ausnahmebewilligung der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes, soweit dieses zuständig oder dazu ermächtigt ist.
(4) Die Kirchgemeinde steht bei der Erfüllung ihres Auftrages in Gemeinschaft mit den anderen Kirchgemeinden, insbesondere den Nachbarkirchgemeinden, sowie mit allen Ämtern, Werken und Einrichtungen der Landeskirche. Sie trägt nach Kräften zur Erfüllung der landeskirchlichen Aufgaben bei. Andere Kirchgemeinden lässt sie an ihren personellen, räumlichen, finanziellen und anderen materiellen Grundlagen teilhaben, soweit dies möglich und zumutbar ist. Sie hilft ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, arbeitet mit ihnen insbesondere innerhalb von Regionen zusammen und unterstützt die Tätigkeit des Kirchenbezirkes als Selbstverwaltungskörper.


§ 3
Rechtsstellung
(1) Die Kirchgemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt einen Namen, der in amtlichen Urkunden und im amtlichen Schriftverkehr zu verwenden ist. Namensänderungen, auch in Verbindung mit der Schaffung einer neuen oder der Veränderung einer bestehenden Kirchgemeinde, bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(2) Die im Bereich der Kirchgemeinde bestehenden kirchlichen Lehen sowie kirchlichen Stiftungen und Anstalten haben, unbeschadet der Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis des Kirchenvorstandes, eigene, von der Kirchgemeinde unabhängige Rechtsfähigkeit.
(3) Die Kirchgemeinde wird im Rechtsverkehr durch den Kirchenvorstand vertreten. In allen Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten, insbesondere vor der Erhebung einer Klage und vor der Einlegung eines Rechtsmittels, hat die Kirchgemeinde die Beratung durch das Regionalkirchenamt in Anspruch zu nehmen.
(4) Die Kirchgemeinde gehört einem Kirchenbezirk an.
(5) Sie unterliegt im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung der Aufsicht des Regionalkirchenamtes und des Landeskirchenamtes. Die Aufsicht schließt das Recht ein, jederzeit in sämtliche Unterlagen der Kirchgemeinde und der in ihrem Bereich bestehenden kirchlichen Lehen sowie kirchlichen Stiftungen, Anstalten und Einrichtungen Einsicht zu nehmen.
(6) Sie hat Anspruch auf den Dienst der Visitation. Sie ist verpflichtet, ihr Leben und den Dienst ihrer Pfarrer und der anderen Mitarbeiter durch den Superintendenten und den Landesbischof visitieren zu lassen.
Zu KGO § 3 Absatz 1: AVO KGO §§ 1 und 2
§ 1
(1) Als Namen für Kirchgemeinden und Kirchspiele sollen kurze und treffende Bezeichnungen gewählt werden, die dauerhaft bestehen bleiben können und keinen kurzfristigen Änderungen unterworfen sind. Sie müssen sich von den Namen der in derselben Stadt, Gemeinde oder demselben Ortsteil bestehenden Kirchgemeinden und Kirchspiele unterscheiden. Gemeinden im Sinne dieser Verordnung sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.
(2) Die Namen von Kirchgemeinden und Kirchspielen beginnen mit „Evangelisch-Lutherisch“, abgekürzt „Ev.-Luth.“. Im Namen ist die zutreffende Rechtsform „Kirchgemeinde“ oder „Kirchspiel“ aufzuführen.
(3) Am Ende des Namens ist die Bezeichnung der Gemeinde oder des Orts- oder Stadtteils aufzunehmen, in deren oder dessen Gebiet sich der Sitz der Kirchgemeinde oder des Kirchspiels befindet. Der Name einer weiteren Gemeinde, eines Orts- oder Stadtteils im räumlichen Bereich der Kirchgemeinde oder des Kirchspiels kann durch Bindestrich angefügt werden. Namen von Kirchspielen können anstelle der Ortsbezeichnung nach Sätzen 1 und 2 die Bezeichnung einer Region enthalten, in deren Gebiet sich der Sitz des Kirchspiels befindet.
(4) In den Namen können weitere Namensbestandteile aufgenommen werden, die insbesondere aus der biblischen Überlieferung entnommen sind oder zentrale Aussagen der Verkündigung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens bezeichnen.
(5) Bestehende Kirchgemeinden und Kirchspiele können überkommene Bezeichnungen weiterführen.

§ 2
(1) Die Namen sind mit der Anschrift des Namensträgers in ein zentrales Register aufzunehmen. Die im Register aufgenommenen Namen sind rechtsverbindlich und im amtlichen Schriftverkehr sowie in amtlichen Urkunden zu verwenden. Das Register wird beim Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamt Sachsens geführt. Bei der erstmaligen Anlage des Registers werden die
Namen der Kirchgemeinden und Kirchspiele aufgenommen, wie sie im „Pfarrer- und Adressenverzeichnis der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens 2006“ enthalten sind.
(2) Kirchgemeinden und Kirchspiele haben eintragungsrelevante Änderungen unverzüglich schriftlich zur Eintragung mitzuteilen.
(3) An Dritte können Auskünfte aus dem Register erteilt werden.

§ 4
Begrenzung
(1) Die Kirchgemeinde umfasst einen räumlich begrenzten Bereich der Landeskirche, in dem sie ihren Auftrag vornehmlich verwirklicht und in dem sie das Evangelium allen Menschen nahe bringen soll.
(2) Die Kirchgemeinde kann im Interesse des kirchlichen Lebens eine Veränderung ihrer Grenzen mit benachbarten Kirchgemeinden vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann das Landeskirchenamt auf Antrag beteiligter Kirchgemeinden die Grenzveränderung verordnen. Zuvor sind die beteiligten Kirchgemeinden und der Kirchenbezirksvorstand zu hören. Genehmigungen nach Satz 2 und Verordnungen nach Satz 3 erfolgen durch Urkunde.
(3) Beschlüsse und Vereinbarungen des Kirchenvorstandes, die die Schaffung einer neuen, die Veränderung oder die Aufhebung einer bestehenden Kirchgemeinde zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Kommt ein Beschluss oder eine Vereinbarung über die Schaffung einer neuen, die Veränderung oder die Aufhebung einer bestehenden Kirchgemeinde nicht zustande, kann das Landeskirchenamt auf Antrag beteiligter Kirchgemeinden die Schaffung, die Veränderung oder die Aufhebung einer Kirchgemeinde verordnen. Zuvor sind die beteiligten Kirchgemeinden und der Kirchenbezirksvorstand zu hören. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) Im Falle eines kirchlichen Notstandes kann das Landeskirchenamt auch ohne einen Antrag beteiligter Kirchgemeinden die Veränderung von Kirchgemeindegrenzen sowie die Schaffung, die Veränderung oder die Aufhebung einer Kirchgemeinde mittels Urkunde verordnen. Zuvor sind die beteiligten Kirchgemeinden und der Kirchenbezirksvorstand zu hören.
(5) Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Beschlüssen und Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 sowie Verordnungen nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 hat das Landeskirchenamt die im Rahmen dieser Veränderungen notwendigen Vermögenszuordnungen einschließlich der Übertragung von Grundstücken und Erbbaurechten zu regeln. Werden im Rahmen dieser Vermögenszuordnungen Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. Sie wird mit dem In-Kraft-Treten der Anordnung des Landeskirchenamtes vollzogen.
(6) Urkunden über die Schaffung neuer sowie die Änderung oder Aufhebung bestehender Kirchgemeinden sind im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu machen. Bestandteile dieser Urkunden sind Vermögenszuordnungen nach Absatz 5. Die betroffenen Grundstücke oder Erbbaurechte sind in den Urkunden mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Anordnung über die Vermögensauseinandersetzung muss aus der Urkunde hervorgehen.
(7) Von der Veränderung von Kirchgemeindegrenzen sowie der Schaffung, der Veränderung und der Aufhebung von Kirchgemeinden bleiben die im Bereich der beteiligten Kirchgemeinden bestehenden kirchlichen Lehen sowie kirchlichen Stiftungen und Anstalten (vgl. § 3 Abs. 2) unberührt. Ihre Zuordnung zu einer Kirchgemeinde ist bei Veränderungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 mit zu regeln.
Zu KGO § 4 Absatz 6: AVO KGO § 3
Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Kirchgemeindeordnung unabhängig von räumlicher Begrenzung bestehenden Kirchgemeinden für bestimmte Gruppen von Kirchengliedern und für Kirchenglieder in bestimmten Einrichtungen (Personalgemeinden) werden bestätigt und bleiben in ihrem Bestand erhalten. Zur Veränderung oder Aufhebung bestehender sowie zur Schaffung neuer Personalgemeinden bedarf es der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(8) In besonderen Fällen können unabhängig von räumlicher Begrenzung Kirchgemeinden für bestimmte Gruppen von Kirchengliedern oder für die Kirchenglieder in bestimmten Einrichtungen gebildet werden. Das Nähere kann durch ein Kirchengesetz geregelt werden.


§ 5
Kirchgemeindegliedschaft
(1) Jeder getaufte Christ evangelisch-lutherischen Bekenntnisses, der im Bereich der Kirchgemeinde seinen ständigen Aufenthalt hat, ist Glied der Kirchgemeinde, sofern er nicht erklärt hat, der Landeskirche nicht angehören zu wollen oder die Kirchengliedschaft verloren hat. Wer Glied der Kirchgemeinde ist, besitzt damit zugleich die Kirchengliedschaft in der Landeskirche.
(2) Das Kirchgemeindeglied hat Anspruch auf den Dienst der Verkündigung und Seelsorge in Wort und Sakrament und hat Anteil an den kirchlichen Einrichtungen. Es ist dabei an seine Kirchgemeinde und deren Pfarrer gewiesen (vgl. aber § 9).
(3) Von dem Kirchgemeindeglied wird erwartet, dass es als Christ lebt und sich am kirchlichen Leben beteiligt. Es hat die Aufgaben, seinen Herrn zu bezeugen und seinem Nächsten zu dienen. Es ist verpflichtet, seinen Anteil an den Lasten der Kirchgemeinde und der Landeskirche insbesondere durch Entrichtung von Kirchensteuern zu tragen.
(4) Die Erfüllung der Pflicht zur Entrichtung von Kirchensteuer ist Voraussetzung für die Übernahme kirchlicher Ämter und für die Teilnahme an kirchlichen Wahlen.

§ 6
Erwerb der Kirchgemeindegliedschaft
Die Kirchgemeindegliedschaft erwerben
a) Ungetaufte durch die Taufe entsprechend der in der Landeskirche geltenden Taufordnung,
b) Getaufte, die die Kirchengliedschaft verloren haben, durch Wiederaufnahme,
Zu § 6 Buchstabe b: AVO KGO § 4 <neu gefasst 2003>
(1) Wer getauft ist und die Kirchengliedschaft nach § 7 Abs. 3 oder Abs. 4 KGO verloren hat, kann auf Antrag die Rechte und Pflichten aus der Kirchengliedschaft durch Wiederaufnahme zurückerlangen.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme kann bei jedem Pfarrer der Landeskirche sowie bei jeder von der Landeskirche dazu eingerichteten und bevollmächtigten Stelle gestellt werden. Hat der Getaufte das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist der Antrag durch die oder den Erziehungsberechtigten zu stellen. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Getauften, sofern dieser das 12. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Über den Antrag auf Wiederaufnahme entscheidet der Kirchenvorstand der Kirchgemeinde, in der der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt hat. Möchte der Antragsteller Glied einer anderen Kirchgemeinde als der seines ständigen Aufenthaltes werden, so trifft der Kirchenvorstand der aufnehmenden Gemeinde die Entscheidung. Er hat zuvor den örtlich zuständigen Kirchenvorstand zu hören. In diesem Fall gilt zugleich mit der Wiederaufnahme die Umgemeindung in die aufnehmende Kirchgemeinde als bewirkt.
(4) Das Landeskirchenamt kann beschließen, dass zur Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme auch besondere von der Landeskirche eingerichtete oder von ihr anerkannte Stellen (Eintrittsstellen) befugt sind. Durch die Entscheidung der Eintrittsstelle wird die Zugehörigkeit des Antragstellers zur Kirchgemeinde seines ständigen Aufenthaltes begründet. Die Eintrittsstelle hat den Kirchenvorstand dieser Kirchgemeinde unverzüglich von der getroffenen Entscheidung zu unterrichten.
(5) Weitergehende Regelungen des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland bleiben unberührt.
(6) Vor der Wiederaufnahme soll mit dem Antragsteller ein seelsorgerliches Gespräch geführt und er im erforderlichen Umfang in Lehre und Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche eingeführt werden. Eltern sind auf die Bedeutung der Taufe hinzuweisen. Ihnen soll Hilfe und Unterstützung für die christliche Erziehung gewährt werden.
(7) Der Vollzug der Wiederaufnahme erfolgt in der Regel im Hauptgottesdienst in agendarischer Form und wird durch Teilnahme am heiligen Abendmahl abgeschlossen. Bei Nichtkonfirmierten ist die Wiederaufnahme so zu gestalten, dass die Elemente der Konfirmation enthalten sind. Die Wiederaufnahme kann auch in einer besonderen Handlung außerhalb des Hauptgottesdienstes erfolgen, wenn sich daran der Besuch des Hauptgottesdienstes und die Teilnahme am Heiligen Abendmahl anschließen. In besonders begründeten Fällen (z. B. schwere Erkrankung) kann der Besuch des Hauptgottesdienstes unterbleiben. In den Fällen der Sätze 2 und 3 soll die Wiederaufnahme im Hauptgottesdienst unter Fürbitte abgekündigt werden. Erfolgt der Vollzug der Wiederaufnahme nicht in der Kirchgemeinde, in der der Wiederaufgenommene Kirchenglied wird, so soll die Wiederaufnahme auch im Hauptgottesdienst seiner Kirchgemeinde unter Fürbittte abgekündigt werden.
(8) Dem Wiederaufgenommenen ist eine Bescheinigung über die Wiederaufnahme auszuhändigen. <Ein Formblatt dafür ist als Anlage 2 im Amtsblatt 2000 auf Seite A 141 mit abgedruckt.>
(9) Die Kirchgemeinde, in der der Wiederaufgenommene Kirchenglied wird, soll sich des Wiederaufgenommenen besonders annehmen, mit ihm Verbindung halten und ihm Glaubens- und Lebenshilfe vermitteln.
(10) Wird die Wiederaufnahme abgelehnt, steht dem Antragsteller das Recht zu, sich in schriftlicher Form an den örtlich zuständigen Superintendenten zu wenden. Der Antragsteller ist über dieses Recht zu belehren. Der Superintendent ist über die Ablehnung mit Begründung zu informieren.
(11) Der Wiederaufgenommene ist sowohl in das von der Zentralstelle für Mitgliederverwaltung elektronisch vorgegebene Gemeindegliederverzeichnis als
auch in ein von der Kirchgemeinde zu führendes gesondertes Aufnahme- und
Wiederaufnahmeverzeichnis (vgl. § 19 der Kirchenbuchordnung vom 27. Juni 1972,
ABl. S. A 65) einzutragen.
(12) Der Wiederaufgenommene ist darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahme zur Kirchensteuerveranlagung und zur Änderung der Eintragung der Konfessionsbezeichnung auf der Lohnsteuerkarte führen wird.

c) Personen, die eine von der Landeskirche als christlich anerkannte Taufe empfangen haben und einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht mehr angehören, durch Aufnahme,
Zu KGO § 6 Buchstabe c: AVO KGO § 5
(1) Für die Aufnahme in die Landeskirche sind die für die Wiederaufnahme in die Landeskirche geltenden Vorschriften des AVO KGO § 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Antragsteller hat den Empfang einer von der Landeskirche als christlich anerkannten Taufe urkundlich nachzuweisen und eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich der Verlust der Gliedschaft in der anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft ergibt.

d) Christen, die einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören und die eine von der Landeskirche als christlich anerkannte Taufe empfangen haben, durch Übertritt,
Zu KGO § 6 Buchstabe d: AVO KGO § 6 <eingefügt 12.09.2000>
(1) Der Übertritt zur Landeskirche erfolgt nach der Vereinbarung zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen Kirchen im Freistaat Sachsen vom 1. Juli 1998 (ABl. 1999 S. A 5 ff.).
(2) Ergänzend gilt für die Aufnahme § 4 Abs. 2 bis 12 sinngemäß.

e) Glieder einer anderen evangelischen Kirche durch ständigen Aufenthalt im Bereich der Kirchgemeinde (Zuzug), sofern sie nicht erklären, der Landeskirche nicht angehören zu wollen,
Zu KGO § 6 Buchstabe e: AVO KGO § 7
(1) Andere evangelische Kirchen im Sinne von § 6 Buchstabe e der Kirchgemeindeordnung sind <auch> evangelisch-unierte sowie evangelisch-reformierte Kirchen.
(2) Melden sich zugezogene Glieder der in Absatz 1 genannten Kirchen bei der Kirchgemeinde an oder erhält die
Kirchgemeinde auf sonstige Weise Kenntnis vom Zugang, ohne dass eine Meldung durch die Zentralstelle für
Mitgliederverwaltung erfolgt ist, so hat sie die ihr bekannten personenbezogenen Daten des Anmeldenden und
seiner Familienangehörigen der Zentralstelle für Mitgliederverwaltung zwecks Klärung und Ergänzung der
Datenbestände zu übermitteln.

f) Glieder einer anderen Kirchgemeinde der Landeskirche durch ständigen Aufenthalt im Bereich der Kirchgemeinde (Zuzug) oder durch Überweisung gemäß § 9 Absatz 1.

§ 7
Beendigung und Verlust der Kirchgemeindegliedschaft, Verwirkung der Rechte und Pflichten aus der Kirchgemeindegliedschaft
(1) Die Kirchgemeindegliedschaft endet durch Beendigung des ständigen Aufenthaltes im Bereich der Kirchgemeinde (Wegzug) oder durch Umgemeindung gemäß § 9 Absatz 1. Endet die Kirchgemeindegliedschaft durch Wegzug und nimmt das Kirchgemeindeglied seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Landeskirche, so wird zugleich die Kirchengliedschaft in der Landeskirche beendet.
(2) Die Kirchgemeindegliedschaft wird aufgehoben durch nach geltendem Recht vollzogenen Übertritt zu einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft.
(3) Die Kirchgemeindegliedschaft geht verloren durch nach staatlichem Recht vollzogenen Kirchenaustritt.
(4) Die Rechte und Pflichten eines Kirchgemeindegliedes verwirkt derjenige, von dem festgestellt wird, dass er sich durch sein Verhalten von der Landeskirche getrennt hat.
(5) Die Feststellung nach Absatz 4 trifft das Landeskirchenamt auf Antrag des Kirchenvorstandes, der zusammen mit einer Stellungnahme des Regionalkirchenamtes vorzulegen ist.
Zu KGO § 7 Absätze 4 und 5 KGO: AVO KGO § 8
(1) Hat ein Kirchgemeindeglied ohne Erklärung des Kirchenaustrittes nach staatlicher Ordnung durch öffentliche Schmähung der christlichen Botschaft oder auf andere Weise seine Trennung von der Landeskirche bekundet, so hat der zuständige Pfarrer mit ihm ein seelsorgerliches Gespräch zu führen, in dem die Tragweite des Handelns zu verdeutlichen und auf die mögliche kirchenrechtliche Folge hinzuweisen ist.
(2) Wird das seelsorgerliche Gespräch abgelehnt, bekennt sich das Kirchgemeindeglied im Gespräch zu seinem kirchentrennenden Verhalten oder setzt es sein Verhalten trotz gegenteiliger Äußerung im Gespräch fort, so hat der Kirchenvorstand schriftlich und begründet auf dem Dienstweg beim Landeskirchenamt die Feststellung zu beantragen, dass sich das Kirchgemeindeglied von der Landeskirche getrennt hat. Das Regionalkirchenamt legt dem Landeskirchenamt den Antrag des Kirchenvorstandes mit seiner Stellungnahme zur Entschließung vor.
(3) Liegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen vor, so stellt das Landeskirchenamt in einem schriftlichen, mit den Gründen versehenen Bescheid fest, dass sich das Kirchgemeindeglied von der Landeskirche getrennt hat. Der Bescheid hat einen Hinweis auf die damit verbundenen kirchenrechtlichen Folgen zu enthalten. Gegen ihn kann Beschwerde beim Landeskirchenamt eingelegt werden. Er ist mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Der Bescheid ist dem Kirchgemeindeglied zu übermitteln und dem Regionalkirchenamt sowie dem Kirchenvorstand zur Kenntnis zu geben. Mit der Übermittlung des Bescheides sind die Rechte und Pflichten eines Kirchgemeindegliedes verwirkt.
(5) Die Feststellung nach Absatz 3 ist von der Kirchgemeinde im Gemeindegliederverzeichnis zu vermerken.

(6) Durch den Verlust der Kirchgemeindegliedschaft nach Absatz 3 oder durch die Verwirkung der Rechte und Pflichten aus der Kirchgemeindegliedschaft erlöschen nicht die in der Taufe zugesprochene Verheißung Jesu Christi und der durch die Taufe begründete Anspruch. Die Kirchgemeinde bleibt auch den von ihr geschiedenen Gliedern gegenüber an den in § 1 Absatz 5 beschriebenen Auftrag gebunden.

§ 8
Kirchgemeindegliedschaft von Pfarrern und anderen Mitarbeitern
(1) Ein Pfarrer, der ausnahmsweise nicht im Bereich der Kirchgemeinde wohnt, in der er dauernd tätig ist, ist mit seinem Ehepartner und den zu seinem Haushalt gehörenden Kindern, soweit sie der Landeskirche angehören, Glied dieser Kirchgemeinde. Ist der Pfarrer in mehreren Kirchgemeinden dauernd tätig, ohne in einer dieser Kirchgemeinden zu wohnen, so hat er schriftlich zu erklären, welcher von ihnen er mit seinem Ehepartner und den zu seinem Haushalt gehörenden Kindern angehören will.
(2) Mitarbeiter der Kirchgemeinde, die nicht im Bereich dieser Kirchgemeinde wohnen, können durch schriftliche Erklärung gegenüber den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchgemeinden ohne weiteres für sich, ihren Ehepartner und die zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder, soweit sie der Landeskirche angehören, die Gliedschaft in der Kirchgemeinde erwerben, in der sie dauernd tätig sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Zu KGO § 8 Absatz 3: AVO KGO § 9
In den in § 8 Absatz 1 und 2 KGO genannten Fällen der Zugehörigkeit von Pfarrern und anderen Mitarbeitern zu einer anderen Kirchgemeinde als der des ständigen Aufenthaltes ist melderechtlich nach § 9 dieser Verordnung zu verfahren.

§ 9
Ausnahmen von der Bindung an die zuständige Kirchgemeinde
(1) Will ein Kirchgemeindeglied einer anderen Kirchgemeinde der Landeskirche als der seines ständigen Aufenthaltes angehören, so hat es einen begründeten Antrag an den Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchgemeinde zu richten. Der Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchgemeinde entscheidet nach Gehör des Kirchenvorstandes der abgebenden Kirchgemeinde über den Antrag.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine erkennbare kirchliche Bindung des Kirchgemeindegliedes zu der aufnehmenden Kirchgemeinde besteht und die räumliche Entfernung einer regelmäßigen Teilnahme am Leben der aufnehmenden Kirchgemeinde nicht entgegensteht.
(3) Die Entscheidung ist dem Kirchgemeindeglied und dem Kirchenvorstand der abgebenden Kirchgemeinde schriftlich bekannt zu geben. Gegen die getroffene Entscheidung können das Kirchgemeindeglied und die abgebende Kirchgemeinde binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich und begründet Widerspruch erheben. Das Widerspruchsverfahren richtet sich nach dem Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetz.
(4) Soll die Kirchgemeindegliedschaft durch Taufe, Wiederaufnahme, Aufnahme oder Übertritt (vgl. § 6 Buchstaben a bis d) erworben werden und will das künftige Kirchgemeindeglied einer anderen Kirchgemeinde als der seines ständigen Aufenthaltes angehören, so gilt bei Vorliegen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen mit dem Erwerb der Kirchgemeindegliedschaft in der aufnehmenden Kirchgemeinde die Umgemeindung als vollzogen. Der Kirchenvorstand der Kirchgemeinde des ständigen Aufenthaltes ist zuvor zu hören.
Zu KGO § 9 Abs. 3 und 4: AVO KGO § 10
(1) Vollzogene Umgemeindungen sind gemäß den melderechtlichen Bestimmungen in das Gemeindegliederverzeichnis und in das zusätzlich zu führende Umgemeindungsverzeichnis einzutragen. Die Zentrale Organisationsstelle Meldewesen ist entsprechend zu unterrichten.
(2) In den in § 11 Abs. 4 KGO genannten Fällen ist nach § 4 Abs. 11 und 12 dieser Verordnung zu verfahren.

Zu KGO §§ 8 und 9: Verwaltungsvorschrift zum Verfahren bei Umgemeindungen
(VwV Umgemeindungen)
vom 27.04.2004 (ABl. 2004 A 90)
<versch. Nummern geändert ab 01.01.2007 durch Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Verfahren ... vom 24.10.2007 (ABl. 2006 A 180>

1. Will ein Kirchgemeindeglied einer anderen Kirchgemeinde der Landeskirche als der seines ständigen Aufenthaltes angehören, so bedarf dies eines persönlichen Antrages des Kirchgemeindegliedes. Für Familien genügt ein gemeinsamer Antrag, in dem jede von diesem Antrag erfasste Person namentlich aufzuführen ist. Ein solcher Antrag ist von allen betroffenen Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, zu unterschreiben.
Der Antrag ist schriftlich an den Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchgemeinde zu richten und mit einer Begründung zu versehen. Die Verwendung von Antragsformularen ist nicht statthaft.

2. Der Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchgemeinde hat den Kirchenvorstand der abgebenden Kirchgemeinde über den Antrag auf Umgemeindung zu unterrichten und unter Festsetzung einer Frist um eine Stellungnahme zu bitten. Hierfür wird die Verwendung des als Anlage 1 abgedruckten Musteranschreibens empfohlen.

3. Nach Eingang des Votums der abgebenden Kirchgemeinde (Muster Anlage 1) oder Ablauf der gesetzten Frist entscheidet der Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchgemeinde über den Antrag unter Beachtung der Bestimmung in § 9 Abs. 2 KGO. Die Entscheidung ist dem Kirchgemeindeglied und dem Kirchenvorstand der abgebenden Kirchgemeinde in Form eines Bescheides schriftlich bekannt zu geben. Für den Bescheid wird die Verwendung des als Anlage 2 a bzw. 2 b abgedruckten Musters empfohlen.

4. Zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs des Umgemeindungsantrages und der Entscheidung des Kirchenvorstandes sollen nicht mehr als drei Monate liegen.

5. Gegen die getroffene Entscheidung kann sowohl das Kirchgemeindeglied als auch die abgebende Kirchgemeinde gemäß § 26 des Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetzes – KVwGG – vom 3. April 2001 (ABl. S. A 107) binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchgemeinde erheben. Der Widerspruch ist zu begründen.

6. Wird dem Widerspruch abgeholfen, so ergeht ein Abhilfebescheid durch den Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchgemeinde. Kann dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, so ist der Vorgang dem für die aufnehmende Kirchgemeinde zuständigen Regionalkirchenamt zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Es gelten die Bestimmungen des Kirchlichen Verwaltungsgerichtgesetzes – KVwGG – vom 3. April 2001 (ABl. S. A 107) in der jeweils geltenden Fassung.

7. Unverzüglich nach dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Umgemeindung sind durch die aufnehmende Kirchgemeinde unter Verwendung des in Anlage 3 abgedruckten Meldeformulars die Zentralstelle für Mitgliederverwaltung (ZMV) sowie gegebenenfalls die mit der Erhebung der Ortskirchensteuer (Kirchgeld) beauftragte Stelle zu informieren. Sofern die aufnehmende Kirchgemeinde nicht zur Landeskirche gehört, obliegt die Pflicht nach Satz 1 der abgebenden Kirchgemeinde.

8. Wird die Kirchgemeindegliedschaft durch Taufe, Wiederaufnahme, Aufnahme oder Übertritt gemäß § 6 Buchst. a bis d KGO erworben und will das künftige Gemeindeglied einer anderen Kirchgemeinde als der seines ständigen Aufenthaltes angehören, so gilt bei Vorliegen der in § 9 Abs. 2 KGO genannten Voraussetzungen mit dem Erwerb der Kirchgemeindegliedschaft die Umgemeindung als vollzogen. Der Kirchenvorstand der Kirchgemeinde des ständigen Aufenthaltes ist zuvor zu hören. Die Vorgaben nach Nr. 7 sind entsprechend anzuwenden.

9. Die Vorgaben in Nr. 7 finden auch für eine Erklärung zur Kirchgemeindegliedschaft von Pfarrern nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KGO oder kirchlichen Mitarbeitern nach § 8 Abs. 2 KGO entsprechende Anwendung.

10. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

<Formulare für dieses Verfahren können aus dem Amtsblatt kopiert werden: ABl. 2004, hinter Seite 90. In diesen ist das Wort „Bezirkskirchenamt“ jeweils durch „Regionalkirchenamt“ zu ersetzen.>

Querverweis: siehe KirchenG zu den von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens mit der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen abgeschlossenen Vereinbarungen über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen vom 20.11.1997 <mit den Texten der beiden Vereinbarungen als Anlagen 1 und 2:> (ABl.1997 A 240-242); Bekanntmachung zum In-Kraft-Treten <ab 01.01.1998> vom 05.01.1998 (ABl. 1998 A 4); KirchenG zu der zwischen der Evang.-Luth. Landeskirche Sachsens und der Evang. Kirche der Schlesischen Oberlausitz abgeschlossenen Vereinbarung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen vom 11.06.2002 (ABl. 2002 A 113)

(5) Aus ernsthaften Gründen kann ein Kirchgemeindeglied für einzelne Amtshandlungen den Dienst eines anderen Pfarrers als des an sich zuständigen in Anspruch nehmen. Es hat sich jedoch dafür zuvor bei dem zuständigen Pfarrer abzumelden. Im Ausnahmefall kann auch der Pfarrer, der die Amtshandlung vollziehen soll, die Abmeldung des Kirchgemeindegliedes bei dem zuständigen Pfarrer vornehmen. Soll der Dienst eines anderen Pfarrers derselben Kirchgemeinde in Anspruch genommen werden, bedarf es keiner Abmeldung bei dem zuständigen Pfarrer (vgl. aber § 32 Absatz 5).
Zu KGO § 9 Absatz 3 und § 32 Absatz 6: AVO KGO § 12
(1) Der zuständige Pfarrer hat dem Kirchgemeindeglied, das sich abmeldet, unverzüglich, sonst binnen zwei Wochen, eine schriftliche Abmeldebescheinigung (Dimissoriale) auszustellen und zu übergeben. Nimmt der Pfarrer, der die Amtshandlung vollziehen soll, die Abmeldung des Kirchgemeindegliedes bei dem zuständigen Pfarrer vor, so ist diesem das Dimissoriale unverzüglich, sonst binnen zwei Wochen zu übersenden.
(2) Der Pfarrer, der die Amtshandlung vollziehen soll, hat sich unverzüglich mit dem zuständigen Pfarrer in Verbindung zu setzen, um festzustellen, ob dieser etwa den Vollzug der Amtshandlung aus Gewissensgründen abgelehnt hat. Ist dies der Fall, so hat er gleichfalls abzulehnen oder, falls ihm dies unbillig erscheinen sollte, die Entscheidung seines Superintendenten einzuholen.
(3) Die Amtshandlung soll durch den vom Kirchgemeindeglied ausgewählten Pfarrer erst dann vollzogen werden, wenn das Dimissoriale vorliegt. In Ausnahmefällen genügt die Erklärung des zuständigen Pfarrers, dass das Dimissoriale nachgereicht wird.
(4) Der Vollzug der Amtshandlung ist der zuständigen Kirchgemeinde unverzüglich schriftlich anzuzeigen (vgl. § 5 Absatz 1 der Kirchenbuchordnung vom 27. Juni 1972 - Amtsblatt Seite A 65 -).

