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VIERTE ABTEILUNG: FINANZEN, VERMÖGEN, HAUSHALT

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<4.1> BRANDSCHUTZ, USW.

Die folgende kirchliche VO hat die damals geltenden Standards der DDR-BrandschutzVO vom 05.07.1976 in Kirchenrecht konvertiert. Sie gelten also weiter, und zwar nunmehr als kirchliche Mindeststandards - soweit nicht ohnehin staatlicherseits höhere Standards verordnet sind: *VOLLTEXT <VO über> Brandschutz, im ABl. vom 22.12.1999 (ABl. 1999 A 257); <VO:> Bestimmungen über Brandschutz vom 11.02.1977 (ABl. 1977 A 13)

Elektrische Anlagen und Geräte sind gemäß den Vorschriften des Arbeitssicherheitsrechts regelmäßig durch Fachkräfte zu prüfen - ortsveränderliche mindestens alle zwei Jahre, ortsfeste mindestens alle vier Jahre. Auch außerhalb dieser Prüftermine muss alles, was erkennbar nicht mehr in sicherem Zustand ist, sofort außer Betrieb genommen und repariert oder entsorgt werden. Es sollen nur Geräte mit Prüfzeichen "VDE" oder "GS" oder "CE" angeschafft werden. Elektrotechnische Regeln sind streng einzuhalten. Nur Elektrofachkräfte dürfen Eingriffe an Anlagen und Geräten vornehmen. Spannungsführende Teile sind zu isolieren, so dass niemand sie direkt berühren kann. Auskünfte gibt die Evangelische Fachstelle für Arbeitssicherheit, Otto-Brenner-Str. 9, 30159 Hannover, Tel. (0511) 16 79 20: Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte, Mitteilung im ABl. vom 15.02.2001 (ABl. 2001 A 35)

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<4.2> UMWELTSCHUTZ, DENKMALSCHUTZ

Querverweis: für Hinweise zum Natur- und Umweltschutz auf Friedhöfen und anderen kirchlichen Grundstücken <= Anlage 1 zur FriedshofsVO vom 09.05.1995> - siehe den Abschnitt 2.6.5 "DIAKONIE DURCH TRÖSTUNG VON TRAUERNDEN"

*VOLLTEXT <Staatliches> G zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches DenkmalschutzG - SächsDSchG) vom 03.03.1993 (SächsGVBl. 1993, S. 229){4.11.3}; die §§ 27-34 (Enteignung) sind bei Kulturdenkmälern in kirchlichem Eigentum unanwendbar. § 4 Abs. 2 wurde neu gefasst durch das AufbaubeschleunigungsG vom 04.07.1994 (SächsGVBl. 1994, S. 1261); § 36 Abs. 2 eingefügt durch Art. 28 des 2. G zur Euro-bedingten Änderung des sächsischen Landesrechts vom 28.06.2001 (SächsGVBl. 2001, S. 426, 428); § 37 aufgehoben durch G zur Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen vom 06.06.2002 (SächsGVBl. 2002, S. 168, 171); "Obere Kirchenbehörde" im Sinne von § 18 des Sächsischen DenkmalschutzG ist - je nach Sachlage - das örtlich zuständige Bezirkskirchenamt oder das Landeskirchenamt: § 14 Bauordnung, aufgelistet unten im Abschnitt 4.3.2.2 "BAUWESEN".

Die Landessynode hat am 30.10.1994 beschlossen, bei kirchlichen Grundstücken die durch Propagierung eines "Europäischen Naturschutzjahres 1995" aufgewiesenen Ziele zu verfolgen. *VOLLTEXT Hinweise des Landeskirchenamtes: Kirchliche Grundstücke und Gebäude als Lebensraum - Europäisches Naturschutzjahr 1995 (ABl. 1995 A 77)

*VOLLTEXT <VO über> Baumschutzmaßnahmen auf Friedhöfen und kirchlichen Grundstücken, vom 15.09.1986 (ABl. 1986 A 65-67, fortgesetzt auf A 69-70)

Noch als Maßstab lesenswert, aber aufgehoben: *VOLLTEXT VO <der DDR> über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz der Bäume - BaumschutzVO - vom 28.05.1981 (GBl. DDR 1981 I, S. 273); die BaumschutzVO galt zeitweise noch fort als sächsisches Landesrecht nach Maßgabe des § 63 Abs. 3 Sächsisches G über Naturschutz und Landschaftspflege (SächsNaturschutzG - SächsNatSchG) von 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.10.1994 (SächsGVBl. 1994, S. 1601 und 1995, S. 106). Demzufolge trat die BaumschutzVO aber spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des SächsNatSchG außer Kraft, soweit sie nicht örtlich schon vorher durch entsprechende Satzungen der Gemeinden oder Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörden ersetzt war (zum Beispiel Baumschutz-Satzung der Stadt Leipzig vom 16.10.1992, usw.). Obwohl obsolet, wurde die BaumschutzVO der DDR noch in Nr. 13 der Anlage zum RechtsbereinigungsG des Freistaates Sachsen vom 17.04.1998 erwähnt, aber nicht etwa dadurch wieder in Kraft gesetzt. Das RechtsbereinigungsG ist aufgelistet im Abschnitt 2.7 "STIFTUNGEN".

Querverweis: Hinweise zum Umgang mit kulturhistorisch wertvoller Friedhofssubstanz <= Anlage 2 zur FriedshofsVO vom 09.05.1995> - siehe den Abschnitt 2.6.5 "DIAKONIE DURCH TRÖSTUNG VON TRAUERNDEN"

Querverweis: siehe auch den Abschnitt 4.3 "VERMÖGENSVERWALTUNG"

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<4.3> VERMÖGENSVERWALTUNG

Hinweis: Die Erläuterungen zu diesem Sachgebiet bei H. Herzog, S. 87 ff. und bei F. Böhme, S. 408-415 und S. 430-442 sind noch nützlich.

Wie beim Vermögen des Staates und wie bei Unternehmungen der Privatwirtschaft ist auch beim kirchlichen Vermögen zu unterscheiden zwischen "Verwaltungsvermögen" und bloßem "Finanzvermögen". Der Begriff "Finanzvermögen" bezeichnet Gegenstände, welche nur mittelbar den spezifisch kirchlichen Aufgaben dienen, nämlich bloß dadurch, dass sie finanzielle und andere Erträgnisse erbringen, welche dann zugunsten der spezifisch kirchlichen Aufgaben verwertet werden (zum Beispiel Wertpapiere, vermietbare Gebäude, verpachtbare Fischgewässer, Land- und Forstwirtschaft und sonstige Wirtschaftsbetriebe). Das "Finanzvermögen" ist also bloßes Wertvermögen. Hingegen bezeichnet der Begriff "Verwaltungsvermögen" diejenigen Vermögensgegenstände, welche direkt für eigentliche kirchliche Aufgaben gewidmet sind. Die Verwaltungsrechtslehre bezeichnet solche Gegenstände als "öffentliche Sache" (= lateinisch "publica res"). Die Widmung (= Zweckbindung, lateinisch "dedicatio") ist ein öffentlich-rechtlicher Akt. Sie erfolgt entweder ausdrücklich durch einen einmaligen Verwaltungsakt oder stillschweigend durch In-Gebrauch-Nehmen und Benutzen während langer Zeit. Die Widmung kann aufgehoben werden durch Entwidmung.

Für das Finanzvermögen gilt die sehr alte kirchenrechtliche Regel, dass die Kirche nur die Erträgnisse ihres Vermögens aufzehren soll, aber nicht das Kapital. Insbesondere gilt dies für Grundstücksvermögen. Es darf allenfalls auf Zeit belastet werden, zum Beispiel durch ein Erbbaurecht, aber nicht veräußert werden (Corpus iuris canonici: Decretum Gratiani C. 12 q. 1 c. 16; Decretales 3.13; Liber Sextus 3.8 - und viele andere Belegstellen)

Das Finanzvermögen der Kirchen unterliegt im Übrigen ganz normal den Regeln des Privatrechts. Ebenso sind ganz normal privatrechtlich alle Rechtsgeschäfte zu beurteilen, durch welche die Kirchen mit Privatpersonen in Kontakt treten, um ihren Bedarf zu decken (= "Bedarfsverwaltung") - ganz gleichgültig, ob es sich um Bedarf für Angelegenheiten des Finanzvermögens oder um Bedarf für spezifisch kirchliche Aufgaben handelt.

Hingegen ist beim Verwaltungsvermögen der Kirchen jeweils zu prüfen, ob und inwieweit es den normalen Regeln des Privatrechts untersteht; denn ganz allgemein ist für alle "öffentlichen Sachen" zu sagen, dass den Privatrechtsregeln nur dort Raum gegeben werden darf, wo dadurch die öffentlichen Zwecke nicht beeinträchtigt werden. Die kirchlichen "öffentlichen Sachen", also diejenigen Gegenstände, die für Zwecke der eigentlichen kirchlichen Aufgaben gewidmet sind (siehe oben), unterstehen folglich nur eingeschränkt oder gar nicht den Regeln des Privatrechts.

Vorab ist wie folgt zu unterscheiden:
Gegenstände, welche für Gottesdienst und Verkündigung dienen (= "res sacrae"), zeigen schon dadurch genügend offensichtlich, dass sie öffentlichen Zwecken gewidmet sind und folglich den normalen Regeln des Privatrechts entzogen sind, soweit diese Regeln den Widmungszweck behindern würden. Bei den "res sacrae" braucht man also nicht eigens nachzuforschen, wann und wie ein widmender Verwaltungsakt ergangen ist. Dies gilt zum Beispiel für Kirchengebäude, Orgel, Glocken, Altar, Kerzenleuchter, Abendmahlsgerät, Friedhöfe. Hingegen muss diese Frage für sonstige Gegenstände des Verwaltungsvermögens jeweils einzeln untersucht werden - zum Beispiel Schreibmaschinen, Möbel, Dienstwohnungen, Gebäude der karitativen Einrichtungen und deren sonstige Ausstattung, Bildungseinrichtungen und so fort. Es ist jeweils einzeln nachzuforschen, ob und wie sie durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gewidmet worden sind und welches Maß an Zweckbindung beabsichtigt war.

Die großen Kirchen in Deutschland haben von dem staatskirchenrechtlichen Angebot Gebrauch gemacht, sich selbst und ihre Einrichtungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu gestalten (gemäß Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung). Also können die Kirchen und ihre öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, soweit sie dies wünschen, auch solche Gegenstände ihres Verwaltungsvermögens, welche nicht "res sacrae" sind, durch öffentlich-rechtliche Zweckbindung (= "Widmung") dem normalen Privatrechtsverkehr entziehen. Insbesondere Grundstücke und Ausstattungen für Pfarrhäuser, für karitative Einrichtungen oder Bildungseinrichtungen, für Kantoren oder Katecheten eignen sich für eine solche Widmung. Dementsprechend ist überall in Deutschland diese rechtliche Möglichkeit umfangreich genutzt worden. Otto Friedrich hat beispielsweise für seine Badische Landeskirche gemeint, dass deren gesamtes Verwaltungsvermögen, nicht nur die "res sacrae", öffentlich-rechtlich gewidmet sei: Otto Friedrich, Einführung in das Kirchenrecht, 2. Auflage Göttingen (Vandenhoek) 1978, S. 504. Diese Auffassung läuft darauf hinaus, dass man bei jeglichem Verwaltungsvermögen für bewiesen erachten soll, dass eine öffentlich-rechtliche Widmung stattgefunden habe, sofern nicht ein ausdrücklicher entgegenstehender Wille bekannt ist. Dahingegen hat zum Beispiel Jörg Müller-Vollbehr genau die umgekehrte These vertreten: Sofern nicht ein ausdrücklicher Widmungswille bewiesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass keine Widmung erfolgt sei: Jörg Müller-Vollbehr, Körperschaftsstatus und Sachenrecht der Kirchen, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 1988, S. 33-183.

Ich meine, dass für Sachsen eher die Ansicht von Otto Friedrich passt - besser als diejenige von Müller-Vollbehr; denn die letztere Ansicht überträgt Kategorisierungen der modernen Staats- und Verwaltungsrechtslehre auf Sachverhalte, welche nicht darunter passen, weil sie in Jahrhunderten gewachsen sind, als eben diese modernen Kategorisierungen noch nicht bekannt waren. Die Rechtspraktiker vergangener Jahrhunderte, die zu ihrer Zeit Gebäude und Grundstücke und andere Gegenstände für kirchliche Zwecke bestimmt haben, die kannten ja die heutigen Doktrinen über "Widmung" noch nicht. Sie kannten zwar einen rechtstechnischen Begriff "publicae res" = "öffentliche Sachen". Aber sie hatten noch nicht die heutigen ausgefeilten Doktrinen dazu entwickelt, wie denn aus einer gewöhnlichen Sache eine "öffentliche Sache" werden kann. Infolgedessen darf man vernünftigerweise nur darauf abstellen, ob denn überhaupt, aus welchen Anzeichen auch immer, in irgendeiner Weise darauf geschlossen werden kann, dass die kirchlich zuständigen Amtsträger und Organe den betreffenden Gegenstand an einen (nach damaliger Auffassung) kirchlichen Zweck binden wollten: Dann ist auch heute noch der betreffende Gegenstand insofern und insoweit dem normalen Privatrecht entzogen - bis eine Entwidmung erfolgt.

Was oben über das kirchliche Vermögen allgemein gesagt wurde, gilt ebenso für das Vermögen einzelner kirchlicher Gliederungen (Kirchenbezirke, Kirchgemeinden usw.), kirchlicher Werke (= Anstalten), kirchlicher Stiftungen, kirchlicher Lehen. Bei den kirchlichen Lehen handelt es sich um rechtlich selbständige Vermögensmassen, meist aus Grundstücken bestehend, welche einer besonderen Aufgabe gewidmet sind. Die Lehen sind juristische Personen kraft öffentlichen Rechts. Zu Einzelheiten vgl. unten, Abschnitt 4.3.2 "GRUNDSTÜCKE ..."

Ob die zu einem Lehen gehörigen Grundstücke "öffentliche Sachen" im Sinne der obigen Definition sind, hängt davon ab, für welche Art von Diensten sie gewidmet sind. Zum Beispiel Pfarrlehen enthalten üblicherweise ein Grundstück, auf dem das Pfarrhaus steht. Dort befindet sich üblicherweise die Dienstwohnung des Pfarrers, aber auch die Pfarrkanzlei und häufig ein Gemeindesaal. Das Pfarrhaus dient also üblicherweise nicht nur privaten Wohnzwecken. Diese offen sichtbaren tatsächlichen Gegebenheiten erbringen den Beweis des ersten Anscheins für einen entsprechenden Widmungswillen seitens der Kirchgemeinde. Soweit dieser Widmungswille reicht, ist das Pfarrhaus eine "öffentliche Sache" und ist also insoweit dem normalen Privatrechtsverkehr entzogen.

Wie die juristisch selbständigen kirchlichen Stiftungen rechtlich vertreten werden, das regelt jeweils deren Satzung. Siehe hierzu auch den Abschnitt 2.7 "STIFTUNGEN".

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<4.3.1> BEWEGLICHE SACHEN

Hinweis: Die EKD hat Rahmenverträge abgeschlossen, welche den Gliedkirchen und ihren Einrichtungen sowie teils auch den Mitarbeitern günstige Beschaffungsmöglichkeiten für Energieversorgung, Telefonanlagen, Fax-Geräte, Kopiergeräte, Computer-Software und so weiter eröffnen. Auskunft gibt die EKD: 0511 - 2796 - 369. Insbesondere wurden mit den Unternehmen E-Plus und Mannesmann Rahmenverträge für Mobilfunktelefone geschlossen. Hierüber erteilen auch die Kirchenamtsratsstellen Auskunft; <Hinweis zu Rahmen-Versicherungsverträgen> (ABl. 1999 A 226). Über den laufenden Bestand an Rahmenverträgen kann man sich im Internet informieren: http://www.ekd.de; siehe auch die Internetseite der ”Handelsgesellschaft für Kirche und Diakonie mbH” in Kiel, http://www.hkd.de

Kontrollpflicht, Inventarisierungspflicht: Der Kirchenvorstand muss jedes Gebäude, das durch die Kirchgemeinde verwaltet wird, einmal pro Jahr begehen und dabei auch die Ausstattung überprüfen: § 2 Abs. 2 der Bauordnung, aufgelistet in Abschnitt 4.3.2.2 "BAUWESEN".

Jede Beschaffung, Veräußerung, Veränderung, Restaurierung und Beseitigung von Ausstattungsgegenständen liturgischen oder künstlerischen Charakters muss vorher durch das örtlich zuständige Bezirkskirchenamt genehmigt werden: § 4 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 der Bauordnung der EvLKS, aufgelistet unten im Abschnitt 4.3.2.2 "BAUWESEN".

Abendmahlsgerät: Es soll aus Silber oder Zinn sein. Keinesfalls aus versilbertem Messing; denn dieses korrodiert rasch: *VOLLTEXT <VO über> Beschaffung von Abendmahlsgerät vom 31.07.1990 (ABl. 1990 A 53){4.9.1}; Warnung vor "Hartvergoldung" oder "Hartversilberung" - sie hält nicht lange und zerstört ihre Unterlage. Der Kunstdienst der EvLKS gibt hierzu fachkundigen Rat; <VO zur Warnung vor Hartvergoldung> (ABl. 1998 A 185){4.9.1.1}

Querverweis: Gegenstände mit künstlerischem, geschichtlichem oder Denkmalswert oder größerem Vermögenswert dürfen nur mit Genehmigung des Landeskirchenamtes verliehen oder veräußert werden - siehe § 41 Abs. 3 Buchstabe g der KGO, aufgelistet im Abschnitt 1.3.1 "ORGANISATION AUF UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN". Dadurch wurden folgende, dasselbe sagende Vorschriften obsolet: <VO über> An Museen ausgeliehene und verkaufte kirchliche Kunst- und Kultgegenstände, vom 25.01.1950 (ABl. 1950 A 6){4.9.2.8}; VO, die Veräußerung von Kircheninventar betreffend, vom 06.02.1878 (KonsBl. 1878, S. 26); VO, die Entfernung von Denkmälern und Kunstgegenständen aus den Kirchen betreffend, vom 18.04.1879 (KonsBl. 1879, S. 40); VO vom 27.05.1940 (KGVBl. 1940, S. 63)

Für Leihverträge ist das Muster zu verwenden, das den Kirchenamtsräten mit VO vom 11.3.1964, Reg.-Nr. 3200/31, übersandt wurde: <VO über ein Muster für Leihverträge zu kirchlichen Kunstgegenständen> (ABl. 1968 A 55); *VOLLTEXT <VO über> Leihweise Überlassung von Gegenständen kirchlicher Kunst an staatliche Museen sowie zu Ausstellungszwecken (ABl. 1989 A 61){4.9.2.12}

Sicherung gegen Einbruch und Diebstahl:
*VOLLTEXT Empfehlung der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen der DDR zur Sicherung von Kunstgegenständen vom 13.03.1976 (MBl. BEK DDR 1976, S. 31); nachfolgend Einschärfung der Sorgfaltspflichten von Kirchenvorstand und Pfarrer beim Umgang mit kirchlichem Vermögen; *VOLLTEXT <VO über> Sorge der Kirchenvorstände für die kirchlichen Gebäude, für die kirchlichen Einrichtungsgegenstände, für die Gottesäcker und für die Kirchkassen vom 13.05.1960 (ABl. 1960 A 33, berichtigt A 46){4.9.2.11}; *VOLLTEXT <VO über> Sicherung kirchlicher Geräte und Einrichtungsgegenstände gegen Diebstahl, vom 05.05.1950 <Einschärfung der Vorschriften von 1902, 1922, 1939 und 1947 - siehe unten. Der Kirchenvorstand und insbesondere sein Vorsitzender sind verantwortlich und persönlich haftbar, wenn jene Verordnungen nicht beachtet wurden: (ABl. 1950 A 37){4.9.2.9}; Zum Beispiel: Kruzifix oder Leuchter aus Edelmetall dürfen nicht über Nacht auf dem Kirchenaltar stehen bleiben. Die entsprechende VO vom 05.05.1950 wurde nochmals eingeschärft durch *VOLLTEXT <VO über> Sicherung kirchlicher Geräte ..., im ABl. vom 22.08.1950 (ABl. 1950 A 63){4.9.2.10}; VO vom 23.06.1902 <über Verwahrung von Kircheninventar> (KonsBl. 1902, S. 53); VO vom 07.08.1922 <über Verwahrung von Kircheninventar> (KonsBl. 1922, S. 76); <VO über> Verwahrung des Pfarr- und Kircheninventars, vom 27.07.1939 (KGVBl. 1939, S. 144){4.9.2.5}; VO vom 29.05.1947 = Runderlass 08/45 <über Verwahrung von Kircheninventar> (ABl. 1949 A 52){4.9.2.7}

Bevor Sicherungsanlagen angeschafft und eingebaut werden, ist der fachkundige Rat und die Genehmigung des Landeskirchenamts einzuholen: § 7 Abs. 3 der Bauordnung der EvLKS, aufgelistet unten im Abschnitt 4.3.2.2 "Bauwesen".

