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4.3.2 GRUNDSTÜCKE ALLGEMEIN, INSBESONDERE KIRCHLICHE LEHEN

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<4_3_2> Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der grundstücksrechtlichen Vorschriften der Kirchgemeindeordnung (VwV
Grundstücksrichtlinien)
Vom 23. Dezember 2003 (ABl. 2004 A 13)
Reg.-Nr. 40350/819

Inhaltsübersicht

I. Geltungsbereich, Bedeutung und Nachweis
1. Geltungsbereich
2. Bedeutung und Zweckbindung des Grundstückseigentums, Rechte an Grundstücken
3. Grundstücksunterlagen

II. Erwerb, Veräußerung und Belastung
4. Erwerb
5. Veräußerung und Belastung
6. Verkaufserlös und Ersatzlandbeschaffung
7. Erbbaurechte

III. Bewirtschaftung
8. Allgemeine Bewirtschaftungsbestimmungen
9. Vermietung
10. Verpachtung
11. Garagenvereinbarungen
12. Waldbewirtschaftung
13. Abbau von Bodenbestandteilen
14. Errichtung von Mobilfunkanlagen
15. Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen

IV. Besondere Zweckbindung
16. Friedhofsflächen

V. Mitbenutzungsrechte
17. Nachbarrecht
18. Wegerechte und Straßenrecht
19. Wasserrechte
20. Leitungsrechte

VI. Sachverständige, Verträge und Erklärungen
21. Sachverständige
22. Verträge und Erklärungen

VII. Kommunale und staatliche Maßnahmen
23. Kommunale und staatliche Maßnahmen

VIII. Schlussbestimmungen
24. Schlussbestimmungen


Das Landeskirchenamt erlässt zur Ausführung der grundstücksrechtlichen Vorschriften der Kirchgemeindeordnung - insbesondere in §§ 13, 40 und 41 - zur Förderung der Grundstücksverwaltung in den Kirchgemeinden und zur Anleitung der damit befassten Verantwortlichen, folgende Verwaltungsvorschrift:

LIGN="CENTER"> I. Geltungsbereich, Bedeutung und Nachweis

1.
Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für alle im Eigentum der Kirchgemeinden und ihrer Lehen stehenden Grundstücke. Die Richtlinien sind für Grundstücke anderer kirchlicher Körperschaften wie Kirchenbezirke und Kirchgemeindeverbände entsprechend anzuwenden. Die Richtlinien gelten auch für Rechte an eigenen und fremden Grundstücken.

2.
Bedeutung und Zweckbindung des Grundstückseigentums und der Rechte an Grundstücken
1. Grundstücke sind ein wesentlicher Teil des kirchlichen Vermögens.
2. Grundstücke können Widmungen oder Zweckbestimmungen unterliegen. Widmung und Zweckbestimmung sind zu beachten und dürfen grundsätzlich nicht geändert werden.

3.
Grundstücksunterlagen
1. Alle Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte wie Erbbaurechte oder Wohnungs- oder Sondereigentum kirchlicher Rechtsträger sind auf den Namen dieses Rechtsträgers im Grundbuch einzutragen. Gleiches gilt auch für Miteigentumsanteile sowie für dingliche Rechte kirchlicher Rechtsträger an fremden Grundstücken.
2. Die in Ziffer 3.1. genannten Grundstücke und Rechte sind im Besitzstandsverzeichnis <Fußnote> - zutreffendenfalls mit ihrer Widmung bzw. Zweckbestimmung - zu erfassen. Das Besitzstandsverzeichnis ist als Übersichtsblatt über das gesamte Grundstückseigentum eines Rechtsträgers (alle Flurstücke mit fortlaufender Nummerierung) zu führen und auf dem Laufenden zu halten.
3. Neben dem Besitzstandsverzeichnis sind je ein Grundbuchauszug für jedes Grundstück und jedes Erbbaurecht, eine Nutzungsartenübersicht für alle Flurstücke, amtliche Lagepläne für alle Grundstücke des Rechtsträgers, eine Aufstellung der vergebenen Erbbaurechte, eine Aufstellung eigener Erbbaurechte, eine Aufstellung der Pachtverhältnisse mit Angabe der Pächter, eine Aufstellung aller Gebäude sowie eine Aufstellung aller Mietverhältnisse mit Angabe der Mieter zu führen und auf dem Laufenden zu halten. Kopien der Eintragungsnachrichten des Grundbuchamtes zu Grundbuchänderungen sind bis zur Beschaffung neuer Grundbuchauszüge bei diesen aufzubewahren. Verträge und Eintragungsnachrichten des Grundbuchamtes sind in den jeweiligen Aktenvorgängen aufzubewahren.
4. Die Grundstücksunterlagen sind dauernd sicher aufzubewahren. Kopien des Besitzstandsverzeichnisses, aller Grundbuchauszüge, eingehender Eintragungsnachrichten des Grundbuchamtes und der Lagepläne sind dem zuständigen Bezirkskirchenamt zu übergeben.

<Fußnote:> § 41 Abs. 5 KGO
II. Erwerb, Veräußerung und Belastung

4.
Grundstückserwerb
1. Grundstücke und Grundstücksrechte sollen nur erworben werden, wenn sie den Zwecken der Kirche unmittelbar dienen oder diesen im Sinne von Ziffer 8.1. nutzbar gemacht werden können.
2. Vor dem Erwerb ist festzustellen, weiche rechtlichen oder tatsächlichen Belastungen, planerischen Festlegungen und Beschränkungen für das zu erwerbende Grundstück und seine Bebauung bestehen. Vor dem Erwerb ist ferner die Beratung des Bezirkskirchenamtes in Anspruch zu nehmen, wobei insbesondere die Zweckmäßigkeit des Grundstückserwerbs anhand der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen ist. Danach trifft der Kirchenvorstand die Entscheidung, ob der Grundstückserwerb erfolgen soll, und teilt dem Bezirkskirchenamt seine Entscheidung mit.
3. Das Bezirkskirchenamt - zuständigenfalls das Landeskirchenamt - entscheidet danach über die kirchenaufsichtliche Genehmigung <Fußnote 1> . Nach Genehmigung werden die erforderlichen Schritte zur Vorbereitung des Erwerbs zwischen Bezirkskirchenamt und Kirchenvorstand abgestimmt. Auf Anforderung des Notars ist über die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach der notariellen Beurkundung von der zuständigen Kirchenbehörde eine Urkunde zu erteilen.
4. Ist zu dem Grundstückserwerb Darlehensaufnahme erforderlich, so bedarf es hierüber nach Beratung des Bezirkskirchenamts eines besonderen Beschlusses des Kirchenvorstands (Darlehensaufnahme bedarf der Genehmigung) <Fußnote 2> .

<Fußnote 1:> § 41 Abs. 3 a) KGO
<Fußnote 2:> § 44 Abs. 1 KGO
5.
Veräußerung und Belastung von Grundstücken
1. Kircheneigene Grundstücke sind nach Herkommen und Widmung grundsätzlich unveräußerlich. Ausnahmen sind zulässig, wenn besondere kirchliche, öffentliche, gemeinnützige, wirtschaftliche oder soziale Gründe vorliegen.
2. Zur Wahrung kirchlicher Interessen soll die ausnahmsweise Veräußerung im Austausch gegen gleichwertige Flächen erfolgen, die möglichst im Anschluss an anderes kircheneigenes Gelände gelegen sein sollen. Eigentümer des Tauschlandes wird der kirchliche Eigentümer des abgegebenen Landes.
3. Auf Tauschland kann in begründeten Ausnahmefällen verzichtet werden. Eine Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das zu veräußernde Grundstück nur geringen Umfang oder Wert besitzt oder bei einem früheren Grundstückstausch mehr Land erworben als abgegeben wurde. Die Gründe für den Verzicht auf Tauschland sind der zuständigen Kirchenbehörde vor Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung zu benennen.
4. Kirchliche Grundstücke dürfen nur belastet werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Die Belastung von mit der Kirche bebauten oder als kirchlicher Friedhof genutzten Grundstücken ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5. Beschlüsse über die Veräußerung oder die Belastung kircheneigener Grundstücke (Grundschulden, Hypotheken, Grunddienstbarkeiten, Eintragungen in das Baulastenverzeichnis usw.) bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung <Fußnote> . Vor dem entsprechenden Beschluss des Kirchenvorstands ist die Beratung des Bezirkskirchenamts in Anspruch zu nehmen.

<Fußnote:> § 41 Abs. 3 a) KGO

6.
Verkaufserlös und Ersatzlandbeschaffung
1. Der Verkaufserlös ist dem Vermögen des Veräußerers wieder zuzuführen und nach Möglichkeit zum Erwerb von Ersatzland zu verwenden.
2. Als Ersatzland sollen ertragsfähige Grundstücke und sicher verpachtbare landwirtschaftliche Nutzflächen - im besonderen Fall auch Forstflächen - erworben werden. Die erzielbare jährliche Pachteinnahme soll nicht weniger als zwei Prozent des Kaufpreises betragen.
3. Werden geeignete Grundstücke nicht angeboten, sind Verkaufserlöse bis zur Ersatzlandbeschaffung sicher und zinsgünstig anzulegen.

7.
Erbbaurechte
1. Erbbaurechte sollen nur vergeben werden, wenn sich durch Vereinbarung eines angemessenen Erbbauzinses und dessen laufende Anpassung an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse eine ausreichende Rendite ergibt und die sachgerechte Verwaltung gesichert ist. Die Vergabe, Änderung, Übertragung und Belastung von Erbbaurechten bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung <Fußnote> . Ziffer 4.4. gilt hier in gleicher Weise.
2. Zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Erbbaurechtsvergabe ist die Beratung des Bezirkskirchenamts in Anspruch zu nehmen. Erweist sich die Vergabe als zweckmäßig, so übernimmt das Bezirkskirchenamt die erforderliche rechtliche Vorbereitung und sorgt erforderlichenfalls für die rechtzeitige Einbeziehung von Gutachtern, Immobilienfirmen, Notaren und dergleichen.
3. Die Vergabe von Erbbaurechten als Wohnungseigentum soll nur ausnahmsweise erfolgen, wenn sich dies aus Gründen der bestmöglichen Flächenausnutzung oder der Projektfinanzierung als unumgänglich erweist.
4. Bei Erbbaurechten für Wohnzwecke ist ein jährlicher Erbbauzins von vier Prozent des Grundstückswertes (Verkehrswert) zu vereinbaren, bei besonderer Ausstattung der vorgesehenen Bebauung bzw. nicht öffentlich geförderten Bauvorhaben ein Erbbauzins von fünf Prozent. Bei gewerblicher und industrieller Nutzung ist ein Erbbauzins von mindestens sechs Prozent zu vereinbaren. Bei Mischnutzung zu Wohn- und gewerblichen Zwecken ist ein angemessener Mittelwert zu vereinbaren.
5. Die Höhe des Erbbauzinses soll alle drei Jahre überprüft und - sofern nicht besondere Gründe ausnahmsweise eine Verschiebung rechtfertigen - in voller Höhe gemäß der im Erbbaurechtsvertrag getroffenen Regelung der veränderten wirtschaftlichen Lage angepasst werden. Bei der Erbbauzinsanpassung ist die Anleitung des Bezirkskirchenamts in Anspruch zu nehmen.
6. Für den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen sind, soweit nicht besondere landeskirchliche Muster bestehen, die Muster aus den Arbeitshilfen der EKD für das kirchliche Grundstücks- und Friedhofswesen zu verwenden. Diese Muster werden vom Bezirkskirchenamt bereitgehalten, erforderlichenfalls Erbbaurechtsinteressenten erläutert und dem beurkundenden Notar mit der Maßgabe der zwingenden Verwendung übergeben.
7. Als Dauer von Wohnerbbaurechten sind 75 Jahre zu vereinbaren. Bei gewerblichen Erbbaurechten soll eine Dauer von höchstens 50 Jahren vereinbart werden. Die Belastung von Erbbaurechten hat in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Bebauung (i. d. R. nicht über 80 %) zu stehen und der Baufinanzierung zu dienen.
8. Zwischen dem Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten sind gegenseitige Vorkaufsrechte zu vereinbaren.

