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4.7 ZUWEISUNGEN AUS STEUEREINKOMMEN
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<4_7> [aufgehoben:] Förderung von Gemeindeaufbau-Projekten mit Modellcharakter
Im ABl. vom 15. Februar 2001 (ABl. 2001 A 34)

Reg.-Nr. 11335-1
Das Landeskirchenamt kann für Projekte mit Modellcharakter, die dem Gemeindeaufbau vor Ort dienen, zeitlich begrenzt oder im Sinne einer Anschubfinanzierung Zuschüsse gewähren. Im Anschluss werden vereinfachte
Vergaberichtlinien für Gemeindeaufbau-Projekte mit Modellcharakter
abgedruckt, die eine Überarbeitung der im Amtsblatt 1999 Seite A 263 - A 264 veröffentlichten Vergaberichtlinien darstellen:

1. Grundsätze
Die Förderung soll besonders kleinen Kirchgemeinden und Gemeindeverbindungen in stark säkularisierter Umgebung Hilfestellung für Vorhaben der Gemeindeentwicklung geben. Eine Förderung großer Projekte wird deshalb nur in eingeschränktem Maße erfolgen. Die Förderung entbindet nicht von der Verpflichtung, soweit wie möglich Fremdmittel (Förderungen, Sponsoring) und Eigenmittel (Haushaltmittel, Spenden) einzusetzen. Eine Eigenbeteiligung soll grundsätzlich 10% der Projektkosten nicht unterschreiten.

2. Projekte mit Modellcharakter, die dem Gemeindeaufbau vor Ort dienen
2.1. Projekte sind zeitlich begrenzte Vorhaben mit einer überprüfbaren Zielvorstellung. Sie haben in der Regel Impulscharakter, verstärken die Arbeit an bestimmten Punkten und erproben neue oder modifizierte Formen der kirchlichen Arbeit. Sie helfen Gemeinden dabei, konzeptionelle Gemeindeentwicklung als Aufgabe wahrzunehmen.
2.2. Projekte mit Modellcharakter sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich unter vergleichbaren Voraussetzungen oder generell an anderem Ort wiederholen lassen.
Der Umfang nötiger Anpassung an andere Situationen und Verhältnisse soll möglichst geringfügig sein.
Der Modellcharakter eines Projektes ergibt sich aus seiner erkennbaren inhaltlichen und strukturellen Übertragbarkeit.
2.3. Projekte dienen dem Gemeindeaufbau (der Gemeindeentwicklung), wenn sie Gemeinden dazu befähigen,
- ihre Arbeit stärker konzeptionell zu bedenken und zu planen;
- die missionarisch-evangelische Dimension stärker auszubauen;
- sich in ihrem Umfeld offensiver darzustellen und einzubringen (Öffentlichkeitsarbeit);
- die regionale Zusammenarbeit zu intensivieren.
2.4. "vor Ort" meint Projekte in einer Kirchgemeinde, in einem Verbund von Gemeinden (Kirchspiel, Schwesterkirchgemeinde), in einer Region oder in einem Kirchbezirk.
Für Arbeitsvorhaben auf anderen Ebenen (kirchliche Werke, kirchliche Stellen) ist diese Förderung nicht vorgesehen.

3. Art der Projektförderung und förderfähige Ausgaben
3.1. Art der Förderung
3.1.1. Anschubfinanzierung - Sie ermöglicht die Initiierung eines langfristigen Vorhabens in der Anfangsphase. In der Perspektive (spätestens nach einem Jahr) muss dieses Vorhaben selbsttragend sein.
3.1.2. Teilfinanzierung - Sie fördert Projekte mit kurzer Laufzeit.

3.2. Förderfähige Ausgaben
Förderfähige Ausgaben sind: Werbungskosten, Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, Sachkosten, Honorarkosten und Personalkosten für eine zeitlich befristete Anstellung.

4. Beantragung der Förderung
Der Antrag ist formlos einzureichen. Es müssen aber die folgenden Punkte enthalten sein:

4.1. Projektbeschreibung
Neben der Schilderung der Ausgangssituation muss die Projektbeschreibung Aussagen über die Punkte 2.1. bis 2.4 enthalten.
Ziel und Verlauf des Projektes sollen dargestellt werden.
Aus der Beschreibung muss hervorgehen, durch welche Zwischenziele und Zwischenergebnisse das Projektziel erreicht werden soll und wie diese Schritte überprüft werden.

