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4.3.2 GRUNDSTÜCKE ALLGEMEIN,
INSBESONDERE KIRCHLICHE LEHEN
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur
erfolgt ! (18.02.2004, AKL)
Vom 23. Dezember 2003 (ABl. 2004 A
13)
Reg.-Nr. 40350/819
Inhaltsübersicht
I. Geltungsbereich, Bedeutung und
Nachweis
1. Geltungsbereich
2. Bedeutung und Zweckbindung des
Grundstückseigentums, Rechte an Grundstücken
3. Grundstücksunterlagen
II. Erwerb, Veräußerung und Belastung
4. Erwerb
5. Veräußerung und Belastung
6. Verkaufserlös und
Ersatzlandbeschaffung
7. Erbbaurechte
III. Bewirtschaftung
8. Allgemeine
Bewirtschaftungsbestimmungen
9. Vermietung
10. Verpachtung
11. Garagenvereinbarungen
12. Waldbewirtschaftung
13. Abbau von Bodenbestandteilen
14. Errichtung von Mobilfunkanlagen
15. Errichtung und Betrieb von
Windkraftanlagen
IV. Besondere Zweckbindung
16. Friedhofsflächen
V. Mitbenutzungsrechte
17. Nachbarrecht
18. Wegerechte und Straßenrecht
19. Wasserrechte
20. Leitungsrechte
VI. Sachverständige, Verträge und
Erklärungen
21. Sachverständige
22. Verträge und Erklärungen
VII. Kommunale und staatliche Maßnahmen
23. Kommunale und staatliche
Maßnahmen
VIII. Schlussbestimmungen
24. Schlussbestimmungen
Das Landeskirchenamt erlässt zur Ausführung der
grundstücksrechtlichen Vorschriften der Kirchgemeindeordnung - insbesondere
in §§ 13, 40 und 41 - zur Förderung der
Grundstücksverwaltung in den Kirchgemeinden und zur Anleitung der damit
befassten Verantwortlichen, folgende Verwaltungsvorschrift:
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I. Geltungsbereich, Bedeutung und Nachweis
1.
Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für alle im Eigentum der
Kirchgemeinden und ihrer Lehen stehenden Grundstücke. Die Richtlinien sind
für Grundstücke anderer kirchlicher Körperschaften wie
Kirchenbezirke und Kirchgemeindeverbände entsprechend anzuwenden. Die
Richtlinien gelten auch für Rechte an eigenen und fremden
Grundstücken.
2.
Bedeutung und Zweckbindung des
Grundstückseigentums und der Rechte an
Grundstücken
1. Grundstücke sind ein wesentlicher Teil des
kirchlichen Vermögens.
2. Grundstücke können Widmungen oder
Zweckbestimmungen unterliegen. Widmung und Zweckbestimmung sind zu beachten und
dürfen grundsätzlich nicht geändert werden.
3.
Grundstücksunterlagen
1. Alle Grundstücke und grundstücksgleichen
Rechte wie Erbbaurechte oder Wohnungs- oder Sondereigentum kirchlicher
Rechtsträger sind auf den Namen dieses Rechtsträgers im Grundbuch
einzutragen. Gleiches gilt auch für Miteigentumsanteile sowie für
dingliche Rechte kirchlicher Rechtsträger an fremden
Grundstücken.
2. Die in Ziffer 3.1. genannten Grundstücke und
Rechte sind im Besitzstandsverzeichnis <Fußnote> -
zutreffendenfalls mit ihrer Widmung bzw. Zweckbestimmung - zu erfassen. Das
Besitzstandsverzeichnis ist als Übersichtsblatt über das gesamte
Grundstückseigentum eines Rechtsträgers (alle Flurstücke mit
fortlaufender Nummerierung) zu führen und auf dem Laufenden zu
halten.
3. Neben dem Besitzstandsverzeichnis sind je ein
Grundbuchauszug für jedes Grundstück und jedes Erbbaurecht, eine
Nutzungsartenübersicht für alle Flurstücke, amtliche
Lagepläne für alle Grundstücke des Rechtsträgers, eine
Aufstellung der vergebenen Erbbaurechte, eine Aufstellung eigener Erbbaurechte,
eine Aufstellung der Pachtverhältnisse mit Angabe der Pächter, eine
Aufstellung aller Gebäude sowie eine Aufstellung aller
Mietverhältnisse mit Angabe der Mieter zu führen und auf dem Laufenden
zu halten. Kopien der Eintragungsnachrichten des Grundbuchamtes zu
Grundbuchänderungen sind bis zur Beschaffung neuer Grundbuchauszüge
bei diesen aufzubewahren. Verträge und Eintragungsnachrichten des
Grundbuchamtes sind in den jeweiligen Aktenvorgängen
aufzubewahren.
4. Die Grundstücksunterlagen sind dauernd sicher
aufzubewahren. Kopien des Besitzstandsverzeichnisses, aller
Grundbuchauszüge, eingehender Eintragungsnachrichten des Grundbuchamtes und
der Lagepläne sind dem zuständigen Bezirkskirchenamt zu
übergeben.
<Fußnote:> § 41 Abs. 5
KGO
II. Erwerb, Veräußerung und
Belastung
4.
Grundstückserwerb
1. Grundstücke und Grundstücksrechte sollen nur
erworben werden, wenn sie den Zwecken der Kirche unmittelbar dienen oder diesen
im Sinne von Ziffer 8.1. nutzbar gemacht werden können.
2. Vor dem Erwerb ist festzustellen, weiche rechtlichen
oder tatsächlichen Belastungen, planerischen Festlegungen und
Beschränkungen für das zu erwerbende Grundstück und seine
Bebauung bestehen. Vor dem Erwerb ist ferner die Beratung des
Bezirkskirchenamtes in Anspruch zu nehmen, wobei insbesondere die
Zweckmäßigkeit des Grundstückserwerbs anhand der rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen ist. Danach trifft der
Kirchenvorstand die Entscheidung, ob der Grundstückserwerb erfolgen soll,
und teilt dem Bezirkskirchenamt seine Entscheidung mit.
3. Das Bezirkskirchenamt - zuständigenfalls das
Landeskirchenamt - entscheidet danach über die kirchenaufsichtliche
Genehmigung <Fußnote 1> . Nach Genehmigung werden die
erforderlichen Schritte zur Vorbereitung des Erwerbs zwischen Bezirkskirchenamt
und Kirchenvorstand abgestimmt. Auf Anforderung des Notars ist über die
kirchenaufsichtliche Genehmigung nach der notariellen Beurkundung von der
zuständigen Kirchenbehörde eine Urkunde zu erteilen.
4. Ist zu dem Grundstückserwerb Darlehensaufnahme
erforderlich, so bedarf es hierüber nach Beratung des Bezirkskirchenamts
eines besonderen Beschlusses des Kirchenvorstands (Darlehensaufnahme
bedarf der Genehmigung) <Fußnote 2> .
<Fußnote 1:> § 41 Abs. 3 a)
KGO
<Fußnote 2:> § 44 Abs. 1
KGO
5.
Veräußerung und Belastung von
Grundstücken
1. Kircheneigene Grundstücke sind nach Herkommen und
Widmung grundsätzlich unveräußerlich. Ausnahmen sind
zulässig, wenn besondere kirchliche, öffentliche, gemeinnützige,
wirtschaftliche oder soziale Gründe vorliegen.
2. Zur Wahrung kirchlicher Interessen soll die
ausnahmsweise Veräußerung im Austausch gegen gleichwertige
Flächen erfolgen, die möglichst im Anschluss an anderes kircheneigenes
Gelände gelegen sein sollen. Eigentümer des Tauschlandes wird der
kirchliche Eigentümer des abgegebenen Landes.
3. Auf Tauschland kann in begründeten
Ausnahmefällen verzichtet werden. Eine Ausnahme kommt insbesondere dann in
Betracht, wenn das zu veräußernde Grundstück nur geringen Umfang
oder Wert besitzt oder bei einem früheren Grundstückstausch mehr Land
erworben als abgegeben wurde. Die Gründe für den Verzicht auf
Tauschland sind der zuständigen Kirchenbehörde vor Erteilung der
kirchenaufsichtlichen Genehmigung zu benennen.
4. Kirchliche Grundstücke dürfen nur belastet
werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Die Belastung von mit der
Kirche bebauten oder als kirchlicher Friedhof genutzten Grundstücken ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
5. Beschlüsse über die Veräußerung
oder die Belastung kircheneigener Grundstücke (Grundschulden, Hypotheken,
Grunddienstbarkeiten, Eintragungen in das Baulastenverzeichnis usw.)
bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung <Fußnote>
. Vor dem entsprechenden Beschluss des Kirchenvorstands ist die Beratung des
Bezirkskirchenamts in Anspruch zu nehmen.
<Fußnote:> § 41 Abs. 3 a)
KGO
6.
Verkaufserlös und
Ersatzlandbeschaffung
1. Der Verkaufserlös ist dem Vermögen des
Veräußerers wieder zuzuführen und nach Möglichkeit zum
Erwerb von Ersatzland zu verwenden.
2. Als Ersatzland sollen ertragsfähige
Grundstücke und sicher verpachtbare landwirtschaftliche Nutzflächen -
im besonderen Fall auch Forstflächen - erworben werden. Die erzielbare
jährliche Pachteinnahme soll nicht weniger als zwei Prozent des Kaufpreises
betragen.
3. Werden geeignete Grundstücke nicht angeboten,
sind Verkaufserlöse bis zur Ersatzlandbeschaffung sicher und
zinsgünstig anzulegen.
7.
Erbbaurechte
1. Erbbaurechte sollen nur vergeben werden, wenn sich
durch Vereinbarung eines angemessenen Erbbauzinses und dessen laufende Anpassung
an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse eine ausreichende Rendite
ergibt und die sachgerechte Verwaltung gesichert ist. Die Vergabe,
Änderung, Übertragung und Belastung von Erbbaurechten bedarf der
kirchenaufsichtlichen Genehmigung <Fußnote> . Ziffer 4.4.
gilt hier in gleicher Weise.
2. Zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der
Erbbaurechtsvergabe ist die Beratung des Bezirkskirchenamts in Anspruch zu
nehmen. Erweist sich die Vergabe als zweckmäßig, so übernimmt
das Bezirkskirchenamt die erforderliche rechtliche Vorbereitung und sorgt
erforderlichenfalls für die rechtzeitige Einbeziehung von Gutachtern,
Immobilienfirmen, Notaren und dergleichen.
3. Die Vergabe von Erbbaurechten als Wohnungseigentum
soll nur ausnahmsweise erfolgen, wenn sich dies aus Gründen der
bestmöglichen Flächenausnutzung oder der Projektfinanzierung als
unumgänglich erweist.
4. Bei Erbbaurechten für Wohnzwecke ist ein
jährlicher Erbbauzins von vier Prozent des Grundstückswertes
(Verkehrswert) zu vereinbaren, bei besonderer Ausstattung der vorgesehenen
Bebauung bzw. nicht öffentlich geförderten Bauvorhaben ein Erbbauzins
von fünf Prozent. Bei gewerblicher und industrieller Nutzung ist ein
Erbbauzins von mindestens sechs Prozent zu vereinbaren. Bei Mischnutzung zu
Wohn- und gewerblichen Zwecken ist ein angemessener Mittelwert zu
vereinbaren.
5. Die Höhe des Erbbauzinses soll alle drei Jahre
überprüft und - sofern nicht besondere Gründe ausnahmsweise eine
Verschiebung rechtfertigen - in voller Höhe gemäß der im
Erbbaurechtsvertrag getroffenen Regelung der veränderten wirtschaftlichen
Lage angepasst werden. Bei der Erbbauzinsanpassung ist die Anleitung des
Bezirkskirchenamts in Anspruch zu nehmen.
6. Für den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen
sind, soweit nicht besondere landeskirchliche Muster bestehen, die Muster aus
den Arbeitshilfen der EKD für das kirchliche Grundstücks- und
Friedhofswesen zu verwenden. Diese Muster werden vom Bezirkskirchenamt
bereitgehalten, erforderlichenfalls Erbbaurechtsinteressenten erläutert und
dem beurkundenden Notar mit der Maßgabe der zwingenden Verwendung
übergeben.
7. Als Dauer von Wohnerbbaurechten sind 75 Jahre zu
vereinbaren. Bei gewerblichen Erbbaurechten soll eine Dauer von höchstens
50 Jahren vereinbart werden. Die Belastung von Erbbaurechten hat in einem
angemessenen Verhältnis zum Wert der Bebauung (i. d. R. nicht über 80
%) zu stehen und der Baufinanzierung zu dienen.
8. Zwischen dem Grundstückseigentümer und
Erbbauberechtigten sind gegenseitige Vorkaufsrechte zu
vereinbaren.
<Fußnote:> § 41 Abs. 3 a)
KGO
III. Bewirtschaftung
8.
