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4.6 STEUERN
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Vom 31. August 1990 [GBl. DDR 1990 I S. 1627] (BGBl.
1990 II, S. 889),
in der ab 16. Januar 1998 geltenden Fassung (ABl. 1998
A 33)
<Dieses Gesetz der DDR galt als sächsisches
Landesrecht weiter. Der Text berücksichtigte alle Änderungen bis zum
Änderungsgesetz vom 15.01.1998 (SächsGVBl. S. 3), in Kraft ab
01.02.1998. Dieser Text wurde (mit Ungenauigkeiten in § 2 Nr. 2) kirchlich
bekannt gemacht (ABl. 1998 A 33).>
Abschnitt I
Grundlagen
§ 1
Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der
bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben.
§ 2
Körperschaften des öffentlichen Rechts
sind
1. im Bereich der Evangelischen Kirche:
a) die Evangelische Landeskirche Anhalts,
b) die Evangelische Kirche in
Berlin-Brandenburg,
c) die Evangelische Kirche der schlesischen
Oberlausitz,
d) die Pommersche Evangelische Kirche,
e) die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Mecklenburgs,
f) die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen,
g) die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens,
h) die Evangelisch-Lutherische Kirche in
Thüringen
sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und
Kirchenkreise sowie deren Verbände;
2. im Bereich der Katholischen Kirche:
a) das Erzbistum Berlin,
b) das Bistum Dresden-Meißen,
c) das Bistum Görlitz,
d)das Bischöfliche Amt Erfurt-Meiningen <jetzt
Bistum Erfurt> ,
e) das Bistum Magdeburg,
f) das Bischöfliche Amt Schwerin <jetzt Teil
des Erzbistums Hamburg>
sowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und
Kirchengemeindeverbände;
3. die jüdischen Kultusgemeinden;
4. andere Religionsgesellschaften, die die gleichen
Rechte haben.
§ 3
Religionsgesellschaften sind auf Antrag die Rechte einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, wenn sie durch
ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.
Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband
eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
Abschnitt II
Kirchensteuerliche Rahmenregelungen für den
Bereich der Evangelischen Kirche
und der Katholischen Kirche
§ 4
Die Angehörigen der in § Nr. 1 und 2 genannten
Kirchen sind verpflichtet, öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuer)
nach Maßgabe der von den Kirchen erlassenen eigenen Steuerordnungen zu
entrichten.
§ 5
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der
Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der Deutschen
Demokratischen Republik haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag
des auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und Wohnsitzbegründung
folgenden Kalendermonats, bei Übertritt von der einen zur anderen Kirche
jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht. Sie
endet
1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der
Wohnsitz aufgegeben worden ist,
3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der
auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden
ist,
4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden
Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden
ist.
(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während
des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die
Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich
bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld
ergäbe.
(4) Der Kirchenaustritt erfolgt persönlich zur
Niederschrift oder durch öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung
gegenüber dem Standesbeamten des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen
Aufenthalts und wird durch eine von diesem erteilte Bescheinigung nachgewiesen.
§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Im Fall eines
Übertritts in eine andere Kirche reicht eine Mitteilung der aufnehmenden
Kirche an den Standesbeamten aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen
den beteiligten Kirchen besteht.
§ 6
(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der
kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben werden
als Landes-(Diözesan)-Kirchensteuern und als Ortskirchensteuern sowie in
unterschiedlicher Art sowohl
1. als
a) Zuschlag zur Einkommenssteuer und Lohnsteuer oder
nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs
(Kirchensteuer vom Einkommen).
b) Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach
Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom
Vermögen),
jeweils in einem Vomhundertsatz der
Maßstabsteuer
als auch
2. als Kirchgeld in festen oder gestaffelten
Beträgen
und
3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen,
deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in
glaubensverschiedener Ehe).
(2) Sind Kinder im Sinne des § 32 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen, ist der Berechnung der
Kirchensteuer nach Nummer 1 Satz 1 Buchst. a in allen Fällen die nach
Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer)
zugrunde zu legen; wird die Kirchensteuer als besonderes Kirchgeld nach Absatz 1
Nr. 3 erhoben, sind bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage
Kinderfreibeträge zu berücksichtigen.
(3) Über die Art und die Höhe der zu erhebenden
Kirchensteuer beschließt die nach der kirchlichen Steuerordnung
zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle. Die kirchliche
Steuerordnung kann bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern
einer anderen Art angerechnet werden.
(4) Die kirchlichen Steuerordnungen und die
Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der
staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die für die
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde.
Kirchensteuerbeschlüsse werden jährlich zur Anerkennung vorgelegt; sie
gelten als anerkannt, wenn sie denen des vorhergehenden Haushaltsjahres
entsprechen und die landesrechtlichen Grundlagen sich nicht geändert haben.
Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse
werden von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu
bestimmenden Weise und von der anerkennenden Finanzbehörde in ihrem
Amtsblatt bekannt gemacht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter
Steuerbeschluss vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter,
längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten
Steuerjahres.
§ 7
(1) Gehören Ehegatten verschiedenen
steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die
Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommenssteuer vor,
so wird die Kirchensteuer als Kirchensteuer vom Einkommen von beiden Ehegatten
in folgender Weise erhoben:
1. wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommenssteuer
veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommmenssteuer;
2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten
lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.
Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im
Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den
anderen einzubehalten.
(2) Liegen die Voraussetzungen für eine
Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer nicht vor oder werden die Ehegatten
getrennt oder besonders veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von
jedem Ehegatten nach seiner Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in
seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.
(3) Für die Erhebung der anderen in § 6 Abs. 1
genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 8
(1) Gehört nur eine Ehegatte einer
steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so erhebt die
steuerberechtigte Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person
gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.
(2) Werden die Ehegatten zur Einkommenssteuer zusammen
veranlagt, so ist die nach § 6 Abs. 2 ermittelte gemeinsame
Einkommenssteuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, wie es
sich aus der Anwendung der Einkommenssteuer-Grundtabelle auf die Summe der
Einkünfte eines jeden Ehegatten ergibt. Werden die Ehegatten oder Ehegatten
und Kinder oder Einzelpersonen und Kinder zur Vermögensteuer zusammen
veranlagt, so ist die gemeinsame Vermögensteuer im Verhältnis der
Vermögensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Veranlagung eines
jeden Einzelnen von ihnen zur Vermögensteuer ergeben
würde.
§ 9
(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der
Vorschriften des § 10 von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen werden
die Unterlagen, deren sie für die Besteuerung bedürfen, auf Anordnung
von den zuständigen Landesbehörden und von den Gemeinden, Kreisen und
kommunalen Zusammenschlüssen zur Verfügung gestellt. Die
erforderlichen Meldedaten werden den kirchlichen Stellen
übermittelt.
(2) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden
soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft
über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der
Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Kirche, Kirchengemeinde oder
Verband abhängt. Der Kirchenangehörige hat darüber hinaus die zur
Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen
abzugeben.
§ 10
Auf Antrag einer Kirche ist die Verwaltung der ihr
zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen und vom Vermögen durch die für
die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde den
Finanzämtern zu übertragen. Das Gleiche gilt für das Kirchgeld in
glaubensverschiedener Ehe, soweit zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden
Einkommens des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung nach
§ 46 Abs.2 EStG durchgeführt wird. Die Verwaltung durch die
Finanzämter setzt voraus, dass der Kirchensteuersatz innerhalb eines Landes
einheitlich ist. Die Kirchen sind gehalten, sich untereinander über
einheitliche Vomhundertsätze als Zuschläge zur Maßstabsteuer zu
verständigen. Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der
Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Vergütung wird zwischen der
jeweiligen Landesregierung und den Kirchen vereinbart.
§ 11
(1) Soweit die Kirchensteuer vom Einkommen durch die
Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren
Betriebsstätten in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik
liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen Kirchenangehörigen mit
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der
Deutschen Demokratischen Republik mit dem für den Ort der
Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts maßgeblichen Steuersatz
einzubehalten und an das für die Betriebsstätte zuständige
Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.
(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder
teilweise außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik, jedoch
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet die zuständige
oberste Finanzbehörde des Landes die Einbehaltung und Abführung der
Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die gegenüber diesen
Kirchen steuerpflichtigen Arbeitnehmer an, sofern sie in der Deutschen
Demokratischen Republik nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer Betriebsstätte im Sinne
des Lohnsteuerrechts der Deutschen Demokratischen Republik entlohnt werden.
Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen
die Kirchen selbst aus; Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer
vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.
§ 12
(1) Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter
verwaltet wird, finden auf die Kirchensteuer vom Einkommen die Vorschriften
für die Einkommenssteuer und die Lohnsteuer, insbesondere die Vorschriften
über das Lohnabzugsverfahren und auf die Kirchensteuer vom Vermögen
die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung,
sofern in diesem Gesetz und in der kirchlichen Steuerordnung nichts anderes
bestimmt ist. Im Übrigen sind die Vorschriften der Abgabenordnung
anzuwenden mit Ausnahme der Vorschriften über Säumniszuschläge
und Zinsen, sowie der Vorschriften über Strafen und
Bußgelder.
(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer
verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus
Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlass oder eine Niederschlagung der
Einkommenssteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer auch auf die
Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das
Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen
abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder
niederzuschlagen, bleibt unberührt.
§ 13
Wird die Kirchensteuer von den Kirchen selbst verwaltet,
so wird sie auf Antrag durch die Finanzämter nach den Vorschriften der
Abgabenordnung sowie ihrer Nebengesetze oder, soweit kommunale Stellen die
Maßstabsteuer einziehen, durch die kommunalen Vollstreckungsbehörden
nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben.
§ 14
(1) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen den
Steuerbescheid einer Finanzbehörde, ist die zuständige
Kirchenbehörde zu hören und abschließend über den Ausgang
des Rechtsbehelfsverfahrens zu informieren.
(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur
Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der
Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommenssteuer (Lohnsteuer) oder
Vermögensteuer gestützt werden.
(3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen
Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den
Rechtsbehelf zu versehen.
Abschnitt III
Rahmenregelung für andere steuerberechtigte
Religionsgemeinschaften
§ 15
Die §§ 4 bis 14 finden auf andere als die in
§ 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kirchen sowie auf Religionsgemeinschaften und
Weltanschauungsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind, entsprechende Anwendung.
Abschnitt IV
<aufgehoben durch Gesetz vom 21.04.1993
(SächsGVBl. S. 353)>
Abschnitt V
§ 20
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind erstmals für
das am 1. Januar 1991 beginnende Steuerjahr anzuwenden. Beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn gilt dies mit der Maßgabe, dass die Vorschriften erstmals auf
laufenden Arbeitslohn anzuwenden sind, der für einen nach dem 31. Dezember
1990 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge,
die nach dem 31. Dezember 1990 zufließen.
Soweit für die Feststellung der zutreffenden
Kirchensteuer vor dem 1. Januar 1991 Feststellungen oder
Datenübermittlungen erforderlich sind, ist das Gesetz vom Tage nach der
Verkündung an anzuwenden.