4.2. Kosten- und Finanzierungsplan
Diesem muss eine realistische Kostenermittlung zugrunde liegen.
Ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan ist den Unterlagen beizufügen. Daraus muss ersichtlich sein, welche unterschiedlichen Einnahmen und welche einzelnen Ausgaben für das Projekt erwartet werden.
Eine begründete Prognose ist erforderlich, wie und in welchem Umfange Eigenmittel für das Projekt aufgebracht oder freigesetzt werden, oder warum das nicht zu erwarten ist. Ein Eigenanteil von mindestens 10 % ist in jedem Fall erforderlich.

4.3.Konsultation
Vor Antragstellung soll der zuständige Mitarbeiter der Arbeitsstelle für Gemeindeaufbau im Landeskirchenamt einbezogen werden, damit gesamtkirchliche Gesichtspunkte sowie Möglichkeiten und Angebote von Werken, Diensten und Einrichtungen ggf. in das Projekt einfließen und Verweise auf vergleichbare Vorhaben erfolgen können.

4.4. Antragstellung
Der Antrag ist, mit einem Votum des Bezirkskirchenamtes versehen, über den Dienstweg an das Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens einzureichen. Projektanträge für das Jahr 2002 sind vom 1. Februar 2001 bis zum 30. Juni 2002 einzureichen.
Für das Jahr 2001 wird die Antragstellung bis zum 30. Juni 2001 verlängert.

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<4_7> Bekanntmachung über Zuweisungen an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke aus dem Landeskirchensteueraufkommen und dem Finanzausgleich im Haushaltjahr 2007
LIGN="CENTER"> Vom 21. November 2006 (ABl. 2006 A 202)

Reg.-Nr. 40 11 110 (34) 3409
Aufgrund der §§ 2 Abs. 5 und 3 Abs. 3 der Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz gibt das Landeskirchenamt Folgendes bekannt:

I.
Bemessungsgrundlage der Zuweisungen aus Landeskirchensteueraufkommen und Finanzausgleich
zu § 2 ZuwG
(1) Das Verteilvolumen für Zuweisungen setzt sich zusammen aus dem im Haushaltplan der Landeskirche für das Haushaltjahr 2007 veranschlagten Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern in Höhe von 62.180.000 €, aus dem Finanzausgleich der EKD in
Höhe von 41.508.000 € und den Kirchensteuer-Clearing-Mitteln in Höhe von 6.750.000 €. Es beträgt somit 110.438.000 €.
(2) Am 31. Dezember 2005 beträgt die Anzahl aller Kirchgemeindeglieder im Bereich der Landeskirche 835.943.
(3) Die Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche beträgt 1.340.

II.
Zuweisungsbeträge aus Landeskirchensteueraufkommen und Finanzausgleich
zu §§ 4, 5, 5a und 6 ZuwG
(1) Für die Personalkostenzuweisung an Kirchgemeinden gemäß § 4 ZuwG stehen 41,0 Prozent des Verteilvolumens und das anteilige Gestellungsgeld für 44 Mitarbeiter im nichttheologischen
Verkündigungsdienst zur Verfügung. Die Personalkostenzuweisung an Kirchgemeinden im Haushaltjahr 2007 beträgt 95 Prozent der tatsächlichen Personalkosten der Pfarrer und sonstigen
Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, die den Kirchgemeinden durch die vom Landeskirchenamt bestätigte Stellenplanung des Kirchenbezirkes zugeordnet werden.
(2) Für die Allgemeinkostenzuweisung an Kirchgemeinden gemäß § 5 Abs. 1 ZuwG stehen 7,9 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Dabei werden 6,7 Prozent des Verteilvolumens
nach der Anzahl der Gemeindeglieder in der Landeskirche und 1,2 Prozent des Verteilvolumens nach der Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der
Landeskirche verteilt. Für Kirchgemeinden ergeben sich somit ein Betrag pro Kirchgemeindeglied von 8,86 € und ein Betrag pro regelmäßig gottesdienstlich genutzter Kirche bzw. Gemeindehaus von 980,00 €.
(3) Für die Verwaltungskostenzuweisung an Kirchgemeinden gemäß § 5 Abs. 2 ZuwG stehen 4,4 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Somit ergibt sich ein Festbetrag je Pfarrstelle mit
vollem Dienstumfang gemäß der bestätigten Stellenplanung des Kirchenbezirkes in Höhe von 7.875 €.
(4) Für die Personalkostenzuweisung an Kirchenbezirke gemäß § 5a ZuwG stehen 4,4 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Die Personalkostenzuweisung an Kirchenbezirke im Haushaltjahr 2007 beträgt 100 Prozent der tatsächlichen Personalkosten einschließlich der Altersversorgung der Mitarbeiter, die Pflichtaufgaben der Kirchenbezirke wahrnehmen und in den vom Landeskirchenamt genehmigten Stellenplänen der Kirchenbezirke enthalten sind.
(5) Für die Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisung an Kirchenbezirke gemäß § 6 ZuwG stehen insgesamt 1,8 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Davon entfallen auf die Zuweisung gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe a ZuwG 0,7 Prozent des Verteilvolumens und auf die Zuweisung gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe b ZuwG 1,1 Prozent des Verteilvolumens. Daraus ergibt sich für die Kirchenbezirke ein Betrag pro Gemeindeglied gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe a ZuwG von 0,91 €.