§ 10
Verbindungen von Kirchgemeinden
<alter Absatz 1, aufgehoben 2003> Das Landeskirchenamt kann dem Pfarrer einer Kirchgemeinde die Verwaltung der Pfarrstelle einer anderen Kirchgemeinde mit übertragen (Mitverwaltung). Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchgemeinde wird davon nicht berührt. Über die Beteiligung an der Unterhaltung der Stelle des Pfarrers ist eine Vereinbarung zu treffen, die sich an die in § 39 aufgestellten Grundsätze halten soll und die der Genehmigung durch das Regionalkirchenamt bedarf. Kommt die Vereinbarung nicht zustande, verfügt das Regionalkirchenamt die finanzielle Beteiligung.
(1) Das Landeskirchenamt kann einen Pfarrer zur Dienstleistung in einer anderen Kirchgemeinde abordnen. Dabei hat es Festlegungen über die rechtliche Stellung des Pfarrers im Kirchenvorstand der anderen Kirchgemeinde zu treffen.
(2) Kirchgemeinden können durch Vereinbarung Schwesterkirchverhältnisse begründen und bestehende Schwesterkirchverhältnisse verändern. Entsprechende Vereinbarungen sollen sich an die in § 39 aufgestellten Grundsätze halten und bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz. Kommt die Vereinbarung über ein Schwesterkirchverhältnis nicht zustande und liegt ein dringendes kirchliches Bedürfnis vor, kann das Landeskirchenamt nach Anhörung der beteiligten Kirchgemeinden und des Kirchenbezirksvorstandes die Bildung eines Schwesterkirchverhältnisses verordnen. Genehmigungen nach Satz 2 und Verordnungen nach Satz 4 erfolgen durch Urkunde. Urkunden über die Bildung und Veränderung von Schwesterkirchverhältnissen sind im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu machen.
(3) Kirchgemeinden können sich zu Kirchspielen zusammenschließen. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
(4) Zum Zwecke gemeinschaftlicher Erfüllung von Verwaltungsaufgaben können sich Kirchgemeinden zu Kirchgemeindeverbänden zusammenschließen. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

§ 11
Beteiligung an anderen kirchlichen Einrichtungen
(1) Die Kirchgemeinde kann sich im Interesse des kirchlichen Lebens an Einrichtungen anderer Kirchgemeinden, des Kirchenbezirkes, der Landeskirche oder anderer kirchlicher Rechtsträger beteiligen. Vereinbarungen hierüber bedürfen der Genehmigung durch das Regionalkirchenamt.
(2) Will die Kirchgemeinde die Beteiligung an Einrichtungen anderer Kirchgemeinden, des Kirchenbezirkes, der Landeskirche oder anderer kirchlicher Rechtsträger rückgängig machen, so bedarf dies der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(3) Um die Kirchgemeinde von Aufgaben zu entlasten oder um die Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen, kann das Landeskirchenamt die Beteiligung der Kirchgemeinde an Einrichtungen anderer Kirchgemeinden, des Kirchenbezirkes, der Landeskirche oder anderer kirchlicher Rechtsträger verordnen. Aus denselben Gründen kann das Landeskirchenamt auch die Beteiligung der Kirchgemeinde an anderen kirchlichen Einrichtungen rückgängig machen. Der Kirchenvorstand ist zuvor zu hören.

II. Organisation und Verwaltung der Kirchgemeinde

1. Kirchenvorstand

§ 12
Auftrag und rechtliche Stellung
(1) Der Kirchenvorstand leitet die Kirchgemeinde und wacht darüber, dass sie ihren Auftrag wahrnimmt (vgl. aber auch § 32 Absatz 1).
(2) Der Kirchenvorstand sorgt dafür, dass die Kirchgemeinde ihre Aufgaben erfüllt, ihren Verpflichtungen nachkommt und die ihr zustehenden Rechte wahrt. Er kann einzelne Aufgaben einem oder mehreren seiner Mitglieder oder einem Ausschuss zur Beratung oder zur Erledigung übertragen.
(3) Im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung entscheidet der Kirchenvorstand in allen Fragen des kirchgemeindlichen Lebens. Er hat die rechtliche Vertretung der Kirchgemeinde (vgl. § 3 Absatz 3).

§ 13
Aufgaben
(1) Der Kirchenvorstand trägt Verantwortung für geistliche Aufgaben im Bereich der Kirchgemeinde. Er hat insbesondere

a) auf die regelmäßige Durchführung und würdige Gestaltung der Gottesdienste und Veranstaltungen zu achten sowie die Gestaltung von Festen und Feiertagen zu fördern,
b) bewährte Formen der Gemeindearbeit zu pflegen, nach neuen Formen kirchlicher Gemeinschaft und nach situationsbezogenen Arbeitsformen zu suchen sowie die Ökumene vor Ort zu stärken,
c) die Kinder- und Jugendarbeit zu unterstützten und dabei auf die regelmäßige Durchführung der christlichen Unterweisung zu achten,
d) die aus dem missionarischen Auftrag erwachsenden Aufgaben zu entdecken und wahrzunehmen,
e) die diakonische Arbeit der Kirchgemeinde zu fördern und situationsgerechte Formen diakonischer Arbeit anzuregen,
f) die Kirchenmusik, besonders den Gemeindegesang, sowie die in Beziehung zum christlichen Glauben stehende Kunst zu pflegen.
(2) Der Kirchenvorstand trägt Verantwortung für Rechtssetzung, Dienstaufsicht, Verwaltung und Wahlen im Bereich der Kirchgemeinde.

Er hat insbesondere
a) kirchliche Ortsgesetze einschließlich Gebührenordnungen im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung für Angelegenheiten der Kirchgemeinde zu erlassen und durchzuführen (vgl. § 2 Absätze 2 und 3; § 43),
b) die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Kirchgemeinde zu führen; die unmittelbare Dienstaufsicht nimmt der Pfarramtsleiter im Auftrag des Kirchenvorstandes wahr,
c) im Rahmen des Stellenbesetzungsrechts Mitarbeiter zu wählen, anzustellen, Dienstanweisungen für sie aufzustellen (vgl. § 31 Absatz 4) sowie über die Errichtung der Stellen für Mitarbeiter und die Einrichtung neuer kirchlicher Dienste Beschluss zu fassen,
d) sich regelmäßig über die Tätigkeit der Mitarbeiter zu informieren (vgl. § 15 Absatz 1 Sätze 2 und 3) und sich um die Weiterbildung der Mitarbeiter zu bemühen,
e) bei der Übertragung von Pfarrstellen im Rahmen der Bestimmungen des Pfarrstellenübertragungsgesetzes mitzuwirken,
f) über den Erwerb, die Belastung, die Abgabe zur Nutzung oder die Veräußerung von kirchlichen Grundstücken zu beschließen und die in landeskirchlichen Vorschriften vorgesehenen Genehmigungspflichten zu beachten,
Siehe Verwaltungsvorschrift ”Grundstücksrichtlinien” vom 23.12.2003 (ABl. 2004 A 13)
g) die Kirche, die anderen kirchlichen Gebäude und baulichen Anlagen sowie das kirchliche Kunst- und Kulturgut zu verwalten und für deren Pflege und Erhaltung Sorge zu tragen; er hat über alle Baumaßnahmen zu beraten, zu beschließen und die dafür nach der Kirchlichen Bauordnung erforderlichen Genehmigungen einzuholen,
h) für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kirche, der anderen kirchlichen Gebäude und baulichen Anlagen zu sorgen; der Gebrauch der Kirche und der regelmäßig zur Durchführung von Gottesdiensten genutzten kirchlichen Gebäude und Räume zu Handlungen, die nicht zum Gottesdienst oder zum sonstigen kirchlichen Leben der Kirchgemeinde gehören, sowie ihre Überlassung an andere Kirchen oder Religionsgemeinschaften, andere Rechtsträger oder Personen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das Regionalkirchenamt,
Zu KGO § 13 Absatz 2 Buchstabe h: AVO KGO § 13 <neu gefasst 09.12.2000>
(1) Kirchen und regelmäßig zur Durchführung von Gottesdiensten genutzte kirchliche Gebäude und Räume - nachstehend Kirchengebäude genannt - sollen grundsätzlich nur anderen christlichen Kirchen oder Gemeinschaften überlassen werden, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. als Mitglieder oder Gäste angehören. Dabei muss gewährleistet sein, dass weder durch die Häufigkeit noch durch die Art der gastweisen Nutzung der Charakter einer evangelischen Kirche oder das kirchengemeindliche Leben beeinträchtigt werden. Katholische Trauungen gemischt-konfessioneller Ehepaare und Taufen von Kindern aus konfessionsverschiedenen Ehen durch katholische Pfarrer sollen in evangelischen Kirchen nicht stattfinden.
(2) Die Überlassung von Kirchengebäuden an andere als in Absatz 1 genannte christliche Kirchen oder Gemeinschaften ist zulässig, es sei denn, die betreffende Kirche oder Gemeinschaft betreibt eine gegen die evangelische Kirche gerichtete Agitation oder zielgerichtete Werbung von Kirchengliedern zum Übertritt oder Austritt, oder durch die Überlassung würde in der Kirchgemeinde ein Ärgernis hervorgerufen.
(3) Über die Überlassung von Kirchengebäuden gemäß den Absätzen 1 und 2 ist zwischen der Kirchgemeinde und dem zuständigen Rechtsträger der anderen christlichen Kirche oder Gemeinschaft eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, die der Genehmigung durch das Regionalkirchenamt bedarf. In der Vereinbarung ist festzulegen, dass der Gebrauch des Kirchengebäudes für Gottesdienste und Veranstaltungen der gastgebenden Kirchgemeinde grundsätzlich den Vorrang hat und eine besondere Weihe des Kirchengebäudes sowie bauliche oder sonstige Veränderungen durch die Gastgemeinde unzulässig sind.
(4) Die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe h KGO kann für mehrere Überlassungen innerhalb eines Kalenderjahres beantragt und erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

AVO KGO § 14 <neu gefasst 09.12.2000>
(1) Da die Kirchen Versammlungsorte der Christen zu gottesdienstlichem Handeln sind, ist ihre Verwendung für andere Zwecke eingeschränkt und nur dann zulässig, wenn diese weder dem Widmungszweck der Kirche entgegensteht, noch ein Ärgernis in der Kirchgemeinde hervorrufen wird. Es muss gewährleistet sein, dass Veranstaltungen ihrem Inhalt und ihrer Ausführung nach nicht im Gegensatz zum christlichen Glauben stehen und dass sie die Würde des gottesdienstlichen Raumes sowie das Ansehen der Landeskirche wahren. Unzulässig sind Veranstaltungen, die parteipolitische Werbung bezwecken oder in denen eine gegen die evangelische Kirche gerichtete Agitation betrieben wird.
(2) Über die Überlassung von Kirchen für Veranstaltungen ist zwischen der Kirchgemeinde und dem Veranstalter eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, die der Genehmigung durch das Regionalkirchenamt bedarf. Bei musikalischen Veranstaltungen ist vor dem Abschluss der Vereinbarung und der Überlassung der haupt- oder nebenamtliche Kirchenmusiker der Kirchgemeinde zu hören.
(3) Bei der Überlassung von Kirchengebäuden an außerkirchliche Veranstalter gilt die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe h KGO und nach Abs. 2 als erteilt, wenn in Konzerten Musikwerke, die dem Inhalt des christlichen Glaubens nicht entgegenstehen und das Ansehen der Landeskirche nicht verletzen, dargeboten werden, die Zustimmung des haupt- oder nebenamtlichen Kirchenmusikers der Kirchgemeinde vorliegt und für die schriftliche Überlassungsvereinbarung das Vertragsmuster <Fußnote: Amtsblatt 1995 Seite A 48> der Landeskirche in der jeweils geltenden Fassung verwendet wird.
(4) Soweit es sich nicht um Fälle handelt, für welche die Genehmigung nach Absatz 3 als erteilt gilt, sind Anträge auf Erteilung von Genehmigungen durch die Kirchgemeinde rechtzeitig beim Regionalkirchenamt einzureichen. Die Genehmigung kann für mehrere gleichartige Veranstaltungen innerhalb eines Kalenderjahres beantragt und erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Bei musikalischen Veranstaltungen soll das Regionalkirchenamt vor seiner Entscheidung das Votum des Kirchenmusikdirektors einholen. Die Entscheidung des Regionalkirchenamtes bedarf der Schriftform.

AVO KGO § 15 <neu gefasst 09.12.2000>
(1) Für die Überlassung von Kirchengebäuden zu Foto-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen sowie zur Aufnahme von Musikwerken auf Tonträger gilt die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe h KGO und nach § 41 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a KGO als erteilt, soweit für die schriftliche Überlassungsvereinbarung das Vertragsmuster <Fußnote: Amtsblatt 1995 Seite A 50> der Landeskirche in der jeweils geltenden Fassung verwendet wird. § 14 Abs. 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend. Dem ist durch die Kirchgemeinde jeweils vorher die Überlassung schriftlich unter Vorlage einer Kopie der Überlassungsvereinbarung anzuzeigen. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 3 gelten nicht für Aufnahmen im Rahmen der tagesaktuellen Berichterstattung.

i) den kirchlichen Friedhof zu pflegen und zu verwalten, über die Belegung des Friedhofs zu beschließen, die Grabstätten zu verleihen, die Grabmäler zu genehmigen sowie die kirchliche Friedhofsordnung als Ortsgesetz im Rahmen der landeskirchlichen Richtlinien aufzustellen und für ihre Einhaltung zu sorgen,
j) die Finanzen einschließlich des Vermögens der Kirchgemeinde zu verwalten, die Aufsicht über die Kassen- und Rechnungsführung der Kirchgemeinde auszuüben, über den Haushaltplan, die kirchlichen Rechnungen und die Ausgaben, die den Haushaltplan überschreiten, Beschluss zu fassen sowie Kirchensteuern und Gebühren zu erheben (vgl. §§ 38 bis 46),
k) das Kirchenlehen, das Kirchenärar und die geistlichen Lehen zu verwalten und rechtlich zu vertreten (vgl. § 40),
l) die für die Kirchenbezirkssynode und für die Landessynode erforderlichen Wahlen durchzuführen.

§ 14
Bildung und Zusammensetzung
(1) In jeder Kirchgemeinde ist durch Wahl und Berufung ein Kirchenvorstand zu bilden. Der Kirchenvorstand besteht aus den gewählten und den berufenen Kirchenvorstehern, die Laien sein müssen, sowie den Pfarrern der Kirchgemeinde oder ihren ständigen Vertretern. Als ständige Vertreter gelten auch Pfarrer, die gemäß § 10 Absatz 1 zur Dienstleistung in eine andere Kirchgemeinde abgeordnet worden sind, soweit das Landeskirchenamt keine anderen Festlegungen getroffen hat.
(2) Die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes wird durch Ortsgesetz bestimmt. Sind Christen sorbischer Nationalität Glieder der Kirchgemeinde, so soll durch das Ortsgesetz sichergestellt werden, dass ein Sorbe Mitglied des Kirchenvorstandes ist.
(3) Das Nähere über die Bildung und Zusammensetzung des Kirchenvorstandes regelt ein Kirchengesetz.

§ 15
Beteiligung anderer Personen an der Arbeit des Kirchenvorstandes
(1) In der Kirchgemeinde tätige Pfarrer im Ruhestand, die vom Landeskirchenamt als Altersvikare eingesetzt sind, nehmen an den Sitzungen des Kirchenvorstandes beratend teil. Mitarbeiter der Kirchgemeinde sind zu den Sitzungen des Kirchenvorstandes hinzuzuziehen, soweit Fragen ihres Aufgabengebietes Gegenstand der Beratung sind. Mindestens einmal jährlich muss jeder Mitarbeiter der Kirchgemeinde zur Teilnahme an einer Kirchenvorstandssitzung zwecks Besprechung seines Aufgabenbereichs eingeladen werden. Satz 3 gilt entsprechend für im Bereich der Kirchgemeinde tätige Pfarrer in besonderen Seelsorgediensten.
(2) Synodale, die nicht dem Kirchenvorstand ihrer Kirchgemeinde angehören, können an den Sitzungen des Kirchenvorstandes ihrer Kirchgemeinde teilnehmen. Sie sind einzuladen.
(3) Sind Fragen Beratungsgegenstand, deren Beantwortung eine besondere Sachkunde voraussetzt, können auch andere Berater zur Behandlung eines solchen Beratungsgegenstandes zugezogen werden. Dies gilt insbesondere auch für ehemalige Kirchenvorsteher, die aus Altersgründen aus dem Kirchenvorstand ausgeschieden sind.
(4) Personen, die gemäß den Absätzen 1 bis 3 an der Arbeit des Kirchenvorstandes beteiligt sind, nehmen an den Sitzungen des Kirchenvorstandes mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht teil.

§ 16
Vorsitz und Geschäftsführung
(1) Nach jeder Neubildung des Kirchenvorstandes sowie nach jedem Ausscheiden des bisherigen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Amt sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Wird ein Pfarrer zum Vorsitzenden gewählt, so muss sein Stellvertreter ein Kirchenvorsteher sein. Wird ein Kirchenvorsteher Vorsitzender, so hat sein Stellvertreter ein Pfarrer zu sein. Satz 1 gilt auch für jeden Fall, in dem ein Pfarrer mit der Hauptvertretung zur vikarischen Verwaltung einer Pfarrstelle in der Kirchgemeinde beauftragt wird. Der Pfarrer ist verpflichtet, eine auf ihn fallende Wahl zum Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden anzunehmen.
Zu § 16 Abs. 1: AVO KGO § 16
(1) Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist in der ersten Sitzung des neugebildeten Kirchenvorstandes nach der Amtseinführung der Kirchenvorsteher vorzunehmen. Ist die Wahl wegen des Ausscheidens des bisherigen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Amt erforderlich, so ist sie in der auf das Ausscheiden folgenden nächsten Sitzung des Kirchenvorstandes durchzuführen. Wurde ein Pfarrer mit der Hauptvertretung zur vikarischen Verwaltung einer Pfarrstelle in der Kirchgemeinde beauftragt, so hat der Kirchenvorstand die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden spätestens in der zweiten Sitzung, die in Anwesenheit des Hauptvertreters stattfindet, vorzunehmen.
(2) Über das Ergebnis von Wahlen nach Abs. 1 ist das Regionalkirchenamt jeweils unverzüglich zu unterrichten.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung des Kirchenvorstandes. Wenn er die Geschäftsführung nicht selbst ausübt, ist sie dem stellvertretenden Vorsitzenden zu übertragen (vgl. auch § 12 Absatz 2 Satz 2).
(3) Der Vorsitzende hat die Ausführung der Beschlüsse des Kirchenvorstandes zu kontrollieren.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die dem Kirchenvorstand zustehende Vertretung der Kirchgemeinde. Soweit er die Vertretung nicht selbst ausübt, nimmt sie der stellvertretende Vorsitzende wahr. Dies gilt auch für die Vertretung der Kirchgemeinde nach außen, soweit diese nicht vom Kirchenvorstand dem Pfarramtsleiter übertragen wurde.

§ 17
Sitzungen
(1) Der Kirchenvorstand wird nach Bedarf von seinem Vorsitzenden einberufen, jedoch in der Regel monatlich einmal. Der Vorsitzende ist zur Einberufung des Kirchenvorstandes verpflichtet, wenn sein Stellvertreter oder von den übrigen Mitgliedern ein Drittel es verlangen. Der Superintendent, das Regionalkirchenamt oder das Landeskirchenamt können eine Einberufung des Kirchenvorstandes verlangen oder ihn selber einberufen.
Zu KGO § 17 Absatz 1: AVO KGO § 17
(1) Die Frist zur Einberufung des Kirchenvorstandes soll mindestens eine Woche betragen. Zugleich mit der Einladung zur Sitzung ist den Mitgliedern des Kirchenvorstand die Tagesordnung bekannt zu geben.
(2) Die Tagesordnung soll vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und seinem Stellvertreter gemeinsam vorbereitet werden. Dabei ist den Beratungspunkten, deren Entscheidung termingebunden ist, der Vorrang vor den übrigen Beratungspunkten einzuräumen. Bei der Aufstellung der Tagesordnung sind die geistlichen Aufgaben des Kirchenvorstandes (vgl. § 13 Absatz 1 der Kirchgemeindeordnung) angemessen zu berücksichtigen. Jedes Mitglied des Kirchenvorstandes kann beantragen, dass bestimmte Gegenstände von kirchlichem Belang in die Tagesordnung aufgenommen werden. Die endgültige Entscheidung über die Tagesordnung steht dem Kirchenvorstand zu.
(2) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden in Zusammenarbeit mit dem stellvertretenden Vorsitzenden vorbereitet.
(3) Die Sitzungen des Kirchenvorstandes sind nichtöffentlich.
(4) Die Leitung der Sitzungen kann vom Vorsitzenden im Wechsel seinem Stellvertreter oder auch anderen Mitgliedern des Kirchenvorstandes übertragen werden. Wird der Kirchenvorstand gemäß Absatz 1 Satz 3 einberufen, so kann auch der Superintendent oder der Vertreter des Regionalkirchenamtes oder des Landeskirchenamtes die Leitung der Sitzung übernehmen.

§ 18
Beschlussfassung
(1) Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Nötigenfalls ist eine zweite Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Ein gültiger Beschluss kommt zustande, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen für den Antrag oder die Vorlage abgegeben wird (Stimmenmehrheit), soweit nicht in kirchengesetzlichen Bestimmungen andere Festlegungen getroffen werden. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder die Vorlage als abgelehnt.
(2) Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (Stimmenmehrheit). Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Wird die Mehrheit gemäß Satz 1 nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. In ihm ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Ist nur ein Kandidat vorgeschlagen, so findet nur ein Wahlgang statt, für den die Sätze 1 und 2 gelten. Für die Wahl eines Pfarrers gelten die Bestimmungen des Pfarrstellenübertragungsgesetzes.
(3) Werden durch einen Beratungsgegenstand die persönlichen nichtamtlichen Rechte oder Verbindlichkeiten einzelner Mitglieder des Kirchenvorstandes oder naher Angehöriger von ihnen berührt, so haben sich diese Mitglieder der Teilnahme an der Beschlussfassung und, wenn im gegebenen Fall nicht ausdrücklich das Gegenteil beschlossen wird, auch an der Beratung zu enthalten. Sie sind aber bei der Beurteilung der Beschlussfähigkeit des Kirchenvorstandes mit zu zählen.
(4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes sind verpflichtet, Kirchenvorstandsbeschlüssen, die sie für rechtswidrig halten, zu widersprechen. Beide haben das Recht des Widerspruches gegen Beschlüsse, die sie für das Wohl der Kirchgemeinde nachteilig finden. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Tagen nach Beschlussfassung, gegenüber den Mitgliedern des Kirchenvorstandes ausgesprochen werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in der nächsten Sitzung des Kirchenvorstandes oder, bei Eilbedürftigkeit, in einer eigens dafür anberaumten Sitzung erneut zu beraten und zu beschließen. Ist nach Auffassung des Widerspruchsführers auch der neue Beschluss rechtswidrig, so hat er ihm erneut zu widersprechen und die Angelegenheit unverzüglich dem Regionalkirchenamt vorzulegen. Dieses entscheidet über den Widerspruch endgültig.
(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kirchenvorstandes sind Niederschriften anzufertigen und dauernd aufzubewahren.
Zu KGO § 18 Absatz 5: AVO KGO § 18 <neu gefasst 09.12.2000>
(1) In den Niederschriften über die Sitzungen des Kirchenvorstandes sind der Versammlungsort, das Datum und die Namen der anwesenden Mitglieder des Kirchenvorstandes und der Wortlaut der gefassten Beschlüsse festzuhalten. Mitglieder des Kirchenvorstandes, welche bei der Abstimmung unterlegen sind, können verlangen, dass ihre Auffassung mit in die Niederschrift aufgenommen wird.
(2) Die Niederschriften sind den Mitgliedern des Kirchenvorstandes zum Abschluss der Sitzung oder zu Beginn der nächsten Sitzung vom Protokollführer vorzulesen, von ihnen zu genehmigen und vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kirchenvorstandes zu unterschreiben. Die Niederschriften sind auf durchnummerierte Blätter zu setzen und gebunden aufzubewahren.
(3) Die Veröffentlichung von Kirchenvorstandsbeschlüssen setzt einen entsprechenden Beschluss des Kirchenvorstandes voraus. Von der Veröffentlichung ausgeschlossen sind:
1. Daten, deren Veröffentlichung der Datenschutz verbietet,
2. Das Abstimmungsverhalten oder Einzelvoten einzelner Kirchenvorsteher.
(4) Der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes hat die Verwirklichung der Kirchenvorstandsbeschlüsse zu kontrollieren.

(6) Der Kirchenvorstand kann seine Geschäftsführung durch eine von ihm aufzustellende Geschäftsordnung regeln. In dieser können auch Bestimmungen über die Veröffentlichung der Beschlüsse und die Verkündung der Ortsgesetze vorgesehen werden.

§ 19
Ausschüsse
(1) Zur Vorbereitung seiner Entschließungen oder zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Kirchenvorstand aus seiner Mitte und durch Zuwahl anderer geeigneter Gemeindeglieder <bis zum 01.04.2004 galt folgende Einschränkung: ”die konfirmiert und im Besitze der kirchlichen Berechtigungen sein müssen”> Ausschüsse bilden, deren Zahl, Zusammensetzung und Zuständigkeiten in der Regel durch Ortsgesetz festzustellen sind. Alle Ausschussmitglieder sind in dem Ausschuss, dem sie angehören, stimmberechtigt. Das Recht, Beschlüsse zu fassen, die der Kirchgemeinde Verpflichtungen auferlegen, darf Ausschüssen nicht übertragen werden. Die Ausschüsse haben über ihre Arbeit und ihre Beschlüsse dem Kirchenvorstand Bericht zu erstatten.
(2) Ausschüsse nach Maßgabe von Absatz 1 können auch für einzelne Ortsteile der Kirchgemeinde gebildet werden (Ortsausschüsse). Jedem Ortsausschuss muss mindestens ein im betreffenden Ortsteil wohnhafter Kirchenvorsteher angehören. Aufgabe der Ortsausschüsse ist es insbesondere, sich für die Erfüllung der in § 13 Abs. 1 genannten Aufgaben und die Erhaltung der kirchlichen Gebäude im Ortsteil einzusetzen und im Ortsteil gelegene Einrichtungen der Kirchgemeinde zu unterstützen und zu fördern.
(3) Jeder Ausschuss wählt einen Vorsitzenden. Dieser lädt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes zu den Ausschusssitzungen ein. § 17 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes und sein Stellvertreter sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen und Ausschussbeschlüsse, die sie für bedenklich halten, dem Kirchenvorstand zur Entschließung vorzulegen. Bis zur Entscheidung des Kirchenvorstandes muss die Ausführung der Ausschussbeschlüsse unterbleiben.
Zu KGO § 19 Absatz 3 Satz 2: AVO KGO § 19
Die Bestimmungen des § 15 dieser Ausführungsverordnung sind auf die Einladung zu den Ausschusssitzungen entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass der Ausschussvorsitzende die Tagesordnung für die Ausschusssitzungen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes vorzubereiten hat.

§ 20
Recht der Mitarbeiter auf Anhörung
Jeder Mitarbeiter der Kirchgemeinde hat das Recht, persönliche und dienstliche Anliegen, die nicht im Gespräch mit dem Pfarramtsleiter, dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes oder seinem Stellvertreter haben bereinigt werden können, im Kirchenvorstand oder in dem dafür zuständigen Ausschuss selbst zu vertreten. Auch ehrenamtlich für die Kirchgemeinde tätigen Kirchgemeindegliedern steht das Recht zu, Anliegen, die sich aus ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben, in einer Sitzung des Kirchenvorstandes oder in einer solchen des dafür zuständigen Ausschusses persönlich vorzutragen. Beschlüsse auf Grund solcher gemeinsamen Beratungen werden in Abwesenheit des betreffenden Mitarbeiters gefasst.

§ 21
Unterzeichnung von Schriftstücken
(1) Die im Namen des Kirchenvorstandes verfassten Schriftstücke sind von seinem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(2) Durch Schriftstücke, mit welchen einem Recht entsagt oder eine Verbindlichkeit übernommen werden soll, werden die Kirchgemeinde, das Kirchenlehen und das Kirchenärar sowie die geistlichen Lehen (vgl. § 40) nur dann verpflichtet, wenn sie außer von dem Vorsitzenden noch von einem anderen Mitglied des Kirchenvorstandes unterzeichnet und mit dem Abdruck des Siegels der Kirchgemeinde versehen sind. Satz 1 gilt auch für kirchliche Ortsgesetze.
(3) Ist die Legitimation der Mitglieder des Kirchenvorstandes erforderlich, hat dies durch ein vom Regionalkirchenamt auszustellendes Zeugnis zu erfolgen.

§ 22
Auflösung des Kirchenvorstandes
Wenn der Kirchenvorstand seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder verletzt oder wenn mehr als die Hälfte der Kirchenvorsteher ihr Amt niederlegt, so soll der Kirchenvorstand vom Landeskirchenamt aufgelöst und die Bildung eines neuen Kirchenvorstandes angeordnet werden. Zuvor sind der oder die Pfarrer und die Kirchenvorsteher sowie der Kirchenbezirksvorstand zu hören. Bis zur Amtseinführung der neuen Kirchenvorsteher nimmt das Regionalkirchenamt die Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes wahr.
Zu KGO § 22 Satz 3: AVO KGO § 20
Das Regionalkirchenamt kann die Führung der laufenden Geschäfte einem Pfarrer aus dem Kirchenbezirk, dem die Kirchgemeinde angehört, oder einem dazu bereiten und befähigten Kirchgemeindeglied übertragen.

§ 23
<Aufgehoben ab 01.04.2004; vgl. stattdessen die Regelung im neuen Absatz 2 des § 19>
Gesonderte Vertretung von Kirchgemeindeteilen
(1) Bedarf ein Teil der Kirchgemeinde gesonderter Vertretung, so hat dafür nach grundsätzlicher Genehmigung durch das Landeskirchenamt das Regionalkirchenamt zu sorgen.
(2) Das Regionalkirchenamt bestellt eine Sondervertretung. Ihr gehören an
a) die Kirchenvorsteher, die in dem gesondert zu vertretenden Kirchgemeindeteil wohnen,
b) ein nach Gehör des Kirchenvorstandes vom Regionalkirchenamt zu bestimmender Pfarrer der Kirchgemeinde,
c) sofern die Zahl der nach Buchstaben a und b Bestellten nicht wenigstens vier beträgt oder wenn das Regionalkirchenamt es sonst für erforderlich hält, weitere in dem gesondert zu vertretenden Kirchgemeindeteil wohnende, zum Kirchenvorsteher wählbare Kirchgemeindeglieder, die nach Gehör des Kirchenvorstandes vom Regionalkirchenamt bestimmt werden; im Ausnahmefall können auch zum Kirchenvorsteher wählbare Kirchgemeindeglieder, die nicht in dem gesondert zu vertretenden Kirchgemeindeteil wohnen, nach Gehör des Kirchenvorstandes vom Regionalkirchenamt bestimmt werden.
Die Sondervertretung wählt ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. § 16 gilt entsprechend.
(3) Die Sondervertretung hat unverzüglich ein Ortsgesetz aufzustellen, das die von ihr zu erfüllenden Aufgaben enthält und festlegt, wie sie bei einer Neubildung gebildet und zusammengesetzt sein soll. Die Bestimmungen über die Bildung der Kirchenvorstände sind sinngemäß anzuwenden. Vor der Bestätigung des Ortsgesetzes ist der Kirchenvorstand zu hören.
(4) Mit der Bestätigung des Ortsgesetzes wird der gesondert zu vertretende Kirchgemeindeteil für Angelegenheiten, für welche die Sondervertretung bestellt ist, rechtsfähig. Diese Rechtsfähigkeit erlischt mit der Beendigung der gesonderten Vertretung.
(5) Die Sondervertretung hat in den Angelegenheiten, für die es der gesonderten Vertretung des Kirchgemeindeteils bedarf, die Rechte und Pflichten eines Kirchenvorstandes. Die §§ 16 bis 18, 21 und 22 gelten entsprechend.
(6) In Angelegenheiten, in denen der gesondert vertretene Kirchgemeindeteil oder ein von ihm vertretenes Lehen der übrigen Kirchgemeinde oder einem von ihr vertretenen Lehen gegenübersteht, hat der Kirchenvorstand ohne die Kirchenvorsteher Beschluss zu fassen, die zugleich der Sondervertretung angehören. Seine Beschlussfähigkeit (vgl. § 18 Absatz 1) ist in diesen Fällen lediglich nach der Zahl der übrigen Mitglieder zu beurteilen.
(7) In besonders begründeten Fällen kann das Regionalkirchenamt auch eine Sondervertretung bestellen, die Teile mehrerer aneinander grenzender Kirchgemeinden umfasst. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die durch die Sondervertretung umfassten Kirchgemeindeteile mit der Bestätigung des Ortsgesetzes für die Angelegenheiten, für welche die Sondervertretung bestellt ist, als eine Einheit rechtsfähig werden.