Allgemeine
Bewirtschaftungsbestimmungen
1. Kircheneigene Grundstücke sind so zu
bewirtschaften und Grundstücksrechte sind so auszuüben, dass deren
Zweckbestimmung erfüllt und ein guter Ertrag erzielt wird. Die Nutzung
erfolgt durch Eigenbewirtschaftung, Verpachtung, Vermietung oder
Erbbaurechtsvergabe. Bei der Grundstücksverwaltung sollen Einzelpersonen
oder Personengruppen nicht subventioniert oder bevorteilt
werden.
2. Bei der Bewirtschaftung der Grundstücke sind die
kirchlichen und staatlichen Vorschriften insbesondere des Nachbarrechtes
<Fußnote 1> , des Umwelt-, Denkmal-, Landschafts- und
Naturschutzes zu beachten. Nicht zu Friedhofszwecken benötigte Flächen
von Friedhofsgrundstücken sowie Umgebungsflächen von Kirchen
dürfen nur im Einklang mit dem Widmungscharakter genutzt
werden.
3. Für die Bebauung kircheneigener Grundstücke
gelten neben dem staatlichen Recht insbesondere die Vorschriften der Kirchlichen
Bauordnung <Fußnote 2> . Auf Grundsteuerbefreiung nach den
Vorschriften des Grundsteuergesetzes <Fußnote 3> ist
besonders zu achten.
<Fußnote 1:> Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB), Sächs. Nachbarrechtsgesetz vom 11.11.1997
(SächsGVBl. S. 582)
<Fußnote 2:> KBO vom 10.12.2002 (Abl.
2003 S. A 18
<Fußnote 3:> Grundsteuergesetz vom
07.08.1973 § 3 Abs. 1
9.
Vermietung
1. Bei Vermietung kirchlicher Wohnungen und sonstiger
Räume, Gebäude und Flächen sind kirchliche und wirtschaftliche
Gesichtspunkte zu beachten. Hinsichtlich Dienstwohnungen und sonstigen Wohnungen
in kircheneigenen Gebäuden finden die Vorschriften des staatlichen und
kirchlichen Rechtes, insbesondere des kirchlichen Dienstwohnungsrechtes,
Anwendung <Fußnote 1> . Für vermietete Wohnungen ist
Miete in ortsüblicher Höhe zu vereinbaren.
Entsprechendes gilt für Garagenvermietungen. Neben
der Miete sind Betriebskosten zu zahlen.
2. Vermietung zu gewerblichen Zwecken soll sich nach den
ortsüblichen Miethöhen richten. Zu gewerblichen Zwecken sollen
längerfristige Mietverträge nur ausnahmsweise geschlossen
werden.
3. Bei Überlassung von Räumen an andere
christliche Kirchen und Religionsgemeinschaften sind Entgelte unter Beachtung
der Gegenseitigkeit in angemessener Höhe zu vereinbaren. Bei
Überlassung von Kirchengebäuden oder sonst regelmäßig zum
gottesdienstlichen Gebrauch genutzten kirchlichen Gebäuden und Räumen
sind die dafür geltenden besonderen Regelungen zu beachten
<Fußnote 2> .
4. Für vorübergehende Raumüberlassung
für Familienfeiern, Vereine und dergleichen sollen angemessene,
gleichmäßig anzuwendende Entgelte vereinbart werden. Die
ortsgesetzliche Regelung solcher Entgelte wird empfohlen.
5. Vermietung und andere Raumüberlassung an
Religionsgemeinschaften, an Vereine, Personengruppen und Einzelpersonen sind
ausgeschlossen, sofern sie der Kirche feindlich gegenüberstehen oder mit
kirchlichen Anliegen unvereinbare Ziele verfolgen bzw. derartige Nutzungen
beabsichtigen. Mietverträge sollen schriftlich geschlossen werden. Bei
Wohnungsmietverträgen sind Ausnahmen von der Schriftform unzulässig.
Landeskirchliche Musterverträge sind zu verwenden.
6. Die Kirchgemeinde soll die Beratung des
Bezirkskirchenamtes insbesondere zur Vertragsausfertigung in Anspruch nehmen.
Der Abschluss von Mietverträgen bedarf der kirchenaufsichtlichen
Genehmigung <Fußnote 3> .
<Fußnote 1:> Kirchl.
Dienstwohnungsverordnung vom 22.10.1996 (Abl. S. A 209),
Durchführungsverordnung dazu vom 28.01.1997 (Abl. S. A 42),
Mietenüberleitungsgesetz vom 06.06.1995 (BGBl. I S. 748/Abl. S. A 217),
Richtlinien zur Festsetzung von Dienstwohnungsvergütungen vom 22.10.1996
(Abl. S. A 220) sowie die Rechtsverordnung zur Ausstattung kirchlicher Wohnungen
vom 29.10.1996 (Abl. S. A 221))
<Fußnote 2:> § 13 Abs. 2 h) KGO
in Verbindung mit §§ 11 – 13 AVO zur KGO
<Fußnote 3:> § 41 Abs. 3 a)
KGO
10.
Verpachtung
1. Bei der Verpachtung kircheneigener Grundstücke
sind kirchliche und wirtschaftliche Gesichtspunkte zu beachten.
2. Pachtverträge sind grundsätzlich schriftlich
zu schließen.
3. Auf die Festsetzung angemessener Pacht ist zu achten.
Die Pacht hat sich nach Bodenqualität, Grundstücks- und Marktlage zu
richten.
4. Für Landpacht, Gartenpacht und für
Kleingartenanlagen sind die landeskirchlichen Musterverträge zu verwenden
Bei sonstigen Pachtverhältnissen berät das Bezirkskirchenamt durch
geeignete Vertragsgestaltung.
5. Die Pachtzeit von Landpachtverträgen soll nur in
besonders begründeten Ausnahmefällen die Dauer von zwölf Jahren
übersteigen. In derartigen Fällen ist ein außerordentliches
Kündigungsrecht für den Fall zu vereinbaren, dass der Pächter die
Anpassung des Pachtzinses an die ortsübliche Pachthöhe
ablehnt.
6. Nutzungstausch von Landpachtflächen (auch sog.
Pflugtausch) ist nur ausnahmsweise und befristet zulässig und ist durch
schriftlichen Nachtrag zum bestehenden Landpachtvertrag zu regeln. Die
ausgetauschten Flächen sind durch einen Lageplan mit
maßstabsgerechter Einzeichnung dieser Flächen
auszuweisen.
7. Die Kirchgemeinde soll die Beratung und Anleitung zur
Vertragsausfertigung und dergleichen durch das Bezirkskirchenamt in Anspruch
nehmen. Der Abschluss von Pachtverträgen bedarf der kirchenaufsichtlichen
Genehmigung <Fußnote> .
<Fußnote:> § 41 Abs. 3 a)
KGO
11.
Garagenvereinbarungen
1. Als Garagenvereinbarungen gelten solche vertragliche
Regelungen, durch die einem Dritten in pachtähnlicher Weise eine
Fläche zur Errichtung und Unterhaltung eines Garagengebäudes in
Leichtbauweise gegen Entrichtung eines jährlichen Entgelts und in der Regel
für unbestimmte Zeit überlassen wird. Bezüglich vor 1990
errichteter Garagen und Garagenanlagen sind die einschlägigen
Rechtsvorschriften zu beachten.
2. In Garagenvereinbarungen ist festzulegen, dass der
Garageninhaber bei Vereinbarungsende die Garage nach Wahl des
Grundstückseigentümers auf eigene Kosten zu entfernen oder an einen
vom Grundstückseigentümer benannten Nachfolger zum Zeitwert zu
veräußern hat.
3. Garagenvereinbarungen sind schriftlich
abzuschließen. Dafür vorgesehene landeskirchliche
Mustervereinbarungen sind zu verwenden. Die Kirchgemeinde soll die Beratung und
Anleitung zur Vertragsausfertigung und dergleichen durch das Bezirkskirchenamt
in Anspruch nehmen. Wurde die Garage vom kirchlichen
Grundstückseigentümer errichtet oder diesem zu Eigentum
überlassen, so ist für die Garagennutzung durch Dritte der Abschluss
eines Mietvertrages erforderlich.
4. Für Regelungen, mit denen einem Dritten gestattet
wird, einen Fahrzeugunterstand (Carport), Schuppen o. Ä. auf kircheneigenem
Gelände zu errichten und zu unterhalten, gelten die Regelungen für
Garagenvereinbarungen.
5. Die Überlassung von Fahrzeugstellplätzen ist
mietvertraglich zu regeln.
6. Der Abschluss von Garagenvereinbarungen und
Garagenvermietungen bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
<Fußnote> .
<Fußnote:> § 41 Abs. 3a)
KGO
12.
Waldbewirtschaftung
1. Waldbesitzende Kirchgemeinden sollen für alle den
Wald und seine Bewirtschaftung betreffenden Maßnahmen die fachliche
Beratung und Anleitung durch den zuständigen landeskirchlichen
Forstbeauftragten (Forstpfleger) in Anspruch nehmen, soweit sie nicht einer
Kirchlichen Waldgemeinschaft mit eigenem Revierförster angehören. Der
Forstpfleger übernimmt die Vermittlung zu den
Forstämtem.
2. Für den kirchlichen Waldbesitz sind die
staatlichen Vorschriften zu beachten <Fußnote 1> . Für
Kirchenwald angebotene Dienstleistungen der Forstämter können auf
Empfehlung des Forstpflegers in Anspruch genommen werden. Darüber zu
treffende Regelungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch
das Bezirkskirchenamt <Fußnote 2> . Die Genehmigung kann im
Auftrag des Bezirkskirchenamts durch Sichtvermerk des Forstpflegers auf den
Verträgen oder Vereinbarungen erteilt werden.
3. Abgabe und Erwerb von Wald, Umwandlung von
Waldflächen zu anderen Nutzungen und Neuaufforstung von bisher nicht
forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind nur nach fachlicher Empfehlung
des Forstpflegers und kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Bezirkskirchenamts
zulässig <Fußnote 3> .
<Fußnote 1:> Bundeswaldgesetz vom
02.05.1975 (BGBl. I S. 1037), Sächs. Waldgesetz vom 10.04.1992
(SächsGVBl. 1992 S. 137 u. 1999 S. 330), Sächs. Privat- und
Körperschaftswaldverordnung vom 16.04.2003 (SächsGVBl. S.
110).
<Fußnote 2:> § 41 Abs. 3a)
KGO.
<Fußnote 3:> § 41 Abs. 3a)
KGO.
13.
Abbau von Bodenbestandteilen
1. Für den Abbau von Bodenbestandteilen sind die
gesetzlichen Bestimmungen und die behördlichen Auflagen zu beachten.
Insbesondere müssen sich die Abbauberechtigten verpflichten, das
Grundstück nach dem Abbau zu rekultivieren bzw. zu renaturieren und
dafür entsprechende Sicherheit zu leisten.
2. Die Beratung des Bezirkskirchenamts ist in Anspruch zu
nehmen. Kirchliche Musterverträge sind zu verwenden. Der Abschluss von
Verträgen bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das
Bezirkskirchenamt <Fußnote> .
<Fußnote:> § 41 Abs. 3 a)
KGO.
14.
Errichtung und Betrieb von
Mobilfunkanlagen
Die Verwendung eines kirchlichen Gebäudes oder
Grundstücks zur Errichtung und Betrieb einer Mobilfunkanlage ist nur bei
baufachlicher Unbedenklichkeit zulässig. Die Beratung des zuständigen
kirchlichen Baupflegers ist hierzu in Anspruch zu nehmen. Vor Entscheidung sind
vom Kirchenvorstand alle Aspekte des Betriebs einer Mobilfunkanlage auf dem
kircheneigenen Gebäude oder Grundstück abzuwägen. Bejahendenfalls
bedarf der Einbau einer Mobilfunkanlage der kirchlichen Baugenehmigung
<Fußnote 1>
Kirchliche Musterverträge sind zu verwenden. Die
Regelung erfolgt durch Mietvertrag, der der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
des Bezirkskirchenamts bedarf <Fußnote 2> .
<Fußnote 1:> § 4 Abs. 2 und
§ 5 Abs. 2 der Kirchl. Bauordnung vom 10.12.2002 (ABl. 2003 S. A 18) und
§ 23 a) AVO zur KGO.
<Fußnote 2:> § 41 Abs. 3 a)
KGO.
15.
Errichtung und Betrieb von
Windkraftanlagen
Vor Entscheidung über die Inanspruchnahme
kircheneigener Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen ist die Beratung
des Bezirkskirchenamts in Anspruch zu nehmen. Soll danach die Errichtung von
Windkraftanlagen gestattet werden, so sind dafür bestehende kirchliche
Musterregelungen zu verwenden; der Vertragsabschluss bedarf der
kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Bezirkskirchenamts
<Fußnote> . Die Veräußerung kircheneigener
Grundstücke zur Errichtung von Windkraftanlagen ist ausgeschlossen. Die
Vergabe von Erbbaurechten kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
<Fußnote:> § 41 Abs. 3 a)
KGO
IV. Besondere Zweckbindung
16.
