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4.6 STEUERN

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<4_6> [aufgehoben durch Sächs. KirchensteuerG vom 14.02.2002:] Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens
Vom 31. August 1990 [GBl. DDR 1990 I S. 1627] (BGBl. 1990 II, S. 889),
in der ab 16. Januar 1998 geltenden Fassung (ABl. 1998 A 33)

<Dieses Gesetz der DDR galt als sächsisches Landesrecht weiter. Der Text berücksichtigte alle Änderungen bis zum Änderungsgesetz vom 15.01.1998 (SächsGVBl. S. 3), in Kraft ab 01.02.1998. Dieser Text wurde (mit Ungenauigkeiten in § 2 Nr. 2) kirchlich bekannt gemacht (ABl. 1998 A 33).>

Abschnitt I
Grundlagen

§ 1
Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben.

§ 2
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind
1. im Bereich der Evangelischen Kirche:
a) die Evangelische Landeskirche Anhalts,
b) die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,
c) die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,
d) die Pommersche Evangelische Kirche,
e) die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs,
f) die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
g) die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
h) die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie deren Verbände;
2. im Bereich der Katholischen Kirche:
a) das Erzbistum Berlin,
b) das Bistum Dresden-Meißen,
c) das Bistum Görlitz,
d)das Bischöfliche Amt Erfurt-Meiningen <jetzt Bistum Erfurt> ,
e) das Bistum Magdeburg,
f) das Bischöfliche Amt Schwerin <jetzt Teil des Erzbistums Hamburg>
sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände;
3. die jüdischen Kultusgemeinden;
4. andere Religionsgesellschaften, die die gleichen Rechte haben.

§ 3
Religionsgesellschaften sind auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

Abschnitt II
Kirchensteuerliche Rahmenregelungen für den Bereich der Evangelischen Kirche
und der Katholischen Kirche

§ 4
Die Angehörigen der in § Nr. 1 und 2 genannten Kirchen sind verpflichtet, öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuer) nach Maßgabe der von den Kirchen erlassenen eigenen Steuerordnungen zu entrichten.

§ 5

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der Deutschen Demokratischen Republik haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und Wohnsitzbegründung folgenden Kalendermonats, bei Übertritt von der einen zur anderen Kirche jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht. Sie endet
1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz aufgegeben worden ist,
3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,
4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.
(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe.
(4) Der Kirchenaustritt erfolgt persönlich zur Niederschrift oder durch öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts und wird durch eine von diesem erteilte Bescheinigung nachgewiesen. § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Standesbeamten aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.

§ 6

(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Landes-(Diözesan)-Kirchensteuern und als Ortskirchensteuern sowie in unterschiedlicher Art sowohl
1. als
a) Zuschlag zur Einkommenssteuer und Lohnsteuer oder nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen).
b) Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen),
jeweils in einem Vomhundertsatz der Maßstabsteuer
als auch
2. als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen
und
3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
(2) Sind Kinder im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen, ist der Berechnung der Kirchensteuer nach Nummer 1 Satz 1 Buchst. a in allen Fällen die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer) zugrunde zu legen; wird die Kirchensteuer als besonderes Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 3 erhoben, sind bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Kinderfreibeträge zu berücksichtigen.
(3) Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle. Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.
(4) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Kirchensteuerbeschlüsse werden jährlich zur Anerkennung vorgelegt; sie gelten als anerkannt, wenn sie denen des vorhergehenden Haushaltsjahres entsprechen und die landesrechtlichen Grundlagen sich nicht geändert haben. Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der anerkennenden Finanzbehörde in ihrem Amtsblatt bekannt gemacht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluss vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres.

§ 7

(1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommenssteuer vor, so wird die Kirchensteuer als Kirchensteuer vom Einkommen von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:
1. wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommmenssteuer;
2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.
Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.
(3) Für die Erhebung der anderen in § 6 Abs. 1 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 8

(1) Gehört nur eine Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so erhebt die steuerberechtigte Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.
(2) Werden die Ehegatten zur Einkommenssteuer zusammen veranlagt, so ist die nach § 6 Abs. 2 ermittelte gemeinsame Einkommenssteuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, wie es sich aus der Anwendung der Einkommenssteuer-Grundtabelle auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergibt. Werden die Ehegatten oder Ehegatten und Kinder oder Einzelpersonen und Kinder zur Vermögensteuer zusammen veranlagt, so ist die gemeinsame Vermögensteuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Veranlagung eines jeden Einzelnen von ihnen zur Vermögensteuer ergeben würde.

§ 9

(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Vorschriften des § 10 von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen werden die Unterlagen, deren sie für die Besteuerung bedürfen, auf Anordnung von den zuständigen Landesbehörden und von den Gemeinden, Kreisen und kommunalen Zusammenschlüssen zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Meldedaten werden den kirchlichen Stellen übermittelt.
(2) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Kirche, Kirchengemeinde oder Verband abhängt. Der Kirchenangehörige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 10
Auf Antrag einer Kirche ist die Verwaltung der ihr zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen und vom Vermögen durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde den Finanzämtern zu übertragen. Das Gleiche gilt für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, soweit zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung nach § 46 Abs.2 EStG durchgeführt wird. Die Verwaltung durch die Finanzämter setzt voraus, dass der Kirchensteuersatz innerhalb eines Landes einheitlich ist. Die Kirchen sind gehalten, sich untereinander über einheitliche Vomhundertsätze als Zuschläge zur Maßstabsteuer zu verständigen. Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Vergütung wird zwischen der jeweiligen Landesregierung und den Kirchen vereinbart.

§ 11

(1) Soweit die Kirchensteuer vom Einkommen durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren Betriebsstätten in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen Kirchenangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der Deutschen Demokratischen Republik mit dem für den Ort der Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.
(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet die zuständige oberste Finanzbehörde des Landes die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die gegenüber diesen Kirchen steuerpflichtigen Arbeitnehmer an, sofern sie in der Deutschen Demokratischen Republik nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts der Deutschen Demokratischen Republik entlohnt werden. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus; Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.

§ 12

(1) Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, finden auf die Kirchensteuer vom Einkommen die Vorschriften für die Einkommenssteuer und die Lohnsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohnabzugsverfahren und auf die Kirchensteuer vom Vermögen die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung, sofern in diesem Gesetz und in der kirchlichen Steuerordnung nichts anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden mit Ausnahme der Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen, sowie der Vorschriften über Strafen und Bußgelder.
(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlass oder eine Niederschlagung der Einkommenssteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.

§ 13
Wird die Kirchensteuer von den Kirchen selbst verwaltet, so wird sie auf Antrag durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung sowie ihrer Nebengesetze oder, soweit kommunale Stellen die Maßstabsteuer einziehen, durch die kommunalen Vollstreckungsbehörden nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 14

(1) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen den Steuerbescheid einer Finanzbehörde, ist die zuständige Kirchenbehörde zu hören und abschließend über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu informieren.
(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommenssteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer gestützt werden.
(3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.

Abschnitt III
Rahmenregelung für andere steuerberechtigte Religionsgemeinschaften

§ 15
Die §§ 4 bis 14 finden auf andere als die in § 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kirchen sowie auf Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, entsprechende Anwendung.

Abschnitt IV
<aufgehoben durch Gesetz vom 21.04.1993 (SächsGVBl. S. 353)>

Abschnitt V
§ 20
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind erstmals für das am 1. Januar 1991 beginnende Steuerjahr anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt dies mit der Maßgabe, dass die Vorschriften erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden sind, der für einen nach dem 31. Dezember 1990 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1990 zufließen.
Soweit für die Feststellung der zutreffenden Kirchensteuer vor dem 1. Januar 1991 Feststellungen oder Datenübermittlungen erforderlich sind, ist das Gesetz vom Tage nach der Verkündung an anzuwenden.

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<4_6> Landeskirchensteuerbeschluss 2004
Vom 24. April 2004 (ABl. 2004 A 109)

Reg.-Nr. 40110-1(2) 24
Auf Grund von §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 des Kirchengesetzes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens über die Erhebung von Kirchensteuern in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens - KStG - vom 23. Oktober 1990 (ABl. S. A 83), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 16. April 1997 (ABl. S. A 87), hat die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens Folgendes beschlossen:

I.

(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens erhebt für das Jahr 2004 von allen kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern eine Landeskirchensteuer. Der Kirchensteuersatz beträgt 9 vom Hundert der Einkommen-(Lohn-) Steuer, höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.
(2) Gehört der Ehegatte eines kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedes keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommenssteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.
(3) Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage nach § 51a Einkommenssteuergesetz zu ermitteln. In den Fällen, in denen der Ehegatte keiner steuererhebenden Körperschaft angehört und die Ehegatten zur Einkommenssteuer zusammen veranlagt werden, ist Satz 1 vor der Aufteilung der gemeinsamen Einkommenssteuerschuld auch für die Aufteilungsbeträge anzuwenden.
(4) Der Mindestbetrag der Landeskirchensteuer wird auf 3,60 Euro im Jahr, 0,30 Euro im Monat, 0,07 Euro pro Woche und 0,01 Euro pro Tag festgelegt. Er wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommenssteuer unter Beachtung von § 51a Einkommenssteuergesetz anfällt.

II.

(1) Für die Bemessung der Landeskirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer gilt Folgendes:
a) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschsteuersätzen nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz erhoben, mit Ausnahme des § 40 a Abs. 2 Einkommenssteuergesetz, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende pauschale Kirchenlohnsteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.
b) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnssteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer.
(2) Die pauschale Kirchensteuer wird zu 85 vom Hundert der evangelischen Kirche, zu 15 vom Hundert der katholischen Kirche zugeteilt, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

III.