Kraftfahrzeuge: Kircheneigene Dienstfahrzeuge werden laut § 4 KfzVO 1999 nur dann angeschafft, wenn vorauszusehen ist, dass dies auf die Dauer billiger kommt, als ständig Kilometerentgelt für ein dienstlich benutztes Privatfahrzeug zu zahlen. Vorübergehend, nämlich seit der unten zitierten VO vom 26.09.1990, war es sogar uneingeschränkt verboten gewesen, Fahrzeuge zu kirchlichem Eigentum anzuschaffen. Im Normalfall sollen dienstliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollen die dienstlich reisenden Mitarbeiter ihre privateigenen Kraftfahrzeuge benützen. Sie erhalten dafür Kilometerentgelt nach der ReisekostenVO. *VOLLTEXT VO über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im kirchlichen Dienst (KraftfahrzeugVO - KfzVO) vom 21.09.1999 (ABl. 1999 A 190){5.6.1}; Fußnoten der Anlagen 4 und 5 geändert durch Bekanntmachung über Großkundenvertrag zwischen den deutschen Kirchen und der Volkswagen AG, im ABl. vom 29.09.2000 (ABl. 2000 A 131); Geldbeträge durch glatte Euro-Beträge ersetzt durch 3. EuroVO vom 11.12.2001 (ABl. 2001 A 300){3.13.3}; §§ 5, 13 und 14 geändert, Anlagen 4-5 aufgehoben, Anlagen 6-7 umnummeriert zu 4-5 durch *VOLLTEXT VO zur Änderung der KraftfahrzeugVO ... vom 09.07.2002 (ABl. 2002 A 132)

Für die aus früheren Jahren noch vorhandenen kircheneigenen Fahrzeuge galt bis 31.03.1999 das alte diesbezügliche Recht weiter. Durch ÜVO vom 02.02.1999, aufgelistet im Abschnitt 1.3.2 "ORGANISATION AUF MITTLERER EBENE", aufgehoben: *VOLLTEXT <VO über> Kraftfahrzeuge im kirchlichen Dienst vom 01.03.1967 (ABl. 1967 A 14); AVO <dazu> vom 15.3.1967 (ABl. 1967 A 15); <Änderungs>*VOLLTEXT VO über Kraftfahrzeuge im kirchlichen Dienst vom 26.09.1990 (ABl. 1990 A 75); <Zweite> ÄnderungsVO vom 12.07.1991 (ABl. 1991 A 68); durch die VO von 1967 aufgehoben: VO über Kraftfahrzeuge kirchlicher Amtsträger vom 22.04.1963 (ABl. 1963 A 25); Änderung vom 21.09.1964 (ABl. 1964 A 57); bezüglich der Fahrtenkasse ergänzt vom 30.12.1965 (ABl. 1965 A 92); vorangegangen: VO über Kraftfahrzeuge einzelner kirchlicher Amtsträger vom 28.10.1960 (ABl. 1960 A 66); dadurch laut § 19 obsolet: Richtlinien vom 24.09.1957 ABl. -)

Querverweis: zu privateigenen Kraftfahrzeugen im kirchlichen Dienst und Unfällen mit ihnen siehe das Unfall-Meldeformular im Anhang zur KfzVO, hiervor aufgelistet, und das Merkblatt vom 17.03.1994 im Abschnitt 4.4 "VERSICHERUNGSRECHT"

Kirchliche Mitarbeiter können verbilligt ein Kraftfahrzeug der Marken VW, AUDI, Seat und Skoda kaufen, wenn sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen, dass sie das Fahrzeug "zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" benötigen. Für andere Kfz-Marken kann die Handelsgesellschaft für Kirche und Diakonie mbH (HKD) Rabatte vermitteln, wenn dort ein "Bezugsschein" angefordert wird. Zudem darf der Arbeitgeber solchen Mitarbeitern ein Anschaffungsdarlehen gewähren. Früher hatte die Kirche zudem Möglichkeiten, auch an ehrenamtliche Mitarbeiter Preisnachlässe zu vermitteln. Derzeit besteht diese Möglichkeit aber nicht mehr: <VO über das> Abrufscheinverfahren für Pkw, im ABl. vom 31.07.2002 (ABl. 2002 A 133)

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<4.3.2> GRUNDSTÜCKE ALLGEMEIN, INSBESONDERE KIRCHLICHE LEHEN

Seit 2008 sind vor allem die Grundstücksrichtlinien vom 20.05.2008 zu beachten – siehe unten. Siehe auch die allgemeinen Bemerkungen oben beim Anfang des Abschnittes 4.3 "VERMÖGENSVERWALTUNG".

Lehen sind selbständig rechtsfähige Vermögen, bestehend aus Grundstücken und zugehörigen beweglichen Sachen. Beispielsweise das "Kirchlehen" umfasst normalerweise Grundstücke, welche ein Kirchgebäude und einen Friedhof tragen. Bei vielen Kirchgemeinden umfasst das Kirchlehen zusätzlich noch weitere Grundstücke, welche zwar für rein weltliche Zwecke genutzt werden, aber durch ihre Erträgnisse dazu beitragen sollen, die Kosten der Instandhaltung und die sonstigen anfallenden Kosten bei Kirche und Friedhof zu tragen - zum Beispiel Äcker, Wiesen, Gewässer, Wald, Mietshäuser. Die Erträgnisse fließen folglich in die Kirchkasse. Deshalb ist im Grundbuch bei den betreffenden Grundstücken oft eingetragen, Eigentümer sei das "Kirch-Ärar" - das ist eine altertümliche Bezeichnung für die Kirchkasse (lateinisch aerarium = "Geldtruhe")

Als "geistliche Lehen" bezeichnet man solche, die vormals, vor 1900, dazu bestimmt waren, den Unterhalt von Personen im Verkündigungsdienst zu sichern - zum Beispiel Pfarrlehen, Archidiakonatslehen, Diakonatslehen, Kantoratslehen. Zu Kirchschullehen (= Kantoratslehen) siehe unten.

Die rechtliche Vertretung der Lehen und Anstalten ist durch § 40 der Kirchgemeindeordnung geregelt - siehe den Abschnitt 1.3.1 "ORGANISATION AUF UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN". Seit dem 01.04.2004 werden sämtliche bei einer Kirchgemeinde bestehenden Lehen durch den Kirchenvorstand als gesetzlichen Vertreter vertreten - wobei aber dennoch bestimmte Arten von Rechtsgeschäften des Kirchenvorstandes erst nach Genehmigung durch das Bezirkskirchenamt oder das Landeskirchenamt rechtsgültig werden. Hingegen vor dem 01.04.2004 wurden die ”geistlichen Lehen” nicht durch den Kirchenvorstand, sondern durch das zuständige Bezirkskirchenamt vertreten (§ 40 Abs. 2 KGO alter Fassung)

Die vormalige Sonderregelung für "geistliche Lehen" berücksichtigte, dass die betreffenden Grundstücke üblicherweise durch Personen genutzt werden, die entweder selbst im Kirchenvorstand sind oder aber großen Einfluss auf den Kirchenvorstand haben (Pfarrer, Kantor, Gemeindepädagoge, usw.). Deshalb wollte der Gesetzgeber gleich von vornherein vorbeugend dem Kirchenvorstand jegliche rechtliche Macht über diese Grundstücke entziehen; denn erstens könnte unchristliches Gezänk und Streit innerhalb des Kirchenvorstandes entstehen, wenn dort über die Interessen dieser Grundstücksnutzer verhandelt werden müsste; und zweitens könnte bei Angelegenheiten dieser Lehen der Kirchenvorstand insgesamt befangen sein, so dass die Interessen der Lehen nicht sachgemäß vertreten werden; oder es könnte immerhin der böse Anschein von Befangenheit aufkommen - was ja ebenfalls vermieden werden soll. Aus diesen Gründen hielt der Gesetzgeber es für besser, den Kirchenvorstand von vornherein völlig aus Angelegenheiten dieser Art herauszuhalten und stattdessen das Bezirkskirchenamt zu betrauen.

Ab 01,04.2004 hat der Gesetzgeber eine andere Weise der Verhütung von Missbräuchen gewählt. Nämlich nun ist der Kirchenvorstand gesetzlicher Vertreter auch der ”geistlichen Lehen”. Aber das Bezirkskirchenamt (kraft Delegation von Befugnissen des Landeskirchenamtes) prüft anschließend und genehmigt – oder verweigert die Genehmigung. Dabei wird es die Bedenken, die vormals die Regelung in § 40 Abs. 2 KGO alter Fassung begründeten, im Auge behalten.

Die tägliche Verwaltung der Lehen und Stiftungen oblag schon seit je her für alle Lehen dem Kirchenvorstand der betreffenden Kirchgemeinde. Er muss also dafür sorgen, dass regelmäßig geheizt, gelüftet, die Treppe geputzt, der Bürgersteig gekehrt, das Gras gemäht wird und so weiter.

Einnahmen und Ausgaben aller Lehen, Stiftungen und Anstalten der Kirchgemeinde sind ordnungsgemäß kassenmäßig zu verwalten, zu buchen und abzurechnen - und zwar für jedes Lehen usw. separat; denn laut Kirchgemeindeordnung sind die einzelnen Lehen jeweils in ihrem Bestand zu erhalten. Das ist nur möglich, wenn bei den Buchungen der Einnahmen und Ausgaben unterschieden wird, was zu welchem Lehen usw. gehört.

Theoretisch waren vormals bis 2004 die Bezirkskirchenämter als damalige gesetzliche Vertreter der geistlichen Lehen zuständig, auch die Einnahmen dieser Lehen zu kontrollieren und die Anschaffungen und sonstigen Ausgaben zu tätigen. In der Praxis überließen aber auch vormals die Bezirkskirchenämter alle Routineaufgaben dieser Art den Kirchgemeinden, indem sie ihnen Vollmacht für diese Angelegenheiten erteilten. Dagegen war nichts einzuwenden, soweit wirklich nur Geschäfte betroffen waren, bei denen die auf Kirchgemeinde-Ebene damit befassten Personen nicht in einen Interessenkonflikt geraten konnten. Vollmachten dieser Art waren insoweit rechtsgültig und nicht etwa wegen Umgehung des Gesetzes nichtig.

Der Erträgnis-Saldo jedes Lehens (einschließlich "geistlicher Lehen"), soweit er positiv ist, fließt in die Kirchkasse und ist zu berücksichtigen als anrechenbare Einkunft der Kirchgemeinde im Sinne des jeweils geltenden ZuweisungsG – siehe die Abschnitte 4.5 "HAUSHALT, RECHNUNGSWESEN" und 4.7 "ZUWEISUNGEN AUS STEUEREINKOMMEN". Das ist zwar nirgends ganz ausdrücklich gesagt, aber es ergibt sich aus der Kirchenrechtsgeschichte und daraus, dass die Aufgaben, denen die Sondervermögen vormals gewidmet waren, ja heutzutage letztlich auf den Kirchgemeinden als solchen lasten. Die Kirchgemeindeordnung sagt, dass der Kirchenvorstand einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, wenn er einen Kapitalbestand der Sondervermögen verändern oder verbrauchen will (KGO § 41 Abs. 3 b). Daraus kann man den Umkehrschluss ziehen, dass der Kirchenvorstand also über die Erträgnisse der Sondervermögen auch ohne Genehmigung frei verfügen darf. Zudem sagt § 19 Abs. 3 der Kassen- und Rechnungsordnung pauschal, dass alle Einnahmen "aus Vermögen" im Haushalt zu vereinnahmen seien.

Beim Grundstücksvermögen der Kirchgemeinden in der Landeskirche Sachsens ist derzeit insbesondere streitig, wie die "Kirchschullehen" zu behandeln seien. Es handelt sich um der Kirche gehörige Grundstücke, welche vormals durch die zuständigen kirchlichen Stellen dazu bestimmt waren, eine Schule "zu tragen"; denn die allgemein bildenden Schulen waren seinerzeit eine Angelegenheit der Kirche.

Um ein "Kirchschullehen" sachgemäß zu behandeln, muss zunächst im konkreten Einzelfall geklärt werden, in welcher Weise denn die betreffenden Grundstücke "die Schule trugen": Liegt etwa ein bloßes "Finanzvermögen" vor? Das trifft zu bei Grundstücken, die seinerzeit für Wohnung und Lebensunterhalt des Schullehrers dienen sollten. Solche Grundstücke zählen kirchenrechtlich zum Kantoratslehen (siehe oben); denn der Schullehrer war zugleich Kantor.

Anders verhält es sich, wenn ein Grundstück schon in alter Zeit direkt der Unterrichtserteilung diente, indem es nämlich das Schulgebäude und zugehörige Einrichtungen trug. Ein solches Grundstück war nicht bloß "Finanzvermögen", sondern war sichtlich als "öffentliche Sache" gewidmet und somit dem Privatrechtsverkehr entzogen. Zu den Zeiten, als die Bezeichnung "Kirchschullehen" aufkam, betrachtete man Schulunterricht als eine Aufgabe, welche vor allem (oder sogar fast nur) der Kirche oblag. Sich zu bilden wurde und wird auch heute noch theologisch als ein gottgefälliges Streben angesehen. Wenn also Grundstücke direkt für Unterrichtsräume gewidmet wurden, so handelte es sich dabei nach damaliger Auffassung um eine Zweckbindung für spezifisch kirchliche Aufgaben. Solche Arten von Kirchschulgrundstücken waren also, von heutiger Doktrin her betrachtet, "kirchliche öffentliche Sachen". Ob sie das immer noch sind, ist für jeden Fall einzeln zu prüfen und hängt davon ab, ob inzwischen eine rechtsgültige Entwidmung stattgefunden hat. Sie können inzwischen umgewidmet worden sein als staatliche öffentliche Sache. Dann muss die Kirche gerechtigkeitshalber entsprechend entschädigt werden, sofern es sich um ein Grundstück handelt, das bereits vor Beginn der Nutzung für das Schulgebäude ein kirchliches Grundstück gewesen war. Vgl. dazu die Rahmenvereinbarung zwischen dem Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V. zur Regelung der vermögensrechtlichen Fragen über Kirchschullehn vom 02.07.1996, aufgelistet im Abschnitt 1.8 "STAATSKIRCHENRECHT".

Das Landeskirchenamt hat verordnet, dass bei Abwicklung von "Kirchschullehen" die betroffenen Grundstücke, soweit sie bei der Kirchgemeinde bleiben, als "Kantoratslehen" umgewidmet und mit dieser Bezeichnung ins Grundbuch eingetragen werden sollen (§ 1 Abschnittt E Nr. 4 ÜVO 1999)

Das Lehrbuch von Heinrich Herzog über das sächsische Kirchenrecht, Dresden 1987, S. 87, geht mit Selbstverständlichkeit davon aus, dass alle Kirchschullehen "geistliche Lehen" sind. Dabei geht er sichtlich, ohne dies auszusprechen, von der Annahme aus, dass überall der Schullehrer zugleich Kantor war, so dass also das "Schullehen" als Kantoratslehen anzusehen ist. Also wurden vor dem 01.04.2004 die Kirchschullehen so wie alle anderen ”geistlichen Lehen” rechtlich nicht durch den Kirchenvorstand, sondern durch das Bezirkskirchenamt vertreten. Allerdings im Wortlaut der ÜVO 1999 ist dies noch nicht so klar formuliert. Insofern musste der Wortlaut der ÜVO 1999 also bis 2004 eingeschränkt interpretiert werden, denn die ÜVO musste ja zu § 40 Abs. 2 KGO alter Fassung passen.

Soweit mit einer "kirchlichen öffentlichen Sache" andere Gegenstände so verbunden wurden, dass sie "wesentliche Bestandteile" wurden (vgl. heute §§ 93-96 BGB), zum Beispiel wenn eine politische Gemeinde auf eigene Kosten auf dem Grundstück eines kirchlichen Lehens ein Schulgebäude errichtet hat - oder umgekehrt -, so richteten sich die Rechtsfolgen nach den zur damaligen Zeit für Fälle dieser Art geltenden Rechtsregeln - also seit dem 01.01.1900 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, vorher aber, seit 01.03.1865, nach dem Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuch, davor nach Gemeinem Recht. Das römisch-kanonische "Gemeine Recht" sah vor, dass das Eigentum (dominium) an Baumaterialien, welche fest mit einem Grundstück verbunden werden, "einschläft" (= dominium dormiens). Es erwachte wieder, wenn die Baumaterialien vom Grundstück wieder abgelöst wurden - zum Beispiel wenn das Gebäude demoliert wurde. Es stand dem Grundstückseigentümer frei, schon vorher mittels einer Entschädigungszahlung dem Baumaterialeigentümer seine "schlafende" Eigentumsherausgabeklage (= rei vindicatio) abzukaufen. Aber eine einklagbare Pflicht, den Materialeigentümer zu entschädigen, hatte der Grundstückseigentümer normalerweise nicht. Eine solche Pflicht hatte er nur dann, wenn er wissentlich gegen den Willen des Materialeigentümers dessen Material eingebaut hatte (= actio de tigno iuncto). Das römisch-kanonische "Gemeine Recht" galt freilich nur, soweit nicht vorrangige andere Rechtsregeln vorhanden waren - zum Beispiel solche aus regionaler Gesetzgebung, aus Gewohnheitsrecht oder aus dem (gewohnheitsrechtlich rezipierten) Sachsenspiegel. Gemäß dem seit 1.1.1900 geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch "schläft" das Eigentum an eingebauten Materialien nicht bloß, sondern es erlischt (§ 946). Dadurch wurde aber nicht etwa das im Jahre 1900 vorhandene "schlafende Eigentum" plötzlich in erloschenes Eigentum verwandelt. Vielmehr blieben insofern gemäß EGBGB die alten Regeln in Kraft. "Schlafendes Eigentum" der Kirche auf Grundstücken, die vormals der politischen Gemeinde gehörten - oder umgekehrt - sollte also entsprechend wertmäßig berücksichtigt werden.

Seit dem 01.01.2008 ist eine Zentralstelle für Grundstücksverwaltung bei der EvLKS eingerichtet, die zur Beratung der kirchlichen Grundstückseigentümer zuständig ist.
*VOLLTEXT KirchenG zur Bildung und Tätigkeit von Zentralstellen für Grundstücks-, Mitglieder- und Personalverwaltung in der EvLKS (Zentralstellengesetz – ZentStG) vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 53) <§§ 7 bis 12 dieses Gesetzes sind in den thematisch entsprechenden Abschnitten erfasst – unter 1.3.4 MITARBEITERVERTRETUNG und 1.6 MELDEWESEN>

*VOLLTEXT Kostenordnung der Zentralstelle für Grundstücksverwaltung (Grundstücksamt) vom 29.01.2008 (ABl. 2008 A 19)

*VOLLTEXT Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der grundstücksrechtlichen Vorschriften der Kirchgemeindeordnung und des Zentralstellengesetzes (VwV Grundstücksrichtlinien) vom 20.05.2008 (ABl. 2008 A 73);
aufgehoben: *VOLLTEXT Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der grundstücksrechtlichen Vorschriften der Kirchgemeindeordnung (VwV Grundstücksrichtlinien) vom 23.12.2003 (ABl. 2004 A 13){4.12.3}

<Hinweis: Nützliche Anregungen geben auch die> Richtlinien der EKD über die Verwaltung kirchlichen Grundbesitzes vom 11.10.1985 - siehe die Sammlung des Rechts der EKD von DAHRMANN.