Friedhofsflächen
Die Kirchgemeinden und andere kirchliche
Rechtsträger haben als Friedhofsträger darauf hinzuwirken, dass
ausreichende Friedhofsflächen vorhanden sind und in
Flächennutzungsplänen ausgewiesen werden. Durch Bodengutachten ist
festzustellen, dass die Flächen für Bestattungszwecke geeignet sind.
Bei notwendigem Erwerb von Flächen zur Erweiterung oder Neuanlage von
kirchlichen Friedhöfen ist mit der politischen Gemeinde zu vereinbaren, in
welcher Weise diese den kirchlichen Friedhofsträger bei Erwerb und
Gestaltung der Bestattungsflächen unterstützt <Fußnote
1> . Bei Errichtung von Baulichkeiten in der Nachbarschaft von
Friedhöfen ist auf die Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände zu
achten <Fußnote 2> . Im Übrigen gelten die speziellen
Vorschriften des Friedhofsrechts <Fußnote 3>
.
<Fußnote 1:> § 4 Abs. 2 bzw.
§ 5 Abs. 5 Sächs. Bestattungsgesetz vom 08.07.1994 (Sächs GVBl.
S. 1321).
<Fußnote 2:> § 4 Abs. 2 bzw.
§ 5 Abs. 5 Sächs. Bestattungsgesetz vom 08.07.1994 (Sächs GVBl.
S. 1321).
<Fußnote 3:> § 41 Abs. 3 d) KGO,
Friedhofsverordnung vom 09.05.1995 (ABl. S. A 81).
V. Mitbenutzungsrechte
17.
Nachbarrecht
Fragen des Nachbarrechtes sollen, soweit sie nicht
gesetzlich <Fußnote 1> geregelt sind, im Wege gegenseitigem
Einvernehmens geregelt werden. Dabei sind Wahrung kirchlicher Interessen und
Pflege dauerhaft konfliktfreier nachbarschaftlicher Beziehungen in Einklang zu
bringen. Rechte und Pflichten des Nachbarschaftsverhältnisses sollen
erforderlichenfalls durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden. Regelungen
mit Eintragung im Grundbuch oder Baulastenverzeichnis sind auf Fälle zu
beschränken, in denen dies zwingend vorgeschrieben oder aus besonderen
Gründen unumgänglich ist oder weil es im kirchlichen Interesse liegt
(vgl. Ziffer 5 und nachstehende Ziffern 18 - 20). Zur rechtlichen Klärung
von Nachbarrechtsfragen und zur Vorbereitung von Vereinbarungen ist die Beratung
des Bezirkskirchenamts in Anspruch zu nehmen. Nachbarrechtliche Regelungen durch
Vertrag oder einseitige Erklärung einschließlich einer etwaigen
dinglichen Sicherung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
<Fußnote 2> .
<Fußnote 1:> Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB), Sächs. Nachbarrechtsgesetz vom 11.11.1997 (Sächs
GVBl. S. 582).
<Fußnote 2:> § 41 Abs. 3 a)
KGO.
18.
Wegerechte und
Straßenrechte
1. Vergabe neuer Wegerechte an kircheneigenen
Grundstücken bedarf der vorherigen Beratung durch das Bezirkskirchenamt.
Einräumung von Wegerechten an Kirchen- und Friedhofsgrundstücken ist
ausgeschlossen (s. o. Ziffer 5.4.). Erweist sich die Einräumung eines
Wegerechtes als unerlässlich, so ist diese durch schriftliche
wegerechtliche Vereinbarung, die vom Bezirkskirchenamt vorbereitet wird, zu
regeln. In der Regel ist vom Wegeberechtigten ein jährliches Entgelt
(Bezeigungsgeld) zu entrichten. Eine dingliche Sicherung oder Regelung durch
Eintragung ins Baulastenverzeichnis erfolgt, wenn dies zwingend vorgeschrieben
oder aus besonderen Gründen unumgänglich ist (vgl. Ziffer 5). Ziffern
20.4. und 20.5. sind entsprechend anzuwenden.
2. Die Bestellung von Wegerechten zugunsten
kircheneigener oder dauernd kirchlich genutzter Grundstücke bedarf der
vorherigen Beratung durch das Bezirkskirchenamt. Sollen damit dauernde
Zugangsrechte gesichert werden, die für dienstliche Erfordernisse der
Kirchgemeinde oder zur Verwaltung kircheneigener bzw. dauernd kirchlich
genutzter Grundstücke unerlässlich sind, so ist dies durch
schriftliche Vereinbarung und dingliche Sicherung zu regeln.
3. Für die Benutzung kircheneigener Flächen zur
Errichtung und Unterhaltung öffentlicher Straßen, Wege und
Plätze finden die gesetzlichen Vorschriften <Fußnote 1>
Anwendung. Sollen Straßen und dergleichen neu angelegt oder
verändert werden, so bedarf dies der vorherigen Beratung durch das
Bezirkskirchenamt. Grundsätzlich ist darauf hinzuwirken, dass neben der
straßenrechtlichen Widmung als Verkehrsfläche auch eine
Überführung der Verkehrsfläche ins Eigentum des Trägers der
Straßenbaulast erfolgt. Dies gilt auch für Zugangs- oder
Parkflächen an Friedhöfen. Bei Verkehrsflächen, die vorrangig als
Zugang oder Parkflächen an Kirchen, Gemeindehäusem und dergleichen
dienen, ist diese Verwendung durch geeignete Regelung zu
sichern.
4. Wege- bzw. straßenrechtliche Regelungen durch
Vertrag oder einseitige Erklärung einschließlich einer etwaigen
dinglichen Sicherung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
<Fußnote 2> .
<Fußnote 1:> Sächs.
Straßengesetz vom 21.01.1993 (Sächs. GVBl. S. 93).
<Fußnote 2:> § 41 Abs. 3 a)
KGO.
19.
Wasserrechte
1.Wasserrechte an kircheneigenen Grundstücken sollen
nur gewährt werden, soweit dadurch die Wasserversorgung der kircheneigenen
Grundstücke selbst oder andere wichtige Belange nicht beeinträchtigt
werden. Dementsprechende Anfragen bedürfen der vorherigen Beratung durch
das Bezirkskirchenamt. Wird der Anfrage entsprochen, so ist das Wasserrecht
durch (einseitige) schriftliche Erklärung des kirchlichen Eigentümers
oder schriftliche Vereinbarung zu regeln. In der Regel ist vom
Wasserberechtigten ein jährliches Entgelt (Bezeigungsgeld) zu entrichten.
Mehrseitige wasserrechtliche Vereinbarungen sind möglichst zu vermeiden.
Eine dingliche Sicherung erfolgt nur, wenn dies zwingend vorgeschrieben oder aus
besonderen Gründen unumgänglich ist (vgl. Ziffer 5). Ziffern 20.4. und
20.5. sind entsprechend anzuwenden.
2. Die Bestellung von Wasserrechten zugunsten
kircheneigener oder dauernd kirchlich genutzter Grundstücke zur
Wasserversorgung kircheneigener Grundstücke kommt in Betracht, wenn die
Wasserversorgung nicht durch das öffentliche Versorgungsnetz gesichert ist.
Dies bedarf der vorherigen Beratung durch das Bezirkskirchenamt. Sollen damit
dauernde Wasserrechte gesichert werden, die für dienstliche Erfordernisse
der Kirchgemeinde bzw. zur Verwaltung kircheneigener oder dauernd kirchlich
genutzter Grundstücke unerlässlich sind, so ist dies durch
schriftliche Vereinbarung und dingliche Sicherung zu regeln.
3. Vorstehende Regelungen finden für
Abwasserregelungen entsprechende Anwendung.
4. Bestehende nichtöffentliche Wasserversorgungen
kirchlicher Grundstücke, insbesondere von Friedhöfen sind zu erhalten,
soweit dies keinen unangemessenen Aufwand erfordert. Ziffer 4.4. ist
entsprechend anzuwenden.
5. Wasserrechtliche Regelungen durch Vertrag oder
einseitige Erklärung einschließlich einer etwaigen dinglichen
Sicherung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
<Fußnote> .
<Fußnote:> § 41 Abs. 3 a)
KGO.
20.
Leitungsrechte
1. Die Benutzung von kircheneigenen Grundstücken zur
öffentlichen Versorgung mit elektrischem Strom, Gas, Wasser, Abwasser,
Fernwärme, Telekommunikation und dergleichen durch Verlegung von
öffentlichen Versorgungsleitungen sowie zur Errichtung von
dazugehörigen Anlagen und das Überspannen kircheneigener
Grundstücke mit Freileitungen sind zu gestatten, wenn die
Grundstücksbenutzung im öffentlichen Interesse oder für den
Anschluss eigener Grundstücke unerlässlich ist. Dementsprechende
Anfragen bedürfen der vorherigen Beratung durch das
Bezirkskirchenamt.
2. Es ist darauf hinzuwirken, dass die
Grundstücksbenutzung nur im unbedingt nötigen Umfang erfolgt.
Maststandorte und dergleichen sollen an Grundstücksgrenzen bzw. -ecken
angeordnet werden. Beeinträchtigungen der Grundstücke und ihrer
Bebauung, insbesondere von Kirchen sind zu vermeiden. Leitungen und Anlagen
sollen so angeordnet werden, dass sie sich in die vorhandene
Grundstücksnutzung organisch einfügen und unangemessene Eingriffe (z.
B. an Stützmauern oder sonst optisch, statisch oder in anderer Weise
ungeeigneten Stellen) vermieden werden. Bei größeren Anlagen
(Transformatorenhäuser u. Ä.) ist dem Versorgungsuntemehmen
vorzugsweise die Übereignung der benötigten Grundfläche
anzubieten (vgl. Ziffer 5).
3. Soweit es sich nicht lediglich um Anschlussleitungen
zur Versorgung kirchlicher Grundstücke handelt, ist die Beratung des
Bezirkskirchenamtes wegen der erforderlichen vertraglichen Regelung zur
Mitbenutzung kircheneigener Grundstücke gegen angemessene
Geldentschädigung und wegen der etwaigen dinglichen Sicherung des
Mitbenutzungsrechtes in Anspruch zu nehmen. Eine dingliche Sicherung soll bei
öffentlichen Versorgungsleitungen erfolgen, wenn dies allgemein üblich
ist (vgl. Ziffer 5).
4. Die private Benutzung kircheneigener Grundstücke
zur Versorgung anderer Grundstücke ist in entsprechender Weise zu regeln.
Mitbenutzungsrechte an kircheneigenen Grundstücken können dann
gewährt werden, wenn Antragsteller hierauf angewiesen sind und andere
wichtige Belange nicht beeinträchtigt werden. Anträge bedürfen
der vorherigen Beratung durch das Bezirkskirchenamt. Wird dem Antrag
entsprochen, so ist das Mitbenutzungsrecht am Grundstück durch schriftliche
Erklärung des kirchlichen Eigentümers oder schriftliche Vereinbarung
zu regeln. In der Regel ist vom Berechtigten ein jährliches Entgelt
(Bezeigungsgeld) zu entrichten. Mehrseitige Vereinbarungen sind möglichst
zu vermeiden. Eine dingliche Sicherung erfolgt nur, wenn dies zwingend
vorgeschrieben oder aus besonderen Gründen unumgänglich ist (vgl.
Ziffer 5).
5. Rechte zur Mitbenutzung sind zu beenden, wenn die
Mitbenutzung nicht mehr erforderlich ist. Darüber geschlossene
Verträge sind aufzuheben; die Löschung hierüber erfolgter
Grundbucheintragungen bzw. Löschung im Baulastenverzeichnis ist auf Kosten
der bisherigen Berechtigten zu veranlassen. Grundsätzlich ist auf
Entfernung der Leitungen und sonstiger Anlagen vom kircheneigenen
Grundstück zu bestehen.
6. Leitungsrechtliche Regelungen durch Vertrag oder
einseitige Erklärung einschließlich einer etwaigen dinglichen
Sicherung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
<Fußnote> .
<Fußnote:> § 41 Abs. 3 a)
KGO.
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Vl. Sachverständige, Verträge und Erklärungen
21.
Sachverständige
1. Die sachverständige Beratung der Kirchgemeinden
zu Fragen im Zusammenhang mit kirchlichen Gebäuden und der Bebauung von
Grundstücken liegt bei den kirchlichen Baupflegem der
Bezirkskirchenämter. Die sachverständige Beratung der Kirchgemeinden
zu Friedhofsfragen liegt bei den landeskirchlichen Friedhofspflegem. Die
sachverständige Beratung der Kirchgemeinden zu Forstfragen liegt bei den
landeskirchlichen Forstpflegern Die Inanspruchnahme der genannten Fachberater
kann unmittelbar durch den Kirchenvorstand erfolgen, soweit die Beratung nicht
bereits durch das Bezirkskirchenamt veranlasst ist.