- ENDE -
-~-
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Vom 24. April 2004 (ABl. 2004 A 109)
Reg.-Nr. 40110-1(2) 24
Auf Grund von §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 des
Kirchengesetzes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens über die
Erhebung von Kirchensteuern in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens - KStG - vom 23. Oktober 1990 (ABl. S. A 83), zuletzt geändert
durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 16.
April 1997 (ABl. S. A 87), hat die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens Folgendes beschlossen:
I.
(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
erhebt für das Jahr 2004 von allen kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern
eine Landeskirchensteuer. Der Kirchensteuersatz beträgt 9 vom Hundert der
Einkommen-(Lohn-) Steuer, höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu
versteuernden Einkommens.
(2) Gehört der Ehegatte eines
kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedes keiner kirchensteuererhebenden
Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommenssteuer zusammen
veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen
Ehegatten höchstens 3,5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu
versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner
Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten
ergibt.
(3) Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die
Bemessungsgrundlage nach § 51a Einkommenssteuergesetz zu ermitteln. In den
Fällen, in denen der Ehegatte keiner steuererhebenden Körperschaft
angehört und die Ehegatten zur Einkommenssteuer zusammen veranlagt werden,
ist Satz 1 vor der Aufteilung der gemeinsamen Einkommenssteuerschuld auch
für die Aufteilungsbeträge anzuwenden.
(4) Der Mindestbetrag der Landeskirchensteuer wird auf
3,60 Euro im Jahr, 0,30 Euro im Monat, 0,07 Euro pro Woche und 0,01 Euro pro Tag
festgelegt. Er wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommenssteuer unter
Beachtung von § 51a Einkommenssteuergesetz anfällt.
II.
(1) Für die Bemessung der Landeskirchensteuer bei
Pauschalierung der Lohnsteuer gilt Folgendes:
a) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen
Pauschsteuersätzen nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz
erhoben, mit Ausnahme des § 40 a Abs. 2 Einkommenssteuergesetz, so
beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende pauschale
Kirchenlohnsteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.
b) Weist der Arbeitgeber in Fällen der
Pauschalierung der Lohnssteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner
kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit
Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer
beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der jeweiligen pauschalen
Lohnsteuer.
(2) Die pauschale Kirchensteuer wird zu 85 vom Hundert
der evangelischen Kirche, zu 15 vom Hundert der katholischen Kirche zugeteilt,
soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der
jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
III.
(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens erhebt für das Jahr 2004 von kirchensteuerpflichtigen
Kirchengliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft
angehört, bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten im Sinne
von § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz ein gestaffeltes Kirchgeld in
glaubensverschiedener Ehe als Landeskirchensteuer nach folgender
Tabelle:
Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes
Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG)
Jährliches Kirchgeld Monatliches
Kirchgeld
Stufe Euro Euro Euro
Euro
1 30.000 bis 37.499 96
8
2 37.500 bis 49.999 156
13
3 50.000 bis 62.499 276
23
4 62.500 bis 74.999 396
33
5 75.000 bis 87.499 540
45
6 87.500 bis 99.999 696
58
7 100.000 bis 124.999 840
70
8 125.000 bis 149.999 1.200
100
9 150.000 bis 174.999 1.560
130
10 175.000 bis 199.999 1.860
155
11 200.000 bis 249.999 2.220
185
12 250.000 bis 299.999 2.940
245
13 300.000 und mehr 3.600
300
(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des
Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a Einkommensteuergesetz zu
beachten.
(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während
des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die
Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld erhoben, welches einem
Zwölftel des jährlichen Kirchgeldes entspricht.
(4) Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der
Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt
wird.
IV.
Für die außerhalb des Freistaates Sachsen
liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens findet
der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend
zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.
V.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2004 in
Kraft.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
-~-
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur
noch nicht erfolgt !
Vom 20. November 2001 (ABl. 2002 A 37)
Reg.-Nr. 40110-1(1)13
Auf Grund von §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 des
Kirchengesetzes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens über die
Erhebung von Kirchensteuern in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens - KStG - vom 23. Oktober 1990 (ABl. S. A 83), zuletzt geändert
durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 16.
April 1997 (ABl. S. A 87), wird Folgendes beschlossen:
I.
(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
erhebt für das Jahr 2002 von allen kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern
eine Landeskirchensteuer. Der Kirchensteuersatz beträgt 9 vom Hundert der
Einkommen-(Lohn-)Steuer, höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu
versteuernden Einkommens.
(2) Gehört der Ehegatte eines
kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedes keiner kirchensteuererhebenden
Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommenssteuer zusammen
veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen
Ehegatten höchstens 3,5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu
versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner
Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten
ergibt.
(3) Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die
Bemessungsgrundlage nach § 51a Einkommenssteuergesetz zu ermitteln. In den
Fällen, in denen der Ehegatte keiner steuererhebenden Körperschaft
angehört und die Ehegatten zur Einkommenssteuer zusammen veranlagt werden,
ist Satz 1 vor der Aufteilung der gemeinsamen Einkommenssteuerschuld auch
für die Aufteilungsbeträge anzuwenden.
(4) Der Mindestbetrag der Landeskirchensteuer wird auf
3,60 Euro im Jahr, 0,30 Euro im Monat, 0,07 Euro pro Woche und 0,01 Euro pro Tag
festgelegt. Er wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommenssteuer unter
Beachtung von § 51a Einkommenssteuergesetz anfällt.
II.
(1) Für die Bemessung der Landeskirchensteuer bei
Pauschalierung der Lohnsteuer gilt Folgendes:
a) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen
Pauschsteuersätzen nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz
erhoben, so beträgt die vom Arbeitsgeber zu übernehmende pauschale
Kirchenlohnsteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.
b) Weist der Arbeitgeber in Fällen der
Pauschalierung der Lohnssteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner
kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit
Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer
beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der jeweiligen pauschalen
Lohnsteuer.
(2) Die pauschalierte Kirchensteuer wird zu 85 vom
Hundert der evangelischen Kirche, zu 15 vom Hundert der katholischen Kirche
zugeteilt, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch
Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche
zuordnet.
III.
(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche
Sachsens erhebt für das Jahr 2002 von kirchensteuerpflichtigen
Kirchengliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft
angehört, bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten im Sinne
von § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz ein gestaffeltes Kirchgeld in
glaubensverschiedener Ehe als Landeskirchensteuer nach folgender
Tabelle:
Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes
Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG)
Stufe Euro Euro Jährliches
Kirchgeld Euro Monatliches Kirchgeld Euro
1 30.000 bis 37.499 96
8
2 37.500 bis 49.999 156
13
3 50.000 bis 62.499 276
23
4 62.500 bis 74.999 396
33
5 75.000 bis 87.499 540
45
6 87.500 bis 99.999 696
58
7 100.000 bis 124.999 840
70
8 125.000 bis 149.999 1.200
100
9 150.000 bis 174.999 1.560
130
10 175.000 bis 199.999 1.860
155
11 200.000 bis 249.999 2.220
185
12 250.000 bis 299.999 2.940
245
13 300.000 und mehr 3.600
300
(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des
Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a Einkommensteuergesetz zu
beachten.
(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während
des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die
Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld erhoben, welches einem
Zwölftel des jährlichen Kirchgeldes entspricht.
(4) Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der
Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt
wird.
IV.
Für die außerhalb des Freistaates Sachsen
liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens findet
der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend
zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.
V.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in
Kraft.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
ENDE-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Vom 18. April 2000 (ABl. 2000 A 53)
Reg.-Nr. 40110 (19) 1118
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat auf Grund von §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 des
Kirchensteuergesetzes - KStG - vom 23. Oktober 1990 (ABl. S. A 83), zuletzt
geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des
Kirchensteuergesetzes vom 16. April 1997 (ABl. S. A 87), Folgendes
beschlossen:
I.
(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
erhebt für das Jahr 2000 von allen kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern
eine Landeskirchensteuer. Der Kirchensteuersatz beträgt 9 vom Hundert der
Einkommen-, Lohnsteuer, höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu
versteuernden Einkommens.
(2) Gehört der Ehegatte eines
kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedes keiner kirchensteuererhebenden
Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen
veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen
Ehegatten höchstens 3,5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu
versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner
Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten
ergibt.
(3) Der Mindestbetrag der Landeskirchensteuer wird auf
7,20 Deutsche Mark im Jahr, 0,60 Deutsche Mark im Monat, 0,14 Deutsche Mark pro
Woche und 0,02 Deutsche Mark pro Tag festgelegt. Er wird nur erhoben, wenn Lohn-
oder Einkommensteuer nach Berücksichtigung der Kinderfreibeträge
gemäß § 51 a Einkommensteuergesetz anfällt.
II.
(1) Für die Bemessung der Landeskirchensteuer bei
Pauschalierung der Lohnsteuer gilt Folgendes:
a) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen
Pauschsteuersätzen nach §§ 40, 40 a, 40 b Einkommensteuergesetz
erhoben, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende pauschale
Kirchenlohnsteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.
b) Weist der Arbeitgeber in Fällen der
Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner
kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit
Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer gelten
folgende Kirchensteuersätze:
1. in den Fällen der Pauschalierung nach
§§ 40, 40 b Einkommensteuergesetz 9 vom Hundert,
2. in den Fällen der Pauschalierung nach § 40 a
Einkommensteuergesetz 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.
(2) Die pauschalierte Kirchensteuer wird zu 85 vom
Hundert der evangelischen Kirche, zu 15 vom Hundert der katholischen Kirche
zugeteilt, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch
Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche
zuordnet.
III.
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens erhebt
für das Jahr 2000 von kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern, deren
Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehört, bei
gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten im Sinne von § 2 Abs. 5
Einkommensteuergesetz ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
als Landeskirchensteuer nach folgender Tabelle:
Bemessungsgrundlage
(gemeinsam zu versteuerndes
Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG)
Jährliches Kirchgeld Monatliches
Kirchgeld
Stufe DM DM DM
1 54.001 bis 64.999 216 18
2 65.000 bis 79.999 360 30
3 80.000 bis 99.999 480 40
4 100.000 bis 149.999 660 55
5 150.000 bis 199.999 1.200 100
6 200.000 bis 249.999 1.800 150
7 250.000 bis 299.999 2.400 200
8 300.000 bis 349.999 2.820 235
9 350.000 bis 399.999 3.240 270
10 400.000 und mehr 4.500 375
---
Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des
gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die
Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld erhoben, welches einem
Zwölftel des jährlichen Kirchgeldes entspricht. Es ist eine
Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld
in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag
festgesetzt wird.
IV.
Für die außerhalb des Freistaates Sachsen
liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens findet
der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend
zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.
Dresden, am 18. April 2000
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Vom 26. April 1999 (ABl. 1999 A 151)
Reg.-Nr. 40110(19)1106
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat auf Grund von §§ 3 Abs. 1, 11 Absatz 1 des
Kirchensteuergesetzes - KStG - vom 23. Oktober 1990 (ABl. A 83), zuletzt
geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des
Kirchensteuergesetzes vom 16. April 1997 (ABl. A 87), Folgendes
beschlossen:
I.
(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
erhebt für das Jahr 1999 von allen kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern
eine Landeskirchensteuer. Der Kirchensteuersatz beträgt 9 vom Hundert der
Einkommen-, Lohnsteuer, höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu
versteuernden Einkommens.