Folgendes Gesetz gilt noch für Grundstücke, ist aber, soweit es die Besoldung der Pfarrer regelte, obsolet: *VOLLTEXT KirchenG über die Besoldung der Geistlichen und Hilfsgeistlichen und über die Verwaltung der Grundstücke der geistlichen Lehne (PfarrbesoldungsG) vom 14.10.1924 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.04.1928 (KGVBl. 1928, S. 31); im Gesetz vom 14.10.1924 wurden die zu jener Zeit geltenden Vorschriften über Grundstücksbewirtschaftung aufrecht erhalten: *VOLLTEXT VO über Verwaltung der Pfarrwaldungen vom 23.02.1875 (KonsBl. 1875 S. 12)

Alle Verfügungen über kirchliche Grundstücke sind genehmigungspflichtig - so auch die Bewilligung von Baulasten oder Grunddienstbarkeiten: <VO über> Baulasten und Dienstbarkeiten, bekannt gemacht im ABl. vom 31.03.1994 (ABl. 1994 A 62)

Kirchliche Grundstücke dürfen nicht veräußert werden, aber es dürfen Erbbaurechte bestellt werden: *VOLLTEXT <VO über> Sicherung kirchlichen Grundbesitzes, bekannt gemacht im ABl. vom 28.04.1995 (ABl. 1995 A 62){4.12.1}

Vermarktung von Erbbaurechten kann über eine Internetseite für kirchliche Immobilien betrieben werden; <Hinweise:> Internetpräsentation für kirchliche Immobilienangebote, im ABl. vom 31.08.2004 (ABl. 2004 A 134)

Obsolet: Erläuterungen zu staatlichem Recht der DDR, welches inzwischen außer Kraft ist: <VO über> Maßnahmen bei Kündigung oder Ablauf von Pachtverträgen von Kirchenland, im ABl. 1955 (ABl. 1955 A 96)

*VOLLTEXT RechtsVO über die Verfahrensweise in Grundstücksangelegenheiten, die sich aus dem SachenrechtsänderungsG und dem SchuldrechtsänderungsG ergeben vom 05.12.1994 (ABl. 1994 A 265)

Die Landeskirche entrichtet ab 1999 pauschal die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für alle nicht verpachteten kircheneigenen Grundstücke: *VOLLTEXT <Mitteilung:> Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft - Beiträge für kircheneigene Grundstücke (ABl. 1997 A 243)

Freier Wohnraum ist dem Bezirkskirchenamt anzuzeigen. Es entscheidet über die Vergabe: *VOLLTEXT RechtsVO über die Belegung von Wohnraum in kirchlichen Gebäuden vom 05.05.1992 (ABl. 1992 A 62)

Um bei Vermietungen einheitlich in der Landeskirche vorzugehen und weitgehende Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird "dringend empfohlen", sich Vertragsmuster des Landeskirchenamts zu halten: *VOLLTEXT <Empfehlung über> Muster eines Wohnungsmietvertrages und eines Mietvertrages über Geschäftsräume vom 17.07.1998 (ABl. 1998 A 117)

Hinweis zu den Mustern für Mietverträge: Sie gelten so, wie im Amtsblatt abgedruckt, nur für Grundstücke, welche direkt im Eigentum einer Kirchgemeinde stehen. Wenn das Grundstück hingegen zu einem kirchlichen Lehen gehört, so ist als Vermieter nicht die Kirchgemeinde, sondern dieses Lehen anzugeben. Zusätzlich ist dahinter anzugeben, wer denn gesetzlicher Vertreter des Lehens ist. Gleiches muss auch bei der Unterschrift für die Vermieterseite beachtet werden.

"Geistliche Lehen", also Lehen zwecks Unterhalt von Mitarbeitern des Verkündigungsdienstes (= Pfarrlehen, Diakonatslehen, Archidiakonatslehen, Kantorenlehen, usw.) wurden vormals durch das Bezirkskirchenamt gesetzlich vertreten (§ 40 Abs. 2 KGO alter Fassung). Dementsprechend musste vormals der Mietvertrag auf der Vermieterseite einzig vom Bezirkskirchenamt unterschrieben werden - also NICHT vom Kirchenvorstand! Siehe oben. Im Gegensatz dazu werden Kirchlehen und sonstige nicht-geistliche Lehen schon seit je her durch den Kirchenvorstand allein vertreten (§ 40 KGO). Also muss dort auf der Vermieterseite der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Kirchenvorstands unterschreiben und das Siegel der Kirchgemeinde beigedrückt werden (§ 21 Abs. 2 KGO)

Alle Mietverträge sind durch das Bezirkskirchenamt zu kontrollieren und werden erst durch dessen Genehmigung rechtsgültig. Zwar ist das Bezirkskirchenamt ab dem 01.04.2004 nicht mehr gesetzlicher Vertreter der ”geistlichen Lehen”. Aber nach wie vor wird das Bezirkskirchenamt als Aufsichtsbehörde tätig – und zwar zweifach: Erstens hat das Landeskirchenamt, das gemäß § 41 Abs. 3 Buchstabe a KGO als Aufsichtsbehörde fungiert, seine Zuständigkeit hierfür auf die Bezirkskirchenämter übertragen, durch § 1 Abschnitt E Nr. 7 ÜVO 1999. Zweitens gehören alle Vermietungen von Wohnraum ohnehin schon von sich aus zur Genehmigungs-Zuständigkeit der Bezirkskirchenämter, gemäß § 2 der RechtsVO über die Belegung von Wohnraum in kirchlichen Gebäuden vom 05.05.1992 (ABl. 1992 A 62)

Heiz- und Warmwasserkosten sind gemäß der staatlichen HeizkostenVO abzurechnen: *VOLLTEXT <VO über> Verbrauchsabhängige Abrechnung vom 15.04.1996 (ABl. 1996 A 102)

Bei Gewährung von Erbbaurechten ist immer zusätzlich im Vertrag zu vereinbaren, dass der Erbbauzins von Zeit zu Zeit angemessen erhöht werden darf. Fällige Erhöhungen dürfen nicht vergessen werden: *VOLLTEXT <VO über> Anpassungen von Erbbaurechtszinsen vom 15.04.1996 (ABl. 1996 A 102)

*VOLLTEXT <Empfehlung über> Muster von Verträgen über die zeitweise Fremdnutzung von Kirchen vom 13.04.1995 (ABl. 1995 A 48){4.8.2}; Querverweis: durch § 25 der AVO zur KGO 1983 wurden ein Runderlass vom 09.01.1948 und eine VO vom 20.11.1979 zu diesem Thema aufgehoben. Siehe KGO § 13 Abs. 2 Buchstabe h und dazu die AVO, §§ 11-13, aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1 "VERFASSUNG UND ORGANISATION DER EvLKS - ORGANISATION AUF UNTERER EBENE"

Kirchtürme dürfen für Funkstationen genutzt werden. Entsprechende Verträge bedürfen der Genehmigung durch das Bezirkskirchenamt – siehe den im Jahr 2003 eingefügten § 23a AVO KGO. Durch § 2 ÄnderungsVO 2003 zur AVO KGO aufgehoben: RechtsVO über die Aufhebung des Verbots einer Nutzung von Kirchtürmen für Mobilfunknetze vom 01.12.1998 (ABl. 1998 A 217); diese hatte aufgehoben: RechtsVO über das Verbot einer Nutzung von Kirchtürmen zum Betrieb von Funkstationen für Mobilfunknetze vom 10.05.1994 (ABl. 1994 A 123)

*VOLLTEXT <VO über> Erhaltung, Wartung und Inventarisierung mechanischer Kirchturmuhren vom 02.04.1996 <mit Anlagen Muster-Wartungsvertrag und Erfassungsbogen> (ABl. 1996 A 127){4.8.7}; Mustervertrag § 4: erst 30 DM umgestellt auf 15 Euro durch 2. EuroVO vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A 191){3.13.2}; dann erhöht auf 30 Euro durch 3. EuroVO vom 11.12.2001 (ABl. 2001 A 300){3.13.3}; das Einbauen, Instandhalten und -setzen, Verändern, Entfernen von Turmuhren muss vorher durch das Landeskirchenamt genehmigt werden: § 7 Abs. 3 der Bauordnung der EvLKS, aufgelistet unten im Abschnitt 4.3.2.2 "BAUWESEN".

Dachrinnen sind sauber zu halten. Kirchen sind an Tagen mit niedriger Luftfeuchtigkeit möglichst lange zu lüften, damit keine Bauschäden entstehen: *VOLLTEXT <VO über> Verhütung von Bauschäden an Kirchen. Runderlass vom 10.07.1947 (ABl. 1949 A 55); Die VO von 1949 lässt das Ziel erkennen, das Luftklima in der Kirche auf einem für den Bau, für die Orgel usw. möglichst günstigen Stand zu halten. Also ist sie nicht wortwörtlich auszuführen, sondern Kirchen sollen SINNVOLL gelüftet werden: nämlich möglichst so, dass die r e l a t i v e Luftfeuchtigkeit in der Kirche n a c h dem Einströmen der Außenluft (die sich in der Kirche abkühlt und dadurch relativ feuchter wird, oder erwärmt und dadurch relativ trockener wird), nicht schädlichere, sondern günstigere Klimaverhältnisse schafft. Siehe dazu die Angaben im Abschnitt 2.9 "BIBLIOTHEKEN UND ARCHIVE". Bei alten Orgeln ist zusätzlich zu beachten, dass sie Teile aus Leder enthalten. Die ideale relative Luftfeuchtigkeit für Holz ist für Leder zu niedrig.

Wald, der einem kirchlichen Rechtsträger gehört, muss einem forstlichen Revierdienst unterstellt werden. Hierzu ist eine Vereinbarung abzuschließen, welche der Muster-Vereinbarung über den forstlichen Revierdienst im Körperschaftswald entsprechen muss, die in folgendem Gesetz vorgeschrieben ist; Sächsische Privat- und KörperschaftswaldVO vom 16.04.2003 (SächsGVBl. 2003, S. 110); <Hinweise:> Forstlicher Revierdienst im Körperschaftswald, im ABl. vom 30.04.2004 (ABl. 2004 A 82); dadurch obsolet: *VOLLTEXT <VO über> Muster eines Vertrages zur Übernahme der forsttechnischen Betriebsleitung und des forstlichen Revierdienstes für waldbesitzende Kirchgemeinden, die nicht einer kirchlichen Waldgemeinschaft angehören vom 28.04.1995 (ABl. 1995 A 61); VO nochmals im ABl. vom 13.06.1997 (ABl. 1997 A 131); <Hinweis über> Mitgliedschaft im Sächsischen Waldbesitzerverband e.V. - Grundstücksangelegenheiten, vom 02.06.1997 (ABl. 1997 A 163)

Es gibt eine Kirchliche Waldgemeinschaft Westerzgebirge, in Zwickau, und eine Kirchliche Waldgemeinschaft Oelsnitz (Vogtland)

Kirchgemeinden, die Fischgewässer haben, müssen Pachtverträge dafür vor Vertragsschluss dem Landeskirchenamt zur Begutachtung vorlegen: *VOLLTEXT Runderlass über Fischereipachtverträge vom 23.08.1947 (ABl. 1949 A 65)

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<4.3.2.1> DIENSTWOHNUNGEN

*VOLLTEXT RechtsVO über kirchliche Dienstwohnungen (Kirchliche DienstwohnungsVO - KiDWVO) vom 22.10.1996 <mit fünf Anlagen für Formulare> (ABl. 1996 A 209){4.10.1}; § 16 Abs. 3 umgestellt von 80 DM auf 40 EUR durch 2. EuroVO vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A 191){3.13.2}

*VOLLTEXT RechtsVO zur Ausstattung kirchlicher Wohnungen (Kirchliche WohnungsausstattungsVO - KWoAusstVO) mit Anhang: Richtlinie zur Ausstattung kirchlicher Wohnungen (Ausstattungsrichtlinie) vom 29.10.1996 (ABl. 1996 A 221){4.10.2 / 4.10.2.1}; § 3 Satz 1 aufgehoben durch § 15 der Bauordnung 2002, aufgelistet unten im Abschnitt 4.3.2.2 "BAUWESEN"

*VOLLTEXT Richtlinie zur Festsetzung von Dienstwohnungsvergütungen vom 22.10.1996 (ABl. 1996 A 220){4.10.1.2}

*VOLLTEXT DurchführungsVO zur KiDWVO und zur Festsetzung von Dienstwohnungsvergütungen vom 28.01.1997 (ABl. 1997 A 42){4.10.1.1}; § 1 umgerechnet in Euro durch 2. EuroVO vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A 191){3.13.2}

<noch gültig?> <VO über> Neufestsetzung der Mieten zum 01.10.1991, vom 27.09.1991 (ABl.: -)

*VOLLTEXT <VO über> Instandhaltung von Amtswohnungen vom 18.05.1956 (ABl. 1956 A 34); selbstverschuldete Schäden muss der Pfarrer auf eigene Kosten beseitigen: *VOLLTEXT <VO über> Instandhaltung von Amtswohnungen der Pfarrer vom 31.07.1952 (ABl. 1952 A 54)

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<4.3.2.2> BAUWESEN

"Kirchliche Gebäude" im Sinne der Vorschriften der EvLKS sind alle Gebäude, an denen eine kirchliche Körperschaft oder ein kirchliches Lehen Eigentum hat - oder ein Nutzungsrecht hat, das Verpflichtungen zur Baupflege mit sich bringt. Nutzungsänderungen bei einem "kirchlichen Gebäude" müssen immer vorweg durch das Bezirkskirchenamt genehmigt werden. Neubau, Instandhaltung und -setzung, Veränderung, Abbruch kirchlicher Gebäude muss dann vorweg genehmigt werden, wenn die Maßnahme 10.000 Euro oder mehr kosten wird - und ist für Maßnahmen bis zu 125.000 Euro die Genehmigung des Bezirkskirchenamts einzuholen; bei höheren Summen diejenige des Landeskirchenamts; sofern aber kein landeskirchlicher Zuschuss benötigt wird, genügt sogar bis 250.000 Euro die Genehmigung des Bezirkskirchenamts. Zudem ist bei allen Baumaßnahmen, egal ob genehmigungspflichtig oder nicht, immer vorher eine baufachliche Stellungnahme des kirchlichen Baupflegers einzuholen: *VOLLTEXT Bauordnung der EvLKS (KBO) vom 04.12.2007 (ABl. 2007 A 246){4.11.1}
Aufgehoben: *VOLLTEXT Bauordnung der EvLKS (KBO) vom 10.12.2002 (ABl. 2003 A 18){4.11.1}; ab 01.03.2003 aufgehoben: *VOLLTEXT Kirchliche Bauordnung (KBO) vom 14.10.1980 (ABl. 1980 A 97); Änderung durch die ebenfalls ab 01.01.2003 aufgehobene VO zu kirchgemeindlichen Bauvorhaben - Beantragung und Finanzierung - vom 20.02.1996 (ABl. 1996 A 79){4.11.2}; § 7 Abs. 3 Buchst. a und c aufgehoben durch ÜVO vom 02.02.1999, aufgelistet im Abschnitt 1.3.2 "ORGANISATION AUF MITTLERER EBENE"; Geldbetrag 1000 DM in § 7 ersetzt durch 2.000 Euro in 2. EuroVO vom 10.07.2001 (ABl. 2001 A 191){3.13.2}

*VOLLTEXT Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung der EvLKS vom 04.12.2007 (ABl. 2007 A 253)
Aufgehoben: *VOLLTEXT Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung der EvLKS vom 10.12.2002 (ABl. 2002 A 21); durch die Bauordnung vom 10.12.2002 mit aufgehoben: <Erste> Ausführungsbestimmung zur KBO vom 14.10.1980 <an alle Superintendenturen und Kirchenamtsratsstellen> vom 30.04.1981, Reg.-Nr. 3005/57 <nur Lohnzahlungen betreffend> (ABl.: -); Zweite Ausführungsbestimmung zur KBO <an eine Reihe von Bezirkskirchenämtern ergangen, Einstellung von Handwerkern bei kirchlichen Baugruppen betreffend> vom 05.05.1981, Reg.-Nr. 3005/68 (ABl.: -); Dritte Ausführungsbestimmung zur KBO <betreffend den Antrag auf Genehmigung> vom 08.12.1981 (ABl. 1982 A 11); Ausführungsbestimmung zur KBO vom 30.04.1981, Reg.-Nr. 3005/57 (ABl.: -); Ausführungsbestimmung zur KBO vom 05.05.1981, Reg.-Nr. 3005/68 (ABl.: -); Ausführungsbestimmung zur KBO vom 08.12.1981 (ABl. 1982 A 11); durch die oben aufgelistete VO zu kirchgemeindlichen Bauvorhaben vom 20.02.1996 aufgehoben: VO zur Planung und Vorbereitung kirchlicher Bauvorhaben vom 15.02.1991 (ABl. 1991 A 25); die KBO 1980 hatte aufgehoben: VO über das Anzeige- und Genehmigungserfordernis von Bauvorhaben und Inventarbeschaffungen vom 15.08.1962 (ABl. 1962 A 53); VO, ... Genehmigungserfordernis von Bauvorhaben, die malermäßige Herrichtung von Kirchen und anderen Versammlungsräumen der Kirchgemeinden betreffend, vom 24.04.1973 (ABl. 1973 A 35); eingearbeitet in § 11 Bauordnung 2002 und daher obsolet: <VO über das Verbot, den für das Bauvorhaben genehmigten Kostenaufwand ohne Genehmigung zu überschreiten> (ABl. 1950 A 89)

Bei der Planung von Baumaßnahmen an Kirchen soll die zuständige Kommunalverwaltung rechtzeitig zur Mitfinanzierung aufgefordert werden. Gemäß der Verfassung des Freistaates Sachsen trägt die Kommune Mitverantwortung für die Erhaltung der Kirche am Ort, weil Kirchen als prägende Gebäude der Kulturlandschaft ein Kulturgut der Allgemeinheit sind. Kirchen sind Baudenkmale der gemeinsamen Geschichte von Kirchgemeinde und Kommune. Spendenaufrufe an die Einwohner sollten gemeinsam durch Pfarrer und Bürgermeister unterzeichnet werden: <VO über> Kommunale Mitfinanzierung von Bauvorhaben, vom 29.08.2000 (ABl. 2000 A 132){4.8.12}

Seit 01.01.2002 müssen Bauherren für jede Baumaßnahme oberhalb 5000 Euro dreißig Prozent des Lohnes des Bauunternehmers direkt an dessen Finanzamt abführen: <staatliches> G zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001, Hinweis im ABl. vom 14.12.2001 (ABl. 2001 A 278)

Die Belastung durch Kredite darf maximal 75 Prozent der erwarteten Einnahmen aus Grundmiete ohne Betriebskosten und Heizkosten betragen: VO über Kredite für Bauvorhaben an Wohngebäuden, Reg.-Nr. 30063/177 vom 12.04.1995 (ABl.: -); Bei Dienstwohnungen sind als vermietbare Fläche maximal 135 Quadratmeter zur Berechnung des möglichen Kreditvolumens anzusetzen - siehe Erläuterung2.7 in der "Richtlinie ... Haushaltspläne 2004", aufgelistet unten im Abschnitt 4.5 "HAUSHALT UND RECHNUNGSWESEN".

Für jede genehmigte Baumaßnahme ist dem genehmigenden Bezirkskirchenamt, bzw. Landeskirchenamt alsbald nach Durchführung ein Finanzierungsnachweis vorzulegen (§ 12 Bauordnung), zusammen mit einer genauen Abrechnung der Baukosten, gegliedert in Einzelpositionen gemäß DIN 276. Erteilte kirchliche Baugenehmigungen und die zugehörigen Finanzierungspläne sind auch dem Leiter der zuständigen Kirchlichen Verwaltungszentrale zuzuleiten - soweit die Kirchgemeinde einer Kirchlichen Verwaltungszentrale angehört - siehe § 12 Bauordnung: Erläuterung I Nr. 11 der "Richtlinie ... Haushaltspläne 2000", aufgelistet im Abschnitt 4.5 "HAUSHALT, RECHNUNGSWESEN".