(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens erhebt für das Jahr 2004 von kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehört, bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten im Sinne von § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe als Landeskirchensteuer nach folgender Tabelle:

Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG)
Jährliches Kirchgeld Monatliches Kirchgeld
Stufe Euro Euro Euro Euro
1 30.000 bis 37.499 96 8
2 37.500 bis 49.999 156 13
3 50.000 bis 62.499 276 23
4 62.500 bis 74.999 396 33
5 75.000 bis 87.499 540 45
6 87.500 bis 99.999 696 58
7 100.000 bis 124.999 840 70
8 125.000 bis 149.999 1.200 100
9 150.000 bis 174.999 1.560 130
10 175.000 bis 199.999 1.860 155
11 200.000 bis 249.999 2.220 185
12 250.000 bis 299.999 2.940 245
13 300.000 und mehr 3.600 300

(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a Einkommensteuergesetz zu beachten.
(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld erhoben, welches einem Zwölftel des jährlichen Kirchgeldes entspricht.
(4) Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

IV.

Für die außerhalb des Freistaates Sachsen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.

V.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

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<4_6> Landeskirchensteuerbeschluss 2002
Vom 20. November 2001 (ABl. 2002 A 37)

Reg.-Nr. 40110-1(1)13
Auf Grund von §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 des Kirchengesetzes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens über die Erhebung von Kirchensteuern in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens - KStG - vom 23. Oktober 1990 (ABl. S. A 83), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 16. April 1997 (ABl. S. A 87), wird Folgendes beschlossen:

I.

(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens erhebt für das Jahr 2002 von allen kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern eine Landeskirchensteuer. Der Kirchensteuersatz beträgt 9 vom Hundert der Einkommen-(Lohn-)Steuer, höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.
(2) Gehört der Ehegatte eines kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedes keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommenssteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.
(3) Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage nach § 51a Einkommenssteuergesetz zu ermitteln. In den Fällen, in denen der Ehegatte keiner steuererhebenden Körperschaft angehört und die Ehegatten zur Einkommenssteuer zusammen veranlagt werden, ist Satz 1 vor der Aufteilung der gemeinsamen Einkommenssteuerschuld auch für die Aufteilungsbeträge anzuwenden.
(4) Der Mindestbetrag der Landeskirchensteuer wird auf 3,60 Euro im Jahr, 0,30 Euro im Monat, 0,07 Euro pro Woche und 0,01 Euro pro Tag festgelegt. Er wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommenssteuer unter Beachtung von § 51a Einkommenssteuergesetz anfällt.

II.

(1) Für die Bemessung der Landeskirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer gilt Folgendes:
a) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschsteuersätzen nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die vom Arbeitsgeber zu übernehmende pauschale Kirchenlohnsteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.
b) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnssteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer.
(2) Die pauschalierte Kirchensteuer wird zu 85 vom Hundert der evangelischen Kirche, zu 15 vom Hundert der katholischen Kirche zugeteilt, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

III.

(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens erhebt für das Jahr 2002 von kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehört, bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten im Sinne von § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe als Landeskirchensteuer nach folgender Tabelle:

Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG)
Stufe Euro Euro Jährliches Kirchgeld Euro Monatliches Kirchgeld Euro
1 30.000 bis 37.499 96 8
2 37.500 bis 49.999 156 13
3 50.000 bis 62.499 276 23
4 62.500 bis 74.999 396 33
5 75.000 bis 87.499 540 45
6 87.500 bis 99.999 696 58
7 100.000 bis 124.999 840 70
8 125.000 bis 149.999 1.200 100
9 150.000 bis 174.999 1.560 130
10 175.000 bis 199.999 1.860 155
11 200.000 bis 249.999 2.220 185
12 250.000 bis 299.999 2.940 245
13 300.000 und mehr 3.600 300

(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a Einkommensteuergesetz zu beachten.
(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld erhoben, welches einem Zwölftel des jährlichen Kirchgeldes entspricht.
(4) Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

IV.

Für die außerhalb des Freistaates Sachsen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.

V.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

ENDE-

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<4_6> Landeskirchensteuerbeschluss 2000
Vom 18. April 2000 (ABl. 2000 A 53)

Reg.-Nr. 40110 (19) 1118
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes - KStG - vom 23. Oktober 1990 (ABl. S. A 83), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 16. April 1997 (ABl. S. A 87), Folgendes beschlossen:

I.
(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens erhebt für das Jahr 2000 von allen kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern eine Landeskirchensteuer. Der Kirchensteuersatz beträgt 9 vom Hundert der Einkommen-, Lohnsteuer, höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.
(2) Gehört der Ehegatte eines kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedes keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.
(3) Der Mindestbetrag der Landeskirchensteuer wird auf 7,20 Deutsche Mark im Jahr, 0,60 Deutsche Mark im Monat, 0,14 Deutsche Mark pro Woche und 0,02 Deutsche Mark pro Tag festgelegt. Er wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommensteuer nach Berücksichtigung der Kinderfreibeträge gemäß § 51 a Einkommensteuergesetz anfällt.

II.
(1) Für die Bemessung der Landeskirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer gilt Folgendes:
a) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschsteuersätzen nach §§ 40, 40 a, 40 b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende pauschale Kirchenlohnsteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.
b) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer gelten folgende Kirchensteuersätze:
1. in den Fällen der Pauschalierung nach §§ 40, 40 b Einkommensteuergesetz 9 vom Hundert,
2. in den Fällen der Pauschalierung nach § 40 a Einkommensteuergesetz 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.
(2) Die pauschalierte Kirchensteuer wird zu 85 vom Hundert der evangelischen Kirche, zu 15 vom Hundert der katholischen Kirche zugeteilt, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

III.
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens erhebt für das Jahr 2000 von kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehört, bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten im Sinne von § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe als Landeskirchensteuer nach folgender Tabelle:

Bemessungsgrundlage
(gemeinsam zu versteuerndes
Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG)
Jährliches Kirchgeld Monatliches Kirchgeld
Stufe DM DM DM
1 54.001 bis 64.999 216 18
2 65.000 bis 79.999 360 30
3 80.000 bis 99.999 480 40
4 100.000 bis 149.999 660 55
5 150.000 bis 199.999 1.200 100
6 200.000 bis 249.999 1.800 150
7 250.000 bis 299.999 2.400 200
8 300.000 bis 349.999 2.820 235
9 350.000 bis 399.999 3.240 270
10 400.000 und mehr 4.500 375
---

Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld erhoben, welches einem Zwölftel des jährlichen Kirchgeldes entspricht. Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

IV.
Für die außerhalb des Freistaates Sachsen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.

Dresden, am 18. April 2000
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
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<4_6> Landeskirchensteuerbeschluss 1999
Vom 26. April 1999 (ABl. 1999 A 151)

Reg.-Nr. 40110(19)1106
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat auf Grund von §§ 3 Abs. 1, 11 Absatz 1 des Kirchensteuergesetzes - KStG - vom 23. Oktober 1990 (ABl. A 83), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 16. April 1997 (ABl. A 87), Folgendes beschlossen:

I.
(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens erhebt für das Jahr 1999 von allen kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern eine Landeskirchensteuer. Der Kirchensteuersatz beträgt 9 vom Hundert der Einkommen-, Lohnsteuer, höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.
(2) Gehört der Ehegatte eines kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedes keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3, 5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.
(3) Der Mindestbetrag der Landeskirchensteuer wird auf 7,20 Deutsche Mark im Jahr, 0,60 Deutsche Mark im Monat, 0,14 Deutsche Mark pro Woche und 0,02 Deutsche Mark pro Tag festgelegt. Er wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommensteuer nach Berücksichtigung der Kinderfreibeträge gemäß § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.

II.
(1) Für die Bemessung der Landeskirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer gilt Folgendes:
a) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschsteuersätzen nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende pauschale Kirchenlohnsteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.
b) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer gelten folgende Kirchensteuersätze:
1. in den Fällen der Pauschalierung nach §§ 40, 40b Einkommensteuergesetz 9 vom Hundert;
2. in den Fällen der Pauschalierung nach § 40a Einkommensteuergesetz 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.
(2) Die pauschalierte Kirchensteuer wird zu 85 vom Hundert der evangelischen Kirche, zu 15 vom Hundert der katholischen Kirche zugeteilt, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

III.
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens erhebt für das Jahr 1999 von kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehört, bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten im Sinne von § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe als Landeskirchensteuer nach folgender Tabelle:

Bemessungsgrundlage
(gemeinsam zu versteuerndes
Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG)
Jährliches Kirchgeld Monatliches Kirchgeld
Stufe DM DM DM
1 54.001 bis 64.999 216 18
2 65.000 bis 79.999 360 30
3 80.000 bis 99.999 480 40
4 100.000 bis 149.999 660 55
5 150.000 bis 199.999 1.200 100
6 200.000 bis 249.999 1.800 150
7 250.000 bis 299.999 2.400 200
8 300.000 bis 349.999 2.820 235
9 350.000 bis 399.999 3.240 270
10 400.000 und mehr 4.500 375

Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld erhoben, welches einem Zwölftel des jährlichen Kirchgeldes entspricht. Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

IV.
Für die außerhalb des Freistaates Sachsen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.

Dresden, am 11. Mai 1999

Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens
Kreß

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<4_6> [zum 01.01.2004 aufgehobene] Ausführungsbestimmung zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung - KiGO)
Vom 13. November 1990 (ABl. 1990 A 85),
neu bekannt gemacht vom 01. Dezember 1998 (ABl. 1998 A 205)

<§ 2 neu gefasst und § 3 ab 01.01.1999 geändert durch (Erste) VO zur Änderung der AVO zum KStG vom 21.07.1998 (ABl. A 145); § 2 Abs. 3 geändert ab 01.01.1999 durch Zweite VO zur Änderung ... vom 01.12.1998 (ABl. A 205)>

40110(15)959
Aufgrund der §§ 10 und 19 des Kirchensteuergesetzes vom 23. Oktober 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (ABl. S. A 105) verordnet das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:

§ 1
(1) Die Kirchgemeinden haben auf Grund von § 2 Abs. 1 Nummer 4 und § 10 in Verbindung mit § 16 des Kirchensteuergesetzes von ihren Kirchgemeindegliedern Kirchgeld zu erheben.
(2) Kirchgeldpflichtig sind alle Kirchgemeindeglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen haben. Als Einnahmen im vorstehenden Sinne gelten Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit, Renten, Stipendien, laufende Unterstützungen, Unterhalt und Familienaufwand, freiwillige Zuwendungen sowie vergleichbare Einkünfte.