(2) Gehört der Ehegatte eines
kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedes keiner kirchensteuererhebenden
Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen
veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen
Ehegatten höchstens 3, 5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu
versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner
Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten
ergibt.
(3) Der Mindestbetrag der Landeskirchensteuer wird auf
7,20 Deutsche Mark im Jahr, 0,60 Deutsche Mark im Monat, 0,14 Deutsche Mark pro
Woche und 0,02 Deutsche Mark pro Tag festgelegt. Er wird nur erhoben, wenn Lohn-
oder Einkommensteuer nach Berücksichtigung der Kinderfreibeträge
gemäß § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.
II.
(1) Für die Bemessung der Landeskirchensteuer bei
Pauschalierung der Lohnsteuer gilt Folgendes:
a) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen
Pauschsteuersätzen nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz
erhoben, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende pauschale
Kirchenlohnsteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.
b) Weist der Arbeitgeber in Fällen der
Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner
kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit
Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer gelten
folgende Kirchensteuersätze:
1. in den Fällen der Pauschalierung nach
§§ 40, 40b Einkommensteuergesetz 9 vom Hundert;
2. in den Fällen der Pauschalierung nach § 40a
Einkommensteuergesetz 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.
(2) Die pauschalierte Kirchensteuer wird zu 85 vom
Hundert der evangelischen Kirche, zu 15 vom Hundert der katholischen Kirche
zugeteilt, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch
Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche
zuordnet.
III.
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens erhebt
für das Jahr 1999 von kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern, deren
Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehört, bei
gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten im Sinne von § 2 Abs. 5
Einkommensteuergesetz ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
als Landeskirchensteuer nach folgender Tabelle:
Bemessungsgrundlage
(gemeinsam zu versteuerndes
Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG)
Jährliches Kirchgeld Monatliches
Kirchgeld
Stufe DM DM DM
1 54.001 bis 64.999 216 18
2 65.000 bis 79.999 360 30
3 80.000 bis 99.999 480 40
4 100.000 bis 149.999 660 55
5 150.000 bis 199.999 1.200 100
6 200.000 bis 249.999 1.800 150
7 250.000 bis 299.999 2.400 200
8 300.000 bis 349.999 2.820 235
9 350.000 bis 399.999 3.240 270
10 400.000 und mehr 4.500 375
Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des
gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die
Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld erhoben, welches einem
Zwölftel des jährlichen Kirchgeldes entspricht. Es ist eine
Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld
in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag
festgesetzt wird.
IV.
Für die außerhalb des Freistaates Sachsen
liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens findet
der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend
zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.
Dresden, am 11. Mai 1999
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Kreß
-~-
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur
noch nicht erfolgt !
Vom 13. November 1990 (ABl. 1990 A 85),
neu bekannt gemacht vom 01. Dezember 1998 (ABl. 1998 A
205)
<§ 2 neu gefasst und § 3 ab 01.01.1999
geändert durch (Erste) VO zur Änderung der AVO zum KStG vom 21.07.1998
(ABl. A 145); § 2 Abs. 3 geändert ab 01.01.1999 durch Zweite VO zur
Änderung ... vom 01.12.1998 (ABl. A 205)>
40110(15)959
Aufgrund der §§ 10 und 19 des
Kirchensteuergesetzes vom 23. Oktober 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. April 1997 (ABl. S. A 105) verordnet das Evangelisch-Lutherische
Landeskirchenamt Sachsens Folgendes:
§ 1
(1) Die Kirchgemeinden haben auf Grund von § 2 Abs.
1 Nummer 4 und § 10 in Verbindung mit § 16 des Kirchensteuergesetzes
von ihren Kirchgemeindegliedern Kirchgeld zu erheben.
(2) Kirchgeldpflichtig sind alle Kirchgemeindeglieder ab
Vollendung des 16. Lebensjahres, die eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen
haben. Als Einnahmen im vorstehenden Sinne gelten Einkünfte aus beruflicher
Tätigkeit, Renten, Stipendien, laufende Unterstützungen, Unterhalt und
Familienaufwand, freiwillige Zuwendungen sowie vergleichbare
Einkünfte.
§ 2 <Fassung ab 01.01.1999>
(1) Das Kirchgeld ist nach den Sätzen der als Anlage
1 angefügten Kirchgeldtabelle zu erheben. Es beträgt jährlich
mindestens
12,00 DM für Schüler, Auszubildende,
Studierende, nicht berufstätige Verheiratete, Soldaten im Grundwehrdienst,
Zivildienstleistende, Blinde und Gehörlose sowie Empfänger von
Sozialhilfe;
24,00 DM für Empfänger von Arbeitslosengeld und
Arbeitslosenhilfe;
60,00 DM für Berufstätige und
Rentner.
(2) Jedem kirchgeldpflichtigen Kirchgemeindemitglied ist
mit dem Kirchgeldbescheid die dieser Verordnung angefügte Kirchgeldtabelle
(Anlage 1) bzw. eine eigene Tabelle der Kirchgemeinde gemäß Absatz 3
mit der Bitte zu übermitteln, den sich auf Grund seiner Einkünfte
ergebenden Tabellenbetrag als Kirchgeld zu zahlen.
(3) Die Kirchgemeinden sind berechtigt, durch
Ortskirchensteuerbeschluss andere als die in den Absätzen 1 und 2
bestimmten Kirchgeldsätze festzulegen. Dabei sollen jedoch die in Absatz 1
Satz 2 festgelegten Mindestbeträge nicht unterschritten
werden.
(4) Im Erhebungszeitraum nachweislich gezahlte
Landeskirchensteuer ist auf Antrag auf das Kirchgeld anzurechnen. Die
Anrechnungsmöglichkeit kann im Ortskirchensteuerbeschluss ausgeschlossen
werden.
§ 3
(1) <Fassung ab 01.01.1999> Der
Ortskirchensteuerbeschluss hat zu enthalten:
- die Rechtsgrundlage für die Erhebung des
Kirchgelds;
- den Maßstab für die Erhebung des
Kirchgelds;
- die Kirchgeldsätze;
- den Erhebungszeitraum und die
Fälligkeitstermine;
- den Ausschluss der Anrechnungsmöglichkeit nach
§ 2 Abs. 4, sofern dies beschlossen wurde.
Für den Ortskirchensteuerbeschluss soll das dieser
Verordnung als Anlage 2 angefügte Muster verwendet werden.
(2) Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf zu seiner
Gültigkeit der Genehmigung des Bezirkskirchenamtes. Er ist in
ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
Ortskirchensteuerbeschlüsse, die die Regelung in § 2 Abs. 1 <bis
31.12.1998: "Abs. 2"> zum Inhalt haben, gelten als
genehmigt.
§ 4
(1) Das Kirchgeld wird grundsätzlich am Wohnsitz des
Kirchgeldpflichtigen erhoben. Leben Ehegatten getrennt, so steht der jeweilige
Ort des ständigen Aufenthalts der Ehegatten dem Wohnsitz gleich. Bei
unverheirateten Studenten und Auszubildenden sowie Kirchgeldpflichtigen, die
sich zum Zwecke der Berufsausübung oder Fortbildung zeitweilig in
Wohnheimen aufhalten, gilt die Heimatkirchgemeinde als Wohnsitz.
(2) Verzieht ein Kirchgeldpflichtiger während des
Erhebungszeitraums in eine andere Kirchgemeinde, so geht die zu diesem Zeitpunkt
bestehende Kirchgeldforderung mit dem Tage des Zuzugs auf die Kirchgemeinde des
neuen Wohnsitzes über. Bereits geleistete Zahlungen verbleiben der
bisherigen Kirchgemeinde. In Zweifelsfällen entscheidet das für den
bisherigen Wohnsitz zuständige Bezirkskirchenamt.
§ 5
(1) Das Kirchgeld ist bis 30. April eines jeden Jahres
festzusetzen und durch schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehenen Bescheid, der die wesentlichsten Festlegungen des
Ortssteuerbeschlusses enthält, zu erheben. Als Kirchgeldbescheide sollen
die vom Landeskirchenamt empfohlenen Muster verwendet werden.
(2) Die Festsetzung und Einhebung des Kirchgelds obliegt
je nach der getroffenen Ordnung dem Kirchenvorstand, dem Kirchgemeindeverband
oder der von mehreren Kirchgemeinden gebildeten gemeinsamen
Kirchensteuerstelle.
(3) Die Einholung des Kirchgelds ist je nach den
örtlichen Gegebenheiten zu regeln.
§ 6
Im Übrigen gelten für die Erhebung, die
Stundung, den Erlass und die Erstattung von Kirchgeld sowie für das
Verfahren bei Einlegung von Einsprüchen gegen Kirchgeldbescheide
(Rechtsbehelfsverfahren) die Bestimmungen des
Kirchensteuergesetzes.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in
Kraft.
(2) Das Landeskirchenamt erlässt die zur
Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Richtlinien.
2 Anlagen
Kirchgeldtabelle
Muster Ortskirchensteuerbeschluss
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage 1 <ab 01.01.1999, neu gefasst durch 2. VO
zur Einführung und Umstellung der kirchlichen Verwaltung auf EURO vom 10.
Juli 2001 (ABl. S. A 191)>
Kirchgeldtabelle
A Mindestbeträge
Mindestbetrag Mindestbetrag
monatlich in EUR jährlich in EUR
Schüler, Auszubildende, 0,50
6,00
Studierende, nicht berufstätige
Verheiratete, Soldaten im
Grundwehrdienst,
Zivildienstleistende, Blinde
und Gehörlose sowie Empfänger
von Sozialhilfe
Empfänger von Arbeitslosengeld 1,00
12,00
und Arbeitslosenhilfe
Berufstätige und Rentner 2,50
30,00
B einkommen- und rentenabhängige
Beträge
Monatliche Einkünfte Monatsbetrag
Jahresbetrag
in EUR in EUR
in EUR
bis 624 2,50
30,00
625 bis 749 2,75
33,00
750 bis 874 3,00
36,00
875 bis 999 3,25
39,00
1.000 bis 1.124 3,50
42,00
1.125 bis 1.249 3,75
45,00
1.250 bis 1.374 4,00
48,00
1.375 bis 1.499 4,25
51,00
1.500 bis 1.624 4,50
54,00
1.625 bis 1.749 4,75
57,00
1.750 bis 1.874 5,00
60,00
1.875 bis 1.999 5,50
66,00
2.000 bis 2.124 6,00
72,00
2.125 bis 2.249 6,50
78,00
2.250 bis 2.374 7,00
84,00
2.375 bis 2.499 7,50
90,00
über 2.500 = 0,3 % der monatlichen
Einkünfte
Anlage 2 <Ab 01.01.1999>
zu § 3 Abs. 1 der Kirchgeldordnung vom 13. November
1990 in der Fassung der (Ersten) Änderungsverordnung vom 21. Juli
1998
Muster eines
Ortskirchensteuerbeschlusses
Kirchgemeinde
...............................................................