Übergangsregelung bei Aufhebung des § 23 KGO durch § 3 Abs. 1 Drittes KirchenG zur Änderung der Kirchgemeindeordnung der EvLKS (KGO) vom 17.11.2003 (ABl. 2004 A 1)
Sondervertretungen für Teile von Kirchgemeinden, die zu dem in § 4 <des Änderungsgesetzes> genannten Zeitpunkt bestehen <das heißt: am 01.04.2004 bestehen>, bleiben erhalten und setzen ihre Tätigkeit auf ortsgesetzlicher Grundlage fort. Neue Sondervertretungen dürfen nicht mehr gebildet werden.


2. Verwaltungsentscheidungen des Pfarrers

§ 24
(1) Dem Pfarrer obliegen die Verwaltungsentscheidungen, die in den geltenden landeskirchlichen Bestimmungen dem Pfarrer, dem Pfarramt oder dem Pfarramtsleiter zugewiesen sind.
(2) Sind in einer Kirchgemeinde mehrere Pfarrer tätig, so obliegt die Pfarramtsleitung dem Pfarrer, mit dessen Pfarrstelle sie verbunden ist. Sie wird ihm zugleich mit der Pfarrstelle durch das Landeskirchenamt übertragen.
(3) <aufgehoben ab 01.04.2004>
Zu KGO § 24 Absatz 3: AVO KGO § 19 <aufgehoben ab 01.04.2004>

3. Kirchgemeindeverwaltung

§ 25
(1) Die Verwaltung aller Angelegenheiten der Kirchgemeinde und der im Bereich der Kirchgemeinde bestehenden kirchlichen Lehen sowie der der Kirchgemeinde zugeordneten kirchlichen Stiftungen und Anstalten führt entsprechend den Beschlüssen des Kirchenvorstandes die Kirchgemeindeverwaltung. Sie erledigt auch Verwaltungsarbeiten, die sich aus den Aufgaben des Pfarrers (vgl. § 32 Absatz 1) ergeben.
(2) Leiter der Kirchgemeindeverwaltung ist der Pfarramtsleiter. Sind keine anderen Mitarbeiter vorhanden, hat er die Aufgaben der Kirchgemeindeverwaltung wahrzunehmen.
(3) Die Kirchgemeindeverwaltung hat
a) das Gemeindegliederverzeichnis zu führen,
b) das Akten- und Archivwesen der Kirchgemeinde zu führen,
c) unbeschadet der besonderen Verantwortung des Kirchenbuchführers eine ordnungsgemäße Führung der Kirchenbücher zu gewährleisten,
d) das Besitzstandsverzeichnis (vgl. § 41 Abs. 5) und das Inventarverzeichnis (vgl. § 41 Abs. 6) zu führen,
e) die Ortskirchensteuer (Kirchgeld) ordnungsgemäß festzusetzen und einzuheben,
f) unbeschadet der besonderen Verantwortung des Kirchkassierers für die ordnungsgemäße Führung des Kassen- und Rechnungswesens der Kirchgemeinde sowie für die Verwaltung des Vermögens der Kirchgemeinde, des Kirchenlehens, des Kirchenärars sowie der geistlichen Lehen zu sorgen,
g) gemäß den Beschlüssen des Kirchenvorstandes die nötigen Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung kirchlicher Gebäude zu veranlassen sowie Miet-, Pacht-, Erbbaurechts- und sonstige Verträge über kirchliche Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten vorzubereiten und zu betreuen,
h) für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtungen der Kirchgemeinde zu sorgen.

4. Kirchgemeindeversammlung

§ 26
(1) Um alle Kirchgemeindeglieder an der Erfüllung der Aufgaben der Kirchgemeinde zu beteiligen, sind Kirchgemeindeversammlungen abzuhalten.
(2) Zur Teilnahme an der Kirchgemeindeversammlung sind alle Kirchgemeindeglieder berechtigt.
(3) Die Kirchgemeindeversammlung wird in regelmäßigen Abständen vom Kirchenvorstand einberufen und von seinem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Einmal jährlich soll der Kirchenvorstand vor der Kirchgemeindeversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen. An den Bericht soll sich eine Aussprache anschließen.
(4) Kirchgemeindeversammlungen können auch zur Beratung über einzelne Angelegenheiten der Kirchgemeinde einberufen werden. Das Einberufungsrecht steht auch dem Regionalkirchenamt und dem Landeskirchenamt zu. Deren Vertreter können die Leitung der Kirchgemeindeversammlung übernehmen.

III. Ämter und Dienste in der Kirchgemeinde

§ 27
Ämter und Dienste
(1) Alle Ämter und Dienste in der Kirchgemeinde dienen unmittelbar oder mittelbar der Verkündigung des Evangeliums.
(2) Ämter und Dienste werden ehrenamtlich, nebenamtlich oder hauptamtlich wahrgenommen.
(3) Die Ämter und Dienste in der Kirchgemeinde umfassen auch Aufgaben, die sich aus der geordneten Zusammenarbeit mit anderen Kirchgemeinden ergeben.


§ 28
Kirchgemeindeglieder
Alle Kirchgemeindeglieder sind berufen, durch Wort und Tat das Evangelium allen Menschen zu bezeugen. Dazu gehört, dass sie nach den ihnen verliehenen Gaben und nach den Erfordernissen und Möglichkeiten der Kirchgemeinde Ämter und Dienste wahrnehmen. Dafür sollen sie zugerüstet werden.

§ 29
Ehrenamtliche Mitarbeiter, Dienstgruppen
(1) In der Kirchgemeinde werden vielerlei Dienste ehrenamtlich wahrgenommen. Insbesondere finden sich Kirchgemeindeglieder zu den verschiedensten Dienstgruppen zusammen, um auf diese Weise mitzuhelfen, dass der Auftrag der Kirchgemeinde erfüllt werden kann.
(2) Der Kirchenvorstand hat solche Dienste zu fördern und die Arbeitsformen der Dienstgruppen entsprechend den jeweils besonderen Erfordernissen in der Kirchgemeinde zu gestalten. Der Kirchenvorstand hat die ehrenamtlichen Mitarbeiter der Kirchgemeinde in ihrem Dienst zu begleiten, sie durch Fortbildung zu fördern und in die Dienstgemeinschaft der Kirchgemeinde einzubeziehen.
Zu KGO § 29 Absätze 1 und 2: AVO KGO § 22
Als Dienstgruppen im Sinne von § 29 Absätze 1 und 2 der Kirchgemeindeordnung kommen beispielsweise in Betracht:
a) Kantoreien und andere kirchenmusikalische Gruppen
b) Besuchsdienstkreise
c) diakonisch tätige Gruppen für Nachbarschafts- oder Altenhilfe
d) Arbeitskreise für Einrichtungen der Kirchgemeinde sowie für besondere Einsätze in der Kirchgemeinde (z. B. Gottesdienstgestaltung, Seminararbeit, Kinderarbeit, Arbeit in Neubaugebieten),
e) andere Arbeitsgruppen für Sonderaufgaben der Kirchgemeinde.
(3) Der ehrenamtliche Mitarbeiter hat über die Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden und die ihm in Ausübung seines Dienstes bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

§ 30
Kirchenvorsteher
(1) Der Kirchenvorsteher ist ein aktives Glied der Kirchgemeinde, welches die Heilige Schrift als für sein Leben verbindlich ansieht, Jesus Christus als seinen Herrn bekennt und auch hinsichtlich seiner Lebensführung bemüht ist, anderen ein Vorbild zu sein. Er ist in seinem Amt an der Leitung der Kirchgemeinde beteiligt und bereit, nach seinen Kräften und Fähigkeiten die ihm zukommenden Aufgaben ehrenamtlich zu übernehmen. Zusammen mit dem Pfarrer und den anderen Mitarbeitern soll er die in der Kirchgemeinde anstehenden Aufgaben beraten, planen und durchführen helfen. Anderen Kirchgemeindegliedern lässt er seine Hilfe zuteil werden in tröstender, beratender, aber auch ermahnender Weise, wie er auch selbst auf Trost, Beratung und Ermahnung angewiesen ist. Mit den anderen Kirchenvorstehern und dem Pfarrer zusammen trägt er Verantwortung dafür, dass der Kirchenvorstand die ihm obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Der Kirchenvorsteher hat über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden und die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren, auch über seine Amtszeit hinaus.
(3) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Kirchenvorsteher erlischt die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand. Ohne Einfluss auf die Mitgliedschaft bleibt die nach dem Tag der Wahl oder der Berufung eintretende Vollendung des 68. Lebensjahres eines Kirchenvorstehers. Das Erlöschen der Mitgliedschaft wird vom Kirchenvorstand durch Beschluss festgestellt.
(4) Wenn ein Kirchenvorsteher sein Amt beharrlich vernachlässigt oder es missbraucht, so ist er vom Regionalkirchenamt seines Amtes zu entheben. Vor dieser Entscheidung ist der Kirchenvorstand zu hören, auch wenn er selbst einen solchen Antrag gestellt hat.
Zu KGO § 30: AVO KGO § 23
Nach jeder Neubildung des Kirchenvorstandes sind die Kirchenvorsteher, insbesondere diejenigen, denen erstmals dieses Amt übertragen wurde, vom Pfarramtsleiter mit ihren Aufgaben und den daraus resultierenden Pflichten und Rechten vertraut zu machen. Dies kann auch übergemeindlich, z. B. auf Konventsebene oder innerhalb einer Kirchenvorsteherrüstzeit, geschehen. Das Regionalkirchenamt hat die Erfüllung dieser Aufgaben zu überwachen und soll sich durch seine Mitarbeiter daran beteiligen.

§ 31
Gesamtheit der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter
(1) Pfarrer und Mitarbeiter bilden eine Arbeitsgemeinschaft und haben mindestens einmal monatlich eine Dienstbesprechung durchzuführen. Diese ist durch den Pfarramtsleiter einzuberufen. Pfarrer und Mitarbeiter haben bei der Ausübung ihres Dienstes die Erfordernisse der gesamten Kirchgemeinde zu berücksichtigen und sind grundsätzlich zu gegenseitiger Unterstützung und Vertretung verpflichtet.
(2) Die Kirchgemeindeglieder, insbesondere die Kirchenvorsteher, prüfen und beurteilen alle Verkündigung des Wortes Gottes in der Kirchgemeinde an der Heiligen Schrift. Der Kirchenvorstand achtet und schützt die Unabhängigkeit des Pfarrers und der anderen Mitarbeiter der Kirchgemeinde in Verkündigung und Lehre und tritt für sie ein.
(3) Der Kirchenvorstand arbeitet mit dem Pfarrer und den anderen Mitarbeitern der Kirchgemeinde partnerschaftlich zusammen und nimmt sie gegen ungerechtfertigte Angriffe in Schutz. Nehmen die Kirchenvorsteher in der Dienstausübung des Pfarrers oder eines anderen Mitarbeiters etwas wahr, was seinem Dienst oder dem Wohl der Kirchgemeinde entgegensteht, so sollen sie es mit dem Betroffenen in einem persönlichen Gespräch und sofern erforderlich, in einer Sitzung des Kirchenvorstandes geltend machen, in der dann hierüber Beschluss zu fassen ist.
(4) Der Kirchenvorstand führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter (vgl. aber § 13 Absatz 2 Buchstabe b). Der Kirchenvorstand ist dafür verantwortlich, dass die verschiedenen Dienste der Mitarbeiter genau festgelegt und erforderlichenfalls in einer Dienstanweisung beschrieben werden. Die Dienstanweisung bedarf der Bestätigung durch das Regionalkirchenamt. Die Dienstaufsicht über den Pfarrer führt der Superintendent.
(5) Der Pfarrer und die anderen Mitarbeiter haben über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden und die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren, auch über das Bestehen des Dienstverhältnisses hinaus.

§ 32
Pfarrer
(1) Dem Pfarrer ist in der Ordination der Auftrag zur öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und zur Verwaltung von Taufe und Abendmahl erteilt. Sein Dienst ist, mit Gottes Wort die Kirchgemeinde zu leiten. Sein Auftrag verpflichtet ihn insbesondere,
a) Gottesdienste zu leiten und zu predigen,
b) Taufe und Abendmahl zu verwalten,
c) Seelsorge zu üben, Beichte zu hören und Absolution zu erteilen,
d) Amtshandlungen zu vollziehen,
e) Besuche durchzuführen und das Evangelium allen Menschen innerhalb des Bereichs der Kirchgemeinde nahe zu bringen,
f) Aufgaben der christlichen Unterweisung zu übernehmen,
g) die Kirchgemeindeglieder mit ihren Gaben zur Mitarbeit zu gewinnen und zuzurüsten.
(2) In Angelegenheiten der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl trägt der Pfarrer die letzte Verantwortung, soweit diese nicht in landeskirchlichen Bestimmungen dem Kirchenvorstand zugewiesen ist. Er hat jedoch stets die Beratung durch den Kirchenvorstand und durch andere Mitarbeiter zu suchen.
(3) Sind in einer Kirchgemeinde mehrere Pfarrer tätig, so ist jedem von ihnen durch Ortsgesetz ein bestimmter Teil des Bereiches der Kirchgemeinde als Seelsorgebezirk zuzuweisen. Im Ausnahmefall kann unter den Pfarrern in einer Kirchgemeinde unter Zustimmung des Kirchenvorstandes und mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes eine andere Zuständigkeitsregelung als die durch Seelsorgebezirke vereinbart werden.
(4) Pfarrer, die gemeinsam in einer Kirchgemeinde tätig sind, sind zu partnerschaftlicher Zusammenarbeit verpflichtet und nehmen den Auftrag gemäß Absatz 1 gemeinsam wahr. Zu diesem Zweck treten sie unter dem Vorsitz des Pfarramtsleiters zu gemeinsamen Beratungen zusammen. Jeder Pfarrer ist in der Seelsorge innerhalb seines Seelsorgebezirkes sowie in dem ihm sonst übertragenen Aufgabengebiet selbstständig.
(5) Amtshandlungen an Kirchgemeindegliedern, die einem anderen Seelsorgebezirk angehören, darf der Pfarrer nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Pfarrer vollziehen, es sei denn, dass zwischen den Pfarrern der Kirchgemeinde eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(6) Amtshandlungen an Gliedern einer anderen Kirchgemeinde darf der Pfarrer nur nach Vorliegen einer schriftlichen Abmeldebescheinigung (Dimissoriale) des zuständigen Pfarrers (vgl. § 9 Absatz 3) vollziehen. Sind der anstellenden Kirchgemeinde im Schwesterkirchverhältnis oder dem Kirchspiel mehrere Pfarrstellen zugeordnet worden, ist nach Absatz 5 zu verfahren.>
Querverweis: siehe AVO KGO zu § 9 Abs. 3 KGO
(7) Der Pfarrer hat das Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Verschwiegenheit jederzeit und gegenüber jedermann unverbrüchlich zu wahren.

§ 33
Andere Mitarbeiter im Verkündigungsdienst
(1) Der Dienst des Gemeinde- bzw. Religionspädagogen umfasst insbesondere die pädagogische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die Arbeit mit Eltern, Familien und älteren Menschen, die Durchführung von Religionsunterricht sowie die pädagogische Arbeit mit anderen Zielgruppen der Kirchgemeinde.
(2) Der Dienst des Kirchenmusikers besteht insbesondere in der musikalischen Arbeit mit der Kirchgemeinde, deren Schwerpunkt die Pflege des Gemeindegesanges bildet, in der Leitung des Kirchenchores, der Kurrende und anderer kirchenmusikalischer Gruppen, der musikalischen Gestaltung der Gottesdienste, Amtshandlungen und anderen Zusammenkünfte sowie in der Durchführung besonderer kirchenmusikalischer Veranstaltungen.
(3) Der Dienst des Erziehers und des Kinderdiakons besteht darin, Kinder und Jugendliche zu erziehen, zu bilden und zu betreuen und sie in altersgerechter Art mit den Grundlagen des christlichen Glaubens vertraut zu machen.

§ 34 <Ab 01.01.2004 in den § 33 eingegliedert als dessen Absatz 2>

§ 35
Diakonischer Mitarbeiter
Der Dienst des diakonischen Mitarbeiters besteht insbesondere in der tatkräftigen Sorge für Kranke und Behinderte, Gefährdete und Bestrafte, Alte und Leidende. Der diakonische Mitarbeiter leitet Kirchgemeindeglieder zum diakonischen Handeln an.


§ 36
Verwaltungsmitarbeiter
Der Dienst des Verwaltungsmitarbeiters besteht insbesondere in der Wahrnehmung der Aufgaben der Kirchgemeindeverwaltung (vgl. § 25). Darüber hinaus umfasst er andere notwendige Verwaltungs- und Organisationsaufgaben der Kirchgemeinde.

§ 37
Andere Mitarbeiter
Der Dienst des Friedhofsverwalters, des Kirchners, des Hausmeisters oder anderer Mitarbeiter besteht insbesondere in den Tätigkeitsbereichen, die sich aus der jeweiligen Dienstfestlegung durch den Kirchenvorstand ergeben (vgl. § 31 Absatz 4).

IV. Vermögen und Finanzen der Kirchgemeinde

§ 38
Personelle und materielle Grundlagen
(1) Zur Erfüllung ihres Auftrags hat die Kirchgemeinde unter Beachtung der landeskirchlichen Bestimmungen die erforderlichen personellen, räumlichen, finanziellen und anderen materiellen Grundlagen zu schaffen. Zu diesem Zweck obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie hat für die Errichtung und Unterhaltung der erforderlichen Stellen für Pfarrer und andere Mitarbeiter zu sorgen und darüber hinaus Mitarbeiter für ehrenamtliche Dienste zu gewinnen. Sie hat allen ehrenamtlich für die Kirchgemeinde Tätigen die ihnen bei Ausübung ihres Ehrenamtes entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
b) Sie hat die für Gottesdienste und alle kirchlichen Veranstaltungen und Einrichtungen erforderlichen Grundstücke, Gebäude, Räume und Arbeitsmittel zu beschaffen und zu unterhalten. Hierzu zählen auch die Beschaffung und Unterhaltung der Diensträume für Pfarrer und andere Mitarbeiter und die Unterhaltung der in kirchlichem Eigentum stehenden Friedhöfe, nach Möglichkeit auch die Beschaffung und Unterhaltung der Wohnräume für Pfarrer und andere Mitarbeiter; befinden sich die Wohnräume in nichtkircheneigenen Gebäuden, so entfällt die Pflicht der Kirchgemeinde zu ihrer Unterhaltung.
c) Sie hat über ihren Bereich hinaus missionarische, diakonische und gesamtkirchliche Bestrebungen zu unterstützen und soll nach ihren Möglichkeiten finanziell schwachen Kirchgemeinden oder kirchlichen Einrichtungen helfen.
(2) Der zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderliche finanzielle Bedarf der Kirchgemeinde ist durch Kirchensteuern, Gebühren, Kollekten und andere Opfer der Kirchgemeindeglieder sowie durch Nutzung des Vermögens der Kirchgemeinde und der kirchlichen Lehen sowie kirchlichen Stiftungen und Anstalten aufzubringen.
(3) Solange das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern gemäß § 16 des Kirchensteuergesetzes ganz oder teilweise ruht, erhalten die Kirchgemeinden Zuweisungen aus dem Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern.
(4) Reichen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Mittel nicht aus, können aus landeskirchlichen Mitteln außerordentliche Zuweisungen gewährt werden. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
(5) Zur Bestreitung der laufenden Ausgaben ist ein angemessener Geldbetrag verfügbar zu halten, der mindestens dem voraussichtlichen Bedarf dreier Monate entspricht (Betriebsmittel).

§ 39
Verteilung der finanziellen Lasten zwischen miteinander verbundenen Kirchgemeinden
Stehen Kirchgemeinden in einem Schwesterkirchverhältnis (vgl. § 10 Absatz 2) und liegen keine Vereinbarungen über die Verteilung der finanziellen Lasten vor oder kommt eine solche Vereinbarung trotz Bemühungen der Aufsichtsbehörden nicht zustande, so gelten folgende Grundsätze:
a) Jede Kirchgemeinde hat ihre Kirche allein zu unterhalten.
b) Für Pfarrer und andere Mitarbeiter, die bei mehreren Kirchgemeinden Dienst tun, haben diese gemeinschaftlich die in § 38 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 bezeichneten Aufgaben zu erfüllen.
c) Die Kosten für die Unterhaltung der Stellen für Pfarrer und andere Mitarbeiter, die bei mehreren Kirchgemeinden Dienst tun, sind von jeder Kirchgemeinde nach dem Anteil aufzubringen, zu dem die Pfarrer bzw. anderen Mitarbeiter bei ihr tätig sind.

§ 40
Verwaltung und Vertretung des Vermögens der Kirchgemeinde und der kirchlichen Lehen
(1) Das Vermögen der Kirchgemeinde, das Kirchenlehen und das Kirchenärar sowie die geistlichen Lehen (Pfarrlehen, Diakonatslehen, Archidiakonatslehen, Kirchschullehen, Kantoratslehen usw.) werden vom Kirchenvorstand verwaltet und im Rechtsverkehr vertreten. Der Kirchenvorstand hat für die Erhaltung und wirtschaftliche Nutzung dieses kirchlichen Vermögens zu sorgen. Für die Unterzeichnung von Schriftstücken gilt § 21. Zur Vertretung vor Notar oder Gericht hat der Kirchenvorstand durch Vollmacht (Aktorium) einen Vertreter (Aktor) für die Kirchgemeinde und das jeweilige Lehen zu bestellen.

Querverweis: siehe Verwaltungsvorschrift ”Grundstücksrichtlinien” vom 23.12.2003 (ABl. 2004 A 13)

Zu KGO § 40 Satz 4: AVO KGO § 25
Die vom Kirchenvorstand auszustellende Vollmacht (Aktorium) bedarf der in § 21 Absatz 2 der Kirchgemeindeordnung vorgeschriebenen Form und der Legitimation durch ein vom Regionalkirchenamt auszustellendes Zeugnis (vgl. § 21 Absatz 3 der Kirchgemeindeordnung).

§ 41
Erhaltung, Schutz und Erwerb des Vermögens der Kirchgemeinde und der kirchlichen Lehen
(1) Das Vermögen der Kirchgemeinde, der kirchlichen Lehen, der kirchlichen Stiftungen und Anstalten an Grundstücken, an Rechten an Grundstücken sowie an Kapitalien und nutzbaren Rechten ist im Gesamtbestand zu erhalten. Ausnahmen hiervon können auf Antrag vom Landeskirchenamt bewilligt werden.
(2) Zweckgebundene Mittel der Kirchgemeinde dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
(3) Der Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedarf
a) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken sowie der Abschluss von Pacht-, Miet, Erbbaurechts- und sonstigen Verträgen über Grundstücke und Gebäude,
Zu KGO § 41 Absatz 3 Buchstabe a: AVO KGO § 25a <eingefügt ab 01.01.2004>
(1) Einer Genehmigung bedarf auch der Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Kirchen und anderen kirchlichen Gebäuden sowie unbebauten kirchlichen Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb von Mobilfunkanlagen.
(2) Die Nutzung kirchlicher Gebäude und Grundstücke zu dem in Absatz 1 genannten Zweck ist nur bei baufachlicher Unbedenklichkeit zulässig. Eine entsprechende schriftliche Stellungnahme des zuständigen kirchlichen Baupflegers muss vorliegen, bevor im Kirchenvorstand darüber entschieden wird.
(3) Vor seiner Entscheidung hat der Kirchenvorstand alle Aspekte des Betriebs einer Mobilfunkanlage auf dem kirchlichen Gebäude oder Grundstück gewissenhaft abzuwägen. Dazu gehören auch die Besorgnisse wegen eventuell von Mobilfunkanlagen ausgehenden Gesundheits- und Umweltrisiken, die bislang wissenschaftlich nicht geklärt sind. Lediglich wirtschaftliche Gründe dürfen für die Entscheidung des Kirchenvorstandes nicht ausschlaggebend sein.
(4) Über die Nutzung kirchlicher Gebäude und Grundstücke zur Errichtung und zum Betrieb von Mobilfunkanlagen sind schriftliche Verträge unter Verwendung vorliegender kirchlicher Vertragsmuster abzuschließen.
b) die Verwendung von Kapitalien aus dem in Absatz 1 bezeichneten Vermögen,
c) der Neubau und der Abbruch von Gebäuden (vgl. die Kirchliche Bauordnung),
d) die Anlegung, Erweiterung, Schließung, Aufhebung und Veräußerung kircheneigener Friedhöfe,
e) der Erwerb, der Neubau, der Umbau, die Generalinstandhaltung und die Veräußerung von Orgeln,
f) die Beschaffung, die Veräußerung, der Ortswechsel und der Umguss von Glocken,
g) die Veräußerung oder die Ausleihung von Gegenständen mit Kunst- oder Denkmalwert sowie von Archiv- und Bibliotheksgut.
(4) Über die Verwendung außerordentlicher Einnahmen durch Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse entscheidet der Kirchenvorstand, sofern der Schenker oder der Erblasser keine eigenen Bestimmungen getroffen hat. Fällt der vom Schenker oder Erblasser für die Verwendung der Mittel bestimmte Zweck weg oder ist er erfüllt, beschließt der Kirchenvorstand im Einvernehmen mit dem Regionalkirchenamt eine neue Zweckbestimmung und informiert die Kirchgemeinde. Wenn die Schenkung, die Erbschaft oder das Vermächtnis mit Auflagen oder Lasten verbunden ist, bedarf die Annahme der Genehmigung durch das Regionalkirchenamt.
(5) Für das unbewegliche Vermögen ist ein Besitzstandsverzeichnis gemäß der Kassen- und Rechnungsordnung zu führen, wobei die Vermögen der einzelnen Rechtsträger voneinander getrennt festzuhalten sind.
(6) Alles bewegliche Eigentum der kirchlichen Rechtsträger ist in einem Inventarverzeichnis zu erfassen, das ständig auf dem Laufenden zu halten ist. Das kirchliche Kunst- und Kulturgut ist in einem besonderen Verzeichnis zu erfassen.
Zu KGO § 41 Absatz 6: AVO KGO § 26
(1) Das Inventarverzeichnis und das besondere Verzeichnis für das kirchliche Kunst- und Kulturgut sind in Buch- und Karteiform zu führen. Ist eine Kirchgemeindebibliothek bzw. Pfarrbibliothek vorhanden, so ist als Anlage zum Inventarverzeichnis ein besonderes Bücherverzeichnis zu führen.
(2) In das Inventarverzeichnis sind alle beweglichen Gegenstände aufzunehmen, die bei bestimmungsgemäßen Gebrauch eine längere Verwendungsdauer haben und deren Anschaffungswert mindestens 10 M beträgt.
(3) Die in Absatz 1 aufgeführten Verzeichnisse sind ständig auf dem Laufenden zu halten. Mindestens aller 2 Jahre sind sie auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls durch Zu- und Abschreibungen zu aktualisieren.

§ 42
Kirchensteuern
Die Kirchgemeinde ist berechtigt und verpflichtet, die Kirchgemeindeglieder zur Kirchensteuer heranzuziehen und diese festzusetzen. Das Nähere regelt das Kirchensteuergesetz.

§ 43
Gebühren
(1) Die Kirchgemeinde ist berechtigt und verpflichtet, für die Benutzung der kirchlichen Anstalten und Einrichtungen, z. B. des kirchlichen Friedhofs und des Kirchgemeindearchivs, Gebühren zu erheben. Hierüber sind durch Ortsgesetz Gebührenordnungen unter Berücksichtigung landeskirchlicher Gebührenordnungen aufzustellen.
(2) Bei Festsetzung der Gebühren ist eine Vergütung für die Verkündigung des Wortes Gottes durch den Pfarrer ausgeschlossen.

§ 44
Darlehen
(1) Zur Aufnahme von Darlehen bedarf die Kirchgemeinde der vorherigen Genehmigung durch das Regionalkirchenamt.
(2) Durch die Kirchgemeinde aufgenommene Darlehen sind zu tilgen. Die Art der Tilgung ist durch einen Tilgungsplan festzustellen, welcher der Genehmigung durch das Regionalkirchenamt bedarf.

§ 45
Haushalt
(1) Der Kirchenvorstand hat über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Kirchkasse für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltplan aufzustellen. Das Rechnungsjahr gleicht dem Kalenderjahr. Der Haushaltplan bedarf der Genehmigung des Regionalkirchenamtes.
(2) Ausgaben, durch welche einzelne Ansätze im genehmigten Haushaltplan um mehr als zehn Prozent überschritten werden, bedürfen der vorherigen Genehmigung des Regionalkirchenamtes.
(3) Das Nähere über den Haushalt der Kirchgemeinde regelt ein Kirchengesetz.

§ 46
Kassen- und Rechnungswesen
(1) In der Kirchgemeinde ist nur eine Kasse, die Kirchkasse, zu führen. Die Kirchgemeinde hat außerdem die Kirchensteuerkasse zu führen, sofern nicht eine andere Stelle hiermit beauftragt ist (vgl. § 25 Absatz 3 Buchstabe c und § 42).
(2) Für die Kassen- und Rechnungsführung der Kirchgemeinde hat der Kirchenvorstand einen Kirchkassierer zu bestellen. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes hat ihn zu treuer und gewissenhafter Führung seines Amtes zu verpflichten.
(3) Der Kirchenvorstand hat jährlich mindestens einmal unangemeldet die Kirchkasse und die Rechnungsführung durch mindestens zwei von ihm Beauftragte prüfen zu lassen.
(4) Nach dem Kassenabschluss hat der Kirchenvorstand die Jahresrechnung zu prüfen und zu bestätigen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die einzelnen Vermögensbestände.
(5) Auf Aufforderung ist die Jahresrechnung mit Belegen dem Regionalkirchenamt zur Prüfung vorzulegen. Hat dieses die Rechnung in Ordnung gefunden, so hat es sie richtigzusprechen.
(6) Das Nähere regelt die Kassen- und Rechnungsordnung.

V. Aufsichtsbehördliches Eingreifen und Beschwerderecht

§ 47
Aufsichtsbehördliches Eingreifen
(1) Nimmt eine Kirchgemeinde die ihr obliegenden Aufgaben nicht wahr, so hat das Regionalkirchenamt sie zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten. Das Regionalkirchenamt kann selbst für die Kirchgemeinde tätig werden, wenn seiner unter Fristsetzung erfolgten bestandskräftigen Anordnung nicht fristgerecht entsprochen wird. Die Kirchgemeinde trägt in diesem Fall die Kosten.
(2) Das Regionalkirchenamt ist befugt, eine Kirchgemeinde aufzufordern, ihr Verhalten in einer bestimmten Angelegenheit zu erläutern und damit im Zusammenhang stehende Beschlüsse des Kirchenvorstandes bekannt zu geben. Die Kirchgemeinde hat dieser Aufforderung Folge zu leisten.
(3) Das Regionalkirchenamt kann Beschlüsse des Kirchenvorstandes, die gegen die landeskirchliche Ordnung verstoßen oder sonst rechtswidrig sind, beanstanden und verlangen, dass sie binnen einer angemessenen Frist aufgehoben oder abgeändert werden oder dass in der Sache neu entschieden wird. Es kann ferner verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bei Gefahr im Verzug kann das Regionalkirchenamt die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen, insbesondere anordnen, dass der Vollzug beanstandeter Kirchenvorstandsbeschlüsse unterbleibt.
(4) Kommt die Kirchgemeinde Anordnungen nach Absatz 3 nicht nach, so kann das Regionalkirchenamt anstelle des Kirchenvorstandes entscheiden und alle erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Kirchgemeinde selbst veranlassen oder einen Dritten mit der Durchführung beauftragen. In Höhe der notwendigen Kosten können die der Kirchgemeinde zustehenden Zuweisungen und sonstigen Zuwendungen reduziert werden.
(5) Soweit es zur Abwendung eines schwerwiegenden Nachteils für die Kirchgemeinde oder einen Dritten unumgänglich ist, kann das Regionalkirchenamt im Einzelfall bis zur Wiederherstellung geordneter Verhältnisse die Verfügungsbefugnis der Kirchgemeinde über ihre finanziellen Mittel sowie über die finanziellen Mittel aller in ihrem Bereich bestehenden Rechtsträger einschränken.
(6) Das Recht des Landeskirchenamtes, den Kirchenvorstand gemäß § 22 aufzulösen, bleibt unberührt.