§ 2 <Fassung ab 01.01.1999>
(1) Das Kirchgeld ist nach den Sätzen der als Anlage 1 angefügten Kirchgeldtabelle zu erheben. Es beträgt jährlich mindestens
12,00 DM für Schüler, Auszubildende, Studierende, nicht berufstätige Verheiratete, Soldaten im Grundwehrdienst, Zivildienstleistende, Blinde und Gehörlose sowie Empfänger von Sozialhilfe;
24,00 DM für Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe;
60,00 DM für Berufstätige und Rentner.
(2) Jedem kirchgeldpflichtigen Kirchgemeindemitglied ist mit dem Kirchgeldbescheid die dieser Verordnung angefügte Kirchgeldtabelle (Anlage 1) bzw. eine eigene Tabelle der Kirchgemeinde gemäß Absatz 3 mit der Bitte zu übermitteln, den sich auf Grund seiner Einkünfte ergebenden Tabellenbetrag als Kirchgeld zu zahlen.
(3) Die Kirchgemeinden sind berechtigt, durch Ortskirchensteuerbeschluss andere als die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Kirchgeldsätze festzulegen. Dabei sollen jedoch die in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Mindestbeträge nicht unterschritten werden.
(4) Im Erhebungszeitraum nachweislich gezahlte Landeskirchensteuer ist auf Antrag auf das Kirchgeld anzurechnen. Die Anrechnungsmöglichkeit kann im Ortskirchensteuerbeschluss ausgeschlossen werden.

§ 3
(1) <Fassung ab 01.01.1999> Der Ortskirchensteuerbeschluss hat zu enthalten:
- die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kirchgelds;
- den Maßstab für die Erhebung des Kirchgelds;
- die Kirchgeldsätze;
- den Erhebungszeitraum und die Fälligkeitstermine;
- den Ausschluss der Anrechnungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 4, sofern dies beschlossen wurde.
Für den Ortskirchensteuerbeschluss soll das dieser Verordnung als Anlage 2 angefügte Muster verwendet werden.
(2) Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bezirkskirchenamtes. Er ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Ortskirchensteuerbeschlüsse, die die Regelung in § 2 Abs. 1 <bis 31.12.1998: "Abs. 2"> zum Inhalt haben, gelten als genehmigt.

§ 4
(1) Das Kirchgeld wird grundsätzlich am Wohnsitz des Kirchgeldpflichtigen erhoben. Leben Ehegatten getrennt, so steht der jeweilige Ort des ständigen Aufenthalts der Ehegatten dem Wohnsitz gleich. Bei unverheirateten Studenten und Auszubildenden sowie Kirchgeldpflichtigen, die sich zum Zwecke der Berufsausübung oder Fortbildung zeitweilig in Wohnheimen aufhalten, gilt die Heimatkirchgemeinde als Wohnsitz.
(2) Verzieht ein Kirchgeldpflichtiger während des Erhebungszeitraums in eine andere Kirchgemeinde, so geht die zu diesem Zeitpunkt bestehende Kirchgeldforderung mit dem Tage des Zuzugs auf die Kirchgemeinde des neuen Wohnsitzes über. Bereits geleistete Zahlungen verbleiben der bisherigen Kirchgemeinde. In Zweifelsfällen entscheidet das für den bisherigen Wohnsitz zuständige Bezirkskirchenamt.

§ 5
(1) Das Kirchgeld ist bis 30. April eines jeden Jahres festzusetzen und durch schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der die wesentlichsten Festlegungen des Ortssteuerbeschlusses enthält, zu erheben. Als Kirchgeldbescheide sollen die vom Landeskirchenamt empfohlenen Muster verwendet werden.
(2) Die Festsetzung und Einhebung des Kirchgelds obliegt je nach der getroffenen Ordnung dem Kirchenvorstand, dem Kirchgemeindeverband oder der von mehreren Kirchgemeinden gebildeten gemeinsamen Kirchensteuerstelle.
(3) Die Einholung des Kirchgelds ist je nach den örtlichen Gegebenheiten zu regeln.

§ 6
Im Übrigen gelten für die Erhebung, die Stundung, den Erlass und die Erstattung von Kirchgeld sowie für das Verfahren bei Einlegung von Einsprüchen gegen Kirchgeldbescheide (Rechtsbehelfsverfahren) die Bestimmungen des Kirchensteuergesetzes.

§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
(2) Das Landeskirchenamt erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Richtlinien.

2 Anlagen
Kirchgeldtabelle
Muster Ortskirchensteuerbeschluss

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

Anlage 1 <ab 01.01.1999, neu gefasst durch 2. VO zur Einführung und Umstellung der kirchlichen Verwaltung auf EURO vom 10. Juli 2001 (ABl. S. A 191)>

Kirchgeldtabelle

A Mindestbeträge

Mindestbetrag Mindestbetrag
monatlich in EUR jährlich in EUR

Schüler, Auszubildende, 0,50 6,00
Studierende, nicht berufstätige
Verheiratete, Soldaten im
Grundwehrdienst,
Zivildienstleistende, Blinde
und Gehörlose sowie Empfänger
von Sozialhilfe

Empfänger von Arbeitslosengeld 1,00 12,00
und Arbeitslosenhilfe

Berufstätige und Rentner 2,50 30,00


B einkommen- und rentenabhängige Beträge

Monatliche Einkünfte Monatsbetrag Jahresbetrag
in EUR in EUR in EUR

bis 624 2,50 30,00
625 bis 749 2,75 33,00
750 bis 874 3,00 36,00
875 bis 999 3,25 39,00
1.000 bis 1.124 3,50 42,00
1.125 bis 1.249 3,75 45,00
1.250 bis 1.374 4,00 48,00
1.375 bis 1.499 4,25 51,00
1.500 bis 1.624 4,50 54,00
1.625 bis 1.749 4,75 57,00
1.750 bis 1.874 5,00 60,00
1.875 bis 1.999 5,50 66,00
2.000 bis 2.124 6,00 72,00
2.125 bis 2.249 6,50 78,00
2.250 bis 2.374 7,00 84,00
2.375 bis 2.499 7,50 90,00
über 2.500 = 0,3 % der monatlichen Einkünfte

Anlage 2 <Ab 01.01.1999>
zu § 3 Abs. 1 der Kirchgeldordnung vom 13. November 1990 in der Fassung der (Ersten) Änderungsverordnung vom 21. Juli 1998

Muster eines Ortskirchensteuerbeschlusses

Kirchgemeinde ...............................................................

Ortskirchensteuerbeschluss
für das Rechnungsjahr 1999

1. Rechtsgrundlage
Dieser Beschluss ergeht auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 31. August 1990 in der Fassung der Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 6. Februar 1998 (ABl. S. A 32), des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Kirchensteuergesetz - KStG-) vom 23. Oktober 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (ABl. S. A 105) sowie der Kirchgeldordnung - KiGO - in der Fassung der (Ersten) Änderungsverordnung vom 21. Juli 1998 (ABl. S. A 145).

2. Maßstab für die Erhebung des Kirchgelds
Für das Rechnungsjahr 1999 wird von allen Kirchgemeindegliedern ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen haben, Ortskirchensteuer (Kirchgeld) erhoben.

3. Kirchgeldsätze

(1) Das Kirchgeld ist nach den Sätzen der Kirchgeldtabelle 1999 zu erheben. Es beträgt jährlich mindestens
12,00 DM für Schüler, Auszubildende, Studierende, nicht berufstätige Verheiratete, Soldaten im Grundwehrdienst, Zivildienstleistende, Blinde und Gehörlose sowie Empfänger von Sozialhilfe;
24,00 DM für Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe;
60,00 DM für Berufstätige und Rentner.
(2) Jedem kirchgeldpflichtigen Kirchgemeindemitglied ist mit dem Kirchgeldbescheid die der Erhebung zugrunde liegende Kirchgeldtabelle mit der Bitte zu übermitteln, den sich auf Grund seiner Einkünfte ergebenden Tabellenbetrag als Kirchgeld zu zahlen.

4. Fälligkeitstermin
Das Kirchgeld ist mit Ablauf eines Monats nach Zugang des Ortskirchensteuerbescheides fällig. Monatliche Ratenzahlung ist zulässig.

5. Verlängerung der Gültigkeit
Sofern nicht bis zum Februar des nächsten Jahres ein neuer Ortskirchensteuerbeschluss gefasst ist, gilt dieser Beschluss auch für das folgende Jahr.

6. Ausschluss der Anrechnungsmöglichkeit (nach § 2 Abs. 4 der Kirchgeldordnung in der Fassung der [Ersten] Änderungsverordnung vom 21. Juli 1998, sofern dies beschlossen wurde).

7. Öffentliche Bekanntmachung
Dieser Beschluss wird in seinen vorstehenden Abschnitten in ortsüblicher Weise durch Aushang und Abdruck im Kirchgemeindeblatt öffentlich bekannt gemacht.

Der vorstehende Ortskirchensteuerbeschluss wurde in der ordentlichen Sitzung am .......................... gefasst.

...................., den ..................... 19....

Der Kirchenvorstand (Siegel)


Vorsitzender Mitglied


- ENDE -
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<4_6> Richtlinie zur Kirchgelderhebung 2000
Vom 10. August 1999 (ABl. 1999 A 170)

Reg.-Nr. 4011 113 (11) 337
Im Jahre 1998 hat das Kirchgeldaufkommen unserer Landeskirche mit dem Betrag von 20.086.323,47 DM erstmals die Grenze von 20 Millionen überschritten. Für die geleistete Arbeit dankt das Landeskirchenamt ... <Dank und Ermahnung ist hier weggelassen>

1. Rechtsgrundlagen für die Kirchgelderhebung 2000
Das Kirchgeld ist auf der Grundlage der Kirchgeldordnung vom 13. November 1990 in der vom 1. Januar 1999 an geltenden Fassung (ABl. 1998 S. A 206) zu erheben.