Ortskirchensteuerbeschluss
für das Rechnungsjahr 1999
1. Rechtsgrundlage
Dieser Beschluss ergeht auf Grund der Bestimmungen des
Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 31. August 1990 in der Fassung
der Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 6. Februar 1998 (ABl. S. A 32),
des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern in der Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens (Kirchensteuergesetz - KStG-) vom 23. Oktober 1990 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (ABl. S. A 105) sowie der
Kirchgeldordnung - KiGO - in der Fassung der (Ersten) Änderungsverordnung
vom 21. Juli 1998 (ABl. S. A 145).
2. Maßstab für die Erhebung des
Kirchgelds
Für das Rechnungsjahr 1999 wird von allen
Kirchgemeindegliedern ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die eigene Einnahmen
oder eigenes Vermögen haben, Ortskirchensteuer (Kirchgeld)
erhoben.
3. Kirchgeldsätze
(1) Das Kirchgeld ist nach den Sätzen der
Kirchgeldtabelle 1999 zu erheben. Es beträgt jährlich
mindestens
12,00 DM für Schüler, Auszubildende,
Studierende, nicht berufstätige Verheiratete, Soldaten im Grundwehrdienst,
Zivildienstleistende, Blinde und Gehörlose sowie Empfänger von
Sozialhilfe;
24,00 DM für Empfänger von Arbeitslosengeld und
Arbeitslosenhilfe;
60,00 DM für Berufstätige und
Rentner.
(2) Jedem kirchgeldpflichtigen Kirchgemeindemitglied ist
mit dem Kirchgeldbescheid die der Erhebung zugrunde liegende Kirchgeldtabelle
mit der Bitte zu übermitteln, den sich auf Grund seiner Einkünfte
ergebenden Tabellenbetrag als Kirchgeld zu zahlen.
4. Fälligkeitstermin
Das Kirchgeld ist mit Ablauf eines Monats nach Zugang des
Ortskirchensteuerbescheides fällig. Monatliche Ratenzahlung ist
zulässig.
5. Verlängerung der
Gültigkeit
Sofern nicht bis zum Februar des nächsten Jahres ein
neuer Ortskirchensteuerbeschluss gefasst ist, gilt dieser Beschluss auch
für das folgende Jahr.
6. Ausschluss der Anrechnungsmöglichkeit
(nach § 2 Abs. 4 der Kirchgeldordnung in der Fassung der [Ersten]
Änderungsverordnung vom 21. Juli 1998, sofern dies beschlossen
wurde).
7. Öffentliche Bekanntmachung
Dieser Beschluss wird in seinen vorstehenden Abschnitten
in ortsüblicher Weise durch Aushang und Abdruck im Kirchgemeindeblatt
öffentlich bekannt gemacht.
Der vorstehende Ortskirchensteuerbeschluss wurde in der
ordentlichen Sitzung am .......................... gefasst.
...................., den .....................
19....
Der Kirchenvorstand (Siegel)
Vorsitzender Mitglied
- ENDE -
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 10. August 1999 (ABl. 1999 A 170)
Reg.-Nr. 4011 113 (11) 337
Im Jahre 1998 hat das Kirchgeldaufkommen unserer
Landeskirche mit dem Betrag von 20.086.323,47 DM erstmals die Grenze von 20
Millionen überschritten. Für die geleistete Arbeit dankt das
Landeskirchenamt ... <Dank und Ermahnung ist hier weggelassen>
1. Rechtsgrundlagen für die Kirchgelderhebung
2000
Das Kirchgeld ist auf der Grundlage der Kirchgeldordnung
vom 13. November 1990 in der vom 1. Januar 1999 an geltenden Fassung (ABl. 1998
S. A 206) zu erheben.
2. Kirchgeldsätze 2000
Bei der Anwendung der Kirchgeldordnung in der vom 1.
Januar 1999 an geltenden Fassung (ABl. 1998 S. A 206) ist es offenbar
verschiedentlich zu Unsicherheiten und Problemen gekommen. Deshalb wird zur
Gewährleistung einer der landeskirchlichen Ordnung entsprechenden
Verfahrensweise auf Folgendes hingewiesen:
Die neu gefasste Kirchgeldordnung lässt den
Kirchgemeinden die Wahl zwischen unterschiedlichen Mglichkeiten der
Kirchgelderhebung, z.B.
2.1 Kirchgeld gemäß landeskirchlicher
Kirchgeldtabelle
. (s. Muster Ortskirchensteuerbeschluss)
Hat der Kirchenvorstand im Ortskirchensteuerbeschluss
festgelegt, dass berufstätige Gemeindeglieder und Rentner gemäß
ihren monatlichen Einkünften unter Anwendung der landeskirchlichen
Kirchgeldtabelle zum Kirchgeld herangezogen werden sollen, so ist diese
Kirchgeldtabelle ohne die dritte Rubrik von Abschnitt A (Mindestbeitrag für
Berufstätige und Rentner - monatlich 5,00 DM, jährlich 60,00 DM) als
Anlage dem Kirchgeldbrief beizufügen. Im Kirchgeldbrief sind die Bezieher
von Arbeitseinkünften und Renten zu bitten, ein Kirchgeld in Höhe des
ihrem Einkommen entsprechenden Tabellenbetrages - mindestens jedoch in Höhe
von 60,00 DM (niedrigster Tabellenbetrag) - zu zahlen. Für Schüler,
Auszubildende usw. sowie Empfänger von Arbeitslosengeld und
Arbeitslosenhilfe (Rubriken 1 und 2 von Abschnitt A der landeskirchlichen
Kirchgeldtabelle) bleibt es bei den dort genannten
Mindestbeträgen.
2.2 Kirchgeld in Höhe der
Mindestbeiträge
Kirchenvorstände, die in ihrem
Ortskirchensteuerbeschluss festgelegt haben, Kirchgeld in Höhe der
Mindesbeiträge zu erheben, haben den kirchgeldpflichtigen Gemeindegliedern
im Kirchgeldbrief oder einer Anlage dazu ausschließlich die
Tabellenbeträge nach Abschnitt A der landeskirchlichen Kirchgeldtabelle
(Anlage 1 zur Kirchgeldordnung - siehe ABl. 1998 S. A 207) bekannt zu geben.
Berufstätige und Rentner werden dann nicht einkommensabhängig zum
Kirchgeld herangezogen, sondern nur in Höhe des pauschalen Mindestbeitrages
von 60.- DM jährlich.
2.3 Kirchgeld gemäß eigener
kirchgemeindlicher Regelung
Hat der Kirchenvorstand durch Ortskirchensteuerbeschluss
eigene Kirchgeldsätze festgelegt (§ 2 Abs. 3 der Kirchgeldordnung), so
ist dem Kirchgeldbrief die vom Kirchenvorstand beschlossene eigene
Kirchgeldtabelle als Anlage beizufügen und im Kirchgeldbrief zu
erläutern. Auch diese Tabelle soll für Schüler, Auszubildende
usw. sowie für Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
(Rubriken 1 und 2 von Abschnitt A der landeskirchlichen Kirchgeldtabelle) feste
Beträge als Mindestbeträge festlegen und nur für
Berufstätige und Rentner ein einkommensabhängiges Kirchgeld vorsehen.
Der niedrigste Tabellenbetrag soll nicht unter 60,00 DM jährlich liegen.
Die Gemeindeglieder sind zu bitten, mindestens diesen Betrag als Kirchgeld zu
zahlen.
Ausdrücklich erinnert wird an die Pflicht,
Ortskirchensteuerbeschlüsse dem Bezirkskirchenamt zur Genehnmigung
vorzulegen und nach Genehmigung in ortsüblicher Weise öffentlich
bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Kirchgeldordnung).
Ortskirchsteuerbeschlüsse gemäß den vorstehenden Abschnitten 2.1
und 2.2 gelten als genehmigt, sind aber dem Bezirkskirchenamt zu
übermitteln. Beschließen Kirchenvorstände, den
Ortskirchensteuerbeschluss des Vorjahres für das laufende Kalenderjahr
beizubehalten, so ist auch dieser Beschluss dem Bezirkskirchenamt bekannt zu
geben.
3. Anzeigen und Berichte
3.1. Statistischer Bericht zum Kirchgeld des
Vorjahres
Der statistische Bericht zum Kirchgeld ist von allen
Kirchgemeinden jeweils bis zum 10. Januar direkt an das
Bezirkskirchenamt/Superintendentur einzureichen. Das Sammeln der Berichte und
das Erfassen in Listen erfolgt durch das betreffende Bezirkskirchenamt, wobei
nach Kirchgemeinden im Kirchenbezirk zu gliedern ist. Die Kirchenamtsratsstellen
leiten die Listen spätestens vier Wochen nach dem angegebenen Termin zur
weiteren Auswertung an das Landeskirchenamt.
3.2. Formlose Anzeige zum Kirchgeld des ersten
Halbjahres
Alle Kirchgemeinden haben jeweils bis zum 10. Juli
eine formlose Anzeige zum Kirchgeld direkt an das
Bezirkskirchenamt/Superintendentur einzureichen. Das Erfassen in Listen erfolgt
durch das betreffende Bezirkskirchenamt, wobei nach Kirchgemeinden im
Kirchenbezirk zu gliedern ist. Die Kirchenamtsratsstellen leiten die Listen
spätestens vier Wochen nach dem angegebenen Termin zur weiteren Auswertung
an das Landeskirchenamt.
3.3. Ephorale Besprechungen
Bis Ende Februar soll auf einer Dienstbesprechung auf
ephoraler Ebene, die u.a. auch der Absprache untereinander dient, die Richtlinie
thematisiert werden. Dazu lädt das Bezirkskirchenamt alle Pfarrer und
Verwaltungsmitarbeiter ein. Die Bezirkskirchenämter haben rechtzeitig dem
Landeskirchenamt mitzuteilen, wann und wo diese Besprechungen
stattfinden.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, GD)
Vom 21. Juli 1998 (ABl. 1998 A 151)
4011 113 (11) 337
Für die bisher geleistete Arbeit bei der Erhebung
des Kirchgeldes dankt das Landeskirchenamt herzlich allen
Kirchenvorständen, Pfarrern und Mitarbeitern. Durch hohen persönlichen
Einsatz konnte das Kirchgeldaufkommen in der Landeskirche 1997 um 541 000 DM auf
19 509 787 DM gesteigert und damit das bisher beste Ergebnis erzielt
werden.
Die Landessynode hat ein neues Zuweisungsgesetz
beschlossen, das am 1. Januar 1999 in Kraft tritt. Damit entfällt
künftig die Anrechnung des Kirchgeldes auf den Zuweisungsanspruch, d. h.
Mehreinnahmen beim Kirchgeld erweitern uneingeschränkt den
Handlungsspielraum der Kirchgemeinden. Damit nimmt die Bedeutung des Kirchgeldes
für die Erfüllung der kirchgemeindlichen Aufgaben weiter zu. Alle
Kirchgemeindeglieder sind deshalb an den finanziellen Lasten der Kirche
verstärkt zu beteiligen. Zu diesem Zweck wird in der Landeskirche ab 1999
eine neue Kirchgeldtabelle eingeführt.