III.
Kürzung der Zuweisungen
zu § 9 ZuwG
Gemäß § 9 Abs. 1 ZuwG werden Erträgnisse aus unbebauten Grundstücken einschließlich Erbbaurechten nur auf die Zuweisungen gemäß §§ 4 und 5 ZuwG angerechnet, soweit sie einen
Sockelbetrag übersteigen. Dieser Sockelbetrag beträgt gemäß § 7 Abs. 8 Haushaltgesetz 2007 pro Kirchgemeinde 500 €.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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<4_7> Bekanntmachung über Zuweisungen an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke aus dem Landeskirchensteueraufkommen und dem Finanzausgleich im Haushaltjahr 2006
LIGN="CENTER"> Vom 25. November 2005 (ABl. 2005 A 219)

Reg.-Nr. 40 11 110 (34) 3400
Aufgrund der §§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 3 der Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz gibt das Landeskirchenamt Folgendes bekannt:
I.
Bemessungsgrundlage der Zuweisungen aus
Landeskirchensteueraufkommen und Finanzausgleich
zu § 2 ZuwG
(1) Das Verteilvolumen für Zuweisungen setzt sich zusammen aus dem im Haushaltplan der Landeskirche für das Haushaltjahr 2006 veranschlagten Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern in Höhe von 59.900.000 €, aus dem Finanzausgleich der EKD in Höhe von 41.760.000 € und den Kirchensteuer-Clearing-Mitteln aus 1998 in Höhe von 7.750.000 €. Es beträgt somit 109.410.000 €.
(2) Am 31. Dezember 2004 beträgt die Anzahl aller Kirchgemeindeglieder im Bereich der Landeskirche 845.288.
(3) Die Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche beträgt 1.340.

II.
Zuweisungsbeträge aus Landeskirchensteueraufkommen
und Finanzausgleich
zu §§ 4, 5, 5a und 6 ZuwG
(1) Für Personalkostenzuweisungen an Kirchgemeinden gemäß § 4 ZuwG stehen 44,3 Prozent des Verteilvolumens und das anteilige Gestellungsgeld für 44 Mitarbeiter im nichttheologischen
Verkündigungsdienst zur Verfügung. Die Personalkostenzuweisung an Kirchgemeinden im Haushaltjahr 2006 beträgt 95 Prozent der tatsächlichen Personalkosten der Pfarrer und sonstigen
Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, die den Kirchgemeinden durch die vom Landeskirchenamt bestätigte Stellenplanung des Kirchenbezirkes zugeordnet werden.
(2) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen an Kirchgemeinden gemäß § 5 ZuwG stehen 10,2 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Dabei werden 9,0 Prozent des Verteilvolumens nach der Anzahl der Gemeindeglieder in der Landeskirche und 1,2 Prozent des Verteilvolumens nach der Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche verteilt. Für Kirchgemeinden ergeben sich somit ein Betrag pro Kirchgemeindeglied von 11,65 € und ein Betrag pro regelmäßig gottesdienstlich genutzter Kirche bzw. Gemeindehaus von 980,00 €.
(3) Für Personalkostenzuweisungen an Kirchenbezirke gemäß § 5a ZuwG stehen 4,6 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Die Personalkostenzuweisung an Kirchenbezirke im Haushaltjahr 2006 beträgt 100 Prozent der tatsächlichen Personalkosten einschließlich der Altersversorgung der Mitarbeiter, die Pflichtaufgaben der Kirchenbezirke wahrnehmen und in den vom Landeskirchenamt genehmigten Stellenplänen der Kirchenbezirke enthalten sind.
(4) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen an Kirchenbezirke gemäß § 6 ZuwG stehen insgesamt 1,5 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Davon entfallen auf Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2a ZuwG 0,7 Prozent des Verteilvolumens und auf Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2b ZuwG 0,8 Prozent des Verteilvolumens. Daraus ergibt sich für die Kirchenbezirke ein Betrag pro Gemeindeglied gemäß § 6 Abs. 2a ZuwG von 0,91 €.