2. Kirchgeldsätze 2000
Bei der Anwendung der Kirchgeldordnung in der vom 1. Januar 1999 an geltenden Fassung (ABl. 1998 S. A 206) ist es offenbar verschiedentlich zu Unsicherheiten und Problemen gekommen. Deshalb wird zur Gewährleistung einer der landeskirchlichen Ordnung entsprechenden Verfahrensweise auf Folgendes hingewiesen:
Die neu gefasste Kirchgeldordnung lässt den Kirchgemeinden die Wahl zwischen unterschiedlichen Mglichkeiten der Kirchgelderhebung, z.B.

2.1 Kirchgeld gemäß landeskirchlicher Kirchgeldtabelle
. (s. Muster Ortskirchensteuerbeschluss)
Hat der Kirchenvorstand im Ortskirchensteuerbeschluss festgelegt, dass berufstätige Gemeindeglieder und Rentner gemäß ihren monatlichen Einkünften unter Anwendung der landeskirchlichen Kirchgeldtabelle zum Kirchgeld herangezogen werden sollen, so ist diese Kirchgeldtabelle ohne die dritte Rubrik von Abschnitt A (Mindestbeitrag für Berufstätige und Rentner - monatlich 5,00 DM, jährlich 60,00 DM) als Anlage dem Kirchgeldbrief beizufügen. Im Kirchgeldbrief sind die Bezieher von Arbeitseinkünften und Renten zu bitten, ein Kirchgeld in Höhe des ihrem Einkommen entsprechenden Tabellenbetrages - mindestens jedoch in Höhe von 60,00 DM (niedrigster Tabellenbetrag) - zu zahlen. Für Schüler, Auszubildende usw. sowie Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe (Rubriken 1 und 2 von Abschnitt A der landeskirchlichen Kirchgeldtabelle) bleibt es bei den dort genannten Mindestbeträgen.

2.2 Kirchgeld in Höhe der Mindestbeiträge
Kirchenvorstände, die in ihrem Ortskirchensteuerbeschluss festgelegt haben, Kirchgeld in Höhe der Mindesbeiträge zu erheben, haben den kirchgeldpflichtigen Gemeindegliedern im Kirchgeldbrief oder einer Anlage dazu ausschließlich die Tabellenbeträge nach Abschnitt A der landeskirchlichen Kirchgeldtabelle (Anlage 1 zur Kirchgeldordnung - siehe ABl. 1998 S. A 207) bekannt zu geben. Berufstätige und Rentner werden dann nicht einkommensabhängig zum Kirchgeld herangezogen, sondern nur in Höhe des pauschalen Mindestbeitrages von 60.- DM jährlich.

2.3 Kirchgeld gemäß eigener kirchgemeindlicher Regelung
Hat der Kirchenvorstand durch Ortskirchensteuerbeschluss eigene Kirchgeldsätze festgelegt (§ 2 Abs. 3 der Kirchgeldordnung), so ist dem Kirchgeldbrief die vom Kirchenvorstand beschlossene eigene Kirchgeldtabelle als Anlage beizufügen und im Kirchgeldbrief zu erläutern. Auch diese Tabelle soll für Schüler, Auszubildende usw. sowie für Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe (Rubriken 1 und 2 von Abschnitt A der landeskirchlichen Kirchgeldtabelle) feste Beträge als Mindestbeträge festlegen und nur für Berufstätige und Rentner ein einkommensabhängiges Kirchgeld vorsehen. Der niedrigste Tabellenbetrag soll nicht unter 60,00 DM jährlich liegen. Die Gemeindeglieder sind zu bitten, mindestens diesen Betrag als Kirchgeld zu zahlen.
Ausdrücklich erinnert wird an die Pflicht, Ortskirchensteuerbeschlüsse dem Bezirkskirchenamt zur Genehnmigung vorzulegen und nach Genehmigung in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Kirchgeldordnung). Ortskirchsteuerbeschlüsse gemäß den vorstehenden Abschnitten 2.1 und 2.2 gelten als genehmigt, sind aber dem Bezirkskirchenamt zu übermitteln. Beschließen Kirchenvorstände, den Ortskirchensteuerbeschluss des Vorjahres für das laufende Kalenderjahr beizubehalten, so ist auch dieser Beschluss dem Bezirkskirchenamt bekannt zu geben.

3. Anzeigen und Berichte
3.1. Statistischer Bericht zum Kirchgeld des Vorjahres
Der statistische Bericht zum Kirchgeld ist von allen Kirchgemeinden jeweils bis zum 10. Januar direkt an das Bezirkskirchenamt/Superintendentur einzureichen. Das Sammeln der Berichte und das Erfassen in Listen erfolgt durch das betreffende Bezirkskirchenamt, wobei nach Kirchgemeinden im Kirchenbezirk zu gliedern ist. Die Kirchenamtsratsstellen leiten die Listen spätestens vier Wochen nach dem angegebenen Termin zur weiteren Auswertung an das Landeskirchenamt.

3.2. Formlose Anzeige zum Kirchgeld des ersten Halbjahres
Alle Kirchgemeinden haben jeweils bis zum 10. Juli eine formlose Anzeige zum Kirchgeld direkt an das Bezirkskirchenamt/Superintendentur einzureichen. Das Erfassen in Listen erfolgt durch das betreffende Bezirkskirchenamt, wobei nach Kirchgemeinden im Kirchenbezirk zu gliedern ist. Die Kirchenamtsratsstellen leiten die Listen spätestens vier Wochen nach dem angegebenen Termin zur weiteren Auswertung an das Landeskirchenamt.

3.3. Ephorale Besprechungen
Bis Ende Februar soll auf einer Dienstbesprechung auf ephoraler Ebene, die u.a. auch der Absprache untereinander dient, die Richtlinie thematisiert werden. Dazu lädt das Bezirkskirchenamt alle Pfarrer und Verwaltungsmitarbeiter ein. Die Bezirkskirchenämter haben rechtzeitig dem Landeskirchenamt mitzuteilen, wann und wo diese Besprechungen stattfinden.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann


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<4_6> Richtlinie zur Kirchgelderhebung 1999
Vom 21. Juli 1998 (ABl. 1998 A 151)

4011 113 (11) 337
Für die bisher geleistete Arbeit bei der Erhebung des Kirchgeldes dankt das Landeskirchenamt herzlich allen Kirchenvorständen, Pfarrern und Mitarbeitern. Durch hohen persönlichen Einsatz konnte das Kirchgeldaufkommen in der Landeskirche 1997 um 541 000 DM auf 19 509 787 DM gesteigert und damit das bisher beste Ergebnis erzielt werden.
Die Landessynode hat ein neues Zuweisungsgesetz beschlossen, das am 1. Januar 1999 in Kraft tritt. Damit entfällt künftig die Anrechnung des Kirchgeldes auf den Zuweisungsanspruch, d. h. Mehreinnahmen beim Kirchgeld erweitern uneingeschränkt den Handlungsspielraum der Kirchgemeinden. Damit nimmt die Bedeutung des Kirchgeldes für die Erfüllung der kirchgemeindlichen Aufgaben weiter zu. Alle Kirchgemeindeglieder sind deshalb an den finanziellen Lasten der Kirche verstärkt zu beteiligen. Zu diesem Zweck wird in der Landeskirche ab 1999 eine neue Kirchgeldtabelle eingeführt.
Die neue Kirchgeldtabelle sieht unter A Mindestbeträge und unter B einkommen- und rentenabhängige Beträge vor. Mit dieser Tabelle wird jedes Kirchgemeindeglied in die Lage versetzt, den sich auf Grund seiner Einkünfte ergebenden Tabellenbetrag des Kirchgelds abzulesen und zu zahlen. Durch flexible Handhabung der Tabelle sollten auch Grenzfälle zufrieden stellend gelöst werden.
Mit der neuen Kirchgeldtabelle erfolgt erstmalig seit 1990 eine Anpassung der Kirchgeldsätze. Das Kirchgeld beträgt zwischen 0,3 und 0,4 Prozent der monatlichen Einkünfte. Es entspricht dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchgemeinden, wenn durch Ortskirchensteuerbeschluss auch höhere als die in § 2 Absätze 1 und 2 der geänderten Kirchgeldordnung genannten Kirchgeldsätze beschlossen werden.
Um den Vorwurf der Doppelbesteuerung abzuwenden, ist im Erhebungszeitraum nachweislich gezahlte Landeskirchensteuer auf Antrag auf das Kirchgeld anzurechnen. Die Anrechnungsmöglichkeit kann im Ortskirchensteuerbeschluss ausgeschlossen werden, wenn eine ertragsmindernde Auswirkung abgewendet werden soll.

1. Rechtsgrundlage für die Kirchgelderhebung 1999
Das Kirchgeld wird auf der Grundlage der Kirchgeldordnung vom 13. November 1990 (ABl. S. A 85) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21. Juli 1998 (ABl. S. A 145) erhoben.

2. Kirchgeldsätze 1999
Ab 1999 wird in der Landeskirche eine neue Kirchgeldtabelle eingeführt. Diese Tabelle (Anlage 1 der Kirchgeldordnung) oder eine von der Kirchgemeinde beschlossene eigene Tabelle gemäß § 2 Abs. 3 der geänderten Kirchgeldordnung ist jedem kirchgeldpflichtigen Kirchgemeindeglied mit dem Kirchgeldbescheid zu übermitteln.
Im Erhebungszeitraum nachweislich gezahlte Landeskirchensteuer ist auf Antrag auf das Kirchgeld anzurechnen. Der Nachweispflicht wird u.a. durch Vorlage eines laufenden Lohnzahlungsbeleges entsprochen. Die Anrechnungsmöglichkeit der Landeskirchensteuer kann im Ortskirchensteuerbeschluss ausgeschlossen werden.