2. Zum Erfordernis der Bewertung von Grundstücken
durch Sachverständige, etwa im Zusammenhang mit Erwerb,
Veräußerung oder Belastung von Grundstücken ist nach
Beratung durch das Bezirkskirchenamt über die Beauftragung eines
Sachverständigen zu entscheiden.
22.
Verträge und
Erklärungen
1. Verträge, durch die Kirchgemeinden und
sonstige kirchliche Körperschaften Rechtsverbindlichkeiten gegenüber
Dritten eingehen, dürfen erst nach vorheriger Beschlussfassung des
Kirchenvorstandes bzw. des Vertretungsorgans geschlossen werden;
Erklärungen (z. B. Zustimmungserklärungen, Eintragungsbewilligungen,
Löschungsbewilligungen oder Baulasterklärungen) dürfen erst nach
Beschlussfassung abgegeben werden. Die rechtsverbindliche Unterzeichnung von
Verträgen und Erklärun- gen hat durch den Vorsitzenden und ein
weiteres Mitglied des Kirchenvorstandes sowie Abdruck des Kirchensiegels zu
erfolgen (§ 21 Abs. 2 KGO).
2. Grundbucherklärungen zur Eintragung,
Änderung oder Löschung dinglicher Rechte sowie Vollmachten (Aktorien)
zur Abgabe von Erklärungen oder zur Beteiligung an notariellen
Beurkundungen sind mit dem Bestätigungsvermerk des Bezirkskirchenamts zur
Legitimation der unterzeichneten Mitglieder des Kirchenvorstandes zu versehen
(§ 21 Abs. 3 KGO).
3. Werden Verträge und Erklärungen nach Ziffer
22. 1. vor Erteilung einer vorgeschriebenen kirchenaufsichtlichen Genehmigung
geschlossen, so ist in dem Vertrag dessen Rechtswirksamkeit von der Erteilung
der kirchenaufsichtlichen Genehmigung abhängig zu machen. Soweit das
Bezirkskirchenamt den Vertragsschluss selbst vorbereitet hat und der Vertrag
unverändert übernommen wurde, entfallen die förmliche Beantragung
und Erklärung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
4. Landeskirchliche Muster für Verträge,
Erklärungen und dergleichen sind für den vorgesehenen
Regelungsgegenstand grundsätzlich ohne Änderung der darin vorgesehenen
rechtlichen Regelungen zu verwenden. Über erforderliche Anpassungen
rechtlicher Regelungen für den besonderen Einzelfall entscheidet das
Bezirkskirchenamt. Die Einführung, Änderung oder Ersetzung von
landeskirchlichen Musterverträgen obliegt dem
Landeskirchenamt.
5. Die Einhaltung von Verträgen und Bedingungen in
Erklärungen ist vom Kirchenvorstand angemessen zu überwachen. Die
Erfüllung jährlicher oder längerfristiger Rechtspflichten,
insbesondere von Zahlungseingängen ist durch zuverlässige Vormerkung
zu sichern.
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VII. Kommunale und staatliche Maßnahmen
23.
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Kommunale und staatliche Maßnahmen
1. Die Bauleitplanung ordnet durch Flächennutzungs-
und Bebauungspläne die städtebauliche Entwicklung. Pläne dieser
Art stellt die politische Gemeinde auf. Die Kirche wird als Trägerin
öffentlicher Belange am Planungsverfahren beteiligt. Die Einbeziehung
kircheneigener Grundstücke in die Bauleitplanung und auch die Ausklammerung
können erhebliche rechtliche, tatsächliche und finanzielle
Auswirkungen haben. Aus diesem Grund ist die rechtzeitige Prüfung und
angemessene Geltendmachung kirchlicher Interessen nötig.
2. Für Anlage und Ausbau von Straßen und
anderen Erschließungsanlagen einschließlich Wassersorgungs- und
Abwasseranlagen erheben politische Gemeinden von
Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten aufgrund von Satzungen
nach Baugesetzbuch bzw. Kommunalabgabengesetz Beiträge. Diese erreichen oft
erhebliche Höhen. Um etwaige ungerechtfertigte Beitragserhebungen
abzuwehren, sind die Beitragsbescheide unter Inanspruchnahme des
Bezirkskirchenamts genau zu prüfen. Da die Prüfung häufig
längere Zeit erfordert, ist gegebenenfalls vorsorglich zur Fristwahrung
Widerspruch gegen ergangene Bescheide (innerhalb eines Monats nach Zustellung)
einzulegen. Die Begründung des Widerspruchs kann nachgereicht werden.
Sollte sich bei der Prüfung erweisen, dass Einwände gegen den Bescheid
doch nicht erhoben werden können, so ist der Widerspruch
zurückzuziehen. Zu prüfen ist auch, ob ein Erlass oder Teilerlass des
festgesetzten Beitrages aus Gründen des öffentlichen Interesses oder
aus Billigkeitsgründen geboten ist.
3. Zur Verbesserung der Bedingungen in der Land- und
Forstwirtschaft sowie aus Gründen der Landeskultur und der
Landesentwicklung werden Flurbereinigungsverfahren unter der Leitung der
Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung durchgeführt.
Nach Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens empfiehlt es sich
festzustellen, durch wen die Interessen der Kirchgemeinde in dem Verfahren bei
bevorstehenden Terminen und Verhandlungen wahrgenommen werden. Der Beauftragte
des Kirchenvorstands soll seine Aufgabe in engem Zusammenwirken mit dem
Kirchenvorstand und dem zuständigen Bezirkskirchenamt
wahrnehmen.
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VlII. Schlussbestimmungen
24.
Schlussbestimmungen
Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 13. Juni 1997 [ABl. 1997 A 131], zuvor vom 28.
April 1995 (ABl. 1995 A 61)
429368
Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat
in Zusammenarbeit mit den Kirchenamtsräten einen Mustervertrag zur
Übernahme der forsttechnischen Betriebsleitung und des forstlichen
Revierdienstes für waldbesitzende Kirchgemeinden, die nicht einer
Kirchlichen Waldgemeinschaft angehören, konzipiert, der dieser Mitteilung
als Anlage beigefügt ist. Der Mustervertrag wurde mit den Forstdirektionen
Bautzen und Chemnitz abgestimmt und findet deren ausdrückliche Billigung.
Um eine Einheitlichkeit beim Abschluss dieser Verträge mit den
zuständigen Forstämtern zu gewährleisten, wird allen
waldbesitzenden Kirchgemeinden, die nicht einer Kirchlichen Waldgemeinschaft
angehören, dringend geraten, sich dieses Mustervertrages zu
bedienen.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
1 Anlage
Anlage zur vorstehenden Mitteilung
Vertrag
zur Übernahme der forsttechnischen Betriebsleitung
und des forstlichen Revierdienstes im Kirchenwald der
Kirchgemeinde
............................................................................................................
zwischen dem Freistaat Sachsen,
vertreten durch den Leiter
des sächsischen Forstamtes
..................................................................................
und
der Kirchgemeinde......................................................................................................
vertreten durch den Kirchenvorstand
I. Vorbemerkungen
§ 1
Auf der Grundlage des Sächsischen Waldgesetzes vom
10. April 1992 übt das Land die forsttechnische Betriebsleitung und den
forstlichen Revierdienst für die gesamte Waldfläche gemäß
§ 47 Absatz 3 SächsWaldG der Kirchgemeinde
............................. aus.
Eine Aufstellung der Waldfläche und eine
kartenmäßige Darstellung (Anlage) sind Bestandteil dieses Vertrages.
Verzeichnis und Lageplan sind bei Flächenveränderungen laufend zu
aktualisieren.
§ 2
Die vom Land mit diesem Vertrag übernommenen
Aufgaben sind im Rahmen der gesetzlich festgelegten Ziele für den
Körperschaftswald, der von der Kirchgemeinde beschlossenen periodischen
Betriebs- und jährlichen Wirtschaftspläne und der durch den
Haushaltplan bestimmten Vorgaben wahrzunehmen.
II. Forsttechnische
Betriebsleitung
§ 3
Die forsttechnische Betriebsleitung beinhaltet Planung,
Vorbereitung, Organisation, Leitung und Überwachung aller
Forstbetriebsarbeiten. Sie wird vom zuständigen Forstamt wahrgenommen. Sie
ist unentgeltlich und umfasst insbesondere:
- Aufstellung des periodischen Betriebsplanes
(mittelfristige Planung),
- Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes
und
- Mitwirkung bei der Aufstellung des jährlichen
Haushaltplanes (Teil "Forst").
§ 4
Die forsttechnische Betriebsleitung durch das Forstamt
umfasst unabhängig von den unter § 3 genannten Aufgaben die Beratung
der Körperschaft in Fragen der Wirtschafts- und Vermögensverwaltung,
für die die Sachkunde des forstlichen Betriebsleiters erforderlich
ist.
§ 5
Forstamt und Kirchgemeinde arbeiten in allen den Wald
betreffenden Fragen eng und vertrauensvoll zusammen. Die Zusammenarbeit wird
durch die regelmäßigen Aussprachen, Zwischenabrechnungen und
Waldbegehungen sowie durch rechtzeitige und vollständige gegenseitige
Unterrichtung über alle Planungen und Vorhaben, die den Wald betreffen, im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gefördert.
§ 6
Das Forstamt erstellt jeweils für das Kalenderjahr
einen Wirtschaftsplan für den Kirchenwald. Er besteht insbesondere aus
folgenden Einzelplänen:
1. Nutzungsplan,
2. Kulturplan (Kulturen, Bestandspflege,
Waldschutz),
3. Wegebau und Wegeunterhaltung,
4. Erholungs- und Landschaftspflegeplan,
5. Arbeitsplan/Arbeitskräftebilanz
und
6. Voranschlag der Einnahmen und
Ausgaben.
Der Vorschlag für den Wirtschaftsplan des
Folgejahres ist bis zum 30.09. eines jeden Jahres dem Kirchenvorstand zu
übergeben.
III. Forstlicher Revierdienst
§ 7
Der Revierleiter vollzieht den forstlichen Revierdienst
in seinem jeweiligen Dienstbezirk nach den Weisungen des Forstamtsleiters. Ein
Dienstverhältnis zwischen diesem und der Kirchgemeinde
................................ wird nicht begründet.
§ 8
Der forstliche Revierdienst umfasst den Betriebsvollzug,
insbesondere folgende Arbeiten:
- Anweisung der Holznutzungen,
- Anordnung und Überwachung der Holzerntearbeiten,
der Aushaltung und der Sortenbildung,
- Anordnung und Überwachung der Kulturarbeiten,
Bodenpflege und Bestandspflege,
- Anordnung und Überwachung der
Waldschutzarbeiten,
- Anordnung und Überwachung von Waldwegeneubauten
und der Wegunterhaltungen,
- Holzaufnahme und Listenfertigung, Vorzeigen des Holzes
im Wald,
- Anordnung und Überwachung von
Nebennutzungen,
- Anordnung und Überwachung aller übrigen
forstbetrieblichen Arbeiten,
- Fertigen von Unterlagen für Lohnabrechnung,
Unternehmensabrechnung und Haushaltsrechnung,
- Vorbereitung der Antragsunterlagen für Zuwendungen
auf der Grundlage von Förderprogrammen.
§ 9
Die Kirchgemeinde .............................
entrichtet für den forstlichen Revierdienst an das Land einen
jährlichen Verwaltungskostenbeitrag von
12,00 DM je Hektar Waldfläche gem. Anlage
und
5,00 DM je Efm Derbholzeinschlag ohne
Rinde.
Übersteigt der durchschnittliche Holzeinschlag 4 Efm
o. R. pro Hektar, so ist für den übersteigenden Holzeinschlag kein
Kostenbeitrag zu leisten.
§ 10
Der Nutzungsanteil des Kostenbeitrages wird für das
laufende Haushaltsjahr nach dem Einschlag des vergangenen Jahres und der
Flächenanteil des Kostenbeitrages auf der Grundlage des
Flächenverzeichnisses (Anlage zum Vertrag) berechnet.
Unterliegen Grundstücke nicht das gesamte Jahr den
Bestimmungen dieses Vertrages, so ist für jeden vollen Monat des
forstlichen Revierdienstes 1/12 des Flächensatzes zu entrichten. Das gilt
insbesondere für der Kirchgemeinde zurückübertragene oder von ihr
neu erworbene Waldgrundstücke.
IV. Schlussbestimmungen
§ 11
Der Verwaltungskostenbeitrag für den forstlichen
Revierdienst und der Aufwandsersatz für die Wirtschaftsverwaltung werden
durch das Forstamt für das laufende Kalenderjahr berechnet. Sie sind am
.............. des laufenden Jahres fällig.
