Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht
4.7 ZUWEISUNGEN AUS
STEUEREINKOMMEN
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (GD)
Im ABl. vom 15. Februar 2001 (ABl. 2001 A
34)
Reg.-Nr. 11335-1
Das Landeskirchenamt kann für Projekte mit
Modellcharakter, die dem Gemeindeaufbau vor Ort dienen, zeitlich begrenzt oder
im Sinne einer Anschubfinanzierung Zuschüsse gewähren. Im Anschluss
werden vereinfachte
Vergaberichtlinien für Gemeindeaufbau-Projekte
mit Modellcharakter
abgedruckt, die eine Überarbeitung der im Amtsblatt
1999 Seite A 263 - A 264 veröffentlichten Vergaberichtlinien
darstellen:
1. Grundsätze
Die Förderung soll besonders kleinen Kirchgemeinden
und Gemeindeverbindungen in stark säkularisierter Umgebung Hilfestellung
für Vorhaben der Gemeindeentwicklung geben. Eine Förderung
großer Projekte wird deshalb nur in eingeschränktem Maße
erfolgen. Die Förderung entbindet nicht von der Verpflichtung, soweit wie
möglich Fremdmittel (Förderungen, Sponsoring) und Eigenmittel
(Haushaltmittel, Spenden) einzusetzen. Eine Eigenbeteiligung soll
grundsätzlich 10% der Projektkosten nicht unterschreiten.
2. Projekte mit Modellcharakter, die dem
Gemeindeaufbau vor Ort dienen
2.1. Projekte sind zeitlich begrenzte Vorhaben mit
einer überprüfbaren Zielvorstellung. Sie haben in der Regel
Impulscharakter, verstärken die Arbeit an bestimmten Punkten und erproben
neue oder modifizierte Formen der kirchlichen Arbeit. Sie helfen Gemeinden
dabei, konzeptionelle Gemeindeentwicklung als Aufgabe
wahrzunehmen.
2.2. Projekte mit Modellcharakter sind
dadurch gekennzeichnet, dass sie sich unter vergleichbaren Voraussetzungen oder
generell an anderem Ort wiederholen lassen.
Der Umfang nötiger Anpassung an andere Situationen
und Verhältnisse soll möglichst geringfügig sein.
Der Modellcharakter eines Projektes ergibt sich aus
seiner erkennbaren inhaltlichen und strukturellen
Übertragbarkeit.
2.3. Projekte dienen dem Gemeindeaufbau
(der Gemeindeentwicklung), wenn sie Gemeinden dazu
befähigen,
- ihre Arbeit stärker konzeptionell zu
bedenken und zu planen;
- die missionarisch-evangelische Dimension
stärker auszubauen;
- sich in ihrem Umfeld offensiver darzustellen und
einzubringen (Öffentlichkeitsarbeit);
- die regionale Zusammenarbeit zu
intensivieren.
2.4. "vor Ort" meint Projekte in einer
Kirchgemeinde, in einem Verbund von Gemeinden (Kirchspiel,
Schwesterkirchgemeinde), in einer Region oder in einem
Kirchbezirk.
Für Arbeitsvorhaben auf anderen Ebenen (kirchliche
Werke, kirchliche Stellen) ist diese Förderung nicht
vorgesehen.
3. Art der Projektförderung und
förderfähige Ausgaben
3.1. Art der Förderung
3.1.1. Anschubfinanzierung - Sie ermöglicht
die Initiierung eines langfristigen Vorhabens in der Anfangsphase. In der
Perspektive (spätestens nach einem Jahr) muss dieses Vorhaben selbsttragend
sein.
3.1.2. Teilfinanzierung - Sie fördert
Projekte mit kurzer Laufzeit.
3.2. Förderfähige
Ausgaben
Förderfähige Ausgaben sind: Werbungskosten,
Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, Sachkosten, Honorarkosten und
Personalkosten für eine zeitlich befristete Anstellung.
4. Beantragung der Förderung
Der Antrag ist formlos einzureichen. Es müssen aber
die folgenden Punkte enthalten sein:
4.1. Projektbeschreibung
Neben der Schilderung der Ausgangssituation muss die
Projektbeschreibung Aussagen über die Punkte 2.1. bis 2.4
enthalten.
Ziel und Verlauf des Projektes sollen dargestellt
werden.
Aus der Beschreibung muss hervorgehen, durch welche
Zwischenziele und Zwischenergebnisse das Projektziel erreicht werden soll und
wie diese Schritte überprüft werden.
4.2. Kosten- und Finanzierungsplan
Diesem muss eine realistische Kostenermittlung zugrunde
liegen.
Ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan ist den
Unterlagen beizufügen. Daraus muss ersichtlich sein, welche
unterschiedlichen Einnahmen und welche einzelnen Ausgaben für das Projekt
erwartet werden.