3. Bemessungsgrundlage für die Erhebung des Kirchgeldes
Die Höhe des Kirchgeldes richtet sich für Berufstätige und Rentner nach den monatlichen Einkünften. Schwerbehinderte sollen sich entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft am Kirchgeld beteiligen

4. Kirchgeldbescheid 1999
Jedes kirchgeldpflichtige Kirchgemeindeglied erhält mit dem Kirchgeldbescheid (Anlage 1 der Richtlinie) eine Kirchgeldtabelle 1999.
Der Kirchgeldbescheid soll die Zahlungsaufforderung enthalten: "Bitte überweisen Sie den für Sie zutreffenden Betrag!" Ein Überweisungsformular ist beizufügen.
Weiterhin wird dringend empfohlen, dem Kirchgeldbescheid mit der Kirchgeldtabelle einen Auszug aus dem Haushaltplan der Kirchgemeinde des laufenden Jahres (Muster als Anlage 2) und eine Jahresübersicht der kirchlichen Aktivitäten (Gottesdienste, Veranstaltungen, Gesprächsangebote, Ansprechpartner usw.) beizufügen. Es reicht nicht aus, nur das Kirchennachrichtenblatt eines Monats beizulegen (Anlage 3).
Mit dem Kirchgeldbescheid sollte zu einer Gemeindeveranstaltung und zu einem Abend der Jungen Gemeinde zum Thema "Kirche und Geld" eingeladen werden.

5. Kirchliche Berechtigungen
Die Ausführungen zu Kirchengliedschaft und Kirchensteuerpflicht in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom 23. Mai 1996 (ABl. S. B 41 und Sonderdruck) sowie Punkt 4 (Kirchliche Berechtigungen) der Richtlinie zur Kirchgelderhebung 1997 vom 12. November 1996 (ABl. S. A 237) sind nicht im Kirchgeldbescheid zu erwähnen.

6. Zahlungsverweigerung des Kirchgeldes durch Betreuer
In letzter Zeit ist es häufig vorgekommen, dass vom Vormundschaftsgericht bestellte Betreuer die Zahlung von Kirchgeld für die von ihnen betreuten Kirchgeldpflichtigen abgelehnt haben.
Deshalb wird auf Folgendes hingewiesen:
Bestellte Betreuer sind keinesfalls befugt, Obliegenheiten von Betreuten zu missachten und Zahlungen zu unterlassen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Erfüllung jeder auf Geldleistung gerichteten Verpflichtung gehört vielmehr zu den Aufgaben der Betreuer, die zwingend wahrgenommen werden müssen (§ 1901 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Insoweit steht Betreuern kein Ermessensspielraum zu.
Die Zahlung von Kirchgeld ist für jedes Kirchgemeindeglied der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens eine kirchengesetzlich geregelte Pflicht, der sich das Kirchgemeindeglied nicht entziehen kann. Sie wird durch den Verzicht auf Beitreibung nicht aufgehoben.
Jeder Betreuer, der die Zahlung eines von seinem Betreuten geschuldeten Kirchgeldes unterlässt oder unterbindet, ist über die Rechtslage zu informieren und erneut zur Zahlung aufzufordern. Mit der Weigerung, eine bestehende Kirchgeldforderung für einen Betreuten zu begleichen, maßt sich der Betreuer eine Befugnis an, die er zweifelsfrei nicht hat; die Weigerung erweist sich demgemäß als Pflichtwidrigkeit, die weder hingenommen werden muss noch hingenommen werden kann, weil es um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung geht.
Für den Fall, dass keine Reaktion erfolgt, wird das zuständige Vormundschaftsgericht angesprochen und gebeten werden müssen, alle eigenmächtigen Betreuer zu belehren und sie zu entlassen, sofern sie uneinsichtig bleiben (§ 1908b BGB in Verbindung mit §§ 65 und 35 Finanzgerichtsordnung).

7. Entscheidungen in Ortskirchensteuerangelegenheiten
Gemäß § 15 (Rechtsbehelfe) Kirchensteuergesetz (KStG) der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vom 23. Oktober 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (ABl. S. A 105) steht dem Steuerpflichtigen der Rechtsbehelf des Einspruchs zur Orts- und Landeskirchensteuer zu; ebenso der Erlassantrag gemäß § 13 (KStG). Rechtsbehelfe und Erlassanträge zur Ortskirchensteuer sind an den Kirchenvorstand zu richten.
Gemäß § 30 Abs. 1 Abgabenordnung haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren.
§ 30 Abs. 2 Abgabenordnung besagt, dass ein Amtsträger das Steuergeheimnis verletzt, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Verwaltungsverfahren bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet.
Entsprechend § 30 Abs. 3 Abgabenordnung stehen den Amtsträgern die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften gleich.
Die Verpflichtung auf das Steuergeheimnis geht über die Verpflichtung der Verschwiegenheit der Kirchenvorsteher/innen hinaus. Aus diesem Grund ist der gesamte Kirchenvorstand aktenkundig auf das Steuergeheimnis zu verpflichten.
Zur Steigerung der Effizienz der Arbeit des Kirchenvorstandes und um dem Steuergeheimnis unterliegende Tatbestände nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang im Kirchenvorstand behandeln zu müssen, wird empfohlen, dass der Kirchenvorstand hierzu einen besonderen Ausschuss beruft. Dieser Ausschuss, dem der Vorsitzende, der Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Kirchenvorstandes angehören sollten, prüft die Einsprüche und Anträge und gibt dem Kirchenvorstand Beschlussempfehlungen.

8. Anzeigen und Berichte
8.1. Statistischer Bericht zum Kirchgeld des Vorjahres
Der statistische Bericht zum Kirchgeld ist von allen Kirchgemeinden jeweils bis zum 10. Januar direkt an das Bezirkskirchenamt/Superintendentur einzureichen. Das Sammeln der Berichte und das Erfassen in Listen erfolgt durch das betreffende Bezirkskirchenamt, wobei nach Kirchgemeinden im Kirchenbezirk zu gliedern ist. Die Kirchenamtsratsstellen leiten die Listen spätestens vier Wochen nach dem angegebenen Termin zur weiteren Auswertung an das Landeskirchenamt.

8.2. Formlose Anzeige zum Kirchgeld des ersten Halbjahres
Alle Kirchgemeinden haben jeweils bis zum 10. Juli eine formlose Anzeige zum Kirchgeld direkt an das Bezirkskirchenamt/Superintendentur einzureichen. Das Erfassen in Listen erfolgt durch das betreffende Bezirkskirchenamt, wobei nach Kirchgemeinden im Kirchenbezirk zu gliedern ist.
Die Kirchenamtsratsstellen leiten die Listen spätestens vier Wochen nach dem angegebenen Termin zur weiteren Auswertung an das Landeskirchenamt.

8.3. Ephorale Besprechungen
Bis Ende Februar soll auf einer Dienstbesprechung auf ephoraler Ebene, die u.a. auch der Absprache untereinander dient, die Richtlinie thematisiert werden. Dazu lädt das Bezirkskirchenamt alle Pfarrer und Verwaltungsmitarbeiter ein. Die Bezirkskirchenämter haben rechtzeitig dem Landeskirchenamt mitzuteilen, wann und wo diese Besprechungen stattfinden.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann


Anlage 1

Anschreiben in Briefform mit Zahlungsaufforderung und Überweisungsformular
(Muster für Kirchgeldbescheid in Briefform)

Sehr geehrte/r

für das Kirchgeld, das Sie uns im vergangenen Jahr gezahlt haben, danken wir Ihnen sehr herzlich. Von ihrem Beitrag und dem anderer Gemeindeglieder konnten wir z.B. ...
(Bei Adressaten, die keine Zahlung geleistet haben: ... allen, die im vergangenen Jahr Kirchgeld gezahlt haben, danken wir herzlich. Davon konnten wir z.B. ...)

Auch in diesem Jahr erbitten wir wieder ein Kirchgeld von Ihnen. Das Kirchgeld verbleibt uns in voller Höhe. Es wird ausschließlich für Aufgaben in unserer eigenen Kirchgemeinde verwendet.
Bitte entnehmen Sie der beigefügten Tabelle den Betrag, der für Sie zutrifft.
Für die Anhebung der Beträge - das erste Mal nach acht Jahren! - bitten wir um Ihr Verständnis. Die wichtigste Finanzierungsquelle der kirchlichen Arbeit ist die Landeskirchensteuer. Viele Kirchgemeindeglieder zahlen aber keine Kirchensteuer mehr, weil die Steuergesetzgebung des Staates Steuerfreigrenzen und Steuererstattungen vorsieht.
Den empfindlichen Einnahmerückgang können wir nur so ausgleichen, dass wir den Kirchgeldbeitrag, den alle Gemeindeglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an solidarisch leisten sollen, erhöhen.
Sollte Ihnen die Zahlung des Gesamtbeitrages schwer fallen, können Sie in mehreren Teilbeträgen zahlen. Natürlich freuen wir uns auch über jede freiwillige höhere Zahlung.
(Falls zutreffend: Im Erhebungszeitraum entrichtete Landeskirchensteuer können Sie auf Antrag an den Kirchenvorstand auf das Kirchgeld anrechnen lassen. Als Nachweis dient u.a. die Vorlage eines Lohnzahlungsbeleges.)