§ 48<aufgehoben; nämlich ersetzt durch Widerspruch und Klage beim kirchlichen Verwaltungsgericht, vgl. § 77 KVwGG>
Beschwerderecht
(1) Den Kirchgemeinden steht gegen im Rahmen dieses Kirchengesetzes getroffene Entscheidungen der Regionalkirchenämter sowie gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landeskirchenamtes das Recht der Beschwerde zu.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regionalkirchenämter entscheidet das Landeskirchenamt endgültig. Die endgültige Entscheidung über Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landeskirchenamtes trifft die Kirchenleitung. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.


VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 49
Außer-Kraft-Treten und Aufhebung kirchenrechtlicher Bestimmungen
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Kirchgemeindeordnung treten alle kirchenrechtlichen Bestimmungen außer Kraft, die ihr entgegenstehen.
(2) Aufgehoben werden:
a) Kirchgemeindeordnung der evangelisch-lutherischen Landeskirche Sachsens vom 2. März 1921 (Sächsisches Gesetzblatt Seite 39; Verordnungsblatt des evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums Seite 17) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1974 (Amtsblatt Seite A 61) und des § 7 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände vom 12. Mai 1977 (Amtsblatt Seite A 41),
b) Kirchengesetz, das In-Kraft-Treten der Kirchgemeindeordnung der evangelisch-lutherischen Landeskirche Sachsens vom 2. März 1921 betreffend; vom 14. November 1921 (Konsistorialblatt Seite 109),
c) Kirchengesetz, die Fixation der Accidenzien und Stolgebühren der Evangelisch-Lutherischen Geistlichen und Kirchendiener betreffend; vom 2. Dezember 1876 (Konsistorialblatt Seite 138),
d) Verordnung, die Veräußerung von Kircheninventar betreffend; vom 6. Februar 1878 (Konsistorialblatt Seite 26),
e) Verordnung, die Anzeigen über kirchliche Stiftungen betreffend; vom 15. Juni 1896 (Konsistorialblatt Seite 25),
f) Kirchengesetz zur Abänderung der Kirchgemeindeordnung vom 23. Februar 1927 (Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37),
g) Verordnung über weitere Sparmaßnahmen im Bereiche der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Freistaates Sachsen vom 24. Oktober 1931 (Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 66),
h) Verordnung über die Vereinigung der Kirchkasse und Kirchgemeindekasse vom 27. Februar 1937 (Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 30),
i) Verordnung betr. die Verleihung wertvoller kirchlicher Inventarstücke vom 27. Mai 1940 (Kirchliches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 63),
j) Ziffer 3 des Runderlasses Nr. 62, betr. Pfarramtsleitung vom 7. Februar 1946 (Amtsblatt 1949 Seite A 35),
k) Runderlass Nr. 84, betr. Verordnung zur Änderung von § 1 der Kirchgemeindeordnung und § 13 der Ausführungsverordnung vom 24. April 1946 (Amtsblatt 1949 Seite A 36)
l) Runderlass Nr. 116, betr. Verordnung über die Bildung von Ausschüssen der Kirchenvorstände vom 27. November 1947 (Amtsblatt 1949 Seite A 71),
m) Runderlass Nr. 119, betr. die Bildung von Ortsausschüssen für Innere Mission und Hilfswerk vom 20. Dezember 1947 (Amtsblatt 1949 Seite A 73),
n) Verordnung betr. an Museen ausgeliehene und verkaufte Kunstgegenstände vom 25. Januar 1950 (Amtsblatt Seite A 6),
o) Kirchengesetz über eine Änderung der Kirchgemeindeordnung der evangelisch-lutherischen Landeskirche Sachsens vom 24. November 1960 (Amtsblatt Seite A 70),
p) Verordnung mit Gesetzeskraft über die Kirchgemeindegliedschaft von Geistlichen, die außerhalb ihres Dienstbereiches ihren Wohnsitz haben; vom 25. Juni 1965 (Amtsblatt Seite A 43),
q) Kirchengesetz über Änderungen der Kirchgemeindeordnung vom 2. November 1970 (Amtsblatt Seite A 85).
(3) Soweit in weitergeltenden Bestimmungen auf die Bestimmungen der Kirchgemeindeordnung vom 2. März 1921 verwiesen wird, treten an ihre Stelle von dem in § 52 genannten Zeitpunkt an die entsprechenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.

§ 50 <aufgehoben ab 01.04.2004>
Mutter- und Tochterkirchgemeindeverhältnisse
Verbindungen von Kirchgemeinden im Mutter- und Tochterverhältnis bleiben bis zu ihrer Veränderung oder Aufhebung bestehen. Neue Mutter- und Tochterkirchgemeindeverhältnisse können nicht mehr begründet werden.

§ 51
Verbindung von Pfarrstellen mit der Pfarramtsleitung
Bis zur nächsten Neubildung der Kirchenvorstände bleiben, sofern das Landeskirchenamt nicht anders entschließt, die bisherigen kraft Kirchengesetzes oder kraft Entscheidung des Landeskirchenamtes bestehenden Verbindungen der Pfarramtsleitung mit bestimmten Pfarrstellen in den Kirchgemeinden auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Kirchengesetzes erhalten.

§ 52
In-Kraft-Treten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. September 1983 in Kraft.

§ 53
Ausführungsbestimmungen, Ausnahmen
(1) Das Landeskirchenamt kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
(2) Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Kirchengesetzes bewilligen.


Dresden, den 13. April 1983

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Sachsens
Dr. Hempel


-~-
LIGN="CENTER"> Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (01.09.2004, CC)
LIGN="CENTER"> Zurück zur Übersicht
<1_3_1> Verwaltungsvorschrift zum Verfahren bei Umgemeindungen
Vom 27. April 2004 (ABl. 2004 A 90)

Reg.-Nr. 1520/74
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens erlässt zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens bei Umgemeindungen gemäß den §§ 8 und 9 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Sachsens – KGO – vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33), zuletzt geändert durch § 1 des Dritten Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchgemeindeordnung vom 17. November 2003 (ABl. 2004 S. A 1) folgende Verwaltungsvorschrift:

<Text ist oben bei § 9 der Kirchgemeindeordnung eingearbeitet.>

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

4 Anlagen

<Anlage 1 > Anschreiben 1

...................................... Ort, Datum


Ev.-Luth. Kirchenvorstand................................................................................................................


Umgemeindung gemäß § 9 Kirchgemeindeordnung
Antrag von Herrn/Frau........................................................ vom.................


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom ................ hat ..........................................., geboren am ............................,
mit Hauptwohnung gemeldet in
.......................................................................................................................................................
..................................................................................................................................................................................................................

die Umgemeindung aus der Ev.-Luth. Kirchgemeinde .................................................... in die Ev.-Luth. Kirchgemeinde.................................................................. beantragt.

Anliegend übergeben wir Ihnen diesen Antrag in Kopie mit der Bitte um Stellungnahme des Kirchenvorstandes.

Um Übersendung Ihres Votums auf der Rückseite der Zweitausfertigung dieses Schreibens bis zum ........................................ wird gebeten.



Mit freundlichen Grüßen

Vorsitzender des Kirchenvorstandes
der aufnehmenden Kirchgemeinde


Anlage
Kopie des Antrages auf Umgemeindung
–––––––––––
Fußnote: Bitte zweifach ausfertigen: ein Exemplar verbleibt bei den Akten der abgebenden Kirchgemeinde, das weitere Exemplar ist für die Antwort an die aufnehmende Kirchgemeinde
bestimmt.



.................................... Ort, Datum.................................
....................................
....................................


Ev.-Luth. Kirchenvorstand ............................
......................................................................
......................................................................


Antrag auf Umgemeindung gemäß § 9 Kirchgemeindeordnung


Der Antrag von ...................................................................., geboren am .................................... vom ...........................................

auf Umgemeindung in die Ev.-Luth. Kirchgemeinde .................................................................
ist in der Sitzung des Kirchenvorstandes am ..............................................beraten worden.

ο Der Umgemeindung von Herrn/Frau....................................................... wird zugestimmt.

ο Der Umgemeindung von Herrn/Frau .............................................................................................................wird nicht zugestimmt,
weil......................................................................................................................................................................................................................................... .......................................................................
............................................................................................................................................................................................................................................. ..........................................................................
............................................................................................................................................................................................................................................. .........................................................................



Ev.-Luth. Kirchenvorstand
Vorsitzender des Kirchenvorstandes
der abgebenden Kirchgemeinde

Bei Zustimmung:
Auszug aus dem Gemeindegliederverzeichnis


<Anlage 2 a > Muster Bescheid

<Name und Anschrift Ort, Datum ...............................
aufnehmende Kirchgemeinde>

Herrn / Frau
<Name>
<Anschrift>

Antrag auf Umgemeindung gemäß § 9 Kirchgemeindeordnung

Sehr geehrter Herr/sehr geehrte Frau.............................,

mit Schreiben vom ......................... hatten Sie einen Antrag auf Umgemeindung in unsere ................................................. Kirchgemeinde gestellt. Der Kirchenvorstand hat auf seiner Sitzung am ......................... über Ihren Antrag beraten. Bei dieser Beratung wurde auch die Stellungnahme des Kirchenvorstandes der ................................................. Gemeinde, in der Sie Ihren ständigen Aufenthalt haben, berücksichtigt.
Wir können Ihnen nunmehr mitteilen, dass wir Ihrem Antrag zugestimmt haben (Hinweis: Diese Entscheidung gilt nur, solange Sie Ihren Wohnsitz nicht verändern.) und begrüßen Sie ganz herzlich als neues Glied unserer ................................................... Kirchgemeinde. Wir freuen uns auf Ihre Beteiligung am Leben unserer Kirchgemeinde. Zu Ihrer Information haben wir diesem Schreiben ................................... beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen


Vorsitzender des Kirchenvorstandes
der aufnehmenden Kirchgemeinde

Verteiler: abgebende Kirchgemeinde
Regionalkirchenamt


<Anlage 2 b > Muster Bescheid

< Name und Anschrift Ort, Datum.............................
aufnehmende Kirchgemeinde >

Herrn / Frau
< Name >
< Anschrift >

Antrag auf Umgemeindung gemäß § 9 Kirchgemeindeordnung

Sehr geehrter Herr/sehr geehrte Frau ............................,

mit Schreiben vom ......................... hatten Sie einen Antrag auf Umgemeindung in unsere ................................................. Kirchgemeinde gestellt. Der Kirchenvorstand hat auf seiner Sitzung am ......................... über Ihren Antrag beraten. Bei dieser Beratung wurde auch die Stellungnahme des Kirchenvorstandes der ................................................. Gemeinde, in der Sie Ihren ständigen Aufenthalt haben, berücksichtigt.

Für unsere Entscheidung war es wichtig, dass .....................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................................................................................. ...............................................................
............................................................................................................................................................................................................................................. ...............................................................

Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir deshalb Ihrem Antrag nicht zustimmen konnten.
Auch wenn diese Entscheidung für Sie zunächst eine Enttäuschung sein sollte, bitten wir Sie dennoch, den Kontakt zu der........... Kirchgemeinde, in der Sie leben, nicht abreißen zu lassen.
Der Kirchenvorstand der ................................................. Kirchgemeinde und das Regionalkirchenamt werden durch uns über diese Entscheidung informiert.


Mit freundlichen Grüßen


Vorsitzender des Kirchenvorstandes
der aufnehmenden Kirchgemeinde


Verteiler: abgebende Kirchgemeinde
Regionalkirchenamt


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch beim Ev.-Luth. Kirchenvorstand der Kirchgemeinde .................................., < Anschrift > einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben und zu begründen. Als fristwahrend gilt auch die Einlegung des Widerspruchs bei der Ev.-Luth. Superintendentur ............................, < Anschrift >.


<Anlage 3> Meldeformular
Das als Anlage 3 abgedruckte Meldeformular ist hier aus Platzgründen nicht eingefügt. Es ist nachzulesen im ABl. 2004 A 95 bis 96

-~-
Vorsicht ! Bisher drei Tippfehlerkorrekturen erfolgt !
Zurück zur Übersicht
<1_3_1> Verordnung zur Ausführung der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983
Vom 21. Juni 1983 (ABl. 1983 A 58, A 61, A 65)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: § 22 der AVO aufgehoben durch § 24 des KirchenbezirksG vom 11.04.1989, wiedergegeben unten im Abschnitt 1.3.2 "ORGANISATION AUF MITTLERER EBENE ..."; §§ 4 und 6 aufgehoben, § 7 neu gefasst durch <Erste> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 26.10.1993 (ABl. 1993 A 143); § 4 neu eingefügt, §§ 2, 11, 12, 13 und 16 neu gefasst durch <Zweite> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 12.09.2000 (ABl. 2000 A 137); §§ 2, 4, 5, 7-9, 14, 17, 19, 23 geändert, § 23a eingefügt durch <Dritte> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 11.12.2003 (ABl. 2004 A 5); §§ 1 und 2 neu eingefügt durch <Vierte>VO zur AVO KGO vom 27.02.2007 (ABl. 2007 A 50); verschiedene §§ geändert <Fünfte> ÄnderungsVO zur AVO KGO vom 04.12.2007 (ABl. 2007 A 245).>

1401/111

Gemäß § 53 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes: ... ... ...

<Der Text der noch gültigen Paragraphen der Verordnung ist zur Bequemlichkeit der Leser abschnittsweise oben jeweils hinter den betreffenden Paragraphen der Kirchgemeindeordnung abgedruckt.>

LIGN="CENTER"> AVO KGO § 27
(1) Diese Verordnung tritt zum gleichen Zeitpunkt wie die Kirchgemeindeordnung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle ihr entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
(3) Aufgehoben werden:
a) Verordnung zur Ausführung der Kirchgemeindeordnung vom 7. November 1921 (Kons.Bl. Seite 111),
b) Bekanntmachung, die bei Veränderungen in der Abgrenzung der Parochialbezirke zur Anwendung kommenden Grundsätze betreffend, vom 5. Juli 1886 (Kons.Bl. Seite 49),
c) Verordnung, das amtliche Verhältnis zwischen den an derselben Kirche angestellten konfirmierten evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend, vom 30. November 1901 (Kons.Bl. Seite 126),
d) Verordnung, betreffend die Gebührenordnungen und sonstigen Bestimmungen für kirchliche Amtshandlungen vom 7. Februar 1908 (Kons.Bl. Seite 13),
e) Verordnung, Richtlinien für das Verhalten der Geistlichen usw. bei Austritten aus der Landeskirche betreffend, vom 20. Februar 1920 (Kons.Bl. Seite 13),
f) Verordnung, die Richtlinien für das Verhalten der Geistlichen usw. bei Austritten aus der Landeskirche betreffend, vom 31. Mai 1921 (Kons.Bl. Seite 64),
g) Verordnung, betr. die Wiederaufnahme Ausgetretener in die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens vom 16. Dezember 1945 (Amtsblatt 1949 Seite A 32),
h) Verordnung; betr. Überlassung von evangelischen Gotteshäusern und kirchlichen Räumen an die katholische Kirche, Freikirchen, Sekten oder für nichtkirchliche Zwecke vom 9. Januar 1948 (Amtsblatt 1949 Seite A 74),
i) Verordnung vom 24. August 1960 (Amtsblatt Seite A 51) zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Kirchgemeindeordnung vom 7. November 1921,
j) Verordnung betr. Vollzugsnachrichten über auswärtige kirchliche Amtshandlungen an Gemeindeglieder vom 28 Oktober 1964 (Amtsblatt Seite A 74),
k) Verordnung vom 31. Dezember 1970 (Amtsblatt 1971 Seite A 5) zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Kirchgemeindeordnung vom 7. November 1921,
l) Verordnung, betr. die Funktion des Hauptvertreters zur vikarischen Verwaltung einer Pfarrstelle im Kirchenvorstand vom 12. April 1976 (Amtsblatt Seite A 50),
m) Rundverordnung des Landeskirchenamtes an alle Superintendenten, Kirchenamtsratsstellen und Kirchenmusikdirektoren, betr. die Nutzung von Kirchen für nichtkirchliche Konzerte vom 20. November 1979 (Reg.-Nr. 3610/483),
n) Verordnung vom 27. Januar 1981 (Amtsblatt Seite A 9) zur Ergänzung der Verordnung zur Ausführung der Kirchgemeindeordnung vom 7. November 1921.

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (18.11.2003, AKL)
Zurück zur Übersicht
<1_3_1> Richtlinie für die Arbeit der Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung (GB/OE) in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom August 2003
Im Amtsblatt vom 15. Oktober 2003 (ABl. 2003 A 179)

<Der vollständige Text der Richtlinie wird baldmöglichst durch das Landeskirchenamt ergänzt werden. Bis dahin ist er bei den angegebenen Stellen erhältlich.>

Reg.-Nr. 11335-3/2

”Wenn der Wind des Wandels weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen.” Das Sprichwort markiert die Spannbreite der Aufgaben. Denn beides ist notwendig. Es ist nur oft nicht so leicht zu entscheiden, was jeweils im konkreten Fall das Richtige ist – ”Windmühle” oder ”Mauer”?

In den vergangenen Jahrzehnten haben die Menschen in den Kirchgemeinden, Diensten und Werken der sächsischen Landeskirche den Wind des Wandels stark zu spüren bekommen, oft auch als Sturm. Der Veränderungsdruck löste Gefühle von Ratlosigkeit und Überforderung aus, er beflügelte aber auch die Phantasie und Gestaltungskraft. Herausforderungen und neue Aufgaben wurden mit Lust und Freude angepackt. Trotzdem kommen die vorhandenen Möglichkeiten und Gaben nicht immer ausreichend zum Zuge. Nicht selten fehlt die Verständigung über Schwerpunkte und Prioritäten. Oft brodeln Konflikte, nicht nur weil die beteiligten Menschen ihre Ecken und Kanten haben, sondern auch weil strukturelle Bedingungen eine bessere Zusammenarbeit unterlaufen. Berufsrollen und das Miteinander von Haupt- und Ehrenamtlichen müssen situations- und auftragsgerecht weiterentwickelt werden. Zur Unterstützung solcher Klärungsprozesse in Gemeinden, Diensten und Werken kann eine unabhängige, externe Moderation und beratende Begleitung eine Hilfe sein. Schon seit mehr als 20 Jahren gibt es dafür in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens unterschiedliche Angebote an Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung. Das Landeskirchenamt hat im August 2003 für die Arbeit der Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung eine Richtlinie beschlossen. Damit soll diese Arbeit gefördert und ihre fachliche Qualität gesichert werden. Beratende und Beratungssuchende sollen sich auf klare Rahmenbedingungen beziehen können.

Die Richtlinie und weitere Informationen zu den Möglichkeiten von Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens können Sie an folgenden Stellen erhalten:

Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens: Pfarrer Dr. Wolf-Jürgen Grabner, Schlossplatz 7, 09113 Chemnitz, Tel. (03 71) 36 95-16, E-Mail Pfarrer.Grabner@gmx.de
Arbeitsstelle für Gemeindeaufbau und Gemeindeentwicklung im Landeskirchenamt, Herr Joachim Wilzki, Tel. (03 51) 46 92-2 43, E-Mail joachim.wilzki@evlks.de
Referat für Seelsorge und Beratung im Landeskirchenamt, Pfarrerin Almut Klabunde, Tel. (03 51) 46 92-2 42, E-Mail almut.klabunde@evlks.de

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (20.11.1998, PH)
Zurück zur Übersicht
<1_3_1> Kirchengesetz über Rechtsstrukturen auf der Kirchgemeindeebene
(Kirchgemeindestrukturgesetz - KGStrukG -)
Vom 02. April 1998 (ABl. 1998 A 55)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: § 13 aufgehoben ab 01.01.2003 durch § 77 Kirchliches VerwaltungsgerichtsG vom 03.04.2001 (ABl A 107); §§ 3, 4 und 6 geändert durch Drittes Kirchengesetz zur Änderung der Kirchgemeindeordnung vom 17.11.2003 (ABl. 2004 A 1); „Bezirkskirchenamt“ geändert in „Regionalkirchenamt“ durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 56); §§ 8, 10 geändert durch KirchenG zur Änderung von Rechtsvorschriften über die Zusammensetzung von Kirchenvorständen und Kirchegemeindevertretungen vom 22.04.2007 (ABl. 2007 A 92)>

<Die nachfolgende AVO KGStrukG vom 8. September 1998 (ABl. A 67) ist mit zu beachten.>

Reg.-Nr. 1403
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund der §§ 9 und 11 a der Kirchenverfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen:


I.
Grundsatzbestimmung

§ 1
(1) Kirchgemeinden sind auf der Grundlage der vom Landeskirchenamt im Rahmen der landeskirchlichen Grundsätze bestätigten Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirks verpflichtet, ihre Strukturen nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes so zu verändern, dass die Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet bleibt.
(2) Strukturelle Veränderungen im Sinne von Absatz 1 sind
- die Bildung von Schwesterkirchverhältnissen,
- die Vereinigung von Kirchgemeinden,
- die Bildung von Kirchspielen.
(3) Schwesterkirchverhältnisse können von höchstens vier Kirchgemeinden gebildet werden, wenn dies der vom Landeskirchenamt bestätigten Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirks entspricht und dadurch längerfristig die Grundlage für eine den landeskirchlichen Grundsätzen entsprechende personelle Ausstattung geschaffen werden kann.
(4) Besteht keine Möglichkeit zur Bildung von Schwesterkirchverhältnissen oder machen betroffene Kirchgemeinden hiervon keinen Gebrauch, so sind sie verpflichtet, sich zu einer neuen Kirchgemeinde zu vereinigen oder ein Kirchspiel zu bilden.
(5) Kirchspiele sollen nur gebildet werden, wenn die betroffenen Kirchgemeinden zuvor die Möglichkeit der Vereinigung zu einer neuen Kirchgemeinde geprüft haben.
(6) Die Organe des Kirchenbezirkes, das Regionalkirchenamt und das Landeskirchenamt können Empfehlungen für strukturelle Veränderungen im Sinne von Absatz 2 geben.
(7) Kommen betroffene Kirchgemeinden der ihnen nach Absatz I obliegenden Pflicht zur Strukturveränderung trotz Aufforderung nicht nach, so kann das Landeskirchenamt auf der Grundlage der von ihm bestätigten Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirks nach Maßgabe der Kirchgemeindeordnung und dieses Kirchengesetzes die Bildung von Schwesterkirchverhältnissen, die Vereinigung von Kirchgemeinden und die Bildung von Kirchspielen verordnen. Dabei hat es die jeweilige Ausgangslage zu berücksichtigen. Die Bildung von Kirchspielen darf nur verordnet werden, wenn die Voraussetzungen für ein Schwesterkirchverhältnis nicht vorliegen und die betroffenen Kirchgemeinden eine Vereinigung zu einer neuen Kirchgemeinde ausdrücklich abgelehnt haben.


II.
Schwesterkirchverhältnisse

§ 2
Inhalt und Zweck des Schwesterkirchverhältnisses
(1) Die Verbindung benachbarter Kirchgemeinden zu Schwesterkirchgemeinden dient vorrangig dem in § 1 Abs. 3 genannten Zweck und soll darüber hinaus eine vielfältige Zusammenarbeit der beteiligten Kirchgemeinden und die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben ermöglichen.
(?) Die im Schwesterkirchverhältnis verbundenen Kirchgemeinden bleiben rechtlich selbstständig und nehmen die ihnen nach der Kirchgemeindeordnung obliegenden Aufgaben durch ihre Kirchenvorstände wahr.
(3) Bei der Bildung des Schwesterkirchverhältnisses ist eine der beteiligten Kirchgemeinden als Trägerin der gemeinsamen Pfarrstelle oder der gemeinsamen Pfarrstellen und als Anstellungsträgerin der in allen Kirchgemeinden tätigen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst zu bestimmen (anstellende Kirchgemeinde). Beschäftigungsverhältnisse für andere Mitarbeiter kann jede der beteiligten Kirchgemeinden eigenständig begründen, ändern und beenden.
(4) Die anstellende Kirchgemeinde erhält die Personalkostenzuweisung gemäß dem Zuweisungsgesetz. Die sich aus dem Zuweisungsgesetz ergebenden anderen Zuweisungen stehen jeder beteiligten Kirchgemeinde zu. Soweit die Personalkostenzuweisung zur Kostendeckung nicht ausreicht, sind die fehlenden Mittel von jeder beteiligten Kirchgemeinde nach dem Anteil aufzubringen, zu dem der Pfarrer und die anderen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst bei ihr tätig sind. Soweit die beteiligten Kirchgemeinden andere Aufgaben gemeinsam wahrnehmen, haben sie eine Vereinbarung über eine angemessene Aufteilung der Kosten zu treffen.
(5) Der Kirchenvorstand der anstellenden Kirchgemeinde übt die Dienstaufsicht über die gemeinsamen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst aus. Zum Zwecke der Mitwirkung an der Übertragung der Pfarrstelle sowie an anderen den Pfarrdienst betreffenden Fragen und zum Zwecke der Begründung, Änderung und Beendigung von Anstellungsverhältnissen für die gemeinsamen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst sowie zur Beratung über deren Dienstausübung und -aufteilung treten die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchgemeinden zu gemeinsamer Beschlussfassung zusammen.

§ 3
Bildung, Anpassung und Veränderung von Schwesterkirchverhältnissen
(1) Die Bildung von Schwesterkirchverhältnissen erfolgt nach Beschlussfassung durch die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchgemeinden durch Vereinbarung, die die nach § 2 notwendigen Regelungen enthalten und die Zuständigkeit für die geistliche Betreuung der Kirchgemeinden durch die Inhaber mehrerer besetzter Pfarrstellen festlegen muss. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Soweit Verbindungen der beteiligten Kirchgemeinden zu anderen Kirchgemeinden im Schwesterkirchverhältnis oder im Mutter- und Tochterkirchverhältnis bestehen, sind diese zuvor zu beenden.
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kirchengesetzes bestehende Schwesterkirchverhältnisse, die den in § 1 Abs. 3 genannten Erfordernissen entsprechen, können fortgesetzt werden. Die Vereinbarungen sind an die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes anzupassen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Mit der Entstehung oder Anpassung des Schwesterkirchverhältnisses sind die vorhandenen Pfarrstellen der anstellenden Kirchgemeinde zuzuordnen und ihren Inhabern durch das Landeskirchenamt zu übertragen. Die Pfarrer sind in den beteiligten Kirchgemeinden gemeinsam tätig. Jeder Pfarrer ist Mitglied des Kirchenvorstandes der Kirchgemeinde, für deren geistliche Betreuung er gemäß Vereinbarung zuständig ist. An den Sitzungen der Kirchenvorstände der anderen Schwesterkirchgemeinden kann jeder Pfarrer beratend teilnehmen. Gleichzeitig werden die bisher bei den beteiligten Kirchgemeinden angestellten Mitarbeiter im Verkündigungsdienst zu Mitarbeitern der anstellenden Kirchgemeinde, die in die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse eintritt.

Übergangsregelung durch § 3 Abs. 2 Drittes KirchenG zur Änderung der Kirchgemeindeordnung der EvLKS (KGO) vom 17.11.2003 (ABl. 2004 A 1) : <Soweit Ortsgesetze einzelner Kirchgemeinden die Bildung und Zusammensetzung der Kirchenvorstände in Schwesterkirchgemeinden anders regeln, als dies gemäß der Neufassung von § 3 Abs. 3 ab 01.04.2004 vorgesehen ist, sind diese ortsgesetzlichen Vorschriften ab dem 01.01.2004 nicht mehr anzuwenden. Betroffene Pfarrer dürfen also im Kirchenvorstand nur noch mit beraten, aber nicht mehr mit abstimmen. Folglich sind die betroffenen Kirchenvorstände ab dem 01.04.2004 beschlussfähig bereits bei Anwesenheit einer geringeren Anzahl von Kirchvorstehern als bisher - siehe § 18 Abs. 1 KGO. >

(4) Spätere Veränderungen von Schwesterkirchverhältnissen sind nur im Rahmen der vom Landeskirchenamt bestätigten Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirkes und nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes zulässig. Absatz 1 gilt entsprechend.
(5) <aufgehoben zum 01.04.2004>.Die Bildung von Schwesterkirchverhältnissen ist im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung enthält:
- die Namen der beteiligten Kirchgemeinden.
- die anstellende Kirchgemeinde.
- den Zeitpunkt der Entstehung des Schwesterkirchverhältnisses,
- den Hinweis, dass die Vereinbarung über die Bildung des Schwesterkirchverhältnisses vom Landeskirchenamt genehmigt wurde.


III.
Vereinigung von Kirchgemeinden

§ 4
(1) Kirchgemeinden können sich zur Erlangung einer den landeskirchlichen Grundsätzen entsprechenden personellen Ausstattung und zum Zwecke verbindlicher Zusammenarbeit unter Aufgabe ihres rechtlichen Bestandes vereinigen.
(2) Durch die Vereinigung entsteht eine neue Kirchgemeinde im Sinne der Kirchgemeindeordnung, die einen neuen Namen führt und Rechtsnachfolgerin der bisher selbstständigen Kirchgemeinden ist. Gleichzeitig enden bestehende Verbindungen der beteiligten Kirchgemeinden im Schwesterkirchverhältnis oder im Mutter- und Tochterkirchverhältnis.
§ 4 Abs. 7 der Kirchgemeindeordnung bleibt unberührt.
(3) Die Vereinigung von Kirchgemeinden erfolgt nach Beschlussfassung durch die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchgemeinden durch Vereinbarung, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedarf.
(4) Die Vereinbarung nach Absatz 3 muss insbesondere Regelungen enthalten über
- den Namen und den Sitz der neuen Kirchgemeinde sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung,
- den Dienstsitz des Pfarrers oder der Pfarrer der neuen Kirchgemeinde,
- die erstmalige Bildung des Kirchenvorstandes und dessen Zusammensetzung bis zur nächsten allgemeinen Neubildung aller Kirchenvorstände in der Landeskirche.
- die Zusammenführung und Vereinigung der Haushalte der beteiligten Kirchgemeinden sowie ihrer Gemeindegliederverzeichnisse, Registraturen, Archivbestände und Kirchenbücher.
(5) <aufgehoben zum 01.04.2004> Die Vereinigung von Kirchgemeinden ist im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung enthält:
- den Namen und den Sitz der neuen Kirchgemeinde,
- die Namen der beteiligten Kirchgemeinden,
- den Zeitpunkt der Entstehung der neuen Kirchgemeinde,
- den Hinweis, dass die Vereinbarung über die Vereinigung vom Landeskirchenamt genehmigt wurde.
(5) <vormaliger Absatz 6> Erfolgt die Vereinigung von Kirchgemeinden durch Verordnung des Landeskirchenamtes, so gilt Absatz 4 entsprechend.