Eine begründete Prognose ist erforderlich, wie und
in welchem Umfange Eigenmittel für das Projekt aufgebracht oder freigesetzt
werden, oder warum das nicht zu erwarten ist. Ein Eigenanteil von mindestens 10
% ist in jedem Fall erforderlich.
4.3.Konsultation
Vor Antragstellung soll der zuständige Mitarbeiter
der Arbeitsstelle für Gemeindeaufbau im Landeskirchenamt einbezogen werden,
damit gesamtkirchliche Gesichtspunkte sowie Möglichkeiten und Angebote von
Werken, Diensten und Einrichtungen ggf. in das Projekt einfließen und
Verweise auf vergleichbare Vorhaben erfolgen können.
4.4. Antragstellung
Der Antrag ist, mit einem Votum des Bezirkskirchenamtes
versehen, über den Dienstweg an das Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens
einzureichen. Projektanträge für das Jahr 2002 sind vom 1. Februar
2001 bis zum 30. Juni 2002 einzureichen.
Für das Jahr 2001 wird die Antragstellung bis zum
30. Juni 2001 verlängert.
- ENDE -
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (14.04.2007, AKL)
LIGN="CENTER">
Vom 21. November 2006 (ABl. 2006 A 202)
Reg.-Nr. 40 11 110 (34) 3409
Aufgrund der §§ 2 Abs. 5 und 3 Abs. 3 der
Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz gibt das Landeskirchenamt
Folgendes bekannt:
I.
Bemessungsgrundlage der Zuweisungen aus
Landeskirchensteueraufkommen und Finanzausgleich
zu § 2 ZuwG
(1) Das Verteilvolumen für Zuweisungen setzt sich
zusammen aus dem im Haushaltplan der Landeskirche für das Haushaltjahr 2007
veranschlagten Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern in Höhe von
62.180.000 €, aus dem Finanzausgleich der EKD in
Höhe von 41.508.000 € und den
Kirchensteuer-Clearing-Mitteln in Höhe von 6.750.000 €. Es
beträgt somit 110.438.000 €.
(2) Am 31. Dezember 2005 beträgt die Anzahl aller
Kirchgemeindeglieder im Bereich der Landeskirche 835.943.
(3) Die Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich
genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche beträgt
1.340.
II.
Zuweisungsbeträge aus
Landeskirchensteueraufkommen und Finanzausgleich
zu §§ 4, 5, 5a und 6 ZuwG
(1) Für die Personalkostenzuweisung an
Kirchgemeinden gemäß § 4 ZuwG stehen 41,0 Prozent des
Verteilvolumens und das anteilige Gestellungsgeld für 44 Mitarbeiter im
nichttheologischen
Verkündigungsdienst zur Verfügung. Die
Personalkostenzuweisung an Kirchgemeinden im Haushaltjahr 2007 beträgt 95
Prozent der tatsächlichen Personalkosten der Pfarrer und
sonstigen
Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, die den
Kirchgemeinden durch die vom Landeskirchenamt bestätigte Stellenplanung des
Kirchenbezirkes zugeordnet werden.
(2) Für die Allgemeinkostenzuweisung an
Kirchgemeinden gemäß § 5 Abs. 1 ZuwG stehen 7,9 Prozent des
Verteilvolumens zur Verfügung. Dabei werden 6,7 Prozent des
Verteilvolumens
nach der Anzahl der Gemeindeglieder in der Landeskirche
und 1,2 Prozent des Verteilvolumens nach der Anzahl der regelmäßig
gottesdienstlich genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in
der
Landeskirche verteilt. Für Kirchgemeinden ergeben
sich somit ein Betrag pro Kirchgemeindeglied von 8,86 € und ein Betrag pro
regelmäßig gottesdienstlich genutzter Kirche bzw. Gemeindehaus von
980,00 €.
(3) Für die Verwaltungskostenzuweisung an
Kirchgemeinden gemäß § 5 Abs. 2 ZuwG stehen 4,4 Prozent des
Verteilvolumens zur Verfügung. Somit ergibt sich ein Festbetrag je
Pfarrstelle mit
vollem Dienstumfang gemäß der bestätigten
Stellenplanung des Kirchenbezirkes in Höhe von 7.875
€.
(4) Für die Personalkostenzuweisung an
Kirchenbezirke gemäß § 5a ZuwG stehen 4,4 Prozent des
Verteilvolumens zur Verfügung. Die Personalkostenzuweisung an
Kirchenbezirke im Haushaltjahr 2007 beträgt 100 Prozent der
tatsächlichen Personalkosten einschließlich der Altersversorgung der
Mitarbeiter, die Pflichtaufgaben der Kirchenbezirke wahrnehmen und in den vom
Landeskirchenamt genehmigten Stellenplänen der Kirchenbezirke enthalten
sind.