Wissen sollten Sie auch: Ihr Kirchgeld ist eine "steuerbegünstigte Sonderausgabe" und bei Vorlage eines Zahlungsbeleges in der Jahressteuererklärung voll abzugsfähig.
Das beigefügte Überweisungsformular soll es Ihnen erleichtern, Ihr Kirchgeld zu überweisen. Selbstverständlich aber können Sie auch bar bezahlen. Unsere Pfarramtskanzlei ist geöffnet: ...
In der Hoffnung, dass Sie unser Anliegen verstehen und Ihre Kirchgemeinde weiter unterstützen, grüßt Sie im Namen des Kirchenvorstandes herzlich



Ihr/e Pfarrer/in


Anlage 2

Einnahmen und Ausgaben am Beispiel unserer Kirchgemeinde

Einnahmen

1. Zuweisungen aus der Landeskirchensteuer ......... DM
2. Kirchgeld ......... DM
3. Kollekten ......... DM
4. Sonstige Einnahmen ......... DM
5. Spenden ohne Zweckbindung ......... DM
6. Pachten ......... DM
7. Erstattung für gehaltenen Religionsunterricht......... DM
......... DM


Ausgaben

1. Gottesdienste ......... DM
2. Allgemeine kirchgemeindliche Arbeit ......... DM
3. Kirchgemeindehaus ......... DM
4. Sonstige Ausgaben ......... DM
5. Kinder- und Jugendarbeit ......... DM
6. Kirchenmusik ......... DM
7. Alten- und Sozialarbeit ......... DM
......... DM


Anlage 3

Übersicht der kirchlichen Aktivitäten

Unsere Kirchgemeinde lädt ein:
(Häufigkeit und Termine sind durch die Kirchgemeinde einzufügen!)

zum Gottesdienst mit Kindergottesdienst
zu gemeinsamen Bibelarbeiten
zu Gemeindeabenden mit aktuellen Themen
zu ...
zu Christenlehre und Konfirmandenunterricht
zur Jungen Gemeinde
zum Singen und Musizieren
zum Seniorentreff
zu Rüstzeiten und Freizeiten
zu individuelle Gesprächen und zur Beratung

Ansprechpartner unserer Kirchgemeinde
Name, Abschrift, Telefon


- ENDE -
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
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<4_6> Richtlinie für Kirchensteuer, Kirchgeld und Meldewesen 1993
Vom 05. Januar 1993 (ABl. 1993 A 13)

<Ziffer 2.4 neu gefasst durch Verordnung vom 25. Mai 1993 (ABl. A 80)>

Reg.-Nr. 4011 113 (11) 328
Auch das Jahr 1992 brachte wiederum viele Veränderungen auf der Verwaltungsebene. Das Ev.-Luth. Landeskirchenamt bedankt sich bei allen Mitarbeitern der Kirchgeldämter, der Kirchgeldstellen und der Kirchgemeinden für die geleistete Arbeit sowie bei allen Gemeindegliedern für das Geld, das sie in Form von Kirchensteuern, Kirchgeld, Kollekten und Spenden für die vielfältigen Aufgaben ihrer Kirche gegeben haben.
Die Finanzsituation unserer Landeskirche hat sich gegenüber den Erwartungen positiv entwickelt.

1 Landeskirchensteuererhebung 1993
1.1 Landeskirchensteueraufkommen
Auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landeskirchenamt erhält die Kasse des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Sachsens in mehreren monatlichen Raten Landeskirchensteuern überwiesen. Die Verwaltungsgebühr betrug für zwei Jahre 2 % und wird ab 1993 3 % betragen. Sowohl Erhöhungen der Bezüge wie der Freibeträge wirken sich auf das Landeskirchensteueraufkommen aus. Bis jetzt hat der Geldeingang eine steigende Tendenz.
Stand November 1992: 69 852 721,49 DM.

1.2 Zuweisungen aus dem Landeskirchensteueraufkommen
Aufgrund von § 17 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vorn 23. Oktober 1990 hat die Landessynode über Zuweisungen aus dem Landeskirchensteueraufkommen im Rechnungsjahr 1993 Folgendes beschlossen:
Die Kirchgemeinden und Kirchenbezirke der Landeskirche erhalten zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Finanzbedarfs im Jahre 1993 vom Landeskirchenamt Zuweisungen aus dem Landeskirchensteueraufkommen des Rechnungsjahres 1993. Berechnungsgrundlage dafür ist das Nettoaufkommen an Landeskirchensteuern im Rechnungsjahr 1992 unter letztmaliger Berücksichtigung der Nettokonten von 1989.
Der Anteil für die Kirchgemeinden beträgt 45 %, das entspricht 45 DM pro Nettokonto. Der Anteil für die Kirchenbezirke liegt bei 5 %, das entspricht 5 DM pro Nettokonto. Insgesamt werden 50 % des Landeskirchensteueraufkommens aus dem Rechnungsjahr 1992 zugewiesen.
Nach ausführlicher Beratung der Konzeption eines Zuweisungssystems durch die Landessynode - auf Grund der Stellungnahmen durch die Kirchenbezirke - soll ein Zuweisungsgesetz 1994 in Kraft treten.

1.3 Übersicht über Einnahmen und Ausgaben der Landeskirche (Landeskirchlicher Haushalt)

Einnahmen
Kirchensteuern 33 %
+ Zuwendungen der EKD und Staatsleistungen 67 %
= Summe der Einnahmen 100 %

Ausgaben
Personalkosten, einschließlich Zuweisungen an die Kirchgemeinden 66%
+ Beihilfen für Sachkosten der Kirchgemeinden 5%
+ Dringende Bauvorhaben in den Kirchgemeinden 14%
+ Ausbildung 7%
+ Geschäftsaufwand landeskirchlicher Dienststellen 8%
= Summe der Ausgaben 100 %


1.4 Bemessungsgrundlage für Landeskirchensteuer anhand von Beispielen
1.4.1 Wer zahlt Mindestbetragskirchensteuer?
Wenn Lohnsteuer anfällt, liegt der monatliche Mindestbetrag bei 0,60 DM. Arbeitnehmer, die entsprechend ihrer Steuerklasse unter dem angegebenen Eingangsbetrag liegen, zahlen keine Kirchensteuer.

--
Steuerklasse
Kinderfreibeträge
Bei folgenden Bruttobeträgen fällt unter Anwendung der ab 1993 geltenden Zusatztabelle Mindestbetragskirchensteuer in Höhe von 0,60 DM an
Spanne der Lohnsteuerbeträge
--
I 0 1.440,15 - 1.444,65 DM 2,75 - 5,50 DM
1 1.845,15 - 1.890,15 DM 2,75 - 30,25 DM

II 1 2.326,65 - 2.371,65 DM 2,75 - 30,25 DM
2 2.641,65 - 2.718,15 DM 2,75 - 55,00 DM

III 0 2.178,15 DM 5,50 DM
1 2.592,15 - 2.650,65 DM 5,50 - 31,50 DM
2 3.010,65 - 3.118,65 DM 5,50 - 58,00 DM

IV 0 1.188,15 - 1.192,65 DM 2,75 - 5,25 DM
1 1.395,15 - 1.431,15 DM 2,75 - 18,50 DM
2 1.606,65 - 1.660,65 DM 2,75 - 29,00 DM
--

1.4.2 Wer zahlt wie viel Kirchensteuer?
Die Höhe der Kirchensteuer ist abhängig vom Monatseinkommen und der Steuerklasse sowie der Anzahl der Kinderfreibeträge. Drei Beispiele aus der Lohnsteuertabelle unter Anwendung der Zusatztabelle sollen das verdeutlichen:

--
Monatseinkommen (brutto)
Ledig Steuerkl. I DM
Allein erziehend 1 Kind Steuerkl. II DM
Verheir. Steuerkl. III DM
Verheir. 1 Kind Steuerkl. III/1 DM
Verheir. 2 Kinder Steuerkl. III/2 DM
--
2.000 DM 18,72 0,00 0,00 0,00 0,00
3.000 DM 40,88 20,92 23,45 14,94 0,00
4.000 DM 65,67 43,07 40,69 31,68 22,84
--

1.5 Änderung des Kirchensteuergesetzes
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens hat zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 23. Oktober 1990 (Amtsblatt Seite A 83) ein Kirchengesetz beschlossen, das im Amtsblatt 1992 Nr. 23 Seite A 184 veröffentlicht wurde und eine Neuformulierung von § 15 (Rechtsbehelfe) beinhaltet.

2 Kirchgelderhebung 1993
Die Kirchgeldordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vom 13. November 1990 behält auch zur Kirchgelderhebung 1993 ihre Gültigkeit.

2.1 Kirchgeldpflicht
Nach § 1 (1) dieser Ordnung haben die Kirchgemeinden von ihren Kirchgemeindemitgliedern Kirchgeld zu erheben. Es ist nicht in das Belieben des Kirchenvorstands gestellt, auf die Erhebung von Kirchgeld zu verzichten.
Zahlungsverweigerer werden jährlich an ihre Kirchgeldpflicht erinnert.

2.2 Anrechnung der Landeskirchensteuer
Sofern nach § 2 (3) im Erhebungszeitraum gezahlte Landeskirchensteuer auf das Kirchgeld anrechnungsfähig sein soll, muss dies im Ortskirchensteuerbeschluss so festgelegt sein. Für die Kirchgelderhebung sind in solchen Fällen die nötigen Unterlagen vorzulegen.
Grundsätzlich wurde von den beteiligten Kirchgemeinden die Erlassvollmacht den Kirchgeldstellen und -ämtern übertragen. Die Erlassvollmacht in der Kirchgemeinde ist vom Kirchenvorstand festzulegen.

2.3 Kirchgeldsätze
Das Kirchgeld beträgt jährlich mindestens 6 DM.
Sofern Kirchgemeinden unserer Landeskirche 1993 ihren Ortskirchensteuerbeschluss ändern wollen, wird ihnen hiermit gemäß § 2 (2) ein weiterer Vorschlag zu differenzierter Einstufung vorgelegt.
Ortskirchensteuerbeschlüsse, die diesen Vorschlag zum Inhalt haben, gelten als genehmigt.
Alle Ortskirchensteuerbeschlüsse sind mit dem Haushaltplan einzureichen. Haushaltpläne ohne Ortskirchensteuerbeschluss können nicht genehmigt werden.

--
Monat Jahr
--
0,50 DM 6,00 DM Kirchgeld für Schüler, Auszubildende, Studenten,
nichtberufstätige Verheiratete, Gemeindeglieder ab 50 % Behinderung sowie Empfänger von Sozialhilfe.
Gemeindeglieder mit Nettoeinkommen: Lohn, Gehalt, Sold, Rente, Vorruhestandsgeld, Altersübergangsgeld, Mutterschafts- und Erziehungsgeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
Gemeindeglieder mit einem
Nettoeinkommen
unter 500,-- DM,
1,-- DM 12,-- DM Kirchgeld für nichtberufstätig Verheiratete, deren
Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche angehört;
Gemeindeglieder mit einem
Nettoeinkommen von
501,-- bis 600,-- DM
2,-- DM 24,-- DM
601,-- bis 700,-- DM
2,50 DM 30,-- DM
701,-- bis 800,-- DM
3,-- DM 36,-- DM
801,-- bis 900,-- DM
4,-- DM 48,-- DM
Höchstbetrag für Berufstätige, wenn im Ortskirchensteuerbeschluss nichts anderes festgelegt wurde, z.B.

ab 901,-- DM
4,50 DM 54,-- DM

2.4 Folgen der Nichtzahlung von Kirchensteuer und Kirchgeld
Kirchgemeindeglieder, die sich ihrer Pflicht zur Entrichtung von Kirchensteuern entziehen, können keine kirchlicher Ämter übernehmen und nicht an kirchlichen Wahlen teilnehmen. Dies regelt § 18 Absatz 4 des Kirchensteuergesetzes -KStG- vom 23. Oktober 1990 (Amtsblatt Seite A 83). Dazu wird festgelegt, dass die vorgenannte Rechtsfolge nicht eintritt, wenn Kirchgemeindeglieder Landeskirchensteuer in einer Höhe entrichten, die über den Betrag der Ortskirchensteuer (Kirchgeld) hinausgeht.