IV.
Bildung von Kirchspielen


§ 5
Grundsatzbestimmungen für Kirchspiele
(1) Kirchgemeinden können sich auf der Grundlage der vom Landeskirchenamt bestätigten Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirks zu Kirchspielen zusammenschließen, um eine den landeskirchlichen Grundsätzen entsprechende personelle Ausstattung zu erlangen.
(2) Mit der Entstehung eines Kirchspiels gehen die Pfarrstellen der beteiligten Kirchgemeinden auf das Kirchspiel über. Die Inhaber dieser Pfarrstellen werden zu Pfarrern des Kirchspiels; ihnen werden die Pfarrstellen des Kirchspiels durch das Landeskirchenamt übertragen. Gleichzeitig werden die bisher bei den beteiligten Kirchgemeinden angestellten Mitarbeiter zu Mitarbeitern des Kirchspiels, das in die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse eintritt.
(3) Bestehende Verbindungen der beteiligten Kirchgemeinden im Schwesterkirchverhältnis oder im Mutter- und Tochterkirchverhältnis enden mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Kirchspiels.
(4) Durch die Zugehörigkeit zu einem Kirchspiel wird der rechtliche Bestand der Kirchgemeinden und der für ihre Zwecke bestimmten kirchlichen und geistlichen Lehen sowie Anstalten nicht aufgehoben.
(5) Kirchspiele sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie nehmen nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes die Aufgaben von Kirchgemeinden wahr. Die für Kirchgemeinden bestehenden landeskirchlichen Rechtsvorschriften gelten für Kirchspiele entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(6) Die Kirchensiegel der zu einem Kirchspiel gehörenden Kirchgemeinden bleiben für notwendige Rechtsgeschäfte erhalten. Das Kirchspiel führt ein eigenes Kirchensiegel.

§ 6
Entstehung von Kirchspielen
(1) Die Bildung von Kirchspielen erfolgt nach Beschlussfassung durch die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchgemeinden durch Vereinbarung.
(2) Die Vereinbarung über die Bildung des Kirchspiels muss insbesondere Regelungen enthalten über
- den Namen und den Sitz des Kirchspiels, den Dienstsitz des Pfarrers oder der Pfarrer sowie den Zeitpunkt der Entstehung des Kirchspiels,
- die erstmalige Bildung des Kirchenvorstandes und dessen Zusammensetzung für die Zeit bis zur nächsten allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände in der Landeskirche,
- die Finanzen und das Vermögen des Kirchspiels und der beteiligten Kirchgemeinden.
(3) Die Vereinbarung über die Bildung des Kirchspiels bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Landeskirchenamt mittels Urkunde. Entsprechendes gilt für spätere Änderungen dieser Vereinbarung.
(4) Urkunden über die Bildung von Kirchspielen sind im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu machen.
Die Urkunde enthält:
- den Namen und den Sitz des Kirchspiels.
- die Namen der beteiligten Kirchgemeinden.
- den Zeitpunkt seiner Entstehung.
- die Bezeichnung des Kirchensiegels, welches bis zur Herstellung eines Kirchensiegels des Kirchspiels Verwendung findet.
- den Hinweis, dass die Vereinbarung über die Bildung des Kirchspiels vom Landeskirchenamt genehmigt wurde.
(5) Erfolgt die Bildung des Kirchspiels durch Verordnung des Landeskirchenamtes, so gelten für die Verordnung die Absätze 2 und 4 entsprechend.

§ 7
Aufgaben des Kirchspiels
(1) Das Kirchspiel hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die in ihm zusammengeschlossenen Kirchgemeinden ihre sich aus der Kirchgemeindeordnung ergebenden Aufgaben erfüllen und ein reges kirchgemeindliches Leben entfalten können. Es fördert die Zusammenarbeit und den Prozess des Zusammenwachsens der Kirchgemeinden und gibt Impulse für den Gemeindeaufbau.
(2) Das Kirchspiel ist Anstellungsträger der in seinem Bereich tätigen kirchlichen Mitarbeiter und übt die Dienstaufsicht über sie aus. Es ist Träger der Pfarrstelle oder der Pfarrstellen. Es sorgt für einen ausgewogenen Einsatz der Mitarbeiter in den einzelnen Kirchgemeinden und fördert die Gewinnung und Tätigkeit ehrenamtlicher Mitarbeiter.
(3) Das Kirchspiel führt für die zu ihm Gehörenden Kirchgemeinden den gemeinsamen Haushalt (§ 12), nimmt für die Kirchgemeinden sowie deren Lehen, Anstalten und Einrichtungen die Verwaltungsgeschäfte wahr, verwaltet deren Vermögen und vertritt diese nach Maßgabe der Kirchgemeindeordnung im Rechtsverkehr durch seinen Kirchenvorstand.

§ 8
Bildung und Arbeitsweise des Kirchenvorstandes
(1) Für jedes Kirchspiel ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Kirchenvorstandsbildungsordnung durch Wahl und Berufung ein Kirchenvorstand zu bilden. Mitglied von Amts wegen ist der Pfarrer des Kirchspiels. Sind im Kirchspiel mehrere Pfarrer tätig, gehören alle dem Kirchenvorstand an.
(2) Der Kirchenvorstand hat in einem vom Regionalkirchenamt zu bestätigenden Ortsgesetz die Anzahl der zu wählenden und der zu berufenden Kirchenvorsteher zu bestimmen und die Aufteilung der zu wählenden Kirchenvorsteher auf die einzelnen Kirchgemeinden so festzulegen, dass dem Kirchenvorstand mindestens zwei Kirchgemeindeglieder aus jeder zum Kirchspiel gehörenden Kirchgemeinde als Kirchenvorsteher angehören. Er kann in diesem Ortsgesetz weitere Bestimmungen über die Art und Weise der Neubildung des Kirchenvorstandes treffen.
(3) In der Vereinbarung über die Bildung des Kirchspiels sind die erstmalige Bildung des Kirchenvorstandes und dessen Zusammensetzung für die Zeit bis zur nächsten allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände in der Landeskirche zu regeln (§ 15 Abs. 1).
(4) Für die Arbeitsweise des Kirchenvorstandes und dessen Auflösung sowie für die Rechte und Pflichten der Kirchenvorsteher gelten die Bestimmungen in den §§ 15 bis 22, 30 und 31 der Kirchgemeindeordnung entsprechend.
(5) Die den Kirchgemeindevertretungen der beteiligten Kirchgemeinden angehörenden Kirchenvorsteher (§ 10 Abs. 2) sind verpflichtet, die Kirchgemeindevertretungen regelmäßig über die vom Kirchenvorstand gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

§ 9
Aufgaben des Kirchenvorstandes
(1) Der Kirchenvorstand leitet das Kirchspiel und wacht gemeinsam mit den Kirchgemeindevertretungen darüber, dass in den zum Kirchspiel gehörenden Kirchgemeinden der kirchliche Auftrag wahrgenommen wird. Er ist für alle Angelegenheiten des Kirchspiels und der zu ihm gehörenden Kirchgemeinden zuständig, soweit dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt. Insbesondere obliegen ihm Grundsatzentscheidungen über die
Planung. Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit sowie die Vertretung des Kirchspiels nach außen.
(2) Der Kirchenvorstand nimmt nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes die Rechte der beteiligten Kirchgemeinden wahr und erfüllt ihre Pflichten. Neue Rechtsbeziehungen können auch für und gegen das Kirchspiel begründet werden.
(3) Im Einzelnen hat der Kirchenvorstand für die zum Kirchspiel gehörenden Kirchgemeinden die in § 13 Abs. 2 und § 26 der Kirchgemeindeordnung genannten Aufgaben zu erfüllen. Er ist verpflichtet, dabei mit den Kirchgemeindevertretungen zusammenzuarbeiten und diese insbesondere rechtzeitig in die Vorbereitung; seiner Entscheidungen einzubeziehen. Er hat das Recht, von den Kirchgemeindevertretungen die Erarbeitung von Beschlussvorlagen und -entwürfen zu verlangen und ist verpflichtet, über Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen, die ihm von den Kirchgemeindevertretungen nach Maßgabe von § 11 Abs. 3 vorgelegt werden.

§ 10
Bildung und Arbeitsweise der Kirchgemeindevertretung
(1) In jeder zum Kirchspiel gehörenden Kirchgemeinde ist eine Kirchgemeindevertretung zu bilden.
(2) Die Kirchgemeindevertretung besteht aus mindestens zwei Gliedern der Kirchgemeinde, die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 dem Kirchenvorstand angehören. Zusätzlich können weitere wählbare Kirchgemeindeglieder der betreffenden Kirchgemeinde in der erforderlichen Anzahl als Kirchgemeindevertreter gewählt oder berufen werden; § 1 Abs. 3 der Kirchenvorstandsbildungsordnung gilt entsprechend.
(3) Die Anzahl der Mitglieder einer jeden Kirchgemeindevertretung ist in einem vom Kirchenvorstand zu beschließenden Ortsgesetz festzulegen, das der Bestätigung durch
das Regionalkirchenamt bedarf. In diesem Ortsgesetz kann außerdem bestimmt werden, dass die in Absatz 2 Satz 2 genannten Kirchgemeindevertreter, abweichend von dieser Vorschrift, vom Kirchenvorstand ausschließlich berufen werden, wenn dieses Verfahren für alle Kirchgemeinden des Kirchspiels gleichermaßen angewendet wird.
(4) In dem vom Kirchenvorstand zu beschließenden Ortsgesetz kann weiter bestimmt werden, dass die Kirchgemeindevertreter, die die meisten Stimmen erhalten haben, nach Maßgabe der Aufteilung auf die Kirchgemeinden (§ 8 Abs. 2 Satz 1) zugleich in den Kirchenvorstand gewählt sind.
(5) Die Amtszeit der Kirchgemeindevertretung beträgt sechs Jahre. Die Kirchgemeindevertretung ist im Zusammenhang mit der Konstituierung des Kirchenvorstandes neu zu bilden. Die Kirchgemeindevertreter sollen gemeinsam mit den Kirchenvorstehern des Kirchspiels in ihr Amt eingeführt werden.
(6) Jede Kirchgemeindevertretung wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.
(7) Für die Arbeitsweise der Kirchgemeindevertretung sowie für die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder (Kirchgemeindevertreter) gelten die Bestimmungen in den §§ 15, 17, 18, 20, 21, 30 und 31 der Kirchgemeindeordnung entsprechend. Die Kirchgemeindevertretung kann im Einvernehmen mit dem Pfarrer bzw. den Pfarrern des Kirchspiels Kirchgemeindeversammlungen in der Kirchgemeinde in entsprechender Anwendung von § 26 der Kirchgemeindeordnung einberufen.
(8) Über die Termine der Sitzungen der Kirchgemeindevertretung ist der Vorsitzende des Kirchenvorstandes zu unterrichten. Dieser und sein Stellvertreter können an den Sitzungen der Kirchgemeindevertretung beratend, aber ohne Stimmrecht teilnehmen.


§ 11
Aufgaben und Befugnisse
der Kirchgemeindevertretung
(1) Die Kirchgemeindevertretung trägt gemeinsam mit dem Kirchenvorstand Verantwortung für das kirchgemeindliche Leben in der Kirchgemeinde. Auf der Grundlage der Planungen und Grundsatzentscheidungen des Kirchenvorstandes nimmt sie die in § 13 Abs. 1 der Kirchgemeindeordnung genannten geistlichen Aufgaben für ihren Bereich wahr und entscheidet in eigener Verantwortung über die Verwendung der der Kirchgemeinde für diese Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel (§ l2 Abs. 1). Sie kann diese Befugnis dem Kirchenvorstand übertragen.
(2) Die Kirchgemeindevertretung berät und unterstützt den Kirchenvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie bereitet dessen Beschlüsse. soweit sie die Kirchgemeinde betreffen, vor und hilft bei ihrer Ausführung. Insbesondere bemüht sich die Kirchgemeindevertretung um die Erhaltung der kirchlichen Gebäude und um die Betreuung der kirchgemeindlichen Einrichtungen. insbesondere des Friedhofes.
(3) Die Kirchgemeindevertretung kann sich jederzeit mit Anträgen und Vorschlägen an den Kirchenvorstand wenden. Sie hat das Recht, vom Kirchenvorstand eine Beratung und Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten zu fordern (Initiativrecht):
1. Planungen und Grundsatzentscheidungen im Sinne von Absatz 1,
2. erlass und Änderung kirchlicher Ortsgesetze, insbesondere für die Einrichtungen der Kirchgemeinde (z. B. Friedhofsordnung, Friedhofsgebührenordnung usw.),
3. Durchführung substanzerhaltender Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden der eigenen Gemeinde.
4. Durchführung von Spendensammlungen in der Kirchgemeinde oder im Kirchspiel für bestimmte kirchgemeindliche Zwecke,
5. Vermietung von Wohnungen und Räumen in kirchlichen Gebäuden,
6. Verpachtung kirchlichen Grundbesitzes und Bestellung von Erbbaurechten,
7. Änderung des Nutzungszweckes kirchlicher Gebäude.
(4) Soweit die Kirchgemeindevertretung von dem in Absatz 3 genannten Initiativrecht Gebrauch macht, hat sie dem Kirchenvorstand konkrete Beschlussvorlagen zuzuleiten, die alle für eine Entscheidung erforderlichen Angaben enthalten und denen die notwendigen Unterlagen beigefügt sind. Der Kirchenvorstand kann die Nachreichung von Angaben und die Vorlage ergänzender Unterlagen fordern.
(5) Lehnt der Kirchenvorstand die nach Absatz 3 geforderte Beratung und Beschlussfassung ab oder bleibt er trotz Erinnerung insgesamt länger als drei Monate untätig, so kann die Kirchgemeindevertretung die Angelegenheit dem Regionalkirchenamt vorlegen. Dieses hat den Kirchenvorstand unter Fristsetzung zur Beschlussfassung aufzufordern. Bleibt dies erfolglos. so entscheidet das Regionalkirchenamt anstelle des Kirchenvorstandes; zuvor hat es ihn zur Sache zu hören.
(6) Gegen Beschlüsse des Kirchenvorstandes über die Veräußerung und Belastung bebauter und unbebauter kirchlicher Grundstücke, die Änderung des Nutzungszweckes kirchlicher Gebäude sowie die Schließung kirchlicher Einrichtungen oder ihre Übergabe an andere Träger steht der Kirchgemeindevertretung das Beschwerderecht zu.

§ 12
Finanzen und Vermögen
(1) Der Kirchenvorstand stellt nach Anhörung der Kirchgemeindevertretungen jährlich den Haushalt- und Stellenplan des Kirchspiels auf. Im Haushaltplan sind für jede Kirchgemeinde zur Wahrnehmung der in §11 Abs. 1 genannten Aufgaben Mittel in angemessener Höhe in gesonderten Haushaltstellen auszuweisen, über die deren Kirchgemeindevertretung in eigener Zuständigkeit verfügen kann.
(2) Bei der Bildung des Kirchspiels sind für jede Kirchgemeinde sowie für ihre Lehen und Stiftungen das vorhandene Vermögen und die bestehenden Schulden festzustellen und zu verzeichnen. Die Vermögens- und Schuldenverzeichnisse sind Bestandteile der Vereinbarung nach § 6. Die Zweckbestimmung von Vermögen und von Rücklagen bleibt erhalten. Betriebsmittel- und Ausgleichsrücklagen der Kirchgemeinden werden zu entsprechenden Rücklagen des Kirchspiels. Das Vermögen und die zweckbestimmten Rücklagen sowie die Schulden jeder Kirchgemeinde, ihrer Lehen und Stiftungen werden getrennt ausgewiesen. Bei Geldeinlagen müssen jederzeit die eingebrachten Bestände und ihre Erträge nachweisbar sein. Eine eventuelle Zweckbestimmung der Erträge ist bei der Verwendung zu beachten.
(3) Soweit das Kirchspiel selbst Rücklagen oder Vermögen bildet. können die Kirchgemeinden daraus keine besonderen Rechte ableiten.


§ 13 [aufgehoben durch § 77 KVwGG ab 01.01.2003:]
Vermögensstreitigkeiten
Bei Vermögensstreitigkeiten zwischen einzelnen Kirchgemeinden eines Kirchspiels oder zwischen einer Kirchgemeinde und dem Kirchspiel ist eine Entscheidung des Regionalkirchenamtes herbeizuführen. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde gemäß dem Kirchengesetz über das Beschwerdeverfahren in kirchlichen Angelegenheiten zulässig.

§ 14
Veränderung und Aufhebung von Kirchspielen
(1 ) Die Aufnahme weiterer Kirchgemeinden in Kirchspiele und andere Veränderungen von Kirchspielen sind nur auf der Grundlage der vom Landeskirchenamt bestätigten Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirks zulässig. Sie bedürften der Schriftlichen Vereinbarung der beteiligten Kirchgemeinden und der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und sind im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu machen.
(2) Die Organe des Kirchenbezirkes, das Regionalkirchenamt und das Landeskirchenamt können auf der Grundlage der bestätigten Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirkes Empfehlungen für Veränderungen von Kirchspielen geben.
(3) Die zu einem Kirchspiel gehörenden Kirchgemeinden können sich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 zu einer Kirchgemeinde vereinigen. Ist die Vereinigung genehmigt, so erlischt das Kirchspiel als Körperschaft zu dem in der Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt.
(4) Vor dem Ausscheiden von Kirchgemeinden aus dem Kirchspiel oder der Aufhebung des Kirchspiels sind Regelungen über die Erfüllung von Verbindlichkeiten und die Verwendung der Haushaltmittel, der Rücklagen und des Vermögens des Kirchspiels zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Regionalkirchenamt. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

§ 15
Übergangsbestimmungen für Kirchspiele
(1) Bei der Bildung eines Kirchspiels sind die Mitglieder des Kirchenvorstandes, abweichend von der Vorschrift in § 8 Abs. 1, durch die Kirchenvorstände der vertragsschließenden Kirchgemeinden in der durch die Vereinbarung bestimmten Anzahl aus ihrer Mitte zu wählen. Die gewählten Kirchenvorsteher und der oder die Pfarrer des Kirchspiels nehmen die notwendigen Berufungen vor. Die Amtszeit des Kirchenvorstandes beschränkt sich auf die Zeit bis zur nächsten allgemeinen Neubildung aller Kirchenvorstände in der Landeskirche.
(2) Bei der Bildung eines Kirchspiels findet, abweichend von den Vorschriften in § 10 Abs. 2 und 4, keine Wahl von Kirchgemeindevertretern der Kirchgemeinden statt. Die Kirchenvorstände der vertragsschließenden Kirchgemeinden setzen bis zur nächsten allgemeinen Neubildung aller Kirchenvorstände in der Landeskirche ihre Tätigkeit als Kirchgemeindevertretungen fort.


V.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16
Neubildung von Mitarbeitervertretungen
Nach der Vereinigung von Kirchgemeinden und der Bildung von Kirchspielen ist, sofern keine gemeinsame Mitarbeitervertretung besteht, unverzüglich eine Mitarbeitervertretung für die neue Kirchgemeinde bzw. das Kirchspiel zu wählen, deren Amtszeit sich auf die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Neubildung aller Mitarbeitervertretungen in der Landeskirche beschränkt. Mit Beginn der Amtszeit der neu gewählten Mitarbeitervertretung endet die Amtszeit der Mitarbeitervertretungen der vertragsschließenden Kirchgemeinden.

§ 17
Gleichstellungsklausel
Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen- und Dienstbezeichnungen gelten gleichermaßen für Männer und Frauen.

§ 18
Ausführungsbestimmungen, Ausnahmen
(1) Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt.
(2) Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Kirchengesetzes bewilligen.

§ 19
In-Kraft-Treten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

Dresden, am 2. April 1998


Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß


Anlage

Muster für Vereinbarungen zur Bildung von Kirchspielen



Vereinbarung
über die Bildung des Kirchspiels "..................................."

Die Kirchenvorstände der Kirchgemeinden ................................ und ................... haben in ihren Sitzungen am
.................., .................... und ............... bzw. in einer gemeinsamen Sitzung am .................. beschlossen, sich zu einem Kirchspiel zusammenzuschließen.


In Durchführung dieser Beschlüsse/dieses Beschlusses wird daher
zwischen der Kirchgemeinde ................................. ,
vertreten durch ihren Kirchenvorstand,
der Kirchgemeinde ..................................,
vertreten durch ihren Kirchenvorstand,
und der Kirchgemeinde ............................... .. .. ,
vertreten durch ihren Kirchenvorstand,
im gegenseitigen Einvernehmen Folgendes vereinbart:

§ 1
Bereich, Entstehung, Name, Sitz, Kirchensiegel
(1) Die Ev.-Luth. Kirchgemeinden ............. , .............. und . .... . .. schließen sich auf Grund des Kirchgemeindestrukturgesetzes vom 2. April 1998 (ABl. S. A 55) mit Wirkung vom ............ zu einem Kirchspiel zusammen, das den Namen "Ev.-Luth. Kirchspiel ................................"
trägt. Mit der Entstehung des Kirchspiels enden die Schwesterkirchverhältnisse/die Mutter- und Tochterkirchverhältnisse der Kirchgemeinden .............................. und ....................... zu den Kirchgemeinden ............................. und ..................................... .
(2) Das Kirchspiel hat seinen Sitz in ........................
(3) Abweichend von Absatz 2 hat der Pfarrer/die Pfarrerin seinen/ihren Dienstsitz in ...............
(4) Die Kirchensiegel der Kirchgemeinden bleiben erhalten. Das Kirchspiel führt ein eigenes Kirchensiegel. Bis zu dessen Herstellung findet für Rechtsgeschäfte des Kirchspiels das Kirchensiegel der Kirchgemeinde ............... Verwendung.

§ 2
Kirchenvorstand
(1) Bis zur nächsten allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände in der Landeskirche besteht der Kirchenvorstand außer dem Pfarrer/der Pfarrerin/den Pfarrern aus ...... Mitgliedern (Kirchenvorstehern), von denen ........ gewählt und .......... durch die gewählten Kirchenvorsteher und den Pfarrer/die Pfarrerin/die Pfarrer berufen werden. Dabei entfallen von den zu wählenden Kirchenvorstehern
..............auf die Kirchgemeinde ....................,
..............auf die Kirchgemeinde .................... und
..............auf die Kirchgemeinde .................... .
(2) Der Kirchenvorstand regelt Einzelheiten über seine Neubildung und Zusammensetzung in einem Ortsgesetz, das der Bestätigung durch das Regionalkirchenamt bedarf.
(3) Die Wahl und die Berufung von Kirchenvorstehern erfolgen in entsprechender Anwendung der Kirchenvorstandsbildungsordnung und der Kirchgemeindeordnung.
(4) Die Amtszeit des Kirchenvorstandes beträgt sechs Jahre. Er wird jeweils zu dem vom Landeskirchenamt für alle Kirchenvorstände der Landeskirche festgelegten einheitlichen Termin neu gebildet.
(5) Bei der erstmaligen Bildung des Kirchenvorstandes werden die Kirchenvorsteher gemäß Absatz 1 von den Kirchenvorständen der Kirchgemeinden gewählt.
(6) Die Aufgaben und die Arbeitsweise des Kirchenvorstandes richten sich nach dem Kirchgemeindestrukturgesetz.

§ 3
Kirchgemeindevertretungen
(1) In jeder vertragsschließenden Kirchgemeinde wird eine Kirchgemeindevertretung gebildet.
(2) Bis zur nächsten allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände in der Landeskirche setzen die Kirchenvorstände der vertragsschließenden Kirchgemeinden ihre Tätigkeit als Kirchgemeindevertretungen fort.
(3) Die Kirchgemeindevertretungen bestehen aus den dem Kirchenvorstand angehörenden Kirchgemeindegliedern und weiteren Mitgliedern (Kirchgemeindevertretern) in der vom Kirchenvorstand durch Ortsgesetz zu bestimmenden Anzahl. Diese wählt der Kirchenvorstand auf Grund von Wahlvorschlägen, die die bisherigen Kirchgemeindevertretungen vorlegen.
(4) Die Amtszeit der Kirchgemeindevertretungen beträgt sechs Jahre. Nach jeder Neubildung des Kirchenvorstandes werden auch die Kirchgemeindevertretungen neu gebildet.
(5) Aufgaben und Arbeitsweise der Kirchgemeindevertretungen richten sich nach dem Kirchgemeindestrukturgesetz.

§ 4
Pfarrer und andere Mitarbeiter
(1) Die bisherige(n) Pfarrstelle(n) der Kirchgemeinde(n) .... .......... geht/gehen mit Wirkung vom ...... . . auf das Kirchspiel über. Ihr(e) Inhaber wird/werden gleichzeitig zum Pfarrer/zu Pfarrern des Kirchspiels. ´
(2) Die bisher bei den vertragsschließenden Kirchgemeinden angestellten Mitarbeiter werden zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt Mitarbeiter des Kirchspiels, welches in die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse eintritt.
(3) Das Kirchspiel ist alleiniger Anstellungsträger der Mitarbeiter. Beschäftigungsverhältnisse zu einzelnen Kirchgemeinden können nicht begründet werden.
(4) Die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter übt der Kirchenvorstand aus. Er sorgt für ihre Weiterbildung und ist für notwendige Veränderungen von Beschäftigungsverhältnissen zuständig.

§ 5
Finanzen und Vermögen
(1) Das Kirchspiel führt für die vertragschließenden Kirchgemeinden den Haushalt. Die Haushalte der Kirchgemeinden werden bis zum Ende des Rechnungsjahres zusammengeführt. Für die Gebäude der Kirchgemeinden, für ihre zweckbestimmten Rücklagen und die ihrer Lehen und Stiftungen sowie für die Mittel gemäß Absatz 5 werden gesonderte Haushaltstellen eingerichtet.
(2) Für die Einrichtungen der Kirchgemeinden werden innerhalb des Kirchspielhaushaltes eigene Haushaltstellen geführt.
(3) Bei der Bildung des Kirchspiels werden für jede Kirchgemeinde sowie für ihre Lehen und Stiftungen das vorhandene Vermögen und die Schulden festgestellt und verzeichnet. Die Vermögens- und Schuldenverzeichnisse sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
(4) Für die Verwaltung des Vermögens und der zweckbestimmten Rücklagen der Kirchgemeinden sowie ihrer Lehen und Stiftungen gilt § 12 Abs. 2 des Kirchgemeindestrukturgesetzes.
(5) Landeskirchliche Zuweisungen fließen dem Kirchspiel zu. Jede Kirchgemeindevertretung verfügt in eigener Zuständigkeit über die Mittel, die in den der Kirchgemeinde zugeordneten Haushaltstellen ausgewiesen sind.
(6) Für das Jahr .. .. wird für das Kirchspiel erstmals ein Haushalt- und Stellenplan aufgestellt und dem Regionalkirchenamt zur Genehmigung vorgelegt.

§ 6
Haushaltführung und Verwaltung
Die Führung des Haushaltes und der Kirchgeldstelle, der Gemeindegliederverzeichnisse, der Registraturen, Archivbestände und Kirchenbücher der vertragsschließenden Kirchgemeinden und die Wahrnehmung ihrer sonstigen Verwaltungsgeschäfte erfolgt ab ...................... am Sitz des Kirchspiels bzw. wird in folgender Weise geregelt: .............................


§ 7
Änderungen der Vereinbarung
(l) Die Aufnahme weiterer Kirchgemeinden in das Kirchspiel, das Ausscheiden von Kirchgemeinden aus dem Kirchspiel sowie sonstige Änderungen dieses Vertrages bedürfen schriftlicher Vereinbarung und der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Sie sind nur im Rahmen der vom Landeskirchenamt bestätigten Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirkes zulässig.
(2) Vor dem Ausscheiden einer vertragsschließenden Kirchgemeinde ist zwischen Kirchspiel und Kirchgemeinde eine schriftliche Vereinbarung über die Erfüllung von Verbindlichkeiten und die anteilige Verwendung der Haushaltmittel sowie etwaiger eigener Rücklagen und Vermögensbestände des Kirchspiels zu treffen. Maßstab hierfür ist insbesondere das Verhältnis der Kirchgemeindegliederzahlen zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Scheitert eine Einigung, ist eine Entscheidung des Regionalkirchenamtes herbeizuführen, gegen die die Beschwerde nach dem Kirchengesetz über das Beschwerdeverfahren in kirchlichen Angelegenheiten zulässig ist.
(3) Die Bestimmungen in Absatz 2 gelten für eine Auflösung des Kirchspiels entsprechend. Eine Vermögensauseinandersetzung entfällt, wenn sich die vertragsschließenden Kirchgemeinden nach Maßgabe von § 14 Abs. 3 des Kirchgemeindestrukturgesetzes zu einer neuen Kirchgemeinde vereinigen.

§ 8
Genehmigungserfordernis
Diese Vereinbarung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.


.............., am ........... ................, am.................
Ev.-Luth. Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchenvorstand
Kirchgemeinde ..................... der Kirchgemeinde.............

L.S. L.S.

................... ............ ................... ............
Vorsitzender Mitglied Vorsitzender Mitglied




.............., am ...........
Ev.-Luth. Kirchenvorstand der
Kirchgemeinde .....................

L.S.

................... ............
Vorsitzender Mitglied


Genehmigungsvermerk des Landeskirchenamtes


-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (15.09.2004, CC)
Zurück zur Übersicht
<1_3_1> Verordnung zur Ausführung des Kirchengemeindestrukturgesetzes
Vom 08. September 1998 (ABl. 1998 A 167)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: Artikel IV neu eingefügt und bisherige Artikel IV und V umbenannt durch Rechtsverordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Kirchgemeindestrukturgesetzes vom 20.07.2004 (ABl. 2004 A 133); § 2 geändert durch Zweite Rechtsverordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Kirchgemeindestrukturgesetzes vom 07.12.2004 (ABl. 2004 A 201); § 6 geändert durch <Dritte>VO zur Änderung ...vom 27.02.2007 (ABl. 2007 A 50); § 5 geändert durch <Vierte>VO zur Änderung ...vom 04.12.2007 (ABl. 2007 A 245).>

Reg.-Nr. 1403
Auf Grund von § 18 Abs. 1 des Kirchgemeindestrukturgesetzes vom 2. April 1998 - Kirchgemeindestrukturgesetz - (ABl. S. A 55) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens zu dessen Ausführung Folgendes:

I.
Übertragung zugeordneter Pfarrstellen, Auswahlverfahren
(zu § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2)

§ 1
Die Übertragung von Pfarrstellen gemäß § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 Kirchgemeindestrukturgesetz erfolgt durch Nachträge zu den Übertragungsurkunden für die Pfarrstellen, die der anstellenden Kirchgemeinde zugeordnet worden oder auf das Kirchspiel übergegangen sind. Bei einer Vereinigung von Kirchgemeinden (§ 4 Abs. 2 Kirchgemeindestrukturgesetz) ist entsprechend zu verfahren. Ein Bewerbungsverfahren nach dem Pfarrstellenübertragungsgesetz findet nicht statt. Eine Einführung entfällt.

§ 2
(1) Sind mehr Pfarrstellen nach § 1 übertragen worden als dem jeweiligen Träger nach der bestätigten Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirkes zustehen, so ist durch die Kirchenvorstände bzw. den Kirchenvorstand binnen drei Monaten nach Genehmigung der Einstellung des Schwesterkirchverhältnisses, der vereinigten Kirchgemeinde oder des Kirchspiels eine Entscheidung darüber zu treffen, welcher Pfarrer oder welche Pfarrer künftig auf Dauer Inhaber der Pfarrstelle oder der Pfarrstellen gemäß der bestätigten Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirkes sein sollen (Auswahlverfahren).
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 hat in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Sitzung der Kirchenvorstände bzw. des Kirchenvorstandes geheim mittels Stimmzetteln zu erfolgen. Ein vorheriges Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach dem Pfarrstellenübertragungsgesetz entfällt.
(3) Für das Auswahlverfahren gilt § 9 des Pfarrstellenübertragungsgesetzes entsprechend, auch in den Fällen, in denen zwei oder mehr Pfarrer auszuwählen sind. Wird die erforderliche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, bestimmt das Landeskirchenamt den Inhaber oder die Inhaber der Pfarrstellen.
(4) Mit dem Abschluss des Auswahlverfahrens gelten die in der bestätigten Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirkes nicht mehr vorgesehenen Pfarrstellen der jeweiligen anstellenden Kirchgemeinde, der vereinigten Kirchgemeinde oder des Kirchspiels als aufgehoben. Die Inhaber dieser Stellen sind verpflichtet, sich um freie Pfarrstellen zu bewerben. Absatz 5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(5) Eines Auswahlverfahrens bedarf es nicht, wenn betroffene Pfarrer schriftlich erklärt haben, dass sie sich binnen drei Monaten um eine andere Pfarrstelle bewerben oder die Versetzung in den Ruhestand beantragen werden. Die betreffenden Pfarrstellen gelten mit dem Zugang der Erklärung beim Landeskirchenamt als aufgehoben. Tritt die Erledigung wegen Erfolglosigkeit der Bewerbung oder wegen Ablehnung des Ruhestandsgesuches nicht ein, sind die betreffenden Pfarrer nach den Vorschriften der §§ 83 ff. des Pfarrergesetzes zu versetzen. Vorheriger Einzelentscheidungen nach § 83 Abs. 1 Ziffer 3 Pfarrergesetz und entsprechender Bescheide des Landeskirchenamtes bedarf es nicht.