(5) Für die Allgemein- und
Verwaltungskostenzuweisung an Kirchenbezirke gemäß § 6 ZuwG
stehen insgesamt 1,8 Prozent des Verteilvolumens zur Verfügung. Davon
entfallen auf die Zuweisung gemäß § 6 Abs. 2 Buchstabe a ZuwG
0,7 Prozent des Verteilvolumens und auf die Zuweisung gemäß § 6
Abs. 2 Buchstabe b ZuwG 1,1 Prozent des Verteilvolumens. Daraus ergibt sich
für die Kirchenbezirke ein Betrag pro Gemeindeglied gemäß §
6 Abs. 2 Buchstabe a ZuwG von 0,91 €.
III.
Kürzung der Zuweisungen
zu § 9 ZuwG
Gemäß § 9 Abs. 1 ZuwG werden
Erträgnisse aus unbebauten Grundstücken einschließlich
Erbbaurechten nur auf die Zuweisungen gemäß §§ 4 und 5 ZuwG
angerechnet, soweit sie einen
Sockelbetrag übersteigen. Dieser Sockelbetrag
beträgt gemäß § 7 Abs. 8 Haushaltgesetz 2007 pro
Kirchgemeinde 500 €.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (14.04.2007, AKL)
LIGN="CENTER">
Vom 25. November 2005 (ABl. 2005 A 219)
Reg.-Nr. 40 11 110 (34) 3400
Aufgrund der §§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 3 der
Ausführungsverordnung zum Zuweisungsgesetz gibt das Landeskirchenamt
Folgendes bekannt:
I.
Bemessungsgrundlage der Zuweisungen
aus
Landeskirchensteueraufkommen und
Finanzausgleich
zu § 2 ZuwG
(1) Das Verteilvolumen für Zuweisungen setzt sich
zusammen aus dem im Haushaltplan der Landeskirche für das Haushaltjahr 2006
veranschlagten Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern in Höhe von
59.900.000 €, aus dem Finanzausgleich der EKD in Höhe von 41.760.000
€ und den Kirchensteuer-Clearing-Mitteln aus 1998 in Höhe von
7.750.000 €. Es beträgt somit 109.410.000 €.
(2) Am 31. Dezember 2004 beträgt die Anzahl aller
Kirchgemeindeglieder im Bereich der Landeskirche 845.288.
(3) Die Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich
genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche beträgt
1.340.
II.
Zuweisungsbeträge aus
Landeskirchensteueraufkommen
und Finanzausgleich
zu §§ 4, 5, 5a und 6 ZuwG
(1) Für Personalkostenzuweisungen an Kirchgemeinden
gemäß § 4 ZuwG stehen 44,3 Prozent des Verteilvolumens und das
anteilige Gestellungsgeld für 44 Mitarbeiter im
nichttheologischen
Verkündigungsdienst zur Verfügung. Die
Personalkostenzuweisung an Kirchgemeinden im Haushaltjahr 2006 beträgt 95
Prozent der tatsächlichen Personalkosten der Pfarrer und
sonstigen
Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, die den
Kirchgemeinden durch die vom Landeskirchenamt bestätigte Stellenplanung des
Kirchenbezirkes zugeordnet werden.
(2) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen
an Kirchgemeinden gemäß § 5 ZuwG stehen 10,2 Prozent des
Verteilvolumens zur Verfügung. Dabei werden 9,0 Prozent des Verteilvolumens
nach der Anzahl der Gemeindeglieder in der Landeskirche und 1,2 Prozent des
Verteilvolumens nach der Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich
genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche verteilt. Für
Kirchgemeinden ergeben sich somit ein Betrag pro Kirchgemeindeglied von 11,65
€ und ein Betrag pro regelmäßig gottesdienstlich genutzter
Kirche bzw. Gemeindehaus von 980,00 €.
(3) Für Personalkostenzuweisungen an Kirchenbezirke
gemäß § 5a ZuwG stehen 4,6 Prozent des Verteilvolumens zur
Verfügung. Die Personalkostenzuweisung an Kirchenbezirke im Haushaltjahr
2006 beträgt 100 Prozent der tatsächlichen Personalkosten
einschließlich der Altersversorgung der Mitarbeiter, die Pflichtaufgaben
der Kirchenbezirke wahrnehmen und in den vom Landeskirchenamt genehmigten
Stellenplänen der Kirchenbezirke enthalten sind.