§ 12
Dieser Vertrag beginnt am ................ Er endet mit
Ablauf des 5. auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres am
.................
Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 1
Jahr auf das Ende des Rechnungsjahres gekündigt werden. Wird der Vertrag
von keiner Seite fristgemäß gekündigt, verlängert er sich
um weitere fünf Jahre.
- ENDE -
4.3.2.1 DIENSTWOHNUNGEN
4.3.2.2 BAUWESEN
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt !
Bauordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
(Kirchliche Bauordnung - KBO)
Vom 14. Oktober 1980 (ABl. 1980 A 97)
Text geändert durch VO zu kirchgemeindlichen
Bauvorhaben - Beantragung und Finanzierung - vom 20.02.1996 (ABl. A 79); §
7 Abs. 3 Buchstaben a und c aufgehoben ab 01.04.1999 durch § 5 Abs. 3
Übertragungsverordnung vom 02. 02.1999 (ABl. A 38); in § 7 Abs. 1 Satz
2 der Betrag 1.000 DM geändert zu 2.000 Euro durch 2. EuroVO vom 10.07.2001
(ABl. A 191).
3005/47
Auf Grund von § 32 Absatz 3 Ziffer II 5 i.V. m.
Ziffer I 1 der Kirchenverfassung verordnet das Evangelisch-Lutherische
Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:
§ 1
Grundsatzbestimmungen
(1) Gegenstand dieser Bauordnung sind alle
Baumaßnahmen, welche der Schaffung, der Gestaltung, der Erhaltung, der
Veränderung, dem Wiederaufbau und dem Abbruch kircheneigener Baulichkeiten
sowie solcher Baulichkeiten dienen, die sich in kirchlicher Nutzung befinden.
Als Baumaßnahmen im Sinne dieser Bauordnung gelten auch
malermäßige Instandsetzungen.
(2) Baumaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 haben
unmittelbar oder mittelbar kirchlichen Aufgaben zu dienen. Unter kirchlichen
Aufgaben sind insbesondere die Verkündigung und Verbreitung des Wortes
Gottes, Sammlung und Zurüstung der Gemeinde und die Erfüllung des
christlichen Liebesgebotes zu verstehen. Auch die Unterbringung kirchlicher
Mitarbeiter dient der Erfüllung dieser Aufgaben.
(3) Bei allen kirchlichen Baumaßnahmen ist auf
technische, funktionelle und gestalterische Qualität zu achten, d. h. auf
Dauerhaftigkeit und ökonomische Rentabilität der Baulichkeiten sowie
auf ihre zweckentsprechende Nutzbarkeit und eine einwandfreie architektonische
Lösung (vgl. § 9 Absatz 5).
(4) Die Bestimmungen der Bauordnung gelten entsprechend
für die Beschaffung, die Veränderung und die Beseitigung von
Inventarstücken liturgischen oder künstlerischen Charakters oder
solcher, die sich auf den Baukörper auswirken können; hierzu
zählen auch Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung (z. B.
Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Eltanlagen) sowie technische
Anlagen (z. B. Lautsprecheranlagen), die die Gesamtwirkung des Bauwerks oder die
Wirkung seiner Teile beeinflussen.
(5) Für Glocken und Orgeln gelten die bestehenden
Bestimmungen.
(6) Bauunterlagen, die kirchlicherseits bzw. in
kirchlichem Auftrag erarbeitet worden sind, sind nur für den Dienstgebrauch
in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens bestimmt. Ihre Weitergabe
an Dritte oder ihre Veröffentlichung ist ohne vorherige Genehmigung des
Landeskirchenamtes nicht statthaft.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Die Bauordnung gilt für alle Gemeinden und
sonstigen Körperschaften der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens. Soweit in der Bauordnung der Kirchenvorstand erwähnt ist, tritt
an seine Stelle in den sonstigen Körperschaften das entsprechende
Organ.
(2) Mit Ausnahme der Bestimmungen, welche die
Unterstellung unter die Aufsicht des Bezirkskirchenamtes voraussetzen, gilt die
Bauordnung auch für die Werke der Landeskirche ohne eigene
Rechtspersönlichkeit. Die Pflichten gemäß § 5 Absatz 1
obliegen dem leitenden Organ des Werkes.
(3) Die Bestimmungen in § 1, § 5 Absatz 2,
§ 9 Absätze 1 und 5, § 12 Absatz 1, § 13, § 14 Absatz 2
und § 15 gelten entsprechend für die Werke der Landeskirche mit
eigener Rechtspersönlichkeit.
§ 3
Aufgaben des Landeskirchenamtes
(1) Nach § 32 Absatz 3 Ziffer II 5 der
Kirchenverfassung obliegt dem Landeskirchenamt "die Pflege und Ordnung des
kirchlichen Bauwesens und der kirchlichen bildenden Kunst". Nach dieser
Bestimmung in Verbindung mit § 32 Absatz 3 Ziffer I 2 und 3 der
Kirchenverfassung obliegt ihm die oberste Aufsicht über das kirchliche
Bauwesen. Diese erstreckt sich insbesondere auf die Projektierung, die
Ausführung und die Finanzierung von Bauvorhaben, auf die Baupflege, sowie
auf die oberste Dienstaufsicht über die im kirchlichen Bauwesen
Beschäftigten. Das Landeskirchenamt ist im Rahmen der in § 5 Absatz 2
und § 7 Absätze 3 und 4 beschriebenen Regelung für die Erteilung
von Projektierungs- und Baugenehmigungen zuständig.
(2) Dem Baureferenten des Landeskirchenamtes sind
Mitarbeiter u.a. für Oberbauleitung (vgl. § 6 Absatz 2) und für
Projektierung (vgl. § 4 Absätze 2 und 4, § 5 Absätze 2 und
3) beigegeben. Der Baureferent übt die Fachaufsicht über den
Bezirkskirchenämtern zugeordneten Baupfleger aus.
§ 4
Aufgaben der Bezirkskirchenämter und der
Baupfleger
(1) Nach § 3 des Kirchengesetzes über die
Bezirkskirchenämter vom 31. Dezember 1925 (Kons.Bl. 1926 Seite 8) in
Verbindung mit den Richtlinien für die Durchführung von
Kirchenvisitationen vom 17. Februar 1949 (Amtsblatt Seite A 15) in der Fassung
der Änderung vom 3. Dezember 1975 (Amtsblatt 1976 Seite A 1) obliegt den
Bezirkskirchenämtern die Aufsicht über die Gemeinden und damit auch
die Aufsicht über das kirchliche Bauwesen in den Gemeinden. Sie sind im
Rahmen der Regelung des § 7 für die Erteilung von Baugenehmigungen
zuständig. Sie wirken bei der Gewährung von Baubeihilfen mit, indem
sie diese im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel selbst geben
oder indem sie zu einem Beihilfeantrag dem Landeskirchenamt gegenüber
Stellung nehmen.*
(2) Bei der Erfüllung ihrer an Absatz 1 genannten
Aufgaben sind die Bezirkskirchenämter verpflichtet, das Gutachten der
kirchlichen Baupfleger einzuholen. Diese sind den Bezirkskirchenämtern zur
Beratung und Begutachtung in Bau- und Bauaufsichtsfragen zugeordnet und wirken
u. a. bei dem Verfahren zur Erteilung der kirchlichen Baugenehmigung (§ 7)
und bei der Erteilung der Projektierungsgenehmigung (§ 5 Absatz 2) mit.
_______
* Auf die Bestimmungen folgender Kirchengesetze wird
hingewiesen:
- Kirchengesetz betr. die "Mittlere Ebene" vom 30.
Oktober 1970 (Amtsblatt Seite A 93)
- Kirchengesetz betr. "Kirchenbezirke mit
Gemeindekonventen" vom 10. März" 1971 (Amtsblatt Seite A
25)
- Kirchengesetz betr. die Bildung von
Sonderausschüssen der Bezirkssynoden vom 1. November 1973 (Amtsblatt Seite
A 92)
(3) Die kirchlichen Baupfleger werden vom
Landeskirchenamt angestellt und sind hauptamtliche Mitarbeiter der
Kirchenamtsratsstellen. Zu ihrer Unterstützung können weitere
Mitarbeiter, insbesondere Baufachleute, bei den Kirchenamtsratsstellen
angestellt werden. Die Vertretung der Baupfleger wird durch das Landeskirchenamt
nach Fühlungnahme mit ihnen und den zuständigen Kirchenamtsräten
geordnet.
(4) Die Baupfleger haben den Kirchenvorständen zur
Beratung und Begutachtung in Baufragen zur Verfügung zu stehen. Bei der
Erarbeitung von Projektvorschlägen sowie von Baueingaben an staatliche
Organe haben sie den Kirchenvorständen im Rahmen ihrer Möglichkeiten
Unterstützung zu geben.
§ 5
Aufgaben der
Kirchenvorstände
(1) Nach § 27 Absatz 2 Ziffer 2 der
Kirchgemeindeordnung obliegt den Kirchenvorständen. Damit sind sie für
die Erhaltung, die Instandhaltung, die Instandsetzung und den Aus- und Umbau
kircheneigener Bauwerke verantwortlich. Hierzu sind regelmäßige,
mindestens jährliche Überprüfungen der Gebäude und
Räume erforderlich. Darüber ist ein Protokoll zu fertigen. Es sind die
erforderlichen Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung, insbesondere der
Schadensvorbeugung zu treffen bzw. Schäden zu beseitigen (vgl. hierzu die
Verordnung über die Verhütung von Bauschäden an Kirchen vom 10.
Juli 1947, Amtsblatt 1949 Seite A 55). Es wird empfohlen, einen Bauausschuss zu
bilden.
(2) Alle Baumaßnahmen bedürfen vor ihrer
Einleitung gründlicher Beratung und der Beschlussfassung im
Kirchenvorstand. Die Beratung ist in der Regel mit einer Ortsbegehung zu
verbinden. Der Kirchenvorstand hat sich der Beratung durch den Baupfleger zu
bedienen. Der Baupfleger begutachtet, ob für das Bauvorhaben eine
Projektierung erforderlich ist, und nimmt diese zu dem Vorschlag des
Kirchenvorstandes, wer diese durchführen soll, Stellung. Die Genehmigung
zur Erteilung von Aufträgen für Projektierungsarbeiten wird
entsprechend den Regelungen in § 7 Absätze 2 und 4
erteilt.
(3) Die Kirchenvorstände sind als örtlich
Verantwortliche für die Vorbereitung des Bauvorhabens, die Einleitung des
Genehmigungsverfahrens gemäß § 7, die Baudurchführung
gemäß § 10 und die Abrechnung der Baumaßnahmen
zuständig.
(4) Bestehen Pläne der Bezirkssynode über
notwendige Baumaßnahmen im Kirchenbezirk, so sind sie in die Beratung von
Bauvorhaben einzubeziehen vgl. § 11a Absatz 1 Ziffer 6 des Kirchengesetzes
über die Selbstverwaltung der Kirchenbezirke vom 13. April 1953 (Amtsblatt
Seite A 28) in der Fassung des Zweiten Kirchengesetzes vom 28. März 1979
(Amtsblatt Seite A 33) über ein Änderung jenes
Kirchengesetzes.
§ 6
Aufgaben der kirchlichen Baugruppen
(Bauhöfe)
(1) Zur Durchführung von Baumaßnahmen in den
Fällen des § 10 Absatz 6, insbesondere zur Erhaltung und
Veränderung kirchlicher Gebäude, bestehen in Kirchenbezirken aus
Betriebshandwerkern gebildete Baugruppen (Bauhöfe). Jede Baugruppe (jeder
Bauhof) wird von einem qualifizierten Baufachmann geleitet, dessen Beauftragung
der Bestätigung des Landeskirchenamtes bedarf. Dieser ist der unmittelbare
Dienstvorgesetzte der Betriebshandwerker.
(2) Die Dienstaufsicht über die Baugruppen
(Bauhöfe) einschließlich ihres Leiters steht dem
vertretungsberechtigten Organ der anstellenden kirchlichen Körperschaft zu.
Der Baureferent des Landeskirchenamtes übt durch den Oberbauleiter die
Fachaufsicht über die kirchlichen Baugruppen (Bauhöfe) aus. Diese
besteht im Besonderen in Anleitung und Koordinierung des technischen und
ökonomischen Betriebsgeschehens der Baugruppen (Bauhöfe). Der
Oberbauleiter kann im Rahmen seiner Fachaufsicht den Baugruppen (Bauhöfen)
Weisungen erteilen. Bei Personalentscheidungen nimmt er die Interessen des
Landeskirchenamtes wahr.