2.5 Erfahrungen bei der Kirchgelderhebung
Das Kirchgeldaufkommen 1991 in der sächsischen Landeskirche betrug:
17.807.275,16 DM.
Folgender Übersicht liegt ein Beispiel aus jedem Kirchenbezirk zu Grunde. Es wird aufgezeigt, wie sich der prozentuale Anteil der erhobenen Kirchgeldbeträge zum Aufkommen verhält.

Aufkommen im Beispiel: 1.525.594,-- DM.
Davon haben
5,3 % = 6,-- DM,
7,5 % = 12,-- DM,
46,4 % = 30,-- DM,
27,6 % = 48,-- DM und
13,2 % = sonstige Beträge gezahlt.
40,5 % aller Gemeindeglieder haben in diesem Beispiel Kirchgeld gezahlt. Viele gaben freiwillig mehr als von ihnen erbeten wurde. Bei "sonstigen Beträgen" handelt es sich um freiwillige Höherzahlungen. Darum ist es weiterhin ratsam, die Kirchgeldsätze als "Mindestbeträge" zu bezeichnen.

3 Das Meldewesen in der Landeskirche
3.1 Datenabgleich
Durch den Listenausdruck gespeicherter Gemeindeglieder des Zentralen Einwohnerregisters (ZER) in Berlin wurde allen Kirchgemeinden unserer Landeskirche die Möglichkeit des Datenabgleichs zwischen dem Kirchgemeinderegister und dem Melderegister der Meldebehörde gegeben. Leider sind noch nicht alle überprüften und ergänzten Daten im Melderegister eingearbeitet. Nur durch enge Zusammenarbeit lassen sich die anstehenden Aufgaben bewältigen. Das Sächsische Meldegesetz tritt in Kürze in Kraft. Es bedeutet einen wichtigen Schritt in Richtung auf einen geordneten Datenaustausch.

3.2 Mitgliedschaftsfragen
An das Landeskirchenamt übermittelte Gemeindegliederzahlen (Tabelle II, Haushaltplan) weichen voneinander ab, weil es in vielen Kirchgemeinden ungeklärte Mitgliedschaftsfragen gibt.
Fortschreiben der Gemeindegliederzahl reicht unter den jetzigen Gegebenheiten nicht aus.
Bei mitgliedschaftsbegründenden Ereignissen wie Taufe, Aufnahme, Wiederaufnahme und Übertritt sind zur Übermittlung an die kommunalen Meldebehörden die Formulare zur Änderung des Konfessionsmerkmals zu verwenden. Diese Formulare können im Landeskirchenamt nachbestellt werden.
Zuzüge und Wegzüge erfahren die Kirchgemeinden durch den Änderungsdienst der kommunalen Meldebehörden und durch Wegzugsmeldungen der damit befassten Rechenzentren.

Kirchenaustritte nach staatlicher Ordnung
Seit dem 21. November 1992 gilt eine Änderung des Gesetzes des Kirchensteuerwesens vom 31. August 1990 (Kirchensteuerrahmengesetz im Einigungsvertrag), die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 35 vom 20. November 1992 veröffentlicht wurde.
1. § 5 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
2. In § 5 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Kirchenaustritt erfolgt persönlich zur Niederschrift oder durch öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung gegenüber dem Standesamt des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts und wird durch eine von diesem erstellte Bescheinigung nachgewiesen. § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden."
Ein Teil des Austrittsformulars wird den Kirchgemeinden, Kirchgeldstellen oder -ämtern vom Standesamt zugeleitet. Zur Aktualisierung des Gemeinderegisters ist es geboten, mit dem zuständigen Standesamt Kontakt aufzunehmen.
Kirchenaustritte werden nur von den Gemeindegliedern erfasst und in ein Kirchenaustrittsverzeichnis eingetragen, die in der Kirchgemeinde gemeldet sind. Trotzdem müssen alle übermittelten Kirchenaustritte mit der Gemeindekartei verglichen werden. Kirchenaustrittserklärungen von Nichtgemeindegliedern sind jahrgangsweise alphabetisch zu ordnen und abzuheften.
Zurzeit werden im Landeskirchenamt alle Kirchenaustritte gesammelt, die aus anderen Landeskirchen hier eingehen.
Leider fehlen der Wohnort zur Zeit der Taufe und somit ist kein Eintrag in das Taufbuch der jeweiligen Kirchgemeinde möglich.
RE/RU-Konten: Obwohl schon in mehreren Verordnungen das Landeskirchenamt auf die Bearbeitung der RE/RU-Konten hingewiesen hat, gibt es noch viele unbearbeitete Konten. Allein die Aufforderung der Meldebehörde zur Eintragsberichtigung der Lohnsteuerkarte hat mitunter Überreaktionen ausgelöst. Viele Gemeindeglieder haben das RE/RU-Schreiben der Kirchgemeinde als Austrittsbescheinigung betrachtet. Durch persönliche Gespräche sind diese Sachverhalte klarzustellen. Beabsichtigen jedoch diese Gemeindeglieder, sich von der Kirche endgültig zu trennen, so kann die Eintragung des Religionsmerkmals "ev" nur durch Vorlage einer amtlichen Austrittserklärung geändert werden.

4 Bericht zur Kirchgelderhebung
4.1 Formlose Kirchgeldanzeige
Wir bitten die Kirchgemeinden, zum
10. Juli
den Gesamtbetrag des Kirchgeldes (Ortskirchensteuer des 1. Halbjahres) formlos dem Landeskirchenamt über den Ephoralbeauftragten für Kirchensteuer und Meldewesen 3fach einzureichen.

4.2 Bericht zur Kirchgelderhebung
Das Landeskirchenamt bittet die Kirchgemeinden, zum
10. Januar
den Bericht zur Kirchgelderhebung - entsprechend dem zugesandten Formular - dem Landeskirchenamt über den Ephoralbeauftragten für Kirchensteuer und Meldewesen 3fach einzureichen.
Die bisher erwartete Kirchgeldübersicht entfällt!
Die Kirchgeldanzeige und der Bericht zur Kirchgelderhebung werden vom Ephoralbeauftragten gesammelt und über das Bezirkskirchenamt an das Landeskirchenamt weitergeleitet, wobei der Ephoralbeauftragte die Kirchgelderhebung in Listenform (Formular "Kirchgeldanzeige") zusammenstellt.
Bei Kirchenbezirken ohne Ephoralbeauftragten werden die Superintendenturen gebeten, das Sammeln der Anzeigen sowie Berichte und das Erfassen in Listen vorzunehmen.
Das Landeskirchenamt benötigt die Anzeigen termingerecht. Erst danach können Finanzzuweisungen an Kirchgemeinden erfolgen.

5 Sonstiges
5.1 Ephorale Besprechungen
Bis Ende Februar 1993 sind diese Richtlinien auf ephoraler Ebene zu besprechen. Dazu lädt das Bezirkskirchenamt ein. Außer dem Sachbearbeiter der Kirchenamtsratsstelle und dem Ephoralbeauftragten für Kirchensteuer und Meldewesen sind alle Pfarrer und Kirchgeldmitarbeiter dazu einzuladen. Die Bezirkskirchenämter melden rechtzeitig dem Landeskirchenamt, wann und wo diese Besprechungen stattfinden, damit dieses gegebenenfalls einen Mitarbeiter entsenden kann.

5.2 Besprechung und Beratung im Kirchenvorstand
Unabhängig von der Behandlung der Thematik auf ephoraler Ebene ist im Kirchenvorstand jeder Kirchgemeinde mit allen Mitarbeitern über die Erhebung des Kirchgeldes zu beraten.

6 Argumentationshilfe gegen Vorwürfe zu Kirchensteuer und Kirchgeld
6.1 Ist "Gottes Bodenpersonal" zu teuer?
Die Kirche ist ein "personalintensiver Betrieb", denn die Zuwendung zu Menschen in Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung und Pflege erfordert vor allem - Menschen.
Wo Menschen arbeiten, entstehen Personalkosten. Auch alle kirchlichen Mitarbeiter haben Anspruch auf eine tarifgerechte Bezahlung.

6.2 Verstellt das Geld der Kirche den Blick auf den Menschen?
In diesem Zusammenhang wird gerne auf die Aussendungsrede Jesu bei Matthäus 10 verwiesen. Jesus gebietet seinen Jüngern: "Ihr sollt weder Gold noch Silber, noch Kupfer in eurem Gürtel haben...". Sollte dies nicht auch für die Kirche von heute gelten? Jede Botschaft braucht eine Gestalt, in der sie fassbar und verbürgt ist, um weiterzuleben. Kirche ist "in die Welt gesandt": Ein Rückzug aus der Welt ist ihr nicht gestattet. Je umfassender Kirche ihren Auftrag an der Welt erfüllt, desto mehr braucht sie Mittel, um Menschen konkret helfen zu können.