(4) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen
an Kirchenbezirke gemäß § 6 ZuwG stehen insgesamt 1,5 Prozent
des Verteilvolumens zur Verfügung. Davon entfallen auf Zuweisungen
gemäß § 6 Abs. 2a ZuwG 0,7 Prozent des Verteilvolumens und auf
Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2b ZuwG 0,8 Prozent des
Verteilvolumens. Daraus ergibt sich für die Kirchenbezirke ein Betrag pro
Gemeindeglied gemäß § 6 Abs. 2a ZuwG von 0,91
€.
III.
LIGN="CENTER">
Kürzung der Zuweisungen
zu § 9 ZuwG
Gemäß § 9 Abs. 1 ZuwG werden
Erträgnisse aus unbebauten Grundstücken einschließlich
Erbbaurechten nur auf die Zuweisungen gemäß §§ 4 und 5 ZuwG
angerechnet, soweit sie einen
Sockelbetrag übersteigen. Dieser Sockelbetrag
beträgt gemäß § 7 Abs. 7 Haushaltgesetz 2006 pro
Kirchgemeinde 500 €.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (02.02.2005, AKL)
aus dem Landeskirchensteueraufkommen und dem
Finanzausgleich im Haushaltjahr 2005
Vom 09. November 2004 (ABl. 2004 A 204)
Reg.-Nr. 40 11 110 (34) 3400
Aufgrund § 7 Abs. 8 des Kirchengesetzes über
die Feststellung des Haushaltplanes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens für das Haushaltjahr 2005 vom 26. Oktober 2004 (ABl. S. A 202)
– nachfolgend Haushaltgesetz 2005 genannt – in Verbindung mit §
10 des Zuweisungsgesetzes vom 2. April 1998 – ZuwG – (ABl. S. A 61)
in der Fassung vom 2. November 1999 (ABl. S. A 232) gibt das Landeskirchenamt
Folgendes bekannt:
I.
Bemessungsgrundlage der Zuweisungen
aus
Landeskirchensteueraufkommen und
Finanzausgleich
zu § 2 ZuwG
(1) Das Verteilvolumen für Zuweisungen setzt sich
zusammen aus dem im Haushaltplan der Landeskirche für das Haushaltjahr 2005
veranschlagten Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern in Höhe von
57.500.000 € aus dem Finanzausgleich der EKD in Höhe von 45.026.900
€ und den Kirchensteuer-Clearing- Mittel aus 1997 in Höhe von
8.750.000 €. Es beträgt somit 111.276.900 €.
(2) Am 30. Juni 2004 beträgt die Anzahl aller
Kirchgemeindeglieder im Bereich der Landeskirche 848.697.
(3) Die Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich
genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche beträgt
1.340.
II.
Zuweisungsbeträge aus
Landeskirchensteueraufkommen
und Finanzausgleich
zu §§ 4, 5, 5a und 6 ZuwG
(1) Für Personalkostenzuweisungen an Kirchgemeinden
gemäß § 4 ZuwG stehen 45,0 Prozent des Verteilvolumens und das
anteilige Gestellungsgeld für 44 Mitarbeiter im
nichttheologischen
Verkündigungsdienst zur Verfügung. Die
Personalkostenzuweisung an Kirchgemeinden im Haushaltjahr 2005 beträgt 95
Prozent der tatsächlichen Personalkosten der Pfarrer und
sonstigen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, die
den Kirchgemeinden durch die vom Landeskirchenamt bestätigte Stellenplanung
des Kirchenbezirkes zugeordnet werden.
(2) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen
an Kirchgemeinden gemäß § 5 ZuwG stehen 10,2 Prozent des
Verteilvolumens zur Verfügung. Dabei werden 9,0 Prozent des Verteilvolumens
nach der Anzahl der Gemeindeglieder in der Landeskirche und 1,2 Prozent des
Verteilvolumens nach der Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich
genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche verteilt. Für
Kirchgemeinden ergeben sich somit ein Betrag pro Kirchgemeindeglied von 11,81
€ und ein Betrag pro regelmäßig gottesdienstlich genutzter
Kirche bzw. Gemeindehaus von 997,00 €.
(3) Für Personalkostenzuweisungen an Kirchenbezirke
gemäß § 5 a ZuwG stehen 4,5 Prozent des Verteilvolumens zur
Verfügung. Die Personalkostenzuweisung an Kirchenbezirke im Haushaltjahr
2005 beträgt 100 Prozent der tatsächlichen Personalkosten
einschließlich der Altersversorgung der Mitarbeiter, die Pflichtaufgaben
der Kirchenbezirke wahrnehmen und in den vom Landeskirchenamt genehmigten
Stellenplänen der Kirchenbezirke enthalten sind.