II.
Übergang von Beschäftigungsverhältnissen
privatrechtlich beschäftigter Mitarbeiter
(zu § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2)

§ 3
(1) Die Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 4 Abs. 2 Kirchgemeindestrukturgesetz auf die vereinigte Kirchgemeinde bzw. gemäß § 5 Abs. 2 Kirchgemeindestrukturgesetz auf das Kirchspiel übergehen, erhalten hierüber einen Nachtrag zu ihrem Dienstvertrag. Ändert sich gleichzeitig mit dem Übergang des Beschäftigungsverhältnisses der Anstellungsumfang, die Art der Tätigkeit oder die Eingruppierung, bedarf es zusätzlich zum Nachtrag des Abschlusses eines entsprechenden Änderungsvertrages zum Dienstvertrag.
(2) Die beim bisherigen Anstellungsträger erreichte Beschäftigungs- und Dienstzeit geht auf den neuen Anstellungsträger über.

§ 4
(1) Die Bestimmungen in § 3 gelten entsprechend für alle Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, deren Beschäftigungsverhältnis gemäß § 3 Abs. 3 Kirchgemeindestrukturgesetz mit der Entstehung oder Anpassung des Schwesterkirchverhältnisses auf die anstellende Kirchgemeinde übergeht und von dieser fortgesetzt wird. Ein Nachtrag zum Arbeitsvertrag ist auch dann zu erstellen, wenn der bisherige und der neue Anstellungsträger identisch sind.
(2) Der Übergang eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 3 Abs. 3 Kirchgemeindestrukturgesetz kann ausnahmsweise dann ausgeschlossen werden, wenn der betreffende Mitarbeiter geringfügig beschäftigt ist und für ihn keine Personalkostenzuweisung geplant ist.


III.
Träger der Pfarrstelle und Dienstsitz des Pfarrers
(zu § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 5 Abs, 2 und § 6 Abs. 2)

§ 5
(1) Der Dienstsitz des gemeinsamen Pfarrers von Schwesterkirchgemeinden ist grundsätzlich die anstellende Kirchgemeinde. Der Dienstsitz eines Kirchspiels befindet sich am Sitz des Kirchspiels.
(2) Sind der anstellenden Kirchgemeinde oder dem Kirchspiel durch die bestätigte Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirkes dauerhaft mehrere Pfarrstellen zugeordnet, so kann für den zweiten und jeden weiteren Pfarrer in der Vereinbarung über die Bildung des Schwesterkirchverhältnisses oder des Kirchspiels ein anderer als der in Absatz 1 bestimmte Dienstsitz festgelegt werden. Die Bezeichnung der Pfarrstelle richtet sich jedoch nach dem Namen der anstellenden Kirchgemeinde bzw. des Kirchspiels.

IV.
Mitgliedschaft in Kirchgemeindeverbänden und anderen Dienstleistungseinrichtungen
(zu §§ 4, 7)

§ 5 a
(1) Gehören einzelne Kirchgemeinden, die sich zu einer neuen Kirchgemeinde vereinigen oder ein Kirchspiel bilden wollen, einem Kirchgemeindeverband oder einer anderen Dienstleistungseinrichtung an oder nehmen sie auf vertraglicher Grundlage einzelne Dienstleistungen einer solchen Stelle in Anspruch, so haben sie vor Abschluss der Vereinbarung über die Bildung der neuen Kirchgemeinde oder des Kirchspiels eine Einigung darüber herbeizuführen, ob
– der neue Rechtsträger Mitglied des Kirchgemeindeverbandes oder der
Dienstleistungseinrichtung werden soll,
– die bestehenden Mitgliedschaftsverhältnisse beendet werden sollen,
– Verträge über die Inanspruchnahme einzelner Dienstleistungen einer solchen Stelle verändert
oder beendet werden sollen.
Gehören mehrere Kirchgemeinden gemäß Satz 1 einem Kirchgemeindeverband oder einer Dienstleistungseinrichtung an, nehmen die betreffenden Kirchgemeinden die angebotenen Dienstleistungen jedoch in unterschiedlichem Umfang in Anspruch, so ist eine Einigung darüber herbeizuführen, in welchem Umfang der neue Rechtsträger die Dienstleistungen des Kirchgemeindeverbandes oder der Dienstleistungseinrichtung in Anspruch nimmt.
(2) Nach Absatz 1 getroffene Entscheidungen sind in die Vereinbarung über die Bildung der neuen Kirchgemeinde oder des Kirchspiels aufzunehmen.
(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft der neu gebildeten Kirchgemeinde oder des Kirchspiels im Kirchgemeindeverband oder der anderen Dienstleistungseinrichtung erfolgt durch Aufnahme. Für das Aufnahmeverfahren gelten die entsprechenden kirchengesetzlichen Bestimmungen und die Regelungen der Satzung. Einer Aufnahme bedarf es nicht, wenn alle vertragsschließenden Kirchgemeinden demselben Kirchgemeindeverband oder derselben Dienstleistungseinrichtung angehören. In diesem Fall tritt der neue Rechtsträger in die bestehenden Mitgliedschaftsverhältnisse ein und setzt sie fort.
(4) Wurde gemäß Absatz 1 Satz 1 entschieden, bestehende Mitgliedschaftsverhältnisse zu beenden oder gemäß Absatz 1 Satz 2 bei weiter bestehender Mitgliedschaft einzelne Dienstleistungen nicht mehr in Anspruch zu nehmen, so können die Mitgliedschaftsverhältnisse oder die einzelnen Dienstleistungen durch die vertragsschließenden Kirchgemeinden gemeinsam gekündigt werden, sobald die Vereinbarung über die Bildung der neuen Kirchgemeinde oder des Kirchspiels genehmigt ist. Die Kündigung ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Haushaltjahres zulässig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Regionalkirchenamt, das nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Hierbei sind die Interessen der vereinigten Kirchgemeinde bzw. des Kirchspiels gegen die Interessen des Kirchgemeindeverbandes bzw. der Dienstleistungseinrichtung im Einzelfall und unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten abzuwägen. Die Entscheidung des Regionalkirchenamtes unterliegt der Nachprüfung gemäß dem Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetz.
(5) Die Veränderung oder Beendigung von Verträgen über die Inanspruchnahme einzelner Dienstleistungen richtet sich nach den vertraglichen Regelungen und den allgemeinen Bestimmungen.

V.
Namensgebung für vereinigte Kirchgemeinden und Kirchspiele
(zu § 4 Abs. 2 bis 4 und § 6 Abs. 1 bis 3)

§ 6
Die Namensgebung neu zu bildender Kirchgemeinden und Kirchspiele erfolgt gemäß §§ 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung der Kirchgemeindeordnung vom 21. Juni 1983 (ABl. S. A 58, A 61, A 65) in der jeweils geltenden Fassung.

VI.
Haushalt des Kirchspiels
(zu § 7 Abs. 3 und § 12 Abs. 1)

§ 7
(1) Die zu einem Kirchspiel gehörenden Kirchgemeinden haben in einer Anlage zur Vereinbarung über die Bildung des Kirchspiels oder in einer gesonderten Vereinbarung die selbstabschließenden Haushaltstellen jeder beteiligten Kirchgemeinde und die Haushaltstellen mit ihren Funktionsziffern, die jede beteiligte Kirchgemeinde eigenverantwortlich bewirtschaften will, festzulegen.
(2) Die Kirchgemeindevertretungen der beteiligten Kirchgemeinden haben in jedem Jahr rechtzeitig Entwürfe für die Haushaltstellen nach Absatz 1 zu beschließen und diese dem Kirchenvorstand zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Planansätze im beschlossenen und genehmigten Haushaltplan des Kirchspiels sind durch die Kirchgemeinden einzuhalten.
(3) Das Kirchgeld ist für jede der beteiligten Kirchgemeinden in einer eigenen Haushaltstelle zu vereinnahmen.

VI.
In-Kraft-Treten

§ 8
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt (26.06.2007, AKL)
Zurück zur Übersicht
<1_3_1> Ordnung über die Bildung der Kirchenvorstände in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Kirchenvorstandsbildungsordnung – KVBO)
Vom 22. April 2007 (ABl. 2007 A 89)

§ 1
Bildung und Zusammensetzung
(1) Der Kirchenvorstand wird durch Wahl und Berufung von Kirchgemeindegliedern (Kirchenvorstehern) gebildet. Mitglieder von Amts wegen sind die Pfarrer der Kirchgemeinde oder ihre ständigen Vertreter.
(2) Dem Kirchenvorstand müssen mindestens fünf und dürfen höchstens 16 Kirchenvorsteher angehören. Die Anzahl der Kirchenvorsteher richtet sich nach der Anzahl der Kirchgemeindeglieder und beträgt in Kirchgemeinden
– bis zu 600 Kirchgemeindegliedern 5 bis 9 Kirchenvorsteher,
– bis zu 1.800 Kirchgemeindegliedern 7 bis 11 Kirchenvorsteher,
– mehr als 1.800 Kirchgemeindeglieder 9 bis 16 Kirchenvorsteher.
Für Kirchspiele gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Anzahl der Kirchenvorsteher erforderlichenfalls in dem Umfang zu erhöhen ist, wie er sich aus der Vorschrift in § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kirchgemeindestrukturgesetzes ergibt.
(3) Nicht mehr als ein Drittel der Kirchenvorsteher darf bei der allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände berufen werden.
(4) Ehegatten, Eltern und ihre Kinder sowie Geschwister können nicht Mitglieder desselben Kirchenvorstandes sein. Ist ein Theologenehepaar gemeinsam in einer Kirchgemeinde tätig, so entscheidet der Kirchenvorstand nach einem Vorschlag des Ehepaares, welcher der Ehegatten Mitglied des Kirchenvorstandes ist. Der andere Ehegatte nimmt an den Sitzungen des Kirchenvorstandes beratend teil.
(5) Dem Kirchenvorstand darf nicht mehr als ein Mitarbeiter angehören, der bei der Kirchengemeinde angestellt ist.

§ 2
Ortsgesetz
(1) Der Kirchenvorstand hat in einem Ortsgesetz festzulegen, wie viele Kirchenvorsteher zu wählen und wie viele zu berufen sind. Er kann in diesem Ortsgesetz weitere Bestimmungen über die Art und Weise der Neubildung und die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes treffen. Der Kirchenvorstand kann auch im Ortsgesetz berücksichtigen, dass die zur Kirchgemeinde gehörenden Kirchgemeindeteile mit Kirchenvorstehern im Kirchenvorstand vertreten sind.
(2) Die Bestimmungen des Ortsgesetzes müssen mit dieser Ordnung übereinstimmen.
(3) Vor jeder allgemeinen Neubildung muss der Kirchenvorstand überprüfen, ob das geltende Ortsgesetz noch angemessen ist oder verändert werden soll. Das Regionalkirchenamt berät bei der Neufassung des Ortsgesetzes und bestätigt es. Änderungen des Ortsgesetzes können nur dann bestätigt werden, wenn der Zeitpunkt des Inkrafttretens im Jahr der jeweiligen allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände in der Landeskirche liegt. Satz 3 gilt nicht für Kirchspielbildungen oder -veränderungen oder Kirchgemeindevereinigungen.

§ 3
Amtszeit
(1) Der Kirchenvorstand wird aller sechs Jahre neu gebildet.
(2) Den Wahltag und den Tag der Einführung bestimmt das Landeskirchenamt.
(3) Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen dem Kirchenvorstand. Er kann die Aufgaben nach dieser Ordnung einem Wahlausschuss übertragen.
(4) Mit der Einführung der neuen Kirchenvorsteher endet die Amtszeit des bisherigen Kirchenvorstandes.
(5) Legt ein Kirchenvorsteher sein Amt nieder, endet die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand mit Zugang der Erklärung beim Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes. Im Falle des § 1 Abs. 5 endet die Mitgliedschaft mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, wenn dem Kirchenvorstand bereits ein Mitarbeiter gemäß § 1 Abs. 5 angehört. Im Falle des § 22 KGO endet die Amtszeit mit Zugang des Beschlusses
beim Regionalkirchenamt.

§ 4
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind Kirchgemeindeglieder,
1. die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben,
2. die das Wahlrecht nach kirchlicher Ordnung besitzen,
3. die in der Wählerliste verzeichnet sind.

§ 5
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind Kirchgemeindeglieder, die am Wahltag
1. wahlberechtigt sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
3. weder ordiniert sind noch als Theologen nach Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung im Probedienst stehen und
4. nicht zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten unter Betreuung stehen.
(2) Entsprechendes gilt für die Berufung von Kirchenvorstehern.

§ 6
Wählerliste
(1) In die Wählerliste sind alle wahlberechtigten Kirchgemeindeglieder einzutragen.
(2) Zur Vorbereitung der Wählerliste dient das Kirchgemeindegliederverzeichnis. Es ist vor der Neubildung zu überprüfen und erforderlichenfalls auf den aktuellen Stand zu bringen. Die Wahlberechtigung der Kirchgemeindeglieder ist besonders zu kennzeichnen.
(3) Aus der Wählerliste müssen mindestens folgende Angaben ersichtlich sein:
1. Familien- und Vornamen,
2. Geburtsdatum,
3. Anschrift.
(4) Die Wählerliste ist spätestens acht Wochen vor dem Wahltag für mindestens zwei Wochen zur Einsichtnahme auszulegen. Auch außerhalb dieses Zeitraumes kann bis zur Schließung der
Wählerliste Einsicht genommen werden. Der Beginn der Auslegungsfrist wird in den Gemeinden abgekündigt. Dabei sind die Kirchgemeindeglieder auf die Bedeutung der Eintragung in die
Wählerliste hinzuweisen und aufzufordern, sich zu vergewissern, ob die Wählerliste richtig und vollständig erstellt worden ist.
(5) Die Wählerliste ist eine Woche vor dem Wahltag zu schließen. Änderungen der Wählerliste nach ihrer Schließung sind unzulässig, es sei denn, es handelt sich um die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, die Streichung von Personen aufgrund einer amtlichen
Benachrichtigung über einen inzwischen erfolgten Kirchenaus- oder -übertritt oder aufgrund erledigter Einsprüche.
(6) Mit Schließung der Wählerliste gelten die eingetragenen Personen als wahlberechtigt.

§ 7
Wahlvorschläge und Kandidatenliste
(1) Die Kirchgemeindeglieder sind rechtzeitig aufzufordern, Wahlvorschläge bis spätestens sechs Wochen vor dem allgemeinen Wahltag einzureichen.
(2) Wahlvorschläge müssen von mindestens fünf wahlberechtigten Kirchgemeindegliedern unterschrieben sein. In ihnen sind die Vorgeschlagenen mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift zu benennen.
(3) Vorgeschlagen und berufen werden darf nur, wer sich bereit erklärt hat, das vorgeschriebene Gelöbnis als Kirchenvorsteher abzulegen.
(4) Der Kirchenvorstand stellt die Kandidatenliste zusammen. Sie soll mindestens zwei Namen mehr enthalten, als Kirchenvorsteher zu wählen sind.
(5) Der Kirchenvorstand kann auch selbst einen Wahlvorschlag aufstellen, insbesondere dann, wenn in den eingereichten Wahlvorschlägen die soziale Struktur und die Ortsteile der Kirchgemeinde nicht genügend berücksichtigt sind. Er ist hierzu verpflichtet, wenn keine oder nicht ausreichende Wahlvorschläge eingereicht werden.
(6) Die Kandidatenliste ist der Kirchgemeinde bekannt zu geben. Die Kandidaten sind in einer Gemeindeveranstaltung vorzustellen.

§ 8
Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Nach Ablauf der Frist prüft der Kirchenvorstand, ob die genannten Kirchgemeindeglieder wählbar sind. Formale Mängel und Hindernisse, die der Wahl der Vorgeschlagenen im Wege stehen, sollen nach Möglichkeit behoben werden.
(2) Der Kirchenvorstand trifft die erforderlichen Feststellungen und streicht die Namen der nicht wählbaren Kirchgemeindeglieder. Er teilt den Kirchgemeindegliedern, die den Wahlvorschlag
eingereicht haben, den Grund der Streichung mit.

§ 9
Stimmbezirke
(1) Kirchgemeinden mit einem räumlich weit auseinander liegenden oder örtlich gegliederten Wahlgebiet können durch Ortsgesetz in Stimmbezirke mit eigenen Wahllokalen eingeteilt werden. Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
(2) In den Stimmbezirken kann nach Maßgabe des Ortsgesetzes mit einer einheitlichen Kandidatenliste oder mit einer nach Stimmbezirken gegliederten Kandidatenliste gewählt werden. Für jeden Stimmbezirk sind eine Wählerliste zu erstellen und ein Wahlvorstand aus mindestens drei Personen zu bestellen, der die Aufgaben des Kirchenvorstandes während der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung übernimmt.
(3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen in die Wählerliste eingetragen sein. Kirchgemeindeglieder, die zur Wahl vorgeschlagen sind, können dem Wahlvorstand nicht angehören. Der Wahlvorstand bestellt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der
dem Kirchenvorstand angehören soll.

§ 10
Wahlvorgang und Wahlergebnis
(1) Die Wahlberechtigten sind einzuladen, sich an der Wahl zu beteiligen. Orte und Zeiten der Wahlmöglichkeiten sind wiederholt bekannt zu geben.
(2) Die Wahlberechtigten haben geheim und persönlich mittels eines vom Kirchenvorstand hergestellten Stimmzettels zu wählen, der alphabetisch geordnet die Kandidaten und die Angabe enthalten muss, wie viele Kandidaten zu wählen sind. Höchstens so viele dürfen angekreuzt werden. Die Stimmabgabe erfolgt durch Einlegen des Stimmzettels in die Wahlurne und wird vom Kirchenvorstand in der Wählerliste vermerkt.
(3) Die Stimmenzählung erfolgt im Anschluss an die Wahlhandlung. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses kann jedes Kirchgemeindeglied anwesend sein. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei mehreren Kandidaten gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 oder § 1 Abs. 5 ist nur derjenige gewählt, der jeweils die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht vom Kirchenvorstand hergestellt wurde oder für einen anderen Stimmbezirk gültig ist,
2. den Willen des wählenden Gemeindeglieds nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
4. mehr Kennzeichnungen als zu Wählende enthält,
5. keine Kennzeichnung enthält.
(5) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Kirchenvorstand.
(6) Über den Wahlvorgang und die Ermittlung des Ergebnisses ist eine Niederschrift zweifach anzufertigen.
(7) Das Wahlergebnis ist der Kirchgemeinde im nächsten Gottesdienst und auf andere geeignete Weise bekannt zu geben.

§ 11
Briefwahl
(1) Am Wahltag verhinderte Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben. Wahlberechtigte, die von der Briefwahl Gebrauch machen wollen, müssen bis spätestens fünf Tage vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich beim Kirchenvorstand
die Ausstellung eines Wahlscheins beantragen.
(2) Der Wahlschein hat die Bestätigung des Kirchenvorstandes über die Eintragung des Antragstellers in die Wählerliste und eine vom Antragsteller abzugebende Versicherung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels zu enthalten. Er ist vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes zu unterschreiben und mit dem Siegel der Kirchgemeinde zu versehen.
(3) Jedem Antragsteller sind mit dem Wahlschein ein Stimmzettel, ein Stimmzettelumschlag und ein Wahlbriefumschlag auszuhändigen oder zu übersenden. Die Ausstellung der Wahlscheine
ist in der Wählerliste zu vermerken.
(4) Wahlbriefe können bis zu Beginn des Wahlvorganges dem Kirchenvorstand zugeleitet werden. Sie können auch während des Wahlvorganges dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes ausgehändigt werden. Die Wahlbriefe müssen verschlossen sein und
1. den Briefwahlschein sowie
2. in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel enthalten.
(5) Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes hat vor dem Ende des Wahlvorganges die vorliegenden Wahlbriefe zu öffnen und diesen die Wahlscheine und die Stimmzettelumschläge zu entnehmen. Nach Vermerk der Namen der Briefwähler in der Wählerliste hat er die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.
(6) Wahlbriefe sind ungültig, wenn
1. sie keinen ordnungsgemäßen Wahlschein enthalten, insbesondere die Versicherung nach § 11 Abs. 2 nicht abgegeben wurde,
2. sie erst nach Abschluss des Wahlvorganges eingegangen sind,
3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
4. der Stimmzettelumschlag nicht verschlossen ist. Ungültige Wahlbriefe sind auszusondern und in der Niederschrift gemäß § 10 Abs. 6 festzuhalten.
(7) Auf die den Wahlberechtigten zustehende Möglichkeit, bei Verhinderung am Wahltag das Wahlrecht durch Briefwahl ausüben zu können, ist in den Einladungen und Bekanntgaben gemäß
§ 10 Abs. 1 hinzuweisen. Dabei ist das für die Briefwahl zu beachtende Verfahren zu erläutern.

§ 12
Berufung
(1) Spätestens drei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist von den gewählten Kirchenvorstehern und den von Amts wegen zum Kirchenvorstand gehörenden Pfarrern durch geheime Abstimmung mittels Stimmzetteln die Berufung vorzunehmen. Bei der Berufung ist die Vielgestaltigkeit des Lebens und der Aufgaben der Kirchgemeinde zu berücksichtigen.
(2) Durch Festlegung im Ortsgesetz kann Gemeindegruppen ein Vorschlagsrecht für die Berufung eingeräumt werden.
(3) Das Ergebnis der Berufung ist der Kirchgemeinde im nächsten Gottesdienst und auf andere geeignete Weise bekannt zu geben.

§ 13
Einspruch
(1) Jeder Wahlberechtigte kann schriftlich und begründet beim Kirchenvorstand Einspruch einlegen gegen
1. die Vollständigkeit oder Richtigkeit von Eintragungen in der Wählerliste bis vier Wochen vor dem Wahltag,
2. das bei der Zusammenstellung der Kandidaten geübte Verfahren oder gegen einzelne Kandidaten binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Kandidatenliste,
3. das Wahlverfahren binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
4. das Berufungsverfahren oder einzelne Berufene binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Berufung.
(2) Der Kirchenvorstand hat binnen zwei Wochen zu entscheiden. Gibt er dem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfange statt, so hat er ihn mit seiner Stellungnahme unverzüglich an das Regionalkirchenamt weiterzugeben, das binnen einer Woche endgültig schriftlich und begründet zu entscheiden hat.
(3) § 14 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(4) Einsprüche haben keinen Einfluss auf den Fortgang des Wahlverfahrens.

§ 14
Prüfung durch das Regionalkirchenamt
(1) Das Ergebnis von Wahl und Berufung ist dem Regionalkirchenamt nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 binnen zwei Wochen mitzuteilen. Die neuen Kirchenvorsteher sind mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift
anzugeben. Das Zweitstück der Wahlniederschrift ist beizufügen.
(2) Stellt das Regionalkirchenamt Verstöße gegen diese Ordnung fest, so kann es die Neubildung oder Teile von ihr für ungültig erklären oder die Wählbarkeit einzelner Gewählter oder Berufener
verneinen. In der Entscheidung ist auf die Beschwerdemöglichkeit gemäß Absatz 3 hinzuweisen.
(3) Gegen die Entscheidung des Regionalkirchenamtes kann bei diesem binnen zwei Wochen schriftlich und begründet Beschwerde eingelegt werden. Das Regionalkirchenamt hat binnen zwei Wochen zu entscheiden. Gibt es der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang statt, so hat es sie mit seiner Stellungnahme unverzüglich dem Landeskirchenamt vorzulegen, das binnen zweiWochen endgültig schriftlich und begründet entscheidet.
(4) Werden Wahl oder Berufung für ungültig erklärt, so sind sie zu wiederholen. Ist die Wahl einzelner Gewählter für ungültig erklärt, so gilt jeweils derjenige als gewählt, der unter den nicht
gewählten Kandidaten die meisten Stimmen erhalten hat. Steht kein Kandidat mehr zur Verfügung, so ist vom Kirchenvorstand ein Wählbarer zu berufen.
(5) Wurde ohne Einfluss auf das Ergebnis gegen diese Ordnung verstoßen, so bleibt die Neubildung gültig.

§ 15
Einführung
Die Kirchenvorsteher werden nach dem Vierten Band der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und Gemeinden durch einen Pfarrer in ihr Amt eingeführt.

§ 16
Bestellung von Kirchenvorstehern und Aufhebung der Kirchgemeinde
(1) Kommt in einer Kirchgemeinde die Neubildung nicht zustande, kann das Landeskirchenamt
1. das Regionalkirchenamt beauftragen, nach Gehör des Kirchenbezirksvorstandes Kirchenvorsteher aus den wählbaren Kirchgemeindegliedern dieser Kirchgemeinde zu bestellen, wobei es an die Bestimmungen des Ortsgesetzes nicht gebunden ist, oder
2. die Verwaltung der Kirchgemeinde durch das Regionalkirchenamt anordnen; § 22 Satz 3 KGO gilt entsprechend.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 Nr. 2 kann auch mit der Maßgabe erfolgen, die Kirchgemeinde mit einer anderen Kirchgemeinde zu vereinigen oder als rechtsfähige Körperschaft aufzuheben.

§ 17
Ersatzberufung
Scheiden Kirchenvorsteher vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so nimmt der Kirchenvorstand für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzberufung auch dann vor, wenn der Ausgeschiedene gewählt war. Jede personelle Veränderung ist dem Regionalkirchenamt mitzuteilen.

§ 18
LIGN="CENTER"> Ausführungsbestimmungen und Ausnahmen
(1) Erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt das Landeskirchenamt.
(2) Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen von dieser Ordnung bewilligen.

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (15.09.2004, CC).
Zurück zur Übersicht
<1_3_1> Rechtsverordnung zur Ausführung von § 7 Abs. 3 der Kirchenvorstandsbildungsordnung (KVBO)
Vom 10. April 2001 (ABl. 2001 A 121)

Reg.-Nr. 14220 (12) 950
Aufgrund von § 16 Abs. 1 der Kirchenvorstandsbildungsordnung (KVBO) vom 2. November 1988 (ABl. S. A 89) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 3. April 2001 (ABl. S. A 89) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens zur Ausführung von § 7 Abs. 3 dieses Kirchengesetzes Folgendes:

§ 1
(1) Wahlberechtigte, die von der Briefwahl Gebrauch machen wollen, haben bis zum fünften Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich beim Kirchenvorstand die Ausstellung eines Wahlscheins zu beantragen.
(2) Der Wahlschein hat die Bestätigung des Kirchenvorstandes über die Eintragung des Antragstellers in die Wählerliste und eine vom Antragsteller abzugebende Versicherung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels zu enthalten. Er ist vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenvorstandes zu unterschreiben und mit dem Siegel der Kirchgemeinde zu versehen.
(3) Jedem Antragsteller sind mit dem Wahlschein ein Stimmzettel, ein Stimmzettelumschlag und ein Briefumschlag auszuhändigen oder zu übersenden. Die Ausstellung der Wahlscheine ist in der Wählerliste zu vermerken.

§ 2
Auf die den Wahlberechtigten zustehende Möglichkeit, bei Verhinderung am Wahltag das Wahlrecht durch Briefwahl ausüben zu können, ist in den Einladungen und Bekanntgaben gemäß § 7 Abs. 1 KVBO hinzuweisen. Dabei ist das für die Briefwahl zu beachtende Verfahren zu erläutern.

§ 3
(1) Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 7 Abs. 2 KVBO entsprechend.
(2) Wahlbriefe können bis zu Beginn des Wahlvorganges dem Kirchenvorstand zugeleitet werden. Sie können auch während des Wahlvorganges dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes ausgehändigt werden.
(3) Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes hat vor dem Ende des Wahlvorganges die vorliegenden Wahlbriefe zu öffnen und diesen die Wahlscheine und die Stimmzettelumschläge zu entnehmen. Nach Vermerk der Namen der Briefwähler in der Wählerliste hat er die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.
(4) Wahlbriefe sind ungültig, wenn sie keinen ordnungsgemäßen Wahlschein enthalten oder erst nach Abschluss des Wahlvorganges eingegangen sind. Ungültige Wahlbriefe sind auszusondern und in der Niederschrift gemäß § 7 Abs. 5 KVBO festzuhalten.

§ 4
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann


-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (15.09.2004, CC)
Zurück zur Übersicht
<1_3_1> Kirchengesetz über die kirchliche Vertretung des sorbischen Bevölkerungsteils der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(Sorbengesetz - SorbG -)
Vom 18. November 2002 (ABl. 2003 A 44)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: „Bezirkskirchenamt“ geändert in „Regionalkirchenamt“ durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 56).>

14023 (7) 436
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat in Wahrnehmung der Verantwortung der Landeskirche, die besonderen kirchlichen Belange der in ihrem Gebiet lebenden Kirchgemeindeglieder sorbischer Volkszugehörigkeit zu vertreten und zu fördern und dafür geeignete rechtliche Voraussetzungen zu schaffen, das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
(1) Zur Wahrnehmung der besonderen kirchlichen Belange sorbischer Kirchgemeindeglieder in den im sorbischen Siedlungsgebiet gelegenen Kirchgemeinden wird eine gemeinsame Vertretung gebildet, die den Namen "Sorbischer Kirchgemeindeverband" trägt. Als sorbisches Siedlungsgebiet im Sinne dieses Kirchengesetzes gelten die im Sächsischen Sorbengesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten kommunalen Gemeinden und Gemeindeteile.
(2) Der Sorbische Kirchgemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bautzen.
(3) Aufgabe des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes ist es
1. für die geistliche Betreuung des sorbischen Bevölkerungsteils durch Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, Seelsorge, Unterweisung und sorbischsprachiges christliches Schrifttum zu sorgen,
2. sich um die Gewinnung sorbischen Nachwuchses im kirchlichen Dienst zu bemühen,
3. dafür zu sorgen, dass in den zum sorbischen Siedlungsgebiet gehörenden Kirchgemeinden mit sorbischem Bevölkerungsteil die besondere ethnische und sprachliche Identität der evangelischen Sorben gewahrt und gefördert wird,
4. die besonderen Belange evangelischer Sorben in Kirche und Öffentlichkeit darzustellen und zu vertreten.
(4) Aufsichtsbehörde für den Sorbischen Kirchgemeindeverband ist das für den Kirchenbezirk Bautzen zuständige Regionalkirchenamt.
(5) Dem Sorbischen Kirchgemeindeverband gehören als Mitglieder an:
1. Pfarrer, die zum sorbischen Bevölkerungsteil gehören oder sorbischen Gottesdienst halten;
2. je zwei zum Kirchenvorsteher wählbare sorbische Kirchgemeindeglieder aus den zum sorbischen Siedlungsgebiet gehörenden Kirchgemeinden, die von deren Kirchenvorständen zu entsenden sind,
3. bis zu fünf weitere zum Kirchenvorsteher wählbare sorbische Kirchgemeindeglieder, die von den unter Ziffer 1 und 2 genannten Mitgliedern berufen werden.
(6) Binnen vier Wochen nach dem in § 7 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ist der Aufsichtsbehörde und dem Landeskirchenamt eine nach Kirchgemeinden gegliederte Liste der Mitglieder des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes, in der die Mitglieder des Vorstandes besonders benannt sind, zu übermitteln. Diese Liste ist kirchenöffentlich bekannt zu machen.

§ 2
Organe des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 3
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
1. die Satzung des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes und spätere Änderungen dieser Satzung,
2. Leitlinien für die Tätigkeit des Vorstandes zur Verwirklichung der Aufgaben des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes,
3. die Bestellung des Vorstandes,
4. den jährlichen Haushaltplan des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes,
5. die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes.
(2) Die Satzung des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und ist im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu machen. Gleiches gilt für Satzungsänderungen.
(3) Einzelheiten über die Einberufung und Arbeitsweise der Mitgliederversammlung regelt die Satzung des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes.