(3) Die kirchlichen Baugruppen (Bauhöfe) arbeiten
nach einem Arbeitsplan, der für das kommende Kalenderjahr von einer
Planungsgruppe des Kirchenbezirks aufzustellen und vom Landeskirchenamt zu
bestätigen ist. Die Planungsgruppe des Kirchenbezirks besteht aus dem
Superintendenten, dem Kirchenamtsrat, dem Baupfleger und dem Leiter der
Baugruppe (des Bauhofes), die sich vertreten lassen könnten. In diese
Planungsgruppe können durch den Bezirkskirchenausschuss weitere Mitglieder,
z. B. aus diesem selbst oder aus den Bauausschüssen der Kirchgemeinden oder
aus dem Bauausschuss der Bezirkssynode, berufen werden. Der Oberbauleiter ist zu
den Beratungen der Planungsgruppe einzuladen.
(4) Die Kirchgemeinden und sonstigen kirchlichen
Körperschaften melden ihren Bedarf für das kommende Kalenderjahr bis
zum 30. September bei den kirchlichen Baugruppen (Bauhöfen). Das gilt
entsprechend auch für den landeskirchlichen Bedarf. Die Planungsgruppe des
Kirchenbezirks ordnet die Aufträge nach Dringlichkeit und stellt bis zum
31. Oktober unter Berücksichtigung des Standes der bis dahin
durchgeführten Arbeiten den Arbeitsplan für das kommende Kalenderjahr
auf. Das Landeskirchenamt kann nach Rücksprache mit der Planungsgruppe in
besonderen Fällen, namentlich zur Behebung von Notständen und
zugunsten von Bauvorhaben von landeskirchlicher Bedeutung und Dringlichkeit, den
Arbeitsplan verändern.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind
sinngemäß für den Fall anzuwenden, dass die Baugruppe (der
Bauhof) für mehrere Kirchenbezirke arbeitet.
§ 7
Baugenehmigungsverfahren
(1) Einer kirchlichen Baugenehmigung unterliegen alle
gestalterischen, konstruktiven und funktionellen Änderungen an und in
Bauwerken. Weiterhin unterliegen einer kirchlichen Baugenehmigung alle
Bauvorhaben mit einem Kostenaufwand von mehr als 2.000 Euro pro Objekt sowie
alle Bauvorhaben, bei denen der Kostenaufwand über die im Haushaltplan
genehmigten Ansätze hinausgeht. Die Baugenehmigung ist rechtzeitig
schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die Bauunterlagen, ein
Finanzierungsvorschlag und, soweit vorhanden, auch zeichnerische Unterlagen
beizufügen. Ist die Kirchgemeinde nicht in der Lage, alle Kosten zu tragen,
so ist auch ein begründeter Beihilfeantrag beizufügen. Die
Baugenehmigung wird schriftlich erteilt. Sie setzt die Stellungnahme des
Baupflegers voraus.
(2) Für die Erteilung der kirchlichen Baugenehmigung
ist das Bezirkskirchenamt zuständig, wenn die Baukosten die Summe von 20
000 M pro Objekt nicht überschreiten und die Finanzierung aus eigenen
Mitteln der Kirchgemeinde bzw. aus Beihilfen, über die das
Bezirkskirchenamt in eigener Entschließung verfügen kann, erfolgt.
Das Bezirkskirchenamt hat über die Erteilung der kirchlichen Baugenehmigung
dem Landeskirchenamt Bericht zu erstatten.
(3) Für die Erteilung der kirchlichen Baugenehmigung
ist das Landeskirchenamt zuständig:
a) <aufgehoben ab 01.04.1999> in allen Fällen,
bei denen die Zuständigkeit des Bezirkskirchenamtes gemäß Absatz
2 nicht gegeben ist,
b) bei Neubau- und
Abbruchmaßnahmen,
c) <aufgehoben ab 01.04.1999> bei Reparaturen von
Kirchtürmen,
d) in außergewöhnlichen Fällen und in
Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.
(4) Außerdem sollen dem Landeskirchenamt Fälle
vorgelegt werden, wo das Bezirkskirchenamt oder der Baupfleger Bedenken gegen
eine Entscheidung haben, insbesondere in allgemeinkirchlicher, gestalterischer,
konstruktiver, funktioneller oder finanzieller Hinsicht. Auch kann sich das
Landeskirchenamt im Einzelfall die Entschließung
vorbehalten.
§ 8
Verfall und Rücknahme der Baugenehmigung
(1) Die Baugenehmigung verfällt 4 Jahre nach ihrer
Erteilung, falls nicht inzwischen mit dem Bauvorhaben begonnen wurde. Mit der
Baugenehmigung verfällt die zugesagte Baubeihilfe. Eine Verlängerung
der Baugenehmigung durch die für ihre Erteilung zuständige
Dienststelle ist auf Antrag möglich.
(2) Wird nach Erteilung der Baugenehmigung bekannt, dass
der genehmigte Kostenaufwand bei Durchführung des Bauvorhabens
überschritten werden würde, oder tritt eine grundlegende
Veränderung der Umstände ein, die offensichtlich für die
Erteilung der Baugenehmigung maßgebend gewesen sind, so ist der für
die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen kirchlichen Dienststelle
unverzüglich Bericht zu erstatten. Diese hat zu entscheiden, ob die
Baugenehmigung aufrechterhalten oder zurückgenommen wird, wobei in
letzterem Falle Absatz 1 Satz 2 entsprechend gilt. Bis zu dieser Entscheidung
haben alle Baumaßnahmen zu unterbleiben, soweit sie nicht der Beseitigung
von Gefahren dienen.
§ 9
Finanzierung
(1) Voraussetzung für die Erteilung von
Aufträgen zur Projektierung oder zur Durchführung von
Baumaßnahmen ist das Vorhandensein bzw. die Sicherstellung der hierzu
erforderlichen Mittel. Wer Bestellungen aufgibt, ohne dass diese Mittel
vorhanden sind bzw. ihre Aufbringung sichergestellt ist, trägt dafür
selbst die Verantwortung. Für diese Kosten von Bauvorhaben, die nicht oder
nicht in diesem Umfange genehmigt worden sind, haftet die Landeskirche nicht.
Dies gilt entsprechend für etwaige Projektierungskosten. Auf § 8
Absatz 2 wird hingewiesen.
(2) Als Mittel für die Finanzierung von Bauvorhaben
kommen in der Regel in Betracht
a) vorhandene Eigenmittel der Kirchgemeinde oder
sonstigen kirchlichen Körperschaft,
b) Beihilfen des Landeskirchenamtes oder anderer
kirchlicher Einrichtungen,
c) Darlehen des Landeskirchenamtes,
d) von staatlicher oder anderer Seite bereitgestellte
Mittel,
Die Inanspruchnahme der unter d) genannten Mittel setzt
die vorherige Genehmigung des Bezirkskirchenamtes voraus, das in allen diesen
Fällen dem Landeskirchenamt Bericht zu erstatten hat.
(3) Baubeihilfen werden in der Regel nur für
substanzerhaltende Maßnahmen gewährt. Baubeihilfen werden in der
Regel nicht für folgende Maßnahmen ausgegeben:
a) Malermäßige Instandsetzung von Kirchen,
Kirchgemeindehäusern und kirchlichen Wohngebäuden. Die Kosten für
die malermäßige Instandsetzung sind jedoch bei Bezug einer
Dienstwohnung aus Baubeihilfen dann auf Antrag zu erstatten, wenn die
Kirchgemeinde nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen.
b) Inventarbeschaffung
c) Sonderzuwendungen an Ausführende
d) Maßnahmen, durch die das allgemein übliche
Maß der Ausstattung einer kirchlichen Dienstwohnung überschritten
wird.
(4) Zur Aufnahme eines nicht vom Landeskirchenamt
gewährten Darlehns ist nach § 43 der Kirchgemeindeordnung die
vorherige Genehmigung des Bezirkskirchenamtes erforderlich.
(5) Jeder finanzielle Aufwand, der über das
unbedingt nötige Maß hinausgeht, ist zu vermeiden. Andererseits muss
die Ausführung besonders in Größe sowie kunst- und werkgerechter
Gestaltung, dem Verwendungszweck sowie dem Wesen der Kirche entsprechen. Auch
ist der Bewahrung des Erbes der Väter das nötige Augenmerk zu
widmen.
§ 10
Baudurchführung
(1) Sind für das Bauvorhaben Projektierungsarbeiten
erforderlich, dann dürfen diese nur an Projektanten vergeben werden, die
ihre Eignung dafür durch eine entsprechende Qualifikation nachweisen
können (vgl. § 5 Absatz 2).
(2) Mit der Baudurchführung darf erst begonnen
werden, wenn die kirchliche Baugenehmigung - sofern eine solche nötig ist,
vgl. § 7 Absatz 1 - durch Verordnung des Landeskirchenamtes bzw.
Verfügung des Bezirkskirchenamtes erteilt worden ist.
(3) Vor der Auftragserteilung zum Zwecke der
Baudurchführung ist der Baupfleger zu konsultieren. Der Baubeginn ist ihm
mitzuteilen. Mit dem Baupfleger sind alle näheren Einzelheiten, wie
äußere und innere Gestaltung, Farbgebung, Beschaffung von
Inventarstücken, Beleuchtung, Beheizung, Mobiliar, Fußbodenbelag,
Raumtextilien usw., abzustimmen. Im Einvernehmen mit dem Baupfleger kann der
Kunstdienst der Landeskirche zugezogen werden. Dies soll geschehen, soweit es
sich um Gegenstände handelt, die den liturgischen Bereich
betreffen.
(4) Zur Durchführung der Baumaßnahmen sind
grundsätzlich staatlich gelenkte Baukapazitäten in Anspruch zu nehmen.
Hierbei ist auf den Abschluss ordnungsgemäßer Verträge zu
achten. Sie müssen gemäß § 190 Absatz 3 des
Zivilgesetzbuches der DDR insbesondere Vereinbarungen enthalten
über
-Gegenstand, Art und Umfang der
Bauleistung,
- Schaffung der Baufreiheit,
- Leistungsort und Leistungszeit,
-Qualität der Bauleistung,
- den Preis und seine Bezahlung,
- Garantieleistungen.
(5) In geeigneten Fällen ist zur Durchführung
des Bauvorhabens auf Eigenleistungen der Kirchgemeinde zurückzugreifen;
dabei ist durch den Kirchenvorstand ein für die Baumaßnahmen
örtlich Verantwortlicher zu benennen, der die Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere auch über den Gesundheits-, Arbeits- und
Brandschutz, gewährleistet.
(6) Falls die Durchführung der Baumaßnahmen
weder gemäß Absatz 4 noch gemäß Absatz 5 noch auf andere
Weise möglich ist, können kirchliche Baugruppen (Bauhöfe) in
Anspruch genommen werden.
(7) Für besondere Bauvorhaben kann das
Landeskirchenamt Baupfleger oder andere Baufachleute zu Baubeauftragten mit
besonderen Vollmachten bestellen.
(8) Baurechnungen und Belege sind durch den
Kirchenvorstand vor der Bezahlung sachlich und rechnerisch zu prüfen. Auf
Verlangen sind sie dem Bezirkskirchenamt zur Prüfung durch den Baupfleger
zu übersenden. Die Baurechnungen und Belege sind nach Objekten zu ordnen
und zu nummerieren. Die Bestimmungen der Kassen- und Rechnungsordnung vom 19.
Juni 1979 (Amtsblatt Seite A 49), insbesondere die §§ 15 und 20 Absatz
10, bleiben hiervon unberührt.
(9) Die Überweisung von Baubeihilfen und
Darlehnsbeträgen erfolgt nach Vorlage der Rechnungen. Zur
Zwischenfinanzierung können Abschlagsbeträge beantragt und
überwiesen werden.
§ 11
Bauabnahme
(1) Vor Ingebrauchnahme des Bauwerks und Bezahlung der
Schlussrechnung hat eine Abnahme der Bauleistung (Bauabnahme) stattzufinden. Die
Bezahlung von Teilrechnungen setzt eine Teilabnahme voraus. Von bevorstehenden
Abnahmen und Teilabnahmen ist der Baupfleger rechtzeitig zu verständigen.
Er hat an ihnen in der Regel teilzunehmen. Festgestellte Mängel sind
aufzuzeichnen; ihre Beseitigung ist mit Terminierung festzulegen.
(2) Rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Garantiezeit*
hat eine Begehung des Bauwerks stattzufinden, um eventuell vorhandene
Mängel festzustellen.
§ 12
Bauberichterstattung
(1) Zu berichten ist über im Rechnungsjahr
durchgeführte Baumaßnahmen, die nach § 7 der kirchlichen
Baugenehmigung unterliegen. Der Bericht ist nach dem als Anlage beigefügten
Muster aufzustellen und bis zum 28. Februar des folgenden Rechnungsjahres in 3
Stücken beim Bezirkskirchenamt einzureichen, das je 1 Stück an das
Landeskirchenamt und den Baupfleger weiterzugeben hat.