(4) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen
an Kirchenbezirke gemäß § 6 ZuwG stehen insgesamt 1,5 Prozent
des Verteilvolumens zur Verfügung. Davon entfallen auf Zuweisungen
gemäß § 6 Abs. 2 a ZuwG 0,7 Prozent des Verteilvolumens und auf
Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2 b ZuwG 0,8 Prozent des
Verteilvolumens. Daraus ergibt sich für die Kirchenbezirke ein Betrag pro
Gemeindeglied gemäß § 6 Abs. 2 a ZuwG von 0,91
€.
III.
Kürzung der Zuweisungen
zu § 9 ZuwG
Gemäß § 9 Abs. 1 ZuwG werden
Erträgnisse aus unbebauten Grundstücken einschließlich
Erbbaurechten nur auf die Zuweisungen gemäß §§ 4 und 5 ZuwG
angerechnet, soweit sie einen Sockelbetrag übersteigen. Dieser Sockelbetrag
beträgt gemäß § 7 Abs. 7 Haushaltgesetz 2005 pro
Kirchgemeinde 500 €.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur
noch nicht erfolgt !
über Zuweisungen an Kirchgemeinden und
Kirchenbezirke aus dem Landeskirchensteueraufkommen und dem Finanzausgleich im
Haushaltjahr 2003
Vom 19. November 2002 (ABl. 2002 A 201)
40 11,110 (34) 3383
Aufgrund des § 10 des Zuweisungsgesetzes vom 2.
April 1998 - ZuwG - (ABl. S. A 61) in der Fassung vom 2. November 1999 (ABl. S.
A 232) und § 7 des Kirchengesetzes über die Feststellung des
Haushaltplanes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens für das
Haushaltjahr 2003 vom 19. November 2002 (ABl. S. A 190) - nachfolgend
Haushaltgesetz 2003 genannt - verordnet das Landeskirchenamt Folgendes:
I.
Bemessungsgrundlage der Zuweisungen aus
Landeskirchensteueraufkommen und Finanzausgleich zu § 2 ZuwG
(1) Das Verteilvolumen für Zuweisungen setzt sich
zusammen aus dem im Haushaltplan der Landeskirche für das Haushaltjahr 2003
veranschlagten Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern in Höhe von
61.000.000 Euro, aus dem Finanzausgleich der EKD in Höhe von 46.332.130
Euro und den Kirchensteuer-Clearing-Mitteln aus 1995 in Höhe von 7.750.000
Euro. Es beträgt somit 115.082.130 Euro.
(2) Die Anzahl aller Kirchgemeindeglieder im Bereich der
Landeskirche beträgt 916.273.
(3) Die Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich
genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche beträgt
1.335.
II.
Zuweisungsbeträge aus
Landeskirchensteueraufkommen und Finanzausgleich zu §§ 4, 5, 5 a und 6
ZuwG
(1) Für Personalkostenzuweisungen an Kirchgemeinden
gemäß § 4 ZuwG stehen 38,5 Prozent des Verteilvolumens zur
Verfügung. Die Personalkostenzuweisung an Kirchgemeinden im Haushaltjahr
2003 beträgt 100 Prozent der tatsächlichen Personalkosten der Pfarrer
und sonstigen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, die den Kirchgemeinden
durch die vom Landeskirchenamt bestätigte Stellenplanung des
Kirchenbezirkes zugeordnet werden.
(2) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen
an Kirchgemeinden gemäß § 5 ZuwG stehen 13 Prozent des
Verteilvolumens zur Verfügung. Dabei werden 11 Prozent des Verteilvolumens
nach der Anzahl der Gemeindeglieder in der Landeskirche und 2 Prozent des
Verteilvolumens nach der Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich
genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche verteilt. Für
Kirchgemeinden ergeben sich somit ein Betrag pro Kirchgemeindeglied von 13,81
Euro und ein Betrag pro regelmäßig gottesdienstlich genutzter Kirche
bzw. Gemeindehaus von 1.720,00 Euro.
(3) Für Personalkostenzuweisungen an Kirchenbezirke
gemäß § 5 a ZuwG stehen 4 Prozent des Verteilvolumens zur
Verfügung. Die Personalkostenzuweisung an Kirchenbezirke im Haushaltjahr
2003 beträgt 100 Prozent der tatsächlichen Personalkosten
einschließlich der Altersversorgung der Mitarbeiter, die Pflichtaufgaben
der Kirchenbezirke wahrnehmen und in den vom Landeskirchenamt genehmigten
Stellenplänen der Kirchenbezirke enthalten sind.
(4) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen
an Kirchenbezirke gemäß § 6 ZuwG stehen insgesamt 1,5 Prozent
des Verteilvolumens zur Verfügung. Davon entfallen auf Zuweisungen
gemäß § 6 Abs. 2 a ZuwG 0,7 Prozent des Verteilvolumens und auf
Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2 b 0,8 Prozent des Verteilvolumens.