Die neue Kirchgeldtabelle sieht unter A
Mindestbeträge und unter B einkommen- und rentenabhängige Beträge
vor. Mit dieser Tabelle wird jedes Kirchgemeindeglied in die Lage versetzt, den
sich auf Grund seiner Einkünfte ergebenden Tabellenbetrag des Kirchgelds
abzulesen und zu zahlen. Durch flexible Handhabung der Tabelle sollten auch
Grenzfälle zufrieden stellend gelöst werden.
Mit der neuen Kirchgeldtabelle erfolgt erstmalig seit
1990 eine Anpassung der Kirchgeldsätze. Das Kirchgeld beträgt zwischen
0,3 und 0,4 Prozent der monatlichen Einkünfte. Es entspricht dem
Selbstbestimmungsrecht der Kirchgemeinden, wenn durch Ortskirchensteuerbeschluss
auch höhere als die in § 2 Absätze 1 und 2 der geänderten
Kirchgeldordnung genannten Kirchgeldsätze beschlossen
werden.
Um den Vorwurf der Doppelbesteuerung abzuwenden, ist im
Erhebungszeitraum nachweislich gezahlte Landeskirchensteuer auf Antrag auf das
Kirchgeld anzurechnen. Die Anrechnungsmöglichkeit kann im
Ortskirchensteuerbeschluss ausgeschlossen werden, wenn eine ertragsmindernde
Auswirkung abgewendet werden soll.
1. Rechtsgrundlage für die Kirchgelderhebung
1999
Das Kirchgeld wird auf der Grundlage der Kirchgeldordnung
vom 13. November 1990 (ABl. S. A 85) in der Fassung der
Änderungsverordnung vom 21. Juli 1998 (ABl. S. A 145)
erhoben.
2. Kirchgeldsätze 1999
Ab 1999 wird in der Landeskirche eine neue
Kirchgeldtabelle eingeführt. Diese Tabelle (Anlage 1 der Kirchgeldordnung)
oder eine von der Kirchgemeinde beschlossene eigene Tabelle gemäß
§ 2 Abs. 3 der geänderten Kirchgeldordnung ist jedem
kirchgeldpflichtigen Kirchgemeindeglied mit dem Kirchgeldbescheid zu
übermitteln.
Im Erhebungszeitraum nachweislich gezahlte
Landeskirchensteuer ist auf Antrag auf das Kirchgeld anzurechnen. Der
Nachweispflicht wird u.a. durch Vorlage eines laufenden Lohnzahlungsbeleges
entsprochen. Die Anrechnungsmöglichkeit der Landeskirchensteuer kann im
Ortskirchensteuerbeschluss ausgeschlossen werden.
3. Bemessungsgrundlage für die Erhebung des
Kirchgeldes
Die Höhe des Kirchgeldes richtet sich für
Berufstätige und Rentner nach den monatlichen Einkünften.
Schwerbehinderte sollen sich entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft am
Kirchgeld beteiligen
4. Kirchgeldbescheid 1999
Jedes kirchgeldpflichtige Kirchgemeindeglied erhält
mit dem Kirchgeldbescheid (Anlage 1 der Richtlinie) eine Kirchgeldtabelle
1999.
Der Kirchgeldbescheid soll die Zahlungsaufforderung
enthalten: "Bitte überweisen Sie den für Sie zutreffenden Betrag!" Ein
Überweisungsformular ist beizufügen.
Weiterhin wird dringend empfohlen, dem Kirchgeldbescheid
mit der Kirchgeldtabelle einen Auszug aus dem Haushaltplan der Kirchgemeinde des
laufenden Jahres (Muster als Anlage 2) und eine Jahresübersicht der
kirchlichen Aktivitäten (Gottesdienste, Veranstaltungen,
Gesprächsangebote, Ansprechpartner usw.) beizufügen. Es reicht nicht
aus, nur das Kirchennachrichtenblatt eines Monats beizulegen (Anlage
3).
Mit dem Kirchgeldbescheid sollte zu einer
Gemeindeveranstaltung und zu einem Abend der Jungen Gemeinde zum Thema "Kirche
und Geld" eingeladen werden.
5. Kirchliche Berechtigungen
Die Ausführungen zu Kirchengliedschaft und
Kirchensteuerpflicht in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens vom
23. Mai 1996 (ABl. S. B 41 und Sonderdruck) sowie Punkt 4 (Kirchliche
Berechtigungen) der Richtlinie zur Kirchgelderhebung 1997 vom 12. November 1996
(ABl. S. A 237) sind nicht im Kirchgeldbescheid zu
erwähnen.
6. Zahlungsverweigerung des Kirchgeldes durch
Betreuer
In letzter Zeit ist es häufig vorgekommen, dass vom
Vormundschaftsgericht bestellte Betreuer die Zahlung von Kirchgeld für die
von ihnen betreuten Kirchgeldpflichtigen abgelehnt haben.
Deshalb wird auf Folgendes hingewiesen:
Bestellte Betreuer sind keinesfalls befugt,
Obliegenheiten von Betreuten zu missachten und Zahlungen zu unterlassen, auf die
ein Rechtsanspruch besteht. Die Erfüllung jeder auf Geldleistung
gerichteten Verpflichtung gehört vielmehr zu den Aufgaben der Betreuer, die
zwingend wahrgenommen werden müssen (§ 1901 Absatz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch - BGB -). Insoweit steht Betreuern kein Ermessensspielraum
zu.
Die Zahlung von Kirchgeld ist für jedes
Kirchgemeindeglied der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens eine kirchengesetzlich
geregelte Pflicht, der sich das Kirchgemeindeglied nicht entziehen kann. Sie
wird durch den Verzicht auf Beitreibung nicht aufgehoben.
Jeder Betreuer, der die Zahlung eines von seinem
Betreuten geschuldeten Kirchgeldes unterlässt oder unterbindet, ist
über die Rechtslage zu informieren und erneut zur Zahlung aufzufordern. Mit
der Weigerung, eine bestehende Kirchgeldforderung für einen Betreuten zu
begleichen, maßt sich der Betreuer eine Befugnis an, die er zweifelsfrei
nicht hat; die Weigerung erweist sich demgemäß als Pflichtwidrigkeit,
die weder hingenommen werden muss noch hingenommen werden kann, weil es um eine
Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung geht.
Für den Fall, dass keine Reaktion erfolgt, wird das
zuständige Vormundschaftsgericht angesprochen und gebeten werden
müssen, alle eigenmächtigen Betreuer zu belehren und sie zu entlassen,
sofern sie uneinsichtig bleiben (§ 1908b BGB in Verbindung mit §§
65 und 35 Finanzgerichtsordnung).
7. Entscheidungen in
Ortskirchensteuerangelegenheiten
Gemäß § 15 (Rechtsbehelfe)
Kirchensteuergesetz (KStG) der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vom 23. Oktober
1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (ABl. S. A 105) steht
dem Steuerpflichtigen der Rechtsbehelf des Einspruchs zur Orts- und
Landeskirchensteuer zu; ebenso der Erlassantrag gemäß § 13
(KStG). Rechtsbehelfe und Erlassanträge zur Ortskirchensteuer sind an den
Kirchenvorstand zu richten.
Gemäß § 30 Abs. 1 Abgabenordnung haben
Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren.
§ 30 Abs. 2 Abgabenordnung besagt, dass ein
Amtsträger das Steuergeheimnis verletzt, wenn er Verhältnisse eines
anderen, die ihm in einem Verwaltungsverfahren bekannt geworden sind, unbefugt
offenbart oder verwertet.
Entsprechend § 30 Abs. 3 Abgabenordnung stehen den
Amtsträgern die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen
Religionsgemeinschaften gleich.
Die Verpflichtung auf das Steuergeheimnis geht über
die Verpflichtung der Verschwiegenheit der Kirchenvorsteher/innen hinaus. Aus
diesem Grund ist der gesamte Kirchenvorstand aktenkundig auf das Steuergeheimnis
zu verpflichten.
Zur Steigerung der Effizienz der Arbeit des
Kirchenvorstandes und um dem Steuergeheimnis unterliegende Tatbestände nur
in dem unbedingt erforderlichen Umfang im Kirchenvorstand behandeln zu
müssen, wird empfohlen, dass der Kirchenvorstand hierzu einen besonderen
Ausschuss beruft. Dieser Ausschuss, dem der Vorsitzende, der Stellvertreter und
ein weiteres Mitglied des Kirchenvorstandes angehören sollten, prüft
die Einsprüche und Anträge und gibt dem Kirchenvorstand
Beschlussempfehlungen.
8. Anzeigen und Berichte
8.1. Statistischer Bericht zum Kirchgeld des
Vorjahres
Der statistische Bericht zum Kirchgeld ist von allen
Kirchgemeinden jeweils bis zum 10. Januar direkt an das
Bezirkskirchenamt/Superintendentur einzureichen. Das Sammeln der Berichte und
das Erfassen in Listen erfolgt durch das betreffende Bezirkskirchenamt, wobei
nach Kirchgemeinden im Kirchenbezirk zu gliedern ist. Die Kirchenamtsratsstellen
leiten die Listen spätestens vier Wochen nach dem angegebenen Termin zur
weiteren Auswertung an das Landeskirchenamt.
8.2. Formlose Anzeige zum Kirchgeld des ersten
Halbjahres
Alle Kirchgemeinden haben jeweils bis zum 10. Juli
eine formlose Anzeige zum Kirchgeld direkt an das
Bezirkskirchenamt/Superintendentur einzureichen. Das Erfassen in Listen erfolgt
durch das betreffende Bezirkskirchenamt, wobei nach Kirchgemeinden im
Kirchenbezirk zu gliedern ist.
Die Kirchenamtsratsstellen leiten die Listen
spätestens vier Wochen nach dem angegebenen Termin zur weiteren Auswertung
an das Landeskirchenamt.
8.3. Ephorale Besprechungen
Bis Ende Februar soll auf einer Dienstbesprechung auf
ephoraler Ebene, die u.a. auch der Absprache untereinander dient, die Richtlinie
thematisiert werden. Dazu lädt das Bezirkskirchenamt alle Pfarrer und
Verwaltungsmitarbeiter ein. Die Bezirkskirchenämter haben rechtzeitig dem
Landeskirchenamt mitzuteilen, wann und wo diese Besprechungen
stattfinden.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Anlage 1
Anschreiben in Briefform mit Zahlungsaufforderung
und Überweisungsformular
(Muster für Kirchgeldbescheid in
Briefform)
Sehr geehrte/r
für das Kirchgeld, das Sie uns im vergangenen Jahr
gezahlt haben, danken wir Ihnen sehr herzlich. Von ihrem Beitrag und dem anderer
Gemeindeglieder konnten wir z.B. ...
(Bei Adressaten, die keine Zahlung geleistet haben: ...
allen, die im vergangenen Jahr Kirchgeld gezahlt haben, danken wir herzlich.
Davon konnten wir z.B. ...)
Auch in diesem Jahr erbitten wir wieder ein Kirchgeld von
Ihnen. Das Kirchgeld verbleibt uns in voller Höhe. Es wird
ausschließlich für Aufgaben in unserer eigenen Kirchgemeinde
verwendet.
Bitte entnehmen Sie der beigefügten Tabelle den
Betrag, der für Sie zutrifft.