(2) Die kirchlichen Baugruppen (Bauhöfe) haben dem
Landeskirchenamt über die von ihnen
* Zurzeit gilt § 196 des Zivilgesetzbuches, dessen
1. Absatz lautet:
Die Garantiezeit für neu errichtete Bauwerke
beträgt 5 Jahre, für andere Bauleistungen 2 Jahre. Für
Bauleistungen, die bei bestimmungsgemäßen Gebrauch einem
erhöhtem Verschleiß unterliegen, wird die Garantiezeit nach der
üblichen Gebrauchsdauer bestimmt, sie muss jedoch mindestens 6 Monate
betragen.
im vergangenen Kalenderjahr durchgeführten Arbeiten
bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres Bericht zu erstatten. Dieser
hat zu enthalten:
- Aussagen über die Erfüllung des
Arbeitsplanes,
- die Jahresrechnung über die finanzielle
Entwicklung,
- die Inventur und eine Aufstellung über das
Inventar zum Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres,
- Aussagen über die
Arbeitskräfteentwicklung,
- Bericht über besondere
Vorkommnisse.
§ 13
Staatliche Bestimmungen
Die für Bauvorhaben bestehenden staatlichen
Bestimmungen sind zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen
über die Staatliche Bauaufsicht, den Bautenschutz, den Arbeits-,
Gesundheits- und Brandschutz sowie den Denkmalschutz.
§ 14
Außer-Kraft-Treten von
Bestimmungen
(1) Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Bauordnung
treten folgende Bestimmungen außer Kraft:
- § 1 Ziffer V der Verordnung des Landeskirchenamtes
vom 3. März 1956 über die Übertragung von Amtsgeschäften
durch das Landeskirchenamt auf die Bezirkskirchenämter (Amtsblatt Seite A
15),
- Verordnung des Landeskirchenamtes vom 15. August 1962
über das Anzeige- und Genehmigungserfordernis von Bauvorhaben und
Inventarbeschaffungen (Amtsblatt Seite A 53),
- Verordnung des Landeskirchenamtes vom 24. April 1973
über das Anzeige- und Genehmigungserfordernis von Bauvorhaben und
Inventarbeschaffungen, die malermäßige Herrichtung von Kirchen und
anderen Versammlungsräumen der Kirchgemeinden betreffend (Amtsblatt Seite A
35).
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Bauordnung treten alle
ihr entgegenstehenden landeskirchlichen Bestimmungen außer
Kraft.
§ 15
In-Kraft-Treten und
Ausführungsbestimmungen
(1) Diese Bauordnung tritt am 1. Dezember 1980 in
Kraft.
(2) Die Bauberichterstattung (§ 12) ist erstmals
für das Jahr 1980 durchzuführen.
(3) Das Landeskirchenamt behält sich den Erlass von
Ausführungsbestimmungen zu dieser Bauordnung vor.
Hierzu: Anlage
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Domsch
Anlage
Kirchenbezirk:
....................................Kirchgemeinde:
..................
Baubericht für das Jahr
19..1
(§ 12 Absatz 1 KBO)
1. Bezeichnung des Bauvorhabens:
Baugenehmigung des
BKA/LKA1
2. Im Berichtsjahr durchgeführte
Arbeiten:
3. Verbleibende Arbeiten:
Voraussichtliche Kosten:
4. Finanzierung:
Kostenträger Kostenverteilung lt.
Finanzierungsplan verbrauchte Mittel
in vorangegangenen Jahren2 verbrauchte
Mittel
im Berichtsjahr bisherige
Gesamtkosten
1 2 3 4 5
Eigenmittel
LKA
Darlehen
LKA
Beihilfe
BKA
Summe
5. Unentgeltlich geleistete
Arbeitsstunden:
6. Das Bauvorhaben konnte im Berichtsjahr angeschlossen
werden. Die Bauabnahme erfolgte am ....... 3Das Bauvorhaben wird
voraussichtlich .......... zum Abschluss gelangen.3
7. Besondere Bemerkungen zum Baugeschehen können
auf der Rückseite erfolgen.
............................, am ..............
...................................................................................
(Ort) (Datum)
(Unterschrift des Kirchenvorstandes)
Verteiler:
1 x LKA
1 x BKA
1 x Baupfleger
2 x Kirchenvorstand (Akte,
Jahresrechnung)
- ENDE -
1 Die Berichterstattung hat
für jedes Bauvorhaben gesondert zu erfolgen
2 Nichtzutreffendes
streichen
3 Spalte 3 muss mit Spalte 5 vom
Vorjahr übereinstimmen
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (24.03.2003, NH)
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(KBO)
Vom 10. Dezember 2002 (ABl. 2003 A 18)
30063 (3) 230
Aufgrund von § 32 Abs. 3 II Nr. 5 der
Kirchenverfassung verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt
Sachsens Folgendes:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Bauordnung gilt für die Bau- und
Kunstpflege an und in kirchlichen Gebäuden. Sie umfasst die Bauunterhaltung
und die Unterhaltung von Kunstgut sowie die Vorbereitung und Durchführung
von Baumaßnahmen im Sinne dieser Bauordnung.
(2) Kirchliche Gebäude sind Gebäude, die im
Eigentum einer kirchlichen Körperschaft oder eines Lebens stehen. Als
kirchliche Gebäude gelten auch solche Gebäude, an denen zu Gunsten
einer kirchlichen Körperschaft ein Nutzungsrecht besteht, wenn der
kirchlichen Körperschaft durch die der Nutzung zugrunde liegenden
Vereinbarungen Aufgaben der Baupflege übertragen werden.
(3) Die Bestimmungen für kirchliche Gebäude
gelten für Räume, sonstige bauliche Anlagen und Grundstücke der
kirchlichen Körperschaften und Lehen entsprechend.
§ 2
Verantwortung der Kirchgemeinde für die Bau-
und Kunstpflege
(1) Die Kirchgemeinde hat gemäß § 13 Abs.
2 Buchst. g) der Kirchgemeindeordnung die Kirche, die anderen kirchlichen
Gebäude und baulichen Anlagen sowie das kirchliche Kunst- und Kulturgut zu
verwalten und für deren Pflege und Erhaltung Sorge zu tragen. Sie ist
verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehenden und die ihrer Verwaltung
unterliegenden Gebäude in einem ordnungsgemäßen und guten
baulichen Zustand zu erhalten und auftretende Mängel zur Verhütung
weitergehender Schäden und zur Vermeidung späterer Mehrkosten
unverzüglich zu beseitigen. Sie hat insbesondere auf Wirtschaftlichkeit,
Zweckmäßigkeit, Qualität und Ästhetik der Maßnahmen
der Bau- und Kunstpflege zu achten.
(2) Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, jährlich
einmal eine Begehung der in ihrem Eigentum stehenden und der ihrer Verwaltung
unterliegenden Gebäude einschließlich einer Überprüfung der
Ausstattung durchzuführen.
(3) Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, mindestens alle
zehn Jahre eine Überprüfung der in ihren Gebäuden befindlichen
Orgeln durch den zuständigen Kirchenmusikdirektor, einen verpflichteten
Orgelsachverständigen der Landeskirche oder einen Orgelbauer vornehmen zu
lassen. Die Pflichten der Kantoren bleiben unberührt.
(4) Über das Ergebnis der Baubegehung und der
Überprüfung nach Absatz 2 und 3 ist ein Bericht zu erstellen, der dem
Bezirkskirchenamt vorzulegen ist.
(5) Bei der Vorbereitung und Durchführung von
Baumaßnahmen hat die Kirchgemeinde den zuständigen Baupfleger des
Bezirkskirchenamtes zur Beratung hinzuzuziehen. Der Baupfleger ist bei der
Abnahme von Bauleistungen zu beteiligen.
§ 3
Aufsichtsbehörden
(1) Die Bezirkskirchenämter und das Landeskirchenamt
sind im Rahmen ihrer Aufsicht auch Aufsichtsbehörden über das
kirchliche Bauwesen.
(2) Die Aufsichtsbehörden über das kirchliche
Bauwesen wirken auf die Erfüllung der Aufgaben der Bau- und Kunstpflege in
der Landeskirche hin und achten auf die Einhaltung kirchlicher und staatlicher
öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei Baumaßnahmen. In Wahrnehmung
dieser Aufsicht sind sie befugt, nach pflichtgemäßem Ermessen die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 4
Begriff der Baumaßnahme
(1) Baumaßnahmen sind der Neubau, die Erweiterung,
der Abbruch, die Veränderung, die Instandhaltung, die Instandsetzung und
die Modernisierung kirchlicher Gebäude.
(2) Als Baumaßnahmen gelten auch:
1. die Nutzungsänderung eines kirchlichen
Gebäudes,
2. die Aufstellung, die Entfernung, die Veränderung,
die Instandhaltung, die Instandsetzung und die Modernisierung von
Ausstattungsgegenständen und technischen Einrichtungen in Gebäuden,
die für gottesdienstliche Zwecke bestimmt sind oder genutzt werden,
einschließlich Orgeln, Glocken und Turmuhren,
3. die Beschaffung, Veräußerung,
Veränderung, Restaurierung und Beseitigung von
Ausstattungsgegenständen liturgischen oder künstlerischen
Charakters.
§ 5
Genehmigungsbedürftige
Baumaßnahmen
(1) Baumaßnahmen bedürfen der
kirchenaufsichtlichen Genehmigung (kirchliche Baugenehmigung).
(2) Absatz 1 gilt nicht bei Baumaßnahmen mit einer
Bausumme von weniger als 10.000 Euro. Abweichend von Satz 1 bedürfen alle
Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 der kirchlichen
Baugenehmigung.
(3) Die kirchliche Baugenehmigung kann mit
Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen und Befristungen, versehen
werden.
(4) Die kirchliche Baugenehmigung ist Voraussetzung
für die Beantragung der staatlichen Baugenehmigung.
§ 6
Fachliche Stellungnahme
(1) Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, eine baufachliche
Stellungnahme des Baupflegers einzuholen. Die baufachliche Stellungnahme ist
Voraussetzung für die kirchliche Baugenehmigung einer
Baumaßnahme.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Kirchgemeinde
verpflichtet, bei Baumaßnahmen
1. an Orgeln nach Beratung durch den zuständigen
Kirchenmusikdirektor eine fachliche Stellungnahme eines
Orgelsachverständigen der Landeskirche,
2. bei Glocken, Turmuhren und Sicherungsanlagen die
fachliche Stellungnahme eines Sachverständigen der
Landeskirche
einzuholen.
(3) Bei Baumaßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 von
besonderer Bedeutung ist der Kunstdienst einzubeziehen. Bei Baumaßnahmen
auf einem Friedhof, die erheblichen funktionellen oder gestalterischen Einfluss
auf den Friedhof haben, ist ein Sachverständiger für Friedhofswesen
der Landeskirche einzubeziehen.
(4) Die Stellungnahmen gemäß Absatz 1 und 2
sind innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags
abzugeben.
§ 7
Zuständigkeit
(1) Das Bezirkskirchenamt ist zuständig für die
Erteilung der kirchlichen Baugenehmigung für Baumaßnahmen der
Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände
1. mit einer Bausumme bis 125.000 Euro
2. darüber hinaus mit einer Bausumme bis 250.000
Euro, wenn keine außerordentliche Zuweisung beantragt
wird.
(2) In allen anderen Fällen ist das Landeskirchenamt
zuständig.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Landeskirchenamt
unabhängig von der Bausumme zuständig für die Erteilung der
kirchlichen Baugenehmigung für Baumaßnahmen an Orgeln, Glocken,
Turmuhren und Sicherungsanlagen.
§ 8
Geltungsdauer der Genehmigung
Die kirchliche Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb
von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des
Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als zwei
Jahre unterbrochen worden ist.
§ 9
Beauftragung von
Planungsleistungen
(1) Die Kirchgemeinde hat mit dem Baupfleger abzustimmen,
ob und in welchem Umfang Planungsleistungen und Leistungen der Baubetreuung
für eine Baumaßnahme in Auftrag zu geben sind.
(2) Architekten- und Ingenieurverträge bedürfen
der Genehmigung durch das Bezirkskirchenamt. Die Honorarrechnungen von
Architekten und Ingenieuren sind dem Baupfleger zur Prüfung vorzulegen. Bei
der Abnahme der Leistungen von Architekten und Ingenieuren ist die Kirchgemeinde
verpflichtet, den Baupfleger zu beteiligen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für
Projektsteuerungsverträge entsprechend.
§ 10
Finanzierung
(1) Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, für die
ausreichende Finanzierung einer Baumaßnahme zu sorgen. Sie hat
darüber zu wachen, dass bei ihrer Planung und Durchführung mit der
gebotenen Sparsamkeit verfahren wird.
(2) Die Kirchgemeinde hat für die Finanzierung einer
Baumaßnahme einen in Einnahme und Ausgabe ausgeglichenen Finanzierungsplan
aufzustellen, der der Genehmigungsbehörde mit dem Antrag auf die kirchliche
Baugenehmigung vorzulegen ist. Die Kosten der Baumaßnahme sind im
Finanzierungsplan durch eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung zu
belegen.