Daraus ergibt sich für die Kirchenbezirke ein Betrag pro Gemeindeglied
gemäß § 6 Abs. 2 a ZuwG von 0,88 Euro.
III.
Kürzung der Zuweisungen zu § 9 ZuwG
Gemäß § 9 Abs. 1 ZuwG werden
Erträgnisse aus unbebauten Grundstücken einschließlich
Erbbaurechten nur auf die Zuweisungen gemäß §§ 4 und 5 ZuwG
angerechnet, soweit sie einen Sockelbetrag übersteigen. Dieser Sockelbetrag
beträgt gemäß § 7 Abs. 7 Haushaltgesetz 2003 pro
Kirchgemeinde 500,00 Euro.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher Tippfehlerkorrektur
noch nicht erfolgt !
Vom 20. November 2001 (ABl. 2001 A 288)
Reg.-Nr. 40 11 110 (34) 3378
Auf Grund des § 10 des Zuweisungsgesetzes vom 2.
April 1998 - ZuwG - (ABl. S. A 61) in der Fassung vom 2. November 1999 (ABl. S.
A 232) und des § 7 des Kirchengesetzes über die Feststellung des
Haushaltplanes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens für das
Haushaltjahr 2002 vom 20. November 2001 (ABl. S. A 286) - nachfolgend
Haushaltgesetz 2002 genannt - verordnet das Landeskirchenamt
Folgendes:
I.
Bemessungsgrundlage der Zuweisungen
aus
Landeskirchensteueraufkommen und
Finanzausgleich
zu § 2 ZuwG
(1) Das Verteilvolumen für Zuweisungen setzt sich
zusammen aus dem im Haushaltplan der Landeskirche für das Haushaltjahr 2002
veranschlagten Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern in Höhe von
59.500.000 Euro, aus dem Finanzausgleich der EKD in Höhe von 48.323.420
Euro und den Kirchensteuer-Clearing-Mitteln aus 1994 in Höhe von 6.650.000
Euro. Es beträgt somit 114.473.420 Euro.
(2) Die Anzahl aller Kirchgemeindeglieder im Bereich der
Landeskirche beträgt 936.977.
(3) Die Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich
genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche beträgt
1.335.
II.
Zuweisungsbeträge aus
Landeskirchensteueraufkommen
und Finanzausgleich
zu §§ 4, 5, 5a und 6 ZuwG
(1) Für Personalkostenzuweisungen an Kirchgemeinden
gemäß § 4 ZuwG stehen 37,5 Prozent des Verteilvolumens zur
Verfügung. Die Personalkostenzuweisung an Kirchgemeinden im Haushaltjahr
2002 beträgt 100 Prozent der tatsächlichen Personalkosten der Pfarrer
und sonstigen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, die den Kirchgemeinden
durch die vom Landeskirchenamt bestätigte Stellenplanung des
Kirchenbezirkes zugeordnet werden.
(2) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen
an Kirchgemeinden gemäß § 5 ZuwG stehen 14 Prozent des
Verteilvolumens zur Verfügung. Dabei werden 11 Prozent des Verteilvolumens
nach der Anzahl der Gemeindeglieder in der Landeskirche und 3 Prozent des
Verteilvolumens nach der Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich
genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche verteilt. Für
Kirchgemeinden ergeben sich somit ein Betrag pro Kirchgemeindeglied von 13,44
Euro und ein Betrag pro regelmäßig gottesdienstlich genutzter Kirche
bzw. Gemeindehaus von 2.570.00 Euro.
(3) Für Personalkostenzuweisungen an Kirchenbezirke
gemäß § 5 a ZuwG stehen 4 Prozent des Verteilvolumens zur
Verfügung. Die Peronalkostenzuweisung an Kirchenbezirke im Haushaltjahr
2002 beträgt 100 Prozent der tatsächlichen Personalkosten
einschließlich der Altersversorgung der Mitarbeiter, die Pflichtaufgaben
der Kirchenbezirke wahrnehmen und in den vom Landeskirchenamt genehmigten
Stellenplänen der Kirchenbezirke enthalten sind.
(4) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen
an Kirchenbezirke gemäß § 6 ZuwG stehen insgesamt 1,5 Prozent
des Verteilvolumens zur Verfügung. Davon entfallen auf Zuweisungen
gemäß § 6 Abs. 2 a ZuwG 0,7 Prozent des Verteilvolumens und auf
Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2 b 0,8 Prozent des Verteilvolumens.
Daraus ergibt sich für die Kirchenbezirke ein Betrag pro Gemeindeglied
gemäß § 6 Abs. 2 a ZuwG von 0,85 Euro.