<Fußnote:> § 41 Abs. 3 a) KGO
III. Bewirtschaftung

8.
Allgemeine Bewirtschaftungsbestimmungen
1. Kircheneigene Grundstücke sind so zu bewirtschaften und Grundstücksrechte sind so auszuüben, dass deren Zweckbestimmung erfüllt und ein guter Ertrag erzielt wird. Die Nutzung erfolgt durch Eigenbewirtschaftung, Verpachtung, Vermietung oder Erbbaurechtsvergabe. Bei der Grundstücksverwaltung sollen Einzelpersonen oder Personengruppen nicht subventioniert oder bevorteilt werden.
2. Bei der Bewirtschaftung der Grundstücke sind die kirchlichen und staatlichen Vorschriften insbesondere des Nachbarrechtes <Fußnote 1> , des Umwelt-, Denkmal-, Landschafts- und Naturschutzes zu beachten. Nicht zu Friedhofszwecken benötigte Flächen von Friedhofsgrundstücken sowie Umgebungsflächen von Kirchen dürfen nur im Einklang mit dem Widmungscharakter genutzt werden.
3. Für die Bebauung kircheneigener Grundstücke gelten neben dem staatlichen Recht insbesondere die Vorschriften der Kirchlichen Bauordnung <Fußnote 2> . Auf Grundsteuerbefreiung nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes <Fußnote 3> ist besonders zu achten.

<Fußnote 1:> Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Sächs. Nachbarrechtsgesetz vom 11.11.1997 (SächsGVBl. S. 582)
<Fußnote 2:> KBO vom 10.12.2002 (Abl. 2003 S. A 18
<Fußnote 3:> Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 § 3 Abs. 1

9.
Vermietung
1. Bei Vermietung kirchlicher Wohnungen und sonstiger Räume, Gebäude und Flächen sind kirchliche und wirtschaftliche Gesichtspunkte zu beachten. Hinsichtlich Dienstwohnungen und sonstigen Wohnungen in kircheneigenen Gebäuden finden die Vorschriften des staatlichen und kirchlichen Rechtes, insbesondere des kirchlichen Dienstwohnungsrechtes, Anwendung <Fußnote 1> . Für vermietete Wohnungen ist Miete in ortsüblicher Höhe zu vereinbaren.
Entsprechendes gilt für Garagenvermietungen. Neben der Miete sind Betriebskosten zu zahlen.
2. Vermietung zu gewerblichen Zwecken soll sich nach den ortsüblichen Miethöhen richten. Zu gewerblichen Zwecken sollen längerfristige Mietverträge nur ausnahmsweise geschlossen werden.
3. Bei Überlassung von Räumen an andere christliche Kirchen und Religionsgemeinschaften sind Entgelte unter Beachtung der Gegenseitigkeit in angemessener Höhe zu vereinbaren. Bei Überlassung von Kirchengebäuden oder sonst regelmäßig zum gottesdienstlichen Gebrauch genutzten kirchlichen Gebäuden und Räumen sind die dafür geltenden besonderen Regelungen zu beachten <Fußnote 2> .
4. Für vorübergehende Raumüberlassung für Familienfeiern, Vereine und dergleichen sollen angemessene, gleichmäßig anzuwendende Entgelte vereinbart werden. Die ortsgesetzliche Regelung solcher Entgelte wird empfohlen.
5. Vermietung und andere Raumüberlassung an Religionsgemeinschaften, an Vereine, Personengruppen und Einzelpersonen sind ausgeschlossen, sofern sie der Kirche feindlich gegenüberstehen oder mit kirchlichen Anliegen unvereinbare Ziele verfolgen bzw. derartige Nutzungen beabsichtigen. Mietverträge sollen schriftlich geschlossen werden. Bei Wohnungsmietverträgen sind Ausnahmen von der Schriftform unzulässig. Landeskirchliche Musterverträge sind zu verwenden.
6. Die Kirchgemeinde soll die Beratung des Bezirkskirchenamtes insbesondere zur Vertragsausfertigung in Anspruch nehmen. Der Abschluss von Mietverträgen bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung <Fußnote 3> .

<Fußnote 1:> Kirchl. Dienstwohnungsverordnung vom 22.10.1996 (Abl. S. A 209), Durchführungsverordnung dazu vom 28.01.1997 (Abl. S. A 42), Mietenüberleitungsgesetz vom 06.06.1995 (BGBl. I S. 748/Abl. S. A 217), Richtlinien zur Festsetzung von Dienstwohnungsvergütungen vom 22.10.1996 (Abl. S. A 220) sowie die Rechtsverordnung zur Ausstattung kirchlicher Wohnungen vom 29.10.1996 (Abl. S. A 221))
<Fußnote 2:> § 13 Abs. 2 h) KGO in Verbindung mit §§ 11 – 13 AVO zur KGO
<Fußnote 3:> § 41 Abs. 3 a) KGO

10.
Verpachtung
1. Bei der Verpachtung kircheneigener Grundstücke sind kirchliche und wirtschaftliche Gesichtspunkte zu beachten.
2. Pachtverträge sind grundsätzlich schriftlich zu schließen.
3. Auf die Festsetzung angemessener Pacht ist zu achten. Die Pacht hat sich nach Bodenqualität, Grundstücks- und Marktlage zu richten.
4. Für Landpacht, Gartenpacht und für Kleingartenanlagen sind die landeskirchlichen Musterverträge zu verwenden Bei sonstigen Pachtverhältnissen berät das Bezirkskirchenamt durch geeignete Vertragsgestaltung.
5. Die Pachtzeit von Landpachtverträgen soll nur in besonders begründeten Ausnahmefällen die Dauer von zwölf Jahren übersteigen. In derartigen Fällen ist ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall zu vereinbaren, dass der Pächter die Anpassung des Pachtzinses an die ortsübliche Pachthöhe ablehnt.
6. Nutzungstausch von Landpachtflächen (auch sog. Pflugtausch) ist nur ausnahmsweise und befristet zulässig und ist durch schriftlichen Nachtrag zum bestehenden Landpachtvertrag zu regeln. Die ausgetauschten Flächen sind durch einen Lageplan mit maßstabsgerechter Einzeichnung dieser Flächen auszuweisen.
7. Die Kirchgemeinde soll die Beratung und Anleitung zur Vertragsausfertigung und dergleichen durch das Bezirkskirchenamt in Anspruch nehmen. Der Abschluss von Pachtverträgen bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung <Fußnote> .

<Fußnote:> § 41 Abs. 3 a) KGO
11.
Garagenvereinbarungen
1. Als Garagenvereinbarungen gelten solche vertragliche Regelungen, durch die einem Dritten in pachtähnlicher Weise eine Fläche zur Errichtung und Unterhaltung eines Garagengebäudes in Leichtbauweise gegen Entrichtung eines jährlichen Entgelts und in der Regel für unbestimmte Zeit überlassen wird. Bezüglich vor 1990 errichteter Garagen und Garagenanlagen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten.
2. In Garagenvereinbarungen ist festzulegen, dass der Garageninhaber bei Vereinbarungsende die Garage nach Wahl des Grundstückseigentümers auf eigene Kosten zu entfernen oder an einen vom Grundstückseigentümer benannten Nachfolger zum Zeitwert zu veräußern hat.
3. Garagenvereinbarungen sind schriftlich abzuschließen. Dafür vorgesehene landeskirchliche Mustervereinbarungen sind zu verwenden. Die Kirchgemeinde soll die Beratung und Anleitung zur Vertragsausfertigung und dergleichen durch das Bezirkskirchenamt in Anspruch nehmen. Wurde die Garage vom kirchlichen Grundstückseigentümer errichtet oder diesem zu Eigentum überlassen, so ist für die Garagennutzung durch Dritte der Abschluss eines Mietvertrages erforderlich.
4. Für Regelungen, mit denen einem Dritten gestattet wird, einen Fahrzeugunterstand (Carport), Schuppen o. Ä. auf kircheneigenem Gelände zu errichten und zu unterhalten, gelten die Regelungen für Garagenvereinbarungen.
5. Die Überlassung von Fahrzeugstellplätzen ist mietvertraglich zu regeln.
6. Der Abschluss von Garagenvereinbarungen und Garagenvermietungen bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung <Fußnote> .

<Fußnote:> § 41 Abs. 3a) KGO
12.
Waldbewirtschaftung
1. Waldbesitzende Kirchgemeinden sollen für alle den Wald und seine Bewirtschaftung betreffenden Maßnahmen die fachliche Beratung und Anleitung durch den zuständigen landeskirchlichen Forstbeauftragten (Forstpfleger) in Anspruch nehmen, soweit sie nicht einer Kirchlichen Waldgemeinschaft mit eigenem Revierförster angehören. Der Forstpfleger übernimmt die Vermittlung zu den Forstämtem.
2. Für den kirchlichen Waldbesitz sind die staatlichen Vorschriften zu beachten <Fußnote 1> . Für Kirchenwald angebotene Dienstleistungen der Forstämter können auf Empfehlung des Forstpflegers in Anspruch genommen werden. Darüber zu treffende Regelungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Bezirkskirchenamt <Fußnote 2> . Die Genehmigung kann im Auftrag des Bezirkskirchenamts durch Sichtvermerk des Forstpflegers auf den Verträgen oder Vereinbarungen erteilt werden.
3. Abgabe und Erwerb von Wald, Umwandlung von Waldflächen zu anderen Nutzungen und Neuaufforstung von bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind nur nach fachlicher Empfehlung des Forstpflegers und kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Bezirkskirchenamts zulässig <Fußnote 3> .

<Fußnote 1:> Bundeswaldgesetz vom 02.05.1975 (BGBl. I S. 1037), Sächs. Waldgesetz vom 10.04.1992 (SächsGVBl. 1992 S. 137 u. 1999 S. 330), Sächs. Privat- und Körperschaftswaldverordnung vom 16.04.2003 (SächsGVBl. S. 110).
<Fußnote 2:> § 41 Abs. 3a) KGO.
<Fußnote 3:> § 41 Abs. 3a) KGO.
13.
Abbau von Bodenbestandteilen
1. Für den Abbau von Bodenbestandteilen sind die gesetzlichen Bestimmungen und die behördlichen Auflagen zu beachten. Insbesondere müssen sich die Abbauberechtigten verpflichten, das Grundstück nach dem Abbau zu rekultivieren bzw. zu renaturieren und dafür entsprechende Sicherheit zu leisten.
2. Die Beratung des Bezirkskirchenamts ist in Anspruch zu nehmen. Kirchliche Musterverträge sind zu verwenden. Der Abschluss von Verträgen bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Bezirkskirchenamt <Fußnote> .

<Fußnote:> § 41 Abs. 3 a) KGO.
14.
Errichtung und Betrieb von Mobilfunkanlagen
Die Verwendung eines kirchlichen Gebäudes oder Grundstücks zur Errichtung und Betrieb einer Mobilfunkanlage ist nur bei baufachlicher Unbedenklichkeit zulässig. Die Beratung des zuständigen kirchlichen Baupflegers ist hierzu in Anspruch zu nehmen. Vor Entscheidung sind vom Kirchenvorstand alle Aspekte des Betriebs einer Mobilfunkanlage auf dem kircheneigenen Gebäude oder Grundstück abzuwägen. Bejahendenfalls bedarf der Einbau einer Mobilfunkanlage der kirchlichen Baugenehmigung <Fußnote 1>
Kirchliche Musterverträge sind zu verwenden. Die Regelung erfolgt durch Mietvertrag, der der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Bezirkskirchenamts bedarf <Fußnote 2> .

<Fußnote 1:> § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 der Kirchl. Bauordnung vom 10.12.2002 (ABl. 2003 S. A 18) und § 23 a) AVO zur KGO.
<Fußnote 2:> § 41 Abs. 3 a) KGO.

15.
Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen
Vor Entscheidung über die Inanspruchnahme kircheneigener Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen ist die Beratung des Bezirkskirchenamts in Anspruch zu nehmen. Soll danach die Errichtung von Windkraftanlagen gestattet werden, so sind dafür bestehende kirchliche Musterregelungen zu verwenden; der Vertragsabschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Bezirkskirchenamts <Fußnote> . Die Veräußerung kircheneigener Grundstücke zur Errichtung von Windkraftanlagen ist ausgeschlossen. Die Vergabe von Erbbaurechten kommt nur ausnahmsweise in Betracht.