Von Kirchgemeinden abzuschließende Verträge sind vorher durch das Büro für Baupflege des Bezirkskirchenamtes zu prüfen: *VOLLTEXT <VO über> Ingenieur-, Architekten- und Bauleistungsverträge vom 02.08.1993 (ABl. 1993 A 114)

*VOLLTEXT <VO über> Elektroakustische Anlagen in Kirchen <die jeweils geltende kirchliche Bauordnung ist entsprechend anzuwenden> (ABl. 1990 A 53)

Querverweis: zu Schriftgut in Kirchturmknöpfen und Grundsteinen siehe den Abschnitt 2.9 "BIBLIOTHEKEN UND ARCHIVE"

Mitteilung über Flächennutzungspläne, Umlegungs- und Flurbereinigungsverfahren (ABl. 1991 A 64){4.12.2}

Querverweis: zum staatlichen Baurecht siehe vor allem das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.06.1960, vielfach geändert auch nach der Neubekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. 1997 I S. 2141, berichtigt BGBl. 1998 I S. 137); dazu das Sächsisches AusführungsG zum Baugesetzbuch (SächsBauGBAG) vom 19.08.1998 (SächsGVBl. 1998, S. 458)

Querverweis: Man beachte dazu auch das staatliche sächsische DenkmalsschutzG und die staatliche Sächsische Bauordnung, in Kraft gesetzt durch Artikel 1 G zur Vereinfachung des Baurechts vom 18.03.1999 - aufgelistet im Abschnitt 2.6.5 "DIAKONIE DURCH TRÖSTUNG VON TRAUERNDEN: FRIEDHÖFE"

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<4.4> VERSICHERUNGSRECHT

Gesetzliche Unfallversicherung durch die zuständige Berufsgenossenschaft besteht für alle privatrechtlich angestellten kirchlichen Mitarbeiter, soweit sie Dienstunfälle erleiden. Gleiches gilt für ehrenamtliche Mitarbeiter, laut § 2 Abs. 1 Nr. 11 SGB VII. Einzelheiten im *VOLLTEXT Merkblatt <der EKD> zur gesetzlichen Unfallversicherung im kirchlichen Bereich <in der ab 01.01.1997 geltenden Fassung> (ABl. EKD 1999, S. 36); Hinweise für Unfallanzeigen und Formulare dafür finden sich im ABl. vom 31.05.2001 (ABl. 2001 A 134); für Reisen ins Ausland gelten besondere Bestimmungen - eventuell muss dafür bei einem privaten Versicherungsunternehmen eine ergänzende Unfallversicherung vereinbart werden: <VO über Unfallversicherung,> ABl. vom 15.11.2001 (ABl. 2001 A 251)

Ratschläge für Kraftfahrzeugunfälle bei dienstlichen Fahrten gibt folgendes Merkblatt: *VOLLTEXT Rechtliche Beurteilung der Unfallfolgen bei dienstlichem Einsatz privateigener Kraftfahrzeuge, mit Merkblatt über die Rechtslage bei Unfällen mit privateigenen Kraftfahrzeugen im kirchlichen Dienst vom 17.03.1994 (ABl. 1994 A 119)

WARNUNG: Bei Sachversicherungen (z.B. Diebstahl, Feuer) muss man normalerweise im Schadensfall beweisen, wie viel die versicherte Sache zum Schadenzeitpunkt wert war. Man bekommt nicht etwa automatisch die vereinbarte Versicherungssumme, sondern nur Geld in Höhe des tatsächlich verlorenen Wertes, und den muss man eben detailliert beweisen. Das ist oft schwierig oder sogar unmöglich: dann bekommt man eventuell gar nichts erstattet. Also sollte man sich bereits im Voraus gut überlegen, mit welchen Unterlagen oder Zeugen man denn im Schadensfall beweisen könnte, welchen Wert die versicherte Sache hatte. Am besten legt man dem Versicherer schon gleich beim Abschluss des Versicherungsvertrages Beweise für den Wert der Sache vor (z.B. Auskunft durch einen Sachverständigen) und lässt den Versicherer bestätigen, dass er den Wert in dieser Höhe anerkennt. Die vereinbarte Versicherungssumme, hingegen, bezeichnet nur die Obergrenze, bis zu welcher der Versicherer für nachgewiesene Schäden aufkommen wird. Dies wird sehr oft missverstanden. Es gibt zwar auch die Möglichkeit, sich so zu versichern, dass man im Schadensfall stets pauschal die volle vereinbarte Versicherungssumme bekommt. Aber das muss ausdrücklich so vereinbart sein! Diese günstigere Regelung gilt zum Beispiel bei Versicherungen von Musikinstrumenten gemäß dem Rahmenvertrag der Sächsischen Posaunenmission: Dort zahlt der Versicherer bei Totalverlust "die für das Instrument angemeldete Versicherungssumme". Dies läuft darauf hinaus, dass vermutet wird, dass der Wert des Musikinstrumentes zur Zeit des Verlustes genau der Versicherungssumme entsprach - sofern nicht der Versicherer den Beweis erbringt, dass diese Vermutung nicht zutrifft.

Angelegenheiten der privatrechtlichen Schadensversicherung, Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung im Bereich der EvLKS werden durch den "Ecclesia Versicherungsdienst mbH" in Detmold koordiniert = ein kirchlich getragenes Privatunternehmen, welches auch Außenstellen in Dresden und in Leipzig hat (Kolpingweg 16, 04205 Leipzig, Tel. 41 54 60). "Ecclesia" tritt im Wesentlichen als Versicherungsmakler auf, aber ist auch zuständig für die Anfangsbearbeitung von Schadensfällen und für die Regulierung kleiner Schäden.

Die EvLKS hat bei "Ecclesia" Sammel-Versicherungsverträge für sich und ihre Kirchgemeinden und sonstigen Einrichtungen abgeschlossen. Die Verträge entfalten zweierlei Wirkungen. Erstens sind die Kirchgemeinden und sonstigen Einrichtungen direkt auf Grund dieser Verträge in einigen unten aufgezählten Hinsichten versichert, ohne dass sie selbst noch irgendwelche Schritte dafür unternehmen müssten. Zweitens werden ihnen Möglichkeiten angeboten, um zusätzlich, sofern sie dies wünschen, sich noch weitere Arten von Versicherungsschutz zu verschaffen. In den Sammel-Versicherungsverträgen werden die anderwärts üblichen "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" für die verschiedenen Versicherungszweige (welche die gesetzlichen Regeln im VersicherungsvertragsG und im Bürgerlichen Gesetzbuch ergänzen und teils abändern) kirchenspezifisch hier und dort verändert. Darüber informiert ein Merkblatt der EvLKS, welches auch bei "Ecclesia" angefordert werden kann: Versicherungsmerkblatt für die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, hrsg. vom Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens, Stand 11/96

In folgenden drei Arten von privatrechtlichen Versicherungen sind sämtliche kirchlichen Einrichtungen bereits direkt durch Sammelverträge der EvLKS geschützt, ohne selbst irgendwelche Schritte dafür unternehmen zu müssen:

(1) Versicherung gegen Schäden an Gebäuden und Inventar durch Feuer, aus Leitungen ausgebrochenes Wasser, Diebstahl, Vandalismus und Ähnliches. Die so versicherten Gebäude und das Inventar sind zu melden - und zwar mittels Meldebogen, welcher aus dem Amtsblatt 1994 zu kopieren ist:
Meldungen von Gebäudezugängen und -abgängen für den Gebäude- und Inventar-Sammelvertrag der Landeskirche vom 23.09.1994 (ABl. 1994 A 230); <VO zur Erinnerung an die Pflicht zur Gebäudeversicherung> (ABl. 1995 A 164)
(2) Unfallversicherung für alle Teilnehmer an kirchlichen Veranstaltungen aller Art. Sie ersetzt nur Heilungskosten und Transportkosten, aber nicht Kosten beschädigter Kleidung usw. - ausgenommen Schäden an Brillen.
(3) Haftpflichtversicherung für kirchliche Körperschaften und ihre Mitarbeiter, wenn sie im Dienst sich schadensersatzpflichtig machen.

Durch folgende weitere Sammelverträge der EvLKS wird den Kirchgemeinden und anderen kirchlichen Einrichtungen angeboten, auf Wunsch zusätzliche Arten von Versicherungsschutz erlangen:

Ergänzende Versicherung gegen aus Leitungen ausgebrochenes Wasser sowie gegen nicht durch Leitungen transportiertes Wasser (Bäche, Grundwasser, umgestoßene Eimer, usw.), auch gegen Erdrutsch und Holzschwamm
Sturm / Hagel
Glasbruch
Schäden an Elektronik-Geräten durch Bedienungsfehler
Einnahmen-Ausfall in Pflegeheimen usw. durch Betriebsstörung (durch Versagen der Heizanlage und Ähnliches)
Haftung wegen Verschmutzung eines Gewässers oder Grundwassers (z.B. durch ausgelaufenes Heizöl)
Kaskoversicherung für private Kraftfahrzeuge, welche für Dienstfahrten genutzt werden
Versicherung für Kosten neuer Schließanlagen, wenn Schlüssel verloren gegangen oder gestohlen worden sind
Versicherung für Mehrkosten bei Baumaßnahmen durch unvorhersehbare Zwischenfälle (z.B. Brand, schwerer Unfall, Haftpflicht wegen Unfalls bei Baumaßnahmen, Wassereinbruch in die Baugrube, usw.);Versicherungen für Ausstellungen
Versicherungen für besondere Risiken beim Einsammeln und Transportieren von Gaben
Verschiedenste Arten von Versicherungen für Reisen und Ferienaufenthalte von kirchlichen Gruppen usw., insbesondere im Ausland, weil dort die oben erwähnten anderen Sammelversicherungen nicht greifen
Musikinstrumente: siehe weiter unten.

Alle kirchlichen Mitarbeiter, auch die ehrenamtlichen, können sich auch privat bei speziell im kirchlichen Bereich tätigen Versicherungen versichern, mitsamt den Ehegatten und Kindern unter 27 Jahren. Das kann eventuell günstiger sein als bei den anderen Versicherungen. Der auf diese Weise berechtigte Personenkreis ist also sehr breit. Er umfasst zum Beispiel alle Synodalen, alle Mitglieder von Kirchenvorständen, alle Sänger in Kirchenchören, alle Posaunenbläser, Gruppenleiter, Lektoren und andere Gottesdiensthelfer usw.

Für Rechtsschutzversicherung und Sachversicherung (zum Beispiel Haftpflichtversicherung) ist speziell im kirchlichen Bereich die "Bruderhilfe" tätig, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (Regionaldirektion Sachsen: Franz-Lehmann-Str. 12, 01139 Dresden, Tel. und FAX 0351-848 04 50; in Leipzig: Tel. 0341-251 61 32 ). Krankenversicherung und Lebensversicherung werden durch die "Familienfürsorge" angeboten. Dies ist ebenfalls ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, zu erreichen unter denselben Adressen wie die "Bruderhilfe".

Musikinstrumente jeder Art können günstig gegen Verlust und Beschädigung versichert werden auf Grund eines weiteren Sammel-Versicherungsvertrages, welchen 1999 die Sächsische Posaunenmission mit dem Versicherungsmaklerbüro "La Musica" abgeschlossen hat. Dabei können auch privat genutzte Instrumente, zum Beispiel Instrumente von Familienangehörigen, mit versichert werden. Anfragen bei "La Musica" (Inhaber: Olaf Gardow), Allee der Kosmonauten 28, 12681 Berlin. FAX 030 / 54 37 63 06. Telefon 030 / 54 37 63 05. Es gelten dabei die vom Transportversicherungsverband festgesetzten Bedingungen; *VOLLTEXT Deutscher Transport-Versicherungsverband e.V., Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten (AVB Musikinstrumente) (ABl.: -, Fassung 1987)

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<4.5> HAUSHALT, RECHNUNGSWESEN

Im gesamten Bereich der EvLKS ist die Haushaltssystematik der EKD eingeführt. Vgl. zu ihr folgende Richtlinie der EKD: *VOLLTEXT Ordnung <der EKD> für das kirchliche Finanzwesen vom 29.05.1999 <mit AVO> (ABl. EKD 1999, S. 250); aufgehoben: *VOLLTEXT Ordnung <der EKD> für das kirchliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. Richtlinien nach Art. 9 der Grundordnung der EKD vom 11.05.1974 (ABl. EKD 1974, S. 413); Ausführungsbestimmungen <dazu> vom 03.06.1983 (ABl. EKD 1983, S. 253); Ordnung über den Nachweis des Vermögens und der Schulden mit Inventarordnung vom 08.09.1978 (ABl. EKD 1978, S. 422)

*VOLLTEXT RechtsVO <der EvLKS> über die Anwendung der Grundlagen zur Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen der EKD in der EvLKS (HaushaltsystematikVO - HhSV) vom 06.06.1995 (ABl. 1995 A 103){4.1.2}

Überleitungsvorschrift, obsolet: Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der EKD - HaushaltsystematikVO vom 30.10.1995 (ABl. 1995 A 184)

Muster-Rahmen-Haushaltplan gemäß EKD-Haushaltssystematik, vorgestellt durch VO vom 07.12.1993 (ABl.: -)

Seit 2005 sind Haushaltsplanung und Überwachung für die gesamte Landeskirche einheitlich geregelt durch die Kirchliche Haushaltsordnung. Für die landeskirchliche Ebene wurde ein Rechnungsprüfungsamt geschaffen. Es kontrolliert die Buchführung und Vermögensverwaltung des Landeskirchenamtes und der sonstigen Einrichtungen und Sondervermögen dieser Ebene. Mit Wirkung vom 01.01.2001 wurde die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes dahin erweitert, dass es nunmehr auch Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und sonstige Einrichtungen und Dienststellen auf der kirchgemeindlichen Ebene überprüfen soll. Weil die personellen und organisatorischen Voraussetzungen dafür aber noch fehlten, ordnete das Landeskirchenamt an, dass bis auf Widerruf vorläufig die Bezirkskirchenämter wie bisher die Prüfungen auf Kirchgemeindeebene fortsetzen sollen: Bekanntmachung zur Durchführung von Kassen- und Rechnungsprüfungen in Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden und sonstigen Einrichtungen und Dienststellen auf der kirchgemeindlichen Ebene vom 13.02.2001 (ABl. 2001 A 45){4.2.1.1}

Hinweise des Rechnungsprüfungsamtes, beigefügt zum ABl. vom 15.12.2004 (ABl. 2004, Beilage)

*VOLLTEXT KirchenG über das Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesen der EvLKS (Kirchliche Haushaltordnung – KHO –) vom 11.04.2005 (ABl. 2005 A 53); "Bezirkskirchenamt" geändert in "Regionalkirchenamt" ab 01.01.2008 durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006, aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1 bei der Kirchgemeindeordnung

aufgehoben: *VOLLTEXT Haushaltordnung der EvLKS (Landeskirchliche Haushaltordnung - LHhO) <dazu 59 Begriffsbestimmungen, als Anlage zu § 50> vom 02.11.1994 (ABl. 1994 A 236){4.1.1}; § 48 geändert durch *VOLLTEXT KirchenG zur Änderung ... vom 21.11.2000 (ABl. 2000 A 172)

aufgehoben: Richtlinien für die Aufstellung und Durchführung der Haushaltspläne und die Aufstellung der Rechenschaftsberichte der Landeskirche sowie für die Verwaltung des Kirchenvermögens vom 06.08.1929 (KGVBl. 1929, S. 45)

*VOLLTEXT Rechtsverordnung zur Ausführung des KirchenG über das Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (AVO KHO) vom 11.10.2005 (ABl. 2005 A 165)

Zum 01. Juni 2006 wurden sog. kassenführende Stellen für die Kirchgemeinden und Kirchenbezirke errichtet. Sie führen die Bezeichnung „Kassenverwaltung“ und sind unselbständige Einrichtungen des jeweiligen Trägerkirchenbezirks. Den kassenführenden Stellen obliegt die Haushalt- und Stellenplanentwürfe für die ihnen zugeordneten Kirchgemeinden und Kirchenbezirke sowie die gesamte Kassen- und Rechnungsführung. Dabei sollen sie von den Gemeinden unterstützt werden. Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, die Leistungen der kassenführenden Stellen in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Beiträge zu zahlen, sie können keinen anderen, möglicherweise kostengünstigeren Weg der Kassenführung nutzen. Die Beiträge werden sich aus einem Grund- und einem Deckungsbeitrag zusammensetzen, welche noch näher in Ausführungsverordnungen geregelt werden.
*VOLLTEXT KirchenG über die Bildung und Tätigkeit kassenführender Stellen (Kassenstellengesetz – KSG) vom 02.04.2006(ABl. 2006 A 52); Anlage geändert durch *VOLLTEXT Kirchengesetz zur Änderung des Kassenstellengesetzes (KSG) vom 19.11.2007 (ABl. 2007 A 231).

*VOLLTEXT <Zweite> RechtsVO zur Ausführung des Kassenstellengesetzes – Beitragsordnung (2.AVO KSG)
vom 26.02.2008 (ABl. 2008 A 36); aufgehoben: *VOLLTEXT Erste RechtsVO zur Ausführung des Kassenstellengesetzes – Beitragsordnung (1.AVO KSG) vom 21.11. 2006 (ABl. 2006 A 185)

*VOLLTEXT KirchenG über das Rechnungsprüfungsamt (RechnungsprüfungsamtsG - RPAG) vom 05.04.1995 <bis 2000 nur für die landeskirchliche Ebene, ab 01.01.2001 auch für die bezirkliche und kirchgemeindliche Ebene> (ABl. 1995 A 57){4.2.1}; neuer § 1, bisheriger § 1 wird zu 1a, § 4 und § 6 geändert, § 6a eingefügt, §§ 7 - 11 geändert durch *VOLLTEXT KirchenG zur Änderung ... vom 21.11.2000 (ABl. 2000 A 173); "Bezirkskirchenamt" geändert in "Regionalkirchenamt" ab 01.01.2008 durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006, aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1 bei der Kirchgemeindeordnung

KirchenG über die Feststellung des Haushaltplanes der EvLKS für das Haushaltsjahr 2008 (HaushaltG – LHG 2008) <(hier aufgenommen als Beispiel für jährlich wiederkehrende Kirchengesetze dieser Art )> vom 19.11.2007 (ABl. 2008 A 1); KirchenG über die Feststellung des Haushaltplanes der EvLKS für das Haushaltsjahr 2007 (HaushaltG - LHG) vom 20.11.2006 (ABl. 2006 A 200); KirchenG über die Feststellung des Haushaltplanes der EvLKS für das Haushaltsjahr 2006 (HaushaltG - LHG) vom 25.10.2005 (ABl. 2005 A 217); KirchenG über die Feststellung des Haushaltplanes der EvLKS für das Haushaltsjahr 2005 (HaushaltG - LHG) vom 26.10.2004 (ABl. 2004 A 202); KirchenG (HaushaltG - LHG) ... vom 18.11.2003 (ABl. 2003 A 242){4.1.5}; KirchenG (HaushaltG - LHG) ... vom 19.11.2002 (ABl. 2002 A 190); KirchenG (HaushaltG - LHG) ... vom 20.11.2001 (ABl. 2001 A 286); KirchenG (HaushaltG - LHG) ... vom 21.11.2000 (ABl. 2000 A 183); KirchenG (HaushaltG - LHG) ... vom 02.11.1999 (ABl. 1999 A 233); KirchenG (HaushaltG - LHG) ... 1999 vom 17.11.1998 (ABl. 1999 A 2); KirchenG (HaushaltG - LHG) ... 1998 ... vom 20.11.1997 (ABl. 1998 A 1); KirchenG (HaushaltG - LHG) ... 1997 ... vom 21.11.1996 (ABl. 1997 A 1); VO mit Gesetzeskraft zur Änderung ... vom 04.07.1997 (ABl. 1997 A 159); dazu AVO vom 04.07.1997 (ABl. 1997 A 160)

Zusätzlich gelten jährliche Richtlinien zur Aufstellung und Durchführung der Haushaltpläne der Kirchgemeinden und Kirchenbezirke. Jede solche Richtlinie gibt den Kirchgemeinden und Kirchenbezirken genaue Anweisungen für die aufzustellenden Haushaltspläne, mit zugehörigen Formularen, welche als Anlagen beigegeben sind. Schwesterkirchgemeinden sollen miteinander verabreden, wie sie ihre Haushaltspläne wechselseitig aufeinander abstimmen. Ein Muster-Vertrag dafür ist ebenfalls als Anlage beigefügt. Im Weiteren referieren die Richtlinien kurz die derzeit geltenden kirchenrechtlichen Regeln über Aufstellung von Haushaltsplänen. Dabei wiederholen die Richtlinien jeweils die für das betreffende Jahr geltenden Zahlen für Zuweisungen, wie sie jeweils im LHhG und in der zugehörigen VO über Zuweisungen genannt waren. Die Richtlinien enthalten zudem auch Vorschriften, die nicht direkt das Aufstellen von Haushaltsplänen betreffen: zum Beispiel zu den Honoraren der nebenberuflichen Archivpfleger, zur Friedhofsverwaltung, zu Bauvorhaben und diesbezüglichen Krediten, zu Kassenführung, Belegen und Buchhaltung mittels EDV und zu Landeskollekten. Soweit darin nicht bloß ohnehin geltende Regeln des Kirchenrechts wiederholt, sondern neue Regeln gesetzt werden, sind in der hier vorliegenden Kirchenrechts-Übersicht die betreffenden Teile dieser Texte in den jeweils zuständigen Abschnitten der Gliederung nachgewiesen.