III.
Kürzung der Zuweisungen
zu § 9 ZuwG
Gemäß § 9 Abs. 1 ZuwG werden
Erträgnisse aus unbebauten Grundstücken einschließlich
Erbbaurechten nur auf die Zuweisungen gemäß §§ 4 und 5 ZuwG
angerechnet, soweit sie einen Sockelbetrag übersteigen. Dieser
Sockelbetrag beträgt gemäß § 7 Abs. 7 Haushaltgesetz 2002
pro Kirchgemeinde 500 Euro.
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 02. November 1999 (ABl. 1999 A 235)
Reg.-Nr. 40 11 110 (33) 3365
Auf Grund des § 10 des Zuweisungsgesetzes vom 02.
April 1998 - ZuwG - (ABl. S. A 61) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
2. November 1999 (ABl. S. A 232) und § 8 des Kirchengesetzes über die
Feststellung des Haushaltplanes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens für das Haushaltjahr 2000 vom 2. November 1999 (ABl. S. A 233) -
nachfolgend Haushaltgesetz 2000 genannt - verordnet das Landeskirchenamt
Folgendes:
I.
Bemessungsgrundlage der Zuweisungen aus
Landeskirchensteueraufkommen und Finanzausgleich
zu § 2 ZuwG
(1) Das Verteilvolumen für Zuweisungen setzt sich
zusammen aus dem im Haushaltplan der Landeskirche für das Haushaltjahr 2000
veranschlagten Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern in Höhe von
102.000.000 DM und aus dem Finanzausgleich der EKD in Höhe von 98.833.294
DM. Es beträgt somit 200.833.294 DM.
(2) Die Anzahl aller Kirchgemeindeglieder im Bereich der
Landeskirche beträgt 993.833.
(3) Die Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich
genutzten Kirchen und Gemeindehäuser beträgt 1.326.
II.
Zuweisungsbeträge aus
Landeskirchensteueraufkommen und Finanzausgleich
zu §§ 4, 5 und 6 ZuwG
(1) Für Personalkostenzuweisungen an Kirchgemeinden
gemäß § 4 ZuwG stehen 39 Prozent des Verteilvolumes zur
Verfügung. Die Personalkostenzuweisung an Kirchgemeinden im Haushaltjahr
2000 beträgt 100 Prozent der tatsächlichen Personalkosten der Pfarrer
und sonstigen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, die den Kirchgemeinden
durch die vom Landeskirchenamt bestätigte Stellenplanung des
Kirchenbezirkes zugeordnet werden.
(2) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen
an Kirchgemeinden gemäß § 5 ZuwG stehen 12 Prozent des
Verteilvolumes zur Verfügung. Dabei werden 10 Prozent des Verteilvolumes
nach der Anzahl der Gemeindeglieder in der Landeskirche und 2 Prozent des
Verteilvolumens nach der Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich
genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche verteilt. Für
Kirchgemeinden ergeben sich somit ein Betrag pro Kirchgemeindeglied von 20,20 DM
und ein Betrag pro regelmäßig gottesdienstlich genutzter Kirche bzw.
Gemeindehaus von 3.020,00 DM.
(3) Für Personalkostenzuweisungen an Kirchenbezirke
gemäß § 5a ZuwG stehen 3,9 Prozent des Verteilvolumens zur
Verfügung. Die Personalkostenzuweisung an Kirchenbezirke im Haushaltsjahr
2000 beträgt 100 Prozent der tatsächlichen Personalkosten
einschließlich der Altersversorgung der Mitarbeiter, die Pflichtaufgaben
der Kirchenbezirke wahrnehmen und in den vom Landeskirchenamt genehmigten
Stellenplänen der Kirchenbezirke enthalten sind.
(4) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen
an Kirchenbezirke gemäß § 6 ZuwG stehen insgesamt 1,1 Prozent
des Verteilvolumes zur Verfügung. Davon entfallen auf Zuweisungen
gemäß § 6 Abs. 2a ZuwG 0,5 Prozent des Verteilvolumes und auf
Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2b ZuwG 0,6 Prozent des
Verteilvolumens. Daraus ergibt sich für die Kirchenbezirke ein Betrag pro
Gemeindeglied gemäß § 6 Abs. 2a ZuwG von 1,01
DM.
III
Kürzung der Zuweisungen
Zu § 9 ZuwG
Gemäß § 9 Abs. 1 ZuwG werden
Erträgnisse aus unbebauten Grundstücken einschließlich
Erbbaurechten nur auf die Zuweisungen gemäß §§ 4 und 5 ZuwG
angerechnet, soweit sie einen Sockelbetrag übersteigen. Dieser Sockelbetrag
beträgt gemäß § 9 Abs. 6 Haushaltgesetz 1999 pro
Kirchgemeinde 1.000 DM.