<Fußnote:> § 41 Abs. 3 a) KGO
IV. Besondere Zweckbindung

16.
Friedhofsflächen
Die Kirchgemeinden und andere kirchliche Rechtsträger haben als Friedhofsträger darauf hinzuwirken, dass ausreichende Friedhofsflächen vorhanden sind und in Flächennutzungsplänen ausgewiesen werden. Durch Bodengutachten ist festzustellen, dass die Flächen für Bestattungszwecke geeignet sind. Bei notwendigem Erwerb von Flächen zur Erweiterung oder Neuanlage von kirchlichen Friedhöfen ist mit der politischen Gemeinde zu vereinbaren, in welcher Weise diese den kirchlichen Friedhofsträger bei Erwerb und Gestaltung der Bestattungsflächen unterstützt <Fußnote 1> . Bei Errichtung von Baulichkeiten in der Nachbarschaft von Friedhöfen ist auf die Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände zu achten <Fußnote 2> . Im Übrigen gelten die speziellen Vorschriften des Friedhofsrechts <Fußnote 3> .

<Fußnote 1:> § 4 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 5 Sächs. Bestattungsgesetz vom 08.07.1994 (Sächs GVBl. S. 1321).
<Fußnote 2:> § 4 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 5 Sächs. Bestattungsgesetz vom 08.07.1994 (Sächs GVBl. S. 1321).
<Fußnote 3:> § 41 Abs. 3 d) KGO, Friedhofsverordnung vom 09.05.1995 (ABl. S. A 81).

V. Mitbenutzungsrechte

17.
Nachbarrecht
Fragen des Nachbarrechtes sollen, soweit sie nicht gesetzlich <Fußnote 1> geregelt sind, im Wege gegenseitigem Einvernehmens geregelt werden. Dabei sind Wahrung kirchlicher Interessen und Pflege dauerhaft konfliktfreier nachbarschaftlicher Beziehungen in Einklang zu bringen. Rechte und Pflichten des Nachbarschaftsverhältnisses sollen erforderlichenfalls durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden. Regelungen mit Eintragung im Grundbuch oder Baulastenverzeichnis sind auf Fälle zu beschränken, in denen dies zwingend vorgeschrieben oder aus besonderen Gründen unumgänglich ist oder weil es im kirchlichen Interesse liegt (vgl. Ziffer 5 und nachstehende Ziffern 18 - 20). Zur rechtlichen Klärung von Nachbarrechtsfragen und zur Vorbereitung von Vereinbarungen ist die Beratung des Bezirkskirchenamts in Anspruch zu nehmen. Nachbarrechtliche Regelungen durch Vertrag oder einseitige Erklärung einschließlich einer etwaigen dinglichen Sicherung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung <Fußnote 2> .

<Fußnote 1:> Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Sächs. Nachbarrechtsgesetz vom 11.11.1997 (Sächs GVBl. S. 582).
<Fußnote 2:> § 41 Abs. 3 a) KGO.

18.
Wegerechte und Straßenrechte
1. Vergabe neuer Wegerechte an kircheneigenen Grundstücken bedarf der vorherigen Beratung durch das Bezirkskirchenamt. Einräumung von Wegerechten an Kirchen- und Friedhofsgrundstücken ist ausgeschlossen (s. o. Ziffer 5.4.). Erweist sich die Einräumung eines Wegerechtes als unerlässlich, so ist diese durch schriftliche wegerechtliche Vereinbarung, die vom Bezirkskirchenamt vorbereitet wird, zu regeln. In der Regel ist vom Wegeberechtigten ein jährliches Entgelt (Bezeigungsgeld) zu entrichten. Eine dingliche Sicherung oder Regelung durch Eintragung ins Baulastenverzeichnis erfolgt, wenn dies zwingend vorgeschrieben oder aus besonderen Gründen unumgänglich ist (vgl. Ziffer 5). Ziffern 20.4. und 20.5. sind entsprechend anzuwenden.
2. Die Bestellung von Wegerechten zugunsten kircheneigener oder dauernd kirchlich genutzter Grundstücke bedarf der vorherigen Beratung durch das Bezirkskirchenamt. Sollen damit dauernde Zugangsrechte gesichert werden, die für dienstliche Erfordernisse der Kirchgemeinde oder zur Verwaltung kircheneigener bzw. dauernd kirchlich genutzter Grundstücke unerlässlich sind, so ist dies durch schriftliche Vereinbarung und dingliche Sicherung zu regeln.
3. Für die Benutzung kircheneigener Flächen zur Errichtung und Unterhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze finden die gesetzlichen Vorschriften <Fußnote 1> Anwendung. Sollen Straßen und dergleichen neu angelegt oder verändert werden, so bedarf dies der vorherigen Beratung durch das Bezirkskirchenamt. Grundsätzlich ist darauf hinzuwirken, dass neben der straßenrechtlichen Widmung als Verkehrsfläche auch eine Überführung der Verkehrsfläche ins Eigentum des Trägers der Straßenbaulast erfolgt. Dies gilt auch für Zugangs- oder Parkflächen an Friedhöfen. Bei Verkehrsflächen, die vorrangig als Zugang oder Parkflächen an Kirchen, Gemeindehäusem und dergleichen dienen, ist diese Verwendung durch geeignete Regelung zu sichern.
4. Wege- bzw. straßenrechtliche Regelungen durch Vertrag oder einseitige Erklärung einschließlich einer etwaigen dinglichen Sicherung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung <Fußnote 2> .

<Fußnote 1:> Sächs. Straßengesetz vom 21.01.1993 (Sächs. GVBl. S. 93).
<Fußnote 2:> § 41 Abs. 3 a) KGO.

19.
Wasserrechte
1.Wasserrechte an kircheneigenen Grundstücken sollen nur gewährt werden, soweit dadurch die Wasserversorgung der kircheneigenen Grundstücke selbst oder andere wichtige Belange nicht beeinträchtigt werden. Dementsprechende Anfragen bedürfen der vorherigen Beratung durch das Bezirkskirchenamt. Wird der Anfrage entsprochen, so ist das Wasserrecht durch (einseitige) schriftliche Erklärung des kirchlichen Eigentümers oder schriftliche Vereinbarung zu regeln. In der Regel ist vom Wasserberechtigten ein jährliches Entgelt (Bezeigungsgeld) zu entrichten. Mehrseitige wasserrechtliche Vereinbarungen sind möglichst zu vermeiden. Eine dingliche Sicherung erfolgt nur, wenn dies zwingend vorgeschrieben oder aus besonderen Gründen unumgänglich ist (vgl. Ziffer 5). Ziffern 20.4. und 20.5. sind entsprechend anzuwenden.
2. Die Bestellung von Wasserrechten zugunsten kircheneigener oder dauernd kirchlich genutzter Grundstücke zur Wasserversorgung kircheneigener Grundstücke kommt in Betracht, wenn die Wasserversorgung nicht durch das öffentliche Versorgungsnetz gesichert ist. Dies bedarf der vorherigen Beratung durch das Bezirkskirchenamt. Sollen damit dauernde Wasserrechte gesichert werden, die für dienstliche Erfordernisse der Kirchgemeinde bzw. zur Verwaltung kircheneigener oder dauernd kirchlich genutzter Grundstücke unerlässlich sind, so ist dies durch schriftliche Vereinbarung und dingliche Sicherung zu regeln.
3. Vorstehende Regelungen finden für Abwasserregelungen entsprechende Anwendung.
4. Bestehende nichtöffentliche Wasserversorgungen kirchlicher Grundstücke, insbesondere von Friedhöfen sind zu erhalten, soweit dies keinen unangemessenen Aufwand erfordert. Ziffer 4.4. ist entsprechend anzuwenden.
5. Wasserrechtliche Regelungen durch Vertrag oder einseitige Erklärung einschließlich einer etwaigen dinglichen Sicherung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung <Fußnote> .

<Fußnote:> § 41 Abs. 3 a) KGO.
20.
Leitungsrechte
1. Die Benutzung von kircheneigenen Grundstücken zur öffentlichen Versorgung mit elektrischem Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Fernwärme, Telekommunikation und dergleichen durch Verlegung von öffentlichen Versorgungsleitungen sowie zur Errichtung von dazugehörigen Anlagen und das Überspannen kircheneigener Grundstücke mit Freileitungen sind zu gestatten, wenn die Grundstücksbenutzung im öffentlichen Interesse oder für den Anschluss eigener Grundstücke unerlässlich ist. Dementsprechende Anfragen bedürfen der vorherigen Beratung durch das Bezirkskirchenamt.
2. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Grundstücksbenutzung nur im unbedingt nötigen Umfang erfolgt. Maststandorte und dergleichen sollen an Grundstücksgrenzen bzw. -ecken angeordnet werden. Beeinträchtigungen der Grundstücke und ihrer Bebauung, insbesondere von Kirchen sind zu vermeiden. Leitungen und Anlagen sollen so angeordnet werden, dass sie sich in die vorhandene Grundstücksnutzung organisch einfügen und unangemessene Eingriffe (z. B. an Stützmauern oder sonst optisch, statisch oder in anderer Weise ungeeigneten Stellen) vermieden werden. Bei größeren Anlagen (Transformatorenhäuser u. Ä.) ist dem Versorgungsuntemehmen vorzugsweise die Übereignung der benötigten Grundfläche anzubieten (vgl. Ziffer 5).
3. Soweit es sich nicht lediglich um Anschlussleitungen zur Versorgung kirchlicher Grundstücke handelt, ist die Beratung des Bezirkskirchenamtes wegen der erforderlichen vertraglichen Regelung zur Mitbenutzung kircheneigener Grundstücke gegen angemessene Geldentschädigung und wegen der etwaigen dinglichen Sicherung des Mitbenutzungsrechtes in Anspruch zu nehmen. Eine dingliche Sicherung soll bei öffentlichen Versorgungsleitungen erfolgen, wenn dies allgemein üblich ist (vgl. Ziffer 5).
4. Die private Benutzung kircheneigener Grundstücke zur Versorgung anderer Grundstücke ist in entsprechender Weise zu regeln. Mitbenutzungsrechte an kircheneigenen Grundstücken können dann gewährt werden, wenn Antragsteller hierauf angewiesen sind und andere wichtige Belange nicht beeinträchtigt werden. Anträge bedürfen der vorherigen Beratung durch das Bezirkskirchenamt. Wird dem Antrag entsprochen, so ist das Mitbenutzungsrecht am Grundstück durch schriftliche Erklärung des kirchlichen Eigentümers oder schriftliche Vereinbarung zu regeln. In der Regel ist vom Berechtigten ein jährliches Entgelt (Bezeigungsgeld) zu entrichten. Mehrseitige Vereinbarungen sind möglichst zu vermeiden. Eine dingliche Sicherung erfolgt nur, wenn dies zwingend vorgeschrieben oder aus besonderen Gründen unumgänglich ist (vgl. Ziffer 5).
5. Rechte zur Mitbenutzung sind zu beenden, wenn die Mitbenutzung nicht mehr erforderlich ist. Darüber geschlossene Verträge sind aufzuheben; die Löschung hierüber erfolgter Grundbucheintragungen bzw. Löschung im Baulastenverzeichnis ist auf Kosten der bisherigen Berechtigten zu veranlassen. Grundsätzlich ist auf Entfernung der Leitungen und sonstiger Anlagen vom kircheneigenen Grundstück zu bestehen.
6. Leitungsrechtliche Regelungen durch Vertrag oder einseitige Erklärung einschließlich einer etwaigen dinglichen Sicherung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung <Fußnote> .

<Fußnote:> § 41 Abs. 3 a) KGO.

LIGN="CENTER"> Vl. Sachverständige, Verträge und Erklärungen

21.
Sachverständige
1. Die sachverständige Beratung der Kirchgemeinden zu Fragen im Zusammenhang mit kirchlichen Gebäuden und der Bebauung von Grundstücken liegt bei den kirchlichen Baupflegem der Bezirkskirchenämter. Die sachverständige Beratung der Kirchgemeinden zu Friedhofsfragen liegt bei den landeskirchlichen Friedhofspflegem. Die sachverständige Beratung der Kirchgemeinden zu Forstfragen liegt bei den landeskirchlichen Forstpflegern Die Inanspruchnahme der genannten Fachberater kann unmittelbar durch den Kirchenvorstand erfolgen, soweit die Beratung nicht bereits durch das Bezirkskirchenamt veranlasst ist.
2. Zum Erfordernis der Bewertung von Grundstücken durch Sachverständige, etwa im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken ist nach Beratung durch das Bezirkskirchenamt über die Beauftragung eines Sachverständigen zu entscheiden.