Richtlinie zur Aufstellung und Durchführung der Haushaltpläne 2009 der Kirchgemeinden und Kirchenbezirke vom vom 06.05.2008 (ABl. 2008 A 53); Einzelheiten für Kirchenmusiker und für Gesamteingruppierung von Mitarbeitern im Verkündigungsdienst sind aus der nicht im ABl. veröffentlichten Richtlinie 1999 in Kraft geblieben, gemäß der Richtlinie ... Haushaltpläne 2000 ... vom 09.11.1999 (ABl. 1999 A 236)
obsolet: Richtlinie ... Haushaltpläne 2008 ... vom 08.05.2007 (ABl. 2007 A 97); Richtlinie ... Haushaltpläne 2007 ... vom 25.04.2006 (ABl. 2006 A 67); Richtlinie ... Haushaltpläne 2006 ... vom 08.11.2005 (ABl. 2005 A 220); Richtlinie ...Haushaltpläne 2005 ... vom 09.11.2004 (ABl. 2004 A 204); Richtlinie ... Haushaltpläne 2004 ... vom 18.11.2003 (ABl. 2003 A 244); Richtlinie ... Haushaltpläne 2003 ... vom 12.11.2002 (ABl. 2002 A 192); Richtlinie ... Haushaltpläne 2002 ... vom 11.12.2001 (ABl. 2001 A 288); Richtlinie ... Haushaltpläne 2001 ... vom 28.11.2000 (ABl. 2000 A 187)

Als Richtlinie ist auch noch lesenswert die "Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung" des BEK DDR von 1974: *VOLLTEXT Beschluss der Konferenz <der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR> über eine Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung vom 04.05.1974 (MBl. BEK DDR 1975, S. 14) ; sehr beherzigenswert bleibt folgender Satz aus einer Richtlinie des BEK DDR: "Insgesamt sollte auch bei allen Spar-Erwägungen Vorrang die Gewährleistung des Verkündigungsdienstes haben": Empfehlung der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen in der DDR zur Treibstoffeinsparung in den kirchlichen Dienststellen vom 13.03.1976 (MBl. BEK DDR 1976, S. 32)

Im Übrigen gelten nicht im Amtsblatt veröffentlichte Verordnungen des Landeskirchenamtes. Sie werden ergänzt durch Rundverfügungen der Bezirkskirchenämter. Die Haushaltspläne der Kirchgemeinden werden nämlich im Wege der allgemeinen Dienstaufsicht durch die Bezirkskirchenämter geprüft und genehmigt - welche ja ohnehin die Kassen und die Buchführungen prüfen (siehe die Kassen- und Rechnungsordnung § 23 Abs. 4 und § 26 Abs. 10). Das vormals geltende Gesetz von 1913 über Kirchgemeindehaushalte wurde durch die Neufassung 1974 der Kirchgemeindeordnung von 1921 aufgehoben: KirchenG, den Haushalt der evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden betreffend, vom 10.07.1913 (SächsGVBl. 1913, S. 274)

Zu Vereinen und anderen Einrichtungen, welche Mitgliedsbeiträge erheben (zum Beispiel für den Betrieb einer Sozialstation), dürfen Kirchgemeinden nur beitreten, wenn die finanzielle Belastung durch Beiträge insgesamt nicht eine bestimmte Summe pro Gemeindeglied überschreitet. 1992 wurde diese Summe auf 6 DM festgesetzt: VO vom 21.09.1992, Reg.-Nr. 2051/88 (ABl.: -); deshalb ist Beitritt zu Vereinen usw. genehmigungspflichtig (Analogie zu § 11 Abs. 1 KGO: vgl. Ziffer 2.11 der Richtlinie zur Aufstellung und Prüfung der Haushaltspläne 2001, oben aufgelistet)

Für die bei den Kirchgemeinden bestehenden Lehen und Stiftungen und Anstalten (= kirchlichen Werke, z.B. Friedhöfe) sind gesonderte Haushaltspläne zu erstellen und zusammen mit dem allgemeinen Haushaltsplan der Kirchgemeinde als solcher zur Genehmigung einzureichen - denn es handelt sich um "Sondervermögen" im Sinne des § 21 Abs. 3 LHhO in Verbindung mit Ziffer 40 der Anlage zu § 50 LHhO (analog). Die Lehen und Stiftungen sind selbständige Rechtsträger, deren Vermögen zwecks Erfüllung bestimmter Aufgaben vom allgemeinen Vermögen der Kirchgemeinde abgesondert ist (KGO § 3 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Buchstaben k und l, §§ 40-41) - siehe auch die Erläuterungen zu den Abschnitten 3.1.1 "ORGANISATION AUF UNTERER EBENE: KIRCHGEMEINDEN" und 4.3 "VERMÖGENSVERWALTUNG". Also müssen sie haushaltsmäßig und kassen- und rechnungsmäßig gesondert behandelt werden - also als Selbstabschließer, gegebenenfalls mit eigenem Rücklagenkonto. Dies wird ab Haushalt 2000 für rechtsfähige Stiftungen anerkannt durch die oben zitierte "Richtlinie ... Haushaltspläne 2000" vom 09.11.1999 in Erläuterung II Nr. 18. Es muss aber nach althergebrachtem sächsischem Kirchenrecht ebenso für die Lehen gehandhabt werden. Gleiches gilt für große Wälder der Kirchgemeinden oder der Pfarrlehen: für sie ist die Waldkasse als Sonderhaushalt zu führen - siehe Erläuterung I Nr. 10 der zitierten Richtlinie. Hingegen sind Waldkassen kleiner Pfarrlehenswälder bloß als Selbstabschließer im ordentlichen Haushalt des Pfarrlehens zu führen. Kleine Gemeindewälder erscheinen entsprechend als Selbstabschließer im ordentlichen Haushalt der Kirchgemeinde.

Wenn man die allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätze exakt anwenden will, ist das Vermögen jedes Lehens / jeder Stiftung und Anstalt im Haushaltsplan und in der Buchhaltung in sich als zusammengehörig zu behandeln. Es ist als Gesamtheit deutlich abzugrenzen vom Vermögen anderer Lehen und Stiftungen und Anstalten und vom Vermögen der Kirchgemeinde an sich. Nur so kann geprüft werden, dass wirklich, wie durch § 41 Abs. 1 KGO gefordert, das Vermögen der einzelnen Rechtsträger jeweils "im Gesamtbestand" erhalten wird. Das ergibt sich ebenso auch aus der Kassen- und Rechnungsordnung. Sie sagt in § 4 Abs. 6 und § 17 Abs. 4 Nr. 3, Buchstaben a, e und f, dass für die einzelnen bei einer Kirchgemeinde bestehenden Lehen, Stiftungen und Anstalten gesonderte Anhangkonten zu führen sind. Ihr Vermögen ist in gesonderten Bestandsverzeichnissen aufzulisten (KGO § 41 Abs. 5-6). Siehe auch die Bemerkungen oben zum Abschnitt 4.3.2 "GRUNDSTÜCKE" und die allgemeinen Bemerkungen zu Anfang des Abschnittes 4.3 "VERMÖGENSVERWALTUNG".

In den jüngst vergangenen Jahren war es allerdings in der Praxis üblich, dass die Kirchgemeinden nur einen einzigen (Gesamt-)Haushaltsplan aufstellten. Sie unterschieden also nicht die Kirchgemeinde als solche einerseits von den dort vorhandenen Lehen und Stiftungen andererseits. Diese juristisch nicht ganz exakte Handhabung wurde geduldet, weil es die Prüfung vereinfachte und weil es nach dem damals geltenden ZuweisungsG ohnehin unerheblich war, wie die einzelnen in einer Kirchgemeinde vorhandenen Vermögensteile juristisch zuzuordnen waren.

Das hat sich nun geändert, denn ab dem 01.01.1999 gilt ein neues ZuweisungsG. Die Kirchgemeinden und -bezirke haben nicht mehr einen prinzipiellen Anspruch auf so viel Zuweisungen, bis ihr Bedarf (nach den geltenden Maßstäben berechnet) gedeckt ist. Vielmehr müssen sie nun eigenverantwortlich wirtschaften und Bedarf abbauen, wenn sie ihn nicht decken können. Damit gerät nun der Grundsatz viel stärker als früher in Gefahr, dass die Sondervermögen nicht ausgezehrt werden dürfen (§ 41 KGO); denn die Versuchung ist nunmehr groß. Wenn nicht genau geprüft und überwacht wird, was welchem Rechtsträger zugeordnet ist, werden Kapitalien der Sondervermögen verzehrt werden, um derzeitigen Bedarf der Kirchgemeinden auf gleichem Stande weiterzuführen. Über die Auswirkungen von Erträgnissen der Lehen, Stiftungen und Anstalten im Hinblick auf das ZuweisungsG siehe die Erläuterungen im Abschnitt 4.7 "ZUWEISUNGEN AUS STEUEREINKOMMEN".

Bis 1995 war es üblich, jedes Gebäude, in dem Wohn- oder Geschäftsräume vermietet werden, im Haushaltsplan als selbstabschließende Haushaltstelle zu führen. Seit 1996 werden aber die Gebäude leider nicht mehr als selbstabschließende Haushaltsstellen geführt - ohne Rücksicht darauf, ob sie zu einem Sondervermögen gehören - siehe zum Beispiel Ziffer 9 der Rundverfügung Nr. 286 der Bezirkskirchenämter des Leipziger Kirchenamtsratsbezirkes vom 15.01.1996 = Richtlinie zur Aufstellung der Haushaltspläne 1996 (ABl.: -). Das passt nicht zur Lehens-Struktur der sächsischen Kirchgemeindevermögen; denn es führt letztlich dahin, dass entgegen § 41 KGO die Unterscheidung zwischen den Vermögen der verschiedenen Rechtsträger aufgehoben wird.

Weil derzeit immer erst die Herbstsynode der EvLKS die jährliche Formel für Zuweisungen an die Kirchgemeinden beschließt, von welcher ja die Gemeinde-Haushalte abhängen, unterbreiten die Kirchgemeinden ihre Haushaltspläne erst zum Ende des Monats Februar des laufenden Haushaltsjahres beim Bezirkskirchenamt zur Genehmigung. Die Bearbeitung bei den Bezirkskirchenämtern zieht sich weitere Monate hin, oft bis in den Juni, so dass erst Mitte des laufenden Jahres die Haushaltpläne beim Landeskirchenamt eintreffen. Diese Verspätung verursacht schwierige Unsicherheiten im Haushaltswesen.

Derzeit de facto gewohnheitsmäßig außer Kraft: Entwürfe für Haushaltspläne sollten zum letzten Tag des vorletzten Monats des Haushaltsjahres beim Bezirkskirchenamt zur Genehmigung eingereicht werden; <VO über> Aufstellung der Haushaltpläne der Kirchgemeinden und der Kirchgemeindeverbände vom 28.12.1953 (ABl. 1954 A 3); Änderung vom 30.12.1954 (ABl. 1954 A 100); folgende VO führte ein geändertes Formular ein, ist aber durch Einführen der EKD-Haushaltssystematik ebenfalls obsolet: VO vom 18.12.1955 (ABl. 1955 A 95); <Hinweise zu den Haushaltsplänen> (ABl. 1972 A 4)

<VO, Haushaltspläne sind in drei Exemplaren zur Prüfung einzureichen> (ABl. 1952 A 18)

Kirchgemeinden sollen eine Rücklage für bevorstehende Umzugskosten eines zukünftigen Pfarrers bilden: VO über die von den Kirchgemeinden während der Erledigung des geistlichen Amtes aufzubringenden Besoldungsmittel vom 02.11.1928 (KGVBl. 1928, S. 87); <eingeschärft durch <VO über> Pfarrvakanzkasse und Pfarrvakanzrücklagenkasse vom 08.10.1953 (ABl. 1953 A 84)

Durch KHO vom 11. April 2005 aufgehoben: *VOLLTEXT Kassen- und Rechnungsordnung <(abgekürzt KRO)> vom 19.06.1979 (ABl. 1979 A 49, berichtigt A 80){4.1.4}; § 10 Abs. 2 Satz 1 neu gefasst und § 19 Abs. 1 Buchstabe f gestrichen durch ÄnderungsVO vom 26.07.1983 (ABl. 1983 A 73); § 22 Abs. 4-6 dreimal neu gefasst, nämlich durch § 6 der AVO ZuwG vom 20.04.1993 (ABl. 1993 A 63); durch § 6 AVO ZuwG vom 16.04.1997 (ABl. 1997 A 87); durch § 7 AVO ZuwG vom 21.07.1998 (ABl. 1998 A 143){4.3.1.1}. Ausdrücklich aufrechterhalten bei Einführung der LHhO vom 02.11.1994 - siehe oben in diesem Abschnitt; vorhergegangen: Kassen- und Rechnungsordnung vom 21.11.1961 (ABl. 1961 A 72, berichtigt ABl. 1962 A 26)

Querverweis: siehe im Abschnitt 1.7 "ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND DATENSCHUTZ" die Richtlinie zur Abwicklung von Bankgeschäften unter Nutzung öffentlicher Kommunikationsnetze (ABl. 1997 A 169){4.1.4.4}

*VOLLTEXT <VO über die> Makulierung von Rechnungsbelegen vom 28.11.1969 (ABl. 1969 A 102){4.1.4.1}; Kassenbelege 1990 und 2002 sind wegen ihrer besonderen Bedeutung vollständig und dauerhaft aufzubewahren: *VOLLTEXT <VO über die> Archivierung von Kassenbelegen der Jahrgänge 1990 und 2002 vom 22.02.2000 (ABl. 2000 A 29){4.1.4.3}; *VOLLTEXT <VO über die> Dauernde Aufbewahrung von Rechnungsbelegen, Kirchschullehne betreffend, vom 06.09.1971 (ABl. 1971 A 67){4.1.4.2}; auch alle Belege aus den Jahren 1944, 1945 und 1948 sind dauernd aufzubewahren: siehe § 20 Abs. 11 Kassen- und Rechnungsordnung, vorstehend aufgelistet.

Querverweis: Es gibt eine Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle (ZGASt), in Dresden: siehe das KirchenG über die Bildung und Tätigkeit Zentraler Gehaltsabrechnungsstellen in der EvLKS vom 25.10.1990, aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.3 "ORGANISATION AUF LANDESKIRCHLICHER EBENE"

Alle in Rechtsvorschriften genannten DM-Beträge sind ab 01.01.2002 in Euro umzurechnen. Manche Beträge werden dabei etwas nach unten oder oben gerundet: *VOLLTEXT <Erste> VO zur Einführung und Umstellung der kirchlichen Verwaltung auf EURO (EuroVO) vom 26.06.2001 (ABl. 2001 A 183); *VOLLTEXT Zweite VO zur Einführung und Umstellung der kirchlichen Verwaltung auf EURO (2. EuroVO) vom 26.06.2001 (ABl. 2001 A 191); *VOLLTEXT Dritte VO zur Einführung und Umstellung der kirchlichen Verwaltung auf EURO (3. EuroVO) vom 11.12.2001 (ABl. 2001 A 300){3.13.3}

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<4.6> STEUERN

Das Besteuerungsrecht der verfassten Kirche (also das Recht, ihr Tätigwerden zu finanzieren durch Abgaben, welche bei den Kirchengliedern erhoben werden - zum Beispiel durch Steuern) ist begründet im Ius divinum cogens, soweit der Kirche keine weniger belastende Finanzierungsmöglichkeit offen steht: Genesis 28, 22; Numeri 18, 21 ss; Lev. 27, 30 ss; Deut. 14, 22; vgl. ad Corinth. 9,4 ss. Die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs nach deutschem staatlichem Recht ergibt sich schon allein daraus, dass die großen Kirchen seit jeher Körperschaften des öffentlichen Rechts sind: siehe Art. 140 Grundgesetz mit Art. 137 Abs. 5-6 der Weimarer Reichsverfassung, auch in Bezug genommen durch Art. 109 Abs. 4 der Verfassung des Freistaates Sachsen. Einzelheiten dazu wurden geregelt durch ein KirchensteuerG der DDR vom 31.08.1990, welches als sächsisches Landesrecht bis 31.Dezember 2001 weitergalt. Seit dem 01.01. 2002 gilt – mit weitgehend gleicher Regelung - das Sächsische KirchensteuerG.

Gemäß dem staatlichen KirchensteuerG erheben die staatlichen Finanzämter im Auftrag der Kirchen eine landeskirchliche Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer. Die Kirchen setzen durch jährlichen Beschluss fest, wie hoch der Zuschlag sein soll. Die Kirchensteuerpflicht beginnt ab dem Monat, in dem man Kirchenglied der EvLKS wird (siehe Erläuterungen oben im Abschnitt 1.6 "MITGLIEDSCHAFT ..."). Bei Beendigung der Kirchengliedschaft besteht dennoch die Kirchensteuerpflicht noch eine gewisse Zeit weiter. Ungetaufte oder nicht gültig Getaufte, die am Gemeindeleben einer Kirchgemeinde der EvLKS teilnehmen, sind an sich nicht kirchensteuerpflichtig, denn Kirchengliedschaft ohne gültige Taufe ist nicht möglich. Aber wenn sie sich im Einwohner-Melderegister als "evangelisch" eintragen lassen, so unterwerfen sie sich dadurch der Kirchensteuerpflicht in der EvLKS. Wenn also jemand meint, er sei gültig getauft, und dies stellt sich später als Irrtum heraus, so ist nicht etwa nun die Kirchensteuer für die Vergangenheit zurückzuzahlen. Einzelheiten zum Kirchensteuerrecht sind kommentiert durch Hanns Engelhardt, Das Kirchensteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland ..., mehrere Auflagen.

Das KirchensteuerG der EvLKS schließt an die erwähnte staatliche Regelung an und regelt darüberhinaus ein landeskirchlich zu erhebendes "Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe" und eine allgemeine örtliche Kirchensteuer, genannt ”Kirchgeld”, zu erheben durch die jeweilige Kirchgemeinde von jedem Gemeindeglied.