III.
LIGN="CENTER"> Kürzung der Zuweisungen
zu § 9 ZuwG
Gemäß § 9 Abs. 1 ZuwG werden Erträgnisse aus unbebauten Grundstücken einschließlich Erbbaurechten nur auf die Zuweisungen gemäß §§ 4 und 5 ZuwG angerechnet, soweit sie einen
Sockelbetrag übersteigen. Dieser Sockelbetrag beträgt gemäß § 7 Abs. 7 Haushaltgesetz 2006 pro Kirchgemeinde 500 €.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (02.02.2005, AKL)
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<4_7> Bekanntmachung über Zuweisungen an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke
aus dem Landeskirchensteueraufkommen und dem Finanzausgleich im Haushaltjahr 2005
Vom 09. November 2004 (ABl. 2004 A 204)

Reg.-Nr. 40 11 110 (34) 3400
Aufgrund § 7 Abs. 8 des Kirchengesetzes über die Feststellung des Haushaltplanes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens für das Haushaltjahr 2005 vom 26. Oktober 2004 (ABl. S. A 202) – nachfolgend Haushaltgesetz 2005 genannt – in Verbindung mit § 10 des Zuweisungsgesetzes vom 2. April 1998 – ZuwG – (ABl. S. A 61) in der Fassung vom 2. November 1999 (ABl. S. A 232) gibt das Landeskirchenamt Folgendes bekannt:

I.
Bemessungsgrundlage der Zuweisungen aus
Landeskirchensteueraufkommen und Finanzausgleich
zu § 2 ZuwG
(1) Das Verteilvolumen für Zuweisungen setzt sich zusammen aus dem im Haushaltplan der Landeskirche für das Haushaltjahr 2005 veranschlagten Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern in Höhe von 57.500.000 € aus dem Finanzausgleich der EKD in Höhe von 45.026.900 € und den Kirchensteuer-Clearing- Mittel aus 1997 in Höhe von 8.750.000 €. Es beträgt somit 111.276.900 €.
(2) Am 30. Juni 2004 beträgt die Anzahl aller Kirchgemeindeglieder im Bereich der Landeskirche 848.697.
(3) Die Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche beträgt 1.340.

II.
Zuweisungsbeträge aus Landeskirchensteueraufkommen
und Finanzausgleich
zu §§ 4, 5, 5a und 6 ZuwG
(1) Für Personalkostenzuweisungen an Kirchgemeinden gemäß § 4 ZuwG stehen 45,0 Prozent des Verteilvolumens und das anteilige Gestellungsgeld für 44 Mitarbeiter im nichttheologischen
Verkündigungsdienst zur Verfügung. Die Personalkostenzuweisung an Kirchgemeinden im Haushaltjahr 2005 beträgt 95 Prozent der tatsächlichen Personalkosten der Pfarrer und
sonstigen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, die den Kirchgemeinden durch die vom Landeskirchenamt bestätigte Stellenplanung des Kirchenbezirkes zugeordnet werden.
(2) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen an Kirchgemeinden gemäß § 5 ZuwG stehen 10,2 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Dabei werden 9,0 Prozent des Verteilvolumens nach der Anzahl der Gemeindeglieder in der Landeskirche und 1,2 Prozent des Verteilvolumens nach der Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche verteilt. Für Kirchgemeinden ergeben sich somit ein Betrag pro Kirchgemeindeglied von 11,81 € und ein Betrag pro regelmäßig gottesdienstlich genutzter Kirche bzw. Gemeindehaus von 997,00 €.
(3) Für Personalkostenzuweisungen an Kirchenbezirke gemäß § 5 a ZuwG stehen 4,5 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Die Personalkostenzuweisung an Kirchenbezirke im Haushaltjahr 2005 beträgt 100 Prozent der tatsächlichen Personalkosten einschließlich der Altersversorgung der Mitarbeiter, die Pflichtaufgaben der Kirchenbezirke wahrnehmen und in den vom Landeskirchenamt genehmigten Stellenplänen der Kirchenbezirke enthalten sind.
(4) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen an Kirchenbezirke gemäß § 6 ZuwG stehen insgesamt 1,5 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Davon entfallen auf Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2 a ZuwG 0,7 Prozent des Verteilvolumens und auf Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2 b ZuwG 0,8 Prozent des Verteilvolumens. Daraus ergibt sich für die Kirchenbezirke ein Betrag pro Gemeindeglied gemäß § 6 Abs. 2 a ZuwG von 0,91 €.