22.
Verträge und Erklärungen
1. Verträge, durch die Kirchgemeinden und sonstige kirchliche Körperschaften Rechtsverbindlichkeiten gegenüber Dritten eingehen, dürfen erst nach vorheriger Beschlussfassung des Kirchenvorstandes bzw. des Vertretungsorgans geschlossen werden; Erklärungen (z. B. Zustimmungserklärungen, Eintragungsbewilligungen, Löschungsbewilligungen oder Baulasterklärungen) dürfen erst nach Beschlussfassung abgegeben werden. Die rechtsverbindliche Unterzeichnung von Verträgen und Erklärun- gen hat durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Kirchenvorstandes sowie Abdruck des Kirchensiegels zu erfolgen (§ 21 Abs. 2 KGO).
2. Grundbucherklärungen zur Eintragung, Änderung oder Löschung dinglicher Rechte sowie Vollmachten (Aktorien) zur Abgabe von Erklärungen oder zur Beteiligung an notariellen Beurkundungen sind mit dem Bestätigungsvermerk des Bezirkskirchenamts zur Legitimation der unterzeichneten Mitglieder des Kirchenvorstandes zu versehen (§ 21 Abs. 3 KGO).
3. Werden Verträge und Erklärungen nach Ziffer 22. 1. vor Erteilung einer vorgeschriebenen kirchenaufsichtlichen Genehmigung geschlossen, so ist in dem Vertrag dessen Rechtswirksamkeit von der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung abhängig zu machen. Soweit das Bezirkskirchenamt den Vertragsschluss selbst vorbereitet hat und der Vertrag unverändert übernommen wurde, entfallen die förmliche Beantragung und Erklärung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
4. Landeskirchliche Muster für Verträge, Erklärungen und dergleichen sind für den vorgesehenen Regelungsgegenstand grundsätzlich ohne Änderung der darin vorgesehenen rechtlichen Regelungen zu verwenden. Über erforderliche Anpassungen rechtlicher Regelungen für den besonderen Einzelfall entscheidet das Bezirkskirchenamt. Die Einführung, Änderung oder Ersetzung von landeskirchlichen Musterverträgen obliegt dem Landeskirchenamt.
5. Die Einhaltung von Verträgen und Bedingungen in Erklärungen ist vom Kirchenvorstand angemessen zu überwachen. Die Erfüllung jährlicher oder längerfristiger Rechtspflichten, insbesondere von Zahlungseingängen ist durch zuverlässige Vormerkung zu sichern.

LIGN="CENTER"> VII. Kommunale und staatliche Maßnahmen

23.
LIGN="CENTER"> Kommunale und staatliche Maßnahmen
1. Die Bauleitplanung ordnet durch Flächennutzungs- und Bebauungspläne die städtebauliche Entwicklung. Pläne dieser Art stellt die politische Gemeinde auf. Die Kirche wird als Trägerin öffentlicher Belange am Planungsverfahren beteiligt. Die Einbeziehung kircheneigener Grundstücke in die Bauleitplanung und auch die Ausklammerung können erhebliche rechtliche, tatsächliche und finanzielle Auswirkungen haben. Aus diesem Grund ist die rechtzeitige Prüfung und angemessene Geltendmachung kirchlicher Interessen nötig.
2. Für Anlage und Ausbau von Straßen und anderen Erschließungsanlagen einschließlich Wassersorgungs- und Abwasseranlagen erheben politische Gemeinden von Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten aufgrund von Satzungen nach Baugesetzbuch bzw. Kommunalabgabengesetz Beiträge. Diese erreichen oft erhebliche Höhen. Um etwaige ungerechtfertigte Beitragserhebungen abzuwehren, sind die Beitragsbescheide unter Inanspruchnahme des Bezirkskirchenamts genau zu prüfen. Da die Prüfung häufig längere Zeit erfordert, ist gegebenenfalls vorsorglich zur Fristwahrung Widerspruch gegen ergangene Bescheide (innerhalb eines Monats nach Zustellung) einzulegen. Die Begründung des Widerspruchs kann nachgereicht werden. Sollte sich bei der Prüfung erweisen, dass Einwände gegen den Bescheid doch nicht erhoben werden können, so ist der Widerspruch zurückzuziehen. Zu prüfen ist auch, ob ein Erlass oder Teilerlass des festgesetzten Beitrages aus Gründen des öffentlichen Interesses oder aus Billigkeitsgründen geboten ist.
3. Zur Verbesserung der Bedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gründen der Landeskultur und der Landesentwicklung werden Flurbereinigungsverfahren unter der Leitung der Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung durchgeführt. Nach Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens empfiehlt es sich festzustellen, durch wen die Interessen der Kirchgemeinde in dem Verfahren bei bevorstehenden Terminen und Verhandlungen wahrgenommen werden. Der Beauftragte des Kirchenvorstands soll seine Aufgabe in engem Zusammenwirken mit dem Kirchenvorstand und dem zuständigen Bezirkskirchenamt wahrnehmen.

LIGN="CENTER"> VlII. Schlussbestimmungen

24.
Schlussbestimmungen
Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
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<4_3_2> Muster eines Vertrages zur Übernahme der forsttechnischen Betriebsleitung und des forstlichen Revierdienstes für waldbesitzende Kirchgemeinden, die nicht einer Kirchlichen Waldgemeinschaft angehören
Vom 13. Juni 1997 [ABl. 1997 A 131], zuvor vom 28. April 1995 (ABl. 1995 A 61)

429368

Das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens hat in Zusammenarbeit mit den Kirchenamtsräten einen Mustervertrag zur Übernahme der forsttechnischen Betriebsleitung und des forstlichen Revierdienstes für waldbesitzende Kirchgemeinden, die nicht einer Kirchlichen Waldgemeinschaft angehören, konzipiert, der dieser Mitteilung als Anlage beigefügt ist. Der Mustervertrag wurde mit den Forstdirektionen Bautzen und Chemnitz abgestimmt und findet deren ausdrückliche Billigung. Um eine Einheitlichkeit beim Abschluss dieser Verträge mit den zuständigen Forstämtern zu gewährleisten, wird allen waldbesitzenden Kirchgemeinden, die nicht einer Kirchlichen Waldgemeinschaft angehören, dringend geraten, sich dieses Mustervertrages zu bedienen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
1 Anlage

Anlage zur vorstehenden Mitteilung

Vertrag

zur Übernahme der forsttechnischen Betriebsleitung und des forstlichen Revierdienstes im Kirchenwald der Kirchgemeinde
............................................................................................................

zwischen dem Freistaat Sachsen,
vertreten durch den Leiter
des sächsischen Forstamtes ..................................................................................

und der Kirchgemeinde......................................................................................................
vertreten durch den Kirchenvorstand

I. Vorbemerkungen

§ 1
Auf der Grundlage des Sächsischen Waldgesetzes vom 10. April 1992 übt das Land die forsttechnische Betriebsleitung und den forstlichen Revierdienst für die gesamte Waldfläche gemäß § 47 Absatz 3 SächsWaldG der Kirchgemeinde ............................. aus.
Eine Aufstellung der Waldfläche und eine kartenmäßige Darstellung (Anlage) sind Bestandteil dieses Vertrages. Verzeichnis und Lageplan sind bei Flächenveränderungen laufend zu aktualisieren.

§ 2
Die vom Land mit diesem Vertrag übernommenen Aufgaben sind im Rahmen der gesetzlich festgelegten Ziele für den Körperschaftswald, der von der Kirchgemeinde beschlossenen periodischen Betriebs- und jährlichen Wirtschaftspläne und der durch den Haushaltplan bestimmten Vorgaben wahrzunehmen.

II. Forsttechnische Betriebsleitung

§ 3
Die forsttechnische Betriebsleitung beinhaltet Planung, Vorbereitung, Organisation, Leitung und Überwachung aller Forstbetriebsarbeiten. Sie wird vom zuständigen Forstamt wahrgenommen. Sie ist unentgeltlich und umfasst insbesondere:
- Aufstellung des periodischen Betriebsplanes (mittelfristige Planung),
- Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes und
- Mitwirkung bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltplanes (Teil "Forst").

§ 4
Die forsttechnische Betriebsleitung durch das Forstamt umfasst unabhängig von den unter § 3 genannten Aufgaben die Beratung der Körperschaft in Fragen der Wirtschafts- und Vermögensverwaltung, für die die Sachkunde des forstlichen Betriebsleiters erforderlich ist.

§ 5
Forstamt und Kirchgemeinde arbeiten in allen den Wald betreffenden Fragen eng und vertrauensvoll zusammen. Die Zusammenarbeit wird durch die regelmäßigen Aussprachen, Zwischenabrechnungen und Waldbegehungen sowie durch rechtzeitige und vollständige gegenseitige Unterrichtung über alle Planungen und Vorhaben, die den Wald betreffen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gefördert.

§ 6
Das Forstamt erstellt jeweils für das Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan für den Kirchenwald. Er besteht insbesondere aus folgenden Einzelplänen:
1. Nutzungsplan,
2. Kulturplan (Kulturen, Bestandspflege, Waldschutz),
3. Wegebau und Wegeunterhaltung,
4. Erholungs- und Landschaftspflegeplan,
5. Arbeitsplan/Arbeitskräftebilanz und
6. Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben.
Der Vorschlag für den Wirtschaftsplan des Folgejahres ist bis zum 30.09. eines jeden Jahres dem Kirchenvorstand zu übergeben.

III. Forstlicher Revierdienst

§ 7
Der Revierleiter vollzieht den forstlichen Revierdienst in seinem jeweiligen Dienstbezirk nach den Weisungen des Forstamtsleiters. Ein Dienstverhältnis zwischen diesem und der Kirchgemeinde ................................ wird nicht begründet.

§ 8
Der forstliche Revierdienst umfasst den Betriebsvollzug, insbesondere folgende Arbeiten:
- Anweisung der Holznutzungen,
- Anordnung und Überwachung der Holzerntearbeiten, der Aushaltung und der Sortenbildung,
- Anordnung und Überwachung der Kulturarbeiten, Bodenpflege und Bestandspflege,
- Anordnung und Überwachung der Waldschutzarbeiten,
- Anordnung und Überwachung von Waldwegeneubauten und der Wegunterhaltungen,
- Holzaufnahme und Listenfertigung, Vorzeigen des Holzes im Wald,
- Anordnung und Überwachung von Nebennutzungen,
- Anordnung und Überwachung aller übrigen forstbetrieblichen Arbeiten,
- Fertigen von Unterlagen für Lohnabrechnung, Unternehmensabrechnung und Haushaltsrechnung,
- Vorbereitung der Antragsunterlagen für Zuwendungen auf der Grundlage von Förderprogrammen.

§ 9
Die Kirchgemeinde ............................. entrichtet für den forstlichen Revierdienst an das Land einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag von
12,00 DM je Hektar Waldfläche gem. Anlage und
5,00 DM je Efm Derbholzeinschlag ohne Rinde.
Übersteigt der durchschnittliche Holzeinschlag 4 Efm o. R. pro Hektar, so ist für den übersteigenden Holzeinschlag kein Kostenbeitrag zu leisten.

§ 10
Der Nutzungsanteil des Kostenbeitrages wird für das laufende Haushaltsjahr nach dem Einschlag des vergangenen Jahres und der Flächenanteil des Kostenbeitrages auf der Grundlage des Flächenverzeichnisses (Anlage zum Vertrag) berechnet.
Unterliegen Grundstücke nicht das gesamte Jahr den Bestimmungen dieses Vertrages, so ist für jeden vollen Monat des forstlichen Revierdienstes 1/12 des Flächensatzes zu entrichten. Das gilt insbesondere für der Kirchgemeinde zurückübertragene oder von ihr neu erworbene Waldgrundstücke.