Dresden, am 2. November 1999
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Vorsicht ! Bisher nur erste
Tippfehlerkorrektur erfolgt ! (1999, AG)
Vom 17. November 1998 (ABl. 1999 A 4)
Reg.-Nr. 40 11 110 (33) 3357
Aufgrund des § 10 des Zuweisungsgesetzes vom 02.
April 1998 - ZuwG - (ABl. S. A 61) und § 9 des Kirchengesetzes über
die Feststellung des Haushaltplanes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens für das Haushaltjahr 1999 vom 17. November 1998 - nachfolgend
Haushaltgesetz 1999 genannt - verordnet das Landeskirchenamt
Folgendes:
I.
Bemessungsgrundlage der Zuweisungen aus
Landeskirchensteueraufkommen und Finanzausgleich
zu § 2 ZuwG
(1) Das Verteilvolumen für Zuweisungen setzt sich
zusammen aus dem im Haushaltplan der Landeskirche für das Haushaltjahr 1999
veranschlagten Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern in Höhe von
95.000.000 DM und aus dem Finanzausgleich der EKD in Höhe von 100.622.107
DM. Es beträgt somit 195.622.107 DM.
(2) Die Anzahl aller Kirchgemeindeglieder im Bereich der
Landeskirche beträgt 1.021.082.
(3) Die Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich
genutzten Kirchen und Gemeindehäuser beträgt 1.311.
(4) Die Anzahl der Mitarbeiter der Landeskirche in
Vollzeitäquivalenten beträgt 1.160.
II.
Zuweisungsbeträge aus
Landeskirchensteueraufkommen und Finanzausgleich
zu §§ 4, 5 und 6 ZuwG
(1) Für Personalkostenzuweisungen an Kirchgemeinden
gemäß § 4 ZuwG stehen 38 Prozent des Verteilvolumes zur
Verfügung. Gemäß § 9 Abs. 1 Haushaltgesetz 1999
beträgt die Personalkostenzuweisung an Kirchgemeinden im Haushaltjahr 1999
95 Prozent der tatsächlichen Personalkosten der Pfarrer und sonstigen
Mitarbeiter im Verkündigungsdienst, die den Kirchgemeinden durch die vom
Landeskirchenamt bestätigte Stellenplanung des Kirchenbezirkes zugeordnet
werden.
(2) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen
an Kirchgemeinden gemäß § 5 ZuwG stehen 12 Prozent des
Verteilvolumes zur Verfügung. Dabei werden 10 Prozent des Verteilvolumes
nach der Anzahl der Gemeindeglieder in der Landeskirche und 2 Prozent des
Verteilvolumens nach der Anzahl der regelmäßig gottesdienstlich
genutzten Kirchen und Gemeindehäuser in der Landeskirche verteilt. Für
Kirchgemeinden ergeben sich somit ein Betrag pro Kirchgemeindeglied von 19,15 DM
und ein Betrag pro regelmäßig gottesdienstlich genutzter Kirche bzw.
Gemeindehaus von 2.980,00 DM.
(3) Für Allgemein- und Verwaltungskostenzuweisungen
an Kirchenbezirke gemäß § 6 ZuwG stehen insgesamt 5 Prozent des
Verteilvolumes zur Verfügung. Davon entfallen auf Zuweisungen
gemäß § 6 Abs. 2a ZuwG 3 Prozent des Verteilvolumes, auf
Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2b und 2c ZuwG je 1 Prozent des
Verteilvolumens. Daraus ergeben sich für die Kirchenbezirke ein Betrag pro
Gemeindeglied gemäß § 6 Abs. 2a ZuwG von 5,74 DM und ein Betrag
pro Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) gemäß § 6 Abs. 2b ZuwG
von 1.690,00 DM.
III.
Kürzung der Zuweisungen
Zu § 9 ZuwG
Gemäß § 9 Abs. 1 ZuwG werden
Erträgnisse aus unbebauten Grundstücken einschließlich
Erbbaurechten nur auf die Zuweisungen gemäß §§ 4 und 5 ZuwG
angerechnet, soweit sie einen Sockelbetrag übersteigen. Dieser Sockelbetrag
beträgt gemäß § 9 Abs. 6 Haushaltgesetz 1999 pro
Kirchgemeinde 1.000 DM.
Dresden, am 17. November 1998
Evangelisch-Lutherisches Landeskirchenamt
Sachsens
Hofmann
-~-
Zurück zum betreffenden Teil der Übersicht
Back to start of Church law page / zum Kopf der Kirchenrechtssammlung Dolezalek: click
Back to homepage Dolezalek / zurück zur Hauptseite Dolezalek click