III.
Kürzung der Zuweisungen
zu § 9 ZuwG
Gemäß § 9 Abs. 1 ZuwG werden Erträgnisse aus unbebauten Grundstücken einschließlich Erbbaurechten nur auf die Zuweisungen gemäß §§ 4 und 5 ZuwG angerechnet, soweit sie einen Sockelbetrag übersteigen. Dieser Sockelbetrag beträgt gemäß § 7 Abs. 7 Haushaltgesetz 2005 pro Kirchgemeinde 500 €.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann


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<4_7> Verordnung
über Zuweisungen an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke aus dem Landeskirchensteueraufkommen und dem Finanzausgleich im Haushaltjahr 2003
Vom 19. November 2002 (ABl. 2002 A 201)

40 11,110 (34) 3383
Aufgrund des § 10 des Zuweisungsgesetzes vom 2. April 1998 - ZuwG - (ABl. S. A 61) in der Fassung vom 2. November 1999 (ABl. S. A 232) und § 7 des Kirchengesetzes über die Feststellung des Haushaltplanes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens für das Haushaltjahr 2003 vom 19. November 2002 (ABl. S. A 190) - nachfolgend Haushaltgesetz 2003 genannt - verordnet das Landeskirchenamt Folgendes:

I.
Bemessungsgrundlage der Zuweisungen aus Landeskirchensteueraufkommen und Finanzausgleich zu § 2 ZuwG
(1) Das Verteilvolumen für Zuweisungen setzt sich zusammen aus dem im Haushaltplan der Landeskirche für das Haushaltjahr 2003 veranschlagten Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern in Höhe von 61.000.000 Euro, aus dem Finanzausgleich der EKD in Höhe von 46.332.130 Euro und den Kirchensteuer-Clearing-Mitteln aus 1995 in Höhe von 7.750.000 Euro. Es beträgt somit 115.082.130 Euro.
(2) Die Anzahl aller Kirchgemeindeglieder im Bereich der Landeskirche beträgt 916.273.
(3) Die Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche beträgt 1.335.

II.
Zuweisungsbeträge aus Landeskirchensteueraufkommen und Finanzausgleich zu §§ 4, 5, 5 a und 6 ZuwG
(1) Für Personalkostenzuweisungen an Kirchgemeinden gemäß § 4 ZuwG stehen 38,5 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Die Personalkostenzuweisung an Kirchgemeinden im Haushaltjahr 2003 beträgt 100 Prozent der tatsächlichen Personalkosten der Pfarrer und sonstigen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, die den Kirchgemeinden durch die vom Landeskirchenamt bestätigte Stellenplanung des Kirchenbezirkes zugeordnet werden.
(2) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen an Kirchgemeinden gemäß § 5 ZuwG stehen 13 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Dabei werden 11 Prozent des Verteilvolumens nach der Anzahl der Gemeindeglieder in der Landeskirche und 2 Prozent des Verteilvolumens nach der Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche verteilt. Für Kirchgemeinden ergeben sich somit ein Betrag pro Kirchgemeindeglied von 13,81 Euro und ein Betrag pro regelmäßig gottesdienstlich genutzter Kirche bzw. Gemeindehaus von 1.720,00 Euro.
(3) Für Personalkostenzuweisungen an Kirchenbezirke gemäß § 5 a ZuwG stehen 4 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Die Personalkostenzuweisung an Kirchenbezirke im Haushaltjahr 2003 beträgt 100 Prozent der tatsächlichen Personalkosten einschließlich der Altersversorgung der Mitarbeiter, die Pflichtaufgaben der Kirchenbezirke wahrnehmen und in den vom Landeskirchenamt genehmigten Stellenplänen der Kirchenbezirke enthalten sind.
(4) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen an Kirchenbezirke gemäß § 6 ZuwG stehen insgesamt 1,5 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Davon entfallen auf Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2 a ZuwG 0,7 Prozent des Verteilvolumens und auf Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2 b 0,8 Prozent des Verteilvolumens. Daraus ergibt sich für die Kirchenbezirke ein Betrag pro Gemeindeglied gemäß § 6 Abs. 2 a ZuwG von 0,88 Euro.