IV. Schlussbestimmungen

§ 11
Der Verwaltungskostenbeitrag für den forstlichen Revierdienst und der Aufwandsersatz für die Wirtschaftsverwaltung werden durch das Forstamt für das laufende Kalenderjahr berechnet. Sie sind am .............. des laufenden Jahres fällig.

§ 12
Dieser Vertrag beginnt am ................ Er endet mit Ablauf des 5. auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres am .................
Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 1 Jahr auf das Ende des Rechnungsjahres gekündigt werden. Wird der Vertrag von keiner Seite fristgemäß gekündigt, verlängert er sich um weitere fünf Jahre.

- ENDE -


4.3.2.1 DIENSTWOHNUNGEN

4.3.2.2 BAUWESEN

Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt !
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<4_3_2> [aufgehoben durch Bauordnung vom 10.12.2002]
Bauordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
(Kirchliche Bauordnung - KBO)
Vom 14. Oktober 1980 (ABl. 1980 A 97)

Text geändert durch VO zu kirchgemeindlichen Bauvorhaben - Beantragung und Finanzierung - vom 20.02.1996 (ABl. A 79); § 7 Abs. 3 Buchstaben a und c aufgehoben ab 01.04.1999 durch § 5 Abs. 3 Übertragungsverordnung vom 02. 02.1999 (ABl. A 38); in § 7 Abs. 1 Satz 2 der Betrag 1.000 DM geändert zu 2.000 Euro durch 2. EuroVO vom 10.07.2001 (ABl. A 191).

3005/47
Auf Grund von § 32 Absatz 3 Ziffer II 5 i.V. m. Ziffer I 1 der Kirchenverfassung verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

§ 1
Grundsatzbestimmungen

(1) Gegenstand dieser Bauordnung sind alle Baumaßnahmen, welche der Schaffung, der Gestaltung, der Erhaltung, der Veränderung, dem Wiederaufbau und dem Abbruch kircheneigener Baulichkeiten sowie solcher Baulichkeiten dienen, die sich in kirchlicher Nutzung befinden. Als Baumaßnahmen im Sinne dieser Bauordnung gelten auch malermäßige Instandsetzungen.
(2) Baumaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 haben unmittelbar oder mittelbar kirchlichen Aufgaben zu dienen. Unter kirchlichen Aufgaben sind insbesondere die Verkündigung und Verbreitung des Wortes Gottes, Sammlung und Zurüstung der Gemeinde und die Erfüllung des christlichen Liebesgebotes zu verstehen. Auch die Unterbringung kirchlicher Mitarbeiter dient der Erfüllung dieser Aufgaben.
(3) Bei allen kirchlichen Baumaßnahmen ist auf technische, funktionelle und gestalterische Qualität zu achten, d. h. auf Dauerhaftigkeit und ökonomische Rentabilität der Baulichkeiten sowie auf ihre zweckentsprechende Nutzbarkeit und eine einwandfreie architektonische Lösung (vgl. § 9 Absatz 5).
(4) Die Bestimmungen der Bauordnung gelten entsprechend für die Beschaffung, die Veränderung und die Beseitigung von Inventarstücken liturgischen oder künstlerischen Charakters oder solcher, die sich auf den Baukörper auswirken können; hierzu zählen auch Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung (z. B. Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Eltanlagen) sowie technische Anlagen (z. B. Lautsprecheranlagen), die die Gesamtwirkung des Bauwerks oder die Wirkung seiner Teile beeinflussen.
(5) Für Glocken und Orgeln gelten die bestehenden Bestimmungen.
(6) Bauunterlagen, die kirchlicherseits bzw. in kirchlichem Auftrag erarbeitet worden sind, sind nur für den Dienstgebrauch in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens bestimmt. Ihre Weitergabe an Dritte oder ihre Veröffentlichung ist ohne vorherige Genehmigung des Landeskirchenamtes nicht statthaft.

§ 2
Geltungsbereich

(1) Die Bauordnung gilt für alle Gemeinden und sonstigen Körperschaften der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens. Soweit in der Bauordnung der Kirchenvorstand erwähnt ist, tritt an seine Stelle in den sonstigen Körperschaften das entsprechende Organ.
(2) Mit Ausnahme der Bestimmungen, welche die Unterstellung unter die Aufsicht des Bezirkskirchenamtes voraussetzen, gilt die Bauordnung auch für die Werke der Landeskirche ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Pflichten gemäß § 5 Absatz 1 obliegen dem leitenden Organ des Werkes.
(3) Die Bestimmungen in § 1, § 5 Absatz 2, § 9 Absätze 1 und 5, § 12 Absatz 1, § 13, § 14 Absatz 2 und § 15 gelten entsprechend für die Werke der Landeskirche mit eigener Rechtspersönlichkeit.

§ 3
Aufgaben des Landeskirchenamtes

(1) Nach § 32 Absatz 3 Ziffer II 5 der Kirchenverfassung obliegt dem Landeskirchenamt "die Pflege und Ordnung des kirchlichen Bauwesens und der kirchlichen bildenden Kunst". Nach dieser Bestimmung in Verbindung mit § 32 Absatz 3 Ziffer I 2 und 3 der Kirchenverfassung obliegt ihm die oberste Aufsicht über das kirchliche Bauwesen. Diese erstreckt sich insbesondere auf die Projektierung, die Ausführung und die Finanzierung von Bauvorhaben, auf die Baupflege, sowie auf die oberste Dienstaufsicht über die im kirchlichen Bauwesen Beschäftigten. Das Landeskirchenamt ist im Rahmen der in § 5 Absatz 2 und § 7 Absätze 3 und 4 beschriebenen Regelung für die Erteilung von Projektierungs- und Baugenehmigungen zuständig.
(2) Dem Baureferenten des Landeskirchenamtes sind Mitarbeiter u.a. für Oberbauleitung (vgl. § 6 Absatz 2) und für Projektierung (vgl. § 4 Absätze 2 und 4, § 5 Absätze 2 und 3) beigegeben. Der Baureferent übt die Fachaufsicht über den Bezirkskirchenämtern zugeordneten Baupfleger aus.

§ 4
Aufgaben der Bezirkskirchenämter und der Baupfleger

(1) Nach § 3 des Kirchengesetzes über die Bezirkskirchenämter vom 31. Dezember 1925 (Kons.Bl. 1926 Seite 8) in Verbindung mit den Richtlinien für die Durchführung von Kirchenvisitationen vom 17. Februar 1949 (Amtsblatt Seite A 15) in der Fassung der Änderung vom 3. Dezember 1975 (Amtsblatt 1976 Seite A 1) obliegt den Bezirkskirchenämtern die Aufsicht über die Gemeinden und damit auch die Aufsicht über das kirchliche Bauwesen in den Gemeinden. Sie sind im Rahmen der Regelung des § 7 für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig. Sie wirken bei der Gewährung von Baubeihilfen mit, indem sie diese im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel selbst geben oder indem sie zu einem Beihilfeantrag dem Landeskirchenamt gegenüber Stellung nehmen.*
(2) Bei der Erfüllung ihrer an Absatz 1 genannten Aufgaben sind die Bezirkskirchenämter verpflichtet, das Gutachten der kirchlichen Baupfleger einzuholen. Diese sind den Bezirkskirchenämtern zur Beratung und Begutachtung in Bau- und Bauaufsichtsfragen zugeordnet und wirken u. a. bei dem Verfahren zur Erteilung der kirchlichen Baugenehmigung (§ 7) und bei der Erteilung der Projektierungsgenehmigung (§ 5 Absatz 2) mit.
_______
* Auf die Bestimmungen folgender Kirchengesetze wird hingewiesen:
- Kirchengesetz betr. die "Mittlere Ebene" vom 30. Oktober 1970 (Amtsblatt Seite A 93)
- Kirchengesetz betr. "Kirchenbezirke mit Gemeindekonventen" vom 10. März" 1971 (Amtsblatt Seite A 25)
- Kirchengesetz betr. die Bildung von Sonderausschüssen der Bezirkssynoden vom 1. November 1973 (Amtsblatt Seite A 92)
(3) Die kirchlichen Baupfleger werden vom Landeskirchenamt angestellt und sind hauptamtliche Mitarbeiter der Kirchenamtsratsstellen. Zu ihrer Unterstützung können weitere Mitarbeiter, insbesondere Baufachleute, bei den Kirchenamtsratsstellen angestellt werden. Die Vertretung der Baupfleger wird durch das Landeskirchenamt nach Fühlungnahme mit ihnen und den zuständigen Kirchenamtsräten geordnet.
(4) Die Baupfleger haben den Kirchenvorständen zur Beratung und Begutachtung in Baufragen zur Verfügung zu stehen. Bei der Erarbeitung von Projektvorschlägen sowie von Baueingaben an staatliche Organe haben sie den Kirchenvorständen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Unterstützung zu geben.

§ 5
Aufgaben der Kirchenvorstände

(1) Nach § 27 Absatz 2 Ziffer 2 der Kirchgemeindeordnung obliegt den Kirchenvorständen. Damit sind sie für die Erhaltung, die Instandhaltung, die Instandsetzung und den Aus- und Umbau kircheneigener Bauwerke verantwortlich. Hierzu sind regelmäßige, mindestens jährliche Überprüfungen der Gebäude und Räume erforderlich. Darüber ist ein Protokoll zu fertigen. Es sind die erforderlichen Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung, insbesondere der Schadensvorbeugung zu treffen bzw. Schäden zu beseitigen (vgl. hierzu die Verordnung über die Verhütung von Bauschäden an Kirchen vom 10. Juli 1947, Amtsblatt 1949 Seite A 55). Es wird empfohlen, einen Bauausschuss zu bilden.
(2) Alle Baumaßnahmen bedürfen vor ihrer Einleitung gründlicher Beratung und der Beschlussfassung im Kirchenvorstand. Die Beratung ist in der Regel mit einer Ortsbegehung zu verbinden. Der Kirchenvorstand hat sich der Beratung durch den Baupfleger zu bedienen. Der Baupfleger begutachtet, ob für das Bauvorhaben eine Projektierung erforderlich ist, und nimmt diese zu dem Vorschlag des Kirchenvorstandes, wer diese durchführen soll, Stellung. Die Genehmigung zur Erteilung von Aufträgen für Projektierungsarbeiten wird entsprechend den Regelungen in § 7 Absätze 2 und 4 erteilt.
(3) Die Kirchenvorstände sind als örtlich Verantwortliche für die Vorbereitung des Bauvorhabens, die Einleitung des Genehmigungsverfahrens gemäß § 7, die Baudurchführung gemäß § 10 und die Abrechnung der Baumaßnahmen zuständig.
(4) Bestehen Pläne der Bezirkssynode über notwendige Baumaßnahmen im Kirchenbezirk, so sind sie in die Beratung von Bauvorhaben einzubeziehen vgl. § 11a Absatz 1 Ziffer 6 des Kirchengesetzes über die Selbstverwaltung der Kirchenbezirke vom 13. April 1953 (Amtsblatt Seite A 28) in der Fassung des Zweiten Kirchengesetzes vom 28. März 1979 (Amtsblatt Seite A 33) über ein Änderung jenes Kirchengesetzes.