Die örtliche Kirchensteuer, genannt Kirchgeld, wird geregelt durch die "Kirchgeldordnung". Es handelt sich um eine AusführungsVO zum KirchensteuerG der EvLKS. Sie gibt Regelsätze für das örtliche Kirchgeld. Die einzelnen Kirchgemeinden dürfen aber durch kirchliches Ortsgesetz Beträge beschließen, welche höher sind als die in der "Kirchgeldordnung" vorgesehenen. Zum Beispiel im Jahr 1997 erzielten die Kirchgemeinden der EvLKS insgesamt ein Kirchgeldaufkommen von 19.509.787 DM (ABl. 1998 A 151)

Landeskirchliches "Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe" wird nur von denjenigen Kirchengliedern erhoben, welche mit einem nicht für irgendeine Kirche kirchensteuerzahlenden Ehegatten verheiratet sind und an dessen Einkünften wirtschaftlich teilhaben und gemeinsam mit dem Ehegatten zur Einkommensteuer herangezogen werden. Die durch die Ehe begründeten Vermögensvorteile werden also dem Kirchenglied sozusagen als eigenes Einkommen zugerechnet und durch landeskirchliches "Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe" besteuert - nach einer Tabelle, welche die Einkommensverhältnisse des Ehepaares insgesamt betrachtet. Sofern der kirchenangehörige Ehegatte auch persönlich Einkünfte erzielt, die der staatlichen Einkommensteuer unterliegen, muss er nur eines von beiden zahlen: entweder den Kirchensteuer-Zuschlag zur Einkommensteuer auf sein eigenes Einkommen (= wenn dieser Zuschlag höher ist), oder das landeskirchliche "Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe" für das gemeinsam zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten (= wenn jenes Kirchgeld höher ist)

*VOLLTEXT <Staatliches> G über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches KirchensteuerG - SächsKiStG) vom 14.02.2002 (SächsGVBl. 2002, S. 82){4.4.2}; aufgehoben: *VOLLTEXT G <der DDR, dann weitergeltend als sächsisches Landesrecht> zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23.09.1990 [BGBl. 1990 II, S. 885, 1194] (GBl. DDR 1990 I, S. 1627); landesgesetzlich geändert vom 10.11.1992 (ABl. 1993 A 38); geändert ab 01.02.1998 durch ÄnderungsG vom 15.01.1998 (SächsGVBl. 1998, S. 3); staatliches KStG kirchlich neu bekannt gemacht (ABl. 1998 A 32); aufrecht erhalten durch Nr. 11 der Anlage zum RechtsbereinigunsG des Freistaates Sachsen vom 17.04.1998 - siehe Abschnitt 2.7 "STIFTUNGEN"; zum staatl. KStG erging eine *VOLLTEXT VO zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Freistaat Sachsen vom 16.01.1991 (SächsGVBl. 1991, S. 18); Änderung durch Erste ÄnderungsVO vom 30.03.1992 (SächsGVBl. 1992, S. 169)

*VOLLTEXT KirchenG über die Erhebung von Kirchensteuern in der EvLKS (KirchensteuerG - KStG) vom 23.10.1990 (ABl. 1990 A 83){4.4.1}; ÄnderungsG vom 17.11.1992 (ABl. 1992 A 184); § 17 geändert durch § 9 ZuwG vom 20.04.1993 (ABl. 1993 A 61); ÄnderungsG vom 02.11.1994 (ABl. 1994 A 234); ÄnderungsG vom 16.04.1997 (ABl.: -); *VOLLTEXT Neufassung des KStG der EvLKS bekannt gemacht vom 16.04.1997 (ABl. 1997 A 105); "Bezirkskirchenamt" geändert in "Regionalkirchenamt" ab 01.01.2008 durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006 (ABl. 2006 A 56), aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1 bei der Kirchgemeindeordnung; §§ 2,3 und 7 geändert durch *VOLLTEXT Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften vom 08.12.2008 (ABl. 2008 A 190) <in Kraft zum 01.01.2009>; obsolet: Beschluss der Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen <des BEK DDR> gemäß Artikel 3 <des KirchensteuerG der DDR vom 31.08.1990> vom 10./11.05.1991 (ABl. 1991 A 73)

aufgehoben: KirchensteuerG vom 21.11.1967 (ABl. 1967 A 75); Änderung durch KirchenG zur Änderung des KirchensteuerG und des KirchenG über die Besoldung der Pfarrer vom 11.04.1989 (ABl. 1989 A 49); aufgehoben, weil der Inhalt in § 5 KGO eingearbeitet wurde: KirchenG über die Erfüllung finanzieller Pflichten gegenüber der Kirche vom 14.11.1969 (ABl. 1969 A 97); AVO <zum Gesetz vom 14.11.1969> vom 28.11.1969 (ABl. 1969 A 99); Zehnte AVO zum KirchensteuerG ... vom 29.09.1976 (ABl. 1976 A 94); die übrigen AVO hatten ohnehin nur Regelungen für abgelaufene Jahre getroffen, bis hin zur 23. AVO vom 04.05.1989 (ABl. 1989 A 50); schon durch KStG 1967 aufgehoben: KirchensteuerG vom 24.05.1950 (ABl. 1950 A 39); ÄnderungsG vom 15.12.1952 (ABl. 1952 A 89); ÄnderungsG vom 26.11.1960 (ABl. 1960 A 70); Änderung durch § 4 der VO mit Gesetzeskraft vom 25.06.1965 (ABl. 1965 A 43); alle dazu ergangenen Ausführungsverordnungen – ab Erste AVO vom 26.02.1950 (ABl. 1950 A 40); die Aufhebung der Ausführungsverordnungen erfasste wohl auch die dazu ergangenen Richtlinien.

*VOLLTEXT Landeskirchensteuerbeschluss 2005 vom 10.04.2005 (ABl. 2005 A 129); Abschnitt II geändert durch *VOLLTEXT Beschluss zur Änderung ...vom 19.11.2007 (ABl. 2008 A 34); Neufassung bekannt gemacht vom 19.11.2007 (ABl. 2008 A 34); Abschnitt I geändert durch *VOLLTEXT Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung kirchensteuerrechtlicher Vorschriften vom 08.12.2008 (ABl. 2008 A 190) <in Kraft zum 01.01.2009>; obsolet: *VOLLTEXT Landeskirchensteuerbeschluss 2004 vom 24.04.2004 (ABl. 2004 A 109); *VOLLTEXT Landeskirchensteuerbeschluss 2002 vom 20.11.2001 (ABl. 2002 A 37){4.4.1.1.1}; Landeskirchensteuerbeschluss 2001 vom 11.12.2001 (ABl. 2001 A 155); *VOLLTEXT Landeskirchensteuerbeschluss 2000 vom 18.04.2000 (ABl. 2000 A 53); *VOLLTEXT Landeskirchensteuerbeschluss 1999 vom 26.04.1999 (ABl. 1999 A 151); Landeskirchensteuerbeschluss 1998 vom 02.04.1998 (ABl. 1998 A 79); Landeskirchensteuerbeschluss 1997 vom 16.04.1997 (ABl. 1997 A 88)

*VOLLTEXT VO zum KirchensteuerG über die Erhebung von Kirchgeld in der EvLKS (Kirchgeldordnung - KiGO) vom 27.05.2003 (ABl. 2003 A 205){4.4.1.1}; ab 01.01.2004 aufgehoben: *VOLLTEXT AVO zum KirchensteuerG über die Erhebung von Kirchgeld in der EvLKS (Kirchgeldordnung - KiGO) vom 13.11.1990 (ABl. 1990 A 85); § 2 neu gefasst und § 3 ab 01.01.1999 geändert durch *VOLLTEXT <Erste> VO zur Änderung der AVO zum KStG vom 21.07.1998 (ABl. 1998 A 145); § 2 Abs. 3 ab 01.01.1999 geändert durch *VOLLTEXT Zweite VO zur Änderung ... vom 01.12.1998 (ABl. 1998 A 205); Neufassung bekannt gemacht vom 01.12.1998 (ABl. 1998 A 205); Kirchgeldtabelle umgestellt auf Euro durch 2. EuroVO vom 26.06.2002 (ABl. 2002 A 191)

*VOLLTEXT Verwaltungsvorschrift zur KirchgeldO der EvLKS (VwVKiG) vom 30.09.2003 (ABl. 2003 A 207){4.4.1.1.2}; ab 01.01.2004 aufgehoben: *VOLLTEXT Richtlinie zur Kirchgelderhebung 2000 vom 10.08.1999 (ABl. 1999 A 170); zwar nicht ausdrücklich aufgehoben, aber durch die VwVKiG von 2003 obsolet: *VOLLTEXT Richtlinie zur Kirchgelderhebung 1999, vom 21.07.1998 (ABl. 1998 A 151); Richtlinie zur Kirchgelderhebung 1998, vom 23.12.1997 (ABl. 1998 A 7); in Richtlinie 1998 ausdrücklich aufrechterhalten, aber nun wohl ebenfalls durch die VwVKiG von 2003 obsolet: Kirchensteuerrichtlinien 1992 (Sonderdruck Reg.-Nr. 4011 113 (11) 325, nicht im ABl.) und *VOLLTEXT Richtlinie für Kirchensteuer, Kirchgeld und Meldewesen 1993 vom 05.01.1993 (ABl. 1993 A 13); Änderung vom 25.05.1993 (ABl. 1993 A 80); ebenfalls in Richtlinie 1998 aufrechterhalten, aber nun obsolet: *VOLLTEXT Richtlinie zur Kirchgelderhebung und Meldewesen vom 06.12.1994 (ABl. 1995 A 6); implizit durch Umkehrschluss waren also schon 1998 folgende weiteren Vorschriften aufgehoben: Kirchensteuerrichtlinien 1994 (ABl. 1994 A 74); bezüglich Kirchgeld obsolet: Richtlinie zur Kirchgelderhebung und zum Meldewesen 1996, vom 09.01.1996, aufgelistet im Abschnitt 1.6 "MITGLIEDSCHAFT UND MELDEWESEN"

Kirchensteuer und Kirchgeld werden stets nur durch die Landeskirche des Hauptwohnsitzes erhoben: *VOLLTEXT Richtlinien <abgesprochen mit der EKD> zur Vermeidung kirchlicher Doppelbesteuerung im Bereich der östlichen Gliedkirchen vom 23.11.1951, bekannt gemacht in der EvLKS vom 22.01.1952 (ABl. 1952 A 5, ergänzt A 22)

Beim Umzug eines Kirchengliedes werden dessen eventuell noch offen stehende Kirchensteuerschulden abgetreten an die aufnehmende Landeskirche: *VOLLTEXT <VO über> Überlassung von <noch zu fordernden> Kirchensteuerresten beim Umzug in andere Gliedkirchen vom 13.04.1956 (ABl. 1956 A 25); Querverweis: die entgegenstehenden Vorschriften der VO über Meldung beim Umzug in andere Gliedkirchen vom 16.06.1954 wurden hierdurch aufgehoben - siehe den Abschnitt 1.6 "MITGLIEDSCHAFT, MELDEWESEN ..."

Bei selbständig Berufstätigen zieht das Finanzamt nur dann die Kirchensteuer automatisch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer mit ab, wenn ausdrücklich in der Einkommensteuererklärung das Religionsmerkmal "ev." angegeben wird. Schreiben selbständig Berufstätige nicht ausdrücklich "ev." ins Formular, dann fällt normalerweise überhaupt nicht auf, dass sie keine Kirchensteuer zahlen. Um dies zu unterbinden, müsste die Einwohnermeldekartei durchsucht werden auf Einträge "ev." und dies abgeglichen werden mit den Steuererklärungen beim Finanzamt. Das ist nur stichprobenweise in folgender Weise durchführbar: Kirchgemeinden können beim Landeskirchenamt erbitten, dass dieses in einer durch die Steuerverwaltung dort hinterlegten Liste von Steuerpflichtigen nachsieht, ob der/die Betreffende sich in der Steuererklärung ordnungsgemäß als "evangelisch" deklariert hat. Auch können die Kirchgemeinden direkt dem zuständigen Finanzamt mitteilen, dass ein bestimmter Steuerpflichtiger der Kirche angehört. Da oft die solchermaßen "verpetzten" dann aus Ärger aus der Kirche austreten, sollte besser mit ihnen vorher ein Gespräch geführt werden. Dabei sollte man ihnen anbieten, die hinterzogene Kirchensteuer der vergangenen Jahre zu erlassen, sofern sie in Zukunft ehrlich Kirchensteuer zahlen: *VOLLTEXT <VO über> Überprüfung des Religionsmerkmals von selbständigen Kirchgemeindegliedern und Mitteilungen über die Kirchensteuerpflicht an das Finanzamt (ABl. 1996 A 195)

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<4.7> ZUWEISUNGEN AUS STEUEREINKOMMEN

Das ZuweisungsG gibt Berechnungsvorschriften, wie das bei der Landeskirche anfallende Einkommen aus Kirchensteuer (und zugleich jenes aus Finanzausgleich seitens der EKD) zu verteilen ist zwischen den Kirchgemeinden, den Kirchenbezirken und der Landeskirche selbst. In den Berechnungsvorschriften des ZuweisungsG sind an einigen Stellen allgemein gehaltene Anweisungen enthalten (nämlich Worte "grundsätzlich", "weitgehend", "Sockelbetrag"), welche von Jahr zu Jahr durch das jeweilige LHhG zu konkretisieren sind. Im Übrigen setzt das ZuweisungsG voraus, dass für jedes Haushaltsjahr folgende Zahlen ermittelt werden: das veranschlagte Jahresaufkommen an Kirchensteuern, der zugewiesene Finanzausgleich seitens der EKD, die Gesamtzahl der Kirchenglieder in der EvLKS und die Gesamtzahl der regelmäßig gottesdienstlich genutzten Gebäude. Diese Zahlen werden jährlich in einer VO über Zuweisungen ... veröffentlicht, welche gleichzeitig auch sagt, was sich aus den Berechnungsvorschriften des ZuweisungsG, konkretisiert durch das jeweilige LHhG, infolge von dessen Zahlen ergibt. Zum Beispiel für 2004 wurde die durch die Landeskirche zu erhebende Kirchensteuer auf 56,5 Millionen Euro vorausveranschlagt (1998: 105 Millionen DM). Der Finanzausgleich seitens der EKD zugunsten der EvLKS betrug für 2004 noch rund 46 Millionen Euro (1999: 100,6 Millionen, 1998: 98 Millionen). Es ist für die Zukunft unsicher, ob und wie lange er fortgesetzt wird. Hinzu kamen aus dem ”Kirchensteuer-Clearing” weitere 7,75 Millionen Euro. Die Gesamtzahl der Kirchenglieder betrug am 30.06. 2003 noch 860.799 (Jahresende 2000: 960.507), und die Gesamtzahl der regelmäßig gottesdienstlich genutzten Gebäude betrug 1337 (Jahresende 2000: 1330)

Rechtslage bis 1998:
Aus dem Verteilvolumen war vorab durch KirchenG jährlich ein Prozentsatz des Einkommens zu bestimmen, welcher bei der Landeskirche verbleiben sollte. Dies waren 1998 dreißig Prozent. Davon trug die Landeskirche unter anderem einen hohen Teil der Personalkosten für Geistliche. Sodann wurde ein weiterer Prozentsatz reserviert, damit das Landeskirchenamt mittels "Einzelzuweisungen" bestimmte Sondervorhaben finanzieren konnte - vor allem Bau und Reparatur von Gebäuden und Orgeln. Im Jahre 1998 waren das zehn Prozent. Der verbleibende Rest wurde aufgeteilt in Prozentsätze für "Grundzuweisung", "Ergänzungszuweisung" und "Sonderzuweisung". Jede Kirchgemeinde und jeder Kirchenbezirk bekam als "Grundzuweisung" einen Geldbetrag pro Kirchenglied, welcher landesweit für alle gleich hoch war. Als "Ergänzungszuweisung" darüber hinaus bekamen diejenigen Kirchgemeinden und -bezirke, welche sich trotz Sparsamkeit und Befolgen aller landeskirchlichen Vorgaben nicht aus der Grundzuweisung plus eigenen Einkünften allein tragen konnten, noch weiteres Geld (= "Ergänzungszuweisung") - wobei aber eine festgesetzte Maximalhöhe pro Kirchenglied nicht überschritten werden durfte. Eigene Einkünfte der Kirchgemeinden und -bezirke wurden großenteils von der "Ergänzungszuweisung" abgezogen. Hierfür gab es sehr detaillierte Einzelregelungen. Zum Beispiel wirkten sich Einkünfte aus Kollekten und Spenden und Vermächtnissen zum Teil zuweisungsmindernd aus. Infolgedessen strengten sich die Kirchgemeinden nicht besonders an, solche Einkünfte zu erringen. Zudem konnte jede Kirchgemeinde in gewissem Maße darauf vertrauen, dass auch wenn sie sich nicht anstrengte, dennoch nicht sofort die Finanzen zusammenbrechen würden; denn das Landeskirchenamt konnte für Kirchgemeinden oder -bezirke, die mit der "Grundzuweisung" plus "Ergänzungszuweisung" nicht auskamen, noch eine Zeit lang "Sonderzuweisungen" bewilligen, um den nötigen Zeitraum zu überbrücken, bis Mittel und Wege gefunden sein würden, um aus dem finanziellen Engpass herauszukommen.

Rechtslage seit 01.01.1999:
Seit 1999 gilt ein neues ZuweisungsG, das anders als das bisherige nicht mehr den tatsächlichen Bedarf der Kirchgemeinden und -bezirke ermittelt und ihn dann zu decken versucht, sondern stattdessen werden die Kirchgemeinden und -bezirke nunmehr angehalten, eigenverantwortlich zu wirtschaften und selbständig für einen ausgeglichenen Haushalt zu sorgen. Sie müssen also nötigenfalls ihren Bedarf abbauen - auch den kirchenrechtlich anerkannten Bedarf , zum Beispiel den Bedarf gemäß der (inzwischen außer Kraft gesetzten) VerwaltungsstellenVO, aufgelistet im Abschnitt 3.9 "DIENSTRECHT DER MITARBEITER IN VERWALTENDER TÄTIGKEIT". Das neue ZuweisungsG gibt den Kirchgemeinden und -bezirken weiten eigenverantwortlichen Handlungsraum. Eigene Anstrengungen werden ermutigt und dadurch belohnt, dass man die selbst erwirtschafteten Mittel nach eigenem Dafürhalten verwenden darf. Entsprechend bestimmte § 7 LHG 2000, dass die Kirchgemeinden und Kirchenbezirke in eigener Entscheidung Finanzmittel der Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung aus einem Haushaltsjahr in ein anderes übertragen dürfen, so dass sie also nicht am Jahresende verfallen. Jede Kirchgemeinde soll eine Ausgleichsrücklage bilde. Sie soll mindestens doppelt so hoch sein wie die ohnehin gemäß § 38 Abs. 5 KGO vorgeschriebene Rücklage von Betriebsmitteln für den Bedarf von drei Monaten. Aus demselben Gedanken heraus wurde im LHG 2000 die Liste der untereinander deckungsfähigen Haushaltstitel ausgeweitet.

Wie bisher behält die Landeskirche aus dem Verteilvolumen "grundsätzlich" dreißig Prozent - aber nicht etwa allein für ihre eigene Organisationsebene. Vielmehr muss die Landeskirche wie schon bisher den größten Teil der dreißig Prozent verwenden, um stellvertretend für die Kirchgemeinden und Kirchenbezirke Kosten zu tragen, die eigentlich ihnen obliegen, aber die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßigerweise zentral bezahlt werden. Zum Beispiel trägt die Landeskirche Versorgungslasten für Mitarbeiter der Gemeinden und Bezirke, trägt die Beihilfe-Ablöseversicherung, trägt die Beiträge zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und noch anderes mehr.