Für die Anhebung der Beträge - das erste Mal
nach acht Jahren! - bitten wir um Ihr Verständnis. Die wichtigste
Finanzierungsquelle der kirchlichen Arbeit ist die Landeskirchensteuer. Viele
Kirchgemeindeglieder zahlen aber keine Kirchensteuer mehr, weil die
Steuergesetzgebung des Staates Steuerfreigrenzen und Steuererstattungen
vorsieht.
Den empfindlichen Einnahmerückgang können wir
nur so ausgleichen, dass wir den Kirchgeldbeitrag, den alle Gemeindeglieder vom
vollendeten 16. Lebensjahr an solidarisch leisten sollen,
erhöhen.
Sollte Ihnen die Zahlung des Gesamtbeitrages schwer
fallen, können Sie in mehreren Teilbeträgen zahlen. Natürlich
freuen wir uns auch über jede freiwillige höhere
Zahlung.
(Falls zutreffend: Im Erhebungszeitraum entrichtete
Landeskirchensteuer können Sie auf Antrag an den Kirchenvorstand auf das
Kirchgeld anrechnen lassen. Als Nachweis dient u.a. die Vorlage eines
Lohnzahlungsbeleges.)
Wissen sollten Sie auch: Ihr Kirchgeld ist eine
"steuerbegünstigte Sonderausgabe" und bei Vorlage eines Zahlungsbeleges in
der Jahressteuererklärung voll abzugsfähig.
Das beigefügte Überweisungsformular soll es
Ihnen erleichtern, Ihr Kirchgeld zu überweisen. Selbstverständlich
aber können Sie auch bar bezahlen. Unsere Pfarramtskanzlei ist
geöffnet: ...
In der Hoffnung, dass Sie unser Anliegen verstehen und
Ihre Kirchgemeinde weiter unterstützen, grüßt Sie im Namen des
Kirchenvorstandes herzlich
Ihr/e Pfarrer/in
Anlage 2
Einnahmen und Ausgaben am Beispiel unserer
Kirchgemeinde
Einnahmen
1. Zuweisungen aus der Landeskirchensteuer .........
DM
2. Kirchgeld ......... DM
3. Kollekten ......... DM
4. Sonstige Einnahmen ......... DM
5. Spenden ohne Zweckbindung .........
DM
6. Pachten ......... DM
7. Erstattung für gehaltenen
Religionsunterricht......... DM
......... DM
Ausgaben
1. Gottesdienste ......... DM
2. Allgemeine kirchgemeindliche Arbeit .........
DM
3. Kirchgemeindehaus ......... DM
4. Sonstige Ausgaben ......... DM
5. Kinder- und Jugendarbeit .........
DM
6. Kirchenmusik ......... DM
7. Alten- und Sozialarbeit .........
DM
......... DM
Anlage 3
Übersicht der kirchlichen
Aktivitäten
Unsere Kirchgemeinde lädt
ein:
(Häufigkeit und Termine sind durch die Kirchgemeinde
einzufügen!)
zum Gottesdienst mit Kindergottesdienst
zu gemeinsamen Bibelarbeiten
zu Gemeindeabenden mit aktuellen Themen
zu ...
zu Christenlehre und
Konfirmandenunterricht
zur Jungen Gemeinde
zum Singen und Musizieren
zum Seniorentreff
zu Rüstzeiten und Freizeiten
zu individuelle Gesprächen und zur
Beratung
Ansprechpartner unserer
Kirchgemeinde
Name, Abschrift, Telefon
- ENDE -
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 05. Januar 1993 (ABl. 1993 A 13)
<Ziffer 2.4 neu gefasst durch Verordnung vom 25.
Mai 1993 (ABl. A 80)>
Reg.-Nr. 4011 113 (11) 328
Auch das Jahr 1992 brachte wiederum viele
Veränderungen auf der Verwaltungsebene. Das Ev.-Luth. Landeskirchenamt
bedankt sich bei allen Mitarbeitern der Kirchgeldämter, der
Kirchgeldstellen und der Kirchgemeinden für die geleistete Arbeit sowie bei
allen Gemeindegliedern für das Geld, das sie in Form von Kirchensteuern,
Kirchgeld, Kollekten und Spenden für die vielfältigen Aufgaben ihrer
Kirche gegeben haben.
Die Finanzsituation unserer Landeskirche hat sich
gegenüber den Erwartungen positiv entwickelt.
1 Landeskirchensteuererhebung 1993
1.1 Landeskirchensteueraufkommen
Auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen
dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landeskirchenamt
erhält die Kasse des Ev.-Luth. Landeskirchenamtes Sachsens in mehreren
monatlichen Raten Landeskirchensteuern überwiesen. Die
Verwaltungsgebühr betrug für zwei Jahre 2 % und wird ab 1993 3 %
betragen. Sowohl Erhöhungen der Bezüge wie der Freibeträge wirken
sich auf das Landeskirchensteueraufkommen aus. Bis jetzt hat der Geldeingang
eine steigende Tendenz.
Stand November 1992: 69 852 721,49 DM.
1.2 Zuweisungen aus dem
Landeskirchensteueraufkommen
Aufgrund von § 17 des Kirchengesetzes über die
Erhebung von Kirchensteuern in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens vorn 23.
Oktober 1990 hat die Landessynode über Zuweisungen aus dem
Landeskirchensteueraufkommen im Rechnungsjahr 1993 Folgendes
beschlossen:
Die Kirchgemeinden und Kirchenbezirke der Landeskirche
erhalten zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigten Finanzbedarfs im Jahre 1993 vom Landeskirchenamt Zuweisungen aus
dem Landeskirchensteueraufkommen des Rechnungsjahres 1993. Berechnungsgrundlage
dafür ist das Nettoaufkommen an Landeskirchensteuern im Rechnungsjahr 1992
unter letztmaliger Berücksichtigung der Nettokonten von
1989.
Der Anteil für die Kirchgemeinden beträgt 45 %,
das entspricht 45 DM pro Nettokonto. Der Anteil für die
Kirchenbezirke liegt bei 5 %, das entspricht 5 DM pro Nettokonto. Insgesamt
werden 50 % des Landeskirchensteueraufkommens aus dem Rechnungsjahr 1992
zugewiesen.
Nach ausführlicher Beratung der Konzeption eines
Zuweisungssystems durch die Landessynode - auf Grund der Stellungnahmen durch
die Kirchenbezirke - soll ein Zuweisungsgesetz 1994 in Kraft
treten.
1.3 Übersicht über Einnahmen und Ausgaben
der Landeskirche (Landeskirchlicher Haushalt)
Einnahmen
Kirchensteuern 33 %
+ Zuwendungen der EKD und Staatsleistungen
67 %
= Summe der Einnahmen 100
%
Ausgaben
Personalkosten, einschließlich Zuweisungen
an die Kirchgemeinden 66%
+ Beihilfen für Sachkosten der Kirchgemeinden
5%
+ Dringende Bauvorhaben in den
Kirchgemeinden 14%
+ Ausbildung 7%
+ Geschäftsaufwand landeskirchlicher
Dienststellen 8%
= Summe der Ausgaben 100
%
1.4 Bemessungsgrundlage für Landeskirchensteuer
anhand von Beispielen
1.4.1 Wer zahlt
Mindestbetragskirchensteuer?
Wenn Lohnsteuer anfällt, liegt der monatliche
Mindestbetrag bei 0,60 DM. Arbeitnehmer, die entsprechend ihrer
Steuerklasse unter dem angegebenen Eingangsbetrag liegen, zahlen keine
Kirchensteuer.
--
Steuerklasse
Kinderfreibeträge
Bei folgenden Bruttobeträgen fällt unter
Anwendung der ab 1993 geltenden Zusatztabelle Mindestbetragskirchensteuer in
Höhe von 0,60 DM an
Spanne der Lohnsteuerbeträge
--
I 0 1.440,15 - 1.444,65 DM 2,75 -
5,50 DM
1 1.845,15 - 1.890,15 DM 2,75 -
30,25 DM
II 1 2.326,65 - 2.371,65 DM 2,75 -
30,25 DM
2 2.641,65 - 2.718,15 DM 2,75 -
55,00 DM
III 0 2.178,15 DM 5,50 DM
1 2.592,15 - 2.650,65 DM 5,50 -
31,50 DM
2 3.010,65 - 3.118,65 DM 5,50 -
58,00 DM
IV 0 1.188,15 - 1.192,65 DM 2,75 -
5,25 DM
1 1.395,15 - 1.431,15 DM 2,75 -
18,50 DM
2 1.606,65 - 1.660,65 DM 2,75 -
29,00 DM
--
1.4.2 Wer zahlt wie viel
Kirchensteuer?
Die Höhe der Kirchensteuer ist abhängig vom
Monatseinkommen und der Steuerklasse sowie der Anzahl der
Kinderfreibeträge. Drei Beispiele aus der Lohnsteuertabelle unter Anwendung
der Zusatztabelle sollen das verdeutlichen:
--
Monatseinkommen (brutto)
Ledig Steuerkl. I DM
Allein erziehend 1 Kind Steuerkl. II
DM
Verheir. Steuerkl. III DM
Verheir. 1 Kind Steuerkl. III/1 DM
Verheir. 2 Kinder Steuerkl. III/2
DM
--
2.000 DM 18,72 0,00 0,00 0,00 0,00
3.000 DM 40,88 20,92 23,45 14,94 0,00
4.000 DM 65,67 43,07 40,69 31,68 22,84
--
1.5 Änderung des
Kirchensteuergesetzes
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens hat zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 23.
Oktober 1990 (Amtsblatt Seite A 83) ein Kirchengesetz beschlossen, das im
Amtsblatt 1992 Nr. 23 Seite A 184 veröffentlicht wurde und eine
Neuformulierung von § 15 (Rechtsbehelfe) beinhaltet.
2 Kirchgelderhebung 1993
Die Kirchgeldordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
vom 13. November 1990 behält auch zur Kirchgelderhebung 1993 ihre
Gültigkeit.
2.1 Kirchgeldpflicht
Nach § 1 (1) dieser Ordnung haben die Kirchgemeinden
von ihren Kirchgemeindemitgliedern Kirchgeld zu erheben. Es ist nicht in das
Belieben des Kirchenvorstands gestellt, auf die Erhebung von Kirchgeld zu
verzichten.
Zahlungsverweigerer werden jährlich an ihre
Kirchgeldpflicht erinnert.
2.2 Anrechnung der
Landeskirchensteuer
Sofern nach § 2 (3) im Erhebungszeitraum gezahlte
Landeskirchensteuer auf das Kirchgeld anrechnungsfähig sein soll, muss dies
im Ortskirchensteuerbeschluss so festgelegt sein. Für die Kirchgelderhebung
sind in solchen Fällen die nötigen Unterlagen
vorzulegen.
Grundsätzlich wurde von den beteiligten
Kirchgemeinden die Erlassvollmacht den Kirchgeldstellen und -ämtern
übertragen. Die Erlassvollmacht in der Kirchgemeinde ist vom
Kirchenvorstand festzulegen.
2.3 Kirchgeldsätze
Das Kirchgeld beträgt jährlich mindestens 6
DM.