§ 6
Aufgaben der kirchlichen Baugruppen (Bauhöfe)

(1) Zur Durchführung von Baumaßnahmen in den Fällen des § 10 Absatz 6, insbesondere zur Erhaltung und Veränderung kirchlicher Gebäude, bestehen in Kirchenbezirken aus Betriebshandwerkern gebildete Baugruppen (Bauhöfe). Jede Baugruppe (jeder Bauhof) wird von einem qualifizierten Baufachmann geleitet, dessen Beauftragung der Bestätigung des Landeskirchenamtes bedarf. Dieser ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Betriebshandwerker.
(2) Die Dienstaufsicht über die Baugruppen (Bauhöfe) einschließlich ihres Leiters steht dem vertretungsberechtigten Organ der anstellenden kirchlichen Körperschaft zu. Der Baureferent des Landeskirchenamtes übt durch den Oberbauleiter die Fachaufsicht über die kirchlichen Baugruppen (Bauhöfe) aus. Diese besteht im Besonderen in Anleitung und Koordinierung des technischen und ökonomischen Betriebsgeschehens der Baugruppen (Bauhöfe). Der Oberbauleiter kann im Rahmen seiner Fachaufsicht den Baugruppen (Bauhöfen) Weisungen erteilen. Bei Personalentscheidungen nimmt er die Interessen des Landeskirchenamtes wahr.
(3) Die kirchlichen Baugruppen (Bauhöfe) arbeiten nach einem Arbeitsplan, der für das kommende Kalenderjahr von einer Planungsgruppe des Kirchenbezirks aufzustellen und vom Landeskirchenamt zu bestätigen ist. Die Planungsgruppe des Kirchenbezirks besteht aus dem Superintendenten, dem Kirchenamtsrat, dem Baupfleger und dem Leiter der Baugruppe (des Bauhofes), die sich vertreten lassen könnten. In diese Planungsgruppe können durch den Bezirkskirchenausschuss weitere Mitglieder, z. B. aus diesem selbst oder aus den Bauausschüssen der Kirchgemeinden oder aus dem Bauausschuss der Bezirkssynode, berufen werden. Der Oberbauleiter ist zu den Beratungen der Planungsgruppe einzuladen.
(4) Die Kirchgemeinden und sonstigen kirchlichen Körperschaften melden ihren Bedarf für das kommende Kalenderjahr bis zum 30. September bei den kirchlichen Baugruppen (Bauhöfen). Das gilt entsprechend auch für den landeskirchlichen Bedarf. Die Planungsgruppe des Kirchenbezirks ordnet die Aufträge nach Dringlichkeit und stellt bis zum 31. Oktober unter Berücksichtigung des Standes der bis dahin durchgeführten Arbeiten den Arbeitsplan für das kommende Kalenderjahr auf. Das Landeskirchenamt kann nach Rücksprache mit der Planungsgruppe in besonderen Fällen, namentlich zur Behebung von Notständen und zugunsten von Bauvorhaben von landeskirchlicher Bedeutung und Dringlichkeit, den Arbeitsplan verändern.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind sinngemäß für den Fall anzuwenden, dass die Baugruppe (der Bauhof) für mehrere Kirchenbezirke arbeitet.

§ 7
Baugenehmigungsverfahren

(1) Einer kirchlichen Baugenehmigung unterliegen alle gestalterischen, konstruktiven und funktionellen Änderungen an und in Bauwerken. Weiterhin unterliegen einer kirchlichen Baugenehmigung alle Bauvorhaben mit einem Kostenaufwand von mehr als 2.000 Euro pro Objekt sowie alle Bauvorhaben, bei denen der Kostenaufwand über die im Haushaltplan genehmigten Ansätze hinausgeht. Die Baugenehmigung ist rechtzeitig schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die Bauunterlagen, ein Finanzierungsvorschlag und, soweit vorhanden, auch zeichnerische Unterlagen beizufügen. Ist die Kirchgemeinde nicht in der Lage, alle Kosten zu tragen, so ist auch ein begründeter Beihilfeantrag beizufügen. Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt. Sie setzt die Stellungnahme des Baupflegers voraus.
(2) Für die Erteilung der kirchlichen Baugenehmigung ist das Bezirkskirchenamt zuständig, wenn die Baukosten die Summe von 20 000 M pro Objekt nicht überschreiten und die Finanzierung aus eigenen Mitteln der Kirchgemeinde bzw. aus Beihilfen, über die das Bezirkskirchenamt in eigener Entschließung verfügen kann, erfolgt. Das Bezirkskirchenamt hat über die Erteilung der kirchlichen Baugenehmigung dem Landeskirchenamt Bericht zu erstatten.
(3) Für die Erteilung der kirchlichen Baugenehmigung ist das Landeskirchenamt zuständig:
a) <aufgehoben ab 01.04.1999> in allen Fällen, bei denen die Zuständigkeit des Bezirkskirchenamtes gemäß Absatz 2 nicht gegeben ist,
b) bei Neubau- und Abbruchmaßnahmen,
c) <aufgehoben ab 01.04.1999> bei Reparaturen von Kirchtürmen,
d) in außergewöhnlichen Fällen und in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.
(4) Außerdem sollen dem Landeskirchenamt Fälle vorgelegt werden, wo das Bezirkskirchenamt oder der Baupfleger Bedenken gegen eine Entscheidung haben, insbesondere in allgemeinkirchlicher, gestalterischer, konstruktiver, funktioneller oder finanzieller Hinsicht. Auch kann sich das Landeskirchenamt im Einzelfall die Entschließung vorbehalten.

§ 8
Verfall und Rücknahme der Baugenehmigung

(1) Die Baugenehmigung verfällt 4 Jahre nach ihrer Erteilung, falls nicht inzwischen mit dem Bauvorhaben begonnen wurde. Mit der Baugenehmigung verfällt die zugesagte Baubeihilfe. Eine Verlängerung der Baugenehmigung durch die für ihre Erteilung zuständige Dienststelle ist auf Antrag möglich.
(2) Wird nach Erteilung der Baugenehmigung bekannt, dass der genehmigte Kostenaufwand bei Durchführung des Bauvorhabens überschritten werden würde, oder tritt eine grundlegende Veränderung der Umstände ein, die offensichtlich für die Erteilung der Baugenehmigung maßgebend gewesen sind, so ist der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen kirchlichen Dienststelle unverzüglich Bericht zu erstatten. Diese hat zu entscheiden, ob die Baugenehmigung aufrechterhalten oder zurückgenommen wird, wobei in letzterem Falle Absatz 1 Satz 2 entsprechend gilt. Bis zu dieser Entscheidung haben alle Baumaßnahmen zu unterbleiben, soweit sie nicht der Beseitigung von Gefahren dienen.

§ 9
Finanzierung

(1) Voraussetzung für die Erteilung von Aufträgen zur Projektierung oder zur Durchführung von Baumaßnahmen ist das Vorhandensein bzw. die Sicherstellung der hierzu erforderlichen Mittel. Wer Bestellungen aufgibt, ohne dass diese Mittel vorhanden sind bzw. ihre Aufbringung sichergestellt ist, trägt dafür selbst die Verantwortung. Für diese Kosten von Bauvorhaben, die nicht oder nicht in diesem Umfange genehmigt worden sind, haftet die Landeskirche nicht. Dies gilt entsprechend für etwaige Projektierungskosten. Auf § 8 Absatz 2 wird hingewiesen.
(2) Als Mittel für die Finanzierung von Bauvorhaben kommen in der Regel in Betracht
a) vorhandene Eigenmittel der Kirchgemeinde oder sonstigen kirchlichen Körperschaft,
b) Beihilfen des Landeskirchenamtes oder anderer kirchlicher Einrichtungen,
c) Darlehen des Landeskirchenamtes,
d) von staatlicher oder anderer Seite bereitgestellte Mittel,

Die Inanspruchnahme der unter d) genannten Mittel setzt die vorherige Genehmigung des Bezirkskirchenamtes voraus, das in allen diesen Fällen dem Landeskirchenamt Bericht zu erstatten hat.
(3) Baubeihilfen werden in der Regel nur für substanzerhaltende Maßnahmen gewährt. Baubeihilfen werden in der Regel nicht für folgende Maßnahmen ausgegeben:

a) Malermäßige Instandsetzung von Kirchen, Kirchgemeindehäusern und kirchlichen Wohngebäuden. Die Kosten für die malermäßige Instandsetzung sind jedoch bei Bezug einer Dienstwohnung aus Baubeihilfen dann auf Antrag zu erstatten, wenn die Kirchgemeinde nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen.
b) Inventarbeschaffung
c) Sonderzuwendungen an Ausführende
d) Maßnahmen, durch die das allgemein übliche Maß der Ausstattung einer kirchlichen Dienstwohnung überschritten wird.
(4) Zur Aufnahme eines nicht vom Landeskirchenamt gewährten Darlehns ist nach § 43 der Kirchgemeindeordnung die vorherige Genehmigung des Bezirkskirchenamtes erforderlich.
(5) Jeder finanzielle Aufwand, der über das unbedingt nötige Maß hinausgeht, ist zu vermeiden. Andererseits muss die Ausführung besonders in Größe sowie kunst- und werkgerechter Gestaltung, dem Verwendungszweck sowie dem Wesen der Kirche entsprechen. Auch ist der Bewahrung des Erbes der Väter das nötige Augenmerk zu widmen.

§ 10
Baudurchführung

(1) Sind für das Bauvorhaben Projektierungsarbeiten erforderlich, dann dürfen diese nur an Projektanten vergeben werden, die ihre Eignung dafür durch eine entsprechende Qualifikation nachweisen können (vgl. § 5 Absatz 2).
(2) Mit der Baudurchführung darf erst begonnen werden, wenn die kirchliche Baugenehmigung - sofern eine solche nötig ist, vgl. § 7 Absatz 1 - durch Verordnung des Landeskirchenamtes bzw. Verfügung des Bezirkskirchenamtes erteilt worden ist.
(3) Vor der Auftragserteilung zum Zwecke der Baudurchführung ist der Baupfleger zu konsultieren. Der Baubeginn ist ihm mitzuteilen. Mit dem Baupfleger sind alle näheren Einzelheiten, wie äußere und innere Gestaltung, Farbgebung, Beschaffung von Inventarstücken, Beleuchtung, Beheizung, Mobiliar, Fußbodenbelag, Raumtextilien usw., abzustimmen. Im Einvernehmen mit dem Baupfleger kann der Kunstdienst der Landeskirche zugezogen werden. Dies soll geschehen, soweit es sich um Gegenstände handelt, die den liturgischen Bereich betreffen.
(4) Zur Durchführung der Baumaßnahmen sind grundsätzlich staatlich gelenkte Baukapazitäten in Anspruch zu nehmen. Hierbei ist auf den Abschluss ordnungsgemäßer Verträge zu achten. Sie müssen gemäß § 190 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches der DDR insbesondere Vereinbarungen enthalten über
-Gegenstand, Art und Umfang der Bauleistung,
- Schaffung der Baufreiheit,
- Leistungsort und Leistungszeit,
-Qualität der Bauleistung,
- den Preis und seine Bezahlung,
- Garantieleistungen.
(5) In geeigneten Fällen ist zur Durchführung des Bauvorhabens auf Eigenleistungen der Kirchgemeinde zurückzugreifen; dabei ist durch den Kirchenvorstand ein für die Baumaßnahmen örtlich Verantwortlicher zu benennen, der die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch über den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz, gewährleistet.
(6) Falls die Durchführung der Baumaßnahmen weder gemäß Absatz 4 noch gemäß Absatz 5 noch auf andere Weise möglich ist, können kirchliche Baugruppen (Bauhöfe) in Anspruch genommen werden.
(7) Für besondere Bauvorhaben kann das Landeskirchenamt Baupfleger oder andere Baufachleute zu Baubeauftragten mit besonderen Vollmachten bestellen.
(8) Baurechnungen und Belege sind durch den Kirchenvorstand vor der Bezahlung sachlich und rechnerisch zu prüfen. Auf Verlangen sind sie dem Bezirkskirchenamt zur Prüfung durch den Baupfleger zu übersenden. Die Baurechnungen und Belege sind nach Objekten zu ordnen und zu nummerieren. Die Bestimmungen der Kassen- und Rechnungsordnung vom 19. Juni 1979 (Amtsblatt Seite A 49), insbesondere die §§ 15 und 20 Absatz 10, bleiben hiervon unberührt.
(9) Die Überweisung von Baubeihilfen und Darlehnsbeträgen erfolgt nach Vorlage der Rechnungen. Zur Zwischenfinanzierung können Abschlagsbeträge beantragt und überwiesen werden.

§ 11
Bauabnahme

(1) Vor Ingebrauchnahme des Bauwerks und Bezahlung der Schlussrechnung hat eine Abnahme der Bauleistung (Bauabnahme) stattzufinden. Die Bezahlung von Teilrechnungen setzt eine Teilabnahme voraus. Von bevorstehenden Abnahmen und Teilabnahmen ist der Baupfleger rechtzeitig zu verständigen. Er hat an ihnen in der Regel teilzunehmen. Festgestellte Mängel sind aufzuzeichnen; ihre Beseitigung ist mit Terminierung festzulegen.
(2) Rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Garantiezeit* hat eine Begehung des Bauwerks stattzufinden, um eventuell vorhandene Mängel festzustellen.