III.
Kürzung der Zuweisungen zu § 9 ZuwG
Gemäß § 9 Abs. 1 ZuwG werden Erträgnisse aus unbebauten Grundstücken einschließlich Erbbaurechten nur auf die Zuweisungen gemäß §§ 4 und 5 ZuwG angerechnet, soweit sie einen Sockelbetrag übersteigen. Dieser Sockelbetrag beträgt gemäß § 7 Abs. 7 Haushaltgesetz 2003 pro Kirchgemeinde 500,00 Euro.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

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Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur noch nicht erfolgt !
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<4_7> [obsolete] Verordnung über Zuweisungen an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke aus dem Landeskirchensteueraufkommen und dem Finanzausgleich im Haushaltjahr 2002
Vom 20. November 2001 (ABl. 2001 A 288)

Reg.-Nr. 40 11 110 (34) 3378
Auf Grund des § 10 des Zuweisungsgesetzes vom 2. April 1998 - ZuwG - (ABl. S. A 61) in der Fassung vom 2. November 1999 (ABl. S. A 232) und des § 7 des Kirchengesetzes über die Feststellung des Haushaltplanes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens für das Haushaltjahr 2002 vom 20. November 2001 (ABl. S. A 286) - nachfolgend Haushaltgesetz 2002 genannt - verordnet das Landeskirchenamt Folgendes:

I.
Bemessungsgrundlage der Zuweisungen aus
Landeskirchensteueraufkommen und Finanzausgleich

zu § 2 ZuwG

(1) Das Verteilvolumen für Zuweisungen setzt sich zusammen aus dem im Haushaltplan der Landeskirche für das Haushaltjahr 2002 veranschlagten Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern in Höhe von 59.500.000 Euro, aus dem Finanzausgleich der EKD in Höhe von 48.323.420 Euro und den Kirchensteuer-Clearing-Mitteln aus 1994 in Höhe von 6.650.000 Euro. Es beträgt somit 114.473.420 Euro.
(2) Die Anzahl aller Kirchgemeindeglieder im Bereich der Landeskirche beträgt 936.977.
(3) Die Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche beträgt 1.335.

II.
Zuweisungsbeträge aus Landeskirchensteueraufkommen
und Finanzausgleich
zu §§ 4, 5, 5a und 6 ZuwG

(1) Für Personalkostenzuweisungen an Kirchgemeinden gemäß § 4 ZuwG stehen 37,5 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Die Personalkostenzuweisung an Kirchgemeinden im Haushaltjahr 2002 beträgt 100 Prozent der tatsächlichen Personalkosten der Pfarrer und sonstigen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, die den Kirchgemeinden durch die vom Landeskirchenamt bestätigte Stellenplanung des Kirchenbezirkes zugeordnet werden.
(2) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen an Kirchgemeinden gemäß § 5 ZuwG stehen 14 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Dabei werden 11 Prozent des Verteilvolumens nach der Anzahl der Gemeindeglieder in der Landeskirche und 3 Prozent des Verteilvolumens nach der Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche verteilt. Für Kirchgemeinden ergeben sich somit ein Betrag pro Kirchgemeindeglied von 13,44 Euro und ein Betrag pro regelmäßig gottesdienstlich genutzter Kirche bzw. Gemeindehaus von 2.570.00 Euro.
(3) Für Personalkostenzuweisungen an Kirchenbezirke gemäß § 5 a ZuwG stehen 4 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Die Peronalkostenzuweisung an Kirchenbezirke im Haushaltjahr 2002 beträgt 100 Prozent der tatsächlichen Personalkosten einschließlich der Altersversorgung der Mitarbeiter, die Pflichtaufgaben der Kirchenbezirke wahrnehmen und in den vom Landeskirchenamt genehmigten Stellenplänen der Kirchenbezirke enthalten sind.
(4) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen an Kirchenbezirke gemäß § 6 ZuwG stehen insgesamt 1,5 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Davon entfallen auf Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2 a ZuwG 0,7 Prozent des Verteilvolumens und auf Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2 b 0,8 Prozent des Verteilvolumens. Daraus ergibt sich für die Kirchenbezirke ein Betrag pro Gemeindeglied gemäß § 6 Abs. 2 a ZuwG von 0,85 Euro.