Sofern Kirchgemeinden unserer Landeskirche 1993 ihren
Ortskirchensteuerbeschluss ändern wollen, wird ihnen hiermit
gemäß § 2 (2) ein weiterer Vorschlag zu differenzierter
Einstufung vorgelegt.
Ortskirchensteuerbeschlüsse, die diesen Vorschlag
zum Inhalt haben, gelten als genehmigt.
Alle Ortskirchensteuerbeschlüsse sind mit dem
Haushaltplan einzureichen. Haushaltpläne ohne Ortskirchensteuerbeschluss
können nicht genehmigt werden.
--
Monat Jahr
--
0,50 DM 6,00 DM Kirchgeld für Schüler,
Auszubildende, Studenten,
nichtberufstätige Verheiratete, Gemeindeglieder ab
50 % Behinderung sowie Empfänger von Sozialhilfe.
Gemeindeglieder mit Nettoeinkommen: Lohn, Gehalt,
Sold, Rente, Vorruhestandsgeld, Altersübergangsgeld, Mutterschafts- und
Erziehungsgeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
Gemeindeglieder mit einem
Nettoeinkommen
unter 500,-- DM,
1,-- DM 12,-- DM Kirchgeld für
nichtberufstätig Verheiratete, deren
Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche
angehört;
Gemeindeglieder mit einem
Nettoeinkommen von
501,-- bis 600,-- DM
2,-- DM 24,-- DM
601,-- bis 700,-- DM
2,50 DM 30,-- DM
701,-- bis 800,-- DM
3,-- DM 36,-- DM
801,-- bis 900,-- DM
4,-- DM 48,-- DM
Höchstbetrag für Berufstätige, wenn im
Ortskirchensteuerbeschluss nichts anderes festgelegt wurde, z.B.
ab 901,-- DM
4,50 DM 54,-- DM
2.4 Folgen der Nichtzahlung von Kirchensteuer und
Kirchgeld
Kirchgemeindeglieder, die sich ihrer Pflicht zur
Entrichtung von Kirchensteuern entziehen, können keine kirchlicher
Ämter übernehmen und nicht an kirchlichen Wahlen teilnehmen. Dies
regelt § 18 Absatz 4 des Kirchensteuergesetzes -KStG- vom 23. Oktober 1990
(Amtsblatt Seite A 83). Dazu wird festgelegt, dass die vorgenannte Rechtsfolge
nicht eintritt, wenn Kirchgemeindeglieder Landeskirchensteuer in einer Höhe
entrichten, die über den Betrag der Ortskirchensteuer (Kirchgeld)
hinausgeht.
2.5 Erfahrungen bei der
Kirchgelderhebung
Das Kirchgeldaufkommen 1991 in der sächsischen
Landeskirche betrug:
17.807.275,16 DM.
Folgender Übersicht liegt ein Beispiel aus jedem
Kirchenbezirk zu Grunde. Es wird aufgezeigt, wie sich der prozentuale Anteil der
erhobenen Kirchgeldbeträge zum Aufkommen verhält.
Aufkommen im Beispiel: 1.525.594,--
DM.
Davon haben
5,3 % = 6,-- DM,
7,5 % = 12,-- DM,
46,4 % = 30,-- DM,
27,6 % = 48,-- DM und
13,2 % = sonstige Beträge gezahlt.
40,5 % aller Gemeindeglieder haben in diesem Beispiel
Kirchgeld gezahlt. Viele gaben freiwillig mehr als von ihnen erbeten wurde. Bei
"sonstigen Beträgen" handelt es sich um freiwillige Höherzahlungen.
Darum ist es weiterhin ratsam, die Kirchgeldsätze als "Mindestbeträge"
zu bezeichnen.
3 Das Meldewesen in der
Landeskirche
3.1 Datenabgleich
Durch den Listenausdruck gespeicherter Gemeindeglieder
des Zentralen Einwohnerregisters (ZER) in Berlin wurde allen Kirchgemeinden
unserer Landeskirche die Möglichkeit des Datenabgleichs zwischen dem
Kirchgemeinderegister und dem Melderegister der Meldebehörde gegeben.
Leider sind noch nicht alle überprüften und ergänzten Daten im
Melderegister eingearbeitet. Nur durch enge Zusammenarbeit lassen sich die
anstehenden Aufgaben bewältigen. Das Sächsische Meldegesetz tritt in
Kürze in Kraft. Es bedeutet einen wichtigen Schritt in Richtung auf einen
geordneten Datenaustausch.
3.2 Mitgliedschaftsfragen
An das Landeskirchenamt übermittelte
Gemeindegliederzahlen (Tabelle II, Haushaltplan) weichen voneinander ab, weil es
in vielen Kirchgemeinden ungeklärte Mitgliedschaftsfragen
gibt.
Fortschreiben der Gemeindegliederzahl reicht unter den
jetzigen Gegebenheiten nicht aus.
Bei mitgliedschaftsbegründenden Ereignissen
wie Taufe, Aufnahme, Wiederaufnahme und Übertritt sind zur
Übermittlung an die kommunalen Meldebehörden die Formulare zur
Änderung des Konfessionsmerkmals zu verwenden. Diese Formulare können
im Landeskirchenamt nachbestellt werden.
Zuzüge und Wegzüge erfahren die
Kirchgemeinden durch den Änderungsdienst der kommunalen Meldebehörden
und durch Wegzugsmeldungen der damit befassten Rechenzentren.
Kirchenaustritte nach staatlicher
Ordnung
Seit dem 21. November 1992 gilt eine Änderung des
Gesetzes des Kirchensteuerwesens vom 31. August 1990 (Kirchensteuerrahmengesetz
im Einigungsvertrag), die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr.
35 vom 20. November 1992 veröffentlicht wurde.
1. § 5 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
2. In § 5 wird folgender neuer Absatz 3
eingefügt:
"(3) Der Kirchenaustritt erfolgt persönlich zur
Niederschrift oder durch öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung
gegenüber dem Standesamt des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen
Aufenthalts und wird durch eine von diesem erstellte Bescheinigung nachgewiesen.
§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden."
Ein Teil des Austrittsformulars wird den Kirchgemeinden,
Kirchgeldstellen oder -ämtern vom Standesamt zugeleitet. Zur Aktualisierung
des Gemeinderegisters ist es geboten, mit dem zuständigen Standesamt
Kontakt aufzunehmen.
Kirchenaustritte werden nur von den Gemeindegliedern
erfasst und in ein Kirchenaustrittsverzeichnis eingetragen, die in der
Kirchgemeinde gemeldet sind. Trotzdem müssen alle übermittelten
Kirchenaustritte mit der Gemeindekartei verglichen werden.
Kirchenaustrittserklärungen von Nichtgemeindegliedern sind jahrgangsweise
alphabetisch zu ordnen und abzuheften.
Zurzeit werden im Landeskirchenamt alle Kirchenaustritte
gesammelt, die aus anderen Landeskirchen hier eingehen.
Leider fehlen der Wohnort zur Zeit der Taufe und somit
ist kein Eintrag in das Taufbuch der jeweiligen Kirchgemeinde möglich.
RE/RU-Konten: Obwohl schon in mehreren
Verordnungen das Landeskirchenamt auf die Bearbeitung der RE/RU-Konten
hingewiesen hat, gibt es noch viele unbearbeitete Konten. Allein die
Aufforderung der Meldebehörde zur Eintragsberichtigung der Lohnsteuerkarte
hat mitunter Überreaktionen ausgelöst. Viele Gemeindeglieder haben das
RE/RU-Schreiben der Kirchgemeinde als Austrittsbescheinigung betrachtet. Durch
persönliche Gespräche sind diese Sachverhalte klarzustellen.
Beabsichtigen jedoch diese Gemeindeglieder, sich von der Kirche endgültig
zu trennen, so kann die Eintragung des Religionsmerkmals "ev" nur durch Vorlage
einer amtlichen Austrittserklärung geändert werden.
4 Bericht zur Kirchgelderhebung
4.1 Formlose Kirchgeldanzeige
Wir bitten die Kirchgemeinden, zum
10. Juli
den Gesamtbetrag des Kirchgeldes (Ortskirchensteuer des
1. Halbjahres) formlos dem Landeskirchenamt über den Ephoralbeauftragten
für Kirchensteuer und Meldewesen 3fach einzureichen.
4.2 Bericht zur Kirchgelderhebung
Das Landeskirchenamt bittet die Kirchgemeinden, zum
10. Januar
den Bericht zur Kirchgelderhebung - entsprechend dem
zugesandten Formular - dem Landeskirchenamt über den Ephoralbeauftragten
für Kirchensteuer und Meldewesen 3fach einzureichen.
Die bisher erwartete Kirchgeldübersicht
entfällt!
Die Kirchgeldanzeige und der Bericht zur
Kirchgelderhebung werden vom Ephoralbeauftragten gesammelt und über das
Bezirkskirchenamt an das Landeskirchenamt weitergeleitet, wobei der
Ephoralbeauftragte die Kirchgelderhebung in Listenform (Formular
"Kirchgeldanzeige") zusammenstellt.
Bei Kirchenbezirken ohne Ephoralbeauftragten werden die
Superintendenturen gebeten, das Sammeln der Anzeigen sowie Berichte und das
Erfassen in Listen vorzunehmen.
Das Landeskirchenamt benötigt die Anzeigen
termingerecht. Erst danach können Finanzzuweisungen an Kirchgemeinden
erfolgen.
5 Sonstiges
5.1 Ephorale Besprechungen
Bis Ende Februar 1993 sind diese Richtlinien auf
ephoraler Ebene zu besprechen. Dazu lädt das Bezirkskirchenamt ein.
Außer dem Sachbearbeiter der Kirchenamtsratsstelle und dem
Ephoralbeauftragten für Kirchensteuer und Meldewesen sind alle Pfarrer und
Kirchgeldmitarbeiter dazu einzuladen. Die Bezirkskirchenämter melden
rechtzeitig dem Landeskirchenamt, wann und wo diese Besprechungen stattfinden,
damit dieses gegebenenfalls einen Mitarbeiter entsenden kann.
5.2 Besprechung und Beratung im
Kirchenvorstand
Unabhängig von der Behandlung der Thematik auf
ephoraler Ebene ist im Kirchenvorstand jeder Kirchgemeinde mit allen
Mitarbeitern über die Erhebung des Kirchgeldes zu
beraten.
6 Argumentationshilfe gegen Vorwürfe zu
Kirchensteuer und Kirchgeld
6.1 Ist "Gottes Bodenpersonal" zu
teuer?
Die Kirche ist ein "personalintensiver Betrieb", denn die
Zuwendung zu Menschen in Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung und Pflege
erfordert vor allem - Menschen.
Wo Menschen arbeiten, entstehen Personalkosten. Auch alle
kirchlichen Mitarbeiter haben Anspruch auf eine tarifgerechte
Bezahlung.
6.2 Verstellt das Geld der Kirche den Blick auf den
Menschen?