§ 12
Bauberichterstattung

(1) Zu berichten ist über im Rechnungsjahr durchgeführte Baumaßnahmen, die nach § 7 der kirchlichen Baugenehmigung unterliegen. Der Bericht ist nach dem als Anlage beigefügten Muster aufzustellen und bis zum 28. Februar des folgenden Rechnungsjahres in 3 Stücken beim Bezirkskirchenamt einzureichen, das je 1 Stück an das Landeskirchenamt und den Baupfleger weiterzugeben hat.
(2) Die kirchlichen Baugruppen (Bauhöfe) haben dem Landeskirchenamt über die von ihnen

* Zurzeit gilt § 196 des Zivilgesetzbuches, dessen 1. Absatz lautet:
Die Garantiezeit für neu errichtete Bauwerke beträgt 5 Jahre, für andere Bauleistungen 2 Jahre. Für Bauleistungen, die bei bestimmungsgemäßen Gebrauch einem erhöhtem Verschleiß unterliegen, wird die Garantiezeit nach der üblichen Gebrauchsdauer bestimmt, sie muss jedoch mindestens 6 Monate betragen.
im vergangenen Kalenderjahr durchgeführten Arbeiten bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres Bericht zu erstatten. Dieser hat zu enthalten:

- Aussagen über die Erfüllung des Arbeitsplanes,
- die Jahresrechnung über die finanzielle Entwicklung,
- die Inventur und eine Aufstellung über das Inventar zum Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres,
- Aussagen über die Arbeitskräfteentwicklung,
- Bericht über besondere Vorkommnisse.

§ 13
Staatliche Bestimmungen

Die für Bauvorhaben bestehenden staatlichen Bestimmungen sind zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über die Staatliche Bauaufsicht, den Bautenschutz, den Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutz sowie den Denkmalschutz.

§ 14
Außer-Kraft-Treten von Bestimmungen

(1) Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Bauordnung treten folgende Bestimmungen außer Kraft:
- § 1 Ziffer V der Verordnung des Landeskirchenamtes vom 3. März 1956 über die Übertragung von Amtsgeschäften durch das Landeskirchenamt auf die Bezirkskirchenämter (Amtsblatt Seite A 15),
- Verordnung des Landeskirchenamtes vom 15. August 1962 über das Anzeige- und Genehmigungserfordernis von Bauvorhaben und Inventarbeschaffungen (Amtsblatt Seite A 53),
- Verordnung des Landeskirchenamtes vom 24. April 1973 über das Anzeige- und Genehmigungserfordernis von Bauvorhaben und Inventarbeschaffungen, die malermäßige Herrichtung von Kirchen und anderen Versammlungsräumen der Kirchgemeinden betreffend (Amtsblatt Seite A 35).
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Bauordnung treten alle ihr entgegenstehenden landeskirchlichen Bestimmungen außer Kraft.

§ 15
In-Kraft-Treten und Ausführungsbestimmungen

(1) Diese Bauordnung tritt am 1. Dezember 1980 in Kraft.
(2) Die Bauberichterstattung (§ 12) ist erstmals für das Jahr 1980 durchzuführen.
(3) Das Landeskirchenamt behält sich den Erlass von Ausführungsbestimmungen zu dieser Bauordnung vor.

Hierzu: Anlage

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Domsch



Anlage

Kirchenbezirk: ....................................Kirchgemeinde: ..................

Baubericht für das Jahr 19..1
(§ 12 Absatz 1 KBO)

1. Bezeichnung des Bauvorhabens:
Baugenehmigung des BKA/LKA1
2. Im Berichtsjahr durchgeführte Arbeiten:
3. Verbleibende Arbeiten:
Voraussichtliche Kosten:
4. Finanzierung:

Kostenträger Kostenverteilung lt. Finanzierungsplan verbrauchte Mittel
in vorangegangenen Jahren2 verbrauchte Mittel
im Berichtsjahr bisherige
Gesamtkosten
1 2 3 4 5
Eigenmittel
LKA
Darlehen
LKA
Beihilfe
BKA


Summe

5. Unentgeltlich geleistete Arbeitsstunden:

6. Das Bauvorhaben konnte im Berichtsjahr angeschlossen werden. Die Bauabnahme erfolgte am ....... 3Das Bauvorhaben wird voraussichtlich .......... zum Abschluss gelangen.3
7. Besondere Bemerkungen zum Baugeschehen können auf der Rückseite erfolgen.

............................, am .............. ...................................................................................
(Ort) (Datum) (Unterschrift des Kirchenvorstandes)

Verteiler:
1 x LKA
1 x BKA
1 x Baupfleger
2 x Kirchenvorstand (Akte, Jahresrechnung)



- ENDE -

1 Die Berichterstattung hat für jedes Bauvorhaben gesondert zu erfolgen
2 Nichtzutreffendes streichen
3 Spalte 3 muss mit Spalte 5 vom Vorjahr übereinstimmen

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (24.03.2003, NH)
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<4_3_2> [durch KBO vom 04.12.2007 aufgehobene] Bauordnung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KBO)
Vom 10. Dezember 2002 (ABl. 2003 A 18)

30063 (3) 230
Aufgrund von § 32 Abs. 3 II Nr. 5 der Kirchenverfassung verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Bauordnung gilt für die Bau- und Kunstpflege an und in kirchlichen Gebäuden. Sie umfasst die Bauunterhaltung und die Unterhaltung von Kunstgut sowie die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne dieser Bauordnung.
(2) Kirchliche Gebäude sind Gebäude, die im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft oder eines Lebens stehen. Als kirchliche Gebäude gelten auch solche Gebäude, an denen zu Gunsten einer kirchlichen Körperschaft ein Nutzungsrecht besteht, wenn der kirchlichen Körperschaft durch die der Nutzung zugrunde liegenden Vereinbarungen Aufgaben der Baupflege übertragen werden.
(3) Die Bestimmungen für kirchliche Gebäude gelten für Räume, sonstige bauliche Anlagen und Grundstücke der kirchlichen Körperschaften und Lehen entsprechend.

§ 2
Verantwortung der Kirchgemeinde für die Bau- und Kunstpflege
(1) Die Kirchgemeinde hat gemäß § 13 Abs. 2 Buchst. g) der Kirchgemeindeordnung die Kirche, die anderen kirchlichen Gebäude und baulichen Anlagen sowie das kirchliche Kunst- und Kulturgut zu verwalten und für deren Pflege und Erhaltung Sorge zu tragen. Sie ist verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehenden und die ihrer Verwaltung unterliegenden Gebäude in einem ordnungsgemäßen und guten baulichen Zustand zu erhalten und auftretende Mängel zur Verhütung weitergehender Schäden und zur Vermeidung späterer Mehrkosten unverzüglich zu beseitigen. Sie hat insbesondere auf Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Qualität und Ästhetik der Maßnahmen der Bau- und Kunstpflege zu achten.
(2) Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, jährlich einmal eine Begehung der in ihrem Eigentum stehenden und der ihrer Verwaltung unterliegenden Gebäude einschließlich einer Überprüfung der Ausstattung durchzuführen.
(3) Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, mindestens alle zehn Jahre eine Überprüfung der in ihren Gebäuden befindlichen Orgeln durch den zuständigen Kirchenmusikdirektor, einen verpflichteten Orgelsachverständigen der Landeskirche oder einen Orgelbauer vornehmen zu lassen. Die Pflichten der Kantoren bleiben unberührt.
(4) Über das Ergebnis der Baubegehung und der Überprüfung nach Absatz 2 und 3 ist ein Bericht zu erstellen, der dem Bezirkskirchenamt vorzulegen ist.
(5) Bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen hat die Kirchgemeinde den zuständigen Baupfleger des Bezirkskirchenamtes zur Beratung hinzuzuziehen. Der Baupfleger ist bei der Abnahme von Bauleistungen zu beteiligen.

§ 3
Aufsichtsbehörden
(1) Die Bezirkskirchenämter und das Landeskirchenamt sind im Rahmen ihrer Aufsicht auch Aufsichtsbehörden über das kirchliche Bauwesen.
(2) Die Aufsichtsbehörden über das kirchliche Bauwesen wirken auf die Erfüllung der Aufgaben der Bau- und Kunstpflege in der Landeskirche hin und achten auf die Einhaltung kirchlicher und staatlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei Baumaßnahmen. In Wahrnehmung dieser Aufsicht sind sie befugt, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

§ 4
Begriff der Baumaßnahme
(1) Baumaßnahmen sind der Neubau, die Erweiterung, der Abbruch, die Veränderung, die Instandhaltung, die Instandsetzung und die Modernisierung kirchlicher Gebäude.
(2) Als Baumaßnahmen gelten auch:
1. die Nutzungsänderung eines kirchlichen Gebäudes,
2. die Aufstellung, die Entfernung, die Veränderung, die Instandhaltung, die Instandsetzung und die Modernisierung von Ausstattungsgegenständen und technischen Einrichtungen in Gebäuden, die für gottesdienstliche Zwecke bestimmt sind oder genutzt werden, einschließlich Orgeln, Glocken und Turmuhren,
3. die Beschaffung, Veräußerung, Veränderung, Restaurierung und Beseitigung von Ausstattungsgegenständen liturgischen oder künstlerischen Charakters.

§ 5
Genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen
(1) Baumaßnahmen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung (kirchliche Baugenehmigung).
(2) Absatz 1 gilt nicht bei Baumaßnahmen mit einer Bausumme von weniger als 10.000 Euro. Abweichend von Satz 1 bedürfen alle Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 der kirchlichen Baugenehmigung.
(3) Die kirchliche Baugenehmigung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen und Befristungen, versehen werden.
(4) Die kirchliche Baugenehmigung ist Voraussetzung für die Beantragung der staatlichen Baugenehmigung.

§ 6
Fachliche Stellungnahme
(1) Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, eine baufachliche Stellungnahme des Baupflegers einzuholen. Die baufachliche Stellungnahme ist Voraussetzung für die kirchliche Baugenehmigung einer Baumaßnahme.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Kirchgemeinde verpflichtet, bei Baumaßnahmen
1. an Orgeln nach Beratung durch den zuständigen Kirchenmusikdirektor eine fachliche Stellungnahme eines Orgelsachverständigen der Landeskirche,
2. bei Glocken, Turmuhren und Sicherungsanlagen die fachliche Stellungnahme eines Sachverständigen der Landeskirche
einzuholen.
(3) Bei Baumaßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 von besonderer Bedeutung ist der Kunstdienst einzubeziehen. Bei Baumaßnahmen auf einem Friedhof, die erheblichen funktionellen oder gestalterischen Einfluss auf den Friedhof haben, ist ein Sachverständiger für Friedhofswesen der Landeskirche einzubeziehen.
(4) Die Stellungnahmen gemäß Absatz 1 und 2 sind innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags abzugeben.

§ 7
Zuständigkeit
(1) Das Bezirkskirchenamt ist zuständig für die Erteilung der kirchlichen Baugenehmigung für Baumaßnahmen der Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände
1. mit einer Bausumme bis 125.000 Euro
2. darüber hinaus mit einer Bausumme bis 250.000 Euro, wenn keine außerordentliche Zuweisung beantragt wird.
(2) In allen anderen Fällen ist das Landeskirchenamt zuständig.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Landeskirchenamt unabhängig von der Bausumme zuständig für die Erteilung der kirchlichen Baugenehmigung für Baumaßnahmen an Orgeln, Glocken, Turmuhren und Sicherungsanlagen.

§ 8
Geltungsdauer der Genehmigung
Die kirchliche Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist.

§ 9
Beauftragung von Planungsleistungen
(1) Die Kirchgemeinde hat mit dem Baupfleger abzustimmen, ob und in welchem Umfang Planungsleistungen und Leistungen der Baubetreuung für eine Baumaßnahme in Auftrag zu geben sind.
(2) Architekten- und Ingenieurverträge bedürfen der Genehmigung durch das Bezirkskirchenamt. Die Honorarrechnungen von Architekten und Ingenieuren sind dem Baupfleger zur Prüfung vorzulegen. Bei der Abnahme der Leistungen von Architekten und Ingenieuren ist die Kirchgemeinde verpflichtet, den Baupfleger zu beteiligen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Projektsteuerungsverträge entsprechend.