Wie bisher gibt es außerplanmäßige Zuweisungen für Sondervorhaben (§ 8 ZuwG). Sie heißen jetzt aber nicht mehr "Einzelzuweisung", sondern "Außerordentliche Zuweisung" - so zum Beispiel für Gemeindeaufbau-Projekte: *VOLLTEXT <VO über> Förderung von Gemeindeaufbau-Projekten mit Modellcharakter <mit Vergaberichtlinien>, im ABl. vom 15.12.2003 (ABl. 2003 A 233); vorausgegangen und nun obsolet: *VOLLTEXT <VO über> Förderung von Gemeindeaufbau-Projekten mit Modellcharakter, im ABl. vom 31.07.2002 <mit Vergaberichtlinien> (ABl. 2002 A 140); *VOLLTEXT <VO über> Förderung von Gemeindeaufbau-Projekten mit Modellcharakter, im ABl. vom 15.02.2001 <mit Vergaberichtlinien> (ABl. 2001 A 34); aufgehoben: <VO über> Vergaberichtlinien ... (ABl. 1999 A 263)

Dem alten Namen "Einzelzuweisung" wurde eine neue Bedeutung beigelegt, nämlich er bezeichnet nunmehr allgemein alle nicht spezifisch im ZuweisungsG anders benannten Zuweisungen an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke (§ 7 ZuwG). Eine "Einzelzuweisung" im neuen Sinne des Wortes kann zum Beispiel gewährt werden, um (in der Regel einmalig) ein Defizit des Kirchgemeindehaushaltes zu decken, welches dadurch verursacht ist, dass auf Grund von Rechtsverpflichtungen bestimmte Ausgaben nicht sofort im notwendigen Maß abbaubar sind (§ 4 AVO ZuwG)

Das alte System von Grundzuweisung, Ergänzungszuweisung und Sonderzuweisung für die Kirchgemeinden und Kirchenbezirke wurde zum 01.01.1999 abgeschafft. Stattdessen gewährt die Landeskirche den Kirchgemeinden und Kirchenbezirken eine "Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung" (§ 5 ZuwG) und darüberhinaus eine "Personalkostenzuweisung" (§ 4 ZuwG). Letztere finanziert "weitgehend" die Personalkosten der Kirchgemeinden für sämtliche Mitarbeiter im Verkündigungsdienst (= Geistliche, Gemeindepädagogen, Kirchenmusiker, seit 2004 auch Erzieher in Kindertagesstätten), sofern sie "den Kirchgemeinden durch die vom Landeskirchenamt bestätigte Struktur- und Stellenplanung des Kirchenbezirkes zugeordnet werden" (so die stets wiederkehrende Formulierung in den jährlichen Landeshaushaltsgesetzen) und diejenigen Mitarbeiter der Kirchenbezirke, die Pflichtaufgaben der Bezirke wahrnehmen. "Weitgehend" bedeutete 1999 laut damaligem LHG 95 Prozent. Für die Folgejahre bis 2003 wurden sogar 100 Prozent festgesetzt. Jedoch für die Jahre 2004 und 2005 sank die Festsetzung wieder auf 95 Prozent.

Nicht erst das derzeit geltende ZuweisungsG der EvLKS nimmt den Kirchgemeinden die Last der Besoldung ihres Pfarrers ab, sondern dies ist auch schon durch höherrangiges Recht der VELKD so geregelt - allerdings sehr viel weniger weit gehend: nämlich laut § 3 Abs. 1 PfBG der VELKD tragen die Kirchgemeinden nur den Grundstock der Pfarrerbesoldung, also das Grundgehalt A 13 und Zugehöriges, dazu einen Beitrag zur Pfarrerversorgungskasse. Mit Rücksicht auf das Gesetz der VELKD wird bei Berechnung der Zuweisung an die einzelnen Kirchgemeinden immer nur derjenige Teil der Pfarrerbesoldung eingesetzt, den die Kirchgemeinde laut PfBG der VELKD eigentlich selbst zu tragen hätte. Der übrige Teil, den laut PfG der VELKD ohnehin die Landeskirche zu tragen hätte, bleibt aus der Rechnung ausgenommen.

Die "Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung" und die "Personalkostenzuweisung" zusammen sollen sich auf etwa siebzig Prozent des Verteilvolumens belaufen. Der genaue Verteilungsschlüssel wird von Jahr zu Jahr jeweils durch das betreffende landeskirchliche HaushaltG (LHhG) festgelegt.

Weil die "Personalkostenzuweisung" (= für den Verkündigungsdienst) naturgemäß den Großteil des an die Kirchgemeinden und Kirchenbezirke ausgeschütteten Verteilvolumens aufzehrt, bleibt für die "Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung" nur wenig übrig. Diese letztgenannte Zuweisung ist gedacht als pauschale Beihilfe sowohl zu Personalkosten außerhalb des Verkündigungsdienstes (= Verwaltung, Hausmeister usw.) wie auch zu sämtlichen Sachkosten. Da aber die "Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung" nur wenig Kosten dieser Art decken kann, müssen solche Kosten seit 1999 zum Großteil aus eigenen Einkünften der Kirchgemeinden bestritten werden (siehe dazu unten)

Die "Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung" wird nach folgenden Prinzipien berechnet:

Ein kleiner Anteil des betreffenden Verteilvolumens geht an die Kirchenbezirke, gemäß deren Zahl an Mitarbeitern und Kirchengliedern und gemäß "strukturellen Besonderheiten" (AVO zu § 6 ZuwG). Der Großteil geht an die Kirchgemeinden, in zwei Verteilungsverfahren. Erstens bestimmt jedes Jahr das LHhG einen Festbetrag "zur Berücksichtigung territorialer Gesichtspunkte" - nämlich vor allem missionarischer Gesichtspunkte. Dieser Betrag wird durch die Gesamtzahl der Kirchen und sonstigen regelmäßig ganzjährig gottesdienstlich genutzten Gemeindehäuser in der Landeskirche geteilt und dementsprechend den betreffenden Kirchgemeinden zugewiesen. Zum Beispiel für das Haushaltsjahr 2004 wurden demgemäß pro gottesdienstlich genutztes Gebäude 1.236 Euro zugewiesen (1999: 2.980 DM). Das übrige Verteilvolumen ist an die einzelnen Kirchgemeinden entsprechend einem "Zuweisungsfaktor" zu verteilen, welcher sich ergibt, indem das zu verteilende Geld dividiert wird durch die Gesamtzahl der Kirchenglieder in der Landeskirche (AVO zu § 5 ZuwG). Das LHhG für 2004 als Beispiel bestimmte als Faktor 12,16 Euro pro Gemeindeglied (1999: 19,15 DM)

Für die direkten eigenen Einkünfte der Kirchgemeinden setzt § 9 ZuwG folgende neue Regel: "Erträgnisse" aus "unbebauten" "Grundstücken" "einschließlich Erbbaurechten" werden zur Hälfte auf die Zuweisungen nach §§ 4-5 ZuwG angerechnet (§ 9 ZuwG), soweit sie einen gewissen Sockelbetrag überschreiten (§ 5 der AVO ZuwG); zum Beispiel laut LHhG für 2004, 2005 und 2006 betrug der Sockelbetrag 500 Euro (1999: 1000 DM). Sie vermindern den Zuweisungsanspruch. Die so gesparten Zuweisungsgelder stehen aber nicht allgemein der Landeskirche zur Verfügung, sondern sie sind zweckgebunden: Nämlich die Landeskirche finanziert damit "Einzelzuweisungen" (im neuen Sinne des Wortes) und "Außerordentliche Zuweisungen".

Hingegen verbleiben sonstige Einnahmen, auch Mieteinnahmen aus Gebäuden, voll bei der Kirchgemeinde, der sie zugeflossen sind. Sie vermindern nicht den Zuweisungsanspruch. Einkünfte aus Wohnungsvermietung, Gemeindekollekten, Spenden, das örtlich erhobene Kirchgeld, Vermächtnisse und Ähnliches bleiben also voll bei der Kirchgemeinde.

Zugunsten der Kirchgemeinden wird das ZuwG jahresweise durch Regelungen ergänzt, die lediglich in Richtlinien zur Aufstellung der Haushaltpläne oder in Rundverfügungen erwähnt werden. Zum Beispiel bestimmt die Richtlinie für 2004 (wie auch schon in vorangegangenen Jahren) Folgendes: Wenn ein Pfarrer an staatlichen Schulen Religionsunterricht erteilt, so wird die "Kostenerstattung", welche der Freistaat Sachsen dafür gewährt, erst ab der dritten Stunde pro Woche von der Personalkostenzuweisung abgezogen. Die Erstattung für die ersten beiden Stunden pro Woche bleibt bei der Kirchgemeinde. Die Erstattung für Religionsunterricht durch Gemeindepädagogen bleibt laut Richtlinie für 2004 sogar uneingeschränkt bei der Kirchgemeinde.

Nur bei sehr oberflächlicher Lektüre ist § 9 ZuwG sofort klar verständlich. In Wahrheit ist es nicht einfach, den Paragraphen sachgemäß auszulegen. Aus diesem Grund soll dies im Folgenden eingehend versucht werden.

Erläuterung 1 zu § 9 ZuwG:
Der Ausdruck "einschließlich Erbbaurechten" meint: einschließlich Erträgnissen aus Erbbaurechts-Zinsen für Grundstücke, auf denen die Kirche jemandem ein Erbbaurecht bestellt hat, so dass er darauf (für maximal 99 Jahre) ein Gebäude bauen und nutzen kann. Da nur die Grundfläche der Kirche gehört, aber nicht das darauf stehende Gebäude, werden solche Grundstücke behandelt wie unbebaute. Infolgedessen wird der anfallende Erbbaurechts-Zins behandelt wie Pachtzins.

Erläuterung 2 zu § 9 ZuwG:
Das Wort "Erträgnisse" meint Netto-Einkommen; denn wenn Roh-Einnahmen gemeint wären, dann müsste ja in irgendeiner Weise geregelt sein, dass die Landeskirche auch einen entsprechenden Anteil der zugehörigen Ausgaben trüge. Eine solche Regelung fehlt aber. Nämlich ein Abzapfen von Roh-Einnahmen ohne Berücksichtigung der zugehörigen Ausgaben würde dazu führen, dass die Kapitalien der Lehen und Stiftungen und Anstalten aufgezehrt werden. Das darf aber nicht geschehen. Sie müssen im Gesamtbestand erhalten bleiben (KGO § 41 Abs. 1). Auch außergewöhnliche, einmalige Grundstücksaufwendungen sind mit von den Bruttoerträgen abzusetzen. An dieser Stelle sei nochmals daran erinnert, dass haushaltsrechtlich jedes Sondervermögen (Anstalt, Lehen, Stiftung) einzeln betrachtet werden muss - siehe den Abschnitt 4.5 "HAUSHALT, RECHNUNGSWESEN".

Erläuterung 3 zu § 9 ZuwG:
Vor Anwendung des § 9 ZuwG muss vorab kontrollweise berechnet werden, ob denn das Grundstücksvermögen der Kirchgemeinde und ihrer Sondervermögen insgesamt, wenn man es als Gesamtheit betrachtet, überhaupt positive "Erträgnisse" erbringt. Dieser erste Schritt ergibt sich logisch aus dem Zweck des Gesetzes. Kirchgemeinden, welche von ihrem Grundstücksvermögen, wenn man es als Gesamtheit betrachtet, nicht profitieren, sondern eher unter ihm leiden, scheiden von vornherein für § 9 ZuwG aus, weil der Paragraph dort seinen Zweck verfehlen würde. Das kann zum Beispiel vorkommen bei Kirchgemeinden, die hohe Erhaltungskosten für Baudenkmäler aufbringen müssen: Der Sinn des § 9 ZuwG würde ins Gegenteil verkehrt, wenn man bei solchen Kirchgemeinden Gewinn bringende Grundstücke einerseits und defizitäre Grundstücke andererseits jeweils isoliert betrachten würde. Man kann nicht solchen Kirchgemeinden den Gewinn der Gewinn bringenden Grundstücke entziehen, welchen sie brauchen, um daraus Verluste der defizitären Baudenkmal-Grundstücke auszugleichen. Umverteilt werden kann nur der Saldo aus Grundstücksvermögen insgesamt, falls er positiv ist - aber nicht Einzelposten, welche in den Saldo eingehen.

Begründung:
§ 9 ZuwG soll einen Ausgleich zwischen unverdientermaßen "reichen" und "armen" Kirchgemeinden bewirken. Diejenigen Kirchgemeinden, die ohne eigene Anstrengungen (und typischerweise noch vom Mittelalter her) Erträgnisse aus Grundstücksvermögen haben, sollen solidarisch den anderen Kirchgemeinden beistehen, die nicht solches Glück haben. Solidarisch geteilt werden soll das, was den Kirchgemeinden typischerweise ohne vorangegangene eigene Anstrengungen zufließt: nämlich eine positive Ertragslage aus Grundstücksvermögen, soweit sie ohne eigenen Fleiß, Mühen und Schweiß zustande gekommen ist. Das trifft typischerweise zu für unbebaute Grundstücke und für Erbbaurechts-Grundstücke. Daher werden diese Einkunftsquellen in § 9 ZuwG genannt. Hingegen bleiben andere Einkunftsquellen, die sich die Kirchgemeinden typischerweise durch eigene Anstrengungen erschlossen haben, außer Betracht - nämlich Kollekten, Spenden, Erbschaften, Kirchgeld und so weiter. Auch die Mieteinkünfte aus Gebäuden beruhen typischerweise auf vorangegangenem Fleiß und großen Anstrengungen der Kirchgemeinden. Daher bleiben auch sie ungeteilt bei der Kirchgemeinde, welche sie erarbeitet hat. Dies passt zum allgemeinen Konzept des ZuwG: Eigene Anstrengungen werden ermutigt und dadurch belohnt, dass man die selbst erwirtschafteten Mittel dann nach eigenem Gutdünken ausgeben darf.

Grund und Zweck des Gesetzes treffen logischerweise nur dort zu, wo eine Kirchgemeinde tatsächlich aus Grundstücksvermögen insgesamt gesehen Erträgnisse erzielt. Denn nur solche Kirchgemeinden sind wegen ihres Grundstücksvermögens finanziell besser gestellt als andere. Also muss man vorab kontrollweise prüfen, ob sich denn in der Gesamtrechnung aller Grundstücke gemeinsam insgesamt eine positive Ertragslage ergibt. Nur wenn das Grundstücksvermögen als Gesamtheit gesehen positive Erträgnisse erwirtschaftet, ist die Kirchgemeinde durch es "reicher" als andere.

Der Gesetzgeber wollte nur die Erträgnisse aus Grundstücken umverteilen, nicht das Grundstückskapital. Also soll das Kapital nach wie vor unangetastet bei den jeweiligen Rechtsträgern erhalten bleiben, wie § 41 Abs. 1 KGO dies vorschreibt. Also ist jeder Vorschlag, wie man § 9 ZuwG auslegen solle, darauf zu prüfen, ob er zu dem falschen Ergebnis führt, dass das Kapital umverteilt oder gar aufgezehrt würde.

Aus den vorgenannten Gründen müssen die Grundstücke der Kirchgemeinde an sich und dazu die Grundstücke von sämtlichen bei ihr bestehenden Sondervermögen ( = kirchliche Werke, Lehen, Stiftungen, soweit daraus Einkünfte in die Kirchkasse fließen) insgesamt saldiert werden, um festzustellen, ob sich beim Grundstücksvermögen (als Gesamtheit betrachtet) ein Gesamt-Überschuss der Einnahmen aus Grundstücken über die Ausgaben wegen Grundstücken ergibt. Nur wenn dies zutrifft, ist dann der nächste Berechnungsschritt zu vollziehen - siehe zu ihm die Erläuterung Nr. 5.

Übrigens ist auch das Landeskirchenamt beim Formulieren des § 5 Abs. 2 Satz 2 AVO ZuwG richtigerweise davon ausgegangen, dass Grundstücksvermögen insgesamt zusammenaddiert werden muss. Auch die "Richtlinie ... Haushaltspläne 2000", aufgelistet im Abschnitt 4.5 "HAUSHALT, RECHNUNGSWESEN", bestätigt dies, indem sie in Erläuterung I Nr. 9 vorschreibt, Mittel in angemessener Höhe für die Gebäudeunterhaltung bzw. zur Bildung der Instandhaltungsrücklage anzusparen.

Es wäre rechtlich falsch, jedes Grundstück isoliert zu betrachten und isoliert "Erträgnisse" von denjenigen Grundstücken, welche "unbebaut" sind, hälftig nach § 9 ZuwG anzurechnen, aber andere Grundstücke umso tiefer ins Defizit sinken zu lassen. Diese falsche Sicht kann zweifach widerlegt werden:

Erste Widerlegung: Kirchgemeinden und ihre Lehen, Stiftungen und Werke (Anstalten) haben voneinander unabhängige Vermögensmassen. Jedes dieser Vermögen muss in seinem Bestande erhalten bleiben (KGO § 41 Abs. 1). Also muss für jedes von diesen Vermögen gesondert ein Haushaltsplan aufgestellt und durchgeführt werden, und zwar so, dass das Vermögen nicht geschmälert wird. Wenn also beispielsweise ein Lehen ein defizitäres Grundstück enthält, dessen unvermeidliche Ausgaben die Einnahmen übersteigen, dann muss auf der Ebene dieses Lehens für Ausgleich des Defizits gesorgt werden - und zwar naheliegend möglichst dadurch, dass aus einem anderen Grundstück desselben Lehens Gewinn erzielt wird. Nur der Saldo der Erträgnisse des Lehens, soweit er positiv ist, darf an die Kirchkasse der Kirchgemeinde abgeführt werden - anderenfalls würde das Lehen ausgezehrt. Wenn aber dieses Prinzip im Rechtsverhältnis zwischen der Kirchgemeinde und ihren Lehen gilt, dann muss es erst recht im Verhältnis zwischen der Kirchgemeinde und anderen Kirchgemeinden und der Landeskirche gelten.

Zweite Widerlegung: Viele Kirchgemeinden haben seit Jahren berechtigterweise darauf vertraut, dass sie die Defizite von Grundstücken, auf welchen abzuzahlende Baukredite lasten, eben durch Überschüsse aus anderen Grundstücken werden decken können. Die kirchlichen Oberbehörden haben seinerzeit die geplanten Baumaßnahmen im Hinblick auf diese Sicherung der Finanzierung genehmigt. Der Gesetzgeber darf nicht plötzlich dieser durch die Landeskirche gutgeheißenen Finanzierung den Boden entziehen. Er darf nicht überraschend das Kirchenrecht so umgestalten, dass Finanzierungen, die schon in Lauf gesetzt sind, nun zusammenbrechen. Der Gesetzgeber ist an das Ius divinum und an das kirchliche Verfassungsrecht gebunden. Sie gehen der kirchlichen Gesetzgebung vor. Kein Kirchengesetz darf so beschlossen werden oder so ausgelegt werden, dass es damit in Widerspruch gerät. Der Rechtsgrundsatz, dass man eine einmal gegebene Zusage, auf die sich jemand verlassen hat, nicht brechen darf, gehört anerkanntermaßen zum Ius divinum: Quod semel placuit, amplius displicere non potest (Corpus iuris canonici: Liber Sextus Decretalium 5.13.21, abgeleitet aus den zahlreichen Bibelstellen, wonach Gott seine Versprechen nicht bricht - also soll auch der Mensch dies nicht tun). Dies ist zudem ein tragendes Grundprinzip der öffentlichen und der kirchlichen Verwaltung und gehört somit zum übergeordneten kirchlichen Verfassungsrecht, welches durch den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof der VELKD überwacht wird.

Auch für die Landeskirche gilt, was für jedermann gilt: nämlich wenn man wegen widriger Umstände eine Zusage nicht länger einhalten kann (= "Not kennt kein Gebot"), dann muss man trotzdem soweit möglich einen Weg wählen, der all denen, die wegen Vertrauens auf die Zusage in Schwierigkeiten geraten, noch am ehesten zumutbar ist. Auf den vorliegenden Fall ist dies wie folgt anzuwenden: Die Landeskirche insgesamt befindet sich derzeit in sehr widrigen Umständen: nämlich an vielen Orten droht die kirchliche Arbeit zusammenzubrechen, weil Geld fehlt. Diese Not berechtigt zwar den Gesetzgeber, Umverteilungsmaßnahmen zu beschließen. Er darf auch die Kirchgemeinden veranlassen, intern ihre Einnahmen- und Ausgabenstruktur abzuändern, um mehr umverteilen zu können. Aber er darf nicht willkürliche Kriterien für die Umverteilung aufstellen, die sachfremd sind und ohne vernünftigen Grund einzelne Gruppen von Kirchgemeinden benachteiligen. Es wäre aber willkürlich und sachfremd, wenn Pseudo-"Erträgnisse" aus Grundstücksvermögen umverteilt würden, die in Wahrheit keine sind, weil nämlich die betreffende Kirchgemeinde an anderer Stelle Defizite aus Grundstücken hat - so dass infolge der Umverteilung nunmehr das Kapital aufgezehrt werden muss.