In diesem Zusammenhang wird gerne auf die Aussendungsrede
Jesu bei Matthäus 10 verwiesen. Jesus gebietet seinen Jüngern: "Ihr
sollt weder Gold noch Silber, noch Kupfer in eurem Gürtel haben...". Sollte
dies nicht auch für die Kirche von heute gelten? Jede Botschaft braucht
eine Gestalt, in der sie fassbar und verbürgt ist, um weiterzuleben. Kirche
ist "in die Welt gesandt": Ein Rückzug aus der Welt ist ihr nicht
gestattet. Je umfassender Kirche ihren Auftrag an der Welt erfüllt, desto
mehr braucht sie Mittel, um Menschen konkret helfen zu
können.
6.3 Macht Kirchensteuererhebung durch den Staat die
Kirche vom Staat abhängig?
In Deutschland herrscht Trennung von Staat und Kirche.
Auf der anderen Seite lässt sich nicht leugnen, dass Staat und Kirche eine
gemeinsame Geschichte haben. Mit Artikel 140 Grundgesetz wird das kirchliche
Selbstbestimmungsrecht garantiert. In den Schranken des für alle geltenden
Rechts wird die Erhebung der Kirchensteuer durch den Staat gesichert. Auf die
Verwendung der Kirchensteuer hat der Staat keinen Einfluss. Dies bestimmt die
Kirche selbst. Regelmäßige Kirchensteuern sichern die
Unabhängigkeit der Kirche.
Der Freistaat Sachsen hat sich bereit erklärt, im
Kirchensteuereinzugsverfahren von der Lohnsteuer 9 % Kirchensteuer zu erheben,
wozu die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens ihn beauftragt hat. Für diese
Dienstleistung des Staates bezahlt die Landeskirche 2 % bzw. ab 1993 3 %
Verwaltungsgebühr. Im Gegensatz dazu lagen bei eigenen Kirchensteuerstellen
die Verwaltungsgebühren nicht unter 10 %.
Zusätzlich wird eine Steuergerechtigkeit geschaffen,
die alle sozialen Fälle berücksichtigt und bei kircheneigener Erhebung
in den vorangegangenen 40 Jahren nie erreicht werden konnte.
Die landeskirchlichen Ordnungen sind für alle
Gemeindeglieder verbindlich. Aus rechtlichen und finanziellen Erwägungen
sowie aus Gründen der Gerechtigkeit ist es nicht möglich, generelle
Ausnahmen vom Kirchensteuergesetz zuzulassen. Zum Beispiel ist das Weglassen des
Konfessionsmerkmales auf der Lohnsteuerkarte rechtswidrig, selbst wenn
ersatzweise eine Direktzahlung an die Kirchgemeinde beabsichtigt
ist.
6.4 Wofür verwendet die Kirche staatliche
Zuschüsse?
Die öffentliche Hand gibt Zuschüsse in der
Regel da, wo Kirchen stellvertretend Dienste für das Gemeinwesen
übernehmen. Zuschüsse fließen dem sozialen und diakonischen
Bereich zum Beispiel für Beratungsstellen, Sozialstationen, Kinder- und
Jugendarbeit oder Erwachsenenbildung zu. Der Staat unterstützt
gleichermaßen die Aktivitäten von verschiedenartigen freien
Trägern. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die freien Träger den
Menschen umfassender zu erreichen vermögen als der Staat selbst. Die
eingesetzten Mittel kommen unmittelbar den betroffenen Menschen zugute. Die
Kirche bleibt sich freilich dessen bewusst, dass staatliche Unterstützung
auch Abhängigkeit schaffen kann. Dieses Problem betrifft in gleicher Weise
auch andere freie Träger. Ohne die Grundlage der planbaren Kirchensteuer
wären Kindergärten, Sozialstationen, aber auch Beratungsstellen in
ihrem spezifisch kirchlichen Charakter gefährdet.
6.5 Sind alle Arbeitnehmer
kirchensteuerpflichtig?
Viele Mitglieder unserer Landeskirche zahlen keine
Kirchensteuer, weil sie kein zu versteuerndes Einkommen haben.
Ab 1. Januar 1992 ist z. B. der Kinderfreibetrag von
3.024 DM auf 4.104 DM angehoben worden. Ebenso wirkt sich die Steuerfreistellung
des Existenzminimums ab 1993 aus. Auf diese Weise sind Rentner und Familien mit
Kindern häufig von der Kirchensteuer befreit. Für jedes Kind gibt es
zusätzlich einen jährlichen Kürzungsbetrag von 300 DM. Beide
Kinderfreibeträge und der Arbeitnehmerfreibetrag sind in die monatliche
Lohnsteuer eingearbeitet.
Kirchensteuer und das Kirchgeld verringern das
lohnsteuerpflichtige Einkommen.
In Vertretung
Schlichter
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 06. Dezember 1994 (ABl. 1995 A 6)
Reg.-Nr. 4011 113(11)332
1 Kirchgelderhebung 1995
Auf der Grundlage der Ausführungsverordnung zum
Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Ev.-Luth.
Landeskirche Sachsens vom 13. November 1990 (ABl. 1990, Seite A 85) ist in der
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 1995 wie in den Vorjahren neben der von den
Finanzämtern erhobenen Landeskirchensteuer Ortskirchensteuer (Kirchgeld) zu
erheben.
Nach den Kirchgeldberichten der Kirchgemeinden haben 1993
nur 45,8 % aller Kirchgemeindeglieder Kirchgeld gezahlt. Wenn auch in 466
Kirchgemeinden gezahlte Landeskirchensteuer auf das Kirchgeld angerechnet wurde,
bleibt es ein unbefriedigendes Ergebnis. Die freundliche Erinnerung in
Schriftform an Kirchgemeindeglieder, die ihr Kirchgeld noch nicht entrichtet
haben, ist verstärkt zu nutzen.
2 Kirchgeldsätze
Für das Haushaltsjahr 1995 gelten weiterhin die
Kirchgeldsätze der Kirchgeldordnung vom 13. November 1990 (ABl. 1990 Seite
A 85) sowie die Kirchensteuer-Richtlinien 1992 (Sonderdruck) und 1993 (ABl.
Seite A 13). Auf Grund der allgemeinen Einkommensentwicklung empfehlen wir, die
Kirchgeldsätze von 1993 weiter zu differenzieren:
901,- bis 1.200,- DM : 4,50 DM
monatlich
54,00 DM jährlich
Bei darüberliegenden Einkünften ist
verstärkt um freiwillige Höherzahlungen zu werben.
Berufstätige zahlen auf Grund ihres
Kirchensteuerabzuges ein Kirchgeld von 4,- DM monatlich und 48,- DM
jährlich. Kirchliche Mitarbeiter, die datenschutzrechtlich verpflichtet
sind, haben das Recht, sich geleistete Kirchensteuerzahlungen nachweisen zu
lassen.
Der Ortskirchensteuerbeschluss ist entsprechend § 3
Kirchgeldordnung jährlich neu zu fassen.
3 Karteivergleich
Das Landeskirchenamt erhält immer wieder erheblich
voneinander abweichende Gemeindegliederzahlen für denselben
Berichtszeitraum einer Kirchgemeinde. Die Angaben im Kirchgeldbericht, Tabelle
II und Haushaltplan müssen übereinstimmen. Ein Karteiabgleich zwischen
Kirchgemeindekartei bzw. -datei und Kirchgeldkartei bzw. -datei erscheint
dringend geboten und ist alle 3 Jahre erneut durchzuführen.
4 Anzeigen und Berichte
4.1 Formlose Kirchgeldanzeige
Der Gesamtbetrag des Kirchgeldes des 1. Halbjahres ist
dem Landeskirchenamt formlos über den Ephoralbeauftragten bzw. die
Superintendentur dreifach bis zum 10. Juli 1995 einzureichen.
4.2 Bericht zur Kirchgelderhebung
Der Bericht zur Kirchgelderhebung (Formular) ist dem
Landeskirchenamt dreifach über den Ephoralbeauftragten bzw. die
Superintendentur bis zum 10. Januar 1996 einzureichen.
Die Kirchgeldanzeige und der Bericht zur
Kirchgelderhebung sind vom Ephoralbeauftragten zu sammeln und über das
Bezirkskirchenamt an das Landeskirchenamt weiterzuleiten, wobei der
Ephoralbeauftragte die Kirchgelderhebung in Listenform (Formular)
zusammenstellt.
Bei Kirchenbezirken ohne Ephoralbeauftragten werden die
Superintendenturen gebeten, das Sammeln der Berichte und das Erfassen in Listen
sowie die Anzeige vorzunehmen und in vorgenannter Weise weiterzuleiten. Dem
Landeskirchenamt sind die Anzeigen spätestens vier Wochen nach dem
angegebenen Termin zur weiteren Auswertung zuzuleiten.
4.3 Ephorale Besprechungen
Bis Ende Februar 1995 soll in einer Dienstbesprechung auf
ephoraler Ebene, zu der durch das Bezirkskirchenamt alle Pfarrer und
Verwaltungsmitarbeiter sowie der Ephoralbeauftragte für Kirchensteuer
einzuladen sind, die Kirchgelderhebung in den Gemeinden thematisiert werden.
Dabei sind diese Richtlinien zu beachten. Die Bezirkskirchenämter haben
rechtzeitig dem Landeskirchenamt mitzuteilen, wann und wo diese Besprechungen
stattfinden.
5 Meldewesen
5.1
Datenübermittlungsverordnung
Der Freistaat Sachsen plant eine
Datenübermittlungsverordnung. Mit dieser Verordnung soll die rechtliche
Grundlage für regelmäßige Datenübermittlungen geschaffen
werden. Zurzeit ist noch nicht absehbar, wann sie in Kraft treten
kann.
5.2 Datenabgleich
Auf Grund des Sächsischen Meldegesetzes
(SächsMG) vom 21. April 1993 (ABl. 1994 Seite A 63) besteht
gemäß § 30 (Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften) für alle Kirchgemeinden ein Rechtsanspruch, nach
schriftlichem Antrag die Daten ihrer Mitglieder zu erhalten. Dabei hat jede
Kirchgemeinde zu prüfen, ob sie für den Datenabgleich alle Daten, die
§ 30 bietet, benötigt. Einzelheiten sind mit der örtlichen
Meldebehörde abzusprechen.
Ebenso ist darauf zu achten, dass entsprechend § 25
SächsMG die Fortschreibung des kommunalen Melderegisters von Amts wegen zu
berichtigen oder zu ergänzen ist. Der Betroffene ist vorher durch die
Kirchgemeinde zu benachrichtigen, wenn nicht eine Amtshandlung die Ursache der
Änderung ist.
5.3 Anzahl der
Kirchgemeindeglieder
Der Abschluss der Datenlisten mit Anzahl der
Kirchgemeindeglieder ist durch Stempel, Datum und Unterschrift des Leiters der
Meldebehörde zu bestätigen.
Dieser Abschluss ist als Anlage zum Haushaltplan dem
Bezirkskirchenamt vorzulegen. Der Stichtag der Datenübermittlung darf dabei
nicht länger als 3 Monate zurückliegen. Nur in Ausnahmefällen
kann 1995 nochmals auf anderweitig ermittelte Datenbestände
zurückgegriffen werden. Im Hinblick auf den ab 1996 geltenden
zwischenkirchlichen Finanzausgleich ist die Anzahl der Kirchgemeindeglieder auf
Grund der von der Meldebehörde übermittelten Datenbestände
sorgfältig zu ermitteln.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
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