§ 4
(1) Der Vorstand ist durch die Mitgliederversammlung alle sechs Jahre neu zu wählen. Der bisherige Vorstand bleibt jeweils bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weiteren gewählten Mitgliedern. Vorsitzender oder - bei Wahl eines Laien zum Vorsitzenden - stellvertretender Vorsitzender muss der Sorbische Superintendent (§ 5) sein.
(3) Der Vorstand hat den Sorbischen Kirchgemeindeverband zu leiten und ihn rechtlich und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Er ist für die Erfüllung der Aufgaben des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes auf der Grundlage der dafür von der Mitgliederversammlung beschlossenen Leitlinien verantwortlich.
(4) Der Vorstand hat insbesondere
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
2. den jährlichen Haushaltplan des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen,
3. Mitgliederversammlungen vorzubereiten und dazu einzuladen,
4. einmal jährlich der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.
(5) Einzelheiten über die Tätigkeit des Vorstandes regelt die Satzung des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes.

§ 5
(1) Zur Wahrnehmung der nachfolgend genannten besonderen geistlichen Aufgaben für die evangelischen Sorben beruft das Landeskirchenamt einen dem sorbischen Bevölkerungsteil angehörenden oder sorbischen Gottesdienst haltenden Pfarrer in eine landeskirchliche Pfarrstelle. Dieser führt die Bezeichnung "Sorbischer Superintendent". Die Besetzung und Übertragung der Pfarrstelle erfolgen nach Gehör des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Buchst. c des Pfarrstellenübertragungsgesetzes.
(2) Der Sorbische Superintendent trägt die Verantwortung für die seelsorgerliche Betreuung der dem sorbischen Bevölkerungsteil angehörenden oder sorbischen Gottesdienst haltenden Pfarrer und Kandidaten. Neben dem zuständigen Superintendenten ist er zur gottesdienstlichen Wortverkündigung in den im sorbischen Siedlungsgebiet gelegenen Kirchgemeinden berechtigt. Er hat dort das kirchliche Leben zu fördern und zu beaufsichtigen, soweit es sich um den sorbischen Bevölkerungsteil und um die Durchführung von Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen in sorbischer Sprache handelt. An der Wahrnehmung der Aufsicht über diese Kirchgemeinden ist er durch den zuständigen Superintendenten bzw. das Regionalkirchenamt zu beteiligen, soweit es sich um die besonderen Belange sorbischer Kirchgemeindeglieder handelt.
(3) Sein Wirkungskreis umfasst insbesondere:
1. die Teilnahme an Kirchenvisitationen in Kirchgemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes, in denen sorbischer Gottesdienst gehalten wird;
2. die Mitwirkung an der Ordination und Einführung der Pfarrer in ihr Amt und an der Aufsicht über die Amtsführung, den Wandel und die Fortbildung der Pfarrer und Kandidaten in den zum sorbischen Siedlungsgebiet gehörenden Kirchgemeinden, soweit die Pfarrer und Kandidaten dem sorbischen Bevölkerungsteil angehören oder sorbischen Gottesdienst halten;
3. die Mitwirkung an Entscheidungen auf Beschwerden über diese Pfarrer, soweit nicht das kirchliche Disziplinarrecht etwas anderes vorschreibt;
4. die Vermittlung des amtlichen Verkehrs zwischen diesen Pfarrern einerseits und dem Landesbischof sowie dem Landeskirchenamt andererseits;
5. die Berichterstattung über kirchliche Vorgänge in den zum sorbischen Siedlungsgebiet gehörenden Kirchgemeinden an den Landesbischof oder das Landeskirchenamt gemeinsam mit dem zuständigen Superintendenten, soweit sorbische Belange berührt sind.
Der unmittelbare seelsorgerliche Verkehr zwischen dem Landesbischof und den Pfarrern wird dadurch nicht berührt.
(4) Einzelheiten des Dienstes des Sorbischen Superintendenten und seines Zusammenwirkens mit dem jeweils zuständigen Superintendenten regelt eine Dienstordnung, die das Landeskirchenamt nach Gehör des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes erlässt.

§ 6
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens fördert die Zusammengehörigkeit und unterstützt die landeskirchliche Grenzen übergreifenden Interessen der evangelischen Sorben. Zu diesem Zweck arbeitet sie insbesondere mit der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz zusammen. Sie kann mit dieser Kirche eine einheitliche Zuständigkeit des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes und des Sorbischen Superintendenten vereinbaren.

§ 7
(1) Die erstmalige Bildung des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes und die Wahl seines Vorstandes haben bis zum 31. März 2003 zu erfolgen.
(2) Der neu gebildete Sorbische Kirchgemeindeverband ist Rechtsnachfolger des bisherigen sorbischen Kirchgemeindeverbandes und setzt dessen Tätigkeit fort.
(3) Zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt endet die Tätigkeit der bisherigen Sondervertretungen der sorbischen Kirchgemeindeteile.

§ 8
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt das Landeskirchenamt nach Gehör des Sorbischen Kirchgemeindeverbandes.

§ 9
(1) Dieses in deutscher und obersorbischer Sprache zu verkündende Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die kirchliche Vertretung des sorbischen Bevölkerungsteils der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche des Landes Sachsen vom 4. Januar 1949 (ABl. S. A 2) außer Kraft.

Das vorstehende Kirchengesetz wird hiermit vollzogen und verkündet.

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß


-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (15.09.2004, CC).
Zurück zur Übersicht
<1_3_1> Rüstzeiten für Kirchenvorsteher
Vom 09. Januar 1975 (ABl. 1975 A 6)

20242/206
Der Runderlass Nr. 117 vom 10. 12. 1947, veröffentlicht im Amtsblatt 1949 Seite A 72, regelte die Zurüstung der Mitglieder der Kirchenvorstände in den Jahren des kirchlichen Wiederaufbaues als eine wesentliche Aufgabe. Seinen Grundgedanken fortführend, wird nunmehr Folgendes verordnet:

1.
(1) Den Mitgliedern der Kirchenvorstände sind in den Kirchenbezirken (Kirchenkreisen) mindestens zweimal im Jahr Weiterbildungs- und Informationsmöglichkeiten anzubieten.
(2) Von jedem Kirchenvorstand sollten mindestens zwei Mitglieder an diesen Veranstaltungen teilnehmen.

2.
Für diese Veranstaltungen sind geeignete Räumlichkeiten bereitzustellen.

3.
Wenn kein Thema für den Gesamtbereich der Landeskirche vorliegt, sollen die Bezirkskirchenausschüsse (Kreiskirchenvorstände) in Verbindung mit den Bezirkssynoden die Schwerpunkte für die Weiterbildung und Information festlegen. Möglichkeiten des Gesprächs und der Arbeit in Gruppen sind ausreichend zu gewährleisten.

4.
Die entsendenden Kirchenvorstände beauftragen ein Mitglied mit der Berichterstattung. Dieses hat die Aufgabe der mündlichen Unterrichtung des Kirchenvorstands über die Sachfragen der Veranstaltung. Der Kirchenvorstand beschließt über etwaige Nacharbeit.

5.
Je nach dem zu behandelnden Sachgebiet sind auch ephorale Mitarbeiter (Kirchenmusikdirektoren, Bezirkskatecheten, Bezirksjugendwarte, Kirchensteuerbeauftragte und Pfarrer für ephorale Arbeitszweige) einzuladen.

6.
(1) Einberufer der Veranstaltung ist der Superintendent. Er soll aber weder die Vorbereitung noch die Durchführung der Veranstaltung allein verantworten. Der Superintendent kann die Veranstaltungsleitung delegieren. Der Kirchenamtsrat ist einzuladen. Einzuladen ist auch der Vorsitzende der Bezirkssynode (Kreissynode) sowie im Kirchenkreis (Modell I) der Vorsitzende des Kreiskirchenvorstandes.
(2) Über die Weiterbildung und Informationstagungen ist dem Landeskirchenamt zu berichten.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Dr. Johannes

-~-
Vorsicht ! Bisher nur zwei Tippfehlerkorrekturen erfolgt ! (15.09.2004, CC; GD)
Zurück zur Übersicht
<1_3_1> Übereinkunft der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und des Landesverbandes Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e.V.
Vom 26. April 1999 (ABl. 1999 A 107)

Reg. Nr. 21161/733
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens und die in ihr und darüber hinaus tätigen Landeskirchlichen Gemeinschaften, die dem Landesverband Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e.V. angehören, leben aus dem Wort Gottes. Für sie ist der Auftrag Jesu Christi zur Verkündigung des Evangeliums in Zeugnis und Dienst verpflichtend.
Ihnen ist die Sorge für eine lebendige, biblisch gegründete Frömmigkeit und ein davon geprägtes Leben und Zeugnis der Kirchgemeinden und Gemeinschaften anvertraut, damit Gemeinde Jesu Christi gebaut wird. Um Menschen, die nicht mehr oder noch nicht im Glauben und in der Verbindung zur Kirche stehen, für Jesus Christus zu gewinnen, sind sie verantwortlich für Evangelisation und Mission. Sie sind auf die erneuernde Kraft des Heiligen Geistes angewiesen.
Landeskirche und Landeskirchliche Gemeinschaft erfüllen den gemeinsamen Auftrag zu Zeugnis und Dienst in eigener Verantwortung und gegenseitiger Achtung. Sie sind dankbar für den Dienst, den sie entsprechend ihren Gaben und je besonderen Aufgaben miteinander und füreinander tun können.
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens steht getreu dem Glauben der Väter auf dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelisch- lutherischen Kirche bezeugt ist. Dieses Evangelium ist für das Wirken der Kirche die bleibend gültige Grundlage.
Die Landeskirchliche Gemeinschaft steht in Lehre und Praxis auf dem Boden der Heiligen Schrift und weiß sich den reformatorischen Bekenntnissen der evangelisch-lutherischen Kirche und dem Pietismus verpflichtet. Sie versteht sich von ihrem Ursprung und ihrer geschichtlichen Entwicklung her als selbstständige Bewegung innerhalb der Landeskirche und weiß sich dem Anliegen und Erbe ihrer Väter verpflichtet in Gemeinschaftspflege und Evangelisation - entsprechend ihrer Art - durch mündigen und eigenverantwortlichen Laiendienst.

1. Grundsätzliches zum Miteinander am Ort
Der gemeinsame Auftrag des Herrn Jesus Christus erfordert das Zusammenwirken von Kirchgemeinde und örtlicher Landeskirchlicher Gemeinschaft. Sie wissen sich verpflichtet, die in Christus vorgegebene Einheit nach Johannes 17 überall dort sichtbar zu machen, wann und wo dieses möglich ist.

1.1 Das Verhältnis zwischen Kirchgemeinde und Landeskirchlicher Gemeinschaft ist örtlich unterschiedlich ausgeprägt, bestimmt durch die Bedingungen bei der Entstehung der örtlichen Gemeinschaft, durch bisherige Erfahrungen miteinander und durch die aktuelle gemeindliche Situation. Landeskirche und Landeskirchliche Gemeinschaft sind dankbar für das geschwisterliche Miteinander und bekräftigen ihre Absicht, auf eine Vertiefung und wo nötig Verbesserung der Beziehungen hinzuwirken.

1.2 Die Glieder der Kirchgemeinden und der Gemeinschaften, Kirchenvorstände und örtliche Gemeinschaftsleitung, Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Prediger und Gemeinschaftsschwestern bemühen sich um Wahrnehmung und Respektierung dessen, was sich jeweils an geistlichem Leben entwickelt. Die Mitarbeiter der Landeskirchlichen Gemeinschaft (Ortsvorstand) und der Kirchgemeinde (Kirchenvorstand) werden ermutigt, aufeinander zuzugehen, sich gegenseitig umfassend zu informieren und auf örtlicher Ebene rechtzeitig Absprachen zu treffen. Es ist anzustreben, dass Glieder der Landeskirchlichen Gemeinschaft im Kirchenvorstand mitarbeiten.
Zum gegenseitigen Kennenlernen und besseren Verstehen können gemeinsame Veranstaltungen und gegenseitige Einladungen beitragen, z. B. Besprechungen der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterschaft, aber auch Pfarrkonvente und Zusammenkünfte der hauptamtlichen Mitarbeiter der Landeskirchlichen Gemeinschaft.

1.3 Die Landeskirchliche Gemeinschaft erreicht durch ihre spezifische Art der Verkündigung und gemeinschaftliches Leben zum Teil auch Menschen, die durch den Dienst der Landeskirche nicht erreicht werden.
Die Arbeit mit verschiedenen Gruppen (z. B. Kinder, Jugend, Männer, Frauen) wird beiderseits als eine missionarische Möglichkeit gesehen.
Falls beiderseits der gleiche Personenkreis erreicht wird, ist die Schwerpunktsetzung für die weitere Arbeit gemeinsam zu besprechen. Kirchgemeinden und örtliche Gemeinschaften nehmen bei der Festlegung der Zeiten für Veranstaltungen aufeinander Rücksicht, um die gegenseitige Teilnahme zu ermöglichen. Parallelveranstaltungen sollen vermieden werden. Insbesondere wird zwischen Gruppen, die evangelistische oder missionarische Aktionen durchführen, eine Absprache und Zusammenarbeit angestrebt.

1.4 Landeskirche und Landeskirchliche Gemeinschaft empfehlen, in die Nachrichten der Kirchgemeinden und in die gottesdienstlichen Abkündigungen auch die Veranstaltungen der Gemeinschaft aufzunehmen. Gleicherweise gilt für die Gemeinschaften und ihre Leiter, dass sie auf die Veranstaltungen der Kirchgemeinde hinweisen.

1.5 Wenn eine Pfarrstelle, die Stelle eines Gemeinschaftsleiters oder eines Predigers neu besetzt werden, sollen die Betreffenden so bald wie möglich den Kontakt untereinander aufnehmen.

1.6 Beauftragte Brüder und Gemeinschaftsschwestern der Landeskirchlichen Gemeinschaft können im Einzelfall um Vertretungsdienste in vakanten Pfarrstellen gebeten werden.
Anmerkung: Dieses regelt die "Gemeinsame Empfehlung des Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamtes Sachsens und des Landesverbandes Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen für Vertretungsdienste der Landeskirchlichen Gemeinschaften bei Pfarrvakanzen" vom 01.01.1989.

1.7 Bei Amtshandlungen (Trauungen, Beerdigungen, Einsegnungen zu Jubiläen) können um der seelsorgerlichen Verbundenheit willen haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeiter der Landeskirchlichen Gemeinschaft vom zuständigen Pfarrer oder der zuständigen Pfarrerin beteiligt und um Mitwirkung gebeten werden.

1.8 Kirchliche Räume sollen den Landeskirchlichen Gemeinschaften entsprechend den Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für längerfristige Nutzung sind Vereinbarungen abzuschließen. Gleiches gilt, wenn kirchlicherseits ein Interesse an der Mitbenutzung von Räumen der Gemeinschaft besteht.

2. Gottesdienst
Im Gottesdienst ist die Gemeinde auf Gottes Gebot und Verheißung versammelt, um in Wort und Sakrament der Gegenwart ihres Herrn erneut gewiss zu werden. Der Gottesdienst ist öffentlich und offen für alle. In ihrem Gottesdienst ist die Gemeinde über alle Trennungen hinweg mit der Christenheit aller Zeiten und an allen Orten verbunden. Mitten in der Welt wartet sie auf das Kommen des Herrn.

2.1 Viele Glieder der Landeskirchlichen Gemeinschaft gehören zu den treuen Gottesdienstbesuchern. Es sollen während der Gottesdienstzeit der Kirchgemeinde keine Gemeinschaftsveranstaltungen stattfinden und Veranstaltungen der Kirchgemeinde nicht auf die Zeit regelmäßiger Zusammenkünfte der Landeskirchlichen Gemeinschaft gelegt werden. Bei Abweichungen von diesem Grundsatz sind örtliche Absprachen notwendig.

2.2 Bei Zusammenkünften zu besonderen Anlässen der Landeskirchlichen Gemeinschaft
wie Jubiläen und Bezirkskonferenzen wird empfohlen, die Kirchgemeinde zuvor darüber zu informieren. Es soll geprüft werden, ob bei solchen Veranstaltungen der Gottesdienst nicht auch mit der örtlichen Kirchgemeinde zusammen gefeiert werden kann.

3. Taufe und Kirchenzugehörigkeit
Die Kirche tauft im Gehorsam gegen den Befehl Jesu Christi (Matthäus 28, 19-20) und im Glauben an seine Verheißung (Markus 16, 16). Sie tauft Kinder, weil die Erlösung durch Christus auch den Kindern gilt und schon das Kind der vorlaufenden Gnade Gottes bedarf (Markus 10, 13-16). Wer getauft wird, erlangt einen unverlierbaren Schatz. "Es mangelt nicht am Schatz, aber daran mangelt es, dass man ihn fasse und fest halte" (Luther). Die Gemeinde Jesu Christi hat den Auftrag, die als Kinder oder Erwachsene Getauften des Geschenks der Taufe zu vergewissern und sie darüber froh werden zu lassen. Durch die Taufe werden die Getauften Glieder der Kirche Jesu Christi. Die Taufe wird in einem Gottesdienst der Ortsgemeinde vollzogen.


3.1 Für die Taufe sind der Pfarrer oder die Pfarrerin zuständig, in deren Gemeindebereich der Täufling wohnt. Sie haben die Leitung des öffentlichen Taufgottesdienstes. Auf Wunsch können sie den Prediger bzw. die Gemeinschaftsschwester der Landeskirchlichen Gemeinschaft an der Gestaltung des Gottesdienstes beteiligen. Durch die Taufe werden die Getauften Glieder der Kirche Jesu Christi. Darum wird die Taufe in einem (öffentlichen) Gemeindegottesdienst vollzogen.

3.2 Die Mitgliedschaft in der Landeskirchlichen Gemeinschaft setzt normalerweise die Zugehörigkeit zur Landeskirche voraus. Glied einer Kirchgemeinde der Landeskirche und damit zugleich der Landeskirche ist jeder getaufte evangelisch-lutherische Christ, der in der Kirchgemeinde seinen ständigen Aufenthalt hat.

3.3 In den Gemeinschaften finden auch Menschen einen Zugang zum Glauben und eine geistliche Heimat, die vorher keiner christlichen Kirche angehörten. In missionarischer Situation wird mit Neugewonnenen in vertrauensvollem Gespräch (Seelsorge) der Erwerb der Kirchengliedschaft (Taufe, Aufnahme, Wiederaufnahme, Übertritt) angestrebt. Dazu wird mit dem zuständigen Pfarrer oder Pfarrerin der Kirchgemeinde rechtzeitig Kontakt aufgenommen.

4. Kinder- und Jugendarbeit
Das Taufsakrament wird nur dann recht verwaltet, wenn es mit der christlichen Unterweisung verbunden ist. Landeskirche und Landeskirchliche Gemeinschaft sehen es als ihren Auftrag an, Kindern und Jugendlichen das Evangelium zu bezeugen und sie wie auch ihre Eltern bei der Vertiefung des persönlichen Glaubens zu begleiten und zum Zeugnis zu befähigen. Die Taufe von Kindern verpflichtet die Gemeinde zu konfirmierendem Handeln. Das schließt das Kennenlernen und die Verbindung mit der örtlichen Kirchgemeinde ein.

4.1 Heranwachsende, die in der Landeskirchlichen Gemeinschaft beheimatet sind und konfirmiert werden sollen, nehmen an Christenlehre und Konfirmandenarbeit teil und halten sich zu den Gottesdiensten und Angeboten ihrer Kirchgemeinde.

4.2 Die Kinder- und Jugendarbeit von Landeskirche und Landeskirchlicher Gemeinschaft in ihren jeweiligen Organisationsformen wird gegenseitig geachtet. Entsprechend der Zusammenarbeit in der "Evangelischen Jugend in Sachsen" soll nach den jeweiligen Gegebenheiten auch die Arbeit auf örtlicher Ebene in gegenseitiger Absprache geschehen.

4.3 Bei Differenzen ist von Fall zu Fall in gegenseitiger Absprache (zwischen Pfarrer bzw. Pfarrerin und Gemeinschaftsleiter bzw. Prediger oder Gemeinschaftsschwester) eine Lösung herbeizuführen. Es ist zu vermeiden, dass die jungen Menschen bedrängt werden. Sie dürfen in ihrer Bindung an Christus nicht verunsichert werden.

5. Abendmahl
Wortverkündigung und die Feier des Heiligen Abendmahles stehen im Mittelpunkt des geistlichen Lebens der Gemeinde am Ort. Das Heilige Abendmahl als Mahl der Getauften ist eine öffentliche Feier der gesamten Gemeinde. In der Feier des Heiligen Abendmahls kommt die Einheit des Leibes Christi sichtbar zum Ausdruck. Wer die Feier des Heiligen Abendmahles leitet, bedarf nach den Bekenntnisschriften der ordentlichen Berufung. Bei Fragen der Ordnung, Leitung und Gestaltung der Feier des Heiligen Abendmahls hat die Landeskirche auch die Abendmahlsgemeinschaft im Blick, die sie mit anderen Kirchen erklärt hat.

5.1 Die Glieder der Landeskirchlichen Gemeinschaft nehmen an der Abendmahlsfeier der Kirchgemeinde teil. Damit wird die grundsätzliche Zusammengehörigkeit von Kirchgemeinde und Landeskirchlicher Gemeinschaft dokumentiert, denn an den Tisch des Herrn sind alle Glieder der Kirchgemeinde eingeladen.

5.2 Abendmahlsfeiern, die ausnahmsweise in der Landeskirchlichen Gemeinschaft durchgeführt werden, sind legitimer Vollzug der Abendmahlsgemeinschaft der Gesamtgemeinde. Sie wollen die Abendmahlsfeiern der Kirchgemeinde weder verdrängen noch ersetzen.
In diesen besonderen Fällen ist die Feier des Heiligen Abendmahls in den Räumen der Landeskirchlichen Gemeinschaft durch einen ordinierten Pfarrer oder eine Pfarrerin der Landeskirche möglich.
Die Leitung von Abendmahlsfeiern können auch ein Prediger oder eine Gemeinschaftsschwester der Landeskirchlichen Gemeinschaft übernehmen, die dazu beauftragt sind. Dieses gilt als gelegentlicher stellvertretender Dienst.
Die Verbindung zum Abendmahl der Gesamtgemeinde und die grundsätzliche Offenheit der Abendmahlsfeier in den Gemeinschaften für andere Christen muss gewahrt bleiben. Parallele Abendmahlsfeiern sollen vermieden werden.
Anmerkung: Die Landeskirche empfiehlt daher, bei den Gesängen zum Abendmahl auch das "Heilig" und das "Christe, du Lamm Gottes" zu berücksichtigen und das Vaterunser im Zusammenhang mit den Einsetzungsworten zu beten. Dann kann der Zuspruch mit einem Bibelwort unmittelbar auf Bußgebet und Stilles Gebet folgen.

5.3 Die Übertragung der Aufgabe der Leitung von Abendmahlsfeiern an Brüder und Gemeinschaftsschwestern im hauptamtlichen Predigtdienst erfolgt auf Antrag der Verbandsleitung durch die Landeskirche, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- die Wählbarkeit zum Kirchenvorsteher
- eine abgeschlossene theologische Ausbildung
- die Einsegnung zum hauptamtlichen Verkündigungsdienst mit Verpflichtung
- eine Einweisung in die liturgischen und kirchenrechtlichen Gepflogenheiten der Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens.
Die Beauftragung gilt für den Dienstbereich im Landesverband Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e. V. Sie beträgt in der Regel sechs Jahre. Eine erneute Beauftragung ist möglich. Sie erlischt mit Beendigung des Dienstauftrages des Landesverbandes Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e. V.

6. Verbindungen und Absprachen
6.1 Auftrag und Anliegen der Gemeinschaftsarbeit sollen den Kirchgemeinden und Mitarbeitern der Kirche bekannt gemacht werden. Die Mitarbeiter der Landeskirchlichen Gemeinschaft sollen über den Weg und die Entscheidungen der Kirche informiert werden. Die gegenseitige Information soll auf allen Ebenen durch Zusendung wichtiger Veröffentlichungen und Verlautbarungen gewährleistet werden.

6.2 Konfliktfälle, die vor Ort nicht zu lösen sind, werden zur Klärung an die beiderseits höhere Ebene herangetragen.

6.3 Verantwortliche der Leitung des Landesverbandes Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e.V. und des Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamts Sachsen treffen sich jährlich zu Gesprächen, um die bisher geübte und bewährte Praxis guter Zusammenarbeit beizubehalten und zu vertiefen.


Dresden, am 26. April 1999

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchlicher Landesverband
Landeskirchenamt Sachsens Gemeinschaften Sachsen e.V.

Kreß Hofmann Geweniger Dreßler
Landesbischof Präsident Vorsitzender Landesinspektor


-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (22.02.2009, AKL).
Zurück zur Übersicht
<1_3_1> Vereinbarung des Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamtes Sachsens und des Landesverbandes Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e.V. für Dienste bei Gottesdiensten in Kirchgemeinden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 31. August 2008 (ABl. 2008 A 169)

Reg.-Nr. 21162 (11) 796
Auf der Grundlage der Übereinkunft der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und des Landesverbandes Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e. V. vom 26. April 1999
wird Folgendes vereinbart:

1. Vertretungsdienste
Bei Vertretungsdiensten in regelmäßigen Abständen durch beauftragte haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Verkündigungsdienst des Landesverbandes Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e. V. soll bei Gottesdiensten in Kirchen oder Gottesdiensträumen von Kirchgemeinden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens die geltende Landeskirchliche Ordnung (Evangelisches Gottesdienstbuch) zu Grunde liegen. Es ist davon abzusehen, die geprägte Form der Gemeinschaftsstunden aufzugreifen. Es kann die als Anlage mitgeteilte Gottesdienstform (Rahmenentwurf) verwendet werden.

2. Gemeinsame Gottesdienste unter der Leitung von Verantwortlichen
der Landeskirchlichen Gemeinschaft
Werden zeitlich befristet oder für einen längeren Zeitraum* in regelmäßigen Abständen gemeinsame Gottesdienste unter der Leitung von Verantwortlichen der Landeskirchlichen Gemeinschaft wechselweise im Haus der Gemeinschaft und in der Kirche oder in Gottesdiensträumen der Kirchgemeinde gefeiert, gelten folgende Regelungen:

Den Verkündigungsdienst übernehmen haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeiter, die für ihren Dienst eine Beauftragung des Landesverbandes Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e. V.
haben, die mit einer entsprechenden Verpflichtung verbunden ist.

Wenn Absprachen zu einer beiderseits gebilligten Form für einen längeren Zeitraum zu treffen sind, soll Verbindung zu den verantwortlichen Kirchenmusikern, zum Superintendenten und zu den Leitungen der Gemeinschaftsbezirke aufgenommen werden. * Anlässe für die Einrichtung gemeinsamer Gottesdienste unter der Leitung von Verantwortlichen der Landeskirchlichen Gemeinschaft können auch Vakanzen sein.

Es kann die als Anlage mitgeteilte Gottesdienstform (Rahmenentwurf) verwendet werden.
Alle, die den Gottesdienst feiern, sollen Vertrautes wieder finden, insbesondere die Kernstücke wie Schriftlesungen des jeweiligen Sonntags, das Glaubensbekenntnis (oder Glaubenslied) sowie
Fürbitten und das Vaterunser.

Wenn Gottesdienste mit Heiligem Abendmahl gefeiert werden sollen, können nach Zustimmung des Superintendenten um die Leitung der Abendmahlsfeier nur Gemeinschaftsprediger oder Referentinnen für Gemeinschaftsarbeit in solchen Orten gebeten werden, für die hauptamtliche Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin einen Dienstauftrag des Landesverbandes der Landeskirchlichen Gemeinschaften Sachsen e. V. und die vom zuständigen Superintendenten ausgehändigte Beauftragung für die Leitung von Abendmahlsfeiern durch das Landeskirchenamt haben.

3. Finanzielle Regelungen
Bezüglich der Kollekte im Gottesdienst sollen gesonderte Absprachen getroffen werden, um den Ausfall von eigenen Dankopfersammlungen und Kollekten für die örtliche Landeskirchliche
Gemeinschaft aufzufangen.

Wenn die Gemeindekollekte vollständig, zur Hälfte oder anteilig der örtlichen Landeskirchlichen Gemeinschaft zu Verfügung gestellt werden soll, bedarf es einer Einigung zwischen Kirchenvorstand und Vorstand der örtlichen Landeskirchlichen Gemeinschaft.
Für Sonntage, für die der Plan der Landeskollekten eine Landeskollekte anordnet, ist eine Bewilligung der Verlegung der Landeskollekte auf einen anderen Sonntag durch die Superintendentur erforderlich, ebenso bei Ephoralkollekten. Entsprechendes gilt auch dann, wenn bei Gottesdiensten in regelmäßigem Wechsel die für den jeweiligen Gottesdienstraum Zuständigen die Kollekte in vollem Umfang erhalten.

Bei Gottesdiensten in Kirchen oder Gottesdiensträumen der Kirchgemeinde sollen die anfallenden Energiekosten und andere Kosten von der Kirchgemeinde getragen werden. Entsprechendes gilt für Räume der Landeskirchlichen Gemeinschaft.

Die hauptamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Verkündigungsdienst des Landesverbandes Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen e. V. erhalten für die Übernahme von Predigtdiensten als Vertretungsdienst keine gesonderte Vergütung. Die Fahrtkosten sind von der Kirchgemeinde zu erstatten.

Diese Vereinbarung ersetzt die „Gemeinsame Empfehlung des Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenamtes Sachsens und des Landesverbandes Landeskirchlicher Gemeinschaften Sachsen für Vertretungsdienste der Landeskirchlichen Gemeinschaften bei Pfarrvakanzen“ vom 01. Januar 1989.

Evangelisch-Lutherisches Landes- Landesverband Landeskirchlicher
kirchenamt Sachsens Gemeinschaften Sachsen e. V.
Hofmann Geweniger
Präsident des Landeskirchenamtes Vorsitzender

Anlage
Rahmenentwurf mit Kernstücken für die Gottesdienstgestaltung
1. Musik zum Eingang (fakultativ)
2. Votum, Begrüßung, einleitende Worte zum Gottesdienst, Wochenspruch
3. Gemeindelied
4. Eingangsgebet
5. Erste Lesung (Psalm/alttestamentliche Lesung/Epistel/Evangelium)
6. Gemeindelied
7. Apostolisches Glaubensbekenntnis (gesprochen oder als Glaubenslied)
8. Entlassung der Kinder zum Kindergottesdienst/Kinderstunde
9. Zweite Lesung (zugleich Predigttext)
10. Predigt, wo üblich Gebet zum Abschluss
11. Abkündigungen und Ansagen zur Kollekte
12. Dankopferlied zum Einsammeln der Kollekte
13. Fürbittgebet mit Vaterunser
14. Sendungswort und Segen
15. Schlusslied
16. Musik zum Ausgang (fakultativ)

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (15.09.2004, CC)
Zurück zur Übersicht
<1_3_1> Kirchengesetz über die Kirchgemeindeverbände
(Kirchgemeindeverbandsgesetz - KGVG)
Vom 20. April 1994 (ABl. 1994 A 100)

<Im Text sind folgende Änderungen berücksichtigt: § 14 aufgehoben ab 01.01.2003 durch § 77 Kirchliches VerwaltungsgerichtsG vom 03.04.2001 (ABl. 2001 A 107); versch. §§ geändert durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 53).>

1451/33
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Grundsätze
(1) Zum Zwecke der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben von Kirchgemeinden im Bereich der Friedhofs- und Waldverwaltung, die die Kraft der einzelnen Gemeinde überfordern oder zweckmäßig in Gemeinschaft wahrgenommen werden, können Kirchgemeindeverbände gebildet werden. Kirchgemeindeverbände üben keine Aufsichtsbefugnisse über ihre Verbandsgemeinden aus.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Kirchgemeindeverbände werden durch Satzung im Rahmen dieses Kirchengesetzes geregelt.
(3) Soweit die Satzung dem Kirchgemeindeverband Aufgaben überträgt, gehen das Recht und die Pflicht der Verbandsgemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben auf den Kirchgemeindeverband über.
(4) Die auf der Grundlage dieses Kirchengesetzes gebildeten Kirchgemeindeverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§ 2
Bildung von Kirchgemeindeverbänden
(1) Voraussetzung für die Bildung eines Kirchgemeindeverbandes ist, dass sich die Kirchenvorstände aller Kirchgemeinden, die den Kirchgemeindeverband bilden wollen, über dessen Satzung einigen.
(2) Die Satzung muss Vorschriften enthalten über
- den Namen und den Sitz des Kirchgemeindeverbandes;
- die Regelung der Verbandsmitgliedschaft (Gründungsmitglieder, Aufnahme neuer Mitglieder, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern des Verbandes);
- die Aufgaben des Kirchgemeindeverbandes;
- die Maßstäbe, nach denen die Verbandsgemeinden zur Deckung des Finanzbedarfes des Kirchgemeindeverbandes beizutragen haben;
- die vermögensrechtlichen Folgen bei Austritt und Ausschluss eines Mitgliedes;
- die Abwicklung im Falle der Auflösung des Kirchgemeindeverbandes.
(3) Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes über die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe des Kirchgemeindeverbandes sind bindend und bilden nicht den Gegenstand von Satzungsregelungen.
(4) Die Satzung des Kirchgemeindeverbandes bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Die Genehmigung ist mit dem Wortlaut der Satzung vom Landeskirchenamt im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu machen. Der Kirchgemeindeverband entsteht am Tage nach der Bekanntmachung der Genehmigung und der Satzung, sofern kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 3
Organe des Kirchgemeindeverbandes
Organe des Kirchgemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.