III.
Kürzung der Zuweisungen
zu § 9 ZuwG

Gemäß § 9 Abs. 1 ZuwG werden Erträgnisse aus unbebauten Grundstücken einschließlich Erbbaurechten nur auf die Zuweisungen gemäß §§ 4 und 5 ZuwG angerechnet, soweit sie einen Sockelbetrag übersteigen. Dieser Sockelbetrag beträgt gemäß § 7 Abs. 7 Haushaltgesetz 2002 pro Kirchgemeinde 500 Euro.

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
-~-

Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Zurück zur Übersicht
<4_7> [obsolete] Verordnung über Zuweisungen an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke aus dem Landeskirchensteueraufkommen und dem Finanzausgleich im Haushaltjahr 2000
Vom 02. November 1999 (ABl. 1999 A 235)

Reg.-Nr. 40 11 110 (33) 3365
Auf Grund des § 10 des Zuweisungsgesetzes vom 02. April 1998 - ZuwG - (ABl. S. A 61) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 2. November 1999 (ABl. S. A 232) und § 8 des Kirchengesetzes über die Feststellung des Haushaltplanes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens für das Haushaltjahr 2000 vom 2. November 1999 (ABl. S. A 233) - nachfolgend Haushaltgesetz 2000 genannt - verordnet das Landeskirchenamt Folgendes:

I.
Bemessungsgrundlage der Zuweisungen aus Landeskirchensteueraufkommen und Finanzausgleich
zu § 2 ZuwG
(1) Das Verteilvolumen für Zuweisungen setzt sich zusammen aus dem im Haushaltplan der Landeskirche für das Haushaltjahr 2000 veranschlagten Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern in Höhe von 102.000.000 DM und aus dem Finanzausgleich der EKD in Höhe von 98.833.294 DM. Es beträgt somit 200.833.294 DM.
(2) Die Anzahl aller Kirchgemeindeglieder im Bereich der Landeskirche beträgt 993.833.
(3) Die Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich genutzten Kirchen und Gemeindehäuser beträgt 1.326.

II.
Zuweisungsbeträge aus Landeskirchensteueraufkommen und Finanzausgleich
zu §§ 4, 5 und 6 ZuwG
(1) Für Personalkostenzuweisungen an Kirchgemeinden gemäß § 4 ZuwG stehen 39 Prozent des Verteilvolumes zur Verfügung. Die Personalkostenzuweisung an Kirchgemeinden im Haushaltjahr 2000 beträgt 100 Prozent der tatsächlichen Personalkosten der Pfarrer und sonstigen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, die den Kirchgemeinden durch die vom Landeskirchenamt bestätigte Stellenplanung des Kirchenbezirkes zugeordnet werden.
(2) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen an Kirchgemeinden gemäß § 5 ZuwG stehen 12 Prozent des Verteilvolumes zur Verfügung. Dabei werden 10 Prozent des Verteilvolumes nach der Anzahl der Gemeindeglieder in der Landeskirche und 2 Prozent des Verteilvolumens nach der Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche verteilt. Für Kirchgemeinden ergeben sich somit ein Betrag pro Kirchgemeindeglied von 20,20 DM und ein Betrag pro regelmäßig gottesdienstlich genutzter Kirche bzw. Gemeindehaus von 3.020,00 DM.
(3) Für Personalkostenzuweisungen an Kirchenbezirke gemäß § 5a ZuwG stehen 3,9 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Die Personalkostenzuweisung an Kirchenbezirke im Haushaltsjahr 2000 beträgt 100 Prozent der tatsächlichen Personalkosten einschließlich der Altersversorgung der Mitarbeiter, die Pflichtaufgaben der Kirchenbezirke wahrnehmen und in den vom Landeskirchenamt genehmigten Stellenplänen der Kirchenbezirke enthalten sind.
(4) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen an Kirchenbezirke gemäß § 6 ZuwG stehen insgesamt 1,1 Prozent des Verteilvolumes zur Verfügung. Davon entfallen auf Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2a ZuwG 0,5 Prozent des Verteilvolumes und auf Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2b ZuwG 0,6 Prozent des Verteilvolumens. Daraus ergibt sich für die Kirchenbezirke ein Betrag pro Gemeindeglied gemäß § 6 Abs. 2a ZuwG von 1,01 DM.