(3) Außerordentliche Zuweisungen nach dem
Zuweisungsgesetz können nur dann bewilligt werden, wenn die antragstellende
Kirchgemeinde vorhandene Eigenmittel für die Finanzierung der
Baumaßnahme einsetzt und ihre Möglichkeiten für die
Erschließung weiterer Finanzierungsquellen nachweislich ausgeschöpft
hat. Ein Rechtsanspruch auf außerordentliche Zuweisungen besteht
nicht.
(4) Steht fest, dass geplante Einnahmen nicht die im
Finanzierungsplan veranschlagte Höhe erreichen, hat die Kirchgemeinde eine
erforderliche Nachfinanzierung rechtzeitig sicherzustellen oder
sachgemäße Einschränkungen der Baumaßnahme zu
veranlassen.
(5) Wird eine Nachfinanzierung sichergestellt, ist der
Finanzierungsplan zu aktualisieren. Änderungen des Finanzierungsplans und
Einschränkungen der Baumaßnahme bedürfen der Genehmigung der
für die Gesamtmaßnahme zuständigen Behörde.
§ 11
Kostenkontrolle
(1) Ergibt die Ausschreibung einer Baumaßnahme
gegenüber der Kostenschätzung oder Kostenberechnung gemäß
§ 10 Abs. 2 Satz 2 eine Kostenüberschreitung, so darf die
Baumaßnahme nicht begonnen werden, bis die Nachfinanzierung sichergestellt
ist. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Ergibt eine Ausschreibung gegenüber der
Kostenschätzung oder Kostenberechnung gemäß § 10 Abs. 2
Satz 2 eine Kostenunterschreitung, so dürfen zusätzliche Arbeiten nur
mit Genehmigung der für die Gesamtmaßnahme zuständigen
Behörde durchgeführt werden.
(3) Während der Durchführung der
Baumaßnahme sind die Kirchgemeinde und die mit der Betreuung der
Baumaßnahme Beauftragten zur fortlaufenden Kostenkontrolle
verpflichtet.
(4) Im Falle etwaiger Mehrkosten hat die Kirchgemeinde
eine erforderliche Nachfinanzierung rechtzeitig sicherzustellen oder
sachgemäße Einschränkungen der Baumaßnahme zu veranlassen.
§ 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Im Falle etwaiger Minderkosten ist Absatz 2
entsprechend anzuwenden.
§ 12
Finanzierungsnachweis
Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Abschluss der
Baumaßnahme und Vorliegen aller Rechnungen ist über die
festgestellten Kosten und ihre Finanzierung ein Finanzierungsnachweis zu
erstellen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
§ 13
Entsprechende Anwendung
Die Regelungen für Kirchgemeinden gelten für
andere kirchliche Körperschaften entsprechend, soweit diese selbst
kirchliche Gebäude unterhalten und der allgemeinen Aufsicht des
Landeskirchenamtes oder des Bezirkskirchenamtes unterliegen.
§ 14
Zuständigkeit nach dem Sächsischen
Denkmalschutzgesetz
(1) Obere Kirchenbehörde im Sinne von § 18 des
Sächsischen Denkmalschutzgesetzes ist die Behörde, der die allgemeine
Aufsicht über die Körperschaft obliegt, in deren Eigentum ein
Kulturdenkmal steht oder deren Verwaltung es unterliegt.
(2) Das Landeskirchenamt ist berechtigt, die Feststellung
der gottesdienstlichen Belange gemäß § 18 Abs. 1 und die
Herstellung des Benehmens gemäß § 18 Abs. 2 des Sächsischen
Denkmalschutzgesetzes an sich zu ziehen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
einem Bezirkskirchenamt und Stellen der staatlichen Denkmalpflege oder zwischen
einem Bezirkskirchenamt und Organen kirchlicher Körperschaften im Zuge der
Beteiligung kirchlicher Stellen gemäß § 18 des Sächsischen
Denkmalschutzgesetzes hat das Bezirkskirchenamt das Landeskirchenamt
einzubeziehen.
(3) Soweit das Bezirkskirchenamt obere
Kirchenbehörde im Sinne von § 18 Abs. 2 des Sächsischen
Denkmalschutzgesetzes ist, kann es den Baupfleger mit der Herstellung des
Benehmens betrauen.
§ 15
In-Kraft-Treten
(1) Diese Bauordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.
Gleichzeitig treten folgende Verordnungen und Ausführungsbestimmungen
außer Kraft:
1. Bauordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens vom 14. Oktober 1980 (ABl. S. A 97)
2. § 1 Abschnitt F der Rechtsverordnung zur
Übertragung von Amtsgeschäften durch das Landeskirchenamt auf die
Bezirkskirchenämter und Superintendenten vom 2. Februar 1999 (ABl. S. A
38)
3. Verordnung zu kirchgemeindlichen Bauvorhaben -
Beantragung und Finanzierung vom 20. Februar 1996 (ABl. S. A 79)
4. § 3 Satz 1 der Rechtsverordnung zur Ausstattung
kirchlicher Wohnungen vom 29. Oktober 1996 (ABl. S. A 221)
5. Ausführungsbestimmung vom 30. April 1981 zur
Bauordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(unveröffentlicht, Reg.-Nr. 3005/57)
6. Ausführungsbestimmung vom 5. Mai 1981 zur
Bauordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
(unveröffentlicht, Reg.-Nr. 3005/68)
7. Ausführungsbestimmung vom 8. Dezember 1981 zur
Bauordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (ABl. 1982 S. A
11)
(2) Diese Bauordnung ist auch auf Baumaßnahmen
anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten begonnen wurden. Ein nach bisherigem
Recht aufgestellter Finanzierungsplan gilt als Finanzierungsplan nach § 10
Abs. 2. Eine Stellungnahme des zuständigen Baupflegers gilt als
baufachliche Stellungnahme gemäß § 6 Abs. 1; Entsprechendes gilt
für fachliche Stellungnahmen im Sinne von § 6 Abs. 2.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur
erfolgt ! (24.03.2003, NV)
zur Bauordnung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens
Vom 10. Dezember 2002 (ABl. 2003 A 21)
30063 (3) 230
Zur Anwendung der Bauordnung der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens vom 10. Dezember 2002 erlässt das Landeskirchenamt
folgende Verwaltungsvorschrift:
I. Geltungsbereich
1. Gebäude sind selbstständig benutzbare,
überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können
und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu
dienen (vgl. § 2 Abs. 2 der Sächsischen Bauordnung).
2. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene bzw.
durch eigene Schwere auf dem Boden ruhende, aus Bauprodukten hergestellte
Anlagen (vgl. § 2 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung).
3. Kirchliche Körperschaften im Sinne der
Kirchlichen Bauordnung sind die Kirchgemeinden, die aus ihnen gebildeten
Verbände und die Kirchenbezirke (vgl. § 13 der Kirchlichen
Bauordnung).
II. Baumaßnahmen
1. Veränderung ist jede Baumaßnahme, bei der
ein vorhandenes Gebäude oder Grundstück umgestaltet wird. Eine
Veränderung liegt auch dann vor, wenn
a) das äußere Erscheinungsbild eines
Gebäudes z. B. hinsichtlich des Verputzes oder der Farbgebung, der
Schornsteinführung oder der Art der Verglasung von Fenstern verändert
wird,
b) bauliche Anlagen oder Freiflächen auf einem
kirchlichen Grundstück angelegt oder umgestaltet werden (vgl. § 1 Abs.
3 der Bauordnung),
c) die Ausmalung eines gottesdienstlichen Gebäudes
oder Raumes erneuert oder abgewandelt wird,
d) die Akustik eines gottesdienstlichen Gebäudes
oder Raumes z. B. durch eine veränderte Deckenverkleidung beeinflusst
wird.
Entsprechendes gilt für Ausstattungsgegenstände
im Sinne von § 4 Abs. 2 der Kirchlichen Bauordnung, z. B. für
Gestühl, Lautsprecheranlage und Orgel in einer Kirche.
2. Instandhaltung und Instandsetzung sind
Baumaßnahmen, bei denen Gebäude oder einzelne Bauteile, die unter der
Benutzung, der Witterung oder anderen Einflüssen gelitten haben,
wiederhergestellt werden. Entsprechendes gilt für
Ausstattungsgegenstände im Sinne von § 4 Abs. 2 der Kirchlichen
Bauordnung.
3. Modernisierung ist eine Baumaßnahme zur
nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Gebäudes, soweit es
sich nicht um eine Erweiterung, eine Änderung, eine Instandhaltung oder
eine Instandsetzung handelt. Entsprechendes gilt für
Ausstattungsgegenstände im Sinne von § 4 Abs. 2 der Kirchlichen
Bauordnung.
III. Bausumme
Bausumme ist der Gesamtbetrag aller Baukosten, wie er
sich aus der Kostenschätzung oder Kostenberechnung nach § 10 Abs. 2
der Kirchlichen Bauordnung ergibt. Wird eine Baumaßnahme in mehrere
Bauabschnitte aufgeteilt, so ist für die Bestimmung der Bausumme der
Gesamtbetrag der Baukosten aus den Bauabschnitten maßgebend, für die
eine Genehmigung beantragt wird.
IV. Beauftragung von Architekten und
Ingenieuren
1. Bei Baumaßnahmen an technischen Einrichtungen
gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Kirchlichen Bauordnung ist
erforderlichenfalls ein Ingenieur mit der Planung und Betreuung der
Baumaßnahme zu beauftragen. Dasselbe gilt für Baumaßnahmen an
Orgeln, Glocken und Turmuhren gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der
Kirchlichen Bauordnung, insbesondere hinsichtlich der statischen Planung und
Betreuung der Baumaßnahme.
2. Architekten- und Ingenieurverträge können
auch durch mündliche Abreden und schlüssiges Handeln, z. B. durch das
stillschweigende Einverständnis mit der Erbringung von Planungsleistungen,
zustande kommen. Zur Vermeidung solcher Architekten- und Ingenieurverträge
dürfen Architekten und Ingenieure bei einer Baumaßnahme erst
eingeschaltet werden, wenn ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen oder aufgrund
eines bestehenden Rahmenvertrages ein schriftlicher Auftrag erteilt
wurde.
3. Architekten- und Ingenieurverträge sind
zunächst nur über die Vorplanung abzuschließen. Bei
Übertragung weiterer Leistungen muss der Vertrag ergänzt werden; diese
Ergänzung bedarf ebenfalls der Genehmigung.
V. Finanzierung
1. Bei der Erstellung der Kostenschätzung oder
Kostenberechnung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 der Kirchlichen
Bauordnung ist die DIN 276 anzuwenden.
2. Als weitere Finanzierungsquellen im Sinne von §
10 Abs. 3 der Kirchlichen Bauordnung kommen z. B. Förderprogramme bzw.
-mittel des Bundes, des Landes und der Kommune in Betracht. Die Baudenkmale der
Landeskirche sind gemäß Artikel 112 Abs. 2 der Verfassung des
Freistaates Sachsen Kulturgut der Allgemeinheit.
3. Bei der Bewilligung von außerordentlichen
Zuweisungen und der Bemessung ihrer Höhe sind insbesondere der Zweck der
Baumaßnahme (z. B. Erhaltung oder Wiederherstellung gefährdeter
Bausubstanz), die Bedeutung der Baumaßnahme für die
Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben der antragstellenden
Kirchgemeinde, die Art des Gebäudes (z. B. gottesdienstliches Gebäude,
Wohngebäude mit oder ohne Dienstwohnung) und die Dringlichkeit der
Maßnahme zu berücksichtigen.
VI. Ausschreibung und Vergabe
1. Wenn die Kirchgemeinde (z. B. durch Nebenbestimmungen
einer kirchlichen Baugenehmigung oder eines Zuwendungsbescheids für
Fördermittel) verpflichtet ist, bei der Baumaßnahme die
Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) anzuwenden, sind
Bauleistungen für eine Baumaßnahme auszuschreiben, wenn für die
betreffenden Bauleistungen nach der VOB/A eine freihändige Vergabe nicht
zulässig ist. Bei Anwendung der VOB/A ist das vorgeschriebene Verfahren der
jeweils zulässigen Verfahrensart zu beachten. Entsprechendes gilt für
Leistungen, die unter den Anwendungsbereich der Verdingungsordnung für
Leistungen (VOL) fallen.
2. Als Beginn einer Baumaßnahme im Sinne von §
11 Abs. 1 der Kirchlichen Bauordnung ist die Vergabe von Aufträgen
anzusehen.
VII. Stiftungen
Auf rechtsfähige Stiftungen findet die Kirchliche
Bauordnung keine Anwendung, da sie der Aufsicht nach dem
Stiftungsaufsichtsgesetz, nicht jedoch der allgemeinen kirchlichen Aufsicht
unterliegen.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
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