§ 10
Finanzierung
(1) Die Kirchgemeinde ist verpflichtet, für die ausreichende Finanzierung einer Baumaßnahme zu sorgen. Sie hat darüber zu wachen, dass bei ihrer Planung und Durchführung mit der gebotenen Sparsamkeit verfahren wird.
(2) Die Kirchgemeinde hat für die Finanzierung einer Baumaßnahme einen in Einnahme und Ausgabe ausgeglichenen Finanzierungsplan aufzustellen, der der Genehmigungsbehörde mit dem Antrag auf die kirchliche Baugenehmigung vorzulegen ist. Die Kosten der Baumaßnahme sind im Finanzierungsplan durch eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung zu belegen.
(3) Außerordentliche Zuweisungen nach dem Zuweisungsgesetz können nur dann bewilligt werden, wenn die antragstellende Kirchgemeinde vorhandene Eigenmittel für die Finanzierung der Baumaßnahme einsetzt und ihre Möglichkeiten für die Erschließung weiterer Finanzierungsquellen nachweislich ausgeschöpft hat. Ein Rechtsanspruch auf außerordentliche Zuweisungen besteht nicht.
(4) Steht fest, dass geplante Einnahmen nicht die im Finanzierungsplan veranschlagte Höhe erreichen, hat die Kirchgemeinde eine erforderliche Nachfinanzierung rechtzeitig sicherzustellen oder sachgemäße Einschränkungen der Baumaßnahme zu veranlassen.
(5) Wird eine Nachfinanzierung sichergestellt, ist der Finanzierungsplan zu aktualisieren. Änderungen des Finanzierungsplans und Einschränkungen der Baumaßnahme bedürfen der Genehmigung der für die Gesamtmaßnahme zuständigen Behörde.

§ 11
Kostenkontrolle
(1) Ergibt die Ausschreibung einer Baumaßnahme gegenüber der Kostenschätzung oder Kostenberechnung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 eine Kostenüberschreitung, so darf die Baumaßnahme nicht begonnen werden, bis die Nachfinanzierung sichergestellt ist. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Ergibt eine Ausschreibung gegenüber der Kostenschätzung oder Kostenberechnung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 eine Kostenunterschreitung, so dürfen zusätzliche Arbeiten nur mit Genehmigung der für die Gesamtmaßnahme zuständigen Behörde durchgeführt werden.
(3) Während der Durchführung der Baumaßnahme sind die Kirchgemeinde und die mit der Betreuung der Baumaßnahme Beauftragten zur fortlaufenden Kostenkontrolle verpflichtet.
(4) Im Falle etwaiger Mehrkosten hat die Kirchgemeinde eine erforderliche Nachfinanzierung rechtzeitig sicherzustellen oder sachgemäße Einschränkungen der Baumaßnahme zu veranlassen. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Im Falle etwaiger Minderkosten ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 12
Finanzierungsnachweis
Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Abschluss der Baumaßnahme und Vorliegen aller Rechnungen ist über die festgestellten Kosten und ihre Finanzierung ein Finanzierungsnachweis zu erstellen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

§ 13
Entsprechende Anwendung
Die Regelungen für Kirchgemeinden gelten für andere kirchliche Körperschaften entsprechend, soweit diese selbst kirchliche Gebäude unterhalten und der allgemeinen Aufsicht des Landeskirchenamtes oder des Bezirkskirchenamtes unterliegen.

§ 14
Zuständigkeit nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz
(1) Obere Kirchenbehörde im Sinne von § 18 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes ist die Behörde, der die allgemeine Aufsicht über die Körperschaft obliegt, in deren Eigentum ein Kulturdenkmal steht oder deren Verwaltung es unterliegt.
(2) Das Landeskirchenamt ist berechtigt, die Feststellung der gottesdienstlichen Belange gemäß § 18 Abs. 1 und die Herstellung des Benehmens gemäß § 18 Abs. 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes an sich zu ziehen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Bezirkskirchenamt und Stellen der staatlichen Denkmalpflege oder zwischen einem Bezirkskirchenamt und Organen kirchlicher Körperschaften im Zuge der Beteiligung kirchlicher Stellen gemäß § 18 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes hat das Bezirkskirchenamt das Landeskirchenamt einzubeziehen.
(3) Soweit das Bezirkskirchenamt obere Kirchenbehörde im Sinne von § 18 Abs. 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes ist, kann es den Baupfleger mit der Herstellung des Benehmens betrauen.

§ 15
In-Kraft-Treten
(1) Diese Bauordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Verordnungen und Ausführungsbestimmungen außer Kraft:
1. Bauordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 14. Oktober 1980 (ABl. S. A 97)
2. § 1 Abschnitt F der Rechtsverordnung zur Übertragung von Amtsgeschäften durch das Landeskirchenamt auf die Bezirkskirchenämter und Superintendenten vom 2. Februar 1999 (ABl. S. A 38)
3. Verordnung zu kirchgemeindlichen Bauvorhaben - Beantragung und Finanzierung vom 20. Februar 1996 (ABl. S. A 79)
4. § 3 Satz 1 der Rechtsverordnung zur Ausstattung kirchlicher Wohnungen vom 29. Oktober 1996 (ABl. S. A 221)
5. Ausführungsbestimmung vom 30. April 1981 zur Bauordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (unveröffentlicht, Reg.-Nr. 3005/57)
6. Ausführungsbestimmung vom 5. Mai 1981 zur Bauordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (unveröffentlicht, Reg.-Nr. 3005/68)
7. Ausführungsbestimmung vom 8. Dezember 1981 zur Bauordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (ABl. 1982 S. A 11)
(2) Diese Bauordnung ist auch auf Baumaßnahmen anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten begonnen wurden. Ein nach bisherigem Recht aufgestellter Finanzierungsplan gilt als Finanzierungsplan nach § 10 Abs. 2. Eine Stellungnahme des zuständigen Baupflegers gilt als baufachliche Stellungnahme gemäß § 6 Abs. 1; Entsprechendes gilt für fachliche Stellungnahmen im Sinne von § 6 Abs. 2.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<4_3_2> Verwaltungsvorschrift
zur Bauordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Vom 10. Dezember 2002 (ABl. 2003 A 21)

30063 (3) 230
Zur Anwendung der Bauordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 10. Dezember 2002 erlässt das Landeskirchenamt folgende Verwaltungsvorschrift:

I. Geltungsbereich
1. Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (vgl. § 2 Abs. 2 der Sächsischen Bauordnung).
2. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene bzw. durch eigene Schwere auf dem Boden ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (vgl. § 2 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung).
3. Kirchliche Körperschaften im Sinne der Kirchlichen Bauordnung sind die Kirchgemeinden, die aus ihnen gebildeten Verbände und die Kirchenbezirke (vgl. § 13 der Kirchlichen Bauordnung).

II. Baumaßnahmen
1. Veränderung ist jede Baumaßnahme, bei der ein vorhandenes Gebäude oder Grundstück umgestaltet wird. Eine Veränderung liegt auch dann vor, wenn
a) das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes z. B. hinsichtlich des Verputzes oder der Farbgebung, der Schornsteinführung oder der Art der Verglasung von Fenstern verändert wird,
b) bauliche Anlagen oder Freiflächen auf einem kirchlichen Grundstück angelegt oder umgestaltet werden (vgl. § 1 Abs. 3 der Bauordnung),
c) die Ausmalung eines gottesdienstlichen Gebäudes oder Raumes erneuert oder abgewandelt wird,
d) die Akustik eines gottesdienstlichen Gebäudes oder Raumes z. B. durch eine veränderte Deckenverkleidung beeinflusst wird.
Entsprechendes gilt für Ausstattungsgegenstände im Sinne von § 4 Abs. 2 der Kirchlichen Bauordnung, z. B. für Gestühl, Lautsprecheranlage und Orgel in einer Kirche.
2. Instandhaltung und Instandsetzung sind Baumaßnahmen, bei denen Gebäude oder einzelne Bauteile, die unter der Benutzung, der Witterung oder anderen Einflüssen gelitten haben, wiederhergestellt werden. Entsprechendes gilt für Ausstattungsgegenstände im Sinne von § 4 Abs. 2 der Kirchlichen Bauordnung.
3. Modernisierung ist eine Baumaßnahme zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Gebäudes, soweit es sich nicht um eine Erweiterung, eine Änderung, eine Instandhaltung oder eine Instandsetzung handelt. Entsprechendes gilt für Ausstattungsgegenstände im Sinne von § 4 Abs. 2 der Kirchlichen Bauordnung.

III. Bausumme
Bausumme ist der Gesamtbetrag aller Baukosten, wie er sich aus der Kostenschätzung oder Kostenberechnung nach § 10 Abs. 2 der Kirchlichen Bauordnung ergibt. Wird eine Baumaßnahme in mehrere Bauabschnitte aufgeteilt, so ist für die Bestimmung der Bausumme der Gesamtbetrag der Baukosten aus den Bauabschnitten maßgebend, für die eine Genehmigung beantragt wird.

IV. Beauftragung von Architekten und Ingenieuren
1. Bei Baumaßnahmen an technischen Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Kirchlichen Bauordnung ist erforderlichenfalls ein Ingenieur mit der Planung und Betreuung der Baumaßnahme zu beauftragen. Dasselbe gilt für Baumaßnahmen an Orgeln, Glocken und Turmuhren gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Kirchlichen Bauordnung, insbesondere hinsichtlich der statischen Planung und Betreuung der Baumaßnahme.
2. Architekten- und Ingenieurverträge können auch durch mündliche Abreden und schlüssiges Handeln, z. B. durch das stillschweigende Einverständnis mit der Erbringung von Planungsleistungen, zustande kommen. Zur Vermeidung solcher Architekten- und Ingenieurverträge dürfen Architekten und Ingenieure bei einer Baumaßnahme erst eingeschaltet werden, wenn ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen oder aufgrund eines bestehenden Rahmenvertrages ein schriftlicher Auftrag erteilt wurde.
3. Architekten- und Ingenieurverträge sind zunächst nur über die Vorplanung abzuschließen. Bei Übertragung weiterer Leistungen muss der Vertrag ergänzt werden; diese Ergänzung bedarf ebenfalls der Genehmigung.

V. Finanzierung
1. Bei der Erstellung der Kostenschätzung oder Kostenberechnung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 der Kirchlichen Bauordnung ist die DIN 276 anzuwenden.
2. Als weitere Finanzierungsquellen im Sinne von § 10 Abs. 3 der Kirchlichen Bauordnung kommen z. B. Förderprogramme bzw. -mittel des Bundes, des Landes und der Kommune in Betracht. Die Baudenkmale der Landeskirche sind gemäß Artikel 112 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen Kulturgut der Allgemeinheit.
3. Bei der Bewilligung von außerordentlichen Zuweisungen und der Bemessung ihrer Höhe sind insbesondere der Zweck der Baumaßnahme (z. B. Erhaltung oder Wiederherstellung gefährdeter Bausubstanz), die Bedeutung der Baumaßnahme für die Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben der antragstellenden Kirchgemeinde, die Art des Gebäudes (z. B. gottesdienstliches Gebäude, Wohngebäude mit oder ohne Dienstwohnung) und die Dringlichkeit der Maßnahme zu berücksichtigen.

VI. Ausschreibung und Vergabe
1. Wenn die Kirchgemeinde (z. B. durch Nebenbestimmungen einer kirchlichen Baugenehmigung oder eines Zuwendungsbescheids für Fördermittel) verpflichtet ist, bei der Baumaßnahme die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) anzuwenden, sind Bauleistungen für eine Baumaßnahme auszuschreiben, wenn für die betreffenden Bauleistungen nach der VOB/A eine freihändige Vergabe nicht zulässig ist. Bei Anwendung der VOB/A ist das vorgeschriebene Verfahren der jeweils zulässigen Verfahrensart zu beachten. Entsprechendes gilt für Leistungen, die unter den Anwendungsbereich der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) fallen.
2. Als Beginn einer Baumaßnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 der Kirchlichen Bauordnung ist die Vergabe von Aufträgen anzusehen.

VII. Stiftungen
Auf rechtsfähige Stiftungen findet die Kirchliche Bauordnung keine Anwendung, da sie der Aufsicht nach dem Stiftungsaufsichtsgesetz, nicht jedoch der allgemeinen kirchlichen Aufsicht unterliegen.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann



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