III
Kürzung der Zuweisungen
Zu § 9 ZuwG
Gemäß § 9 Abs. 1 ZuwG werden Erträgnisse aus unbebauten Grundstücken einschließlich Erbbaurechten nur auf die Zuweisungen gemäß §§ 4 und 5 ZuwG angerechnet, soweit sie einen Sockelbetrag übersteigen. Dieser Sockelbetrag beträgt gemäß § 9 Abs. 6 Haushaltgesetz 1999 pro Kirchgemeinde 1.000 DM.

Dresden, am 2. November 1999

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann

-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Zurück zur Übersicht
<4_7> [obsolete] Verordnung über Zuweisungen an Kirchgemeinden und Kirchenbezirke aus dem Landeskirchensteueraufkommen und dem Finanzausgleich im Haushaltjahr 1999
Vom 17. November 1998 (ABl. 1999 A 4)

Reg.-Nr. 40 11 110 (33) 3357
Aufgrund des § 10 des Zuweisungsgesetzes vom 02. April 1998 - ZuwG - (ABl. S. A 61) und § 9 des Kirchengesetzes über die Feststellung des Haushaltplanes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens für das Haushaltjahr 1999 vom 17. November 1998 - nachfolgend Haushaltgesetz 1999 genannt - verordnet das Landeskirchenamt Folgendes:

I.
Bemessungsgrundlage der Zuweisungen aus Landeskirchensteueraufkommen und Finanzausgleich
zu § 2 ZuwG
(1) Das Verteilvolumen für Zuweisungen setzt sich zusammen aus dem im Haushaltplan der Landeskirche für das Haushaltjahr 1999 veranschlagten Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern in Höhe von 95.000.000 DM und aus dem Finanzausgleich der EKD in Höhe von 100.622.107 DM. Es beträgt somit 195.622.107 DM.
(2) Die Anzahl aller Kirchgemeindeglieder im Bereich der Landeskirche beträgt 1.021.082.
(3) Die Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich genutzten Kirchen und Gemeindehäuser beträgt 1.311.
(4) Die Anzahl der Mitarbeiter der Landeskirche in Vollzeitäquivalenten beträgt 1.160.

II.
Zuweisungsbeträge aus Landeskirchensteueraufkommen und Finanzausgleich
zu §§ 4, 5 und 6 ZuwG
(1) Für Personalkostenzuweisungen an Kirchgemeinden gemäß § 4 ZuwG stehen 38 Prozent des Verteilvolumes zur Verfügung. Gemäß § 9 Abs. 1 Haushaltgesetz 1999 beträgt die Personalkostenzuweisung an Kirchgemeinden im Haushaltjahr 1999 95 Prozent der tatsächlichen Personalkosten der Pfarrer und sonstigen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, die den Kirchgemeinden durch die vom Landeskirchenamt bestätigte Stellenplanung des Kirchenbezirkes zugeordnet werden.
(2) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen an Kirchgemeinden gemäß § 5 ZuwG stehen 12 Prozent des Verteilvolumes zur Verfügung. Dabei werden 10 Prozent des Verteilvolumes nach der Anzahl der Gemeindeglieder in der Landeskirche und 2 Prozent des Verteilvolumens nach der Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche verteilt. Für Kirchgemeinden ergeben sich somit ein Betrag pro Kirchgemeindeglied von 19,15 DM und ein Betrag pro regelmäßig gottesdienstlich genutzter Kirche bzw. Gemeindehaus von 2.980,00 DM.
(3) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen an Kirchenbezirke gemäß § 6 ZuwG stehen insgesamt 5 Prozent des Verteilvolumes zur Verfügung. Davon entfallen auf Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2a ZuwG 3 Prozent des Verteilvolumes, auf Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2b und 2c ZuwG je 1 Prozent des Verteilvolumens. Daraus ergeben sich für die Kirchenbezirke ein Betrag pro Gemeindeglied gemäß § 6 Abs. 2a ZuwG von 5,74 DM und ein Betrag pro Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) gemäß § 6 Abs. 2b ZuwG von 1.690,00 DM.

III.
Kürzung der Zuweisungen
Zu § 9 ZuwG
Gemäß § 9 Abs. 1 ZuwG werden Erträgnisse aus unbebauten Grundstücken einschließlich Erbbaurechten nur auf die Zuweisungen gemäß §§ 4 und 5 ZuwG angerechnet, soweit sie einen Sockelbetrag übersteigen. Dieser Sockelbetrag beträgt gemäß § 9 Abs. 6 Haushaltgesetz 1999 pro Kirchgemeinde 1.000 DM.

Dresden, am 17. November 1998

Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
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