§ 4
Amtsdauer, Zusammensetzung und Vorsitz der Verbandsversammlung
(1) Die Amtsdauer der Verbandsversammlung beträgt sechs Jahre. Ihre Neubildung hat jeweils nach der allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände in der Landeskirche zu erfolgen. Die Verbandsversammlung bleibt jeweils bis zur Bildung der neuen Verbandsversammlung im Amt.
(2) Der Verbandsversammlung gehören an:
a) je ein zum Kirchenvorsteher wählbares Gemeindeglied aus jeder Verbandsgemeinde, das vom Kirchenvorstand gewählt wird,
b) die Pfarrer der Verbandsgemeinden; sind in einer Verbandsgemeinde mehrere Pfarrer tätig, so ist einer von ihnen vom Kirchenvorstand als Mitglied der Verbandsversammlung zu wählen.
(3) Die Wiederwahl von Mitgliedern der Verbandsversammlung ist zulässig.
(4) Scheidet ein Mitglied der Verbandsversammlung vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist durch den betreffenden Kirchenvorstand eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(5) Die Verbandsversammlung wählt auf ihrer ersten Sitzung einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer. Diese dürfen nicht Mitarbeiter des Kirchgemeindeverbandes sein. Ferner sind nach jedem Ausscheiden des bisherigen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Amt der Vorsitzende und sein Stellvertreter neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Wird ein Pfarrer zum Vorsitzenden gewählt, so hat sein Stellvertreter ein Laie zu sein. Wird ein Laie Vorsitzender, so hat sein Stellvertreter ein Pfarrer zu sein.

§ 5
Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Im Rahmen des dem Kirchgemeindeverband satzungsmäßig übertragenen Aufgabenkreises entscheidet die Verbandsversammlung insbesondere über
- den Haushalt- und Stellenplan des Kirchgemeindeverbandes;
- die Grundsätze für die Deckung des Finanzbedarfes des Kirchgemeindeverbandes durch die Verbandsgemeinden;
- die Richtigsprechung der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Rechnungsführers;
- Anträge von Verbandsgemeinden, die den Aufgabenkreis, die Arbeitsweise oder die Maßstäbe für die Finanzierung der Arbeit des Kirchgemeindeverbandes zum Gegenstand haben.
(2) Die Verbandsversammlung wählt Mitglieder des Vorstandes des Kirchgemeindeverbandes nach Maßgabe von § 7 Absätze 2 und 3 dieses Kirchengesetzes.
(3) Ferner entscheidet die Verbandsversammlung über
- die Aufnahme neuer Mitglieder des Kirchgemeindeverbandes;
- die Entlassung von Verbandsgemeinden aus der Mitgliedschaft auf Antrag (Austritt);
- den Ausschluss eines Mitgliedes des Kirchgemeindeverbandes;
- die Änderung der Satzung des Kirchgemeindeverbandes;
- die Auflösung des Kirchgemeindeverbandes.

§ 6
Arbeitsweise der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden jährlich mindestens einmal zu einer Sitzung zusammen. Mit der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.
(2) Das Regionalkirchenamt kann die Einberufung der Verbandsversammlung verlangen oder sie selbst einberufen.
(3) Die Verbandsversammlung ist auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Kirchgemeindeverbandes oder auf Verlangen des Verbandsvorstandes zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Vorliegen dieses Grundes ist glaubhaft zu machen.
(4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nichtöffentlich. Die Verbandsversammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Dritten die Teilnahme gestatten.
(5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, wenn nicht auf Einwand eines Mitgliedes, der nur vor Beginn einer Abstimmung zulässig ist, die Beschlussunfähigkeit ausdrücklich festgestellt worden ist.
(6) Zur Gültigkeit von Beschlüssen bedarf es einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmenmehrheit). Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder die Vorlage als abgelehnt. Entsprechendes gilt für die von der Verbandsversammlung vorzunehmenden Wahlen. Ist nur eine Person zu wählen und wird im ersten Wahlgang keine Stimmenmehrheit erzielt, so stehen im zweiten Wahlgang nur die beiden Kandidaten zur Wahl, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. In ihm ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.
(7) Beschlüsse über die Änderung der Satzung des Kirchgemeindeverbandes sowie die Auflösung des Kirchgemeindeverbandes bedürfen unbeschadet der Vorschrift in § 13 Absatz 1 zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Verbandsversammlung. Ein Beschluss über die Auflösung des Kirchgemeindeverbandes bedarf darüber hinaus zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsgemeinden.
(8) Das vom Schriftführer aufzunehmende Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung gegenzuzeichnen und allen Verbandsgemeinden zu übermitteln.

§ 7
Amtsdauer, Zusammensetzung und Vorsitz des Verbandsvorstandes
(1) Die Amtsdauer des Verbandsvorstandes entspricht der Amtsdauer der Verbandsversammlung (§ 4 Absatz 1). Der Verbandsvorstand bleibt jeweils bis zur Konstituierung des neuen Verbandsvorstandes im Amt.
(2) Dem Verbandsvorstand gehören an:
a) der Vorsitzende der Verbandsversammlung,
b) zwei Pfarrer und drei Laien, die die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte wählt; Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Verbandsvorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so hat die Verbandsversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(4) Der Verbandsvorstand wählt auf seiner ersten Sitzung seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) § 4 Absatz 5 Sätze 3 und 4 und Absatz 6 gelten entsprechend.

§ 8
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte des Kirchgemeindeverbandes auf der Grundlage der Entscheidungen der Verbandsversammlung verantwortlich.
(2) Im Einzelnen hat der Verbandsvorstand insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Vorbereitung des Haushaltplanes des Kirchgemeindeverbandes;
- Vorlage der Jahresrechnung des Kirchgemeindeverbandes;
- Verwaltung der laufenden finanziellen Mittel und des Vermögens des Kirchgemeindeverbandes;
- Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern des Kirchgemeindeverbandes im Rahmen des Stellenplanes;
- Beschlussfassung über Anträge von Verbandsgemeinden, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist;
- Vorbereitung von Beschlussvorlagen und Empfehlungen für die Verbandsversammlung.
(3) Der Verbandsvorstand hat der Verbandsversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(4) Der Verbandsvorstand übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter des Kirchgemeindeverbandes aus. Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter im Sinne der allgemeinen Bestimmungen ist nach Entscheidung des Verbandsvorstandes dessen Vorsitzender oder sein Stellvertreter. Dieser kann einzelne seiner Befugnisse auf den leitenden Mitarbeiter des Kirchgemeindeverbandes übertragen.
(5) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchgemeindeverband nach außen und im Rechtsverkehr.
(6) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(7) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchgemeindeverband Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben, zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchgemeindeverbandes zu versehen. Bei dienstlichen Schreiben genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

§ 9
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand ist durch seinen Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens viermal jährlich, zu Sitzungen zusammenzurufen, die nichtöffentlich sind. An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt der leitende Mitarbeiter des Kirchgemeindeverbandes beratend teil.
(2) Das Regionalkirchenamt kann die Einberufung des Verbandsvorstandes verlangen oder ihn selbst einberufen.
(3) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Nötigenfalls ist eine zweite Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(4) Zur Gültigkeit von Beschlüssen ist Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder die Vorlage als abgelehnt. § 6 Absatz 6 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.
(5) Über die Sitzung des Verbandsvorstandes ist Protokoll zu führen. Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollanten und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterzeichnen.

§ 10
Gültigkeit landeskirchlichen Rechts
Soweit in diesem Kirchengesetz nichts anders bestimmt ist, gelten für Kirchgemeindeverbände die für Kirchgemeinden erlassenen Vorschriften des landeskirchlichen Rechts unmittelbar oder entsprechend.

§ 11
Aufsichtsbehörde
(1) Aufsichtsbehörde für die Kirchgemeindeverbände ist das Regionalkirchenamt. Gehören Verbandsgemeinden unterschiedlichen Kirchenbezirken an, so ist das für den Sitz des Kirchgemeindeverbandes zuständige Regionalkirchenamt die Aufsichtsbehörde.

§ 12
Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde ist für die Erteilung der in den landeskirchlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Genehmigungen von Entscheidungen der Organe des Kirchgemeindeverbandes zuständig.
(2) Darüber hinaus bedürfen die Aufnahme und das Ausscheiden bisheriger Verbandsgemeinden der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde <Fußnote 1>.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kirchgemeindeverband und den Verbandsgemeinden sowie zwischen Verbandsgemeinden über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.
(4) Unterlässt ein Kirchgemeindeverband Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, so hat die Aufsichtsbehörde ihn dazu anzuhalten. Bleibt dies ohne Erfolg, so kann die Aufsichtsbehörde das Nötige auf Kosten des Kirchgemeindeverbandes veranlassen, insbesondere auch die erforderlichen Mittel im Haushaltplan eintragen und die Aufbringung dieser Mittel anordnen.
(5) Fasst die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorstand einen Beschluss, der gegen die landeskirchliche Ordnung verstößt, in sonstiger Weise rechtswidrig oder mit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kirchgemeindeverbandes unvereinbar ist, so kann die Aufsichtsbehörde die Ausführung dieses Beschlusses untersagen und Maßnahmen einleiten, die eine Nichtbeachtung dieser Entscheidung verhindern. Wenn Gefahr droht, so ist die Aufsichtsbehörde auch befugt, die Verfügungsbefugnis des Kirchgemeindeverbandes über seine finanziellen Mittel vorübergehend einzuschränken.
(6) Soweit zwingende Gründe vorliegen, kann die Aufsichtsbehörde den Anschluss einer Kirchgemeinde an einen bestehenden Kirchgemeindeverband sowie das Ausscheiden einer Kirchgemeinde aus einem Kirchgemeindeverband verfügen <Fußnote 2>. Zuvor sind die Kirchgemeinde und der Kirchgemeindeverband zu hören.
<Fußnote 1:> Diese gemäß § 11 der Kirchgemeindeordnung dem Landeskirchenamt zustehende Befugniswurde aufgrund von § 32 Absatz 4 der Kirchenverfassung auf die Bezirkskirchenämter übertragen.
<Fußnote 2:> wie Fußnote 1
§ 13
Befugnisse des Landeskirchenamtes
(1) Der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedürfen
- die Bildung von Kirchgemeindeverbänden;
- die Satzungen von Kirchgemeindeverbänden (§ 2 Absatz 3) sowie Satzungsänderungen, die im Amtsblatt der Landeskirche bekannt zu machen sind;
- die Auflösung von Kirchgemeindeverbänden, auf die im Amtsblatt der Landeskirche hinzuweisen ist.
(2) Bei Vorliegen eines dringenden landeskirchlichen Interesses kann das Landeskirchenamt Kirchgemeindeverbänden widerruflich die Wahrnehmung landeskirchlicher Aufgaben übertragen, soweit die Situation der Kirchgemeindeverbände es zulässt.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Landeskirchenamt die Änderung der Satzung eines Kirchgemeindeverbandes anordnen, wenn die Verbandsversammlung einer entsprechenden Empfehlung nicht folgt.
(4) Die sich aus § 11 Absatz 2 der Kirchgemeindeordnung ergebenden Befugnisse des Landeskirchenamtes bleiben unberührt.

§ 14
Auflösung von Kirchgemeindeverbänden
(1) Im Falle der Auflösung des Kirchgemeindeverbandes hat das Regionalkirchenamt den Kirchgemeindeverband abzuwickeln und einen Liquidator zu bestimmen. Der Kirchgemeindeverband führt ab dem Zeitpunkt seiner Auflösung den Zusatz ‚in Liquidation‘ (i. L.).
(2) Der Liquidator hat das Verbandsvermögen für die Begleichung der Verbindlichkeiten des Verbandes einzusetzen, die Abschlussrechnung zu erstellen und die Verbandsgemeinden
zur Abschlussversammlung einzuberufen.
(3) Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde werden durch die Auflösung des Verbandes nicht berührt.
(4) Mit Feststellung des Abschlusses der Liquidation auf der Abschlussversammlung erlischt die Rechtsfähigkeit des Verbandes. Der Abschluss der Liquidation ist im Amtsblatt bekannt zu machen.

Alter § 14 [aufgehoben durch § 77 KVwGG ab 01.01.2003:]
Beschwerderecht
(1) Den Kirchgemeindeverbänden steht gegen im Rahmen dieses Kirchengesetzes sowie anderer landeskirchlicher Rechtsvorschriften getroffene Entscheidungen der Bezirkskirchenämter sowie gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landeskirchenamtes das Recht der Beschwerde zu.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Bezirkskirchenämter entscheidet das Landeskirchenamt endgültig. Die endgültige Entscheidung über Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landeskirchenamtes trifft die Kirchenleitung. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz (Fußnote).
Fußnote: Zur Zeit gilt das Kirchengesetz über das Beschwerdeverfahren zu kirchlichen Angelegenheiten vom 4. November 1983 (Amtsblatt 1984 Seite A 2).

§ 15
Haftungsfragen
(1) Eine Verbandsgemeinde, die aus dem Kirchgemeindeverband ausscheidet, haftet gegenüber dem Verband für alle Verbindlichkeiten des Verbandes, die vor ihrem Ausscheiden entstanden sind, weiter, sofern im Einzelfall nicht eine andere Regelung getroffen wird. Wird innerhalb von drei Jahren nach Wirksamkeit des Ausscheidens der Verbandsgemeinde der Verband aufgelöst, haftet die ausgeschiedene Verbandsgemeinde auch für nach ihrem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten bis zum Abschluss der Liquidation. Dies gilt nicht, wenn die ausgeschiedene Kirchgemeinde bis 31.03.2006 einem anderen Kirchgemeindeverband beigetreten ist.
(2) Vor der Auflösung eines Kirchgemeindeverbandes sollen sämtliche Verbindlichkeiten des Verbandes gegenüber Dritten beglichen sein. Soweit dies nach Lage der Verhältnisse ausgeschlossen ist, haften alle bisherigen Verbandsgemeinden für diese Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Durch Satzung oder durch Beschluss der Verbandsversammlung soll für den Fall der Auflösung des Kirchgemeindeverbandes die Haftung der Verbandsgemeinden im Innenverhältnis geregelt werden.

§ 16
Anpassung der Satzungen bestehender Kirchgemeindeverbände
(1) Die Satzungen bestehender Kirchgemeindeverbände sind bis zum 31. Dezember 2007 an die Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 anzupassen. Soweit bestehende Kirchgemeindeverbände bereits bis zum 31. Dezember 2005 für die Kirchgemeinden Leistungen auf dem Gebiet des Archivwesens erbracht haben, können sie bis zum 31. Dezember 2007 ihre Satzungen auch zur Fortsetzung dieses Zwecks anpassen. Kommt eine wirksame Anpassung der Satzung bis zum 31. Dezember 2007 nicht zustande, ist der Kirchgemeindeverband aufgelöst.
(2) Neugründungen von Kirchgemeindeverbänden sind nur zulässig, wenn ihre Satzung ausschließlich auf eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 gerichtet ist.
(3) Fällt ein Verbandsmitglied weg, tritt dessen Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des weggefallenen Verbandsmitgliedes ein.

§ 17
Übergangsregelungen
(1) Die Mitglieder der Organe der beim InKrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehenden Kirchgemeindeverbände bleiben bis zur allgemeinen Neubildung aller Kirchenvorstände in der Landeskirche im Jahre 1996 im Amt.
(2) Werden auf Grund dieses Kirchengesetzes vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt neue Kirchgemeindeverbände gebildet, so bleibt die Zusammensetzung der Organe dieser Kirchgemeindeverbände bis zur allgemeinen Neubildung aller Kirchenvorstände in der Landeskirche im Jahre 2002 unverändert.
(3) Bis zum 31. Dezember 2007 werden die Aufgaben des Regionalkirchenamtes nach § 14 Abs. 1 vom Bezirkskirchenamt wahrgenommen.


§ 18
Ausnahmen, Ausführungsbestimmungen
(1) Das Landeskirchenamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen von diesem Kirchengesetz bewilligen.
(2) Es erlässt erforderliche Ausführungsbestimmungen.

§ 19
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Kirchgemeindeverbände vom 15. April 1953 (Amtsblatt Seite A 26) außer Kraft.

Dresden, am 20. April 1994

Die Kirchenleitung
Der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß


-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! ( JH)
Zurück zur Übersicht
<1_3_1> Kirchengesetz über das Kirchenpatronat
(Patronatsgesetz)
Vom 18. August 1930 (KGVBl. 1930 S. 53)

B. 5901.
Zur Neuordnung des Kirchenpatronats in der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Freistaats Sachsen hat die evangelisch-lutherische Landessynode unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums beschlossen, was folgt:

I. Die Inhaber des Patronats.

§ 1.
(1) Die landesherrlichen Patronate haben aufgehört zu bestehen.
(2) Die Patronate, die bisher einer Anstalt, Körperschaft, Stiftung, Gesellschaft oder Genossenschaft zustanden, werden aufgehoben, sofern eine solche nicht Zwecken der evangelisch-lutherischen Landeskirche dient oder als Inhaberin des Patronats durch das Landeskonsistorium mit Zustimmung des ständigen Synodalausschusses bestätigt wird.
(3) Die bisher bestehenden Kollaturrechte ohne Patronat erlöschen.
(4) Die Patronate der bürgerlichen Gemeinden (stadträtliche Patronate) bestehen fort (vgl. § 8 Abs. 2).
(5) Ebenso bleiben die übrigen bisherigen Patronate bestehen.

II. Inhalt des Patronats.

§ 2.
Der Patron hat den Beruf, seiner Patronatsgemeinde ein verantwortungsbewusster Förderer ihres kirchlichen Lebens im Sinne des § 1 der Kirchgemeindeordnung zu sein.

§ 3.
(1) Bei der Besetzung der kirchlichen Ämter hat der Patron nach Maßgabe der kirchengesetzlichen Vorschriften mitzuwirken.
(2) Indessen hat der Patron bei Besetzung von Ämtern, für die ihm bisher kein Vorschlagsrecht zustand, keine Rechte auszuüben.

§ 4.
Der Patron hat das Recht, bei der kirchlichen Verwaltung in folgenden Beziehungen mitzuwirken:
a) Er kann an den Verhandlungen der Kirchgemeindevertretung und des Kirchenvorstands teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht. Er ist auf Verlangen einzuladen, wenn er innerhalb des Gebietes der Landeskirche wohnt.
b) Er ist bei der Verwaltung und Beaufsichtigung des Vermögens der Kirche und der mit ihr verbundenen Stiftungen zu hören und hat das Recht auf Einsichtnahme in die Kirchrechnungen.
c) Er ist ferner zu hören vor der Veränderung der Kirchspielgrenzen, vor Veräußerungen oder wesentlichen Veränderungen des Kirchenvermögens, vor Errichtung oder Veränderung geistlicher Stellen oder ihrer Ausstattung und kann an Verhandlungen hierüber teilnehmen. Er hat das Recht auf Teilnahme an den Kirchenvisitationen und an den Bezirkskirchenversammlungen.
d) Seiner Zustimmung bedarf gemäß § 17 Abs. 2 der Kirchgemeindeordnung der Gebrauch der Patronatskirche für andere Handlungen als die, welche zum Gottesdienst oder zu den kirchlichen Erbauungsmitteln der evangelisch-lutherischen Kirche gehören oder der kirchlichen Gemeinschaftspflege dienen, und deren Überlassung zum Gottesdienst an andere Religionsgemeinschaften.

III. Ausübung des Patronats.

§ 5.
(1) Das Patronat kann nur ausgeübt werden von Personen, die der evangelisch-lutherischen Landeskirche angehören, die Eigenschaften der Wählbarkeit zum Kirchgemeindevertreter besitzen und außerdem in einem öffentlichen Einweisungsgottesdienst vor dem Superintendenten das Gelöbnis ablegen:
” Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken als Kirchenpatron die innere und äußere Wohlfahrt der Patronatsgemeinde(n) nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und danach zu trachten, dass die Gemeinde(n) in allen Stücken wachse(n) an dem, der das Haupt ist, Christus!”
Das Gelöbnis wird nach Vorlesen durch Sprechen der Worte: ”Ich gelobe es vor Gott” unter Handschlag abgelegt.
(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von einer öffentlichen Einweisung des Patrons abgesehen werden, wenn das Landeskonsistorium dies im Einvernehmen mit dem ständigen Synodalausschuss genehmigt. Das Gelöbnis ist dann gegenüber dem Superintendenten mündlich abzulegen.
(3) Die Ablegung des Gelöbnisses des Patrons ist in einem öffentlichen Gottesdienst in der Patronatskirche bekanntzugeben, sofern das Gelöbnis nicht in der betreffenden Patronatskirche abgegeben wurde.
(4) Für Patrone, die außerhalb des Gebiets der Landeskirche wohnen, wird das Erfordernis der Zugehörigkeit zur sächsischen evangelisch-lutherischen Landeskirche ersetzt durch die Zugehörigkeit zu einer anderen deutschen evangelischen Landeskirche oder zu einer anderen evangelisch-lutherischen Kirche.
(5) Patronen, die innerhalb des Gebiets der Landeskirche wohnen und nicht der evangelisch-lutherischen Landeskirche angehören, die aber evangelischen Bekenntnisses sind, kann das Landeskonsistorium die Ausübung des Patronats gestatten.

§ 6.
(1) Das Landeskonsistorium kann die Ausübung des Patronats entziehen:
a) wegen Missbrauchs oder Vernachlässigung des Amtes oder wegen eines mit der Würde des Patronats nicht zu vereinbarenden oder der Kirche schädlichen Verhaltens,
b) wegen ungeordneter Vermögenslage, wenn dadurch das Ansehen beeinträchtigt wird, welches das Amt des Patrons erfordert.
(2) Das Patronat kann nicht ausgeübt werden von Patronen,
a) die die kirchlichen oder die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben oder gegen die ein Verfahren schwebt, das solchen Ehrenrechtsverlust zur Folge haben kann,
b) gegen die das Konkursverfahren schwebt,
c) oder gegen die ein Verfahren nach Abs. 1 eingeleitet ist.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 und, wenn der Patron nicht evangelischen Bekenntnisses ist, kann das Patronat auch nicht durch Vertreter oder Beauftragte ausgeübt werden.

§ 7.
(1) In den Fällen der gesetzlichen Vertretung des Patrons nach bürgerlichem Rechte wird das Patronat durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
(2) Ehefrauen können sich bei der Ausübung des Patronats durch ihren Ehemann vertreten lassen.

§ 8.
(1) Das Patronat kann auch durch einen Beauftragten ausgeübt werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt (vgl. § 6 Abs. 3).
(2) Bürgerliche Gemeinden können das Patronat nur durch einen vom Gemeinderate (Stadtrate) bestellten Beauftragten ausüben. Für den Beauftragten können ein oder mehrere ständige Stellvertreter bestellt werden. Bei der Bestellung des Beauftragten und seiner Stellvertreter haben nur diejenigen Mitglieder des Gemeinderates (Stadtrates) mitzuwirken, die der evangelisch-lutherischen Landeskirche angehören. Der Beauftragte und seine Stellvertreter sind bei der Ausübung des Patronats an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Vorschriften in Abs. 2 gelten entsprechend auch für sonstige patronatsberechtigte juristische Personen, die eine mehrköpfige Vertretung haben.
(4) Die Ausübung von Patronaten, die mehreren Patronen gemeinsam zustehen, ist durch Vereinbarung unter ihnen zu regeln, die der Genehmigung des Landeskonsistoriums bedarf.
(5) Das in der Verordnung des Landeskonsistoriums vom 9. März 1923 (Kons.V.Bl. 1923 S. 29) bezeichnete Recht des Hauses Schönburg, sich durch geeignete Beauftragte vertreten zu lassen, bleibt unberührt.

§ 9.
Die Vorschriften der §§ 5 und 6 gelten auch für Vertreter sowie für Beauftragte und deren Stellvertreter.

§ 10.
(1) Beauftragte und Stellvertreter nach § 8 Abs. 2 können das Patronat nur ausüben, wenn der Gemeinderat (Stadtrat) sie zuvor dem Landeskonsistorium benannt und dabei erklärt hat, dass auf sie die Voraussetzungen des § 5 zutreffen und dass einer der Ausschließungsgründe des § 6 nicht vorliegt, und wenn das Landeskonsistorium gegen die Benannten keinen Widerspruch erhebt.
(2) Fallen bei einem Beauftragten oder Stellvertreter die Voraussetzungen des § 5 weg oder ist er gemäß § 6 auszuschließen, so kann er das Patronat nicht mehr ausüben. Der Gemeinderat (Stadtrat) ist verpflichtet, dem Landeskonsistorium davon Kenntnis zu geben.
(3) Das Landeskonsistorium ist berechtigt, auch von sich aus einem Beauftragten oder Stellvertreter die Ausübung des Patronats zu versagen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 5 auf ihn nicht zutreffen oder einer der Ausschließungsgründe des § 6 vorliegt.

§ 11.
(1) Die übrigen Beauftragten und Stellvertreter (§ 8 Abs. 1, 3, 4 und 5) können das Patronat nur ausüben, wenn das Landeskonsistorium, dem sie zuvor zu benennen sind, die Ausübung genehmigt hat.
(2) Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen und die erteilte Genehmigung dann zu widerrufen, wenn der Benannte den Voraussetzungen des § 5 nicht oder nicht mehr entspricht oder wenn er gemäß § 6 von der Ausübung des Patronats auszuschließen ist.

§ 12.
(1) Ein Patronat ruht, solange es weder vom Inhaber noch durch dessen Vertreter noch durch einen Beauftragten ausgeübt werden kann.
(2) Dasselbe gilt, solange der Aufenthalt des Patrons unbekannt ist oder solange sich der Patron außerhalb des Deutschen Reiches aufhält, ohne im Inlande einen zur Ausübung des Patronats berechtigten Vertreter oder Beauftragten zu haben.

IV. Entstehung, Erlöschen und Verlust des Patronats.

§ 13.
Neue Patronate können nicht mehr entstehen.

§ 14.
(1) Ein Patronat erlischt, wenn der Patron auf das Patronat verzichtet und das Landeskonsistorium den Verzicht annimmt.
(2) Ein mit einem Grundstücke verbundenes Patronat erlischt durch Eigentumswechsel, außer wenn das Grundstück in das Eigentum einer Person übergeht, die der evangelisch-lutherischen Landeskirche angehört. Der Übergang des Grundstückes an einen Familienverein, dem die Familie des letzten Eigentümers angehört, oder an eine Stiftung dieser Familie kann dem Übergang auf eine natürliche Person im Sinne der vorstehenden Vorschrift gleichgestellt werden.
(3) Ein mit einem Gute verbundenes Patronat erlischt, wenn das Gut als solches zu bestehen aufhört. Das Nähere wird durch die Ausführungsverordnung geregelt.

§ 15.
(1) Das Landeskonsistorium kann einen Patron des Patronats für verlustig erklären, wenn er es missbraucht oder dauernd vernachlässigt.
(2) In diesem Falle erlischt das Patronat.

V. Schluss- und Übergangsvorschriften.

§ 16.
(1) Entscheidungen auf Grund dieses Kirchengesetzes sind vom Landeskonsistorium zu treffen.
(2) Gegen die Entscheidungen des Landeskonsistoriums in den Fällen von § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und § 15 steht dem Patron Rekurs an das kirchliche Obergericht zu. Im übrigen entscheidet das Landeskonsistorium endgültig.

§ 17.
Von Patronen, ihren Vertretern und Beauftragten sowie Stellvertretern, denen bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Ausübung eines Patronats zusteht oder obliegt, kann das in § 5 Abs. 1 angeordnete Gelöbnis gegenüber dem Superintendenten mündlich abgelegt werden.

§ 18.
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1931 in Kraft.
(2) Zu diesem Zeitpunkte tritt das Kirchengesetz, einige Bestimmungen bezüglich der Ausübung des Kirchenpatronats und der Kollatur über kirchliche Ämter betreffend, vom 28. April 1898 (Sächs. GVBl. S. 51 flg., Kons.V.Bl. S. 41 flg.) außer Kraft.
(3) § 37 und § 47 Abs. 3 der Kirchgemeindeordnung vom 2. März 1921 (Sächs. GBl. S. 39 flg., Kons. V. Bl. S. 17 flg.) werden aufgehoben.
(4) Ebenso haben sich § 10 der Beilage O zum Gesetze vom 11. August 1855 (GVBl. S. 144 flg.) und die anderen das Patronat betreffenden staatsgesetzlichen Vorschriften erledigt. Indessen bleiben die bisherigen Ehrenrechte des Patrons, wie z. B. auf einen Kirchenplatz in der Patronatskirche und auf Trauergeläut, bestehen. An seiner Pflicht, den Kirchenplatz auf seine Kosten in gutem Zustande zu erhalten, wird ebenfalls nichts geändert.

§ 19.
Mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes wird das Landeskonsistorium beauftragt.

Dresden, am 18. August 1930.

Der Vorsitzende des Landeskirchenausschusses.
Ihmels, D.

Der Präsident des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums.
D. Dr. Seetzen.

Der Präsident der evangelisch-lutherischen Landessynode.
D. Graf Vitzthum v. Eckstädt.


-~-
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch nicht erfolgt !
Zurück zur Übersicht
<1_3_1> Verwahrung der früheren Kirchenpatronatsakten
Landeskirchenamt, 22. Dezember 1947 (ABl. 1949 A 73)

1432/100; 33163 08/77
Wir haben mit dem Sächsischen Landeshauptarchiv, das durch die Landesregierung ermächtigt war, folgende Vereinbarung getroffen:
1. Die unterkunfts- und herrenlos gewordenen Kirchenpatronatsakten werden grundsätzlich den kirchlichen Mittelbehörden (Superintendenturen) zur dauernden Verwahrung am Amtssitze überlassen.
2. Diese Behörden verpflichten sich zur pfleglichen und sicheren Verwahrung dieser Akten. Sie sind bereit, diese Akten bei Nachweis eines berechtigten Interesses, z. B. personal-oder heimatgeschichtlicher Art, zur Benutzung auch nichtkirchlichen Stellen und Personen vorzulegen.
3. Die staatliche Archivverwaltung ist berechtigt, im Falle nachweislicher Gefährdung oder Beschädigung der Akten diese in die eigene Obhut zurückzunehmen.
Danach bitten wir die Bezirkskirchenämter, dafür zu sorgen,
a) dass die in Frage kommenden Akten in die Archive der örtlich zuständigen Superintendenturen übergeführt werden.
b) dass diese Akten sicher verwahrt und pfleglich behandelt werden, so dass auch die Gefahr von Eingriffen nach 3 der Vereinbarung vermieden wird,
c) dass diese Akten auf jeden Fall entsprechend der Vereinbarung zur Benutzung zur Verfügung gestellt werden.



-~-
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht

Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click