6.3 Macht Kirchensteuererhebung durch den Staat die Kirche vom Staat abhängig?
In Deutschland herrscht Trennung von Staat und Kirche. Auf der anderen Seite lässt sich nicht leugnen, dass Staat und Kirche eine gemeinsame Geschichte haben. Mit Artikel 140 Grundgesetz wird das kirchliche Selbstbestimmungsrecht garantiert. In den Schranken des für alle geltenden Rechts wird die Erhebung der Kirchensteuer durch den Staat gesichert. Auf die Verwendung der Kirchensteuer hat der Staat keinen Einfluss. Dies bestimmt die Kirche selbst. Regelmäßige Kirchensteuern sichern die Unabhängigkeit der Kirche.
Der Freistaat Sachsen hat sich bereit erklärt, im Kirchensteuereinzugsverfahren von der Lohnsteuer 9 % Kirchensteuer zu erheben, wozu die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens ihn beauftragt hat. Für diese Dienstleistung des Staates bezahlt die Landeskirche 2 % bzw. ab 1993 3 % Verwaltungsgebühr. Im Gegensatz dazu lagen bei eigenen Kirchensteuerstellen die Verwaltungsgebühren nicht unter 10 %.
Zusätzlich wird eine Steuergerechtigkeit geschaffen, die alle sozialen Fälle berücksichtigt und bei kircheneigener Erhebung in den vorangegangenen 40 Jahren nie erreicht werden konnte.
Die landeskirchlichen Ordnungen sind für alle Gemeindeglieder verbindlich. Aus rechtlichen und finanziellen Erwägungen sowie aus Gründen der Gerechtigkeit ist es nicht möglich, generelle Ausnahmen vom Kirchensteuergesetz zuzulassen. Zum Beispiel ist das Weglassen des Konfessionsmerkmales auf der Lohnsteuerkarte rechtswidrig, selbst wenn ersatzweise eine Direktzahlung an die Kirchgemeinde beabsichtigt ist.

6.4 Wofür verwendet die Kirche staatliche Zuschüsse?
Die öffentliche Hand gibt Zuschüsse in der Regel da, wo Kirchen stellvertretend Dienste für das Gemeinwesen übernehmen. Zuschüsse fließen dem sozialen und diakonischen Bereich zum Beispiel für Beratungsstellen, Sozialstationen, Kinder- und Jugendarbeit oder Erwachsenenbildung zu. Der Staat unterstützt gleichermaßen die Aktivitäten von verschiedenartigen freien Trägern. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die freien Träger den Menschen umfassender zu erreichen vermögen als der Staat selbst. Die eingesetzten Mittel kommen unmittelbar den betroffenen Menschen zugute. Die Kirche bleibt sich freilich dessen bewusst, dass staatliche Unterstützung auch Abhängigkeit schaffen kann. Dieses Problem betrifft in gleicher Weise auch andere freie Träger. Ohne die Grundlage der planbaren Kirchensteuer wären Kindergärten, Sozialstationen, aber auch Beratungsstellen in ihrem spezifisch kirchlichen Charakter gefährdet.

6.5 Sind alle Arbeitnehmer kirchensteuerpflichtig?
Viele Mitglieder unserer Landeskirche zahlen keine Kirchensteuer, weil sie kein zu versteuerndes Einkommen haben.
Ab 1. Januar 1992 ist z. B. der Kinderfreibetrag von 3.024 DM auf 4.104 DM angehoben worden. Ebenso wirkt sich die Steuerfreistellung des Existenzminimums ab 1993 aus. Auf diese Weise sind Rentner und Familien mit Kindern häufig von der Kirchensteuer befreit. Für jedes Kind gibt es zusätzlich einen jährlichen Kürzungsbetrag von 300 DM. Beide Kinderfreibeträge und der Arbeitnehmerfreibetrag sind in die monatliche Lohnsteuer eingearbeitet.
Kirchensteuer und das Kirchgeld verringern das lohnsteuerpflichtige Einkommen.

In Vertretung
Schlichter
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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
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<4_6> Richtlinie zur Kirchgelderhebung und Meldewesen
Vom 06. Dezember 1994 (ABl. 1995 A 6)

Reg.-Nr. 4011 113(11)332
1 Kirchgelderhebung 1995
Auf der Grundlage der Ausführungsverordnung zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vom 13. November 1990 (ABl. 1990, Seite A 85) ist in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 1995 wie in den Vorjahren neben der von den Finanzämtern erhobenen Landeskirchensteuer Ortskirchensteuer (Kirchgeld) zu erheben.
Nach den Kirchgeldberichten der Kirchgemeinden haben 1993 nur 45,8 % aller Kirchgemeindeglieder Kirchgeld gezahlt. Wenn auch in 466 Kirchgemeinden gezahlte Landeskirchensteuer auf das Kirchgeld angerechnet wurde, bleibt es ein unbefriedigendes Ergebnis. Die freundliche Erinnerung in Schriftform an Kirchgemeindeglieder, die ihr Kirchgeld noch nicht entrichtet haben, ist verstärkt zu nutzen.

2 Kirchgeldsätze
Für das Haushaltsjahr 1995 gelten weiterhin die Kirchgeldsätze der Kirchgeldordnung vom 13. November 1990 (ABl. 1990 Seite A 85) sowie die Kirchensteuer-Richtlinien 1992 (Sonderdruck) und 1993 (ABl. Seite A 13). Auf Grund der allgemeinen Einkommensentwicklung empfehlen wir, die Kirchgeldsätze von 1993 weiter zu differenzieren:
901,- bis 1.200,- DM : 4,50 DM monatlich
54,00 DM jährlich
Bei darüberliegenden Einkünften ist verstärkt um freiwillige Höherzahlungen zu werben.
Berufstätige zahlen auf Grund ihres Kirchensteuerabzuges ein Kirchgeld von 4,- DM monatlich und 48,- DM jährlich. Kirchliche Mitarbeiter, die datenschutzrechtlich verpflichtet sind, haben das Recht, sich geleistete Kirchensteuerzahlungen nachweisen zu lassen.
Der Ortskirchensteuerbeschluss ist entsprechend § 3 Kirchgeldordnung jährlich neu zu fassen.

3 Karteivergleich
Das Landeskirchenamt erhält immer wieder erheblich voneinander abweichende Gemeindegliederzahlen für denselben Berichtszeitraum einer Kirchgemeinde. Die Angaben im Kirchgeldbericht, Tabelle II und Haushaltplan müssen übereinstimmen. Ein Karteiabgleich zwischen Kirchgemeindekartei bzw. -datei und Kirchgeldkartei bzw. -datei erscheint dringend geboten und ist alle 3 Jahre erneut durchzuführen.

4 Anzeigen und Berichte
4.1 Formlose Kirchgeldanzeige
Der Gesamtbetrag des Kirchgeldes des 1. Halbjahres ist dem Landeskirchenamt formlos über den Ephoralbeauftragten bzw. die Superintendentur dreifach bis zum 10. Juli 1995 einzureichen.

4.2 Bericht zur Kirchgelderhebung
Der Bericht zur Kirchgelderhebung (Formular) ist dem Landeskirchenamt dreifach über den Ephoralbeauftragten bzw. die Superintendentur bis zum 10. Januar 1996 einzureichen.
Die Kirchgeldanzeige und der Bericht zur Kirchgelderhebung sind vom Ephoralbeauftragten zu sammeln und über das Bezirkskirchenamt an das Landeskirchenamt weiterzuleiten, wobei der Ephoralbeauftragte die Kirchgelderhebung in Listenform (Formular) zusammenstellt.
Bei Kirchenbezirken ohne Ephoralbeauftragten werden die Superintendenturen gebeten, das Sammeln der Berichte und das Erfassen in Listen sowie die Anzeige vorzunehmen und in vorgenannter Weise weiterzuleiten. Dem Landeskirchenamt sind die Anzeigen spätestens vier Wochen nach dem angegebenen Termin zur weiteren Auswertung zuzuleiten.

4.3 Ephorale Besprechungen
Bis Ende Februar 1995 soll in einer Dienstbesprechung auf ephoraler Ebene, zu der durch das Bezirkskirchenamt alle Pfarrer und Verwaltungsmitarbeiter sowie der Ephoralbeauftragte für Kirchensteuer einzuladen sind, die Kirchgelderhebung in den Gemeinden thematisiert werden. Dabei sind diese Richtlinien zu beachten. Die Bezirkskirchenämter haben rechtzeitig dem Landeskirchenamt mitzuteilen, wann und wo diese Besprechungen stattfinden.

5 Meldewesen
5.1 Datenübermittlungsverordnung
Der Freistaat Sachsen plant eine Datenübermittlungsverordnung. Mit dieser Verordnung soll die rechtliche Grundlage für regelmäßige Datenübermittlungen geschaffen werden. Zurzeit ist noch nicht absehbar, wann sie in Kraft treten kann.

5.2 Datenabgleich
Auf Grund des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) vom 21. April 1993 (ABl. 1994 Seite A 63) besteht gemäß § 30 (Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften) für alle Kirchgemeinden ein Rechtsanspruch, nach schriftlichem Antrag die Daten ihrer Mitglieder zu erhalten. Dabei hat jede Kirchgemeinde zu prüfen, ob sie für den Datenabgleich alle Daten, die § 30 bietet, benötigt. Einzelheiten sind mit der örtlichen Meldebehörde abzusprechen.
Ebenso ist darauf zu achten, dass entsprechend § 25 SächsMG die Fortschreibung des kommunalen Melderegisters von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ist. Der Betroffene ist vorher durch die Kirchgemeinde zu benachrichtigen, wenn nicht eine Amtshandlung die Ursache der Änderung ist.

5.3 Anzahl der Kirchgemeindeglieder
Der Abschluss der Datenlisten mit Anzahl der Kirchgemeindeglieder ist durch Stempel, Datum und Unterschrift des Leiters der Meldebehörde zu bestätigen.
Dieser Abschluss ist als Anlage zum Haushaltplan dem Bezirkskirchenamt vorzulegen. Der Stichtag der Datenübermittlung darf dabei nicht länger als 3 Monate zurückliegen. Nur in Ausnahmefällen kann 1995 nochmals auf anderweitig ermittelte Datenbestände zurückgegriffen werden. Im Hinblick auf den ab 1996 geltenden zwischenkirchlichen Finanzausgleich ist die Anzahl der Kirchgemeindeglieder auf Grund der von der Meldebehörde übermittelten Datenbestände sorgfältig zu ermitteln.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
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