Erläuterung 4 zu § 9 ZuwG:
Eigennutzung von Bestandteilen des Grundstücks-Finanzvermögens, welche die Kirchgemeinde anderenfalls vermieten oder verpachten könnte, ist selbstverständlich bei dieser Rechnung mit zu berücksichtigen; denn die Kirchgemeinde erzielt sozusagen Einkünfte, indem sie an sich selbst vermietet oder verpachtet. Die selbst-nutzende Kirchgemeinde muss sich bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung der einzelnen Grundstücke entsprechend ihrer Nutzung an den Unterhaltungskosten beteiligen. Wenn man dies außer Acht lassen würde, käme man zu einem sinnwidrigen Ergebnis. Nämlich dann könnten Kirchgemeinden zu Lasten des § 9 ZuwG mietfrei und pachtfrei Grundstücke nutzen. Sie wären dadurch unverdientermaßen durch ihr Grundstücksvermögen reicher als andere Kirchgemeinden. Hingegen Eigennutzung des Grundstücks-Verwaltungsvermögens (z.B. Kirche, Friedhof) ist wohl anders zu beurteilen; denn solche Grundstücke sind spezifisch kirchlichen Aufgaben gewidmet, damit sie durch die Kirchgemeinde selbst genutzt werden. Zur Unterscheidung zwischen Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen siehe den Abschnitt 4.3 "VERMÖGENSVERWALTUNG".

Erläuterung 5 zu § 9 ZuwG:
Anteilige Umrechnung des Gesamt-Saldos auf Grundstücke des § 9 ZuwG und sonstige Grundstücke: Sofern vorab festgestellt wurde, dass das Grundstücksvermögen insgesamt einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ausweist (siehe Erläuterung 3), ist dann zu prüfen, wie viel von diesem Überschuss anteilig auf "unbebaute Grundstücke" und Erbbaurechts-Zinsen entfällt - und somit unter § 9 ZuwG fällt. Für diesen zweiten Schritt der Berechnung muss nunmehr die Wirtschaftlichkeitsberechnung jedes einzelnen Grundstückes für sich betrachtet werden. Ich schlage folgendes Verfahren vor:
Man betrachte nunmehr nur noch diejenigen Grundstücke, welche Gewinn abwerfen (unter Berücksichtigung der Eigennutzung - siehe Erläuterung Nr. 4); denn allein diesen Grundstücken ist es ja zu danken, dass überhaupt ein positiver Gesamt-Saldo des Grundstücksvermögens zustande kam. Die gewinnabwerfenden Grundstücke sind in zwei Gruppen zu teilen: Pacht- und Erbbaurechtsgrundstücke bilden eine Gruppe. Alle sonstigen Grundstücke bilden die andere Gruppe. Die Gewinne der ersten Gruppe werden addiert und verglichen mit denen der zweiten Gruppe. Im Verhältnis der ersten Summe zur zweiten Summe wird der oben erwähnte Nettosaldo aus Grundstücksvermögen geteilt. Von dem Anteil aus dem Nettosaldo, welcher auf die erste Gruppe entfällt, wird der Sockelbetrag aus § 5 AVO ZuwG abgezogen. Von dem danach verbleibenden Betrag werden fünfzig Prozent verrechnet gegen die Zuweisungen des Landeskirchenamtes.

Berechnungsbeispiel:
Eine Kirchgemeinde hat sieben Grundstücke. Vier davon erwirtschaften Gewinne, nämlich netto +5000 DM, +8000 DM, +20.000 DM und +12.000 DM. Drei Grundstücke bringen Verluste, nämlich netto -6000 DM, -4000 DM und -3000 DM. Selbstverständlich muss vorher geprüft worden sein, ob diese Defizite denn wirklich echt sind - und nicht etwa bloß scheinbare Defizite, zustande gekommen weil die Kirchgemeinde ein an sich vermietbares Objekt selbst nutzt und "vergessen" hat, dafür eine entsprechende fiktive Miete an sich selbst in die Rechnung einzusetzen! In einem ersten Berechnungsschritt subtrahieren wir vom zusammengefassten Gewinn der Gewinn bringenden Grundstücke den zusammengefassten Verlust der verlustbringenden Grundstücke. Wenn nichts mehr übrig bliebe, bräuchten wir gar nicht erst weiter zu rechnen. In unserem Beispiel bleibt jedoch ein positiver Gesamtsaldo von 32.000 DM. Also kommen wir zum zweiten Berechnungsschritt. Bei diesem zweiten Schritt soll der verbleibende Gewinnsaldo von 32.000 DM anteilig aufgeteilt werden auf "bebaute" und "unbebaute" Grundstücke.

In unserem Beispiel seien das erste und das dritte Grundstück "unbebaut", das zweite und das vierte seien "bebaut". Somit hat im Beispiel die "unbebaute" Gruppe insgesamt 25.000 DM Gewinn gebracht. Die "bebaute" hat 20.000 DM Gewinn gebracht. Das verhält sich zueinander wie 25 zu 20. Also ist der zu verteilende Gesamtsaldo von 32.000 DM im Verhältnis von 25 zu 20 aufzuteilen. Auf die "bebaute" Grundstücksgruppe entfallen vier Neuntel, also 14.222 DM. Dieser Anteil bleibt ungeschmälert bei der Kirchgemeinde. Hingegen auf die "unbebaute" Grundstücksgruppe entfallen fünf Neuntel, also 17.778 DM. Davon ist der Sockelbetrag gemäß dem LHhG des jeweiligen Jahres abzuziehen. Für das Jahr 1999 als Beispiel betrug der Sockelbetrag 1000 DM. Es verbleiben dann also 16.778 DM als "Gewinn netto aus unbebauten Grundstücken". Davon sind gemäß dem Zuweisungsgesetz fünfzig Prozent, also 8.389 DM, zu verrechnen gegen die Zuweisungen des Landeskirchenamtes.

Erläuterung 6 zu § 9 ZuwG:
Das Wort "Grundstück" meint logisch ein durch seine wirtschaftliche Funktion abgegrenztes Bodenstück. Ein "Grundstück" im Sinne des § 9 ZuwG muss nicht immer deckungsgleich sein mit einem bestimmten "Flurstück" im staatlichen Kataster - dazu folgen Argumente unten. Es wäre auch widersinnig, das Wort auf Hausnummern zu beziehen, denn sie werden von der Gemeinde nach Gutdünken verteilt, und oft gibt es auf einem Kataster-Flurstück mehrere Hausnummern, aber auf anderen Kataster-Flurstücken gar keine. Und schon erst recht nicht muss es immer deckungsgleich sein mit Grundflächen, die von einem bestimmten Blatt im Grundbuch beim Amtsgericht erfasst werden; denn im Grundbuch können mehrere Kataster-Flurstücke zu einem einheitlichen "Grundstück" vereinigt werden, und es können zudem mehrere "Grundstücke" auf einem gemeinsamen Blatt verzeichnet werden. Außerdem sind kirchliche Grundstücke nicht grundbuchpflichtig (§ 3 Abs. 2 der Grundbuchordnung) und deshalb vielerorts überhaupt nicht eingetragen.

Dass das Wort "Grundstück" nicht ein Kataster-Flurstück meint, kann man sich an folgendem fiktivem Beispiel klarmachen: Kirchgemeinden X und Z haben genau gleichgroße Pfarrlehen, nämlich X hat 2.000 Quadratmeter, und Z hat ebenfalls 2.000 Quadratmeter. Sowohl bei X wie auch bei Z dient das Gelände zu 90 Prozent als Parkplatz, wovon Parkgebühren erzielt werden, und nur zehn Prozent dienen dem Pfarrhaus, dreistöckig mit Mietwohnungen. Das Vermessungsamt hat das Gelände von X als 20 einzelne kleine Kataster-Flurstücke vermessen, aber das Gelände von Z nur als ein einziges großes Flurstück. Soll dieser Zufall etwa dazu führen, dass laut § 9 ZuwG die Kirchgemeinde Z nichts abführen muss, weil sie nur ein "Grundstück" hat, und das ist "bebaut"? Und im Gegensatz dazu soll Kirchgemeinde X Parkgebühren von neunzehn "Grundstücken" abführen, weil ja nur das zwanzigste "Grundstück" bebaut ist? Ein so widersinniges Ergebnis kann nicht rechtens sein. Beide Kirchgemeinden sind gleich zu behandeln. Bei beiden ist der dem Gebäude und seinen Bewohnern dienende Teil (einschließlich Garten, Stellplatz der Mieter usw.) zu sondern von dem Rest des Geländes. Die Kataster-Nummerierung spielt dabei keine Rolle.

Erläuterung 7 zu § 9 ZuwG:
Das Wort "unbebaut" meint: nicht unmittelbar einem Gebäude dienend. Bei einem Wohnhaus mit umliegendem Hausgarten sind auch die Garten-Quadratmeter im Sinne des Gesetzes als "bebaut" zu betrachten; denn die unbebaute Fläche dient der bebauten. Bei einem Schrebergarten mit Gartenhütte ist es umgekehrt: Dort gelten auch die Quadratmeter, auf denen die Gartenhütte steht, als "unbebaut"; denn die bebaute Fläche dient der unbebauten. Grundstücke sind auch dann "unbebaut", wenn ein dort befindliches Bauwerk derart primitiv ist, dass es die Kirchgemeinde kaum Anstrengungen gekostet hat; denn das Gesetz will ja unterscheiden zwischen "arbeitslos" erzieltem Einkommen und "erarbeitetem" Einkommen - siehe oben.

*VOLLTEXT KirchenG über Zuweisungen an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke (ZuweisungsG - ZuwG) vom 02.04.1998 (ABl. 1998 A 61){4.3.1}; §§ 3 und 6 geändert, § 5a eingefügt durch *VOLLTEXT KirchenG zur Änderung ... vom 02.11.1999 (ABl. 1999 A 232); § 5 geändert durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006, aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1 bei der Kirchgemeindeordnung; ab In-Kraft-Treten des neuen ZuweisungsG am 01.01.1999 aufgehoben: das alte ZuwG vom 16.04.1997 (ABl. 1997 A 85); 1997 aufgehoben: ZuwG vom 20.04.1993 (ABl. 1993 A 61)

*VOLLTEXT AVO zum ZuweisungsG (AVO ZuwG) vom 21.07.1998 (ABl. 1998 A 143){4.3.1.1}; §§ 1 und 3 geändert, § 2a eingefügt durch *VOLLTEXT VO zur Änderung der AVO ... vom 02.11.1999 (ABl. 1999 A 232); §§ 1 und 2 geändert durch *VOLLTEXT Zweite RechtsVO zur Änderung der ... vom 25.04.2006 (ABl. 2006 A 66, berichtigt A 99); §§ 1 Abs. 1a, 2a, 7 und 8 geändert durch *VOLLTEXT Dritte RechtsVO zur Änderung der ... vom 01.09.2006 (ABl. 2006 A 157); aufgehoben: AVO zum ZuweisungsG (AVO ZuwG) vom 16.04.1997 (ABl. 1997 A 87); durch AVO ZuwG 1997 aufgehoben: alte AVO ZuwG vom 20.04.1993 (ABl. 1993 A 63)

*VOLLTEXT Bekanntmachung über Zuweisungen an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke aus dem Landeskirchensteueraufkommen und dem Finanzausgleich im Haushaltjahr 2008 <(als Beispiel für diese jährlich wiederkehrende Art von VO hier aufgenommen)> vom 20.11.2007 (ABl. 2008 A 3);
obsolet: Bekanntmachung über Zuweisungen an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke aus dem Landeskirchensteueraufkommen und dem Finanzausgleich im Haushaltjahr 2007 vom 21.11.2005 (ABl. 2006 A 202); *VOLLTEXT Bekanntmachung über Zuweisungen an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke aus dem Landeskirchensteueraufkommen und dem Finanzausgleich im Haushaltjahr 2006 vom 25.11.2005 (ABl. 2005 A 219); *VOLLTEXT Bekanntmachung über Zuweisungen an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke aus dem Landeskirchensteueraufkommen und dem Finanzausgleich im Haushaltjahr 2005 vom 09.11.2004 (ABl. 2004 A 204); VO über Zuweisungen ... vom 18.11.2003 (ABl. 2003 A 244) {4.3.1.2}; *VOLLTEXT VO über Zuweisungen ... vom 19.11.2002 (ABl. 2002 A 201); *VOLLTEXT VO über Zuweisungen ... vom 20.11.2001 (ABl. 2001 A 288); *VOLLTEXT VO über Zuweisungen ... vom 21.11.2000 (ABl. 2000 A 186); *VOLLTEXT VO über Zuweisungen ... 2000 vom 02.11.1999 (ABl. 1999 A 235); *VOLLTEXT VO über Zuweisungen ... 1999 vom 17.11.1998 (ABl. 1999 A 4); VO über Zuweisungen ... 1998 vom 20.11.1997 (ABl. 1998 A 3); VO über Zuweisungen ... 1997 vom 21.11.1996 (ABl. 1997 A 3)

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<4.8> KOLLEKTEN

Das Wort "Kollekte" bezeichnet ein kirchlich veranstaltetes Sammeln von Spenden bei einer Vielzahl von Personen - im Gegensatz zu Fällen, in denen einzig eine bestimmte Person angesprochen wird, oder wo Personen von sich aus der Kirche eine Spende anbieten (= Einzelspende)

*VOLLTEXT Kollektenordnung vom 14.11.1969 (ABl. 1969 A 95){4.5.1}; "Bezirkskirchenamt" geändert in "Regionalkirchenamt" ab 01.01.2008 durch VerwaltungsstrukturG vom 02.04.2006, aufgelistet oben im Abschnitt 1.3.1 bei der Kirchgemeindeordnung; aufgehoben: VO des Ev.-Luth. Landeskonsistoriums, die allgemeinen Kirchenkollekten betreffend, vom 01.07.1913 [SächsGVBl. 1913, S. 176] (KonsBl. 1913, S. 63); Runderlass Nr. 39 vom 15.11.1945 über Kollekten für das Kirchliche Hilfswerk und für eigene Zwecke der Kirchgemeinden, Ablieferung der Landeskollekten (ABl. 1949 A 31); VO vom 09.10.1954 über Bibelstundenkollekten (ABl. 1954 A 78); VO über Allgemeine Kirchenkollekten (Landeskollekten) vom 26.05.1959 (ABl. 1959 A 29); VO vom 15.12.1959 über Zählung von Kollekten (ABl. 1959 A 72); VO vom 10.05.1960 über die Übertragung der Genehmigung zur Verlegung von Landeskollekten in einzelnen Gemeinden auf die Superintendenturen (ABl. 1960 A 34 )

(hier aufgenommen als Beispiel für diese Art von jährlich ergehenden Gesetzen) <VO über den> Plan der Landeskollekten für das Kirchenjahr 2007/2008 und das Kalenderjahr 2008 vom 21.09.2007 (ABl. 2007 A 177)
obsolet: <VO über den> Plan der Landeskollekten für das Kirchenjahr 1997/98 und das Kalenderjahr 1998 vom 04.07.1997> (ABl. 1997 A 162)

Texte für Aufforderungen zu Landeskollekten müssen dem Amtsblatt mindestens vier Monate vor dem Kollektentermin eingereicht werden: <VO über Kollekten-> im ABl. 1985 (ABl. 1985 A 74)

<VO über> Bibelstunden-Kollekte, Ertrag des Vertriebs der Kirchlichen Nachrichtenblätter vom 09.10.1954 (ABl. 1954 A 78)

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<4.9> SPENDEN, FÖRDERVEREIN

Wer in der Öffentlichkeit Spenden einsammeln will, zum Beispiel mit einer Sammelbüchse, benötigt dazu normalerweise eine staatliche Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn für einen gemeinnützigen oder sonstigen förderungswürdigen Zweck gesammelt werden soll und wenn sichtlich gewährleistet ist, dass die Sammelnden nicht etwa das Gespendete dann für andere Zwecke verwenden werden. *VOLLTEXT <Staatliches> Sächsisches SammlungsG (SächsSammlG) vom 05.11.1996 [SächsGVBl. 1996, S. 446] (ABl. 1997 A 36); § 11 Abs. 1 geändert durch Art. 25 des 2. G z. Euro-bedingten Änd. D. sächs. Landesrechts vom 28.6.2001 (SächsGVBl. 2001, S. 426){4.6.1}. Weil aber bei Kirchen beides offensichtlich gewährleistet ist, gilt für sie laut § 13 des Gesetzes eine Ausnahme: Sie dürfen Kollekten sammeln, ohne dafür eine staatliche Genehmigung beantragen zu müssen.

Kirchen fördern steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 b EinkommensteuerG: nämlich Gottesdienst, Wohlfahrtspflege, Bildung, Erziehung und so weiter. Deshalb sind Spenden an Kirchen steuerbegünstigt. Kirchen dürfen Spendenquittungen zur Vorlage bei der staatlichen Finanzverwaltung ausstellen.

<Hinweise:> Begrenzung des Abzuges von Spenden für kirchliche Denkmalspflege bei der Einkommensteuer, vom 13.05.1994 (ABl. 1994 A 106){4.6.3}

Eine Bestätigung über Spenden für mildtätige Zwecke darf nur dann ausgestellt werden, wenn in der Buchführung und in der Geschäftsführung der betreffenden kirchlichen Einrichtung dieser Bereich klar von den übrigen Tätigkeitsbereichen abgegrenzt ist. Gleiches gilt für Spenden zur Denkmalspflege - aber dort wird zusätzlich verlangt, nämlich in §48 Abs. 2 EStDV Abschnitt A Nr. 3c, dass vorher die zuständige untere Denkmalbehörde diese Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche geprüft und darüber eine Bescheinigung ausgestellt hat. Von sämtlichen erteilten Spendenbestätigungen sind Kopien aufzubewahren: Ergänzung zur Mitteilung Neuregelung des Spendenrechts - Durchlaufspendenverfahren" ... <= neu ab 01.07.2000 eingeführte Formulare für Spendenquittungen - hier zu fotokopieren> (ABl. 2000 A 89){4.6.2.1}; obsolet: inzwischen veraltete Formulare für Spendenquittungen, gültig bis 30.06.2000: Neuregelung des Spendenrechts - Durchlaufspendenverfahren, im ABl. vom 29.02.2000 (ABl. 2000 A 20){4.6.2}

<Empfehlungen der Steuerkommission der EKD bezüglich Abzug von Spenden bei der staatlichen Einkommensteuer>, 15.12.1992 (ABl. 1993 A 9); <Hinweis zum Spendenabzug vom zu versteuernden Einkommen> vom 13.05.1994 (ABl. 1994 A 106){4.6.3}

*VOLLTEXT Muster für die Satzung eines Fördervereins im kirchlichen Bereich vom 30.12.1994 (ABl. 1994 A 271){4.6.4}

FÜNFTE ABTEILUNG:

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<5.1> STRAFTATEN GEGEN RELIGIONSAUSÜBUNG UND KIRCHE

Straftaten gegen die Religionsausübung oder die Totenruhe und gegen kirchliches Eigentum sind grundsätzlich weitestmöglich zu verfolgen. Alle Kirchgemeinden müssen ihrem Bezirkskirchenamt jährlich im Frühjahr über Strafverfolgungen des vergangenen Jahres berichten, damit das Bezirkskirchenamt darüber dem Landeskirchenamt einen Gesamtbericht vorlegen kann - gemäß der im Jahr 2002 geänderten ÜVO 1999; *VOLLTEXT VO über Strafanzeige, Strafantrag und weitere Pflichten bei Straftaten gegen kirchliche Einrichtungen (StrafanzeigeVO) vom 14.07.1998 (ABl. 1998 A 139){4.13.10}; erster Abschnitt, letzter Absatz aufgehoben und zweiter Abschnitt neu gefasst durch *VOLLTEXT VO zur Änderung der StrafanzeigeVO ... vom 02.04.2002 (ABl. 2002 A 78, berichtigt A 100){4.13.10}

Querverweis: Zur Suspendierung von Rechten einzelner Kirchenglieder wegen Fehlverhaltens siehe die entsprechenden Erläuterungen und Vorschriften im Abschnitt 1.6 "MITGLIEDSCHAFT; MELDEWESEN; KIRCHLICHE BERECHTIGUNGEN UND IHRE SUSPENDIERUNG"

Querverweis: Kirchenwidriges Verhalten von Beamten oder Geistlichen der Landeskirche wird geahndet nach dem DisziplinarG der VELKD und den damit zusammenhängenden Vorschriften - siehe den Abschnitt 3.1 "DIENSTRECHT, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN".

- ENDE -



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